Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - M 4 E 18.3951

published on 23.10.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 23. Okt. 2018 - M 4 E 18.3951
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine ägyptische Staatsangehörige, begehrt eine Duldung. Sie reiste am *. Januar 2018 mit einem Besuchsvisum, gültig für die Schengener Staaten vom … Januar 2018 bis zum … März 2018, über Österreich in die Europäische Union ein.

Die Antragstellerin stellte mit Schreiben vom 22. März 2018 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis. Hierfür legte sie ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom … März 2018 vor, wonach sie gestürzt sei und sich Schulter, Rücken und Steißbein geprellt habe. Sie bekomme Injektionen, konservative Behandlung und Krankengymnastik zwei bis drei Mal in der Woche. Sie müsse engmaschig kontrolliert werden und solle daher bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben. Im Rahmen der Antragstellung gab sie als aktuelle Wohnanschrift in München die Adresse ihres Bruders an, dem sie mit Schreiben vom … März 2018 eine Vollmacht ausstellte, mit dem Inhalt, ihre ausländerrechtlichen Angelegenheiten bei der zuständigen Ausländerbehörde München wahrzunehmen (Bl. … ff., … der Behördenakte).

Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 24. April 2018 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, gültig bis zum 30. Juni 2018.

Nach einem undatierten Aktenvermerk der Antragsgegnerin sprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin am … Juni 2018 bei der Antragsgegnerin unter Vorlage eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin, datiert auf den … Juni 2018, vor (Bl. … und … ff. der Behördenakte). In einem ärztlichen Attest vom … Juni 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin, der bereits das erste Attest ausgestellt hatte, zu dem Ergebnis, dass die Behandlung der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen sei. Es bestünden immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Patientin müsse auch weiterhin behandelt werden und solle daher bis Ende Dezember 2018 in Deutschland bleiben. Die Antragsgegnerin wies den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien.

Der Bevollmächtigte der Antragstellerin legte im Zeitraum vom … Juli 2018 bis zum … Juli 2018 weitere ärztliche Berichte bzw. Atteste bei der Antragsgegnerin vor (Bl. … der Behördenakte). Nach einem fachärztlichen Bericht eines Facharztes für Orthopädie und Schmerztherapie vom … Juni 2018 sei die Antragstellerin bis auf weiteres nicht belastungsfähig. Sie befinde sich in ambulanter Therapie. Laut Anamnese habe die Antragstellerin seit Jahren Wirbelsäulenbeschwerden (an Brust- und Lendenwirbelsäule) und Schmerzen mit Ausstrahlung. Nach dem klinischen Befund leide sie an Muskelverspannung und Bewegungseinschränkung. Als Therapie gibt der Bericht Infiltration/Injektion, Infusion, Physiotherapie und Schmerzmittel (NSAR) an.

Der Facharzt für Allgemeinmedizin verschrieb der Antragstellerin mit Rezept vom … Juni 2018 zehn Mal Manuelle Therapie (zwei Mal pro Woche) und zehn Mal Fango (zweimal pro Woche).

Er stellte am *. Juli 2018 ein ärztliches Attest aus, wonach sich die Antragstellerin in seiner ärztlichen Behandlung befinde, die voraussichtlich sechs Monate dauere und zwei Mal wöchentlich stattfinde.

Nach einem weiteren Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin vom *. Juli 2018 würden die Krankheiten und Beschwerden beseitigt oder zumindest gemildert. Dies erfordere einen Therapieplan, Physiotherapie, Fango, Massage, Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung. Diese notwendige Behandlung gebe es am Wohnsitz der Antragstellerin nicht. Eine Ausreise aus Deutschland und eine Behandlung im Heimatland (Ägypten), die ohnehin bisher nichts „gebracht“ habe, könne er nicht befürworten. Laut Aktenvermerk der Antragsgegnerin … … Juli 2018 gab der Bevollmächtigte der Antragstellerin an, dass es eine Behandlung am Wohnsitz der Antragstellerin nicht gebe, jedoch in der Hauptstadt.

Mit Attest vom … Juli 2018 kam der Facharzt für Allgemeinmedizin zu dem Ergebnis, dass eine Heilung aufgrund der bisherigen Behandlung bis Ende Dezember 2018 möglich erscheine. Sie sei derzeit „100% reiseunfähig“. Werde die Therapie durch eine unzumutbare Ausreise, die durch eine Flugreise gegeben sei, unterbrochen, werde aus medizinischer Sicht die Patientin zu sehr belastet und verschlechtere sich der bisherige Behandlungszustand.

Nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom … Juli 2018 habe der behandelnde Hausarzt und oben genannte Facharzt für Allgemeinmedizin in einem Telefonat vom selben Tag auf Nachfrage bestätigt, dass eine Behandlung (Physiotherapie etc.) lediglich am Wohnort der Antragstellerin nicht möglich sei, im Heimatland jedoch schon.

Mit Schreiben vom … August 2018 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen für die Begründung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht ausreichen würden. Sie bat die Antragstellerin, unverzüglich bis zum 10. August 2018 mit ihrem Pass und der bereits am … Juli 2018 abgelaufenen Fiktion vorzusprechen. Bereits am 27. Juli 2018 habe die Antragsgegnerin den Bevollmächtigten - erfolglos - dazu aufgefordert, mit dem Pass der Antragstellerin vorzusprechen, um eine Grenzübertrittsbescheinigung ausstellen zu können.

Am 9. August 2018 sprach der Bevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vor. Dieser nahm den Antrag der Antragstellerin auf befristete Aufenthaltserlaubnis vom 19. Juni 2018 zurück (vgl. Niederschrift auf Bl. … der Behördenakte). Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einer Frist zur Ausreise bis zum 14. August 2018 aus.

Die Antragstellerin erhob am 10. August 2018 Klage zur Niederschrift mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihre Aufenthaltserlaubnis antragsgemäß zu verlängern (M 4 K 18.3950). Außerdem beantragte sie:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verpflichtet, von Abschiebemaßnahmen abzusehen.

Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie alle von der Antragsgegnerin geforderten Unterlagen eingereicht habe, unter anderem, wie verlangt 2.000 EUR für die ärztlichen Behandlungen bezahlt und den Nachweis eingereicht habe. Sie wolle ihre Behandlung abschließen.

Mit Schreiben vom 14. September 2018, bei Gericht eingegangen am 18. September 2018, beantragte die Antragsgegnerin, die Klage abzuweisen sowie den Antrag gemäß § 123 VwGO als unbegründet abzulehnen.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass ein Attest des Hausarztes nicht ausreichend sei, sondern dass ein entsprechendes Attest eines Facharztes sowie ein Heilplan erforderlich seien. Bei den erfolgten Vorsprachen bei der Antragsgegnerin sei seitens der Antragstellerin unter anderem nachgefragt worden, ob die Antragstellerin arbeiten dürfe, um den im Heimatland arbeitslos gewordenen Ehegatten zu unterstützen. Eine Nachfrage beim Hausarzt zu einem anderen Zeitpunkt habe ergeben, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sei, zu laufen. Nochmalige Telefonate hätten ergeben, dass die weitere Behandlung sehr wohl im Heimatland, wenn auch nicht in der Heimatgemeinde, stattfinden könnte. Die Antragsgegnerin verwies auch auf die am 9. August 2018 erfolgte Rücknahme des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die am 14. August 2018 abgelaufene Grenzübertrittsbescheinigung. Die Antragstellerin halte sich seit 14. August 2018 unerlaubt im Bundesgebiet auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, auch im Klageverfahren (M 4 K 18.3950), sowie die Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht.

1.1. Ein Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht vorliegend nicht, denn die Abschiebung ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich.

Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 31.5.2016 - 10 CE 16.838 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 05.01.2017 - 10 CE 17.30 - juris Rn. 4).

Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird dabei vermutet, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Die Widerlegung der Vermutung kann nach Satz 2 nur durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft gemacht werden. Diese gesetzliche Vermutung hat die Antragstellerin nicht widerlegt.

Das ärztliche Attest vom … März 2018 bescheinigt der Antragstellerin eine Prellung an Schulter, Rücken und Steißbein, weshalb die Antragstellerin unter anderem Krankengymnastik benötige und bis Ende Juni 2018 in Deutschland bleiben solle. Laut ärztlichem Attest vom … Juni 2018 bestehen immer noch Schulter- und Rückenschmerzen. Die Behandlung der Antragstellerin sei noch nicht abgeschlossen sei. Aussagen zu einer Transportunfähigkeit der Antragstellerin werden in diesen Attesten nicht gemacht.

Auch der fachärztliche Bericht vom … Juni 2018 enthält keine Aussage zu einer Transportunfähigkeit der Antragstellerin. Nach dem Bericht sei die Antragstellerin bis auf weiteres nicht belastungsfähig. Sie befinde sich in ambulanter Therapie wegen Wirbelsäulen-Beschwerden an Brust- und Lendenwirbelsäule. Nach den ärztlichen Attesten … … Juli 2018 und *. Juli 2018 befinde sich die Antragstellerin in ärztlicher Behandlung und seien ein Therapieplan, Physiotherapie, Fango, Massage sowie Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung erforderlich. Entsprechend verschrieb der behandelnde Arzt der Antragstellerin mit Rezept vom … Juni 2018 Manuelle Therapie und Fango. Ausführungen zu einer Transportunfähigkeit fehlen.

Erstmals das Attest vom … Juli 2018 enthält die Aussage, die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Werde die Therapie durch eine unzumutbare Ausreise, die durch eine Flugreise gegeben sei, unterbrochen, werde aus medizinischer Sicht die Patientin zu sehr belastet und verschlechtere sich der bisherige Behandlungszustand. Eine Transportunfähigkeit der Antragstellerin im zuvor ausgeführten Sinn ist durch diese Behauptung nicht dargelegt.

Die Antragstellerin hat die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch nicht aufgrund einer vorgebrachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne glaubhaft gemacht. Nach Angaben des behandelnden Arztes sowie des bevollmächtigten Bruders sei eine ärztliche Behandlung lediglich am Wohnsitz der Antragstellerin nicht möglich, im Herkunftsland, insbesondere in der Hauptstadt jedoch schon. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin laut fachärztlichem Bericht vom … Juni 2018 bereits seit Jahren unter den Wirbelsäulenbeschwerden leidet. Aus dem ärztlichen Attest vom *. Juli 2018 ergibt sich überdies, dass sich die Antragstellerin bereits in ihrem Herkunftsland ärztlich behandeln ließ. Deshalb ist von einer angemessenen (Weiter-)Behandlung im Herkunftsland auszugehen. Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt aber ohnehin nur dann vor, wenn - ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat - eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang. Die Atteste enthalten jedoch keinerlei Aussagen darüber, ob und in welcher Weise sich im Rahmen einer Abschiebung die Erkrankung wesentlich, ja lebensbedrohlich verschlechtern würde.

Bei der Entscheidung des Gerichts ist auch darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin nach Aktenlage in der Lage war, mehrmals zur ambulanten Therapie zu gehen sowie bei der Antragsgegnerin vorzusprechen.

Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür liegen zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vor, da die Antragstellerin nach eigenem Vortrag auch in ihrem Herkunftsland ärztlich behandelt werden kann.

1.2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vorliegen, die ihre weitere vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

2. Nach alledem ist der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 23.10.2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine 1977 geborene ägypt
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe
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Tenor I. Unter Abänderung der Nr. I. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. April 2016 wird der Antrag insgesamt abgelehnt. II. Unter Abänderung der Nr. II. des Beschlusses des Bayerischen Verw
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published on 23.10.2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine 1977 geborene ägypt
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Annotations

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.