Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die vorläufige Unterlassung ausländerrechtlicher Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Antragstellerin zu 1 ist kosovarische Staatsangehörige und reiste erstmals am 26. November 2011 zusammen mit ihren beiden Kindern, den Antragstellern zu 2 und 3 - geboren am … Februar 2009 und ebenfalls kosovarische Staatsangehörige - in das Bundesgebiet mit Visum zum Familiennachzug ein. Der Nachzug erfolgte zum Ehemann und Familienvater, der ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger und seit dem 30. Juli 2004 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet ist. Das Ehepaar hat im Juli 2011 geheiratet.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird zunächst verwiesen auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Januar 2016 (M 10 K 15.187), mit dem die Klagen der Antragsteller auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde.

Ergänzend und vertiefend ist auszuführen: Die Bevollmächtigte der Antragsteller hat sich im März 2016 an das Katholische Büro ... gewandt mit der Bitte, den Fall der Antragstellerin der Härtefallkommission vorzulegen. Darin äußert die Bevollmächtigte unter anderem, es sei wohl davon auszugehen, dass der Antragsteller zu 3 aufgrund der massiven Gewalterfahrungen durch den Vater verhaltensauffällig sei.

Im April 2015 verfasste eine Psychologin für die von ihm besuchte Heilpädagogische Tagesstätte einen testpsychologischer Bericht über den Antragsteller zu 3, in dem unter anderem als Ergebnis der Verhaltensbeobachtung festgehalten ist: „(…) sehr große Verunsicherung des Kindes in Bezug auf den Vater, sehr ambivalentes und von starker Wut geprägte Beziehung des zum Vater (…)“.

Am 1. August 2016 wurde die Ehe der Antragstellerin zu 1 mit dem Vater der Antragsteller zu 2 und 3 vom Amtsgericht Fürstenfeldbruck geschieden. Es wurde die Umgangsvereinbarung geschlossen, dass der Vater der Kinder berechtigt und verpflichtet ist, diese jeden ersten, zweiten und vierten Sonntag des Monats zu sich zu nehmen und Umgang auszuüben. Nach dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts hat der Vater die Kinder zwischen Januar 2016 und August 2016 drei Mal gesehen. Er hat laut diesem Sitzungsprotokoll angegeben, dass bei Gericht im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens etwas anderes angekommen zu sein scheint als er gemeint habe. Er wolle nicht, dass seine Kinder abgeschoben würden. Er habe auch nicht gesagt, es reiche ihm, die Kinder einmal im Jahr im Kosovo zu besuchen. Er wolle seine Kinder regelmäßig sehen. Die Antragstellerin zu 1 hat nach dem Protokoll angegeben, sie glaube nicht, dass der Dolmetscher für ihren Ehemann im ausländerrechtlichen Verfahren übersetzt habe. Dessen Bevollmächtigter äußerte Zweifel, da sein Mandant nicht so gut deutsch könne.

Die Bevollmächtigte der Antragsteller hat mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 erneut bei der Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen beantragt.

Zuletzt wurden den Antragstellern Grenzübertrittsbescheinigungen jeweils zum 22. November 2016 ausgehändigt.

Am 23. Oktober 2016 beantragte die Bevollmächtigte der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, einstweilen von einer Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragsteller durch Abschiebung in den Kosovo abzusehen und diese bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen vom 3. Oktober 2016 zu dulden.

Zur Begründung wird ausgeführt: In dem familiengerichtlichen Scheidungsverfahren der Antragstellerin zu 1 habe der Vater der Antragsteller zu 2 und 3 in der Sitzung vor dem Amtsgericht vom 1. August 2016 ausgeführt, dass er keine Aufenthaltsbeendigung seiner Kinder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewünscht habe und er seine diesbezügliche Aussage nicht so gemeint habe. Der im familienrechtlichen Verfahren Bevollmächtigte habe ausgeführt, sein Mandant hätte einen Dolmetscher für diese Frage gebraucht. Im familiengerichtlichen Verfahren sei auch ein Dolmetscher für beide Parteien anwesend gewesen. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Tatsachen im laufenden Verfahren für nicht berücksichtigungsfähig erachtet habe, habe die Antragstellerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG, die Antragsteller zu 2 und 3 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG bei der Antragsgegnerin beantragen lassen. Die Antragsteller zu 2 und 3 müssten sich nicht darauf verweisen lassen, einen Visumsantrag bei der deutschen Auslandsvertretung im Kosovo zu stellen, da mit einer Wartezeit von etwa zehn Monaten zu rechnen sei. Weil die Familie gerade wieder versuche, einen vertrauensvollen Umgang zu finden, sei eine Ausreise nicht hinnehmbar. Die Antragstellerin zu 1 habe ab dem 1. Oktober wieder eine Teilzeittätigkeit aufgenommen, um den Sozialhilfebedaf zu minimieren. Sie könne wegen der Betreuung der Kinder nicht Vollzeit arbeiten. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 seien mittlerweile in der Schule; sie aus ihrem Umfeld herauszureißen, verstoße gegen Art. 6 GG. Die Bevollmächtigte der Antragsteller hat Nachweise nachgereicht, wonach der Vater der Antragsteller zu 2 und zu 3 Unterhalt zahle sowie über Einkünfte der Antragstellerin zu 1 aus einem Haupt- und einem Nebenjob.

Der Beklagte hat am 22. November 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Bezüglich der Antragstellerin zu 1 läge das Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor, so dass die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliege. Die Antragstellerin zu 1 habe verspätet einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt und die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grundlage eines unerlaubten Aufenthalts scheide aus. Die Antragstellerin zu 1 könne sich mangels dreijähriger Ehe weder auf ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch wegen besonderer Härte auf ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck hätten die Antragstellerin zu 1 und ihr geschiedener Ehemann nur eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Mindestens seit 2012 liege keine gelebte Lebensgemeinschaft der Antragsteller zu 2 und 3 und ihrem Vater vor. Seitdem sei das Verhältnis von der Gleichgültigkeit des Vaters und dem Desinteresse der Kinder geprägt. Eine vorübergehende Trennung der Kinder vom Vater während des Visumsverfahrens sei damit zumutbar, zumal ein Kontakt nur erschwert, nicht unmöglich gemacht werde. Eine nach Art. 6 GG zu berücksichtigende Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht allein nach Uhrzeiten bestimmen, der erforderliche qualifizierbare Betreuungsbeitrag sei aber nicht dargetan. Es bestünden erhebliche Bedenken, ob die Antragstellerin zu 1 ihren Lebensunterhalt sicherstellen könne. Der vorgelegte Arbeitsvertrag sei nur auf drei Monate befristet.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Ein Anordnungsanspruch, der durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung) oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 123, Rn. 23). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO sind sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Grund, für den ein Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit der Regelung begründet wird, glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Eine einstweilige Anordnung ist nicht nur zu erlassen, wenn mit zweifelsfreier Sicherheit feststeht, dass das materielle Recht besteht, dessen Sicherung der Antragsteller im Fall des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erstrebt oder dessen Regelung er im Sinn von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erreichen will. Es genügt vielmehr, dass das Bestehen dieses Rechts überwiegend wahrscheinlich ist, so dass der Rechtsschutzsuchende in der Hauptsache voraussichtlich obsiegen würde (vgl. BayVGH, B.v. 16.8.2010 - 11 CE 10.262 - juris Rn. 20 m.w.N.). Grundsätzlich darf das Eilverfahren die Hauptsache nicht vorwegnehmen.

Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn nach summarischer Prüfung liegt kein Abschiebungshindernis vor.

1. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu.

Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung der Antragsteller in den Kosovo ist aber weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich.

a. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit.

b. Auch ein rechtliches Abschiebehindernis ergibt sich für die Antragsteller nicht, weil durch ihre Abschiebung der Schutz von Ehe und Familie sowie des Privat- und Familienlebens nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würden. Die Antragsteller zu 2 und 3 haben geltend gemacht, die Beziehung zu ihrem in Deutschland lebenden Vater aufrechterhalten zu wollen.

Die Rückkehr in den Kosovo ist den Antragstellern unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG und auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK zumutbar. Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Allerdings folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Anspruch des Grundrechtsträgers und die korrespondierende Pflicht der Ausländerbehörden, dass diese bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen haben und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen haben (vgl. BVerfG, B.v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist nach Art. 8 EMRK bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiäre Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, U.v. 2.8.2001 - Boultif, Nr. 54273/00 - InfAuslR 2001, 476/478). Das von diesen Bestimmungen u.a. geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst, auch soweit es keinen familiären Bezug hat, die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.1.2009 - 1 C 40.07 - juris Rn. 21; BVerfG, B.v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 33).

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vermitteln den Antragstellern zu 2 und 3 keinen Duldungsanspruch. Dies wäre nur dann der Fall, wenn eine enge Vater-Kind-Beziehung bereits tatsächlich gelebt würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. B. v. 10.5.2008 - 2 BvR 588/08 - juris) entfaltet Art. 6 GG nämlich nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen ausländerrechtliche Schutzwirkungen, sondern entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. auch VGH München, B. v. 24.11.2008 - 10 CE 08.3014 - juris; VGH München, B. v. 17.5.2013 - 10 CE 13.1065 - juris, VG München B. v. 23.10.2013 - M 10 E 13.3727 - juris).

Das Grundrecht aus Art. 6 GG steht der Abschiebung bereits nicht im Wege, da die familiäre Gemeinschaft mit dem - ebenfalls kosovarischen - Vater im Kosovo fortgeführt werden kann. Es wird diesbezüglich auf die ausführliche Begründung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Januar 2016 (M 10 K 15.187) verwiesen.

Darüber hinaus haben die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren die von Art. 6 GG geschützte enge, gelebte Beziehung zum Vater nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Antragsteller zu 3 auf Grund der Gewalterfahrungen nach der Einschätzung einer Psychologin jedenfalls Anfang letzten Jahres sogar eine ausgeprägt schlechte Beziehung zum Vater hatte. Die Bevollmächtigte der Antragsteller selbst ging in ihrer Bitte an das Katholische Büro Bayern von einer starken Beeinträchtigung des Antragstellers zu 3 durch die väterliche Gewalt aus. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass das aktuelle Verhältnis ein anderes ist oder dass der Antragsteller zu 2 ein besseres Verhältnis zu seinem Vater hat. Im Gegenteil geht aus dem Protokoll des Amtsgerichts vom 1. August 2016 hervor, dass der Vater die Antragsteller zu 2 und zu 3 im ersten Halbjahr 2016 überhaupt nur drei Mal gesehen hat. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sich dies mittlerweile geändert hat. Konkrete Erlebnisse oder die Sicht der Kinder zu der Beziehung zum Vater wurden nicht geschildert. Selbst wenn der Vater im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren versehentlich sich mit der Abschiebung seiner Kinder einverstanden erklärt haben sollte, ist der Eindruck, dass eine gelebte Gemeinschaft und ein Erziehungsbeitrag des Vaters nicht bestehen, nicht widerlegt. Die vor dem Amtsgericht geschlossene Umgangsvereinbarung ist für die tatsächlich gelebte Beziehung nicht von Belang. Zudem wurde bereits im Juli 2014 vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck eine Umgangsvereinbarung geschlossen, die ebenfalls den Vater berechtigte und verpflichtete, mit den Antragstellern zu 2 und 3 Umgang auszuüben. Eine Änderung der Sachlage durch die Umgangsvereinbarung vom 1. August 2016 liegt daher ohnehin nicht vor.

Auch wenn die Antragsteller sich in Deutschland eingelebt haben und die Antragsteller zu 2 und 3 mittlerweile in die Schule gehen und einen großen Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht haben, verstößt eine Abschiebung nicht gegen Art. 8 EMRK. Grundvoraussetzung eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist die abgeschlossene „gelungene“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. EGMR, U.v. 23.6.2008 - 1638/03 - Maslov - InfAuslR 2008, 333), die nicht automatisch mit einem bestimmten, auch längerfristigen Aufenthalt im Aufnahmeland einhergeht. Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer wegen seines (längeren) Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 30.4.2008 - 2 B 214/08 juris Rn. 11). Dies ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 1 hat lange im Kosovo gelebt, was ihr die Rückkehr dorthin erleichtern wird. Es ist zu erwarten, dass die Antragsteller zu 2 und zu 3 sich im Kosovo ebenfalls wieder gut integrieren können. Da ihre Mutter deutsch gerade erst lernt, ist anzunehmen, dass die Antragsteller zu 2 und zu 3 die albanische Sprache sehr gut beherrschen. Die Antragsteller zu 2 und zu 3 besuchen die Grundschule, jedoch ist aufgrund dessen noch nicht von einer so starken Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen, dass eine Integration im Heimatland nicht mehr möglich wäre.

Auch ein Duldungsanspruch der Antragstellerin zu 1 ist nicht ersichtlich.

2. Auch eine Duldung im Ermessensweg nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kommt nicht in Betracht. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine Ermessensduldung wurden von den Antragsstellern nicht dargelegt. Dringende humanitäre oder persönliche Interessen liegen vor, wenn die persönlichen Interessen des Betroffenen an der weiteren vorübergehenden Anwesenheit im Bundesgebiet schwerer wiegen, als das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Besondere Belange können beispielsweise die Durchführung einer Operation, die Betreuung eines erkrankten Angehörigen oder der kurz bevorstehende Abschluss einer Schulausbildung sein (vgl. Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, 11. Edition Stand: 15.08.2016, § 60a Rn. 23 f.). Solche Gründe haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Allein dass die Antragsteller zu 2 und 3 bereits in die Schule gehen, stellt keinen Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG dar. Der Antrag war daher abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.4803 zitiert 14 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


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(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Jan. 2016 - M 10 K 15.187

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin zu 1) ist kosovarische Staatsangehörige und reiste erstmals am 26. November 2011 zusammen mit ihren beiden Kindern, den Klägerin zu 2) und 3) - geboren am ... Februar 2009 und ebenfalls kosovarische Staatsangehörige - in das Bundesgebiet mit Visum zum Familiennachzug ein. Der Nachzug erfolgte zum Ehemann und Familienvater, der ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger und seit dem 30. Juli 2004 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet ist. Das Ehepaar hat im Juli 2011 geheiratet.

Der Klägerin zu 1) wurde am 10. Januar 2012 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nach entsprechender Verlängerung bis zum 29. Januar 2014 galt. Danach erfolgte zunächst keine weitere Antragstellung durch die Klägerin zu 1). Den Klägern zu 2) und 3) wurde auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 13. Juli 2014 erteilt. Seit dem 15. Juli 2014 sind beide Kinder im Besitz einer Fiktionsbescheinigung.

Mit Schreiben vom 9. April 2014, bei der Ausländerbehörde eingegangen am 6. Mai 2014, wandte sich der Ehemann der Klägerin zu 1) an die Ausländerbehörde und teilte mit, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin zu 1) seit April 2012 nicht mehr bestehe. Das Ehepaar würde seit diesem Zeitpunkt getrennt voneinander schlafen. Es sei aber nun Zeit, das „Visum“ der Ehefrau zu verlängern.

Am 16. Mai 2014 sprach die Klägerin zu 1) bei der Ausländerbehörde des Landratsamtes ... vor und erklärte, dass der Ehemann sowohl ihren eigenen als auch die Pässe der Kinder versteckt habe. Der Ehemann wolle, dass sie wieder nach Hause gehe und er wolle auch mit den Kindern nichts mehr zu tun haben. Sie trug vor, dass sie nicht gewusst habe, dass ihr Aufenthaltstitel bereits am 29. Januar 2014 abgelaufen sei. Ihr Ehemann habe ihr zu verstehen gegeben, dass er sich um die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gekümmert habe. Die gesamte Familie lebe noch in der gemeinsamen Wohnung. Die Kinder hätten zum Vater jedoch derzeit ein „distanziertes Verhältnis“. Sie wolle aber auf jeden Fall in Deutschland bleiben, vor allem der Kinder wegen. Im Kosovo sehe sie für sich und die Kinder keinerlei Perspektive.

Der Klägerin zu 1) wurde bei ihrer Vorsprache eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Ausreisefrist bis zum 15. Juni 2014 ausgehändigt und später wurden ihr weitere Grenzübertrittsbescheinigungen ausgehändigt, zuletzt mit einer Ausreisefrist bis zum 14. Oktober 2014. Am 7. Oktober 2014 wurde der Klägerin zu 1) eine fiktive Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Eine weitere Fiktion wurde am 5. Januar 2015 bis zum 4. März 2015 erteilt.

Mit Beschluss vom 8. Juli 2014 (002 F 625/14) hat das Amtsgericht ... - Abteilung für Familiensachen - das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Regelung der Passangelegenheiten für die Kläger zu 2) und 3) zunächst der Klägerin zu 1) übertragen.

Am 29. Juli 2014 wurde beim Amtsgericht ... eine Vereinbarung unter anderem dahingehend geschlossen, dass die Klägerin zu 1) mit den beiden gemeinsamen Kindern allein weiterhin die angemietete Wohnung in der ...str. 36, 2. Stock, ... nutzt und der Ehemann berechtigt und verpflichtet ist, mit den beiden Kindern Umgang auszuüben.

Laut einer Mitteilung des Jobcenters ... vom 24. November 2014 erhält die Klägerin zu 1) Leistungen in Höhe von monatlich 1.271,76 EUR in Form von Arbeitslosengeld II. Mit Bewilligungsbescheiden des Landratsamtes ... - Amt für Jugend und Familie - vom 2. Dezember 2014 wurden für die Kläger zu 2) und 3) Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 1. November 2014 bis längstens 31. Oktober 2020 in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe bewilligt. In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 gab die Klägerin zu 1) an, monatlich etwa 450,- bis 550,- EUR zu verdienen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 1. Dezember 2014 wurde das Strafverfahren gegen die Klägerin zu 1) wegen unerlaubten Aufenthalts nach einer Zahlung von 150,- EUR gemäß § 153a StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 des Bescheides). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Im Falle der Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Ziffer 1 des Bescheides endet die Ausreisefrist nach einem Monat ab der Bestandskraft (Ziffer 2 des Bescheides). In Ziffer 3 des Bescheides wurde den Klägern die Abschiebung in den Kosovo angedroht.

Zur Begründung des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) abgelehnt werde, da aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu 1) derzeit in Bezug öffentlicher Leistungen in Form von Arbeitslosengeld II sei, bereits die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt sei. Des Weiteren sei der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weswegen auch die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausscheide, erfüllt. Der Schuldnachweis des unerlaubten Aufenthaltes sei im Falle der Klägerin zu 1) erbracht. Da zwischen der Klägerin zu 1) und deren Ehemann keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr bestehe, seien die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG entfallen. Der Ehemann habe die eheliche Wohnung zwischenzeitlich verlassen. Im Übrigen habe er sich bereits zuvor geweigert, das weitere Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu bestätigen. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG würde ausscheiden. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin zu 1) mit ihrem Ehemann habe nicht mindestens 3 Jahre in der Bundesrepublik bestanden. Zwar sei es nach den vorliegenden Angaben im Hause der Familie zu mehrfachen körperlichen Übergriffen gegen die Kläger durch den Ehemann gekommen. Der Tatbestand der häuslichen Gewalt sei hiermit erfüllt. Es könne hiernach davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich Umstände vorlägen, die ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machten. Jedoch könne eine derartige Unzumutbarkeit nur dann bejaht werden, wenn überhaupt noch ein eheliches Lebensverhältnis bestehe. Sei dieses - wie hier - nicht mehr existent, dann sei ein Festhalten hieran nicht unzumutbar, sondern unmöglich, so dass der Tatbestand des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht einschlägig sei. Im vorliegenden Fall sei der Ehemann der Klägerin zu 1) nach seinen eigenen Angaben und den Angaben der Klägerin zu 1) nicht mehr an der ehelichen Lebensgemeinschaft interessiert gewesen und habe eine dauerhafte Trennung angestrebt. Dies werde auch durch den Umstand bestätigt, dass der Ehemann die gemeinsame Wohnung nunmehr verlassen habe. Vorliegend sei daher die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf Initiative der Klägerin zu 1), sondern auf die Initiative ihres Ehemannes beendet worden. Dies schließe aber die Annahme eines Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG aus.

Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei nicht möglich. Die Klägerin zu 1) sei im Besitz eines gültigen kosovarischen Nationalpasses. Da sowohl die Klägerin zu 1) selbst als auch die Kinder durch diese Entscheidung vollziehbar ausreisepflichtig seien, würde durch die gemeinsame Ausreise der Klägerin zu 1) mit den beiden Kindern die familiäre Lebensgemeinschaft erhalten bleiben. Da der Ehemann die elterliche Sorge in Bezug auf die Kinder nicht mehr ausübe, stelle auch das bestehende gemeinsame Sorgerecht beider Elternteile für eine Aufenthaltsbeendigung der Klägerin zu 1) im Bundesgebiet keinen Hinderungsgrund dar. Schützenswerte Rechte, etwa nach Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, stünden der Ausreise der Klägerin zu 1) nicht entgegen.

Auch die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und 3) seien abzulehnen. Auch deren Lebensunterhalt sei gegenwärtig nicht gesichert. Unabhängig hiervon sei im Falle der Kinder auch die Regelung des § 32 Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar. Eine Aufenthaltserlaubnis hiernach sei nur dann möglich, wenn der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kinder alleinpersonensorgeberechtigt wäre. Da aber auch im Rahmen von § 32 AufenthG die allgemeine Vorschrift des § 27 AufenthG Anwendung finde, sei die Aufenthaltserlaubnis nur dann zu erteilen, wenn sie der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft diene. Dies sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Vater wolle, dass die Kinder wieder in den Kosovo zurückkehren. Er habe durch seinen Auszug aus der Wohnung die familiäre Lebensgemeinschaft mit den Kindern aufgekündigt. Eine Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft stehe nicht im Raum. Aus gleichem Grund scheide auch ein Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 3 AufenthG aus. Die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels sei nur dann möglich, wenn die Klägerin zu 1) hierzu ihr Einverständnis erteilen bzw. ein Gericht entsprechend entscheiden würde. Keine dieser Umstände sei aber vorliegend ersichtlich. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 4 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der familiären Situation sei nicht möglich. Vorliegend spreche gegen einen derartigen Aufenthaltstitel, dass die Kinder von der Klägerin zu 1) versorgt würden, der Vater keine Bezugsperson darstelle sowie der Vater bereits mehrfach gegenüber den Kindern körperlich gewalttätig geworden sei. Zudem habe sich der Vater mittlerweile der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern komplett entzogen. Auch komme er den beim Amtsgericht ... am 29. Juli 2014 getroffenen Vereinbarungen nicht nach. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich die Kinder nicht an die Umstände im Kosovo anpassen könnten. Zwar hätten sie den größeren Teil ihrer Lebenszeit in Deutschland verbracht; jedoch belaufe sich dieser wiederum nur auf etwa 2,5 Jahre. Sie seien hier insbesondere noch nicht zur Schule gegangen. Die Kinder seien noch nicht derart in der Bundesrepublik verwurzelt, dass ihre Eingliederung in den Kosovo unmöglich wäre. Aus diesen Gründen sei daher auch ein Aufenthaltsrecht nach § 32 Abs. 4 AufenthG zu verneinen.

Die Ausreiseaufforderung gegenüber der Klägerin zu 1) erfolge gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Die Klägerin zu 1) sei derzeit nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet. Aufgrund der verspäteten Antragstellung, welche sich die Klägerin zu 1) zurechnen lassen müsse, sei die ausländerrechtliche Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht eingetreten. Die Ausreiseaufforderung gegenüber den Klägern zu 2) und 3) erfolge gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da mit Bekanntgabe des Bescheides die Fiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen sei und die Kinder somit ebenfalls keinen Aufenthaltstitel mehr besäßen.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

1. den Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Dezember 2014 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und

3. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Anträge der Kläger auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) alle Dokumente Anfang 2013 bei der Ausländerbehörde abgeholt und danach unter Verschluss gehalten habe. Er habe der Klägerin zu 1) verboten, sich in Behördenangelegenheiten einzumischen. Er habe ihr nachdrücklich zu verstehen gegeben, dass er sich um alle Angelegenheiten kümmern würde und dies die Klägerin zu 1) nichts angehe. Die Pässe der Kläger seien vom Ehemann verwahrt worden und die Klägerin zu 1) habe keinen Zugang zu diesen gehabt. Genauso habe es sich mit der Post verhalten, die der Ehemann ausschließlich selber entgegengenommen habe. Der Ehemann sei gegenüber der Klägerin zu 1) mehrfach gewalttätig geworden. Im Jahr 2012 habe die Klägerin zu 1) Anzeige wegen Körperverletzung bei der Polizei in ... erstattet. Aus Angst vor den gewalttätigen Übergriffen ihres Mannes sowie aufgrund seiner Angabe, sich um ihre Aufenthaltserlaubnis zu kümmern, habe sie nicht rechtzeitig eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt. Am 27. April 2014 habe die Klägerin zu 1) ihren und die Pässe der Kinder herausverlangt, um ihre Schwester in ... zu besuchen. Da erst habe die Klägerin bemerkt, dass ihre Aufenthaltserlaubnis bereits am 30. Januar 2014 abgelaufen sei. Am nächsten Tag, den 28. April 2014, habe sie sich unverzüglich zur Ausländerbehörde begeben, um wegen des abgelaufenen Aufenthaltstitels vorzusprechen. Dort habe man ihr einen neuen Termin für den 16. Mai 2014 gegeben. Das Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... gegen die Klägerin zu 1) wegen illegalem Aufenthalt sei durch Beschluss vom 1. Dezember 2014 gemäß § 153a StPO nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 150,-- EUR endgültig eingestellt worden. Die Klägerin zu 1) besuche von Montag bis Donnerstag am Abend einen Deutschsprachkurs. Darüber hinaus habe sie einen Minijob bei einer Reinigungsfirma. Das Umgangsrecht des Ehemannes mit den beiden Kindern finde regelmäßig statt. Die Beklagte stelle in ihrem Bescheid die pauschale Behauptung auf, dass der Ehemann die elterliche Sorge nicht mehr ausübe. Die Kläger zu 2) und 3) würden in ... in den Kindergarten gehen und sollten voraussichtlich im September 2015 eingeschult werden. Der Kläger zu 2) besuche die heilpädagogische Tagesstätte der Kinderhilfe ... GmbH wegen massiver Verhaltensprobleme. In einer psychologischen Stellungnahme der zuständigen Psychologin sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger zu 2) dringend auch weiterhin eine umfassende Förderung und Therapie benötige, um eine dauerhafte seelische Behinderung des Jungen abzuwenden. Die Kläger zu 2) und 3) seien gut integriert und hätten sich in Deutschland eingelebt.

Der Klägerin zu 1) stehe ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 AufenthG wegen besonderer Härte zu. Der Ehemann sei gegenüber der Klägerin zu 1) mehrfach gewalttätig geworden. Am 9. Mai 2012 habe sich die Klägerin zu 1) wegen der Schläge ihres Mannes an die Polizei in ... gewandt. Zudem seien sie und die Kläger zu 2) und 3) von dem Ehemann in der gemeinsamen Wohnung eingesperrt worden. Die Klägerin zu 1) sei von ihrem Ehemann seit ihrer Ankunft in der Bundesrepublik regelmäßig geschlagen und in der Wohnung eingesperrt worden. Die Klägerin zu 1) habe glaubhaft dargelegt, dass sie mehr als 2 Jahre Opfer psychischer und physischer Gewalt gewesen sei. Das eheliche Lebensverhältnis habe bis März 2014 bestanden. Die Annahme, dass die Eheleute seit April 2012 getrennt seien, entspreche nicht der Wahrheit. Zudem habe der Ehemann versucht, durch Unterdrückung der Papiere sowie durch falsche Angaben den Aufenthalt der Klägerin zu 1) zu beenden. Er habe ihr gegenüber behauptet, sich um die Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu kümmern und wissentlich die Frist verstreichen lassen. Die Fristüberschreitung der Antragstellung für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin zu 1) sei auf Fahrlässigkeit zurückzuführen. Im Vertrauen auf die Aussage ihres Mannes und aus Angst vor erneuten Gewaltausbrüchen sei die Frist nicht eingehalten worden. Als die Klägerin zu 1) von der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis erfahren habe, habe sie sich unverzüglich an den Beklagten gewandt. Eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Belange der Kläger. Die Kläger wären obdachlos und ohne Einkommen. Im Übrigen habe der Beklagte im Bescheid nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zu 1) einen Minijob habe und bemüht sei, eine feste Anstellung zu finden.

Darüber hinaus hätten auch die Kläger zu 2) und 3) einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann hätten ein gemeinsames Sorgerecht; der Ehemann und Vater der Kläger zu 2) und 3) sei zu einem Umgangsrecht mit beiden Kindern berechtigt und verpflichtet. Dies sei in der Sitzung des Amtsgerichts ..., Familiengericht, in der Sitzung vom 29. Juli 2014 zwischen der Klägerin zu 1) und ihrem Ehemann vereinbart worden. Die Ausübung des Umgangsrechtes finde regelmäßig statt. Das Umgangsrecht sowie die draus resultierende Verpflichtung des Ehemannes mit den Klägern zu 2) und 3) falle in den Schutzbereich des Art. 6 GG sowie des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis für die Kläger zu 2) und 3) würde das Umgangsrecht der Kinder mit ihrem Vater unmöglich machen. Die Ausübung des Umgangsrechtes auch mit dem Vater sei gerade für heranwachsende Kinder von großer Bedeutung. Trotz der Trennung stelle der Vater eine wichtige Bezugsperson für die Kläger zu 2) und 3) dar. Eine Rückkehr in den Kosovo würde dieses Umgangsrecht aushöhlen und zunichte machen. Ein regelmäßiger Kontakt wäre dann unmöglich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Dezember 2014.

Mit Beschluss vom 24. September 2015 wurde Beweis erhoben zu der Frage, ob zischen dem Ehemann der Klägerin zu 1) und seinen Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, durch Einvernahme des Ehemanns der Klägerin zu 1), der Nachbarin der Klägerin zu 1) und der früheren Ehefrau des Ehemanns der Klägerin zu 1), ..., als Zeugen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

1. Der Klägerin zu 1) steht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist bereits erloschen, eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 oder 3 AufenthG ist wegen des verspätet gestellten Verlängerungsantrages nicht eingetreten, so dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ausscheidet.

a. Der Beklagte hat die Erteilung einer Verlängerung der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 31 AufenthG zu Recht abgelehnt. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1993 - 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <42>; U.v. 16.6.2004 - 1 C 20.03 - BVerwGE 121, 86 <89 f.>; U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - BVerwGE 134, 124). Dieser Anspruch ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn der Klägerin vom 30. Januar 2014 bis zum 29. Januar 2015 ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG zugestanden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.).

Dies ist jedoch nicht der Fall. Die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 29. Januar 2014 erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte auf den verspätet gestellten Antrag hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden; eine Neuerteilung sieht § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vor.

Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt - abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG - die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z. B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.1983 - 1 C 14.81 - BVerwGE 67, 47 <51>). Eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.).

Dieser allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 - BVerwG 1 C 43.06 - BVerwGE 129, 226, juris Rn. 17 ff.). In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht - wie oben bereits ausgeführt - den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 - 1 C 5/10 - juris Rn. 17).

b. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

Der frühestens am 28. April 2014 gestellte Verlängerungsantrag der Klägerin - auf welchen sich in den Behördenakten kein Hinweis befindet - war verspätet und hat nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift setzt die fiktive Fortgeltung des Aufenthaltstitels voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und sich aufgrund dessen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.

Dies war hier nicht der Fall. Denn zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2014 war die der Klägerin zuletzt bis zum 29. Januar 2014 verlängerte Aufenthaltserlaubnis schon drei Monate abgelaufen.

Der Beklagte hat in der Folgezeit zunächst auch weder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausdrücklich angeordnet noch stand der Klägerin ein Anspruch hierauf zu. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels - wie hier - verspätet gestellt wurde. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass - eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt - bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Der Ausländer hat dazu Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte, vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23).

Davon ausgehend lag hier eine unbillige Härte nicht vor. Denn die Klägerin hat mit ihrem Verlängerungsantrag vom frühestens 28. April 2014 die Frist zur Beantragung einer Verlängerung der bis zum 29. Januar 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis um drei Monate und damit nicht mehr nur geringfügig überschritten (vgl. VG Aachen, B.v. 26.10.2015 - 4 L 815/15 - Rn. 19 ff. zu einer Überschreitung von fast sechs Monaten).

Selbst wenn man diese Fristüberschreitung noch als geringfügig hinnehmen würde und von einer Fahrlässigkeit der Klägerin ausgehen würde, wenn man ihrem Vortrag folgt und annimmt, dass ihr Ehemann die Pässe und Aufenthaltstitel der Kläger vor der Klägerin versteckt gehalten hatte, so würde der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG und damit auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehen.

aa. Der für die gerichtliche Prüfung des Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln. Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 - 1 C 17.08 - juris Rn. 10 m. w. N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Dies ist hier insoweit geboten, als das Begehren der Klägerin sich zunächst auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG gerichtet hat, die im Anschluss an die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden kann, während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG damit allenfalls für einen vergangenen Zeitraum bestehen kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19).

bb. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann hat weniger als drei Jahre, nämlich vom 26. November 2011 bis längstens zum 14. März 2014, bestanden. Diese war durch die auf Dauer angelegte freiwillige Trennung der Ehegatten nach Angaben der Klägerin am 14. März 2014 beendet worden. Es kommt gerade nicht darauf an, dass die Ehe formal noch besteht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 31 AufenthG Rn. 12).

cc. Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.

Bei der Klägerin liegen jedoch die Voraussetzungen für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Der Klägerin war das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG unzumutbar.

Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 des § 31 Abs. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Nach Satz 3 zählt weiterhin zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

aaa. Im vorliegenden Fall ist das Drohen einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung (1. Alt.) nicht ersichtlich.

Die Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur ehebezogene Beeinträchtigungen. Es sollen nur solche erheblichen Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung - einschließlich des Wohls eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG) - zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, erfasst werden, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. Eine besondere Härte liegt danach insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, eine weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11/08 - juris Rn. 24 ff.; Entwurfsbegründung der Vorschrift BTDrucks. 14/2368, S.4). Das Vorliegen einer besonderen Härte wird bereits dann bejaht, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in derselben Situation. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 - 1 C 11.08 - juris Rn. 19 ff.; U.v. 7.4.1997 - 1 B 118/96 - juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 24.1.2005 - 24 ZB 04.2182 - juris Rn. 11). Der klägerische Vortrag, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr in den Kosovo kein Wohnraum mehr zur Verfügung stehen würde, da sie vorher bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe, wohin sie nicht mehr zurückkehren könne, stellt keine besondere Härte dar. Der Klägerin ist es zuzumuten, sich mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen. Sie hat fast ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht und kennt die dortigen Gegebenheiten. Sie ist zu einer eigenständigen Lebensführung mit ihren Kindern fähig, was sich nach der Trennung vom Ehemann in den letzten zwei Jahren bereits gezeigt hat. Es ist der Klägerin auch zuzumuten, die Hilfe ihrer Großfamilie (nach der Kurzbefragung zum Ehegattennachzug hat die Klägerin noch mehrere Cousins im Kosovo; vgl. Bl. 49 der Behördenakte) zumindest für die erste Zeit der Rückkehr in den Kosovo in Anspruch zu nehmen.

bbb. Weiterhin war der Klägerin das weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar (2. Alt.). Schutzwürdige Belange sind vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2008 - 19 ZB 08.259 - juris Rn. 27). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 jedoch vorgetragen, der Ehemann sei letztlich ausgezogen; er habe eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau gehabt. Ihr Ehemann habe sie am 23. Juli 2014 bedroht und auch geschlagen. Er habe sich jedoch schon am 14. März 2014 von ihr getrennt, auch wenn sie weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Sie habe aber auch danach noch mit ihrem Ehemann zusammenbleiben wollen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der häuslicher Gewalt kann daher nicht vorliegen; die Trennung erfolgte vielmehr auf Initiative des Ehemannes hin.

ccc. Auch aufgrund einer familiärer Lebensgemeinschaft des Vaters der Kläger zu 2) und 3) mit den Klägern zu 2) und 3) ist der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu gewähren. Es bestehen bereits Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Vater im maßgeblichen Zeitraum, also im Jahr unmittelbar nach der Trennung der Eltern. Selbst wenn man eine solche familiäre Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Vater annehmen würde, so führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren ist.

§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG trägt wie die Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG insgesamt dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG Rechnung. Dementsprechend muss sich ihre Auslegung auch an dieser Grundrechtsbestimmung orientieren.

Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 17). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG aber nicht bereits aufgrund von formal-rechtlichen familiären Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 18). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind betreffen, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 25). Die Entwicklung des Kindes wird dabei insbesondere durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den Eltern geprägt (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 15; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 30; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 21). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 32; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 26). Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 16; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 35; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 28). Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, B.v.1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 35; B.v. 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 28).

Eine auch nur vorübergehende Trennung kann insbesondere bei Nichtabsehbarkeit des Trennungszeitraums als unzumutbar angesehen werden. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 33 m. w. N.).

Nach diesen Maßstäben sprechen die gegebenen Anhaltspunkte in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitraum bis Ende Januar 2015 gegen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft, die dazu führen würde, dass auch der Klägerin als Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder hat und wo diese ihren Lebensmittelpunkt haben, eine Aufenthaltsverlängerung gewährt werden müsste.

Die Klägerin hat zunächst bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde im Mai 2014 angegeben, dass sich der Ehemann nicht mehr um die Kinder kümmere und wolle, dass diese ausreisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine handschriftliche Auflistung der Tage vorgelegt, an denen der Vater die Kläger zu 2) und 3) abgeholt hat. Die Auflistung beginnt jedoch erst am 2. Februar 2015, also nach dem für die Beurteilung der familiären Lebensgemeinschaft maßgeblichen Zeitraum. Gegen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung spricht auch, dass der Vater sich geweigert hat, bei der notwendigen Verlängerung der Pässe der Kinder mitzuwirken, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Passangelegenheiten für die gemeinsamen Kinder auf die Klägerin allein übertragen wurde. Die Klägerin hatte dies beantragt, da nach ihrem dortigen Vortrag ohne gültigen Reisepass die Aufenthaltstitel der Kinder erlöschen würden. Dies sei das Ziel des Ehemanns, damit sie gezwungen sei, mit den Kindern wieder in den Kosovo zurückzukehren. Überdies hat der Vater keinen Kindesunterhalt bezahlt.

Dies kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da hiervon abgesehen Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gewährleistet, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. OVG Berlin, U.v. 3.7.2014 - 11 B 5.14 - juris Rn. 24, zur Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Denn auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 23). Wenn allerdings eine bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 27 m. w. N.).

Allerdings hat der Beklagte hier zu Recht keine Umstände gesehen, infolge derer dem Vater das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre, um die bereits gelebte Lebensgemeinschaft mit den Kindern im Kosovo fortzuführen.

Die Rechtsprechung sieht eine solche Unzumutbarkeit regelmäßig insbesondere in den Fällen als gegeben an, in denen der betroffene Familienangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; in diesen Fällen kann die jeweilige Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden, weil es im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit dem Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Bundesrepublik zu verlassen und die Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 19.12.2013 - 10 C 11.1314 - juris Rn. 21).

Besitzen andererseits alle an der Lebensgemeinschaft Beteiligten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ihnen dagegen in aller Regel zuzumuten, diese im Herkunftsstaat gemeinsam fortzuführen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Aufenthalt des sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendem Mitglieds der Lebensgemeinschaft verfestigt hat und sich dies in der Erteilung eines Aufenthaltstitels niedergeschlagen hat.

So liegt der Fall hier.

Die Kläger und der Vater bzw. Ehemann haben allesamt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Dem Vater wurde zwar bereits am 30. Juli 2004 eine Niederlassungserlaubnis erteilt und er arbeitet derzeit in einer Spenglerei. Dies allein macht seine Ausreise zur Fortführung der Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 2) und 3) in ihrem gemeinsamen Herkunftsland aber nicht von Vornherein (rechtlich) unzumutbar. Insbesondere ist dem Vater eine Rückkehr in den Kosovo nicht aufgrund eigener Bindungen im Bundesgebiet unzumutbar. Im Bundesgebiet lebt noch seine Tochter ... aus erster Ehe, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zu dieser hat der Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben jedoch nur sporadischen Kontakt per Telefon. Wann er die Tochter zuletzt gesehen hat, konnten weder er selbst noch die Mutter von ... beantworten. Nach den glaubwürdigen Aussagen der Eltern von ... in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 besteht ohne Zweifel keine familiäre Beziehung des Vaters zur Tochter, die ihm eine Ausreise aus dem Bundesgebiet unzumutbar machen würde. Auch für die Tochter hat der Ehemann noch niemals Unterhalt bezahlt, die Kindsmutter hat weiter angegeben, dass der Vater sich überhaupt nicht um seine Tochter kümmere. Dies wird durch die Angaben des Vaters bestätigt.

dd. Insgesamt wäre damit bereits ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben, so dass auch eine Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unabhängig von den übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG nicht gegeben wäre.

Dies führt dazu, dass eine Fortgeltungswirkung der am 29. Januar 2014 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht besteht. Eine Verlängerung der zum Familiennachzug erteilten erloschenen Aufenthaltserlaubnis der Klägerin kommt damit nicht in Betracht.

Auch eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes kommt nicht in Betracht.

2. Auch einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) hat der Beklagte zu Recht abgelehnt.

Durch den rechtzeitigen Verlängerungsantrag der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2) und 3) ist zunächst bis zur Ablehnung der Ausländerbehörde mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten.

a. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 34 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach ist die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte.

Einen solchen Verlängerungsanspruch können die Kläger nur vom Vater ableiten, der seit dem Jahr 2004 eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Kläger leben nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Vater. Bei Anwendung der oben bereits genannten Maßstäbe bestand in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 15/12 - juris Rn. 7 m. w. N.) keine familiäre Lebensgemeinschaft des Vaters mit seinen Kindern. Denn ein regelmäßiger Umgang der Kläger mit ihrem Vater, der dem auch sonst Üblichen entsprach, fand - zumindest zuletzt nicht mehr - statt. Die Klägerin zu 1) legte in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 zwar eine Liste darüber vor, wann der Vater die Kinder jeweils abgeholt hat. Laut dieser Liste hat der Vater seine Kinder in teilweise regelmäßigen Abständen für wenige Stunden abends abgeholt, wenn die Klägerin zu 1) einen Deutschkurs besuchte. Sie hat vorgetragen, dass ihr Ehemann die Kinder nur auf eigenen Wunsch abhole, manchmal hole er sie, wenn die Klägerin ihn bitte, oft aber auch nicht. Die Liste endet am 1. September 2015. Der Vater der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 als Zeuge über sein Verhältnis zu seinen Kindern gehört worden ist, hat glaubwürdig geäußert, dass er seine Söhne nicht sehr oft, sehr unregelmäßig und jeweils nicht sehr lange sehe. Er konnte sich auch nicht erinnern, wann er seine Söhne das letzte Mal gesehen hatte, vermutete aber, es sei im November oder Dezember gewesen. Aus diesen unregelmäßigen Besuchen lässt sich daher eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten. Der Zeuge wirkte bemüht, den Eindruck zu vermitteln, dass er sich um seine Kinder kümmere. Als einziges Beispiel konnte er aber anführen, dass er einmal bei der Lehrerin des Klägers zu 2) gewesen sei, da es für diesen in der Schule sehr schlecht laufe. Die Lehrerin hätte ihn auch einmal angerufen, woraufhin er aber wiederum seine Frau angerufen habe, damit diese den Kläger zu 2) von der Schule abhole. Ansonsten zog sich der Zeuge darauf zurück, verschiedene Gründe wie Krankheiten und die Arbeit anzuführen, warum er die Kinder so selten sieht. Eine tatsächliche Ausübung des Sorgerechts des Vaters findet somit nicht statt. Der Vater übernimmt nach außen erkennbar nicht in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder. Eine Absprache der Eltern bei der Betreuung der Kinder findet nicht statt. Der Vater hat sich auch geweigert, bei der notwendigen Verlängerung der Pässe der Kinder mitzuwirken, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 8. Juli 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Passangelegenheiten für die gemeinsamen Kinder zunächst auf die Klägerin zu 1) allein übertragen werden musste. Auch diese Weigerung des Vaters an der Mitwirkung bei der Verlängerung der Pässe der Kinder zeigt, dass ihm schon damals nicht (mehr) an einer familiären Beziehung zu seinen Kindern im Bundesgebiet gelegen war. Von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung kann somit nicht gesprochen werden. Auf Nachfrage hat der Vater bei seiner Zeugenbefragung regungslos erklärt, dass es zwar nicht schön wäre, wenn die Kinder zurück in den Kosovo müssten, er darauf aber eben keinen Einfluss habe und seine Frau sowieso nicht mehr sehen wolle. Überdies hat der Vater noch niemals Kindesunterhalt bezahlt.

Weiter hat die Zeugenbefragung der Nachbarin der Kläger bekräftigt, dass die Kläger keine familiäre Beziehung zum Vater haben. Sie hat erklärt, dass sie die Kläger zu 2) und 3) ganz gut kenne und sich länger um sie gekümmert und auch ins Bett gebracht habe, als die Klägerin zu 1) im Deutschkurs war. Sie habe auch kürzlich mitbekommen, dass die Kläger ihren Vater besucht hätten und zuvor ganz aufgeregt gewesen seien und sich „fein“ gemacht hätten. Dieses Verhalten der Kinder zeigt ebenfalls, dass sie einen geregelten Umgang mit ihrem Vater nicht gewohnt sind und ein Besuch beim Vater selten oder zumindest nicht allzu häufig vorkommt.

Auch ein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 2 AufenthG wegen einer besonderen Härte steht den Klägern nicht zu. Es ist zu erwarten, dass die Kläger sich im Kosovo wieder gut integrieren können. Da ihre Mutter kaum deutsch spricht, ist anzunehmen, dass die Kläger die albanische Sprache sehr gut beherrschen. Der Kläger zu 2) besucht zwar aktuell die erste Klasse der Grundschule, jedoch ist aufgrund dessen noch nicht von einer so starken Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen, dass eine Integration im Heimatland nicht mehr möglich wäre, zumal der Kläger zu 2) sich nach der Aussage seines Vaters in der Schule nicht gut eingelebt hat. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte psychologische Stellungnahme der Heilpädagogischen Tagesstätte für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung „...“ der Kinderhilfe ... gemeinnützige GmbH datiert bereits vom 22. Januar 2015 und spricht lediglich die Empfehlung aus, begleitend zum Schulbesuch einen heilpädagogischen Hort zu besuchen sowie psychologische Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Der Kläger zu 2) besucht bereits die erste Klasse der Grundschule. Dass er nun tatsächliche eine weitere Förderung in Anspruch nimmt, wurde nicht vorgetragen.

Der Beklagte hat eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) damit in rechtmäßiger Weise abgelehnt.

Auch eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.

3. Vor diesen Hintergrund ist auch die Ausreiseverpflichtung der Kläger (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) nach § 50 Abs. 1 AufenthG und die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheides) nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.