Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803
Tenor
I. Die Anträge werden abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller durch Abschiebung in den Kosovo abzusehen und diese bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 3. Oktober 2016 zu dulden.
den Antrag abzulehnen.
II.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, - 2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und - 3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und - 2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- 1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4, - 2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, - 3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a, - 4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - 5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte, - 6.
Niederlassungserlaubnis oder - 7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.
(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, - 2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder - 3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.
(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Die Klägerin zu 1) ist kosovarische Staatsangehörige und reiste erstmals am
Der Klägerin zu 1) wurde am
Mit Schreiben vom
Am
Der Klägerin zu 1) wurde bei ihrer Vorsprache eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisefrist bis zum
Mit
Am
Laut einer Mitteilung des Jobcenters ...
Mit Beschluss des Amtsgerichts ...
Mit Bescheid vom
Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) abgelehnt werde, da aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) derzeit in Bezug öffentlicher Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II sei, bereits die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Des Weiteren sei der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weswegen auch die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheide, erfüllt. Der Schuldnachweis des unerlaubten Aufenthaltes sei im Falle der Klägerin zu 1) erbracht. Da zwischen der Klägerin zu 1) und deren Ehemann keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr bestehe, seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG entfallen. Der Ehemann habe die eheliche Wohnung zwischenzeitlich verlassen. Im Übrigen habe er sich bereits zuvor geweigert, das weitere Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu bestätigen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG würde ausscheiden. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1) mit ihrem Ehemann habe nicht mindestens 3 Jahre in der Bundesrepublik bestanden. Zwar sei es nach den vorliegenden Angaben im Hause der Familie zu mehrfachen körperlichen Übergriffen gegen die Kläger durch den Ehemann gekommen. Der Tatbestand der häuslichen Gewalt sei hiermit erfüllt. Es könne hiernach davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich Umstände vorlägen, die ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machten. Jedoch könne eine derartige Unzumutbarkeit nur dann bejaht werden, wenn überhaupt noch ein eheliches Lebensverhältnis bestehe. Sei dieses - wie hier - nicht mehr existent, dann sei ein Festhalten hieran nicht unzumutbar, sondern unmöglich, so dass der Tatbestand des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht einschlägig sei. Im vorliegenden Fall sei der Ehemann der Klägerin zu 1) nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der Klägerin zu 1) nicht mehr an der ehelichen Lebensgemeinschaft interessiert gewesen und habe eine dauerhafte Trennung angestrebt. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass der Ehemann die gemeinsame Wohnung nunmehr verlassen habe. Vorliegend sei daher die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf Initiative der Klägerin zu 1), sondern auf die Initiative ihres Ehemannes beendet worden. Dies schließe aber die Annahme eines Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG aus.
Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht möglich. Die Klägerin zu 1) sei im Besitz eines gültigen kosovarischen Nationalpasses. Da sowohl die Klägerin zu 1) selbst als auch die Kinder durch diese Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig seien, würde durch die gemeinsame Ausreise der Klägerin zu 1) mit den beiden Kindern die familiäre Lebensgemeinschaft erhalten bleiben. Da der Ehemann die elterliche Sorge in Bezug auf die Kinder nicht mehr ausübe, stelle auch das bestehende gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile für eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet keinen Hinderungsgrund dar. Schützenswerte Rechte, etwa nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, stünden der Ausreise der Klägerin zu 1) nicht entgegen.
Auch die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und 3) seien abzulehnen. Auch deren Lebensunterhalt sei gegenwärtig nicht gesichert. Unabhängig hiervon sei im Falle der Kinder auch die Regelung des § 32 Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar. Eine Aufenthaltserlaubnis hiernach sei nur dann möglich, wenn der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kinder alleinpersonensorgeberechtigt wäre. Da aber auch im Rahmen von § 32 AufenthG die allgemeine Vorschrift des § 27 AufenthG Anwendung finde, sei die Aufenthaltserlaubnis nur dann zu erteilen, wenn sie der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft diene. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Vater wolle, dass die Kinder wieder in den Kosovo zurückkehren. Er habe durch seinen Auszug aus der Wohnung die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern aufgekündigt. Eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht im Raum. Aus gleichem Grund scheide auch ein Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 3 AufenthG aus. Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels sei nur dann möglich, wenn die Klägerin zu 1) hierzu ihr Einverständnis erteilen bzw. ein Gericht entsprechend entscheiden würde. Keine dieser Umstände sei aber vorliegend ersichtlich. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der familiären Situation sei nicht möglich. Vorliegend spreche gegen einen derartigen Aufenthaltstitel, dass die Kinder von der Klägerin zu 1) versorgt würden, der Vater keine Bezugsperson darstelle sowie der Vater bereits mehrfach gegenüber den Kindern körperlich gewalttätig geworden sei. Zudem habe sich der Vater mittlerweile der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern komplett entzogen. Auch komme er den beim Amtsgericht ... am 29. Juli 2014 getroffenen Vereinbarungen nicht nach. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Kinder nicht an die Umstände im Kosovo anpassen könnten. Zwar hätten sie den größeren Teil ihrer Lebenszeit in Deutschland verbracht; jedoch belaufe sich dieser wiederum nur auf etwa 2,5 Jahre. Sie seien hier insbesondere noch nicht zur Schule gegangen. Die Kinder seien noch nicht derart in der Bundesrepublik verwurzelt, dass ihre Eingliederung in den Kosovo unmöglich wäre. Aus diesen Gründen sei daher auch ein Aufenthaltsrecht nach § 32 Abs. 4 AufenthG zu verneinen.
Die Ausreiseaufforderung gegenüber der Klägerin zu 1) erfolge gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin zu 1) sei derzeit nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. Aufgrund der verspäteten Antragstellung, welche sich die Klägerin zu 1) zurechnen lassen müsse, sei die ausländerrechtliche Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht eingetreten. Die Ausreiseaufforderung gegenüber den Klägern zu 2) und 3) erfolge gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da mit Bekanntgabe des Bescheides die Fiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen sei und die Kinder somit ebenfalls keinen Aufenthaltstitel mehr besäßen.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
1. den Bescheid des Landratsamtes ...
2. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und
3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Anträge der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) alle Dokumente Anfang 2013 bei der Ausländerbehörde abgeholt und danach unter Verschluss gehalten habe. Er habe der Klägerin zu 1) verboten, sich in Behördenangelegenheiten einzumischen. Er habe ihr nachdrücklich zu verstehen gegeben, dass er sich um alle Angelegenheiten kümmern würde und dies die Klägerin zu 1) nichts angehe. Die Pässe der Kläger seien vom Ehemann verwahrt worden und die Klägerin zu 1) habe keinen Zugang zu diesen gehabt. Genauso habe es sich mit der Post verhalten, die der Ehemann ausschließlich selber entgegengenommen habe. Der Ehemann sei gegenüber der Klägerin zu 1) mehrfach gewalttätig geworden. Im Jahr 2012 habe die Klägerin zu 1) Anzeige wegen Körperverletzung bei der Polizei in ... erstattet. Aus Angst vor den gewalttätigen Übergriffen ihres Mannes sowie aufgrund seiner Angabe, sich um ihre Aufenthaltserlaubnis zu kümmern, habe sie nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Am 27. April 2014 habe die Klägerin zu 1) ihren und die Pässe der Kinder herausverlangt, um ihre Schwester in ... zu besuchen. Da erst habe die Klägerin bemerkt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis bereits am 30. Januar 2014 abgelaufen sei. Am nächsten Tag, den 28. April 2014, habe sie sich unverzüglich zur Ausländerbehörde begeben, um wegen des abgelaufenen Aufenthaltstitels vorzusprechen. Dort habe man ihr einen neuen Termin für den 16. Mai 2014 gegeben. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... gegen die Klägerin zu 1) wegen illegalem Aufenthalt sei durch Beschluss vom 1. Dezember 2014 gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 150,-- EUR endgültig eingestellt worden. Die Klägerin zu 1) besuche von Montag bis Donnerstag am Abend einen Deutschsprachkurs. Darüber hinaus habe sie einen Minijob bei einer Reinigungsfirma. Das Umgangsrecht des Ehemannes mit den beiden Kindern finde regelmäßig statt. Die Beklagte stelle in ihrem Bescheid die pauschale Behauptung auf, dass der Ehemann die elterliche Sorge nicht mehr ausübe. Die Kläger zu 2) und 3) würden in ... in den Kindergarten gehen und sollten voraussichtlich im September 2015 eingeschult werden. Der Kläger zu 2) besuche die heilpädagogische Tagesstätte der Kinderhilfe ... GmbH wegen massiver Verhaltensprobleme. In einer psychologischen Stellungnahme der zuständigen Psychologin sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger zu 2) dringend auch weiterhin eine umfassende Förderung und Therapie benötige, um eine dauerhafte seelische Behinderung des Jungen abzuwenden. Die Kläger zu 2) und 3) seien gut integriert und hätten sich in Deutschland eingelebt.
Der Klägerin zu 1) stehe ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG wegen besonderer Härte zu. Der Ehemann sei gegenüber der Klägerin zu 1) mehrfach gewalttätig geworden. Am 9. Mai 2012 habe sich die Klägerin zu 1) wegen der Schläge ihres Mannes an die Polizei in ... gewandt. Zudem seien sie und die Kläger zu 2) und 3) von dem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt worden. Die Klägerin zu 1) sei von ihrem Ehemann seit ihrer Ankunft in der Bundesrepublik regelmäßig geschlagen und in der Wohnung eingesperrt worden. Die Klägerin zu 1) habe glaubhaft dargelegt, dass sie mehr als 2 Jahre Opfer psychischer und physischer Gewalt gewesen sei. Das eheliche Lebensverhältnis habe bis März 2014 bestanden. Die Annahme, dass die Eheleute seit April 2012 getrennt seien, entspreche nicht der Wahrheit. Zudem habe der Ehemann versucht, durch Unterdrückung der Papiere sowie durch falsche Angaben den Aufenthalt der Klägerin zu 1) zu beenden. Er habe ihr gegenüber behauptet, sich um die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu kümmern und wissentlich die Frist verstreichen lassen. Die Fristüberschreitung der Antragstellung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) sei auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Im Vertrauen auf die Aussage ihres Mannes und aus Angst vor erneuten Gewaltausbrüchen sei die Frist nicht eingehalten worden. Als die Klägerin zu 1) von der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis erfahren habe, habe sie sich unverzüglich an den Beklagten gewandt. Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Kläger. Die Kläger wären obdachlos und ohne Einkommen. Im Übrigen habe der Beklagte im Bescheid nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) einen Minijob habe und bemüht sei, eine feste Anstellung zu finden.
Darüber hinaus hätten auch die Kläger zu 2) und 3) einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann hätten ein gemeinsames Sorgerecht; der Ehemann und Vater der Kläger zu 2) und 3) sei zu einem Umgangsrecht mit beiden Kindern berechtigt und verpflichtet. Dies sei in der Sitzung des Amtsgerichts ..., Familiengericht, in der Sitzung vom 29. Juli 2014 zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann vereinbart worden. Die Ausübung des Umgangsrechtes finde regelmäßig statt. Das Umgangsrecht sowie die draus resultierende Verpflichtung des Ehemannes mit den Klägern zu 2) und 3) falle in den Schutzbereich des Art. 6 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und 3) würde das Umgangsrecht der Kinder mit ihrem Vater unmöglich machen. Die Ausübung des Umgangsrechtes auch mit dem Vater sei gerade für heranwachsende Kinder von großer Bedeutung. Trotz der Trennung stelle der Vater eine wichtige Bezugsperson für die Kläger zu 2) und 3) dar. Eine Rückkehr in den Kosovo würde dieses Umgangsrecht aushöhlen und zunichte machen. Ein regelmäßiger Kontakt wäre dann unmöglich.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid vom
Mit Beschluss vom 24. September 2015
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
1. Der Klägerin zu 1) steht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist bereits erloschen, eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 oder 3 AufenthG ist wegen des verspätet gestellten Verlängerungsantrages nicht eingetreten, so dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ausscheidet.
a. Der Beklagte hat die Erteilung einer Verlängerung der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 31 AufenthG zu Recht abgelehnt. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <42>;
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am
Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt - abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG - die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z. B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.1983 - 1 C 14.81 - BVerwGE 67, 47 <51>). Eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.).
Dieser allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226, juris Rn. 17 ff.). In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht - wie oben bereits ausgeführt - den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 17).
b. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Der frühestens am
Dies war hier nicht der Fall. Denn zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung am
Der Beklagte hat in der Folgezeit zunächst auch weder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausdrücklich angeordnet noch stand der Klägerin ein Anspruch hierauf zu. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels - wie hier - verspätet gestellt wurde. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Der Ausländer hat dazu Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte, vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23).
Davon ausgehend lag hier eine unbillige Härte nicht vor. Denn die Klägerin hat mit ihrem Verlängerungsantrag vom frühestens 28. April 2014 die Frist zur Beantragung einer Verlängerung der bis zum 29. Januar 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis um drei Monate und damit nicht mehr nur geringfügig überschritten (vgl. VG Aachen, B.v. 26.10.2015 - 4 L 815/15 - Rn. 19 ff. zu einer Überschreitung von fast sechs Monaten).
Selbst wenn man diese Fristüberschreitung noch als geringfügig hinnehmen würde und von einer Fahrlässigkeit der Klägerin ausgehen würde, wenn man ihrem Vortrag folgt und annimmt, dass ihr Ehemann die Pässe und Aufenthaltstitel der Kläger vor der Klägerin versteckt gehalten hatte, so würde der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG und damit auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehen.
aa. Der für die gerichtliche Prüfung des Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln. Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 10 m. w. N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Dies ist hier insoweit geboten, als das Begehren der Klägerin sich zunächst auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG gerichtet hat, die im Anschluss an die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden kann, während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG damit allenfalls für einen vergangenen Zeitraum bestehen kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19).
bb. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann hat weniger als drei Jahre, nämlich vom 26. November 2011 bis längstens zum 14. März 2014, bestanden. Diese war durch die auf Dauer angelegte freiwillige Trennung der Ehegatten nach Angaben der Klägerin am 14. März 2014 beendet worden. Es kommt gerade nicht darauf an, dass die Ehe formal noch besteht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 31 AufenthG Rn. 12).
cc. Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Bei der Klägerin liegen jedoch die Voraussetzungen für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Der Klägerin war das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG unzumutbar.
Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 des § 31 Abs. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Nach Satz 3 zählt weiterhin zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
aaa. Im vorliegenden Fall ist das Drohen einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung (1. Alt.) nicht ersichtlich.
Die Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur ehebezogene Beeinträchtigungen. Es sollen nur solche erheblichen Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung - einschließlich des Wohls eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG) - zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, erfasst werden, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. Eine besondere Härte liegt danach insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, eine weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - juris Rn. 24 ff.; Entwurfsbegründung der Vorschrift BTDrucks. 14/2368, S.4). Das Vorliegen einer besonderen Härte wird bereits dann bejaht, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in derselben Situation. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19 ff.;
bbb. Weiterhin war der Klägerin das weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar (2. Alt.). Schutzwürdige Belange sind vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 27). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 jedoch vorgetragen, der Ehemann sei letztlich ausgezogen; er habe eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau gehabt. Ihr Ehemann habe sie am 23. Juli 2014 bedroht und auch geschlagen. Er habe sich jedoch schon am 14. März 2014 von ihr getrennt, auch wenn sie weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Sie habe aber auch danach noch mit ihrem Ehemann zusammenbleiben wollen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der häuslicher Gewalt kann daher nicht vorliegen; die Trennung erfolgte vielmehr auf Initiative des Ehemannes hin.
ccc. Auch aufgrund einer familiärer Lebensgemeinschaft des Vaters der Kläger zu 2) und 3) mit den Klägern zu 2) und 3) ist der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu gewähren. Es bestehen bereits Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Vater im maßgeblichen Zeitraum, also im Jahr unmittelbar nach der Trennung der Eltern. Selbst wenn man eine solche familiäre Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Vater annehmen würde, so führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren ist.
§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG trägt wie die Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG insgesamt dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG Rechnung. Dementsprechend muss sich ihre Auslegung auch an dieser Grundrechtsbestimmung orientieren.
Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08
Eine auch nur vorübergehende Trennung kann insbesondere bei Nichtabsehbarkeit des Trennungszeitraums als unzumutbar angesehen werden. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben sprechen die gegebenen Anhaltspunkte in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitraum bis Ende Januar 2015 gegen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft, die dazu führen würde, dass auch der Klägerin als Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder hat und wo diese ihren Lebensmittelpunkt haben, eine Aufenthaltsverlängerung gewährt werden müsste.
Die Klägerin hat zunächst bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde im Mai 2014 angegeben, dass sich der Ehemann nicht mehr um die Kinder kümmere und wolle, dass diese ausreisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine handschriftliche Auflistung der Tage vorgelegt, an denen der Vater die Kläger zu 2) und 3) abgeholt hat. Die Auflistung beginnt jedoch erst am 2. Februar 2015, also nach dem für die Beurteilung der familiären Lebensgemeinschaft maßgeblichen Zeitraum. Gegen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung spricht auch, dass der Vater sich geweigert hat, bei der notwendigen Verlängerung der Pässe der Kinder mitzuwirken, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Passangelegenheiten für die gemeinsamen Kinder auf die Klägerin allein übertragen wurde. Die Klägerin hatte dies beantragt, da nach ihrem dortigen Vortrag ohne gültigen Reisepass die Aufenthaltstitel der Kinder erlöschen würden. Dies sei das Ziel des Ehemanns, damit sie gezwungen sei, mit den Kindern wieder in den Kosovo zurückzukehren. Überdies hat der Vater keinen Kindesunterhalt bezahlt.
Dies kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da hiervon abgesehen Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gewährleistet, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. OVG Berlin, U.v. 3.7.2014 - 11 B 5.14 - juris Rn. 24, zur Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Denn auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23). Wenn allerdings eine bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27 m. w. N.).
Allerdings hat der Beklagte hier zu Recht keine Umstände gesehen, infolge derer dem Vater das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre, um die bereits gelebte Lebensgemeinschaft mit den Kindern im Kosovo fortzuführen.
Die Rechtsprechung sieht eine solche Unzumutbarkeit regelmäßig insbesondere in den Fällen als gegeben an, in denen der betroffene Familienangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; in diesen Fällen kann die jeweilige Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden, weil es im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit dem Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Bundesrepublik zu verlassen und die Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 19.12.2013 - 10 C 11.1314 - juris Rn. 21).
Besitzen andererseits alle an der Lebensgemeinschaft Beteiligten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ihnen dagegen in aller Regel zuzumuten, diese im Herkunftsstaat gemeinsam fortzuführen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Aufenthalt des sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendem Mitglieds der Lebensgemeinschaft verfestigt hat und sich dies in der Erteilung eines Aufenthaltstitels niedergeschlagen hat.
So liegt der Fall hier.
Die Kläger und der Vater bzw. Ehemann haben allesamt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Dem Vater wurde zwar bereits am
dd. Insgesamt wäre damit bereits ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben, so dass auch eine Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unabhängig von den übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG nicht gegeben wäre.
Dies führt dazu, dass eine Fortgeltungswirkung der am
Auch eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes kommt nicht in Betracht.
2. Auch einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) hat der Beklagte zu Recht abgelehnt.
Durch den rechtzeitigen Verlängerungsantrag der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2) und 3) ist zunächst bis zur Ablehnung der Ausländerbehörde mit Bescheid vom
a. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 34 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach ist die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte.
Einen solchen Verlängerungsanspruch können die Kläger nur vom Vater ableiten, der seit dem Jahr 2004 eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Kläger leben nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Vater. Bei Anwendung der oben bereits genannten Maßstäbe bestand in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 7 m. w. N.) keine familiäre Lebensgemeinschaft des Vaters mit seinen Kindern. Denn ein regelmäßiger Umgang der Kläger mit ihrem Vater, der dem auch sonst Üblichen entsprach, fand - zumindest zuletzt nicht mehr - statt. Die Klägerin zu 1) legte in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 zwar eine Liste darüber vor, wann der Vater die Kinder jeweils abgeholt hat. Laut dieser Liste hat der Vater seine Kinder in teilweise regelmäßigen Abständen für wenige Stunden abends abgeholt, wenn die Klägerin zu 1) einen Deutschkurs besuchte. Sie hat vorgetragen, dass ihr Ehemann die Kinder nur auf eigenen Wunsch abhole, manchmal hole er sie, wenn die Klägerin ihn bitte, oft aber auch nicht. Die Liste endet am 1. September 2015. Der Vater der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 als Zeuge über sein Verhältnis zu seinen Kindern gehört worden ist, hat glaubwürdig geäußert, dass er seine Söhne nicht sehr oft, sehr unregelmäßig und jeweils nicht sehr lange sehe. Er konnte sich auch nicht erinnern, wann er seine Söhne das letzte Mal gesehen hatte, vermutete aber, es sei im November oder Dezember gewesen. Aus diesen unregelmäßigen Besuchen lässt sich daher eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten. Der Zeuge wirkte bemüht, den Eindruck zu vermitteln, dass er sich um seine Kinder kümmere. Als einziges Beispiel konnte er aber anführen, dass er einmal bei der Lehrerin des Klägers zu 2) gewesen sei, da es für diesen in der Schule sehr schlecht laufe. Die Lehrerin hätte ihn auch einmal angerufen, woraufhin er aber wiederum seine Frau angerufen habe, damit diese den Kläger zu 2) von der Schule abhole. Ansonsten zog sich der Zeuge darauf zurück, verschiedene Gründe wie Krankheiten und die Arbeit anzuführen, warum er die Kinder so selten sieht. Eine tatsächliche Ausübung des Sorgerechts des Vaters findet somit nicht statt. Der Vater übernimmt nach außen erkennbar nicht in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder. Eine Absprache der Eltern bei der Betreuung der Kinder findet nicht statt. Der Vater hat sich auch geweigert, bei der notwendigen Verlängerung der Pässe der Kinder mitzuwirken, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Passangelegenheiten für die gemeinsamen Kinder zunächst auf die Klägerin zu 1) allein übertragen werden musste. Auch diese Weigerung des Vaters an der Mitwirkung bei der Verlängerung der Pässe der Kinder zeigt, dass ihm schon damals nicht (mehr) an einer familiären Beziehung zu seinen Kindern im Bundesgebiet gelegen war. Von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung kann somit nicht gesprochen werden. Auf Nachfrage hat der Vater bei seiner Zeugenbefragung regungslos erklärt, dass es zwar nicht schön wäre, wenn die Kinder zurück in den Kosovo müssten, er darauf aber eben keinen Einfluss habe und seine Frau sowieso nicht mehr sehen wolle. Überdies hat der Vater noch niemals Kindesunterhalt bezahlt.
Weiter hat die Zeugenbefragung der Nachbarin der Kläger bekräftigt, dass die Kläger keine familiäre Beziehung zum Vater haben. Sie hat erklärt, dass sie die Kläger zu 2) und 3) ganz gut kenne und sich länger um sie gekümmert und auch ins Bett gebracht habe, als die Klägerin zu 1) im Deutschkurs war. Sie habe auch kürzlich mitbekommen, dass die Kläger ihren Vater besucht hätten und zuvor ganz aufgeregt gewesen seien und sich „fein“ gemacht hätten. Dieses Verhalten der Kinder zeigt ebenfalls, dass sie einen geregelten Umgang mit ihrem Vater nicht gewohnt sind und ein Besuch beim Vater selten oder zumindest nicht allzu häufig vorkommt.
Auch ein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 2 AufenthG wegen einer besonderen Härte steht den Klägern nicht zu. Es ist zu erwarten, dass die Kläger sich im Kosovo wieder gut integrieren können. Da ihre Mutter kaum deutsch spricht, ist anzunehmen, dass die Kläger die albanische Sprache sehr gut beherrschen. Der Kläger zu 2) besucht zwar aktuell die erste Klasse der Grundschule, jedoch ist aufgrund dessen noch nicht von einer so starken Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen, dass eine Integration im Heimatland nicht mehr möglich wäre, zumal der Kläger zu 2) sich nach der Aussage seines Vaters in der Schule nicht gut eingelebt hat. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte psychologische Stellungnahme der Heilpädagogischen Tagesstätte für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung „...“ der Kinderhilfe ... gemeinnützige GmbH datiert bereits vom 22. Januar 2015 und spricht lediglich die Empfehlung aus, begleitend zum Schulbesuch einen heilpädagogischen Hort zu besuchen sowie psychologische Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Der Kläger zu 2) besucht bereits die erste Klasse der Grundschule. Dass er nun tatsächliche eine weitere Förderung in Anspruch nimmt, wurde nicht vorgetragen.
Der Beklagte hat eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) damit in rechtmäßiger Weise abgelehnt.
Auch eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.
3. Vor diesen Hintergrund ist auch die Ausreiseverpflichtung der Kläger (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) nach § 50 Abs. 1 AufenthG und die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheides) nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.