Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - M 26 S 16.5527

23.01.2017

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Er war Inhaber der Fahrerlaubnisklassen B, AM und L. Am ... Dezember 2014 beantragte er die Ersterteilung der Klasse BE.

Der Antragsteller wurde am ... März 2016 gegen 8.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen, bei der die Polizei bei ihm drogentypische Auffälligkeiten (Gleichgewichtsstörungen, mittelstarkes Lidflattern, Nervosität, Zittern, glasige Augen) feststellte. Ein Urintest reagierte positiv auf Tetrahydrocannabinol (THC). Eine um 8.53 Uhr abgenommene Blutprobe ergab in der Analyse 4,3 ng/ml THC und 33 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Die Polizei hat zum letzten Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers ausweislich des polizeilichen Berichts dessen Angabe aufgenommen, dass er am ... März 2016 um 15.00 Uhr auf einer Party einen Joint geraucht habe. Dem ärztlichen Bericht vom ... März 2016 ist unter der Rubrik Anamnese unter Drogeneinnahmen der Vermerk „gestern Cannabis“ zu entnehmen (s. Bl. 36 ff. der Behördenakte). Die zu dem Vorfall ergangene Bußgeldentscheidung vom ... Juni 2016 erlangte am ... Juli 2016 Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 29. August 2016 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis und Versagung der Fahrerlaubnisklasse BE an. Mit Schreiben vom ... September 2016 und ... Oktober 2016 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers hierzu mit, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Cannabiskonsum um einen einmaligen experimentellen Gebrauch auf einer Geburtstagsfeier gehandelt habe. Die Haschzigarette sei am ... März 2016 um 3.00 Uhr morgens geraucht worden. Die Angabe 15.00 Uhr in der Ermittlungsakte beruhe auf einem Missverständnis. Der Antragsteller habe die Angaben im Protokoll beim Unterschreiben nicht überprüft. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden.

Am ... November 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein Gutachten eines zu einem öffentlichen Sachverständigen bestellten Rechtsmediziners vom ... November 2016 zu der Frage vor, ob bei den beim Antragsteller ermittelten Blutwerten ein Konsum um 3.00 Uhr am selben Morgen möglich sei. Das auf elektronisch übersandte Unterlagen gestützte Gutachten, das insbesondere die Aussagen der sogenannten Maastricht-Studien in Zweifel zieht, bejahte dies.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids). Unter Nr. 2 forderte er ihn zur Abgabe seines Führerscheins spätestens innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung des Bescheids auf; sofern er nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist, zur Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Erklärung innerhalb vorgenannter Frist. Den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE vom ... Dezember 2014 lehnte er ab (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Nr. 2 des Bescheids nicht nachkommt, drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld von a... EUR an (Nr. 4). Unter Nr. 5 des Bescheids ordnete er die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an. Nr. 6 enthält die Kostenentscheidung.

Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass der Antragsteller einen gelegentlichen Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht habe trennen können. Er sei deshalb fahrungeeignet und ihm sei die Fahrerlaubnis zu entziehen bzw. die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse BE zu versagen. Ein einmaliger Konsum sei nicht glaubhaft und ausreichend substantiiert dargelegt worden. Entsprechende Angaben seien als Schutzbehauptung zu werten.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2016 ein.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... Dezember 2016, beantragte der Bevollmächtigte namens des Antragstellers:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Dezember 2016 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner hat unverzüglich den abgelieferten Führerschein des Antragstellers zurückzugeben. Für den Fall, dass der Führerschein nicht mehr vorhanden oder unbrauchbar gemacht worden ist, hat der Antragsgegner unverzüglich einen neuen Führerschein entsprechend der bisherigen Klassen auszustellen.

Zum Nachweis der Einmaligkeit des Cannabiskonsums durch den Antragsteller verwies er auf das bereits vorgelegte Gutachten vom ... November 2016. Ein medizinisches oder toxikologisches Gegengutachten habe der Antragsgegner nicht erstellen lassen. Er wiederholte auch, dass der letzte Konsum von der Polizei versehentlich auf den Vortag der Verkehrskontrolle datiert worden sei und der Antragsteller dies beim Unterschreiben des Protokolls nicht bemerkt habe. Zudem führte er aus, der Antragsteller sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Er müsse seine Arbeitsaufträge als A... allein mit dem Dienst-Kraftfahrzeug erledigen. Ohne Fahrerlaubnis sei er vom Arbeitgeber nicht sinnvoll einsetzbar. Zudem benötige er die Fahrerlaubnis, um seine Mutter und seine Schwester dabei zu entlasten, den schwer erkrankten Vater zu mehrmals wöchentlich stattfindenden Therapien zu fahren.

Am ... Dezember 2016 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen im Bescheid vom 2. Dezember 2016.

Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit darin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids begehrt wird. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits abgegeben. Es ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das angedrohte Zwangsgeld gleichwohl noch beitreiben wird (s. Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG).

2. Der Antrag ist ansonsten zulässig, jedoch unbegründet.

2.1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO auf den Seiten sechs und sieben seines Bescheids vom 2. Dezember 2016 begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt und durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16). Im Rahmen der Antragsbegründung wurde auch - ohne zu diesem (insoweit entscheidungserheblichen) Zeitpunkt notwendigerweise den konkreten Beruf des Antragstellers bereits zu kennen - abgewogen und erörtert, dass ein Fahrerlaubnisentzug möglicherweise erheblich in die wirtschaftliche Situation des Antragstellers eingreift oder sogar existenzielle Folgen haben kann.

2.2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da der gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis eingelegte Widerspruch des Antragstellers nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Bescheid vom 2. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.

2.2.1. Die in Nr. 1 des Bescheids vom 2. Dezember 2016 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen und dadurch die Fahreignung ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller fahrungeeignet gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist, weil er gelegentlich Cannabis konsumiert und diesen Konsum nicht vom Fahren trennt.

2.2.1.1. Der Antragsteller ist als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt schon dann vor, wenn der Betroffene in zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (s. BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 16 ff.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (s. z. B. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, B. v. 18.6.2013 - 11 CS 13.882 - juris; vgl. hierzu auch VGH BW, B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 6 ff.; OVG NW, B. v. 23.6.2014 - 16 B 500/14 - juris), der das erkennende Gericht in ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt (z. B. VG München, B. v. 15.12.2016 - M 26 S 16.5205, B. v. 29.10.2013 - M 6b S 13.3418 - juris), ist im Fall der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis eingenommen oder frühere Konsumakte lägen derart weit zurück, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann, und die neuerliche Einnahme beruhe auf besonderen Umständen. Erst wenn hier substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer Verkehrskontrolle spricht unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte insgesamt deutlich für einen sehr selten anzunehmenden Fall. Dennoch kann solch ein Zusammentreffen der genannten Umstände nicht völlig ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Cannabis tatsächlich um einen erst bzw. einmaligen Konsum gehandelt hat.

Weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter haben einen erst- oder einmaligen Konsum (Probierkonsum) im Vorfeld der Verkehrskontrolle am ... März 2016 ausreichend substantiiert und schlüssig dargelegt. Hierzu hätte es einer wesentlich detaillierteren Schilderung der Umstände und Abläufe bedurft. Die Behauptung, es habe sich um einen experimentellen Probierkonsum anlässlich einer Geburtstagsparty gehandelt, genügt dem nicht. Sie ist auch im Zusammenhang mit der - ohnehin streitigen - Angabe zur Einnahmezeit derart pauschal, dass eine Einschätzung oder Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Darlegungen unmöglich bleibt. Gerade wegen der Diskrepanzen zwischen den Feststellungen der Polizei bzw. des blutabnehmenden Arztes zum letzten Betäubungsmittelkonsum vor der Verkehrskontrolle (...3.2016 um 15.00 Uhr bzw. gestern) und den anderslautenden Angaben des Antragstellers zur Einnahmezeit im Entziehungsverfahren (...3.2016 um 3.00 Uhr) hätte sich der Antragsteller nach Auffassung des Gerichts veranlasst sehen müssen, zur angeblichen Einmaligkeit des Konsums und dazu, wie bzw. warum es zur Einnahme gekommen ist, ausführliche Angaben zu machen sowie ggf. auch Nachweise zu erbringen oder anzubieten. Das dergleichen unterblieb, ist bei der vorliegenden Sachlage unverständlich, denn es wäre dem Antragsteller auf diese Weise möglich gewesen, sowohl die Erstmaligkeit der Einnahme als auch die nunmehr behauptete Einnahmezeit plausibler zu machen. Es ist anhand seines bisherigen Vortrags nicht ersichtlich, warum der Antragsteller dennoch darauf verzichtete, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen.

Abgesehen davon, dass ein erst- und einmaliger Probierkonsum nicht glaubhaft gemacht werden konnte, geht das Gericht - wie schon der Antragsgegner - von zwei feststehenden Konsumakten des Antragstellers aus.

Nach den sowohl von der Polizei als auch vom blutabnehmenden Arzt festgehaltenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich der Verkehrskontrolle am ... März 2016 hat dieser am ... März 2016 (gegen 15.00 Uhr) Cannabis konsumiert. An seinen damaligen Angaben muss er sich festhalten lassen. Dass es, wie der Antragsteller vortragen lässt, wegen eines Missverständnisses zur Aufnahme falscher Zeitangaben durch die Polizei gekommen sein soll, die der Antragsteller aus Unachtsamkeit - mutmaßlich zurückzuführen auf den Cannabiseinfluss - mit der Unterzeichnung des polizeilichen Berichts fälschlich bestätigte, ist nicht plausibel dargetan. Es bleibt zudem unklar, warum auch der blutabnehmende Arzt im Zusammenhang mit der Anamnese eine Cannabiseinnahme am Vortag („gestern“) notierte. Wie bereits ausgeführt, hätte es jedenfalls einer ausführlichen und in sich schlüssigen Schilderung der Umstände bedurft, die zu der angeblich (einmaligen und) nächtlichen Einnahme von Cannabis am ... März 2016 geführt haben sollen. Da es ohne nachvollziehbaren Grund hieran fehlt, entsteht vielmehr der Eindruck, dass die Korrektur der Einnahmezeit dazu dienen soll, die Angaben gegenüber der Polizei mit der angeblichen Einmaligkeit des Konsums und den Ergebnissen der Blutuntersuchung in Einklang zu bringen.

Weil es angesichts des am ... März 2016 um 8.53 Uhr festgestellten Wertes von 4,3 ng/ml THC zumindest zu einer weiteren Einnahme kurz vor der Blutentnahme gekommen sein muss, ergeben sich für den Antragsteller zwei eigenständige Konsumakte, auf die der Antragsgegner seine Annahme, der Antragsteller sei gelegentlicher Konsument, stützen kann.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den Schluss, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris m. w. N.). Zwar kann aus einem in einer Blutprobe festgestellten THC-Wert im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit wie beim Alkohol ermittelt werden, wie hoch der Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) zu der in einer später gewonnenen Blutprobe festgestellten Konzentration geführt haben kann (BayVGH, B. v. 18.4.2016 a. a. O.).

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studien wurde festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten.

Diese Annahmen decken sich mit den diesbezüglichen Aussagen in der neuesten Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52 [2015], 322 f.). Danach kann zugrunde gelegt werden, dass bei Konzentrationen ab 2,0 ng/ml (mit Sicherheitszuschlag wegen Messwertschwankungen ab 2,86 ng/ml) - sofern ein einmaliges/gelegentliches (z. B. nicht häufiger als einmal in der Woche) Konsummuster vorliegt - der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben muss (s. hierzu VG Gelsenkirchen, U. v. 20.1.2016 - 9 K 1253/15 - juris Rn. 73 ff, insbesondere Rn. 80). Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus, mit der Folge, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohnehin ausgeschlossen ist (s. zum Themenkomplex auch BayVGH, B. v. 23.5.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17, VG Gelsenkirchen, a. a. O. Rn. 50 ff).

Das Vorstehende ließe im Übrigen selbst dann darauf schließen, dass der hier durch die Blutprobe am ... März 2016 um 8.53 Uhr festgestellte THC-Wert von 4,3 ng/ml auf einen weiteren Konsumakt in engerem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zurückzuführen sein muss, wenn man dem Antragsteller - wie nicht - darin folgen wollte, dass er nicht am Vortag, sondern am ... März 2016 um 3.00 Uhr morgens einen Joint geraucht habe. Bei einem letztmaligen Konsum gegen 3.00 Uhr wäre danach - ausgenommen der Antragsteller wäre regelmäßiger Konsument - wohl mit Konzentrationen um 2 ng/ml oder darunter zu rechnen gewesen. Der beim Antragsteller ermittelte Wert war jedoch mehr als doppelt so hoch. Letztlich kann dies hier aber dahingestellt bleiben, da der gelegentliche Konsum des Antragstellers bereits feststeht. Auch auf die Aussagen des vorgelegten Gutachtens, welches von einer Einnahme am ... März 2016 um 3.00 Uhr morgens ausgeht und demzufolge es für möglich erachtet wird, dass die um 8.53 Uhr festgestellten Blutwerte auf diesen Konsum zurückzuführen sind, kommt es folglich nicht an.

2.2.1.2. Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Denn er hat nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am ... März 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von 4,3 ng/ml THC im Blutserum geführt und somit den auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 weiterhin maßgeblichen Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml, ab dem von der Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit auszugehen ist (BayVGH, B. v. 23.5.2016, a. a. O. Rn. 15), überschritten. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, inwieweit die Polizisten oder der blutabnehmende Arzt Ausfallerscheinungen beim Antragsteller festgestellt haben. Auf die tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kommt es nicht an.

2.2.1.3. Schließlich ändert daran, dass der Antragsteller im vorliegenden summarischen Verfahren als fahrungeeignet anzusehen ist, auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 29. August 2016 (11 CS 16.1460 - juris) und 14. September 2016 (11 CS 16.1467 - juris) angedeutete Rechtsauffassung, im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV könne zukünftig bei nur einmaliger Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr, solange sich diese im Bereich einer Ordnungswidrigkeit bewegt, möglicherweise nicht mehr ohne weiteres von fehlender Fahreignung ausgegangen werden, nichts. Denn in dieser Entscheidung, die zudem nur im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtschutzes erging, hat sich das übergeordnete Gericht noch nicht festgelegt - was folglich nicht ausreichend ist, um die eben dargestellte Rechtsprechung der Kammer, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bislang geteilt hat (vgl. etwa BayVGH, B. v. 23.5.2016 a.a.O), infrage zu stellen.

Im Übrigen hielte es das erkennende Gericht selbst dann, wenn es wegen der vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von offenen Erfolgsaussichten ausgehen würde, nicht für vertretbar, den Antragsteller vorläufig wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Denn für die Annahme, dass vom Antragsteller, der im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist, der Konsum und Fahren nicht trennen kann, keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten. Auch wenn der Antragsteller seit dem Vorfall vom ... März 2016 - womöglich unter dem Eindruck des Bußgeld- bzw. fahrerlaubnisrechtlichen Verfahrens - nicht mehr einschlägig im Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist, rechtfertigte dies nicht die Prognose, dass er nicht mehr unter unzulässigem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt somit die privaten und insbesondere auch beruflichen Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Fahrberechtigung.

2.2.2. Da die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der einstweiligen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Anordnung, den Führerschein abzuliefern, der der Antragsteller zu Recht bereits nachgekommen ist. Die im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Festsetzungen zu den Kosten.

3. Die Kostenentscheidung zu diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - M 26 S 16.5527

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - M 26 S 16.5527

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Jan. 2017 - M 26 S 16.5527 zitiert 14 §§.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 22. Juli 2016 - 10 S 738/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wi

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 20. Jan. 2016 - 9 K 1253/15

bei uns veröffentlicht am 20.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urte

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juni 2014 - 16 B 500/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahr

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Oktober 2015 wird in Nr. I aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer I des Bescheids des Antragsgegners vom 2. September 2015 wiederhergestellt:

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahr 1987 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L.

Am 11. März 2015 führte die Polizei um 18.15 Uhr bei ihm eine Verkehrskontrolle durch, da er das Fahrlicht nicht eingeschaltet hatte. Die richterlich angeordnete Blutentnahme um 20.30 Uhr ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Leipzig vom 25. März 2015 eine Konzentration von 3,8 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 33,5 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Blut. Der Antragsteller machte keine Angaben zur Sache.

Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Miltenberg (Fahrerlaubnisbehörde) dem Antragsteller mit Bescheid vom 2. September 2015 die Fahrerlaubnis (Ziff. I des Bescheids), ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe des Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids (Ziff. II und III) und die sofortige Vollziehung der Ziffer I des Bescheids an (Ziff. IV). Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe den Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend getrennt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das vorgelegte Gutachten des DEKRA e.V. Dresden vom 25. Juni 2015 bezüglich der Analyse einer am 8. Juni 2015 entnommenen, vier Zentimeter langen Haarprobe, bei dem keine Cannabinoide nachgewiesen wurden, könne die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums nicht entkräften. Am 14. September 2015 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab.

Über den gegen den Bescheid vom 2. September 2015 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Unterfranken nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 26. Oktober 2015 abgelehnt. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei von der Fahrerlaubnisbehörde hinreichend begründet worden. Der Antragsteller sei gelegentlicher Cannabiskonsument. Er habe selbst eingeräumt, am 11. März 2015 Cannabis eingenommen zu haben. Zudem sei er schon im Jahr 2013 in Kontakt mit Cannabis gekommen, denn am 11. Juli 2013 sei bei einer Personenkontrolle eine Blüte Marihuana (0,2 g) bei ihm gefunden worden. Sein Vorbringen, es handele sich um einen einmaligen Konsum, sei nicht glaubhaft. Zum einen habe er diese Behauptung erstmals mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 aufgestellt. Zum anderen seien seine diesbezüglichen Ausführungen widersprüchlich. Auch aus der Erklärung der Frau P... zu dem Vorfall am 11. März 2015 ergäbe sich kein Anhaltspunkt, dass es sich um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Er habe die Fahreignung auch nicht wiedergewonnen, da dafür nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV eine einjährige Abstinenz erforderlich sei. Besondere Umstände, die einen kürzeren Zeitraum ausreichend erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt. Die Haaranalysen des DEKRA e.V. vom 25. Juni und 18. September 2015 bestätigten diesen Befund. Ein im Beschluss genannter weiterer Vorfall vom 13. Juni 2015 sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des bei der Kontrolle im Jahr 2013 aufgefundenen Marihuanas sei dem Antragsteller nicht bekannt, woher dieses stamme. Es müsse sich um eine Verwechslung der Rucksäcke gehandelt haben. Im Übrigen seien seitdem schon zwei Jahre vergangen. Der Antragsteller habe sein Fahrzeug nicht in verkehrswidriger Weise geführt, sondern nur das Fahrlicht zu spät eingeschaltet. Er habe wohl versehentlich die automatische Lichteinschaltung ausgeschaltet gehabt. Es seien in dem Fahrzeug auch keine Betäubungsmittel aufgefunden und bei ihm keine Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Der Antragsteller habe durch den Entzug der Fahrerlaubnis mittlerweile seine Arbeitsstelle verloren, die er aber bei einer positiven Entscheidung wohl wieder erhalten könnte. Er habe mittlerweile eine siebenmonatige Abstinenz belegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller eine weitere negative Haaranalyse vom 29. Dezember 2015, die auf einer am 10. Dezember 2015 entnommenen Haarprobe basiert, vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis für die Dauer der von der Widerspruchsbehörde durchzuführenden weiteren Aufklärungsmaßnahmen belassen werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. nur BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13).

Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. September 2015 sind offen, denn der Antragsteller hat möglicherweise seine Fahreignung im Laufe des Verfahrens wiedergewonnen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer gelegentlich Cannabis einnimmt und den Konsum und das Fahren nicht trennen kann.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvor-gängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Soweit der Antragsteller vorträgt, der Konsum am 11. März 2015 sei ein einmaliger Vorgang gewesen und es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Cannabiskonsum, kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits kurz darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 21.04.2015 - 11 ZB 15.181 - juris; B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427, 11 C 13.2428 - juris; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Vortrag des Antragstellers zu einem einmaligen Konsum widersprüchlich und nicht glaubhaft ist und die schriftliche Erklärung der Frau P... keinerlei Aussagen zu seinem Konsumverhalten enthält. Diese Annahmen kann die Beschwerde nicht erschüttern, denn es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass es sich um einen einmaligen Vorgang in einer besonderen Ausnahmesituation gehandelt hat. Weder mit der Beschwerdebegründung noch mit seinen früheren Schriftsätzen hat der Antragsteller behauptet, dass es sich am 11. März 2015 um einen erstmaligen Probierkonsum gehandelt habe. Dagegen spricht auch, dass er selbst angegeben hat, er habe vor Einsetzen der Wirkungen des Cannabis noch schnell nach Hause fahren wollen. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Wirkungsweise von Cannabis durchaus bekannt ist. Dass es sich an dem Abend um eine besondere Ausnahmesituation gehandelt hat, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Der Antragsteller hatte mit seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2015 ausgeführt, er sei durch eine Freundin der Frau P... mehrmals aufgefordert worden, mit ihr Cannabis zu konsumieren. Da er innerlich erwartungsvoll gewesen sei und einen schönen Abend verbringen wollte, habe er dann mit der Freundin der Frau P... einen Joint geraucht. Diese Angaben legen ebenfalls nahe, dass er mit den Wirkungen von Cannabis vertraut und in bestimmten Situationen einem Konsum auch nicht abgeneigt ist.

Soweit der Antragsteller vorträgt, im Jahr 2013 sei kein Konsum von Cannabis bei ihm festgestellt, sondern nur Marihuana in einer sehr geringen Menge gefunden worden, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf ausdrücklich bezeichnete frühere Konsumakte abgestellt, sondern nur bei der Würdigung des Vorbringens hinsichtlich eines einmaligen Konsums berücksichtigt, dass der Antragsteller schon früher Kontakt mit Cannabis hatte.

Es ist auch unerheblich, dass weder die Polizisten noch der blutabnehmende Arzt Ausfallerscheinungen bei dem Antragsteller festgestellt haben. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV knüpft tatbestandlich nicht an konkret feststellbare Ausfallerscheinungen an, sondern es reicht für ein mangelndes Trennungsvermögen aus, wenn ein Fahrzeug mit einer Konzentration von mehr als 1 ng/ml THC im Blut geführt wird (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).

Hinsichtlich der Nennung eines Vorfalls vom 13. Juni 2015 auf Seite 14 des Beschlussabdrucks handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, denn in der Sachverhaltsschilderung unter Ziffer I der Gründe des Beschlusses ist ein solches Ereignis nicht erwähnt. Das Verwaltungsgericht ist auch stets nur von einem akten-kundigen Vorfall am 11. März 2015 ausgegangen.

Der Antragsteller konnte den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahr-zeugs auch nicht hinreichend trennen. Nach dem Gutachten der Universität Leipzig sowie seinen eigenen Angaben hat er am 11. März 2015 unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Dass die am 8. Juni 2015 entnommene Haarprobe keine Rückstände von Cannabinoiden aufweist, spricht zwar für einen eher seltenen Konsum von Cannabis, kann aber eine völlige Drogenfreiheit nicht belegen (vgl. Nr. 8.1.3 der Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbeurteilung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 255).

Es ist jedoch offen, ob der Antragsteller mittlerweile seine Fahreignung wiedergewonnen hat. Eine entsprechende Änderung des Sachverhalts, ist im Widerspruchsverfahren auch zu berücksichtigten. Bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten ist dazu keine einjährigen Abstinenz nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV erforderlich, sondern es reicht eine motivational gefestigte Änderung des Konsumverhaltens aus (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - VRS 109, 64 1. Leitsatz; OVG Saarl, B. v. 14.4.2009 - 1 B 269/09 - Blutalkohol 46, 294). Dabei enthält Nr. 3.14 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, gültig ab 1.5.2014) keine Aussagen dazu, unter welchen Voraussetzungen bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten von einer solchen stabilen und motivational gefestigten Verhaltensänderung ausgegangen werden kann.

Es erscheint jedoch angemessen, die für das Trennungsvermögen bei straßenverkehrsrechtlichem Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV entwickelten Grundsätze in Nr. 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien auch bei gelegentlichem Cannabiskonsum entsprechend heranzuziehen. Nach Nr. 3.13.1 Buchst. a der Begutachtungsleitlinien kann bei Alkoholmissbrauch die Voraussetzung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann als wiederhergestellt gelten, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde, d. h. wenn Alkohol entweder nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird, die aber nur dann zu fordern ist, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. Darüber hinaus muss nach Nr. 3.13.1 Buchst. b der Begutachtungsleitlinien die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Das ist anzunehmen, wenn die Änderung u. a. aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgte und nach genügend langer Erprobung (in der Regel ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate) bereits in das Gesamtverhalten integriert ist.

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben könnte der Antragsteller seine Fahreignung eventuell wiedergewonnen haben, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ohne weitere Aufklärung nach § 11 Abs. 7 FeV von seiner Ungeeignetheit ausgegangen werden kann. Bestehen Zweifel, ob der Eignungsmangel fortdauert, so ist die Behörde gehalten, diese Frage gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 35). Der Antragsteller hat mittlerweile aus eigenem Antrieb im Abstand von jeweils ca. drei Monaten drei negative Haaranalysen vorgelegt. Dass damit ein sehr seltener Konsum nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beurteilungskriterien a. a. O. S. 255), ist im vorliegenden Fall unerheblich, denn der Antragsteller muss keine Abstinenz einhalten, sondern nur den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs ausreichend trennen. Es muss daher nunmehr mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV im Widerspruchsverfahren noch aufgeklärt werden, ob das Trennungsvermögen stabil und verlässlich wieder hergestellt ist.

Die Interessenabwägung ergibt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen werden kann, bis die weiteren Aufklärungsmaßnahmen in Form einer medizinisch-psychologischen Begutachtung durchgeführt werden konnten. Der Antragsteller trägt vor, seit dem Vorfall vom 11. März 2015 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben und hat hierfür drei Haaranalysen vorgelegt. Für das nunmehr zu erstellende medizinisch-psychologische Gutachten ist voraussichtlich eine weitere Haarprobe für die Zeit ab der letzten Probenentnahme erforderlich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann jedoch bis auf weiteres angenommen werden, dass von dem Antragsteller unter diesen Voraussetzungen keine höhere Gefahr als von anderen Verkehrsteilnehmern ausgeht, unter dem Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug zu führen.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine Änderung der Entscheidung erfolgen kann, wenn Anhaltspunkte bekannt werden, dass noch kein ausreichendes Trennungsvermögen vorliegt oder wenn er an der weiteren Aufklärung seiner Fahreignung nicht hinreichend mitwirkt.

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 7 K 153/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde zum einen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei ihm dürfte von einem gelegentlichen Konsum von Cannabis auszugehen sein, und zum anderen gegen dessen Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ab einem Wert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Rechtsgrundlage der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 sind § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Von einer mangelnden Eignung ist u. a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis ist die Eignung nur anzunehmen, wenn der Konsument Konsum und Fahren trennen kann (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller bei summarischer Prüfung als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist. Gelegentlicher Konsum liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits dann vor, wenn der Betroffene mehr als einmal konsumiert hat, wenn es mithin zumindest zu zwei unabhängigen Konsumvorgängen gekommen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392; ferner BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3/13 - NJW 2015, 2439).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem Konsum am 12.03.2015 um einen einmaligen, gleichsam experimentellen Probierkonsum gehandelt hat. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zumindest einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2007 - 10 S 2302/06 - VBlBW 2007, 314, 315; ferner Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 392).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 29.02.2016 mögen zwar einen Konsum am 12.03.2015 beschreiben, der den THC-Wert von 2,3 ng/ml gerade noch zu erklären in der Lage ist. Weshalb der Antragsteller allerdings ausgerechnet an diesem Tag - anders als zuvor und danach - der Versuchung nicht widerstehen konnte, einen Joint zu rauchen, erklärt er nicht. Dazu hätte allerdings aller Anlass bestanden. Denn der Antragsteller ist nicht nur am 12.03.2015 im Hinblick auf Betäubungsmittel aufgefallen. Nur knapp vier Monate nach dem 12.03.2015, nämlich am 03.07.2015, wurde beim Antragsteller anlässlich einer Personenkontrolle ein Tütchen mit 1 Gramm Marihuana sichergestellt (worauf das Landratsamt in seinem Schriftsatz vom 09.02.2016 ausdrücklich hingewiesen hatte). Auf diesen Umstand geht der Antragsteller aber überhaupt nicht ein.
Das Zusatzmerkmal des fehlenden Trennungsvermögens zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird durch die Fahrt unter der berauschenden Wirkung von Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Wirkstoff von Cannabis, hinreichend belegt.
Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439).
10 
Die in Heft 5/2015 der Zeitschrift Blutalkohol auf Seite 322 f. veröffentlichte Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren veranlasst den Senat nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung (entsprechend BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 - juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris; auf eine vertiefte Prüfung im Hauptsacheverfahren verweisend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2016 - 16 B 45/16 - juris).
11 
Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, nur gegeben ist, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 393; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 32 ff.). Mit anderen Worten: Eine Schädigung anderer muss praktisch ausgeschlossen sein. Bei dem Grenzwert von 1,0 ng/ml handelt es sich mithin um einen Risikogrenzwert (Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, 395; BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Tz. 37).
12 
Der Empfehlung der Grenzwertkommission lässt sich nicht entnehmen, dass sie von diesem - strengen - Maßstab ausgeht. Die Grenzwertkommission verweist darauf, dass eine Leistungseinbuße in experimentellen Studien frühestens ab 2 ng/ml Serum habe nachgewiesen werden können. Die Fragestellung hätte allerdings lauten müssen, ob eine Leistungseinbuße unterhalb eines Werts von 2,0 ng/ml bzw. 3,0 ng/ml nahezu mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 B 37.14 -juris Rn. 38; OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2016 - 1 B 9/16 - juris Rn. 7). Dass dem so ist, scheint die die Grenzwertkommission selbst nicht anzunehmen. Ansonsten ließe sich nicht erklären, dass sie am Ende der Stellungnahme betont, dass eine Neubewertung des analytischen Grenzwerts von THC (1,0 ng/ml) gemäß ihrer Empfehlung zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG (Blutalkohol 2007, 311) nicht veranlasst sei (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 23.05.2016 - 11 CS 16.690 - juris Rn. 17).
13 
Bestätigt wird die Beobachtung, dass die Grenzwertkommission bei ihrer Empfehlung nicht von den von der Rechtsprechung zugrunde gelegten Annahmen bei der Festsetzung des Grenzwerts hinsichtlich des Trennungsvermögens ausgegangen ist, durch eine Aussage ihres Vorsitzenden in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Dieser hat ausweislich des Urteils vom 20.01.2016 (9 K 4303/15) in der mündlichen Verhandlung wörtlich angegeben (juris Rn. 88 [Hervorhebung nicht im Original]): „Bereits bei 1,0 ng THC/ml Blutserum kann es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen. Bezüglich des fehlenden Trennvermögens stellt die Grenzwertkommission hingegen auf 3,0 ng THC/ml Blutserum ab. Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen muss bzw. kann, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper ist, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt wurde, gelten.“
14 
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts Heidenheim vom 13.08.2015 voraussichtlich nicht zu bestanden ist, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Gunsten ausfallen muss. Besondere Umstände, die trotz der voraussichtlichen Aussichtslosigkeit des Widerspruchs vom 19.08.2015 zugunsten eines Überwiegens des Aussetzungsinteresses des Antragstellers sprechen, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die für ihn mit der Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine private und berufliche Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
17 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. April 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem am ... 1987 geborenen Kläger wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. Februar 2015 um 15:00 Uhr eine Blutprobe entnommen, in der laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 4. März 2015 ein THC-Wert von 7,1 ng/ml, ein THC-COOH-Wert von 121,5 mg/ml und ein 11-OH-THC-Wert von 4,9 ng/ml festgestellt wurde.

Mit Bescheid vom 13. April 2015 entzog die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich Unterklassen, verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an. Aufgrund des festgestellten THC-Werts von 7,1 ng/ml stehe fest, dass er den Drogenkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen könne. Aus dem festgestellten THC-Wert, der Angabe bei der Polizeikontrolle, zuletzt am Vorabend Betäubungsmittel konsumiert zu haben, und der Abbaugeschwindigkeit von THC könne auf einen weiteren Cannabiskonsum am 24. Februar 2015 und damit auf einen zumindest gelegentlichen Konsum geschlossen werden, wofür auch der festgestellte THC-COOH-Wert von 121,5 mg/ml spreche.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 3. November 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. Januar 2016, abgewiesen. Die Fahrerlaubnisbehörde sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststehe. Der Kläger konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis. Er habe den Konsum mehrerer Joints am Vorabend der Verkehrskontrolle eingeräumt. Dieser Konsum sei zwar als einheitlicher Konsumakt zu werten. Nach einem Einzelkonsum sei der Wirkstoff THC im Blutserum jedoch nur 4 bis 6 Stunden nachweisbar. Ein THC-Wert von 7,1 ng/ml bei der am Folgetag um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe sei allein aufgrund eines Konsums mehrerer Joints am Vorabend nicht erklärbar. Lediglich in Fällen wiederholten oder gar regelmäßigen Konsums könne sich die Nachweisbarkeit des Wirkstoffs THC im Blutserum auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Hinzu komme der hohe THC-COOH-Wert von 121,5 mg/ml, der ebenfalls für einen weiteren Konsum zwischen dem Abend des 23. Februar 2015 und der Polizeikontrolle am Nachmittag des Folgetags spreche.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Die vom Kläger bestrittenen zwei selbstständigen Konsumvorgänge habe die Fahrerlaubnisbehörde nicht nachgewiesen. Der Schluss aus den festgestellten THC- und THC-COOH-Werten auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum sei unzulässig. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft auf die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens zur Frage, dass auch bei einem einmaligen Konsum am Vorabend bis zum Folgetag ein Abbau des Wirkstoffs THC bis zu einem Wert von lediglich 7,1 ng/ml möglich sei, verzichtet. Außerdem habe der Kläger, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, ein Urinscreening vorgelegt, aus welchem sich keine Einnahme von Cannabis ergebe.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennen kann. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 20 f.).

b) Der Kläger hat mit einem THC-Wert von 7,1 ng/ml ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Dieser Wert liegt weit oberhalb des Grenzwerts von 1,0 ng/ml, der nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zugrunde gelegt werden kann (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 37 ff.).

Das Verwaltungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass der Kläger mindestens zwei Mal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Der Kläger selbst hat sich wiederholt dahingehend eingelassen, am Vorabend des 24. Februar 2015 Cannabis konsumiert zu haben (laut Sitzungsniederschrift vom 3.11.2015 zwei Joints unmittelbar hintereinander). Diesen Konsum haben die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend als einheitlichen Konsumakt gewertet. Der festgestellte THC-Wert von 7,1 ng/ml lässt jedoch auch bei zwei Joints und damit zwei Konsumeinheiten am Vorabend auf mindestens einen weiteren Konsumakt in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr oder auf sehr häufigen Konsum schließen.

Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, B. v. 19.10.2015 - 11 CS 15.1988 - juris Rn. 18, B. v. 21.4.2015 - 11 ZB 15.181 - juris Rn. 14, B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Zwar kann aus einem in einer Blutprobe festgestellten THC-Wert im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit wie beim Alkohol ermittelt werden, wie hoch der Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) zu der in einer später gewonnenen Blutprobe festgestellten Konzentration geführt haben kann.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 Rn. 19 ff. m. w. N.). Der Cannabiskonsum des Klägers, der sich in der am 24. Februar 2015 um 15:00 Uhr entnommenen Blutprobe niedergeschlagen hat, muss deshalb, sofern kein regelmäßiger Konsum vorlag, angesichts der gemessenen Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut im Laufe des 24. Februar 2015 und damit deutlich nach dem eingeräumten Konsum am Vorabend stattgefunden haben. Damit lagen aber mindestens zwei selbstständige Konsumakte vor. Bei einer Konzentration in einer Höhe von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum und sicher länger zurückliegendem Konsum geht die Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum von einer Anreicherung von THC infolge regelmäßigen Konsums aus (Blutalkohol 2015, S. 322 f.) mit der Folge, dass die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ohnehin ausgeschlossen ist, wovon - die Einlassung des Klägers zum Konsumende mindestens 15 Stunden vor der Blutentnahme zugrunde gelegt - hier auszugehen wäre. Sowohl bei gelegentlichem Konsum und fehlendem Trennungsvermögen als auch bei regelmäßigem Konsum steht die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen auch ohne Einholung eines Fahreignungs- oder Sachverständigengutachtens fest.

c) Ohne dass es darauf ankommt, spricht auch der hohe Wert von 121,5 ng/ml THC-COOH gegen einen lediglich einmaligen Cannabisgebrauch. Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen kann jedenfalls bei THC-COOH-Konzentrationen über 150 ng/ml der Beweis für einen häufigeren Konsum von Cannabis als erbracht angesehen werden (vgl. zuletzt B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 13 m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht bereits oberhalb des Werts von 100 ng/ml von einem gelegentlichen Konsum aus (B. v. 5.2.2015 - 16 B 8/15 - juris Rn. 11). Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben, da bereits aufgrund der festgestellten Konzentration von 7,1 ng/ml THC im Blut des Klägers unter den gegebenen Umständen ein mindestens gelegentlicher Konsum anzunehmen ist. Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, zuletzt am Vorabend Cannabis konsumiert zu haben - angesichts der bis zur Blutprobe verstrichenen Zeit von mindestens 15 Stunden die THC-COOH-Konzentration im Zeitpunkt des Konsumendes noch deutlich über dem am Folgetag festgestellten Wert von 121,5 ng/ml gelegen haben muss.

d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich auch nicht aus dem vom Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Drogenscreening vom 3. Juli 2015. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist die letzte Behördenentscheidung (st.Rspr., BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), hier also der 13. April 2015. Das vorgelegte Drogenscreening kann daher allenfalls im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens berücksichtigt werden.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Abgesehen davon, dass in der Antragsbegründung hinsichtlich der Bedeutung des THC-COOH-Werts für die Beurteilung des Konsumverhaltens keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird (vgl. zu diesem Erfordernis Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m. w. N.), hat das Verwaltungsgericht einen gelegentlichen Konsum allein aufgrund des festgestellten THC-Werts als erwiesen angesehen. Der ebenfalls gegen einen einmaligen Konsum sprechende und vom Ausgangsgericht lediglich zusätzlich, aber nicht entscheidungstragend berücksichtigte THC-COOH-Wert war damit für die Klageabweisung nicht ausschlaggebend.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.

Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Oberpfalz an das Landratsamt Regensburg (im Folgenden: Landratsamt) wurde der am ... 1991 geborene Antragsteller am 28. November 2015 um 2:15 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Untersuchung der mit seinem Einverständnis um 3:10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9. Dezember 2015 ein positives Ergebnis auf Cannabinoide (THC: 2,6 ng/ml, 11-Hydroxy-THC: 0,9 ng/ml, THC-Carbonsäure: 55 ng/ml).

Nach Anhörung des Antragstellers entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 24. Februar 2016 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und L (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins (Nr. 2), ordnete hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 4). Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er sei mindestens gelegentlicher Cannabiskonsument. Bereits am 5. Juni 2010 sowie nochmals in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28. November 2015 habe er Cannabis konsumiert. Er sei auch nicht bereit, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dies ergebe sich aus der festgestellten THC-Konzentration. Bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml könne eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht mehr ausgeschlossen werden.

Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21. März 2016 abgelehnt. Der Antragsteller habe zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht hinreichend zu trennen vermocht. Er habe selbst eingeräumt, am Vorabend der Fahrt Cannabis konsumiert zu haben. Er müsse auch den Konsumakt vom 5. Juni 2010 gegen sich gelten lassen. Außerdem habe er im Rahmen der polizeilichen Kontrolle zunächst angegeben, auch im Sommer 2015 Cannabis konsumiert zu haben. Später habe er sich dahingehend eingelassen, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2015 Cannabis konsumiert zu haben. Damit stünden neben dem Konsum vom 5. Juni 2010 und der Fahrt am 28. November 2015 noch zwei weitere Konsumakte im Raum. Von mangelndem Trennungsvermögen sei bei einer Fahrt nach Cannabiskonsum auch ohne Auffälligkeit bereits ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml auszugehen.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Darlegungslast für gelegentlichen Cannabiskonsum trage die Behörde und nicht der Betroffene. Das gelte mit zunehmender Zeitdifferenz auch für den Zusammenhang zwischen zwei Konsumvorgängen als Voraussetzung für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums. Zwischen den Konsumvorgängen vom 5. Juni 2010 und vom 28. November 2015 sei ein solcher Zusammenhang nicht zu erkennen. Der Konsum des Antragstellers als Jugendlicher bzw. Heranwachsender im Sommer 2010 könne aufgrund des Zeitablaufs hier nicht mehr herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen könne. Die Grenzwertkommission, die die Bundesregierung berate und an deren Sachkunde keinerlei Zweifel bestünden, habe im September 2015 aufgrund neuer Erkenntnisse die Empfehlung herausgegeben, dass die gebotene Trennung zwischen Konsum und Fahren nicht mehr ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum, sondern erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml THC zu verneinen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Der Antragsteller ist gelegentlicher Cannabiskonsument und entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 9042), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 36).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O.; BayVGH, B. v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11).

b) Der Antragsteller hat nach seiner eigenen Einlassung - unabhängig von der Berücksichtigung des Vorfalls im Sommer 2010 - mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

Zum einen steht aufgrund des Gutachtens der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9. Dezember 2015 fest, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28. November 2015 Cannabisprodukte konsumiert hat. Das hat der Antragsteller im Übrigen auch selbst eingeräumt.

Neben dem ebenfalls unstreitigen weiteren Konsum am 5. Juni 2010, dessen Zusammenhang mit dem aktuellen Konsum der Antragsteller allerdings in Abrede stellt, hat er dem Vermerk des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 30. Dezember 2015 zufolge bei der Verkehrskontrolle am 28. November 2015 zunächst angegeben, „zuletzt im Sommer“ Cannabis geraucht zu haben. Diese Zeitangabe bezog sich offenbar auf den Sommer des Jahres 2015; zumindest hat der Antragsteller nichts Gegenteiliges behauptet. Im weiteren Verlauf der Kontrolle änderte er seine Einlassung dahingehend, in der Nacht vom 24. auf den 25. November 2015, also etwa 72 Stunden vor der Fahrt, einen Joint geraucht zu haben. Soweit das Verwaltungsgericht daraus zwei weitere Konsumakte im Jahr 2015 und damit - nach Auffassung des Senats zutreffend - den notwendigen Zusammenhang mit dem Konsum vor der Fahrt am 28. November 2015 herleitet, ist der Antragsteller dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Daher kommt es hier auf die Frage, ob zwischen dem Konsum am 5. Juni 2010 und dem weiteren Konsum im Vorfeld der Fahrt der für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums notwendige zeitliche Zusammenhang besteht, nicht an.

Lediglich ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die Einlassung des Antragstellers im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. Februar 2016 gegenüber dem Landratsamt, es habe sich bei seiner Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums gegenüber den Polizeibediensteten im Rahmen der Verkehrskontrolle um eine Schutzbehauptung gehandelt, um auf diese Weise einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorwurf zu entgehen, weder nachvollziehbar noch überzeugend ist. Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war („Längere-Zeit-Rechtsprechung“, kritisch hierzu KG Berlin, B. v. 14.10.2014 - 3 Ws (B) 375/14 - Blutalkohol 52, 32, und daran anknüpfend OLG Oldenburg, B. v. 4.8.2015 - 2 Ss OWi 142/15 - juris; ebenso Funke in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, Bd. 1, 1. Auflage 2016, § 24a StVG Rn. 61; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Auflage 2014, § 24a StVG Rn. 28). Es erscheint allerdings äußerst zweifelhaft, ob dem Antragsteller als angeblich einmaligem Cannabiskonsumenten diese Rechtsprechung überhaupt bekannt und bei der Verkehrskontrolle so präsent war, dass er sich spontan zu einer solchen taktischen Einlassung in der Lage sah. Abgesehen davon ergibt es jedenfalls keinen Sinn, einen angeblich einmaligen Konsum (zunächst) um mehrere Monate in den Sommer zurück zu verlegen, wenn dem Betreffenden, wie der Antragsteller selbst einräumt, bewusst ist, dass man aufgrund des in Wahrheit erst kurz vor Fahrtantritt konsumierten Joints THC in seinem Blut nachweisen kann. Dass bei einem einmaligen und mehrere Monate zurückliegenden Cannabiskonsum noch THC im Blutserum festgestellt werden kann, erscheint ausgeschlossen. Welche Vorteile sich der Antragsteller von einer solchen Einlassung versprochen hat, bleibt unklar. Er muss sich daher an seinen spontanen und nicht überzeugend entkräfteten Äußerungen anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen.

c) Ebenfalls nicht durchdringen kann der Antragsteller mit seinen Ausführungen, aus dem in der entnommenen Blutprobe vom 28. November 2015 festgestellten THC-Wert von 2,6 ng/ml ergebe sich nicht, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Soweit er hierzu im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 2015, 322) hinweist, sieht der Senat vor dem Hintergrund des insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs derzeit keine Veranlassung, von dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml abzuweichen, ab dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 28 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris Rn. 12 ff.), bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch ohne Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlende Fahreignung geschlossen werden kann.

Richtig ist zwar, dass die Grenzwertkommission in ihrer Verlautbarung vom September 2015 empfohlen hat, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat den insoweit zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG (B. v. 21.12.2004 -1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 32-36).

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission lediglich, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss, nicht aber, dass erst ab einer solchen THC-Konzentration von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre. Vielmehr sieht auch die Grenzwertkommission ausdrücklich keine Veranlassung zu einer Neubewertung des von ihr am 20. November 2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol a. a. O. S. 323). Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum grundsätzlich ausgeschlossen ist. Andernfalls hätte sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (a. a. O. Rn. 29), wonach für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, an ihrem empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Anwendung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands nicht explizit festhalten können.

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission in einem Verfahren beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (U. v. 20.1.2016 - 9 K 1253/15 - juris Rn. 50 ff.). Danach sei es auch bei gemessenen Werten von unter 2 ng/ml THC nicht ausgeschlossen, dass es zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit komme (a. a. O. Rn. 56). Zwar könne unterhalb eines solchen Werts nicht positiv festgestellt werden, ob sich das Leistungsverhalten des Betroffenen durch die Einwirkung von THC verschlechtert habe (a. a. O. Rn. 58). Auch lasse ein Wert von 1 ng/ml THC aufgrund der im Laufe des Abbauprozesses stetig steigenden Halbwertzeiten und des sich daraus ergebenden Kurvenverlaufs nicht zwingend darauf schließen, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Bei gelegentlichen Konsumenten könne jedenfalls erst ab einem Wert von 3 ng/ml THC auf einen zeitnahen Cannabiskonsum geschlossen werden (a. a. O. Rn. 73-76). Zu einer Verkehrsbeeinträchtigung könne es aber bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum kommen (a. a. O. Rn. 83, 96).

Daraus ergibt sich, dass die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 in erster Linie wohl den Umstand im Blick hat, dass bei häufigem Konsum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum erhöhte THC-Konzentrationen feststellbar sein können und in solchen Fällen eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr zwar nicht unbedingt als Beleg für einen zeitnahen Konsum herangezogen werden kann, in jedem Fall aber auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Hinsichtlich der hiervon zu unterscheidenden Frage, bei welcher THC-Konzentration die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden kann, geht aus der Empfehlung der Grenzwertkommission aber keine Abkehr von den bisherigen Verlautbarungen hervor. Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verbleibt es daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (ebenso VG Gelsenkirchen a. a. O. Rn. 97; VG Düsseldorf, B. v. 24.11.2015 - 14 L 3652/15 - juris Rn. 33 ff.; VG Münster, B. v. 2.12.2015 - 10 L 1391/15 - VD 2016, 50 Rn. 17 ff.; VG Aachen, B. v. 7.3.2016 - 3 L 972/15 - juris Rn. 12 ff.; ähnlich VG Mainz, U. v. 20.1.2016 - 3 K 509/15.MZ - juris Rn. 25 ff.; offen, aber im Wege der Interessenabwägung zulasten des Fahrerlaubnisinhabers entscheidend VG Düsseldorf, B. v. 30.11.2015 - 6 L 3751/15 - juris; zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ab 1 ng/ml THC bei Gelegenheitskonsumenten vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 389 unter Hinweis auf die Ergebnisse der sog. 1. MaastrichtStudie).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 1. April 2016 um 23.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des Labors K... vom 5. April 2016 hatte eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 46 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

In der Betroffenenanhörung vom 2. April 2016, 00:08 Uhr, gab der Antragsteller an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Das Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut, demgemäß er einer Blutentnahme zugestimmt hat, hat er unterschrieben. Darin ist ausgeführt, er habe am 23. März 2016 um 23.00 Uhr im Freien zwei Joints geraucht.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Mühldorf am Inn (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gab der Antragsteller an, aus Verzweiflung gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, da sein Halswirbel ausgerenkt gewesen sei und er dadurch unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Am 7. April 2016 habe er den Halswirbel korrigieren lassen. Er sei nunmehr schmerzfrei und konsumiere kein Cannabis mehr. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. P... vom 12. Mai 2016 vor, wonach er häufig Schmerzen im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule habe. Hinweise auf regelmäßigen Drogenkonsum oder eine Abhängigkeit bestünden nicht. Zugleich legte er einen Befundbericht des MVZ ... über eine Urinkontrolle am 9. Mai 2016 vor. Danach wurden keine Cannabisrückstände in der Urinprobe gefunden.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Nach eigenen Angaben sei er gelegentlicher Cannabiskonsument. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm sei die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 27. Mai 2016 ab.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.2622). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht fahrungeeignet. Er sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Die Angaben in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen könnten nicht verwertet werden, da er in der Betroffenenanhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Angaben zur Sache zu machen. Er sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, sondern nur aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen. Er habe den Bußgeldbescheid akzeptiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis drohe. Er nehme auch kein Cannabis mehr zu sich. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenscreening, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen können. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Er verliere seine Ausbildungsstelle, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er den Ausbildungsbetrieb bei schlechtem Wetter nicht mit dem Fahrrad erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich entgegen seiner Auffassung um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde selbst zugestanden, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, spielt für die Frage eines gelegentlichen Konsums keine Rolle.

Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 ist am 25. April 2016 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, er hätte den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert, wenn ihm die Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis bewusst gewesen wären, kann dies nicht dazu führen, dass die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Bußgeldverfahren entfällt.

Im vorliegenden Fall ist aber offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.

Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.

Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten der Klage kann vorliegend berücksichtigt werden, dass der Antragsteller das erste Mal im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Darüber hinaus hat er im Mai 2016 eine Urinanalyse durchführen lassen, die keine Auffälligkeiten ergeben hat. Mit seiner Beschwerde hat er selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Zwar ist im vorliegenden Fall für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 18. Mai 2016 entscheidungserheblich und es ist fraglich, ob zum damaligen Zeitpunkt die Prognose gerechtfertigt war, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr unter unzulässigem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. Unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint es aber vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse oder einem negativen Fahreignungsgutachten eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.