Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671

bei uns veröffentlicht am24.11.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Firma (Musik-Label) „...“.

1. Per E-Mail vom 27. September 2015 (E-Mail Adresse: ...) ersuchte der Antragsteller den Antragsgegner unter Berufung auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch um Informationen zu strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Musik-Label „...“ in ... Hierzu teilte er mit, dass aufgrund eines Beschlagnahmebeschlusses gegen den Tonträger „...“ des Liedermachers „...“ am 16. April 2015 verschiedene Durchsuchungen durchgeführt worden seien. Davon betroffen seien die Räumlichkeiten des ... Labels „...“. Ihm sei von der Staatsanwältin ... der Abteilung III der Staatsanwaltschaft ... mitgeteilt worden, dass das in diesem Zusammenhang geführte Verfahren gegen den Produzenten an die Staatsanwaltschaft ... abgegeben worden sei. Der Antragsgegner möge ihm mitteilen, welche Räumlichkeiten konkret im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums ... durchsucht und welche Feststellungen oder Beschlagnahmungen dabei getroffen worden seien. Zudem würde er gerne wissen, welche Strafverfahren in diesem Zusammenhang gegen welche Beteiligten geführt werden.

Per E-Mails vom 5. und 16. Oktober 2015 wies der Antragsgegner das Auskunftsersuch zurück. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes könnten keine weiteren Auskünfte, die über die dem Antragsteller bereits bekannten Informationen hinausgingen, erteilt werden. Die begehrten Informationen seien eine Ausforschung, die vom presserechtlichen Auskunftsrecht nicht gedeckt seien.

Der Antragsteller teilte hierzu per E-Mail vom 16. Oktober 2015 mit, die begehrten Informationen dienten der „Ausforschung“ von gefährlichen neonazistischen Strukturen und gerade nicht von beliebigen Personen. Er bestehe auf seinem ursprünglichen Auskunftsersuchen. Zudem möge benannt werden, welche Verfahren geführt würden und welche Funktion die einzelnen davon Betroffenen in der Ausführung der mutmaßlichen Straftaten führten. Zudem werde die Auskunft erbeten, ob die Ermittlungen inzwischen abgeschlossen und dem Gericht Entsprechendes vorgelegt worden sei.

2. Mit Fax-Schreiben vom 12. November 2015 erhob der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage auf Beantwortung seines Fragenkatalogs. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.1670 geführt. Gleichzeitig stellte der Antragsteller folgenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

1. Welche Räumlichkeiten wurden im Rahmen des fraglichen Verfahrens im Zuständigkeitsbereich des agierenden Polizeipräsidiums konkret durchsucht.

2. Welche Feststellungen oder Beschlagnahmungen wurden dabei getroffen.

3. Welche Verfahren werden in diesem Zusammenhang geführt.

Zudem stellte der Antragsteller den Antrag,

ihm für das Klage- und Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung von Klage und Eilantrag gab der Antragsteller den im Rahmen des Auskunftsersuchens geführten E-Mail-Verkehr mit dem Antragsgegner wieder. Zuletzt habe der Antragsgegner auf die telefonische Anfrage des Antragstellers am 4. November 2015 erklärt, dass er nicht dazu bereit sei, die begehrten Informationen herauszugeben. Die Auskunftsverweigerung sei ein offensichtlicher Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG. Der vorgebrachte Verweigerungsgrund „Persönlichkeitsschutz“ sei gegenstandslos, da er nicht die Namhaftmachung konkreter Personen fordere. Sein Rechtsschutzinteresse beruhe auf Art. 5 GG und der entsprechenden Vorschrift des Bayerischen Pressegesetzes. Die Auskunftsverweigerung verhindere, dass der in diesen Vorschriften dargelegte Wille des Gesetzgebers zum Durchbruch komme. Das Verhalten des Antragsgegners sei kein Einzelfall. Dem Antragsteller seien auch ansonsten entsprechende Auskünfte mehrfach rechtswidrig verweigert worden. Dem Klage- und Antragsschreiben vom 12. November 2015 (Fax-Schreiben) war die Kopie eines Presseausweises beigefügt, von dem nur die Überschrift „Presseausweis 2015“ leserlich ist (Bl. 8 der Gerichtsakte).

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. November 2015 wurde dem Antragsteller u. a. der Eingang der Klage und des Eilantrags bestätigt und die Aktenzeichen mitgeteilt. Zudem wurde er gebeten, eine lesbare Kopie des Presseausweises vorzulegen und mitzuteilen; für welches Presseunternehmen er tätig sei.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 18. November 2015,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Ihm fehle das Rechtsschutzinteresse, da der Antragsteller, wie sich aus seiner E-Mail vom 27. September 2015 ergebe, bereits Kenntnis von umfassenden Informationen über das betroffene Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... habe. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Inhalt der Anträge sei - zumindest in Teilbereichen - unbestimmt und auch nicht auslegungsfähig. Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert. Er habe nicht ausgeführt, aus welchen Umständen sich seine Berechtigung aus Art 4 Abs. 1 BayPrG ergebe. Der Antragsteller habe in früheren Jahren einen Presseausweis benutzt, in dem sein Geburtsdatum nicht richtig eingetragen gewesen sei. Der Antragsgegner könne nicht davon ausgehen, dass der nunmehr vorgelegte Presseausweis die strengen Anforderungen eines anerkannten Presseverbands erfülle. Einem presserechtlichen Auskunftsanspruch stehe die Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG entgegen. Zu berücksichtigen sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des vom Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ... Betroffenen. Nachdem die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und damit eine gerichtliche Entscheidung noch nicht vorliegen könne, gelte weiterhin die Unschuldsvermutung. Die Gesamtabwägung führe eindeutig zu einem Überwiegen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des von einem Ermittlungsverfahren Betroffenen gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit bzw. dem Informationsanspruch des Antragstellers.

Dem Schreiben des Antragsgegners lag der Ausdruck der E-Mails bei, die zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner im Zeitraum 27. September bis 16. Oktober 2015 ausgetauscht worden waren.

Mit der Übermittlung dieses Schreibens an den Antragsteller am 19. November 2015 wurde er nochmals darauf hingewiesen, einen lesbaren Presseausweis vorzulegen und Angaben darüber zu machen, für welche Presseunternehmen er tätig sei.

3. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung/ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Dem Antragsteller steht die aktive Prozessführungsbefugnis - also seine Berechtigung, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen - nicht zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71, 76). Er kann einen presserechtlichen Auskunftsanspruch weder aus Art. 4 BayPrG herleiten (nachfolgend unter a)) noch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (nachfolgend unter b)).

a) Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Nach Art. 17 BayPrG gelten die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen. Die Presse kann ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG aber nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben.

Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach dieser Vorschrift also nur derjenige geltend machen, der - nachweislich - einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 30.6.2008 - 5 A 2794/05 - juris Rn.8). Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie“ Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358-3360, juris m. w. N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit als Journalist haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es auch, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen wird. Einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen (vgl. VG München, U. v. 22.5.2014 - M 10 K. 13.1304 - juris; U. v. 3.7.2014 - M 10 K 13.2584 - juris).

Ein erhebliches Indiz zum Nachweis der journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten stellt der sog. bundeseinheitliche Presseausweis dar. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland zwar nicht, da eine solche die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu. Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV), ver.di Fachbereich Medien, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 (Az.: 1 K 1651/01, NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten. Zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen. Daher beschloss die Innenministerkonferenz am 7. Dezember 2007, dass Presseausweise ab 2009 nicht mehr die Autorisierung der Innenminister auf der Rückseite tragen dürfen. Die ursprünglich beteiligten Verbände führten gemeinsam mit zwei hinzugekommenen Verbänden (Verband Deutscher Sportjournalisten e.V. und Freelens) den bundeseinheitlichen Presseausweis gemäß den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 bis Ende 2014 weiter und legen an die Ausgabe strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die „eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben“. An Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben (Amateur- und Hobbyjournalisten), wird ein Presseausweis von den o. g. Verbänden nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“ (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, U. v. 17.9.2004 - 1 K 1651/01 - NJW-RR 2005, 1353-1355, juris; vgl. auch Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 48).

Der Antragsteller hat auf die gerichtlichen Anfragen vom 13. November 2015 und 19. November 2015, einen Presseausweis in lesbarer Kopie vorzulegen und mitzuteilen für welche Presseunternehmen bzw. Zeitungen oder Zeitschriften er tätig sei, nicht reagiert. Die mit dem Klage- und Antragsschreiben vom 12. November 2015 übermittelte Kopie eines Presseausweises lässt weder erkennen, von welcher Organisation der Presseausweis ausgestellt ist, also ob er als Indiz bzw. Legitimation für eine den presserechtlichen Auskunftsanspruch rechtfertigende journalistische Tätigkeit zu werten ist, noch, ob der Presseausweis überhaupt auf den Namen des Antragstellers lautet. Lesbar ist nämlich nur die erste Zeile „Presseausweis 2015“.

Auch hat der Antragsteller bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine Zeitung oder Zeitschrift oder überhaupt irgendwelche Medien genannt, für die er tätig ist, geschweige denn, dass er eine Bestätigung eines Presseorgans im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG (Zeitungen, Zeitschriften) vorgelegt hat, die ihn als (zumindest freien) Mitarbeiter ausweist.

Die vom Antragsteller in seiner Klage- und Antragsschrift angegebene Anschrift „c/o ..., ...-str. ..., ...“ ist die eines selbstverwalteten Jugendzentrums in ... (siehe unter https://www....). Diese Anschrift gibt keinen Hinweis darauf, dass der Antragsteller für eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG tätig ist und ihm der presserechtliche Auskunftsanspruch zustehen könnte. Dasselbe gilt für die E-Mail-Adresse - ... -, unter der der Antragsteller seine Anfragen an den Antragsgegner gerichtet hat.

Eine Internet-Recherche ergab, dass der Antragsteller sich häufig als Autor in dem Blog „Störungsmelder“ betätigt (zuletzt z. B. mit Beiträgen vom 12.11.2015, 10.11.2015, 4.11.2015, 7.10.2015, 12.8.2015, 5.8.2015, 24.7.2015, 10.3.2015). Laut dem Impressum des Blogs ist „Störungsmelder“ ein Gemeinschaftsprojekt u. a. von Zeit Online, Intro, j...de und anderen. „Störungsmelder“ ist ein „Weblog, das sich mit Rechtsextremismus und Strategien gegen Neonazis beschäftigt.“ (siehe http://b...de/.../...). Zu diesem Blog hat ZEIT ... u. a. folgendes veröffentlicht: „…Deshalb hat ZEIT ... 2007 gemeinsam mit starken Partnern den Störungsmelder gestartet. Hier berichten und diskutieren Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus…“ (http://blog.z...de/.../...).

In diesem Weblog kann also „jedermann“ Beiträge zum Thema „Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis“, sofern die Blog-Regeln beachtet werden, veröffentlichen. Es handelt sich bei dem Weblog „Störungsmelder“ damit um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema. Der Weblog ist damit aber kein Presseorgan. Insbesondere handelt es sich bei dem Weblog nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift (periodische Presse), so dass die Beitragsverfasser, zu denen der Antragsteller gehört, auch nicht als „Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter“ im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG anzusehen sind.

Selbst wenn man aber den Weblog „Störungsmelder“ im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art 111 BV verbürgten Pressefreiheit als ein Presseorgan ansehen würde, weil der Blog die Gewähr für die publizistische Verbreitung der auf ihn enthaltenen Beiträge zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet und insofern an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt, so hat der Antragsteller aber keine Bestätigung eines redaktionell Verantwortlichen beigebracht, die ihn als zumindest freien Mitarbeiter eines Presseorgans ausweist. Bezogen auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch bedeutet dies, dass dieses spezifische, nicht jeder Person zustehende Recht nur derjenige geltend machen kann, der einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann. Verzichtete man auf eine solche Gewähr, würde der presserechtliche Auskunftsanspruch in ein allgemeines Auskunftsrecht von Autoren ohne jegliche Anbindung an ein Presseunternehmen umgestaltet. Dieses ist ersichtlich vom Gesetzgeber des Landespressegesetzes jedoch nicht bezweckt und vor dem Hintergrund des Zusammenhanges der verfassungsrechtlich verbürgten Pressefreiheit mit der Informationsfreiheit der Bürger gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, der die weitreichenden einfachgesetzlichen Rechte der Presse erst bedingt, auch nicht gerechtfertigt (vgl. OVG NW, B. v. 30.6.2008 - 5 A 2794/05 - juris m. w. N.).

b) Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann der Antragsteller auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ableiten.

Zum einen ist der Antragsteller kein Vertreter der Presse.

Wie bereits unter a) ausgeführt, ist Vertreter der Presse und damit Inhaber des presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht jeder, der durch eine schriftliche Abhandlung einen Beitrag zur geistigen Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit leisten will. Vielmehr setzt der presserechtliche Auskunftsanspruch voraus, dass der eine Auskunft Begehrende durch ein Presseunternehmen legitimiert ist.

Zum anderen besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein grundrechtsunmittelbarer presserechtlicher Auskunftsanspruch, d. h. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthält keinen selbstständigen, die presserechtlichen Regelungen ergänzenden Informationsanspruch der Presse gegenüber staatlichen Behörden und gewährt kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle (vgl. BVerfG, U. v. 24.1.2001 - 1 BvR 2623/95, 1 BvR 622/99 - BVerfGE 103, 44-81, juris; BVerwG, U. v. 13.12.1984 - 7 C 139/81 - juris; OVG NW, U. v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - NJW 1995, 2741 f. m. w. N.; B. v. 3.2.2000 - 5 B 1717/99 - NJW 2000, 1968 f. m. w. N.).

c) Der begehrte Auskunftsanspruch gegenüber dem Antragsgegner kann auch nicht auf § 475 Abs. 1, Abs. 4 StPO gestützt werden. Danach kann eine Privatperson Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

Der Antragsteller, der unstreitig an den vom Antragsgegner geführten Ermittlungsverfahren nicht beteiligt ist, hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 475 Abs. 1 StPO dargelegt. Seine einzige Begründung für den Auskunftsanspruch, die begehrten Informationen dienten der Ausforschung von gefährlichen neonazistischen Strukturen, rechtfertigt nicht den Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung.

Nach allem war der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO insgesamt abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 154 Rn. 14). Der sich so ergebende Streitwert von 5.000,- Euro war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

2. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2007- 24 C 07.2525 - juris).

Entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. liegen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet ist und die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Strafprozeßordnung - StPO | § 475 Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen und sonstige Stellen


(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wä

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juli 2014 - M 10 K 13.2584

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 10 K 13.2584 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Juli 2014 10. Kammer Sachgebiets-Nr. 240 Hauptpunkte: presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsbe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Nov. 2015 - Au 7 E 15.1671.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. Mai 2016 - Au 7 E 16.251

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 10 K 13.2584

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. Juli 2014

10. Kammer

Sachgebiets-Nr. 240

Hauptpunkte:

presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsberechtigter, Aktivlegitimation; Presseausweis; Anspruch auf Tatsachenauskünfte; Anstoß für eine journalistische Recherche aus dem privaten Umfeld

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

- Beklagte -

wegen presserechtlicher Akteneinsicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 10. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014

am 3. Juli 2014

folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu

1. dem Begehungsprotokoll des Technischen Fachbereiches der Beklagten, Sozialreferat, vom 20. Mai 2008 anlässlich einer Begehung des Gebäudes ...str. 75, ..., und dabei insbesondere der Wohneinheit im Erdgeschoss rechts und der Kellerräume,

2. dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 des Technischen Fachbereiches der Beklagten anlässlich der vorbezeichneten Begehung

Auskunft

in Bezug auf die jeweils enthaltenen Darstellungen zu

a) Gebäudetechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

b) Bautechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

c) marktmäßige Baukosten betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten und

d) hieran anknüpfende tatsächliche Feststellungen betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Befreiung von diesem

zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt als Journalist Auskunft in Bezug auf die Darstellungen eines Begehungsprotokolls sowie eines Prüfergebnisses des Technischen Fachbereichs des Sozialreferats der Beklagten, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Zweckentfremdung von Wohnraum im Anwesen ...str. 75, ..., erstellt worden sind.

Dem Auskunftsbegehren liegt nach Aktenlage folgende Vorgeschichte zugrunde:

Das Gebäude ...str. 75 wurde Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Im Erdgeschoss sowie in den Obergeschossen des Gebäudes befinden sich Wohnungen. Mit Bescheid vom ... Februar 1966, tektiert unter dem ... Mai 1967, wurde im Kellergeschoß des Anwesens der Betrieb eines Clublokals mit Tanzfläche, Bar und Ausschank genehmigt, in dem auch Dichterlesungen und Ausstellungen stattfinden sollten („Galerie ...“). In den Baugenehmigungsbescheiden wurden nach Aktenlage unter anderem Lärmschutzauflagen wie insbesondere die Deckenisolierung zur Parterrewohnung festgesetzt. Ob die festgesetzten Auflagen vollständig durchgeführt wurden, ist offen. Jedenfalls befindet sich die Kopie eines Schreibens der Beklagten - Lokalbaukommission - vom 27. August 1969 bei den Akten, worin sie mitteilt, dass auf den Vollzug der Auflagen betreffend die Deckenisolierung auch dann nicht verzichtet werden könne, wenn der Hauseigentümer sowie die über dem Lokal wohnenden Mieter damit einverstanden wären; die Durchsetzung solcher auch im öffentlichen Interesse gestellter Auflagen könne prinzipiell nicht von derartigen Erklärungen einzelner Personen abhängig gemacht werden, allenfalls bestehe Bereitschaft zu einem gewissen angemessen Fristaufschub.

Im August 1988 übernahm der Betreiber der nunmehrigen Schankwirtschaft „Alte ...“ die Konzession von seinem Betriebsvorgänger.

Mit Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten wurde am 10. Juni 1996 für den betroffenen Bereich ein besonderes Wohngebiet festgesetzt, in dem Vergnügungsstätten nicht mehr (auch nicht ausnahmsweise) zulässig sind.

In der Folgezeit wurde das Anwesen ...str. 75 in Wohnungseigentum umgewandelt. Laut eines bei den Behördenakten befindlichen Grundbuchauszugs für ... ..., ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin einer Wohneinheit im 2. Obergeschoss des Anwesens ...str. 75, wo die Eheleute auch gemeinsam wohnen.

Am 18. Januar 2008 beantragten die Eigentümer der über den Räumen der „Alten ...“ befindlichen Wohnung (Erdgeschoss rechts) bei der Beklagten - Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung bzw. eines Negativattests. Nach Aktenlage legten sie hierzu ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutachten der ... GmbH, ein umwelttechnisches Beratungsbüro mit den Schwerpunkten Lärm, Erschütterungen sowie Luft- und Lichtimmissionen, vor.

Im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens fand am 20. Mai 2008 eine Begehung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Technischen Fachbereich des Sozialreferates der Beklagten statt; unter dem 30. Mai 2008 wurde hierzu eine baufachliche Bewertung erstellt.

Der am Verfahren beteiligte Bezirksausschuss ... lehnte in seiner Sitzung am ... Juni 2008 die Erteilung des Negativattestes mit der Begründung ab, dass es sich bei den betroffenen Räumlichkeiten um nutzbaren Wohnraum handle.

Mit Bescheid vom ... 2008 stellte die Beklagte - Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - gegenüber den Wohnungseigentümern fest, dass die Erteilung einer Genehmigung zur Zweckentfremdung der Wohnung ...str. 75, Wohneinheit im Erdgeschoss rechts, nicht erforderlich ist (sog. Negativattest). Zur Begründung führt der Bescheid aus, Wohnraum liege unter anderem dann nicht vor, wenn ein dauerndes Bewohnen des Gebäudes unzulässig bzw. unzumutbar sei, da die Räume einen schweren Mangel oder Missstand aufwiesen, unerträglichen Umwelteinflüssen ausgesetzt seien und die Wiederbewohnbarkeit nicht mit einem objektiv wirtschaftlichen und zumutbaren Aufwand hergestellt werden könne. Dies sei stets der Fall, wenn die aufzuwendenden finanziellen Mittel nicht innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren durch entsprechende Erträge ausgeglichen werden könnten oder die Kosten des Abbruchs zuzüglich der Neuerrichtung eines vergleichbaren Gebäudes erreichten (Ziff. 2.7 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung). Der Technische Fachbereich habe am 20. Mai 2008 den verfahrensgegenständlichen Wohnraum begutachtet und festgestellt, dass bereits alle möglichen schalltechnisch machbaren und ökonomisch vertretbaren baulichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Geräuscheinwirkung auf die Wohnung ausgeschöpft worden seien. Die zulässigen Werte zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen in den genannten Räumen würden nach wie vor überschritten. Zusätzliche bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Schallabschirmung erforderten einen baukonstruktiv und wirtschaftlich unverhältnismäßig hohen Aufwand. Da es sich somit nicht mehr um Wohnraum im Sinne der Zweckentfremdungsverordnung handle, bedürfe es keiner Zweckentfremdungsgenehmigung. Es sei deshalb das vorliegende Negativattest gemäß Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechtes und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVerbG) i. V. m. der Zweckentfremdungsverordnung (ZwEV) sowie Ziff. 6 der Vollzugsbekanntmachung zur Zweckentfremdungsverordnung (Vollz. B.ekZwE) zu erteilen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2009 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau als Wohnungseigentümer und Bewohner des Hauses ...str. 75 an die Beklagte und wiesen darauf hin, dass die Erdgeschosswohnung rechts den Mietern von den Eigentümern zum Kauf angeboten worden sei. Nachdem der Verkauf gescheitert sei, hätten die Eigentümer versucht, den Mietern wegen Eigenbedarfs zu kündigen. Dies spreche dafür, dass die Eigentümer sehr wohl von einer Nutzung des Erdgeschosses als Wohnraum ausgingen. Insofern verwundere es, dass diese Wohnung kurz vor Beendigung der Spekulationsfrist von 10 Jahren als Wohnung nicht mehr brauchbar sein solle und die Umwandlung in eine Gewerbefläche vorgesehen sei. Vor diesem Hintergrund werde um Akteneinsicht und erneute Prüfung seitens der Beklagten gebeten.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2009 teilte die Beklagte den Eheleuten mit, dass dem Begehren nach Akteneinsicht wegen der fehlenden Beteiligteneigenschaft am Zweckentfremdungsverfahren gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG nicht entsprochen werden könne. Das sog. Negativattest habe aus rechtlichen Gründen erteilt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2009 beantragte der Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers bei der Beklagten, das Negativattest vom 24. Juli 2008 aufzuheben, da der Eigentümer den Bescheid unter Täuschung der Behörde mit falschen Angaben erwirkt habe.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 wurde dem Bevollmächtigte der Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht komme, da seine Mandantin nicht Betroffene nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG sei.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2009 wandte sich der Kläger mit seinem Begehren an den Oberbürgermeister der Beklagten; die Eingabe wurde mit einer Darstellung der Sach- und Rechtslage unter dem 9. Februar 2010 beantwortet.

Mit E-Mail vom 26. Oktober 2011 wies der Kläger darauf hin, dass - trotz der angeblichen Unzumutbarkeit - die verfahrensgegenständliche Wohnung in den Jahren 2008 bis Ende 2010 weiterhin zu Wohnzwecken genutzt worden sei und bat um Prüfung, ob dies rechtliche Auswirkungen auf das erteilte Negativattest habe. Als Anhang zu der E-Mail war ein Presseausweis für das Jahr 2011 beigefügt (Bl. 83 der Behördenakte - BA).

In einer weiteren E-Mail vom 28. Oktober 2012 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf seine Funktion als Journalist Fragen zu der Baugenehmigung vom ... Februar 1966 für das Musiklokal im Keller in der ...str. 75 und zum Zusammenhang mit den Feststellungen im Negativattest vom 24. Juli 2008. Zeitgleich erfolgte eine erneute Eingabe an den Oberbürgermeister der Beklagten mit dem Hinweis darauf, dass es für den Betrieb einer Diskothek in der ...straße keine Genehmigung gebe und der Erlass des Negativattestes unter falschen Voraussetzungen im Hinblick auf die Nutzbarkeit des Kellergeschosses erfolgt sei. Die Eingabe wurde unter dem 21. Dezember 2012 beantwortet (Bl. 144 ff. BA).

Mit zahlreichen E-Mails wiederholte und vertiefte der Kläger sein Begehren gegenüber der Beklagten. Mit Schreiben vom 13. Februar 2013 sowie vom 5. März 2013 beantragte der Kläger zuletzt Einsicht in das Gutachten des Technischen Fachbereichs vom 20. Mai 2008 und in das Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 unter Verweis auf Art. 3 und 4 BayPrG.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt betreffend die Wohnung ...str. 75, Erdgeschoss rechts, ab.

Für eine Akteneinsicht bestünden keine rechtliche Grundlage und damit kein Rechtsanspruch.

Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung sei nicht eröffnet, da es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen nicht um solche des eigenen Wirkungskreises handle; die Beklagte sei nach damaliger Rechtslage nach Maßgabe der Zweckentfremdungsverordnung bei der Ausstellung des Negativattestes im übertragenen Wirkungskreis tätig geworden.

Es bestehe auch kein Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG). Nach Art. 4 Abs. 2 BayPrG könne eine Auskunft verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht bestehe. Die Verfahrensbeteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben sowie Wahrung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gewonnen Erkenntnisse. Auch bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch bestehe grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht; dieses sei nur dann gegeben, wenn dem Auskunftsanspruch und dem Öffentlichkeitsinteresse nur auf diese Art und Weise genügt werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es bestehe auch kein Anspruch darauf, Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen oder persönliche Interviews von Behörden zu erhalten, da Gegenstand des Auskunftsanspruches immer nur Tatsachen seien. Der Antrag auf Akteneinsicht aufgrund der Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes sei daher ebenfalls abzulehnen.

Gegen die Ablehnung seines Antrags auf Einsichtnahme in den Zweckentfremdungsakt legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein; diese wies darauf hin, dass ein Widerspruch nicht zulässig, sondern vielmehr Klage zu erheben sei.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juni 2013 hat der Kläger daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen (Eingang am 11.6.2013) und stellt zuletzt den Antrag:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu

1. dem Begehungsprotokoll des Technischen Fachbereiches der Beklagten/Sozialreferat vom 20. Mai 2008 anlässlich einer Begehung des Gebäudes ...str. 75, ..., und dabei insbesondere der Wohneinheit im Erdgeschoss rechts und der Kellerräume,

2. dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 des Technischen Fachbereiches der Beklagten anlässlich der vorbezeichneten Begehung

Auskunft in Bezug auf die jeweils enthaltenen Darstellungen zu

(a) Gebäudetechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

(b) Bautechnik betreffende Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten

(c) marktmäßige Baukosten betreffenden Einzelheiten als Tatsachenfeststellungen der Beklagten und

(d) hierbei an (a) bis (c) anknüpfende tatsächliche Feststellungen betreffend Zweckentfremdungsverbot sowie Befreiung von diesem

zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen:

Der Kläger mache als Journalist Auskunftsansprüche als subjektive Rechte aus § 4 BayPrG geltend. Der Kläger sei seit 1985 als Journalist in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Er habe auftragsgemäß u. a. schon für die Medien STERN, SPIEGEL, FOCUS, KAPITAL, GEO, manager magazin und Handelsblatt gearbeitet. Hierzu werde ein Presseausweis, ausgestellt durch den Verband Deutscher Zeitungsverleger/Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., in Kopie vorgelegt.

Die Zurückweisung des Auskunftsersuchens vom 15. April 2013 sei nicht haltbar. So sei rechtlich nicht begründbar, dass Gegenstand eines Auskunftsanspruches nach § 4 BayPrG immer nur Tatsachen sein könnten, nicht hingegen Auskünfte, Bewertungen, gutachterliche und sachverständige Aussagen. Eine solche Differenzierung sehe die Norm überhaupt nicht vor. Vielmehr komme es hier auf eine Differenzierung zwischen Tatsache einerseits und anderseits Bewertung nicht an. Der Sache nach gehe es um die vom Kläger erstrebte Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe. Auch Recherchemaßnahmen, die - theoretisch betrachtet - das Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen berühren könnten, seien gerechtfertigt, soweit diese den Medien dazu dienten, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen und der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht außer Verhältnis zum Rechercheanlass stehe. Recherchemaßnahmen seien daher schon gerechtfertigt, wenn sie der Klärung eines bislang nur schwachen Verdachtes dienten. Die Sorge des Betroffenen, dass sie zu einer ungerechtfertigten Berichterstattung führen könnten, reiche für ein Verbot nicht aus. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt gehe es um das sog. Zweckentfremdungsverbot nach Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MRVerbG. Dessen Zweck bestehe nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Bestandsschutz von Wohnraum mit dem Ziel einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen. Es gehe nicht nur um die verfassungsrechtliche Dimension der Ausgestaltung bzw. Einschränkung des verfassungsrechtlichen Eigentums aus Art. 14 GG, sondern zugleich um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit mit der Folge, dass auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung einem Medienanbieter bzw. Journalisten eine Darstellung solange nicht untersagt werden könne, wie dieser sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten dürfe. Schon deshalb sei die Beklagte verpflichtet, der Presse und damit dem Kläger die zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Informationserteilung bedeute, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes Aufklärung zu geben sei. Hier sei Teil des in Rede stehenden Tatsachenkomplexes die Tatsache und der zur Einsichtnahme begehrte Inhalt des Begehungsprotokolls und der hieraus dann erstellten Beurteilung anlässlich der Begehung der Wohnung im Erdgeschoss rechts, ...str. 75. Der Umstand, dass überhaupt und mit einem konkreten Inhalt ein Begehungsprotokoll und ein hierauf fußendes Beurteilungsergebnis zustande gekommen seien, sei Gegenstand eines bestimmten bezeichneten Sachverhaltes. Dies sei ausreichend. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG bestehe nicht. Die Beklagte habe ausgeführt, die am zurückliegenden Verwaltungsverfahren Beteiligten hätten einen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben und Wahrung der gewonnen Erkenntnisse. Diese pauschale Auffassung sei angesichts der obergerichtlichen Rechtsprechung unzutreffend. Insoweit sei es bei der Beklagten nicht zu einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen gekommen. Es gehe bei der begehrten Information nicht um die Persönlichkeitssphäre der Verfahrensbeteiligten wie etwa Privatgeheimnisse um die gesundheitlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse. In seiner Entscheidung zur Volkszählung (BVerfGE 65, 1/45) habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, nicht alle einen Bürger persönlich betreffenden Tatsachen und Umstände zählten zu Privatgeheimnissen. In dem Negativattest vom 24. Juli 2008 werde auf bautechnisch sich abbildende, schalltechnisch machbare und ökonomisch vertretbare bauliche Maßnahmen abgestellt und ausgeführt, baukonstruktiv und wirtschaftlich ergebe sich ein unverhältnismäßig hoher Aufwand. Eine derartige Betrachtung beziehe sich notwendiger Weise auf bautechnisch und marktbezogene Verhältnisse, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von damaligen Verfahrensbeteiligten und deren Vermögensbereich zu beurteilen gewesen sein. Es gehe mithin um Verhältnisse, die losgelöst von der Individualität Beteiligter und gerade und nur betreffend das Haus erhoben und bewertet worden seien. Die Angaben beträfen ausschließlich das Objekt als solches, nicht aber in der Persönlichkeitssphäre angesiedelte Einzelheiten oder Einzelheiten aus dem Bereich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Produktionsmethoden, Verfahrensabläufe). Die grundsätzliche Verweigerung der Akteneinsicht sei rechtswidrig. Zwar habe die Beklagte hinsichtlich der Durchführung der Auskunftserteilung ein Auswahlermessen. Dies sei aber sachgerecht und in Abhängigkeit zum Gegenstand des Auskunftsbegehrens auszuüben und auf Null zu reduzieren, wenn dies durch die konkreten Umstände zur sachgerechten Auskunftserteilung erforderlich sei. Im konkreten Fall gehe es um die im Begehungsprotokoll und Prüfergebnis schriftlich niedergelegten Darstellungen zu gebäudetechnischen Einzelheiten und hieran anknüpfende rechtliche Betrachtungen - die Existenz derartiger rechtlicher Betrachtungen seien auch Teil des Sachverhaltes. Praktisch könne in Bezug auf die antragsgegenständlichen Darstellungen Akteneinsicht in der Weise erfolgen, dass Schwärzungen hinsichtlich der vom Auskunftsanspruch nicht erfassten anderen Darstellungen betreffende der Persönlichkeitssphäre angebracht werden könnten. Selbstverständlich sei wegen Art. 5 Abs. 1 GG dem Kläger nicht abverlangbar offenzulegen, in welcher Weise er journalistische Recherche im Übrigen betreibe und welche etwaige Mediendarstellung er vorzubereiten beabsichtige. Dies nicht offenlegen zu müssen, sei Teil des Schutzes der Verfassungsnorm. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich anderweitig Informationen zu beschaffen. Wie und wo er als Journalist recherchiere, bleibe von Rechts wegen ihm überlassen.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erteilung einer Auskunft im Rahmen des Art. 4 BayPrG sei zwar nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren, könne aber zulässig im Weg der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Hier sei jedoch bereits fraglich, ob der Kläger Anspruchsberechtigter nach Art. 4 BayPrG sei. Der Kläger sei weder Redakteur noch durch einen solchen legitimiert. Aus der vorgelegten Kopie eines Presseausweises ergebe sich nicht, ob er in irgendeiner Weise mit der periodischen Presse zu tun habe.

Jedenfalls beziehe sich ein Auskunftsanspruch nur auf die Beantwortung konkreter (Einzel-)Fragen. Nur in besonders gelagerten Fällen - zum Beispiel wenn der Informationsgehalt wesentlich von der optischen Darstellung lebe (wie z. B. bei Bauzeichnungen oder Statistiken) könne ein Auskunftsanspruch zur Akteneinsicht erstarken. Die Beklagte habe in ihren diversen Schreiben, insbesondere in den Stellungnahmen des Oberbürgermeisters, eingehend zu den rechtlichen Wirkungen des zweckentfremdungsrechtlichen Negativattests sowie zur baurechtlichen Situation Stellung genommen. Weitergehende Auskünfte zu den Details des zweckentfremdungsrechtlichen Verfahrens sowie die begehrte Akteneinsicht seien aus verfahrensrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu erteilen. Bei den vom Kläger geforderten Auskünften in Bezug auf die Darstellungen zu gebäude- und bautechnischen sowie Baukosten betreffenden Einzelheiten sowie hieran anknüpfenden rechtlichen Betrachtungen handle es sich weder um konkrete Fragen zu einem Tatsachenkomplex, noch gehe es um die Mitteilung von Fakten durch die Behörde. Mit seinen Anträgen begehre der Kläger praktisch die Übermittlung des Inhalts der Stellungnahmen und zeige, dass er nicht an bloßen Auskünften, sondern vor allem an der Wiedergabe und Auswertung der Stellungnahmen interessiert sei, die er auf dem Weg der Akteneinsicht nicht habe durchsetzen können. Außerdem würden sich diese Auskünfte nicht auf Tatsachen beschränken, sondern bautechnische Bewertungen beinhalten, was unzulässig sei. Dazu werde noch eine rechtliche Stellungnahme gefordert, die von der Behörde erst recht nicht verlangt werden könne.

Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an dem vom Kläger geltend gemachten öffentlichen Interesse. Der Beklagten seien weder Nachfragen anderer Bewohner des Anwesens ...str. 75 noch aus der Nachbarschaft oder Umgebung bekannt. Insoweit sei auch zweifelhaft, ob in Anbetracht der zeitlich weit zurückliegenden Vorgänge bezüglich der baurechtlichen Genehmigung des Musiklokales, die Grundlage für das zweckentfremdungsrechtliche Negativattest sei, ein Aktualitätsinteresse an den geltend gemachten Übermittlungen bestehe. Hier sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten seit nunmehr 47 Jahren keinerlei Beschwerden vorgetragen worden seien. Die Verwaltungsakten beinhalteten personenbezogene Daten, die das in Art. 100, 101 BV sowie Art. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung tangierten. Eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller objektiven Aspekte führe nach Auffassung der Beklagten eindeutig zu einem Überwiegen der Schutzinteressen der Betroffenen. Es handele sich demgegenüber bei dem Zweckentfremdungsverfahren und dem erteilten Negativattest nur um einen Vorgang von geringem Gewicht, dessen Übermittlung nicht durch ein erhebliches Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass ein nicht am Verfahren Beteiligter, der kein Recht auf Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Zugang von Informationen nach der Informationsfreiheitssatzung habe, jede gewünschte Information zu einem Verwaltungsverfahren nach der Vorlage eines Presseausweises ohne Weiteres erhalten könne.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 traten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den Ausführungen der Beklagten entgegen und wiesen insbesondere darauf hin, es bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit zu erfahren, weshalb die Beklagte mit einem so zu benennenden „manipulierten“ Negativbescheid die Umwandlung von wertvollem Wohnraum zu Spekulationszwecken fördere, dies unter Missachtung von Bauauflagen und einer Konzession. Dagegen könne die Beklagte auch nicht einwenden, dass die Gefahr bestehe, Einzelheiten aus dem Auskunftsinhalt würden später medienmäßig bearbeitet. Was die aus Sicht der Beklagten nicht auszuschließende Gefährdung von Drittrechten angehe, ergäben sich rechtlich völlig unterschiedliche Blickwinkel in Bezug auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand einerseits und auf den zulässigen Inhalt einer Mediendarstellung andrerseits. Die Prüfkriterien seien nicht deckungsgleich. Bei dem Auskunftsanspruch der Presse gegenüber der öffentlichen Hand sei jedenfalls die Pflichtenstellung, welcher die Presse entsprechen müsse, damit (immer nur rein privatrechtliche) Ansprüche von in der Sache Betroffenen gegen Presseunternehmen und -angehörige ausgeschlossen seien, rechtlich irrelevant.

Unter dem 24. April 2014 betonte die Beklagte nochmals, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte sich nicht auf Tatsachen oder Fakten beschränken würden, sondern baufachliche und technische Bewertungen sowie daraus folgende rechtliche Bewertungen beinhalteten. Zudem enthielten die Unterlagen zum Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2014 entgegneten die Bevollmächtigten des Klägers, dass es sich bei den Feststellungen bei der Begehung um reine Fakten zum Bau handle, um deren Auskunft es gehe. Die Beklagte versuche, diesen Aspekt mit daraus resultierenden Bewertungen zu vermischen, um den Auskunftsansprüchen zu enteilen. Sie müsse sich die Frage zur bautechnischen Beschaffenheit gefallen lassen, wo sich in der Wohnung und in den Kellerräumen jeweils die baulichen Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen, die bei der Begehung am 20. Juni 2008 festgestellt worden seien, befanden. Nach Auskunft des damaligen Mieters der Wohnung sei der Keller im Schnelldurchlauf binnen weniger Minuten begangen worden. Der Beklagten sei ersichtlich bewusst, dass die Begutachtung ungenügend bzw. ohne erarbeitete Grundlage zugunsten der Eigentümer erfolgt sei. Dies sichtbar werden und feststellen zu lassen scheue sich die Beklagte. So liege schon eine offenkundige Widersprüchlichkeit in den Aussagen „Schallschutztechnik angeblich ausgeschöpft“ und „Auflagen nicht umgesetzt“, die Anlass für Journalismus sei und sein dürfe.

Unter dem 23. Juni 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass Fragen des Bauplanungsrechts, der Art der baulichen Nutzung und des Zweckentfremdungsrechts nicht Gegenstand des hier geltend gemachten Anspruchs auf Akteneinsicht bzw. Auskunft nach Art. 4 BayPrG seien und daher keiner Erörterung bedürften.

Wegen der weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Das Begehren des Klägers auf presserechtliche Auskunft kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden.

Weder die Erteilung einer Auskunft noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m. w. N.).

Da die Beklagte als angegangene Behörde eine Auskunft zu den Darstellungen ihres Sozialreferats, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt - Technischer Fachbereich -, im Begehungsprotokoll vom 20. Mai 2008 und im Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 verweigert hat, konnte der Kläger unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.

2. Dem Kläger steht auch die Klagebefugnis bzw. die aktive Prozessführungsbefugnis - also seine Berechtigung, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen - zu (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 42, Rn. 71, 76).

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG).

Zwar ist der Kläger kein Redakteur und auch nicht bei einem Zeitungs- bzw. Zeitschriftenverlag oder einer Redaktion fest angestellt. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben als freier Journalist u. a. in den Bereichen Printmedien/periodische Presse und nichtperiodische Druckschriften tätig. Zur Bestätigung hierfür hat er Kopien von Presseausweisen des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger - Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. - für die Jahre 2011 (Bl. 83 der Behördenakte) und 2013 (Bl. 21 der Gerichtsakte) vorgelegt.

Ein Presseausweis dient dem Nachweis der haupt- oder nebenberuflichen journalistischen Tätigkeit gegenüber Dritten und ist damit in erster Linie ein Arbeitsinstrument, das die journalistische Recherche erleichtern soll. Eine gesetzliche Regelung über die Ausstellung von Presseausweisen gibt es in Deutschland indes nicht, da diese die im Grundgesetz garantierte Pressefreiheit einschränken würde. An sich kann also jeder Presseausweise ausstellen. Vor diesem Hintergrund kommt einem Presseausweis auch nicht per se legitimierende Wirkung zu (Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 47 ff.).

Allgemein anerkannt ist aber der sog. bundeseinheitliche Presseausweis. Dieser geht zurück auf eine Vereinbarung über die Gestaltung und Ausgabe von bundeseinheitlichen Presseausweisen zwischen der Innenministerkonferenz auf der einen Seite und Journalistengewerkschaften und Verlegerverbänden auf der anderen Seite im Jahr 1950, neu gefasst durch Runderlass des Bundesinnenministeriums vom 25.11.1993 - I A 3/22-10.1.13. Dieser bundeseinheitliche Presseausweis, auch als „amtlich anerkannter“ Presseausweis bezeichnet, wurde bis 2004 (ausschließlich) von den Landesorganisationen folgender Verbände ausgestellt: Deutscher Journalisten-Verband e.V. (DJV), ver.di Fachbereich Medien, Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. (BDZV) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V. (VDZ). Anderen Verbänden war die Ausstellung zunächst verwehrt. Darin sah das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 17. September 2004 - 1 K 1651/01 (NJW-RR 2005, 1353-1355) allerdings eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Aufgrund dieses Urteils wurde in der Innenministerkonferenz über eine Neufassung der bisherigen Regelung beraten, zu einer endgültigen Vereinbarung über die künftige Handhabung der Presseausweis-Vergabe und über die hierfür berechtigten Verbände ist es bislang aber nicht gekommen.

Die ursprünglich beteiligten Verbände führen gemeinsam mit zwei hinzugekommenen (Verband Deutscher Sportjournalisten e.V. und Freelens) den bundeseinheitlichen Presseausweis nach den Grundsätzen des Runderlasses des Bundesinnenministeriums vom 25. November 1993 weiter und legen an die Ausgabe dabei strenge Maßstäbe an. So werden die Ausweise nur „an hauptberufliche Journalisten ausgegeben, die eine verantwortliche, im öffentlichen Interesse liegende journalistische Tätigkeit ausüben; an Personen, die diese Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, wird ein Presseausweis nicht erteilt; hauptberuflich tätig sind nur solche Journalisten, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus hauptberuflicher journalistischer Tätigkeit erzielen“ (Ziff. II.1 des Runderlasses vom 25.11.1993, zitiert nach VG Düsseldorf, U.v. 17.9.2004 a. a. O.; vgl. auch Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 48).

Da der Kläger hier einen Presseausweis des Verbands Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., ausgestellt durch die bayerische Landesorganisation Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V., vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass er die verbandlich formulierten strengen Anforderungen erfüllt, also freiberuflicher Journalist ist.

Dies reicht für die Aktivlegitimation nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG im Lichte der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV verbürgten Pressefreiheit aus. Nicht notwendig ist insoweit, dass der Kläger einen konkreten Rechercheauftrag einer Redaktion nachweist. Als freiem Journalisten ist es ihm freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen.

3. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts eine Stelle der mittelbaren Staatsverwaltung und somit eine der Auskunftspflicht generell unterstellte Behörde i. S.v. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG (vgl. Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 53, 56a). Das Auskunftsbegehren konnte der Kläger hier an den Vertreter des nach interner Dienstanweisung zuständigen Presseamtes des Sozialreferats der Beklagten richten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG).

4. In Bezug auf das vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung formulierte Auskunftsbegehren besteht für die Beklagte auch inhaltlich die Verpflichtung zur Informationserteilung.

Diese Verpflichtung zur Informationserteilung bedeutet, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhalts Auskunft zu geben ist. Das Auskunftsverlangen muss sich also auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen; hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten (Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 77 ff.).

Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Auch zu rechtlichen Stellungnahmen ist die Behörde nicht verpflichtet. Ebenso wenig müssen Auskünfte über die Tätigkeit anderer Behörden oder privates Wissen von Behördenmitgliedern erteilt werden (Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 78; OVG NRW, U.v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - juris Rn. 12, 14).

Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht, vollständig und wahr sein (BayVGH, B.v. 13.08.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358-3360; Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 82).

Die Verpflichtung zur Vollständigkeit kann im Einzelfall bedeuten, dass die begehrte Auskunft (nur) durch Akteneinsicht gewährt werden kann, insbesondere z. B. bei planerischen/zeichnerischen Darstellungen oder wenn die begehrte Auskunftserteilung nur durch Einsichtnahme vollständig und wahrheitsgemäß möglich ist (vgl. Burkhardt a. a. O. § 4 LPG, Rn. 84 m. w. N.; BVerfG, B.v. 28.2.2000 - 1 BvR 1307/91 - NJW 2001, 503-506).

Der Kläger begehrt hier zuletzt (nur noch) Auskunft durch die Beklagte, nicht (mehr) aber die Einsichtnahme in die Behördenakten zum Zweckentfremdungsverfahren betreffend die Wohneinheit Erdgeschoss rechts im Gebäude ...str. 75, ...; ob die insoweit strengen Anforderungen für ein solches Akteneinsichtsrecht hier im Einzelfall erfüllt wären, kann folglich dahinstehen.

Das Informationsverlangen des Klägers bezieht sich auf den Tatsachenkomplex der Begehung des Gebäudes durch den Technischen Fachbereich der Beklagten/Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Wohnraumerhalt, im Rahmen des Zweckentfremdungsverfahrens am 20. Mai 2008. Konkret begehrt er Auskunft darüber, welche Fakten im Einzelnen zu Gebäudetechnik, Bautechnik, marktmäßigen Baukosten und zu sonstigen für die Entscheidung im Zweckentfremdungsverfahren relevanten Umständen festgestellt und in dem Begehungsprotokoll vom 20. Mai 2008 sowie in dem Prüfergebnis vom 30. Mai 2008 als solche dokumentiert worden sind.

Dass möglicherweise einzelne Fakten, über die der Kläger Auskunft begehrt, ihm schon in den diversen Schreiben der Beklagten mitgeteilt wurden, steht dem Anspruch insgesamt nicht entgegen, da jedenfalls keine vollständige Auskunft erfolgte (vgl. dazu BayVGH, B.v. 13.08.2004 a. a. O.).

Soweit andererseits die Beklagte zu bestimmten abgefragten Tatsachenkomplexen keine Auskunft erteilen kann, weil hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden sind (z. B. betreffend „marktmäßige Baukosten“; vgl. dazu die Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des Fachbereichs Technik vom 17.6.2013, Blatt 321 der Behördenakte, zur Erforderlichkeit einer baustatischen Untersuchung für die genauere Kostenkalkulation), ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass sie dies klarstellt.

5. Dem Auskunftsbegehren in der im Klageantrag formulierten Fassung stehen nach Auffassung des Gerichts auch keine Versagungsgründe entgegen.

Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf eine Auskunft von einer Behörde gegenüber der Presse nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Durch diese Regelung wird die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit im Sinn einer Inhalts- und Schrankenbestimmung konkretisiert (Art. 5 Abs. 2 GG). Dies bedeutet aber, dass sie sie selbst wiederum im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden muss, so dass der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 6.2.1979 - 2 BvR 154/78 - BVerfGE 50, 234-244).

5.1. Die Beklagte macht unter dem 24. April 2014 geltend, die Unterlagen im Baugenehmigungs- und Zweckentfremdungsverfahren enthielten Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten im Sinne des Art. 4 BayDSG, die nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG und Art. 19 BayDSG zu wahren seien.

Dem ist mit dem Klägervertreter entgegen zu halten, dass das zuletzt formulierte Auskunftsbegehren rein objektbezogen ist. Es richtet sich auf bautechnische und marktbezogene tatsächliche Feststellungen zum Gebäude ...str. 75, die unabhängig von der Identität und den Besonderheiten von den (damaligen) Verfahrensbeteiligten und deren Persönlichkeitssphäre oder Vermögensbereich sind.

Hinzu kommt, dass selbst bei Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Wahrung des besonderen Wertgehalts des Grundrechts auf Pressefreiheit die Auskunft nicht zwingend zu verweigern ist; vielmehr ist darüber eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies erfordert auf Seiten der Beklagten eine Güterabwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen (vgl. BayVGH, B.v. 13.08.2004 a. a. O.).

In ihren Ausführungen verweist die Beklagte pauschal auf die Rechte der am Zweckentfremdungsverfahren Beteiligten aus Art. 19 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 BayDSG, ohne jedoch aufzuzeigen, welche Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen hier aus welchem Grund zu bewahren sind. Auch im Übrigen ist der von ihr gegebenen Begründung nichts dafür zu entnehmen, dass eine Abwägung zwischen der Notwendigkeit der öffentlichen Information und einem konkret entgegenstehenden Geheimhaltungsinteresse stattgefunden hätte.

5.2. Schließlich kann die Versagung einer Auskunft seitens der Beklagten auch nicht darauf gestützt werden, es bestehe keinerlei Bezug zu einem aktuellen, die Öffentlichkeit interessierenden Thema bzw. der Kläger wolle unter dem Deckmantel des Presserechtes ausschließlich rein private Interessen, nicht aber journalistische Ziele verfolgen.

Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern schützt auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit einschließlich der ungehinderten Beschaffung von Informationen (BVerfG, B.v. 6.2.1979 a. a. O.).

Der Journalist kann daher frei über den Gegenstand sowie die Art und Weise seiner Recherche entscheiden; dies ist ein Teilbereich des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährten Schutzes. Dabei darf der Anstoß für eine journalistische Recherche selbstverständlich auch aus dem privaten Umfeld kommen.

Im Übrigen hat der Kläger darauf hingewiesen, dass in Zeiten des Wohnraummangels in den Ballungsräumen und speziell in ... die Zweckentfremdung von Wohnraum sehr wohl ein die Öffentlichkeit interessierendes Thema sei.

6. Damit war der Klage mit der entsprechenden der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Für eine Privatperson und für sonstige Stellen kann unbeschadet des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Rechtsanwalt Auskünfte aus Akten erhalten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage vorzulegen wären, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern oder nach Darlegung dessen, der Akteneinsicht begehrt, zur Wahrnehmung des berechtigten Interesses nicht ausreichen würde.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.

(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können auch Privatpersonen und sonstigen Stellen Auskünfte aus den Akten erteilt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.