Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Dez. 2018 - Au 4 K 17.50539

bei uns veröffentlicht am03.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger - nach den Feststellungen der Beklagten syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und islamischen Glaubens - begehren (zuletzt wieder) die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde; ferner begehren sie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mittlerweile wurden die Kläger im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien abgeschoben.

Hinsichtlich des weiteren Tatbestands folgt das Gericht der Begründung des in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheids vom 2. Oktober 2018 und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Nach dem von den Klägerbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnis wurde diesen der Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 am 24. Oktober 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 5. November 2018 - per Post beim Verwaltungsgericht eingegangen am 8. November 2018 - wurde für die Kläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragt. Auf gerichtliche Anforderung übermittelten die Klägerbevollmächtigten am 12. November 2018 den Fax-Sendebericht für die Vorabübermittlung des Schriftsatzes vom 5. November 2018. Dieser wies eine Übermittlung am 5. November 2018, 17:29 h sowie eine Übertragung als „OK“ aus.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 wurde für die Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.11.2018 (Geschäftszeichen *) aufzuheben,

festzustellen, dass Abschiebeverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen

Die Klägerin sei zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern am 9. Mai 2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Rumänien überstellt worden. Die Klägerin habe am 15. Januar 2018 den syrischen Staatsangehörigen ... geheiratet, dem mit Bescheid des Bundesamts vom 16. November 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Weiterhin habe die Klägerin im September 2018 in Rumänien ein Kind ihres Ehemanns ... auf die Welt gebracht. In Bezug auf Ziffer 4 des Bescheids vom 28. November 2018 sei vorzutragen, dass vorliegend die persönlichen Belange der Klägerin an einer Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Klägerin überwögen. Die Klägerin sei Mutter von fünf minderjährigen Kindern. Sie sei auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen und wünsche mit ihren Kindern nach Deutschland zurückzukehren. Es bestünden schutzwürdige Bindungen zu dem in Deutschland lebenden Ehemann der Klägerin. Zwischen den Kindern und dem Ehemann der Klägerin habe sich eine besondere, vater-ähnliche Bindung entwickelt. Dieser sei auch der leibliche Vater des im September geborenen weiteren Kindes. Die Trennung der Familie verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 8 EMRK; das Einreiseverbot sei aufzuheben, um die Familienzusammenführung zu gewährleisten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten (einschließlich jeweils der Verfahren Au 4 K 17.50533, Au 4 K 17.50535, Au 4 K 17.50537) Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 ist zulässig. Zwar ging ein vollständiger, insbesondere unterschriebener Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten mit einem entsprechenden Antrag erst am 8. November 2018 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist aus § 78 Abs. 7 AsylG beim Verwaltungsgericht ein. Jedoch ist den Klägern von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1, Abs. 2 VwGO zu gewähren, weil die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte. Die Klägerbevollmächtigten versuchten ausweislich des von ihnen vorgelegten Fax-Sendeberichts, am 5. November 2018 - und damit fristgerecht - dem Gericht den einseitigen Antrag auf mündliche Verhandlung vorab per Telefax zu übermitteln. Trägt der Sendebericht - wie hier - den Vermerk „OK“, kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem „OK“-Vermerk versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so gering, dass sich der Rechtsanwalt auf den „OK“-Vermerk verlassen darf (BGH, B.v. 11.12.2013 - XII ZB 229/13 - juris Rn. 6).

Über die Klage konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zum Termin erschienen war, nachdem die Ladung form- und fristgerecht erfolgt ist (vgl. § 102 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist unzulässig, nachdem die zuletzt (Schriftsatz vom 27.11.2018) gestellten Klageanträge ausdrücklich einen Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2018 mit dem Geschäftszeichen des Bundesamts ... zum Gegenstand haben. Ein solcher, die Kläger betreffender Bescheid des Bundesamts existiert nicht, so dass die gegen einen solchen Bescheid gerichtete Klage bereits nicht statthaft ist; jedenfalls sind die Kläger nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Der den Asylantrag der Kläger behandelnde Bescheid des Bundesamts datiert auf den 27. November 2017 und hat das Geschäftszeichen 7199159-475. Ein Bescheid mit dem klägerseits angegebenen Geschäftszeichen betrifft das Kind, trägt jedoch das Datum 28. November 2017 (dazu Verfahren Au 4 K 17.50537).

Nachdem es sich bei den mit Schriftsatz vom 27. November 2018 gestellten Klageanträgen bereits um eine Berichtigung bzw. Klarstellung handeln soll, kann eine Auslegung dieses anwaltlichen Schriftsatzes dahin gehend, dass in Wahrheit der genannte, die Kläger betreffende Bundesamtsbescheid vom 27. November 2017 klagegegenständlich sein soll, nicht erfolgen. Dies gilt umso mehr, als auch im Schriftsatz selbst (S. 2) von einem Bescheid vom 28. November 2018 die Rede ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Schriftsatz vom 27. November 2018 bereits die vierte Antragstellung im vorliegenden Verfahren enthielt (vgl. zuvor Schriftsätze vom 7.12.2017, vom 20.12.2017 und vom 7.6.2018) und die Klägerseite bereits einmal gerichtlich (Schreiben vom 18.12.2017) auf eine wohl unrichtige Antragstellung hingewiesen wurde. Ein Auseinanderfallen des erklärten und des gewollten Klagebegehrens bzw. eine offenkundige und daher mittels Auslegung zu korrigierende Unrichtigkeit kann auch vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

Sollten die mit Schriftsatz vom 28. November 2018 gestellten Anträge jedoch gleichwohl dahin gehend ausgelegt werden, dass klagegegenständlich der die Kläger betreffende Bescheid vom 27. November 2017 (Gesch.-Z.: *) sein soll, gilt folgendes:

Die Klage der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben wurde. Sie wäre überdies unbegründet. Die Klage des Klägers zu 1 zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt, weil Rumänien nach der Dublin III-VO für die Durchführung der Asylverfahren der Kläger zuständig ist. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG stehen den Klägern ebenfalls nicht zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 27. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin zu 2 hat die einwöchige Klagefrist aus §§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht gewahrt; ihre Klage ist daher unzulässig. Das Gericht nimmt gem. § 84 Abs. 4 VwGO in vollem Umfang Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (Nr. 2.1, S. 8 f.), wo bereits dargelegt wurde, dass die Klägerin zu 2 gegen den Bescheid vom 27. November 2017 insgesamt nicht rechtzeitig Klage erhoben hat.

Die Klage der Klägerin zu 2 ist zudem unbegründet; gleiches gilt für die Klage des Klägers zu 1, deren Zulässigkeit anzunehmen ist. Zunächst wird in vollem Umfang gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids vom 27. November 2017 Bezug genommen.

Des Weiteren ist auszuführen: Nach der Dublin III-VO ist i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Die Kläger haben ausweislich der Bundesamtsakte (Bl. 140) am 17. Juli 2017 bereits einen Asylantrag in Rumänien und damit jedenfalls vor Antragstellung in der Bundesrepublik gestellt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Unerheblich ist das klägerische Bestreiten hinsichtlich einer Eurodac-Treffermeldung. Wie sich etwa aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sowie Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung ergibt - danach soll die Anwendung dieser Verordnung durch das Eurodac-System erleichtert werden -, ist die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats nicht auf Informationen aus dem Eurodac-System begrenzt. Auf die Angaben der rumänischen Behörden über die dortige frühere Asylantragstellung der Kläger kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden. Für den Kläger zu 1 ergibt sich eine Zuständigkeit Rumäniens überdies aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Aus dieser Norm folgt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen - hier: der Klägerin zu 2 - zuständig ist. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2017 - 15 B 16.50082 - juris Rn. 17). Zuständig für den Antrag auf internationalen Schutz der Klägerin zu 2 ist, wie ausgeführt, Rumänien. Diese Zuständigkeit ergibt sich ferner bereits daraus, dass die Klägerin zu 2 gegen den eine Zuständigkeit der Bundesrepublik verneinenden und eine Zuständigkeit Rumäniens annehmenden Bescheid vom 27. November 2017, wie ausgeführt, fristgerecht keine Rechtsbehelfe eingelegt hat und dieser Bescheid daher ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.

Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien, die eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich; auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 5 bis 7) wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Dies entspricht auch der weitgehend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. neben den im Bescheid [S. 5] zitierten Entscheidungen aus jüngerer Zeit z.B. VG Ansbach, B.v. 1.8.2018 - AN 17 S 18.50569 - juris Rn. 28 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 25.6.2018 - 20 ZB 18.50032 - juris Rn. 8). Auch die zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ergibt nichts für systemische Schwachstellen, insbesondere für Dublin-Rückkehrer, in Rumänien. Ferner halten sich die Kläger seit ihrer Abschiebung am 9. Mai 2018, d.h. über sechs Monate, wieder in Rumänien auf. Gleichwohl haben sie bis zur mündlichen Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GR-Charta vorgebracht. Vielmehr wurde für die Kläger auf gerichtliche Nachfrage binnen etwa einer Woche eine ladungsfähige Anschrift in Bukarest mitgeteilt (Schriftsatz vom 7.8.2018).

Aus Art. 16 Dublin III-VO können die Kläger nichts zu ihren Gunsten unter Berufung darauf herleiten, dass die Klägerin zu 2 am 15. Januar 2018 in Deutschland den Herrn ... „geheiratet“ habe und dieser der Vater eines mittlerweile in Rumänien geborenen Kindes sei. Ein Asylantrag dieses Kindes ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Was die Klägerin zu 2 selbst angeht, ist gem. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO jedenfalls erforderlich, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat. Dies ist in Bezug in Bezug auf Herrn, den die Klägerin offensichtlich erst in Deutschland kennen gelernt hat, nicht der Fall. Hinzu kommt, dass die zwischen der Klägerin und Herrn ... in Nürnberg geschlossene „Ehe“ vor einer „Religiösen und juristischen Beratungsstelle“ durch einen vom „Berufungsgericht Bagdad“ bevollmächtigten „stellvertretenden Richter“ nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB entspricht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 EGBGB. Es spricht nichts für eine Auslegung des Art. 16 Dublin III-VO dahin gehend, dass ein Mitgliedstaat für das Asylverfahren eines Antragstellers zuständig werden sollte, der behauptet, auf seinem Staatsgebiet eine Ehe geschlossen zu haben, die jedoch nicht den von diesem Mitgliedstaat aufgestellten Formerfordernissen entspricht. Was den Kläger zu 1 angeht, ist dieser nicht der Sohn des nach dem Klägervortrag als Flüchtling anerkannten Herrn, den die Klägerin zu 2 „geheiratet“ habe. Ferner hat auch insoweit keine familiäre Bindung zum Kläger zu 1 im Herkunftsland bestanden. Es ist auch weder erkennbar, dass Herr ... gegenüber dem Kläger zu 1 mit der elterlichen Sorge vergleichbare Aufgaben und Pflichten übernommen hat, noch, dass dieser dem Kläger zu 1 gegenüber eine vater-ähnliche Rolle besitzt, und auch nicht, dass Herr ... sonst eine enge persönliche Bindung zum Kläger zu 1 aufweist. Vielmehr hat die Klägerin zu 2 vor dem Bundesamt am 6. September 2017 Herrn ... oder eine Beziehung zu ihm nicht angeführt. Auch im gerichtlichen Verfahren ist Herr ... klägerseits erstmals im Schriftsatz vom 7. Juni 2018 erwähnt worden. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass Herr ... den Kläger zu 1 ausreichend lange kennt, um für diesen eine enge Bezugsperson darzustellen. Nicht nachvollziehbar ist daher die mit Schriftsatz vom 27. November 2018 aufgestellte Behauptung, zwischen Herrn ... und den Kindern der Klägerin zu 2 habe sich eine besondere vater-ähnliche Beziehung entwickelt, nachdem sich die Kläger bereits seit 9. Mai 2018 in Rumänien aufhalten, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht sowie nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich ist, inwieweit sich in der Zwischenzeit eine enge Bindung zu dem in Deutschland lebenden Herrn ... entwickeln hätte können.

Die Beklagte hat auch die Fristen der Dublin III-VO für die Stellung des Übernahmeersuchens gewahrt. Vorliegend bestimmen sich die Pflichten Rumäniens und der Bundesrepublik nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, sondern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bzw. c) Dublin III-VO und den dort jeweils genannten Normen mit der Folge, dass für das Übernahmeersuchen nicht die Fristen des Art. 21, sondern des Art. 23 Dublin III-VO galten. Nachdem sich das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt hat - nämlich auf eine Antwort der ungarischen Behörden vom 26. Oktober 2017, wonach sich die Kläger zuvor in Rumänien aufgehalten haben (Bundesamtsakte. Bl. 122) - betrug die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO drei Monate. Selbst wenn auf die Kenntniserlangung des Bundesamts vom noch informellen Asylgesuch der Kläger am 22. August 2017 als Fristbeginn gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abgestellt wird, wahrte die Stellung des Übernahmegesuchs am 2. November 2017 die Drei-Monats-Frist. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO liegt daher nicht vor.

Die Beklagte hat auch die Überstellungsfristen des Art. 29 Dublin III-VO gewahrt. Bereits die Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO (sechs Monate nach Annahme des Wideraufnahmegesuchs) ist mit der Überstellung am 9. Mai 2018 eingehalten worden (diese lief bis 24.5.2018, vgl. Bundesamtsakte, Bl. 140). Im Übrigen unterbrach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 4 S 17.50540) den Lauf der Überstellungsfrist; (erst) in Folge der diesen Antrag ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 3. Januar 2018 wurde die Frist neu in Lauf gesetzt (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - LS, juris); sie lief daher - selbst wenn nur auf das Datum der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf deren Zustellung an die Beteiligten abgestellt wird - bis 3. Juli 2018.

(Zielstaatsbezogene) Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht erkennbar. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 27. November 2017 (S. 3 ff.) wird erneut Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Zudem gilt folgendes: Art. 3 EMRK, auf den § 60 Abs. 5 AufenthG insbesondere verweist, ist wortgleich mit Art. 4 EU-GR-Charta, welcher von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO in Bezug genommen wird. Aus Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta ergibt sich, dass der von Art. 4 EU-GR-Charta gewährte Schutz mindestens so weit reicht wie der Schutz durch Art. 3 EMRK. Nachdem - wie ausgeführt - eine Verletzung des Art. 4 EU-GR-Charta nicht vorliegt, ist auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht anzunehmen. Gefahren, insbesondere gesundheitlicher Art, i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenso weder vorgetragen nicht ersichtlich. Die klägerseits der Sache nach geltend gemachte Frage der Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen der Trennung vom Ehemann bzw. Stiefvater, der als Flüchtling anerkannt sei, ist von der Ausländerbehörde, nicht durch das Bundesamt zu klären (vgl. BVerwG, U.v. 23.05.2000 - 9 C 2.00 - juris; v. 21.9.1999 - 9 C 12.99 - BVerwGE 109, 305 - juris). Im Übrigen ist erneut darauf zu verweisen, dass die klägerseits geltend gemachte „Eheschließung“ in Deutschland nicht den Formerfordernissen des § 1310 BGB genügte, dass die geltend gemachte familiäre Bindung nicht im Herkunftsland bestand, sondern eine „Ehe“ bzw. Vaterrolle erstmals nach der Abschiebung der Kläger nach Rumänien geltend gemacht wurde und nichts dafür ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1 eine enge Bindung zu Herrn ... entwickeln konnte.

Soweit der Schriftsatz vom 27. November 2018 erneut Ausführungen zur Befristung bzw. zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbote (Ziff. 4 des Bescheids vom 27.11.2017) enthält, ist dem entgegen zu halten, dass der im gleichen Schriftsatz gestellte Klageantrag entsprechende Anträge - wie noch der Schriftsatz vom 7. Juni 2018 - nicht enthielt. Vorsorglich folgt das Gericht gem. § 84 Abs. 4 VwGO der diesbezüglichen Begründung im Gerichtsbescheid vom 2. Oktober 2018 (S. 6 - 11) und nimmt hierauf Bezug.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 03. Dez. 2018 - Au 4 K 17.50539

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

6
Für die Ausgangskontrolle genügt es, wenn ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Betei- ligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu Fehlern kommt (BGH Beschluss vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05 - NJW 2006, 1518, 1519). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OK"-Vermerk versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, ist jedenfalls so gering , dass sich der Rechtsanwalt auf den "OK"-Vermerk verlassen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00 - VersR 2002, 1045, 1046).

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. Mai 2015 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26. November 2014 wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 14. April 2014 in der Bundesrepublik geborene Kläger ist das Kind georgischer Eheleute, die am 16. März 2014 aus Lettland kommend eingereist sind, wobei sie im Besitz von Schengen-Visa waren, die ihnen durch lettische Behörden am 6. März 2014 mit einer Geltungsdauer vom 8. März bis 7. April 2014 ausgestellt worden waren. Nachdem die lettischen Behörden mit Schreiben vom 8. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Eltern nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) erklärt hatten, lehnte die Beklagte mit am 8. August zugestelltem Bescheid vom 31. Juli 2014 deren Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Lettland an.

Mit Beschluss vom 10. Februar 2015, je zugestellt am 13. Februar 2015 änderte das Verwaltungsgericht die mit Beschluss vom 3. September 2014 erfolgte Ablehnung des Eilantrags der Eltern und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. August 2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2014 an. Auf die zugelassene Berufung der Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (15 B 16.50080) den im Verfahren der Eltern ergangenen Gerichtsbescheid der ersten Instanz und wies deren Klage gegen den Bescheid vom 31. Juli 2014 ab.

Für das Kind wurde am 23. April 2014 Asyl beantragt. Mit Bescheid vom 26. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Lettland, das nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für die Behandlung dieses Asylantrags zuständig sei, an. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 30. Dezember 2014, lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab (W 7 S. 14.50183). Diesen Beschluss änderte das Gericht am 12. März 2015 (W 7 S. 15.50032), da seiner Ansicht nach die Überstellungsfrist der Eltern abgelaufen war (vgl. den Beschluss vom 10. Februar 2015) und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage vom 1. Dezember 2014 gegen den Bescheid vom 26. November 2014 an. Mit Urteil vom 21. Mai 2015, der Beklagten zugestellt am 26. Mai 2015, hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2014 auf.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 wurde die Berufung der Beklagten wegen nachträglicher Divergenz zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zumindest für den Kläger sei die Zuständigkeitsfiktion nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO durch Zeitablauf hinfällig geworden. Die Eltern seien mit einem lettischen Schengen-Visum eingereist, ohne sich jemals in Lettland aufgehalten zu haben. Die Zuständigkeit aufgrund eines erteilten Visums erlösche nach sechs Monaten, Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO; im Anschluss daran richte sich die Zuständigkeit nach dem Ort des Asylantrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und den Vorgang der Beklagten verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Abgesehen von Fragen des Fristablaufs wurden keine Bedenken gegen eine Überstellung des Klägers nach Lettland geltend gemacht; insoweit sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die der Prüfung seines Asylantrags gemeinsam mit seinen Eltern (vgl. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO) in dem bezeichneten Staat entgegenstehen könnten. Daher war - nur noch - zum Ablauf der Überstellungsfrist der Eltern nach Art. 29 Abs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO zu befinden sowie zu dem Einwand des Klägers hinsichtlich Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Stellung zu nehmen. Der Senat sieht das Rechtsmittel der Beklagten vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11; B.v. 22.8.2016 - 1 B 95/16, 1 PKH 71 PKH 75/16, 1 VR 4 /16 - juris Rn. 7 m.w.N.) für begründet an. Die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Frist zur Überstellung der Eltern wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 erneut unterbrochen und beginnt erst mit der Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. In jenem Verfahren wurde die Klage gegen den gegenüber den Eltern ergangenen Bescheid mit Urteil des Senats vom heutigen Tag abgewiesen (15 B 16.50080).

In dieser Entscheidung hat der Senat ausgeführt:

„1. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat der zuletzt in mehreren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geäußerten Meinung an, dass die sechsmonatige Frist für die Überstellung auch dann erneut in Lauf gesetzt wird, wenn das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34 a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AsylG) ablehnt (BVerwG, U.v. 26.5.2016 - 1 C 15/15 - NVwZ 2016, 1185 = juris Ls und Rn. 11). Danach ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO, dass dem Mitgliedstaat in Fällen der Inanspruchnahme von Rechtsschutz stets die volle Überstellungsfrist zur Vorbereitung und Durchführung zur Verfügung stehen muss und die Frist für die Durchführung der Überstellung daher erst zu laufen beginnt, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung erfolgen werde und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (EuGH, U.v. 29.1.1.2009 - C-19/08, Petrosian - juris Rn. 43 ff.). Dem unionsrechtlichen Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ unterfällt mithin unabhängig von der terminologischen Einordnung nach nationalem Recht auch das allein durch die Antragstellung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG bewirkte gesetzesunmittelbare Abschiebungsverbot des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich klar, dass die Auffassung, nach der eine bloße Hemmung einer mit der Annahme eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs in Lauf gesetzten Überstellungsfrist anzunehmen sei (so VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - NVwZ 2015, 92), nicht dem Unionsrecht entspricht.

Die Entscheidung des EuGH (U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - juris) zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO), der bis auf im vorliegenden Zusammenhang unerhebliche, marginale Änderungen wortgleich mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist, stellte zunächst fest (a.a.O. Rn. 33), dass der Wortlaut der Vorschrift an sich keine Feststellung darüber erlaube, ob die Frist zur Überstellung bereits ab einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung laufe, mit der die Durchführung der Überstellung ausgesetzt werde, oder erst ab einer (erg.: endgültigen) Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des genannten Verfahrens entschieden werde. Unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte (a.a.O. Rn. 41), einer vergleichenden Folgenbetrachtung (a.a.O. Rn. 47 bis 52) und zur „Wahrung der praktischen Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 343/2003“ ergebe sich aber (a.a.O. Rn. 46), dass die Frist (erg.: in jedem Fall) erst ab der gerichtlichen Entscheidung zu laufen beginne, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne.

2. Auch wenn nicht zu übersehen ist, dass sich aus einem derart gestreckten Zeitablauf möglicherweise für die fortbestehende Bereitschaft des „zuständigen Mitgliedstaats“ zur Übernahme der betroffenen Personen Probleme ergeben können, weil sich in der Praxis die „drittstaatsangehörigen Antragsteller“ (Art. 2 Buchst. a und b Dublin III-VO) inzwischen in den „ersuchenden Mitgliedstaat“ integriert haben könnten, bedeutet das für den Streitfall, dass die Überstellungsfrist erst mit der Rechtskraft der in der Hauptsache ergehenden (End) Entscheidung über Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 31. Juli 2014 zu laufen beginnt. Denn mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2015 wurde der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist, der frühestens mit der Zustellung des ersten Eilbeschlusses an die Beklagte am 8. September 2014 begonnen hatte, erneut unterbrochen und diese Frist damit gleichsam wieder „auf 0“ gestellt.“

3. Ergänzend dazu gilt für den Kläger im vorliegenden Verfahren: Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines minderjährigen Kindes zuständig, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen zuständig ist; das gilt auch hinsichtlich der Kinder, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedsaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor. Lettland ist damit auch ohne ein eigenes für den Kläger durchgeführtes Zuständigkeitsverfahren zur Prüfung von dessen Asylbegehren zuständig.

Der seitens des Klägers zuletzt vorgetragene Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO kann seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Vorschriften dieses Absatzes finden auf die Eltern des Klägers keine Anwendung, da ihr Visum im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung in der Bundesrepublik (am 2.4.2014) noch gültig war (Ablauf war der 7.4.2014). Deshalb haben bei den Eltern des Klägers die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 Dublin III-VO vorgelegen, nämlich der Besitz eines gültigen Visums eines anderen Mitgliedstaats im Zeitpunkt ihrer ersten Asylantragstellung, vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO. Auf die nachfolgenden Regelungen des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, der Art. 12 Abs. 2 - die Zuweisung der Zuständigkeit an den visumserteilenden Staat - bei einer erstmaligen Asylantragstellung nach dem Ablauf von Aufenthaltstiteln oder Visa nach näheren Maßgaben für anwendbar erklärt, kommt es daher hier nicht an (vgl. auch VG Münster, B.v. 11.1.2017 - 8 L 1597/16.A - juris Rn. 5).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 5.000 Euro (§ 30 Abs. 1 RVG).

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger, dem Volk der Kurden zugehörig und yezidischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Mai 2018 Kenntnis erlangte.

Im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesamt am 12. und 14. Juni 2018 gab er an, dass er sein Heimatland im April 2018 verlassen habe und sodann über die Türkei und andere ihm unbekannte Länder nach Deutschland eingereist sei. Er sei zwei Mal in verschiedenen Ländern festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt. Im Rahmen der bereits erwähnten Festnahmen sei er zudem auch geschlagen worden und ihm sei sein Handy weggenommen worden. In seiner Heimat habe er keine Schule besucht; er sei Analphabet. Des Weiteren gab er an, dass sich zwei seiner Brüder in Deutschland aufhalten würden. Dies seien zum einen sein volljähriger Bruder … … … …, sowie sein minderjähriger Bruder (geb. 2006). Letzterer sei gemeinsam mit ihm eingereist und halte sich auch aktuell mit ihm zusammen auf. Dem volljährigen Bruder, der in … lebe, sei bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer) wurden vom Antragsteller am 7. April 2018 in Rumänien Fingerabdrücke genommen.

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2018 hin teilte Rumänien am 27. Juni 2018 mit, dass der Antragsteller bereits am 7. April 2018 in Rumänien einen Asylantrag gestellt habe, der Fall aber am 29. Mai 2018 aufgrund des Untertauchens des Antragstellers geschlossen worden sei. Bereits zuvor, am 7. Mai 2018, habe Österreich ein Übernahmeersuchen an Rumänien gestellt. Die Rückübernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) bis zum 27. Dezember 2018 wurde gegenüber dem Bundesamt erklärt.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Juli 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am gleichen Tag, erhob der Antragsteller Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, dass zum einen nicht gesichert sei, dass der Antragsteller in Rumänien ein Asylverfahren begonnen habe. Zum anderen sei Rumänien nicht in der Lage ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu gewähren. Darüber hinaus wird auf den beim Antragsteller lebenden 12-jährigen Bruder hingewiesen.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Juni 2018 ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung ist statthaft und notwendig, weil die gleichzeitig erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. Juli 2018 zugestellt, womit die einwöchige Antragsfrist gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gewahrt ist.

Die sachgerechte Auslegung des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ergibt, dass sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht auf weitere Ziffern des angefochtenen Bescheids bezieht, weil er insoweit unzulässig wäre. Dem Antrag würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung von einer Entscheidung zur Befristung unberührt bleibt (§ 34a Abs. 2 Satz 4 AsylG) und ein Interesse an einer sofortigen Entscheidung somit nicht erkennbar ist, die Klärung der Frage im Hauptsacheverfahren vielmehr ausreichend und – um die Hauptsache nicht unzulässigerweise vorwegzunehmen – allein möglich ist.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Interessensabwägung des Gerichts ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung spielen vor allem die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine maßgebliche Rolle. Die im Rahmen des Eilverfahrens durchgeführte Prüfung der Sach- und Rechtslage führt zu dem Ergebnis, dass die Hauptsacheklage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nämlich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.

a) Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass dem Kläger die Informationen nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wohl nicht mündlich sondern nur schriftlich mittels eines Merkblattes (Bl. 18 der Behördenakte) erteilt wurden, vorliegend nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt. Der Antragsteller kann sich, sofern hier tatsächlich von einem Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auszugehen ist, hierauf nicht berufen.

Nach Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO ist ein Antragsteller über die Anwendung der Verordnung und besondere – in den lit. a) bis f) aufgeführte – Aspekte zu unterrichten, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dies geschieht in der Regel schriftlich mittels eines Merkblattes, vgl. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Für den Fall, dass es für das richtige Verständnis des Antragstellers notwendig ist, regelt Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO, dass die Informationen mündlich erteilt werden, wobei dies auch im Zusammenhang mit dem persönlichen Gespräch nach Art. 5 Dublin III-VO erfolgen kann.

Soweit der Antragsteller angibt, ein Analphabet zu sein, scheint es zwar zunächst denkbar, dass die Informationen mündlich hätten erteilt werden müssen. Aus der Niederschrift über das persönliche Gespräch im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO geht nicht hervor, dass die in Art. 4 Abs. 1 Dublin III-VO aufgeführten Informationen vollständig mündlich erörtert wurden, womit auf den ersten Blick von einem Rechtsverstoß ausgegangen werden könnte. Allerdings ist es dem Antragsteller – auch unter Berücksichtigung seiner im Asylverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten – nach Ansicht des Gerichts jedenfalls zumutbar, bei Übergabe entsprechender schriftlicher Dokumente, darauf hinzuweisen, dass er nicht lesen könne. Anders kann sich die Notwendigkeit einer mündlichen Informationserteilung für die handelnde Behörde nicht ergeben. Dem ist der Antragsteller in keiner Weise nachgekommen, weshalb das Bundesamt davon ausgehen durfte, dass dieser die ihm übergebenen Informationen richtig versteht.

Darüber hinaus liegt aber jedenfalls keine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers vor, da am 12. Juni 2018 das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates im Sinne des Art. 5 Dublin III-VO stattgefunden hat. Die in Art. 4 und 5 Dublin III-VO niedergelegten Verfahrensgarantien sollen gewährleisten, dass der Asylbewerber die für die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats relevanten Gründe oder die Gründe, die z. B. zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin III-VO führen können, im Verfahren darlegen kann (vgl. BVerfG B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – juris Rn. 20). Diesem Zweck wurde aber gerade durch das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller entsprochen, in welchem sämtliche maßgebliche Zuständigkeitskriterien abgefragt wurden. Die vorherige Information nach Art. 4 Dublin III-VO soll lediglich dazu dienen, dem Antragsteller bereits vorab bewusst zu machen, welche Aspekte relevant werden können (vgl. Erwägungsgrund 17 und 18 der Dublin III-VO). Solange diese dann aber, wie auch vorliegend, Inhalt des persönlichen Gesprächs sind, vermag der alleinige Verstoß gegen Art. 4 Dublin III-VO keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

b) Rumänien ist für die Behandlung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Die Zuständigkeit Rumäniens ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO, da der Antragssteller aus einem Drittstaat kommend die Landgrenzen von Rumänien illegal überschritten hat und seit dem Tag des illegalen Grenzübertritts noch keine zwölf Monate verstrichen sind. Der illegale Grenzübertritt nach Rumänien wurde vorliegend aufgrund der am 4. April 2018 in Rumänien abgenommen Fingerabdrücke (EURODAC-Treffer) festgestellt. Auf die Frage, ob in Rumänien ein Antrag gestellt wurde kommt es insoweit nicht an.

Der Umstand, dass sich insbesondere der minderjährige Bruder des Antragsstellers gemeinsam mit diesem in Deutschland aufhält, vermag an dieser Zuständigkeit nichts zu ändern, da es sich insoweit nicht um einen Familienangehörigen i. S. d. Art. 2g) Dublin III-VO handelt und dementsprechend eine vorrangige Anwendung der Art. 9 bis Art. 11 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Für den bereits volljährigen Antragsteller zählen als Familienmitglieder i. S. d. Art. 2g) Dublin III-VO nur ein Ehegatte oder ein nicht verheirateter Partner (erster Spiegelstrich) sowie etwaige minderjährige eigene Kinder (zweiter Spiegelstrich). Die Anwendung des dritten und vierten Spiegelstriches des Art. 2g) Dublin III-VO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da dies voraussetzen würde, dass es sich bei dem Antragsteller um einen minderjährigen Antragsteller bzw. Begünstigten internationalen Schutzes handelt. Beides ist im vorliegenden Verfahren des volljährigen Bruders jedoch gerade nicht der Fall.

Nach Art. 18 Abs. 1c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen hat und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich in einem anderen Mitgliedstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen. Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 18c) Dublin III-VO nicht den Fall der Fiktion der Rücknahme – die Erklärungen Rumäniens sprechen wohl für eine derartige Annahme – erfasst (was hier offenbleiben kann), ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, da Rumänien dann nach Art. 18b) Dublin III-VO bzw. Art. 18a) Dublin III-VO zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet wäre.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 15. Juni 2018 ein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der Zwei-Monatsfrist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO an Rumänien gestellt. Rumänien hat mit Schreiben vom 27. Juni 2018 im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens seine Zustimmung zur Rückübernahme des Antragstellers fristgerecht nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erklärt.

c) Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO oder Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, noch zur Verpflichtung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.

(1) Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegentreten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), erkennt das Gericht für Rumänien nicht. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitäre Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris).

Dies ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, insbesondere den regelmäßigen Berichten der Kommission der EU zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017 nicht der Fall und wird nach der zu Rumänien ergangenen Rechtsprechung überwiegend nicht angenommen (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.11.2017, Au 5 S 17.50352; VG Düsseldorf, B.v. 10.4.2017, 22 L 668/17.A; VG Bayreuth, B.v. 18.4. 2016, B 3 S 16.50026; VG Ansbach, B.v. 30.9.2015, AN 3 S 15.50375; VG Aachen, B.v. 17.8.2015, 8 L 607/15.A; VG Regensburg, U.v. 17.6.2015, RO 4 K 15.50311 – jeweils juris).

Die Antragstellerseite hat im Gerichtsverfahren insoweit auch keinen substantiierten Vortrag gemacht oder bei der Anhörung vor dem Bundesamt Tatsachen glaubhaft gemacht, die systemische Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren belegen würden. Die Behauptungen des Antragstellers, dass ihm sein Mobiltelefon abgenommen und er verhaftet und geschlagen worden sei, sind pauschal und ohne jegliche Schilderung von Details und genaueren Umständen. Für das Gericht ergibt sich hieraus kein in sich stimmiger und nachvollziehbarer Sachverhalt. Darüber hinaus, hat der Antragsteller geschildert, dass die Situationen in verschiedenen Ländern passiert seien. Ein konkreter Bezug zum Mitgliedstaat Rumänien wird damit gerade nicht hergestellt. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge die jeweiligen Länder seiner Reise (mit Ausnahme der Türkei) nicht kannte. Es bleibt damit offen, wo sich das Geschehen überhaupt abgespielt haben soll.

Für den Antragsteller sind auch keine besonderen Umstände erkennbar, die die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung befürchten ließen. Insbesondere gehört er als junger und gesunder Mann nicht einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

(2) Die Antragsgegnerin ist auch nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO zu einer Familienzusammenführung des Antragstellers mit seinem Bruder verpflichtet. Nach dieser Vorschrift entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel den Antragsteller nicht von einem seiner Geschwister zu trennen, wenn dieser wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung eines seiner Geschwister, dass sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sofern die familiäre Bindung bereits in Herkunftsland bestanden hat, eines der Geschwister in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besondere Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. VG Ansbach, B. v. 5.3.2015, AN 14 S 15.50026; VG München U.v. 6.5.2016, M 12 K 15.50793). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen Bruder lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Antragsteller hat vielmehr nur angegeben, dass sich sein minderjähriger Bruder mit ihm in Deutschland befinde. Besondere Umstände, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO aufgezählt sind, wurden weder dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand der Minderjährigkeit ist nicht ausreichend, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass der kleine Bruder des Antragstellers bereits 12 Jahre alt ist und es sich demnach nicht mehr um ein Kleinkind handelt. Darüber hinaus befindet sich auch noch ein weiterer volljähriger Bruder in Deutschland, dem bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt wurde. Die spricht ebenfalls gegen die Annahme einer Angewiesenheit im Sinne der Norm, da mit dem anderen Bruder noch ein anderes Familienmitglied zur Verfügung steht.

(3) Eine Veranlassung bzw. Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bestand ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es handelt sich hierbei um eine restriktiv anzuwendende Ausnahmebestimmung, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen müssen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern.

Die Entscheidung, die in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen nicht als hinreichende besondere humanitäre Gründe zur Wahrnehmung des Selbsteintritts anzusehen, erscheint für das Gericht nicht ermessensfehlerhaft. Die Frage, inwieweit der Asylbewerber aus dieser Vorschrift überhaupt subjektive Rechte ableiten kann, braucht daher nicht entschieden werden (dies bejahend BayVGH, B.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris Rn. 21 f.; VG Würzburg, B.v. 22.12.2014 – W 3 S 14.50126 – juris Rn. 19 ff.; a. A. VG Ansbach, B.v. 5.3.2015 – AN 14 S 15.50026 – juris Rn. 22). Eine besondere Beistandsgemeinschaft zwischen den Brüdern, die eine Eintrittspflicht begründen könnten, wurde weder substantiiert dargelegt noch ist eine solche erkennbar. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch zu machen, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.3.2015, AN 14 S 15.50026).

d) Auch zielstaatsbezogene oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die einer Abschiebung nach Rumänien entgegenstünden, sind nicht erkennbar.

e) Nachdem Rumänien einer Rückübernahme des Antragstellers mit Schreiben vom 27. Juni 2018 zugestimmt hat und die Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) noch nicht abgelaufen ist, ist die Abschiebung derzeit auch durchführbar.

f) Ergänzend wird insgesamt auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 31. Januar 2018 Bezug genommen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825). Es ist im Einzelnen unter Bezeichnung konkreter Erkenntnismittel anzugeben, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen (OVG Hamburg, B.v. 16.1.1995 – OVG BsV 83/94 – AuAS 1995, 168). Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Berlit in GK-AsylG, 105. Ergänzungslieferung April 2016, § 78 Rn. 611 unter Verweis auf HessVGH, B.v. 2.11.1995 – 13 UZ 3615/95 – BWVB 1996, 214).

Der Kläger hält einerseits für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es in Asylsachen zulässig ist, eine Abschiebung nach Rumänien anzuordnen, obwohl Rumänien in offensichtlicher Weise nur Durchreiseland war.

Insoweit ist bereits die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag des Klägers zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG abgelehnt wurde, da Rumänien nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (erstmaliges Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedsstaats) für das Asylgesuch des Klägers zuständig gewesen sei. Die Frage, ob die nach § 34a Abs. 1 AsylG an die Unzulässigkeitsfeststellung anknüpfende Abschiebungsanordnung davon abhängig ist, ob der zuständige Mitgliedsstaat Durchreiseland war oder nicht, war aus der allein maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a VwGO, Rn. 72) nicht entscheidungserheblich. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, dass der Kläger nicht willentlich Asylantrag in Rumänien gestellt hat. Damit wird aber die Entscheidungserheblichkeit der nicht vom Verwaltungsgericht als relevant erachteten Frage nicht dargelegt.

Daneben hält der Kläger auch die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob in Rumänien in menschenwürdiger Weise ein Asylverfahren durchgeführt werden kann, was anhand der aktuellen Lage in Rumänien jeweils neu zu beurteilen ist.

Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nach dem dargestellten Maßstab aber nicht dargelegt. Denn die Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich in Behauptungen zu den Verhältnissen in Rumänien, die „allgemein bekannt“ seien, ohne dies unter Bezugnahme auf aktuelle Auskünfte etc. zu belegen. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht unter Verweisung insbesondere auf die regelmäßigen Berichte der EU-Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2017 ausgeführt, dass von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin-III-VO nicht ausgegangen werden kann. Ergänzend hat es nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bundesamtsbescheids Bezug genommen. Dieses hat auf den Seiten 4 - 7 des Bescheids die Verhältnisse in Rumänien ausführlich unter Bezugnahme auf Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und die Ausarbeitung des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation Rumänien 2015, gewürdigt. Die dagegen im Zulassungsantrag vorgebrachte reine Postulation gegen Art. 3 EMRK verstoßender Verhältnisse in Rumänien genügt dem Darlegungsgebot nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz bezüglich einer Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.

Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin sind die Antragsteller syrische Staatsangehörige vom Volk der Araber und islamischen Glaubens. Mit Bescheid vom 27. November 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (1.). Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (2.). Die Abschiebung nach Rumänien wurde angeordnet (3.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. (4.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller seien am 20. August 2017 in die Bundesrepublik eingereist. Das Bundesamt habe am 22. August 2017 von den Asylgesuchen der Antragsteller schriftlich Kenntnis erhalten. Förmliche Asylanträge seien am 30. August 2017 gestellt worden. Die Asylanträge seien gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Rumänien auf Grund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Nachdem zunächst erfolglos ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Ungarn gerichtet worden sei, sei am 2. November 2017 ein Übernahmeersuchen nach Rumänien gestellt worden. Die rumänischen Behörden hätten mit Schreiben vom 24. November 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1 c) Dublin III-VO erklärt. Abschiebungsverbote in Bezug auf Rumänien bestünden nicht; insbesondere drohe keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Am 7. Dezember 2017 wurde für den Antragsteller zu 1, vertreten durch die Antragstellerin zu 2, beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben (Au 4 K 17.50539). Als Klagegegenstand wurde ein Bescheid vom 28. November 2017 (Geschäftszeichen des Bundesamts: 7179525-475) bezeichnet. Ein Bescheid war der Klage nicht beigefügt. Ferner wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1 bereits am 5. Mai 2017 in die Bundesrepublik eingereist und der Asylantrag am 24. Juli 2017 förmlich gestellt worden sei. Damit sei das Übernahmeersuchen nach Rumänien nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Dublin III-VO gestellt worden. Sofern sich die Antragsgegnerin auf eine Zuständigkeit Rumäniens auf Grund eines EURODAC-Treffers der Mutter berufe, sei auszuführen, dass der Asylantrag der Kindsmutter bisher nicht abgelehnt worden sei. Im Übrigen sei auch diesbezüglich das Übernahmeersuchen verspätet gestellt worden, da diese bereits am 22. August 2017 eingereist sei. Ferner hätten die Kinder keine Fingerabdrücke in Rumänien abgegeben. Ein EURODAC-Treffer könne daher allenfalls bezüglich der Kindsmutter vorliegen. Allerdings werde bestritten, dass für diese eine EURODAC-Treffermeldung vorliege. Darüber hinaus sei Art. 6 Abs. 3 Dublin III-VO zu beachten. Der Antragsteller zu 1 sei als unbegleiteter Minderjähriger eingereist und lebe nunmehr seit sieben Monaten in der Bundesrepublik. Zwischenzeitlich sei auch die Kindsmutter in die Bundesrepublik eingereist.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 18. Dezember 2017 wurde die Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 unrichtig sein dürfte. Der dort bezeichnete Bescheid sei bereits Gegenstand der Verfahren Au 4 K 17.50537 bzw. Au 4 S 17.50538.

Darauf teilte die Antragstellerseite mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 mit, der Klageantrag werde dahin berichtigt, dass die Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2017 (7199159-475) begehrt werde. Dieser Bescheid wurde dem Schriftsatz beigefügt.

Die Antragsgegnerin übermittelte am 2. Januar 2018 ihre Akten. In der Sache äußerte sie sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt ohne Erfolg. Er ist hinsichtlich der Antragstellerin zu 2 bereits unzulässig; hinsichtlich des Antragstellers zu 1 ist er zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag der Antragstellerin zu 2 ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht gestellt und die zu Grunde liegende Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde. Gem. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen, wenn – wie hier – eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a Abs. 1 AsylG ergangen ist. In diesem Fall ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG). Der nach dem Schriftsatz der Antragstellerseite vom 20. Dezember 2017 streitgegenständliche Bescheid vom 27. November 2017 ist nach der aus der Bundesamtsakte (Bl. 170 f.) ersichtlichen Postzustellungsurkunde am 1. Dezember 2017 – durch persönliche Übergabe an die Antragstellerin zu 2 – zugestellt worden. Klage und Antrag der Antragstellerin zu 2 hätten daher bis 8. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingehen müssen. Dies war nicht der Fall.

Die am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Augsburg eingegangenen Rechtsbehelfe wahrten die Antrags- und Klagefrist bezüglich der Antragstellerin zu 2 nicht. In dem Klagebzw. Antragsschriftsatz vom 7. Dezember 2017 ist eindeutig nur der Antragsteller zu 1 als Partei bezeichnet. Auch sonst ist in dem Schriftsatz ausschließlich von „dem Kläger und Antragsteller“ die Rede. Die Antragstellerin zu 2 wird in dem Schriftsatz nicht als Klägerin bzw. Antragstellerin, sondern als Mutter des Antragstellers zu 1 bzw. als Kindsmutter bezeichnet. Zudem wurde in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 – allerdings unzutreffend – vorgetragen, dass der Asylantrag der Kindsmutter bis dato nicht abgelehnt sei. Hat die Antragstellerin zu 2 jedoch am 7. Dezember 2017 vorgetragen, dass ein Ablehnungsbescheid nicht existent sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 2 einen solchen Bescheid – nämlich den tatsächlich bereits am 27. November 2017 ergangenen Bescheid – mit Rechtsbehelfen angreifen wollte. Ein Bescheid – namentlich der Bescheid vom 27. November 2017 – war dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 nicht beigefügt, so dass auch nicht deshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin nicht den im Schriftsatz bezeichneten Bescheid vom 28. November 2017, sondern in Wahrheit den sie betreffenden Bescheid vom 27. November 2017 angreifen wollte. Aus diesen Gründen kann nicht, wie im Schriftsatz der Antragstellerseite vom 20. Dezember 2017 geltend gemacht, bezüglich der Antragstellerin zu 2 von einem bloßen „Schreibversehen“ im Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 ausgegangen werden. Rechtsbehelfe wurden für die Antragstellerin zu 2 allenfalls mit dem Schriftsatz am 20. Dezember 2017 erhoben. Zu diesen Zeitpunkt war die Wochenfrist gem. § 34a Abs. 2 Satz 1, § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG jedoch bereits abgelaufen.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 ist zulässig, aber unbegründet. Der Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 lässt sich noch dahin gehend auslegen, dass die Rechtsbehelfe des Antragstellers zu 1 bereits zu diesem Zeitpunkt gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 27. November 2017 gerichtet sein sollten, so dass der Antragsteller zu 1 die Fristen der §§ 34a Abs. 1, 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG gewahrt hat. Zwar hat auch der Antragsteller zu 1 in dem Schriftsatz einen offensichtlich unzutreffenden Bescheid bezeichnet sowie einen für ihn unzutreffenden Sachverhalt geschildert (Einreise am 5.5.2017, Asylantragstellung am 24.7.2017, während der Antragsteller zu 1 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2 tatsächlich erst im August 2017 eingereist ist, vgl. etwa Bundesamtsakte, Bl. 13). Jedoch war der Antragsteller zu 1 in dem Schriftsatz vom 7. Dezember 2017 eindeutig als solcher sowie als Kläger bezeichnet; zudem lässt sich dem Schriftsatz entnehmen, dass sich der Antragsteller zu 1 gegen seine Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und eine Zuständigkeit Rumäniens nach der Dublin III-VO wendet. Diese Klagebzw. Antragsgründe lassen sich auf den den Antragsteller zu 1 betreffenden, am 1. Dezember 2017 zugestellten Bescheid vom 27. November 2017 übertragen, so dass für den Antragsteller zu 1 Klage und Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO rechtzeitig am 7. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen sind.

Der Antrag ist jedoch hinsichtlich des Antragstellers zu 1 unbegründet. Der Antragsteller zu 1 kann kein überwiegendes Aussetzungsinteresse geltend machen, weil die Antragsgegnerin seinen Asylantrag voraussichtlich zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt hat, da nach Maßgabe der dort genannten Verordnung (Dublin III-VO) ein anderer Staat, nämlich Rumänien, für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zu 1 zuständig ist und sich der Bescheid vom 27. November 2017 auch sonst voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Aus Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO folgt, dass der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags eines (wie der Antragsteller zu 1) minderjährigen Kindes zuständig ist, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz von dessen Familienangehörigen – hier: der Antragstellerin zu 2 – zuständig ist. Die Regeln der Dublin III-VO sehen eine strikte Akzessorietät der Zuständigkeiten vor (vgl. BayVGH, U.v. 29.3.2017 – 15 B 16.50082 – juris Rn. 17). Zuständig für den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu 2 ist Rumänien. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragstellerin zu 2 gegen den eine Zuständigkeit der Bundesrepublik verneinenden und eine Zuständigkeit Rumäniens annehmenden Bescheid vom 27. November 2017, wie ausgeführt, fristgerecht keine Rechtsbehelfe eingelegt und dieser Bescheid daher ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Dublin III-VO für eine Zuständigkeit Rumäniens erfüllt. Wie sich aus der Antwort der rumänischen Behörden vom 24. November 2017 ergibt (Bundesamtsakte, Bl. 140), hat die Antragstellerin zu 2 in Rumänien am 17. Juli 2017 und damit jedenfalls vor Antragstellung in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt, so dass sich hieraus eine Zuständigkeit Rumäniens ergibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Unerheblich ist das Bestreiten der Antragstellerin zu 2 hinsichtlich einer Eurodac-Treffermeldung. Wie sich etwa aus Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sowie Erwägungsgrund Nr. 30 dieser Verordnung ergibt – danach soll die Anwendung dieser Verordnung durch das Eurodac-System erleichtert werden –, ist die Bestimmung des nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats nicht auf Informationen aus dem Eurodac-System begrenzt. Auf die Angaben der rumänischen Behörden über die dortige frühere Asylantragstellung der Antragstellerin zu 2 kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden.

Die Antragsgegnerin hat auch die Fristen der Dublin III-VO für die Stellung des Übernahmeersuchens gewahrt. Vorliegend bestimmen sich die Pflichten Rumäniens und der Bundesrepublik nicht nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO, sondern nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin III-VO und den dort jeweils genannten Normen mit der Folge, dass für das Übernahmeersuchen nicht die Fristen des Art. 21, sondern des Art. 23 Dublin III-VO galten. Nachdem sich das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System gestützt hat – nämlich auf eine Antwort der ungarischen Behörden vom 26. Oktober 2017, wonach sich die Antragsteller zuvor in Rumänien aufgehalten haben (Bundesamtsakte. Bl. 122) – betrug die Frist zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO drei Monate. Selbst wenn auf die Kenntniserlangung des Bundesamts vom noch informellen Asylgesuch der Antragsteller am 22. August 2017 als Fristbeginn gem. Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO abgestellt wird, wahrte die Stellung des Übernahmegesuchs am 2. November 2017 die Drei-Monats-Frist. Ein Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO liegt daher nicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Entscheidungen des streitgegenständlichen Bescheids (2. - 4.), insbesondere bezüglich des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, folgt das Gericht der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und nimmt hier auf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Antrag war damit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Der Standesbeamte muss seine Mitwirkung verweigern, wenn

1.
offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Absatz 2 aufhebbar wäre, oder
2.
nach Artikel 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die beabsichtigte Ehe unwirksam wäre oder die Aufhebung der Ehe in Betracht kommt.

(2) Als Standesbeamter gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Ehe in das Eheregister eingetragen hat.

(3) Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Ehegatten erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

1.
der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
2.
der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Ehegatten einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
3.
der Standesbeamte von den Ehegatten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Ehegatten hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist
und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.