Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855

bei uns veröffentlicht am14.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Ausgangsverfahren wies die Kammer mit Urteil vom 24. Juni 2014 (M 2 K 13.5927) die Klage der Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens ab und legte ihnen die Kosten des Verfahrens auf. Ein gegen das Urteil gerichteter Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2014 (8 ZB 14.1900) abgelehnt. Als Bevollmächtigte in dem Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht traten für die Kläger die Rechtsanwälte ... und ... auf. In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 erschien ausweislich der Feststellungen in der Niederschrift für die Klagepartei nur der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens „in Untervollmacht für Rechtsanwalt ...“.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 beantragte der Antragsteller, die ihm als Unterbevollmächtigten zustehende gesetzliche Vergütung gemäß § 11 RVG gegen die Antragsgegner als Auftraggeber (unter Darlegung der einzelnen Gebührentatbestände) auf insgesamt 1.686,83 € festzusetzen.

Für die Antragsgegner teilten hierauf die Rechtsanwälte ... & ... mit Schriftsatz vom 9. März 2015 mit, dass die Antragsgegner selbst den Antragsteller nie beauftragt hätten. Der ehemals sachbearbeitende Herr Rechtsanwalt ... sei nicht mehr in der Kanzlei, sondern inzwischen als hauptamtlicher Bürgermeister tätig. Ob und welche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde, lasse sich der Akte leider nicht entnehmen. Man sei um eine Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt ... bemüht, weshalb um Fristverlängerung zur Äußerung gebeten werde. Eine weitere Äußerung erfolgte jedoch nicht mehr.

Mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. August 2015, dem Antragsteller zugestellt am 19. August 2015, wurde der Antrag des Unterbevollmächtigten der Kläger auf Festsetzung der im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entstandenen Kosten abgelehnt. Die Kläger hätten gegen den Festsetzungsantrag Einwendungen erhoben, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2015, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, beantragte der Antragsteller gegen den Beschluss vom 14. August 2015

die Entscheidung des Gerichts.

Die Begründung des Beschlusses, es seien Einwendungen erhoben worden, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben, sei unzutreffend. Die Antragsgegner hätten mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten lediglich darauf hingewiesen, dass sie nicht wüssten, ob und welche Gebührenvereinbarung geschlossen wurde. Eine abschließende Stellungnahme des seinerzeit sachbearbeitenden Herrn Rechtsanwalt ... sei offenkundig nicht vorgelegt worden. Die Kläger hätten daher ihre Einwendungen auch nicht abschließend verifiziert bzw. dargelegt. Allein die Aussage, man wisse nicht, ob eine Gebührenvereinbarung getroffen worden sei, lasse nicht - wie erforderlich - erkennen, aus welchen konkreten tatsächlichen Umständen eine Einwendung hergeleitet werde und weshalb sie ihren Grund nicht im Gebührenrecht habe. Darüber hinaus schmälere selbst der Einwand der Gebührenteilung den Festsetzungsanspruch des Anwalts nicht. Nicht anders könne der Einwand der Kläger verstanden werden. Tatsächlich ergebe sich der Vergütungsanspruch der Unterbevollmächtigten aus RVG Nr. 3401 in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr sowie nach RVG Nr. 3402 in Höhe einer Terminsgebühr schon von Gesetzes wegen, ohne dass es einer weitergehenden Vereinbarung bedürfe. Der Antragsteller sei mit Telefax des Herrn Rechtsanwalt ... vom 20. Juni 2014 unter Übersendung der Ladungsverfügung des Gerichts vom 18. März 2014 sowie unter Erteilung von Untervollmacht gebeten worden, den Termin wahrzunehmen. Vom Antragsteller vorgelegt wurde insoweit ein an den Antragsteller gerichtetes Telefax der Rechtsanwälte ... und ... vom 20. Juni 2014, mit dem dieser unter Bezugnahme auf ein Telefonat „das Vollmachtsformular“ übersandte sowie ein an das Verwaltungsgericht gerichteter Schriftsatz dieser Anwälte vom gleichen Tag, der lautete: „…hiermit erteilen wir Herrn Rechtsanwalt ... in den Verfahren ... […] Untervollmacht.“ Es handle sich daher nach Auffassung des Antragstellers eindeutig nicht um einen Fall des § 5 RVG, sondern um einen Fall der Untervollmacht. Mit der Erteilung der Untervollmacht komme ein Vertrag zustande mit der Folge, dass für dieses Vertragsverhältnis § 1 RVG unmittelbar gelte und somit der unterbevollmächtigte Rechtsanwalt einen unmittelbaren Gebührenanspruch gegen den Mandanten erwerbe. Die Anwendung des § 5 RVG (mit der dann gegebenen Notwendigkeit der von den Klägern hier eingewandten Gebührenvereinbarung) komme hingegen nur in Betracht, wenn der Hauptbevollmächtigte seinem Vertreter gegenüber klarstelle, dass er den Auftrag an ihn nicht in Untervollmacht für seinen Mandanten, sondern im eigenen Namen erteilt habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Die Kostenbeamtin half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer am 31. August 2015 zur Entscheidung vor. Die vorgelegte Untervollmacht stelle nicht klar, ob die Mandanten mit der Untervollmacht einverstanden gewesen und ob Rechtsanwalt ... berechtigt gewesen sei, eine Untervollmacht zu erteilen. Da die Antragsgegner persönlich nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, könne man auch nicht von einem stillschweigenden Einverständnis ausgehen.

Von der Möglichkeit zur weiteren Äußerung machte von den Beteiligten nur der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 Gebrauch. Die Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht ergebe sich aus der zu den Gerichtsakten gereichten Vollmacht des Herrn Rechtsanwalt ..., jedenfalls aber aus der bei den im Rahmen des Verfahrens vorliegenden Behördenakten befindlichen Vollmacht. Im Übrigen hätten die Kollegen ... und ... im Schriftsatz vom 9. März 2015 nicht behauptet, der frühere Sozius ... habe die Vollmacht zur Erteilung der Untervollmacht nicht besessen. Sie hätten lediglich keine Angaben zu einer eventuell von den gesetzlichen Gebühren abweichenden Vereinbarung machen können. Damit fehle es am Einwand hinreichender Bevollmächtigung des Antragstellers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens verwiesen.

II.

Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. August 2015 im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG entscheidet die Kammer in der Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 VwGO). Es ist nicht die Entscheidungszuständigkeit des Berichterstatters „über Kosten“ gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO gegeben. Zwar mag die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG unter den grundsätzlich weit auszulegenden Begriff der „Kosten“ subsumiert werden können. Allerdings begründet § 87a Abs. 1, Abs. 3 VwGO nur dann eine Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Dies ist bei einer Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten über einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 11 RVG nicht der Fall (Sächs. OVG, B.v. 29.12.2011 - 1 E 123/10 - juris Rn. 1 m. w. N.).

Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 3 RVG i. V. m. §§ 165, 151 VwGO zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Die Erinnerung ist unbegründet, weil die Urkundsbeamtin den Antrag auf Festsetzung der Vergütung gemäß § 11 RVG hinsichtlich des Klageverfahrens M 2 K 13.5927 zu Recht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG abgelehnt hat. Nach dieser Vorschrift genügt - mit den nachfolgend zu erörternden Einschränkungen - grundsätzlich die bloße Erhebung eines nichtgebührenrechtlichen Einwands, um die Titulierung der anwaltlichen Vergütung im Festsetzungsverfahren auszuschließen. In derartigen Fällen ist der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, da das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mit der Prüfung schwieriger zivilrechtlicher Fragen belastet werden soll. Nicht erforderlich ist es dabei, dass die Einwendung oder Einrede substantiiert oder schlüssig dargelegt wird. Anders verhält es sich nur, wenn der nichtgebührenrechtliche Einwand offensichtlich haltlos (gleichsam „aus der Luft gegriffen“) ist (insgesamt hierzu: BayVGH, B.v. 23.8.2012 - 22 C 12.1418 - juris Rn. 20 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, § 11 RVG Rn. 141 ff.; Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 11 RVG Rn. 137).

Vorliegend haben die Antragsgegner durch ihre Bevollmächtigten mit dem Vortrag, dass die Antragsgegner den Antragsteller „selbst nie beauftragt haben“, hinreichend eine nicht gebührenrechtliche Einwendung im vorgenannten Sinne erhoben. Dieser Einwand betrifft nicht das Gebührenrecht, sondern die Frage, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern zustande gekommen ist (BayVGH, B.v. 2.4.2009 - 13 M 09.322 - juris Rn. 14 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a. a. O., § 11 RVG Rn. 158). Dieser Einwand ist auch nicht „aus der Luft gegriffen“, d. h. nicht offensichtlich haltlos. Denn allein aus der Erteilung einer „Untervollmacht“ zwischen Rechtsanwälten kann nicht ohne weiteres auf eine bestimmte, eindeutig die Antragsgegner verpflichtende rechtsgeschäftliche Gestaltung geschlossen werden. Es kann sich entweder um den Fall handeln, dass der Unterbevollmächtigte als Untervertreter den Hauptbevollmächtigten - und nicht die Partei selbst - vertritt (vgl. BGH, U.v. 29.6.2000 - I ZR 122/98 - juris Rn. 24), der Unterbevollmächtigte kann aber auch als Vertreter der Partei selbst tätig werden. Vorliegend erscheint erstere Alternative nicht gänzlich ausgeschlossen: Die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte ... & ... vom 20. Juni 2014 lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob der Antragsteller vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen oder im Namen der Antragsgegner mandatiert wurde. Auch sind mögliche Beschränkungen des Rechtsanwalts ... im Innenverhältnis zu den Antragsgegnern, die sich aus dem Mandatsverhältnis ergeben, nicht gänzlich auszuschließen. Nachdem die Antragsgegner auch in der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 zusätzlich zum Antragsteller nicht persönlich anwesend waren, kann auch insoweit nicht aus ihrem Verhalten auf eine bestimmte Weise der Unterbevollmächtigung geschlossen werden.

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht erstattet.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855 zitiert 9 §§.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts


Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbil

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Okt. 2015 - M 2 M 15.3855 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Gesamtstreitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt, wo

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für einen Bauabschnitt des Hochwasserschutzes im Bereich des unteren ...tals. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...).

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem die Kläger fristgerecht Einwendungen erhoben, erließ das Landratsamt ... am ... November 2013 einen Bescheid, mit dem der Plan des Freistaats Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA) ..., vom 3. Mai 2012 für Hochwasserschutzmaßnahmen an der ... im Bauabschnitt ... von Fluss-km ... bis zu Fluss-km ... gemäß Antrag vom 1. Oktober 2012 unter Inhalts- und Nebenbestimmungen (vgl. Ziff. II des Bescheids) nach § 67 Abs. 1 WHG festgestellt wurde (Ziff. I. 1. des Bescheids). Der beantragte Ausbau dient dem Schutz bebauter Bereiche im Ortsteil ... auf der Nordseite der ... in der Marktgemeinde ... vor einem 100-jährlichen Hochwasser der ... „und damit dem Wohl der Allgemeinheit“ (Ziff. I. 2. des Bescheids). Nach der Beschreibung des Vorhabens in Ziff. I. 3. des Bescheids wird in dem Bauabschnitt der bestehende, direkt an der ... verlaufende Deich abgetragen und ein neuer Deich an die Grenze zu den Privatgrundstücken zurückverlegt und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik neu aufgebaut. Der Deich wird mit Deichkronenweg und statisch wirksamer Innendichtung ausgeführt.

Am 27. Dezember 2013 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom ... November 2013 gegenüber den Klägern rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Verfahrensvorschriften bei der Bekanntmachung des Vorhabens seien nicht eingehalten worden. Materiell sei die vom Beklagten gewählte Variante des Vorhabens nicht vorzugswürdig. So sei die Möglichkeit eines künstlichen Hochwasserspeichers nicht ausreichend geprüft worden. Im Hinblick auf die Errichtung des Vorhabens an der Grundstücksgrenze liege keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erforderlichen nachbarrechtlichen Schutz vor. Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 wurde die Klage ergänzend begründet. Auch als mittelbar Planbetroffene hätten die Kläger einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange und auf Überprüfung der Planrechtfertigung. Weiter könnten die Kläger vorliegend aus § 70 Abs. 1, § 14 Abs. 4 WHG subjektiv-öffentliche Rechte herleiten. Der Planfeststellungsbeschluss leide an mehreren zur Rechtswidrigkeit führenden Abwägungsmängeln. So seien die Belange der Kläger im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Es gehe vorliegend nicht um die Aussicht oder um Vorteile in der Lage des Grundstücks, sondern um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im elementaren Privatbereich. Der Deich habe gebäudeähnliche Wirkung, weshalb zwingend ein Grenzabstand einzuhalten sei. Weiter ergäben sich Abwägungsfehler im Hinblick auf den Bebauungsplan des Markts ... für eine weitere ...brücke. Es dränge sich die Frage auf, ob die Rückverlegung des Deichs gegenüber einer früheren Planung deshalb gewählt worden sei, um bei der Planung und Ausführung der ...brücke eine bessere Gesamtbilanz zu erzielen. Die Problematik der jederzeitigen Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Fußgänger und Radfahrer auf dem Deich werde nicht systematisch korrekt gelöst. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WHG hätte im Hinblick auf § 14 Abs. 3 WHG beachtet werden müssen. Es sei eine Vielzahl von angrenzenden Grundstücken betroffen. Die Prüfung der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen oder ein Ausgleich sei vorwerfbar nicht erfolgt. Auch die Alternativenprüfung sei zu beanstanden. Die Planungen für ein Hochwasserrückhaltebecken in ... seien mit den Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht in Einklang zu bringen. Auch werde im Planfeststellungsbeschluss insoweit von falschen Daten ausgegangen. Es sei sinnvoller, kostengünstiger und verhältnismäßiger, die Speicherkapazität des Hochwasserrückhaltebeckens zu erhöhen. Durch die planfestgestellte Maßnahme würden unbesiedelte Flächen zulasten bewohnter Flächen geschützt werden.

Der Beklagte beantragte am 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen

und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei in nicht zu beanstandender Weise erlassen worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Als nur mittelbar Planbetroffene hätten die Kläger ohnehin keinen sog. Vollüberprüfungsanspruch. Für eine Verletzung drittschützender Rechtspositionen sei nichts ersichtlich, insbesondere seien die Einwendungen der Kläger ordnungsgemäß abgewogen worden. Am 16. Juni 2014 wurde ergänzend eine Stellungnahme des Landratsamts ... zur Klagebegründung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... November 2013 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist nicht zu beanstanden (nachfolgend I.). Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben (nachfolgend II.). Ein Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht ersichtlich (nachfolgend III.) und die Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend IV.). Auf die Frage einer möglichen Präklusion einzelner Einwendungen (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

I.

Kein Verfahrensfehler ergibt sich daraus, dass auf die Auslegung der Verfahrensunterlagen vom 29. April 2013 bis 29. Mai 2013 (erst) durch Bekanntmachung an den Amtstafeln des Markts ... ab dem 26. April 2014 hingewiesen wurde. Nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Damit ist eine Bekanntmachung der Auslegung auch erst einen Tag vor ihrem Beginn zulässig (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 50; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 22 ZB 09.3157 - juris Rn. 7). Im Übrigen sind hinsichtlich der (nur) mittelbar planbetroffenen Klagepartei, die fristgerecht Einwendungen erhoben hat, Auswirkungen eines - unterstellten - Verfahrensfehlers bei der Bekanntmachung der Auslegung auf subjektive Rechtspositionen weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich und kann auch deshalb diese Verfahrensrüge ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Neumann, a. a. O, § 73 Rn. 147; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Rn. 266).

II.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben steht außer Frage.

1. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. etwa: BayVGH, B.v. 18.1.2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - juris Rn. 47 ff. m.w.N). Dabei bezieht sich die Planrechtfertigung auf das Vorhaben als solches (das „Ob überhaupt“). Über die genaue Lage des Vorhabens im Raum, und damit beispielsweise über die Wahl zwischen alternativ möglichen Trassen, entscheidet erst die Abwägung aller betroffenen Belange. Deshalb ist die die Klagepartei wesentlich bewegende Frage der Deichverlegung vom Standort des Bestandsdeichs hin zu den Grenzen der privaten Wohngrundstücke keine Frage der Planrechtfertigung (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 38). Die Planrechtfertigung kann aber grundsätzlich auch von der Klagepartei, die mangels vollständiger oder teilweiser Entziehung von Grundeigentum durch das Vorhaben lediglich mittelbar planbetroffen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.7.2007 - 8 ZB 06.2667 - juris Rn. 7), in Frage gestellt werden (BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 48).

Gemessen hieran und vor dem Hintergrund der § 6 Abs. 1 Nr. 6, §§ 72 ff. WHG bestehen keine Zweifel an der Planrechtfertigung des Vorhabens. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (WWA ... vom 24.10.2012, S. 3) dient das planfestgestellte Vorhaben dem bislang nicht ausreichenden Schutz des Markts ..., Ortsteil ... (linke ...seite), vor einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) zuzüglich 1,0 m Freibord. Es ist Teil des aus 40 Einzelbauabschnitten bestehenden integralen Konzepts zum Schutz der bebauten Bereiche im unteren ...tal, in denen ein erhebliches Schadenspotential besteht. Nach dem Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 4) werden durch das Vorhaben etwa 350 Anwesen mit rund 1.000 - 1.200 Einwohnern sowie große Gewerbe- und Industrieflächen geschützt.

2. Die Argumentation, das planfestgestellte Vorhaben sei angesichts der geplanten oder jedenfalls möglichen Dimensionierung des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) ... überflüssig, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage.

Insoweit wird verkannt, dass das (derzeit im Planfeststellungsverfahren befindliche) Hochwasserrückhaltebecken ... in seiner geplanten Dimensionierung (nur) einen Baustein des Gesamtkonzepts zum Schutz des unteren ...tals darstellt. Es dient dem erforderlichen Retentionsraumausgleich wegen der Abflussverschärfung durch Deicherhöhungen und Deichneubauten in zurückversetzter Lage bezogen auf das gesamte untere ...tal sowie dem Rückhalt des Hochwassers dort aufgrund von Klimaänderungen (sog. Klimaänderungsfaktor von 15%). Dabei ist es nach den diesbezüglichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nur Ziel des Vorhabensträgers, Siedlungsraum im ohnehin dicht und flussnah bebauten unteren ...tal durch Hochwassermaßnahmen vor einem HQ100 zu schützen, nicht etwa auch landwirtschaftliche Flächen. Dass der fragliche Bauabschnitt deshalb nicht vernünftigerweise geboten wäre, weil der Hochwasserschutz insoweit durch das HRB ... gewährleistet werden könnte, ist deshalb nicht ersichtlich, zumal bei Unterstützung einer derartigen Forderung der in den 40 Einzelbauabschnitten betroffenen Anlieger (HRB statt Deichsanierung/-neubau mit Rückverlegung) ein effektiver Hochwasserschutz durch den Vorhabensträger nicht mehr verwirklichbar erschiene.

III.

Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.

1. Die Klagepartei als mittelbar Planbetroffene kann sich nicht auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes im Hinblick auf die Rodung des bisherigen Waldbestands zwischen ... und dem klägerischen Grundstück berufen (vgl. im Übrigen auch die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, Bl. 18a der Behördenakte sowie des beteiligten Bund Naturschutz in Bayern, Bl. 9b der Behördenakte).

2. Auch der Vortrag, das Vorhaben verletze Nachbarrechte, weil an die Grenzen der privaten Grundstückseigentümer gebaut werde und dadurch gesunde Wohnverhältnisse verletzt würden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) im Rahmen der Planfeststellung dieses Vorhabens Anwendung finden. Selbst wenn man sie (ggf. auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme) berücksichtigt, ist insoweit ein Rechtsverstoß in Bezug auf das klägerische Grundstück nicht ersichtlich.

Nach den genehmigten Planunterlagen hält der luftseitige Deichfuß mit dem Beginn der im Verhältnis 1:2 ausgebildeten Neigung des Deichbauwerks einen Abstand von mindestens 1 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks ein. Die Deichkrone wird im Bereich des klägerischen Grundstücks im Mittel bei etwa 1,14 m (Erläuterung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) bis etwa 1,30 m (Schriftsatz des Beklagten vom 16.6.2014) über der natürlichen Geländeoberkante liegen. Bei dieser Sachlage erreicht der Hochwasserdeich keine gebäudegleiche Wirkung, geschweige denn, dass mit seiner Errichtung ein rücksichtsloser, weil „erdrückender“ oder „einmauernder“ Effekt verbunden wäre. Dies ergibt sich aus der körperlichen Wirkung der Anlage, nämlich der Höhe der Deichkrone von unter 2 m (nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO sind u. a. Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig) sowie aus der relativ geringen Neigung des Deichs (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3483 - juris Rn. 11, wonach von Erdaufschüttungen mit einer Neigung von bis zu 33 Grad regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht; demgegenüber lässt sich dem von der Klägerseite zitierten Urteil des OVG NRW, U.v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - juris Rn. 15 die - mutmaßlich deutlich höhere - Neigung der dort über 2 m hohen Anschüttungen nicht entnehmen). Auch bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts (Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Baugrundstücke als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung, Wahrung des Wohnfriedens, vgl. BayVGH, a. a. O.) ergibt sich nichts anderes. Dies gilt selbst dann, wenn man - worauf noch einzugehen sein wird, vgl. unten III. 3. a) - eine Nutzung der Deichkrone durch Fußgänger und Radfahrer unterstellt.

3. Die Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses folgt auch nicht aus einer Verletzung der Maßgaben des § 14 Abs. 3 oder 4 i. V. m. § 68 Abs. 3 Nr. 2, § 70 Abs. 1 WHG im Hinblick auf die befürchtete Einsehbarkeit des Grundstücks und den aufgrund eines Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone befürchteten Beeinträchtigungen der Nutzung des klägerischen Grundstücks.

a) Eine nachteilige Einwirkung auf ein Recht der Klagepartei i. S.v. § 14 Abs. 3 WHG liegt nicht vor.

§ 14 Abs. 3 WHG ist nur einschlägig, wenn die Maßnahme nachteilig auf ein Recht eines Dritten einwirkt. Wie sich einerseits aus dem Gesetzeswortlaut, andererseits aber auch aus § 14 Abs. 4 WHG ergibt, erfasst diese Vorschrift nicht die Konstellation, dass sich der Dritte ohne die Beeinträchtigung eines Rechts auf die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses beruft. Unter einer nachteiligen Einwirkung ist jede, auch geringfügige, ungünstige Veränderung eines tatsächlichen Zustands zu verstehen, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er aufgrund seines Rechts die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands beanspruchen kann. Dabei muss die nachteilige Einwirkung auf das Recht eines anderen adäquat kausal auf die genehmigte Maßnahme zurückgehen (Guckelberger in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2014, § 14 WHG Rn. 14 ff.; vgl. ferner: Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 14 WHG Rn. 40).

Als Recht in diesem Sinne kommt vorliegend das Grundstückseigentum der Klägerseite in Betracht. Nachdem dieses jedoch in seinem Bestand unberührt bleibt, könnte allenfalls der aus Art. 14 GG abgeleitete öffentlich-rechtliche Nachbarschutz eingreifen, wenn das Vorhaben zu einer das eigentumsgrundrechtlich zumutbare Maß überschreitenden, schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks führt (vgl. Pape, a. a. O., Rn. 49). Allein im Hinblick auf die beabsichtigte Positionierung des Deichs erscheint eine derartige Einwirkung ausgeschlossen. Bezüglich der von der Klägerseite befürchteten Einsehbarkeit des Grundstücks und der im Falle eines Fuß- und Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone befürchteten weiteren Beeinträchtigungen (insbesondere Lärmimmissionen) erscheint bereits fraglich, ob sich die Klägerseite hierauf berufen kann:

Der streitgegenständliche Bescheid trifft selbst keine Regelung zur künftigen Nutzung des Deichkronenwegs über den Zweck eines Wartungswegs hinaus auch durch Fußgänger und Radfahrer zu Freizeit- und Erholungszwecken. In den Gründen des Bescheids vom ... November 2013 sind insoweit zwar widersprüchliche Aussagen enthalten (vgl. S. 13 unten einerseits, S. 16 unten andererseits). Der Beklagtenvertreter stellte hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass die Nutzung des Deichkronenwegs als Geh- und Radweg einer eigenständigen Regelung durch die zuständige Behörde vorbehalten bleibe. Schon deshalb können die von der Klägerseite befürchteten Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums im Rahmen des § 14 Abs. 3 WHG keine Berücksichtigung finden.

Selbst wenn man jedoch die Möglichkeit der Zulassung für eine Berücksichtigung i.R.v. § 14 Abs. 3 WHG genügen ließe oder von einer Zulassung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs durch die Planfeststellung ausginge, ergäbe sich nichts anderes: Dem Beklagten wäre dann nämlich - wegen des vorgenannten Erfordernisses der adäquaten Kausalität und weil es sich bei dem Deich ersichtlich nicht um eine für den gezielten (Ein-)Blick geschaffene Anlage („Aussichtsplattform“) handelt - allenfalls ein gewöhnliches, sozialübliches Verhalten von Fußgängern und Radfahrern zuzurechnen, das in einem „gelegentlichen Blick“ auf die angrenzenden Grundstücke bestehen mag, nicht aber in einem möglicherweise persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigenden „Beobachten“ vom Deich aus. Ein derart sozialübliches Verhalten ist auch bei Berücksichtigung der bislang bestehenden weitgehenden Uneinsehbarkeit bei den konkret gegebenen örtlichen Verhältnissen hinzunehmen und stellt ebenso wie die hierdurch befürchtete Wertminderung keine Beeinträchtigung dar, die die Grundstückseigentümer schwer und unerträglich treffen könnte (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand Dezember 2013, Art. 14 Rn. 83; BVerwG, U.v. 14.4.1978 - IV C 96.76, IV C 97IV C 97.76 - juris Rn. 32, 37). In Bezug auf die befürchteten Lärmimmissionen ist eine relevante, grenzwertüberschreitende Einwirkung schon nicht substantiiert vorgetragen (vgl. § 906 BGB) und bei dem gegebenen Lebenssachverhalt auch nicht realistisch zu erwarten.

b) Auch die Berufung der Klägerseite auf eine unzutreffende Berücksichtigung von § 14 Abs. 4 WHG verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1, § 70 Abs. 1 WHG ist im Rahmen der Planfeststellung für den Fall, dass ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, zu prüfen, ob diese nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Ist dies nicht möglich, kann der Plan dennoch festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG). Im Rahmen des § 14 Abs. 4 WHG bleiben jedoch geringfügige nachteilige Wirkungen außer Betracht (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WHG).

Allein durch die Zurückverlegung des Deichs an die Grenzen der Privatgrundstücke ergibt sich keine mehr als geringfügige nachteilige Auswirkung auf die Nutzung des klägerischen Grundstücks. Auch unter Würdigung der von der Klägerseite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Befürchtungen (etwa einer Vernässung des klägerischen Grundstücks oder einer verstärkten Exponiertheit des Wohngebäudes in Bezug auf Wind und Wetter nach der Rodung des Waldstreifens) erachtet die Kammer beachtliche nachteilige Auswirkungen i. S.v. § 14 Abs. 4 WHG als ausgeschlossen. Insbesondere haben die Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass und weshalb sich die Grundwasserverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks durch den Bau des planfestgestellten Deichs weder verbessern noch verschlechtern werden. Diese Darlegungen wurden von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt.

Im Hinblick auf die befürchtete Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Fußgänger und Radfahrer auf der Deichkrone ist zunächst auf die vorgenannten (oben a)) Ausführungen zu verweisen, wonach die Planfeststellung keine Zulassung des Fußgänger- oder Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone beinhaltet. Schon deshalb sind nachteilige Wirkungen (allein) durch das planfestgestellte Vorhaben nicht zu erwarten. Dies außer Acht gelassen, wären die dem Beklagten allein zurechenbaren (ebenfalls oben a)) sozialadäquaten „gelegentlichen Blicke“ von Passanten auf das klägerische Wohngrundstück nach dem insoweit nicht nach den persönlichen Verhältnissen und Empfindungen der Beteiligten, sondern objektiv zu bestimmenden Maßstab (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 14 WHG Rn. 133; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 14 WHG Rn. 80) im konkreten Einzelfall ebenfalls als geringfügig i. S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG anzusehen. Das klägerische Grundstück befindet sich, auch wenn es in der ersten Bauzeile zur ... gelegen ist, in einem innerörtlichen, relativ dicht besiedelten Bereich, in dem wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten regelmäßig und zwangsläufig bestehen. Auch wenn sich Passanten möglicherweise in einer im Vergleich zum Grundstücksniveau erhöhten Ebene bewegen würden, ist der Deich weder - etwa einem Aussichtspunkt vergleichbar - besonders auf den Garten oder das Wohngebäude hin ausgerichtet, noch spricht die Entfernung zu den bewohnten Bereichen für eine inakzeptable Beeinträchtigung des Wohnfriedens der Klägerseite. Der Betroffene muss in einer derartigen Situation vielmehr die Möglichkeit der Einsicht hinnehmen oder Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2014 - 9 CS 14.662 - juris Rn. 15; B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; OVG SH, B.v. 24.11.2011 - 1 LA 65/11 - juris Rn. 6).

IV.

Die Abwägungsentscheidung des Beklagten ist, jedenfalls soweit die Klägerseite deren Überprüfung begehren kann, gerichtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Alternativenprüfung des Beklagten (nachfolgend 2.) als auch im Hinblick auf die Abwägung der widerstreitenden Belange im Übrigen (nachfolgend 3.).

1. Bei der fachplanerischen Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das Gebot gerechter Abwägung gilt im Planungsrecht als ungeschriebener Rechtsgrundsatz auch dann, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten sowie dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris Rn. 54 m. w. N.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Gebot sachgerechter Abwägung nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Vorzugswürdigkeit des einen gegenüber dem anderen entscheidet und damit zugleich in der Wahl von Planungsalternativen die eine gegenüber der anderen bevorzugt.

Auch die Klägerseite als (lediglich) mittelbar Planbetroffene kann insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwägung geltend machen, selbst wenn die geltend gemachten Interessen nicht das Gewicht eines subjektiven Rechts, sondern eher das einer Chance oder Möglichkeit haben, soweit sie wenigstens mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 4761, 4784; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Rn. 257). Dieses Recht umfasst aber nur die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; der mittelbar Planbetroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (OVG Lüneburg, B.v. 9.3.2011 - 13 LA 108/10 - juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 16.1.2007 - 9 B 14/06 - juris Rn. 18).

2. Die Alternativenprüfung des Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Lösungen ist erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil für die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Lösung darstellen würde, d. h. wenn sich - mit anderen Worten - diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Planungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (insgesamt hierzu: BayVGH, U.v. 16.3.2010 - 8 N 09.2304 - juris Rn. 46; U.v. 27.6.2008 - 8 B 06.2340, 8 B 06.8 B 06.2314 - juris Rn. 69). Handelt es sich um die Klage eines nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers, ist dem unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsumfang bei der Anwendung der Maßstäbe zur Trassenwahl bzw. Alternativenprüfung dadurch Rechnung zu tragen, dass Fremdbelange bei der Überprüfung allenfalls insoweit in die Betrachtung einbezogen werden können, als sie zu eigenen Belangen in einer erkennbaren Wechselbeziehung stehen (OVG Lüneburg, B.v. 9.3.2011 - 13 LA 108/10 - juris Rn. 9; vgl. auch: VGH BW, U.v. 17.7.2003 - 5 S 723/02 - juris Rn. 61; a.A.: SächsOVG, B.v. 15.12.2005 - 5 BS 300/05 - juris Rn. 10).

b) Aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids ist jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerseite zur Prüfung zu stellenden Belange von einer schlüssigen und hinreichenden Alternativenprüfung durch den Beklagten auszugehen. Der Beklagte legte gemäß Ziff. 2.7.2 des Bescheids vom ... November 2013 und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seiner Alternativenprüfung für den Bauabschnitt ... in zulässiger Weise zunächst die Alternativenprüfung des Raumordnungsverfahrens für das gesamte Projekt des Hochwasserschutzes im unteren ...tal zugrunde, machte sich in ebenso zulässiger Weise die Voruntersuchung durch den Vorhabensträger zu eigen (vgl. Ziff. 2.7.3 des Bescheids), um dann eine hinreichende eigene Abwägung vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.7.4 und 2.9.2.5 des Bescheids). Hieran vermögen die Einwände der Klägerseite nichts zu ändern:

(1) Aus der Nichtberücksichtigung eines der Klägerseite bekannt gewordenen Planentwurfs aus dem Jahr 2007, der eine geringere Rückverlegung des Deichs an deren Grundstücksgrenze als die planfestgestellte Variante vorgesehen hätte, lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten.

Die Klägerseite hat schon nicht geltend gemacht, dass und welche rechtliche Bedeutung diesem früheren Planentwurf (der dem planfestgestellten Vorhaben zugrunde liegende Antrag des Vorhabensträgers stammt aus dem Oktober 2012) zugekommen sein soll. Unbeschadet dessen hat der Beklagte vorgetragen, dass jene frühere Planung, die wegen eines bei der früher beabsichtigten Bauausführung noch erforderlichen Deichhinterwegs samt Binnenentwässerung einen größeren Abstand zu den Grundstücksgrenzen benötigt hätte, zugunsten einer moderneren technischen Ausführung des Deichs mit einer statisch wirksamen Innendichtung aufgegeben wurde. Die vom Beklagten insoweit benannten und sich aus den Behördenakten ergebenden Vorteile erscheinen schlüssig: So wird - neben einer ökologischen Aufwertung - entsprechend der Bewirtschaftungsziele des § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG sowie entsprechend § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 77 WHG Retentionsraum, zumal auf leicht verfügbaren Flächen in öffentlicher Hand, maximiert. Für die neue Bauausführung werden ferner bautechnische (vgl. S. 13, 15 des Erläuterungsberichts vom 3.5.2012) und naturschutzfachliche (vgl. S. 12, 14, 17 des Erläuterungsberichts) Vorteile geltend gemacht. Aus dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 6 f.) lässt sich folgern, dass er diese Aspekte teilt. Bei alledem ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerseite nicht erkennbar, dass sich der Planfeststellungsbehörde die frühere Planungsvariante hätte „aufdrängen“ müssen.

(2) Ein Abwägungsfehler besteht auch nicht im Hinblick auf den planfestgestellten Neubau des Deichs anstelle einer Sanierung (am bisherigen, mit größerem Abstand zu dem klägerischen Grundstücke verbundenen Standort).

Der Planfeststellungsbehörde musste sich eine Sanierung der Bestandsdeiche nicht „aufdrängen“ im vorgenannten Sinn. Im Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 12) wird festgestellt, die notwendige Komplettsanierung des Deichs auf der bestehenden Trasse unterscheide sich in Bezug auf die Bauzeit und Baukosten nicht wesentlich von einem Neubau auf zurückverlegter Deichlinie. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 3) wurde der Zustand des vorhandenen Deichs untersucht und u. a. festgestellt, dass die Lagerungsdichte „großteils im lockeren bis mitteldichten Bereich“ liege, abschnittsweise „auch sehr lockere Schichten angetroffen worden“ seien. Dieser Befund wird bestätigt durch die Darstellung der Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung, wonach der Bestandsdeich nach dem Hochwasser im Juni 2013 vom WWA erneut untersucht wurde. Der Deich ist danach als nicht mehr standfest einzuschätzen.

Auch im Hinblick darauf, dass in anderen Bauabschnitten des Hochwasserschutzes für das untere ...tal Deichsanierungen vorgenommen wurden, ist kein Abwägungsfehler erkennbar. Nach Auskunft der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung betraf dies 7 von 40 Bauabschnitten, bei denen die Bestandsdeiche ausreichend hoch und breit für eine Sanierung waren.

(3) Auch mit dem Argument, die Deichrückverlegung im Bereich des streitgegenständlichen Bauabschnitts bewirke nur eine unwesentliche Vergrößerung des Retentionsraums, kann die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planfeststellung nicht begründet werden.

Zunächst wurde die klägerische Behauptung einer nur unwesentlichen Vergrößerung des Retentionsraums durch die Deichrückverlegung von der Klägerseite nicht im Einzelnen substantiiert. Auch erscheint durchaus fraglich, ob sich hinsichtlich dieses Einwands die gerichtliche Abwägungskontrolle noch auf eigene Belange der nur mittelbar planbetroffenen Klägerseite beschränken würde (vgl. oben IV. 1., 2. a)). Letztlich braucht dies nicht weiter vertieft zu werden: Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung abwägungsfehlerfrei das Planungsziel des Vorhabensträgers für das gesamten Hochwasserschutzkonzept im unteren ...tal zugrunde gelegt. Es beinhaltet, so weit wie mit vertretbarem Aufwand möglich und erst recht dort, wo unbebaute Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, Retentionsraum durch Deichrückverlegungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu maximieren (vgl. bereits oben IV. 2. b) (1)). Die Vertreter des WWA ... erläuterten dies im Einzelnen überzeugend in der mündlichen Verhandlung. Dieses legitime und nur bei einer konsequenten Umsetzung in allen Bauabschnitten effektiv durchsetzbare planerische Ziel würde konterkariert, würde man einzelnen Anwohnern eine Berufung darauf ermöglichen, dass allein der Retentionsraumgewinn aus der Deichrückverlegung im Bereich ihres Grundstücks oder auch ihres Bauabschnitts für den gesamten Hochwasserschutz ohne wesentliche Auswirkung bliebe.

(4) Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planfeststellung lässt sich auch nicht aus der Erwägung herleiten, es sei unzureichend überprüft worden, ob anstelle einer Deichrückverlegung im streitgegenständlichen Bauabschnitt ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken errichtet oder die Kapazität des geplanten HRB ... erhöht werden könnte.

Wie bereits eingangs dargelegt (vgl. oben IV. 2. b)), erachtet das Gericht die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde auf der Basis der Prüfungen im Raumordnungsverfahren als schlüssig und rechtlich hinreichend. Auch liegt auf der Hand, dass sich die Errichtung eines (weiteren) Hochwasserrückhaltebeckens oder Flutpolders in planerischer und finanzieller Hinsicht erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die Maximierung flussbegleitenden Retentionsraums, zumal auf Grundstücken der öffentlichen Hand. Hinsichtlich der Überlegung einer Erweiterung des geplanten HRB ... „nur“ zur Vermeidung der Deichrückverlegung im Bauabschnitt ... gilt das zur Frage der Unwesentlichkeit des Retentionsraumgewinns Ausgeführte (oben IV. 2. b) (3)) entsprechend. Ein sich „Aufdrängen“ der von Klägerseite angedachten Alternative ist deshalb auszuschließen.

(5) Anhaltspunkte für eine Abwägungsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten ergeben sich auch nicht aus den von Klägerseite behaupteten Widersprüchen zwischen der Planung des HRB ... und der streitgegenständlichen Planung. Dieser Widerspruch wird darin gesehen, dass die Notwendigkeit des HRB ... u. a. mit dem Ausgleich des in Folge des Linienausbaus verloren gegangenen Retentionsraums begründet werde, die Deichrückverlegung im streitgegenständlichen Bauabschnitt jedoch gerade mit der Maximierung von Retentionsraum begründet werde. Auch wird kritisiert, warum zulasten der Klägerseite Retentionsraum geschaffen werde, um damit unbesiedelte Flächen vor Hochwasser zu schützen.

Auch insoweit erscheint erneut bereits fraglich, ob sich hinsichtlich dieses Einwands die gerichtliche Abwägungskontrolle noch auf eigene Belange der nur mittelbar planbetroffenen Klägerseite beschränkt (vgl. oben IV. 1., 2. a)). Dessen unbeschadet haben die Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend dargelegt, dass und warum durch das HRB ... Retentionsraum geschaffen wird, der den Retentionsraum ersetzen soll, der durch die Gesamtmaßnahmen für den Hochwasserschutz des unteren ...tals verloren geht, wobei es nicht Ziel dieser Maßnahmen sei, in dem ohnehin relativ dicht und flussnah bebauten Gebiet landwirtschaftliche Flächen vor Hochwasser zu schützen. Ein Widerspruch der geplanten Einzelmaßnahmen innerhalb des gesamten Hochwasserschutzkonzepts ist deshalb nicht zu erkennen, geschweige denn, dass sich der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung hätte „aufdrängen“ müssen, deshalb auf die Maximierung des Retentionsraums im streitgegenständlichen Bauabschnitt zu verzichten.

(6) Soweit die Klägerseite vermutet, die Abwägungsentscheidung sei in Bezug auf die Deichrückverlegung zu ihren Lasten von Überlegungen beeinflusst worden (und deshalb rechtsfehlerhaft), den Bau einer weiteren ...brücke zu ermöglichen oder jedenfalls einfacher oder kostengünstiger zu verwirklichen, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg.

Der Vortrag der Klägerseite erscheint aufgrund der konkreten örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bereits dahingehend nicht schlüssig, weshalb der im Bereich des klägerischen Grundstücks gewählte zurückversetzte Deichneubau konkrete Vorteile für die Verwirklichung einer weiteren ...brücke am hierfür vorgesehenen, ca. 600 m entfernten Standort haben sollte. Auch kann ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Verringerung des Kompensationsflächenbedarfs zugunsten des Markts ... in Folge der „Doppelnutzung“ der relativ geringen Aufstandsfläche des Deiches auch für die Straßentrasse die Planfeststellungsbehörde zu einer bestimmten Planung bewogen haben könnte. Im Übrigen erscheint die vorgenommene Abstimmung zwischen den Vorhabensträgern nicht nur unbedenklich, sondern sinnvoll, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Deichausführung planfestgestellt worden wäre, die über die alleinigen Erfordernisse des Hochwasserschutzes hinausginge. Insoweit lässt sich u. a. dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 4) entnehmen, dass der Deichneubau auch im Bereich der geplanten Brücke nur im Regequerschnitt erstellt und erst im Zuge möglicher Brückenbauarbeiten verstärkt und erhöht wird. Auch bestätigte der Beklagte, dass beide Vorhaben unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten.

(7) Zu dem Argument, die Deichrückverlegung sei nur zulasten derjenigen Grundstücke abwägungsfehlerfrei gerechtfertigt, die auch bei einem HQ100 konkret betroffen wären, ist auf die Ausführungen der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach auch das klägerische Grundstück ohne einen Deich wahrscheinlich schon bei einem HQ50, jedenfalls aber bei einem HQ100 unter Wasser stünde und die Bestandsdeiche die erforderliche Standsicherheit nicht mehr aufweisen. Im Übrigen belegt nicht zuletzt § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WHG, dass die Klägerseite im Zweifel nachteilige Wirkungen selbst dann hinnehmen muss, wenn „nur“ Gründe des Wohls der Allgemeinheit und kein konkreter eigener Vorteil die Maßnahme rechtfertigen.

3. Auch die Abwägung der widerstreitenden Belange im Übrigen durch die Planfeststellungsbehörde ist durch das Gericht, jedenfalls soweit die Klägerseite dies rügen kann, nicht zu beanstanden.

a) Abwägungsfehler im Hinblick auf die durch die konkret gewählte Positionierung des Deichs befürchteten Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung in Folge der Verletzung von Grenzabständen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben III. 2.), ist mit dem planfeststellten Deichneubau keine gebäudegleiche Wirkung zulasten des klägerischen Grundstücks, geschweige denn ein „erdrückender“ oder „einmauernder“ Effekt verbunden. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendungen (Ziff. 2.9.2.3 des streitgegenständlichen Bescheids) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Abwägungsentscheidung (vgl. Ziff. 2.10 des Bescheids) dennoch davon ausgegangen, dass die Verlegung des Deichs an die Grenze zu den Nachbargrundstücken für die betroffenen Anlieger „eine zum Teil erhebliche Belastung darstellt“. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien jedoch zur Gewährleistung eines wirksamen und den wasserwirtschaftlichen Vorgaben gerecht werdenden Hochwasserschutzes im Bereich ... des Markts ... erforderlich. Dem Interesse der Allgemeinheit komme insoweit ein höheres Gewicht zu als den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an einer „uneingeschränkten“ Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Abwägung, in der die Belange der Klägerseite nach Auffassung der Kammer insoweit eher über- als untergewichtet werden, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

b) Gleiches gilt auch im Hinblick auf die befürchteten Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung durch Einsehbarkeit seitens Passanten auf dem Deichkronenweg, im Hinblick auf die befürchtete Minderung der Wohn- und Lebensqualität sowie des Grundstückswerts sowie im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen durch Passanten.

Nachdem der streitgegenständliche Bescheid die Nutzung des Deichkronenwegs durch die Öffentlichkeit nicht regelt (vgl. oben III. 3. a)), steht an sich bereits die Abwägungsrelevanz dieses Belangs in Frage (vgl. auch BVerwG, B.v. 22.8.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10). Aufgrund der Ausführungen der Planfeststellungsbehörde (in Ziff. 2.9.2.1, 2.9.2.2, 2.10 des Bescheids vom ...11.2013) ist jedoch davon auszugehen, dass das Landratsamt ohnehin die klägerseits hierdurch ausgelösten Befürchtungen, bei denen es sich (wie dargelegt, vgl. oben III. 3. a) und b), um geringfügige Beeinträchtigungen handelt, berücksichtigt und auch hier eher über- als untergewichtet abgewogen hat (vgl. aus der baurechtlichen Rechtsprechung auch: OVG Lüneburg, U.v. 22.6.2011 - 1 KN 252/08 - juris Rn. 42, wonach die Einsichtnahmemöglichkeit in ein Grundstück nur in seltenen Fällen einen abwägungserheblichen Belang darstellt; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9, wonach Nachbarn grundsätzlich rechtlich nicht gegen Einblickmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind). Ein Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.

c) Abwägungsfehler im Hinblick auf eine befürchtete Veränderung der Grundwasserverhältnisse, die Niederschlagsabführung, die verstärkte Wetterexposition des Wohngebäudes, Erschütterungsschäden oder eine Beschädigung des Gartenbewuchses des klägerischen Grundstücks durch die konkret gewählte Positionierung des Deichneubaus liegen nicht vor.

Nach den schlüssigen und überzeugenden Erläuterungen der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung werden sich die Grundwasserverhältnisse durch den Neubau des planfestgestellten Deichs weder verbessern noch verschlechtern. Sie bestätigten insoweit die Darstellung des Vorhabensträgers im Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 15) und das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (vom 24.10.2012, S. 6 unten). Einer Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde bedurfte es insoweit nicht. Gleiches gilt für den Aspekt der Ableitung des Niederschlagswassers im Bereich des neu errichteten Deichs, wobei den plausiblen Darlegungen der Vertreter des WWA, dass eine Versickerung auf dem Deichgrundstück möglich ist, nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Bei den übrigen Befürchtungen der Klägerseite fehlt es an ernsthaften Anhaltspunkten für ihre Berechtigung. Im Übrigen handelt es sich um Belange, denen ggf. nach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 6 WHG Rechnung getragen werden könnte (vgl. Ziff. II. 7 des Bescheids).

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Gesamtstreitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt, wobei der Teilstreitwert für jeden Kläger jeweils 7.500 Euro beträgt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für einen Hochwasserschutzdeich im Bauabschnitt 03 B... im Bereich des Unteren M-tals. Das Vorhaben sieht die Abtragung des bestehenden, direkt an der M-fall verlaufenden Deichs und dessen Zurückverlegung und Neuaufbau an der Grenze zu den Privatgrundstücken vor. Zu den angrenzenden Grundstücken gehört unter anderem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B., das im Eigentum der Kläger steht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. November 2013 mit Urteil vom 24. Juni 2014 abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B. v. 30.6.2006 - 5 B 99.05 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist daher im Regelfall nur dann genügt, wenn der Zulassungsgrund vom Antragsteller konkret benannt und näher erläutert wird, aus welchen Gründen er vorliegen soll. Es bedarf damit einer substanziierten, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Zwar dürfen die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt oder derart erschwert werden, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG, B. v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338 m. w. N.). Das bloße Benennen eines Zulassungsgrunds genügt dem Darlegungserfordernis aber ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine Bezugnahme hierauf (BayVGH, B. v. 19.4.2011 - 8 ZB 10.129 - NuR 2011, 587/589 m. w. N.). Diesen für alle Zulassungsgründe geltenden Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht.

Konkrete Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO werden in dem Begründungsschriftsatz nicht benannt. Bei Auslegung der Zulassungsbegründung wird man am ehesten annehmen können, dass Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden. Werden solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils behauptet, müssen einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Gerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen nur vor, wenn der Kläger substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77/83; B. v. 20.12.2012 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Die Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert nach den oben ausgeführten Grundsätzen, dass sich der Antragsteller mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig ist (BayVGH, B. v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 8 m. w. N.). Daran fehlt es hier.

Die Begründung des Zulassungsantrags enthält lediglich die auszugsweise, weitgehend wörtliche - wenn auch im Aufbau teilweise umgestellte - Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 9. April 2014 (Bl. 25 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), ohne auf die umfangreichen diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Zwar wurden die Passagen des erstinstanzlichen Vorbringens insoweit verändert, als die dort verwendete Bezeichnung „Beklagter“ gelegentlich durch „Gericht“ und der Begriff „Planfeststellungsbeschluss“ durch „Urteil“ ersetzt wurde. Dies ersetzt jedoch nicht die Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts, das auf das entsprechende Vorbringen der Klägerseite sehr wohl eingegangen ist und ausführlich dargelegt hat, weshalb es den dort vertretenen Auffassungen nicht folgt. Abgesehen davon liegen auch Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

So wird im Urteil des Erstgerichts (S. 9, 10) die Anwendbarkeit der bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts ausdrücklich offen gelassen und ausgeführt, dass der nach der Planung an das Grundstück der Kläger angrenzende Hochwasserdeich, der zur klägerischen Grundstücksgrenze einen Abstand von mindestens 1 m einhält, wegen seiner Höhe von unter 2 m sowie seiner relativ geringen, im Verhältnis 1 : 2 ausgebildeten Neigung keine gebäudegleiche Wirkung habe und erst recht mit seiner Errichtung kein erdrückender oder einmauernder Effekt verbunden sei. In diesem Zusammenhang weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass auch Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m ohne Abstandsflächen zulässig sind (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO). Die von den Klägern bereits in der ersten Instanz zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1989 (11 A 195/88 - juris Rn. 15) erachtete das Verwaltungsgericht schon deshalb als nicht einschlägig, weil die dort im Streit stehende Anschüttung jedenfalls über 2 m hoch und deren Neigung mutmaßlich deutlich höher war. Mit diesen Ausführungen setzt sich die das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholende Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Entgegen der dort aufgestellten Behauptung hat das Verwaltungsgericht auch nicht lediglich auf die Aussicht oder auf Vorteile in der Lage des klägerischen Grundstücks abgestellt, sondern sich auch damit auseinandergesetzt, dass es den Klägern um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Privatbereich geht. Denn in der Entscheidung wird im Weiteren ausgeführt, dass auch bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse keine andere Bewertung gerechtfertigt sei. Dabei berücksichtigt das Erstgericht die Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts, zu denen es unter anderem die Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Baugrundstücke als Grundlage unter anderem für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und für die Wahrung des Wohnfriedens zählt (S.10 des Urteils).

Auch die Ausführungen zum Bebauungsplan „2. Mangfallbrücke mit Zulaufstraße“ lassen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erkennen. Die Zulassungsbegründung wiederholt auch insoweit lediglich die bereits in erster Instanz aufgestellte Vermutung, dass die im Streit stehende Rückverlegung des Deichs deshalb den Vorrang vor anderen Planungsalternativen erhalten habe, weil hierdurch eine wesentlich kostengünstigere Anbindung der geplanten Brücke an den Deich ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag bereits als nicht schlüssig erachtet, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb der im Bereich des klägerischen Grundstücks gewählte zurückversetzte Deichneubau konkrete Vorteile für die Verwirklichung einer weiteren Mangfallbrücke am hierfür vorgesehenen, ca. 600 m entfernten Standort haben sollte (S. 22 des Urteils). Hierauf geht die Zulassungsbegründung mit keinem Wort ein. Ebenso wenig setzt sie sich damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht im weiteren eine vorgenommene Abstimmung zwischen den Vorhabensträgern als nicht nur unbedenklich, sondern sogar sinnvoll erachtet hat, nachdem keine Anhaltspunkte für eine über die alleinigen Erfordernisse des Hochwasserschutzes hinausgehende Deichausführung der hier angefochtenen Planfeststellung vorlagen und der Deichneubau unabhängig von dem möglichen Brückenbau eigenständig errichtet wird. Damit werden schlüssige Argumente, die Zweifel an der Tragfähigkeit der vom Verwaltungsgericht aufgeführten Gründe begründen könnten, nicht dargelegt.

Entgegen den auch insoweit lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholenden Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrags hat sich das Erstgericht auch eingehend mit der von den Klägern befürchteten jederzeitigen Einsehbarkeit ihres Grundstücks nach Rücksetzung des Hochwasserdeichs an ihre Grundstücksgrenze auseinandergesetzt (S. 10 bis 12 und S. 24, 25 des Urteils). Dabei kommt es zum Ergebnis, dass derartige nachteilige Wirkungen durch das planfestgestellte Vorhaben schon deshalb nicht zu erwarten sind, weil die Planfeststellung keine Zulassung des Fußgänger- oder Radfahrverkehrs auf der Deichkrone beinhaltet und eine derartige Nutzung des Deichkronenwegs einer eigenständigen Regelung durch die zuständige Behörde vorbehalten bleibt. Ungeachtet dessen kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger auch im Falle der Zulassung einer solchen Nutzung allenfalls einen gelegentlichen Blick auf ihr Grundstück, nicht aber ein möglicherweise Persönlichkeitsrechte beeinträchtigendes „Beobachten“ vom Deich aus zu erwarten hätten. Offen bleibt, ob ein solches Verletzen von Persönlichkeitsrechten überhaupt möglich ist; jedenfalls sei - so das Erstgericht - ein derart sozial übliches Verhalten bei den konkret gegebenen Verhältnissen hinzunehmen und stelle weder eine Wertminderung des Grundstücks noch eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung der Grundstückseigentümer dar. Denn das klägerische Grundstück befinde sich in einem innerörtlichen, relativ dicht besiedelten Bereich, in dem wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten regelmäßig und zwangsläufig bestünden. Das Verwaltungsgericht berücksichtigt dabei, dass der geplante Deich weder besonders auf den klägerischen Garten oder das Wohngebäude hin ausgerichtet ist und auch die Entfernung zu den bewohnten Bereichen gegen eine inakzeptable Beeinträchtigung des Wohnfriedens der Klägerseite spricht. Es weist daher unter Heranziehung obergerichtlicher Rechtsprechung darauf hin, dass die Kläger eine derartige Situation hinnehmen oder Maßnahmen in ihrem eigenen Wohnbereich ergreifen müssten, um sich vor der Möglichkeit der Einsicht durch andere zu schützen. Der Senat hält diese Auffassung für plausibel. Substanziierte Einwendungen gegen diese Begründung sind dem Klägervorbringen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen.

Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht durch die Behauptung, das Gericht habe nicht nachvollziehbar die Möglichkeiten einer Vermeidung dieser Nachteile oder ihres Ausgleichs durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen geprüft. In der angefochtenen Entscheidung wird festgestellt, dass die Kläger durch die Zurückverlegung des Deichs lediglich geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die Nutzung ihres Grundstücks erleiden, welche vom Vorhabensträger in der vorzunehmenden Abwägung eher über- als untergewichtet abgewogen worden sind (S. 11 bis 14, S. 24, 25 des Urteils). Das planfestgestellte Vorhaben diene dem bislang - unter anderem auch für das klägerischen Grundstück - nicht ausreichenden Schutz des Markts B., Ortsteil H. (linke Mangfallseite) vor einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ 100) und damit dem Wohl der Allgemeinheit. Beachtliche nachteilige Auswirkungen auf das klägerische Grundstück im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG 2010 hat die Kammer unter ausführlicher Würdigung aller von den Klägern vorgetragenen Befürchtungen als ausgeschlossen erachtet. Das Erstgericht kommt daher zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis, dass die allenfalls geringfügigen nachteiligen Auswirkungen für die Kläger nach § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG 2010 außer Betracht zu bleiben haben und eine Vermeidung oder ein Ausgleich durch Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht veranlasst war. Die in der Zulassungsbegründung erhobene, pauschal das erstinstanzliche Vorbringen wiederholende Rüge setzt sich hiermit nicht auseinander und vermag die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen.

Auch die in der Begründung des Zulassungsantrags - erneut - aufgestellte Behauptung einer unzureichende Alternativenprüfung ist angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu (S. 16 ff. des Urteils) nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die erstinstanzliche Entscheidung auch auf die von den Klägern befürwortete Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens Felldolling eingegangen. Ebenso wurde dargelegt, dass das Planungsziel des Vorhabenträgers für das gesamte Hochwasserschutzkonzept im Unteren M-tal, nämlich die mit vertretbarem Aufwand mögliche Maximierung des Retentionsraums durch Deichrückverlegungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben legitim und nur bei konsequenter Umsetzung in allen Bauabschnitten effektiv durchsetzbar ist. Dass eine Deichverlegung nur in einem Teilbereich der Ausbaumaßnahme durchgeführt werden soll, trifft nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das sich insoweit auf die Auskunft der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts R. stützt, so nicht zu. Vielmehr kann danach in lediglich sieben von 40 Bauabschnitten der Hochwasserschutz auf eine Deichsanierung beschränkt werden, da in diesen Bereichen die Bestandsdeiche ausreichend hoch und breit für eine Sanierung sind, während in den anderen Bauabschnitten, wie auch in dem hier in Streit stehenden BA 03, die Standfestigkeit der bestehenden Deiche nicht mehr gegeben ist, so dass sich die notwendige Komplettsanierung in Bezug auf Bauzeit und Baukosten nicht wesentlich von einem Neubau auf die zurückverlegte Deichlinie unterscheidet. Eine schlüssige Gegenargumentation, die die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen vermag, ist der Zulassungsbegründung nicht zu entnehmen.

Nach alledem wird die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung den Anforderungen des Darlegungsgebots nicht gerecht. Das gilt auch im Hinblick auf die in dem Schriftsatz behauptete Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung. Weder wurden konkrete Verfahrensfehler benannt noch Umstände dargetan, welche diese Behauptung stützen könnten. Damit wird ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht einmal im Ansatz ausreichend dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für einen Bauabschnitt des Hochwasserschutzes im Bereich des unteren ...tals. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. ... (Gemarkung ...).

Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens, in dem die Kläger fristgerecht Einwendungen erhoben, erließ das Landratsamt ... am ... November 2013 einen Bescheid, mit dem der Plan des Freistaats Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA) ..., vom 3. Mai 2012 für Hochwasserschutzmaßnahmen an der ... im Bauabschnitt ... von Fluss-km ... bis zu Fluss-km ... gemäß Antrag vom 1. Oktober 2012 unter Inhalts- und Nebenbestimmungen (vgl. Ziff. II des Bescheids) nach § 67 Abs. 1 WHG festgestellt wurde (Ziff. I. 1. des Bescheids). Der beantragte Ausbau dient dem Schutz bebauter Bereiche im Ortsteil ... auf der Nordseite der ... in der Marktgemeinde ... vor einem 100-jährlichen Hochwasser der ... „und damit dem Wohl der Allgemeinheit“ (Ziff. I. 2. des Bescheids). Nach der Beschreibung des Vorhabens in Ziff. I. 3. des Bescheids wird in dem Bauabschnitt der bestehende, direkt an der ... verlaufende Deich abgetragen und ein neuer Deich an die Grenze zu den Privatgrundstücken zurückverlegt und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik neu aufgebaut. Der Deich wird mit Deichkronenweg und statisch wirksamer Innendichtung ausgeführt.

Am 27. Dezember 2013 erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragten zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom ... November 2013 gegenüber den Klägern rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Verfahrensvorschriften bei der Bekanntmachung des Vorhabens seien nicht eingehalten worden. Materiell sei die vom Beklagten gewählte Variante des Vorhabens nicht vorzugswürdig. So sei die Möglichkeit eines künstlichen Hochwasserspeichers nicht ausreichend geprüft worden. Im Hinblick auf die Errichtung des Vorhabens an der Grundstücksgrenze liege keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem erforderlichen nachbarrechtlichen Schutz vor. Mit Schriftsatz vom 9. April 2014 wurde die Klage ergänzend begründet. Auch als mittelbar Planbetroffene hätten die Kläger einen Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung ihrer Belange und auf Überprüfung der Planrechtfertigung. Weiter könnten die Kläger vorliegend aus § 70 Abs. 1, § 14 Abs. 4 WHG subjektiv-öffentliche Rechte herleiten. Der Planfeststellungsbeschluss leide an mehreren zur Rechtswidrigkeit führenden Abwägungsmängeln. So seien die Belange der Kläger im Hinblick auf das Abstandsflächenrecht nicht ordnungsgemäß berücksichtigt. Es gehe vorliegend nicht um die Aussicht oder um Vorteile in der Lage des Grundstücks, sondern um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im elementaren Privatbereich. Der Deich habe gebäudeähnliche Wirkung, weshalb zwingend ein Grenzabstand einzuhalten sei. Weiter ergäben sich Abwägungsfehler im Hinblick auf den Bebauungsplan des Markts ... für eine weitere ...brücke. Es dränge sich die Frage auf, ob die Rückverlegung des Deichs gegenüber einer früheren Planung deshalb gewählt worden sei, um bei der Planung und Ausführung der ...brücke eine bessere Gesamtbilanz zu erzielen. Die Problematik der jederzeitigen Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Fußgänger und Radfahrer auf dem Deich werde nicht systematisch korrekt gelöst. § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WHG hätte im Hinblick auf § 14 Abs. 3 WHG beachtet werden müssen. Es sei eine Vielzahl von angrenzenden Grundstücken betroffen. Die Prüfung der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen oder ein Ausgleich sei vorwerfbar nicht erfolgt. Auch die Alternativenprüfung sei zu beanstanden. Die Planungen für ein Hochwasserrückhaltebecken in ... seien mit den Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss nicht in Einklang zu bringen. Auch werde im Planfeststellungsbeschluss insoweit von falschen Daten ausgegangen. Es sei sinnvoller, kostengünstiger und verhältnismäßiger, die Speicherkapazität des Hochwasserrückhaltebeckens zu erhöhen. Durch die planfestgestellte Maßnahme würden unbesiedelte Flächen zulasten bewohnter Flächen geschützt werden.

Der Beklagte beantragte am 27. Februar 2014,

die Klage abzuweisen

und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss sei in nicht zu beanstandender Weise erlassen worden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Als nur mittelbar Planbetroffene hätten die Kläger ohnehin keinen sog. Vollüberprüfungsanspruch. Für eine Verletzung drittschützender Rechtspositionen sei nichts ersichtlich, insbesondere seien die Einwendungen der Kläger ordnungsgemäß abgewogen worden. Am 16. Juni 2014 wurde ergänzend eine Stellungnahme des Landratsamts ... zur Klagebegründung vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Juni 2014 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihre schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... November 2013 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist nicht zu beanstanden (nachfolgend I.). Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben (nachfolgend II.). Ein Verstoß gegen zwingendes Recht ist nicht ersichtlich (nachfolgend III.) und die Abwägungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (nachfolgend IV.). Auf die Frage einer möglichen Präklusion einzelner Einwendungen (§ 70 Abs. 1 WHG i. V. m. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG) braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.

I.

Kein Verfahrensfehler ergibt sich daraus, dass auf die Auslegung der Verfahrensunterlagen vom 29. April 2013 bis 29. Mai 2013 (erst) durch Bekanntmachung an den Amtstafeln des Markts ... ab dem 26. April 2014 hingewiesen wurde. Nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, die Auslegung vorher ortsüblich bekanntzumachen. Damit ist eine Bekanntmachung der Auslegung auch erst einen Tag vor ihrem Beginn zulässig (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73 Rn. 50; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.3.2010 - 22 ZB 09.3157 - juris Rn. 7). Im Übrigen sind hinsichtlich der (nur) mittelbar planbetroffenen Klagepartei, die fristgerecht Einwendungen erhoben hat, Auswirkungen eines - unterstellten - Verfahrensfehlers bei der Bekanntmachung der Auslegung auf subjektive Rechtspositionen weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich und kann auch deshalb diese Verfahrensrüge ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. Neumann, a. a. O, § 73 Rn. 147; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Rn. 266).

II.

Die Planrechtfertigung für das Vorhaben steht außer Frage.

1. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. etwa: BayVGH, B.v. 18.1.2005 - 8 CS 04.1724 - juris Rn. 38; BVerwG, U.v. 24.11.1989 - 4 C 41/88 - juris Rn. 47 ff. m.w.N). Dabei bezieht sich die Planrechtfertigung auf das Vorhaben als solches (das „Ob überhaupt“). Über die genaue Lage des Vorhabens im Raum, und damit beispielsweise über die Wahl zwischen alternativ möglichen Trassen, entscheidet erst die Abwägung aller betroffenen Belange. Deshalb ist die die Klagepartei wesentlich bewegende Frage der Deichverlegung vom Standort des Bestandsdeichs hin zu den Grenzen der privaten Wohngrundstücke keine Frage der Planrechtfertigung (Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 38). Die Planrechtfertigung kann aber grundsätzlich auch von der Klagepartei, die mangels vollständiger oder teilweiser Entziehung von Grundeigentum durch das Vorhaben lediglich mittelbar planbetroffen ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.7.2007 - 8 ZB 06.2667 - juris Rn. 7), in Frage gestellt werden (BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06 - juris Rn. 33; BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 C 12/05 - juris Rn. 48).

Gemessen hieran und vor dem Hintergrund der § 6 Abs. 1 Nr. 6, §§ 72 ff. WHG bestehen keine Zweifel an der Planrechtfertigung des Vorhabens. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (WWA ... vom 24.10.2012, S. 3) dient das planfestgestellte Vorhaben dem bislang nicht ausreichenden Schutz des Markts ..., Ortsteil ... (linke ...seite), vor einem hundertjährlichen Hochwasser (HQ100) zuzüglich 1,0 m Freibord. Es ist Teil des aus 40 Einzelbauabschnitten bestehenden integralen Konzepts zum Schutz der bebauten Bereiche im unteren ...tal, in denen ein erhebliches Schadenspotential besteht. Nach dem Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 4) werden durch das Vorhaben etwa 350 Anwesen mit rund 1.000 - 1.200 Einwohnern sowie große Gewerbe- und Industrieflächen geschützt.

2. Die Argumentation, das planfestgestellte Vorhaben sei angesichts der geplanten oder jedenfalls möglichen Dimensionierung des Hochwasserrückhaltebeckens (HRB) ... überflüssig, stellt die Planrechtfertigung nicht in Frage.

Insoweit wird verkannt, dass das (derzeit im Planfeststellungsverfahren befindliche) Hochwasserrückhaltebecken ... in seiner geplanten Dimensionierung (nur) einen Baustein des Gesamtkonzepts zum Schutz des unteren ...tals darstellt. Es dient dem erforderlichen Retentionsraumausgleich wegen der Abflussverschärfung durch Deicherhöhungen und Deichneubauten in zurückversetzter Lage bezogen auf das gesamte untere ...tal sowie dem Rückhalt des Hochwassers dort aufgrund von Klimaänderungen (sog. Klimaänderungsfaktor von 15%). Dabei ist es nach den diesbezüglichen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nur Ziel des Vorhabensträgers, Siedlungsraum im ohnehin dicht und flussnah bebauten unteren ...tal durch Hochwassermaßnahmen vor einem HQ100 zu schützen, nicht etwa auch landwirtschaftliche Flächen. Dass der fragliche Bauabschnitt deshalb nicht vernünftigerweise geboten wäre, weil der Hochwasserschutz insoweit durch das HRB ... gewährleistet werden könnte, ist deshalb nicht ersichtlich, zumal bei Unterstützung einer derartigen Forderung der in den 40 Einzelbauabschnitten betroffenen Anlieger (HRB statt Deichsanierung/-neubau mit Rückverlegung) ein effektiver Hochwasserschutz durch den Vorhabensträger nicht mehr verwirklichbar erschiene.

III.

Das planfestgestellte Vorhaben verstößt nicht gegen zwingende Rechtsvorschriften.

1. Die Klagepartei als mittelbar Planbetroffene kann sich nicht auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes im Hinblick auf die Rodung des bisherigen Waldbestands zwischen ... und dem klägerischen Grundstück berufen (vgl. im Übrigen auch die Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde, Bl. 18a der Behördenakte sowie des beteiligten Bund Naturschutz in Bayern, Bl. 9b der Behördenakte).

2. Auch der Vortrag, das Vorhaben verletze Nachbarrechte, weil an die Grenzen der privaten Grundstückseigentümer gebaut werde und dadurch gesunde Wohnverhältnisse verletzt würden, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob und ggf. inwieweit die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO) im Rahmen der Planfeststellung dieses Vorhabens Anwendung finden. Selbst wenn man sie (ggf. auch im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme) berücksichtigt, ist insoweit ein Rechtsverstoß in Bezug auf das klägerische Grundstück nicht ersichtlich.

Nach den genehmigten Planunterlagen hält der luftseitige Deichfuß mit dem Beginn der im Verhältnis 1:2 ausgebildeten Neigung des Deichbauwerks einen Abstand von mindestens 1 m zur Grenze des klägerischen Grundstücks ein. Die Deichkrone wird im Bereich des klägerischen Grundstücks im Mittel bei etwa 1,14 m (Erläuterung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung) bis etwa 1,30 m (Schriftsatz des Beklagten vom 16.6.2014) über der natürlichen Geländeoberkante liegen. Bei dieser Sachlage erreicht der Hochwasserdeich keine gebäudegleiche Wirkung, geschweige denn, dass mit seiner Errichtung ein rücksichtsloser, weil „erdrückender“ oder „einmauernder“ Effekt verbunden wäre. Dies ergibt sich aus der körperlichen Wirkung der Anlage, nämlich der Höhe der Deichkrone von unter 2 m (nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO sind u. a. Stützmauern mit einer Höhe bis zu 2 m ohne eigene Abstandsflächen zulässig) sowie aus der relativ geringen Neigung des Deichs (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3483 - juris Rn. 11, wonach von Erdaufschüttungen mit einer Neigung von bis zu 33 Grad regelmäßig keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht; demgegenüber lässt sich dem von der Klägerseite zitierten Urteil des OVG NRW, U.v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - juris Rn. 15 die - mutmaßlich deutlich höhere - Neigung der dort über 2 m hohen Anschüttungen nicht entnehmen). Auch bei einer Gesamtwürdigung der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts (Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung der Baugrundstücke als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung, Wahrung des Wohnfriedens, vgl. BayVGH, a. a. O.) ergibt sich nichts anderes. Dies gilt selbst dann, wenn man - worauf noch einzugehen sein wird, vgl. unten III. 3. a) - eine Nutzung der Deichkrone durch Fußgänger und Radfahrer unterstellt.

3. Die Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses folgt auch nicht aus einer Verletzung der Maßgaben des § 14 Abs. 3 oder 4 i. V. m. § 68 Abs. 3 Nr. 2, § 70 Abs. 1 WHG im Hinblick auf die befürchtete Einsehbarkeit des Grundstücks und den aufgrund eines Fußgänger- und Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone befürchteten Beeinträchtigungen der Nutzung des klägerischen Grundstücks.

a) Eine nachteilige Einwirkung auf ein Recht der Klagepartei i. S.v. § 14 Abs. 3 WHG liegt nicht vor.

§ 14 Abs. 3 WHG ist nur einschlägig, wenn die Maßnahme nachteilig auf ein Recht eines Dritten einwirkt. Wie sich einerseits aus dem Gesetzeswortlaut, andererseits aber auch aus § 14 Abs. 4 WHG ergibt, erfasst diese Vorschrift nicht die Konstellation, dass sich der Dritte ohne die Beeinträchtigung eines Rechts auf die Verletzung eines rechtlich geschützten Interesses beruft. Unter einer nachteiligen Einwirkung ist jede, auch geringfügige, ungünstige Veränderung eines tatsächlichen Zustands zu verstehen, die der Betroffene abzuwehren berechtigt ist, weil er aufgrund seines Rechts die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands beanspruchen kann. Dabei muss die nachteilige Einwirkung auf das Recht eines anderen adäquat kausal auf die genehmigte Maßnahme zurückgehen (Guckelberger in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2014, § 14 WHG Rn. 14 ff.; vgl. ferner: Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 14 WHG Rn. 40).

Als Recht in diesem Sinne kommt vorliegend das Grundstückseigentum der Klägerseite in Betracht. Nachdem dieses jedoch in seinem Bestand unberührt bleibt, könnte allenfalls der aus Art. 14 GG abgeleitete öffentlich-rechtliche Nachbarschutz eingreifen, wenn das Vorhaben zu einer das eigentumsgrundrechtlich zumutbare Maß überschreitenden, schweren und unerträglichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstücks führt (vgl. Pape, a. a. O., Rn. 49). Allein im Hinblick auf die beabsichtigte Positionierung des Deichs erscheint eine derartige Einwirkung ausgeschlossen. Bezüglich der von der Klägerseite befürchteten Einsehbarkeit des Grundstücks und der im Falle eines Fuß- und Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone befürchteten weiteren Beeinträchtigungen (insbesondere Lärmimmissionen) erscheint bereits fraglich, ob sich die Klägerseite hierauf berufen kann:

Der streitgegenständliche Bescheid trifft selbst keine Regelung zur künftigen Nutzung des Deichkronenwegs über den Zweck eines Wartungswegs hinaus auch durch Fußgänger und Radfahrer zu Freizeit- und Erholungszwecken. In den Gründen des Bescheids vom ... November 2013 sind insoweit zwar widersprüchliche Aussagen enthalten (vgl. S. 13 unten einerseits, S. 16 unten andererseits). Der Beklagtenvertreter stellte hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass die Nutzung des Deichkronenwegs als Geh- und Radweg einer eigenständigen Regelung durch die zuständige Behörde vorbehalten bleibe. Schon deshalb können die von der Klägerseite befürchteten Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums im Rahmen des § 14 Abs. 3 WHG keine Berücksichtigung finden.

Selbst wenn man jedoch die Möglichkeit der Zulassung für eine Berücksichtigung i.R.v. § 14 Abs. 3 WHG genügen ließe oder von einer Zulassung des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs durch die Planfeststellung ausginge, ergäbe sich nichts anderes: Dem Beklagten wäre dann nämlich - wegen des vorgenannten Erfordernisses der adäquaten Kausalität und weil es sich bei dem Deich ersichtlich nicht um eine für den gezielten (Ein-)Blick geschaffene Anlage („Aussichtsplattform“) handelt - allenfalls ein gewöhnliches, sozialübliches Verhalten von Fußgängern und Radfahrern zuzurechnen, das in einem „gelegentlichen Blick“ auf die angrenzenden Grundstücke bestehen mag, nicht aber in einem möglicherweise persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigenden „Beobachten“ vom Deich aus. Ein derart sozialübliches Verhalten ist auch bei Berücksichtigung der bislang bestehenden weitgehenden Uneinsehbarkeit bei den konkret gegebenen örtlichen Verhältnissen hinzunehmen und stellt ebenso wie die hierdurch befürchtete Wertminderung keine Beeinträchtigung dar, die die Grundstückseigentümer schwer und unerträglich treffen könnte (vgl. Papier in Maunz/Dürig, GG-Kommentar, Stand Dezember 2013, Art. 14 Rn. 83; BVerwG, U.v. 14.4.1978 - IV C 96.76, IV C 97IV C 97.76 - juris Rn. 32, 37). In Bezug auf die befürchteten Lärmimmissionen ist eine relevante, grenzwertüberschreitende Einwirkung schon nicht substantiiert vorgetragen (vgl. § 906 BGB) und bei dem gegebenen Lebenssachverhalt auch nicht realistisch zu erwarten.

b) Auch die Berufung der Klägerseite auf eine unzutreffende Berücksichtigung von § 14 Abs. 4 WHG verhilft der Klage nicht zum Erfolg.

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 1, § 70 Abs. 1 WHG ist im Rahmen der Planfeststellung für den Fall, dass ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird, zu prüfen, ob diese nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Ist dies nicht möglich, kann der Plan dennoch festgestellt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (§ 14 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG). Im Rahmen des § 14 Abs. 4 WHG bleiben jedoch geringfügige nachteilige Wirkungen außer Betracht (§ 14 Abs. 4 Satz 2 WHG).

Allein durch die Zurückverlegung des Deichs an die Grenzen der Privatgrundstücke ergibt sich keine mehr als geringfügige nachteilige Auswirkung auf die Nutzung des klägerischen Grundstücks. Auch unter Würdigung der von der Klägerseite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Befürchtungen (etwa einer Vernässung des klägerischen Grundstücks oder einer verstärkten Exponiertheit des Wohngebäudes in Bezug auf Wind und Wetter nach der Rodung des Waldstreifens) erachtet die Kammer beachtliche nachteilige Auswirkungen i. S.v. § 14 Abs. 4 WHG als ausgeschlossen. Insbesondere haben die Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, dass und weshalb sich die Grundwasserverhältnisse im Bereich des klägerischen Grundstücks durch den Bau des planfestgestellten Deichs weder verbessern noch verschlechtern werden. Diese Darlegungen wurden von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt.

Im Hinblick auf die befürchtete Einsehbarkeit des klägerischen Grundstücks durch Fußgänger und Radfahrer auf der Deichkrone ist zunächst auf die vorgenannten (oben a)) Ausführungen zu verweisen, wonach die Planfeststellung keine Zulassung des Fußgänger- oder Radfahrerverkehrs auf der Deichkrone beinhaltet. Schon deshalb sind nachteilige Wirkungen (allein) durch das planfestgestellte Vorhaben nicht zu erwarten. Dies außer Acht gelassen, wären die dem Beklagten allein zurechenbaren (ebenfalls oben a)) sozialadäquaten „gelegentlichen Blicke“ von Passanten auf das klägerische Wohngrundstück nach dem insoweit nicht nach den persönlichen Verhältnissen und Empfindungen der Beteiligten, sondern objektiv zu bestimmenden Maßstab (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, WHG AbwAG, Stand 1.9.2013, § 14 WHG Rn. 133; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 1.8.2013, § 14 WHG Rn. 80) im konkreten Einzelfall ebenfalls als geringfügig i. S.v. § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG anzusehen. Das klägerische Grundstück befindet sich, auch wenn es in der ersten Bauzeile zur ... gelegen ist, in einem innerörtlichen, relativ dicht besiedelten Bereich, in dem wechselseitige Blickbeziehungen und Einblicksmöglichkeiten regelmäßig und zwangsläufig bestehen. Auch wenn sich Passanten möglicherweise in einer im Vergleich zum Grundstücksniveau erhöhten Ebene bewegen würden, ist der Deich weder - etwa einem Aussichtspunkt vergleichbar - besonders auf den Garten oder das Wohngebäude hin ausgerichtet, noch spricht die Entfernung zu den bewohnten Bereichen für eine inakzeptable Beeinträchtigung des Wohnfriedens der Klägerseite. Der Betroffene muss in einer derartigen Situation vielmehr die Möglichkeit der Einsicht hinnehmen oder Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2014 - 9 CS 14.662 - juris Rn. 15; B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9; OVG SH, B.v. 24.11.2011 - 1 LA 65/11 - juris Rn. 6).

IV.

Die Abwägungsentscheidung des Beklagten ist, jedenfalls soweit die Klägerseite deren Überprüfung begehren kann, gerichtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Alternativenprüfung des Beklagten (nachfolgend 2.) als auch im Hinblick auf die Abwägung der widerstreitenden Belange im Übrigen (nachfolgend 3.).

1. Bei der fachplanerischen Abwägung ist der Planfeststellungsbehörde ein breiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Das Gebot gerechter Abwägung gilt im Planungsrecht als ungeschriebener Rechtsgrundsatz auch dann, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden mussten sowie dass die Bedeutung der betroffenen Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht (BVerwG, U.v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris Rn. 54 m. w. N.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Gebot sachgerechter Abwägung nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Vorzugswürdigkeit des einen gegenüber dem anderen entscheidet und damit zugleich in der Wahl von Planungsalternativen die eine gegenüber der anderen bevorzugt.

Auch die Klägerseite als (lediglich) mittelbar Planbetroffene kann insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Abwägung geltend machen, selbst wenn die geltend gemachten Interessen nicht das Gewicht eines subjektiven Rechts, sondern eher das einer Chance oder Möglichkeit haben, soweit sie wenigstens mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind (Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 4761, 4784; Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 272; Wahl/Schütz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 42 Rn. 257). Dieses Recht umfasst aber nur die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen; der mittelbar Planbetroffene hat keinen Anspruch darauf, dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dementsprechend kann er eine gerichtliche Abwägungskontrolle lediglich hinsichtlich seiner eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange verlangen. Ob andere gegen das Vorhaben sprechende Belange ordnungsgemäß berücksichtigt worden sind, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Abwägungskontrolle (OVG Lüneburg, B.v. 9.3.2011 - 13 LA 108/10 - juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 16.1.2007 - 9 B 14/06 - juris Rn. 18).

2. Die Alternativenprüfung des Beklagten ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

a) Die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Trassenvarianten ist unbeschadet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung und einer gerichtlichen Kontrolle nur begrenzt zugänglich. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Lösungen ist erst dann überschritten, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil für die öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Lösung darstellen würde, d. h. wenn sich - mit anderen Worten - diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Planungsbehörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (insgesamt hierzu: BayVGH, U.v. 16.3.2010 - 8 N 09.2304 - juris Rn. 46; U.v. 27.6.2008 - 8 B 06.2340, 8 B 06.8 B 06.2314 - juris Rn. 69). Handelt es sich um die Klage eines nur mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers, ist dem unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Rechtsschutzes eingeschränkten Prüfungsumfang bei der Anwendung der Maßstäbe zur Trassenwahl bzw. Alternativenprüfung dadurch Rechnung zu tragen, dass Fremdbelange bei der Überprüfung allenfalls insoweit in die Betrachtung einbezogen werden können, als sie zu eigenen Belangen in einer erkennbaren Wechselbeziehung stehen (OVG Lüneburg, B.v. 9.3.2011 - 13 LA 108/10 - juris Rn. 9; vgl. auch: VGH BW, U.v. 17.7.2003 - 5 S 723/02 - juris Rn. 61; a.A.: SächsOVG, B.v. 15.12.2005 - 5 BS 300/05 - juris Rn. 10).

b) Aufgrund des streitgegenständlichen Bescheids ist jedenfalls in Bezug auf die von der Klägerseite zur Prüfung zu stellenden Belange von einer schlüssigen und hinreichenden Alternativenprüfung durch den Beklagten auszugehen. Der Beklagte legte gemäß Ziff. 2.7.2 des Bescheids vom ... November 2013 und den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung seiner Alternativenprüfung für den Bauabschnitt ... in zulässiger Weise zunächst die Alternativenprüfung des Raumordnungsverfahrens für das gesamte Projekt des Hochwasserschutzes im unteren ...tal zugrunde, machte sich in ebenso zulässiger Weise die Voruntersuchung durch den Vorhabensträger zu eigen (vgl. Ziff. 2.7.3 des Bescheids), um dann eine hinreichende eigene Abwägung vorzunehmen (vgl. Ziff. 2.7.4 und 2.9.2.5 des Bescheids). Hieran vermögen die Einwände der Klägerseite nichts zu ändern:

(1) Aus der Nichtberücksichtigung eines der Klägerseite bekannt gewordenen Planentwurfs aus dem Jahr 2007, der eine geringere Rückverlegung des Deichs an deren Grundstücksgrenze als die planfestgestellte Variante vorgesehen hätte, lässt sich kein Abwägungsfehler herleiten.

Die Klägerseite hat schon nicht geltend gemacht, dass und welche rechtliche Bedeutung diesem früheren Planentwurf (der dem planfestgestellten Vorhaben zugrunde liegende Antrag des Vorhabensträgers stammt aus dem Oktober 2012) zugekommen sein soll. Unbeschadet dessen hat der Beklagte vorgetragen, dass jene frühere Planung, die wegen eines bei der früher beabsichtigten Bauausführung noch erforderlichen Deichhinterwegs samt Binnenentwässerung einen größeren Abstand zu den Grundstücksgrenzen benötigt hätte, zugunsten einer moderneren technischen Ausführung des Deichs mit einer statisch wirksamen Innendichtung aufgegeben wurde. Die vom Beklagten insoweit benannten und sich aus den Behördenakten ergebenden Vorteile erscheinen schlüssig: So wird - neben einer ökologischen Aufwertung - entsprechend der Bewirtschaftungsziele des § 6 Abs. 1 Nr. 6 WHG sowie entsprechend § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 3 Nr. 1, § 77 WHG Retentionsraum, zumal auf leicht verfügbaren Flächen in öffentlicher Hand, maximiert. Für die neue Bauausführung werden ferner bautechnische (vgl. S. 13, 15 des Erläuterungsberichts vom 3.5.2012) und naturschutzfachliche (vgl. S. 12, 14, 17 des Erläuterungsberichts) Vorteile geltend gemacht. Aus dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 6 f.) lässt sich folgern, dass er diese Aspekte teilt. Bei alledem ist auch unter Berücksichtigung der Belange der Klägerseite nicht erkennbar, dass sich der Planfeststellungsbehörde die frühere Planungsvariante hätte „aufdrängen“ müssen.

(2) Ein Abwägungsfehler besteht auch nicht im Hinblick auf den planfestgestellten Neubau des Deichs anstelle einer Sanierung (am bisherigen, mit größerem Abstand zu dem klägerischen Grundstücke verbundenen Standort).

Der Planfeststellungsbehörde musste sich eine Sanierung der Bestandsdeiche nicht „aufdrängen“ im vorgenannten Sinn. Im Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 12) wird festgestellt, die notwendige Komplettsanierung des Deichs auf der bestehenden Trasse unterscheide sich in Bezug auf die Bauzeit und Baukosten nicht wesentlich von einem Neubau auf zurückverlegter Deichlinie. Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 3) wurde der Zustand des vorhandenen Deichs untersucht und u. a. festgestellt, dass die Lagerungsdichte „großteils im lockeren bis mitteldichten Bereich“ liege, abschnittsweise „auch sehr lockere Schichten angetroffen worden“ seien. Dieser Befund wird bestätigt durch die Darstellung der Vertreter des WWA in der mündlichen Verhandlung, wonach der Bestandsdeich nach dem Hochwasser im Juni 2013 vom WWA erneut untersucht wurde. Der Deich ist danach als nicht mehr standfest einzuschätzen.

Auch im Hinblick darauf, dass in anderen Bauabschnitten des Hochwasserschutzes für das untere ...tal Deichsanierungen vorgenommen wurden, ist kein Abwägungsfehler erkennbar. Nach Auskunft der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung betraf dies 7 von 40 Bauabschnitten, bei denen die Bestandsdeiche ausreichend hoch und breit für eine Sanierung waren.

(3) Auch mit dem Argument, die Deichrückverlegung im Bereich des streitgegenständlichen Bauabschnitts bewirke nur eine unwesentliche Vergrößerung des Retentionsraums, kann die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planfeststellung nicht begründet werden.

Zunächst wurde die klägerische Behauptung einer nur unwesentlichen Vergrößerung des Retentionsraums durch die Deichrückverlegung von der Klägerseite nicht im Einzelnen substantiiert. Auch erscheint durchaus fraglich, ob sich hinsichtlich dieses Einwands die gerichtliche Abwägungskontrolle noch auf eigene Belange der nur mittelbar planbetroffenen Klägerseite beschränken würde (vgl. oben IV. 1., 2. a)). Letztlich braucht dies nicht weiter vertieft zu werden: Die Planfeststellungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung abwägungsfehlerfrei das Planungsziel des Vorhabensträgers für das gesamten Hochwasserschutzkonzept im unteren ...tal zugrunde gelegt. Es beinhaltet, so weit wie mit vertretbarem Aufwand möglich und erst recht dort, wo unbebaute Grundstücke der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen, Retentionsraum durch Deichrückverlegungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu maximieren (vgl. bereits oben IV. 2. b) (1)). Die Vertreter des WWA ... erläuterten dies im Einzelnen überzeugend in der mündlichen Verhandlung. Dieses legitime und nur bei einer konsequenten Umsetzung in allen Bauabschnitten effektiv durchsetzbare planerische Ziel würde konterkariert, würde man einzelnen Anwohnern eine Berufung darauf ermöglichen, dass allein der Retentionsraumgewinn aus der Deichrückverlegung im Bereich ihres Grundstücks oder auch ihres Bauabschnitts für den gesamten Hochwasserschutz ohne wesentliche Auswirkung bliebe.

(4) Die Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planfeststellung lässt sich auch nicht aus der Erwägung herleiten, es sei unzureichend überprüft worden, ob anstelle einer Deichrückverlegung im streitgegenständlichen Bauabschnitt ein weiteres Hochwasserrückhaltebecken errichtet oder die Kapazität des geplanten HRB ... erhöht werden könnte.

Wie bereits eingangs dargelegt (vgl. oben IV. 2. b)), erachtet das Gericht die Alternativenprüfung der Planfeststellungsbehörde auf der Basis der Prüfungen im Raumordnungsverfahren als schlüssig und rechtlich hinreichend. Auch liegt auf der Hand, dass sich die Errichtung eines (weiteren) Hochwasserrückhaltebeckens oder Flutpolders in planerischer und finanzieller Hinsicht erheblich schwieriger und aufwändiger gestaltet als die Maximierung flussbegleitenden Retentionsraums, zumal auf Grundstücken der öffentlichen Hand. Hinsichtlich der Überlegung einer Erweiterung des geplanten HRB ... „nur“ zur Vermeidung der Deichrückverlegung im Bauabschnitt ... gilt das zur Frage der Unwesentlichkeit des Retentionsraumgewinns Ausgeführte (oben IV. 2. b) (3)) entsprechend. Ein sich „Aufdrängen“ der von Klägerseite angedachten Alternative ist deshalb auszuschließen.

(5) Anhaltspunkte für eine Abwägungsfehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten ergeben sich auch nicht aus den von Klägerseite behaupteten Widersprüchen zwischen der Planung des HRB ... und der streitgegenständlichen Planung. Dieser Widerspruch wird darin gesehen, dass die Notwendigkeit des HRB ... u. a. mit dem Ausgleich des in Folge des Linienausbaus verloren gegangenen Retentionsraums begründet werde, die Deichrückverlegung im streitgegenständlichen Bauabschnitt jedoch gerade mit der Maximierung von Retentionsraum begründet werde. Auch wird kritisiert, warum zulasten der Klägerseite Retentionsraum geschaffen werde, um damit unbesiedelte Flächen vor Hochwasser zu schützen.

Auch insoweit erscheint erneut bereits fraglich, ob sich hinsichtlich dieses Einwands die gerichtliche Abwägungskontrolle noch auf eigene Belange der nur mittelbar planbetroffenen Klägerseite beschränkt (vgl. oben IV. 1., 2. a)). Dessen unbeschadet haben die Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung schlüssig und überzeugend dargelegt, dass und warum durch das HRB ... Retentionsraum geschaffen wird, der den Retentionsraum ersetzen soll, der durch die Gesamtmaßnahmen für den Hochwasserschutz des unteren ...tals verloren geht, wobei es nicht Ziel dieser Maßnahmen sei, in dem ohnehin relativ dicht und flussnah bebauten Gebiet landwirtschaftliche Flächen vor Hochwasser zu schützen. Ein Widerspruch der geplanten Einzelmaßnahmen innerhalb des gesamten Hochwasserschutzkonzepts ist deshalb nicht zu erkennen, geschweige denn, dass sich der Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung hätte „aufdrängen“ müssen, deshalb auf die Maximierung des Retentionsraums im streitgegenständlichen Bauabschnitt zu verzichten.

(6) Soweit die Klägerseite vermutet, die Abwägungsentscheidung sei in Bezug auf die Deichrückverlegung zu ihren Lasten von Überlegungen beeinflusst worden (und deshalb rechtsfehlerhaft), den Bau einer weiteren ...brücke zu ermöglichen oder jedenfalls einfacher oder kostengünstiger zu verwirklichen, verhilft auch dies der Klage nicht zum Erfolg.

Der Vortrag der Klägerseite erscheint aufgrund der konkreten örtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bereits dahingehend nicht schlüssig, weshalb der im Bereich des klägerischen Grundstücks gewählte zurückversetzte Deichneubau konkrete Vorteile für die Verwirklichung einer weiteren ...brücke am hierfür vorgesehenen, ca. 600 m entfernten Standort haben sollte. Auch kann ausgeschlossen werden, dass eine mögliche Verringerung des Kompensationsflächenbedarfs zugunsten des Markts ... in Folge der „Doppelnutzung“ der relativ geringen Aufstandsfläche des Deiches auch für die Straßentrasse die Planfeststellungsbehörde zu einer bestimmten Planung bewogen haben könnte. Im Übrigen erscheint die vorgenommene Abstimmung zwischen den Vorhabensträgern nicht nur unbedenklich, sondern sinnvoll, nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Deichausführung planfestgestellt worden wäre, die über die alleinigen Erfordernisse des Hochwasserschutzes hinausginge. Insoweit lässt sich u. a. dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen im wasserrechtlichen Verfahren (vom 24.10.2012, S. 4) entnehmen, dass der Deichneubau auch im Bereich der geplanten Brücke nur im Regequerschnitt erstellt und erst im Zuge möglicher Brückenbauarbeiten verstärkt und erhöht wird. Auch bestätigte der Beklagte, dass beide Vorhaben unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten.

(7) Zu dem Argument, die Deichrückverlegung sei nur zulasten derjenigen Grundstücke abwägungsfehlerfrei gerechtfertigt, die auch bei einem HQ100 konkret betroffen wären, ist auf die Ausführungen der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach auch das klägerische Grundstück ohne einen Deich wahrscheinlich schon bei einem HQ50, jedenfalls aber bei einem HQ100 unter Wasser stünde und die Bestandsdeiche die erforderliche Standsicherheit nicht mehr aufweisen. Im Übrigen belegt nicht zuletzt § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 WHG, dass die Klägerseite im Zweifel nachteilige Wirkungen selbst dann hinnehmen muss, wenn „nur“ Gründe des Wohls der Allgemeinheit und kein konkreter eigener Vorteil die Maßnahme rechtfertigen.

3. Auch die Abwägung der widerstreitenden Belange im Übrigen durch die Planfeststellungsbehörde ist durch das Gericht, jedenfalls soweit die Klägerseite dies rügen kann, nicht zu beanstanden.

a) Abwägungsfehler im Hinblick auf die durch die konkret gewählte Positionierung des Deichs befürchteten Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung in Folge der Verletzung von Grenzabständen liegen nicht vor. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben III. 2.), ist mit dem planfeststellten Deichneubau keine gebäudegleiche Wirkung zulasten des klägerischen Grundstücks, geschweige denn ein „erdrückender“ oder „einmauernder“ Effekt verbunden. Die Zurückweisung der diesbezüglichen Einwendungen (Ziff. 2.9.2.3 des streitgegenständlichen Bescheids) ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde ist bei ihrer Abwägungsentscheidung (vgl. Ziff. 2.10 des Bescheids) dennoch davon ausgegangen, dass die Verlegung des Deichs an die Grenze zu den Nachbargrundstücken für die betroffenen Anlieger „eine zum Teil erhebliche Belastung darstellt“. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien jedoch zur Gewährleistung eines wirksamen und den wasserwirtschaftlichen Vorgaben gerecht werdenden Hochwasserschutzes im Bereich ... des Markts ... erforderlich. Dem Interesse der Allgemeinheit komme insoweit ein höheres Gewicht zu als den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer an einer „uneingeschränkten“ Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Abwägung, in der die Belange der Klägerseite nach Auffassung der Kammer insoweit eher über- als untergewichtet werden, ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

b) Gleiches gilt auch im Hinblick auf die befürchteten Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung durch Einsehbarkeit seitens Passanten auf dem Deichkronenweg, im Hinblick auf die befürchtete Minderung der Wohn- und Lebensqualität sowie des Grundstückswerts sowie im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen durch Passanten.

Nachdem der streitgegenständliche Bescheid die Nutzung des Deichkronenwegs durch die Öffentlichkeit nicht regelt (vgl. oben III. 3. a)), steht an sich bereits die Abwägungsrelevanz dieses Belangs in Frage (vgl. auch BVerwG, B.v. 22.8.2000 - 4 BN 38/00 - juris Rn. 10). Aufgrund der Ausführungen der Planfeststellungsbehörde (in Ziff. 2.9.2.1, 2.9.2.2, 2.10 des Bescheids vom ...11.2013) ist jedoch davon auszugehen, dass das Landratsamt ohnehin die klägerseits hierdurch ausgelösten Befürchtungen, bei denen es sich (wie dargelegt, vgl. oben III. 3. a) und b), um geringfügige Beeinträchtigungen handelt, berücksichtigt und auch hier eher über- als untergewichtet abgewogen hat (vgl. aus der baurechtlichen Rechtsprechung auch: OVG Lüneburg, U.v. 22.6.2011 - 1 KN 252/08 - juris Rn. 42, wonach die Einsichtnahmemöglichkeit in ein Grundstück nur in seltenen Fällen einen abwägungserheblichen Belang darstellt; BayVGH, B.v. 30.11.2006 - 14 CS 06.3015 - juris Rn. 9, wonach Nachbarn grundsätzlich rechtlich nicht gegen Einblickmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt sind). Ein Rechtsfehler liegt auch insoweit nicht vor.

c) Abwägungsfehler im Hinblick auf eine befürchtete Veränderung der Grundwasserverhältnisse, die Niederschlagsabführung, die verstärkte Wetterexposition des Wohngebäudes, Erschütterungsschäden oder eine Beschädigung des Gartenbewuchses des klägerischen Grundstücks durch die konkret gewählte Positionierung des Deichneubaus liegen nicht vor.

Nach den schlüssigen und überzeugenden Erläuterungen der Vertreter des WWA ... in der mündlichen Verhandlung werden sich die Grundwasserverhältnisse durch den Neubau des planfestgestellten Deichs weder verbessern noch verschlechtern. Sie bestätigten insoweit die Darstellung des Vorhabensträgers im Erläuterungsbericht (vom 3.5.2012, S. 15) und das Gutachten des amtlichen Sachverständigen (vom 24.10.2012, S. 6 unten). Einer Abwägung durch die Planfeststellungsbehörde bedurfte es insoweit nicht. Gleiches gilt für den Aspekt der Ableitung des Niederschlagswassers im Bereich des neu errichteten Deichs, wobei den plausiblen Darlegungen der Vertreter des WWA, dass eine Versickerung auf dem Deichgrundstück möglich ist, nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Bei den übrigen Befürchtungen der Klägerseite fehlt es an ernsthaften Anhaltspunkten für ihre Berechtigung. Im Übrigen handelt es sich um Belange, denen ggf. nach § 70 Abs. 1 WHG i. V. m. § 14 Abs. 6 WHG Rechnung getragen werden könnte (vgl. Ziff. II. 7 des Bescheids).

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/98 Verkündet am:
29. Juni 2000
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gebührenvereinbarung
UWG § 1; BRAO § 49b; BRAGO § 53
Erteilt der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den
Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des
Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen. Die Entschädigungspflicht
richtet sich ohne Bindung an die Gebührenregelung des § 53 BRAGO nach
der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevoll-
mächtigten. Ein Verstoß gegen § 49b BRAO ist nicht gegeben, wenn der Terminsvertreter
weniger als die in § 53 BRAGO vorgesehenen Gebühren erhält.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98 - OLG Naumburg
LG Halle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. April 1998 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist bei dem Amtsgericht Emmerich und dem Landgericht Kleve als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt zusammen mit einem in Halle/ Saale tätigen Rechtsanwalt eine überörtliche Sozietät. Der Beklagte ist ebenfalls Rechtsanwalt; er ist zugelassen bei dem Amtsgericht Gotha, dem Landgericht Erfurt und dem Oberlandesgericht Thüringen. Anfang 1997 beauftragte der Beklagte den Kläger und seinen Sozius mit der Wahrnehmung eines Termins vor dem Amtsgericht Halle. In dem Auftragsschreiben heißt es u.a.:
"Sehr geehrte Herren Kollegen, in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf das mit Ihnen geführte Telefonat vom 24.01.1997 und bedanken uns für die Bereitschaft, den Termin vor dem Amtsgericht Halle/Saalkreis am 06.02.1997, 10.30 Uhr, Zimmer 203, für uns in Untervollmacht wahrzunehmen. ... Im übrigen gehen wir davon aus, daß nur die tatsächlich festsetzbaren Kosten intern abgerechnet werden. Soweit Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten nicht in voller Höhe bzw. in Höhe evtl. fiktiver Parteiauslagen gegen die Gegenseite festgesetzt werden können, so können diese vereinbarungsgemäß auch nicht gegenüber unserer Mandantschaft in Rechnung gestellt werden. ...”
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte vereinbare zugunsten seiner Mandanten - wettbewerbswidrig - niedrigere als die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zwingend vorgesehenen Gebühren. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu untersagen, Rechtsanwälte damit zu beauftragen, seine Mandanten vor Gericht in Untervollmachts- und Korrespondenzangelegenheiten unter Aufteilung der Gebühren ohne Einschluß der Gebühren für Unterbevollmächtigte bzw. Korrespondenzanwälte zu vertreten. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, es liege eine zulässige Vereinbarung einer Gebührenteilung vor. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers aus § 1 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme eines Sittenverstoßes nach § 1 UWG, weil es in der Anwaltschaft nicht unüblich sei, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie den in dem Auftragsschreiben an den Kläger und seinen Sozius genannten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit der Terminsvertretung zu beauftragen. Dies könne aber offen bleiben, weil die vereinbarte Teilung der Gebühren nicht gegen § 49b BRAO verstoße. Es handele sich um eine sogenannte unechte Gebührenteilung. Davon sei auszugehen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt in seinem Interesse die interne Mitarbeit eines anderen Rechtsanwalts honoriere oder der Prozeßbevollmächtigte an der Wahrnehmung eines Termins gehindert sei. Die unechte Gebührenteilung unterfalle nicht dem Verbot des § 49b BRAO.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. 1. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Annahme eines Sittenverstoßes i. S. von § 1 UWG mit der Begründung, in der deutschen Anwaltschaft sei es nicht unüblich, zu gleichen oder ähnlichen Bedingungen, wie vom Beklagten vorgenommen, einen anderen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen, nicht durchgreifen. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß allein die Diskussion über derartige Gebührenabsprachen in der Fachliteratur nicht den Schluß zuläßt, sie seien üblich. Zudem sind Übungen des Verkehrs nur beachtlich, wenn sie nicht gesetzeswidrig sind (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1981 - I ZR 198/79, GRUR 1982, 242, 244 = WRP 1982, 270 - Anforderungsscheck für Barauszahlungen; Köhler /Piper, UWG, Vor § 13 UWG Rdn. 87; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche , 7. Aufl., Kap. 19 Rdn. 4). Damit kommt es entscheidend auf die Frage an, ob in dem Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen § 49b BRAO liegt. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , daß die vereinbarte Gebührenteilung mit § 49b BRAO in Einklang steht. Nach dieser Bestimmung ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vorsieht, soweit diese nichts anderes bestimmt (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für die Vermittlung von Aufträgen dürfen - auch im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt - finanzielle Vorteile nicht gewährt werden (§ 49b
Abs. 3 Satz 1 BRAO). Zulässig ist es jedoch, eine über § 52 BRAGO hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren (§ 49b Abs. 3 Satz 2 BRAO) oder, sofern mehrere beauftragte Rechtsanwälte einen Auftrag gemeinsam bearbeiten, die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander zu teilen (§ 49b Abs. 3 Satz 5 BRAO).
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 49b Abs. 3 Satz 2 oder Satz 5 BRAO zulässigen Vereinbarung einer Gebührenteilung verneint. Dies greift die Revision als für sie günstig auch nicht an.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , wonach keine Gebührenunterschreitung nach § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO vorliegt. aa) Aufgrund der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, dem die Partei oder mit deren Einverständnis der Prozeßbevollmächtigte nur für die mündliche Verhandlung die Vertretung oder die Ausführung der Parteirechte übertragen hat, neben der Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr eine halbe Prozeßgebühr. Sofern nicht die Partei den Rechtsanwalt selbst beauftragt, muß sie ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden sein, daß der Prozeßbevollmächtigte einen Rechtsanwalt als Vertreter auf ihre Kosten mit der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung beauftragt. Dabei wird der Fall eines stillschweigenden Einverständnisses der Partei häufig anzunehmen sein, wenn sie in einem Amtsgerichtsprozeß einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, der Rechtsstreit aber bei einem weit entfernten Amtsgericht anhängig ist (vgl.
Gerold/Schmidt/v. Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 33 Rdn. 35). bb) Erteilt dagegen der Prozeßbevollmächtigte einem Terminsvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminswahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (vgl. OLG Hamm, AnwBl. 1978, 182, 183; Riedel/Sußbauer/Keller, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 8. Aufl., § 53 Rdn. 5, § 33 Rdn. 27; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36). Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozeßbevollmächtigten (vgl. OLG Hamm AnwBl. 1978, 182, 183; Gerold/Schmidt/v. Eicken aaO § 33 Rdn. 36), der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat. Bei dieser Art der Beauftragung eines Terminsvertreters, bei der der Prozeßbevollmächtigte die in seinem Interesse liegende Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts honoriert, ist kein Verstoß gegen § 49b BRAO gegeben (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung, 3. Aufl., § 49b Rdn. 13; Henssler/Prütting/Dittmann, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 49b Rdn. 25). Diese Bestimmung ist eingeführt worden, um den Preiswettbewerb um Mandate und die mittelbare Vereinbarung von Erfolgshonoraren in gerichtlichen Verfahren zu verhindern (vgl. Begr. z. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/4993, S. 31). Diese Gefahr besteht bei der Beauftragung eines Terminsvertreters durch den Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen nicht. Der Prozeßbevollmächtigte , der einen anderen Rechtsanwalt als Terminsvertreter einschaltet , erspart gegenüber einer eigenen Terminswahrnehmung für seine Partei nur die Kosten der Geschäftsreise nach § 28 BRAGO. Unter das Verbot der Ge-
bührenunterschreitung fallen zwar auch Auslagen (§ 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO). Eine Gebührenunterschreitung liegt gleichwohl nicht vor, weil der Rechtsanwalt nur tatsächlich angefallene Auslagen in Rechnung stellen kann (vgl. Henssler/ Prütting/Dittmann aaO § 49b Rdn. 10), woran es vorliegend fehlt. Der Ansatz ersparter Reisekosten bis zur Höhe zusätzlicher Gebühren nach § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO scheidet ebenfalls aus. Ohne Einverständnis der Partei mit der Vertretung in der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen der § 33 Abs. 3, § 53 BRAGO nicht vor. Auch die mittelbare Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist nicht gegeben. Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozeßpartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminsvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte den Kläger und seinen Sozius ausschließlich im eigenen Interesse und nicht im Interesse der Partei mit der Terminswahrnehmung beauftragt hat. Das Berufungsgericht hat dies aus der Vereinbarung der Parteien vom 24. und 28. Januar 1997 gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt daraufhin überprüfbar , ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder sie auf Verfahrensfehlern beruht. Da die Auslegung durch den Tatrichter vertretbar erscheint, ist sie für das Revisionsgericht bindend (vgl. BGH, Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967; Urt. v. 18.9.1997 - I ZR 71/95, GRUR 1998, 471, 472 = WRP 1998, 164 - Modenschau im Sal-
vatorkeller). Der Hinweis der Revision auf möglicherweise nicht festsetzbare Unterbevollmächtigten- bzw. Korrespondenzanwaltskosten in der Vereinbarung der Parteien von Januar 1997 führt nicht zwangsläufig - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - zu einer vom Wortlaut des Auftragsschreibens des Beklagten abweichenden Auslegung. III. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Raebel

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.