Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juli 2014 - 6 K 13.1884

bei uns veröffentlicht am30.07.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Befristung des Verbots der Einreise und des Aufenthalts nach Verlust des Freizügigkeitsrechts auf drei Jahre und begehrt die Verkürzung der Befristung „auf Null“.

Der am ... 1968 in Litauen geborene Kläger ist litauischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Litauen auf und schloss dort 1986 eine Lehre als Kfz-Mechaniker ab. Ab 1994 reiste der Kläger immer wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, ohne hier Wohnsitz zu nehmen. Eine Aufenthaltserlaubnis wurde zu keinem Zeitpunkt erteilt. In Deutschland ging der Kläger wechselnden Beschäftigungen, insbesondere als Fahrer im Transportgewerbe, nach. Zum Teil handelte er aber auch mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die er überwiegend nach Litauen verkaufte. Ab 1998 konsumierte er zunächst Haschisch und Ecstasy, später 3-5 Gramm Kokain am Tag. Seit dem Abschluss einer erfolgreich beendeten Therapie im Bezirkskrankenhaus ... im Juli 2008 wurde bei ihm kein Drogenkonsum mehr nachgewiesen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 24. Oktober 1996 wurde der Kläger zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 5,- DM wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger Zigaretten über die deutschpolnische Grenze geschmuggelt hatte. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Dezember 2001 wurde der Kläger wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid der Stadt ... vom 4. Februar 2002 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Rechtsmittel hiergegen blieben erfolglos.

Am 16. April 2002 heiratete der Kläger in Litauen die deutsche Staatsangehörige ... und nahm den Familiennamen der Ehefrau als Ehenamen an. Aus der Ehe sind zwei Söhne, ..., geboren am ... 2003, und ..., geboren am ... 2004, sowie eine Tochter, ..., geboren am ... 2010, hervorgegangen. Die Ehefrau brachte zudem eine am ... 1998 geborene Tochter mit in die Ehe. In der Folgezeit kam es immer wieder zu Trennungen und Versöhnungen zwischen den Eheleuten. Um die Kinder kümmerte sich vorwiegend die Ehefrau des Klägers, wegen ihrer Alkoholerkrankung aber auch immer wieder deren Schwester oder auch der Kläger selbst, sofern er sich nicht gerade im Strafvollzug befand. Aufgrund der Inhaftierungen und einer Unterbringung im Maßregelvollzug war der Kontakt des Klägers zu seiner Ehefrau und den Kindern immer wieder unterbrochen oder zumindest eingeschränkt. Anfang 2012 verstarb die Ehefrau des Klägers. Nach mehrmaligem Wechsel der Bezugspersonen leben die beiden Söhne derzeit in einer Pflegefamilie, die Tochter ... ist im Rahmen eines Verwandtenpflegeverhältnisses bei den Schwiegereltern des Klägers untergebracht.

Entgegen der von der Stadt ... verfügten Ausweisung reiste der Kläger nach der Eheschließung in Litauen erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich hier auf. Am 19. Juni 2002 wurde der Kläger bei einer Polizeikontrolle im Landkreis ... festgenommen. Am 30. Juli 2002 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen, hilfsweise die Erteilung einer Duldung. Mit Bescheid des Landratsamts ... vom 27. August 2002 wurden der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie der Hilfsantrag auf Erteilung einer Duldung abgelehnt.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. September 2002 wurde der Kläger wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in zwei Fällen, in einem Fall rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 13. September 2002 wurde im Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen.

Der Kläger wurde dann am 21. November 2002 nach Litauen abgeschoben.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke der Familienzusammenführung. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers zudem, das aufgrund der Ausweisung und Abschiebung bestehende Einreiseverbot auf den 31. Januar 2003 zu befristen.

Mit Bescheid vom 23. April 2003 befristete das Landratsamt ... die Wirkungen der Ausweisung vom 4. Februar 2002 und der Abschiebung vom 21. November 2002 auf den 21. November 2005. Die dagegen erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg (U. v. 11.09.2003 - Au 1 K 03.672) abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (B. v. 15.1.2004 - 24 ZB 03.2815).

In der Folgezeit reiste der Kläger vermutlich Anfang November 2003 erneut nach Deutschland ein und wurde am 1. März 2004 wegen des Verdachts einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landgerichts ... vom 15. Februar 2005 wurde der Kläger wegen unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wegen unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen unerlaubtem bandenmäßigen Handeltreiben und unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubter Einreise nach Ausweisung in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt nach Ausweisung in Tateinheit mit Verschaffung von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt. Es wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ab 17. Februar 2005 befand sich der Kläger zunächst zum Zwecke der Therapie im Bezirkskrankenhaus ... Nach einem Zwischenvollzug in der Justizvollzugsanstalt ... für die Dauer von sechs Monaten wurde der Kläger ab dem 20. Dezember 2006 wieder im Bezirkskrankenhaus ... untergebracht. Mit Beschluss vom 22. Juli 2008 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 15. Februar 2005 zur Bewährung aus. Nach erfolgreich beendeter Therapie wurde der Kläger am 28. Juli 2008 aus dem Bezirkskrankenhaus ... entlassen.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2005 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Duldung.

Nach Anhörung stellte das Landratsamt ... mit Bescheid vom 22. Mai 2006, dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 26. Mai 2006, den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest (Ziffer 1 des Bescheides), lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Aufenthaltserlaubnis-EU ab (Ziffer 2 des Bescheides), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 15 Tagen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Litauen oder in einen anderen Staat, der zur Rücknahme des Klägers verpflichtet ist oder in den der Kläger einreisen darf, an (Ziffer 3 des Bescheides). Des Weiteren wurde dem Kläger untersagt, für die Dauer von 10 Jahren ab Ausreise (Abschiebung) in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen oder sich darin aufzuhalten (Ziffer 4 des Bescheides). Auf die daraufhin erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg wurde der Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides vom 22. Mai 2006 verpflichtet, über die Befristung des Verbotes der Einreise und des Aufenthalts unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen (Au 1 K 06.776).

Im Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 10 B 08.2795) vom 23. März 2009 wurde der Bescheid vom 22. Mai 2006 vergleichsweise dahingehend abgeändert, dass dieser erst dann Wirkung entfaltet, wenn die dem Kläger vom Strafgericht erteilte Bewährung widerrufen wird.

Mit Urteil des Landgerichts ... vom 14. September 2011 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Strafe verbüßte der Kläger zunächst in der JVA ... (vom 22. September 2011 bis 19. Oktober 2011). Seit 20. Oktober 2011 ist er in der JVA ... untergebracht. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 widerrief die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... die vom 22. Juli 2008 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung bezüglich des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 15. Februar 2005. Das endgültige Strafende ist für den 6. Oktober 2018 vorgemerkt.

Am 24. Mai 2012 beantragte der damalige Bevollmächtigte des Klägers eine zeitlich bedingte Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. Mit Schriftsatz vom 15. November 2012 beantragte er weiterhin, das Verbot der Einreise und des Aufenthalts auf Null zu befristen. Vor Erlass eines Bescheids wurde dem Kläger mit Schreiben des Landratsamts vom 17. Juli 2013 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Durch seinen damaligen Bevollmächtigten äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2013.

Mit Bescheid vom 8. November 2013 befristete das Landratsamt ... die Wirkungsdauer der Sperrwirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nachträglich auf die Dauer von drei Jahren, hob die Befristungsentscheidung im Bescheid des Landratsamtes ... vom 22. Mai 2006 auf (Ziffer 1 des Bescheides) und lehnte die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 2 des Bescheides). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der nachträglichen Änderung der für die ursprüngliche Befristungsentscheidung maßgeblichen Tatsachen (erneute Straffälligkeit, Tod der Ehefrau des Klägers) über die Länge der festgesetzten Sperrfrist neu zu entscheiden gewesen sei. Ein Anspruch auf Verkürzung auf „Null“ sei jedoch nicht gegeben. Vielmehr sei eine Frist von drei Jahren angemessen, wobei die Frist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU erst mit der Ausreise beginne. Das persönliche Verhalten des Klägers, welches wiederholt wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte zu Verurteilungen mit erheblichen Freiheitsstrafen geführt habe, stelle nach wie vor eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Es sei mehr als fragwürdig, ob der Kläger sein Verhalten nach dem Tod seiner Ehefrau ändern werde, weil er auch schon zu einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau schwer krank gewesen sei, erneut in den Drogenhandel eingestiegen sei. Daher könne der Tod der Ehefrau des Klägers im Rahmen der Gefahrenprognose weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Umstände sei unter präventiven Gesichtspunkten eigentlich eine Frist von zehn Jahren festzusetzen. Unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers, insbesondere seiner drei in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder, sei nach Abwägung aller Umstände eine Frist von drei Jahren als verhältnismäßig anzusehen. Der beantragten Aufenthaltserlaubnis stehe die bestandskräftige Verlustfeststellung entgegen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 2. Dezember 2013 Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Er beantragt zuletzt:

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 8. November 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Wirkungsdauer der Sperrwirkung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nachträglich auf Null zu befristen.

Zur Begründung der Klage trug der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. April 2014 vor, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 8. November 2013 nicht rechtmäßig sei. Bei der Entscheidung über eine Ausweisung seien zugunsten des Klägers die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Bei dem Kläger gelte dies vor allem für seine drei minderjährigen Kinder. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG gebiete im vorliegenden Fall die Befristung der Sperrwirkung „bis auf Null“, weil der Kläger sich nach dem Tod seiner Ehefrau allein um die Kinder, zu denen er eine überaus enge Beziehung habe, kümmern müsse. Mit Rücksicht auf die elterliche Sorge und das überragende Wohl seiner Kinder sei bei der Anordnung auf Ausweisung in diesem Fall die Befristung der Sperrwirkung „auf Null“ anzuordnen und festzustellen, dass der Kläger zur vorherigen Ausreise nicht verpflichtet sei. Nach seiner Entlassung könne er wieder bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt werden und auf diese Weise den Lebensunterhalt für die Familie sichern. Die Gefahrenprognose sei hinsichtlich des Klägers äußerst günstig. Seit dem erfolgreichen Abschluss seiner Therapie konsumiere der Kläger keine Drogen mehr. Zum Drogenhandel sei er verführt worden, weil er für sich und seine Familie ein eigenes Zuhause habe bauen wollen. Nicht zuletzt durch den überraschenden Tod seiner Ehefrau habe der Kläger die Erkenntnis gewonnen, dass diese Planung ein Unsinn gewesen sei. Seine Taten habe er zwischenzeitlich zutiefst bereut. Des Weiteren sei dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es sei den Kindern nicht zuzumuten, nach dem Tod ihrer Mutter nun auch noch den Vater durch Abschiebung zu verlieren.

Der Beklagte trat der Klage mit Schreiben vom 24. April 2014 entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt weitgehend auf die Begründung des erlassenen Bescheids Bezug. Dieser sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

Mit Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2014 sowie mit Änderungsbeschluss vom 24. Juni 2014 wurde dem Kläger auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt.

Die Justizvollzugsanstalt ... übersandte mit Schreiben vom 24. Juni 2014 einen aktuellen Führungsbericht, eine Haftzeitübersicht sowie eine Besuchsliste. Die Strafakten wurden vom Gericht beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die nachträgliche Befristung der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt im Bescheid des Beklagten vom 8. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 12).

1. Die in Ziffer 1 des Bescheids vom 8. November 2013 verfügte Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der nachgewiesenen Ausreise, ist rechtmäßig.

a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU wird das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Antrag befristet. Die Frist beginnt gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU mit der Ausreise. Die Dauer der Befristung steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. zu § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397 Rn. 40; VG München, U. v. 25.10.2012 - M 12 K 12.3923 - juris Rn. 41).

Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Grundes der Verlustfeststellung und der mit der Verlustfeststellung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Verlustfeststellung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Es ist aber davon auszugehen, dass in der Regel ein Zeitraum von max. zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und dem Verwaltungsgericht ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vollumfänglich zu überprüfen (BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 1 C 14.12 - juris Rn. 14, 15).

b) Nach diesen Maßstäben ist die vom Beklagten aufgrund neuer Tatsachen nachträglich auf drei Jahre festgesetzte Frist angemessen und nach Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden.

aa) Vom Kläger geht weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt und äußerst schwerwiegend Betäubungsmittelstraftaten, bei denen es sich um besonders gemeinschädliche Straftaten handelt, begangen hat. In der Vergangenheit ist der Kläger zweimal wegen Straftaten im Betäubungsmittelbereich zu Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren verurteilt worden. Der letzten Verurteilung liegt eine Straftat zugrunde, die der Kläger nicht aufgrund eigener Betäubungsmittelabhängigkeit, sondern aus reinem Gewinnstreben begangen hat. Zum Tatzeitpunkt stand der Kläger noch unter offener Bewährung. Weder der vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 23. März 2009 geschlossene Vergleich, noch seine familiären Bindungen und Verpflichtungen haben den Kläger davon abhalten können, weiter schwere Straftaten zu begehen. Obwohl der Kläger unter dem Eindruck der Bewährung stand und er damit rechnen musste, dass das auf zehn Jahre festgesetzte Wiedereinreiseverbot bestandskräftig wird, beging er wiederum schwerwiegende Straftaten, die gravierende Folgen für Leben und Gesundheit Dritter nach sich ziehen. Eine Befristung auf Null kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr lässt sich damit nicht erreichen. Angesichts der langjährigen Straffälligkeit des Klägers und der hohen Gefahr eines Rückfalls kann erst nach einem hinreichend langen Zeitraum beurteilt werden, ob die mit der Verlustfeststellung verbundenen Wirkungen erreicht sind.

bb) Unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers und seiner persönlichen Umstände erscheint die Befristung der Wirkungen der Verlustfeststellung auf drei Jahre im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als angemessen und (noch) ausreichend, um auch den Ausweisungszweck zu erreichen.

(1) Zu berücksichtigen sind die persönlichen Umstände und dabei vor allem das familiäre Umfeld des Klägers. In diesem Zusammenhang ist insbesondere in den Blick zu nehmen, wie sich die Länge der Frist auf die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern auswirkt.

Die wertentscheidenden Grundsatznormen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK entfalten ihre ausländerrechtlichen Schutzwirkungen nicht schon aufgrund nur formalrechtlicher familiärer Bindungen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind an, die von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen sein muss. Ausschlaggebend ist die geistige und emotionale Auseinandersetzung, d. h. die tatsächliche Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes durch Ausüben eines regelmäßigen Umgangs, der dem Üblichen oder Möglichen entspricht. Dass der Umgangsberechtigte nur ausschnittsweise am Leben des Kindes Anteil nimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft, steht der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft, die dem Schutz von Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK unterliegt, aber nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, B. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - InfAuslR 2009, 150 Rn. 15 f.; BayVGH, B. v. 17.5.2013 - 10 CE 13.1065 - juris Rn. 3).

(2) Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass Art. 6 GG und Art. 8 EMRK im konkreten Fall der Befristung von drei Jahren ab Ausreise nicht entgegenstehen.

Die Tochter des Klägers hat keine engere emotionale Beziehung zu ihrem Vater. Als der Kläger inhaftiert wurde, war sie acht Monate alt. In den darauffolgenden Jahren hat der Kläger seine Tochter nicht gesehen. Erst mit dreieinhalb Jahren erfolgte wieder ein erster Kontakt zum Vater. Seit der Inhaftierung des Klägers hat er seine Tochter erst zweimal gesehen, zuletzt im April 2014. Nach eigenen Angaben des Klägers betrachtet seine Tochter seine Schwiegereltern als Mutter und Vater und nennt ihn selbst beim Vornamen. Es solle ihr erst langsam beigebracht werden, dass er ihr Vater sei. Das Kind ist es demnach gewohnt, ohne den Vater zurechtzukommen und ist nach Aussagen des Jugendamtes ... bei den Schwiegereltern des Klägers sehr gut untergebracht. Der erzieherische und emotionale Einfluss des Klägers auf seine Tochter geht nach Einschätzung der Mitarbeiterin des Jugendamts gegen Null.

Die beiden Söhne des Klägers mussten auch in der Vergangenheit häufig ohne ihren Vater zurechtkommen. Der Kläger war aufgrund zweier mehrjähriger Haftstrafen über einen langen Zeitraum nicht in der Lage, sich um die beiden Söhne zu kümmern. Diese wurden vielmehr wechselseitig von verschiedenen Bezugspersonen betreut. Neben der verstorbenen Ehefrau des Klägers waren dies die Schwägerin des Klägers, Familienhelferinnen und zuletzt Pflegeeltern. Nur in einzelnen Phasen kam der Kläger seiner Personensorge für die beiden Söhne nach. Derzeit besuchen ihn die Söhne regelmäßig einmal im Monat. Darüber hinaus gibt es etwa alle drei Monate Vater-Kind-Treffen in der Justizvollzugsanstalt, bei denen der Kläger für mehrere Stunden Zeit mit seinen Kindern verbringen kann. Der Kläger schickt den beiden Söhnen regelmäßig Briefe und Postkarten, aber auch selbstgebastelte Geschenke. Nach Einschätzung des Jugendamtes besteht keine dauerhafte Lebensperspektive für die Söhne bei ihrem Vater. Sie würden feste Strukturen benötigen, die sie voraussichtlich bei ihrem Vater so nicht erhalten könnten. Die Unsicherheiten über eine mögliche Entlassung belaste die Söhne zudem sehr.

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die festgesetzte Sperrfrist von drei Jahren auch im Hinblick auf die familiären Beziehungen des Klägers zu seinen Kindern angemessen ist. Dabei ist dem Gericht durchaus bewusst, dass die Söhne des Klägers an ihrem Vater hängen und den regelmäßigen Kontakt suchen. Alle Kinder des Klägers mussten aber bisher in erheblichen Zeiträumen ihres Lebens ohne ihren Vater zurechtkommen. Es ist derzeit nicht absehbar, wann der Kläger aus dem Strafvollzug entlassen werden wird. Ob es im Herbst 2014 zu einer Aussetzung einer oder beider offenen Freiheitsstrafen zur Bewährung kommen wird, ist auch angesichts der erheblichen Vorstrafen und des bereits erfolgten Bewährungsversagens mehr als ungewiss. Das endgültige Strafende ist für den 6. Oktober 2018 vorgemerkt. Die Beziehung der Söhne zu ihrem Vater muss sich, solange er inhaftiert ist, auf telefonische Kontakte und sporadische, kurze Besuche beschränken. Nach Einschätzung der Mitarbeiterin des Jugendamtes könnten die Kinder auch im Falle des Verbleibs des Klägers im Bundesgebiet nach der Haftentlassung nicht unmittelbar bei ihrem Vater leben, weil sie diesem in einer derart instabilen Lebensphase noch nicht dauerhaft anvertraut werden könnten. Zwar werden mit der Ausreise des Klägers die Kontaktmöglichkeiten noch weiter eingeschränkt. Allerdings kann der Kontakt nach Litauen ebenso telefonisch, brieflich und mittels einzelner Besuche aufrechterhalten werden. Auch die Möglichkeiten, die das Internet bietet, können dazu beitragen, aus Litauen die Verbindung des Vaters zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Entscheidend für die weitere Entwicklung und das Wohl der Kinder ist nach Einschätzung des Gerichts in der jetzigen Entwicklungsphase der Kinder vor allem die Fortführung der derzeitigen Unterbringung, die den Kindern zum ersten Mal in ihrem Leben Konstanz und Stabilität bietet. Wie die Mitarbeiterin des Jugendamts ausgeführt hat, benötigen die Kinder vor allem verlässliche Strukturen. Diese kann der Kläger ihnen über einen längeren Zeitraum, selbst wenn er im Bundesgebiet bleibt, nicht bieten.

(3) Sonstige persönliche Umstände, die eine kürzere Frist als drei Jahre rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger trotz der Tatsache, dass er in Deutschland eine Familie gegründet und die letzten Jahre hier verbracht hat, familiäre Kontakte in Litauen hat und im litauischen Kulturkreis verwurzelt ist. Dies hat auch die Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zwei Schwestern des Klägers leben in Litauen. Diese hat er nach eigenen Angaben in den letzten Jahren, zuletzt im Jahr 2009, besucht und hält mit ihnen auch regelmäßig telefonischen Kontakt. Daher ist auch davon auszugehen, dass er die litauische Sprache noch gut beherrscht. Der Kläger ist zwar gezwungen, sich bei einer Rückkehr nach Litauen eine neue Existenz aufzubauen. Vor diesem Problem steht er jedoch auch bei einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal auch hier angesichts der Vorgeschichte des Klägers fraglich ist, ob er seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst und ohne die Begehung von Straftaten sicherstellen kann. In Litauen kann er zumindest in der Anfangszeit auf die Unterstützung seiner Schwestern zurückgreifen.

2. Zu Recht hat das Landratsamt in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.

a) Einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG steht bereits die bestandskräftige Verlustfeststellung entgegen (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

b) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil dem Kläger die Ausreise weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Im Falle einer Unmöglichkeit der Ausreise aus tatsächlichen Gründen fordert § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger wegen seiner Inhaftierung aus tatsächlichen Gründen an der Ausreise gehindert ist, liegen jedenfalls die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht vor, denn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und die Unterbringung des Klägers im Strafvollzug erfolgte wegen einer schuldhaft begangenen Tat des Klägers. Auch aus rechtlichen Gründen ist dem Kläger die Ausreise nicht unmöglich. Das wäre dann der Fall, wenn der Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen (BayVGH, B. v. 3.6.2014 - 10 ZB 12.2312 - juris Rn. 6). Aus der familiären Situation des Klägers im Hinblick auf das Gebot der Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ergeben sich aber keine rechtlichen Hindernisse, die die Ausreise des Klägers als unzumutbar erscheinen ließen (hierzu bereits ausführlich unter 1. b) bb)).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 2 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juli 2014 - 6 K 13.1884

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 30. Juli 2014 - 6 K 13.1884 zitiert 11 §§.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der 1979 geborene Kläger, der seit 1998 in der Bundesrepublik lebt, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter, die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

I.

Dies gilt zunächst, soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Begründung verneint hat, die Ausreise des Klägers sei nicht aufgrund der familiären Situation des Klägers rechtlich unmöglich.

1. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, zutreffend zugrunde gelegt, dass die Ausreise aus rechtlichen Gründen insbesondere dann unmöglich ist, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Es ist auf dieser Grundlage zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass sich aus der familiären Situation des Klägers im Hinblick auf das Gebot der Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK keine rechtlichen Hindernisse ergäben, die die Ausreise des Klägers als unzumutbar erscheinen ließen. Der Kläger lebe mit seiner ebenfalls tunesischen Lebensgefährtin und den beiden in den Jahren 2006 und 2011 geborenen gemeinsamen Kindern in einer Gemeinschaftsunterkunft. Weder die Lebensgefährtin noch die Kinder seien derzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr hätten sie lediglich Grenzübertrittsbescheinigungen. Zwar verfügten sie gegenwärtig über keinen Pass. Es sei aber nicht geltend gemacht, dass sie von ihrem Heimatstaat keinen Pass erhalten könnten, wenn entsprechende Anträge gestellt würden. Daher sei es dem Kläger und den übrigen ausreisepflichtigen Familienmitgliedern nicht unzumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Tunesien fortzusetzen.

Dagegen wendet der Kläger ein, es sei ihm entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in seinem Heimatland fortzusetzen. Das Zusammenleben unverheirateter und nicht miteinander verwandter Personen unterschiedlichen Geschlechts erfülle in Tunesien den Straftatbestand der Prostitution und sei darüber hinaus auch gesellschaftlich geächtet. Es würden immer wieder Polizeirazzien durchgeführt, um unverheiratete Paare ausfindig zu machen. Im Oktober 2012 habe die Polizei in H. ein Hotel nach unverheirateten Paaren durchsucht und ein Paar festgenommen. Bei einer Rückkehr des Klägers mit seiner Familie nach Tunesien müssten er und seine Lebensgefährtin mit einer Verhaftung und langjährigen Haftstrafen rechnen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Sie stellen die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei dem Kläger und seiner Familie nicht unzumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Tunesien fortzusetzen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Denn der Kläger legt die Strafbarkeit des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen minderjährigen Kindern in Tunesien, mit der er diese Erwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen versucht, nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dar.

Abgesehen davon, dass der Kläger weder die Strafvorschriften, nach denen das Zusammenleben nicht verheirateter Paare als Prostitution strafbar sein soll, benennt noch sonst ihren Wortlaut wiedergibt oder ihren Inhalt näher erläutert und damit nicht nachvollzogen werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit wegen Prostitution in Betracht kommt, ist schon dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen, dass sich die Strafbarkeit unverheiratet zusammenlebender Paare wegen Prostitution auf das Zusammenleben unverheirateter Eltern mit ihren gemeinsamen Kindern erstreckt. Denn der Kläger bezeichnet nur das Zusammenleben unverheirateter und nicht miteinander verwandter Personen unterschiedlichen Geschlechts als strafbar. Auch soweit er auf Polizeirazzien hinweist, beziehen sich seine Ausführungen ausschließlich auf die Fahndung nach unverheirateten Paaren und deren Festnahme. Dass sich die Razzien auch auf unverheiratete Paare mit gemeinsamen Kindern bezogen hätten, trägt der Kläger hingegen nicht vor. Die Strafbarkeit eines Zusammenlebens nicht verheirateter Eltern mit ihren gemeinsamen Kindern lässt sich auch der vom Kläger der Zulassungsbegründung beigefügten Internetseite über Ehe und unverheiratetes Zusammenleben in Tunesien (www...de/...htm) vom 22. November 2012 nicht entnehmen. Denn auch deren Abschnitt über „wilde Ehe“ in T., auf dem die Argumentation des Klägers beruht, bezieht sich ausschließlich auf unverheiratet zusammenlebende Paare.

2. Ist damit aber die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, es sei dem Kläger und seiner Familie nicht unzumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Tunesien fortzusetzen, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt, so kann offenbleiben, ob die Ausreise des Klägers, wie die Beklagte meint, schon deshalb zumutbar und damit nicht rechtlich unmöglich wäre, weil der Kläger der Strafbarkeit eines Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern durch eine Eheschließung entgehen könnte.

3. Ebenso bedarf keiner Klärung, ob der Kläger sich mit seiner Argumentation, ein Zusammenleben mit seiner Familie in T. sei ihm wegen der Strafbarkeit des Zusammenlebens unverheirateter und nicht miteinander verwandter Personen unterschiedlichen Geschlechts nicht zumutbar, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht auf ein inlands-, sondern auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis beruft, über dessen Vorliegen möglicherweise allein das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden hätte, wenn der Kläger insoweit der Sache nach Schutz vor der Rückführung in einen Staat begehren würde, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG droht, und deshalb nach § 13 Abs. 1 AsylVfG materiell ein Asylantrag vorläge (vgl. BayVGH, B. v. 10.1.2014 - 10 C 13.2370 - juris Rn. 5).

II.

Schließlich ist die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darüber hinaus nicht insoweit zuzulassen, als eine freiwillige Ausreise nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch im Hinblick auf die dem Kläger nach seiner Einschätzung in Tunesien drohenden Gefahren nicht aus zielstaatsbezogenen rechtlichen Gründen im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.

Dabei kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht insoweit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliege, weil keinerlei Indizien dafür vorhanden seien, dass für den Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner früheren Tätigkeit für das Bundeskriminalamt konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit bestünden.

Zwar macht der Kläger diesbezüglich geltend, ein großer Teil der Islamisten und Salafisten, über die er im Rahmen seiner dreieinhalbjährigen Tätigkeit zunächst für das Polizeipräsidium O. und später für das Bundeskriminalamt Informationen gesammelt und weitergegeben habe, lebten wieder in Tunesien und seien dort auch an gewalttätigen Ausschreitungen beteiligt. Diesen Personen sei auch bekannt, dass er für das Bundeskriminalamt tätig gewesen sei, weil einer der beschatteten Islamisten ihn wegen falscher Verdächtigung angezeigt habe. Aufgrund seiner Tätigkeit für die genannten Behörden sei offensichtlich, dass der Kläger nicht ohne Gefahr für Leib und Leben nach Tunesien zurückkehren könne. Jedoch kommt es darauf nicht an.

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dem Kläger könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht wegen einer Unmöglichkeit der Ausreise aus zielstaatsbezogenen rechtlichen Gründen und insbesondere nicht wegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erteilt werden, selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, dass insoweit die speziellere Regelung des § 25 Abs. 3 AufenthG einschlägig sei, die vom Klageantrag nicht umfasst werde. Für § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG verbleibe ein Anwendungsbereich daneben nur, soweit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen des Vorliegens eines Aufenthalts- und Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG nicht möglich sei. Angesichts der Aufhebung der Ausweisung des Klägers könne von einer solchen Konstellation aber nicht ausgegangen werden.

Mit dieser Argumentation setzt sich die Zulassungsbegründung aber in keiner Weise auseinander und stellt sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Dies wäre aber zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erforderlich gewesen. Denn ist das angefochtene Urteil wie hier auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, so kommt eine Zulassung der Berufung nur dann in Betracht, wenn Zulassungsgründe wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes dargelegt werden und vorliegen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 9.10.2013 - 10 ZB 13.1725 - juris Rn. 8; B. v. 10.10.2013 - 10 ZB 11.607 - juris Rn. 22; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 12; B. v. 6.3.2014 - 10 ZB 11.2854 - juris Rn. 27).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.