Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2014 - 25 E 14.590

bei uns veröffentlicht am20.02.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die nach eigenen Angaben am ... 1991 geborene Antragstellerin ist ebenfalls eigenen Angaben zufolge eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 1. Dezember 2013 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde auf der Bundesautobahn A ... in Fahrtrichtung M. bei einer Fahrzeugkontrolle von der Bundespolizei aufgegriffen. Am 2. Dezember 2013 stellte sie einen Asylantrag.

Nachdem eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Antragstellerin am 27. November 2013 in Ungarn ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, verfügte die Bundespolizeiinspektion R. noch am 2. Dezember 2013 die Zurückschiebung der Antragstellerin nach Ungarn gemäß § 57 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erklärte die zuständige ungarische Behörde ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte mit Schreiben vom 10. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), im Wege des Selbsteintritts die Zuständigkeit im Asylverfahren zu übernehmen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn an (Ziffer 2).

Eine Überstellung im Wege des Dublin-Verfahrens nach Budapest war für den 10. Februar 2014 vorgesehen.

Die Bevollmächtigte der Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 29. Januar 2014 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem Ziel, diesen aufzuheben und das Bundesamt zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen (Az. M 12 K 14.30132). Über die Klage ist bislang nicht entschieden. Zugleich beantragte die Bevollmächtigte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 12 S 14.30134). Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2014 unanfechtbar abgelehnt.

Daraufhin beantragte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 im Wege des § 80 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. M 12 K 14.30132 unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2014 anzuordnen (Az. M 12 S7 14.30227).

Die Antragstellerin, die seit 31. Januar 2014 wegen einer psychischen Erkrankung und schwergradigen Depression in ärztlicher Behandlung gewesen sei, sei akut suizidgefährdet. Sie sei stationär eingewiesen worden, weshalb die Abschiebung aus rechtlichen Gründen auszusetzen sei.

Dem Antrag beigefügt wurde eine Bestätigung des I.-...-Klinikums vom 6. Februar 2014 über den stationären Aufenthalt der Antragstellerin seit 5. Februar 2014.

Mit weiterem Schriftsatz vom 6. Februar 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, beantragte die Bevollmächtigte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO,

der Bundesrepublik Deutschland, Bundespolizeidirektion M. als Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 und aus der Zurückschiebungsverfügung durchzuführen.

Zur Begründung führte die Bevollmächtigte im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei derzeit krankheitsbedingt reiseunfähig. Es liege ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG vor.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. Februar 2014 unanfechtbar abgelehnt.

Mit Schreiben ebenfalls vom 10. Februar 2014 legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung der Erkrankung einen ärztlichen Befund vom 31. Januar 2014 vor, der der Antragstellerin eine schwergradige Depression ohne psychotische Symptome, eine Anpassungsstörung sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 10. Februar 2014,

den Antrag abzulehnen.

Zum Sachverhalt werde mitgeteilt, dass der für den 10. Februar 2014 vorgesehene Flug der Antragstellerin nach Budapest wegen der Erkrankung storniert worden sei.

Der Antrag sei im Übrigen unbegründet. Die Antragstellerin trage weder vor, dass die bei ihr diagnostizierte Erkrankung zu einer Transportunfähigkeit geführt habe, noch dass durch eine entsprechende Gestaltung der Zurückschiebung eventuelle Gesundheitsgefahren nicht vermieden werden könnten. Die Antragsgegnerin beabsichtige, in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten der Antragstellerin einen neuen Zeitpunkt für die Überstellung nach Ungarn festzulegen und nach ärztlichem Rat gegebenenfalls eine medizinische Begleitung vorzusehen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte die Bevollmächtigte der Antragstellerin mit, dass ein fachärztliches Gutachten bei Refugio M. in Auftrag gegeben worden sei, das sich mit der Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Antragstellerin sowie der Behandelbarkeit dieser Erkrankung in Ungarn befassen werde. Solange nicht feststehe, dass keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, wäre die vorschnelle Abschiebung ein grundrechts- und menschenrechtswidriger Eingriff in das Leben der Antragstellerin.

Am 19. Februar 2014 legte die Bevollmächtigte der Antragstellerin ein „freies psychiatrisches Gutachten“ des Kompetenznetzes Neurologie und seelische Gesundheit R. vom 16. Februar 2014 vor. Dieses kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehr nach Ungarn aufgrund der Suizidalität, die bei der Antragstellerin sofort wieder auftreten würde, nicht möglich sei. Auch wäre eine Retraumatisierung zu erwarten, wenn die Antragstellerin in das Land ihres letzten Traumas zurückkehren würde. Aus psychiatrischer Sicht bestehe daher Reiseunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 nahm die Beklagte erneut Stellung und führte aus, die vorgelegten Unterlagen belegten nichts zu einem Anordnungsgrund, denn die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin sie unter Verletzung ihrer Rechte nach Ungarn zurückzuschieben gedenkt. Dies sei auch weiterhin nicht beabsichtigt, vielmehr werde hierzu die Aussage der behandelnden Klinik zur Reisefähigkeit der Antragstellerin abgewartet. Sofern Reisefähigkeit gegeben sei, sei eine weitergehende psychotherapeutische Behandlung und begleitende Versorgung mit Medikamenten auch im zuständigen EU-Mitgliedsstaat Ungarn ohne weiteres möglich. Die Antragstellerin habe nicht vorgetragen, dass die Antragsgegnerin eine Überstellung ohne vorherige Mitteilung über die notwendigen medizinischen Vorkehrungen an den zuständigen Staat beabsichtige; eine solche Unterstellung wäre auch fernliegend. Die vorgelegten Befunde und Gutachten seien auch nicht geeignet, einen Anordnungsanspruch zu begründen. Die Feststellung in dem Gutachten vom 16. Februar 2014, aus psychiatrischer Sicht bestehe Reiseunfähigkeit, werde nicht durch die vorhergehende Anamnese gestützt. Es liege der Verdacht nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsgutachten handle. Die Antragsgegnerin werde die behandelnden Ärzte des I.-...-Klinikums bitten, zur Reisefähigkeit der Antragstellerin und konkret zu den gesundheitlichen Folgen einer Verbringung der Antragstellerin nach Ungarn kurzfristig Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 12 K 14.30132, M 12 S 14.30134 und M 12 S7 14.30227, sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Mit ihrem Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 und aus der Zurückschiebungsverfügung durchzuführen, begehrt die Antragstellerin die Erteilung einer Duldung im Sinne des § 60a AufenthG im Wege der einstweiligen Anordnung.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Dahingestellt bleiben kann, ob richtiger Antragsgegner der Rechtsträger der für die Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse zuständigen Ausländerbehörde ist, oder die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der die Abschiebung durchführenden Bundespolizei.

Denn jedenfalls ergibt sich die Unbegründetheit des Antrages aus der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Sinne einer Dringlichkeit der Sache (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nachdem der ursprünglich für den 10. Februar 2014 vorgesehene Termin zur Rückführung storniert worden war, hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom gleichen Tag ausgeführt, dass ein erneuter Termin zur Überstellung der Antragstellerin nach Ungarn in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten festgelegt werde und nach ärztlichem Rat gegebenenfalls eine medizinische Begleitung vorgesehen sei.

In ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2014 erklärt die Antragsgegnerin weiter, es sei weiterhin nicht beabsichtigt, die Antragstellerin unter Verletzung ihrer Rechte nach Ungarn zurückzuschieben, vielmehr werde hierzu die Aussage der behandelnden Klinik zur Reisefähigkeit abgewartet.

Damit hat die Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts hinreichend zum Ausdruck gebracht, das Vorliegen der Reisefähigkeit zur Bedingung der tatsächlichen Rückführung zu machen.

Die weiteren Ausführungen zu beabsichtigten Vorsorgemaßnahmen für die Durchführung einer Überstellung stehen unter dem Vorbehalt, dass Reisefähigkeit gegeben ist.

Dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen dieser Ausführungen auch bei Bestätigung der Reiseunfähigkeit der behandelnden Klinik Rückführungsmaßnahmen durchzuführen gedenkt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen.

Die für eine einstweilige Anordnung erforderliche Eilbedürftigkeit ist damit nicht gegeben.

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung gründet sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2014 - 25 E 14.590

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Nov. 2014 - M 12 K 14.30132

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ...1.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig voll

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ...1.2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eine am ... ... 1991 geborene eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 2. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 9. Januar 2014 einen Asylantrag (Bl. 22 der Behördenakte).

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Klägerin am 27. November 2013 in Ungarn einen Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigte oder als Flüchtling gestellt hat (Bl. 16 der Behördenakte).

Die Bundespolizei ... teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgendem: Bundesamt) mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit, der Klägerin sei erklärt worden, dass die Befragung die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedsstaates erreichen soll. Die Klägerin habe ihr Herkunftsland mit dem Auto und zu Fuß verlassen. Sie sei aus Eritrea über Äthiopien, Sudan, Ägypten, Syrien, Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Serbien, Ungarn, Österreich und Deutschland gereist. In Deutschland möchte sie arbeiten und eine Schule besuchen. Sie habe sich in den Ländern nicht aufhalten können, weil sie dort nicht habe arbeiten können. Die Polizei in Ungarn habe sie gezwungen, die Fingerabdrücke abzugeben.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 erklärte die zuständige ungarische Behörde ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO (Bl. 27 der Behördenakte).

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte am 10. Januar 2014 beim Bundesamt, im Wege des Selbsteintritts die Zuständigkeit im Asylverfahren zu übernehmen (Bl. 36 der Behördenakte)

Die Bundespolizei ... teilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Januar 2014 mit, der weitere Aufenthalt werde bis zum Zeitpunkt der Zurückschiebung auf das Stadtgebiet ... beschränkt. Die Klägerin sei verpflichtet, in der Pension ... Adresse zu nehmen (Bl. 68 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Januar 2014 hat das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1) und die Abschiebung der Klägerin nach Ungarn angeordnet (Nr. 2; Bl. 88 der Behördenakte).

In der Akte befindet sich ein Antrag auf Überstellung im Dublin-Verfahren und zwar sollte die Klägerin auf dem Luftweg am ... Februar 2014 nach Budapest überstellt werden (Bl. 93 der Behördenakte).

Am 29. Januar 2014 hat die Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid Klage erhoben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren in eigener Zuständigkeit durchzuführen.

Gleichzeitig beantragte die Prozessbevollmächtigte, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 12 S 14.134).

Zur Begründung der Klage führte sie im Schriftsatz vom 24. Februar 2014 im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei nicht gem. § 27a AsylVfG unzulässig. Es lägen außergewöhnliche humanitäre Gründe vor, die die Beklagte veranlassen müssten, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben. Das fachärztliche Gutachten des Nervenarztes ... vom ... Februar 2014 (Bl. 23 ff der Gerichtsakte) werde vorgelegt. Aus psychiatrischer Sicht läge Reiseunfähigkeit vor.

Mit Beschluss vom 5. Februar 2014 hat das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 12 S 14.134). Den am 6. Februar 2014 erhobenen Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 10. Februar 2014 abgelehnt (M 12 K 14.30227). Ein ausländerrechtliches Eilverfahren auf Erteilung einer Duldung vom 6. Februar 2014 wurde mit Beschluss vom 20. Februar 2014 (M 25 E 14.590) abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (10 CE 14.427). Ein weiterer Antrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO vom 21. Februar 2014 wurde mit Beschluss des Gerichts vom 21. März 2014 abgelehnt (M S7 14.30364). Die am 14. April 2014 erhobene Anhörungsrüge wies das Gericht mit Beschluss vom 16. Mai 2014 zurück (M 12 S9 14.30639). Auf die jeweilige Begründung der Beschlüsse wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. April 2014 teilten die Beklagte und mit Schreiben vom 9. April 2014 die Klägerbevollmächtigte mit, die Klägerin befinde sich im Pfarramt ... in ... in „Kirchenasyl“.

Mit Schreiben vom 25 April 2014 führte die Prozessbevollmächtigte aus, die Klägerin befinde sich weiterhin in psychiatrischer stationärer und ambulanter Behandlung. Daraus ergäbe sich Reiseunfähigkeit.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die Beklagte mit, dass Nr. 2 des Bescheides vom ... Januar 2014 aufgehoben wurde (vgl. Bescheid vom ... 8. 2014 unter Bl. 96 der Behördenakte). Grund dafür sei, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags nach Ablauf der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Die Abschiebung könne daher nicht mehr durchgeführt werden. Allerdings habe die Klägerin in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt, so dass nur ein Asylfolgeverfahren unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG durchgeführt werde. Es sei die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG beabsichtigt.

Mit Beschluss vom 30. September 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (Bl. 107 der Gerichtsakte).

Mit Schriftsatz vom 4. November 2014 teilte die Prozessbevollmächtigte u. a. mit, ihr Schriftsatz vom 5. August 2014 an die Beklagte, mit dem beantragt wurde, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben und den Asylantrag ins nationale Verfahren zu übernehmen, sei nicht beantwortet. Vorgelegt wurde auch eine Petition für die Klägerin an den Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag.

Die Beklagte führte mit Schreiben vom 4. November 2014 im Wesentlichen aus: In Fällen, in denen ein bereits in einem anderen Mitgliedsstaat betriebenes Verfahren ohne Zuerkennung internationalen Schutzes geblieben sei und nun die Rechtmäßigkeit der mit Unzulässigkeit gem. § 27a AsylvfG begründeten Ablehnung im Streit stehe, genüge nicht die Erhebung der isolierten Anfechtungsklage. Vorliegend läge ein unter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG fallender Zweitantrag vor, weil die Klägerin bereits in Ungarn einen Erstantrag gestellt habe. Aus den Dublin-Verordnungen könne die Klägerin keine subjektiven Rechte ableiten. In der Rechtsprechung werde Kirchenasyl dem „flüchtig-sein“ gem. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO gleichgesetzt.

Die Prozessbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom 5. November 2014 im Wesentlichen, dass die Anfechtungsklage statthaft sei und kein Zweitantrag gem. § 71a AsylVfG vorläge. Die Klägerin habe auch einen subjektiven Anspruch auf inhaltliche Prüfung des Asylantrags durch die Bundesrepublik Deutschland. Auch läge im Fall des Kirchenasyls kein „Flüchtigsein“ der Klägerin im Sinne der Dublin-VO vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2014 entschieden werden, obwohl außer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein weiterer Beteiligter erschienen sind. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

Die Klage hat nur teilweise Erfolg.

1. Die Klage ist unzulässig, soweit über die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hinaus im Wege der Verpflichtungsklage auch die Durchführung eines Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit begehrt wird (Klageantrag Nr. 2). Für Fälle einer (rechtswidrigen) Einstellung des Asylverfahrens ist geklärt, dass die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete -Ausgestaltung des Asylverfahrens einer auf Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, entgegen steht (BVerwG, U.v.7.3.1995-9 C 264/94 - DVBl 1995,857). Die gleiche Interessenlage besteht auch in der vorliegenden Fallkonstellation. Auch in der Situation einer Antragsablehnung als unzulässig und einer Anordnung der Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Basis von §§ 27a, 34a AsylVfG besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde damit bislang nicht geprüft worden. In dieser Situation ist die Klage lediglich als Anfechtungsklage gegen den Bundesamtsbescheid mit der Folge statthaft, dass bei Stattgabe in Deutschland ein Asylverfahren durchzuführen ist. Ein zusätzlich gestellter Verpflichtungsantrag auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist überflüssig, denn die Durchführung des Verfahrens, d. h. die inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens durch das Bundesamt, ist die zwangsläufige Folge einer gerichtlichen Aufhebung des auf §§ 27a, 34a AsylVfG gestützten Bescheides (VG Freiburg, B. v. 2. 2. 2012 - A 4 K 2203/11-juris). Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides reicht also bereits aus, um das Ziel der Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen (BayVGH, U.v.28.2.2014 -13a B 13.30295). Dem Verpflichtungsantrag auf Durchführung eines Asylverfahrens fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits von Gesetzes wegen zur Durchführung des Verfahrens verpflichtet ist (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG; OVG LSA, U.v.2.10.2013, 3 L 643/12 -juris).

2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Die streitgegenständliche Regelung in Nr. 1 des Bescheides des Bundesamts vom ... Januar 2014 ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG abzustellen ist, rechtswidrig und verletzt die Klagepartei in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie kann auch nicht im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.

Maßgebend ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50 S. 1 - nachfolgend: Dublin II-VO), da der Asylantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden war. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), die im Juli 2013 in Kraft getreten ist, ist nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Dublin III-VO).

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst d) Dublin-II-VO ist abgelaufen. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob bezüglich des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Ungarn, hier gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) Dublin-II-VO am 17. Dezember 2013, oder auf den Zeitpunkt der ablehnenden Eilentscheidung, die dem Bundesamt am 2. Februar 2014 zugestellt wurde, abzustellen ist, da die sechsmonatige Überstellungsfrist auch im letztgenannten Fall abgelaufen ist.

Der Bescheid ist damit objektiv rechtswidrig geworden. Denn der Fristablauf begründet gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte für die Prüfung des Asylbegehrens. Der Asylantrag ist damit nicht mehr nach § 27a AsylVfG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt nach den einschlägigen europarechtlichen Regularien eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34a AsylVfG ebenfalls nicht mehr in Betracht (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

Die Klägerin ist hierdurch auch in ihren Rechten verletzt. Zwar handelt es sich bei den Dublin-Regularien an sich um rein objektive Zuständigkeitsvorschriften, welche grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Asylantragsteller begründen (vgl. BeckOK AuslR/Günther AsylVfG § 27a Rn. 30; Anm. Berlit v. 16. 6. 2014 zu BVerwG, B. v. 19. 3. 2014 - 10 B 6/14 - juris). Wenn allerdings - wie hier - die Überstellungsfrist abgelaufen ist und allein die Zuständigkeit der Beklagten bleibt, kann der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 - juris Rn. 20).

Eine Umdeutung des maßgeblichen streitgegenständlichen Bescheides in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Umdeutung nach § 47 VwVfG nicht erfüllt sind (s. zum Folgenden: VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - a. a. O. Rn. 22 ff.).

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Vorliegend hätte ein Bescheid nach § 71a AsylVfG nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürften, da die Klägerin ausweislich des vorgelegten Behördenakts nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört worden ist. Ausweislich des vorgelegten Behördenakts kam es im Einklang mit § 24 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ausschließlich zu einer Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG, welche lt. Niederschrift mit dem Hinweis endete, dass aufgrund der gemachten Angaben das Bundesamt nunmehr zunächst die Frage überprüfen werde, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständig sei (Bl. 79 ff. der Behördenakte). Ergebnis war die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides. Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand dagegen nicht. Die Beklagte konnte sich auf Basis der gegebenen Aktenlage deshalb auch nicht hilfsweise mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Zwar kann gemäß § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, bei der vorliegenden Sachlage jedoch nicht möglich.

Der angefochtene Bescheid ist somit aufzuheben. Die Beklagte hat ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen und mit gesondertem rechtsmittelfähigem Bescheid abzuschließen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Im Rahmen der Kostenentscheidung gewichtet das Gericht das Interesse an der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides als Voraussetzung für die Durchführung eines nationalen Verfahrens und das weiter geltend gemachte Schutzbegehren (Durchführung eines Asylverfahrens) gleich.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.