Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2016 - AN 9 K 15.00672

bei uns veröffentlicht am15.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt ... die Erteilung der Baugenehmigung für die Anbringung einer beleuchteten sogenannten Megalight-Werbeanlage an einer Hausfassade im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.

Das Grundstück in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... steht im Eigentum von Herrn .... Es ist mit einem Wohngebäude mit Walmdach bebaut, verfügt über fünf Vollgeschosse und bildet den südlichen Abschluss einer sich entlang der ... nach Nordosten erstreckenden Häuserzeile. An der linken Hälfte der nach Südwesten blickenden Giebelwand des Gebäudes befindet sich im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses ein vertikal verlaufendes Fensterband mit je einem großen und einem kleinen Fenster pro Geschoss, ihre rechte Hälfte ist in diesem Bereich eine geschlossene Wand. Die Obergeschosse dienen dem Wohnen, im optisch durch ein Vordach abgegrenzten Erdgeschoss befinden sich derzeit und - wie den Bauunterlagen zu entnehmen ist - schon seit jeher gewerbliche Nutzung. Für das Gebiet, in dem sich das Grundstück befindet, besteht kein Bebauungsplan. Der ursprünglich für das Gebiet bestehende Bebauungsplan Nr. ... für das Gebiet beiderseits der ...-straße, zwischen ...-straße, ...-straße und ...weg vom 17. Oktober 1994 setzte für das Gebiet des Baugrundstücks und südlich davon ein Allgemeines Wohngebiet (WA) fest. Er wurde mit Satzung Nr. ... der Stadt ... vom 30. Juni 2006 aufgehoben.

Mit Bauantrag vom 12. Januar 2015 beantragte die Klägerin bei der Stadt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer hinterleuchteten Premium Billboard Werbeanlage mit Wechselwerbung im 20 Sekunden Takt als Wandanlage“. Die Anlage soll im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses in einer Höhe zwischen 5,48 m und 8,264 m ausgeführt werden und permanent beleuchtet sein. Sie weist eine Breite von 3,895 m, eine Höhe von 2,74 m und eine Tiefe von 0,34 m auf.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte die Stadt ... der Klägerin mit, dass die geplante Anlage als nicht genehmigungsfähig erachtet werde.

Mit Bescheid vom 24. März 2015, Az.: ..., der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 28. März 2015 zugegangen, versagte die Stadt ... für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Baugenehmigung. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig, weil ihm öffentlichrechtliche Vorschriften entgegenstünden. Es verstoße gegen § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO. Aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur sei von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO auszugehen, die beantragte Anlage sei als störende gewerbliche Nutzung hier nicht zulässig. Gewerbliche Nutzung sei nur möglich, wenn sie eine das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende Nutzung darstelle, was hier nicht der Fall sei. Im Erdgeschoss des Gebäudes befinde sich überwiegend Gewerbe, in den Obergeschossen hingegen Wohnnutzung. Die geplante Megalight-Anlage stelle als Anlage für Fremdwerbungen eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar und wirke auf das Wohnen unmittelbar störend. Auch eine Zulassung im Wege der Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sei damit nicht möglich. Die Anlage verstoße im weiteren gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) - g) der Satzung der Stadt Nürnberg über Werbeanlagen (Werbeanlagensatzung - WaS). Das faktische allgemeine Wohngebiet sei als Zone D i. S. d. WaS einzustufen, weswegen § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WaS gelte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 e) WaS seien einfache hinterleuchtete Kästen an baulichen Anlagen mit einer Größe über 2 m² unzulässig, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 f) WaS verbiete Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereichs des ersten Obergeschosses und nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 g) seien selbige oberhalb einer Höhe von 5 m über natürlichem Gelände unzulässig. Die Anlage falle auch nicht unter die in § 4 Nr. 1 bis 4 WaS aufgezählten Ausnahmen, da es sich nicht um eine Werbung an der Stätte der Leistung handle. Auch die Erteilung einer Abweichung gemäß § 5 WaS i. V. m. Art. 63 BayBO sei nicht möglich, da die Werbeanlage den ortsgestalterischen Zielen der Werbeanlagensatzung widerspreche und es sich nicht um einen von der Regel abweichenden Sonderfall handle. Die geplante Werbeanlage verstoße auch gegen Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO. Die Anlage wirke verunstaltend im Sinne des Satz 1, da sie in ihrer überproportionierten Form auf der geschlossenen architektonischen Beruhigungsfläche der Hausabschlusswand die Gliederung der Fassadenfront in verunstaltender, das Gesamtbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigender Weise zerstöre. Die Hausabschlusswand werde zum Werbeträger herabgewürdigt und verliere hierdurch ihre eigentliche Funktion. Durch ihre permanente Beleuchtung und den automatischen Plakatwechsel sowie die unter Umständen starke Farbabweichung vom Grundton der Gebäudefassade verunstalte sie durch ihre aufdringliche Wirkung das Gebäude grob. Sie verunstalte auch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und verstoße damit gegen Art. 8 Satz 2 BayBO, weil sie durch ihren hohen Anbringungsort im Bereich des ersten und zweiten Obergeschosses weit in das umgebende Straßenbild hinein wirke. Dadurch werde die im Wesentlichen dem Erdgeschossbereich vorbehaltene gewerbliche Betriebsamkeit in die darüber liegenden, von Wohnnutzung geprägten Geschosse, hineingetragen. Das Straßen- und Ortsbild sei im maßgebenden Bereich durch gegliederte Fassaden geprägt, die geplante Werbeanlage führe hier zu einer gestalterischen Unruhe und Disharmonie. Die permanente Beleuchtung hebe die Anlage zudem während der Nachtzeit aufdringlich aus dem Dunkel hervor.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen, die beantragte Werbeanlage verstoße nicht gegen öffentlichrechtliche Vorschriften. Die Einstufung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet sei zweifelhaft, vielmehr müsse man es als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO oder als „atypisch“ nach § 34 Abs. 1 BauGB klassifizieren. In unmittelbarer Nähe befinde sich bereits Wirtschaftswerbung sowohl auf privatem, wie auch auf öffentlichem Grund. Auch eine Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne sei nicht anzunehmen. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, könne mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden, sondern nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustands, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und den an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24. März 2015, Az.: ..., verpflichtet, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheids vom 24. März 2015 und führt ergänzend aus: Das Bauquartier, zu dem das Anwesen in der ..., FlNr. ... der Gemarkung ... gehöre, weise die Merkmale eines allgemeinen Wohngebiets auf. Die ...-straße habe in dem hier maßgeblichen Abschnitt trennende Wirkung, so dass die Bebauung südöstlich der ...-straße nicht in die zu berücksichtigende nähere Umgebung im Sinne des Bauplanungsrechts einzubeziehen sei. Die Anlage stelle eine selbstständige gewerbliche Nutzung dar, die im allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei, eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sei nicht möglich, da hierdurch ein Bezugsfall geschaffen werde, der den Gebietscharakter ändern könnte. Der Anbringungshorizont zwischen dem ersten und zweiten Obergeschoss sei durch Wohnnutzung geprägt, die vorhandene gewerbliche Nutzung befinde sich im Wesentlichen im Erdgeschoss. Diese Gliederung sei zu wahren. Selbst wenn das Gebiet nicht als allgemeines Wohngebiet einzuordnen wäre, ergebe sich aufgrund dieser vorhandenen vertikalen Nutzungsgliederung ebenfalls die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens wegen mangelnden Einfügens.

Das Gericht hat am 8. Juni 2016 durch Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück in der ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ...in ... und in dessen näherer Umgebung. Dabei haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschrift des Augenscheins Bezug genommen.

Gründe

Aufgrund des Einverständnisses der Parteien kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Megalight-Werbeanlage auf dem Grundstück ...-straße ..., FlNr. ... der Gemarkung ... in der Stadt ... nicht zu.

Das beantragte Vorhaben ist eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung und gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage. Ihre Errichtung ist nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften widerspricht, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, Hs. 2 gibt der Baugenehmigungsbehörde jedoch die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Einschlägig ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, weil es sich bei der Werbeanlage um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Prüfungsmaßstab sind daher die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 ff. BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem die Beklagte die Ablehnung des Bauantrags auch auf das Verunstaltungsgebot des Art. 8 BayBO gestützt und insofern von dem ihr eingeräumten Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat, ist auch diese Vorschrift Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Ob die geplante Werbeanlage im Einklang mit § 34 BauGB und der Werbeanlagensatzung der Stadt... steht, kann offenbleiben. Nach dem durchgeführten Augenschein spricht zwar manches für eine Einordnung der maßgeblichen näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Als problematische Nutzungen erscheinen indes das Taekwondo-Studio und das Geschäft der Firma ...Klaviertransporte, welches augenscheinlich nicht nur als Büro, sondern auch als Lager für Klaviere genutzt wird.

Jedenfalls verstößt die streitgegenständliche Werbeanlage gegen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO.

Art. 8 BayBO hat als Norm des Bauordnungsrechts die Funktion, Auswüchse zu unterbinden, nicht jedoch bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Stadtbildgestaltung zu verwirklichen (vgl. BayVGH, U. v. 21.2.1995, 14 B 92.2128; U. v. 11.8.2006, 26 B 05.3024; Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 8, Rn. 53 m. w. N.). Dementsprechend ist unter dem Begriff der Verunstaltung ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des für solche Eindrücke aufgeschlossenen Betrachters nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand zu verstehen. Er bedeutet nicht nur Störung der architektonischen Harmonie, vielmehr muss die optische Situation als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (vgl. BVerwG, U. v.28.6.1955, I C 146.53; BayVGH, U. v.25.7.2002, 2 B 02.164; B. v. 12.5.2014, 2 ZB 12.2498).

Dabei kann offen bleiben, ob die Ablehnung hier - wie die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid zum Ausdruck bringt - neben Art. 8 Satz 2 BayBO auch auf dessen Satz 1 gestützt werden kann. Dieser regelt, dass bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie selbst verunstaltet wirken. Art. 11 Abs. 1 BayBO 1998 verwendete noch die Formulierung „verunstaltend“. Soll eine Werbeanlage wie im vorliegenden Fall an einer Hausfassade angebracht werden, so kann sich - da es sich bei der Werbeanlage nicht um die gleiche, sondern um eine eigenständige bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung des Gebäudes (und dadurch der Umgebung) durch die Werbeanlage jedenfalls aus dem umgebungsbezogenen Satz 2 ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503; Schwarzer/König, BayBO, Art. 8, Rn. 9). Art. 8 Satz 2 BayBO bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten dürfen. Dabei ist anerkannt, dass das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein kann, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, durch die bauliche Anlage verunstaltet wird (vgl. BayVGH, B. v. 16.2.2016, 2 ZB 15.2503). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger herabwürdigen bzw. umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v.24.9.2002, 14 ZB 02.1849; U. v. 28.10.2014, 15 B 12.2765; U. v. 11.11.2014, 15 B 12.765, m. w. N.) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und es damit empfindlich stören. Daneben führt der bayerische Verwaltungsgerichtshof speziell zur Beurteilung von Werbeanlagen an freien Giebelwänden aus, dass diese einerseits dazu bestimmt seien, aufzufallen und ihren Zweck nur dann erfüllten, wenn sie sich von der Umgebung abheben. Dieser naturgemäße Kontrast müsse aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses sei insbesondere beeinträchtigt, wenn die Werbeanlage so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Werbung an freien Giebeln, die als „architektonische Beruhigungsfläche“ wirkten, sei in aller Regel verunstaltend. Brandgiebel und Gebäudeabschlussmauern dürften daher nur nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall mit Werbeschriften oder zeichnerischen Darstellungen versehen werden und dann nur in einer Form, welche die ästhetischen mit den technischen Anforderungen zu einem gesunden Ausgleich bringe.

Insbesondere aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Augenscheins geht die Kammer davon aus, dass die geplante Werbeanlage an ihrem Anbringungsort die Gebäudefassade und durch sie das Straßenbild verunstaltet. Die Giebelseite des Gebäudes in der ...-straße ... weist sowohl horizontal als auch vertikal eine klare architektonische Gliederung auf. Das vertikale Fensterband in der nach Südwesten blickenden Giebelwand im Bereich des ersten bis vierten Obergeschosses bewirkt, dass die geschlossene Wand rechts davon als architektonische Beruhigungsfläche wahrgenommen wird, die ganz bewusst von gestalterischen Elementen und sonstigen Anbringungen freigehalten worden ist, um dem Auge des Betrachters inmitten der Betriebsamkeit Ruhe zu verschaffen. Diesen Zweck würde die Werbeanlage durch ihren Anbringungsort, ihre Grundfläche von knapp 11 m², ihre permanente Beleuchtung und den Plakatwechsel im 20 Sekunden Takt erheblich beeinträchtigen und die Wand vielmehr zum reinen Werbeträger degradieren. Daneben werden das Erdgeschoss, in dem sich gewerbliche Nutzungen befinden, und die darüber liegenden Geschosse, die nach dem Ergebnis des Augenscheins ausschließlich dem Wohnen dienen, durch ein Vordach optisch voneinander getrennt. In den oberen Bereich würde nun durch die Werbeanlage erstmalig gewerbliche Nutzung eindringen, die auch in der näheren Umgebung trotz der südlich des Baugrundstücks vorhandenen Werbeanlagen keine Entsprechung findet. Sie überragt in einer Anbringungshöhe zwischen 5,48 m und 8,26 m und mit ihrer Grundfläche alle anderen Werbeanlagen in der näheren Umgebung, insbesondere die Preispylone der südlich angrenzenden Supol-Tankstelle und die auf deren Grundstück befindliche City-Star-Werbeanlage, die in einer Höhe von 2,50 m angebracht ist, in Höhe und Abmessungen bei weitem und wirkt an der Fassade als störender Fremdkörper.

Hierdurch wird schließlich auch eine Verunstaltung des Straßenbildes bewirkt. Das Gebäude in der ...-straße ... wirkt auf seine nähere Umgebung prägend. Es bildet den südlichen Abschluss einer entlang der ...-straße verlaufenden homogenen Gebäudezeile, die Bebauung auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. ... springt 23 m von der Straße zurück, und die ebenfalls südlich liegende Supol-Tankstelle auf dem Grundstück FlNr. ... ist eingeschossig, so dass das Gebäude an seinem Standort exponiert wirkt, und der Blick insbesondere auf seine Giebelfläche durch nichts verdeckt wird. Dadurch dass die ...-straße von Süden kommend einen Rechtsknick vollzieht, ist die Giebelwand sogar mit das erste, worauf der Blick eines von dieser Seite Kommenden fällt. In dieses Straßenbild würde die durch die Werbeanlage verunstaltete Gebäudefassade aufdringlich dominierend und störend hineinwirken. Ein gesunder Ausgleich zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und sich abzuheben, und gestalterischen Mindestanforderungen gelingt so nicht mehr. Hinzu kommt, dass sich die beschriebene vertikale Gliederung, die dem Gewerbe ihren Platz im Wesentlichen im Erdgeschossbereich zuweist, auch in der gesamten Umgebung gewahrt ist, und die Werbeanlage auch insofern eine Durchbrechung der im Straßenbild vorhandenen Ordnung bewirken würde.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

gez. gez. gez.

...

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2016 - AN 9 K 15.00672

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Juni 2016 - AN 9 K 15.00672 zitiert 11 §§.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der Nordfassade des Hauptbahnhofs im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine Verunstaltung im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO ist dann anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172; BayVGH, U. v. 26.7.1999 - 2 B 94.1533 - juris; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris). Dabei reicht jedoch nicht jede Störung der architektonischen Harmonie aus, vielmehr ist ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.1955 - I C 146.53 - BVerwGE 2, 172; BayVGH, U. v. 26.7.1999 - 2 B 94.1533 - juris; U. v. 25.7.2002 - 2 B 02.164 - juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen stellt sich die geplante Werbeanlage als verunstaltend dar. Zwar mag das Gebäude des Hauptbahnhofs sich in einem eher sanierungsbedürftigen und nicht mehr sehr ansprechenden Zustand befinden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Gebäude in gestalterischer und architektonischer Hinsicht gleichsam aufgegeben worden ist, wie die Klägerin annimmt. Dies kann auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass der fensterlose Bereich an der Nordfassade, auf welchem die Mega-Light-Werbeanlage angebracht werden soll, im Jahr 2011 saniert und dabei die Natursteinfassade durch eine mit einem Verbundsystem verputzte Oberfläche in gedeckten Sandton ersetzt wurde. Gestalterisch prägend für den Gebäudekomplex ist einerseits der unruhige Erdgeschossbereich mit Läden und Gastronomie sowie Eigenwerbeanlagen und andererseits der davon horizontal abgesetzte Bereich der Obergeschosse, der sich durch eine Fassadengliederung mit eloxierten Aluminiumplatten in Grau- und Blautönen in einer kleinteiligen Struktur auszeichnet. Der Bereich der Obergeschosse ist freigehalten von Werbeanlagen. Zur gestalterischen Beruhigung der kleinteiligen Fassadengestaltung im Obergeschossbereich ist sowohl an der Nordfassade als auch an der Südfassade im Eckbereich zur Hauptfassade im Osten hin ein ca. 8 m breiter fensterloser Bereich freigehalten, der ursprünglich mit Natursteinen verkleidet war und nunmehr mit einem Verbundsystem verputzt ist. Die Klägerin verkennt dabei, dass nicht die Natursteinfassade selbst durch eine - ohnehin ausweislich der alten in den Akten befindlichen Fotos eher geringe - Gliederung zur architektonischen Beruhigung beigetragen hat, sondern das Bestehen des ca. 8 m breiten fensterlosen Bereichs als solcher. Daher ist der Austausch der Natursteinfassade durch eine mit einem Verbundsystem verputzte Oberfläche kein Zeichen dafür, dass das Gebäude des Hauptbahnhofs insoweit in gestalterischer und architektonischer Hinsicht aufgegeben worden wäre. Vielmehr wird die beruhigende Wirkung dieses Fassadenbereichs durch die glatt verputzte Fläche noch verstärkt. Entsprechend behalten die im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2001(Az. M 8 K 00.5050) getroffenen Aussagen auch heute noch ihre Gültigkeit.

Dem Gebäude des Hauptbahnhofs kommt bereits aufgrund seiner Größe - die Hauptfassade ist rund 170 m breit - und seiner zentralen Lage im Stadtgebiet sowie seiner Funktion eine ganz erheblich prägende Wirkung für das Orts- und Straßenbild zu. Diese Wirkung wird durch die architektonische Gestaltung mit dem zentralen Eingangsbereich samt Vordach und der großen Uhr noch verstärkt. Am Gebäude finden sich ausweislich der Feststellungen des Erstgerichts im Augenschein (Niederschrift vom 15. Juni 2012, Bl. 31ff. der Gerichtsakte M 8 K 11.5149) lediglich Werbeanlagen der Eigenwerbung der dort befindlichen Geschäfte und Gastronomie im Erdgeschoss und im trennenden Simsbereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss. Auch in der unmittelbaren Umgebung konnten an den Gebäuden lediglich Eigenwerbeanlagen festgestellt werden. Dies gilt ebenfalls für das gegenüberliegende Hotelgebäude, welches zwar zahlreiche Werbeanlagen in den Obergeschossen des dreigeschossigen Sockelgeschosses aufweist, die jedoch ausschließlich der Eigenwerbung dienen. Die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts wurden insoweit nicht mit Erfolg in Frage gestellt. Die Fensteraufkleber im ersten Obergeschoss des Bahnhofsgebäudes, die erstmals im Zulassungsverfahren dargetan wurden und deren Genehmigungssituation ungeklärt ist, dienen ebenfalls der Eigenwerbung des dort befindlichen Süßwaren-Ladens. Zudem durchbrechen sie die eigentliche Fassadengestaltung nicht, sondern ordnen sich dieser unter. Die beantragte Werbeanlage würde hingegen erstmals unmittelbar am Gebäude eine großformatige Anlage der Fremdwerbung darstellen und die eigentlich zur architektonischen Beruhigung gedachte Fläche durchbrechen. Gerade im Hinblick auf die für das Orts- und Stadtbild besonders prägende Funktion des Hauptbahnhofgebäudes erscheint die im Bereich der eher ruhigen Obergeschosse geplante Fremdwerbeanlage besonders auffällig und für den aufgeschlossenen Durchschnittbetrachter als ein die architektonische Gesamtkonzeption verletzender Zustand.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt wurden.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass sich die geplante Werbeanlage an der östlichen Gebäudewand des nördlichen Gebäudeteils des ehemals als Postamt errichteten Klinkergebäudes im konkreten Einzelfall als verunstaltend im Sinn von Art. 8 BayBO darstellt und damit der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Allerdings kann die Ablehnung der Errichtung der Werbeanlage entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht auf Art. 8 Satz 1 BayBO gestützt werden. Nach Art. 8 Satz 1 BayBO müssen bauliche Anlagen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet (nicht: verunstaltend!) wirken. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung wohl auf den Wortlaut des früheren Art. 11 Abs. 1 Halbsatz 2 BayBO 1998 abgestellt. Der Wechsel in der sprachlichen Formulierung „nicht verunstaltend“ (Partizip Präsens) einerseits und „nicht verunstaltet“ (Partizip Perfekt) andererseits ist darauf zurückzuführen, dass nunmehr der baurechtlich vor allem relevante, unzulässige Dauerzustand der baulichen Anlage nach deren Errichtung hervorgehoben werden soll (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 8 Rn. 69). Art. 8 Satz 1 BayBO verbietet, dass die bauliche Anlage als solche verunstaltet ist. Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist - da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt - eine Verunstaltung nicht nach Satz 1, sondern nach dem umgebungsbezogenen Satz 2 zu beurteilen (vgl. Dirnberger a. a. O., Art. 8 Rn. 70). Der Sache nach hat das Verwaltungsgericht jedoch Art. 8 Satz 2 BayBO geprüft, wenn es ausführt, es sei unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Maßstäbe davon auszugehen, dass durch die Anbringung der Werbetafel das ehemalige Postgebäude verunstaltet werde. Nach Art. 8 Satz 2 BayBO dürfen bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten (siehe a)). Dabei kann nach Auffassung des Senats das Straßenbild in Einzelfällen bereits dann verunstaltet sein, wenn ein architektonisch hervorgehobenes Gebäude, das Bestandteil des Straßenbilds ist, verunstaltet wird (siehe b)).

a) Das Erstgericht hat herausgearbeitet, dass die geplante Werbeanlage im vorliegenden Einzelfall den unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung erfüllt. Eine Verunstaltung ist dann gegeben, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt. In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U. v. 28.10.2014 - 15 B 12.2765 - juris m. w. N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen würde die an der Klinkerfassade anzubringende 3,70 m breite und 2,70 m hohe Plakatwerbetafel gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass bereits das Bestandsgebäude eine unruhige und diffuse Wirkung ausstrahle. Zwar mag die asymmetrische Gestaltung der Giebelwand ein gewisses Unruheelement in sich tragen, von einer architektonischen Verunstaltung bereits durch das Bestandsgebäude kann jedoch keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei dem Bau um eine bewusste architektonische Gestaltung, wie das Erstgericht zutreffend herausgearbeitet hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei sowohl die Giebelwand als auch das Gebäude insgesamt betrachtet. Zwar soll die Werbeanlage so angebracht werden, dass sie bündig an den Waschbetonsockel ansetzt sowie sich in ihrer Ausdehnung genau zwischen dem an der Örtlichkeit vorhandenen Fenster im Untergeschoss und der linken Gebäudekante einfügt. Dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Denn wie sich aus den in den Akten befindlichen Fotos und auch der Computersimulation ergibt, würde die Werbeanlage auf die gesamte Klinkerfassade ausstrahlen. Zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang, dass der graue Waschputz nach Auffassung der Klägerin nicht mit den Klinkersteinen abgestimmt ist. Denn der farbliche Kontrast kann durchaus auch als architektonisches Gestaltungsmittel gesehen werden.

b) Das ehemalige Postgebäude ist Bestandteil des Straßenbilds. Durch die Verunstaltung des Postgebäudes wird im vorliegenden Einzelfall zugleich das Straßenbild verunstaltet. In welchem Umfang die Umgebung zur gestalterischen Beurteilung heranzuziehen ist, richtet sich nämlich danach, wie weit sich die bauliche Anlage gestalterisch auswirkt. Als Umgebung kommen deshalb insbesondere andere bauliche Anlagen (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand; August 2015, Art. 8 Rn. 35), wie hier das ehemalige Postgebäude, in Betracht. Eine Verunstaltung des Straßenbilds ist insbesondere dann gegeben, wenn das Gebäude aufgrund der besonderen architektonischen Gestaltung einen Solitär darstellt, der das Straßenbild prägt. Dies hat das Verwaltungsgericht noch hinreichend deutlich herausgearbeitet. Das Erstgericht hat das gesamte Gebäude auf den FlNrn. 1121/15 und 1121/9 durch seine bewusste architektonische Gestaltung mit markanten Dachgiebeln und gezielt gesetzten Fensterflächen als Solitär eingestuft. Diese Einschätzung ist für den Senat anhand der vom Verwaltungsgericht im Augenscheinstermin gefertigten Fotos sowie der in den Akten befindlichen Lagepläne nachvollziehbar. Ob eine bauliche Anlage eine andere schützenswerte bauliche Anlage in der Umgebung verunstaltet, hängt des Weiteren insbesondere auch davon ab, ob beide Anlagen ohne weiteres mit einem Blick erfasst werden können (vgl. Molodovsky a. a. O., Art. 8 Rn. 35). Das ist hier der Fall.

Die Klägerin trägt vor, dass die Bebauung in östlicher Richtung vom Vorhabensstandort hin zum Bahnhof modern gestaltet sei. Der Senat versteht dieses Vorbringen so, dass sie damit die verunstaltende Wirkung auf das Straßenbild verneinen will. Allein eine moderne Gestaltung der weiteren Umgebung - was auch immer man darunter verstehen mag - führt jedoch nicht dazu, dass die verunstaltende Wirkung einer Werbeanlage auf ein einzelnes Gebäude und die Umgebung aufgehoben wird. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Fensterfronten zum Großteil mit Werbung beklebt seien, teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Dies kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil die Beklebungen nicht gesondert außen am Gebäude angebracht sind, sondern - relativ unauffällig - bereits vorhandene Fenster bzw. Türöffnungen nutzen.

2. Soweit der Zulassungsantrag auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt wird, fehlt jeglicher Vortrag zum Zulassungsgrund (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 16. Februar 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbetafel („TopLux“) an der straßenseitigen Außenwand einer flach überdachten Tiefgarageneinfahrt auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung O. im Ortsteil K. der Beklagten. Die Wand, an der das Vorhaben rund 0,20 m oberhalb des unmittelbar vorbeiführenden Gehwegs angebracht werden soll, ist circa 7,00 m lang und 2,63 m hoch. Die aus drei Aluminiumblech-Segmenten bestehende Werbetafel selbst ist knapp 2,84 m hoch und etwas über 3,86 m breit; der auf allen vier Seiten zu öffnende, an den Ecken abgerundete Aluminiumrahmen ist circa 0,12 m tief; diese Konstruktion kann nach den Bauvorlagen mit oben und unten angebrachten Wandhaltern, zu deren Bautiefe keine konkreten Angaben gemacht wurden, an einer Mauer oder Wand befestigt werden. Auf der Oberseite soll die Tafel mit einer 3,46 m langen und insgesamt ab deren (wohl auf der Rückseite der Tafel angebrachten) Befestigungslaschen an zwei Auslegern rund 0,55 m auskragenden Beleuchtungsleiste (insgesamt 72 Watt Lampenleistung) versehen werden.

Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 1. Juli 2010 ab. Die Plakatanschlagtafel sei in der als faktisches allgemeines Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) einzustufenden näheren Umgebung bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig und könne auch nicht ausnahmsweise als nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Am Aufstellungsort würde sie direkt auf die auf der anderen Seite der N. Straße befindliche Wohnbebauung wirken, in gewerblicher Hinsicht sei das Umfeld durch dem Pietätsbereich zuzuordnende Nutzungen geprägt, die durch ein zurückhaltendes Auftreten im Straßenraum und fehlende Betriebsamkeit gekennzeichnet seien. Daneben stehe die Tafel im Widerspruch zu Art. 18 BayStrWG und zu der gemäß Art. 22a BayStrWG erlassenen Satzung über Straßensondernutzungen in der Stadt Augsburg (SNS) i. d. F. v. 1. Januar 2002. Das Vorhaben werde um die 0,16 m in den Straßenraum hineinragen. Eine Sondernutzungserlaubnis könne nicht erteilt werden, da die Anbringung der Werbetafel zu einer Verunstaltung des Aufstellungsortes selbst und des Orts- bzw. Straßenbildes in der näheren Umgebung i. S. v. Art. 8 BayBO führen würde. Dieses Bild werde vom benachbarten Friedhofsgelände, dessen straßenseitige, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohe Einfriedungsmauer circa 1,60 m südlich vom Vorhaben beginne, sowie von Wohnbebauung bestimmt. Die Garageneinfahrtswand, an der sie angebracht werden solle, würde das Vorhaben um 0,67 m überragen.

Mit Urteil vom 4. August 2011 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte, den Bauantrag unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu verbescheiden. Entgegen der Auffassung der Beklagten entspreche das maßgebliche Quartier auf der Ostseite der N. Straße zwischen der Dr. D... Straße im Norden und der U. Straße im Süden einem Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO, in dem die geplante Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig sei. Das Vorhaben wirke auch wegen seiner Größe nicht besonders aufdringlich und dominiere seine Umgebung städtebaulich nicht so sehr, dass es als eine das Wohnen wesentlich störende Anlage angesehen werden könne. Von den auf der Ostseite der N. Straße gelegenen Häusern aus könne die Werbetafel gar nicht eingesehen werden, sie wirke allein auf Betrachter, die sich im Straßenraum bewegten. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO, Art. 21 Satz 1 BayStrWG sei über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, die hier - unabhängig von einer in der städtischen Satzung mit 0,15 m angesetzten Bagatellgrenze - jedenfalls wegen des um mindestens 0,55 m in den Straßenraum hineinragenden Beleuchtungselements erforderlich sei, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden. Dabei habe die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen sei die Ermessensbetätigung auf solche Kriterien beschränkt, die in sachlichem Zusammenhang mit der Straße, ihrer Funktion und ihrem Widmungszweck stehen; übergeordneter Gesichtspunkt sei die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nur vereinzelt könne auch auf städtebauliche, baupflegerische oder denkmalschützerische Belange abgestellt werden. Rein bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte ohne jeden straßenrechtlichen Bezug dürften bei der Interessenabwägung nicht in den Blick genommen werden. Im Übrigen sei die Kammer der Auffassung, dass sich die Plakatanschlagtafel nicht zuletzt deswegen, weil in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Objekte vorzufinden seien, nicht als verunstaltend darstellen würde. Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung (BayVGH, U. v. 24.5.2011 - 1 B 1.369 - juris) letztlich ohne weitere Begründung vertretenen Auffassung, eine Baugenehmigung könne schon deswegen nicht erteilt werden, weil eine Sondernutzung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG nur auf Zeit oder auf Widerruf erlaubt werden dürfe, könne die Kammer nicht folgen. Denn dann könnte nach der Einführung der Verfahrenskonzentration zum 1. Januar 2008 in derartigen Fällen praktisch nie eine Bauerlaubnis erteilt werden. Bei der Neubescheidung werde die Beklagte ihre Entscheidung über die Erlaubnis einer Sondernutzung in erster Linie an den Auswirkungen des Vorhabens auf die widmungsgemäße Nutzung der N. Straße, insbesondere auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, dem Ausgleich zeitlicher und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger sowie an sonstigen unmittelbar auf den Straßengrund bezogenen sachlichen Erwägungen zu orientieren haben.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte (sinngemäß),

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 zu ändern und die Klage gegen den Bescheid vom 1. Juli 2010 abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung außer Acht gelassen, dass der mit einer steinernen Mauer von 65 m Länge eingefriedete, 2,13 ha große Friedhof den Bebauungszusammenhang auf der Ostseite der N. Straße unterbreche und in den nördlich und südlich davon gelegenen Bereichen jeweils Nutzungen vorhanden seien, die nur in unterschiedlichen Baugebieten zulässig seien. Der Betrieb des an der Kreuzung mit der U. Straße ansässigen Clubs sei wegen seiner überregionalen Besucherstruktur und der vom Parkplatzsuchverkehr ausgelösten Störungen nur in einem Mischgebiet möglich. Die nördlich des Friedhofs in der Nähe des Standorts der streitgegenständlichen beleuchteten Werbeanlage vorhandenen Nutzungen (Bestattungsunternehmen, Blumengeschäft, Friseurladen, Gaststätte, Tankstelle, Versicherungsbüro) seien in einem allgemeinen Wohngebiet entweder regelhaft (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) oder ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 und 5 BauNVO) bzw. als freiberufliche Nutzung (§ 13 BauNVO) zulässig; ansonsten befinde sich dort nur Wohnbebauung. Seitens der Beklagten würden Baugenehmigungen für Werbeanlagen im öffentlichen Straßengrund widerruflich und/oder auf Zeit sowie unter Bedingungen und Auflagen erteilt. Die vom Verwaltungsgericht geübte Kritik an dem Kriterienkatalog, auf den die Beklagte dabei zurückgegriffen habe, gehe vor dem Hintergrund der den Bauaufsichtsbehörden von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumten Ablehnungsbefugnis im Ergebnis ins Leere. Auch für Werbeanlagen auf öffentlichen Verkehrsflächen gälten die allgemeinen baugestalterischen Anforderungen des Verunstaltungsverbots, dessen Verletzung im Bescheid vom 1. Juli 2010 bereits festgestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern stellt keinen Antrag. Sie hält abweichend vom Urteil des 1. Senats vom 24. Mai 2011 (Az. 1 B 11.369 - juris) eine gänzliche Versagung der Baugenehmigung unter Verweis auf Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG für unverhältnismäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Beklagte nicht unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Juli 2010 zur Neubescheidung verpflichten dürfen. Die Beklagte hat den Bauantrag für die Errichtung der beleuchteten Werbetafel im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 BayBO). Das Vorhaben ist aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Gründen nicht zulassungsfähig.

1. Die streitgegenständliche Werbetafel für Außen-Fremdwerbung ist eine eigenständige Hauptnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts (BVerwG, U. v. 3.12.1992 -4 C 27/91 - BVerwGE 91, 234 = juris Rn. 13 bis 18 und 24 bis 27). Dessen Anwendung auf den vorliegenden Bauantrag wird nicht dadurch ausgeschlossen oder eingeschränkt, dass die Anlage, von Befestigungsteilen in der Wand, an der sie angebracht werden soll, abgesehen, zur Gänze im öffentlichen Straßenraum verwirklicht werden soll, der für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16). Einerseits zeigt nicht nur der vorliegende Fall, dass der vom Bundesverwaltungsgericht - in anderem Zusammenhang - apodiktisch formulierte Satz gerade bei Werbeanlagen, aber beispielsweise auch bei Freischankflächen oder Werbevitrinen auf Gehsteigen oder in Fußgängerzonen zahlreiche Ausnahmen erfährt. Die zitierte Aussage stellte daneben aber auch nicht die Geltung des Bauplanungsrechts für einen bestimmten Fall in Frage, sondern zog - und insoweit offenkundig in Anwendung materiellen Planungsrechts -aus der prinzipiellen Unbebaubarkeit von Verkehrsflächen nur den Schluss, dass diese zur Klärung der Frage, welche Prägung die nähere Umgebung besitzt, nichts beitragen können und deshalb grundsätzlich nicht zur näheren Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB gehören. Die Bayerische Bauordnung macht ihre grundsätzliche Geltung auch für ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung im Übrigen ebenfalls nicht von deren Aufstellungsort abhängig, vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO.

2. In einem Bauleitplan festgesetzte Baugrenzen sind von allen baulichen Anlagen, damit auch von Werbeanlagen, einzuhalten (BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1/01 -NVwZ 2002, 90 = juris Ls 2 und Rn. 11 bis 17). In einem, hier unstreitig gegebenen, unbeplanten Innenbereich muss sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, zur Konkretisierung dieser Anforderungen kann auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 15 ff.). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Ls 1 und Rn. 7). Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstückfläche maßgebliche Bereich ist in der Regel enger zu ziehen als derjenige für die Ermittlung der zulässigen Art der Nutzung (BayVGH, B. v. 25.4.2005 a. a. O. Rn. 18; BVerwG, B. v. 13.5.2014 a. a. O. Rn. 8).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt im vorliegenden Fall, dass der von der Klägerin für ihr Vorhaben gewählte Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist. Der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidende Bereich beschränkt sich auf den geplanten Anbringungsort der Werbetafel und die in nordnordwestlicher Richtung auf der Ostseite der N. Straße bis zu deren Kreuzung mit der Dr. D... Straße befindlichen Grundstücke. Dieser Bereich ist etwas über 160 m lang und umfasst sechs verschiedene, jeweils mit Hauptgebäuden bzw. Zapfsäulenanlagen entlang der Straße bebaute Grundstücke. Den Lageplänen und Farbfotos in den Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass das Erscheinungsbild des südlich hieran anschließenden Teiles der straßenbegleitenden Bebauung auf einer Länge von rund 67 m von der grenzständigen, zwischen 1,78 m und 2,13 m hohen steinernen Mauer des katholischen Friedhofs K. bestimmt wird. Auf den letzten circa 55 m bis zur Kreuzung mit der U. Straße folgt - nur noch - das in Nord-Süd-Richtung angeordnete und damit in spitzem Winkel zur N. Straße stehende und mit seiner Südwestecke bis an die Straße heranreichende Gebäude des „S.-Club“. Die wertende Betrachtung der gesamten Straßenfront ergibt, dass es für die Beurteilung der überbaubaren Grundstücksfläche mit der verfahrensgegenständlichen Hauptnutzung lediglich auf den eingangs beschriebenen, nördlich des Friedhofs gelegenen Teil entlang der N. Straße ankommt, schon weil der Friedhof insoweit eine optisch markante Zäsur im baulichen Erscheinungsbild darstellt. In dem danach maßgeblichen Abschnitt bleibt die maßstabsbildende (vgl. BVerwG, B. v.2.8.2001 -4 B 26/01 - BauR 2002, 277 = juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 23.4.2002 - 20 B 03.3002 -NVwZ-RR 2005, 391 = juris Rn. 13/14) Bebauung mit Hauptgebäuden durchgängig um mindestens rund 3 m vom Straßengrundstück zurück. Unmittelbar an der Grenze zum Gehweg befinden sich hier unter anderem Pflanzbeete (FlNr. .../...), eine dichte Hecke (FlNr. .../...) und eine baumbestandene Wiese (FlNr. .../...). Auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang hierauf nicht ankommt, lässt sich feststellen, dass selbst die rechtwinklig zur Straße stehenden Hinweisschilder (Preise/Shop/Wäsche/Reifen) auf dem Gelände der Tankstelle (FlNr. .../... und /11)) erst deutlich hinter dem Gehsteigrand beginnen. Daraus folgt, dass sich aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung eine vordere Baugrenze (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO) ablesen lässt. Für die Unzulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB reicht es aus, dass dieses sich hinsichtlich eines der Maßstäbe - hier: nach der überbaubaren Grundstücksfläche - nicht einfügt (BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29/98 - BauR 1999, 233 = juris Ls 2 und Rn. 10 zu einem Zurückspringen hinter eine faktische vordere Baulinie). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil die Zulassung des in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf dem Gelände der Tankstelle oder am straßennahen Rand der Wiese auf der FlNr. .../... bieten und deshalb zu „städtebaulichen Spannungen“ führen würde (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Ls 9 und Rn. 45 bis 47). Nur zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass es für den Standort einer Werbetafel im öffentlichen Verkehrsraum, weil dieser Bereich als solcher für eine Bebauung nicht zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, B. v.11.2.2000 - 4 B 1/00 - BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 16, siehe bereits oben) regelmäßig auch keine faktischen Bauraumbegrenzungen geben kann. Es liegt auf der Hand, dass das im vorliegenden Fall als entscheidungserheblich festgestellte Herausfallen des Vorhabens aus den auf den Baugrundstücken entlang der Straße von maßstabsbildender Bebauung eingenommenen Flächen nicht dadurch relativiert oder beseitigt werden kann, dass die Anlage darüber hinaus auch noch jenseits der Grenze eines anliegenden privaten Grundstücks in den Luftraum einer öffentlichen Verkehrsfläche hineinreichend geplant ist. Dieser Umstand mag in diesem und in vergleichbaren Fällen - wenn überhaupt - allenfalls zusätzlich zulasten des Vorhabens ins Gewicht fallen.

3. Das Vorhaben verstößt auch gegen das Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 BayBO. Danach müssen bauliche Anlage nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verunstaltung ist erfüllt, wenn die zur Prüfung stehende Anlage das ästhetische Empfinden eines für solche Eindrücke aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand Mai 2014, Art. 8 Rn. 1; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 8 Rn. 2; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 8 Rn. 54; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand 1. Juli 2014, Art. 8 Rn. 22 bis 25). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2002 - 14 ZB 02.1849 - juris Rn. 2) oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und dieses damit empfindlich stören (vgl. OVG Berlin, B. v. 7.1.2002 - 2 SN 30.01 - NVwZ 2002, 489 = juris Ls 3 und Rn. 16; HessVGH, B. v. 5.10.1995 - 3 TG 2900/95 - BRS 57 Nr. 179 = juris Rn. 8).

Nach diesen Maßstäben würde die an der 7 m breiten und 2,63 m hohen, unaufdringlicheinheitlich gestalteten Außenwand der Tiefgarageneinfahrt anzubringende, annähernd 3,90 m breite und samt ihrer Beleuchtungsleiste etwa 3,30 m hohe Werbetafel für wechselnde Fremdwerbung gegen die Gebote der Maßstäblichkeit und des Verhältnisses der Baumassen und Bauteile zueinander verstoßen und einen unästhetischen Fremdkörper darstellen. Die Anlage ließe die Wand, an der sie angebracht werden soll, als reinen Werbeträger erscheinen. Dieser Eindruck wird - wie die in der Bauakte enthaltene farbige Lichtbildmontage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauVorlV) verdeutlicht - durch den mehr als 60 cm messenden senkrechten Überstand über das Flachdach des „Trägerbauwerks“ noch verstärkt.

Diesen Gesichtspunkt hat der streitgegenständliche Bescheid zwar (unter anderem) lediglich als Ablehnungsgrund für die für das Vorhaben gleichzeitig erforderliche Sondernutzungserlaubnis genannt (Bescheid vom 1.7.2010 s. 12 bis 14 unter Gründe II. 3.). Dies war rechtsfehlerhaft. Denn materieller Maßstab für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, ob und inwieweit die Nutzung der Straße über den Gemeingebrauch (Art. 14 BayStrWG) hinaus diesen beeinträchtigen kann. Zu prüfen ist dabei grundsätzlich nur, ob die straßenfremde Nutzung mit den Belangen des Straßen- und Wegerechts vereinbar ist. Die abzuwägenden Belange finden sich dabei vor allem in den Vorschriften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (namentlich, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleisten), vereinzelt aber auch in Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und - ebenso vereinzelt - auch in städtebaulichen, baupflegerischen oder denkmalschützerischen Vorschriften, soweit diese einen eindeutigen Bezug zur Straße haben (st. Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 8 ZB 11.2785 - juris Rn. 13 m. w. N.). Die von Art. 8 Satz 1 BayBO an die Gestaltung baulicher Anlagen gestellten Anforderungen weisen einen solchen eindeutigen (Aussen-)Bezug zur Straße und deren Nutzung nicht auf; ihr rechtlicher Wirkungskreis beschränkt sich unmittelbar nur auf die jeweilige Anlage selbst.

Das ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung indes ohne Bedeutung. Denn im Berufungsverfahren hat die Beklagte sich hierfür ausdrücklich auf die von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO eingeräumte Ablehnungsbefugnis berufen (Schrs. vom 8.2.2013 S. 5/6). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige, im Einzelfall nicht zum Prüfungsumfang (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO) gehörende, öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Das ist, wie oben ausgeführt, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 8 Satz 1 BayBO, der Fall. Die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsanforderungen sind zwar nicht Gegenstand des vorliegenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), in dem Bauordnungsrecht grundsätzlich nicht (mehr) geprüft wird. Die materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen gelten, ebenso wie die bauplanungsrechtlichen Vorgaben, ohne jeden Zweifel aber auch für in den öffentlichen Straßenraum hineinragende oder dort angebrachte Werbeanlagen (vgl. zur Anwendung der Abstandsflächenvorschriften: BayVGH, U. v. 15.5.2006 - 1 B 04.1893 - NVwZ-RR 2007, 83 = juris Rn. 2/3 und 18 ff., erfolgreiche Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Doppelwerbetafel auf dem benachbarten Gehweg wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO 1998).

Die Beklagte konnte sich auf die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, die Ablehnung des Bauantrags auf außerhalb des Prüfungsumfangs stehende Gesichtspunkte zu stützen, hier auch noch berufen, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der vorliegenden Verpflichtungsklage der Klägerin nach § 113 Abs. 5 VwGO derjenige der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war.

Aus den vorstehenden Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4. Auf die im Verfahren erörterten Frage, ob die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheidet, wenn im bauaufsichtlichen Verfahren zugleich (vgl. Art. 21 Satz 1 BayStrWG, Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO) über die Erlaubnis einer Sondernutzung zu entscheiden ist und letztere nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden darf (Art. 18 Abs. 2 Satz 1, Art. 21 Satz 3 BayStrWG), kommt es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht an. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und anderer Gesetze (LT-Drs. 15/7161 vom 15.1.2007) mit dem die Konzentration bisher paralleler Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsichtsbehörde eingeführt wurde, enthält dazu - auszugsweise - folgende Aussagen (LT-Drs. a. a. O. S. 74, zu § 2 Nr. 2, Art. 21):

„Art. 21 BayStrWG regelt bereits in der geltenden Fassung den Fall des Zusammentreffens einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung für eine übermäßige, d. h. über den Gemeingebrauch hinausgehende Straßenbenutzung mit einer öffentlichrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Zweck der Neuregelung ist eine Verfahrenskonzentration auch in den Fällen, in denen nach den baurechtlichen Vorschriften eine Baugenehmigung erforderlich ist und zugleich eine nach Straßenrecht erlaubnispflichtige Sondernutzung vorliegt, weil mit dem Vorhaben eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus in Anspruch genommen wird (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände). Die Vorschrift (erg.: Art. 21 Satz 1 n. F.) will auch in diesen Fällen parallele Verwaltungsverfahren vermeiden und im Außenverhältnis zum Bürger die Entscheidungskompetenz über beide Bereiche bei der Bauaufsichtsbehörde konzentrieren. Sie dient damit der Verwaltungsvereinfachung. Die Belange der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde (im Regelfall die Gemeinde, ggf. unter Einbeziehung der Straßenbaubehörde, vgl. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG) werden durch die vorgeschriebene Beteiligung gewahrt. ….

Der Wegfall der Sondernutzungserlaubnis in diesen Fällen dient nur der Verfahrenskonzentration, materiellrechtlich liegt eine straßenrechtliche Sondernutzung vor, die sich nach den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG richtet. Insbesondere darf die Sondernutzungserlaubnis (im Gegensatz zu Baugenehmigung) nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG).

Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es demnach nicht, wenn für den Benutzungstatbestand eine Baugenehmigung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde zugleich die Sondernutzung erlaubt.“

Auf der Grundlage dieser Ausführungen dürfte es nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass die Baugenehmigung in den Fällen der hier zu vorliegenden Art (Werbetafel) mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt versehen werden darf und muss. Ob Gleiches für einen Überbau mit einem Gebäude gilt, dessen Fortbestand auf unabsehbare Dauer angelegt ist, oder ob dann die Erteilung einer, regelmäßig für die „Lebenszeit“ der jeweiligen Anlage bestimmten, Baugenehmigung grundsätzlich ausscheidet, ist in Anbetracht der hier zu entscheidenden Sach- und Rechtslage nicht näher zu erörtern.

5. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO.

6. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.