Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Apr. 2017 - B 5 K 15.700

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Ruhestandsversetzung.

1. Der am geborene Kläger war vor dem Ende seiner aktiven Dienstzeit als Oberstudienrat im Dienst des Beklagten an der in tätig. Auf Grund eines Vorfalls am 04.10.2013, bei dem ein Schüler im Rahmen eines Versuchs durch elektrischen Strom verletzt wurde, sprach die Schulleitung dem Kläger mit Schreiben vom 09.10.2013 ein Hausverbot aus und untersagte ihm einstweilig die Ausübung der Dienstgeschäfte. Wegen des Vorfalls vom 04.10.2013 und zuvor im Rahmen des Unterrichts gegenüber Schülern getätigter Äußerungen, verurteilte das Amtsgericht den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 06.08.2015 wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt und Volksverhetzung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen.

Nach dem Vorfall vom 04.10.2013 veranlasste der Beklagte eine Prüfung der Dienstfähigkeit des Klägers, die im Gesundheitsamt des Landratsamts durchgeführt wurde. Auf Grund der Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 04.12.2013 teilte die Regierung von Oberfranken dem Kläger mit Schreiben vom 08.01.2014 im Ergebnis mit, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine dauernde Dienstunfähigkeit bestehen würden.

Mit Schreiben vom 04.04.2014 beantragte der Kläger selbst seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf Grund der Belastung des gegen ihn laufenden Strafverfahrens und seiner insgesamt angeschlagenen Gesundheit. Daraufhin fand am 26.06.2014 eine Untersuchung des Klägers zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit in der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung von Oberfranken statt. In dem unter dem 03.07.2014 erstellten Gesundheitszeugnis kam die untersuchende Amtsärztin Dr. zu dem Ergebnis, dass der Kläger dauernd dienstunfähig sei.

Mit Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 21.07.2014, dem Kläger zugestellt am 25.07.2014, versetzte der Beklagte den Kläger mit Wirkung zum Ende des Monats Juli 2014 in den Ruhestand. Den durch seinen Bevollmächtigten hiergegen mit Schreiben vom 01.08.2014, eingegangen bei der Regierung von Oberfranken am 04.08.2014, eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberfranken mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2014, zugestellt am 10.10.2014, zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.11.2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 10.11.2014, erhob der Kläger Klage und stellte mit Schriftsatz vom 18.11.2015 den Antrag, den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 21.07.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2014 aufzuheben, und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren festzustellen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht dienstunfähig sei, weswegen er nicht in den Ruhestand hätte versetzt werden dürfen. Weil die Regierung von Oberfranken im Schreiben vom 08.01.2014 selbst davon ausgegangen sei, dass der Kläger dienstfähig sei, und sich der Gesundheitszustand des Klägers seit Januar 2014 nicht verändert habe, stehe fest, dass der Kläger nach wie vor dienstfähig sei. Im Schreiben vom 04.04.2014, das er nur auf ausdrücklichen Wunsch seines damaligen Rechtsbeistands verfasst habe, habe der Kläger nur seine eigene Einschätzung über seinen Gesundheitszustand kundgetan. Hierauf könne und dürfe es aber nicht ankommen, weil auch bei einer psychischen Beeinträchtigung ein objektiver Befund durch einen Sachverständigen zu erheben sei. In der Folge sei der Kläger aber nicht mehr intensiver untersucht worden. Es habe nur ein unterhaltendes Gespräch mit Frau Dr. gegeben. Eine genaue körperliche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Beim Kläger sei lediglich Blutdruck gemessen und Körpergewicht und Körpergröße festgehalten worden. Ein amtsärztliches Gutachten sei bis heute nicht ordnungsgemäß erstellt worden.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 08.01.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass es zweifelhaft sei, ob der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage habe, da er seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit selbst beantragt habe und davon erst im Widerspruchsverfahren abgerückt sei. Der Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger von der Medizinischen Untersuchungsstelle bei der Regierung von Oberfranken ordnungsgemäß untersucht worden sei. Die den Kläger untersuchende Amtsärztin - Frau Dr. - habe dazu erklärt, dass die Abklärung einer psychischen Erkrankung den größten Teil der Untersuchung ausgemacht habe. Das zentrale Instrument der Anamnese sei in solchen Fällen das Untersuchungsgespräch, das eineinhalb bis zwei Stunden gedauert habe.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 04.04.2014 selbst seine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Jedoch kann dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren entnommen werden, dass er diesen Antrag als unwirksam bzw. unbeachtlich ansieht. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten (§ 42 Abs. 2 VwGO) ist daher nicht von vorneherein ausgeschlossen, so dass dem Kläger eine Klagebefugnis und ein Rechtsschutzbedürfnis zusteht (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1996 - 3 B 95.1333).

b) Die Klage ist nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ruhestandsversetzung ist schon nicht erkennbar (hierzu unter Buchst. aa), was hier aber keiner abschließenden Klärung bedarf, weil der Kläger jedenfalls durch die angefochtene Ruhestandsversetzung nicht in seinen Rechten verletzt werden kann (hierzu unter Buchst. bb).

aa) An der Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung bestehen für die Kammer deshalb keine offensichtlichen Zweifel, weil sich die von der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von Oberfranken (MUS) mit amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 03.07.2014 festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers jedenfalls als plausibel darstellt. Dem Beiblatt zum Untersuchungsbefund vom 26.06.2014 über die am gleichen Tag durchgeführte Untersuchung des Klägers (Akte der MUS, Beiakte III) lässt sich entnehmen, dass die Amtsärztin sich ausführlich mit der gesundheitlichen Situation des Klägers befasst hat. Hinsichtlich bestehender somatischer Erkrankungen des Klägers wird auf bereits vorliegende medizinische Befunde Bezug genommen. Insoweit erscheint es auch gut nachvollziehbar, dass dann im Rahmen der Untersuchung des Klägers am 26.06.2014 die Abklärung der psychischen Komponente im Rahmen des Untersuchungsgesprächs im Vordergrund gestanden hat, zumal der Kläger ja selbst unter Bezugnahme auf die psychische Belastung durch das gegen ihn laufende Strafverfahren seine Ruhestandsversetzung mit Schreiben vom 04.04.2014 beantragt hat.

Auch steht dass Gesundheitszeugnis der MUS nicht im Widerspruch zur Stellungnahme des Gesundheitsamts des Landratsamts vom 04.12.2014. Letztere veranlasste die Regierung von Oberfranken lediglich zu der mit Schreiben vom 08.01.2014 gegenüber dem Kläger abgegebenen Erklärung, dass eine Ruhestandsversetzung zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgen konnte, weil bei der Untersuchung im Gesundheitsamt eine dauernde Dienstunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte. Berücksichtigt man aber, dass die Untersuchung in der MUS bei der Regierung von Oberfranken über ein halbes Jahr später stattgefunden und die psychische Belastungssituation beim Kläger (Untersagung der Dienstgeschäfte, Hausverbot in der Schule und eingeleitetes Strafverfahren) zum Zeitpunkt der Untersuchung im Gesundheitsamt gerade erst begonnen hatte, erscheint es jedenfalls als plausibel, dass mit zunehmender Dauer der Belastungssituation Mitte des Jahres 2014 eine dauernde Dienstunfähigkeit auf Grund der bis dahin angestiegenen psychischen Belastung und der sonstigen Erkrankungen des Klägers festgestellt werden konnte. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, weil die Klage wegen der nicht gegebenen Verletzung des Klägers in seinen Rechten keinen Erfolg haben kann.

bb) Der Kläger ist durch die angefochtene Ruhestandsversetzung nicht in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht auf folgende Erwägungen:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann auch die Versetzung in den Ruhestand - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft. Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar. Somit sind inhaltliche Änderungen ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen, so dass auch eine nach Beginn des Ruhestands erfolgte Rücknahme eines Antrags auf Ruhestandsversetzung unbeachtlich sein muss. Demnach ist die Rücknahme eines Antrags bzw. einer Zustimmung hinsichtlich einer Ruhestandsversetzung nur bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Versetzungsverfügung möglich (vgl. BayVGH, U.v. 18.2.1996 - 3 B 95.13333 - bestätigt durch BVerwG, B.v. 17.9.1996 - 2 B 98/96; zuletzt BayVGH, B.v. 11.4.2016 - 3 ZB 14.919).

Gemessen daran fehlt es hier an einer Rechtsverletzung des Klägers, weil er die Ruhestandsversetzung selbst beantragt hat und dieser Antrag nicht rechtzeitig zurückgenommen wurde oder aus sonstigen Gründen unwirksam oder unbeachtlich ist.

Die Verfügung über die Ruhestandsversetzung vom 21.07.2014 wurde dem Kläger am 25.07.2014 zugestellt. Mit Beginn des 01.08.2014 befand sich der Kläger im Ruhestand. Eine Rücknahme seines Antrags auf Ruhestandsversetzung hat der Kläger erst konkludent mit seinem Widerspruch vom 01.08.2014, eingegangen bei der Regierung von Oberfranken am 04.08.2014, erklärt. Die Rücknahme ist damit zu spät erfolgt und daher unbeachtlich.

Der Kläger hat durch den eingelegten Widerspruch seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung auch nicht wirksam angefochten. Ein Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist hier nicht gegeben. Bei dem Vortrag des Klägers - er habe seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung nur auf ausdrückliches Anraten seines damaligen Rechtsbeistandes abgegeben - handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Jedenfalls aber hätte dem Kläger auf Grund der am 26.06.2014 durchgeführten Untersuchung in der MUS klar sein müssen, dass der Antrag tatsächlich ein auf seine Ruhestandsversetzung gerichtetes Verfahren bewirkt hat, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Anfechtung zu erklären gewesen wäre. Da der Kläger dies aber frühestens mit seinem Widerspruch vom 01.08.2014 getan hat, scheidet eine Anfechtung wegen eines Irrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen nicht unverzüglich erklärter Anfechtung (§ 121 Abs. 1 BGB) aus.

Auch liegt hier keine arglistige Täuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB vor, die vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht geltend gemacht wurde (S. 2 der Niederschrift). Da zudem auch nichts dafür ersichtlich ist, dass der Beklagte eine derartige Täuschung kannte oder hätte kennen müssen, sofern man denn eine solche annehmen wollte, ist eine Anfechtung auf Grund arglistiger Täuschung jedenfalls nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

cc) Im Ergebnis ist daher wegen seines erklärten Willens auf Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen im Zeitpunkt der Zustellung der Versetzungsverfügung und des Beginns des Ruhestands eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten ausgeschlossen. Die Klage gegen die Ruhestandsversetzung erweist sich als unbegründet.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache evtl. eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Apr. 2017 - B 5 K 15.700

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Apr. 2017 - B 5 K 15.700 zitiert 10 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 3 ZB 14.919

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwert

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.315,28 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche Schwierigkeiten) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Ruhestandsversetzung nach Art. 64 Nr. 1 BayBG sowie die Verpflichtungsklage, den Kläger anstatt dessen zum gleichen Zeitpunkt, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt, wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 65 Abs. 3 BayBG in den Ruhestand zu versetzen, zu Recht abgewiesen.

a) Der Kläger rügt, das angefochtene Urteil verhalte sich nicht zu der Frage, wie eine Behörde zu verfahren habe, wenn zwei parallele Anträge mit unterschiedlichem Antragsbegehren bei ihr anhängig seien. Dieses hätte im Sinne von Art. 22 BayVwVfG ausgelegt bzw. ermittelt werden müssen. Der tatsächliche Wille sei in Zweifelsfällen von der Behörde nach Art. 25 BayVwVfG zu ergründen. Dies gelte im Beamtenrecht aufgrund der dem Dienstherrn gegenüber seinem Beamten obliegenden Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) in besonderem Maße. Der Kläger habe stets primär eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit angestrebt, über die auch seitens des Beklagten - gegebenenfalls ablehnend - hätte entschieden werden müssen. Selbst wenn man sich formal auf den Standpunkt stellte, der Kläger habe mit seinem weiteren Antragsformular vom 4. Juni 2012 tatsächlich unabhängig von der Frage der Dienstfähigkeit einen Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG begehrt, hätte darin jedenfalls keine Antragsrücknahme beziehungsweise kein Gegenstandsloswerden des ursprünglichen Ruhestandsversetzungsantrags wegen Dienstunfähigkeit vom 6. Dezember 2011 gesehen werden dürfen. Dass im Zweifel der spätere Antrag gelte, könne nur angenommen werden, wenn sich die Behörde vorher mit einer Rückfrage um Aufklärung bemüht habe; daran fehle es hier. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Vorschrift des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BayBG sei vorliegend nicht einschlägig, da sie einen anderen Regelungsgegenstand habe, nämlich eine Einschränkung der behördlichen Rücknahme- und Widerrufsmöglichkeiten nach Art. 48, 49 BayVwVfG.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden. Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des Grundes für den Ruhestand angefochten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2014 - 2 C 65/11 - NVwZ-RR 2014, 653 Leitsatz).

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Versetzung in den Ruhestand - nur - bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft.

Die Versetzung in den Ruhestand ist - wie die Ernennung des Beamten - ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (Art. 48, 49, 51 VwVfG) entgegen. Das erfasst auch den Grund für die Zurruhesetzung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solche“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nicht möglich. Dementsprechend muss der Grund für die Zurruhesetzung bei Erlass der Zurruhesetzungsverfügung feststehen; er darf nicht offen oder in der Schwebe bleiben.

Kommt die Versetzung in den Ruhestand aus mehreren gesetzlichen Gründen in Betracht, so ist eine nachträgliche Änderung des Inhalts der Verfügung dahingehend, dass die Zurruhesetzung auf einen anderen der gesetzlichen Gründe gestützt wird, nicht möglich. Das schließt gleichermaßen Änderungen zugunsten wie zulasten des Beamten aus. Anderenfalls wäre auch eine Änderung zulasten des Beamten etwa bei nachträglichem Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft möglich, z. B. bei einer Krebserkrankung nach Entfallen des Rezidivrisikos (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 30.4.2014 - 2 C 65/11 - NVwZ-RR 2014, 653/654 m. w. N.).

Somit sind inhaltliche Änderungen - auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung - ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen. Der Beamte hat deshalb bei nicht festgestellter Dienstunfähigkeit vor dem von ihm ins Auge gefassten Ruhestandstermin nur die Wahl, entweder „pünktlich“ wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze in den Ruhestand zu treten oder aber zunächst im aktiven Dienst zu bleiben und erst später nach erfolgter Feststellung der Dienstunfähigkeit deshalb - oder im Fall, dass eine Dienstunfähigkeit nicht festgestellt wird, wegen Erreichens der Antragsaltersgrenze - in den Ruhestand zu treten.

Dies hat auch der Kläger so verstanden. Seiner ex post bevorzugten Auslegung der Ruhestandsversetzungsanträge, er habe stets primär eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit und nur hilfsweise einen Antragsruhestand nach Art. 64 Nr. 1 BayBG angestrebt, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte nicht verpflichtet, beim Kläger zur Aufklärung seines wahren Willens zurückzufragen. Denn nach dem Telefonat, in dem der Sachbearbeiter des Beklagten dem Kläger erklärt hatte, das eingeholte Gesundheitszeugnis lasse eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mangels dementsprechender amtsärztlicher Feststellungen nicht zu, konnte die Antragstellung nach Art. 64 Nr. 1 BayBG nur dahin verstanden werden, dass es dem Kläger darum ging, baldmöglichst in den Ruhestand zu treten. Wenn der Kläger damals eine vorrangige Entscheidung über seinen (gegenstandslos gewordenen) Antrag auf Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit hätte erreichen wollen, hätte er die Ruhestandsversetzungsurkunde nicht am 10. August 2012 entgegengenommen.

b) Der Kläger wendet des Weiteren ein, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er sehr wohl die Feststellungen und das Ergebnis des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses der MUS vom 15. Mai 2012 substantiiert angegriffen und in Frage gestellt habe. Es gehe vorliegend nicht darum, mit privatfachärztlichen Gutachten des Dr. med. M. vom 2. September und 25. November 2013 ein Gesundheitszeugnis zur Bewertung der Dienstfähigkeit zu ersetzen, sondern darum darzulegen, dass das Gesundheitszeugnis vom 15. Mai 2012 in sich unschlüssig sei. Insoweit sei es zu keinem Verlust der Rügemöglichkeit gekommen, zumal das Gesundheitszeugnis dem Kläger nicht zugestellt, sondern erst im Rahmen der Akteneinsicht seines Bevollmächtigten am 7. November 2013 bei der MUS zur Kenntnis gelangt sei. Insbesondere auf Seite 4 f. des fachorthopädischen Gutachtens vom 25. November 2013 werde aufgezeigt, dass es aus orthopädischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, wenn angenommen werde, der Kläger könne aufgrund der schweren Schäden im Gebiet des Stütz- und Bewegungsapparats zwar keinen Sport- oder Schwimmunterricht mehr erteilen, jedoch angeblich noch Werken und Technisches Zeichnen unterrichten, obschon derartige Tätigkeiten mindestens gleichschwere körperliche Belastungen erforderten.

Auf diesen Einwand kommt es nach dem unter a) Ausgeführten nicht mehr an. Er trifft auch in der Sache nicht zu, weil der behandelnde Arzt zwar zu einer anderen Beurteilung gelangt, eine Unschlüssigkeit des Gesundheitszeugnisses der MUS indes nicht aufzeigt.

2. Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nach dem vorstehend Ausgeführten ebenfalls nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger begehrt eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Dienstunfähiger), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.315,28 Euro (monatlicher Versorgungsabschlag von 96,47 Euro gemäß Festsetzung der Versorgungsbezüge vom 1. Oktober 2012 x 24) festzusetzen (vgl. VGH BW, B. v. 26.1.2010 - 4 S 1059/09 - juris Rn. 16).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.