Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen.

Anfang 2014 stellte die Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für vier Windenergieanlagen des Typs Nordex N 117/2400, Nabenhöhe 140,60 m, Rotordurchmesser 116,80 m, Gesamthöhe 199,40 m, auf den Grundstücken Fl.Nr. ... (WEA 1), Fl.Nr. ... (WEA 2), Fl.Nr. ... (WEA 3) und Fl.Nr. ... (WEA 4), jeweils Gemarkung .... Das entsprechende Antragsformblatt wurde am 31. Januar 2014 unterschrieben.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2014 bestätigte der Beklagte der Beigeladenen, dass der Antrag sowie die Unterlagen für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung am 3. Februar 2014 eingegangen seien. Mit Schreiben vom 4. März 2014 teilte der Beklagte der Beigeladenen mit, dass die von ihr am 3. Februar 2014 eingereichten Unterlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht vollständig seien.

Etwa im Sommer 2014 wurde anlässlich der Erstellung einer Raumnutzungsanalyse bezüglich Windrädern bei ... („Windpark ...“, Gemeinde ...) eine Rotmilanbrut auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... festgestellt. In der Folge ließ die Beigeladene insbesondere ihre naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) überarbeiten. In Bezug auf die neuen Erkenntnisse zum Bestehen eines Rotmilanhorstes wurden vom 13. März 2015 bis 11. August 2015 Raumnutzungskartierungen durchgeführt. Nachdem sich während dieser Untersuchungen und im weiteren Verlauf die Tendenz ergab, dass zwei der vier beantragten Windkraftanlagen artenschutzrechtlich unzulässig sein würden, nahm die Beigeladene mit Schreiben vom 31. Mai 2016 (Bl. 824 der Behördenakten) den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zurück, soweit er die als WEA 3 und WEA 4 bezeichneten Anlagen betreffe.

Mit Beschlüssen vom 4. Juni 2014 und vom 21. Januar 2016 verweigerte die Klägerin die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens und gab diesbezüglich jeweils gegenüber dem Beklagten eine ausführliche Stellungnahme ab. Hierauf wird Bezug genommen (Bl. 244 ff., Bl. 707 ff. Behördenakt).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2016 wurde der Beigeladenen - unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin (Nr. 8 des Bescheidtenors) - die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen Typ Nordex N 117/2400 auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... (WEA 1) und ... (WEA 2) der Gemarkung ... erteilt. Nr. 3 des Bescheidtenors führt aus, dass sich die Entscheidung über die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen Typ Nordex N117/2400 auf den Grundstücken Flur-Nrn. ... (WEA 3) und ... (WEA 4) durch Beschränkung des Antrags erledigt habe.

Der Bescheid enthält - getrennt nach WEA 1 und WEA 2 - zahlreiche Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (Nr. 7.2.3 des Bescheidtenors). Insbesondere setzt der Bescheid jeweils Immissionsrichtwertanteile (IRWA) für insgesamt zehn Immissionsorte fest (Nr. 7.2.3.1.2 bzw. Nr. 7.2.3.2.2 des Bescheidtenors). Im Gemeindegebiet der Klägerin befinden sich dabei die Immissionsorte G (Einstufung Gewerbegebiet), H (Außenbereich), I (Außenbereich), J (Außenbereich), K (allgemeines Wohngebiet), M (Außenbereich; zukünftiges Betriebsleiterwohnhaus). Die festgesetzten Immissionsrichtwertanteile liegen für diese Immissionsorte für die WEA 1 zwischen 23,6 dB(A) tags und nachts an den Immissionsorten H und J sowie 30,6 dB(A) tags und nachts am Immissionsort M. Für die WEA 2 liegen die Immissionsrichtwertanteile für die Immissionsorte im Gemeindegebiet der Klägerin zwischen 25,6 dB(A) tags und nachts am Immissionsort J und 37,2 dB(A) tags und nachts am Immissionsort M. Ferner ist bestimmt, dass zur Einhaltung dieser Immissionsrichtwertanteile der Schallleistungspegel der Windkraftanlage den Wert 105 dB(A) nicht überschreiten darf. In diesem Pegel seien alle Zuschläge für eine eventuelle Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlagen enthalten.

Nr. 7.2.3.1.6 bzw. Nr. 7.2.3.2.6 des Bescheidtenors sehen für beide Windkraftanlagen vor, dass die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer an allen Immissionsorten den Wert von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr nicht überschreiten darf. Die tatsächliche meteorologische Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag dürfe in der Summe aller auf die Immissionsorte einwirkenden Windkraftanlagen (auch Windkraftanlagen anderer Betreiber) an mehr als drei Tagen im Jahr nicht überschritten werden. Nr. 7.2.3.1.7 bzw. Nr. 7.2.3.2.7 bestimmt, dass organisatorische Maßnahmen und technische Voraussetzungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass auf Anordnung des Landratsamtes ... unverzüglich die nachträgliche Ausrüstung der Windkraftanlage mit einer funktionsfähigen Abschaltautomatik erfolge. Die Abschaltautomatik müsse in geeigneter Weise sicherstellen, dass die Anforderungen der Auflage auch dann eingehalten werden könnten, wenn im Bereich des Grundstücks mit der Fl.Nr. ... Gemarkung ... eine Wohnnutzung (Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb) entstehe.

Unter Nr. I. 4.1 der Bescheidgründe ist ausgeführt, dass im Zuge einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu untersuchen gewesen sei, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei (§ 3 c Satz 1 UVPG). Das Landratsamt sei nach seinen Überprüfungen - insbesondere in naturschutzfachlicher, immissionsschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Hinsicht - zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen waren und sind. Die Aufstellung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsstudie mit anschließender verfahrensgebundener Umweltverträglichkeitsprüfung sei danach nicht geboten gewesen.

Auf den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 6. Juni 2016 wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Die Klägerin ließ am 8. Juli 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 6. Juni 2016 (Az. ...) wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 23. September 2016 ausgeführt: Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens sei rechtswidrig erfolgt, da die Verweigerung des Einvernehmens rechtmäßig gewesen sei. Das Vorhaben beeinträchtige die Klägerin in ihrer gemeindlichen Planungshoheit, indem jegliche Erweiterungsmöglichkeiten verhindert würden. Der besiedelte Bereich der Klägerin liege süd-östlich der durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid genehmigten Windenergieanlagen. Die Klägerin habe anschließend an ihren nord-westlichen derzeitigen Ortsrand in ihrem Flächennutzungsplan Wohnbau- bzw. Gewerbeflächen im Anschluss an die Gebiete „...“ und „...“ dargestellt. Diese Flächen stellten die einzigen Erweiterungsflächen der Klägerin dar. Diese würden durch die Windenergieanlagen dauerhaft ausgeschlossen. Andere Erweiterungsmöglichkeiten habe die Klägerin bereits untersucht und ausgeschlossen. Das Gebiet der Klägerin sei geprägt von der topographischen Lage an drei Flusstälern und zwei Staatsstraßen. Baulandausweisungen seien durch Mindestabstände von ..., ... und ... sowie von den beiden Staatsstraßen, durch naturschutzfachliche Beschränkungen sowie die bestehenden Windkraftanlagen auf dem Gebiet der benachbarten Gemeinde ... bereits stark eingeschränkt. Die bestehenden Potenziale würden durch den aktuellen Flächennutzungsplan ausgeschöpft, jedoch vollständig durch die Windkraftanlagen entzogen. Art. 82 BayBO verbiete im Zusammenspiel mit Art. 6 BayBO nicht nur Windkraftanlagen in geringerem Abstand von vorhandener Bebauung, sondern im Umkehrschluss auch Wohngebäude in geringerem Abstand zu bestehenden Windkraftanlagen. Die Festsetzung eines neuen Baugebiets innerhalb der Abstandsflächen einer Windkraftanlage sei nicht zu rechtfertigen. Die im streitgegenständlichen Bescheid erwähnten Abstände von regelmäßig 800 m bzw. 300 m hätten sich mit der Regelung des Art. 82 BayBO überholt. Außerdem beeinflussten die zu erwartenden Lärmimmissionen, die Lichteinwirkungen durch die Positionslichter und die Reflektionen umfänglich die Rahmenbedingungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im gesamten Gemeindegebiet.

Zudem sei der Bescheid unter Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden. Die von der Beigeladenen eingereichte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (standortbezogene Prüfung des Einzelfalls) sei fehlerhaft, weil sie die drei bereits errichteten Windkraftanlagen im relevanten Umgriff zu den antragsgegenständlichen Anlagen nicht bewertet habe.

Gemäß § 3b Abs. 2 Nr. 2 UVPG seien im Falle einer standortsbezogenen Vorprüfung auch sogenannte kumulierende Vorhaben und deren Auswirkungen auf die unterschiedlichen Umweltschutzgüter zu berücksichtigen, wenn ein enger räumlicher Zusammenhang bestehe und die Maßnahmen einem vergleichbaren Zweck dienten. Hier sei die in § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG geregelte nachträgliche Kumulation einschlägig. Zwei Windkraftanlagen im Gemeindegebiet ... (...) wiesen einen Abstand von ca. 2.900 m zu den jetzt genehmigten Standorten auf. Sie seien damit im sogenannten weiteren Untersuchungsraum belegen. Sie trügen wesentlich zu der von der Beigeladenen selbst bereits als erheblich bewerteten technischen Überformung der vertrauten Kulturlandschaft durch die beiden genehmigten Windkraftanlagen bei. Die bestehenden drei Windkraftanlagen seien mit ihrer Gesamthöhe von jeweils 199 m in der auch vorliegend maßgeblichen weiteren Umgebung als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund ihrer Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit zu bewerten. Diese Effekte seien - wie auch weitere Summationswirkungen zu den Schallemissionen /-immissionen - in der der klagegegenständlichen Genehmigung zugrunde liegenden standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nicht erwähnt und auch nicht berücksichtigt worden. Bei Berücksichtigung der Umweltauswirkung auch der drei bestehenden Windkraftanlagen wäre es gemäß § 3c Satz 2 UVPG zur Feststellung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen und damit zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung gekommen. Selbst aus Sicht der Beigeladenen liege bereits mit den beiden genehmigten Windkraftanlagen ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild vor.

Nochmals deutlicher werde dies, wenn die ebenfalls antragsgegenständlichen WEA 3 und 4 in die Vorprüfung einbezogen würden. Eine Teilrücknahme des Antrags auf ursprünglich vier Windkraftanlagen oder eine Teilablehnung des Antrags durch die Genehmigungsbehörde sei den Unterlagen nicht zu entnehmen. Eine willkürliche Aufteilung beantragter Anlagen sei weder verfahrensrechtlich noch materiell rechtlich zulässig. Hier käme es zu Ausblendungseffekten bzw. zu einer „Salamitaktik“, welche eine Bewertung der Gesamtauswirkungen des Vorhabens verhindern würde, so dass insbesondere die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Summen- und Wechselwirkungen verfälscht würden. Gehe man davon aus, dass keine wirksame Teilrücknahme des Genehmigungsantrags vorliege, seien auch die Auswirkungen der Windkraftanlagen 3 und 4 in die Vorprüfung einzustellen gewesen. Das behördliche Verfahren zur Erteilung der Genehmigung sei damit im Hinblick auf die bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung rechtswidrig verkürzt worden.

Am 12. Oktober 2016 führte der Berichterstatter im Beisein von Vertretern der Beteiligten einen Augenscheinstermin durch. Dort teilten die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen übereinstimmend mit, dass der Genehmigungsantrag hinsichtlich der Windkraftanlagen 3 und 4 zurückgenommen sei, nicht bloß aufgeschoben.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 8. November 2016,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet; die Genehmigung sei unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu Recht erteilt worden. Art. 82 BayBO lasse sich nicht entnehmen, dass die Ausweisung von Wohnbauflächen nur noch mit einem Mindestabstand von „10 H“ zur nächstgelegenen Windkraftanlage zulässig sei. Die Vorschrift entprivilegiere zwar Windkraftanlagen, die diesen gesetzlichen Mindestabstand nicht einhalten könnten; daraus ergebe sich aber nicht der Umkehrschluss, dass Bauleitpläne, die Wohnbebauung vorsähen, diesen Mindestabstand ebenfalls beachten müssten. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers stelle Art. 82 BayBO dispositives Recht dar. Die Gemeinden könnten eine Unterschreitung des „10 H-Abstands“ durch eine entsprechende Bauleitplanung festlegen. Im Umkehrschluss müsse auch eine heranrückende Bebauung im Rahmen einer Bauleitplanung abweichend von Art. 82 Abs. 1 BayBO zulässig sein.

Unabhängig davon könne bei Ausweisung von Wohnbauflächen der durch die Klägerin definierte Mindestabstand überwiegend eingehalten werden. Überschlägig habe die Windkraftanlage WEA 1 einen Abstand von ca. 2.350 m und die WEA 2 einen Abstand von ca. 1.950 m zur Erweiterungsfläche südlich des Baugebiets „...“ ein; zur Erweiterungsfläche des Baugebiets „...“ betrage der Abstand ca. 2.150 m (WEA 1) bzw. 2.200 m (WEA 2). Zudem habe die Klägerin im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit die Möglichkeit, bei der Aufstellung von Bauleitplänen diese Abstände noch zu vergrößern, durch die Festsetzung beispielsweise schmalerer bzw. engerer Baufenster.

Soweit die Klägerin geltend mache, dass sie in ihrer Möglichkeit zur Innenentwicklung beschränkt sei, treffe dies ebenfalls nicht zu. Bereits zum bestehenden Wohngebiet „...“ hielten die Windkraftanlagen das Zehnfache der Höhe ein und könnten die notwendigen immissionsschutzfachlichen Vorgaben bezüglich Lärm und Schattenwurf unproblematisch einhalten. Dies gelte erst recht im Innenbereich der Gemeinde ... (d. h. östlich der ... Straße), so dass sehr wohl von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen ausgegangen werden könne.

Der Klägerin stehe auch kein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3, Abs. 1 des UmwRG zu. Unstreitig sei eine Vorprüfung des Einzelfalls vom Beklagten durchgeführt worden. Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls entspreche auch dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG.

Soweit die Klägerin rüge, die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft, weil sich die bereits bestehenden drei Windkraftanlagen dort nicht niedergeschlagen hätten, sei dies unzutreffend. Es handele sich um zwei verschiedene Windparks. Ein Überschneiden bzw. Berühren von Einwirkungsbereichen sei von der Rechtsprechung dann nicht mehr angenommen worden, wenn zwischen den Anlagen eine Entfernung von mehr als dem Zehnfachen des Rotordurchmessers bzw. mehr als dem Zehnfachen der Anlagenhöhe liege. Die streitgegenständlichen Windkraftanlagen lägen sich jeweils über 3 km von den Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde ... entfernt. Diese entspräche dem 18- bzw. 16-fachen Abstand. Der von der Klägerin angeführte Plan zum Landschaftsbild könne nicht zu der Annahme führen, dass sich die Einwirkungsbereiche überschnitten. Dieser Plan diene zur Berechnung der Ersatzzahlungen, die die Beigeladene aufgrund der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die weder zu vermeiden noch zu kompensieren seien, zu leisten habe. Erkennen lasse sich daraus allenfalls, dass sowohl die Anlagen in dem Gebiet der Klägerin als auch die Anlagen im Gebiet der Gemeinde ... in einer Landschaft mit eher mittlerer Bedeutung für das Landschaftsbild lägen. Auch wenn unbestritten ein Eingriff in das Landschaftsbild mit der Errichtung der Windkraftanlagen und somit eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds erfolge, sei dieser nicht derart gravierend, dass dies eine Versagung der Genehmigung zur Folge hätte haben können; er sei schon gar nicht derart massiv, dass eine gravierende Überformung der Kulturlandschaft gesehen werden könne.

Selbst wenn man einen räumlichen Zusammenhang zwischen den beiden Windparks und damit das Berühren der Einwirkungsbereiche annehmen wolle, ergebe sich bei der Prüfung der drei Windkraftanlagen des Windparks ... kein anderes Ergebnis. Der Dokumentation zur Vorprüfung sei zu entnehmen, dass entgegen der Behauptung der Klägerin der Windpark ... vorsorglich Berücksichtigung gefunden habe. Unter Berücksichtigung dessen sei die Vorprüfung zum Ergebnis gelangt, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG genannten Nutzungs- und Schutzkriterien zu befürchten seien.

Überdies bestehe ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 UmwRG nur dann, wenn der Klägerin eine Klagebefugnis hinsichtlich aller fünf Windkraftanlagen zustehe. Eine Verletzung drittschützender Rechte der Klägerin durch die Windkraftanlagen auf ... Flur liege jedoch, wie das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteilen vom 31. Juli 2015 entschieden habe (Au 4 K 14.1803 u. a.) nicht vor. Da der entsprechende Genehmigungsbescheid bestandskräftig sei, könne der Klägerin auch insoweit kein Rügerecht mehr zustehen.

Schließlich liege auch keine rechtswidrige Teilrücknahme des Antrags vor. Mit dem Verzicht auf eine Entscheidung über die ursprünglich geplanten Windkraftanlagen 3 und 4 habe eine, in laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren immer wieder vorkommende, Änderung bzw. Beschränkung des Antragsinhalts vorgelegen.

Die Beigeladene beantragte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. November 2016,

die Klagen abzuweisen.

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klagen. Die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verletzung eigener Rechte, insbesondere des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, möglich erscheine.

Eine Klagebefugnis gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG bestehe nicht. Der Anwendungsbereich des UmwRG sei nicht eröffnet. Bei Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids für lediglich zwei Windkraftanlagen bestehe nach Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Unabhängig davon sei § 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG kein allgemeines Einfallstor für die Berücksichtigung öffentlicher Naturschutzbelange im Namen von Nachbarrechtsbehelfen. Die Vorschrift verleihe keinen von einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO gelösten, allein auf die Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften des UVPG gestützten Aufhebungsanspruch einzelner. Dies gelte auch bei der Klage einer Gemeinde.

Soweit die Klägerin vortrage, bei der Vorprüfung hätten die drei Windkraftanlagen des Windparks ... berücksichtigt werden müssen, fehle ihr für diese drei Anlagen die Rügebefugnis. Die Kammer habe entschieden, dass die Klägerin als Nachbargemeinde nicht die Aufhebung dieses Genehmigungsbescheids habe beanspruchen können.

Die Klägerin könne auch keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO anführen. Die Klägerin dürfe sich nicht zur Sachwalterin privater Interessen aufschwingen. Sie könne deswegen nicht geltend machen, die Anlagen der Beigeladenen beeinflussten umfänglich die Rahmenbedingungen für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im gesamten Gemeindegebiet. Soweit die Klägerin eine Beschränkung ihrer Planungshoheit aus Art. 82 BayBO i. V. m. Art. 6 BayBO entnehme, ergäben sich aus diesen Vorschriften keine Abstandsflächen für die Bauleitplanung. Die Kammer habe vielmehr entschieden, dass aus Art. 82 BayBO kein drittschützendes Recht erwachse.

Die Klagen seien in jedem Fall unbegründet. Die Klägerin habe das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig verweigert. Das Vorhaben der Beigeladenen sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Ihm stünden keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

Hinsichtlich der Lärmimmissionen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ergäbe sich aus der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose, dass die maßgeblichen Nacht-Immissionsrichtwerte an jedem Immissionsort deutlich eingehalten würden. Gleiches gelte für die von der Klägerin behaupteten Lichteinwirkungen durch die Positionslichter der Anlagen. Die Anlagen der Beigeladenen lägen vom Ortsteil ... in einem Abstand von 1.885 m bzw. 2.245 m (WEA 2 bzw. WEA 1). Nach der Rechtsprechung seien Beeinträchtigungen durch nächtliche Befeuerung schon bei einer Entfernung von 700 m rechtlich unerheblich.

Die von der Klägerin befürchteten Lichtreflektionen seien durch die Nebenbestimmungen (Nr. 7.2.3.1.8 und Nr. 7.2.3.2.8) ausgeschlossen, da die Anlagen nach dem Stand der Technik nur mit mittelreflektierenden Farben und Farben matter Glanzgrade zu versehen seien.

Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige auch nicht die gemeindliche Planungshoheit der Klägerin. Es treffe nicht zu, dass aufgrund Art. 82 BayBO i. V. m. Art. 6 BayBO die im aktuellen Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbau- und Gewerbeflächen nicht ausgeschöpft werden könnten, weil sie in der 10-H-Fläche der Anlagen der Beigeladenen lägen. Art. 82 Abs. 1 BayBO regele lediglich die (teilweise) Entprivilegierung von Windkraftanlagen. Diese Entprivilegierung greife bei den Anlagen der Beigeladenen noch nicht, weil ihr Antrag am 3. Februar 2014 - und damit vor dem Stichtag 4. Februar 2014 (Art. 83 Abs. 1 BayBO) - vollständig eingegangen sei. Die 10-H-Regelung habe über die Entprivilegierung von Windenergieanlagen hinaus keinen Regelungsgehalt. Nur dazu seien die Länder durch die Öffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB ermächtigt gewesen. Art. 82 BayBO i. V. m. Art. 6 BayBO lege weder einen Mindestabstand für die Errichtung anderer baulichen Anlagen als Windkraftanlagen fest, noch beschränke er die Gemeinde in den Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten innerhalb eines Abstands von „10 H“ zur nächstgelegenen Windkraftanlage. Einen entsprechenden Planungsleitsatz begründe Art. 82 BayBO, wie die Kammer bereits entschieden habe, nicht. In der Bauleitplanung sei die Gemeinde daher an keinen gesetzlichen Mindestabstand nach der 10-H-Regelung gebunden.

Die Klägerin sei deshalb nicht daran gehindert, die im Flächennutzungsplan vorgesehenen Wohnbau- bzw. Gewerbeflächen im Bebauungsplan entsprechend festzusetzen. Eine optisch bedrängende Wirkung zulasten von Wohnnutzungen gehe von Windkraftanlagen regelmäßig nicht aus, wenn der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe betrage. Dieser Abstand werde mit einer Entfernung des Ortsrands zur WEA 2 von 1.885 m bzw. zur WEA 1 von 2.245 m bei weitem eingehalten. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse würden demnach im gesamten Gemeindegebiet einschließlich der im Flächennutzungsplan neu vorgesehenen Wohnbau- und Gewerbeflächen durch die Anlagen der Beigeladenen nicht beeinflusst.

Die Klage sei auch hinsichtlich des UmwRG unbegründet. Der Beklagte habe eine Vorprüfung des Einzelfalls überobligatorisch und zudem fehlerfrei durchgeführt.

Nach Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG bestehe keine Vorprüfungspflicht bei lediglich zwei Windkraftanlagen. Nach der wirksamen Teilrücknahme hinsichtlich zweier Anlagen habe der Beklagte lediglich über nur noch zwei Windkraftanlagen zu entscheiden gehabt. Eine (Teil-)Rücknahme eines Antrags für abtrennbare Teile eines ursprünglich beantragten Vorhabens sei zulässig. Eine „Salamitaktik“ liege nicht vor. Der Genehmigungsantrag für die beiden Windkraftanlagen sei mit dem Schreiben vom 31. Mai 2016 endgültig zurückgenommen wurden. Die Beigeladene habe auch beim Augenschein nochmals erklärt, dass kein Genehmigungsantrag für die beiden nicht zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen beabsichtigt sei. Die von den ursprünglich geplanten WEA 3 und 4 ausgehenden Umweltauswirkungen seien nicht mehr in die Vorprüfung einzustellen und bewerten zu gewesen.

Hilfsweise treffe es auch nicht zu, dass der Beklagte bei seiner Vorprüfung zu Unrecht auf die bestehenden drei Windkraftanlagen des Windparks ... verzichtet habe. Die beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen und die drei Windkraftanlagen des Windparks ... seien keine kumulierenden Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG. Die von der Klägerin behaupteten Umweltauswirkungsüberschneidungen der beiden Windparks allein rechtfertigten nicht die Annahme eines kumulierenden Vorhabens. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlange vielmehr die Ausführung auf demselben Betriebs- und Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen, was einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der Windkraftanlagen aufeinander voraussetzt. Dies sei bei den - selbst nach dem Vortrag der Klägerin ca. 2.900 m auseinanderliegenden - Windkraftanlagen nicht der Fall. Der Verweis der Klägerin auf § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG gehe fehl. Hierbei handle es sich um einen Auffangtatbestand, der ausschließlich Vorhaben erfasse, die keine „Anlagen“ im Rechtssinne zum Gegenstand hätten. Die Vorschrift könne hier daher nicht herangezogen werden.

Es treffe auch nicht zu, dass der Beklagte bei einer standortbezogenen Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Windparks ... zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Nach § 3a Satz 4 UVPG sei die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Einschätzung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar sei. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sei nur der Frage nachzugehen, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lasse.

Derartige nach § 3a Satz 4 UVPG beachtliche Mängel der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zeige die Klagebegründung nicht auf. Die Klägerin behaupte lediglich bei den Schallimmissionen und beim Aspekt der Sichtbarkeit/Wahrnehmbarkeit der Windkraftanlagen Summationswirkungen. Sie zeige jedoch nicht auf, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen - unter Berücksichtigung der drei Windkraftanlagen des Windparks ... - ein Gebiet der in Nr. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Art oder ein von Nr. 2.3.5, 2.3.6 oder 2.3.11 dieser Anlage erfasstes Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden könne. Aus der pauschal behaupteten Beeinträchtigung des Landschaftsbildes aufgrund der Sichtbarkeit und Wahrnehmbarkeit des Windparks ... in der für das Vorhaben der Beigeladenen relevanten weiteren Umgebung folge kein nach § 3a Satz 4 UVPG beachtlicher Fehler.

Zudem sei die Klägerin, wie die Kammer entschieden habe, hinsichtlich der Windkraftanlagen des Windparks ... nicht rügebefugt im Sinne von § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG. Diese Anlagen lägen außerhalb ihres Gemeindegebiets. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit/Wahrnehmbarkeit der beiden Anlagen sei aufgrund der entgegengesetzten Lage vom gesamten Gemeindegebiet weitgehend ausgeschlossen. Insbesondere in den bebauten Ortsteilen könnten entweder die Anlagen des Windparks ... oder künftig die Anlagen der Beigeladenen gesehen werden. Der Betrachter müsse einen Blickwinkel von 180 Grad haben, um die Anlagen gleichzeitig zu sehen. Von einer Umzingelung des Gebiets der Klägerin durch Windkraftanlagen könne nicht die Rede sein.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 30. November 2016 erwiderte die Klägerin auf den Vortrag von Beklagtem und Beigeladener. Die Klägerin sei klagebefugt, da ihr Einvernehmen ersetzt worden sei. Sämtliche Belange des § 35 Abs. 3 BauGB seien damit Gegenstand der Prüfung. Die Klägerin berufe sich auf ihre Planungshoheit, konkretisiert durch die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebiete, deren Umsetzung durch verbindliche Bebauungsplanung durch die streitgegenständlichen Anlagen deutlich eingeschränkt sei. Plane die Klägerin in den Abstandsbereich des Art. 82 Abs. 1 BayBO hinein, verliere die betreffende Windkraftanlage ihre Privilegierung. Änderungen der Anlage seien damit gem. § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Ihr Rechtsstatus verschlechtere sich dadurch signifikant. Dadurch habe die planende Gemeinde bei der Abwägung einen nur geringen Spielraum; sie werde insbesondere zu prüfen haben, ob die Wohnbebauung nicht zu verringern sei. Dies werde der Regelfall sein, da nur sehr selten die Ausweisung eines Wohngebiets einschneidende Folgen für eine privilegierte Nutzung rechtfertige.

Die Klägerin sei auch hinsichtlich der Verfahrensverstöße bei der Umweltverträglichkeitsprüfung klagebefugt. Es liege ein Fall der Kumulation vor. Hinsichtlich der Überschneidung von Wirkungsbereichen könne nicht allein auf die Nabenhöhe der Windkraftanlage abgestellt werden; vielmehr komme es im Einzelfall auf die Schutzgüter des UVP- und des Immissionsschutzrechts an, hier im Bereich des Immissionsschutzes und des Landschaftsschutzes. Unerheblich sei, ob die Klägerin sich gegen die Anlagen auf Nachbargemeindeflur wehren könne, da der Rechtsverstoß - fehlende kumulierte Bewertung - für die nunmehr genehmigten Anlagen gerügt werde. Auf die Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren zur Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds werde zudem verwiesen.

Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 5. Dezember 2016. Das Einvernehmen der Klägerin sei zu ersetzen gewesen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB habe bei den streitgegenständlichen Anlagen zu keinem Zeitpunkt gesehen werden können. Art. 82 Abs. 1 BayBO finde auf die vorliegenden Anlagen wegen Art. 83 Abs. 1 BayBO keine Anwendung. Eine Entprivilegierung dieser Anlagen sei nicht möglich, auch nicht durch die von der Klägerin geplante Aufstellung von Bebauungsplänen. Die Anlagen genössen dann Bestandsschutz. Zudem bleibe es dabei, dass die Gemeinde Wohnbebauung an bereits errichtete Windkraftanlagen heranrücken lassen könne; Art. 82 BayBO verbiete dies nicht.

Eine Kumulierung der bestehenden und der genehmigten Vorhaben liege auch dann nicht vor, wenn eine Einzelfallbetrachtung angestellt werde. Bei einer Entfernung von über 3 km könne kein enger Zusammenhang mehr gesehen werden. Auch seien die Anlagen konträr voneinander gelegen (östlich und westlich des Ortsteils ...). Im Übrigen habe der Beklagte den Windpark ... vorsorglich bei der UVP-Vorprüfung berücksichtigt.

Die weiteren Einwendungen der Klägerin seien vollumfänglich in der streitgegenständlichen Genehmigung gewürdigt worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2016 stellten die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen sind zulässig, aber nicht begründet. Die streitgegenständliche Genehmigung verletzt keine Rechte der Klägerin, namentlich nicht ihre Planungshoheit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat das Einvernehmen der Klägerin zu Recht ersetzt (1.). Die Klägerin kann auch nicht gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG die Aufhebung der Genehmigung verlangen (2.)

1. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind nach Maßgabe von § 35 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig und damit gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG genehmigungsfähig. Die Verweigerung des Einvernehmens durch die Klägerin war rechtswidrig (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Beklagte hat das Einvernehmen der Klägerin daher zu Recht gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. Art. 67 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BayBO ersetzt.

Wird - wie durch den streitgegenständlichen Bescheid - das gemeindliche Einvernehmen bei einem Vorhaben im Außenbereich ersetzt, so sind auf den Rechtsbehelf der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.2014 - 22 ZB 13.2381 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BayVBl 2011, 183 und v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - DVBl 2010, 1377; zu Windenergieanlagen vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 ZB 15.1506 - juris Rn. 7). Die Voraussetzungen des § 35 BauGB liegen hier jedoch vor.

Die beiden Windenenergieanlagen sind im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig. Bei Windenergieanlagen findet zwar § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gem. Art. 82 Abs. 1 BayBO in der seit 21. November 2014 geltenden Fassung (§ 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014, GVBl S. 478) nur Anwendung, wenn diese einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) - sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind - und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten („10 H-Regelung“). Diese Regelung gilt jedoch für die beiden genehmigten Windenergieanlagen nicht.

Offen kann dabei bleiben, ob die beiden genehmigten Windenergieanlagen den von Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO verlangten Abstand jedenfalls hinsichtlich der im Gemeindegebiet der Klägerin in Betracht kommenden Wohngebäude bereits einhalten. Insoweit ist anzumerken, dass die Entfernungen der Anlagen zum Immissionsort K (Wohnhaus ... in einem allgemeinen Wohngebiet) nach der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose (Bl. 184 der Antragsunterlagen) 2.262 m bzw. 2.012 m betragen, d. h. den Wert des 10-fachen der Anlagenhöhe (1.994 m) überschreiten. Da gem. Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm maßgeblicher Immissionsort derjenige ist, an dem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm am ehesten zu erwarten ist, spricht einiges dafür, dass ein nach Maßgabe von Art. 82 Abs. 1 BayBO beachtliches näheres Wohngebäude jedenfalls im Gebiet der Klägerin nicht existiert. Alle weiteren im Bescheid festgesetzten Immissionsorte im Gebiet der Klägerin wären nicht maßgeblich, weil sie nach den von der Klägerin nicht in Frage gestellten und für die Kammer nachvollziehbaren Gebietseinstufung im streitgegenständlichen Bescheid (S. 31) im Außenbereich oder in einem Gewerbegebiet liegen; in letzterem sind Wohngebäude nur ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).

Jedenfalls gilt die „10 H-Regelung“ des Art. 82 Abs. 1 BayBO für die beiden streitgegenständlichen Anlagen wegen der Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO nicht. Gem. Art. 83 Abs. 1 BayBO finden Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO keine Anwendung, soweit vor Ablauf des 4. Februar 2014 bei der zuständigen Behörde ein vollständiger Antrag auf Genehmigung von Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie eingegangen ist. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, namentlich, dass vor dem maßgeblichen Stichtag, nämlich am 3. Februar 2014, beim Beklagten ein Antrag der Beigeladenen i. S. d. Art. 83 Abs. 1 BayBO vollständig eingegangen war. Die dem Gericht vorliegenden Akten bestätigen dies (Eingangsbestätigung des Beklagten vom 4.2.2014, Bl. 2 der Behördenakten; Aktenvermerk von 4.3.2014, Bl. 4 der Behördenakten; Schreiben vom 4.3.2014, Bl. 14 der Behördenakten). Damit bleibt es bei der Privilegierung der beiden Windkraftanlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.

Ist aber die „10 H-Regelung“ des Art. 82 Abs. 1 BayBO nach den gesetzlichen Übergangsbestimmungen auf die vorliegenden Anlagen nicht anwendbar, kann die Klägerin - unter welchem Gesichtspunkt auch immer - nicht geltend machen, die Genehmigung dieser Anlagen verletze ihre Planungshoheit.

Eine derart mittelbare Bedeutung, wie sie hier die Klägerin in Bezug auf die künftige Festsetzung von Wohngebieten durch aus dem zu Flächennutzungsplan entwickelnde Bebauungspläne annimmt, kommt Art. 82 BayBO nicht zu. Dass Art. 82 BayBO eine solch mittelbare Wirkung nicht entfaltet, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Genehmigung von Windkraftanlagen, die vor In-Kraft-Treten von Art. 82 BayBO n. F. zum 21. November 2014 genehmigt worden sind, wiederholt entschieden. Schränkt der Landesgesetzgeber die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (zuletzt BayVGH, B. v. 21.6.2016 - 22 ZB 16.24 - juris Rn. 31 m. w. N.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall in Bezug auf die von der Klägerin angeführte Planungshoheit. Mit der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO hat der parlamentarische Gesetzgeber in gleicher Weise ausdrücklich geregelt, dass die Einschränkung des Art. 82 Abs. 1 BayBO nur dann gelten soll, wenn - anders als hier - bis zu einem bestimmten Stichtag kein vollständiger Antrag auf Genehmigung vorlag (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 8).

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO - obwohl auf die vorliegenden Anlagen nicht anwendbar - eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin abzuleiten widerspricht zudem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschriften. „Wohngebäude“ im Sinne des Art. 82 Abs. 1 BayBO sind, wie sich aus Art. 82 Abs. 2 BayBO ergibt, solche, die im jeweiligen Gebiet im Sinn des Art. 82 Abs. 1 BayBO zulässigerweise errichtet wurden bzw. errichtet werden können. Die von der Klägerin geplante, künftige Wohnbebauung wurde jedoch noch nicht errichtet. Ebenso wenig könnte sie - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (vgl. etwa BayVGH, B. v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36) - errichtet werden. Nach dem von der Klägerin vorgelegten Flächennutzungsplan liegen die Gebiete, für die künftig eine Bebauungsplanung mit Ausweisung eines allgemeinen Wohngebiets vorgesehen ist, derzeit im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Hier wären Wohngebäude als sonstige Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 BauGB) regelmäßig bauplanungsrechtlich unzulässig. Im Flächennutzungsplan dargestellte Wohngebiete bzw. Wohngebäude fallen nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 BayBO nicht unter die „10 H-Regelung“. § 249 Abs. 3 BauGB und Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO erfassen daher nur die Konstellation, dass eine Windenergieanlage zu einer bestehenden oder jedenfalls gem. §§ 30 Abs. 1, 34, § 35 Abs. 6 BauGB zulässigen Wohnbebauung hinzutritt, nicht jedoch die von der Klägerin angeführte, umgekehrte Situation, dass eine erst noch auszuweisende Wohnbebauung zu einer bestehenden Windkraftanlage hinzukommen soll. Streitgegenstand ist vorliegend allein die Genehmigung zur erstmaligen Errichtung von zwei Windkraftanlagen; insofern können auch - ohnehin rein hypothetische - Überlegungen hinsichtlich der Rechtslage bei einer Änderung der Windkraftanlagen keine Rolle spielen.

Art. 82 Abs. 1, Abs. 2 BayBO regeln also nur die mögliche „Entprivilegierung“ von Windkraftanlagen. Unmittelbare oder mittelbare Vorgaben für die kommunale Bauleitplanung sind den Vorschriften nicht zu entnehmen. Deren Wortlaut enthält keinerlei Anknüpfungspunkte für eine Auslegung dahingehend, dass die Gemeinden bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Wohngebieten in der Bauleitplanung an einen Mindestabstand von „10 H“ zur nächsten Windenergieanlage gebunden wären oder dass der Belang der Unterschreitung eines solchen Abstands bei der Abwägung (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) ein derartiges Gewicht besäße, dass er praktisch nicht überwunden werden könnte. Die „10 H-Regelung“ dient nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite (BayVGH, B. v. 7.10.2016 - 22 ZB 15.2662 - juris Rn. 15). Insoweit bestehen für die Gemeinden bei der „Heranplanung“ an eine Windkraftanlage etwa in Bezug auf gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) und Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) keine von vornherein strengeren Vorgaben. Insbesondere aber können Art. 82 BayBO deshalb keine Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung entnommen werden, weil dem Landesgesetzgeber hierfür die entsprechende Kompetenz fehlt. Mit § 249 Abs. 3 BauGB hat bzw. hatte der Bund den Ländern lediglich die Möglichkeit eröffnet, den bundesrechtlichen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für Windenergieanlagen im Außenbereich durch landesrechtliche Festlegung von Mindestabständen einzuschränken. Für Vorgaben zu der von § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB verlangten planerischen Abwägungsentscheidung eröffnete § 249 Abs. 3 BauGB den Ländern keine Gesetzgebungskompetenz, auch nicht für den Fall, dass mit der Bauleitplanung Baurecht für Windkraftanlagen innerhalb des Mindestabstands geschaffen werden soll (BayVerfGH, E. v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 - juris Rn. 190 f.). Für den Fall der Schaffung von Baurecht für Wohnbebauung innerhalb des Mindestabstands gilt nichts anderes.

Auch sonstige, konkret in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführte Belange stehen dem Vorhaben nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen. Die Klägerin verweist insoweit auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, führt indes insoweit erneut die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Baugebiete an. Auf die vorstehenden Ausführungen wird daher Bezug genommen. In Bezug auf diese Wohngebiete liegt auch kein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan im Sinne der Vorschrift vor, denn die streitgegenständlichen Anlagen liegen nicht innerhalb der Darstellungen für Wohngebiete, sondern sind allenfalls mittelbar betroffen. Ein Widerspruch zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan liegt zwar insoweit vor, als dieser für die streitgegenständlichen Standorte Waldflächen ausweist. Da es sich vorliegend jedoch um gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierte Anlagen handelt, müssten die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinreichend konkrete standortbezogene Aussagen enthalten, damit sie den privilegierten Vorhaben mit der Folge entgegengehalten werden können, dass diese Vorhaben an dem betreffenden Standort unzulässig sind (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 35 Rn. 65 m. w. N.). Hierfür ist weder etwas von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich; der Flächennutzungsplan bildet insoweit offensichtlich lediglich den Bestand ab.

Den Vorhaben steht auch nicht der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegen. Die beiden genehmigten Windenergieanlagen rufen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bestimmt sich der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit nach der TA Lärm (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 11). Die Vorgaben der TA Lärm sind im vorliegenden Fall eingehalten bzw. jedenfalls nicht zulasten der Klägerin verletzt. Der streitgegenständliche Bescheid setzt für Immissionsorte im Gebiet der Klägerin Immissionsrichtwertanteile fest (Nr. 7.2.3.1.2, Nr. 7.2.3.2.2 des Bescheidtenors), die für beide Windenergieanlagen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 TA Lärm deutlich unterschreiten; dies gilt auch dann, wenn der Summenpegel beider Windkraftanlagen zuzüglich eines Zuschlags von 2 dB(A) betrachtet wird (vgl. S. 31 des Bescheids). Die Einhaltung dieser Immissionsrichtwertanteile wird durch die Festsetzung eines maximalen Schallleistungspegels je Windkraftanlage von 105 dB(A) gewährleistet (Nr. 7.2.3.1.3 und Nr. 7.2.3.2.3 des Bescheidtenors); auf diesem Schalleistungspegel beruhen die Ergebnisse der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose, die der Beklagte zur Ermittlung der Immissionsrichtwertanteile herangezogen hat (vgl. Bl. 31 des Bescheids). Bedenken gegen die Berechnungsgrundlagen der Schallprognose (Software WindPRO /DECIBEL) bestehen nicht (vgl. VG Augsburg, U. v. 30.9.2015 - Au 4 K 14.1296 u. a. - juris Rn. 137).

Anzumerken ist insoweit zudem, dass nach den Feststellungen des Bescheids (S. 31) bis auf den Immissionsort M - Betriebsleiterwohnhaus auf Fl.Nr. ..., für welches zwischenzeitlich zwar eine Baugenehmigung vorliegt, welche aber an Bedingungen geknüpft ist, deren Erfüllung zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt (s.o.) nicht konkret absehbar ist - sämtliche Immissionsorte nicht einmal im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Anlagen liegen, weil die Beurteilungspegel unter 10 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert liegen (Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm). Schon deshalb kann die Klägerin eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch nicht aus „Summationswirkungen“ mit den Immissionen der drei bestehenden Windkraftanlagen des Windparks ... herleiten. Überdies hat sich der Beklagte auch mit der Frage der zusätzlich durch den Windpark ... einwirkenden Lärmimmissionen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 33), im Verwaltungsverfahren (Bl. 678 des Behördenakts) sowie in der Klageerwiderung in den Verfahren Au 4 K 16.1019 und Au 4 K 16.1020, bei denen die gleichen Bevollmächtigten wie in den vorliegenden Verfahren tätig waren, näher auseinandergesetzt. Der Beklagte ist auch unter Berücksichtigung dieser Immissionen zum Ergebnis gelangt, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich unterschritten wären. Einwände gegen diese Beurteilung sind auch insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.

Keine schädlichen Umwelteinwirkungen liegen auch in Bezug auf Schattenwurf vor. Die streitgegenständliche Genehmigung enthält insoweit Nebenbestimmungen (Nr. 7.2.3.1.6 f. bzw. Nr. 7.2.3.2.6 f. des Bescheidtenors) - einschließlich zur ggfs. erforderlichen Nachrüstung mit einer Abschaltautomatik - betreffend ausdrücklich alle auf die Immissionsorte einwirkenden Windenergieanlagen (einschließlich derer anderer Betreiber, also auch derjenigen des Windparks ...). Diese beruhen auf von der Rechtsprechung anerkannten Zumutbarkeitskriterien (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl. 2010, 114 - juris Rn. 27; VG München, B. v. 24.8.2016 - M 1 SN 16.2024 - juris Rn. 38; VG Augsburg, U. v. 30.9.2015 - Au 4 K 14.1296 u. a. - juris Rn. 155; vgl. auch Nr. 7.8 des bayerischen Windenergie-Erlasses [in der Fassung vom 19.7.2016]; zur Heranziehung des Windenergie-Erlasses auch in Fragen des Immissionsschutzes durch die Rechtsprechung vgl. BayVGH, B. v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - juris Rn. 23). Zudem kann sich eine Überschreitung der zulässigen Grenzwerte nach den - auch insoweit von der Klägerin nicht in Frage gestellten - Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheids (S. 35, S. 36) nur in Bezug auf den Immissionsort M ergeben, mithin das Betriebsleiterwohnhaus auf Fl.Nr. ..., dessen Errichtung aber an Bedingungen geknüpft ist, deren Erfüllung nicht konkret absehbar ist. Sollte sich nach dessen Errichtung eine Überschreitung der Zumutbarkeitswerte ergeben, greift ausdrücklich die im Bescheid vorgesehene Nebenbestimmung zur Nachrüstung mit einer Abschaltautomatik (Nr. 7.2.3.1.7 bzw. Nr. 7.2.3.2.7 des Bescheidtenors).

Auch in Bezug auf Lichtimmissionen bzw. -reflexionen liegen keine schädlichen Umwelteinwirkungen vor. Die Nebenbestimmungen in Nr. 7.2.3.1.8 bis Nr. 7.2.3.1.10 des Bescheidtenors (bzw. entsprechend für die WEA 2) stellen eine Ausgestaltung und einen Betrieb der Anlagen nach dem Stand der Technik bzw. eine Reduzierung der Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß sicher. Eine Unzumutbarkeit vermag die Kammer überdies angesichts der Entfernungen - deutlich über 1.800 m - der streitgegenständlichen Anlagen zur Wohnbebauung im Gebiet der Klägerin nicht zu erkennen (vgl. Anlage 1 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 14.11.2016 sowie Entfernungsangaben in der Schallprognose der Beigeladenen, Bl. 184 der Antragsunterlagen). Die Rechtsprechung hat es bereits bei in einer Entfernung von 700 m zu einem Wohnanwesen gelegenen Windkraftanlagen als nicht nachvollziehbare Befürchtung bezeichnet, dass von der nächtlichen Befeuerung rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen ausgehen sollten (BayVGH, B. v. 3.2.2009 - 22 CS 08.3194 - juris Rn. 13). Schließlich ist es Betroffenen - u. a. nach der Rechtsprechung der Kammer - im Rahmen der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen diese Beleuchtung durch das Zuziehung von Vorhängen oder Herunterlassen von Rollläden zu schützen (VG Augsburg, U. v. 11.2.2015 - Au 4 K 14.914 - Rn. 94 m. w. N.).

Den Vorhaben steht auch nicht der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Namentlich verunstalten die genehmigten Windenergieanlagen nicht das Landschaftsbild. Angesichts der auch nach Maßgabe von Art. 82 f. BayBO hier vorliegenden Privilegierung der Anlagen gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB müsste eine grobe Unangemessenheit in ästhetischer Hinsicht vorliegen, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.1.2016 - 22 ZB 15.1506 - Rn. 17 f.). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier weder etwas substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Landesgesetzgeber hat bei der Einführung der „10 H-Regelung“ ausdrücklich erkannt, dass die Gesamthöhe von Windenergieanlagen der neuesten Generation nahezu bei 200 m liegt (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 6). Durch Aufnahme der - hier einschlägigen - Übergangsregelung in Art. 83 Abs. 1 BayBO hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass Anlagen, die bis zu dem von ihm festgesetzten Stichtag vollständig beantragt waren, mit der von ihm angenommenen Höhe errichtet werden und so - auch erheblich - in das Landschaftsbild eingreifen konnten. Dies gilt mithin auch für die beiden streitgegenständlichen Anlagen. Auch sonst vermag die Kammer eine ausnahmsweise Unzulässigkeit der Anlagen gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht zu erkennen. Die Anlagen sollen auf einem Höhenzug im Wald errichtet werden, wobei das Gelände vergleichsweise sanft ansteigt. Dem Wald schließen sich, wie aus allgemein zugänglichen Luftbildern zu erkennen ist, landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Dies entspricht den Darstellungen der Klägerin in ihrem Flächennutzungsplan. Insofern handelt es sich um eine auch nach Maßgabe von § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB geradezu typische Außenbereichsumgebung, in der der Gesetzgeber gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine privilegierte Zulassung von Windenergieanlagen vorgesehen hat. Auch hat die Klägerin in ihrem Flächennutzungsplan jedenfalls die Waldflächen, in denen die genehmigten Anlagen errichtet wurden, nicht gesondert als mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild oder für die Erholung dargestellt (Bl. 114 Gerichtsakt). Ferner ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Unterlage zur Landschaftsbildbewertung (Bl. 956 der Antragsunterlagen), dass die Landschaft im näheren Umfeld um die genehmigten Anlagen eine lediglich mittlere Bedeutung für das Landschaftsbild besitzt. Erst bei Zugrundelegung eines Untersuchungsraums von knapp 3 km um die Anlagen werden Landschaften mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild erfasst. Allerdings liegen diese Landschaften ganz überwiegend außerhalb des Gebiets der Klägerin. Insgesamt überwiegen selbst bei einem derart großen Betrachtungsraum Landschaften mit mittlerer Bedeutung. Nichts anderes folgt daher aus der von der Klägerin isoliert herausgegriffenen Aussage der von der Beigeladenen vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung (S. 699 der Antragsunterlagen), die für die „Wirkzonen“ I und II einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild annimmt. Insofern werden dort vom Bearbeiter Aussagen getätigt, die kaum als spezifisch für die beiden Anlagen gelten können, sondern - wie ausgeführt - bei Windkraftanlagen dieser Höhe in einer derartigen Umgebung in ähnlicher Weise regelmäßig getroffen werden könnten. Vielmehr stellt der Bearbeiter in seinem Fazit (a. a. O.) fest, dass der Standort der Windfarm insgesamt günstig gewählt sei, da die Auswirkungen in der Wirkzone I vergleichsweise gering blieben. Dies spricht ebenfalls gegen das Vorliegen des für eine Verunstaltung des Landschaftsbildes oder auch für eine rechtserhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihrem Erholungswert gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB notwendigen Ausnahmefalls.

2. Die Klägerin kann eine Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung auch nicht gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG verlangen. Der Anwendungsbereich des UmwRG im Allgemeinen und insbesondere von § 4 UmwRG ist nicht eröffnet, da ausschließlich auf die Entscheidung des Beklagten über die Genehmigung von zwei Windkraftanlagen abzustellen ist. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) kann insoweit nicht bestehen.

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG - andere Tatbestände der Nr. 1 sind ersichtlich nicht einschlägig - findet das UmwRG Anwendung für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVPG bestehen kann. Auch § 4 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 3) UmwRG setzt für einen Aufhebungsanspruch eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG voraus. Gem. § 2 Abs. 3 UVPG zählt zu den Entscheidungen die - hier vorliegende - Genehmigung als Unterfall einer behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Sowohl für den Anwendungsbereich des UmwRG als auch für den Aufhebungsanspruch gem. § 4 Abs. 1 UmwRG ist ausschließlich auf Inhalt und Umfang der konkret getroffenen behördlichen Entscheidung abzustellen. Nicht hingegen kommt es jedenfalls im Rahmen des UmwRG darauf an, ob ein Vorhaben ursprünglich umfänglicher oder sonst anders beantragt war.

Dies folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten Vorschriften, die eine behördliche Entscheidung voraussetzen. Soweit eine Behörde über ein Vorhaben nicht (mehr) zu entscheiden hatte und auch nicht entschieden hat, kann das Vorhaben nicht Gegenstand der behördlichen Entscheidung und damit eines Aufhebungsverlangens nach dem UmwRG sein. Ferner folgt dies aus der Systematik des UVPG. Dieses differenziert in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 nach Vorhaben und Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben. Die Aufzählung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist zwar nicht abschließend; stets wird aber eine behördliche Zulassungsentscheidung vorausgesetzt. Gemeint sind alle präventiven behördlichen Kontrollakte, mit denen Behörden vor der Realisierung des Vorhabens dessen Vereinbarkeit mit den geltenden Rechtsvorschriften bescheinigen (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2016, § 1 UmwRG Rn. 8). Diese Vereinbarkeit kann aber nur für das Vorhaben in der Gestalt bescheinigt werden, über das die Behörde konkret noch zu entscheiden hatte und das sie für zulässig befunden hat. Entscheidungen nach § 2 Abs. 3 UVPG sind auch nicht per se UVP-pflichtig, sondern nur dann, wenn sie in den Anwendungsbereich des UVPG gem. § 3 UVPG fallen (vgl. Happ, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 1 UmwRG, Rn. 6). Fällt das Vorhaben, über das entschieden wurde, nicht unter Anlage 1 zum UVPG - etwa dann, wenn die in der Anlage bestimmten Größen- und Leistungswerte nicht erreicht werden -, ist der Anwendungsbereich des UVPG nicht eröffnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG).

Zudem hat die UVP der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienende Funktion (vgl. 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Daher wäre es widersinnig, wenn die Behörde - gleichsam überschießend - bei ihrer Entscheidung Umweltauswirkungen eines Vorhabens (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 3c, 12 UVPG) berücksichtigen müsste, die von dem Vorhaben, über das zu entscheiden ist, gar nicht ausgehen können, weil etwa - wie hier - der Umfang des Vorhabens reduziert worden ist. Dies gilt auch für die hier im Raume stehende Frage der Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3c UVPG.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des UVPG als dem materiellen Recht dienende Normen des Verwaltungsverfahrensrechts (§ 2 Abs. 1 UVPG) über die Erforderlichkeit einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls aus sich heraus keine subjektiven Rechte begründen, die für sich genommen die Klage- oder Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eröffnen; eine solche setzt das materielle subjektiv-öffentliche Recht auch im Anwendungsbereich des UmwRG voraus. § 4 Abs. 1 UmwRG begründet also kein eigenständiges subjektiv-öffentliches (Jedermanns-) Recht auf Durchführung einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (Happ, in Eyermann VwGO-Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 4 UmwRG, Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 30/10 - NVwZ 2012, 573). Auch eine Kommune kann sich auf den Verfahrensfehler einer (angeblich) rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung auch in Ansehung des § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG nicht unabhängig von einer möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten berufen (OVG Lüneburg, U. v. 8.5.2012 - 12 KS 5/10 - NVwZ-RR 2012, 836 - LS 1). Die damit für die Anwendung des § 4 Abs. 3 UmwRG nötige Klagebefugnis kann sich jedoch allein bezüglich der tatsächlich erteilten Genehmigung ergeben; nur insoweit diese eine Regelung enthält, besteht auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO. Auch dies spricht damit dafür, im Rahmen des UmwRG allein auf den Regelungsgehalt der tatsächlich in mitten stehenden Entscheidung abzustellen, nicht auf den Umfang eines ursprünglich gegebenenfalls weiter oder anders beantragten, jedoch nicht von der Entscheidung erfassten Vorhabens.

Unionsrecht steht einer derartigen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des UmwRG und des UVPG nicht entgegen. „Betroffen“ sein im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) kann die Öffentlichkeit höchstens in dem Umfang, in dem über das Vorhaben von der Behörde tatsächlich entschieden wurde. Abgesehen davon sieht Art. 11 Abs. 1 Buchst b) UVP-Richtlinie ausdrücklich vor, dass die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zur Voraussetzung für ein gerichtliches Verfahren gemacht werden kann (vgl. dazu auch EuGH, U. v. 15.10.2015 - C-137/14 - NVwZ 2015, 1665 - juris Rn. 30 ff. - Kommission ./. Deutschland). Eine Rechtsverletzung kann aber - wie ausgeführt - nur hinsichtlich des Umfangs der konkret in Rede stehenden Entscheidung geltend gemacht werden. Art. 11 Abs. 2 UVP-Richtlinie sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Dass § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG Rechtsschutzmöglichkeiten erst dann eröffnet, wenn eine Entscheidung ergangen ist, die gegebenenfalls hinter dem ursprünglich beantragten Vorhaben zurückbleibt, ist damit auch insoweit unionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Damit ist hinsichtlich des UmwRG vorliegend allein auf die tatsächlich genehmigten zwei Windenergieanlagen abzustellen. Bei zwei Windenergieanlagen ist das UVPG jedoch nicht anwendbar, weil selbst eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung erst ab drei Windenergieanlagen besteht (§§ 3 Abs. 1 Satz 1, 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG). Insofern kann auch im Sinne von § 1 Abs. 1 UmwRG keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt auch (Nr. 3 des Bescheidtenors) fest, dass sich die Entscheidung über die beiden anderen beantragten Windenergieanlagen durch Beschränkung des Antrags erledigt hat. Damit trifft der Bescheid hinsichtlich dieser Anlagen ausdrücklich keine Entscheidung. Diese beiden Anlagen sind daher für die Anwendung des UVPG und des UmwRG irrelevant.

Da es - wie ausgeführt - allein auf die getroffene Entscheidung ankommt, spielt letztlich keine Rolle, ob die Beigeladene ihren diesbezüglichen Genehmigungsantrag wirksam zurückgenommen hat. Die Kammer hat überdies diesbezüglich keine Bedenken. Aus den Schwellenwerten in Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG ergibt sich, dass die Frage der UVP-(Vorprüfungs-)Pflicht gerade von der konkreten Zahl der Windkraftanlagen abhängt und dass bei der Ermittlung des Schwellenwerts jede einzelne Anlage zu zählen ist. Die Reduzierung der Zahl der Anlagen unter die Schwelle der UVP-Pflicht - auch wenn dies vorliegend weder Anlass noch Ziel der Reduzierung war - ist daher möglich. Rechtsschutzlücken in Bezug auf das UmwRG können insoweit nicht entstehen, da die Prüfung der UVP-Pflicht durch eine - hier ohnehin nicht in Betracht kommende - eventuelle Aufsplittung eines Vorhabens in mehrere nicht UVP- (vorprüfungs-) pflichtige Teile durch die gesetzliche Regelung betreffend die Errichtung kumulierender Vorhaben (§ 3b Abs. 2 UVPG) bzw. durch die von der Rechtsprechung entwickelte Figur der nachträglichen Kumulation (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219) nicht umgangen werden kann. Auch im Rahmen des BImSchG ist anerkannt, dass die Neuerrichtung eines Objekts, das - wie bei einer Windenergieanlage der Fall - bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen ist (BayVGH, B. v. 4.7.2016 - 22 CS 16.1078 - juris Rn. 20). Insofern konnte die Beigeladene ihren Antrag hinsichtlich der Anlagen 3 und 4 zurücknehmen (Schreiben vom 31.5.2016, Bl. 824 der Behördenakte).

Eine UVP-Vorprüfungspflicht bestand im vorliegenden Fall auch nicht wegen einer Kumulation der beiden genehmigten Windenergieanlagen mit den drei Windenergieanlagen des Windparks .... Der diesbezügliche Genehmigungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem gegen die entsprechenden Urteile der Kammer kein Rechtsmittel eingelegt wurde (VG Augsburg, U. v. 31.7.2015 - Au 4 K 14.1797 u. a.). Zudem sind diese Windenergieanlagen bereits errichtet. Daher kommt nur ein Fall nachträglicher Kumulation in Betracht, so dass mit fünf Windenergieanlagen der Schwellenwert jedenfalls für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls überschritten wäre (§ 3c Satz 2 i. V. m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Die Voraussetzungen einer nachträglichen Kumulation liegen jedoch nicht vor.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben im UVPG keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist aber durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 4 C 7/14 - BVerwGE 153, 361). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen herangezogen (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16; B. v. 2.11.2016 - 22 CS 16.2048 - juris Rn. 26 ff.).

Nach dieser Rechtsprechung reicht jedoch der Umstand allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wie sie hier von der Klägerin vorgetragen werden - für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus (BayVGH, B. v. 26.7.2016 - 22 ZB 15.2326 - juris Rn. 16). Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 - juris Rn. 25). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die beiden streitgegenständlichen Anlagen liegen über 2,7 km bzw. über 3,3 km von den Anlagen des Windparks ... entfernt. Gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen bestehen nicht. Die Anlagen stehen - getrennt durch das Tal der ... - auf unterschiedlichen Höhenzügen, die auch in unterschiedlichen Richtungen vom Siedlungsbereich der Klägerin liegen. Auch sonst liegen keinerlei Anhaltspunkte für den grundsätzlich gem. § 3b Abs. 2 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang zwischen den bestehenden und den beiden streitgegenständlichen Genehmigungen vor. Der nach § 3b Abs. 2 UVPG zu fordernde funktionale und wirtschaftliche Bezug zwischen kumulierenden Vorhaben setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem/den Betreiber(n) zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt (BVerwG, U. v. 17.12.2015 - 4 C 7/14 - BVerwGE 153, 361 - LS 1). Auch derartige Umstände sind jedoch, namentlich an Hand der der Kammer vorliegenden Behördenakten, nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr wurde anlässlich des Genehmigungsverfahrens zum Windpark ... der Rotmilanhorst nachgewiesen (vgl. Bl. 414 der Behördenakten), der im vorliegenden Genehmigungsverfahren letztlich zur Rücknahme des Genehmigungsantrags bezüglich der Windenergieanlagen 3 und 4 geführt hat, weil diese im Nahbereich des Horstes liegen (vgl. Bl. 44 des Bescheids sowie Bl. 650 der Behördenakten). Die Planung des Windparks ... hat damit - jedenfalls im Sinne einer einfachen Kausalität - dazu geführt, dass es zu einer Reduzierung der vorliegend von der Beigeladenen geplanten Anlagen gekommen ist. Insofern erscheint es widersprüchlich, zu den streitgegenständlich genehmigten Anlagen die Anlagen des Windparks ... wegen planvollen und koordinierenden Vorgehens der beiden Betreiber hinzuzurechnen.

Damit bleibt es dabei, dass sich die Frage der UVP-Pflicht nur in Bezug auf zwei Windenergieanlagen stellte. Angesichts des Schwellenwerts in Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG war keine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

Unerheblich ist schließlich, ob die vom Beklagten augenscheinlich durchgeführte UVP-Vorprüfung (Nr. II. 4.1 der Bescheidgründe; Dokumentation gem. § 3c Satz 6 UVPG, Bl. 827 ff. der Behördenakten) dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ist vorliegend allein auf die Entscheidung bezüglich zweier Windenergieanlagen abzustellen, ist das UmwRG gem. § 1 Abs. 1 UmwRG bereits nicht anwendbar. Auch § 4 Abs. 1 UmwRG selbst hat - wie ebenfalls ausgeführt - zur Voraussetzung, dass ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG vorliegt. Dass § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einen Aufhebungsanspruch grundsätzlich auch für den Fall vorsieht, dass eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Aufhebungsanspruch kann nur dann bestehen, wenn - anders als hier - das UmwRG überhaupt anwendbar ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG bestätigt dies durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 1 (Nr. 1), der seinerseits wieder auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verweist. Zudem folgt aus dem Verweis auf Satz 1 Nr. 1, dass auch im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 UVPG ein Aufhebungsanspruch nur dann bestehen kann, wenn eine UVP erforderlich ist. Ist aber nach den einschlägigen Bestimmungen des UVP keine UVP-Vorprüfung geboten, kann eine UVP erst recht nicht erforderlich sein.

Die Bestimmungen des UVPG und des UmwRG stehen auch nicht zur Disposition der Behörde. Die Durchführung einer UVP-Vorprüfung, die von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, kann nicht dazu führen, dass Einzelne oder eine Gemeinde gerichtlich gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 UmwRG überprüfen lassen können, ob diese Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt.

Da nach allem auch kein Aufhebungsanspruch der Klägerin gem. § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 UmwRG besteht, waren die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene jeweils einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird in den Verfahren Au 4 K 16.975 und Au 4 K 16.1010 bis zur Verbindung auf jeweils 60.000,00 EUR, ab Verbindung auf insgesamt 120.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog (Nr. 19.3).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010 zitiert 29 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen


Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und wer

Baugesetzbuch - BBauG | § 249 Sonderregelungen für Windenergieanlagen an Land


(1) § 35 Absatz 3 Satz 3 ist auf Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden. (2) Außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsge

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung


Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2016 - Au 4 K 16.975, Au 4 K 16.1010 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 22 ZB 15.113

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2016 - 22 ZB 15.1506

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2016 - 22 ZB 15.2662

bei uns veröffentlicht am 07.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juli 2016 - 22 ZB 15.2326

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Aug. 2016 - M 1 SN 16.2024

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2016 - 22 CS 16.1078

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das B

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 4 C 4/14

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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

Referenzen

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 54.000 € festgesetzt.

Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage. Der Maststall soll im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung Wohlbach entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 am Rand der Bebauung des Ortsteils Wohlbach, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Östlich des Grundstücks FlNr. 1143 grenzt das Grundstück FlNr. 1144 (faktisches MD-Gebiet) mit dem Wohnhaus des Beigeladenen (Am Hang 6) an; dieses Wohnhaus stellt den in der streitgegenständlichen Genehmigung (Nebenbestimmung 3.1.3) genannten Immissionsort 1 (IO 1) mit einer Entfernung zum Mastgeflügelstall von ca. 255 m (von Hauswand zu Hauswand) dar. Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („Bollerleite 5“, faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „Bayerischer Berg“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung im Wortlaut zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wie die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten (Beiakte) und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt überwiegend erfolglos, abgesehen lediglich von der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit (vgl. unten B).

Insoweit ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend der Klägerin mit ihrem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Die Klägerin macht geltend, ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden schon deshalb, weil das Landratsamt das durch die Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen formell rechtswidrig ersetzt habe (Nr. II.1 auf S. 6 und S. 8 ff. der Antragsbegründung). Soweit die Klägerin hierbei unter Nr. II.1.a bemängelt, ihr seien die zur Prüfung der Einvernehmenserteilung notwendigen Unterlagen nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, betrifft dies gar nicht das Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens, sondern das davor liegende Verfahren der Beteiligung der Gemeinde. Eine verfahrensfehlerhafte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann so nicht begründet werden. Was die Frage angeht, ob bei in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständigen Unterlagen die Gemeinde das Einvernehmen in jedem Fall zu Recht versagen darf, ist dies zu verneinen. Die Gemeinde kann zwar von der Genehmigungsbehörde verlangen, dass ihr eine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen ermöglicht wird (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - NVwZ 2005, 213, Rn. 14). Die Beteiligung der Gemeinde ist daher mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rn. 38). Versagt die Gemeinde ungeachtet dessen ihr Einvernehmen auch ohne die fehlenden Unterlagen, ist das nicht zwangsläufig rechtmäßig, sondern kann rechtswidrig sein.

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unter Anwendung von Art. 46 BayVwVfG eine nochmalige Anhörung der Klägerin für entbehrlich gehalten, nachdem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 den Verzicht auf die Nutzung der bestehenden Maschinenhalle als Mistlager erklärt und daraufhin das Landratsamt die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprechend geändert habe (wobei die Klägerin auch die Rechtswirksamkeit der mündlich abgegebenen und gerichtlich protokollierten Erklärungen anzweifelt). Wenn auf einen abtrennbaren Teil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens verzichtet wird, bedarf es für den verbleibenden Teil des Vorhabens keiner erneuten Einholung des gemeindlichen Einvernehmens mehr; zumindest trägt die Klägerin hierfür keinen plausiblen Grund vor.

Der Berücksichtigung des Verzichts des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle und der dementsprechenden Anpassung der streitigen Genehmigung in der mündlichen Verhandlung stehen nicht die Grundsätze entgegen, die von der Rechtsprechung bezüglich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts entwickelt worden sind. Klagt eine Gemeinde - wie vorliegend - gegen die Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens, verbunden mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so sind für die Entscheidung über diese Anfechtungsklage zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung (der Erteilung der Genehmigung) maßgeblich. Die Gemeinde kann aber nicht gegen einen Umfang der Genehmigung klagen, der nicht mehr besteht, weil sie dafür kein Rechtsschutzbedürfnis hat; unerheblich ist, wann der Umfang reduziert wurde.

1.2. Die Klägerin stützt ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Umfang der streitgegenständlichen Genehmigung nicht durch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 protokollierte Erklärungen rechtswirksam habe eingeschränkt werden können („Wegfall“ des Mistlagers), weil sowohl die - als teilweise Antragsrücknahme zu verstehende - Verzichtserklärung des Beigeladenen als auch die entsprechende Bescheidsänderung durch den Vertreter des Landratsamts das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 7 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht habe die somit formell unwirksamen Bescheidsänderungen nicht berücksichtigen dürfen; die - unveränderte - Genehmigung dagegen sei jedenfalls in Bezug auf das Mistlager rechtswidrig und verletze Rechte der Klägerin (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf etwaige, zu ihrer Unwirksamkeit führende Formmängel ist hierbei ohnehin nur die mündlich erklärte, gerichtlich protokollierte Änderung der streitgegenständlichen Genehmigung zu untersuchen; dagegen wäre die Wirksamkeit dieser Änderung nicht abhängig davon, ob sie inhaltlich einem rechtswirksam abgegebenen Änderungsantrag des Beigeladenen im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entspricht (eine ohne Antrag erteilte Genehmigung wäre aus diesem Grund allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig, vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 25). In Bezug auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt, dass ein gerichtliches Protokoll in Bezug auf die mit diesem Erfordernis verbundenen Zwecke (insb. der Beweis- und Warnfunktion) der Schriftform - auch unter Berücksichtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, der mangels abweichender bundesrechtlicher Verfahrensregelungen nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG ergänzend herangezogen werden kann - genügt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98/99 - NVwZ 2000, 1186; BVerwG, U.v. 25.1.1995 - 11 C 29/93 - NJW 1995, 1977; OVG LSA, B.v. 21.9.2006 - 2 L 168/05 - juris; BayVGH, U.v. 4.8.2004 - 1 B 01.2807 - juris, Rn. 17; VGH BW, B.v. 11.11.2013 - 11 S 2119/13 - juris, Rn. 9). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2014 die Wirksamkeit der Genehmigungsänderung damit in Frage stellt, dass die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung lediglich protokolliert, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aber erst nach der Urteilsfindung zugestellt worden sei, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Davon abgesehen wird die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar häufig zusammen mit dem - förmlich zugestellten - Urteil versandt. Ihre Zustellung ist aber weder vorgeschrieben noch ist sie Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Erklärungen (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 bis 165 ZPO). Bedenken im Hinblick auf das Zustellungserfordernis nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG hat die Klägerin nicht geltend gemacht, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Änderung der angefochtenen Genehmigung („Wegfall“ des Mistlagers) sei dann, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt sein sollte, jedenfalls rechtswidrig, weil es an der vorherigen Auslegung der Vorhabensunterlagen gefehlt habe (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung).

Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV darf dann, wenn während des Genehmigungsverfahrens (hierzu ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch der Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung zu rechnen) das Vorhaben geändert wird, die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn - insbesondere - erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Vorliegend dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die entfallene Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager irgendwelche immissionsschutzrechtlich relevanten Probleme erstmals entstünden; der Fortfall dieser Nutzung führt vielmehr ausschließlich zu einer Entschärfung der immissionsschutzrechtlichen Problematik.

Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, infolge des „Wegfalls“ des Mistlagers stelle sich verschärft die - ungeregelt gebliebene - Frage, auf welche Weise der anfallende Kot des Mastgeflügels entsorgt werden könne (Nr.II.2.b auf S. 14 der Antragsbegründung). Damit kann sie aber nicht durchdringen. Der angefochtene Bescheid enthält gerade hierfür unabhängig von der Möglichkeit einer Zwischenlagerung des Mistes nach wie vor ein vollständiges Regelungskonzept. Der Geflügelkot fällt der Betriebsbeschreibung zufolge nach jedem Mastdurchgang (etwa 8 bis 9 Mal jährlich) in Form einer „Mistmatratze“ an, die sich aus der Einstreu und den während des Mastdurchgangs darin gebundenen Exkrementen der Tiere bildet). Für diesen Festmist war die Maschinenhalle nach dem ursprünglich genehmigten Betriebskonzept ohnehin nur als Zwischenlager vor der endgültigen Entsorgung bzw. Verwertung des Mistes vorgesehen. Zudem war die (Zwischen-)Lagerung des Mistes - in der Maschinenhalle oder an anderer Stelle - in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon bislang nicht vorgeschrieben und auch nicht technisch notwendig. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) Coburg hat unter der Voraussetzung der Abnahme des Mistes durch eine Biogasanlage eine Zwischenlagerung für entbehrlich gehalten (Stellungnahme vom 30.4.2010, Bl. 108 der Beiakte). Dieser Einschätzung entsprechen die Ausführungen auf S. 18 oben und S. 19 der angefochtenen Genehmigung, wonach der Mist entweder in der Halle zwischengelagert oder direkt zur Biogasanlage gebracht oder auf Felder ausgebracht wird. Soweit sich einzelne Nebenbestimmungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf die Lagerung des Mistes beziehen (Nrn. 3.2.6, 3.2.7, 3.2.9, 3.2.11, 3.6.3, 3.8.3; S. 25, 27 und 43), gelten sie ersichtlich für den Fall, dass - einer Variante des ursprünglichen Betriebskonzepts entsprechend - eine solche Zwischenlagerung zumindest zeitweilig stattfindet. Eine Zwischenlagerung des Mistes wird damit aber nicht vorgeschrieben. Lediglich auf diese Variante ist zwischenzeitlich verzichtet worden. Der Beigeladene hat im Gerichtsverfahren einen zunächst auf zehn Jahre geschlossenen Abnahmevertrag (vom 19.8.2012, Bl. 333 der VG-Akte) mit dem Betreiber einer Biogasanlage vorgelegt, demzufolge dieser Betreiber zur Abnahme des gesamten überschüssigen Mistes verpflichtet ist, den der Beigeladene nicht auf Felder ausbringen oder zwischenlagern kann. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hat das Landratsamt sodann durch mündliche, protokollierte Erklärung der angefochtenen Genehmigung eine zusätzliche Nebenbestimmungen beigefügt, wonach in der Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 keine emittierenden Stoffe, insbesondere kein Mist, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Stall entstehen, gelagert werden dürfen. Zusammen mit den übrigen, weiter bestehenden Nebenbestimmungen der Genehmigung, die sich mit der Verwendung oder Entsorgung des anfallenden Mistes befassen, ergibt sich eine Gesamtregelung, mit der das Problem „Mistentsorgung“ ausreichend bewältigt werden kann.

1.4. Die Klägerin macht geltend (Nr. II.2.a auf S. 13 der Antragsbegründung), die angegriffene Genehmigung sei zu unbestimmt oder unklar insofern, als einerseits nur das Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1290 (Geflügelmaststall) genannt sei, andererseits sich aber die Genehmigung auf zum Betrieb nötige Anlagenteile (Leitungen und Auffangbehälter für Schmutzwasser) auf den Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 beziehe; diese Unklarheit bestehe selbst im Fall eines wirksamen „Wegfalls“ des Mistlagers. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung wiederholt entschieden hat (zum Beispiel B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris, Rn. 17), genügt es zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses gewinnen lässt. Vorliegend werden unter Nr. 2 des Bescheidstenors die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 versehenen Antragsunterlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Schon damit steht eindeutig und für jedermann aus dem Bescheid zweifelsfrei erkennbar fest, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheids nicht nur aus der Betreffangabe und/oder der Tenorierung unter Nr. 1 des Bescheids ergibt, sondern auch aus dem übrigen Bescheidsinhalt und den hierzu zählenden Unterlagen. Antragsgemäß genehmigt wurde demzufolge nicht (nur) ein Gebäude auf einem bestimmten Grundstück, sondern ein Vorhaben, das aus der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach einem bestimmten Betriebskonzept beruht. Auch die Reichweite der Änderung, die durch den Verzicht des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle bedingt ist und mit den hierauf bezogenen Erklärungen des Landratsamts umgesetzt wurde, ist aufgrund der protokollierten Erklärungen völlig zweifelsfrei.

1.5. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der ergebnisbezogenen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, soweit sie sich auf die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und/oder der hiermit verbundenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aus materiellrechtlichen Gründen (§ 35 BauGB) beruft. Wird - wie hier - das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, so sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, z. B. Ue. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BayVBl 2011, 183 und v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - DVBl 2010, 1377).

1.5.1. Solche ernstlichen Zweifel vermag die Klägerin (unter Nr. II.3 auf S. 14 bis 19 der Antragsbegründung) nicht darzulegen, soweit das Verwaltungsgericht die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung des Vorhabens bejaht hat.

Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des für eine gesicherte Erschließung erforderlichen technischen Mindestausbaus nicht auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hierfür gültigen Regelwerke abgestellt habe (Nr. II.3.a auf S. 15 der Antragsbegründung), mag die Formulierung zu Beginn des zweiten Abschnitts auf S. 17 des angegriffenen Urteils („…ist nicht auf die derzeitigen Regelwerke abzustellen“) missverständlich sein. Richtig ist indes der vom Verwaltungsgericht angelegte, aus den weiteren Entscheidungsgründen auf S. 17 und 18 erkennbare Maßstab gleichwohl in dem Sinn, dass die Anforderungen an eine „gesicherte Erschließung“ nicht ausschließlich nach den für bestimmte Straßenklassen abstrakt festgelegten technischen Merkmalen zu bestimmen sind. Vielmehr hängen diese Anforderungen nach der Rechtsprechung von dem durch das Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ab (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38). Liegt das Vorhaben im Außenbereich, so schlägt sich die Privilegierung auch in den Anforderungen daran nieder, was alles zur wegemäßigen Erschließung des Vorhabens ausreichend anzusehen ist; nach der in der Rechtsprechung gängigen Formulierung reicht ein dem „Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber ‚außenbereichsgemäßer‘ Standard“ aus (vgl. z. B. NdsOVG, B.v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 - BauR 2013, 1831, Rn. 53. m. w. N.). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es hieran im vorliegenden Fall fehlen könnte.

Soweit die Klägerin (unter Nr. II.3.c auf S. 19 der Antragsbegründung) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Aussagen des Bauingenieurs A. (Landratsamt Coburg) in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 fehlerhaft wiedergegeben und gewürdigt, ist ihr nicht zu folgen. So hat Herr A. ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2013 - entgegen der Behauptung der Klägerin auf S. 19 oben der Antragsbegründung - die Risse in der Erschließungsstraße „Bayerischer Berg“ im Innenbereich, die ihm beim Ortstermin aufgefallen sind, ausdrücklich auf den Einbau von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Straße zurückgeführt (S. 5 der Niederschrift vom 19.7.2013, letzter Satz); zur Ursache der leichten Spurrinnen hat er sich nicht geäußert. Anschließend hat er eingeräumt, dass die auf einem ihm gezeigten Foto erkennbaren Straßenschäden auf verschiedenen Ursachen, möglicherweise auch auf der Belastung beruhen könnten; welche Schäden auf dem Foto zu sehen sind, ist in der Niederschrift allerdings nicht festgehalten (S. 6 oben der Niederschrift vom 19.7.2013). Auf dieses Aussagedetail wird zwar im Urteil nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht ist aber gleichwohl in durch das klägerische Vorbringen nicht erschütterter Weise davon ausgegangen, die Straße „Bayerischer Berg“ werde dem vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr ohne ungewöhnliche Abnutzungserscheinungen standhalten und demnach sei die Erschließung gesichert. Entscheidend ist nämlich, dass sich die bisherige Belastung der Straße mit Schwerlastverkehr relativ zwar ungefähr verdoppeln, in absoluten Zahlen aber dennoch gering bleiben wird. Bislang findet Schwerlastverkehr auf der Straße „Bayerischer Berg“, die am Rand der Bebauung in einen Feldweg übergeht und insofern keine Durchgangsstraße ist, im Wesentlichen nur als landwirtschaftlicher Verkehr zwischen dem Ort und den Feldern im Außenbereich, gewerblicher Verkehr (teils auch mit Schwerfahrzeugen, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29.6.2012, S. 8) zur Grüngutsammelstelle und durch Müllfahrzeuge statt; künftig wird dort - umgerechnet - durchschnittlich ein Lkw pro Tag (jeweils Hin- und Rückfahrt) den Geflügelmaststall anfahren (nach Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.2.2014: „zwei bis viermal je Woche“). Beredtes Indiz dafür, dass die künftige Gesamtbelastung der Straße durch Schwerlastverkehr -trotz der relativ starken Zunahme - in absoluten Zahlen gering sein wird, ist auch, dass der Angabe von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 zufolge (der die Klägerin jedenfalls in Bezug auf Innerortsstraßen im Allgemeinen nicht widersprochen hat) nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ aus dem Jahr 2001 (RStO 2001) die Bauklasse VI sogar dann ausreichend wäre, wenn auf der Straße fünf Lkw-Fahrten täglich stattfänden (Niederschrift vom 30.7.2012, S. 3 Abschn. 1 und 2, Bl. 295 der VG-Akte); dass das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 (Niederschrift S. 3 Abschn. 2) angesprochene Straßengefälle die gleichen höheren Anforderungen (Bauklasse V) auslösen würde, wie sie durch etwa drei zusätzliche Lkw-Fahrten täglich bedingt wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Im Übrigen dürfte der Unterschied zwischen den Bauklassen V und VI ohnehin gering sein, da in der mittlerweile geltenden RStO (aus dem Jahr) 2012 der Begriff der „Belastungsklasse“ (Bk) den bis dahin verwendeten Begriff der Bauklasse 2001 ersetzt hat und nunmehr die „schwächste“ Belastungsklasse (Bk0,3) die ehemaligen „schwächsten“ Bauklassen V und VI umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Belastungsklasse). Der Zustand der Straße “Bayerischer Berg“ liegt nach dem Gesamtbild, das sich bei verschiedenen Schürfungen an mehreren Stellen ergeben hat, in Bezug auf den Unterbau wie auch den frostsicheren Aufbau nur knapp unterhalb der von der Bauklasse VI verlangten Anforderungen. Angesichts des Umstands, dass der vom streitigen Vorhaben ausgelöste Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr deutlich unter der Belastung liegen wird, die eine Straße der Bauklasse VI gemeinhin auszuhalten hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in Bezug auf die bautechnischen Anforderungen bei der Straße „Bayerischer Berg“ die Voraussetzungen einer „gesicherten Erschließung“ angenommen werden können.

Zutreffend weist die Klägerin in Bezug auf den im Außenbereich verlaufenden Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ zwar darauf hin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts insofern nicht stimmig ist, als es einerseits die Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Zweifel gezogen und stattdessen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angenommen (S. 16, Abschn. 1 und 2 des Urteils), andererseits die geringeren Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Außenbereich mit dem Sinn und Zweck der Privilegierung gerade von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38) begründet hat (S. 17 oben des Urteils). Darin liegt aber kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler. Denn aus Rn. 16 und 17 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985, a. a. O.) ergibt sich zwar, dass gerade land- und forstwirtschaftliche Betriebe „seit alters her“ im Außenbereich liegen und es deshalb sachwidrig wäre, an ihre Erschließung ebenso hohe technische Anforderungen zu stellen wie im innerörtlichen Bereich. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden genannten Abschnitten lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese grundsätzliche Erwägung für andere in § 35 Abs. 1 BauGB - gleichermaßen - privilegierte Vorhaben nicht gelten soll (vgl. auch NdsOVG, B.v. 17.7.2013, a. a. O.). Entscheidend ist, wie oben ausgeführt, dass die an die Sicherung der Erschließung zu stellenden Mindestanforderungen stets vom jeweiligen Vorhaben abhängen. Angesichts der Umstände, dass vorliegend der im Außenbereich liegende Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ vom „Innenbereich“ bis zur Einmündung auf die Grundstücke des Beigeladenen nur etwa 180 m lang ist (vgl. den Auszug aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Ahorn, Bl. 36; Bl. 244 der VG-Akte) und dieser etwa 3 m breite Weg zumindest asphaltiert ist (vgl. S. 2 unten der Niederschrift über den Augenschein vom 27.7.2012, Bl. 285 der VG-Akte), ist die Annahme einer gesicherten Erschließung auch für diesen Wegabschnitt nicht ernstlich zweifelhaft, zumal der Beigeladene für diesen Bereich ein Erschließungsangebot abgegeben hat, das nicht von vornherein als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. Klagebegründung vom 9.5.2012, S. 14, Abschn. 3).

Die Annahme einer gesicherten Erschließung sowohl für den innerörtlich als auch den im Außenbereich liegenden Teil der Straße „Bayerischer Berg“ wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigenäußerungen ernstlich in Zweifel gezogen. Die darin enthaltene Prognose, wonach die Erschließungsstraße dem zu erwartenden Verkehr nicht standhalten wird, ist darauf gestützt, dass der Straßenzustand den Anforderungen der Normwerke nicht ganz entspreche. Es ist aber nicht erkennbar, dass in diesen Prognosen auch berücksichtigt worden wäre, dass diese Normwerke gerade im Außenbereich nicht schematisch angewandt werden dürfen und dass vorliegend der hinzukommende Verkehr und der damit insgesamt stattfindende Verkehr - absolut betrachtet - unterdurchschnittlich gering ist (vgl. Dipl.-Ing. Asdecker v. 26.1.2009, S. 2 unten, S. 3 oben; derselbe v. 9.8.2010, S. 2; derselbe v. 24.11.2010, S. 4). Dass der „Bayerische Berg“ auch nach Verwirklichung des streitigen Vorhabens immer noch eine insgesamt objektiv unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung zu bewältigen hat, die z. B. der Fachbereich Tiefbau beim Landratsamt Coburg in seiner Stellungnahme vom 29. September 2010 (Bl. 356 und 357 der Beiakte) berücksichtigt hat, ist von maßgeblicher Bedeutung.

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Darlegungen der Klägerin nicht im Hinblick auf die Sperrung der Straße für Verkehr über 7,5 t. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Antragsbegründung (Nr. II.3.a auf S. 17) eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt auch nicht unterlassen, sondern - sachlich und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass eine solche Beschränkung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht bestand (S. 18, Abschn. 3 des Urteils), sondern erst am 19. Juni 2012 vom Gemeinderat beschlossen wurde (vgl. Bl. 226 bis 228 der VG-Akte).

1.5.2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr.II.5 auf S. 24 bis 32 der Antragsbegründung) auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten unzumutbaren Geruchsimmissionen.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint (S. 24 der Antragsbegründung) - der VDI-Richtlinie 3472 keine Bedeutung zugemessen, die ihr rechtlich nicht zukommt. Vielmehr hat es (auf S. 26 oben des Urteils) im Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt, dass die VDI-Richtlinie 3472 rechtlich nicht verbindlich, aber von den Gerichten als „Orientierungshilfe“ oder „brauchbarer Anhalt“ für die Beurteilung von Immissionen aus Hühnerhaltungen angesehen wird. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich das Landratsamt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht und mit zutreffendem Ergebnis - auf die konkrete Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 gestützt hat, die auf der Basis des Berechnungsmodells der Geruchsimmission-Richtlinie (GIRL, Fassung v. 29.2.2008/10.9.2008) erstellt worden ist (S. 26 unten des Urteils).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verwertung eines vom Bauherrn bzw. Betreiber beigebrachten Gutachtens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von vornherein fehlerhaft (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im Gegenteil entspricht es der gesetzlichen Aufgabenverteilung, dass der Nachweis der für die Genehmigung nach § 6 BImSchG zu erfüllenden Voraussetzungen durch den Betreiber (vorliegend den Beigeladenen) erbracht wird. Denn er hatte die zur Prüfung nötigen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Soweit die Klägerin im Weiteren (S. 24, Nr. II.5.a auf S. 26 der Antragsbegründung) Einwände gegen die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. auf von ihr vorgelegte gegenteilige Stellungnahmen (Dr. E. vom 14.7.2010, Dipl.-Ing. H. vom 2.4.2012) stützt, kann sie damit nicht durchdringen. Sie setzt sich in der Antragsbegründung nämlich nicht ausreichend damit auseinander, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die Berechnungen des Ingenieurbüros K. geprüft und hierbei die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin bzw. ihrer Sachverständigen teilweise für berechtigt erachtet, im Übrigen aber - mit nachvollziehbarer, von der Klägerin nicht substantiiert entkräfteter Begründung - als nicht zutreffend angesehen hat (vgl. S. 5 der Stellungnahme des LfU vom 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte). Soweit das LfU die Kritik von Dr. E. am Gutachten des Ingenieurbüros K. geteilt hat, hat es in seiner Zusammenfassung (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 16.12.2010) eine Überarbeitung der Berechnung unter Berücksichtigung der von ihm als verbesserungsbedürftig angesprochenen Aspekte empfohlen. Daraufhin hat das Ingenieurbüro K. eine überarbeitete Immissionsprognose vom 30. Januar 2011 nebst Anlagen (Bl. 442 ff. der Beiakte) vorgelegt, zu der das LfU wiederum eine Stellungnahme vom 16. März 2011 abgegeben hat (Bl. 470 der Beiakte). Darin hat das LfU „nach Prüfung der uns vorgelegten Unterlagen und der von Herrn K. zugesandten Zeitreihe“ sein Einverständnis „mit der Überarbeitung der Ausbreitungsrechnung und dem Ergebnis“ erklärt und damit - entgegen dem Vortrag der Klägerin - die Immissionsprognose nicht lediglich als nachvollziehbar angesehen, sondern auch eine inhaltliche Stellungnahme zum Ergebnis abgegeben, nämlich die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt. Dieses Ergebnis der Prognose besagte, dass die maßgeblichen Geruchswerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Misch- oder Dorfgebiet an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden könnten (vgl. S. 4 der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 30.1.2011).

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die - für eine andere, nur im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Klägerin erstellte - Stellungnahme von Dipl.-Ing. H.vom 2. April 2012 eingegangen, verfängt nicht. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass Dipl.-Ing. H. nicht nur die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010, sondern auch dessen überarbeitete Prognose (vom 30.1.2011) und die Stellungnahmen des LfU zu den Prognosen (vom 16.12.2010 und vom 16.3.2011) vorgelegen haben. Denn Dipl.-Ing. H. bezieht sich in der Betreffangabe nur auf die „Immissionsprognose“ (Singular) des Ingenieurbüros K. und auf die Prognose von Dr. E., ohne insoweit Datumsangaben bezüglich der genannten Schriftstücke zu machen. Inhaltlich betrifft die Äußerung von Dipl.-Ing. H. u. a. das Thema des sog. „Geruchsemissionsmassenstroms“, das in der Prognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 und - in kritischer Betrachtung dieser Prognose - in der Stellungnahme von Dr. E. vom 14. Juli 2010 behandelt wird, wogegen Dr. E. auf die späteren Stellungnahmen des Ingenieurbüros K. (30.1.2011) und des LfU (16.12.2010, 16.3.2011) gar nicht eingehen konnte.

Angesichts dessen war es für das Verwaltungsgericht von Rechts wegen nicht geboten, auf die Gutachten von Dr. E. und Dipl.-Ing. H. ausdrücklich einzugehen. Die Existenz des Gutachtens von Dr. E. hat das Verwaltungsgericht im Übrigen - entgegen den Darlegungen der Klägerin - nicht übersehen, sondern das Gutachten im Tatbestand des Urteils (S. 6 oben) und in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (S. 6 oben) und im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Wetterdaten (S. 28) genannt.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Geruchsimmissionsprognose unter Hinweis auf die von ihr behauptete Untauglichkeit der Wetterdaten geltend macht (Nr. II. 5.b auf S. 26, 27 der Antragsbegründung), ist ihr nicht zu folgen. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es für die zugrunde zu legenden kleinräumigen meteorologischen Bedingungen noch genauere als die verwendeten Prognosegrundlagen gibt, sondern ob letztere eine hinreichend verlässliche Vorhersage ermöglichten; dass dies vorliegend der Fall war, hat die Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt. An diesem Maßstab ändert sich auch dadurch nichts, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - anders als bei Erstellung der Emissionsprognose des Ingenieurbüros K. - bei einer näher am geplanten Vorhabensstandort liegenden Wetterstation eine ausreichend lange Datenzeitreihe bestand, auf die man hätte zurückgreifen können. Ob die dortige „Windrose“ für den streitgegenständlichen Standort repräsentativ gewesen wäre, ist ungewiss (vgl. die Aussage der Mitarbeiterin Frau D. vom Landratsamt Coburg in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2013, S .4 unten der Niederschrift). Außerdem hat das LfU überzeugend dargelegt, dass - entgegen der Darlegungen der Klägerin (S. 27 oben der Antragsbegründung) - die wesentlich höhere Lage der (vom Ingenieurbüro K. als repräsentativ herangezogenen) Wetterstation Sonneberg-Neufang deren Daten nicht zwangsläufig weniger geeignet machten als die Daten der von Dr. E. als besser geeignet angesehenen, etwa gleich hoch wie das streitige Vorhaben liegenden Station Coburg. Das LfU hat insoweit - ohne dass die Klägerin sich hiermit substantiiert auseinandersetzt - in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 (S. 6 unten) ausgeführt, dass durch die Lage der Station im Tal und die westlich vorgelagerte Anhöhe die verwendete meteorologische Zeitreihe eine starke Ausprägung der südlichen bis südöstlichen Richtungen aufweise und deshalb trotz der Nähe zum geplanten Standort nicht repräsentativ sein dürfte.

Auch im Hinblick auf die Inversionswetterlage (Nr. II.2.c, S. 27 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin deren Einwände nicht übergangen, sondern sich hiermit im Urteil befasst (S. 28, Abschn. 2). Es hat Bezug genommen auf die Aussage der Vertreterin des LfU bzw. des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, wonach das so genannte „AUSTAL-Rechenprogramm“ die insoweit zu beachtenden Windklassen 1 und 2 (zu ersteren gehörten Inversionswetterlagen) ebenso berücksichtige wie den Umstand, dass Kaltluftabströme auch in Inversionslagen häufig vorkämen (vgl. Niederschrift vom 19.7.2013, S. 4 oben), und dass der von der Klägerin aufgebotene Sachverständige Dr. E. selbst zugestanden hat, dass das Ingenieurbüro K. relativ ausführlich das Thema Kaltluftabströme behandelt hat; Dr. E. hat ausgeführt, das Ingenieurbüro K. habe die Bildungsbedingungen, die zu erwartende Mächtigkeit der Kaltluftströmungen und deren Fließrichtung plausibel und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Dr. E. vom 14.7.2010, S. 7 unten). Die geographischen Höhenlagen der Emissionsquellen sowie der maßgeblichen Immissionsort sind vorliegend bekannt und gehören zu den Grundlagen auch einer computerprogrammgestützten Immissionsprognose. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll oder darüber hinaus wegen der Lage von Wohlbach in einem „Talkessel“ noch weitere Besonderheiten zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar.

1.5.3. Unter Nr. II.6.a auf S. 28 und 29 der Antragsbegründung spricht die Klägerin „unzumutbare Geruchsimmissionen“ an, meint damit aber die geltend gemachte Gefährdung durch vom Geflügelmaststall ausgehende Krankheitskeime. Insoweit räumt sie ein, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - DVBl 2011, 773 zu Recht ausgeführt, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen Emission und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial nicht ausreichten, um den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszulösen. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 17 bis 28 des genannten Urteils (U.v. 24.3.2011, a. a. O.) dargelegten Maßstäbe in Zweifel zu ziehen. Solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, kommt allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Die Klägerin kann auch mit ihren Einwänden, das Verwaltungsgericht habe den immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nicht richtig angewandt (Nr. II.6.b und c auf S. 29 bis 32 der Antragsbegründung), nicht durchdringen. Die diesbezüglich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Rechte der Klägerin können nicht weiter reichen als die öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dann nicht vorliegt, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Nachbarschaft hervorruft (BayVGH, U.v. 24.3.2011, a. a. O., Rn. 28). Die Klägerin hat überdies ihre Behauptung, ein Abluftfilter (der nach ihrer Ansicht unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes hätte eingebaut werden müssen) könne das Austreten von Mikroorganismen in die Außenluft überwiegend oder jedenfalls erheblich reduzieren, nicht substantiiert. Dazu hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach bisherigem Erkenntnisstand die praktische Eignung solcher Abluftreinigungsanlagen bei der Geflügelhaltung nicht gesichert war und damit nicht dem Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG) entsprach (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2012 - 12 ME 270/11 - NuR 2012, 718). Der insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG maßgebliche „Stand der Technik“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen führt im genannten Beschluss (Rn. 31 und 32) aus, dass in Fachkreisen im allgemeinen davon ausgegangen werde, dass bei der Geflügelhaltung - anders als bei der Schweinehaltung - der Einsatz von Anlagen zur Abluftreinigung noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Dagegen wird dem „Stand der Technik“ im Regelfall dann genügt, wenn der zu beurteilende Stall 100 Punkte im Sinn der VDI-Richtlinie 3471 vorweisen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 10.11.2009 - 1 LB 45/08 - BauR 2010,195, Rn. 76); dies ist beim vorliegenden Stallsystem nach dem Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 (S. 7, 40 und 63) der Fall. Welche weitergehenden Maßnahmen - außer dem in seiner Eignung zweifelhaften Einsatz eines Abluftfilters - der Stand der Technik dem Beigeladenen abverlangen sollte, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Die Klägerin vermag auch nicht ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in dem Sinn darzulegen, dass - wie sie meint - die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 7. Juni 2010 (Bl. 220 ff. der Beiakte) untauglich sei (Nr. II.6.c auf S. 30 bis 32 der Antragsbegründung). Entgegen der Darstellung der Klägerin (S. 31 oben der Antragsbegründung) ist die Aussage, dass in Hühnerställen (insgesamt) weniger Erreger auftreten würden als in Schweineställen, nicht deswegen falsch, weil die Zahl der einatembaren Endotoxine bei der Hühnerhaltung beträchtlich höher ist als bei der Schweine- oder Rinderhaltung. Die Klägerin übersieht in ihren Darlegungen den vom LGL geschilderten ganz wichtigen Unterschied zwischen der Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft und der viel geringeren Gefährlichkeit in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist; hierauf geht die Klägerin in ihren Darlegungen nicht ein. Dass bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen und des daher gebotenen Schutzniveaus auf den „durchschnittlichen“ Menschen abgestellt wird, nicht etwa auf - dauernd oder zeitweilig - ungewöhnlich krankheitsanfällige Personen, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und ist - soweit nicht im konkreten Einzelfall eine andere Regelung besteht - allen Regelwerken gemeinsam.

1.5.4. Die Klägerin will ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus ableiten, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden sei. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landratsamt habe insbesondere einen Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem nächstgelegenen Immissionsort von 280 m angenommen, obwohl wesentliche Teile der Anlage (insbesondere die Mistlagerstätte) weniger als 100 m zur Wohnbebauung entfernt lägen und deshalb die Vorprüfung zur Erkenntnis hätte führen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei (S. 32 der Antragsbegründung). Der Makel der zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung hafte der Genehmigung selbst dann noch an und müsse zur Aufhebung führen, wenn (wie das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht angenommen habe) aufgrund der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Erklärungen des Beigeladenen und des Beklagten die Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nicht mehr von der streitgegenständlichen Genehmigung umfasst sei. Es gebe nämlich im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Mastanlage prioritär geschützte Arten, aufgrund derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen. Damit könnte die Klägerin auch dann nicht durchdringen, wenn es sich diesbezüglich um gemeindeschützende Normen handeln würde.

Nach der - vorliegend unbestritten einschlägigen - Vorschrift des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Der Vortrag der Klägerin lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler hervortreten.

Zur Prüfungstiefe einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich in der Vorprüfung herausstellt, dass das Vorhaben ‚nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung‘ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts (‚Einschätzung‘ der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (‚Einschätzungsprärogative‘) besitzt ... Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist“ (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - NVwZ 2007, 576, Rn. 48). Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (OVG Hamburg, B.v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 455, Rn. 19). Die Klägerin hat hier keinen derartigen Fehler dargelegt.

In der Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisgruppe Coburg im Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 29. April 2010 (Bl. 257 der VG-Akte) wird die durch das verstärkte Ausbringen von Gülle/Mist zu befürchtende Beeinträchtigung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in kartierten Feuchtbiotopen angesprochen. Diese Gefahr ist aber für das streitgegenständliche Vorhaben an seinem konkreten Standort von vornherein nicht relevant und war deshalb bei einer standortbezogenen Vorprüfung unerheblich. Umweltschäden durch falsch ausgebrachte Gülle oder Mist beruhen nämlich nicht unvermeidbar auf dem Standort der jeweiligen Anlage, deren Entfernung vom „Schadensort“ hierbei prinzipiell völlig unerheblich ist, sondern auf der Missachtung der von Rechts wegen einzuhaltenden „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft.

Ferner ist in der Stellungnahme vom 29. April 2010 die Rede von im Umfeld der geplanten Anlage liegenden besonders geschützten Biotopen, zum Beispiel einem Feldgehölz nördlich von Wohlbach und einem Wäldchen mit Bachlauf südlich des „Geheg“ (südwestlich Schafhof), in denen Arten wie „Mittlerer Klee“ oder Wiesen-Schlüsselblume-Arten vorkämen, die empfindlich auf Stickstoffeintrag reagieren würden. Der naturnahe Baum- und Strauchbestand reagiere empfindlich auch auf den Eintrag von Ammoniak oder Nährstoffen über die Abgase von Massentierhaltung. Es sei zu befürchten, dass es zu erheblichen Stickstoffeinträgen und damit langfristig zum Absterben von Bäumen kommen könne. Auch deshalb seien detaillierte Untersuchungen nötig. In Bezug auf luftgetragene Schadstoffe ergibt sich allerdings aus den Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens liegenden Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgrund der errechneten Werte der Schadstoffe in der Luft und der eingehaltenen Mindestabstände nicht zu erwarten sind (vgl. LfU, Stellungnahme v. 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte; Bericht des Landratsamts Coburg - Fachbereich 44 - Umwelt- und Naturschutz - vom 1.7.2011 über die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall, hierin Nr. 4.c [Bl. 633 unten, Bl. 635 unten und Bl. 636 oben]). Im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 gab es gleichfalls keine Hinweise auf derartige Gefährdungen (vgl. Niederschrift vom 31.5.2010 zu TOP 8, Komplex „Natur und Landschaft“, S. 16 und 17, Bl. 269 und 270 der Beiakte).

Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung auch einen Hirschkäferbestand anspricht, den es in unmittelbarer Nähe des Geflügelmaststalls geben soll und dessen mögliche Beeinträchtigung nach Ansicht der Klägerin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte untersucht werden müssen, ergibt sich aus dem dem Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juli 2013 beigefügten Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Landratsamt, dass sich der „Hirschkäferfund“ erst am 21. Mai 2012 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung ereignet hat. Es ist somit schon nicht dargelegt, dass es einen solchen Bestand bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hat. Auch aus den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, in der der Sachbearbeiter des Landratsamts von einer Unterredung mit dem für „Natura 2000“ zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamts über ein eventuelles Hirschkäfervorkommen auf dem Waldgrundstück FlNr. 1166 berichtet hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Selbst wenn es ein solches Hirschkäfervorkommen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hätte und dies bekannt gewesen wäre, ist nicht dargelegt, dass dies eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nach sich ziehen müssen. Denn der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 vom Hörensagen wiedergegebenen Meinung des Sachbearbeiters des Landwirtschaftsamts zufolge könne eine mögliche Gefahr für - eventuell vorhandene - Hirschkäfer darin liegen, dass infolge von Immissionen die als Futtergrundlage dienenden Eichen im Lebensraum der Käfer absterben würden. Im Hinblick auf derartige Gefahren für die Vegetation ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des LfU vom 16. Dezember 2010, dass der nach dem Anhang 1 zur TA Luft, Abbildung 4, erforderliche Mindestabstand der Anlage zu empfindlichen Pflanzen- und Ökosystemen eingehalten ist. Diese Wertung stimmt mit der Einschätzung überein, die - nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 abgegebenen und unwidersprochenen Erklärung der Landratsamtsmitarbeiterin Frau D. - seitens des Landwirtschaftsamts im Genehmigungsverfahren vorgenommen worden sei und gelautet habe, dass aufgrund der Abstände eine Baumgefährdung nicht gegeben sei.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den unter 1. abgehandelten Darlegungen der Klägerin (Nr. III auf S. 34 bis 36 der Antragsbegründung) nicht. Der tatsächliche Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, bekannt und unter den Beteiligten nicht umstritten. Konträre Auffassungen bestehen dagegen hinsichtlich der Bewertung dieses Sachverhalts innerhalb der von Sachverständigen abgegebenen Prognosen und anderen Stellungnahmen sowie hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Diese Fragen lassen sich - soweit die Berufung nicht zugelassen wurde - im oben dargestellten Sinn klären. Dass es sich insgesamt um zahlreiche, jeweils nicht ungewöhnlich schwierige Gesichtspunkte handelt, die den Rechtsstreit quantitativ umfangreich und komplex machen, reicht für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 27 m. w. N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen folgender unter Nr. V (S. 44 bis 47) der Antragsbegründung formulierter Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3.1. Erschließung (Fragen 1a bis 1c): In der Rechtsprechung ist - wie oben dargelegt - bereits geklärt, dass die Anforderungen, die eine Straße nach ihrem technischen Zustand für die Bejahung einer gesicherten Erschließung erfüllen muss, von dem durch das geplante Vorhaben verursachten Verkehr abhängt und dabei ggf. ein außenbereichsgemäßer Standard genügt. Welche Anforderungen sich dadurch im Einzelfall und im Detail ergeben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

3.2. Geruch (Fragen 3a und 3b): Es bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, dass eine Geruchsimmissionsprognose wissenschaftlich und methodisch sachgerecht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt werden muss. Welche Parameter im Einzelnen hierbei in die Berechnung eingestellt werden müssen, ist einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsbedürftig oder klärungsfähig.

3.3. Bioaerosole (Fragen 4a bis 4c): Die Maßstäbe, die bei der Beurteilung etwaiger schädlicher Umweltauswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und deren Eintrittswahrscheinlichkeit anzulegen sind, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wie oben dargestellt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich eine Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensprüfung im Sinne von § 36 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG berufen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen noch kein Grenzwert für die Gefahrenschwelle im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG besteht, und für die Frage, ob bei der Beurteilung der Gefahren für Leib und Leben auf einen „durchschnittlich anfälligen“ Menschen abzustellen ist.

3.4. Verfahren: Die insoweit formulierten Fragen lassen sich aus dem Gesetz (insbesondere nach der VwGO und in entsprechender Anwendung der ZPO) beantworten. Darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

4. Die unter Nr. IV (S. 36 bis 42) der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.1. Die Klägerin bemängelt eine nach ihrer Ansicht verfahrensfehlerhafte „innere Überzeugungsbildung“ des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht habe (S. 36, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung). Sie rügt in diesem Zusammenhang die - im Weiteren von ihr ausführlich thematisierten - Ablehnungen der Beweisanträge.

4.2. Eine fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 gestellten Beweisanträge ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.2.1. Die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen (Beweisantrag Nr. II im Schriftsatz vom 16.7.2013) konnte sich nach Wegfall der Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nur noch auf die vom Geflügelmaststall ausgehenden Emissionen beziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass durch die sachverständigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren hinreichend geklärt sei, welche Geruchsimmissionen entstünden; hierbei seien insbesondere die vorkommenden Inversionslagen berücksichtigt worden. Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die von der zunächst geplanten Mistlagerstätte ausgehenden Emissionen nach deren „Wegfall“ nicht mehr entscheidungserheblich sind. Diese Emissionen waren - auch nach der Formulierung des Beweisantrags („…insbesondere bezüglich der Wohnhäuser an der Straße Bayerischer Berg…“, diese Wohnhäuser liegen in unmittelbarer Nähe der Halle) und dessen Begründung (Nr. II, S. 2 unten, S. 3 oben des Schriftsatzes vom 16.7.2013) - von einiger Bedeutung für die von der Klägerin geltend gemachte, vom streitigen Vorhaben insgesamt ausgehende Geruchsbelästigung. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt Coburg folgend - sich nicht nur auf die von der Klägerin für untauglich und fehlerhaft angesehene Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2007 gestützt hat, sondern zusätzlich auch auf die Mindestabstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 der TA-Luft (vgl. S. 25 des Urteils) sowie auf die VDI-Richtlinie 3472 als Orientierungshilfen (vgl. S. 25 unten, S. 26 oben des Urteils) abgestellt und die sich hieraus ergebenden Mindestabstände als eingehalten angesehen hat. Die Richtigkeit der für die Anwendung dieser Abstandsregeln erforderlichen, im Gutachten vom 10. Februar 2010 zugrunde gelegten Ausgangsfaktoren (100-Punkte-Stall, 49 GV) hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsbegründung - nicht allein auf das Parteigutachten des Ingenieurbüros K. gestützt, sondern auch auf schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen des LfU; es hat sich auch mit den Einwänden von Dr. E. gegen die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. auseinandergesetzt (vgl. S. 27 unten, S. 28 des Urteils).

4.2.2. Den sich auf eine Keimbelastung beziehenden Beweisantrag (Nr. III im Schriftsatz vom 16.7.2013) hat das Verwaltungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beweisgegenstand ist die Behauptung, das streitige Vorhaben verursache in der Wohnbebauung von Wohlbach unzumutbare und durch technische Vorkehrungen vermeidbare Keimbelastungen. Insofern trifft der Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts zu, wonach mangels gesetzlich festgelegter oder wissenschaftlich gesicherter Werte, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren durch Keime bestehen, es nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich ist, ob im konkreten Fall eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Keimbelastung vorliegt. Ob und auf welche Weise die Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) gegen gesundheitsschädliche Keime verbessert werden kann, war nicht Gegenstand des Beweisantrags; ob der Beigeladene zu derartigen Verbesserungen verpflichtet wäre, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.

4.2.3. Verfahrensfehler bei der Ablehnung des bezüglich der Erschließungsanforderungen gestellten Beweisantrags (Nr. I im Schriftsatz vom 16.7.2013) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin gleichfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass nach den fachlichen Stellungnahmen im bisherigen Verfahren rechtserhebliche Schäden nicht zu befürchten seien, zumal die Verkehrsbelastung im Vergleich zur jetzigen Benutzung nicht erheblich zunehme. Soweit der Beweisantrag darauf abzielte, dass der tatsächliche Zustand der Straße einer bestimmten Bauklasse nicht entspreche, ist dies - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich; es kommt allein darauf an, ob die Straße dem im konkreten Fall vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr standhalten wird. Die auf fachliche Stellungnahmen gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies hier der Fall ist, weil die Straße schon bislang auch Schwerlastverkehr zur Grüngutsammelstelle aushalten musste und der hinzukommende Lkw Verkehr von bis zu zwei Fahrten täglich keine erhebliche Mehrbelastung darstelle, ist nach obigen Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

B. Der Antrag auf Zulassung hat teilweise Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit und die dadurch hervorgerufenen Lärmimmissionen die Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 der angefochtenen Genehmigung als rechtens angesehen hat, derzufolge in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 lediglich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) zur Nachtzeit eingehalten werden muss, weist die Rechtssache jedenfalls besondere sachliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insofern liegt ein abtrennbarer Teil der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Ob die vom Landratsamt und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht hierfür genannten Gründe tragfähig sind, bedarf der näheren Prüfung im Berufungsverfahren. Zweifelhaft ist insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die gemästeten Tiere tagsüber oder nachts (Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der die Masthähnchen abnehmenden Vertragsfirma) abgeholt würden, der rechtlichen Überprüfung entzogen sei, weil sie die betriebswirtschaftliche Organisation betreffe. Aus Nr. 7.2 Satz 3 der TA Lärm ergibt sich nämlich, dass vor einer Anhebung der Immissionsrichtwerte die zumutbare Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Zudem trifft der Einwand der Klägerin zu, dass ein Mitarbeiter der Vertragsfirma im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 erklärt hat, eine Abholung der Tiere in der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts B. vom 21. Oktober 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, soweit diese den Bau und Betrieb von vier Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet auf den Grundstücken FlNrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung S. im planungsrechtlichen Außenbereich gestattet. Die Windkraftanlagen sollen bei einer Nabenhöhe von 139 m sowie einem Rotordurchmesser von 120 m eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Das Landratsamt hat das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzt.

Ausweislich des Genehmigungsbescheids liegen die Anlagenstandorte innerhalb der im Regionalplan Oberfranken-West, Fläche Nr. ... ausgewiesenen Vorrangfläche für die Windenergienutzung sowie zwar innerhalb des Naturparks „Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst“, jedoch außerhalb eines dort als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Bereichs. Die Genehmigung bezieht sich auf Windkraftanlagen mit u. a. folgenden Daten (Ziff. IV.1. des Bescheids): Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) im Normalbetrieb und 100,0 dB(A) im schallreduzierten Betrieb. Für im Einzelnen genannte Immissionsorte dürfen die Beurteilungspegel der von allen genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche bestimmte Immissionsrichtwertanteile (Beurteilungspegel inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze, Ziff. IV.2.1.2 und Ziff. IV.2.1.3) nicht überschreiten. Weiter wurden der landschaftspflegerische Begleitplan und in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen zum Bestandteil der Genehmigung erklärt (Ziff. IV. 6.1) sowie ein Abschaltalgorithmus und ein Gondelmonitoring zu Fledermausaktivitäten beauflagt (Ziff. IV.6.3).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als Zulassungsgrund geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten beider Rechtszüge.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Antragsbegründung nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzungen des einzig geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Die Klägerin hat nicht mit Erfolg dargelegt, dass die Ersetzung des Einvernehmens deshalb zu Unrecht erfolgt sei, da die strittigen Windkraftanlagen nicht mit den Vorgaben des § 35 BauGB vereinbar seien.

1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Vorhaben entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Beurteilung des Landratsamts schädliche Lärmeinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft.

Das Verwaltungsgericht hat sich dabei zum Einen auf das Ergebnis des von ihm selbst eingenommenen Augenscheins und die Prüfung des ihm vorgelegten Bebauungsplans gestützt, wonach die auf dem Gebiet der Klägerin gelegenen maßgeblichen Immissionsorte IO 4.1 und IO 4.2 im Nordwesten bzw. Westen ihres Ortsteils S. städtebaulich als Dorfgebiet (IO 4.1) bzw. allgemeines Wohngebiet (IO 4.2) einzustufen sind. Das Verwaltungsgericht hat zum Anderen - gestützt auf von der Beigeladenen vorgelegte und vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüfte Immissionsprognosen (IBAS-Gutachten vom 2.10.2013 und vom 14.1.2014) - festgestellt, dass bei den Entfernungen der nächstgelegenen Windkraftanlage Nr. 8 zum IO 4.1 von mehr als 900 m und zum IO 4.2 von ca. 1.000 m bei einer Leistungsbegrenzung der Windkraftanlagen Nr. 6 bis Nr. 10 auf 100 dB(A) während der Nachtzeit an diesen Immissionsorten die relevanten nächtlichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können. Dem Urteil zu Folge ist die nördlich des Ortsteils S. gelegene Holzvergaseranlage, die bei entsprechendem Bedarf auch während der Nachtzeit betrieben werde, als Vorbelastung berücksichtigt worden und sind die Vorschläge des Gutachters zum Schallschutz als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen worden (Urteil S. 9 f.).

Soweit die Klägerin hieran rügt, weder beim Ortstermin noch in der mündlichen Verhandlung habe der Umweltingenieur des Landratsamts eine schlüssige und ausreichende Begründung der Einbeziehung der Holzvergaseranlage in die Schallbetrachtung gegeben, konkrete Messungen und Einbeziehungen der tatsächlichen Immissionsbeiträge der Holzvergaseranlage seien unterlassen worden, so dass offenkundig und unbestritten sei, dass die Windkraftanlagen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet von S. zur Nachtzeit überschritten, hat sie keine schlüssigen Gegenargumente dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu nämlich ausgeführt, der beigezogene Umweltingenieur habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass am Immissionsort IO 4.2 ein Immissionsrichtwertanteil von 36 dB(A) und damit ein vorbelastungsbedingter Abzug von „nur“ 4 dB(A) ausreichend sei. Er habe dies überzeugend damit begründet, dass die Holzvergaseranlage vom IO 4.2 weiter entfernt sei als vom IO 4.1 und insoweit auf das immissionsschutzfachliche Gutachten vom 14. Januar 2014 (Tabelle 8, S. 23) verwiesen. Dies sei für das Verwaltungsgericht ohne Weiteres schlüssig und von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden (Urteil S. 10).

Hiergegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgebracht. Dass die Holzvergaseranlage im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Ortstermins nicht in Betrieb gewesen war, zieht die zutreffende Berücksichtigung der Holzvergaseranlage in der immissionsschutzfachlichen Prognose vom 14. Januar 2014, welche das Verwaltungsgericht gebilligt hat, nicht in Zweifel. Denn gutachterlich wurde der Genehmigungsbescheid für die Holzvergasungsanlage herangezogen und wurden dessen Immissionsbegrenzungen von 55 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht am nächst gelegenen Wohnhaus in die Prognose einbezogen sowie auf einen flächenbezogenen Schallleistungspegel umgerechnet (IBAS-Gutachten vom 14.1.2014, S. 15). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, was hieran falsch sein sollte.

Soweit die Klägerin vorträgt, es habe zur Bestimmung der Vorbelastung einer Messung bedurft, spielt sie wohl auf die Regelung in Nr. A.1.2 Abs. 3 der Anlage zur TA Lärm an, wonach die Vorbelastung nach Nr. A.3 der Anlage zur TA Lärm durch Messung und die Zusatzbelastung nach Nr. A.2 der Anlage zur TA Lärm durch Prognose bestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Vorbelastung der rechtlich zugelassene und zulässige Betrieb der vorhandenen Anlagen in Betracht zu ziehen ist, der sich den jeweiligen Genehmigungsbescheiden entnehmen lässt. Dass diese hier nicht aussagekräftig wären und es deshalb einer zusätzlichen Messung der Holzvergaseranlage bedurfte, ist nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe keine neutrale Begutachtung durchführen lassen, hat sie weder dargelegt, eine solche förmlich in der mündlichen Verhandlung beantragt zu haben, noch dass eine solche sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4 BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 31). Dass dies rechtsfehlerhaft wäre, ist nicht dargelegt. Auch dass die Prognose sachlich unverwertbar wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein Gutachten ist dann unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt scheinen (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33 m. w. N.). Solches hat die Klägerin hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Prognosen vom 17. Juni 2013 und vom 14. Januar 2014 nicht dargelegt.

2. Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch insofern, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verneint hat.

a) Das gilt zum Einen für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine besondere Schönheit der Landschaft verneint, da die Unberührtheit der Natur und die Vielfalt des Landschaftsbildes in die Bewertung einzubeziehen seien und hier eine kleinteilige Landschaft mit vereinzelt liegenden Dörfern und Orten im Wechsel zwischen Feldern, Wiesen und Wald in kleinräumiger Struktur betroffen werde. Die Landschaft sei bisher frei von Vorbelastungen; anlässlich des Ortstermins seien lediglich zwei völlig untergeordnete Strommasten in weiter Entfernung zu sehen gewesen; auch die Steilwände des Steinbruchs bei W... seien nur zu erahnen, aber nicht sichtbar. Funkmasten, Windkraftanlagen, Schornsteine oder sonstige Belastungen fänden sich in der Gegend nicht.

Als öffentlicher Belang steht der Schutz des Landschaftsbilds i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor einer Verunstaltung in Mitten. Dafür maßgeblich ist eine grobe Unangemessenheit der strittigen Anlage in ästhetischer Hinsicht, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 38 f.; BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht hat - gestützt auf seinen Augenschein - eine rechtserhebliche Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit der Begründung verneint, dass weder die Landschaft wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig sei, noch es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele. Die Windkraftanlagen seien im Bereich der Jura-Hochfläche geplant; markante Erhebungen, reizvolle Täler und Ähnliches befänden sich im näheren Umfeld nicht. Es handele sich vielmehr um das zwar landschaftlich reizvolle, aber doch überall anzutreffende Landschaftsbild auf dem Jurahöhenzug (Urteil S. 16).

Aus der Rüge der Klägerin, die Bewertung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sei falsch, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung begangen hat. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Durch den besonderen Charakter der Beweiswürdigung ist dem Gericht ein Wertungsrahmen eröffnet (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.). Dass die gerichtliche Überzeugungsbildung hier nicht nachvollziehbar wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Auf einzelne, die Schutzwürdigkeit der Landschaft etwa mindernde Vorbelastungen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin gar nicht abgestellt, so dass es auf deren von ihr behauptetes Fehlen nicht entscheidungserheblich ankommt.

b) Auch mit ihrer Rüge einer ungenügenden Abwägung im Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans, weshalb dessen Ausweisung eines Vorranggebiets nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie einer darauf basierenden fehlerhaften Abwägung des Landratsamts hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dargelegt, da sich das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt nicht gestützt hat. Selbst wenn der Regionalplan unwirksam wäre, würde daraus nicht folgen, dass deshalb dem strittigen Vorhaben öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stünden. Zumindest ergibt sich dies nicht aus den Darlegungen der Klägerin.

3. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass der sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende öffentliche Belang des Artenschutzes der streitgegenständlichen Genehmigung entgegensteht.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde gestützt, dass die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (mit ihrer auf Einwände der Klägerin und von ihr vorgetragene Vogelbeobachtungen hin erfolgten Ergänzung) unter Berücksichtigung der geforderten und auch in der streitgegenständlichen Genehmigung festgelegten Minimierungs- und Vermeidemaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die benannten Tierarten nachvollziehbar ausschließt (Urteil S. 12 ff.). Zwischen der Unteren Naturschutzbehörde und dem von der Beigeladenen mit der Ergänzung beauftragten Gutachter seien die weitere Vorgehensweise und ortsbezogene Abweichungen vom Windkrafterlass abgestimmt worden. Diese Abweichungen habe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert. So sei der Uhu wegen seiner Nachtaktivität zwar schwer und kaum repräsentativ zu beobachten, könne jedoch anders als im Windkrafterlass angenommen nicht nur von Mitte März bis Ende August, sondern ganzjährig aufgrund von Verhören erfasst werden. Als regionaler ehrenamtlicher Uhu-Betreuer kenne er die unter Verschluss gehaltenen und durch Beobachtungen ehrenamtlicher Beobachter laufend aktualisiert erfassten Uhu-Horste der Region. Solche lägen zwar in einem mindestens 3 km vom Standort des Vorhabens entfernten Tal mit seinen zahlreichen, die Horste vor Beutegreifern schützenden Felswänden, aber nicht im näheren Umfeld des Vorhabensstandorts, wo nach dem gerichtlichen Augenschein keine solchen Felswände existierten noch vom Uhu bevorzugte Nahrungshabitate lägen (Urteil S. 14). Auch die gutachterlichen Beobachtungen der Weihen/Milane seien weitgehend entsprechend den Empfehlungen des Windkrafterlasses erfolgt; lediglich sei ein kürzerer Beobachtungszeitraum ab Anfang Mai bis Ende August statt ab Mitte März bis Ende August gewählt worden, wobei der Gutachter nachvollziehbar erläutert habe, auch in diesem Zeitraum Brutvorkommen an Hand der Flugbewegungen identifizieren zu können, da die Horste zur Brutfütterung stündlich angeflogen werden müssten (Urteil S. 15 f.). Ein Brutvorkommen des Milan im maßgeblichen Radius um den Vorhabensstandort sei gutachterlich dabei ebenso ausgeschlossen worden wie bevorzugte Nahrungshabitate, so dass auch eine Raumnutzungsanalyse „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst gewesen sei (ebenda).

Soweit die Klägerin die Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses als solche rügt, sind diese keine verbindliche Norm, sondern als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität einzustufen, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, dem eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879/881 Rn. 25) und von dem fachlich begründete Abweichungen zulässig sind, wenn hierfür ein triftiger naturschutzfachlicher Grund vorliegt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht solche naturschutzfachlich begründeten und naturschutzbehördlich gebilligten Abweichungen festgestellt und gebilligt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil niedergelegten verwaltungsgerichtlichen Argumentation (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59 m. w. N.) unterlässt die Klägerin nahezu völlig.

Insbesondere hat die Klägerin dies auch bezüglich des für den Uhu verkürzten Untersuchungszeitraums unterlassen, den das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung fachlich begründet gebilligt hat (Urteil S. 14 f.). Damit verfehlt ihr Vorbringen das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte Darlegungsgebot, das eine substantiierte Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil niedergelegten verwaltungsgerichtlichen Argumentation erfordert (vgl. Happ a. a. O.).

Soweit die Klägerin rügt, aus dem artenschutzfachlichen Gutachten und seiner Ergänzung sei nicht ersichtlich, ob und wie viele zur Beobachtung geeignete Beobachtungspunkte es überhaupt gegeben habe, setzt sie sich nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach drei fachlich geeignete Geländefixpunkte gewählt worden seien (Urteil S. 15 unter Verweis auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2015 S. 6).

Soweit die Klägerin rügt, es sei nicht dargelegt, ob nur die konkrete Fläche der Windkraftanlagen oder auch die Raumnutzung der angrenzenden Habitatflächen beobachtet worden sei, geht sie nicht auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein, bevorzugte Nahrungshabitate des Milan seien im maßgeblichen Radius um den Vorhabensstandort gutachterlich ausgeschlossen worden, so dass keine Raumnutzungsanalyse „ins Blaue hinein“ veranlasst gewesen sei (Urteil S. 15 f.).

Aus den Darlegungen der Klägerin lässt sich auch nicht ableiten, dass der Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht (BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff.), überschritten worden wäre. Weder wurde aufgezeigt, in Bezug auf welche kollisionsgefährdeten Vogelarten konkrete Anhaltspunkte für weitere Untersuchungen bestanden hätten, noch dargelegt, in Bezug auf welche kollisionsgefährdeten Vogelarten in jüngster Zeit neue Risiken entstanden wären.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes gegen eine dem Beigeladenen durch Bescheid des Beklagten vom 10. April 2013 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Bau und Betrieb einer Windkraftanlage.

Der Beigeladene beabsichtigt seit dem Jahr 2000 die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage im Außenbereich und stellte erstmals im Jahr 2000 einen Genehmigungsantrag. Sein im Jahr 2004 eingereichter geänderter Bauantrag wurde zwar vom Beklagten abgelehnt; mit Urteil vom 1. Oktober 2007 (Az. 15 B 06.2356) verpflichtete der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beklagten aber zur Neuverbescheidung des Genehmigungsantrags. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Am 6. November 2008 legte der Beigeladene geänderte Eingabepläne vor, die im Jahr 2009 unter inhaltlicher Änderung als Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung neu gestellt wurden. Der Anlagenstandort war darin gegenüber der ursprünglichen Planung um ca. 180 m nach Südosten verschoben.

Mit Bescheid vom 10. April 2013 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter Nebenbestimmungen die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die 179,38 m hohe Windkraftanlage (Nabenhöhe 138,38 m, Rotordurchmesser 82 m).

Die Klägerin ist Eigentümerin eines seit etwa 25 Jahren ungenutzten, früher bewohnten Gebäudes im Außenbereich etwa 391 m nordöstlich vom Standort der geplanten Windkraftanlage entfernt. Beide Standorte liegen an Hängen des „H.“, der am Standort der Windkraftanlage leicht in südöstliche Richtung abfällt, am Anwesen der Klägerin in nord-nordöstlicher Richtung. Mit Bescheid vom 13. Juli 1964 erteilte das damals zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für den „Ausbau eines Getreidelagers in H.“ zu Wohnzwecken. Am 18. November 2008 erteilte das Landratsamt der Klägerin einen Vorbescheid für die Sanierung des bestehenden Gebäudes und den Anbau einer Terrasse und eines Hauseingangs auf der Westseite. Die vom Beigeladenen hiergegen erhobene Klage ist vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden; mit Beschluss vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.2141) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen und mit Beschluss vom 17. Juli 2013 das Verfahren mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung im Berufungsverfahren hänge von der Bestandskraft der dem Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ab. Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 hat das Landratsamt das Bauvorhaben der Klägerin genehmigt, wogegen der Beigeladene Klage erhoben hat, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ab, nachdem es einen Augenschein durchgeführt hatte.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils die Ablehnung des Zulassungsantrags beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

1. Mit ihren Einwänden gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die genehmigte Windkraftanlage setze die Klägerin an ihrem Wohnanwesen keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen aus, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

a) Die von der Klägerin vorgebrachte Kritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Beurteilungskriterien ist nicht nachvollziehbar.

Nach Nr. 6.1 TA Lärm sind die dort genannten und von der Klägerin für ihr Anwesen nicht in Abrede gestellten Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden anzuwenden. Die Maßgeblichkeit des Außen-Immissionswerts nach Nr. 6.1 TA Lärm und des dort vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen ergibt sich aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Nr. 6.2 TA Lärm hingegen regelt Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden, d. h. bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung. Die Anwendung von Nr. 6.2 TA Lärm setzt daher eine Körperschallübertragung voraus (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Sonderdruck 2014, Nr. 6.2 Rn. 29), die von der Klägerin vorliegend nicht einmal ansatzweise dargelegt wird.

Der Verweis auf angeblichen Änderungsbedarf der TA Lärm genügt ebenso wenig als Rechtfertigung, von Nr. 6.1 TA Lärm abzuweichen, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und auch nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Die Klägerin hat dergleichen aber nicht dargelegt, sondern allenfalls weiteren Forschungsbedarf aufgezeigt.

Zwar hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Windkraftanlage eine nächtliche Gesamtbelastung von 45,4 dB(A) verursacht und damit den nächtlichen Immissionsrichtwert tatsächlich um 0,4 dB(A) überschreitet. Das Verwaltungsgericht hat dies für zumutbar gehalten, da eine solche Überschreitung subjektiv nicht wahrnehmbar sei. Dies hat die Klägerin jedoch nicht aufgegriffen, so dass der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit dieser Wertung auszugehen hat.

b) Auch ihr Einwand, der für die Nachtzeit geltende Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der geringen Entfernung von ihrem Wohnanwesen von der Windkraftanlage tatsächlich nicht einzuhalten, so dass offenkundige Fehler der Prognose vorliegen müssten, zieht das Urteil nicht ernstlich in Zweifel. Konkrete Anhaltspunkte für rechtserhebliche Fehler der Immissionsprognose trägt die Klägerin nicht vor.

Insbesondere ist das Landratsamt hier der Vorgabe des sog. Bayerischen Windkrafterlasses (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011) gefolgt, bei Unterschreitung eines Abstands von 500 m zu einem Außenbereichsanwesen ein immissionsschutzfachliches Gutachten zu fordern und auszuwerten (Windkrafterlass S. 19).

Die Klägerin macht zwar geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, wonach immissionsschutzfachliche Prognosen „auf der sicheren Seite liegen“ müssten (unter Verweis wohl auf BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff.). Sie hat jedoch nicht dargelegt, wodurch die angefochtene Genehmigung hiergegen verstoße und das sie billigende Urteil daher ernstlichen Zweifeln ausgesetzt sei. Vielmehr berücksichtigt das immissionsschutzfachliche Gutachten eine Unsicherheitsbetrachtung, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Urteil S. 7). Warum dies nicht ausreichend sein soll, lässt die Klägerin offen.

Ein Gutachten ist im Übrigen dann unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33 m. w. N.). Solches hat die Klägerin nicht vorgetragen; insbesondere keine konkreten methodischen Fehler, unzutreffenden Tatsachengrundlagen oder fehlerhaften Berechnungen, die das Gutachten und das hierauf beruhende Urteil ernstlich in Zweifel zögen, aufgezeigt.

2. Auch soweit die Klägerin einwendet, das Verwaltungsgericht habe eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlage gegenüber ihrem Wohnanwesen und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Unrecht verneint, sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu optisch bedrängende Wirkungen gehören können (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85), wie sie im Einzelfall auch von einer Windkraftanlage durch die Höhe ihres Mastes und die Breite ihrer sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72/06 - juris Rn. 4, 10). Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist. Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 20 ff. m. w. N.). Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache ihrer Gesamthöhe (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser), wird in der Einzelfallprüfung eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sein, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen; beträgt der Abstand das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe, ist regelmäßig eine besonders intensive Prüfung des Einzelfalls geboten; ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe, dürfte die Einzelfallprüfung regelmäßig zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Windkraftanlage gelangen (vgl. BayVGH a. a. O.).

Als Kriterien für eine optisch bedrängende Wirkung können auch die Lage bestimmter Räume und deren Fenster sowie von Terrassen und Ähnlichem zur Windkraftanlage, eine bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstücks in Richtung der Windkraftanlage, die Hauptwindrichtung und damit die häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus, die topographische Situation, ein Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude, weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen sowie die planungsrechtliche Lage des Wohnhauses herangezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 17, 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 16).

Das Verwaltungsgericht hat ausgehend von einem Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windkraftanlage von 391 m - und damit weniger als dem Dreifachen der Gesamthöhe dieser Anlage (538,14 m), aber mehr als dem Zweifachen (358,76 m) - eine besonders intensive Einzelfallprüfung für geboten erachtet (Urteil S. 12 ff.) und sich durch Augenschein davon überzeugt, dass die geplante Windkraftanlage vom im Außenbereich liegenden Anwesen der Klägerin teilweise sichtbar ist, aber wegen des vom Standort der Windkraftanlage abgeneigten Hangs und des Bewuchses an der höher gelegenen Hangkante zu einem wesentlichen Teil verdeckt, jedenfalls nur der obere Teil des Rotorblatts sichtbar sein wird. Auch hat es berücksichtigt, dass der Standort 35-40 m über der Höhenlage des Gebäudes liegt. Weiter hat es den Schutzanspruch der Klägerin für ihre im Außenbereich ausgeübte Wohnnutzung dahin vermindert angesehen, dass ihr Maßnahmen der Selbsthilfe zum Sichtschutz möglich seien, insbesondere ihr Vater und Rechtsvorgänger den vorhandenen und im Vorbescheid vom 18. November 2008 als zu erhalten beauflagten Bewuchs entfernt habe. Zudem seien die Wohnräume in Richtung der freien und reizvollen Aussicht im Norden und Westen ausgerichtet und nicht in Richtung der Böschung und der Windkraftanlage. Die dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

a) Soweit die Klägerin meint, das Wohnhaus befinde sich nicht an einem abgeneigten Hang und vom Wohnhaus aus sei allenfalls der Fuß der Windkraftanlage nicht sichtbar, hat sie keine ernstlichen Zweifel dargelegt,

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, „dass das geplante Wohnhaus der Klägerin an einem der WEA [Windkraftanlage] abgeneigten Hang liegt und zwischen dem Grundstück und der Windkraftanlage eine Böschungskante verläuft, oberhalb der ein Streifen mit Bewuchs (Bäume und Sträucher) verläuft. Durch die Topographie und den Bewuchs wird ein wesentlicher Teil der Sicht auf die Windkraftanlage verdeckt. Zumindest der obere Teil des Rotorblatts wird nach Auffassung der Beteiligten dennoch sichtbar sein …“ (Urteil S. 13).

Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin sind nicht nachvollziehbar. Dass sich das Wohnhaus an einem vom südwestlich gelegenen Standort der Windkraftanlage abgeneigten Hang befindet, ergibt sich bereits aus den von der Klägerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotos „aus dem Jahr 2009“ (VG-Akte Bl. 67, 125 f.), den von ihr ebenfalls vorgelegten Schnittzeichnungen der Bauanträge (ebenda Bl. 75 f.) sowie den bei der Ortseinsicht gefertigten Fotos, auf welche das Verwaltungsgericht insgesamt Bezug nimmt (Urteil S. 12 f.).

Hinsichtlich der Sichtbarkeit hat das Verwaltungsgericht deutlich unterschieden zwischen seiner eigenen Einschätzung, (nur) „ein wesentlicher Teil der Sicht auf die Windkraftanlage“ werde verdeckt, und der weitergehenden „Auffassung der Beteiligten“ (Urteil S. 13). Die Klägerin zeigt nicht auf, was an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte.

Die von der Klägerin vorgelegte erste Fotomontage (VG-Akte Bl. 130 f.) zeigt zwar die Windkraftanlage in der Landschaft, stellt aber keinen Bezug zum Betrachterstandort und insbesondere zum Wohngebäude her, sondern nur zu einem anderen Anwesen („H. ...“, VG-Akte Bl. 67 f.); erst die zweite vorgelegte Fotomontage (VG-Akte Bl. 130 f.) zeigt die Windkraftanlage nicht nur in der Landschaft, sondern auch mit Blickrichtung vom Anwesen der Klägerin (VG-Akte Bl. 234 f., 238 ff.), lässt aber erkennen, dass das Gebäude im waldartigen Bewuchs einen Sichtschutz erlangt hat und wieder erlangen kann. Ernstliche Zweifel an der Sichtweise des Verwaltungsgerichts sind also mit dem klägerischen Verweis auf die Fotomontagen nicht dargelegt.

b) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sie zu Unrecht auf die Möglichkeit verwiesen, ihr Anwesen durch Bewuchs optisch abzuschirmen, weil die einst dort stehenden Fichten Wildwuchs gewesen und daher zu Recht entfernt worden seien, eine Neuanpflanzung hingegen eine Aufforstungsgenehmigung erfordere, wirft keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils auf.

Dazu führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Böschungsbewuchs „nach den unwidersprochenen Aussagen beim Ortstermin früher auf ganzer Länge des klägerischen Grundstücks in einer Höhe von ca. 25 m vorhanden war und erst vor ca. 5 Jahren vom Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin teilweise entfernt wurde… Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Klägerin durch Wiederherstellung des Bewuchses selbst die Beeinträchtigungen weitgehend vermeiden kann (sog. Selbsthilfe). Wäre der… [nach Ziffer IV.7. des Vorbescheids vom 18. November 2008] zu erhaltende Bewuchs noch vorhanden, wäre die WEA wohl nicht mehr, allenfalls noch der ganz obere Rotorbereich vom Grundstück der Klägerin aus zu sehen“ (Urteil S. 13). Damit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich die Wohnnutzung gegenüber der Windkraftanlage optisch abgeschirmt hatte und abschirmen kann.

Dass ein ausreichender Sichtschutz nicht herstellbar oder ihr unzumutbar wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Dass sie zur Herstellung des Sichtschutzes nicht durch die mit Bescheid vom 20. Juni 2013 erteilte und angefochtene Baugenehmigung verpflichtet ist, wie sie betont, steht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Eine in die Baugenehmigung der Klägerin aufgenommene Verpflichtung zur Erhaltung eines bereits beseitigten Bewuchses wäre wohl nichtig gewesen (arg. ex Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), so dass sie aus dem Fehlen einer entsprechenden Auflage für sich nichts herleiten kann. Die Beseitigung des sog. „Wildwuchses“ durch den Rechtsvorgänger der Klägerin während des Genehmigungsverfahrens für die Windkraftanlage hat nicht zur Folge, dass sie sich auf dessen Fehlen nunmehr berufen könnte. Es bleibt ihre Obliegenheit, sich im Bedarfsfall gegen die optischen Beeinträchtigungen der im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlage abzuschirmen. Dass ihr dies rechtlich und tatsächlich, ggf. unter Einholung einer etwa erforderlichen Aufforstungsgenehmigung, nicht möglich wäre, hat sie nicht dargelegt.

Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B. v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B. v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; im Anschluss BayVGH, B. v. 1.12.2014 - 22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.

c) Keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils wirft auch der Einwand der Klägerin auf, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Ausrichtung des Wohngebäudes nach Norden und Westen zugrunde gelegt, ohne den geplanten Einbau von Fenstern an der zur Windkraftanlage gerichteten Südseite und die Sichtbarkeit der Windkraftanlage von der im Westen geplanten Terrasse aus zu berücksichtigen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, aus der Ortseinsicht und den Bauplänen ergebe sich, „dass die Wohnräume in Richtung der freien und reizvollen Aussicht im Norden und Westen des Hauses ausgerichtet sind und nicht in Richtung der Windkraftanlage bzw. der in dieser Richtung befindlichen Böschung. In Richtung der Windkraftanlage befindet sich nur ein Fenster im Vorbau für den Treppenaufgang, auch von der Terrasse im Westen ist der Blick in Richtung Süden möglich. Jedenfalls in den Wohnräumen wird die Klägerin aber nicht durch das Vorhaben optisch beeinträchtigt“ (Urteil S. 13). Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist durch das klägerische Vorbringen nicht erschüttert worden.

Dass die vorhandenen Wohnräume im für die hier vorliegende Drittanfechtungsklage entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung vom 10. April 2013 (Bekanntmachung vom 16.4.2013, Behördenakte Bl. 572; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Bescheidserlasses BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47) tatsächlich nach Norden und Westen und damit von der Windkraftanlage abgewandt ausgerichtet waren, aber zur Windkraftanlage hin nur ein einziges Fenster im Vorbau für den Treppenaufgang vorhanden war, der aber kein Wohnraum ist, ist nicht zweifelhaft. Die zeigen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei seiner Ortseinsicht sowie die Darstellungen des Baubestands in den von der Klägerin vorgelegten Bauplänen und wird von ihr auch nicht in Abrede gestellt.

d) Keine ernstlichen Zweifel werden durch den klägerischen Vortrag dargelegt, wonach das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids noch nicht verwirklichte Umbauvorhaben der Klägerin gegenüber dem Neubauvorhaben des Beigeladenen eine gesteigerte Rücksichtnahme beanspruchen könne.

Ihr im maßgeblichen Zeitpunkt erst geplanter Umbau ist sachlich zwar schutzbedürftig, aber rechtlich auch im nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis nicht so schutzwürdig, dass das Gebot der Rücksichtnahme zu ihren Gunsten dem Vorhaben der Beigeladenen entgegenstünde.

Erst geplante und noch nicht verwirklichte Nutzungen genießen rechtlich Schutz nur soweit, als sie die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt maßgebliche Situation bereits prägen. Bloße denkbare Chancen, auch bereits gedachte Möglichkeiten, selbst unverbindliche Absichtserklärungen zur Nutzung vermitteln noch keine solche Prägung (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2000 - 22 ZB 00.2803 - BA S. 4 m. w. N.). Den eigentumsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt ein Anspruch auf Zulassung einer Bebauung, der zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sein muss und nicht mehr entschädigungslos entzogen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1967 - 4 C 33.65 - BVerwGE 26, 111/117 ff.). Vorliegend ist eine solche Verfestigung nur eingeschränkt anzunehmen: Die baurechtliche Situation wird durch die ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 1964 geprägt. Der im Vorbescheid vom 18. November 2008 vorgesehene Einbau weiterer Fenster ändert daran nichts Wesentliches, da der Vorbescheid nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Ausrichtung der Wohnräume nicht verändert hat (VG-Akte Bl. 104 ff.). Eine noch geringere rechtliche Prägung geht von den erst mit Bescheid vom 20. Juni 2013 genehmigten Umbauten zur Verlagerung der Wohnräume aus, da dieser Bescheid im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag und noch nicht verwirklicht worden ist (Urteil S. 3 f., 13 f.).

Dass sich diese Umbauten zur erheblichen Verbesserung des Wohnkomforts bereits konkret abgezeichnet hätten, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Die Umgebungssituation für das Neubauvorhaben des Beigeladenen wurde im entscheidungserheblichen Zeitpunkt durch das klägerische Umbauvorhaben auch deswegen nicht stärker geprägt, weil ersteres zur Nutzung der Windenergie privilegiert und dem Außenbereich zugewiesen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), die Nutzung des Außenbereichs zu Wohnzwecken durch die Klägerin aber nicht privilegiert und außenbereichsfremd ist (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Abwägung des Schutzanspruchs auch darauf verwiesen, dass die Planung des Beigeladenen auf dem Standortgrundstück sich seit dem Jahr 2000 konkretisiert hat, der Beigeladene seinen Genehmigungsanspruch mit Erfolg gerichtlich durchsetzen konnte und der Vater und Rechtsvorgänger der Klägerin sich mit Erklärung vom 25. April 2006 mit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Standortgrundstück einverstanden erklärt hatte (Urteil S. 13 f.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin ist nach Aktenlage Eigentümerin und Bewohnerin des Anwesens Nr. 8 in der Ortschaft O. Sie wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Coburg am 30. Januar 2015 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m, die ihren Standort südöstlich von O. finden sollen.

Der dieses Vorhaben betreffende Genehmigungsantrag ging dem Landratsamt am 22. Januar 2014 zu. Die Antragsunterlagen enthielten u. a. eine am 17. Januar 2014 erstellte Schallimmissionsprognose, in deren Abschnitt 3.1.1 ausgeführt wurde, es bestünden keine Vorbelastungen, die bei der Bewertung der Immissionen berücksichtigt werden müssten.

Im Laufe des Verwaltungsverfahrens wurde dem Landratsamt ein von der T. GmbH am 16. September 2014 erstelltes, das gleiche Vorhaben betreffendes „Unabhängiges Schallgutachten“ vorgelegt. Danach sind an sieben der 16 Immissionsorte, auf die sich diese Ausarbeitung erstreckt, Vorbelastungen zu verzeichnen. Zu diesen sieben Immissionsorten gehören die Anwesen O. 2, 3, 6 und 10, die sich dem Gutachten vom 16. September 2014 zufolge den Geräuschen einer im gleichen Ort ansässigen Gestellschreinerei ausgesetzt sehen; diesem Betrieb sei es genehmigt, während der Nachtzeit den Immissionswert von 45 dB(A) auszuschöpfen. Hinsichtlich des am südlichsten Punkt O. gelegenen (und deshalb den geringsten Abstand zu den geplanten Windkraftanlagen aufweisenden) Anwesens mit der Hausnummer 2 („Immissionsort A“) gelangte dieses Gutachten unter Berücksichtigung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) in Bezug auf die Nachtzeit zu einer Zusatzbelastung von 41 dB(A) und einer Gesamtbelastung von 46 dB(A). In Ansehung der in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Gestellschreinerei befindlichen Anwesen O. 3, 6 und 10 belaufe sich die nächtliche Zusatzbelastung - ebenfalls unter Einbeziehung eines Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) - auf 39 dB(A). Da sie an diesen drei Immissionsorten den in einem Dorfgebiet für die Nachtzeit einschlägigen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um 6 dB(A) unterschreite, könne die Beurteilung allein auf der Grundlage der Zusatzbelastung durchgeführt werden.

In einem Vermerk vom 6. Dezember 2014 hielt das Landratsamt als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles fest, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 30. Januar 2015 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. Oktober 2015 als unbegründet ab. Soweit dieses Rechtsschutzgesuch darauf gestützt worden sei, dass das Vorhaben der Beigeladenen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO bezeichneten Mindestabstand nicht einhalte, sei diese Regelung zum einen gemäß Art. 83 Abs. 1 BayBO unanwendbar, da die beim Landratsamt am 13. Januar 2014 eingegangenen Antragsunterlagen vollständig im Sinn der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gewesen seien. Im Übrigen handele es sich bei Art. 82 Abs. 1 BayBO um keine nachbarschützende Vorschrift. Die genehmigten Anlagen würden ferner keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Klägerin hervorrufen. Ihr Einwand, die Genehmigung sei wegen einer Gefährdung des Rotmilans und der Wiesenweihe rechtswidrig, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, da artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht drittschützend seien.

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO, gegen dieses Urteil die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Zulassungsantrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgänge des Landratsamts Coburg verwiesen.

II. Dem Antrag, die Berufung gegen das Urteil vom 22. Oktober 2015 zuzulassen, war nicht zu entsprechen, da sich aus der Antragsbegründung vom 29. Dezember 2015 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe vorliegen.

1. Soweit das Verwaltungsgericht eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung als nicht veranlasst angesehen hat, obwohl vier der fünf geplanten Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO vorausgesetzten Abstand zum Wohnanwesen der Klägerin nicht einhalten, zeigt die Antragsbegründung weder ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in diesem Punkt auf noch wird darin dargetan, dass die Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Fragen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft oder der Rechtssache unter diesem Blickwinkel grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann dargelegt, wenn nach dem Vortrag in der Antragsbegründung beachtliche Gesichtspunkte dafür sprechen, dass diese Entscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der Rechtsbehelfsführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641) und sich nicht ohne nähere Prüfung feststellen lässt, dass die Entscheidung im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 124 Rn. 7 und 7a m. w. N.). Um der sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungslast zu genügen, muss sich die Begründung des Zulassungsantrags mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, in welcher Hinsicht und warum sie ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Es kann dahinstehen, ob sich aus der Antragsbegründung ernstliche Zweifel in vorbezeichnetem Sinn an der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, die „10-H-Regelung“ (Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO) sei vorliegend deshalb nicht einschlägig, weil die Übergangsbestimmung des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreife. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Standpunkt, der Bescheid vom 30. Januar 2015 unterliege nicht der gerichtlichen Aufhebung, obgleich die Windkraftanlagen 1, 2, 3 und 4 weniger als 1.990 m vom Wohnanwesen der Klägerin entfernt errichtet werden sollen, auf den weiteren Gesichtspunkt gestützt, dass sich die Klägerin auf eine etwaige Missachtung der Vorschrift des Art. 82 Abs. 1 BayBO wegen des fehlenden nachbarschützenden Charakters dieser Bestimmung nicht berufen könne. Jedenfalls diesem Rechtsstandpunkt, der den getroffenen Ausspruch selbstständig zu tragen vermag, ist die Klägerin nicht in einer ernstliche Zweifel aufzeigenden Weise entgegengetreten.

Zur Begründung seiner Auffassung, Art. 82 Abs. 1 BayBO sei nicht nachbarschützend, hat das Verwaltungsgericht zum einen der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift darin erschöpfe, Windkraftanlagen, die den in Art. 82 Abs. 1 BayBO aufgestellten Voraussetzungen nicht entsprächen, aus dem Kreis der gemäß § 35 Abs. 1 BauGB „privilegierten“ Vorhaben herauszunehmen und sie dem Bereich der „sonstigen“, von § 35 Abs. 2 BauGB erfassten Vorhaben zuzuweisen. Drittschützend aber sei § 35 BauGB nur insofern, als von einem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen dürften und es darüber hinaus nicht gegen das dem § 35 Abs. 3 BauGB als ungeschriebener Belang innewohnende Rücksichtnahmegebot verstoßen dürfe. Diese drittschützenden Erfordernisse würden sowohl bei privilegierten wie auch bei sonstigen Vorhaben geprüft. Zum anderen folge aus der den Gemeinden gemäß Art. 82 Abs. 5 BayBO eingeräumten Möglichkeit, durch Bebauungspläne geringere Mindestabstände festzusetzen, dass es sich bei der „10-H-Regelung“ um eine ausschließlich städtebauliche Norm, nicht aber um eine drittschützende Vorschrift handele.

Mit dem letztgenannten Argument befasst sich die Antragsbegründung nicht einmal mittelbar. Aber auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, mit dem die Klägerin der weiteren Überlegung entgegenzutreten versucht, aus der das Verwaltungsgericht den fehlenden nachbarschützenden Charakter der 10-H-Regelung hergeleitet hat, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Rechtsstandpunkts darzutun.

Soweit die Klägerin den Zweck des Art. 82 BayBO darin sieht, diese Bestimmung solle „das Heranrücken von Windenergieanlagen an die Wohnbebauung deutlich erschweren, da bekanntermaßen Windenergieanlagen mit einer Vielzahl von Emissionen einhergehen, die eine nachteilige Auswirkung auf angrenzende Wohnbebauung haben“, und „nur Anlagen, die so weit entfernt … von einer Wohnbebauung aufgestellt werden, dass von ihnen schädliche Einwirkungen auf die Bewohner ausgeschlossen sind“, sollten noch an der Privilegierung teilhaben, entspricht dies nicht den Gesetzesmaterialien. Vielmehr wird im Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 27. Mai 2014 (LT-Drs. 17/2137, S. 6), auf dem u. a. die Absätze 1 und 2 des Art. 82 BayBO beruhen, die „10-H-Regelung“ in wesentlicher Hinsicht damit begründet, die Entwicklung der Gesamthöhe von Windkraftanlagen, die von ehedem rund 100 m auf nahezu das Doppelte gestiegen sei, zeitige Auswirkungen auf die Akzeptanz derartiger Anlagen innerhalb der Bevölkerung. Diese Entwicklung könne im Immissionsschutzrecht nicht ausreichend berücksichtigt werden, „da die Lärmbelastung durch die Anlagen neueren Typs trotz stärkerer Leistung und größerer Höhe gleich“ bleibe. Auch in der Einzelbegründung zu § 1 Nr. 2a ist im Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot nur von einem Ausgleich der berührten öffentlichen Belange die Rede, aber nicht von privaten Belangen des Immissionsschutzes (vgl. LT-Drs. 17/2137, S. 7). Die 10-H-Regelung dient nach Auffassung des Gesetzgebers mithin gerade nicht der Kompensation (vermeintlicher) immissionsschutzrechtlicher Defizite. Angesichts der Tatsache, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BImSchG die Erteilung einer Genehmigung sowohl bei privilegierten als auch bei sonstigen Vorhaben dann ausschließt, wenn deren Verwirklichung schädliche Umwelteinwirkungen nach sich zöge, besteht hierfür auch keine Notwendigkeit. In Übereinstimmung mit den in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellten Beweggründen des Gesetzgebers sieht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof das mit der 10-H-Regelung verfolgte Ziel in dem - gemeinwohlbezogenen - Anliegen, „die Akzeptanz von Windkraftanlagen in der Bevölkerung im Zusammenhang mit der Energiewende und dem dadurch erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern“ (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 - Vf. 14-VII-14 u. a. - NVwZ 2016, 999 Rn. 148). Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Abstandserfordernisse, die sich aus dem Immissionsschutzrecht oder aus dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, weit unter der durch Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO geforderten Distanz liegen (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148); Bezugspunkt für die Erforderlichkeit dieser Regelung sei das Ziel einer allgemeinen Akzeptanzförderung durch einen „großzügigen“ Mindestabstand generell-abstrakter Art, nicht aber die (bloße) Abwehr unzumutbarer Einwirkungen auf die Nachbarschaft im Einzelfall (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a. a. O. Rn. 148).

1.2 Auch ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Was die Frage anbetrifft, ob das Verwaltungsgericht die Klage ungeachtet der Tatsache zu Recht abgewiesen hat, dass vier der fünf verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen den in Art. 82 Abs. 1 BayBO erwähnten Mindestabstand zum Wohnanwesen der Klägerin unterschreiten, so werden in der Begründung des Zulassungsantrags besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Falles (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) allenfalls insoweit in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt, als die Problematik inmitten steht, ob am 4. Februar 2014 ein vollständiger Antrag vorlag und deshalb die Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO eingreift. Auf die zutreffende Beantwortung dieser Frage kommt es jedoch - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich an. Im Hinblick auf den behaupteten nachbarschützenden Charakter der „10-H-Regelung“ macht die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten (sinngemäß) allein mit dem Argument geltend, es gebe hierzu noch keine obergerichtliche Entscheidung. Mit dieser knappen Darlegung wird sie den Anforderungen nach § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht gerecht.

1.3 Die behauptete Notwendigkeit, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob Art. 82 BayBO zumindest auch nachbarschützende Funktion zukommt, hat die Klägerin ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügenden Weise dargelegt. Ein Rechtsbehelfsführer, der einen Zulassungsanspruch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, muss zusätzlich zur gebotenen Formulierung einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage (diesem Erfordernis ist die Antragsbegründung gerecht geworden) u. a. aufzeigen, dass diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts der obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 m. w. N.). Ausführungen hierzu enthält der Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 nicht.

2. Soweit sich die Klägerin in der Begründung des Zulassungsantrags gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, von den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen würden zu ihren Lasten keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, beruft sie sich ausschließlich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihr diesbezügliches Vorbringen in der Antragsbegründung ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, das Wohnanwesen der Klägerin werde sich auch nach einer Inbetriebnahme der genehmigten Windkraftanlagen während der (vorliegend allein problematischen) Nachtzeit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sehen, auf die Ausführungen gestützt, die eine Umweltingenieurin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung getätigt hat. Sie hat ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt,

„dass der von der Windkraftanlage ausgehende Lärm bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung um ca. ½ dB(A) niedriger sein dürfte als am Immissionsort A. Andererseits schlage die Vorbelastung, ausgehend von der Gestellschreinerei, bei der Klägerin aufgrund der größeren Entfernung im Vergleich zu anderen näheren Immissionsorten weniger zu Buch. Dies bedeute, dass, wenn die Gestellschreinerei an den Anwesen Hausnummern 3, 6 und 10 ca. 45 dB(A) nachts immittiere, aufgrund des größeren Gebäudeabstands um ca. 6 dB(A) niedrigere Werte bei der Klägerin ankommen dürften, hierbei sei die abschirmende Wirkung der zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der Gestellschreinerei liegenden Gebäude noch gar nicht berücksichtigt worden.“

Die Begründung des Zulassungsantrags tritt der hieraus hergeleiteten Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, am Anwesen der Klägerin könne es zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche kommen, lediglich mit dem knappen Bemerken entgegen, unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schreinerei während der Nacht keiner Betriebszeitbeschränkung unterliege, seien diese rechtliche Bewertung und die „außer Achtlassung wegen Irrelevanz“ fehlerhaft. Es sei nicht nachgewiesen, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und der genehmigten Situation in der Umgebung der nach der TA Lärm für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert eingehalten werde.

Hierdurch werden ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht aufgezeigt. Richtig ist zwar, dass der auf Seite 8 oben der Urteilsgründe enthaltenen Aussage, am Anwesen der Klägerin könne die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung „im Rahmen des sog. Irrelevanzkriteriums außer Betracht bleiben“, nicht beigetreten werden kann. Denn das in der Nummer 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm verankerte „Irrelevanzkriterium“ (nur auf diese Bestimmung kann sich der Sache nach die vorerwähnte Aussage des Verwaltungsgerichts beziehen) betrifft ausschließlich die von der zu beurteilenden Anlage (hier also den Windkraftanlagen der Beigeladenen) ausgehende „Zusatzbelastung“, nicht aber die (im gegebenen Fall von der Gestellschreinerei hervorgerufene) Vorbelastung. Auf den Umstand, dass die Annahme, diese Vorbelastung belaufe sich am Anwesen der Klägerin auf höchstens 39 dB(A), deshalb nicht als definitiv gesichert gelten kann, weil die in der mündlichen Verhandlung hierzu gehörte Umweltingenieurin insofern ausdrücklich nur einen Näherungswert genannt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr ausschlaggebend an.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf diesen Umständen beruhen kann, sondern dass die Klage auch insofern fraglos zu Recht abgewiesen wurde, als die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verlangen kann, dass vom Vorhaben der Beigeladenen kein schädlichen Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten ausgehen.

Angesichts der Angabe bloßer Näherungswerte durch die Umweltingenieurin muss dahinstehen, ob die am Wohnhaus der Klägerin sowohl hinsichtlich der Vor- als auch der Zusatzbelastung zu verzeichnende Minderbelastung in quantitativer Hinsicht die von ihr genannten Ausmaße erreicht; hierauf kommt es aber auch nicht entscheidungserheblich an. Denn im Schallgutachten der T. GmbH vom 16. September 2014 wurde aufgezeigt, dass selbst am Anwesen O. 2, das aufgrund seiner Lage am südlichsten Punkt dieser Ortschaft der höchsten von den Windkraftanlagen ausgehenden Zusatzbelastung ausgesetzt ist, die Gesamtbelastung den nach der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm zulässigen Beurteilungspegel von 46 dB(A) nicht übersteigt. Sind am Wohngebäude der Klägerin aber beide Größen, die nach der in der Nummer A.1.2 TA Lärm vorgegebenen Gleichung 1 im Wege einer logarithmischen Addition in die Ermittlung des Gesamtbeurteilungspegels eingehen (nämlich die Vor- und die Zusatzbelastung), niedriger als am Anwesen O. 2, so wird jedenfalls ein Gesamtbeurteilungspegel von 46 dB(A) hier erst recht eingehalten. Dies gilt umso mehr, als im Schallgutachten vom 16. September 2014 die Vorbelastung des Anwesens O. 2 durch die von der Gestellschreinerei ausgehenden Geräusche mit 45 dB(A) angesetzt wurde, obwohl diese Annahme angesichts der Tatsache, dass dieser Betrieb den ihm zugestandenen nächtlichen Immissionswert von 45 dB(A) an den nächstgelegenen Immissionsorten einzuhalten hat, eindeutig zu hoch gegriffen ist; auf den Umstand, dass der Ansatz einer Vorbelastung von 45 dB(A) am Gebäude O. 2 wegen des größeren Abstands dieses Hauses im Vergleich zu den Immissionsorten N, O und P (= O. 3, 6 und 10) „leicht konservativ“ ist, hat die T. GmbH auf der Seite 27 (Fußnote 1) ihres Gutachtens vom 16. September 2014 ausdrücklich hingewiesen.

Dahinstehen kann, ob der am Wohnhaus der Klägerin zu erwartende Gesamtbeurteilungspegel höchstens 45 dB(A) beträgt, so dass sich das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auch während der Nachtzeit bereits aus der Nummer 3.2.1 Abs. 1 i. V. m. der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergibt, oder ob auch hier auf die in der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm enthaltene Sonderregelung zurückgegriffen werden muss. Denn da sich die durch das Vorhaben der Beigeladenen hervorgerufene Zusatzbelastung an dem innerhalb von O. insoweit am stärksten betroffenen Haus Nr. 2 nach den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht angegriffenen Angaben in der Tabelle 13 des Schallgutachtens vom 16. September 2014 unter Berücksichtigung des Unsicherheitszuschlags von 1,9 dB(A) nur auf 41 dB(A) beläuft, könnte auch am Anwesen der Klägerin allenfalls die von der Gestellschreinerei ausgehende Vorbelastung für eine etwaige Überschreitung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) ursächlich sein; sie könnte nach dem Vorgesagten dort allerdings zwangsläufig nur weniger als 1 dB(A) betragen. Auch insoweit wäre deshalb der Anwendungsraum der Nummer 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm eröffnet.

3. Nicht aufgezeigt wird durch die Antragsbegründung schließlich auch, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO insofern vorliegen, als das Landratsamt von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen hat.

3.1 Es kann aus Anlass des vorliegenden Falles auf sich beruhen, ob die Klägerin zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von § 2 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 UVPG sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Kodifizierter Text - (ABl L 26 vom 28.1.2012, S. 1) gehört und sie eine der in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, und ob sie gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 UmwRG befugt ist, eine etwaige Fehlerhaftigkeit der hier gemäß § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zu diesem Gesetz vorzunehmenden standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend zu machen. Denn in der Antragsbegründung hat sie weder dargetan, dass diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich daraus, dass das Ergebnis dieses Verfahrensabschnitts nicht nachvollziehbar ist. Allenfalls dann aber, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen dargetan worden wäre, könnte das angefochtenen Urteil gemäß § 3a Satz 4 UVPG keinen Bestand haben.

3.1.1 Die Klägerin sieht einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung zum einen darin, dass die Wiesenweihe, die im Bereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens „unstreitig“ vorkomme, im Rahmen dieses Verfahrensabschnitts „vernachlässigt“ worden sei. Von einem unstreitigen Auftreten der Wiesenweihe innerhalb des betroffenen Gebiets kann jedoch keine Rede sein. Der Beklagte hat zu diesem Fragenkreis in der Klageerwiderung vom 5. Mai 2015 ausgeführt:

„Der letzte bekannte, fehlgeschlagene Brutversuch einer Wiesenweihe im Landkreis Coburg liegt. ca. 15 Jahre zurück und befand sich im südlichen Itzgrund an der Grenze zum Landkreis Bamberg. Seitdem wird die Wiesenweihe nach unserem Kenntnisstand ab und zu im Bereich des nordwestlichen Landkreises Coburg (Ahlstadt) gesichtet. Dabei dürfte es sich um umherstreifende Exemplare aus dem unterfränkischen Raum handeln. Ansonsten gibt es unseres Wissens lediglich eine einmalige Flugbeobachtung zwischen Zedersdorf und Gestungshausen, welche wiederum bereits einige Jahre zurückliegt. Aufgrund dieses Kenntnisstandes, den Kartierungen und Beobachtungen der Gutachter sowie des bekannten Lebensraumanspruches der Wiesenweihe (ausgedehntes, offenes Agrarland) scheint uns auch ein Brutvorkommen der Wiesenweihe im Bereich der Windkraftanlage ausgeschlossen. Die Abschichtung dieser Art ist korrekt und deckt sich mit den Vorgaben des Winderlasses.“

In der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 21. Januar 2014 - u. a. auf sie hat sich das Landratsamt im Vermerk vom 6. Dezember 2014, in dem die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde, bezogen - wurde zur Wiesenweihe ausgeführt:

„Das Hauptverbreitungsgebiet im Freistaat befindet sich in Unterfranken. Zwar sind auch in weiteren Regionen Bayerns (neue) Ansiedlungen bekannt, doch scheidet die Art schon aus Habitatgründen aus (präferiert wird ausgedehntes, offenes Agrarland).“

Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund in der Begründung des Zulassungsantrags konkret darlegen müssen, dass und warum die vorbezeichneten fachkundigen Angaben und Einschätzungen unzutreffend sind. Dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen.

3.1.2 Einen Mangel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung erblickt die Klägerin ferner darin, dass die Einschätzung der Gefährdung des Rotmilans aufgrund einer fehlerhaften Ermittlung vorhandener Brutpaare unzutreffend sei. Auch aus dieser nicht näher substantiierten Behauptung folgt weder die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung noch die Nichtnachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG.

Die Frage der Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf den Rotmilan hat in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung große Aufmerksamkeit gefunden (vgl. vor allem die Ausführungen auf den Seiten 54 bis 57 dieser Ausarbeitung). Von Brutaktivitäten dieser Vögel im Umfeld der zu errichtenden Anlagen kann danach allenfalls insoweit ausgegangen werden, als im Jahr 2012 in einer Entfernung von mehr als 7 km möglicherweise ein Brutplatz bestanden hat. Sollte ein solcher Horst existiert haben, läge er weit außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 1 km um die geplanten Windkraftanlagen. U. a. unter dieser Voraussetzung aber bedürfte es nach den fachlichen Vorgaben in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern in der bei Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung (und erst recht bei Abschluss der Umweltverträglichkeitsvorprüfung) noch geltenden Fassung vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012, S. 34) einer näheren Betrachtung, ob das Tötungsrisiko für Rotmilane signifikant erhöht ist. Ebenfalls weit außerhalb des um eine Windkraftanlage zu ziehenden „engeren Prüfbereichs“ läge der etwaige Horst, falls dieser Bereich einen Radius von 1,5 km aufweisen müsste, wie das nunmehr für geboten erachtet wird (vgl. die Anlage 3 zum Windenergie-Erlass vom 19.7.2016 - AllMBl S. 1642). Es kann deshalb dahinstehen, ab welchem genauen Zeitpunkt die in der letztgenannten Bekanntmachung zum Ausdruck kommenden neueren fachlichen Erkenntnisse und Einschätzungen bereits vor dem Erlass dieser Verwaltungsvorschrift Geltung beanspruchten (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2016 - 22 B 14.1875 u. a. - juris Rn. 45; U.v. 27.5.2016 - 22 BV 15.2003 - juris Rn. 39). Nicht aufgezeigt hat die Klägerin in der Antragsbegründung auch, dass Rotmilane die geplanten Anlagen deswegen mit signifikanter Häufigkeit überfliegen werden, weil sich innerhalb eines Umkreises von 6 km (so die fachliche Vorgabe in Abschnitt 9.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vom 20.12.2011 in Verbindung mit der Anlage 2 hierzu) oder von 4 km (so nunmehr Abschnitt 8.4.1 des Windenergie-Erlasses vom 19.7.2016 in Verbindung mit der Anlage 3 hierzu) um diese Anlagen von Rotmilanen regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate befinden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung wurde vielmehr ausgeführt, dass sich Flugaktivitäten von Rotmilanen im potenziellen Gefahrenbereich der geplanten Anlagen nur während eines zeitlichen Anteils von 2% der gesamten, 55 Stunden umfassenden Kontrolldauer hätten feststellen lassen; das liege weit unterhalb einer Quote von 10%, bei deren Überschreitung die Regierungen von Mittel- und von Unterfranken übereinstimmend von einem signifikanten Tötungs- und Verletzungsrisiko für Tiere dieser Art ausgingen.

3.2 Eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles sieht die Klägerin darin, dass das angefochtene Urteil von der im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) vertretenen Auffassung abweiche, der unionsrechtlich geforderte weite Zugang zu den Gerichten sei wohl nur dann vollständig gewährleistet, wenn Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn von § 2 Abs. 6 UVPG bei wesentlichen Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneten Verfahrensregelungen unabhängig davon eine klagbare Rechtsposition zustehe, ob sie möglicherweise auch in eigenen materiellen Rechten verletzt seien. Auf die prozessrechtliche Frage, ob die Klägerin Mängel der Umweltverträglichkeitsvorprüfung gerichtlich geltend machen könnte, käme es aber nur dann entscheidungserheblich an, wenn sie in der Antragsbegründung aufgezeigt hätte, dass derartige Mängel vorliegen. Dies ist indes nicht geschehen.

3.3 Aus dem gleichen Grund kann die Klägerin aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2014 (8 B 356/14 - DVBl 2014, 1415) auch keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache herleiten. Denn dieser Zulassungsgrund greift nur ein, wenn in der Antragsbegründung dargelegt wird, dass es auf die vom Rechtsbehelfsführer als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich ankommt (vgl. z. B. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211). Entscheidungserheblich aber wäre die Frage, ob die Klägerin die bei der Umweltverträglichkeitsvorprüfung behauptetermaßen unterlaufenen Fehler gerichtlich geltend machen könnte, nur, wenn sie mit einem Grad an Wahrscheinlichkeit, der die Zulassung der Berufung rechtfertigt, dargetan hätte, dass ein solcher Fehler tatsächlich unterlaufen ist.

4. Auch die Ausführungen im Schreiben der Klagebevollmächtigten vom 5. Oktober 2016 rechtfertigen eine Zulassung der Berufung unter keinem der von der Klägerin in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.

Soweit darin der Sache nach zum Ausdruck gebracht wird, die verfahrensgegenständlichen Anlagen würden deshalb zulasten der Klägerin schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, weil im Probebetrieb durchgeführte Messungen ergeben hätten, dass es an ihrem Anwesen bereits bei Windstärke 2 zu einer Geräuschbelastung von 46 dB(A) komme, steht ein Gesichtspunkt inmitten, der nicht die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30. Januar 2015, sondern die etwaige Nichteinhaltung darin behauptetermaßen enthaltener Vorgaben durch die Beigeladene betrifft. Diese Problematik steht damit außerhalb des Streitgegenstandes des vorliegenden Verfahrens. Sollte das jüngste Vorbringen der Klägerin der Sache nach zutreffen, wäre sie darauf zu verweisen, beim Landratsamt darauf zu dringen, dass die Anlagen der Beigeladenen zusammen mit der bestehenden Vorbelastung die für ihr Anwesen maßgeblichen Immissionswerte auch tatsächlich nicht überschreiten; sollte diesem Begehren nicht entsprochen werden, könnte sie mit den für diesen Fall eröffneten Rechtsbehelfen gesondert gerichtlichen Rechtsschutz begehren.

Soweit im Schreiben vom 5. Oktober 2016 das Fehlen einer Regelung im Genehmigungsbescheid gerügt wird, die die Beigeladene zur Verwendung einer bestimmten Art von Rotorblättern verpflichtet, wird zwar ein Bescheidsmangel geltend gemacht. Da dieser Gesichtspunkt innerhalb offener Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht einmal dem Grunde nach angesprochen wurde, kann die Klägerin mit diesem Einwand jetzt jedoch nicht mehr gehört werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Wegen der Streitwerthöhe wird auf die zutreffende Begründung der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht verwiesen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.

Die Beigeladene beantragte unter dem ... Dezember 2014 und dem ... Januar 2015 beim Landratsamt Eichstätt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs GE 2.5-120 mit einer Leistung von 2,5 MW und einer Höhe von 199 m (Nabenhöhe 139 m, Rotordurchmesser 120 m). Am ... Oktober 2015 stellte sie den Genehmigungsantrag auf den baugleichen Anlagentyp GE 2.75-120 mit einer Leistung von 2,75 MW um. Die ... ist Teil einer Planung für insgesamt drei Windenergieanlagen gleichen Typs, die im Rahmen der Antragstellung mit einer laufenden Nummer versehen und für die getrennte Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden. Die Windenergieanlage „WEA 1“ soll auf dem Grundstück FlNr. 290, die „WEA 3“ auf dem Grundstück FlNr. 177, jeweils Gemarkung ..., verwirklicht werden. Die streitgegenständliche „WEA 2“ ist seit der Antragsumstellung am 10. August 2015 auf dem Grundstück FlNr. 167 situiert; ursprünglich war ein Standort circa 200 m weiter nördlich vorgesehen. Die drei Windenergieanlagen liegen auf dem Gebiet der Gemeinde W., in deren westlichem Ortsteil R. und mit einem Abstand von nicht mehr als 500 m zwischen WEA 1 und 2 sowie zwischen WEA 2 und 3 auf einer von Norden nach Süden verlaufenden, leicht nach Osten abschwenkenden gedanklichen Linie. Sie sollen in einer Konzentrationsfläche für die Windkraft realisiert werden, die die Gemeinde W. in ihrem sachlichen Teilflächennutzungsplan ausgewiesenen hat; der Aufstellungsbeschluss hierzu wurde am 9. August 2013 gefasst, die Genehmigung wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Die Vorhabengrundstücke liegen ferner im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W., der am 3. November 2015 bekannt gemacht wurde.

Nordwestlich an die Gemeinde W. angrenzende Nachbargemeinde ist die Gemeinde P. Die Windenergieanlagen liegen mit einer Entfernung zwischen 1.040 und 1.270 m westlich von deren östlichem Ortsteil S. Dieser Ortsteil, in dem das Wohngrundstück des Antragstellers liegt, ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde P. seit 22. Mai 1996 als Allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt. Am 20. März 2015 hat die Gemeinde P. im Südwesten von S. die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans (Nr. 20 - ... Weg) beschlossen. Nach einer Konkretisierung der Planung mit Gemeinderatsbeschluss vom 22. Oktober 2015 sollen dort 15 bis 16 Wohnhäuser entstehen. Die Gemeinde P. hat dem Flächennutzungsplan der Gemeinde W. gemäß Art. 82 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) widersprochen.

Im Genehmigungsverfahren legte die Beigeladene schalltechnische Untersuchungen der Firma ... GmbH (...) vom 18. März, 7. Mai sowie 24. und 27. Juli 2015 zum „Windpark W.“ vor, wobei erstmals in der Untersuchung vom 7. Mai 2015 die Vorbelastung durch eine Schreinerei, ein Gasthaus und ein ...-werk, allesamt im Ortsteil S. gelegen, berücksichtigt wird. Nach dem Ergebnis der Untersuchung mit Stand 24. Juli 2015 beträgt der Beurteilungspegel der WEA 1 am im Süden von S. liegenden Immissionsort IP-02, der identisch ist mit dem Wohnhaus des Antragstellers (FlNr. 448/6 Gemarkung S.) und als allgemeines Wohngebiet qualifiziert wird, mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Die schalltechnische Untersuchung mit Stand 27. Juli 2016 ermittelt für den in dem geplanten Baugebiet der Gemeinde P. liegenden IP-07 für die WEA 1 einen Beurteilungspegel von 35,6 dB(A), für die WEA 2 von 38,4 dB(A) und die WEA 3 von 39,4 dB(A); für den ebenfalls dort liegenden IP-08 ergeben sich Beurteilungspegel von 35,8 (WEA 1), 38,7 (WEA 2) und 39,7 dB(A) (WEA 3), jeweils mit Zuschlag und Vorbelastung.

Die Beigeladene legte im Genehmigungsverfahren weiter eine schattenwurftechnische Untersuchung der Firma ... vom 2. Februar 2015 nebst Ergänzung vom 21. Juli 2015, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Büros für ... von Februar 2014 nebst Ergänzungen von Juli 2015 sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan desselben Büros von März und Juli 2015, jeweils zum „Windpark W.“, vor. Zusätzlich legte sie eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur UVP-Pflicht (UV-Vorprüfung) aller drei Windenergieanlagen von März 2015 vor, die auf den vorherigen Standort der WEA 2 abstellt und nach der die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten wird. Das Landratsamt machte sich das letztgenannte Ergebnis zu Eigen und gab diese Entscheidung hinsichtlich der WEA 3 im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt vom 15. Januar 2016 bekannt.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2 und erklärte diese für sofort vollziehbar. Die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 24. Juli 2015 wurde - neben anderen Unterlagen - zum Bestandteil des Bescheids gemacht. In den Nebenbestimmungen 1.13 und 1.17 wird der Einbau einer Abschaltautomatik nach den Vorgaben des Bebauungsplans „Bürgerwindanlagen westlich von ...“ verlangt. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist ausgeführt, die Genehmigung habe wegen des Beitrags der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie wegen der finanziellen Interessen der Beigeladenen für sofort vollziehbar erklärt werden können.

Mit weiteren Bescheiden vom 11. Januar und 20. Januar 2016 erteilte das Landratsamt die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die WEA 1 und die WEA 3.

Am ... Februar 2016 erhob der Antragsteller Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht München gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2; diese ist unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.686 anhängig. Am selben Tag erhob er auch Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 1 (M 1 K 16.687). Am ... Februar 2016 erhob er zudem Anfechtungsklage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 3 (M 1 K 16.878). Mit am ... April 2016 bei Gericht gestelltem Antrag beantragt er überdies,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Eichstätt vom 14. Januar 2016 wiederherzustellen.

Er trägt vor, er sei antragsbefugt, weil er eine Beeinträchtigung durch Schallimmissionen und Verschattung befürchten müsse. Die vom Landratsamt für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen; sie sei pauschal und stelle hinsichtlich des Anteils der erneuerbaren Energien auf eine überholte Rechtslage ab. Wie die 10 H-Regelung zeige, bestehe auch kein öffentliches Interesse am Sofortvollzug. Die Klage habe auch materiell Aussicht auf Erfolg. An seinem Anwesen werde es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen und zu einer Überschreitung des für den IP-02 in S. ermittelten Lärmwerts von 39,7 dB(A) kommen. Das Gutachten berücksichtige die Vorbelastung einerseits durch eine Schreinerei, ein Gasthaus, ein ...-werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe, andererseits durch die WEA 3 nicht. Bei dem Gasthaus stelle es unrichtiger Weise auf den tatsächlichen, nicht auf den rechtlich zulässigen Betrieb ab. Unrichtig sei auch das Vorgehen des Gutachters, die WEA 1 und die WEA 2 zu summieren und dann nur einmalig den Sicherheitszuschlag anzusetzen. Als weitere Unsicherheitsfaktoren kämen die Berücksichtigung von Impulshaltigkeit, tieffrequentem Schall und Infraschall hinzu. Die Nebenbestimmung zum Schattenwurf sei zu unbestimmt und stelle die Verhinderung einer möglichen Beeinträchtigung nicht sicher. Die Windenergieanlage unterschreite den 10-fachen Abstand, weshalb die drittschützende Vorschrift des Art. 82 BayBO verletzt werde. Der zugrunde liegende Bebauungsplan sei rechtswidrig; er habe gegen ihn Normenkontrollklage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Abstand vom Dreifachen der Höhe der Windenergieanlagen, der grundsätzlich eine erdrückende Wirkung ausschließe, werde zwar eingehalten. Da der bayerische Gesetzgeber aber eine „optisch erdrückende Wirkung“ bei Unterschreitung des 10-fachen Abstands annehme, sei entweder Art. 82 BayBO Drittschutz beizumessen oder die gesetzgeberische Wertung im Rahmen der optisch bedrängenden Wirkung zu berücksichtigen. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Unzutreffenderweise sei angenommen worden, dass die Anlagen innerhalb einer durch Darstellung im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesenen Ausnahmezone lägen, in der eine Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich sei. Der Flächennutzungsplan enthalte aber wegen des Widerspruchs der Gemeinde P. keine Konzentrationszonenplanung und sei zudem wegen Verstoßes gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unwirksam. Ebenso unzutreffenderweise seien regelmäßige Aufenthalte geschützter Vögel wie Rotmilan und Wespenbussard unter Verweis auf die saP verneint worden. Überdies erfordere eine Rodung von Waldbeständen die Durchführung einer UVP.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtmäßig und nicht nur formelhaft begründet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in einem Beschluss vom 17. Februar 2016 (22 CS 15.2562) das öffentliche Interesse an der Nutzung der Windenergie bestätigt. Das Vorhaben entspreche der im 10 H-Gesetz zum Ausdruck gebrachten Vorstellung des bayerischen Gesetzgebers und liege im Bereich eines rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage führten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Antragstellers. Die Reihenfolge der Genehmigungsanträge zur Priorisierung sei durch die Beigeladene festgelegt worden und stelle jeweils die Reihenfolge einer zu berücksichtigenden Vorbelastung dar. Ein Disco-Effekt könne ausgeschlossen werden, weil die Windenergieanlagen im Südwesten von S. errichtet werden sollten. Der Gutachter habe in der schalltechnischen Untersuchung vom 24. Juli 2015 die Vorbelastung berücksichtigt und das Gasthaus und die Schreinerei als Gewerbebetriebe, das nachträglich schallgedämmte ...-werk als irrelevant und den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht der TA Lärm unterfallend angesehen. Die von der Anlage ausgehende Zusatzbelastung unterschreite bei einem errechneten Schallleistungspegel von 37,8 dB(A) und der Einordnung von S. als Dorfgebiet (MD) das Irrelevanzkriterium von 6 dB(A). Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche erlaube, bedürfe es in der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für diese Geräusche. Nach dem derzeitig fachlich fundierten Kenntnisstand ende die Diskussion um Infraschall bei maximal 600 m. Es spiele zudem rechnerisch keine Rolle, wann der Sicherheitszuschlag hinzugerechnet werde. Zwar werde am IP-02 eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 40:02 Std./Jahr erreicht; durch Auflagen sei jedoch die im einschlägigen Bebauungsplan vorgesehene Beschränkung des periodisch auftretenden Schattenwurfs durch Installierung einer Abschaltautomatik geregelt worden. Bei Abständen über 1.000 m liege keine optisch bedrängende Wirkung vor. Bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, so dass nach § 3b Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden habe. Artenschutzrecht sei nicht drittschützend.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei nicht lediglich formelhaft begründet; soweit das Landratsamt dabei auf Belange des Klimaschutzes abstelle, sei es unschädlich, dass es sich auf eine frühere Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) beziehe. Durch das 10 H-Gesetz habe der Gesetzgeber keine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welchem Umfang die Windenergie in Bayern ausgebaut werden solle. Das Betreiberinteresse sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für den Antragsteller sei auf den IP-02 aus der schalltechnischen Untersuchung abzustellen, für den eine Gesamtbelastung von 38,9 dB(A) ermittelt worden sei. Die Prognoseberechnung für die einzelnen Windenergieanlagen baue aufeinander auf und die jeweils früher genehmigten Anlagen würden als Vorbelastung berücksichtigt. Die Immissionsrichtwerte würden selbst bei Betrachtung aller drei Anlagen eingehalten. Sollte es zu einer Überschreitung kommen, müsste sich der Antragsteller gegen die WEA 3 zur Wehr setzen. Der Sicherheitszuschlag sei nur einmal und zwar am Ende der Rechnung aufzuschlagen. Sonstige Vorbelastungen seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Schreinerei liege am anderen Ende der Ortschaft S. und liefere zur Nachtzeit keine Lärmbeiträge. Vorbelastungen durch den Pkw-Verkehr bei dem Gasthaus und durch das ...-werk seien nicht substantiiert vorgetragen. Landwirtschaftliche Betriebe unterfielen nicht der TA Lärm. Im Übrigen liege der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Anwesen des Antragstellers zur Nachtzeit bei 45 dB(A), weil das dortige Gebiet als Dorf- oder Mischgebiet einzustufen sei, was aus einem vorgelegten Luftbild hervorgehe. Die Schattenwurfproblematik sei durch Auflagen geregelt worden. Art. 82 BayBO komme keine drittschützende Wirkung zu. Eine optisch bedrängende Wirkung scheide wegen der Entfernung des Wohnorts des Antragstellers aus; eine Änderung der insoweit ergangenen Rechtsprechung infolge der 10 H-Regelung sei nicht angezeigt. Die UV-Vorprüfung sei ordnungsgemäß erfolgt. Hinsichtlich des Artenschutzes fehle die Antragsbefugnis.

Auf richterlichen Hinweis legte der Antragsgegner mit Schreiben vom 18. August 2016 eine Stellungnahme des Büros für ... vom 17. August 2016 vor. Diese kam zum Ergebnis, dass die Verschiebung des Standorts der WEA 2 keine Auswirkungen auf das Ergebnis der UV-Vorprüfung von März 2015 habe. Das Ergebnis der aktualisierten UV-Vorprüfung für alle drei Windenergieanlagen wurde im Amtsblatt für den Landkreis und die Stadt Eichstätt vom 19. August 2016 bekannt gemacht. Die übrigen Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten verwiesen, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 16.686 sowie in den Klageverfahren gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die beiden anderen Windenergieanlagen.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landratsamt hat die Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 14. Januar 2016 in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise begründet. Unter ausreichender Bezugnahme auf die Besonderheit des Einzelfalles hat es dargelegt, weshalb dem öffentlichen Interesse und dem überwiegenden Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, dass der rechtskräftige Abschluss seines Hauptsacheverfahrens abgewartet werde, gebührt. An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Das Landratsamt hat hier in nicht zu beanstandender Weise auf den Beitrag der Windenergieanlage zur nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung und des Klimaschutzes sowie die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 17.2.2016 - 22 CS 15.2562 - juris Rn. 44) abgestellt. Unschädlich ist es dabei, dass es den durch das EEG in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten angestrebten Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung nach einer überholten Gesetzesfassung und damit unrichtig beziffert hat. Das Gesetzesziel ist es nach § 1 EEG nach wie vor, die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern und den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient zu erhöhen. Die aufgrund der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 BauGB erlassene bayerische Vorschrift des Art. 82 BayBO ändert nichts am Gesetzesziel des EEG und verfolgt - wie ihre Konstruktion als Ausnahmeregelung zur planersetzenden Norm des § 35 Abs. 1 BauGB zeigt - allein städtebauliche Ziele.

2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids sowie dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Zu beachten ist hier, dass der dargestellte Prüfungsmaßstab durch § 4a Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) modifiziert wird. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist danach nur dann möglich, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 - juris Ls.). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

3. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs muss das Interesse des Antragstellers zurücktreten, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids des Landratsamts Eichstätt vom 14. Januar 2016 im Hinblick auf Rechte des Antragstellers bestehen. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - BayVBl 1991, 375 - juris Ls.).

Die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlage des Typs GE 2.75-120 bedürfen aufgrund von deren Gesamthöhe von 199 m nach § 4 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Nach der sogenannten Schutznormtheorie kann der Antragsteller als Nachbar im immissionsschutzrechtlichen Sinne mit seiner Klage nur bei Verletzung von gerade auch seine Rechte schützenden Normen durchdringen, wenn er als Dritter eine Genehmigung, die einem anderen erteilt wurde, anficht (Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 VwGO Rn. 18 m. w. N.). Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine Vorschrift, die in diesem Sinne auch Drittschutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen vermitteln kann. Der Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ ist in § 3 Abs. 1 BImSchG definiert. Dies sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

4. Die Windenergieanlage führt nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für den Antragsteller.

4.1. Das Landratsamt hat in Nebenbestimmung 1.11 des streitgegenständlichen Bescheids einen zulässigen Beurteilungspegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts im MD und von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts im WA festgesetzt. Diese Werte können im regelmäßigen Betrieb der WEA 2 eingehalten werden (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 19). Dies ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... vom 24. Juli 2015, die Bestandteil des Bescheids ist.

4.2. Diese ermittelt - für die baugleiche Anlage GE 2.5-120, die ebenso wie die genehmigte Anlage GE 2.75-120 einen Schallleistungspegel im leistungsoptimierten Betrieb von 106,0 dB(A) aufweist - für die WEA 1 am IP-02 im Süden von S. mit einem Zuschlag von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze einen Beurteilungspegel von 34,8 dB(A); der Beurteilungspegel der WEA 2 beträgt dort mit diesem Zuschlag und inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 37,8 dB(A) und der Beurteilungspegel der WEA 3 inklusive der Vorbelastung durch die WEA 1 und die WEA 2 38,9 dB(A). Berücksichtigt wird dabei auch die Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus und das ...-werk (vgl. schalltechnische Untersuchung vom 24.7.2015, S. 14 - 18); für die Schreinerei und das Gasthaus wird dabei davon ausgegangen, dass kein Betrieb zur Nachtzeit (22.00 - 6.00 Uhr) erfolgt; das ...-werk wird wegen der vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen als nicht emittierend angesehen.

Für die Bemessung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung des Antragstellers ist dabei auf den mit seinem Wohnort identischen IP-02 abzustellen. Nicht maßgeblich sind die in der schalltechnischen Untersuchung vom 27. Juli 2015 für die Immissionsorte IP-07 und IP-08 ermittelten Werte, weil diese Immissionsorte weiter südlich in dem von der Gemeinde P. geplanten Wohngebiet liegen.

4.3. Als maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die WEA 2 sieht das Gericht den für die WEA 2 ermittelten Beurteilungspegel von 37,8 dB(A) an. Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14. Januar 2016 ist allein die WEA 2. Diese kann hinsichtlich der verursachten Immissionen isoliert betrachtet werden. Dies bedeutet, dass nur die Vorbelastung durch die in S. vorhandenen emittierenden Betriebe und die WEA 1 zu berücksichtigen ist, nicht aber die Vorbelastung durch die WEA 3. Die Windenergieanlagen wurden jeweils eigenständig und nicht in ihrer Gesamtheit als Windfarm genehmigt. Das Landratsamt hat sich insoweit in nicht zu beanstandender Weise für die Einzelbetrachtung der jeweiligen Anlage im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren entschieden, die hier - anders als nach dem UVPG - zulässig ist. Die 4. BImSchV stellt in Nr. 1.6 ihres Anhangs für die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein auf die Höhe der Anlage ab, so dass immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig schon eine einzelne Windenergieanlage mit mehr als 50 m Höhe ist, und zwar ungeachtet dessen, dass die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalles nach dem UVPG für eine Windfarm mit mindestens drei Windenergieanlagen besteht (vgl. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Im Falle der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte durch die WEA 3 könnte die diese Anlage betreffende Genehmigung isoliert aufgehoben werden.

4.4. Der Gericht billigt dem Antragsteller dabei das Schutzniveau eines Dorfgebiets zu. Nach summarischer Prüfung des vorliegenden Kartenmaterials und des von der Beigeladenen vorgelegten Luftbilds entspricht die nähere Umgebung seines Grundstücks wegen des Vorhandenseins mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe - auf das der Antragsteller selbst hinweist - einem MD nach § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der zulässige Immissionsrichtwert liegt daher nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Hinzu kommt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 4 TA Lärm, wonach die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden soll, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt, 1 dB(A), so dass sich letztendlich ein zulässiger Nachtwert von 46 dB(A) ergibt.

Selbst wenn man den Wohnort des Antragstellers als WA nach § 4 BauNVO qualifizieren wollte, würde seinem Anwesen wegen dessen Randlage zum Außenbereich nicht die volle Schutzwürdigkeit eines allgemeinen Wohngebiets zukommen; allenfalls könnte ein Mittelwert zwischen einem WA und einem Dorfgebiet angesetzt werden (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 - 22 ZB 16.9 - juris Rn. 12; B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137 - BayVBl 2011, 374 - juris Rn. 14), also 42,5 dB(A), so dass sich mit dem genannten Zuschlag von 1 dB(A) nach Abrundung (vgl. DIN 1333) ein zulässiger Nachtwert von 43 dB(A) ergeben würde.

4.5. Auf der Grundlage dieser Werte führt die WEA 2 nicht zu einer lärmmäßig unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers.

Stuft man den Wohnort des Antragstellers als Dorfgebiet ein, kann offen bleiben, ob die lärmmäßige Vorbelastung durch die Schreinerei, das Gasthaus, das ...-werk und die vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe in rechtmäßiger Weise in die schalltechnische Untersuchung einbezogen wurde. Bei Erhöhung des für den IP-02 ermittelten Beurteilungspegels von 37,8 dB(A) um 6 dB(A) für die Vorbelastung (vgl. Nr. 3.2.1 letzter Abs. TA Lärm) ergibt sich ein Wert von 43,8 dB(A), gerundet 44 dB(A), der immer noch unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 46 dB(A) liegt.

Auch wenn man den Wohnort des Antragstellers als WA ansieht, ergibt sich unter Betrachtung der Vorbelastung voraussichtlich keine Überschreitung des zulässigen nächtlichen Lärmwerts. Zulässig dürfte dabei die Ausgangsbasis des Gutachtens sein, die Schreinerei, das ...-werk und die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Vorbelastung zur Nachtzeit außer Acht zu lassen. Die Schreinerei liegt im Norden von S. und damit am anderen Ende der Ortschaft; für diese ist außerdem anzunehmen, dass ein Betrieb nach 22.00 Uhr nicht genehmigt ist. Dem diesbezüglichen Ausgangspunkt in der schalltechnischen Untersuchung hat der Antragsteller jedenfalls nicht widersprochen. Gegebenenfalls könnte das Landratsamt bei Bedarf auch mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Anordnungen gemäß §§ 22, 24 BImSchG reagieren. Das ...-werk wurde nachträglich schallisoliert und musste deshalb im Rahmen der Vorbelastung nicht berücksichtigt werden. Nicht nach BImSchG genehmigungspflichtige landwirtschaftliche Betriebe unterfallen nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm nicht den Regelungen der TA Lärm. Bedenken bestehen allein hinsichtlich des Vorgehens des Gutachtens, den nächtlichen Betrieb der Gaststätte außer Acht zu lassen, nur mit dem Argument, dass ein solcher nach Auskunft von Anwohnern derzeit nicht stattfinde. Im Rahmen der Vorbelastung ist - wie generell im Bau- und Immissionsschutzrecht (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 u. a. - juris Rn. 33) - auf den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb abzustellen. Im Klageverfahren wird daher zu klären sein, welcher Betrieb der Gaststätte, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, maximal zulässig ist. Im vorliegenden Verfahren unterstellt das Gericht eine Zulässigkeit des nächtlichen Betriebs der Gaststätte allenfalls bis 1.00 Uhr. Nach den Erfahrungen des Gerichts kann ein solcher Betrieb jedoch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für den Antragsteller begründen. Der für den IP-02 ermittelte Wert von aufgerundet 38 dB(A) ist so weit von dem zulässigen Nachtwert von 43 dB(A) entfernt, dass eine Überschreitung denkbarer Weise nicht in Betracht kommt.

4.6. Nicht zu beanstanden ist auch der nur einmalige Ansatz des Sicherheitszuschlags am Ende der Addition. Die vom Antragsgegner vorgelegte Beispielrechnung hat gezeigt, dass unterschiedliche Auswirkungen zum doppelten Ansatz nicht bestehen. Der Antragsteller hat dem nicht widersprochen.

4.7. Ein Zuschlag für Impulshaltigkeit (vgl. Nr. A.3.3.6 TA Lärm) musste nicht angesetzt werden. Auch nach dem „Windkrafterlass Bayern“ vom 19. Juli 2016 (dort Nr. 7.6) rufen Windenergieanlagen keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen würden. Überdies gibt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schallimmissionsmessung vom 14. Dezember 2015 den anzusetzenden Impulszuschlag für alle Windgeschwindigkeiten mit 0 dB an (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2015 - juris Rn. 23).

4.8. Auch die Berücksichtigung von tieffrequentem Schall oder Infraschall im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung war nicht angezeigt. Infraschall ist tieffrequenter Schall im nicht hörbaren Frequenzbereich von 1 bis 16 Hertz. Bei Abständen von - wie hier - mehr als 500 m zur Wohnbebauung wird die Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkung nicht erreicht (Windkrafterlass Bayern v. 19.7.2016, Nr. 7.7).

5. Auch schädliche Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf sind für den Antragsteller nicht zu besorgen.

Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die Schattenwurf-Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von Mai 2002 zur Orientierung herangezogen werden (vgl. auch Windkrafterlass Bayern v. 19.7.2016, Nr. 7.8). Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windkraftanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sogenannter Disco-Effekt) und enthalten Angaben über die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von erheblichen Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windkraftanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag beträgt. Diese Werte sind kumulativ zu verstehen, also darf weder der Immissionsrichtwert für die jährliche noch der für die tägliche Beschattungsdauer überschritten werden. Sie beruhen auf Studien, wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert und sind in der Rechtsprechung inzwischen weitgehend anerkannt (BayVGH, U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - BayVBl. 2010, 114 - juris Rn. 27).

Nach der vorgelegten Schattenwurfprognose vom 21. Juli 2015, deren Vorgängerfassung derzeit noch Gegenstand des Genehmigungsbescheids ist, wird am maßgeblichen IP-02 eine durch die Windfarm verursachte Beschattungsdauer von 40:02 Std./Jahr und von 0:29 Min./Tag erreicht und damit der zulässige Jahreswert überschritten. Eine Aussage liegt insoweit nur vor für den Windpark als Gesamtheit, nicht für die einzelnen Windenergieanlagen. Schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller werden jedoch durch die Nebenbestimmungen 1.13 und 1.17 des Genehmigungsbescheids ausgeschlossen. Nach Nebenbestimmung 1.13 ist aufgrund der Vorgaben des Bebauungsplans eine Abschaltautomatik einzubauen, die sicherstellt, „dass es in S. und R. zu keiner feststellbaren Verschattung kommt“. Nach Nebenbestimmung 1.17 sind die Anforderungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans unter anderem zur Abschaltautomatik gegen periodisch auftretenden Schattenwurf zu beachten und entsprechend umzusetzen. Der Bebauungsplan sieht in A.4.4. seiner Begründung vor, dass für die Immissionspunkte IP-02 in S. und IP-03 in R. eine Abschaltautomatik den periodisch auftretenden Schattenwurf für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer auf 30 Std./Jahr und 30 Min./Tag beschränkt. Damit ist für die Betreiberin der Anlage aus der Nebenbestimmung 1.13 hinreichend konkret erkennbar, dass sie eine Abschaltautomatik einzubauen und diese so zu programmieren hat, dass es in den Orten S. und R. zu keiner „feststellbaren“ - und damit keiner - Verschattung kommt. Selbst wenn man diese Regelung als zu unbestimmt ansehen wollte, wären die Rechte des Antragstellers durch die Nebenbestimmung 1.17 hinreichend gewahrt, nach der jedenfalls - in Verbindung mit dem Bebauungsplan - die von der Rechtsprechung als zumutbar erkannte Beschattungsdauer nicht überschritten werden darf.

6. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine mögliche bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Windenergieanlage berufen. Selbst wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus diesem Grunde rechtswidrig sein sollte, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, weil es insoweit an einer Verletzung von dem Schutz des Antragstellers dienenden Rechten fehlen würde.

Offen bleiben kann daher, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Bürgerwindanlagen westlich ...“ der Gemeinde W. einen Fehler hat, der zu seiner Unwirksamkeit führt. Es kann also dahinstehen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Normenkontrollklage gerügten Verstöße die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge haben. In diesem Fall würde sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach § 30 Abs. 2 BauGB richten, sondern nach § 35 BauGB. Nach dessen Abs. 1 Nr. 5 sind unter anderem Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig. Offen bleiben kann weiter, ob diese Privilegierung nach Art. 82 Abs. 1 BayBO entfällt und die Windenergieanlage als „sonstiges Vorhaben“ anzusehen ist, das bei Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB rechtswidrig wäre. Da eine Privatperson keinen Anspruch auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Privilegierungsvorschriften im bauplanungsrechtlichen Außenbereich hat (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.1995 - 4 B 47.95 - BRS 57 Nr. 224 - juris Rn. 2), kann der Vortrag des Antragstellers, die genehmigte Windenergieanlage verstoße gegen die sogenannte 10 H-Regelung, keine Verletzung in eigenen Rechten begründen (VG München, U. v. 19.1.2016 - M 1 K 15.3313; VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015 - B 2 K 15.252 - juris Rn. 41). Der gemäß der Ermächtigung in § 249 Abs. 3 BauGB erlassenen Vorschrift des Art. 82 BayBO kommt keine drittschützende Wirkung zu. Dies ergibt sich aus ihrem Regelungsgehalt. Bei der 10 H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter; vielmehr statuiert Art. 82 Abs. 1 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB beinhalten aber Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln (VG Bayreuth, U. v. 11.12.2015, a. a. O.).

7. Das Rücksichtnahmegebot als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht der Genehmigungserteilung im Hinblick auf eine optisch bedrängende Wirkung im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen.

Dieses Gebot schützt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen eines Bauvorhabens, wozu auch optisch bedrängende Wirkungen gehören können, wie sie im Einzelfall von einer Windkraftanlage durch die Höhe des Masts und die Breite der sich drehenden Rotorblätter ausgehen können (vgl. BVerwG, B. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 4, 10; BayVGH, B. v. 16.1.2014 - 22 ZB 13.2608 - juris Rn. 10). Ob tatsächlich das Maß des dem Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, ist dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten. Dabei können aber bestimmte Abstände als grobe Anhaltswerte für oder gegen eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots herangezogen werden. Beträgt - wie hier - der Abstand mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen optisch bedrängender Wirkung in der Regel zu verneinen sei, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen (BayVGH, B. v. 16.1.2014, a. a. O., Rn. 10 unter Hinweis auf U. v. 29.5.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 15, 23). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

Der Maßstab für die Zumutbarkeit wird auch nicht durch die 10 H-Regelung modifiziert. Als rein städtebauliche und nicht drittschützende Regelung hat diese keinen Einfluss auf den Umfang der dem Einzelnen noch zumutbaren Beeinträchtigung.

8. Auch die Berufung des Antragstellers auf die fehlerhaft durchgeführte UV-Vorprüfung führt nicht zum Erfolg der Klage. Die UV-Vorprüfung wurde letztendlich - nach Heilung eines Fehlers - ordnungsgemäß durchgeführt. Die vom Antragsteller gerügten Fehler liegen nicht vor.

8.1. Der Antragsteller kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Fehler bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung berufen. Ist der Behörde insoweit ein Fehler unterlaufen, ist dieser erheblich, ohne dass es nach nationalem Recht darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. § 4 Abs. 3 UmwRG modifiziert insoweit die Begründetheitsprüfung (BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 205 - juris Rn. 41).

8.2. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist. § 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gilt gemäß Satz 2 dieser Bestimmung auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Nach § 3a Satz 1, § 3c Satz 2 UVPG i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei bis fünf Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sogenannten standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Diese Vorschrift bezieht sich auf die drei Windenergieanlagen in ihrer Gesamtheit. Sie stellen eine Windfarm im Sinne der Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar. Dieser Begriff beinhaltet, dass drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden (BVerwG, B. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 - BauR 2007, 1698 - juris Rn. 6; U. v. 30.6.2004 - 4 C 9.03 - BauR 2004, 1745 - juris Ls. 1). Typisierend wird angenommen, dass ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche erst dann nicht mehr gegeben ist, wenn zwischen zwei Anlagen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt; vereinzelt wird auch auf das 10-fache der Anlagenhöhe abgestellt (BayVGH, U. v. 12.1.2007 - 1 B 05.3387 u. a. - NVwZ 2007, 1213 - juris Rn. 23). Nach dieser typisierenden Betrachtung bilden die drei zur Genehmigung gestellten Anlagen hier eine Windfarm, weil die Entfernung von maximal 500 m zwischen zwei Anlagen weit unter dem 10-fachen des Rotordurchmessers (10 x 120 m) liegt. Im Übrigen lässt sich das Überschneiden ihrer Einwirkungsbereiche auch dem Umstand entnehmen, dass alle durchgeführten fachlichen Prüfungen auf den Windpark in seiner Gesamtheit abstellen. Da ein solcher aus den drei Einzelanlagen besteht, ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer UV-Vorprüfung für das Gesamtvorhaben und nicht erst bei Hinzutreten der dritten Windenergieanlage. Der Vortrag des Antragsgegners, bei den drei Windenergieanlagen handle es sich um drei Einzelvorhaben, trifft daher insoweit nicht zu.

8.3. Die UV-Vorprüfung genügt nach summarischer Prüfung inzwischen dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG. Der Umstand, dass die im Genehmigungsverfahren vorliegende UV-Vorprüfung vom März 2015 die im August 2015 vorgenommene Verschiebung des Standorts der WEA 2 um circa 200 m nach Süden noch nicht berücksichtigt hat, wurde nunmehr durch Vorlage eines Nachtrags vom August 2016 und erneute Bekanntmachung des Ergebnisses der UV-Vorprüfung geheilt. Dabei lässt sich die Zulässigkeit der Heilung der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG entnehmen, nach der die Unterlassung einer erforderlichen Vorprüfung des Einzelfalles nur dann zur Aufhebung der Sachentscheidung führen kann, wenn sie nicht nachgeholt worden ist. Eine Nachholung ist aber grundsätzlich noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (BayVGH, B. v. 17.11.2014 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 14). Gleiches muss für die Heilung einer fehlerhaft durchgeführten UV-Vorprüfung gelten. Nach § 3a Satz 4 UVPG beschränkt sich die Kontrolldichte des Gerichts auf die Prüfung, ob die behördliche Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Gericht nimmt danach nur eine Plausibilitätskontrolle vor (vgl. BVerwG, U. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NVwZ 2012, 575 - juris Rn. 24; BayVGH, B. v. 17.11.2014, a. a. O.). Nach diesem Maßstab ist die durchgeführte UV-Vorprüfung nunmehr ausreichend. Die UV-Vorprüfung vom März 2015 und der Nachtrag genügen trotz dessen Kürze der Anforderung der Nachvollziehbarkeit. Im Nachtrag ging es nur um die Prüfung der Auswirkungen der Verschiebung der WEA 2, deren Standort aber schon vorher im Landschaftsschutzgebiet lag. Der Nachtrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Verschiebung keine Auswirkungen auf die Kriterien der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG hat.

8.4. Das Landratsamt hat nunmehr die Vorgaben des § 3c Satz 2 UVPG beachtet, der auf Vorhaben mit standortbezogener Vorprüfungspflichtigkeit Anwendung findet. Es hat - unter zulässiger Einschaltung des Büros für ... - für den Windpark in seiner Gesamtheit unter Beachtung des aktuellen Standorts der WEA 2 die in Nr. 2 („Standort des Vorhabens“) der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien im Einzelnen abgeprüft. Dabei hat es insbesondere die Lage aller Windenergieanlagen außerhalb von Natura 2000-Gebieten und die Lage der WEA 2 und der WEA 3 innerhalb des Landschaftsschutzgebiets „Schutzzone im Naturpark Altmühltal“ berücksichtigt. Da die beiden Anlagen nach dem Zonierungskonzept für den Naturpark Altmühltal in einer Ausnahmezone liegen, in der die Windkraftnutzung ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist, hat es in nachvollziehbarer Weise erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets verneint. Das Ergebnis dieser Prüfung hat es anschließend ordnungsgemäß nach § 3a Satz 2 UVPG bekanntgemacht. Somit ist nichts gegen das Ergebnis zu erinnern, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

8.5. Die Rügen des Antragstellers gegen die UV-Vorprüfung greifen nicht durch.

Wie dargestellt wurde die Lage von zwei Windenergieanlagen im „Naturpark Altmühltal“ im Rahmen der UV-Vorprüfung berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 3a der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal“ vom 14. September 1995 in der Fassung vom 25. Juli 2013 ist die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m in den Ausnahmezonen für Windkraftnutzung von den Beschränkungen der Verordnung ausgenommen, soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind. Die erforderliche „Darstellung in einem Flächennutzungsplan“ ist hier im Flächennutzungsplan der Gemeinde W. erfolgt, der den Standort der vorliegenden Windfarm als Konzentrationszone ausweist. Der Widerspruch der Gemeinde P. ändert an dieser Ausweisung nichts. Er könnte allenfalls die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfallen lassen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2016, Art. 82 Rn. 65) und die Frage der Entprivilegierung der Anlagen berühren, was jedoch im Rahmen der Verordnung über den „Naturpark Altmühltal“ nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 3a nicht von Bedeutung ist. An der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans bestehen zudem keine Zweifel. Ein Verstoß gegen das Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ist nicht ersichtlich. Insbesondere war eine Abstimmung der Konzentrationszonenplanung mit der Gemeinde P. nicht erforderlich. Die Gemeinde W. fasste den Aufstellungsbeschluss zur Konzentrationszonenplanung in ihrem Flächennutzungsplan am 9. August 2013, die Genehmigung hierzu wurde am 12. September 2014 öffentlich bekannt gemacht. Da die Gemeinde P. die erstmalige Darstellung eines WA in ihrem Flächennutzungsplan vom 22. Mai 1996 bis dahin nahezu 20 Jahre nicht weiter konkretisiert hat, bestand für die Gemeinde W. keine Veranlassung, hierauf im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung Rücksicht zu nehmen.

Auch soweit der Antragsteller rügt, dass Vorkommen geschützter Vogelarten nicht berücksichtigt worden seien, verhilft dies seiner Klage nicht zum Erfolg. Die Frage der Betroffenheit konkreter Tierarten stellt sich im Rahmen der Prüfung der gebietsbezogenen Schutzkriterien nicht. Durch den gebietsbezogenen Maßstab der Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG ergibt sich bei der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG eine zweistufige Prüfung, die den - im Rahmen einer sonst üblichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG - erforderlichen „Screening“-Prozess erheblich verkürzen kann. Im ersten Schritt der standortbezogenen Vorprüfung hat die Behörde die Auswirkungen auf die unter Nr. 2.3 Anlage 2 zum UVPG genannten (gebietsbezogenen) Schutzkriterien zu überprüfen. Kommt sie hierbei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf diese Gebiete nicht zu erwarten sind, so ist die standortbezogene Vorprüfung bereits an dieser Stelle beendet und eine UVP kann unterbleiben. Ein zweiter Prüfungsschritt ist nur dann erforderlich, wenn die Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen auf eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erscheinen. Nur in diesem Fall schließt sich eine vollständige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Satz 1 UVPG an, die alle in der Anlage 2 zum UVPG genannten Kriterien zu prüfen hat (vgl. VG Ansbach, U. v. 16.9.2015 - AN 11 K 15.630 - juris Rn. 129, 133 m. w. N.). Im vorliegenden Fall wurde in rechtmäßiger Weise lediglich die Stufe 1 der Prüfung vollzogen.

Auch der Vortrag des Antragstellers, eine Rodung von Waldbeständen erfordere die Durchführung einer UVP, begründet keinen Fehler der UV-Vorprüfung. Dieser Gesichtspunkt ist in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG nicht als Prüfungsmaßstab genannt.

9. Selbst wenn das Gericht wegen der nicht eingerechneten lärmmäßigen Vorbelastung durch die Schreinerei und das Gasthaus sowie der ohne Beweisaufnahme nicht endgültig feststehenden Einstufung der Schutzwürdigkeit des Wohnorts des Antragstellers als Dorfgebiet eine nicht endgültig klärbare Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme und damit offene Erfolgsaussichten im Klageverfahren annehmen würde, käme es im Rahmen der dann vorzunehmenden Interessenabwägung zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses des Antragsgegners und der Beigeladenen. Im Fall einer Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte könnte der Antragsgegner der Beigeladenen durch nachträgliche Nebenbestimmungen aufgeben, die Anlage zur Nachtzeit im schallreduzierten Betrieb zu fahren und so die Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwerts sicherstellen.

10. Aus diesen Gründen ist der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2015 - 22 C 15.2265 u. a. - juris Rn. 17 f.).

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Standortgemeinde gegen eine der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts B. vom 21. Oktober 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, soweit diese den Bau und Betrieb von vier Windkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet auf den Grundstücken FlNrn. ..., ..., ... und ... der Gemarkung S. im planungsrechtlichen Außenbereich gestattet. Die Windkraftanlagen sollen bei einer Nabenhöhe von 139 m sowie einem Rotordurchmesser von 120 m eine Gesamthöhe von 199 m haben. Die Klägerin hat das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben verweigert. Das Landratsamt hat das fehlende gemeindliche Einvernehmen ersetzt.

Ausweislich des Genehmigungsbescheids liegen die Anlagenstandorte innerhalb der im Regionalplan Oberfranken-West, Fläche Nr. ... ausgewiesenen Vorrangfläche für die Windenergienutzung sowie zwar innerhalb des Naturparks „Fränkische Schweiz - Veldensteiner Forst“, jedoch außerhalb eines dort als Landschaftsschutzgebiet festgesetzten Bereichs. Die Genehmigung bezieht sich auf Windkraftanlagen mit u. a. folgenden Daten (Ziff. IV.1. des Bescheids): Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) im Normalbetrieb und 100,0 dB(A) im schallreduzierten Betrieb. Für im Einzelnen genannte Immissionsorte dürfen die Beurteilungspegel der von allen genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche bestimmte Immissionsrichtwertanteile (Beurteilungspegel inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze, Ziff. IV.2.1.2 und Ziff. IV.2.1.3) nicht überschreiten. Weiter wurden der landschaftspflegerische Begleitplan und in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vorgesehene Vermeidungsmaßnahmen zum Bestandteil der Genehmigung erklärt (Ziff. IV. 6.1) sowie ein Abschaltalgorithmus und ein Gondelmonitoring zu Fledermausaktivitäten beauflagt (Ziff. IV.6.3).

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils als Zulassungsgrund geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die Behördenakten beider Rechtszüge.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Antragsbegründung nicht dargelegt ist, dass die Voraussetzungen des einzig geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegen.

Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist dann auszugehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran sind hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Die Klägerin hat nicht mit Erfolg dargelegt, dass die Ersetzung des Einvernehmens deshalb zu Unrecht erfolgt sei, da die strittigen Windkraftanlagen nicht mit den Vorgaben des § 35 BauGB vereinbar seien.

1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass das Vorhaben entgegen der vom Verwaltungsgericht gebilligten Beurteilung des Landratsamts schädliche Lärmeinwirkungen i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorruft.

Das Verwaltungsgericht hat sich dabei zum Einen auf das Ergebnis des von ihm selbst eingenommenen Augenscheins und die Prüfung des ihm vorgelegten Bebauungsplans gestützt, wonach die auf dem Gebiet der Klägerin gelegenen maßgeblichen Immissionsorte IO 4.1 und IO 4.2 im Nordwesten bzw. Westen ihres Ortsteils S. städtebaulich als Dorfgebiet (IO 4.1) bzw. allgemeines Wohngebiet (IO 4.2) einzustufen sind. Das Verwaltungsgericht hat zum Anderen - gestützt auf von der Beigeladenen vorgelegte und vom Umweltingenieur des Landratsamts überprüfte Immissionsprognosen (IBAS-Gutachten vom 2.10.2013 und vom 14.1.2014) - festgestellt, dass bei den Entfernungen der nächstgelegenen Windkraftanlage Nr. 8 zum IO 4.1 von mehr als 900 m und zum IO 4.2 von ca. 1.000 m bei einer Leistungsbegrenzung der Windkraftanlagen Nr. 6 bis Nr. 10 auf 100 dB(A) während der Nachtzeit an diesen Immissionsorten die relevanten nächtlichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden können. Dem Urteil zu Folge ist die nördlich des Ortsteils S. gelegene Holzvergaseranlage, die bei entsprechendem Bedarf auch während der Nachtzeit betrieben werde, als Vorbelastung berücksichtigt worden und sind die Vorschläge des Gutachters zum Schallschutz als Nebenbestimmungen in den Bescheid aufgenommen worden (Urteil S. 9 f.).

Soweit die Klägerin hieran rügt, weder beim Ortstermin noch in der mündlichen Verhandlung habe der Umweltingenieur des Landratsamts eine schlüssige und ausreichende Begründung der Einbeziehung der Holzvergaseranlage in die Schallbetrachtung gegeben, konkrete Messungen und Einbeziehungen der tatsächlichen Immissionsbeiträge der Holzvergaseranlage seien unterlassen worden, so dass offenkundig und unbestritten sei, dass die Windkraftanlagen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im allgemeinen Wohngebiet von S. zur Nachtzeit überschritten, hat sie keine schlüssigen Gegenargumente dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat hierzu nämlich ausgeführt, der beigezogene Umweltingenieur habe in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass am Immissionsort IO 4.2 ein Immissionsrichtwertanteil von 36 dB(A) und damit ein vorbelastungsbedingter Abzug von „nur“ 4 dB(A) ausreichend sei. Er habe dies überzeugend damit begründet, dass die Holzvergaseranlage vom IO 4.2 weiter entfernt sei als vom IO 4.1 und insoweit auf das immissionsschutzfachliche Gutachten vom 14. Januar 2014 (Tabelle 8, S. 23) verwiesen. Dies sei für das Verwaltungsgericht ohne Weiteres schlüssig und von der Klägerseite nicht in Zweifel gezogen worden (Urteil S. 10).

Hiergegen hat die Klägerin nichts Durchgreifendes vorgebracht. Dass die Holzvergaseranlage im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Ortstermins nicht in Betrieb gewesen war, zieht die zutreffende Berücksichtigung der Holzvergaseranlage in der immissionsschutzfachlichen Prognose vom 14. Januar 2014, welche das Verwaltungsgericht gebilligt hat, nicht in Zweifel. Denn gutachterlich wurde der Genehmigungsbescheid für die Holzvergasungsanlage herangezogen und wurden dessen Immissionsbegrenzungen von 55 dB(A) am Tag bzw. 40 dB(A) in der Nacht am nächst gelegenen Wohnhaus in die Prognose einbezogen sowie auf einen flächenbezogenen Schallleistungspegel umgerechnet (IBAS-Gutachten vom 14.1.2014, S. 15). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, was hieran falsch sein sollte.

Soweit die Klägerin vorträgt, es habe zur Bestimmung der Vorbelastung einer Messung bedurft, spielt sie wohl auf die Regelung in Nr. A.1.2 Abs. 3 der Anlage zur TA Lärm an, wonach die Vorbelastung nach Nr. A.3 der Anlage zur TA Lärm durch Messung und die Zusatzbelastung nach Nr. A.2 der Anlage zur TA Lärm durch Prognose bestimmt wird. Dies ändert aber nichts daran, dass für die Vorbelastung der rechtlich zugelassene und zulässige Betrieb der vorhandenen Anlagen in Betracht zu ziehen ist, der sich den jeweiligen Genehmigungsbescheiden entnehmen lässt. Dass diese hier nicht aussagekräftig wären und es deshalb einer zusätzlichen Messung der Holzvergaseranlage bedurfte, ist nicht dargelegt.

Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe keine neutrale Begutachtung durchführen lassen, hat sie weder dargelegt, eine solche förmlich in der mündlichen Verhandlung beantragt zu haben, noch dass eine solche sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich die erforderliche Sachkunde hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Tatsache durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten und von einem Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. zu dieser Befugnis z. B. BVerwG, B. v. 30.9.2010 - 8 B 15.10 - juris Rn. 4 BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 31). Dass dies rechtsfehlerhaft wäre, ist nicht dargelegt. Auch dass die Prognose sachlich unverwertbar wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein Gutachten ist dann unverwertbar, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt scheinen (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 ff., juris Rn. 33 m. w. N.). Solches hat die Klägerin hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Prognosen vom 17. Juni 2013 und vom 14. Januar 2014 nicht dargelegt.

2. Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch insofern, als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil eine Verunstaltung des Landschaftsbilds i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verneint hat.

a) Das gilt zum Einen für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine besondere Schönheit der Landschaft verneint, da die Unberührtheit der Natur und die Vielfalt des Landschaftsbildes in die Bewertung einzubeziehen seien und hier eine kleinteilige Landschaft mit vereinzelt liegenden Dörfern und Orten im Wechsel zwischen Feldern, Wiesen und Wald in kleinräumiger Struktur betroffen werde. Die Landschaft sei bisher frei von Vorbelastungen; anlässlich des Ortstermins seien lediglich zwei völlig untergeordnete Strommasten in weiter Entfernung zu sehen gewesen; auch die Steilwände des Steinbruchs bei W... seien nur zu erahnen, aber nicht sichtbar. Funkmasten, Windkraftanlagen, Schornsteine oder sonstige Belastungen fänden sich in der Gegend nicht.

Als öffentlicher Belang steht der Schutz des Landschaftsbilds i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor einer Verunstaltung in Mitten. Dafür maßgeblich ist eine grobe Unangemessenheit der strittigen Anlage in ästhetischer Hinsicht, die nur im Ausnahmefall anzunehmen ist, wenn entweder die Umgebung wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig oder der Eingriff in das Landschaftsbild besonders grob ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.3.2003 - 4 B 7.03 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 358; BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 38 f.; BayVGH, B. v. 24.8.2015 - 22 ZB 15.1014 - Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht hat - gestützt auf seinen Augenschein - eine rechtserhebliche Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit der Begründung verneint, dass weder die Landschaft wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdig sei, noch es sich um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele. Die Windkraftanlagen seien im Bereich der Jura-Hochfläche geplant; markante Erhebungen, reizvolle Täler und Ähnliches befänden sich im näheren Umfeld nicht. Es handele sich vielmehr um das zwar landschaftlich reizvolle, aber doch überall anzutreffende Landschaftsbild auf dem Jurahöhenzug (Urteil S. 16).

Aus der Rüge der Klägerin, die Bewertung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sei falsch, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung begangen hat. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Durch den besonderen Charakter der Beweiswürdigung ist dem Gericht ein Wertungsrahmen eröffnet (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.). Dass die gerichtliche Überzeugungsbildung hier nicht nachvollziehbar wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Auf einzelne, die Schutzwürdigkeit der Landschaft etwa mindernde Vorbelastungen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin gar nicht abgestellt, so dass es auf deren von ihr behauptetes Fehlen nicht entscheidungserheblich ankommt.

b) Auch mit ihrer Rüge einer ungenügenden Abwägung im Verfahren zur Aufstellung des Regionalplans, weshalb dessen Ausweisung eines Vorranggebiets nicht berücksichtigt werden dürfe, sowie einer darauf basierenden fehlerhaften Abwägung des Landratsamts hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel dargelegt, da sich das Verwaltungsgericht auf diesen Aspekt nicht gestützt hat. Selbst wenn der Regionalplan unwirksam wäre, würde daraus nicht folgen, dass deshalb dem strittigen Vorhaben öffentliche Belange i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen stünden. Zumindest ergibt sich dies nicht aus den Darlegungen der Klägerin.

3. Schließlich hat die Klägerin auch nicht dargelegt, dass der sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i. V. m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ergebende öffentliche Belang des Artenschutzes der streitgegenständlichen Genehmigung entgegensteht.

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde gestützt, dass die vorliegende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (mit ihrer auf Einwände der Klägerin und von ihr vorgetragene Vogelbeobachtungen hin erfolgten Ergänzung) unter Berücksichtigung der geforderten und auch in der streitgegenständlichen Genehmigung festgelegten Minimierungs- und Vermeidemaßnahmen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die benannten Tierarten nachvollziehbar ausschließt (Urteil S. 12 ff.). Zwischen der Unteren Naturschutzbehörde und dem von der Beigeladenen mit der Ergänzung beauftragten Gutachter seien die weitere Vorgehensweise und ortsbezogene Abweichungen vom Windkrafterlass abgestimmt worden. Diese Abweichungen habe der Gutachter in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert. So sei der Uhu wegen seiner Nachtaktivität zwar schwer und kaum repräsentativ zu beobachten, könne jedoch anders als im Windkrafterlass angenommen nicht nur von Mitte März bis Ende August, sondern ganzjährig aufgrund von Verhören erfasst werden. Als regionaler ehrenamtlicher Uhu-Betreuer kenne er die unter Verschluss gehaltenen und durch Beobachtungen ehrenamtlicher Beobachter laufend aktualisiert erfassten Uhu-Horste der Region. Solche lägen zwar in einem mindestens 3 km vom Standort des Vorhabens entfernten Tal mit seinen zahlreichen, die Horste vor Beutegreifern schützenden Felswänden, aber nicht im näheren Umfeld des Vorhabensstandorts, wo nach dem gerichtlichen Augenschein keine solchen Felswände existierten noch vom Uhu bevorzugte Nahrungshabitate lägen (Urteil S. 14). Auch die gutachterlichen Beobachtungen der Weihen/Milane seien weitgehend entsprechend den Empfehlungen des Windkrafterlasses erfolgt; lediglich sei ein kürzerer Beobachtungszeitraum ab Anfang Mai bis Ende August statt ab Mitte März bis Ende August gewählt worden, wobei der Gutachter nachvollziehbar erläutert habe, auch in diesem Zeitraum Brutvorkommen an Hand der Flugbewegungen identifizieren zu können, da die Horste zur Brutfütterung stündlich angeflogen werden müssten (Urteil S. 15 f.). Ein Brutvorkommen des Milan im maßgeblichen Radius um den Vorhabensstandort sei gutachterlich dabei ebenso ausgeschlossen worden wie bevorzugte Nahrungshabitate, so dass auch eine Raumnutzungsanalyse „ins Blaue hinein“ nicht veranlasst gewesen sei (ebenda).

Soweit die Klägerin die Abweichung von den Empfehlungen des Windkrafterlasses als solche rügt, sind diese keine verbindliche Norm, sondern als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität einzustufen, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, dem eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879/881 Rn. 25) und von dem fachlich begründete Abweichungen zulässig sind, wenn hierfür ein triftiger naturschutzfachlicher Grund vorliegt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht solche naturschutzfachlich begründeten und naturschutzbehördlich gebilligten Abweichungen festgestellt und gebilligt. Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil niedergelegten verwaltungsgerichtlichen Argumentation (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 59 m. w. N.) unterlässt die Klägerin nahezu völlig.

Insbesondere hat die Klägerin dies auch bezüglich des für den Uhu verkürzten Untersuchungszeitraums unterlassen, den das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung fachlich begründet gebilligt hat (Urteil S. 14 f.). Damit verfehlt ihr Vorbringen das in § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO normierte Darlegungsgebot, das eine substantiierte Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Urteil niedergelegten verwaltungsgerichtlichen Argumentation erfordert (vgl. Happ a. a. O.).

Soweit die Klägerin rügt, aus dem artenschutzfachlichen Gutachten und seiner Ergänzung sei nicht ersichtlich, ob und wie viele zur Beobachtung geeignete Beobachtungspunkte es überhaupt gegeben habe, setzt sie sich nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach drei fachlich geeignete Geländefixpunkte gewählt worden seien (Urteil S. 15 unter Verweis auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2015 S. 6).

Soweit die Klägerin rügt, es sei nicht dargelegt, ob nur die konkrete Fläche der Windkraftanlagen oder auch die Raumnutzung der angrenzenden Habitatflächen beobachtet worden sei, geht sie nicht auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein, bevorzugte Nahrungshabitate des Milan seien im maßgeblichen Radius um den Vorhabensstandort gutachterlich ausgeschlossen worden, so dass keine Raumnutzungsanalyse „ins Blaue hinein“ veranlasst gewesen sei (Urteil S. 15 f.).

Aus den Darlegungen der Klägerin lässt sich auch nicht ableiten, dass der Rahmen der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die sich auch auf den Umfang der erforderlichen Ermittlungen und die Erfassung des Bestands der geschützten Arten bezieht (BVerwG, U. v. 27.6.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118 ff.), überschritten worden wäre. Weder wurde aufgezeigt, in Bezug auf welche kollisionsgefährdeten Vogelarten konkrete Anhaltspunkte für weitere Untersuchungen bestanden hätten, noch dargelegt, in Bezug auf welche kollisionsgefährdeten Vogelarten in jüngster Zeit neue Risiken entstanden wären.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Antrag gestellt hat und damit ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist.

Streitwert: § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.3 und 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

24

Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

25

Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

26

Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

27

(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

29

3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Wohnrechts in dem Gebäude H... Nr. 3 sowie in Teilen des Gebäudes H... Nr. 2. Nach den im Rahmen der vorliegenden Beschwerde nicht angegriffenen Angaben im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Mai 2016 bilden diese beiden Gebäude zusammen mit dem Anwesen H... 1 und einem alten, unbewohnten Bauernhaus den Weiler H...; er liegt - bezogen auf seinen nördlichen Ortsrand - etwa 300 m südlich der Autobahn BAB 3.

Durch Bescheid vom 3. April 2014, geändert und berichtigt durch Bescheid vom 11. April 2014, erteilte das Landratsamt Regensburg der O... GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen an westlich bzw. südwestlich von H... liegenden Standorten.

Die gegen die vorgenannten Bescheide erhobene Anfechtungsklage eines Sohns der Antragstellerin wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 29. Januar 2015 (Az. RO 7 K 14.749), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, als unbegründet ab.

Am 22. Januar 2016 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Bescheide, die mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 begründet wurde (Verfahren RO 7 K 16.123).

Am 5. Februar 2016 beantragte sie beim Verwaltungsgericht die Feststellung, dass diese Klage aufschiebende Wirkung entfalte. Die Beigeladene, die gegen Ende des Jahres 2015 dem Landratsamt angezeigt hatte, dass sie hinsichtlich des durch den Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 genehmigten Vorhabens im Wege eines Betreiberwechsels an die Stelle der O... ... GmbH getreten sei, beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht für den Fall der Stattgabe dieses Antrags, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung anzuordnen.

Durch Beschluss vom 12. Mai 2016 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung entfalte (Nummer I des Beschlusstenors). Unter der Nummer II des Tenors ordnete es die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 an, da auf der Grundlage einer summarischen Prüfung davon auszugehen sei, dass die Klage der Antragstellerin erfolglos bleiben werde und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG nicht bestünden.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter Abänderung des Beschlusses vom 12. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 28. Juni 2016 beantragte sie zusätzlich,

den Antragsgegner im Wege der Zwischenverfügung zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine bis zur Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren befristete Baueinstellungsverfügung zu erlassen.

Zur Begründung des letztgenannten Begehrens verwies sie darauf, dass die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens weit fortgeschritten sei; demnächst müsse mit der Errichtung der oberen Turmelemente gerechnet werden.

II.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet ausschließlich der unter der Nummer II des Tenors des Beschlusses vom 12. Mai 2016 enthaltene Ausspruch. Denn in Abschnitt I der Beschwerdebegründungsschrift vom 13. Juni 2016 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin klargestellt, dass diese Entscheidung nur insoweit angegriffen wird, als das Verwaltungsgericht die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angeordnet hat.

Über dieses Rechtsmittel konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Prüfung des fristgerechten Beschwerdevorbringens beschränkt ist und sich aus ihm nicht ergibt, dass der Ausspruch unter der Nummer II des Tenors des angefochtenen Beschlusses der Aufhebung oder Abänderung bedarf.

1. Eine dahingehende Notwendigkeit folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, das Landratsamt hätte anstelle der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung (§ 3c Satz 2 UVPG) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles (§ 3c Satz 1 UVPG) vornehmen müssen.

Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen bedarf nach der Nummer 1.6.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur einer standortbezogenen Vorprüfung. Die aus ihrer Sicht bestehende Notwendigkeit, gemäß der Nummer 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, begründete die Antragstellerin im ersten Rechtszug damit, dass sich das verfahrensgegenständliche Vorhaben im Sinn von § 3b Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG als Änderung oder Erweiterung der Windfarm darstelle, die aus der Windkraftanlage P. und zwei nördlich von „...“ (gemeint erkennbar: ...) vorhandenen Windkraftanlagen bestehe. Diese drei Anlagen bildeten mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben deshalb eine einheitliche Windfarm, weil sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden würden. Letzteres ergebe sich daraus, dass in einem Umkreis von jeweils 6 km um diese Anlagen sowohl Exemplare des Rotmilans als auch des Uhus vorkämen. Gleiches würde gelten, sollte nach den „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hinsichtlich des Rotmilans auf ein kreisförmiges Gebiet mit einem Radius von 4 km und hinsichtlich des Uhus auf ein solches von 3 km abzustellen sein. Unabhängig hiervon würden sich die akustischen Auswirkungen der Windkraftanlage P. mit denjenigen der verfahrensgegenständlichen Anlagen kumulieren.

Das Verwaltungsgericht vertrat demgegenüber unter Hinweis auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2015 (22 CS 15.2247 - juris), vom 16. Dezember 2015 (22 AS 15.40042 - juris), vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - juris) und vom 17. Februar 2016 (22 CS 15.2562 - juris) den Rechtsstandpunkt, die Konstellation, dass zu bestehenden Windkraftanlagen weitere hinzuträten, stelle einen Fall nachträglicher Kumulation im Sinn von § 3b Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG dar. Jedenfalls die nördlich von ... befindlichen Anlagen würden nicht den nach § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderlichen engen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben aufweisen, da sie hiervon sowohl deutlich weiter als das Zehnfache des Rotordurchmessers der Windkraftanlagen der Beigeladenen als auch mehr als das Zehnfache der Höhe dieser Anlagen entfernt seien, und das Vorliegen einer Windfarm nicht von einer Überschneidung artenschutzrechtlicher Prüfbereiche abhängig gemacht werden dürfe. Nicht erfüllt seien ferner hinsichtlich aller von der Antragstellerin angeführten Bestandsanlagen die in § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG aufgestellten Erfordernisse der Lage auf demselben Betriebs- oder Baugelände und ihrer Verbindung miteinander durch gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen.

Die Beschwerdebegründung tritt diesem Rechtsstandpunkt mit dem Vorbringen entgegen, den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom „12. Oktober 2015“ (richtig: 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - juris) und vom 10. Februar 2016 (22 ZB 15.2329 - juris) lasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Umstände der Senat vom Vorliegen mehrerer (kumulierender) Vorhaben, nicht aber von der Erweiterung eines bestehenden Vorhabens ausgegangen sei. Er habe sich insofern jedoch ersichtlich auf die Ausführungen in der Randnummer 15 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) bezogen, wonach sich die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht beurteile. Diese Rechtsprechung sei abzulehnen und im Übrigen auf Windkraftanlagen nicht übertragbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht für den Fall der nachträglichen Kumulation von Anlagen eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 3 Satz 2 UVPG vornehme, stelle diese Bestimmung eine Auffangvorschrift für die Konstellation dar, dass die Neuerrichtung von Anlagen nicht unter den in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG verwendeten Begriff der „Erweiterung“ gefasst werden könne.

Mit diesem Vorbringen verfolgt die Antragstellerin nach dem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs das Ziel, aufzuzeigen, dass der von ihr für geboten erachteten Zusammenfassung der verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den insgesamt drei bestehenden Windrädern bei P. bzw. ... die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 22 bis 26) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18 ff.) herausgestellten Erfordernisse des räumlichbetrieblichen Zusammenhangs sowie des funktionalen und wirtschaftlichen Bezugs aufeinander nicht entgegenstünden. Den in der Beschwerdebegründung insoweit vorgetragenen Gesichtspunkten kann jedoch nicht gefolgt werden.

1.1 In nicht überzeugender Weise wendet sich die Antragstellerin zunächst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) in Anknüpfung an sein Urteil vom 18. Dezember 2014 (4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 23) den Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert werde, beurteile sich nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht. Denn der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 2 UVPG beschränkt sich darauf, den Begriff des „Vorhabens“ zu definieren. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c UVPG ergibt sich lediglich, dass die dort aufgeführten Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen dem Vorhabensbegriff unterfallen; unter welchen Voraussetzungen von einer „Änderung“ oder „Erweiterung“ als solcher gesprochen werden kann, legt diese Norm jedoch nicht fest. Desgleichen setzt die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 S. 1; „UVP-Richtlinie“) den Bedeutungsgehalt dieser beiden Begriffe voraus (vgl. den Anhang I Nr. 24 und den Anhang II Nr. 13.a dieser Richtlinie), ohne ihre Merkmale selbst zu bestimmen. Das zutreffende Verständnis der in § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG enthaltenen Tatbestandsmerkmale der „Änderung“ bzw. der „Erweiterung“ eines Vorhabens ist deshalb unter Heranziehung der anerkannten Regeln der juristischen Methodenlehre zu gewinnen. Das Beschwerdevorbringen zeigt weder schlüssig auf, dass der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 15) zu diesem Zweck vorgenommene Rückgriff auf die sich aus dem deutschen Recht ergebenden Kriterien für das Vorliegen einer „Änderung“ bzw. „Erweiterung“ von Anlagen methodisch fehlerhaft ist, noch behauptet die Antragstellerin darin, dieses Vorgehen bzw. das hierbei gefundene Ergebnis seien mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar.

Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt die „Änderung“ einer Anlage dann vor, wenn von ihrer gestatteten (d. h. genehmigten oder - soweit zur Legalisierung ausreichend - angezeigten) Beschaffenheit in qualitativer („Änderung im engeren Sinn“) oder quantitativer Hinsicht („Erweiterung“) abgewichen wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 15 Rn. 8 und § 16 Rn. 6 m. w. N.). Da die Änderung stets die gestattete Anlage (oder einen Teil von ihr) betreffen muss (BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2/08 - NVwZ 2008, 789), ist von Bedeutung, was alles der vorhandenen Anlage zuzurechnen ist. Dies beantwortet sich namentlich anhand der in § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) getroffenen Regelungen (BVerwG, B.v. 9.4.2008 a. a. O. S. 789). Die Neuerrichtung eines Objekts, das - wie bei einem Windrad der Fall - bereits für sich genommen eine Anlage im Sinn von § 3 Abs. 5 BImSchG darstellt, ohne betriebsnotwendiger Teil einer anderen Anlage im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV oder „Nebeneinrichtung“ im Sinn von § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV zu sein, ist deshalb grundsätzlich als eigenständiges Vorhaben anzusehen. Anders verhält es sich dann, wenn eine „gemeinsame Anlage“ im Sinn von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV vorliegt, d. h. das neu hinzukommende Objekt und „der Bestand“ auf demselben Betriebsgelände liegen, sie mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und sie einem vergleichbaren Zweck dienen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 der 4. BImSchV); unter diesen Voraussetzungen stellt das neu hinzukommende Objekt eine Erweiterung des vorhandenen Bestands dar (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand April 2011, § 16 BImSchG Rn. 34).

Die Beschwerdebegründung behauptet nicht, das Vorhaben der Beigeladenen erfülle in Bezug auf die bei P. und bei ... vorhandenen Windkraftanlagen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder 3 der 4. BImSchV. Damit ist - was auch von der Sache her außer Zweifel steht - davon auszugehen, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anlagen um ein Neuvorhaben handelt, bei dem eine „Zusammenrechnung“ mit den vorgenannten Bestandsanlagen nur bei Erfüllung der in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219) und vom 17. Dezember 2015 (4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220) aufgestellten Kriterien, nicht aber nach § 3b Abs. 3 i. V. m. § 3c Satz 5 UVPG in Betracht kommt. Den Versuch, darzutun, dass zwischen den bei P. bzw. ... befindlichen Bestandsanlagen und dem Vorhaben der Beigeladenen der erforderliche räumlichbetriebliche Zusammenhang besteht und all diese Windräder untereinander einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug aufweisen, unternimmt die Beschwerdebegründung indes nicht.

Scheidet ein Rückgriff auf § 3b Abs. 3 UVPG aber bereits aus den dargestellten Gründen aus, kommt es auf den Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219 Rn. 15) die Bejahung einer Änderung oder Erweiterung im immissionsschutzrechtlichen Sinn unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV davon abhängig gemacht hat, dass hinsichtlich des hinzukommenden Vorhabens und der Bestandsanlage(n) Betreiberidentität besteht, nicht entscheidungserheblich an. Einer Auseinandersetzung mit den in der Beschwerdebegründung gegen diesen Rechtsstandpunkt vorgebrachten Angriffen bedarf es deshalb nicht.

1.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen auch insofern nicht, als die Antragstellerin die Unanwendbarkeit der Erfordernisse, von deren Erfüllung das Bundesverwaltungsgericht u. a. im Urteil vom 18. Juni 2015 (a. a. O. Rn. 22 ff.) das Vorliegen eines nachträglich kumulierenden Vorhabens abhängig gemacht hat, auf Windkraftanlagen daraus herzuleiten versucht, dass eine Windfarm stets durch eine Mehrzahl von Anlagen gekennzeichnet sei. Denn der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, warum die von der Antragstellerin behauptete - etwaige - Besonderheit von Windfarmen zur Folge haben soll, dass für sie die Erwägungen keine Geltung beanspruchen können, im Hinblick auf die das Bundesverwaltungsgericht eine Überschneidung der umweltbezogenen Auswirkungen mehrerer Anlagen für die Bejahung eines „nachträglich kumulierenden Vorhabens“ nicht hat genügen lassen, es vielmehr Vorhaben, die „beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden“, nicht bereits wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen den Kumulationsregelungen des § 3b Abs. 2 und 3 (jeweils in Verbindung mit § 3c Satz 5) UVPG unterstellt hat (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.15 - BVerwGE 152, 219 Rn. 25; U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18).

2. Vermochte die Antragstellerin aber den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, wonach es nicht bereits dann geboten ist, die drei verfahrensgegenständlichen Anlagen mit den in der Nähe von P. und ... befindlichen Windrädern zu einem kumulierenden Vorhaben zusammenzufassen, wenn sich die um die einzelnen Standorte zu ziehenden avifaunistischen Prüfbereiche überschneiden sollten, so erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in Abschnitt II.3 des Schriftsatzes vom 13. Juni 2016, im dem aufzuzeigen versucht wird, dass es zumindest zu einer Berührung dieser Bereiche kommt.

3. Aus der Beschwerdebegründung folgt ferner nicht, dass die im vorliegenden Fall nach alledem ausreichende standortbezogene Vorprüfung nicht in rechtskonformer Weise durchgeführt wurde.

3.1 Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, aus einem u. a. im ihrem Auftrag am 4. August 2015 erstellten avifaunistischen „Kurzbericht“, den sie der Beschwerdebegründung beigefügt hat, gehe hervor, dass die verfahrensgegenständlichen Anlagen gravierende nachteilige Auswirkungen auf im Umgriff des Vorhabens lebende Vögel nach sich ziehen würden. Denn der Verfasser des Kurzberichts habe in einem Radius von 1 km um die Standorte dieser Windkraftanlagen zahlreiche Habitate windenergiesensibler Vogelarten festgestellt sowie sichere Brutnachweise des Baumfalken und des Wespenbussards führen können.

Durch dieses Vorbringen wird weder aufgezeigt, dass die standortbezogene Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde, noch ergibt sich hieraus, dass der vom Landratsamt als Ergebnis der Vorprüfung eingenommene Standpunkt, es bedürfe im gegebenen Fall keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, nicht nachvollziehbar ist. Nur bei Erfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen aber könnte gemäß § 3a Satz 4 UVPG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 UmwRG davon ausgegangen werden, dass der Bescheid vom 3. April 2014 in der Gestalt des Bescheids vom 11. April 2014 wegen fehlerhafter Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprüfung oder wegen Überschreitung des der zuständigen Behörde nach § 3c Satz 1 und 2 UVPG zustehenden Einschätzungsspielraums als Ergebnis des anhängigen Klageverfahrens u. U. aufzuheben wäre.

Nach § 3a Satz 1 UVPG hatte das Landratsamt unverzüglich nach Beginn des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens „auf der Grundlage geeigneter Angaben“ festzustellen, ob vorliegend gemäß § 3c Satz 2 UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Diese Entscheidung war nach § 3c Satz 1 UVPG „aufgrund überschlägiger Prüfung“ zu treffen; bei der standortbezogenen Vorprüfung gilt dem Wortlaut des § 3c Satz 2 UVPG zufolge der gleiche Maßstab. Aus dem Erfordernis einer nur überschlägigen Prüfung und der Verpflichtung zu ihrer unverzüglichen Vornahme folgt, dass es insoweit nur einer summarischen, noch nicht in die Einzelheiten gehenden Untersuchung bedarf (BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - Rn. 18; Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 10).

Ihre Auffassung, auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung könne vorliegend verzichtet werden, hat eine für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts in einem am 7. März 2013 erstellten Vermerk festgehalten. Sie hat zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auszuschließen. Soweit avifaunistische Fragestellungen inmitten standen, konnte sie hierbei auf ein vom 18. Dezember 2012 stammendes, 85 Seiten umfassendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zurückgreifen. Diese Ausarbeitung hat das Landratsamt keineswegs unkritisch übernommen; im Vermerk vom 7. März 2013 wurde vielmehr festgehalten, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung bedürfe u. a. hinsichtlich des Uhus und des Baumfalken aus im Einzelnen dargestellten Gründen der Ergänzung.

Die inmitten stehenden Defizite wurden durch den auf Verlangen des Landratsamts am 3. Juli 2013 erstellten Nachtrag zum Gutachten vom 18. Dezember 2012 ausgeräumt. Darin wurde ausgeführt, Baumfalken hätten weder bei den im Jahr 2012 durchgeführten Untersuchungen noch bei den im Jahr 2013 vorgenommenen Raumnutzungskontrollen nachgewiesen werden können. Auch ein Horststandort des Uhus in einem Umgriff von 1 km um die verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen sei auszuschließen. Innerhalb eines Gebiets mit einem Radius von 6 km seien zwar zwei Revierzentren dieser Vogelart bekannt; aufgrund der von dort aus bis zu den Standorten der geplanten Anlagen bestehenden Entfernungen und wegen des für den Uhu im Umfeld dieses Vorhabens ungünstigen bis pessimalen Nahrungsangebots bei gleichzeitiger Existenz optimaler Nahrungshabitate im Tal der Schwarzen Laaber sei das Restrisiko, dass Vögel dieser Spezies mit den verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen kollidieren könnten, als nicht signifikant anzusehen.

Die mit der Angelegenheit vorbefasste, für Fachfragen des Naturschutzes zuständige Amtsträgerin des Landratsamts merkte zu den Ausführungen im Nachtragsgutachten vom 3. Juli 2013 in einem Vermerk vom 23. Juli 2013 an: „Mit den Ausführungen zum Baumfalke[n] sowie Uhu besteht Einverständnis.“ Ihre im Vermerk vom 7. März 2013 festgehaltene Auffassung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei unter naturschutzfachlichem Blickwinkel vorliegend entbehrlich, hat damit nachträglich eine Bestätigung erfahren.

Der Kurzbericht vom 4. August 2015 und die an ihn anknüpfenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung wären nur dann geeignet, die Unvereinbarkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung mit den gesetzlichen Erfordernissen darzutun, wenn sich aus dem Beschwerdevorbringen ergäbe, dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalte spätestens in dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt zum einen bereits tatsächlich vorlagen und sie zum anderen dem Landratsamt bis dahin entweder bekannt waren oder sie ihm bei pflichtgemäßem Vorgehen (unter Berücksichtigung allerdings des nur überschlägigen Charakters einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung) hätten bekannt sein müssen (vgl. BVerwG, U.v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - NuR 2012, 403/405 Rn. 29). Diese Erfordernisse folgen aus dem Umstand, dass § 3a Satz 1 UVPG die Behörde dazu anhält, die Weichenstellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, im Frühstadium des Verwaltungsverfahrens zu treffen. Von den „geeigneten Angaben“, auf deren Grundlage der gleichen Vorschrift zufolge diese Entscheidung zu fällen ist, kann deshalb grundsätzlich nur verlangt werden, dass sie die in diesem Zeitraum bestehenden Verhältnisse (einschließlich allenfalls solcher Veränderungen, hinsichtlich derer sich bereits konkret abzeichnet, dass sie innerhalb überschaubarer Zukunft eintreten werden) zutreffend wiedergeben. Findet eine während der Umweltverträglichkeitsvorprüfung objektiv bereits bestehende Gegebenheit in ihnen keinen Niederschlag, so folgt hieraus die Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrensabschnitts nur, wenn die behördliche Sachverhaltsaufklärung nicht einmal dem Gebot der „überschlägigen Prüfung“ (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) genügte.

Mangels einschlägigen Beschwerdevorbringens kann aus Anlass des vorliegenden Falles unerörtert bleiben, ob als maßgeblich dafür, bis wann ein potentiell entscheidungserheblicher Sachverhalt vorgelegen haben und der Behörde bekannt gewesen sein muss, der Zeitpunkt anzusehen ist, in dem die Entscheidung, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, getroffen bzw. gemäß § 3a Satz 2 Halbs. 2 UVPG bekanntgegeben wird, oder ob es genügt, wenn die tatsächlichen Umstände, aus denen die fehlende Gesetzeskonformität der Umweltverträglichkeitsvorprüfung folgen soll, erst bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens, in dem über die Zulassung des Vorhabens befunden wird (hier: bei Erlass des Bescheids vom 3.4.2014), sowohl objektiv vorlagen als auch der Behörde bekannt waren bzw. ihr bis dahin nicht hätten unbekannt bleiben dürfen (vgl. zur Befugnis der Behörde, bei nachträglicher Erlangung von Informationen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geboten erscheinen lassen, ihre frühere gegenläufige Entscheidung zu revidieren, Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2002, § 3a UVPG Rn. 21; Dienes in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a Rn. 16 f.).

Dass die vom Privatgutachter der Antragstellerin am 26. Juli 2015 und am 2. August 2015 behauptetermaßen wahrgenommenen Sachverhalte bereits im Jahr 2013 (oder - falls dies nach dem Vorgesagten ausreichen sollte - im ersten Quartal 2014) vorlagen, ergibt sich weder aus dem Kurzbericht vom 4. August 2015 noch aus den Ausführungen in der Beschwerdebegründung.

Mit einer gewissen Häufigkeit zu verzeichnende Flugbewegungen von Vögeln kollisionsgefährdeter Arten innerhalb der Gefährdungsbereiche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen hat der Privatgutachter der Antragstellerin nur in Ansehung von Wespenbussarden festgestellt. Der Schluss, dass diese Gegebenheit bei den in den Jahren 2012 und 2013 durchgeführten avifaunistischen Erhebungen aufgrund einer Vorgehensweise übersehen wurde, die nicht einmal den an die Vorbereitung einer überschlägigen Prüfung (§ 3c Satz 1 und 2 UVPG) zu stellenden Anforderungen genügt, wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Beschwerdebegründung oder dem Kurzgutachten vom 4. August 2015 ergäbe, dass sich in den vom Privatgutachter der Antragstellerin insoweit getätigten Wahrnehmungen nicht eine neue, erst im Jahr 2015 eingetretene Entwicklung widerspiegelt, sondern dass ähnliche Feststellungen schon in früheren Jahren selbst bei einer nur überschlägigen Prüfung hätten getroffen werden müssen. Dies könnte allenfalls dann zu bejahen sein, wenn z. B. aufgezeigt worden wäre, dass sich die Umgebung des Vorhabens aufgrund bestimmter naturräumlicher Gegebenheiten (z. B. wegen besonders attraktiver Nahrungsquellen) als Lebensraum für Wespenbussarde in nahezu idealtypischer Weise anbietet. Dies ist indes nicht geschehen.

3.2 Die Notwendigkeit einer Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auch nicht durch das Vorbringen aufgezeigt, das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung sei aufgrund der Gesichtspunkte nicht nachvollziehbar, die in Abschnitt III der Beschwerdebegründung und in dem dort in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des von den Bevollmächtigten der Antragstellerin im ersten Rechtszug am 18. April 2016 eingereichten Schriftsatzes angesprochen wurden. Dort wurde der Sache nach geltend gemacht, die Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nicht allein daraus hergeleitet werden dürfen, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf förmlich ausgewiesene Gebiete (oder Einzelobjekte) im Sinn der Nummern 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung hervorrufen werde. Im Rahmen der Vorprüfung hätte vielmehr auch ermittelt werden müssen, ob ein nicht förmlich unter Schutz gestelltes ökologisch sensitives Gebiet bzw. ein sensitiver Lebensraum vorliege. Zu derartigen Lebensräumen gehörten ausweislich des Anhangs III Nr. 2.c.iii der UVP-Richtlinie auch Waldgebiete. Der Standort zweier der drei verfahrensgegenständlichen Anlagen befinde sich im Wald; der dritte grenze unmittelbar an ein Waldgebiet an.

Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG lediglich der Frage nachzugehen ist, ob durch das Vorhaben die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können (BayVGH, B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 und B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgen würde, würde sich hier im Ergebnis nichts ändern. Denn keineswegs jedes Waldgebiet stellt einen Lebensraum dar, der unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensitiv ist wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gesetzten Gebiete und Einzelobjekte.

Gegenteiliges folgt weder aus den auf den Seiten 8 f. des Schriftsatzes vom 18. April 2016 aufgeführten Belegstellen noch aus dem Gebot, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unionsrechtskonform auszulegen.

Insbesondere hält das von der Antragstellerin in Bezug genommen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. März 2015 (2 L 184/10 - juris Rn. 81) im unmittelbaren Anschluss an die Aussage, eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung sei u. U. auch bei Vorhaben erforderlich, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf ähnlich sensitive Lebensräume wie die in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichneten Schutzgebiete haben könnten, ausdrücklich fest: „… erfasst werden sollen nur solche Vorhaben, die eine Gefährdung spezifisch ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen“. Die allgemeine Umweltrelevanz eines Vorhabens reicht demgegenüber nicht aus, um die Notwendigkeit einer standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung darzutun (Dienes in Hoppe/Beckmann, a. a. O., § 3c Rn. 13). Die Antragstellerin hätte deshalb, um die Verfahrensfehlerhaftigkeit der durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. die mangelnde inhaltliche Nachvollziehbarkeit des hierbei gefundenen Ergebnisses aufzuzeigen, nicht davon absehen dürfen, konkret darzulegen, dass den in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens befindlichen Wäldern trotz ihrer offenbar unterbliebenen förmlichen Unterschutzstellung zum einen eine ökologische Bedeutung zukommt, die derjenigen der in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Gebiete bzw. Einzelobjekte gleichkommt.

Auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung folgt entgegen der auf Seite 19 des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 18. April 2016 anklingenden Behauptung nicht, dass bereits die Lage einer Windfarm in einem beliebigen Waldgebiet oder in der Nähe hierzu eine standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung erfordert. Denn gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der UVP-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten befugt, ihre Entscheidung, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, das dem Anhang II zu dieser Richtlinie unterfällt (dies ist bei Windfarmen nach der Nummer 3.i dieses Anhangs der Fall), von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig zu machen. Nach Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie sind bei dieser Entscheidung die Auswahlkriterien des Anhangs III zur gleichen Richtlinie zu „berücksichtigen“. In Ermangelung substantiierter gegenläufiger Argumente in der Beschwerdebegründung und in dem darin in Bezug genommenen Abschnitt 2.b.bb des Schriftsatzes vom 18. April 2016 sieht es der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar an, wenn der deutsche Gesetzgeber nur für Vorhaben, die mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf förmlich unter Schutz gestellte Gebiete oder Einzelobjekte einhergehen können, ausdrücklich eine Umweltverträglichkeitsprüfung anordnet.

4. Eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schließlich auch insoweit nicht veranlasst, als die Antragstellerin eine unzulässig hohe Geräusch (gesamt) belastung ihres Wohnanwesens geltend macht.

4.1 Die Behauptung, „es bleibe insoweit dabei“, dass bei hoch liegenden Schallquellen wie den hier verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen die Bodendämpfung nicht zutreffend bewertet worden sei, da sie gleich null gesetzt werden müsse, kann nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da insofern kein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügendes Beschwerdevorbringen inmitten steht. Mit dem bereits im ersten Rechtszug vorgebrachten Einwand, das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Schallgutachten sei deswegen mängelbehaftet, weil die Besonderheiten der Schallausbreitung bei hoch liegenden Geräuschquellen nicht (genügend) berücksichtigt worden seien, hat sich das Verwaltungsgericht eingehend befasst (vgl. die Ausführungen auf Seite 20 bis zum Ende des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 21 des angefochtenen Beschlusses). Dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Gebot, dass sich die Beschwerdebegründung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzen muss, ist nur Genüge getan, wenn mit nachvollziehbaren Argumenten dargetan wird, aufgrund welcher tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben kann (vgl. zu den insoweit zu erfüllenden Anforderungen Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 76 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, alle Vorhabensträger würden, wenn ein Einwand der vorerwähnten Art erhoben werde, in Rechtsbehelfsverfahren Gutachten nachreichen, in denen die Bodendämpfung gleich null gesetzt werde, zeigt die lärmphysikalische oder rechtliche Gebotenheit einer derartigen Schallausbreitungsberechnung ebenso wenig auf wie der (zutreffende) Hinweis darauf, dass auch im vorliegenden Fall eine derartige alternative Berechnung vorgelegt wurde. Dies besagt nur, dass Vorhabensträger dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln versuchen, dass die einzuhaltenden Immissionswerte auch dann nicht überschritten werden, falls von einer fehlenden Bodendämpfung auszugehen sein sollte. Dies wird regelmäßig als Ausdruck des Bemühens verstanden werden müssen, höchstvorsorglich den Nachweis zu führen, dass der Rechtsbehelf eines Dritten selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn der Auffassung zu folgen sein sollte, bei hoch über der Geländeoberfläche liegenden Geräuschquellen dürfe der Schallausbreitungsberechnung entgegen der Vorgabe in der Nummer A.2.3.4 TA Lärm nicht die DIN ISO 9613-2 zugrunde gelegt werden. Das Eingeständnis, diese These sei richtig, kann in einem prozessualen Verhalten, mit dem lediglich die Entscheidungsunerheblichkeit der inmitten stehenden Behauptung im konkreten Fall aufgezeigt werden soll, regelmäßig nicht erblickt werden.

4.2 Die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, am Wohnhaus der Antragstellerin auftretende Reflexionswirkungen, die zu einer Geräuschmehrbelastung von bis zu 3 dB(A) führen könnten, seien noch nicht ermittelt worden, erfordert ebenfalls keine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine unsubstantiiert in den Raum gestellte, durch nichts belegte Spekulation, die als solche nicht geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Sinn von § 4a Abs. 3 UmwRG aufzuzeigen. Die in der Klagebegründung vom 29. Juni 2016 aufgestellte Behauptung, es komme aufgrund der „verwinkelten und teils vorgelagerten Gebäudestrukturen“ zu Reflexionen, die eine Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) nach sich zögen, kann schon deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden, da dieser Vortrag - seine ausreichende Substantiiertheit dahingestellt - erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt ist.

4.3 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. Juni 2016, die sich mit der Geräuschbelastung befassen, der sich die Antragstellerin seitens der BAB 3 im Zusammenwirken mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ausgesetzt sehe, rechtfertigen gleichfalls keine (teilweise) Stattgabe der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass nach der Nummer 2.4 Abs. 1 und 3 TA Lärm in die Ermittlung und Bewertung sowohl der Vor- als auch der Gesamtbelastung nur die Geräusche einzugehen haben, die von den der TA Lärm unterfallenden Anlagen hervorgerufen werden, dass dieser Grundsatz jedoch dann einer Durchbrechung bedarf, wenn die aus anderen Schallquellen (z. B. von Verkehrsvorgängen) herrührende Vorbelastung derart hoch ist, dass die behördliche Zulassung einer (weiteren) lärmemittierenden Anlage eine Geräuschgesamtbelastung nach sich zöge, die mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG resultierenden Schutzauftrag für die menschliche Gesundheit und das Eigentum nicht vereinbar wäre (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 21.3.1996 - 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1/9 f.; B.v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - BRS 76 [2010] Nr. 19 m. w. N.; BayVGH, U.v. 11.3.2004 - 22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797/799). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung hier deshalb verneint, weil eine von der T... GmbH am 11. Juli 2013 zwischen ca. 8.30 Uhr und 12.00 Uhr am Wohnhaus H... 1 vorgenommene Schallmessung einen (nach Darstellung der T... GmbH nahezu ausschließlich auf die von der BAB 3 stammenden Verkehrsgeräusche zurückzuführenden) Mittelungspegel von 51 dB(A) ergeben habe; dieser Wert sei von einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A), ab dem nach der Rechtsprechung von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei, weit entfernt.

Die Beschwerdebegründung tritt dem mit der Behauptung entgegen, eine derart kurze Schallmessung sei unzureichend; erforderlich gewesen wäre eine Ermittlung der Vorbelastung nach dem Berechnungsverfahren der Verkehrslärmschutzverordnung. Nur dann, wenn sich hierbei die Unbedenklichkeit der Geräuschvorbelastung ergeben hätte, hätte von einer Sonderfallprüfung im Sinn der Nummer 3.2.2 TA Lärm abgesehen werden dürfen.

Diese Argumentation lässt außer Betracht, dass die sich aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, einen konkreten Anlass zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen voraussetzt (BVerwG, U.v. 20.3.1990 - 9 C 12.89 - NVwZ 1990, 1066/1068; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 24 Rn. 25; Schenk in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26). Das Unterbleiben von Maßnahmen zur Feststellung der von der BAB 3 ausgehenden, auf von der Antragstellerin bewohnte Gebäude einwirkenden Geräusche, die über die am 11. Juli 2013 vorgenommene Messung hinausgehen, könnte deshalb allenfalls dann als rechtswidrig angesehen werden, wenn hinreichender Grund zu der Annahme bestanden hätte, dass diese Geräusche entweder bereits für sich genommen oder aber im Zusammenwirken mit den Schallimmissionen des verfahrensgegenständlichen Vorhabens und der Windkraftanlage P. die vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebene Grenze erreichen oder überschreiten, von der an anderer als anlagenbezogener Lärm bei der Ermittlung und Bewertung der Geräuschvor- und der Geräuschgesamtbelastung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Hierfür besteht angesichts eines gemessenen, straßenverkehrsbedingten Mittelungspegels von 51 dB(A) nicht einmal eine entfernte Wahrscheinlichkeit. Denn der Abstand dieses Werts zu einem äquivalenten Dauerschallpegel von ca. 70 bis 75 dB(A) ist derart groß, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen eine gesundheitsgefährdende oder eine Nutzung privaten Wohneigentums aus sonstigen Gründen nicht mehr ermöglichende Geräuschgesamtbelastung auch zur Nachtzeit selbst unter Mitberücksichtigung der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben ergebenden Zusatzbelastung sicher ausgeschlossen werden kann. Desgleichen wurden in der Beschwerdebegründung keine Tatsachen vorgetragen, die die Behauptung stützen könnten, die Verkehrsbelastung der BAB 3 habe im fraglichen Abschnitt seit dem 11. Juli 2013 - einem in die Hauptreisezeit fallenden Donnerstag, der für das Verkehrsaufkommen auf dieser Autobahn deshalb als durchaus repräsentativ angesehen werden muss - derart eklatant zugenommen, dass nunmehr mit dem Erreichen eines äquivalenten Dauerschallpegels von etwa 70 dB(A) zu rechnen ist. Auf den Umstand, dass der beschließende Senat in dem in der Beschwerdebegründung selbst angeführten Urteil vom 11. März 2004 (22 B 02.1653 - NVwZ-RR 2005, 797/799) selbst einen verkehrsbedingten Summenpegel von 66,3 dB(A) nicht als Hinderungsgrund für die Zulassung einer die akustische Gesamtbelastung maßvoll weiter erhöhenden schallemittierenden Anlage angesehen hat, ist in diesem Zusammenhang nachrichtlich zu verweisen.

Als unbehelflich erweist sich schließlich auch die in Abschnitt IV der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, Gesundheitsgefahren und eine Vereitelung der Nutzungsmöglichkeiten der Wohnrechts der Antragstellerin seien deshalb zu besorgen, weil die Geräusche der verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen gerade in den Zeitabschnitten „wirksam“ werden würden, in denen es bisher - wie z. B. in verkehrsschwachen Zeiten der Fall - zu „Geräuschlücken“ gekommen sei. Denn es besteht kein Rechtssatz, kraft dessen Bewohner eines Dorfgebiets, die sich einem verkehrsbedingten Mittelungspegel von etwa 51 dB(A) ausgesetzt sehen, das Unterbleiben der Errichtung und des Betriebs von Anlagen verlangen können, deren Geräusche praktisch allenfalls während verkehrsschwacher Zeiten akustisch wahrnehmbar sind, da der von ihnen hervorgerufene Schall ansonsten in dem - seinerseits nicht unzumutbaren - Verkehrslärm weitgehend untergeht (vgl. zu letzterem die auf Seite 22 f. des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, in der Beschwerdebegründung hinsichtlich ihrer Richtigkeit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen eines Umweltingenieurs des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung, die das Verwaltungsgericht am 29.1.2015 im Klageverfahren RO 7 K 14.749 eines Sohnes der Antragstellerin durchgeführt hat).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

6. Der Streitwert war in pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG eröffneten Ermessens in Höhe der Hälfte des vom Verwaltungsgericht angenommenen Betrages festzusetzen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die vom Verwaltungsgericht angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war, während im ersten Rechtszug als weiterer Streitgegenstand das Verlangen der Antragstellerin hinzukam, die aufschiebende Wirkung der von ihr erhobenen Klage festzustellen.

7. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung ist mit der Zurückweisung der Beschwerde gegenstandslos geworden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

24

Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

25

Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

26

Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

27

(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

29

3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb von zwei Windkraftanlagen.

Mit Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 17. November 2014 wurde der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 647 der Gemarkung U... und Fl.Nr. 1896 der Gemarkung R... erteilt.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. März 2015 die verfahrensgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei weiteren Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 175 m auf den Grundstücken FlNrn. 457 und 449 der Gemarkung C.... In den Nebenbestimmungen zur Genehmigung wurde u. a. festgelegt (Nr. 3.2.2), dass der von den zu errichtenden Windkraftanlagen ausgehende Schallleistungspegel 105,6 dB(A) „inkl. eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich“ von 2,0 dB(A) nicht überschreiten darf. Der Genehmigung lag eine Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 zugrunde, welche ausschließlich eine Vorbelastung durch die mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen berücksichtigte.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben Eigentümerin der Waldgrundstücke FlNrn. 466 und 480 der Gemarkung C..., des Waldgrundstücks Fl.Nr. 570/3 der Gemarkung U... sowie der mit Wohnhäusern bestandenen Grundstücke FlNrn. 335 und 573/1 der Gemarkung C.... Der Abstand zwischen diesen Wohngebäuden der Klägerin und den strittigen Windkraftanlagen beträgt nach ihren Angaben 1.300 m bis 1.350 m.

In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 22. August 2014 wurde u. a. ausgeführt, im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG sei zu prüfen, ob gegen die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien verstoßen werde und dadurch erheblich nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Weiter wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich durch das streitgegenständliche Vorhaben keine Auswirkungen auf eines der zu beurteilenden Kriterien ergäben; ein Hinweis auf die Erforderlichkeit einer UVP-Pflicht im Einzelfall liege nicht vor.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach wies die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 19. März 2015 mit Urteil vom 16. September 2015 ab.

Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Ablehnung dieses Antrags.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 22 AS 15.40042) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO mit der Maßgabe ab, dass der Beklagten aufgegeben wurde, die Erstellung eines Prognosegutachtens zu der nach einer Inbetriebnahme der beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen an dem Anwesen der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... auftretenden Geräuschgesamtbelastung zu beauftragen, unter Beachtung der Vorgaben der TA Lärm betreffend die bei der Berechnung der Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen. Die Beklagte legte daraufhin ein schalltechnisches Gutachten vom 30. März 2016 vor.

Mit Beschluss vom 9. Mai 2016 (Az. 22 ZB 15.2322) lehnte der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. Juli 2015 ab. Mit diesem Urteil war die Drittanfechtungsklage der Klägerin gegen die am 17. November 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich weder aus den Darlegungen in der Antragsbegründung (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch aus dem sonst berücksichtigungsfähigen Vorbringen der Klägerin ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

a) Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f. m. w. N.). Gemessen daran wurden hier keine ernstlichen Zweifel dargelegt.

b) Die Klägerin hat vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung gemäß § 3c Satz 1 UVPG verneint. Die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen zwei Windkraftanlagen und weiterer geplanter bzw. bereits bestehender Anlagen würden sich überschneiden oder wenigstens berühren, so dass es sich um in engem Zusammenhang stehende kumulierende Vorhaben handele (§ 3 c Satz 5 i. V. m. § 3 b Abs. 2 Satz 2 und 3 UVPG). Aufgrund der Gesamtzahl von insgesamt 13 kumulierenden Vorhaben sei hier nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei den streitgegenständlichen Windkraftanlagen handelt es sich um technische Anlagen im Sinne von § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG, bei denen ein enger Zusammenhang im vorstehenden Sinne voraussetzt, dass diese auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Nach der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4/14 - BVerwGE 152, 219 juris Rn. 25) genügt es für die Anwendung dieser Kumulationsregelung gerade nicht, dass sich von den betreffenden technischen Anlagen ausgehende Wirkungen voraussichtlich überschneiden (vgl. auch BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 4 C 7.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr genannten Windkraftanlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände errichtet werden sollen und zwischen ihnen eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen vorgesehen wäre. Wie bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 ausgeführt (Rn. 33 und 34), bilden die zwei streitgegenständlichen Windkraftanlagen allenfalls zusammen mit den beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 3 c Satz 5 i. V. m. 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG. In diesem Fall ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorzunehmen (Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG). Auf die klägerischen Erwägungen zur Bestimmung von Einwirkungsbereichen vorhandener bzw. geplanter Windkraftanlagen und der Überschneidung von Einwirkungsbereichen sowie auf - aus Sicht der Klägerin bestehende - diesbezügliche Prüfungsdefizite in der angefochtenen Entscheidung kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

c) Weiter meint die Klägerin, die durchgeführte Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erfolgt. Die Genehmigungsbehörde habe die erforderliche Abwägungsentscheidung, welche Unterlagen bei der Vorprüfung zugrunde zu legen seien, offensichtlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Insbesondere hätte ein vorliegendes Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, aus dem sich ergebe, dass nach dem Kriterienkatalog zu § 3c Satz 2 UVPG an den geplanten Windkraftanlagen-Standorten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Aufgrund festgestellter Risiken für geschützte Tierarten wie insbesondere Fledermäuse sei das Ergebnis der Vorprüfung, wonach eine UVP nicht erforderlich sei, nicht nachvollziehbar. Aus diesem Vortrag der Klägerin ergeben sich indes keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung (UA S. 26) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 10.12.2015 - 22 CS 15.2247 - Rn. 41 bis 44) davon ausgegangen, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG zu klären ist, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG im Einzelnen und abschließend aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarten lässt. Zu diesen Kriterien gehören bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft (§ 20 BNatSchG). Die standortbezogene Vorprüfung betrifft die Frage, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 16.12.2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 38). Das Prüfprogramm einer Vorprüfung betrifft demnach nicht jegliche von dem betreffenden Vorhaben möglicherweise ausgehenden nachteiligen Umweltauswirkungen. Es deutet daher auch nicht, wie die Klägerin meint, auf eine Fehlerhaftigkeit einer solchen standortbezogenen Vorprüfung hin, wenn naturschutzfachliche Auflagen im späteren Genehmigungsbescheid (hier z. B. zum Schutz von Fledermäusen oder des Rotmilans) Umweltauswirkungen des Vorhabens betreffen, für die kein konkreter Bezug zu einem Kriterium nach Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG dargelegt wurde. Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt (UA S. 28), dass eine Vorprüfung wesensgemäß nicht auf demselben Erkenntnisstand wie demjenigen zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses beruht; ein allgemeiner Rückschluss von der fachlichen Begründung für Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid auf etwaige Ermittlungs- oder Bewertungsdefizite im Rahmen einer Vorprüfung nach § 3c UVPG ist auch deshalb nicht möglich.

Weiter ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen (UA S. 27), dass nicht ersichtlich sei, dass das Gutachten betreffend die Vorprüfung des Einzelfalls die gebietsbezogenen Schutzkriterien in tatsächlicher Hinsicht falsch oder unzureichend ermittelt hätte. Die Klägerin hat sich weder mit dieser Bewertung konkret auseinandergesetzt noch dargetan, dass die angesprochenen artenschutzfachlichen Erkenntnisse dazu dienen könnten, Auswirkungen des streitgegenständlichen Vorhabens auf ein konkretes Gebiet oder Einzelobjekt im Sinne von Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG zu beurteilen. Eine Genehmigungsbehörde würde jedoch die gesetzlichen Grenzen des ihr bei der Sachverhaltsermittlung und -bewertung eingeräumten naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums gerade überschreiten, wenn sie bei der standortbezogenen Vorprüfung Unterlagen berücksichtigen würde, aus denen keine Auswirkungen in Bezug auf die in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Kriterien ersichtlich sind.

d) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils hat die Klägerin auch nicht durch den Vortrag dargelegt, sie könne sich auf einen vorliegenden Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG berufen. Zum einen ist das Verwaltungsgericht (UA S. 34 und 35) in Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 48) davon ausgegangen, dass die artenschutzrechtlichen Vorschriften nicht drittschützend sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein etwaiger Verstoß eines Dritten gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot eine subjektive Rechtsposition des Eigentümers eines Waldgrundstücks berühren könnte, welche die Klägerin aus Vorschriften des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG herleiten möchte. Zum anderen hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass durch ein saP-Gutachten vom Februar 2014 nachgewiesen sei, dass ein Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen - wie im streitgegenständlichen Bescheid festgelegt - ausgeschlossen werden könne. Nach dem Vortrag der Klägerin selbst ist demnach im Ergebnis ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht gegeben.

e) Weiter wurden keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, soweit es den Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Lärmimmissionen durch die strittigen Windkraftanlagen betrifft. Aufgrund des schalltechnischen Gutachtens vom 30. März 2016 ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem klägerischen Wohngrundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... eingehalten werden. Das Gutachten erscheint als nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

aa) Hinsichtlich der Immissionsbelastung zur Tagzeit geht das Gutachten (S. 10) davon aus, dass der den strittigen Windkraftanlagen zuzurechnende Beurteilungspegel unabhängig von der Höhe der Vorbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist und weder rechnerisch, noch tatsächlich wahrnehmbar zu einer Erhöhung der anlagenbedingten (Gesamt- ) Geräuschbelastung beiträgt. Diese Einschätzung ist im Hinblick auf Ziffer 2.2 der TA Lärm nachvollziehbar. Danach liegen solche Flächen im Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche entweder einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen. Der von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Tagzeit verursachte Beurteilungspegel unterschreitet nach den Feststellungen des Gutachters (Gutachten vom 30.3.2016, S. 10) den in einem allgemeinen Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB (A) am Anwesen der Klägerin um mindestens 16 dB(A). Insoweit ist es auch für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Bedeutung, welche Immissionen durch die zur Tagzeit betriebene Brecheranlage auf dem Gelände der Asphaltmischanlage am Wohngebäude der Klägerin verursacht werden. Auf eine etwaige Überschreitung der geltenden Richtwerte, die anderen vorhandenen Anlagen zuzurechnen ist, kommt es insoweit nicht an, weil jedenfalls ein von den strittigen Windkraftanlagen verursachter Beurteilungspegel tagsüber nach den Vorgaben der TA Lärm ohne Bedeutung ist.

bb) Im Gutachten (S. 11) wird die bei der Beurteilung der Gesamtimmissionsbelastung am Wohngebäude der Klägerin zur Nachtzeit gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm zu berücksichtigende Vorbelastung schlüssig dargestellt.

Zum einen wurde von einer anlagenbedingten Geräuschvorbelastung durch den Betrieb der beiden mit Bescheid vom 17. November 2014 genehmigten Windkraftanlagen ausgegangen, wobei entsprechend dieser Genehmigung ein maximal zulässiger Schallleistungspegel von jeweils 110,0 dB(A) zugrunde gelegt wurde. Zum anderen wurden die vom Betrieb der Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 504/2 ausgehenden Schallimmissionen in nachvollziehbarer Weise berücksichtigt. Auf diese Vorbelastung hatte die Klägerin in der Antragsbegründung hingewiesen und insoweit die im Verwaltungsverfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchungen in Zweifel gezogen. Bezüglich dieser Anlage geht der Gutachter von einem Schallleistungspegel von 108,5 dB(A) aus, mit dem der Immissionsrichtwert der TA Lärm von 50 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort im Gewerbegebiet auf dem Grundstück Fl.Nr. 531/5 ausgeschöpft wird, wie dies die betreffende Genehmigung zulässt. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich der maximale Schallleistungspegel dieser Anlage im Verhältnis zu diesem nächstgelegenen Immissionsort ergibt. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Beispiel durch aktive Lärmschutzmaßnahmen, die nur in Richtung des Gewerbegebiets wirken, eine Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts am nächstgelegenen Immissionsort erreicht worden sein könnte und deshalb keine Rückschlüsse auf die Lage am Wohngebäude der Klägerin möglich wären, wie diese meint. Der Schallleistungspegel beinhaltet auch nächtlichen Lkw-Verkehr, welchen die Klägerin für unberücksichtigt hält. Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 41 bis 43) Bezug genommen.

Weiter ist der Gutachter aufgrund einer Auskunft des Landratsamtes Ansbach davon ausgegangen, dass für den Installateurbetrieb und für die Kfz-Werkstätte jeweils auf unmittelbar an das Wohnanwesen der Klägerin angrenzenden Grundstücken kein Nachtbetrieb genehmigt sei. Zudem hat er ausgeführt, dass „die durch einen nicht auszuschließenden Nachtbetrieb“ der weiter nördlich gelegenen, ca. 160 m entfernten Zimmerei am Wohnhaus auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1, Gemarkung C... möglicherweise verursachten Geräuschimmissionen aufgrund der Entfernungsverhältnisse sowie aufgrund der Abschirmwirkung der auf dem Schallausbreitungsweg befindlichen Baukörper auch ohne diesbezügliche explizite Lärmprognose als irrelevant niedrig eingestuft werden können (Nr. 4.3 des Gutachtens, S. 11). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Zum einen ist nicht ersichtlich, warum der Gutachter sich nicht auf eine Auskunft des Landratsamtes Ansbach stützen sollte, wenn dort - aufgrund der Befassung mit demselben Sachverhalt - entsprechende Informationen vorlagen. Weiter sind die Erläuterungen zu einer irrelevant niedrigen Vorbelastung durch die Zimmerei aufgrund der zwischen diesem Betrieb und dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. 573/1 vorhandenen Bebauung (vgl. Abbildung 2, S. 5 des Gutachtens) zumindest plausibel.

Entgegen der klägerischen Sichtweise waren jedenfalls keine weitergehenden Ermittlungen dazu veranlasst, ob von den vorgenannten oder sonstigen in der Umgebung ansässigen Gewerbebetrieben zur Nachtzeit eine relevante Vorbelastung ausgeht. Zum einen hat die Klägerin in der Antragsbegründung innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bereits das Bestehen dieser Betriebe nicht erwähnt, weshalb der spätere Vortrag betreffend eine nach Meinung der Klägerin erforderliche Einbeziehung in die Ermittlung der Gesamtbelastung nicht berücksichtigungsfähig ist. Gerade angesichts dessen, dass die Klägerin in der Antragsbegründung die Nichtberücksichtigung der Vorbelastung durch die Asphaltmischanlage in der früheren schalltechnischen Untersuchung ausführlich gerügt hat, wäre zu erwarten gewesen, dass sie erst recht näher gelegene Betriebe (den Installateurbetrieb, die Kfz-Werkstätte und die Zimmerei) erwähnt, von denen gleichermaßen eine solche Vorbelastung ausgehen könnte. Der Klägerin ist dies auch zumutbar gewesen, da sie gegebenenfalls wissen muss, ob sie wahrgenommen hat, dass in diesen Betrieben auch zur Nachtzeit gearbeitet wird. Zum anderen hat die Klägerin bis zuletzt nicht substantiiert dargelegt und fehlen auch sonst konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich in den betreffenden Unternehmen ein nächtlicher Betrieb stattfindet. Die Berücksichtigung nur hypothetisch denkbarer Immissionsbelastungen ist nicht veranlasst, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Mai 2016 - 22 ZB 15.2322 (dort Rn. 36 bis 40) näher ausgeführt hat.

cc) Der Schallleistungspegel für die beiden strittigen Windkraftanlagen der Beigeladenen wurde im Gutachten vom 30. März 2016 (S.13 bis 15) nachvollziehbar begründet. Richtigerweise geht das Gutachten vom 30. März 2016 in Variante 2 von einem Schallleistungspegel gemäß des technischen Datenblatts der strittigen Windkraftanlagen von 105,7dB(A) aus und ermittelt einen Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich von 2,1dB(A). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Bedenken erhoben. Die Klägerin rügt zwar, dass der mathematisch zu ermittelnde Sicherheitszuschlag auf 2,0 dB(A) abzurunden wäre. Dies würde sich jedoch nicht zu ihren Gunsten auswirken. Jedenfalls ergibt sich bei Annahme eines (geringfügig) höheren Schallleistungspegels ein tendenziell höherer Beurteilungspegel; dies geht im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung nicht zulasten der Klägerin. Nicht nachvollziehbar ist die Rüge der Klägerin, zu dem vom Gutachter angenommenen Schallleistungspegel müsste weiter - zur Berücksichtigung einer Prognoseunsicherheit - ein Zuschlag von 2,1 dB addiert werden. Der betreffende Sicherheitszuschlag ist in dem Gutachten bereits in nachvollziehbarer Weise in den Wert von insgesamt 107,8 dB(A) eingeflossen. Dass sich hieraus eine Überschreitung des Immissionswerts von 40 dB(A) für die Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten beim Anwesen der Klägerin ergeben könnte, hat die Klägerin nicht dargelegt.

dd) Weiter hat die Klägerin gerügt, die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Teilbeurteilungspegel nach Nr. 9 des Gutachtens seien nicht nachvollziehbar, da dieser die maßgeblichen Bau- oder Betriebsgenehmigungen der vorhandenen Kfz-Reparaturwerkstatt, des Installateurbetriebs sowie der Zimmerei wieder eingesehen noch überprüft habe. Dem steht entgegen, dass aus den oben genannten Gründen (1. e) bb) keine Anhaltspunkte für eine relevante Vorbelastung durch diese Betriebe zur Nachtzeit ersichtlich sind. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass diese Betriebe im Rahmen der weiteren Berechnung der Vorbelastung im Gutachten nicht weiter aufgeführt werden.

ee) Weiter meint die Klägerin, das Gutachten sei deshalb nicht nachvollziehbar, da die Koordinaten der Windkraftanlagenstandorte im Koordinatensystem „WGS 84“ angegeben worden seien; in dem weiteren Gutachten betreffend die vom Landratsamt Ansbach genehmigten Windkraftanlagen sei diese Angabe dagegen im Gauß-Krüger-Format erfolgt. Die Zugrundelegung der Koordinaten entsprechend dem System „WGS 84“ entspricht jedoch den Anlagedaten nach Ziffer 3.1.1 des Genehmigungsbescheides vom 19. März 2015. Es ist folgerichtig, dass der Gutachter für seine Berechnungen die Koordinaten nach diesem System verwendet hat.

ff) Mithilfe des Gutachtens vom 30. März 2016 wurde zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs nachgewiesen, dass an dem Wohnhaus der Klägerin auf dem Grundstück Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... auch zur Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) durch die Gesamtlärmbelastung infolge der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine unzumutbaren Schallimmissionen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) vorliegen. Die Schallimmissionsprognose hat für die drei für das Wohnhaus festgelegten Immissionsorte in der hier maßgeblichen Berechnungsvariante 2 (vgl. oben 1. e) cc) rechnerische Beurteilungspegel von 38,9 dB(A) (Immissionsorte 1 und 2) bis 39,5 dB(A) (Immissionsort 3) ergeben (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 30.3.2016). Der für ein allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) geltende Beurteilungspegel von 40 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 d) der TA Lärm) wird demnach - knapp - eingehalten. Diese Gebietseinstufung wurde aufgrund der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan bereits im schalltechnischen Gutachten vom 31. Juli 2014 zugrunde gelegt (vgl. S. 6 des Gutachtens, Bl. 97 in Band 2 der Behördenakten). Im Gutachten vom 30. März 2016 wurde entsprechend der Maßgabe im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 von demselben Immissionsrichtwert ausgegangen. Da dieser Immissionsrichtwert nach der Schallimmissionsprognose eingehalten werden kann kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein höherer Immissionswert als Schädlichkeitsgrenze anzusetzen ist. Da hier eine rechtlich verbindliche Vorgabe für die Grundstücksnutzung in Form eines Bebauungsplans fehlt, kommt es insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 57 m. w. N.). Im Hinblick auf die - erstmals im vorliegenden Verfahren bekannt gewordenen - drei weiteren Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung des Grundstücks Fl.Nr. 573/1 der Gemarkung C... spricht vieles dafür, dass der für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete geltende Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 45 dB(A) (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 c) der TA Lärm) oder ein dahin tendierender Zwischenwert anzuwenden wäre. Für eine insoweit geringere Schutzwürdigkeit dieses Grundstücks spricht zudem seine Ortsrandlage angrenzend an den Außenbereich.

f) Auch hat die Klägerin keine Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dargelegt, soweit sie annimmt, dass durch den Betrieb des an den streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu installierenden „Gefahrenfeuers“ (Leuchtfeuer-Kennzeichnung) das Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten verletzt wird. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt (UA S. 44), dass die roten Warnleuchten für die Luftfahrt zwingend notwendig und so eingerichtet seien, dass sie maßgeblich in den Luftraum für die Flugzeuge wirken würden; sie seien daher „vom Boden aus“ für die Klägerin nicht unzumutbar. Diese Erwägungen sind ersichtlich nicht dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht von einer möglichen Notwendigkeit im Hinblick auf die Flugsicherheit auf eine fehlende belästigende Wirkung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung geschlossen hätte, wie die Klägerin meint.

Ausgehend vom Sinnzusammenhang und Satzbau ist vielmehr offensichtlich, dass das Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit der Leuchtfeuer-Kennzeichnung wegen deren Wirkung „in den Luftraum hinein“ ausgegangen ist. Die Klägerin hat sich mit dieser Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit diese Annahme unzutreffend sein könnte oder warum dennoch eine unzumutbare optische Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke vorliegen könnte. Angesichts eines vom Verwaltungsgericht festgestellten Abstands der nächstgelegenen Windkraftanlage von fast 1.200 m (UA S. 45) ist eine solche Beeinträchtigung fernliegend, wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 22 AS 15.40042 - Rn. 39 näher ausgeführt hat. Gerade vor diesem Hintergrund wären hierzu weitere Darlegungen der Klägerin veranlasst gewesen. Sie hat lediglich behauptet, dass durch die „Höhenbegrenzung verschiedener Windkonzentrationsflächen“ und Bestrebungen zur Synchronschaltung der Leuchtfeuer-Kennzeichnung verschiedener Windkraftanlagen belegt werde, dass von dieser Befeuerung erhebliche Belästigungen ausgehen. Es fehlt insofern jedoch zum Einen der konkrete Bezug zum vorliegenden Fall. Zum Andern fehlt eine Darlegung, inwieweit derartige Festlegungen gerade dem Schutz betroffener Anwohner vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lichtimmissionen dienen.

g) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nimmt die Klägerin weiter deshalb an, weil die Zumutbarkeitsgrenze aufgrund eines kumulativen Zusammenwirkens der einzelnen Immissionen überschritten werde. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 und 70 m. w. N.) ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 23, 24 und 51) dagegen davon ausgegangen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt. Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Sie geht vielmehr davon aus, dass sich eine Verpflichtung zur Prüfung einer Gesamtbelastung aus § 5 BImSchG ergibt und damit offensichtlich generell greifen soll. Weiter hat sie im Wesentlichen nur vorgetragen, dass sie zeitgleich verschiedenen Immissionen wie Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer und Beeinträchtigungen durch die rot markierten rotierenden Flügelblätter ausgesetzt sei. Was indes für die Annahme eines Ausnahmefalles im vorgenannten Sinne sprechen könnte, ergibt sich hieraus nicht.

h) Erhebliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat die Klägerin auch nicht mit dem Hinweis dargelegt, ihr Vortrag sei durch das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zutreffend und hinreichend gewürdigt worden. Insbesondere verbleibt es im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) im Dunkeln, inwieweit die angefochtene Entscheidung - wie die Klägerin wohl meint - materiellrechtlich fehlerhaft sein könnte, wenn eine verwaltungsgerichtliche Prüfung auch Gesichtspunkte betrifft, zu denen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

2. Die Klägerin sieht besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) darin begründet, dass zu klären sei, welche bereits bestehenden bzw. geplanten Windkraftanlagen im Umkreis um die streitgegenständlichen Windkraftanlagen in eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit einzubeziehen seien. Hiermit werden jedoch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht dargelegt. Wie oben näher ausgeführt (1. b), ergibt die Anwendung des § 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 UVPG entsprechend dessen Wortlaut und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219, juris Rn. 25 und U.v. 17.12.2015 - 4 C 17.14 u. a. - UPR 2016, 220 Rn. 18) hier insoweit ein eindeutiges Ergebnis. Die aus Sicht der Klägerin klärungsbedürftigen Fragen, nach welchen Vorgaben Wirkungsbereiche von Windkraftanlagen ermittelt werden und ab wann es zu Überschneidungen von Wirkungsbereichen kommt, sind nicht entscheidungserheblich, da vorliegend die Annahme kumulierender Vorhaben voraussetzen würde, dass die betreffenden Vorhaben als technische Anlagen auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (§ 3c Satz 5 i. V. m. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG).

3. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, inwieweit der Rechtsfall eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es wird lediglich behauptet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde von der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts abweichen, indem ohne vertiefte Prüfung eine Überschneidung von Wirkungsbereichen verneint würde. Ob dies zulässig sei und in welchem Umkreis von der Überschneidung von Wirkungsbereichen von Windkraftanlagen auszugehen sei, bedürfe im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Da es vorliegend jedoch auf die Frage einer Überschneidung von Wirkungsbereichen im Rahmen der Prüfung nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG nicht ankommt (vgl. 2.), handelt es sich hierbei nicht um durch den vorliegenden Rechtsfall aufgeworfene entscheidungserhebliche Fragen.

4. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich weiter nicht, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Wie oben näher ausgeführt (1. b) steht die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls - aufgrund der Ablehnung einer weitergehenden Annahme kumulierender Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 UVPG - gerade im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auch mit dessen von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang angeführtenEntscheidung vom 18. Juni 2015 (4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219).

5. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

a) Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellte förmliche Beweisantrag betreffend die Frage, ob diese durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen unter Berücksichtigung bestehender Vorbelastungen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt wäre (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 1. Beweisantrag zum Immissionsschutz), ist zwar möglicherweise nicht mit einer prozessrechtlich vertretbaren Begründung abgelehnt worden. Das Verwaltungsrecht hat angenommen (UA S. 42 unten und 43 oben), dass sich der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid auf aussagekräftige und taugliche vorhandene Gutachten zur Lärmproblematik stützen konnte. Aufgrund der unzureichenden Einbeziehung der Lärmvorbelastung in der Schallimmissionsprognose vom 31. Juli 2014 hätte es sich jedoch möglicherweise aufgedrängt, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen. Jedenfalls kann jedoch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (mehr) auf diesem etwaigen Verfahrensmangel beruhen. Durch das Gutachten vom 30. März 2016 wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert nicht überschritten wird (vgl. oben 1.). Im Ergebnis ist daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei infolge des Vorhabens der Beigeladenen keinen unzumutbaren Schallimmissionen ausgesetzt, zutreffend.

b) Der zweite von der Klägerin gestellte Beweisantrag beinhaltete die Beweistatsache, dass durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen „unzumutbare Beeinträchtigungen aufgrund des Zusammenwirkens der Immissionen Lärm, Schattenwurf, Blinkfeuer, Infraschall sowie die Kennzeichnung der Flügel zulasten der Klägerin entstehen“ (vgl. S. 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.9.2015, dort 2. Beweisantrag zum Immissionsschutz). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag abgelehnt hat (UA S. 24), verfahrensrechtlich unzulässig gewesen wäre. Sie hat weder im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, noch im vorliegenden Verfahren substantiiert ausgeführt, dass es auf dieses Beweisthema überhaupt ankommen könnte, dass die besonderen Voraussetzungen eines Abwehrrechts gegen die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen ausgehenden Immissionen im Hinblick auf eine Summationswirkung (vgl. oben 1. g) vorliegen könnten (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 22 ZB 15.2322 - Rn. 61 und 62). Im Wesentlichen hat sie sich darauf beschränkt zu beanstanden, dass eine Feststellung ihrer Gesamtbelastung in einer Zusammenschau der verschiedenartigen Immissionen unterblieben ist.

c) Soweit die Klägerin einen erheblichen Verfahrensmangel in einer ihres Erachtens unzutreffenden und unzureichenden Würdigung ihres Vortrags durch das Verwaltungsgerichts erblickt, macht sie der Sache nach keinen Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, sondern wendet sich gegen die verwaltungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 48 m. w. N.); in dieser Hinsicht ist auf die obigen Ausführungen (1. h) zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO) sowie das Verfahren durch eigenen Sach- und Rechtsvortrag gefördert. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gleichfalls der Klägerin aufzuerlegen.

Der Streitwert bemisst sich nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Schweinemaststall.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Wohngrundstücks A. 6 in S., die Beigeladene ist Eigentümerin des Flurstücks 27/1 der Flur 2 in der Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Außenbereich der Gemeinde S.. Mit Bescheid vom 24. Juli 2009 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung eines Schweinemaststalls mit 1 480 Tierplätzen auf ihrem Grundstück und mit Bescheid vom 6. Januar 2010 die Genehmigung zur Errichtung eines dazu gehörigen Güllebehälters. Die Entfernung zwischen dem Wohnhaus der Kläger und dem südwestlich gelegenen Schweinemaststall beträgt ca. 430 m. In einer Entfernung von ca. 490 m westlich vom Wohnhaus der Kläger befindet sich die Hofstelle A. 5 der Beigeladenen mit Schweinehaltung, insbesondere einer Ferkelaufzucht. Das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall liegen, durch den A., eine Kreisstraße, getrennt, etwa 140 m auseinander. Ca. 730 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt, etwa 220 m westlich des Schweinemaststalls und ca. 230 m südwestlich des Ferkelstalls (A. 5) ist die Hofstelle A. 4 des Ehemanns der Beigeladenen angesiedelt. Dort werden Rinder gehalten und Ferkel erzeugt.

3

Die gegen beide Baugenehmigungen erhobene, erstinstanzlich erfolgreiche Klage hat das Oberverwaltungsgericht im Berufungsrechtszug abgewiesen. Die Baugenehmigung für den Schweinemaststall sei formell rechtmäßig. Der Stall unterliege weder für sich allein noch - mangels engen räumlichen Zusammenhangs - als Erweiterungs- bzw. nachträglich kumulierendes Vorhaben mit den Hofstellen A. 4 und/oder 5 einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit. Die Kläger hätten daher keinen Anspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG auf Aufhebung der Genehmigung. Einen Aufhebungsanspruch hätten sie ferner nicht wegen einer unterlassenen FFH-Verträglichkeitsprüfung. Sowohl nach Unionsrecht als auch nach innerstaatlichem Recht könnten Individualkläger eine Verletzung von FFH-Recht nicht rügen. Die Baugenehmigungen seien auch materiell rechtmäßig. Sie stünden mit der insoweit allein einschlägigen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und dem darin verankerten, nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme im Einklang.

4

Die Kläger haben gegen das Berufungsurteil die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, soweit das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage gegen die Baugenehmigung für den Schweinemaststall abgewiesen hat. Sie erstreben insoweit die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das Berufungsurteil.

6

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Kläger ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt im angefochtenen Umfang gegen Bundesrecht. Da die notwendigen tatrichterlichen Feststellungen fehlen, um den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz abschließend entscheiden zu können, ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

1. Der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege keiner Pflicht zur Vorprüfung seiner Umweltverträglichkeit, liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Bundesrechts zugrunde. Dies können die Kläger rügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 - UmwRG).

9

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die vorinstanzliche Auffassung, dass der Schweinemaststall allein keiner Vorprüfung zu unterziehen ist. Gemäß § 3c Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 mit späteren Änderungen) - UVPG - i.V.m. Nr. 7.7.2 und 7.7.3 der Anlage 1 besteht eine Pflicht zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen und eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung bei einem Betrieb von 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen. Mit 1 480 Plätzen liegt der Schweinemaststall unterhalb dieser Schwellenwerte.

10

Gegen die Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht ist unionsrechtlich nichts zu erinnern. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 Nr. L 26 S. 1) - UVP-RL - bestimmen die Mitgliedstaaten bei Projekten des Anhangs II - und damit u.a. bei Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit bis zu 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) - anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten bzw. Kriterien, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Vorschrift zwingt nicht dazu, unabhängig von Bestimmungen, Kriterien und Schwellenwerten bei jedem Projekt gemäß Art. 2 Abs. 1 UVP-RL konkret zu prüfen, ob bei ihm aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Eine entsprechende Auslegung würde der Vorschrift jede Bedeutung nehmen, weil ein Mitgliedstaat kein Interesse an der Festlegung von Bestimmungen, Schwellenwerten und Kriterien hätte, wenn jedes Projekt unabhängig davon dennoch einer individuellen Prüfung im Hinblick auf die in Art. 2 Abs. 1 UVP-RL genannten Kriterien unterzogen werden müsste (EuGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - C-72/95 [ECLI:EU:C:1996:404] - Rn. 49 zur Richtlinie 85/337/EWG). Art. 4 Abs. 2 UVP-RL erlaubt es stattdessen, alle Arten von Projekten von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen auszunehmen, bei denen aufgrund einer pauschalen Beurteilung davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - Rn. 31).

11

Für die Festsetzung der Schwellenwerte hat der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Freistellung von Schweinemastställen mit weniger als 1 500 Plätzen von der Vorprüfungspflicht seinen Spielraum überschritten hätte. Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17b) fordert eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Schweinen mit mehr als 3 000 Plätzen für Mastschweine. Vor diesem Schwellenwert erscheint es nicht sachwidrig, Schweinemastställe von der Vorprüfungspflicht zu befreien, die allenfalls halb so groß sind wie die nach Unionsrecht zwingend UVP-pflichtigen Ställe. Dies wird nicht durch die Behauptung der Kläger in Zweifel gezogen, dass Masthähnchenanlagen mit mehr als 85 000 Tierplätzen, die Art. 4 Abs. 1 UVP-RL i.V.m. Anhang I Nr. 17a) der UVP-Pflicht unterwirft, weniger Ammoniak und Gerüche emittierten als ein Schweinemaststall mit 1 499 Tierplätzen. Der nationale Gesetzgeber ist nicht zu einer Gleichbehandlung von Anlagen verpflichtet, die der Unionsgesetzgeber selbst nicht für geboten hält. Außerdem führt der Vergleich einzelner Schwellenwerte nicht weiter, weil es Sinn und Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist, die Auswirkungen auf die Umwelt umfassend zu ermitteln.

12

b) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Schweinemaststall unterliege auch deshalb keiner Vorprüfungspflicht, weil seine Tierplatzzahlen nicht mit den Tierplatzzahlen einer benachbarten Hofstelle zusammenzuzählen seien, ist dagegen nicht mit Bundesrecht vereinbar.

13

aa) Die Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung nach § 3c Satz 1 oder 2 UVPG wegen der Notwendigkeit einer Addition von Tierplatzzahlen ergibt sich vorliegend allerdings nicht unmittelbar aus dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG gilt für das erstmalige Erreichen oder Überschreiten und jede weitere Überschreitung der Prüfwerte § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 UVPG entsprechend.

14

(1) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Den vorliegenden Fall einer nachträglichen Kumulation, also eines Hinzutretens eines Vorhabens zu einem bereits vorhandenen Vorhaben, erfasst § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG nicht.

15

(2) Nach § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG ist für die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens eine Vorprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht vorprüfungspflichtigen Vorhabens durchzuführen, wenn der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung erstmals erreicht oder überschritten wird. Die Frage, ob ein bestehendes Vorhaben geändert oder erweitert wird, beurteilt sich nicht nach der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG, sondern nach dem materiellen Recht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - juris Rn. 23). Weder nach den Vorschriften des Baurechts noch nach den Bestimmungen des Immissionsschutzrechts ändert oder erweitert der umstrittene Schweinemaststall ein vorhandenes Vorhaben. Baurecht ist nicht einschlägig, weil mit der Errichtung des Stalls keine bestehende bauliche Anlage umgestaltet worden ist, und immissionsschutzrechtlich wird kein Vorhaben geändert oder erweitert, weil der Stall und die benachbarten Ställe nicht, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV erforderlich, von demselben Betreiber geführt werden.

16

bb) Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen.

17

Die Gesetzeslücke ist planwidrig. Dem Gesetzgeber ging es darum, mit § 3b UVPG die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vollständig umzusetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 674/00 S. 88, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drs. 14/5204 S. 7). Dies hat der Vertreter des Bundesinteresses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist nationalrechtlich sicherzustellen, dass der Regelungszweck des Art. 2 Abs. 1 UVP-RL - die Gewährleistung der Prüfung von Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt auf ihre Verträglichkeit - nicht durch eine Aufsplitterung von Projekten umgangen wird (EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - C-392/96 [ECLI:EU:C:1999:431] - Rn. 76 und vom 25. Juli 2008 - C-142/07 [ECLI:EU:C:2008:445] - Rn. 44). Wie sich aus dem Urteil vom 21. September 1999 - C-392/96 - a.a.O. Rn. 78) ergibt, will der Europäische Gerichtshof auch die zeitlich versetzte Verwirklichung von Teilprojekten vom innerstaatlichen Recht erfasst wissen. Hätte der Gesetzgeber erkannt, dass er dieser Rechtsprechung nicht Rechnung getragen hat, hätte er § 3b Abs. 2 oder Abs. 3 UVPG um die fehlende Regelung ergänzt.

18

Aus § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG und dem dort genannten Tatbestandsmerkmal der Gleichzeitigkeit der Verwirklichung mehrerer Vorhaben derselben Art ergibt sich kein Analogieverbot. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war das Erfordernis einer gleichzeitigen Verwirklichung von Vorhaben nicht enthalten (BR-Drs. 674/00). Es kam erst im Laufe der Beratungen hinzu (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, BT-Drs. 14/5750 S. 127). Die Ergänzung des Gesetzeswortlauts hatte nicht zum Ziel, die Fälle nachträglicher Kumulation aus dem Geltungsbereich des § 3b UVPG herauszunehmen, sondern den Zweck der Klarstellung und Abgrenzung zu dem in § 3b Abs. 3 UVPG geregelten Tatbestand der Erweiterung, um in den Fällen des § 3b Abs. 3 Satz 3 bis 5 UVPG, also bei fehlender oder eingeschränkter Anrechenbarkeit bestehender Vorhaben, einen Rückgriff auf Absatz 2 auszuschließen (Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 15. Januar 2015, § 3b UVPG Rn. 4; Dienes, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3b Rn. 10).

19

cc) Der Senat kann sich auf die Prüfung beschränken, ob die Tierplatzzahlen des Ferkelstalls A. 5 und des Schweinemaststalls mit der Folge eines "Hineinwachsens" des Schweinemaststalls in die Vorprüfungspflicht zu addieren sind. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kläger dahingehend gewürdigt, dass sie eine Kumulation des Schweinemaststalls mit der Hofstelle A. 4 selbst nicht behaupten wollen (UA Rn. 53). Die Kläger haben dies im Revisionsverfahren nicht beanstandet.

20

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem Ferkelstall A. 5 und dem Schweinemaststall um kumulierende Vorhaben handelt und der Schweinemaststall daher einer Pflicht zur Vorprüfung auf seine Umweltverträglichkeit unterliegt.

21

(1) Die Ställe sind Vorhaben derselben Art, die zusammen jedenfalls den maßgeblichen Wert für eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erreichen. Unter der Voraussetzung, dass es sich bei der Hofstelle A. 5 allein um eine Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) handelt, ergibt sich dies aus Nr. 7.11.3 der Anlage 1 zum UVPG. Die danach maßgeblichen Werte von 700 zu 4 500 Tierplätzen für den Ferkelstall und 1 480 zu 1 500 Tierplätzen für den Schweinemaststall ergeben in der Addition den vom-Hundert-Wert 114,23 und überschreiten damit den maßgeblichen Wert 100.

22

(2) Zwischen den Vorhaben besteht der analog § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche enge Zusammenhang. Nach der Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG ist ein enger Zusammenhang gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind.

23

Das Oberverwaltungsgericht hat einen engen Zusammenhang zwischen der Hofstelle A. 5 und dem Schweinemaststall verneint: Was unter der Konkretisierung "auf demselben Betriebsgelände" zu verstehen sei, bedürfe einer Gesamtbeurteilung nach der Verkehrsanschauung durch eine objektive Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten. Ausschlaggebend bleibe dabei der enge räumliche Zusammenhang (UA Rn. 54). An einem solchen fehle es hier. Nach dem äußeren Erscheinungsbild seien die Vorhaben voneinander getrennt, weil zwischen ihnen der A. verlaufe und wegen des vorhandenen üppigen Bewuchses, eines Knicks mit hohem Baum- und Strauchwerk am Schweinemaststall und hoher Bäume beidseitig des Zufahrtsweges zu dem Ferkelstall, eine Durchsicht von der einen zur anderen Stallung selbst im Winter kaum möglich sei (UA Rn. 59).

24

Dieses Verständnis vom Begriff des engen Zusammenhangs steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Zwar hat der Begriff eine räumliche Komponente, weil die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen müssen. Maßgeblich sind aber nicht optisch wahrnehmbare Umstände, die dafür oder dagegen sprechen, dass die Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (BR-Drs. 674/00 S. 89), vielmehr danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern. Das ist zwar umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten, hängt aber nicht von den optisch wahrnehmbaren Kriterien ab, die das Oberverwaltungsgericht für entscheidend hält.

25

Allein dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen wird - wovon vorliegend angesichts der geringen Entfernung zwischen der Stallung A. 5 und dem Schweinemaststall ausgegangen werden kann -, reicht entgegen der Ansicht der Kläger aber für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung nicht aus. Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht. § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen. Zu Unrecht sehen die Kläger darin einen Verstoß gegen Unionsrecht. Nach Art. 4 Abs. 3 UVP-RL sind bei der Festlegung von Schwellenwerten die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen. Zu den Auswahlkriterien gehört nach dessen Nummer 1 Buchstabe b Kumulierung mit anderen Projekten. Die Pflicht zur Berücksichtigung bedeutet die Verpflichtung, diesen Punkt als Abwägungsposten in Rechnung zu stellen. Er darf mithin nicht ausgeblendet werden, kann jedoch auch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und ist einer Relativierung - auch im Hinblick auf den Projektbezug der Richtlinie - zugänglich. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 25. Juli 2008 - C 142/07 - und vom 21. März 2013 - C-244/12 [ECLI:EU:C:2013:203] - NVwZ 2013, 707) kollidiert damit nicht.

26

Die tatrichterlichen Feststellungen reichen für den Befund aus, dass das Vorhaben A. 5 und der Schweinemaststall auf demselben Betriebsgelände liegen. Zwischen beiden Vorhaben besteht ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang. Die Vorhaben sind funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen, weil der Stall A. 5 der Aufzucht von Ferkeln dient, die später in den Maststall umgesetzt werden (UA Rn. 58). Gemeinsame betriebliche Einrichtung ist eine Trinkwasserleitung, die an einen Eigenbrunnen auf dem Gelände der Hofstelle A. 4 angeschlossen ist und über die sowohl das Vorhaben A. 5 als auch das umstrittene Vorhaben versorgt werden (Protokoll der berufungsgerichtlichen Ortsbesichtigung am 27. Februar 2013).

27

(3) Die Tierplatzzahlen im Stall A. 5 sind allerdings nur insoweit der Zahl der Plätze im Schweinemaststall hinzuzurechnen, als sie über den Bestand hinausgehen, der nach § 3b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich bleibt. Nach dieser Vorschrift bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen zu den erreichten Beständen an den maßgeblichen Stichtagen, dem 5. Juli 1988 und dem 14. März 1999. Zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

28

2. Der Frage, ob die Baugenehmigung mit FFH-Recht im Einklang steht und die Kläger einen eventuellen Rechtsverstoß geltend machen können, braucht der Senat nicht nachzugehen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen, die dem Senat eine Entscheidung zur Vereinbarkeit der Baugenehmigung mit FFH-Recht ermöglichen. Mehr als die - ohnehin gebotene - Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht könnte der Senat deshalb nicht aussprechen.

29

3. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung hat das Oberverwaltungsgericht an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gemessen. Einen Verstoß gegen die Vorschrift hat es verneint, weil das Wohngrundstück der Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt werde. Seinem rechtlichen Ansatz, für die Bewertung der Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen sei die Geruchsimmissionsrichtlinie des Landes Schleswig-Holstein - GIRL - als Orientierungshilfe heranzuziehen (UA Rn. 71), treten die Kläger nicht entgegen. Sie beschränken sich auf Verfahrensrügen. Ob sie durchgreifen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil sie im Erfolgsfall nur zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht führten.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.