Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. Juli 2014 - Au 5 S 14.1083

bei uns veröffentlicht am25.07.2014

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Au 5 K 14.1082) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage sowie einer Stellplatzeinhausung und eines Nebengebäudes wird vorläufig bis zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin im Verfahren nach § 80 a Abs. 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Gründe

Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) kann eine Baugenehmigung auf Antrag eines möglicherweise belasteten Nachbarn ohne vorherige Anhörung des Bauwerbers vorläufig außer Vollzug gesetzt werden, um zu verhindern, dass bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 a in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen werden und wirksamer Rechtsschutz dann nicht mehr möglich wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 170).

Ein diesbezüglicher Antrag der Antragstellerin liegt mit Ziffer II. des Antragsschriftsatzes vom 21. Juli 2014 vor, in dem beantragt ist, die Vollziehung der Baugenehmigung vom 23. Juni 2014 auszusetzen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle vorläufig stillzulegen.

Im Hinblick auf die Antrags- bzw. Klagebegründung ist vorliegend die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Bautätigkeiten, wodurch möglicherweise Rechte der Antragstellerin verletzt werden und die gegebenenfalls nur schwer rückgängig gemacht werden können, jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind bei diesem Beschluss nicht veranlasst.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. Juli 2014 - Au 5 S 14.1083

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.