Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Mai 2017 - Au 7 S 17.241
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 7 K 17.240) gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheids des Beklagten vom 25. Januar 2017 wird wiederhergestellt, gegen Ziffer 3 dieses Bescheids angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
den Antrag abzulehnen.
II.
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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 02. Mai 2017 - Au 7 S 17.241 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Die Antragstellerin
1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.
III.
Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2014 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
- 2
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Unter dem 21. November 2012 fertigte die Polizeiinspektion Augsburg eine Mitteilung wegen eines Verkehrsdelikts. Danach sei der Antragsteller am 20. Oktober 2012 gegen 13.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Hierbei seien deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden. Zudem habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Dieses sei von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen gegangen. Mit einem freiwilligen Drogenurintest sei der Antragsteller nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei eine Blutentnahme durchgeführt worden. Diese habe ausweislich eines eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15. November 2012 ergeben, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Es seien ein THC-Wert von 2,8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 11,0 ng/ml ermittelt worden.
- 3
Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolge.
- 4
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er habe am 20. Oktober 2012 erstmals Cannabis konsumiert. Es habe sich um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt. Überdies werde gerügt, dass die Antragsgegnerin ihn vor Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2013 nicht angehört habe.
- 5
Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 abgelehnt: Die Antragsgegnerin habe die Fahrerlaubnis des Antragstellers voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ergebe sich, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiere, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Bei dem Antragsteller sei angesichts seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Insofern komme es nicht darauf an, ob auch der einmalige Cannabiskonsum als gelegentlich i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV anzusehen sei. Aber selbst dann, wenn der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hätte, sei von einem gelegentlichen Konsum in dem vorgenannten Sinne auszugehen, weil der einmalige dem gelegentlichen Konsum gleichzusetzen sei. Durch sein Verhalten am 20. Oktober 2012 habe der Antragsteller überdies gezeigt, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne, obwohl er Anlass gehabt habe, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Dies ergebe sich aus dem vergleichsweise hohen THC-Wert, der bei dem Antragsteller ermittelt worden sei. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml könne eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert anzusehen sein, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssten. Dessen ungeachtet seien bei der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 aber auch deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden und habe der Antragsteller nach seinen Angaben nur wenige Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Umstände, die darauf schließen ließen, dass eine Sondersituation vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Wegen der hohen THC-Konzentration bedürfe es auch nicht der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, denn die mangelnde Eignung des Antragstellers stehe fest.
II.
- 6
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 7
Der Antragsteller hat mit den in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe gelegentlich Cannabis eingenommen, weil er dahingehende Angaben anlässlich der Polizeikontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht habe und weil dessen ungeachtet selbst ein nur einmaliger Cannabiskonsum mit gelegentlichem Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichzusetzen sei, ist der Antragsteller überzeugend entgegen getreten. Er hat mit seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass er gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache gemacht habe, dass überdies die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht darauf schließen ließen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt, und dass ein einmaliger Cannabiskonsum – den er nicht bestreite – mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum rechtlich nicht gleichgesetzt werden könne.
- 8
Da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen worden sind, ist das Beschwerdegericht berechtigt, den gesamten Streitstoff – auch soweit er nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung ist – zu würdigen. Diese Würdigung ergibt, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 ist wiederherzustellen, weil eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Bescheid vom 8. Mai 2013 ergibt, dass das Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 bzw. der von dem Antragsteller bereits erhobenen Untätigkeitsklage (5 K 5115/13) – ergibt, dass diese(r) Aussicht auf Erfolg hat, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig erweist.
- 9
Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV auch und insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
- 10
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis. Diese Annahme ist nicht schon deshalb richtig, weil der Antragsteller – wie er selbst einräumt – jedenfalls einmal, nämlich nach seinen Angaben wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012, Cannabis konsumiert hat. Vielmehr geht der beschließende Senat abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden kann (hierzu 1.). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ferner auf der Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (hierzu 2.).
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1. Der beschließende Senat geht abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann. Vielmehr setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV einen mehrmaligen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus (so die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. grundlegend: VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner: OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014, 16 E 1074/13, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010, OVG 1 S 234.09, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, 4 LB 6/08, juris Rn. 33; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007, VRS 112, 373, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).
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Hierfür spricht insbesondere der Wortsinn, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „manchmal“, „häufiger, aber nicht regelmäßig“, „öfters“, „hin und wieder“ oder „ab und zu“ verstanden und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff „gelegentlich“ auch die Bedeutung von „bei Gelegenheit“ haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.). Auch diese Wendung kann bei unbefangenem Verständnis auf mehrere und nicht nur auf ein einmaliges Ereignis(se) bezogen werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „bei Gelegenheit“ habe verwenden wollen. Dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nur zwei Kategorien gebildet hat, nämlich die regelmäßige und die gelegentliche Einnahme von Cannabis, und es zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels im Falle gelegentlicher Einnahme weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, a.a.O.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den einmaligen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn (mit-) entscheidend für die die Annahme der (möglichen) Nichteignung rechtfertigende Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis werde künftig (erneut) unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken, dürften sein bisheriges Konsumverhalten und die daraus abzuleitenden Rückschlüsse für sein zu erwartendes Konsumverhalten in der Zukunft sein. Diese Prognose fällt ohne Weiteres zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis aus, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Diesen Fall regelt Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Dass die Prognose, wenn die weiteren in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV genannten Umstände hinzutreten, ebenfalls unterschiedslos zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis ausfällt, der Cannabis unregelmäßig konsumiert hat, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob dieser Konsum erstmalig oder wiederholt erfolgt ist, erscheint demgegenüber nicht naheliegend. Vielmehr dürfte es für das voraussichtliche zukünftige Konsumverhalten einen Unterschied machen, ob jemand erstmalig Cannabis konsumiert bzw. (aus-) probiert hat oder ohnehin in dem hier verstandenen Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument ist und dies mutmaßlich auch in der Zukunft sein wird. Dem trägt das vorstehende Verständnis einer „gelegentlichen Einnahme“ i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Rechnung, ohne dass damit bereits geklärt wäre, ob bei Feststehen eines „gelegentlichen“ Cannabiskonsums und Hinzutreten weiterer Umstände i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Nichteignung bereits feststeht oder lediglich Anlass besteht, diese mittels Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu klären.
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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher“ und „regelmäßiger“ Cannabis-Einnahme dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht vom Anwendungsbereich der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erfasst werden sollte. Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch bei Nachweis eines einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisenden einmaligen Cannabiskonsums haben die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).
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2. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat. Eine solche Feststellung kann weder auf den Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 oder das Erklärungsverhalten des Antragstellers, noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012, gestützt werden. Im Einzelnen:
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Aus dem Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, der Antragsteller, der einen einmaligen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 eingeräumt hat, habe auch bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. In dem Bericht heißt es, der Antragsteller habe anlässlich der Verkehrskontrolle widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Diese seien „von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen“ gegangen. Dem ist der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahren entgegengetreten, indem er geltend macht, er habe bei der Verkehrskontrolle überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht. Dass dieses Vorbringen zutreffend ist, erscheint zwar nicht sonderlich naheliegend. Allerdings berücksichtigt der Senat, dass der Polizeibericht mehr als einen Monat nach der Verkehrskontrolle erstellt worden und deshalb nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Verwechselungen oder Erinnerungslücken bei den mit der Sache befassten Polizisten gekommen sein könnte. Diesbezüglich müsste ggf. im Hauptsacheverfahren der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Für das Eilverfahren ist die Frage, ob und ggf. welche Angaben der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht hat, damit einstweilen als offen anzusehen. Dessen ungeachtet verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht zwingend darauf schließen lassen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt. Insbesondere lässt sich den Angaben in dem Polizeibericht nicht eindeutig entnehmen, er habe den Konsum von Cannabis – und nicht von anderen Drogen bzw. Wirkstoffen – eingeräumt.
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Die Annahme, der Antragsteller habe entgegen seinen Angaben mehr als nur einmal Cannabis konsumiert, ist auch nicht aufgrund seines Erklärungsverhaltens gerechtfertigt. Allerdings geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis es grundsätzlich rechtfertige, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend mache, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlege. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, es sei unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führe und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate. Dies wiederum berechtige zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum berufe und sich zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erkläre. Unterlasse er dies, sei es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 17 ff., m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 26.9.2011, 11 CS 11.1427, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.).
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Ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller vorliegend zumindest im gerichtlichen Verfahren hinreichend glaubhaft im Sinne der o.g. Rechtsprechung zu den Einzelheiten seines Cannabiskonsums geäußert hat, teilt der Senat die vorstehend dargestellte Auffassung nicht. Hiergegen spricht, dass sie der Sache nach zu einer Umkehr der Beweislast führt und auf Spekulationen beruht. Es spricht zwar nichts dagegen, das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher – also mehr als nur einmaliger (s.o.) – Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs lässt sich dieser Ansatz schon deshalb nicht rechtfertigen, da die Möglichkeit besteht, nähere Erkenntnisse über das Konsumverhalten eines einmal auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers durch die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.). An einem derartigen Nachweis fehlt es bislang.
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Schließlich rechtfertigen auch die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012 nicht die Annahme, der Antragsteller habe bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 11,0 ng/ml betragen hat. Ungeachtet der Frage, ob und – wenn ja – ab welchem THC-COOH-Wert auf die zumindest gelegentliche Einnahme von Cannabis geschlossen werden kann, ist ein solch zwingender Rückschluss jedenfalls bei dem hier ermittelten THC-Carbonsäure-Spiegel noch nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.12.2013, 16 B 1344/13, juris Rn. 3 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 6 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 16.8.2006, 11 CS 05.3394, juris Rn. 29 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 19).
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Ist es nach alledem als zumindest offen anzusehen, ob der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hat, so erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig und führt dies zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Dem trägt der Senat im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Januar 2014 geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die Festsetzung des Streitwertes bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
- 2
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis. Unter dem 21. November 2012 fertigte die Polizeiinspektion Augsburg eine Mitteilung wegen eines Verkehrsdelikts. Danach sei der Antragsteller am 20. Oktober 2012 gegen 13.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Hierbei seien deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden. Zudem habe der Antragsteller widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Dieses sei von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen gegangen. Mit einem freiwilligen Drogenurintest sei der Antragsteller nicht einverstanden gewesen. Deshalb sei eine Blutentnahme durchgeführt worden. Diese habe ausweislich eines eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens vom 15. November 2012 ergeben, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Es seien ein THC-Wert von 2,8 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 11,0 ng/ml ermittelt worden.
- 3
Mit Bescheid vom 8. Mai 2013 entzog die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis des Antragstellers und ordnete die sofortige Vollziehung an: Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn keine Trennung von Konsum und Fahren erfolge.
- 4
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er habe am 20. Oktober 2012 erstmals Cannabis konsumiert. Es habe sich um ein Probierverhalten und nicht um gelegentlichen Konsum gehandelt. Überdies werde gerügt, dass die Antragsgegnerin ihn vor Erlass des Bescheides vom 8. Mai 2013 nicht angehört habe.
- 5
Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 abgelehnt: Die Antragsgegnerin habe die Fahrerlaubnis des Antragstellers voraussichtlich zu Recht auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV entzogen, weil sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ergebe sich, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiere, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sei, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Bei dem Antragsteller sei angesichts seiner Angaben anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 davon auszugehen, dass er gelegentlich Cannabis konsumiere. Insofern komme es nicht darauf an, ob auch der einmalige Cannabiskonsum als gelegentlich i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV anzusehen sei. Aber selbst dann, wenn der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hätte, sei von einem gelegentlichen Konsum in dem vorgenannten Sinne auszugehen, weil der einmalige dem gelegentlichen Konsum gleichzusetzen sei. Durch sein Verhalten am 20. Oktober 2012 habe der Antragsteller überdies gezeigt, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne, obwohl er Anlass gehabt habe, an seiner Fahrtüchtigkeit zu zweifeln. Dies ergebe sich aus dem vergleichsweise hohen THC-Wert, der bei dem Antragsteller ermittelt worden sei. Jedenfalls ab einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml könne eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert anzusehen sein, dass drogentypische Ausfallerscheinungen nicht gesondert festgestellt werden müssten. Dessen ungeachtet seien bei der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 aber auch deutliche Anzeichen eines vorangegangenen Drogenkonsums festgestellt worden und habe der Antragsteller nach seinen Angaben nur wenige Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert. Umstände, die darauf schließen ließen, dass eine Sondersituation vorgelegen habe, seien nicht ersichtlich. Wegen der hohen THC-Konzentration bedürfe es auch nicht der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, denn die mangelnde Eignung des Antragstellers stehe fest.
II.
- 6
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
- 7
Der Antragsteller hat mit den in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe gelegentlich Cannabis eingenommen, weil er dahingehende Angaben anlässlich der Polizeikontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht habe und weil dessen ungeachtet selbst ein nur einmaliger Cannabiskonsum mit gelegentlichem Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichzusetzen sei, ist der Antragsteller überzeugend entgegen getreten. Er hat mit seiner Beschwerde darauf verwiesen, dass er gegenüber der Polizei keine Angaben zur Sache gemacht habe, dass überdies die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht darauf schließen ließen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt, und dass ein einmaliger Cannabiskonsum – den er nicht bestreite – mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum rechtlich nicht gleichgesetzt werden könne.
- 8
Da die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Zweifel gezogen worden sind, ist das Beschwerdegericht berechtigt, den gesamten Streitstoff – auch soweit er nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung ist – zu würdigen. Diese Würdigung ergibt, dass die Beschwerde des Antragstellers Erfolg hat. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 ist wiederherzustellen, weil eine Abwägung des Interesses des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Bescheid vom 8. Mai 2013 ergibt, dass das Interesse des Antragstellers überwiegt. Denn die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs – hier des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Mai 2013 bzw. der von dem Antragsteller bereits erhobenen Untätigkeitsklage (5 K 5115/13) – ergibt, dass diese(r) Aussicht auf Erfolg hat, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig erweist.
- 9
Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis in dem angefochtenen Bescheid auf § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV auch und insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
- 10
Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht allerdings angenommen, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis. Diese Annahme ist nicht schon deshalb richtig, weil der Antragsteller – wie er selbst einräumt – jedenfalls einmal, nämlich nach seinen Angaben wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012, Cannabis konsumiert hat. Vielmehr geht der beschließende Senat abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts davon aus, dass der ein- bzw. erstmalige Cannabiskonsum mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht gleichgesetzt werden kann (hierzu 1.). Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung ist ferner auf der Grundlage des bislang bekannten Sachverhalts nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat (hierzu 2.).
- 11
1. Der beschließende Senat geht abweichend von der Rechtsprechung des ehedem für das Verkehrsrecht zuständig gewesenen dritten Senats des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.12.2005, NJW 2006, 1367, juris Rn. 14 ff.; Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 17 ff.) davon aus, dass ein einmaliger Cannabiskonsum nicht mit einem gelegentlichen Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV gleichgesetzt werden kann. Vielmehr setzt der Begriff der gelegentlichen Einnahme i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV einen mehrmaligen, d.h. mindestens zweimaligen Cannabiskonsum voraus (so die ganz überwiegende Rechtsprechung, vgl. grundlegend: VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 19 ff.; vgl. ferner: OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014, 16 E 1074/13, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 6; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 5 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.2.2010, OVG 1 S 234.09, juris Rn. 5; OVG Schleswig, Urt. v. 17.2.2009, 4 LB 6/08, juris Rn. 33; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Urt. v. 21.2.2007, VRS 112, 373, juris Rn. 15; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).
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Hierfür spricht insbesondere der Wortsinn, denn im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „manchmal“, „häufiger, aber nicht regelmäßig“, „öfters“, „hin und wieder“ oder „ab und zu“ verstanden und dient damit der Beschreibung eines mehr als ein Mal eingetretenen Ereignisses (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass der Begriff „gelegentlich“ auch die Bedeutung von „bei Gelegenheit“ haben kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, BA S. 6 ff.). Auch diese Wendung kann bei unbefangenem Verständnis auf mehrere und nicht nur auf ein einmaliges Ereignis(se) bezogen werden. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff „gelegentlich“ im Sinne von „bei Gelegenheit“ habe verwenden wollen. Dass der Verordnungsgeber in Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nur zwei Kategorien gebildet hat, nämlich die regelmäßige und die gelegentliche Einnahme von Cannabis, und es zur Annahme eines die Fahreignung ausschließenden Eignungsmangels im Falle gelegentlicher Einnahme weiterer Umstände bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, a.a.O.), rechtfertigt es ebenfalls nicht, den einmaligen mit dem gelegentlichen Cannabiskonsum gleichzusetzen. Denn (mit-) entscheidend für die die Annahme der (möglichen) Nichteignung rechtfertigende Prognose, der Inhaber einer Fahrerlaubnis werde künftig (erneut) unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken, dürften sein bisheriges Konsumverhalten und die daraus abzuleitenden Rückschlüsse für sein zu erwartendes Konsumverhalten in der Zukunft sein. Diese Prognose fällt ohne Weiteres zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis aus, der regelmäßig Cannabis einnimmt. Diesen Fall regelt Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Dass die Prognose, wenn die weiteren in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV genannten Umstände hinzutreten, ebenfalls unterschiedslos zu Ungunsten desjenigen Inhabers einer Fahrerlaubnis ausfällt, der Cannabis unregelmäßig konsumiert hat, ohne dass es hierbei darauf ankäme, ob dieser Konsum erstmalig oder wiederholt erfolgt ist, erscheint demgegenüber nicht naheliegend. Vielmehr dürfte es für das voraussichtliche zukünftige Konsumverhalten einen Unterschied machen, ob jemand erstmalig Cannabis konsumiert bzw. (aus-) probiert hat oder ohnehin in dem hier verstandenen Sinne gelegentlicher Cannabiskonsument ist und dies mutmaßlich auch in der Zukunft sein wird. Dem trägt das vorstehende Verständnis einer „gelegentlichen Einnahme“ i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV Rechnung, ohne dass damit bereits geklärt wäre, ob bei Feststehen eines „gelegentlichen“ Cannabiskonsums und Hinzutreten weiterer Umstände i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV die Nichteignung bereits feststeht oder lediglich Anlass besteht, diese mittels Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zu klären.
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Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher“ und „regelmäßiger“ Cannabis-Einnahme dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht vom Anwendungsbereich der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV erfasst werden sollte. Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch bei Nachweis eines einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisenden einmaligen Cannabiskonsums haben die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, VRS 110, 469, juris Rn. 29 ff.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.7.2006, 1 M 64/06, juris Rn. 5).
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2. Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Antragsteller mehr als nur einmal Cannabis konsumiert hat. Eine solche Feststellung kann weder auf den Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 oder das Erklärungsverhalten des Antragstellers, noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012, gestützt werden. Im Einzelnen:
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Aus dem Inhalt des Polizeiberichts vom 21. November 2012 kann nicht mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, der Antragsteller, der einen einmaligen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 eingeräumt hat, habe auch bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. In dem Bericht heißt es, der Antragsteller habe anlässlich der Verkehrskontrolle widersprüchliche Angaben zu seinem Konsumverhalten gemacht. Diese seien „von mehreren Jahren bis hin zu ein paar Wochen“ gegangen. Dem ist der Antragsteller im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Eil- und Beschwerdeverfahren entgegengetreten, indem er geltend macht, er habe bei der Verkehrskontrolle überhaupt keine Angaben zur Sache gemacht. Dass dieses Vorbringen zutreffend ist, erscheint zwar nicht sonderlich naheliegend. Allerdings berücksichtigt der Senat, dass der Polizeibericht mehr als einen Monat nach der Verkehrskontrolle erstellt worden und deshalb nicht auszuschließen ist, dass es hierbei zu Verwechselungen oder Erinnerungslücken bei den mit der Sache befassten Polizisten gekommen sein könnte. Diesbezüglich müsste ggf. im Hauptsacheverfahren der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden. Für das Eilverfahren ist die Frage, ob und ggf. welche Angaben der Antragsteller anlässlich der Verkehrskontrolle am 20. Oktober 2012 gemacht hat, damit einstweilen als offen anzusehen. Dessen ungeachtet verweist der Antragsteller zu Recht darauf, dass die ausweislich des Polizeiberichts von ihm angeblich getätigten Äußerungen nicht zwingend darauf schließen lassen, er habe die gelegentliche Einnahme von Cannabis eingeräumt. Insbesondere lässt sich den Angaben in dem Polizeibericht nicht eindeutig entnehmen, er habe den Konsum von Cannabis – und nicht von anderen Drogen bzw. Wirkstoffen – eingeräumt.
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Die Annahme, der Antragsteller habe entgegen seinen Angaben mehr als nur einmal Cannabis konsumiert, ist auch nicht aufgrund seines Erklärungsverhaltens gerechtfertigt. Allerdings geht ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass die in einem Fall festgestellte Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss von Cannabis es grundsätzlich rechtfertige, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend mache, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlege. Diese Auffassung beruht auf der Erwägung, es sei unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führe und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate. Dies wiederum berechtige zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum berufe und sich zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erkläre. Unterlasse er dies, sei es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 17 ff., m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 26.9.2011, 11 CS 11.1427, juris Rn. 15; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.).
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Ungeachtet der Frage, ob sich der Antragsteller vorliegend zumindest im gerichtlichen Verfahren hinreichend glaubhaft im Sinne der o.g. Rechtsprechung zu den Einzelheiten seines Cannabiskonsums geäußert hat, teilt der Senat die vorstehend dargestellte Auffassung nicht. Hiergegen spricht, dass sie der Sache nach zu einer Umkehr der Beweislast führt und auf Spekulationen beruht. Es spricht zwar nichts dagegen, das Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher – also mehr als nur einmaliger (s.o.) – Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Es gibt aber keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs lässt sich dieser Ansatz schon deshalb nicht rechtfertigen, da die Möglichkeit besteht, nähere Erkenntnisse über das Konsumverhalten eines einmal auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers durch die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zu erlangen. Vor diesem Hintergrund kommt dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers nur insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein solches Verhalten eingeräumt wird. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die "Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.). An einem derartigen Nachweis fehlt es bislang.
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Schließlich rechtfertigen auch die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Bonn vom 15. November 2012 nicht die Annahme, der Antragsteller habe bei mindestens einer weiteren Gelegenheit Cannabis konsumiert. Dies gilt namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 11,0 ng/ml betragen hat. Ungeachtet der Frage, ob und – wenn ja – ab welchem THC-COOH-Wert auf die zumindest gelegentliche Einnahme von Cannabis geschlossen werden kann, ist ein solch zwingender Rückschluss jedenfalls bei dem hier ermittelten THC-Carbonsäure-Spiegel noch nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 11.12.2013, 16 B 1344/13, juris Rn. 3 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 6 ff.; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschl. v. 16.8.2006, 11 CS 05.3394, juris Rn. 29 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.6.2005, VRS 2005, 214, juris Rn. 19).
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Ist es nach alledem als zumindest offen anzusehen, ob der Antragsteller am 20. Oktober 2012 erstmalig Cannabis konsumiert hat, so erweist sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2013 nach dem gegenwärtigen Stand als rechtswidrig und führt dies zu einem Überwiegen des Aufschubinteresses des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Denn die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Dem trägt der Senat im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Interessenabwägung Rechnung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.