Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 3 E L 16.10248

bei uns veröffentlicht am27.03.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragspartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragspartei hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt, im Wintersemester 2016/17 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) im 1. Fachsemester zuzulassen.

Zur Begründung lässt sie vortragen, die LMU habe im Studiengang Medizin, 1. Studienabschnitt (Vorklinik), die vorhandene Kapazität nicht erschöpft.

Die LMU hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2016/17 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/17) vom 14. Juli 2016 in Verbindung mit der Anlage für das Wintersemester 2016/17 für das 1. Fachsemester des Studiengangs Medizin, 1. Studienabschnitt, 882 Studienplätze festgesetzt (Vorjahr: 880 Studienplätze).

Nach der Studierendenstatistik, Stand 13. Dezember 2016, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 917 Studierende immatrikuliert.

Die LMU hat mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Es sei kein Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht worden. Die Kapazität im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, sei bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht. Von den im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester immatrikulierten 917 Studierenden seien 13 beurlaubt, fünf davon erstmals zum Wintersemester 2016/17, acht weitere bereits seit mehreren Semestern. Selbst wenn diese acht Fälle im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht im Studierendenbestand des 1. Fachsemesters berücksichtigt würden, wäre mit dann 909 Studierenden die festgesetzte Ausbildungskapazität von 882 Studienplätzen in jedem Fall ausgeschöpft.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung aufgrund der personellen Ausstattung geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Studienjahres):

Stellen: 122,16 (121,167)

Gesamtdeputat: 893,1156 SWS (886,17)

Deputatsverminderung: 21 (17)

unbereinigtes Lehrangebot: 872,116 (869,17)

Lehrauftragsstunden / 2 : 6,1 (6,75)

Dienstleistgsexp: (0,7939 x 64,5=) 51,2066 (0,7939 x 63,5= 50,4127)

bereinigtes Lehrangebot Sb: 827,0091 (825,5074)

CAp: 1,95414(1,9541)

Summe der Nachfrage in anderen Lehreinheiten: 0,4477

Klinisch-praktische Medizin: 0,1993

Klinisch-theoretische Medizin: 0,0927

Biologie 0,0489

Chemie: 0,0489

Physik: 0,0579

Schwundfaktor: 0,9602 (0,9600)

Das Gericht hat der Antragspartei die Stellungnahme der LMU vom 13. Dezember 2016 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für den Studiengang Medizin. 1. Studienabschnitt enthält. Das Gericht gab der Antragspartei Gelegenheit Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte. Die Antragspartei äußerte sich innerhalb der hierfür gesetzten Frist nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2016/17 Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren.

Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Die Antragspartei hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, an der LMU nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/17 zugelassen zu werden.

Die Antragspartei hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es aufgrund der im gebotenen Rahmen vorgenommenen Überprüfung der Kapazitätsberechnung nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der LMU im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt im Wintersemester 2016/17 im 1. Fachsemester über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 909 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte.

Die Vergabe von 909 Studienplätzen im Wintersemester 2016/17 ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen, Einwände gegen diese Annahme hat die Antragspartei nicht erhoben. In dieser Zahl sind nach Auskunft der LMU, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, keine mehrfach im 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden mehr enthalten. Das Gericht hat auch keinen Anlass zu bezweifeln, dass die eingetretene Vergabe von mehr Studienplätzen, als in der Zulassungszahl festgesetzt waren, allein darauf beruht, dass mehr Studierende, als bei Berechnung der auszusprechenden Zulassungen absehbar war, von ihrer Zulassung Gebrauch gemacht haben und dass dieses Verfahren allein der möglichst zeitnahen Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Kapazität diente.

Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst der von der LMU hierzu abgegebenen Stellungnahme - zugänglich gemacht. Einen konkreten Einwand gegen einzelne in die Kapazitätsberechnung eingestellte Werte hat die Antragspartei nicht erhoben; erst recht wurde nicht in rechnerisch nachvollziehbarerweise vorgetragen, weshalb noch ein weiterer Studienplatz vorhanden sein sollte, an dessen Verteilung - nach den vom Gericht hierfür anzuwendenden Kriterien - die Antragspartei zu beteiligen wäre. Die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung im gebotenen Rahmen hat ebenfalls keinen noch freien Studienplatz im Wintersemester 2016/17 erkennen lassen.

Im vorliegenden Berechnungszeitraum hat sich die Ausbildungskapazität des streitgegenständlichen Studiengangs gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum um zwei Studienplätze von 880 auf aktuell 882 Studienplätze erhöht. Diese Erhöhung beruht auf einer - geringfügigen - Stellenmehrung (um 0,993 Stellen), die im Ergebnis trotz der nun um 4 LVS erhöhten Deputatsverminderungen und eines geringfügig höheren Dienstleistungsexports zu einem (unbereinigten) Lehrangebot (ohne Lehrauftragsstunden) von aktuell 872,116 SWS, das somit um fast 3 SWS über dem entsprechenden Lehrangebot des Vorjahres (869,17) liegt, geführt hat. Das Gericht hat daher keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung der Deputatsverminderungen, da jedenfalls zu Verminderungen in Höhe von 17 LVS bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Studienjahres festgestellt worden war, dass diese Verminderungen durch anderweitige Maßnahmen der Stellenplanung kompensiert waren und sich daher nicht kapazitätsmindernd auswirkten; dasselbe gilt für die festgestellte Differenz von weiteren Verminderungen, da diese im Ergebnis das zur Verfügung stehende Lehrangebot nicht geschmälert haben, sondern dieses im Gegenteil ausgeweitet wurde (zu den kompensierten Deputatsverminderungen in Höhe von 17 LVS vgl. VG München, B.v. 14.3.2016 - M 3 EL 15.10054-juris).

Auch eine etwa bestehende Unklarheit hinsichtlich der Höhe des in die Kapazitätsberechnung einzustellenden Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik führt nicht zum Erfolg des Antrags.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, entscheiden die Hochschulen im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens eigenverantwortlich, welche Lehreinheiten in welchem Umfang an der Ausbildung der Studierenden im jeweiligen Studiengang zu beteiligen sind; die Aufteilung des Curricularnormwertes (CNW) auf die an der Ausbildung der Studierenden beteiligten Lehreinheiten ist vom Studienbewerber hinzunehmen und vom Gericht nicht zu beanstanden, solange der Curricu-larnormwert für einen Studiengang in der Summe nicht überschritten wird (BayVGH, B.v.14.6.2012-7 CE 12.10004-juris Rn. 11).

Zwar wird im vorliegenden Fall bei Addition der einzelnen, auf die gegenwärtig an der Ausbildung der Studierenden im 1. Studienabschnitt Medizin beteiligten Lehreinheiten entfallenden Anteile am Ausbildungsaufwand der in Anlage 7 zur HZV festgesetzte CNW von 2,42 mit der Summe von 2,40184 geringfügig unterschritten. Diese Unterschreitung bleibt jedoch für das vorliegende Verfahren ohne Auswirkung. Da er sich nicht kapazitätsvernichtend, sondern kapazitätsfreundlich auswirkt, kann sich die Antragspartei auf einen unrichtigerweise zu gering angesetzten CAp nicht berufen (vgl. BayVGH, B.v.27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 33, sowie B.v. 11.5.2016 - 7 CE 16.10025 - juris Rn. 7). Die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung geht von dem hinter dem Normwert zurückbleibenden Gesamtausbil-dungsaufwand von 2,40184 aus; eine Anpassung des Ausbildungsaufwands an den CNW von 2,42 durch anteilige Anhebung der Curriculareigenanteile aller an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten würde daher auch den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik erhöhen und damit zu einer gegenüber der festgesetzten Kapazität geringeren Kapazität führen; die Frage der Anhebung des Ausbildungsaufwands an den CNW kann sich daher nicht mehr im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung stellen.

Die Höhe des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik war in den Berechnungen zu vorangegangenen Studienjahren umstritten: Im Beschluss vom 24. August 2010 - 7 CE 10.10213 u.a. - juris - hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem dortigen Vorbringen der Antragspartei auseinandergesetzt, eine vom Studiendekan erstellte Aufstellung aller notwendigen, lehrveranstaltungsspezifischen Einzeldaten ausgewertet und einen CAp von 1,9541 ermittelt, der dem der streitgegenständlichen Kapazitätsberechnung zu Grunde gelegten Wert entspricht; im Beschluss vom 27. August 2010-7 CE 10.10278 u.a. - juris - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Würdigung des dortigen Beschwerdevorbringens einen leicht überhöhten Gesamt-CNW von 2,4320 festgestellt, diesen anteilig im Verhältnis der Curriculareigenanteile der an der Ausbildung beteiligten Lehreinheiten gekürzt und somit für die Lehreinheit Vorklinik einen CAp von 1,9445 ermittelt; auch dieser würde sich jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich auswirken (s. unten).

Da die LMU keinerlei in ihrem Ermessen stehende, kapazitätsmindernde Entscheidungen getroffen hat, musste sich dem Gericht auch keine weitere Sachaufklärung anderer, der Kapazitätsberechnung zu Grunde liegender Parameter aufdrängen. Das Gericht würde nur dann seine Aufklärungspflicht verletzen, wenn die Antrags- oder Klagepartei auf die Vornahme einer bestimmten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätte, das Gericht sie aber gleichwohl unterlassen hätte, oder aber, wenn das Gericht eine weitere Sachaufklärung unterlassen hätte, obwohl sie sich ihm auch ohne Hinwirken der Partei hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 -juris Rn. 26).

Hingegen gibt es keine fallübergreifende, allgemeingültige Antwort auf die Frage, welchen Vortrag das Verwaltungsgericht vom Siudienplatzkläger erwarten darf, bis es in eine Amtsprüfung eintritt oder die Darlegungslast der Hochschule auferlegt; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, B.v. 6.3.2015 - 6 B 41/14 - juris Rn. 30). Das bedeutet, dass das Gericht zu einer umfassenden, unabhängig von der konkreten Fallgestaltung und dem konkreten Vorbringen vorzunehmenden Überprüfung der der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegenden Kapazitätsberechnung und ihrer Parameter auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines dem Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutzes nicht verpflichtet ist. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es vielmehr verfassungsrechtlich (nur) geboten, dass das Gericht auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von seinem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollzieht, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgeht sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigt (BVerfG, B.v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 - BVerfGE 85, 36, Rn. 77). Das Gericht muss daher die Kapazitätsunterlagen anfordern, der Antragspartei zugänglich machen und konkreten Hinweisen der Antragspartei auf eine zu gering berechnete Kapazität nachgehen (vgl. BVerfG, B.v. 31.3.2004 - 1 BvR 356 - BayVBI 2005, 240 Rn. 6). Derartige Einwände hat die Antragspartei jedoch nicht erhoben.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Humanmedizin, 1. Studienabschnitt aufgrund der personellen Ausstattung mit 882 Studienplätzen ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:

Ap = (2xSb)/CAxzp;

Ap = 827,0091 x2 1654,0182

: CAp (= 1,95414) 846,4174

:SF(= 0,9602) 881,5012

gerundet 882 Studienplätze.

Vergleichsberechnung mit CAp 1,9445:

: CAp korrigiert (= 1, 9445) 850,6136

: SF (= 0,9602) 885.8713

gerundet 886 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2016/17, die ebenfalls vollständig erschöpft wäre.

Da im Studiengang Humanmedizin, 1. Studienabschnitt im Wintersemester 2016/17 kein freier Studienplatz mehr vorhanden war, der von der Antragspartei hätte in Anspruch genommen werden können, war der Antrag abzulehnen.

Ob die Antragspartei des vorliegenden Verfahrens - sei es im Hauptantrag, sei es im Hilfsantrag - neben der vorläufigen Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität auch die vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat, wirkt sich nicht entscheidungserheblich aus: Die festgesetzte Kapazität von 882 Studienplätzen ist mit 909 im regulären Vergabeverfahren zugelassenen und immatrikulierten Studierenden, die als kapazitätsdeckend zugelassen anzuerkennen sind, erschöpft.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei eine etwa ergänzend beantragte auch innerkapazitäre Zulassung nach der ständigen Spruchpraxis des erkennenden Gerichts den Streitwert unverändert lässt, da es sich wirtschaftlich gesehen um ein- und denselben Streitgegenstand, nämlich die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Studienabschnitt, im Wintersemester 2016/17, handelt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 3 E L 16.10248

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. März 2017 - M 3 E L 16.10248

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 7 CE 16.10025

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Universität R. (UR) für das Wintersemester 2015/2016. Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihren Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 abgelehnt.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, mit der in der Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2015/2016 an der UR als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/2016) vom 29. Juni 2015 festgesetzten Zahl von 44 Studienanfängern sei die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft. Der in der Kapazitätsberechnung der UR angesetzte Curriculareigenanteil sei zu niedrig und führe bei zutreffender, anhand der Vorgaben der Studienordnung vorzunehmender Berechnung zu einer Überschreitung des vorgegebenen Curricularnormwerts. Der sonach tatsächlich höhere Curricularanteil sei deshalb proportional zu kürzen, woraus sich ein zusätzlicher Studienplatz errechne, der an die Antragstellerin zu vergeben sei.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde und verweist darauf, dass der Curricularnormwert von 7,8 eingehalten sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Zahnmedizin ausgeschöpft hat und die Kapazitätsberechnung nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Der in der Kapazitätsberechnung der UR (deren rechnerische Richtigkeit die Antragstellerin nicht bestreitet) ermittelte Curricularwert der Lehreinheit Zahnmedizin beläuft sich auf 7,7779 und liegt damit knapp unterhalb des gemäß Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 verbindlich einzuhaltenden Curricularnormwerts von 7,80. Soweit die Antragstellerin vorträgt, in die Berechnung des Curricularnormwerts seien mehrere, nach der Studienordnung vorgesehene Lehrveranstaltungen nicht bzw. nicht vollständig miteinbezogen worden (namentlich das Chemische Praktikum für Studierende der Medizin und Zahnmedizin, der Kursus der Medizinischen Terminologie, der Phantomkurs I der Zahnersatzkunde, die Anästhesie und Extraktionslehre mit praktischen Übungen, der Radiologische Kurs unter besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes, die Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Medizinische Mikrobiologie und Hygiene mit Übungen, der Histopathologische Kurs für Zahnmediziner, die Vorlesung Allgemeine Pathologie für Zahnmediziner, die Poliklinik der Dermatologie sowie der Kursus der klinisch-chemischen und klinisch-physikalischen Untersuchungsmethoden), verhilft dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn für die Kapazitätsberechnung ist nicht der von der Universität betriebene tatsächliche Ausbildungsaufwand, sondern ausschließlich der hierfür geltende Curricularnormwert maßgebend. Überschreitet die Universität mit ihrem tatsächlichen Ausbildungsaufwand den Curricularnormwert, so bleibt dies für die rechnerische Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang ohne Bedeutung (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 12.4.2016 - 7 CE 16.10034 u. a. - juris Rn. 8). Die Universität ist im Übrigen in der Gestaltung von Lehre und Studium frei. Sie ist insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Curricularanteils anderer Lehreinheiten zulasten des Curriculareigenanteils der zur Ausbildung der Studierenden im Studiengang Zahnmedizin berufenen Lehreinheit verpflichtet, solange das Lehrpersonal dieser Lehreinheit (Zahnmedizin) die Ausbildung der Studierenden selbst sicherstellen kann. Die von der Antragstellerin gerügte Vorgehensweise der Universität kann schließlich auch nur zur Folge haben, dass der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Curriculareigenanteil - abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen an der Universität - ohnehin (zu) niedrig angesetzt ist und sich damit bereits kapazitätserhöhend auswirkt. Eine darüber hinaus gehende Erhöhung der Ausbildungskapazität kann die Antragstellerin angesichts dessen nicht verlangen (vgl. auch BayVGH, B. v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u. a. - juris Rn. 33).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.