Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762

published on 27/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 27. Okt. 2016 - Au 2 K 16.762
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung, mit der sie dauerhaft ab dem 1. Januar 2016 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb ... in die Vertriebsdirektion (VD) Hersteller/Dienstleister mit Dienstort ... umgesetzt wurde.

Die am ... geborene Klägerin, seit dem 1. Juli 2000 Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11), war bis zum 31. Oktober 1999 im Beamtenverhältnis bei der (damaligen) Niederlassung Briefkommunikation ... als Sachbearbeiterin in Postfachangelegenheiten in der Abteilung Kundenservice am Dienstort ... beschäftigt. Mit Wirkung vom 18. Oktober 1999 wurde sie von der Niederlassung Brief Kommunikation ... zur Niederlassung Vertrieb Brief Kommunikation, Vertriebsniederlassung in, versetzt und mit Wirkung zum 1. November 1999 insichbeurlaubt, um sie im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Geschäftsbereich Vertrieb Brief Kommunikation ... in der Vertriebsniederlassung ... bzw. nach der Neustrukturierung ab 1. März 2002 beim Geschäftsbereich Vertrieb Brief Geschäftskunden, VD, Branche Einzelhandel/Konsumgüter (EH/KG), Standort, als Vertriebsmanagerin (national) zu beschäftigen. Ihr Arbeitsvertrag und ihre Insichbeurlaubung wurden in den Folgejahren mehrfach befristet verlängert; zuletzt bis 31. Dezember 2014. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertriebsmanagerin (Eingruppierung nach Tarifvertrag 64 in Entgeltgruppe 2 als insichbeurlaubte Beamtin bzw. ab 1.1.2007 Gruppenstufe 6) war ab dem 1. Januar 2014 nach Versetzung unter dem 16. Januar 2014 der Dienstort der Klägerin zuletzt ihr Wohnort, in Gestalt eines Home-Offices. Mit Schreiben vom 12. Februar 2014 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 2014 unter Beibehaltung des bisherigen Dienstortes und Bewertung des Arbeitspostens sowie der Wochenarbeitszeit inner halb des Geschäftsbereichs Vertrieb Brief Süd nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ von der Vertriebsleitung EH/KG ... zur Vertriebsleitung EH/KG ... umgesetzt bzw. versetzt.

Nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses sowie der Insichbeurlaubung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beabsichtigte die Beklagte, die Klägerin ab dem 1. Januar 2015 als Beamtin in der Vertriebsleitung EH/KG ... des Geschäftsbereichs Vertrieb ... der Beklagten als Sachbearbeiterin auf einem befristeten personenbezogenen Aushilfsposten am Dienstort ... zu beschäftigen. In ... befindet sich auf dem Gelände des Briefzentrums ... der Beklagten eine Betriebsstätte. Daher wurde der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ende und nicht beabsichtigt sei, diesen zu verlängern. Ebenso ende die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis, d.h. die Klägerin werde ab 1. Januar 2015 wieder als Beamtin beschäftigt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 seien die Voraussetzungen für die außerbetriebliche Arbeitsstätte (Home-Office) nicht mehr gegeben, so dass das Home-Office der Klägerin zum 31. Dezember 2014 gekündigt werde. Ebenso ende die Berechtigung für die Nutzung des Firmenwagens der Klägerin, so dass dieser bis spätestens zum 31. Dezember 2014 an das Fuhrparkmanagement zurückzugeben sei.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 leitete die Beklagte das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Umsetzung der Klägerin mit Wirkung vom 9. Februar 2015 nach ... ein.

Unter dem 4. Februar 2015 stimmte der Betriebsrat der Umsetzung der Klägerin (zunächst) nicht zu. In dem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren nach § 29 Abs. 3 PostPersRG wurde eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Klägerin mit Wirkung zum 1. Juli 2015 von ihrem Dienstort ... an das Briefzentrum ... befristet bis 31. Dezember 2015 unter Zusicherung der Reisekostenerstattung mit dem Ziel der anschließenden dauerhaften Umsetzung an den Dienstort ... umgesetzt wird, wobei der Betriebsrat dieser Maßnahme vorab zustimmte.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Maßnahme angehört. Sie erhob dagegen Einwendungen.

Mit weiterem Schreiben vom 12. Juni 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 1. Juli 2015 nach ... mit dem Ziel der anschließenden dauerhaften Umsetzung zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2015 umgesetzt werde.

Gegen die befristete Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 12. Juni 2015 erhob die Klägerin Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015 zurückgewiesen wurde. Das sich anschließende Klageverfahren (Au 2 K 15.1284) wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Januar 2016 eingestellt, da die Hauptsache von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Unter dem 27. November 2015 wurde die Klägerin gebeten mitzuteilen, ob sie mit einer dauerhaften Umsetzung nach ... einverstanden sei.

Unter dem 2. Dezember 2015 wurde der Betriebsrat im Geschäftsbereich Vertrieb ... um Zustimmungserteilung zur dauerhaften Umsetzung der Klägerin nach ... im Rahmen der §§ 28 und 29 PostPersRG i.V.m. §§ 76, 77 Abs. 1 BPersVG gebeten.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 teilte die, Geschäftsbereich Vertrieb, der Klägerin mit, dass mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Geschäftsbereiche Vertrieb ... weiterentwickelt würden. Die Beschäftigten des Geschäftsbereichs Vertrieb, deren Aufgaben innerhalb des Geschäftsbereichs verlagert würden, würden zum 1. Januar 2016 umgesetzt. Hierzu sei mit dem Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) zum Interessenausgleich /Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Weiterentwicklung der Geschäftsbereiche Vertrieb... zum 1. Januar 2016 abgeschlossen worden. Die Klägerin würde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 1. Januar 2016 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb, von der VD EH/KG, VL EH/KG ... in die VD Hersteller/Dienstleister umgesetzt. Die Umsetzung erfolge nach dem Prinzip „Kraft folgt Posten“ ohne Veränderung der Bewertung und des Dienstortes.

Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 ließ die Klägerin unter dem 7. Dezember 2015 Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid der, Geschäftsbereich Vertrieb, vom 21. Dezember 2015 zurückgewiesen wurde. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2016 zurückgenommen; das Verfahren wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 (Au 2 K 16.74) eingestellt.

Ebenfalls unter dem 7. Dezember 2015 teilte die Klägerin in Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 27. November 2015 mit, dass sie der beabsichtigten dauerhaften Umsetzung vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bereits gegen die befristete Umsetzung nach ... Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben worden sei, nicht zustimme.

Der Betriebsrat im Geschäftsbereich Vertrieb ... hat in seiner Sitzung am 16. / 17. Dezember 2015 der beabsichtigten dauerhaften Umsetzung der Klägerin ab 1. Januar 2016 nach ... zugestimmt.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 dauerhaft in die VD Hersteller/Dienstleister, Dienstort, umgesetzt.

Mit gesonderter Verfügung vom 21. Dezember 2015 wurde der Klägerin bekanntgegeben, dass ihre Beschäftigung auf einem zunächst bis zum 31. Dezember 2015 befristeten Aushilfsposten verlängert werde.

Unter dem 14. Januar 2016 ließ die Klägerin gegen die unter dem 21. Dezember 2015 verfügte Entscheidung ihrer dauerhaften Umsetzung Widerspruch einlegen, der mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 zurückgewiesen wurde.

Am 19. Mai 2016 ließ die Klägerin Klage erheben; für sie ist beantragt,

die Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb ... vom 21. Dezember 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die nunmehr auf Dauer bestimmte Umsetzung der Klägerin von ihrem Home-Office in ... nach ... keine leistungsgerechte und amtsangemessene Beschäftigung darstelle.

Die Klägerin werde seit Monaten in einem „Durchgangszimmer“ untergebracht. Seit dem 1. Januar 2015 werde sie „bis auf weiteres“ als „einfache“ Sachbearbeiterin b e-schäftigt, obgleich ihr mit Urkunde der Universität ... vom 3. Februar 2014 der akademischen Grad des „Master of Business Administration“ im Studiengang Marketing und Dialogmarketing mit der Gesamtnote gut verliehen worden sei. Nunmehr werde die Klägerin - zusammengefasst - im Geschäftsbereich Vertrieb ... der Beklagten (auch) für Datenrecherche und Desk-Research der Marktentwicklung der Marketingaktivitäten der Drittkunden aus bestimmten Bereichen eingesetzt. Dies sei aus Sicht der Klägerin mit den Grundsätzen einer amtsangemessenen Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer vorherigen beruflichen Qualifizierung und langjährigen Erfahrung nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die technische Ausstattung des von der Beklagten der Klägerin zugewiesenen Büros in ... auch in verschiedenen Punkten so unzureichend, dass sie die ihr zugewiesenen Aufgaben ohne Einsatz privater Mittel nicht ausreichend erfüllen könne (z. B.: unzureichende LAN-Verbindung). Des Weiteren werde die Klägerin von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten auch mit sie unterfordernden Aufgaben befasst, die an sich zu einer Consultant-Tätigkeit gehörten. Solche Tätigkeiten seien der Klägerin aber wiederum nicht zugewiesen. So zähle auch der Auftrag ihres unmittelbaren Vorgesetzten zur Erstellung einer Präsentation und deren Vorstellung an einem sog. „Office-Day“ in ... zu einer Consultant-Tätigkeit. Zudem sei ihr das hierfür erforderliche Dienstfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 ist für die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. August 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Unter dem 2. September 2016 wurde zur Klagebegründung weiter vorgetragen, bei der Klägerin liege eine von der Beklagten nicht berücksichtigte außergewöhnliche Härte vor, weil die bisherige Art der Beschäftigung zu einer Erkrankung der Klägerin geführt habe. Die Klägerin sei seit dem 8. März 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Aktuell sei die Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bis zum 15. September 2016 verlängert worden.

Unter dem 20. Oktober 2016 legte die Beklagte u.a. die Personalakten der Klägerin, die GBV zum Interessenausgleich/Sozialplan gemäß §§ 111, 112 BetrVG anlässlich der Weiterentwicklung Geschäftsbereiche Vertrieb Post zum 1. Januar 2016 sowie die Arbeitsplatzbeschreibung und die Anlage zum Stellenkatalog ... ab 1. September 2003 vor.

Am 27. Oktober 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten, auf die beigezogenen Gerichtsakten im Verfahren Au 2 K 15.1284 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Oktober 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die gegen die Umsetzungsverfügung der Beklagten vom 21. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2016 gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Bei der von der Beklagten mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 getroffenen Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung (dazu unter a)), welche keinen Verwaltungsakt (dazu unter b)) darstellt.

a) In Abgrenzung zu der gesetzlich nicht normierten Umsetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG (i.V.m. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, § 2 Abs. 1 PostPersRG) eine Versetzung die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen tritt an die Stelle des neuen funktionellen Amtes der neue Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 25.1.2012 - 6 P 25.10 - juris Rn. 18; U.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142/147 Rn. 18). Ein solcher Dienstherrn-und/oder Betriebswechsel wird für die Klägerin durch die Maßnahme vom 21. Dezember 2015 nicht bewirkt. Vielmehr verbleibt sie sowohl in ihrem statusrechtlichen Amt - Postamtfrau im nichttechnischen Postverwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 11) - als auch bei derselben Dienststelle, d. h. im Geschäftsbereich Vertrieb ... Ihr wird lediglich die Wahrnehmung eines anderen Aufgabenkreises, ein anderes konkretes Amt im funktionellen Sinne, also ein anderer Dienstposten übertragen, wenn auch der Dienstort wechselt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - BBG, Stand: September 2016, § 28 BBG Rn. 127).

b) Die Umsetzung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr handelt es sich um eine dienststelleninterne Maßnahme zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, die den Beamten in seiner Eigenschaft als Glied der Verwaltung betrifft und nicht auf unmittelbare Rechtswirkungen nach außen gerichtet ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; seitdem st.Rspr. etwa BVerwG, U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 Nr. 16; BayVGH, U.v. 1.6.1994 - 3 B 93.234 - juris Rn. 25).

2. Die statthafte allgemeine Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die vorgenommene Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) In formaler Sicht bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Die mangels Verwaltungsaktqualität der Umsetzung grundsätzlich nicht vorgeschriebene Anhörung der Klägerin nach § 28 VwVfG vor der beabsichtigten Maßnahme wurde durchgeführt. Ebenso wurde - unbestritten - der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt.

b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Umsetzung nicht zu beanstanden. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ist, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entspricht (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199). Gegen die Entziehung von dienstlichen Aufgaben des funktionellen Amtes im konkreten Sinne ist der Beamte in erheblich geringerem Maße als gegen die Entziehung des Amtes im statusrechtlichen Sinne und auch des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne (u.a. durch Versetzung) rechtlich geschützt. Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht und lässt sich auch nicht aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ableiten. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich kein Recht darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; es besteht kein Anspruch des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, B.v. 26.3.2013 - 1 M 23.13 - juris). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerwG, B.v. 8.2.2007 - 2 VR 1.07 - juris). Demgegenüber muss der Beamte eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches im Rahmen seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens eines Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige oder der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob mit dem neuen Dienstposten ebenso wie mit dem bisherigen - Vorgesetztenfunktion, die gleiche Mitarbeiterzahl und/oder Beförderungschancen verbunden sind. Maßgeblich ist, ob der Beamte amtsangemessen beschäftigt wird (zum vergleichbaren Bayerischen Recht: Summer in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juli 2016, Art. 48, Rn. 18), wobei es bei der Beurteilung nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrzunehmenden Arbeitspostens ankommt (BayVGH, B.v. 20.12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris Rn. 8; B.v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14; VG München, U.v. 2.7.2014 - M 5 K 13.2729 - juris Rn. 22).

Die Ermessensentscheidung des Dienstherren kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgeblich geprägt ist. Demnach beschränkt sich die diesbezügliche gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist (BayVGH, B.v. 5.7.2016 - 3 ZB 14.1779 - juris Rn. 5; B.v. 28.6.2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 22; B.v. 26.2.2010 - 3 CE 10.167 -juris Rn. 44; vgl. auch Summer in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl a.a.O. Art. 48, Rn. 18). Der weite Ermessensspielraum resultiert aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung der Umsetzung. Dieser Aspekt belegt, dass der Gesetzgeber die Umsetzung als rein innerorganisatorische Maßnahme wertet, die keinen Bezug zur Indivi-dualsphäre des Beamten hat (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144).

Gemessen an vorstehenden Grundsätzen ist die streitgegenständliche Umsetzung rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Sachlicher Grund für die vorgenommene Umsetzung ist die Beendigung des Arbeitsvertrages und der Insichbeurlaubung der Klägerin mit Ablauf des 31. Dezember 2014 und die sich daran anschließende Notwendigkeit ihrer Beschäftigung als Beamtin im Geschäftsbereichs Vertrieb ... der Beklagten. Die Notwendigkeit der Umsetzung der Klägerin ergibt sich aus dem betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend zu zahlenden Bezüge zu erhalten sowie aus dem öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Umsetzung erfolgte Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs der Klägerin aus Art. 33 Abs. 5 GG, welche nach Beendigung der Arbeitsvertrags und der Insichbeurlaubung wohl beschäftigungslos geworden wäre.

bb) Der Aufgabenbereich, der mit der Wahrnehmung der der Klägerin zugewiesenen Sachbearbeiterstelle verbunden ist, ist auch dem Statusamt der Klägerin - einer Postamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) - angemessen.

Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine zugewiesene bzw. übertragene Tätigkeit amtsangemessen ist, ist die Frage, ob der Dienstherr dem Beamten solche (abstrakten und konkreten) Funktionsämter übertragen hat, die in ihrer Wertigkeit dem innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei einer Versetzung: BVerwG, U.v. 22.6.2006 -2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182; OVG NW, B.v. 19.1.2016 - 1 B 895.15 - juris Rn. 26).

Maßgeblich ist hier demnach, ob das der Klägerin zugewiesene Funktionsamt einer „Sachbearbeiterin auf einem personengebundenen Aushilfsposten“ von der Wertigkeit her dem Statusamt einer Postamtfrau (A 11) entspricht. Dies ist vorliegend der Fall.

Durch die angegriffene Umsetzung wird das statusrechtliche Amt der Klägerin nicht berührt und es bleibt die Zugehörigkeit zur Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienst erhalten, weil die Klägerin auf einem nichttechnischen Arbeitsposten eingesetzt werden soll.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sich bei Dienstantritt in ... - insbesondere im Februar 2016 - gezeigt habe, dass tatsächlich keine Tätigkeiten zu verrichten gewesen seien bzw. ihre Verwendung auf dem neuen Arbeitsposten unter-wertig wäre. Die Klägerin übersieht dabei zum einen - worauf der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat -, dass ihr persönlicher Eindruck lediglich auf den ersten Wochen ihrer Tätigkeit basiert, in welcher sie sich jedoch noch in der Einarbeitung befand und nach 15 Jahren an eine andere Tätigkeit heranzuführen war. Zum anderen handelt es sich bei der neuen Tätigkeit um eine dem Statusamt einer Postamtfrau der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Beschäftigung. Der Arbeitsposten ist nach der Entgeltgruppe 6 bewertet, die die Ämter der Besoldungsgruppen A 9, A 11 und A 9vz umfasst und stellt mithin eine amtsangemessene Beschäftigung für alle Beamte in einer dieser Besoldungsgruppen dar (zur Zulässigkeit einer solchen „gebündelten“ Bewertung BayVGH, U.v. 19.6.2012 - 6 BV 11.2713 - juris Rn. 37 ff. m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 8 Satz 2 PostPersRG). Es ist von Klägerseite nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass bei der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bewertung dieser Tätigkeiten und ihrer Zuordnung die rechtlichen Vorgaben des § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG verletzt worden sein könnten. Die der Umsetzungsverfügung beigegebene Arbeitsplatzbeschreibung vom 19. November 2014 mag einzelne geringwertige Tätigkeiten enthalten. Maßgeblich ist bei der Bewertung aber nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B.v. 9.9.2013 - 6 CS 13.1597 - juris Rn. 14 m.w.N.). Der sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung ergebende Tätigkeitsumfang umfasst insgesamt betrachtet eine selbständige, eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung im Sinn einer Sachbearbeitung mit eigenen Entscheidungsspielräumen, die dem Statusamt der Klägerin entspricht. Der Arbeitsposten erstreckt sich auf ein weites und durchaus anspruchsvolles Tätigkeitspektrum im Rahmen der Betreuung und Entwicklung von Geschäftskunden und reicht von der Datenrecherche und Desk Research der Marktentwicklung und der Marketing-Aktivitäten der TOP Kunden aus ausgewählten Branchen bis hin zur eigenständigen Analyse der Strategien von Kunden sowie der selbständigen Lösung von besonderen Problemstellungen und Aufgaben in Projekten. Die Kompetenzen mögen mehr oder weniger eingeschränkt sein, entsprechen gleichwohl in ihrer Wertigkeit als Sachbearbeitungsaufgaben nichttechnischer Art dem Statusamt der Klägerin. Es kommt nicht darauf an, ob das neue Funktionsamt - hier: der neue Arbeitsposten in ... - mit gleicher oder geringerer Selbstständigkeit als das bisherige Amt verbunden und ob es mit derselben Verantwortung oder demselben Geschäftsumfang ausgestattet ist. Diese Gesichtspunkte waren bereits vom Gesetzgeber bei der besoldungsrechtlichen Einordnung des statusrechtlichen Amtes und vom Dienstherrn bei der Zuordnung des Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt zu berücksichtigen; haben sie zur mindestens gleich hohen Einordnung des neuen und des bisherigen Amtes geführt, so hat es dabei sein Bewenden (Lemhöfer in Plog/Wiedow a.a.O. § 28 Rn. 63 m.w.N.).

Ohne Erfolg wendet die Klägerin daher ein, allein die Tatsache, dass ihr neuer Dienstposten nicht wie der bisherige mit umfangreichen selbstständig durchzuführenden Außendienstterminen mit hoher Eigenverantwortlichkeit verbunden sei, zeige, dass ihr neuer Dienstposten nicht mehr amtsangemessen sei; beide Dienstposten seien nicht gleichwertig. Mit diesem Einwand dringt sie nicht durch, denn er legt für die Prüfung der Frage, ob ein neuer Dienstposten amtsangemessen ist, einen unzutreffenden Maßstab an. Die Amtsangemessenheit des neuen Dienstpostens hängt nicht davon ab, ob die damit übertragenen Tätigkeiten den früheren Aufgaben der Klägerin und ihrer Stellung entsprechen. Denn der Dienstherr ist (nur) gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinn entsprechen. Damit wird dem Beamten kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amts hinnehmen. Maßstab für die Beurteilung der Amtsangemessenheit eines neuen Dienstpostens bei - wie hier - derselben Behörde ist danach das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Dieses ist das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.2008 - 2 C 8.07 - ZBR 2009, 96; BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris, m.w.N.). Wie der Amtsinhalt des statusrechtlichen Amts weist es, was Bedeutung, Schwierigkeit, Umfang und Verantwortung und damit die für die Wertigkeit des Amts maßgeblichen Umstände anlangt, in der Regel eine Bandbreite auf. Ein neuer Dienstposten kann daher amtsangemessen sein, auch wenn er dem früher innegehabten Dienstposten hinsichtlich Vorgesetztenfunktion, Leitungsaufgaben oder aber auch Beförderungsmöglichkeiten nicht entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 7.89 - NVwZ 1992, 573; U.v. 22.5.1980 a.a.O).

Auch der angedeutete Einwand („Consultant-Tätigkeit“) der Klägerin, ihr neuer Dienstposten sei (jedenfalls) deshalb nicht amtsangemessen, weil die ihr zugeteilten Aufgaben auch von einem Beamten mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe durchgeführt werden könnten und keine „besondere Qualifikation nach A11“ erforderten, ist nicht geeignet, die fehlende Amtsangemessenheit zu begründen. Aus dem Umstand allein, dass die Aufgaben eines Dienstpostens von Beamten mehrerer Besoldungsgruppen erfüllt werden können, kann schon deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Dienstposten für einen Beamten unangemessen sei, weil die Zuordnung von Funktionen zu mehreren (Status-)Ämtern einer Laufbahngruppe jedenfalls nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - NVwZ 2016, 682).

Schließlich bleibt auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin ein Studium absolviert hatte. Denn Bezugsgegenstand der Amtsangemessenheit ist allein ihr Statusamt der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 6 CS 15.330 - juris Rn. 9).

Was den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf amtsangemessenen Dienstraum und amtsangemessene Ausstattung sowie Zuteilung eines Home-Office-Arbeitsplatzes anlangt, so gilt zunächst Entsprechendes wie bei der amtsangemessenen Beschäftigung. Danach hat ein Beamter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Besonderheiten seines bisherigen Aufgabenbereichs uneingeschränkt verbleiben. Die Klägerin kann demnach nicht verlangen, dass ihr neues Dienstzimmer hinsichtlich Lage, Größe und Ausstattung dem Dienstzimmer und dessen Ausstattung auf ihrem letzten Dienstposten entsprechen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass sich aus ihrem statusrechtlichen Amt ein Anspruch auf eine bestimmte Dienstzimmerausstattung herleiten lässt. Die Arbeitsplatzausstattung hat sich im Allgemeinen danach zu richten, was für die laufende Geschäftsführung erforderlich ist (vgl. VG Ansbach, B.v. 20.8.1999 - 17 E 99.00911- NVwZ-RR 2000, 178). Dass der Klägerin ihre Diensterfüllung aufgrund des von ihr als mangelhaft betrachteten Dienstzimmers und der mangelhaften technischen Ausstattung auf Dauer unmöglich ist, ist nicht erkennbar. Ihr ist es im Übrigen auch zuzumuten nach Abwarten der anfänglich typischen technischen Schwierigkeiten, die Neuausstattungen gewöhnlich mit sich bringen, dies bei der Beklagten (erneut) geltend zu machen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte nicht in der Lage oder nicht willens ist, für Abhilfe zu sorgen.

cc) Die Umsetzung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei, insbesondere als nicht willkürlich.

Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Umsetzung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Selbst der Verlust der Chance, auf einen höher bewerteten Dienstposten befördert zu werden, schränkt sein Ermessen, den entsprechenden Stelleninhaber umzusetzen, ebenso wenig ein wie das Ermessen, den Stelleninhaber zu versetzen (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 5.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 14; U.v. 3.3.1975 - 6 C 17.72 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 - 6 C 154.73 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18). Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.1973 - 2 C 5.73 - a.a.O.; U.v. 3.3.1975 - 6 C 17.72 - a.a.O.). Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet (BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 m.w.N.). Es ist im Rahmen der Ermessensausübung daher grundsätzlich nicht fehlerhaft, wenn ein Dienstherr im Ergebnis öffentlichen und dienstlichen Belangen den Vorrang vor individuellen Interessen einräumt. Dies ergibt sich schon aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Der Grundsatz der Versetzbarkeit und Umsetzbarkeit des Beamten ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung. Die mit der Möglichkeit der Versetzung oder Umsetzung bei einem Ortswechsel unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären und auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Beamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2014 - 6 ZB 12.2055 - juris Rn. 9; B.v. 9.7.2014 - 6 ZB 13.1467 - juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 18.4.2012 - 4 B 40.10 - juris Rn. 38; VGH BW, B.v. 27.4.2006 - 4 S. 491.06 - juris Rn. 3). Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können bei einer Umsetzung deshalb von den Verwaltungsgerichten im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist (vgl insbesondere BVerwG, U.v. 3.3.1975 -6 C 17.72 - Buchholz 237.7 § 28 LBG NW Nr. 6; U.v. 20.4.1977 - 6 C 154.73 -Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 18; B.v. 26.6.1975 - 6 B 4.75 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17). Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind, d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 -BVerwGE 89, 199 m.w.N.; BVerfG, B.v. 30.1.2008 - 2 BvR 754/07 - NVwZ 2008, 547).

Die Einengung des o. g. Ermessens des Dienstherrn ist demnach auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt, d. h., das grundsätzlich sehr weite, nur auf Ermessensmissbrauch zu überprüfende Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung kann in besonders gelagerten Einzelfällen (etwa: besondere wissenschaftliche Vorbildung und praktischen Ausbildung in einer bestimmten Laufbahn; zugesicherte Übertragung gerade einer bestimmten Aufgabe; vorherige erfolgreiche Bewerbung um einen leitenden Posten) - in unterschiedlichem Maße - eingeschränkt sein (BVerwG, U.v. 22.5.1980 a. a. O.). Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa wenn besondere Umstände des Einzelfalles, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen Belastungen zählen (BVerfG, B.v. 30.1.2008 a.a.O.). Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind. Sie verpflichtet den Dienstherrn, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen. Auch substantiierte Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung des Beamten oder andere Härten sind deshalb im Rahmen der Ermessensentscheidung des Dienstherrn hinsichtlich der vorgesehenen künftigen Verwendung ange messen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5. 2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10 f.). Daher hat der Dienstherr insbesondere bei einer Auswahlentscheidung über die Versetzung oder Umsetzung die Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten zu beachten, wobei der Fürsorgepflicht ein umso höheres Gewicht zukommt, je mehr die Rechte des Beamten betroffen sind. Ist eine Versetzung oder Umsetzung mit einem Ortswechsel bzw. der Begründung eines Zweitwohnsitzes verbunden, sind die daraus für den Beamten entstehenden Konsequenzen für die Ermessenserwägungen besonders bedeutsam, und der Ermessensspielraum des Dienstherrn kann wegen der daraus vielfach herrührenden erheblichen Auswirkungen auf die persönlichen und familiären Belange des Beamten aus Fürsorgegesichtspunkten stärker eingeschränkt sein als dies bei seiner Umsetzung oder Versetzung ohne Ortswechsel der Fall wäre (vgl. OVG Berlin-Bdg, U.v. 18.4.2012 a.a.O.; VGH BW, B.v. 27.4.2006 a.a.O.; BayVGH, B.v. 5.5.1994 - 3 CE 93.3653 - BayVBl. 1994, 500).

Dies zugrunde legend hat die Klägerin nicht bzw. nicht substantiiert dargelegt, dass sie aus erkennbar sachwidrigen Gründen, d. h. willkürlich umgesetzt worden ist. Die Beklagte hat den Hintergrund bzw. die Umstände, die sie zu der hier maßgeblichen Umstrukturierung veranlasst haben, ebenso aufgezeigt wie den damit verbundenen Zu-Umsetzungsbedarf. Es ist im Übrigen auch nicht zu ersehen, noch wird dies durch die Klägerin geltend gemacht, dass die Beklagte die Organisationsänderung aus sachwidrigen Erwägungen heraus lediglich zum Anlass genommen hätte, die Klägerin willkürlich anderweitig zu verwenden.

Soweit die Klägerin die mit dem täglichen Pendeln (ca. 69 km pro einfacher Strecke; vgl. Schreiben der Klägerin vom 3.6.2015 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten befristeten Umsetzung mit dem Ziel der dauerhaften Umsetzung nach, Bl. 24 der Behördenakte mit dem Az. ...) verbundene Belastung als zu gravierend empfindet, ist sie gehalten, ihren Erstwohnsitz nach ... oder in dessen Nähe zu verlegen, einen Zweitwohnsitz zu begründen oder lediglich täglich zu pendeln. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte der Klägerin die Erstattung von Reisekosten zugesichert hat. Auch vor dem Hintergrund der aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, ist ein Umzug bzw. tägliches Pendeln der Klägerin ohne weiteres möglich und zumutbar, zumal diesbezüglich von der Klägerin nichts geltend gemacht wurde und der Sohn der Klägerin bereits volljährig ist.

Des Weiteren bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine etwaige Gesundheitsgefährdung der Klägerin durch die Umsetzungsmaßnahme, welche die Beklagte zu berücksichtigen (gehabt) hätte. Zum einen wurden die gesundheitlichen Gründe erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. nach Ergehen des Widerspruchsbescheides geltend gemacht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Umsetzungsmaßnahme durch das Gericht ist vorliegend jedoch der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Zum anderen hat die Klägerin diese vorgetragenen gesundheitlichen Gründe nicht in ausreichender Weise substantiiert dargelegt und belegt. So wird im Schriftsatz vom 2. September 2016 lediglich behauptet, die bisherige Art der Beschäftigung habe die Klägerin „krank gemacht“. Aus dieser bloßen Behauptung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Klägerin die Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zumutbar wäre. Denn ein entsprechendes privatärztliches Attest bzw. ein amtsärztliches Gutachten wurde nicht vorgelegt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, wie sich die Erkrankung der Klägerin im Einzelnen darstellt, welche Ursache und welche Auswirkungen sie hat und ob der Einsatz der Klägerin auf dem vorgesehenen Umsetzungsposten auf Dauer krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2015 - M 21 S 14.4641 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trage
published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
published on 24/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Juli 2012 -M 21 K 11.1886 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
published on 09/07/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.702 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
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published on 06/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Oktober 2016 – Au 2 K 16.762 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverf
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Annotations

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist in den Angelegenheiten der Beamten nach § 78 Absatz 1, § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 zu beteiligen. In diesen Angelegenheiten sind nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß die Beamten im Betriebsrat nicht vertreten sind. § 33 Abs. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Bei Entscheidungen und Maßnahmen des Postnachfolgeunternehmens nach Absatz 1 Satz 1, die Beamte betreffen, denen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 Tätigkeiten bei einem Unternehmen zugewiesen sind, ist der bei dem Postnachfolgeunternehmen gebildete Betriebsrat nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu beteiligen; gleichzeitig ist der Betriebsrat des Betriebs, in dem der Beamte die zugewiesene Tätigkeit ausübt, hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

(1) Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.

(2) Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(3) Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

(4) § 76 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.

(5) Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.

(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.

(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.

(9) In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Personalrat hat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei

1.
Einstellung, Anstellung,
2.
Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
4.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort),
5.
Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
5a.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten,
6.
Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
7.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
8.
Ablehnung eines Antrages nach den §§ 91, 92, 92a, 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
9.
Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze.

(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über

1.
Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen für Beamte,
2.
Inhalt von Personalfragebogen für Beamte,
3.
Beurteilungsrichtlinien für Beamte,
4.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärzten als Beamte,
5.
Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs,
6.
allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten,
7.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
8.
Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen,
9.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten,
10.
Maßnahmen, die der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg dienen.
In den Fällen der Nummer 9 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag des Beschäftigten mit; dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(1) In Personalangelegenheiten der in § 14 Abs. 3 bezeichneten Beschäftigten, der Beamten auf Zeit, der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 nur mit, wenn sie es beantragen. § 75 Abs. 1 und 3 Nr. 14, § 76 Abs. 1 gelten nicht für die in § 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamten und für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(2) Der Personalrat kann in den Fällen des § 75 Abs. 1 und des § 76 Abs. 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Frauenförderplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 8 verstößt oder
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne daß dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, daß der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Beamten werden bei dem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt,

1.
bei dem sie am 5. Juni 2015 beschäftigt sind oder
2.
dem sie nach dem 5. Juni 2015 durch eine Rechtsverordnung nach § 38 Absatz 2 Satz 4 oder durch eine Einzelentscheidung zugeordnet werden.

(2) Die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten sind Bundesbeamte. Auf sie sind die für Beamte des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Ihre Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn richten sich gegen die Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Zahlungs- und Kostentragungspflichten für vermögensrechtliche Ansprüche obliegen dem Postnachfolgeunternehmen, bei dem die Beamten beschäftigt sind. Werden diese Pflichten nicht erfüllt und wird die Bundesrepublik Deutschland durch einen Beamten auf Zahlung in Anspruch genommen, so hat das Postnachfolgeunternehmen der Bundesrepublik Deutschland die von ihr geleisteten Zahlungen zu erstatten.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.

(2) Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt oder das zu enteignende Recht ausgeübt wird. Wenn das Grundstück in dem Bezirk mehrerer Enteignungsbehörden liegt, bestimmt die gemeinsam übergeordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde.

(3) Die Bundesregierung kann in dringenden Fällen Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit diese notwendig sind, um die reibungslose Durchführung einzelner wichtiger Landbeschaffungen sicherzustellen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen und die Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
2.
den Erwerb und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, einschließlich der Festlegung gleichwertiger Abschlüsse,
3.
die Rahmenregelungen für Auswahlverfahren für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
4.
die Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst und die Voraussetzungen für eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes,
5.
die Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerberinnen und andere Bewerber,
6.
die Festlegung von Altersgrenzen,
7.
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel und
8.
die Voraussetzungen für Beförderungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25 besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, insbesondere Vorschriften über

1.
das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst,
2.
den Ablauf des Vorbereitungsdienstes, insbesondere über dessen Inhalte und Dauer,
3.
die Prüfung und das Prüfungsverfahren, einschließlich der Prüfungsnoten, sowie
4.
die Folgen der Nichtteilnahme an Prüfungen und die Folgen von Ordnungsverstößen.
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung obersten Dienstbehörden übertragen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.