Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 2 S 17.5626

bei uns veröffentlicht am18.12.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich in der Hauptsache (M 2 K 17.4542) gegen die Abstufung eines Teilstücks des „… Wegs“ von einer Orts Straße zu einem beschränkt-öffentlichen Weg durch die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin machte die Abstufung des Teilstücks des „… Wegs“ auf einer Länge von 27 m an der Einmündung des „… Wegs“ in die „… Straße“ bis zur Abzweigung der „…-Straße“ in ihrem Amtsblatt, dem … Gemeindekurier, am 25. August 2017 bekannt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks …-Straße 15. Sie macht geltend, die streitgegenständliche Abstufung des Teilstücks des „… Wegs“ habe zur Folge, dass sie als Anliegerin der …-Straße stark beeinträchtigt werde. Da das Teilstück nach der Abstufung für den Kraftfahrzeugverkehr nicht mehr passierbar sei, ziehe die Abstufung eine erheblich größere Verkehrsbelastung auf der …-Straße nach sich. Das erhöhte Verkehrsaufkommen auf der …-Straße bewirke insbesondere einen erheblichen Wertverlust der Grundstücke an der …-Straße.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz damit, dass die Antragsgegnerin offensichtlich nicht gewillt sei, die in § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 21. September 2017 zu beachten. Die Antragsgegnerin habe am 14. November 2017 „aus Gründen der Umwidmung“ eine auf §§ 44 und 45 StVO gestützte, für sofort vollziehbar erklärte Anordnung erlassen, das streitgegenständliche Teilstück des „… Wegs“ für Krafträder, Mofa, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge zu sperren. Hierdurch würden vollendete Tatsachen geschaffen, die im Gegensatz zum Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 2017 – M 23 K 16.1305 – stünden. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht München eine verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht aufgehoben, durch die die Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… Weg“ dauerhaft gesperrt wurde.

Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. September 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich bislang nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 2 K 17.4542 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. September 2017 ist statthaft, er ist jedoch mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin als unzulässig abzulehnen.

1. Vor dem Hintergrund der vorliegend engen Verzahnung des Vollzugs des Straßenverkehrsrechts und des Straßenrechts (Vorrang des Straßenverkehrsrechts, Vorbehalt des Straßenrechts in Bezug auf den „… Weg“) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei weiter Auslegung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Vollziehung des Verwaltungsakts i. S. v. § 80 Abs. 1 VwGO bedeutet jegliche Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts. Die aufschiebende Wirkung untersagt, aus dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbare oder mittelbare, tatsächliche oder rechtliche Folgerungen gleich welcher Art zu ziehen. Vorliegend führt die Anordnung des sofortigen Vollzugs der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vom 14. November 2017 dazu, dass die mit der Anfechtungsklage im Verfahren M 2 K 17.4542 angegriffene Abstufung faktisch vollzogen wird.

2. Der Antragstellerin kommt keine Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu. Sie kann die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten durch die streitbefangene Abstufung weder aus dem Gemeingebrauch noch aus dem Anliegergebrauch noch unmittelbar aus den Grundrechten herleiten.

Ein Anlieger oder Nutzer einer Straße kann eine Umstufung nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen. Namentlich findet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Verfügung statt (BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 8 B 15.884 – juris Rn. 32, Allesch, BayVBl 2016, 217, 218 m.w.N.).

Der Gemeingebrauch (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG) gewährleistet die Benutzung öffentlicher Straßen im Rahmen der Widmung für jedermann. Jedoch besteht nach Art. 14 Abs. 3 BayStrWG auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der Benutzer einer Straße muss sich vielmehr mit dem abfinden, was und wie lange an Verkehrsverbindung dargeboten wird (BVerfG, B.v. 10.6.2009 – 1 BvR 198/08 – juris). Die Einschränkung des Gemeingebrauchs an einem Teilstück einer öffentlichen Straße durch Abstufung begründet mithin weder eine Antragsnoch eine Klagebefugnis des Straßennutzers (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220).

Die Antragstellerin kann sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch nicht auf den in Bayern als Institut des einfachen Rechts gewährleisteten Anliegergebrauch (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) berufen, da ihr Grundstück nicht an den „… Weg“ angrenzt. Abgesehen davon legt Art. 17 Abs. 1 BayStrWG ausdrücklich fest, dass Straßenanliegern kein Anspruch darauf zusteht, dass die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.

Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG. Aus den genannten Grundrechten kann kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des bestehenden Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße abgeleitet werden (BVerfG, B.v. 10.6.2009, aaO).

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin führt auch der Umstand, dass das Grundstück der Antragstellerin in der …-Straße infolge der streitgegenständlichen Abstufung einer erhöhten Verkehrsbelastung ausgesetzt ist, der u.U. auch einen Wertverlust zur Folge haben könnte, nicht dazu, dass die Antragstellerin antragsbefugt ist. Immissionen des Straßenverkehrs sind für die Klassifizierung einer Straße irrelevant (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2012 – 8 ZB 11.1702 – juris Rn. 8). Das Gleiche gilt für andere behauptete Nachteile wie Wertänderungen von Grundstücken (vgl. BayVGH, aaO). Eine etwaige Beeinträchtigung des Grundstückseigentums ist auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks zurückzuführen und von der Antragstellerin hinzunehmen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2017 - M 2 S 17.5626

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I. Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 mit der die Absperrschranke am „…“ angeordnet wurde, wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Absperrschranke und das Verkehrszeichen 250 zu entfernen sowie das Verkehrszeichen 260 mit den Zusatzzeichen 1020-30 und 1026-36 aufzustellen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ in die „… Straße“ durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Anliegerin der „…Straße“, welche südwestlich von dem „… …“ abzweigt und als Tempo-30-Zone beschildert ist. Die „…Straße“ führt über die …-Straße südwestlich des „… …“ in die „… Straße“. Der „… … stellt eine Verbindung von der „…“ zur „… Straße“ dar.

Aufgrund von Gemeinderatsbeschlüssen vom 13. Januar und 25. Februar 2009 ordnete die Beklagte für den „… Weg“ eine Sperrung für Fahrzeuge über 7,5 t mit Ausnahme von landwirtschaftlichem Verkehr und Lieferverkehr an. Hintergrund hierfür waren Beschwerden von Anlieger des „… …“ über starken Durchgangsverkehr auf diesem.

Der Gemeinderat der Beklagten befürwortete am 7. April 2014 die Sperrung des „V … …“ für den Durchgangsverkehr, um den gewünschten Verkehrsfluss über den Kreisverkehr an der „… Straße“ entsprechend zu kanalisieren. Es handle sich zwar um einen massiven Eingriff in den laufenden Verkehr, sei aber eine wichtige Erziehungsmaßnahme, um den Durchgangsverkehr über den Kreisverkehr in der Ortsmitte zu lenken.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 7. April 2014 ordnete die Beklagte an, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße vorübergehend für ein Jahr voll gesperrt wird und an dem Abzweig zur …Straße ein Sackgassenschild aufgestellt wird“ (I. der Anordnung). Im Vollzug dieser Anordnung werde „von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung).

Entgegen diesem Wortlaut wurde in der Bekanntmachung vom 25. April 2014 im Gemeindeblatt der Beklagten unter Punkt I. ausgeführt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ der „… …“ im Einmündungsbereich der „… …“ voll gesperrt werde.

Im Folgenden erfolgte die entsprechende Straßensperrung.

Aufgrund von Beschwerden der Anwohner der „…-Straße“ beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 2. März 2015, dass im Einmündungsbereich „… …“ sowie an der Einmündung „…Straße/ …Straße“ jeweils das Durchfahrverbotsschild 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge) mit Zusatzschild 1026-30 „Anlieger frei“ aufgestellt werden solle, damit auch die „O. K. Straße“ vom Durchfahrtsverkehr freigehalten werde.

Am 11. März 2015 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der angeordnet wurde, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt“ werde; „ausgenommen ist der Anliegerverkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde Siegsdorf Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 Straßenverkehrsordnung „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit dem Zusatzschild 1020 „Anlieger Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung).

Am 25. März 2015 führte die Beklagte eine (weitere) Verkehrszählung am … …“ durch.

Das Landratsamt T. teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2015 mit, dass einer dauerhaften Sperrung des „… …“ für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr, ausgenommen für Anlieger, öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten. Der dauerhafte Ausschluss bestimmter Verkehrsarten auf einer Gemeinde Straße sei von der Straßenverkehrsordnung nicht abgedeckt.

Am 13. April 2015 wurde der Gemeinderat der Beklagten über das Ergebnis der Verkehrszählung informiert. Vor der Sperrung des „… …“ seien über 1.300 Fahrzeuge gemessen worden, nunmehr 356 Fahrten. Dies bedeute eine Reduzierung des Fahrzeugverkehrs im „… … aufgrund der Sperrung um über 70%. Damit könne eindeutig festgestellt werden, dass sich die Verkehrsbelastung im „… …“ und der „…-Straße“ nunmehr in einem erträglichen Niveau bewege. 95% der registrierten Fahrten hätten unter 40 km/h stattgefunden. Von Raserei könne damit keine Rede sein. Eine Beschlussfassung ist nicht dokumentiert.

Am 21. Mai 2015 erließ die Beklagte mit der Unterschrift des Ersten Bürgermeisters zwei verkehrsrechtliche Anordnungen. Unter dem Aktenzeichen 140-16/Ge wurde verfügt, dass „aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Orts Straße …-Straße und … … für Krafträder, Mofas, Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge gesperrt wird; ausgenommen ist der Anliegersowie landwirtschaftliche Verkehr“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung werden von der Gemeinde S. Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Kraftfahrzeuge“ mit den Zusatzschildern 1020 „Anlieger Verkehr frei“ und 1026-36 „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ aufgestellt. Beginn der Sperrung … … Abzweig … bis …Straße Abzweig …Straße“ (II. der Anordnung). Der verkehrsrechtlichen Anordnung war ein entsprechender Beschilderungsplan beigefügt.

Des Weiteren wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 140-16/01/GE angeordnet, dass „zur Erforschung des Verkehrsverhaltens der … … im Einmündungsbereich der … Straße voll gesperrt wird; an dem Abzweig zur …-Straße wird ein Sackgassenschild aufgestellt“ (I. der Anordnung). „Im Vollzug dieser Anordnung wird von der Gemeinde S. das Verkehrszeichen nach Bild-Nr. 260 StVO „Verbot für Krafträder und Kraftwagen“ aufgestellt sowie Zeichen 600 Absperrschranke mit Blinklichtern errichtet. An der Abzweigung …-Straße wird das Zeichen 357 Sackgasse aufgestellt“ (II. der Anordnung). Ein Beschilderungsplan war der Anordnung nicht beigefügt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Öffnung des „… …“. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte zumindest nach Aktenlage nicht.

Mit Schreiben vom 17. März 2016, eingegangen am 18. März 2016, erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

Die beklagte Gemeinde Siegsdorf wird verurteilt, an der Einmündung der Gemeinde Straße „… …“ in die „… Straße“ die Absperrschranke (Zeichen 600 gemäß Anlage 4 zu § 43 Abs. 1 StVO) zu entfernen und durch das Zeichen „Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) mit den Zusatzschildern „Anlieger frei“ und „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ zu ersetzen.

Zur Begründung führte die Klägerin insbesondere aus, dass die Absperrschranke bewirke, dass ortsauswärtsfahrende Fahrzeuge vom „… …“ in die „…-Straße“ abbiegen würden, um von dort aus in die „… Straße“ zu gelangen. Somit entstehe auf der „…Straße“, die als reine Anliegerstraße dienen solle, eine erheblich größere Verkehrsbelastung als es vorher der Fall gewesen sei, als die Absperrschranke noch nicht aufgestellt und der „… …“ in seiner ganzen Länge befahrbar gewesen sei. Dies ergäbe auch die Verkehrszählung, die teils von der Gemeinde und teils von den Anliegern durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass es sich zu einem erheblichen Anteil um Durchgangsverkehr handle, nicht nur um Anliegerverkehr. Außerdem würden Messungen ergeben, dass die auf der „…-Straße“ bestehende Tempo-30-Zone von etwa der Hälfte der Fahrzeuge nicht beachtet werde. Durch diese Umstände sei sie als Anliegerin stark beeinträchtigt. Insbesondere bewirke das erhöhte Verkehrsaufkommen einen erheblichen Wertverlust der angrenzenden Grundstücke. Die vollständige Sperrung durch das Zeichen 600 sei rechtswidrig und nicht zulässig. Keine der Voraussetzungen für das Aufstellen der Absperrschranke treffe zu; vielmehr solle diese Sperrung eine Dauerlösung darstellen. Das Zeichen 600 sei aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht das geeignete Mittel.

Mit Schreiben vom 7. April 2016, 10. Mai und 7. Juni 2017 legte die Beklagte die Akten und weitere Unterlagen vor und führte insbesondere aus, dass der „… …“ von der Breite und der Dichte der angrenzenden Bebauung her eine Anliegerstraße darstelle. Die hohe Verkehrsbelastung habe die Gemeinde dazu veranlasst, im Jahr 2014 den „… … für den Durchgangsverkehr zu sperren. Der Umweg über den Kreisverkehr betrage gerade einmal 250 m; dies sei aus Sicht der Gemeinde jedem zuzumuten und stelle keine Behinderung dar. Eine Wertminderung des Grundstücks der Klägerin könne nicht nachvollzogen werden. Der Vorschlag der Klägerin, den „… …“ nur mit Zeichen 260 zu beschildern, führe in der Praxis nicht zu dem Ergebnis, welches seitens der Gemeinde erzielt werden solle, nämlich der deutlichen Reduzierung des Verkehrs im „… …“.

Mit Schreiben vom 18. August 2016 erwiderte die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten und ergänzte ihren Antrag dahingehend,

dass außer der Absperrschranke (Zeichen 600) auch das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (Zeichen 250 gemäß Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) zu entfernen sei.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 bestellte sich der Bevollmächtigte für die Klägerin.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten auf die Klage und führten insbesondere aus, dass die Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Anordnung der Sperrung des „… …“ § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO darstelle. Aufgrund der hohen Verkehrszahlen für den „… …“, der durch ein reines Wohngebiet führe, sei die Beklagte gezwungen, zum Schutz der Wohnbevölkerung eine verkehrsrechtliche Anordnung zu treffen. Nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens könne diese Anordnung auch nur in einer tatsächlichen, physischen Sperrung des „… …“ für den Durchgangsverkehr münden. Denn die reine Anordnung von Verkehrszeichen sei nach Erfahrungswerten der Verkehrsbehörde nicht wirksam. Es zeige sich, dass vielfach diese reinen Anordnungen durch Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ignoriert würden und der beabsichtigte Zweck nicht zu erreichen sei. Der Verkehr führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung mit Abgasen und Lärm, die im reinen Wohngebiet nicht hinnehmbar sei. Das Rechtsgut des Schutzes der Wohnbevölkerung werde erheblich beeinträchtigt. Gemäß der Verkehrszählung aus dem Jahr 2012 würden 1.200 Fahrzeuge pro Tag die Straße benutzen. Dies übersteige das allgemeine Maß der Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung erheblich. Es lägen auch besondere örtliche Verhältnisse vor, da der „… …“ aufgrund seines Ausbauzustandes zum schnellen Abkürzen einlade.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bestellten sich die Bevollmächtigten formell für die Beklagte und beantragten,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht führte am 6. Juli 2017 Beweiserhebung mittels Augenschein durch. Hierbei wurde insbesondere festgestellt, dass etwa 10 m hinter der Abzweigung des „… …“ von der „… Straße“ aneinander gekettete Sperrbarken mit jeweils fünf Lichtern angebracht sind. Diese Sperrbarken sind beweglich; sie sperren die gesamte Straßenbreite. Vor den Barken steht mittig das Verkehrszeichen 250 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO. Im Übrigen entspricht die Beschilderung den verkehrsrechtlichen Anordnungen vom 21. Mai 2015.

Die mündliche Verhandlung schloss sich an. Der Bevollmächtigte der Klägerin übergab einen Schriftsatz datiert vom 5. Juli 2017.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung des Gerichts vom 6. Juli 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/01/GE), mit der die Absperrschranke am „… …“ angeordnet wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Des Weiteren war die Beklagte zu verpflichten, im Wege der Folgenbeseitigung die entsprechende Beschilderung zu beseitigen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und eine Beschilderung gemäß der weiteren verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az.: 140-16/Ge) mit der die „…Straße“ sowie der „… …“ mit Ausnahme von Anliegern sowie von landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurde und welche zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist, zu beschildern (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Maßnahme eigene Rechte des Klägers verletzt. Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine – auch ihn treffende – Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung kann er verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen, abgewogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.01.1993 – 11 C 35/92; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15/03 – jeweils juris). Da die Klägerin von der Sperrung der Straße als Verkehrsteilnehmerin ebenfalls betroffen ist, ist die Klagebefugnis daher zu bejahen. Inwieweit sich darüber hinaus eine Klagebefugnis der Klägerin durch einen angeblichen Wertverlust ihres Grundstücks ergeben könnte, konnte daher offen bleiben. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 42 Rn. 59).

Auch die Klagefrist ist eingehalten. Zwar bestanden wohl bereits entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen und Beschilderungen seit 2014, die Neuanordnung vom 21. Mai 2015 stellt jedoch einen Zweitbescheid im Sinne einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung dar, die der Klägerin die Möglichkeit der Anfechtungsklage innerhalb der Jahresfrist (§§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO) neu eröffnet (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8). Die Klägerin hat auch vor Klagerhebung erfolglos einen Antrag bei der Beklagten auf Aufhebung gestellt; Rechtsschutzbedürfnis ist damit gegeben.

Für die rechtliche Beurteilung von Verkehrszeichen als Verwaltungsakt in Dauerwirkung kommt es maßgebend auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 – juris Rn. 14 m.w.N).

Die Anordnung der dauerhaften Sperrung der Wegeverbindung der „… Straße“ in den „… …“ ist mangels Rechtsgrundlage nach dem Straßenverkehrsrecht rechtswidrig.

Die Beklagte ist grundsätzlich für den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen an Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig, §§ 45, 44 StVO i.V.m. Art. 2 und 3 Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk). Da gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 b der Geschäftsordnung der Beklagten der Erste Bürgermeister für Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises zuständig ist, dürfte er befugt gewesen sein, auch ohne Beschluss des Gemeinderats grundsätzlich eine verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Auch das Fehlen eines Beschilderungsplans bzgl. dieser verkehrsrechtlichen Anordnung dürfte unschädlich sein, da die Anordnung insoweit hinreichend bestimmt und eindeutig ist; wenngleich irrtümlich in der Anordnung das Zeichen „260“ statt des Zeichens „250“ genannt wurde. Mangels insoweit eigener Rechtsverletzung der Klägerin kann auch offen bleiben, ob und in welchem Umfang vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung die Polizei gehört wurde (vgl. I. zu § 45 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung – VwV-StVO).

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StVO haben sie das gleiche Recht u.a. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen (Nr. 3) bzw. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen (Nr. 6).

Gemäß der insoweit eindeutigen Formulierung in der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung dient diese „der Erforschung des Verkehrsverhaltens“. Die verkehrsrechtliche Anordnung beruht daher (ausschließlich) auf § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO. Soweit in der Bekanntmachung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 7. April 2014 Gründe der Sicherheit und Ordnung genannt werden, ist dies – unabhängig von der Widersprüchlichkeit zum Wortlaut der dort zu Grunde liegenden verkehrsrechtlichen Anordnung – irrelevant, da die streitgegenständlichen Anordnung, auch wenn sie die damalige Anordnung im Regelungsgehalt lediglich wiederholt, einen Zweitbescheid darstellt, der alleine für sich zu bewerten ist. Denn die Beklagte hat erkennbar auf Grund einer neuen Erkenntnisgrundlage eine weitere, zukünftige Regelung treffen wollen (vgl. BayVGH B.v. 4.12.2014 – 11 ZB 14.189 – juris Rn. 8).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 6 StVO liegen jedoch mehrfach nicht vor.

Die sog. „Experimentierklausel“ erlaubt der Straßenverkehrsbehörde verkehrsrechtliche Anordnungen zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Erfasst werden sollen mit dieser Vorschrift Fälle, in denen nicht die Frage zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs vorliegt, sondern solche, in denen noch geklärt werden muss, welche Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und erforderlich sind. Vorausgesetzt ist also eine Gefahrenlage im Sinn des Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 StVO. Einen Gefahrenerforschungseingriff ermöglicht § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 nicht (BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VG München, U.v. 29.9.2014 – M 23 K 14.3323 – juris Rn. 36; vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 45 Rn. 32; Münchner Kommentar, Straßenverkehrsrecht Band 1 Auflage 2016, § 45 Rn. 35; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, 2. Auflage, § 45 Rn. 46; Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016, § 45 Rn. 18).

§ 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs eine Gefahrenlage voraus, die – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter erheblich übersteigt und sich damit als „qualifizierte Gefahrenlage“ darstellt. Eine solche tatbestandlich vorausgesetzte Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO dürfte im vorliegenden Fall nicht vorliegen, zumindest sind keinerlei konkreten Erkenntnisse hierzu vorgelegt worden. Lediglich das Feststellen von Verkehrszahlen mit einem möglicherweise hohen Verkehrsaufkommen kann für sich alleine das Vorliegen einer straßenverkehrsrechtlichen Gefahr nicht begründen. Hierfür bedarf es vielmehr weitergehende Ermittlungen, etwa zur möglichen gesundheitsrelevanten Beeinträchtigung der Anwohner durch Lärm und Abgase oder auch der qualifizierten Gefahrenlage im Straßenverkehr im Einzelnen. Dies wurde im vorliegenden Fall jedoch weder ermittelt noch dokumentiert. Eine Maßnahme nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO scheidet daher bereits mangels Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage gem. § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass bereits durch die – unabhängig von ihrer tatsächlichen Rechtmäßigkeit – bestandskräftige Anordnung vom 21. Mai 2015, mit der die „…-Straße“ sowie der „… … mit Ausnahme von Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr gesperrt wurden, eine deutliche Verkehrsreduzierung erreicht werden konnte. Sofern lediglich aufgrund einer Missachtung dieser bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung noch eine Gefahrenlage gesehen werden sollte, dürften zumindest zunächst ausreichende Kontrollen bzw. sonstige Maßnahmen zur Durchsetzung dieser verkehrsrechtlichen Anordnungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen.

Des Weiteren müsste das Erforschungsziel im Rahmen von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO konkret bestimmt sein, woran es hier aber fehlt. Tatsächlich geht es der Beklagten hier auch nicht um die Erforschung eines bestimmten Verkehrsverhaltens, sondern – wie sich insbesondere aus den Protokollen der Gemeinderatssitzungen ergibt – um eine „Umerziehung“ der Verkehrsteilnehmer.

Sollte es sich um eine Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO handeln, so wäre Voraussetzung hierfür darüber hinaus, dass diese (erprobte) Maßnahme dauerhaft rechtlich zulässig ist. Hieran fehlt es jedoch ebenfalls, da die angeordnete Absperrschranke als Verkehrseinrichtung im Sinne von Zeichen 600 der Anlage 4 zu § 43 Abs. 3 StVO lediglich für Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen dienen kann, was vorliegend nicht der Fall ist.

Schließlich wäre ein Verkehrsversuch grundsätzlich nur zeitlich befristet möglich. Zwar wird von der Rechtsprechung eine maximale Dauer von bis zu einem Jahr als zulässig angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 26.02.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall ist eine zeitliche Befristung jedoch gerade nicht geplant. Vielmehr soll die ursprünglich bereits im Jahr 2014 beschlossene vorübergehende Sperrung dauerhaft fortgesetzt werden.

Letztlich müssen Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO von der straßenrechtlichen Widmung gedeckt sein (vgl. Hentschel/König/Dauer, StVO, a.a.O.; Bachmeier/Müller/Starkgraff, Verkehrsrecht, a.a.O.). Die vorgenommene dauerhafte Sperrung einer Wegeverbindung dürfte jedoch den Rahmen straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen überschreiten. Insoweit ist der Vorrang des Straßenrechts vor dem Straßenverkehrsrecht zu beachten (vgl. hierzu Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 14 Rn. 22ff.). Die dauerhafte Kappung einer Wegeverbindung dürfte eine tatsächliche Änderung eines Straßenverlaufs zumindest des gesamten motorisierten Verkehrs darstellen und damit dem Straßenrecht unterliegen. Die Beklagte dürfte, sollte sie eine Sperrung weiterhin durchsetzen wollen, gehalten sein, im Rahmen straßenrechtlicher Planungen ggf. ein anderweitiges Verkehrskonzept zu entwickeln und straßenrechtlich umsetzen.

Soweit sich die Bevollmächtigten der Beklagten im vorbereitenden gerichtlichen Verfahren darauf berufen, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu stützen sei, führt auch dies nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, dass sich aus den vorliegenden Behördenakten eindeutig ergibt, dass Rechtsgrundlage ausschließlich § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO sein sollte und ein Austausch von Rechtsgrundlagen bei Ermessensentscheidungen wie im vorliegenden Fall grundsätzlich ausgeschlossen ist, da das Ermessen in diesen Fällen unterschiedlicher Zweckverfolgung regelmäßig nicht sachgerecht ausgeübt werden kann, liegen zu der vorgetragenen Beeinträchtigung der Anlieger mit Lärm und Abgasen – wie bereits oben erwähnt – keinerlei belastbaren Erkenntnisse vor.

Die Sperrung der Wegeverbindung des „… …“ zur „… Straße“ auf Grundlage der streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung ist somit rechtswidrig.

Die verkehrsrechtliche Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16701/GE) war daher aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechende Beschilderung aufzuheben und eine Beschilderung entsprechend der bestandskräftigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 21. Mai 2015 (Az. 140-16/Ge = Straßensperrung mit Ausnahme von Anliegern sowie landwirtschaftlichem Verkehr) anzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Kostenausspruchs beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs zur O.- Straße übereinstimmend für erledigt erklärt haben, eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Umstufungsverfügung der Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H., auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das Vorhaben ist mittlerweile bestandskräftig planfestgestellt, bis auf Vorarbeiten aber noch nicht verwirklicht. Zwischen den Parteien ist die Erschließung der Deponiegrundstücke streitig.

Nach den ursprünglichen Plänen sollte die Deponie von Südwesten aus erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sah eine Erschließung über den öffentlichen Feld- und Wald Weg „B-weg“ (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) und über den „H-Weg“ (FlNr. … der Gemarkung H. und FlNr. … der Gemarkung M.) in Richtung H. vor. Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M. nicht vorhandenen Ausbaubreiten nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen, benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg.

Daraufhin machte die Klägerin der Beklagten am 9. November 2011 ein Angebot zur Verwirklichung einer Erschließung des Deponiegrundstücks von Norden aus (sog. „Nordzufahrt“). Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab, zog die für die Verwirklichung einer Nordzufahrt benötigten Feld- und Waldwege ein und regelte mit einer dritten Änderung des Bebauungsplans „H* …- …“ die Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege in diesem Bereich neu. Diese Bebauungsplanänderung ist mittlerweile vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2014 -15 N 12.1454 - für unwirksam erklärt worden. Die von der Klägerin ebenfalls angefochtene Einziehung der Feld- und Waldwege hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 - Au 6 K 12.717 - aufgehoben, soweit der Klägerin hierdurch eine Erschließung ihres Deponiegrundstücks von Norden aus unmöglich gemacht wurde. Die Entscheidung ist mit Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - rechtskräftig geworden. Über die beim Landgericht A* … anhängige Klage der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die Erschließung der Deponie über diese Wege ist bislang noch nicht entschieden.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ sowohl aus nördlicher als auch südlicher Richtung geregelt, wobei für die Südzufahrt neben der ursprünglich vorgesehenen südwestlichen Erschließung als weitere Erschließungsmöglichkeit eine ebenfalls auf dem B* …weg beginnende, im Folgenden aber auf dem H* … Weg (FlNr. … und … der Gemarkung H* …*) in östliche Richtung bis zur Einmündung in die Staats Straße … führende Zufahrtsroute vorgesehen ist. Der ergänzende Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ist mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 - 20 ZB 14.338, 20 ZB 14.364, 20 ZB 14.365, 20 ZB 14.366 - und vom 22. Juli 2014 - 20 ZB 14.338 - in Bestandskraft erwachsen.

Am 12. Juni 2012 fasste der Gemeinderat der Beklagten folgenden Beschluss, der im Mitteilungsblatt der Beklagten vom Juli 2012 sowie am 13. Juli 2012 durch Anheftung an alle Amtstafeln öffentlich bekannt gemacht wurde:

"1. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.6.2012 die Umstufung der nachstehend näher bezeichneten Straßen beschlossen:

a) Ein Teilstück des H. Wegs mit der FlNr. … zur Orts Straße mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 595 m.

b) Ein Teilstück des H. Wegs, FlNr. … zum öffentlichen Feld und Wald Weg mit dem Anfangspunkt bei Grundstück Flurnummer … nordwestlich, Gemarkung H. und dem Endpunkt Gemarkungsgrenze nach M* … bei FlNr. … südwestlich, Gemarkung H. und damit auf einer Länge von 1.740 m. Straßenbaulastträger ist jeweils die Gemeinde H."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die bisherige Einordnung der Straße H. Weg als Gemeindeverbindungs Straße entspreche nicht ihrer Verkehrsbedeutung. Sie sei schon deshalb nicht zur Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs geeignet, weil sie sich ab der Gemarkungsgrenze nach M* … als nicht ausgebauter öffentlicher Feld Weg fortsetze. Im Bereich gemäß Ziffer 1a handle es sich um eine Orts Straße, weil sie dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage diene. Im Bereich gemäß Ziffer 1b diene sie ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken und sei damit ein öffentlicher Feld- und Wald Weg.

Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 ab. Die Klägerin verfolgt in der vom Senat zugelassenen Berufung ihr Klageziel weiter.

Die Klägerin macht geltend, sie sei klagebefugt, weil ihr bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss von 2000/2003, zu dem sich die Beklagte in Widerspruch setze, ein Abwehrrecht vermittle. Zudem ergebe sich die Klagebefugnis auch aus dem Anliegergebrauch. Die Klage sei auch begründet, weil die Abstufung des H. Wegs zum öffentlichen Feld- und Wald Weg gegen die aus dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss resultierende Duldungspflicht der Beklagten verstoße. Zudem seien die Voraussetzungen für die Abstufung nicht gegeben. Das Verhalten der Beklagten sei als rechtsmissbräuchlich zu bewerten.

Die Klägerin beantragt zuletzt, 21 die Umstufungsverfügung der Beklagten vom 13. Juli 2012 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 aufzuheben, soweit diese die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs mit der FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H., zum öffentlichen Feld- und Wald Weg vorsieht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich das Deponiebauvorhaben der Klägerin verschleppe. Der Klägerin liege mittlerweile ein annahmefähiges Angebot zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für die zum Zeitpunkt der Abstufungsverfügung einzige planfestgestellte Zufahrt (Variante 1) vor, welches sie nicht angenommen habe. Der zum Feld- und Wald Weg abgestufte Teil des H. Wegs sei zur Vermittlung nachbarlichen Verkehrs zwischen M. und H. nicht geeignet, weil er sich ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetze. Ohnehin liege in der Abstufung des H. Wegs keine erhebliche Erschwerung für die Klägerin.

In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit sich die Klage gegen die „Umstufung“ des H. Wegs von der Gemeindeverbindungs Straße zur Orts Straße (Ziffer 1a des Bescheids vom 13.7.2012) gerichtet hat.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 30. November 2016.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist, soweit die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf die „Umstufung“ eines Teilstücks des H. Wegs zur Orts Straße (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordöstlich und dem Endpunkt bei FlNr. … nordwestlich, jeweils Gemarkung H.; vgl. Ziffer 1a der Umstufungsverfügung vom 13.7.2012) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2. Die gegen Ziffer 1b der Verfügung vom 13. Juli 2012 aufrechterhaltene Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Umstufung eines Teilstücks des H. Wegs (FlNr. … mit dem Anfangspunkt bei Grundstück FlNr. … nordwestlich und dem Endpunkt bei FlNr. … südwestlich, jeweils Gemarkung H.) zum öffentlichen Feld- und Wald Weg ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

2.1 Die von der Klägerin erhobene Klage ist, soweit sie gegen die Abstufung zum Feld- und Wald Weg gerichtet ist, entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin insoweit nicht die erforderliche Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil es möglich erscheint, dass diese Umstufung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Dem Erstgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass ein von einer Umstufungsverfügung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG betroffener Privater regelmäßig keine Rechtsverletzung geltend machen kann, weil diese Bestimmung dem Drittbetroffenen grundsätzlich keine schutzfähige Rechtsposition einräumt (BayVGH, B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13 m.w.N.).

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayStrWG bestimmt sich die Rechtmäßigkeit einer Umstufung einer Straße, also deren Auf- bzw. Abstufung in eine andere Straßenklasse im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayStrWG, allein nach deren Verkehrsbedeutung oder beruht auf überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls, mithin öffentlichen Belangen, auf die sich der einzelne Private nicht berufen kann. Diese sind nach Art. 8 Abs. 1 BayStrWG auch Tatbestandsvoraussetzung für die Einziehung einer Straße, die nach gefestigter Rechtsprechung des Senats deshalb ebenfalls von Betroffenen grundsätzlich nicht angefochten werden kann (BayVGH, B.v. 8.8.2011 - 8 CS 11.1177 - juris; B.v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl 2012, 666; B.v. 8.7.2013 - 8 ZB 13.1119 - juris). Der Senat hat insoweit jedoch klargestellt, dass in besonders gelagerten Fällen der Anlieger oder Nutzer einer Straße ausnahmsweise wegen schwerwiegender Betroffenheit, namentlich in den Fällen des Rechtsmissbrauchs oder der objektiven Willkür, eine Sachprüfung der Tatbestandsmerkmale des Art. 8 BayStrWG erreichen kann, weil er nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen hinnehmen muss, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind (BayVGH, B.v. 31.5.2011 - 8 B 10.1653 - FSt Bay 2012, Rn. 58; B.v. 22.10.2015 - 8 ZB 13.647, 8 ZB 158 ZB 15.2320 - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 13). Bei Vorliegen entsprechender Umstände ist ein solches auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruhendes Klagerecht ausnahmsweise auch einem durch eine Umstufung Betroffenen zuzusprechen.

Danach ist eine Klagebefugnis der Klägerin hier aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bejahen. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass die im Streit stehende Abstufung eine subjektiven Rechtsposition der Klägerin verletzt, weil diese substanziiert geltend macht, dass die angefochtene Umstufung die Verwirklichung ihres bestandskräftig planfestgestellten Deponievorhabens infrage stellt und aus rechtsmissbräuchlichen Gründen erfolgt ist. Dieses Vorbringen ist wegen der hier vorliegenden besonderen Fallgestaltung nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.

Wie das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, ändert sich durch die von der Beklagten vorgenommene Abstufung des im Streit stehenden Abschnitts des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg der Umfang des Gemeingebrauchs an diesem Wegstück. Nach Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung können sie von jedermann regelmäßig mit Kraftfahrzeugen aller Art im Rahmen des Gemeingebrauchs unentgeltlich befahren werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BayStrWG). Demgegenüber dienen öffentliche Feld- und Waldwege gemäß Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Diese ist zwar nicht mit land- und forstwirtschaftlicher Benutzung gleichzustellen, sondern geht darüber hinaus; so kann auch die Benutzung eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zu Freizeit- und Erholungszwecken im geringen Umfang vom Gemeingebrauch an dem Weg umfasst sein (BayVGH, B.v. 27.2.2014 - 8 B 12.2268 - BayVBl 2014, 565 Rn. 41 m.w.N.). Dagegen stellt die Benutzung eines solchen Wegs durch ein gewerbliches Unternehmen, bei dem nicht die Ausnutzung der Bodenertragskraft im Vordergrund steht, eine (erlaubnispflichtige) Sondernutzung dar (BayVGH, B.v. 6.4.2004 - 8 CE 04.464 - BayVBl 2005, 23/24 m.w.N.).

Im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 war der zunächst auf der FlNr. … der Gemarkung M. sowie im Weiteren auf der von der angefochtenen Abstufung betroffenen FlNr. … der Gemarkung H. verlaufende H. Weg über den B.weg (FlNr. …, … und … der Gemarkung H.) als einzige Zufahrt für die Deponiegrundstücke der Klägerin vorgesehen. Im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden darüber hinaus alternativ sechs weitere Zufahrtsrouten planfestgestellt, wovon fünf (Zufahrtsvarianten 2 bis 6) die Deponie von Norden aus erschließen, während die Zufahrtsvariante 7 aus südöstlicher Richtung von H. kommend über den H. Weg und den B.-weg verläuft. Nachdem die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihrer bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücke eine Zufahrt benötigt, die mit Schwerlastverkehr befahrbar ist, ist sie demnach für die Verwirklichung der planfestgestellten südlichen Zufahrtsvarianten 1 und 7 auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung mit der Beklagten als Straßenbaulastträger angewiesen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts steht der Klägerin deshalb das Recht zu, die von der Beklagten vorgenommene Abstufung gerichtlich überprüfen zu lassen. Wie bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206) ausgeführt, hat diese ein berechtigtes Interesse auf Umsetzung ihres bestandskräftig planfestgestellten, auch in einem gerichtlichen Verfahren bestätigten Vorhabens. Im Hinblick auf die vorangegangene Verfahrensgeschichte ist es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass die Beklagte, die alle rechtsstaatlichen Möglichkeiten gegen die Errichtung und den Betrieb der Deponie ausgeschöpft hat, die angefochtene Abstufung aus rechtsmissbräuchlichen Gründen vorgenommen hat. Schon deshalb kann ihr Einwand, die Klägerin sei ohnehin wegen der Nutzung des als öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmeten B.-wegs auf den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung angewiesen, so dass die Erforderlichkeit einer entsprechenden Erlaubnis für die Benutzung des H. Wegs keine Erschwernis darstelle, nicht durchgreifen.

Die Klagebefugnis der Klägerin ist auch nicht wegen der Möglichkeit, den Abschluss einer erforderlichen Sondernutzungsvereinbarung gerichtlich durchzusetzen, zu verneinen. Das Erstgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass infolge der planfestgestellten Deponie ein Kontrahierungszwang für die Beklagte besteht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 22. Oktober 2015 (8 ZB 13.647 u.a. - NVwZ-RR 2016, 206 Rn. 30) dargelegt, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Verpflichtung einer Gemeinde, ein zumutbares Erschließungsangebot des Bauherren eines privilegierten Außenbereichvorhabens anzunehmen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 - 4 B 65.93 - NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rn. 72 m.w.N.), auf den für die Klägerin notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar sind. Dessen ungeachtet lehnt die Beklagte jedenfalls den Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung zur Realisierung einer Zufahrt aus nördlicher Richtung ab. Die Klägerin hat deshalb bei dem gemäß Art. 56 Abs. 1 BayStrWG zuständigen Landgericht (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 8 C 06.1617 - BayVBl 2007, 216) Klage eingereicht, über die bislang noch nicht entschieden ist. Nachdem der Ausgang dieses Verfahrens noch völlig offen ist, ist es mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (BVerwG, U.v. 14.4.1978 - 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337/339; U.v. 9.8.2016 - 4 C 5/15 - DVBl 2016, 1543 Rn. 17 m.w.N.) nicht vereinbar, wenn die Beklagte geltend macht, die Klägerin sei im hiesigen Verfahren nicht klagebefugt.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert auch nicht am fehlenden Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Die Beklagte hält den ursprünglich erhobenen Einwand, eine Nutzung des H* … Wegs als Deponiezufahrt aus südwestlicher Richtung sei wegen der nicht vorhandenen Ausbaubreiten ohnehin nicht realisierbar, selbst nicht mehr aufrecht. Vielmehr bietet sie der Klägerin mittlerweile zusammen mit der Gemeinde M. den Abschluss einer entsprechenden Sondernutzungsvereinbarung zur Verwirklichung der im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 ursprünglich vorgesehenen Zufahrt über den H. Weg und den B.-weg (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) an. Unter den Beteiligten ist es jedoch strittig, ob die von der Gemeinde M. bislang für den Ausbau dieses Wegs hinzuerworbenen Flächen ausreichen. Die Parteien konnten sich bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung, die die Realisierung einer dem Stand der Technik entsprechenden Zufahrt (vgl. unter A VI 1.3 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) sicherstellt, verständigen. Mithin ist offen, ob die Klägerin darauf verwiesen werden kann, dieses Angebot anzunehmen. Unter diesen Voraussetzungen kann der Klägerin ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über die im Streit stehende Abstufung nicht abgesprochen werden.

2.2 Die Berufung ist aber unbegründet, weil die zwischen den Parteien streitige Abstufung des Teilstücks des H. Wegs von einer Gemeindeverbindungs Straße zum öffentlichen Feld- und Wald Weg rechtmäßig ist.

Entsprechend obigen Ausführungen ist eine öffentliche Straße nach Art. 7 Abs. 1 BayStrWG in die entsprechende Straßenklasse gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert hat, sie nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen. Die Regelung setzt damit das Vorhandensein einer öffentlich-rechtlichen Straße voraus, die in eine bestimmte Straßenklasse eingestuft ist.

Vorliegend ist unter den Beteiligten unstreitig, dass das hier streitbefangene Teilstück des H. Wegs zum Zeitpunkt der Umstufung als Gemeindeverbindungs Straße gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG gewidmet war. Dies ergibt sich auch aus dem in den Behördenakten befindlichen Auszug aus dem Bestandsverzeichnis der Beklagten (Bl. 571 der Behördenakte II). Danach erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig, weil dem Straßenabschnitt im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 14.1.2010 - 8 B 09.2529 - NVwZ-RR 2010, 507), für den ein Unterschied zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheins vom 30. November 2016 weder vorgetragen noch ersichtlich ist, nicht die Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße, sondern vielmehr die eines öffentlichen Feld- und Waldwegs zukommt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klassifizierung des H. Wegs von vornherein fehlerhaft war oder ob sich dessen Verkehrsbedeutung im Nachhinein geändert hat, weil Art. 7 Abs. 1 BayStrWG die Abstufung für beide Fallkonstellationen gleichermaßen vorsieht.

Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 - BayVBl 2000, 242/243).

Der H. Weg stellt zwar von seiner Lage her eine unmittelbare Verbindung zwischen dem zur Gemeinde M. gehörenden Ortsteil H. und der Beklagten dar. Er erfüllt jedoch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG; insbesondere dient er nicht zur Vermittlung des nachbarlichen gemeindlichen Verkehrs, weil sich auf ihm weder nach den tatsächlichen Gegebenheiten noch nach seiner Funktion die überwiegenden Verkehrsbeziehungen zwischen diesen benachbarten Gemeinden abspielen. Soweit er auf der Flur der Gemeinde M. verläuft, jedoch auch in seiner östlichen Fortsetzung auf dem Gemeindegebiet der Beklagten bis etwa 200 m vor der Einmündung des B.-wegs weist er lediglich eine wassergebundene Decke auf, die zum Teil mit Fahrspuren ausgefahren ist. Die in der Fahrbahnmitte vorhandene Erhebung ist für die Benutzung mit einem Personenkraftfahrzeug eher ungünstig (vgl. S. 7 f. der Niederschrift über den Augenschein vom 30.11.2016 unter Besichtigungspunkte 7 und 8). In diesem Bereich, aber auch soweit der Weg im weiteren Verlauf in Richtung H. asphaltiert ist, hat er bis zum Ende des von der Abstufung umfassten Teilstücks lediglich eine Ausbaubreite von ca. 3 m, sodass er nur einspurig befahrbar ist. Nachdem der B.-weg, von H. kommend, die erste Ausweichmöglichkeit, darstellt, ist bei einem Begegnungsverkehr das Zurücksetzen eines Fahrzeugs - gegebenenfalls über eine nicht unerhebliche Strecke - erforderlich. Derartige Wegeverbindungen gelten als typische Flurbereinigungswege, die nach heutigen Gepflogenheiten nicht mehr der Verkehrsbedeutung einer Gemeindeverbindungs Straße entsprechen. Daher ist der H. Weg schon aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustands nicht dazu geeignet, einen regelmäßigen und nicht nur unerheblichen örtlichen Verkehr zwischen H. und H. zu vermitteln.

Auch der Umstand, dass sich der hier maßgebliche Abschnitt des H. Wegs ab der Gemarkungsgrenze nach M. als öffentlicher Feld- und Wald Weg fortsetzt, macht deutlich, dass er nicht der Vermittlung des nachbarlichen Verkehrs zwischen diesen Gemeinden dienen soll. Aus gleichem Grund stellt er auch keine Verbindung der beklagten Gemeinde zu anderen Verkehrswegen, konkret zur Staats Straße … dar. Der Einwand der Klägerin, die von der Gemeinde M. vorgenommene Einstufung des auf ihrer Flur verlaufenden Teilstücks des H. Wegs sei fehlerhaft bzw. rechtswidrig gewesen, kann im hiesigen Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese unstreitig bereits in Bestandskraft erwachsen ist. Im Hinblick auf den oben dargestellten Zustand und die Funktion des Wegs ist diese Klassifizierung keinesfalls offensichtlich fehlerhaft und nichtig, vielmehr sprechen die im Augenschein getroffenen Feststellungen - unabhängig davon, dass dies nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im hiesigen Verfahren ist - für die Richtigkeit dieser Einstufung.

Die Klägerin kann auch nicht einwenden, dass das abgestufte Teilstück des H. Wegs die Voraussetzungen einer Gemeindeverbindungs Straße erfüllt, weil es der Vermittlung des örtlichen Verkehrs zwischen den Deponiegrundstücken und dem eigentlichen Ortskern der Beklagten dient. Eine Straße, die ein Einzelanwesen erschließt, stellt in der Regel keine Gemeindeverbindungs Straße dar (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Deponievorhaben um kein Industriewerk, das als Ortsteil angesehen werden kann und durch den streitbefangenen Abschnitt des H. Wegs mit dem Gemeindegebiet verbunden wird (vgl. Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 5). Zum einen fehlt der geplanten Deponie schon das für eine solche Betrachtungsweise erforderliche städtebauliche Gewicht. Zum anderen werden die Deponiegrundstücke nach allen planfestgestellten Zufahrtsvarianten nicht unmittelbar über den H. Weg erschlossen; vielmehr muss hierfür im weiteren Verlauf noch der B.-weg, der bestandskräftig als ein öffentlicher Feld- und Wald Weg gewidmet ist, benutzt werden.

Der von der Abstufung erfasste Teil des H. Wegs erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG. Vielmehr stellt sich der streitbefangene Straßenabschnitt als öffentlicher Feld- und Wald Weg dar, weil nach den vom Senat im Augenschein am 30. November 2016 getroffenen Feststellungen aufgrund seines oben dargestellten Ausbauzustands davon ausgegangen werden kann, dass er überwiegend diejenigen Verkehrsbeziehungen vermittelt, die der Bewirtschaftung der anliegenden Feld- und Waldgrundstücke dienen. Er erfüllt damit die Klassifizierungsmerkmale des Art. 53 Nr. 1 BayStrWG, so dass sich die angefochtene Abstufungsverfügung als rechtmäßig erweist.

Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs. Denn dieses aus dem einfachen Recht herzuleitende Rechtsinstitut entfaltet nur innerhalb geschlossener Ortschaften seine Schutzwirkung (vgl. Art. 19 Abs. 1 BayStrWG; BayVGH, U.v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl 2007, 45 Rn. 35). Nachdem das Deponievorhaben der Klägerin im Außenbereich der beklagten Gemeinde liegt, kann sie schon aus diesem Grund keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Umstufungsverfügung aus dem Anliegergebrauch ableiten. Ohnehin vermittelt das Rechtsinstitut keinen absoluten Abwehranspruch gegen die Änderung oder Einziehung einer Straße (vgl. Art. 17 Abs. 1 BayStrWG). Straßenanlieger haben daher eine Umstufung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BayStrWG grundsätzlich hinzunehmen; der Anliegergebrauch gewährleistet lediglich die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen aller Art oder gar jeden Anliegerverkehr (BayVGH, B.v. 20.2.2003 - 8 C 03.126 - juris Rn. 2; B.v. 12.6.2003 - 8 ZB 03.599 - juris Rn. 2).

Nachdem die vorgenommene Umstufung entsprechend vorstehenden Ausführungen den gesetzlichen Vorgaben entspricht, greift auch der Einwand der Klägerin, diese sei wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beklagten rechtswidrig, nicht durch. Die Abstufung stellt zudem keine Verletzung der bestandskräftigen Festsetzungen im Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 dar, weil darin keine Regelung zur Einstufung des H. Wegs getroffen wird. Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben vielmehr ausschließlich nach seiner Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG). Darüber hinaus wird im ergänzenden Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass im Falle der Bestandskraft der Abstufung für die Realisierung der Zufahrtsvarianten 1 und 7 der Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung nachzuweisen ist (vgl. unter A VI 1.2.1 und 1.2.2 auf S. 3 f. sowie unter B II 3.2.1 auf S. 21 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Dementsprechend verstößt die angefochtene Umstufung auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG. Es ist daher nicht erheblich, dass diese auch nicht die vom Vorhaben betroffenen Flächen selbst umfasst und zudem nicht als erhebliche erschwerende Veränderung verstanden werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

Soweit das Verfahren einzustellen war (vgl. oben unter II 1), entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands gemäß § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil mit der sogenannten „Umstufung“ eines Teilstücks des H* … Wegs von einer Gemeindeverbindungszur Orts Straße keine Änderung der Straßenklasse erfolgt ist (vgl. Art. 46, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayStrWG). Wie bereits das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 16. Januar 2013 ausgeführt hat, erwächst der Klägerin hieraus weder ein rechtlicher noch ein sonstiger Nachteil (BayVGH, B.v. 14.11.2000 - 8 ZB 00.2948 - juris). Eine Kostenteilung im Hinblick auf die möglicherweise missverständliche Formulierung in Ziffer 1a der Verfügung vom 13. Juli 2012 war insoweit nicht veranlasst, weil hier allenfalls ein geringes Teilunterliegen der Beklagten angenommen werden könnte (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf die zurückgewiesene Berufung (vgl. oben unter II 2) trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.