Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 11 E1 15.1624

bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz um die Verpflichtung des Antragsgegners, gegen das Vorhaben der Beigeladenen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., in Form einer Baueinstellungsverfügung bauaufsichtlich einzuschreiten.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalles für 252 Schweine (vgl. hierzu VG München, U. v. 22.03.2012 - M 11 K 10.1016 sowie BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 1 ZB 12.1023).

Die Gemeinde ... hat im Umgriff dieses Betriebes des Antragstellers in den letzten Jahren mehrere Bebauungspläne erlassen. Zunächst wurde unter anderem für das Grundstück des Antragstellers der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum ... Moos“ aufgestellt, mit dem unter anderem für das Grundstück des Antragstellers Geruchskontingente festgesetzt wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesen Bebauungsplan mit Urteil vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) für unwirksam erklärt.

Weiterhin hat die Gemeinde ... einen Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der ...-straße“ erlassen, mit dem für den unmittelbar nördlich angrenzenden Teil ein zweigeteiltes Dorfgebiet festgesetzt wurde. Diesen Bebauungsplan hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) außer Vollzug gesetzt. Die Hauptsache (1 N 13.2507) wurde in der Folge in der Hauptsache für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt.

Schließlich hat die Gemeinde ... den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße“ im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Dieser Bebauungsplan sieht Wohnbebauung vor (WA) und betrifft einen Umgriff entsprechend dem bei den Behördenakten befindlichen Plan vom 14. Januar 2015 („... Moos Reihenhäuser Bebauungsplan mit Nummerierung“). Die Wohnbebauung ist westlich bzw. südwestlich von der ...-straße vorgesehen, beginnend nördlich in dem Winkel, den die ...-straße mit der ...-straße bildet. Von dort aus zieht sich die vorgesehene Wohnbebauung westlich der ...-straße Richtung Süden bis zur Kreuzung der ...-straße mit dem nach Süd-Westen abbiegenden ...-weg.

Auch diesen Bebauungsplan hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. April 2015 (1 NE 14.2678) außer Vollzug gesetzt.

Auf den Beschluss wie auf die übrigen genannten Entscheidungen wird Bezug genommen.

Über die Hauptsache ist noch nicht entschieden.

Im äußersten Norden dieses Bebauungsplangebietes hat die Beigeladene mit dem Bau von 7 Reihenhäusern (1 Vierspänner und 1 Dreispänner) begonnen (im Plan werden diese Reihenhäuser als „Reihenhäuser 1 - 3“ sowie „Reihenhäuser 4 - 7“ bezeichnet und sind mit 18.1 - 18.3 sowie 19.1 - 19.4 nummeriert). Diese Vorhaben werden im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO errichtet.

Auf die bei den Behördenakten befindlichen Bauantragserstschriften (...: Haus 18.1 - 18.3 sowie ...: Haus 19.1 - 19.4) wird Bezug genommen.

Die Bauanträge vom 17. November 2014 bzw. 10. November 2014 gingen am 17. November 2014 bei der Gemeinde ... sowie am 19. November 2014 beim Antrasgegner bzw. am 17. November 2014 bei der Gemeinde ... und am 19. November 2014 beim Antragsgegner ein. Die Vorlagen erfolgten im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

Mit Schreiben der Gemeinde ... - jeweils vom 19. November 2014 - wurde der Beigeladenen mitgeteilt, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle.

Die Baubeginnsanzeigen gingen jeweils am 20. November 2014 beim Antragsgegner ein.

Mit Schreiben vom 22. April 2015 setzte der Antragsgegner die Beigeladene in Kenntnis, dass der zugrunde liegende Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße“ vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof außer Vollzug gesetzt wurde. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass das Landratsamt aus diesem Grunde einen Baustopp prüfe.

Ein Baustopp wurde in der Folge allerdings nicht ausgesprochen.

Auf einen Gesprächsvermerk des Antragsgegners vom 22. April 2015 (jeweils Bl. 26 der Behördenakten zu den begonnenen Vorhaben) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24. April 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung beantragen,

die Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... werden eingestellt.

Hilfsweise:

Der Antragsgegner, vertreten durch das Landratsamt ..., wird angewiesen, per Ordnungsverfügung jegliche Bauarbeiten auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... einzustellen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Ein Tätigwerden des Antragsgegners sei nicht zu erwarten. Dieser habe mit E-Mail vom 23. April 2015 mitgeteilt, dass die Einstellung der begonnenen Bauten nicht verfügt werde. Aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2015 gehe hervor, dass der Antragsteller von den Baumaßnahmen, die eingestellt werden sollten, betroffen sei. Für die Freistellung sei erforderlich, dass ein in Kraft befindlicher, gültiger und wirksamer Bebauungsplan existiere. Ein außer Vollzug gesetzter Bebauungsplan genüge hierfür nicht; die Außervollzugsetzung beseitige auch rückwirkend die Grundlage für die Genehmigungsfreistellung. Der hier einschlägige Bebauungsplan sei nicht heilbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners liege ein Fall des Art. 75 Abs. 1 Nr. 2 b BayBO analog vor. Es bestehe ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil das Ermessen des Antragsgegners auf Null reduziert sei. Die begonnenen Vorhaben seien auch weder nach § 34 noch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig. Vor der Aufstellung des Bebauungsplanes habe es sich unstreitig um einen Außenbereich gehandelt. In einem Baugenehmigungsverfahren müsste auch geprüft werden, ob die nachbarlichen Belange ausreichend berücksichtigt seien. Der Bauherr sei aufzufordern, einen Eingabeplan einzureichen. Bis zur Durchführung dieser Prüfungen dürfe mit dem Bau nicht begonnen bzw. dieser nicht fortgesetzt werden. Das Verhalten des Antragsgegners stelle dem Bauherren quasi die Erteilung der Baugenehmigung als „sicher“ in Aussicht. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit gebe es jedoch nicht. Der Bauträger genieße keinen Schutz. Er habe von Anfang an gewusst, dass sowohl der gegenständliche Bebauungsplan als auch der Bebauungsplan „... Moos“ angefochten worden seien. Er habe auch gewusst, dass ein Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung gestellt worden sei. Dennoch habe er die Grundstücke gekauft, die Planung betrieben und mit dem Bau begonnen. Der Bauträger habe also gewusst, welches Risiko er eingehe.

In den Anlagen zu der Antragsschrift ist unter anderem eine E-Mail des Antragsgegners vom 23. April 2015 enthalten, in der mitgeteilt wird, dass der Antragsgegner die Bauten im nördlichen Teil des Gebietes des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplanes nicht einstellen werde. Es seien genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die beiden im Bau befindlichen Vorhaben im nördlichen Teil möglicherweise nachträglich genehmigungsfähig sein könnten. Im Hinblick auf eine mögliche Schadensersatzpflicht sowie aus Verhältnismäßigkeitsgründen sei daher davon abzusehen, die Bauarbeiten einzustellen.

Mit Beschluss vom 28. April 2015 wurde die Bauherrin beigeladen.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, legte der Antragsgegner die Behördenakten vor und beantragte

Antragsablehnung.

Der Antrag sei unbegründet. Der Beginn der Bauarbeiten sei legal gewesen. Der Bauherrin sei es daher grundsätzlich nicht zumutbar, nach diesem legalen Baubeginn erneut in das Verfahren einzutreten. Bei der Prüfung einer Baueinstellung sei im Ermessen zu berücksichtigen, wieweit ein Einschreiten im öffentlichen Interesse geboten sei und inwieweit sich der Nachbar selbst schützen könne. Maßnahmen im nachbarlichen Interesse würden nur in Betracht kommen, wenn dieser in spürbarer Weise beeinträchtigt werde, insbesondere das Vorhaben für ihn unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Laut der beigefügten Stellungnahme des Immissionsschutzreferates des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 könne der zulässige Immissionswert für Wohngebiete selbst bei Berücksichtigung eines weiteren Mastschweinestalles im Bereich der geplanten und im Bau befindlichen Reihenhäuser 1 - 7 sowie der geplanten Doppelhäuser 1 - 5 eingehalten werden, so dass hier von keiner erheblichen Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszugehen sei und das nachbarliche Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sei. Für den Fall der Nichtigkeit eines Bebauungsplanes während der Bauausführung sei durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Einstellung formell illegaler Bauarbeiten zu differenzieren, wie weit das Bauvorhaben bereits ausgeführt worden sei. Wenn eine Beseitigungsanordnung unverhältnismäßig wäre, so wäre auch eine Baueinstellung unverhältnismäßig und müsse unterbleiben. Dies sei hier der Fall, weil der Vertrauensschutz der Bauherrin Vorrang habe.

Die antragstellerseits angesprochene nachträgliche Beurteilung der im Bau befindlichen Vorhaben entweder nach § 34 Abs. 1 oder nach § 35 Abs. 2 BauGB sei derzeit nicht entscheidungsreif und bleibe gegebenfalls einem anderen Verfahren vorbehalten. Ein Bauantrag könne überdies nicht eingereicht werden, solange der Bayerische Verwaltungsgerichtshof noch nicht endgültig über die Aufhebung des Bebauungsplanes entschieden habe. Aus diesen Gründen habe der Antragsgegner entschieden, von einer Baueinstellung abzusehen.

Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 zeigte der Bevollmächtigte der Beigeladenen deren Vertretung an.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 ließ die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten

Antragsablehnung

beantragen.

Zur Begründung ist ausgeführt:

Beide Bauvorhaben stünden im Rohbau. Auf einem sei bereits der Dachstuhl errichtet und das Dach zum größten Teil gedeckt. Im Hinblick auf die planungsrechtlich ungeklärte Situation sei nicht geplant, mit dem Bau weiterer Gebäude zu beginnen. Eine Baueinstellung hätte zur Folge, dass bei dem Gebäude, dessen Dach noch nicht eingedeckt sei, das gesamte Gebäude der Witterung ungeschützt ausgesetzt sei. Durch die jetzt im Rohbau bereits entstandenen Gebäude rücke die Wohnbebauung nicht näher an das Anwesen des Antragsellers heran. Der Betreiber der Pferdehaltung östlich des Grundstücks des Antragstellers (Anm.: Fl.Nrn. ... sowie ... der Gemarkung ...) habe sich gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet, die Pferdehaltung aufzugeben. Die durch die Pferdehaltung ausgelöste Geruchsemmissionsbelastung würde deswegen wegfallen. Die Gemeinde ..., auf deren Gebiet das betroffene Grundstück liege, halte an ihrem Planungsziel fest. Sie habe - um die Immissionsproblematik zu bewältigen - eine Teilung des Bebauungsplanes vorgenommen. Nunmehr solle vorrangig der „nördliche Teil“ verfolgt werden. Grundlage hierfür seien die weiterentwickelten immissionsschutzrechtlichen Einschätzungen gewesen, die zuletzt in einer Stellungnahme vom 18. Mai 2015 gemündet hätten. Diese Stellungnahme beträfe den „nördlichen Teil“; sie komme zu dem Ergebnis, dass für alle untersuchten Varianten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Wohngebiet westlich der ...-straße, nördlicher Teilbereich“ vorliege. Dem Antrag fehle das Rechtschutzbedürfnis, da der Antragsteller von der Baumaßnahme nicht betroffen sei. Jedenfalls liege keine Ermessensreduzierung auf „Null“ vor, da die Baumaßnahme bereits weit fortgeschritten, legal begonnen worden sei und das öffentliche Interesse nicht offensichtlich einen Baustopp fordere.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers zur Antragserwiderung sowie zur Stellungnahme des Bevollmächtigten der Beigeladenen. Die Befürchtung der Beigeladenen, dass die Bausubstanz bei einer Einstellung Schaden erleide, sei unerheblich und unbegründet. Die Beigeladene könne Sicherungsmaßnahmen treffen. Der Hinweis, dass der Inhaber der Pferdepension der Beigeladenen gegenüber sich schuldrechtlich verpflichtet habe, den Pferdebetrieb einzustellen, sei irrelevant. Dies gelte selbst im Fall einer dinglichen Sicherung. Die einstweilige Anordnung sei unerlässlich, um eine einseitige Planung zu verhindern bzw. durch Schaffung von Fakten eine an sich unzulässige Planung zu vermeiden. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung könne das Verwaltungsgericht nicht anders entscheiden als der Verwaltungsgerichtshof, zumal die Beigeladene keinen Bestandsschutz genieße und auch eine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf Null nicht erforderlich sei. Aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim wie auch des Verwaltungsgerichts München gehe hervor, dass es nur auf eine mögliche Verletzung irgendeiner nachbarschützenden Norm ankomme. Eine Ermessensreduzierung hingegen sei nicht erforderlich. Diese Entscheidung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Die Antragsbefugnis und die Verletzung möglicher nachbarlicher Interessen des Antragstellers seien in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2015 unter Z II 1 (Rn. 7) dargelegt. Diese hätten auch in diesem Verfahren Geltung. Es sei schlechterdings undenkbar, dass der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren die Verletzung von Nachbarrechten geltend machen könne, die ihm nunmehr bei der Einstellung von begonnenen Bauten, denen er mit seinem Antrag die Rechtsgrundlage entzogen habe, abgesprochen werden solle. Mit dem Normenkontrollverfahren wolle er verhindern, dass im Nahbereich seines Betriebs Wohnbauten entstünden. Deshalb seien die Bauten einzustellen. Ob der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße, nördlicher Teilbereich“ realisiert werden könne, könne erst nach Abschluss des Verfahrens festgestellt werden. Der Beigeladenen sei zuzumuten, den Ausgang des Planungsverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2015 äußerte sich die Gemeinde ... durch ihre Bevollmächtigten.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten einschließlich aller eingereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Hauptantrag, gerichtet auf eine Untersagung durch das Gericht direkt gegen den Beigeladenen scheidet bereits deswegen aus, weil sich jedenfalls grundsätzlich Anordnungen in einer stattgebenden Entscheidung gegen den Antragsgegner als Hoheitsträger zu richten haben (BayVGH, B. v. 13.09.2005 - 11 CS 05.987 -, juris) und nicht gegen einen Beigeladenen. Außerdem würde dann etwas zugesprochen, was das materielle Recht nicht vorsieht. Materiellrechtlich ist ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde denkbar, nicht durch das Gericht. Zudem würde dadurch im einstweiligen Rechtsschutz etwas zugesprochen, was in einer entsprechenden Hauptsacheklage nicht zu erreichen wäre. Nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung nur „in Bezug auf den Streitgegenstand“ ergehen. Daraus ist abzuleiten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich im Wege des § 123 Abs. 1 VwGO nicht mehr verfügen darf als ein Antragsteller im Hauptsacheverfahren zu erlangen vermag (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage, Rn. 228 m. w. N.). Von diesem Grundsatz gibt es zwar Ausnahmen (BVerfG, Kammerb. v. 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris). Eine solche kommt hier aber nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, warum die (einstweilige) Verpflichtung des Antragsgegners hier nicht ausreichen würde; es ist nicht dargetan noch sonst zu erwarten, dass der Antragsgegner eine gerichtliche Verpflichtung etwa nicht erfüllen würde.

Damit ist die Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten, der jedoch auch ohne Erfolg bleibt.

Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) keine Baugenehmigung erteilt wird, gegen die eine Anfechtungsklage erhoben werden und vorläufiger Rechtschutz nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Nachbarn beantragt werden könnte. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme als nachbarschützendes Recht, auf das sich der Antragsteller als Grundstückseigentümer und Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs gegen die heranrückende Wohnbebauung berufen kann, erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine mögliche Rechtsverletzung findet ihre Grundlage in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Variante 2 Baugesetzbuch (BauGB), gegebenfalls ergänzend dazu in der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, die der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers genießt.

Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis.

Der Antragsteller hat durch seinen Bevollmächtigten einen Antrag auf Baueinstellung bei der Antragsgegnerin gestellt, der jedoch abgelehnt wurde. Auch aufgrund des Umstandes, dass die beiden streitgegenständlichen Baukörper, bei denen der Antragsteller die Einstellung der Bauarbeiten erreichen will, sich bereits im Rohbaustadium befinden (ein Baukörper sogar bereits mit Dach), fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf einstweiligen oder vorläufigen Rechtschutz entfällt mit der Fertigstellung des Rohbaus dann, wenn der Nachbar nur eine Beeinträchtigung durch das Gebäude als solches - etwa weil es Abstandsflächen oder ähnliches nicht einhält - vorläufig abwehren will (BayVGH, B. v. 26.01.2012 - 2 CE 11.2767 -, juris Rn. 10). Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus eines angegriffenen Vorhabens das Rechtschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage oder wo es - wie hier - keinen anfechtbaren Verwaltungsakt gibt, im Hinblick auf die vorläufige Sicherung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege des § 123 VwGO, fortbestehen, falls sich der Nachbar nicht nur von der Errichtung der baulichen Anlage, sondern auch oder insbesondere von einer aufgenommenen oder bevorstehenden Nutzung in seinen Rechten verletzt sieht (BayVGH, B. v. 26.07.2010 - 2 CS 10.465 -, juris Rn. 4). So liegt es hier. Die Beeinträchtigung, die der Antragsteller geltend macht - nämlich der Umstand, dass durch die an seinen landwirtschaftlichen Betrieb heranrückende Wohnbebauung dessen Existenz bzw. zumindest dessen mögliche Erweiterung aus rechtlichen, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird - setzt nicht oder jedenfalls nicht vordergründig an der Errichtung der Wohnhäuser, sondern vielmehr an deren bevorstehender Nutzung an. Denn insofern besteht seine Befürchtung ja gerade darin, dass die Nutzung der Gebäude zum Wohnen sich auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb negativ auswirken kann. Daher fehlt dem Antrag nicht das Rechtschutzbedürfnis, da eine Baueinstellung vor dem Hintergrund der vom Antragsteller vorgebrachten Rechte auch im jetzigen Stadium immer noch sinnvoll wäre. Den Antragsteller stattdessen auf die Geltendmachung einer (präventiven) Nutzungsuntersagung gegen die zukünftige Wohnnutzung zu verweisen, erscheint nicht zumutbar, solange eine Baueinstellung wie hier jedenfalls mangels Abschlusses der (Bau-)Arbeiten noch möglich ist und das Stadium einer Nutzungsuntersagung mangels Benutzbarkeit der Anlage noch nicht eingetreten ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen - nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO).

Während vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen ist, wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners - genauer auf vorläufige Einstellung der Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen - kann sich aus Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Ein Anordnungsanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt voraus, dass das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Grundsätzlich wäre auch Voraussetzung, dass das behördliche Ermessen ausnahmsweise auf Null reduziert ist, denn grundsätzlich hat der Nachbar nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hinsichtlich des Einschreitens. Allerdings fällt in der vorliegenden Konstellation die Ermessensreduzierung auf Null mit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn zusammen, wenn Letzteres besteht. Dies bedeutet, dass wenn eine Nachbarrechtsverletzung tatsächlich gegeben ist, ein Nachbar bereits dann ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen kann. Dies ist der besonderen Situation des Genehmigungsfreistellungsverfahrens gemäß Art. 58 BayBO geschuldet. Sinn und Zweck dieser Verfahrensgestaltung ist es nicht, den Rechtschutz für einen Nachbarn zu verkürzen; zudem wird durch das Freistellungsverfahren, anders als bei der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO, nicht eine geringere boden- oder nachbarrechtliche Relevanz zum Ausdruck gebracht als beim „normalen“ Genehmigungsverfahren. Daher ist insofern der Prüfungsumfang an denjenigen des Verfahrens nach §§ 80, 80 a VwGO anzugleichen. Dort aber hätte der Nachbar - wenn die Baugenehmigung gegen ihn schützende Vorschriften verstößt - auch einen Anspruch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage, da es in diesem Verfahren auf ein Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nicht ankommt. Gibt es keine Baugenehmigung aufgrund eines Freistellungsverfahrens, kann die Sachlage nicht anders beurteilt werden. Daher besteht beim Freistellungsverfahren ein Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten bereits dann, wenn ein freigestelltes Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt und hierdurch geschützte Belange des Nachbarn mehr als nur geringfügig beeinträchtigt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 123, Rn. 28 sowie § 42 Rn. 102 a - jeweils m. w. N.).

Jedoch fehlt es an einer Verletzung des Antragstellers in ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechten.

Zwar bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Vorhaben erhebliche Bedenken. Die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung liegen derzeit nicht vor, da es an der Voraussetzung des Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayBO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist derzeit auch nicht recht ersichtlich, dass sich hieran in Zukunft mit hinreichender Sicherheit etwas ändern wird. Ob die Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 2 Nr. 1 BayBO durch einen neuen bzw. geänderten Bebauungsplan wieder eintreten werden, ist im derzeitigen Stadium völlig ungewiss. Auch die zweite Möglichkeit - die Erteilung einer Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Vorhaben - kann derzeit nicht als gegeben angenommen werden. Die Vorhaben liegen unter Zugrundelegung der bei den Akten befindlichen Lageplänen ohne weiteres im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beigeladenen vermögen die streitgegenständlichen Vorhaben selbst - quasi für sich - keinen Bebauungszusammenhang mit Ortsteilcharakter herzustellen. Die Vorhaben sind - vorbehaltlich eines in einem möglichen Hauptsacheverfahren durchzuführenden Augenscheines - nach den Lageplänen ersichtlich auch nicht Teil eines bestehenden Bebauungszusammenhanges. Eine Baugenehmigung könnte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht daher allenfalls auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB erfolgen; es steht jedoch mit ausreichender Sicherheit zu befürchten, dass dadurch mehrere öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beeinträchtigt würden - beispielswese Nrn. 5 und 7, zu Nr. 3 dagegen sogleich.

Die objektive Rechtswidrigkeit der Vorhaben berechtigt den Antragsteller jedoch noch nicht, ein bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Baueinstellung zu verlangen. Diesen Anspruch hat er erst, wenn gegen die Rechtmäßigkeit der Vorhaben auch in nachbarrechtlicher Hinsicht Bedenken bestehen.

Insofern erscheint es jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Aktenlage voraussichtlich als ausgeschlossen, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme - hier in seiner Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Variante 2 BauGB - hinsichtlich des auf dem Grundstück des Antragstellers genehmigten Betriebs durch die heranrückende Wohnbebauung in Gestalt der streitgegenständlichen Vorhaben verletzt wird.

Ein Nachbarschutz des Antragstellers aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 Variante 2 („oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden“) Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme kommt derzeit nicht in Betracht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der ...-straße“ der Gemeinde ... wirksam wäre. Wegen der Außervollzugsetzung durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist dies aus gegenwärtiger Sicht jedoch nicht der Fall.

Weil derzeit von der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen ist, beurteilen sich die Bauvorhaben - wie oben dargestellt - nach § 35 BauGB. Auch in diesem Fall kann die Baugenehmigung rechtswidrig sein und Rechte des Antragstellers verletzen, wenn die Vorhaben insoweit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Die Grenze dessen, was einem Nachbarn bei Außenbereichsvorhaben zugemutet werden kann, wird in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) mit dem Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ umschrieben. Dabei begründet das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur einen Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern - wie der Wortlaut der Vorschrift zeigt - schützt auch den Inhaber eines emittierenden Betriebes. Vorliegend ist maßgeblich, ob der Betrieb auf dem Grundstück des Antragstellers durch die Bauvorhaben der Beigeladenen unangemessen eingeschränkt wird.

Fraglich ist schon, ob eine Rechtsverletzung des Antragstellers in der aktuellen Situation überhaupt in Betracht kommen kann. Denn rechtlich besteht die Gefahr einer Einschränkung seines Betriebs nicht durch ein ohne Genehmigung oder sonstige Zulassung errichtetes Gebäude, sondern erst durch eine Bestandsschutz vermittelnde Genehmigung oder eine vergleichbare behördlich vermittelte Erlaubtheit eines Vorhabens wie z. B. die Genehmigungsfreistellung dann, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es im gegenwärtigen Zeitpunkt. Weder liegt eine Baugenehmigung der Vorhaben der Beigeladenen vor noch ist derzeit zu erwarten, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO sicher wieder eintreten werden. Sollte doch eine Genehmigung erteilt werden, könnte sich der Antragsteller dann gegen diese mit Anfechtungsklage und Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zur Wehr setzen.

Allerdings ist auf diese Weise ein umfassender Rechtsschutz des Antragstellers wohl nicht sichergestellt. Denn wenn andererseits von der Gemeinde ... ein neuer Bebauungsplan in Kraft gesetzt und erneut das Freistellungsverfahren angewandt würde, dann könnte sich der Antragsteller zwar immer noch mit einem Antrag auf Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde auf vorläufige Nutzungsuntersagung zur Wehr setzen. Das wäre aber, da dann das Vorhaben jedenfalls fertig errichtet wäre, realistisch betrachtet nicht so wirksam, wie ein Vorgehen im jetzigen Stadium.

Daher kommt es darauf an, dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich nicht vorliegt.

Entscheidend für den Schutz des Antragstellers ist zunächst seine derzeitige baurechtliche Genehmigungssituation. Insofern ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme durch eine Einschränkung des Betriebes aufgrund der „heranrückenden“ Wohnbebauung der Beigeladenen nicht verletzt. Aufgrund der Aktenlage erscheint es als ausgeschlossen, dass der auf dem Grundstück des Antragstellers genehmigte Betrieb infolge der auf die Bauvorhaben einwirkenden Geruchsemmissionen eingeschränkt wird, weil insofern die auf die Grundstücke der Beigeladenen einwirkenden Geruchsemmissionen vom Betrieb des Antragstellers für diese nicht unzumutbar sind.

Dies ergibt sich zunächst aus der Stellungnahme des Immissionsschutzes des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Stellungnahme der von der Gemeinde ... beauftragten ... Ingenieure. Insofern wird auch Bezug genommen auf die als Anlage 4 des Schriftsatzes des Beigeladenenbevollmächtigten vom 21. Mai 2015 vorgelegte Stellungnahme der ... Ingenieure vom 18. Mai 2015. Aus S. 3 dieser Stellungnahme ergibt sich für die derzeitige Genehmigungslage (Rinder- und Schweinestall des Antragstellers) unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers ein maximaler Immissionswert als Geruchsstundenhäufigkeit von 10%. Damit läge die Geruchseinwirkung des Betriebes des Antragstellers auf die streitgegenständlichen Wohnbauvorhaben in einem Bereich, der anerkanntermaßen auch in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbar ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.03.2013 - 14 ZB 12.2073 -, juris Rn. 10), was dann dazu führt, dass der Antragsteller keine Einschränkung seines Betriebes zu besorgen hat.

Auch für den Fall einer Erweiterung des Betriebes des Antragstellers enthält die genannte Stellungnahme eine Annahme; dort wird nämlich zum genehmigten Schweinestall ein zusätzlicher weiterer - fiktiver - Schweinestall - offenbar von derselben Größe wie der genehmigte - unterstellt. Insofern kommt die Geruchsstellungnahme zu dem Ergebnis, dass unter zusätzlicher Berücksichtigung der benachbarten Pferdehaltung ein maximaler Immissionswert als Geruchsstundenhäufigkeit von 11% geringfügig in der südwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen anzunehmen ist. Insofern läge zwar eine geringfügige Überschreitung der o.g. 10% vor; allerdings dürfte - unterstellt, bei den streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen handelt es sich tatsächlich um Außenbereichsvorhaben - nicht ein Wert von 10% - wie er nach allgemeiner Meinung für Wohngebiete anzusetzen ist - anzusetzen sein. Denn falls es sich bei dem Vorhaben der Beigeladenen um ein Außenbereichsvorhaben handelt, werden die Bewohner mehr an Geruchsimmissionen hinzunehmen haben, als dies in einem Bebauungsplangebiet der Fall wäre (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 10.05.2010 - 8 B 992/09 -, juris Rn. 28ff.; BayVGH, B. v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2137, juris Rn. 23). Zwar steht aufgrund der Aktenlage nicht fest, wieviel mehr dies voraussichtlich wäre. Darauf kommt es jedoch deswegen nicht an, weil die angenommene Geruchshäufigkeit nur ganz geringfügig über dem für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Wert liegt und der Wert damit jedenfalls auf der „sicheren Seite“ liegen dürfte.

Bedenken dagegen, die genannten Stellungnahmen des Immissionsschutzes des Antragsgegners sowie der ... Ingenieure zugrunde zu legen, bestehen für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Zunächst ist die Zugrundelegung des Berechnungsmodells der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008/10. September 2008 nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Geruchsimmissions-Richtlinie auch nach ihrer Überarbeitung im Jahr 2008 im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren nicht anzuwenden, weil sie zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung und damit zu fragwürdigen Ergebnissen führen kann. Wenn aber selbst die Berechnung auf Basis der Geruchsimmissions-Richtlinie ergibt, dass eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung nicht vorliegt, weil (sogar) die nach der Geruchsimmissions-Richtlinie maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden, stellt dies eine „worst-case-Betrachtung“ dar und das gefundene Ergebnis liegt „auf der sicheren Seite“ (vgl. BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021 u. a. -, juris Rn. 9 f.). Demnach bestehen vorliegend keine Bedenken gegen die Heranziehung dieser auf der Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie erstellten Immissionsprognose. Es ist nicht ersichtlich, dass die dort getroffenen Annahmen auf einer falschen Tatsachengrundlage beruhen, noch sind sonstige Anzeichen dafür erkennbar, dass die entsprechenden Schlussfolgerungen falsch wären. Die Stellungnahmen sind auch inhaltlich nachvollziehbar. Auch angesichts der tatsächlichen Abstände - aus den den Behördenakten beigefügten Lageplänen kann näherungsweise abgeschätzt werden, dass der Betrieb des Antragstellers von den Vorhaben der Beigeladenen über 400 m entfernt ist - erscheinen die getroffenen Immissionsschutz-Stellungnahmen nachvollziehbar.

Nach dem Gesagten kann offenbleiben, ob für das gegenständliche Verfahren überhaupt eine Erweiterung des Betriebes des Antragstellers in Rechnung zu stellen ist. Anders als bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens dürften sich hier im Vergleich zum hiesigen Verfahren - bei dem es um Einzelvorhaben geht - Unterschiede ergeben. Während im Bauleitplanverfahren eine potentielle Erweiterung - soweit sie im Betrieb des Antragstellers angelegt ist - zu berücksichtigen ist, müssten wohl bei der Beurteilung eines Einzelvorhabens konkretere Absichten des Antragstellers vorliegen; wenn auch noch nicht beispielsweise die Stellung eines Baugenehmigungsantrages zu verlangen ist, so müsste doch irgendeine Absicht nach Erweiterung konkret bekundet werden, woran es im vorliegenden Fall mangels entsprechendem Vortrag auf Antragstellerseite fehlt (VG München, U. v. 19.01.2011 - M 9 K 10.2023 -, juris Rn. 56).

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch zu berücksichtigen, dass es im Bereich der Gemeinde ... bereits jetzt Wohnbebauung gibt, die näher am Betrieb des Antragstellers liegt, als die Vorhaben der Beigeladenen. In östlicher Richtung des Betriebes des Antragstellers beginnt jenseits der ...-straße die nächste Wohnbebauung in einem Abstand von - nach dem Lageplan näherungsweise bestimmt - etwa 350 m. Aufgrund der Windverhältnisse - der Betrieb des Antragstellers liegt von dieser vorhandenen Bebauung fast genau westlich, während er von den Vorhaben der Beigeladenen etwa südwestlich liegt - ist nicht anzunehmen, dass sich die Geruchsverhältnisse am bestehenden Wohnbaubestand günstiger darstellen als am Standort der Vorhaben der Beigeladenen (BayVGH, U. v. 03.01.1995 - 2 B 91.2878 -, BayVBl 1995,347).

Daher spricht vieles dafür, dass eine Erweiterung des Betriebes des Antragstellers nicht an den Vorhaben der Beigeladenen scheitern wird.

Ob sich die Geruchsstundenhäufigkeit zugunsten des Antragstellers verringert, wenn und weil sein östlicher Nachbar seine Pensionspferdehaltung aufgibt, kann offen bleiben, weil auch unter Einbeziehung des Bestehenbleibens dieses Betriebs eine Rechtsverletzung des Antragstellers voraussichtlich nicht gegeben ist. Daher kommt es auf den Streit der Beteiligten und der Gemeinde ..., ob die Aufgabe dieses Betriebs rechtlich ausreichend gesichert oder nicht, für dieses Verfahren nicht an.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist es nicht undenkbar, dass der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren mögliche Rechtsverletzungen geltend machen kann, diese ihm im hiesigen Verfahren jedoch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln. Zwar geht aus dem Beschluss zur einstweiligen Anordnung hervor, dass auch die Festsetzung der Wohnbauparzellen im nördlichen Bereich des Bebauungsplangebiets abwägungsfehlerhaft sein dürfte (B. v. 17.04.2015 - 1 NE 14.2678 -, juris Rn. 12). Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes denkbare Vorhaben in diesem Bereich automatisch eine Verletzung des Antragstellers im Rücksichtnahmegebot gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beinhaltet. Bezogen auf die hier streitgegenständlichen Vorhaben im nördlichsten Teil des außer Vollzug gesetzten Bebauungsplans ist das nach dem oben Gesagten voraussichtlich nicht der Fall. Dazu kommt noch, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans unter Betrachtung des mutmaßlichen Willens der Trägerin der Planungshoheit deswegen annimmt, weil die Planung der Erschließungsstraße von Norden nach Süden des Planungsgebiets durchlaufend erfolgt ist und nicht etwa die Straße gleichfalls von Norden beginnend etwa in der Mitte des Plangebiets in die ... Straße einmündet (B. v. 17.04.2015 - 1 NE 14.2678 -, juris Rn. 15).

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 Halbsatz 1 sowie § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2, dort Nrn. 9.7.1 sowie 1.5).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Mai 2015 - M 11 E1 15.1624

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 N 13.1138 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. April 2015 1. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan „Sondergebiete La

Referenzen

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 N 13.1138

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. April 2015

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan „Sondergebiete Landwirtschaft“ mit Geruchsemissionskontingenten;

Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der Festsetzung eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“;

VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 und Blatt 2;

Ausschluss von Biogasanlagen;

Kombinierte Festsetzung einer „Fläche für Landwirtschaft“ zugleich als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“;

Vollzugsfähigkeit der Festsetzung eines Gebots der Umwandlung von Acker- in Grünland.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Gemeinde ... vertreten durch den ersten Bürgermeister, ...

- Antragsgegnerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte ...

Wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum ...“;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm aufgrund mündlicher Verhandlung vom 31. März 2015 am 1. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“.

Das etwa 32‚5 ha große Plangebiet liegt unmittelbar südwestlich des Hauptortes A. Der nördliche Teil des Plangebiets umfasst Wald- und extensiv genutzte Grünlandflächen und gehört zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Oberes A.-tal“; er liegt zum Teil in den Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebiets für die Wasserversorgung der Antragsgegnerin. Der Südteil des Plangebiets liegt im regionalen Grünzug „Grüngürtel München Südwest bei A.“; in seiner südöstlichen Ecke befinden sich zwei als „Sondergebiet mit Zweckbestimmung Landwirtschaft“ ausgewiesene Betriebe: der Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen (SO 1) und unmittelbar westlich anschließend als Sondergebiet 2 (SO 2) der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers‚ der einen Tierbestand von ca. 80 - 100 Rindern aufweist und für den eine bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. Dezember 2013 auf der Basis des entsprechenden Vorbescheids vom 5. Februar 2010 für die Errichtung eines Stalles für 252 Mastschweine vorliegt. Unmittelbar östlich an das Plangebiet anschließend befindet sich eine Althofstelle‚ auf der keine Landwirtschaft mehr betrieben wird und die von der Mutter des Beigeladenen bewohnt wird. In diesem Bereich bis zur weiter östlich verlaufenden G. Straße wurde durch den Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G. Straße“ - mit Bekanntmachung vom 23. Oktober 2014 in Kraft gesetzt rückwirkend zum 27. November 2013 - ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Der Antragsteller hat auch gegen diesen Bebauungsplan Normenkontrollklage erhoben‚ die beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 1 N 14.2552 anhängig ist.

Der Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ setzt für die beiden Sondergebiete je einen „zulässigen maximalen Geruchsemissionsmassenstrom“ (SO 1: 230 GE/s und SO 2: 1.500 GE/s) für alle im jeweiligen Sondergebiet vorhandenen Geruchsquellen fest. Die Ermittlung „der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile“ soll - ausgehend von einem am jeweiligen Betrieb festgesetzten Emissionsschwerpunkt - nach den Vorschriften des Anhangs 3 der TA Luft in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3783 Bl. 13 (Januar 2011) unter Ansatz eines tierartspezifischen Gewichtungsfaktors von f = 1 und unter näher bezeichneten Ausbreitungsbedingungen erfolgen. Die Emissionskontingente dürfen überschritten werden‚ wenn die Ausführung des Betriebs eine andere Quellstärke und -modellierung zulässt oder der generell mit 1 angesetzte tierartspezifische Gewichtungsfaktor „ungleich 1“ ist; Voraussetzung ist die nachweisliche Einhaltung der jeweils verfügbaren Immissionskontingente. Nach den textlichen Hinweisen (D 6) soll im Einzelgenehmigungsverfahren von der Aufsichtsbehörde die Vorlage einer Geruchsausbreitungsrechnung nach § 1 Abs. 4 BauVorlV angeordnet werden; aus den Emissionskontingenten ergeben sich aus den festgesetzten Berechnungsbedingungen für das SO 1 Immissionsanteile von 3% der Jahresstunden der maximalen Geruchshäufigkeit am nächstgelegenen Wohngebiet und für das SO 2 von 7%; es muss qualifiziert nachgewiesen werden‚ dass die festgesetzten Geruchsemissionskontingente mit den an den maßgeblichen Beurteilungspunkten einhergehenden Immissionsanteilen übereinstimmen. Die Immissionswerte sollen entsprechend den geltenden Rechnungs- und Beurteilungsrichtlinien („insbesondere TA Luft, GIRL‚ VDI -Richtlinie 3894 Bl. 1“) ermittelt und vergleichend bewertet werden. In beiden Sondergebieten sind die Errichtung von dem jeweiligen „landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Wohnungen sowie Büro-‚ Personal- und Sozialräume gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB“ allgemein zulässig; nicht zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen. Für seinen übrigen Geltungsbereich setzt der Bebauungsplan Flächen für Landwirtschaft und Wald fest. Die Flächen für Landwirtschaft sind mit Ausnahme privilegierter Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB mit einer Grundfläche von max. 150 m² und einer Wandhöhe von max. 5‚50 m - Wohnnutzung ausgeschlossen - von Bebauung freizuhalten. Die u. a. vom Antragsteller bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen sind zugleich als „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ festgesetzt; dort ist ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung zulässig‚ wobei die bislang ackerbaulich genutzten Flächen „aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland umzuwandeln“ sind (A 3.1.). Eine „Wiedervernässung der organischen Böden durch Aufstau von Gräben und Drainagen ist aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen“ (A 3.2.). An den Bächen und Gräben sind naturnahe Strukturen durch den Rückbau bestehender Wehre‚ Schwellen und Uferverbauungen zu fördern (A 3.3.). Insbesondere für die Bereiche der beiden Sondergebiete werden zu erhaltende Gehölzstrukturen (A 5) festgesetzt. Die derzeitige ackerbauliche Nutzung der südwestlichen Fläche wird nachrichtlich mit dem Hinweis (C 5) „Ziel: Rückführung zur Grünlandnutzung“ dargestellt.

Die Eltern des Antragstellers haben als Rechtsvorgänger im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit von 16. Juli bis 17. August 2012 umfangreiche Einwendungen gegen die Aufstellung des Bebauungsplans und insbesondere gegen die ihren landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Festsetzungen erhoben. Die Einwendungen wurden in der Sitzung des Gemeinderats am 25. September 2012 behandelt und zurückgewiesen; in der gleichen Sitzung wurde der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 28. Februar 2013 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde ohne Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in technische Regelwerke darauf verwiesen‚ dass der Bebauungsplan mit Begründung in der Gemeinde während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht bereit liege und über den Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben werde. Der Planaufstellung vorausgegangen war der am 7. Februar 2010 durchgeführte Bürgerentscheid „Schutz des Natur- und Erholungsraumes A. Moos“.

Der Antragsteller begründet seinen am 28. Mai 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag in erster Linie damit‚ dass durch die diversen Festsetzungen der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in unzulässiger Weise auf die heute bestehende Größe und Art des Betriebs einschließlich der genehmigten Erweiterung eingefroren werde. Der Bebauungsplan sei vor dem Hintergrund des Bürgerentscheids vom 7. Februar 2010‚ der ausschließlich auf die Verhinderung einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers um einen Schweinemastbetrieb gerichtet gewesen sei‚ erlassen worden. Das behauptete Ziel des Bebauungsplans‚ die Restbestände des A. Mooses zu sichern‚ sei nur ein Vorwand; in Wirklichkeit sollten in erster Linie die angeblichen Immissionen des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten der geplanten Wohnbebauung westlich der G. Straße eingeschränkt werden. Der ganz überwiegende Teil der Festsetzungen beziehe sich auf den Betrieb des Antragstellers und die Nutzung der dazugehörenden landwirtschaftlichen Flächen. Zwar sei die Schaffung eines Sondergebiets Landwirtschaft in einem bestehenden Außenbereich grundsätzlich zulässig‚ jedoch müsse ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem emittierenden Betrieb und der immissionsbetroffenen Nachbarschaft hergestellt werden. Es stehe fest‚ dass auch die Errichtung des Schweinestalls nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen für den bebauten Bereich führe. Es bestehe auch kein Anlass‚ einen „Vorsorge-Bebauungsplan“ zu erlassen‚ da derzeit die Situation ohnehin unter dem einzuhaltenden Grenzwert liege. Unwirksam sei insbesondere die Festsetzung eines maximal zulässigen Geruchsemissionsmassenstroms‚ der sich offenbar am Vorbild des flächenbezogenen Schallleistungspegels orientiere; während bei diesem jedoch die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift herangezogen werden könne‚ gebe es für die Feststellung von Gerüchen und ihren Auswirkungen keine anerkannten Berechnungsmethoden. Die im Bebauungsplan angegeben Methoden seien nicht nachvollziehbar und ließen nicht erkennen‚ welche Regelwerke angewandt werden sollten. In der Rechtsprechung seien bislang lediglich die in der VDI-Richtlinie 3471 vorgesehenen Abstandswerte als brauchbare Orientierungswerte angesehen worden. Auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - habe eine Festsetzung konkreter Abstände zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung zugrunde gelegen. Die im Bebauungsplan gewählte neue Methode entbehre jeder Rechtsgrundlage. Sie stelle in Wahrheit einen unzulässigen Zaunwert dar. Die Festsetzung‚ wonach das Immissionskontingent aus dem SO 2 eine Geruchshäufigkeit von nicht mehr als 7% der Jahresstunden im Wohngebiet verursachen dürfe‚ sei zu unbestimmt. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien zwar 10% der Jahresgeruchsstunden für allgemeine Wohngebiete zulässig. Der Antragsteller dürfe jedoch nach der rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Feststellung im gegen den Vorbescheid gerichteten Klageverfahren an der Ortsrandbebauung im Osten eine Geruchsbelastung von bis zu 15% verursachen; mit dem Bebauungsplan werde in diese Rechtsposition ungerechtfertigt eingegriffen, weil er von einer Belastung zwischen 10% und 12% ausgehe. Außerdem sei eine Aufsummierung der aus zwei Sondergebieten stammenden Gerüche mit dem Ziel‚ die maximale Geruchshäufigkeit zu ermitteln‚ nicht möglich. Schließlich sei der Ausschluss von Biogasanlagen nicht zulässig‚ weil hierfür keinerlei städtebauliche Begründung gegeben worden sei und auch keine Feststellungen vorlägen‚ worauf auch das Landratsamt Fürstenfeldbruck hingewiesen habe. Damit liege ein abwägungserhebliches Ermittlungsdefizit vor. Weiter sei die Festsetzung A 3.1‚ wonach die vorhandenen Ackerflächen in Grünland umzuwandeln seien‚ städtebaulich nicht gerechtfertigt‚ nachdem es sich um seit Generationen als Ackerböden genutztes historisches Land handele. Von den Ackerflächen gingen auch keinerlei Störungen oder Belästigungen etwa durch ihre Bewirtschaftung für den bebauten Ortsrand aus. Der von der Antragsgegnerin einzig angegebene Grund des Artenschutzes sei durch keinerlei gutachterliche Feststellungen untermauert.

Der Antragsteller beantragt‚

den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ für

unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt‚

den Antrag abzulehnen.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers werde durch den Bebauungsplan nicht auf den derzeitigen Zustand eingefroren‚ es verbleibe vielmehr ausreichender Spielraum für eine Betriebsentwicklung im Sondergebiet und im anschließenden Außenbereich. Die Einschränkungen seien wegen der verfolgten städtebaulichen Ziele gerechtfertigt. Die entsprechenden Überlegungen seien Gegenstand der Abwägungsentscheidung gewesen. Das Konzept des Bebauungsplans stütze sich in erster Linie auf Gründe der Immissionsvorsorge; darüber hinaus solle dem Erhalt und der Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen gedient werden. Der Plan verfolge damit die Ziele des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Eine Verhinderungsplanung liege nicht vor‚ auch wenn Anlass für den Aufstellungsbeschluss das Bürgerbegehren gewesen sei. Die Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland folge den städtebaulichen Ziel der Förderung des Natur-‚ Landschafts- und Artenschutzes im Bereich des Wiesenbrütergebiets. Die naturschutzfachliche Relevanzprüfung sei im Zusammenhang mit der Planaufstellung erfolgt und biete auch ohne weitere gutachterliche Untersuchung eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage. Weiteres städtebauliches Ziel sei die Sicherstellung ausreichendend Immissionsschutzes im Hinblick auf die östlich der G. Straße bestehende und die westlich von ihr neu geplante Wohnbebauung. Die Festlegung von Geruchskontingenten basiere auf den durch Gutachten erarbeiteten immissionsschutzrechtlichen Vorgaben. Die Planung ziele über die derzeitigen landwirtschaftlichen Nutzungen hinaus und beabsichtige im Sinne einer Vorsorge‚ die weitere Immissionsentwicklung im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung zu beschränken. Das Konzept der Geruchskontingentierung‚ das entsprechend dem bekannten Vorgehen im Bereich der Lärmkontingentierung auf Gerüche übertragen worden sei‚ lege keine unzulässigen Zaunwerte fest‚ weil man sich an der Belastung verschiedener Immissionsorte orientiert und von diesem Ansatz her auf die zulässigen Emissionen zurückgerechnet habe. Eine weitere Betriebsentwicklung über den vorhandenen Bestand hinaus sei bei Einhaltung der erhöhten Anforderungen an eine Geruchsminimierung möglich. Auch in räumlicher Hinsicht reiche die zur Verfügung stehende Sondergebietsfläche für eine zukünftige Betriebsentwicklung aus. Auf der von Bebauung im Übrigen freizuhaltenden Fläche seien gewisse bauliche Anlagen nach wie vor zulässig. Die Antragsgegnerin habe sich mit sämtlichen erhobenen Einwendungen umfassend auseinandergesetzt und das Vorbringen des Antragstellers abgewogen. Dies gelte auch für den aus Sicht der Antragsgegnerin städtebaulich gerechtfertigten Ausschluss von Biogasanlagen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan ist insgesamt unwirksam, weil er an einem formellen Mangel der Bekanntmachung leidet (1.) und die Festsetzung von Emissionskontingenten gegen das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen verstößt (2.). Auch die Festsetzung von Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist unwirksam (3.). Beide materiellen Fehler führen - schon jeweils für sich betrachtet - zur Gesamtunwirksamkeit des Plans (4.).

1. Die in A 2.1. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans getroffene Regelung der Emissionskontingente verstößt gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, darauf hinzuweisen, wo die dort und in den Hinweisen (D 6) in Bezug genommenen technischen Regelwerke eingesehen werden können.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung (z. B. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 - juris), jedenfalls seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - (BauR 2010, 1733) und vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - (BayVBl 2010, 767), dass eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die sich mit den Voraussetzungen der Zulässigkeit baulicher Anlagen im Plangebiet befasst, den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (zuletzt BVerwG, B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - BauR 2014, 503). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf im Bebauungsplan in Bezug genommenen VDI-Richtlinien übertragbar, weil es sich hierbei ebenfalls um in nicht veröffentlichten und nicht allgemein zugänglichen Regelwerken gefassten technischen Sachverstand handelt. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, förmlich gesetzte Rechtsnormen wie einen Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können; dabei genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Nach der genannten Rechtsprechung stehen diese Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht veröffentlichte technische Regelwerke in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung des betreffenden Regelwerks ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Auch aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ergibt sich nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss.

Verweist eine Festsetzung im Bebauungsplan jedoch auf eine DIN-Vorschrift oder VDI-Richtlinie und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt des Regelwerks verlässlich Kenntnis verschaffen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommenen technischen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf zum Beispiel in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG a. a. O.). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der technischen Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Denn auch im zuletzt genannten Fall kann ein Planbetroffener nicht unmittelbar dem Bebauungsplan, sondern erst aus seiner Verbindung mit dem maßgeblichen technischen Regelwerk entnehmen, welche Anforderungen dieser im Einzelnen an die Zulassung und Nutzung von Gebäuden stellt (BVerwG a. a. O.).

Diesen Anforderungen entspricht der streitgegenständliche Bebauungsplan nicht: Er enthält zwar textliche Festsetzungen zu den Emissionskontingenten und weist darauf hin, dass die Ermittlung der mit den zulässigen Geruchsemissionen korrespondierenden Immissionsanteile nach der VDI-Richtlinie 3783 Bl.13, Januar 2011, erfolgen soll (A 2.1.); außerdem nimmt er in den Hinweisen (D 6) Bezug auf die VDI-Richtlinie 3894 Bl. 1, September 2011. Entgegen den dargestellten Grundsätzen fehlt jedoch ein Hinweis in der Bebauungsplanurkunde oder der Bekanntmachung darauf, dass die technischen Regelwerke bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.

2. Die Festsetzung von zwei Geruchsemissionskontingenten in der konkreten Form eines „maximalen Geruchsemissionsmassenstroms“ entspricht nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit bauplanerischer Fristsetzungen; die Eigentümer der Grundstücke in den beiden Sondergebieten können allein aufgrund der Angabe bestimmter maximaler Geruchseinheiten pro Sekunde nicht erkennen und nachvollziehen‚ wie viele Tiere welcher Tierart sie unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen ihrer landwirtschaftlichen Betriebe halten dürfen.

2.1 Zunächst ist festzustellen‚ dass der im Bebauungsplan oder seiner Begründung nicht definierte Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ zumindest missverständlich ist, weil Gerüche keine Masse (Gewicht) besitzen. Nr. 4.1.1 der VDI 3894 Bl. 2 sowie Nr. 6.1.1 der VDI 3894 Bl. 1 (abgedruckt in König/Röser/Stock‚ 3. Aufl. 2014‚ Anhang 10a, 10b) verwenden den Begriff „Geruchsstoffstrom“ (Quellstärke Q: GE/S), wobei mit „GE“ eine europäische Geruchseinheit bezeichnet wird (Nr. 3 VDI 3894 Bl. 2)‚ also diejenige Geruchsschwelle‚ bei der ein Geruchsstoff bezogen auf ein bestimmtes Volumen gerade noch wahrnehmbar ist (vgl. Nr. 2.5 Buchst. e TA Luft). Zugunsten der Antragsgegnerin sieht der Senat den gewählten Begriff „Geruchsemissionsmassenstrom“ als unschädliche Falschbezeichnung an, der durch den zutreffenden und gewollten Begriff „Geruchsstoffstrom“ zu ersetzen ist.

2.2 Eine planende Gemeinde kann zur Steuerung der Ansiedlung und der Erweiterung landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltungsanlagen Beschränkungen des Emissionsverhaltens - aus Gründen der Vorsorge ggf. auch weitergehend als bestehende Richtwerte - festsetzen‚ um aus städtebaulichen Gründen eine Begrenzung der von den Anlagen auf die Wohnbevölkerung einwirkenden Geruchsimmissionen zu erreichen. Nicht zulässig ist die Festsetzung von einzuhaltenden Immissionswerten an bestimmten‚ außerhalb des Bebauungsplangebiets liegenden Wohnorten; gleiches gilt für die Festsetzung von Immissionsgrenzwerten für eine Gesamtheit unterschiedlicher emissionsträchtiger Nutzungen am Rande‚ aber noch innerhalb des Plangebiets (sog. Zaunwerte)‚ weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung des Sondergebiets handelt und es daher an einer Rechtsgrundlage fehlt (BVerwG‚ B. v. 10.8.1993 - 4 NB 2.93 - DVBl 93‚ 1098 zu Lärmsummenpegeln; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 1 Rn. 59).

Da zu den „besonderen Eigenschaften“ eines Betriebs sein Emissionsverhalten, also die ihm zurechenbaren Auswirkungen auf die Umwelt, gehört‚ können grundsätzlich nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Höchstwerte für bestimmte Emissionen als Emissionskontingente durch Bebauungsplan festgesetzt werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 - NVwZ 1991, 881; vgl. auch DIN 45691 Nr. 3.7 und 4). Auch in einem nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebiet kann die Gemeinde die Art der baulichen Nutzung über die durch § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2‚ Abs. 9 BauNVO eröffneten Möglichkeiten hinaus konkretisieren (BVerwG, B. v. 2.10.2013 - 4 BN 10.13 - BauR 2014‚ 59) und dazu die Merkmale festlegen‚ die ihr zur Erreichung des verfolgen Planungsziels am besten geeignet erscheinen (BVerwG‚ U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl 2002‚ 1121; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 - 8 S 1739/10 - ZfBR 2012‚ 590 und U. v. 26.6.2014 - 5 S 203/13 - ZfBR 2015‚ 163). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zum Schutz der Nachbarschaft sog. Lärmemissionskontingente festgesetzt werden können (BVerwG, B. v. 27.1.1998 - 4 NB 3.07 - DVBl 98‚ 891). Soweit ersichtlich hatte die Rechtsprechung über ein Geruchsemissionskontingent in der vorliegenden Art bisher noch nicht zu entscheiden; vielmehr wurden bisher Kontingente abhängig von konkret benannten Tierarten und Tierzahlen‚ von maximal zulässigen Großvieheinheiten oder maximalen Emissionsradien (in Meter) festgelegt‚ die als grundsätzlich zulässig und ausreichend bestimmt angesehen wurden (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.3.2012 - 4 BN 39.11 - ZfBR 2012, 476; VGH BW‚ U. v. 27.4.2012 und U. v. 26.6.2014‚ jeweils a. a. O.; NdsOVG‚ U. v. 3.7.2000 - 1 K 1014/00 - DVBl 2000‚ 1871). Wie jede bauplanerische Festsetzung verlangt auch die Festsetzung von Emissionskontingenten ihre hinreichende Bestimmtheit (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129,307 = juris Rn. 13); dazu gehört neben der genauen Bezeichnung der Flächen‚ auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht‚ und der Berechnungsmethode auch die Angabe der maßgeblichen Immissionsorte (für Lärmkontingente: NdsOVG‚ U. v. 9.9.2014 - 1 KN 215/12 - UPR 2015‚ 73).

Die im angegriffenen Bebauungsplan (Nr. 2.1) für die beiden Sondergebiete festgesetzten Emissionskontingente (Geruchsstoffstrom) entsprechen auch unter einer - der im Bebauungsplan allerdings fehlenden - Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 nicht den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes. Insoweit bestehen zwar nicht allein schon deshalb Bedenken, weil die Emissionswerte - wie bei der Lärmkontingentierung auch - ausschließlich durch Rückrechnung von bestimmten Immissionsorten her als rein mathematischer Wert ermittelt und in Abhängigkeit von der Geruchshäufigkeit am Immissionsort festgesetzt werden. Die VDI 3894 Blatt 2 legt ihrer Ausbreitungsrechnung, mit der die Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen beurteilt werden, Geruchsstoffemissionen zugrunde, die von den zu beurteilenden Tierhaltungsanlagen ausgehen (Nr. 1 VDI 3894 Bl. 2). Dazu wird rechnerisch die jeweilige Quellstärke Q des emittierten Geruchsstoffstroms ermittelt, der sich aus der Summe eines tierspezifischen und eines flächenspezifischen Anteils zusammensetzen kann (Nr. 4.1.1 VDI 3894 Bl. 2). Der tierspezifische Anteil stellt sich dabei als Produkt aus der in den Ställen gehaltenen Tiermasse und einem tierspezifischen Emissionsfaktor dar, während sich der flächenspezifische Anteil (u. a. für Laufflächen sowie Lagerfläche für Futter und Kot) als Produkt der emittierenden Fläche und einem flächenspezifischen Emissionsfaktor ergibt. Anders als bei Lärmemissionen gibt es für die Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen jedoch keine einheitlichen Standards für die Messverfahren und die Randbedingungen zur Durchführung von Messungen. Zudem weisen Emissionen aus Tierhaltungsanlagen im Tages- und Jahresverlauf große Schwankungen auf. Veröffentlichte Emissionsdaten haben daher eine große Streubreite und sind nur eingeschränkt vergleichbar (Nr. 6.1 VDI 3894 Bl. 1). Diese Bestimmung bezeichnet daher die Emissionsfaktoren als Konventionswerte, d. h. sie beruhen auf „Literaturangaben, Plausibilitätsbetrachtungen und praktischem Erfahrungsschatz“. Dementsprechend bedarf die Mehrzahl der in Tabelle 22 zu Nr. 6.1 VDI 3894 Blatt 1 aufgeführten Geruchsstoffemissionsfaktoren weiterer „Untersuchungen zur Validierung“; für die Flächenquelle „Ausläufe“ sind sogar keinerlei Werte verfügbar (s. Tab. 23 zu Nr. 6.1.1 VDI 3894 Bl. 1).

Die sich aus alldem ergebenden Ungenauigkeiten mögen zwar bei der vereinfachten Methode zur Abstandsbestimmung nach Nr. 4 der VDI 3894 Blatt 2, die ein hohes Maß an Sicherheitszuschlägen enthält, oder einer Ausbreitungsberechnung nach AUSTAL 2000, die Quellgeometrie und Ableitbedingungen, Zeitreihen und den Einfluss der Gebäudeumströmung, Geländegliederung und Oberflächenrauhigkeit erfasst (Nr. 5 VDI 3894 Bl.2), hinzunehmen sein. Die fehlende Verlässlichkeit der Emissionsfaktoren erlaubt es dagegen nicht, allein auf ihrer Basis dem Landwirt die Anzahl der gehaltenen Tiere und die zu wählende Haltungsform vorzugeben.

Unabhängig von der vorstehenden Überlegung verstößt die Regelung des Emissionsverhaltens in den beiden Sondergebieten durch Festsetzung einer maximalen Anzahl von Geruchseinheiten in Abhängigkeit von einer Zeiteinheit auch deshalb gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil die Immissionsorte im Bebauungsplan nicht festgelegt sind. Zunächst bezieht sich der Bebauungsplan in seinem Hinweisteil (D.6) zwar auf die auf die beiden Sondergebiete entfallenden „Immissionsanteile am bestehenden Allgemeinen Wohngebiet im Osten“‚ womit die vorhandene Bebauung östlich der G. Straße gemeint ist; darüber hinausgehend verweist die Begründung zum Bebauungsplan (S. 5‚ 6) auch auf die Bebauung im südwestlich angrenzenden Gewerbegebiet‚ dann allgemein auf die „im weiteren Umfeld vorhandene Wohnbebauung“ und schließlich auf das „westlich der G. Straße geplante Wohngebiet“; die festgesetzten Emissionskontingente sollen mit den für die jeweilige Sondergebietsfläche zulässigen Immissionsanteilen „an den Beurteilungspunkten im bestehenden Wohngebiet“ korrelieren. Damit werden eine Vielzahl möglicher Beurteilungspunkte, nicht jedoch exakt bezeichnete Immissionsorte etwa an bestimmten Wohngebäuden genannt‚ die als Basis einer Rückrechnung in für die Grundeigentümer eindeutiger Weise festgelegt wären und auf die sie ihr Emissionsverhalten abstellten könnten. Auch das Geruchsausbreitungsgutachten vom 27. Februar 2012 ändert daran nichts‚ obwohl es als Anlage immerhin Rasterkarten enthält‚ die die derzeitige tatsächliche Gesamtbelastung zuzüglich der Emissionen aus der geplanten Schweinehaltung im Bereich westlich des Sondergebiets 2 darstellen; das Gutachten ist entgegen der Behauptung in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 7‚ Absatz 2) nicht, auch nicht teilweise durch entsprechende Festsetzung zum Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden. Es bleibt demnach völlig unbestimmt‚ welche Immissionspunkte als die maßgeblichen für die Rückrechnung anzusehen sind, denn der Bebauungsplan benennt letztlich sämtliche umliegenden‚ bereits bebauten oder noch zu bebauenden Flächen als schützenswert.

Schließlich ist festzuhalten‚ dass für die Ermittlung der Geruchsemissionsmengen in den beiden Sondergebieten keine Verweisung auf die VDI 3894 in den Festsetzungen des Bebauungsplans stattfindet‚ eine solche vielmehr nur in den Hinweisen durch Text (D 6) zur Frage‚ wie die vorzulegenden Geruchsausbreitungsberechnungen zu erstellen sind‚ angesprochen wird. Weiter ist auch nicht erkennbar‚ ob die Kriterien, nach denen die beiden Emissionsschwerpunkte in den Sondergebieten festgelegt wurden‚ in jeder Variante zu tragfähigen Ergebnissen führen, wenn man bedenkt, dass sich der Schwerpunkt der Emissionsquellen durch eine zulässige Verlagerung der Tierhaltung etwa in den östlichen Bereich des jeweiligen Sondergebiets zulasten der Wohnbevölkerung an der G. Straße verändern könnte.

Die Geeignetheit der Festsetzung der Emissionskontingente für die Sondergebiete wird auch dadurch in Frage gestellt‚ dass ausschließlich Geruchsquellen‚ die innerhalb der beiden festgesetzten Sondergebiete liegen‚ betrachtet werden‚ jedoch die Möglichkeit der Errichtung zusätzlicher Ställe in bestimmten Maßen für Tierhaltungen im Plangebiet, jedoch außerhalb der Sondergebiete außer Acht bleibt (vgl. Festsetzung A 2.3). Indes ist auch in diesen Bereichen eine emissionsrelevante Tierhaltung im Freiland und in offenen Unterständen durchaus vorstellbar; sollte sie im östlichen Teil des Plangebiets stattfinden, würde sie näher an die bestehende Wohnbebauung östlich der G. Straße heranrücken als dies im Rahmen der aktuell betriebenen Tierhaltungen der Fall ist.

Damit sind die festgelegten Quellstärken nicht geeignet, die Modalitäten der Tierhaltung in den beiden Sondergebieten verläßlich zu bestimmen. Vielmehr bedarf es stets einer Ausbreitungsberechnung, um zu beurteilen, ob an bestimmten Immissionsorten die Grenze der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeit überschritten wird. Insoweit trifft der Vorwurf des Antragstellers zu, die Antragsgegnerin habe im Bebauungsplan nur formal Emissionskontingente festgelegt. Tatsächlich wollte sie nur sicherstellen, dass die sich aus dem Geruchsgutachten (Anhang Rasterkarten) ergebenden Geruchshäufigkeiten in Prozent der Jahresstunden für Orte außerhalb des Plangebiets eingehalten werden können.

2.3 Abwägungsfehlerhaft ist schließlich der generelle Ausschluss von Biogasanlagen in den beiden Sondergebieten (vgl. Festsetzung A 2.1 letzter Satz). Zum einen werden schon keine städtebauliche Gründe benannt; aus den Normaufstellungsakten wird keine Begründung für die Festsetzung ersichtlich‚ obwohl das im Verfahren eingeschaltete Landratsamt auf die Notwendigkeit einer städtebaulich motivierten Begründung hingewiesen hat. Zum anderen ist nach dem Wortlaut der Festsetzung („für alle Geruchsquellen“) der Ausschluss zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Geruchsimmissionen deswegen nicht geboten‚ weil mit den festgesetzten Emissionskontingenten sämtliche von den Sondergebieten ausgehenden Geruchsbelastungen‚ also auch solche durch eine eventuelle Biogasanlage‚ sicher aufgefangen werden, wie die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung‚ beim Ausschluss von Biogasanlagen sei es primär um die Vermeidung der durch eine solche Anlage ausgelösten Verkehrs- und Geräuschbelastungen gegangen‚ ist ohne nähere Untersuchung der daraus resultierenden Immissionsbelastungen nicht tragfähig. Weiterhin stellt sich die Frage‚ ob der mit der Festsetzung A 2.3 verbundene vollständige Ausschluss des Antragstellers vom Recht aus § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, im Außenbereich eine Biogasanlage in räumlichfunktionalem Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, überhaupt rechtswirksam möglich ist; sie kann jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Abwägung der betroffenen Interessen offenbleiben.

3. Als unwirksam erweist sich auch die Festsetzung A 3 „Fläche zum Schutz‚ zur Pflege und Entwicklung von Boden‚ Natur und Landschaft“ (SPE-Flächen) im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB‚ weil diese Flächen zugleich als Flächen für die Landwirtschaft und Wald (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a und b BauGB) ausgewiesen sind (3.1). Darüberhinaus ist die Festsetzung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB unwirksam‚ weil sie wegen der ihr zugrundeliegenden Vollzugsunfähigkeit nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB sind (3.2). Schließlich liegt ein Abwägungsmangel im Hinblick auf die sich aus dieser Festsetzung möglicherweise ergebenden Entschädigungsansprüche vor (3.3).

3.1 Festsetzungen für dieselbe Fläche als Kombination aus § 9 Abs. 1 Nr. 18 mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sind inkompatibel (BVerwG‚‚ U. v. 25.6.2014 - 4 CN 4.13 - NVwZ 2015‚ 157). Auch wenn grundsätzlich Überlagerungen verschiedener Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht ausgeschlossen sind‚ gilt dies nicht für Festsetzungen‚ die miteinander unvereinbar sind (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger‚ BauGB‚ Stand: November 2014‚ § 9 Rn. 14 m. w. N.). So verhält es sich mit der Festsetzung einer Fläche für die Landwirtschaft‚ die zugleich als SPE-Fläche verschiedenen Bepflanzungs- und Bewirtschaftungsvorgaben (hier: vgl. Festsetzung A 3.1 bis 3.3 des Bebauungsplans) unterworfen wird. Ebensowenig kommen Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der in der Vorschrift enthaltenen Ausnahmeregel für Flächen‚ die nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 a oder b BauGB festgesetzt sind‚ in Betracht; die uneingeschränkte land- oder forstwirtschaftliche Nutzung der entsprechend festgesetzten Flächen soll nicht beeinträchtigt werden, was durch Vorschriften über Art und Umfang der landwirtschaftliche Bodennutzung der Fall wäre (vgl. hierzu: BayVGH‚ U. v. 7.2.2013 - 1 N 11.1854 - juris Rn. 30‚ 31). Diese Unvereinbarkeit würde durch eine auf die gleiche Fläche bezogene Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB mit solchen nach Nr. 20 umgangen werden (BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.).

Hätte die Antragsgegnerin die Festsetzung einer SPE-Fläche und entsprechender Maßnahmen ernsthaft ins Auge fassen wollen‚ hätte sie zur planerischen Umsetzung ihrer städtebaulichen Vorstellungen die hierfür benötigten Flächen aus dem Bereich der „Flächen für Landwirtschaft“ herausnehmen müssen und sie etwa als private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ausweisen können; zugleich hätte die Möglichkeit der Festsetzung einer SPE-Fläche (etwa: „naturnahes Grünland“ o.ä.) oder von Vorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bestanden.

3.2 Soweit die textlichen Festsetzungen A 3.1 bis 3.3 Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB verlangen, sind sie auch nicht erforderlich nach § 1 Abs. 3 BauGB‚ weil die Maßnahmen von der Antragsgegnerin auf absehbare Zeit nicht umgesetzt werden können.

Die mit der Festsetzung in erster Linie verfolgte Umwandlung von bisher „ackerbaulich genutzten Flächen….aus Gründen des Artenschutzes in Dauergrünland“ mag zwar grundsätzlich ein positives Ziel im Hinblick auf die Aufwertung des Naherholungsraums sein; da die Antragsgegnerin allerdings ausdrücklich und ausschließlich auf Gründe des Artenschutzes abstellt, fehlt schon jegliche städtebauliche Rechtfertigung für die entsprechende Festsetzung.

Unabhängig hiervon ergibt sich die fehlende Erforderlichkeit dieser Festsetzung daraus‚ dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB selbst keine Handlungsverpflichtungen eines privaten Grundeigentümers auslöst (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 4 CN 5.08 - BVerwGE 134‚ 355). Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Aufwertung der entsprechenden Flächen durch ihre Herausnahme aus der ackerbaulichen Bewirtschaftung, durch das Gebot einer Wiedervernässung der organischen Böden und der vorhandenen Weiher sowie des Rückbaus bestehender Verbauungen und durch das Gebot der Förderung einer natürlichen Gewässerdynamik ist damit entscheidend abhängig von der Bereitschaft der Grundeigentümer zur Mitwirkung bei der Verwirklichung dieses Konzepts. Dass der Antragsteller nicht bereit ist‚ auf die bisher von ihm betriebene Form der Landwirtschaft zu verzichten‚ beweist das vorliegende Normenkontrollverfahren. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt‚ wie sie die dargestellten Maßnahmen auf den SPE-Flächen realisieren könnte. Es fehlt daher an der Vollzugsfähigkeit dieser Festsetzung‚ weil keine gesetzliche Möglichkeit ihrer Durchsetzung besteht (vgl. zur Frage der Vollzugsunfähigkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB: BVerwG‚ U. v. 25.6.2014‚ a. a. O.). Insbesondere steht der Antragsgegnerin im Rahmen einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB nicht die Möglichkeit zur Verfügung‚ ein Pflanzgebot nach § 178 BauGB zu erlassen. Im Falle von Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gebührt dem Ziel einer uneingeschränkten Förderung von Land- und Forstwirtschaft der Vorrang‚ wie sich aus dem Vorbehalt in § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB ergibt.

3.3 Die Festsetzung von SPE-Flächen ist schließlich deshalb unwirksam‚ weil sie sich als abwägungsfehlerhaft erweist. Der Antragsgegnerin war nicht bewusst‚ dass im Falle der Festsetzung einer SPE-Fläche möglicherweise Entschädigungsansprüchen der betroffenen Grundeigentümer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BauGB zum Ausgleich der eintretenden Rechtsverluste oder sogar Übernahmeansprüche nach § 40 Abs. 2 BauGB entstehen können. Verschafft sich der Plangeber aber im Planaufstellungsverfahren keine Klarheit über den Umfang der durch sein Handeln möglicherweise ausgelösten Ansprüche Dritter‚ ist er seiner Verpflichtung zu einer gerechten Abwägung aller betroffenen Belange nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

4. Jeder der beiden - unter 2. und 3. - dargestellten Unwirksamkeitsgründe führt für sich genommen zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Sowohl die Unwirksamkeit der zwei festgesetzten Sondergebiete mit dem jeweiligen Geruchsemissionskontingent als auch die Unwirksamkeit der Festsetzung sich überschneidender Flächen nach § 9 Abs.1 Nr. 18 a und Nr. 20 BauGB lässt jeweils einen Grundpfeiler der Planung der Antragsgegnerin entfallen, so dass die jeweils verbleibenden Festsetzungen schon allein wegen der nicht mehr erreichbaren Zielsetzung, den südwestlichen Natur- und Erholungsraum des Gemeindegebiets zu überplanen, keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleisten könnten.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Normenkontrollverfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Nr. 1 der Entscheidungsformel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Antragsgegnerin in gleicher Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 Zu NVwZ Heft 23/2013)

Tenor

I.

Der am 27. November 2013 bekannt gemachte Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung A. mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine, begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin beschlossenen und am 27. November 2013 beschlossenen Bebauungsplans „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“, mit dem für den unmittelbar östlich angrenzenden Teil des Plangebiets ein zweigeteiltes Dorfgebiet (MD 1 und MD 2) festgesetzt wurde. Während im MD 2 ausschließlich Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe mit den dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind, jedoch keine Tierhaltung, sollen in dem sich weiter östlich bis zur G. Straße erstreckenden MD 1 Wohngebäude und Einzelhandelsbetriebe sowie sonstige Gewerbebetriebe zulässig sein, jedoch keine Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe. In dem sich an das MD 1 nördlich anschließenden Bereich entlang der G. Straße bis zur nördlich bestehenden Bebauung sieht der Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet mit 14 Baufenstern vor. Das Normenkontrollverfahren des Antragstellers gegen den Bebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G. Straße“ ist beim Senat anhängig (Az. 1 N 13.2507).

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des am 28. Februar 2013 bekannt gemachten Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, gegen den die Eltern des Antragstellers beim Senat ebenfalls Normenkontrollklage (Az. 1 N 13.1138) erhoben haben. Mit diesem Bebauungsplan wird der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet 1 (SO 1) festgesetzt, in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen bestimmter Geruchsemissionsmengen möglich ist; der unmittelbar östlich angrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Betrieb (Pensionspferdehaltung mit etwa 40 Pferden) wurde als Sondergebiet 2 (SO 2) festgesetzt und ähnlichen Beschränkungen im Hinblick auf tierische Geruchsimmissionen unterworfen. Das SO 2 wird durch den hier streitgegenständlichen Bebauungsplan aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ herausgenommen und stattdessen als MD 2 (wie dargestellt) festgesetzt.

Der Antragsteller verweist zur Begründung insbesondere auf seine mit Schreiben vom 7. Juni und 9. September 2013 im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen, die insbesondere darauf abzielen, dass die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets lediglich als Vorwand („Etikettenschwindel“) diene, um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, weil die Festsetzung eines eigentlich gewollten allgemeinen Wohngebiets im Süden des Plangebiets wegen der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftliche Gerüche scheitern würde; außerdem müsse, um überhaupt eine Wohnnutzung im MD 1 planerisch zu ermöglichen, die Tierhaltung im MD 2 komplett aufgegeben werden. Diese Planung nehme nicht die gebotene Rücksicht auf die Belange des Antragstellers. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Schaffung eines Dorfgebiets mit zwei unterschiedlichen Teilbereichen das planerische Ziel gewesen sei und im Ergebnis alle nach § 5 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen möglich seien. Die nach § 1 Abs. 4 BauNVO zulässige Gliederung des Dorfgebiets in zwei Teilbereiche wahre die Gebietstypik des Dorfgebiets. Nach dem Ausschluss landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 sei nach wie vor landwirtschaftlicher Ackerbau und sonstige Feld- und Wiesenbewirtschaftung möglich.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat dargelegt, dass er durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung eines unmittelbar östlich an seine Hofstelle angrenzenden Dorfgebiets mit zwei Teilbereichen, möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt wird. Durch die Festsetzung eines Dorfgebiets erhöht sich die (abstrakte) Schutzwürdigkeit des benachbarten Gebiets gegenüber den von seinem Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen, ohne dass in diesem Zusammenhang die Frage eine Rolle spielt, in welchem Umfang tierische Gerüche auf der Basis der Festsetzungen für das SO 1 emittiert werden dürfen. Allein der Umstand, dass der benachbarte Pferdepensionsbetrieb infolge der angegriffenen Planung nicht mehr im ursprünglich festgesetzten SO 2 mit entsprechenden Emissionsbeschränkungen liegt, sondern in einem Dorfgebiet, in dem landwirtschaftliche Tierhaltung ausgeschlossen sein soll, ist geeignet, das Interesse des Antragstellers an einer Erweiterung seiner Tierhaltung in abwägungserheblicher Weise zu beeinträchtigen. Darüber hinaus sieht er sich einer näher heranrückenden Wohnbebauung im MD 1 und damit möglicherweise erhöhten Schutzansprüchen ausgesetzt; die Wohnbebauung, die bisher auf den Bereich östlich der G. Straße beschränkt war, „springt“ auf die westliche Straßenseite in den dort bisher bestehenden Außenbereich. Zu den hierbei abwägungsbeachtlichen Belangen gehört sein Interesse als Inhaber eines rechtmäßig emittierenden landwirtschaftlichen Betriebs an der Vermeidung von Betriebsbeschränkungen, die zum Schutz einer heranrückenden Wohnbebauung erforderlich werden können (st.Rspr. z. B. BVerwG, B.v. 14.2.1991 - 4 NB 25.89 - NVwZ 1991, 980; OVG RhPf, U.v. 23.1.2013 - 8 C 10782/12 - NVwZ-RR 2013, 586).

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen dringend geboten.

Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf die nachfolgende Normenkontrollentscheidung (1 N 13.2507) ergeht, kommt es in erster Linie darauf an, ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406; B.v. 23.7.2007 - 15 NE 07.1226 - juris; NdsOVG, B.v. 1.2.2006 - 9 MN 40/05 - juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürch-ten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2005, § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse, nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern, die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen würden, stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar, ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt, ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 47 Rn. 393).

2.1 Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der streitgegenständliche Bebauungsplan, soweit er in seinem südlichen Bereich ein in zwei Teilgebiete gegliedertes Dorfgebiet festsetzt, gegen das in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit, an dem sich jegliche planerische Festsetzung messen lassen muss. Mit diesem Gebot wird der Bauleitplanung unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Erheblichkeit einer planerischen Konzeption der Gemeinde eine strikt bindende Schranke gesetzt, die grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (zuletzt: BVerwG, U.v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Januar 2010, § 1 Rn. 33 ff. m. w. N.). Eine Bebauungsplanung, die nicht dem wirklichen planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andernfalls nicht erreichbare Nutzung zu ermöglichen, ist nach diesen Maßstäben nicht erforderlich.

So dürfte der Fall hier liegen. Die Ausweisung eines zweigeteilten Dorfgebiets unter Ausschluss landwirtschaftlicher Hofstellen im MD 1 einerseits und „sonstiger Wohngebäude“ (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) sowie von landwirtschaftlicher Tierhaltung im MD 2 andererseits ist offenbar nur deswegen erfolgt, um trotz der vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden landwirtschaftlichen Geruchsemissionen eine Wohnbe-bauung zu erreichen, deren Schutzbedürftigkeit im Vergleich zu der des nördlich ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets allerdings herabgesetzt werden muss. Schon der planerische Ausschluss jeglicher landwirtschaftlicher Tierhaltung im eigentlich für die Landwirtschaft vorgesehenen Teilgebiet MD 2 zeigt, dass die Antragsgegnerin der für das Baugebiet kennzeichnenden Vorrangklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO keine ausreichende Beachtung geschenkt hat und nur das Interesse der Wohnbevölkerung an einem möglichst geruchsfreien Wohnen im Auge hatte. Sie hat den derzeit existierenden Pensionspferdebetrieb nicht einmal in seinem aktuellen Bestand festgeschrieben, sondern will darüber hinaus die Aufgabe dieses Betriebes erzwingen und jegliche künftige Tierhaltung ausschließen, wobei der Umstand, dass der Beigeladene als Betriebsinhaber einverstanden ist, unter städtebaulichen Gesichtspunkten keine entscheidende Rolle spielen kann. Mit ihrem planerischen Vorgehen hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie in Wirklichkeit die für ein Dorfgebiet kennzeichnende besondere Rücksichtnahme auf die Belange der Landwirtschaft nicht im Blick hat, sondern im Gegenteil zulasten der Landwirtschaft ein Wohngebiet an die landwirtschaftlichen Betriebe heranrücken lässt. Das entscheidende Gewicht der Planungsvorstellungen der Antragsgegnerin kommt den im MD 1 gelegenen neun Wohn- und Gewerbeflächen zu, denn dort sollen neue Bauflächen geschaffen werden, während die bereits bebauten, im MD 2 liegenden Flächen des Beigeladenen nur deshalb in das Plangebiet einbezogen werden, weil die Antragsgegnerin mit Hilfe der Festsetzung eines Dorfgebiets den Nutzungskonflikt zwischen der geplanten Wohnbebauung (MD 1) und den vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben des Antragstellers und der Beigeladenen lösen zu können glaubte (ähnlich: VGH BW, B.v. 19.12.1991 - 8 S 649/91 - BRS 52 Nr. 17).

Die Überlegungen zum Maß der zumutbaren Geruchsbelästigungen werden vor dem Hintergrund der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008, ergänzt am 10. September 2008, verständlich. Aus der dortigen Ziffer 3.1 (Tabelle 1: Immissionswerte für verschiedene Nutzungsgebiete) ergibt sich, dass die Geruchsimmissionshäufigkeit in einem allgemeinen Wohngebiet den Wert von 0,10 der Jahresgeruchsstunden grundsätzlich nicht überschreiten soll, während der entsprechende Wert im Dorfgebiet um 50% höher ist und 0,15 beträgt. Der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Wert (0,10) kann jedoch - auch nach Aufgabe des Pensionspferdebetriebs des Beigeladenen - zumindest im östlichen Bereich des nunmehr als MD 1 ausgewiesenen Plangebiets nicht eingehalten werden. Der Antragsgegnerin war klar, dass aus diesem Grund hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets - wie weiter nördlich und in größerer Entfernung zu den beiden bestehenden landwirtschaftlichen Betrieben - ausscheidet. In dem Bestreben, in erster Linie Wohnbebauung zuzulassen, hat sich die Antragsgegnerin in eine (zweigeteilte) Dorfgebietsausweisung „geflüchtet“, um die Schutzwürdigkeit der geplanten Wohnbebauung gegenüber der immissionsträchtigen Landwirtschaft im Plangebiet und in seiner unmittelbaren Nachbarschaft herabzustufen (vgl. Fälle städtebaulich nicht erforderlicher Mischgebietsausweisungen als „Etikettenschwindel“: VGH BW, U.v. 15.5.2013 - 8 S 313/11 - ZfBR 2013, 692 f.; OVG RhPf, U.v. 21.10.2009 - 1 C 10150/09 - juris Rn.27; BayVGH, U.v.3.4.2007 - 25 N 03.1282 - juris Rn. 17; Erforderlichkeit eines Dorfgebiets bejaht: BayVGH, U.v. 29.11.2007 - 26 N 05.3254 - juris Rn. 19f.).

Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen erscheint das festgesetzte Dorf-gebiet auch bei natürlicher Betrachtung nicht diesen Charakter zu besitzen. So führt die im MD 1 zulässige Wohnbebauung mit sechs Baufenstern (GR 140/GR 160) lediglich die nördlich liegende WA-Bebauung zeilenförmig fort, ohne dass für die mit Planzeichen Nr. 15.14. PlanzV („Perlenschnur“) vorgenommene Abgrenzung der beiden Baugebietstypen aus dem Bebauungsplan und seiner Begründung erkennbar wird, warum erst und gerade an dieser Linie die in einiger Entfernung in südöstliche Richtung abgesetzten landwirtschaftlichen Gebäude (MD 2) des Beigeladenen ihre prägende Wirkung auf das MD 1 verlieren sollten. Des Weiteren ist aus den Planaufstellungsakten nicht erkennbar, weshalb nicht auch der sich unmittelbar östlich anschließende landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers wegen seiner prägenden Wirkung in das neu geschaffene Dorfgebiet mit einbezogen wurde. Die Schaffung des „maßgeschneiderten“ Dorfgebiets bestätigt den Verdacht, es gehe der Antragsgegnerin nicht um ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und Landwirtschaft, sondern ausschließlich um die Einhaltung der nach der GIRL erforderlichen Richtwerte, um in möglichst großem Umfang Wohnbebauung zu ermöglichen.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller zwar die von der Antragsgegnerin vorgenommene horizontale Gliederung des Baugebiets in zwei Teilbereiche MD 1 und MD 2. Eine derartige Gliederung ermöglicht § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, der grundsätzlich zu einer von der Art der zulässigen Nutzung abhängigen Unterteilung eines Dorfgebiets ermächtigt. Zulässig ist darüber hinaus auch der Ausschluss bestimmter Arten von Betrieben und Anlagen (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO), wie er hier im Bereich des MD 2 bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltung erfolgt ist. Gleichwohl bestehen erhebliche Zweifel, ob angesichts der festgesetzten Untergliederung die allgemeine Zweckbestimmung des Dorfgebiets gewahrt bleibt (BVerwG, B.v. 22.12.1989 - 4 NB 32.89 - NVwZ-RR 1990, 171).

Die „Zweckbestimmung“ eines Dorfgebiets besteht in der Unterbringung von Wirtschaftstellen landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung den Bewohnern des Gebiets dienender Handwerksbetriebe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO); zugleich verlangt § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeit vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets wird damit von einem Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnnutzung sowie den weiteren gewerblichen Einrichtungen geprägt und weist daher den typischen Charakter eines gemischten Baugebiets auf (BVerwG, B.v. 4.12.1995 - 4 B 258.95 -NVwZ-RR 1996, 428). Die Vorrangklausel, die auf das Gebot der Rücksichtnahme abzielt, will den landwirtschaftlichen Betrieben gerade im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Emissionen ein erhöhtes Maß an Standortsicherheit gegenüber heranrückender Wohnbebauung gewähren, deren Schutzwürdigkeit gegenüber aus der Landwirtschaft herrührenden Immissionen damit eingeschränkt wird (Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 5 Rn. 4). Allerdings fehlt es an der städtebaulichen Rechtfertigung der Festsetzung eines Dorfgebiets, sofern das fragliche Gebiet nicht mehr von intakten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt wird und auch nicht mehr in absehbarer Zeit geprägt werden kann.

Im vorliegenden Fall erscheint das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung äußerst zweifelhaft. Dabei ist zu bedenken, dass an der einzigen im Dorfgebiet (MD 2) existierenden und nach den Festsetzungen dort allein zulässigen landwirtschaftlichen Hofstelle bislang ausschließlich Tierhaltung betrieben wird, die nach dem Bebauungsplan nicht mehr zulässig sein soll. Da die vorhandenen Baulichkeiten, die erst vor etwa zehn Jahren neu errichtet wurden, speziell auf eine Pensionspferdehaltung ausgerichtet sind, wäre die bisher von der Antragsgegnerin nicht auf-geworfene Frage zu klären gewesen, ob in Zukunft nach dem notwendigen Umbau der vorhandenen Gebäude eine lebensfähige Landwirtschaft ohne Tierhaltung - etwa in Form von Ackerbau - wirtschaftlich betrieben werden kann. Hierzu ist auch zu ermitteln, wie groß die für landwirtschaftliche Produktion zur Verfügung stehenden und zum Betrieb des Beigeladenen gehörenden Flächen sind und ob sie überhaupt als Grundlage für eine neue zukunftsfähige Landwirtschaft ausreichen, die für eine Prägung des Dorfgebiets im oben dargestellten Sinn geeignet ist. Allein die theoretische Möglichkeit, dass sich im MD 2 ein neuer Betrieb ansiedeln könnte, dürfte noch nicht ausreichen, um die für den Gebietstypus erforderliche prägende Wirkung zu entfalten. Im Übrigen lässt der - insoweit im Sinn von § 30 Abs. 3 BauGB - einfache Bebauungsplan offen, ob und ggf. welche Flächen im MD 2 überbaut werden dürfen, denn er beschränkt sich darauf, die Bestandsbebauung nachrichtlich mitzuteilen (vgl. 2.2.3).

2.2 Die Festsetzung eines zweigeteilten Dorfgebiets ist voraussichtlich auch des-wegen und unabhängig von ihrer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit unwirksam, weil sie gegen das Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB) in verschiedener Hinsicht verstoßen dürfte.

2.2.1 Die Antragsgegnerin ist im Rahmen ihrer Abwägung davon ausgegangen, dass ein von unzumutbaren Gerüchen unbeeinträchtigtes Wohnen im MD 2 nur möglich ist, wenn der derzeit im MD 1 bestehende Pensionspferdebetrieb des Beigeladenen aufgegeben wird und keinerlei Tierhaltung mehr stattfindet. Diese durch den planerischen Willen der Antragsgegnerin bestätigte Abhängigkeit dürfte allerdings mit dem angefochtenen Bebauungsplan und der vom Beigeladenen mit notariellem Vertrag vom 9. September 2013 eingeräumten Grundddienstbarkeit nur unzulänglich umgesetzt worden sein. Obwohl das Landratsamt in seinem Schreiben vom 18. Mai 2013 darauf hingewiesen hat, es werde eine „vertraglich abgesicherte Aufgabe des Pferdehaltungsbetriebs“ für notwendig erachtet und der Baubeginn dürfe erst nach der Einstellung des Betriebs erfolgen, liegt ausweislich der Planaufstellungsakten kein entsprechender Vertrag zwischen dem Beigeladenen und der Gemeinde vor. Die Antragsgegnerin dürfte auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen heraus die Einstellung des Pferdehaltungsbetriebs vom Beigeladenen verlangen können; allein die textliche Festsetzung (2.2), wonach „eine landwirtschaftliche Nutzung durch Tierhaltung“ im MD 2 nicht zulässig ist, führt nicht dazu, dass der Beigeladene von der bestandskräftigen Baugenehmigung, die den Umfang der von ihm betriebenen Pensionspferdehaltung und die ihr dienenden Baulichkeiten festlegt, ab dem Zeitpunkt der Realisierung der bauplanerischen Festsetzungen keinen Gebrauch mehr machen dürfte. Erforderlich wäre wohl der vertraglich auf einen bestimmten Zeitpunkt fixierte Verzicht des Beigeladenen auf die Rechte aus der maßgeblichen Baugenehmigung gewesen. Die in brieflicher Form am 7. März 2013 vom Beigeladenen abgegebene Erklärung gegenüber der Gemeinde, er werde die Pferdehaltung „dauerhaft aufgeben“ und sei auch bereit „den Verzicht auf Tierhaltung grundbuchmäßig abzusichern“, dürfte hierfür nicht ausreichen. Auch die inzwischen erfolgte Eintragung einer Dienstbarkeit zugunsten der Antrags-gegnerin, mit der sich der jeweilige Grundeigentümer verpflichtet, „eine immissionsschutzfachlich relevante Tierhaltung auf den dienenden Grundstücken zu unterlassen“, dürfte - ungeachtet der Frage ihrer ausreichenden Bestimmtheit - eine bestandskräftige öffentlich-rechtliche Genehmigung unberührt lassen. Im Übrigen bliebe nach der Grunddienstbarkeit zumindest noch eine nach § 906 Abs. 1 BGB die Nachbarschaft nur unwesentlich beeinträchtigende Tierhaltung möglich, während nach dem Bebauungsplan jegliche landwirtschaftliche, nicht hingegen gewerbliche oder hobbymäßige Tierhaltung ausgeschlossen sein soll. Der angegriffene Bebauungsplan sieht nach derzeitigem Erkenntnisstand die Aufgabe einer rechtmäßigen aktuellen Tierhaltung nicht zwingend vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Lösung der Frage, wie von der geplanten Wohnbebauung im MD 1 unzumutbare Geruchsimmissionen ferngehalten werden können, nicht gelungen sein dürfte.

2.2.2 Des Weiteren dürfte die Antragsgegnerin den Umstand übersehen haben, dass auch die im MD 2 liegenden betrieblichen Wohnungen des Beigeladenen einen bestimmten Schutz vor vom Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsemissionen beanspruchen können. Bisher befand sich der Pferdehaltungsbetrieb des Beigeladenen im SO 1 des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A. Moos“, unmittelbar benachbart zu dem als SO 2 ausgewiesenen landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers. Dem Betrieb des Beigeladenen hat der Senat (B.v. 9.10.2012 - 1 ZB 12.1023 - juris Rn. 18 bis 21, im Klageverfahren des Beigeladenen gegen den dem Antragsteller erteilten Vorbescheid für eine Schweinehaltung) wegen seiner Lage im Außenbereich nicht das Schutzniveau eines Dorfgebiets zuerkannt, vielmehr nur das nach der GIRL für den Außenbereich gebotene niedrigste Schutzniveau, obwohl sich an der Hofstelle des Beigeladenen außer seiner eigenen Wohnung noch weitere betrieblich genutzte Wohnungen befinden und dort ein besonderer „Kundenkreis“ (Eigentümer der eingestellten Pferde) verkehrt. Mit dem hier streitgegenständlichen insoweit einfachen Bebauungsplan wird nun das SO 1 zu einem Dorfgebiet „aufgewertet“, in dem Wohnnutzungen einen höheren Schutzanspruch geltend machen können als im Außenbereich. Aus dem im Plan-aufstellungsverfahren eingeholten immissionsschutztechnischen Gutachten der H. F. Ingenieure vom 11. April 2013 ergibt sich, dass in dem Teil des MD 2, der an das Grundstück des Antragstellers grenzt, die für ein Dorfgebiet als Richtwert geltende Geruchshäufigkeit von 15% der Jahresstunden bei weitem überschritten wird und lediglich im östlich gelegenen Drittel des MD 2 eingehalten werden kann; bei seiner Berechnung ging der Gutachter bereits von der Aufgabe der bestehenden Pferdehaltung aus. Aus der Änderung des Gebietstyps ergibt sich möglicherweise zulasten des Antragstellers eine weitere Einschränkung seiner landwirtschaftlichen Betätigungen, da die bestehende Bebauung auf dem benachbarten Grundstück des Beigeladenen nunmehr einen höheren Schutzanspruch geltend machen kann. Den hieraus resultierenden Konflikt hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung wohl unbemerkt verursacht und ihn daher nicht abgewogen.

2.2.3 Einen weiteren Abwägungsfehler könnte die Festsetzung eines (nur) einfachen Bebauungsplans für das MD 2 insoweit darstellen, als dort zwar die Art der Nutzung (vgl. A Festsetzungen 2.2.) bestimmt worden ist, jedoch keine Regelungen zum Maß der Nutzung und zur überbaubaren Fläche erfolgt sind. Diese Frage ließe sich mit Hilfe von § 30 Abs. 3 BauGB („im Übrigen“) nur dann beantworten, wenn die im MD 2 vorhandene Bebauung Teil des Innenbereichs nach § 34 BauGB wäre, denn dann würde sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dieser Bestimmung richten. Jedenfalls solange das MD 1 nicht realisiert worden ist, befindet sich der Pferdehaltungsbetrieb aber wohl im Außenbereich, womit § 30 Abs. 3 i. V. m. § 35 BauGB zur Anwendung kommt; da jedoch § 35 BauGB keinerlei Angaben zum Maß der baulichen Nutzung im Außenbereich gibt, bleibt letztlich offen, in welchem Umfang überhaupt eine bauliche Nutzung im MD 2 in Betracht kommt.

2.2.4 In diesem Zusammenhang stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Planung die Konsequenzen in den Blick genommen hat, die sich für den Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A. Moos“ daraus ergeben, dass nunmehr der Betrieb des Beigeladenen aus seinem Geltungsbereich (SO 1) herausgenommen wird und damit als einziger emittierender Betrieb noch derjenige des Antragstellers (SO 2) zurückbleibt. Wird ein bestehender Bebauungsplan - wie hier - in einem räumlichen Teilbereich durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt, muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der ursprüngliche Plan fortbesteht; daher muss gewährleistet sein, dass der verbleibende Teil als Regelung einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des von der Neuplanung nicht erfassten Teils auch sinnvoll fortbestehen kann (vgl. OVG Saarl, B.v. 18.3.1997 - 2 N 4/96 - BRS 59 Nr. 5, 1997). Im vorliegenden Fall könnte der angefochtene Bebauungsplan deshalb unwirksam sein, weil die zurückbleibenden Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans mit den Festsetzungen des Änderungsplans nicht abgestimmt worden sein dürften. Jedenfalls kann die Frage, ob der verbleibende Bebauungsplan noch die ihm ursprünglich zugedachten städtebaulichen Funktionen in ausreichendem Umfang zu gewährleisten vermag, derzeit nicht beantwortet werden. Aus den Umständen der Planaufstellung ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin hiermit beschäftigt hat.

2.3 Die fehlende Erforderlichkeit der Festsetzung des Dorfgebiets sowie die unabhängig hiervon festgestellten Abwägungsmängel führen zur Gesamtunwirk-samkeit des Bebauungsplans. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets würde ohne den unwirksamen Teilbereich keine städtebaulich sinnvolle Ordnung mehr darstellen und es ist nicht mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass die Antragsgegnerin das allgemeine Wohngebiet in dieser Form auch ohne das Dorfgebiet festgesetzt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - DVBl 2009, 1178/1181).

2.4 Mit dem Vollzug des angegriffenen, voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere mit dem Bau der Haupterschließungsstraße, die in Nord/

Südrichtung durch das Baugebiet (WA und MD 1) führen soll - würde eine zumindest nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsache geschaffen. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse, mit der Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans zu beginnen, obwohl er voraussichtlich für unwirksam erklärt werden wird.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nummer I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an der Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.6.2013 beschlossenen Änderungen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tenor

I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller‚ Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grund-stück FlNr. 641 Gemarkung A... mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine‚ begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Der Bebauungsplan wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt‚ nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) den Vorläuferbebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G... Straße“ außer Vollzug gesetzt hatte. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 3. Februar 2014 wird verwiesen.

Der Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des mit Urteils des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138)‚ dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen‚ für unwirksam erklärten, unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“. Mit diesem Bebauungsplan wird u.a. der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet ausgewiesen‚ in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen eines bestimmten Geruchsemissionskontingents möglich ist. Das Betriebsgrundstück des Antragstellers grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern wird hiervon durch einen östlich liegenden, weiteren landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdehaltung) getrennt, für den der für unwirksam erklärte Bebauungsplan ebenfalls ein mit einem Geruchsemissionskontingent belegtes Sondergebiet festsetzt.

Der Antragsteller trägt vor, durch die heranrückende Wohnbebauung werde seine betriebliche Entwicklung‚ die bereits durch das festgesetzte Geruchsemissionskontingent auf den Bestand beschränkt worden sei‚ zusätzlich weiter eingeschränkt; erschwert werde etwa eine Verlagerung von geruchsintensiven Einheiten in den nordöstlichen Bereich seines Betriebsgrundstücks. Seine Belange seien im ergänzenden Verfahren nicht ausreichend abgewogen worden.

Die Antragsgegnerin sieht den Antragsteller als nicht antragsbefugt an, weil er als nicht unmittelbar Planbetroffener keine Rechtsverletzung substanziiert dargelegt habe. Sie hält eine Erweiterung seiner Tierhaltung nach wie vor für möglich, wenn er zusätzliche technische Maßnahmen zur Geruchsminderung ergreife, mit deren Hilfe eine Überschreitung des Emissionskontingents verhindert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 14.2552) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)‚ denn er hat ausreichend dargelegt‚ durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu werden. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets westlich seiner landwirtschaftlichen Hofstelle ist er der Gefahr von Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Hinblick auf geruchliche Emissionen ausgesetzt. Auch wenn sich nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin die Deckelung der tierischen Gerüche aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ ergeben soll und die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets auf den dort festgesetzten Geruchsbeschränkungen aufbaut‚ kann der Antragsteller geltend machen‚ dass durch eine im Falle der Unwirksamkeit des letztgenannten Bebauungsplans zulässige Erhöhung der Tierzahlen eine im Rahmen der Abwägung des angefochtenen Bebauungsplans nicht bewältigte Konfliktsituation dadurch entsteht‚ dass die heranrückende Wohnbebauung einer über 10% der Jahresgeruchsstunden hinausgehenden Geruchsbelastung ausgesetzt ist.

Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden‚ an Stelle eines Vorgehens gegen den Bebauungsplan einstweiligen Rechtschutz gegen die Einzelbauvorhaben zu erlangen.

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen geboten.

2.1 Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf eine nachfolgende Normenkontrollentscheidung (im Verfahren 1 N 14.2552) ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013‚ 406; B.v. 3.2.2014‚ a.a.O., juris; NdsOVG‚ B.v. 1.2.2006 – 9 MN 40/05 – juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit; hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit der Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Oktober 2014‚ § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse‚ nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern‚ die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen werden‚ stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar‚ ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt‚ ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 47 Rn. 392 f.).

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der angefochtene Bebauungsplan in seinem südlichen Bereich gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Festsetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dort wird gemäß der textlichen Festsetzung Ziffer 13 eine Wohnbebauung nur unter der bedingenden Festsetzung des Vorliegens einer rechtlichen Sicherung zugelassen, die gewährleistet, dass für die dortige Wohnbebauung dauerhaft keine höhere Geruchsbelastung als 10% der Jahresstunden auftritt (2.1.2). Die Festsetzung der übrigen, nördlich davon liegenden Wohnbauparzellen dürfte abwägungsfehlerhaft erfolgt sein‚ weil die Problematik der aus den Tierhaltungen stammenden und auf die Wohnbebauung einwirkenden Geruchsbelästigungen planerisch nicht bewältigt worden ist (2.1.1).

2.1.1 Maßgebliches Element der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war der Umstand‚ dass sowohl der Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers als auch der benachbarte Betrieb einer Pensionspferdehaltung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ nur bis zu einem bestimmten Maß Geruchsemissionen verbreiten dürfen; damit geht eine erhebliche Einschränkung von betrieblichen Erweiterungen einher. In der Niederschrift über die Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 (Nr. 2.5.) wird festgestellt‚ dass durch die weitgehende Ausschöpfung des Geruchsemissionskontingents durch den Betrieb des Antragstellers bereits aktuell eine „weitreichende Beschränkung einer betrieblichen Entwicklung“ bestehe‚ so dass eine „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs … nicht mehr möglich sein wird“. Diese für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entscheidende Überlegung wurde jedoch durch das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) gegenstandslos‚ weil damit die beiden Geruchsemissionskontingente entfallen und beide landwirtschaftlichen Betriebe ihren Tierbestand erhöhen können, ohne daran von Festsetzungen eines Bebauungsplan gehindert zu sein. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die von Nordosten heranrückende Wohnbebauung, wie bereits der „Untersuchung zur Geruchskontingentierung“ vom 27. Februar 2012 („Anhang Rasterkarten“, Grafik 1, tatsächliche Gesamtbelastung) entnommen werden kann. Ohne rechtswirksame Bebauungsplanung kann der drohende Nutzungskonflikt nicht bewältigt werden. Der Abwägungsfehler wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 3) sichtbar‚ wo es heißt, der benachbarte Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ in der Fassung vom 13. März 2012 sei „rechtskräftig“ geworden; offenbar hat die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 21. Oktober 2014 anhängige, ebenfalls vom Antragsteller angestrengte Normenkontrollverfahren (1 N 13.1138) nicht in Rechnung gestellt und ist von der Rechtswirksamkeit der im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ festgesetzten Geruchsemissionskontingente ausgegangen.

2.1.2 Die „bedingende Festsetzung“ nach § 9 Abs. 2 BauGB (Ziffer 13) ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach Ziffer 13 ist eine Bebauung der im Südteil des Plangebiets gelegenen Parzellen 12 und 21 bis 25 erst dann zulässig‚ wenn für die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung eine rechtliche Sicherung im Hinblick auf eine Obergrenze der Belastung durch tierische Gerüche besteht. Diese Grenze kann nach den vorliegenden Geruchsuntersuchungen vom 11. April 2013‚ ergänzt mit Kurzbericht vom 26. Mai 2014‚ nur eingehalten werden‚ wenn der Pensionspferdebetrieb die derzeit betriebene Tierhaltung aufgibt, der Grundeigentümer auf das ihm zustehende Geruchsemissionskontingent verzichtet und die Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des Antragstellers wirksam auf den bisherigen Umfang beschränkt werden (vgl. Begründung des Bebauungsplans‚ S. 8 „Geruchsimmissionen“). Nachdem der Senat beide Geruchsemissionskontingente als rechtsunwirksam beurteilt hat, kann zwar der Grundeigentümer des Pensionspferdebetriebs mit entsprechender dinglicher Sicherung auf jegliche emissionsträchtige Tierhaltung verzichten; damit würde auch nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen und unter Einbeziehung der aus dem gerade im Bau befindlichen Schweinestall stammenden tierischen Gerüche die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zulässige Geruchsbelastung von 10% der Jahresstunden an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Allerdings könnte dieser Wert ohne weiteres dadurch überschritten werden‚ dass der Antragsteller seinen Tierbestand erhöhen oder neue Tierhaltungsanlagen insbesondere im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks FlNr. 641 Gemarkung A... errichten würde; hieran wäre er nach der Feststellung der Unwirksamkeit des ihn betreffenden Emissionskontingents im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ nicht mehr gehindert. Die freiwillige Abgabe einer Erklärung durch den Antragsteller‚ mit der die rechtliche Sicherung einer bestimmten Obergrenze der Geruchsbelastung dauerhaft gewährleistet werden und damit die Bedingung nach Ziffer 13 eintreten könnte‚ steht angesichts seines Widerstands gegen die näher rückende Wohnbebauung nicht im Raum. Eine Festsetzung aber, die unter einer Bedingung steht‚ deren Eintritt von der planenden Gemeinde als realistisch angesehen wird‚ obwohl er nach den tatsächlichen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen ist‚ entbehrt der städtebaulichen Erforderlichkeit; eine solche Festsetzung ist für die städtebauliche Entwicklung nicht vernünftigerweise geboten, sondern mangels Eintritt der Bedingung auf absehbare Zeit vollzugsunfähig.

Aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 13 folgt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis der Unwirk-samkeit dieser Festsetzung die das gesamte Baugebiet von Nord nach Süd durchlaufende Erschließungsstraße nicht in dieser Form geplant hätte. Vielmehr hätte es nahegelegen, die Straße zwar an der gleichen Stelle im Norden an der W...straße beginnen‚ sie aber etwa in der Mitte des Plangebiets in die G... Straße einmünden zu lassen.

2.1.3 Erweist sich der angegriffene Bebauungsplan aber bereits aus den vorstehend dargestellten Überlegungen‚ die die zentrale Abwägung gegenstandslos werden lassen‚ voraussichtlich als unwirksam‚ bedarf es keines Eingehens auf die weiteren‚ vom Antragsteller behaupteten Rechts- und Abwägungsmängel. So kann dahin-stehen‚ welche Folgen der Umstand hat‚ dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung zum 27. November 2013 in Kraft gesetzt wurde‚ obwohl es sich bei ihm nach Auffassung des Senats wegen der grundlegend geänderten Identität um einen neuen Bebauungsplan und nicht nur um die einem Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zugängliche Änderung eines in seiner Grundkonzeption fortbestehenden Bebauungsplans handelt.

2.2 Da mit der Umsetzung des angegriffenen‚ voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere im Nordteil des Plangebiets - durch Aufnahme der Bebauung (Parzelle 18‚ 19) und Erteilung von Freistellungsbescheinigungen (Parzelle 1 bis 5) bereits begonnen wurde‚ besteht die Gefahr‚ dass nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse‚ den Bebauungsplan zu vollziehen‚ obwohl er aller Voraussicht nach für unwirksam erklärt werden wird. Aus der begonnenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich auch die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig‚ dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen‚ weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller‚ Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grund-stück FlNr. 641 Gemarkung A... mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine‚ begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Der Bebauungsplan wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt‚ nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) den Vorläuferbebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G... Straße“ außer Vollzug gesetzt hatte. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 3. Februar 2014 wird verwiesen.

Der Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des mit Urteils des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138)‚ dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen‚ für unwirksam erklärten, unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“. Mit diesem Bebauungsplan wird u.a. der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet ausgewiesen‚ in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen eines bestimmten Geruchsemissionskontingents möglich ist. Das Betriebsgrundstück des Antragstellers grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern wird hiervon durch einen östlich liegenden, weiteren landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdehaltung) getrennt, für den der für unwirksam erklärte Bebauungsplan ebenfalls ein mit einem Geruchsemissionskontingent belegtes Sondergebiet festsetzt.

Der Antragsteller trägt vor, durch die heranrückende Wohnbebauung werde seine betriebliche Entwicklung‚ die bereits durch das festgesetzte Geruchsemissionskontingent auf den Bestand beschränkt worden sei‚ zusätzlich weiter eingeschränkt; erschwert werde etwa eine Verlagerung von geruchsintensiven Einheiten in den nordöstlichen Bereich seines Betriebsgrundstücks. Seine Belange seien im ergänzenden Verfahren nicht ausreichend abgewogen worden.

Die Antragsgegnerin sieht den Antragsteller als nicht antragsbefugt an, weil er als nicht unmittelbar Planbetroffener keine Rechtsverletzung substanziiert dargelegt habe. Sie hält eine Erweiterung seiner Tierhaltung nach wie vor für möglich, wenn er zusätzliche technische Maßnahmen zur Geruchsminderung ergreife, mit deren Hilfe eine Überschreitung des Emissionskontingents verhindert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 14.2552) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)‚ denn er hat ausreichend dargelegt‚ durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu werden. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets westlich seiner landwirtschaftlichen Hofstelle ist er der Gefahr von Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Hinblick auf geruchliche Emissionen ausgesetzt. Auch wenn sich nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin die Deckelung der tierischen Gerüche aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ ergeben soll und die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets auf den dort festgesetzten Geruchsbeschränkungen aufbaut‚ kann der Antragsteller geltend machen‚ dass durch eine im Falle der Unwirksamkeit des letztgenannten Bebauungsplans zulässige Erhöhung der Tierzahlen eine im Rahmen der Abwägung des angefochtenen Bebauungsplans nicht bewältigte Konfliktsituation dadurch entsteht‚ dass die heranrückende Wohnbebauung einer über 10% der Jahresgeruchsstunden hinausgehenden Geruchsbelastung ausgesetzt ist.

Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden‚ an Stelle eines Vorgehens gegen den Bebauungsplan einstweiligen Rechtschutz gegen die Einzelbauvorhaben zu erlangen.

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen geboten.

2.1 Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf eine nachfolgende Normenkontrollentscheidung (im Verfahren 1 N 14.2552) ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013‚ 406; B.v. 3.2.2014‚ a.a.O., juris; NdsOVG‚ B.v. 1.2.2006 – 9 MN 40/05 – juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit; hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit der Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Oktober 2014‚ § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse‚ nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern‚ die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen werden‚ stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar‚ ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt‚ ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 47 Rn. 392 f.).

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der angefochtene Bebauungsplan in seinem südlichen Bereich gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Festsetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dort wird gemäß der textlichen Festsetzung Ziffer 13 eine Wohnbebauung nur unter der bedingenden Festsetzung des Vorliegens einer rechtlichen Sicherung zugelassen, die gewährleistet, dass für die dortige Wohnbebauung dauerhaft keine höhere Geruchsbelastung als 10% der Jahresstunden auftritt (2.1.2). Die Festsetzung der übrigen, nördlich davon liegenden Wohnbauparzellen dürfte abwägungsfehlerhaft erfolgt sein‚ weil die Problematik der aus den Tierhaltungen stammenden und auf die Wohnbebauung einwirkenden Geruchsbelästigungen planerisch nicht bewältigt worden ist (2.1.1).

2.1.1 Maßgebliches Element der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war der Umstand‚ dass sowohl der Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers als auch der benachbarte Betrieb einer Pensionspferdehaltung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ nur bis zu einem bestimmten Maß Geruchsemissionen verbreiten dürfen; damit geht eine erhebliche Einschränkung von betrieblichen Erweiterungen einher. In der Niederschrift über die Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 (Nr. 2.5.) wird festgestellt‚ dass durch die weitgehende Ausschöpfung des Geruchsemissionskontingents durch den Betrieb des Antragstellers bereits aktuell eine „weitreichende Beschränkung einer betrieblichen Entwicklung“ bestehe‚ so dass eine „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs … nicht mehr möglich sein wird“. Diese für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entscheidende Überlegung wurde jedoch durch das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) gegenstandslos‚ weil damit die beiden Geruchsemissionskontingente entfallen und beide landwirtschaftlichen Betriebe ihren Tierbestand erhöhen können, ohne daran von Festsetzungen eines Bebauungsplan gehindert zu sein. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die von Nordosten heranrückende Wohnbebauung, wie bereits der „Untersuchung zur Geruchskontingentierung“ vom 27. Februar 2012 („Anhang Rasterkarten“, Grafik 1, tatsächliche Gesamtbelastung) entnommen werden kann. Ohne rechtswirksame Bebauungsplanung kann der drohende Nutzungskonflikt nicht bewältigt werden. Der Abwägungsfehler wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 3) sichtbar‚ wo es heißt, der benachbarte Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ in der Fassung vom 13. März 2012 sei „rechtskräftig“ geworden; offenbar hat die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 21. Oktober 2014 anhängige, ebenfalls vom Antragsteller angestrengte Normenkontrollverfahren (1 N 13.1138) nicht in Rechnung gestellt und ist von der Rechtswirksamkeit der im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ festgesetzten Geruchsemissionskontingente ausgegangen.

2.1.2 Die „bedingende Festsetzung“ nach § 9 Abs. 2 BauGB (Ziffer 13) ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach Ziffer 13 ist eine Bebauung der im Südteil des Plangebiets gelegenen Parzellen 12 und 21 bis 25 erst dann zulässig‚ wenn für die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung eine rechtliche Sicherung im Hinblick auf eine Obergrenze der Belastung durch tierische Gerüche besteht. Diese Grenze kann nach den vorliegenden Geruchsuntersuchungen vom 11. April 2013‚ ergänzt mit Kurzbericht vom 26. Mai 2014‚ nur eingehalten werden‚ wenn der Pensionspferdebetrieb die derzeit betriebene Tierhaltung aufgibt, der Grundeigentümer auf das ihm zustehende Geruchsemissionskontingent verzichtet und die Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des Antragstellers wirksam auf den bisherigen Umfang beschränkt werden (vgl. Begründung des Bebauungsplans‚ S. 8 „Geruchsimmissionen“). Nachdem der Senat beide Geruchsemissionskontingente als rechtsunwirksam beurteilt hat, kann zwar der Grundeigentümer des Pensionspferdebetriebs mit entsprechender dinglicher Sicherung auf jegliche emissionsträchtige Tierhaltung verzichten; damit würde auch nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen und unter Einbeziehung der aus dem gerade im Bau befindlichen Schweinestall stammenden tierischen Gerüche die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zulässige Geruchsbelastung von 10% der Jahresstunden an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Allerdings könnte dieser Wert ohne weiteres dadurch überschritten werden‚ dass der Antragsteller seinen Tierbestand erhöhen oder neue Tierhaltungsanlagen insbesondere im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks FlNr. 641 Gemarkung A... errichten würde; hieran wäre er nach der Feststellung der Unwirksamkeit des ihn betreffenden Emissionskontingents im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ nicht mehr gehindert. Die freiwillige Abgabe einer Erklärung durch den Antragsteller‚ mit der die rechtliche Sicherung einer bestimmten Obergrenze der Geruchsbelastung dauerhaft gewährleistet werden und damit die Bedingung nach Ziffer 13 eintreten könnte‚ steht angesichts seines Widerstands gegen die näher rückende Wohnbebauung nicht im Raum. Eine Festsetzung aber, die unter einer Bedingung steht‚ deren Eintritt von der planenden Gemeinde als realistisch angesehen wird‚ obwohl er nach den tatsächlichen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen ist‚ entbehrt der städtebaulichen Erforderlichkeit; eine solche Festsetzung ist für die städtebauliche Entwicklung nicht vernünftigerweise geboten, sondern mangels Eintritt der Bedingung auf absehbare Zeit vollzugsunfähig.

Aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 13 folgt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis der Unwirk-samkeit dieser Festsetzung die das gesamte Baugebiet von Nord nach Süd durchlaufende Erschließungsstraße nicht in dieser Form geplant hätte. Vielmehr hätte es nahegelegen, die Straße zwar an der gleichen Stelle im Norden an der W...straße beginnen‚ sie aber etwa in der Mitte des Plangebiets in die G... Straße einmünden zu lassen.

2.1.3 Erweist sich der angegriffene Bebauungsplan aber bereits aus den vorstehend dargestellten Überlegungen‚ die die zentrale Abwägung gegenstandslos werden lassen‚ voraussichtlich als unwirksam‚ bedarf es keines Eingehens auf die weiteren‚ vom Antragsteller behaupteten Rechts- und Abwägungsmängel. So kann dahin-stehen‚ welche Folgen der Umstand hat‚ dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung zum 27. November 2013 in Kraft gesetzt wurde‚ obwohl es sich bei ihm nach Auffassung des Senats wegen der grundlegend geänderten Identität um einen neuen Bebauungsplan und nicht nur um die einem Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zugängliche Änderung eines in seiner Grundkonzeption fortbestehenden Bebauungsplans handelt.

2.2 Da mit der Umsetzung des angegriffenen‚ voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere im Nordteil des Plangebiets - durch Aufnahme der Bebauung (Parzelle 18‚ 19) und Erteilung von Freistellungsbescheinigungen (Parzelle 1 bis 5) bereits begonnen wurde‚ besteht die Gefahr‚ dass nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse‚ den Bebauungsplan zu vollziehen‚ obwohl er aller Voraussicht nach für unwirksam erklärt werden wird. Aus der begonnenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich auch die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig‚ dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen‚ weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Bebauungsplan „Wohngebiet westlich der G... Straße“ der Antragsgegnerin wird außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 15.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller‚ Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs auf dem Grund-stück FlNr. 641 Gemarkung A... mit Rinderhaltung und im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mastschweinestalls für 252 Schweine‚ begehrt die Außervollzugsetzung des von der Antragsgegnerin am 23. Oktober 2014 bekannt gemachten Bebauungsplans „Wohngebiet westlich der G... Straße“. Der Bebauungsplan wurde im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB aufgestellt‚ nachdem der Senat mit Beschluss vom 3. Februar 2014 (1 NE 13.2508) den Vorläuferbebauungsplan „Wohn- und Dorfgebiet westlich der G... Straße“ außer Vollzug gesetzt hatte. Auf die Gründe des den Hauptbeteiligten bekannten Beschlusses vom 3. Februar 2014 wird verwiesen.

Der Betrieb des Antragstellers liegt im Bereich des mit Urteils des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138)‚ dessen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen‚ für unwirksam erklärten, unmittelbar angrenzenden Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“. Mit diesem Bebauungsplan wird u.a. der Bereich der landwirtschaftlichen Hofstelle des Antragstellers als Sondergebiet ausgewiesen‚ in dem eine landwirtschaftliche Tierhaltung nur im Rahmen eines bestimmten Geruchsemissionskontingents möglich ist. Das Betriebsgrundstück des Antragstellers grenzt nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern wird hiervon durch einen östlich liegenden, weiteren landwirtschaftlichen Betrieb (Pensionspferdehaltung) getrennt, für den der für unwirksam erklärte Bebauungsplan ebenfalls ein mit einem Geruchsemissionskontingent belegtes Sondergebiet festsetzt.

Der Antragsteller trägt vor, durch die heranrückende Wohnbebauung werde seine betriebliche Entwicklung‚ die bereits durch das festgesetzte Geruchsemissionskontingent auf den Bestand beschränkt worden sei‚ zusätzlich weiter eingeschränkt; erschwert werde etwa eine Verlagerung von geruchsintensiven Einheiten in den nordöstlichen Bereich seines Betriebsgrundstücks. Seine Belange seien im ergänzenden Verfahren nicht ausreichend abgewogen worden.

Die Antragsgegnerin sieht den Antragsteller als nicht antragsbefugt an, weil er als nicht unmittelbar Planbetroffener keine Rechtsverletzung substanziiert dargelegt habe. Sie hält eine Erweiterung seiner Tierhaltung nach wie vor für möglich, wenn er zusätzliche technische Maßnahmen zur Geruchsminderung ergreife, mit deren Hilfe eine Überschreitung des Emissionskontingents verhindert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren des Normenkontrollantrags (1 N 14.2552) Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO)‚ denn er hat ausreichend dargelegt‚ durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung der privaten Belange (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) verletzt zu werden. Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets westlich seiner landwirtschaftlichen Hofstelle ist er der Gefahr von Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tierhaltung im Hinblick auf geruchliche Emissionen ausgesetzt. Auch wenn sich nach dem planerischen Konzept der Antragsgegnerin die Deckelung der tierischen Gerüche aus den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ ergeben soll und die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets auf den dort festgesetzten Geruchsbeschränkungen aufbaut‚ kann der Antragsteller geltend machen‚ dass durch eine im Falle der Unwirksamkeit des letztgenannten Bebauungsplans zulässige Erhöhung der Tierzahlen eine im Rahmen der Abwägung des angefochtenen Bebauungsplans nicht bewältigte Konfliktsituation dadurch entsteht‚ dass die heranrückende Wohnbebauung einer über 10% der Jahresgeruchsstunden hinausgehenden Geruchsbelastung ausgesetzt ist.

Dem Antragsteller kann auch nicht zugemutet werden‚ an Stelle eines Vorgehens gegen den Bebauungsplan einstweiligen Rechtschutz gegen die Einzelbauvorhaben zu erlangen.

2. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO aus wichtigen Gründen geboten.

2.1 Da die begehrte Anordnung im Vorgriff auf eine nachfolgende Normenkontrollentscheidung (im Verfahren 1 N 14.2552) ergeht‚ kommt es in erster Linie darauf an‚ ob nach summarischer Prüfung im Eilverfahren ein Erfolg des Normenkontrollantrags absehbar ist (vgl. BayVGH‚ B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013‚ 406; B.v. 3.2.2014‚ a.a.O., juris; NdsOVG‚ B.v. 1.2.2006 – 9 MN 40/05 – juris). Darüber hinaus bedarf der Erlass einer einstweiligen Anordnung der für den vorläufigen Rechtsschutz typischen Dringlichkeit; hiervon ist in der Regel auszugehen‚ wenn der Vollzug der Norm vor einer Entscheidung in der Hauptsache Auswirkungen befürchten lässt‚ die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers‚ betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind‚ dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit der Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung geboten ist (Gerhardt/Bier in Schoch/Schneider/Bier‚ VwGO‚ Stand: Oktober 2014‚ § 47 Rn. 164 ff.). Insbesondere das Interesse‚ nicht wieder rückgängig zu machende Fakten mit erheblichen Folgen für öffentliche und private Belange zu verhindern‚ die auf der Grundlage einer voraussichtlich unwirksamen Rechtsvorschrift geschaffen werden‚ stellt einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dar‚ ohne dass es angesichts des objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens darauf ankommt‚ ob durch die angegriffene Norm Belange des Antragstellers beeinträchtigt werden (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow‚ VwGO‚ 4. Aufl. 2014‚ § 47 Rn. 392 f.).

Nach vorläufiger Einschätzung des Senats verstößt der angefochtene Bebauungsplan in seinem südlichen Bereich gegen den Grundsatz der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Festsetzung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dort wird gemäß der textlichen Festsetzung Ziffer 13 eine Wohnbebauung nur unter der bedingenden Festsetzung des Vorliegens einer rechtlichen Sicherung zugelassen, die gewährleistet, dass für die dortige Wohnbebauung dauerhaft keine höhere Geruchsbelastung als 10% der Jahresstunden auftritt (2.1.2). Die Festsetzung der übrigen, nördlich davon liegenden Wohnbauparzellen dürfte abwägungsfehlerhaft erfolgt sein‚ weil die Problematik der aus den Tierhaltungen stammenden und auf die Wohnbebauung einwirkenden Geruchsbelästigungen planerisch nicht bewältigt worden ist (2.1.1).

2.1.1 Maßgebliches Element der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war der Umstand‚ dass sowohl der Tierhaltungsbetrieb des Antragstellers als auch der benachbarte Betrieb einer Pensionspferdehaltung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Natur- und Erholungsraum A...“ nur bis zu einem bestimmten Maß Geruchsemissionen verbreiten dürfen; damit geht eine erhebliche Einschränkung von betrieblichen Erweiterungen einher. In der Niederschrift über die Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 (Nr. 2.5.) wird festgestellt‚ dass durch die weitgehende Ausschöpfung des Geruchsemissionskontingents durch den Betrieb des Antragstellers bereits aktuell eine „weitreichende Beschränkung einer betrieblichen Entwicklung“ bestehe‚ so dass eine „Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs … nicht mehr möglich sein wird“. Diese für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets entscheidende Überlegung wurde jedoch durch das Urteil des Senats vom 1. April 2015 (1 N 13.1138) gegenstandslos‚ weil damit die beiden Geruchsemissionskontingente entfallen und beide landwirtschaftlichen Betriebe ihren Tierbestand erhöhen können, ohne daran von Festsetzungen eines Bebauungsplan gehindert zu sein. Aus dieser Möglichkeit ergibt sich erhebliches Konfliktpotential in Bezug auf die von Nordosten heranrückende Wohnbebauung, wie bereits der „Untersuchung zur Geruchskontingentierung“ vom 27. Februar 2012 („Anhang Rasterkarten“, Grafik 1, tatsächliche Gesamtbelastung) entnommen werden kann. Ohne rechtswirksame Bebauungsplanung kann der drohende Nutzungskonflikt nicht bewältigt werden. Der Abwägungsfehler wird auch aus der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 3) sichtbar‚ wo es heißt, der benachbarte Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ in der Fassung vom 13. März 2012 sei „rechtskräftig“ geworden; offenbar hat die Antragsgegnerin das zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung am 21. Oktober 2014 anhängige, ebenfalls vom Antragsteller angestrengte Normenkontrollverfahren (1 N 13.1138) nicht in Rechnung gestellt und ist von der Rechtswirksamkeit der im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ festgesetzten Geruchsemissionskontingente ausgegangen.

2.1.2 Die „bedingende Festsetzung“ nach § 9 Abs. 2 BauGB (Ziffer 13) ist städtebaulich nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

Nach Ziffer 13 ist eine Bebauung der im Südteil des Plangebiets gelegenen Parzellen 12 und 21 bis 25 erst dann zulässig‚ wenn für die in diesem Bereich vorgesehene Wohnbebauung eine rechtliche Sicherung im Hinblick auf eine Obergrenze der Belastung durch tierische Gerüche besteht. Diese Grenze kann nach den vorliegenden Geruchsuntersuchungen vom 11. April 2013‚ ergänzt mit Kurzbericht vom 26. Mai 2014‚ nur eingehalten werden‚ wenn der Pensionspferdebetrieb die derzeit betriebene Tierhaltung aufgibt, der Grundeigentümer auf das ihm zustehende Geruchsemissionskontingent verzichtet und die Geruchsimmissionen aus dem Betrieb des Antragstellers wirksam auf den bisherigen Umfang beschränkt werden (vgl. Begründung des Bebauungsplans‚ S. 8 „Geruchsimmissionen“). Nachdem der Senat beide Geruchsemissionskontingente als rechtsunwirksam beurteilt hat, kann zwar der Grundeigentümer des Pensionspferdebetriebs mit entsprechender dinglicher Sicherung auf jegliche emissionsträchtige Tierhaltung verzichten; damit würde auch nach den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen und unter Einbeziehung der aus dem gerade im Bau befindlichen Schweinestall stammenden tierischen Gerüche die nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zulässige Geruchsbelastung von 10% der Jahresstunden an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden. Allerdings könnte dieser Wert ohne weiteres dadurch überschritten werden‚ dass der Antragsteller seinen Tierbestand erhöhen oder neue Tierhaltungsanlagen insbesondere im nordöstlichen Bereich seines Grundstücks FlNr. 641 Gemarkung A... errichten würde; hieran wäre er nach der Feststellung der Unwirksamkeit des ihn betreffenden Emissionskontingents im Bebauungsplan „Natur- und Erholungsraum A...“ nicht mehr gehindert. Die freiwillige Abgabe einer Erklärung durch den Antragsteller‚ mit der die rechtliche Sicherung einer bestimmten Obergrenze der Geruchsbelastung dauerhaft gewährleistet werden und damit die Bedingung nach Ziffer 13 eintreten könnte‚ steht angesichts seines Widerstands gegen die näher rückende Wohnbebauung nicht im Raum. Eine Festsetzung aber, die unter einer Bedingung steht‚ deren Eintritt von der planenden Gemeinde als realistisch angesehen wird‚ obwohl er nach den tatsächlichen Verhältnissen so gut wie ausgeschlossen ist‚ entbehrt der städtebaulichen Erforderlichkeit; eine solche Festsetzung ist für die städtebauliche Entwicklung nicht vernünftigerweise geboten, sondern mangels Eintritt der Bedingung auf absehbare Zeit vollzugsunfähig.

Aus der Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Ziffer 13 folgt die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Antragsgegnerin in Kenntnis der Unwirk-samkeit dieser Festsetzung die das gesamte Baugebiet von Nord nach Süd durchlaufende Erschließungsstraße nicht in dieser Form geplant hätte. Vielmehr hätte es nahegelegen, die Straße zwar an der gleichen Stelle im Norden an der W...straße beginnen‚ sie aber etwa in der Mitte des Plangebiets in die G... Straße einmünden zu lassen.

2.1.3 Erweist sich der angegriffene Bebauungsplan aber bereits aus den vorstehend dargestellten Überlegungen‚ die die zentrale Abwägung gegenstandslos werden lassen‚ voraussichtlich als unwirksam‚ bedarf es keines Eingehens auf die weiteren‚ vom Antragsteller behaupteten Rechts- und Abwägungsmängel. So kann dahin-stehen‚ welche Folgen der Umstand hat‚ dass der Bebauungsplan von der Antragsgegnerin nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung zum 27. November 2013 in Kraft gesetzt wurde‚ obwohl es sich bei ihm nach Auffassung des Senats wegen der grundlegend geänderten Identität um einen neuen Bebauungsplan und nicht nur um die einem Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zugängliche Änderung eines in seiner Grundkonzeption fortbestehenden Bebauungsplans handelt.

2.2 Da mit der Umsetzung des angegriffenen‚ voraussichtlich unwirksamen Bebauungsplans - insbesondere im Nordteil des Plangebiets - durch Aufnahme der Bebauung (Parzelle 18‚ 19) und Erteilung von Freistellungsbescheinigungen (Parzelle 1 bis 5) bereits begonnen wurde‚ besteht die Gefahr‚ dass nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Es liegt auch nicht im öffentlichen Interesse‚ den Bebauungsplan zu vollziehen‚ obwohl er aller Voraussicht nach für unwirksam erklärt werden wird. Aus der begonnenen Umsetzung des Bebauungsplans ergibt sich auch die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Anordnung.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens‚ weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es erscheint billig‚ dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen‚ weil sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Analog § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin die Nr. I der Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen wie die streitgegenständliche Satzung.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2‚ § 52 Abs. 1 und 7 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 9.8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.