Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297

bei uns veröffentlicht am26.01.2015

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Unterbringung von Asylbewerbern in einem ehemaligen Kasernengebäude auf Fl. Nr. ... und ... Gemarkung ...

Mit Schreiben vom 19. September 2014 beantragte die Antragstellerin

1. dem Antragsgegner zu untersagen, in dem sich auf Fl. Nr. ... (und teilweise auf Fl. Nr. ...), Gemarkung ..., befindlichen ehemaligen Kasernengebäude Nr. ... Asylbewerber unterzubringen. Bereits vorgenommene Unterbringungen sind zu beenden.

2. Hilfsweise zu 1.: dem Antragsgegner zu untersagen, in dem sich auf Fl. Nr. ... (und teilweise auf Fl. Nr. ...), Gemarkung ..., befindlichen ehemaligen Kasernengebäude Nr. ... Asylbewerber unterzubringen und bereits vorgenommene Unterbringungen zu beenden, solange und soweit eine entsprechende Nutzung nicht durch eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Baugenehmigung oder eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Zustimmung dem Antragsgegner genehmigt worden ist.

3. Hilfsweise zu 2.: festzustellen, dass die erfolgte Unterbringung von Asylbewerbern im ehemaligen Kasernengebäude Nr. ... auf Fl. Nr. ... (und teilweise auf Fl. Nr. ...), Gemarkung ..., ohne Nutzungsänderungsgenehmigungsverfahren und ohne Zustimmungsverfahren rechtswidrig ist.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Antragstellerin am 22. Juli 2014 durch den Antragsgegner in einem persönlichen Gespräch und per E-Mail darüber informiert worden sei, dass der Antragsgegner beabsichtige, die streitgegenständliche Liegenschaft als Unterbringungseinrichtung für Asylbewerber zu nutzen. Bei der Liegenschaft handle es sich um ein im Jahr 2003 aufgelassenes und entwidmetes Kasernengebäude. Am 27. August 2014 sei telefonisch die Mitteilung erfolgt, dass die Unterbringung von Asylbewerbern in der Liegenschaft ohne förmliche Anhörung und Beteiligung der Antragstellerin und ohne ein Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren geplant sei. In der Folge sei weiter zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin bzw. deren Bevollmächtigten kommuniziert worden. Währenddessen habe sich das antragsgegenständliche Areal in der finalen Planungsphase einer Gewerbegebietsausweisung befunden. Die Planung sei durch eine Veränderungssperre gesichert worden. Ferner habe eine gemeindliche Vorkaufsrechtssatzung zur Sicherung des Planvollzugs bestanden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“, dessen Inhalt gewerbliche Nutzung für das streitgegenständliche Objekt festsetze, sei am ... September 2014 als Satzung beschlossen und am 17. September 2014 bekanntgemacht worden. Am 17. September 2014 habe der Antragsgegner mitgeteilt, dass Asylsuchende in dem streitgegenständlichen Objekt einquartiert worden seien. Die Belegung mit vier Personen sei ortsbekannt. Nach Auskunft des Landratsamtes ... werde die genannte Asylbewerberunterkunft als Einrichtung des Antragsgegners betrieben. Die Antragstellerin besitze aufgrund des rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch gemäß §§ 1004, 12, 862 BGGB analog i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV. Aufgrund bereits eingetretener und durch den Antragsgegner verursachter Rechtsverletzung wandele sich das die Antragstellerin schützende kommunale Selbstverwaltungsrecht von einem Abwehrrecht in ein Recht auf Beseitigung der Folgen und auf Unterlassung weiterer rechtswidriger Eingriffe. Das Vorhaben des Antragsgegners sei bereits formell rechtswidrig. Es bedürfe einer Nutzungsänderungsgenehmigung. Als Gebäude, welches zur Unterbringung von Personen betrieben werde, handle es sich um einen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Für Sonderbauten sei ein vollständiges Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen, bei dem die Antragstellerin gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO, §§ 36, 31 BauGB zu beteiligen sie. Es handle sich gerade nicht um eine verfahrensfreie Fortsetzung der bisherigen Nutzung. Die Nutzung zur Unterbringung von Streitkräften und die Nutzung zur Unterbringung von Asylbewerbern unterscheide sich fundamental. Auch materiell-rechtlich sei das Vorhaben nicht zustimmungs- oder genehmigungsfähig. Das Vorhaben widerspräche dem rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“, welcher im streitgegenständlichen Areal ein Gewerbegebiet vorsehe. Die Gemeinschaftsunterbringung führe zu einer wohnähnlichen Nutzung, die im Gewerbegebiet nicht gestattet sei. Die Unterbringung von Asylbewerbern sei auch nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -ausnahmsweise zulassungsfähig. Diese Vorschrift sei in Nr. 1.1.1 der textlichen Festsetzungen ausgeschlossen worden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Das Vorhaben erfülle auch nicht die Voraussetzungen des § 37 BauGB. Nach den telefonischen Angaben des Landratsamtes vom 18. September 2014 handle es sich um eine Einrichtung des Landkreises. Das Gebäude sei zudem für die Unterbringung von Asylbewerbern nicht geeignet, außerdem fehle es an der notwendigen Erforderlichkeit der Nutzung. Das für die Unterbringung vorgesehene Gebäude Nr. ... sei wegen vorhandener Schadstoffbelastungen zur Unterbringung von Menschen nicht geeignet. Die leitungsgebundenen Einrichtungen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit einen sanierungsbedürftigen Zustand aufweisen. Es bestehe die konkrete Gefahr gesundheitsgefährdender Verunreinigungen. Die Planung sei nicht erforderlich, denn die Antragstellerin habe dem Antragsgegner mehrere Alternativstandorte benannt. Außerdem habe der Antragsgegner im Gemeindebereich der Antragstellerin eine Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern angemietet. Diese sei jedoch bis heute nicht belegt. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund. Mit der begonnenen Nutzungsaufnahme habe sich ein Rechtsverstoß zulasten der Antragstellerin bereits verwirklicht. Es bestehe die Gefahr einer Verfestigung vollendeter Tatsachen. Zudem habe ein Mitarbeiter des Landratsamtes am 19. September 2014 gegenüber dem Ersten Bürgermeister der Antragstellerin erklärt, dass mit der Einquartierung der vier Personen ein Präzedenzfall geschaffen werden solle. Es drohe daher die Unterbringung weiterer Asylbewerber ohne Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens. Die Antragstellerin begehre primär die schnellstmögliche Beendigung der Unterbringung. Nachrangig werde zumindest eine Beendigung bis zur Bestandskraft einer etwaigen Genehmigung bzw. Zustimmung begehrt. Hilfsweise werde für den Fall der materiellen Genehmigungs- bzw. Zustimmungsfähigkeit begehrt, dass zumindest die formelle Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Landkreises festgestellt werde. Auch insofern bestehe Eilbedürftigkeit, damit ein entsprechendes Verfahren schnellstmöglich nachgeholt werde. Richtiger Antragsgegner sei der Landkreis, da das Landratsamt am 18. September 2014 telefonisch mitgeteilt habe, dass Rechtsträger der Unterbringung der Landkreis sei.

Der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 7. Oktober 2014 Beigeladenen beantragte mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 Antragsablehnung.

Bei dem verfahrensgegenständlichen Gebäude Nr. ... handle es sich um ein zweigeschossiges Gebäude mit einer Wohn-/Nutzfläche von insgesamt ca. 1.000 m². In diesem Gebäude befänden sich insgesamt 32 separate Einheiten mit einer Größe von jeweils ca. 16 m², wovon je zwei Einheiten mit einem eigenen Sanitärkern miteinander verbunden seien. Alle Einheiten seien mit Einbauschränken sowie einem hochwertigen Parkettboden ausgestattet. Bis zur Schließung der ... Kaserne in ... im Jahr 2003 habe das Gebäude als Wohnung/Unterkunft für Offiziere und Unteroffiziere gedient, welche dort ihren Dienst versehen hätten. Das Gebäude Nr. ... sei nicht eingefriedet und stehe damals wie heute außerhalb des eingezäunten Kasernenareals. Das Landratsamt ... habe bereits im Jahre 2009 in einem Schreiben an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die Auffassung vertreten, dass es sich beim gesamten ehemaligen Kasernenareal um eine nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Fläche handle. Die Beigeladene habe im Jahr 2009 u. a. die beiden streitgegenständlichen Flurnummern erworben. Seitens des Verkäufers, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, sei vorher mehrfach der Antragstellerin der Erwerb des Kasernenareals mit einer Fläche von ca. 23 ha angeboten worden, die Antragstellerin habe jedoch abgelehnt. Die Antragstellerin habe, nachdem sie über den Verkauf der Grundstücke an die Beigeladene informiert worden sei, einen Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans und zur Aufstellung eines Bebauungsplans für diesen Bereich gefasst. Erklärtes Planungsziel sei es gewesen, das ehemalige Kasernenareal als „Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum gemeindlichen Ökokonto (Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft)“ festzusetzen. Diese Planung sei dann später aufgegeben worden. Die entsprechenden Gemeinderatsbeschlüsse seien am ... September 2011 aufgehoben worden. In derselben Sitzung habe der Gemeinderat der Antragstellerin einen neuen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie Aufstellungsbeschlüsse für drei Bebauungspläne gefasst, darunter auch der Bebauungsplan Nr. ... „Gewerbegebiet ...“, in dem u. a. die streitgegenständlichen Grundstücke lägen. Zur Sicherung dieser Planung sei außerdem eine Veränderungssperre beschlossen worden. Die Beigeladene habe mit zahlreichen Schreiben Einwendungen gegen die neuen Planungen der Antragstellerin erhoben und darauf hingewiesen, dass es sich auch bei der neuen Bauleitplanung wiederum um eine offensichtlich rechtswidrige Verhinderungsplanung handele. Die Beigeladene habe durchgehend darauf hingewiesen, dass die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... in erheblichem Maße durch Wohnnutzung geprägt seien. Am 27. August 2014 habe die Beigeladene gegenüber dem Landratsamt ... die Wiederaufnahme der Nutzung für das Gebäude Nr. ... angezeigt. Zudem sei eine Vorabprüfung durch die zuständige juristische Abteilung des Landratsamtes erfolgt, mit dem Ergebnis, dass ein förmliches Nutzungsänderungsverfahren im vorliegenden Falle nicht durchzuführen sei. Diese Einschätzung entspreche der Auffassung der Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz in der „Arbeitshilfe zu den rechtlichen, planerischen und finanziellen Aspekten der Konversion militärischer Liegenschaften“, Stand 25./26. September 2002. Es fehle bereits am Anordnungsgrund für den Hauptantrag sowie für den Hilfsantrag zu 2. Die von der Antragstellerin begehrte Untersagung, im streitgegenständlichen Gebäude Asylbewerber unterzubringen sowie bereits vorgenommene Unterbringungen zu beseitigen, stelle eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache dar, die nicht zulässig sei. Für den Fall einer Untersagung würde vom Entscheidungszeitpunkt des Eilverfahrens bis zu einer etwaigen Hauptsacheentscheidung die Hauptsache teilweise, nämlich für eben diesen Zeitraum, vorweggenommen. Das sei grundsätzlich unzulässig. Es sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die sonst für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile für sie schlechterdings unzumutbar wären. Das sei hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei dem Gebäude Nr. ... nicht um ein Neubauvorhaben handle, sondern um ein solches, das seit über 60 Jahren ohne größere bauliche Veränderung existiere und außerdem deswegen, weil es sich beim Bebauungsplan Nr. ... um eine nicht vollzugsfähige Verhinderungsplanung handle, derentwegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2049 ein Normenkontrollverfahren anhängig sei. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch. Bei der Frage, ob eine Rechtsverletzung der Antragstellerin vorliege, dürfe nicht ausgeblendet werden, dass die Antragstellerin durch ihr eigenes Zutun bzw. durch das Unterlassen einer ihr obliegenden Mitwirkung eine Rechtsverletzung förmlich herausgefordert habe, was hier zu bejahen sei. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schreiben vom 13. Oktober 2014,

den Antrag sowie die Hilfsanträge „zu 1 und 2“ (gemeint wohl 2 und 3) „abzuweisen“.

Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht. Die behauptete Verletzung von Anhörungs- und Zustimmungsregelung der Bayerischen Bauordnung und damit einhergehendes kommunales Selbstverwaltungsrecht fiele nicht in die Zuständigkeit des Landkreises als Antragsgegner. Diese Aufgaben beträfen den Aufgaben- und Pflichtenkreis der Unteren Bauaufsichtsbehörde am Landratsamt, deren Rechtsträger der Freistaat Bayern sei. Die von der Antragstellerin genannten Vorschriften seien im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zu befolgen, auf den ordnungsgemäßen Ablauf eines möglichen Baugenehmigungsverfahrens habe der Landkreis jedoch keinen Einfluss. Auch materiell-rechtlich sei kein gegenüber dem Landkreis bestehender Anordnungsanspruch vorgetragen worden. Die Antragstellerin berufe sich darauf, dass die Unterbringung von Asylbewerbern im Vorhabensgebäude baurechtlich nicht genehmigungs- bzw. zustimmungsfähig sei. Über diese Frage habe jedoch die Untere Bauaufsichtsbehörde zu befinden. Solange keine förmliche Nutzungsuntersagung ausgesprochen werde, dürfe der Antragsgegner wie jeder andere private Nutzer auch davon ausgehen, dass entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung eine genehmigungsfreie Wiederaufnahme der Nutzung vorliege. Darüber hinaus sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf welche die Antragstellerin ihr Begehren stützen könne. Außerdem sei kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Auch der zwischenzeitlich in Kraft getretene Bebauungsplan vermöge keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn der Grundstückseigentümer habe bereits einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, daher sei von einer zeitnahen Umsetzung der Planung nicht auszugehen und eine Eilbedürftigkeit daher nicht erkennbar. Die begehrte Unterlassung käme außerdem einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Auch die Hilfsanträge erwiesen sich als unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin sei der Antrag richtigerweise dahingehend auszulegen, dass der Rechtsträger der Unteren Bauaufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Duldung durch den vermietenden Eigentümer und dem mietenden Landkreis zum bauaufsichtlichen Einschreiten verpflichtet werde. Diese Auslegung führe allerdings dazu, dass der Antrag sich gegen den falschen Antragsgegner richte und damit wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen sei. Für den Fall, dass das Gericht den Antrag dennoch als zulässig erachte, erscheine die Unterbringung von Asylbewerbern im Gebäude Nr. ... der Kaserne ... weder bauordnungs- noch bauplanungsrechtlich als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das Gebäude Nr. ... sei bisher als Unterkunft für die Unteroffiziere genutzt worden. Es habe daher bereits bisher der Unterbringung von Personen gedient, während diese ihren Dienst in der angrenzenden Kaserne ausgeübt hätten. Es sei zum Aufenthalt von Menschen zum Zweck der Übernachtung bestimmt und daher jedenfalls für eine wohnähnliche Nutzung. Diesen Zweck solle das Gebäude nun auch im Rahmen der Unterbringung von Asylbewerbern erfüllen. Daher werde hier die jeder Nutzung eigene Variationsbreite nicht verlassen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Unteroffiziersunterkunft um ein ehemaliges Bundeswehrgebäude handle. Das Gebäude Nr. ... befinde sich außerhalb des ehemaligen Kasernengevierts und damit außerhalb des eigentlichen Kasernengeländes. Es sei auch nicht von der Umwehrung der Kaserne mit umfasst gewesen. Es habe daher einer rein wohnähnlichen Nutzung gedient. Diese unterscheide sich aber nicht wesentlich von einer zivilen wohnähnlichen Nutzung. Die militärische Nutzungsaufgabe habe daher auch nicht zu einer Entwidmung dieser Nutzung geführt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 trug die Beigeladene weiter insbesondere zum Bebauungsplan Nr. ... vor und vertiefte ihre bisherigen Ausführungen zu Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 ließ die Antragstellerin auf die Antragserwiderung replizieren. Der vorliegende Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Zur Schwarznutzung eines Hoheitsträgers sei bereits entschieden worden, dass sich verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz einer Gemeinde unmittelbar gegen die schwarznutzende Gebietskörperschaft mit dem Ziel der Nutzungsuntersagung zu richten habe. Jeder Träger öffentlicher Verwaltung sei gehalten, in seinem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich selbst für die Rechtmäßigkeit seines Handelns Sorge zu tragen. Ein Verweis der Gemeinde auf einen Antrag an die Untere Bauaufsichtsbehörde würde zu einer Benachteiligung der Gemeinde gegenüber einem betroffenen Privaten führen. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein privater Betroffener, der sich gegen die ihn beeinträchtigende Nutzung eines Hoheitsträgers wende, nicht etwa ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erstreiten könne, sondern sich mit einem entsprechenden Unterlassungsanspruch unmittelbar gegen den Hoheitsträger zu richten habe. Die vorliegend begehrte Entscheidung im Eilverfahren stelle auch keine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Die zwischenzeitliche Aussetzung der streitgegenständlichen Nutzung sowie die Durchführung eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens hindere nicht die Wiederaufnahme der Nutzung bei Vorliegen der notwendigen Rechtsgrundlagen. Es bedürfe keiner vorherigen Inanspruchnahme eines Hauptsacherechtsbehelfs. Dem Vortrag, die nunmehrige Nutzung der Asylbewerberunterbringung entspräche der früheren Kasernennutzung, sei entgegenzuhalten, dass sich die Kasernierung von Soldaten wesentlich von der wohnnutzungsähnlichen Asylbewerberunterbringung unterscheide. Der Tagesablauf eines Soldaten führe dazu, dass dieser regelmäßig nur zur Nachtruhe in die Stube zurückkehre. Dagegen beziehe der Asylbewerber die Unterkunft als Lebensmittelpunkt und gehe dort seinen sämtlichen Alltagserledigungen nach, in die er auch, anders als der Soldat, seine Familie einbeziehe. Die nunmehr vorliegende Nutzung sei demgemäß im Gegensatz zur Kasernierung als „wohnähnlich“ einzustufen. Selbst wenn man nicht von einer „wohnähnlichen“ Nutzung ausgehe, so unterscheide sich die Kasernennutzung von der Unterbringung von Asylbewerbern so erheblich, dass die Variationsbreite der bisherigen Nutzung verlassen und ein Genehmigungs- bzw. Zustimmungserfordernis ausgelöst werde. Die Unterbringung von Asylbewerbern betreffe den Lebensmittelpunkt des gemeinsamen Wohnens mit den Angehörigen, dagegen habe die Kasernenunterbringung lediglich die zeitlich begrenzte Unterbringung am Arbeitsplatz zum Gegenstand. Zudem berge die Unterbringung von Asylbewerbern deutlich mehr soziales Konfliktpotential. Diesbezüglich sei auch der Argumentation des Antragsgegners zu widersprechen, dass das streitgegenständliche Gebäude sich außerhalb des eigentlichen Kasernengeländes befinde. Die ehemalige ...-Kaserne ... habe ein einheitliches Kasernenareal dargestellt, sie sei als einheitliche Kaserne konzipiert gewesen, der Flächennutzungsplan der Antragstellerin habe das Gelände einheitlich als Sondergebiet Bund festgesetzt und die Liegenschaft habe sich einheitlich in Bundeseigentum befunden. Das streitgegenständliche Gebäude habe überdies der Kasernierung von Soldaten und nicht von Unteroffizieren gedient. Im Übrigen sei die Antragstellerin durch die Ermittlung von Alternativstandorten sowie deren Angebot an den Antragsgegner ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 22. Oktober 2014 nahm der Bevollmächtigte der Beigeladenen hierzu Stellung. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4. November 2014 ließ die Antragstellerin zu den Schreiben des Beigeladenenbevollmächtigten Stellung nehmen. Der Antrag richte sich gegen den richtigen Antragsgegner. Es sei unbestritten, dass sich Gemeinden gegen Vorhaben öffentlicher Bauherren mittels einer Unterlassungs- bzw. Leistungsklage zur Wehr setzen könnten. Diese sei wie im Falle eines privaten Nachbarn unmittelbar gegen den schwarz nutzenden Hoheitsträger zu richten. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Antragstellerin ihr Begehren primär mit dem Unterlassen verfahrensrechtlicher Vorschriften begründe. Verfahrensgegenstand sei die gegenwärtige Schwarznutzung. Nutzer sei der Landkreis. Der Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht erfolge unmittelbar durch die illegale Nutzung. Gegen diese habe sich die Antragstellerin zu wenden. Im Übrigen geht der Schriftsatz auf das Vorbringen des Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Bauleitplanung der Antragstellerin ein. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Schreiben ebenfalls vom 4. November 2014 erwiderte hierauf erneut der Bevollmächtigte der Beigeladenen. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit weiteren Schreiben des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 4., 5. und 6. November 2014 wurde der bisherige Vortrag wiederholt bzw. vertieft. Auf die genannten Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben sämtlich keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (-VwGO-) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Neben der Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit, des Anordnungsgrundes, bedarf es für eine entsprechende Anordnung eines Anordnungsanspruches. Das ist der zu sichernde/regelnde materielle Anspruch des Antragstellers. Gibt es keinen entsprechenden möglicherweise bestehenden Anspruch, so kann grundsätzlich auch keine einstweilige Anordnung zu dessen vorläufiger Sicherung/Regelung ergehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.02.1990 - 4 CE 90.480 -, BayVBl. 1990, 343).

1. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin gegenüber dem gewählten Antragsgegner keine (mögliche) Verletzung in ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen kann bzw. ihr für das begehrte Unterlassen keine mögliche Anspruchsgrundlage zur Seite steht.

Der Antragstellerin kann gegenüber dem Antragsgegner der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehen.

Anders als die Beteiligten meinen, handelt es sich hier nicht primär um die Frage nach dem (richtigen oder falschen) Antragsgegner. Vielmehr hat die Antragstellerin eindeutig den Landkreis als Antragsgegner ausgewählt. Anders als der Antragsgegner meint, ist eine anderweitige Auslegung dieses Begehrens nicht möglich. Der Antrag gegen den Landkreis als Antragsgegner ist nämlich eindeutig, es fehlt bereits daran, dass wegen einer möglichen Uneindeutigkeit eine Auslegung überhaupt statthaft wäre. Außerdem ist die Antragstellerin von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, so dass kein Anlass besteht, daran zu zweifeln, dass mit dem vorliegenden Antrag wirklich der Landkreis als Antragsgegner gewählt sein soll. Schließlich geht auch aus der inhaltlichen Begründung des Antrags unzweifelhaft hervor, dass die Antragstellerin gerade gegen den Landkreis als Antragsgegner vorgehen will.

Allerdings kann aus Gründen des materiellen Rechts der geltend gemachte Anspruch gegen den Antragsgegner nicht in Betracht kommen.

Folgende Erwägungen sind für dieses Ergebnis maßgeblich:

Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Antragstellerin die für den Ausspruch auf der Grundlage von § 123 VwGO erforderliche subjektive Rechtsverletzung bzw. einen entsprechenden Anspruch nur und ausschließlich aus einer möglichen Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (-GG-), Art. 11 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (-BV-) bzw. aus einfachrechtlichen Vorschriften, die Inhalt und Schranken dieser Gewährleistung darstellen, herleiten kann. Andere Rechtsquellen kommen für eine Gemeinde als Antragstellerin, abgesehen von speziellen Konstellationen, die hier nicht vorliegen, nicht in Betracht.

Bei den von der Antragstellerin angesprochenen weiteren Gesichtspunkten, nämlich dass das Vorhaben wegen möglicher Gesundheitsgefahren für die künftigen Bewohner nicht geeignet bzw. es wegen besserer Alternativen nicht erforderlich sei, handelt es sich nicht um mögliche Verletzungen der gemeindlichen Planungshoheit, so dass diese von vorneherein nicht zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin führen können: Bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsgefahren, an deren Vorliegen nach Aktenlage ohnehin zumindest Zweifel bestehen, gilt, dass die Antragstellerin nicht Sachwalterin der zukünftigen Bewohner ist. Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Erforderlichkeit ist darauf hinzuweisen, dass im öffentlichen Baurecht anders als zum Beispiel im Recht der Planfeststellung eine Prüfung alternativer Standorte nicht gefordert werden kann, d. h. unterstellt, ein Vorhabenstandort erweist sich nach den anzulegenden Vorschriften als zulässig, kann diese Zulässigkeit nicht unter Hinweis auf gleich oder besser geeignete Alternativen in Frage gestellt werden.

Es bleibt also dabei, dass als Grundlage für den geltend gemachten Anspruch lediglich die kommunale Planungshoheit in der jeweiligen einfach-gesetzlichen Ausgestaltung als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung als möglicherweise verletzte öffentlich-rechtliche Vorschrift in Betracht kommt.

Konsequenterweise kann das grundrechtsgleiche Recht einer Gemeinde, von Verletzungen in ihrer kommunalen Selbstverwaltung verschont zu bleiben, nur gegen einen Rechtsträger gerichtet werden, der insofern tauglicher Anspruchsgegner sein kann, als er verpflichtet ist, dieses Recht der Gemeinde auf kommunale Selbstverwaltung zu wahren.

Danach scheidet der hier gewählte Antragsgegner als in materiell-rechtlicher Hinsicht tauglicher Antragsgegner aus.

Zwar sind grundsätzlich auch die Landkreise an die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie gebunden (vgl. Mehde in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Lfg. 67 Stand: November 2012, Art. 28 Rn. 48 m. w. N.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Antragstellerin allgemein bei jedem Verhalten, das sie als möglichen Verstoß gegen ihre Planungshoheit beurteilt, mit einem Unterlassungsanspruch gegen den Landkreis vorgehen kann. Denn insofern ist die Zuständigkeitsverteilung auf dem jeweils einschlägigen Rechtsgebiet, hier das Bauplanungsrecht, zu beachten. Um einen konkret in Rede stehenden Verstoß gegen die kommunale Planungshoheit in Gestalt des Erfordernisses der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens geltend zu machen, ist es nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung in § 36 BauGB, Art. 67 BayBO, Art. 53 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 Halbsatz 1 BayBO notwendig, diesen möglichen Verstoß gegen die zuständige staatliche Behörde und deren Rechtsträger zu richten.

Der angegangene Landkreis ist in der vorliegenden Fallgestaltung aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin zu wahren. Das grundrechtsgleiche Recht der Antragstellerin richtet sich hier nicht gegen den Antragsgegner. Er kann es demzufolge auch nicht verletzen und braucht auf dieser Grundlage auch nichts zu unterlassen.

Die mögliche Verletzung der Antragstellerin liegt hier darin, dass - zumindest für den Fall, dass dies rechtlich erforderlich ist - auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens oder eines Zustimmungsverfahrens vor der Belegung des streitgegenständlichen Vorhabens mit Asylbewerbern verzichtet wurde. Ob das Vorhaben eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt oder nicht, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn selbst wenn dies mit der Antragstellerin anzunehmen wäre, liegt hierin keine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin durch den hiesigen Antragsgegner.

Zwar ist es richtig, dass, sollte in Gestalt des Vorhabens eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegen, dadurch sogenannte absolute Verfahrensrechte der Antragstellerin unterlaufen und diese dadurch in ihrem grundrechtsgleichen Selbstverwaltungsrecht, konkret in ihrer Planungshoheit, verletzt wäre. Denn die Antragstellerin hätte in einem entsprechenden Verfahren beteiligt werden müssen. Das ergibt sich für den Fall eines Zustimmungsverfahrens aus Art. 73 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BayBO; in diesem Fall muss die Gemeinde jedenfalls nach ihrem Einverständnis gefragt werden. Für den Fall eines Genehmigungsverfahrens ist das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 BauGB oder dessen Ersetzung gemäß § 36 Abs. 2 BauGB, Art. 67 BayBO erforderlich. Diese Vorschriften dienen der Wahrung der Planungshoheit der Gemeinde. Sie soll ihre Planungsvorstellungen im Baugenehmigungsverfahren auch gegenüber einem öffentlichen Bauherrn geltend machen können (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1992 - 4 C 24.90 -, BVerwGE 91, 227 = juris Rn. 14; U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339 ff.).

Eine entsprechende förmliche Beteiligung der Antragstellerin hat nicht stattgefunden.

Dies deshalb, weil auf Antragsgegnerseite davon ausgegangen wird, dass das streitgegenständliche Vorhaben nicht genehmigungsbedürftig ist. Für den Fall, dass diese Annahme unzutreffend ist, stünde eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem gemeindlichen Einvernehmen gemäß § 36 BauGB und dadurch in ihrer kommunalen Planungshoheit im Raum. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Baugenehmigung, die einem Dritten ohne Einholung des erforderlichen Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB oder dessen wirksamer Ersetzung erteilt wird, auf eine Anfechtungsklage der Gemeinde hin ohne weiteres, insbesondere ohne Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens, aufzuheben ist, um der Planungshoheit der Gemeinde zur Wirksamkeit zu verhelfen. Das Einvernehmenserfordernis wird als sogenanntes absolutes Verfahrensrecht angesehen, dessen Missachtung von der Gemeinde unabhängig von der materiellen Rechtslage geltend gemacht werden kann (vgl. nur BVerwG, B. v. 11.8.2008 - 4 B 25.08 -, juris Rn. 6; v. 5.3.1999 - 4 B 62.98 -, juris Rn. 13). Für den Fall, dass auf die Durchführung eines erforderlichen Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens vollständig verzichtet wird, weil von einer Genehmigungsfreiheit des Vorhabens ausgegangen wird, kann zwangsläufig nur die gleiche Rechtsverletzung eintreten wie bei einer erteilten Baugenehmigung ohne Beteiligung der Gemeinde. Denn auch in diesem Fall ist die Gemeinde an der Ausübung ihrer absoluten und mittelbar verfassungskräftigen Mitwirkungsrechte gehindert. Aus der Sicht der Gemeinde spielt es keine Rolle, ob die Planungshoheit dadurch beeinträchtigt wird, dass eine Baugenehmigung bzw. Zustimmung ohne das erforderliche gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, oder dadurch, dass ein Vorhaben formell illegal errichtet wird; die Interessenlage ist in beiden Fällen gleich (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1991 - 4 C 31.89 -, juris Rn. 15; v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 16ff., insbesondere Rn. 21; BayVGH, B. v. 18.2.2002 - 26 CE 02.2052 -, juris Rn. 9).

Im vorliegenden Antragsverfahren gegen den Antragsgegner Landkreis kann die Antragstellerin das aufgezeigte absolute Verfahrensrecht jedoch nicht geltend machen. Denn es ist nicht der Antragsgegner, der im Verhältnis zur Antragstellerin dafür verantwortlich ist, durch deren Beteiligung über das gemeindliche Einvernehmen die Verfahrensrechte der Antragstellerin zu wahren. Vielmehr ist dies gemäß Art. 53 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 1 Hs. 1 BayBO Aufgabe der Unteren Bauaufsichtsbehörde, also der Kreisverwaltungsbehörde, das heißt hier, da es sich bei der Antragstellerin um eine (einfache) kreisangehörige Gemeinde handelt, des staatlichen Landratsamts als Behörde des Freistaats Bayern.

Das ist auch der Grund, warum die Antragstellerin aus der von ihr für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (U. v. 15.7.2014 - 6 K 2945/13 -, juris insbesondere Rn. 55 ff.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, B. v. 11.07.2013 - 6 L 674/13 -, juris) nichts für sich herleiten kann. Denn im Unterschied zur dort vorliegenden Konstellation ist es im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren so, dass Antragsgegner nicht der Rechtsträger einer staatlichen Behörde, sondern ein anderer kommunaler Rechtsträger ist. Im genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen waren anders als im hiesigen Verfahren auf der Beklagtenseite Rechtsträger staatlicher Behörden vertreten. Demzufolge bestünden dort auch keine Bedenken, von den Rechtsträgern der staatlichen Behörden die Beachtung der durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelten Verfahrensrechte zu verlangen. Das ist hier anders. Vom hier als Antragsgegner gewählten Landkreis kann dies nicht verlangt werden. Dafür gibt es keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der dieses Begehren dem Landkreis gegenüber ermöglichen würde. Mit anderen Worten: Der Landkreis ist nicht dafür zuständig, die Verfahrensrechte einer Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren zu wahren, da die Führung des bauaufsichtlichen Verfahrens nicht Sache des Landkreises ist.

Denkbar wäre es allenfalls, das hier verfolgte Begehren gegen den Landkreis aufgrund dessen allgemeiner Pflicht zu rechtskonformem Verhalten, Art. 20 Abs. 3 GG, zuzulassen. Dafür wiederum besteht keine ausreichende Notwendigkeit. Denn insofern steht der Antragstellerin ein naheliegenderer Weg zur Verfügung. Es ist möglich und sachnäher, nicht den hiesigen Antragsgegner auf Unterlassung, sondern den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Einschreiten in Anspruch zu nehmen. Das ist zumindest nach der Rechtsprechung der Kammer in Konstellationen wie der vorliegenden auch grundsätzlich möglich (vgl. VG München, B. v. 10.10.2014 - Az. M 11 E 14.4377 -). Daran wiederum vermag nicht, wie die Antragstellerin meint, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (U. v. 15.7.2014 - 6 K 2945/13 -, juris Rn. 71 ff.) etwas zu ändern. Dort wird ausgeführt, dass in der Rechtsprechung seit längerem geklärt sei, dass ein (privater) Betroffener, der sich gegen die ihn beeinträchtigende Nutzung eines Hoheitsträgers gerichtlich wehren möchte, nicht etwa ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde erstreiten könne, sondern sich mit einer entsprechenden Leistungs- bzw. Unterlassungsklage unmittelbar gegen den Hoheitsträger zu richten habe. Die insofern in Bezug genommenen Fälle haben allerdings gemein, dass es sich um Konstellationen handelt, in denen der Erlass von bauaufsichtlichen Anordnungen von vorneherein ausscheidet, weil die Beeinträchtigung vom Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde selbst ausgeht. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor. Es handelt sich nicht um die Nutzung des Rechtsträgers der Bauaufsichtsbehörde, der das bauaufsichtliche Verfahren zu führen und darüber zu entscheiden hätte, sondern eines anderen (kommunalen Rechtsträgers), nämlich des Landkreises.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Vorgehen gegen den Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin unzumutbar oder nicht möglich wäre. Wäre dies der Fall, müsste man tatsächlich einen derartigen hier vorgebrachten Unterlassungsanspruch jedenfalls grundsätzlich zulassen, da eine Gemeinde in dieser Situation sonst nahezu rechtlos gestellt wäre. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass für den Fall eines Vorgehens gegen den Rechtsträger der zuständigen staatlichen Bauaufsichtsbehörde, gerichtet auf bauaufsichtliches Einschreiten, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin von vornherein aussichtslos wäre. Zuzugeben ist der Antragstellerin zwar, dass es unter Berücksichtigung des Akteninhalts fraglich erscheint, ob das zuständige Landratsamt ohne weiteres von sich aus diesem Begehren nachkommen wird, jedoch besteht auch insoweit die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung.

2. Mit der Erfolglosigkeit des Hauptantrags ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den ersten Hilfsantrag eingetreten. Auch dieser ist jedoch erfolglos. Der Antragstellerin steht auch insofern gegen den gewählten Antragsgegner keine Anspruchsgrundlage für das begehrte Unterlassen zur Verfügung bzw. kann die Antragstellerin im Verhältnis zum gewählten Antragsgegner keine (mögliche) Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen. Insofern gelten dieselben Erwägungen wie oben unter 1.

3. Mit der Erfolglosigkeit des ersten Hilfsantrags ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag eingetreten. Auch dieser bleibt jedoch erfolglos, da die Antragstellerin die begehrte Feststellung im Verhältnis zum gewählten Antragsgegner nicht verlangen kann.

Zwar wird ein entsprechendes Feststellungsbegehren teilweise für zulässig gehalten (vgl. VG München, U. v. 29.04.2014 - M 1 K 13.5722 -, juris Rn. 20). Jedoch kann dies wiederum nur gelten, wenn die Feststellung gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht wird.

Unabhängig davon besteht jedenfalls für den Feststellungsantrag kein Anordnungsgrund. Zwar ist nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass es nicht schlechthin ausgeschlossen ist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch vorläufige Feststellungen zu treffen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 217 m. w. N. auch zur Gegenauffassung), jedoch bedarf es für einen vorläufige Feststellungsantrag der Darlegung, warum dies ausnahmsweise unabdingbar ist, woran es hier fehlt.

4. Ohne dass es für die Entscheidung über diesen Rechtsstreit erheblich wäre, wird aus Gründen der Prozessökonomie hinsichtlich möglicherweise in Zukunft noch folgender Verfahren in dieser Angelegenheit auf Folgendes hingewiesen:

Die aus den vorgelegten Schriftsätzen zu entnehmende Auffassung des Landratsamtes ... ... als Untere Staatliche Bauaufsichtsbehörde, wonach es sich beim Vorhaben nicht um eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung handelt, erscheint zweifelhaft. Die Umnutzung einer Soldatenunterkunft in ein Asylbewerberheim dürfte grundsätzlich eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellen, weil durch die Verwirklichung des Vorhabens die jeder Art von Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. z. B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 12.12.1996 - 3 M 103/96 -, juris für ein Vorhaben im Außenbereich, wobei aber in den Entscheidungsgründen selbstständig tragend dieses Ergebnis auch unabhängig vom bodenrechtlichen Bereich begründet wird); im vorliegenden Fall spricht nach den Umständen vieles dafür, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich ist.

Dazu kommt noch folgende Überlegung: Eine mögliche Genehmigungsfreiheit der aktuellen Nutzung des Vorhabens kann wie gerade gesagt überhaupt nur in Frage kommen, wenn - worauf sich der Antragsgegner auch beruft - die Nutzung in der Variationsbreite einer früheren erlaubten Nutzung liegt. Das erscheint außer in sachlicher auch in zeitlicher Hinsicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu (vgl. etwa B. v. 21.11.2000 - 4 B 36/00 -, juris Rn. 11) als fraglich, da eine Grundlage für ein Anknüpfen der neuen Nutzung an eine bisherige Nutzung nach endgültiger Aufgabe der letzteren nicht bestünde, zumal zwischen der Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahre 2003 und der Wiederaufnahme einer Nutzung, die nach Auffassung des Landratsamtes hieran anknüpfen soll, ein Zeitraum von immerhin elf Jahren liegt.

Nach alledem waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 154 Abs. 3 Halbsatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen abzulehnen.

Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2). Eine Addition von Streitwerten nach Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs wird nicht vorgenommen. Zwar war über die Hilfsanträge zu entscheiden, jedoch repräsentieren diese im Vergleich zum Hauptantrag keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert.

Eine (entsprechende) Anwendung von Nr. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint nicht angemessen, da es der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag nach ihren eigenen Vorstellungen gerade nicht um eine der Ersetzung ihres Einvernehmens hinreichend vergleichbare Situation geht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 11 E 14.4297 zitiert 18 §§.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Baugesetzbuch - BBauG | § 37 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder


(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvern

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Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2014 - M 1 K 13.5722

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Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Nutzung des Gebäudes ...-straße 16 in ... als Asylbewerberwohnheim der Baugenehmigungspflicht unterliegt. II. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 1 N 14.2049

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 14.2049 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Konversion eines Kasernengeländes;
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Juli 2015 - M 11 E 15.1923

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 25.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begeh

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Macht die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes erforderlich, von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften abzuweichen oder ist das Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 14 oder § 36 nicht erreicht worden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde.

(2) Handelt es sich dabei um Vorhaben, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken der Bundespolizei oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, ist nur die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich. Vor Erteilung der Zustimmung hat diese die Gemeinde zu hören. Versagt die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung oder widerspricht die Gemeinde dem beabsichtigten Bauvorhaben, entscheidet das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der zuständigen Obersten Landesbehörde.

(3) Entstehen der Gemeinde infolge der Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Aufwendungen für Entschädigungen nach diesem Gesetzbuch, sind sie ihr vom Träger der Maßnahmen zu ersetzen. Muss infolge dieser Maßnahmen ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, sind ihr auch die dadurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(4) Sollen bauliche Anlagen auf Grundstücken errichtet werden, die nach dem Landbeschaffungsgesetz beschafft werden, sind in dem Verfahren nach § 1 Absatz 2 des Landbeschaffungsgesetzes alle von der Gemeinde oder der höheren Verwaltungsbehörde nach den Absätzen 1 und 2 zulässigen Einwendungen abschließend zu erörtern. Eines Verfahrens nach Absatz 2 bedarf es in diesem Falle nicht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 14.2049

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Konversion eines Kasernengeländes;

endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung;

im Zusammenhang bebauter Ortsteil;

Eigenart der näheren Umgebung;

maßstabsbildende Wirkung von legalen Nutzungen.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde L., vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 17 „Gewerbegebiet Lu.“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin, die Eigentümerin des überplanten Geländes ist, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 17 „Gewerbegebiet Lu.“, den die Antragsgegnerin am 15. September 2014 als Satzung beschlossen und am 17. September 2014 bekannt gemacht hat.

Die Antragstellerin hat im Jahr 2009 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben eine ca. 5 ha große Fläche mit Gebäuden und Anlagen der ehemaligen Prinz-Heinrich-Kaserne erworben, die westlich der Ortschaft L. eine Fläche von etwa 20 ha in Anspruch nahm. In der Kaserne waren ab 1936 Einheiten der Gebirgsjäger, ab 1945 amerikanische Streitkräfte und von 1973 bis 2002 ein Flugabwehrraketenbataillon der Bundeswehr untergebracht. Die Grundstücke der Antragstellerin, die sich im Süden des Kasernengeländes befinden, liegen zum überwiegenden Teil im Umgriff des angegriffenen Bebauungsplans, der den Südosten des Kasernengeländes als Gewerbegebiet überplant, sowie im Umgriff des in Aufstellung begriffenen Bebauungsplans Nr. 26 „Gewerbegebiet Lu. II“, der den südwestlichen Teil des Kasernengeländes erfasst. In der östlichen Hälfte des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegen das unter Denkmalschutz stehende ehemalige Offizierskasino (Nr. 225 im Bestandsplan des Finanzbauamts Rosenheim vom Januar 1997) sowie das ebenfalls unter Denkmalschutz stehende ehemalige Landhaus (Nr. 224) und die beiden Gebäude (Nr. 227 und 228), in denen Unteroffiziere untergebracht waren. Westlich schließen weitere, ehemals militärisch genutzte Gebäude an. Dazu gehören die Raufutterscheune (Nr. 221) und außerhalb des Plangebiets die nur teilweise noch erhaltenen Mulistallungen (Nr. 213), die ebenfalls unter Denkmalschutz stehen. Südlich des angegriffenen Bebauungsplans befinden sich zwei Wohngebäude.

Die Antragsgegnerin beabsichtigte zunächst, in einem Bebauungsplan das gesamte ehemalige Kasernenareal unter weitgehendem Abbruch der bestehenden Gebäude als Fläche für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Nach Bedenken des Landesamts für Denkmalpflege, das sich gegen den Abbruch der Baudenkmäler aussprach, hat die Antragsgegnerin im Jahr 2012 im nördlichen Bereich des Kasernenareals den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 15 „Camp Wo. Europe L.“ für ein Sport- und Freizeitcamp erlassen.

Mit dem am 15. September 2014 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 17 werden für den südöstlichen Bereich der ehemaligen Kaserne entgegen den Vorstellungen der Antragstellerin, die ein Unteroffiziersheim an den Landkreis zur Unterbringung von Asylbegehrenden vermietet hat und im östlichen Teil des Plangebiets eine Wohnnutzung anstrebt, Gewerbegebiete mit unterschiedlichen Lärmemissionskontingenten festgesetzt. Gleichzeitig wird die Errichtung von Einzelhandelsbetreiben, Tankstellen, selbstständigen Lagerplätzen, Vergnügungsstätten und Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke ausgeschlossen. Die Realisierung der festgesetzten Erschließungsstraßen setzt zumindest einen Teilabbruch der Unteroffiziersheime voraus.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags vom 18. September 2014 verweist die Antragstellerin insbesondere darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin nicht erforderlich sei, soweit sie für die durch Wohnnutzung geprägten Gebäude eine gewerbliche Nutzung vorsehe. Im Bereich des Plangebiets sowie in dessen Umgriff bestünden ausreichende Möglichkeiten, gewerbliche Nutzungen in bereits vorhandenen oder neu zu errichtenden Gebäuden anzusiedeln, so dass die Wohngebäude weiterhin als solche genutzt werden könnten. Darüber hinaus könne der Bebauungsplan auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden, weil die Antragstellerin nicht beabsichtige, im östlichen Teil des Plangebiets eine gewerbliche Nutzung aufzunehmen.

Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern. Die von Art. 14 GG geschützte Rechtsposition der Antragstellerin, Wohngebäude weiterhin zu diesem Zweck zu nutzen, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe das Kasernengelände zu Unrecht als Außenbereich eingestuft. Selbst wenn militärisch genutzte Gebäude nach der Nutzungsaufgabe ihren Bestandsschutz verloren hätten, würden sie gleichwohl nach den üblichen Regeln einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen. Der Ostteil des Plangebiets mit dem Offizierskasino, dem ehemaligen Landhaus und den Unteroffiziersheimen sei aufgrund der objektiven Eignung der genannten Gebäude von Wohnnutzung geprägt. Ebenso wie für den Bebauungszusammenhang komme es für das Vorliegen eines Ortsteils lediglich auf die im fraglichen Gebiet vorhandenen Gebäude und deren tatsächliche Nutzung an. Da die Bauaufsichtsbehörde nicht beabsichtige, gegen die Unterbringung von Asylbegehrenden in den Unteroffiziersheimen einzuschreiten, hätte die Antragsgegnerin diese Nutzung ebenso wie die Wohnnutzung im Landhaus berücksichtigen müssen.

Das Landhaus habe bis zum Erlass des Bebauungsplans weiterhin als allgemeines Wohnhaus genutzt werden können. Der 1934 erteilten Baugenehmigung liege eine Variationsbreite zugrunde, die alle Nutzungszwecke umfasse, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden seien. Das folge daraus, dass die Bauordnung von 1901 Nutzungsänderungen nicht als genehmigungspflichtigen Tatbestand erfasst habe. Die Tatsache, dass das Landhaus, wie von der Antragsgegnerin behauptet, später als Büro- und Verwaltungsgebäude genutzt worden sei, führe daher nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung. Auch die beiden Unteroffiziersheime, die außerhalb des eingezäunten Kasernengeländes der Unterbringung von Soldaten gedient hätten, könnten weiterhin in zulässiger Weise zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine nachfolgende zivile Wohnnutzung sei nicht einmal als genehmigungspflichtige Nutzungsänderung anzusehen, weil „militärisches“ und „ziviles“ Wohnen sich nicht unterscheiden würden. Sei die Fortdauer der Wohnnutzung aber rechtlich geschützt, so habe die Antragsgegnerin durch die Ausweisung von Gewerbegebieten neben Wohngebäuden gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verstoßen und dem Schutzbedürfnis der Wohnnutzung nicht ausreichend Rechnung getragen.

Abwägungsfehlerhaft sei auch die Erschließung des Gebiets. Nach den Untersuchungen der Antragsgegnerin sei lediglich mit 34 gewerblichen Fahrbewegungen pro Stunde im geplanten Gewerbegebiet zu rechnen. Zur Bewältigung dieses Verkehrsaufkommens sei der südliche Teil der beiden Ringstraßen nicht erforderlich. Dazu komme, dass die Realisierung der Erschließungsstraßen den Abbruch der beiden Wohnheime voraussetze. Zudem habe die Antragsgegnerin zu Unrecht die Unterbringung von Einrichtungen für soziale und kirchliche Zwecke im Gewerbegebiet ausgeschlossen. Widersprüchlich sei auch die Festlegung des östlichen Bauraums im Gebiet GEe 4, der eine schützenswerte Baumreihe beeinträchtige. Auch die Festsetzung der maximal zulässigen Grundfläche von 3.200 m² für diesen Bereich sei nicht nachvollziehbar. Die festgesetzte Fläche werde von der Grundfläche der Raufutterscheune (1.400 m²) und der Größe des östlichen Baufensters (400 m²) nicht annähernd ausgeschöpft.

Sie beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 17 „Gewerbegebiet Lu.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Eigentumsbelange der Antragstellerin seien im Rahmen der Abwägung sachgerecht berücksichtigt worden. Ihre Grundstücke, die sie für 0,22 € pro Quadratmeter erworben habe, seien baulich nur eingeschränkt nutzbar gewesen, weil sie vor der Überplanung im Außenbereich gelegen seien. Die vorhandene Bebauung des Kasernengeländes, die von der übrigen Bebauung im Gemeindegebiet deutlich abgesetzt sei, lasse nach Aufgabe der militärischen Nutzung keine organische Siedlungsstruktur erkennen. Mit Ausnahme der Lagernutzung in der ehemaligen Raufutterscheune, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene und daher siedlungsstrukturell nicht von Bedeutung sei, sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine bauliche Nutzung im Plangebiet genehmigt gewesen, die als Maßstab für die künftige Entwicklung des Gebiets hätte dienen können. Ungeachtet der Tatsache, dass der früheren militärischen Nutzung keine Bedeutung für die rechtlich zulässige Nutzung vor Erlass des Bebauungsplans zukomme, vermittelten die Kasernengebäude nicht den Eindruck einer Wohnnutzung. Die Gebäude, in denen Unteroffiziere untergebracht gewesen seien, hätten eine eigenständige Lebensführung nicht ermöglicht, so dass es sich nicht einmal um eine wohnähnliche Nutzung gehandelt habe. Sollte zutreffen, dass die Baugenehmigung von 1934 für das Landhaus wegen des damals eingeschränkten Prüfprogramms keine Aussagen zur Nutzungsart enthalte, könne insoweit auch kein Bestandsschutz für jede beliebige Nutzung entstehen. Jedenfalls sei der Bestandsschutz entfallen, weil das Landhaus mit der Inbetriebnahme der Kaserne im Jahr 1936 nicht mehr als Wohnhaus gedient habe, sondern als Verwaltungs- und Bürogebäude genutzt worden sei, in dem ab den 1970er Jahren das Finanzbauamt untergebracht gewesen sei.

Die geschützten Interessen am Erhalt und der Nutzung von den im Außenbereich gelegenen Gebäuden habe die Antragsgegnerin in die Abwägung mit dem zutreffenden Gewicht eingestellt, der Ausweisung eines Gewerbegebiets jedoch ein höheres Gewicht beigemessen als der von der Antragstellerin gewünschten Wohnnutzung. In der Gemeinde bestehe eine erhebliche Nachfrage nach Gewerbegrundstücken. Das ehemalige Kasernengelände sei dafür nach der Überprüfung von Alternativstandorten gut geeignet. Die Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Camp Wo. Europe“ stünden für eine gewerbliche Nutzung nicht zur Verfügung, da dort ein Freizeit- und Sportzentrum entstehe. Einrichtungen für soziale, kirchliche und gesundheitliche Zwecke habe man ausgeschlossen, weil derartige Einrichtungen zentrumsnah und nicht am Siedlungsrand untergebracht werden sollten. Auch das in Abschnitten realisierbare Erschließungskonzept, für das man sich nach intensiver Prüfung entschieden habe, um zwei flexibel nutzbare, gut erschlossene Baufelder zu schaffen, sei nicht zu beanstanden. Die Planung sei auch vollziehbar, weil eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der Flächen durch die Ausweisung als Gewerbegebiet ermöglicht werde.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Obersten Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zur Konversion von militärisch genutzten Flächen (Themenheft 20 Militärkonversion) der Auffassung, dass das ehemalige Kasernengelände vor der Überplanung durch die Antragsgegnerin Baulandqualität nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB besessen habe. Auch der Ausschluss sämtlicher Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sei unwirksam, weil sich die Antragsgegnerin nicht mit allen in Betracht kommenden Einrichtungen auseinandergesetzt habe.

Der Senat hat am 17. September 2015 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift und die beigefügten Fotos verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verfahrensakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bebauungsplan, der am 15. September 2014 als Satzung beschlossen und am 17. September 2014 ortsüblich bekanntgemacht wurde, ist erforderlich (1) und leidet nicht an Abwägungsfehlern (2).

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese Regelung setzt der planenden Gemeinde eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die allerdings nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung (vgl. BVerwG, U. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137). Der Vortrag der Antragstellerin, dass sie auf Dauer nicht beabsichtige, die zum Wohnen geeigneten Gebäude im Osten des Plangebiets abzubrechen oder gewerblich zu nutzen, vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Planung nicht in Frage zu stellen. Zutreffend ist zwar, dass die Bauleitplanung auf Umsetzung angelegt ist und daher ein Bebauungsplan, der auf absehbare Zeit nicht vollziehbar ist, nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144). Allerdings tragen Gebietsfestsetzungen eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, weil die Zulässigkeit neuer Vorhaben an ihnen zu messen ist und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Demgegenüber ist die Vollzugsfähigkeit festgesetzter Maßnahmen davon abhängig, ob eine Durchsetzungsmöglichkeit besteht. Da die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung auch bei der von der Antragstellerin angestrebten Nachfolgenutzung des aufgelassenen Kasernenareals Geltung beanspruchen, steht die Vollzugsfähigkeit der gewerblichen Nutzung nicht ernsthaft in Frage. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass sie nicht zum Abbruch der Gebäude bereit sei, die zur Realisierung der festgesetzten Erschließungsstraßen beseitigt werden müssen, steht der Antragsgegnerin zur Realisierung ihrer Planung das Instrument der Enteignung zur Verfügung. Ob die Voraussetzungen der §§ 85 ff. BauGB vorliegen, musste die Antragsgegnerin bei Erlass des Bebauungsplans nicht prüfen (vgl. BVerwG, B. v. 21.2.1991 - 4 NB 16.90 - ZfBR 1991, 125).

2. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Einwendungen gegen die Abwägung greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin hat die durch die Planung berührten öffentlichen und privaten Belange zutreffend ermittelt und bewertet (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen (§ 1 Abs. 7 BauGB).

2.1 Die Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerin an einer sinnvollen Nutzung der bestehenden, teilweise unter Denkmalschutz stehenden Gebäude zutreffend ermittelt und abgewogen. Angesichts des in der Gemeinde bestehenden Bedarfs an neuen Gewerbeflächen, den die Antragsgegnerin sachgerecht ermittelt hatte, durfte sie sich für die Ausweisung von Gewerbeflächen im südlichen Bereich des ehemaligen Kasernengeländes entscheiden. Da sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen konnte, dass die Sport- und Freizeitnutzung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans plangemäß verwirklicht wird, war sie nicht gehalten, Flächen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans in Gewerbegebiete umzuwandeln, um im Interesse der Antragstellerin im Bereich der Gebäude im Osten des angegriffenen Bebauungsplans durch die Ausweisung eines Wohn- oder Mischgebiets eine Wohnnutzung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stand ihr im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf ihren Grundstücken kein Baurecht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu, das die Antragsgegnerin in ihre Abwägung hätte einstellen müssen. Denn das ehemalige Kasernengelände gehörte nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

2.1.1 Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, der kumulativ neben dem Vorliegen eines Ortsteils der Prüfung bedarf (vgl. BVerwG, U. v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - NVwZ 2012, 1631), ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Flächen den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U. v. 1.12.1972 - IV C 6.71 - BVerwGE 41, 227). Allerdings kann nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang vermitteln. Vielmehr gehören dazu nur Bauten, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck geht der Senat davon aus, dass die auf dem Kasernengelände vorhandenen Gebäude, die der Unterbringung, Versorgung und Verwaltung von militärischem Personal und Gerät gedient haben, aufgrund ihrer Größe und objektiven Eignung für die genannten Zwecke (vgl. BVerwG, U. v.17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211) trotz Aufgabe der militärischen Nutzung und der zwischen den baulichen Anlagen vorhandenen Freiflächen geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu bilden. An diesem Bebauungszusammenhang nehmen auch die beiden Wohngebäude auf den Grundstücken FlNr. ... und ... südlich des Kasernengeländes teil, die zwischen 10 m und 20 m von dem benachbarten Unteroffiziersheim entfernt sind. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin setzt sich der Bebauungszusammenhang allerdings nicht weiter nach Süden fort. Vielmehr steht der Abstand von etwa 45 m zwischen den beiden vorher genannten Wohngebäuden und der im Südosten folgenden Wohnbebauung dem Eindruck der Zusammengehörigkeit entgegen. Der trennende Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die kleinräumigere Bebauung im Südosten zur Straße „Lu.er Höfe“ hin orientiert ist, während die beiden Wohngebäude im Norden über mehr als 75 m lange, nach Westen führende Privatwege erschlossen werden. Dass der nördlich des ehemaligen Kasernengeländes gelegene landwirtschaftliche Betrieb wegen seiner Entfernung zum Kasernengelände nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnimmt, liegt ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass die östlich der Straße „Lu.er Höfe“ anzutreffende Wohnbebauung, die auf einer ca. 10 m tiefer gelegenen Geländestufe liegt, wegen der ausgeprägten Hangkante keinen Bebauungszusammenhang zu dem wesentlich höher gelegenen Kasernenareal herstellen kann.

2.1.2 Allerdings bildeten die Gebäude auf dem Kasernengelände im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keinen Ortsteil. Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung, bei der nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Fortentwicklung ausgeschlossen ist, lässt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine weitere Bebauung zu, wenn die vorhandene Siedlungsstruktur eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung zulässt (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1986 - 4 B 41.86 - NVwZ 1986, 1014). Dabei orientiert sich § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB mangels planerischer Festsetzungen an der Eigenart der Bebauung, die in der näheren Umgebung anzutreffen ist. Kann der vorhandenen Bebauung kein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Vorhaben entnommen werden, weil im Hinblick auf die Art oder das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder die überbaubare Grundstücksfläche keine optisch wahrnehmbaren Merkmale feststellbar sind, die eine gewisse Regelmäßigkeit oder einen Plan erkennen lassen, ist die Zulässigkeit weiterer Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen (vgl. BVerwG, B. v. 19.2.2014 - 4 B 40.13 - BayVBl 2014, 477). Da der maßgebliche Bezugsrahmen sein städtebauliches Gepräge ausschließlich durch die vorhandenen Bauten und die tatsächlich ausgeübten Nutzungen erhält, kann eine Nutzung, die endgültig aufgegeben und mit deren Aufnahme nach der Verkehrsauffassung nicht mehr zu rechnen ist, keinen Einfluss auf den Gebietscharakter mehr haben (vgl. BVerwG, B. v. 24.5.1988 - 4 CB 12.88 - BauR 1988, 574). Anders als bei der Bestimmung des Bebauungszusammenhangs, der ohne Rücksicht auf die Legalität der baulichen Anlagen anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung zu beurteilen ist, sofern die zuständigen Behörden sich mit deren Existenz abgefunden haben (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 a. a. O.; U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985), genügt der tatsächlich vorhandene Bestand für die Bestimmung des Ortsteils nicht, bei dessen Auslegung rechtliche Bewertungen einfließen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - ZfBR 1999, 109). Da nur genehmigte oder genehmigungsfähige Bauten und Nutzungen die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen vermögen, ist der durch die Umgebungsbebauung gebildete Rahmen und mit ihm auch der Ortsteil aus dem tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen zu bestimmen (vgl. BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 184).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans zutreffend davon ausgegangen, dass den auf dem Kasernengelände vorhandenen Gebäuden keine organische Siedlungsstruktur entnommen werden konnte, die eine bauliche Fortentwicklung nach § 34 BauGB gerechtfertigt hätte. Da die Bundeswehr im Jahr 2003 die militärische Nutzung des Kasernengeländes endgültig aufgegeben hatte und nahezu alle Gebäude auf dem ehemaligen Kasernengelände bis zum Satzungsbeschluss am 15. September 2014 ungenutzt waren, fehlte im Bereich des Plangebiets, aber auch im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein geeigneter Maßstab dafür, welche Art der baulichen Nutzung in dem im Zusammenhang bebauten Bereich ohne planerische Festsetzung zulässig hätte sein können.

Abgesehen von der mit Bescheid vom 2. September 2013 genehmigten gewerblichen Lagernutzung der ehemaligen Raufutterscheune, die für sich genommen nicht in der Lage war, die Art der baulichen Nutzung im gesamten ehemaligen Kasernenareal zu bestimmen, waren zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 15. September 2014 auf dem ehemaligen Kasernengelände keine Nutzungen anzutreffen, die genehmigt waren oder von der Bauaufsichtsbehörde auf Dauer hingenommen wurden. Die gewerbliche Nutzung des Sanitätsgebäudes (Nr. 226), des Lagergebäudes (Nr. 223) und der Direct Support Unit (Nr. 216) wurde erst im Jahr 2015 genehmigt. Der Umbau der ehemaligen Mannschaftsquartiere (Gebäude Nr. 202 - 205) in Unterkünfte für den Sportbetrieb wurde zwar teilweise bereits 2014 genehmigt; eine entsprechende Änderung und Nutzung der Gebäude ist aber bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Ebenso wenig vermochten die beiden kleineren Wohngebäude südlich des Kasernengeländes wegen ihrer Randlage und ihrer im Vergleich zur übrigen Bausubstanz untergeordneten Bedeutung die künftige Nutzung des gesamten 3,5 ha großen Plangebiets oder gar des noch deutlich größeren Kasernenareals dergestalt zu prägen, dass im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf dem ehemaligen Kasernengelände eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung wie die Unterbringung der Asylbewerber nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genehmigungsfähig gewesen wäre. Auch wenn die Darstellung der Antragstellerin zutreffen sollte, dass die ersten Asylbewerber das südliche der beiden ehemaligen Unteroffiziersheime einige Tage vor dem Satzungsbeschluss bezogen hätten, würde dies nicht dazu führen, dass der östliche Teil des Plangebiets, in dem der Antragstellerin nach ihrer Einschätzung das Recht zur Errichtung und Nutzung von Gebäuden zu Wohnzwecken zugestanden hatte, durch eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung geprägt gewesen wäre, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend hätte sein können. Denn die Nutzung durch die Asylbewerber war zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder genehmigt noch konnte angesichts der kurzen Nutzungsdauer bis zum Satzungsbeschluss und des Widerstands der Antragsgegnerin gegen die Unterbringung der Asylbewerber in dem ehemaligen Unteroffiziersheim davon ausgegangen werden, dass die Baubehörden sich mit dieser Nutzung endgültig abgefunden hätten. Dasselbe gilt für die Nutzung des Landhauses als Wohn- oder Ferienhaus durch die Geschäftsführer der Antragstellerin. Auf die 1934 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes kann sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sich diese durch die von der Genehmigung abweichende militärische Zweckbestimmung des Gebäudes ab den 1930er Jahren, spätestens aber durch die Nutzung des Landhauses als Bürogebäude des Finanzbauamts in den Jahren von 1972 bis Anfang 2004 auf sonstige Weise nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG erledigt hat (vgl. BVerwG, B. v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - NVwZ 2001, 557).

Auch der Hinweis der Antragstellerin, dass die für den Ortsteil maßgebliche städtebauliche Prägung sich daraus ergebe, dass das Offizierskasino, das Landhaus und die beiden Unterkünfte für die Unteroffiziere aufgrund ihrer Bauausführung für eine Wohn- oder wohnähnliche Nutzung objektiv geeignet seien, führt nicht weiter. Denn die genannten Gebäude sind u. a. auch für die Unterbringung von Beherbergungsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Handwerksbetrieben, Büros, Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke objektiv geeignet. Der Kreis zulässiger Nutzungen wäre gerade bei Einbeziehung der weiteren im Plangebiet oder der gar auf dem gesamten ehemaligen Kasernenareal vorhandenen Gebäude so weit zu ziehen, dass kein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung von Vorhaben mehr zu ermitteln wäre. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - 4 C 6.01 - (NVwZ 2003, 211) verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung die objektive Beschaffenheit von Gebäuden für bestimmte Nutzungen nur bei der Beurteilung der Frage genügen lässt, ob ein bebautes Grundstück nach endgültiger Nutzungsaufgabe einen Bebauungszusammenhang vermitteln kann. Dazu kommt, dass sich in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Maßstab für die Art der baulichen Nutzung auch aus der in der näheren Umgebung vorhandenen zivilen Bebauung gewinnen ließ. Daran fehlt es vorliegend. Wie bereits dargelegt, vermögen die beiden Wohngebäude südlich des Kasernengeländes sowie die Lagernutzung der ehemaligen Raufutterscheune keinen Maßstab für die künftige Nutzung der nicht mehr genutzten ehemaligen Militärgebäude abzugeben. Dazu kommt, dass die Annahme eines von Wohnnutzung geprägten Ortsteils dazu führen würde, dass wegen der großvolumigen Gebäude auf dem ehemaligen Kasernengelände das Merkmal des Maßes der baulichen Nutzung jede Kontur gegenüber der südlich des Kasernengeländes vorhandenen Bebauung verlieren würde, die durch kleinräumige, dörfliche Wohnstrukturen geprägt ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - ZfBR 2015, 778).

Das Kasernengelände war daher vor Erlass des angegriffenen Bebauungsplans dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen, in dem die Aufnahme nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Nutzungen jedenfalls am öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, eine Zersiedlung zu vermeiden, gescheitert wäre. Angesichts der Größe des ehemaligen Kasernengeländes setzte die Realisierung von Nachfolgenutzungen somit den Erlass eines oder mehrerer Bebauungspläne voraus.

2.2 Dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der gewerblichen Bauräume und der Erschließungsstraßen - abgesehen von den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden - nicht den vollständigen Erhalt der bestehenden Bausubstanz gewährleistet hat, vermag einen Abwägungsmangel ebenfalls nicht zu begründen. Um die Solitärstellung des Offizierskasinos im Interesse des Denkmalschutzes hervorzuheben, konnte die Antragsgegnerin der Schaffung von großen, gut erschlossenen Bauflächen, die sich für eine flexible gewerbliche Nutzung eignen, den Vorrang vor dem Erhalt der vorhandenen, nicht unter Denkmalschutz stehenden Bausubstanz einräumen ( s. Nr. 3 - Planungskonzept - der Begründung zum Bebauungsplan vom 15.9.2014). Da aus Gründen des Denkmalschutzes ein Um- oder Anbau an die Rauhfutterscheune nicht in Betracht kommt, konnte die Antragsgegnerin Bauräume für eine gewerbliche Nutzung östlich der Raufutterscheune nur mit einem entsprechenden Abstand festsetzen. Dass durch die Situierung des Baufensters möglicherweise eine erhaltenswerte Baumreihe entfernt werden muss, führt ebenfalls nicht zu einem Abwägungsmangel. Denn die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, alle schützenswerten Bäume im Plangebiet zu erhalten; vielmehr kann sie im Einzelfall den Belangen einer gewerblichen Nutzung den Vorrang einräumen.

Auch bei der Festsetzung der Erschließungsstraßen ist kein Abwägungsmangel zu erkennen. Den eingehenden Untersuchungen der Antragsgegnerin, die in Anlage 6 der Begründung zum Bebauungsplan dokumentiert sind, können zusammen mit der Darstellung des Planungskonzepts in Nr. 3 der Planbegründung die Gründe für die planerische Entscheidung entnommen werden. Die Antragsgegnerin hat sich unter Einbeziehung der vorhandenen Erschließungsflächen für die doppelte Ringerschließung entschieden, um ausreichend große, flexibel bebaubare Gewerbeflächen mit einem geringen inneren Erschließungsaufwand zu schaffen und dem Interesse der Gewerbetreibenden Rechnung zu tragen, unabhängig von einer Aufteilung der im Westen des Plangebiets gelegenen Bauflächen jeweils über eine direkte Anbindung an die öffentlichen Verkehrsflächen zu verfügen. Darüber hinaus bietet die doppelte Ringerschließung den Vorteil, dass je nach Bedarf zunächst nur ein Ring realisiert werden muss. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Erschließung angesichts der prognostizierten geringen Fahrbewegungen im geplanten Gewerbegebiet überdimensioniert sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass der Umfang der Erschließung nicht nur von der Anzahl der Fahrbewegungen, sondern auch von der Größe der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge abhängt.

2.3 Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin gerügten Ausschluss von Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) ist § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO. Die in Nr. 3 der Begründung des Bebauungsplans enthaltene städtebauliche Erwägung, derartige Anlagen im Ortszentrum zu halten, lässt angesichts der peripheren Lage des Plangebiets und der angestrebten Sicherung und Stärkung der Ortsmitte keinen Abwägungsfehler erkennen. Soweit die Antragstellerin auf den erhöhten Bedarf zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen verweist, hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss am 15. September 2014 diesen Bedarf ausdrücklich erörtert, gleichwohl aber der Deckung des Flächenbedarfs für Gewerbebetriebe den Vorrang eingeräumt. Auf die massive Zunahme der Migrantenzahlen, die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht absehbar war, kommt es daher entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht an.

2.4 Keinen Bedenken begegnet auch die Festsetzung der Größe der Grundfläche in den Gebieten GEe 3 bis GEe 5. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann das Maß der baulichen Nutzung nicht nur durch eine Grundflächenzahl, sondern auch durch die in Quadratmetern angegebene Größe der Grundfläche festgesetzt werden. Der Einwand der Antragstellerin, dass die im Bebauungsplan zugelassenen Grundflächen angesichts der gleichzeitig festgesetzten Baugrenzen nicht ausgeschöpft werden könnten, verkennt, dass die Größe der Grundfläche neben den Flächen der in den Baugrenzen zu errichtenden Gebäude auch die Grundflächen der nach § 19 Abs. 4 BauNVO zu berücksichtigenden Anlagen, wie Garagen und Zufahrten, erfasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen nicht an zivile Siedlungen angebundene Kasernenareale nach Aufgabe der militärischen Nutzung als im Zusammenhang bebaute Ortsteile zu betrachten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG in Verbindung mit Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Nutzung des Gebäudes ...-straße 16 in ... als Asylbewerberwohnheim der Baugenehmigungspflicht unterliegt.

II.

Der Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt die Feststellung, dass die Nutzung eines in ihrem Gebiet gelegenen Anwesens als Asylbewerberunterkunft baugenehmigungspflichtig ist.

Das Landratsamt ... (i. F. Landratsamt) erteilte der Beigeladenen, die damals unter der Bezeichnung Eigentümergesellschaft Tennis- und Sporthotel auftrat, mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Tennis- und Sporthotels mit insgesamt 41 Appartements in der ...-straße 16 in ... Eine Tekturbaugenehmigung vom 16. Januar 1990 ließ die Auflösung von sieben Appartements im Erdgeschoss und an deren Stelle den Einbau eines Club- und eines Konferenzraumes zu. Mit Bescheid vom 28. September 1993 wurden der Ausbau des Dachgeschosses für Schulungsräume und der Anbau eines Speisesaales mit Küchentrakt an das Gebäude baurechtlich genehmigt. Weiter erteilte das Landratsamt mit Bescheid vom 2. Juli 1996 die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in ein Kur- und Erholungsheim. Dazu sollten unter anderem der Konferenzraum im Erdgeschoss in Arztzimmer, Sekretariat, Labor und Schwesternzimmer sowie die Schulungsräume im Dachgeschoss in Kinderlandräume umgeändert und die vorhandene Schallschutzwand erhöht und erweitert werden. Eine Betriebsbeschreibung für das Kur- und Erholungsheim existiert nicht. Nach einer Stellungnahme des Staatlichen Gesundheitsamtes Bad R. vom 7. März 1995 ist eine Vorsorgeeinrichtung anzunehmen, was heiße, dass bei den aufgenommenen Müttern und Kindern keine Krankheiten vorlägen und sie lediglich zur Erholung aufgenommen würden. Eine weitere Baugenehmigung vom 29. Dezember 2005 ließ die Änderung des ehemaligen Konferenzraumes im Erdgeschoss in vier Aufenthaltsräume sowie die Anlage eines Kühlraumes im Untergeschoss und den Ersatz von Kinderlandräumen im Dachgeschoss durch Wohnräume zu.

Der ursprünglich für das Gebiet bestehende Bebauungsplan hatte ein „Sondergebiet Tennishotel“ vorgesehen. Diese Festsetzung wurde in der 8. Änderung des Bebauungsplans „Panoramapark“ in Gewerbegebiet geändert, in dem soziale Einrichtungen ausdrücklich ausgeschlossen sind. Gegen die Änderung des Bebauungsplans ist derzeit ein Normenkontrollverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Im Jahr 2013 äußerte die Regierung von Oberbayern, dass die Nutzung des Gebäudes als Asylbewerberunterkunft beabsichtigt sei. Nach einem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - Oberste Baubehörde - vom 1. August 2013 an die Regierungen stelle die Nutzung von Beherbergungsstätten durch Asylbewerber keine baurechtliche Nutzungsänderung dar, solange die Beherbergungsstätte das typische Gepräge eines Beherbergungsbetriebs nicht verliere; maßgeblich sei der im Einzelfalls zu bestimmende Gesamteindruck des Gebäudes. Auf der Grundlage dieses Schreibens geht das Landratsamt nach einem Aktenvermerk vom 8. Oktober 2013 davon aus, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei.

Am 16. Dezember 2013 erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag,

festzustellen, dass die Einrichtung einer Asylbewerberunterkunft im Anwesen ...-straße 16 in ... baugenehmigungspflichtig ist.

Sie trägt zur Begründung vor, die Klagebefugnis sei zu bejahen, weil bei einem verfahrensfreien Vorhaben das Einvernehmenserfordernis entfalle. Mit der Feststellungsklage werde nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz verstoßen, weil bei einer Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten die Genehmigungspflichtigkeit nur als Vorfrage erörtert würde. Da bereits die erste Einweisung von Asylbewerbern stattgefunden habe, liege auch kein vorbeugendes Begehren vor. Die Nutzung als Asylbewerberwohnheim sei nicht mehr von der am 21. Dezember 1987 und am 29. Dezember 2005 erteilten Genehmigung als „Tennis- und Sporthotel“ umfasst und damit baugenehmigungspflichtig. Asylbewerber hätten keinen entgeltlichen Beherbergungsvertrag und blieben im Regelfall nicht nur vorübergehend, sondern länger als sechs Wochen. Ein Asylbewerberwohnheim sei bauplanungsrechtlich als Wohnnutzung oder soziale Einrichtung zu qualifizieren. Jedenfalls seien beide Nutzungen nach der 8. Änderung des Bebauungsplans „P.-park“ nicht genehmigungsfähig.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Feststellungsklage sei bereits unzulässig, weil das Klageziel mit einem Verpflichtungsbegehren besser erreichbar wäre. Außerdem fehle für eine Klage vor Aufnahme der Nutzung das erforderliche qualifizierte Rechtschutzbedürfnis. Ferner entspringe aus dem das Genehmigungserfordernis regelnden Bauordnungsrecht keine Rechtsposition der Klägerin. Der Klageerhebung durch den Ersten Bürgermeister liege kein Gemeinderatsbeschluss zugrunde. Die Bebauungsplanänderung sei unwirksam.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, die Nutzung als Asylbewerberwohnheim stelle keine Nutzungsänderung dar, so dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei. Das Gebäude sei als sogenanntes Appartement-Hotel genehmigt worden; die Appartements mit Garderobenbereich und eigenem Bad hätten wochen- bis monatsweise an die Gäste vermietet werden sollen. Zuletzt habe sich die Verweildauer auf mehrere Monate eingependelt. Auch die Unterbringung der Asylbewerber erfolge in den möblierten Appartements, die Gemeinschaftsräume blieben erhalten. Die Verweildauer der Asylbewerber sei begrenzt auf die Zeit des Asylverfahrens, die nach dem Bestreben der Bayerischen Staatsregierung auf drei Monate verkürzt werden solle. In jedem Fall sei die Änderung verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO).

Die Klägerin legte mit Schriftsatz vom 16. April 2014 einen Beschluss des Gemeinderats vor, mit dem die Klageerhebung durch den Ersten Bürgermeister nachträglich genehmigt wurde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig.

1.1. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Mit der Klage wird die Frage nach dem Vorliegen der Baugenehmigungspflicht gestellt und somit die Feststellung des Bestehens eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses begehrt. Als Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 12), so dass die Frage nach der Bejahung der Baugenehmigungspflicht ein solches Rechtsverhältnis darstellt.

1.2. Weiter ist auch ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der baldigen Feststellung zu bejahen. Die Nichtdurchführung eines Baugenehmigungsverfahrens hätte das Entfallen des Einvernehmenserfordernisses (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB -) zur Folge und die Klägerin könnte daher in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -) verletzt sein.

1.3. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht ihre in § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Subsidiarität entgegen. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, welchen Verwaltungsakt die Klägerin anfechten oder auf welchen Verwaltungsakt sie klagen sollte; insbesondere scheidet in der vorliegenden Konstellation, bei der es nicht um das Handeln einer Selbstverwaltungskörperschaft geht, eine Klage auf aufsichtliches Einschreiten aus. Daneben bedarf es bei beklagten öffentlich-rechtlichen Körperschaften der unmittelbaren Rechtsgestaltung oder des Vollstreckungsdrucks aufgrund eines Leistungs- oder Gestaltungsurteils nicht, weil diese auch eine bloße gerichtliche Feststellung beachten und die gebotenen Konsequenzen ziehen werden (BVerwG, U. v. 27.10.1970 - VI C 8.69 - juris Rn. 12; Happ in Eyermann, a. a. O., § 43 VwGO Rn. 43).

1.4. Die Klageerhebung durch den Ersten Bürgermeister der Klägerin ist auch wirksam. Auch wenn die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bei einer Gemeinde in der Größe der Klägerin wohl keine laufende Angelegenheit ohne grundsätzliche Bedeutung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gemeindeordnung für den Freistaat... (GO) darstellt und die Außenvertretungsbefugnis des Ersten Bürgermeisters nach Art. 38 Abs. 1 GO nicht per se dessen Vertretungsmacht beinhaltet, hat jedenfalls der Gemeinderat die Klageerhebung nach umfänglicher Information mit Beschluss vom 1. April 2014 genehmigt.

2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Nutzung des Gebäudes ...-straße 16 in ... als Asylbewerberwohnheim der Baugenehmigungspflicht unterliegt. Die Umwandlung eines Kur- und Erholungsheimes (vgl. 2.2.) in eine Asylbewerberunterkunft (vgl. 2.3.) stellt eine Nutzungsänderung (vgl. 2.1. und 2.4.), die der Baugenehmigungspflicht unterliegt (vgl. 2.5.).

2.1. Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne (Art. 55 Abs. 1 BayBO) liegt vor, wenn der Anlage eine neue Zweckbestimmung gegeben wird (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2013, Art. 3 Rn. 97).

Eine Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 29 Abs. 1 BauGB) ist gegeben, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Berührung bodenrechtlicher Belange geht die Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne also über die im bauordnungsrechtlichen Sinne hinaus. Die Variationsbreite der bisherigen Nutzung wird auch dann überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, U. v. 18.11.2010 a. a. O.).

Zur Beantwortung der Frage, ob ein Vorhaben eine Nutzungsänderung darstellt, ist ein Vergleich der bisherigen Nutzung der baulichen Anlage mit ihrer künftigen Nutzung anzustellen. Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Nutzungsänderung kommt es zudem wesentlich auf die Zuordnung der Nutzung zu einer der in den Baugebietsfestsetzungen der Baunutzungsverordnung typisierten Nutzungsarten an.

2.2. Für das Gebäude ... Straße 16 wurde zuletzt mit Bescheid vom 2. Juli 1996 die Nutzung als Kur- und Erholungsheim genehmigt. Die zuvor mit Bescheid vom 21. Dezember 1987 genehmigte Nutzung als Tennis- und Sporthotel, von der die Klägerin noch ausgeht, ist damit überholt. Der Regelungsumfang einer Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung richtet sich nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen (VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - juris Ls. 1; BayVGH, B. v. 9.9.2013 - 14 ZB 12.1899 - BauR 2014, 233). Im vorliegenden Fall fehlt für die Nutzung als Kur- und Erholungsheim eine Betriebsbeschreibung, aus der sich der betreute Personenkreis und die betrieblichen Abläufe konkret ersehen lassen. Aus der Äußerung des Staatlichen Gesundheitsamtes Bad R. vom 7. März 1995, nach der eine Vorsorgeeinrichtung vorliegt, ergibt sich jedoch, dass in erster Linie gesunde Personen zu Erholungszwecken aufgenommen werden sollen. Damit stellt die genehmigte Nutzung bei der Einordnung in die Kategorien der Baunutzungsverordnung wegen des Unterbleibens medizinischer Behandlung oder Anwendungen keine Anlage für gesundheitliche Zwecke dar. Vielmehr liegt - ebenso wie bei dem zuvor genehmigten Hotel - ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes vor. Möglicherweise kann auch eine Anlage für soziale Zwecke angenommen werden. Eine solche dient in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Sept. 2013, § 4 BauNVO Rn. 92).

2.3. Eine Asylbewerberunterkunft stellt nach ganz herrschender Meinung regelmäßig eine Anlage für soziale Zwecke dar (BayVGH, B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5; U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; VGH BW, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BVerwG, B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - juris Rn. 3).

2.4. Durch die Verwirklichung einer Asylbewerberunterkunft wird die Variationsbreite eines Kur- und Erholungsheims verlassen, so dass eine Nutzungsänderung sowohl im bauordnungsrechtlichen als auch im bauplanungsrechtlichen Sinne vorliegt (ebenso VG Regensburg, U. v. 23.9.2013 - RO 2 K 13.208 und 210 - juris; BayVGH, U. v. 18.11.1991 - 1 B 90.3356 - juris für den Fall, dass die Hotelnutzung aufgegeben wird; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 12.12.1996 - 3 M 103/96 - juris für die Umnutzung eins Soldatenwohnheimes in eine Asylbewerberunterkunft; VG Düsseldorf, B. v. 21.12.1992 - 13 L 4518/92 - juris für die Umnutzung eines Altenheimes in eine Asylbewerberunterkunft).

Eine maßgebliche Rolle spielt insoweit, dass eine Anlage für soziale Zwecke einer anderen Kategorie der Baunutzungsverordnung unterfällt als die hier angenommene Nutzung als Beherbergungsbetrieb und damit bereits typisierenderweise bodenrechtliche Belange neu berührt werden können. Selbst wenn man aber die Nutzung als Kur- und Erholungsheim als soziale Einrichtung qualifizieren wollte, ist eine Nutzungsänderung anzunehmen, weil zum einen das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung berührt wird und zum anderen die neue Nutzung zwar nach derselben bodenrechtlichen Vorschrift zu bestimmen ist, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen sein kann als die frühere Nutzung (BVerwG, U. v. 14.1.1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 27). Anders als Kurgäste oder Erholungssuchende halten sich Asylbewerber nicht nur einige Wochen in dem Wohnheim auf, sondern für die gesamte Dauer des Asylverfahrens. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (VGH BW, B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 16). Für diese Zeit stellt sich das Wohnheim zudem als räumlicher Lebensmittelpunkt des Asylbewerbers dar, ohne dass er eine Wohnung hätte, in die er nach seinem Kur- oder Erholungsaufenthalt zurückkehren könnte. Weiter ist der Aufenthalt des Asylbewerbers in der Asylbewerberunterkunft nicht freiwillig, sondern erfolgt nach einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde, auf die der Asylbewerber keinerlei Einflussmöglichkeit hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -; Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Aufnahmegesetz - AufnG -). Zudem obliegt es nicht der Wahl des Asylbewerbers, mit wie vielen und mit welchen Personen er sich das jeweilige Appartement teilt, sondern hängt von der von der Verwaltung der Unterkunft vorgenommenen Raumbelegung ab.

2.5. Die Nutzungsänderung ist nicht verfahrensfrei nach Art. 57 Abs. 4 BayBO. Für die neue Nutzung sind andere bauplanungsrechtliche Vorschriften maßgeblich und kommen damit andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen waren die hälftigen Kosten aufzuerlegen, da sie einen eigenen Antrag gestellt hat und insoweit unterlegen ist (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Als Partei, die im Rechtsstreit unterlegen ist, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die hälftige Teilung der Kosten beruht auf § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.