Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501

bei uns veröffentlicht am09.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2016 mit Wirkung zum 1. März 2016 bei der Stadt ... unter der Betriebsadresse ..., die gewerbliche Tätigkeit „Kryolipolyse (Fettvereisung lokaler Fettpölsterchen) und Hautstraffung, Ästhetik, Bereich Bodyforming“ als Gewerbe unter der Firma „...“ angemeldet. Sie ist nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis.

Nachdem dem Landratsamt ... aufgrund der Internetwerbung der Antragstellerin bekannt wurde, dass diese das Verfahren zur nachhaltigen Fettreduktion an spezifischen Problemzonen (Kryolipolyse) ausführt, wurde sie mit Schreiben vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Kryolipolyse an Menschen ohne eine Heilpraktikererlaubnis nicht erlaubt sei und diese Anwendungen nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis (Arzt oder Heilpraktiker) in deren Auftrag und unter deren voller Verantwortung durchgeführt werden darf. Die Behörde forderte für die weitere Ausführung der Kryolipolyse-Behandlung durch die Antragstellerin einen schriftlichen Nachweis bis spätestens 8. September 2016, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis in deren Auftrag und deren voller Verantwortung stattfinde.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 21. September 2016 wurde die Antragstellerin aufgefordert, der Behörde bis 27. September 2016 entweder einen Nachweis beizubringen, dass die Kryolipolyse unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis angewandt wird oder die beigelegte Erklärung zurückzusenden, dass die Ausübung der Kryolipolyse zukünftig unterlassen werde. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich wegen der beabsichtigten Untersagungsverfügung bis zu dem genannten Termin zu äußern. Eine Äußerung erfolgte jedoch nicht.

Daraufhin wurde der Antragstellerin mit Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2016 die Fortsetzung des Verfahrens der Kryolipolyse in den Geschäftsräumen der Fa. „...“ ..., untersagt (Ziff. 1.). Ihr wurde aufgegeben, die Anwendung der Kryolipolyse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides einzustellen (Ziff. 2.). Der Antragstellerin wurde für den Fall, dass sie der sich aus Ziffer 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zur Zahlung angedroht (Ziff. 3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie die Antragstellerin zum Ersatz der behördlichen Auslagen von 2,41 EUR verpflichtet (Ziff. 5.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG stütze. Sicherheitsbehörden könnten nach Art. 7 Abs. 2 LStVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u. a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) bedürfe derjenige, der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben wolle, der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werde. Die Anwendung der Kryolipolyse falle unter die erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde, da für die ordnungsgemäße Anwendung des Verfahrens medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Verrichtungen, die nicht medizinisch indiziert seien und grundsätzlich zu kosmetischen Zwecken durchgeführt würden, unterlägen der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG dann, wenn sie ihrer Methode nach einer ärztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzten und gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Ärztliche Fachkenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit einer Behandlung begonnen werden dürfe, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nehme. Tätigkeiten, welche isoliert betrachtet keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, würden unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallen, wenn sie erhebliche Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten. Entscheidend sei stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetze, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen könne. Bei der Kryolipolyse fänden sich Hinweise auf Kontraindikationen wie Kälte- oder Druckurtikaria, Kryoglobulinämie oder Fettgewebs- oder Herzerkrankungen, bei welchen das Verfahren nicht angewendet werden dürfe, da es sonst zu gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne. Sowohl die Kontraindikationen, als auch die Sicherheitshinweise zeigten deutlich auf, dass die Behandlungsform gesundheitliche Risiken berge und es zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne, sollte eine Kontraindikation nicht rechtzeitig festgestellt oder die Sicherheitshinweise nicht ordnungsgemäß befolgt werden. Zudem würden im Rahmen der Kryolipolyse-Behandlung Fettzellen zerstört, wodurch eine gründliche Anamnese vor Durchführung der Behandlung erforderlich sei, um Schädigungen wie Gewebsnekrosen, Störungen im Lymphabfluss oder Fettembolie ausschließen zu können. Aufgrund der vielfältigen Risiken und Kontraindikationen bedürfe die Ausübung der Kryolipolyse einer Heilkundeerlaubnis. Grund dafür sei u. a. die Zerstörung von Körperzellen durch die starke Abkühlung des Gewebes, wie sie sowohl bei der Apoptose als auch bei der Nekrose eindeutig erfolge. Als tatsächlich nachgewiesene Nebenwirkungen seien außerdem „blaue Flecken“ aufgeführt, welche auf verletzte oder zerstörte Blutgefäße hinweisen würden. Wenn benachbarte Blutgefäße, Fettzellen und andere Fettgewebe verletzt oder zerstört würden, seien neben den bekannten anderen Nebenwirkungen auch Fettembolien möglich. Dies habe zur Folge, dass für die Anwendung der Kryolipolyse eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderlich sei, da für die Feststellung von Kontraindikationen medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Ohne diese seien gravierende gesundheitliche Schädigungen der Kunden mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Ausübung von Heilkunde, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, stelle gemäß § 5 HeilprG eine Straftat dar. Die weitere Begehung dieser Straftat könne aufgrund der Uneinsichtigkeit der Antragstellerin nur mittels eines förmlichen Untersagungsbescheids verhindert werden. Das Landratsamt ... habe die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin ihre unerlaubte Heilpraktikertätigkeiten einstelle. Ferner solle damit die zukünftige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden. Die Anordnung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da die Antragstellerin nicht freiwillig bereit gewesen sei, die von ihr angebotene Ausübung der Kryolipolyse zu unterlassen. Das an der Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung der Heilkunde zum Schutz der Gesundheit der Kunden bestehende öffentliche Interesse überwiege das individuelle Interesse der Antragstellerin, von der Anwendung solcher Vorschriften verschont zu bleiben. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung der Heilkunde durch die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Volksgesundheit höher einzustufen gewesen sei als deren private Interessen an der Berufsausübung. Die von ihr ausgeübte Heilkunde stelle eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6 und 10 KG.

Hiergegen ließ die Antragstellerin am 26. Oktober 2016 Klage erheben, über die noch nicht entschieden ist (Au 2 K 16.1500). Gleichzeitig begehrt sie die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die sofortige Vollziehung der Anordnung vom 10. Oktober 2016 auszusetzen.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Antragstellerin studierte Ökonomin und fortgebildete Pharmareferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Pharmazie und seit einiger Zeit als Inhaberin eines Instituts für Kryolipolyse tätig sei. Sie benutze seit März 2016 das Gerät „Z-Lipo“ des Herstellers Zimmer Medizintechnik GmbH zum Zweck der Fettreduktion bei Kunden im Rahmen eines sog. Bodyforming. Die unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Regierung von ... vom Antragsgegner vertretene Auffassung, dass es durch die Abkühlung der Haut unter den Gefrierpunkt wie auch durch das Zerstören von Fettzellen zu erheblichen Gesundheitsschädigungen kommen könne, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. ... vom 5. September 2016. Daraus werde deutlich, dass es nicht zu Nekrosen kommen könne, sondern allein zu sogenannten Zellapoptosen. Das Absterben der Fettzellen ohne Beschädigung der Membran führe lediglich zu einem natürlichen Abbau der Zellen über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Eine solche Methode unterliege nicht der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG. Bei der Anwendung handle es sich lediglich um eine kosmetische Behandlung, da sie weder medizinisch indiziert sei, noch zu körperlichen Leiden führen könne. Das verwendete Gerät sei aufgrund seiner technischen Ausgestaltung nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung bei den Kunden der Antragstellerin hervorzurufen. Aufgrund ihrer Ausbildung sei sie durchaus in der Lage, eine rein kosmetische Anwendung von der Behandlung krankhafter Ödeme abzugrenzen und letztere fachmedizinischem Personal zu überlassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihr Institut in den Räumlichkeiten eines Mediziners eingerichtet habe. Im Falle von Zweifelsfragen oder akuten gesundheitlichen Veränderungen bei Kunden könne auf die sofortige fachärztliche medizinische Hilfe vor Ort zurückgegriffen werden. Der Antragsgegner unterlasse jede Differenzierung der verwendeten Geräte und deren Anwendungsbereiche. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... und in Zusammenschau mit dem Datenblatt des Geräteherstellers Zimmer Medizintechnik GmbH werde deutlich, dass eine Gefährdung der Kunden an deren Gesundheit vollständig ausgeschlossen sei. Dies sei vom Antragsgegner nicht überprüft worden. Die sofortige Vollziehung der Anordnung sei somit unverhältnismäßig. Dadurch werde der Antragstellerin erheblicher Schaden zugeführt, da sie bestehende Behandlungstermine absagen und erhebliche Umsatzeinbußen habe hinnehmen müssen. Die Anordnung sei weder ermessensgerecht, noch verhältnismäßig. Der Antragsgegner habe sich nicht über die technischen Rahmenbedingungen sowie die Anwendung der Geräte informiert. Er habe es auch unterlassen, durch Befragung des Herstellers oder das Vorführen der Geräte durch den Hersteller bzw. weitere ärztliche Gutachten zu klären, ob es überhaupt zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Kunden kommen könne. Durch die rechtswidrige Anordnung werde in die Berufsfreiheit der Antragstellerin eingegriffen.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 4. November 2016 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 8. November 2016 wird vorgetragen, dass das Verfahren der Kryolipolyse unter den Begriff der Heilkunde falle. Die Ausübung der Heilkunde liege vor, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Auch kosmetische Behandlungen gesunder Menschen könnten als Heilkunde zu qualifizieren sein. Zudem gehöre zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit ausdrücklich auch die Feststellung, ob mit der Behandlung begonnen werden dürfe. Ausübung der Heilkunde durch kosmetische Behandlungen sei bislang u. a. bei Faltenunterspritzungen, Botox-Injektionen, Zahnbleaching und Zahnreinigung durch ein Wasserpulverstrahlgerät und insbesondere auch bei Fettreduktion durch Ultraschallanwendungen angenommen worden. Bei der Kryolipolyse handle es sich um ein Verfahren zur Fettreduktion und Körperformung durch lokale Anwendung von Kälte zu kosmetischen Zwecken. Es handle sich um eine nichtinvasive Technik, bei der die Haut mit dem unerwünschten Fettgewebsanteil in ein Gerät eingesaugt und zwischen Kühlplatten gezogen werde. Über diese Kühlplatten werde das Gewebe kontrolliert auf ca. 4 °C heruntergekühlt und diese Temperatur über eine Stunde gehalten. Nach den Aussagen der Gerätehersteller würde bei den kälteempfindlichen Fettgewebszellen ein natürlicher Absterbeprozess in Gang gesetzt. Sie würden innerhalb von zwei bis vier Monaten vom Körper abgebaut, während die Haut- und Bindegewebszellen die Kälte unbeschadet überstehen könnten. Die zahlreichen Kontraindikationen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Behandlung stellten allerdings einen nicht unerheblichen Risikofaktor im Rahmen der Behandlung dar. Sowohl für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden dürfe, als auch für die ordnungsgemäße Anwendung seien daher medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Bei der Kälteanwendung könne es neben Blutergüssen, Hautrötungen und Taubheitsgefühl möglicherweise zu Gewebeschädigungen bis hin zu Nekrosen kommen. Damit dürfte die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kunden eine Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. überschreiten. Dies habe zur Folge, dass die Kryolipolyse allgemein dem Begriff der Heilkunde unterfalle. Dies gelte auch bei Verwendung des Geräts „Z-Lipo“. Selbst bei Berücksichtigung der Angaben des Geräteherstellers und der Aussagen des Dr. ... müsse an der Einschätzung festgehalten werden. Angesichts der Liste der von der Antragstellerin selbst aufgeführten Kontraindikationen könne nicht mehr von einer ungefährlichen Behandlung ausgegangen werden. Es handle sich bei den zu einer Kontraindikation führenden Erkrankungen um solche, die nicht mit bloßem Auge und für Laien erkennbar seien. Da auch bislang nicht entsprechend diagnostizierte Personen geschützt werden müssten, sei eine eingehende Anamnese notwendig. Aus den Angaben des Geräteherstellers sei ersichtlich, dass zehn verschiedene Vakuumstufen einstellbar seien und die Genauigkeit der angewählten Temperatur ein wesentlicher Aspekt für Behandlungserfolg und Sicherheit sei. Die Entscheidung, welche Temperatur für eine konkrete Person einzustellen sei, erfordere aber wiederum gewisse medizinische Fachkenntnisse, um das Risiko für die zu behandelnde Person so weit wie möglich zu reduzieren. Aus der Stellungnahme von Dr. ... ergebe sich, dass eine Vordiagnostik zur Feststellung bestimmter Krankheitsbilder unabhängig von einer beabsichtigten Kryolipolyse in einer Arztpraxis erfolgen könne. Daneben unterstelle er, dass die Kontraindikationen den Betroffenen stets bekannt seien, wobei man aber zur Sicherheit eine Bescheinigung des Hausarztes anfordern könne. Auch die Ausbildung der Antragstellerin als Pharmareferentin rechtfertige keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Die persönliche Qualifikation für die Durchführung der Kryolipolyse sei nicht ausreichend. Patienten, bei denen eine Kryolipolyse angewendet werde, vertrauten darauf, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken nicht nur eine fachlich korrekte Gerätebedienung erfolge, sondern auch medizinische Grundkenntnisse vorhanden seien, die mit mindestens einer erfolgreich absolvierten Heilpraktikerprüfung erworben wurden. Die Ausbildung zur Pharmareferentin stelle demgegenüber kein Äquivalent dar. Dies ergebe sich aus § 1 Abs. 2 Pharmareferenten-Prüfungsverordnung (PharmRefPrV). Der Pharmareferent fungiere als Bindeglied zwischen den Pharmaunternehmen und Angehörigen der Heilberufe. Im Mittelpunkt von Ausbildung und Prüfung stünden Arzneimittel und die Kommunikation mit Angehörigen der Heilberufe. Es gehe nicht darum, bei einem konkreten Patienten Krankheitsbilder zu erkennen und eine Anamnese durchzuführen, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Risiken einer Behandlung im Einzelfall zu treffen. Auch eine Einweisung in die Bedienung des Geräts unter Aufsicht von Vertretern der Herstellerfirma biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Behandlung am konkreten Patienten gefahrfrei durchgeführt werden könne. Die räumliche Nähe eines Arztes zur Klärung von Zweifelsfragen sei ebenso wenig ausreichend für eine erlaubnisfreie Tätigkeit, denn das Vorliegen einer Zweifelsfrage entscheide die Antragstellerin. Aufgrund des Sachverhalts sei objektiv für die Dauer des Hauptsacheverfahrens bei fortgesetzter Ausübung der Heilkunde die Gefahr zu besorgen, dass von der Antragstellerin bei der Durchführung der Kryolipolyse weiterhin unmittelbar Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Kunden ausgehen könnten.

Für die Antragstellerin wurde mit Schriftsatz vom 23. November 2016 vorgetragen, dass ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreiche, um eine Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten, fielen nicht unter diese Erlaubnispflicht. Der Antragsgegner habe zur Klärung des Sachverhalts kein Gutachten oder sonstigen Sachverständigenrat eingeholt. Im Übrigen habe der Antragsgegner das Verfahren der Kryolipolyse missverstanden. Es werde weder die Zellmembran zerstört, noch intrazelluläres Plasma freigesetzt. Die Annahme, dass es zu Nekrosen kommen könne, sei unzutreffend und gehe von der Verwendung eines Geräts der Firma Atos aus. Ein solches werde jedoch von der Antragstellerin nicht verwendet. Bei den von der Behörde angeführten Kontraindiktionen handle es sich um solche, die beispielsweise auch bei der Tätigkeit von Tätowierern zu beachten seien. Deren Dienstleistungen würden jedoch nicht untersagt. Deshalb sei die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung aufzuheben.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2016 wurde unter Vorlage der Gewerbe-Abmeldungserklärung der Antragstellerin vom 7. Dezember 2016 die Abmeldung des bei der Stadt ... am 26. Februar 2016 angemeldeten Gewerbes mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und die Verlegung der Betriebsstätte nach ... mitgeteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 26. Oktober 2016 fristgerecht eingelegten Klage gegen den in Ziff. 1. und Ziff. 2. für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 10. Oktober 2016 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

Das Gericht hat hier bei der im vorliegenden summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung die Interessen der Antragstellerin auf der einen Seite und die Interessen des Antragsgegners bzw. der Allgemeinheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen. Abzustellen ist dabei im Regelfall auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - hier der mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2016 erhobenen Klage - sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse des vorläufigen Rechtsschutz Begehrenden zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten zu bewerten sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen der Antragstellerseite zu veranschlagen sein, um eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen. Ergibt die Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs, dass dieser offenkundig aussichtslos ist, so ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel abzulehnen. Ist dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich erfolgreich, d. h. zulässig und begründet, so ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel stattzugeben (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 21.4.1995 - 1 VR 9.94 - NJW 1995, 2505; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 158 ff.). Lässt sich die offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht eine Betrachtung der Vollzugsfolgen rechtlicher und tatsächlicher Art vorzunehmen und seine Entscheidung hieran zu orientieren (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 77).

Ob die von der Antragstellerin am 26. Oktober 2016 erhobene Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Aussicht auf Erfolg hat, erscheint offen.

Rechtsgrundlage für die Untersagungsanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG. Danach kann das Landratsamt ... als zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GDVG) die notwendigen Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden und um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Nach summarischer Prüfung des Sachverhalts ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als zumindest fraglich anzusehen, ob die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Nach § 5 HeilprG wird derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 11.11.1993 - 3 C 45.91 - BVerwGE 94, 269 m. w. N.). Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilkunde Ausübenden von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem im Heilpraktikergesetz geregelten Erlaubniszwang (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705; BVerwG, U. v. 26.8.2010 - 3 C 28.09 - NVwZ-RR 2011, 23).

In Bezug auf die Kryolipolyse ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht hinreichend aufklärbar und daher offen, ob es sich dabei um die Ausübung der Heilkunde handelt. Das Kryolipolyse-Verfahren wird von der Antragstellerin zum Zwecke der Fettreduzierung angeboten. Damit wird zunächst nicht der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Heilungsmethode für Krankheiten. Vielmehr bezieht sich die verwendete Formulierung offensichtlich auf rein ästhetische Veränderungen. Diese Annahme wird dadurch verstärkt, dass das Verfahren bei Adipositas explizit ausgeschlossen wird. Dass und welche Gesundheitsgefahren von dieser Methode und dem nach den Angaben der Antragstellerin nicht als Medizinprodukt geltenden Gerät „Lipo-Z“ ausgehen oder ob für die Anwendung medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind, lässt sich aber nicht mit der hier notwendigen Bestimmtheit feststellen und kann jedenfalls nicht als sicher unterstellt werden. Dass zur Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Anordnung führende Ermessensfehler oder eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorlägen, ist ebenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar. Insbesondere ist das von der Antragstellerin gerügte Fehlen einer weiteren Aufklärung des Gefährdungspotentials der Kryolipolyse mittels des Geräts „Lipo-Z“ durch Sachverständige nicht zu beanstanden, da im behördlichen Verfahren der amtsärztliche Leiter des Fachbereichs Öffentlicher Gesundheitsdienst beim Landratsamt ... und damit ein amtlicher Sachverständiger für die hier relevanten Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens beteiligt war (Art. 8, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GDVG).

Die damit letztlich vorzunehmende reine Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin aus. Dabei war als maßstabbildend zu berücksichtigen, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen Unabänderliches bewirken. Bei der Gewichtung der Interessen des Bürgers hat zudem eine besondere Bedeutung, dass regelmäßig keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden sollen (BVerwG, B.v. 14.4.2004 - 4 VR 1005.04 - NVwZ 2005, 689/691).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund war im vorliegenden Fall in die Interessengewichtung und Interessenabwägung einzustellen, dass bei der Anwendung des Geräts „Lipo-Z“ zur Durchführung der Kryolipolyse-Behandlung durch die Antragstellerin nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht unerheblicher Art der Kunden nicht ausgeschlossen werden können (z. B. Nekrosen). Diese Einschätzung, der aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1, Art. 8, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 GDVG besonderes Gewicht beizumessen ist, konnte die Antragstellerin - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. ... vom 5. September 2016 - nicht in ausreichender Weise entkräften. Insbesondere erscheint es auch trotz der Ausbildung der Antragstellerin als Pharmareferentin, der - jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegebenen - räumlichen Nähe eines Arztes und der in erster Linie kosmetischen Zielsetzung der Behandlung nicht ausgeschlossen, dass bei den Kunden Gesundheitsschädigungen eintreten, wenn z. B. unerkannte Kontraindikationen der vom Hersteller selbst aufgelisteten Art vorliegen (s. hierzu S. 100 der Gerichtsakte) und es der Antragstellerin obliegt, zu entscheiden, ob sie einen Arzt beizieht. Darüber hinaus erscheinen die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit bedeutsamen Anwendungsmöglichkeiten des von der Antragstellerin verwendeten Geräts „Lipo-Z“ - selbst bei ordnungsgemäßer Einweisung in dessen Bedienung durch den Hersteller - und die mit der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung verbundenen möglichen Nebenwirkungen (s. hierzu die Berichte zu entsprechenden medizinischen Studien von Dr. med. Matthias Sandhofer/Dr. med. Martina Sandhofer/Dr. med. Ruth Sandhofer-Novak/Dr. med. Patrick Schauer, Zur Kryolipolyse in der dermatologischen Praxis, Kosmetische Medizin 3.13, S. 22-25 und Dr. med. Elisabeth Hauenstein, Zur Kryolipolyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeinärztlich/internistischer Risikofaktoren, Kosmetische Medizin 4.14, S. 26-28) medizinische Kenntnisse erforderlich zu machen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreicht, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 - 2 StR 580/10 - juris). In Anbetracht der mit der Kryolipolyse-Behandlung einhergehenden möglichen Gesundheitsgefahren erscheint es auch unter Beachtung des Gewichts von Art. 12 GG und der zu erwartenden finanziellen Einbußen interessengerecht, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig hinter das Vollzugsinteresse zurücktritt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VG Augsburg, B.v. 24.6.2013 - Au 2 S 13.560 - juris Rn. 40). Dem einstweiligen Charakter der Anordnung war durch Halbierung des Streitwerts der Hauptsache Rechnung zu tragen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501

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Referenzen - Gesetze

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 1


(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung vo

Heilpraktikergesetz - HeilprG | § 5


Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 580/10 vom 22. Juni 2011 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja HeilprG § 5 Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur solche Behandl

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 16.1500

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin hat am 26. Fe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2017 - Au 2 S 16.1501.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 16.1500

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin hat am 26. Fe

Referenzen

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin hat am 26. Februar 2016 mit Wirkung zum 1. März 2016 bei der Stadt ... unter der Betriebsadresse,, die gewerbliche Tätigkeit „Kryolipolyse (Fettvereisung lokaler Fettpölsterchen) und Hautstraffung, Ästhetik, Bereich Bodyforming“ als Gewerbe unter der Firma „...“ angemeldet. Sie verwendet hierzu das „Cryolipolyse-System Z Lipo“ der Firma ... GmbH. Das Gerät weist zehn variierbare Vakuumstufen (konstant oder gepulst) und einen einstellbaren Temperaturbereich von 5 °C bis -10 °C auf. Die Kryolipolyse-Behandlung wurde durch einen Internetauftritt (www.....com) beworben. Darin ist u.a. darauf hingewiesen worden, dass Dr. med. ... beratender Arzt bei ... sei. Die Klägerin ist nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis.

Nachdem dem Landratsamt ... aufgrund der Internetwerbung der Klägerin bekannt wurde, dass diese das Verfahren zur nachhaltigen Fettreduktion an spezifischen Problemzonen (Kryolipolyse) ausführt, wurde sie mit Schreiben vom 30. August 2016 darauf hingewiesen, dass die Anwendung der Kryolipolyse an Menschen ohne eine Heilpraktikererlaubnis nicht erlaubt sei und diese Anwendungen nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis (Arzt oder Heilpraktiker) in deren Auftrag und unter deren voller Verantwortung durchgeführt werden darf. Die Behörde forderte für die weitere Ausführung der Kryolipolyse-Behandlung durch die Klägerin bis spätestens 8. September 2016 einen schriftlichen Nachweis, dass das Verfahren ab diesem Zeitpunkt nur unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis in deren Auftrag und deren voller Verantwortung stattfinde.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 21. September 2016 wurde die Klägerin aufgefordert, der Behörde bis 27. September 2016 entweder einen Nachweis beizubringen, dass die Kryolipolyse unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person mit Heilkundeerlaubnis angewandt wird oder die beigelegte Erklärung unterschrieben zurückzusenden, dass die Ausübung der Kryolipolyse zukünftig unterlassen werde. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich wegen der beabsichtigten Untersagungsverfügung bis zu dem genannten Termin zu äußern. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.

Daraufhin wurde der Klägerin mit Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2016 die Fortsetzung des Verfahrens der Kryolipolyse in den Geschäftsräumen der Fa. „...“ untersagt (Ziff. 1.). Ihr wurde aufgegeben, die Anwendung der Kryolipolyse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einzustellen (Ziff. 2.). Der Klägerin wurde für den Fall, dass sie der sich aus Ziffer 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR zur Zahlung angedroht (Ziff. 3.). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 4). Der Klägerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es wurde eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt sowie die Klägerin zum Ersatz der behördlichen Auslagen von 2,41 EUR verpflichtet (Ziff. 5.).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG stütze. Sicherheitsbehörden könnten nach Art. 7 Abs. 2 LStVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall u.a. Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden, Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen. Gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) bedürfe derjenige, der Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben wolle, der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes sei jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden von Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werde. Die Anwendung der Kryolipolyse falle unter die erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde, da für die ordnungsgemäße Anwendung des Verfahrens medizinische Fachkenntnisse erforderlich seien. Verrichtungen, die nicht medizinisch indiziert seien und grundsätzlich zu kosmetischen Zwecken durchgeführt würden, unterlägen der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG dann, wenn sie ihrer Methode nach einer ärztlichen Krankenbehandlung gleichkämen, nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzten und gesundheitliche Schädigungen verursachen könnten. Ärztliche Fachkenntnisse könnten erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit einer Behandlung begonnen werden dürfe, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nehme. Tätigkeiten, welche isoliert betrachtet keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, würden unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes fallen, wenn sie erhebliche Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten. Entscheidend sei stets, ob die Tätigkeit ihrer Methode nach oder weil ihre sachgerechte Anwendung eine hinreichende diagnostische Abklärung und damit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse voraussetze, gesundheitliche Schäden für Patienten verursachen könne. Bei der Kryolipolyse fänden sich Hinweise auf Kontraindikationen wie Kälte- oder Druckurtikaria, Kryoglobulinämie oder Fettgewebs- oder Herzerkrankungen, bei welchen das Verfahren nicht angewendet werden dürfe, da es sonst zu gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne. Sowohl die Kontraindikationen, als auch die Sicherheitshinweise zeigten deutlich auf, dass die Behandlungsform gesundheitliche Risiken berge und es zu schweren gesundheitlichen Schädigungen der Kunden kommen könne, sollte eine Kontraindikation nicht rechtzeitig festgestellt oder die Sicherheitshinweise nicht ordnungsgemäß befolgt werden. Zudem würden im Rahmen der Kryolipolyse-Behandlung Fettzellen zerstört, wodurch eine gründliche Anamnese vor Durchführung der Behandlung erforderlich sei, um Schädigungen wie Gewebsnekrosen, Störungen im Lymphabfluss oder Fettembolie ausschließen zu können. Aufgrund der vielfältigen Risiken und Kontraindikationen bedürfe die Ausübung der Kryolipolyse einer Heilkundeerlaubnis. Grund dafür sei u.a. die Zerstörung von Körperzellen durch die starke Abkühlung des Gewebes, wie sie sowohl bei der Apoptose als auch bei der Nekrose eindeutig erfolge. Als tatsächlich nachgewiesene Nebenwirkungen seien außerdem „blaue Flecken“ aufgeführt, welche auf verletzte oder zerstörte Blutgefäße hinweisen würden. Wenn benachbarte Blutgefäße, Fettzellen und andere Fettgewebe verletzt oder zerstört würden, seien neben den bekannten anderen Nebenwirkungen auch Fettembolien möglich. Dies habe zur Folge, dass für die Anwendung der Kryolipolyse eine Heilpraktikererlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG erforderlich sei, da für die Feststellung von Kontraindikationen medizinische Fachkenntnisse unerlässlich seien. Ohne diese seien gravierende gesundheitliche Schädigungen der Kunden mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Ausübung von Heilkunde, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, stelle gemäß § 5 HeilprG eine Straftat dar. Die weitere Begehung dieser Straftat könne aufgrund der Uneinsichtigkeit der Klägerin nur mittels eines förmlichen Untersagungsbescheids verhindert werden. Das Landratsamt ... habe die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen, um sicherzustellen, dass die Klägerin die unerlaubte Ausübung der Heilkunde einstelle. Ferner solle damit die zukünftige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden. Die Anordnung wahre den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da die Klägerin nicht freiwillig bereit gewesen sei, die von ihr angebotene Anwendung der Kryolipolyse zu unterlassen. Das an der Einhaltung der Vorschriften zur Ausübung der Heilkunde zum Schutz der Gesundheit der Kunden bestehende öffentliche Interesse überwiege das individuelle Interesse der Klägerin, von der Anwendung dieser Vorschriften verschont zu bleiben. Die Zwangsgeldandrohung beruhe auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Untersagung der Heilkunde durch die von der Klägerin ausgehende Gefahr für die Volksgesundheit höher einzustufen gewesen sei als deren private Interessen an der Berufsausübung. Die von ihr ausgeübte Heilkunde stelle eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit und das Leben anderer dar. Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2, 6 und 10 KG.

Am 26. Oktober 2016 ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben mit dem Antrag,

die Anordnung vom 10. Oktober 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Klägerin studierte Ökonomin und fortgebildete Pharmareferentin mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Pharmazie und seit einiger Zeit als Inhaberin eines Instituts für Kryolipolyse tätig sei. Sie benutze seit März 2016 das Gerät „Z Lipo“ des Herstellers ... GmbH zum Zweck der Fettreduktion bei Kunden im Rahmen eines sog. Bodyforming. Die unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Regierung von ... vom Beklagten vertretene Auffassung, dass es durch die Abkühlung der Haut unter den Gefrierpunkt wie auch durch das Zerstören von Fettzellen zu erheblichen Gesundheitsschädigungen kommen könne, treffe nicht zu. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. ... vom 5. September 2016. Daraus werde deutlich, dass es nicht zu Nekrosen kommen könne, sondern allein zu sogenannten Zellapoptosen. Das Absterben der Fettzellen ohne Beschädigung der Membran führe lediglich zu einem natürlichen Abbau der Zellen über einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten. Eine solche Methode unterliege nicht der Erlaubnispflicht nach § 1 HeilprG. Bei der Anwendung handle es sich lediglich um eine kosmetische Behandlung, da sie weder medizinisch indiziert sei, noch zu körperlichen Leiden führen könne. Das verwendete Gerät sei aufgrund seiner technischen Ausgestaltung nicht geeignet, eine Gesundheitsgefährdung bei den Kunden der Klägerin hervorzurufen. Aufgrund ihrer Ausbildung sei sie durchaus in der Lage, eine rein kosmetische Anwendung von der Behandlung krankhafter Ödeme abzugrenzen und letztere fachmedizinischem Personal zu überlassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Institut in den Räumlichkeiten eines Mediziners eingerichtet habe. Im Falle von Zweifelsfragen oder akuten gesundheitlichen Veränderungen bei Kunden könne auf die sofortige fachärztliche medizinische Hilfe vor Ort zurückgegriffen werden. Der Beklagte unterlasse jede Differenzierung der verwendeten Geräte und deren Anwendungsbereiche. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... und in Zusammenschau mit dem Datenblatt des Geräteherstellers ... GmbH werde deutlich, dass eine Gefährdung der Kunden an deren Gesundheit vollständig ausgeschlossen sei. Dies sei vom Beklagten nicht überprüft worden. Die Anordnung sei weder ermessensgerecht, noch verhältnismäßig. Der Beklagte habe sich nicht über die technischen Rahmenbedingungen sowie die Anwendung der Geräte informiert. Er habe es auch unterlassen, durch Befragung des Herstellers oder das Vorführen der Geräte durch den Hersteller bzw. weitere ärztliche Gutachten zu klären, ob es überhaupt zu einer gesundheitlichen Gefährdung von Kunden kommen könne. Durch die rechtswidrige Anordnung werde in die Berufsfreiheit der Klägerin eingegriffen.

Der Beklagte wandte sich mit Schreiben des Landratsamts ... vom 4. November 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 8. November 2016 wird vorgetragen, dass das Verfahren der Kryolipolyse unter den Begriff der Heilkunde falle. Die Ausübung der Heilkunde liege vor, wenn die Tätigkeit ärztliche oder medizinische Fachkenntnisse erfordere und die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen könne. Auch kosmetische Behandlungen gesunder Menschen könnten als Heilkunde zu qualifizieren sein. Zudem gehöre zur Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit ausdrücklich auch die Feststellung, ob mit der Behandlung begonnen werden dürfe. Die Ausübung von Heilkunde durch kosmetische Behandlungen sei bislang u.a. bei Faltenunterspritzungen, Botox-Injektionen, Zahnbleaching und Zahnreinigung durch ein Wasserpulverstrahlgerät und insbesondere auch bei Fettreduktion durch Ultraschallanwendungen angenommen worden. Bei der Kryolipolyse handle es sich um ein Verfahren zur Fettreduktion und Körperformung durch lokale Anwendung von Kälte zu kosmetischen Zwecken. Es handle sich um eine nichtinvasive Technik, bei der die Haut mit dem unerwünschten Fettgewebsanteil in ein Gerät eingesaugt und zwischen Kühlplatten gezogen werde. Über diese Kühlplatten werde das Gewebe kontrolliert auf ca. 4 C heruntergekühlt und diese Temperatur über eine Stunde gehalten. Nach den Aussagen der Gerätehersteller würde bei den kälteempfindlichen Fettgewebszellen ein natürlicher Absterbe-Prozess in Gang gesetzt. Sie würden innerhalb von zwei bis vier Monaten vom Körper abgebaut, während die Haut- und Bindegewebszellen die Kälte unbeschadet überstehen könnten. Die zahlreichen Kontraindikationen und Vorsichtsmaßnahmen bei der Behandlung stellten allerdings einen nicht unerheblichen Risikofaktor im Rahmen der Behandlung dar. Sowohl für die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden dürfe, als auch für die ordnungsgemäße Anwendung seien daher medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Bei der Kälteanwendung könne es neben Blutergüssen, Hautrötungen und Taubheitsgefühl möglicherweise zu Gewebeschädigungen bis hin zu Nekrosen kommen. Damit dürfte die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kunden eine Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. überschreiten. Dies habe zur Folge, dass die Kryolipolyse allgemein dem Begriff der Heilkunde unterfalle. Dies gelte auch bei Verwendung des Geräts „Z Lipo“. Selbst bei Berücksichtigung der Angaben des Geräteherstellers und der Aussagen des Dr. med. ... müsse an der Einschätzung festgehalten werden. Angesichts der Liste der von der Klägerin selbst aufgeführten Kontraindikationen könne nicht mehr von einer ungefährlichen Behandlung ausgegangen werden. Es handle sich bei den zu einer Kontraindikation führenden Erkrankungen um solche, die nicht mit bloßem Auge und für Laien erkennbar seien. Da auch bislang nicht entsprechend diagnostizierte Personen geschützt werden müssten, sei eine eingehende Anamnese notwendig. Aus den Angaben des Geräteherstellers sei ersichtlich, dass zehn verschiedene Vakuumstufen einstellbar seien und die Genauigkeit der angewählten Temperatur ein wesentlicher Aspekt für Behandlungserfolg und Sicherheit sei. Die Entscheidung, welche Temperatur für eine konkrete Person einzustellen sei, erfordere aber wiederum gewisse medizinische Fachkenntnisse, um das Risiko für die zu behandelnde Person so weit wie möglich zu reduzieren. Aus der Stellungnahme von Dr. med. ... ergebe sich, dass eine Vordiagnostik zur Feststellung bestimmter Krankheitsbilder unabhängig von einer beabsichtigten Kryolipolyse in einer Arztpraxis erfolgen könne. Daneben unterstelle er, dass die Kontraindikationen den Betroffenen stets bekannt seien, wobei man aber zur Sicherheit eine Bescheinigung des Hausarztes anfordern könne. Auch die Ausbildung der Klägerin als Pharmareferentin rechtfertige keine Ausnahme von der Erlaubnispflicht. Die persönliche Qualifikation für die Durchführung der Kryolipolyse sei nicht ausreichend. Patienten, bei denen eine Kryolipolyse angewendet werde, vertrauten darauf, dass in Anbetracht der gesundheitlichen Risiken nicht nur eine fachlich korrekte Gerätebedienung erfolge, sondern auch medizinische Grundkenntnisse vorhanden seien, die mit mindestens einer erfolgreich absolvierten Heilpraktikerprüfung erworben wurden. Der Pharmareferent fungiere ausweislich der diesbezüglich geltenden berufs- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen primär als Bindeglied zwischen den Pharmaunternehmen und Angehörigen der Heilberufe. Im Mittelpunkt von Ausbildung und Prüfung stünden Arzneimittel und die Kommunikation mit Angehörigen der Heilberufe. Es gehe nicht darum, bei einem konkreten Patienten Krankheitsbilder zu erkennen und eine Anamnese durchzuführen, um auf dieser Grundlage eine Entscheidung über die Risiken einer Behandlung im Einzelfall zu treffen. Auch eine Einweisung in die Bedienung des Geräts unter Aufsicht von Vertretern der Herstellerfirma biete keine hinreichende Gewähr dafür, dass die Behandlung am konkreten Patienten gefahrfrei durchgeführt werden könne. Die vorgetragene räumliche Nähe eines Arztes zur Klärung von Zweifelsfragen sei ebenso wenig ausreichend für eine erlaubnisfreie Tätigkeit, denn das Vorliegen einer Zweifelsfrage entscheide die Klägerin.

Ein gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos. In dem Beschluss (VG Augsburg, B.v. 9.1.2017– Au 2 S 16.1501 – juris Rn. 23) ist dargelegt, dass im vorliegenden Fall in die Interessengewichtung und Interessenabwägung einzustellen gewesen sei, dass bei der Anwendung des Geräts „Z Lipo“ zur Durchführung der Kryolipolyse-Behandlung nach den amtsärztlichen Feststellungen gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht unerheblicher Art der Kunden nicht ausgeschlossen werden könnten (z.B. Nekrosen). Diese Einschätzung, der aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen nach Art. 1 Abs. 3 Nr. 1, Art. 8, Art. 11, Art. 12 Abs. 1 Satz 3 GDVG besonderes Gewicht beizumessen sei, habe – auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. med. ... vom 5. September 2016 – nicht in ausreichender Weise entkräftet werden können. Insbesondere erscheine es auch trotz der Ausbildung der Anwenderin als Pharmareferentin, der – jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids gegebenen – räumlichen Nähe eines Arztes und der in erster Linie kosmetischen Zielsetzung der Behandlung nicht ausgeschlossen, dass bei den Kunden Gesundheitsschädigungen einträten, wenn z.B. unerkannte Kontraindikationen der vom Hersteller selbst aufgelisteten Art vorliegen und es ausschließlich ihr obliege, zu entscheiden, ob ein Arzt beigezogen werde. Darüber hinaus erschienen die für die gesundheitliche Unbedenklichkeit bedeutsamen Anwendungsmöglichkeiten des verwendeten Geräts „Z Lipo“ – selbst bei ordnungsgemäßer Einweisung in dessen Bedienung durch den Hersteller – und die mit der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung verbundenen möglichen Nebenwirkungen (s. hierzu die Berichte zu entsprechenden medizinischen Studien von Dr. med. Matthias Sandhofer/Dr. med Martina Sandhofer/Dr. med. Ruth Sandhofer-Novak/Dr. med. Patrick Schauer, Zur Kryolipolyse in der dermatologischen Praxis, Kosmetische Medizin 3.13, S. 22-25 und Dr. med. Elisabeth Hauenstein, Zur Kryolipolyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeinärztlich/internistischer Risikofaktoren, Kosmetische Medizin 4.14, S. 26-28) medizinische Kenntnisse erforderlich zu machen. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei § 5 HeilPrG um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung es ausreiche, dass die unerlaubte Heilbehandlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrgeeignet sein kann (BGH, U.v. 22.6.2011 – 2 StR 580/10 – juris). In Anbetracht der mit der Kryolipolyse-Behandlung einhergehenden möglichen Gesundheitsgefahren erscheine es auch unter Beachtung des Gewichts von Art. 12 GG und der zu erwartenden finanziellen Einbußen interessengerecht, dass das Aussetzungsinteresse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorläufig hinter das Vollzugsinteresse zurückzutreten habe.

Für die Klägerin wurde mit Schriftsatz vom 23. November 2016 vorgetragen, dass ein nur geringfügiges Gefahrenmoment unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht ausreiche, um eine Tätigkeit von einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG abhängig zu machen. Heilkundliche Verrichtungen, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben könnten, fielen nicht unter diese Erlaubnispflicht. Der Beklagte habe zur Klärung des Sachverhalts kein Gutachten oder sonstigen Sachverständigenrat eingeholt. Im Übrigen habe der Beklagte das Verfahren der Kryolipolyse missverstanden. Es werde weder die Zellmembran zerstört, noch intrazelluläres Plasma freigesetzt. Die Annahme, dass es zu Nekrosen kommen könne, sei unzutreffend und gehe von der Verwendung eines Geräts der Fa. Atos aus. Ein solches werde jedoch von der Klägerin nicht verwendet. Bei den von der Behörde angeführten Kontraindiktionen handle es sich um solche, die beispielsweise auch bei der Tätigkeit von Tätowierern zu beachten seien. Deren Dienstleistungen würden jedoch nicht untersagt.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 14. Dezember 2016 wurde unter Vorlage der Gewerbe-Abmeldungserklärung der Klägerin vom 7. Dezember 2016 die Abmeldung des bei der Stadt ... am 26. Februar 2016 angemeldeten Gewerbes mit Ablauf des 31. Dezember 2016 und die Verlegung der Betriebsstätte in die Stadt ... (...) mitgeteilt.

Am 12. Oktober 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Ltd. Medizinaldirektor Dr., Leiter des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ..., wurde informell gehört. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 10. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Untersagungsanordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 LStVG. Danach kann das Landratsamt ... als zuständige Sicherheitsbehörde (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GDVG) die notwendigen Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden und um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben oder Gesundheit von Menschen bedrohen oder verletzen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da die Klägerin durch die Anwendung der Kryolipolyse bei Kunden mittels des Geräts „Z Lipo“ des Herstellers ... GmbH gegen § 5 HeilPrG verstößt. Nach § 5 HeilPrG wird derjenige, der ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG zu besitzen, die Heilkunde ausübt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (s. hierzu BGH, U.v. 22.6.2011 – 2 StR 580/10 – NJW 2011, 3591).

Ausübung der Heilkunde nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG fallen darunter nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche Heilbehandlungen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und gesundheitliche Schäden verursachen können. Ärztliche Fachkenntnisse können erforderlich sein im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit oder auch schon im Hinblick auf die Feststellung, ob im Einzelfall mit der Behandlung begonnen werden darf, ohne dass der Patient durch die Verrichtung selbst unmittelbar Schaden nimmt. Auch Tätigkeiten, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, fallen unter die Erlaubnispflicht, wenn sie nennenswerte Gesundheitsgefährdungen zur Folge haben können. Dazu zählen auch mittelbare Gefährdungen, wenn durch die Behandlung ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden verzögert wird und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine solche Gefahr besteht dann, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 11.11.1993 – 3 C 45.91 – BVerwGE 94, 269 m.w.N.). Je weiter sich dabei das Erscheinungsbild des Heilkunde Ausübenden von der medizinischen Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential im Hinblick auf mittelbare Gefahren. Wenn Tätigkeiten nicht mehr den Eindruck erwecken, Ersatz für eine medizinische Behandlung sein zu können, weil sie nur auf eine spirituelle Wirkung angelegt sind, unterfallen sie nicht mehr dem im Heilpraktikergesetz geregelten Erlaubniszwang (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 2.3.2004 – 1 BvR 784/03 – NJW-RR 2004, 705; BVerwG, U.v. 26.8.2010 – 3 C 28.09 – NVwZ-RR 2011, 23).

Nach der Überzeugung der Kammer, die diese unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingeführten Studien und ärztlichen Stellungnahmen sowie aufgrund des Ergebnisses der in der mündlichen Verhandlung erfolgten informellen Befragung des gemäß Art. 8, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GDVG als amtlichen Sachverständigen im Gesundheitswesen anzusehenden Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim zuständigen Landratsamt..., Ltd. Medizinaldirektor Dr., gewonnen hat, stellt die Anwendung des Kryolipolyse-Verfahrens durch die Klägerin mit dem Gerät „Z Lipo“ des Herstellers ... GmbH die Ausübung von Heilkunde gemäß § 5 HeilPrG dar.

Bei der Anwendung der Kryolipolyse handelt es sich um eine über eine bloße kosmetische Behandlung hinausgehende Heilbehandlung, die ärztliche Fachkenntnisse erfordert und in der Lage ist, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hier bereits im Hinblick auf die Feststellung erforderlich, ob im Einzelfall mit einer Kryolipolyse-Behandlung begonnen werden darf. Dies ergibt sich daraus, dass die Anwendung der Kryolipolyse bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise mit nicht vernachlässigbaren gesundheitlichen Risiken verbunden ist, da in erheblichem Umfang eine Kryolipolyse-Behandlung ausschließende Kontraindikationen zu beachten sind. Zu diesen Kontraindikationen zählen nach den u.a. unter Bezugnahme auf die Studien von Sandhofer u.a., Kosmetische Medizin 3.13, und Hauenstein, Kosmetische Medizin 4.14, getroffenen Feststellungen des Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ..., Ltd. Medizinaldirektor Dr., in der mündlichen Verhandlung insbesondere Kälte- oder Druckurtikaria, Kryoglobulinämie sowie Fettgewebs- oder Herzerkrankungen.

Nach den Ergebnissen der genannten Studie von Sandhofer u.a. („Zur Kryolipolyse in der dermatologischen Praxis, Erfahrungsbericht seit 2009“, Kosmetische Medizin 3.13) seien bei der Anwendung der Kryolipolyse erhebliche Nebenwirkungen zu beobachten, die auch einer fachärztlichen dermatologischen Nachbehandlung bedürften. Es handele sich bei der Kryolipolyse-Behandlung um eine tiefgreifende Gewebeveränderung am Organsystem Haut-Subkutis, wobei auch benachbarte Strukturen betroffen sein könnten. Als Kontraindikationen müssten ausgeschlossen werden: Hernien, Rektusdiastasen, Fettgewebserkrankungen und damit assoziierte Grunderkrankungen, wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Lupus Erythematodes und andere Kollagenosen. Zu beachten seien darüber hinaus Kryoglobulinämie, Kälteurtikaria, kutane und systemische Mastozytose, alle Formen von Blutungsstörungen, neuropathische Störungen und Sensibilitätsstörungen der Haut, Gerinnungsstörungen und Therapien mit Antikoagulantien, Dermatosen mit Köbner-Phänomen, Schwangerschaft und Stillzeit, Schrittmacherimplantation sowie Lipödem. Zusätzlich seien in der Anamnese die aktuelle Medikation und allfällige Allergien zu beachten. Zusammenfassend wird konstatiert, dass die Kryolipolyse-Methode nicht in sog. medizinische Spas und Kosmetikinstitute gehöre (Sandhofer a.a.O.).

Nach der oben ebenfalls zitierten zeitlich nachfolgenden Studie von Hauenstein („Zur Kryolipolyse unter besonderer Berücksichtigung allgemeinärztlich/internistischer Risikofaktoren: Erfahrungsbericht auf der Basis von 573 Behandlungszonen bei 274 Patienten“, Kosmetische Medizin 4.14), besteht bei der Anwendung der Kryolipolyse die Gefahr des Auftretens von Kollagenosen bei einer Stimulierung der Fibroblastenbildung. Als Nebenwirkungen werden darüber hinaus u.a. Pannikulitis (einer multiple Sklerose-Patientin mit regelmäßiger Cortison-Behandlung, die diesen Umstand verschwiegen hat), Wiedererwärmungsschmerzen, Kälteschäden der Haut vergleichbar einer dermatitis solaris Stadium 2 mit langanhaltenden andauernden Pigmentstörungen, myalgieforme Beschwerden sowie Zystitis und kardiale Probleme beschrieben. Als Kontraindikationen für die Anwendung der Kryolipolyse haben nach Hauenstein alle Fettgewebeerkrankungen und die damit assoziierten Grunderkrankungen, wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa u.a., zudem auch Kollagenosen, zu gelten sowie alle Erkrankungen mit schubweise chronisch entzündlichem Verlauf, insbesondere alle Erkrankungen, bei denen im weitesten Sinne mit Autoimmunprozessen zu rechnen sei. Als Kontraindikationen seien auch Hypotonie und hochakute Immunthyreoiditis mit hohen TPO-Antikörpern anzusehen. Zusammenfassend kommt die Verfasserin zu dem Ergebnis, dass die Kryolipolyse, wie auch schon von anderen Autoren beschrieben, keineswegs risikolos sei. Es sei auch beim menschlichen subkutanen Fettgewebe von tiefgreifenden durch Kryolipolyse induzierten Gewebeveränderungen auszugehen im Sinne von Zellmembranveränderungen, Zelluntergang subkutaner Fettzellen sowie konsekutiven inflammatorisch entzündlichen Folgen verbunden mit einer Stimulation der Fibroblasten und ggf. immunmodulierenden Prozessen. Hierdurch könnten unerwünschte Immunvorgänge getriggert werden, z.B. im Sinne einer Pannikulitis. Offen sei die Frage, ob nach Durchführung der Kryolipolyse neben lokalen Reaktionen im Sinne einer Pannikulitis auch schubweise Verschlechterungen von chronisch entzündlichen Erkrankungen, wie z.B. Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, multipler Sklerose usw. befürchtet werden müssten. Darüber hinaus seien kälteinduzierte reflektorische Durchblutungsänderungen im Sinne einer Prinzmetal-Angina sowie die Auslösung hypotoner Krisen zu beachten. Vor jeder Behandlung seien folgende Kontraindikationen auszuschließen: Hernien, insbesondere Bauchnabelhernien, Rektusdiastasen, Erkrankungen mit veränderter Entzündungsreaktion des Körpers, wie Morbus Crohn, Colitis ulcerosa, Lupus Erythematodes und andere Kollagenosen, Kryoglobulinämie, Kälteurtikaria, kutane systematische Kollagenosen, neuropathische und sensible Hautstörungen, Gerinnungsstörungen, Antikoagulantientherapie, Dermatosen mit Köbner-Phänomen, Schwangerschaft und Stillzeit sowie Schrittmacherimplantation. Zu absoluter Vorsicht sei zu raten bei allen Erkrankungen mit schubweisem Krankheitsverlauf, wie multipler Sklerose oder Krebserkrankungen, ferner bei Patienten mit immunmodulierenden Therapien, Fibromyalgie sowie Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises. Da selbst bei Patienten mit schwerwiegenden Grunderkrankungen eine sehr niedrige Hemmschwelle bezüglich einer Kryolipolyse-Behandlung habe festgestellt werden können, habe der Behandelnde eine besondere Verantwortung hinsichtlich Indikationsstellung und strikter Risikoselektion. Ein genereller Effekt der Kryolipolyse auf den Stoffwechsel durch Nekrosen und Entzündungsprozesse sowie reflektorische Gefäßspasmen im Sinne einer Prinzmetal-Angina müsse diskutiert und anhand weiterer Studien evaluiert werden. Kritisch sei auch eine unkontrollierte Verwendung von Kryolipolyse-Geräten in Kosmetikstudios, Fitnesszentren usw. zu sehen, da dort ein korrekter Ausschluss von Risikopatienten sowie die Diagnostik und Behandlung von Komplikationen fraglich erscheine.

Bei der Entscheidungsfindung war auch zu berücksichtigen, dass sich die Feststellungen der Studien von Hauenstein und Sandhofer u.a. in wesentlichen Punkten mit dem Ergebnis der Dienstbesprechung beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit den Sachgebieten „Rechtsfragen, Gesundheit und Verbraucherschutz“ der Regierungen vom 5. Juni 2013 decken, auf das seitens des Beklagten ebenfalls hingewiesen wurde. In der Niederschrift zu der Dienstbesprechung ist als Ergebnis festgehalten, dass hinsichtlich der Kryolipolyse folgende Kontraindikationen vorliegen: Stark übergewichtige Patienten, Fettgewebserkrankungen, Kälte- oder Druckurtikaria (Nesselsucht), Kryoglobulinämie (Kältekrankheit), Schwangerschaft sowie Wunden, Blutungen oder Blutversorgungsstörungen und Hauterkrankungen im Behandlungsareal. Aufgrund der Kontraindikationen liege bei einer Kryolipolyse-Behandlung ein nicht unbeträchtliches Risiko vor. Für die ordnungsgemäße Anwendung seien medizinische Fachkenntnisse erforderlich. Bei der Kälteanwendung könnten neben Blutergüssen, Hautrötungen und Taubheitsgefühlen, die innerhalb einiger Tage nachlassen würden, möglicherweise Gewebeschäden bis hin zu Nekrosen auftreten. Damit dürfte die mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung beim Kunden eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen bzw. überschreiten. Aus diesen Gründen bestehe (bei den Teilnehmern der Dienstbesprechung) Einigkeit, dass die Anwendung der Kryolipolyse eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde darstelle. Diese Auffassung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in einer Stellungnahme vom 13. August 2015 (Antwort auf eine Anfrage der Regierung von Schwaben vom 6. August 2015) unter Verweis auf das Ergebnis der Dienstbesprechung mit den Sachgebieten „Rechtsfragen, Gesundheit und Verbraucherschutz“ der Regierungen am 5. Juni 2013 nochmals bestätigt. Es wurde mitgeteilt, alle Regierungen und das Staatsministerium seien sich einig gewesen, dass es sich bei der Durchführung einer Kryolipolyse-Behandlung mittels eines entsprechenden Gerätes um eine erlaubnispflichtige Heilkundeausübung handle. Insofern solle ein bayerneinheitliches Vorgehen sichergestellt sein. Als Problem in der Praxis könne gelten, dass den Kreisverwaltungsbehörden schlichtweg nicht alle Fälle bekannt seien, in denen Kosmetikerinnen Kryolipolyse anbieten würden. Nach der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme von Prof. Dr. med. Peter Elsner vom 24. September 2017 wird die Auffassung, dass es sich bei der Anwendung der Kyolipolyse um eine Heilbehandlung handelt, die erlaubnispflichtig im Sinn von § 1 HeilPrG ist, auch von der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft geteilt.

In dem – im Behördenakt als Ausdruck enthaltenen – Internetauftritt der Klägerin wird im Übrigen ebenfalls auf folgende zu beachtende Kontraindikationen hingewiesen: starkes Übergewicht, Schwangerschaft/Stillzeit, konstante Einnahme von entzündungshemmenden Medikamenten, Cortison-Langzeittherapie (ab einem Jahr) oder erhöhte Zufuhr von Cortison (über 10 mg / Tag), blutverdünnende Medikamente, kardiovaskuläre Erkrankungen (Zustand nach Herzinfarkt, Angina Pectoris, Erkrankungen der Herzkranzgefäße, Patienten mit Herzschrittmachern), Lebererkrankungen, Nierenerkrankungen, Diabetes im Behandlungsgebiet, Kollagenosen bzw. Bindegewebserkrankungen (z.B. Lupus Erythematodes, Sklerodermie, Dermatomyositis), Gefäßerkrankungen/Gefäßanomalien (z.B. Cutis marmorata, Kryoglobulinämie, Raynaud-Symptom, Kälteunverträglichkeit), aktive Kälte- oder Druckurtikaria (Nesselsucht), eingeschränkte Gefühlsempfindung der Haut, Hautareale mit offenen oder infizierten Wunden, Blutungen, Hämorrhagie, beeinträchtigte periphere Zirkulation oder andere Hauterkrankungen, Narbengewebe oder Hautleiden wie Ekzeme oder Dermatitis im Behandlungsgebiet, bösartige Tumore.

Vor dem Hintergrund der zu berücksichtigenden zahlreichen Kontraindikationen, deren Nichtbeachtung nach den Feststellungen des Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung und den Ergebnissen der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten wissenschaftlichen Studien z.T. gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. Nebenwirkungen zur Folge haben können, bedarf es zur Anwendung der Kryolipolyse bereits in Bezug auf die Entscheidung, ob eine solche Behandlung im konkreten Fall begonnen werden darf und durchgeführt werden kann, ärztlicher Fachkenntnisse. Damit handelt es sich um eine – erlaubnispflichtige – Ausübung der Heilkunde im Sinn von § 1 Abs. 2 HeilprG. Da die Klägerin keine Erlaubnis nach § 1 HeilprG besitzt, liegt bei der Anwendung der Kryolipolyse durch sie ein Verstoß gegen § 5 HeilprG vor, der durch die streitgegenständliche Untersagungsverfügung grundsätzlich unterbunden werden durfte bzw. die geeignet war, der Verhütung weiterer Verstöße gegen § 5 HeilprG zu dienen.

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht durch die von Klägerseite herangezogene Stellungnahme von Dr. med. ... vom 5. September 2016 in Frage gestellt. Die dort in Bezug auf zu beachtende Kontraindikationen getroffene Feststellung, dass bei Kunden mit etwaigen chronischen Erkrankungen, wie Herz- oder Niereninsuffizienz, (ohnehin) eine ärztliche Behandlung erfolge und die Erkrankungen deshalb bekannt seien bzw. zur Sicherheit eine Bescheinigung des Hausarztes gefordert werden könne, überlässt die Beurteilung des Vorliegens einer Kontraindikation letztlich dem zu behandelnden Kunden selbst, da (nur) auf dessen Wissen über eigene Erkrankungen, dessen Angaben hierzu und notfalls auf eine zu fordernde Bescheinigung des Hausarztes abgestellt wird. Dies wird jedoch den hier zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die vor der Anwendung der Kryolipolyse zu berücksichtigenden Kontraindikationen in allen Fällen den Kunden – mit exakter ärztlicher Diagnose – bekannt sind bzw. bereits behandelt werden (vgl. VG Gera, U.v. 4.12.2012 – 3 K 133/12 Ge – juris Rn. 58 ff.). Zudem kann hier nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den Ausführungen von Ltd. Medizinaldirektor Dr. ... einige ernsthafte Erkrankungen für medizinische Laien nicht ohne weiteres erkennbar bzw. den Betroffenen oft gar nicht bewusst sind, wie z.B. Niereninsuffizienz oder Diabetes. Auch das Verlangen einer Bescheinigung des Hausarztes kann insoweit nicht als ausreichend erachtet werden, da diese z.B. mangels Aktualität keinen Schutz vor einer zeitlich später erfolgenden gesundheitsgefährdenden Behandlung gewährleistet. Soweit in der Stellungnahme von Dr. med. ... (dauerhafte) Folgeschäden verneint werden, widerspricht dies den Feststellungen des Leiters des Geschäftsbereichs „Öffentlicher Gesundheitsdienst“ beim Landratsamt ... in der mündlichen Verhandlung und den Ergebnissen der Studien von Sandmann u.a. bzw. Hauenstein und lässt den praktisch naheliegenden Fall außer Acht, dass – mangels entsprechender Angaben des Kunden – eine Behandlung trotz gegebener Kontraindikation durchgeführt wird. Aufgrund der oben dargestellten Risiken liegt bei der Anwendung der Kryolipolyse eine Heilbehandlung vor, die ärztlicher Fachkenntnisse bedarf, da ansonsten mit der konkreten Gefahr des Eintritts von nicht unerheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Behandelten gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.2010 – 3 C 28.09 – NVwZ-RR 2011, 23). Damit verwirklicht die Klägerin den Tatbestand der unerlaubten Heilbehandlung im Sinn von § 5 HeilPrG und der Beklagte konnte die streitgegenständliche Untersagungsverfügung grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG stützen.

Die Untersagung der Anwendung der Kryolipolyse durch die Klägerin ist auch unter dem Gesichtspunkt der Ausübung des Entschließungsermessens nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte war nicht gehalten, vom Erlass der Untersagungsverfügung wegen der Verwendung des Geräts „Z Lipo“ der Fa. ... GmbH durch die Klägerin abzusehen. Die genannten Behandlungsrisiken sind auch nicht aufgrund der Verwendung speziell dieses Gerätes zur Durchführung der Kryolipolyse-Behandlung ausgeschlossen bzw. zu vernachlässigen. Bereits die nach dem Inhalt der Gebrauchsanweisung zu beachtenden Kontraindikationen und die zur Beachtung empfohlenen Sicherheitshinweise geben hinreichend Anlass, auch bei diesem Gerätetyp von Anwendungsrisiken auszugehen. Darüber hinaus zeigt die technisch gegebene Möglichkeit, zehn verschiedene Vakuumstufen (konstant oder gepulst) sowie den Temperaturbereich zwischen 5 °C und -10 °C frei auswählen zu können, das Bestehen eines breiten Anwendungsspektrums, das bei der Anwendung des Geräts einer individuellen Abstimmung auf den jeweiligen Kunden und dessen Bedürfnisse, aber auch auf dessen Gesundheitszustand bedarf und das nach den Darlegungen von Ltd. Medizinaldirektor Dr. ... allein bei nicht sachgemäßer Einstellung des Geräts bereits negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Kunden zur Folge haben kann. Deshalb lassen sich auch bei der Verwendung des Gerätes „Z Lipo“ der Fa. ... GmbH die aufgezeigten Gesundheitsrisiken nicht ausschließen.

Die Ausbildung der Klägerin als Ökonomin und Pharmareferentin führt ebenfalls nicht dazu, dass die angegriffene Untersagungsverfügung unter dem Aspekt der Ausübung des Entschließungsermessens als rechtswidrig anzusehen wäre. Wie oben bereits ausgeführt, erfordert bereits die Entscheidung, ob eine Kryolipolyse-Behandlung begonnen werden darf, medizinische Fachkenntnis, die zumindest durch den Besitz einer Heilpraktikererlaubnis nachgewiesen sind. Die nach Aktenlage ersichtlichen Inhalte der Ausbildung der Klägerin lassen nicht auf das Vorhandensein zumindest vergleichbarer (medizinischer) Fachkenntnisse schließen und sind daher nicht in der Lage, mögliche Gesundheitsgefährdungen von Kunden infolge der Anwendung der Kryolipolyse auszuschließen. Die von Klägerseite dargelegte und auch im Internetauftritt angegebene Kooperation mit Dr. med. ... vermag gesundheitliche Risiken ebenfalls nicht auszuschließen, da dieser nach seinen Angaben gegenüber dem Landratsamt ... am 13. Oktober 2016 (Blatt 53 der Behördenakte) nicht als Beratungsarzt für die Praxis der Klägerin fungiert hat und im Übrigen letztlich die Anwenderin entscheidet, ob im Einzelfall bei Zweifelsfragen eine Kryolipolyse-Behandlung erfolgt oder ob ein Arzt hinzugezogen werden muss.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass das Auswahlermessen durch den Beklagten rechtsfehlerhaft ausgeübt wurde, sind weder konkret vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels der Unterbindung von Verstößen gegen § 5 HeilPrG, als die Untersagung, die nicht erlaubte Tätigkeit auszuüben, ist nicht ersichtlich. Insbesondere war es nicht veranlasst, die Untersagungsverfügung auf Fälle zu beschränken, in denen von den Kunden keine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, da – wie oben ausgeführt – auch hiermit die Anwendungsrisiken nicht verlässlich beseitigt werden können.

Die Ausübung des Entschließungs- und des Auswahlermessens bzw. Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Art. 8 LStVG) erweist sich auch unter dem Aspekt als rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei Tätowierern vergleichbare Gesundheitsrisiken bestehen, gegen diese aber nicht eingeschritten wird. Dazu wurde jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Risikosituation bei Tätowierern mit der Anwendung der Kryolipolyse vergleichbar ist. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass der Beklagte weitere Maßnahmen zur Aufklärung der speziell mit der Anwendung des Geräts „Z Lipo“ verknüpften gesundheitlichen Risiken unterlassen hat, da die dem Beklagten hierzu vorliegenden Erkenntnisse die Untersagungsverfügung inhaltlich zu tragen vermögen. Zur weiteren Begründung der Entscheidung wird im Übrigen auf die Ausführungen im Beschluss vom 9. Januar 2017 (Au 2 S 16.1501) verwiesen.

Die Fristsetzung mit Zwangsgeldandrohung beruht auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG und ist ebenso wie die sich aus Art. 1, 2, 6 und 10 KG ergebende Kostenentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124a, § 124 VwGO).

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 580/10
vom
22. Juni 2011
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
Unter die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG fallen nur
solche Behandlungen, die gesundheitliche Schäden verursachen können. Bei dem
Straftatbestand des § 5 HeilprG handelt es sich um ein potentielles Gefährdungsdelikt
, bei dem nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt
einer konkreten Gefahr zum Tatbestand gehört.
BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - 2 StR 580/10 - Landgericht Frankfurt am Main
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni
2011, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Schmitt,
Dr. Berger,
Prof. Dr. Krehl,
Dr. Eschelbach,
Richterin am Amtsgericht
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde in elf Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt und in weiteren 20 Fällen freigesprochen. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete , auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.
2
I. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte die Angeklagte in ihrer Wohnung Behandlungen nach der sog. Synergetik-Methode durch. Nach der dieser Methode zugrunde liegenden Lehre lassen sich bei den zu behandelnden Klienten in Tiefenentspannung innere Bilder bearbeiten. Hierdurch sollen unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte aufgearbeitet werden und auf neuronaler Ebene eine Hintergrundauflösung von Krankheiten erfolgen. Um Kunden zu gewinnen, wandte sich die Angeklagte mit einer eigenen Internetseite und mit Flyern u.a. an Menschen mit Ängsten, Depressionen, Traumata und weiteren psychischen Problemen. In ihrem Informationsmaterial erläuterte die Angeklagte zur Methode der Synergetik, dass diese die wirkungsvollsten Aspekte anderer Therapieformen einbeziehe, und nannte beispielhaft neben an- deren auch die psychotherapeutische Methode des katathymen Bilderlebens. Bei ihren Therapiesitzungen gelangten die Klienten in einen Zustand hypnoid verminderten Bewusstseins, und sie erlebten Gedächtnisbilder, die sie der Angeklagten mit den damit verbundenen Gefühlen beschrieben. Während der mitunter von Affektzuständen begleiteten Behandlung wurden die Klienten teilweise mit belastenden Erinnerungen konfrontiert. Eine Besprechung zwischen der Angeklagten und ihren Klienten über das zuvor Erlebte fand im Einzelnen nicht statt. Für ihre Behandlungen, die sie auch zu Heilzwecken ausüben wollte , besaß die Angeklagte keine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Sie wusste, dass die Ausübung von Heilkunde erlaubnispflichtig ist, und war darüber informiert, dass aufgrund mehrerer Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter auf verwaltungsgerichtlicher Ebene über die Einordnung der Synergetik-Therapie als Ausübung der Heilkunde gestritten wurde. Elf Klienten suchten die Angeklagte mit Krankheiten bzw. Leiden auf, deren Besserung sie sich erhofften. In neun dieser elf der Verurteilung zugrunde liegenden Behandlungsfälle hatten die behandelten Personen psychische Leiden; zwei der behandelten Personen litten unter körperlichen Krankheiten. Bei keiner dieser Personen wurden durch die Behandlung, die einer konfrontativen Psychotherapie entsprach, gesundheitliche Schäden verursacht. Allerdings hat das Landgericht in sämtlichen elf Fällen die Gefahr einer unmittelbaren Gesundheitsbeschädigung angenommen.
3
II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
4
1. Gemäß § 5 Abs. 1 HeilprG ist strafbar, wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Ausübung der Heilkunde ist nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krank- heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Wegen der mit dem Erlaubniszwang verbundenen Beschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dieses Begriffs geboten; danach fallen nur solche Behandlungen unter die Erlaubnispflicht , die gesundheitliche Schäden verursachen können, wobei nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht ausreicht (vgl. BVerwGE 23, 140, 146; 35, 308, 311; BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23, zur Erlaubnispflicht der Synergetik-Therapie). Mit dieser Auslegung, nach der allein das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Tätigkeit geeignet ist, die strafbewehrte Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler"; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler" ), soll deren Gesetzeszweck Rechnung getragen werden, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben (vgl. zum Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179, 194; BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO).
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Die einschränkende Auslegung des von der primären öffentlichrechtlichen Verhaltensnorm in § 1 HeilprG verwendeten Begriffs "Ausübung der Heilkunde" ist auch für die akzessorische strafrechtliche Beurteilung von Heilbehandlungsfällen nach § 5 HeilprG maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, aaO) und wird seit längerem auch in der Rechtsprechung der Strafgerichte vertreten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1981 - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; BayObLG, NStZ 1982, 474; NStZ-RR 2000, 381; OLG Koblenz, NStZ 1987, 468; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 13. September 1977 - 1 StR 389/77, NJW 1978, 599). Danach handelt es sich bei dem Straftatbestand des § 5 HeilprG im Hinblick auf das Erfordernis nen- nenswerter mittelbarer oder unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG um ein potentielles Gefährdungsdelikt. Bei dieser Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte gehört nur eine generelle Gefährlichkeit der konkreten Tat, nicht aber der Eintritt einer konkreten Gefahr zum Tatbestand (vgl. allgemein zum Typus des potentiellen Gefährdungsdelikts BGHSt 46, 212, 218; BGH, Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 493/98, NJW 1999, 2129; Fischer, StGB 58. Aufl., Vor § 13 Rn. 19 mwN; s. auch zur systematischen Einordnung der Gefährdungseignung einer das Leben gefährdenden Behandlung bei § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, Fischer, aaO, § 224 Rn. 12). Der Tatrichter hat dabei zu prüfen , ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung der konkreten Tatumstände gefahrengeeignet ist.
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Für den Schuldspruch war es in objektiver Hinsicht damit erforderlich und ausreichend, dass die von der Angeklagten angewandte Therapieform nach einer ex ante- Betrachtung in jedem einzelnen Fall geeignet war, die Gesundheit ihrer Patienten nennenswert zu schädigen. Ob sich diese potentielle Gesundheitsgefährdung in einzelnen Fällen konkretisiert oder gar realisiert hatte , war nur für den Strafausspruch bedeutsam.
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2. Das Landgericht ist in den elf der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis erlangt, dass die von der Angeklagten bei diesen Patienten jeweils durchgeführte Behandlung als Ausübung der Heilkunde anzusehen ist, bei deren Anwendung eine hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefahren bestanden hat.
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a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat die SynergetikTherapie als eine Art Psychotherapie beurteilt und dies tragfähig damit begründet , dass sie neben suggestiven Elementen, wie sie bei einer Hypnosetherapie oder beim autogenen Training eingesetzt würden, auch psychoanalytische Elemente aufweise, indem abgespaltene Persönlichkeitsanteile bewusst ge- macht und so wieder in die Persönlichkeit integriert würden. Wiederzufinden sei auch das psychoanalytische und psychotherapeutische Prinzip des Wiedererlebens traumatischer Erfahrungen. Die Synergetik-Therapie entspreche vor allem der anerkannten psychotherapeutischen Methode des katathymen Bilderlebens. Dabei nutze der Therapeut Schlummerbilder, wie sie spontan auch in der Einschlafphase auftauchen. Der entspannte Klient werde ermuntert, Bilder auftauchen zu lassen, um unbewusste Konflikte symbolisch aufzuarbeiten.
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Weiterhin hat die Strafkammer Psychotherapie zutreffend als Ausübung der Heilkunde i.S.v. § 1 Abs. 2 HeilprG angesehen und sich dabei auf die hierzu grundlegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 1983 - 3 C 21/82, BVerwGE 66, 367 = NJW 1984, 1414) gestützt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85, BVerfGE 78, 179; BayObLG, NStZ 1982, 474). Der danach für psychotherapeutische Tätigkeiten bestehende Erlaubnisvorbehalt nach § 1 Abs. 1 HeilprG ist auch durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 nicht entfallen, sondern nur für den durch die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut abgedeckten Bereich gegenstandslos geworden. Denn nach der Gesetzesbegründung sollte durch das Psychotherapeutengesetz das im Übrigen unberührt bleibende Heilpraktikergesetz insoweit erweitert werden, als neben Ärzten und Heilpraktikern auch den Angehörigen der neuen psychotherapeutischen Heilberufe eine eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde innerhalb des durch ihre Approbation abgedeckten Bereichs gestattet wurde (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Rn. 15). Ausdrücklich festgehalten wurde in den Gesetzesmaterialien, dass das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde und die Strafvorschrift des § 5 HeilprG fortgelten soll, soweit es um heilkundliche Tätigkeiten außerhalb der durch das Psychotherapeutengesetzes geregelten Psychotherapie geht. Danach handelt auch nach Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes rechtswidrig und macht sich strafbar, wer ohne Approbation als Arzt oder als Psychotherapeut Psychotherapie betreibt, wenn er nicht im Besitz einer Heilpraktikererlaubnis ist (vgl. zur unveränderten Strafbarkeit eines unerlaubt psychotherapeutisch Tätigen auch BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 3 C 44/01, DVBl. 2003, 677).
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b) Die Feststellung der Strafkammer, dass bei Anwendung der Synergetik -Therapie durch die Angeklagte die erforderliche hinlängliche Wahrscheinlichkeit unmittelbarer Gesundheitsgefährdung bestand (vgl. UA S. 9, 20, 28), ist im Ergebnis in sämtlichen der abgeurteilten Behandlungsfälle nicht zu beanstanden.
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aa) Die Strafkammer hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nachvollziehbar dargelegt, dass die Synergetik-Therapie eine konfrontative Psychotherapie-Methode darstelle, die sich für bestimmte psychisch kranke Menschen nicht eigne. Bei Personen, die sich bereits in einem veränderten Bewusstseinszustand mit verminderter Realitätskontrolle befänden, könne das katathyme Bilderleben, das mit einer solchen Therapie verbunden sei, zur Auslösung regressiver Prozesse und zum Auftreten von Dekompensationen führen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren in dessen langjähriger Berufspraxis solche Fälle mehrfach aufgetreten.
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Zu dem Patientenkreis, bei dem eine Synergetik-Therapie kontraindiziert ist, zählen nach den Feststellungen des Landgerichts neben Personen, die zunächst Psychopharmaka benötigen, um therapiefähig zu werden, auch Menschen mit (latenten) Psychosen oder Borderlinestörungen. Ob ein Patient zu dem Kreis von Personen zählt, bei dem die Gefahr der Verursachung psychischer Dekompensationen besteht, lässt sich jedenfalls ohne entsprechende medizinische bzw. psychotherapeutische Kenntnisse nicht zuverlässig beurteilen. Es mag zwar sein, dass etwa auch eine Befragung des Patienten durch eine insoweit nicht ausgebildete Person, etwa zur Krankheitsvorgeschichte und zu eingenommenen Medikamenten, Aufschlüsse über gewisse Kontraindizierungen geben kann. Es liegt aber auf der Hand, dass dadurch allein nicht alle eine Behandlung ausschließenden Krankheitsbilder aufgespürt werden könnten , die wie (latente) Psychosen oder auch Borderlinestörungen für einen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Insoweit stellt schon - unabhängig davon, ob es sich bei dem zu behandelnden Patienten um eine Person handelt, bei der tatsächlich ein solches Risiko besteht - die Gefahr des Nichterkennens einer das katathyme Bilderleben kontraindizierenden psychischen Krankheit und die daran anschließende unmittelbare Verursachung einer psychischen Dekompensation ein nennenswertes potentielles Risiko bei der Anwendung dieser oder einer damit vergleichbaren psychotherapeutischen Methode dar. Diese Gefahr lässt sich nur ausräumen, wenn die Behandlung durch einen Therapeuten durchgeführt wird, der über eine entsprechende ärztliche oder psychotherapeutische Qualifikation oder über eine Ausbildung nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (s. dazu näher unten II. 3.). Nur dann ist entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes, der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz vor Gesundheitsgefährdungen durch Unberufene zu geben, gewährleistet, dass die Therapie nur zur Anwendung kommt, wenn das Vorliegen relevanter psychischer Vorerkrankungen ausgeschlossen ist. Da die Angeklagte, die im Übrigen keine ausführlichen Vorgespräche mit ihren Patienten führte und insoweit nicht einmal bemüht war, deren Krankheitsvorgeschichte aufzuklären, über eine entsprechende Qualifikation nicht verfügte, war danach in sämtlichen Behandlungsfällen die erforderliche unmittelbare Gesundheitsgefährdung gegeben, ohne dass es auf das Vorliegen einschlägiger Krankheiten im Einzelfall noch ankäme.
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bb) Soweit das Landgericht darüber hinaus bei der von der Angeklagten durchgeführten Behandlungsmethode einer sog. "Innenweltreise" die weitere Gefahr gesehen hat, dass der Patient tiefer in einen regressiven Zustand verfalle und dies nachteilige gesundheitliche Folgen habe, wenn die durch die Synergetik-Therapie ausgelösten regressiven Prozesse nicht in einem Gespräch verarbeitet würden (UA S. 22, 23), kommt es darauf für die Strafbarkeit der Angeklagten konstitutiv nicht mehr an. Auch insoweit wohnte allerdings ihrer Behandlung, an deren Ende keine nachbereitende Besprechung über das zuvor Erlebte stand, die Eignung inne, gesundheitliche Schädigungen hervorzurufen. Dabei besteht die Gefahr einer Vertiefung regressiver Prozesse nicht nur beim Wiedererleben traumatischer Erlebnisse (wie in den Fällen II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe), sondern auch hinsichtlich des psychoanalytischen Elements der Konfrontation, die sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf die Vorstellung innerer Bilder bezieht (UA S. 8, 20), mit denen abgespaltene Persönlichkeitsbilder bewusst gemacht werden sollen. Danach kann die Methode des Bildererlebens auch ohne das Wiedererleben eines Traumas regressive Prozesse auslösen, die in jedem Fall gesprächsweise verarbeitet werden müssen , um unmittelbare Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Dabei liegt es im Übrigen - obwohl sich die Kammer dazu nicht verhält - nahe, dass ein solches Gespräch auch nur von einem Therapeuten durchgeführt werden kann, der über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
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3. Der Einwand der Revision, dass eine Erlaubnispflicht hier unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Heilbehandlung von Geist- bzw. Wunderheilern durch Handauflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, 705 - "Geistheiler" ; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02, NJW 2004, 2890 - "Wunderheiler") unverhältnismäßig sei, da einer Gesundheitsgefahr auch durch gewerberechtliche Auflagen, die lediglich die Behandlung bestimmter, mit Gesundheitsgefahren verbundener Vorerkrankungen ausschließt, begegnet werden könne, verfängt nicht. Einerseits sind die in Rede stehenden Fälle des Handauflegens eines Wunderheilers, dessen spirituell wirkende und auf rituelle Heilung zielende Tätigkeit das Bundesverfassungsgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Gesundheitsgefährdung durch Verzögerung ärztlicher Hilfe zu prüfen hatte, nicht mit den hier zu beurteilenden Fällen einer psychotherapeutischen Behandlung vergleichbar; denn von der Behandlungsme- thode der Angeklagten gehen die beschriebenen unmittelbaren Gefahren aus und die ihr zugrunde liegende Lehre erhebt nach den Feststellungen des Landgerichts den Anspruch, eine alternative, naturwissenschaftlich begründete Therapieform neben schulmedizinischer Behandlung von Krankheiten zu sein. Zum anderen würde eine gewerberechtliche Untersagung von Behandlungen bestimmter Vorerkrankungen deren Erkennung voraussetzen, die entsprechende medizinische bzw. psychologische Kenntnisse erfordern würde. Die erforderlichen Grundkenntnisse, ob eine Heilmethode gefahrlos angewendet werden kann oder die Grenzen der Fähigkeiten des Anwenders überschritten sind, werden neben der nötigen charakterlichen Zuverlässigkeit gerade durch die Überprüfung vor Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis sichergestellt. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002, BGBl. I S. 4456) wird die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt, wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung bedeuten würde. Dabei sind Grundkenntnisse von psychischen Krankheiten, die für deren Diagnose und Therapie erforderlich sind, Gegenstand sowohl einer allgemeinen als auch einer auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkten Überprüfung (vgl. etwa Ziff. 6, 7 und 8.2 der Richtlinien des Hess. Sozialministeriums zur Durchführung des HeilprG vom 11. Juli 2007, Hess. StAnz. 2007, S. 1495). Dementsprechend ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über mehrere Untersagungsbescheide, mit denen u.a. dem Begründer der die selbständige Ausübung der SynergetikTherapie als unerlaubte Ausübung der Heilkunde untersagt worden war, diese Einordnung als verhältnismäßiger Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen worden , da kein gleich geeignetes milderes Mittel ersichtlich sei (BVerwG, Urteil vom 26. August 2010 - 3 C 28/09, NVwZ-RR 2011, 23). Dass weitergehende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine erfolgreiche Ausbildung nach der Bundesärzteordnung oder dem Psychotherapeutengesetz erlangt werden können, macht die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz nicht ungeeignet. Der strafbewehrte Erlaubnisvorbehalt ist jedenfalls geeignet, die vom Landgericht festgestellten von der Synergetik-Methode ausgehenden Gefahren zu verringern (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO).
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4. Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet schließlich die von der Revision gerügte Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Zwar hat die Strafkammer bei ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der bedingte Vorsatz der Angeklagten , wie es die Einstufung des Straftatbestands des § 5 HeilprG als potentielles Gefährdungsdelikt erfordert, auch auf die Eignung der SynergetikTherapie bezog, bei Menschen mit psychischen Leiden gesundheitliche Schäden hervorzurufen. Die Angeklagte kannte nach den Feststellungen jedoch sämtliche tatsächlichen Umstände, aus denen sich die potentielle Gesundheitsgefährdung ihrer Patienten ergab. Die Gefährdungseignung, die mit der von ihr angewendeten Methode verbunden war, liegt hier auf der Hand. Es erscheint auch aus der Laiensphäre einsichtig, dass die bei ihrer Behandlung beabsichtigte "Innenweltreise" und die damit verbundene Konfrontation mit unverarbeiteten Erlebnissen und Konflikten auch wegen der hierdurch mitunter ausgelösten Affektzustände insbesondere für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen gefährlich sein können (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. August 2010, aaO), die entstehenden regressiven Prozesse aber auch schon bei Patienten mit sonstigen Leiden die Gesundheit gefährden können. Diese Einsicht lag für die Angeklagte umso näher, als ihr nach den Feststellungen des Landgerichts die Verbotsentscheidungen verschiedener Gesundheitsämter bekannt waren, sie sich als Mitglied des Berufsverbands der Synergetiker aktiv am Kampf gegen eine Untersagung der Synergetik-Therapie beteiligte und an Diskussionen um die Erforderlichkeit einer Heilpraktikererlaubnis teilnahm (UA S. 5, 7, 15). Einer näheren Erörterung, dass die Angeklagte das Gefähr- dungspotential ihrer Behandlungsmethode, das deren Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HeilprG begründete, billigend in Kauf nahm, bedurfte es daher nicht.
Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.