Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 5 E 19.50027

bei uns veröffentlicht am09.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

II. Der Antrag wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der … geborene Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die vorläufige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller wurde am ... Oktober 2018 durch Beamte der Bundespolizeiinspektion … in einem aus Österreich kommenden Zug einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle unterzogen, bei der er sich mit einem verfälschten italienischen Identitätsdokument auswies. Bei einer Durchsuchung wurde ein syrischer Reisepass gefunden. In seiner Vernehmung gab der Antragsteller an, dass er sich zwei Monate in Griechenland aufgehalten habe und dann über Italien nach Deutschland gereist sei. Sein Reiseziel sei … gewesen, weil dort seine Schwester lebe. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen. Eine Eurodac-Recherche ergab einen Asylantrag des Antragstellers in Griechenland am 30. April 2018 (GR1…).

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 wurde dem Antragsteller von der Bundespolizeidirektion M. - Bundespolizeiinspektion … - die Einreise verweigert und ihm mitgeteilt, dass er nach Griechenland rückgeführt werden solle, „da Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der oben genannte Staat aufgrund der “Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist“ verpflichtet ist, Sie auf- bzw. wieder aufzunehmen. Ein entsprechendes Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren wird eingeleitet (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG).“

Die Bundespolizei sandte am 2. Oktober 2018 eine „Notification of refusal of entry“ mit Angaben zum Antragsteller an eine griechische Kontaktbehörde, die dessen Rückführung zustimmte. Der Versuch einer unbegleiteten Rückführung des Antragstellers mit einem Linienflug von München nach Athen am Abend des 2. Oktober 2018 scheiterte. Auf Antrag der Bundespolizei ordnete das Amtsgericht … mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 die vorläufige Freiheitsentziehung des Antragstellers bis längstens 29. Oktober 2018 an. Am 6. Oktober 2018 wurde der Antragsteller aus der Haft in Begleitung von Beamten der Bundespolizei nach Athen zurückgeführt.

Der Antragsteller ließ am … Oktober 2018 durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erheben und mit Schriftsatz vom ... November 2018 zuletzt beantragen, die Antragsgegnerin - vertreten durch die Bundespolizeidirektion M. - zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu gewähren und dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass seiner Abschiebung nach Griechenland Abschiebeverbote entgegenstehen.

Am ... November 2018 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht München außerdem beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen.

Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil sowohl die Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 als auch die daraufhin durchgeführte Überstellung nach Griechenland am 6. Oktober 2018 offensichtlich rechtswidrig gewesen seien und den Antragsteller in seinen Rechten verletzten.

Der Antragsteller habe einen Anspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland sowie aufgrund erlittener schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen auf die Anerkennung als Flüchtling, jedenfalls auf subsidiären Schutz. Zumindest wäre ein Überstellungsverfahren gemäß der Dublin III-Verordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Einhaltung der entsprechenden Verfahrensvorschriften durchzuführen gewesen.

Zudem habe die Rückführung nach Griechenland gegen Art. 3 EMRK verstoßen, weil die dortigen Bedingungen für Asylsuchende gegen humanitäre Standards in einer Weise verstießen, dass das Asylverfahren in Griechenland systemische Mängel aufweise. Nach der Ankunft in Athen habe der Antragsteller sich in ein Lager begeben müssen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass er vorerst nicht mehr als Geflüchteter registriert sei. Auf Antrag seines griechischen Rechtsbeistandes, der durch die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen habe organisiert werden können, sei sein Verfahren am 22. Oktober 2018 wieder aufgenommen worden, allerdings scheitere die Umsetzung. Er erhalte bis heute keine staatliche finanzielle Unterstützung und auch nicht wieder die Sozialversicherungsnummer, die Arztbesuche außerhalb der notfallärztlichen Betreuung im Krankenhaus ermögliche. Er lebe derzeit von der Zuwendung durch Dritte.

Es sei auch versäumt worden, beim Antragsteller als vulnerabler Person ein Abschiebungsverbot nach Griechenland anzunehmen. Bereits am 7. Juni 2018 sei in Griechenland durch EASO seine Vulnerabilität als Folteropfer festgestellt worden. Hintergrund sei, dass er im Alter von 17 Jahren anlässlich einer Inhaftierung durch die syrische Regierung gefoltert worden sei.

Dass der Antragsteller bis heute keine adäquate ärztliche Versorgung erhalten habe, sei insbesondere deshalb signifikant, weil er intensiv von griechischen Anwälten betreut werde und dennoch aufgrund behördlich-struktureller Defizite keine Beschleunigung bezüglich der ärztlichen Versorgung habe erreicht werden können.

Seit seiner Rückführung seien lediglich sporadische Besuche beim Camp-Psychologen möglich gewesen, welche aber nicht ansatzweise eine adäquate ärztliche Versorgung eines Folteropfers darstellten. Der Antragsteller benötige jedoch dringend eine solche Versorgung, um einerseits die körperlichen Folgeerkrankungen der Folter zu behandeln, aber insbesondere deshalb, um eine psychiatrische Behandlung erhalten zu können. Seine Symptome gingen weit über die einer posttraumatischen Belastungsstörung hinaus. Sein Gesundheitszustand, vor allem in psychischer Hinsicht, habe sich seit seiner Rückführung nach Griechenland zunehmend verschlechtert. Er sei apathisch und zeige suizidale Tendenzen. Er nehme kaum Nahrung zu sich.

Bei seinem letzten Zusammenbruch am … Oktober 2018 wäre die Einweisung des Antragstellers in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung geboten gewesen und sei bereits veranlasst worden. Allerdings würde der Antragsteller dann mit der Polizei zwangsweise abgeführt worden sein. Gerade vor dem Hintergrund der hier vorliegenden Foltergeschichte sei leicht vorstellbar, welche Konsequenzen ein solcher Abtransport durch staatliche Uniformierte in einem bereits dekompensierten Zustand gehabt haben würden. Eine stationäre Einweisung des Antragstellers habe nur knapp abgewendet werden können. Nach diesem Vorfall sei der Antragsteller in der Ambulanz einer psychiatrischen Klinik von einem Psychiater untersucht worden. Die Wartezeiten für eine ambulante medizinische Behandlung bei einem Psychiater, die in seinem Fall erforderlich sei, seien lang. Sollte sein Zustand wieder akut werden, wäre eine Einweisung des Antragstellers die derzeit einzige psychologische oder psychiatrische Behandlungsmöglichkeit, die ihm zur Verfügung stehen würde. Die Zustände in psychiatrischen Kliniken seien jedoch nach einem Bericht des europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über den Besuch des Komitees in Griechenland vom 10. bis 19. April 2018 untragbar.

Der Antragsteller benötige dringend familiäre Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Schwester, um zumindest eine ansonsten drohende weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden. Zwischen ihm und seiner Schwester bestehe eine Abhängigkeit im Sinne des Art. 16 Dublin III-VO. Auch deswegen sei die Antragsgegnerin zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet.

Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da dem Antragsteller in Griechenland aufgrund der zunehmenden Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes irreversible Rechtsgutverletzungen drohten. Es sei ihm nicht zumutbar, diesen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt zu sein. Er sei dringend auf die ihm bisher in Griechenland verweigerte adäquate medizinische Versorgung angewiesen. Diese Interessen überwiegten die Interessen der Antragsgegnerin, weil letztere lediglich fiskalischer Natur seien, da dem Antragsteller Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren sein werde.

Der Antragsteller könne auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt werden. Der konkrete Aufenthalt des Antragstellers sei bekannt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache drohe nicht, da der Antragsteller im Fall einer ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache jederzeit wieder nach Griechenland überstellt werden könne.

Die Bundespolizeidirektion M. hat mit Schriftsatz vom 30. November 2018 für die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch. Es existiere kein Rechtssatz, nach dem die Antragsgegnerin verpflichtet sei, dem Antragsteller die Einreise ohne Erfüllung der Einreisevoraussetzungen zu gestatten.

Die Bundesrepublik Deutschland habe mit Wirkung ab dem 12. Mai 2018 für einen 6-monatigen Zeitraum Grenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Binnengrenze aus Migrations- und sicherheitspolitischen Gründen neu angeordnet. Danach seien Kontrollen aus bloßem Anlass des Grenzübertritts an der gesamten deutsch-österreichischen Landgrenze zulässig. Solange eine solche Grenzkontrolle noch nicht abgeschlossen sei, sei keine Einreise im rechtlichen Sinne erfolgt und somit die Möglichkeit einer Zurückweisung vor Einreise eröffnet. Der Antragsteller sei im Rahmen einer solchen Grenzkontrolle nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels/Visums gewesen.

Aufgrund des Asylantrags, den der Antragsteller bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 1. Oktober 2018, rechtlich gesehen also noch vor einer Einreise nach Deutschland, gestellt habe, seien zwar die asylrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation (Eurodac-Treffer der Kategorie 1 in Griechenland) sei jedoch nicht die Einleitung und Durchführung eines Dublin-Verfahrens durch die deutschen Behörden erforderlich. Vielmehr werde durch die unmittelbare Zurückweisung in den Mitgliedsstaat, in dem der Antragsteller bereits einen Asylantrag gestellt habe (hier Griechenland), dem europarechtlichen Regelungssystem zur Geltung verholfen.

Das Verfahren sei in der Verwaltungsvereinbarung vom 17./18. August 2018 zwischen dem griechischen Migrationsministerium und dem Bundesinnenministerium konkret beschrieben. Diese Vereinbarung sei getroffen worden, um die operative Durchführung der unmittelbaren Zurückweisung in den für die Durchführung des Dublin-Verfahrens bereits zuständig gewordenen Staat (hier Griechenland) zu erleichtern. Dabei gehe es um eine technische Absprache auf behördlicher Ebene zur konkreten Abwicklung der Zurückweisung an der Grenze vor Einreise.

Die Durchführung des Dublin-Verfahrens selbst obliege den griechischen Behörden unter Berücksichtigung der in Art. 16 Dublin III-VO angesprochenen Aspekte, die dort vorzubringen seien. Die Entscheidung eines Mitgliedsstaates, selbst über das Schutzersuchen eines Antragstellers zu entscheiden, sei durch diesen Antragsteller nicht anfechtbar. Die Dublin III-VO diene dem Zweck, einen für die Entscheidung über das Schutzersuchen zuständigen Mitgliedstaat zu finden. Der betreffende Antragsteller sei nicht beschwert, sobald ein solcher Mitgliedsstaat gefunden sei.

Die Zurückweisung des Antragstellers nach Griechenland verletze ihn auch nicht in seinen Rechten aus Art. 3 EMRK. Die Situation in Griechenland habe sich in den letzten Jahren verbessert und verbessere sich fortlaufend, auch durch die erhebliche finanzielle und personelle Unterstützung der EU und der übrigen EU-Mitgliedsstaaten. Der Antragsteller sei nach Athen zurückgeführt worden, wo die positiven Veränderungen für die Situation von Asylbewerbern noch eher griffen als in den übrigen Teilen des Landes.

Im Übrigen belege die Schilderung des Antragstellers über seine Aufnahme in Griechenland, seine Unterbringung und die Behandlung durch die griechischen Behörden, dass seine Situation nicht vergleichbar sei mit der Situation von Asylbewerbern in Griechenland in der Vergangenheit, derentwegen die Verwaltungsgerichte Überstellungen nach Griechenland ausgesetzt hätten. Der Antragsteller sei damit in der jetzigen Situation in Griechenland jedenfalls nicht automatisch und zwangsläufig der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt. Seine Rechte aus Art. 3 EMRK seien damit durch die Zurückweisung nach Griechenland nicht verletzt worden.

Schließlich erlaubten auch Mängel im Sozialsystem Griechenlands für sich allein genommen nicht den Schluss, dass das Risiko einer solchen Behandlung bestehe.

Zudem hätten der Bundespolizei keine Erkenntnisse zu einer besonderen Vulnerabilität des Antragstellers vorgelegen. In der Obhut der Bundespolizei habe er keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen geäußert, obwohl er hiernach ausdrücklich gefragt worden sei.

Athen, wo der Antragsteller nach eigenem Vortrag in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht sei, verfüge über ein ausreichendes Netz an Ärzten, die sowohl die behaupteten körperlichen als auch die behaupteten psychischen Erkrankungen des Antragstellers auf europäischem Niveau behandeln könnten. Diese Behandlung könne auch der Antragsteller als Asylsuchender in Anspruch nehmen. Nach eigenem Vortrag werde er dabei von einer gemeinnützigen Organisation engmaschig betreut. Zudem verfüge er nach eigenen Angaben auch in Griechenland über einen ortsansässigen Rechtsanwalt, der seine Ansprüche als Asylsuchender gegenüber dem griechischen Staat durchsetzen könne.

Für den Fall, dass er in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgenommen werden sollte, bestehe nicht pauschal die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das CPT habe nicht allgemein für alle psychiatrischen Einrichtungen in ganz Griechenland menschenunwürdige Umstände der Freiheitsentziehung festgestellt, sondern die schwierige humanitäre Situation oder beispielsweise unzureichende hygienische Bedingungen aufgrund Überbelegung in bestimmten Einrichtungen kritisiert. Auch sei nicht jeder von CPT festgestellte Mangel ein Nachweis für das Vorliegen von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. So verhalte es sich auch mit einem Bericht des CPT zu einem Besuch in Griechenland in 2018, der zwar schwerwiegende Mängel aufzeige, jedoch weit davon entfernt sei, für ganz Griechenland eine allgemein gegebene, erhebliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung von Flüchtlingen aufzuzeigen. Vielmehr werde eine Anzahl von Einzelfällen individuellen Fehlverhaltens und konkreter Umstände in bestimmten Einrichtungen aufgezeigt und der griechische Staat aufgefordert, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um auch solchen Einzelfällen vorzubeugen. Die Antwort der griechischen Regierung belege, dass der griechische Staat die Hinweise des CPT ernst nehme und geeignete Maßnahmen ergreifen wolle, um die erkannten Mängel abzustellen.

Die Behauptung eines Abhängigkeitsverhältnisses des Antragstellers zu seiner Schwester im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO sei bei den griechischen Behörden vorzubringen und von diesen zu prüfen. Art. 16 Dublin III-VO sei lediglich eine ermessenslenkende Vorschrift. Sie verschaffe einem Antragsteller keinen einklagbaren Anspruch auf Wahrnehmung des Selbsteintrittsrechts oder ein Recht auf Gestattung der Einreise in einen anderen Mitgliedsstaat. Ob die materiellen Voraussetzungen des Art. 16 Dublin III-VO vorliegend gegeben seien, sei daher nicht entscheidungserheblich.

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei ihm zumutbar, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens in Griechenland zu verbleiben.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2019 beantragte die Bundespolizeidirektion M. für die Antragsgegnerin die Klageabweisung unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Antragsverfahren.

Mit Beschluss vom 28. März 2019 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten zum Klage- und Antragsverfahren (M 5 E 19.50027 und M 25 E 18.5443, sowie M 5 K 19.50026 und M 25 K 18.5044) sowie auf die vorgelegte Akte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist nach § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin, vertreten durch die Bundespolizei, im Wege einer einstweiligen Anordnung in Form der Regelungsanordnung nach § 123 Absatz 1 Satz 2 VwGO verpflichtet werden solle, den Antragsteller auf ihre Kosten zurückzuholen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet vorläufig zu gestatten. Eine endgültige Aufhebung der Einreiseverweigerung vom 2. Oktober 2018 kann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hingegen nicht begehrt werden.

2. Der so ausgelegte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch sonst zulässig. Er tritt nicht nach § 123 Abs. 5 VwGO hinter einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO zurück, weil das Rechtsschutzziel des Antragstellers die Gestattung seiner vorläufigen Einreise in das Bundesgebiet ist und hierfür in der Hauptsache die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. VG München, B.v. 28.2.2019 - M 25 S 19.383 - juris Rn. 16; B.v. 6.6.2017 - M 24 E 17.2217 - juris Rn. 16).

3. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Aber auch wenn diese Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vorliegen, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn einem Antragsteller in vollem Umfang das gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann.

Allerdings gilt im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines effektiven Rechtsschutzes das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.

4. Vorliegend ist der Antrag auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so dass er keinen Erfolg haben kann.

a) Eine vorläufige Gestattung der Einreise des Antragstellers mit der von ihm bezweckten Folge seiner Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 18 Abs. 1 Asylgesetz / AsylG), einer dortigen Stellung eines Asylantrags und sodann der Durchführung eines Asylverfahrens oder zunächst eines sog. Dublin-Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) und ggf. Entscheidung über eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) würde im Ergebnis zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Denn bereits die Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung eines zuständigen Mitgliedsstaates könnte keine nur vorläufige Maßnahme sein, sondern würde - insbesondere im Hinblick auf die dabei zu wahrenden Fristen z.B. für ein Wiederaufnahmegesuch - zu einem endgültigen Ergebnis führen. Erst recht würde das für die nachfolgende Durchführung eines Asylverfahrens gelten. An einer bloßen Gestattung der Einreise ohne Durchführung dieser Verfahren kann der Antragssteller hingegen schon kein rechtlich schützenswertes Interesse haben.

b) Es ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in seinem Hauptsacheverfahren obsiegen wird. Der Antragsteller hat nach im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung gegenüber der Antragsgegnerin nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO.

Zwar nimmt danach der Mitgliedsstaat, der eine Person an einen anderen Mitgliedsstaat überstellt hat, diese Person unverzüglich wieder auf, wenn sie irrtümlich überstellt wurde oder einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung oder der Überprüfung einer Überstellungsentscheidung nach Vollzug der Überstellung stattgegeben wurde. Aber unabhängig von der Frage, ob diese Norm einen individualschützenden Charakter hat, bietet sie in der zweiten Variante jedenfalls keine Rechtsgrundlage für eine Rückführung in den Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, zur dortigen Durchführung eines Rechtsbefehlsverfahrens, sondern setzt ein solches mit erfolgreichem Abschluss voraus. Im Übrigen wurde der Antragsteller auch nicht im Sinne der ersten Variante irrtümlich überstellt, denn sein aktueller Aufenthalt in Griechenland steht im Einklang mit den Regelungen der Dublin III-VO über den zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne des Art. 1 Dublin III-VO. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird.

aa) Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich nicht aus Art. 9 Dublin III-VO im Hinblick auf eine in Deutschland lebende Schwester des Antragstellers, weil Geschwister schon nicht zu den Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO gehören.

bb) Vielmehr ist Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers originär zuständig.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Griechenland. Unabhängig davon belegt der Eurodac-Treffer (GR1…), dass der Antragsteller in Griechenland am 30. April 2018 einen Asylantrag gestellt hat. Die Zuständigkeit Griechenlands ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da es gem. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf die Situation zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem Mitgliedstaat ankommt. Damit ist vorliegend Griechenland der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

Darüber hinaus haben die griechischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch der Bundespolizei stattgegeben, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO). Darüber liegt zwar in der Akte keine ausdrückliche Bestätigung vor. Es ergibt sich aber aus der E-Mail-Korrespondenz vom 2. bis 5. Oktober 2018, nach der Einigkeit zwischen der Bundespolizei und der griechischen Behörden über die Rückführung des Antragstellers erzielt wurde.

cc) Die Antragsgegnerin wurde auch nicht wegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Griechenland nach Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-VO vom die Zuständigkeit prüfenden zum zuständigen Mitgliedsstaat.

Nach dem für die Zusammenarbeit der EU-Staaten im Vollzug des europäischen Rechts relevanten Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) entspricht.

Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.).

Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris Rn. 86 ff.; BVerwG, B.v. 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens international Schutzberechtigten erwarten würden. Einer Überstellung würde aber nur entgegenstehen, dass für einen Betroffene das Risiko gegeben wäre, sich nach der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 92 ff.)

Dies zugrunde gelegt, ist zur Überzeugung der Kammer nicht zu erkennen, dass konkret der Antragsteller in Griechenland einer menschenunwürdigen Behandlung im vorgenannten Sinne ausgesetzt ist bzw. noch sein wird.

(1) Dies ergibt sich im Allgemeinen aus der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen wurde 2011 von den Mitgliedstaaten zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21.1.2011 (30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland a.a.O.) und des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten stellt diese fest, dass Griechenland seitdem beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Aussichten seien gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EUrechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 22).

(2) Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass das griechische Asylsystem auch aktuell noch systemische Schwachstellen aufweise (VG Düsseldorf, U.v. 19.12.2017 - 12 K 15680/17.A - juris Rn. 22 ff.; VG Dresden, B.v. 16.11.2017 - 6 L 1187/17.A - juris Rn. 22 f.). Die erkennende Kammer teilt diese Auffassung jedoch nicht. Sie schließt sich unter Verweis auf deren ausführliche Begründungen der Auffassung in den aktuelleren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Regensburg (U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 15 ff), des Verwaltungsgerichts Ansbach (U.v. 20.9.2018 - AN 14 K 18.50495 - juris Rn. 23 ff.) und des Verwaltungsgerichts Köln (B.v. 19.2.2018 - 14 L 4188/17.A - juris Rn. 27 ff.) an, weil keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass sich die Situation in Griechenland seit der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 2016 - der erhebliches Gewicht zukommt - systemisch wieder signifikant verschlechtert hätte.

(3) Was den Antragsteller im Besonderen betrifft, zeigt sich im Rahmen der summarischen Prüfung anhand seines eigenen Vortrags, dass er konkret und individuell auch nicht von systemischen Schwachstellen betroffen ist.

Die Empfehlung einer Überstellung auf der Grundlage einer Einzelfallzusicherung ist durch den Geschehensablauf vorliegend bereits überholt. Der Antragsteller wurde überstellt und erhielt in Griechenland schon nach seinen eigenen Angaben eine Unterkunft in einem Aufnahmelager in Athen und Zugang zu psychologischer Betreuung und medizinischer Versorgung. So wurde vorgetragen, dass der Antragsteller in einer Situation der Dekompensation am 31. Oktober 2018 eigentlich in eine stationäre Einrichtung hätte gebracht werden müssen und solches auch bereits veranlasst war. Warum genau es dann doch nicht zu dieser Einweisung gekommen ist, wird nicht vorgetragen. Es wird lediglich erklärt, dass eine Verbringung durch uniformierte Polizeibeamte dem Gesundheitszustand des Antragstellers wohl abträglich gewesen wäre. Das lässt den Schluss zu, dass sich letztlich der Antragsteller gegen eine stationäre Aufnahme in einer entsprechenden psychiatrischen Einrichtung entschieden hat. Das ist aber nicht den griechischen Behörden anzulasten. Angaben über angeblich fehlende finanzielle Unterstützung hingegen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

(4) Soweit die Europäische Kommission empfahl, die ihrer Ansicht nach zur Zeit der Empfehlung unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) zu berücksichtigen, ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller selbst weder in seiner Vernehmung durch die Bundespolizei am 1. Oktober 2018 noch in seiner Anhörung vor dem Amtsgericht … am 3. Oktober 2018 etwas vortrug, woraus auf seine nun im Antragsverfahren geltend gemachte besondere Schutzbedürftigkeit als vulnerabler Person hätte geschlossen werden können. Gelegenheit hierzu hätte er ausweislich der jeweils erstellten Protokolle gehabt.

Letztlich bestand angeblich eine ursprüngliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers als angebliches Folteropfer bereits in Griechenland. Die nunmehr angeblich eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, insbesondere in psychischer Hinsicht, ist nach der Überstellung nach Griechenland aufgetreten. In keiner Hinsicht jedoch liegt eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung in - weil die Überstellung bereits erfolgt ist - analoger Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Glaubhaftmachung vor.

Aber selbst wenn der Antragsteller nunmehr eine solche qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorlegen würde, ergäbe sich nichts anderes. Denn letztlich liegt eine Behandlung und medizinische Versorgung des Antragstellers im Falle einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in der Verantwortung des griechischen Staates und seiner Behörden. Das ist den Zuständigkeitsregelungen nach der Dublin III-VO immanent. Und auch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta gewähren grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren (vgl. VG Regensburg, U.v. 3.1.2019 - RN 11 K 18.31292 - juris Rn. 14). Erst recht vermitteln sie keinen Anspruch auf Überstellung in einen Staat nach Wahl eines Betroffenen, in dem er sich eine bessere Versorgung erhofft als die, die ihm im zuständigen Mitgliedsstaat zuteilwird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 97).

dd) Aus einem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis des Antragstellers zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester im Sinne des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO folgt nichts anderes. Diese Norm vermittelt kein Individualrecht und keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, denn sie richtet sich an die Mitgliedsstaaten („…, so entscheiden die Mitgliedsstaaten in der Regel, …“). Zudem würde hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung einer schweren Krankheit das oben Gesagte gelten.

ee) Zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ist die Antragsgegnerin schließlich auch nicht verpflichtet.

Danach kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedsstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das können aber nur andere Gründe sein als systemische Schwachstellen im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen des an sich zuständigen Mitgliedsstaates, denn diese Fallkonstellation ist bereits in Art. 3 Abs. 2 UA 2 und 3 Dublin III-VO geregelt (hierzu siehe oben).

Vom Antragsteller wurde in dieser Richtung zwar wiederum die angeblich dringend notwendige familiäre Unterstützung durch seine in Deutschland lebende Schwester angegeben. Im Hinblick auf humanitäre Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, stellt Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO jedoch lediglich die „jederzeit“ gegebene Möglichkeit eines Ersuchens des an sich zuständigen Mitgliedsstaates an einen anderen Mitgliedsstaat zur Verfügung. Diese Norm vermittelt keinen Individualanspruch, wie das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen aus Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zeigt.

c) Außerdem ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache nicht erforderlich, um unzumutbare Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Es ist ihm zuzumuten, sein Verfahren von Griechenland aus zu betreiben und die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Für das hiesige Hauptsacheverfahren wird er zur Wahrung seiner Rechte von seinem Bevollmächtigten vertreten. Zur Durchsetzung seiner Rechte im Asylverfahren in Griechenland - auch hinsichtlich angeblich gänzlich fehlender staatlicher finanzieller Unterstützung - kann sich der Antragsteller nach eigenem Bekunden eines dort ansässigen Rechtsanwalts bedienen. Unterkunft hat der Antragsteller nach eigenem Vortrag in einer Einrichtung in Athen ebenso erhalten wie medizinische Versorgung, als sie erforderlich war. Wartezeiten für eine ambulante psychiatrische Behandlung bestehen auch im Bundesgebiet. Sollte eine stationäre psychiatrische Behandlung erforderlich sein, so liegt es am Antragsteller, diese auch wahrzunehmen. Es ist nichts substantiiert dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in sämtlichen psychiatrischen Kliniken in Griechenland ausnahmslos menschenunwürdige Zustände bestehen würden oder der Antragsteller konkret solchen ausgesetzt sein würde. Auch zu seiner Schwester kann er offensichtlich Kontakt halten.

5. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 5 E 19.50027

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 5 E 19.50027

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 5 E 19.50027 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 18 Aufgaben der Grenzbehörde


(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 5 E 19.50027 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 5 E 19.50027 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Sept. 2018 - AN 14 K 18.50495

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird in Ziff. 3 und 4 aufgehoben. 2. Der Bescheid der Beklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Feb. 2019 - M 25 S 19.383

bei uns veröffentlicht am 28.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein pakistan

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 03. Jan. 2019 - RN 11 K 18.31292

bei uns veröffentlicht am 03.01.2019

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 13.4.2018 wir

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juni 2017 - M 24 E 17.2217

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, ein syrisch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Apr. 2014 - A 11 S 1721/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.Die Revisio

Referenzen

(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn

1.
er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3.
er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit

1.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

(5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt mit seinem Antrag die vorläufige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller reiste erstmals im Sommer 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 1. September 2017 einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 4. Oktober 2017 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden wurde zurückgenommen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 19. März 2018 eingestellt.

Der zwischenzeitlich ausgereiste Antragsteller versuchte am 21. Dezember 2018 um 8:10 Uhr über den ehemaligen Grenzübergang L.-Z. als Insasse eines aus Österreich kommenden Flixbusses erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 verfügte die Antragsgegnerin gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 AufenthG eine Einreiseverweigerung gegenüber dem Antragsteller, da er ohne gültige Ausweisdokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel einreisen wollte.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2019 legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2018 ein. Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 half die Antragsgegnerin dem Widerspruch nicht ab.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2019 als unzulässig abgelehnt. Der dagegen eingelegte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2019 abgelehnt (M 23 S 19. 30253).

Am 8. Januar 2019 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Augsburg,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. Januar 2019 gegen die Einreiseverweigerung vom 21. Dezember 2018 anzuordnen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise in das Bundesgebiet zu gestatten.

Der Zurückweisung des Antragstellers stehe § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG entgegen. Der Antragsteller habe unstreitig einen Asylfolgeantrag gestellt. Asylsuchende seien zwar nicht von der Visumspflicht befreit, dürften aber an der Grenze nicht zurückgewiesen werden. Der Schutz des § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG sei nicht auf Erst-Antragsteller beschränkt, auch der Folge-Antragsteller habe ein verfassungsunmittelbares Recht auf Einreise und vorläufigen Aufenthalt und zwar auch dann, wenn sein Aufenthalt nicht gestattet, sondern lediglich geduldet sei. Bei einem Asylfolgeantrag dürfe eine Abschiebung erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes erfolgen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Insbesondere wollte der Antragsteller nach Deutschland einreisen, um die Familieneinheit wiederherzustellen. Seine Ehefrau und seine 4 Kinder wohnten in Deutschland und seien Asylbewerber. Der Familie könne die Trennung vom Antragsteller nicht zugemutet werden. Dabei sei auch der sich aus Art. 6 GG ergebende Schutz der Familie zu beachten.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2019 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Die Einreiseverweigerung sei zu Recht ergangen, da der Antragsteller, nachdem sein Asyl-Erstantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei, bei der versuchten Einreise einen Asylfolgeantrag gestellt habe, der nicht zu einer Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG geführt habe. Das Bundesamt habe den Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt. Der Umstand, dass sich Ehefrau und Kinder des Antragstellers zwischenzeitlich in Deutschland aufhielten und hier einen Asylantrag gestellt hätten, verschaffe dem Antragsteller keinen Anspruch auf Gestattung der Einreise.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist soweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs beantragt wird unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich der Antrag darauf richtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen, ist dieser Antrag unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Rechtsschutzziel ist die Einreise in das Bundesgebiet. Damit ist in der Hauptsache die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BayVGH B.v. 3.8.17 - 10 CE 17.1235 - juris; VG München B.v. 19.4.2016 - M 24 S 15.5285 - beckonline, BeckRS 2016, 46843). Im Eilverfahren kann die Einreise nur mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchgesetzt werden, § 123 Abs. 5 VwGO.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Gewährung der Einreise ist zulässig, aber nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also der Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Es fehlt bereits an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Einreise. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2018 ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig.

Nach § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückgewiesen. Gem. § 14 Abs. 1 AufenthG ist eine Einreise u.a. unerlaubt, wenn der Ausländer entweder einen erforderlichen Pass oder Passersatz nach § 3 Abs. 1 AufenthG nicht besitzt, den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder eine Einreisesperre nach § 11 Abs. 1, 6 oder 7 AufenthG besteht. Der Antragsteller war am 21. Dezember 2018 weder in Besitz eines gültigen Reisedokuments noch eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland. Seine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG war abgelaufen. Zudem bestand auf Grund des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Oktober 2017, bestandskräftig seit 19. März 2018, eine Einreisesperre von 30 Monaten.

Der Antragssteller ist auch nicht „faktisch“ eingereist. Dem Antragsteller wurde unmittelbar an der Grenze, am Grenzübergang L.-Z., die Einreise verweigert. Er ist auch nicht dadurch eingereist, dass er nun in der JVA Erding untergebracht ist, weil er sich dort in Zurückweisungshaft und sich aus diesem Grund immer noch unter der Kontrolle der Grenzbehörde i.S.d. § 13 Abs. 2 S. 2 AufenthG befindet (vgl. dazu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, 2018, zu § 13, Rn. 15).

Ein Anspruch auf Einreise ergibt sich auch nicht aus § 18 AsylG. Dabei kann offen bleiben, ob § 18 AsylG überhaupt auf Folgeanträge nach § 71 AsylG anwendbar ist. Die Anwendung des § 18 AsylG im Rahmen des § 71 AsylG ist nicht ausdrücklich geregelt (vgl. dazu Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage, 2018, zu § 18 AsylG, Rn. 11). Denn der vom Antragsteller gestellte Folgeantrag wurde bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. Januar 2019 abgelehnt. Der dagegen gestellte Eilantrag blieb ebenfalls erfolglos. Der Antragsteller ist damit weiterhin vollziehbar ausreisepflichtig, § 71 Abs. 5, § 75 Abs. 1 AsylG. Dem Antragsteller ist damit zu Recht die Einreise verweigert worden, denn dem Ausländer an der Grenze stehen keine weitergehenden Bleiberechte als einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber den Ausländerbehörden im Inland zu.

Ebenoswenig ergibt sich aus § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG ein Anspruch auf Einreise. Ein Fall des § 15 Abs. 4 S. 2 AufenthG, § 18 AsylG liegt nicht vor, da der erste Asylantrag des Antragsstellers bereits bestandskräftig abgelehnt wurde und die Aufenthaltsgestattung abgelaufen ist. Der vom Antragssteller gestellte Asyl-Folgeantrag nach § 71 AsylG führt erst dann zu einer Gestattung des Aufenthalts, wenn das Bundesamt festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, § 71 Abs. 1 AsylG. Dies ist hier nicht der Fall. Das Bundesamt hat den Folgeantrag vom 4. Januar 2019 mit Bescheid vom 11. Januar 2019 als unzulässig abgelehnt. Der dagegen erhobene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. Februar 2019 abgelehnt.

§ 15 Abs. 1 AufenthG ist nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass zum Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG eine Einreise zu ermöglichen wäre, wobei vorliegend schon nicht glaubhaft gemacht wurde, dass es sich tatsächlich um die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers handelt, zumal die Familie nicht gemeinsam eingereist ist. Aus Art. 6 Abs. 1 GG ergibt sich nämlich regelmäßig kein Anspruch des Ausländers, die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft gerade in Deutschland zu verwirklichen, weshalb ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder auf Familiennachzug grundsätzlich nicht besteht. Die einfachgesetzlichen Regelungen zum Familienasyl nach § 26 AsylG bzw. der § 27ff., § 36a AufenthG zum Familiennachzug gewährleisten in verfassungskonformer Art und Weise den Schutz von Ehe und Familie hinsichtlich Drittstaatsangehörigen. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht nicht. Im Übrigen ist der Tatbestand der § 26 AsylG. bzw. der § 27ff., § 36a AufenthG im vorliegenden Fall auch nicht erfüllt.

Schließlich ist die angekündigte Zurückweisung nach Pakistan rechtmäßig. Eine gesetzliche Regelung, in welchen Staat die Zurückweisung erfolgen kann, fehlt. Sie richtet sich damit nach den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln. Als Zielstaat kommt dabei nur ein Staat in Betracht, der völkerrechtlich zur Aufnahme des Ausländers verpflichtet ist. Dies ist unter anderem immer derjenigen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (vgl. Westphal in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, 2016, § 15, Rn. 24f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Nov. 2018, § 15 AufenthG, Rn 4). Beim Antragssteller handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen. Es ist daher ermessensgerecht, den Antragssteller in seinen Herkunftsstaat, Pakistan, zurückzuführen. Die Auswahl zwischen mehreren Zurückweisungszielen hat nach dem Gesichtspunkt einer effektiven Zurückweisung und nach den Belangen der Bundesrepublik Deutschland und der Schengen-Staaten zu erfolgen. Das Asyl-Erstverfahren des Antragstellers ist seit dem 19. März 2018 bestandskräftig abgeschlossen. Der Folgeantrag ist als unzulässig abgelehnt worden. Der dagegen eingelegte Eilrechtsschutz blieb ohne Erfolg. Der Antragsteller hat damit weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Aufenthaltsrecht im Rahmen der Gewährung internationalen Schutzes. Effektiv ist damit nur eine Zurückweisung in seinen Herkunftsstaat.

Bezüglich Pakistans liegen keine in § 15 Abs. 4 S. 1 AufenthG genannte Zurückweisungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 bis 9 AufenthG vor. Die Zurückweisungsverbote hat das Bundesamt in seinen Bescheiden vom 4. Oktober 2017 und 19. Januar 2019 geprüft und verneint. Weiteres wurde auch vom Antragsteller nicht vorgetragen.

Ebensowenig liegen tatsächliche Zurückweisungshindernisse (z.B. Passlosigkeit, ungeklärte Identität) vor (vgl. Nr. 15.4.2.1. der Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz - AVwV). Es ist nicht ersichtlich, dass die Zurückweisung nicht in absehbarer Zeit auch tatsächlich vollzogen werden könnte.

3. Nach alldem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein syrischer Staatsangehöriger, versuchte am … April 2017 an der Grenzübergangsstelle … in die Bunderepublik Deutschland einzureisen.

Mit Bescheid vom … April 2017 verfügte die Antragsgegnerin gemäß Art. 14 Schengener Grenzkodex i.V.m. § 15 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine Einreiseverweigerung gegenüber dem Antragsteller, da er ohne gültige Ausweisdokumente und ohne gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel an der Grenze erschienen sei.

Am … Mai 2017 beantragte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, dem Antragsteller bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorläufig zu gestatten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe einen Zwillingsbruder, der bereits vor mehreren Monaten in die Bundesrepublik eingereist sei und dort einen Asylantrag gestellt habe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe diesem subsidiären Schutz zuerkannt. Der Antragsteller beabsichtige nun ebenfalls, zu seinem Zwillingsbruder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, um dort einen Asylantrag zu stellen. Am … April 2017 habe der Antragsteller gegen 21.30 Uhr an der Grenzübergangsstelle … in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen. Mit Bescheid vom gleichen Tag habe die Antragsgegnerin eine Einreiseverweigerung verfügt, da der Antragsteller ohne gültige Reisedokumente vorgesprochen habe bzw. nicht über ein gültiges Visum oder einen Aufenthaltstitel verfüge. Der Antragsteller halte sich derzeit unter der im Rubrum angegebenen Adresse auf. Die Einreise in die Bundesrepublik sei nicht erfolgt. Der Antragsteller beabsichtige, in der Bundesrepublik Deutschland Asyl zu beantragen. Dies habe er gegenüber dem diensttuenden Grenzkontrollbeamten auch unmissverständlich geäußert. Dennoch sei ihm die Einreise verwehrt worden. Der Antragsteller habe gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom … April 2017 am … Mai 2017 Widerspruch eingelegt. Ihm sei nicht zuzumuten, abzuwarten, bis über den Widerspruch rechtskräftig entschieden worden sei. Die Einreise zum Zwecke der Asylantragstellung sei ihm vorläufig zu gestatten.

Mit Schreiben vom … Mai 2017 legte der Antragsgegner die Sachakte der Bundespolizei vor. Mit weiterem Schreiben vom … Mai 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag zurückzuweisen.

Es fehle bereits an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller halte sich in Italien (in einem sicheren Drittstaat) auf. Er habe eine italienische Adresse. Sein aktueller aufenthaltsrechtlicher Status in Italien sei nicht bekannt. Es sei ihm unbenommen, sich in Italien registrieren zu lassen und die Erlangung eines Aufenthaltstitels für Italien zu betreiben. Er könne auch aus dem Ausland ein Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland betreiben; das Erfordernis einer Einreise ergebe sich daraus nicht. Die Voraussetzungen einer Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung eines Rechts des Antragstellers sei nicht erkennbar. Es werde lediglich ohne nähere Begründung behauptet, es sei ihm nicht zuzumuten, in Italien die rechtskräftige Entscheidung über seinen Widerspruch abzuwarten. Die Dringlichkeit der Entscheidung sei nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Er erfülle die bestehenden Pass- und Visa-Voraussetzungen für eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht, da er nicht die eine Einreise legitimierenden Dokumente vorweisen könne. Sein syrischer Reisepass sei von …2015 bis …2017 gültig gewesen und mithin abgelaufen. Entgegen dem Vorbringen seiner Prozessvertretung habe der Antragsteller im Rahmen seiner Befragung zum Anlass der Einreise nach Deutschland gerade nicht unmissverständlich geäußert, Asyl in Deutschland beantragen zu wollen. Auf die konkrete Frage, ob er in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden, habe er im Rahmen der Befragung zum Anlass der Einreise am … April 2017 ausdrücklich erklärt: „Nein, ich werde nicht verfolgt“. Er habe weiter erklärt: „In meinem Land ist Krieg, besonders in dem Ort, in dem ich lebte. Ich bin geflüchtet, weil ich keinen Wehrdienst leisten wollte. Ich möchte Schutz“. Diese Äußerungen würden kein unmissverständliches Schutzersuchen im Sinne des Art. 16a Grundgesetz,§ 2 Asylgesetz (AsylG) darstellen. Zu der Mitteilung, ein Zwillingsbruder lebe in Deutschland, werde darauf hingewiesen, dass ein Bruder kein Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 lit. g) Dublin-III-VO sei, so dass sich daraus keine Pflicht des Staates zum Schutz der Familie ableiten lasse.

Die Einreiseverweigerung sei rechtmäßig gewesen. Sie sei sofort vollzogen worden (§ 15 AufenthG,Art. 14 Abs. 3 Satz 4 Schengener Grenzkodex). Das Widerspruchsverfahren könne daher auch nicht zu einer Aufhebung der Einreiseverweigerung führen, genauso wenig zu dem gewünschten Rechtsschutzziel einer Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Antragsteller habe keine Rechtsposition, um aus Italien zur Asylantragstellung vorläufig nach Deutschland einzureisen. Ungeachtet dessen käme es einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich, wenn dem Antragsteller eine Einreise vorläufig gestattet würde.

Mit Beschluss vom … Juni 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.

1. Auf Antrag kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung u.a. nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit dem Eilantrag sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund geltend und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO).

2. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Verwaltungsgericht München insbesondere örtlich zuständig, weil der streitgegenständliche Bescheid von der Bundespolizeiinspektion … erlassen wurde, die ihren Sitz im Regierungsbezirk Oberbayern und damit im Gerichtsbezirk hat (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO,§ 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO, Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO).

3. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft in Form der Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) mit dem Ziel der Gestattung der Einreise, da in der Hauptsache die Verpflichtungsklage die statthafte Klage wäre (§ 123 Abs. 5 VwGO).

4. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Vorliegend wurde ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat gegenüber der Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Gestattung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.

4.1. Nach § 15 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, an der Grenze zurückgewiesen. Da der Antragsteller weder im Besitz eines gültigen Reisedokuments noch eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland ist, wäre seine Einreise am … April 2017 unerlaubt gewesen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG,Art. 6 Abs. 1 lit a) und lit b) Schengener Grenzkodex i.V.m. § 1 Abs. 1 EG-VisaVO und deren Anlage 1).

4.2. Aufgrund seines Vorbringens im Rahmen der Befragung zum Anlass der Einreise, „dass in seinem Land Krieg sei, besonders in dem Ort, in dem er lebte, und er geflüchtet sei, weil er keinen Wehrdienst habe leisten wollen, und er Schutz wolle“, ist dem Antragsteller auch nicht unabhängig vom Fehlen eines gültigen Reisedokuments und eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels die Einreise zu gestatten (§ 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nicht zurückgewiesen werden, solange ihm ein Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist.

Insoweit ist vorliegend zweifelhaft, ob in dem Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der Befragung zum Anlass der Einreise bereits die Äußerung eines Asylbegehrens zu sehen ist. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte, wäre dem Antragsteller auch nach der Vorschrift des § 18 AsylG die Einreise zu verweigern gewesen.

4.2.1. Nach § 18 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) ist ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.

Ihm ist jedoch u.a. die Einreise zu verweigern, wenn er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) einreist oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG).

Von der Einreiseverweigerung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) u.a. abzusehen, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (§ 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG).

4.2.2. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. im Hinblick auf welchen Staat von der Antragsgegnerin ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO) eingeleitet würde, da der Antragsteller jedenfalls von Österreich kommend am Grenzübergang Kiefersfelden aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) einreisen wollte, so dass ihm bereits deshalb die Einreise zu verweigern war (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylG).

Im Rahmen des Eilantrages wurde auch weder geltend, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass die Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften der Dublin-III-VO für die Durchführung eines Asylverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller zuständig ist, so dass nach § 18 Abs. 4 Nr. 1 AsylG von der Einreiseverweigerung hätte abgesehen werden müssen. Eine nach der gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO verbindlichen Rangfolge des Zuständigkeitskriterienkatalogs vorrangige Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich jedenfalls nicht daraus, dass der Zwillingsbruder des Antragstellers in Deutschland lebt und hier subsidiären Schutz erhalten hat. Da Geschwister nach der verbindlichen Definition des Art. 2 lit g) Dublin-III-VO schon begrifflich keinen Familienangehörigen i.S. der Dublin-III-VO sind und der Antragsteller ebenso wie sein Zwillingsbruder volljährig ist, sind die Zuständigkeitsregelungen der Art. 8 bis 11 Dublin-III-VO nicht einschlägig.

5. Da der Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erfolglos bleibt, kommt es auf die rechtliche Bewertung des Passus „bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00“ vorliegend nicht an. Es sei jedoch darauf hinwiesen, dass nach § 172 VwGO ein etwaiges Zwangsgeld bis 10.000,00 Euro gegen eine Behörde erst nach deren Säumnis angedroht und erst nach fruchtlosem Fristablauf festgesetzt werden kann.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der unterliegende Teil hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1985 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört zu den Punjabi. Er verließ nach seinen Angaben Pakistan am 25.02.2012 und kam am 26.03.2012 nach Italien, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 03.06.2012 reiste er nach seinen Angaben auf dem Landweg über die Schweiz oder Frankreich nach Deutschland.
Am 18.06.2012 stellte er einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte daraufhin am 18.10.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien. Am 30.11.2012 erfolgte die Zustimmung Italiens zur Rücküberstellung des Klägers.
Mit Bescheid vom 03.12.2012 erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Ein Zustellungsnachweis befindet sich nicht bei den Akten; jedenfalls wurde der Bescheid mit einem Begleitschreiben vom 15.01.2013 zur Post gegeben. Die für den 31.01.2013 vorgesehene Überstellung nach Italien konnte nicht durchgeführt werden, da der Kläger nicht angetroffen wurde.
Am 28.01.2013 erhob der Kläger Klage und machte geltend, eine Abschiebung nach Italien sei nicht zulässig. Er habe in Italien gar keinen Asylantrag gestellt. Auch bestehe die Gefahr der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung in Italien. Die Beklagte hätte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Mit Beschluss vom 14.03.2013 (A 12 K 332/13) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2012 enthaltene Abschiebungsanordnung an und gab der Beklagten auf, dem Regierungspräsidium Karlsruhe die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mitzuteilen.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 17.06.2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 03.12.2012 auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland auf den ausdrücklichen Antrag des Klägers, sein Asylverfahren fortzuführen. Zur Begründung führte es aus: Zwar sei Italien der zuständige Mitgliedstaat. Allerdings leide das Asylsystem Italiens unter sog. systemischen Mängeln im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, sodass die Bundesrepublik von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse.
Auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Beklagten ließ der Senat durch Beschluss vom 14.08.2013 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Am 05.09.2013 hat der Beklagte unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet: Zunächst sei davon auszugehen, dass das Zuständigkeitsregime der Dublin-Verordnung keine subjektiven Rechte der Asylbewerber begründe. Im Übrigen gelte nach der Rechtsprechung des EuGH eine generelle Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention erfolge. Dass in Bezug auf Italien ernsthaft und erwiesenermaßen zu befürchten sei, dass systemische Mängel zwangsläufig mit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung der überstellten Asylbewerber einhergingen, könne nicht eingewandt werden. Nach den vorliegenden Quellen, insbesondere von UNHCR, seien derartige Befürchtungen nicht gerechtfertigt.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2013 - A 12 K 331/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf die gewechselten Schriftsätze. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
17 
Die zu Recht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27a AsylVfG gestützte Verfügung der Beklagten, mit der der Asylantrag als unzulässig qualifiziert und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sein Asylantrag durch die Bundesrepublik Deutschland geprüft wird.
I.
18 
Die Klage ist allerdings schon unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird (wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 21.12.A - juris). Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde; solches ist hier jedoch nicht erkennbar. Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 96; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170 Rn. 33) zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier die Schweiz oder Frankreich) zu ersuchen. Aus diesem Grund käme auch ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Hinzukommt im Übrigen in diesem Zusammenhang weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 07.03.1995 (9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80) und vom 05.09.2013 (10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.). Dieses muss aber gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts überholt). Ungeachtet dessen scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein spezifischer Verpflichtungsausspruch deshalb aus, weil die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahrens selbst keinen Verwaltungsakt darstellt bzw. dessen Erlass voraussetzt. Wenn überhaupt, wäre nur eine allgemeine Leistungsklage statthaft.
II.
19 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber unbegründet.
20 
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Italien der zuständige Mitgliedstaat und daher der Asylantrag unzulässig ist, weshalb auch zu Recht die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet wurde.
21 
1. Die Frage, welcher Mitglied- oder Vertragsstaat für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist, beantwortet hier die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II).
22 
Auch wenn von der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen ist, kommt die zwischenzeitlich erlassene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) noch nicht zur Anwendung. Nach Art. 49 VO Dublin III ist die Neuregelung erst für Anträge auf Internationalen Schutz sowie Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme oder Wiederaufnahme anzuwenden, die ab dem 01.01.2014 gestellt wurden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Bundesgebiet bereits im Jahr 2012 Asyl beantragt. Auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Klägers wurde noch im Jahr 2012 gestellt und von Italien im gleichen Jahr positiv beschieden.
23 
Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Folgendem, wobei offen bleiben kann, ob es sich vorliegend um einen Aufnahmefall handelt, was der Fall wäre, wenn der Kläger, wie er durchgängig geltend macht, in Italien keinen Asylantrag gestellt hätte, oder ob von der Fallkonstellation einer Wiederaufnahme auszugehen ist, wenn der Mitteilung von Italien zu folgen wäre, dass die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II vorliegen:
24 
Falls ein Fall der Aufnahme vorliegt, gilt Folgendes: Nach den Angaben des Klägers war dieser von der Türkei kommend mit einem Boot über eine „Insel“ nach Italien gekommen. Sollte er dabei Griechenland berührt haben, so wäre an sich gem. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin II Griechenland (in erster Linie) zuständig. Da aber Überstellungen nach Griechenland wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens nicht mehr durchgeführt werden können und dürfen, war zunächst ebenfalls nach Art. 10 Abs. 1 VO Dublin II Italien zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O. Rn. 96). Allerdings ist in der Folgezeit die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil diese die Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens von drei Monaten nach Art. 17 Abs. 1 VO Dublin II nicht eingehalten hatte. Indem jedoch Italien der Aufnahme ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 VO Dublin II), ist Italien wiederum zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens.
25 
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nach der erfolgten Zustimmung durch Italien nicht auf die Versäumung der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens berufen und diesen Umstand nicht gegen eine Überstellung einwenden kann. Die jeweiligen Fristbestimmungen dienen hiernach ebenfalls einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (so auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris).
26 
Damit sind die Betroffenen aber nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untätig bleiben und weder ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat stellen noch in eine Sachprüfung eintreten sollte. Um nicht mit dem unionsrechtlichen Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens auf Prüfung des Asylantrags (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O. Rn. 79; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. Rn. 35 und vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - a.a.O. Rn. 59), das auch im Interesse der Betroffenen in der Verordnung Niederschlag gefunden hat (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 79), in einen unauflösbaren Konflikt zu geraten, ist es der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gestattet, durch die Stellung eines verspäteten Übernahmeersuchens eine vom Antragsteller oder der Antragstellerin bereits in zulässiger Weise in die Wege geleitete Sachprüfung abzubrechen; erst recht gilt dies, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits eine sachliche Prüfung begonnen hatte, sofern man nicht ohnehin hierin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bzw. ein Gebrauchmachen von der Souveränitätsklausel sehen will (vgl. zu Einzelheiten GK-AsylVfG § 27a Rn. 177). Andernfalls wäre ein wesentlicher Geltungsgrund des Dublinsystems selbst grundsätzlich infrage gestellt (a.A. etwa OVG Rheinl.-Pfalz., Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris, ohne sich aber mit dem Problem weiter auseinanderzusetzen), wobei die zentrale Bedeutung des Beschleunigungsgebots nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Fristenregime nach der VO (EU) 604/2013 (VO Dublin III) noch verschärft wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 UA 2).
27 
Hat daher der Antragsteller oder die Antragstellerin während der Zeit, während der die Bundesrepublik im Hinblick auf die Versäumung der Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens zuständig war, den Anspruch auf sachliche Prüfung geltend gemacht und insoweit eine zulässige und unmittelbar eine sachliche Entscheidung des Gerichts eröffnende Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben (vgl. hierzu noch unten) und damit in uneingeschränkter Konformität mit dem nationalen Verfahrensrecht, das insoweit selbst nicht in Widerspruch mit den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II steht, die Grundlage einer inhaltlichen Prüfung gelegt, kann der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ einer Verweigerung oder gar einem Abbruch der sachlichen Prüfung und der Stellung eines Aufnahmeersuchens während die Bundesrepublik Deutschland wegen der Versäumung der Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens noch zuständig ist, entgegenstehen. Bei dieser Ausgangslage würde sich nämlich bei einer typisierenden Betrachtungsweise der Zeitpunkt einer sachlichen Prüfung durch den anderen Mitgliedstaat in einer Weise verzögern, die dem Beschleunigungsanliegen des Dublinsystems grundlegend zuwiderliefe, da voraussetzungsgemäß eine Zustimmung des anderen Mitgliedstaats (noch) nicht vorliegt. Insoweit wird man ein subjektives Recht auf Unterlassen der Stellung eines Aufnahmeersuchens, jedenfalls aber einer späteren Überstellung, nicht verneinen können. Wurde hingegen im vorgenannten Sinn die Grundlage für eine sachliche Prüfung während der Zuständigkeit der Bundesrepublik noch nicht gelegt, so ist zwar das unionsrechtliche Beschleunigungsgebot grundsätzlich auch negativ berührt. Liegt jedoch mittlerweile eine Zustimmung des ersuchten (an sich unzuständigen) Mitgliedstaat vor, so kann im Falle einer zeitnahen Überstellung noch mit einer ebenfalls zumutbaren und zeitnahen Sachprüfung durch diesen gerechnet werden, zumal die Betroffenen ohnehin die bisherige Untätigkeit klaglos hingenommen hatten und sie es im Übrigen in der Hand haben, durch eine schnelle und zügige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat das Verfahren zusätzlich zu beschleunigen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Untätigkeitsklage nach den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus zu richten wäre und nicht auf die Verpflichtung zur Bescheidung oder gar die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 3 m.w.N.),
28 
Eine zulässige und eine gerichtliche Sachprüfung eröffnende Untätigkeitsklage (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) kann allerdings nicht vor Ablauf der für die Stellung eines Aufnahmeersuchens maßgeblichen Frist von drei Monaten (vgl. Art. 17 Abs. 1 VO Dublin II) erhoben werden (nach Art. 21 Abs. 1 UA 1 bzw. 2 VO Dublin III beträgt die Freist nunmehr drei bzw. zwei Monate), wobei diese Frist zufällig identisch mit der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden, weil die Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens abgelaufen ist, so ist allerdings schon aus verwaltungsorganisatorischen Gründen ein Beginn der Sachprüfung nicht unmittelbar geboten mit der Folge, dass für eine im Einzelfall zu bestimmende Übergangszeit noch ein zureichender Grund für eine Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO vorliegen wird. Das unionsrechtliche Beschleunigungsgebot wäre im Übrigen hier noch nicht im Kern berührt, wenn das Bundesamt noch unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens während der vorgenannten Übergangszeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Stellung eines Übernahmeersuchens nachholen würde, über dessen Erfolg oder Misserfolg dann ohnehin regelmäßig binnen zweier Monate Klarheit bestünde (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin II bzw. Art. 22 Abs. 7 VO Dublin III), und zwar ungeachtet der Frage, ob die Betroffenen die auf eine Sachprüfung hinführende Untätigkeitsklage bereits erhoben hatten oder sie nunmehr erst noch erheben. Hatte der oder die Betreffende die Untätigkeitsklage bei Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens bzw. der des § 75 Satz 2 VwGO bereits erhoben, hat es das Verwaltungsgericht in der Hand, durch die Setzung einer angemessenen und ausreichenden Frist nach § 75 Satz 3 VwGO die zeitliche Dimension für die Möglichkeit einer Nachholung des Aufnahmeersuchens für die Bundesrepublik Deutschland zu konkretisieren. Bleibt die Bundesrepublik in dieser Übergangszeit untätig, d.h. stellt sie nicht ihrerseits unverzüglich ein Aufnahmeersuchen, so liegt kein zureichender Grund mehr vor mit der Folge, dass dann die Untätigkeitsklage uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 25).
29 
Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen vor Ablauf der Frist nach § 75 Satz 3 VwGO zu oder läuft die Frist für die Beantwortung des Ersuchens ab (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin II bzw. Art. 22 Abs. 7 VO Dublin III), so würde der ersuchte Mitgliedstaat noch zuständig und eine Überstellung wäre nach dem Regime von Dublin II (wie auch nach Dublin III) ungeachtet einer möglicherweise bereits erhobenen Untätigkeitsklage noch zulässig, eine gerichtliche Sachprüfung wäre durch einen nach wie vor bestehenden zureichenden Grund auch mit Blick auf das System bzw. den Mechanismus von Dublin gesperrt. Dies wäre jedoch spätestens dann nicht mehr der Fall, wenn die Bundesrepublik die Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung nach Art. 19 Abs. 4 VO Dublin II (Art. 28 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III) nunmehr fruchtlos verstreichen lassen würde mit der Folge, dass sie wieder für die Prüfung des Gesuchs zuständig geworden wäre.
30 
Ausgehend hiervon kann der Kläger bei der gegebenen Sachlage unter keinen Umständen für ihn günstige Schlussfolgerungen aus der Versäumung der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens herleiten, ungeachtet der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Untätigkeitsklage erhoben hatte. Denn hier hatte die Bundesrepublik Deutschland das Übernahmeersuchen zwar nach Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens, aber noch unverzüglich nach deren Ablauf gestellt. Der Senat kann offen lassen, ob es eine absolute zeitliche Obergrenze für die Stellung eines (verspäteten) Übernahmeersuchens geben muss, auf die sich der oder die Betroffene auch berufen kann, selbst wenn er oder sie eine Untätigkeitsklage nicht erhoben hat oder erhebt. Allerdings wird dagegen sprechen, dass im Falle einer hier zu unterstellenden Untätigkeit des oder der Betroffenen infolge der sehr kurzen Beantwortungsfristen nach Stellung eines Übernahmeersuchens in einem solchen Fall ohnehin nur eine marginale weitere Verzögerung eintreten kann, die der oder die Betroffene aber bislang klaglos hingenommen hatte.
31 
Geht man davon aus, dass der Kläger in Italien schon einen Asylantrag gestellt hatte, so ergibt sich für ihn keine günstigere Sichtweise. Denn in diesem Fall war das Wiederaufnahmeersuchen der zweifellos unzuständigen Bundesrepublik nach Art. 20 VO Dublin II nicht fristgebunden. Für alle ab dem 01.01.2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen wäre aber mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III nunmehr eine Frist von zwei bzw. drei Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 2 VO Dublin III) einzuhalten, weshalb zukünftig die oben dargestellten Grundsätze ebenfalls gelten werden.
32 
Wenn teilweise in der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis hier die Frist des Art. 17 Abs. 1 VO Dublin II analog angewandt wird (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2014 - 25 K 8830/13.A - juris), so sieht der Senat hierfür keine tragfähige Grundlage, fehlt es doch schon an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine durch einen Analogieschluss zu schließende systemwidrige Lücke vorliegen könnte, und nicht vielmehr eine politische Entscheidung des Normsetzers. Der Senat lässt auch offen, ob hier eine äußerste Grenze besteht, nach deren Überschreitung es der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots nicht mehr erlaubt wäre, den oder die Betroffene noch zu überstellen, und dann aufgrund eines Selbsteintritts auch eine Sachentscheidung treffen müsste, die auch von den Betroffenen durchgesetzt werden könnte. Denn diese Frage würde sich bei einer Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach - wie hier - nur vier Monaten schon von vornherein nicht stellen. Abgesehen davon besteht im vorliegenden Fall eine grundlegend andere Ausgangssituation, weil - mögliche systemische Mängel einmal hinweggedacht - es die Betroffenen, die voraussetzungsgemäß in dem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, durch eine zeitnahe Rückkehr dorthin in der Hand haben, eine baldige Sachentscheidung herbeizuführen. Von weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sieht der Senat ab, da sich diese Fragen, wie dargelegt, nicht mehr stellen werden.
33 
Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 20 Abs. 2 VO Dublin II, d.h. wegen Überschreitung der sog. Überstellungsfrist, auf die Bundesrepublik zurückgefallen. Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14.03.2013 die aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, ist, solange dieser Beschluss Bestand hat, der Lauf der Frist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gehemmt, falls sie überhaupt in Lauf gesetzt wurde (vgl. zur Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08, Petrosian - NVwZ 2009, 639, Rn. 53; vgl. auch GK-AsylVfG § 27a Rn. 227 ff.).
34 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II.
35 
a) Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O.), die der Unionsgesetzgeber nunmehr in Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III umgesetzt hat, ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist nämlich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRCh aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 der Charta und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O.).
36 
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
37 
Allerdings stellt nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der VO Dublin II und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts wie auch von Art. 4 GRCh durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 83). Das Zuständigkeitssystem ist hier deshalb nur dann zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78 ff.).
38 
Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im System selbst angelegt sind und von denen Asylbewerber generell oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
39 
Wesentliche Kriterien für die zu treffende Feststellung, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. In seinem Urteil vom 21.01.2011 (M.S.S./Belgien und Griechenland - Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Unterbringung von Asylbewerbern in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden sei. Es gebe auch zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen zu überfüllten Zellen, Schlägen durch Polizisten und unhygienischen Bedingungen in dem Haftzentrum neben dem internationalen Flughafen von Athen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer monatelang und ohne Perspektive in extremer Armut gelebt habe und außer Stande gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygieneartikel und eine Unterkunft - aufzukommen. Er sei über Abhilfemöglichkeiten nicht angemessen informiert worden und habe in der ständigen Angst gelebt, angegriffen beziehungsweise überfallen zu werden.
40 
Art. 3 EMRK kann aber nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. -, a.a.O., Rn. 249, m.w.N). Etwas anderes gilt aber nach der genannten Entscheidung des EGMR, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen.
41 
Wenn der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O.) als Voraussetzung für eine unzulässige Überstellung an einen anderen an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen sog. systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen fordert, dass diese Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh durch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe gestützt wird, so setzt dies voraus, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sind; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, Rn. 32; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).
42 
Daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rn. 263 f.) verschiedentlich auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in Griechenland abgestellt und diese besonders erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen die Betroffenen sich im fraglichen Mitgliedstaat schon einmal aufgehalten und dabei eine relevante Schlechtbehandlung erfahren hatten, bei der Feststellung systemischer Mängel des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen sind. Die Ausführungen haben lediglich die Funktion, die allgemein gewonnenen Erkenntnisse zusätzlich plausibel zu machen und gewissermaßen zu verifizieren.
43 
b) Dieses zugrunde gelegt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asylverfahren in Italien jedenfalls heute unter systemischen Mängeln leidet, die den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Italien einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein.
44 
aa) Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Italien durchaus ein ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahren installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine zweckentsprechende Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht.
45 
Zunächst ist festzuhalten, dass das eigentliche materielle Prüfungsverfahren selbst als effektiv beschrieben wird, keine wesentlichen strukturellen Mängel aufweist und zu einer durchaus zufriedenstellenden Schutzquote führt (vgl. UNHCR, UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 8 ff.).
46 
Das in Italien installierte Asyl- und Aufnahmeverfahren kann wie folgt beschrieben werden: Nach Einreichung des Asylantrags werden die Asylbewerber zunächst für maximal 35 Tage in den sog. CARA („Centri di Accoglienza per Richiendenti Asilo“) unterbracht. Teilweise werden allerdings Asylsuchende auch in den für Migranten, die nicht um Asyl nachgesucht haben, bereitgehaltenen Aufnahmeeinrichtungen (CDA - „Centri di Accoglienza“) aufgenommen. Im Anschluss hieran ist ein Übergang in das Aufnahmesystem SPRAR („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati“) vorgesehen, das nicht nur aus staatlichen Einrichtungen besteht, sondern aus einer Vielzahl von Unterkünften, die von den Kommunen, den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen sowie von anderen Nichtregierungsorganisationen betrieben und in denen auch zahlreiche differenzierte Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Der regelmäßige Aufenthalt ist auf sechs Monate begrenzt, kann aber bis zu einem Jahr ausgedehnt werden (vgl. hierzu SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 22 ff.; UNHCR, a.a.O., S. 10 ff.; CIR und Ecre, Asylum Information Database, National Country Report Italy, November 2013, S. 43). Die Tatsache, dass das System offensichtlich nur funktionieren kann, weil der italienische Staat auf eine Palette nicht-staatlicher Ressourcen zurückgreifen kann, wobei es dabei aber auch zu unübersehbaren durch Informationsdefizite verursachten Koordinierungsproblemen gekommen ist, die erst in jüngster Zeit in Angriff genommen wurden (vgl. SFH, a.a.O., S. 12), ist unerheblich und führt zu keinem relevanten Mangel des italienischen Asylsystems. Denn aus der Sicht des Unionsrechts, namentlich des hierdurch geforderten Grundrechtsschutzes, ist gewissermaßen der Erfolg geschuldet, der auch auf eine Umsetzung eines richtig verstandenen Subsidiaritätsprinzips gründen kann.
47 
Nach einem positiven Abschluss des Verfahrens sind die international Schutzberechtigten grundsätzlich den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung („Permesso di Soggiorno“), haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und Zugang zu den Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems (mit allen Mängeln und Defiziten, wie sie auch für die eigenen Staatsangehörigen gelten). Eine staatlich organisierte Unterbringung ist dabei nicht mehr vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. etwa SFH, a.a.O., S. 22, 25; UNHCR, a.a.O., S. 14 f.).
48 
bb) Demgegenüber sind allerdings Mängel des Aufnahmeverfahrens sowie seines Vollzugs nicht zu übersehen, ohne dass - jedenfalls heute - diese Mängel insgesamt zu dessen weitgehender Funktionsunfähigkeit führen würden.
49 
Ein übereinstimmend beschriebener struktureller Mangel bestand darin, dass die Erstaufnahme nach einer Asylantragstellung bei der Questura erst dann erfolgte, wenn die offizielle förmliche Registrierung (sog. „verbalizzazione“) vorgenommen worden war. Zwischen beiden Akten konnte - im Wesentlichen aber nur in den Großstädten, insbesondere in Rom und Mailand - ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen, in dem wegen des noch fehlenden Zugangs zum Aufnahmesystem die Asylbewerber auf sich gestellt waren und daher konkret Obdachlosigkeit drohen konnte (vgl. SFH, a.a.O., S., 12; CIR und Ecre, a.a.O., S. 13 f.). Mittlerweile wurden allerdings die zuständigen Behörden im Sommer 2013 nach einer Intervention der EU-Kommission angewiesen, dass die Registrierung bereits bei der Stellung des Asylantrags zu erfolgen hat (vgl. SFH, a.a.O., S. 12). Nicht unbedenklich und schwer nachvollziehbar ist es auch, dass schon die Stellung des Antrags (und daher der Zugang zum gesamten Asylsystem) überhaupt von einigen Behörden zumindest davon abhängig gemacht wird, dass die Betroffenen eine Wohnbescheinigung bzw. eine Kontaktadresse vorlegen, jedenfalls soweit der Antrag nicht an der Grenze, insbesondere auf einem Flughafen gestellt wird. Allerdings werden von den zuständigen Behörden auch von Nichtregierungsorganisationen ausgestellte (teils „virtuelle“) Adressen akzeptiert, wobei vermutlich diese dann als eine Art Briefkasten fungieren (vgl. SFH, a.a.O., S. 11 f.; CIR und ECRE, a.a.O., S. 13).
50 
In der Vergangenheit waren die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass mit Rücksicht auf die hohen Zugangszahlen von Asylbewerbern in den letzten Jahren (v.a. in den Jahren 2008 bis 2011) das Asylsystem Italiens so erheblich belastet war, dass die Aufnahmekapazitäten offenkundig nicht mehr ausreichend waren und eine schnelle Abhilfe zunächst auch wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Italien nicht geleistet wurde. Bereits im Jahre 2011 entwickelte Italien allerdings einen ersten Notaufnahmeplan, mit dem zunächst 26.000 Plätze bereitgestellt wurden (vgl. AA vom 21.01.2013 an OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR, a.a.O., S. 10 ff.); zugleich wurden im SPRAR-System die zur Verfügung stehenden Plätze aufgestockt, wobei es sich dabei allerdings teilweise auch um „Umwidmungen“ gehandelt haben könnte (vgl. SFH, a.a.O., S. 22). Auch werden aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums bis zum Jahre 2016 die Unterbringungskapazitäten um weitere Plätze in der Größenordnung von 16.000 erhöht (vgl. SFH, a.a.O., S. 22; auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 42, 44 f. und 47). Schließlich sollen durch ein neues Informationssystem „Vestanet“ die Verfahrensabläufe verbessert werden mit dem Ziel einer spürbaren Verkürzung der Verfahren, insbesondere einer Optimierung der Verteilungen und Zuweisungen (SFH, a.a.O., S. 12). Diese Entwicklungen werden von UNHCR insgesamt positiv beurteilt mit der Folge, dass dieser sich nicht gegen Überstellungen von Asylbewerbern an Italien ausgesprochen hat (vgl. a.a.O., S. 17; vgl. auch dessen Ergänzende Informationen vom März 2014). Dass heute ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Unterkunftsbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten bestehen könnte, lässt sich ausreichend belastbar den verwerteten Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Stellungnahme von UNHCR nicht folgern, dass heute die nach wie vor bestehenden Engpässe, die aber allenfalls regionalen Charakter haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 12 f.), dazu führen würden und könnten, dass Asylbewerber in signifikanter Zahl und typischerweise der Obdachlosigkeit überlassen wären. Auch der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. S. 13 ff.; vgl. auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 24 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass Obdachlosigkeit von Asylbewerbern gewissermaßen an der Tagesordnung wäre und eine charakteristische Erscheinungsform ausmachen würde. Wenn dort auf ein im Mai 2013 geführtes Interview Bezug genommen wird (a.a.O., S. 41), wonach es bei Rückkehrern „relativ häufig“ passiere, dass sie auf der Straße landeten, so ist dieses vor dem Hintergrund der vorgenannten Erkenntnismittel weder nach Quantität noch nach der regionalen Zuordnung hinreichend aussagekräftig und belastbar. Die Tatsache, dass solches andererseits nicht ausgeschlossen ist und die Betroffenen ggf. zeitweise in Notunterkünften (namentlich von Kirchen und Nichtregierungsorganisationen) unterkommen müssen (vgl. auch SFH, a.a.O., S. 15 ff., 33 ff.), begründet keine systemischen Mängel nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs, und zwar auch dann nicht, wenn man in Rechnung stellt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln zumindest in Rom und Mailand Obdachlosigkeit bzw. das Leben in verlassenen oder besetzten Häusern ein nicht mehr zu übersehendes allgemeines Phänomen ausmacht (vgl. zu den Verhältnissen in Rom, Florenz und Mailand SFH, a.a.O., S. 36 ff.), wobei es sich dabei wohl überwiegend um international schutzberechtigte Personen, aber auch solche, die sich zu keinem Zeitpunkt in einem Asylverfahren befunden hatten, handeln dürfte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass beispielsweise festgestellte Fälle von Obdachlosigkeit und völlig unzureichende Wohnverhältnisse nicht allein dem italienischen Asylsystem zugerechnet werden dürfen. CIR und ECRE (a.a.O., S. 42) weisen darauf hin, dass auch immer wieder eine nicht unerhebliche Zahl von Personen, die im Land verteilt wurden, schlicht untergetaucht sind und unauffindbar waren und dadurch zu den festgestellten Missständen beitragen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade die Massierung in den Großstädten, wie Rom und Mailand, monokausal dem italienischen Asylsystem zur Last gelegt werden kann, und nicht vielmehr auch von den dort lebenden Personen - aus welchen Gründen auch immer - bewusst die Entscheidung getroffen wird, in den Großstädten zu verbleiben oder überhaupt erst dorthin zu gehen.
51 
Bei der inhaltlichen und qualitativen Bewertung des Asylsystems darf zudem nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der italienische Staat in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen hat und auch weiter unternimmt, um die durch stark angestiegene Flüchtlingszahlen verursachten Mängel zu beheben (vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris), die allerdings auch in nicht unerheblichem Maße darauf beruhten, dass der italienische Staat nicht rechtzeitig und angemessen den Herausforderungen entgegengetreten war.
52 
Wenn jüngsten Presseberichten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 11.04.2014) zu entnehmen ist, dass in diesem Frühjahr die Zahl der über das Mittelmeer ankommenden Flüchtling in Italien wieder erheblich angestiegen ist, kann mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit auch mit Hilfe der EU ins Werk gesetzten Reform- und Ausbaumaßnahmen daraus nicht abgeleitet werden, das italienische Asylsystem werde wieder, wie schon vor dem Jahre 2012 in einem solchen Maße überfordert sein, dass die Bejahung systemischer Mängel ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste.
53 
cc) Für sog. Dublin-Rückkehrer vermag UNHCR ebenfalls keine grundlegenden Unzulänglichkeiten zu erkennen, wobei er aber einschränkend darauf hinweist, dass bedingt durch die beschriebenen Engpässe solche Rückkehrer mitunter eine Reihe von Tagen in einer Aufnahmeeinrichtung auf dem Flughafen verbringen müssen, die von Nichtregierungsorganisationen versorgt, somit eben nicht regelmäßig in die Obdachlosigkeit entlassen werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 13). Auch CIR und ECRE (a.a.O., S. 42 ff.) beschreiben lediglich Unzulänglichkeiten, messen aber ausdrücklich diesen keinen das gesamte System negativ prägenden und dieses infrage stellenden Charakter bei. Mitunter kommt es allerdings zu Problemen deshalb, weil die nicht-staatlichen Organisationen, die die Rückkehrer auf den Flughäfen betreuen, nicht ausreichend über deren Ankunft informiert wurden (SFH, a.a.O., S. 14). CIR und ECRE (a.a.O., S. 25) konstatieren aber auch hier Verbesserungen.
54 
dd) Dass die relevante Teilgruppe der Familien mit Kindern, zu der der Kläger nicht rechnet, besonders nachteilig betroffen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. SFH (a.a.O, S. 41) berichtet sogar, dass Mütter mit Kindern vornehmlich durch kirchliche Stellen eher bevorzugt aufgenommen werden, es dann aber - bedingt durch die knappen Aufnahmekapazitäten - auch zu vorübergehenden Familientrennungen kommen könne (vgl. auch UNHCR, a.a.O., S. 13, wonach Familien und andere besonders verletzliche Personen vermehrt in den CARAs verblieben, aber jedenfalls untergebracht werden).
55 
Auch wenn kein förmliches System der Früherkennung besonders verletzlicher Personen in das italienische Asylsystem implementiert ist, so wird insgesamt deren Behandlung als zufriedenstellend beschrieben (CIR und ECRE, a.a.O., S. 33).
56 
ee) Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Die oben beschriebene rechtliche Situation dieses Personenkreises, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser den italienischen Staatsbürgern umfassend gleichgestellt ist, bedingt aber faktisch, dass die Betroffenen, was Unterkunft und Erzielung des Lebensunterhalts betrifft, ein Stück weit auf sich selbst gestellt sind. Sie können teilweise (mit nicht unerheblichen Wartezeiten) im SPRAR-System unterkommen, wobei im Hinblick auf die betriebene Vermehrung von Unterkunftsplätzen hier eine Verbesserung eintreten wird. Zudem stellen die Gemeinden und Kirchen bzw. den Kirchen nahestehende Organisationen landesweit (Not-)Unterkünfte zur Verfügung (vgl. SFH, a.a.O., 22, 27, 30). Auch wenn hier selbst Familien mit Kindern gelegentlich in Notunterkünften, Obdachloseneinrichtungen und Behelfssiedlungen unterkommen müssen und im Jahre 2012 rund 1700 international Schutzberechtigte (in Rom, Florenz und Mailand) in verlassenen bzw. besetzten Häusern lebten (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 15; vgl. hierzu auch oben bb), davon gelegentlich auch Frauen, so kann insgesamt und landesweit gesehen nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Asylbewerber bei einem Verweis auf das Asylsystem Italiens im Falle der Anerkennung der Schutzberechtigung tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (SFH, a.a.O., S. 47 ff.). Es gibt nach allen verwerteten Erkenntnismitteln keinen Anhalt dafür, dass Asylbewerber von Einzelfällen abgesehen am Rande des Existenzminimums oder gar darunter leben müssten.
57 
Wenn die Situation psychisch Kranker (während des Asylverfahrens wie auch danach) als besonders prekär bezeichnet wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 38), so bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob insoweit ggf. regelhaft ein nicht befriedigter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht, da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis rechnet. Im Übrigen ist der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem auch tatsächlich im Wesentlichen gewährleistet, wenn es auch bei der Erlangung der sog. Gesundheitskarte gelegentlich zu Problemen kommt, bis eine offizielle Wohnanschrift sowie eine Steuernummer mitgeteilt werden kann; hier werden aber auch „virtuelle Adressen“ akzeptiert (vgl. SFH, a.a.O., S. 49 f.). SFH beschreibt in diesem Zusammenhang eine unzureichende Informationslage der Flüchtlinge hinsichtlich der ihnen zustehenden Rechte; dieses Problem geht im Übrigen über den Aspekt der Gesundheitswesens hinaus und kann grundsätzlich alle Aspekte des Asylsystems betreffen (vgl. auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 14, 50 und 54).
58 
Diese Einschätzung des Senats, wonach systemische Mängel im Asylsystem Italiens nicht festgestellt werden können, steht im Einklang mit den jüngsten Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21.12.A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - juris, Nieders.OVG Beschluss vom 30.01.2014 - 4 LA 167/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 - OVG 3 S 40.13 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014 - W 6 S 14.50007 - juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2014 - 5 L 246/14.WI.A - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K383/14 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13.02.2014 - AN 2 S 14.30090 - juris; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 K 339/13 - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 6802/13 - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Meiningen, Urteil vom 26.06.2013 - 5 K 20096/13 Me - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Au 6 E 12.30377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - 6 L 1480/12.A - juris; a.A. noch OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A - juris; VG Gießen, Urteil vom 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2013 - 3 B 315/13 As - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11.F.A. - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.05.2013 - 5a L 547/13.A - juris; VG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - 20 L 613/13.A - juris).
59 
3. Sonstige zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung vom 03.12.2012, die - anders als die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 26a AsylVfG - keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 darstellt (vgl. GK-AufenthG § 59 Rn. 268), führende Mängel sind nicht ersichtlich. Auch ist aufgrund des Vorbringens des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass er aus ganz speziellen und nur ihn individuell betreffenden Gründen in Italien einer unmenschlichen Behandlung etc. ausgesetzt sein könnte oder dass man sich in Italien seiner ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot entledigen könnte, und deshalb eine Rückführung nach Italien unzulässig wäre.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil eine weitergehende Schutzwirkung des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebots als sie der Senat für richtig und geboten hält, offensichtlich ausscheiden muss.

Gründe

 
16 
Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig und formgerecht begründete Berufung der Beklagten hat Erfolg.
17 
Die zu Recht auf § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27a AsylVfG gestützte Verfügung der Beklagten, mit der der Asylantrag als unzulässig qualifiziert und die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass sein Asylantrag durch die Bundesrepublik Deutschland geprüft wird.
I.
18 
Die Klage ist allerdings schon unzulässig, soweit die Verpflichtung zur Fortführung des Asylverfahrens begehrt wird (wie hier auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2013 - 1 A 21.12.A - juris). Ein solcher Verpflichtungsausspruch setzt zunächst voraus, dass dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, was aber nur der Fall wäre, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung untätig bleiben würde; solches ist hier jedoch nicht erkennbar. Abgesehen davon muss die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 96; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 170 Rn. 33) zunächst die Möglichkeit haben, einen anderen Mitglied- bzw. Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist (hier die Schweiz oder Frankreich) zu ersuchen. Aus diesem Grund käme auch ein Verpflichtungsausspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus nicht in Betracht. Hinzukommt im Übrigen in diesem Zusammenhang weiter: Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Urteilen vom 07.03.1995 (9 C 264/94 - NVwZ 1996, 80) und vom 05.09.2013 (10 C 1.13 - NVwZ 2014, 158) entschieden, dass in Bezug auf eine Einstellungsentscheidung nach einer Antragsrücknahme (§ 32 AsylVfG) bzw. nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens (vgl. § 33 Abs. 1 AsylVfG) nur das Anfechtungsbegehren statthaft und die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorbehalten ist. Damit ist insbesondere ein Durchentscheiden, wie es das Bundesverwaltungsgericht im Folgeantragsverfahren noch für richtig gehalten hat, ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 10.02.1998 - 9 C 28.97 - NVwZ 1998, 861; vgl. hierzu GK-AsylVfG § 71 Rn. 295 ff.). Dieses muss aber gleichermaßen in der hier gegebenen Fallkonstellation gelten, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ebenfalls noch keine Sachentscheidung getroffen hat (a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.06.2012 - A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213, aber durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts überholt). Ungeachtet dessen scheidet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch ein spezifischer Verpflichtungsausspruch deshalb aus, weil die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verfahrens selbst keinen Verwaltungsakt darstellt bzw. dessen Erlass voraussetzt. Wenn überhaupt, wäre nur eine allgemeine Leistungsklage statthaft.
II.
19 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie aber unbegründet.
20 
Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Italien der zuständige Mitgliedstaat und daher der Asylantrag unzulässig ist, weshalb auch zu Recht die Abschiebung des Klägers nach Italien angeordnet wurde.
21 
1. Die Frage, welcher Mitglied- oder Vertragsstaat für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist, beantwortet hier die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18.02.2003 (ABl. Nr. L 50, 1 - VO Dublin II).
22 
Auch wenn von der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen ist, kommt die zwischenzeitlich erlassene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 (ABl. Nr. L 180, 31 - VO Dublin III) noch nicht zur Anwendung. Nach Art. 49 VO Dublin III ist die Neuregelung erst für Anträge auf Internationalen Schutz sowie Anträge der Mitgliedstaaten auf Aufnahme oder Wiederaufnahme anzuwenden, die ab dem 01.01.2014 gestellt wurden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger im Bundesgebiet bereits im Jahr 2012 Asyl beantragt. Auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Klägers wurde noch im Jahr 2012 gestellt und von Italien im gleichen Jahr positiv beschieden.
23 
Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Folgendem, wobei offen bleiben kann, ob es sich vorliegend um einen Aufnahmefall handelt, was der Fall wäre, wenn der Kläger, wie er durchgängig geltend macht, in Italien keinen Asylantrag gestellt hätte, oder ob von der Fallkonstellation einer Wiederaufnahme auszugehen ist, wenn der Mitteilung von Italien zu folgen wäre, dass die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 lit. c) VO Dublin II vorliegen:
24 
Falls ein Fall der Aufnahme vorliegt, gilt Folgendes: Nach den Angaben des Klägers war dieser von der Türkei kommend mit einem Boot über eine „Insel“ nach Italien gekommen. Sollte er dabei Griechenland berührt haben, so wäre an sich gem. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin II Griechenland (in erster Linie) zuständig. Da aber Überstellungen nach Griechenland wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens nicht mehr durchgeführt werden können und dürfen, war zunächst ebenfalls nach Art. 10 Abs. 1 VO Dublin II Italien zuständig (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O. Rn. 96). Allerdings ist in der Folgezeit die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil diese die Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens von drei Monaten nach Art. 17 Abs. 1 VO Dublin II nicht eingehalten hatte. Indem jedoch Italien der Aufnahme ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 VO Dublin II), ist Italien wiederum zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens.
25 
Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O.; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. und insbesondere vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208) ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nach der erfolgten Zustimmung durch Italien nicht auf die Versäumung der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens berufen und diesen Umstand nicht gegen eine Überstellung einwenden kann. Die jeweiligen Fristbestimmungen dienen hiernach ebenfalls einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats, ohne aber den Antragstellern (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewährleisten (so auch OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris).
26 
Damit sind die Betroffenen aber nicht rechtsschutzlos gestellt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge untätig bleiben und weder ein Ersuchen an den anderen Mitgliedstaat stellen noch in eine Sachprüfung eintreten sollte. Um nicht mit dem unionsrechtlichen Gebot der beschleunigten Durchführung des Verfahrens auf Prüfung des Asylantrags (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O. Rn. 79; vom 14.11.2013 - C-4/11, Puid - a.a.O. Rn. 35 und vom 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - a.a.O. Rn. 59), das auch im Interesse der Betroffenen in der Verordnung Niederschlag gefunden hat (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 79), in einen unauflösbaren Konflikt zu geraten, ist es der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gestattet, durch die Stellung eines verspäteten Übernahmeersuchens eine vom Antragsteller oder der Antragstellerin bereits in zulässiger Weise in die Wege geleitete Sachprüfung abzubrechen; erst recht gilt dies, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits eine sachliche Prüfung begonnen hatte, sofern man nicht ohnehin hierin die Ausübung des Selbsteintrittsrechts bzw. ein Gebrauchmachen von der Souveränitätsklausel sehen will (vgl. zu Einzelheiten GK-AsylVfG § 27a Rn. 177). Andernfalls wäre ein wesentlicher Geltungsgrund des Dublinsystems selbst grundsätzlich infrage gestellt (a.A. etwa OVG Rheinl.-Pfalz., Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris, ohne sich aber mit dem Problem weiter auseinanderzusetzen), wobei die zentrale Bedeutung des Beschleunigungsgebots nicht zuletzt auch darin zum Ausdruck kommt, dass das Fristenregime nach der VO (EU) 604/2013 (VO Dublin III) noch verschärft wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 UA 2).
27 
Hat daher der Antragsteller oder die Antragstellerin während der Zeit, während der die Bundesrepublik im Hinblick auf die Versäumung der Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens zuständig war, den Anspruch auf sachliche Prüfung geltend gemacht und insoweit eine zulässige und unmittelbar eine sachliche Entscheidung des Gerichts eröffnende Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhoben (vgl. hierzu noch unten) und damit in uneingeschränkter Konformität mit dem nationalen Verfahrensrecht, das insoweit selbst nicht in Widerspruch mit den unionsrechtlichen Vorgaben der VO Dublin II steht, die Grundlage einer inhaltlichen Prüfung gelegt, kann der unionsrechtliche Grundsatz des „effet utile“ einer Verweigerung oder gar einem Abbruch der sachlichen Prüfung und der Stellung eines Aufnahmeersuchens während die Bundesrepublik Deutschland wegen der Versäumung der Frist für die Stellung eines Aufnahmeersuchens noch zuständig ist, entgegenstehen. Bei dieser Ausgangslage würde sich nämlich bei einer typisierenden Betrachtungsweise der Zeitpunkt einer sachlichen Prüfung durch den anderen Mitgliedstaat in einer Weise verzögern, die dem Beschleunigungsanliegen des Dublinsystems grundlegend zuwiderliefe, da voraussetzungsgemäß eine Zustimmung des anderen Mitgliedstaats (noch) nicht vorliegt. Insoweit wird man ein subjektives Recht auf Unterlassen der Stellung eines Aufnahmeersuchens, jedenfalls aber einer späteren Überstellung, nicht verneinen können. Wurde hingegen im vorgenannten Sinn die Grundlage für eine sachliche Prüfung während der Zuständigkeit der Bundesrepublik noch nicht gelegt, so ist zwar das unionsrechtliche Beschleunigungsgebot grundsätzlich auch negativ berührt. Liegt jedoch mittlerweile eine Zustimmung des ersuchten (an sich unzuständigen) Mitgliedstaat vor, so kann im Falle einer zeitnahen Überstellung noch mit einer ebenfalls zumutbaren und zeitnahen Sachprüfung durch diesen gerechnet werden, zumal die Betroffenen ohnehin die bisherige Untätigkeit klaglos hingenommen hatten und sie es im Übrigen in der Hand haben, durch eine schnelle und zügige Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat das Verfahren zusätzlich zu beschleunigen. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass diese Untätigkeitsklage nach den allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des unionsrechtlichen subsidiären Schutzstatus zu richten wäre und nicht auf die Verpflichtung zur Bescheidung oder gar die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 3 m.w.N.),
28 
Eine zulässige und eine gerichtliche Sachprüfung eröffnende Untätigkeitsklage (vgl. § 75 Satz 2 VwGO) kann allerdings nicht vor Ablauf der für die Stellung eines Aufnahmeersuchens maßgeblichen Frist von drei Monaten (vgl. Art. 17 Abs. 1 VO Dublin II) erhoben werden (nach Art. 21 Abs. 1 UA 1 bzw. 2 VO Dublin III beträgt die Freist nunmehr drei bzw. zwei Monate), wobei diese Frist zufällig identisch mit der Frist nach § 75 Satz 2 VwGO ist. Ist die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden, weil die Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens abgelaufen ist, so ist allerdings schon aus verwaltungsorganisatorischen Gründen ein Beginn der Sachprüfung nicht unmittelbar geboten mit der Folge, dass für eine im Einzelfall zu bestimmende Übergangszeit noch ein zureichender Grund für eine Untätigkeit im Sinne des § 75 Satz 2 VwGO vorliegen wird. Das unionsrechtliche Beschleunigungsgebot wäre im Übrigen hier noch nicht im Kern berührt, wenn das Bundesamt noch unmittelbar nach Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens während der vorgenannten Übergangszeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Stellung eines Übernahmeersuchens nachholen würde, über dessen Erfolg oder Misserfolg dann ohnehin regelmäßig binnen zweier Monate Klarheit bestünde (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin II bzw. Art. 22 Abs. 7 VO Dublin III), und zwar ungeachtet der Frage, ob die Betroffenen die auf eine Sachprüfung hinführende Untätigkeitsklage bereits erhoben hatten oder sie nunmehr erst noch erheben. Hatte der oder die Betreffende die Untätigkeitsklage bei Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens bzw. der des § 75 Satz 2 VwGO bereits erhoben, hat es das Verwaltungsgericht in der Hand, durch die Setzung einer angemessenen und ausreichenden Frist nach § 75 Satz 3 VwGO die zeitliche Dimension für die Möglichkeit einer Nachholung des Aufnahmeersuchens für die Bundesrepublik Deutschland zu konkretisieren. Bleibt die Bundesrepublik in dieser Übergangszeit untätig, d.h. stellt sie nicht ihrerseits unverzüglich ein Aufnahmeersuchen, so liegt kein zureichender Grund mehr vor mit der Folge, dass dann die Untätigkeitsklage uneingeschränkt zulässig ist (vgl. Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 75 Rn. 25).
29 
Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat dem Ersuchen vor Ablauf der Frist nach § 75 Satz 3 VwGO zu oder läuft die Frist für die Beantwortung des Ersuchens ab (vgl. Art. 18 Abs. 7 VO Dublin II bzw. Art. 22 Abs. 7 VO Dublin III), so würde der ersuchte Mitgliedstaat noch zuständig und eine Überstellung wäre nach dem Regime von Dublin II (wie auch nach Dublin III) ungeachtet einer möglicherweise bereits erhobenen Untätigkeitsklage noch zulässig, eine gerichtliche Sachprüfung wäre durch einen nach wie vor bestehenden zureichenden Grund auch mit Blick auf das System bzw. den Mechanismus von Dublin gesperrt. Dies wäre jedoch spätestens dann nicht mehr der Fall, wenn die Bundesrepublik die Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung nach Art. 19 Abs. 4 VO Dublin II (Art. 28 Abs. 1 UA 1 VO Dublin III) nunmehr fruchtlos verstreichen lassen würde mit der Folge, dass sie wieder für die Prüfung des Gesuchs zuständig geworden wäre.
30 
Ausgehend hiervon kann der Kläger bei der gegebenen Sachlage unter keinen Umständen für ihn günstige Schlussfolgerungen aus der Versäumung der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens herleiten, ungeachtet der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt eine Untätigkeitsklage erhoben hatte. Denn hier hatte die Bundesrepublik Deutschland das Übernahmeersuchen zwar nach Ablauf der Frist für die Stellung des Aufnahmeersuchens, aber noch unverzüglich nach deren Ablauf gestellt. Der Senat kann offen lassen, ob es eine absolute zeitliche Obergrenze für die Stellung eines (verspäteten) Übernahmeersuchens geben muss, auf die sich der oder die Betroffene auch berufen kann, selbst wenn er oder sie eine Untätigkeitsklage nicht erhoben hat oder erhebt. Allerdings wird dagegen sprechen, dass im Falle einer hier zu unterstellenden Untätigkeit des oder der Betroffenen infolge der sehr kurzen Beantwortungsfristen nach Stellung eines Übernahmeersuchens in einem solchen Fall ohnehin nur eine marginale weitere Verzögerung eintreten kann, die der oder die Betroffene aber bislang klaglos hingenommen hatte.
31 
Geht man davon aus, dass der Kläger in Italien schon einen Asylantrag gestellt hatte, so ergibt sich für ihn keine günstigere Sichtweise. Denn in diesem Fall war das Wiederaufnahmeersuchen der zweifellos unzuständigen Bundesrepublik nach Art. 20 VO Dublin II nicht fristgebunden. Für alle ab dem 01.01.2014 gestellten Wiederaufnahmeersuchen wäre aber mit Rücksicht auf die Übergangsvorschrift des Art. 49 Abs. 2 VO Dublin III nunmehr eine Frist von zwei bzw. drei Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 2 VO Dublin III) einzuhalten, weshalb zukünftig die oben dargestellten Grundsätze ebenfalls gelten werden.
32 
Wenn teilweise in der verwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis hier die Frist des Art. 17 Abs. 1 VO Dublin II analog angewandt wird (so etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2014 - 25 K 8830/13.A - juris), so sieht der Senat hierfür keine tragfähige Grundlage, fehlt es doch schon an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine durch einen Analogieschluss zu schließende systemwidrige Lücke vorliegen könnte, und nicht vielmehr eine politische Entscheidung des Normsetzers. Der Senat lässt auch offen, ob hier eine äußerste Grenze besteht, nach deren Überschreitung es der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots nicht mehr erlaubt wäre, den oder die Betroffene noch zu überstellen, und dann aufgrund eines Selbsteintritts auch eine Sachentscheidung treffen müsste, die auch von den Betroffenen durchgesetzt werden könnte. Denn diese Frage würde sich bei einer Stellung des Wiederaufnahmeersuchens nach - wie hier - nur vier Monaten schon von vornherein nicht stellen. Abgesehen davon besteht im vorliegenden Fall eine grundlegend andere Ausgangssituation, weil - mögliche systemische Mängel einmal hinweggedacht - es die Betroffenen, die voraussetzungsgemäß in dem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, durch eine zeitnahe Rückkehr dorthin in der Hand haben, eine baldige Sachentscheidung herbeizuführen. Von weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sieht der Senat ab, da sich diese Fragen, wie dargelegt, nicht mehr stellen werden.
33 
Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VO Dublin II bzw. Art. 20 Abs. 2 VO Dublin II, d.h. wegen Überschreitung der sog. Überstellungsfrist, auf die Bundesrepublik zurückgefallen. Nachdem das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 14.03.2013 die aufschiebende Wirkung angeordnet hatte, ist, solange dieser Beschluss Bestand hat, der Lauf der Frist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gehemmt, falls sie überhaupt in Lauf gesetzt wurde (vgl. zur Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d) VO Dublin II EuGH, Urteil vom 29.01.2009 - C-19/08, Petrosian - NVwZ 2009, 639, Rn. 53; vgl. auch GK-AsylVfG § 27a Rn. 227 ff.).
34 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin II.
35 
a) Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O.), die der Unionsgesetzgeber nunmehr in Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO Dublin III umgesetzt hat, ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist nämlich Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 GRCh aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 der Charta und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. - a.a.O.).
36 
Dabei kann jeder Mitgliedstaat grundsätzlich davon ausgehen, dass alle an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten die Grundrechte einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Auf dieser Grundlage besteht zunächst eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat den Anforderungen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK genügt. Andererseits ist es möglich, dass in diesem System in der Rechtsanwendungspraxis in einem bestimmten Mitgliedstaat erhebliche Funktionsstörungen zutage treten und dieses zur absehbaren Folge hat, dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Menschenrechten unvereinbar ist.
37 
Allerdings stellt nicht jeder vereinzelte Verstoß gegen eine Bestimmung der VO Dublin II und auch nicht einmal jede Verletzung eines Grundrechts wie auch von Art. 4 GRCh durch den zuständigen Mitgliedstaat das Zuständigkeitssystem grundsätzlich infrage. Nach der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs stünde andernfalls nicht weniger als der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, auf dem Spiel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 83). Das Zuständigkeitssystem ist hier deshalb nur dann zu suspendieren, wenn einem Mitgliedstaat aufgrund der ihm vorliegenden Informationen nicht unbekannt sein kann, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller dort Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rn. 78 ff.).
38 
Systemische Mängel sind solche, die entweder bereits im System selbst angelegt sind und von denen Asylbewerber generell oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris).
39 
Wesentliche Kriterien für die zu treffende Feststellung, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, der mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. In seinem Urteil vom 21.01.2011 (M.S.S./Belgien und Griechenland - Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413) hat der Gerichtshof eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Unterbringung von Asylbewerbern in Haftzentren ohne Angabe von Gründen eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden sei. Es gebe auch zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen zu überfüllten Zellen, Schlägen durch Polizisten und unhygienischen Bedingungen in dem Haftzentrum neben dem internationalen Flughafen von Athen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer monatelang und ohne Perspektive in extremer Armut gelebt habe und außer Stande gewesen sei, für seine Grundbedürfnisse - Nahrung, Hygieneartikel und eine Unterkunft - aufzukommen. Er sei über Abhilfemöglichkeiten nicht angemessen informiert worden und habe in der ständigen Angst gelebt, angegriffen beziehungsweise überfallen zu werden.
40 
Art. 3 EMRK kann aber nicht in dem Sinne verstanden werden, dass er (aus sich heraus) die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09, M.S.S. -, a.a.O., Rn. 249, m.w.N). Etwas anderes gilt aber nach der genannten Entscheidung des EGMR, wenn der jeweilige Staat auf Grund bindender rechtlicher Vorgaben die Pflicht zur Versorgung mittelloser Asylsuchender mit einer Unterkunft und einer materiellen Grundausstattung hat, wie hier nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180/96 - Aufnahmerichtlinie), welche die zuvor gültig gewesene Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18) ersetzt hat. Die genannten Richtlinien haben Minimalstandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten festgelegt. Hier sind die konkreten Anforderungen an die festzustellende Schwere der Schlechtbehandlung niedriger anzusetzen.
41 
Wenn der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21.12.2011 (a.a.O.) als Voraussetzung für eine unzulässige Überstellung an einen anderen an sich zuständigen Mitgliedstaat wegen sog. systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen fordert, dass diese Annahme einer drohenden Verletzung des Grundrechts aus Art. 4 GRCh durch ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe gestützt wird, so setzt dies voraus, dass die festgestellten Tatsachen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sind; nur unter dieser Voraussetzung ist es nach der maßgeblichen Sicht des Europäischen Gerichtshofs gerechtfertigt, von einer Widerlegung des „gegenseitigen Vertrauens“ der Mitgliedstaaten untereinander auszugehen. In diesem Zusammenhang müssen die festgestellten Tatsachen und Missstände verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCh kommt. Das bei einer wertenden und qualifizierten Betrachtungsweise zugrunde zu legende Beweismaß ist das der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im herkömmlichen Verständnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung, das sich nicht von dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Beweismaß des „real risk“ unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - NVwZ 2013, 936, Rn. 32; Beschluss vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - juris, Rn. 9).
42 
Daraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 21.01.2011 (a.a.O., Rn. 263 f.) verschiedentlich auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in Griechenland abgestellt und diese besonders erwähnt hat, kann nicht geschlossen werden, dass in den Fällen, in denen die Betroffenen sich im fraglichen Mitgliedstaat schon einmal aufgehalten und dabei eine relevante Schlechtbehandlung erfahren hatten, bei der Feststellung systemischer Mängel des Asylsystems im Falle eines Verweises auf dieses Land geringere Anforderungen an die Zumutbarkeit zu stellen und eine niedrigere Beachtlichkeitsschwelle zugrunde zu legen sind. Die Ausführungen haben lediglich die Funktion, die allgemein gewonnenen Erkenntnisse zusätzlich plausibel zu machen und gewissermaßen zu verifizieren.
43 
b) Dieses zugrunde gelegt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Asylverfahren in Italien jedenfalls heute unter systemischen Mängeln leidet, die den Kläger der konkreten Gefahr aussetzen würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Italien einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu sein.
44 
aa) Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln wird hinreichend deutlich, dass in Italien durchaus ein ausdifferenziertes Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingen und zur Durchführung eines effektiven Prüfungs- und Anerkennungsverfahren installiert ist, das - von einzelnen Unzulänglichkeiten abgesehen (vgl. hierzu im Folgenden) - den auch unionsrechtlich zu stellenden Anforderungen noch genügt und eine zweckentsprechende Behandlung der Flüchtlinge ermöglicht.
45 
Zunächst ist festzuhalten, dass das eigentliche materielle Prüfungsverfahren selbst als effektiv beschrieben wird, keine wesentlichen strukturellen Mängel aufweist und zu einer durchaus zufriedenstellenden Schutzquote führt (vgl. UNHCR, UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 8 ff.).
46 
Das in Italien installierte Asyl- und Aufnahmeverfahren kann wie folgt beschrieben werden: Nach Einreichung des Asylantrags werden die Asylbewerber zunächst für maximal 35 Tage in den sog. CARA („Centri di Accoglienza per Richiendenti Asilo“) unterbracht. Teilweise werden allerdings Asylsuchende auch in den für Migranten, die nicht um Asyl nachgesucht haben, bereitgehaltenen Aufnahmeeinrichtungen (CDA - „Centri di Accoglienza“) aufgenommen. Im Anschluss hieran ist ein Übergang in das Aufnahmesystem SPRAR („Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati“) vorgesehen, das nicht nur aus staatlichen Einrichtungen besteht, sondern aus einer Vielzahl von Unterkünften, die von den Kommunen, den Kirchen und kirchlichen Einrichtungen sowie von anderen Nichtregierungsorganisationen betrieben und in denen auch zahlreiche differenzierte Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Der regelmäßige Aufenthalt ist auf sechs Monate begrenzt, kann aber bis zu einem Jahr ausgedehnt werden (vgl. hierzu SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 22 ff.; UNHCR, a.a.O., S. 10 ff.; CIR und Ecre, Asylum Information Database, National Country Report Italy, November 2013, S. 43). Die Tatsache, dass das System offensichtlich nur funktionieren kann, weil der italienische Staat auf eine Palette nicht-staatlicher Ressourcen zurückgreifen kann, wobei es dabei aber auch zu unübersehbaren durch Informationsdefizite verursachten Koordinierungsproblemen gekommen ist, die erst in jüngster Zeit in Angriff genommen wurden (vgl. SFH, a.a.O., S. 12), ist unerheblich und führt zu keinem relevanten Mangel des italienischen Asylsystems. Denn aus der Sicht des Unionsrechts, namentlich des hierdurch geforderten Grundrechtsschutzes, ist gewissermaßen der Erfolg geschuldet, der auch auf eine Umsetzung eines richtig verstandenen Subsidiaritätsprinzips gründen kann.
47 
Nach einem positiven Abschluss des Verfahrens sind die international Schutzberechtigten grundsätzlich den italienischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Sie erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung („Permesso di Soggiorno“), haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und Zugang zu den Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems (mit allen Mängeln und Defiziten, wie sie auch für die eigenen Staatsangehörigen gelten). Eine staatlich organisierte Unterbringung ist dabei nicht mehr vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen (vgl. etwa SFH, a.a.O., S. 22, 25; UNHCR, a.a.O., S. 14 f.).
48 
bb) Demgegenüber sind allerdings Mängel des Aufnahmeverfahrens sowie seines Vollzugs nicht zu übersehen, ohne dass - jedenfalls heute - diese Mängel insgesamt zu dessen weitgehender Funktionsunfähigkeit führen würden.
49 
Ein übereinstimmend beschriebener struktureller Mangel bestand darin, dass die Erstaufnahme nach einer Asylantragstellung bei der Questura erst dann erfolgte, wenn die offizielle förmliche Registrierung (sog. „verbalizzazione“) vorgenommen worden war. Zwischen beiden Akten konnte - im Wesentlichen aber nur in den Großstädten, insbesondere in Rom und Mailand - ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen, in dem wegen des noch fehlenden Zugangs zum Aufnahmesystem die Asylbewerber auf sich gestellt waren und daher konkret Obdachlosigkeit drohen konnte (vgl. SFH, a.a.O., S., 12; CIR und Ecre, a.a.O., S. 13 f.). Mittlerweile wurden allerdings die zuständigen Behörden im Sommer 2013 nach einer Intervention der EU-Kommission angewiesen, dass die Registrierung bereits bei der Stellung des Asylantrags zu erfolgen hat (vgl. SFH, a.a.O., S. 12). Nicht unbedenklich und schwer nachvollziehbar ist es auch, dass schon die Stellung des Antrags (und daher der Zugang zum gesamten Asylsystem) überhaupt von einigen Behörden zumindest davon abhängig gemacht wird, dass die Betroffenen eine Wohnbescheinigung bzw. eine Kontaktadresse vorlegen, jedenfalls soweit der Antrag nicht an der Grenze, insbesondere auf einem Flughafen gestellt wird. Allerdings werden von den zuständigen Behörden auch von Nichtregierungsorganisationen ausgestellte (teils „virtuelle“) Adressen akzeptiert, wobei vermutlich diese dann als eine Art Briefkasten fungieren (vgl. SFH, a.a.O., S. 11 f.; CIR und ECRE, a.a.O., S. 13).
50 
In der Vergangenheit waren die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass mit Rücksicht auf die hohen Zugangszahlen von Asylbewerbern in den letzten Jahren (v.a. in den Jahren 2008 bis 2011) das Asylsystem Italiens so erheblich belastet war, dass die Aufnahmekapazitäten offenkundig nicht mehr ausreichend waren und eine schnelle Abhilfe zunächst auch wegen der allgemein schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in Italien nicht geleistet wurde. Bereits im Jahre 2011 entwickelte Italien allerdings einen ersten Notaufnahmeplan, mit dem zunächst 26.000 Plätze bereitgestellt wurden (vgl. AA vom 21.01.2013 an OVG Sachsen-Anhalt; UNHCR, a.a.O., S. 10 ff.); zugleich wurden im SPRAR-System die zur Verfügung stehenden Plätze aufgestockt, wobei es sich dabei allerdings teilweise auch um „Umwidmungen“ gehandelt haben könnte (vgl. SFH, a.a.O., S. 22). Auch werden aufgrund einer Anordnung des Innenministeriums bis zum Jahre 2016 die Unterbringungskapazitäten um weitere Plätze in der Größenordnung von 16.000 erhöht (vgl. SFH, a.a.O., S. 22; auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 42, 44 f. und 47). Schließlich sollen durch ein neues Informationssystem „Vestanet“ die Verfahrensabläufe verbessert werden mit dem Ziel einer spürbaren Verkürzung der Verfahren, insbesondere einer Optimierung der Verteilungen und Zuweisungen (SFH, a.a.O., S. 12). Diese Entwicklungen werden von UNHCR insgesamt positiv beurteilt mit der Folge, dass dieser sich nicht gegen Überstellungen von Asylbewerbern an Italien ausgesprochen hat (vgl. a.a.O., S. 17; vgl. auch dessen Ergänzende Informationen vom März 2014). Dass heute ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Unterkunftsbedarf und den zur Verfügung stehenden Kapazitäten bestehen könnte, lässt sich ausreichend belastbar den verwerteten Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich aus der Stellungnahme von UNHCR nicht folgern, dass heute die nach wie vor bestehenden Engpässe, die aber allenfalls regionalen Charakter haben (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 12 f.), dazu führen würden und könnten, dass Asylbewerber in signifikanter Zahl und typischerweise der Obdachlosigkeit überlassen wären. Auch der Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. S. 13 ff.; vgl. auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 24 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass Obdachlosigkeit von Asylbewerbern gewissermaßen an der Tagesordnung wäre und eine charakteristische Erscheinungsform ausmachen würde. Wenn dort auf ein im Mai 2013 geführtes Interview Bezug genommen wird (a.a.O., S. 41), wonach es bei Rückkehrern „relativ häufig“ passiere, dass sie auf der Straße landeten, so ist dieses vor dem Hintergrund der vorgenannten Erkenntnismittel weder nach Quantität noch nach der regionalen Zuordnung hinreichend aussagekräftig und belastbar. Die Tatsache, dass solches andererseits nicht ausgeschlossen ist und die Betroffenen ggf. zeitweise in Notunterkünften (namentlich von Kirchen und Nichtregierungsorganisationen) unterkommen müssen (vgl. auch SFH, a.a.O., S. 15 ff., 33 ff.), begründet keine systemischen Mängel nach dem Verständnis des Europäischen Gerichtshofs, und zwar auch dann nicht, wenn man in Rechnung stellt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln zumindest in Rom und Mailand Obdachlosigkeit bzw. das Leben in verlassenen oder besetzten Häusern ein nicht mehr zu übersehendes allgemeines Phänomen ausmacht (vgl. zu den Verhältnissen in Rom, Florenz und Mailand SFH, a.a.O., S. 36 ff.), wobei es sich dabei wohl überwiegend um international schutzberechtigte Personen, aber auch solche, die sich zu keinem Zeitpunkt in einem Asylverfahren befunden hatten, handeln dürfte. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass beispielsweise festgestellte Fälle von Obdachlosigkeit und völlig unzureichende Wohnverhältnisse nicht allein dem italienischen Asylsystem zugerechnet werden dürfen. CIR und ECRE (a.a.O., S. 42) weisen darauf hin, dass auch immer wieder eine nicht unerhebliche Zahl von Personen, die im Land verteilt wurden, schlicht untergetaucht sind und unauffindbar waren und dadurch zu den festgestellten Missständen beitragen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass gerade die Massierung in den Großstädten, wie Rom und Mailand, monokausal dem italienischen Asylsystem zur Last gelegt werden kann, und nicht vielmehr auch von den dort lebenden Personen - aus welchen Gründen auch immer - bewusst die Entscheidung getroffen wird, in den Großstädten zu verbleiben oder überhaupt erst dorthin zu gehen.
51 
Bei der inhaltlichen und qualitativen Bewertung des Asylsystems darf zudem nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der italienische Staat in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Anstrengungen unternommen hat und auch weiter unternimmt, um die durch stark angestiegene Flüchtlingszahlen verursachten Mängel zu beheben (vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21/12.A - juris), die allerdings auch in nicht unerheblichem Maße darauf beruhten, dass der italienische Staat nicht rechtzeitig und angemessen den Herausforderungen entgegengetreten war.
52 
Wenn jüngsten Presseberichten (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 11.04.2014) zu entnehmen ist, dass in diesem Frühjahr die Zahl der über das Mittelmeer ankommenden Flüchtling in Italien wieder erheblich angestiegen ist, kann mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit auch mit Hilfe der EU ins Werk gesetzten Reform- und Ausbaumaßnahmen daraus nicht abgeleitet werden, das italienische Asylsystem werde wieder, wie schon vor dem Jahre 2012 in einem solchen Maße überfordert sein, dass die Bejahung systemischer Mängel ernsthaft in Betracht gezogen werden müsste.
53 
cc) Für sog. Dublin-Rückkehrer vermag UNHCR ebenfalls keine grundlegenden Unzulänglichkeiten zu erkennen, wobei er aber einschränkend darauf hinweist, dass bedingt durch die beschriebenen Engpässe solche Rückkehrer mitunter eine Reihe von Tagen in einer Aufnahmeeinrichtung auf dem Flughafen verbringen müssen, die von Nichtregierungsorganisationen versorgt, somit eben nicht regelmäßig in die Obdachlosigkeit entlassen werden (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 13). Auch CIR und ECRE (a.a.O., S. 42 ff.) beschreiben lediglich Unzulänglichkeiten, messen aber ausdrücklich diesen keinen das gesamte System negativ prägenden und dieses infrage stellenden Charakter bei. Mitunter kommt es allerdings zu Problemen deshalb, weil die nicht-staatlichen Organisationen, die die Rückkehrer auf den Flughäfen betreuen, nicht ausreichend über deren Ankunft informiert wurden (SFH, a.a.O., S. 14). CIR und ECRE (a.a.O., S. 25) konstatieren aber auch hier Verbesserungen.
54 
dd) Dass die relevante Teilgruppe der Familien mit Kindern, zu der der Kläger nicht rechnet, besonders nachteilig betroffen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. SFH (a.a.O, S. 41) berichtet sogar, dass Mütter mit Kindern vornehmlich durch kirchliche Stellen eher bevorzugt aufgenommen werden, es dann aber - bedingt durch die knappen Aufnahmekapazitäten - auch zu vorübergehenden Familientrennungen kommen könne (vgl. auch UNHCR, a.a.O., S. 13, wonach Familien und andere besonders verletzliche Personen vermehrt in den CARAs verblieben, aber jedenfalls untergebracht werden).
55 
Auch wenn kein förmliches System der Früherkennung besonders verletzlicher Personen in das italienische Asylsystem implementiert ist, so wird insgesamt deren Behandlung als zufriedenstellend beschrieben (CIR und ECRE, a.a.O., S. 33).
56 
ee) Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Die oben beschriebene rechtliche Situation dieses Personenkreises, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser den italienischen Staatsbürgern umfassend gleichgestellt ist, bedingt aber faktisch, dass die Betroffenen, was Unterkunft und Erzielung des Lebensunterhalts betrifft, ein Stück weit auf sich selbst gestellt sind. Sie können teilweise (mit nicht unerheblichen Wartezeiten) im SPRAR-System unterkommen, wobei im Hinblick auf die betriebene Vermehrung von Unterkunftsplätzen hier eine Verbesserung eintreten wird. Zudem stellen die Gemeinden und Kirchen bzw. den Kirchen nahestehende Organisationen landesweit (Not-)Unterkünfte zur Verfügung (vgl. SFH, a.a.O., 22, 27, 30). Auch wenn hier selbst Familien mit Kindern gelegentlich in Notunterkünften, Obdachloseneinrichtungen und Behelfssiedlungen unterkommen müssen und im Jahre 2012 rund 1700 international Schutzberechtigte (in Rom, Florenz und Mailand) in verlassenen bzw. besetzten Häusern lebten (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 15; vgl. hierzu auch oben bb), davon gelegentlich auch Frauen, so kann insgesamt und landesweit gesehen nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Asylbewerber bei einem Verweis auf das Asylsystem Italiens im Falle der Anerkennung der Schutzberechtigung tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies gilt auch in Ansehung der Tatsache, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (SFH, a.a.O., S. 47 ff.). Es gibt nach allen verwerteten Erkenntnismitteln keinen Anhalt dafür, dass Asylbewerber von Einzelfällen abgesehen am Rande des Existenzminimums oder gar darunter leben müssten.
57 
Wenn die Situation psychisch Kranker (während des Asylverfahrens wie auch danach) als besonders prekär bezeichnet wird (vgl. SFH, a.a.O., S. 38), so bedarf es für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob insoweit ggf. regelhaft ein nicht befriedigter Schutz- und Betreuungsbedarf besteht, da der Kläger nicht zu diesem Personenkreis rechnet. Im Übrigen ist der Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem auch tatsächlich im Wesentlichen gewährleistet, wenn es auch bei der Erlangung der sog. Gesundheitskarte gelegentlich zu Problemen kommt, bis eine offizielle Wohnanschrift sowie eine Steuernummer mitgeteilt werden kann; hier werden aber auch „virtuelle Adressen“ akzeptiert (vgl. SFH, a.a.O., S. 49 f.). SFH beschreibt in diesem Zusammenhang eine unzureichende Informationslage der Flüchtlinge hinsichtlich der ihnen zustehenden Rechte; dieses Problem geht im Übrigen über den Aspekt der Gesundheitswesens hinaus und kann grundsätzlich alle Aspekte des Asylsystems betreffen (vgl. auch CIR und ECRE, a.a.O., S. 14, 50 und 54).
58 
Diese Einschätzung des Senats, wonach systemische Mängel im Asylsystem Italiens nicht festgestellt werden können, steht im Einklang mit den jüngsten Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.03.2014 - 1 A 21.12.A - juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.02.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.11.2013 - 4 L 44/13 - juris, Nieders.OVG Beschluss vom 30.01.2014 - 4 LA 167/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2013 - OVG 3 S 40.13 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 21.03.2014 - W 6 S 14.50007 - juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 06.03.2014 - 5 L 246/14.WI.A - juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2014 - A 12 K383/14 - juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13.02.2014 - AN 2 S 14.30090 - juris; VG Saarland, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 K 339/13 - juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2014 - 3 B 6802/13 - juris; VG Regensburg, Beschluss vom 18.12.2013 - RN 6 S 13.30720 - juris; VG Meiningen, Urteil vom 26.06.2013 - 5 K 20096/13 Me - juris; VG Augsburg, Beschluss vom 19.12.2012 - Au 6 E 12.30377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2012 - 6 L 1480/12.A - juris; a.A. noch OVG NRW, Beschluss vom 01.03.2012 - 1 B 234/12.A - juris; VG Gießen, Urteil vom 25.11.2013 - 1 K 844/11.GI.A - juris; VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2013 - 3 B 315/13 As - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 09.07.2013 - 7 K 560/11.F.A. - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.05.2013 - 5a L 547/13.A - juris; VG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - 20 L 613/13.A - juris).
59 
3. Sonstige zur Aufhebung der Abschiebungsanordnung vom 03.12.2012, die - anders als die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 26a AsylVfG - keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 darstellt (vgl. GK-AufenthG § 59 Rn. 268), führende Mängel sind nicht ersichtlich. Auch ist aufgrund des Vorbringens des Klägers nichts dafür ersichtlich, dass er aus ganz speziellen und nur ihn individuell betreffenden Gründen in Italien einer unmenschlichen Behandlung etc. ausgesetzt sein könnte oder dass man sich in Italien seiner ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot entledigen könnte, und deshalb eine Rückführung nach Italien unzulässig wäre.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil eine weitergehende Schutzwirkung des unionsrechtlichen Beschleunigungsgebots als sie der Senat für richtig und geboten hält, offensichtlich ausscheiden muss.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 13.4.2018 wird in Nr. 2, 3 Satz 1 bis 3 und Nr. 4 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.

Sie geben an, syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach den Angaben im Behördenakt reisten sie am 19.8.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29.8.2017 Asylanträge. Bei ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags gaben die Kläger zu 1. und 2. an, am 6.10.2016 in Griechenland internationalen Schutz beantragt zu haben. Sie legten zudem eine bis 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis für Griechenland vor. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 6.9.2017 gab der Kläger zu 1. an, in Griechenland gebe es viele Probleme. Die Kinder könnten dort nicht zur Schule gehen. Es habe dort auch keine Wohnung und keine Arbeit gegeben. Sein Ziel sei Deutschland gewesen. Die Klägerin zu 2. trug in diesem Rahmen vor, auf keinen Fall nach Griechenland zurück zu wollen, lieber gehe sie zurück nach Syrien. Auch wegen der Zukunft der Kinder wolle sie hier bleiben. Sie sei zudem im 7. Monat schwanger, der Entbindungstermin sei am …2017. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Niederschriften über die Anhörungen Bezug genommen.

Das Bundesamt für ... (nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 13.4.2018, laut Postzustellungsurkunde den Klägern zugestellt am 17.4.2018, die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass die Kläger diese Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder in einen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme Syriens, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands lägen nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die Kläger hätten nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Griechenland würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatliche administrative Situation des Landes für starke Einschränkung bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen daher zwar sehr schwierig sein, es würden jedoch nicht derart handgreiflich eklatante Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit Schreiben vom 8.1.2018 explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.4.2018 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Diese ging am 26.4.2018 bei Gericht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die Verhältnisse in Griechenland soweit gebessert hätten, dass dort nunmehr nicht mehr von systemischen Mängeln des Asylrechts auszugehen sei. Hiervon unabhängig stünden einer Abschiebung der Kläger Abschiebungsverbote entgegen. Sie seien eine vulnerable Familie mit kleinen Kindern. Die Klägerin zu 2. sei in Griechenland bereits ernsthaft erkrankt und habe nur durch zufällig anwesende internationale Hilfe noch rechtzeitig in ein Krankenhaus verbracht werden können. Sie habe bereits vor der Einreise nach Deutschland an einer Leberentzündung und an einer Infektion des Uterus gelitten. Aufgrund Letzteren gebe es anscheinend wieder Probleme, weshalb die Klägerin zu 2. am …2018 ins Krankenhaus überwiesen worden sei. Die Gesundheit der Kläger zu 3. und 4. habe in Griechenland aufgrund der dortigen schlechten Unterbringungs- und Ernährungssituation auch bereits gelitten; der Kläger zu 3. leide an einer Hauterkrankung und es bestehe der Verdacht auf eine rheumatische Grunderkrankung. Die Kläger würden in Griechenland wieder auf der Straße stehen.

Die Kläger beantragten zunächst unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise betreffend die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte die Klage zurück, soweit damit ursprünglich unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise des subsidiären Schutzes begehrt wurde. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte die Klage auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten beschränkt und seinen Klageantrag dahingehend präzisiert und klargestellt.

Die Kläger beantragen zuletzt,

Der Bescheid des Bundesamts vom 13.4.2018 wird in Ziffer 2 bis 4 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, betreffend die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 26.11.2018 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Der Behördenakt der in Deutschland geborenen Tochter der Kläger zu 1. und 2. (Gz.: 7389584-475) sowie der diesbezügliche Gerichtsakt (Az. RN 11 K 18.31295) wurden zum Verfahren beigezogen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den vorgelegten Behördenakt (Gz.: 7196400-475), den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

A.

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde ist sie zulässig und begründet. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht den Klägern in Bezug auf Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vom Bundesamt zu prüfen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Maßgeblicher Bedeutung kommt insoweit der Bestimmung des Art. 3 EMRK zu, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

1. Griechenland ist als Mitgliedstaat der EU den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet. Es besteht deshalb die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens basierende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber dort den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der EMRK entspricht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das griechische Asylsystem im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien einhält (sog. „Konzept normativer Vergewisserung“, vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Die Bundesrepublik Deutschland hat aber Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Art. 3 EMRK kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede auf dem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer Unterkunft zu versorgen. Auch enthält Art. 3 EMRK keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 Az. 39350/13, A.S./Schweiz - juris; U.v. 21.1.2011 Az.:30696, M.S.S./Belgien u. Griechenland - juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 Az. 27725/10; OVG NRW, U.v. 19.5.2016 Az. 13 A 1490/13.A - juris). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK gegeben sein kann, wenn ein völlig von staatlicher Unterstützung abhängiger Flüchtling mit Gleichgültigkeit seitens des Staates konfrontiert ist, während er sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation ernster Bedürftigkeit befindet (EGMR, U.v. 4.11.2014 Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris). Diese für die Gruppe der Asylberechtigten entwickelte Rechtsprechung ist auf diejenige der anerkannten Flüchtlinge, die zurückgeführt werden sollen, zu übertragen.

2. Ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling eine unmenschlich oder entwürdigende Behandlung droht, erfordert grundsätzlich, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 Az. 2 BvR 273/16 - juris). Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestehen gemessen an den obigen Maßstäben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland generell eine mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung droht (2.1). Für die Kläger geht die erkennende Einzelrichterin jedoch aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands eine solche unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2).

2.1 Griechenland gewährt anerkannten Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorgt jedoch - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 5 - abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: BAMF, Länderinformation vom Mai 2017). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen und die fortwährenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland, Gesamtaktualisierung am 5.8.2016, S. 16 - abrufbar unter https://www...hessen.de; nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016). Es gibt zwar eine nationale Integrationsstrategie und einzelne Integrationspolitiken, es fehlen aber zumeist zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Integrationspolitiken sowie zur Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O., m.w.N.). Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich in erster Linie an Migranten, nicht an Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016 S. 16 m.w.N., a.a.O.). Der UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23.6.2017, S. 12 m.w.N.- abrufbar unter https://www..de; nachfolgend: Pro Asyl vom 23.6.2017). Hilfsorganisationen können dies teilweise ausgleichen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.); sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprachkurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote konzentrieren sich jedoch auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki (vgl. Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.9.2018, Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Schwerin vom 26.9.2018).

Zwar hat das griechische Migrationsministerium in den vergangenen Monaten einen Integrationsplan in Form eines Strategiepapiers erarbeitet, dieser soll jedoch erst in den kommenden Monaten der Öffentlichkeit präsentiert werden und statuiert keine rechtlich bindende Wirkung für z.B. griechische Kommunen; finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiert nicht (vgl. Auswärtiges VG Trier vom 22.12.2016, Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland, S. 1 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Trier vom 22.12.2016).

Anerkannte Schutzberechtigte haben gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen staatlichen Sozialsystem, welches im Februar 2017 neu eingeführt wurde (sog. Soziales Solidaritätseinkommen). Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200 Euro für einen Erwachsenen, 100 Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50 Euro pro Kind im Haushalt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen. Denn während Schutzberechtigten der Bezug dieser Leistungen bis Anfang 2018 faktisch kaum möglich war (vgl. Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 13 und 27 a.a.O.), sind mittlerweile Zugangshürden entfallen. Sie sehen sich jedoch im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese liegen in den Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats, wonach ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahrs dokumentiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Köln vom 7.2.2018, Sozialhilfeleistungen in Griechenland - Alleinstehende Frau mit zwei fünfjährigen Töchtern, S. 3 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Köln vom 7.2.2018). Die notwendigen Unterlagen sind dabei grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen; staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Leipzig vom 27.12.2017, Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Leipzig vom 27.12.2017). Zudem steht diese Sozialhilfe für von staatlicher Seite untergebrachte Personen nicht zur Verfügung. Sie sind allerdings weiterhin Bezieher der EUfinanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programme, deren Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der neu eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.).

Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 laut Präsidialdekret PD 141/2013, Artikel 33, Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung - auch für die griechische Bevölkerung allgemein - besteht ebenso wenig wie Hilfe bei der Wohnungssuche. Zwar wurde zum 1.1.2019 eine Wohnungsbeihilfe beschlossen, deren Voraussetzung allerdings ein fünfjähriger dauerhafter Voraufenthalt in Griechenland sein soll. (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Vereinzelt stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v.a. vom UNHCR angemietet werden. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (vgl. BAMF, Länderinformation vom Mai 2017, S. 6 a.a.O.); gelegentlich erschweren Vorurteile den Zugang (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Zudem ist es sehr teuer, eine geeignete Unterkunft zu finden, was zu Obdachlosigkeit führen kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib anerkannter Schutzberechtigter in Aufnahmezentren existiert weiterhin nicht (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.; AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 2 a.a.O.). Sobald Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). In der Praxis wird dies aber nicht durchgesetzt, so dass es bislang zu keinen erzwungenen Evakuierungen von Schutzberechtigten aus staatlichen Unterkünften gekommen ist. Mittlerweile wohnt ein Fünftel der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in von der Europäischen Union finanzierten Unterkünften, ca. ein weiteres Fünftel lebt in Aufnahmelagern (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierenden sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.; Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 14 a.a.O.). Besondere staatliche Hilfsangebote für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte bestehen nicht (vgl. AA an VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3 a.a.O.).

Es besteht ein gesetzlich verankerter unmittelbarer Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte. Auf Grund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 1 a.a.O.). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering; Flüchtlinge haben oftmals auch nicht die richtigen Papiere (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.). Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 17 a.a.O.).

Seit Februar 2016 haben anerkannte Schutzberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018 a.a.O.). Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (vgl. hierzu Ärzteblatt vom 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung - abrufbar unter https://www...de, nachfolgend: Ärzteblatt vom 21.7.2016; Griechenland Zeitung vom 12.4.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger - abrufbar unter https://www...net, nachfolgend: Griechenland Zeitung vom 12.4.2016). Faktisch sind die staatlichen Kliniken und Gesundheitsträger aber aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Die Realisierung der genannten Rechte ist in der Praxis nicht stets gewährleistet (vgl. Asylum Information Databaase Update 2016, Country Report: Greece, S. 112, 143 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AIDA 2016). Kostenfreie Notfallversorgung im Krankenhaus ist aber gewährleistet (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.).

Zu sehen ist schließlich auch die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen wurde 2011 von den Mitgliedstaaten zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21.1.2011 (30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland a.a.O.) und des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten stellt diese fest, dass Griechenland seitdem beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Aussichten seien gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EUrechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15.3.2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).

Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch VG Berlin, B.v. 6.12.2018 Az. 9 L 703.18 A - juris; VG Hannover, U.v. 22.3.2018 Az. 13 A 12144/17 - juris; VG Chemnitz, B.v. 27.8.2018 Az. 3 L 354/18.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris; a.A. VG Magdeburg, U.v. 26.4.2018 Az. 8 A 101/18 - juris; VG Berlin, U.v. 30.11.2017 Az. 23 K 463.17 A - juris; VG Bremen, B.v. 20.10.2017 Az. 5 V 2274/17 - juris).

2.2 In Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen geht das Gericht jedoch aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass diese ohne einer besonderen Zusicherung von Seiten der zuständigen griechischen Behörden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb eine Überstellung - wie im vorliegenden Fall - eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellt (so auch VG München, B.v. 12.1.2018 Az. M 28 S 17.35846 - juris m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 17.5.2017 Az. 12 L 1978/17.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris m.w.N.).

Demnach ist der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss daher grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen kann sich daher die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris). Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass anerkannte Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Bei der aktuellen Lage in Griechenland kann aus Sicht des Gerichts nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen entsprochen werden.

Für die Kläger geht das Gericht aufgrund der Bewertung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu den besonders schutzbedürftigen Personen im obigen Sinne gehören. Hierzu zählen insbesondere auch Familien mit Klein- und Kleinstkindern. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kinder besondere Bedürfnisse haben, extrem verwundbar sind und besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse bestehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris) auch dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet sind. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt daher nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden für die Kläger eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach sie eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind. Die vom EGMR in der „Tarakhel“-Entscheidung dargelegten Grundsätze sind auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen (vgl. VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris m.w.N.).

Bei den Klägern handelt es sich unter Beachtung der Klägerin in dem Verfahren RN 11 K 18.31295, ohne die die Kläger zur Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfen, um eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern im Alter von einem, zehn und zwölf Jahren. Diese gehören daher zu den besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) bzw. zum besonders vulnerablen Personenkreis im Sinne der „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR. Das Bundesamt wäre deshalb verpflichtet gewesen, konkrete Zusagen zur Unterbringung der Kläger einzuholen oder zumindest auf andere Weise sicher zu stellen, dass der speziellen Situation der Kläger Rechnung getragen wird. Eine solche individuelle Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen ist für die Kläger nach Aktenlage aber bisher nicht erteilt worden und auch nicht mehr zu erwarten. Zwar hat das griechische Ministerium für Migration in einem Schreiben vom 8.1.2018 mitgeteilt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umgesetzt hat. Den international Schutzberechtigten würden alle aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unter Berücksichtigung der Vorgaben der EMRK gewährt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dieses Schreiben keine konkret-individuelle Zusicherung sondern nur eine allgemeine Absichtserklärung ist.

Als Folge der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots war nicht nur Ziffer 2 des Bescheids aufzuheben, sondern auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 sowie die Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. Zu Gunsten der Kläger und unter Auslegung des Klagebegehrens ging die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass die Aufhebung der in Ziffer 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, nicht begehrt wird, § 88 VwGO.

B.

Soweit die Klage im Übrigen hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ist insoweit unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung war im Kostenpunkt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird in Ziff. 3 und 4 aufgehoben.

2. Der Bescheid der Beklagten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 18. Mai 2018 wird in Ziff. 2, soweit diese die Klägerin zu 2. betrifft, aufgehoben.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2. für Griechenland festzustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2018 sowie insbesondere gegen die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach Griechenland nicht besteht, sowie die entsprechende Abschiebungsandrohung.

Die Kläger, iranische Staatsangehörige, reisten am 2. März 2018 nach Deutschland ein, wo sie am 16. März 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl und subsidiären Schutz beantragten. Zuvor war den Klägern internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden, und zwar am 23. November 2017.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Ziff. 2) und drohte die Abschiebung innerhalb einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Griechenland oder jeden anderen aufnahmebereiten oder verpflichteten Staat mit Ausnahme Syriens an, mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe respektive im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei, weil den Klägern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Ein Abschiebungsverbot liege nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass den Klägern im Falle eine Rückführung eine unmenschliche Behandlung drohe. Sie hätten die gleichen Rechte wie griechische Staatsangehörige.

Hiergegen ließen die Kläger am 1. Juni 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben mit den Anträgen,

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 2. in Griechenland vergewaltigt wurde und psychisch sehr darunter leide. Zudem habe sie sodann ihr Kind verloren.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2018,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 15. August 2018 teilte die Beklagte mit, dass die Vergewaltigung der Klägerin zu 2. nicht glaubhaft dargetan worden sei.

Dem entgegnete die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2. mit Schriftsatz vom 3. September 2018, dass die Schilderung der Vergewaltigung sehr wohl glaubhaft sei, und sich die Klägerin zu 2. bei Abschiebung nach Griechenland umbringen werde.

Mit Schriftsatz vom 5. September 2018 erklärte die Klägervertreterin, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. Die Streitsache wurde nach Anhörung der Kläger mit Beschluss vom 17. September 2018 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Für die Beklagte liegt eine allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 vor, wonach auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird und Einverständnis mit einer Übertragung auf den Einzelrichter besteht.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Streitsache entscheidet der Einzelrichter aufgrund Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 17. September 2018 zur. Über die Klage kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

1. Die Klage ist unbegründet, soweit mit ihr die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids begehrt wird. Diese erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Den Klägern wurde internationaler Schutz in Griechenland gewährt. Der Asylantrag ist damit in Deutschland unzulässig. Für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich (vgl. statt vieler VG Bayreuth, B.v. 2.5.2017 - B 3 S 17.50490 -, juris). Eine insoweit weiter gehende Prüfung, ob die Kläger im Fall einer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor. Die Kläger als international Schutzberechtigte haben mithin keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (so auch OVG NW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris).

2. Der Klägerin zu 2. steht indes ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) bezüglich Griechenlands zu. Bei Entscheidungen über gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässige Asylanträge ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Zwar sind die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Griechenland (vgl. ausführlich VG Berlin, U.v. 30.11.2017 - 23 K 463.17 A -, juris) nicht allgemein unmenschlich oder erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK.

2.1. Der Klägerin zu 2. droht in Griechenland aufgrund der dortigen Aufnahmebedingungen für anerkannte Flüchtlinge keine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zwar zum Ausdruck gekommen, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 -, juris).

Allerdings verpflichtet diese unionsrechtliche Norm nicht, jeden mit einer Unterkunft zu versorgen oder ihn finanziell zu unterstützen, um ihm einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v 2.4.2013 - 27725.10, ZAR 2013, 336 f.; U.v. 21.1.2011 - 30696.09 -, juris). Ebenso existiert grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin medizinische, soziale oder anderweitige Unterstützung in Anspruch zu nehmen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - 27725.10 -, ZAR 2013, 336n f.). Die Verantwortlichkeit eines Staates käme in Frage, sobald der Anerkannte vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig wäre und behördlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt wäre, so dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696.09 -, juris). Bei der Prüfung einer Überstellung kommt es nicht nur auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat an, sondern zusätzlich auf die individuellen Umstände des konkret Betroffenen. Auch das Bundesverfassungsgericht geht bei Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung nicht von einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK aus, sondern anerkennt bei drohender Obdachlosigkeit im Zielstaat in besonderen Einzelfällen - etwa bei Familien mit Kleinstkindern - lediglich ein inländisches Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris; vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, „Tarakhel“ -, juris). Insoweit wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt inzwischen auch Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten, WD 6-056/16, S. 9, abrufbar unter https.\\www.bundestag.de). In der Praxis sorgt zwar die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es existiert eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig über 50 „Integrationsräte“, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu erkennen und dem zuständigen Gemeinderat Vorschläge für die Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure (vgl. zum Ganzen: VG Berlin, B.v. 17.2.2017 - 23 L 1629.16 A -, juris).

Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind. Überdies ist das Existenzminimum nicht staatlich abgesichert, staatliche Sozialhilfe hat nicht leicht erfüllbare Voraussetzungen (seit Februar 2017; „soziale Solidaritätsbeihilfe“; vgl. Pro Asyl, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland v. 23.6.2017). Dies gilt für griechische Staatsbürger und Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter http://www.sozialkompass.eu). Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (vgl. hierzu Ärzteblatt v. 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung).

Letztlich besitzen anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die gleichen Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A -, juris; U.v. 19. 5.2016 - 13 A 1490/13.A -, juris). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen, wie der Kläger vorträgt, zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Einem gesunden und arbeitsfähigen Mann - wie dem Kläger - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Nach der aktuellen Auskunftslage ist Griechenland durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei besonders schutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. es kommt also auf die individuelle Situation an (vgl. VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S.17.31032 -, juris).

Die Lebensverhältnisse international Schutzberechtigter in Griechenland sind trotz der dort herrschenden Defizite nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend i.S.v. Art. 3 EMRK anzusehen (vgl. VG Saarland, B.v. 15.3.2017 - 3 K 1165/16 -, juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 - 3 B 267/17 -, juris; VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris; VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 -, juris; VG Hamburg, B.v. 11.5.2017 - 9 AE 2728/17 -, juris sowie VG Oldenburg, B.v. 31.3.2017 - 11 B 1853/17 -, juris; ausführlich: Asylum Information Database - aida - Country Report: Geece; Update 2017; Greek Council for Refugees and European Council of Refugees and Exils; Overview S. 14 ff. sowie speziell zu in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten S. 168 ff.; Stiftung Pro Asyl i.V.m. Refugee Support Aegean, Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23. Juni 2017; Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2017 des US Department of State - US DOS - vom 20. April 2018: Geece 2017 Human Rights Report; zum Schutz von Flüchtlingen S. 11 ff.; Background information for the LIEBE Committee delegation to Geece 22-25 May 2017: Internationale Protection in Geece; Überblick der Flüchtlings- und Migrationssituation in Griechenland S. 6 ff.; Jahresbericht zur Menschenrechtssituation in der EU im Jahr 2017 vom 18. Januar 2018; Human Rights Watch; zu Griechenland S. 9 ff.; Amnesty International Report 2017/18 zur weltweiten Lage der Menschenrechte; zu Griechenland S. 27 ff.).

Nur besondere individuelle Umstände können also im Einzelfall dazu führen, dass eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK vorliegt (so insbesondere VG München, B.v. 12.1.2018 - M 28 S 17.35846 -, juris: bei alleinstehender Frau, die in Griechenland zur Prostitution gezwungen wurde und wohnungslos sowie zuletzt obdachlos gewesen ist; in diese Richtung auch VG Saarland, B.v. 15.3.2017 - 3 K 1165/16 -, juris; VG Hamburg, B.v. 11.5.2017 - 9 AE 2728/17 -, juris; VG Augsburg, U.v. 7.6.2017 - Au 5 K 17.32168 -, juris und VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S 17.31032 -, juris; vor allem hinsichtlich vulnerabler Personen VG Düsseldorf, B.v. 17.5.2017 - 12 L 1978/17.A -, juris; a.A. insbesondere VG Bremen, B.v. 20.10.2017 - 5 V 2274/17 -, juris; sehr ausführlich VG Berlin, U.v. 30.11.2017 - 23 K 463.17 A und B.v. 22.12.2017 - 23 L 896.17 A -, beide juris; VG Stuttgart, B.v. 9.2.2017 - A 7 K 556/17 -, juris sowie VG Aachen, B.v. 3.7.2017 - 4 L 782/17.A).

Das Gericht folgt damit der Begründung im streitbefangenen Bescheid der Beklagten: dieser enthält eine ausführliche Begründung zu Unterkunft, Unterstützungsleistungen, Gesundheitsversorgung, Integrationsmaßnahmen und Arbeit sowie eine anschließende rechtliche Bewertung; die tatsächlichen Angaben decken sich im Wesentlichen mit oben genannten Berichten. Es existiert auch eine dementsprechende Zusicherung der griechischen Behörden (Hellenic Republic, Ministry for Migration Policy, General Secretariat of Migration Policy, Ref. No. 006/080118) vom 8. Januar 2018.

Für die Kläger geht das Gericht auf der Grundlage ihres Vortrages und der beigezogenen Behördenakte nicht davon aus, dass sie zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehören.

2.2. Indes liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG nach Griechenland bei der Klägerin zu 2. vor. Nach den vorliegenden Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Kläger war der Klageantrag der Bevollmächtigten dahingehend nach § 88 VwGO auszulegen, dass sie beantragen wollten, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Das Gericht selbst anstelle der Beklagten kann diese Abschiebungsverbote wegen der Vorschrift des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht feststellen (Verpflichtungsantrag). Zwar kommt dem Klageantrag gesteigerte Bedeutung zu, wenn der Kläger bei der Antragsfassung anwaltlich vertreten ist (BVerwG, B.v. 13.01.2012 - 9 B 56.11 -, juris). Dennoch konnte hier der Klageantrag gemäß § 88 VwGO so ausgelegt werden, dass ein Verpflichtungsantrag gemeint war und kein Durchentscheiden des Gerichts.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Klägerin zu 2. ist in Griechenland vergewaltigt worden, was zur Überzeugung des Gerichts feststeht, und was auch durch das ausführliche ärztliche Gutachten des Klinikums … (Klinikum der höchsten Versorgungsstufe III) vom 10. Juli 2018 unterstrichen wird.

Die Überstellung nach Griechenland - wie von der Beklagten angedroht - kann daher nicht rechtswirksam sein, da der Klägerin zu 2. erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben drohen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach dessen Satz 2 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das ist bei der Klägerin zu 2. bezüglich Griechenland, ein Land, das für sie im höchsten Maße traumatisierend ist, der Fall, wie sich aus dem ärztlichen Gutachten des Klinikums … vom 10. Juli 2018 ergibt. Sie hat in zeitlicher Folge nach der Vergewaltigung auch noch eine Fehlgeburt erlitten. Es ist konkret zu besorgen, dass sie - in Griechenland angekommen - dort Suizid begeht. Das Gutachten des Klinikums … vom 10. Juli 2018 genügt den Anforderungen, die an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen zu stellen sind. Gemäß dem allgemeinen Rechtsgedanken in § 60a Abs. 2c S. 3 AufenthG sollen solche Bescheinigungen insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Das Gutachten stützt sich auf eine persönliche Untersuchung der Klägerin zu 2, es wird nachvollziehbar dargelegt, wie das Klinikum zur fachlich-medizinischen Beurteilung des Krankheitsbildes gelangt, so dass auf dieser Grundlage die ärztliche Einschätzung zur voraussichtlichen Entwicklung des Gesundheitszustandes bei Abschiebung der Klägerin zu 2. folgt.

Die laut Attest vom 10. Juli 2018 nicht bestehende Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. an sich ist als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis weder von der Beklagten noch vom Gericht zu überprüfen, sondern obliegt zunächst der Überprüfung der zuständigen Ausländerbehörde. Ob einer Abschiebung ein inlandsbezogenes Abschiebehindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund Reiseunfähigkeit entgegensteht, hat die Beklagte nur bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 19.427 -, juris; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris). Gemäß § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Im vorliegenden Fall wäre mithin die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit widerlegt durch das amtsärztliche Gutachten vom 10. Juli 2018.

3. Im Übrigen war Ziffer 3 des streitbefangenen Bescheides rechtswidrig und daher der Bescheid ebenso insoweit aufzuheben.

Nach der der Abschiebungsandrohung zugrundeliegenden, aufgrund von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG getroffenen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages wäre gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG korrekt eine Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe der Entscheidung festzusetzen gewesen. Maßgeblich ist aber die nach dem Asylgesetz (AsylG) zu setzende, nicht die vom Bundesamt tatsächlich - irrigerweise oder bewusst - falsch gesetzte Ausreisefrist.

Setzt das Bundesamt in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG entgegen § 36 Abs. 1 AsylG eine rechtswidrige Ausreisefrist von 30 Tagen, so ist die Abschiebungsandrohung insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (VG Bayreuth, U.v. 01.12.2017 - B 3 K 17.33153 -, juris). Wenn auch die Sinnhaftigkeit des hier objektiv umgangenen § 37 Abs. 1 AsylG in Frage gestellt werden könnte, ist dennoch die Beklagte als Verwaltungsbehörde nach Art. 20 Abs. 3 GG an (objektives) Recht und Gesetz gebunden und nicht befugt, geltendes Recht zu missachten. Will die Beklagte vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzug der Abschiebungsandrohung Abstand nehmen, verbleibt ihr allenfalls die Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) mit einer Einzelfallbegründung analog § 80 Abs. 3 VwGO. Der Weg über § 38 AsylG, den sie hier rechtswidrig gegangen ist, indes ist und bleibt ihr auch dann versperrt.

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) für Recht erkannt hat (U.v. 14.6.2016, 21 ZB 16.30074 - juris), ist der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts „stets einem staatlichen Freiheitseingriff ausgesetzt mit der Folge, dass er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist, weil er geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein.“ Folgerichtig müsse eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Fällen kann sich, so der BayVGH (U.v. 14.6.2016, 21 ZB 16.30074 -, juris), eine Ausnahme von dieser Regel ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 19.7.2010 - 6 B 20/10 -, NVwZ 2011, 372, 374).

Eine solche besondere Normstruktur enthält § 37 AsylG nicht, sondern die objektive Gesetzesumgehung durch die Beklagte durch Missbrauch des § 38 AsylG führt zu einem völlig anderen, gesetzeswidrigen Verfahren (z.B. zwei Wochen Klagefrist statt einer etc.; ähnlich dem Fall des BayVGH a.a.O.: Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung). Ebenso hat der BayVGH (U.v. 14.6.2016 - 21 ZB 16.30074 -, juris) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankommt, ob einer Befugnisnorm (hier § 37 Abs. 1 AsylG) nach dem Regelungswillen des Gesetzgebers eine „drittschützende Wirkung“ entnommen werden kann. Der Kläger kann sich als Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes also darauf berufen, dass die herangezogene Befugnisnorm eine andere Rechtsfolge nach sich zieht als die eigentlich korrekte, heranzuziehende Befugnisnorm.

Denn soweit die Beklagte die Ausreisefrist von 30 Tagen auf § 38 Abs. 1 AsylG („in den sonstigen Fällen“) stützt, wird zumindest verkannt, dass § 36 Abs. 1 AsylG gegenüber § 38 Abs. 1 AsylG eine Spezialregelung ist. Nach § 35 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG ist in den Fällen der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, und zwar mit einer dem Ausländer zu setzenden Ausreisefrist von exakt einer Woche. Die Wochenfrist hat ausweislich des Gesetzeswortlautes zwingenden Charakter. Einer anderweitigen Fristsetzung durch das Bundesamt steht § 36 Abs. 1 AsylG entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2017 - 4 ZB 17.31379 -, juris), selbst wenn diese - wie hier scheinbar - für den Kläger günstiger ist. Diese weitergehenden Rechtsfolgen des § 37 Abs. 1 AsylG dürfen dem Kläger nicht durch Umgehung der gesetzlichen Regelungen genommen werden. Hierbei kommt es nicht auf die von der Beklagten möglicherweise bezweifelte Sinnhaftigkeit von § 37 Abs. 1 AsylG an.

Zwar bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hinsichtlich der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; hiernach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt hat. Diese Voraussetzungen stehen wie erwähnt fest. Auch bezüglich der allerdings ohne Frist nicht vollziehbaren Abschiebungsandrohung ist die streitgegenständliche Ziffer 3 des Bescheides rechtmäßig. Dem Grunde nach bestehen gegen die Abschiebungsandrohung keine Bedenken. Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht grundsätzlich nicht. Wird die zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist aber als rechtswidrig aufgehoben, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt, so dass die Abschiebungsandrohung selbst nicht rechtswidrig ist und nicht aufgehoben werden müsste (anders aber im Ergebnis § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG), nur weil die Fristsetzung ihrerseits rechtswidrig ist. Die Abschiebung kann in diesen Fällen nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2001 - 9 C 22/00 -, juris).

4. Aus dem unter 3. Ausgeführten ergibt sich in logischer Folge, dass auch die Ziff. 4 des streitbefangenen Bescheides keinen Bestand haben kann.

5. Im Übrigen war die Klage abzuweisen, also insbesondere soweit für den Kläger zu 1. das erwähnte Abschiebungshindernis nicht besteht. Auch die sich aus Art. 6 GG ergebende notwendige Wahrung der Familieneinheit gehört bei einer Abschiebungsandrohung zum Prüfungsrahmen der Ausländerbehörde, nicht der Beklagten.

6. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass für die Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Griechenlands vorliegt. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 13.4.2018 wird in Nr. 2, 3 Satz 1 bis 3 und Nr. 4 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

II. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Androhung ihrer Abschiebung nach Griechenland.

Sie geben an, syrische Staatsangehörige kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach den Angaben im Behördenakt reisten sie am 19.8.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 29.8.2017 Asylanträge. Bei ihrem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags gaben die Kläger zu 1. und 2. an, am 6.10.2016 in Griechenland internationalen Schutz beantragt zu haben. Sie legten zudem eine bis 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis für Griechenland vor. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 6.9.2017 gab der Kläger zu 1. an, in Griechenland gebe es viele Probleme. Die Kinder könnten dort nicht zur Schule gehen. Es habe dort auch keine Wohnung und keine Arbeit gegeben. Sein Ziel sei Deutschland gewesen. Die Klägerin zu 2. trug in diesem Rahmen vor, auf keinen Fall nach Griechenland zurück zu wollen, lieber gehe sie zurück nach Syrien. Auch wegen der Zukunft der Kinder wolle sie hier bleiben. Sie sei zudem im 7. Monat schwanger, der Entbindungstermin sei am …2017. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Niederschriften über die Anhörungen Bezug genommen.

Das Bundesamt für ... (nachfolgend: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 13.4.2018, laut Postzustellungsurkunde den Klägern zugestellt am 17.4.2018, die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Für den Fall, dass die Kläger diese Ausreisefrist nicht einhalten, wurde ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder in einen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme Syriens, angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Abschiebungsverbote hinsichtlich Griechenlands lägen nicht vor. Griechenland zähle als Mitgliedstaat der Europäischen Union zu den sicheren Herkunftsstaaten. Die Kläger hätten nicht glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, dass ihnen in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Griechenland würden nicht zu der Annahme führen, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Griechenland gewähre schutzberechtigten Migranten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung und stelle sie damit der einheimischen Bevölkerung gleich. In der Praxis sorge - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatliche administrative Situation des Landes für starke Einschränkung bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus mögen daher zwar sehr schwierig sein, es würden jedoch nicht derart handgreiflich eklatante Missstände herrschen, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Durch die eingeholte Zusicherung Griechenlands sei die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen nach Rückkehr in den Mitgliedstaat erfüllt. Das griechische Migrationsministerium habe mit Schreiben vom 8.1.2018 explizit versichert, dass diese Regelungen in jedem Einzelfall eingehalten würden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.4.2018 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Diese ging am 26.4.2018 bei Gericht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, es sei nicht ersichtlich, dass sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides die Verhältnisse in Griechenland soweit gebessert hätten, dass dort nunmehr nicht mehr von systemischen Mängeln des Asylrechts auszugehen sei. Hiervon unabhängig stünden einer Abschiebung der Kläger Abschiebungsverbote entgegen. Sie seien eine vulnerable Familie mit kleinen Kindern. Die Klägerin zu 2. sei in Griechenland bereits ernsthaft erkrankt und habe nur durch zufällig anwesende internationale Hilfe noch rechtzeitig in ein Krankenhaus verbracht werden können. Sie habe bereits vor der Einreise nach Deutschland an einer Leberentzündung und an einer Infektion des Uterus gelitten. Aufgrund Letzteren gebe es anscheinend wieder Probleme, weshalb die Klägerin zu 2. am …2018 ins Krankenhaus überwiesen worden sei. Die Gesundheit der Kläger zu 3. und 4. habe in Griechenland aufgrund der dortigen schlechten Unterbringungs- und Ernährungssituation auch bereits gelitten; der Kläger zu 3. leide an einer Hauterkrankung und es bestehe der Verdacht auf eine rheumatische Grunderkrankung. Die Kläger würden in Griechenland wieder auf der Straße stehen.

Die Kläger beantragten zunächst unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiterhin hilfsweise betreffend die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2018 nahm der Prozessbevollmächtigte die Klage zurück, soweit damit ursprünglich unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise des subsidiären Schutzes begehrt wurde. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte die Klage auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten beschränkt und seinen Klageantrag dahingehend präzisiert und klargestellt.

Die Kläger beantragen zuletzt,

Der Bescheid des Bundesamts vom 13.4.2018 wird in Ziffer 2 bis 4 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, betreffend die Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 26.11.2018 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Der Behördenakt der in Deutschland geborenen Tochter der Kläger zu 1. und 2. (Gz.: 7389584-475) sowie der diesbezügliche Gerichtsakt (Az. RN 11 K 18.31295) wurden zum Verfahren beigezogen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den vorgelegten Behördenakt (Gz.: 7196400-475), den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

A.

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde ist sie zulässig und begründet. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht den Klägern in Bezug auf Griechenland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu. Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vom Bundesamt zu prüfen, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Maßgeblicher Bedeutung kommt insoweit der Bestimmung des Art. 3 EMRK zu, wonach niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden darf. Hieraus folgen neben Unterlassungsauch staatliche Schutzpflichten. Eine Verletzung von Schutzpflichten kommt in Betracht, wenn sich die staatlich verantworteten Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in Griechenland allgemein als unmenschlich oder erniedrigend darstellen.

1. Griechenland ist als Mitgliedstaat der EU den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards eines gemeinsamen Asylsystems verpflichtet. Es besteht deshalb die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens basierende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber dort den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta (EU-GR-Charta) sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) und der EMRK entspricht. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das griechische Asylsystem im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards steht und die wichtigsten Garantien einhält (sog. „Konzept normativer Vergewisserung“, vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Die Bundesrepublik Deutschland hat aber Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können. Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Art. 3 EMRK kann aber nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er die Mitgliedstaaten verpflichtet, jede auf dem Hoheitsgebiet befindliche Person mit einer Unterkunft zu versorgen. Auch enthält Art. 3 EMRK keine generelle Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 Az. 39350/13, A.S./Schweiz - juris; U.v. 21.1.2011 Az.:30696, M.S.S./Belgien u. Griechenland - juris). Es verstößt demnach grundsätzlich nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn international Schutzberechtigte den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und von ihnen erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Art. 3 EMRK gewährt grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 Az. 27725/10; OVG NRW, U.v. 19.5.2016 Az. 13 A 1490/13.A - juris). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK gegeben sein kann, wenn ein völlig von staatlicher Unterstützung abhängiger Flüchtling mit Gleichgültigkeit seitens des Staates konfrontiert ist, während er sich in einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Situation ernster Bedürftigkeit befindet (EGMR, U.v. 4.11.2014 Nr. 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris). Diese für die Gruppe der Asylberechtigten entwickelte Rechtsprechung ist auf diejenige der anerkannten Flüchtlinge, die zurückgeführt werden sollen, zu übertragen.

2. Ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling eine unmenschlich oder entwürdigende Behandlung droht, erfordert grundsätzlich, wie die Feststellung systemischer Mängel im Asylsystem, eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 Az. 2 BvR 273/16 - juris). Nach der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse bestehen gemessen an den obigen Maßstäben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf in Griechenland generell eine mit Art. 3 EMRK nicht zu vereinbarenden Behandlung droht (2.1). Für die Kläger geht die erkennende Einzelrichterin jedoch aufgrund einer Gesamtbewertung der besonderen Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen gehören, denen ohne eine konkret-individuelle Zusicherung von Seiten Griechenlands eine solche unmenschliche oder entwürdigende Behandlung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (2.2).

2.1 Griechenland gewährt anerkannten Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. In der Praxis sorgt jedoch - wie auch bei der einheimischen Bevölkerung - die defizitäre ökonomische und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Griechenland, Stand: Mai 2017, S. 5 - abrufbar unter https://www.asylfact.justiz.hessen.de; nachfolgend: BAMF, Länderinformation vom Mai 2017). Das Fehlen von Integrationsmaßnahmen und die fortwährenden Auswirkungen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Griechenland, Gesamtaktualisierung am 5.8.2016, S. 16 - abrufbar unter https://www...hessen.de; nachfolgend: BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016). Es gibt zwar eine nationale Integrationsstrategie und einzelne Integrationspolitiken, es fehlen aber zumeist zielgerichtete Maßnahmen zur Umsetzung dieser Integrationspolitiken sowie zur Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O., m.w.N.). Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich in erster Linie an Migranten, nicht an Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016 S. 16 m.w.N., a.a.O.). Der UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden (vgl. Pro Asyl, Stellungnahme: Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 23.6.2017, S. 12 m.w.N.- abrufbar unter https://www..de; nachfolgend: Pro Asyl vom 23.6.2017). Hilfsorganisationen können dies teilweise ausgleichen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.); sie helfen bei der Beantragung von Sozialversicherungsnummer und Steuernummer, bieten Sprachkurse an, unterstützen bei der Arbeitsplatzsuche. Die Angebote konzentrieren sich jedoch auf die Ballungsräume Athen und Thessaloniki (vgl. Auswärtiges Amt an das VG Schwerin vom 26.9.2018, Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Schwerin vom 26.9.2018).

Zwar hat das griechische Migrationsministerium in den vergangenen Monaten einen Integrationsplan in Form eines Strategiepapiers erarbeitet, dieser soll jedoch erst in den kommenden Monaten der Öffentlichkeit präsentiert werden und statuiert keine rechtlich bindende Wirkung für z.B. griechische Kommunen; finanzielle Verpflichtungen werden darin nicht definiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Ein staatliches Angebot kostenloser Sprachkurse zur Integrationsförderung existiert nicht (vgl. Auswärtiges VG Trier vom 22.12.2016, Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland, S. 1 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Trier vom 22.12.2016).

Anerkannte Schutzberechtigte haben gleichberechtigten Zugang zum allgemeinen staatlichen Sozialsystem, welches im Februar 2017 neu eingeführt wurde (sog. Soziales Solidaritätseinkommen). Hierzu zählt eine Sozialgeldzahlung von monatlich 200 Euro für einen Erwachsenen, 100 Euro für ein weiteres erwachsenes Haushaltsmitglied und 50 Euro pro Kind im Haushalt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Mittlerweile ist es auch in der Praxis möglich, die Voraussetzungen für den Erhalt des Sozialgeldes zu erfüllen. Denn während Schutzberechtigten der Bezug dieser Leistungen bis Anfang 2018 faktisch kaum möglich war (vgl. Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 13 und 27 a.a.O.), sind mittlerweile Zugangshürden entfallen. Sie sehen sich jedoch im Vergleich zu Personen, die Griechenland nicht verlassen haben, besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese liegen in den Leistungsvoraussetzungen des griechischen Sozialstaats, wonach ein dauerhafter und legaler Aufenthalt im Inland Leistungsvoraussetzung ist. Dabei wird der dauerhafte Aufenthalt grundsätzlich mit einer inländischen Steuererklärung des Vorjahrs dokumentiert (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Köln vom 7.2.2018, Sozialhilfeleistungen in Griechenland - Alleinstehende Frau mit zwei fünfjährigen Töchtern, S. 3 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Köln vom 7.2.2018). Die notwendigen Unterlagen sind dabei grundsätzlich online und in griechischer Sprache einzureichen; staatlicherseits werden keine Dolmetscher gestellt (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 3 a.a.O.; Auswärtiges Amt an Verwaltungsgericht Leipzig vom 27.12.2017, Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland, S. 2 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AA an VG Leipzig vom 27.12.2017). Zudem steht diese Sozialhilfe für von staatlicher Seite untergebrachte Personen nicht zur Verfügung. Sie sind allerdings weiterhin Bezieher der EUfinanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programme, deren Auszahlungsbetrag etwas unterhalb des Niveaus der neu eingerichteten sozialen Grundsicherung liegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.).

Anerkannte Schutzberechtigte haben seit 2013 laut Präsidialdekret PD 141/2013, Artikel 33, Zugang zu Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich legal in Griechenland aufhalten. Eine staatliche Sozialleistung zur Wohnungsunterstützung - auch für die griechische Bevölkerung allgemein - besteht ebenso wenig wie Hilfe bei der Wohnungssuche. Zwar wurde zum 1.1.2019 eine Wohnungsbeihilfe beschlossen, deren Voraussetzung allerdings ein fünfjähriger dauerhafter Voraufenthalt in Griechenland sein soll. (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Vereinzelt stehen kleinere Wohneinheiten zur Verfügung, die v.a. vom UNHCR angemietet werden. Eine private Anmietung von Wohnungen durch Flüchtlinge ist schwierig, da Vermietungen in der griechischen Gesellschaft traditionell vorzugsweise innerhalb des Familien- und Bekanntenkreises erfolgen (vgl. BAMF, Länderinformation vom Mai 2017, S. 6 a.a.O.); gelegentlich erschweren Vorurteile den Zugang (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.). Zudem ist es sehr teuer, eine geeignete Unterkunft zu finden, was zu Obdachlosigkeit führen kann (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Eine gesicherte Verwaltungspraxis zum Verbleib anerkannter Schutzberechtigter in Aufnahmezentren existiert weiterhin nicht (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 4 a.a.O.; AA an VG Köln vom 7.2.2018, S. 2 a.a.O.). Sobald Asylbewerber einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). In der Praxis wird dies aber nicht durchgesetzt, so dass es bislang zu keinen erzwungenen Evakuierungen von Schutzberechtigten aus staatlichen Unterkünften gekommen ist. Mittlerweile wohnt ein Fünftel der rund 21.000 anerkannten Schutzberechtigten in von der Europäischen Union finanzierten Unterkünften, ca. ein weiteres Fünftel lebt in Aufnahmelagern (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018 a.a.O.). Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierenden sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.; Pro Asyl vom 23.6.2017, S. 14 a.a.O.). Besondere staatliche Hilfsangebote für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte bestehen nicht (vgl. AA an VG Leipzig vom 27.12.2017, S. 3 a.a.O.).

Es besteht ein gesetzlich verankerter unmittelbarer Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte. Auf Grund der wirtschaftlich kritischen Lage in Griechenland besteht allerdings allgemein eine hohe Arbeitslosigkeit (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 1 a.a.O.). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind gering; Flüchtlinge haben oftmals auch nicht die richtigen Papiere (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 16 a.a.O.). Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 3 a.a.O.). Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte (vgl. BFA, Länderinformationsblatt vom 5.8.2016, S. 17 a.a.O.).

Seit Februar 2016 haben anerkannte Schutzberechtigte einen gesetzlichen Anspruch auf unentgeltliche medizinische Behandlung (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.) und sind in die staatliche Krankenversicherung mit einbezogen (vgl. AA an VG Köln vom 7.2.2018 a.a.O.). Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei wie die Betreuung Schwangerer durch Hebammen. Dasselbe gilt für die Versorgung mit Arzneimitteln aus öffentlichen und privaten Apotheken (vgl. hierzu Ärzteblatt vom 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung - abrufbar unter https://www...de, nachfolgend: Ärzteblatt vom 21.7.2016; Griechenland Zeitung vom 12.4.2016, Kostenlose medizinische Versorgung für alle Bürger - abrufbar unter https://www...net, nachfolgend: Griechenland Zeitung vom 12.4.2016). Faktisch sind die staatlichen Kliniken und Gesundheitsträger aber aufgrund der Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise überlastet (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Die Realisierung der genannten Rechte ist in der Praxis nicht stets gewährleistet (vgl. Asylum Information Databaase Update 2016, Country Report: Greece, S. 112, 143 - abrufbar unter https://www...de; nachfolgend: AIDA 2016). Kostenfreie Notfallversorgung im Krankenhaus ist aber gewährleistet (vgl. AA an VG Schwerin vom 26.9.2018, S. 5 a.a.O.).

Zu sehen ist schließlich auch die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellung nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Überstellung von Personen nach Griechenland im Rahmen von Dublin-Rückführungen wurde 2011 von den Mitgliedstaaten zunächst weitgehend ausgesetzt, nachdem in den Urteilen des EGMR vom 21.1.2011 (30696/09, M.S.S./Belgien u. Griechenland a.a.O.) und des EuGH vom 21.12.2011 (C-411/10 und C-493/10 - juris) festgestellt worden war, dass das griechische Asylsystem systemische Mängel aufweise, aufgrund der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, bei einer Überstellung nach Griechenland der Gefahr einer Verletzung ihrer Menschenrechte ausgesetzt wären. Seitdem verfolgt das Ministerkomitee des Europarats die Lage in Griechenland auf der Grundlage von Fortschrittsberichten, die Griechenland als Nachweis dafür vorlegen muss, dass es dem Urteil Folge leistet, und auf der Grundlage von Informationen von in Griechenland tätigen Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen. In der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten stellt diese fest, dass Griechenland seitdem beträchtliche Fortschritte bei der Schaffung der grundlegenden institutionellen und rechtlichen Strukturen erzielt hat, die für ein ordnungsgemäß funktionierendes Asylsystem erforderlich sind. Die Aussichten seien gut, dass das Land in naher Zukunft über ein voll funktionierendes Asylsystem verfügen werde, sobald die verbliebenen Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Aufnahmebedingungen und die Behandlung Schutzbedürftiger, vor allem unbegleiteter Minderjähriger, beseitigt worden seien. Aus diesem Grund sei es angebracht, eine allmähliche Wiederaufnahme der Überstellungen auf der Grundlage von Einzelfallzusicherungen zu empfehlen, wobei die Kapazitäten zur Aufnahme von Asylbewerbern und zur EUrechtskonformen Bearbeitung ihrer Anträge und die gegenwärtig unzulängliche Behandlung bestimmter Personenkategorien (Schutzbedürftige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger) berücksichtigt werden sollten. Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollten diese Überstellungen sich nur auf Asylbewerber erstrecken, die ab dem 15.3.2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der in Kapitel III Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig sei (Rn. 34 und 35 der Empfehlung).

Nach einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Erkenntnisse ist festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland im Grundsatz die gleichen (einschränkenden) Rechte wie die einheimische Bevölkerung haben, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgt. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch VG Berlin, B.v. 6.12.2018 Az. 9 L 703.18 A - juris; VG Hannover, U.v. 22.3.2018 Az. 13 A 12144/17 - juris; VG Chemnitz, B.v. 27.8.2018 Az. 3 L 354/18.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris; a.A. VG Magdeburg, U.v. 26.4.2018 Az. 8 A 101/18 - juris; VG Berlin, U.v. 30.11.2017 Az. 23 K 463.17 A - juris; VG Bremen, B.v. 20.10.2017 Az. 5 V 2274/17 - juris).

2.2 In Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen geht das Gericht jedoch aufgrund der Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass diese ohne einer besonderen Zusicherung von Seiten der zuständigen griechischen Behörden bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, weshalb eine Überstellung - wie im vorliegenden Fall - eine menschenrechtswidrige Behandlung darstellt (so auch VG München, B.v. 12.1.2018 Az. M 28 S 17.35846 - juris m.w.N.; VG Düsseldorf, B.v. 17.5.2017 Az. 12 L 1978/17.A - juris; VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris m.w.N.).

Demnach ist der grundsätzlich gewährte Zugang zu Sozialleistungen, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt durch das eigenverantwortliche Handeln des Einzelnen geprägt. Der jeweilige Schutzberechtigte muss daher grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei vulnerablen Personen kann sich daher die Verweigerung staatlicher Hilfeleistungen zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Gesichtspunkt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland getroffen wird, von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Einzelnen statt; die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hat daher immer mit Blick auf diese zu erfolgen (vgl. VG Saarland, B.v. 27.12.2016 Az. 3 L 2691/16 - juris). Insoweit ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass anerkannte Schutzberechtigte, anders als die griechische Bevölkerung, nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen, welches in Griechenland bei der sozialen Absicherung eine besondere Rolle spielt (vgl. AA an VG Trier vom 22.12.2016, S. 2 a.a.O.). Bei der aktuellen Lage in Griechenland kann aus Sicht des Gerichts nur mit konkret-individuellen Zusicherungen den Vorgaben des EGMR zu vulnerablen Personengruppen entsprochen werden.

Für die Kläger geht das Gericht aufgrund der Bewertung der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass diese zu den besonders schutzbedürftigen Personen im obigen Sinne gehören. Hierzu zählen insbesondere auch Familien mit Klein- und Kleinstkindern. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Kinder besondere Bedürfnisse haben, extrem verwundbar sind und besondere Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Befriedigung der existenziellen Grundbedürfnisse bestehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel/Schweiz - juris) auch dann, wenn die Kinder von ihren Eltern begleitet sind. Eine Überstellung nach Griechenland verstößt daher nur dann nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn die griechischen Behörden für die Kläger eine individuelle Garantieerklärung abgeben, wonach sie eine Unterkunft erhalten und ihre elementaren Bedürfnisse abgedeckt sind. Die vom EGMR in der „Tarakhel“-Entscheidung dargelegten Grundsätze sind auch auf Personen anzuwenden, die mit einem Schutzstatus in den diesen gewährenden Drittstaat rücküberstellt werden sollen (vgl. VG Göttingen, B.v. 26.4.2017 Az. 3 B 267/17 - juris m.w.N.).

Bei den Klägern handelt es sich unter Beachtung der Klägerin in dem Verfahren RN 11 K 18.31295, ohne die die Kläger zur Wahrung der Familieneinheit nicht abgeschoben werden dürfen, um eine fünfköpfige Familie mit drei minderjährigen Kindern im Alter von einem, zehn und zwölf Jahren. Diese gehören daher zu den besonders schutzbedürftigen Personen nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (EU-Aufnahmerichtlinie) bzw. zum besonders vulnerablen Personenkreis im Sinne der „Tarakhel“-Rechtsprechung des EGMR. Das Bundesamt wäre deshalb verpflichtet gewesen, konkrete Zusagen zur Unterbringung der Kläger einzuholen oder zumindest auf andere Weise sicher zu stellen, dass der speziellen Situation der Kläger Rechnung getragen wird. Eine solche individuelle Zusicherung der zuständigen griechischen Stellen ist für die Kläger nach Aktenlage aber bisher nicht erteilt worden und auch nicht mehr zu erwarten. Zwar hat das griechische Ministerium für Migration in einem Schreiben vom 8.1.2018 mitgeteilt, dass Griechenland die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU in das nationale Recht umgesetzt hat. Den international Schutzberechtigten würden alle aus dieser Richtlinie erwachsenden Rechte unter Berücksichtigung der Vorgaben der EMRK gewährt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass dieses Schreiben keine konkret-individuelle Zusicherung sondern nur eine allgemeine Absichtserklärung ist.

Als Folge der Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots war nicht nur Ziffer 2 des Bescheids aufzuheben, sondern auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 Sätze 1 bis 3 sowie die Regelung zum gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4. Zu Gunsten der Kläger und unter Auslegung des Klagebegehrens ging die erkennende Einzelrichterin davon aus, dass die Aufhebung der in Ziffer 3 Satz 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen, nicht begehrt wird, § 88 VwGO.

B.

Soweit die Klage im Übrigen hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise der Zuerkennung des subsidiären Schutzes unter entsprechender Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Entscheidung ist insoweit unanfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Die Entscheidung war im Kostenpunkt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.