Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 17.1629

published on 20/11/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 17.1629
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis zur Erstaufforstung einer Teilfläche des Grundstücks FlNr., Gemarkung ...

Die Klägerin führt seit etwa 30 Jahren einen biologisch bewirtschafteten Landwirtschaftsbetrieb. Die streitgegenständliche Nasswiese mit einer Fläche von 0,83 ha liegt am Rand der klägerischen Betriebsfläche auf dem Grundstück FlNr. ... Landwirtschaftlich genutzt wird sie durch ein- bis zweimaliges Abmähen. Die Nasswiese ist als Biotop 7929-1008 (Seggen- oder binsenreiche Nasswiese) kartiert. Vor etwa vier oder fünf Jahren entdeckte die Klägerin, dass sich das Wasserkreuzkraut dort angesiedelt hat. Da dieses Kraut insbesondere für Nutztiere giftige Stoffe enthält, stach die Klägerin die einzelnen Wasserkreuzkraut-Pflanzen aus. Diesen Vorgang wiederholte die Klägerin in den Folgejahren. Da durch das mehrfache Ausstechen das Wasserkreuzkraut nicht beseitigt wurde, bepflanzte die Klägerin die streitgegenständliche Wiese als Verdunkelungsmaßnahme mit Schwarzerlen im Verband von etwa 1,5 m mal 1,5 m (=rd. 5000 Pflanzen/ha), um zu verhindern, dass sich das Wasserkreuzkraut auf die umliegenden Äcker ausbreitet.

Mit Formblatt vom 3. August 2017 stellte die Klägerin beim Beklagten nachträglich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Aufforstung der streitgegenständlichen Fläche nach Art. 16 BayWaldG.

Am 27. September 2017 fand ein Ortstermin an der streitgegenständlichen Antragsfläche statt. Dabei stellte der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde fest, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine biotopkartierte seggenreiche Nasswiese handelt (Bl. 6 der Behördenakten).

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 wurde der Antrag der Klägerin vom 3. August 2017 auf Erteilung der Erlaubnis zur Aufforstung abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Eigenschaft der streitgegenständlichen Fläche als Biotop alle Handlungen, die zur Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dessen führen würden, verboten seien. Eine Aufforstung würde das gesetzlich geschützte Feuchtwiesenbiotop zerstören, so dass wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet seien. Bei einer Abwägung des Interesses der Klägerin an der Aufforstung mit dem öffentlichen Interesse, Gefährdungen von wesentlichen Belangen des Naturschutzes zu vermeiden, sei nach pflichtgemäßen Ermessen den öffentlichen Belangen der Vorrang zu geben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass artenreiche Nasswiesen nur noch in Restbeständen vorhanden seien und zur Erhaltung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten geschützt und erhalten werden müssten.

Auf den Bescheid im Übrigen wird verwiesen.

Dagegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Verdrängung des Wasserkreuzkrauts durch einen regelmäßigen Schnitt vor der Blütenbildung nicht möglich sei. Durch eine Schnittnutzung würde das Kraut sogar in der Blütengeschwindigkeit und Samenproduktion angeregt. Eine Behandlung mit Herbiziden sei aufgrund der biologischen Landwirtschaft nicht möglich. Die einzige Möglichkeit stelle daher das Verfahren der Ausdunkelung dar, das auch von der Landesanstalt für Landwirtschaft empfohlen werde. Die Klägerin hätte sofort handeln müssen, um eine Ausbreitung des Wasserkreuzkrautes zu verhindern. Dieses könne sich durch den Wind auch über weite Strecken verbreiten. Bei einer großflächigen Verbreitung des Krautes auf den umliegenden Ackerflächen sei der Betrieb der Klägerin in seiner Existenz gefährdet, da im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft der Einsatz von Herbiziden nicht möglich sei. Dies habe der Beklagte, insbesondere im Hinblick auf Art. 14 GG sowie Art. 12 GG, im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht beachtet.

Auf die Klagebegründung im Übrigen wird verwiesen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2017 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Erstaufforstung des streitgegenständlichen Grundstücks zu erteilen.

Der Beklagte trat dem mit Schriftsatz vom 5. Februar 2018 entgegen und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aufforstung mit etwa 5000 Pflanzen/ha im Herbst 2016 oder im Frühjahr 2017 ausgeführt worden sei. Bei dem Ortstermin am 27. September 2017 hätte auf der Antragsfläche jedoch keine auffällige Verbreitung des Wasserkreuzkrautes festgestellt werden können. Eine Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs sei nicht erkennbar. Zwar empfehle die Landesanstalt für Landwirtschaft Lichtentzug als eine erfolgversprechende Maßnahme zur Eindämmung und Reduzierung des Wasserkreuzkrauts. Sie weise jedoch wiederholt darauf hin, dass auf Feucht- und Nasswiesen nur Maßnahmen zulässig seien, die dem Schutzzweck eines Biotops nicht zuwiderlaufen würden. In diesen Fällen werde eine Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde empfohlen. Das Wasserkreuzkraut bilde ein Jahr nach dem ersten Aufwuchs Blüten und Samen. Bei sachgerechter biologischer Bewirtschaftung mit Fruchtwechsel, Bodenbearbeitung und mechanischer Unkrautbekämpfung sei somit eine nachhaltige Etablierung von Wasserkreuzkraut auf den benachbarten Ackerflächen der Klägerin auszuschließen. Um eine Samenbildung weitgehend zu vermeiden und die Entwicklung des Wasserkreuzkrauts zu hemmen, müsse ein später erster Schnitt zum Blühbeginn gegen Ende Juni und ein darauf folgender Schnitt bei erneuter Blüte erfolgen, wobei der zweite Schnitt als Mulchmaßnahme nach Vegetationsende durchgeführt werden müsse. Ein gezielter Hochschnitt (etwa 10 cm) könne die Gräserentwicklung fördern und das Wasserkreuzkraut durch Lichtentzug zusätzlich behindern. Der gemeindliche Flächennutzungsplan lege für den Bereich, in dem sich die Aufforstungsfläche befinde, fest, dass die streitgegenständliche Fläche durch Pflegemaßnahmen wie Beweidung oder Mahd mit dem Ziel der Schaffung von extensivem Grünland offen gehalten werden solle. Eine Aufforstung würde somit Plänen im Sinne des Art. 3 BayNatSchG widersprechen sowie ein gesetzlich geschütztes Biotop zerstören. Den öffentlichen Belangen müsse somit im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen der Klägerin Vorrang gewährt werden.

Auf die Klageerwiderung im Übrigen wird verwiesen.

Am 28. Juni 2018 fand auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein gerichtlicher Ortstermin statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift mit Lichtbildern wird verwiesen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 23. Oktober 2018, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25. Oktober 2018, wurde der Klägerbevollmächtigte aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zur Frage der Biotopeigenschaft der Aufforstungsfläche Tatsachen anzugeben. Er wurde dabei darüber belehrt, dass Erklärungen, die nach Ablauf der o.g. Frist bei Gericht eingehen, zurückgewiesen werden können und ohne weitere Ermittlungen in der Sache entscheiden werden kann, wenn nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Fristversäumung unverschuldet war und die Zulassung des verspäteten Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, wiederholte und vertiefte der Klägerbevollmächtigte sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führte er aus, dass die Klägerin bis zum Erlass des Bescheids überhaupt nicht gewusst habe, dass die streitgegenständliche Fläche als Biotop kartiert sei. Bezüglich der Kartierung sei die Klägerin weder gefragt noch sei ihr dies mitgeteilt worden. Seggengras sei auf maximal 2 m2 zu finden gewesen. Aufgrund des trockenen Sommers existiere eine nasse Wiese ohnehin nicht mehr. Auch die Inseln von Seggengras seien verschwunden. Auch „*“, der Erzeugerring für naturgemäßen Landbau e.V., empfehle nach Besichtigung der streitgegenständlichen Fläche im Juli 2018 die Etablierung eines Schwarzerlenbestandes. Da diese Fläche zum Betrieb des Klägers gehöre, müsse es ihm möglich sein, eine Ausbreitung des Wasserkreuzkrautes zu verhindern.

Auf den Schriftsatz im Übrigen wird verwiesen.

In der Sache wurde am 20. November 2018 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird im Einzelnen Bezug genommen, ebenso wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung auf dem streitgegenständlichen Grundstück aus Art. 16 Abs. 2 BayWaldG.

1. Die Bepflanzung der streitgegenständlichen Fläche mit Schwarzerlen stellt eine Aufforstung eines nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen dar und ist daher gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BayWaldG erlaubnispflichtig. Eine Aufforstung liegt vor, wenn eine Grundfläche mit Forstpflanzen bestockt, also Wald im Sinne des § 2 BWaldG geschaffen wird. Gemäß § 2 Abs. 2 BWaldG sind in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, kein Wald (BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 43). Die vom Kläger auf einer Fläche von 0,83 ha im Verband von 1,5 m x 1,5 m (etwa 5.000 Pflanzen/Hektar) engmaschig gepflanzten Schwarzerlen lassen sich jedoch nicht mehr als eine Baumgruppe ansehen, geschweige denn als Baumreihe. Bei der Schwarzerle handelt es sich um einen Waldbaum i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayWaldG (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/ Stöckel, Forstrecht in Bayern, 2. Aufl. Stand Mai 2018, Art. 2 BayWaldG Rn. 2).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Zwar besteht auf die Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung grundsätzlich ein Rechtsanspruch, die Erlaubnis darf jedoch unter den in Art. 16 Abs. 2 BayWaldG genannten Voraussetzungen versagt werden. Gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG darf die Erlaubnis nur versagt werden, wenn die Aufforstung Plänen im Sinn des Art. 3 BayNatSchG widerspricht, wenn wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden, der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird, oder erhebliche Nachteile für die umliegenden Grundstücke zu erwarten sind. Im vorliegenden werden durch die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet.

Wesentliche Belange des Naturschutzes sind durch eine Erstaufforstung gefährdet, wenn diese im Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften steht und die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesen Vorschriften nicht bestehen (Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stöckel, a.a.O., Art. 16 BayWaldG Rn. 11). Im vorliegend zu entscheidenden Fall widerspricht die Aufforstung der Vorschrift des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung seggen- und binsenreicher Nasswiesen führen können, verboten.

a) Das Gericht ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zur Biotopeigenschaft im Schriftsatz vom 9. November 2018 nach den Ausführungen des Vertreters der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2018 der Überzeugung, dass es sich bei der streitgegenständlichen Fläche um eine seggen- und binsenreiche Nasswiese und damit um ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG handelt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde dargelegt, dass er die streitgegenständliche Fläche am 15. Oktober 2018 besucht und dabei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sind. Die streitgegenständliche Fläche ist weiterhin zu mehr als 50% von Seggen und Binsen bedeckt, wobei der Bewuchs mit Seggen deutlich überwiege (S. 2 der Niederschrift). Bei der Frage, ob die streitgegenständliche Fläche ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG darstellt, kommt der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde ein erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG obliegt der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der Vollzug der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden. Gemäß Art. 43 Abs. 3 BayNatSchG werden die unteren Naturschutzbehörden mit hauptamtlichen Fachkräften ausgestattet. Zusätzlich räumt Art. 42 Abs. 2 BayWaldG der unteren Naturschutzbehörde im behördlichen Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis zur Erstaufforstung von Gesetzes wegen die Stellung eines Fachgutachters ein. Für die Stellungnahme staatlicher Fachstellen, die sich durch die jahrelange Bearbeitung eines bestimmten Gebiets auszeichnen und nicht nur Aktenvorgänge im Einzelfall auswerten, ist anerkannt, dass diesen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten wie etwa den (nicht vorgelegten) Stellungnahmen von * e.V. und Frau Dipl. Ing.agr. * zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45; VG Würzburg, U.v. 22.10.2018 - W 8 K 18.91 - juris Rn. 29). Von daher überzeugt das Gericht die pauschale Aussage des Klägerbevollmächtigten während des Ortstermins am 28. Juni 2018, dass die streitgegenständliche Wiese aufgrund mangelnder Quantität und Qualität geschützter Pflanzen kein Biotop sei (S. 3 des Augenscheinprotokolls), nicht. Gleiches gilt für die dahingehenden Ausführungen im Schriftsatz vom 9. November 2018, die streitgegenständliche Fläche habe spätestens aufgrund des trockenen Sommers 2018 ihren Charakter als Nasswiese verloren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde am 15. Oktober 2018 die Wiese aufgesucht und dabei festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sind.

Das Gericht durfte die fachliche Wertung der unteren Naturschutzbehörde ohne weiteren Sachverständigenbeweis seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen. Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 17.8.2017 - 19 ZB 16.164 - juris Rn. 32). Einen solchen Eindruck hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch nicht gewonnen. Für die Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde sprechen die Erwägungen des Gesetzgebers im Rahmen des § 30 BNatSchG (BT-Drs. 14/6378, S. 66 f.). Danach ist eine seggen- und binsenreiche Nasswiesen kennzeichnende Pflanzengesellschaft das Wassergreiskraut, auch bekannt als Wasserkreuzkraut. Da Anstoß dieses Verfahren gerade die Existenz dieser Pflanze auf der streitgegenständlichen Fläche ist, erscheint dem Gericht die Einordnung dieser als Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG plausibel und nachvollziehbar.

An der Eigenschaft der streitgegenständlichen Fläche als Biotop i.S.d. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ändert auch der Vortrag der Klägerin, sie habe bis zum Bescheid des Beklagten nicht gewusst, dass es sich bei der aufgeforsteten Fläche um ein Biotop handelt, nichts. Gleiches gilt für das klägerische Vorbringen, die Klägerin sei hinsichtlich der Kartierung weder gefragt noch sei ihr diese mitgeteilt worden. Wie schon aus der Überschrift des § 30 BNatSchG ersichtlich sind die erfassten Biotope unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass hierzu keine gesonderte Unterschutzstellung durch Verordnung oder Verwaltungsakt notwendig ist. Die Registrierung der geschützten Biotope gemäß § 30 Abs. 7 BNatSchG ist lediglich deklaratorischer Natur, so dass auch nicht registrierte Biotope unmittelbar geschützt sind. Die Kenntnis des Betroffenen bzw. eine persönliche Unterrichtung dessen über den Schutzstatus ist demnach nicht erforderlich (vgl. Albrecht in BeckOK Umweltrecht, 48. Edition Stand: 1.4.2018, § 30 BNatSchG Rn. 21, 41).

b) Die Aufforstung kann auch zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der seggen- und binsenreichen Nasswiese führen. Nach unwidersprochenem Vortrag der unteren Naturschutzbehörde führt die Aufforstung der streitgegenständlichen Fläche durch Verschattung und Wasserentzug zu einer Zerstörung des Biotops (Bl. 35 der Gerichtsakte). Dies ist für das Gericht auch plausibel, da die Pflanzung der Schwarzerlen gerade zu dem Zweck erfolgte, das Wasserkreuzkraut durch Lichtentzug zum Absterben zu bringen.

c) Auch die Zulassung einer Ausnahme (§ 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 satz 1 BayNatSchG) von den Verboten des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Nach unwidersprochenem Vortrag der unteren Naturschutzbehörde kann die Zerstörung der großflächigen Feuchtwiese nicht ausgeglichen werden.

d) Da durch die Aufforstung wesentliche Belange des Naturschutzes gefährdet werden, darf der Beklagte die Erlaubnis gemäß Art. 16 Abs. 2 BayWaldG versagen. Im Rahmen des dem Beklagten damit eingeräumten Ermessens hat eine umfassende Abwägung der gegenläufigen Interessen zu erfolgen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Ermessensausübung des Beklagten im streitgegenständliche Bescheid vom 11. Oktober 2017. Unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ist die Behörde zu dem vertretbaren Ergebnis gelangt, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen.

Eine gerichtliche Kontrolle einer Ermessensausübung ist nur eingeschränkt möglich. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dem Gericht ist es versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es darf die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Des Weiteren kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägung hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).

aa) Im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Oktober 2017 hat der Beklagte ausgeführt, dass er in „Ausübung pflichtgemäßen Ermessens“ zum Ergebnis gekommen sei, die beantragte Erstaufforstungserlaubnis zu versagen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 5. Februar 2018 stellen daher eine gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässige Ergänzung der behördlichen Ermessenserwägungen dar, da lediglich unvollständige Ermessenserwägungen ergänzt wurden (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 114 Rn. 50), insbesondere da die Klägerin in ihrem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 16 BayWaldG vom 3. August 2018 keine Ausführungen zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz gemacht hat.

bb) Das Gericht kann unter Einbeziehung der im Laufe des Gerichtsverfahrens möglichen Ergänzungen keine Ermessensüberschreitung des Beklagten im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgetragenen existenziellen Gefährdung ihres Betriebs erkennen. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde sich nicht im Rahmen in der ihr vom Gesetz gegebenen Ermächtigung hält, wobei Grenzen sich insbesondere aus dem Verfassungsrecht ergeben können (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rn. 7).

Im Zusammenhang mit der von der Klägerin vorgetragenen existentiellen Gefährdung ihres Betriebs kommt es im Rahmen der Ermessenausübung nicht auf den vom Bevollmächtigten der Klägerin in der Klagebegründung vom 20. Dezember 2017 angeführten Schutz der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern nur auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an. Die Eigentumsgarantie schützt das Erworbene, also die Ergebnisse geleisteter Arbeit, Art. 12 Abs. 1 GG dagegen den Erwerb, mithin die Betätigung selbst (BVerfG, B.v. 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 21 BvR 2959/07 - juris Rn. 84). Da es im vorliegenden Fall um einen bereits bestehenden Betrieb und somit um das Ergebnis geleisteter Arbeit geht, ist Art. 14 GG anwendbar.

Mit seinen Ermessenserwägungen im Rahmen der vollständigen Versagung der Erlaubnis überschreitet der Beklagte nicht die vom Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesetzten Grenzen. Hinsichtlich des Eigentums an Grundstücken ist zwar der Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet (BVerfG, B.v. 8.4.1998 - 1 BvR 1680/93, 1 BvR 11 BvR 183/94, 1 BvR 11 BvR 1580/94 - juris Rn. 71), jedoch stellt die Versagung der Erlaubnis i.S.d. Art. 16 BayWaldG entgegen der klägerischen Ansicht keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Unter Enteignung versteht man die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu und löst die rechtliche Zuordnung eines eigentumsrechtlich geschützten Vermögensgutes zu dem bisherigen Rechtsinhaber auf. Eine Enteignung liegt dann jedoch nicht vor, wenn sich die Entziehung des Eigentums als zufällige Nebenfolge staatlichen Handelns darstellt, denn die Enteignung muss auf den Entzug des Eigentums zielen und ihn gerade bezwecken, also final sein (BVerfG, U.v. 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08, 1 BvR 31 BvR 3386/08 - juris Rn. 161 f.; Axer in Epping/Hillgruber, BeckOK zum Grundgesetz, 38. Edition, Stand: 15.8.2018, Art. 14 Rn. 73 f.). Die Versagung der Erlaubnis i.S.d. Art. 16 BayWaldG zielt jedoch nicht final darauf ab, der Klägerin die Nutzung ihres Grundeigentums zur Aufforstung zu entziehen, sondern darauf, naturschutzrechtliche Belange effektiv durchzusetzen, so dass Rechte und Pflichten der Klägerin generell und abstrakt festgelegt werden.

Die Eigentumsbeschränkung ist auch verhältnismäßig, insbesondere angemessen. Die Grenze der Zumutbarkeit wird bei einer Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe gewahrt. Insbesondere wird die grundsätzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einerseits und die Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) andererseits berücksichtigt und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht.

Wie der Beklagte in der Klageerwiderung vom 5. Februar 2018 plausibel und nachvollziehbar ausführt, ist die Beeinträchtigung des von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Grundrechts auf Eigentum zu Lasten der Klägerin nicht so intensiv, dass die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre.

Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass das Wasserkreuzkraut eine zweijährige Pflanze ist. Zwar wird eine Vielzahl an flugfähigen Samen produziert, jedoch bildet sich im ersten Jahr nur die am Boden befindliche Rosette aus. Erst im Folgejahr wächst der Stängel mit Blüte, so dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Vermehrung möglich ist. Dem Gericht erscheint es daher nachvollziehbar, dass eine Ausbreitung des Wasserkreuzkrautes auf Ackerflächen praktisch unmöglich ist, da durch ein jährliches Umpflügen der Ackerflächen schon die Rosette beseitigt wird und es somit mangels Stängel- und Blütenbildung nicht zu einem Ausstreuen der flugfähigen Samen kommt. Dafür spricht auch, dass die Klägerin laut Aussage eines ihrer Gesellschafter während des gerichtlichen Ortstermins am 28. Juni 2018 auf den Ackerflächen nur vereinzelt Wasserkreuzkraut feststellen konnte (S. 3 des Augenscheinprotokolls). Zu einer weiteren Verringerung der Schutzwürdigkeit der Klägerin führt der Umstand, dass der Klägerin zur Bekämpfung des Wasserkreuzkrautes nicht nur die Möglichkeit einer Aufforstung mit Schwarzerlen zur Verfügung stand, sondern die Klägerin zur Ausdunkelung der streitgegenständlichen Fläche mit einem etwa zehn Zentimeter hohen Schnitt die Gräserentwicklung fördern und dem Wasserkreuzkraut dadurch das Licht nehmen hätte können. Dass dies bisher nicht versucht wurde sowie die Tatsache, dass die Klägerin beim ursprünglich erfolgten manuellen Ausstechen versäumt hat, die Grasnarben wieder zu verschließen (S. 5 des Augenscheinprotokolls), geht zu ihren Lasten.

Andererseits misst der Beklagte den die Versagung tragenden Gründen nachvollziehbar und verständlich erhebliches Gewicht zu. Dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 20a GG kommt verfassungsrechtlicher Rang zu. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde seitens des Beklagten als schwerwiegend gewertet, da laut Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 11. Januar 2018 die Aufforstung durch Verschattung und Wasserentzug zu einer Zerstörung des Biotops führen würde. Zusätzlich gehören gemäß Ziffer 3.4.2 des Arten- und Naturschutzprogramm des Bayerischen Landesamts für Umwelt (LfU) für den Landkreis Unterallgäu (Art. 46 Nr. 12 BayNatSchG i.V.m. Art. 19 BayNatSchG) nicht aufgedüngte und nicht entwässerte Feuchtwiesen zu den ausgesprochen seltenen und zugleich hochgefährdeten Wiesengemeinschaften, die zumeist nur noch in bescheidenen Restflächen und nur noch ausnahmsweise in einem weiträumigen Komplexzusammenhang mit den zugeordneten Bachläufen einerseits und den bachferner liegenden Streuwiesen andererseits vorgefunden werden können (https://www.lfu.bayern.de/natur/absp_lkr_stadt/ index.htm#stadt). Da gemäß Art. 46 Nr. 1 BayNatSchG das LfU die Naturschutzbehörden fachlich berät, hat auch dieses die Stellung eines Fachgutachters inne, so dass sich der Beklagte auf die Erkenntnisse des LfU nach oben dargelegten Maßstäben stützen durfte.

Nachvollziehbar und plausibel räumt der Beklagte im Rahmen der erforderlichen umfassenden Abwägung der gegenläufigen Interessen den öffentlichen Belangen Vorrang ein. Die o.g. starke Gefährdung des Art. 20a GG überwiegt das von der Klägerin angeführte Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, da eine existentielle Gefährdung des Betriebs nicht erkennbar ist. Dies gilt insbesondere unter Beachtung der Sozialbindung des Eigentums. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG soll der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. Grundstücke werden dabei durch ihre Lage und Beschaffenheit sowie ihre Einbettung in die Landschaft und Natur, also ihre "Situation", geprägt. Auf diese „Situation“ muss der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums Rücksicht nehmen. Daher lastet auf jedem Grundstück eine aus der Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers, aus der sich Schranken seiner Nutzungs- und Verfügungsmacht, vor allem in Bezug auf die Erfordernisse des Natur- und Denkmalschutzes, ergeben. Wie diese Grenzen im Einzelfall zu ziehen sind, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung der Kollision zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen. Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann angenommen werden, wenn ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus dem Auge verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde (BGH, U.v. 26.1.1984 - III ZR 216/82 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 25.10.2000 - 19 B 98.2562 - juris Rn. 73 f.). Nach diesem Leitbild des vernünftigen und einsichtigen Eigentümers würde die Klägerin von der Aufforstung der streitgegenständlichen Fläche absehen. Die Schwarzerlen sind erst nach mehreren Jahren so groß, dass sie die Fläche hinreichend ausdunkeln und das Wasserkreuzkraut zum Absterben bringen würden. Bis dies jedoch so weit wäre, hätte sich das Wasserkreuzkraut auf die umliegenden Flächen verbreiten können. Die Aufforstung mit Schwarzerlen stellt sich daher als Maßnahme dar, die zur Bekämpfung des Wasserkreuzkrauts auf der streitgegenständlichen Fläche nicht geeignet ist. Zudem ist die Nasswiese nach dem Vertragsnaturschutzprogramm förderfähig, so dass die Klägerin durch Teilnahme an diesem Programm zusätzliche Mittel erhalten könnte (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.7.2016 - Au 3 K 15.1039 - juris Rn. 120). Bei dieser nachvollziehbaren Gesamtwürdigung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt. Insbesondere wird die grundsätzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG einerseits und die Sozialpflichtigkeit (Art. 14 Abs. 2 GG) andererseits berücksichtigt und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Angesichts der eben dargelegten Erwägungen scheidet auch eine Ermessensreduktion auf Null auf Seiten des Beklagten aus.

3. Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Erstaufforstung der streitgegenständlichen Fläche. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 22/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
published on 02/08/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. Juli 2016 wird auf die Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Vorbescheidsfrage 3 (denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit) p
published on 05/07/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 20/01/2017 00:00

Tenor Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 ) wird der Wert des Gegensta
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Annotations

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.