Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.701

published on 08/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Nov. 2017 - Au 4 K 17.701
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelhaushälfte.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *, welches mit einem Wohnanwesen bebaut ist. Östlich grenzt das Grundstück Fl.Nr. * an. Auf dieses folgt östlich das Grundstück Fl.Nr. *. Das Grundstück Fl.Nr. * ist durch Teilung des Grundstücks Fl.Nr. * entstanden, d.h. ursprünglich grenzte östlich an das klägerische Grundstück das ungeteilte Grundstück Fl.Nr. *.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet * der (früheren), der am 22. Oktober 1977 in Kraft getreten ist. Für den hier in Rede stehenden Bereich „WA1“ setzt der Bebauungsplan unter anderem zwei Vollgeschosse als Höchstgrenze und eine Wandhöhe von max. 6,50 m fest (Nr. 3,2 der textlichen Festsetzungen). Die Wandhöhe wird definiert als Abstand von der Oberkante des natürlichen Terrains bis Oberkante Fußpfette, gemessen an der Talseite (Nr. 3,4 der textlichen Festsetzungen). Unter Nr. „4 Bauweise“ bestimmt der Bebauungsplan, dass Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen gemäß Festsetzung durch Planzeichen zulässig sind (Nr. 4,2). Für das (seinerzeit ungeteilte) Grundstück Fl.Nr. * ergibt sich, dass nur ein Einzelhaus zulässig ist. Ferner sind für dieses Grundstück Baugrenzen festgesetzt.

Mit Bescheid vom 13. April 2017 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus Ost) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB mit der Maßgabe gewährt, dass

a) abweichend von Nr. 4,2 ein Doppelhaus statt ein Einzelhaus errichtet werden darf,

b) die Baugrenze durch das Wohnhaus sowie den Balkon antragsgemäß überschritten werden darf,

c) die nach Nr. 3,2 zulässige Wandhöhe von 6,50 m talseitig im Bereich der zurückgesetzten Außenwand auf der Ostseite überschritten werden darf,

d) der unter Nr. 5,3 festgesetzte Abstand der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche von 5,50 m unterschritten werden darf.

Zur Begründung der Befreiungen wurde ausgeführt, diese hätten im Einvernehmen mit der Stadt * im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gewährt werden können. Insbesondere führe die Befreiung hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses statt eines Einzelhauses zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Die Anzahl der Wohneinheiten sei im Bebauungsplan nicht beschränkt worden. Durch die Errichtung eines Doppelhauses ergebe sich damit keine Erhöhung der insgesamt zulässigen Wohneinheiten. Zudem sei davon auszugehen, dass bei einem Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten durch die horizontale Trennung das Obergeschoss und insbesondere ein Balkon mehr genutzt werde als bei einem Doppelhaus. Ferner wurden Einwendungen der Kläger zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. April 2017 erteilte der Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau einer Doppelhaushälfte (Haus West) auf dem Grundstück Fl.Nr. *. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens Au 4 K 17.707.

Die Kläger ließen am 19. Mai 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

die Baugenehmigung vom 13. April 2017 aufzuheben.

Die Baugenehmigungen seien mit Verfahrensfehlern behaftet. Die Baugenehmigung vom 20. April 2017 sei den Klägern entgegen Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO nicht zugestellt worden. Selbst wenn diese Baugenehmigung der Baugenehmigung vom 13. April 2017 informatorisch beigefügt gewesen wäre, sei die Zustellung mangels gesonderter Rechtsbehelfsbelehrung:nicht wirksam. Auch sei eine Zustellung nur an den Kläger zu 1 – über den Klägerbevollmächtigten –, nicht an die Klägerin zu 2, die Miteigentümerin sei, erfolgt.

Zudem verstießen die Baugenehmigungen gegen den einschlägigen Bebauungsplan, da die festgelegte Bebauung mit einem Einfamilienhaus durch die erteilten Befreiungen konterkariert werde. Dabei könne dahin stehen, ob diese Regelung dem Schutz der Kläger diene. Wenn dies der Fall sei, liege die Verletzung von Nachbarrechten auf der Hand. Die Abweichung zum Nachteil der Kläger sei ersichtlich nicht gerechtfertigt. Die genehmigte Bauplanung führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Zu Unrecht führe die Baugenehmigung aus, dass der Bebauungsplan die Anzahl der Wohneinheiten nicht beschränke. Vielmehr enthalte der Bebauungsplan eine Beschränkung auf jeweils eine Wohneinheit pro Grundstück. Die Bauherren versuchten, die eindeutige Festsetzung im Bebauungsplan dadurch zu unterlaufen, dass sie das Grundstück Fl.Nr. * geteilt hätten. Unzutreffend seien auch die Ausführungen in der Baugenehmigung betreffend die Möglichkeit einer horizontalen Teilung. Der Bebauungsplan sehe eindeutig eine Bebauung durch Einfamilienhäuser vor; dort sei eine horizontale Teilung ausgeschlossen. Eine besondere Härte gem. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB liege ebenfalls nicht vor, da im Plangebiet eine Nutzung durch Einfamilienhäuser in gleicher Weise gegeben sei.

Eine Rechtsverletzung der Kläger liege auch dann vor, wenn die Festsetzung betreffend die Bebauung mit einem Doppelhaus nicht nachbarschützend sei. Bei der Erteilung der Befreiung seien nachbarliche Interessen nicht genügend gewürdigt worden. Das Bauvolumen der als Gesamtobjekt zu betrachtenden Doppelhäuser störe das Gesamtbild der ortsüblichen Bebauung erheblich. Insbesondere werde faktisch ein drittes Vollgeschoss errichtet. Auch betrage die talseitig gemessene Firsthöhe 9,84 m, die Gesamtbreite der Doppelhaushälfte liege bei 14,56 m. Im gesamten Baugebiet, insbesondere im, gebe es kein Gebäude, das ein solches Bauvolumen und eine solche Bauhöhe aufweise. Zudem liege im Bereich des Balkons eine Überschreitung des Baufensters vor. Damit sei das Anwesen mehr als doppelt so groß wie sämtliche benachbarten Häuser.

Zudem befinde sich das frühere Gesamtgrundstück Fl.Nr. * auf felsigem Grund und Boden. Bei Ausschachtungsarbeiten für das Kellergeschoss könne daher nur mit Sprengungen gearbeitet werden. Im Klägergrundstück befinde sich grundstücksnah ein Gaserdtank. Daher seien Sprengarbeiten hier nicht möglich. Ein daher notwendiges Bodengutachten habe der Bauherr nicht vorgelegt. Hierauf gingen die Baugenehmigungen nicht ein.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 12. Juli 2017,

die Klagen abzuweisen.

Die Baugenehmigung sei beiden Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Nachdem das Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, Grund- und Geschossflächenzahl, Wandhöhe, Dachneigung und der Baugrenzen im Wesentlichen einhalte, stelle es sich nicht als „übergroß“ dar. Die von den Klägern angeführte Firsthöhe sei im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Die diesbezüglich maßgeblichen Parameter (Baugrenze, Wandhöhe, Dachneigung) seien eingehalten. Zudem seien die Abstandsflächen eingehalten, so dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch deshalb nicht vorliege.

Die Anzahl der Wohneinheiten sei im Bebauungsplan nicht beschränkt worden. Die Festsetzung Einzelhaus sei nicht als Beschränkung auf ein Einfamilienhaus anzusehen. Vielmehr sei auch ein freistehendes Mehrfamilienhaus zulässig. Die vorliegende Genehmigung von zwei Doppelhäusern mit zwei Wohneinheiten sei keine zusätzliche Belastung im Vergleich zu einem Mehrfamilienhaus, welches auch mehr als zwei Wohneinheiten umfassen könne.

Schwierigkeiten bei der Bauausführung wie die Lage im Hangbereich mit Fels seien nicht Gegenstand der Baugenehmigung, die hier zudem im vereinfachten Verfahren ergangen sei.

Am 24. Juli 2017 führte der Berichterstatter einen Augenscheintermin durch.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 führten die Kläger weiter aus, dass nach einer vom Beigeladenen übermittelten Baugrunduntersuchung im Untergrund kompakter Fels anstehe, den der Nachbar habe wegsprengen müssen. Dies habe im Baugenehmigungsverfahren keine Rolle gespielt, obwohl die Erteilung der Baugenehmigung daher im Hinblick auf nachbarliche Belange zu hinterfragen sei.

Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 9. August 2017, die in der Baugrunduntersuchung aufgeführten Schwierigkeiten bei der Bauausführung seien weder im Verfahren nach Art. 59 BayBO noch nach Art. 60 BayBO relevant. Eine Bebauung der beiden Baugrundstücke sei jedenfalls nicht gänzlich unmöglich. Die Grundstücke seien gem. Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO nach ihrer Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung geeignet.

Die Kläger ließen hierauf mit Schriftsatz vom 7. September 2017 erwidern, aus dem Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass offensichtlich nicht alle relevanten Unterlagen vor Erteilung der Baugenehmigung vorgelegen hätten. Durch die Baugrunduntersuchung ergebe sich, dass die nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO erforderliche Beschaffenheit des Grundstücks gerade nicht gegeben sei, da für den notwendigen Bauaushub Sprengungen vorgenommen werden müssten.

Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2017 ließen die Kläger vortragen, beim – von den Voreigentümern in Auftrag gegebenen – Neubau des Wohngebäudes auf ihrem Grundstück sei man im Jahre 1991 auf Fels gestoßen, der gesprengt habe werden müssen. Darauf hätten die Eigentümer des Nachbargrundstücks * ein Beweissicherungsgutachten in Auftrag gegeben. Bei den darauf durchgeführten Sprengarbeiten sei es am Anwesen * zu erheblichen Schäden gekommen. Im Rahmen eines anschließenden zivilgerichtlichen Verfahrens sei festgestellt worden, dass diese Schäden vollständig auf die Sprengarbeiten zurückzuführen seien. Ein Gesamtschaden von ca. 100.000,- DM sei entstanden. Der Beklagte habe die Baugenehmigungen daher nur unter der Auflage erteilen dürfen, dass vor Durchführung der Baumaßnahme ein Bodengutachten einzuholen sei. Hieran anschließende Auflagen müssten verhindern, dass benachbarte Anwesen in Mitleidenschaft gezogen würden.

Die mit Beschluss vom 23. Mai 2017 Beigeladene äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO können sich Dritte – wie hier die Kläger als Nachbarn – gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz der betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 16 m.w.N.). Eine solche Verletzung nachbarschützender Rechte liegt hier nicht vor.

Unerheblich ist, ob die Nachbarbeteiligung gem. Art. 66 BayBO ordnungsgemäß erfolgt ist. Art. 66 BayBO ist keine drittschützende Vorschrift in dem Sinne, dass der Nachbar allein wegen ihrer Missachtung die Baugenehmigung erfolgreich anfechten könnte (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – a.a.O.).

Eine Nachbarrechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht daraus, dass abweichend von dem im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück bzw. das frühere Gesamtgrundstück Fl.Nr. * festgesetzten Einzelhauses ein Doppelhaus bzw. eine Doppelhaushälfte genehmigt und weitere Befreiungen erteilt wurden. Wurden gem. § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt, kommt es darauf an, ob die Befreiungen nachbarschützende Vorschriften betreffen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. etwa BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 1 CS 17.693 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall betreffen die Befreiungen keine nachbarschützende Festsetzung, so dass sich die Kläger allein auf das Rücksichtnahmegebot berufen können. Auch dieses ist jedoch nicht verletzt.

Die von den Klägern als verletzt gerügte Festsetzung eines Einzelhauses stellt keine Vorgabe zur Errichtung eines „Einfamilienhauses“ dar (VG Augsburg, U.v. 13.11.2013 – Au 4 K 13.564 – juris Rn. 25 m.w.N.). Welche Größe der Baukörper hat und wie viele Wohnungen sich darin befinden, ist für die Frage, ob es sich um ein Einzelhaus handelt, ohne Belang (OVG Hamburg, B.v. 28.1.2008 – 4 Bs 207/07 – juris Rn. 21). Die Anzahl der in einem Einzelhaus zulässigen Wohnungen ist nicht beschränkt; im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BauNVO) ist ein Einzelhaus schlicht ein Baukörper mit allseitigem Grenzabstand; im Gegensatz zum Doppelhaus, das auf einer Seite an die Grundstücksgrenze gebaut ist, und zur Hausgruppe, die sich über mehrere Grundstücke erstreckt. Selbst Wohnblocks sind Einzelhäuser (OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2014 – 1 LA 168/13 – juris Rn. 8).

Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber mit der Festsetzung „Einzelhaus“ in Wahrheit ein „Einfamilienhaus“ gemeint haben könnte. Die betreffende Festsetzung (Nr. 4,2 der textlichen Festsetzungen) befindet sich im Abschnitt „Bauweise“; sie greift damit offenkundig die Regelungen in § 22 Abs. 2 (insbes. Satz 2) BauNVO 1968 (zu deren Anwendbarkeit vgl. § 25a BauNVO) auf. Eine Beschränkung der Wohneinheiten – wie für ein Einfamilienhaus erforderlich – enthält der Bebauungsplan nicht. Dies folgt auch aus Nr. 1,4 der textlichen Festsetzungen, denn (nur) für das dort genannte Grundstück hat der Satzungsgeber gem. § 4 Abs. 4 BauNVO 1968 die Höchstzahl der Wohnungen auf zwei festgelegt.

Hinsichtlich der damit in Rede stehenden Bauweise besteht kein – beeinträchtigungsunabhängiger – Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Ein solcher ist lediglich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung anerkannt (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.7.2014 – 1 LA 168/13 – juris Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan gerade der mit in Nr. 4,2 vorgenommenen Festsetzung „Einzelhaus“ einen Nachbarschutz, insbesondere des klägerischen Grundstücks, bezwecken wollte, bestehen nicht. Die in Nr. 4,1 der Satzung vorgenommene, grundsätzlich nachbarschützende Festsetzung der offenen Bauweise in Bezug auf die Errichtung von Gebäuden mit seitlichem Grenzabstand (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2007 - 25 CS 07.2207 – juris Rn. 3; Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 367) ist hier hinsichtlich des klägerischen Grundstücks gewahrt.

Soweit die Baugenehmigung Befreiungen von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (hier: Geschossigkeit / Wandhöhe) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (hier: Baugrenze) enthält, betrifft dies ebenfalls grundsätzlich keine nachbarschützenden Regelungen (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4 zum Maß der baulichen Nutzung; BayVGH, B.v. 28.3.2017 – 15 ZB 16.1306 – juris Rn. 10 zur Baugrenze). Ein anderer Wille des Satzungsgebers lässt sich nicht, schon gar nicht mit der gebotenen hinreichenden Deutlichkeit, aus dem Bebauungsplan oder seiner Begründung entnehmen.

Das nach allem den Klägern allein zustehende Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt; die Kläger werden durch die erteilten Befreiungen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Unerheblich ist zunächst, wie sich die Bebauung in der näheren Umgebung darstellt. Maßgeblich kommt es hier nicht auf ein „Einfügen“ gem. § 34 Abs. 1 BauGB, sondern auf eine Würdigung der nachbarlichen Interessen gem. § 31 Abs. 2 BauGB an, wobei diese hier – wie ausgeführt – nur bei einer Unzumutbarkeit nicht gewahrt sind. Hinsichtlich der von den Klägern vor allem beanstandeten Befreiung von der Festsetzung eines Einzelhauses gilt, dass es für die Kläger in Bezug auf die hier, wie ausgeführt, allein interessierende Bauweise keinen Unterschied macht, ob ein Einzelhaus oder ein Doppelhaus genehmigt wird, so lange – wie geschehen – ein Baukörper mit seitlichen Grenzabstand zu ihrem Grundstück genehmigt wird. Die Befreiung hinsichtlich der Wandhöhe beruht auf einer zurückgesetzten Außenwand, wodurch der Baukörper gerade zum Grundstück der Kläger hin etwas zurückspringt. Angesichts der im Bereich des Rücksprungs annährend verlaufenden Baugrenze wäre bis zu dieser Stelle ohnehin eine Bebauung zulässig gewesen. Die etwas höhere Wandhöhe in diesem Bereich führt zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks. Insbesondere bleibt die gesamte Süd- und Südwestseite von Bebauung frei. Die Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO werden – obwohl nicht vom Regelungsgehalt der nach Art. 59 BayBO ergangenen Baugenehmigung umfasst – ausweislich des im Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten entsprechenden Plans bei weitem eingehalten. Ebenso wie beim klägerischen Anwesen sieht das genehmigte Bauvorhaben ferner die Errichtung einer grenzständigen Garage vor, bevor dann, deutlich abgesetzt von der Grundstücksgrenze, das Wohngebäude folgt. Von einer – gerade durch die erteilte Befreiung – hervorgerufenen abriegelnden, erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Bauvorhabens kann daher keine Rede sein.

Gleiches gilt für die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze. Diese betrifft – was die Ausrichtung zu den Klägern angeht – in nennenswerter Weise lediglich den Bereich der Terrasse und der Balkone; insofern sind die nachteiligen Wirkungen des Baukörpers auf das klägerische Grundstück trotz Überschreitung der Baugrenze gemindert. Vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können, schützt das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht (vgl. BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 10). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies folgt schon aus der Größe des klägerischen Grundstücke und ihres Gartenbereichs. Hinsichtlich einer Einsicht von der – deutlich großzügiger als die Balkone dimensionierten – Terrasse bietet die sich auf dem klägerischen Grundstück befindliche Hecke Schutz. Die beiden Balkone sind in südöstlicher Richtung ausgerichtet; die von ihnen ausgehenden Einsichtnahmemöglichkeiten betreffen also vor allem den vom klägerischen Wohngebäude weiter entfernt liegenden Bereich des Gartens, zumal die Balkone, verstärkt durch ihre Eingliederung in den Baukörper, deutlich über 7 m abgesetzt vom klägerischen Grundstück errichtet werden. Zutreffend weist zudem der Beklagte darauf hin, dass bei einem Einzelhaus mit mehreren Wohneinheiten – wie nach dem Bebauungsplan zulässig – eher eine parallele Nutzung von Balkonen anzunehmen ist als bei der hier genehmigten Doppelhaushälfte mit einer Wohneinheit.

Die von den Klägern befürchteten Schäden durch Sprengungen im Rahmen der Bauausführung sind für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung unerheblich. Gem. Art. 68 Abs. 4 BayBO wird die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschaffenheit des Grundstücks für die beabsichtigte Bebauung ungeeignet ist (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) bestehen nicht. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass die mit dem Bebauungsplan zugelassene Errichtung zahlreicher Gebäude in dem Gebiet weitgehend erfolgt ist. Der Bebauungsplan weist selbst darauf hin (Begründung, Nr. 1,3), dass der gegebene Untergrund großteils als Baugrund gut geeignet ist, jedoch stellenweise Felseinschlüsse zu erwarten seien. Dass dies der Errichtung des genehmigten Gebäudes nicht entgegensteht, zeigen bereits die Schilderungen der Kläger zum Bau ihres Wohnanwesens.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. III.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdeve
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published on 26/11/2018 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1757) gültigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung nach § 2a Absatz 6 des Bundesbaugesetzes oder § 2 Absatz 6 des Bundesbaugesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fassung ausgelegt sind.

(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Änderungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie sonstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne ausgenommen, auf die § 9 Absatz 3 des Bundesbaugesetzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach Maßgabe des Artikels 3 § 1 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese Bebauungspläne finden die Vorschriften dieser Verordnung über gesonderte Festsetzungen für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwendung.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.