Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 4 K 14.1629

Au 4 K 14.1630

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Mai 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen großflächigen Einzelhandel und Drogeriemarkt;

Inzidentprüfung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung;

Nachholung der Vorprüfung des Einzelfalls nach UVPG im ergänzenden Verfahren;

Keine Rechtsverletzung auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans;

Kein Gebietserhaltungsanspruch für Kläger außerhalb des Plangebiets;

Kein faktisches Mischgebiet;

Gebot der Rücksichtnahme;

Erhebliche Prägung und Vorbelastung durch vorangegangene gewerbliche Nutzung

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

zu 1 bevollmächtigt: ...

zu 2 bevollmächtigt: ...

wegen Neubau eines Drogeriemarktes mit Stellplätzen und PV Anlage - Au 4 K 14.1629

Neubau eines Lebensmittel-Vollsortimenters mit Stellplätzen und PV Anlage - Au 4 K 14.1630

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 4. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2015 am 13. Mai 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Verfahren Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Die Klagen werden abgewiesen.

III.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat der Kläger zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 1) erteilten Baugenehmigungen zum Neubau eines Drogeriemarktes (Au 4 K 14.1629) und eines Lebensmittel-Vollsortimentmarktes (Au 4 K 14.1630), jeweils mit Stellplätzen und Photovoltaikanlage. Hinsichtlich des den Vorhaben zugrunde liegenden (Änderungs-) Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2) ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein Normenkontrollverfahren des Klägers anhängig (15 N 12.2636). Seine dort vorgetragenen Einwände gegen den Bebauungsplan hat der Kläger auch zum Gegenstand der vorliegenden Verfahren gemacht.

Mit beim Beklagten am 18. Januar 2013 eingegangen Unterlagen stellte die Beigeladene zu 1) einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Drogeriemarkts sowie eines Lebensmittel-Vollsortimentmarkts, jeweils mit Stellplätzen und Photovoltaikanlage, auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ... und ..., Gemarkung ... Auf dem für die Vorhaben vorgesehenen Areal befindet sich insbesondere ein ehemaliges Autohaus. Die Fläche der Verkaufsräume einschließlich Ladenstraßen sollte beim Lebensmittel-Vollsortimentmarktes 1.466 qm, beim Drogeriemarkt 693 qm betragen.

Der Kläger ist Eigentümer des nordöstlich an die Vorhabengrundstücke angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Das Grundstück ist insbesondere mit einem ehemals als Waisenhaus, jetzt als Wohnhaus genutzten, als Baudenkmal geschützten Gebäude (Baujahr 1714) bebaut.

Grundlage für die Bauanträge der Beigeladenen zu 1) war die von der Beigeladenen zu 2) im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB am29. November 2012 beschlossene und am 1. Dezember 2012 bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 „Westlich der ... Straße“. Diese Planung umfasst einen im Norden und Nordosten dieses Bebauungsplans gelegenen, zuletzt als „MI 6“ festgesetzten Teilbereich. Im nördlichen Teil des bisherigen „MI 6“ sollten mit der Festsetzung „SO“ die Voraussetzung für die Ansiedlung des Lebensmittel-Vollsortimentmarktes mit einer zulässigen Verkaufsfläche von höchstens 1.500 qm geschaffen werden. Beim verbleibenden Bereich des „MI 6“ wurden hinsichtlich der bisher festgesetzten Art der baulichen Nutzung einschließlich der ausgeschlossenen Nutzungen keine Änderungen vorgenommen. Dieser Bereich sollte der möglichen Ansiedlung des Drogeriemarktes dienen. Sowohl für die Teilfläche SO als auch die Teilfläche des verbleibenden MI 6 wurden die Baugrenzen sowie das Maß der baulichen Nutzung entsprechend den Bauvorhaben geändert. Ferner wurde eine Fläche zur Anlegung von PKW-Parkplätzen vorgesehen. Im Bebauungsplanverfahren wurde mit Datum 17. September 2012 eine schalltechnische Beurteilung erstellt.

Am 5. Dezember 2012 stellte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist.

Seinen Normenkontrollantrag begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 2. August 2013 zunächst wie folgt: Für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbebauungsplans komme es nicht nur auf die durch ihn vorgenommenen Änderungen an, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Ursprungsatzung nebst der erfolgten Änderungen Nr. 1 bis 3 sei inzident zu prüfen. Nur dann bestehe eine taugliche Grundlage für die gegenständliche 4. Änderung. Es daher seien die entsprechenden Bauplanungsakten der Beigeladenen zu 2) beizuziehen und dem Kläger Akteneinsicht zu gewähren. Vorher sei eine vollständige Begründung des Normenkontrollantrags nicht möglich.

Die Änderung des Bebauungsplans sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Vorschrift gebiete es, dass sich die planende Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten städtebaulichen Zielsetzungen konsistent verhalte. Die Beigeladene zu 2) verfolge aber das Ziel, die Innenstadt zu stärken. Etwa aus ihrem Einzelhandelskonzept ergebe sich, dass die Ansiedlung von Einzelhandel mit innenstadtrelevantem Sortiment ausschließlich in der Innenstadt vorzunehmen sei, um die Versorgungsstruktur in der Innenstadt bzw. Kernstadt zu verbessern. Eine Verlagerung von innenstadtrelevantem Sortiment in die Randzonen des Einzelhandels solle verhindert werden. Bei der Realisierung des großflächigen Einzelhandels in dem als SO festgesetztem Gebiet handele es sich jedoch nicht um eine Stärkung der innenstadt- und kernstadtnahen Versorgung, sondern um einen weiteren großflächigen Einzelhandel im Randbereich. Zudem befänden sich in unmittelbarer Nähe zu dem im Sondergebiet beabsichtigten Lebensmittel-Vollsortimentmarktes bereits mehrere Lebensmittelmärkte im Gewerbegebiet „...“. Im Einzugsbereich des geplanten Lebensmittel-Vollsortimentmarktes deckten bereits die vorhandenen Einzelhändler, zu denen auch Metzgereien, Bäckereien etc. in der Innenstadt zählten, den städtebaulichen Bedarf an Lebensmittelmärkten völlig ab. Schon ein vom Büro Dr. ... im Jahre 2009 erstelltes Konzept habe zur Absicht, auf dem streitgegenständlichen Gelände einen großflächigen Einzelhandelsmarkt anzusiedeln, die Empfehlung ausgesprochen, keinen weiteren Einzelhandelsstandort außerhalb der Innenstadt zu etablieren. Dabei habe das Büro Dr. ... noch nicht einmal die Erweiterung eines bestehenden ... -Marktes berücksichtigt.

Weiterhin widerspreche der Bebauungsplan auch den Zielen der Raumordnung, namentlich dem Anpassungsgebot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB.

Ferner handle es sich bei der Festsetzung der Gebiete MI 1 bis 5 als Mischgebiete um einen „Etikettenschwindel“, da ausschließlich Wohnnutzung ermöglicht werden solle. Ein Mischgebiet werde dadurch charakterisiert, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben diene, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Ein Mischgebiet stehe damit für Wohnen und Gewerbe im Sinne einer Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit. Auch bei einer Gliederung eines Baugebiets müsse es seiner Gesamtbetrachtung nach seinen planerischen Gebietscharakter wahren. Diese Gleichgewichtigkeit und Gleichwertigkeit von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung sei jedoch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen zu 2) in Bezug auf die genannten Mischgebiete getroffenen Festsetzungen weder möglich, noch sei das von ihr beabsichtigt gewesen.

Ein Etikettenschwindel liege auch hinsichtlich des Mischgebiets MI 6 vor. Auch insoweit habe die Beigeladene zu 2) nicht beachtet, dass ein Mischgebiet eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und Gewerbe voraussetze. Es solle aber ausschließlich ein Fachmarkt oder mehrere Fachmärkte und damit eine gewerbliche Nutzung ermöglicht werden.

Weiterhin habe die Beigeladene zu 2) unzulässiger Weise einen Immissionsrichtwert als „Zaunwert“ festgesetzt. Ein solcher Summenpegel bestimme nicht, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, welche Emissionen von einer einzelnen Anlage oder einem einzelnen Betrieb ausgehen dürften. Der Bebauungsplan treffe keine Festsetzung, die sicherstelle, dass nur eine Anlage oder ein Betrieb in dem Sondergebiet errichtet würden.

Schließlich lägen zahlreiche beachtliche Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB vor.

Eine sachgerechte Abwägung durch die Beigeladene zu 2) habe schon deshalb nicht erfolgen können, weil diese nicht geprüft habe, ob der Ursprungsbebauungsplan sowie die vorangegangenen Änderungen taugliche Grundlage des Änderungsbebauungsplans hätten sein können.

Ferner sei das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2) im Zeitpunkt der Abwägung über den Bebauungsplan noch gar nicht beschlossen gewesen; es habe daher auch keine taugliche Grundlage für ihre Abwägung bilden können.

Die Beigeladene zu 2) habe auch nicht hinreichend ermittelt, inwieweit der großflächige Einzelhandelsbetrieb tatsächlich zu einer Verbesserung der Versorgungssituation führen könne. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2) keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, welche Umsatzpotentiale tatsächlich durch die kürzliche Erweiterung des ...-Marktes am „...“ gebunden worden seien.

Auch habe die Beigeladene zu 2) die Innenstadtverträglichkeit der möglichen Fachmarktnutzung im Mischgebiet MI 6 nicht hinreichend ermittelt. Die Beigeladene zu 2) sei offenbar davon ausgegangen, dass dort nur eine Drogeriemarktnutzung erfolgen könne, weil insoweit eine Beschränkung durch einen städtebaulichen Vertrag bestehe. Allerdings habe sie berücksichtigen müssen, dass etwaige Folgennutzer nicht an diese Vereinbarung gebunden seien und im Bebauungsplan keinerlei Festsetzungen getroffen worden seien, die eine andere Nutzung des Mischgebiets MI 6 als für einen Drogeriemarkt ausschließe.

Ferner sei es nicht sachgerecht, die Nutzung in den Mischgebieten, die eigentlich sowohl dem Gewerbe und dem Wohnen zur Verfügung stehen sollten, schalltechnisch um 6 dB(A) zu beschränken, wohingegen die Nutzung in einem allein einer gewerblichen Nutzung dienenden Sondergebiet schalltechnisch unbeschränkt ausgeübt werden dürfe. Da beide Nutzungen einen gemeinsamen Parkplatz nutzten, liege für beide Einzelhandelsbetriebe eine nicht unterscheidbare Lärmquelle vor. Es sei nicht ersichtlich, wie die Unterscheidung der Immissionen in einem späteren Baugenehmigungsverfahren praktisch umgesetzt werden solle.

Ferner habe die von der Beigeladenen zu 2) eingeholte schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 unzutreffende Berechnungseingangsdaten verwendet. Insbesondere gehe es von einer zu geringen Anzahl an Fahrzeugbewegungen aus. Überdies sei vom Gutachten unberücksichtigt geblieben, dass ein Betreiberwechsel stattfinden könne und sodann von anderen regelmäßigen An- und Abfahrten auszugehen sei. Fehlerhaft unterstelle das Gutachten eine Innerortlage, umgeben von dichter Wohnbebauung. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vom Gutachter angenommenen Standorte mit dem Planstandort vergleichbar seien. Es sei nur ermittelt worden, wie sich Parkplatzlärm auf das Wohnhaus des Klägers, nicht aber zu allen übrigen Wohnnutzungen verhalte.

Schließlich habe die Beigeladene zu 2) die Altlastensituation erst im Nachgang zum Abwägungsbeschluss ermittelt. Es werde bestritten, dass die Abwägung insoweit zutreffend erfolgt sei.

Nach dem der Kläger vom Beklagten in der ersten Augusthälfte 2013 erfahren hatte, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für den Lebensmittel-Vollsortimentmarkt unmittelbar bevorstehe, stellte er mit Schriftsatz vom 13. August 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO (15 NE 13.1692). Er verwies insbesondere auf die Begründung seines Normenkontrollantrags vom 2. August 2013.

Mit Beschluss vom 30. August 2013 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte hierzu im Wesentlichen aus: Hinsichtlich der Antragsbefugnis liege eine Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zwar nicht nahe, sie erscheine bei einer überschlägigen Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allerdings (noch) nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich. Anlass zu Bedenken biete freilich der Umstand, dass sich bereits bisher in unmittelbar südlicher Nachbarschaft zum Wohnanwesen des Klägers ein Autohaus in einem festgesetzten Mischgebiet befunden habe und - bei unveränderter Schutzwürdigkeit der Belegenheit des Klägers - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, dass sich die Lärmentwicklung auf dem jetzt als Sondergebiet festgesetzten Grundstück zum Nachteil des Klägers verändern werde. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. Dezember 2012 führe aus, dass an der umliegenden Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte der TA Lärm durch den Betrieb des Autohauses teilweise erreicht würden, so dass auch für die nachfolgenden Nutzungen die Ausschöpfung der Richtwerte zugelassen werden könne. Diese plangegebene Vorbelastung habe der Kläger zumindest nicht substantiiert in Frage gestellt. Daher dränge sich die Frage auf, ob die Situation des Klägers bei einem unterstellten Erfolg seines Normenkontrollantrags überhaupt eine Verbesserung erfahren könne.

Es spreche viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde.

Allerdings sei wegen derzeit nicht gesichert, ob der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren habe beschlossen werden können. Die Beigeladene habe nicht geprüft, ob durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit eines Vorhaben begründet werde, das der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung könne auch das Ergebnis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG sein. Der Ausfall der Vorprüfung des Einzelfalles stelle einen für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlichen Verfahrensmangel dar.

Daraus könne allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich erfolgreich sein werde. Die Nachholung der allgemeinen Vorprüfung im Einzelfall nach § 3c UVPG sei in einem ergänzenden Verfahren (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) möglich. Es könne keine Rede davon sein, dass der Fehler nicht auch rückwirkend behebbar sei, weil wegen seiner Schwere die Planung als Ganzes von Vorneherein in Frage gestellt sei. Der Standort für den großflächigen Einzelhandelsbetrieb sei bereits überplant gewesen und sei gewerblich genutzt worden. Die im bisherigen Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen hätten nichts ergeben, was unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zu § 3c UVPG ernstlich für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anlässlich der Bauleitplanung für das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle sprechen könnte. Zudem sei gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB das Ergebnis der nachzuholenden Vorprüfung, bei der das Gesetz der Gemeinde einen Einschätzungsspielraum einräume, im Normenkontrollverfahren nur eingeschränkt überprüfbar.

Bis zur Nachholung des fehlenden Verfahrensschritts sei der Bebauungsplan unwirksam. Bis der Mangel behoben sei, entfalte die Satzung in Bezug auf die Festsetzung des Sondergebiets keine Rechtswirkung. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im vorliegenden Verfahren entfalle nicht alleine schon wegen der zeitnahen Heilungsmöglichkeit für die Beigeladene zu 2).

Durchgreifende inhaltliche Fehler des Änderungsbebauungsplans ließen sich hingegen bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Dass die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebs städtebaulich gewünscht und verträglich sei und dass dafür die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets auch im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich sei, könne nach der Aktenlage und dem Vortrag der Beigeladenen zu 2) nicht ernsthaft bezweifelt werden. Die inhaltliche Prüfung der Planung sei nicht auf die vormalige bzw. die weiteren Mischgebietsfestsetzungen zu erstrecken, weil der Bebauungsplan insbesondere mit der Festsetzung des Sondergebiets die vorangegangenen Festsetzungen nicht lediglich ergänze oder novelliere, sondern die Zulässigkeit eines neuen Vorhabens im Plangebiet „SO“ eigenständig und abschießend neu regle. Bei der textlichen Festsetzung in Nr. 7 Absatz 3 handle es sich nicht um eine unzulässige, weil die Emissionen von einzelnen Anlagen nicht konkret erfassende und deshalb nicht ausreichend bestimmte „Summenpegel“-Festsetzung. Aus der textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung ergebe sich für das festgesetzte Sondergebiet, dass ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art zulässig sei. Zweifel im Hinblick auf die Zurechenbarkeit zu der einen Anlage, deren Emissionsverhalten auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 2. Fall BauNVO mit den hier einzuhaltenden Immissionsrichtwerten näher geregelt werden sollte, ergäben sich daher nicht. Eine sachorientierte Auslegung der Nr. 7 Absatz 3 des Bebauungsplans führe deshalb dazu, dass damit die Summe der vom Betrieb des großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf der Sondergebietsfläche an den betroffenen Orten hervorgerufenen Immissionen gemeint sei. Soweit ersichtlich, sei behördlicherseits von Altlasten vor deren Entdeckung bei Abbruch- und Bauarbeiten nichts bekannt gewesen. Eine Fehlerhaftigkeit der Planung ergebe sich in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht.

Der Kläger habe auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 und der nachträglichen Berechnung unter Annahme eines auf 2.250 PKW-Fahrbewegungen erhöhten Verkehrsaufkommens lasse es objektiv möglich erscheinen, den Lebensmittel-Vollsortimenter mit werktäglichen Öffnungszeiten von 7.00 bis 20.00 Uhr so zu betreiben, dass gemäß TA Lärm auf dem Klägergrundstück die Tagesrichtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten werden könnten. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lärmentwicklung auf dem jetzt als Sondergebiet festgesetzten Grundstück im Plangebiet gegenüber der bisherigen Situation zu Ungunsten des Klägers verändern werde. Zudem dürfte sich der dargestellte Verfahrensmangel ohne weiteres beheben lassen.

Mit Blick auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beauftragte die Beigeladene zu 2) ein Planungsbüro (... mbH), mit der Erstellung von Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG.

Am 24. Juli 2014 fasste der Stadtrat der Beigeladenen zu 2) folgenden Beschluss: „Der Stadtrat nimmt Kenntnis von der Stellungnahme des Planungsbüros ... zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls und stellt fest, dass von den Vorhaben, deren Zulässigkeit durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... „Westlich der ... Straße“ begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können. Er beschließt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Verwaltung wird beauftragt, das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls der Öffentlichkeit bekannt zu geben.“

Gemäß der Beschlussvorlage waren nach den Unterlagen des Planungsbüros keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten. Als problematisch habe sich neben einer im Verfahren nicht berücksichtigten Nachbarlage zum bestehenden Baudenkmal Waisenhaus einzig die inzwischen bekannt gewordenen Altlasten auf den auf den Grundstücken des ehemaligen Autohauses erwiesen. Im Hinblick auf die Altlasten seien jedoch durch die geplante Sanierung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen als Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahme offensichtlich ausgeschlossen (§ 3c Satz 3 UVPG). Die Sanierungsausführung sei zwischen Vorhabenträger und dem Fachbereich Wasserrecht im Landratsamt ... sowie dem Wasserwirtschaftsamt ... abgestimmt worden. Die Planung, Durchführung und fachliche Begleitung der Sanierung zähle für das begleitende Fachbüro nach Auffassung des Landratsamts eher zur Routine.

Ferner beschloss der Stadtrat der Beigeladenen am 24. Juli 2014 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... erneut als Satzung. Die nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG betreffe einen abtrennbaren Teil des Planungsverfahrens. Ihr Ergebnis stelle das planerische Gesamtkonzept und den Kern der Abwägungsentscheidung der 4. Änderung des Bebauungsplans nicht in Frage. Weder werde die Planung als Ganzes in Frage gestellt, noch würden die Grundzüge der Planung berührt. Das ergänzende Verfahren und die Abwägungsentscheidung könnten sich auf den fehlerhaften Teil beschränken.

Beide Beschlüsse vom 24. Juli 2014 wurden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 28. Juli 2014 bekannt gemacht.

Im Hinblick auf diese Beschlüsse der Beigeladenen zu 2) legte der Kläger weitere Schriftsätze zur Begründung seines Normenkontrollantrags vor. Es werde bezweifelt, ob sich der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 3c UVPG festgestellte Fehler in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden könne. Jedenfalls aber sei das Bauleitplanverfahren ab dem Verfahrensschritt erneut durchzuführen, welcher mit dem Mangel behaftet sei. Mit der Nichtdurchführung der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG sei ein Mangel begründet worden, der noch vor der Durchführung des eigentlichen Bauleitplanverfahrens, nämlich bei der Wahl der Verfahrensart, geschehen sei. Daher habe nicht nur die allgemeine Vorprüfung selbst und die Dokumentation ihrer Ergebnisse, sondern alle auf diese nachfolgenden Verfahrensschritte und damit letztlich ein wesentlicher Teil des gesamten Bauleitplanverfahrens wiederholt werden müssen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 2) die Art und Weise der Durchführung der Vorprüfung des Einzelfalls sowie die Dokumentation der Ergebnisse im Rahmen einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit auslegen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der maßgebliche Bebauungsplan nach wie vor unwirksam.

Es sei nicht sachgerecht, im Rahmen des § 13a Abs. 3 BauGB zwischen Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG zu unterscheiden. Eine solche Differenzierung widerspreche der UVP-Richtlinie. Daher habe gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach Nachholung der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG eine Information der Öffentlichkeit erfolgen müssen, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. In den Erwägungsgründen der UVP-Richtlinie komme deutlich zum Ausdruck, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Wahrung der Rechte der Bürger wesentlich seien. Aus all dem folge, dass das Bauleitplanverfahren seit der Bekanntmachung gemäß § 13a Abs. 3 BauGB fehlerhaft sei und wiederholt werden müsse.

Zudem liege nun auch ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB vor, weil die bisherige landesplanerische Stellungnahme der Regierung von... vom 9. November 2012 noch das Landesentwicklungsprogramm Bayern 2006 zugrunde gelegt habe. Nunmehr gelte das Landesentwicklungsprogramm 2013. Insbesondere sei die landesplanerische Verträglichkeit des Drogeriemarktes nicht untersucht worden.

Zudem habe die Beigeladene zu 2) die schalltechnischen Belange nicht hinreichend ermittelt und behandelt. Nach einer vom Kläger eingeholten Beurteilung des Büros ... vom 31. Oktober 2014 leide die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 jedenfalls an folgenden Fehlern: Bei den Annahmen der Untersuchung könne es zu einer rechnerischen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN18005 bzw. der Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommen. Die Beschränkung der Nachtanlieferung von Backwaren auf Pkw oder Kleintransporter sei nicht realistisch, da solche Anlieferungen im Allgemeinen mit Lkws von ca. 3,8 bis 7,5 t erfolgten. Hinsichtlich des Spitzenpegelkriteriums könne eine Einhaltung nur gewährleistet werden, wenn die Anlieferung von Backwaren nachts nur mittels Pkw erfolge und nur per Hand entladen werde. Dies sei jedoch unrealistisch. Daher könne nur ein vollständiges Liefer- und Ladeverbot im Beurteilungszeitraum nachts die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm sicherstellen. Bezüglich der Lüftungs- und Klimageräte gehe die schalltechnische Untersuchung ohne konkrete Anhaltspunkte von einem sehr niedrigen Schallleistungspegel von 72 dB(A) aus. Ohne konkrete Anhaltspunkte sei der Standort schalltechnisch sehr günstig zwischen IO1 und 2 gewählt worden. Die Aussagen bezüglich der 8 m hohen und 3,5 m langen Lärmschutzwand seien mangels präziser Angaben nicht eindeutig. In den Anlagen zum Gutachten fehlten zum Teil die Listen für den aus schallimmissionsschutztechnischer Sicht kritischen IO6 (Anwesen des Klägers). Da bezüglich der Ausweisung MI1 bis 5 eine Scheinausweisung vorliege, würden dort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete um bis zu 5 dB(A) überschritten. Die Summenwirkung mit Geräuschimmissionen weiterer Betriebe oder Anlagen, insbesondere aus dem Mischgebiet MI7, sei nicht berücksichtigt worden. Aus der Untersuchung gehe nicht hervor, wie die Schallquellen „Pkw-Parkplatz Lebensmittelmarkt“ und „Pkw-Parkplatz Fachmarkt“ räumlich angelegt worden seien. Fehlerhaft sei auch Beurteilung der Geräusche des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen gemäß Ziffer 7.4 TA Lärm. So sei die Vorbelastung auf der ... Straße nicht untersucht worden. In der Summe mit der planinduzierten Zusatzbelastung sei daher eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV möglich, wonach sich zusätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Änderung des Bebauungsplans ergeben hätten.

Mit Bescheiden vom 9. September 2014 (Lebensmittel-Vollsortimentmarkt) bzw. 10. September 20214 (Drogeriemarkt) erteilte der Beklagte den Beigeladenen zu 1) die beantragten Baugenehmigungen.

In beiden Bescheiden wurden jeweils gemäß § 31 Abs. 2 BauGB folgende Befreiungen vom Bebauungsplan gewährt: Pult- statt Satteldach; Stellplätze außerhalb der östlichen Baugrenze; Leergutlager außerhalb der westlichen Baugrenze; Oberkante Fußbodenhöhe 415,90 statt 415,39 ÜNN. Für sieben Immissionsorte wurde festgelegt, dass der Beurteilungspegel der von allen Emittenten auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche einschließlich der Geräusche durch den betriebsbezogenen Kfz-Verkehr für beide Vorhaben zusammen bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Für das Grundstück des Klägers (IO 6) wurden Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts festgelegt. Ferner wurde in beiden Bescheiden bestimmt, dass Warenanlieferungen mittels Lkw auf die Tagzeit von 6.00 bis 22.00 Uhr zu beschränken sind.

In der Genehmigung für den Lebensmittel-Vollsortimentsmarkt wurde ferner festgelegt, dass in der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr lediglich eine Anlieferung mittels Pkw oder Kleintransporter (Kfz kleiner 3,5 t) bei Ladearbeiten nur per Hand möglich ist. Die (im südlichen Bereich des Vorhabens gelegene) Lkw-Anlieferzone zum geschlossenen Rampenbereich hin sei mit Hilfe einer mindestens 3,5 m hohen Lärmschutzwand bzw. -mauer in einer Länge von mindestens 8 m abzuschirmen. Die Fahrgassen des Pkw-Parkplatzes seien mit einer Asphaltdeckschicht zu versehen. Die Außenaggregate für die Kühl- und Lüftungseinrichtungen seien dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechend zu errichten und zu betreiben. Das Kälteaggregat an der Nordseite des Lebensmittelmarktes (gemäß Lageplan Verflüssiger) dürfe einen Schallleistungspegel von 72 dB(A), der Lüftungsventilator (gemäß Lageplan Aggregat) den Schallleistungspegel von 70 dB(A) nicht überschreiten.

Ausfertigungen der Baugenehmigungen wurden dem Kläger am 12. September 2014 mittels Postzustellungsurkunde an die Adresse ..., ..., durch Einlegung in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Diese Adresse war dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster entnommen.

Am 7. November 2011 ließ der Kläger gegen beide Baugenehmigungen Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben. Mit Schriftsätzen vom 12. März 2015 stellte er jeweils den Antrag,

den Baugenehmigungsbescheid vom 9. bzw. 10. September 2014 aufzuheben.

Die Klage sei fristgerecht erhoben. Die Zustellung an eine Adresse in ... sei fehlerhaft. Der Kläger wohne seit 1992 in dem streitgegenständlichen Anwesen ... Str. ... in ... Er unterhalte an der Adresse in ... weder Wohnsitz noch einen Briefkasten. An dieser Adresse wohne Herr ..., der dort ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen betreibe. Erst mit einem bei seinen Bevollmächtigten am 31. Oktober 2014 eingegangenen Schriftsatz des Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof habe der Kläger von den Baugenehmigungen Kenntnis erlangt. Daneben liege ein Zustellungsfehler auch darin, dass die Bescheide nicht seinen Bevollmächtigten zugestellt worden seien (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

Die Klage sei auch begründet. Das Vorhaben lasse die gebotene Rücksicht auf die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück vermissen, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Bauvorlagen seien so unbestimmt, dass die Verletzung von Nachbarrechten nicht geprüft werden könne. Die Auflagen seien nicht geeignet, unzumutbare Schallimmissionen zu verhindern; ihre Einhaltung sei unrealistisch. Die für den Kläger schalltechnisch besonders ungünstige Stellung der Baukörper sowie die Anordnung und Anzahl von Stellplätzen und die Anordnung von Fahrgassen sowie einer der Zu- und Abfahrten entlang seines Anwesens sei rücksichtslos. Es sollten 100 Kfz-Stellplätze hergestellt werden, obwohl rechnerisch nur 55 nötig seien. 14 Stellplätze würden unmittelbar an der Grenze zum Anwesen des Klägers zum Liegen kommen. Ein erheblicher Teil des Kundenziel- und Quellverkehrs sowie des Lieferverkehrs, einschließlich des Schwerlastverkehrs, werde demnach unmittelbar entlang des klägerischen Grundstücks abgewickelt werden.

Die Bauantragsunterlagen enthielten nichts dazu, mit welchen Kunden- und Lieferverkehr zu rechnen sei. Gleiches gelte für die Frage, wie die Lieferfahrzeuge be- und entladen werden sollten, insbesondere ob Gabelstapler oder Hubwägen zum Einsatz kommen sollten. Unklar sei auch, ob eine Anlieferung in immissionsträchtigen Gitterboxen erfolgen werde. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der zur Nachtzeit erfolgenden Belieferung des Backshops. Es fehlten auch Angaben zu den vorgesehenen Öffnungszeiten. Es sei aus den Bauvorlagen nicht ersichtlich, an welcher Stelle welche lärmintensive haustechnische Anlagen angebracht werden solle und mit welchen Immissionen zu rechnen sei.

Im Bauantragsverfahren sei kein Immissionsschutzgutachten eingeholt worden. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 aus dem Bebauungsplanverfahren sei nicht ausreichend. Insofern werde die Beurteilung des vom Kläger eingeschalteten Büros ... zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Überdies sei die für das Bebauungsplanverfahren eingeholte Untersuchung durch die mit den Baugenehmigungen erteilten Befreiungen vom Bebauungsplan nicht mehr aussagekräftig.

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 ließ der Kläger noch vortragen, er habe am 4. Mai 2015 bei der Beigeladenen zu 2) Einsicht in die Akten des ursprünglichen Bebauungsplans und der 1. bis 3. Änderung genommen. Danach bestätige sich, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan wie auch sämtliche Vorfassungen unwirksam seien. Bei der Festsetzung eines Mischgebiets in den Teilbereichen MI 1 bis 5 handele es sich um einen Etikettenschwindel, da von vornherein nur Wohnbebauung vorgesehen gewesen sei. Bei Aufstellung des ursprünglichen Bebauungsplans sei festgestellt worden, dass es bei der Realisierung von Wohnnutzung durch die Straßennähe und die Nähe zu Gewerbebetrieben zu Schallimmissionskonflikten komme. Dieser seinerzeit nicht gelöste Konflikt werde durch die jetzt vorgenommene Änderung verstärkt. Wegen der Unwirksamkeit der Bebauungspläne seien die streitgegenständlichen Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da sich die Umgebungsbebauung als faktisches Mischgebiet darstelle, habe der Kläger einen Anspruch auf Erhaltung dieses Gebietscharakters. Der Lebensmittel-Vollsortimentmarkt sei aber gem. § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig. Derartiges finde sich in der maßgeblichen näheren Umgebung nicht, so dass auch von einem Nicht-Einfügen und von Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Kläger auszugehen sei.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bebauungsplan sei im ergänzenden Verfahren wirksam beschlossen worden. Einer erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der entsprechenden Unterlagen habe es, auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, nicht bedurft. Nach ständiger Rechtsprechung könne die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG auch im ergänzenden Verfahren erfolgen. Es widerspreche dem Charakter eines ergänzenden Verfahrens, nach der UVP-Vorprüfung de facto mit dem Verfahren von vorn zu beginnen. Nach den Aussagen des für Altlasten zuständigen Fachbereichs Wasserrecht im Landratsamt hätte selbst eine UVP-Prüfung keine weiteren Erkenntnisse erbracht.

Auch die Baugenehmigung selbst sei rechtmäßig. Die Schallimmissionsprognose des Büros ... vom 17. September 2012 habe herangezogen werden können. Die genehmigten Vorhaben wichen nicht in nennenswerter Weise von der Ausgestaltung ab, die die Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt habe. Dass die Änderung der Höhenlage und der Dachform zu erhöhten Immissionen führten, sei eine unbelegte Behauptung. Dem Kläger sei in den Genehmigungsbescheiden der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zugestanden worden, obwohl die Lage seines Anwesens gemäß Flächennutzungsplan in einem Mischgebiet liege.

Die Beigeladene zu 1) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass der Bebauungsplan keine durchgreifenden inhaltlichen Fehler aufweise.

Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung seien in der Baugenehmigung hinreichend deutlich geregelt oder ließen sich ohne weiteres ermitteln. Durch die festgesetzten Immissionsrichtwerte werde der Kläger vor unzumutbarem Lärm geschützt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Auflagen im Baugenehmigungsbescheid nicht kontrollierbar sein sollten. Eine Rücksichtslosigkeit der Stellung der Baukörper und der Anordnung und der Anzahl der Parkplätze sowie der Zu- und Abfahrten sei nicht gegeben. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Idealerschließung.

Die Beigeladene zu 2) beantragte,

die Klage abzuweisen.

Im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits festgestellt, dass die inhaltliche Prüfung der Planung nicht auf die vormalige bzw. die weiteren Mischgebietsfestsetzungen zu erstrecken sei.

Der Bebauungsplan sei mit der Fehlerbehebung wirksam geworden. Die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG sei, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgegeben, in einem ergänzenden Verfahren nachgeholt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls komme der Beigeladenen zu 2) ein Einschätzungsspielraum zu.

Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, sei das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Vorliegend sei ein größerer Bereich als maßgebliche nähere Umgebung zugrunde zu legen. Auf den fraglichen Grundstücken habe sich die genehmigte Nutzung eines Autohauses mit Werkstatt und Tankstelle befunden, d. h. einen bestandsgeschützter störender Gewerbebetrieb. Südlich des Baugrundstücks schlössen im Gewerbegebiet ... großflächige gewerbliche Nutzungen mit einer intensiven Ausnutzung der Grundstücksfläche an. Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche gemäß § 34 Abs. 3 BauGB lägen nicht vor. Das Gutachterbüro Dr. Heider komme in einer Stellungnahme vom 24. August 2012 zu dem Ergebnis, dass vom Vorhaben keine städtebaulich negativen Effekte auf die Betriebe des besonders schützenswerten zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt zu erwarten seien.

Aufgrund der - auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten - plangegebenen Vorbelastung werde die Situation des klägerischen Grundstücks durch die Vorhaben nicht in nennenswerter Weise verschlechtert. Dem klägerischen Grundstück sei in den Bescheiden der Schutz eines allgemeinen Wohngebiets zugestanden worden, obwohl es faktisch in einem Mischgebiet gelegen sei. Selbst wenn ein allgemeines Wohngebiet zugrunde gelegt werden sollte, läge eine Gemengelage vor, die nach Ziffer 6.7 TA Lärm höhere Zwischenwerte erlauben würde. Insgesamt werde das Grundstück des Klägers seit Jahrzehnten von der unmittelbar angrenzenden Gewerbefläche des früheren Autohauses mit Werkstatt und Tankstelle geprägt. Von einer unzumutbaren Belastung könne daher keine Rede sein.

Die Einwendungen des Klägers gegen die schalltechnische Untersuchung des Büros ... vom 17. September 2012 griffen nicht durch. Die Untersuchung habe unter anderem bereits die Anordnung der Kfz-Stellplätze, wie jetzt genehmigt, berücksichtigt. Weiterer Immissionsschutz werde durch die Zeiten der Warenanlieferung und die Abschirmung der Lkw-Anlieferzone gewährt, ebenfalls durch die Auflagen zur Lüftungs- und Klimaaggregaten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Auflagen nicht einhaltbar oder kontrollierbar seien.

Auch der betriebsbedingte Verkehrslärm sei zutreffend beurteilt. Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Eilverfahren ergebe sich, dass dieser Untersuchung des Büros ... für belastbar halte. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV würden nicht erstmals oder weitergehend überschritten.

Dass die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu höheren Immissionen führten, sei eine reine Mutmaßung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.

1. Die Klagen sind zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Die Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide durch Ersatzzustellung mittels Einlegung in einem zur Wohnung gehörenden Briefkasten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO, Art. 3 Abs. 2 VwZVG i. V. m. § 180 ZPO) an die Adresse..., ... (vgl. Postzustellungsurkunden, Bl. 154 bzw. Bl. 105 der Baugenehmigungsakten) war unwirksam. Der Kläger hat nachvollziehbar und von den anderen Beteiligten nicht widersprochen dargelegt, dass er an dieser Adresse weder einen Wohnsitz noch einen Briefkasten unterhält. Ebenso nachvollziehbar und unwidersprochen hat der Kläger ferner vorgetragen, von den Baugenehmigungen erst durch einen Schriftsatz aus dem beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahren, der am 31. Oktober 2014 bei seinen Bevollmächtigten eingegangen ist, Kenntnis erhalten zu haben. Frühestens zu diesem Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs war der Zustellungsmangel damit nach Art. 9 VwZVG geheilt. Die Klageerhebung am 7. November 2014 wahrte daher die Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ob die Zustellung auch deshalb unwirksam war, weil sie an die Bevollmächtigten des Klägers hätten erfolgen müssen (Art. 8 Abs. 1 VwZVG), kann daher offen bleiben.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass eine baurechtliche Nachbarklage nicht schon dann Erfolg haben kann, wenn die erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sie den anfechtenden Nachbarn auch in seinen subjektiven Rechten verletzen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Ob der Baugenehmigung ein wirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, ist in diesem Zusammenhang zunächst unerheblich: Selbst wenn die Baugenehmigung ohne hinreichende rechtliche Grundlage in einem Bebauungsplan erteilt worden ist, kann der Nachbar die Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er durch die Genehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.7.1994 - 4 B 94/94 - BayVBl. 1995, 92 - juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 8.2.2012 - 8 B 10011/12 - BauR 2012, 931 - juris Rn. 6; OVG NRW, B. v. 29.8.2011 - 2 A 547/11 - BauR 2012, 81 - juris Rn. 13).

Nach diesen Maßstäben kommt als drittschützendes Recht des Klägers allein das Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dies gilt für den Fall, dass der vom Kläger angegriffene (Änderungs-) Bebauungsplan - wovon die Kammer ausgeht - wirksam ist (2.1). Aber auch, wenn dieser Bebauungsplan unwirksam wäre oder sogar dann, wenn nicht nur dieser Bebauungsplan, sondern auch alle Vorfassungen unwirksam wären, könnte sich der Kläger nur auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen (2.2 und 2.3). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers liegt jedoch nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan Nr. ... „Westlich der ... Straße - 4. Änderung“ der Beigeladenen zu 2) ist wirksam. Die gegen den Bebauungsplan vom Kläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO entschieden, dass sich durchgreifende inhaltliche Fehler des verfahrensgegenständlichen Änderungsbebauungsplans bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen ließen (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Dieser Beurteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lagen sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vom Kläger erhobenen Einwendungen zugrunde, namentlich die Begründung des Normenkontrollantrags vom 2. August 2013.

Daraus schließt die Kammer, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sämtliche bis zu seiner Entscheidung vom 30. August 2013 vom Kläger vorgetragene Einwendungen gegen den Bebauungsplan für nicht durchgreifend erachtet. Aus der Wendung „bei überschlägiger Prüfung“ lässt sich nicht ableiten, dass die Prüfung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lediglich oberflächlich gewesen ist oder sich gar nur auf offensichtliche Mängel beschränkt hat. Hiergegen spricht bereits, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem Fehlen der gem. § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls einen Mangel beanstandet hatte, auf den sich der Kläger im Schwerpunkt nicht berufen hatte. Dass der Aussage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, es lägen in Bezug auf die Planung keine durchgreifenden inhaltlichen Fehler vor, eine substantiierte Aussage zu den vom Kläger vorgetragenen Mängeln darstellt, zeigt auch der Umstand, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO trotz des von ihm festgestellten Mangels nicht stattgegeben hat. Vielmehr hat er an mehreren Stellen ausgeführt, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein werde (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 19, Rn. 23).

Trotz dieser Vorgabe durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist zu den Einwendungen des Klägers folgendes auszuführen:

Dem Änderungsbebauungsplans fehlt nicht die Erforderlichkeit nah § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zu diesem Einwand ausgeführt, es könne nach der Aktenlage und dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Ansiedlung des Einzelhandelsbetriebs städtebaulich gewünscht und verträglich ist und dass dafür die Festsetzung eines entsprechenden Sondergebiets erforderlich sei (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer an. Es stellt einen die Planung rechtfertigenden, vernünftigen städtebaulichen Grund (BayVGH, U. v. 7.6.2000 - 26 N 99.2961 - BayVBl. 2001, 175 - juris Rn. 49) dar, die bereits früher insbesondere durch ein Autohaus gewerblich genutzten Grundstücke für Einzelhandelsbetriebe nutzbar zu machen. Die Beigeladene zu 2) ist zudem der vom Kläger aufgeworfenen Frage der „Innenstadtverträglichkeit“ im Bebauungsplanverfahren nachgegangen und ist zum Ergebnis gelangt, dass der geplante Lebensmittelmarkt am Vorhabenstandort potenziell wichtige Funktionen zur Stärkung der wohnortnahen Versorgung im Lebensmittelbereich im südlichen sowie teils auch zentralen Stadtgebiet wahrnehmen kann (Begründung zum Änderungsbebauungsplan, Nr. 3, Bl. 206 der Bebauungsplanakte). Zu dem geplanten Drogeriemarkt hat die Beigeladene zu 2) festgestellt, dass die Abprüfung aller in der Innenstadt verfügbaren bzw. entwickelbaren Verkaufsflächen durch alle in Betracht kommenden Drogeriemarktbetreiber ergeben hat, dass in der Innenstadt kein Drogeriemarkt auf absehbare Zeit mehr realisiert werden würde und dass damit eine Versorgungslücke im Drogeriesegment bestehe (Bl. 174 der Bebauungsplanakte). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ersichtlich, dass die vorliegende Planung einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellt, der ihr die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche Erforderlichkeit nimmt und es damit an der generellen Erforderlichkeit der Planung fehlt (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 31.7.2014 - 4 BN 12/14 - NVwZ 2015, 161 - juris Rn. 3).

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt ebenfalls nicht vor. Die Regierung von Schwaben ist in ihrer landesplanerischen Stellungnahme gemäß Art. 27, Art. 7 BayLPlG vom 9. November 2012 (Bl. 147 f. der Bebauungsplanakte) zum Ergebnis gelangt, dass dem vorliegenden Bauleitplanvorhaben landesplanerische Belange nicht entgegenstehen. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat der Kläger nicht vorgetragen. Wie nachstehend ausgeführt, war es auch nicht erforderlich, im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) eine weitere landesplanerische Stellungnahme auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms 2013 einzuholen.

Das Gebot der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch nicht wegen eines vom Kläger in Bezug auf die Mischgebiets-Festsetzungen in den Bereichen MI 1 bis 5 angenommenen „Etikettenschwindels“ verletzt (vgl. zur Einordnung des sog. „Etikettenschwindels“ unter § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB etwa BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 10 m. w. N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 30. August 2013 festgestellt, dass die inhaltliche Prüfung der Planung hier nicht auf die vormalige bzw. die weiteren Mischgebietsfestsetzungen zu erstrecken ist, weil der Bebauungsplan insbesondere mit der Festsetzung des Sondergebiets die vorangegangenen Festsetzungen nicht lediglich ergänze oder novelliere, sondern die Zulässigkeit eines neuen Vorhabens im Plangebiet „SO“ eigenständig und abschließend neu regle (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Insofern besteht kein Widerspruch zu der vom Kläger wiederholt in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG Münster (U. v. 12.12.2005 - 10 D 27/03.NE), wonach inzident zu prüfen sei, ob der geänderte Ursprungsplan taugliche Grundlage des streitgegenständlichen Änderungsplans sein könne. Eine solche Inzidentprüfung ist nämlich auch nach Auffassung des OVG Münster (a. a. O., - juris Rn. 73) nicht durchzuführen, wenn der Änderungsbebauungsplan schon für sich genommen unabhängig vom Ursprungsplan eine vollständige städtebauliche Ordnung schafft. Von einer solchen Eigenständigkeit des Änderungsbebauungsplans ist aber der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung ausgegangen. Dem schließt sich die Kammer an. Es kann keine Rede davon sein, dass zwischen dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan und den vorangegangenen Planungen ein untrennbarer Zusammenhang besteht.

Ein unzulässiger „Etiketten-Schwindel“ ergibt sich auch nicht in Bezug auf den verbleibenden Teil des Mischgebiet MI 6, in dem der Drogeriemarkt verwirklicht werden soll. Abgesehen davon, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2013 auch insofern eine Prüfung der vormaligen bzw. weiteren Mischgebietsfestsetzungen nicht Gegenstand des Verfahrens ist, spricht nichts dafür, dass diese verbleibende MI-Festsetzung nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen (vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2014 - 1 NE 13.2508 - juris Rn. 8). Denn nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind (nicht großflächige) Einzelhandelsbetriebe in Mischgebieten allgemein zulässig. Der Kläger hält es zwar unzulässig, dass dort ausschließlich eine gewerbliche Nutzung (und nicht auch Wohnnutzung) stattfindet. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nicht jeder Teilbereich eines gegliederten Baugebiets - für sich betrachtet - alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung dieses Baugebiets zu erfüllen hat (BayVGH, U. v. 6.2.2002 - 2 N 00.3406 - juris Rn. 26). Im Übrigen wäre selbst die - vom Kläger offenbar für richtig gehaltene - Festsetzung eines Gewerbegebiets gemäß § 8 BauNVO nicht offensichtlich besser geeignet gewesen, das Ziel der Planung zu erreichen, weil dies den Ausschluss von etlichen der nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen notwendig gemacht hätte.

Soweit der Kläger in Ziffer 7 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans eine rechtswidrige Zaunwertfestsetzung erblickt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass es sich entgegen des möglicherweise missverständlichen Wortlauts nicht um eine unzulässige, weil nicht die Emissionen von einzelnen Anlagen konkret erfassende und deshalb nicht ausreichend bestimmte „Summenpegel“-Festsetzung handelt, sondern dass eine sachorientierte Auslegung dieser Festsetzung dazu führt, dass damit die Summe der vom Betrieb des großflächigen Einzelhandelsbetriebs auf der Sondergebietsfläche an den betroffenen Orten hervorgehobenen Immissionen gemeint sei (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27).

Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan leidet auch nicht unter Abwägungsmängeln gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

Der Kläger erblickt ein Ermittlungsdefizit darin, dass nicht geklärt worden sei, „welche Umsatzpotentiale tatsächlich durch die Erweiterung des ...-Marktes am ... gebunden worden“ seien. Allerdings war diese Erweiterung weder Anlass noch maßgebliche Grundlage für die Änderungsbebauungsplanung. Die Beigeladenen zu 2) ging es vornehmlich darum, das Interesse eines Vorhabenträgers zu nutzen und durch Überplanung eines schon früher gewerblich genutzten Geländes innenstadtnah einen leistungsfähigen Lebensmittelmarkt zu etablieren, um damit auch die wohnortnahe Versorgungssituation der Bevölkerung im Lebensmittelbereich zu stärken (vgl. Bl. 173 Rückseite der Bebauungsplanakten). Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, die mit der Erweiterung des ... -Marktes (bei gleichzeitiger Schließung eines bisherigen anderen Standorts) verbundenen Folgen im Detail zu ermitteln, zumal die von der Beigeladenen zu 2) eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Büros Dr. ... vom 24. August 2012 die Erweiterung des ... -Marktes generell in ihre Betrachtung mit eingestellt hat (S. 11, Fußnote 9 der Stellungnahme)

Kein Abwägungsmangel ergibt sich aus dem Einwand des Klägers, die Beigeladene zu 2) habe die Innenstadtverträglichkeit der vorgesehenen Drogeriemarktnutzung nicht hinreichend ermittelt. Wie bereits ausgeführt, hat die- vom Kläger nicht in Frage gestellte - Prüfung der Beigeladenen zu 2) ergeben, dass in der Innenstadt kein Drogeriemarkt auf absehbare Zeit mehr realisiert werden würde. Die Auswirkungen künftiger theoretisch möglicher anderer (Einzelhandels-) Nutzungen musste die Beigeladene zu 2) hingegen noch nicht berücksichtigen.

Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans zum Schallschutz (Nr. 7 Absätze 3 und 4 der textlichen Festsetzungen). Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die gewerbliche Nutzung des Sondergebiets die Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 TA Lärm einzuhalten hat, während die gewerbliche Tätigkeit im Mischgebiet MI 6 diese Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten muss. Schon aus der Wertung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ergibt sich, dass es sachgerecht ist, einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Vergleich zu anderen Einzelhandelsbetrieben höhere Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm zuzugestehen. Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans beruht offensichtlich darauf, dass schädliche Umwelteinwirkung durch Lärm dadurch vermieden werden sollen, dass der großflächige Einzelhandelsbetrieb zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte aus Nr. 6.1 TA Lärm verpflichtet wird, während der Drogeriemarktnutzung lediglich um 6 dB(A) niedrigere Immissionsrichtwerte zugestanden werden. Durch letztere Festsetzung stellt sich die Frage nicht, ob von dieser Nutzung eine erhebliche Zusatzbelastung ausgeht (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 und 3 TA Lärm). Dass eine derartige Unterschreitung um 6 dB(A) bezüglich dieses „Fachmarkts“ möglich ist, hat die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 (Bl. 3) zuvor belegt. Die vom Kläger in Frage gestellte Unterscheidung der beiden Nutzungen Lebensmittelmarkt und Fachmarkt ist möglich, wie sich aus Anlage 2.4 der schalltechnischen Untersuchung ergibt, die die Immissionsbeiträge getrennt für die beiden Schallquellengruppen ausweist. Wie die streitgegenständlichen Baugenehmigungen zeigen, war es - entgegen den Befürchtungen des Klägers - im Baugenehmigungsverfahren ohne weiteres möglich, Festsetzungen zu treffen, die unzumutbare Lärmimmissionen durch beide Nutzungen ausschließen und die den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen. Dies geschah namentlich dadurch, dass die in den Bescheiden festgelegten Immissionsrichtwerte für die von beiden Nutzungen gemeinsam hervorgerufenen Lärmimmissionen gelten (Nr. II.2 bzw. Nr. II.6 der Bescheide).

Bedenken gegen die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 bestehen nicht. Dass die schalltechnische Untersuchung im Ergebnis deshalb fehlerhaft sein könnte, dass sie von einer „Innerortslage“ ausgeht, während die Beigeladene zu 2) von einem „Standort außerhalb der ... Innenstadt“ spricht, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig war die schalltechnische Untersuchung gehalten, mögliche geänderte Lärmauswirkungen durch einen Betreiberwechsel mit nachfolgender Nutzungsänderung zu untersuchen. Die weiteren Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung hat der Kläger später durch die Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 31. Oktober 2014 konkretisiert; hierauf ist noch zurückzukommen.

Der weiteren, die Behandlung von Altlasten betreffende ursprünglichen Rüge des Klägers, ist bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits mit der Feststellung entgegengetreten, dass sich eine Fehlerhaftigkeit der Planung in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht ergebe, weil vor deren Entdeckung bei Abbruch- und Bauarbeiten auf dem Grundstück behördlicherseits nichts bekannt gewesen sei (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 27). Im Übrigen ist diesem Aspekt im ergänzenden Verfahren nachgegangen worden.

Der Kläger dringt auch nicht mit den Einwendungen gegen den Bebauungsplan durch, die er nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. August 2013 mit Schriftsätzen vom 7. Februar, 20. August und 8. November 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorgetragen hat.

Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Mangel der fehlenden Vorprüfung des Einzelfalls, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG), wurde von der Beigeladenen zu 2) in einem ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt. Dass die Heilung dieses Mangels auch in einem ergänzenden Verfahren zulässig ist, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich entschieden (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 23; BayVGH, U. v. 3.8.2010 - 15 N 09.1106 - juris Rn. 27).

Die Beigeladene zu 2) hat infolge des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch das Planungsbüro ... Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG erstellen lassen. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls sind auch die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Altlasten auf den Grundstücken des ehemaligen Autohauses berücksichtigt worden. Diesbezüglich wurde eine Sanierungsplanung erstellt. Die Sanierungsausführung ist zwischen dem Vorhabenträger, dem Landratsamt ... sowie dem Wasserwirtschaftsamt ... abgestimmt worden (vgl. Akte ergänzendes Verfahren bezüglich der Vorprüfung des Einzelfalls, Bl. 13 Rückseite). Auf dieser Grundlage ist die Beigeladene zu 2) gemäß Stadtratsbeschluss vom 24. Juli 2014 zum Ergebnis gelangt, dass von den streitgegenständlichen Vorhaben, deren Zulässigkeit durch die hier fragliche Änderung des Bebauungsplans begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen können und dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ferner hat die Beigeladene zu 2) bezüglich der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Altlasten bzw. schädlichen Bodenveränderungen eine Abwägung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der potenzielle Konflikt der Altlast bzw. schädlichen Bodenverunreinigungen mit Blick auf die mit den Fachbehörden abgestimmte Sanierungsplanung hinreichend sicher bewältigt wird und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Zugleich wurde die hier in Rede stehende Änderung des Bebauungsplans erneut als Satzung beschlossen. Die entsprechenden Beschlüsse vom 24. Juli 2014 wurden im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ... am 28. Juli 2014 bekanntgemacht. Mit diesen Schritten hat die Beigeladene zu 2) den vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Fehler wirksam behoben und den Bebauungsplan wirksam erneut in Kraft gesetzt. Die hiergegeben erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.

Es ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass die mit dem Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben entgegen der Einschätzung der Beigeladenen zu 2) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben können und damit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, zumal sich bereits aus dem Wortlaut des § 3c UVPG, des § 214 Abs. 2 a Nr. 3 BauGB sowie aus der Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 25) ein Einschätzungsspielraum für die planende Gemeinde ergibt. Bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat (a. a. O., Rn. 24) ausgeführt, dass die im bisherigen Verfahren eingeholten Gutachten und die Stellungnahmen der beteiligten Behörden nichts ergeben hätten, was ernstlich für die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung anlässlich der Bauleitplanung für das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle sprechen könnte. Hinsichtlich der zwischenzeitlich festgestellten Altlasten ist überdies fraglich, ob diese als erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der streitgegenständlichen Vorhaben angesehen werden können, da sie nicht von den Vorhaben selbst verursacht werden, sondern von der vorangegangenen gewerblichen Nutzung herrühren. Die Altlasten wurden lediglich „anlässlich“ der Vorhaben entdeckt, so dass sich im Zuge der Umsetzung der Bauleitplanung sogar eine Verbesserung des bisherigen Zustands ergibt.

Entgegen der Auffassung des Klägers bedürfte es zur Heilung des vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mangels nicht der Wiederholung des gesamten Bauleitplanverfahrens bzw. wesentlicher Teile hiervon, insbesondere einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs lässt sich zwar nicht explizit entnehmen, welche Verfahrensschritte zur Heilung des Mangels durchzuführen sind. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine praktisch vollständige Wiederholung des Bauleitplanverfahrens gefordert hat. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan ausdrücklich nur bis „zur Nachholung des fehlenden Verfahrensschritts“ für unwirksam erklärt; er spricht ferner von einer „zeitnahen Heilungsmöglichkeit für die Antragsgegnerin“. Ferner geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich der „dargestellte Verfahrensmangel ohne weiteres beheben lassen“ wird (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 26, Rn. 29). Zu Recht weist der Beklagte auch darauf hin, dass kaum mehr von einem - vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof für zulässig erachteten - „ergänzenden“ Verfahren i. S. v. § 214 Abs. 4 BauGB gesprochen werden könnte, würde man der Ansicht des Klägers folgen und eine Wiederholung des gesamten oder wesentlicher Teile des Verfahrens fordern.

Darüber hinaus fordert das Gesetz nur bei Bebauungsplänen nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Festsetzung einer Grundfläche von über 20.000 m2), dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen sind. Vorliegend ist jedoch § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB einschlägig, so dass sich - wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellt - die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 3c UVPG richtet. Eine Beteiligung anderer Behörden oder Träger öffentlicher Belange bzw. gar der Öffentlichkeit bei der Vorprüfung sieht jedoch § 3c UVPG nicht vor. Zwar muss die zuständige Behörde bzw. die planende Gemeinde, soweit sie selbst nicht fachkompetent genug ist, zur Erstellung ihrer Einschätzung Stellungnahmen von fachkundigen Stellen einholen (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, UVPG, § 3c, Rn. 15). Diese Vorgabe hat die Beigeladene zu 2) allerdings beachtet und ein entsprechendes Planungsbüro eingeschaltet; bezüglich der Altlasten waren die zuständigen Fachbehörden beteiligt.

Zugunsten des Klägers ergibt sich auch nichts daraus, dass bei Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB grundsätzlich das ursprüngliche eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fortzusetzen ist, an der der planenden Gemeinde der Fehler unterlaufen ist (BVerwG, B. v. 8.3.2010 - 4 BN 42/09 - NVwZ 2010, 777, juris Rn. 8). Zwar ist die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 3c UVPG in dem Sinne „weichenstellend“, dass es vom Ergebnis dieser Vorprüfung abhängt, ob überhaupt ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden darf. Kommt die planende Gemeinde jedoch zum Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so folgt dem, wie ausgeführt, insoweit keine Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Damit aber besteht auch kein Anlass, eine solche Beteiligung anlässlich eines ergänzenden Verfahrens durchzuführen. Kommt die Gemeinde im ergänzenden Verfahren hingegen zum Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (bzw. erweist sich die entsprechende Einschätzung der Gemeinde - anders als hier - als fehlerhaft), kann die Gemeinde gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ohnehin nicht mehr auf das beschleunigte Verfahren zurückgreifen.

Auch die zugrundeliegenden europarechtlichen Bestimmungen stützen nicht die Auffassung des Klägers, das Bauleitplanverfahren müsse im Wesentlichen wiederholt werden, damit eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sichergestellt sei. § 13a BauGB ist insbesondere vor dem Hintergrund der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (Plan-UP-Richtlinie) zu sehen (vgl. EuGH, U. v. 18.4.2013 - C-463/11 - BauR 2013, 1097). Nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie ist eine Behördenbeteiligung sowie eine Beteiligung der Öffentlichkeit nur dann erforderlich, wenn eine Umweltprüfung durchgeführt wird. Dies gilt aber nur für solche Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dass diesbezüglich eine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgen kann, ist ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen (Art. 3 Abs. 5). Diese Vorprüfung ist aber - auch nach der Systematik der genannten Richtlinie - nicht mit der eigentlichen Umweltprüfung gleichzusetzen. Nichts anderes ergibt sich aus der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Auch danach unterliegen nur bestimmte Projekte einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 4 Abs. 1), während hinsichtlich der dort sonst genannten Projekte eine Einzelfalluntersuchung stattfinden kann (vgl. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a). Nur bei einer (förmlichen) Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen (Art. 6 der Richtlinie).

Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall durch die Bekanntmachungen der Beigeladenen zu 2) im Amtsblatt keine ausreichende Information der Öffentlichkeit sichergestellt ist, zumal die Bekanntmachung auch auf die Stellungnahme des von der Beigeladenen zu 2) eingeschalteten Planungsbüros verweist.

Im Übrigen waren, wie ausgeführt, bei der hier im Rahmen der Vorprüfung näher behandelten Altlastenfrage die zuständigen Behörden ohnehin beteiligt. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten hätte selbst eine UVP-Prüfung insoweit keine weiteren Erkenntnisse erbracht. Bereits die Vorprüfung des Einzelfalls hat damit bereits das vom Kläger gewünschte Ergebnis einer erneuten Beteiligung der benötigten Träger öffentlicher Belange zur Folge gehabt.

Da somit zur Behebung des Mangels nicht das gesamte Bauleitplanverfahren erneut durchgeführt werden musste, bedurfte es auch nicht der Einholung der vom Kläger geforderten landesplanerischen Beurteilung auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013. Im Übrigen müssen im ergänzenden Verfahren nicht alle Sachfragen neu behandelt werden. Das Ergänzungsverfahren kann sich inhaltlich auch die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten fehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 20.5.2003 - 4 BN 57/02 - NVwZ 20NVwZ 2003/1259, juris Rn. 8).

Keinen Mangel weist der vorliegende Änderungsbebauungsplan wegen fehlerhafter Ermittlung und Bewertung schalltechnischer Belange auf. Die vom Kläger mittels der Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 31. Oktober 2014 gegen die Untersuchung des Büros ... vom 17. September 2012 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Soweit diese Stellungnahme ausführt, die Ausführungen zu Geräuschvorbelastungen und Reduzierung der Immissionsrichtwerte würden kritisch gesehen; in der Summe könne sich an einzelnen Immissionsorten eine rechnerische Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Immissionsrichtwerde der TA-Lärm ergeben, sind diese Einwände zu unsubstantiiert, um die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 zu entkräften. Die Stellungnahme zeigt nicht auf, an welchen Immissionsorten es zu welcher Überschreitung von Orientierungs- bzw. Immissionsrichtwerten kommen soll.

Nicht zu folgen ist den Einwänden der Stellungnahme, wonach die Beschränkung der Nachtanlieferung von Backwaren auf Pkw oder Kleintransporter nicht realistisch sei. Der Genehmigungsbescheid vom 9. September 2014 für den Lebensmittel-Vollsortimentmarkt enthält in Nr. II.7 eine entsprechende Nebenbestimmung; zusätzlich sind Ladearbeiten nur per Hand möglich. Wieso diese Vorgabe unrealistisch bzw. nicht kontrollierbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Da sich das Anliefergeschehen außerhalb des Marktes abspielt, sind beispielsweise die dabei eingesetzten Fahrzeuge überprüfbar. Soweit der Einwand des Klägers darauf abzielt, diese Nebenbestimmung würde nicht eingehalten, handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, die für die Rechtmäßigkeit des Bescheids bzw. die Rechtsverletzung des Klägers unerheblich ist.

Soweit die Stellungnahme auf die hohen Anforderungen zur Lüftungs- und Kältetechnik und deren günstige Anordnung verweist, weist sie schon selbst darauf hin, dass es sich um Aspekte handelt, welche im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu klären seien. Nr. II. 9 des Genehmigungsbescheids für den Lebensmittel-Vollsortimenter enthält nun entsprechende Vorgaben für die Kühl- und Lüftungseinrichtungen, einschließlich deren Standorte. Dass die im Bescheid genannten Werte nicht eingehalten werden könnten, ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme nicht.

Soweit die Stellungnahme formale Mängel bei der Beschreibung der von der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Lärmschutzwand feststellt, hat sich dieser Einwand mit der Nebenbestimmung Nr. II.8 im Bescheid zum Lebensmittel-Vollsortimentmarkt erledigt, die Details zu dieser Lärmschutzwand bzw. -mauer regelt.

Soweit die Stellungnahme ausführt, dass in den Anlagen 2.2 und 2.3 die Listen für den Immissionsort IO 6 nicht enthalten seien, ergibt sich daraus nicht, dass die schalltechnische Untersuchung inhaltlich unrichtig ist.

Soweit sich die Stellungnahme den Vortrag des Klägers zu Eigen macht und die Mischgebiete „MI 1“ bis „MI 5“ als Scheinausweisung qualifiziert, weil es sich um Wohngebiete handele, sind entsprechend der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs diese Festsetzungen nicht Gegenstand der Überprüfung des Bebauungsplans.

Auch aus dem „Hinweis“, dass aus der Anlage 1 der Untersuchung nicht hervorgehe, wie der Verfasser die Schallquellen „Pkw-Parkplatz Lebensmittelmarkt“ und „Pkw-Parkplatz Fachmarkt“ räumlich angelegt habe, ergibt sich kein durchgreifender Mangel der Untersuchung. Im Übrigen wurde für die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 die Anordnung der beiden Märkte sowie der Pkw-Parkplätze bereits so zugrunde gelegt, wie sie nunmehr bauaufsichtlich genehmigt wurden.

Keinen Fehler weist die schalltechnische Untersuchung auch in Bezug auf das Mischgebiet „MI 6“ auf. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich insoweit nicht um eine Scheinausweisung.

Keinen durchgreifenden Mangel vermag der Kläger schließlich im Hinblick auf die Beurteilungspegel infolge des betriebsbedingten Verkehrslärms aufzuzeigen. Die vom Kläger vorgelegte Stellungnahme errechnet zwar eine Gesamtbelastung von 61 dB(A). Sie sieht damit die entgegen der schalltechnischen Untersuchung die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 der TA-Lärm erfüllt, die Maßnahmen organisatorischer Art wegen Geräuschen des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen nach sich zögen. Allerdings vermögen diese Ausführungen keine Mängel des den Vorhaben zugrunde liegenden Bebauungsplans zu begründen.

Die von der Stellungnahme mit 58 dB(A) angenommene Vorbelastung durch die ... Straße ist aus Sicht der Kammer nicht ausreichend belastbar. Die Stellungnahme spricht zwar von einer „ungünstigen, aber realistische Annahme“. Allerdings räumt die Stellungnahme (Seite 13) selbst ein, über keine Daten zur vorhandenen Verkehrsbelastung auf der ... Straße zu verfügen.

Die Kammer teilt auch nicht - jedenfalls in Bezug auf Pkw-Verkehr - den Ansatz der Stellungnahme, es läge noch keine Vermischung der anlagenbezogenen Fahrverkehre mit dem übrigen Verkehr vor. An- und abfahrende Pkw biegen unmittelbar aus der bzw. in die ... Straße ein, die an den Vorhaben vorbeiführt. Die ... Straße führt von der Umgehungsstraße in das Stadtzentrum. Die Stellungnahme legt selbst eine „ungünstige“ Vorbelastung zugrunde, d. h. sie geht selbst davon aus, dass die ... Straße stark befahren wird. Fahrbewegungen, die gerade den genehmigten Vorhaben zuzuordnen sind, dürften sich daher kaum ausmachen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich der Pkw-Bewegungen eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr bereits ab der Grundstücksgrenze stattfindet.

Soweit die Stellungnahme schließlich von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete ausgeht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verweisung auf die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung in Nr. 7.4 TA Lärm nicht bedeutet, dass die dort normativ festgelegten Lärmgrenzwerte der bauleitplanerischen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) hinsichtlich der Berücksichtigung eines prognostizierten anlagenbezogenen Zu- und Abfahrtverkehrs strikte rechtliche Grenzen setzt. Welche Lärmbelastungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren, die vorliegend auch der Kläger nicht ansatzweise unterstellt, zugemutet werden darf, richtet sich auch bei der Orientierung an Nr. 7.4 Absatz 2 TA-Lärm nach den Umständen des Einzelfalls. Nr. 7.4 Absatz 2 TA-Lärm dient auch insoweit (nur) als Orientierungshilfe im Rahmen einer gerechten Abwägung, als auf die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV verwiesen wird. Das bedeutet, dass von den in der 16. BImSchV festgelegten Immissionswerten in einer Bebauungsplanung, die nicht den Neubau oder die wesentliche Erweiterung einer Straße zum Inhalt hat, abgewichen werden darf. Das gilt auch für die planerische Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel (BVerwG, B. v. 13.12.2007 - 4 BN 41/07 - NVwZ 2008, 426 - juris Rn. 7). Folglich können auch im Zusammenhang mit einem anlagenbezogenen An- und Abfahrtsverkehr im Falle von Gemengelagen und Vorbelastungen Zwischenwerte, wie nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm, als Ausdruck der konkreten Schutzwürdigkeit eines Plangebiets gebildet werden (OVG Berlin-Bbg, B. v. 28.1.2010 - OVG 10 S 31.09 - juris Rn. 20). Vorliegend wurde dem Anwesen des Klägers zwar in den streitgegenständlichen Bescheiden der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets - aufgrund einer Aussage in der vom Kläger angegriffenen Untersuchung vom 17. September 2012 (Bl. 12) - zugebilligt. Dieser Schutz geht jedoch über das hinaus, was der Kläger rechtlich beanspruchen kann. Unstreitig befindet sich das Anwesen des Klägers nicht in einem von einem Bebauungsplan erfassten Gebiet. Gemäß Nr. 6.6 Absatz 2 TA-Lärm ist sein Anwesen daher entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Im vorliegenden Fall besteht aufgrund der gewerblichen Vornutzung der Vorhabengrundstücke eine erhebliche plangegebene Vorbelastung, auf die auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof maßgeblich hingewiesen hat (BayVGH, B. v. 30.8.2013 - 15 NE 13.1692 - Rn. 18). Auch aus der vom Kläger mit seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2015 vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 12. Mai 2003, die für den ursprünglichen Bebauungsplan erstellt wurde, ergibt sich (Bl. 15), dass durch die frühere gewerbliche Nutzung an der bestehenden, nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebietsbebauung der Immissionsrichtwert zur Tagzeit um bis zu 2 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 1 dB(A) überschritten wird. Die bestehende Wohnbebauung schränke somit die untersuchten gewerblichen Tätigkeiten mehr als die geplante Mischgebietsbebauung oder zumindest gleich stark ein. Da das Anwesen des Klägers unmittelbar an die Vorhabengrundstücke angrenzt, ergibt sich unter Zugrundelegung der Wertung von 6.7 TA-Lärm nicht, dass der von der klägerseits vorgelegten Stellungnahme errechnete Wert von 61 dB(A) für die Gesamtbelastung einen Fehler der Planung zum Nachteil des Klägers begründet. Ein solcher Zwischenwert läge immer noch deutlich unter dem für ein Mischgebiet maßgeblichen Wert von 64 dB(A), ganz abgesehen davon dass der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 12. Mai 2015 selbst davon ausgeht, in einem faktischen Mischgebiet zu liegen. Allerdings liegt - worauf unter 2.3 noch einzugehen ist - kein faktisches Baugebiet nach der BauNVO vor.

Nach allem ist von einer Wirksamkeit des vom Kläger angegriffenen (Änderungs-) Bebauungsplans auszugehen.

Der Kläger kann sich daher nur auf das hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme berufen, das allerdings nicht verletzt ist (dazu unten 2.4).

Keinen Drittschutz kann der Kläger wegen der der Beigeladenen zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans beanspruchen. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783, juris Rn. 3). Sonstige Festsetzungen, insbesondere zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Funktion, sondern vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 m. w. N.). Für die hier in Rede stehenden, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Befreiungen (vgl. jeweils Nr. III der streitgegenständlichen Bescheide) ist weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich, dass diese nach dem Willen der Beigeladenen zu 2) nachbarschützende Funktion, insbesondere zugunsten des Klägers, zukommen sollte.

Im Falle der Befreiung von derartigen nicht nachbarschützenden Festsetzungen hat der Nachbar lediglich Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots (vgl. etwa BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727, juris Rn. 44 f.).

2.2 Selbst wenn der vom Kläger angegriffene Änderungsbebauungsplan unwirksam wäre, könnte er sich gleichfalls nur auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen.

Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. etwa BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 5 f. m. w. N.).

Diese Grundsätze wären bei unterstellter Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans einschlägig, da auch dann das Anwesen des Klägers nicht in dem vom Bebauungsplan „Westlich der ... Straße“ (in der Fassung der 3. Änderung) umfassten Gebiet läge.

2.3 Selbst wenn - wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. Mai 2015 geltend gemacht - nicht nur der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan, sondern sämtliche Vorfassungen und der Ursprungsbebauungsplan unwirksam wären, kann der Kläger lediglich die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme verlangen.

Zwar gibt der sog. Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch den Eigentümern von Grundstücken auch eines „faktischen“ Baugebiets gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (vgl. etwa BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 SC 14.2456 - juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein „faktisches“ Baugebiet vor, dessen Erhaltung der Kläger beanspruchen könnte. Die nähere Umgebung entspricht keinem der in §§ 2 ff. BauNVO geregelten Baugebiete. Vielmehr liegt ein Fall des § 34 Abs. 1 BauGB vor.

Für die Annahme eines „faktischen“ Baugebiets muss sich die nähere Umgebung eindeutig einem der in der BauNVO geregelten Baugebietstypen zuordnen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 2.7.1991 - 4 B 1/91 - NVwZ 1991, 982, juris Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Als „nähere Umgebung“ i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. etwa BayVGH, B. v. 27.9.2010 - 2 Z. B. 08.2775 - juris Rn. 4 m. w. N.). Als nähere Umgebung ist damit jedenfalls das Geviert anzusehen, dass von der ... Straße, der ... -Straße, der ... -Straße und der Straße „...“ begrenzt wird. Ob die nähere Umgebung, wie die Beigeladene zu 2) meint, noch weiter in Richtung Süden bis zu den Nutzungen im Gewerbegebiet „...“ reicht, kann offen bleiben.

Denn in jedem Fall wird die nähere Umgebung maßgeblich durch die bisherigen gewerblichen Nutzungen auf den Vorhabengrundstücken geprägt. Diese Prägung steht der Annahme eines faktischen Mischgebiets gemäß § 6 BauNVO, von dem der Kläger ausgeht, entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die danach erforderliche Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht störendem Gewerbe sowie deren wechselseitiger Verträglichkeit (BVerwG, U. v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - BVerwGE 79, 309 - juris Rn. 18) ist hier jedoch nicht gegeben. Gerade die vom Kläger zuletzt vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 12. Mai 2003, die für den ursprünglichen Bebauungsplan erstellt worden ist, weist, wie bereits ausgeführt, aus, dass an der bestehenden, nördlich an das Plangebiet angrenzenden Wohngebietsbebauung (Immissionsort J5 an der ...-Straße) der Immissionsrichtwert zur Tagzeit um bis zu 2 dB(A) und in der lautesten Nachtstunde um bis zu 1 dB(A) überschritten wird. Die Untersuchung führt aus (Bl. 15 f.), dass die bestehende Wohnbebauung die untersuchten gewerblichen Tätigkeiten einschränke. Hinzu kommt, dass ausweislich des der schalltechnischen Untersuchung beigefügten Plans die Lkw-Fahrspur zu den gewerblichen Nutzungen direkt am Anwesen des Klägers vorbeigeführt hat. Schon daraus ergibt sich, dass kein für ein Mischgebiet erforderliches Zusammentreffen von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe vorliegt. Auch die schieren Ausmaße der früheren gewerblichen Nutzungen auf dem Vorhabengrundstück sprechen gegen eine für ein Mischgebiet typische Situation. Hinzu kommt, dass auch der weitere Bereich südlich des Anwesens des Klägers entlang der ... Straße von früherer gewerblicher Nutzung vorgeprägt ist.

Für die Prägung durch die frühere gewerbliche Nutzung ist es unerheblich, dass derzeit eine solche auf den Vorhabengrundstücken derzeit nicht stattfindet. Denn die Einstellung bestimmter Nutzungen führt noch nicht ohne weiteres dazu, dass sie ihre prägende Wirkung verlieren. Dies gilt jedenfalls solange, wie nach der Verkehrsauffassung (noch) - wie hier - mit einer Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (OVG NRW, U. v. 22.1.2004 - 7 A 1273/2 - juris Rn. 53 m. w. N.).

Die Berufung auf einen Gebietswahrungsanspruch widerspricht auch dessen Sinn und Zweck. Wie ausgeführt, ist Grundlage des Gebietswahrungsanspruchs das typische wechselseitige Austauschverhältnis, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Die Grundstückseigentümer sind durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Mit diesen Grundsätzen stünde es nicht in Einklang, würde der Kläger unter Berufung auf den Gebietswahrungsanspruch die streitgegenständlichen Vorhaben auf den Nachbargrundstücken verhindern können, die schon bisher in erheblichem Umfang gewerblich genutzt wurden.

2.4. In allen Varianten kann sich der Kläger damit lediglich auf das Gebot der Rücksichtnahme als drittschützendes Recht berufen. Dies ergibt sich bei Lage seines Grundstücks außerhalb des Plangebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, bei unterstellter Unwirksamkeit sämtlicher Bebauungspläne aus dem Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist jedoch nicht verletzt.

Soweit es um Lärmimmissionen geht, gewähren die streitgegenständlichen Bescheide durch die Festsetzung von Immissionsrichtwerten dem Anwesen des Klägers den Schutz eines allgemeinen Wohngebiets (Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm). Dies geht über den Schutz hinaus, als den Kläger rechtlich beanspruchen kann, da sein Anwesen, wie ausgeführt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegt. Die vom Kläger gegen die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 erhobenen Einwendungen, auf der die Festsetzungen in den streitgegenständlichen Bescheiden beruhen, greifen, wie ausgeführt, nicht durch. Schutz vor Lärm wird ferner durch die weiteren in den streitgegenständlichen Bescheiden aufgenommenen Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (insbesondere nähere Vorgaben zu Warenanlieferungen) gewährt. Wie ausgeführt, ist nicht ersichtlich, dass diese Auflagen nicht eingehalten werden könnten.

Es ist nicht zu beanstanden, dass für das Baugenehmigungsverfahren keine eigene schalltechnische Untersuchung erstellt wurde, nachdem die für das Bebauungsplanverfahren erstellte Untersuchung vom 17. September 2012 bereits die Ausgestaltung der Vorhaben zugrunde gelegt hat. Dies gilt gerade auch für die an der Grenze zum Anwesen des Klägers gelegenen Parkplätze. Dass die von der Baugenehmigung erteilten Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplans zu höheren Lärmimmissionen führen, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, zumal etwa das Leergutlager an der vom Kläger abgewandten Seite des Lebensmittel-Vollsortimenters liegt.

Vor diesem Hintergrund greift auch die Rüge des Klägers nicht, die streitgegenständlichen Genehmigungen seien zu unbestimmt. Zwar ist die Baugenehmigungsbehörde zur Einhaltung des Bestimmtheitgebots (Art. 37 Abs. 1 VwVfG) verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn (auch außerhalb des Baugebiets) gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung Beschreibungen und Ähnlichem sicherzustellen, dass der Nachbar von unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird; auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH, U. v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28). Dem hat der Beklagte jedoch mit den beschriebenen Nebenbestimmungen, die, wie ausgeführt, über das hinausgehen, was der Kläger beanspruchen kann, Rechnung getragen. Zudem ist im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme schutzmindernd seine erhebliche Vorbelastung durch die frühere gewerbliche Nutzung einzustellen.

Hinsichtlich der Anordnung der Baukörper ist, auch nach den Erkenntnissen des Augenscheintermins, nicht ersichtlich, dass für den Kläger, namentlich im Hinblick auf die Aspekte der Belüftung, der Belichtung und der Besonnung, eine - wenn überhaupt - nennenswerte Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand eintritt. Auch hinsichtlich der Zahl und der Anordnung der Parkplätze liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Es ist typisch für derartige Einzelhandelsbetriebe, dass deutlich mehr als die zwingend erforderliche Zahl an Pkw-Stellplätzen erstellt werden, um den Kunden insoweit mehr Komfort zu bieten. Dies dürfte auch für die von der Beigeladenen zu 2) bezweckte Akzeptanz der neuen Märkte gegenüber den bestehenden Märkten im Gewerbegebiet ... ein nicht unwesentlicher Aspekt sein. Die großzügige Zahl von Stellplätzen hat daher der Kläger im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme hinzunehmen. Im Übrigen liegen die am Anwesen des Klägers platzierten Pkw-Stellplätze eher am Rande des Areals, so dass vorrangig die näher zu den Eingängen gelegenen Stellplätze belegt sein dürften. Bezüglich der Nutzung durch Lkw dürfte eher die vom Anwesen des Klägers weiter entfernt gelegene Zufahrt genutzt werden, die sich näher an der Laderampe sowie näher zu der Umgehungsstraße ... befindet. Abgesehen davon verlief nach der vom Kläger vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 15. Mai 2003 die (einzige) Lkw-Fahrspur für die frühere gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück.

Nach allem waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da beide Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hatten, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger als unterlegener Partei gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630 bis zur Verbindung auf jeweils 7.500,- EUR festgesetzt, ab der Verbindung auf insgesamt 15.000,- EUR.

Gründe:

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Mai 2015 - Au 4 K 14.1629, Au 4 K 14.1630

Referenzen - Gesetze

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten


Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang e

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2010 - 4 BN 42/09

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer eines im Nordosten an das Plangebiet angrenzenden und mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks gegen den Bebauungsplan Nr. 38 „Westlich der N. Straße - 4. Änderung“ der Antragsgegnerin in der Fassung vom 14. September 2012, geändert am 29. November 2012.

Mit dieser Änderung will die Antragsgegnerin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (Lebensmittel -Vollsortimenter) und eines Drogeriemarktes wenige hundert Meter südlich ihres Ortszentrums schaffen. Dazu änderte sie die Zweckbestimmung eines circa 8.000 m² großen Teilbereichs des in insgesamt sieben Mischgebiete gegliederten Instruktionsgebiets des Bebauungsplans Nr. 38 und teilte das dort zuvor allein geltende „MI 6“ auf. In dessen nördlichem Bereich setzt der streitige Plan jetzt ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandel mit einer zulässigen Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² fest, im Südteil befindet sich das entsprechend verkleinerte „MI 6“ (neu), in dem nach den Vorstellungen des die Änderungsplanung initiierenden Investors ein Drogeriemarkt entstehen soll. Für diese Vorhaben wurden am 9. und 10. September 2014 Baugenehmigungen erteilt. Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die vom Antragsteller erhobenen Nachbarklagen mit Urteil vom 13. Mai 2015 (Au 4 K 14.1629 und Au 4 K 14.1630) abgewiesen, die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung sind beim 2. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anhängig (2 ZB 15.1387 bzw. 2 ZB 15.1389).

Die Antragsgegnerin beschloss am 24. Juli 2012 die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung und ohne Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 27. Juli 2012 im Amtsblatt bekannt gemacht. Unter dem 24. August bzw. dem 17. September 2012 wurden eine gutachterliche Stellungnahme zur Klärung der städtebaulichen und landesplanerischen Verträglichkeit eines Lebensmittelvollsortimenters an der N. Straße und eine Schalltechnische Untersuchung zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erstellt.

Die Auslegung des Planentwurfs, Stand 14. September 2012, sowie der Begründung in der Fassung vom 27. September 2012 einschließlich der vorbezeichneten beiden Stellungnahmen fand in der Zeit vom 11. Oktober bis 12. November 2012 statt. Der Antragsteller erhob über seine Prozessbevollmächtigten mit einem am selben Tag per Telefax bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 8. November 2012 in mehreren Punkten Einwendungen gegen die Planung. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gab die Regierung von Schwaben mit Datum vom 9. November 2012 eine positive landesplanerische Stellungnahme zur Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs an Ort und Stelle ab.

Am 29. November 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin nach der Behandlung der eingegangenen Anregungen und Einwendungen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung vom 29. November 2012 als Satzung. Dieser Beschluss wurde am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Am 5. Dezember 2012 stellte der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 38 für unwirksam zu erklären. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 holte die Antragsgegnerin die Beteiligung der Nachbarkommunen nach; die lediglich von der Gemeinde F. erhobenen Einwendungen behandelte sie in der Stadtratssitzung vom 27. Juni 2013. In dieser Sitzung beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ohne inhaltliche Änderungen an der am 1. Dezember 2012 bekannt gemachten Fassung erneut.

Am 14. August 2013 stellte der Antragsteller den Antrag, die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vom 5. Dezember 2012 außer Vollzug zu setzen. Mit Beschluss vom 30. August 2013 (15 NE 13.1692) lehnte der Senat diesen Antrag ab, wies jedoch auf die bislang unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3a Satz 1 UVPG) hin, die in einem ergänzenden Verfahren nach geholt werden könne.

Mit Datum vom 16. Juli 2014 erstellte die von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsgesellschaft eine Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG mit vier Anlagen. In seiner Sitzung vom 24. Juli 2014 behandelte der Stadtrat der Antragsgegnerin diese Erkenntnisse und kam zu dem Ergebnis, dass die Grundlagen für die Abwägung in den Beschlüssen vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 auch vor diesem Hintergrund unverändert gültig seien. Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 wurde ergänzend erneut beschlossen. Der Beschluss wurde am 28. Juli 2014 im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft O. i. Bay. bekannt gemacht.

Mit Schriftsätzen vom 2., 13. und 20. August 2013, vom 7. Februar und vom 7. November 2014 sowie vom 15. Oktober 2015 begründete der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich und verstoße gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den Mischgebieten „MI 1-5“ und auch beim „MI 6“ lägen Etikettenschwindel vor. Die Planung leide unter mehreren Abwägungsfehlern, die Altlastensituation sei nicht richtig ermittelt worden. Die Vorprüfung des Einzelfalls habe nicht in der geschehenen Weise nachgeholt werden können.

Der Antragsteller beantragt,

die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38, bekannt gemacht am 28. Juli

2014, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Antragsbegründung mit Schriftsätzen vom 10. Oktober 2013, 25. Oktober 2014 und 17. November 2015 inhaltlich entgegen getreten. Die Planerforderlichkeit für die Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelvollsortimenter in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt könne nicht ernsthaft in Zweifel stehen, die landesplanerische Verträglichkeit sei von einem Gutachter wie auch von der Regierung von Schwaben bestätigt worden. Die nachgeholte Vorprüfung des Einzelfalls verstoße nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben, die eine ex post Transparenz der entsprechenden Entscheidung genügen ließen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich am Verfahren ohne eigene Antragstellung beteiligt. Sie teilt in einer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Aufstellungsverfahren nach der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG nicht mit einer Wiederholung bzw. erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten auch des Eilverfahrens und die beigezogenen Aufstellungsunterlagen zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 verwiesen.

Gründe

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlage zum Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 30. November 2015 vorgelegten Niederschriften der Stadtratssitzungen vom 12. Februar 2009 und vom 24. Juli 2013 sowie das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept, Stand Mai 2013, bieten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

1. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist der Antragsteller antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) geltend machen kann, das hinsichtlich abwägungserheblicher privater Belange dem Nachbarschutz dient. Das setzt voraus, dass der Antragsteller einen solchen Belang benennt und hinreichend substantiiert Tatsachen vorbringt, die es als möglich erscheinen lassen, dass dieser Belang fehlerhaft abgewogen worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem entspricht der Normenkontrollantrag. Der Antragsteller macht eine fehlerhafte Abwägung seiner Eigentumsbelange im Hinblick auf eine infolge der Verwirklichung der Planung erhöhte Lärmbelastung geltend. Da sein Grundstück unmittelbar an das Bebauungsplangebiet grenzt, erscheint ein solcher Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht von vorneherein ausgeschlossen.

Hier liegt zwar eine durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 herbeigeführte Verschlechterung der Lärmbelastung an der Südostfassade des Wohnhauses des Antragstellers eher fern. Denn die im Aufstellungsverfahren erfolgte schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 ist zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Betrieb des geplanten Lebensmittelmarkts zusammen mit dem Fachmarkt auch an den ungünstigsten Immissionsorten im Obergeschoss die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet sowohl am Tag - hier knapp, zum Richtwert von 55 dB(A) fehlen nach dieser Berechnung nur 0.6 dB(A) - wie in der Nacht - insoweit deutlich, der Richtwert von 45 dB(A) werde um 3,2 dB(A) unterschritten - eingehalten werden. Allerdings darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, die Prüfung, ob die Antragsbefugnis nach den erwähnten Maßstäben ausscheidet und der Normenkontrollantrag damit unzulässig ist, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorgenommen werden, eine eingehende Untersuchung bleibt der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrags vorbehalten. Der Antragsteller hat bereits in der ersten Begründung seines Antrags Fehler in der schalltechnischen Untersuchung behauptet und diese im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit einer eigenen, von einem Gutachter vorgenommenen Prüfung einer schalltechnischen Untersuchung zur Bauleitplanung auf Plausibilität vom 31. Oktober 2014 zu untermauern versucht. Daher kann ihm die Antragbefugnis nicht von vorneherein mit der erforderlichen Eindeutigkeit abgesprochen werden.

2. Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet.

Die am 1. Dezember 2012 ortsüblich bekannt gemachte 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der am 29. November 2012 beschlossenen Fassung, nach Beteiligung der Nachbargemeinden und Bekanntwerden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen erneut als Satzung beschlossen am 27. Juni 2013 sowie hinsichtlich des ergänzenden Beschlusses vom 24. Juli 2014, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, erneut bekannt gemacht am 28. Juli 2014, ist wirksam. Er ist nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (2.1). Seine Festsetzungen leiden auch nicht an materiellen Fehlern (2.2).

2.1 Der Antragsteller meint, dass das Aufstellungsverfahren auf den Beschluss der Antragsgegnerin vom 24. Juli 2014 hin mit einer erneuten Auslegung hätte fortgesetzt werden müssen. In dem genannten Beschluss stellte die Antragsgegnerin fest, dass für das - unstreitig - unter Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG fallende Vorhaben keine Umweltprüfung durchzuführen sei, nachdem eine fachliche Stellungnahme zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG ergeben habe, dass von den Vorhaben, deren Zulässigkeit von der verfahrensgegenständlichen 4. Änderung begründet wird, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Zugleich beschloss sie die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in der Fassung der bisher dazu ergangenen Satzungsbeschlüsse vom 29. November 2012 und vom 27. Juni 2013 erneut und machte dieses am 28. Juli 2014 in ihrem Amtsblatt bekannt.

Der Antragsteller macht geltend, die isolierte Nachholung dieses Verfahrensschritts sei nicht zulässig gewesen. Er behauptet, die Erwägungsgründe Nr. 13, 16 und 17 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 brächten eindeutig zum Ausdruck, dass einer Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren der Umweltprüfung höchste Priorität zukomme, weshalb diese Beteiligung auch im Rahmen einer Vorprüfung unerlässlich sei. Das trifft nicht zu.

2.1.1 Hier liegt ein Bebauungsplan nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vor, da der gesamte von der streitigen Änderungen erfasste Bereich nur knapp 8.000 m² groß ist. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB verlangt in diesem Fall lediglich, dass bei Aufstellung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt gemacht wird, dass dieser Plan ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll. Nur für die Fälle des - hier nicht gegebenen - § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 70.000 m²) bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass die Bekanntmachung über die Aufstellung eines solchen Bebauungsplans ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt.

Inwieweit diese Vorschriften, die die Antragsgegnerin eingehalten hat, mit verbindlichen europarechtlichen Vorgaben unvereinbar sein sollen, hat der Antragsteller nicht näher erläutert. Insoweit ist auch kein Widerspruch zu Europarecht zu erkennen (zu § 13a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 BauGB ebenso: VGH BW, U.v. 17.2.2014 - 5 S 3254/11 - BauR 2014, 1243 = juris Rn. 60).

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21.7.2001 S. 30-37) überlässt es der Bestimmung der Mitgliedstaaten, unter Art. 3 Abs. 2 fallende Pläne, die von einer Behörde (vgl. Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2001/42/EG) im Bereich Bodennutzung (vgl. Art. 3 Abs. 2 Buchst. a) ausgearbeitet werden und die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, nur dann einer Umweltprüfung zu unterstellen, wenn diese voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie, ob die in Art. 3 Abs. 3 genannten Pläne voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Gemäß Art. 3 Abs. 7 der Richtlinie 2001/42/EG sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die Gründe für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 (gemeint: Abs. 3 bis 9) vorzuschreiben, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Wie die Antragsgegnerin zutreffend festgestellt hat, legt die Richtlinie damit keinen Zeitpunkt fest, an dem während eines Verfahrens zur Aufstellung eines Plans im Bereich Bodennutzung der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich gemacht werden müssen, im Einzelfall keine Umweltprüfung vorzunehmen. Nur wenn eine Umweltprüfung vorzunehmen ist, ist ein Umweltbericht zu erstellen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/42/EG), der gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG zusammen mit dem Entwurf des Plans den Behörden (vgl. Art. 6 Abs. 3) sowie der Öffentlichkeit (vgl. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2001/42/EG) so zugänglich zu machen ist, dass diese innerhalb ausreichender Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Plans und zum begleitenden Umweltbericht haben.

Die vom Antragsteller erwähnte Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EG Nr. L 26 vom 28.1.2012), mit der nach dem Erwägungsgrund (1) die mehrfach in wesentlichen Punkten geänderte Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 „kodifiziert“ werden sollte, enthält keine Bestimmungen, die eine andere Bewertung des vorliegenden Falles zuließen. Nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 gilt die Richtlinie 2011/92/EU ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur für die Genehmigung einzelner Projekte, wie die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen durch einen öffentlichen oder privaten Projektträger. Ungeachtet dessen bestimmen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU unter Berücksichtigung der im Anhang III der Richtlinie genannten Kriterien auch hier, ob das Projekt einer Prüfung gemäß Art. 5 bis 10 der Richtlinie (Umweltverträglichkeitsprüfung) unterzogen werden muss. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/92/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gemäß Art. 4 Abs. 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit (vgl. Art. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/92/EU) zugänglich gemacht werden; ein Zeitpunkt für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, wird auch hier nicht genannt.

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU ist ebenso wenig einschlägig wie das Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 - juris), wonach die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre aus diesem Artikel folgenden Verpflichtungen verstoßen haben soll, indem sie gemäß § 46 VwVfG die Aufhebung von Entscheidungen aufgrund von Verfahrensfehlern auf das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Vorprüfung sowie auf die Fälle beschränkt, in denen der Rechtsbehelfsführer nachweist, dass der Verfahrensfehler für das Ergebnis der Entscheidung kausal war. Diese Punkte sind für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht erheblich. Die abstrakte Kontrolle eines Bebauungsplans fällt schon nicht in den Anwendungsbereich des § 46 VwVfG oder gleichlautender landesgesetzlicher Vorschriften.

Damit gibt es keinen Grund für die vom Antragsteller erwogene Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV.

2.1.2 Eine Pflicht zur erneuten Auslegung des streitigen Bebauungsplans ergibt sich für die Antragsgegnerin auch nicht aus § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach ist der Entwurf des Bauleitplans erneut auszulegen, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Wenn jedoch - wie hier - weder am Planinhalt selbst noch an der dazu gegebenen Begründung Änderungen vorgenommen werden, besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung.

In den Fällen der vorliegenden Art hat es nach der mit Europarecht vereinbaren Konzeption des Baugesetzbuchs mit der Möglichkeit einer anschließenden gerichtlichen Kontrolle der entsprechenden Bauleitplanung sein Bewenden. Die zur Entscheidung der Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch bei Vorhaben minderer Bedeutung stattfinden soll, erforderliche Sammlung des Materials und dessen Bewertung obliegt alleine der jeweiligen Gemeinde. Damit korrespondiert im Übrigen, dass die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB keine Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalten muss.

2.1.3 Mit dem Vortrag, die Vorprüfung mit negativem Ausgang sei fehlerhaft gewesen, könnte der Antragsteller im Normenkontrollverfahren grundsätzlich Gehör finden, wie sich aus § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB ergibt. Danach gilt die Beurteilung, dass mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird. Das im SO-Gebiet vorgesehene Einzelhandelsprojekt ist nicht in der Spalte 1, sondern in Spalte 2 der betreffenden Anlage zum UVP-Gesetz aufgeführt, vgl. a. a. O. Nr. 18.8 i. V. m. Nr. 18.6.2. Sachliche Gründe, weshalb die von der Antragsgegnerin nachgereichte Vorprüfung an inhaltlichen Mängeln leide und ihr Ergebnis deshalb nicht nachvollziehbar sei, wurden jedoch weder bezeichnet noch sind solche ersichtlich.

2.1.4 Nach alledem konnte die Antragsgegnerin die Vorprüfung nach § 3c UVPG in der geschehenen Weise gemäß § 214 Abs. 4 BauGB nachholen und dieses ergänzende Verfahren mit der Bekanntmachung des Ergebnisses, verbunden mit einer erneuten Bekanntmachung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 abschließen.

2.2 Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (Erforderlichkeit, dazu 2.2.1), noch gegen § 1 Abs. 4 BauGB (Pflicht zur Anpassung an die Ziele der Raumordnung, dazu 2.2.2). Er verstößt gleichfalls nicht gegen verbindliche planungsrechtliche Vorgaben für die Zulässigkeit einzelner Festsetzungen („Zaunwert“, dazu 2.2.3; Baufenster unterschiedlicher Größe auf einem Grundstück, dazu 2.2.4) und ist nicht abwägungsfehlerhaft (dazu 2.2.5).

2.2.1 Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich sind eine Planung insgesamt oder einzelne Regelungen in einem Bauleitplan, wenn es für sie keine städtebauliche Rechtfertigung gibt (vgl. zum Folgenden auch: König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 51 bis 58).

2.2.1.1 Der Antragsteller beruft sich in diesem Zusammenhang zunächst auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (4 C 21/07 - BVerwGE 133, 310), wonach Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die nicht oder nicht vollständig der Realisierung von mit der Planung verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen dienen, deshalb auch nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB 1998 (= § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB n. F.) sind. Der Grundsatz der Erforderlichkeit gebiete es insofern, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Zielsetzungen konsistent verhält (im dort entschiedenen Fall bejaht für das „Gesamtstädtische Einzelhandelskonzept für Dortmund“).

Dieser Einwand greift im vorliegenden Fall schon deswegen nicht durch, weil das von der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH verfasste „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009, auf das der Antragsteller hinweist, von der Antragsgegnerin nicht verbindlich beschlossen wurde. Im Übrigen enthält dieser Konzeptvorschlag hinsichtlich der Ansiedlung von innenstadtrelevantem Einzelhandel auf den FlNr. 1553/2 und 1553/9 im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bauleitplans lediglich die Empfehlung, an dieser Stelle keinen weiteren Einzelhandelsstandort zu etablieren, um nicht (u.a) das innerstädtische Leitprojekt „Königsarkaden“ zu gefährden (a. a. O. Nr. 9.3.2). Insgesamt enthält dieser Vorschlag, der eingangs formulierten Aufgabenstellung folgend, grundlegende empirische Vorarbeiten und detaillierte Empfehlungsalternativen für ein im Anschluss daran von der Antragsgegnerin erst noch mit grundsätzlich selbstverpflichtender Wirkung aufzustellendes Einzelhandelskonzept. Derartiges ist in Bezug auf diesen Konzept-Entwurf jedoch nicht geschehen. Nicht zuletzt auch mangels Verbindlichkeit scheidet ein Verstoß der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 gegen das „Einzelhandelskonzept für die Stadt O. i. Bay.“ vom März 2009 von vorneherein aus. Ein sonstiges verbindliches Planungskonzept, zu dem das streitige Vorhaben in Widerspruch stehen könnte, hat der Antragsteller weder benannt noch ist ein solches bekannt geworden.

2.2.1.2 Soweit der Antragsteller einen weiteren Lebensmitteleinzelhandel am vorgesehenen Ort darüber hinaus als völlig überflüssig und daher auch tatsächlich für nicht erforderlich ansieht, da der neue Markt nur wenige Meter von den bestehenden Discountern Lidl und Netto und dem eben erst erweiterten Edeka-Vollsortimenter entstehen soll, verkennt er, dass der hiermit in den Vordergrund gerückte Konkurrenzschutz nicht zu den bei der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen Belangen zählt. Die aufgrund der Änderung eines Bebauungsplans zu erwartende Konkurrenz durch Ansiedlung eines (weiteren) Einzelhandelsbetriebs ist bereits kein die Antragsbefugnis (nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F.) begründender Nachteil für den Inhaber eines schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebs (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5 /97 - DÖV 1997, 509 = juris Ls 2 und Rn. 6 m. w. N.; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 35, 36; B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 19). Das Bauplanungsrecht ist wettbewerbsneutral; der einzelne Gewerbetreibende hat keinen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist ein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz jederzeit rechnen muss.

2.2.1.3 Die Kritik des Antragstellers, im geplanten Mischgebiet MI 6 solle ausschließlich eine gewerbliche Nutzung ermöglicht werden, weshalb die allgemeine Zweckbestimmung dieses Gebietstyps nicht mehr gewahrt sei und ein die Erforderlichkeit dieser Planung ausschließender „Etikettenschwindel“ vorliege, ist nicht berechtigt. Zwar fehlt der Festsetzung eines Baugebiets die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung, wenn von vorneherein feststeht, dass sich eine den Baugebietstyp kennzeichnende Mischung der Nutzungsarten nicht einstellen wird (König, Baurecht Bayern, a. a. O., Rn. 54 a.E. unter Hinweis auf VGH BW, U.v. 21.1.2002 - 8 S 1388/01 - NuR 2002, 552 = juris Ls. 2 und Rn. 39: „anfängliche Funktionslosigkeit“). Davon kann hier aber keine Rede sein. In dem von der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 erfassten, mit MI 6 bezeichneten Bereich werden - insoweit gegenüber der Vorläuferfassung des Plans unverändert - von den nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ausdrücklich nur Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7 und 8 BauNVO) ausgenommen sowie die in § 6 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen für unzulässig erklärt. Die Errichtung von Wohnungen im nach den Festsetzungen zulässigen zweiten Vollgeschoss ist nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung von vorneherein ausgeschlossen, selbst wenn man die Motivation der Antragsgegnerin berücksichtigt, dass dort nach dem Abriss des Bestandsgebäudes im Erdgeschoss ein Drogeriemarkt entstehen soll.

Daneben darf die Einbettung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in die unverändert fortgeltenden Vorläuferfassungen nicht außer Acht gelassen werden, weil darin weitere sechs Mischgebietsbereiche (MI 1 bis 5 und 7) festgesetzt wurden. Die Zulässigkeit der inneren Gliederung eines der in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete ergibt sich aus § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (vgl. auch BVerwG, B.v. 6.5.1996 - 4 NB 16/96 - BRS 58 Nr. 23 = juris Rn. 8). In diesem Fall muss nicht jeder Teilbereich des so gegliederten Gebiets für sich betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung erfüllen, solange das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. In der vorliegenden Situation ergibt sich, dass der insoweit als Einheit zu betrachtende, insgesamt als Mischgebiet festgesetzte Teil des Bebauungsplans Nr. 38 der einschlägigen Zweckbestimmung des § 6 Abs. 1 BauNVO gerecht wird. Aus der Zusammenschau mit den weiteren, unverändert gebliebenen Mischgebietsflächen, in denen im Gegensatz zum MI 6 auch die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 5 BauNVO ausgeschlossen sind, wodurch in jenen Gebietsteilen nur Wohn- sowie Geschäfts- und Bürogebäude (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO) zulässig sein sollen, folgt eine schwerpunktartige Zuordnung der im gesamten Mischgebiet möglichen Nutzungen. Nachdem es ferner vor allem in den weiter von der im Osten des Plangebiets gelegenen N. Straße entfernten, nach der Gesamtplanung zusätzlich auch von Westen her zu erschließenden MI 1 bis 4 noch umfangreiche unbebaute Flächen gibt, lässt sich gegenwärtig umso weniger prognostizieren, dass im gesamten Mischgebietsbereich keine dem Gebietstyp entsprechende Mischung von Hauptnutzungen mehr zustande kommen wird.

2.2.1.4 Da die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 in ihrem Geltungsbereich eigenständige und die alten Festsetzungen vollständig ersetzende Regelungen getroffen hat, ist insoweit ein neuer Plan entstanden, in dem (behauptete) Fehler des bzw. der Ursprungspläne nicht mehr fortwirken (vgl. BVerwG, B.v. 26.7.2011 - 4 B 23/11 - BauR 2012, 53 = juris Rn. 5). Auf die in diesem Zusammenhang gegen die Ursprungsplanung vorgebrachten Einwände kommt es daher nicht an.

2.2.2 Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die Anpassung an die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB gilt § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend ist, weder unmittelbar noch entsprechend (BVerwG, B.v. 8.3.2006 - 4 BN 56/05 - BRS 70 Nr. 3 = juris Rn. 7). Das Anpassungsgebot unterliegt keinen zeitlichen Schranken, die Pflicht zur Anpassung der Bauleitpläne ist fortlaufend zu beachten. Maßgebend für die Vereinbarkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ist damit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt gelten die mit Bekanntmachung der Regierung von Schwaben vom 19. November 2007 bekannt gemachte Verordnung des Regionalen Planungsverbands Augsburg zur Neufassung des Regionalplanes der Region Augsburg (9) (ABl der Regierung von Schwaben Nr. 18 vom 19.11.2007) und die am 1. September 2013 in Kraft getretene Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550; BayRS 230-1-5-F).

2.2.2.1 In einem Schriftsatz vom 2. August 2013 hat der Antragsteller „auf die diesbezügliche Stellungnahme der Gemeinde F. vom 8. März 2013 Bezug genommen“ und „dieses Anliegen vollumfänglich zum Inhalt dieses Schriftsatzes gemacht“. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen den an eine substanziierte Rüge zu stellenden Anforderungen nicht genügt, ergibt sich auch aus der angesprochenen Stellungnahme kein Gesichtspunkt, weshalb die Festsetzung eines Sondergebiets für einen großflächigen Einzelhandel, in dem „ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m²“ zulässig sein soll, mit den Zielen der Raumordnung kollidieren könnte. In der Stellungnahme vom 8. März 2013 trug die Gemeinde F. vor, dass der in O. geplante Lebensmittelmarkt den Zielen B II 3.1 und 3.3 des Regionalplans für die Region Augsburg (9) widerspreche. Bereits nach dem Wortlaut dieser unter der Überschrift „B II Wirtschaft“ und der Unterüberschrift „3 Handel“ enthaltenen Texte handelt es sich dabei trotz der Bezeichnung durch den Verordnungsgeber mit einem in Klammern vorangestellten „Z“ nicht um der nachrangigen Planung verbindlich vorgegebene Ziele. Denn es soll in beiden Fällen lediglich „angestrebt werden“, eine flächendeckende verbrauchernahe Grundversorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsleistungen auch im dünner besiedelten ländlichen Raum sicherzustellen (3.1) bzw., Einzelhandelsgroßprojekte nach Art, Größe und Sortimentsstruktur so zu verteilen, dass insbesondere im ländlichen Raum der Region eine regional ausgewogene Versorgung gesichert oder erreicht wird (3.3). Daneben enthält die zitierte Stellungnahme noch den Hinweis darauf, dass es im Umkreis von F. bereits zahlreiche umsatz- und leistungsstarke Anbieter gebe, so dass derzeit die Versorgung der Bevölkerung gegeben sei. Ein weiterer Lebensmittelmarkt würde den Umsatz des F. ...-Centers schwächen und seinen Bestand beeinträchtigen. Deshalb werde kein Bedarf für diesen Lebensmittelmarkt gesehen. Ein landesplanerisch beachtlicher Ausschlussgrund für die Ansiedlung des streitigen Verbrauchermarkts wird mit diesen allgemeinen Hinweisen auf bereits vorhandene Einkaufsmöglichkeiten und der pauschalen Befürchtung von Umsatzverlusten nicht bezeichnet.

Darüber hinaus hat die Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH unter dem 18. April 2013 unter der theoretischen Annahme von Maximalauswirkungen der streitigen Planung auf die ca. 2.040 Einwohner umfassende Gemeinde F. festgestellt, dass auch im ungünstigsten Fall in jener Gemeinde immer noch ca. 2,5 bis 2,6 Mio € Kaufkraft verblieben, die dort nicht gebunden seien. Eine spürbare Umsatzauswirkung auf das bestehende Angebot in F. sei nicht zu erwarten. Diesen Aussagen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

2.2.2.2 Für einen Verstoß gegen konkrete Ziele des nach dem eingangs Gesagten maßgebliche LEP 2013 trägt der Antragsteller nichts vor. Die streitige Bauleitplanung verstößt mit ihrer Festsetzung eines Sondergebiets für einen Einkaufsmarkt mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.500 m² auch nicht gegen verbindliche Ziele des LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.1 Satz 1 LEP 2013 dürfen Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden. Zentrale Orte sind gemäß Nr. 2.1.2 Abs. 1 LEP 2013 Grund-, Mittel- und Oberzentren. Nach Nr. 2.1.5 Satz 2 LEP 2013 werden die Grundzentren in den Regionalplänen festgelegt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VO über das LEP vom 22. August 2013 werden bestehende Unterzentren bis zur Anpassung der Regionalpläne als Zentrale Orte der Grundversorgung einem Grundzentrum gleichgestellt. Im Regionalplan der Region Augsburg (9) wird O. als Unterzentrum bestimmt, vgl. A III 3 sowie die Darstellung in Karte 1 - Raumstruktur. Damit zählt O. zu den Zentralen Orten i. S. d. LEP 2013.

Nach Nr. 5.3.2 Satz 1 LEP 2013 hat die Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Nachdem sich insoweit keine Änderung zu den unter B II 1.2.1.2 Abs. 2 Satz 1 des Landesentwicklungsprogramms 2006 in seiner bis 31. August 2013 geltenden Fassung enthaltenen Anforderungen ergibt und die landesplanerische Stellungnahme der Regierung von Schwaben vom 9. November 2012 das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht hat, wogegen auch kein Widerspruch erhoben wurde, bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die Planung mit diesem Erfordernis nicht in Einklang stünde.

Nach der die Größe der zulässigen Verkaufsflächen regelnden Nr. 5.3.3 LEP 2013 dürfen durch Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Einzelhandelsgroßprojekte nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Einzelhandelsgroßprojekte, in denen Nahversorgungsbedarf verkauft wird, dürfen 25 v. H. der sortimentsspezifischen Kaufkraft im einschlägigen Bezugsraum abschöpfen. Diese Voraussetzungen decken sich in den hier entscheidungserheblichen Punkten mit den unter B II 1.2.1.2 Abs. 3 Buchst. a) LEP a. F. enthaltenen Anforderungen für die Ermittlung der Größe der im Einzelfall höchstzulässigen Verkaufsfläche. Die im Aufstellungsverfahren für die Antragsgegnerin tätige Gutachterin Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 24. August 2012 unter dem Ansatz einer Umsatzerwartung von 3.200 € je m² Verkaufsfläche (Flächenproduktivität) und eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € eine aus landesplanerischer Sicht zulässige Verkaufsflächengröße von ca. 1.846 m² errechnet. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige Dr. H., einer der beiden Geschäftsführer der Dr. H. Standort- und Wirtschaftsberatung GmbH, dass sich unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von etwa 10.980 im Nahbereich der Stadt O. nach den aktuellen Berechnungsgrundlagen gemäß LEP 2013 in Abhängigkeit von den in die Ermittlung als niedrigste bzw. höchste Flächenproduktivität eingesetzten Beträgen (nach Aktenlage 3.200 €/m² bzw. 4.200 €/m²) als niedrigste Verkaufsfläche 1.454 m² (LEP 2006: 1.440 m²) und als höchstens zulässige Fläche 1.894 m² (LEP 2006: 1.857 m²) ergäben.

In seinem Schriftsatz vom 7. November 2014 hat der Antragsteller kritisiert, dass „nach ständiger Rechtsprechung stets Maximalwerte anzusetzen seien“, weshalb auf der Basis des in der gutachterlichen Stellungnahme vom 24. August 2012 noch herangezogenen LEP 2006 unter Zugrundelegung eines abschöpfbaren Kaufkraftpotentials von 5.907.203 € höchstens 1.406 m² Verkaufsfläche zulässig (gewesen) seien. Diese Einwände greifen nicht durch. Eine obergerichtliche Entscheidung, die den Rechtssatz enthält, dass bei der prognostischen Beurteilung der voraussichtlichen Kaufkraftabschöpfung durch ein Einzelhandelsgroßprojekt nur die für das Vorhaben ungünstigsten Daten zugrunde gelegt werden dürfen („worst-case-Betrachtung“), hat der Antragsteller nicht erwähnt, eine solche ist auch nicht bekannt. Dass die mit den spezifischen örtlichen Gegebenheiten offensichtlich vertraute Sachverständige bei der Abschätzung der künftig zu erwartenden Kaufkraftabschöpfung im vorliegenden Fall auf den unteren Wert der ansetzbaren Flächenproduktivitätszahlen zurückgegriffen hat, begründet als solches keine Zweifel an der Verwertbarkeit der getroffenen Aussagen im Aufstellungsverfahren zur 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38. Prognosen, auf die eine im Streit stehende Entscheidung gestützt wurde, können gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2012 - 9 A 19/11 - NVwZ 2013, 649 = juris Rn. 21 m. w. N., dort zur Überprüfung einer Verkehrsprognose). Zu diesen Punkten, denen auch für die Frage der Verwertbarkeit einer gutachterlichen Prognose über die voraussichtliche Kaufkraftabschöpfung und die darauf aufbauende Berechnung der höchstzulässigen Verkaufsfläche maßgebliche Bedeutung zukommt, äußert sich der Antragsteller nicht. Fehler der genannten Art sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Infolgedessen ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Ergebnis der zitierten Stellungnahme zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht hat, das konkrete Einzelhandelsprojekt an Ort und Stelle im Weg der verbindlichen Bauleitplanung für zulässig zu erklären.

2.2.3 Der streitgegenständliche Bebauungsplan enthält unter A 7. folgenden Text: „Auf der Sondergebietsfläche sind nur gewerbliche Nutzungen zulässig, die an den umliegenden Wohnungen innerhalb und im Umfeld des Plangebiets die nach Punkt 6.1 der TA Lärm zutreffenden Immissionsrichtwerte zur Tagzeit (6 Uhr bis 22 Uhr) und zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) einhalten.“ Die Festsetzung A 1. über die Sondergebietsfläche lautet: „Sondergebiet (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für einen großflächigen Einzelhandel. Zulässig ist ein Verbraucher- und Selbstbedienungsmarkt mit Nahrungs- und Genussmitteln, sonstigen Gütern des täglichen Bedarfs, frei verkäuflichen Arzneimitteln und Waren aller Art. Die zulässige Verkaufsfläche beträgt höchstens 1.500 m².“

Die Antragsgegnerin hat damit auf der Grundlage von § 11 BauNVO ein Sondergebiet für die Errichtung nur eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) festgesetzt und darüber hinaus Anforderungen an die Eigenschaften dieses Betriebs aufgestellt. Die Rechtsgrundlage dafür bildet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, wonach für sonstige Sondergebiete, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden (vgl. § 11 Abs. 1 BauNVO) die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen sind (insoweit für eine grenzüberschreitende Lärmemissionskontingentierung hinsichtlich eines Betriebs zuletzt offen gelassen in BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 9; wie hier, wenn das Emissionsverhalten nur einer Anlage gesteuert werden soll: OVG NRW, U.v. 17.1.2006 - 10 A 3413/03 - ZfBR 2006, 590 = juris Rn. 108; HessVGH, U.v.4.7.2013 - 4 C 2300/11.N - BauR 2013, 1984 = juris Rn. 48 bis 52). Der Senat schließt sich den für die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise in den beiden zuletzt bezeichneten Entscheidungen angeführten Überlegungen an. Hier erfassen die Vorgaben zur Emissionsbegrenzung eine einzige Anlage, womit zugleich deren Eigenschaften näher beschrieben werden. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich damit in den entscheidungserheblichen Punkten der Bestimmtheit und inhaltlichen Zuordenbarkeit der Anforderungen wesentlich von jenen, für die die Rechtsprechung die Unzulässigkeit von Summenpegeln in typisierten Baugebieten (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1999 - 4 CN 7/98 - BVerwGE 110, 193 = juris Rn. 24 m. w. N.) oder Sondergebieten (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.2013 - 4 BN 10/13 - BauR 2014, 59 = juris Rn. 8 m. w. N.) annimmt. Dass die an den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum, Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 501) orientierten Anforderungen ihrerseits fehlerhaft seien, hat weder der Antragsteller behauptet noch ist dafür etwas ersichtlich. Unter Heranziehung des technischen Regelwerks lassen sich für die jeweils betroffenen Immissionsorte konkrete Richtwerte ermitteln, die das Einzelhandelsvorhaben im Sondergebiet erfüllen muss, um auf der Grundlage der verbindlichen Bauleitplanung zulässig zu sein.

2.2.4 § 23 BauNVO erlaubt es der Gemeinde, die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen zu bestimmen. Im nördlichen Teil des mit MI 6 bezeichneten Bereichs der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 68 finden sich in einem Abstand von fünf Metern (entspricht 0,5 cm in der Planzeichnung) zwei blaue Baugrenzen, von denen die näher am geplanten Parkplatz gelegene den Zusatz „Gewerbebebauung“ trägt und die davon weiter entfernte mit dem Text „Wohnbebauung“ versehen ist. Der Antragsteller bezweifelt die Zulässigkeit der Festsetzung von Baugrenzen in Abhängigkeit von der damit verbundenen Art der baulichen Nutzung. Der Senat teilt diese Zweifel nicht.

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese regelmäßig nicht überschreiten, § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Das hat nach der im Plan vorgenommenen Differenzierung zur Folge, dass eine gewerblichen Zwecken dienende Bebauung näher an den daran im anschließenden Sondergebiet vorgesehenen Parkplatz sowie - im nordwestlichen Teil - näher an das dort vorgesehene Gebäude des Einzelhandelsbetriebs heranrücken darf. Eine Wohnzwecken dienende Bebauung muss einen um 5 m größeren Abstand zu beiden einhalten. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ist erkennbar, dass damit ein Lärmkonflikt gelöst werden soll. Die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2012 hat bezüglich der Bebauung im Mischgebiet MI 6 zwei Varianten untersucht. Für den Fall der gewerblichen Nutzung wurde die Lage der Immissionsorte IO 8 und IO 9 auf der ursprünglich vorgesehenen Baugrenze angenommen (Variante 1). Diesen Ergebnissen wurde die Variante 2 mit einer fünf Meter weiter südlichen Anordnung beider Immissionsorte („abgerückte MI 6-Bebauung“) gegenübergestellt. Der Gutachter stellte abschließend fest, dass es zur Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) in der Tagzeit (6 - 22 Uhr) erforderlich sei, eine Wohnbebauung um 5 m in Richtung Südwesten von der weiter nordöstlich verlaufenden Baugrenze im Mischgebiet abzurücken.

Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese alternativen Festsetzungen von Baugrenzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung nicht durch die einschlägigen Vorschriften des § 23 BauNVO gedeckt sein sollten. Zur Erreichung des angestrebten Ziels, konfliktträchtige Nutzungen nur in einem den technischen Regelwerken entsprechenden Abstand zuzulassen, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Differenzierung vielmehr geboten. Einer konkret hierauf abstellenden, individuellen Befugnisnorm im Baugesetzbuch oder der Baunutzungsverordnung, wie es dem Antragsteller möglicherweise vorschwebt, bedarf es nicht. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Form der Festsetzungen die Berücksichtigungsgebote des § 1 Abs. 6 Nr. 1 (allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und Nr. 8 (Belange der Wirtschaft) BauGB beachtet und zugleich die Forderung nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander aus § 1 Abs. 7 BauGB erfüllt.

2.2.5 Ergänzend zu dem angesprochenen Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verpflichtet § 2 Abs. 3 BauGB die Gemeinden, die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu ermitteln und zu bewerten. Fehler sind insoweit nicht feststellbar.

2.2.5.1 Der Antragsteller hält es für abwägungsfehlerhaft, dass es die Antragsgegnerin in Bezug auf das MI 6 unterlassen habe, Ermittlungen hinsichtlich der Auswirkungen eines sonstigen Fachmarkts mit einzelhandelsrelevantem Sortiment anzustellen, obwohl eine solche Ansiedlung in diesem Bereich nicht auszuschließen sei. Der Senat teilt dieses Bedenken nicht.

Die Ermittlungspflicht erfasst nur die für die Abwägung im Einzelfall tatsächlich bedeutsamen Belange. Umfang und Tiefe der Ermittlungspflicht hängen von der Lage der Dinge ab (König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 128 m. w. N.). Danach bestand für die Antragsgegnerin keine Veranlassung, ihre Ermittlungen auf den vom Antragsteller für notwendig gehaltenen Umfang auszudehnen.

Zwischen der Antragsgegnerin und dem Unternehmer, der die gewerblichen Vorhaben auf den beiden Grundstücken im Gebiet der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 realisierenden soll, einen Lebensmittelmarkt (Vollsortimenter) mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 m² und einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 650 m², ist am 19. September 2012 ein städtebaulicher Vertrag zustande gekommen. Darin hat sich der Vorhabenträger unter anderem auch zur Errichtung nur dieser Vorhaben auf den Vertragsgrundstücken im Plangebiet verpflichtet. Deshalb gab es für die Antragsgegnerin bis zu dem für diese Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, dem 29. November 2012, keinen plausiblen Grund, sich mit außerhalb dieser Verpflichtung stehenden theoretischen Alternativen einer künftigen Bebauung auf dem nach wie vor als Mischgebiet (MI 6) festgesetzten Teil des geänderten Planbereichs zu befassen. Nachdem das Angebot an Drogeriemärkten in der Innenstadt weggefallen war und es für die dort verfügbaren Flächen keinen in Frage kommenden Betreiber gab, ist das Interesse der Antragsgegnerin an einer Ansiedlung im streitigen Plangebiet rechtlich bedenkenfrei nachvollziehbar.

2.2.5.2 Weitere Abwägungsmängel will der Antragsteller aus einzeln aufgeführten Fehlern der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 herleiten. Er führt in diesem Zusammenhang in mehreren Schriftsätzen zahlreiche Beispiele an und meint, „der Bebauungsplan leide an schalltechnischen Mängeln“.

Sowohl bei der Bewertung und Gewichtung als auch beim Ausgleich zwischen den berührten Belangen hat sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Lärmauswirkungen beim Betrieb der mit der streitigen Planänderung zugelassen Nutzungen der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2012 bedient. Deren Ergebnisse wurden anschließend einzelnen Festsetzungen zugrunde gelegt. Dabei hat die Antragstellerin das Ziel verfolgt, die Einhaltung der sich aus der Anwendung der TA Lärm ergebenden Richtwerte für Immissionsorte im Plangebiet wie auch in dessen Umgebung bereits im Bauleitplan so weit wie möglich sicherzustellen.

Soweit der Antragsteller versucht, die Rechtmäßigkeit im Bebauungsplan getroffener Festsetzungen allein wegen fehlerhafter oder unvollständiger Berechnungen in der zitierten Untersuchung in Frage zu stellen, bleibt ihm der Erfolg aus zwei Gründen versagt.

In einem Bebauungsplan zum Lärmschutz getroffene Vorkehrungen sind grundsätzlich erst dann fehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruhen oder der Plangeberin bei der Bewertung der einschlägigen Emissionen derartige Fehler unterlaufen sind, dass sich die darauf gegründeten Festsetzungen als praktisch ungeeignet erweisen. Allein die pauschale Vermutung beispielsweise, es könne auf der Grundlage der Annahmen im Gutachten vom 17. September 2012 zu rechnerischen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. der Richtwerte der TA Lärm kommen, was dem Gebot der Konfliktbewältigung widerspräche, reicht insoweit zum Nachweis der Fehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen jedenfalls nicht aus, zumal auch nicht erläutert wird, an welchen Immissionsorten das der Fall sein sollte.

Daneben missversteht der Antragsteller die Anforderungen, die das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung (vgl. König, Baurecht Bayern, 5. Aufl. 2015, Rn. 137) an die Antragsgegnerin stellt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan Zielvorgaben zum Lärmschutz enthält und die endgültige Bewältigung von Lärmkonflikten der Lösung in einem anschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehält (vgl. VGH BW, U.v. 23.9.2015 - 3 S 1078/14 - juris Rn. 104). Dass sich auch in jenem der gebotene Schutz der Nachbarschaft nicht sicherstellen ließe, hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Soweit er meint, eine Anlieferung von Backwaren in der Nachtzeit per Kleintransporter oder PKW und das Ausladen derselben von Hand sei unrealistisch, bleibt unverständlich, weshalb dies nur mittels LKW geschehen könnte und warum und wie die Entladung dieser Ware in der Praxis „maschinell“ sollte erfolgen können.

2.2.5.3 Einen weiteren Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien Abwägung sieht der Antragsteller in einer seiner Meinung nach fehlerhaften Untersuchung und Bewältigung der Altlastensituation im Plangebiet.

Eine Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet ist ein abwägungsbeachtlicher Umstand, den die Plangeberin berücksichtigen muss. Das folgt aus dem Planungsziel des § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB (Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung) und dem Berücksichtigungsgebot des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, vgl. BayVGH, U.v. 23.4.2013 - 15 N 11.2013 - juris Rn. 51 f.). Die Natur der Sache bringt es allerdings mit sich, dass entsprechende Problemlagen nicht mittels bauleitplanerischer Festsetzungen „abwägend“ bewältigt oder gar behoben werden können. Dementsprechend enthält § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB lediglich ein Kennzeichnungsgebot für Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. Eine Notwendigkeit für die Aufnahme einer derartigen Kennzeichnung in die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 ist dem Sachverhalt, so wie er sich für die Antragsgegnerin darstellt, indes nicht zu entnehmen.

Im Beschluss vom 27. Juni 2013 befasste sie sich mit der durch eine Anzeige der Grundstückseigentümerin und der Vorlage entsprechender Fachgutachten bekannt gewordenen Altlastenproblematik und stellte fest, dass diese Umstände den Abwägungsbeschluss des Stadtrats vom 29. November 2012 nicht in Frage stellten. Die Altlasten seien vom Eigentümer bzw. Verursacher anhand der gesetzlichen Vorgaben des Bodenschutzrechts nach den Maßgaben des Landratsamts ... sowie des Wasserwirtschaftsamts D. zu sanieren. Im letzten Abwägungsbeschluss vom 24. Juli 2014 stellte die Antragsgegnerin auf der Grundlage eines inzwischen mit den Fachbehörden abgestimmten Konzepts zur Altlastensanierung fest, dass dieser Konflikt „hinreichend sicher bewältigt werde“ und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt seien. Rechtsfehler lässt diese Behandlung der Sache nicht erkennen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

3

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass bei der Interessenabwägung nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse der Beigeladenen an der Aufrechterhaltung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs das Interesse der Antragsteller an der vorläufigen Aussetzung der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung überwiegt. Für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfe von besonderer Bedeutung. Die Aussetzung des in § 212 a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs der Baugenehmigung lässt sich in aller Regel nur dann rechtfertigen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die angegriffene Baugenehmigung werde im Verfahren der Hauptsache keinen Bestand haben (vgl. OVG Nds., Urteil vom 25. Januar 2007 – 1 ME 177/06 –, NVwZ 2007, 608). Weil § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts aber nur im Falle der Verletzung von Rechten des Klägers erlaubt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ein Verstoß gegen objektives Recht, d.h. gegen Vorschriften, die dem Wohl der Allgemeinheit, nicht aber den Interessen des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt sind, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache unbeachtlich ist.

4

Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. September 2011 aller Voraussicht nach nicht in einer die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten verletzt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob aus diesem Grund – etwa für den Antragsteller zu 3) - bereits die Antragsbefugnis zu verneinen ist, wie die Beigeladene meint.

5

1. Die Ausrichtung der Interessenabwägung an den Erfolgsaussichten einer Anfechtung der Baugenehmigung bedeutet zugleich, dass die von den Antragstellern in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte Gültigkeit des Änderungsbebauungsplans „Umnutzung des Kasernengeländes zwischen E. Straße und C.straße – 1. Änderung“ (G 124/1. Ä) das hier geforderte Prüfungsprogramm verfehlt.

6

Ob die angegriffene Baugenehmigung in dem ihr zugrunde liegenden Bebauungsplan eine ausreichende (gültige) Rechtsgrundlage findet, ist zunächst nur eine Frage der Beachtung des objektiven Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 – 4 B 94.94 –, NVwZ 1995, 598 und juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 A 547/11 –, juris, Rn. 13 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass einem Dritten eine Baugenehmigung nur nach einer korrekten Abwägungsentscheidung erteilt wird (BVerwG, ebenda). Der Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung und der Rechtsschutz gegen den dieser Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplan unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Dass ein Bürger mit seiner Rüge, ein ihn benachteiligender Bebauungsplan sei wegen eines Abwägungsfehlers rechtswidrig, im Verfahren der Normenkontrolle Erfolg haben kann, führt nicht dazu, diese weitergehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei der Anfechtung der auf diesen Plan gestützten Baugenehmigung zu eröffnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Leitsatz).

7

Für den Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 28. September 2011 ergibt sich hieraus Folgendes: Erweist sich der Änderungsbebauungsplan „G 124/1. Ä“ als gültig, hat die Baugenehmigung eine hinreichende Grundlage in diesem Bebauungsplan, weil das Bauvorhaben den dortigen Festsetzungen entspricht. Eine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung ist dann allenfalls im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das in § 31 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO und § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO enthaltene Rücksichtnahmegebot zu prüfen.

8

Aber auch wenn der Bebauungsplan „G 124/1. Ä“ ungültig wäre, würde sich die Kontrolle der angefochtenen Baugenehmigung im Wesentlichen auf die Beachtung des Rücksichtnahmegebots beschränken. Denn der dann vorliegende Verstoß gegen den vorherigen Bebauungsplan „G 124“ vom 16. Mai 2001 beträfe zunächst einmal nur die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Für die Antragsteller ergäbe sich nur dann eine Erweiterung ihres Rechtsschutzanspruchs, wenn den verletzten Festsetzungen im Bebauungsplan „G 124“ ihrerseits nachbarschützende Wirkung zukäme. Dies ist indes nicht der Fall. Weder der Festsetzung des Baugrundstücks im ursprünglichen Plan „G 124“ als Fläche für den Gemeinbedarf (Kindergarten, -tagesstätte) noch der Festsetzung über die maximale Gebäudehöhe (4 m bzw. 7 m) kommt eine drittschützende Wirkung zu (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011 – 5 S 1670/09 –, NuR 2011, 659 und juris, Rn. 40 [für innerstädtischen Grünzug und Kinderspielplatz]; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, BauR 1995, 23 [für Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung wie z.B. die Gebäudehöhe]). Aus der Begründung zum Bebauungsplan „G 124“ ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin mit der ursprünglichen Planung einer Fläche für einen Kindergarten mit entsprechend niedriger Bebauung gerade auch die Interessen der benachbarten Wohnhauseigentümer schützen wollte. Dass die Nachbarschaft durch diese Festsetzung faktisch begünstigt wurde, führt zwar dazu, dass dieser Umstand als abwägungsbeachtlicher Belang bei einer Planänderung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH BW, Urteil vom 6. Mai 2011, a.a.O. [Leitsatz]; OVG Nds., Urteil vom 26. Oktober 2011 – 1 KN 207/10 –, DVBl. 2012, 40); diese faktische Begünstigung begründet indessen noch nicht den drittschützenden Charakter dieser Festsetzung.

9

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die von den Antragstellerin geforderte Inzidentkontrolle des Änderungsbebauungsplans „G 124/1.Ä“. Insofern sei lediglich ergänzend angemerkt, dass auch der Senat bei summarischer Prüfung der Auffassung zuneigt, die Antragsgegnerin habe beim Änderungsbebauungsplan „G 124/1. Ä“ das Interesse der Antragsteller und der übrigen Wohnhauseigentümer im Norden und Osten des Plangebiets bei der Abwägung durchaus in ausreichendem Umfang berücksichtigt und auch im Ergebnis letztlich fehlerfrei abgewogen. So hat sie mit Rücksicht auf die nördlich gelegenen Einfamilienhäuser die im Norden des Planänderungsgebiets ursprünglich vorgesehene Riegelbebauung zugunsten dreier Baufenster für sogenannte „Punkthäuser“ gelockert und auch nach Osten hin eine offene Bauweise durch die Baukörper D und E vorgesehen. Lediglich nach Südwesten hin, d.h. in der Nähe der südlich der P.-B.-Straße und westlich des Q.platzes vorhandenen höheren Bebauung hat die Antragsgegnerin eine riegelartige Bebauung in Winkelform ermöglicht. Nachdem die ursprünglich vorgesehene Nutzung der Parzellen-Nr. … und Nr. … nicht realisiert worden war und die Antragsgegnerin einen Bedarf für die geplante Kindertagesstätte auch nicht mehr bejaht hatte, lag es im legitimen städtebaulichen Interesse, die unbebaute Freifläche einer neuen Nutzung zuzuführen. Auch die Antragsteller wenden sich im Kern letztlich nicht gegen die Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans, rügen jedoch das Maß der jetzt zugelassenen Bebauung. Wenn sich die Antragsgegnerin als Folge der Nutzungsänderung von Kindertagesstätte zu Wohnbebauung auch zu einer höheren Bebauung entschlossen hat, erscheinen die dafür streitenden städtebaulichen Erwägungen angesichts der noch höheren Wohnbebauung süd- und westlich des Planänderungsgebiets und der bereits erwähnten Auflockerung der Bebauung nach Norden und Osten hin jedoch nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft. Dies kann jedoch aus den oben dargelegten Gründen letztlich dahingestellt bleiben.

10

2. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragsteller durch die Baugenehmigung nicht in einer die Aufhebung ihrer Vollziehbarkeit rechtfertigenden Art und Weise in ihren Rechten, insbesondere ihrem Anspruch auf Vermeidung rücksichtsloser Beeinträchtigungen, verletzt werden.

11

a) Das gilt insbesondere hinsichtlich der – von den Antragstellern vor allem angegriffenen – Höhe der genehmigten Wohnhäuser.

12

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob als Rechtsgrundlage für das Rücksichtnahmegebot auf den – lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden – § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (zweifelnd: BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, NVwZ 1995, 899 und juris, Rn. 16 f.). Denn jedenfalls war das Rücksichtnahmegebot bei dem Gebrauchmachen von der Ausnahmeermächtigung in Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „G 124/1. Ä“ für die Errichtung eines Staffelgeschosses bei den Gebäuden E, F und G zu berücksichtigen (vgl. Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 27). Ob den Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 [527]; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343 [347]).

13

(1) Was die Höhe eines Baukörpers und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Belichtung und Besonnung von Nachbargrundstücken anbelangt, hat die Beachtung des Abstandsflächenrechts indizielle Bedeutung für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots. Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nämlich dann nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879).

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die erforderlichen Abstandsflächen hier bereits auf dem Baugrundstück selbst eingehalten werden und sich für die Antragsteller zu 1) und 2) schon deshalb kein rücksichtsloses Heranrücken der neuen Bebauung an ihr Wohnhaus ergibt, weil sich an das Baugrundstück noch die 14 m breite öffentliche Grünfläche mit Gehweg sowie die 7 m breite Straßenfläche anschließt; der Abstand zwischen dem Wohngebäude E und dem Wohnhaus der Antragsteller zu 1) und 2) beträgt ca. 28 m; der Abstand zum Wohnhaus des Antragstellers zu 3) beträgt mehr als 50 m.

15

(2) Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls der Rücksichtslosigkeit trotz Beachtung des Abstandsflächengebots ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere geht von den geplanten Mehrfamilienhäusern keine erdrückende Wirkung für die Nachbargrundstücke der Antragsteller aus.

16

Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte" Grundstück nur noch überwiegend wie eine von einem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, das heißt dort ein Gefühl des Eingemauertseins hervorruft (vgl. Urteil des Senats vom 2. Mai 2011 - 8 A 11261/10.OVG - m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Sie sind nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Nicht jede Veränderung der bisherigen Bebauung auf den Nachbargrundstücken und damit die Veränderung der bisherigen Grundstückssituation stellt sich als erdrückend und damit rücksichtslos dar. Mit dem Rücksichtnahmegebot wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, deren Überschreitung für die Nachbarschaft unzumutbar ist. Angesichts der durch die öffentliche Grünfläche und die M.-S.-M.-Straße bewirkten Zäsur und der nach Osten hin durch die drei Baukörper der Häuser E, D und C bewirkten aufgelockerten Bebauung ist hier die Grenze einer das benachbarte Einfamilienhausgebiet dominierenden oder abriegelnden und deshalb rücksichtslosen Bebauung auch nach Auffassung des Senats noch nicht überschritten.

17

b) Auch die baubedingt zu erwartende Zunahme des Verkehrs erweist sich nicht als rücksichtslos gegenüber den Antragstellern.

18

Nach den – nicht bestrittenen – Ausführungen der Antragsgegnerin im Vermerk über die Öffentlichkeitsbeteiligung vom 4. Oktober 2010 (Bd. 4 der Planaufstellungsunterlagen) ist durch die geplante Wohnbebauung mit einer Zusatzbelastung werktäglich von ca. 135 Kfz.-Fahrten zu rechnen. Dieses Ausmaß an zusätzlichem Verkehr ist auch angesichts des bislang in der Pfarrer-Brantzen-Straße vorhandenen Verkehrs von 1.280 Fahrzeugen/Tag selbst dann nicht unzumutbar, wenn sich der Verkehr – anders als nach der bisherigen Kindergartenplanung zu erwarten - zum Teil auch in die Abendstunden hinein verlagert (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 18. Mai 2005 – 1 MN 52/05 –, juris, Rn. 44). Die vom Verwaltungsgericht zitierten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bestätigen diese Einschätzung mittelbar. Zwar enthalten diese Richtlinien nur Vorgaben für den Ausbauzustand von Stadtstraßen, der u.a. auch von der Verkehrsbelastung während der Spitzenstunden abhängt. Die Empfehlungen in der RASt 06 zu bestimmten Ausbaustandards (Wohnweg bei einer Verkehrsstärke in der Spitzenstunde bis 150 Kfz., Wohnstraße bei bis 400 Kfz./Spitzenstunde und Sammelstraße bei bis zu 800 Kfz./Spitzenstunde, a.a.O., S. 39 - 45) vermitteln jedoch einen Eindruck davon, welche Verkehrsbelastungen in Wohnquartieren üblich und daher grundsätzlich hinzunehmen sind.

19

c) Soweit insbesondere die Antragsteller zu 1) und 2) sich gegen die Anordnung der Tiefgaragenein- und –ausfahrt zur P.-B.-Straße wenden, ist der Senat ebenfalls mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass hier eine unzumutbare Beeinträchtigung im Sinne von § 47 Abs. 7 Satz 2 LBauO nicht zu befürchten sein dürfte.

20

Zunächst ist es gerade im Hinblick auf die betroffene Nachbarschaft rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht gar geboten, die für die geplante Wohnanlage benötigten Parkplätze auf zwei separate Tiefgaragen mit jeweils separaten Zugängen aufzuteilen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin bereits im Planaufstellungsverfahren ausgeführt, dass bei einem Abstand von mehr als 20 m zur Tiefgaragenrampe eine Überschreitung der gebotenen Immissionsrichtwerte nicht zu besorgen ist. Sollte sich im Rahmen des Verfahrens in der Hauptsache eine andere Beurteilung ergeben, stünden durch die Errichtung einer Lärmschutzwand oder der Einhausung auch der Tiefgaragenausfahrt zur P.-B.-Straße Möglichkeiten des aktiven Schallschutzes zur Verfügung, um die Antragsteller zu 1) und 2) hinreichend vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine aus diesem Grund eventuell notwendig werdende Ergänzung der Baugenehmigung rechtfertigt indes nicht, deren Vollziehung vollständig auszusetzen.

21

d) Soweit die Antragsteller schließlich Bedenken hinsichtlich der Oberflächenentwässerung äußern, ist eine Verletzung in eigenen Rechten ebenfalls nicht erkennbar.

22

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass durch die geforderte Erdüberdeckung der Tiefgarage von mindestens 50 cm, durch die Begrünung der Flachdächer sowie insbesondere durch die insgesamt vorgesehenen 10 Regenwasserversickerungsflächen hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die eine ordnungsgemäße Oberflächenentwässerung erwarten lassen. Dass sich für die jenseits der öffentlichen Grünfläche und der M.-S.-M.-Straße gelegenen Grundstücke der Antragsteller dennoch eine nachteilige Betroffenheit ergeben sollte, ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese durch ihre Antragstellung ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

24

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47, 52 GKG (jeweils 3.750,00 € für die Antragsteller zu 1) und 2) einerseits und den Antragsteller zu 3) andererseits).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Sache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

1. Die Antragstellerin möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob ein Bebauungsplan im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, wenn von vornherein absehbar ist, dass er auf Dauer oder unabsehbare Zeit ausschließlich mit städtebaulichen Instrumenten wie Enteignung, Baugebot sowie Rückbau- und Entsiegelungsgebot umsetzbar ist, und ungeprüft bleibt, ob diese Instrumente überhaupt in Betracht kommen.

3

Die Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Danach ist ein Bebauungsplan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichtig, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen (Urteil vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77 <85>), weil er die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <147>; Beschluss vom 14. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 21.07 - BRS 71 Nr. 3 Rn. 4). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (Urteil vom 27. März 2013 - BVerwG 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9). Die Frage, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen mit der Realisierung einer planerischen Festsetzung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (Beschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O. Rn. 5). Von diesen Grundsätzen geht der Verwaltungsgerichtshof aus (UA Rn. 26). Er hat angenommen, dass das Städtebaurecht für die Umsetzung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde auch gegen den Willen der Antragstellerin eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung stelle, zu denen insbesondere die Enteignung (§§ 85 ff. BauGB), das Baugebot (§ 176 BauGB) sowie das Rückbau- und Entsiegelungsgebot (§ 179 BauGB) zählen. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, wenn sich die Planung nicht anders realisieren lasse.

4

Die Antragstellerin hält diese Einschätzung für unzureichend und fordert eine Prüfung, ob die genannten Instrumente ihr Eigentumsrecht an den überplanten Grundstücken überwinden könnten. Indes ist der für die Verwirklichung der Planung erforderliche Rechtstransfer nicht Teil der in § 1 Abs. 1 und 3 BauGB formulierten Aufgabe der Gemeinde, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke entsprechend den städtebaulichen Bedürfnissen und Vorstellungen rechtsverbindlich zu regeln. Voraussetzungen und Rechtswirkungen etwa erforderlicher enteignender Vollzugsmaßnahmen sind von der Enteignungsbehörde und den Baulandgerichten in eigener Verantwortung zu prüfen (Urteil vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - BVerwGE 134, 355 Rn. 24). Es ist daher nicht bereits im Bauleitplanverfahren abschließend zu prüfen, ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 5. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 29.03 - BRS 66 Nr. 53). Weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

5

2. Die Antragstellerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB besondere, insbesondere höhere Anforderungen gelten. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Frage lässt sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation verneinen, ohne dass es eines Revisionsverfahrens bedarf (vgl. Beschluss vom 16. November 2004 - BVerwG 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>).

6

Der Wortlaut des § 13a BauGB bietet für höhere Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Bauleitplans im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Anhalt. Die von der Antragstellerin angeführte Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB und das dortige Erfordernis einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets betrifft das Verhältnis zum Flächennutzungsplan, nicht § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Auch auf § 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB kann die Antragstellerin ihre Auffassung nicht stützen. Nach dieser Vorschrift soll im beschleunigten Verfahren einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Gegenstand der Regelung ist die von der Erforderlichkeit der Bauleitplanung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu trennende Abwägung (vgl. Urteil vom 27. März 2013 a.a.O. Rn. 9). Ferner bieten weder die Gesetzgebungsmaterialien noch die Systematik Anhaltspunkte für die Auffassung der Antragstellerin. § 13a Abs. 2 BauGB bestimmt vielmehr die Rechtsfolgen der Wahl eines beschleunigten Verfahrens, ohne Veränderungen am Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzuordnen (vgl. zur Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Stand: Februar 2014, § 13a Rn. 145). In Übereinstimmung hiermit legen auch die Normenkontrollgerichte den Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Veränderung an (OVG Koblenz, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 1 C 10352/11 - juris Rn. 53; OVG Saarlouis, Urteil vom 26. Februar 2013 - 2 C 424/11 - juris Rn. 37; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 - NVwZ-RR 2014, 171 Rn. 45; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE - juris Rn. 69).

7

3. Die Antragstellerin sieht schließlich rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bei einer richtlinienkonformen Auslegung auch im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB verlangt, die wesentlichen Gründe ortsüblich bekannt zu machen, die zur Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geführt haben. Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

8

§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB die ortsübliche Bekanntmachung an, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 fordert der nationale Gesetzgeber die Bekanntmachung der wesentlichen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens. Soweit es im vorliegenden Fall darauf ankommt, genügt diese gesetzliche Regelung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 vom 21. Juli 2001 S. 30 - Plan-UP-RL -).

9

a) Liegt - wie hier - kein Plan oder Programm nach Art. 3 Abs. 2 und 3 Plan-UP-RL vor, so befinden nach Art. 3 Abs. 4 Plan-UP-RL die Mitgliedstaaten darüber, ob Pläne oder Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben und daher nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL einer Umweltprüfung unterzogen werden. Die Maßstäbe für die Entscheidung regelt Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL. Danach bestimmen die Mitgliedstaaten entweder durch Einzelfallprüfung oder durch Festlegung von Arten von Plänen und Programmen oder durch eine Kombination dieser beiden Ansätze, ob die Pläne oder Programme voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Zu diesem Zweck berücksichtigen sie nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in jedem Fall die einschlägigen Kriterien des Anhangs II, um sicherzustellen, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, von dieser Richtlinie erfasst werden.

10

Mit § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB hat der nationale Gesetzgeber von der zweiten Variante des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Variante 2 Plan-UP-RL Gebrauch gemacht und abstrakt-generell festgelegt, dass bestimmte Pläne im beschleunigten Verfahren und damit nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erlassen werden können (BTDrucks 16/2496 S. 13). Eine solche abstrakte Regelung ist zulässig, weil es denkbar ist, dass eine besondere Art von Plan, die bestimmte qualitative Voraussetzungen erfüllt, a priori voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, da die Voraussetzungen zu gewährleisten vermögen, dass ein solcher Plan den einschlägigen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie entspricht (EuGH, Urteil vom 18. April 2013 - Rs. C-463/11 - BauR 2013, 1097 Rn. 39). Auch die Beschwerde sieht insoweit weder rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, noch zieht sie im vorliegenden Fall die Zulässigkeit eines beschleunigten Verfahrens in Zweifel.

11

b) Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die nach Art. 3 Abs. 5 Plan-UP-RL getroffenen Schlussfolgerungen, einschließlich der Gründe "für die Entscheidung, keine Umweltprüfung gemäß den Artikeln 4 bis 9 vorzuschreiben", der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Was Gegenstand der Hinweispflicht ist, hängt davon ab, wie der Mitgliedstaat von seiner Befugnis aus Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Plan-UP-RL Gebrauch macht. Trifft er die Bestimmung wie im Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB abstrakt-generell auf der Ebene des Gesetzes, so trifft auch die Hinweispflicht insoweit den Gesetzgeber. Dieser hat auf BTDrucks 16/2496 S. 13 f. entsprechend Art. 3 Abs. 5 Satz 2 Plan-UP-RL in der Begründung zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, gegliedert nach den Kriterien des Anhangs II der Plan-UP-RL, dargelegt, aus welchen Gründen er in diesen Fällen keine Umweltprüfung nach Art. 4 bis 9 Plan-UP-RL vorgeschrieben hat (Robl, Das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung, 2010, S. 426).

12

c) Ob und welche Hinweispflichten Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL darüber hinaus für das konkrete Bebauungsplanverfahren anordnet, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden rechtsgrundsätzlichen Klärung. Denn die Richtlinie fordert insoweit allenfalls, dass der Öffentlichkeit die maßgeblichen Schlussfolgerungen einschließlich ihrer Gründe "zugänglich" gemacht werden. Wie der Vergleich mit dem Wortlaut des Art. 9 Plan-UP-RL zeigt, muss ein solches Zugänglich-Machen nicht stets durch Bekanntgabe erfolgen (VGH Mannheim, Urteil vom 3. April 2013 - 8 S 1974/10 - NVwZ-RR 2013, 833 <835>; Kment, DVBl 2007, 1275 <1277 f.>), sondern kann ebenso im Wege der öffentlichen Auslegung erreicht werden. Hiervon ging auch der Gesetzgeber aus (BTDrucks 16/2932 S. 5).

13

Danach könnte nur die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung erlangen, ob ein Hinweis nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 dem Art. 3 Abs. 7 Plan-UP-RL selbst dann genügt, wenn sich auch aus den ausgelegten Unterlagen nicht die Umstände ergeben, die im konkreten Fall zur Wahl des beschleunigten Verfahrens und damit zum Unterlassen der Umweltprüfung geführt haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die mehrfache Auslegung des Planentwurfs, aber nicht den Inhalt der ausgelegten Unterlagen festgestellt (UA Rn. 23). Die Antragstellerin macht indes selbst nicht geltend, dass die ausgelegten Unterlagen nicht die für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB maßgeblichen Informationen enthielten. Auch wenn dieser Umstand zweifelhaft wäre, könnte dies nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn eine Zulassung der Revision scheidet aus, wenn eine Tatsache nicht festgestellt ist, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass eine Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (Beschlüsse vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159 und vom 22. Januar 2013 - BVerwG 4 BN 4.12 - ZfBR 2013, 365 Rn. 7).

14

Weitere Zweifel folgen nicht aus dem von der Antragstellerin angeführten Urteil des VGH Mannheim vom 3. April 2013 (a.a.O.), da in dem dortigen Verfahren die von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB gebotene Bekanntmachung zu keinem Zeitpunkt erfolgt war und die geforderten Informationen der Öffentlichkeit auch sonst nicht zugänglich gemacht wurden (a.a.O. S. 836).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I.

Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A. mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine, begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin beschlossenen und am 27. November 2013 beschlossenen Bebauungsplans „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“, mit dem für den unmittelbar östlich angrenzenden Teil des Plangebiets ein zweigeteiltes Dorfgebiet (MD 1 und MD 2) festgesetzt wurde. Während im MD 2 ausschließlich Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind, jedoch keine Tierhaltung, sollen in dem sich weiter östlich bis zur G. Straße erstreckenden MD 1 Wohngebäude und Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig sein, jedoch keine Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe. In dem sich an das MD 1 nördlich anschließenden Bereich entlang der G. Straße bis zur nördlich bestehenden Bebauung sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit 14 Baufenstern vor. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ ist beim Senat anhängig (Az. 1 N 13.2507).

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des am 28. Februar 2013 bekannt gemachten Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, gegen den die Eltern des Antragstellers beim Senat ebenfalls Normenkontrollklage (Az. 1 N 13.1138) erhoben haben. Mit diesem Bebauungsplan wird der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet 1 (SO 1) festgesetzt, in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen bestimmter Geruchsemissionsmengen möglich ist; der unmittelbar östlich angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Betrieb (Pensionspferdehaltung mit etwa 40 Pferden) wurde als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzt und ähnlichen Beschränkungen im Hinblick auf tierische Geruchsimmissionen unterworfen. Das SO 2 wird durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ herausgenommen und stattdessen als MD 2 (wie dargestellt) festgesetzt.

Der Antragsteller verweist zur Begründung insbesondere auf seine mit Schreiben vom 7. Juni und 9. September 2013 im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die insbesondere darauf abzielen, dass die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets lediglich als Vorwand („Etikettenschwindel“) diene, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, weil die Festsetzung eines eigentlich gewollten allgemeinen Wohngebiets im Süden des Plangebiets wegen der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftliche Gerüche scheitern würde; außerdem müsse, um überhaupt eine Wohnnutzung im MD 1 planerisch zu ermöglichen, die Tierhaltung im MD 2 komplett aufgegeben werden. Diese Planung nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Antragstellers. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Schaffung eines Dorfgebiets mit zwei unterschiedlichen Teilbereichen das planerische Ziel gewesen sei und im Ergebnis alle nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen möglich seien. Die nach § 1 Abs. 4 BauNVO zulässige Gliederung des Dorfgebiets in zwei Teilbereiche wahre die Gebietstypik des Dorfgebiets. Nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 sei nach wie vor landwirtschaftlicher Ackerbau und sonstige Feld- und Wiesenbewirtschaftung möglich.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung eines unmittelbar östlich an seine Hofstelle angrenzenden Dorfgebiets mit zwei Teilbereichen, möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt wird. Durch die Festsetzung eines Dorfgebiets erhöht sich die (abstrakte) Schutzwürdigkeit des benachbarten Gebiets gegenüber den von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen, ohne dass in diesem Zusammenhang die Frage eine Rolle spielt, in welchem Umfang tierische Gerüche auf der Basis der Festsetzungen für das SO 1 emittiert werden dürfen. Allein der Umstand, dass der benachbarte Pferdepensionsbetrieb infolge der angegriffenen Planung nicht mehr im ursprünglich festgesetzten SO 2 mit entsprechenden Emissionsbeschränkungen liegt, sondern in einem Dorfgebiet, in dem landwirtschaftliche Tierhaltung ausgeschlossen sein soll, ist geeignet, das Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung seiner Tierhaltung in abwägungserheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht er sich einer näher heranrückenden Wohnbebauung im MD 1 und damit möglicherweise erhöhten Schutzansprüchen ausgesetzt; die Wohnbebauung, die bisher auf den Bereich östlich der G. Straße beschränkt war, „springt“ auf die westliche Straßenseite in den dort bisher bestehenden Außenbereich. Zu den hierbei abwägungsbeachtlichen Belangen gehört sein Interesse als Inhaber eines rechtmäßig emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs an der Vermeidung von Betriebsbeschränkungen, die zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung erforderlich werden können (st.Rspr. z. B. BVerwG, B.v. 14.2.1991 - 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 13.2507) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; NdsOVG, B.v. 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürch-ten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2005, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 393).

2.1 Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der streitgegenständliche Bebauungsplan, soweit er in seinem südlichen Bereich ein in zwei Teilgebiete gegliedertes Dorfgebiet festsetzt, gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit, an dem sich jegliche planerische Festsetzung messen lassen muss. Mit diesem Gebot wird der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erheblichkeit einer planerischen Konzeption der Gemeinde eine strikt bindende Schranke gesetzt, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (zuletzt: BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, § 1 Rn. 33 ff. m. w. N.). Eine Bebauungsplanung, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen, ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich.

So dürfte der Fall hier liegen. Die Ausweisung eines zweigeteilten Dorfgebiets unter Ausschluss landwirtschaftlicher Hofstellen im MD 1 einerseits und „sonstiger Wohngebäude“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie von landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 andererseits ist offenbar nur deswegen erfolgt, um trotz der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftlichen Geruchsemissionen eine Wohnbe-bauung zu erreichen, deren Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu der des nördlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets allerdings herabgesetzt werden muss. Schon der planerische Ausschluss jeglicher landwirtschaftlicher Tierhaltung im eigentlich für die Landwirtschaft vorgesehenen Teilgebiet MD 2 zeigt, dass die Antragsgegnerin der für das Baugebiet kennzeichnenden Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine ausreichende Beachtung geschenkt hat und nur das Interesse der Wohnbevölkerung an einem möglichst geruchsfreien Wohnen im Auge hatte. Sie hat den derzeit existierenden Pensionspferdebetrieb nicht einmal in seinem aktuellen Bestand festgeschrieben, sondern will darüber hinaus die Aufgabe dieses Betriebes erzwingen und jegliche künftige Tierhaltung ausschließen, wobei der Umstand, dass der Beigeladene als Betriebsinhaber einverstanden ist, unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine entscheidende Rolle spielen kann. Mit ihrem planerischen Vorgehen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie in Wirklichkeit die für ein Dorfgebiet kennzeichnende besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft nicht im Blick hat, sondern im Gegenteil zulasten der Landwirtschaft ein Wohngebiet an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken lässt. Das entscheidende Gewicht der Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin kommt den im MD 1 gelegenen neun Wohn- und Gewerbeflächen zu, denn dort sollen neue Bauflächen geschaffen werden, während die bereits bebauten, im MD 2 liegenden Flächen des Beigeladenen nur deshalb in das Plangebiet einbezogen werden, weil die Antragsgegnerin mit Hilfe der Festsetzung eines Dorfgebiets den Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung (MD 1) und den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben des Antragstellers und der Beigeladenen lösen zu können glaubte (ähnlich: VGH BW, B.v. 19.12.1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17).

Die Überlegungen zum Maß der zumutbaren Geruchsbelästigungen werden vor dem Hintergrund der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008, ergänzt am 10. September 2008, verständlich. Aus der dortigen Ziffer 3.1 (Tabelle 1: Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete) ergibt sich, dass die Geruchsimmissionshäufigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet den Wert von 0,10 der Jahresgeruchsstunden grundsätzlich nicht überschreiten soll, während der entsprechende Wert im Dorfgebiet um 50% höher ist und 0,15 beträgt. Der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Wert (0,10) kann jedoch - auch nach Aufgabe des Pensionspferdebetriebs des Beigeladenen - zumindest im östlichen Bereich des nunmehr als MD 1 ausgewiesenen Plangebiets nicht eingehalten werden. Der Antragsgegnerin war klar, dass aus diesem Grund hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - wie weiter nördlich und in größerer Entfernung zu den beiden bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben - ausscheidet. In dem Bestreben, in erster Linie Wohnbebauung zuzulassen, hat sich die Antragsgegnerin in eine (zweigeteilte) Dorfgebietsausweisung „geflüchtet“, um die Schutzwürdigkeit der geplanten Wohnbebauung gegenüber der immissionsträchtigen Landwirtschaft im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft herabzustufen (vgl. Fälle städtebaulich nicht erforderlicher Mischgebietsausweisungen als „Etikettenschwindel“: VGH BW, U.v. 15.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 f.; OVG RhPf, U.v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris Rn.27; BayVGH, U.v.3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 17; Erforderlichkeit eines Dorfgebiets bejaht: BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 26 N 05.3254 - juris Rn. 19f.).

Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen erscheint das festgesetzte Dorf-gebiet auch bei natürlicher Betrachtung nicht diesen Charakter zu besitzen. So führt die im MD 1 zulässige Wohnbebauung mit sechs Baufenstern (GR 140/GR 160) lediglich die nördlich liegende WA-Bebauung zeilenförmig fort, ohne dass für die mit Planzeichen Nr. 15.14. PlanzV („Perlenschnur“) vorgenommene Abgrenzung der beiden Baugebietstypen aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erkennbar wird, warum erst und gerade an dieser Linie die in einiger Entfernung in südöstliche Richtung abgesetzten landwirtschaftlichen Gebäude (MD 2) des Beigeladenen ihre prägende Wirkung auf das MD 1 verlieren sollten. Des Weiteren ist aus den Planaufstellungsakten nicht erkennbar, weshalb nicht auch der sich unmittelbar östlich anschließende landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wegen seiner prägenden Wirkung in das neu geschaffene Dorfgebiet mit einbezogen wurde. Die Schaffung des „maßgeschneiderten“ Dorfgebiets bestätigt den Verdacht, es gehe der Antragsgegnerin nicht um ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft, sondern ausschließlich um die Einhaltung der nach der GIRL erforderlichen Richtwerte, um in möglichst großem Umfang Wohnbebauung zu ermöglichen.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller zwar die von der Antragsgegnerin vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebiets in zwei Teilbereiche MD 1 und MD 2. Eine derartige Gliederung ermöglicht § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, der grundsätzlich zu einer von der Art der zulässigen Nutzung abhängigen Unterteilung eines Dorfgebiets ermächtigt. Zulässig ist darüber hinaus auch der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), wie er hier im Bereich des MD 2 bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltung erfolgt ist. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts der festgesetzten Untergliederung die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets gewahrt bleibt (BVerwG, B.v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - NVwZ-RR 1990, 171).

Die „Zweckbestimmung“ eines Dorfgebiets besteht in der Unterbringung von Wirtschaftstellen landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung den Bewohnern des Gebiets dienender Handwerksbetriebe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO); zugleich verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wird damit von einem Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnnutzung sowie den weiteren gewerblichen Einrichtungen geprägt und weist daher den typischen Charakter eines gemischten Baugebiets auf (BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -NVwZ-RR 1996, 428). Die Vorrangklausel, die auf das Gebot der Rücksichtnahme abzielt, will den landwirtschaftlichen Betrieben gerade im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Emissionen ein erhöhtes Maß an Standortsicherheit gegenüber heranrückender Wohnbebauung gewähren, deren Schutzwürdigkeit gegenüber aus der Landwirtschaft herrührenden Immissionen damit eingeschränkt wird (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Allerdings fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung eines Dorfgebiets, sofern das fragliche Gebiet nicht mehr von intakten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt wird und auch nicht mehr in absehbarer Zeit geprägt werden kann.

Im vorliegenden Fall erscheint das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung äußerst zweifelhaft. Dabei ist zu bedenken, dass an der einzigen im Dorfgebiet (MD 2) existierenden und nach den Festsetzungen dort allein zulässigen landwirtschaftlichen Hofstelle bislang ausschließlich Tierhaltung betrieben wird, die nach dem Bebauungsplan nicht mehr zulässig sein soll. Da die vorhandenen Baulichkeiten, die erst vor etwa zehn Jahren neu errichtet wurden, speziell auf eine Pensionspferdehaltung ausgerichtet sind, wäre die bisher von der Antragsgegnerin nicht auf-geworfene Frage zu klären gewesen, ob in Zukunft nach dem notwendigen Umbau der vorhandenen Gebäude eine lebensfähige Landwirtschaft ohne Tierhaltung - etwa in Form von Ackerbau - wirtschaftlich betrieben werden kann. Hierzu ist auch zu ermitteln, wie groß die für landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehenden und zum Betrieb des Beigeladenen gehörenden Flächen sind und ob sie überhaupt als Grundlage für eine neue zukunftsfähige Landwirtschaft ausreichen, die für eine Prägung des Dorfgebiets im oben dargestellten Sinn geeignet ist. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich im MD 2 ein neuer Betrieb ansiedeln könnte, dürfte noch nicht ausreichen, um die für den Gebietstypus erforderliche prägende Wirkung zu entfalten. Im Übrigen lässt der - insoweit im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB - einfache Bebauungsplan offen, ob und ggf. welche Flächen im MD 2 überbaut werden dürfen, denn er beschränkt sich darauf, die Bestandsbebauung nachrichtlich mitzuteilen (vgl. 2.2.3).

2.2 Die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets ist voraussichtlich auch des-wegen und unabhängig von ihrer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, weil sie gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) in verschiedener Hinsicht verstoßen dürfte.

2.2.1 Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass ein von unzumutbaren Gerüchen unbeeinträchtigtes Wohnen im MD 2 nur möglich ist, wenn der derzeit im MD 1 bestehende Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen aufgegeben wird und keinerlei Tierhaltung mehr stattfindet. Diese durch den planerischen Willen der Antragsgegnerin bestätigte Abhängigkeit dürfte allerdings mit dem angefochtenen Bebauungsplan und der vom Beigeladenen mit notariellem Vertrag vom 9. September 2013 eingeräumten Grundddienstbarkeit nur unzulänglich umgesetzt worden sein. Obwohl das Landratsamt in seinem Schreiben vom 18. Mai 2013 darauf hingewiesen hat, es werde eine „vertraglich abgesicherte Aufgabe des Pferdehaltungsbetriebs“ für notwendig erachtet und der Baubeginn dürfe erst nach der Einstellung des Betriebs erfolgen, liegt ausweislich der Planaufstellungsakten kein entsprechender Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde vor. Die Antragsgegnerin dürfte auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen heraus die Einstellung des Pferdehaltungsbetriebs vom Beigeladenen verlangen können; allein die textliche Festsetzung (2.2), wonach „eine landwirtschaftliche Nutzung durch Tierhaltung“ im MD 2 nicht zulässig ist, führt nicht dazu, dass der Beigeladene von der bestandskräftigen Baugenehmigung, die den Umfang der von ihm betriebenen Pensionspferdehaltung und die ihr dienenden Baulichkeiten festlegt, ab dem Zeitpunkt der Realisierung der bauplanerischen Festsetzungen keinen Gebrauch mehr machen dürfte. Erforderlich wäre wohl der vertraglich auf einen bestimmten Zeitpunkt fixierte Verzicht des Beigeladenen auf die Rechte aus der maßgeblichen Baugenehmigung gewesen. Die in brieflicher Form am 7. März 2013 vom Beigeladenen abgegebene Erklärung gegenüber der Gemeinde, er werde die Pferdehaltung „dauerhaft aufgeben“ und sei auch bereit „den Verzicht auf Tierhaltung grundbuchmäßig abzusichern“, dürfte hierfür nicht ausreichen. Auch die inzwischen erfolgte Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Antrags-gegnerin, mit der sich der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, „eine immissionsschutzfachlich relevante Tierhaltung auf den dienenden Grundstücken zu unterlassen“, dürfte - ungeachtet der Frage ihrer ausreichenden Bestimmtheit - eine bestandskräftige öffentlich-rechtliche Genehmigung unberührt lassen. Im Übrigen bliebe nach der Grunddienstbarkeit zumindest noch eine nach § 906 Abs. 1 BGB die Nachbarschaft nur unwesentlich beeinträchtigende Tierhaltung möglich, während nach dem Bebauungsplan jegliche landwirtschaftliche, nicht hingegen gewerbliche oder hobbymäßige Tierhaltung ausgeschlossen sein soll. Der angegriffene Bebauungsplan sieht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufgabe einer rechtmäßigen aktuellen Tierhaltung nicht zwingend vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Lösung der Frage, wie von der geplanten Wohnbebauung im MD 1 unzumutbare Geruchsimmissionen ferngehalten werden können, nicht gelungen sein dürfte.

2.2.2 Des Weiteren dürfte die Antragsgegnerin den Umstand übersehen haben, dass auch die im MD 2 liegenden betrieblichen Wohnungen des Beigeladenen einen bestimmten Schutz vor vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen beanspruchen können. Bisher befand sich der Pferdehaltungsbetrieb des Beigeladenen im SO 1 des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, unmittelbar benachbart zu dem als SO 2 ausgewiesenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Dem Betrieb des Beigeladenen hat der Senat (B.v. 9.10.2012 - 1 ZB 12.1023 - juris Rn. 18 bis 21, im Klageverfahren des Beigeladenen gegen den dem Antragsteller erteilten Vorbescheid für eine Schweinehaltung) wegen seiner Lage im Außenbereich nicht das Schutzniveau eines Dorfgebiets zuerkannt, vielmehr nur das nach der GIRL für den Außenbereich gebotene niedrigste Schutzniveau, obwohl sich an der Hofstelle des Beigeladenen außer seiner eigenen Wohnung noch weitere betrieblich genutzte Wohnungen befinden und dort ein besonderer „Kundenkreis“ (Eigentümer der eingestellten Pferde) verkehrt. Mit dem hier streitgegenständlichen insoweit einfachen Bebauungsplan wird nun das SO 1 zu einem Dorfgebiet „aufgewertet“, in dem Wohnnutzungen einen höheren Schutzanspruch geltend machen können als im Außenbereich. Aus dem im Plan-aufstellungsverfahren eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachten der H. F. Ingenieure vom 11. April 2013 ergibt sich, dass in dem Teil des MD 2, der an das Grundstück des Antragstellers grenzt, die für ein Dorfgebiet als Richtwert geltende Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden bei weitem überschritten wird und lediglich im östlich gelegenen Drittel des MD 2 eingehalten werden kann; bei seiner Berechnung ging der Gutachter bereits von der Aufgabe der bestehenden Pferdehaltung aus. Aus der Änderung des Gebietstyps ergibt sich möglicherweise zulasten des Antragstellers eine weitere Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungen, da die bestehende Bebauung auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen nunmehr einen höheren Schutzanspruch geltend machen kann. Den hieraus resultierenden Konflikt hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung wohl unbemerkt verursacht und ihn daher nicht abgewogen.

2.2.3 Einen weiteren Abwägungsfehler könnte die Festsetzung eines (nur) einfachen Bebauungsplans für das MD 2 insoweit darstellen, als dort zwar die Art der Nutzung (vgl. A Festsetzungen 2.2.) bestimmt worden ist, jedoch keine Regelungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche erfolgt sind. Diese Frage ließe sich mit Hilfe von § 30 Abs. 3 BauGB („im Übrigen“) nur dann beantworten, wenn die im MD 2 vorhandene Bebauung Teil des Innenbereichs nach § 34 BauGB wäre, denn dann würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Bestimmung richten. Jedenfalls solange das MD 1 nicht realisiert worden ist, befindet sich der Pferdehaltungsbetrieb aber wohl im Außenbereich, womit § 30 Abs. 3 i. V. m. § 35 BauGB zur Anwendung kommt; da jedoch § 35 BauGB keinerlei Angaben zum Maß der baulichen Nutzung im Außenbereich gibt, bleibt letztlich offen, in welchem Umfang überhaupt eine bauliche Nutzung im MD 2 in Betracht kommt.

2.2.4 In diesem Zusammenhang stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die Konsequenzen in den Blick genommen hat, die sich für den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ daraus ergeben, dass nunmehr der Betrieb des Beigeladenen aus seinem Geltungsbereich (SO 1) herausgenommen wird und damit als einziger emittierender Betrieb noch derjenige des Antragstellers (SO 2) zurückbleibt. Wird ein bestehender Bebauungsplan - wie hier - in einem räumlichen Teilbereich durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ursprüngliche Plan fortbesteht; daher muss gewährleistet sein, dass der verbleibende Teil als Regelung einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des von der Neuplanung nicht erfassten Teils auch sinnvoll fortbestehen kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 18.3.1997 - 2 N 4/96 - BRS 59 Nr. 5, 1997). Im vorliegenden Fall könnte der angefochtene Bebauungsplan deshalb unwirksam sein, weil die zurückbleibenden Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans mit den Festsetzungen des Änderungsplans nicht abgestimmt worden sein dürften. Jedenfalls kann die Frage, ob der verbleibende Bebauungsplan noch die ihm ursprünglich zugedachten städtebaulichen Funktionen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten vermag, derzeit nicht beantwortet werden. Aus den Umständen der Planaufstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin hiermit beschäftigt hat.

2.3 Die fehlende Erforderlichkeit der Festsetzung des Dorfgebiets sowie die unabhängig hiervon festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirk-samkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets würde ohne den unwirksamen Teilbereich keine städtebaulich sinnvolle Ordnung mehr darstellen und es ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in dieser Form auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181).

2.4 Mit dem Vollzug des angegriffenen, voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere mit dem Bau der Haupterschließungsstraße, die in Nord/

Südrichtung durch das Baugebiet (WA und MD 1) führen soll - würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans zu beginnen, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an der Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.6.2013 beschlossenen Änderungen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und im Fall der Beigeladenen auch auf einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin und die Beigeladene beimessen.

3

Die Antragsgegnerin wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen auf,

- ob auch für das ergänzende Verfahren § 4a Abs. 3 BauGB anzuwenden ist,

- ob eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung im ergänzenden Verfahren auch dann erforderlich ist, wenn der beschlossene Plan lediglich Änderungen enthält, mit denen auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen gerechnet werden musste,

- ob es ausreicht, dass bei der Festsetzung flächenbezogener Schallleistungspegel das Berechnungsverfahren in dem den Festsetzungen zugrunde liegenden Gutachten enthalten ist oder ob das Berechnungsverfahren in einer Festsetzung oder zumindest in der Begründung des Bebauungsplans enthalten sein muss.

4

Die Beigeladene hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,

- ob § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB über seinen Wortlaut hinaus auch auf bereits erlassene Bebauungspläne anwendbar ist,

- ob auf die in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer beabsichtigten Änderung von Festsetzungen eines Bebauungsplans dann verzichtet werden kann, wenn die Grundzüge der Planung durch die Änderung der Festsetzung nicht berührt werden und es der planungsbetroffenen Öffentlichkeit bereits in der vorangegangenen öffentlichen Auslegung möglich war, zu der späteren Änderung einer Festsetzung Stellung zu nehmen, weil diese bereits zu jenem Zeitpunkt erkennbar war.

5

Soweit die Fragen auf Annahmen beruhen, die sich nicht mit den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts decken, würden sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Soweit die Fragen - ungeachtet der allgemein gehaltenen Formulierung - revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich sind, bedarf es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um sie im Sinne der vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung zu beantworten.

6

1.1 Das Oberverwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht davon ausgegangen, dass bei jeder Änderung der Festsetzungen eines ausgelegten Plans eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig sei. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung unter Beachtung des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verlangt das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall, weil es sich bei den Änderungen um materiell-rechtliche Änderungen handele, die nachteilige Auswirkungen haben könnten. Dass die in der Sitzung am 11. Mai 2009 im ergänzenden Verfahren beschlossene Festsetzung der Berechnungsmethode bei jeder Betrachtungsweise auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben könne, begründet das Oberverwaltungsgericht damit, dass die unterschiedlichen Berechnungsmethoden bei der Anwendung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel zu unterschiedlichen Ergebnissen führten, die sich im Bereich von 3 dB(A) bewegten (UA S. 19). Fehle eine Festsetzung der Berechnungsmethode oder lasse sie sich der Begründung nicht entnehmen, sei es dem jeweiligen Gutachter überlassen, welche Methode und damit welches Ergebnis er wähle (UA S. 21). Hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung zu den öffentlichen Verkehrsflächen bejaht das Oberverwaltungsgericht nachteilige Auswirkungen, weil es dadurch zu einer Verstärkung der Immissionen auf das Grundstück des Antragstellers (und die der Antragsteller in den Parallelverfahren) kommen könne (UA S. 19 f.). Der - zur zweiten Frage erhobene - Einwand der Antragsgegnerin, mit der Übernahme eines bereits im Lärmschutzgutachten enthaltenen Berechnungsverfahrens in die Festsetzungen und Begründung des Bebauungsplans werde der Planinhalt in der Sache nicht geändert, sondern lediglich klarstellend konkretisiert, geht an den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorbei und erschöpft sich ebenso wie der Einwand, durch Streichung der Festsetzung "verkehrsberuhigter Bereich" würden keine anderen oder neuen Betroffenheiten ausgelöst (Beschwerdebegründung S. 7), in schlichter Urteilskritik.

7

1.1.1 Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um festzustellen, dass im ergänzenden Verfahren vorgenommene materiell-rechtliche Änderungen von Festsetzungen, die nicht lediglich klarstellende Bedeutung, sondern auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben, die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auslösen.

8

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) nicht voraussetzt, dass ein Gericht den fraglichen Fehler mit der Folge der Unwirksamkeit festgestellt hat. Die Gemeinde darf auch von ihr selbst festgestellte oder angenommene Mängel in diesem Verfahren beheben. War der ursprüngliche Satzungsbeschluss wirksam, besteht zwar kein Anlass für ein ergänzendes Verfahren. Die Gemeinde darf ein ergänzendes Verfahren gleichwohl durchführen (Beschluss vom 20. August 2009 - BVerwG 4 BN 11.09 - BauR 2009, 1870 - juris Rn. 3; Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 31). Verfährt die Gemeinde nach § 214 Abs. 4 BauGB, so führt sie kein rechtlich eigenständiges Verfahren durch. Vielmehr setzt sie das von ihr ursprünglich eingeleitete, nur scheinbar abgeschlossene Bauleitplanverfahren an der Stelle fort, an der ihr der Fehler unterlaufen ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 - juris Rn. 14 - zu § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1987). Nicht die dem Fehler vorangegangenen (korrekten) Verfahrensschritte, sondern nur die nachfolgenden Schritte müssen wiederholt werden. Der letzte korrekte Verfahrensschritt war die (verkürzte) öffentliche Auslegung im Januar 2008. Da von den im ergänzenden Verfahren vorgenommenen inhaltlichen Änderungen nachteilige Auswirkungen ausgehen, handelt es sich um abwägungsbeachtliche Änderungen des Bebauungsplans, die der Kritik in einem erneuten Auslegungsverfahren zugänglich bleiben müssen (vgl. Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 - juris Rn. 21). Das ergänzende Verfahren versetzt den Plangeber in diesem Fall zurück in das Stadium des Bebauungsplanentwurfs. Das Verfahren zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans richtet sich nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Insoweit gelten für das ergänzende Verfahren dieselben Anforderungen wie für die Änderung des Entwurfs eines Bebauungsplans, der noch keine Verbindlichkeit erlangt hat (vgl. auch Kalb, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2009, § 214 Rn. 261). Das Verfahren der öffentlichen Auslegung ist im Übrigen nicht nur zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird, sondern auch bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen, sofern die Änderung nicht lediglich klarstellende Bedeutung hat (Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 2.87 - NVwZ 1988, 822 <823>).

9

1.1.2 Auch die Frage, ob es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.d. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB auch dann bedarf, wenn auf der Grundlage bereits ausgelegter Unterlagen mit der im ergänzenden Verfahren vorgenommenen inhaltlichen Änderung gerechnet werden müsse, lässt sich ohne Weiteres auf der Grundlage des Gesetzes mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.

10

Dabei ist von Folgendem auszugehen: Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung irrevisiblen Ortsrechts davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans keine Festsetzung der Berechnungsmethode zur Ermittlung der flächenbezogenen immissionswirksamen Schallleistungspegel enthielt und sich auch im Entwurf der Begründung keine Erläuterungen zur Messmethode finden. Die Schalltechnische Untersuchung vom 26. Februar 2007, deren "behauptete" Auslegung das Oberverwaltungsgericht unterstellt hat (UA S. 20), ist nicht Teil des Entwurfs der Begründung. Wie der Hinweis auf § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB erhellt (UA S. 20), versteht das Oberverwaltungsgericht unter Entwurf i.S.d. § 4a Abs. 3 BauGB den Planentwurf und den Entwurf der Begründung. Das deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung vom 11. Juni 2008. Diesbezüglich weist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass es dann, wenn die Festsetzung der Messmethode fehle oder sie sich der Begründung nicht entnehmen lasse, dem jeweiligen Gutachter überlassen sei, welche Methode und damit welches Ergebnis er wähle (UA S. 21). Insofern ist das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Annahme der Antragsgegnerin - nicht davon ausgegangen, dass Aussagen zum Berechnungsverfahren in der Begründung nicht ausreichend seien. Im Übrigen erkennt die Antragsgegnerin wohl selbst - ungeachtet der Ausführungen an anderer Stelle - mit ihrem Einwand, das "reine Überwechseln" eines Berechnungsverfahrens von einem offen gelegten Lärmschutzgutachten ... in die Festsetzungen und die Begründung löse ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht aus, dass sich weder im Planentwurf noch in der beigefügten Begründung Aussagen zur Berechnungsmethode finden.

11

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben ist. Deshalb besteht kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung, wenn eine nochmalige Gelegenheit zur Stellungnahme eine bloße Förmlichkeit wäre, die für den mit dem Beteiligungsverfahren verfolgten Zweck nichts erbringen könnte (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 - BVerwGE 133, 98 Rn. 40 mit Hinweis auf den vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Dezember 1987 a.a.O. S. 823).

12

Dass auch solche inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Bebauungsplans, die auf der Grundlage bereits ausgelegter, dem Bebauungsplanentwurf lediglich beigefügter Unterlagen vorgenommen werden, eine Pflicht zur erneuten Auslegung auslösen, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 BauGB sowie aus Sinn und Zweck der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der "Entwurf". Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit nach Durchführung der vorgezogenen ("frühzeitigen") Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nunmehr über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Ändert der Plangeber den Entwurf in inhaltlicher Hinsicht, muss er ihn erneut auslegen. Dass neben dem Entwurf auch Unterlagen (Gutachten) ausgelegt werden, aus denen sich ergibt, nach welcher (möglichen) Methode sich der als Mittel des Lärmschutzes festgesetzte immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel berechnen lässt, genügt dem Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht. Denn die Öffentlichkeit kann nicht erkennen, ob sich der Plangeber dieser Messmethode auch bedienen wird. Erst durch eine Aussage im Entwurf des Bebauungsplans erfährt der Bürger, für welche Methode sich der Plangeber entscheiden will, und kann auf dieser Grundlage die mit der Anwendung der Berechnungsmethode verbundenen Auswirkungen einschätzen. Das Gesetz garantiert, dass die Bürger einmal Gelegenheit erhalten, zu dem Planentwurf in seiner letzten Fassung Stellung zu nehmen (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 40; Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - BRS 49 Nr. 31 - juris Rn. 20).

13

2. Die von der Beigeladenen erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Die Rüge beruht auf der Annahme, der Hilfsantrag sei nur für den Fall gestellt worden, dass der Hauptantrag keinen Erfolg habe (Beschwerdebegründung S. 20-22). Das Oberverwaltungsgericht ist indes zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bebauungsplan in der Fassung vom 11. Mai 2009 unwirksam ist und war daher nach dem Antrag des Antragstellers gehalten, auch die Wirksamkeit des Bebauungsplans in der Fassung vom 11. Juni 2008 zu prüfen.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

1. Das Erstgericht hat zu Recht die Anträge der Antragstellerin auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO als unzulässig abgelehnt. Für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bedarf es in jedem Fall eines hinreichenden konkreten Grunds (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Einem gerichtlichen Aussetzungsbeschluss brauchen nicht vorbeugend, gewissermaßen automatisch Sicherungsmaßnahmen beigefügt zu werden. Denn es ist in der Regel zu erwarten, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Aussetzung der Vollziehung auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren (vgl. BayVGH, B. v. 26.10.2009 - 2 CS 09.2121 - BayVBl 2010, 178). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Beigeladene zu 1. möglicherweise eine durch das Gericht angeordnete aufschiebende Wirkung missachten würde. Die Beigeladene zu 1. verfügte über eine sofort vollziehbare Teilbaugenehmigung vom 9. April 2014 zum Aushub des Kellers/Tiefgarage. Sie hatte - nach der Einreichung der Anfechtungsklage (Az. M 9 K 14.1661) und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. M 9 SN 14.1662) durch die Antragstellerin - auf eigenes Risiko mit den Bauarbeiten begonnen. Im Anschluss daran ruhten diese über mehrere Monate. Nach Erteilung der hier verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung vom 18. August 2014 hat die Beigeladene zu 1. mit Baubeginnsanzeige vom 28. August 2014 den Baubeginn für den 15. September 2014 angekündigt. Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1. aber wohl mit weiteren Bauarbeiten bis nach Zustellung des hier angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 30. Oktober 2014 zugewartet. Ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin hierzu fehlt.

2. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

a) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen.

Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765; B. v. 22.11.2012 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51) hat ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im Plangebiet, da es hier an dem erforderlichen typischen wechselseitigen Austauschverhältnis fehlt, welches die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschweißt. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenden Gebot der Rücksichtnahme.

Da für die Grundstücke der Antragstellerin sowie die Grundstücke der Beigeladenen zu 1. jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung ohnehin nur in Betracht, wenn der für die Baugrundstücke geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 49b/12 unwirksam wäre und sich damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach dem bisher und auch noch für die Grundstücke der Antragstellerin geltenden Bebauungsplan Nr. 49/87 beurteilen würde. Im Rahmen der hier angemessenen summarischen Prüfung ist regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich.

aa) Ein Ausfertigungsmangel ist nicht zu erkennen. Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB ist ein Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Satzungen sind auszufertigen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und der Satzungsbeschluss ist amtlich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO). Die Ausfertigung stellt sicher, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Satzungsgebers übereinstimmt (Authentizitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 105). Im Ergebnis wird mit der Ausfertigung zudem bekundet, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Umstände beachtet worden sind (Legalitätsaspekt; vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.7.2014, § 10 Rn. 107). Die Regeln über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen gehören zum Landesrecht und sind in Bayern in Art. 26 GO geregelt.

Der Senat geht wie das Erstgericht davon aus, dass der Verfahrensvermerk Nr. 5, welcher lediglich das Wort „Ausfertigung“ enthält, aus Sicht der Beigeladenen zu 2. den eigentlichen Ausfertigungsvermerk darstellen sollte. Es ist nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass dieser weitere Verfahrensvermerk nicht sowohl den Authentizitätsaspekt als auch den Legalitätsaspekt abdecken sollte. Insbesondere spricht die Bezeichnung „Ausfertigung“ dafür, dass erst hiermit die eigentliche Ausfertigung erfolgen sollte und nicht bereits ein Teil der Ausfertigung mit dem unstreitig fehlerhaften Verfahrensvermerk Nr. 4 vorgenommen werden sollte. Es wäre zudem ungewöhnlich, die Ausfertigung in zwei Schritten zu vollziehen. Wie genau eine Ausfertigung auszusehen hat, geben weder das Baugesetzbuch noch die bayerische Gemeindeordnung vor. Die Ausfertigung muss lediglich vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen.

Ebenso ist weder die inhaltliche Ausgestaltung noch der Umfang der sonstigen Verfahrensvermerke vorgeschrieben. Die Ausfertigung selbst bezieht sich nach dem Wortlaut des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO lediglich auf die Satzung als solche, erfasst aber nicht jeden einzelnen nach dem Baugesetzbuch vorgesehenen Verfahrensschritt im Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan. Daher ist es insoweit ebenfalls unerheblich, wenn einzelne Verfahrensschritte in den Verfahrensvermerken nicht dokumentiert wurden, solange diese tatsächlich durchgeführt wurden. Grundsätzlich enthalten die Verfahrensvermerke Hinweise auf die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. Hier wurde lediglich bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange das Datum der ersten Auslegung und bei der öffentlichen Auslegung das Datum der letzten Auslegung in den Verfahrensvermerk eingetragen. Die Träger öffentlicher Belange wurden jeweils parallel zur Auslegung beteiligt. Die einzelnen Verfahrensschritte sind jedoch in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB detailliert aufgeführt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit vermag der Senat insoweit nicht zu erkennen.

bb) Der Bebauungsplan verstößt nicht offensichtlich gegen das Prinzip der Erforderlichkeit des § 1 Abs. 3 BauGB. Danach haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der planenden Gemeinde kommt insoweit ein relativ großer Spielraum zu. Die Grenzen der Erforderlichkeit sind in Richtung auf eine bloße Gefälligkeitsplanung erst dann überschritten, wenn lediglich private Interessen bevorzugt werden, ohne dass eine ausreichende Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe vorhanden ist. Die Sicherung oder Durchsetzung nur individueller Interessen ist kein die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen rechtfertigender Zweck (vgl. NdsOVG, U. v. 6.12.1989 - 6 K 16/98, 6 K 21/89 - NVwZ 1990, 576). Andererseits dürfen die Gemeinden auch wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgen, wenn sie mit den ihnen nach dem Gesetz zu Gebote stehenden städtebaulichen Instrumenten die Bodennutzung regeln und aktiv steuern (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2000 - 4 BN 41/00 - juris). Ansiedlungswünsche privater Investoren können dabei zum Anlass genommen werden, durch Bauleitpläne entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies mit städtebaulichen Zielvorstellungen begründet wird. Insbesondere bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB darf die Gemeinde hinreichend gewichtige Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei auch an den Wünschen des künftigen Vorhabensträgers orientieren, solange sie damit zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. OVG RhPf, U. v. 20.1.2010 - 8 C 10725/09 - BauR 2010, 1539). Die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschieht immer durch einen Vorhabenträger, weil gerade dies die Besonderheit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ausmacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan im Sinn von § 12 BauGB dient dazu, einem Investor, dem künftigen Vorhabensträger, ein bestimmtes Vorhaben innerhalb bestimmter Fristen zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, B. v. 9.4.2010 - 1 MN 251/09 - juris).

Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans Nr. 49b/12 liegen der Bauleitplanung hier auch städtebauliche Gründe zugrunde. Ziel ist es, einen frei gewordenen innerstädtischen Gewerbestandort in integrierter Lage mit bereits in hohem Umfang versiegelten Flächen einer neuen Nutzung zuzuführen. Weiterhin ist es Ziel, dem bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen Unternehmen, das am bisherigen Standort über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfügt und dessen bisheriger Standort nicht mehr den wirtschaftlichen Erfordernissen entspricht, einen neuen, konkurrenzfähigen Standort innerhalb des Gemeindegebiets zu ermöglichen. Durch die Umnutzung des brachliegenden, versiegelten Geländes kommt die Gemeinde dem städtebaulichen Ziel des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Bodens nach (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB). Auch der Zielbestimmung des Landesentwicklungsprogramms vom 22. August 2013 (GVBl S. 254) trägt die Gemeinde dadurch Rechnung. Nach dem Ziel 3.2 (Innenentwicklung vor Außenentwicklung) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen.

Die von der Antragstellerin kritisierte Dimension und der hohe Versiegelungsgrad (Grundflächenzahl von 0,91) sowie die Abkehr von der bisherigen Plankonzeption der Schaffung hochwertiger Büroflächen mag städteplanerisch nicht die optimalste Lösung darstellen, ist aber keine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung als solcher. Im Übrigen trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sowohl in ihren als auch den sonstigen Bürogebäuden im gesamten Gebiet entlang der F-straße ein hoher Leerstand vorhanden ist, so dass offensichtlich hier der Markt keine weiteren Büronutzungen trägt. Auch insoweit ließe sich eine Abkehr vom bisherigen Konzept für das Gebiet städtebaulich rechtfertigen. Die Frage der Dimension des künftigen Baukörpers wäre nur dann eine Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung, wenn das Vorhaben generell für seine Zwecke überdimensioniert wäre, was hier aber weder der Fall ist noch von der Antragstellerin behauptet wird.

cc) Der Senat sieht zudem keine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.

aaa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst darauf, dass der nach ihrer Auffassung ihr zustehende Gebietsbewahrungsanspruch nicht im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden sei. Die nun mit einem Sondergebiet überplanten Grundstücke seien im bisherigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Die Gemeinde habe übersehen, dass der Antragstellerin insoweit bei einer Neuplanung ein Gebietsbewahrungsanspruch zustehe.

Der Einwand der Antragstellerin, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf „Gebietsbewahrung“ verletze, geht aber schon deswegen fehl, weil für eine Anwendung dieses Anspruchs bei der Aufstellung eines Bebauungsplans kein Raum ist. Der „Gebietsbewahrungs-“ oder „Gebietserhaltungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (beziehungsweise des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, spielt er keine Rolle (vgl. BayVGH, U. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 - juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris). Der Einwand der Antragstellerin zielt der Sache nach auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG).

bbb) Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel an der Schlüssigkeit der Verkehrsprognose im Verkehrsgutachten L. + B./Prof. K. vom Oktober 2012.

Die von der Antragstellerin vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 bestätigt selbst, dass die Vorgehensweise in dem Verkehrsgutachten grundsätzlich einer allgemein anerkannten Vorgehensweise entspricht. Verkehrszählungen können nur den tatsächlichen Verkehr erfassen und nicht den hypothetisch möglichen bei Vollvermietung bzw. vollständiger Ausnutzung der vorhandenen Baurechte. Ausweislich der vorhandenen Verkehrszählungsdaten aus früheren Jahren (1988, 2005, 2010) und der jetzt durchgeführten Verkehrszählung ergab sich, dass trotz weiterer Nutzungsverdichtung langfristig betrachtet keine nennenswerte Verkehrszunahme erfolgt ist. Für den vom Bauvorhaben und der Nachnutzung des bisherigen Standorts ausgehenden zusätzlichen Verkehr ging der Gutachter in einer Worst-Case-Betrachtung von einer Kundenzahl von 1.650 aus, die bislang den Spitzenwert des Baumarkts am derzeitigen Standort darstellt (vgl. Tabelle Tagesverkehr auf S. 8 des Gutachtens). Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass auch bei Ansiedlung eines Magnetbetriebs in Gestalt eines Elektrofachmarkts am bisherigen Standort des Baumarkts noch Leistungsreserven verbleiben. Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass diese aufgezeigten Leistungsreserven einen zusätzlichen Verkehr aus den derzeitigen Büroleerständen nicht aufnehmen könnten. Eine umfassende Berechnung enthält die von ihr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 27. November 2014 nicht. Die ehemals überragende Verkehrsanziehung des Vollsortimenters am Ende der F-straße beruhte auf dem einzigartigen Verkaufskonzept des damaligen Betreibers, das auch überregional Kunden anzog. Inzwischen hat der Supermarkt jedoch seit Jahren einen neuen, bundesweit tätigen Betreiber mit einem normalen Verkaufskonzept. Eine übermäßige Attraktivitätssteigerung ist insoweit nicht zu erwarten.

ccc) In Bezug auf den Immissionsschutz erkennt der Senat keinen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt. Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dies schließt jedoch eine Verlagerung von Problemen in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren nicht zwingend aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf eine Gemeinde Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - NVwZ 2010, 1246). Vorliegend gab es im Rahmen des Planungsverfahrens keine Hinweise dafür, dass das Bauvorhaben die Immissionsrichtwerte der TA Lärm in Bezug auf die umgebende Bebauung nicht einhalten kann. Die nähere Umgebung ist als Gewerbegebiet bauplanerisch festgesetzt. In Gewerbegebieten gelten vergleichsweise hohe Immissionsrichtwerte (65 dB(A) tagsüber, 50 dB(A) nachts). Das geplante Vorhaben wird lediglich während der Tagzeit betrieben. Lärm durch Parkverkehr fällt nur in Form des Ein- und Ausfahrens aus der Kundentiefgarage an. Der wesentliche Lärm ist durch die Anlieferung mit Lastkraftwagen samt Be- und Entladen zu erwarten. Dabei ist von Seiten der Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, dass dies zu einem offensichtlich im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht mehr lösbaren Konflikt führen wird. Die dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten lassen dies auch nicht erkennen. Danach liegt an den Gebäuden der Antragstellerin die Immissionsbelastung zur Tagzeit am mittleren, dem Bauvorhaben nächstliegenden Gebäude im ungünstigsten Geschoss bei maximal 58 dB(A). Selbst wenn hier noch Defizite im Hinblick auf eventuell nicht berücksichtigte Lüftungseinrichtungen vorlägen, ist nicht zu erwarten, dass der zulässige Tagwert von 65 dB(A) überschritten wird.

ddd) Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz (§ 50 BImSchG) besteht ebenso wenig.

Die Antragstellerin rügt die fehlende Vereinbarkeit des bisherigen planerischen Konzepts der Gemeinde mit dem nunmehrigen. Bisher sei der planerische Wille der Gemeinde auf eine lockere, durchgrünte Bürobebauung gerichtet gewesen. Großflächiger Einzelhandel sollte gerade nicht mehr ausgeweitet werden. Das Vertrauen auf den Bestand dieser Bauleitplanung sei durch die nunmehrige Überplanung des fraglichen Teilbereichs mit einem Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel verletzt.

Die Antragstellerin will insoweit erneut einen Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Gebietstyps herleiten. Sie übersieht jedoch, dass eine Änderung der Bebauungsplanung grundsätzlich möglich und zulässig ist. Die bisherige Planung beruhte unter anderem darauf, dass von einer nicht mehr gegebenen Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung ausgegangen wurde. Seit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49/87 im Jahr 1992 haben sich jedoch gerade im Bereich des Verkehrs gravierende Änderungen durch den achtstreifigen Ausbau der Autobahn A9, durch den Neubau der Brücke über den F.-Ring und deren Erweiterung auf vier Fahrbahnen, durch den Ausbau der Kreuzungsverbindung M.-Straße/F-straße sowie durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Gewerbenutzer im Gebiet an der F-straße ergeben. Die Planungen im Jahr 1992 wollten den Bestand sichern und eine Neuansiedlung von großflächigem Einzelhandel im Bereich der Gewerbegebiete vermeiden. Im Bestand dieser Gewerbegebiete ist und war jedoch bereits großflächiger Einzelhandel vorhanden (Modehaus, Baumarkt). Durch die nunmehrigen Entwicklungen im Verkehrsbereich hat sich offenbar ergeben, dass im Gebiet F-straße weiterer großflächiger Einzelhandel möglich ist. Eine Änderung der Bauleitplanung und deren Anpassung an die jetzigen Verhältnisse ist daher nicht ausgeschlossen. Der von Seiten der Antragstellerin behauptete „Plangewährleistungsanspruch“ schützt jedenfalls nicht vor Änderungen der Bauleitplanung als solcher, sondern gibt allenfalls im Einzelfall einen nachbarrechtlichen Anspruch auf Abwehr eines Einzelbauvorhabens, sofern es sich um eine Abweichung von einer nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans handelt.

Im Rahmen des Trennungsgrundsatzes ist es ohne weiteres möglich neben ein Gewerbegebiet in einer abgestuften Planung ein Sondergebiet zu planen, insbesondere wenn es sich wie hier um ein Sondergebiet mit grundsätzlich gewerblicher Nutzung handelt.

eee) Der vorhabensbezogene Bebauungsplan verstößt auch nicht offensichtlich gegen § 17 BauNVO.

§ 17 Abs. 1 BauNVO erlaubt grundsätzlich in Sondergebieten eine Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,8. Vorliegend ist eine GRZ von 0,91 im fraglichen Bebauungsplan festgesetzt. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist die Gemeinde bei einem vorhabensbezogenen Bebauungsplan jedoch nicht strikt an den Festsetzungskatalog des § 9 BauGB und die Baunutzungsverordnung gebunden. Ein vorhabensbezogener Bebauungsplan ist auch nicht etwa deshalb strikt an den rechtlichen Vorgaben des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO zu messen, weil die Beigeladene zu 2. - wie die Antragstellerin meint - sich mit der Formulierung auf Seite 15 der Begründung zum Bebauungsplan ausdrücklich und gewollt der Regelung des § 17 BauNVO unterworfen habe. Greift eine Gemeinde zum Mittel der Grundflächenzahl, um das Maß der baulichen Nutzung näher zu bestimmen, und überschreitet sie dabei die in § 17 Abs. 1 BauNVO gezogenen Obergrenzen, ist zwar davon auszugehen, dass sie mit dem Instrument der Grundflächenzahl den Inhalt verbindet, den § 19 BauNVO diesem Maßfaktor zuschreibt. Eine rechtliche „Selbstbindung“ an die Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, wenn die Gemeinde gerade beabsichtigt, von diesen Obergrenzen abzuweichen (vgl. BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296).

So liegt es im vorliegenden Fall. Die beigeladene Gemeinde lässt gerade keinen Zweifel daran, dass sie mit der Grundflächenzahl von 0,91 die maßgebliche Obergrenze des § 17 Abs. 1 BauNVO von 0,8 überschreiten wollte. Eine Überschreitung der nach der Art der baulichen Nutzung (Gebietstypus) gestaffelten Obergrenzen der Grundflächenzahl in der Tabelle des § 17 Abs. 1 BauNVO führt nicht schematisch und zwangsläufig zur Beeinträchtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Bei ungünstigen Verhältnissen kann eine Überschreitung der vorgegebenen Grundflächenzahlen allerdings ein Indiz für das Vorliegen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sein. Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch aus der Planung der beigeladenen Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür, dass unter gesundheitlichen Aspekten die Grenze zum städtebaulichen Missstand erreicht oder gar überschritten sein könnte. In den westlich angrenzenden Gebäuden der Antragstellerin findet ausschließlich eine Büronutzung statt. Ausweislich des dann im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lärmgutachtens sind die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet einhaltbar. Hinsichtlich einer übermäßigen Beeinträchtigung durch Abgase fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze findet nur die Anlieferung durch Lastkraftwagen statt. Der Kundenparkverkehr erfolgt ausschließlich in der Tiefgarage. Dabei liegt die eingehauste Ausfahrt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des § 17 Abs. 2 BauNVO sind nur dann notwendig, wenn es zu Beeinträchtigungen der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt kommt. Für Ersteres gibt es bereits keine Anhaltpunkte. Da das Grundstück bereits umfänglich versiegelt war, sind durch die Planungsmaßnahme auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt erkennbar, die eine Ausgleichsmaßnahme erfordern würden. Auch insoweit fehlt ein substantiierter Vortrag der Antragstellerin.

fff) Die im Bebauungsplan Nr. 49b/12 vorgesehene Feuerwehranfahrtszone ist nicht aus bauordnungsrechtlichen Gründen offensichtlich rechtswidrig.

Die Antragstellerin trägt erneut vor, dass aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen mehr als vier Sattelzüge zur Anlieferung kämen und den Wartebereich blockieren würden. Das Brandschutzkonzept sieht vier Lkw-Parkplätze auf dem Betriebsgelände entlang der östlichen Grundstücksgrenze vor. Ein weiterer Lastkraftwagen kann im Bereich der Ladezone auf der Westseite abgestellt werden. Zwischen den Lkw-Abstellplätzen und dem Gebäude ist eine 3 m breite Durchfahrt für die Feuerwehr vorgesehen. Zusätzlich zur Feuerwehrdurchfahrt sind unmittelbar entlang des Gebäudes zwischen den Treppen Aufstellflächen für die Feuerwehr geplant. Die Zufahrt zum Betriebsgelände ist durch eine Schranke geregelt. Getrennt hiervon sind die Ein- und Ausfahrt zur Kundentiefgarage. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Feuerwehranfahrtszone sind insoweit eingehalten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass mehr als vier Lastkraftwagen anfahren und die Feuerwehranfahrtszone blockieren würden, stellt eine bloße Vermutung dar. Die Zufahrt auf das Grundstück kann ohne weiteres durch die Schranke gesteuert werden.

ggg) Der Senat erkennt ferner keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung in Nr. I.3 der textlichen Festsetzungen. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, ordnet diese Festsetzung lediglich an, dass die gesetzlichen Regelungen des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO gelten und der Bebauungsplan mit seinen zeichnerischen Festsetzungen hiervon keine abweichende Regelung treffen will. Insoweit ist auch keine Unklarheit erkennbar, denn die verkürzten Abstandsflächen des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO gelten lediglich für Kerngebiete, Gewerbe- und Industriegebiete, nicht aber für Sondergebiete, so dass es bei der allgemeinen Regelung des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO verbleibt.

hhh) Auch die textliche Festsetzung in Nr. II.4 begegnet keinen offensichtlichen Bedenken. Danach sind alle Einfriedungen als offene Einfriedungen und nicht als geschlossene Wand auszubilden. Der dort genannte Stabgitterzaun zu den Gebäuden der Antragstellerin hin kann danach mit einer Höhe von maximal 3,50 m gemessen von der natürlichen Geländeoberfläche errichtet werden. Wie das Erstgericht zutreffend feststellt, ist im Übrigen davon auszugehen, dass im Fall der Unwirksamkeit dieser Festsetzung dies nicht zu einer Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen würde, da es sich lediglich um eine untergeordnete Teilregelung handelt.

dd) Zusammenfassend sieht der Senat keine offensichtliche Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 49b/12, so dass eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs ausscheidet.

b) Eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebenden Gebots der Rücksichtnahme ist nicht gegeben.

aa) Eine erdrückende Wirkung liegt trotz der Größe des geplanten Baukörpers nicht vor. Unbestritten weist der geplante Baukörper zu den Gebäuden der Antragstellerin hin eine Länge von ca.160 m auf allerdings bei einer Höhe von nur 6,36 m bis 10,50 m. Der geplante Baukörper der beigeladenen Bauherrin hält dabei die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ein. Der Abstand des mittleren Gebäudes der Antragstellerin, das am nächsten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze steht, zum geplanten Baukörper beträgt an den engsten Stellen ca. 13 m (Vorbau am Baukörper) bzw. ca. 16 m (zum Hauptbaukörper). Die drei Gebäude der Antragstellerin überragen dabei das geplante Gebäude des Baumarkts. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan Nr. 49/87 einen Bauraum auf dem Baugrundstück in einer Entfernung von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze vorsah bei möglichen fünf Vollgeschossen sowie einer Traufhöhe von 18 m - ebenso wie auf den Grundstücken der Antragstellerin. Zudem hätten die ursprünglich geplanten Büros im Gewerbegebiet lediglich eine bauordnungsrechtliche Abstandsfläche von 0,25 H gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO einhalten müssen. Bei der nunmehrigen Planung ist zwar die Länge des Baukörpers deutlich größer jedoch bei einer deutlich geringeren Höhenentwicklung. Angesichts dieser Maße erscheint eine erdrückende Wirkung aus Sicht des Senats ausgeschlossen. Auch die Farbgebung des geplanten Gebäudes in Rot und Grün führt in keinem Fall zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere stellt die Farbe Grün eine naturnahe Farbgebung dar. Ein substantiierter Vortrag, warum im vorliegenden Fall die Farbgebung eine besondere Rücksichtslosigkeit darstellen soll, erfolgte nicht. Auch hinsichtlich der beleuchteten Schriftzüge fehlt ein substantiierter Vortrag, warum diese im vorliegenden Fall rücksichtslos sein sollen. Zudem ist zu erwarten, dass diese Schriftzüge lediglich in Randstunden des Bürobetriebs beleuchtet sein werden.

bb) Auch im Hinblick auf den Immissionsschutz ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht erkennbar. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. a) cc) ccc) verwiesen. Im Übrigen ordnet die Baugenehmigung vom 18. August 2014 unter Ziffer 7. der Auflagen hinsichtlich der Lüftungseinrichtungen der Tiefgarage an, dass diese entsprechend dem Gutachten des Instituts für Kälte-, Klima-, Energie-Technik I-KET vom 9. April 2014 auszuführen sind.

c) Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts liegt nicht vor.

aa) Der vorgesehene Stabgitterzaun ist laut Nr. II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans als offene Einfriedung ohne wandgleiche Wirkung auszugestalten. Damit wäre er nicht abstandsflächenrelevant im Sinn von Art. 6 BayBO. Angesichts seiner Länge und Höhe fehlt trotzdem ein substantiierter Vortrag, warum eine solche Ausgestaltung nicht möglich sein sollte. Im Übrigens würde dies im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

bb) Die Antragstellerin führt aus, in welcher Weise das Baugelände modelliert und aufgeschüttet wird und hält dies städtebaulich für nicht erforderlich. Zwar hat die Veränderung der Geländeoberfläche Auswirkungen auf den Bezugspunkt für die Abstandsflächenberechnung. Die Antragstellerin legt jedoch nicht substantiiert dar, dass im vorliegenden Fall die Aufschüttung bis zu 1,33 m tatsächlich zur Nichteinhaltung der Abstandsflächen führen wird. Ob diese hier im vorliegenden Fall zwingend notwendig oder städtebaulich erforderlich ist, betrifft jedoch nicht den Nachbarschutz.

cc) Eine Nachbarrechtsverletzung im Hinblick auf den Brandschutz scheidet vorliegend aus, da der Brandschutz gemäß Art. 60 Satz 2, Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BayBO nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde zählte, sondern durch einen gesonderten Brandschutznachweis erbracht wurde (vgl. Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 59 Rn. 110; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Juli 2014, Art. 62 Rn. 12).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.