Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2018 - B 7 K 17.32826

bei uns veröffentlicht am31.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit oromischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 27.07.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.08.2016 einen Asylantrag.

Der religiös angetrauten Ehefrau des Klägers, …, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10.11.2017 unter dem Az. … wegen drohender Genitalverstümmelung in Äthiopien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Den beiden Töchtern des Klägers, … und … …, wurde mit Bescheiden des Bundesamtes vom 13.11.2017 (Az. … bzw. …) im Rahmen des „Familienasyls“ nach § 26 AsylG ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 16.05.2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Region J. und habe die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber einen Gemischtwarenladen in Äthiopien betrieben.

Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Kläger, im Dorf, in dem seine Familie gelebt habe, seien etwa im Jahr 1998 des äthiopischen Kalenders Bodenschätze gefunden worden. Viele Bewohner seien deshalb umgesiedelt worden. Am Ort der Umsiedlung habe es aber keine Krankenversorgung, keine Schule und keine Infrastruktur gegeben. Deshalb sei er in ein anderes Dorf umgezogen und habe sich dort eine Existenz aufgebaut. Im Jahr 2007 des äthiopischen Kalenders sei der Abbau der Bodenschätze erweitert worden und habe auch das Dorf erfasst, in das der Kläger umgezogen sei. Die Bewohner hätten gegen die Erweiterung des Bodenschätzeabbaus protestiert, weil sie bereits einmal umgesiedelt worden seien und das Versprechen, eine funktionierende Infrastruktur zu schaffen, nicht eingehalten worden sei.

Man habe daher seitens der Bevölkerung Straßensperren errichtet und Demonstrationen veranstaltet. An diesen Aktionen habe er sich beteiligt, in dem er geholfen habe, Straßensperren mittels Bäume und großer Steine zu errichten. Er habe auch Parolen gerufen und gegen die Vertreibung und Verhaftung demonstriert. Am 16.07.2007 des äthiopischen Kalenders sei er deswegen verhaftet worden und für zwei Tage in Haft gekommen. Weil viele Bewohner gegen die Verhaftung demonstriert hätten, sei er entlassen worden. Seitens der Regierung habe man eine Lösung zugesichert. Es habe eine Versammlung gegeben, in alle Fragen besprochen hätten werden sollen. Viele Bewohner hätten sich in dieser Versammlung beschwert, aber keine Antwort erhalten. In der Folgezeit sei er bespitzelt worden, was er jedoch erst später erfahren habe.

Am 11.04.2008 des äthiopischen Kalenders sei er in der Schule verhaftet worden. Dabei habe man in einem seiner Schulhefte eine gezeichnete ABO-Fahne gefunden. Man habe ihn beschuldigt, mit der ABO zusammenzuarbeiten. Ferner sei ihm vorgeworfen worden, die Proteste und Demonstrationen gegen den Abbau der Bodenschätze angestiftet zu haben. Vom 11.04.2008 bis zum 16.07.2008 des äthiopischen Kalenders sei er deswegen inhaftiert gewesen. Sein Geschäft sei durchsucht und geschlossen worden. Aufgrund von Schmiergeldzahlungen seines Vaters und mit der Hilfe seines Cousins, einen Polizisten, sei er aus der Haft gekommen. Seine Freilassung gegen Schmiergeld habe man als Gefängnisausbruch dargestellt. Die Schmiergeldempfänger hätten von ihm verlangt, dass er das Land verlasse, damit bei einer evtl. erneuten Verhaftung nicht bekannt werde, dass diese ihn gegen Schmiergeld freigelassen hätten. Deswegen und weil er befürchtet habe, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung angeklagt zu werden und lebenslang in Haft bleiben zu müssen, habe er das Land am 22.08.2008 des äthiopischen Kalenders verlassen und sei über den Sudan, Libyen und Italien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

Bei einer Rückkehr befürchte er wegen terroristischer Betätigung lebenslang ins Gefängnis zu kommen oder von den Personen getötet zu werden, die seine Freilassung gegen Schmiergeld ermöglicht hätten.

Mit Bescheid vom 04.08.2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 08.08.2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Der subsidiäre Schutz wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vortrages sei der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG zu verweisen. Staatliche Repressionen würden nicht im ganzen Land unterschiedslos praktiziert werden. Dem Kläger sei es zumutbar, sich in größeren Städten niederzulassen, wo ein wirtschaftlicher Neuanfang leichter möglich sei. Die ABO bestehe in dieser Form heute nicht mehr. Allerdings sei aus dieser die ONLF als Splittergruppe entstanden. Zu berücksichtigen sei zwar, dass der Kläger bei Wahrunterstellung vorverfolgt gewesen sei. Die zu treffende Rückkehrprognose führte jedoch dazu, dass der Kläger jedenfalls nicht derart exponiert für die ABO tätig gewesen sei, dass ihm eine landesweite Verfolgung drohe. Der Staat habe weder das Interesse, noch den Willen, den Kläger landesweit zu suchen.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht gegeben, da nicht einmal der weitergefasste Schutzbereich des § 3 AsylG einschlägig sei.

Dem Kläger sei auch kein subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheide aus, da eine dem Kläger drohende Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich sei. Ebenso wenig sei Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen. Die Gewährung subsidiären Schutzes setze stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos der Misshandlung voraus. Die bloße, wenn auch durch Präzedenzfälle bestätigte, Möglichkeit reiche nicht aus. Darüber hinaus sei der Kläger gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG auf internen Schutz zu verweisen. Ein Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei abzulehnen, da in Äthiopien kein innerstaatlicher Konflikt bestehe.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG kämen ebenfalls nicht in Betracht. Eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bewertet werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Selbst unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 15.08.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 16.08.2017, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2017, Gz.: …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG,

hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2017 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage aus, der Kläger müsse im Rahmen des Familienasyls als Flüchtling anerkannt werden. Hinsichtlich seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder sei die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. Somit sei auch der Kläger im Rahmen des Familienasyls nach § 26 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger aufgrund politischer Verfolgung sein Heimatland habe verlassen müssen. Nur aufgrund der Tatsache, dass er seine demokratischen Rechte wahrgenommen und gegen Entscheidungen des Staates protestiert habe, sei er festgenommen und inhaftiert worden. Die Beklagte verkenne bei ihren Äußerungen die aktuell in Äthiopien bestehende Situation. Aus dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Äthiopien vom 06.03.2017 gehe hervor, dass es eine Opposition deshalb nicht gebe, weil sie systematischen Einschränkungen, Behinderungen und Diskriminierungen ausgesetzt sei. Oppositionelle Parteimitglieder würden inhaftiert werden. Hinzu komme, dass seit Oktober 2016 in Äthiopien der Ausnahmezustand herrsche, der der Regierung, aber vor allem den agierenden Kräften, wie der Polizei und der Armee, weitgehende Befugnisse einräume. Auf zahlreiche Proteste von Studenten, Schülern und Farmer habe die Regierung mit willkürlichen Massenverhaftungen reagiert. Seitdem seien zehntausende Demonstranten inhaftiert worden. Auch anderen Personen sei eine oppositionelle Tätigkeit unterstellt worden. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative komme für den Kläger nicht in Betracht. Die Sicherheitsbehörden verfügten über ein gut funktionierendes Netz, welches in alle Lebensbereiche greife. Sobald die Identität des Klägers geklärt und seine Vergangenheit bekannt sei, sei er einer erheblichen Verfolgungswahrscheinlichkeit ausgesetzt. Aufgrund der geschilderten Tatsachen komme eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gem. § 3b Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 AsylG in Betracht. Der gemeinsame Hintergrund bestehe nicht nur in der Zugehörigkeit des Klägers zum Volke der Oromo als angeborenes Merkmal, sondern auch in der (unterstellten) politischen Betätigung. Zudem falle auf, dass sich die Beklagte an keiner Stelle mit einer Gruppenverfolgung der Oromo auseinandergesetzt habe. Aufgrund der politischen Aktivität des Klägers und der Vorverfolgung sei eine weitere Verfolgung in indiziert, insbesondere in Anbetracht der aktuell verschärften Situation für Regimegegner.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2018 führte die Beklagte aus, dem Kläger könne kein Familienflüchtlingsschutz gewährt werden. Eine Ableitung von den Töchtern komme nicht in Frage, da eine Ableitung nur vom ursprünglich Berechtigten und nicht von einer bereits erfolgten Ableitung möglich sei. Eine Ableitung von der Lebensgefährtin komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Lebensgefährtin/Frau des Klägers habe bei ihrer Anhörung ausgeführt, sie seien nur nach muslimischem Ritus verheiratet. Die Anerkennung einer muslimischen Heirat sei nur möglich, wenn diese im Heimatland durch staatliche Behörden offiziell bestätigt bzw. registriert worden sei. Ein solcher Nachweis liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, der Kläger könne die Heirat nicht mehr nachweisen, da seine Papiere auf der Flucht in Libyen verloren gegangen seien.

Mit Beschluss der Kammer vom 30.08.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. Die Behördenakte der Ehefrau des Klägers sowie die Behördenakten der beiden Töchter des Klägers wurden beigezogen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG besteht ebenfalls nicht. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Obwohl die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid zur ABO als „Westsomalische Befreiungsfront“ bzw. zur ONLF offensichtlich neben der Sache liegen, da der Kläger lediglich mit der OLF sympathisiert hat, besteht unter der Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers im Klageverfahren und in der mündlichen Verhandlung im Ergebnis kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Die klägerischen Ausführungen sind vage, detailarm und zum Teil von massiven Widersprüchen geprägt, so dass das Gericht dem Vorfluchtgeschehen keinen Glauben schenkt.

Widersprüchlich sind bereits die klägerischen Angaben zur Ausreise aus Äthiopien. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 16.05.2017 gab der Kläger zunächst an, Äthiopien am 22.04.2008 des äthiopischen Kalenders (entspricht dem 01.01.2016 des europäischen Kalenders) verlassen zu haben. Nachdem der Kläger vom anhörenden Entscheider im Rahmen der Reisezeit auf Widersprüchlichkeiten angesprochen wurde, korrigierte er seine Angaben zum Ausreisedatum und erklärte sodann, er habe Äthiopien am 22.08.2008 (entspricht dem 30.04.2016 des europäischen Kalenders) verlassen. Die Ehefrau des Klägers erklärte dem gegenüber in ihrem Asylverfahren, sie hätten Äthiopien am 23.08.2008 des äthiopischen Kalenders, was dem 01.05.2016 des europäischen Kalenders entspricht, verlassen. Befragt zur Ausreise in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger nunmehr, er habe am 25.04.2016 nach europäischer Zeitrechnung - zusammen mit seiner Frau und seiner großen Tochter - Äthiopien verlassen. Nach einer Umrechnung entspricht dies dem 17.08.2008 nach äthiopischer Zeitrechnung. Auf Vorhalt des Gerichts zu den widersprüchlichen Angaben im Verwaltungsverfahren bzw. zu den abweichenden Angaben seiner Ehefrau führte der Kläger lediglich aus, er habe beim Bundesamt die Daten in europäischer Zeitrechnung angegeben und dort zutreffend den 25.04.2016 genannt. Diese Einlassung ist aber ausweislich der Niederschrift über die persönliche Anhörung vom 16.05.2017 unrichtig. Der Kläger hat während der gesamten Anhörung und Befragung die maßgeblichen Daten anhand des äthiopischen Kalendersystems vorgetragen. Eine Umrechnung in das europäische Kalendersystem ist erst durch das Bundesamt erfolgt. Soweit der Kläger nach Angaben in der mündlichen Verhandlung dennoch am 25.04.2016 nach europäischer Zeitrechnung Äthiopien verlassen haben will, steht diese Einlassung wiederrum teilweise im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen des Klägers gegenüber dem Gericht. Der Kläger erklärte dem Gericht nämlich im anderen Zusammenhang, sie hätten am 25.04.2016 J. verlassen. Danach habe es fünf Tage bis zur Grenze zum Sudan gedauert. An der Grenze zum Sudan hätten sie dann noch zwei Tage verweilt, bevor es drei Tage gedauert habe, bis sie Khartum im Sudan erreicht hätten. Dementsprechend hat der Kläger mit seiner Familie offensichtlich doch noch nicht am 25.04.2016 Äthiopien verlassen, sondern allenfalls die Stadt J.

Von zeitlichen Widersprüchen sind ferner die Angaben zum Aufenthalt der Familie im Sudan geprägt. Gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht erklärte der Kläger, sie hätten sich vier Tage im Sudan aufgehalten. Die Ehefrau des Klägers führte hingegen bei ihrer Anhörung gegenüber dem Bundesamt aus, sie seien ungefähr zwei Wochen im Sudan gewesen, davon vier Tage in Khartum. Konfrontiert mit diesem Widerspruch lieferte der Kläger dem Gericht wiederrum keine plausible Erklärung. Der Kläger führte lediglich aus, seine Frau beziehe die 14 Tage offensichtlich auf die zehntägige Reise in den Sudan und den viertägigen Aufenthalt im Sudan. Diese Einlassung überzeugt das Gericht nicht. Die Ehefrau des Klägers sprach unmissverständlich von zwei Wochen Aufenthalt im Sudan, wovon vier Tage auf die Stadt Khartum entfallen sind. Im Gegensatz zu den klägerischen Ausführungen hinsichtlich Reise- und Aufenthaltszeiten sind zumindest die Angaben seiner Ehefrau insoweit weitgehend stimmig.

Als unglaubwürdig stuft das Gericht den Vortrag des Klägers zu Misshandlungen während der vom 11.04.2008 bis zum 16.07.2008 des äthiopischen Kalenders dauernden Haft ein. Auf Frage des Gerichts führte der Kläger aus, er und die anderen Gefangenen seiner Zelle seien ca. zweimal wöchentlich nachts mit einem Stock geschlagen worden. Von ihm habe man durch die Schläge erreichen wollen, dass er den Aufenthaltsort der unterstützten Mitglieder preisgebe. Bei der Anhörung beim Bundesamt war hingegen keine Rede von Misshandlungen im Gefängnis. Angesprochen auf diesen ergänzenden Vortrag in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger lediglich, man habe ihn beim Bundesamt nicht danach gefragt. Zudem habe der Entscheider zu ihm gesagt, man wisse um die Zustände in den Gefängnissen, als er angefangen habe über die Haftzustände zu berichten. Diese Einlassungen des Klägers stuft das Gericht als reine Schutzbehauptung ein. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt bestätigt, dass ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, seine Fluchtgründe umfassend darzustellen. Er wollte ausweislich der Niederschrift nichts Weiteres hinzufügen. In Anbetracht des Gesamteindrucks vom Kläger stuft das Gericht die nunmehr vorgetragenen Misshandlungen als unglaubwürdig gesteigertes Sachvorbringen des Klägers ein, zumal auch in der Anhörung der Ehefrau - bei einem anderen Entscheider - mit keinem Wort eine Misshandlung des Klägers im Gefängnis erwähnt wurde. Die Ehefrau des Klägers führte lediglich aus, ihr Mann sei durch Schmiergeldzahlungen freigelassen worden. Ihr Mann habe ihr erzählt, dass er mit dem Tod bedroht worden sei, falls er noch einmal in Erscheinung trete. Wäre der Kläger tatsächlich im Gefängnis misshandelt worden, ist davon auszugehen, dass der Kläger seiner Frau darüber berichtet hätte und die Ehefrau dies auch im Rahmen der Frage nach der Haft ihres Ehemanns erwähnt hätte.

Von massiven Widersprüchen sind letztlich die Ausführungen des Klägers zu seinem Aufenthalt nach der Haftentlassung geprägt. Der Kläger erklärte dem Gericht, zwei Tage nachdem er aus der Haft entlassen worden sei, sei er zu seiner Frau und deren Tante nach J. gegangen. Dementsprechend müsste der Kläger noch im Juli 2008 des äthiopischen Kalenders zu seiner Familie, die sich seit seiner Festnahme bei der Tante seiner Ehefrau in J. aufgehalten hat, gestoßen sein. Die Ehefrau des Klägers erklärte hingegen gegenüber dem Bundesamt, der Kläger sei erst am 17.08.2008 des äthiopischen Kalenders - und damit mehr als einen Monat nach seiner Freilassung - nach J. gekommen. Für diesen eklatanten zeitlichen Widerspruch lieferte der Kläger wiederrum keine plausible Erklärung. Der Kläger berief sich lediglich auf mögliche Fehler bei der Umrechnung der Kalenderdaten. Diese Argumentation läuft schon deswegen ins Leere, da sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau beim Bundesamt Angaben nach dem äthiopischen Kalender gemacht haben und eine Umrechnung erst durch das Bundesamt erfolgt ist. Die Unglaubwürdigkeit der klägerischen Ausführungen zu seinem Aufenthalt nach der Freilassung setzen sich sodann noch fort, indem der Kläger dem Gericht erklärte, er sei dann noch einen Monat zusammen mit seiner Familie bei der Tante der Ehefrau in J. gewesen, bevor sie gemeinsam Äthiopien verlassen hätten. Die Ehefrau des Klägers gab hingegen gegenüber dem Bundesamt an, die Familie sei noch in der gleichen Nacht, als der Kläger zu ihnen nach J. gekommen sei, aus J. aufgebrochen. Konfrontiert mit diesem Widerspruch suchte der Kläger wiederrum vage und unplausible Ausflüchte. Insbesondere will er mehrmals kurz aus J. weggewesen sein. J. will er mit seiner Familie aber erst einen Monat nach seiner dortigen Ankunft verlassen haben. Auch die Vermutung, seine Frau habe wohl gemeint, dass sie erst nach einem Monat in J. Äthiopien verlassen hätten, hält das Gericht für abwegig, da die Ehefrau eindeutig davon berichtet hat, dass noch in der Nacht der Ankunft des Klägers die Familie J. verlassen hat.

b) Lediglich ergänzend ist noch auszuführen, dass die entschädigungslose Enteignung des Hauses des Klägers - selbst wenn dieser Vortrag der Wahrheit entsprechen sollte - nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt.

Die staatliche Enteignung des klägerischen Grundeigentums zur Gewinnung von Bodenschätzen stellt nach Auffassung des Gerichts keine konkret individuelle Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz i.S.d. § 3 AsylG dar. Die Enteignung ist - selbst wenn diese entschädigungslos ist - keine Handlung, die aufgrund ihrer Art so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Auch andere Rechtsordnungen sehen das Institut der Enteignung vor. Allein die Tatsache, dass die „Verfahrensvorschriften“ nicht eingehalten worden sind bzw. dass der Kläger für den Landentzug die versprochene Entschädigung nicht erhalten hat, erfüllt mangels Intensität schon nicht die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG in Anknüpfungen an einen Verfolgungsgrund des § 3b AsylG. Vielmehr handelt es sich - soweit dem Kläger hierfür eine Entschädigung zugestanden hätte - lediglich um staatliches Unrecht außerhalb der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Dies gilt vorliegend umso mehr, da es dem Kläger offensichtlich möglich war - nach der Enteignung des ersten Grundstückes - sich in Matoso eine neue Existenz aufzubauen. Die entschädigungslose Enteignung des ersten Grundstücks stellt damit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Unabhängiger Bundesasylsenat der Republik Österreich [UBAS], Entscheidung vom 22.07.1998 - 203.929/0-VIII/22/98; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris). Hinsichtlich des Hauses in …, in dem der Kläger zuletzt mit seiner Familie gelebt hat, konnte der Kläger hingegen in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angaben machen. Der Kläger berief sich nur auf Besprechungen zur Erweiterung des Abbaugebietes. Zum Zeitpunkt der Flucht hat der Abbau in diesem Bereich aber noch gar nicht begonnen. Der Kläger wusste nicht einmal, ob das zweite Wohngrundstück inzwischen zum Abbaugebiet gehört bzw. ob den Eigentümern für eventuelle weitere Enteignungen nicht eine Entschädigung zugestanden wird/wurde, da der Kläger inzwischen Äthiopien verlassen und keine weiteren Informationen hinsichtlich der Situation vor Ort hat.

c) Im Übrigen - und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - würde die die klägerische Fluchtgeschichte jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung aus politischen Gründen führen. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG, wonach bei einem wegen politischer Oppositionstätigkeit vorverfolgten Asylbewerber die Verfolgungsfurcht weiterhin begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, ist aufgrund der gegenwärtigen Auskunftslage und der aktuellen politischen Veränderungen, insbesondere im Juli, August und September 2018, gegenwärtig als widerlegt anzusehen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris). Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs hat sich die Situation für Oppositionelle in Äthiopien grundlegend geändert. Unter dem neuen Premierminister Abiy Ahmed wurde insbesondere die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen am 5.7.2018 durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list1806301105016 97.html). Das Kabinett wurde umgebildet. Die Hälfte der Ministerposten ist zwischenzeitlich mit Frauen besetzt (http://www.africanews.com/2018/10/16/female-appointees-form-half-of-ethiopia-s-new-cabinet-reports/). Es ist gegenwärtig nicht ersichtlich, dass diese Neuerungen alsbald - durch „alte Strukturen im Hintergrund“ - wieder rückgängig gemacht werden (können).

Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde zudem allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll den Oppositionellen ermöglicht werden, eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Daneben hat die äthiopische Regierung am 7.8.2018 in Asmara ein „Friedensabkommen“ mit der OLF geschlossen. Die OLF will ihre politischen Ziele danach künftig mit friedlichen Mitteln durchsetzen (https://www.aljazeera.com/ news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html; http://www.africanews.com/2018/08/07/ethiopia-govt-agrees-peace-deal-with-ex-terror-group-based-in-eritrea). Am 15.09.2018 wurde die OLF offiziell in Äthiopien willkommen geheißen (http://www.africanews.com/2018/09/16/like-pg7-ethiopia-govt-welcomes-oromo-liberation-front-back-home/).

Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Oppositionellen, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http:// www. africanews.com/ 2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/).

Daher besteht für den Kläger, der die OLF nur (finanziell) unterstützt hat, keinerlei beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus politischen Gründen (mehr). Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist. Die weiterhin vereinzelten Anschläge und Gewaltakte in Äthiopien vermögen an der Einschätzung des Gerichts zur politischen Verfolgung nichts zu ändern. Die Gewaltakte finden zum einen im Wesentlichen in der „Somali-Region“ statt. Zum anderen wird vorwiegend von andauernden bzw. schwelenden ethnischen Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen berichtet (http://www.africanews.com/2018/09/16/brutal-ethnic-attacks-on-outskirts-of-ethiopia-capital-addis-ababa/), aber nicht von konkret-individuellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG wegen politischer Aktivitäten Einzelner (https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266 und https://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-abiy-ahmed-superstar-1.4187205).

Aufgrund der jüngsten Gesetze, Maßnahmen und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris... VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Es liegen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte davor vor, dass die vom Parlament beschlossenen Veränderungen zugunsten der politischen Opposition in der (Vollzugs-) Praxis ignoriert würden. ... Dies gesteht der Kläger sogar letztlich in der mündlichen Verhandlung selbst ein, indem er dem Gericht erklärte, er habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Angst mehr vor der Regierung. Es habe in Äthiopien Veränderungen gegeben. Sogar die Oppositionellen seien inzwischen zurückgekehrt. Nach Äthiopien könne er jedoch nicht zurückkehren, weil er dort keine Bleibe und keinen Kontakt zu Verwandten mehr habe. Diese Ausführungen rechtfertigen aber im Ansatz schon, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund, sondern werden allenfalls im Rahmen des Bestehens von Abschiebungsverboten relevant.

d) Entgegen der Behauptung des Klägerbevollmächtigten unterliegen Volkszugehörige der Oromo - auch nach der gegenwärtigen Auskunftslage - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keiner sogenannten Gruppenverfolgung.

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Volkszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris). Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris, VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris; VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 - Au 5 K 16.31853 - juris).

Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris; VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

Dies zugrunde gelegt, droht dem Klägerin wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht die Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Volkszugehörige der Oromo verstärkt Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien ausgesetzt sind bzw. waren. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische landesweite Verfolgungsdichte von oromischen Volkszugehörigen war schon bislang (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.03.2017 - Gz. 508-516.80/3 - ETH) und ist erst Recht nach den aktuellen politischen Veränderungen zugunsten des Oromo-Volkes gegenwärtig nicht zu erkennen.

e) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt des „Familienasyls“ zu. Er kann einen Schutzanspruch weder von seiner Ehefrau noch von seinen Kindern ableiten.

aa) Der Ehefrau des Klägers wurde - nach Auffassung des Gerichts mehr als fragwürdig - mit Bescheid vom 10.11.2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des „Familienasyls“ u. a. voraus, dass die Ehe- oder Lebenspartnerschaft mit dem international Schutzberechtigten schon im Herkunftsland bestanden hat (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwar geben der Kläger und seine Ehefrau übereinstimmend an, bereits am 01.06.2014 - und damit vor der Ausreise aus Äthiopien - in Äthiopien nach religiösem Ritus geheiratet zu haben. Eine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist jedoch nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Eine nur nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung, die im Heimatstaat nicht anerkannt worden ist, ist dagegen keine Ehe in diesem Sinne. So liegen die Dinge auch bei der vorliegenden Eheschließung zwischen dem Kläger und seiner Frau. Die ausschließlich nach islamischen Ritus geschlossene Ehe führt - ungeachtet ihrer langen Tradition, ihrer Verbreitung, ihrer staatlichen Tolerierung und ihres Ansehens - mit Blick auf die fehlende Rechtsgültigkeit einer solchen Eheschließung nicht zur Anwendbarkeit der Vorschriften über das Familienasyl (BVerwG, U. v. 22.02.2005 - 1 C 17/03 - juris; VG München, B. v. 21.08.2018 - M 9 E 18.52559 - juris; Marx, AsylG, 9. Auflage 2018, § 26 Rz. 27). Im Übrigen - und ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt - ist nicht einmal glaubhaft gemacht, dass der Kläger in Äthiopien eine traditionelle Ehe geschlossen hat. Die Belege für eine Eheschließung in Äthiopien sind angeblich auf der Flucht in Libyen verloren gegangen.

bb) Der Kläger kann einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht von seinen Kindern, die in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt sind, ableiten. Voraussetzung für einen Schutzanspruch aufgrund „Elternasyls“ ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 AsylG eine originäre Statusberechtigung bei den Kindern. Ausweislich der Bundesamtsakten der Kinder (vgl. insbesondere die jeweiligen Bescheide vom 13.11.2017) verfügen diese jedoch über keinen originären Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, sondern - eindeutig und unmissverständlich - nur über einen von ihrer Mutter abgeleiteten Schutzstatus. Von einem Kind, dass die Flüchtlingseigenschaft lediglich von seiner Mutter ableitet, kann der mit der Mutter nicht im staatlichen Sinne verheiratete Vater jedoch keinen Flüchtlingsschutz ableiten, da es ansonsten zu einer unüberschaubaren Folge von Kettenableitungen kommen würde (BVerwG U. v. 07.03.1995 - 9 C 389/94 - juris; BVerwG, U. v. 16.08.1993 - 9 C 7/93 - juris; vgl. Marx a. a. O., § 26 Rz. 34).

f) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.

2. Der Kläger hat auch keinen (originären oder abgeleiteten) Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG, da insbesondere nicht einmal die weitergefassten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (i.V.m. § 26 AsylG) vorliegen.

3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.

a) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465.7 - juris).

Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist im Herkunftsland - und insbesondere in Herkunftsregion - des Klägers nicht ersichtlich (vgl. nur VG Ansbach, U.v. 19.9.2017 - AN 3 K 16.30505 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris; VG Bayreuth, U.v. 5.9.2018 - B 7 K 17.33349 - juris).

4. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).

a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Äthiopien die Schule bis zur 5. Klasse besucht. Er hat zwar keinen Beruf erlernt; ihm war es aber ohne weiteres möglich, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch den Betrieb eines Gemischtwarenladens zu bestreiten. ... Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien an diese Verhältnisse nicht anknüpfen könnte. Selbst wenn der Kläger einer derartigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann, ist es ihm zur Sicherung seines Existenzminimums zumutbar, sämtliche Tätigkeiten - auch schlichte Hilfstätigkeiten - auszuüben. Weiterhin kann der Kläger nach Auffassung des Gerichts im Bedarfsfall auf Unterstützung im Rahmen des Familienverbundes zählen. Der Kläger gab gegenüber dem Bundesamt an, noch über einen Vater und eine Mutter sowie einen Bruder, eine Schwester und eine Großfamilie in Äthiopien zu verfügen. Zudem verfügt der Kläger über einen Bruder in Jemen. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er noch Verwandte in Äthiopien habe. Der (ergänzenden) Unterstützung durch Verwandte steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seit Verlassen des Landes keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Äthiopien gehabt hat. Solche Kontakte lassen sich ohne weiteres wiederherstellen. Im Übrigen ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger als junger erwerbsfähiger Mann auch ohne familiäre Unterstützung sich existenzsichernd in Äthiopien niederlassen kann.

b) Dem Kläger droht bei einer Abschiebung nach Äthiopien auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz führen würde. Derartige Umstände sind weder vorgetragen noch anderweitig für das Gericht ersichtlich.

c) Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass innerstaatliche Vollstreckungshindernisse, insbesondere aus Art. 6 GG, kein Gegenstand dieses Verfahrens sind.

5. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen. Ihm steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2018 - B 7 K 17.32826

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2018 - B 7 K 17.32826

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2018 - B 7 K 17.32826 zitiert 26 §§.

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2018 - B 7 K 17.32826 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 06. März 2018 - B 7 K 17.32889

bei uns veröffentlicht am 06.03.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 05. Sept. 2018 - B 7 K 17.33349

bei uns veröffentlicht am 05.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist äthiopischer St

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2018 - M 9 E 18.52559

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, ausgewiesen durch Identität

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Sept. 2017 - AN 3 K 16.30505

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin ist äthiopische Sta

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 31. Juli 2018 - RO 2 K 17.33894

bei uns veröffentlicht am 31.07.2018

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der eigenen Angaben zufolge am … … 1997 geborene Kläger, äthiopischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Feb. 2018 - AN 3 K 16.31836

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige mit oromischer Volks

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Nov. 2016 - Au 5 K 16.31853

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tat

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2018 - RO 2 K 16.32411

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreck

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. März 2017 - B 3 K 16.31008

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kl

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 19. Juni 2018 - RO 2 E 18.31617

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am … 1984 in Äthiopien geborene Antragsteller begeh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Okt. 2016 - A 10 S 332/12

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 3 K 18.31494

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 29. März 2019 - 8 B 18.30276

bei uns veröffentlicht am 29.03.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2019 - RO 2 K 18.33013

bei uns veröffentlicht am 20.02.2019

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. März 2019 - 8 B 18.30274

bei uns veröffentlicht am 12.03.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revisio

Referenzen

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit amharischer volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2016 mit dem Flugzeug aus Addis Abeba kommend über den Flughafen F. ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.10.2016 einen Asylantrag.

Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10.11.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und danach abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Seit dem Jahr 2004 des äthiopischen Kalenders sei er beim äthiopischen Militär gewesen. Im letzten Monat vor seiner Ausreise habe er in Addis Abeba, Stadtteil Bole, bei seinem Onkel gelebt.

Befragt zu den Fluchtgründen führte der Kläger aus, er sei als Militärangehöriger im Rang eines einfachen Soldaten, der keine Waffen getragen habe, für die Überwachung von Gebäuden großer Firmen verantwortlich gewesen. Daneben habe er auch zweimal als Soldat zu Demonstrationen gegen die Regierung gehen müssen. Bei diesen Einsätzen sei er gezwungen worden, mit einem Schlagstock auf die Demonstranten einzuschlagen. Diese Brutalität habe er nicht ertragen können. Daher habe er eine schriftliche Kündigung eingereicht und das Militär verlassen. Da er die Armee verlassen habe, sei nach ihm gesucht worden.

Einen Monat nach der Kündigung beim Militär habe er als Demonstrant an einer Demonstration im Stadtteil … teilgenommen. Dabei sei er festgenommen worden. Auf dem Weg zum Gefängnis habe er aber mit Hilfe zweier Kollegen entkommen können. Den letzten Monat vor seiner Ausreise habe er dann bei seinem Onkel verbracht. Von seinem Vermieter habe er erfahren, dass in dieser Zeit seine eigene Wohnung durchsucht worden sei. In der Wohnung seines Onkels habe man hingegen nicht nach ihm gesucht.

Äthiopien habe er am 14.10.2016 mittels Direktflug nach Deutschland verlassen. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert, insbesondere den dafür notwendigen Reisepass beschafft. Das Flugticket habe ihm ein Geschäftsmann in Deutschland, der mit seinem Onkel in Kontakt stehe, abgenommen.

Bei einer Rückkehr befürchte er entweder getötet zu werden oder im Gefängnis zu landen.

Mit Bescheid vom 11.04.2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 13.04.2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die klägerischen Schilderungen zum angeblichen Ablauf der ausreiseursächlichen Ereignisse würden unausräumbaren, erheblichen Zweifeln begegnen. Der Kläger sei außer Stande gewesen, einen detaillierten und ausführlichen Sachvortrag abzuliefern. Es sei vielmehr bei bloßen Behauptungen geblieben, die der Kläger selbst auf gezieltes Nachfragen hin nicht durch weitere fundierte Schilderungen maßgeblicher Einzelheiten habe bekräftigen können. Er sei im Rahmen der Anhörung schnurstracks auf seine Kernaussage, er sei gezwungen worden, Demonstranten zu misshandeln und habe daher das Militär verlassen, hingesteuert. Befragt zum detaillierten Ablauf seiner Kündigung seien die Ausführungen ebenfalls vage und oberflächlich geblieben. Ferner habe er lediglich pauschal angegeben, er sei gezwungen worden auch nach der Kündigung dort weiterzuarbeiten. Welche Zwangsmittel angewendet worden seien, sei offen geblieben. In keiner Weise sei damit ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr getötet oder inhaftiert werde. Die Furcht um Leib und Leben sei damit gänzlich substantiiert geblieben. Ferner habe er angegeben, dass nach dem Verlassen der Armee nach ihm gefahndet worden sei. Er habe sich jedoch einen Monat lang unbehelligt bei seinem Onkel in Bole, einem Stadtteil von Addis Abeba, aufgehalten ohne dass ihm etwas passiert sei. Bei einem echten Verfolgungsinteresse sei zu erwarten, dass das Militär auch bei Verwandten des Klägers gesucht hätte. Darüber hinaus sei der Kläger nicht einmal in der Lage gewesen, die Adresse seines Onkels anzugeben. Ferner sei nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger über den Luftweg Äthiopien hat verlassen können, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden sei.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht gegeben, da nicht einmal der weitergefasste Schutzbereich des § 3 AsylG einschlägig sei.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz habe der Kläger seine Furcht vor Verfolgung nicht begründet, da sein Sachvortrag unglaubhaft sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG sei damit ausgeschlossen. Subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei ebenso abzulehnen, da in Äthiopien derzeit kein derartiger Konflikt herrsche.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bewertet werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei jung und erwerbsfähig. Es sei ihm auch vor seiner Ausreise gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher sei nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr nicht erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 11.04.2017, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 2.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 3.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage wurde zunächst auf das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren verwiesen und dieses zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2017 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 legte die Beklagte dem Gericht eine VIS-Auskunft vor und erklärte, der Kläger habe unter dem Namen …, geboren am … in …, bei der spanischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für den Schengen-Raum beantragt. Ausweislich der Visaauskunft sei dem Kläger das beantragte Visum am 18.08.2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 erteilt worden. Der Kläger habe demnach über seine Identität getäuscht, unwahre Angeben zu den fluchtauslösenden Ereignissen und zu seiner Ausreise gemacht. Er sei offensichtlich ganz legal im Besitz eines Schengen-Visums gewesen. Zudem sei er im Besitz eines bis zum 25.05.2021 gültigen Reisepasses gewesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage ergänzend aus, der Kläger sei wiederholt bei Demonstrationen, die sich gegen das Regime gerichtet hätten, eingesetzt worden. Ihm sei aufgegeben worden, Gewalt gegen Demonstranten anzuwenden. Dabei habe er bemerkt, dass er nicht mit dem Schlagstock gegen seine eigenen Landsleute vorgehen könne. Daher sei er vom Dienst desertiert. Im Anschluss daran habe er selbst an eine Demonstration teilgenommen, bevor er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Der Kläger sei weiterhin seit dem 01.03.2017 Mitglied der Oppositionspartei EPPFG. Insoweit werde auf die Bescheinigung vom 03.05.2017 verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 06.03.2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger habe seine oppositionelle Haltung in Deutschland fortgesetzt. Es wurde eine Teilnahmebestätigung der Äthiopischen Patriotischen Volksfront (EPPFG) vom 02.12.2017 vorgelegt, mit der die Teilnahme am dreimonatlichen Treffen der Äthiopischen Patriotischen Volksfront/EPPFG am 02.12.2017 in Nürnberg bescheinigt wird. Ferner wurde eine Bescheinigung der Ethiopian Democratic Forces Movement Support in Germany (EDFMSG) vom 09.04.2017 vorgelegt, wonach der Kläger an einer Diskussionsveranstaltung der Vereinigung am 09.04.2017 in Nürnberg teilgenommen hat. Daneben wurden mehrere Fotos vorgelegt, die den Kläger bei der Teilnahme an der Versammlung am 02.12.2017 zeigen sollen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2017 übersandte die Beklagte dem Gericht eine Kopie des Reisepasses des Klägers, ausgestellt am 26.05.2016 auf dem Namen …, geboren am … in … (Passnummer: …).

Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 verwies der Bevollmächtigte des Klägers auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 11.10.2017 - AN 9 K 16.31455 und U.v. 10.2.2015 - AN 3 K 14.30467), wonach das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte verpflichtet habe, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In den beiden genannten Fällen handle es sich um orthodoxe Christen, die exilpolitisch tätig seien. Beim Kläger verhalte es sich vorliegend genauso. Es wurden drei Bilder, die den Kläger bei einer Demonstration der „Gesellschaft der bedrohten Völker“ am 06.04.2018 in Frankfurt zeigen sollen sowie eine Bescheinigung der „Vereinigung der Amhara in Deutschland“ vom 06.04.2018, wonach der Kläger am 06.04.2018 in Frankfurt an einer Demonstration gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe, vorgelegt. Weiterhin wurden zwei Bilder von einem Parteitreffen am 05.05.2018 in Nürnberg sowie ein Lichtbild, auf dem der Kläger als Soldat zu sehen sei, vorgelegt. Darüber hinaus übersandte der Klägerbevollmächtigte eine Bescheinigung der EPPFG vom 10.04.2018, wonach der Kläger am 10.02.2018 in … zum „head of accountant in … and Surrounded“ gewählt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2018, dem Gericht übergeben in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018, führte der Klägerbevollmächtigte - unter Verweis auf eine Mitgliedsbescheinigung der Andenet vom 26.08.2016 - aus, der Kläger sei bereits seit September 2014 oppositionell aktiv und habe in der Andenet eine Infrastruktur aufgebaut. Er habe damit Äthiopien bereits vorverfolgt verlassen. In Deutschland engagiere sich der Kläger sich in der EPPFG, an deren Treffen er regelmäßig teilnehme und auch monatlich seinen Beitrag entrichte. Er sei Teilnehmer vieler Meetings, zu denen die Partei aufgerufen habe. Mehrheitlich habe man ihn zum Kassenführer der Partei gewählt. Er habe zudem im Restrukturierungsausschuss mitgewirkt und Mitglieder zu politischen Aktivitäten ermutigt. Der HessVGH sei in der Entscheidung 9 UE 1676/06.A dazu gelangt, dass selbst ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung unterliege. Da der Kläger in der Oppositionspartei eine Funktion ausübe und an einer Vielzahl von Treffen teilgenommen habe, sowie Mitglieder zu politischen Aktionen motiviert habe, müsse vorliegend der herabgestufte Prognosemaßstab Anwendung finden.

Dem übergebenen Schriftsatz vom 24.08.2018 lagen neben einer Bescheinigung der Andenet vom 26.08.2016, einem Parteiausweis der Andenet und einem Dankesschreiben der Andenet vom 20.07.2016, die dem Gericht bereits vorliegenden Bescheinigungen der EPPFG über die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bei.

Mit Beschluss vom 16.10.2017 verwies das Verwaltungsgericht Ansbach wegen örtlicher Unzuständigkeit die Streitsache an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst vollumfänglich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Selbst unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers im Klageverfahren besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Der Kläger hat sein Herkunftsland nicht vorverfolgt verlassen. Dem Kläger ist es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, einen schlüssigen, zusammenhängenden und nachvollziehbaren Sachvortrag abzuliefern. Im Gegenteil, der Vortrag blieb vage, detailarm und widersprüchlich, so dass das Gericht dem Vorfluchtgeschehen keinen Glauben schenkt.

aa) Das Gericht teilt uneingeschränkt die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.02.2018, wonach der Kläger über seine Identität täuscht. Nach der vorliegenden VIS-Auskunft hat der Kläger unter dem Namen …, geb. am … in …, bei der spanischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für den Schengen-Raum beantragt und am 18.08.2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 erhalten. Gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht gab und gibt der Kläger jedoch an, … zu heißen und in … geboren zu sein. Die Einlassung des Klägers gegenüber dem Gericht, das Schengen-Visum habe er mit einem gefälschten Reisepass über einen Schleuser erlangt, ist höchst unglaubwürdig. Bereits der Aussage des Klägers, die Unterschrift auf dem Reisepass, welcher auf den Namen … ausgestellt ist und bis zum 25.05.2021 gültig ist, sei nicht seine eigene Unterschrift, ist im Hinblick auf die anderweitig im Asylverfahren geleisteten - täuschend ähnlichen - Unterschriften wenig überzeugend. Völlig unglaubwürdig ist, dass der Kläger aufgrund der genauen Personal- und Passkontrollen auf dem Flughafen Bole in Addis Abeba am 14.10.2016 mit einem gefälschten äthiopischen Pass ausgereist sein will (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22.03.2018, S. 26; VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 2 K 16.30717). Auch die vorgetragene problemlose Einreise über den Flughafen Frankfurt a.M. mit einem gefälschten äthiopischen Pass kann dem Kläger in Anbetracht der Auskunftslage nicht geglaubt werden. Nach der Auskunft der Bundespolizeidirektion Frankfurt a.M. an das VG Ansbach vom 10.09.2014 in der dortigen Streitsache AN 3 K 14.30428 ist die Behauptung äthiopischer Asylsuchender, problemlos mit gefälschten Reisedokumenten über den Flughafen Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, haltlos. Im Rahmen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle werden die vorgelegten Ausweisdokumente eingehend und unter Zuhilfenahme verschiedener technischer Geräte auf Verfälschungsmerkmale hin überprüft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger behauptet, mit dem gefälschten Reisepass und dem - über den Schleuser erlangten - Schengen-Visum nach Deutschland eingereist zu sein. Ausweislich der VIS-Auskunft war das Schengen-Visum jedoch bereits am 25.09.2016 abgelaufen, sodass es nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen ist, dass der Kläger am 15.10.2016 mit dem gefälschten Reisepass und dem vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 gültigen Schengen-Visum über den Flughaften Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. auch Auskunft der Bundespolizeidirektion Flughaften Frankfurt a.M. vom 18.09.2014 a.a.O. und VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 2 K 16.30717).

bb) Von massiven Widersprüchen sind ferner die klägerischen Einlassungen zu seinem Einsatz als Militärangehöriger bei Demonstrationen geprägt. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 10.11.2016 hat der Kläger noch angegeben, er sei als Militärangehöriger zweimal bei Demonstrationen eingesetzt worden. Gleiches lässt sich dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.02.2018 entnehmen. Seitens des Militärs habe man ihn gezwungen, mit dem Schlagstock gegen regierungskritische Demonstranten vorzugehen. Deswegen habe er die Armee verlassen und sich später den Demonstranten gegen die Regierung angeschlossen. Dem Gericht erklärt er hingegen in der mündlichen Verhandlung, er sei niemals dienstlich bei einer Demonstration gewesen, sondern immer nur als Demonstrationsteilnehmer. Auf Vorhalt des Gerichts konnte der Kläger dem Gericht für diese massiven Widersprüchlichkeiten keine plausible Erklärung liefern. Der Kläger suchte vielmehr nur Ausflüchte und erklärte letztlich, er sei als Privatperson bei den Demonstrationen gewesen, sein Chef habe ihm aber Hinweise gegeben, dass er als Privatperson gegen die Demonstranten vorgehen solle. Diese Einlassung ist aber in keiner Weise geeignet, die Unstimmigkeiten zum Vortrag beim Bundesamt plausibel aufzuklären. Der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung hat insoweit eine ganz andere inhaltliche Qualität als die bisherigen Einlassungen.

cc) Grob unstimmig sind auch die klägerischen Einlassungen zu seiner Freilassung. Bei der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger noch an, er sei auf der Demonstration festgenommen und mit zwei Polizisten in einem Bus Richtung Gefängnis gefahren. Auf dem Weg zum Gefängnis habe man ihn in einem Waldstück abgesetzt. Der Bus sei dann mit den anderen festgenommenen Personen zum Gefängnis weitergefahren. Kollegen, die zugleich gute Bekannte gewesen seien, seien anschließend zu ihm in den Wald gekommen und hätten ihm zur Flucht verholfen. Dem Gericht erklärte er hingegen in der mündlichen Verhandlung, er sei nach einer Demonstration am 06.01.2009 des äthiopischen Kalenders von der Tigray-Polizei festgenommen und in ein Gefängnis verbracht worden. Im Gefängnis habe er einen ehemaligen Kollegen getroffen, den er alles erzählt habe. Daraufhin habe der Kollege zu ihm gesagt, er müsse verschwinden. Auf Vorhalt des Gerichts will der Kläger dann dem ominösen Kollegen doch nicht im Gefängnis, sondern an einem Ort vor dem Gefängnis, wo er von der Tigray-Polizei der anderen Polizei übergeben worden sei, getroffen haben. Daneben erklärte der Kläger dem Gericht, die Tigray-Polizei habe ihn den befreundeten Kollegen übergeben, während beim Bundesamt noch die Rede davon war, dass ihn die festnehmenden Polizisten alleine im Wald zurückgelassen hätten, bevor die befreundeten Kollegen gekommen seien um ihm zu helfen. Konfrontiert mit diesen Widersprüchlichkeiten vermochte der Kläger dem Gericht ebenfalls keine plausible Erklärung zu liefern. Er flüchtete sich vielmehr in gerichtsbekannte Ausflüchte und versuchte die Unstimmigkeiten mit Verständigungsproblemen beim Bundesamt zu rechtfertigen. Dies ist schon im Ansatz nicht glaubwürdig, da der Kläger beim Bundesamt bescheinigt hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat und er zudem Gelegenheit hatte, ausführlich seine Fluchtgründe zu berichten. Daneben ist von einem anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten, dass evtl. Lücken oder Unstimmigkeiten in der Niederschrift zeitnah moniert werden und nicht erst fast zwei Jahre später auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

dd) Nicht glaubwürdig sind auch die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt zur „Fahnenflucht“. Es widerspricht jeglicher Logik, dass ein Soldat, der - weil seine Kündigung nicht akzeptiert worden ist - von der Armee geflüchtet sein will, einen Monat später an einer (verbotenen bzw. regierungskritischen) Demonstration teilnimmt, obwohl er weiß, dass dort Soldaten und andere Sicherheitskräfte zur Niederschlagung eingesetzt werden und damit das Risiko, entdeckt bzw. verhaftet zu werden, extrem hoch ist.

ee) In Anbetracht der massiven Widersprüchlichkeiten schenkt das Gericht dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei seit dem Jahr 2014 Mitglied der Andenet und habe bereits in Äthiopien politische Opposition betrieben, keinen Glauben. Das Gericht stuft diesen Sachvortrag als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtgeschehens ein, um eine bessere Anerkennungswahrscheinlichkeit zu erlangen. Weder in der mündlichen Verhandlung noch im dort übergebenen Schriftsatz vom 24.08.2018 ist dargetan, warum der Kläger eine politische Betätigung in Äthiopien beim Bundesamt oder im bisherigen Klageverfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Dies gilt umso mehr, da der Kläger nach der Bescheinigung der Andenet vom 26.08.2016 für die Partei eine große Infrastruktur aufgebaut haben und er in diesem Zusammenhang vom Regime verfolgt worden sein soll, sodass er das Land habe verlassen müssen. Es ist höchst unglaubwürdig, wenn der Kläger in Äthiopien herausgehoben oppositionell aktiv gewesen sein will und in diesem Zusammenhang die Flucht hat ergreifen müssen, er aber beim Bundesamt über diese Tätigkeiten kein Wort verloren hat. Vielmehr stützte er dort seine Fluchtgeschichte auf eine Festnahme bei einer Demonstration und dem Fernbleiben vom Militär. Dieser Einschätzung des Gerichts stehen auch die vorgelegten Bescheinigungen der Andenet nicht entgegen. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Bescheinigungen in afrikanischen Ländern leicht gegen entsprechende Geldzahlungen erhältlich sind. Am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht massive Zweifel.

ff) Im Übrigen macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und weist das Vorbringen hinsichtlich einer Tätigkeit des Klägers für die Andenet gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO als präkludiert zurück.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der obigen Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Der Kläger wurde sowohl von der Beklagten im Bescheid vom 11.04.2017 als auch vom Gericht in der Klageeingangsmitteilung darauf hingewiesen, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben sind. Die politische Tätigkeit des Klägers in Äthiopien wurde aber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben und ausweislich der Bescheinigungen bereits seit dem Jahr 2014 die Partei tätig sein soll, vorgetragen. Weiterhin wurde der Kläger auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung - unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO - aufgefordert, bis zum 23.07.2018 evtl. neue Unterlagen vorzulegen bzw. neue Umstände vorzutragen. Auch innerhalb dieser Frist erfolgte kein entsprechender Vortrag. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, fristgerecht die Tätigkeit des Klägers für die Andenet in Äthiopien vorzubringen. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Einlassung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, er versuche seit dem 24.08.2018 erfolglos den Schriftsatz mit Anlagen an das Gericht zu faxen, ändert hieran nichts. Zum einen lag nach Auskunft der Poststelle des Gerichts im maßgeblichen Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung keine „Fax-Störung“ vor. Zum anderen liegt auch der 24.08.2018 weit jenseits der gesetzlichen bzw. behördlichen Präklusionsfrist. Letztlich würde die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags nach Überzeugung des Gerichts zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, da in diesem Fall das Gericht weitere Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen und zum Umfang der politischen Tätigkeit des Klägers in Äthiopien anstellen müsste.

gg) Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers für die Andenet als wahr unterstellen würde, führt dies - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung aus politischen Gründen. Aufgrund der geänderten politischen Lage in Äthiopien ist es nach Auffassung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung immer noch begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet damit eine Vermutung dafür, dass ein vorverfolgter Kläger erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bedroht wird.

Soweit äthiopische Kläger (glaubhaft) aus politischen Gründen vorverfolgt ihr Heimatland verlassen haben, ist aufgrund der gegenwärtigen Auskunftslage und den aktuellen politischen Ereignissen, insbesondere im Juli und August 2018, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Vermutung nach der Richtlinie als widerlegt anzusehen sein. Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs hat sich die Situation für Oppositionelle in Äthiopien grundlegend geändert. Unter dem neuen Premierminister Abiy Ahmed wurde insbesondere die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen am 5.7.2018 durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www. aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde zudem allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll den Oppositionellen ermöglicht werden, eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Daneben hat die äthiopische Regierung am 7.8.2018 in Asmara ein „Friedensabkommen“ mit der OLF geschlossen. Die OLF will ihre politischen Ziele danach künftig mit friedlichen Mitteln durchsetzen (https://www.aljazeera.com/news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html; http://www.africanews.com/2018/08/07/ethiopia-govt-agrees-peace-deal-with-ex-terror-group-based-in-eritrea). Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/ 2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Oppositionellen, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http://www.africanews.com/2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/). Daher besteht für den Kläger, der ausweislich der vorgelegten Unterlagen „nur“ für die UDJ (Unity for Democracy and Justice Party - Partei für Demokratie und Gerechtigkeit - Andenet), einer legal Oppositionspartei, tätig war, erst recht keinerlei beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus politischen Gründen (mehr).

Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist. Die weiterhin vereinzelten Anschläge und Gewaltakte in Äthiopien vermögen an der Einschätzung des Gerichts zur politischen Verfolgung nichts zu ändern. Die Gewaltakte finden zum einen im Wesentlichen in der „Somali-Region“ statt. Zum anderen wird vorwiegend von andauernden bzw. schwelenden ethnischen Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen berichtet, aber nicht von konkret-individuellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG wegen politischer Aktivitäten Einzelner (https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266). Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Es liegen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte davor vor, dass die vom Parlament beschlossenen Veränderungen zugunsten der politischen Opposition in der (Vollzugs-) Praxis ignoriert würden.

b) Auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignisse beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen ist zweifelsohne zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen in der Vergangenheit genau beobachtet hat bzw. durch die Auslandsvertretungen hat beobachten lassen. Ob diese Beobachtungen auch unter dem Regime des seit Anfang April 2018 amtierenden Premierminister Abiy Ahmed fortgeführt werden, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs wurde jedoch am 5.7.2018 die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Zwischenzeitlich hat sich die äthiopische Regierung mit der OLF zudem offiziell versöhnt und diese als politische Kraft anerkannt (vgl. https://www.aljazeera.com/news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html). Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll auch den Oppositionellen im Exil ermöglicht werden, nach Hause zurückzukehren und eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/ 2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Exilpolitiker, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http://www.africanews.com/2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/).

Das erkennende Gericht ist bereits vor dem politischen Umbruch in Äthiopien im Frühjahr/Sommer 2018 davon ausgegangen, dass nicht jede, wie auch immer geartete, Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und in welcher Art und in welchem Umfang der oder die Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v.20.11.2017 - B 2 K 16.31139 - juris; vgl. auch VG Kassel, U.v. 22.2.2018 - 1 K 302/17.KS.A - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017- 1 K 2320/17.KS.A - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris). Bloßen „Mitläufern“ droht bei einer Rückkehr grds. keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Der aktuellen Auskunftslage - unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen aufgrund des Beweisbeschlusses des BayVGH vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) - ist nichts anderes zu entnehmen.

Dem Auswärtigen Amt (AA) lagen schon nach dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 22.3.2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Maßgeblich sei vielmehr der konkrete Einzelfall, also beispielsweise, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen werde oder um welche politische Tätigkeit es sich handle (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung sei auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibe - soweit bekannt - ohne Konsequenzen (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 18; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris). Der Lagebericht vom 22.3.2018 geht insbesondere auch auf die innenpolitischen Entwicklungen im Frühjahr 2018 und auf den am 16.2.2018 ausgerufen (neuerlichen) Ausnahmezustand ein (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 6). Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen hält das Auswärtige Amt hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung bei Rückkehr von im Ausland exilpolitisch tätigen Äthiopiern an den Ausführungen im Lagebericht vom 6.3.2017 fest (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, S. 16; AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 18).

Aufgrund des Beweisbeschlusses des BayVGH vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) teilte das Auswärtige Amt mit Stellungnahme vom 14.6.2018 mit, es sei zwar davon auszugehen, dass äthiopische Stellen exilpolitische Organisationen in Deutschland beobachten und die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützungshandlungen für eine solche Organisation bekannt werde. Allerdings müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Beobachtung von Personen/Aktionen und die Weitergabe der Informationen vom Grad der Involvierung bzw. der konkreten Aktivität der betreffenden Person abhänge. Zudem geht auch das AA von einem Wandel der innenpolitischen Lage seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers aus. Der im Februar 2018 für sechs Monate verhängte Ausnahmezustand sei Anfang Juni 2018 vorzeitig beendet worden. Seit Januar 2018 sei eine größere Anzahl vom politisch Gefangenen, darunter auch Mitglieder der bislang als terroristisch eingestuften Ginbot 7, entlassen worden. Ob eine Unterstützung einer Exilorganisation oder eine einfache Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen, von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuften oder einer ihr nahestehenden Organisation (ohne in dieser Organisation eine herausgehobene Stellung innezuhaben) bei einer Rückkehr negative Auswirkung nach sich zieht, kann vor dem innenpolitischen Hintergrund vom AA nicht beurteilt werden. Sollte es Auswirkungen geben, sei jedoch davon auszugehen, dass die Art der Auswirkung vom Grad der Involvierung bzw. der konkreten Aktivitäten der betreffenden Person abhänge. Es sind lt. AA auch keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier, die in Deutschland exilpolitisch tätig waren, wegen der exilpolitischen Tätigkeit durch äthiopische Behörden inhaftiert oder misshandelt wurden.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr wegen der einfachen Mitgliedschaft und/oder einem durchschnittlichen Engagement in einer exilpolitischen Organisation, kann der neusten Auskunft des Auswärtigen Amtes damit schon im Ansatz nicht entnommen werden.

Die Auskunft des Leibniz-Instituts (GIGA an VG Gießen vom 30.1.2017 in der Sache 6 K 4787/15.GI.A) - zum Fall einer exilpolitischen Tätigkeit für die EPPFG - stellt ebenfalls nur fest, dass eine Verhaftung für den Fall der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung erreicht aber schon nicht den Maßstab der notwenigen beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit (VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).

Nichts anderes folgt aus der Auskunft des Leibniz-Instituts vom 19.5.2018 (GIGA an den BayVGH in der Sache 8 B 17.31645 u.a.). In der aktuellen Auskunft wird lediglich ausgeführt, dass die äthiopische Regierung über ihre Auslandsvertretungen und einem Netz von Informanten die Aktivitäten der exilpolitischen Organisationen verfolge sowie dass davon auszugehen sei, dass sowohl die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung als auch Unterstützungshandlungen einzelner Personen der äthiopischen Regierung bekannt werden würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person als einer Exilorganisation zugehörig eingestuft wird, dürfte lt. der Stellungnahme vom 19.5.2018 mit der Häufigkeit der entsprechenden Aktivitäten wachsen. Auch das Leibnitz-Institut konnte keine Angaben zu Vernehmungen, Inhaftierungen und Misshandlungen zurückgekehrter Äthiopier, die keine herausgehobene Funktion in der Exilpolitik hatten, machen. Die Stellungnahme verweist auf Seite 8/9 nur auf zwei prominente und hochrangige Exilpolitiker, die nach Auffassung des Gerichts kein Beispiel und Maßstab für die Behandlung der breiten Masse von exilpolitisch tätigen Äthiopiern sind. Im Übrigen wird lediglich davon ausgegangen, dass es vor dem volatilen Hintergrund der politischen Veränderungen „keinesfalls auszuschließen ist“, dass einfachen Mitgliedern oder Unterstützern von politischen Exilorganisationen, die von der Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, die Verfolgung und Verhaftung drohe (S. 2 und 3 der Stellungnahme).

AMNESTY INTERNATIONAL (AI) führte mit Stellungnahme vom 11.7.2018 an den BayVGH (Az. 8 B 17.31645 u.a.) aus, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit Anfang 2018 deutlich verändert hat. Trotz begrüßenswerter Veränderungen in Äthiopien bleibe abzuwarten, wie sich die menschenrechtliche Situation vor Ort entwickeln werde. Vor dem Hintergrund der neuen und sich ständig ändernden Situation sei es AI nach eigenen Angaben nicht möglich, eine Aussage über die aktuelle Situation bzw. über zukünftige Entwicklungen zu treffen. Daher legte AI dem Gutachten die politische Situation in Äthiopien der letzten Jahrzehnte bis Anfang 2018 zugrunde. Die Ausführungen von AI zur politischen Situation in Äthiopien und zur Behandlung von exilpolitisch tätigen Personen bis Anfang 2018 sind jedoch nicht geeignet, eine verlässliche Auskunft über die gegenwärtige Situation, die nach § 77 Abs. 1 AsylG im Asylverfahren maßgeblich ist, zu liefern. Bemerkenswert ist zudem, dass die Auskunft vom 11.7.2018 nicht einmal den Beschluss des äthiopischen Parlamentes vom 5.7.2018 aufgreift, mit dem die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen aufgehoben wurde. Vielmehr wird - unter Bezugnahme auf veraltete Quellen - weiterhin davon ausgegangen, dass die OLF von der Regierung als terroristische Organisation eingestuft wird (S. 3 und 4 der Stellungnahme).

G. Sch. geht in seiner Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung - verbunden mit intensiver Befragung - auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie Sch. trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen ist. So sollen nach dem Gutachten von G. Sch. im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit - zumindest teilweise - gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme Sch.s nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien selbst die äthiopische Diaspora - auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 - verstärkt überwacht wird (Rn. 134 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass Sch. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.2.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien, die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich: VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris).

Auch unter Einbeziehung der Stellungnahme G. Sch.s vom 18.2.2018 in der Streitsache W 3 K 16.30383 an das VG Würzburg ist das Gericht nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für Rückkehrer alleine wegen jeder - wie auch immer gearteter - Form der exilpolitischen Betätigung überzeugt. Zwar kommt G. Sch. zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass unter dem wiedereingeführten Ausnahmezustand exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt seien, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden (Rn. 83 der Stellungnahme vom 18.2.2018), während in der Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen noch ausgeführt wurde, angesichts der Willkürlichkeit im Handeln der Sicherheitsorgane und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien lasse sich im Einzelnen nicht vorhersagen, was Rückkehrer zu befürchten hätten. Eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumanen Haftbedingungen sei jedoch als Minimum anzunehmen (Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017; dieser Passus befindet sich im Übrigen auch noch unter Rn. 82 der Stellungnahme vom 18.2.2018). Anderseits führt Sch. in Rn. 17 der Stellungnahme vom 18.2.2018 aus, aufgrund es neuerlichen Ausnahmezustandes vom 16.2.2018 scheinen die gleichen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 zu gelten. Für das Gericht ist daher weder nachvollziehbar noch plausibel dargelegt, warum nunmehr (allein) aufgrund des Ausnahmezustand 2018 exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sein sollen, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden, wenn keine anderen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 gelten. Im Übrigen sind die Ausführungen Sch.s durch die aktuellen politischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten teilweise überholt. Der im Februar 2018 für sechs Monate anberaumte Ausnahmezustand wurde - wie bereits ausgeführt - am 5.6.2018 wegen der „relativen Stabilität und Ruhe im Land“ vorzeitig wiederaufgehoben. Daneben wurden vom Parlament im Juli 2018 grundlegende Änderungen bei den „Anti-Terrorgesetzen“ sowie eine Amnestie für politische Vergehen/Verbrechen beschlossen.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien mussten schon bislang allenfalls solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben, dass sie die äthiopischen Behörden als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen haben (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017- B 2 K 16.31139 - juris; VG Gießen, U.v. 25.4.2018 - 6 K 116/17.GI.A - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.Gl.A - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 B 15.30119 - juris; BayVGH, U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017- W 3 K 17.31180 - juris). Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen musste davon ausgegangen werden, dass auch diesen nicht verborgen geblieben sein kann, dass bei einer Vielzahl von äthiopischen Asylbewerbern weniger politische Interessen maßgeblich sind als vielmehr das Bemühen, sich im Asylverfahren eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Im Hinblick darauf war es schon bislang nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden „Mitläufer“ als für das Regime gefährlich erachten und gegen diese im Falle ihrer Rückkehr in einer Art und Weise vorgehen, dass die für eine Schutzgewährung anzulegende Schwelle erreicht wird.

Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Dem steht auch das wiederholt vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des HessVGH vom 21.03.2007 (Az.: 9 UE 1676/06.A) nicht entgegen. Zum einen behandelt die zitierte Entscheidung den Fall der Rückkehr einer exilpolitisch tätigen Klägerin nach Eritrea und nicht wie vorliegend nach Äthiopien. Zum anderen geht der Klägerbevollmächtigte mit keinem Wort auf den „politischen Umbruch“ in Äthiopien ein.

Der Kläger als einfaches Mitglied einer exilpolitischen Vereinigung musste schon bislang - und muss erst recht im Hinblick auf die aktuellen politischen Entwicklungen - im Falle einer Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen exilpolitischer Tätigkeit im Ausland von den äthiopischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend in keinster Weise ersichtlich. Der Kläger ist seit dem 01.03.2017 Mitglied der EPPFG. Er hat ausweislich der vorgelegten Bestätigungen bzw. nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bislang an fünf exilpolitischen Veranstaltungen der Vereinigung in Deutschland teilgenommen und ist daher unstreitig als bloßer Mitläufer zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger am 10.02.2018 in … zum „head of accountant in … and Surrounded“ gewählt worden ist. Von einer ernsthaften Tätigkeit als Leiter der Buchhandlung bzw. Kassenverwalter kann nämlich keine Rede sein. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Kläger keinerlei Ahnung vom Kassenstand der Gruppierung oder von der konkreten Mitgliederzahl der Gruppe hat, deren Kassenverwalter er sein will. Nach mehrmaligem Zögern stufte er die Mitgliederzahl der …gruppe auf 200 bis 300 Mitglieder ein. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung stellte sich dann noch heraus, dass der Kläger keinerlei Befugnisse über die Kasse hat. Seine Aufgabe ist es vielmehr, bei Veranstaltungen den Mitgliedsbeitrag einzusammeln und diesen an den Kassenverwalter weiterzugeben. Der Kläger ist daher allenfalls ein Helfer des Kassenverwalters und mitnichten in einer herausgehobenen Position. Lediglich ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass selbst der Kassenverwalter der …gruppe schon im Ansatz nicht derart exponiert exilpolitisch tätig ist bzw. dass es sich auch insoweit nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln würde, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Äthiopien führt. Es ist für das Gericht daher nicht einmal im Entferntesten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle der Abschiebung relevante Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitscher Tätigkeiten in Deutschland drohen würden.

c) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.

a) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465.7 - juris).

Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist im Herkunftsland - und insbesondere in Herkunftsregion - des Klägers nicht ersichtlich (vgl. nur VG Ansbach, U.v. 19.9.2017 - AN 3 K 16.30505 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris).

3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).

a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat nach eigenen Angaben in Äthiopien die Schule zwölf Jahre besucht und abgeschlossen. Der Kläger verfügt damit über eine überdurchschnittliche Bildung. Zwar hat er keinen Beruf erlernt und ist nach eigenen Angaben nur beim Militär gewesen. Ihm ist es aber zumutbar, sämtlichen - auch schlichten - Erwerbstätigkeiten nachzugehen.*Weiterhin verfügt der Kläger über einen Vater und eine Großfamilie in Äthiopien, so dass im Bedarfsfall gegenseitige Hilfe im Rahmen des Familienverbundes zu erwarten ist. Die hohen Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind daher schon im Ansatz nicht erfüllt.

b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

4. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen. Ihm steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

5. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit amharischer volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2016 mit dem Flugzeug aus Addis Abeba kommend über den Flughafen F. ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.10.2016 einen Asylantrag.

Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10.11.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und danach abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Seit dem Jahr 2004 des äthiopischen Kalenders sei er beim äthiopischen Militär gewesen. Im letzten Monat vor seiner Ausreise habe er in Addis Abeba, Stadtteil Bole, bei seinem Onkel gelebt.

Befragt zu den Fluchtgründen führte der Kläger aus, er sei als Militärangehöriger im Rang eines einfachen Soldaten, der keine Waffen getragen habe, für die Überwachung von Gebäuden großer Firmen verantwortlich gewesen. Daneben habe er auch zweimal als Soldat zu Demonstrationen gegen die Regierung gehen müssen. Bei diesen Einsätzen sei er gezwungen worden, mit einem Schlagstock auf die Demonstranten einzuschlagen. Diese Brutalität habe er nicht ertragen können. Daher habe er eine schriftliche Kündigung eingereicht und das Militär verlassen. Da er die Armee verlassen habe, sei nach ihm gesucht worden.

Einen Monat nach der Kündigung beim Militär habe er als Demonstrant an einer Demonstration im Stadtteil … teilgenommen. Dabei sei er festgenommen worden. Auf dem Weg zum Gefängnis habe er aber mit Hilfe zweier Kollegen entkommen können. Den letzten Monat vor seiner Ausreise habe er dann bei seinem Onkel verbracht. Von seinem Vermieter habe er erfahren, dass in dieser Zeit seine eigene Wohnung durchsucht worden sei. In der Wohnung seines Onkels habe man hingegen nicht nach ihm gesucht.

Äthiopien habe er am 14.10.2016 mittels Direktflug nach Deutschland verlassen. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert, insbesondere den dafür notwendigen Reisepass beschafft. Das Flugticket habe ihm ein Geschäftsmann in Deutschland, der mit seinem Onkel in Kontakt stehe, abgenommen.

Bei einer Rückkehr befürchte er entweder getötet zu werden oder im Gefängnis zu landen.

Mit Bescheid vom 11.04.2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 13.04.2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die klägerischen Schilderungen zum angeblichen Ablauf der ausreiseursächlichen Ereignisse würden unausräumbaren, erheblichen Zweifeln begegnen. Der Kläger sei außer Stande gewesen, einen detaillierten und ausführlichen Sachvortrag abzuliefern. Es sei vielmehr bei bloßen Behauptungen geblieben, die der Kläger selbst auf gezieltes Nachfragen hin nicht durch weitere fundierte Schilderungen maßgeblicher Einzelheiten habe bekräftigen können. Er sei im Rahmen der Anhörung schnurstracks auf seine Kernaussage, er sei gezwungen worden, Demonstranten zu misshandeln und habe daher das Militär verlassen, hingesteuert. Befragt zum detaillierten Ablauf seiner Kündigung seien die Ausführungen ebenfalls vage und oberflächlich geblieben. Ferner habe er lediglich pauschal angegeben, er sei gezwungen worden auch nach der Kündigung dort weiterzuarbeiten. Welche Zwangsmittel angewendet worden seien, sei offen geblieben. In keiner Weise sei damit ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr getötet oder inhaftiert werde. Die Furcht um Leib und Leben sei damit gänzlich substantiiert geblieben. Ferner habe er angegeben, dass nach dem Verlassen der Armee nach ihm gefahndet worden sei. Er habe sich jedoch einen Monat lang unbehelligt bei seinem Onkel in Bole, einem Stadtteil von Addis Abeba, aufgehalten ohne dass ihm etwas passiert sei. Bei einem echten Verfolgungsinteresse sei zu erwarten, dass das Militär auch bei Verwandten des Klägers gesucht hätte. Darüber hinaus sei der Kläger nicht einmal in der Lage gewesen, die Adresse seines Onkels anzugeben. Ferner sei nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger über den Luftweg Äthiopien hat verlassen können, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden sei.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht gegeben, da nicht einmal der weitergefasste Schutzbereich des § 3 AsylG einschlägig sei.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz habe der Kläger seine Furcht vor Verfolgung nicht begründet, da sein Sachvortrag unglaubhaft sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG sei damit ausgeschlossen. Subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei ebenso abzulehnen, da in Äthiopien derzeit kein derartiger Konflikt herrsche.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bewertet werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei jung und erwerbsfähig. Es sei ihm auch vor seiner Ausreise gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher sei nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr nicht erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 11.04.2017, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 2.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 3.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage wurde zunächst auf das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren verwiesen und dieses zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2017 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 legte die Beklagte dem Gericht eine VIS-Auskunft vor und erklärte, der Kläger habe unter dem Namen …, geboren am … in …, bei der spanischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für den Schengen-Raum beantragt. Ausweislich der Visaauskunft sei dem Kläger das beantragte Visum am 18.08.2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 erteilt worden. Der Kläger habe demnach über seine Identität getäuscht, unwahre Angeben zu den fluchtauslösenden Ereignissen und zu seiner Ausreise gemacht. Er sei offensichtlich ganz legal im Besitz eines Schengen-Visums gewesen. Zudem sei er im Besitz eines bis zum 25.05.2021 gültigen Reisepasses gewesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage ergänzend aus, der Kläger sei wiederholt bei Demonstrationen, die sich gegen das Regime gerichtet hätten, eingesetzt worden. Ihm sei aufgegeben worden, Gewalt gegen Demonstranten anzuwenden. Dabei habe er bemerkt, dass er nicht mit dem Schlagstock gegen seine eigenen Landsleute vorgehen könne. Daher sei er vom Dienst desertiert. Im Anschluss daran habe er selbst an eine Demonstration teilgenommen, bevor er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Der Kläger sei weiterhin seit dem 01.03.2017 Mitglied der Oppositionspartei EPPFG. Insoweit werde auf die Bescheinigung vom 03.05.2017 verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 06.03.2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger habe seine oppositionelle Haltung in Deutschland fortgesetzt. Es wurde eine Teilnahmebestätigung der Äthiopischen Patriotischen Volksfront (EPPFG) vom 02.12.2017 vorgelegt, mit der die Teilnahme am dreimonatlichen Treffen der Äthiopischen Patriotischen Volksfront/EPPFG am 02.12.2017 in Nürnberg bescheinigt wird. Ferner wurde eine Bescheinigung der Ethiopian Democratic Forces Movement Support in Germany (EDFMSG) vom 09.04.2017 vorgelegt, wonach der Kläger an einer Diskussionsveranstaltung der Vereinigung am 09.04.2017 in Nürnberg teilgenommen hat. Daneben wurden mehrere Fotos vorgelegt, die den Kläger bei der Teilnahme an der Versammlung am 02.12.2017 zeigen sollen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2017 übersandte die Beklagte dem Gericht eine Kopie des Reisepasses des Klägers, ausgestellt am 26.05.2016 auf dem Namen …, geboren am … in … (Passnummer: …).

Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 verwies der Bevollmächtigte des Klägers auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 11.10.2017 - AN 9 K 16.31455 und U.v. 10.2.2015 - AN 3 K 14.30467), wonach das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte verpflichtet habe, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In den beiden genannten Fällen handle es sich um orthodoxe Christen, die exilpolitisch tätig seien. Beim Kläger verhalte es sich vorliegend genauso. Es wurden drei Bilder, die den Kläger bei einer Demonstration der „Gesellschaft der bedrohten Völker“ am 06.04.2018 in Frankfurt zeigen sollen sowie eine Bescheinigung der „Vereinigung der Amhara in Deutschland“ vom 06.04.2018, wonach der Kläger am 06.04.2018 in Frankfurt an einer Demonstration gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe, vorgelegt. Weiterhin wurden zwei Bilder von einem Parteitreffen am 05.05.2018 in Nürnberg sowie ein Lichtbild, auf dem der Kläger als Soldat zu sehen sei, vorgelegt. Darüber hinaus übersandte der Klägerbevollmächtigte eine Bescheinigung der EPPFG vom 10.04.2018, wonach der Kläger am 10.02.2018 in … zum „head of accountant in … and Surrounded“ gewählt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2018, dem Gericht übergeben in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018, führte der Klägerbevollmächtigte - unter Verweis auf eine Mitgliedsbescheinigung der Andenet vom 26.08.2016 - aus, der Kläger sei bereits seit September 2014 oppositionell aktiv und habe in der Andenet eine Infrastruktur aufgebaut. Er habe damit Äthiopien bereits vorverfolgt verlassen. In Deutschland engagiere sich der Kläger sich in der EPPFG, an deren Treffen er regelmäßig teilnehme und auch monatlich seinen Beitrag entrichte. Er sei Teilnehmer vieler Meetings, zu denen die Partei aufgerufen habe. Mehrheitlich habe man ihn zum Kassenführer der Partei gewählt. Er habe zudem im Restrukturierungsausschuss mitgewirkt und Mitglieder zu politischen Aktivitäten ermutigt. Der HessVGH sei in der Entscheidung 9 UE 1676/06.A dazu gelangt, dass selbst ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung unterliege. Da der Kläger in der Oppositionspartei eine Funktion ausübe und an einer Vielzahl von Treffen teilgenommen habe, sowie Mitglieder zu politischen Aktionen motiviert habe, müsse vorliegend der herabgestufte Prognosemaßstab Anwendung finden.

Dem übergebenen Schriftsatz vom 24.08.2018 lagen neben einer Bescheinigung der Andenet vom 26.08.2016, einem Parteiausweis der Andenet und einem Dankesschreiben der Andenet vom 20.07.2016, die dem Gericht bereits vorliegenden Bescheinigungen der EPPFG über die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bei.

Mit Beschluss vom 16.10.2017 verwies das Verwaltungsgericht Ansbach wegen örtlicher Unzuständigkeit die Streitsache an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst vollumfänglich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Selbst unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers im Klageverfahren besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Der Kläger hat sein Herkunftsland nicht vorverfolgt verlassen. Dem Kläger ist es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, einen schlüssigen, zusammenhängenden und nachvollziehbaren Sachvortrag abzuliefern. Im Gegenteil, der Vortrag blieb vage, detailarm und widersprüchlich, so dass das Gericht dem Vorfluchtgeschehen keinen Glauben schenkt.

aa) Das Gericht teilt uneingeschränkt die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.02.2018, wonach der Kläger über seine Identität täuscht. Nach der vorliegenden VIS-Auskunft hat der Kläger unter dem Namen …, geb. am … in …, bei der spanischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für den Schengen-Raum beantragt und am 18.08.2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 erhalten. Gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht gab und gibt der Kläger jedoch an, … zu heißen und in … geboren zu sein. Die Einlassung des Klägers gegenüber dem Gericht, das Schengen-Visum habe er mit einem gefälschten Reisepass über einen Schleuser erlangt, ist höchst unglaubwürdig. Bereits der Aussage des Klägers, die Unterschrift auf dem Reisepass, welcher auf den Namen … ausgestellt ist und bis zum 25.05.2021 gültig ist, sei nicht seine eigene Unterschrift, ist im Hinblick auf die anderweitig im Asylverfahren geleisteten - täuschend ähnlichen - Unterschriften wenig überzeugend. Völlig unglaubwürdig ist, dass der Kläger aufgrund der genauen Personal- und Passkontrollen auf dem Flughafen Bole in Addis Abeba am 14.10.2016 mit einem gefälschten äthiopischen Pass ausgereist sein will (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22.03.2018, S. 26; VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 2 K 16.30717). Auch die vorgetragene problemlose Einreise über den Flughafen Frankfurt a.M. mit einem gefälschten äthiopischen Pass kann dem Kläger in Anbetracht der Auskunftslage nicht geglaubt werden. Nach der Auskunft der Bundespolizeidirektion Frankfurt a.M. an das VG Ansbach vom 10.09.2014 in der dortigen Streitsache AN 3 K 14.30428 ist die Behauptung äthiopischer Asylsuchender, problemlos mit gefälschten Reisedokumenten über den Flughafen Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, haltlos. Im Rahmen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle werden die vorgelegten Ausweisdokumente eingehend und unter Zuhilfenahme verschiedener technischer Geräte auf Verfälschungsmerkmale hin überprüft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger behauptet, mit dem gefälschten Reisepass und dem - über den Schleuser erlangten - Schengen-Visum nach Deutschland eingereist zu sein. Ausweislich der VIS-Auskunft war das Schengen-Visum jedoch bereits am 25.09.2016 abgelaufen, sodass es nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen ist, dass der Kläger am 15.10.2016 mit dem gefälschten Reisepass und dem vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 gültigen Schengen-Visum über den Flughaften Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. auch Auskunft der Bundespolizeidirektion Flughaften Frankfurt a.M. vom 18.09.2014 a.a.O. und VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 2 K 16.30717).

bb) Von massiven Widersprüchen sind ferner die klägerischen Einlassungen zu seinem Einsatz als Militärangehöriger bei Demonstrationen geprägt. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 10.11.2016 hat der Kläger noch angegeben, er sei als Militärangehöriger zweimal bei Demonstrationen eingesetzt worden. Gleiches lässt sich dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.02.2018 entnehmen. Seitens des Militärs habe man ihn gezwungen, mit dem Schlagstock gegen regierungskritische Demonstranten vorzugehen. Deswegen habe er die Armee verlassen und sich später den Demonstranten gegen die Regierung angeschlossen. Dem Gericht erklärt er hingegen in der mündlichen Verhandlung, er sei niemals dienstlich bei einer Demonstration gewesen, sondern immer nur als Demonstrationsteilnehmer. Auf Vorhalt des Gerichts konnte der Kläger dem Gericht für diese massiven Widersprüchlichkeiten keine plausible Erklärung liefern. Der Kläger suchte vielmehr nur Ausflüchte und erklärte letztlich, er sei als Privatperson bei den Demonstrationen gewesen, sein Chef habe ihm aber Hinweise gegeben, dass er als Privatperson gegen die Demonstranten vorgehen solle. Diese Einlassung ist aber in keiner Weise geeignet, die Unstimmigkeiten zum Vortrag beim Bundesamt plausibel aufzuklären. Der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung hat insoweit eine ganz andere inhaltliche Qualität als die bisherigen Einlassungen.

cc) Grob unstimmig sind auch die klägerischen Einlassungen zu seiner Freilassung. Bei der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger noch an, er sei auf der Demonstration festgenommen und mit zwei Polizisten in einem Bus Richtung Gefängnis gefahren. Auf dem Weg zum Gefängnis habe man ihn in einem Waldstück abgesetzt. Der Bus sei dann mit den anderen festgenommenen Personen zum Gefängnis weitergefahren. Kollegen, die zugleich gute Bekannte gewesen seien, seien anschließend zu ihm in den Wald gekommen und hätten ihm zur Flucht verholfen. Dem Gericht erklärte er hingegen in der mündlichen Verhandlung, er sei nach einer Demonstration am 06.01.2009 des äthiopischen Kalenders von der Tigray-Polizei festgenommen und in ein Gefängnis verbracht worden. Im Gefängnis habe er einen ehemaligen Kollegen getroffen, den er alles erzählt habe. Daraufhin habe der Kollege zu ihm gesagt, er müsse verschwinden. Auf Vorhalt des Gerichts will der Kläger dann dem ominösen Kollegen doch nicht im Gefängnis, sondern an einem Ort vor dem Gefängnis, wo er von der Tigray-Polizei der anderen Polizei übergeben worden sei, getroffen haben. Daneben erklärte der Kläger dem Gericht, die Tigray-Polizei habe ihn den befreundeten Kollegen übergeben, während beim Bundesamt noch die Rede davon war, dass ihn die festnehmenden Polizisten alleine im Wald zurückgelassen hätten, bevor die befreundeten Kollegen gekommen seien um ihm zu helfen. Konfrontiert mit diesen Widersprüchlichkeiten vermochte der Kläger dem Gericht ebenfalls keine plausible Erklärung zu liefern. Er flüchtete sich vielmehr in gerichtsbekannte Ausflüchte und versuchte die Unstimmigkeiten mit Verständigungsproblemen beim Bundesamt zu rechtfertigen. Dies ist schon im Ansatz nicht glaubwürdig, da der Kläger beim Bundesamt bescheinigt hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat und er zudem Gelegenheit hatte, ausführlich seine Fluchtgründe zu berichten. Daneben ist von einem anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten, dass evtl. Lücken oder Unstimmigkeiten in der Niederschrift zeitnah moniert werden und nicht erst fast zwei Jahre später auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

dd) Nicht glaubwürdig sind auch die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt zur „Fahnenflucht“. Es widerspricht jeglicher Logik, dass ein Soldat, der - weil seine Kündigung nicht akzeptiert worden ist - von der Armee geflüchtet sein will, einen Monat später an einer (verbotenen bzw. regierungskritischen) Demonstration teilnimmt, obwohl er weiß, dass dort Soldaten und andere Sicherheitskräfte zur Niederschlagung eingesetzt werden und damit das Risiko, entdeckt bzw. verhaftet zu werden, extrem hoch ist.

ee) In Anbetracht der massiven Widersprüchlichkeiten schenkt das Gericht dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei seit dem Jahr 2014 Mitglied der Andenet und habe bereits in Äthiopien politische Opposition betrieben, keinen Glauben. Das Gericht stuft diesen Sachvortrag als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtgeschehens ein, um eine bessere Anerkennungswahrscheinlichkeit zu erlangen. Weder in der mündlichen Verhandlung noch im dort übergebenen Schriftsatz vom 24.08.2018 ist dargetan, warum der Kläger eine politische Betätigung in Äthiopien beim Bundesamt oder im bisherigen Klageverfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Dies gilt umso mehr, da der Kläger nach der Bescheinigung der Andenet vom 26.08.2016 für die Partei eine große Infrastruktur aufgebaut haben und er in diesem Zusammenhang vom Regime verfolgt worden sein soll, sodass er das Land habe verlassen müssen. Es ist höchst unglaubwürdig, wenn der Kläger in Äthiopien herausgehoben oppositionell aktiv gewesen sein will und in diesem Zusammenhang die Flucht hat ergreifen müssen, er aber beim Bundesamt über diese Tätigkeiten kein Wort verloren hat. Vielmehr stützte er dort seine Fluchtgeschichte auf eine Festnahme bei einer Demonstration und dem Fernbleiben vom Militär. Dieser Einschätzung des Gerichts stehen auch die vorgelegten Bescheinigungen der Andenet nicht entgegen. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Bescheinigungen in afrikanischen Ländern leicht gegen entsprechende Geldzahlungen erhältlich sind. Am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht massive Zweifel.

ff) Im Übrigen macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und weist das Vorbringen hinsichtlich einer Tätigkeit des Klägers für die Andenet gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO als präkludiert zurück.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der obigen Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Der Kläger wurde sowohl von der Beklagten im Bescheid vom 11.04.2017 als auch vom Gericht in der Klageeingangsmitteilung darauf hingewiesen, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben sind. Die politische Tätigkeit des Klägers in Äthiopien wurde aber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben und ausweislich der Bescheinigungen bereits seit dem Jahr 2014 die Partei tätig sein soll, vorgetragen. Weiterhin wurde der Kläger auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung - unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO - aufgefordert, bis zum 23.07.2018 evtl. neue Unterlagen vorzulegen bzw. neue Umstände vorzutragen. Auch innerhalb dieser Frist erfolgte kein entsprechender Vortrag. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, fristgerecht die Tätigkeit des Klägers für die Andenet in Äthiopien vorzubringen. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Einlassung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, er versuche seit dem 24.08.2018 erfolglos den Schriftsatz mit Anlagen an das Gericht zu faxen, ändert hieran nichts. Zum einen lag nach Auskunft der Poststelle des Gerichts im maßgeblichen Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung keine „Fax-Störung“ vor. Zum anderen liegt auch der 24.08.2018 weit jenseits der gesetzlichen bzw. behördlichen Präklusionsfrist. Letztlich würde die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags nach Überzeugung des Gerichts zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, da in diesem Fall das Gericht weitere Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen und zum Umfang der politischen Tätigkeit des Klägers in Äthiopien anstellen müsste.

gg) Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers für die Andenet als wahr unterstellen würde, führt dies - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung aus politischen Gründen. Aufgrund der geänderten politischen Lage in Äthiopien ist es nach Auffassung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung immer noch begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet damit eine Vermutung dafür, dass ein vorverfolgter Kläger erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bedroht wird.

Soweit äthiopische Kläger (glaubhaft) aus politischen Gründen vorverfolgt ihr Heimatland verlassen haben, ist aufgrund der gegenwärtigen Auskunftslage und den aktuellen politischen Ereignissen, insbesondere im Juli und August 2018, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Vermutung nach der Richtlinie als widerlegt anzusehen sein. Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs hat sich die Situation für Oppositionelle in Äthiopien grundlegend geändert. Unter dem neuen Premierminister Abiy Ahmed wurde insbesondere die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen am 5.7.2018 durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www. aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde zudem allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll den Oppositionellen ermöglicht werden, eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Daneben hat die äthiopische Regierung am 7.8.2018 in Asmara ein „Friedensabkommen“ mit der OLF geschlossen. Die OLF will ihre politischen Ziele danach künftig mit friedlichen Mitteln durchsetzen (https://www.aljazeera.com/news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html; http://www.africanews.com/2018/08/07/ethiopia-govt-agrees-peace-deal-with-ex-terror-group-based-in-eritrea). Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/ 2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Oppositionellen, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http://www.africanews.com/2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/). Daher besteht für den Kläger, der ausweislich der vorgelegten Unterlagen „nur“ für die UDJ (Unity for Democracy and Justice Party - Partei für Demokratie und Gerechtigkeit - Andenet), einer legal Oppositionspartei, tätig war, erst recht keinerlei beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus politischen Gründen (mehr).

Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist. Die weiterhin vereinzelten Anschläge und Gewaltakte in Äthiopien vermögen an der Einschätzung des Gerichts zur politischen Verfolgung nichts zu ändern. Die Gewaltakte finden zum einen im Wesentlichen in der „Somali-Region“ statt. Zum anderen wird vorwiegend von andauernden bzw. schwelenden ethnischen Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen berichtet, aber nicht von konkret-individuellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG wegen politischer Aktivitäten Einzelner (https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266). Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Es liegen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte davor vor, dass die vom Parlament beschlossenen Veränderungen zugunsten der politischen Opposition in der (Vollzugs-) Praxis ignoriert würden.

b) Auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignisse beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen ist zweifelsohne zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen in der Vergangenheit genau beobachtet hat bzw. durch die Auslandsvertretungen hat beobachten lassen. Ob diese Beobachtungen auch unter dem Regime des seit Anfang April 2018 amtierenden Premierminister Abiy Ahmed fortgeführt werden, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs wurde jedoch am 5.7.2018 die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Zwischenzeitlich hat sich die äthiopische Regierung mit der OLF zudem offiziell versöhnt und diese als politische Kraft anerkannt (vgl. https://www.aljazeera.com/news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html). Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll auch den Oppositionellen im Exil ermöglicht werden, nach Hause zurückzukehren und eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/ 2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Exilpolitiker, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http://www.africanews.com/2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/).

Das erkennende Gericht ist bereits vor dem politischen Umbruch in Äthiopien im Frühjahr/Sommer 2018 davon ausgegangen, dass nicht jede, wie auch immer geartete, Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und in welcher Art und in welchem Umfang der oder die Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v.20.11.2017 - B 2 K 16.31139 - juris; vgl. auch VG Kassel, U.v. 22.2.2018 - 1 K 302/17.KS.A - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017- 1 K 2320/17.KS.A - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris). Bloßen „Mitläufern“ droht bei einer Rückkehr grds. keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Der aktuellen Auskunftslage - unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen aufgrund des Beweisbeschlusses des BayVGH vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) - ist nichts anderes zu entnehmen.

Dem Auswärtigen Amt (AA) lagen schon nach dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 22.3.2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Maßgeblich sei vielmehr der konkrete Einzelfall, also beispielsweise, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen werde oder um welche politische Tätigkeit es sich handle (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung sei auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibe - soweit bekannt - ohne Konsequenzen (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 18; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris). Der Lagebericht vom 22.3.2018 geht insbesondere auch auf die innenpolitischen Entwicklungen im Frühjahr 2018 und auf den am 16.2.2018 ausgerufen (neuerlichen) Ausnahmezustand ein (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 6). Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen hält das Auswärtige Amt hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung bei Rückkehr von im Ausland exilpolitisch tätigen Äthiopiern an den Ausführungen im Lagebericht vom 6.3.2017 fest (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, S. 16; AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 18).

Aufgrund des Beweisbeschlusses des BayVGH vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) teilte das Auswärtige Amt mit Stellungnahme vom 14.6.2018 mit, es sei zwar davon auszugehen, dass äthiopische Stellen exilpolitische Organisationen in Deutschland beobachten und die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützungshandlungen für eine solche Organisation bekannt werde. Allerdings müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Beobachtung von Personen/Aktionen und die Weitergabe der Informationen vom Grad der Involvierung bzw. der konkreten Aktivität der betreffenden Person abhänge. Zudem geht auch das AA von einem Wandel der innenpolitischen Lage seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers aus. Der im Februar 2018 für sechs Monate verhängte Ausnahmezustand sei Anfang Juni 2018 vorzeitig beendet worden. Seit Januar 2018 sei eine größere Anzahl vom politisch Gefangenen, darunter auch Mitglieder der bislang als terroristisch eingestuften Ginbot 7, entlassen worden. Ob eine Unterstützung einer Exilorganisation oder eine einfache Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen, von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuften oder einer ihr nahestehenden Organisation (ohne in dieser Organisation eine herausgehobene Stellung innezuhaben) bei einer Rückkehr negative Auswirkung nach sich zieht, kann vor dem innenpolitischen Hintergrund vom AA nicht beurteilt werden. Sollte es Auswirkungen geben, sei jedoch davon auszugehen, dass die Art der Auswirkung vom Grad der Involvierung bzw. der konkreten Aktivitäten der betreffenden Person abhänge. Es sind lt. AA auch keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier, die in Deutschland exilpolitisch tätig waren, wegen der exilpolitischen Tätigkeit durch äthiopische Behörden inhaftiert oder misshandelt wurden.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr wegen der einfachen Mitgliedschaft und/oder einem durchschnittlichen Engagement in einer exilpolitischen Organisation, kann der neusten Auskunft des Auswärtigen Amtes damit schon im Ansatz nicht entnommen werden.

Die Auskunft des Leibniz-Instituts (GIGA an VG Gießen vom 30.1.2017 in der Sache 6 K 4787/15.GI.A) - zum Fall einer exilpolitischen Tätigkeit für die EPPFG - stellt ebenfalls nur fest, dass eine Verhaftung für den Fall der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung erreicht aber schon nicht den Maßstab der notwenigen beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit (VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).

Nichts anderes folgt aus der Auskunft des Leibniz-Instituts vom 19.5.2018 (GIGA an den BayVGH in der Sache 8 B 17.31645 u.a.). In der aktuellen Auskunft wird lediglich ausgeführt, dass die äthiopische Regierung über ihre Auslandsvertretungen und einem Netz von Informanten die Aktivitäten der exilpolitischen Organisationen verfolge sowie dass davon auszugehen sei, dass sowohl die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung als auch Unterstützungshandlungen einzelner Personen der äthiopischen Regierung bekannt werden würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person als einer Exilorganisation zugehörig eingestuft wird, dürfte lt. der Stellungnahme vom 19.5.2018 mit der Häufigkeit der entsprechenden Aktivitäten wachsen. Auch das Leibnitz-Institut konnte keine Angaben zu Vernehmungen, Inhaftierungen und Misshandlungen zurückgekehrter Äthiopier, die keine herausgehobene Funktion in der Exilpolitik hatten, machen. Die Stellungnahme verweist auf Seite 8/9 nur auf zwei prominente und hochrangige Exilpolitiker, die nach Auffassung des Gerichts kein Beispiel und Maßstab für die Behandlung der breiten Masse von exilpolitisch tätigen Äthiopiern sind. Im Übrigen wird lediglich davon ausgegangen, dass es vor dem volatilen Hintergrund der politischen Veränderungen „keinesfalls auszuschließen ist“, dass einfachen Mitgliedern oder Unterstützern von politischen Exilorganisationen, die von der Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, die Verfolgung und Verhaftung drohe (S. 2 und 3 der Stellungnahme).

AMNESTY INTERNATIONAL (AI) führte mit Stellungnahme vom 11.7.2018 an den BayVGH (Az. 8 B 17.31645 u.a.) aus, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit Anfang 2018 deutlich verändert hat. Trotz begrüßenswerter Veränderungen in Äthiopien bleibe abzuwarten, wie sich die menschenrechtliche Situation vor Ort entwickeln werde. Vor dem Hintergrund der neuen und sich ständig ändernden Situation sei es AI nach eigenen Angaben nicht möglich, eine Aussage über die aktuelle Situation bzw. über zukünftige Entwicklungen zu treffen. Daher legte AI dem Gutachten die politische Situation in Äthiopien der letzten Jahrzehnte bis Anfang 2018 zugrunde. Die Ausführungen von AI zur politischen Situation in Äthiopien und zur Behandlung von exilpolitisch tätigen Personen bis Anfang 2018 sind jedoch nicht geeignet, eine verlässliche Auskunft über die gegenwärtige Situation, die nach § 77 Abs. 1 AsylG im Asylverfahren maßgeblich ist, zu liefern. Bemerkenswert ist zudem, dass die Auskunft vom 11.7.2018 nicht einmal den Beschluss des äthiopischen Parlamentes vom 5.7.2018 aufgreift, mit dem die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen aufgehoben wurde. Vielmehr wird - unter Bezugnahme auf veraltete Quellen - weiterhin davon ausgegangen, dass die OLF von der Regierung als terroristische Organisation eingestuft wird (S. 3 und 4 der Stellungnahme).

G. Sch. geht in seiner Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung - verbunden mit intensiver Befragung - auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie Sch. trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen ist. So sollen nach dem Gutachten von G. Sch. im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit - zumindest teilweise - gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme Sch.s nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien selbst die äthiopische Diaspora - auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 - verstärkt überwacht wird (Rn. 134 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass Sch. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.2.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien, die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich: VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris).

Auch unter Einbeziehung der Stellungnahme G. Sch.s vom 18.2.2018 in der Streitsache W 3 K 16.30383 an das VG Würzburg ist das Gericht nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für Rückkehrer alleine wegen jeder - wie auch immer gearteter - Form der exilpolitischen Betätigung überzeugt. Zwar kommt G. Sch. zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass unter dem wiedereingeführten Ausnahmezustand exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt seien, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden (Rn. 83 der Stellungnahme vom 18.2.2018), während in der Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen noch ausgeführt wurde, angesichts der Willkürlichkeit im Handeln der Sicherheitsorgane und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien lasse sich im Einzelnen nicht vorhersagen, was Rückkehrer zu befürchten hätten. Eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumanen Haftbedingungen sei jedoch als Minimum anzunehmen (Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017; dieser Passus befindet sich im Übrigen auch noch unter Rn. 82 der Stellungnahme vom 18.2.2018). Anderseits führt Sch. in Rn. 17 der Stellungnahme vom 18.2.2018 aus, aufgrund es neuerlichen Ausnahmezustandes vom 16.2.2018 scheinen die gleichen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 zu gelten. Für das Gericht ist daher weder nachvollziehbar noch plausibel dargelegt, warum nunmehr (allein) aufgrund des Ausnahmezustand 2018 exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sein sollen, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden, wenn keine anderen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 gelten. Im Übrigen sind die Ausführungen Sch.s durch die aktuellen politischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten teilweise überholt. Der im Februar 2018 für sechs Monate anberaumte Ausnahmezustand wurde - wie bereits ausgeführt - am 5.6.2018 wegen der „relativen Stabilität und Ruhe im Land“ vorzeitig wiederaufgehoben. Daneben wurden vom Parlament im Juli 2018 grundlegende Änderungen bei den „Anti-Terrorgesetzen“ sowie eine Amnestie für politische Vergehen/Verbrechen beschlossen.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien mussten schon bislang allenfalls solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben, dass sie die äthiopischen Behörden als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen haben (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017- B 2 K 16.31139 - juris; VG Gießen, U.v. 25.4.2018 - 6 K 116/17.GI.A - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.Gl.A - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 B 15.30119 - juris; BayVGH, U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017- W 3 K 17.31180 - juris). Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen musste davon ausgegangen werden, dass auch diesen nicht verborgen geblieben sein kann, dass bei einer Vielzahl von äthiopischen Asylbewerbern weniger politische Interessen maßgeblich sind als vielmehr das Bemühen, sich im Asylverfahren eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Im Hinblick darauf war es schon bislang nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden „Mitläufer“ als für das Regime gefährlich erachten und gegen diese im Falle ihrer Rückkehr in einer Art und Weise vorgehen, dass die für eine Schutzgewährung anzulegende Schwelle erreicht wird.

Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Dem steht auch das wiederholt vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des HessVGH vom 21.03.2007 (Az.: 9 UE 1676/06.A) nicht entgegen. Zum einen behandelt die zitierte Entscheidung den Fall der Rückkehr einer exilpolitisch tätigen Klägerin nach Eritrea und nicht wie vorliegend nach Äthiopien. Zum anderen geht der Klägerbevollmächtigte mit keinem Wort auf den „politischen Umbruch“ in Äthiopien ein.

Der Kläger als einfaches Mitglied einer exilpolitischen Vereinigung musste schon bislang - und muss erst recht im Hinblick auf die aktuellen politischen Entwicklungen - im Falle einer Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen exilpolitischer Tätigkeit im Ausland von den äthiopischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend in keinster Weise ersichtlich. Der Kläger ist seit dem 01.03.2017 Mitglied der EPPFG. Er hat ausweislich der vorgelegten Bestätigungen bzw. nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bislang an fünf exilpolitischen Veranstaltungen der Vereinigung in Deutschland teilgenommen und ist daher unstreitig als bloßer Mitläufer zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger am 10.02.2018 in … zum „head of accountant in … and Surrounded“ gewählt worden ist. Von einer ernsthaften Tätigkeit als Leiter der Buchhandlung bzw. Kassenverwalter kann nämlich keine Rede sein. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Kläger keinerlei Ahnung vom Kassenstand der Gruppierung oder von der konkreten Mitgliederzahl der Gruppe hat, deren Kassenverwalter er sein will. Nach mehrmaligem Zögern stufte er die Mitgliederzahl der …gruppe auf 200 bis 300 Mitglieder ein. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung stellte sich dann noch heraus, dass der Kläger keinerlei Befugnisse über die Kasse hat. Seine Aufgabe ist es vielmehr, bei Veranstaltungen den Mitgliedsbeitrag einzusammeln und diesen an den Kassenverwalter weiterzugeben. Der Kläger ist daher allenfalls ein Helfer des Kassenverwalters und mitnichten in einer herausgehobenen Position. Lediglich ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass selbst der Kassenverwalter der …gruppe schon im Ansatz nicht derart exponiert exilpolitisch tätig ist bzw. dass es sich auch insoweit nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln würde, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Äthiopien führt. Es ist für das Gericht daher nicht einmal im Entferntesten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle der Abschiebung relevante Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitscher Tätigkeiten in Deutschland drohen würden.

c) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.

a) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465.7 - juris).

Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist im Herkunftsland - und insbesondere in Herkunftsregion - des Klägers nicht ersichtlich (vgl. nur VG Ansbach, U.v. 19.9.2017 - AN 3 K 16.30505 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris).

3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).

a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat nach eigenen Angaben in Äthiopien die Schule zwölf Jahre besucht und abgeschlossen. Der Kläger verfügt damit über eine überdurchschnittliche Bildung. Zwar hat er keinen Beruf erlernt und ist nach eigenen Angaben nur beim Militär gewesen. Ihm ist es aber zumutbar, sämtlichen - auch schlichten - Erwerbstätigkeiten nachzugehen.*Weiterhin verfügt der Kläger über einen Vater und eine Großfamilie in Äthiopien, so dass im Bedarfsfall gegenseitige Hilfe im Rahmen des Familienverbundes zu erwarten ist. Die hohen Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind daher schon im Ansatz nicht erfüllt.

b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

4. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen. Ihm steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

5. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … 1984 in Äthiopien geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags als unzulässig.

Er reiste am 10. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. Mai 2015 Asyl. Hierzu wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2016 persönlich angehört. Hierbei gab er an, sein Heimatland am 7. Januar 2015 aufgrund politischer Verfolgung verlassen zu haben. Er sei Sympathisant der Oppositionspartei EPPRDF gewesen und habe diese unterstützt. Eines Tages sei er verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Aus diesem sei ihm die Flucht gelungen, daraufhin habe er Äthiopien verlassen. Des Weiteren gab er damals an, in Deutschland exilpolitisch tätig zu sein. Er habe sich mit Landsleuten zusammengetan, man treffe sich und diskutiere die aktuelle Lage im Land. Dies geschehe auch nicht mehr heimlich. Man mache hier alles öffentlich. Man versammle sich und mache friedliche Demonstrationen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen und drohte die Abschiebung nach Äthiopien an. Eine Klage gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

Am 25. April 2018 beantragte der Antragsteller erneut Asyl. Aus einem Eurodac-Treffer ergibt sich, dass der Antragsteller am 1. März 2018 in Chiasso in der Schweiz ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte.

In seiner schriftlichen Folgeantragsbegründung gab er an, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien ins Gefängnis müsse und dort gefoltert würde. Derzeit sei er auch weiter über soziale Medien (facebook) tätig und poste Propaganda. Was er in seinem Leben durchmachen müsse, gehe über seine Kräfte hinaus. Er leide an psychischen Krankheiten und sei depressiv.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Folgeantrag als unzulässig ab. Auch der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. Mai 2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz wurde abgelehnt.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 7. Juni 2018 Klage und beantragte zugleich Eilrechtsschutz.

Der Antragsteller trägt vor, der Folgeantrag sei unzulässigerweise abgelehnt worden. Der Antragsteller habe neue Gründe vorzuweisen. So sei er exilpolitisch in Deutschland für die Partei Ginbot 7 aktiv. Zwar habe der Kläger auch schon im Rahmen seines Erstverfahrens von seinen exilpolitischen Tätigkeiten berichtet, dort habe er jedoch nur Demonstrationen und Diskussionen als Betätigung genannt. Mittlerweile sei er aber auch über facebook regierungskritisch aktiv. Durch diese Betätigung nach außen gelte er für die äthiopische Regierung als Gegner. Da dies bei seiner ersten Anhörung nicht erwähnt worden sei, sei er insoweit nicht präkludiert und die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen vor.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthaltG im Hauptsacheverfahren vorläufig nicht vollzogen werden darf.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

II.

Der Berichterstatter entscheidet im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) als Einzelrichter.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob Eilrechtschutz in einem Asylfolgeverfahren bei Nichtergehen einer erneuten Abschiebungsandrohung nach § 123 oder § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen ist. Mangels einer neuen, anfechtbaren Abschiebungsandrohung und dem bloßen Verweis auf die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung aus dem ersten Asylverfahren sprechen die besseren Argumente für einen Antrag nach § 123 VwGO auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig keine Abschiebung aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG erfolgen dürfe. Denn für einen statthaften Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bedürfte es zunächst einer statthaften Klage gegen einen Bescheid, deren aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll.

Zwar ist richtigerweise mit einer Anfechtungsklage gegen die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig vorzugehen (siehe nur BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18), da das Gericht nicht in der Sache durchentscheiden muss, um so der stärkeren Betonung des behördlichen Asylverfahrens Rechnung zu tragen und dem Asylbewerber nicht eine Sachentscheidungsebene zu nehmen. Jedoch hat eine aufschiebende Wirkung dieser Anfechtungsklage keine Auswirkung auf die bestandskräftige und vollziehbare Abschiebungsandrohung aus dem ersten ablehnenden Bescheid. Diese stünde weiterhin im Raum und böte zusammen mit der erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG eine taugliche Rechtsgrundlage zur Durchführung der Abschiebung. Es muss jedoch aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz eine Eilrechtsschutzmöglichkeit geben, die es dem Asylbewerber erlaubt, bei hinreichenden Erfolgsaussichten seiner Anfechtungsklage gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens, die angedrohte Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu verhindern.

Hierfür bietet sich an, mittels einer Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO, das Bundesamt vorläufig zu verpflichten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, die Abschiebung vorläufig nicht zu vollziehen (so auch VG Augsburg, B.v. 14.03.2017 - Au 5 E 17.31264 - juris und VG Bayreuth, B.v. 11.07.2017 - B 6 E 17.32344 - juris). Dieser Lösungs Weg ist auch im Gesetz angedeutet, da dieses in § 71 Abs. 5 AsylG davon ausgeht, dass wenn keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht, die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, bis das Bundesamt der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorliegen. Damit kann auch im Eilverfahren bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens verlangt werden, mitzuteilen, von dieser ersten Mitteilung vorläufig keinen Gebrauch zu machen, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um etwa wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelungsanordnung setzt das Glaubhaftmachen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Zudem ergibt sich aus § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 AsylG, dass einstweiliger Rechtsschutz hier nur gewährt werden kann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies verschärft den sonst üblichen Maßstab für einen erfolgreichen Eilantrag. Es müssen daher erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht 12. Auflage 2018, § 36 AsylG Rn. 21).

Solche Gründe liegen nicht vor, damit bestehen schon keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, den Antrag als unzulässig abzulehnen. Es fehlt schon am Anordnungsanspruch. Ein solcher könnte sich allenfalls als Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergeben.

Hier käme angesichts der Schilderung des Antragstellers in der schriftlichen Folgeantragsbegründung allenfalls eine Sachlagenänderung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in Betracht. Eine solche liegt jedoch nicht vor.

Bereits bei seinem Erstantrag machte der Antragsteller exilpolitische Tätigkeiten geltend. Nunmehr behauptet er - ohne dies näher glaubhaft zu machen - in sozialen Medien regierungskritisch tätig zu sein. Selbst bei einer Wahrunterstellung dieser Aussage, die der Antragsteller weder näher glaubhaft gemacht, noch näher substantiiert hat, führt dies aber nicht zu einer Änderung der Sachlage, da sie an der Qualität seines exilpolitischen Engagements nichts ändert. Die Teilnahme an Demonstrationen, das Posten regierungskritischer Artikel auf facebook und die Mitgliedschaft in Exilorganisationen stellen den niedrigsten Grad an exilpolitischem Engagement dar und vermögen den Antragsteller nicht aus der Masse der äthiopischen Asylbewerber herauszuheben.

Das Posten oder Verlinken kritischer Artikel auf facebook führt daher nicht zu einer herausgehobenen Stellung im Kreise der äthiopischen Asylbewerber. Eine solche ist jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts mindestens erforderlich, um eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung begründen zu können. Auch der Beweisbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.2018 (8 B 17.31645 und andere) führt nicht zur Annahme ernstlicher Zweifel. Denn er kann die neuesten, positiven Entwicklungen in Äthiopien (Aufhebung des Ausnahmezustands, Freilassung eines zum Tode verurteilten, politischen Gefangenen) nicht berücksichtigt haben, da sie ihm zeitlich nachgefolgt sind.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien deutet derzeit vieles darauf hin, dass die Frage der beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber künftig noch strenger zu sehen sein dürfte und die äthiopischen Behörden die exilpolitischen Tätigkeiten der hiesigen Asylbewerber im Heimatland nicht verfolgen würden. Für diese Sichtweise spricht unter anderem die Freilassung des zum Tode verurteilten Andargachew Tsege im Juni 2018. Diesen entführte die damalige äthiopische Regierung sogar aus dem Jemen. Weshalb sie nun ein Verfolgungsinteresse an nur geringfügig exilpolitisch engagierten Asylbewerbern haben soll, bleibt schleierhaft. Hinzu kommt die Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2018 (vgl. http://www.dw.com/de/äthiopien-hebt-ausnahmezustand-auf/a-44078868; https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia, aufgerufen jeweils am 19.6.2018) oder der Wechsel des äthiopischen Premierministers Anfang 2018.

Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG liegen mangels veränderter Sachlage nicht vor. Nähere Ausführungen und Glaubhaftmachungen zu seinen ohnehin nur vage angedeuteten Krankheiten blieb der Antragsteller schuldig, so dass nicht davon auszugehen ist, dass er tatsächlich erkrankt ist. Das Bundesamt lehnte es auch ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) ab, die bestandskräftige frühere Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten zu widerrufen (vgl. § 51 Abs. 5 i.V.m. § 49 VwVfG).

Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erfordern würden, wurden weder geltend, noch glaubhaft gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) 2500 €.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der eigenen Angaben zufolge am … … 1997 geborene Kläger, äthiopischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen einen ablehnenden Bescheid des Bundesamts und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wiederum hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und wiederum hilfsweise die Feststellung des Vorliegens von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Der Kläger reiste am 5. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 11. Januar 2016 Asyl. Hierzu wurde er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. April 2017 persönlich angehört.

Hierbei gab er an, oromischer Volkszugehörigkeit zu sein, in Äthiopien einen Führerschein und einen Ausweis besessen zu haben. Den Ausweis habe er zu Hause gelassen, als er geflohen sei. Den Führerschein habe man ihm in Äthiopien weggenommen und zerrissen. Äthiopien habe er an einem Mittwoch im Juni 2015 verlassen. Er sei über den Sudan, Libyen und Italien nach Deutschland gereist. In Äthiopien habe er noch eine Schwester, einen Bruder, der seit 16 Jahren im Gefängnis sei, eine Großmutter und den Rest der Großfamilie. Bis zur sechsten Klasse sei er in die Schule gegangen. Er habe den Führerschein gemacht und auf der Farm eines Engländers als Bulldogfahrer gearbeitet. Später sei er LKW-Fahrer auf einem kleineren Lkw gewesen. Wirtschaftlich sei es ihm relativ gut gegangen, der Traktor habe ihm gehört. In seinem Ort habe es nur zwei Traktoren gegeben, der Traktor habe seinem Vater gehört. Auch der andere Traktor in seinem Dorf habe seinem Vater gehört. Sein Vater habe auch eine relativ große Farm. Die Flucht habe 140.000 Birr gekostet und sei von den Ersparnissen seines Vaters bezahlt worden.

Er habe mit dem Isuzu gearbeitet. In dieser Zeit sei er Mitglied der OFC geworden. Im Januar 2014 sei er in der Stadt am Mojo festgenommen worden, als er mit seinem Lkw unterwegs gewesen sei. Er sei für fünf Tage festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Nachdem er dann mit seinem Fahrzeug in seinen Heimatort gekommen sei, sei er dort erneut verhaftet worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er mit seinem Fahrzeug Informationen der OFC transportieren würde. Hierfür sei er fünf Monate ins Gefängnis gekommen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis sei er mit dem Lkw in Beltu Kurkuru gewesen. Auf dem Rückweg habe er Passagiere dabei gehabt und Bundespolizisten hätten auf die Reifen seines Fahrzeugs geschossen, weil diese geglaubt hätten, dass er gegnerische Soldaten transportiere. Die Polizisten seien zu ihnen gekommen, hätten die Fahrgäste geschlagen und verhaftet und er sei in die Stadt Ginir gebracht und eingesperrt worden. Nach sechs Monaten habe er fliehen können. Er habe einen Wachmann bestochen, der am Wochenende Wache hielt und so habe er beim Toilettengang fliehen können. Innerhalb von drei Tagen habe er Äthiopien dann verlassen. Vom Ort des Gefängnisses bis Salu sei er mit dem Motorrad gefahren, anschließend mit dem Auto nach Robe und mit dem Kleinbus nach Addis Abeba.

In dem letzten Gefängnis sei er auch gefesselt und mit verbundenen Augen zwei Tage in einen Raum gebracht worden. Er sei dort mit Elektroden und brennenden Plastikteilen misshandelt worden. Man habe auf Knien zur Toilette laufen müssen. Reden sei verboten gewesen und wenn man gehustet habe, sei einer reingekommen und habe sie geschlagen. Beim morgendlichen Toilettengang sei man mit dem Stock geschlagen worden. Nach dem Toilettengang sei man immer mit kaltem Wasser bespritzt worden und habe einige Zeit draußen bleiben müssen. Sein Bruder sei schon länger Mitglied der OFC und seit 17 Jahren im Gefängnis. Er sei zum Tode verurteilt, was üblicherweise lebenslange Haft bedeute. Bei der Verhaftung habe man seinen Führerschein zerrissen und 75.000 Birr, die er bei sich gehabt habe, beschlagnahmt. Sein Bruder habe in Russland eine Militärausbildung gemacht und die Soldaten der ABO trainiert. Dann habe er für die OFC den Wahlkampf organisiert. Er habe seinen Bruder erst kennengelernt, als er ihn im Gefängnis besucht habe. Bereits sein Vater und sein Großvater hätten für die Rechte der Oromo gekämpft.

Er habe bereits mit 16 Jahren einen Führerschein gehabt, da man in Äthiopien alles kaufen könne. Er sei zur Führerscheinstelle gegangen und habe 7.000 Birr bezahlt. Er habe für die OFC Informationen transportiert. Kämpfer habe er nicht befördert, nur normale Fahrgäste.

Es sei ihnen in Äthiopien gut gegangen. Sie hätten auch das Land gehabt, dass die Regierung ihnen wegnehmen wolle. Auch deshalb sei er nach Europa geflohen. Das Motorrad mit dem er geflohen sei, habe er gemietet. Die Bestechung des Wachmanns habe er mit diesem ausgehandelt. Der Wachmann sei dann von einem Onkel bezahlt worden. Der Onkel habe am Freitag bezahlt, am Samstag sei er freigekommen. Er habe noch 500 Birr in der Tasche gehabt, damit habe er das Motorrad gemietet. In Saldo habe er seine Schwester getroffen, die in 20.000 Birr gegeben habe.

Bei einer Rückkehr befürchte er, dass man ihn lange einsperren oder sofort töten werde, sogar der Vorsitzende der OFC, Dr. M. G., sei nach seiner Rückkehr aus Europa festgenommen worden und säße im selben Gefängnis wie sein Bruder. Er – der Kläger - werde eher getötet, als die bekannten Persönlichkeiten, wie der Parteivorsitzende, weil man ihn als einen Unbekannten leichter verschwinden lassen könne. Zudem sei bekannt, was er in den sozialen Medien getan habe. Er sei dabei, die Oromo in Bayern zu organisieren, um Demonstrationen in München und Nürnberg zu machen. Man habe sich beispielsweise in R. getroffen, da man in Regensburg keinen Raum gefunden habe. All dies sei auch auf YouTube und Facebook zu finden.

Mit Bescheid vom 15. Juni 2017 lehnte die Beklagte die Begehren des Klägers ab. Hiergegen erhob er am 29. Juni 2017 Klage.

Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, dass weder die vorgebrachte Vorverfolgung zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl führe, noch die exilpolitische Tätigkeit des Klägers eine beachtliche Verfolgungsgefahr auslöse.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2017, Aktenzeichen 6 451 370 - 225 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz anzuerkennen,

hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wiederum hilfsweise, ihm subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zu gewähren,

weiter hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Bescheid.

Die vollständigen Unterlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers (Kontobelege) sind am 23. Juli 2018 bei Gericht eingegangen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, am 23. Juli 2018, abzulehnen.

Der Antrag war erst anderen 23. Juli 2018 entscheidungsreif, da erst zu diesem Zeitpunkt die vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht vorgelegen haben.

Nach den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei gemäß §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Die nach § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung steht im engen Zusammenhang mit der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung und Anwendung des jeweils einschlägigen materiellen und prozessualen Rechts. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist eine nur summarische; denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern. Bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmales der hinreichenden Erfolgsaussicht darf kein Auslegungsmaßstab verwendet werden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt würden, weil dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt werden würde (BVerfG vom 13.3.1990, NJW 1991, 413; BayVGH vom 8.1.2003, Az. 23 CS 02.2995 ; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 166 RdNr. 8). Gemessen an diesen Anforderungen muss ein Prozesskostenhilfeantrag bereits dann Erfolg haben, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage bei einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offen sind (BVerwG vom 8.3.1999, NVwZ-RR 1999, 587; Kopp/Schenke a.a.O.).

Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife sind die Erfolgsaussichten der Klage nach Aktenlage nicht offen. Nach Aktenlage ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Beklagte die Asylbegehren des Klägers rechtswidrigerweise abgelehnt hätte. Der Kläger hat nach vorläufiger Einschätzung keinen Anspruch auf einen der geltend gemachten Schutzstatus.

1. Soweit der Kläger auf eine Vorverfolgung verweist, ist diese Geschichte nach Aktenlage unglaubhaft. Zweifelhaft bleibt trotz der Nachfrage des Anhörers des Bundesamts, die Frage der Bestechung des Gefängniswärters. Es bleibt offen, weshalb der Kläger im Gefängnis einen Restbetrag an Bargeld bei sich gehabt haben will, nachdem ihm sein Geld bei der Verhaftung abgenommen worden sein soll. Damit ist die Geschichte der Inhaftierung und der Vorverfolgung insgesamt unglaubhaft. Im Gegenteil ist angesichts der Aussagen des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung, wonach es seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen habe und sein Vater die Flucht von den Ersparnissen habe bestreiten können, nicht davon auszugehen, dass die Familie politisch verfolgt worden wäre. Die Aussage, dass sein Vater die einzigen zwei Traktoren des Dorfes besessen habe, lässt eher darauf schließen, dass der Kläger einer angesehenen, nicht aber einer verfolgten, Familie entstammt. Ohne dass es hierauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass der vom Kläger vorgebrachte Vorsitzende der OFC, der der Kläger zugehörig sein will, Dr. M. G., im Januar 2018 freigelassen worden ist (vgl. https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864, alle Webseiten aufgerufen am 31. Juli 2018). Weshalb nun die einfachen Mitglieder dieser Vereinigung weiterhin – sofern man überhaupt von einer bisherigen Verfolgung ausgehen will - verfolgt sein sollten, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Kläger befürchtet, aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien verfolgt zu werden, ist dies nach Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags ebenfalls unbegründet.

Angesichts der aktuellen Entwicklungen in Äthiopien seit Jahresbeginn 2018, ist zur Überzeugung des Richters - ungeachtet dessen, dass die Kammer auch bisher regelmäßig nicht von einer Verfolgung rein exilpolitisch tätiger Asylbewerber ausging (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris) – erst recht nicht mehr von einer Verfolgung exilpolitisch tätiger äthiopischer Asylbewerber durch die äthiopischen Behörden auszugehen.

Dies ergibt sich aus mehreren Entwicklungen dieses Jahres. Diese aktuellen Ereignisse führen auch dazu, dass der Beweisbeschluss des BayVGH vom 26. März 2018 und die hierzu bisher vorliegenden Auskünfte insoweit als überholt anzusehen sind, da der Beweisbeschluss den Ereignissen zeitlich vorgelagert war und diese damit nicht hat berücksichtigen können und einige der vorgelegten Auskünfte die jüngsten Ereignisse auch nicht berücksichtigen.

So wurde der Ausnahmezustand aufgehoben (Meldung der BBC vom 2. Juni 2018, 20:53 Uhr und vom 5. Juni 11:23 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-44344025?intlink_from_url=https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia& link_location=live-reporting-story).

Der neue Premierminister, Abiy Ahmed, ist oromischer Volkszugehörigkeit (vgl. Meldung der BBC vom 28. März 2018 10:29 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864). Dieser hat bei seiner Vereidigung ausdrücklich betont, dass politischer Pluralismus ein Muss sei, denn das sei ein Grundstein dafür, dass Demokratie funktioniere. Ferner führte ihn seine erste Amtsreise in einen der Unruheherde des Landes, die Grenzregion zwischen den Siedlungsgebieten der Oromo und der Somali und er hat in Addis Abeba Oppositionspolitiker, Vertreter der Zivilgesellschaft und religiöse Führer empfangen. Dass er die Politik der Regierungskoalition nicht einfach fortsetzen will, hat er vor allem auch dadurch gezeigt, dass unter seiner Führung Hunderte von Oppositionsanhängern freigelassen worden sind, die nach einer Amnestie im Januar 2018 zwar aus der Haft entlassen, anschließend jedoch teils gleich wieder festgenommen worden waren. Außerdem wurde inzwischen das berüchtigte Makelawi-Gefängnis in Addis Abeba geschlossen (vgl. zum Vorstehenden die Presseartikel „Halber Machtwechsel“, taz vom 3.4.2018; „Man nennt ihn Äthiopiens Barack Obama“, FR vom 10.4.2018 und „Äthiopiens neuer Premier wirbt für Zusammenarbeit und Versöhnung“, DW vom 13.4.2018).

Der neue Premierminister bezeichnete Folter als Akt des Terrors durch den Staat, warf den eigenen Sicherheitsbehörden Folter und illegale Inhaftierungen vor und entließ Chefs der Nachrichtendienste und des Militärs (vgl. Meldung der BBC vom 18. Juni 2018, 18:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia). Die oppositionelle Organisation Ginbot 7 stellte ihren bewaffneten Widerstand gegen die Regierung ein und bezeichnete die vom neuen Premierminister angestoßenen Reformen als wirkliche Hoffnung auf Demokratie (Meldung der BBC vom 22. Juni 2018, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

So wurde auch der zum Tode verurteilte Generalsekretär der Organisation Ginbot 7, Andargachew Tsege, der 2009 in Abwesenheit zum Tode verurteilt und 2014 auf einem jemenitischen Flughafen auf seinem Weg nach Eritrea festgenommen und den äthiopischen Behörden ausgehändigt worden war, freigelassen (vgl. Meldung der BBC vom 1. Juni 2018 17:05 Uhr, https://www.bbc.com/news/world-africa-42716864).

Es finden Gespräche zwischen Äthiopien und Eritrea statt. Äthiopien kündigte an, die Soldaten an der Grenze zu Eritrea abzuziehen. Telefonleitungen und Flugverbindungen zwischen beiden Ländern wurden wiedereröffnet (vgl. Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 20. Juli 2018, 11:00 Uhr, https://www.sueddeutsche.de/politik/aethiopien-und-eritrea-zwei-laender-erwachen-aus-dem-tiefschlaf-1.4062868; Meldung der BBC vom 10. Juli 2018, 13:01 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

Der Premierminister ließ bisher gesperrte Internetseiten oppositioneller Organisationen freigeben. Das oromische Medienportal Oromo Media Network (OMN), dem bis vor kurzem noch Terrorvorwürfe gemacht worden sind, eröffnete in Addis Abeba eine Redaktion (vgl. Meldung der BBC vom 26. Juni 2018, 16:16 Uhr, https://www.bbc.com/news/topics/cwlw3xz047jt/ethiopia).

Aus alledem ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass äthiopische Asylbewerber in Äthiopien aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in Europa eine flüchtlingsrelevante Verfolgung befürchten müssten. Hier sei auch auf die ältere Auskunftslage von Beginn dieses Jahres verwiesen, aus der sich nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung ergaben (vgl. hierzu ausführlich VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 – RO 2 K 16.32411 – juris, VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 – RO 2 K 16.30643 – juris). Da die in diesem Jahr eingeleiteten Maßnahmen der äthiopischen Regierung die Lage vor Ort nach der Aktenlage nicht verschlechtert haben dürften, ist nichts erkennbar, was für eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung aus Gründen des exilpolitischen Engagements spräche.

Von einer weiteren Darstellung der Gründe wird abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in erster Linie die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am … 1968 geborene Kläger ist ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit. Ihm wurde am 20.08.2008 in Colombo ein Reiseausweis ausgestellt. Er reiste am 04.09.2008 über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sogleich nach der Einreise wurde er von der Bundespolizei vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die darüber angefertigten Protokolle verwiesen.
Am 17.09.2008 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er wurde am 09.10.2008 zu seinem Begehren angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Am 09.11.2009 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 28.06.2010, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Ungeachtet, ob der Kläger bereits politische Verfolgung erlitten habe oder unmittelbar von ihr bedroht gewesen sei, habe er aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Sri Lanka zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen. Auch nach (vorläufiger) Beendigung des Bürgerkriegs habe sich die Sicherheitslage noch nicht spürbar entspannt und der Ausnahmezustand bleibe bestehen. Es komme weiterhin zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte, aber auch durch Dritte. Aus der Gesamtsituation ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müsse. Denn der aus dem Norden stammende Kläger, der sich im Süden oder in Colombo niederlassen müsste, nachdem die Freizügigkeit immer noch in erheblichem Umfang eingeschränkt sei, müsse für den Fall einer Rückkehr damit rechnen, dass er dem Anfangsverdacht, der LTTE zuzugehören, ausgesetzt sei. Hieraus ergebe sich das konkrete Risiko, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Das Ende dieser Haft, die keiner gerichtlichen Kontrolle mehr unterliege, sei nicht abzusehen und mit dem Risiko erheblicher Misshandlungen verbunden. Diese erheblichen Gefahren, die an die unterstellte Unterstützung der LTTE anknüpften, begründeten unabhängig von einer Vorverfolgung die Gefahr politischer Verfolgung, sie stellten eine politisch motivierte Verfolgung dar, die an die tamilische Volkszugehörigkeit und die damit verbundene Vermutung der LTTE-Unterstützung anknüpfe.
Auf Antrag der Beklagten vom 27.07.2010 hat der damals zuständige 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.02.2012 - A 12 S 1863/10 - die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Mit einem am 05.03.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 29.02.2012 hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend: Nach dem bisherigen klägerischen Vorbringen könne keine individuell erlittene Vorverfolgung oder eine Ausreise unter dem Druck bevorstehender Verfolgung festzustellen sein. Das Vorbringen des Klägers in den verschiedenen Verfahrensstadien sei erkennbar zu unterschiedlich geblieben, ohne dass sich dafür nachvollziehbare Gründe zeigten oder er dies anderweitig überzeugend hätte erklären können. Allein wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe drohe ihm keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt:
die Berufung zurückzuweisen,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
11 
weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Sri Lanka bestehen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, er habe eine extralegale Entführung dargelegt, wobei allein diese Entführung und die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben ein traumatisches Ereignis darstellten, das im Zusammenhang mit der Angst um die Familie dazu führe, dass bei einer Abschiebung oder Rückkehr ein so genanntes Wiederholungstrauma einsetze.
13 
Der Kläger ist in der Berufungsverhandlung zu den Gründen seines Asylbegehrens angehört worden; hinsichtlich seiner Angaben wird auf Anlage 1 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt (Anlage 2 der Niederschrift):
15 
Zum Beweis der Tatsachen,
16 
dass es aufgrund der 6-jährigen Dauer des Verfahrens beim VGH Baden-Württemberg bei einer Dauer von über 8 Jahren des Asylverfahrens insgesamt ein gravierender Vertrauensverstoß ist bzw. es gegen Treu und Glauben verstößt, jetzt nun nach dieser langen Zeit vom Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart abzuweichen, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK wäre, ihm nach 8 Jahren Asylverfahren und 6 Jahren in der Rechtsstellung als Asylberechtigten diese nach dieser langen Dauer des Verfahrens wegzunehmen, und dass dies wegen der Dauer des Verfahrens und bei einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu einer gravierenden psychischen Reaktion führen würde, auch im Sinne einer psychischen Erkrankung,
17 
wird beantragt,
18 
1. ein Gutachten eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht einzuholen und
19 
2. ein Gutachten von Herrn Dr. ..., Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalytik, ... …, ...,
20 
einzuholen.
21 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit war in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23 
Die nach Zulassung durch den 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen (VI.).
I.
24 
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz.
25 
Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden:
26 
Der auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden.
27 
Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
28 
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „höchsthilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden.
II.
29 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
30 
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 24 a.E.).
32 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
33 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).
34 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 = NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
35 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
36 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
37 
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
38 
Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. § 3e AsylG, Art. 8 QRL).
39 
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 Buchstabe c QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist.
40 
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
41 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.
42 
2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe der Wahrheit entspricht. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass der Kläger den wahren Grund für seine Ausreise nach wie vor für sich behält.
43 
An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen zunächst aus dem Grund ganz erhebliche Zweifel, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise im September 2008 nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben zu den Gründen seiner Flucht gemacht hat. So gab er bei der Bundespolizei im Wesentlichen an, er habe schon seit zwei Jahren versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei seit über zehn Jahren Mitglied der LTTE, habe lange Zeit das sri-lankische Militär mit Bargeld bestochen und müsse damit rechnen, vom Militär grundlos verhaftet zu werden. Von einer Entführung und Erpressung durch Mitglieder tamilischer regierungsnaher Organisationen war nicht im Ansatz die Rede. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger die in den Wortprotokollen über die Vernehmungen niedergelegten Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt wurden die Vernehmungen, bei denen ein Dolmetscher für die tamilische Sprache eingebunden war, ausweislich von beigefügten Vermerken dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Plausible Gründe dafür, dass die Vernehmungen unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, hat der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht; er hat sich - darauf angesprochen - mehrmals darauf beschränkt zu bestreiten, die in den Protokollen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Eine ganz andere Verfolgungsgeschichte hat der Kläger dann in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt: Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass Leute ihn mitgenommen und von ihm Geld verlangt hätten; dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Auf Nachfragen des Anhörenden berichtete er unter anderem, die Entführung habe am 14.04.2008 stattgefunden, er sei sechs Tage in einem Haus festgehalten und ihm sei dann eine dreimonatige Zahlungsfrist gewährt worden.
44 
Die angebliche Entführung und Erpressung hat der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung als Ereignis genannt, das bei ihm erst den Entschluss zur Flucht ins Ausland hat reifen lassen. Allerdings konnte er dem Senat nicht den Eindruck vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten; es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger ein Schicksal, das andere Personen erlitten haben, auf sich projiziert hat. Auf die eingangs seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise nannte der Kläger in einigen wenigen Sätzen lediglich Eckpunkte der angeblichen Entführung und Erpressung. Wesentlich ausführlicher, detailreicher und nach Einschätzung des Senats durchaus glaubhaft wurden dann erst die Schilderungen seines Reisewegs, auf die sich die Fragestellung indes überhaupt nicht erstreckte. Die gezielten Nachfragen brachten dann auch keine Ausführungen, die den Schluss zulassen könnten, dass sich das Geschehen tatsächlich so wie vom Kläger behauptet ereignet hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass ihm selbstverständlich bewusst ist, dass die Erinnerung an Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt; allerdings wäre die vom Kläger behauptete Entführung und Erpressung ein so einschneidendes Ereignis gewesen, dass auch nach über acht Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger zumindest einige für die Richtigkeit seiner Angaben sprechende Details hätte schildern können. Das hat er indes nicht getan. Auf die gezielten Fragen antwortete er meist wortkarg. Einzelheiten zu dem Raum etwa, in dem er immerhin sechs Tage festgehalten worden sein will, konnte er mit Ausnahme solcher, die letztlich nur ein geringes Maß an Einfallsreichtum erfordern (angebliche Größe, weiße Wandfarbe, Licht an der Decke) nicht liefern. Angaben dazu, ob der Raum Fenster hatte, wie er möbliert war und dabei insbesondere, ob er eine als solche zu bezeichnende Schlafgelegenheit hatte, wie sie eigentlich zu erwarten gewesen wären, machte der Kläger nicht. Auf die Forderungen der Entführer angesprochen verwies der Kläger stets nur auf deren Verlangen von Geld. Mit welchen Nachteilen die Entführer für den Fall der Nichtzahlung gedroht haben, war dem Kläger keiner nähren Erwähnung wert. Blass blieben auch die Ausführungen zu der angeblichen Folter. Nachdem er zunächst lediglich die Behauptung von Folter in den Raum gestellt hatte, verwies er auf Nachfrage nur darauf, dass er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei mit Stiefeln getreten und mit einem Holzknüppel geschlagen worden. Wie viele Personen ihn angeblich geschlagen und getreten haben, welche Körperstellen betroffen waren und ob und welche Verletzungen er infolge der Misshandlungen erlitten hat, blieb unerwähnt. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um gesteigertes Vorbringen handelt, da der Kläger die Thematik „Folter“ erstmals vor dem Senat erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt hat er lediglich erklärt, er sei wohl bei seiner Anhörung nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Sollte er allerdings tatsächlich gefoltert worden sein, erscheint es fernliegend, dass er auf diesen Umstand nicht von sich aus hingewiesen hätte.
45 
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch seine Angaben zu dem weiteren Geschehen nach seiner angeblichen Freilassung. Davon, dass die Erpresser bereits im Juni 2008 bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, wie er es in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Vielmehr verwies er darauf, dass die Erpresser seine bisherige Unterkunft am 20.07.2008, dem Tag des angeblichen Fristablaufs, aufgesucht hätten. Diese Angabe passt allerdings in keiner Weise zu den Ausführungen seiner Ehefrau in dem dem Bundesamt vorgelegten Brief vom 15.10.2008, wonach die Entführungsbande jetzt häufiger zu ihr nach Hause komme. Erst nach zahlreichen, eindringlichen Nachfragen, nicht zuletzt seines Prozessbevollmächtigten, gab der Kläger an, dass es auch nachfolgend - zuletzt im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 - Probleme gegeben habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch einerseits angegeben, seine Ehefrau lasse sich durch ihren Bruder bei Besuchen der Erpresser verleugnen. Andererseits gab der Kläger an, es gebe Probleme, wenn die Erpresser seine Ehefrau sehen.
46 
Offenbleiben kann nach Vorstehendem, ob die Entführung und Erpressung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung gewesen wären. In Betracht käme hier lediglich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat auf die Frage, weshalb er als Opfer der Entführung und Erpressung ausgewählt worden sei, geantwortet, dies sei geschehen, weil er wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage ist zunächst erstaunlich, will der Kläger die - nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, die nicht mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt übereinstimmt (damals: drei Millionen Rupien) - für die Organisation der Ausreise gezahlten zwei Millionen Rupien insbesondere durch den Verkauf von Goldschmuck seiner Frau und die Aufnahme eines Darlehens aufgebracht haben. Der Aussage lässt sich aber vor allem entnehmen, dass sich der Kläger zumindest im Wesentlichen als Opfer krimineller Machenschaften sah; eine Verbindung mit seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder gar seiner behaupteten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE war für den Senat nicht erkennbar.
47 
Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger schon nicht als Grund für seine Ausreise behauptet. Nicht zuletzt da dem Kläger offensichtlich ohne Probleme ein Reiseausweis ausgestellt wurde und er legal und ungehindert das Land verlassen konnte, bestehen hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Kläger erst auf Nachfragen angeführten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Helfen beim Aufbauen und Dekorieren einer Bühne) waren, die Richtigkeit der Angaben unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dass er konkret durch sie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht vorgetragen. Es blieb insoweit bei der allgemein gehaltenen Behauptung, Armeeangehörige hätten die Veranstaltungen an den Großheldentagen überwacht.
48 
3. Auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung kommt nicht in Betracht.
49 
Tamilen waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2008 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (dazu a). Sie sind es auch heute nicht (dazu b).
50 
a) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers und bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise im Wesentlichen wie im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.2010 (A 4 S 703/10, juris) bezogen auf das Jahr 2007 dar. Dort heißt es (a.a.O. Rn. 46 ff.):
51 
Die Lage in Sri Lanka stellte sich 2007 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
52 
In Sri Lanka lebten 2007 geschätzt 20,01 Millionen Menschen. Der Anteil der tamilischen Bevölkerung lag ungefähr bei 10 % (Fischer-Weltalmanach 2010, S. 474). Nach den Angaben des Ministeriums für Volkszählung und Statistik lebten 2006 im Großraum Colombo 2.251.274 Einwohner, davon waren 247.739 tamilische Volkszugehörige sri-lankischer Staatsangehörigkeit und 24.821 indische Tamilen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Report Sri Lanka vom 15.11.2007, S. 122, Nr. 20.13).
53 
Die innenpolitische Lage Sri Lankas war von dem jahrzehntelangen ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen bestimmt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung [und] der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus dem Februar 2002 war von Präsident Rajapakse im Januar 2008 offiziell aufgekündigt worden, nachdem es von beiden Seiten seit langem nicht mehr eingehalten worden war. Bereits ab November 2005 war es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch die LTTE und die im Jahr zuvor von ihr abgespaltene, mit der Regierung kollaborierende Karuna-Gruppe unter „Oberst Karuna“ (Muralitharan Vinayagamurthi), einem ehemaligen Vertrauten des LTTE-Führers Prabahakaran, gekommen. Seit April 2006 hatte die Regierung versucht, die LTTE, die zu diesem Zeitpunkt noch den Norden und Osten des Landes kontrollierte, mit offensiven Maßnahmen zurückzudrängen. Ab Mitte 2006 war es dann zu großflächigen, längeren Kampfhandlungen gekommen. Unterstützt von den paramilitärischen Einheiten der Karuna-Gruppe, die sich als Vertretung der Ost-Tamilen verstand, konnten die Streitkräfte im Juli 2007 nach den vorhergehenden Rückzug der LTTE-Soldaten die letzten von der LTTE gehaltenen Stellungen im Osten Sri Lankas einnehmen (Lagebericht des AA vom 07.04.2009, Stand März 2009, S. 5).
54 
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität oder politischer Überzeugung von Seiten der Regierung fand seit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 nicht statt (Lageberichte des AA vom 26.06.2007, Stand Juni 2007, S. 6 und vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 7). Allerdings standen Tamilen im Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen, und mussten mit staatlichen Repressionen rechnen. Sie wurden nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt. Sie sind aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, Pkw-Kontrollen und Verhaftungen bei Vorliegen schon geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act“ Ende 2006 - ein Notstandsgesetz, das Verhaftungen ohne Haftbefehl und eine Inhaftierung bis zu 18 Monaten erlaubt, wenn die Behörden insbesondere den Verdacht terroristischer Aktivitäten haben (vgl. SFH, Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update vom 11.12.2008, S. 3) - war die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wurde, musste mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung hat kommen müssen (Lagebericht des AA vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 8). So wurden am 30. und 31.12.2005 im Rahmen der von Militär und Polizei in Colombo durchgeführten Operation „Strangers Night III.“ 920 Personen, die weit überwiegende Mehrheit Tamilen, verhaftet (Human Rights Watch, Return to War - Human Rights under Siege - August 2007, S. 74).
55 
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in seiner Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 01.02.2007, die eine Zusammenfassung und Teilübersetzung der „UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (December 2006)“ enthält, unter anderem ausgeführt, dass von der sich dramatisch verschlechternden Menschenrechtslage im besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes betroffen seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei dem Verdacht, dass sie Verbindungen zur LTTE unterhalten, Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs drohten (S. 2). Für Tamilen aus Colombo bestand aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen ein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen - insbesondere Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen - unterworfen zu werden. Tamilen aus Colombo waren darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden. Zwischen dem 20.08.2006 und dem 02.09.2006 waren Presseberichten zufolge mehr als 25 Tamilen entführt worden, nur zwei Personen waren bis zum Dezember 2006 wieder freigekommen (S. 2 f.). Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der dauernden Bedrohung durch terroristische Attacken im Großraum Colombo waren teilweise für die gesamte tamilische Minderheit bedrohlich und stellten ihre Sicherheit in Frage. Extralegale Tötungen, die seit jeher Teil des Konflikts gewesen waren, wurden seit Dezember 2005 auch in signifikanter Zahl von Regierungsseite verübt. Viele Taten sind an gewöhnlichen Personen begangen worden, die kaum erkennbar in Verbindung zu dem Konflikt standen. Teilweise handelte es sich um Teile eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschahen sie aus politischen Motiven. Sie konnten aber auch einen kriminellen Hintergrund haben (Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der SFH vom 01.02.2007 S. 5).
56 
Die International Crisis Group hat in ihrem Bericht vom 14.06.2007 (Sri Lanka’s Human Rights Crisis, Asia Report N. 135) unter anderem festgehalten, dass die Anzahl der Verschwundenen in den letzten achtzehn Monaten nur schwerlich mit Sicherheit festzustellen sei. Verschiedene verlässliche Quellen berichteten von mehr als 1.500 Betroffenen, wobei das Schicksal von mindestens 1.000 Personen unklar gewesen sei. Die höchste Anzahl von Betroffenen sei in den von der Regierung kontrollierten Bereichen Jaffnas festzustellen gewesen. Dort seien 731 Fälle registriert worden, in 512 Fällen gebe es noch keine Aufklärung. Im Großraum Colombo sei es zu mehr als 70 berichteten Fällen von Entführungen und des Verschwindenlassens gekommen. Die meisten der Betroffenen seien junge tamilische Volkszugehörige gewesen, die der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt worden seien. Auch eine Vielzahl von Personen ohne Verbindung zur LTTE seien Opfer dieses Verschwindenlassens geworden.
57 
Human Rights Watch (HRW) geht in seinem Bericht aus dem August 2007 (Return to War - Human Rights under Siege -) davon aus, dass Entführungen und Fälle des Verschwindenlassens seit August 2006 auch in Colombo zu einer weitverbreiteten Erscheinung geworden seien. Die Organisation gelangt auf der Grundlage von Gesprächen mit 26 Familien von verschwundenen Personen zu dieser Aussage (S. 53 f.). Landesweit geht HRW für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 25.02.2007 von 2.020 Fällen Entführter oder sonst verschwundener Personen aus. „Ungefähr 1.134 Personen“ seien lebend wieder aufgefunden worden, die anderen seien weiterhin vermisst (S. 7).
58 
Nach dem Country Report on Human Rights Practices zu Sri Lanka des U.S. Department of State 2007 vom 11.03.2008 waren extralegale Tötungen in Jaffna an der Tagesordnung. Zwischen dem 30.11.2007 und dem 02.12.2007 sind nach zwei Bombenangriffen der LTTE in und um Colombo beinahe 2.500 tamilische Volkszugehörige in der Hauptstadt und geschätzte 3.500 Tamilen im ganzen Land verhaftet worden. Die Inhaftierten, überwiegend männliche tamilische Zivilisten sollen allein aufgrund ihrer tamilischen Nachnamen verhaftet worden sein. Die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde bald wieder freigelassen. Zum Jahreswechsel waren nur noch zwölf von 372 im Boosa detention camp Inhaftierten in Gewahrsam.
59 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich selbst dann, wenn alle Angaben zutreffen sollten, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November 2007 nicht auf eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen schließen. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wurde keine Volksgruppe gezielt allein wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt. Die Anzahl der festzustellenden Übergriffe lässt nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds schließen. Selbst wenn alle Übergriffe im Großraum Colombo zwischen November 2005 und Dezember 2007 dem sri-lankischen Staat zuzurechnen wären - tatsächlich sind dabei auch Übergriffe der LTTE und „rein kriminelle Übergriffe“ mit dem Ziel der Lösegelderpressung unter den registrierten Fällen - und alle Inhaftierungen - auch die von bloß kurzer Dauer von nicht mehr als drei Tagen - gezählt werden, ist das Verhältnis von 3.400 Verhaftungen zu mehr als 240.000 tamilischen Einwohnern angesichts des Zeitraums von zwei Jahren nicht geeignet, eine Regelvermutung der Gefährdung eines jeden Gruppenmitglieds zu rechtfertigen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, dass 2.500 der Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind und damit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG erdulden mussten, ergibt sich eine Betroffenheit von 0,3 % der gesamten tamilischen Bevölkerung. Dieser - für die Bewertung des Standards der Achtung der Menschenrechte insoweit gleichwohl hohe - Prozentsatz der Betroffenen innerhalb eines Zweijahreszeitraums führt nicht zum Schluss auf die erforderliche aktuelle Gefahr der Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.
60 
Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt August 2008 besteht kein Anlass. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
61 
b) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers derzeit wie folgt dar:
62 
aa) Bezogen auf den Zeitpunkt November 2010 führte der erkennende Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2010 aus (a.a.O. Rn. 57 ff.):
63 
Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapakse in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen, nachdem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des AA vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 8). Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den Binnenvertriebenen verbergende ehemalige LTTE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Einigen wenigen wurde die Rücksiedlung im Juni 2009 gestattet. Im August 2009 begann dann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen (im Juni 2010 waren noch knapp 60.000 Personen in Lagern untergebracht) noch erheblich zerstört und vermint sind. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten „Rehabilitationslager“, in denen rund 8.000 ehemalige LTTE-Kämpfer (bzw. Personen, die insoweit verdächtigt werden) untergebracht sind. Zu diesen Lagern haben weder das IKRK noch Hilfsorganisationen Zugang. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act) haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, werden aufrecht erhalten (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 9 f.).
64 
Zu den Insassen der „Rehabilitationslager“ hat Human Rights Watch festgestellt, dass zwar die meisten der Verdächtigten in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden seien, dass aber auch neue Inhaftierungen, nämlich im Oktober 2009, erfolgt seien (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6).
65 
In unterschiedlichen Bereichen kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen, die Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Überzeugung aufweisen. Davon sind nicht nur Tamilen betroffen, sondern auch regierungskritische Singhalesen. So werden oppositionelle Parlamentsabgeordnete, die der Regierung gefährlich werden können, unter fadenscheinigen Vorwürfen verhört, verhaftet oder bedroht. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war und ist, wird im singhalesischen Teil der Gesellschaft von vielen geteilt, insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 10 f.).
66 
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Die ständigen Razzien und Hausdurchsuchungen, schikanösen Behandlungen (Beleidigungen, langes Warten, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen) bei den zahlreichen Polizeikontrollen im Straßenverkehr und Verhaftungen richten sich vor allem gegen Tamilen, wobei aus dem Norden und Osten stammende Tamilen darunter noch in höherem Maße zu leiden haben. Durch Anwendung des Prevention of Terrorism Act ist die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder einer Anklageerhebung kommen muss. Die Situation hat sich seit Beendigung der Kampfhandlungen nicht verbessert (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 11).
67 
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Sri Lanka niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gegenwärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich nicht zu einer Entspannung geführt. Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen nach Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24).
68 
Aus dem „Report of Information Gathering Visit to Colombo, Sri Lanka, 23. bis 29. August 2009“ vom 22.10.2009 des „U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate“ (FCO), für den sowohl staatliche sri-lankische Stellen als auch Nichtregierungsorganisationen befragt wurden, ergibt sich, dass unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrende Personen dem Criminal Investigation Department zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und Kontrolle des Vorstrafenregisters überstellt werden. Die Befragung kann mehr als 24 Stunden dauern. Die Betroffenen werden erkennungsdienstlich behandelt. Abhängig vom Einzelfall ist eine Überstellung an den Geheimdienst (State Intelligence Service) oder das Terrorist Investigation Department zum Zwecke der Befragung denkbar. Jeder, der wegen eines Vergehens gesucht wird, muss mit seiner Verhaftung rechnen. Vorbestrafte oder Personen mit Verbindungen zur LTTE werden weitergehend befragt und gegebenenfalls in Gewahrsam genommen. Laut Nichtregierungsorganisationen würden Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes einer genaueren Überprüfung als andere unterzogen. Verschiedene Faktoren, nämlich ein offener Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen zur LTTE, eine illegale Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen und das Fehlen eines Ausweises (ID Card) oder anderer Personaldokumente, erhöhten das Risiko, Schwierigkeiten bei der Einreise zu bekommen, einschließlich einer möglichen Ingewahrsamnahme (S. 5). Hingegen konnte keine der befragte Quellen angeben, dass sichtbare Narben einen Einfluss auf die Behandlung bei der Einreise haben könnten. Im Falle, dass der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestünde, könnten solche Narben Anlass zu einer Befragung sein, jedoch würden diesbezüglich keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt (S. 16).
69 
Überwiegend hätten die Befragten angegeben, dass die Anzahl der Razzien (cordon and search operations) in den letzten Monaten nicht zurückgegangen sei. Es gebe keine Informationen zu der Anzahl möglicher Festnahmen. Grundsätzlich seien junge männliche Tamilen, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, im Zuge von Razzien einem besonderen Festnahmerisiko ausgesetzt. Die bereits genannten Faktoren erhöhten das Risiko. Tamilen ohne Beschäftigung oder „legitimen Aufenthaltsgrund“ würden ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit als verdächtig angesehen (S. 5).
70 
Nach ganz überwiegender Meinung der Befragten hat es - wenn überhaupt - seit Juni 2009 nur noch sehr wenige Entführungen / Fälle des Verschwindenlassens gegeben. Die Entführungen erfolgten demzufolge sowohl zur Lösegelderpressung als auch aus politischen Gründen. Die Nichtregierungsquellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Sicherheitskräfte in den meisten Fällen in gewisser Weise beteiligt seien und die Polizei keine ernsthaften Ermittlungen durchführe (S. 5 f.). Bei den Straßenkontrollen im Großraum Colombo, die nach Angabe der meisten Befragten nicht nennenswert reduziert worden seien, würde es nur sehr selten zu Festnahmen kommen. Seit Juni 2009 seien keine bekannt geworden.
71 
Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.06.2010 und der (ältere) Bericht des U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate ergänzen sich. Jedenfalls die hier zitierten allgemeinen Feststellungen (S. 5 f.), die auf mindestens weit überwiegend übereinstimmenden Angaben der Befragten beruhen, sind geeignet, die insoweit knapper gehaltenen Aussagen der Lageberichte zu den Gefährdungen von Tamilen zu illustrieren. Eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen (im wehrfähigen Alter) lässt sich auf der Basis der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht feststellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass Verhaftungen bei Razzien ebenso selten geworden sind wie an Straßenkontrollpunkten und Fälle des Verschwindenlassens ebenfalls kaum mehr vorkommen, lässt sich eine generelle staatliche oder staatlich tolerierte Verfolgung der Gruppe der Tamilen nicht feststellen. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Fortbestehen der „rehabilitation camps“ schließen. Denn jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass nach deren Begründung noch Personen in einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller - jedenfalls der im wehrfähigen Alter befindlichen - Tamilen relevanten Größenordnung in diese Lager verbracht worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten Bericht von Human Rights Watch, Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, ergibt sich unter Bezugnahme auf den „Indian Express“ vom 28. Oktober 2009, dass mindestens 300 LTTE Kader, die sich unter den Binnenvertriebenen versteckt hätten, verhaftet worden seien. Damit ist weder ein Bezug zu der Gruppe aller Tamilen oder jedenfalls derjenigen im wehrfähigen Alter aufgezeigt noch ergibt sich aus den berichteten Vorkommnissen, dass diese bis zum Tag der mündlichen Verhandlung gleichsam an der Tagesordnung gewesen wären.
72 
Die Einlassung des Klägers, aus dem zitierten Bericht von Human Rights Watch ergebe sich eine Zunahme der Fälle des Verschwindenlassens, vermag stichhaltige Indizien für eine Gruppenverfolgung aller (wehrfähigen) Tamilen nicht darzutun. Den dortigen Ausführungen im Unterkapitel „Concerns about Possible Enforced Disappearances“ sind vielmehr zunächst zwei Einzelfälle des Verschwindens nach Ende des Bürgerkriegs zu entnehmen. Darüber hinaus wird über eine Internierung von Dutzenden von Personen aus dem Lager „Menik Farm“ berichtet. Es wird weiter geschildert, dass das Schicksal der internierten Personen häufig - bis zum Tag des Berichts - unklar geblieben sei. Daraus lässt sich ein erhöhtes Risiko für solche Personen ableiten, die aus Sicht der Behörden im Verdacht stehen, mit der LTTE zusammengearbeitet haben, nicht jedoch eine Gruppenverfolgung aller (jungen männlichen) Tamilen. Der gegen alle Tamilen gerichtete so genannte „Generalverdacht“ führt offenkundig für sich genommen noch nicht regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr kommt es auf individuell gefahrerhöhende Umstände an, bei deren Vorliegen im Einzelfall eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein kann.
73 
Auch aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights „Study on Criminal Accoutability in Sri Lanka as of January 2009“ aus dem Juni 2010 lässt sich die von ihm behauptete Gruppenverfolgung nicht ableiten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der in den „welfare centers“ in Gewahrsam gehaltenen Personen von 280.000 (zwischen März 2008 und Juni 2009) bis in den Januar 2010 auf rund 80.000 abgenommen hat. Dem Bericht, der sich mit den Zuständen in den Lagern beschäftigt, ist nicht zu entnehmen, dass sri-lankische Staatsangehörige nach ihrer Wiedereinreise dazu gezwungen worden wären, in solchen Lagern zu leben. Weiter beschäftigt sich das Gutachten unter Zitierung des bereits erwähnten Berichts von Human Rights Watch aus dem Februar 2010 mit der Behandlung von der LTTE-Mitgliedschaft Verdächtigten. Auch diesen Ausführungen ist nichts zu einer anhaltenden Verhaftungswelle - wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendig wäre - nach Beendigung des Bürgerkriegs und in den folgenden Monaten im Jahr 2009 zu entnehmen.
74 
Schließlich führt insoweit der Verweis des Klägers auf die Lageeinschätzung der International Crisis Group vom 17.02.2010, die sein Prozessbevollmächtigter im „Parallelverfahren“ (A 4 S 693/10) vorgelegt hat, nicht zum Erfolg seiner Klage. Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass das Vorgehen der Regierung im Norden und Osten des Landes zur Verängstigung und Entfremdung der Minderheiten führe. Das aus dieser Behandlung aber ein systematisches Ausgrenzen der tamilischen Minderheit aus der staatlichen, übergreifenden Friedensordnung im Sinne einer Entrechtung abzuleiten wäre, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus der Gesamtschau. Ebenso wenig lässt sich ein staatliches Verfolgungsprogramm hinsichtlich aller Tamilen oder auch nur der im wehrfähigen Alter befindlichen Gruppenmitglieder feststellen. Anderes kann möglicherweise für die im Zuge der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen unmittelbar in den rehabilitation camps Inhaftierten oder die aus den Flüchtlingslagern „herausgefilterten“, in rehabilitation camps verbrachten Personen gelten. Jedoch ist ein solches systematisches Vorgehen gegenüber etwa in Colombo lebenden Tamilen nicht feststellbar.
75 
Die rechtliche Einschätzung zur fehlenden begründeten Furcht vor einer Gruppenverfolgung entspricht auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.07.2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 24.08.2010 - 3 A 864/09.A -) und - der Sache nach - des UK Asylum and Immigration Tribunal (TK (Tamils - LP updated) Sri Lanka CG [2009]UKAIT 00049 RdNr. 73).
76 
bb) Erst recht ist die Annahme einer Gruppenverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt (Oktober 2016) nicht gerechtfertigt.
77 
(1) In Sri Lanka leben nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Länderinformation, Stand: Februar 2015) 20,7 Millionen Menschen. Der Anteil der Sri-Lanka-Tamilen beträgt 11,2 % (auch Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7); es ist mithin von etwa 2,3 Millionen Volkszugehörigen auszugehen. „Indian Tamils“ machen 4,2 % der Bevölkerung aus.
78 
Am 08.01.2015 wurde Maithripala Sirisena bei der Präsidentenwahl, bei der die Wahlbeteiligung bei 81,5 % lag, zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er setzte sich mit 51,28 % der Stimmen gegen den bisherigen Amtsinhaber Rajapaksa durch, der 47,58 % erhielt. Am 17.08.2015 fanden Parlamentswahlen statt, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amts frei und fair waren (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6). Die Tamilenpartei ITAK erhielt 4,62 % der Stimmen und damit 16 Mandate, sie stellt mit Rajavarothiam Sampanthan den Oppositionsführer (a.a.O.).
79 
Mit dem Amtsantritt Sirisenas am 09.01.2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5) erheblich zum Positiven verändert. Demokratie und Rechtsstaat seien gestärkt worden. Die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden wieder respektiert. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition seien nicht mehr eingeschränkt (a.a.O. S. 7). Menschenrechtsorganisationen hätten größere Freiräume (a.a.O. S. 6). So genannte Verschwundenen-Fälle seien seit dem Amtsantritt der neuen Regierung nicht mehr bekannt geworden (a.a.O. S. 12).
80 
Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
81 
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
82 
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
83 
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
84 
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
85 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der LTTE auf niedriger Stufe gehabt.
86 
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
87 
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
88 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur LTTE zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende LTTE-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
89 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur LTTE aufweise (a.a.O. S. 5).
90 
(2) Diese Erkenntnisse lassen, selbst wenn sich alle Angaben zu flüchtlingsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen als zutreffend erweisen sollten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung von Tamilen, auch nicht vom männlichen Tamilen aus dem Norden, zu. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Auch die Zahl an Verhaftungen und Überwachungen von Tamilen sowie an ihnen gegenüber vorgenommene Handlungen, die als Folter einzustufen sind, lässt nicht annähernd auf die Gefahr schließen, dass (nahezu) jedes Gruppenmitglied mit solchen Maßnahmen zu rechnen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht jede Verhaftung mit anschließendem Verhör schon eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
91 
Der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehenden, im Vergleich zu den Jahren 2008 und 2010 deutlich verbesserten Gesamtsituation der Tamilen in Sri Lanka hat der Kläger nichts entgegengehalten.
III.
92 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
93 
1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; jüngst etwa Kammerbeschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfGE 80, 315). An gezielten Rechtsverletzungen fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfGE 80, 315, 335). Ob eine gezielte Verletzung von Rechten vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335).
94 
Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (BVerfGE 80, 315, 344). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrte und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
95 
Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315, 344).
96 
Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Steht fest, dass Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
97 
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315, 345 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren.
98 
2. Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht entgegen, dass nach Überzeugung des Senats die nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe nicht der Wahrheit entspricht (s. o. II. 2.) und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Mitglied einer verfolgten Gruppe war (s. o. II. 3. a) sowie er ein solches auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ist (s. o. II. 3. b bb).
IV.
99 
Der Kläger hat weiterhin nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
V.
100 
Der Kläger hat schließlich auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
VI.
101 
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
102 
1. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines Gutachtens eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht gerichtet ist, zielt der Antrag auf die Klärung einer Rechtsfrage, nicht aber auf eine dem (Sachverständigen-)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Ermittlung der Rechtslage und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf einen konkreten Fall ist ureigene Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO: s. a. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 293 Rn. 1, nicht zuletzt unter Hinweis auf den Grundsatz „iura novit curia“). Die Ermittlung der Rechtslage ist infolgedessen in aller Regel keine Tatsachenfeststellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln ist (Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16; kritisch dazu Geimer, a.a.O. Rn. 14). Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Auslegung und Anwendung auf seinen Fall der Kläger geklärt haben will, ist kein ausländisches Recht. Die EMRK gilt vielmehr in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 315); deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG, a.a.O. S. 317).
103 
b) Der Beweisantrag geht weiterhin von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Beklagte hat gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts das statthafte Rechtsmittel eingelegt; infolge des Suspensiveffekts (zunächst des Antrags auf Zulassung der Berufung, sodann der Berufung) war sie nicht verpflichtet, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Folglich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylberechtigten inne.
104 
c) Die Auffassung des Klägers, der Senat sei infolge der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, teilt der Senat nicht. Er vermag weder dem vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Art. 3 EMRK noch dem von ihm der Sache nach angesprochenen Art. 4 EMRK auch nur im Ansatz eine derartige Wirkung zu entnehmen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen lange gedauert haben dürfte (vgl. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Rechtsfolge einer unangemessenen Verfahrensdauer - die der Kläger allerdings nicht mit einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat - ist indessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld. Dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer über das Fehlen materieller Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass für eine hierauf gerichtete - was ihre Zulässigkeit angeht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/00 - BVerfGE 128, 193), problematische - richterliche Rechtsfortbildung. Auch der Kläger nennt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch nur einen Ansatz für seine Auffassung bieten könnte.
105 
2. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor, wenn Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 133). Hiervon ist auszugehen, wenn für den Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15.14 - juris Rn. 10). So liegt es hier. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er tatsächlich darauf vertraut hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; das wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil der Kläger bereits mit der Stellung des Zulassungsantrags damit rechnen musste, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben würde. Zum anderen und vor allem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger infolge der Zurückweisung der Berufung psychisch erkranken würde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn - etwa mittels Vorlage eines ärztlichen Schreibens - untermauert, gegenwärtig an einer psychischen (Grund-)Erkrankung zu leiden, die sich im Fall einer Klageabweisung verschlechtern würde.
106 
b) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass die vom Kläger in den Raum gestellte „gravierende psychische Reaktion … auch im Sinne einer psychischen Erkrankung“ keine entscheidungserhebliche Tatsache ist. Eine eventuelle psychische Erkrankung könnte im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich Bedeutung hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leben und Leib führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht. Der Kläger stellt hier schon nicht eine Erkrankung unter Beweis, die bereits vorhanden ist, er behauptet vielmehr, im Fall der Abweisung seiner Klage zu erkranken. Hinzu kommt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Schutz vor Abschiebung nicht bei Vorliegen jeglicher Erkrankung gewährt wird. Vielmehr schützt die Vorschrift nur vor einer erheblichen und alsbaldigen Verschlimmerung für den Fall einer Rückkehr. Darum geht es dem Kläger aber mit seinem Beweisantrag nicht.
VII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
108 
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit war in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23 
Die nach Zulassung durch den 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen (VI.).
I.
24 
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz.
25 
Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden:
26 
Der auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden.
27 
Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
28 
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „höchsthilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden.
II.
29 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
30 
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 24 a.E.).
32 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
33 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).
34 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 = NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
35 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
36 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
37 
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
38 
Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. § 3e AsylG, Art. 8 QRL).
39 
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 Buchstabe c QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist.
40 
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
41 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.
42 
2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe der Wahrheit entspricht. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass der Kläger den wahren Grund für seine Ausreise nach wie vor für sich behält.
43 
An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen zunächst aus dem Grund ganz erhebliche Zweifel, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise im September 2008 nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben zu den Gründen seiner Flucht gemacht hat. So gab er bei der Bundespolizei im Wesentlichen an, er habe schon seit zwei Jahren versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei seit über zehn Jahren Mitglied der LTTE, habe lange Zeit das sri-lankische Militär mit Bargeld bestochen und müsse damit rechnen, vom Militär grundlos verhaftet zu werden. Von einer Entführung und Erpressung durch Mitglieder tamilischer regierungsnaher Organisationen war nicht im Ansatz die Rede. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger die in den Wortprotokollen über die Vernehmungen niedergelegten Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt wurden die Vernehmungen, bei denen ein Dolmetscher für die tamilische Sprache eingebunden war, ausweislich von beigefügten Vermerken dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Plausible Gründe dafür, dass die Vernehmungen unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, hat der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht; er hat sich - darauf angesprochen - mehrmals darauf beschränkt zu bestreiten, die in den Protokollen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Eine ganz andere Verfolgungsgeschichte hat der Kläger dann in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt: Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass Leute ihn mitgenommen und von ihm Geld verlangt hätten; dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Auf Nachfragen des Anhörenden berichtete er unter anderem, die Entführung habe am 14.04.2008 stattgefunden, er sei sechs Tage in einem Haus festgehalten und ihm sei dann eine dreimonatige Zahlungsfrist gewährt worden.
44 
Die angebliche Entführung und Erpressung hat der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung als Ereignis genannt, das bei ihm erst den Entschluss zur Flucht ins Ausland hat reifen lassen. Allerdings konnte er dem Senat nicht den Eindruck vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten; es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger ein Schicksal, das andere Personen erlitten haben, auf sich projiziert hat. Auf die eingangs seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise nannte der Kläger in einigen wenigen Sätzen lediglich Eckpunkte der angeblichen Entführung und Erpressung. Wesentlich ausführlicher, detailreicher und nach Einschätzung des Senats durchaus glaubhaft wurden dann erst die Schilderungen seines Reisewegs, auf die sich die Fragestellung indes überhaupt nicht erstreckte. Die gezielten Nachfragen brachten dann auch keine Ausführungen, die den Schluss zulassen könnten, dass sich das Geschehen tatsächlich so wie vom Kläger behauptet ereignet hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass ihm selbstverständlich bewusst ist, dass die Erinnerung an Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt; allerdings wäre die vom Kläger behauptete Entführung und Erpressung ein so einschneidendes Ereignis gewesen, dass auch nach über acht Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger zumindest einige für die Richtigkeit seiner Angaben sprechende Details hätte schildern können. Das hat er indes nicht getan. Auf die gezielten Fragen antwortete er meist wortkarg. Einzelheiten zu dem Raum etwa, in dem er immerhin sechs Tage festgehalten worden sein will, konnte er mit Ausnahme solcher, die letztlich nur ein geringes Maß an Einfallsreichtum erfordern (angebliche Größe, weiße Wandfarbe, Licht an der Decke) nicht liefern. Angaben dazu, ob der Raum Fenster hatte, wie er möbliert war und dabei insbesondere, ob er eine als solche zu bezeichnende Schlafgelegenheit hatte, wie sie eigentlich zu erwarten gewesen wären, machte der Kläger nicht. Auf die Forderungen der Entführer angesprochen verwies der Kläger stets nur auf deren Verlangen von Geld. Mit welchen Nachteilen die Entführer für den Fall der Nichtzahlung gedroht haben, war dem Kläger keiner nähren Erwähnung wert. Blass blieben auch die Ausführungen zu der angeblichen Folter. Nachdem er zunächst lediglich die Behauptung von Folter in den Raum gestellt hatte, verwies er auf Nachfrage nur darauf, dass er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei mit Stiefeln getreten und mit einem Holzknüppel geschlagen worden. Wie viele Personen ihn angeblich geschlagen und getreten haben, welche Körperstellen betroffen waren und ob und welche Verletzungen er infolge der Misshandlungen erlitten hat, blieb unerwähnt. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um gesteigertes Vorbringen handelt, da der Kläger die Thematik „Folter“ erstmals vor dem Senat erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt hat er lediglich erklärt, er sei wohl bei seiner Anhörung nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Sollte er allerdings tatsächlich gefoltert worden sein, erscheint es fernliegend, dass er auf diesen Umstand nicht von sich aus hingewiesen hätte.
45 
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch seine Angaben zu dem weiteren Geschehen nach seiner angeblichen Freilassung. Davon, dass die Erpresser bereits im Juni 2008 bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, wie er es in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Vielmehr verwies er darauf, dass die Erpresser seine bisherige Unterkunft am 20.07.2008, dem Tag des angeblichen Fristablaufs, aufgesucht hätten. Diese Angabe passt allerdings in keiner Weise zu den Ausführungen seiner Ehefrau in dem dem Bundesamt vorgelegten Brief vom 15.10.2008, wonach die Entführungsbande jetzt häufiger zu ihr nach Hause komme. Erst nach zahlreichen, eindringlichen Nachfragen, nicht zuletzt seines Prozessbevollmächtigten, gab der Kläger an, dass es auch nachfolgend - zuletzt im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 - Probleme gegeben habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch einerseits angegeben, seine Ehefrau lasse sich durch ihren Bruder bei Besuchen der Erpresser verleugnen. Andererseits gab der Kläger an, es gebe Probleme, wenn die Erpresser seine Ehefrau sehen.
46 
Offenbleiben kann nach Vorstehendem, ob die Entführung und Erpressung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung gewesen wären. In Betracht käme hier lediglich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat auf die Frage, weshalb er als Opfer der Entführung und Erpressung ausgewählt worden sei, geantwortet, dies sei geschehen, weil er wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage ist zunächst erstaunlich, will der Kläger die - nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, die nicht mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt übereinstimmt (damals: drei Millionen Rupien) - für die Organisation der Ausreise gezahlten zwei Millionen Rupien insbesondere durch den Verkauf von Goldschmuck seiner Frau und die Aufnahme eines Darlehens aufgebracht haben. Der Aussage lässt sich aber vor allem entnehmen, dass sich der Kläger zumindest im Wesentlichen als Opfer krimineller Machenschaften sah; eine Verbindung mit seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder gar seiner behaupteten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE war für den Senat nicht erkennbar.
47 
Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger schon nicht als Grund für seine Ausreise behauptet. Nicht zuletzt da dem Kläger offensichtlich ohne Probleme ein Reiseausweis ausgestellt wurde und er legal und ungehindert das Land verlassen konnte, bestehen hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Kläger erst auf Nachfragen angeführten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Helfen beim Aufbauen und Dekorieren einer Bühne) waren, die Richtigkeit der Angaben unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dass er konkret durch sie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht vorgetragen. Es blieb insoweit bei der allgemein gehaltenen Behauptung, Armeeangehörige hätten die Veranstaltungen an den Großheldentagen überwacht.
48 
3. Auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung kommt nicht in Betracht.
49 
Tamilen waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2008 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (dazu a). Sie sind es auch heute nicht (dazu b).
50 
a) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers und bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise im Wesentlichen wie im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.2010 (A 4 S 703/10, juris) bezogen auf das Jahr 2007 dar. Dort heißt es (a.a.O. Rn. 46 ff.):
51 
Die Lage in Sri Lanka stellte sich 2007 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
52 
In Sri Lanka lebten 2007 geschätzt 20,01 Millionen Menschen. Der Anteil der tamilischen Bevölkerung lag ungefähr bei 10 % (Fischer-Weltalmanach 2010, S. 474). Nach den Angaben des Ministeriums für Volkszählung und Statistik lebten 2006 im Großraum Colombo 2.251.274 Einwohner, davon waren 247.739 tamilische Volkszugehörige sri-lankischer Staatsangehörigkeit und 24.821 indische Tamilen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Report Sri Lanka vom 15.11.2007, S. 122, Nr. 20.13).
53 
Die innenpolitische Lage Sri Lankas war von dem jahrzehntelangen ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen bestimmt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung [und] der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus dem Februar 2002 war von Präsident Rajapakse im Januar 2008 offiziell aufgekündigt worden, nachdem es von beiden Seiten seit langem nicht mehr eingehalten worden war. Bereits ab November 2005 war es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch die LTTE und die im Jahr zuvor von ihr abgespaltene, mit der Regierung kollaborierende Karuna-Gruppe unter „Oberst Karuna“ (Muralitharan Vinayagamurthi), einem ehemaligen Vertrauten des LTTE-Führers Prabahakaran, gekommen. Seit April 2006 hatte die Regierung versucht, die LTTE, die zu diesem Zeitpunkt noch den Norden und Osten des Landes kontrollierte, mit offensiven Maßnahmen zurückzudrängen. Ab Mitte 2006 war es dann zu großflächigen, längeren Kampfhandlungen gekommen. Unterstützt von den paramilitärischen Einheiten der Karuna-Gruppe, die sich als Vertretung der Ost-Tamilen verstand, konnten die Streitkräfte im Juli 2007 nach den vorhergehenden Rückzug der LTTE-Soldaten die letzten von der LTTE gehaltenen Stellungen im Osten Sri Lankas einnehmen (Lagebericht des AA vom 07.04.2009, Stand März 2009, S. 5).
54 
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität oder politischer Überzeugung von Seiten der Regierung fand seit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 nicht statt (Lageberichte des AA vom 26.06.2007, Stand Juni 2007, S. 6 und vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 7). Allerdings standen Tamilen im Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen, und mussten mit staatlichen Repressionen rechnen. Sie wurden nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt. Sie sind aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, Pkw-Kontrollen und Verhaftungen bei Vorliegen schon geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act“ Ende 2006 - ein Notstandsgesetz, das Verhaftungen ohne Haftbefehl und eine Inhaftierung bis zu 18 Monaten erlaubt, wenn die Behörden insbesondere den Verdacht terroristischer Aktivitäten haben (vgl. SFH, Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update vom 11.12.2008, S. 3) - war die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wurde, musste mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung hat kommen müssen (Lagebericht des AA vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 8). So wurden am 30. und 31.12.2005 im Rahmen der von Militär und Polizei in Colombo durchgeführten Operation „Strangers Night III.“ 920 Personen, die weit überwiegende Mehrheit Tamilen, verhaftet (Human Rights Watch, Return to War - Human Rights under Siege - August 2007, S. 74).
55 
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in seiner Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 01.02.2007, die eine Zusammenfassung und Teilübersetzung der „UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (December 2006)“ enthält, unter anderem ausgeführt, dass von der sich dramatisch verschlechternden Menschenrechtslage im besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes betroffen seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei dem Verdacht, dass sie Verbindungen zur LTTE unterhalten, Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs drohten (S. 2). Für Tamilen aus Colombo bestand aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen ein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen - insbesondere Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen - unterworfen zu werden. Tamilen aus Colombo waren darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden. Zwischen dem 20.08.2006 und dem 02.09.2006 waren Presseberichten zufolge mehr als 25 Tamilen entführt worden, nur zwei Personen waren bis zum Dezember 2006 wieder freigekommen (S. 2 f.). Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der dauernden Bedrohung durch terroristische Attacken im Großraum Colombo waren teilweise für die gesamte tamilische Minderheit bedrohlich und stellten ihre Sicherheit in Frage. Extralegale Tötungen, die seit jeher Teil des Konflikts gewesen waren, wurden seit Dezember 2005 auch in signifikanter Zahl von Regierungsseite verübt. Viele Taten sind an gewöhnlichen Personen begangen worden, die kaum erkennbar in Verbindung zu dem Konflikt standen. Teilweise handelte es sich um Teile eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschahen sie aus politischen Motiven. Sie konnten aber auch einen kriminellen Hintergrund haben (Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der SFH vom 01.02.2007 S. 5).
56 
Die International Crisis Group hat in ihrem Bericht vom 14.06.2007 (Sri Lanka’s Human Rights Crisis, Asia Report N. 135) unter anderem festgehalten, dass die Anzahl der Verschwundenen in den letzten achtzehn Monaten nur schwerlich mit Sicherheit festzustellen sei. Verschiedene verlässliche Quellen berichteten von mehr als 1.500 Betroffenen, wobei das Schicksal von mindestens 1.000 Personen unklar gewesen sei. Die höchste Anzahl von Betroffenen sei in den von der Regierung kontrollierten Bereichen Jaffnas festzustellen gewesen. Dort seien 731 Fälle registriert worden, in 512 Fällen gebe es noch keine Aufklärung. Im Großraum Colombo sei es zu mehr als 70 berichteten Fällen von Entführungen und des Verschwindenlassens gekommen. Die meisten der Betroffenen seien junge tamilische Volkszugehörige gewesen, die der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt worden seien. Auch eine Vielzahl von Personen ohne Verbindung zur LTTE seien Opfer dieses Verschwindenlassens geworden.
57 
Human Rights Watch (HRW) geht in seinem Bericht aus dem August 2007 (Return to War - Human Rights under Siege -) davon aus, dass Entführungen und Fälle des Verschwindenlassens seit August 2006 auch in Colombo zu einer weitverbreiteten Erscheinung geworden seien. Die Organisation gelangt auf der Grundlage von Gesprächen mit 26 Familien von verschwundenen Personen zu dieser Aussage (S. 53 f.). Landesweit geht HRW für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 25.02.2007 von 2.020 Fällen Entführter oder sonst verschwundener Personen aus. „Ungefähr 1.134 Personen“ seien lebend wieder aufgefunden worden, die anderen seien weiterhin vermisst (S. 7).
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Nach dem Country Report on Human Rights Practices zu Sri Lanka des U.S. Department of State 2007 vom 11.03.2008 waren extralegale Tötungen in Jaffna an der Tagesordnung. Zwischen dem 30.11.2007 und dem 02.12.2007 sind nach zwei Bombenangriffen der LTTE in und um Colombo beinahe 2.500 tamilische Volkszugehörige in der Hauptstadt und geschätzte 3.500 Tamilen im ganzen Land verhaftet worden. Die Inhaftierten, überwiegend männliche tamilische Zivilisten sollen allein aufgrund ihrer tamilischen Nachnamen verhaftet worden sein. Die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde bald wieder freigelassen. Zum Jahreswechsel waren nur noch zwölf von 372 im Boosa detention camp Inhaftierten in Gewahrsam.
59 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich selbst dann, wenn alle Angaben zutreffen sollten, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November 2007 nicht auf eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen schließen. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wurde keine Volksgruppe gezielt allein wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt. Die Anzahl der festzustellenden Übergriffe lässt nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds schließen. Selbst wenn alle Übergriffe im Großraum Colombo zwischen November 2005 und Dezember 2007 dem sri-lankischen Staat zuzurechnen wären - tatsächlich sind dabei auch Übergriffe der LTTE und „rein kriminelle Übergriffe“ mit dem Ziel der Lösegelderpressung unter den registrierten Fällen - und alle Inhaftierungen - auch die von bloß kurzer Dauer von nicht mehr als drei Tagen - gezählt werden, ist das Verhältnis von 3.400 Verhaftungen zu mehr als 240.000 tamilischen Einwohnern angesichts des Zeitraums von zwei Jahren nicht geeignet, eine Regelvermutung der Gefährdung eines jeden Gruppenmitglieds zu rechtfertigen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, dass 2.500 der Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind und damit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG erdulden mussten, ergibt sich eine Betroffenheit von 0,3 % der gesamten tamilischen Bevölkerung. Dieser - für die Bewertung des Standards der Achtung der Menschenrechte insoweit gleichwohl hohe - Prozentsatz der Betroffenen innerhalb eines Zweijahreszeitraums führt nicht zum Schluss auf die erforderliche aktuelle Gefahr der Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.
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Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt August 2008 besteht kein Anlass. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
61 
b) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers derzeit wie folgt dar:
62 
aa) Bezogen auf den Zeitpunkt November 2010 führte der erkennende Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2010 aus (a.a.O. Rn. 57 ff.):
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Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapakse in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen, nachdem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des AA vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 8). Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den Binnenvertriebenen verbergende ehemalige LTTE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Einigen wenigen wurde die Rücksiedlung im Juni 2009 gestattet. Im August 2009 begann dann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen (im Juni 2010 waren noch knapp 60.000 Personen in Lagern untergebracht) noch erheblich zerstört und vermint sind. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten „Rehabilitationslager“, in denen rund 8.000 ehemalige LTTE-Kämpfer (bzw. Personen, die insoweit verdächtigt werden) untergebracht sind. Zu diesen Lagern haben weder das IKRK noch Hilfsorganisationen Zugang. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act) haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, werden aufrecht erhalten (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 9 f.).
64 
Zu den Insassen der „Rehabilitationslager“ hat Human Rights Watch festgestellt, dass zwar die meisten der Verdächtigten in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden seien, dass aber auch neue Inhaftierungen, nämlich im Oktober 2009, erfolgt seien (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6).
65 
In unterschiedlichen Bereichen kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen, die Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Überzeugung aufweisen. Davon sind nicht nur Tamilen betroffen, sondern auch regierungskritische Singhalesen. So werden oppositionelle Parlamentsabgeordnete, die der Regierung gefährlich werden können, unter fadenscheinigen Vorwürfen verhört, verhaftet oder bedroht. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war und ist, wird im singhalesischen Teil der Gesellschaft von vielen geteilt, insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 10 f.).
66 
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Die ständigen Razzien und Hausdurchsuchungen, schikanösen Behandlungen (Beleidigungen, langes Warten, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen) bei den zahlreichen Polizeikontrollen im Straßenverkehr und Verhaftungen richten sich vor allem gegen Tamilen, wobei aus dem Norden und Osten stammende Tamilen darunter noch in höherem Maße zu leiden haben. Durch Anwendung des Prevention of Terrorism Act ist die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder einer Anklageerhebung kommen muss. Die Situation hat sich seit Beendigung der Kampfhandlungen nicht verbessert (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 11).
67 
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Sri Lanka niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gegenwärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich nicht zu einer Entspannung geführt. Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen nach Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24).
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Aus dem „Report of Information Gathering Visit to Colombo, Sri Lanka, 23. bis 29. August 2009“ vom 22.10.2009 des „U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate“ (FCO), für den sowohl staatliche sri-lankische Stellen als auch Nichtregierungsorganisationen befragt wurden, ergibt sich, dass unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrende Personen dem Criminal Investigation Department zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und Kontrolle des Vorstrafenregisters überstellt werden. Die Befragung kann mehr als 24 Stunden dauern. Die Betroffenen werden erkennungsdienstlich behandelt. Abhängig vom Einzelfall ist eine Überstellung an den Geheimdienst (State Intelligence Service) oder das Terrorist Investigation Department zum Zwecke der Befragung denkbar. Jeder, der wegen eines Vergehens gesucht wird, muss mit seiner Verhaftung rechnen. Vorbestrafte oder Personen mit Verbindungen zur LTTE werden weitergehend befragt und gegebenenfalls in Gewahrsam genommen. Laut Nichtregierungsorganisationen würden Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes einer genaueren Überprüfung als andere unterzogen. Verschiedene Faktoren, nämlich ein offener Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen zur LTTE, eine illegale Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen und das Fehlen eines Ausweises (ID Card) oder anderer Personaldokumente, erhöhten das Risiko, Schwierigkeiten bei der Einreise zu bekommen, einschließlich einer möglichen Ingewahrsamnahme (S. 5). Hingegen konnte keine der befragte Quellen angeben, dass sichtbare Narben einen Einfluss auf die Behandlung bei der Einreise haben könnten. Im Falle, dass der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestünde, könnten solche Narben Anlass zu einer Befragung sein, jedoch würden diesbezüglich keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt (S. 16).
69 
Überwiegend hätten die Befragten angegeben, dass die Anzahl der Razzien (cordon and search operations) in den letzten Monaten nicht zurückgegangen sei. Es gebe keine Informationen zu der Anzahl möglicher Festnahmen. Grundsätzlich seien junge männliche Tamilen, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, im Zuge von Razzien einem besonderen Festnahmerisiko ausgesetzt. Die bereits genannten Faktoren erhöhten das Risiko. Tamilen ohne Beschäftigung oder „legitimen Aufenthaltsgrund“ würden ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit als verdächtig angesehen (S. 5).
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Nach ganz überwiegender Meinung der Befragten hat es - wenn überhaupt - seit Juni 2009 nur noch sehr wenige Entführungen / Fälle des Verschwindenlassens gegeben. Die Entführungen erfolgten demzufolge sowohl zur Lösegelderpressung als auch aus politischen Gründen. Die Nichtregierungsquellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Sicherheitskräfte in den meisten Fällen in gewisser Weise beteiligt seien und die Polizei keine ernsthaften Ermittlungen durchführe (S. 5 f.). Bei den Straßenkontrollen im Großraum Colombo, die nach Angabe der meisten Befragten nicht nennenswert reduziert worden seien, würde es nur sehr selten zu Festnahmen kommen. Seit Juni 2009 seien keine bekannt geworden.
71 
Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.06.2010 und der (ältere) Bericht des U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate ergänzen sich. Jedenfalls die hier zitierten allgemeinen Feststellungen (S. 5 f.), die auf mindestens weit überwiegend übereinstimmenden Angaben der Befragten beruhen, sind geeignet, die insoweit knapper gehaltenen Aussagen der Lageberichte zu den Gefährdungen von Tamilen zu illustrieren. Eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen (im wehrfähigen Alter) lässt sich auf der Basis der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht feststellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass Verhaftungen bei Razzien ebenso selten geworden sind wie an Straßenkontrollpunkten und Fälle des Verschwindenlassens ebenfalls kaum mehr vorkommen, lässt sich eine generelle staatliche oder staatlich tolerierte Verfolgung der Gruppe der Tamilen nicht feststellen. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Fortbestehen der „rehabilitation camps“ schließen. Denn jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass nach deren Begründung noch Personen in einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller - jedenfalls der im wehrfähigen Alter befindlichen - Tamilen relevanten Größenordnung in diese Lager verbracht worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten Bericht von Human Rights Watch, Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, ergibt sich unter Bezugnahme auf den „Indian Express“ vom 28. Oktober 2009, dass mindestens 300 LTTE Kader, die sich unter den Binnenvertriebenen versteckt hätten, verhaftet worden seien. Damit ist weder ein Bezug zu der Gruppe aller Tamilen oder jedenfalls derjenigen im wehrfähigen Alter aufgezeigt noch ergibt sich aus den berichteten Vorkommnissen, dass diese bis zum Tag der mündlichen Verhandlung gleichsam an der Tagesordnung gewesen wären.
72 
Die Einlassung des Klägers, aus dem zitierten Bericht von Human Rights Watch ergebe sich eine Zunahme der Fälle des Verschwindenlassens, vermag stichhaltige Indizien für eine Gruppenverfolgung aller (wehrfähigen) Tamilen nicht darzutun. Den dortigen Ausführungen im Unterkapitel „Concerns about Possible Enforced Disappearances“ sind vielmehr zunächst zwei Einzelfälle des Verschwindens nach Ende des Bürgerkriegs zu entnehmen. Darüber hinaus wird über eine Internierung von Dutzenden von Personen aus dem Lager „Menik Farm“ berichtet. Es wird weiter geschildert, dass das Schicksal der internierten Personen häufig - bis zum Tag des Berichts - unklar geblieben sei. Daraus lässt sich ein erhöhtes Risiko für solche Personen ableiten, die aus Sicht der Behörden im Verdacht stehen, mit der LTTE zusammengearbeitet haben, nicht jedoch eine Gruppenverfolgung aller (jungen männlichen) Tamilen. Der gegen alle Tamilen gerichtete so genannte „Generalverdacht“ führt offenkundig für sich genommen noch nicht regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr kommt es auf individuell gefahrerhöhende Umstände an, bei deren Vorliegen im Einzelfall eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein kann.
73 
Auch aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights „Study on Criminal Accoutability in Sri Lanka as of January 2009“ aus dem Juni 2010 lässt sich die von ihm behauptete Gruppenverfolgung nicht ableiten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der in den „welfare centers“ in Gewahrsam gehaltenen Personen von 280.000 (zwischen März 2008 und Juni 2009) bis in den Januar 2010 auf rund 80.000 abgenommen hat. Dem Bericht, der sich mit den Zuständen in den Lagern beschäftigt, ist nicht zu entnehmen, dass sri-lankische Staatsangehörige nach ihrer Wiedereinreise dazu gezwungen worden wären, in solchen Lagern zu leben. Weiter beschäftigt sich das Gutachten unter Zitierung des bereits erwähnten Berichts von Human Rights Watch aus dem Februar 2010 mit der Behandlung von der LTTE-Mitgliedschaft Verdächtigten. Auch diesen Ausführungen ist nichts zu einer anhaltenden Verhaftungswelle - wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendig wäre - nach Beendigung des Bürgerkriegs und in den folgenden Monaten im Jahr 2009 zu entnehmen.
74 
Schließlich führt insoweit der Verweis des Klägers auf die Lageeinschätzung der International Crisis Group vom 17.02.2010, die sein Prozessbevollmächtigter im „Parallelverfahren“ (A 4 S 693/10) vorgelegt hat, nicht zum Erfolg seiner Klage. Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass das Vorgehen der Regierung im Norden und Osten des Landes zur Verängstigung und Entfremdung der Minderheiten führe. Das aus dieser Behandlung aber ein systematisches Ausgrenzen der tamilischen Minderheit aus der staatlichen, übergreifenden Friedensordnung im Sinne einer Entrechtung abzuleiten wäre, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus der Gesamtschau. Ebenso wenig lässt sich ein staatliches Verfolgungsprogramm hinsichtlich aller Tamilen oder auch nur der im wehrfähigen Alter befindlichen Gruppenmitglieder feststellen. Anderes kann möglicherweise für die im Zuge der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen unmittelbar in den rehabilitation camps Inhaftierten oder die aus den Flüchtlingslagern „herausgefilterten“, in rehabilitation camps verbrachten Personen gelten. Jedoch ist ein solches systematisches Vorgehen gegenüber etwa in Colombo lebenden Tamilen nicht feststellbar.
75 
Die rechtliche Einschätzung zur fehlenden begründeten Furcht vor einer Gruppenverfolgung entspricht auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.07.2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 24.08.2010 - 3 A 864/09.A -) und - der Sache nach - des UK Asylum and Immigration Tribunal (TK (Tamils - LP updated) Sri Lanka CG [2009]UKAIT 00049 RdNr. 73).
76 
bb) Erst recht ist die Annahme einer Gruppenverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt (Oktober 2016) nicht gerechtfertigt.
77 
(1) In Sri Lanka leben nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Länderinformation, Stand: Februar 2015) 20,7 Millionen Menschen. Der Anteil der Sri-Lanka-Tamilen beträgt 11,2 % (auch Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7); es ist mithin von etwa 2,3 Millionen Volkszugehörigen auszugehen. „Indian Tamils“ machen 4,2 % der Bevölkerung aus.
78 
Am 08.01.2015 wurde Maithripala Sirisena bei der Präsidentenwahl, bei der die Wahlbeteiligung bei 81,5 % lag, zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er setzte sich mit 51,28 % der Stimmen gegen den bisherigen Amtsinhaber Rajapaksa durch, der 47,58 % erhielt. Am 17.08.2015 fanden Parlamentswahlen statt, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amts frei und fair waren (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6). Die Tamilenpartei ITAK erhielt 4,62 % der Stimmen und damit 16 Mandate, sie stellt mit Rajavarothiam Sampanthan den Oppositionsführer (a.a.O.).
79 
Mit dem Amtsantritt Sirisenas am 09.01.2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5) erheblich zum Positiven verändert. Demokratie und Rechtsstaat seien gestärkt worden. Die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden wieder respektiert. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition seien nicht mehr eingeschränkt (a.a.O. S. 7). Menschenrechtsorganisationen hätten größere Freiräume (a.a.O. S. 6). So genannte Verschwundenen-Fälle seien seit dem Amtsantritt der neuen Regierung nicht mehr bekannt geworden (a.a.O. S. 12).
80 
Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
81 
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
82 
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
83 
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
84 
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
85 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der LTTE auf niedriger Stufe gehabt.
86 
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
87 
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
88 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur LTTE zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende LTTE-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
89 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur LTTE aufweise (a.a.O. S. 5).
90 
(2) Diese Erkenntnisse lassen, selbst wenn sich alle Angaben zu flüchtlingsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen als zutreffend erweisen sollten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung von Tamilen, auch nicht vom männlichen Tamilen aus dem Norden, zu. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Auch die Zahl an Verhaftungen und Überwachungen von Tamilen sowie an ihnen gegenüber vorgenommene Handlungen, die als Folter einzustufen sind, lässt nicht annähernd auf die Gefahr schließen, dass (nahezu) jedes Gruppenmitglied mit solchen Maßnahmen zu rechnen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht jede Verhaftung mit anschließendem Verhör schon eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
91 
Der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehenden, im Vergleich zu den Jahren 2008 und 2010 deutlich verbesserten Gesamtsituation der Tamilen in Sri Lanka hat der Kläger nichts entgegengehalten.
III.
92 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
93 
1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; jüngst etwa Kammerbeschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfGE 80, 315). An gezielten Rechtsverletzungen fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfGE 80, 315, 335). Ob eine gezielte Verletzung von Rechten vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335).
94 
Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (BVerfGE 80, 315, 344). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrte und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
95 
Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315, 344).
96 
Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Steht fest, dass Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
97 
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315, 345 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren.
98 
2. Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht entgegen, dass nach Überzeugung des Senats die nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe nicht der Wahrheit entspricht (s. o. II. 2.) und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Mitglied einer verfolgten Gruppe war (s. o. II. 3. a) sowie er ein solches auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ist (s. o. II. 3. b bb).
IV.
99 
Der Kläger hat weiterhin nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
V.
100 
Der Kläger hat schließlich auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
VI.
101 
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
102 
1. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines Gutachtens eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht gerichtet ist, zielt der Antrag auf die Klärung einer Rechtsfrage, nicht aber auf eine dem (Sachverständigen-)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Ermittlung der Rechtslage und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf einen konkreten Fall ist ureigene Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO: s. a. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 293 Rn. 1, nicht zuletzt unter Hinweis auf den Grundsatz „iura novit curia“). Die Ermittlung der Rechtslage ist infolgedessen in aller Regel keine Tatsachenfeststellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln ist (Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16; kritisch dazu Geimer, a.a.O. Rn. 14). Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Auslegung und Anwendung auf seinen Fall der Kläger geklärt haben will, ist kein ausländisches Recht. Die EMRK gilt vielmehr in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 315); deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG, a.a.O. S. 317).
103 
b) Der Beweisantrag geht weiterhin von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Beklagte hat gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts das statthafte Rechtsmittel eingelegt; infolge des Suspensiveffekts (zunächst des Antrags auf Zulassung der Berufung, sodann der Berufung) war sie nicht verpflichtet, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Folglich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylberechtigten inne.
104 
c) Die Auffassung des Klägers, der Senat sei infolge der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, teilt der Senat nicht. Er vermag weder dem vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Art. 3 EMRK noch dem von ihm der Sache nach angesprochenen Art. 4 EMRK auch nur im Ansatz eine derartige Wirkung zu entnehmen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen lange gedauert haben dürfte (vgl. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Rechtsfolge einer unangemessenen Verfahrensdauer - die der Kläger allerdings nicht mit einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat - ist indessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld. Dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer über das Fehlen materieller Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass für eine hierauf gerichtete - was ihre Zulässigkeit angeht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/00 - BVerfGE 128, 193), problematische - richterliche Rechtsfortbildung. Auch der Kläger nennt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch nur einen Ansatz für seine Auffassung bieten könnte.
105 
2. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor, wenn Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 133). Hiervon ist auszugehen, wenn für den Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15.14 - juris Rn. 10). So liegt es hier. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er tatsächlich darauf vertraut hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; das wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil der Kläger bereits mit der Stellung des Zulassungsantrags damit rechnen musste, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben würde. Zum anderen und vor allem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger infolge der Zurückweisung der Berufung psychisch erkranken würde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn - etwa mittels Vorlage eines ärztlichen Schreibens - untermauert, gegenwärtig an einer psychischen (Grund-)Erkrankung zu leiden, die sich im Fall einer Klageabweisung verschlechtern würde.
106 
b) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass die vom Kläger in den Raum gestellte „gravierende psychische Reaktion … auch im Sinne einer psychischen Erkrankung“ keine entscheidungserhebliche Tatsache ist. Eine eventuelle psychische Erkrankung könnte im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich Bedeutung hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leben und Leib führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht. Der Kläger stellt hier schon nicht eine Erkrankung unter Beweis, die bereits vorhanden ist, er behauptet vielmehr, im Fall der Abweisung seiner Klage zu erkranken. Hinzu kommt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Schutz vor Abschiebung nicht bei Vorliegen jeglicher Erkrankung gewährt wird. Vielmehr schützt die Vorschrift nur vor einer erheblichen und alsbaldigen Verschlimmerung für den Fall einer Rückkehr. Darum geht es dem Kläger aber mit seinem Beweisantrag nicht.
VII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
108 
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben der Minderheit der Schabak zugehörig. Sie reisten auf dem Landweg über Österreich kommend am 03.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26.11.2015 Asylanträge.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28.06.2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, sie würden der Minderheit der Schabak angehören und hätten deswegen seit 2003 in Mo. Probleme mit dem IS. Zuletzt hätten sie in einem Flüchtlingslager in Erbil gelebt. Ihre Glaubenszugehörigkeit hätten sie versteckt. 2008 sei ein Schwager, der für das Außenministerium gearbeitet habe, durch eine Autobombe getötet worden. In dieser Zeit habe der IS auch Flyer verteilt, in denen gestanden habe, dass die Schabak die Stadt Mo. verlassen solle. In ihrem Stadtteil, in dem die meisten Schabak gelebt hätten, habe es vermehrt Autobombenanschläge gegeben. Er selbst habe einmal Sprengstoff unter seinem Auto gefunden. Sie seien dann nach G., einem Dorf östlich von Mo., gezogen. Nachdem der IS im Juni 2014 die Ostseite von Mo. eingenommen habe, seien sie im Juli 2014 in ein Flüchtlingslager nach Erbil geflohen. Er sei Lehrer gewesen, habe in Erbil weiter arbeiten müssen, aber keinen Lohn erhalten. Daher habe er Kontakt mit einem Journalisten aufgenommen und gleichzeitig seine Kameraden zu einer Demonstration vor dem Ministerium aufgerufen. Das Ministerium in Erbil habe sie aber nur auf B. verwiesen. Da er einem Journalisten ein Interview gegeben habe, habe er plötzlich seinen Lohn für einen Monat erhalten. Das Interview sei im Mai 2015 veröffentlicht worden. Etwa sieben bis zehn Tage später sei er wegen des Interviews von der Polizei festgenommen und verhört worden. Am nächsten Tag habe man ihn gezwungen, ein Schreiben zu unterzeichnen, dass er sich nicht mehr in der Öffentlichkeit äußere und keine Interviews mehr gebe. Mit dem Journalisten habe er u.a. über Facebook Kontakt gehabt und dieser stehe immer noch auf seiner Kontaktliste. Als der Journalist dann nochmals mit ihm in Kontakt getreten sei, habe er ein weiteres Interview abgelehnt. Der Journalist habe trotzdem im Juni 2015 ein Interview gemacht und sich selbst über wichtige Personen geäußert, die Diebe seien. Dieses Interview sei Ende Juni 2015 ausgestrahlt worden. Der Kläger zu 1. habe selbst an dem Interview nicht mitgewirkt. Daraufhin sei er von Unbekannten bedroht und gefragt worden, woher der Journalist die Informationen habe. Sie hätten ihm unterstellt, dass die Informationen von ihm seien und gedroht, seiner Familie etwas anzutun. Aus Angst habe er seine Kinder dann nicht mehr zur Schule geschickt. Den letzten Drohanruf habe er etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise erhalten. Insgesamt sei er etwa zehnmal, ein- bis zweimal wöchentlich angerufen worden. Am 07.08.2015 hätten sie dann den Irak verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er wieder mit gleichen Problemen konfrontiert zu sein. Außerdem habe er niemanden, der ihn unterstützen könnte.

Die Klägerin zu 2. führte im Wesentlichen aus, sie sei Hausfrau gewesen und gehöre ebenfalls der Minderheit der Schabak an. Die Schabak sei vom IS bedroht worden. Sie seien zunächst von Mo. nach G. gezogen, hätten aber wegen des IS dann später nach Erbil fliehen müssen. Persönlich sei sie nicht bedroht worden, aber ihr Mann, nachdem er ein Interview gegeben habe. Sie wisse nicht, seit wann oder von wem ihr Mann bedroht wurde. Er habe ihr nur einmal, nachdem er für einen Tag festgenommen wurde, gesagt, dass sie bedroht werden würden. Ihr oder den Kindern sei nichts passiert. Sie hätten auch unmittelbar vor ihrer Ausreise persönlich keine Probleme aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gehabt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.07.2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 16.07.2016, wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Nr. 1). Im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt (Nr. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Soweit die Kläger vorbringen, sie würden seitens des IS aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit bedroht und hätten deswegen aus Mo. und später aus G. fliehen müssen, ergebe sich daraus keine den Klägern bei einer Rückkehr drohende Verfolgung. Sie hätten in Mo. seit 2003 mit der Bedrohungslage gelebt ohne dass sie gezielt Opfer eines Übergriffs geworden wären. Das Vorbringen, eine Autobombe sei unter dem Auto gewesen, sei nicht ausreichend, um eine gezielte Verfolgung zu begründen. Die Kläger hätten nämlich selbst ausgeführt, dass in ihrem Viertel häufig Bombenanschläge gewesen wären. Ein gezieltes Interesse an den Klägern sei daher nicht erkennbar. Sie hätten vielmehr in Mo. über Jahre hinweg mit der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS gelebt, ohne dass es zu gezielten konkreten und individuellen Übergriffen auf sie gekommen wäre. Eine den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit sei daher nicht beachtlich wahrscheinlich.

Auch das Vorbringen, sie wären in Erbil bedroht worden, könne bei den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak keine drohende Verfolgung begründen. Es sei weder dargetan noch erkennbar, dass die Bedrohungen die Schwelle der erheblichen menschenrechtswidrigen Behandlung überschritten hätten. Abgesehen von der einmaligen Festnahme des Klägers zu 1., sei es, insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, zu keinen weiteren besonderen Vorfällen gekommen. Bezüglich der Bedrohungen habe der Kläger zu 1. nur ausgeführt, dass er ein- bis zweimal wöchentlich nach dem zweiten Interview angerufen worden sei und ihm gedroht worden sei. In den letzten beiden Wochen vor der Ausreise habe es keine Drohanrufe mehr gegeben. Körperliche Übergriffe oder sonstige Vorfälle von einer Erheblichkeit habe es nicht gegeben. Ein weiterhin noch bestehendes Interesse der unbekannten Verfolger an den Klägern sei weder dargetan noch erkennbar. Bei einer Rückkehr der Kläger sei auch nicht damit zu rechnen, dass diese nochmals Probleme bekommen würden. Der Kläger zu 1. sei nicht mehr als Lehrer tätig und ob er bei einer Rückkehr erneut eine Stelle als Lehrer bekomme, sei fraglich. Da er nicht mehr als Lehrer tätig sei, sei er auch nicht mehr individuell und konkret von etwaigen Problemen bei der Lohnauszahlung betroffen. Ein weiterhin bestehendes Interesse seiner Verfolger, ihm auch bei einer Rückkehr noch zu bedrohen, könne daher ausgeschlossen werden. Daher sei aufgrund des ermittelnden Sachverhalts (nur) davon auszugehen, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2016, eingegangen beim Gericht am 28.07.2016, ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben und beantragten,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2016 Geschäftszeichen: ... wird in Ziff. 2 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG vorliegt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten bewilligt.

Zur Begründung trug die Bevollmächtigte der Kläger vor, die Kläger seien Angehörige der Schabak. Die Autobombe, die der Kläger zu 1. an seinem Auto gefunden habe, stelle auch eine persönliche Bedrohung dar. Die Schabak würden sowohl vom irakischen Staat als auch vom IS verfolgt und bedroht werden. Das Bundesamt habe bei der Frage „Warum befürchten Sie persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Irak?“ die Zeile im Anhörungsprotokoll fälschlicher Weise leer gelassen worden. Tatsächlich habe der Kläger zu 1. geantwortet, er hätte Angst vor der Polizei. Aus alledem ergäbe sich eine individuelle Bedrohung der Kläger, die die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Im Übrigen seien die Kläger keine Kurden, wie im Bescheid fälschlicherweise angegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss der Kammer vom 23.09.2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Aufgrund eines Beweisantrages der Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 (Beweisthema: Gruppenverfolgung der Angehörigen der Schabak im Irak), erließ das Gericht am 31.10.2016 einen Beweisbeschluss und holte Auskünfte, insbesondere zur Situation der Schabak im Irak, beim Auswärtigen Amt sowie beim Deutschen Orient-Institut ein. Auf den Beweisbeschluss vom 31.10.2016, die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 21.11.2016 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2016 wird insoweit verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 äußerte sich die Bevollmächtigte der Kläger zu den Auskünften und trug insbesondere vor, aus der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts ergebe sich, dass Angehörige der Schabak im Irak einer politischen Verfolgung und besonderer Gefährdung ausgesetzt seien. Besonders in Mo. und einigen umherliegenden Gebieten hätten Anschläge gegen die Schabak besonders durch den IS sehr zugenommen. Auch von kurdischer Seite werde die Schabak verfolgt. Die Schabak befinde sich sowohl in den vom IS kontrollierten Gebieten in Lebensgefahr als auch in den kurdisch verwalteten Provinzen. Dem gegenüber habe das Auswärtige Amt in seiner Auskunft zu mehreren gestellten Fragen keine Aussage machen können. Es gebe allerdings keinen Grund, dem Gutachten des Deutschen Orient-Instituts weniger Gewicht beizulegen als der Aussage des Auswärtigen Amtes. Zudem gehe auch das Auswärtige Amt davon aus, dass die Schabak in den vom IS besetzten Gebieten einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit Erklärung vom 25.02.2016 auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen generell verzichtet.

II.

Die zulässigen Klagen bleiben ohne Erfolg. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen bei den Klägern nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben konnte das Gericht - nach Auswertung der Aktenlage, des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und der eingeholten Gutachten - nicht die erforderliche Überzeugung von einer an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichteten Verfolgung der Kläger gewinnen. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen (vgl. dazu 1.) zuzuerkennen, noch kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung in Betracht (vgl. dazu 2.)

1. Die Kläger haben den Irak nicht als individuell verfolgt im Sinne von § 3 AsylG verlassen.

a) Soweit sich die Kläger auf Verfolgungshandlungen in Mo. bzw. - nach dem Wegzug aus Mo. - in G. berufen, fehlt es bereits an individuellen Verfolgungshandlungen gegenüber den Klägern.

aa) Der Vortrag des Klägers zu 1., im Jahr 2008 sei in Mo. eine Bombe unter seinem Auto gefunden worden, ist nicht ausreichend um eine gezielte Verfolgung zu begründen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass es im mehrheitlich von Angehörigen der Schabak bewohnten Stadtviertel B. A. (andere Schreibweise „B., S.“) häufig Bombenanschläge gegeben habe. Auch seien öfters Bomben bei anderen Personen gefunden worden. Im Übrigen hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel an dem erforderlichen (zeitlichen) Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungshandlung und der Flucht, da der Bombenfund bereits im Jahr 2008 gewesen sein soll.

bb) Die allgemeine Sicherheits- und Bedrohungslage durch den IS in Mo. seit 2003 sowie der Vortrag des Klägers zu 1, es habe ab dem Jahr 2006 regelmäßig Verfolgungen der Schabak im Wohnviertel der Kläger gegeben, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger lebten über Jahre hinweg mit der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS, ohne das es zu gezielten, konkreten und individuellen Übergriffen auf sie gekommen ist.

cc) Auch in G., einem Dorf östlich von Mo., in welchem die Kläger nach ihrem Wegzug aus Mo. gelebt haben, wurden die Kläger nicht konkret individuell verfolgt. Vielmehr haben sie diese Ortschaft im Juli 2014 in Richtung Erbil deswegen verlassen, weil der IS die Ostseite Mo.s eingenommen hat.

b) Die vorgetragene Ereignisse in Erbil rechtfertigen ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht folgt zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde eine individuelle Verfolgung der Kläger aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Lehrerverband des Klägers zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger zu 1 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Lehrerverband in Erbil mittlerweile aufgelöst sei. Soweit er sich auf Unannehmlichkeiten bezüglich der illegalen Ausreise und des unentschuldigten Fernbleibens vom Schuldienst beruft, kann das Gericht keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen. Die Zukunftsprognosen beruhen vielmehr weitestgehend auf Spekulationen.

c) Letztlich verweist das Gericht noch auf den Vortrag der Klägerin zu 2. beim Bundesamt, wonach weder die Klägerin zu 2., noch die Kläger zu 3. und 4. im Irak individuell bedroht wurden oder persönlich Probleme wegen ihrer Volkszugehörigkeit hatten. Sie beruft sich vielmehr (nur) auf die Bedrohung gegenüber dem Kläger zu 1. sowie auf die generelle Bedrohung der Schabak im Irak.

d) Selbst wenn man individuelle Verfolgungshandlungen - verknüpft mit einem Verfolgungsgrund - gegenüber den Klägern annehmen würde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da sich die Kläger gemäß § 3e AsylG auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen müssen (vgl. hierzu nachfolgend unter 2c und 2d).

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung als Angehörige der Schabak liegen ebenfalls nicht vor.

a) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris) - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 lit. c) QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist (VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

b) Zur Lage der Schabak im Irak hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 31.10.2016 das Auswärtige Amt sowie das Deutsche Orient-Institut um Auskunft ersucht.

aa) Die Gruppe der Schabak ist eine in mehreren Ortschaften der Provinz N., insbesondere in der N.-Ebene um Mo., heimische ethno-religiöse Gruppe. Ihr sind mehrere Aspekte zu eigen, die auf die weitere Bevölkerung der Region, aber auch des Iraks insgesamt nicht zutreffen. Auf der einen Seite handelt es sich bei den Schabak um eine Religionsgemeinschaft, oft auch als Schabakismus bezeichnet, die verschiedene Elemente des Islams, des Christentums und des Jesidentums beinhaltet. Rund zwei Drittel der Schabak folgen dieser Religion. Zum Teil wird dieser Glaube als Abspaltung des schiitischen Islams gesehen. Die Gruppe der Schabak spricht darüber hinaus eine eigene Sprache, das Schabakische. Hierbei handelt es sich um eine nordwestiranische Sprache, die Einflüsse der regionalen Hauptsprachen Arabisch, Kurdisch, Persisch und Türkisch aufweist. Derzeit wird die Zahl der Schabak auf 130.000 - 150.000 geschätzt. Innerhalb der Stadt Mo. wird ihr Anteil auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz geschätzt (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 21.11.2016, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 29.11.2016, S. 1 u. 2 sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 19).

Die staatliche Erfassung der religiösen oder ethnischen Gruppen geht überwiegend nur auf die Benennung der größten Gruppen ein und fast kleinere unter „andere“ zusammen. Bislang waren beispielsweise irakische Ausweise mit der Gruppenzugehörigkeit „arabisch“. „kurdisch“, „turkmenisch“, „chaldäisch“, „assyrisch“ oder „syrisch“ bzw. „andere“ versehen. Im Jahr 2016 wurden die Eintragungen aber auf „arabisch“. „kurdisch“ und „turkmenisch“ beschränkt (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 21.11.2016, S. 2). Eine offizielle Dokumentation der Zugehörigkeit zur Schabak ist nicht bekannt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 29.11.2016, S. 2).

bb) Hinsichtlich der von den Klägern vorgetragenen Verfolgung von Angehörigen der Schabak im Irak, äußerte sich das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 21.11.2016 (S. 3 - 5) wie folgt:

„Als Minderheit wurden die Schabak im Laufe der Jahrhunderte oft verfolgt oder zumindest dazu gedrängt, einen der Bestandteile ihrer Kultur, Religion oder Sprache an den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen anzupassen. Im modernen Irak unter Saddam Hussein versuchte der Zentralstaat die Schabak zu assimilieren bzw. zu arabisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die politische Herrschaft in den nördlichen ölreichen Provinzen des Landes zu konsolidieren.

Mit der wachsenden föderalen Kompetenz der kurdischen Region seit den 1990er Jahren und besonders seit 2003 sahen sich die Schabak oft als politisches Hauspfand, da kurdische Gebietsansprüche bei der Neu-Konstituierung des Iraks nach 2003 als in die Provinz Ninive hineinreichend beschrieben wurden, da die Schabak doch Kurdisch seien. (…).

Schätzungen zufolge sollen zwischen 2003 und 2014 rund 1.300 Angehörige der Schabak umgekommen sein. (…). Im Jahr 2013 mehrten sich die Anschläge gegen Schabak im Irak. Diese beinhalteten Bombenattentate auf Versammlungen sowie das gezielte Töten Angehöriger dieser Gruppe. Besonders seitdem der sog. Islamische Staat (IS) Mitte 2014 die Stadt Mo. und einigen umliegende Gebiete eingenommen hat, hat das Maß der Verfolgung gegen die Schabak sehr zugenommen. (…). Der IS geht in dem Gebiet, welches er kontrolliert, mit äußerster Brutalität gegen alle Andersdenkenden vor. Die Schabak werden wie andere religiöse Minderheiten pauschal dieser Gruppe zugerechnet. Seit 2014 kam es vermehrt zu Exekutionen, Verfolgung oder auch Entführungen Angehöriger der Schabak durch den IS. (…). Dies trifft auch auf G. zu. Hier wurden durch den IS beispielsweise im Juni 2014 21 Angehörige der Schabak entführt. Anfang November 2016 gehört G. zu jenen Gebieten, die durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft hält die Belagerung weiter Teile Mo.s an. Es erscheint daher verfrüht, Prognosen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Lage für Schabak in G. zu treffen. (…).

Die Verfolgungen durch den IS beschränken sich auf die durch ihn kontrollierten Gebiete. Hierzu zählen zahlreiche Schabak Ortschaften im Umland von Mo. und der N.-Ebene. Diese Situation hat eine Binnenmigration innerhalb Iraks der Schabak und anderer Gruppen ausgelöst, zum Teil in die kurdisch verwalteten Gebiete, zum Teil auch in die südlicheren Teile des Landes (besonders in die Region um Karbala). Wie bereits erwähnt gab es jedoch auch vor dem Entstehen des IS sowohl durch die Zentralregierung als auch durch kurdische Stellen Versuche der Instrumentalisierung bis hin zu vereinzelten Fällen von Verfolgung.“

cc) Das Auswärtige Amt teilte dem Gericht mit Auskunft vom 29.11.2016 (S. 3) Folgendes mit:

„Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Schabak im Irak generell verfolgt werden. Im Südwie im Nordirak sollen Angehörige der Schabak aber Diskriminierungen (z.B. an Check-Points, bei der Arbeitsplatzsuche) ausgesetzt sein, so dass ein Großzahl der dort lebenden Mitglieder der Schabak versuchen ihre Zugehörigkeit zur Schabak zu verstecken. In der Region Kurdistan-Irak sind derartige Diskriminierungen bisher jedoch nicht bekannt geworden.

In den von IS besetzten Gebieten, zu dem derzeit auch noch die Stadt Mo. gehört, werden die Schabak der Kenntnis des Auswärtigen Amtes nach als überwiegend schiitische Volksgruppe konkret verfolgt und bedroht. Dabei handelt es sich den vorliegenden Erkenntnissen nach nicht um individuelle Übergriffe; für jeden Gruppenangehörigen besteht eine akute Gefahr der Betroffenheit.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich durch die derzeitige Offensive auf Mo. durch Anti-IS-Kräfte die Situation für die Schabak in Mo. zukünftig wieder ändern wird.“

dd) Aufgrund der vorstehenden Auskünfte ist davon auszugehen, dass in den vom IS-besetzten Gebieten die Voraussetzungen für eine sog. Gruppenverfolgung der Angehörigen der Schabak vorliegen. Zugunsten der Kläger nimmt das Gericht an, dass - obwohl bereits Teile Mo.s von der irakischen Armee zurückerobert wurden - die Voraussetzung für ganz Mo. gegeben sind. Aufgrund der noch nicht gefestigten Lage rund um Mo., ist auch (noch) von einer Gruppenverfolgung im Umland von Mo. auszugehen. Daher erscheint es dem Gericht sachgerecht, auch für G., welches Anfang November 2016 durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurde, die Voraussetzungen der Gruppenverfolgung von Angehörigen der Schabak zu bejahen.

c) Gleichwohl besteht - trotz Gruppenverfolgung der Schabak in der Heimatregion der Kläger rund um Mo. - kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A C S 332/12 - juris).

Nach Auffassung des Gerichts steht den Klägern vorliegend eine interne Fluchtmöglichkeit gem. § 3e AsylG offen. Einem Ausländer wird gem. § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

Sowohl der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts als der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass die Gefahr einer Gruppenverfolgung der Schabak nicht landesweit droht, sondern nur in den vom IS-besetzten Gebieten. Außerhalb dieser Gebiete kommt es allenfalls vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der Schabak. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vgl. dort S. 4) sind in der Region Kurdistan-Irak derartige Diskriminierungen bislang noch nicht bekannt geworden. Das Orient-Institut berichtet zwar, dass „besonders im Rahmen der Neu-Konstituierung des Iraks seit 2003 die Schabak auch von kurdischer Seite verfolgt wurden, sofern sie nicht deren Meinung folgten“ (vgl. Gutachten S. 3), jedoch sei dies auf vereinzelte Fälle beschränkt gewesen (S. 5 des Gutachtens), so dass in Kurdistan - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Schabak nicht annähernd gegeben sind (vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12 u. S. 19).

Nach Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (S. 5), haben sich Angehörige der Schabak aus dem Umland von Mo. und der Ninive-Ebene nach dem Einmarsch des IS entweder in den kurdisch verwalteten Gebieten oder in der Region um Karbala niedergelassen. Warum dies den Klägern nicht möglich und zumutbar sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal - wie festgestellt - den Klägern in diesen Landesteilen keine Gruppenverfolgung droht und die Kläger bereits vor ihrer Ausreise knapp ein Jahr in Kurdistan gelebt haben.

Auch die vorgetragenen Geschehnisse in Erbil stehen nach Auffassung des Gerichts einer internen Fluchtmöglichkeit nach Kurdistan nicht entgegen, da sich die Kläger nicht zwingend in Erbil niederlassen müssen und nicht davon auszugehen ist, dass ihnen nach einer Rückkehr nach Kurdistan aufgrund der Vorfälle im Jahr 2014 in ganz Kurdistan Konsequenzen drohen.

Letztlich sind die Kläger auch nicht zwingend darauf angewiesen, sich in Kurdistan niederzulassen. Es steht ihnen ohne weiteres auch die Möglichkeit offen, in südlichere Teile des Iraks zu gehen, wie es bereits andere Schabak-Angehörige getan haben. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Kläger nicht sicher und legal in diese Teile Iraks reisen könnten. Im Übrigen sind die Kläger zu 1. und 2. jung, gesund und erwerbsfähig, so dass es keine Hinweise darauf gibt, wonach bei einer Binnenmigration nicht eine existenzsichernde Grundlage in einem anderen Landesteil geschaffen werden könne.

d) Die vorstehenden Ausführungen zur internen Fluchtalternative gelten im Übrigen auch, wenn man aufgrund der Vorkommnisse im Irak von einer individuellen Verfolgung der Kläger im Sinne des § 3 AsylG ausgehen würde.

3. Nach alledem steht den Klägern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in erster Linie die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am … 1968 geborene Kläger ist ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit. Ihm wurde am 20.08.2008 in Colombo ein Reiseausweis ausgestellt. Er reiste am 04.09.2008 über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sogleich nach der Einreise wurde er von der Bundespolizei vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die darüber angefertigten Protokolle verwiesen.
Am 17.09.2008 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er wurde am 09.10.2008 zu seinem Begehren angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Am 09.11.2009 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 28.06.2010, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Ungeachtet, ob der Kläger bereits politische Verfolgung erlitten habe oder unmittelbar von ihr bedroht gewesen sei, habe er aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Sri Lanka zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen. Auch nach (vorläufiger) Beendigung des Bürgerkriegs habe sich die Sicherheitslage noch nicht spürbar entspannt und der Ausnahmezustand bleibe bestehen. Es komme weiterhin zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte, aber auch durch Dritte. Aus der Gesamtsituation ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müsse. Denn der aus dem Norden stammende Kläger, der sich im Süden oder in Colombo niederlassen müsste, nachdem die Freizügigkeit immer noch in erheblichem Umfang eingeschränkt sei, müsse für den Fall einer Rückkehr damit rechnen, dass er dem Anfangsverdacht, der LTTE zuzugehören, ausgesetzt sei. Hieraus ergebe sich das konkrete Risiko, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Das Ende dieser Haft, die keiner gerichtlichen Kontrolle mehr unterliege, sei nicht abzusehen und mit dem Risiko erheblicher Misshandlungen verbunden. Diese erheblichen Gefahren, die an die unterstellte Unterstützung der LTTE anknüpften, begründeten unabhängig von einer Vorverfolgung die Gefahr politischer Verfolgung, sie stellten eine politisch motivierte Verfolgung dar, die an die tamilische Volkszugehörigkeit und die damit verbundene Vermutung der LTTE-Unterstützung anknüpfe.
Auf Antrag der Beklagten vom 27.07.2010 hat der damals zuständige 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.02.2012 - A 12 S 1863/10 - die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Mit einem am 05.03.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 29.02.2012 hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend: Nach dem bisherigen klägerischen Vorbringen könne keine individuell erlittene Vorverfolgung oder eine Ausreise unter dem Druck bevorstehender Verfolgung festzustellen sein. Das Vorbringen des Klägers in den verschiedenen Verfahrensstadien sei erkennbar zu unterschiedlich geblieben, ohne dass sich dafür nachvollziehbare Gründe zeigten oder er dies anderweitig überzeugend hätte erklären können. Allein wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe drohe ihm keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt:
die Berufung zurückzuweisen,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
11 
weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Sri Lanka bestehen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, er habe eine extralegale Entführung dargelegt, wobei allein diese Entführung und die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben ein traumatisches Ereignis darstellten, das im Zusammenhang mit der Angst um die Familie dazu führe, dass bei einer Abschiebung oder Rückkehr ein so genanntes Wiederholungstrauma einsetze.
13 
Der Kläger ist in der Berufungsverhandlung zu den Gründen seines Asylbegehrens angehört worden; hinsichtlich seiner Angaben wird auf Anlage 1 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt (Anlage 2 der Niederschrift):
15 
Zum Beweis der Tatsachen,
16 
dass es aufgrund der 6-jährigen Dauer des Verfahrens beim VGH Baden-Württemberg bei einer Dauer von über 8 Jahren des Asylverfahrens insgesamt ein gravierender Vertrauensverstoß ist bzw. es gegen Treu und Glauben verstößt, jetzt nun nach dieser langen Zeit vom Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart abzuweichen, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK wäre, ihm nach 8 Jahren Asylverfahren und 6 Jahren in der Rechtsstellung als Asylberechtigten diese nach dieser langen Dauer des Verfahrens wegzunehmen, und dass dies wegen der Dauer des Verfahrens und bei einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu einer gravierenden psychischen Reaktion führen würde, auch im Sinne einer psychischen Erkrankung,
17 
wird beantragt,
18 
1. ein Gutachten eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht einzuholen und
19 
2. ein Gutachten von Herrn Dr. ..., Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalytik, ... …, ...,
20 
einzuholen.
21 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit war in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23 
Die nach Zulassung durch den 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen (VI.).
I.
24 
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz.
25 
Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden:
26 
Der auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden.
27 
Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
28 
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „höchsthilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden.
II.
29 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
30 
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 24 a.E.).
32 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
33 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).
34 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 = NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
35 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
36 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
37 
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
38 
Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. § 3e AsylG, Art. 8 QRL).
39 
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 Buchstabe c QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist.
40 
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
41 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.
42 
2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe der Wahrheit entspricht. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass der Kläger den wahren Grund für seine Ausreise nach wie vor für sich behält.
43 
An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen zunächst aus dem Grund ganz erhebliche Zweifel, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise im September 2008 nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben zu den Gründen seiner Flucht gemacht hat. So gab er bei der Bundespolizei im Wesentlichen an, er habe schon seit zwei Jahren versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei seit über zehn Jahren Mitglied der LTTE, habe lange Zeit das sri-lankische Militär mit Bargeld bestochen und müsse damit rechnen, vom Militär grundlos verhaftet zu werden. Von einer Entführung und Erpressung durch Mitglieder tamilischer regierungsnaher Organisationen war nicht im Ansatz die Rede. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger die in den Wortprotokollen über die Vernehmungen niedergelegten Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt wurden die Vernehmungen, bei denen ein Dolmetscher für die tamilische Sprache eingebunden war, ausweislich von beigefügten Vermerken dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Plausible Gründe dafür, dass die Vernehmungen unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, hat der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht; er hat sich - darauf angesprochen - mehrmals darauf beschränkt zu bestreiten, die in den Protokollen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Eine ganz andere Verfolgungsgeschichte hat der Kläger dann in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt: Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass Leute ihn mitgenommen und von ihm Geld verlangt hätten; dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Auf Nachfragen des Anhörenden berichtete er unter anderem, die Entführung habe am 14.04.2008 stattgefunden, er sei sechs Tage in einem Haus festgehalten und ihm sei dann eine dreimonatige Zahlungsfrist gewährt worden.
44 
Die angebliche Entführung und Erpressung hat der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung als Ereignis genannt, das bei ihm erst den Entschluss zur Flucht ins Ausland hat reifen lassen. Allerdings konnte er dem Senat nicht den Eindruck vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten; es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger ein Schicksal, das andere Personen erlitten haben, auf sich projiziert hat. Auf die eingangs seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise nannte der Kläger in einigen wenigen Sätzen lediglich Eckpunkte der angeblichen Entführung und Erpressung. Wesentlich ausführlicher, detailreicher und nach Einschätzung des Senats durchaus glaubhaft wurden dann erst die Schilderungen seines Reisewegs, auf die sich die Fragestellung indes überhaupt nicht erstreckte. Die gezielten Nachfragen brachten dann auch keine Ausführungen, die den Schluss zulassen könnten, dass sich das Geschehen tatsächlich so wie vom Kläger behauptet ereignet hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass ihm selbstverständlich bewusst ist, dass die Erinnerung an Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt; allerdings wäre die vom Kläger behauptete Entführung und Erpressung ein so einschneidendes Ereignis gewesen, dass auch nach über acht Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger zumindest einige für die Richtigkeit seiner Angaben sprechende Details hätte schildern können. Das hat er indes nicht getan. Auf die gezielten Fragen antwortete er meist wortkarg. Einzelheiten zu dem Raum etwa, in dem er immerhin sechs Tage festgehalten worden sein will, konnte er mit Ausnahme solcher, die letztlich nur ein geringes Maß an Einfallsreichtum erfordern (angebliche Größe, weiße Wandfarbe, Licht an der Decke) nicht liefern. Angaben dazu, ob der Raum Fenster hatte, wie er möbliert war und dabei insbesondere, ob er eine als solche zu bezeichnende Schlafgelegenheit hatte, wie sie eigentlich zu erwarten gewesen wären, machte der Kläger nicht. Auf die Forderungen der Entführer angesprochen verwies der Kläger stets nur auf deren Verlangen von Geld. Mit welchen Nachteilen die Entführer für den Fall der Nichtzahlung gedroht haben, war dem Kläger keiner nähren Erwähnung wert. Blass blieben auch die Ausführungen zu der angeblichen Folter. Nachdem er zunächst lediglich die Behauptung von Folter in den Raum gestellt hatte, verwies er auf Nachfrage nur darauf, dass er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei mit Stiefeln getreten und mit einem Holzknüppel geschlagen worden. Wie viele Personen ihn angeblich geschlagen und getreten haben, welche Körperstellen betroffen waren und ob und welche Verletzungen er infolge der Misshandlungen erlitten hat, blieb unerwähnt. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um gesteigertes Vorbringen handelt, da der Kläger die Thematik „Folter“ erstmals vor dem Senat erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt hat er lediglich erklärt, er sei wohl bei seiner Anhörung nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Sollte er allerdings tatsächlich gefoltert worden sein, erscheint es fernliegend, dass er auf diesen Umstand nicht von sich aus hingewiesen hätte.
45 
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch seine Angaben zu dem weiteren Geschehen nach seiner angeblichen Freilassung. Davon, dass die Erpresser bereits im Juni 2008 bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, wie er es in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Vielmehr verwies er darauf, dass die Erpresser seine bisherige Unterkunft am 20.07.2008, dem Tag des angeblichen Fristablaufs, aufgesucht hätten. Diese Angabe passt allerdings in keiner Weise zu den Ausführungen seiner Ehefrau in dem dem Bundesamt vorgelegten Brief vom 15.10.2008, wonach die Entführungsbande jetzt häufiger zu ihr nach Hause komme. Erst nach zahlreichen, eindringlichen Nachfragen, nicht zuletzt seines Prozessbevollmächtigten, gab der Kläger an, dass es auch nachfolgend - zuletzt im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 - Probleme gegeben habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch einerseits angegeben, seine Ehefrau lasse sich durch ihren Bruder bei Besuchen der Erpresser verleugnen. Andererseits gab der Kläger an, es gebe Probleme, wenn die Erpresser seine Ehefrau sehen.
46 
Offenbleiben kann nach Vorstehendem, ob die Entführung und Erpressung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung gewesen wären. In Betracht käme hier lediglich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat auf die Frage, weshalb er als Opfer der Entführung und Erpressung ausgewählt worden sei, geantwortet, dies sei geschehen, weil er wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage ist zunächst erstaunlich, will der Kläger die - nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, die nicht mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt übereinstimmt (damals: drei Millionen Rupien) - für die Organisation der Ausreise gezahlten zwei Millionen Rupien insbesondere durch den Verkauf von Goldschmuck seiner Frau und die Aufnahme eines Darlehens aufgebracht haben. Der Aussage lässt sich aber vor allem entnehmen, dass sich der Kläger zumindest im Wesentlichen als Opfer krimineller Machenschaften sah; eine Verbindung mit seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder gar seiner behaupteten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE war für den Senat nicht erkennbar.
47 
Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger schon nicht als Grund für seine Ausreise behauptet. Nicht zuletzt da dem Kläger offensichtlich ohne Probleme ein Reiseausweis ausgestellt wurde und er legal und ungehindert das Land verlassen konnte, bestehen hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Kläger erst auf Nachfragen angeführten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Helfen beim Aufbauen und Dekorieren einer Bühne) waren, die Richtigkeit der Angaben unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dass er konkret durch sie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht vorgetragen. Es blieb insoweit bei der allgemein gehaltenen Behauptung, Armeeangehörige hätten die Veranstaltungen an den Großheldentagen überwacht.
48 
3. Auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung kommt nicht in Betracht.
49 
Tamilen waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2008 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (dazu a). Sie sind es auch heute nicht (dazu b).
50 
a) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers und bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise im Wesentlichen wie im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.2010 (A 4 S 703/10, juris) bezogen auf das Jahr 2007 dar. Dort heißt es (a.a.O. Rn. 46 ff.):
51 
Die Lage in Sri Lanka stellte sich 2007 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
52 
In Sri Lanka lebten 2007 geschätzt 20,01 Millionen Menschen. Der Anteil der tamilischen Bevölkerung lag ungefähr bei 10 % (Fischer-Weltalmanach 2010, S. 474). Nach den Angaben des Ministeriums für Volkszählung und Statistik lebten 2006 im Großraum Colombo 2.251.274 Einwohner, davon waren 247.739 tamilische Volkszugehörige sri-lankischer Staatsangehörigkeit und 24.821 indische Tamilen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Report Sri Lanka vom 15.11.2007, S. 122, Nr. 20.13).
53 
Die innenpolitische Lage Sri Lankas war von dem jahrzehntelangen ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen bestimmt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung [und] der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus dem Februar 2002 war von Präsident Rajapakse im Januar 2008 offiziell aufgekündigt worden, nachdem es von beiden Seiten seit langem nicht mehr eingehalten worden war. Bereits ab November 2005 war es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch die LTTE und die im Jahr zuvor von ihr abgespaltene, mit der Regierung kollaborierende Karuna-Gruppe unter „Oberst Karuna“ (Muralitharan Vinayagamurthi), einem ehemaligen Vertrauten des LTTE-Führers Prabahakaran, gekommen. Seit April 2006 hatte die Regierung versucht, die LTTE, die zu diesem Zeitpunkt noch den Norden und Osten des Landes kontrollierte, mit offensiven Maßnahmen zurückzudrängen. Ab Mitte 2006 war es dann zu großflächigen, längeren Kampfhandlungen gekommen. Unterstützt von den paramilitärischen Einheiten der Karuna-Gruppe, die sich als Vertretung der Ost-Tamilen verstand, konnten die Streitkräfte im Juli 2007 nach den vorhergehenden Rückzug der LTTE-Soldaten die letzten von der LTTE gehaltenen Stellungen im Osten Sri Lankas einnehmen (Lagebericht des AA vom 07.04.2009, Stand März 2009, S. 5).
54 
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität oder politischer Überzeugung von Seiten der Regierung fand seit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 nicht statt (Lageberichte des AA vom 26.06.2007, Stand Juni 2007, S. 6 und vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 7). Allerdings standen Tamilen im Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen, und mussten mit staatlichen Repressionen rechnen. Sie wurden nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt. Sie sind aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, Pkw-Kontrollen und Verhaftungen bei Vorliegen schon geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act“ Ende 2006 - ein Notstandsgesetz, das Verhaftungen ohne Haftbefehl und eine Inhaftierung bis zu 18 Monaten erlaubt, wenn die Behörden insbesondere den Verdacht terroristischer Aktivitäten haben (vgl. SFH, Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update vom 11.12.2008, S. 3) - war die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wurde, musste mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung hat kommen müssen (Lagebericht des AA vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 8). So wurden am 30. und 31.12.2005 im Rahmen der von Militär und Polizei in Colombo durchgeführten Operation „Strangers Night III.“ 920 Personen, die weit überwiegende Mehrheit Tamilen, verhaftet (Human Rights Watch, Return to War - Human Rights under Siege - August 2007, S. 74).
55 
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in seiner Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 01.02.2007, die eine Zusammenfassung und Teilübersetzung der „UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (December 2006)“ enthält, unter anderem ausgeführt, dass von der sich dramatisch verschlechternden Menschenrechtslage im besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes betroffen seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei dem Verdacht, dass sie Verbindungen zur LTTE unterhalten, Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs drohten (S. 2). Für Tamilen aus Colombo bestand aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen ein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen - insbesondere Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen - unterworfen zu werden. Tamilen aus Colombo waren darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden. Zwischen dem 20.08.2006 und dem 02.09.2006 waren Presseberichten zufolge mehr als 25 Tamilen entführt worden, nur zwei Personen waren bis zum Dezember 2006 wieder freigekommen (S. 2 f.). Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der dauernden Bedrohung durch terroristische Attacken im Großraum Colombo waren teilweise für die gesamte tamilische Minderheit bedrohlich und stellten ihre Sicherheit in Frage. Extralegale Tötungen, die seit jeher Teil des Konflikts gewesen waren, wurden seit Dezember 2005 auch in signifikanter Zahl von Regierungsseite verübt. Viele Taten sind an gewöhnlichen Personen begangen worden, die kaum erkennbar in Verbindung zu dem Konflikt standen. Teilweise handelte es sich um Teile eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschahen sie aus politischen Motiven. Sie konnten aber auch einen kriminellen Hintergrund haben (Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der SFH vom 01.02.2007 S. 5).
56 
Die International Crisis Group hat in ihrem Bericht vom 14.06.2007 (Sri Lanka’s Human Rights Crisis, Asia Report N. 135) unter anderem festgehalten, dass die Anzahl der Verschwundenen in den letzten achtzehn Monaten nur schwerlich mit Sicherheit festzustellen sei. Verschiedene verlässliche Quellen berichteten von mehr als 1.500 Betroffenen, wobei das Schicksal von mindestens 1.000 Personen unklar gewesen sei. Die höchste Anzahl von Betroffenen sei in den von der Regierung kontrollierten Bereichen Jaffnas festzustellen gewesen. Dort seien 731 Fälle registriert worden, in 512 Fällen gebe es noch keine Aufklärung. Im Großraum Colombo sei es zu mehr als 70 berichteten Fällen von Entführungen und des Verschwindenlassens gekommen. Die meisten der Betroffenen seien junge tamilische Volkszugehörige gewesen, die der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt worden seien. Auch eine Vielzahl von Personen ohne Verbindung zur LTTE seien Opfer dieses Verschwindenlassens geworden.
57 
Human Rights Watch (HRW) geht in seinem Bericht aus dem August 2007 (Return to War - Human Rights under Siege -) davon aus, dass Entführungen und Fälle des Verschwindenlassens seit August 2006 auch in Colombo zu einer weitverbreiteten Erscheinung geworden seien. Die Organisation gelangt auf der Grundlage von Gesprächen mit 26 Familien von verschwundenen Personen zu dieser Aussage (S. 53 f.). Landesweit geht HRW für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 25.02.2007 von 2.020 Fällen Entführter oder sonst verschwundener Personen aus. „Ungefähr 1.134 Personen“ seien lebend wieder aufgefunden worden, die anderen seien weiterhin vermisst (S. 7).
58 
Nach dem Country Report on Human Rights Practices zu Sri Lanka des U.S. Department of State 2007 vom 11.03.2008 waren extralegale Tötungen in Jaffna an der Tagesordnung. Zwischen dem 30.11.2007 und dem 02.12.2007 sind nach zwei Bombenangriffen der LTTE in und um Colombo beinahe 2.500 tamilische Volkszugehörige in der Hauptstadt und geschätzte 3.500 Tamilen im ganzen Land verhaftet worden. Die Inhaftierten, überwiegend männliche tamilische Zivilisten sollen allein aufgrund ihrer tamilischen Nachnamen verhaftet worden sein. Die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde bald wieder freigelassen. Zum Jahreswechsel waren nur noch zwölf von 372 im Boosa detention camp Inhaftierten in Gewahrsam.
59 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich selbst dann, wenn alle Angaben zutreffen sollten, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November 2007 nicht auf eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen schließen. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wurde keine Volksgruppe gezielt allein wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt. Die Anzahl der festzustellenden Übergriffe lässt nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds schließen. Selbst wenn alle Übergriffe im Großraum Colombo zwischen November 2005 und Dezember 2007 dem sri-lankischen Staat zuzurechnen wären - tatsächlich sind dabei auch Übergriffe der LTTE und „rein kriminelle Übergriffe“ mit dem Ziel der Lösegelderpressung unter den registrierten Fällen - und alle Inhaftierungen - auch die von bloß kurzer Dauer von nicht mehr als drei Tagen - gezählt werden, ist das Verhältnis von 3.400 Verhaftungen zu mehr als 240.000 tamilischen Einwohnern angesichts des Zeitraums von zwei Jahren nicht geeignet, eine Regelvermutung der Gefährdung eines jeden Gruppenmitglieds zu rechtfertigen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, dass 2.500 der Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind und damit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG erdulden mussten, ergibt sich eine Betroffenheit von 0,3 % der gesamten tamilischen Bevölkerung. Dieser - für die Bewertung des Standards der Achtung der Menschenrechte insoweit gleichwohl hohe - Prozentsatz der Betroffenen innerhalb eines Zweijahreszeitraums führt nicht zum Schluss auf die erforderliche aktuelle Gefahr der Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.
60 
Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt August 2008 besteht kein Anlass. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
61 
b) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers derzeit wie folgt dar:
62 
aa) Bezogen auf den Zeitpunkt November 2010 führte der erkennende Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2010 aus (a.a.O. Rn. 57 ff.):
63 
Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapakse in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen, nachdem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des AA vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 8). Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den Binnenvertriebenen verbergende ehemalige LTTE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Einigen wenigen wurde die Rücksiedlung im Juni 2009 gestattet. Im August 2009 begann dann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen (im Juni 2010 waren noch knapp 60.000 Personen in Lagern untergebracht) noch erheblich zerstört und vermint sind. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten „Rehabilitationslager“, in denen rund 8.000 ehemalige LTTE-Kämpfer (bzw. Personen, die insoweit verdächtigt werden) untergebracht sind. Zu diesen Lagern haben weder das IKRK noch Hilfsorganisationen Zugang. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act) haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, werden aufrecht erhalten (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 9 f.).
64 
Zu den Insassen der „Rehabilitationslager“ hat Human Rights Watch festgestellt, dass zwar die meisten der Verdächtigten in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden seien, dass aber auch neue Inhaftierungen, nämlich im Oktober 2009, erfolgt seien (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6).
65 
In unterschiedlichen Bereichen kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen, die Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Überzeugung aufweisen. Davon sind nicht nur Tamilen betroffen, sondern auch regierungskritische Singhalesen. So werden oppositionelle Parlamentsabgeordnete, die der Regierung gefährlich werden können, unter fadenscheinigen Vorwürfen verhört, verhaftet oder bedroht. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war und ist, wird im singhalesischen Teil der Gesellschaft von vielen geteilt, insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 10 f.).
66 
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Die ständigen Razzien und Hausdurchsuchungen, schikanösen Behandlungen (Beleidigungen, langes Warten, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen) bei den zahlreichen Polizeikontrollen im Straßenverkehr und Verhaftungen richten sich vor allem gegen Tamilen, wobei aus dem Norden und Osten stammende Tamilen darunter noch in höherem Maße zu leiden haben. Durch Anwendung des Prevention of Terrorism Act ist die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder einer Anklageerhebung kommen muss. Die Situation hat sich seit Beendigung der Kampfhandlungen nicht verbessert (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 11).
67 
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Sri Lanka niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gegenwärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich nicht zu einer Entspannung geführt. Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen nach Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24).
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Aus dem „Report of Information Gathering Visit to Colombo, Sri Lanka, 23. bis 29. August 2009“ vom 22.10.2009 des „U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate“ (FCO), für den sowohl staatliche sri-lankische Stellen als auch Nichtregierungsorganisationen befragt wurden, ergibt sich, dass unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrende Personen dem Criminal Investigation Department zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und Kontrolle des Vorstrafenregisters überstellt werden. Die Befragung kann mehr als 24 Stunden dauern. Die Betroffenen werden erkennungsdienstlich behandelt. Abhängig vom Einzelfall ist eine Überstellung an den Geheimdienst (State Intelligence Service) oder das Terrorist Investigation Department zum Zwecke der Befragung denkbar. Jeder, der wegen eines Vergehens gesucht wird, muss mit seiner Verhaftung rechnen. Vorbestrafte oder Personen mit Verbindungen zur LTTE werden weitergehend befragt und gegebenenfalls in Gewahrsam genommen. Laut Nichtregierungsorganisationen würden Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes einer genaueren Überprüfung als andere unterzogen. Verschiedene Faktoren, nämlich ein offener Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen zur LTTE, eine illegale Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen und das Fehlen eines Ausweises (ID Card) oder anderer Personaldokumente, erhöhten das Risiko, Schwierigkeiten bei der Einreise zu bekommen, einschließlich einer möglichen Ingewahrsamnahme (S. 5). Hingegen konnte keine der befragte Quellen angeben, dass sichtbare Narben einen Einfluss auf die Behandlung bei der Einreise haben könnten. Im Falle, dass der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestünde, könnten solche Narben Anlass zu einer Befragung sein, jedoch würden diesbezüglich keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt (S. 16).
69 
Überwiegend hätten die Befragten angegeben, dass die Anzahl der Razzien (cordon and search operations) in den letzten Monaten nicht zurückgegangen sei. Es gebe keine Informationen zu der Anzahl möglicher Festnahmen. Grundsätzlich seien junge männliche Tamilen, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, im Zuge von Razzien einem besonderen Festnahmerisiko ausgesetzt. Die bereits genannten Faktoren erhöhten das Risiko. Tamilen ohne Beschäftigung oder „legitimen Aufenthaltsgrund“ würden ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit als verdächtig angesehen (S. 5).
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Nach ganz überwiegender Meinung der Befragten hat es - wenn überhaupt - seit Juni 2009 nur noch sehr wenige Entführungen / Fälle des Verschwindenlassens gegeben. Die Entführungen erfolgten demzufolge sowohl zur Lösegelderpressung als auch aus politischen Gründen. Die Nichtregierungsquellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Sicherheitskräfte in den meisten Fällen in gewisser Weise beteiligt seien und die Polizei keine ernsthaften Ermittlungen durchführe (S. 5 f.). Bei den Straßenkontrollen im Großraum Colombo, die nach Angabe der meisten Befragten nicht nennenswert reduziert worden seien, würde es nur sehr selten zu Festnahmen kommen. Seit Juni 2009 seien keine bekannt geworden.
71 
Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.06.2010 und der (ältere) Bericht des U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate ergänzen sich. Jedenfalls die hier zitierten allgemeinen Feststellungen (S. 5 f.), die auf mindestens weit überwiegend übereinstimmenden Angaben der Befragten beruhen, sind geeignet, die insoweit knapper gehaltenen Aussagen der Lageberichte zu den Gefährdungen von Tamilen zu illustrieren. Eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen (im wehrfähigen Alter) lässt sich auf der Basis der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht feststellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass Verhaftungen bei Razzien ebenso selten geworden sind wie an Straßenkontrollpunkten und Fälle des Verschwindenlassens ebenfalls kaum mehr vorkommen, lässt sich eine generelle staatliche oder staatlich tolerierte Verfolgung der Gruppe der Tamilen nicht feststellen. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Fortbestehen der „rehabilitation camps“ schließen. Denn jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass nach deren Begründung noch Personen in einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller - jedenfalls der im wehrfähigen Alter befindlichen - Tamilen relevanten Größenordnung in diese Lager verbracht worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten Bericht von Human Rights Watch, Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, ergibt sich unter Bezugnahme auf den „Indian Express“ vom 28. Oktober 2009, dass mindestens 300 LTTE Kader, die sich unter den Binnenvertriebenen versteckt hätten, verhaftet worden seien. Damit ist weder ein Bezug zu der Gruppe aller Tamilen oder jedenfalls derjenigen im wehrfähigen Alter aufgezeigt noch ergibt sich aus den berichteten Vorkommnissen, dass diese bis zum Tag der mündlichen Verhandlung gleichsam an der Tagesordnung gewesen wären.
72 
Die Einlassung des Klägers, aus dem zitierten Bericht von Human Rights Watch ergebe sich eine Zunahme der Fälle des Verschwindenlassens, vermag stichhaltige Indizien für eine Gruppenverfolgung aller (wehrfähigen) Tamilen nicht darzutun. Den dortigen Ausführungen im Unterkapitel „Concerns about Possible Enforced Disappearances“ sind vielmehr zunächst zwei Einzelfälle des Verschwindens nach Ende des Bürgerkriegs zu entnehmen. Darüber hinaus wird über eine Internierung von Dutzenden von Personen aus dem Lager „Menik Farm“ berichtet. Es wird weiter geschildert, dass das Schicksal der internierten Personen häufig - bis zum Tag des Berichts - unklar geblieben sei. Daraus lässt sich ein erhöhtes Risiko für solche Personen ableiten, die aus Sicht der Behörden im Verdacht stehen, mit der LTTE zusammengearbeitet haben, nicht jedoch eine Gruppenverfolgung aller (jungen männlichen) Tamilen. Der gegen alle Tamilen gerichtete so genannte „Generalverdacht“ führt offenkundig für sich genommen noch nicht regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr kommt es auf individuell gefahrerhöhende Umstände an, bei deren Vorliegen im Einzelfall eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein kann.
73 
Auch aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights „Study on Criminal Accoutability in Sri Lanka as of January 2009“ aus dem Juni 2010 lässt sich die von ihm behauptete Gruppenverfolgung nicht ableiten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der in den „welfare centers“ in Gewahrsam gehaltenen Personen von 280.000 (zwischen März 2008 und Juni 2009) bis in den Januar 2010 auf rund 80.000 abgenommen hat. Dem Bericht, der sich mit den Zuständen in den Lagern beschäftigt, ist nicht zu entnehmen, dass sri-lankische Staatsangehörige nach ihrer Wiedereinreise dazu gezwungen worden wären, in solchen Lagern zu leben. Weiter beschäftigt sich das Gutachten unter Zitierung des bereits erwähnten Berichts von Human Rights Watch aus dem Februar 2010 mit der Behandlung von der LTTE-Mitgliedschaft Verdächtigten. Auch diesen Ausführungen ist nichts zu einer anhaltenden Verhaftungswelle - wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendig wäre - nach Beendigung des Bürgerkriegs und in den folgenden Monaten im Jahr 2009 zu entnehmen.
74 
Schließlich führt insoweit der Verweis des Klägers auf die Lageeinschätzung der International Crisis Group vom 17.02.2010, die sein Prozessbevollmächtigter im „Parallelverfahren“ (A 4 S 693/10) vorgelegt hat, nicht zum Erfolg seiner Klage. Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass das Vorgehen der Regierung im Norden und Osten des Landes zur Verängstigung und Entfremdung der Minderheiten führe. Das aus dieser Behandlung aber ein systematisches Ausgrenzen der tamilischen Minderheit aus der staatlichen, übergreifenden Friedensordnung im Sinne einer Entrechtung abzuleiten wäre, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus der Gesamtschau. Ebenso wenig lässt sich ein staatliches Verfolgungsprogramm hinsichtlich aller Tamilen oder auch nur der im wehrfähigen Alter befindlichen Gruppenmitglieder feststellen. Anderes kann möglicherweise für die im Zuge der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen unmittelbar in den rehabilitation camps Inhaftierten oder die aus den Flüchtlingslagern „herausgefilterten“, in rehabilitation camps verbrachten Personen gelten. Jedoch ist ein solches systematisches Vorgehen gegenüber etwa in Colombo lebenden Tamilen nicht feststellbar.
75 
Die rechtliche Einschätzung zur fehlenden begründeten Furcht vor einer Gruppenverfolgung entspricht auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.07.2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 24.08.2010 - 3 A 864/09.A -) und - der Sache nach - des UK Asylum and Immigration Tribunal (TK (Tamils - LP updated) Sri Lanka CG [2009]UKAIT 00049 RdNr. 73).
76 
bb) Erst recht ist die Annahme einer Gruppenverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt (Oktober 2016) nicht gerechtfertigt.
77 
(1) In Sri Lanka leben nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Länderinformation, Stand: Februar 2015) 20,7 Millionen Menschen. Der Anteil der Sri-Lanka-Tamilen beträgt 11,2 % (auch Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7); es ist mithin von etwa 2,3 Millionen Volkszugehörigen auszugehen. „Indian Tamils“ machen 4,2 % der Bevölkerung aus.
78 
Am 08.01.2015 wurde Maithripala Sirisena bei der Präsidentenwahl, bei der die Wahlbeteiligung bei 81,5 % lag, zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er setzte sich mit 51,28 % der Stimmen gegen den bisherigen Amtsinhaber Rajapaksa durch, der 47,58 % erhielt. Am 17.08.2015 fanden Parlamentswahlen statt, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amts frei und fair waren (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6). Die Tamilenpartei ITAK erhielt 4,62 % der Stimmen und damit 16 Mandate, sie stellt mit Rajavarothiam Sampanthan den Oppositionsführer (a.a.O.).
79 
Mit dem Amtsantritt Sirisenas am 09.01.2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5) erheblich zum Positiven verändert. Demokratie und Rechtsstaat seien gestärkt worden. Die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden wieder respektiert. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition seien nicht mehr eingeschränkt (a.a.O. S. 7). Menschenrechtsorganisationen hätten größere Freiräume (a.a.O. S. 6). So genannte Verschwundenen-Fälle seien seit dem Amtsantritt der neuen Regierung nicht mehr bekannt geworden (a.a.O. S. 12).
80 
Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
81 
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
82 
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
83 
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
84 
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
85 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der LTTE auf niedriger Stufe gehabt.
86 
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
87 
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
88 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur LTTE zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende LTTE-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
89 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur LTTE aufweise (a.a.O. S. 5).
90 
(2) Diese Erkenntnisse lassen, selbst wenn sich alle Angaben zu flüchtlingsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen als zutreffend erweisen sollten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung von Tamilen, auch nicht vom männlichen Tamilen aus dem Norden, zu. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Auch die Zahl an Verhaftungen und Überwachungen von Tamilen sowie an ihnen gegenüber vorgenommene Handlungen, die als Folter einzustufen sind, lässt nicht annähernd auf die Gefahr schließen, dass (nahezu) jedes Gruppenmitglied mit solchen Maßnahmen zu rechnen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht jede Verhaftung mit anschließendem Verhör schon eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
91 
Der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehenden, im Vergleich zu den Jahren 2008 und 2010 deutlich verbesserten Gesamtsituation der Tamilen in Sri Lanka hat der Kläger nichts entgegengehalten.
III.
92 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
93 
1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; jüngst etwa Kammerbeschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfGE 80, 315). An gezielten Rechtsverletzungen fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfGE 80, 315, 335). Ob eine gezielte Verletzung von Rechten vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335).
94 
Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (BVerfGE 80, 315, 344). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrte und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
95 
Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315, 344).
96 
Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Steht fest, dass Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
97 
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315, 345 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren.
98 
2. Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht entgegen, dass nach Überzeugung des Senats die nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe nicht der Wahrheit entspricht (s. o. II. 2.) und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Mitglied einer verfolgten Gruppe war (s. o. II. 3. a) sowie er ein solches auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ist (s. o. II. 3. b bb).
IV.
99 
Der Kläger hat weiterhin nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
V.
100 
Der Kläger hat schließlich auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
VI.
101 
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
102 
1. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines Gutachtens eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht gerichtet ist, zielt der Antrag auf die Klärung einer Rechtsfrage, nicht aber auf eine dem (Sachverständigen-)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Ermittlung der Rechtslage und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf einen konkreten Fall ist ureigene Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO: s. a. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 293 Rn. 1, nicht zuletzt unter Hinweis auf den Grundsatz „iura novit curia“). Die Ermittlung der Rechtslage ist infolgedessen in aller Regel keine Tatsachenfeststellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln ist (Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16; kritisch dazu Geimer, a.a.O. Rn. 14). Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Auslegung und Anwendung auf seinen Fall der Kläger geklärt haben will, ist kein ausländisches Recht. Die EMRK gilt vielmehr in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 315); deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG, a.a.O. S. 317).
103 
b) Der Beweisantrag geht weiterhin von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Beklagte hat gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts das statthafte Rechtsmittel eingelegt; infolge des Suspensiveffekts (zunächst des Antrags auf Zulassung der Berufung, sodann der Berufung) war sie nicht verpflichtet, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Folglich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylberechtigten inne.
104 
c) Die Auffassung des Klägers, der Senat sei infolge der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, teilt der Senat nicht. Er vermag weder dem vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Art. 3 EMRK noch dem von ihm der Sache nach angesprochenen Art. 4 EMRK auch nur im Ansatz eine derartige Wirkung zu entnehmen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen lange gedauert haben dürfte (vgl. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Rechtsfolge einer unangemessenen Verfahrensdauer - die der Kläger allerdings nicht mit einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat - ist indessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld. Dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer über das Fehlen materieller Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass für eine hierauf gerichtete - was ihre Zulässigkeit angeht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/00 - BVerfGE 128, 193), problematische - richterliche Rechtsfortbildung. Auch der Kläger nennt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch nur einen Ansatz für seine Auffassung bieten könnte.
105 
2. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor, wenn Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 133). Hiervon ist auszugehen, wenn für den Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15.14 - juris Rn. 10). So liegt es hier. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er tatsächlich darauf vertraut hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; das wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil der Kläger bereits mit der Stellung des Zulassungsantrags damit rechnen musste, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben würde. Zum anderen und vor allem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger infolge der Zurückweisung der Berufung psychisch erkranken würde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn - etwa mittels Vorlage eines ärztlichen Schreibens - untermauert, gegenwärtig an einer psychischen (Grund-)Erkrankung zu leiden, die sich im Fall einer Klageabweisung verschlechtern würde.
106 
b) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass die vom Kläger in den Raum gestellte „gravierende psychische Reaktion … auch im Sinne einer psychischen Erkrankung“ keine entscheidungserhebliche Tatsache ist. Eine eventuelle psychische Erkrankung könnte im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich Bedeutung hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leben und Leib führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht. Der Kläger stellt hier schon nicht eine Erkrankung unter Beweis, die bereits vorhanden ist, er behauptet vielmehr, im Fall der Abweisung seiner Klage zu erkranken. Hinzu kommt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Schutz vor Abschiebung nicht bei Vorliegen jeglicher Erkrankung gewährt wird. Vielmehr schützt die Vorschrift nur vor einer erheblichen und alsbaldigen Verschlimmerung für den Fall einer Rückkehr. Darum geht es dem Kläger aber mit seinem Beweisantrag nicht.
VII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
108 
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit war in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23 
Die nach Zulassung durch den 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen (VI.).
I.
24 
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz.
25 
Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden:
26 
Der auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden.
27 
Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
28 
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „höchsthilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden.
II.
29 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
30 
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 24 a.E.).
32 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
33 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).
34 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 = NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
35 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
36 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
37 
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
38 
Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. § 3e AsylG, Art. 8 QRL).
39 
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 Buchstabe c QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist.
40 
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
41 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.
42 
2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe der Wahrheit entspricht. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass der Kläger den wahren Grund für seine Ausreise nach wie vor für sich behält.
43 
An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen zunächst aus dem Grund ganz erhebliche Zweifel, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise im September 2008 nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben zu den Gründen seiner Flucht gemacht hat. So gab er bei der Bundespolizei im Wesentlichen an, er habe schon seit zwei Jahren versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei seit über zehn Jahren Mitglied der LTTE, habe lange Zeit das sri-lankische Militär mit Bargeld bestochen und müsse damit rechnen, vom Militär grundlos verhaftet zu werden. Von einer Entführung und Erpressung durch Mitglieder tamilischer regierungsnaher Organisationen war nicht im Ansatz die Rede. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger die in den Wortprotokollen über die Vernehmungen niedergelegten Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt wurden die Vernehmungen, bei denen ein Dolmetscher für die tamilische Sprache eingebunden war, ausweislich von beigefügten Vermerken dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Plausible Gründe dafür, dass die Vernehmungen unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, hat der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht; er hat sich - darauf angesprochen - mehrmals darauf beschränkt zu bestreiten, die in den Protokollen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Eine ganz andere Verfolgungsgeschichte hat der Kläger dann in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt: Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass Leute ihn mitgenommen und von ihm Geld verlangt hätten; dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Auf Nachfragen des Anhörenden berichtete er unter anderem, die Entführung habe am 14.04.2008 stattgefunden, er sei sechs Tage in einem Haus festgehalten und ihm sei dann eine dreimonatige Zahlungsfrist gewährt worden.
44 
Die angebliche Entführung und Erpressung hat der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung als Ereignis genannt, das bei ihm erst den Entschluss zur Flucht ins Ausland hat reifen lassen. Allerdings konnte er dem Senat nicht den Eindruck vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten; es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger ein Schicksal, das andere Personen erlitten haben, auf sich projiziert hat. Auf die eingangs seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise nannte der Kläger in einigen wenigen Sätzen lediglich Eckpunkte der angeblichen Entführung und Erpressung. Wesentlich ausführlicher, detailreicher und nach Einschätzung des Senats durchaus glaubhaft wurden dann erst die Schilderungen seines Reisewegs, auf die sich die Fragestellung indes überhaupt nicht erstreckte. Die gezielten Nachfragen brachten dann auch keine Ausführungen, die den Schluss zulassen könnten, dass sich das Geschehen tatsächlich so wie vom Kläger behauptet ereignet hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass ihm selbstverständlich bewusst ist, dass die Erinnerung an Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt; allerdings wäre die vom Kläger behauptete Entführung und Erpressung ein so einschneidendes Ereignis gewesen, dass auch nach über acht Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger zumindest einige für die Richtigkeit seiner Angaben sprechende Details hätte schildern können. Das hat er indes nicht getan. Auf die gezielten Fragen antwortete er meist wortkarg. Einzelheiten zu dem Raum etwa, in dem er immerhin sechs Tage festgehalten worden sein will, konnte er mit Ausnahme solcher, die letztlich nur ein geringes Maß an Einfallsreichtum erfordern (angebliche Größe, weiße Wandfarbe, Licht an der Decke) nicht liefern. Angaben dazu, ob der Raum Fenster hatte, wie er möbliert war und dabei insbesondere, ob er eine als solche zu bezeichnende Schlafgelegenheit hatte, wie sie eigentlich zu erwarten gewesen wären, machte der Kläger nicht. Auf die Forderungen der Entführer angesprochen verwies der Kläger stets nur auf deren Verlangen von Geld. Mit welchen Nachteilen die Entführer für den Fall der Nichtzahlung gedroht haben, war dem Kläger keiner nähren Erwähnung wert. Blass blieben auch die Ausführungen zu der angeblichen Folter. Nachdem er zunächst lediglich die Behauptung von Folter in den Raum gestellt hatte, verwies er auf Nachfrage nur darauf, dass er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei mit Stiefeln getreten und mit einem Holzknüppel geschlagen worden. Wie viele Personen ihn angeblich geschlagen und getreten haben, welche Körperstellen betroffen waren und ob und welche Verletzungen er infolge der Misshandlungen erlitten hat, blieb unerwähnt. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um gesteigertes Vorbringen handelt, da der Kläger die Thematik „Folter“ erstmals vor dem Senat erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt hat er lediglich erklärt, er sei wohl bei seiner Anhörung nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Sollte er allerdings tatsächlich gefoltert worden sein, erscheint es fernliegend, dass er auf diesen Umstand nicht von sich aus hingewiesen hätte.
45 
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch seine Angaben zu dem weiteren Geschehen nach seiner angeblichen Freilassung. Davon, dass die Erpresser bereits im Juni 2008 bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, wie er es in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Vielmehr verwies er darauf, dass die Erpresser seine bisherige Unterkunft am 20.07.2008, dem Tag des angeblichen Fristablaufs, aufgesucht hätten. Diese Angabe passt allerdings in keiner Weise zu den Ausführungen seiner Ehefrau in dem dem Bundesamt vorgelegten Brief vom 15.10.2008, wonach die Entführungsbande jetzt häufiger zu ihr nach Hause komme. Erst nach zahlreichen, eindringlichen Nachfragen, nicht zuletzt seines Prozessbevollmächtigten, gab der Kläger an, dass es auch nachfolgend - zuletzt im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 - Probleme gegeben habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch einerseits angegeben, seine Ehefrau lasse sich durch ihren Bruder bei Besuchen der Erpresser verleugnen. Andererseits gab der Kläger an, es gebe Probleme, wenn die Erpresser seine Ehefrau sehen.
46 
Offenbleiben kann nach Vorstehendem, ob die Entführung und Erpressung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung gewesen wären. In Betracht käme hier lediglich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat auf die Frage, weshalb er als Opfer der Entführung und Erpressung ausgewählt worden sei, geantwortet, dies sei geschehen, weil er wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage ist zunächst erstaunlich, will der Kläger die - nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, die nicht mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt übereinstimmt (damals: drei Millionen Rupien) - für die Organisation der Ausreise gezahlten zwei Millionen Rupien insbesondere durch den Verkauf von Goldschmuck seiner Frau und die Aufnahme eines Darlehens aufgebracht haben. Der Aussage lässt sich aber vor allem entnehmen, dass sich der Kläger zumindest im Wesentlichen als Opfer krimineller Machenschaften sah; eine Verbindung mit seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder gar seiner behaupteten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE war für den Senat nicht erkennbar.
47 
Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger schon nicht als Grund für seine Ausreise behauptet. Nicht zuletzt da dem Kläger offensichtlich ohne Probleme ein Reiseausweis ausgestellt wurde und er legal und ungehindert das Land verlassen konnte, bestehen hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Kläger erst auf Nachfragen angeführten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Helfen beim Aufbauen und Dekorieren einer Bühne) waren, die Richtigkeit der Angaben unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dass er konkret durch sie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht vorgetragen. Es blieb insoweit bei der allgemein gehaltenen Behauptung, Armeeangehörige hätten die Veranstaltungen an den Großheldentagen überwacht.
48 
3. Auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung kommt nicht in Betracht.
49 
Tamilen waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2008 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (dazu a). Sie sind es auch heute nicht (dazu b).
50 
a) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers und bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise im Wesentlichen wie im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.2010 (A 4 S 703/10, juris) bezogen auf das Jahr 2007 dar. Dort heißt es (a.a.O. Rn. 46 ff.):
51 
Die Lage in Sri Lanka stellte sich 2007 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
52 
In Sri Lanka lebten 2007 geschätzt 20,01 Millionen Menschen. Der Anteil der tamilischen Bevölkerung lag ungefähr bei 10 % (Fischer-Weltalmanach 2010, S. 474). Nach den Angaben des Ministeriums für Volkszählung und Statistik lebten 2006 im Großraum Colombo 2.251.274 Einwohner, davon waren 247.739 tamilische Volkszugehörige sri-lankischer Staatsangehörigkeit und 24.821 indische Tamilen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Report Sri Lanka vom 15.11.2007, S. 122, Nr. 20.13).
53 
Die innenpolitische Lage Sri Lankas war von dem jahrzehntelangen ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen bestimmt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung [und] der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus dem Februar 2002 war von Präsident Rajapakse im Januar 2008 offiziell aufgekündigt worden, nachdem es von beiden Seiten seit langem nicht mehr eingehalten worden war. Bereits ab November 2005 war es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch die LTTE und die im Jahr zuvor von ihr abgespaltene, mit der Regierung kollaborierende Karuna-Gruppe unter „Oberst Karuna“ (Muralitharan Vinayagamurthi), einem ehemaligen Vertrauten des LTTE-Führers Prabahakaran, gekommen. Seit April 2006 hatte die Regierung versucht, die LTTE, die zu diesem Zeitpunkt noch den Norden und Osten des Landes kontrollierte, mit offensiven Maßnahmen zurückzudrängen. Ab Mitte 2006 war es dann zu großflächigen, längeren Kampfhandlungen gekommen. Unterstützt von den paramilitärischen Einheiten der Karuna-Gruppe, die sich als Vertretung der Ost-Tamilen verstand, konnten die Streitkräfte im Juli 2007 nach den vorhergehenden Rückzug der LTTE-Soldaten die letzten von der LTTE gehaltenen Stellungen im Osten Sri Lankas einnehmen (Lagebericht des AA vom 07.04.2009, Stand März 2009, S. 5).
54 
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität oder politischer Überzeugung von Seiten der Regierung fand seit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 nicht statt (Lageberichte des AA vom 26.06.2007, Stand Juni 2007, S. 6 und vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 7). Allerdings standen Tamilen im Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen, und mussten mit staatlichen Repressionen rechnen. Sie wurden nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt. Sie sind aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, Pkw-Kontrollen und Verhaftungen bei Vorliegen schon geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act“ Ende 2006 - ein Notstandsgesetz, das Verhaftungen ohne Haftbefehl und eine Inhaftierung bis zu 18 Monaten erlaubt, wenn die Behörden insbesondere den Verdacht terroristischer Aktivitäten haben (vgl. SFH, Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update vom 11.12.2008, S. 3) - war die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wurde, musste mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung hat kommen müssen (Lagebericht des AA vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 8). So wurden am 30. und 31.12.2005 im Rahmen der von Militär und Polizei in Colombo durchgeführten Operation „Strangers Night III.“ 920 Personen, die weit überwiegende Mehrheit Tamilen, verhaftet (Human Rights Watch, Return to War - Human Rights under Siege - August 2007, S. 74).
55 
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in seiner Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 01.02.2007, die eine Zusammenfassung und Teilübersetzung der „UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (December 2006)“ enthält, unter anderem ausgeführt, dass von der sich dramatisch verschlechternden Menschenrechtslage im besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes betroffen seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei dem Verdacht, dass sie Verbindungen zur LTTE unterhalten, Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs drohten (S. 2). Für Tamilen aus Colombo bestand aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen ein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen - insbesondere Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen - unterworfen zu werden. Tamilen aus Colombo waren darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden. Zwischen dem 20.08.2006 und dem 02.09.2006 waren Presseberichten zufolge mehr als 25 Tamilen entführt worden, nur zwei Personen waren bis zum Dezember 2006 wieder freigekommen (S. 2 f.). Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der dauernden Bedrohung durch terroristische Attacken im Großraum Colombo waren teilweise für die gesamte tamilische Minderheit bedrohlich und stellten ihre Sicherheit in Frage. Extralegale Tötungen, die seit jeher Teil des Konflikts gewesen waren, wurden seit Dezember 2005 auch in signifikanter Zahl von Regierungsseite verübt. Viele Taten sind an gewöhnlichen Personen begangen worden, die kaum erkennbar in Verbindung zu dem Konflikt standen. Teilweise handelte es sich um Teile eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschahen sie aus politischen Motiven. Sie konnten aber auch einen kriminellen Hintergrund haben (Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der SFH vom 01.02.2007 S. 5).
56 
Die International Crisis Group hat in ihrem Bericht vom 14.06.2007 (Sri Lanka’s Human Rights Crisis, Asia Report N. 135) unter anderem festgehalten, dass die Anzahl der Verschwundenen in den letzten achtzehn Monaten nur schwerlich mit Sicherheit festzustellen sei. Verschiedene verlässliche Quellen berichteten von mehr als 1.500 Betroffenen, wobei das Schicksal von mindestens 1.000 Personen unklar gewesen sei. Die höchste Anzahl von Betroffenen sei in den von der Regierung kontrollierten Bereichen Jaffnas festzustellen gewesen. Dort seien 731 Fälle registriert worden, in 512 Fällen gebe es noch keine Aufklärung. Im Großraum Colombo sei es zu mehr als 70 berichteten Fällen von Entführungen und des Verschwindenlassens gekommen. Die meisten der Betroffenen seien junge tamilische Volkszugehörige gewesen, die der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt worden seien. Auch eine Vielzahl von Personen ohne Verbindung zur LTTE seien Opfer dieses Verschwindenlassens geworden.
57 
Human Rights Watch (HRW) geht in seinem Bericht aus dem August 2007 (Return to War - Human Rights under Siege -) davon aus, dass Entführungen und Fälle des Verschwindenlassens seit August 2006 auch in Colombo zu einer weitverbreiteten Erscheinung geworden seien. Die Organisation gelangt auf der Grundlage von Gesprächen mit 26 Familien von verschwundenen Personen zu dieser Aussage (S. 53 f.). Landesweit geht HRW für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 25.02.2007 von 2.020 Fällen Entführter oder sonst verschwundener Personen aus. „Ungefähr 1.134 Personen“ seien lebend wieder aufgefunden worden, die anderen seien weiterhin vermisst (S. 7).
58 
Nach dem Country Report on Human Rights Practices zu Sri Lanka des U.S. Department of State 2007 vom 11.03.2008 waren extralegale Tötungen in Jaffna an der Tagesordnung. Zwischen dem 30.11.2007 und dem 02.12.2007 sind nach zwei Bombenangriffen der LTTE in und um Colombo beinahe 2.500 tamilische Volkszugehörige in der Hauptstadt und geschätzte 3.500 Tamilen im ganzen Land verhaftet worden. Die Inhaftierten, überwiegend männliche tamilische Zivilisten sollen allein aufgrund ihrer tamilischen Nachnamen verhaftet worden sein. Die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde bald wieder freigelassen. Zum Jahreswechsel waren nur noch zwölf von 372 im Boosa detention camp Inhaftierten in Gewahrsam.
59 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich selbst dann, wenn alle Angaben zutreffen sollten, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November 2007 nicht auf eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen schließen. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wurde keine Volksgruppe gezielt allein wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt. Die Anzahl der festzustellenden Übergriffe lässt nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds schließen. Selbst wenn alle Übergriffe im Großraum Colombo zwischen November 2005 und Dezember 2007 dem sri-lankischen Staat zuzurechnen wären - tatsächlich sind dabei auch Übergriffe der LTTE und „rein kriminelle Übergriffe“ mit dem Ziel der Lösegelderpressung unter den registrierten Fällen - und alle Inhaftierungen - auch die von bloß kurzer Dauer von nicht mehr als drei Tagen - gezählt werden, ist das Verhältnis von 3.400 Verhaftungen zu mehr als 240.000 tamilischen Einwohnern angesichts des Zeitraums von zwei Jahren nicht geeignet, eine Regelvermutung der Gefährdung eines jeden Gruppenmitglieds zu rechtfertigen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, dass 2.500 der Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind und damit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG erdulden mussten, ergibt sich eine Betroffenheit von 0,3 % der gesamten tamilischen Bevölkerung. Dieser - für die Bewertung des Standards der Achtung der Menschenrechte insoweit gleichwohl hohe - Prozentsatz der Betroffenen innerhalb eines Zweijahreszeitraums führt nicht zum Schluss auf die erforderliche aktuelle Gefahr der Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.
60 
Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt August 2008 besteht kein Anlass. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
61 
b) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers derzeit wie folgt dar:
62 
aa) Bezogen auf den Zeitpunkt November 2010 führte der erkennende Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2010 aus (a.a.O. Rn. 57 ff.):
63 
Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapakse in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen, nachdem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des AA vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 8). Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den Binnenvertriebenen verbergende ehemalige LTTE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Einigen wenigen wurde die Rücksiedlung im Juni 2009 gestattet. Im August 2009 begann dann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen (im Juni 2010 waren noch knapp 60.000 Personen in Lagern untergebracht) noch erheblich zerstört und vermint sind. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten „Rehabilitationslager“, in denen rund 8.000 ehemalige LTTE-Kämpfer (bzw. Personen, die insoweit verdächtigt werden) untergebracht sind. Zu diesen Lagern haben weder das IKRK noch Hilfsorganisationen Zugang. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act) haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, werden aufrecht erhalten (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 9 f.).
64 
Zu den Insassen der „Rehabilitationslager“ hat Human Rights Watch festgestellt, dass zwar die meisten der Verdächtigten in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden seien, dass aber auch neue Inhaftierungen, nämlich im Oktober 2009, erfolgt seien (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6).
65 
In unterschiedlichen Bereichen kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen, die Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Überzeugung aufweisen. Davon sind nicht nur Tamilen betroffen, sondern auch regierungskritische Singhalesen. So werden oppositionelle Parlamentsabgeordnete, die der Regierung gefährlich werden können, unter fadenscheinigen Vorwürfen verhört, verhaftet oder bedroht. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war und ist, wird im singhalesischen Teil der Gesellschaft von vielen geteilt, insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 10 f.).
66 
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Die ständigen Razzien und Hausdurchsuchungen, schikanösen Behandlungen (Beleidigungen, langes Warten, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen) bei den zahlreichen Polizeikontrollen im Straßenverkehr und Verhaftungen richten sich vor allem gegen Tamilen, wobei aus dem Norden und Osten stammende Tamilen darunter noch in höherem Maße zu leiden haben. Durch Anwendung des Prevention of Terrorism Act ist die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder einer Anklageerhebung kommen muss. Die Situation hat sich seit Beendigung der Kampfhandlungen nicht verbessert (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 11).
67 
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Sri Lanka niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gegenwärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich nicht zu einer Entspannung geführt. Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen nach Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24).
68 
Aus dem „Report of Information Gathering Visit to Colombo, Sri Lanka, 23. bis 29. August 2009“ vom 22.10.2009 des „U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate“ (FCO), für den sowohl staatliche sri-lankische Stellen als auch Nichtregierungsorganisationen befragt wurden, ergibt sich, dass unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrende Personen dem Criminal Investigation Department zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und Kontrolle des Vorstrafenregisters überstellt werden. Die Befragung kann mehr als 24 Stunden dauern. Die Betroffenen werden erkennungsdienstlich behandelt. Abhängig vom Einzelfall ist eine Überstellung an den Geheimdienst (State Intelligence Service) oder das Terrorist Investigation Department zum Zwecke der Befragung denkbar. Jeder, der wegen eines Vergehens gesucht wird, muss mit seiner Verhaftung rechnen. Vorbestrafte oder Personen mit Verbindungen zur LTTE werden weitergehend befragt und gegebenenfalls in Gewahrsam genommen. Laut Nichtregierungsorganisationen würden Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes einer genaueren Überprüfung als andere unterzogen. Verschiedene Faktoren, nämlich ein offener Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen zur LTTE, eine illegale Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen und das Fehlen eines Ausweises (ID Card) oder anderer Personaldokumente, erhöhten das Risiko, Schwierigkeiten bei der Einreise zu bekommen, einschließlich einer möglichen Ingewahrsamnahme (S. 5). Hingegen konnte keine der befragte Quellen angeben, dass sichtbare Narben einen Einfluss auf die Behandlung bei der Einreise haben könnten. Im Falle, dass der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestünde, könnten solche Narben Anlass zu einer Befragung sein, jedoch würden diesbezüglich keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt (S. 16).
69 
Überwiegend hätten die Befragten angegeben, dass die Anzahl der Razzien (cordon and search operations) in den letzten Monaten nicht zurückgegangen sei. Es gebe keine Informationen zu der Anzahl möglicher Festnahmen. Grundsätzlich seien junge männliche Tamilen, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, im Zuge von Razzien einem besonderen Festnahmerisiko ausgesetzt. Die bereits genannten Faktoren erhöhten das Risiko. Tamilen ohne Beschäftigung oder „legitimen Aufenthaltsgrund“ würden ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit als verdächtig angesehen (S. 5).
70 
Nach ganz überwiegender Meinung der Befragten hat es - wenn überhaupt - seit Juni 2009 nur noch sehr wenige Entführungen / Fälle des Verschwindenlassens gegeben. Die Entführungen erfolgten demzufolge sowohl zur Lösegelderpressung als auch aus politischen Gründen. Die Nichtregierungsquellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Sicherheitskräfte in den meisten Fällen in gewisser Weise beteiligt seien und die Polizei keine ernsthaften Ermittlungen durchführe (S. 5 f.). Bei den Straßenkontrollen im Großraum Colombo, die nach Angabe der meisten Befragten nicht nennenswert reduziert worden seien, würde es nur sehr selten zu Festnahmen kommen. Seit Juni 2009 seien keine bekannt geworden.
71 
Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.06.2010 und der (ältere) Bericht des U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate ergänzen sich. Jedenfalls die hier zitierten allgemeinen Feststellungen (S. 5 f.), die auf mindestens weit überwiegend übereinstimmenden Angaben der Befragten beruhen, sind geeignet, die insoweit knapper gehaltenen Aussagen der Lageberichte zu den Gefährdungen von Tamilen zu illustrieren. Eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen (im wehrfähigen Alter) lässt sich auf der Basis der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht feststellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass Verhaftungen bei Razzien ebenso selten geworden sind wie an Straßenkontrollpunkten und Fälle des Verschwindenlassens ebenfalls kaum mehr vorkommen, lässt sich eine generelle staatliche oder staatlich tolerierte Verfolgung der Gruppe der Tamilen nicht feststellen. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Fortbestehen der „rehabilitation camps“ schließen. Denn jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass nach deren Begründung noch Personen in einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller - jedenfalls der im wehrfähigen Alter befindlichen - Tamilen relevanten Größenordnung in diese Lager verbracht worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten Bericht von Human Rights Watch, Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, ergibt sich unter Bezugnahme auf den „Indian Express“ vom 28. Oktober 2009, dass mindestens 300 LTTE Kader, die sich unter den Binnenvertriebenen versteckt hätten, verhaftet worden seien. Damit ist weder ein Bezug zu der Gruppe aller Tamilen oder jedenfalls derjenigen im wehrfähigen Alter aufgezeigt noch ergibt sich aus den berichteten Vorkommnissen, dass diese bis zum Tag der mündlichen Verhandlung gleichsam an der Tagesordnung gewesen wären.
72 
Die Einlassung des Klägers, aus dem zitierten Bericht von Human Rights Watch ergebe sich eine Zunahme der Fälle des Verschwindenlassens, vermag stichhaltige Indizien für eine Gruppenverfolgung aller (wehrfähigen) Tamilen nicht darzutun. Den dortigen Ausführungen im Unterkapitel „Concerns about Possible Enforced Disappearances“ sind vielmehr zunächst zwei Einzelfälle des Verschwindens nach Ende des Bürgerkriegs zu entnehmen. Darüber hinaus wird über eine Internierung von Dutzenden von Personen aus dem Lager „Menik Farm“ berichtet. Es wird weiter geschildert, dass das Schicksal der internierten Personen häufig - bis zum Tag des Berichts - unklar geblieben sei. Daraus lässt sich ein erhöhtes Risiko für solche Personen ableiten, die aus Sicht der Behörden im Verdacht stehen, mit der LTTE zusammengearbeitet haben, nicht jedoch eine Gruppenverfolgung aller (jungen männlichen) Tamilen. Der gegen alle Tamilen gerichtete so genannte „Generalverdacht“ führt offenkundig für sich genommen noch nicht regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr kommt es auf individuell gefahrerhöhende Umstände an, bei deren Vorliegen im Einzelfall eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein kann.
73 
Auch aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights „Study on Criminal Accoutability in Sri Lanka as of January 2009“ aus dem Juni 2010 lässt sich die von ihm behauptete Gruppenverfolgung nicht ableiten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der in den „welfare centers“ in Gewahrsam gehaltenen Personen von 280.000 (zwischen März 2008 und Juni 2009) bis in den Januar 2010 auf rund 80.000 abgenommen hat. Dem Bericht, der sich mit den Zuständen in den Lagern beschäftigt, ist nicht zu entnehmen, dass sri-lankische Staatsangehörige nach ihrer Wiedereinreise dazu gezwungen worden wären, in solchen Lagern zu leben. Weiter beschäftigt sich das Gutachten unter Zitierung des bereits erwähnten Berichts von Human Rights Watch aus dem Februar 2010 mit der Behandlung von der LTTE-Mitgliedschaft Verdächtigten. Auch diesen Ausführungen ist nichts zu einer anhaltenden Verhaftungswelle - wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendig wäre - nach Beendigung des Bürgerkriegs und in den folgenden Monaten im Jahr 2009 zu entnehmen.
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Schließlich führt insoweit der Verweis des Klägers auf die Lageeinschätzung der International Crisis Group vom 17.02.2010, die sein Prozessbevollmächtigter im „Parallelverfahren“ (A 4 S 693/10) vorgelegt hat, nicht zum Erfolg seiner Klage. Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass das Vorgehen der Regierung im Norden und Osten des Landes zur Verängstigung und Entfremdung der Minderheiten führe. Das aus dieser Behandlung aber ein systematisches Ausgrenzen der tamilischen Minderheit aus der staatlichen, übergreifenden Friedensordnung im Sinne einer Entrechtung abzuleiten wäre, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus der Gesamtschau. Ebenso wenig lässt sich ein staatliches Verfolgungsprogramm hinsichtlich aller Tamilen oder auch nur der im wehrfähigen Alter befindlichen Gruppenmitglieder feststellen. Anderes kann möglicherweise für die im Zuge der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen unmittelbar in den rehabilitation camps Inhaftierten oder die aus den Flüchtlingslagern „herausgefilterten“, in rehabilitation camps verbrachten Personen gelten. Jedoch ist ein solches systematisches Vorgehen gegenüber etwa in Colombo lebenden Tamilen nicht feststellbar.
75 
Die rechtliche Einschätzung zur fehlenden begründeten Furcht vor einer Gruppenverfolgung entspricht auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.07.2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 24.08.2010 - 3 A 864/09.A -) und - der Sache nach - des UK Asylum and Immigration Tribunal (TK (Tamils - LP updated) Sri Lanka CG [2009]UKAIT 00049 RdNr. 73).
76 
bb) Erst recht ist die Annahme einer Gruppenverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt (Oktober 2016) nicht gerechtfertigt.
77 
(1) In Sri Lanka leben nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Länderinformation, Stand: Februar 2015) 20,7 Millionen Menschen. Der Anteil der Sri-Lanka-Tamilen beträgt 11,2 % (auch Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7); es ist mithin von etwa 2,3 Millionen Volkszugehörigen auszugehen. „Indian Tamils“ machen 4,2 % der Bevölkerung aus.
78 
Am 08.01.2015 wurde Maithripala Sirisena bei der Präsidentenwahl, bei der die Wahlbeteiligung bei 81,5 % lag, zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er setzte sich mit 51,28 % der Stimmen gegen den bisherigen Amtsinhaber Rajapaksa durch, der 47,58 % erhielt. Am 17.08.2015 fanden Parlamentswahlen statt, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amts frei und fair waren (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6). Die Tamilenpartei ITAK erhielt 4,62 % der Stimmen und damit 16 Mandate, sie stellt mit Rajavarothiam Sampanthan den Oppositionsführer (a.a.O.).
79 
Mit dem Amtsantritt Sirisenas am 09.01.2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5) erheblich zum Positiven verändert. Demokratie und Rechtsstaat seien gestärkt worden. Die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden wieder respektiert. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition seien nicht mehr eingeschränkt (a.a.O. S. 7). Menschenrechtsorganisationen hätten größere Freiräume (a.a.O. S. 6). So genannte Verschwundenen-Fälle seien seit dem Amtsantritt der neuen Regierung nicht mehr bekannt geworden (a.a.O. S. 12).
80 
Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
81 
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
82 
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
83 
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
84 
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
85 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der LTTE auf niedriger Stufe gehabt.
86 
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
87 
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
88 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur LTTE zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende LTTE-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
89 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur LTTE aufweise (a.a.O. S. 5).
90 
(2) Diese Erkenntnisse lassen, selbst wenn sich alle Angaben zu flüchtlingsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen als zutreffend erweisen sollten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung von Tamilen, auch nicht vom männlichen Tamilen aus dem Norden, zu. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Auch die Zahl an Verhaftungen und Überwachungen von Tamilen sowie an ihnen gegenüber vorgenommene Handlungen, die als Folter einzustufen sind, lässt nicht annähernd auf die Gefahr schließen, dass (nahezu) jedes Gruppenmitglied mit solchen Maßnahmen zu rechnen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht jede Verhaftung mit anschließendem Verhör schon eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
91 
Der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehenden, im Vergleich zu den Jahren 2008 und 2010 deutlich verbesserten Gesamtsituation der Tamilen in Sri Lanka hat der Kläger nichts entgegengehalten.
III.
92 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
93 
1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; jüngst etwa Kammerbeschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfGE 80, 315). An gezielten Rechtsverletzungen fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfGE 80, 315, 335). Ob eine gezielte Verletzung von Rechten vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335).
94 
Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (BVerfGE 80, 315, 344). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrte und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
95 
Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315, 344).
96 
Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Steht fest, dass Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
97 
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315, 345 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren.
98 
2. Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht entgegen, dass nach Überzeugung des Senats die nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe nicht der Wahrheit entspricht (s. o. II. 2.) und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Mitglied einer verfolgten Gruppe war (s. o. II. 3. a) sowie er ein solches auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ist (s. o. II. 3. b bb).
IV.
99 
Der Kläger hat weiterhin nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
V.
100 
Der Kläger hat schließlich auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
VI.
101 
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
102 
1. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines Gutachtens eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht gerichtet ist, zielt der Antrag auf die Klärung einer Rechtsfrage, nicht aber auf eine dem (Sachverständigen-)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Ermittlung der Rechtslage und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf einen konkreten Fall ist ureigene Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO: s. a. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 293 Rn. 1, nicht zuletzt unter Hinweis auf den Grundsatz „iura novit curia“). Die Ermittlung der Rechtslage ist infolgedessen in aller Regel keine Tatsachenfeststellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln ist (Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16; kritisch dazu Geimer, a.a.O. Rn. 14). Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Auslegung und Anwendung auf seinen Fall der Kläger geklärt haben will, ist kein ausländisches Recht. Die EMRK gilt vielmehr in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 315); deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG, a.a.O. S. 317).
103 
b) Der Beweisantrag geht weiterhin von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Beklagte hat gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts das statthafte Rechtsmittel eingelegt; infolge des Suspensiveffekts (zunächst des Antrags auf Zulassung der Berufung, sodann der Berufung) war sie nicht verpflichtet, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Folglich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylberechtigten inne.
104 
c) Die Auffassung des Klägers, der Senat sei infolge der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, teilt der Senat nicht. Er vermag weder dem vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Art. 3 EMRK noch dem von ihm der Sache nach angesprochenen Art. 4 EMRK auch nur im Ansatz eine derartige Wirkung zu entnehmen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen lange gedauert haben dürfte (vgl. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Rechtsfolge einer unangemessenen Verfahrensdauer - die der Kläger allerdings nicht mit einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat - ist indessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld. Dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer über das Fehlen materieller Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass für eine hierauf gerichtete - was ihre Zulässigkeit angeht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/00 - BVerfGE 128, 193), problematische - richterliche Rechtsfortbildung. Auch der Kläger nennt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch nur einen Ansatz für seine Auffassung bieten könnte.
105 
2. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor, wenn Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 133). Hiervon ist auszugehen, wenn für den Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15.14 - juris Rn. 10). So liegt es hier. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er tatsächlich darauf vertraut hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; das wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil der Kläger bereits mit der Stellung des Zulassungsantrags damit rechnen musste, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben würde. Zum anderen und vor allem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger infolge der Zurückweisung der Berufung psychisch erkranken würde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn - etwa mittels Vorlage eines ärztlichen Schreibens - untermauert, gegenwärtig an einer psychischen (Grund-)Erkrankung zu leiden, die sich im Fall einer Klageabweisung verschlechtern würde.
106 
b) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass die vom Kläger in den Raum gestellte „gravierende psychische Reaktion … auch im Sinne einer psychischen Erkrankung“ keine entscheidungserhebliche Tatsache ist. Eine eventuelle psychische Erkrankung könnte im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich Bedeutung hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leben und Leib führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht. Der Kläger stellt hier schon nicht eine Erkrankung unter Beweis, die bereits vorhanden ist, er behauptet vielmehr, im Fall der Abweisung seiner Klage zu erkranken. Hinzu kommt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Schutz vor Abschiebung nicht bei Vorliegen jeglicher Erkrankung gewährt wird. Vielmehr schützt die Vorschrift nur vor einer erheblichen und alsbaldigen Verschlimmerung für den Fall einer Rückkehr. Darum geht es dem Kläger aber mit seinem Beweisantrag nicht.
VII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
108 
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind irakische Staatsangehörige und nach eigenen Angaben der Minderheit der Schabak zugehörig. Sie reisten auf dem Landweg über Österreich kommend am 03.09.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 26.11.2015 Asylanträge.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28.06.2016 gab der Kläger zu 1. im Wesentlichen an, sie würden der Minderheit der Schabak angehören und hätten deswegen seit 2003 in Mo. Probleme mit dem IS. Zuletzt hätten sie in einem Flüchtlingslager in Erbil gelebt. Ihre Glaubenszugehörigkeit hätten sie versteckt. 2008 sei ein Schwager, der für das Außenministerium gearbeitet habe, durch eine Autobombe getötet worden. In dieser Zeit habe der IS auch Flyer verteilt, in denen gestanden habe, dass die Schabak die Stadt Mo. verlassen solle. In ihrem Stadtteil, in dem die meisten Schabak gelebt hätten, habe es vermehrt Autobombenanschläge gegeben. Er selbst habe einmal Sprengstoff unter seinem Auto gefunden. Sie seien dann nach G., einem Dorf östlich von Mo., gezogen. Nachdem der IS im Juni 2014 die Ostseite von Mo. eingenommen habe, seien sie im Juli 2014 in ein Flüchtlingslager nach Erbil geflohen. Er sei Lehrer gewesen, habe in Erbil weiter arbeiten müssen, aber keinen Lohn erhalten. Daher habe er Kontakt mit einem Journalisten aufgenommen und gleichzeitig seine Kameraden zu einer Demonstration vor dem Ministerium aufgerufen. Das Ministerium in Erbil habe sie aber nur auf B. verwiesen. Da er einem Journalisten ein Interview gegeben habe, habe er plötzlich seinen Lohn für einen Monat erhalten. Das Interview sei im Mai 2015 veröffentlicht worden. Etwa sieben bis zehn Tage später sei er wegen des Interviews von der Polizei festgenommen und verhört worden. Am nächsten Tag habe man ihn gezwungen, ein Schreiben zu unterzeichnen, dass er sich nicht mehr in der Öffentlichkeit äußere und keine Interviews mehr gebe. Mit dem Journalisten habe er u.a. über Facebook Kontakt gehabt und dieser stehe immer noch auf seiner Kontaktliste. Als der Journalist dann nochmals mit ihm in Kontakt getreten sei, habe er ein weiteres Interview abgelehnt. Der Journalist habe trotzdem im Juni 2015 ein Interview gemacht und sich selbst über wichtige Personen geäußert, die Diebe seien. Dieses Interview sei Ende Juni 2015 ausgestrahlt worden. Der Kläger zu 1. habe selbst an dem Interview nicht mitgewirkt. Daraufhin sei er von Unbekannten bedroht und gefragt worden, woher der Journalist die Informationen habe. Sie hätten ihm unterstellt, dass die Informationen von ihm seien und gedroht, seiner Familie etwas anzutun. Aus Angst habe er seine Kinder dann nicht mehr zur Schule geschickt. Den letzten Drohanruf habe er etwa zwei Wochen vor seiner Ausreise erhalten. Insgesamt sei er etwa zehnmal, ein- bis zweimal wöchentlich angerufen worden. Am 07.08.2015 hätten sie dann den Irak verlassen. Bei einer Rückkehr in den Irak fürchte er wieder mit gleichen Problemen konfrontiert zu sein. Außerdem habe er niemanden, der ihn unterstützen könnte.

Die Klägerin zu 2. führte im Wesentlichen aus, sie sei Hausfrau gewesen und gehöre ebenfalls der Minderheit der Schabak an. Die Schabak sei vom IS bedroht worden. Sie seien zunächst von Mo. nach G. gezogen, hätten aber wegen des IS dann später nach Erbil fliehen müssen. Persönlich sei sie nicht bedroht worden, aber ihr Mann, nachdem er ein Interview gegeben habe. Sie wisse nicht, seit wann oder von wem ihr Mann bedroht wurde. Er habe ihr nur einmal, nachdem er für einen Tag festgenommen wurde, gesagt, dass sie bedroht werden würden. Ihr oder den Kindern sei nichts passiert. Sie hätten auch unmittelbar vor ihrer Ausreise persönlich keine Probleme aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit gehabt.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.07.2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 16.07.2016, wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Nr. 1). Im Übrigen wurden die Asylanträge abgelehnt (Nr. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Soweit die Kläger vorbringen, sie würden seitens des IS aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit bedroht und hätten deswegen aus Mo. und später aus G. fliehen müssen, ergebe sich daraus keine den Klägern bei einer Rückkehr drohende Verfolgung. Sie hätten in Mo. seit 2003 mit der Bedrohungslage gelebt ohne dass sie gezielt Opfer eines Übergriffs geworden wären. Das Vorbringen, eine Autobombe sei unter dem Auto gewesen, sei nicht ausreichend, um eine gezielte Verfolgung zu begründen. Die Kläger hätten nämlich selbst ausgeführt, dass in ihrem Viertel häufig Bombenanschläge gewesen wären. Ein gezieltes Interesse an den Klägern sei daher nicht erkennbar. Sie hätten vielmehr in Mo. über Jahre hinweg mit der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS gelebt, ohne dass es zu gezielten konkreten und individuellen Übergriffen auf sie gekommen wäre. Eine den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit sei daher nicht beachtlich wahrscheinlich.

Auch das Vorbringen, sie wären in Erbil bedroht worden, könne bei den Klägern bei einer Rückkehr in den Irak keine drohende Verfolgung begründen. Es sei weder dargetan noch erkennbar, dass die Bedrohungen die Schwelle der erheblichen menschenrechtswidrigen Behandlung überschritten hätten. Abgesehen von der einmaligen Festnahme des Klägers zu 1., sei es, insbesondere im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise, zu keinen weiteren besonderen Vorfällen gekommen. Bezüglich der Bedrohungen habe der Kläger zu 1. nur ausgeführt, dass er ein- bis zweimal wöchentlich nach dem zweiten Interview angerufen worden sei und ihm gedroht worden sei. In den letzten beiden Wochen vor der Ausreise habe es keine Drohanrufe mehr gegeben. Körperliche Übergriffe oder sonstige Vorfälle von einer Erheblichkeit habe es nicht gegeben. Ein weiterhin noch bestehendes Interesse der unbekannten Verfolger an den Klägern sei weder dargetan noch erkennbar. Bei einer Rückkehr der Kläger sei auch nicht damit zu rechnen, dass diese nochmals Probleme bekommen würden. Der Kläger zu 1. sei nicht mehr als Lehrer tätig und ob er bei einer Rückkehr erneut eine Stelle als Lehrer bekomme, sei fraglich. Da er nicht mehr als Lehrer tätig sei, sei er auch nicht mehr individuell und konkret von etwaigen Problemen bei der Lohnauszahlung betroffen. Ein weiterhin bestehendes Interesse seiner Verfolger, ihm auch bei einer Rückkehr noch zu bedrohen, könne daher ausgeschlossen werden. Daher sei aufgrund des ermittelnden Sachverhalts (nur) davon auszugehen, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2016, eingegangen beim Gericht am 28.07.2016, ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben und beantragten,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 13.07.2016 Geschäftszeichen: ... wird in Ziff. 2 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG vorliegt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Den Klägern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterfertigten bewilligt.

Zur Begründung trug die Bevollmächtigte der Kläger vor, die Kläger seien Angehörige der Schabak. Die Autobombe, die der Kläger zu 1. an seinem Auto gefunden habe, stelle auch eine persönliche Bedrohung dar. Die Schabak würden sowohl vom irakischen Staat als auch vom IS verfolgt und bedroht werden. Das Bundesamt habe bei der Frage „Warum befürchten Sie persönliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Irak?“ die Zeile im Anhörungsprotokoll fälschlicher Weise leer gelassen worden. Tatsächlich habe der Kläger zu 1. geantwortet, er hätte Angst vor der Polizei. Aus alledem ergäbe sich eine individuelle Bedrohung der Kläger, die die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige. Im Übrigen seien die Kläger keine Kurden, wie im Bescheid fälschlicherweise angegeben sei.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss der Kammer vom 23.09.2016 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Aufgrund eines Beweisantrages der Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 (Beweisthema: Gruppenverfolgung der Angehörigen der Schabak im Irak), erließ das Gericht am 31.10.2016 einen Beweisbeschluss und holte Auskünfte, insbesondere zur Situation der Schabak im Irak, beim Auswärtigen Amt sowie beim Deutschen Orient-Institut ein. Auf den Beweisbeschluss vom 31.10.2016, die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 21.11.2016 sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 29.11.2016 wird insoweit verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 äußerte sich die Bevollmächtigte der Kläger zu den Auskünften und trug insbesondere vor, aus der Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts ergebe sich, dass Angehörige der Schabak im Irak einer politischen Verfolgung und besonderer Gefährdung ausgesetzt seien. Besonders in Mo. und einigen umherliegenden Gebieten hätten Anschläge gegen die Schabak besonders durch den IS sehr zugenommen. Auch von kurdischer Seite werde die Schabak verfolgt. Die Schabak befinde sich sowohl in den vom IS kontrollierten Gebieten in Lebensgefahr als auch in den kurdisch verwalteten Provinzen. Dem gegenüber habe das Auswärtige Amt in seiner Auskunft zu mehreren gestellten Fragen keine Aussage machen können. Es gebe allerdings keinen Grund, dem Gutachten des Deutschen Orient-Instituts weniger Gewicht beizulegen als der Aussage des Auswärtigen Amtes. Zudem gehe auch das Auswärtige Amt davon aus, dass die Schabak in den vom IS besetzten Gebieten einer konkreten Gefahr ausgesetzt seien.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte im vorliegenden Fall ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, da die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2016 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat mit Erklärung vom 25.02.2016 auf die Durchführung von mündlichen Verhandlungen generell verzichtet.

II.

Die zulässigen Klagen bleiben ohne Erfolg. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen bei den Klägern nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.04.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben konnte das Gericht - nach Auswertung der Aktenlage, des Vortrags in der mündlichen Verhandlung und der eingeholten Gutachten - nicht die erforderliche Überzeugung von einer an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichteten Verfolgung der Kläger gewinnen. Den Klägern ist die Flüchtlingseigenschaft weder aus individuellen Verfolgungsgründen (vgl. dazu 1.) zuzuerkennen, noch kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung in Betracht (vgl. dazu 2.)

1. Die Kläger haben den Irak nicht als individuell verfolgt im Sinne von § 3 AsylG verlassen.

a) Soweit sich die Kläger auf Verfolgungshandlungen in Mo. bzw. - nach dem Wegzug aus Mo. - in G. berufen, fehlt es bereits an individuellen Verfolgungshandlungen gegenüber den Klägern.

aa) Der Vortrag des Klägers zu 1., im Jahr 2008 sei in Mo. eine Bombe unter seinem Auto gefunden worden, ist nicht ausreichend um eine gezielte Verfolgung zu begründen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass es im mehrheitlich von Angehörigen der Schabak bewohnten Stadtviertel B. A. (andere Schreibweise „B., S.“) häufig Bombenanschläge gegeben habe. Auch seien öfters Bomben bei anderen Personen gefunden worden. Im Übrigen hat das Gericht bereits erhebliche Zweifel an dem erforderlichen (zeitlichen) Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgungshandlung und der Flucht, da der Bombenfund bereits im Jahr 2008 gewesen sein soll.

bb) Die allgemeine Sicherheits- und Bedrohungslage durch den IS in Mo. seit 2003 sowie der Vortrag des Klägers zu 1, es habe ab dem Jahr 2006 regelmäßig Verfolgungen der Schabak im Wohnviertel der Kläger gegeben, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger lebten über Jahre hinweg mit der allgemeinen Bedrohungslage durch den IS, ohne das es zu gezielten, konkreten und individuellen Übergriffen auf sie gekommen ist.

cc) Auch in G., einem Dorf östlich von Mo., in welchem die Kläger nach ihrem Wegzug aus Mo. gelebt haben, wurden die Kläger nicht konkret individuell verfolgt. Vielmehr haben sie diese Ortschaft im Juli 2014 in Richtung Erbil deswegen verlassen, weil der IS die Ostseite Mo.s eingenommen hat.

b) Die vorgetragene Ereignisse in Erbil rechtfertigen ebenfalls nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht folgt zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 13.07.2016. Auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde eine individuelle Verfolgung der Kläger aufgrund der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Lehrerverband des Klägers zu 1 nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger zu 1 führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Lehrerverband in Erbil mittlerweile aufgelöst sei. Soweit er sich auf Unannehmlichkeiten bezüglich der illegalen Ausreise und des unentschuldigten Fernbleibens vom Schuldienst beruft, kann das Gericht keine flüchtlingsrechtliche Relevanz erkennen. Die Zukunftsprognosen beruhen vielmehr weitestgehend auf Spekulationen.

c) Letztlich verweist das Gericht noch auf den Vortrag der Klägerin zu 2. beim Bundesamt, wonach weder die Klägerin zu 2., noch die Kläger zu 3. und 4. im Irak individuell bedroht wurden oder persönlich Probleme wegen ihrer Volkszugehörigkeit hatten. Sie beruft sich vielmehr (nur) auf die Bedrohung gegenüber dem Kläger zu 1. sowie auf die generelle Bedrohung der Schabak im Irak.

d) Selbst wenn man individuelle Verfolgungshandlungen - verknüpft mit einem Verfolgungsgrund - gegenüber den Klägern annehmen würde, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da sich die Kläger gemäß § 3e AsylG auf eine inländische Fluchtalternative verweisen lassen müssen (vgl. hierzu nachfolgend unter 2c und 2d).

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer sog. Gruppenverfolgung als Angehörige der Schabak liegen ebenfalls nicht vor.

a) Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris) - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie nunmehr durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 lit. c) QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist (VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 - juris; VGH Mannheim, U.v. 05.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

b) Zur Lage der Schabak im Irak hat das Gericht mit Beweisbeschluss vom 31.10.2016 das Auswärtige Amt sowie das Deutsche Orient-Institut um Auskunft ersucht.

aa) Die Gruppe der Schabak ist eine in mehreren Ortschaften der Provinz N., insbesondere in der N.-Ebene um Mo., heimische ethno-religiöse Gruppe. Ihr sind mehrere Aspekte zu eigen, die auf die weitere Bevölkerung der Region, aber auch des Iraks insgesamt nicht zutreffen. Auf der einen Seite handelt es sich bei den Schabak um eine Religionsgemeinschaft, oft auch als Schabakismus bezeichnet, die verschiedene Elemente des Islams, des Christentums und des Jesidentums beinhaltet. Rund zwei Drittel der Schabak folgen dieser Religion. Zum Teil wird dieser Glaube als Abspaltung des schiitischen Islams gesehen. Die Gruppe der Schabak spricht darüber hinaus eine eigene Sprache, das Schabakische. Hierbei handelt es sich um eine nordwestiranische Sprache, die Einflüsse der regionalen Hauptsprachen Arabisch, Kurdisch, Persisch und Türkisch aufweist. Derzeit wird die Zahl der Schabak auf 130.000 - 150.000 geschätzt. Innerhalb der Stadt Mo. wird ihr Anteil auf einen niedrigen einstelligen Prozentsatz geschätzt (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 21.11.2016, S. 1; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 29.11.2016, S. 1 u. 2 sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 19).

Die staatliche Erfassung der religiösen oder ethnischen Gruppen geht überwiegend nur auf die Benennung der größten Gruppen ein und fast kleinere unter „andere“ zusammen. Bislang waren beispielsweise irakische Ausweise mit der Gruppenzugehörigkeit „arabisch“. „kurdisch“, „turkmenisch“, „chaldäisch“, „assyrisch“ oder „syrisch“ bzw. „andere“ versehen. Im Jahr 2016 wurden die Eintragungen aber auf „arabisch“. „kurdisch“ und „turkmenisch“ beschränkt (vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das VG Bayreuth vom 21.11.2016, S. 2). Eine offizielle Dokumentation der Zugehörigkeit zur Schabak ist nicht bekannt (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bayreuth vom 29.11.2016, S. 2).

bb) Hinsichtlich der von den Klägern vorgetragenen Verfolgung von Angehörigen der Schabak im Irak, äußerte sich das Deutsche Orient-Institut in seinem Gutachten vom 21.11.2016 (S. 3 - 5) wie folgt:

„Als Minderheit wurden die Schabak im Laufe der Jahrhunderte oft verfolgt oder zumindest dazu gedrängt, einen der Bestandteile ihrer Kultur, Religion oder Sprache an den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen anzupassen. Im modernen Irak unter Saddam Hussein versuchte der Zentralstaat die Schabak zu assimilieren bzw. zu arabisieren. Damit wurde das Ziel verfolgt, die politische Herrschaft in den nördlichen ölreichen Provinzen des Landes zu konsolidieren.

Mit der wachsenden föderalen Kompetenz der kurdischen Region seit den 1990er Jahren und besonders seit 2003 sahen sich die Schabak oft als politisches Hauspfand, da kurdische Gebietsansprüche bei der Neu-Konstituierung des Iraks nach 2003 als in die Provinz Ninive hineinreichend beschrieben wurden, da die Schabak doch Kurdisch seien. (…).

Schätzungen zufolge sollen zwischen 2003 und 2014 rund 1.300 Angehörige der Schabak umgekommen sein. (…). Im Jahr 2013 mehrten sich die Anschläge gegen Schabak im Irak. Diese beinhalteten Bombenattentate auf Versammlungen sowie das gezielte Töten Angehöriger dieser Gruppe. Besonders seitdem der sog. Islamische Staat (IS) Mitte 2014 die Stadt Mo. und einigen umliegende Gebiete eingenommen hat, hat das Maß der Verfolgung gegen die Schabak sehr zugenommen. (…). Der IS geht in dem Gebiet, welches er kontrolliert, mit äußerster Brutalität gegen alle Andersdenkenden vor. Die Schabak werden wie andere religiöse Minderheiten pauschal dieser Gruppe zugerechnet. Seit 2014 kam es vermehrt zu Exekutionen, Verfolgung oder auch Entführungen Angehöriger der Schabak durch den IS. (…). Dies trifft auch auf G. zu. Hier wurden durch den IS beispielsweise im Juni 2014 21 Angehörige der Schabak entführt. Anfang November 2016 gehört G. zu jenen Gebieten, die durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Auskunft hält die Belagerung weiter Teile Mo.s an. Es erscheint daher verfrüht, Prognosen hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Lage für Schabak in G. zu treffen. (…).

Die Verfolgungen durch den IS beschränken sich auf die durch ihn kontrollierten Gebiete. Hierzu zählen zahlreiche Schabak Ortschaften im Umland von Mo. und der N.-Ebene. Diese Situation hat eine Binnenmigration innerhalb Iraks der Schabak und anderer Gruppen ausgelöst, zum Teil in die kurdisch verwalteten Gebiete, zum Teil auch in die südlicheren Teile des Landes (besonders in die Region um Karbala). Wie bereits erwähnt gab es jedoch auch vor dem Entstehen des IS sowohl durch die Zentralregierung als auch durch kurdische Stellen Versuche der Instrumentalisierung bis hin zu vereinzelten Fällen von Verfolgung.“

cc) Das Auswärtige Amt teilte dem Gericht mit Auskunft vom 29.11.2016 (S. 3) Folgendes mit:

„Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Schabak im Irak generell verfolgt werden. Im Südwie im Nordirak sollen Angehörige der Schabak aber Diskriminierungen (z.B. an Check-Points, bei der Arbeitsplatzsuche) ausgesetzt sein, so dass ein Großzahl der dort lebenden Mitglieder der Schabak versuchen ihre Zugehörigkeit zur Schabak zu verstecken. In der Region Kurdistan-Irak sind derartige Diskriminierungen bisher jedoch nicht bekannt geworden.

In den von IS besetzten Gebieten, zu dem derzeit auch noch die Stadt Mo. gehört, werden die Schabak der Kenntnis des Auswärtigen Amtes nach als überwiegend schiitische Volksgruppe konkret verfolgt und bedroht. Dabei handelt es sich den vorliegenden Erkenntnissen nach nicht um individuelle Übergriffe; für jeden Gruppenangehörigen besteht eine akute Gefahr der Betroffenheit.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich durch die derzeitige Offensive auf Mo. durch Anti-IS-Kräfte die Situation für die Schabak in Mo. zukünftig wieder ändern wird.“

dd) Aufgrund der vorstehenden Auskünfte ist davon auszugehen, dass in den vom IS-besetzten Gebieten die Voraussetzungen für eine sog. Gruppenverfolgung der Angehörigen der Schabak vorliegen. Zugunsten der Kläger nimmt das Gericht an, dass - obwohl bereits Teile Mo.s von der irakischen Armee zurückerobert wurden - die Voraussetzung für ganz Mo. gegeben sind. Aufgrund der noch nicht gefestigten Lage rund um Mo., ist auch (noch) von einer Gruppenverfolgung im Umland von Mo. auszugehen. Daher erscheint es dem Gericht sachgerecht, auch für G., welches Anfang November 2016 durch die irakische Armee vom IS zurückerobert wurde, die Voraussetzungen der Gruppenverfolgung von Angehörigen der Schabak zu bejahen.

c) Gleichwohl besteht - trotz Gruppenverfolgung der Schabak in der Heimatregion der Kläger rund um Mo. - kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch für die Gruppenverfolgung gilt, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A C S 332/12 - juris).

Nach Auffassung des Gerichts steht den Klägern vorliegend eine interne Fluchtmöglichkeit gem. § 3e AsylG offen. Einem Ausländer wird gem. § 3e Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2).

Sowohl der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts als der Auskunft des Auswärtigen Amtes ist zu entnehmen, dass die Gefahr einer Gruppenverfolgung der Schabak nicht landesweit droht, sondern nur in den vom IS-besetzten Gebieten. Außerhalb dieser Gebiete kommt es allenfalls vereinzelt zu Übergriffen auf Angehörige der Schabak. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vgl. dort S. 4) sind in der Region Kurdistan-Irak derartige Diskriminierungen bislang noch nicht bekannt geworden. Das Orient-Institut berichtet zwar, dass „besonders im Rahmen der Neu-Konstituierung des Iraks seit 2003 die Schabak auch von kurdischer Seite verfolgt wurden, sofern sie nicht deren Meinung folgten“ (vgl. Gutachten S. 3), jedoch sei dies auf vereinzelte Fälle beschränkt gewesen (S. 5 des Gutachtens), so dass in Kurdistan - zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt - die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung der Schabak nicht annähernd gegeben sind (vgl. hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand: Dezember 2016, S. 12 u. S. 19).

Nach Auskunft des Deutschen Orient-Instituts (S. 5), haben sich Angehörige der Schabak aus dem Umland von Mo. und der Ninive-Ebene nach dem Einmarsch des IS entweder in den kurdisch verwalteten Gebieten oder in der Region um Karbala niedergelassen. Warum dies den Klägern nicht möglich und zumutbar sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal - wie festgestellt - den Klägern in diesen Landesteilen keine Gruppenverfolgung droht und die Kläger bereits vor ihrer Ausreise knapp ein Jahr in Kurdistan gelebt haben.

Auch die vorgetragenen Geschehnisse in Erbil stehen nach Auffassung des Gerichts einer internen Fluchtmöglichkeit nach Kurdistan nicht entgegen, da sich die Kläger nicht zwingend in Erbil niederlassen müssen und nicht davon auszugehen ist, dass ihnen nach einer Rückkehr nach Kurdistan aufgrund der Vorfälle im Jahr 2014 in ganz Kurdistan Konsequenzen drohen.

Letztlich sind die Kläger auch nicht zwingend darauf angewiesen, sich in Kurdistan niederzulassen. Es steht ihnen ohne weiteres auch die Möglichkeit offen, in südlichere Teile des Iraks zu gehen, wie es bereits andere Schabak-Angehörige getan haben. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Kläger nicht sicher und legal in diese Teile Iraks reisen könnten. Im Übrigen sind die Kläger zu 1. und 2. jung, gesund und erwerbsfähig, so dass es keine Hinweise darauf gibt, wonach bei einer Binnenmigration nicht eine existenzsichernde Grundlage in einem anderen Landesteil geschaffen werden könne.

d) Die vorstehenden Ausführungen zur internen Fluchtalternative gelten im Übrigen auch, wenn man aufgrund der Vorkommnisse im Irak von einer individuellen Verfolgung der Kläger im Sinne des § 3 AsylG ausgehen würde.

3. Nach alledem steht den Klägern unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzstatus bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Der am ... 1997 in ... (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Hazara und schiitischem Glauben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 10. Oktober 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 22. Juli 2016 Asylerstantrag stellte.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. August 2016 führte der Kläger u. a. aus, dass er sich bis zu seiner Ausreise in der Provinz ... im Distrikt ..., Dorf ... aufgehalten habe. Er habe in einem eigenen Haus gewohnt, das seinen Eltern gehört habe. Im September 2015 sei er weggegangen. Zum Reiseweg befragt, gab der Kläger an, von Afghanistan nach Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland gereist zu sein. Bis Griechenland habe er einen Schleuser gehabt. Die Ausreise habe ca. 6.000,00 € gekostet. Ca. 2.000,00 € habe er selber angespart. Den Rest habe ihm sein Vater gegeben. Sein Vater arbeite vormittags als stellvertretender Direktor in einer Schule und er habe einen kleinen Laden, wo er Lebensmittel verkaufe. In Afghanistan lebten noch drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester, eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel väterlicherseits. Bis zur 2. Klasse sei er in die Schule gegangen. Früher habe er auf den Feldern seiner Eltern gearbeitet. Danach habe er sich ein Auto gekauft, mit dem er Transporte durchgeführt habe. Er habe bspw. Zement gefahren und sei für Hilfsorganisationen tätig gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. In Afghanistan sei er von den Taliban bedroht worden, sein Leben sei in Gefahr gewesen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Kläger an, dass er mit seinem Lkw Baumaterial von der Stadt ... in das Dorf ... transportiert habe. Da habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, dass die Taliban ihn angehalten hätten und nach ihm gefragt hätten. Er habe Angst bekommen und habe das Auto an einen anderen Freund weitergegeben, der für ihn weiterfahren sollte. Die Taliban hätten diesen auf dem Weg von ... in das Dorf ... gefangen genommen und eine Woche ins Gefängnis gesteckt. Das Auto hätten sie beschlagnahmt. Nach einer Woche sei der Freund freigekommen und habe den Brief, in dem der Vater des Klägers bedroht worden sei, vorgelegt. Er, der Kläger, sei zur Polizei gegangen und habe sich darüber beschwert, dass die Taliban ihm sein Auto weggenommen hätten und sein Leben in Gefahr sei. Auf der Wache sei ihm gesagt worden, dass die Polizei ihn nicht schützen könne, er solle Afghanistan verlassen. Ungefähr 6 - 7 Tage nach Vorlage des Drohbriefes an seinen Vater sei er ausgereist. In diesen Tagen sei nichts passiert. Er sei aber auch vorsichtig gewesen. Sein Vater lebe noch. Er wohne dort, wo er immer gewohnt habe. Der Kläger verweist weiter darauf, dass die Taliban ihr Dorf nicht einnehmen können. In die Provinz ... sei er nicht gegangen, da er dort niemanden kenne. In Afghanistan sei es nirgendwo sicher. Als Hazara werde man getötet, wenn man von den Taliban erwischt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von den Taliban erwischt, verhaftet und umgebracht zu werden. Politisch betätigt habe er sich in Afghanistan zu keinem Zeitpunkt. Für den weiteren Inhalt der Anhörung des Klägers gegenüber dem Bundesamt wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2. des Bescheides) und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1.) In Ziffer 3. des Bescheides wurde dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ziffer 4. des Bescheides bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 5. wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht. Ziffer 6. bestimmt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Sachvortrag des Klägers sei in sich widersprüchlich und nicht glaubwürdig. Der Kläger habe einerseits erklärt, dass man in Afghanistan nirgendwo vor den Taliban sicher sei gleichzeitig solle das Dorf, in dem der Vater des Klägers lebe, nicht von den Taliban bedroht werden. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger dann keinen Schutz in diesem Dorf gesucht habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Klägers, nicht weiter von den Taliban bedroht worden sei. Auch das vom Kläger beschriebene Vorgehen der Taliban sei nicht plausibel. Aus Angst vor diesen habe der Kläger einen Freund gebeten, seine Lieferungen zu übernehmen. Der Freund solle festgehalten worden sein, dann allerdings freigelassen worden sein, um dem Kläger einen Drohbrief auszuhändigen. Auch aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung Afghanistans werde auf ca. 10% geschätzt. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara habe sich die Lage nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes grundsätzlich verbessert. Sie seien in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert und gesellschaftliche Spannungen bestünden fort und lebten in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Nach den Erkenntnissen des UNHCR würden Hazara bis zu einem gewissen Grad weiterhin diskriminiert. Insbesondere Paschtunen hätten Vorbehalte gegenüber den in der Vergangenheit an den Rand gedrängten und diskriminierten Hazara, die seit dem Sturz der Taliban 2001 deutliche wirtschaftliche und politische Fortschritte gemacht hätten. Bei bekanntgewordenen Entführungen und Ermordungen an Hazara habe es sich um lokal begrenzte Einzelfälle gehandelt. Auch lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund der Erkenntnisse des Bundesamtes sei erkennbar, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. In allen Teilen Afghanistans herrsche ein unterschiedlich stark ausgeprägter innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Form von Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerilla-Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban sowie anderen oppositionellen Kräften. Für keine der afghanischen Provinzen könne jedoch generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet und Anwesenheit dort rechtfertige. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse können nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger habe keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorgetragen. Ihm sei es bis zu seiner Ausreise gelungen, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er sei jung, gesund und erwerbsfähig. Insoweit bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass es ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht erneut gelingen könnte, für sein Existenzminimum zu sorgen. Zudem könne der Kläger von seiner Großfamilie unterstützt werden. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Das gesetzliche Einreise-und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Kläger verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen seien.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 5. September 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. September 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2016 mit dem Gz.: ... wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Asyl zu gewähren, hilfsweise für den Kläger das vorliegend seiner Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und weiter hilfsweise diesem einen subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird zudem verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach den § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Kläger bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt am 19. August 2016 ein Dolmetscher aus Pakistan zur Verfügung gestellt worden sei, der die Muttersprache des Klägers - Dari - nur äußerst unzulänglich beherrscht habe. Zudem sei dem Kläger im Rahmen des Interviews keine hinreichende Zeit gelassen worden, seine Asyl- und Fluchtgründe umfassend darzustellen. Daher werde das Fehlen nach einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers vor Bescheidserlass ausdrücklich gerügt. Mit Schriftsatz vom 30. September 2016 hat der Kläger sein Vorbringen ergänzt und vertieft.

Das Bundesamt hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt. Eine Antragstellung ist unterblieben.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. September 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Gerichtsbeschluss vom 12. Oktober 2016 wurde dem Kläger unter Rechtsanwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe bewilligt.

Am 7. November 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheit des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der nach § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte in der Ladung auf die Tatsache, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

1. Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) scheitert bereits daran, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen ebenfalls nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vormals nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG, nunmehr nach § 3 Abs. 1 AsylG) ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, für dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerwGE 80, 315).

Teilweise geht der Internationale Flüchtlingsschutz im Ergebnis der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG auch selbstgeschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Schließlich umfasst gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG der Schutz vor Verfolgung wegen der Religion im Ergebnis der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1b der Richtlinie 2011/95/EU auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich sowie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen, die sich auf eine religiöse Betätigung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 10 C 7/11 - juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U. v. 2.3.2010 - Rs. V 175/08 u. a., Abdullah). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umständen bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU. Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u. a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen.

Beruft sich der Ausländer indes zur Begründung seiner Verfolgungsfurcht auch auf Vorgänge und Geschehensabläufe nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates, so gilt die das Maß der Darlegungsanforderungen bestimmende Beweiserleichterung nicht, weil nicht mehr davon auszugehen ist, dass die für Vorgänge in dem „Verfolgerstaat“ bestehenden Beweisschwierigkeiten außerhalb des Herkunftsstaates fortbestehen. Der Flüchtling hat vielmehr die Umstände, aus denen er seine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ableitet, zu beweisen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nachfluchtgründe in einem Verhalten des Ausländers bestehen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung und Ausrichtung ist, § 28 Abs. 1a AsylG. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 28 Abs. 1a AsylG ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch Nachfluchttatbestände ohne eine entsprechende Vorprägung im Heimatland beachtlich sein können.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes.

Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist gegenüber dem Kläger nicht festzustellen. Der Kläger konnte gegenüber dem Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 nicht glaubhaft machen, dass bei ihm ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt. Insoweit ist der Vortrag des Klägers bereits in mehreren Punkten widersprüchlich und unschlüssig. So hat der Kläger während des Verfahrens vor dem Bundesamt, in seinen Schreiben an das Gericht und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er aus dem Dorf ... stamme. Im Verfahren hat der Kläger angegeben, dass er aus dem Dorf ... bzw. ... (vgl. Gerichtsakte Bl. 36) stamme. Zwar hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass die Orte ... und ... identisch seien, da es sich um unterschiedliche Dialekte handle. Dass der Ort, in dem die Familie gewohnt habe ... geheißen habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 nicht mehr wiederholt. Weiter hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine Familie aus seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester bestehe. In dem am 5. Oktober 2016 (Gerichtsakte Bl. 36) vorgelegten Schreiben, hat der Kläger jedoch ausgeführt, dass seine Familie noch weitere zwei Kinder habe. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zur Größe des Orts, in der die Familie gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich dahingehend eingelassen, dass der Ort ca. 400 - 500 Einwohner zähle. Schriftlich ausgeführt hat er hingegen, dass dort ca. 800 - 1000 Einwohner lebten. Der Kläger hat weiter erklärt, dass sein Vater Schulleiter sei. In der mündlichen Verhandlung hat er sich jedoch dahingehend eingelassen, dass sich sein Vater bereits im Ruhestand befinde. Widersprüchliche Aussagen finden sich ebenfalls in dem am 4. November 2016 dem Gericht vorgelegten Schreiben des Klägers. Danach habe ein Freund den Familien-LKW gefahren. Auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2016 hat der Kläger erklärt, dass außer ihm niemand dieses Familienfahrzeug geführt habe. All diese widersprüchlichen Inhalte in den Aussagen des Klägers lassen auf eine Unglaubwürdigkeit des Sachvortrags des Klägers zum Vorliegen von asylrelevanten Merkmalen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schließen. Auch ist für das Gericht nicht erkennbar, aus welchem Grund der Kläger bzw. dessen Vater von den Taliban, wie behauptet, verfolgt werden sollten. Der Kläger hat auch nicht darlegen können, dass sich diese Bedrohungen seitens der Taliban über einen längeren Zeitraum erstreckten. Die angebliche Bedrohung habe sich lediglich einmalig manifestiert. Unschlüssig ist in diesem Zusammenhang zudem, dass diese zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden sein soll, als sich dessen Vater bereits im Ruhestand und damit außerhalb einer herausgehobenen Position befunden hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, warum der Drohbrief gerade einem Freund des Klägers übergeben worden sein sollte. Dies erscheint gesamtbetrachtend nicht plausibel, da es, nachdem der Aufenthalt des Klägers und dessen Vaters bekannt gewesen sein musste, unschwer möglich gewesen wäre, den Drohbrief direkt an den Kläger bzw. dessen Familie zu übermitteln. Warum der Vater des Klägers zu einem Zeitpunkt, als dieser bereits nicht mehr Schulleiter war, von den Taliban rekrutiert werden sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Daher erscheint der Vortrag des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte insgesamt widersprüchlich, unschlüssig und bruchstückhaft. Das Vorbringen des Klägers in Bezug auf eine selbst erlittene Vorverfolgung in Afghanistan ist insgesamt unglaubwürdig.

Unter Zugrundlegung der Voraussetzungen der § 3 AsylG konnte das Gericht daher nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen, dass der Kläger vor seiner Ausreise eine solche Verfolgung erlitten hat oder von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 5. September 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ebenfalls liegt keine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243 ff.; U. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 -, BayVBl 2009, 605 ff.) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

Dies zugrunde gelegt, droht dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Juli 2012 (Az.: 13a B 11.30064 -, juris) bereits festgestellt hat, sind nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara zu erkennen. Die Verfolgungshandlungen, denen die Hazara partiell ausgesetzt sind, verfügen nicht über die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Hazara sind zwar in Afghanistan weiterhin einer gewissen Diskriminierung ausgesetzt (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016 im Folgenden: Lagebericht - Stand September 2016 S. 9). Zudem wird im Lagebericht des Auswärtigen Amtes eine grundsätzliche Verbesserung für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara festgestellt. Überdies ist keine landesweite Bedrohung von Volkszugehörigen der Hazara festzustellen. Für diese bildet insbesondere die Region Bamyan westlich von Kabul einen sicheren Rückzugsort, der weitgehend von Volkszugehörigen der Hazara besiedelt ist.

3. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden geht dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c - e AsylG entsprechend. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist - wie bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U. v. 27.4.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 ff.).

Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG hat der Kläger bereits nicht geltend gemacht. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil der Kläger jedenfalls auf internen Schutz nach § 3e AsylG zurückgreifen kann.

Nach § 3e Abs. 1 AsylG i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind gemäß § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG die im sicheren Teil des Herkunftslandes vorhandenen allgemeinen Gegebenheiten sowie die persönlichen Umstände des Klägers zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 20; U. v. 29.5.2008 - 10 C 11/07 - juris Rn. 35). Die Beurteilung erfordert dabei eine Einzelfallprüfung (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 13A ZB 13.30185 - juris Rn. 5). Dabei sind die individuellen Besonderheiten wie Sprache, Bildung, persönliche Fähigkeiten, vorangegangene Aufenthalte des Klägers in dem in Betracht kommenden Landesteil, örtliche und familiäre Bindungen, Geschlecht, Alter, ziviler Status, Lebenserfahrung, soziale Einrichtungen, gesundheitliche Versorgung und verfügbares Vermögen zu berücksichtigen. Entscheidend dafür, ob eine inländische Fluchtalternative als zumutbar angesehen werden kann, ist dabei insbesondere auch die Frage, ob an dem verfolgungssicher Ort das wirtschaftliche Existenzminimum des Asylsuchenden gewährleistet ist. Dies in der Regel anzunehmen, wenn der Asylsuchende durch eigene Arbeit oder Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative demgegenüber dann, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten als ein Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 22.8.2013 - 5A K 156/11.A - juris Rn. 38).

Gemessen an diesen Grundsätzen geht das Gericht davon aus, dass für den Kläger eine inländische Fluchtalternative besteht.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass sich der Kläger in Afghanistan für ihn zumutbar auch außerhalb seiner Heimatstadt an einem Ort niederlassen kann, an dem er verfolgungssicher ist. Für den Kläger als jungen gesunden Mann dürfte es in einer größeren afghanischen Stadt auch abseits seiner Herkunftsprovinz möglich sein, sich ein Existenzminimum zu sichern. Diese Einschätzung entspricht auch der aktuellen Auskunftslage. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes bieten größere Städte aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleinere Städte oder Dorfgemeinschaften (Lagebericht S.18). Eine schützende Anonymität bieten nach Auffassung des Gerichts daher insbesondere die Städte Kabul, Herat oder Kandahar. Dort könnte sich der erwerbsfähige Kläger niederlassen, ohne der ernsthaften Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt zu sein. Der Kläger ist gesund und mit einem Alter von knapp 19 Jahren in der Lage, auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden, von der er leben kann. Hinzu kommt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag eine Lehre als Fliesenleger zumindest begonnen hat. Gerade im Baugewerbe ist es für Rückkehrer am ehesten möglich, eine Beschäftigung zu finden. Für eine zumutbare Rückkehr in eine größere Stadt in Afghanistan spricht auch, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag ledig ist und keine Unterhaltspflichten zu erfüllen hat.

Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keinen erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Insoweit folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG).

4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sie aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris).

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 13A ZB 13.30119 u. a. - juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 27.4.2012 - A 11 S 3079/11 - juris). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. So besteht eine extreme Gefahrenlage dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen und sicheren Hungertod nach erfolgter Abschiebung ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226).

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. B. v. 19.2.2014 - 13A ZB 14.30022 - juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt. Gegen das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes spricht beim Kläger zudem, dass dieser seinem eigenen Vortrag über mehrere Familienangehörige in Afghanistan verfügt, die den Kläger bei einer Rückkehr erneut aufnehmen können. Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Auskünfte ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer aus Europa generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste (vgl. BayVGH, U. v. 20.1.2012 - 13A B 11.30425 - juris Rn. 32 ff.). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen. Für alleinstehende, junge und arbeitsfähige Männer ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, besteht die Möglichkeit, sich eine neue Existenz in Kabul oder einer anderen größeren Stadt aufzubauen (st. Rspr.. des BayVGH, beispielsweise U. v. 15.3.2012 - 13a B 11.30439 - juris Rn. 25).

Der Kläger verfügt darüber hinaus über einen Familienverbund in Afghanistan, auf den er nach seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger sein Existenzminimum bei einer Rückkehr nach Afghanistan durchaus sichern kann. Im Übrigen verweist das Gericht auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer nach Afghanistan nach dem REAG/GARP-Programm. Darüber hinaus werden Leistungen nach dem Reintegrationsprogramm „ERIN“ gewährt (vgl. Auskünfte der Regierung von Schwaben vom 17. August 2016 und des Bundesamtes vom 12. August 2016 an das Verwaltungsgericht Augsburg).

5. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.

6. Nach allem erweist sich die Klage zwar als zulässig, aber unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt in erster Linie die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der am … 1968 geborene Kläger ist ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Volkszugehörigkeit. Ihm wurde am 20.08.2008 in Colombo ein Reiseausweis ausgestellt. Er reiste am 04.09.2008 über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sogleich nach der Einreise wurde er von der Bundespolizei vernommen; hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die darüber angefertigten Protokolle verwiesen.
Am 17.09.2008 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Er wurde am 09.10.2008 zu seinem Begehren angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen.
Am 09.11.2009 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 28.06.2010, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten, die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Ungeachtet, ob der Kläger bereits politische Verfolgung erlitten habe oder unmittelbar von ihr bedroht gewesen sei, habe er aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Sri Lanka zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer politischen Verfolgung zu rechnen. Auch nach (vorläufiger) Beendigung des Bürgerkriegs habe sich die Sicherheitslage noch nicht spürbar entspannt und der Ausnahmezustand bleibe bestehen. Es komme weiterhin zu einer Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte, aber auch durch Dritte. Aus der Gesamtsituation ergebe sich, dass der Kläger jedenfalls für den Fall einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten müsse. Denn der aus dem Norden stammende Kläger, der sich im Süden oder in Colombo niederlassen müsste, nachdem die Freizügigkeit immer noch in erheblichem Umfang eingeschränkt sei, müsse für den Fall einer Rückkehr damit rechnen, dass er dem Anfangsverdacht, der LTTE zuzugehören, ausgesetzt sei. Hieraus ergebe sich das konkrete Risiko, von den Sicherheitskräften verhaftet zu werden. Das Ende dieser Haft, die keiner gerichtlichen Kontrolle mehr unterliege, sei nicht abzusehen und mit dem Risiko erheblicher Misshandlungen verbunden. Diese erheblichen Gefahren, die an die unterstellte Unterstützung der LTTE anknüpften, begründeten unabhängig von einer Vorverfolgung die Gefahr politischer Verfolgung, sie stellten eine politisch motivierte Verfolgung dar, die an die tamilische Volkszugehörigkeit und die damit verbundene Vermutung der LTTE-Unterstützung anknüpfe.
Auf Antrag der Beklagten vom 27.07.2010 hat der damals zuständige 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.02.2012 - A 12 S 1863/10 - die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zugelassen. Mit einem am 05.03.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 29.02.2012 hat die Beklagte die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend: Nach dem bisherigen klägerischen Vorbringen könne keine individuell erlittene Vorverfolgung oder eine Ausreise unter dem Druck bevorstehender Verfolgung festzustellen sein. Das Vorbringen des Klägers in den verschiedenen Verfahrensstadien sei erkennbar zu unterschiedlich geblieben, ohne dass sich dafür nachvollziehbare Gründe zeigten oder er dies anderweitig überzeugend hätte erklären können. Allein wegen der Zugehörigkeit zur tamilischen Volksgruppe drohe ihm keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2010 - A 4 K 4167/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt:
die Berufung zurückzuweisen,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
11 
weiter hilfsweise festzustellen, dass nationale Abschiebungsverbote hinsichtlich Sri Lanka bestehen.
12 
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus, er habe eine extralegale Entführung dargelegt, wobei allein diese Entführung und die Drohung mit einer Gefahr für Leib und Leben ein traumatisches Ereignis darstellten, das im Zusammenhang mit der Angst um die Familie dazu führe, dass bei einer Abschiebung oder Rückkehr ein so genanntes Wiederholungstrauma einsetze.
13 
Der Kläger ist in der Berufungsverhandlung zu den Gründen seines Asylbegehrens angehört worden; hinsichtlich seiner Angaben wird auf Anlage 1 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt (Anlage 2 der Niederschrift):
15 
Zum Beweis der Tatsachen,
16 
dass es aufgrund der 6-jährigen Dauer des Verfahrens beim VGH Baden-Württemberg bei einer Dauer von über 8 Jahren des Asylverfahrens insgesamt ein gravierender Vertrauensverstoß ist bzw. es gegen Treu und Glauben verstößt, jetzt nun nach dieser langen Zeit vom Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart abzuweichen, dass dies zum jetzigen Zeitpunkt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK wäre, ihm nach 8 Jahren Asylverfahren und 6 Jahren in der Rechtsstellung als Asylberechtigten diese nach dieser langen Dauer des Verfahrens wegzunehmen, und dass dies wegen der Dauer des Verfahrens und bei einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu einer gravierenden psychischen Reaktion führen würde, auch im Sinne einer psychischen Erkrankung,
17 
wird beantragt,
18 
1. ein Gutachten eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht einzuholen und
19 
2. ein Gutachten von Herrn Dr. ..., Facharzt für psychosomatische Medizin, Psychotherapie und Psychoanalytik, ... …, ...,
20 
einzuholen.
21 
Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit war in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23 
Die nach Zulassung durch den 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen (VI.).
I.
24 
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz.
25 
Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden:
26 
Der auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden.
27 
Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
28 
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „höchsthilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden.
II.
29 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
30 
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 24 a.E.).
32 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
33 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).
34 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 = NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
35 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
36 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
37 
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
38 
Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. § 3e AsylG, Art. 8 QRL).
39 
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 Buchstabe c QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist.
40 
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
41 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.
42 
2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe der Wahrheit entspricht. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass der Kläger den wahren Grund für seine Ausreise nach wie vor für sich behält.
43 
An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen zunächst aus dem Grund ganz erhebliche Zweifel, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise im September 2008 nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben zu den Gründen seiner Flucht gemacht hat. So gab er bei der Bundespolizei im Wesentlichen an, er habe schon seit zwei Jahren versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei seit über zehn Jahren Mitglied der LTTE, habe lange Zeit das sri-lankische Militär mit Bargeld bestochen und müsse damit rechnen, vom Militär grundlos verhaftet zu werden. Von einer Entführung und Erpressung durch Mitglieder tamilischer regierungsnaher Organisationen war nicht im Ansatz die Rede. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger die in den Wortprotokollen über die Vernehmungen niedergelegten Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt wurden die Vernehmungen, bei denen ein Dolmetscher für die tamilische Sprache eingebunden war, ausweislich von beigefügten Vermerken dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Plausible Gründe dafür, dass die Vernehmungen unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, hat der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht; er hat sich - darauf angesprochen - mehrmals darauf beschränkt zu bestreiten, die in den Protokollen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Eine ganz andere Verfolgungsgeschichte hat der Kläger dann in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt: Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass Leute ihn mitgenommen und von ihm Geld verlangt hätten; dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Auf Nachfragen des Anhörenden berichtete er unter anderem, die Entführung habe am 14.04.2008 stattgefunden, er sei sechs Tage in einem Haus festgehalten und ihm sei dann eine dreimonatige Zahlungsfrist gewährt worden.
44 
Die angebliche Entführung und Erpressung hat der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung als Ereignis genannt, das bei ihm erst den Entschluss zur Flucht ins Ausland hat reifen lassen. Allerdings konnte er dem Senat nicht den Eindruck vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten; es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger ein Schicksal, das andere Personen erlitten haben, auf sich projiziert hat. Auf die eingangs seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise nannte der Kläger in einigen wenigen Sätzen lediglich Eckpunkte der angeblichen Entführung und Erpressung. Wesentlich ausführlicher, detailreicher und nach Einschätzung des Senats durchaus glaubhaft wurden dann erst die Schilderungen seines Reisewegs, auf die sich die Fragestellung indes überhaupt nicht erstreckte. Die gezielten Nachfragen brachten dann auch keine Ausführungen, die den Schluss zulassen könnten, dass sich das Geschehen tatsächlich so wie vom Kläger behauptet ereignet hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass ihm selbstverständlich bewusst ist, dass die Erinnerung an Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt; allerdings wäre die vom Kläger behauptete Entführung und Erpressung ein so einschneidendes Ereignis gewesen, dass auch nach über acht Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger zumindest einige für die Richtigkeit seiner Angaben sprechende Details hätte schildern können. Das hat er indes nicht getan. Auf die gezielten Fragen antwortete er meist wortkarg. Einzelheiten zu dem Raum etwa, in dem er immerhin sechs Tage festgehalten worden sein will, konnte er mit Ausnahme solcher, die letztlich nur ein geringes Maß an Einfallsreichtum erfordern (angebliche Größe, weiße Wandfarbe, Licht an der Decke) nicht liefern. Angaben dazu, ob der Raum Fenster hatte, wie er möbliert war und dabei insbesondere, ob er eine als solche zu bezeichnende Schlafgelegenheit hatte, wie sie eigentlich zu erwarten gewesen wären, machte der Kläger nicht. Auf die Forderungen der Entführer angesprochen verwies der Kläger stets nur auf deren Verlangen von Geld. Mit welchen Nachteilen die Entführer für den Fall der Nichtzahlung gedroht haben, war dem Kläger keiner nähren Erwähnung wert. Blass blieben auch die Ausführungen zu der angeblichen Folter. Nachdem er zunächst lediglich die Behauptung von Folter in den Raum gestellt hatte, verwies er auf Nachfrage nur darauf, dass er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei mit Stiefeln getreten und mit einem Holzknüppel geschlagen worden. Wie viele Personen ihn angeblich geschlagen und getreten haben, welche Körperstellen betroffen waren und ob und welche Verletzungen er infolge der Misshandlungen erlitten hat, blieb unerwähnt. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um gesteigertes Vorbringen handelt, da der Kläger die Thematik „Folter“ erstmals vor dem Senat erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt hat er lediglich erklärt, er sei wohl bei seiner Anhörung nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Sollte er allerdings tatsächlich gefoltert worden sein, erscheint es fernliegend, dass er auf diesen Umstand nicht von sich aus hingewiesen hätte.
45 
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch seine Angaben zu dem weiteren Geschehen nach seiner angeblichen Freilassung. Davon, dass die Erpresser bereits im Juni 2008 bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, wie er es in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Vielmehr verwies er darauf, dass die Erpresser seine bisherige Unterkunft am 20.07.2008, dem Tag des angeblichen Fristablaufs, aufgesucht hätten. Diese Angabe passt allerdings in keiner Weise zu den Ausführungen seiner Ehefrau in dem dem Bundesamt vorgelegten Brief vom 15.10.2008, wonach die Entführungsbande jetzt häufiger zu ihr nach Hause komme. Erst nach zahlreichen, eindringlichen Nachfragen, nicht zuletzt seines Prozessbevollmächtigten, gab der Kläger an, dass es auch nachfolgend - zuletzt im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 - Probleme gegeben habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch einerseits angegeben, seine Ehefrau lasse sich durch ihren Bruder bei Besuchen der Erpresser verleugnen. Andererseits gab der Kläger an, es gebe Probleme, wenn die Erpresser seine Ehefrau sehen.
46 
Offenbleiben kann nach Vorstehendem, ob die Entführung und Erpressung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung gewesen wären. In Betracht käme hier lediglich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat auf die Frage, weshalb er als Opfer der Entführung und Erpressung ausgewählt worden sei, geantwortet, dies sei geschehen, weil er wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage ist zunächst erstaunlich, will der Kläger die - nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, die nicht mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt übereinstimmt (damals: drei Millionen Rupien) - für die Organisation der Ausreise gezahlten zwei Millionen Rupien insbesondere durch den Verkauf von Goldschmuck seiner Frau und die Aufnahme eines Darlehens aufgebracht haben. Der Aussage lässt sich aber vor allem entnehmen, dass sich der Kläger zumindest im Wesentlichen als Opfer krimineller Machenschaften sah; eine Verbindung mit seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder gar seiner behaupteten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE war für den Senat nicht erkennbar.
47 
Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger schon nicht als Grund für seine Ausreise behauptet. Nicht zuletzt da dem Kläger offensichtlich ohne Probleme ein Reiseausweis ausgestellt wurde und er legal und ungehindert das Land verlassen konnte, bestehen hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Kläger erst auf Nachfragen angeführten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Helfen beim Aufbauen und Dekorieren einer Bühne) waren, die Richtigkeit der Angaben unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dass er konkret durch sie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht vorgetragen. Es blieb insoweit bei der allgemein gehaltenen Behauptung, Armeeangehörige hätten die Veranstaltungen an den Großheldentagen überwacht.
48 
3. Auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung kommt nicht in Betracht.
49 
Tamilen waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2008 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (dazu a). Sie sind es auch heute nicht (dazu b).
50 
a) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers und bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise im Wesentlichen wie im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.2010 (A 4 S 703/10, juris) bezogen auf das Jahr 2007 dar. Dort heißt es (a.a.O. Rn. 46 ff.):
51 
Die Lage in Sri Lanka stellte sich 2007 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
52 
In Sri Lanka lebten 2007 geschätzt 20,01 Millionen Menschen. Der Anteil der tamilischen Bevölkerung lag ungefähr bei 10 % (Fischer-Weltalmanach 2010, S. 474). Nach den Angaben des Ministeriums für Volkszählung und Statistik lebten 2006 im Großraum Colombo 2.251.274 Einwohner, davon waren 247.739 tamilische Volkszugehörige sri-lankischer Staatsangehörigkeit und 24.821 indische Tamilen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Report Sri Lanka vom 15.11.2007, S. 122, Nr. 20.13).
53 
Die innenpolitische Lage Sri Lankas war von dem jahrzehntelangen ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen bestimmt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung [und] der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus dem Februar 2002 war von Präsident Rajapakse im Januar 2008 offiziell aufgekündigt worden, nachdem es von beiden Seiten seit langem nicht mehr eingehalten worden war. Bereits ab November 2005 war es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch die LTTE und die im Jahr zuvor von ihr abgespaltene, mit der Regierung kollaborierende Karuna-Gruppe unter „Oberst Karuna“ (Muralitharan Vinayagamurthi), einem ehemaligen Vertrauten des LTTE-Führers Prabahakaran, gekommen. Seit April 2006 hatte die Regierung versucht, die LTTE, die zu diesem Zeitpunkt noch den Norden und Osten des Landes kontrollierte, mit offensiven Maßnahmen zurückzudrängen. Ab Mitte 2006 war es dann zu großflächigen, längeren Kampfhandlungen gekommen. Unterstützt von den paramilitärischen Einheiten der Karuna-Gruppe, die sich als Vertretung der Ost-Tamilen verstand, konnten die Streitkräfte im Juli 2007 nach den vorhergehenden Rückzug der LTTE-Soldaten die letzten von der LTTE gehaltenen Stellungen im Osten Sri Lankas einnehmen (Lagebericht des AA vom 07.04.2009, Stand März 2009, S. 5).
54 
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität oder politischer Überzeugung von Seiten der Regierung fand seit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 nicht statt (Lageberichte des AA vom 26.06.2007, Stand Juni 2007, S. 6 und vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 7). Allerdings standen Tamilen im Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen, und mussten mit staatlichen Repressionen rechnen. Sie wurden nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt. Sie sind aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, Pkw-Kontrollen und Verhaftungen bei Vorliegen schon geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act“ Ende 2006 - ein Notstandsgesetz, das Verhaftungen ohne Haftbefehl und eine Inhaftierung bis zu 18 Monaten erlaubt, wenn die Behörden insbesondere den Verdacht terroristischer Aktivitäten haben (vgl. SFH, Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update vom 11.12.2008, S. 3) - war die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wurde, musste mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung hat kommen müssen (Lagebericht des AA vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 8). So wurden am 30. und 31.12.2005 im Rahmen der von Militär und Polizei in Colombo durchgeführten Operation „Strangers Night III.“ 920 Personen, die weit überwiegende Mehrheit Tamilen, verhaftet (Human Rights Watch, Return to War - Human Rights under Siege - August 2007, S. 74).
55 
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in seiner Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 01.02.2007, die eine Zusammenfassung und Teilübersetzung der „UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (December 2006)“ enthält, unter anderem ausgeführt, dass von der sich dramatisch verschlechternden Menschenrechtslage im besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes betroffen seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei dem Verdacht, dass sie Verbindungen zur LTTE unterhalten, Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs drohten (S. 2). Für Tamilen aus Colombo bestand aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen ein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen - insbesondere Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen - unterworfen zu werden. Tamilen aus Colombo waren darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden. Zwischen dem 20.08.2006 und dem 02.09.2006 waren Presseberichten zufolge mehr als 25 Tamilen entführt worden, nur zwei Personen waren bis zum Dezember 2006 wieder freigekommen (S. 2 f.). Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der dauernden Bedrohung durch terroristische Attacken im Großraum Colombo waren teilweise für die gesamte tamilische Minderheit bedrohlich und stellten ihre Sicherheit in Frage. Extralegale Tötungen, die seit jeher Teil des Konflikts gewesen waren, wurden seit Dezember 2005 auch in signifikanter Zahl von Regierungsseite verübt. Viele Taten sind an gewöhnlichen Personen begangen worden, die kaum erkennbar in Verbindung zu dem Konflikt standen. Teilweise handelte es sich um Teile eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschahen sie aus politischen Motiven. Sie konnten aber auch einen kriminellen Hintergrund haben (Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der SFH vom 01.02.2007 S. 5).
56 
Die International Crisis Group hat in ihrem Bericht vom 14.06.2007 (Sri Lanka’s Human Rights Crisis, Asia Report N. 135) unter anderem festgehalten, dass die Anzahl der Verschwundenen in den letzten achtzehn Monaten nur schwerlich mit Sicherheit festzustellen sei. Verschiedene verlässliche Quellen berichteten von mehr als 1.500 Betroffenen, wobei das Schicksal von mindestens 1.000 Personen unklar gewesen sei. Die höchste Anzahl von Betroffenen sei in den von der Regierung kontrollierten Bereichen Jaffnas festzustellen gewesen. Dort seien 731 Fälle registriert worden, in 512 Fällen gebe es noch keine Aufklärung. Im Großraum Colombo sei es zu mehr als 70 berichteten Fällen von Entführungen und des Verschwindenlassens gekommen. Die meisten der Betroffenen seien junge tamilische Volkszugehörige gewesen, die der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt worden seien. Auch eine Vielzahl von Personen ohne Verbindung zur LTTE seien Opfer dieses Verschwindenlassens geworden.
57 
Human Rights Watch (HRW) geht in seinem Bericht aus dem August 2007 (Return to War - Human Rights under Siege -) davon aus, dass Entführungen und Fälle des Verschwindenlassens seit August 2006 auch in Colombo zu einer weitverbreiteten Erscheinung geworden seien. Die Organisation gelangt auf der Grundlage von Gesprächen mit 26 Familien von verschwundenen Personen zu dieser Aussage (S. 53 f.). Landesweit geht HRW für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 25.02.2007 von 2.020 Fällen Entführter oder sonst verschwundener Personen aus. „Ungefähr 1.134 Personen“ seien lebend wieder aufgefunden worden, die anderen seien weiterhin vermisst (S. 7).
58 
Nach dem Country Report on Human Rights Practices zu Sri Lanka des U.S. Department of State 2007 vom 11.03.2008 waren extralegale Tötungen in Jaffna an der Tagesordnung. Zwischen dem 30.11.2007 und dem 02.12.2007 sind nach zwei Bombenangriffen der LTTE in und um Colombo beinahe 2.500 tamilische Volkszugehörige in der Hauptstadt und geschätzte 3.500 Tamilen im ganzen Land verhaftet worden. Die Inhaftierten, überwiegend männliche tamilische Zivilisten sollen allein aufgrund ihrer tamilischen Nachnamen verhaftet worden sein. Die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde bald wieder freigelassen. Zum Jahreswechsel waren nur noch zwölf von 372 im Boosa detention camp Inhaftierten in Gewahrsam.
59 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich selbst dann, wenn alle Angaben zutreffen sollten, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November 2007 nicht auf eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen schließen. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wurde keine Volksgruppe gezielt allein wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt. Die Anzahl der festzustellenden Übergriffe lässt nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds schließen. Selbst wenn alle Übergriffe im Großraum Colombo zwischen November 2005 und Dezember 2007 dem sri-lankischen Staat zuzurechnen wären - tatsächlich sind dabei auch Übergriffe der LTTE und „rein kriminelle Übergriffe“ mit dem Ziel der Lösegelderpressung unter den registrierten Fällen - und alle Inhaftierungen - auch die von bloß kurzer Dauer von nicht mehr als drei Tagen - gezählt werden, ist das Verhältnis von 3.400 Verhaftungen zu mehr als 240.000 tamilischen Einwohnern angesichts des Zeitraums von zwei Jahren nicht geeignet, eine Regelvermutung der Gefährdung eines jeden Gruppenmitglieds zu rechtfertigen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, dass 2.500 der Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind und damit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG erdulden mussten, ergibt sich eine Betroffenheit von 0,3 % der gesamten tamilischen Bevölkerung. Dieser - für die Bewertung des Standards der Achtung der Menschenrechte insoweit gleichwohl hohe - Prozentsatz der Betroffenen innerhalb eines Zweijahreszeitraums führt nicht zum Schluss auf die erforderliche aktuelle Gefahr der Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.
60 
Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt August 2008 besteht kein Anlass. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
61 
b) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers derzeit wie folgt dar:
62 
aa) Bezogen auf den Zeitpunkt November 2010 führte der erkennende Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2010 aus (a.a.O. Rn. 57 ff.):
63 
Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapakse in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen, nachdem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des AA vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 8). Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den Binnenvertriebenen verbergende ehemalige LTTE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Einigen wenigen wurde die Rücksiedlung im Juni 2009 gestattet. Im August 2009 begann dann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen (im Juni 2010 waren noch knapp 60.000 Personen in Lagern untergebracht) noch erheblich zerstört und vermint sind. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten „Rehabilitationslager“, in denen rund 8.000 ehemalige LTTE-Kämpfer (bzw. Personen, die insoweit verdächtigt werden) untergebracht sind. Zu diesen Lagern haben weder das IKRK noch Hilfsorganisationen Zugang. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act) haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, werden aufrecht erhalten (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 9 f.).
64 
Zu den Insassen der „Rehabilitationslager“ hat Human Rights Watch festgestellt, dass zwar die meisten der Verdächtigten in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden seien, dass aber auch neue Inhaftierungen, nämlich im Oktober 2009, erfolgt seien (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6).
65 
In unterschiedlichen Bereichen kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen, die Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Überzeugung aufweisen. Davon sind nicht nur Tamilen betroffen, sondern auch regierungskritische Singhalesen. So werden oppositionelle Parlamentsabgeordnete, die der Regierung gefährlich werden können, unter fadenscheinigen Vorwürfen verhört, verhaftet oder bedroht. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war und ist, wird im singhalesischen Teil der Gesellschaft von vielen geteilt, insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 10 f.).
66 
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Die ständigen Razzien und Hausdurchsuchungen, schikanösen Behandlungen (Beleidigungen, langes Warten, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen) bei den zahlreichen Polizeikontrollen im Straßenverkehr und Verhaftungen richten sich vor allem gegen Tamilen, wobei aus dem Norden und Osten stammende Tamilen darunter noch in höherem Maße zu leiden haben. Durch Anwendung des Prevention of Terrorism Act ist die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder einer Anklageerhebung kommen muss. Die Situation hat sich seit Beendigung der Kampfhandlungen nicht verbessert (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 11).
67 
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Sri Lanka niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gegenwärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich nicht zu einer Entspannung geführt. Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen nach Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24).
68 
Aus dem „Report of Information Gathering Visit to Colombo, Sri Lanka, 23. bis 29. August 2009“ vom 22.10.2009 des „U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate“ (FCO), für den sowohl staatliche sri-lankische Stellen als auch Nichtregierungsorganisationen befragt wurden, ergibt sich, dass unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrende Personen dem Criminal Investigation Department zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und Kontrolle des Vorstrafenregisters überstellt werden. Die Befragung kann mehr als 24 Stunden dauern. Die Betroffenen werden erkennungsdienstlich behandelt. Abhängig vom Einzelfall ist eine Überstellung an den Geheimdienst (State Intelligence Service) oder das Terrorist Investigation Department zum Zwecke der Befragung denkbar. Jeder, der wegen eines Vergehens gesucht wird, muss mit seiner Verhaftung rechnen. Vorbestrafte oder Personen mit Verbindungen zur LTTE werden weitergehend befragt und gegebenenfalls in Gewahrsam genommen. Laut Nichtregierungsorganisationen würden Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes einer genaueren Überprüfung als andere unterzogen. Verschiedene Faktoren, nämlich ein offener Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen zur LTTE, eine illegale Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen und das Fehlen eines Ausweises (ID Card) oder anderer Personaldokumente, erhöhten das Risiko, Schwierigkeiten bei der Einreise zu bekommen, einschließlich einer möglichen Ingewahrsamnahme (S. 5). Hingegen konnte keine der befragte Quellen angeben, dass sichtbare Narben einen Einfluss auf die Behandlung bei der Einreise haben könnten. Im Falle, dass der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestünde, könnten solche Narben Anlass zu einer Befragung sein, jedoch würden diesbezüglich keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt (S. 16).
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Überwiegend hätten die Befragten angegeben, dass die Anzahl der Razzien (cordon and search operations) in den letzten Monaten nicht zurückgegangen sei. Es gebe keine Informationen zu der Anzahl möglicher Festnahmen. Grundsätzlich seien junge männliche Tamilen, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, im Zuge von Razzien einem besonderen Festnahmerisiko ausgesetzt. Die bereits genannten Faktoren erhöhten das Risiko. Tamilen ohne Beschäftigung oder „legitimen Aufenthaltsgrund“ würden ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit als verdächtig angesehen (S. 5).
70 
Nach ganz überwiegender Meinung der Befragten hat es - wenn überhaupt - seit Juni 2009 nur noch sehr wenige Entführungen / Fälle des Verschwindenlassens gegeben. Die Entführungen erfolgten demzufolge sowohl zur Lösegelderpressung als auch aus politischen Gründen. Die Nichtregierungsquellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Sicherheitskräfte in den meisten Fällen in gewisser Weise beteiligt seien und die Polizei keine ernsthaften Ermittlungen durchführe (S. 5 f.). Bei den Straßenkontrollen im Großraum Colombo, die nach Angabe der meisten Befragten nicht nennenswert reduziert worden seien, würde es nur sehr selten zu Festnahmen kommen. Seit Juni 2009 seien keine bekannt geworden.
71 
Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.06.2010 und der (ältere) Bericht des U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate ergänzen sich. Jedenfalls die hier zitierten allgemeinen Feststellungen (S. 5 f.), die auf mindestens weit überwiegend übereinstimmenden Angaben der Befragten beruhen, sind geeignet, die insoweit knapper gehaltenen Aussagen der Lageberichte zu den Gefährdungen von Tamilen zu illustrieren. Eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen (im wehrfähigen Alter) lässt sich auf der Basis der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht feststellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass Verhaftungen bei Razzien ebenso selten geworden sind wie an Straßenkontrollpunkten und Fälle des Verschwindenlassens ebenfalls kaum mehr vorkommen, lässt sich eine generelle staatliche oder staatlich tolerierte Verfolgung der Gruppe der Tamilen nicht feststellen. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Fortbestehen der „rehabilitation camps“ schließen. Denn jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass nach deren Begründung noch Personen in einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller - jedenfalls der im wehrfähigen Alter befindlichen - Tamilen relevanten Größenordnung in diese Lager verbracht worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten Bericht von Human Rights Watch, Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, ergibt sich unter Bezugnahme auf den „Indian Express“ vom 28. Oktober 2009, dass mindestens 300 LTTE Kader, die sich unter den Binnenvertriebenen versteckt hätten, verhaftet worden seien. Damit ist weder ein Bezug zu der Gruppe aller Tamilen oder jedenfalls derjenigen im wehrfähigen Alter aufgezeigt noch ergibt sich aus den berichteten Vorkommnissen, dass diese bis zum Tag der mündlichen Verhandlung gleichsam an der Tagesordnung gewesen wären.
72 
Die Einlassung des Klägers, aus dem zitierten Bericht von Human Rights Watch ergebe sich eine Zunahme der Fälle des Verschwindenlassens, vermag stichhaltige Indizien für eine Gruppenverfolgung aller (wehrfähigen) Tamilen nicht darzutun. Den dortigen Ausführungen im Unterkapitel „Concerns about Possible Enforced Disappearances“ sind vielmehr zunächst zwei Einzelfälle des Verschwindens nach Ende des Bürgerkriegs zu entnehmen. Darüber hinaus wird über eine Internierung von Dutzenden von Personen aus dem Lager „Menik Farm“ berichtet. Es wird weiter geschildert, dass das Schicksal der internierten Personen häufig - bis zum Tag des Berichts - unklar geblieben sei. Daraus lässt sich ein erhöhtes Risiko für solche Personen ableiten, die aus Sicht der Behörden im Verdacht stehen, mit der LTTE zusammengearbeitet haben, nicht jedoch eine Gruppenverfolgung aller (jungen männlichen) Tamilen. Der gegen alle Tamilen gerichtete so genannte „Generalverdacht“ führt offenkundig für sich genommen noch nicht regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr kommt es auf individuell gefahrerhöhende Umstände an, bei deren Vorliegen im Einzelfall eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein kann.
73 
Auch aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights „Study on Criminal Accoutability in Sri Lanka as of January 2009“ aus dem Juni 2010 lässt sich die von ihm behauptete Gruppenverfolgung nicht ableiten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der in den „welfare centers“ in Gewahrsam gehaltenen Personen von 280.000 (zwischen März 2008 und Juni 2009) bis in den Januar 2010 auf rund 80.000 abgenommen hat. Dem Bericht, der sich mit den Zuständen in den Lagern beschäftigt, ist nicht zu entnehmen, dass sri-lankische Staatsangehörige nach ihrer Wiedereinreise dazu gezwungen worden wären, in solchen Lagern zu leben. Weiter beschäftigt sich das Gutachten unter Zitierung des bereits erwähnten Berichts von Human Rights Watch aus dem Februar 2010 mit der Behandlung von der LTTE-Mitgliedschaft Verdächtigten. Auch diesen Ausführungen ist nichts zu einer anhaltenden Verhaftungswelle - wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendig wäre - nach Beendigung des Bürgerkriegs und in den folgenden Monaten im Jahr 2009 zu entnehmen.
74 
Schließlich führt insoweit der Verweis des Klägers auf die Lageeinschätzung der International Crisis Group vom 17.02.2010, die sein Prozessbevollmächtigter im „Parallelverfahren“ (A 4 S 693/10) vorgelegt hat, nicht zum Erfolg seiner Klage. Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass das Vorgehen der Regierung im Norden und Osten des Landes zur Verängstigung und Entfremdung der Minderheiten führe. Das aus dieser Behandlung aber ein systematisches Ausgrenzen der tamilischen Minderheit aus der staatlichen, übergreifenden Friedensordnung im Sinne einer Entrechtung abzuleiten wäre, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus der Gesamtschau. Ebenso wenig lässt sich ein staatliches Verfolgungsprogramm hinsichtlich aller Tamilen oder auch nur der im wehrfähigen Alter befindlichen Gruppenmitglieder feststellen. Anderes kann möglicherweise für die im Zuge der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen unmittelbar in den rehabilitation camps Inhaftierten oder die aus den Flüchtlingslagern „herausgefilterten“, in rehabilitation camps verbrachten Personen gelten. Jedoch ist ein solches systematisches Vorgehen gegenüber etwa in Colombo lebenden Tamilen nicht feststellbar.
75 
Die rechtliche Einschätzung zur fehlenden begründeten Furcht vor einer Gruppenverfolgung entspricht auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.07.2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 24.08.2010 - 3 A 864/09.A -) und - der Sache nach - des UK Asylum and Immigration Tribunal (TK (Tamils - LP updated) Sri Lanka CG [2009]UKAIT 00049 RdNr. 73).
76 
bb) Erst recht ist die Annahme einer Gruppenverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt (Oktober 2016) nicht gerechtfertigt.
77 
(1) In Sri Lanka leben nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Länderinformation, Stand: Februar 2015) 20,7 Millionen Menschen. Der Anteil der Sri-Lanka-Tamilen beträgt 11,2 % (auch Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7); es ist mithin von etwa 2,3 Millionen Volkszugehörigen auszugehen. „Indian Tamils“ machen 4,2 % der Bevölkerung aus.
78 
Am 08.01.2015 wurde Maithripala Sirisena bei der Präsidentenwahl, bei der die Wahlbeteiligung bei 81,5 % lag, zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er setzte sich mit 51,28 % der Stimmen gegen den bisherigen Amtsinhaber Rajapaksa durch, der 47,58 % erhielt. Am 17.08.2015 fanden Parlamentswahlen statt, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amts frei und fair waren (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6). Die Tamilenpartei ITAK erhielt 4,62 % der Stimmen und damit 16 Mandate, sie stellt mit Rajavarothiam Sampanthan den Oppositionsführer (a.a.O.).
79 
Mit dem Amtsantritt Sirisenas am 09.01.2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5) erheblich zum Positiven verändert. Demokratie und Rechtsstaat seien gestärkt worden. Die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden wieder respektiert. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition seien nicht mehr eingeschränkt (a.a.O. S. 7). Menschenrechtsorganisationen hätten größere Freiräume (a.a.O. S. 6). So genannte Verschwundenen-Fälle seien seit dem Amtsantritt der neuen Regierung nicht mehr bekannt geworden (a.a.O. S. 12).
80 
Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
81 
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
82 
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
83 
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
84 
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
85 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der LTTE auf niedriger Stufe gehabt.
86 
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
87 
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
88 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur LTTE zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende LTTE-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
89 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur LTTE aufweise (a.a.O. S. 5).
90 
(2) Diese Erkenntnisse lassen, selbst wenn sich alle Angaben zu flüchtlingsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen als zutreffend erweisen sollten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung von Tamilen, auch nicht vom männlichen Tamilen aus dem Norden, zu. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Auch die Zahl an Verhaftungen und Überwachungen von Tamilen sowie an ihnen gegenüber vorgenommene Handlungen, die als Folter einzustufen sind, lässt nicht annähernd auf die Gefahr schließen, dass (nahezu) jedes Gruppenmitglied mit solchen Maßnahmen zu rechnen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht jede Verhaftung mit anschließendem Verhör schon eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
91 
Der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehenden, im Vergleich zu den Jahren 2008 und 2010 deutlich verbesserten Gesamtsituation der Tamilen in Sri Lanka hat der Kläger nichts entgegengehalten.
III.
92 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
93 
1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; jüngst etwa Kammerbeschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfGE 80, 315). An gezielten Rechtsverletzungen fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfGE 80, 315, 335). Ob eine gezielte Verletzung von Rechten vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335).
94 
Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (BVerfGE 80, 315, 344). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrte und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
95 
Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315, 344).
96 
Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Steht fest, dass Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
97 
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315, 345 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren.
98 
2. Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht entgegen, dass nach Überzeugung des Senats die nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe nicht der Wahrheit entspricht (s. o. II. 2.) und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Mitglied einer verfolgten Gruppe war (s. o. II. 3. a) sowie er ein solches auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ist (s. o. II. 3. b bb).
IV.
99 
Der Kläger hat weiterhin nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
V.
100 
Der Kläger hat schließlich auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
VI.
101 
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
102 
1. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines Gutachtens eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht gerichtet ist, zielt der Antrag auf die Klärung einer Rechtsfrage, nicht aber auf eine dem (Sachverständigen-)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Ermittlung der Rechtslage und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf einen konkreten Fall ist ureigene Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO: s. a. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 293 Rn. 1, nicht zuletzt unter Hinweis auf den Grundsatz „iura novit curia“). Die Ermittlung der Rechtslage ist infolgedessen in aller Regel keine Tatsachenfeststellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln ist (Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16; kritisch dazu Geimer, a.a.O. Rn. 14). Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Auslegung und Anwendung auf seinen Fall der Kläger geklärt haben will, ist kein ausländisches Recht. Die EMRK gilt vielmehr in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 315); deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG, a.a.O. S. 317).
103 
b) Der Beweisantrag geht weiterhin von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Beklagte hat gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts das statthafte Rechtsmittel eingelegt; infolge des Suspensiveffekts (zunächst des Antrags auf Zulassung der Berufung, sodann der Berufung) war sie nicht verpflichtet, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Folglich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylberechtigten inne.
104 
c) Die Auffassung des Klägers, der Senat sei infolge der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, teilt der Senat nicht. Er vermag weder dem vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Art. 3 EMRK noch dem von ihm der Sache nach angesprochenen Art. 4 EMRK auch nur im Ansatz eine derartige Wirkung zu entnehmen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen lange gedauert haben dürfte (vgl. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Rechtsfolge einer unangemessenen Verfahrensdauer - die der Kläger allerdings nicht mit einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat - ist indessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld. Dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer über das Fehlen materieller Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass für eine hierauf gerichtete - was ihre Zulässigkeit angeht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/00 - BVerfGE 128, 193), problematische - richterliche Rechtsfortbildung. Auch der Kläger nennt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch nur einen Ansatz für seine Auffassung bieten könnte.
105 
2. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor, wenn Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 133). Hiervon ist auszugehen, wenn für den Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15.14 - juris Rn. 10). So liegt es hier. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er tatsächlich darauf vertraut hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; das wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil der Kläger bereits mit der Stellung des Zulassungsantrags damit rechnen musste, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben würde. Zum anderen und vor allem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger infolge der Zurückweisung der Berufung psychisch erkranken würde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn - etwa mittels Vorlage eines ärztlichen Schreibens - untermauert, gegenwärtig an einer psychischen (Grund-)Erkrankung zu leiden, die sich im Fall einer Klageabweisung verschlechtern würde.
106 
b) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass die vom Kläger in den Raum gestellte „gravierende psychische Reaktion … auch im Sinne einer psychischen Erkrankung“ keine entscheidungserhebliche Tatsache ist. Eine eventuelle psychische Erkrankung könnte im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich Bedeutung hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leben und Leib führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht. Der Kläger stellt hier schon nicht eine Erkrankung unter Beweis, die bereits vorhanden ist, er behauptet vielmehr, im Fall der Abweisung seiner Klage zu erkranken. Hinzu kommt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Schutz vor Abschiebung nicht bei Vorliegen jeglicher Erkrankung gewährt wird. Vielmehr schützt die Vorschrift nur vor einer erheblichen und alsbaldigen Verschlimmerung für den Fall einer Rückkehr. Darum geht es dem Kläger aber mit seinem Beweisantrag nicht.
VII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
108 
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
22 
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Denn auf diese Möglichkeit war in der Ladung zum Termin hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
23 
Die nach Zulassung durch den 12. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (I.) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (II.), keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (III.), keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes (IV.) und keinen Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots (V.). Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen (VI.).
I.
24 
Für die Beurteilung des Begehrens des Klägers ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG). Maßgeblich in rechtlicher Hinsicht ist deshalb das zuletzt durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) geänderte Asylgesetz.
25 
Die erstinstanzlich gestellten Klageanträge sind im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere auf die seit 01.12.2013 geltenden §§ 3 ff. AsylG (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl I S. 3474), wie folgt zu verstehen und entsprechend in der mündlichen Verhandlung gestellt worden:
26 
Der auf die Verpflichtung zur Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Hauptantrag ist weder durch die genannte noch durch sonstige Gesetzesnovellen berührt worden.
27 
Der auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt des Ergehens des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltenden Fassung gerichtete erste Hilfsantrag ist nunmehr als Antrag auf die Verpflichtung zur Gewährung subsidiären Schutzes auszulegen. Denn in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind die bisher in § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbote zusammengefasst worden (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 25).
28 
Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG „höchsthilfsweise“ gestellte Hilfsantrag kann ohne Änderung weiterverfolgt werden; die Vorschriften sind nicht geändert worden.
II.
29 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG.
30 
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugungen oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
31 
Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EU L 337/9; so genannte Qualifikationsrichtlinie - QRL -) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 QRL) können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u. a. gelten: 1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, 3. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, 4. Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, 5. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, 6. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 QRL) muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 24 a.E.).
32 
Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG (vgl. Art. 6 QRL) ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG (vgl. Art. 7 QRL) Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
33 
Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG (Art. 9 QRL) geschützten Rechtsguts selbst zielt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 26 m.w.N.).
34 
Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 27 ff.). Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchstabe d QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); dieser Maßstab ist kein anderer als der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 32 = NVwZ 2013, 936 Rn. 32). Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die „reale Möglichkeit“ einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Auch gilt: Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch dann, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Die allgemeinen Begleitumstände, z. B. eine Willkürpraxis, die Repressionsmethoden gegen bestimmte oppositionelle oder verwundbare Gruppen, sind allgemeine Prognosetatsachen.
35 
Für die Beurteilung sind alle Akte zu berücksichtigen und einzustellen, denen der Ausländer ausgesetzt war oder die ihm gedroht hatten, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL gelten können.
36 
Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein „voller Beweis“ nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
37 
Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (zur so genannten Gruppenverfolgung vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 30 ff.). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religionszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten.
38 
Für die Gruppenverfolgung (wie auch für jede Individualverfolgung) gilt weiter, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die auch vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. § 3e AsylG, Art. 8 QRL).
39 
Diese ursprünglich zum Asylgrundrecht für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze können prinzipiell auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragen werden, wie sie durch § 3c Nr. 3 AsylG (vgl. Art. 6 Buchstabe c QRL) ausdrücklich als flüchtlingsrechtlich relevant geregelt ist.
40 
Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. Diese Maßstäbe haben auch bei der Anwendung der Richtlinie 2011/95/EU Gültigkeit.
41 
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob bereits Vorverfolgung oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 15 QRL) vorliegt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris Rn. 34 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist allerdings ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL); es besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden; hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Die nach Art. 4 Abs. 4 QRL maßgebenden stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung sprechen, können bei richtigem Verständnis der Norm letztlich keine anderen Gründe sein als die, die im Rahmen der „Wegfall der Umstände-Klausel“ des Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f QRL maßgebend sind. Dafür spricht, dass der EuGH diese Grundsätze in einen Kontext mit der „Wegfall der Umstände-Klausel“ gestellt hat. Nur wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründeten, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist, wird die Beweiskraft der Vorverfolgung entkräftet. Würden mit Blick auf ein bestimmtes Herkunftsland statusrechtliche Entscheidungen wegen veränderter Umstände aufgehoben, ist es gerechtfertigt, dem Vorverfolgten im Asylverfahren die Umstände, welche die geänderte Einschätzung der Verfolgungssituation als stichhaltige Gründe leiten, entgegenzuhalten. In diesem Fall bleibt ihm dann die Möglichkeit, unter Hinweis auf besondere, seine Person betreffende Umstände nach Maßgabe des allgemeinen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs erneut eine ihn treffende Verfolgung geltend zu machen.
42 
2. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft nicht aus individuellen Verfolgungsgründen zuzuerkennen. Der Senat konnte aufgrund des bisherigen Ablaufs des Asylverfahrens und insbesondere aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des in ihr von seiner Person gewonnenen Eindrucks nicht die erforderliche Überzeugung davon gewinnen, dass die nach seinem Vorbringen fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe der Wahrheit entspricht. Vielmehr spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass der Kläger den wahren Grund für seine Ausreise nach wie vor für sich behält.
43 
An der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen zunächst aus dem Grund ganz erhebliche Zweifel, dass er im zeitlichen Zusammenhang mit seiner Einreise im September 2008 nicht miteinander in Einklang zu bringende Angaben zu den Gründen seiner Flucht gemacht hat. So gab er bei der Bundespolizei im Wesentlichen an, er habe schon seit zwei Jahren versucht, Sri Lanka zu verlassen, sei seit über zehn Jahren Mitglied der LTTE, habe lange Zeit das sri-lankische Militär mit Bargeld bestochen und müsse damit rechnen, vom Militär grundlos verhaftet zu werden. Von einer Entführung und Erpressung durch Mitglieder tamilischer regierungsnaher Organisationen war nicht im Ansatz die Rede. Es besteht für den Senat keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Kläger die in den Wortprotokollen über die Vernehmungen niedergelegten Angaben gemacht hat. Nicht zuletzt wurden die Vernehmungen, bei denen ein Dolmetscher für die tamilische Sprache eingebunden war, ausweislich von beigefügten Vermerken dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt. Plausible Gründe dafür, dass die Vernehmungen unrichtig wiedergegeben worden sein könnten, hat der Kläger im Übrigen auch in der mündlichen Verhandlung nicht gemacht; er hat sich - darauf angesprochen - mehrmals darauf beschränkt zu bestreiten, die in den Protokollen festgehaltenen Angaben gemacht zu haben. Eine ganz andere Verfolgungsgeschichte hat der Kläger dann in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt: Grund für seine Ausreise sei gewesen, dass Leute ihn mitgenommen und von ihm Geld verlangt hätten; dann hätten sie ihn wieder gehen lassen. Auf Nachfragen des Anhörenden berichtete er unter anderem, die Entführung habe am 14.04.2008 stattgefunden, er sei sechs Tage in einem Haus festgehalten und ihm sei dann eine dreimonatige Zahlungsfrist gewährt worden.
44 
Die angebliche Entführung und Erpressung hat der Kläger dann auch in der mündlichen Verhandlung als Ereignis genannt, das bei ihm erst den Entschluss zur Flucht ins Ausland hat reifen lassen. Allerdings konnte er dem Senat nicht den Eindruck vermitteln, von etwas tatsächlich Erlebtem zu berichten; es spricht vielmehr viel dafür, dass der Kläger ein Schicksal, das andere Personen erlitten haben, auf sich projiziert hat. Auf die eingangs seiner Anhörung gestellte Frage nach dem Grund seiner Ausreise nannte der Kläger in einigen wenigen Sätzen lediglich Eckpunkte der angeblichen Entführung und Erpressung. Wesentlich ausführlicher, detailreicher und nach Einschätzung des Senats durchaus glaubhaft wurden dann erst die Schilderungen seines Reisewegs, auf die sich die Fragestellung indes überhaupt nicht erstreckte. Die gezielten Nachfragen brachten dann auch keine Ausführungen, die den Schluss zulassen könnten, dass sich das Geschehen tatsächlich so wie vom Kläger behauptet ereignet hat. In diesem Zusammenhang merkt der Senat an, dass ihm selbstverständlich bewusst ist, dass die Erinnerung an Ereignisse mit zunehmendem Zeitablauf nachlässt; allerdings wäre die vom Kläger behauptete Entführung und Erpressung ein so einschneidendes Ereignis gewesen, dass auch nach über acht Jahren zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger zumindest einige für die Richtigkeit seiner Angaben sprechende Details hätte schildern können. Das hat er indes nicht getan. Auf die gezielten Fragen antwortete er meist wortkarg. Einzelheiten zu dem Raum etwa, in dem er immerhin sechs Tage festgehalten worden sein will, konnte er mit Ausnahme solcher, die letztlich nur ein geringes Maß an Einfallsreichtum erfordern (angebliche Größe, weiße Wandfarbe, Licht an der Decke) nicht liefern. Angaben dazu, ob der Raum Fenster hatte, wie er möbliert war und dabei insbesondere, ob er eine als solche zu bezeichnende Schlafgelegenheit hatte, wie sie eigentlich zu erwarten gewesen wären, machte der Kläger nicht. Auf die Forderungen der Entführer angesprochen verwies der Kläger stets nur auf deren Verlangen von Geld. Mit welchen Nachteilen die Entführer für den Fall der Nichtzahlung gedroht haben, war dem Kläger keiner nähren Erwähnung wert. Blass blieben auch die Ausführungen zu der angeblichen Folter. Nachdem er zunächst lediglich die Behauptung von Folter in den Raum gestellt hatte, verwies er auf Nachfrage nur darauf, dass er geschlagen worden sei. Auf weitere Nachfrage gab er sodann an, er sei mit Stiefeln getreten und mit einem Holzknüppel geschlagen worden. Wie viele Personen ihn angeblich geschlagen und getreten haben, welche Körperstellen betroffen waren und ob und welche Verletzungen er infolge der Misshandlungen erlitten hat, blieb unerwähnt. Hinzu kommt, dass es sich insoweit um gesteigertes Vorbringen handelt, da der Kläger die Thematik „Folter“ erstmals vor dem Senat erwähnt hat. Auf entsprechenden Vorhalt hat er lediglich erklärt, er sei wohl bei seiner Anhörung nicht ausdrücklich danach gefragt worden. Sollte er allerdings tatsächlich gefoltert worden sein, erscheint es fernliegend, dass er auf diesen Umstand nicht von sich aus hingewiesen hätte.
45 
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal sprechen auch seine Angaben zu dem weiteren Geschehen nach seiner angeblichen Freilassung. Davon, dass die Erpresser bereits im Juni 2008 bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien, wie er es in seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht berichtet. Vielmehr verwies er darauf, dass die Erpresser seine bisherige Unterkunft am 20.07.2008, dem Tag des angeblichen Fristablaufs, aufgesucht hätten. Diese Angabe passt allerdings in keiner Weise zu den Ausführungen seiner Ehefrau in dem dem Bundesamt vorgelegten Brief vom 15.10.2008, wonach die Entführungsbande jetzt häufiger zu ihr nach Hause komme. Erst nach zahlreichen, eindringlichen Nachfragen, nicht zuletzt seines Prozessbevollmächtigten, gab der Kläger an, dass es auch nachfolgend - zuletzt im Jahr 2009 oder im Jahr 2010 - Probleme gegeben habe. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch einerseits angegeben, seine Ehefrau lasse sich durch ihren Bruder bei Besuchen der Erpresser verleugnen. Andererseits gab der Kläger an, es gebe Probleme, wenn die Erpresser seine Ehefrau sehen.
46 
Offenbleiben kann nach Vorstehendem, ob die Entführung und Erpressung überhaupt von flüchtlingsschutzrelevanter Bedeutung gewesen wären. In Betracht käme hier lediglich eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Der Kläger hat auf die Frage, weshalb er als Opfer der Entführung und Erpressung ausgewählt worden sei, geantwortet, dies sei geschehen, weil er wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage ist zunächst erstaunlich, will der Kläger die - nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung, die nicht mit der Angabe in der Anhörung beim Bundesamt übereinstimmt (damals: drei Millionen Rupien) - für die Organisation der Ausreise gezahlten zwei Millionen Rupien insbesondere durch den Verkauf von Goldschmuck seiner Frau und die Aufnahme eines Darlehens aufgebracht haben. Der Aussage lässt sich aber vor allem entnehmen, dass sich der Kläger zumindest im Wesentlichen als Opfer krimineller Machenschaften sah; eine Verbindung mit seiner tamilischen Volkszugehörigkeit oder gar seiner behaupteten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE war für den Senat nicht erkennbar.
47 
Eine staatliche Verfolgung hat der Kläger schon nicht als Grund für seine Ausreise behauptet. Nicht zuletzt da dem Kläger offensichtlich ohne Probleme ein Reiseausweis ausgestellt wurde und er legal und ungehindert das Land verlassen konnte, bestehen hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die vom Kläger erst auf Nachfragen angeführten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE (Helfen beim Aufbauen und Dekorieren einer Bühne) waren, die Richtigkeit der Angaben unterstellt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung. Dass er konkret durch sie ins Visier der Sicherheitskräfte geraten sein könnte, hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht vorgetragen. Es blieb insoweit bei der allgemein gehaltenen Behauptung, Armeeangehörige hätten die Veranstaltungen an den Großheldentagen überwacht.
48 
3. Auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Gruppenverfolgung kommt nicht in Betracht.
49 
Tamilen waren zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2008 keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt (dazu a). Sie sind es auch heute nicht (dazu b).
50 
a) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers und bezogen auf den Zeitpunkt seiner Ausreise im Wesentlichen wie im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 09.11.2010 (A 4 S 703/10, juris) bezogen auf das Jahr 2007 dar. Dort heißt es (a.a.O. Rn. 46 ff.):
51 
Die Lage in Sri Lanka stellte sich 2007 nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen wie folgt dar:
52 
In Sri Lanka lebten 2007 geschätzt 20,01 Millionen Menschen. Der Anteil der tamilischen Bevölkerung lag ungefähr bei 10 % (Fischer-Weltalmanach 2010, S. 474). Nach den Angaben des Ministeriums für Volkszählung und Statistik lebten 2006 im Großraum Colombo 2.251.274 Einwohner, davon waren 247.739 tamilische Volkszugehörige sri-lankischer Staatsangehörigkeit und 24.821 indische Tamilen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Report Sri Lanka vom 15.11.2007, S. 122, Nr. 20.13).
53 
Die innenpolitische Lage Sri Lankas war von dem jahrzehntelangen ethnischen Konflikt zwischen Singhalesen und Tamilen bestimmt. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Regierung [und] der tamilischen Rebellenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aus dem Februar 2002 war von Präsident Rajapakse im Januar 2008 offiziell aufgekündigt worden, nachdem es von beiden Seiten seit langem nicht mehr eingehalten worden war. Bereits ab November 2005 war es zu einer drastischen Zunahme von Waffenstillstandsverletzungen durch die LTTE und die im Jahr zuvor von ihr abgespaltene, mit der Regierung kollaborierende Karuna-Gruppe unter „Oberst Karuna“ (Muralitharan Vinayagamurthi), einem ehemaligen Vertrauten des LTTE-Führers Prabahakaran, gekommen. Seit April 2006 hatte die Regierung versucht, die LTTE, die zu diesem Zeitpunkt noch den Norden und Osten des Landes kontrollierte, mit offensiven Maßnahmen zurückzudrängen. Ab Mitte 2006 war es dann zu großflächigen, längeren Kampfhandlungen gekommen. Unterstützt von den paramilitärischen Einheiten der Karuna-Gruppe, die sich als Vertretung der Ost-Tamilen verstand, konnten die Streitkräfte im Juli 2007 nach den vorhergehenden Rückzug der LTTE-Soldaten die letzten von der LTTE gehaltenen Stellungen im Osten Sri Lankas einnehmen (Lagebericht des AA vom 07.04.2009, Stand März 2009, S. 5).
54 
Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität oder politischer Überzeugung von Seiten der Regierung fand seit dem Waffenstillstandsabkommen von 2002 nicht statt (Lageberichte des AA vom 26.06.2007, Stand Juni 2007, S. 6 und vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 7). Allerdings standen Tamilen im Generalverdacht, die LTTE zu unterstützen, und mussten mit staatlichen Repressionen rechnen. Sie wurden nicht allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit systematisch verfolgt. Sie sind aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - in eine Art Generalverdacht der Sicherheitskräfte geraten. Die ständigen Razzien, Pkw-Kontrollen und Verhaftungen bei Vorliegen schon geringster Verdachtsmomente richteten sich vor allem gegen Tamilen. Durch die Wiedereinführung des „Terrorism Prevention Act“ Ende 2006 - ein Notstandsgesetz, das Verhaftungen ohne Haftbefehl und eine Inhaftierung bis zu 18 Monaten erlaubt, wenn die Behörden insbesondere den Verdacht terroristischer Aktivitäten haben (vgl. SFH, Sri Lanka, Aktuelle Situation, Update vom 11.12.2008, S. 3) - war die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wurde, musste mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder gar einer Anklageerhebung hat kommen müssen (Lagebericht des AA vom 05.02.2008, Stand Februar 2008, S. 8). So wurden am 30. und 31.12.2005 im Rahmen der von Militär und Polizei in Colombo durchgeführten Operation „Strangers Night III.“ 920 Personen, die weit überwiegende Mehrheit Tamilen, verhaftet (Human Rights Watch, Return to War - Human Rights under Siege - August 2007, S. 74).
55 
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hat in seiner Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom 01.02.2007, die eine Zusammenfassung und Teilübersetzung der „UNHCR Position on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka (December 2006)“ enthält, unter anderem ausgeführt, dass von der sich dramatisch verschlechternden Menschenrechtslage im besonderem Maße Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes betroffen seien. Aus der Stellungnahme ergibt sich, dass bei dem Verdacht, dass sie Verbindungen zur LTTE unterhalten, Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Behörden oder mutmaßlich von der Regierung gestützte Paramilitärs drohten (S. 2). Für Tamilen aus Colombo bestand aufgrund der im April bzw. Dezember 2006 drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen ein erhöhtes Risiko, willkürlichen, missbräuchlichen Polizeimaßnahmen - insbesondere Sicherheitskontrollen, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Hausdurchsuchungen oder Leibesvisitationen - unterworfen zu werden. Tamilen aus Colombo waren darüber hinaus besonders gefährdet, Opfer von Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen zu werden. Zwischen dem 20.08.2006 und dem 02.09.2006 waren Presseberichten zufolge mehr als 25 Tamilen entführt worden, nur zwei Personen waren bis zum Dezember 2006 wieder freigekommen (S. 2 f.). Diese Maßnahmen zur Bekämpfung der dauernden Bedrohung durch terroristische Attacken im Großraum Colombo waren teilweise für die gesamte tamilische Minderheit bedrohlich und stellten ihre Sicherheit in Frage. Extralegale Tötungen, die seit jeher Teil des Konflikts gewesen waren, wurden seit Dezember 2005 auch in signifikanter Zahl von Regierungsseite verübt. Viele Taten sind an gewöhnlichen Personen begangen worden, die kaum erkennbar in Verbindung zu dem Konflikt standen. Teilweise handelte es sich um Teile eines Musters, die LTTE anzugreifen, teilweise geschahen sie aus politischen Motiven. Sie konnten aber auch einen kriminellen Hintergrund haben (Asylsuchende aus Sri Lanka, Position der SFH vom 01.02.2007 S. 5).
56 
Die International Crisis Group hat in ihrem Bericht vom 14.06.2007 (Sri Lanka’s Human Rights Crisis, Asia Report N. 135) unter anderem festgehalten, dass die Anzahl der Verschwundenen in den letzten achtzehn Monaten nur schwerlich mit Sicherheit festzustellen sei. Verschiedene verlässliche Quellen berichteten von mehr als 1.500 Betroffenen, wobei das Schicksal von mindestens 1.000 Personen unklar gewesen sei. Die höchste Anzahl von Betroffenen sei in den von der Regierung kontrollierten Bereichen Jaffnas festzustellen gewesen. Dort seien 731 Fälle registriert worden, in 512 Fällen gebe es noch keine Aufklärung. Im Großraum Colombo sei es zu mehr als 70 berichteten Fällen von Entführungen und des Verschwindenlassens gekommen. Die meisten der Betroffenen seien junge tamilische Volkszugehörige gewesen, die der Zusammenarbeit mit der LTTE verdächtigt worden seien. Auch eine Vielzahl von Personen ohne Verbindung zur LTTE seien Opfer dieses Verschwindenlassens geworden.
57 
Human Rights Watch (HRW) geht in seinem Bericht aus dem August 2007 (Return to War - Human Rights under Siege -) davon aus, dass Entführungen und Fälle des Verschwindenlassens seit August 2006 auch in Colombo zu einer weitverbreiteten Erscheinung geworden seien. Die Organisation gelangt auf der Grundlage von Gesprächen mit 26 Familien von verschwundenen Personen zu dieser Aussage (S. 53 f.). Landesweit geht HRW für den Zeitraum vom 14.09.2006 bis zum 25.02.2007 von 2.020 Fällen Entführter oder sonst verschwundener Personen aus. „Ungefähr 1.134 Personen“ seien lebend wieder aufgefunden worden, die anderen seien weiterhin vermisst (S. 7).
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Nach dem Country Report on Human Rights Practices zu Sri Lanka des U.S. Department of State 2007 vom 11.03.2008 waren extralegale Tötungen in Jaffna an der Tagesordnung. Zwischen dem 30.11.2007 und dem 02.12.2007 sind nach zwei Bombenangriffen der LTTE in und um Colombo beinahe 2.500 tamilische Volkszugehörige in der Hauptstadt und geschätzte 3.500 Tamilen im ganzen Land verhaftet worden. Die Inhaftierten, überwiegend männliche tamilische Zivilisten sollen allein aufgrund ihrer tamilischen Nachnamen verhaftet worden sein. Die überwiegende Mehrheit von ihnen wurde bald wieder freigelassen. Zum Jahreswechsel waren nur noch zwölf von 372 im Boosa detention camp Inhaftierten in Gewahrsam.
59 
Aus diesen Erkenntnissen lässt sich selbst dann, wenn alle Angaben zutreffen sollten, zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Ende November 2007 nicht auf eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen schließen. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nicht feststellen. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wurde keine Volksgruppe gezielt allein wegen eines unveränderlichen Merkmals verfolgt. Die Anzahl der festzustellenden Übergriffe lässt nicht ohne weiteres auf die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit eines jeden Gruppenmitglieds schließen. Selbst wenn alle Übergriffe im Großraum Colombo zwischen November 2005 und Dezember 2007 dem sri-lankischen Staat zuzurechnen wären - tatsächlich sind dabei auch Übergriffe der LTTE und „rein kriminelle Übergriffe“ mit dem Ziel der Lösegelderpressung unter den registrierten Fällen - und alle Inhaftierungen - auch die von bloß kurzer Dauer von nicht mehr als drei Tagen - gezählt werden, ist das Verhältnis von 3.400 Verhaftungen zu mehr als 240.000 tamilischen Einwohnern angesichts des Zeitraums von zwei Jahren nicht geeignet, eine Regelvermutung der Gefährdung eines jeden Gruppenmitglieds zu rechtfertigen. Zieht man darüber hinaus in Betracht, dass 2.500 der Inhaftierten nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden sind und damit keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 RL 2004/83/EG erdulden mussten, ergibt sich eine Betroffenheit von 0,3 % der gesamten tamilischen Bevölkerung. Dieser - für die Bewertung des Standards der Achtung der Menschenrechte insoweit gleichwohl hohe - Prozentsatz der Betroffenen innerhalb eines Zweijahreszeitraums führt nicht zum Schluss auf die erforderliche aktuelle Gefahr der Betroffenheit jedes Gruppenmitglieds.
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Zu einer anderen Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt August 2008 besteht kein Anlass. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würde.
61 
b) Die Lage in Sri Lanka stellt sich im Hinblick auf den Asylantrag des Klägers derzeit wie folgt dar:
62 
aa) Bezogen auf den Zeitpunkt November 2010 führte der erkennende Gerichtshof in seinem Urteil vom 09.11.2010 aus (a.a.O. Rn. 57 ff.):
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Am 19.05.2009 hat der sri-lankische Staatspräsident Mahinda Rajapakse in einer Parlamentsansprache den Sieg der Regierungstruppen über die tamilische Separatistenorganisation LTTE verkündet. Tags zuvor war nach den Angaben des Militärs bei einem der letzten Gefechte der LTTE-Anführer Velupillai Prabhakaran ums Leben gekommen, nachdem zuvor fast die gesamte militärische und politische Führung der LTTE umgekommen war. Der seit 1983 mit Unterbrechungen währende Bürgerkrieg war damit beendet (Lagebericht des AA vom 02.09.2009, Stand: August 2009, S. 6). Hunderttausende Menschen mussten während des Bürgerkriegs ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Als Binnenvertriebene suchten sie Zuflucht in weniger gefährdeten Gebieten des Landes. Viele entschieden sich auch dafür, ins Ausland zu gehen. In der Ostprovinz konnten die Binnenvertriebenen inzwischen bis auf einige Ausnahmen in ihre Heimatgemeinden zurückkehren (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 8). Rund 300.000 Zivilpersonen waren in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im von der LTTE gehaltenen, kontinuierlich schrumpfenden Gebiet eingeschlossen. Notgedrungen zogen sie mit den LTTE-Verbänden mit und waren in der zuletzt nur wenige Quadratkilometer ausmachenden Kampfzone im Nordwesten des Landes allen Schrecken dieser Kämpfe ausgesetzt. Nach deren Beendigung brachte sie die Armee in geschlossenen Lagern hauptsächlich in Vavuniya im nördlichen Vanni unter, zu denen nationale und internationale Hilfsorganisationen lange nur eingeschränkt Zugang hatten. Die Regierung begründete diese Lagerunterbringung mit der Notwendigkeit, sich unter den Binnenvertriebenen verbergende ehemalige LTTE-Kämpfer herauszufiltern, und der Unmöglichkeit, die Betroffenen in noch verminte Heimatorte zurückkehren zu lassen. Einigen wenigen wurde die Rücksiedlung im Juni 2009 gestattet. Im August 2009 begann dann sehr zögerlich ein Rücksiedlungsprozess, der im Oktober größeren Umfang annahm und sich ab Dezember wieder verlangsamte, da die Herkunftsorte der Verbliebenen (im Juni 2010 waren noch knapp 60.000 Personen in Lagern untergebracht) noch erheblich zerstört und vermint sind. Einem gesonderten Regime unterliegen die geschlossenen, so genannten „Rehabilitationslager“, in denen rund 8.000 ehemalige LTTE-Kämpfer (bzw. Personen, die insoweit verdächtigt werden) untergebracht sind. Zu diesen Lagern haben weder das IKRK noch Hilfsorganisationen Zugang. Die Antiterrorgesetze von 1979 (Prevention of Terrorism Act) haben weiter Bestand. Die umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere in Colombo, einschließlich der zahlreichen Kontrollpunkte von Polizei und Militär, werden aufrecht erhalten (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 9 f.).
64 
Zu den Insassen der „Rehabilitationslager“ hat Human Rights Watch festgestellt, dass zwar die meisten der Verdächtigten in den letzten Wochen der Kampfhandlungen und in der Zeit unmittelbar danach inhaftiert worden seien, dass aber auch neue Inhaftierungen, nämlich im Oktober 2009, erfolgt seien (Human Rights Watch, Legal Limbo - The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, Februar 2010, S. 6).
65 
In unterschiedlichen Bereichen kommt es zu staatlichen repressiven Maßnahmen, die Anzeichen für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Nationalität, Religion oder politischer Überzeugung aufweisen. Davon sind nicht nur Tamilen betroffen, sondern auch regierungskritische Singhalesen. So werden oppositionelle Parlamentsabgeordnete, die der Regierung gefährlich werden können, unter fadenscheinigen Vorwürfen verhört, verhaftet oder bedroht. Der Generalverdacht, dass jeder Tamile ein Anhänger, Unterstützer oder gar Mitglied der LTTE war und ist, wird im singhalesischen Teil der Gesellschaft von vielen geteilt, insbesondere bei den staatlichen Sicherheitskräften (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 10 f.).
66 
Für eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gibt es keine Anhaltspunkte, sie müssen aber - durch ihre tamilische Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar - jederzeit mit staatlichen Repressionen rechnen. Die ständigen Razzien und Hausdurchsuchungen, schikanösen Behandlungen (Beleidigungen, langes Warten, exzessive Kontrolle von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen) bei den zahlreichen Polizeikontrollen im Straßenverkehr und Verhaftungen richten sich vor allem gegen Tamilen, wobei aus dem Norden und Osten stammende Tamilen darunter noch in höherem Maße zu leiden haben. Durch Anwendung des Prevention of Terrorism Act ist die richterliche Kontrolle solcher Verhaftungen kaum mehr gewährleistet. Wer verhaftet wird, muss mit längerer Inhaftierung rechnen, ohne dass es zu weiteren Verfahrensschritten oder einer Anklageerhebung kommen muss. Die Situation hat sich seit Beendigung der Kampfhandlungen nicht verbessert (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 11).
67 
Ein Asylantrag im Ausland, der von vielen in Sri Lanka als legitimer Versuch angesehen wird, sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, begründet in aller Regel noch keinen Verdacht, der LTTE nahe zu stehen. Rückkehrer, die aus den nördlichen oder östlichen Landesteilen stammen und sich nun erstmals in Sri Lanka niederlassen wollen, müssen indes einen Anfangsverdacht und entsprechendes Misstrauen bis zu Schikanen durch die Sicherheitsorgane gegenwärtigen. Mindestens ebenso stark steht unter Verdacht, wer bereits früher als Anhänger der LTTE auffällig geworden war. Das Ende der Kampfhandlungen hat diesbezüglich nicht zu einer Entspannung geführt. Am 26.05.2010 wurde am Flughafen Colombo bei der Einreise eine in Deutschland ansässige Sri-Lankerin unter dem Verdacht der LTTE-Unterstützung festgenommen, die nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden in Deutschland für die LTTE Gelder eingesammelt und im Frühjahr letzten Jahres Demonstrationen organisiert haben soll. Belastbaren Berichten anderer Botschaften zufolge gibt es Einzelfälle, in denen zurückgeführte Tamilen nach Ankunft in Colombo unter LTTE-Verdacht festgenommen wurden (Lagebericht des AA vom 16.06.2010, Stand: Juni 2010, S. 24).
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Aus dem „Report of Information Gathering Visit to Colombo, Sri Lanka, 23. bis 29. August 2009“ vom 22.10.2009 des „U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate“ (FCO), für den sowohl staatliche sri-lankische Stellen als auch Nichtregierungsorganisationen befragt wurden, ergibt sich, dass unabhängig von ihrer Volkszugehörigkeit nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehrende Personen dem Criminal Investigation Department zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und Kontrolle des Vorstrafenregisters überstellt werden. Die Befragung kann mehr als 24 Stunden dauern. Die Betroffenen werden erkennungsdienstlich behandelt. Abhängig vom Einzelfall ist eine Überstellung an den Geheimdienst (State Intelligence Service) oder das Terrorist Investigation Department zum Zwecke der Befragung denkbar. Jeder, der wegen eines Vergehens gesucht wird, muss mit seiner Verhaftung rechnen. Vorbestrafte oder Personen mit Verbindungen zur LTTE werden weitergehend befragt und gegebenenfalls in Gewahrsam genommen. Laut Nichtregierungsorganisationen würden Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes einer genaueren Überprüfung als andere unterzogen. Verschiedene Faktoren, nämlich ein offener Haftbefehl, Vorstrafen, Verbindungen zur LTTE, eine illegale Ausreise, Verbindungen zu Medien oder Nichtregierungsorganisationen und das Fehlen eines Ausweises (ID Card) oder anderer Personaldokumente, erhöhten das Risiko, Schwierigkeiten bei der Einreise zu bekommen, einschließlich einer möglichen Ingewahrsamnahme (S. 5). Hingegen konnte keine der befragte Quellen angeben, dass sichtbare Narben einen Einfluss auf die Behandlung bei der Einreise haben könnten. Im Falle, dass der Verdacht einer Verbindung zur LTTE bestünde, könnten solche Narben Anlass zu einer Befragung sein, jedoch würden diesbezüglich keine körperlichen Untersuchungen durchgeführt (S. 16).
69 
Überwiegend hätten die Befragten angegeben, dass die Anzahl der Razzien (cordon and search operations) in den letzten Monaten nicht zurückgegangen sei. Es gebe keine Informationen zu der Anzahl möglicher Festnahmen. Grundsätzlich seien junge männliche Tamilen, die aus dem Norden oder Osten des Landes stammten, im Zuge von Razzien einem besonderen Festnahmerisiko ausgesetzt. Die bereits genannten Faktoren erhöhten das Risiko. Tamilen ohne Beschäftigung oder „legitimen Aufenthaltsgrund“ würden ebenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit als verdächtig angesehen (S. 5).
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Nach ganz überwiegender Meinung der Befragten hat es - wenn überhaupt - seit Juni 2009 nur noch sehr wenige Entführungen / Fälle des Verschwindenlassens gegeben. Die Entführungen erfolgten demzufolge sowohl zur Lösegelderpressung als auch aus politischen Gründen. Die Nichtregierungsquellen stimmten weitgehend darin überein, dass die Sicherheitskräfte in den meisten Fällen in gewisser Weise beteiligt seien und die Polizei keine ernsthaften Ermittlungen durchführe (S. 5 f.). Bei den Straßenkontrollen im Großraum Colombo, die nach Angabe der meisten Befragten nicht nennenswert reduziert worden seien, würde es nur sehr selten zu Festnahmen kommen. Seit Juni 2009 seien keine bekannt geworden.
71 
Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 16.06.2010 und der (ältere) Bericht des U.K. Foreign and Commonwealth Office Migration Directorate ergänzen sich. Jedenfalls die hier zitierten allgemeinen Feststellungen (S. 5 f.), die auf mindestens weit überwiegend übereinstimmenden Angaben der Befragten beruhen, sind geeignet, die insoweit knapper gehaltenen Aussagen der Lageberichte zu den Gefährdungen von Tamilen zu illustrieren. Eine Gruppenverfolgung der Gruppe der (jüngeren männlichen) Tamilen (im wehrfähigen Alter) lässt sich auf der Basis der wiedergegebenen Erkenntnisse nicht feststellen. Insbesondere angesichts des Umstands, dass Verhaftungen bei Razzien ebenso selten geworden sind wie an Straßenkontrollpunkten und Fälle des Verschwindenlassens ebenfalls kaum mehr vorkommen, lässt sich eine generelle staatliche oder staatlich tolerierte Verfolgung der Gruppe der Tamilen nicht feststellen. Anderes lässt sich auch nicht aus dem Fortbestehen der „rehabilitation camps“ schließen. Denn jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass nach deren Begründung noch Personen in einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung aller - jedenfalls der im wehrfähigen Alter befindlichen - Tamilen relevanten Größenordnung in diese Lager verbracht worden sind. Aus dem vom Kläger zitierten Bericht von Human Rights Watch, Legal Limbo, The Uncertain Fate of Detained LTTE Suspects in Sri Lanka, ergibt sich unter Bezugnahme auf den „Indian Express“ vom 28. Oktober 2009, dass mindestens 300 LTTE Kader, die sich unter den Binnenvertriebenen versteckt hätten, verhaftet worden seien. Damit ist weder ein Bezug zu der Gruppe aller Tamilen oder jedenfalls derjenigen im wehrfähigen Alter aufgezeigt noch ergibt sich aus den berichteten Vorkommnissen, dass diese bis zum Tag der mündlichen Verhandlung gleichsam an der Tagesordnung gewesen wären.
72 
Die Einlassung des Klägers, aus dem zitierten Bericht von Human Rights Watch ergebe sich eine Zunahme der Fälle des Verschwindenlassens, vermag stichhaltige Indizien für eine Gruppenverfolgung aller (wehrfähigen) Tamilen nicht darzutun. Den dortigen Ausführungen im Unterkapitel „Concerns about Possible Enforced Disappearances“ sind vielmehr zunächst zwei Einzelfälle des Verschwindens nach Ende des Bürgerkriegs zu entnehmen. Darüber hinaus wird über eine Internierung von Dutzenden von Personen aus dem Lager „Menik Farm“ berichtet. Es wird weiter geschildert, dass das Schicksal der internierten Personen häufig - bis zum Tag des Berichts - unklar geblieben sei. Daraus lässt sich ein erhöhtes Risiko für solche Personen ableiten, die aus Sicht der Behörden im Verdacht stehen, mit der LTTE zusammengearbeitet haben, nicht jedoch eine Gruppenverfolgung aller (jungen männlichen) Tamilen. Der gegen alle Tamilen gerichtete so genannte „Generalverdacht“ führt offenkundig für sich genommen noch nicht regelmäßig zu Übergriffen der Sicherheitsbehörden. Vielmehr kommt es auf individuell gefahrerhöhende Umstände an, bei deren Vorliegen im Einzelfall eine begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen sein kann.
73 
Auch aus dem vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gutachten des European Center for Constitutional and Human Rights „Study on Criminal Accoutability in Sri Lanka as of January 2009“ aus dem Juni 2010 lässt sich die von ihm behauptete Gruppenverfolgung nicht ableiten. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass die Anzahl der in den „welfare centers“ in Gewahrsam gehaltenen Personen von 280.000 (zwischen März 2008 und Juni 2009) bis in den Januar 2010 auf rund 80.000 abgenommen hat. Dem Bericht, der sich mit den Zuständen in den Lagern beschäftigt, ist nicht zu entnehmen, dass sri-lankische Staatsangehörige nach ihrer Wiedereinreise dazu gezwungen worden wären, in solchen Lagern zu leben. Weiter beschäftigt sich das Gutachten unter Zitierung des bereits erwähnten Berichts von Human Rights Watch aus dem Februar 2010 mit der Behandlung von der LTTE-Mitgliedschaft Verdächtigten. Auch diesen Ausführungen ist nichts zu einer anhaltenden Verhaftungswelle - wie sie für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendig wäre - nach Beendigung des Bürgerkriegs und in den folgenden Monaten im Jahr 2009 zu entnehmen.
74 
Schließlich führt insoweit der Verweis des Klägers auf die Lageeinschätzung der International Crisis Group vom 17.02.2010, die sein Prozessbevollmächtigter im „Parallelverfahren“ (A 4 S 693/10) vorgelegt hat, nicht zum Erfolg seiner Klage. Dem Bericht ist zwar zu entnehmen, dass das Vorgehen der Regierung im Norden und Osten des Landes zur Verängstigung und Entfremdung der Minderheiten führe. Das aus dieser Behandlung aber ein systematisches Ausgrenzen der tamilischen Minderheit aus der staatlichen, übergreifenden Friedensordnung im Sinne einer Entrechtung abzuleiten wäre, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus der Gesamtschau. Ebenso wenig lässt sich ein staatliches Verfolgungsprogramm hinsichtlich aller Tamilen oder auch nur der im wehrfähigen Alter befindlichen Gruppenmitglieder feststellen. Anderes kann möglicherweise für die im Zuge der Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen unmittelbar in den rehabilitation camps Inhaftierten oder die aus den Flüchtlingslagern „herausgefilterten“, in rehabilitation camps verbrachten Personen gelten. Jedoch ist ein solches systematisches Vorgehen gegenüber etwa in Colombo lebenden Tamilen nicht feststellbar.
75 
Die rechtliche Einschätzung zur fehlenden begründeten Furcht vor einer Gruppenverfolgung entspricht auch der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 08.07.2009 - 3 A 3295/07.A - und vom 24.08.2010 - 3 A 864/09.A -) und - der Sache nach - des UK Asylum and Immigration Tribunal (TK (Tamils - LP updated) Sri Lanka CG [2009]UKAIT 00049 RdNr. 73).
76 
bb) Erst recht ist die Annahme einer Gruppenverfolgung zum derzeitigen Zeitpunkt (Oktober 2016) nicht gerechtfertigt.
77 
(1) In Sri Lanka leben nach Auskunft des Auswärtigen Amts (Länderinformation, Stand: Februar 2015) 20,7 Millionen Menschen. Der Anteil der Sri-Lanka-Tamilen beträgt 11,2 % (auch Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7); es ist mithin von etwa 2,3 Millionen Volkszugehörigen auszugehen. „Indian Tamils“ machen 4,2 % der Bevölkerung aus.
78 
Am 08.01.2015 wurde Maithripala Sirisena bei der Präsidentenwahl, bei der die Wahlbeteiligung bei 81,5 % lag, zum Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er setzte sich mit 51,28 % der Stimmen gegen den bisherigen Amtsinhaber Rajapaksa durch, der 47,58 % erhielt. Am 17.08.2015 fanden Parlamentswahlen statt, die nach Einschätzung des Auswärtigen Amts frei und fair waren (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6). Die Tamilenpartei ITAK erhielt 4,62 % der Stimmen und damit 16 Mandate, sie stellt mit Rajavarothiam Sampanthan den Oppositionsführer (a.a.O.).
79 
Mit dem Amtsantritt Sirisenas am 09.01.2015 hat sich die politische Situation in Sri Lanka nach Einschätzung des Auswärtigen Amts (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5) erheblich zum Positiven verändert. Demokratie und Rechtsstaat seien gestärkt worden. Die Menschenrechte, insbesondere die Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit würden wieder respektiert. Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition seien nicht mehr eingeschränkt (a.a.O. S. 7). Menschenrechtsorganisationen hätten größere Freiräume (a.a.O. S. 6). So genannte Verschwundenen-Fälle seien seit dem Amtsantritt der neuen Regierung nicht mehr bekannt geworden (a.a.O. S. 12).
80 
Das Auswärtige Amt merkt in seinem jüngsten Lagebericht aber auch an, dass insbesondere im Norden und Osten noch nicht alle Menschenrechtsverletzungen abgestellt seien (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Einzelne Menschenrechtsvertreter würden dort vom Sicherheitsapparat verfolgt und ihre Gesprächspartner würden gelegentlich noch von Sicherheitskräften ausgefragt (a.a.O. S. 6, auch S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsverteidigern zu Überwachungen durch die Polizei und das Militär im Norden und Osten sowie Befragungen). Die Polizei wende mitunter noch immer unverhältnismäßigen Zwang an (a.a.O. S. 7; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Beschwerden über die Anwendung unverhältnismäßiger Gewalt bei Polizeieinsätzen im Zusammenhang mit Demonstrationen). Als Beispiel nennt das Auswärtige Amt die Beendigung friedlicher Studentendemonstrationen mittels Tränengas, Wasserwerfern und Schlagstöcken (a.a.O. S. 7); es verweist zudem auf Angaben Internationaler Organisationen und Presseberichte, wonach Folter weiterhin gelegentlich zur Erpressung von Geständnissen angewandt wird (a.a.O. S. 11; vgl. auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, mit dem Hinweis auf Berichte über Folter und andere Misshandlungen). Auch sollen Misshandlungen bei der Festnahme von Verdächtigen sowie in Gefängnissen weiter vorkommen (a.a.O. S. 12).
81 
Amnesty International (Amnesty Report 2016, Sri Lanka) verweist darüber hinaus auf Berichte über ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam; Häftlinge würden häufig an Verletzungen sterben, die den Schluss zuließen, dass sie gefoltert und misshandelt worden seien.
82 
Nach Angaben des Auswärtigen Amts hat die neue Regierung zahlreiche Schritte unternommen, um die Wiederversöhnung zwischen den verschiedenen Gemeinschaften im Land voranzubringen (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 5). Sie suche aktiv den Dialog mit der tamilischen Diaspora (auch a.a.O. S. 10). Amnesty International berichtet zudem darüber (Amnesty Report 2015, Sri Lanka), dass im Jahr 2015 am Jahrestag der Beendigung des bewaffneten Konflikts öffentliche Gedenkfeiern von Tamilen im Wesentlichen erlaubt waren (vgl. auch Human Rights Watch, Sri Lanka After the Tigers, 19.02.2016, mit dem Hinweis, dass Gedenkfeiern für verstorbene Tamilen mittlerweile erlaubt seien), und fügt hinzu, dass über eine starke Polizeipräsenz bei derartigen Zusammenkünften berichtet worden sei (vgl. auch Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Insbesondere Human Rights Watch macht aber auch darauf aufmerksam, dass ein Erfolg versprechender Versöhnungsprozess, der unter anderem auch eine Aufarbeitung der beiderseitigen Kriegsverbrechen beinhaltet, noch nicht wirklich ins Werk gesetzt worden ist (vgl. etwa die Beiträge „Time to seize the Moment“ [25.05.2016] und „Unfinished Business in Sri Lanka“ [01.09.2016]).
83 
Nach Einschätzung des Auswärtigen Amts gibt es gegenüber Tamilen im Norden und Osten seit dem Amtsantritt Sirisenas „keine direkten staatlichen Repressionen mehr“ (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7). In Sri Lanka gebe es keine diskriminierende Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis (a.a.O. S. 8). Der von der Polizei angewendete unverhältnismäßige Zwang richte sich nicht gegen eine bestimmte Gruppe (a.a.O. S. 7). Während die Anwendung von Folter früher vor allem Tamilen betroffen habe, sollen mittlerweile Singhalesen in gleichem Maß betroffen sein (a.a.O. S. 11 unter Berufung auf Berichte von Human Rights Watch und lokale Menschenrechtsorganisationen; Human Rights Watch [Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016] spricht von „continued reports of the torture of detainees“ [fortgesetzten Berichten über die Folter von Inhaftierten]).
84 
Das Auswärtige Amt führt weiter aus, dass der infolge des langjährigen Bürgerkriegs umfassende Sicherheitsapparat nach Ende des Konflikts 2009 kaum reduziert wurde und insbesondere im Norden und Osten noch stark vertreten ist (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 6, auch S. 7; vgl. auch Human Rights Watch, Unfinished Business in Sri Lanka, 01.09.2016). Es verweist zudem darauf, dass nach Angaben der sri-lankischen NGO Groundviews 2015 noch immer mindestens 181 von ehemals ca. 12.000 LTTE-Mitgliedern oder -Symphatisanten, die sich bei Kriegsende gestellt hätten, ohne Gerichtsurteil inhaftiert seien; bis November 2015 seien 38 davon gegen Kaution freigelassen worden (a.a.O. S. 12).
85 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe weist in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 „Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft“ darauf hin (S. 3), dass Berichte der NGO Freedom from Torture und International Truth & Justice Project Sri Lanka vom Januar 2016 insgesamt 27 Fälle dokumentierten, in denen tamilische Personen durch sri-lankische Sicherheitskräfte gefoltert, willkürlich verhaftet oder entführt worden seien. Der jüngste in dem letztgenannten Bericht dokumentierte Fall (von insgesamt 20 Fällen) habe sich im Dezember 2015 zugetragen (vgl. a.a.O. S. 4). Während der Verhöre seien mehrere der Betroffenen beschuldigt worden, die LTTE wiederaufbauen zu wollen oder das Land in Unruhe zu bringen. 19 der Personen seien Opfer von Entführungen mittels weißer Lieferwagen geworden („White Van Abduction“). 16 der Personen hätten in der Vergangenheit eine Funktion der LTTE auf niedriger Stufe gehabt.
86 
Der Prevention of Terrorism Act (s. o. aa und a) ist weiterhin in Kraft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 7 und 12; auch Amnesty Report 2016, Sri Lanka, und Human Rights Watch, UN Human Rights Council: High Commissioner’s Report on human rights of Rohingya Muslims and other minorities in Burma/Maanmar and on Sri Lanka, 30.06.2016). Das Auswärtige Amt führt aus, die Regierung gebe an, 181 Personen seien auf seiner Grundlage inhaftiert, wobei die Mehrheit tamilischer Herkunft sei, die Zivilgesellschaft gehe hingegen von rund 250 Personen aus (a.a.O. S. 7). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass verschiedene Schätzungen „sich auf bis über 200 Personen“ beliefen (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6). Amnesty International zitiert eine Erklärung des Oppositionsführers Sampanthan vor dem Parlament, dass noch 217 Personen auf der Grundlage der Bestimmungen des PTA inhaftiert seien (Amnesty Report 2016, Sri Lanka). Nach Angaben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird er „weiterhin eingesetzt, um tamilische Personen zu verhaften, welche der angeblichen Verbindungen zur LTTE verdächtigt werden“ (Auskunft vom 22.04.2016, S. 6; entsprechend Amnesty Report 2016, Sri Lanka; ferner Human Rights Watch, Time to seize the Moment in Sri Lanka, 25.05.2016). Die Flüchtlingshilfe verweist auch auf eine sri-lankische Zeitung, die von Verhaftungen von Militärpersonal unter dem PTA berichtet hat.
87 
Rückkehrer müssen nach Einschätzung des Auswärtigen Amts grundsätzlich keine staatlichen Repressalien gegen sich fürchten, jedoch müssen sie sich nach Rückkehr Vernehmungen durch die Immigration, das National Bureau of Investigation und das Criminal Investigation Department stellen; ob es zur Anwendung von Gewalt kommt, ist nicht bekannt (Lagebericht vom 30.12.2015, Stand November 2015, S. 13). Mit solchen Vernehmungen ist insbesondere zu rechnen, wenn die rückkehrende Person keinen gültigen sri-lankischen Reisepass vorlegen kann; Fälle diskriminierender Behandlung solcher Personen (auch von Tamilen) sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (a.a.O. S. 14). Bei der Einreise mit gültigem sri-lankischem Reisepass würden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt; dies gelte auch für Zurückgeführte (a.a.O. S. 14).
88 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in ihrer Auskunft vom 22.04.2016 aus (S. 1), dass es auch nach Amtsantritt des neuen Präsidenten zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden kam. Die Verhaftungen schienen oft mit angeblichen Verbindungen zur LTTE zusammenzuhängen. Eine zuvor erfolgte illegale Ausreise könne bei der Rückkehr ebenfalls zu einer Verhaftung führen. Die Flüchtlingshilfe führt nach diesen einleitenden Bemerkungen unter Berufung auf verschiedene Quellen einzelne Fälle auf. So verweist sie zunächst auf einen Bericht der Zeitung Ceylon News vom 19.04.2016, wonach ein aus Mullaitivu stammender Tamile bei seiner Rückkehr aus Doha am 12.04.2016 durch das Terrorist Investigation Department am Flughafen aufgegriffen und anschließend sieben Stunden verhört worden sei (a.a.O. S. 1 f.). Anschließend sei er mit der Aufforderung freigelassen worden, am nächsten Morgen das TID-Büro in Colombo aufzusuchen. Am folgenden Tag sei er dort verhaftet worden. Die Flüchtlingshilfe spricht außerdem etwa den Fall eines tamilischen Journalisten an, der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka durch die sri-lankischen Behörden verhaftet worden sei (a.a.O. S. 2). Der Journalist und Aktivist sei im Jahr 2012 nach Australien geflohen und habe sich aufgrund der positiven Signale der aktuellen sri-lankischen Regierung für die Rückkehr entschieden. Er sei nach der Inhaftierung auf Kaution freigelassen worden. Ihm seien aber Auslandsreisen für fünf Jahre untersagt worden und er müsse sich jeden Monat im berüchtigten vierten Stock des Hauptquartiers des CID in Colombo melden. Unter Berufung auf TamilNet führt die Flüchtlingshilfe auch aus, dass viele tamilische Rückkehrende aus dem Nahen Osten in der jüngsten Zeit durch den sri-lankischen Militärgeheimdienst verhaftet worden seien (a.a.O. S 2). Die Flüchtlingshilfe zitiert schließlich etwa auch aus einem Bericht der International Crisis Group, wonach weiterhin rückkehrende tamilische Personen unter Anwendung des Prevention auf Terror Act (PTA) wegen des Verdachts auf zurückliegende LTTE-Verbindungen verhaftet würden; viele würden in durch das Militär betriebene Rehabilitationsprogramme geschickt.
89 
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe trägt in der Auskunft vom 22.04.2016 auch vor, dass das International Truth & Justice Project Sri Lanka im Januar 2016 zu dem Schluss gekommen sei, dass tamilische Personen, welche aus dem Ausland zurückkehrten, überwacht würden (a.a.O. S. 4). So gebe es weiterhin ein umfangreiches Netzwerk von tamilischen Informanten, welche Rückkehrende beobachteten. Das sichere Verlassen des Flughafens sei deswegen keine Garantie für die spätere Sicherheit. Die Flüchtlingshilfe gibt ferner die Einschätzung von International Truth & Justice Project wieder, dass es für tamilische Personen im Ausland noch nicht sicher sei, nach Sri Lanka zurückzukehren, wenn die betroffene Person in der Vergangenheit eine Verbindung zur LTTE aufweise (a.a.O. S. 5).
90 
(2) Diese Erkenntnisse lassen, selbst wenn sich alle Angaben zu flüchtlingsschutzrelevanten Menschenrechtsverletzungen als zutreffend erweisen sollten, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht den Schluss auf eine Gruppenverfolgung von Tamilen, auch nicht vom männlichen Tamilen aus dem Norden, zu. Ein staatliches Verfolgungsprogramm lässt sich nach wie vor nicht feststellen. Auch die Zahl an Verhaftungen und Überwachungen von Tamilen sowie an ihnen gegenüber vorgenommene Handlungen, die als Folter einzustufen sind, lässt nicht annähernd auf die Gefahr schließen, dass (nahezu) jedes Gruppenmitglied mit solchen Maßnahmen zu rechnen hat. Dabei ist auch zu bedenken, dass nicht jede Verhaftung mit anschließendem Verhör schon eine Menschenrechtsverletzung darstellt.
91 
Der nach den vorliegenden Erkenntnismitteln bestehenden, im Vergleich zu den Jahren 2008 und 2010 deutlich verbesserten Gesamtsituation der Tamilen in Sri Lanka hat der Kläger nichts entgegengehalten.
III.
92 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
93 
1. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; jüngst etwa Kammerbeschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfGE 80, 315). An gezielten Rechtsverletzungen fehlt es bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatstaat zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei den allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen (BVerfGE 80, 315, 335). Ob eine gezielte Verletzung von Rechten vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315, 335).
94 
Das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl (BVerfGE 80, 315, 344). Nach dem hierdurch geprägten normativen Leitbild des Grundrechts ist typischerweise asylberechtigt, wer aufgrund politischer Verfolgung gezwungen ist, sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz und Zuflucht zu suchen, und deswegen in die Bundesrepublik Deutschland kommt. Atypisch, wenn auch häufig, ist der Fall des unverfolgt Eingereisten, der hier gleichwohl Asyl begehrte und dafür auf Umstände verweist, die erst während seines Hierseins entstanden sind oder deren erst künftiges Entstehen er besorgt (sog. Nachfluchttatbestände).
95 
Nach diesem normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (BVerfGE 80, 315, 344).
96 
Ergibt die rückschauende Betrachtung, dass der Asylsuchende vor landesweiter politischer Verfolgung geflohen ist, so kommt eine Anerkennung als Asylberechtigter regelmäßig in Betracht. Ergibt sie eine lediglich regionale Verfolgungsgefahr, so bedarf es der weiteren Feststellung, dass der Asylsuchende landesweit in einer ausweglosen Lage war. Steht fest, dass Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates im beschriebenen Sinn unzumutbar war, so ist er gemäß Art. 16a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat wieder Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein kann. Gleiches gilt, wenn sich - bei fortbestehender regional begrenzter politischer Verfolgung - nach der Einreise in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eine zumutbare inländische Fluchtalternative eröffnet.
97 
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315, 345 f.). Droht diese Gefahr nur in einem Teil des Heimatstaates, so kann der Betroffene auf Gebiete verwiesen werden, in denen er vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, es drohen dort andere unzumutbare Nachteile oder Gefahren.
98 
2. Der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten steht entgegen, dass nach Überzeugung des Senats die nach dem Vorbringen des Klägers fluchtauslösende Entführung und Erpressung durch die EPDP oder die Karuna-Gruppe nicht der Wahrheit entspricht (s. o. II. 2.) und er zum Zeitpunkt der Ausreise nicht Mitglied einer verfolgten Gruppe war (s. o. II. 3. a) sowie er ein solches auch zum heutigen Zeitpunkt nicht ist (s. o. II. 3. b bb).
IV.
99 
Der Kläger hat weiterhin nicht den von ihm hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Plausible Anhaltspunkte dafür, dass ihm in Sri Lanka ein ernsthafter Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 AsylG drohen könnte, bestehen nach dem Gesagten nicht.
V.
100 
Der Kläger hat schließlich auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AsylG. Auch insoweit gilt, dass für den Senat kein Sachverhalt ersichtlich ist, der das Vorliegen der genannten Verbote zu begründen in der Lage wäre.
VI.
101 
Dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist nicht zu entsprechen.
102 
1. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines Gutachtens eines sachverständigen Universitätsprofessors für Europäisches Recht gerichtet ist, zielt der Antrag auf die Klärung einer Rechtsfrage, nicht aber auf eine dem (Sachverständigen-)Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Ermittlung der Rechtslage und die Anwendung der einschlägigen Vorschriften auf einen konkreten Fall ist ureigene Aufgabe der Rechtsprechung (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO: s. a. Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 293 Rn. 1, nicht zuletzt unter Hinweis auf den Grundsatz „iura novit curia“). Die Ermittlung der Rechtslage ist infolgedessen in aller Regel keine Tatsachenfeststellung. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Ermittlung ausländischen Rechts sowie der ausländischen Rechtspraxis im Verwaltungsprozess nicht der Rechtserkenntnis zuzuordnen, sondern wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln ist (Urteil vom 19.07.2012 - 10 C 2.12 - NJW 2012, 3461 Rn. 16; kritisch dazu Geimer, a.a.O. Rn. 14). Denn die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), deren Auslegung und Anwendung auf seinen Fall der Kläger geklärt haben will, ist kein ausländisches Recht. Die EMRK gilt vielmehr in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307, 315); deutsche Gerichte haben sie wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden (BVerfG, a.a.O. S. 317).
103 
b) Der Beweisantrag geht weiterhin von einer unzutreffenden Ausgangslage aus. Die Beklagte hat gegen das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts das statthafte Rechtsmittel eingelegt; infolge des Suspensiveffekts (zunächst des Antrags auf Zulassung der Berufung, sodann der Berufung) war sie nicht verpflichtet, der ihr vom Verwaltungsgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Folglich hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Rechtsstellung eines Asylberechtigten inne.
104 
c) Die Auffassung des Klägers, der Senat sei infolge der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, auf die Berufung der Beklagten das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern, teilt der Senat nicht. Er vermag weder dem vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Art. 3 EMRK noch dem von ihm der Sache nach angesprochenen Art. 4 EMRK auch nur im Ansatz eine derartige Wirkung zu entnehmen. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unangemessen lange gedauert haben dürfte (vgl. § 173 Satz 2 VwGO i. V. m. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG). Rechtsfolge einer unangemessenen Verfahrensdauer - die der Kläger allerdings nicht mit einer Verzögerungsrüge (vgl. § 198 Abs. 3 GVG) beanstandet hat - ist indessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung in Geld. Dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer über das Fehlen materieller Anspruchsvoraussetzungen hinweghelfen könnte, ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht aus Sicht des Senats auch kein Anlass für eine hierauf gerichtete - was ihre Zulässigkeit angeht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/00 - BVerfGE 128, 193), problematische - richterliche Rechtsfortbildung. Auch der Kläger nennt keine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die auch nur einen Ansatz für seine Auffassung bieten könnte.
105 
2. a) Soweit der Antrag auf die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichtet ist, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Ein solcher liegt vor, wenn Behauptungen ins Blaue hinein aufgestellt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - juris Rn. 133). Hiervon ist auszugehen, wenn für den Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 B 15.14 - juris Rn. 10). So liegt es hier. Zum einen hat der Kläger bereits nicht dargelegt, dass er tatsächlich darauf vertraut hat, als Asylberechtigter anerkannt zu werden; das wäre schon deshalb veranlasst gewesen, weil der Kläger bereits mit der Stellung des Zulassungsantrags damit rechnen musste, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts keinen Bestand haben würde. Zum anderen und vor allem gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger infolge der Zurückweisung der Berufung psychisch erkranken würde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, geschweige denn - etwa mittels Vorlage eines ärztlichen Schreibens - untermauert, gegenwärtig an einer psychischen (Grund-)Erkrankung zu leiden, die sich im Fall einer Klageabweisung verschlechtern würde.
106 
b) Abgesehen davon ist der Beweisantrag auch aus dem Grund abzulehnen, dass die vom Kläger in den Raum gestellte „gravierende psychische Reaktion … auch im Sinne einer psychischen Erkrankung“ keine entscheidungserhebliche Tatsache ist. Eine eventuelle psychische Erkrankung könnte im Rahmen der vorliegenden Klage lediglich Bedeutung hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bedeutung erlangen. Hierfür ist erforderlich, dass sich eine vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leben und Leib führt, d. h. eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr droht. Der Kläger stellt hier schon nicht eine Erkrankung unter Beweis, die bereits vorhanden ist, er behauptet vielmehr, im Fall der Abweisung seiner Klage zu erkranken. Hinzu kommt, dass von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht Schutz vor Abschiebung nicht bei Vorliegen jeglicher Erkrankung gewährt wird. Vielmehr schützt die Vorschrift nur vor einer erheblichen und alsbaldigen Verschlimmerung für den Fall einer Rückkehr. Darum geht es dem Kläger aber mit seinem Beweisantrag nicht.
VII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.
108 
Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, äthiopischer Staatsangehöriger vom Volke der Oromo, geb. nach eigenen Angaben am ...1989 bzw. ...1989, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben über Italien auf dem Landweg am 18.5.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er am 1.7.2014 einen Asylantrag.

Am 26.5.2014 wurde der Kläger von der Hessischen Aufnahmeeinrichtung in Gießen befragt und gab hierbei an, am 20.5.2014 mit „dem Auto von Italien nach Unbekannt“ gereist zu sein. Einen Pass habe er nie besessen.

Am 16.6.2014 erfolgte die Befragung zur Identitätsklärung an der Außenstelle der Regierung von Mittelfranken Zirndorf. Hierbei gab der Kläger an, dass er vor ca. 3 Jahren einen Personalausweis von der Stadt W... D... ausgestellt bekommen habe. Am 10.4.2014 sei ihr Haus abgebrannt und der Personalausweis habe sich im Haus befunden. Er besitze keine Dokumente mehr. Er sei in W... D... in der K... Wa... in der Zone S... aufgewachsen und habe bis zuletzt dort gewohnt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch. Er habe im Heimatland zwei Brüder, eine Schwester, eine Tante und einen Onkel. Er sei von der 1. bis zu 6. Klasse in Wa... in die Schule gegangen, von der 7. bis 8. Klasse in der „G...“ Schule in M... und in der 9. Klasse in der „O...“ in M... Seine Schulzeugnisse habe er nicht von der Schule abgeholt. Er sei Bauer gewesen.

Am 6.9.2016 erfolgte die Anhörung gem. § 25 AsylG vor dem Bundesamt. Bei dieser gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er keine Personaldokumente habe. Er habe einen K...-Ausweis besessen. Den habe er in Äthiopien verbrannt. Er habe sich zuletzt im Dorf Wa... aufgehalten. Eine K... oder Hausnummer gäbe es nicht. Es sei ein kleines Dorf zwischen B...Z... und M... Er habe seine Heimat am 10.8.2006 (EC) verlassen und sei am 18.5.2014 in Deutschland eingereist. Er habe die Schule bis zur 10. Klasse besucht und sei Bauer gewesen. Man müsse nach der 10. Klasse eine Prüfung machen. Er habe nicht Mitglied der TPLF werden wollen und habe daher die Prüfung nicht machen dürfen. Er habe dann 4 Jahre als Bauer gearbeitet. Die Regierung habe dann alle Bauern versammelt und gesagt, dass sie das Land an Investoren aus Israel verkaufe. Sie sollten ihr Land verlassen. Alle Leute, die dagegen waren, seien festgenommen worden. Auch er sei 2003 (EC) von der Polizei in das Gefängnis in Z... gekommen und dort 3 Jahre gewesen. 2006 (EC) sei er aus dem Gefängnis geflohen und nach Mo... gefahren. An das genaue Datum der Verhaftung könne er sich nicht erinnern. Ca. ein Monat nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei er wieder an seinen Geburtsort zurückgekehrt und nach fünf Tagen wieder verhaftet worden. Er sei zehn Tage im Gefängnis gewesen. Das Gefängnis habe eine Farm gehabt, auf der ein Bekannter von ihm gearbeitet habe. Er habe seine Uniform angezogen und fast acht Stunden auf der Farm gearbeitet. Auf dem LKW, der die Tomaten abgeholt habe, sei er geflüchtet. Er habe dann von seinem Onkel Geld abgeholt und von seinem Onkel erfahren, dass sein Vater tot sei. Er sei dann zusammen mit seinem Onkel nach Addis Abeba gereist. Er sei dann über Mekele, Shere und Humera in den Sudan. Sein Vater sei Unterstützer der OLF gewesen und gegen den Verkauf des Landes an die Investoren. Darum habe die Polizei ihn umgebracht. Der Kläger sei Unterstützer der OLF gewesen. Er sei ein Oromo. Auch in Deutschland sei er als Mitglied der TBOJ exilpolitisch tätig. Kontakt in die Heimat habe er nicht mehr. Dem Bundesamt wurde eine Bestätigung der TBOJ / UOSG übergeben, wonach der Kläger seit 22.11.2014 Mitglied sei und an 17 Veranstaltungen aktiv teilgenommen habe.

Mit Bescheid vom 12.9.2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte andernfalls dem Kläger die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen rücknahmebereiten oder zur Rücknahme verpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die vom Kläger geltend gemachten Vorfluchtgründe seien nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Klägers sei zu pauschal und oberflächlich. Auch bei unterstellter Wahrheit würden die geschilderten Umstände keinen Flüchtlingsschutz begründen. Die vom Antragsteller behauptete Zugehörigkeit zur OLF führe für sich noch nicht zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Der Kläger habe kein aktives Tätigwerden für die OLF glaubhaft gemacht. Auch die behauptete exilpolitische Betätigung in der TBOJ führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hebe sich nicht erkennbar aus dem Kreis der Mitläufer hervor. Im Übrigen wird auf den Bescheid vom 12.9.2016 verwiesen.

Am 26.9.2016 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Der Kläger verweist hierbei im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Rahmen der Vorprüfung. Der Kläger habe sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Androhung der Abschiebung sei ungeachtet vom Ausgang des Asylverfahrens wegen Verstoßes gegen Art. 1 und 2 GG sowie Art. 3 EMRK unzulässig. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 brachte die Klägerseite ergänzend vor, der Kläger sei in Äthiopien bereits auf Grund der Weigerung, Land aufzugeben, verhaftet worden. Nach Auffassung des äthiopischen Regimes seien oromische Volkszugehörige, die sich gegen die Durchführung des „Masterplanes“ aussprächen etc., verdächtig, die OLF zu unterstützen. Verhaftungen wie im vorliegenden Fall knüpften daher zumindest an eine unterstellte politische Überzeugung an. Die im Bescheid gerügte angeblich nicht detailliert genug beschriebene Haftzeit etc. werde der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nochmals darlegen. Der Kläger sei vorverfolgt ausgereist. Jedenfalls drohe dem Kläger auf Grund seiner exilpolitischen Aktivitäten eine Verfolgung in seinem Heimatland. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde eine Bescheinigung der TBOJ/UOSG vom 10.1.2018 vorgelegt. In dieser wird bestätigt, dass der Kläger seit 2.9.2016 an weiteren 7 Veranstaltungen aktiv teilgenommen habe. Ferner wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23.11.2017 vorgelegt und die dort benannten Erkenntnismaterialien und Auskünfte zum Bestandteil des Vorbringens gemacht. Wie im Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg ausgeführt, habe sich durch die Aufhebung des Ausnahmezustandes zum 4.8.2017 keine Änderung an der Verfolgungssituation ergeben.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.9.2016 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen;

weiter hilfsweise festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 12.12.2017 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt.

Mit der Ladung vom 14.12.2017 wurde die Auskunftsliste „Äthiopien“ vom Stand 12.12.2017 übersandt.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.1.2018 hat das Gericht den Kläger nochmals zu den Ereignissen in Äthiopien und seiner exilpolitischen Betätigung befragt. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Der Klägervertreter stellt den im Schriftsatz vom 12.1.2018 angekündigten bedingten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes in Äthiopien zum 4.8.2017 es unverändert dabei verbleibt, dass Personen, bei denen eine Mitgliedschaft in einer von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingeschätzten Gruppe bzw. einer mit dieser Gruppe verbundenen Exilorganisation vermutet wird, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft für unbestimmte Zeit oder Misshandlung droht, die Einholung einer Auskunft einer sachverständigen Stelle, wie z.B. GIGA, Günter Schröder oder das Auswärtige Amt einzuholen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten und auf die Sitzungsniederschrift vom 24.1.2018 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Entscheidung des Bundesamts, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und dem Kläger unter Androhung seiner Abschiebung nach Äthiopien zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die vom Bundesamt gemäß den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG, 75 Nr. 12, 11 Abs. 2 AufenthG getroffene Entscheidung ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung des Bundesamts in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids, den Antrag des Klägers im Hinblick auf die Anerkennung als Asylberechtigter abzulehnen, ist bestandskräftig geworden. Der Kläger hat diese Entscheidung mit seiner Klage nicht angegriffen (vgl. VGH BW U.v. 26.10.2016 – A 9 S 908/13 – juris). Ohnehin könnte er sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen, da er nach eigenen Angaben auf dem Landweg über Italien nach Deutschland eingereist ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – Flüchtling, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen im Sinne von § 3a AsylG ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die wegen ihrer Intensität den Betroffenen dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es aber regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, U.v. 28.3.2014 – 13 A 1305/13.A – juris). Eine Verfolgung i.S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationale Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 11.8.2016 - Au 1 K 16.30744 – juris). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt.

Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011 S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A – juris).

Der Kläger macht geltend, dass er in Äthiopien bereits inhaftiert gewesen sei, da er sein Land nicht an Investoren verkaufen habe wollen. Er habe gegen den Landverkauf demonstriert und er und seine Familie hätten die OLF allgemein unterstützt.

Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 – juris; BVerwG, U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VG Ansbach, U.v. 24.10.2016 – AN 3 K 16.30452 – juris mit weiteren Nachweisen).

Die Angaben, die der Kläger im Verlauf seines Asylverfahrens zu den Geschehnissen in Äthiopien gemacht hat, sind nicht glaubhaft. Zwar ergänzte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine Angaben und berichtete insbesondere konkreter von der Verhaftung und Haft. Es ist jedoch bereits nicht nachvollziehbar, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, in der er aufgefordert wurde, alle Ereignisse zu schildern, die nach seiner Auffassung die Vorflucht begründen, weder Details zur Verhaftung und Haftzeit schilderte, noch die Demonstrationen und seine Unterstützungstätigkeiten für die OLF vortrug. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger insbesondere die einschneidenden Erlebnisse, wie zum Beispiel die Verhaftung und die Gräueltaten und die Angst im Gefängnis vor diesen von sich aus vor dem Bundesamt berichtet. Bereits dies erweckt den Anschein, dass es sich nicht um selbst Erlebtes handelt, sondern der Vortrag im gerichtlichen Verfahren entsprechend zu den Ablehnungsgründen im Bescheid vom 12.9.2016 asyltaktisch ergänzt wurde. Zudem steigerte der Kläger hiermit sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spricht. Gegen ein selbst erlebtes Geschehen spricht ferner, dass der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf konkrete Fragen des Gerichts zunächst mit allgemeinen Ausführungen antwortete. So antwortete der Kläger im Rahmen mehrfacher Nachfragen zu den konkreten Unterstützungstätigkeiten auf die Frage nach dem konkreten Text auf den Plakaten, die der Kläger an Strommasten plakatiert haben will, dass er die meisten Schriftstücke selbst verfasst habe und er anfangs klargestellt habe, dass „wir Oromo keine Demokratie in unseren Gebieten haben und keine gleichwertige Schulbildung“. Einen konkreten Text benannte er nicht, obwohl gerade bei Plakaten, die sich gewöhnlich durch kurze plakative Aussagen auszeichnen, dies gut möglich sein müsste. Ebenfalls gegen ein selbst erlebtes Geschehen spricht, dass der Kläger vor dem Bundesamt im Hinblick auf die Verhaftung und die Flucht nur jeweils das Jahr angab. Erst in der mündlichen Verhandlung ergänzte er auf entsprechenden Vorhalt die Monate. Hierbei mutet bereits seltsam an, dass der Kläger z.B. im Rahmen der Befragung in Zirndorf am 16.6.2014 im Rahmen seiner Fluchtgeschichte tagesgenau Daten zu verschiedenen Stationen auf der Flucht und auch bezüglich des Brandes des Heimathauses angab, so einschneidende Ereignisse wie seine Verhaftung und seine Flucht aus dem Gefängnis zunächst aber nur im Hinblick auf das Jahr eingrenzen konnte und erst vor Gericht noch den Monat benennen konnte. Soweit der Kläger vor Gericht angab, dass er beim Bundesamt genauere Angaben gemacht habe, diese aber nicht aufgenommen worden seien, hält das Gericht dies für eine Schutzbehauptung. Hiergegen spricht zum einen, dass der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Anhörung bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Hinzu kommt, dass der Kläger auch noch am Beginn der mündlichen Verhandlung angab, dass alles stimme, was im Protokoll des Bundesamtes stehe. Hätte der Kläger damals wirklich versucht, nach der Rückübersetzung eine Ergänzung der Daten zu erreichen, stünde seine Einlassung am Beginn der informatorischen Befragung dazu im völligen Widerspruch.

Gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu den Geschehnissen in seinem Heimatland sprechen insbesondere jedoch zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten, die sich im Laufe des Vortrags im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergaben und die nicht zur Überzeugung des Gerichts aufgelöst werden konnten. So gab der Kläger vor dem Bundesamt an, dass die Regierung alle Bauern versammelt hätte und erklärt habe, dass sie das Land an Investoren in Israel verkaufe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger aber, dass er mit der Haft gezwungen werden sollte, sein Land an die Investoren zu verkaufen. Vor allem aber widerspricht sich der Kläger im Hinblick auf die Anzahl der Verhaftungen und Fluchten aus dem Gefängnis. Vor dem Bundesamt gab der Kläger an, zweimal in Haft gewesen zu sein; zunächst einmal für 3 Jahre und dann nach seiner Flucht und Heimkehr in sein Heimatdorf noch einmal für ca. 10 Tage. Dann habe er von der Farm des Gefängnisses mit der Uniform eines Bekannten auf einem Tomaten-Transporter fliehen können. Vor Gericht gab er jedoch an, dass er nur einmal in Haft gewesen sei. Soweit der Kläger, als er hierauf hingewiesen wurde, dass er vor dem Bundesamt von einer zweiten Verhaftung und einem zweiten Gefängnisaufenthalt berichtet habe, äußerte, dies nicht gesagt zu haben, überzeugt dies nicht. Es erscheint völlig lebensfremd, dass der Dolmetscher vor dem Bundesamt einen ganzen zusätzlichen Ereigniskomplex mit Zeitangaben zur Haftdauer und eigener Fluchtgeschichte ohne die entsprechende Aussage des Klägers in das Protokoll einfügt und dies auch noch bei der Rückübersetzung unerkannt bleibt. Auch soweit die Klägerseite diesen Widerspruch damit zu entkräften versucht, dass der damalige Dolmetscher wegen Qualitätsmängeln nicht mehr beim Bundesamt eingesetzt werde, überzeugt dies nicht. Zum einen hat der Kläger vor dem Bundesamt auf dem Kontrollbogen bestätigt, dass das rückübersetzte Protokoll den heute gemachten Angaben des Klägers entsprochen habe. Zum anderen hat der Kläger auch im Rahmen der Anhörung ausweislich der Niederschrift erklärt, dass er sich gut mit dem Sprachmittler verständigen könne. Überdies hat der Kläger noch am Beginn der mündlichen Verhandlung angegeben, dass alles stimme, was im Protokoll des Bundesamtes stehe. Im Übrigen fällt auf, dass eine angebliche Falschübersetzung oder die schlechte Qualität der Übersetzung mittlerweile zum Standardvorbringen bei Widersprüchlichkeiten gehört. Ebenfalls widersprüchlich ist, dass der Kläger vor dem Bundesamt angab, bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf nach der Flucht aus dem Gefängnis sei die Wohnung noch da gewesen. Vor Gericht erklärte er aber, dass das Haus bei seiner Rückkehr bereits abgebrannt gewesen sei. Bereits die massiven Widersprüchlichkeiten führen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vortags.

Hinzu kommt, dass das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Punkten zudem lebensfremd ist. So ist es nicht vorstellbar, dass der Kläger während einer dreijährigen Haft im Gefängnis immer seinen Ausweis bei sich haben durfte und er ihn daher auch bei seiner Flucht griffbereit hatte. Dies widerspricht im Übrigen auch den Angaben des Klägers bei seiner Befragung in Zirndorf am 16.6.2014, wonach sein Personalausweis am 10.4.2014 beim Brand des Hauses verbrannt sei. Des Weiteren mutet die Fluchtgeschichte des Klägers aus dem Gefängnis, die er vor Gericht erzählte, ebenfalls lebensfremd an. Es ist nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen des Dienstes auf der Farm beim Tomatenverkauf zwischen dem Kläger und einem Händler so enge Bande geknüpft werden konnten, dass der Händler sein Leben riskierte, um dem Kläger zur Flucht zu verhelfen. Dem Händler musste klar sein, dass er in der Situation, in der nur ein Lkw Tomaten abholte und ausgerechnet der Gefangene, der die Tomaten verkauft, anschließend fehlt, er ein extrem hohes Entdeckungsrisiko einging. Ihm musste klar sein, dass sein Handeln für ihn ernsthafte Konsequenzen bis hin zum eigenen Tod haben könnte. Das Eingehen dieses Risikos erscheint nicht realistisch. Im Übrigen fällt auf, dass diese Fluchtgeschichte gewisse Ähnlichkeiten zur Fluchtgeschichte aufweist, die der Kläger vor dem Bundesamt im Zusammenhang mit seiner zweiten Verhaftung erzählte. Sie ist jedoch nicht so identisch, dass man von einer missverständlichen Zuordnung zur ausgehen könnte.

Im Übrigen kommen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens noch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers. Diese Zweifel werden dadurch begründet, dass der Kläger keinerlei Personaldokumente vorlegen kann und er sich auch im Hinblick auf die Personaldokumente in Widersprüchlichkeiten verwickelt. So gab er zunächst an, dass sie verbrannt seien, als das Haus am 10.4.2014 brannte. Später gab er an, dass er sie selber in Äthiopien verbrannt habe. Auf Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung versuchte er dies damit zu erklären, dass er bei seiner Befragung in Zirndorf nicht nach dem K...-Ausweis gefragt worden sei, sondern nach Identitätspapieren. Unter diesen habe er seine Besitzkarte für die Grundstücke und seine Zeugnisse bis zu 4. Klasse gemeint, nicht aber den K...-Ausweis. Hiergegen spricht jedoch, dass der Kläger auf die Frage nach den Personalpapieren ausweislich der Niederschrift ausdrücklich antwortete, dass er einen Personalausweis besessen habe, den er vor ca. 3 Jahren in der Stadt M..., K... Wa..., W... D... ausgestellt bekommen habe. Auf die Frage nach weiteren Dokumenten gab er damals an, keine mehr zu besitzen und im Hinblick auf die Schulzeugnisse erklärte er damals, dass er diese nicht von der Schule abgeholt habe. Diese Widersprüchlichkeiten sprechen dafür, dass der Kläger durch Verschleierung seiner wahren Identität die Überprüfbarkeit seiner Angaben erschweren bzw. unmöglich machen will. Soweit die Klägerseite vorbringt, dass die Anhörung in Zirndorf nicht in Oromo, sondern in Amharisch erfolgt sei, erklärt bzw. beseitigt dies die Widersprüchlichkeiten nicht. Denn die genauen Angaben des Klägers in der Niederschrift erwecken nicht den Eindruck, dass sich der Kläger in Amharisch nicht habe ausdrücken können. Auch lässt sich das Missverständnis im Hinblick auf die Papiere nicht nachvollziehbar mit einem Übersetzungsfehler erklären. Zudem erklärte der Kläger ausweislich der Niederschrift ausdrücklich, dass er zusätzlich zu seiner Muttersprache auch Amharisch spreche.

Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass das Vorgetragene so nicht geschehen ist und der Kläger Äthiopien nicht vorverfolgt verlassen hat.

Auch wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo droht dem Kläger keine landesweite Verfolgung in Form der Gruppenverfolgung. Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes insoweit. Auf die Ausführungen im Bescheid vom 12.9.2016 wird verwiesen.

Nachdem der Kläger nicht vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist ist, steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht nur auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem ein Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat (sog. Nachfluchttatbestände). Im Gegensatz zu Vorfluchtgründen, die lediglich glaubhaft zu machen sind, bedürfen Nachfluchtgründe, die auf Ereignissen innerhalb des Gastlandes beruhen, des vollen Nachweises, wobei insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders strenge Anforderungen zu stellen sind. Insofern ist den Versuchen einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Asylrechtsschutzes im Bereich der Sachverhaltsermittlung zu begegnen (BVerwG, U.v.21.10.1986 - 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99; BVerwG, U.v. 8.11.1983 - 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171).

Nach Ansicht des Gerichts ist es auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr ins Heimatland eine Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde.

Dass ein Ausländer in seinem Heimatstaat politisch verfolgt wird, weil er in der Bundesrepublik Deutschland gegen seinen Staat politische Aktivitäten entfaltet hat, kann nur angenommen werden, wenn sowohl für das Bekanntwerden der Tätigkeit im Heimatstaat als auch für dessen im Sinne des Asylrechts politisch motivierte Reaktion hinreichend gewichtige Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, U.v. 29.11.1977 - 1 C 33.71 - BVerwGE 55, 82). In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Insgesamt ist den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Das Gericht nimmt auch unter Zugrundelegung der gegenwärtig dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, die auch die Entwicklungen während der Massenproteste 2015/2016 und des mittlerweile wieder aufgehobenen Ausnahmezustandes berücksichtigen, weiterhin nicht an, dass jede, wie auch immer geartete Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Das Gericht geht nach wie vor davon aus, dass es für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf ankommt, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und in welcher Art und in welchem Umfang der oder die Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (vgl. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 – 1 K 2320/17.KSA mit weiteren Nachweisen; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180).

Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6.3.2017 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es auf den Einzelfall an, also z.B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, II. 1.9., S. 16). Soweit hiergegen angeführt wird, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Gießen vom 9.12.2016 zur Betätigung für die EPPFG geäußert habe, dass eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr wahrscheinlich sei, so wurden diese Aussage im aktuelleren Lagebericht vom 6.3.2017 nicht mehr wiederholt. In diesem kehrte das Auswärtige Amt wieder zu seiner Formulierung zurück, die sich bereits in seinen Lageberichten vom 24.5.2016; 4.3.2015 und 8.4.2014 findet. Soweit im Hinblick auf die Formulierung „Grundsätzlich kommt es auf den Einzelfall an, d.h. z.B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche Art exilpolitischer Aktivität es sich handelt (.z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position Organisation gewaltsamer Aktionen)“ angenommen wird, dass das „oder“ zum zwingenden Schluss führen würde, dass bereits die Beteiligung an einer exilpolitischen Organisation, die von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuft würde, alleine ausreichend für eine beachtliche Verfolgungsgefahr sei, lässt dies nach Einschätzung des Gericht die übergeordnete Betonung des Einzelfalls außer Betracht. Vielmehr deutet die Formulierung darauf hin, dass zwar im Einzelfall die Beteiligung bei einer Organisation, die von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuft wird, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit auslösen kann, aber nicht bereits jede Beteiligung bei jeder Organisation, die von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingestuft wird, zwingend die Gefahr einer beachtlichen Verfolgung auslöst. Hierfür spricht auch, dass von Bedeutung auch sei, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige.

Das Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien (GIGA) führt in seiner Stellungnahme vom 30.1.2017 aus, dass es aufgrund der Verhängung des Ausnahmezustandes zu einer weiteren Einschränkung der Bürgerrechte seit dem Erlass der Anti-Terror-Gesetze im Jahr 2009 gekommen sei. In diesem Zusammenhang verweist das Institut auf die Verhaftung des Vorsitzenden der legalen Oppositionspartei Oromo Federalist Congress im Dezember 2016, der sich mit dem Vorsitzenden von Ginbot 7 getroffen habe, einer Gruppierung, die die Regierung eindeutig als „terroristisch“ ansehe. Die Stellungnahme des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien (GIGA) spricht im Zuge einer Auskunft für das Verwaltungsgericht Gießen im Zusammenhang mit einer Betätigung für die EPPFG davon, dass eine Verfolgung „keinesfalls ausgeschlossen werden könne“. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht eine beachtliche Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.

Der Gutachter Günter Schröder geht in seiner Stellungnahme vom 15.2.2017 davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie er trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Günter Schröder, Stellungnahme vom 15.2.2017, Rn 214). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen kam. So sollen nach dem Gutachten von Günter Schröder im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit zumindest teilweise gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme Schröders nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien auch die äthiopische Diaspora – auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 - verstärkt überwacht wird (Rn. 134). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass der Gutachter zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet (Rn 232); häufige Verhaftungen (Rn. 214); längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen (Rn. 237), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226) angibt, dass im heutigen Äthiopien, die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen.

Bei Würdigung der vorgenannten Auskunftslage in einer Gesamtschau, insbesondere aufgrund der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes und des Leibniz-Instituts für Globale und Regionale Studien (GIGA) nimmt das Gericht nicht an, dass äthiopische Asylbewerber sofern sie sich zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ/UOSG), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, bekennen und sie für diese Exilorganisation nur ein Mindestmaß an Aktivität vorweisen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 – 1 K 2320/17.KS.A; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 4787/15.GlA – juris, a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180). Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (vgl. BayVGH, B.v. 14.7.2015 – 21 B 15.30119 –juris; BayVGH, U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit im Falle einer nicht exponierten Stellung kann – wie bereits ausgeführt – auch den oben genannten aktuellen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass sich Personen, die sich nur im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens abzielend einer exilpolitischen Gruppe anschließen und sich dort nicht exponiert betätigen, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen muss davon ausgegangen werden, dass auch den äthiopischen Behörden klar ist, dass eine große Zahl äthiopischer Asylbewerber nicht wegen ihrer politischen Überzeugung an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt, sondern weil sie sich davon Vorteile im Asylverfahren erwartet. Im Hinblick darauf ist es nicht wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden derartige Personen als „gefährlich“ erachten. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der betreffenden Person eine auf den ersten Blick exponiert erscheinende Position übertragen worden ist, ohne dass diese dann auch aktiv ausgefüllt wird. Mit dem Verwaltungsgericht Bayreuth geht das Gericht davon aus, dass die zuletzt immer mehr zu beobachtenden inflationär entstehenden und wie Pilze aus dem Boden schießenden Vorstandsfunktionen für sich alleine betrachtet den jeweiligen Asylbewerber, wenn er sich ansonsten im Heimatland als unpolitisch erwiesen hat, nicht zu einem aus dem Kreis der bloßen Mitläufer herausragenden, ernsthaften und damit aus Sicht des äthiopischen Staates zu verfolgenden Oppositionellen machen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der jeweilige Funktionsträger nicht nur durch das Innehaben eines Amtes, sondern durch sein davon unabhängiges politisches Engagement im Heimatland und im Bundesgebiet sich als eine von der Masse der äthiopischen Asylbewerber abhebende und nach außen erkennbar politisch interessierte und aktive Person darstellt (VG Bayreuth, B.v. 26.8.2013 - B 3 K 12.30096 – juris; so im Ergebnis auch VG Ansbach, U.v. 21.2.2017 - AN 3 K 16.30481 - juris, VG Ansbach, U.v. 27.9.2016 - AN 3 K 16.30562 – juris; VG Ansbach, U.v. 27.08.2012 - AN 12.30258 - juris; VG München, U.v.31.5.2016 - M 12 K 16.30593 - juris; VG Kassel, U.v. 21.7.2016 - 1 K 1953/15.KS.A - juris).

Nach diesen Maßstäben gehört der Kläger nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle seiner Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Der Kläger ist ausweislich der Bescheinigungen des TBOJ/UOSG seit dem 22.11.2014 aktives Mitglied und hat seither an 24 Veranstaltungen der TBOJ/UOSG teilgenommen. Mit der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen der TBOJ/UOSG – auch wenn diese kontinuierlich erfolgten - hebt sich der Kläger jedoch in keiner Weise aus der Masse der exilpolitisch Tätigen ab. Auch erweckte der Kläger weder durch seine Aussagen zu seiner exilpolitischen Betätigung vor dem Bundesamt noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer politisch engagierten Person. Die Tätigkeiten des Klägers führen nach Überzeugung des Gerichts nicht dazu, dass er von den äthiopischen Behörden als „gefährlicher Oppositioneller“ angesehen wird, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er allein aufgrund seiner Betätigung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe.

Der bedingt gestellte Beweisantrag musste das Gericht nicht veranlassen, entsprechenden Beweis zu erheben. Er ist darauf gerichtet, die Auskunft einer sachverständigen Stelle, wie z.B. GIGA, Günter Schröder oder das Auswärtige Amt zum Beweis dafür einzuholen, dass es auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustandes in Äthiopien zum 4.8.2017 unverändert dabei verblieben sei, dass Personen, bei denen eine Mitgliedschaft in einer von der äthiopischen Regierung als terroristisch eingeschätzten Gruppe bzw. einer mit dieser Gruppe verbundenen Exilorganisation vermutet wird, bei einer Rückkehr nach Äthiopien Haft für unbestimmte Zeit oder Misshandlung drohe. Das Gericht ging in ständiger Rechtsprechung auch im Hinblick auf die Auskunftslage während des Ausnahmezustandes entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 – W 3 K 17.31180 - juris) davon aus, dass nicht jede exilpolitische Betätigung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führt. Die von Klägerseite angeregte Einholung einer Auskunft, um darzulegen, dass auch nach Aufhebung des Ausnahmezustandes eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung weiter drohe, führt daher mangels Entscheidungserheblichkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht zum Ziel. Denn der Antrag geht von einer Einschätzung der vorhandenen Auskunftslage aus, die das Gericht so nicht teilt und nicht geteilt hat. Soweit es um eine andere Würdigung der Auskunftslage geht, ist dies jedoch eine Frage der richterlichen Würdigung der Auskunftslage und einer Klärung durch Beweiserhebung nicht zugänglich. Der bedingt gestellte Beweisantrag war daher abzulehnen. Das Gericht hatte auf Grund des gestellten Antrags auch keinen Anlass, von Amts wegen Gutachten zur aktuellen Lage nach Aufhebung des Ausnahmezustandes einzuholen, da offensichtlich ist, dass sich die Lage in Äthiopien jedenfalls mit Aufhebung des Ausnahmezustandes für Rückkehrer nicht verschärft hat. Entsprechendes wird auch nicht von Klägerseite vorgetragen, die lediglich vorträgt, dass die Lage trotz Aufhebung des Ausnahmezustandes unverändert sei.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Ein derartiger Schaden droht dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht.

Schließlich sind auch Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht ersichtlich.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

Ebenso wenig besteht ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfällt die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung aber jedenfalls dann, wenn die oberste Landebehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage keinen generellen Abschiebestopp erlassen bzw. diesen nicht verlängert hat und ein vergleichbarer wirksamen Schutz den betroffenen Ausländern nicht vermittelt wird. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - BVerwGE 99, 324; BVerwG, U.v. 19.11.1996 - BVerwGE 102, 249, BVerwG, U.v. 12.7.2001 - BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage in Äthiopien ergeben.

Ob die Annahme einer extremen Gefahrenlage im Wege der verfassungskonformen Auslegung nunmehr ausscheidet, weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 31.1.2013 (Az. 10 C 15/12 – juris) davon ausgeht, dass in begründeten Ausnahmefällen schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat (auch) ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen können, kann letztlich dahinstehen, da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen.

Nach den dem Gericht vorliegenden und ins Verfahren eingeführten Erkenntnissen ist die Versorgungssituation für den Kläger in Äthiopien jedoch nicht so schlecht, dass von einer Gefahr im beschriebenen Sinn auszugehen wäre. Obwohl Äthiopien zwischen den Jahren 2004 und 2014 ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Auf dem Human Development Index des UNO-Entwicklungsprogramms belegt Äthiopien Platz 173 von 186. 77,6% der Bevölkerung lebt von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Das durchschnittliche Jahreseinkommen liegt bei 170 US-Dollar. 82% Prozent der Bevölkerung leben von der Landwirtschaft (SFH, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, Rahel Zürrer, Bern 2014). Andererseits ist die Arbeitslosigkeit in den ländlichen Regionen niedrig. Statt auf Arbeitslosigkeit trifft man dort auf unterproduktive Landwirtschaft (IOM, Länderinformationsblatt Äthiopien, Juni 2014, VII. 8.2.1, S. 19). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert, weshalb große Teile der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen sind. Im Jahr 2014 waren ca. 3,2 Millionen Äthiopier auf solche Hilfen angewiesen, wobei sich die Hilfen neben der reinen Nahrungsmittelhilfe auch auf Non Food Items (Hygiene und Gesundheit) bezogen. Zusätzlich wurden 7,8 Millionen Menschen über das Productive Safety Net Programme unterstützt, die sonst auch Nothilfe benötigt hätten (AA, Lagebericht vom 24.5.2016, Stand: März 2016, IV. 1. 1.1. S. 20). Im jüngsten Lagebericht spricht das Auswärtige Amt davon, dass 7,9 Millionen Menschen auf das staatliche Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen sind (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, Stand: März 2017, IV 1.1, S. 20). Hier zeigt es sich, dass die Situation für große Teile der Bevölkerung schwierig ist. Gleichwohl bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten. Für Rückkehrer bieten sich im Übrigen schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden (AA, Lagebericht Äthiopien vom 18.12.2012, Stand: Oktober 2012. IV.1.1, S. 23 f.).

Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Kläger sich bei einer Rückkehr, seine Existenz nicht mehr sichern können würde. Der Kläger ist ein junger erwachsener Mann. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass er in Äthiopien keine existenzsichernden Tätigkeiten ausüben kann. Auch befindet sich noch Familie des Klägers in Äthiopien. Der Kläger selbst hat im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen, befürchten zu müssen, dass es ihm in Äthiopien nicht möglich sein würde, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

Nach alledem ist es dem Kläger zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren.

Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 Asyl, 59 AufenthG. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – wie etwa Reiseunfähigkeit – sind vom Bundesamt im Asylverfahren nicht zu prüfen. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind auf Grund des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich.

Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist bestandskräftig. Der Kläger hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Status, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG beantragt. Die entsprechenden Ablehnungen sind in den Ziffern 1 – 3 des streitgegenständlichen Bescheides geregelt. Ein Verpflichtungsantrag auf eine kürzere Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG mit entsprechendem Aufhebungsbegehren wurde nicht gestellt. Im Übrigen wäre die getroffene Regelung auch nicht zu beanstanden. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Das Vorliegen besonderer Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, ist vom Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 12.9.2016 wird im Übrigen Bezug genommen, § 77 AsylG.

Die Klage war somit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO in den Haupt- und Hilfsanträgen abzuweisen. Gerichtskosten werden nach § 83b Asyl nicht erhoben.

Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, ausgewiesen durch Identitätspapiere, geboren 1993. Er reiste im Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Blatt 76 Behördenakte); ausweislich des Bescheids wurde von einer persönlichen Anhörung beim Bundesamt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG abgesehen. Ausweislich der im Antragsverfahren vorgelegten Kopien verfügt der Antragsteller über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und einen Reiseausweis.

Ausweislich einem Antragsverfahren vorgelegten Heiratsurkunde in beglaubigter Übersetzung hat der Antragsteller nach islamischem Ritus vor dem islamischen Standesbeamten am 22. August 2016 Frau Aya O. in Abwesenheit geheiratet. Der Antragsteller und Frau Aya O. wurden durch Familienangehörige vertreten. Ebenfalls vorgelegt wurde eine beglaubigte Übersetzung aus dem Arabischen, Einzelauszug aus dem Zivilregister vom 2. August 2015 mit den Registrierungsdaten von Frau Aya O. sowie eine beglaubigte Übersetzung aus dem Familienbuch über Frau Aya O., drittes Kind der Familie, geboren 1. Januar 2000.

Ausweislich zweier Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. März 2018 und 25. Mai 2018 an die griechischen Behörden im Dublin-III-Verfahren lebt Frau Aya O. in Griechenland. Ausweislich dieser Schreiben wurde ein Übernahmeersuchen der griechischen Behörden vom 19. März 2018 und vom 18. April 2018 nach Art. 8 und 9 der Dublin-III-Regelung abgelehnt. Danach handelt es sich bei Frau Aya O. um eine unbegleitete Minderjährige. Der Antragsteller sei kein Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-Regelung. Auf die nicht übersetzten Schreiben wird Bezug genommen.

Mit am 9. März 2018 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers gemäß § 123 VwGO,

die Antragsgegnerin nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der Ehefrau des Antragstellers, Frau Aya O. zu bejahen und dies umgehend, spätestens bis 18. Oktober 2018, unter Rücknahme ihrer Entscheidung vom 25. Mai 2018 der griechischen Dublineinheit mitzuteilen.

Frau Aya O. sei 2014 aus Syrien in die Türkei geflohen, habe dort in einem Flüchtlingslager gelebt und sei im Oktober 2017 alleine nach Griechenland eingereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den bisher nicht entschieden worden sei. Sie habe keine Ausweisdokumente. Die Bundesrepublik habe den Antrag auf Aufnahme der griechischen Behörden mit Schreiben vom 28. März 2018 und vom 25. Mai 2018 zurückgewiesen. Ein Anordnungsgrund liege vor, da die griechischen Asylbehörden spätestens nach sechs Monaten zur Durchführung des Verfahrens auf internationalen Schutz zuständig würden. Ein Anordnungsanspruch bestehe. Als Ehemann sei der Antragsteller nach Art. 6 GG antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend. Die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft könne nur über ein aufenthaltsrechtliches Ehegattennachzugsverfahren stattfinden, wenn das internationale Schutzverfahren von Griechenland durchgeführt würde. Ein solches Visumsverfahren setze aber u. a. einen gültigen Pass voraus, den die Ehefrau des Antragstellers nicht besitze und der vom syrischen Regime voraussichtlich auch nicht ausgestellt würde. Der Anordnungsanspruch sei darin zu sehen, dass eine Zuständigkeit der Bundesrepublik nach Art. 9 Dublin-III-VO gegeben sei. Maßgeblich sei nicht, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestand oder erst später die Ehe geschlossen wurde. Der Antragsteller sei auch nach Art. 8 Abs. 1 Familienangehöriger der als Minderjährige in Griechenland eingereisten Frau Aya O. Es diene nicht dem Wohl von Frau Aya O. als Minderjähriger, wenn sie alleine in einem griechischem Flüchtlingslager auf unbestimmte Zeit und gegen den ausdrücklichen Willen der Eheleute fern von ihrem Ehemann zu bleiben habe, so dass die Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO auch zum Zeitpunkt ihrer Minderjährigkeit nicht vorgelegen hätten.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Antragstellers Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt ist, § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 123 VwGO.

Die hier aus dem Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG abgeleitete Antragsbefugnis setzt voraus, dass eine nach deutschem Recht wirksam geschlossene Ehe vorliegt. Ausweislich der Akten haben der Antragsteller und Frau Aya O. in Abwesenheit vor dem Imam eine sog. Vertreterehe geschlossen. Eine nach islamischem Ritus in der Türkei geschlossene sog. „Imam-Ehe“ wird in der Rechtsprechung wegen der fehlenden Rechtsgültigkeit einer solchen Eheschließung in Syrien auch hier nicht anerkannt, mit der Folge, dass auch die Voraussetzungen für ein Familienasyl nicht vorliegen (BVerwG U.v. 22.2.2005 1 C 17/03 und ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall gilt dies umso eher, als es sich hier um eine Ehe in Abwesenheit mit einer Minderjährigen handelt, so dass ein Eheschließungswille auch aus diesem Grunde nicht erkennbar ist. Ohne wirksame Ehe fehlt es dem Antragsteller an einem aus Art. 6 GG abgeleiteten eigenen Recht.

Ohne dass es darauf ankommt wird darauf hingewiesen, dass der Antrag nach § 123 VwGO auch unbegründet wäre. Eine vorläufige Regelung nach § 123 VwGO setzt zum einen einen Anordnungsgrund, d. h. die Notwendigkeit einer sofortigen gerichtlichen Entscheidung und zum anderen einen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiell rechtlichen Anspruch auf die gewünschte Entscheidung voraus, die glaubhaft gemacht werden müssen. Dabei gilt entsprechend der Natur einer vorläufigen Regelung, dass regelmäßig durch die beantragte Entscheidung keine endgültigen Regelungen im Sinne einer vollendeten Tatsache geschaffen werden dürfen.

Im vorliegenden Fall wurde kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da nach ständiger Rechtsprechung keine wirksame Ehe vorliegt, fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO. Frau Aya O. ist keine Familienangehörige des Antragstellers. Ebenso wenig lagen bei der Einreise von Frau Aya O. in Griechenland die Voraussetzungen des Art. 8 Dublin III-VO vor. Zwar war Frau Aya O. zu diesem Zeitpunkt ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen damals minderjährig und reiste unbegleitet in Griechenland ein. Der Antragsteller ist jedoch kein Familienangehöriger, so dass die Voraussetzung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 für eine Aufnahme im Bundesgebiet fehlt. Frau Aya O. war bei ihrer Einreise in Griechenland und bei Antragstellung auch keine verheiratete Minderjährige, deren Ehepartner sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und zu deren Wohl ein Nachzug zum Antragsteller dienen würde. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO stellt klar, dass ohne Familienangehörigen oder engere Verwandte der Erstaufnahmestaat, hier Griechenland, regelmäßig für den Minderjährigen zuständig ist. Es ist nicht erkennbar, dass es dem Wohl von Frau Aya O. dient, zu einem Fremden in die Bundesrepublik zu ziehen, zumal sie nicht mehr minderjährig ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass weder eine rechtsgültige Heirat noch Personalpapiere von Frau Aya O. vorliegen, ist es zumutbar, den Antragsteller auf den Weg des Familiennachzugs zu verweisen.

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die nach eigenen Angaben 1993 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Oroma an. Sie spricht amharisch. Sie ist ohne Identitätsnachweis und gab an, sie sei am 10. Juni 2013 mit einem Schleuser zum Flughafen … in … gefahren. Mit … sei sie ohne Schleuser nach … geflogen, wo sie ein anderer Schleuser abgeholt und mit einem Auto nach … gefahren habe. Der Schleuser habe ihren Reisepass mitgenommen und sie habe sich in … als Asylsuchende gemeldet. Ihr Reisepass sei 2010 in … ausgestellt worden. Den habe der Schleuser einbehalten. In dem Pass habe sich ein Visum für Deutschland befunden. Eine unter den Angaben der Klägerin durchgeführte Visumsanfrage vom 20. Juni 2013 verlief negativ.

In der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gemäß § 25 Asyl(Vf) G am 19. Juni 2013 erklärte die Klägerin, sie gehöre zur Volksgruppe der Oromo. Im Fragenkatalog zur Identitätsklärung erklärte sie am 13. Juni 2013, sie gehöre zur Volksgruppe der Amharen. Dort gab sie auch an, in der Stadt … geboren und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben. Sie gab an, ihre Mutter und ihr damals 14 Jahre alter Bruder lebten weiterhin in Äthiopien in …, …, …

In der persönlichen Anhörung gemäß § 25 Asyl(Vf) G am 3. Juni 2014 erklärte die Klägerin, sie könne immer noch keine Personalunterlagen vorlegen. Das im Pass befindliche deutsche Visum sei von ihrem Schlepper beantragt und organisiert worden. Sie selbst habe damit nichts zu tun gehabt. Die Flugunterlagen habe der Schlepper behalten. An die Flugnummer könne sie sich nicht erinnern. Sie gab an, ihr Onkel habe die Ausreise bezahlt. Er habe ein eigenes Geschäft, einen Friseurladen und er habe zusätzlich noch Tierzüchtung im ländlichen Gebiet. Sie habe für den Onkel den Friseurladen geführt und dafür monatlich Lohn bekommen. Der Friseurladen sei in … gewesen, dies liege in der Nähe von … und sei eine sehr große Stadt. Es kämen viele Touristen dort hin. Ihre Mutter lebe von Mieteinnahmen. Sie habe zwei Zimmer, die sie vermiete.

Sie sei in Äthiopien politisch aktiv gewesen und habe mit ihrem Freund zusammengearbeitet. Sie habe Flugblätter verteilt. Sie sei hierbei nur Unterstützer gewesen. Dann habe sie von seiner Familie gehört, dass er verhaftet und geschlagen worden sei und habe dann Angst bekommen. Sie sei gerade in … unterwegs gewesen, als Federallpolizisten in ihren Laden gekommen seien und Mitarbeiterinnen nach ihr gefragt hätten. Dies hätten ihr die Mitarbeiterinnen erzählt. Sie habe dann die Familie des Freundes angerufen und von seiner Verhaftung erfahren. Dann habe sie das ihrem Onkel erzählt und er habe sich bemüht, Informationen zu beschaffen, wie es ihrem Freund in der Haft gehe und dass er alles tun werde, dass die Klägerin das Land verlassen könne. Bei der Durchsuchung hätten die Federallpolizisten zunächst ganz normal an die Tür geklopft. Danach seien sie reingegangen und hätten den Laden durchsucht und nach ihr geschaut und auch nach ihr gefragt. Ein Mitarbeiter hätte sie gleich nachdem die Federallpolizisten den Laden verlassen hätten, angerufen. Sie habe dann sofort den Onkel angerufen und der habe ihr gesagt, dass sie dort bleiben solle. Der Onkel sei sehr einflussreich und kenne viele Leute, die für die Regierung arbeiteten, aber auch viele Gegner der Regierung. Der Freund sei Anfang Mai 2013 verhaftet worden. Sie sei beunruhigt gewesen, da er auf ihre Anrufe und SMS nicht reagiert habe. Sie habe sich dann bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin an … aufgehalten. Der Onkel habe den Friseurladen geschlossen, nachdem er ihre Reise organisiert habe. Sie sei auch hier in Deutschland politisch bei der EPRP aktiv. Auf Frage, womit genau sie sich in dieser Organisation beschäftige, erklärte die Klägerin, alles, was diese Organisation gegen die Regierung veranstalte, da mache sie mit. Sie nehme an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen teil. Sie könne momentan keine Unterlagen hierzu vorlegen. Sie habe einen Unterstützungsbrief von EPRP beantragt und solle bald diesen Brief bekommen.

Mit Schreiben vom 18. August 2015 wurde die Klägerin zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG angehört.

Mit Bescheid vom 28. April 2016, der an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2016 übersandt wurde, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylerkennung wurde abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3), es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Anderenfalls wurde ihr die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 5), und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Das Vorbringen der Klägerin sei nicht glaubhaft. Erhebliche Zweifel bestünden bereits hinsichtlich ihrer Behauptung, die Ausreise aus Äthiopien und die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland seien auf dem Luftweg über den Flughafen … erfolgt, obwohl sie von den äthiopischen Behörden verfolgt worden sein wolle. Der Sicherheitsstandart in … gelte als unvergleichlich hoch. Pass- und die Visenkontrollen würden äußerst gewissenhaft durchgeführt. Daher sei kaum vorstellbar, dass eine Person, die von der Polizei oder anderen Behörden in Äthiopien gesucht werde, mit ihrem eigenen Pass ausreisen könne. Insgesamt sei der Sachvortrag der Klägerin viel zu unsubstantiiert und stütze sich in wesentlichen Punkten auf Hörensagen, so dass er keine Schutzgewährung herbeizuführen vermöge. Sie berufe sich stets auf Aussagen, die sie von ihrem Onkel, ihren Mitarbeitern oder aber den Eltern des Freundes erhalten haben wolle. Die Klägerin habe nicht lebendig und spontan das Geschehen geschildert, um ihre Furcht vor Verfolgung ausreichend zu untermauern. Da die Klägerin aufgrund der latenten Lebensgefahr ausgereist sein wolle, sei nicht ersichtlich, warum sie diese entscheidenden Verfolgungshandlungen nicht umfassender und von sich aus in ausreichender Weise geschildert habe. Ihre Darstellung sei äußerst knapp gewesen. Außerdem widerspreche sich die Klägerin sowohl inhaltlich als auch bezüglich der zeitlichen Abläufe. Hinsichtlich ihres exilpolitischen Engagements habe die Klägerin bis zum Datum der Bescheiderstellung keine Beweismittel oder Unterlagen vorgelegt. Es bestünden darüber hinaus keinerlei Hinweise darauf, dass die Klägerin exponiert in führender Funktion in der Exilorganisation der EPRP bzw. im Unterstützungskomitee tätig gewesen sei. Auch habe sie sich nicht in der Öffentlichkeit als Organisator von Versammlungen oder als Rednerin hervorgetan.

Zu den Abschiebungsverboten wurde ausgeführt, auch vor ihrer Ausreise aus Äthiopien sei es der Klägerin gelungen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es sei nicht ersichtlich, warum dies nicht auch bei einer Rückkehr nach Äthiopien wieder der Fall sein sollte. Außerdem sei vom Vorhandensein gegenseitiger Hilfe durch Familie, Großfamilie, Clan oder andere sich unterstützende Netzwerke auszugehen. Gegenteilige Behauptungen widersprächen grundsätzlich sowohl den Erkenntnissen als auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Klägerin habe angegeben, in Äthiopien lebten noch ein Onkel, ein Bruder und die Mutter. Auch führe allein die Tatsache, dass die Klägerin als Alleinstehend anzusehen sei, nicht zu der Annahme, dass sie in Äthiopien ihr Existenzminimum nicht absichern könne. Die Situation sei zwar schwierig, doch gebe es keine belastbaren Hinweise darauf, dass eine alleinstehende Frau in Äthiopien grundsätzlich nicht in menschenwürdiger Weise ihr Auskommen finden könne.

Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, das am 10. Mai 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ die Klägerin Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 3. Juni 2016 vorgetragen, die Klägerin habe die politische Verfolgung aufgrund ihrer regierungsfeindlichen Aktivitäten im Rahmen der Anhörung glaubhaft gemacht. Die Anhörung sei jedoch nicht vom Entscheider durchgeführt worden. Der Entscheider könne die Glaubhaftigkeit der Klägerin nicht aus persönlicher Wahrnehmung einschätzen, da dieser die Klägerin zu keinem Zeitpunkt persönlich befragt habe. Da der Entscheider in dem Bescheid eine Wertung dahingehend treffe, ob der Vortrag der Klägerin in der Anhörung glaubhaft sei, sei es hier erforderlich gewesen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die von ihr geschilderten Erlebnisse im Rahmen der Anhörung seien anschaulich und glaubhaft. Die Klägerin werde in ihrem Heimatland von den Sicherheitsbehörden gesucht und sei auch nachweislich exilpolitisch tätig.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2016 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, bei der Klägerin das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 19. Mai 2016,

Klageabweisung.

Mit Beschluss der Kammer vom 2. Januar 2017 wurde das Verwaltungsstreitverfahren auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 28. April 2016 ist im Umfange des Klagebegehrens rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ihr steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag) zu noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.

1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG und damit wegen der Identität der Schutzgüter auch kein Anspruch nach Art. 16 a GG gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Ver-folgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, des-sen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vor-herigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen die-ser Furcht nicht zurückkehren will.

Ergänzend hierzu bestimmt § 3 a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3 b AsylG die Ver-folgungsgründe, § 3 c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3 d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3 e AsylG den internen Schutz.

§ 3 a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3 b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3 a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss.

Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.

Die Angaben der Klägerin sind weder zu den angeblich im Heimatland erlittenen Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Stellen noch zu den Umständen ihrer Ausreise aus Äthiopien glaubhaft.

Die Klägerin konnte nicht erklären, weshalb sie trotz der Ausreise mit echten Papieren der Hilfe eines Schleusers bei dem Direktflug von … nach … bedurft haben soll. Dass die Klägerin nichts über die näheren Umstände der Reise und ihrer Organisation, insbesondere über die Funktion ihres Schleusers und die Gründe der Übergabe ihrer persönlichen Dokumente an ihn kurz nach der Einreise wissen will, ist vor allem angesichts des differenzierten Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung machte, nicht glaubhaft.

Hinsichtlich der Gründe, die zur Ausreise geführt haben sollen, ist nach den Einlassungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gesteigertes Vorbringen festzustellen, was die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen insgesamt in Frage stellt (vgl. BVerfG, B. v. 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U. v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; B. v. 21.7.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113). Sie hat in ihrer Anhörung weder berichtet, dass sie an Universitäten und Hochschulen Flugblätter verteilt hat, noch hat sie geschildert, dass sie sich längere Zeit beobachtet fühlte und dass ihre eine Tasche mit Flugblättern darin gestohlen wurde. Die Erklärungen der Klägerin hierzu, sie habe zusätzlich zu der Verteilung im Frisörsalon außerhalb ihrer Berufstätigkeit an den Universitäten Flugblätter verteilt und habe in der Anhörung nicht alles vortragen können, erscheint wenig glaubhaft, zumal die Klägerin ausweislich der Niederschrift gefragt wurde, ob sie ihre Asylgründe ergänzen wolle. Einen so wesentlichen und einschneidenden Sachverhalt wie den Raub der Tasche hätte sie – wäre er denn tatsächlich passiert – bereits in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt schildern können und müssen. Denn direkte Kontakte mit staatlichen Verfolgern hat die Klägerin bislang nicht vorgetragen.

Nachdem die Klägerin nicht vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist ist, steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Insbesondere ist das erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderte exilpolitische Engagement nicht geeignet, eine derartige Gefahrenlage zu begründen.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Insgesamt ist den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslands-vertretungen beobachten lässt. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei der Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen und welche Art exilpoliti-scher Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist eine Verfolgung von nicht herausgehoben exilpolitischen tätigen Personen – wie der Klägerin - nicht beachtlich wahrscheinlich (VGH München, U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 -, juris; VGH München, B.v. 14.7.2015 – 21 ZB 15.30119 -, juris, VG Ansbach, U.v. 21.2.2017 – AN 3 K 176.30481 -, juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 – 6 K 4787/15.GI.A -, juris).

Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg, das in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2017 (W 3 K 16.30710, juris) von der bisherigen Rechtsprechung – wie oben dargestellt – abweicht, ist die Rückkehrgefährdung der Klägerin nicht anders zu beurteilen.

Die Einzelrichterin verkennt nicht, dass sich die politische Situation seit 2015 in Äthiopien noch einmal verschärft hat (siehe auch VG Würzburg, U.v. 24.7.2017 – W 3 K 17.30710). Aus der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Auskunftslage ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass jedwede exilpolitische Betätigung – auch von untergeordneter Bedeutung oder aus rein asyltaktischen Gründen – zur Zuerkennung internationalen Schutzes führen müsste, da die Schwelle der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ staatlicher Verfolgung auch aufgrund der neueren Entwicklungen in Äthiopien nicht allgemein angenommen werden kann. Dass politische Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann, genügt nicht den Anforderungen an die „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ im Einzelfall.

Letztlich kommt es hierauf aber für die vorliegende Entscheidung nicht an. Denn auch nach der vom VG Würzburg zugrunde gelegten Auskunftslage ist jedenfalls die Mitwirkung in einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Organisation für die Annahme einer relevanten Verfolgungsgefahr erforderlich. Die Klägerin gab nicht an, in einer solchen Organisation exilpolitisch tätig zu sein.

Vielmehr erklärte sie, sie sei in einer namentlich nicht benannten Organisation tätig und setze sich dort für die Zusammenarbeit der verschiedenen nach Volksgruppen getrennt in Deutschland arbeitenden Exilorganisationen ein. Sie spreche äthiopische Staatsangehörige in Deutschland an und lade sie zu den Treffen der Gruppe ein, wo gemeinsam gekocht und Reden bedeutender Exilpolitiker gehalten würden. Dass sie aufgrund der von ihr beschriebenen Tätigkeit in den Fokus der äthiopischen Sicherheitsorgane gerückt sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal sie nach eigenen Angaben mit regierungskritischer Arbeit noch nicht begonnen hat, sondern damit erst beginnen will, wenn sie genügend Mitstreiter gefunden hat, die sich über ihre Volksgruppenzugehörigkeit hinweg für eine Veränderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien einsetzen wollen.

Das Engagement der Klägerin erreicht damit nicht die Schwelle, bei der staatliche Verfolgungshandlungen für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3 c bis 3 e AsylG entsprechend anzuwenden.

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.

3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Vorausset-zungen vorliegend nicht erfüllt sind.

b. Ebenso wenig besteht im Falle der Klägerin ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Insbesondere ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin für den Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Denn sie ist nicht als alleinstehende Frau anzusehen, die ohne familiären Rückhalt mit einer existenzbedrohenden Situation rechnen müsste (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Rückkehr einer jungen, alleinstehenden Frau, 13. Oktober 2009).

Zu den Familienverhältnissen befragt, gab die Klägerin an, sie habe zu niemandem mehr in Äthiopien Kontakt, auch nicht zu dem Onkel, der ihre Ausreise organisiert und finanziert habe. Nahezu alle Asylbewerberinnen äthiopischer Herkunft geben im Asylverfahren an, seit der Ausreise keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Familie zu haben. Gründe für den Kontaktabbruch werden dabei nicht genannt. So ist es auch vorliegend nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu dem Onkel, der sie nach eigenem Vorbringen bei der Ausreise organisatorisch und finanziell unterstützt hat, keinerlei Kontakt mehr haben sollte. Nachdem sowohl an dem Vorbringen zu ihrer Ausreise als auch zu den Gründen ihrer Ausreise erhebliche Zweifel bestehen, ist es auch nicht glaubhaft, dass die Klägerin in Äthiopien nicht mit Unterstützungsleistungen jedenfalls ihrer Großfamilie für die Anfangszeit rechnen könnte, zumal der Onkel sich noch in … aufhalten dürfte. Da die Klägerin ortskundig, gesundheitlich in guter Verfassung ist und bis zu ihrer Ausreise als Frisörin tätig war, kann sie sich in Äthiopien eine bescheidene Existenz aufbauen.

4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschie-bungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.

5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht und wurden von der Klägerin nicht vorgetragen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger sind äthiopische Staatsangehörige mit oromischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 2) ist der leibliche Sohn des Klägers zu 1) und im Jahr 2006 in Äthiopien geboren.

Die Kläger sind ohne Identitätsnachweise und reisten nach eigenen Angaben über den Sudan, Libyen, Italien und Frankreich am 27. Juli 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Sie stellten am 22. September 2014 einen Asylantrag.

Der Kläger zu 1) erklärte, er habe am 15. November 2011 Äthiopien verlassen und sich bis zum 20. Januar 2012 im Sudan aufgehalten, wo er den Kläger zu 2) gemeinsam mit dessen Mutter getroffen habe. Er habe noch zwei weitere Söhne, die er jedoch nicht kenne. Seine Frau sei auf der Überfahrt über das Mittelmeer zu Tode gekommen. Seine beiden anderen Söhne lebten bei der Schwiegermutter. Er gab an, er habe sich vom 18. Januar 2008 bis 15. November 2011 in Haft befunden.

Er habe nie eine Schule besucht, sondern habe früh angefangen zu arbeiten. Sein Vater sei bei der OLF General gewesen und er habe Waffen liefern müssen.

Im Gefängnis seien die Zustände menschenunwürdig gewesen. Er habe sich ohne Gerichtsverfahren über drei Jahre in Haft befunden. Schließlich sei ihm mit einem Sprung aus dem Fenster die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, da er auf einem Abfalltransporter das Gefängnisgelände versteckt habe verlassen können. Er sei danach zu seinem Onkel nach … gegangen. Dieser habe ihm geholfen, nach … (Grenzort zum Sudan) zu reisen. Auch weiterhin habe der Onkel ihn mit Geld unterstützt.

Zu der Verhaftung sei es gekommen, da er Waffen geliefert habe. Die übrigen Waffen seien bei ihm zuhause im Untergeschoss gewesen. Dort habe die Regierung die Waffen gefunden und mitgenommen. Auf Nachfrage, welche Waffen sich im Keller befunden hätten, gab der Kläger zu 1) an, dies seien verschiedene Waffen gewesen, er kenne nicht alle Marken, es seien Kalaschnikows, Maschinengewehre und automatische Waffen gewesen. Auch Bomben seien dabei gewesen. Er könne nicht sagen, wie viele Waffen das gewesen seien, da sie immer wieder ausgeliefert worden seien. Die Waffen seien aus Somalia gekommen. Über die Hintergründe dieser Lieferungen wisse er nichts. Er habe nur das gemacht, was sein Vater ihm beigebracht habe. Er sei Mitglied der OLF. In Deutschland sei er Mitglied der TBOJ/UOSG.

Hierzu legte der Kläger zu 1) eine Bescheinigung vom 26. August 2016 vor, wonach er ab dem 8. November 2014 an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen der TBOJ/UOSG teilgenommen habe. Die letzte Demonstration datiert vom 13. August 2016. In seiner Anhörung gab der Kläger zu 1) an, die letzte Demonstration habe am 2. September 2016 in Berlin stattgefunden. Hierzu legte er Fotos vor. Zu seinen Ausgaben innerhalb der UOSG gab der Kläger zu 1) an, er informiere andere über die Veranstaltungen, sei aber nicht in leitender Stellung tätig.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016, der an den Bevollmächtigten der Kläger mit Einschreiben am 2. November 2016 versandt wurde, lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihn anderenfalls die Abschiebung nach Äthiopien oder in einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat an (Ziffer 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers zu 1) sei nicht schlüssig. Er habe mit seinen Einlassungen, im Fall einer Rückkehr Tod, Gefängnis oder Verbringung in geheime Gefängnisse ausgesetzt zu sein, nicht durchdringen können. Die Schilderungen seien zu oberflächlich, pauschal und widersprüchlich gewesen. Die behauptete Betätigung für die OLF führe für sich genommen noch nicht zu einem Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder Asyl. Zwar stufe die äthiopische Regierung die OLF weiterhin als terroristische Organisation ein. Deswegen würden Personen, die der Mitgliedschaft oder der aktiven Unterstützung der OLF verdächtig seien, noch immer von den Sicherheitsbehörden des Landes verfolgt. Jedoch sei für die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderlich, dass der Betreffende glaubhaft mache, sich aktiv für die Ziele der OLF eingesetzt zu haben bzw. seine Sympathie auf andere Weise offenkundig geworden sei. Dies sei beim Kläger zu 1) nicht der Fall. Er habe nicht glaubhaft vortragen können, in Äthiopien die OLF unterstützt zu haben. Die Angaben zu seiner Tätigkeit als Waffenkurier seien nicht detailreich genug gewesen. Ihm könne auch die Naivität im Umgang mit den bei ihm eingelagerten Waffen nicht abgenommen werden, wenn er sich der Sache der OLF als Sohn eines ihrer Generäle verschrieben haben wolle. Auch habe er nicht von sich aus lebendig und spontan das Geschehen geschildert, soweit es um die Festnahme und auch um die Flucht aus dem Gefängnis gegangen sei. Seine Darstellung der Ereignisse sei weitgehend knapp gewesen.

Auch die behauptete exilpolitische Betätigung in der TBOJ/UOSG begründe keine andere Entscheidung. Er hebe sich nicht durch seine Aktivitäten derart hervor, um als ernstzunehmender Oppositioneller eingestuft zu werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 11. November 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließen die Kläger Klage gegen den Bescheid erheben, die mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018 weiter begründet wurde. Dem Kläger zu 1) sei aufgrund des geschilderten Vorfluchtgeschehens die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er sei aufgrund seiner Tätigkeit mit bzw. für die OLF im Heimatland verfolgt worden. Diese Tätigkeit knüpfe an eine zumindest unterstellte politische Überzeugung an. Jedenfalls drohe dem Kläger zu 1) aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten politische Verfolgung in Äthiopien. Er sei seit 8. November 2014 Mitglied der TBOJ/UOSG und für diese auf vielfältige Weise exilpolitisch aktiv. Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte Bezug u.a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. November 2017 – W 3 K 17.32586 –, wonach einem äthiopischen Staatsangehörigen, der für eine Exilorganisation, die als terroristische Vereinigung eingestuft werde, tätig werde und hierbei ein Mindestmaß an exilpolitischen Tätigkeiten aufweise, asylrelevante Verfolgung drohe. Insbesondere sei zu beachten, dass infolge der Aufhebung des Ausnahmezustands am 4. August 2017 sich keine Veränderung der Verfolgungssituation für Unterstützer oder vermeintliche Unterstützer ergeben habe, sondern diesen weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung in Form von Haft oder Misshandlung drohe.

Hierzu wurde die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes, GIGA oder von Günther Schröder angeregt.

Der Kläger zu 2) berufe sich auf § 26 AsylG.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den Klägern den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und hilfsweise festzustellen, dass bei den Klägern Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Mit Schreiben vom 22. November 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 13. November 2017 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2018 ließ der Kläger zu 1) weitere Bescheinigungen der TBOJ/UOSG vom 15. Januar 2018 und der OLF vom 16. Januar 2018 vorlegen. Der der Kläger zu 1) habe im Zeitraum 29. Januar 2016 bis 6. Januar 2018 an verschiedenen Veranstaltungen der TBOJ/UOSG im Bundesgebiet teilgenommen. Er sei aktiver Unterstützer der OLF und habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die im Hauptantrag auf die Verpflichtung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) beschränkten Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom 28. Oktober 2016 2016 ist im Umfange des Klagebegehrens rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Ihnen steht weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Hauptantrag) noch auf Zuerkennung des subsidiären Flüchtlingsstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge) zu.

Für die Beurteilung des Vorliegens von Gründen für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes ist maßgeblich auf den Kläger zu 1) abzustellen. Der Kläger zu 2) hat erklärt, dass er keine eigenen flüchtlingsschutzrelevanten Gründe geltend macht und sich insoweit auf § 26 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 AsylG beruft.

1. Vorliegend ist kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Ergänzend hierzu bestimmt § 3a AsylG die Verfolgungshandlungen, § 3 AsylG die Verfolgungsgründe, § 3c AsylG die Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, § 3d AsylG die Akteure, die Schutz bieten können und § 3e AsylG den internen Schutz.

§ 3a Abs. 3 AsylG regelt ausdrücklich, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüp-fung bestehen muss.

Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des AufenthG.

Unter Würdigung dieser Voraussetzungen steht bei Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG unterfallende Gefährdungen drohen.

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen, sachtypischen Beweisnotstand befin-det, genügt bezüglich dieser Vorgänge für die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene richterliche Überzeugungsgewissheit in der Regel die Glaubhaftmachung. Dies bedeutet, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit begnügen muss, die auch nicht völlig auszuschließende Zweifel mit umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.1977, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 11; U.v. 16.4., 1.10. und 12.11.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nrn. 32, 37 und 41).

Dabei ist der Beweiswert der Aussage des Asylbewerbers im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Er muss jedoch andererseits von sich aus unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt schildern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann ihm nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.10.1987, Buchholz 310, § 86 Abs. 3 VwGO, Nr. 37; B.v. 21.07.1989, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 113).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, U.v. 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; B.v. 21.7.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).

a. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen konnte der Kläger zu 1) nicht glaubhaft darlegen, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Maßnahmen staatlicher Stellen in Anknüpfung an in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt war und dass er Opfer von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG geworden ist.

Seine Schilderungen sind hinsichtlich der Tätigkeit für die OLF im Heimatland zwar als möglich denkbar. Insgesamt ließen sie aber auch in der mündlichen Verhandlung die notwendige Detailtiefe vermissen, um sie als tatsächlich erlebte Ereignisse bewerten zu können. Bei der Beschreibung seiner Verhaftung durch Soldaten, die für den Kläger zu 1) sehr traumatisch im persönlichen Erleben gewesen sein muss, blieb sein Vorbringen sehr vage und wenig anschaulich.

Erhebliche Bedenken an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens bestehen hinsichtlich der Angaben zu seiner Flucht aus dem Krankenhaus. Dass der Kläger zu 1), an dem der Staat ein großes Verfolgungsinteresse hatte, da der Kläger drei Jahre lang in Haft behalten und noch kurz vor seiner Flucht gefoltert wurde, um an wertvolle Informationen zu gelangen, sich im Krankenhaus ohne Bewachung durch Sicherheitspersonal aufhalten und von dort mit einem Sprung aus dem Fenster fliehen konnte, erscheint lebensfremd.

Seine Angaben – insbesondere zu seiner Herkunft aus … – sind überdies, da er sich ohne Personaldokumente in Deutschland aufhält, auch nicht überprüfbar.

b. Dem demnach nicht vorverfolgt aus Äthiopien ausgereisten Kläger zu 1) droht auch aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung für die TBOJ/UOSG und die OLF als einfaches Mitglied nicht für den Fall seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Insgesamt ist den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei der Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass jedenfalls Personen, die sich exponiert politisch betätigt haben, mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Dagegen ist eine Verfolgung von nicht herausgehobenen exilpolitischen tätigen Personen nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar steht die exilpolitische Vereinigung der TBOJ/UOSG, der der Kläger an-gehört, der Oromo-Befreiungsfront (OLF) nahe und ist mit dieser politisch eng verbunden. Die Oromo-Organisationen bzw. die mit ihnen verbundenen Parteien werden von den Sicherheitskräften des äthiopischen Staates besonders aufmerksam beobachtet. Personen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert betätigen, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen, müssen bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit politisch motivierten Verfolgungshandlungen rechnen (OVG NRW, U.v. 17.8.2010 – 8 A 3806/05.A - juris; VGH München, B.v. 14.7.2015 – 21 ZB 15.30119 – juris; VGH München, U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 – juris). Die OLF wird von der äthiopischen Regierung als terroristische politi-sche Gruppierung angesehen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Äthiopien vom 6. März 2017, S. 9). Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen (ebenda).

Nach eigenem Vortrag fällt der Kläger zu 1) nicht in den beschriebenen Personenkreis. Er gibt an, einfaches Mitglied der TBOJ/UOSG und der OLF zu sein, an Veranstaltungen teilzunehmen und die Ziele der Parteien finanziell zu unterstützen und finanzielle Unterstützung ins Heimatland (insbesondere an Flüchtlinge aus Somalia) zu schicken.

Das Gericht verkennt nicht, dass sich die politische Situation seit 2015 in Äthiopien noch einmal verschärft hat und dass wohl auch nach Aufhebung des Ausnahmezustands im August 2017 nicht von einer spürbaren innenpolitischen Entspannung im Umgang mit regierungskritischen Gruppierungen ausgegangen werden kann (Günter Schröder, Stellungnahme gegenüber RAin B., Frankfurt vom 20. November 2017).

Aus der auch den Entscheidungen des VG Würzburg vom 24. Juli 2017 (W 3 K 17.30710) und 23. November 2017 (W 3 K 17.32586) zugrundeliegenden Auskunftslage, wie sie sich aus der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass jedwede exilpolitische Betätigung – auch von untergeordneter Bedeutung oder aus rein asyltaktischen Gründen – zur Zuerkennung internationalen Schutzes führen müsste, da die Schwelle der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ staatlicher Verfolgung auch aufgrund der neueren Entwicklungen in Äthiopien nicht angenommen werden kann. Dass politische Verfolgung nicht ausgeschlossen werden kann, genügt nicht den Anforderungen an die „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ im Einzelfall.

Ein besonnener Betrachter kann im Hinblick auf Art und Umfang der nach den vorliegenden Erkenntnissen stattgefundenen Vorkommnisse nicht den Schluss ziehen, dass allgemein Mitglieder der TBOJ/UOSG und der OLF einer im Rahmen des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG relevanten Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien ausgesetzt sein werden. Von einer Unzumutbarkeit der Rückkehr (so zum Maßstab der „Verfolgungsgefahr“ grundlegend BVerwG, U.v. 5.1.1991 - 9 C 118.90 -, juris sowie BVerwG, U.v. 20.3.2013 – 10 C 20.12 – juris; BVerwG, B.v. 15.8.2017 – 1 B 120.17 – juris) ist somit – so die Rechtsauffassung des Gerichts unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen – nicht auszugehen.

Dies steht auch in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und der im Beschluss vom 14. November 2017 – 21 B 17.31340 – zum Ausdruck kommenden möglichen Beibehaltung dieser Rechtsprechung.

In diesem Beschluss wird u.a. folgendes ausgeführt:

„Dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts liegt, die Beklagte zeigt das zutreffend auf, folgender Tatsachengrundsatz zugrunde: Bekennen sich äthiopische Asylbewerber zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ/UOSG), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht und weisen sie für diese Exilorganisation ein Mindestmaß an Aktivität vor, haben sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu erwarten. Das Urteil weicht damit von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ab und beruht auf dieser Abweichung. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juli 2015 (21 B 15.30119 –juris) seine bisherige Rechtsprechung (vgl. U.v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 – juris) fortgeführt und bezüglich eines Mitglieds der UOSG (TBOJ) auf folgende engere tatsächliche Voraussetzungen für eine Rückkehrgefährdung bei exilpolitischer Betätigung äthiopischer Staatsangehöriger verwiesen: Bei einer Rückkehr nach Äthiopien müssen solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen.“

Gemessen an diesen Grundsätzen droht dem Kläger zu 1) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung seitens des äthiopische Staates. Nach eigenem Vorbringen betätigt er sich nicht exponiert exilpolitisch, sondern ist einfaches Mitglied. Mit seinen Einlassungen zeigte der Kläger z 1) in der mündlichen Verhandlung keine politisch überzeugte Haltung. Sein Vortrag blieb auch diesbezüglich sehr vage und detailarm. Dass sein Engagement in Deutschland von einem ernsthaften politischen Willen getragen ist, war nicht erkennbar.

2. Dem Kläger zu 1) steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ( § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). In diesem Rahmen sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend anzuwenden.

Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen, dass dem Kläger zu 1) bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht.

Auch aus den jüngsten Meldungen aus der Region Oromia (Auswärtiges Amt: Äthiopien: Reise- und Sicherheitshinweise vom 11. Oktober 2016; FAZ 1. September 2016 „Mit jedem Toten wächst der Zorn“ und aus den in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen) ergibt sich nichts anderes.

3. Auch nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben.

a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Mangels Erkennbarkeit diesbezüglicher Anhaltspunkte ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind.

b. Ebenso wenig besteht im Falle der Kläger ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Kläger verfügen noch über familiäre Kontakte ins Heimatland. So gab der Kläger zu 1) an, zwei Onkel lebten dort noch. Auch seine Schwiegermutter und zwei seiner Kinder halten sich noch im Heimatland auf. Diese familiären Kontakte werden den Klägern in der Anfangszeit helfen, sich in Äthiopien wieder eine Existenz aufzubauen.

Weitere Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes wurden von den Klägern nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

4. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreisesaufforderung unter Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG liegen vor.

5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr im Rahmen des § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, bestehen nicht und wurden von den Klägern auch nicht vorgetragen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit oromischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 21.07.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17.08.2016 einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 05.07.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus …, Bundesstaat Oromia.

Im Frühjahr 2013 habe er im Auftrag seiner Schule - zusammen mit anderen Schülern - Spendengelder zur Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler gesammelt. Deswegen sei er am 18.03.2013 von der Ortspolizei verhaftet und zu einer Polizeistation gebracht worden. Er sei als Gegner der Regierung verdächtigt worden, weil er Oromo sei. Von der Polizei sei er geschlagen und misshandelt worden, damit er den Organisator der Sammlung und die Liste der Spender preisgebe. Wegen seiner Verletzungen sei er in ein Krankenhaus verlegt worden und dort für 29 Tage gewesen. Da die Aktion allerdings vom damaligen Direktor genehmigt worden sei, sei er wieder freigelassen worden. Er habe sich aber durch Unterschrift verpflichten müssen, keine politischen Tätigkeiten mehr auszuüben. Nach dem Vorfall sei er weiter zur Schule gegangen. Anschließend habe er ein Geschäft für Mobiltelefone eröffnet.

Sein Heimatland habe er Ende 2015 wegen einer Grundstücksstreitigkeit verlassen. Er sei Eigentümer eines Grundstücks im Nachbarort …gewesen, auf dem er begonnen habe, ein Haus zu bauen. Ohne sein Wissen sei das Grundstück an einen Investor verkauft worden. Die Behörden hätten ihm über die Hintergründe des Verkaufs keine Auskunft geben können. Er habe dann den Zaun des Investors eingerissen und weiter an seinem Haus gebaut. Kurze Zeit später sei die Polizei gekommen. Als er die Polizei gesehen habe, sei er geflohen und am 26.11.2015 nach …, wo er sich versteckt habe, gegangen. Mit Hilfe eines Onkels habe er seine Ausreise organisiert und am 02.12.2015 sein Heimatland verlassen.

Mit Bescheid vom …2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am …2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziff. 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den Kriterien einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Die Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage und oberflächlich geblieben. Die Angaben des Klägers, wonach er nichts über den angeblichen Verkauf seines Grundstücks wisse und die Behörden ihm nicht hätten weiterhelfen können, seien nicht nachvollziehbar und widersprächen jeglicher Lebenserfahrung. Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit könne dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Die vom Kläger vorgetragenen Fluchtgründe reichten hinsichtlich ihrer Intensität nicht aus, um von Verfolgungshandlungen nach § 3a AsylG, die an Verfolgungsgründe des § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen, auszugehen. Im Zusammenhang mit der Grundstücksangelegenheit habe der Kläger keine konkreten Verfolgungshandlungen vorgetragen, die ihn selbst betreffen würden. Die Angst vor Verfolgung stelle insofern lediglich eine Vermutung dar. Im Rahmen des Streites um die Grundstücksbesitzverhältnisse sei der Kläger an die örtlichen Gerichte zu verweisen. Die beschriebene Inhaftierung im Jahr 2013 führe ebenfalls nicht zu einer Flüchtlingszuerkennung. Der Kläger habe selbst angegeben, dass die Situation aufgeklärt und er entlassen worden sei. Dem Kläger drohe damit keine weitere Sanktion bei der Rückkehr nach Äthiopien. Im Übrigen ergebe sich auch keine allgemeine Verfolgung durch die Zugehörigkeit des Klägers zum Volk der Oromo.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG seien nicht gegeben, da nicht einmal der weitergefasste Schutzbereich des Art. 3 AsylG einschlägig sei.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Im Hinblick auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz sei nicht davon auszugehen, dass dem Kläger Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) liege ebenfalls nicht vor.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG kämen nicht in Betracht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bewertet werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien selbst unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht erfüllt. Es sei zu erwarten, dass der Kläger mit zwölfjähriger Schulausbildung als gesunder, arbeitsfähiger und junger Mann seine Existenz sichern könne. Er habe zuletzt ein eigenes Geschäft in seinem Heimatland geführt. Außerdem verfüge der Kläger noch über Eltern, Geschwister und eine Großfamilie im Herkunftsland, so dass anzunehmen sei, dass er auch insoweit Unterstützung erhalten werde.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom …2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am …2017, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom …2017, Gz.: …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen; hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen, insbesondere betreffend Äthiopien; hilfsweise die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen.

Zur Begründung der Klage wird auf die Anhörung des Klägers beim Bundesamt am 05.07.2017 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss der Kammer vom 18.01.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG sind ebenfalls nicht gegeben. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Selbst unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Unabhängig von der Tatsache, dass der Kläger den Zeitpunkt seiner Verhaftung wegen der Spendengeldsammlung beim Bundesamt auf den 18.03.2013 datiert hat, während er in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht angab, „dies könne ungefähr im Mai 2013“ gewesen sein, stellt die Maßnahme im Frühjahr 2013 jedenfalls keine Verfolgungshandlung mit der notwendigen flüchtlingsrechtlichen Relevanz im Sinne des § 3 AsylG dar. Es besteht daher keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger insoweit bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nur Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder Handlungen in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in einer ähnlichen Weise wie in der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist.

Der Kläger ist nach eigenen Angaben lediglich einen Tag von der Polizei gefangen gehalten worden. Selbst wenn er dabei tatsächlich körperlich misshandelt worden sein sollte und in ein Krankenhaus eingeliefert worden ist, erreicht die vorgetragene Handlung im Zusammenhang mit der Sammelaktion im Jahr 2013 nicht die erforderliche Intensität für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung. Bereits während des Krankenhausaufenthalts des Klägers konnte der Sachverhalt aufgeklärt werden, indem der damalige Schuldirektor gegenüber der Polizei angegeben hat, dass er eine Erlaubnis für die Sammlung erteilt habe. Im Anschluss daran durfte der Kläger unverzüglich das Krankenhaus verlassen. Im Übrigen erklärte der Kläger dem Gericht, dass er wegen der Spendensammlung im Jahr 2013 bis zu seiner Ausreise Ende 2015 keinerlei Probleme mit den Behörden mehr hatte, so dass es schon am (zeitlichen) Kausalzusammenhang zwischen der Verhaftung im Frühjahr 2013 und der Ausreise im Dezember 2015 fehlt.

b) Auch die geschilderten Probleme mit der Polizei im Zusammenhang mit dem Betrieb seines Handyladens führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ungeachtet der Tatsache, wonach der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nach dem Vorfall anlässlich der Spendensammlung im Jahr 2013 die Schule abgebrochen und einen Handyladen eröffnet zu haben, während er beim Bundesamt noch angegeben hat, nach der Freilassung im Jahr 2013 weiter zur Schule gegangen zu sein (Blatt 97 der Bundesamtsakte), stellen die vorgetragenen Bedrohungen durch die Polizei ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung im obigen Sinne dar. Nach Angaben des Klägers sei die Polizei gelegentlich vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, dass er zu laut Musik mit politischem Inhalt spiele. Einmal sei die Lautsprecheranlage zerstört worden, ein anderes Mal habe die Polizei die Anlage mitgenommen.

Zum einen konnte der Kläger gegenüber dem Gericht nicht genauer darlegen, wie oft diese Vorfälle mit der Polizei überhaupt gewesen sind. Zum anderen erklärt der Kläger selbst gegenüber dem Gericht, dass ihm weiter wegen dieser Angelegenheit nichts passiert sei. Die geschilderten Maßnahmen der Polizei im Zusammenhang mit dem Betrieb des Handyladens stellen damit schon im Ansatz keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar, insbesondere da die Polizei offensichtlich wegen der Lautstärke und den „verbotenen“ Inhalten gegen den Kläger vorgegangen ist.

c) Gleiches gilt für den vom Kläger vorgetragenen Grundstückskonflikt. Nach Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger im Nachbarort ein Baugrundstück besessen, auf dem er ein Haus bauen wollte. Nachdem er bereits Baumaterialien hat anliefern lassen, hat die Regierung das Grundstück gegen seinen Willen an einen Investor verkauft. Eine Entschädigung für den Verlust seines Grundstücks hat der Kläger nicht erhalten.

Die staatliche Enteignung des klägerischen Grundeigentums stellt nach Auffassung des Gerichts keine konkret individuelle Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Relevanz dar. Zum einen hat der Kläger selbst angegeben, dass in dieser Zeit die Regierung viele Grundstücke der Oromo enteignet und an Investoren verkauft habe. Zum anderen stellt die Enteignung - selbst wenn diese entschädigungslos ist - keine Handlung dar, die aufgrund ihrer Art so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt. Auch andere Rechtsordnungen sehen das Institut der Enteignung vor. Allein die Tatsache, dass die „Verfahrensvorschriften“ nicht eingehalten worden sind bzw. dass der Kläger für den Landentzug keine Entschädigungsleistung erhalten hat, stellt keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar. Vielmehr handelt es sich - soweit dem Kläger hierfür eine Entschädigung zugestanden hätte - lediglich um staatliches Unrecht außerhalb der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Dies gilt vorliegend umso mehr, da dem Kläger nicht seine komplette Existenz entzogen wurde, insbesondere er nicht aus seinem Wohnhaus vertrieben worden ist, sondern lediglich ein unbebautes Grundstück, auf dem der Kläger erst mit der Errichtung eines Bauwerks beginnen wollte, entzogen wurde. Die entschädigungslose Enteignung eines Grundstücks stellt damit keinen Verfolgungsgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. des § 3 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Unabhängiger Bundesasylsenat der Republik Österreich [UBAS], Entscheidung vom 22.07.1998 - 203.929/0-VIII/22/98).

d) Selbst der klägerische Hinweis auf die allgemeine und insbesondere auf die wirtschaftliche Diskriminierung der Oromo in Äthiopien reicht für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung nicht aus. Volkszugehörige der Oromo unterliegen - auch nach der gegenwärtigen Auskunftslage - im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keiner sogenannten Gruppenverfolgung.

Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (sog. Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Volkszugehörigkeit anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Ganzen: BVerwG. U.v. 5.7.1994 - 9 C 158.94 - juris; VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris; VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris). Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass diese mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur dann vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d.h. wenn auch keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris, VG Bayreuth, U.v. 7.3.2017 - B 3 K 16.31008 - juris; VG Augsburg, U.v. 7.11.2016 - Au 5 K 16.31853 - juris).

Ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3c Nr. 1 und 2 AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3b AsylG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. (vgl. zu alledem BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 10 C 11.08 - juris; VGH Mannheim, U.v. 5.10.2016 - A 10 S 332/12 - juris).

Dies zugrunde gelegt, droht dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Oromo nicht die Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Volkszugehörige der Oromo verstärkt Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien ausgesetzt sind. Das Bundesamt hat jedoch im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht ausgeführt, dass eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische landesweite Verfolgungsdichte von oromischen Volkszugehörigen nicht zu erkennen ist (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 06.03.2017 - Gz. 508-516.80/3 - ETH). Auch der gegenwärtige „Ausnahmezustand“ in Äthiopien ändert nichts an der zutreffenden Einschätzung des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung der Oromo.

e) Soweit der Kläger - erstmals in der mündlichen Verhandlung - von der Teilnahme an einer Demonstration am 24.11.2015 für die Rechte der Oromo in seinem Heimatort berichtet, führt dieser Umstand ebenfalls nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach Angaben des Klägers haben an dieser Demonstration gegen die Enteignung der Oromo mehr als 300 Leute teilgenommen. Als die Demonstration von der Polizei aufgelöst worden ist, ist der Kläger zu seinem Laden gegangen und hat das TPLF-Schild entfernt. Deswegen soll die Regierung nach ihm gesucht haben.

Aufgrund der Demonstration war der Kläger damit schon keiner konkret individuellen Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt. Soweit der Kläger nunmehr von einer „Verfolgung“ durch die Regierung wegen des entfernten Parteischildes vor seinem Handyladen berichtet, ist der Vortrag schon vage, detailarm und unsubstantiiert. Insbesondere ist für das Gericht nicht nachvollziehbar dargelegt, warum der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung auf das entsprechende Schild hingewiesen hat bzw. warum die aus der Entfernung resultierende „Verfolgung“ von flüchtlingsrechtlicher Intensität sein sollte.

f) Auch der Sachvortrag, der Kläger sei von der Polizei verfolgt worden, weil er illegal das „enteignete“ Grundstück betreten hat, stellt nach Auffassung des Gerichts keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Belang dar. Zum einen ist der Vortrag insoweit vom Kläger schon in unglaubwürdiger Weise gesteigert worden, indem er im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals angibt, er habe in der Nacht zum 26.11.2015 mit 22 Leuten den Zaun des Investors an seinem Grundstück eingerissen. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 05.07.2017 war hingegen lediglich die Rede davon, dass er den Zaun des Investors niedergerissen und an seinem Haus weitergebaut hat. Selbst auf Nachfrage des Gerichts konnte der Kläger nicht plausibel darlegen, warum er nunmehr mit 22 Leuten in der Nacht auf das Grundstück eingedrungen sein will. Es erscheint lebensfremd, wenn der Kläger nunmehr ausführt, er habe 22 Leute mitgebracht, um mit diesen - mitten in der Nacht - sein Haus zu bauen. Soweit der Kläger und seine Männer tatsächlich wegen des Eindringens auf das entzogene Grundstück von der Polizei vertrieben bzw. beschossen worden sein sollten, stellt dies jedenfalls keine Verfolgungshandlung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar, da sich der Kläger offensichtlich illegal auf dem - wenn auch zu Unrecht enteignetem - Grundstück befunden hat.

g) Letztlich vermag das Gericht auch unter Berücksichtigung des Kumulationsansatzes (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) keine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung des Klägers erkennen. Die vorgetragenen Einzelereignisse sind nach der Überzeugung des Gerichts nicht insgesamt derart schwerwiegend, dass aufgrund der Vielzahl „diskriminierender Nadelstiche“ das Maß des allgemein hinnehmbaren überschritten wurde (vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2009 - 10 C 52/07 - juris; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 3a Rn. 12 ff.).

h) Auch auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignisse beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen seiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen ist zweifelsohne zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Aufgrund der Auskunftslage, die auch die Entwicklungen während der Massenproteste 2015/2016, den Ausnahmezustand 2016 und die aktuelle politischen Entwicklungen im Frühjahr 2018 berücksichtigt, geht das Gericht jedoch weiterhin nicht davon aus, dass jede, wie auch immer geartete Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es - auch nach der aktuellen Lage - für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und in welcher Art und in welchem Umfang der oder die Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139 - juris; vgl. auch VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris).

Dem Auswärtigen Amt liegen auch nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 6.3.2017 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Maßgeblich ist danach vielmehr der konkrete Einzelfall an, also beispielsweise, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche politische Tätigkeit es sich handelt (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt - soweit bekannt - ohne Konsequenzen (AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, S. 16; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris).

G. S. geht in seiner Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung - verbunden mit intensiver Befragung - auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie S. trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen ist. So sollen nach dem Gutachten von G. S. im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit - zumindest teilweise - gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme S.s nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien selbst die äthiopische Diaspora - auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 - verstärkt überwacht wird (Rn. 134 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass S. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.2.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien, die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich: VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris).

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher auch weiterhin nicht an, dass äthiopische Asylbewerber, sofern sie sich zu einer Exilorganisation (hier: TBOJ/UOSG), die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingestuften Vereinigung nahesteht, bekennen und sie für diese Exilorganisation nur ein Mindestmaß an Aktivität vorweisen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien bereits mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017 - B 2 K 16.31139 - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.Gl.A - juris, a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris). Vielmehr müssen nach Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr nach Äthiopien nur solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland derart exponiert politisch betätigt haben, dass die äthiopischen Behörden sie als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 B 15.30119 - juris; BayVGH, U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit im Falle einer nicht exponierten Stellung kann - wie bereits ausgeführt - auch den oben genannten aktuellen Stellungnahmen nicht entnommen werden. Die Kammer und der erkennende Einzelrichter gehen daher weiterhin davon aus, dass sich Personen, die sich nur im Hinblick auf einen positiven Ausgang des Asylverfahrens abzielend einer exilpolitischen Gruppe anschließen und sich dort nicht exponiert betätigen, im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen muss davon ausgegangen werden, dass auch den äthiopischen Behörden klar ist, dass eine große Zahl äthiopischer Asylbewerber nicht wegen ihrer politischen Überzeugung an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt, sondern weil sie sich davon Vorteile im Asylverfahren erwartet. Im Hinblick darauf ist es nicht wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden derartige Personen als „gefährlich“ erachten.

Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn der betreffenden Person eine auf den ersten Blick exponiert erscheinende Position übertragen worden ist, ohne dass diese dann auch aktiv ausgefüllt wird. Im Hinblick auf die nach der Auskunftslage intensive Überwachung der äthiopischen exilpolitischen Szene im Bundesgebiet durch den äthiopischen Staat, führte das Gericht bereits mit Urteil vom 26.8.2013 (B 3 K 12.30096 - juris) aus, dass auch den äthiopischen Behörden klar ist, „dass die zuletzt immer mehr zu beobachtenden, inflationär entstehenden und wie Pilze aus dem Boden schießenden Vorstandsfunktionen für sich alleine betrachtet den jeweiligen Asylbewerber, wenn er sich ansonsten […] im Heimatland als unpolitisch erwiesen hat, nicht zu einem aus dem Kreis der bloßen Mitläufer herausragenden, ernsthaften und damit aus Sicht des äthiopischen Staates zu verfolgenden Oppositionellen machen. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob der jeweilige Funktionsträger nicht nur durch das Innehaben eines Amtes, sondern durch sein davon unabhängiges politisches Engagement im Heimatland und im Bundesgebiet sich als eine von der Masse der äthiopischen Asylbewerber abhebende und nach außen erkennbar politisch interessierte und aktive Person darstellt.“ Diese Ausführungen gelten gegenwärtig (erst recht) uneingeschränkt fort.

Unter Heranziehung der vorstehenden Maßstäbe des Gerichts gehört der Kläger nicht zu dem gefährdeten Personenkreis, der im Falle seiner Abschiebung wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, von äthiopischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Der Kläger ist ausweislich der Bescheinigung vom 16.02.2018 seit 06.01.2018 aktives Mitglied des TBOJ/UOSG. Seit seiner Mitgliedschaft bei der TBOJ/UOSG hat der Kläger am 06.01.2018 an einer exilpolitischen Veranstaltung in Regensburg teilgenommen. Nach Angaben in der mündlichen Verhandlung zwar der Kläger zuvor lediglich Unterstützer der Organisation. In dieser Eigenschaft hat er ausweislich der Bescheinigung vom 16.02.2018 und der Einlassung in der mündlichen Verhandlung an zwei Veranstaltungen (am 15.04.2017 in Fürth und am 15.12.2017 in Frankfurt am Main) teilgenommen. Neben der Tatsache, dass der Kläger erst seit 06.01.2018 Mitglied der TBOJ/UOSG ist und nur wenige exilpolitische Veranstaltungen besucht hat, hat sich der Kläger zudem in keiner Weise von der Masse der exilpolitisch tätigen Äthiopier abgehoben. Der Kläger hatte bzw. hat offensichtlich keine exponierte Stellung unter den Oppositionellen. Der Kläger erklärte zudem gegenüber dem Gericht, dass zu den Veranstaltungen jeweils sehr viele Leute gekommen seien und er sich nicht aus der „breiten Masse“ hervorgehoben hat.

Die Tätigkeiten des Klägers führen nach Überzeugung des Gerichts daher nicht dazu, dass er von den äthiopischen Behörden als „gefährlicher Oppositioneller“ angesehen wird, weshalb es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er allein aufgrund seiner Betätigung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung, wonach die Regierungspartei Äthiopiens ab dem Jahr 2006 ein Positionspapier herausgegeben habe, welches die Unterdrückung und Beseitigung der Opposition sowie die Unterwanderung der Opposition im Ausland zum Gegenstand hat und im Zuge dieser Maßnahme Demonstranten bei Demonstrationen im Ausland fotografiert würden, mit dem Ziel, diese zu diskriminieren. Nach Erkenntnissen des Gerichts geht die Initiative zu Fotoaufnahmen vielmehr von den demonstrierenden Asylbewerbern selbst aus, um an einen Nachweis für die exilpolitische Tätigkeit zu gelangen. So werden regelmäßig dem Gericht Fotoaufnahmen vorgelegt, in dem sich die Asylbewerber bei Demonstrationen - teils mit vom äthiopischen Staat nicht akzeptierten Gegenständen und Symbolen - positionieren.

Weiterhin gibt es keinerlei Belege für die Behauptung des Klägerbevollmächtigten, wonach es ein Geheimabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland bzw. der EU und Äthiopien gebe, nachdem die Bundesrepublik Deutschland im Asylverfahren gewonnene Daten von oromischen Volkszugehörigen an den äthiopischen Geheimdienst - zum angeblichen Zweck der Identitätsklärung - weitergebe, um insgeheim die betroffenen Asylbewerber in ihrem Heimatland zu denunzieren. Der Klägerbevollmächtigte konnte diesbezüglich keine weiteren Angaben zur Herkunft dieser Behauptung machen. Soweit ausgeführt wird, er habe dies der „Zeit Online“ entnommen, wurde weder eine konkrete Fundstelle benannt, noch konnte das Gericht nach intensiver Recherche einen Artikel finden, der nur annährend in diese Richtung geht. Falls der Klägerbevollmächtigte insoweit auf das Ende Januar 2018 zwischen der EU und Äthiopien geschlossene Rückführungsabkommen betreffend abgelehnter Flüchtlinge anspielt, vermag das Gericht hieran nichts Verwerfliches zu erkennen, insbesondere ist es nicht unüblich, dass bei der Identitätsklärung auch auf Nachrichten- und Sicherheitsdienste des Herkunftslandes zurückgegriffen wird. Dass durch diesen Vorgang die Flüchtlinge gezielt diffamiert oder gar bewusst einer Verfolgungsgefahr im Heimatland unterworfen werden sollen, ist eine bloße Behauptung.

i) Im Übrigen macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und weist das Vorbringen hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeit des Klägers gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO als präkludiert zurück.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der obigen Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Der Kläger wurde sowohl von der Beklagten im Bescheid vom …2017 als auch vom Gericht in der Klageeingangsmitteilung darauf hingewiesen, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben sind. Die exilpolitische Tätigkeit des Klägers wurde aber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben und ausweislich der Bescheinigung der TBOJ/UOSG bereits seit April 2017 an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt, vorgetragen. Weiterhin wurde der Kläger auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung - unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO - aufgefordert, bis zum 12.02.2018 evtl. Nachfluchtaktivitäten vorzutragen. Auch innerhalb dieser Frist erfolgte kein entsprechender Vortrag, obwohl der Kläger seit dem 06.01.2018 sogar aktives Mitglied der Vereinigung ist. Zwar ist die Bestätigung der TBOJ/UOSG auf den 16.02.2018 datiert und konnte daher - denknotwendigerweise - nicht innerhalb Monatsfrist des § 74 Abs. 2 AsylG bzw. bis zum 12.02.2018 vorgelegt werden, jedoch sind nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG bzw. § 87b Abs. 2 VwGO nicht nur Beweismittel, sondern auch die zur Klagebegründung dienenden Tatsachen und Erklärungen innerhalb der maßgeblichen Fristen vorzubringen. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, fristgerecht die exilpolitische Tätigkeit des Klägers vorzubringen. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Letztlich würde die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags nach Überzeugung des Gerichts - wenn man der vorstehenden Auffassung des Gerichts nicht (mehr) folgt und ein „Mindestmaß an exilpolitischer Betätigung“ in der TBOJ/UOSG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen lassen würde (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris) - zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, da in diesem Fall das Gericht weitere Ermittlungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers in der TBOJ/UOSG anstellen müsste.

j) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.

2. Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 16a Abs. 1 GG sind nicht erfüllt, da nicht einmal die weitergefassten Voraussetzungen des § 3 AsylG einschlägig sind.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen

a) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465.7 - juris).

Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist im Herkunftsland des Klägers nicht ersichtlich (vgl. nur VG Ansbach, U.v. 19.9.2017 - AN 3 K 16.30505 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris).

4. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).

a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat bereits vor seiner Ausreise einen Handyladen in Äthiopien betrieben und konnte damit für sein Existenzminimum sorgen. Es ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nicht an diese Verhältnisse anknüpfen könnte. Zudem verfügt der Kläger über familiären Rückhalt in seiner Heimat, so dass zumindest im Rahmen des Familienverbundes von einer Existenzsicherung auszugehen ist.

b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Die vom Kläger vorgebrachte Verletzung am linken Unterarm stellt schon im Ansatz keine Erkrankung im vorstehenden Sinn dar. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt damit ebenfalls nicht in Betracht.

Im Übrigen sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Beruft sich der Ausländer demzufolge auf allgemeine Gefahren, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur durch einen generellen Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erhalten. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne sind alle Gefahren, die der Bevölkerung auf Grund der derzeit dort bestehenden Sicherheits- und Versorgungslage allgemein drohen. Dazu zählen neben der Gefahr, Opfer terroristischer Übergriffe zu werden und Gefahren durch die desolate Versorgungslage auch Gefahren krimineller Aktivitäten und Rachebestrebungen von Privatpersonen.

5. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, weder als Flüchtling noch als Asylberechtigter anzuerkennen. Ihm steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

6. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit amharischer volks- und christlicher Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.10.2016 mit dem Flugzeug aus Addis Abeba kommend über den Flughafen F. ... in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27.10.2016 einen Asylantrag.

Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10.11.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe die Schule bis zur 12. Klasse besucht und danach abgeschlossen. Einen Beruf habe er nicht gelernt. Seit dem Jahr 2004 des äthiopischen Kalenders sei er beim äthiopischen Militär gewesen. Im letzten Monat vor seiner Ausreise habe er in Addis Abeba, Stadtteil Bole, bei seinem Onkel gelebt.

Befragt zu den Fluchtgründen führte der Kläger aus, er sei als Militärangehöriger im Rang eines einfachen Soldaten, der keine Waffen getragen habe, für die Überwachung von Gebäuden großer Firmen verantwortlich gewesen. Daneben habe er auch zweimal als Soldat zu Demonstrationen gegen die Regierung gehen müssen. Bei diesen Einsätzen sei er gezwungen worden, mit einem Schlagstock auf die Demonstranten einzuschlagen. Diese Brutalität habe er nicht ertragen können. Daher habe er eine schriftliche Kündigung eingereicht und das Militär verlassen. Da er die Armee verlassen habe, sei nach ihm gesucht worden.

Einen Monat nach der Kündigung beim Militär habe er als Demonstrant an einer Demonstration im Stadtteil … teilgenommen. Dabei sei er festgenommen worden. Auf dem Weg zum Gefängnis habe er aber mit Hilfe zweier Kollegen entkommen können. Den letzten Monat vor seiner Ausreise habe er dann bei seinem Onkel verbracht. Von seinem Vermieter habe er erfahren, dass in dieser Zeit seine eigene Wohnung durchsucht worden sei. In der Wohnung seines Onkels habe man hingegen nicht nach ihm gesucht.

Äthiopien habe er am 14.10.2016 mittels Direktflug nach Deutschland verlassen. Die Ausreise habe sein Onkel organisiert, insbesondere den dafür notwendigen Reisepass beschafft. Das Flugticket habe ihm ein Geschäftsmann in Deutschland, der mit seinem Onkel in Kontakt stehe, abgenommen.

Bei einer Rückkehr befürchte er entweder getötet zu werden oder im Gefängnis zu landen.

Mit Bescheid vom 11.04.2017, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 13.04.2017, lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Ziff. 3). Die Beklagte stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Äthiopien angedroht (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Die klägerischen Schilderungen zum angeblichen Ablauf der ausreiseursächlichen Ereignisse würden unausräumbaren, erheblichen Zweifeln begegnen. Der Kläger sei außer Stande gewesen, einen detaillierten und ausführlichen Sachvortrag abzuliefern. Es sei vielmehr bei bloßen Behauptungen geblieben, die der Kläger selbst auf gezieltes Nachfragen hin nicht durch weitere fundierte Schilderungen maßgeblicher Einzelheiten habe bekräftigen können. Er sei im Rahmen der Anhörung schnurstracks auf seine Kernaussage, er sei gezwungen worden, Demonstranten zu misshandeln und habe daher das Militär verlassen, hingesteuert. Befragt zum detaillierten Ablauf seiner Kündigung seien die Ausführungen ebenfalls vage und oberflächlich geblieben. Ferner habe er lediglich pauschal angegeben, er sei gezwungen worden auch nach der Kündigung dort weiterzuarbeiten. Welche Zwangsmittel angewendet worden seien, sei offen geblieben. In keiner Weise sei damit ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr getötet oder inhaftiert werde. Die Furcht um Leib und Leben sei damit gänzlich substantiiert geblieben. Ferner habe er angegeben, dass nach dem Verlassen der Armee nach ihm gefahndet worden sei. Er habe sich jedoch einen Monat lang unbehelligt bei seinem Onkel in Bole, einem Stadtteil von Addis Abeba, aufgehalten ohne dass ihm etwas passiert sei. Bei einem echten Verfolgungsinteresse sei zu erwarten, dass das Militär auch bei Verwandten des Klägers gesucht hätte. Darüber hinaus sei der Kläger nicht einmal in der Lage gewesen, die Adresse seines Onkels anzugeben. Ferner sei nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger über den Luftweg Äthiopien hat verlassen können, wenn tatsächlich nach ihm gefahndet worden sei.

Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gem. Art. 16 a Abs. 1 GG seien ebenfalls nicht gegeben, da nicht einmal der weitergefasste Schutzbereich des § 3 AsylG einschlägig sei.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz habe der Kläger seine Furcht vor Verfolgung nicht begründet, da sein Sachvortrag unglaubhaft sei. Die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG sei damit ausgeschlossen. Subsidiärer Schutz gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei ebenso abzulehnen, da in Äthiopien derzeit kein derartiger Konflikt herrsche.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bewertet werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger sei jung und erwerbsfähig. Es sei ihm auch vor seiner Ausreise gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher sei nicht ersichtlich, warum er bei einer Rückkehr nicht erneut einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 26.04.2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 11.04.2017, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 2.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 3.Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage wurde zunächst auf das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren verwiesen und dieses zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2017 beantragt die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 legte die Beklagte dem Gericht eine VIS-Auskunft vor und erklärte, der Kläger habe unter dem Namen …, geboren am … in …, bei der spanischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für den Schengen-Raum beantragt. Ausweislich der Visaauskunft sei dem Kläger das beantragte Visum am 18.08.2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 erteilt worden. Der Kläger habe demnach über seine Identität getäuscht, unwahre Angeben zu den fluchtauslösenden Ereignissen und zu seiner Ausreise gemacht. Er sei offensichtlich ganz legal im Besitz eines Schengen-Visums gewesen. Zudem sei er im Besitz eines bis zum 25.05.2021 gültigen Reisepasses gewesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2018 führte der Klägerbevollmächtigte zur Begründung der Klage ergänzend aus, der Kläger sei wiederholt bei Demonstrationen, die sich gegen das Regime gerichtet hätten, eingesetzt worden. Ihm sei aufgegeben worden, Gewalt gegen Demonstranten anzuwenden. Dabei habe er bemerkt, dass er nicht mit dem Schlagstock gegen seine eigenen Landsleute vorgehen könne. Daher sei er vom Dienst desertiert. Im Anschluss daran habe er selbst an eine Demonstration teilgenommen, bevor er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Der Kläger sei weiterhin seit dem 01.03.2017 Mitglied der Oppositionspartei EPPFG. Insoweit werde auf die Bescheinigung vom 03.05.2017 verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 06.03.2018 führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, der Kläger habe seine oppositionelle Haltung in Deutschland fortgesetzt. Es wurde eine Teilnahmebestätigung der Äthiopischen Patriotischen Volksfront (EPPFG) vom 02.12.2017 vorgelegt, mit der die Teilnahme am dreimonatlichen Treffen der Äthiopischen Patriotischen Volksfront/EPPFG am 02.12.2017 in Nürnberg bescheinigt wird. Ferner wurde eine Bescheinigung der Ethiopian Democratic Forces Movement Support in Germany (EDFMSG) vom 09.04.2017 vorgelegt, wonach der Kläger an einer Diskussionsveranstaltung der Vereinigung am 09.04.2017 in Nürnberg teilgenommen hat. Daneben wurden mehrere Fotos vorgelegt, die den Kläger bei der Teilnahme an der Versammlung am 02.12.2017 zeigen sollen.

Mit Schriftsatz vom 12.03.2017 übersandte die Beklagte dem Gericht eine Kopie des Reisepasses des Klägers, ausgestellt am 26.05.2016 auf dem Namen …, geboren am … in … (Passnummer: …).

Mit Schriftsatz vom 20.07.2018 verwies der Bevollmächtigte des Klägers auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 11.10.2017 - AN 9 K 16.31455 und U.v. 10.2.2015 - AN 3 K 14.30467), wonach das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte verpflichtet habe, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In den beiden genannten Fällen handle es sich um orthodoxe Christen, die exilpolitisch tätig seien. Beim Kläger verhalte es sich vorliegend genauso. Es wurden drei Bilder, die den Kläger bei einer Demonstration der „Gesellschaft der bedrohten Völker“ am 06.04.2018 in Frankfurt zeigen sollen sowie eine Bescheinigung der „Vereinigung der Amhara in Deutschland“ vom 06.04.2018, wonach der Kläger am 06.04.2018 in Frankfurt an einer Demonstration gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe, vorgelegt. Weiterhin wurden zwei Bilder von einem Parteitreffen am 05.05.2018 in Nürnberg sowie ein Lichtbild, auf dem der Kläger als Soldat zu sehen sei, vorgelegt. Darüber hinaus übersandte der Klägerbevollmächtigte eine Bescheinigung der EPPFG vom 10.04.2018, wonach der Kläger am 10.02.2018 in … zum „head of accountant in … and Surrounded“ gewählt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 24.08.2018, dem Gericht übergeben in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018, führte der Klägerbevollmächtigte - unter Verweis auf eine Mitgliedsbescheinigung der Andenet vom 26.08.2016 - aus, der Kläger sei bereits seit September 2014 oppositionell aktiv und habe in der Andenet eine Infrastruktur aufgebaut. Er habe damit Äthiopien bereits vorverfolgt verlassen. In Deutschland engagiere sich der Kläger sich in der EPPFG, an deren Treffen er regelmäßig teilnehme und auch monatlich seinen Beitrag entrichte. Er sei Teilnehmer vieler Meetings, zu denen die Partei aufgerufen habe. Mehrheitlich habe man ihn zum Kassenführer der Partei gewählt. Er habe zudem im Restrukturierungsausschuss mitgewirkt und Mitglieder zu politischen Aktivitäten ermutigt. Der HessVGH sei in der Entscheidung 9 UE 1676/06.A dazu gelangt, dass selbst ein einfaches Mitglied einer Oppositionspartei im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung unterliege. Da der Kläger in der Oppositionspartei eine Funktion ausübe und an einer Vielzahl von Treffen teilgenommen habe, sowie Mitglieder zu politischen Aktionen motiviert habe, müsse vorliegend der herabgestufte Prognosemaßstab Anwendung finden.

Dem übergebenen Schriftsatz vom 24.08.2018 lagen neben einer Bescheinigung der Andenet vom 26.08.2016, einem Parteiausweis der Andenet und einem Dankesschreiben der Andenet vom 20.07.2016, die dem Gericht bereits vorliegenden Bescheinigungen der EPPFG über die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bei.

Mit Beschluss vom 16.10.2017 verwies das Verwaltungsgericht Ansbach wegen örtlicher Unzuständigkeit die Streitsache an das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschl. internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes:

Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris).

Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.

Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es - unter Angabe genauer Einzelheiten - einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst vollumfänglich den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Selbst unter Berücksichtigung der Schilderungen des Klägers im Klageverfahren besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

a) Der Kläger hat sein Herkunftsland nicht vorverfolgt verlassen. Dem Kläger ist es auch in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist, einen schlüssigen, zusammenhängenden und nachvollziehbaren Sachvortrag abzuliefern. Im Gegenteil, der Vortrag blieb vage, detailarm und widersprüchlich, so dass das Gericht dem Vorfluchtgeschehen keinen Glauben schenkt.

aa) Das Gericht teilt uneingeschränkt die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 06.02.2018, wonach der Kläger über seine Identität täuscht. Nach der vorliegenden VIS-Auskunft hat der Kläger unter dem Namen …, geb. am … in …, bei der spanischen Botschaft in Addis Abeba ein Visum für den Schengen-Raum beantragt und am 18.08.2016 mit einem Gültigkeitszeitraum vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 erhalten. Gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht gab und gibt der Kläger jedoch an, … zu heißen und in … geboren zu sein. Die Einlassung des Klägers gegenüber dem Gericht, das Schengen-Visum habe er mit einem gefälschten Reisepass über einen Schleuser erlangt, ist höchst unglaubwürdig. Bereits der Aussage des Klägers, die Unterschrift auf dem Reisepass, welcher auf den Namen … ausgestellt ist und bis zum 25.05.2021 gültig ist, sei nicht seine eigene Unterschrift, ist im Hinblick auf die anderweitig im Asylverfahren geleisteten - täuschend ähnlichen - Unterschriften wenig überzeugend. Völlig unglaubwürdig ist, dass der Kläger aufgrund der genauen Personal- und Passkontrollen auf dem Flughafen Bole in Addis Abeba am 14.10.2016 mit einem gefälschten äthiopischen Pass ausgereist sein will (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 22.03.2018, S. 26; VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 2 K 16.30717). Auch die vorgetragene problemlose Einreise über den Flughafen Frankfurt a.M. mit einem gefälschten äthiopischen Pass kann dem Kläger in Anbetracht der Auskunftslage nicht geglaubt werden. Nach der Auskunft der Bundespolizeidirektion Frankfurt a.M. an das VG Ansbach vom 10.09.2014 in der dortigen Streitsache AN 3 K 14.30428 ist die Behauptung äthiopischer Asylsuchender, problemlos mit gefälschten Reisedokumenten über den Flughafen Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, haltlos. Im Rahmen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle werden die vorgelegten Ausweisdokumente eingehend und unter Zuhilfenahme verschiedener technischer Geräte auf Verfälschungsmerkmale hin überprüft. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger behauptet, mit dem gefälschten Reisepass und dem - über den Schleuser erlangten - Schengen-Visum nach Deutschland eingereist zu sein. Ausweislich der VIS-Auskunft war das Schengen-Visum jedoch bereits am 25.09.2016 abgelaufen, sodass es nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen ist, dass der Kläger am 15.10.2016 mit dem gefälschten Reisepass und dem vom 22.08.2016 bis zum 25.09.2016 gültigen Schengen-Visum über den Flughaften Frankfurt a.M. in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (vgl. auch Auskunft der Bundespolizeidirektion Flughaften Frankfurt a.M. vom 18.09.2014 a.a.O. und VG Bayreuth, U.v. 15.12.2016 - B 2 K 16.30717).

bb) Von massiven Widersprüchen sind ferner die klägerischen Einlassungen zu seinem Einsatz als Militärangehöriger bei Demonstrationen geprägt. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 10.11.2016 hat der Kläger noch angegeben, er sei als Militärangehöriger zweimal bei Demonstrationen eingesetzt worden. Gleiches lässt sich dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 28.02.2018 entnehmen. Seitens des Militärs habe man ihn gezwungen, mit dem Schlagstock gegen regierungskritische Demonstranten vorzugehen. Deswegen habe er die Armee verlassen und sich später den Demonstranten gegen die Regierung angeschlossen. Dem Gericht erklärt er hingegen in der mündlichen Verhandlung, er sei niemals dienstlich bei einer Demonstration gewesen, sondern immer nur als Demonstrationsteilnehmer. Auf Vorhalt des Gerichts konnte der Kläger dem Gericht für diese massiven Widersprüchlichkeiten keine plausible Erklärung liefern. Der Kläger suchte vielmehr nur Ausflüchte und erklärte letztlich, er sei als Privatperson bei den Demonstrationen gewesen, sein Chef habe ihm aber Hinweise gegeben, dass er als Privatperson gegen die Demonstranten vorgehen solle. Diese Einlassung ist aber in keiner Weise geeignet, die Unstimmigkeiten zum Vortrag beim Bundesamt plausibel aufzuklären. Der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung hat insoweit eine ganz andere inhaltliche Qualität als die bisherigen Einlassungen.

cc) Grob unstimmig sind auch die klägerischen Einlassungen zu seiner Freilassung. Bei der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger noch an, er sei auf der Demonstration festgenommen und mit zwei Polizisten in einem Bus Richtung Gefängnis gefahren. Auf dem Weg zum Gefängnis habe man ihn in einem Waldstück abgesetzt. Der Bus sei dann mit den anderen festgenommenen Personen zum Gefängnis weitergefahren. Kollegen, die zugleich gute Bekannte gewesen seien, seien anschließend zu ihm in den Wald gekommen und hätten ihm zur Flucht verholfen. Dem Gericht erklärte er hingegen in der mündlichen Verhandlung, er sei nach einer Demonstration am 06.01.2009 des äthiopischen Kalenders von der Tigray-Polizei festgenommen und in ein Gefängnis verbracht worden. Im Gefängnis habe er einen ehemaligen Kollegen getroffen, den er alles erzählt habe. Daraufhin habe der Kollege zu ihm gesagt, er müsse verschwinden. Auf Vorhalt des Gerichts will der Kläger dann dem ominösen Kollegen doch nicht im Gefängnis, sondern an einem Ort vor dem Gefängnis, wo er von der Tigray-Polizei der anderen Polizei übergeben worden sei, getroffen haben. Daneben erklärte der Kläger dem Gericht, die Tigray-Polizei habe ihn den befreundeten Kollegen übergeben, während beim Bundesamt noch die Rede davon war, dass ihn die festnehmenden Polizisten alleine im Wald zurückgelassen hätten, bevor die befreundeten Kollegen gekommen seien um ihm zu helfen. Konfrontiert mit diesen Widersprüchlichkeiten vermochte der Kläger dem Gericht ebenfalls keine plausible Erklärung zu liefern. Er flüchtete sich vielmehr in gerichtsbekannte Ausflüchte und versuchte die Unstimmigkeiten mit Verständigungsproblemen beim Bundesamt zu rechtfertigen. Dies ist schon im Ansatz nicht glaubwürdig, da der Kläger beim Bundesamt bescheinigt hat, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat und er zudem Gelegenheit hatte, ausführlich seine Fluchtgründe zu berichten. Daneben ist von einem anwaltlich vertretenen Kläger zu erwarten, dass evtl. Lücken oder Unstimmigkeiten in der Niederschrift zeitnah moniert werden und nicht erst fast zwei Jahre später auf Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

dd) Nicht glaubwürdig sind auch die Ausführungen des Klägers beim Bundesamt zur „Fahnenflucht“. Es widerspricht jeglicher Logik, dass ein Soldat, der - weil seine Kündigung nicht akzeptiert worden ist - von der Armee geflüchtet sein will, einen Monat später an einer (verbotenen bzw. regierungskritischen) Demonstration teilnimmt, obwohl er weiß, dass dort Soldaten und andere Sicherheitskräfte zur Niederschlagung eingesetzt werden und damit das Risiko, entdeckt bzw. verhaftet zu werden, extrem hoch ist.

ee) In Anbetracht der massiven Widersprüchlichkeiten schenkt das Gericht dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er sei seit dem Jahr 2014 Mitglied der Andenet und habe bereits in Äthiopien politische Opposition betrieben, keinen Glauben. Das Gericht stuft diesen Sachvortrag als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtgeschehens ein, um eine bessere Anerkennungswahrscheinlichkeit zu erlangen. Weder in der mündlichen Verhandlung noch im dort übergebenen Schriftsatz vom 24.08.2018 ist dargetan, warum der Kläger eine politische Betätigung in Äthiopien beim Bundesamt oder im bisherigen Klageverfahren mit keinem Wort erwähnt hat. Dies gilt umso mehr, da der Kläger nach der Bescheinigung der Andenet vom 26.08.2016 für die Partei eine große Infrastruktur aufgebaut haben und er in diesem Zusammenhang vom Regime verfolgt worden sein soll, sodass er das Land habe verlassen müssen. Es ist höchst unglaubwürdig, wenn der Kläger in Äthiopien herausgehoben oppositionell aktiv gewesen sein will und in diesem Zusammenhang die Flucht hat ergreifen müssen, er aber beim Bundesamt über diese Tätigkeiten kein Wort verloren hat. Vielmehr stützte er dort seine Fluchtgeschichte auf eine Festnahme bei einer Demonstration und dem Fernbleiben vom Militär. Dieser Einschätzung des Gerichts stehen auch die vorgelegten Bescheinigungen der Andenet nicht entgegen. Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Bescheinigungen in afrikanischen Ländern leicht gegen entsprechende Geldzahlungen erhältlich sind. Am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen hat das Gericht massive Zweifel.

ff) Im Übrigen macht das Gericht von seinem Ermessen Gebrauch und weist das Vorbringen hinsichtlich einer Tätigkeit des Klägers für die Andenet gem. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO als präkludiert zurück.

Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben. Nach § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der obigen Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und der Beteiligte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. Der Kläger wurde sowohl von der Beklagten im Bescheid vom 11.04.2017 als auch vom Gericht in der Klageeingangsmitteilung darauf hingewiesen, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben sind. Die politische Tätigkeit des Klägers in Äthiopien wurde aber erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2018, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben und ausweislich der Bescheinigungen bereits seit dem Jahr 2014 die Partei tätig sein soll, vorgetragen. Weiterhin wurde der Kläger auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung - unter Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO - aufgefordert, bis zum 23.07.2018 evtl. neue Unterlagen vorzulegen bzw. neue Umstände vorzutragen. Auch innerhalb dieser Frist erfolgte kein entsprechender Vortrag. Es wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, fristgerecht die Tätigkeit des Klägers für die Andenet in Äthiopien vorzubringen. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Die Einlassung des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, er versuche seit dem 24.08.2018 erfolglos den Schriftsatz mit Anlagen an das Gericht zu faxen, ändert hieran nichts. Zum einen lag nach Auskunft der Poststelle des Gerichts im maßgeblichen Zeitraum vor der mündlichen Verhandlung keine „Fax-Störung“ vor. Zum anderen liegt auch der 24.08.2018 weit jenseits der gesetzlichen bzw. behördlichen Präklusionsfrist. Letztlich würde die Berücksichtigung des verspäteten Vortrags nach Überzeugung des Gerichts zur Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen, da in diesem Fall das Gericht weitere Ermittlungen zum Wahrheitsgehalt der Bescheinigungen und zum Umfang der politischen Tätigkeit des Klägers in Äthiopien anstellen müsste.

gg) Selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers für die Andenet als wahr unterstellen würde, führt dies - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer Verfolgung aus politischen Gründen. Aufgrund der geänderten politischen Lage in Äthiopien ist es nach Auffassung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht (mehr) beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde. Zwar ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung immer noch begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei einer Rückkehr ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift begründet damit eine Vermutung dafür, dass ein vorverfolgter Kläger erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in sein Heimatland bedroht wird.

Soweit äthiopische Kläger (glaubhaft) aus politischen Gründen vorverfolgt ihr Heimatland verlassen haben, ist aufgrund der gegenwärtigen Auskunftslage und den aktuellen politischen Ereignissen, insbesondere im Juli und August 2018, im gegenwärtigen Zeitpunkt die Vermutung nach der Richtlinie als widerlegt anzusehen sein. Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs hat sich die Situation für Oppositionelle in Äthiopien grundlegend geändert. Unter dem neuen Premierminister Abiy Ahmed wurde insbesondere die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen am 5.7.2018 durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www. aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde zudem allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll den Oppositionellen ermöglicht werden, eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Daneben hat die äthiopische Regierung am 7.8.2018 in Asmara ein „Friedensabkommen“ mit der OLF geschlossen. Die OLF will ihre politischen Ziele danach künftig mit friedlichen Mitteln durchsetzen (https://www.aljazeera.com/news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html; http://www.africanews.com/2018/08/07/ethiopia-govt-agrees-peace-deal-with-ex-terror-group-based-in-eritrea). Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/ 2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Oppositionellen, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http://www.africanews.com/2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/). Daher besteht für den Kläger, der ausweislich der vorgelegten Unterlagen „nur“ für die UDJ (Unity for Democracy and Justice Party - Partei für Demokratie und Gerechtigkeit - Andenet), einer legal Oppositionspartei, tätig war, erst recht keinerlei beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit aus politischen Gründen (mehr).

Das Gericht verkennt nicht, dass die Arbeit des neuen Premierministers mit Rückschlägen und Gegenwind verbunden ist. Die weiterhin vereinzelten Anschläge und Gewaltakte in Äthiopien vermögen an der Einschätzung des Gerichts zur politischen Verfolgung nichts zu ändern. Die Gewaltakte finden zum einen im Wesentlichen in der „Somali-Region“ statt. Zum anderen wird vorwiegend von andauernden bzw. schwelenden ethnischen Konflikten zwischen den Bevölkerungsgruppen berichtet, aber nicht von konkret-individuellen Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG wegen politischer Aktivitäten Einzelner (https://www.dw.com/de/%C3%A4thiopien-ethnische-konflikte-schwelen-weiter/a-45011266). Aufgrund der jüngsten Gesetze und Vereinbarungen, verbunden mit der Rückkehr namhafter Exilpolitiker, kann daher nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Tätigkeiten in Äthiopien zu flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen führen (vgl. auch VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris**VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Es liegen insbesondere auch keinerlei Anhaltspunkte davor vor, dass die vom Parlament beschlossenen Veränderungen zugunsten der politischen Opposition in der (Vollzugs-) Praxis ignoriert würden.

b) Auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Zwar ermöglicht § 28 Abs. 1a AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignisse beruht, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer sein Herkunftsland verlassen hat. Nach Überzeugung des Gerichts ist es aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland drohen würde.

In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen ist zweifelsohne zu entnehmen, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Exilorganisationen in der Vergangenheit genau beobachtet hat bzw. durch die Auslandsvertretungen hat beobachten lassen. Ob diese Beobachtungen auch unter dem Regime des seit Anfang April 2018 amtierenden Premierminister Abiy Ahmed fortgeführt werden, ist gegenwärtig nicht ersichtlich. Als Folge des im Frühjahr 2018 eingeleiteten Umbruchs wurde jedoch am 5.7.2018 die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen durch das Parlament aufgehoben (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/06/ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html). Zwischenzeitlich hat sich die äthiopische Regierung mit der OLF zudem offiziell versöhnt und diese als politische Kraft anerkannt (vgl. https://www.aljazeera.com/news/africa/2018/08/ethiopia-signs-deal-oromo-rebels-hostilities-180807184317117.html). Mit Gesetz vom 20.7.2018 wurde allen Äthiopiern, die wegen Verrats, Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder bewaffneten Widerstands verurteilt wurden oder Objekt von Ermittlungen sind, Straffreiheit zugesichert. Durch die Amnestie für alle politische Vergehen soll auch den Oppositionellen im Exil ermöglicht werden, nach Hause zurückzukehren und eine friedliche politische Karriere in Äthiopien zu verfolgen (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2018/07/ethiopian-grants-amnesty-political-prisoners-180720191811460.html). Auch die Ginbot 7 ist zwischenzeitlich von ihrem Stützpunkt im benachbarten Eritrea nach Äthiopien zurückgekehrt, weil deren Kämpfern und Unterstützern in Äthiopien keine Verfolgung mehr droht (http://www.africanews.com/ 2018/09/03/ethiopia-s-ex-rebel-group-ginbot-7-returns-from-eritrea-base/). Die Zahl der Exilpolitiker, die nach Äthiopien zurückkehren, steigt stetig und rasant (http://www.africanews.com/2018/09/03/photos-exiled-oromia-regional-president-returns-to-fanfare/).

Das erkennende Gericht ist bereits vor dem politischen Umbruch in Äthiopien im Frühjahr/Sommer 2018 davon ausgegangen, dass nicht jede, wie auch immer geartete, Form der Betätigung für eine der zahlreichen exilpolitischen Gruppen in der äthiopischen exilpolitischen Szene im Ausland bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu einer beachtlichen Verfolgungsgefahr führt. Vielmehr kommt es für die Feststellung des relevanten Gefährdungsgrades grundsätzlich darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen etwa als terroristisch eingestuft wird und in welcher Art und in welchem Umfang der oder die Betreffende sich im Einzelfall exilpolitisch tatsächlich und wahrnehmbar betätigt hat (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v.20.11.2017 - B 2 K 16.31139 - juris; vgl. auch VG Kassel, U.v. 22.2.2018 - 1 K 302/17.KS.A - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017- 1 K 2320/17.KS.A - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017 - W 3 K 17.31180 - juris). Bloßen „Mitläufern“ droht bei einer Rückkehr grds. keine beachtliche Verfolgungsgefahr. Der aktuellen Auskunftslage - unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen aufgrund des Beweisbeschlusses des BayVGH vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) - ist nichts anderes zu entnehmen.

Dem Auswärtigen Amt (AA) lagen schon nach dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 22.3.2018 keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Partei im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Maßgeblich sei vielmehr der konkrete Einzelfall, also beispielsweise, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen werde oder um welche politische Tätigkeit es sich handle (z.B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung sei auch, ob und wie sich die zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätige. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibe - soweit bekannt - ohne Konsequenzen (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 18; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris; VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris). Der Lagebericht vom 22.3.2018 geht insbesondere auch auf die innenpolitischen Entwicklungen im Frühjahr 2018 und auf den am 16.2.2018 ausgerufen (neuerlichen) Ausnahmezustand ein (AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 6). Unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen hält das Auswärtige Amt hinsichtlich der Gefährdungseinschätzung bei Rückkehr von im Ausland exilpolitisch tätigen Äthiopiern an den Ausführungen im Lagebericht vom 6.3.2017 fest (vgl. AA, Lagebericht Äthiopien vom 6.3.2017, S. 16; AA, Lagebericht Äthiopien vom 22.3.2018, S. 18).

Aufgrund des Beweisbeschlusses des BayVGH vom 26.3.2018 (Az. 8 B 17.31645 u.a.) teilte das Auswärtige Amt mit Stellungnahme vom 14.6.2018 mit, es sei zwar davon auszugehen, dass äthiopische Stellen exilpolitische Organisationen in Deutschland beobachten und die Mitgliedschaft bzw. die Unterstützungshandlungen für eine solche Organisation bekannt werde. Allerdings müsse auch davon ausgegangen werden, dass das Interesse an der Beobachtung von Personen/Aktionen und die Weitergabe der Informationen vom Grad der Involvierung bzw. der konkreten Aktivität der betreffenden Person abhänge. Zudem geht auch das AA von einem Wandel der innenpolitischen Lage seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers aus. Der im Februar 2018 für sechs Monate verhängte Ausnahmezustand sei Anfang Juni 2018 vorzeitig beendet worden. Seit Januar 2018 sei eine größere Anzahl vom politisch Gefangenen, darunter auch Mitglieder der bislang als terroristisch eingestuften Ginbot 7, entlassen worden. Ob eine Unterstützung einer Exilorganisation oder eine einfache Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen, von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation eingestuften oder einer ihr nahestehenden Organisation (ohne in dieser Organisation eine herausgehobene Stellung innezuhaben) bei einer Rückkehr negative Auswirkung nach sich zieht, kann vor dem innenpolitischen Hintergrund vom AA nicht beurteilt werden. Sollte es Auswirkungen geben, sei jedoch davon auszugehen, dass die Art der Auswirkung vom Grad der Involvierung bzw. der konkreten Aktivitäten der betreffenden Person abhänge. Es sind lt. AA auch keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier, die in Deutschland exilpolitisch tätig waren, wegen der exilpolitischen Tätigkeit durch äthiopische Behörden inhaftiert oder misshandelt wurden.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr wegen der einfachen Mitgliedschaft und/oder einem durchschnittlichen Engagement in einer exilpolitischen Organisation, kann der neusten Auskunft des Auswärtigen Amtes damit schon im Ansatz nicht entnommen werden.

Die Auskunft des Leibniz-Instituts (GIGA an VG Gießen vom 30.1.2017 in der Sache 6 K 4787/15.GI.A) - zum Fall einer exilpolitischen Tätigkeit für die EPPFG - stellt ebenfalls nur fest, dass eine Verhaftung für den Fall der Rückkehr nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Feststellung erreicht aber schon nicht den Maßstab der notwenigen beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit (VG Regensburg, U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris).

Nichts anderes folgt aus der Auskunft des Leibniz-Instituts vom 19.5.2018 (GIGA an den BayVGH in der Sache 8 B 17.31645 u.a.). In der aktuellen Auskunft wird lediglich ausgeführt, dass die äthiopische Regierung über ihre Auslandsvertretungen und einem Netz von Informanten die Aktivitäten der exilpolitischen Organisationen verfolge sowie dass davon auszugehen sei, dass sowohl die Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung als auch Unterstützungshandlungen einzelner Personen der äthiopischen Regierung bekannt werden würden. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person als einer Exilorganisation zugehörig eingestuft wird, dürfte lt. der Stellungnahme vom 19.5.2018 mit der Häufigkeit der entsprechenden Aktivitäten wachsen. Auch das Leibnitz-Institut konnte keine Angaben zu Vernehmungen, Inhaftierungen und Misshandlungen zurückgekehrter Äthiopier, die keine herausgehobene Funktion in der Exilpolitik hatten, machen. Die Stellungnahme verweist auf Seite 8/9 nur auf zwei prominente und hochrangige Exilpolitiker, die nach Auffassung des Gerichts kein Beispiel und Maßstab für die Behandlung der breiten Masse von exilpolitisch tätigen Äthiopiern sind. Im Übrigen wird lediglich davon ausgegangen, dass es vor dem volatilen Hintergrund der politischen Veränderungen „keinesfalls auszuschließen ist“, dass einfachen Mitgliedern oder Unterstützern von politischen Exilorganisationen, die von der Regierung als Terrororganisation eingestuft werden, die Verfolgung und Verhaftung drohe (S. 2 und 3 der Stellungnahme).

AMNESTY INTERNATIONAL (AI) führte mit Stellungnahme vom 11.7.2018 an den BayVGH (Az. 8 B 17.31645 u.a.) aus, dass sich die politische Lage in Äthiopien seit Anfang 2018 deutlich verändert hat. Trotz begrüßenswerter Veränderungen in Äthiopien bleibe abzuwarten, wie sich die menschenrechtliche Situation vor Ort entwickeln werde. Vor dem Hintergrund der neuen und sich ständig ändernden Situation sei es AI nach eigenen Angaben nicht möglich, eine Aussage über die aktuelle Situation bzw. über zukünftige Entwicklungen zu treffen. Daher legte AI dem Gutachten die politische Situation in Äthiopien der letzten Jahrzehnte bis Anfang 2018 zugrunde. Die Ausführungen von AI zur politischen Situation in Äthiopien und zur Behandlung von exilpolitisch tätigen Personen bis Anfang 2018 sind jedoch nicht geeignet, eine verlässliche Auskunft über die gegenwärtige Situation, die nach § 77 Abs. 1 AsylG im Asylverfahren maßgeblich ist, zu liefern. Bemerkenswert ist zudem, dass die Auskunft vom 11.7.2018 nicht einmal den Beschluss des äthiopischen Parlamentes vom 5.7.2018 aufgreift, mit dem die Einstufung der OLF, ONLF und Ginbot 7 als terroristische Organisationen aufgehoben wurde. Vielmehr wird - unter Bezugnahme auf veraltete Quellen - weiterhin davon ausgegangen, dass die OLF von der Regierung als terroristische Organisation eingestuft wird (S. 3 und 4 der Stellungnahme).

G. Sch. geht in seiner Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen in der dortigen Streitsache 6 K 4787/15.GI.A davon aus, dass eine Verfolgungsprognose anhand bestimmter Merkmale nicht abgegeben werden könne, weil das Handeln der äthiopischen Sicherheits- und Justizbehörden gegenüber allen wirklichen und putativen Gegnern von einem hohen Maß an Willkürlichkeit geprägt sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei generell die Unterscheidung zwischen unbedeutender und exponierter Stellung in einer Oppositionsorganisation als nicht relevant für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr anzusehen. Dies gelte in besonderem Maß seit dem Erlass der Anti-Terrorismusgesetze und gerade auch unter dem Ausnahmezustand. Weiter führt er aus, dass mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ eine längere Inhaftierung - verbunden mit intensiver Befragung - auch unter dem jetzigen Ausnahmezustand als Minimum anzunehmen sei. Es bleibt jedoch offen, wie Sch. trotz der Prognoseunsicherheit zu dieser Annahme kommt. So belegt er diese Annahme nicht mit konkreten Beispielen für ein Einschreiten äthiopischer Stellen gegen Rückkehrer, obwohl er angibt, dass diese häufig verhaftet würden (Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Dies dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass kaum Abschiebungen nach Äthiopien stattfinden, was die Grundlage dieser Aussage allerdings fraglich erscheinen lässt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit Mitte 2015 im Zusammenhang mit dem „Masterplan“ der Regierung vor allem in der Provinz Oromia zu Massenprotesten kam und es im Zusammenhang mit diesen Protesten und dem Einschreiten der Sicherheitskräfte zu Todesfällen und Verhaftungen gekommen ist. So sollen nach dem Gutachten von G. Sch. im Rahmen der Unruhen 2016 unter Geltung des Ausnahmezustandes über 11.000 Menschen verhaftet worden sein. Diese Verhaftungen fanden jedoch im Zusammenhang mit - zumindest teilweise - gewaltsamen Protesten in Äthiopien statt. Sie sind kein Beleg dafür, dass auch Rückkehrer alleine wegen ihrer exilpolitischen Betätigung nun einem beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dies belegen auch die Ausführungen in der Stellungnahme Sch.s nicht hinreichend. Dieser führt zwar nachvollziehbar aus, dass im Zusammenhang mit den Unruhen in Äthiopien selbst die äthiopische Diaspora - auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach dem äthiopischen Anti-Terrorismusgesetz von 2009 - verstärkt überwacht wird (Rn. 134 der Stellungnahme vom 15.2.2017). Ein konkretes Beispiel für eine Verfolgung allein auf Grund einer exilpolitischen Tätigkeit unterbleibt jedoch. Auffällig ist hierbei auch, dass Sch. zum einen zwar deutliche Aussagen trifft (Bestrafung jedes Mitglieds einer exilpolitischen Gruppe, die mit einer als terroristisch eingestuften Gruppe zusammenarbeitet [Rn. 232 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; häufige Verhaftungen [Rn. 214 der Stellungnahme vom 15.2.2017]; längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumaner Haftbedingungen [Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017]), gleichzeitig aber äußert, dass sich angesichts der Willkürlichkeit die konkreten Verfolgungshandlungen im Einzelnen schwer vorhersagen ließen und er an anderer Stelle (Rn. 226 der Stellungnahme vom 15.2.2017) angibt, dass im heutigen Äthiopien, die eine staatliche Verfolgung auslösenden Momente in der Regel vielschichtig seien und sich nur selten auf ein bestimmtes Merkmal reduzieren ließen (vgl. ausführlich: VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.GI.A - juris).

Auch unter Einbeziehung der Stellungnahme G. Sch.s vom 18.2.2018 in der Streitsache W 3 K 16.30383 an das VG Würzburg ist das Gericht nicht von einer beachtlichen Verfolgungsgefahr für Rückkehrer alleine wegen jeder - wie auch immer gearteter - Form der exilpolitischen Betätigung überzeugt. Zwar kommt G. Sch. zu dem Ergebnis, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass unter dem wiedereingeführten Ausnahmezustand exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt seien, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden (Rn. 83 der Stellungnahme vom 18.2.2018), während in der Stellungnahme vom 15.2.2017 an das VG Gießen noch ausgeführt wurde, angesichts der Willkürlichkeit im Handeln der Sicherheitsorgane und der mangelnden Rechtsstaatlichkeit in Äthiopien lasse sich im Einzelnen nicht vorhersagen, was Rückkehrer zu befürchten hätten. Eine längere Inhaftierung verbunden mit intensiver Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit inhumanen Haftbedingungen sei jedoch als Minimum anzunehmen (Rn. 237 der Stellungnahme vom 15.2.2017; dieser Passus befindet sich im Übrigen auch noch unter Rn. 82 der Stellungnahme vom 18.2.2018). Anderseits führt Sch. in Rn. 17 der Stellungnahme vom 18.2.2018 aus, aufgrund es neuerlichen Ausnahmezustandes vom 16.2.2018 scheinen die gleichen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 zu gelten. Für das Gericht ist daher weder nachvollziehbar noch plausibel dargelegt, warum nunmehr (allein) aufgrund des Ausnahmezustand 2018 exilpolitisch tätige Äthiopier bei einer Rückführung einem sehr hohen Risiko ausgesetzt sein sollen, als Unterstützer einer „terroristischen Organisation“ verfolgt und äußerst bestraft zu werden, wenn keine anderen Bestimmungen wie beim Ausnahmezustand 2016 gelten. Im Übrigen sind die Ausführungen Sch.s durch die aktuellen politischen Entwicklungen in den letzten Wochen und Monaten teilweise überholt. Der im Februar 2018 für sechs Monate anberaumte Ausnahmezustand wurde - wie bereits ausgeführt - am 5.6.2018 wegen der „relativen Stabilität und Ruhe im Land“ vorzeitig wiederaufgehoben. Daneben wurden vom Parlament im Juli 2018 grundlegende Änderungen bei den „Anti-Terrorgesetzen“ sowie eine Amnestie für politische Vergehen/Verbrechen beschlossen.

Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Auskunftslage nimmt das Gericht daher nicht an, dass äthiopischen Asylbewerbern, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erwartet (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Erforderlich für einen beachtlichen Nachfluchtgrund aufgrund exilpolitischer Betätigung ist nämlich eine „beachtliche Wahrscheinlichkeit“ der Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Nicht ausreichend ist hingegen, dass eine solche möglich ist oder nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien mussten schon bislang allenfalls solche Personen mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben, dass sie die äthiopischen Behörden als ernsthafte Oppositionsangehörige einstufen haben (VG Regensburg, U.v. 24.1.2018 - RO 2 K 16.32411 - juris; VG Regensburg U.v. 8.3.2018 - RO 2 K 16.30643 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris; vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 20.11.2017- B 2 K 16.31139 - juris; VG Gießen, U.v. 25.4.2018 - 6 K 116/17.GI.A - juris; VG Kassel, U.v. 5.9.2017 - 1 K 2320/17.KS.A - juris; VG Gießen, U.v. 11.7.2017 - 6 K 4787/15.Gl.A - juris; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.7.2015 - 21 B 15.30119 - juris; BayVGH, U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 und 21 B 05.31082 - juris; a.A. VG Würzburg, U.v. 15.9.2017- W 3 K 17.31180 - juris). Gerade wegen der intensiven Beobachtung exilpolitischer Auslandsaktivitäten durch äthiopische Stellen musste davon ausgegangen werden, dass auch diesen nicht verborgen geblieben sein kann, dass bei einer Vielzahl von äthiopischen Asylbewerbern weniger politische Interessen maßgeblich sind als vielmehr das Bemühen, sich im Asylverfahren eine günstigere Ausgangsposition zu verschaffen. Im Hinblick darauf war es schon bislang nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden „Mitläufer“ als für das Regime gefährlich erachten und gegen diese im Falle ihrer Rückkehr in einer Art und Weise vorgehen, dass die für eine Schutzgewährung anzulegende Schwelle erreicht wird.

Die aktuellen Entwicklungen in Äthiopien sprechen dafür, dass nunmehr selbst solchen Äthiopiern, die sich in herausgehobener Art und Weise exilpolitisch in Deutschland engagieren, nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr droht, sondern dass dies allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen (noch) beachtlich wahrscheinlich erscheint (VG Bayreuth, U.v. 15.08.2018 - B 7 K 17.31116 - juris; vgl. VG Regensburg, B.v. 19.6.2018 - RO 2 E 18.31617 - juris, VG Regensburg, B.v. 31.7.2018 - RO 2 K 17.33894 - juris). Dem steht auch das wiederholt vom Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des HessVGH vom 21.03.2007 (Az.: 9 UE 1676/06.A) nicht entgegen. Zum einen behandelt die zitierte Entscheidung den Fall der Rückkehr einer exilpolitisch tätigen Klägerin nach Eritrea und nicht wie vorliegend nach Äthiopien. Zum anderen geht der Klägerbevollmächtigte mit keinem Wort auf den „politischen Umbruch“ in Äthiopien ein.

Der Kläger als einfaches Mitglied einer exilpolitischen Vereinigung musste schon bislang - und muss erst recht im Hinblick auf die aktuellen politischen Entwicklungen - im Falle einer Abschiebung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, wegen exilpolitischer Tätigkeit im Ausland von den äthiopischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise belangt zu werden. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall ist vorliegend in keinster Weise ersichtlich. Der Kläger ist seit dem 01.03.2017 Mitglied der EPPFG. Er hat ausweislich der vorgelegten Bestätigungen bzw. nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung bislang an fünf exilpolitischen Veranstaltungen der Vereinigung in Deutschland teilgenommen und ist daher unstreitig als bloßer Mitläufer zu qualifizieren. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger am 10.02.2018 in … zum „head of accountant in … and Surrounded“ gewählt worden ist. Von einer ernsthaften Tätigkeit als Leiter der Buchhandlung bzw. Kassenverwalter kann nämlich keine Rede sein. In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass der Kläger keinerlei Ahnung vom Kassenstand der Gruppierung oder von der konkreten Mitgliederzahl der Gruppe hat, deren Kassenverwalter er sein will. Nach mehrmaligem Zögern stufte er die Mitgliederzahl der …gruppe auf 200 bis 300 Mitglieder ein. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung stellte sich dann noch heraus, dass der Kläger keinerlei Befugnisse über die Kasse hat. Seine Aufgabe ist es vielmehr, bei Veranstaltungen den Mitgliedsbeitrag einzusammeln und diesen an den Kassenverwalter weiterzugeben. Der Kläger ist daher allenfalls ein Helfer des Kassenverwalters und mitnichten in einer herausgehobenen Position. Lediglich ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass selbst der Kassenverwalter der …gruppe schon im Ansatz nicht derart exponiert exilpolitisch tätig ist bzw. dass es sich auch insoweit nicht um einen besonders gelagerten Ausnahmefall handeln würde, der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Äthiopien führt. Es ist für das Gericht daher nicht einmal im Entferntesten ersichtlich, dass dem Kläger im Falle der Abschiebung relevante Verfolgungsmaßnahmen wegen exilpolitscher Tätigkeiten in Deutschland drohen würden.

c) Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusteht.

2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu. Er kann sich weder auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 AsylG noch auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG berufen.

a) Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht.

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 - 10 C 43/07 - juris). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind und über innere Unruhen und Spannungen, wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen, hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann landesweit oder regional bestehen und muss sich nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2008 a.a.O.). Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann aber umso geringer sein, je mehr der Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465.7 - juris).

Ein innerstaatlicher Konflikt im obigen Sinne ist im Herkunftsland - und insbesondere in Herkunftsregion - des Klägers nicht ersichtlich (vgl. nur VG Ansbach, U.v. 19.9.2017 - AN 3 K 16.30505 - juris; VG Ansbach, U.v. 14.2.2018 - AN 3 K 16.31836 - juris; VG Bayreuth, U.v. 6.3.2018 - B 7 K 17.32889 - juris).

3. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Insoweit wird zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 VwGO).

a) Hervorzuheben ist insbesondere, dass eine Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden kann und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Äthiopien führen nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliegt. Der Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat nach eigenen Angaben in Äthiopien die Schule zwölf Jahre besucht und abgeschlossen. Der Kläger verfügt damit über eine überdurchschnittliche Bildung. Zwar hat er keinen Beruf erlernt und ist nach eigenen Angaben nur beim Militär gewesen. Ihm ist es aber zumutbar, sämtlichen - auch schlichten - Erwerbstätigkeiten nachzugehen.*Weiterhin verfügt der Kläger über einen Vater und eine Großfamilie in Äthiopien, so dass im Bedarfsfall gegenseitige Hilfe im Rahmen des Familienverbundes zu erwarten ist. Die hohen Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind daher schon im Ansatz nicht erfüllt.

b) Dem Kläger droht auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

4. Es bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschl. der Zielstaatbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, auf den gemäß § 77 Abs. 1 AsylG abzustellen ist, sind Gründe, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Kläger entgegenstünden, nicht ersichtlich. Denn er ist, wie oben ausgeführt, nicht als Flüchtling anzuerkennen. Ihm steht auch kein subsidiärer Schutz oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu. Er besitzt zudem keine asylunabhängige Aufenthaltsgenehmigung (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG).

5. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten festgesetzten Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, liegen nicht vor.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Alle bundesrechtlichen Vorschriften in anderen Gesetzen über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren sind durch die Vorschriften dieses Abschnitts ersetzt.

(2) Das gleiche gilt für landesrechtliche Vorschriften über Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der verwaltungsgerichtlichen Klage.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.