Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 6b S 14.4895

bei uns veröffentlicht am16.12.2014

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war zuletzt im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S.

Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am ... September 2008 oder ... September 2008 kaufte und übernahm der Antragsteller von einem Dritten a... Ecstasy-Tabletten. Am ... Januar 2009 wurden im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Antragsteller zahlreiche Rauschmittel sichergestellt, darunter b... Tabletten BDMPEA, c...-CPP-Tabletten, d... Ecstasy-Tabletten, a... mg MDMA-Gemisch, e... LSD-Trips sowie b... g Spice mit dem Wirkstoff CP 47,497-C8-Homologes. Gegenüber den Durchsuchungsbeamten der Polizei gab der Antragsteller an, die Rauschmittel seien für den Eigenkonsum bestimmt (Bl. 10 der Akte). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht A. am ... November 2009 erklärte der Antragsteller, ca. ein Jahr lang Drogen konsumiert zu haben (Bl. 26 der Akte). Das Amtsgericht A. verurteilte ihn am ... November 2009 nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern nur wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe. Die Entscheidung wurde am selben Tag rechtskräftig.

Aufgrund dieses Sachverhalts forderte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom ... Juni 2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, mit dem folgende Fragestellung geklärt werden sollte:

„Kann die zu begutachtende Person trotz des früheren Drogenmissbrauchs ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 und 2 sicher führen? Ist insbesondere nicht (mehr) zu erwarten, dass die zu begutachtende Person ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und deren Nachwirkungen führen wird?“

Der Antragsteller wurde aufgefordert, zunächst ein 12-monatiges Drogenkontrollprogramm zu durchlaufen und der Fahrerlaubnisbehörde in näher bestimmter Frist die jeweiligen Screeningergebnisse von insgesamt sechs Drogenscreenings vorzulegen, erstmals bis zum ... August 2013. Die Gutachtensanordnung enthält den Hinweis, dass auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne, wenn er die angeforderten Zwischenergebnisse nicht fristgerecht vorlege oder die Begutachtung verweigere. Auf den Inhalt der Gutachtensanordnung vom ... Juni 2013 im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Während die erste Kontrolle am ... Oktober 2013 keinen Drogenbefund erbrachte, fand sich in der am ... Dezember 2013 vom Antragsteller abgegebenen Urinprobe c... ng/ml Opiate (Bl. 50 der Akte). Eine Bestätigungsanalyse wurde durchgeführt (Bl. 51 der Akte). Die vom Antragsteller beauftragte Begutachtungsstelle brach daraufhin das Drogenkontrollprogramm ab (Bl. 52 der Akte) und teilte dies der Fahrerlaubnisbehörde mit.

Diese hörte daraufhin den Antragsteller mit Schreiben vom ... Januar 2014 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Nun bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom ... Januar 2014 und trug vor, der Befundbericht des TÜV ... vom ... Dezember 2013 liege seinem Mandanten nicht vor und könne deshalb auch nicht vorgelegt werden. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Januar 2014 wurde vorgetragen, der Antragsteller könne sich den Befund auf Opiate nicht erklären. Er nehme im Zuge einer urologischen Behandlung ärztlich verordnete Antibiotika und Schmerzmittel. Außerdem habe er anlässlich des Screeningtermins am ... Dezember 2013 auf Frage der Ärztin zu Protokoll gegeben, er habe in den Tagen vor der kurzfristig angesetzten Probenahme diverses A.-gebäck zu sich genommen. Hierauf gehe der Befundbericht jedoch nicht ein. Andererseits zeige schon die Frage der Ärztin, dass der Genuss von A.-gebäck ein solches Screening durchaus beeinflussen könne, worauf der Antragsteller vor der Durchführung des Programms hätte hingewiesen werden sollen. Das Screeningergebnis könne einen Drogenkonsum des Antragstellers nicht beweisen. Es werde daher beantragt, eine weitere Begutachtungsstelle mit der Erstellung des geforderten Gutachtens zu beauftragen. Auf Vorhalt der Behörde im Schreiben vom ... Januar 2013, der Antragsteller sei anlässlich des Vertragsabschlusses mit der Begutachtungsstelle darauf hingewiesen worden, dass er sich des Konsums solcher Produkte, die das Screeningergebnis verfälschen könnten, zu enthalten habe und eventuell gleichwohl ärztlich verordnete Medikamente von sich aus der Begutachtungsstelle mitteilen müsse, erklärte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit weiterem Schriftsatz vom ... Februar 2014, der Antragsteller habe das Merkblatt zum Drogenscreening offenbar nicht gründlich gelesen. Jedenfalls aber könne aus dem Screeningergebnis nicht auf einen Drogenkonsum des Antragstellers im fraglichen Zeitraum geschlossen werden, so dass ihm auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden könne.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde diese Auffassung nicht teilte (Schreiben vom ...4.2014, Bl. 79 der Akte) und der Antragsteller der Aufforderung, freiwillig auf seine Fahrerlaubnis zu verzichten, nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit Bescheid vom ... Mai 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Den im Wesentlichen auf die Annahme gestützten Bescheid, aufgrund des Ergebnisses des Drogenscreenings vom ... Dezember 2013 müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller weiterhin Drogen konsumiere, nahm die Behörde mit Bescheid vom ... Juli 2014 mit der Begründung wieder zurück, es könne dem Antragsteller nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob der Screeningbefund vom ... Dezember 2013 auf Drogenkonsum oder tatsächlich den Verzehr a...haltiger Nahrungsmittel zurückzuführen sei. Die unter dem Aktenzeichen ... und ... beim Verwaltungsgericht München anhängigen Verfahren wurden daraufhin durch Beschluss jeweils vom ... August 2014 eingestellt.

Nach nochmaliger Anhörung mit Schreiben vom ... Juli 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom ... Oktober 2014 wiederum die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR an (Nr. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids an (Nr. 4). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid nunmehr damit, dass der Antragsteller durch seinen früheren Konsum sog. „harter“ Drogen seine Fahreignung verloren habe. Ihm habe es oblegen, die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen und die daran bestehenden Zweifel auszuräumen. Weil aus Umständen, die ihm zuzurechnen seien (Konsum von A.-gebäck) der geforderte Nachweis seiner Drogenfreiheit mittels Screening vom ... Dezember 2013 nicht habe geführt werden können, stehe bereits jetzt fest, dass der Antragsteller das von ihm mit Verfügung vom ... Juni 2013 geforderte Fahreignungsgutachten nicht mehr (fristgerecht) werde beibringen können, weshalb ihm nach § 11 Abs. 8 Satz 1, 2. Alternative FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Auf die Gründe des Bescheids im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gegen diesen am ... Oktober 2014 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014, der am ... Oktober 2014 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben, über die bislang noch nicht entschieden worden ist (Az. ...). Zur Begründung wird u. a. vorgetragen (S. 3), der Kläger habe tatsächlich niemals Amphetamine oder BDMPEA eingenommen, weshalb auch ein Beweis einer solchen Einnahme von Betäubungsmitteln nicht geführt werden könne und nicht geführt worden sei. Bereits deshalb sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... Oktober 2014, der am ... Oktober 2014 einging, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Oktober 2014 wiederherzustellen.

Zunächst wird mitgeteilt, der Antragsteller habe seinen Führerschein mit Schreiben vom ... Oktober 2014 an die Führerscheinstelle zurückgesandt (dieser findet sich nicht in der Behördenakte). Es sei erstaunlich, dass ihm die Fahrerlaubnis auf Grundlage eines Sachverhalts entzogen werde, der bereits einmal Gegenstand einer solchen Maßnahme gewesen sei. Der Bescheid vom ... Mai 2014 sei mit Bescheid vom ... Juli 2014 zurückgenommen worden. Es sei unklar, womit der neue Bescheid eigentlich begründet werden solle. Er sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller tatsächlich niemals Amphetamine und BDMPEA eingenommen habe und deshalb der Beweis eines Drogenkonsums nicht geführt werden könne. Der Antragsteller habe durch den Konsum von A...produkten während des Abstinenzprogramms den Nachweis der einjährigen Drogenabstinenz als Voraussetzung für die Kraftfahreignung auch nicht vereitelt oder sich geweigert, an der Aufklärung der Eignungszweifel mitzuwirken. Er habe sich keineswegs geweigert, sich untersuchen zu lassen und sei auch nach wie vor bereit zur Fortsetzung eines Drogenkontrollprogramms nach Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Entweder habe der Antragsteller den Hinweis im Merkblatt der Begutachtungsstelle zum Screening nicht richtig wahrgenommen oder ihn vergessen, bis das Screeningprogramm im Oktober 2013 tatsächlich begann. Dessen Abbruch könne dem Antragsteller nicht angelastet werden. Vielmehr hätte die untersuchende Ärztin, nachdem ihr der Antragsteller auf entsprechende Frage erklärt hatte, möglicherweise A.-produkte zu sich genommen zu haben, das Screening erst gar nicht durchführen dürfen, weil kein verwertbares Ergebnis mehr zu erwarten gewesen sei. Stattdessen hätte kurzfristig ein neuer Screeningtermin anberaumt werden müssen. Im Ergebnis könne dem Antragsteller keineswegs mangelnde Mitwirkung oder der vorsätzliche Versuch der Vereitelung eines Untersuchungsergebnisses am ... Dezember 2013 vorgeworfen werden. Er habe den Hinweis, keine A.-produkte während des Screeningprogramms essen zu sollen, schlicht vergessen gehabt. Das sei eine Nachlässigkeit, aber kein Vereiteln der Weigerung, sich untersuchen zu lassen. Auf das Vorbringen des Antragstellers im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, der am ... Dezember 2014 bei Gericht einging, die Behördenakte vor und beantragte,

den Eilantrag abzulehnen.

Durch Beschluss vom ... Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte einschließlich der beigezogenen Akten aus den Verfahren ... und ... ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag ist unzulässig, soweit er zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 2 (Abgabepflicht des Führerscheins) und Nr. 3 (Zwangsgeldandrohung) wiederherzustellen; im Übrigen ist er zulässig, jedoch unbegründet.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Oktober 2014 (Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins) und Nr. 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins) richtet, da insoweit bereits die erhobene Klage unzulässig ist. Ihr fehlt diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich der angegriffene Bescheid durch Abgabe des Führerscheins bereits vor Klageerhebung insoweit erledigt hat und nichts dafür spricht oder vorgetragen ist, dass die Behörde gleichwohl beabsichtigt, das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld fällig zu stellen oder gar beizutreiben. Wollte man Nr. 2 des Bescheids erweiternd dahin verstehen, dass aufgrund dieser Regelung die Behörde den abgegebenen Führerschein behalten dürfe, so ist der Antrag unbegründet, weil Nr. 1 des Bescheids sich als rechtmäßig darstellt (siehe sogleich unter Nr. 2).

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom ... Oktober 2013 entspricht den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom ... Oktober 2014 (dort S. 7 und 8 unter Nr. 5.) dargelegt, warum sie davon ausgeht, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ist. In der Teilnahme solcher Kraftfahrer sieht sie eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, die es durch Anordnung der sofortigen Vollziehung zu unterbinden gelte. Vorliegend habe der Antragsteller durch den früheren Drogenkonsum seine Fahreignung verloren und die Zweifel daran, dass er noch immer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei, nicht ausgeräumt. Da somit zu befürchten sei, dass er unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilnehmen werde, könne der Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Bescheid nicht abgewartet werden. Diese Begründung entspricht insgesamt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil sie unter Bezug auf den konkreten Fall nachvollziehbar darlegt, warum die Antragsgegnerin ein erhöhtes Risiko darin sieht, wenn der Antragsteller jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtsbehelfe in Besitz seines Führerscheins verbleiben würde. Im Übrigen folgt im Bereich des Sicherheitsrechts allgemein und so auch im vorliegenden Fall das Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig bereits aus den Gründen der zugrunde liegenden Anordnung selbst.

2.2 Die in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids vom ... Oktober 2014 angeordnete sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids war nicht aufzuheben, da sie auch materiell rechtmäßig ist.

2.2.1 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die hier vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass das besondere Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben, weil der Bescheid vom ... Oktober 2014 sich als rechtmäßig darstellt und die dagegen erhobene Klage deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

Das Gericht nimmt auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten (dort S. 4 Nr. II. bis S. 6) Bezug und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden kann. Ob neben der von der Antragsgegnerin mit zutreffenden Erwägungen bejahten 2. Alternative des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV im vorliegenden Fall auch diejenige des § 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative FeV vorliegt, kann dahinstehen, da es jedenfalls genügt, wenn eine der beiden Alternativen gegeben ist.

Fest steht, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage wäre, innerhalb der durch die Gutachtensanordnung vom ... Juni 2013 gesetzten Frist das von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, weil die von ihm beauftragte Untersuchungsstelle aufgrund des Morphinfundes in der Urinprobe vom ... Dezember 2013 das Drogenkontrollprogramm abgebrochen hat. Selbst wenn der Antragsteller daraufhin unverzüglich eine neue Begutachtungsstelle mit der Durchführung eines solchen Programms beauftragt hätte, wäre er unter keinen Umständen mehr in der Lage gewesen, das geforderte Gutachten inklusive des 12-monatigen Drogenkontrollprogramms fristgerecht vorzulegen. Die durch den positiven Morphinbefund entstandene Nachweislücke hätte sich nicht mehr schließen lassen. Insofern ist jedenfalls die 2. Alternative des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gegeben und durfte deshalb die Antragsgegnerin auf die mangelnde Fahreignung des Antragstellers mit der Folge schließen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Behörde insoweit noch ein Ermessen zugestanden hätte.

Freilich spricht viel dafür, dass außerdem der streitgegenständliche Bescheid selbsttragend auch auf § 11 Abs. 8 Satz 1 1. Alternative FeV hätte gestützt werden können. Es war eine Obliegenheit des Antragstellers, von dem ihm unstreitigen Zusammenhang mit der Beauftragung der Begutachtungsstelle zugeleiteten und von ihm unterschriebenen Merkblatt Kenntnis zu nehmen und insbesondere alles zu unterlassen, was zu einer Verfälschung oder Unverwertbarkeit von Screeningergebnissen führen könnte. Wenn er trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass während des gesamten Screeningprogramms bestimmte Nahrungsmittel, darunter a...haltige Produkte, nicht verzehrt werden dürfen, gleichwohl solche zu sich nimmt, so geht es zu seinen Lasten, wenn die Begutachtungsstelle das Drogenkontrollprogramm abbricht, worauf ebenfalls als Konsequenz im Falle solchen Fehlverhaltens der Probanden bei Vertragsabschluss hingewiesen wird. Es ist keineswegs Sache der Behörde, dem Antragsteller nachzuweisen, dass er vorsätzlich gehandelt und das A.-gebäck deshalb gegessen hat, um das Screening zu vereiteln. Vielmehr hat er insoweit an der Ausräumung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt, als er es zu verantworten hat, dass das zweite Screeningergebnis nicht aussagekräftig und damit nicht verwertbar ist. Im Übrigen ist seit langem allgemein bekannt, dass der Konsum a...haltiger Lebensmittel zu Morphinbefunden im Urin oder sogar im Blut führen kann (z. B. LG Siegen, B.v. 13.9.2001, 1 Vollz 2/01, ZfStrVo 2002, 368). In einschlägigen Internetforen wird Drogenkonsumenten demgemäß für den Fall, dass bei ihnen Morphinkonzentrationen in Urin- oder Blutproben festgestellt werden, empfohlen, sie sollten sich darauf berufen, Anhänger von A.-produkten zu sein, weil ihnen diese Einlassung nicht widerlegt werden könne. Das ist zutreffend (LG Siegen a. a. O. und z. B. VG Augsburg, B.v. 13.7.2001, Az. Au 3 S 01.906 - juris). Kann dem Antragsteller somit nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass sich der positive Morphinbefund in der Urinprobe vom ... Dezember 2013 auf Drogenkonsum zurückführen lässt, so ist ihm gleichwohl anzulasten, dass er durch den Konsum von A...produkten die Brauchbarkeit dieses Urinscreenings vereitelt hat. Dem Antragsteller als promoviertem Akademiker kann insbesondere abverlangt werden, Vertragsbedingungen und ein Merkblatt, das übersichtlich und nicht allzu umfangreich gestaltet ist, mit Sorgfalt durchzulesen und auch inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn er es tatsächlich vergessen haben sollte, dass A.-produkte während des gesamten Screeningprogramms nicht konsumiert werden sollten, so hätte er gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle diesbezüglich eine klare Aussage machen können und müssen. Hier wie an anderer Stelle verhält sich der Antragsteller jedoch taktisch und macht keine präzisen, sondern vage und wechselnde Angaben. So will er sich nicht festlegen, ob er jene Passage im Merkblatt jemals zur Kenntnis genommen hat; für diesen Fall will er sie wieder vergessen haben. Beim Untersuchungstermin am ... Dezember 2013 mochte er sich auch nicht festlegen, ob und wann er A.-produkte gegessen haben könnte.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel an diesen Einlassungen. Wie weit der Antragsteller in seinem Versuch geht, die drohende Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden, zeigt sich in besonders eklatanter Weise im vorliegenden, sowie vorangegangen gerichtlichen Verfahren, wo er zunächst mehrfach hatte vortragen lassen, er habe niemals Drogen konsumiert und ihm könne etwas anderes auch nicht nachgewiesen werden. Erst als ihm bewusst werden musste, dass dem Gericht seine gegenteiligen Äußerungen sowohl gegenüber den Ermittlungsbeamten der Polizei anlässlich der seinerzeitigen Hausdurchsuchung und gegenüber dem Strafgericht nicht verborgen geblieben waren, ließ der Antragsteller von dieser unwahren Behauptung ab und ließ nun erstmals mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 vortragen, die bisher (mehrmals) aufgestellte Behauptung, der Antragsteller habe nie Amphetamin oder BDMPEA eingenommen, werde nicht länger aufrechterhalten. Dass diese zuletzt durch seinen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom ... Oktober 2014 aufgestellt worden war, sei dem Antragsteller nicht aufgefallen. Dies macht deutlich, wie sehr der Antragsteller taktiert und um eine bessere Position für sich zu erlangen, ggf. sogar das genaue Gegenteil von dem behauptet bzw. vortragen lässt, was er bis dahin dem Gericht als Wahrheit glauben machen wollte.

Im Übrigen spricht viel dafür, dass es einen Fall der Beweisvereitelung darstellt, wenn sich ein Proband während eines Screeningprogramms so verhält, dass ein Screening unverwertbar ist oder verfälscht wird oder seine Durchführung deshalb keinen Sinn macht, weil kein belastbares Ergebnis mehr zu erzielen ist. In der Rechtsprechung sind als Beispiele neben dem intensiven Waschen von Haaren das Verdünnen von Urin und das Haareschneiden als Beweisvereitelung gewertet worden (z. B. BayVGH, B.v. 2.7.2007, Az. 11 ZB 06.178 - juris; OVG Hamburg, B.v. 27.8.2003, Az. 3 Bs 185/03, DAR 2004, 411 bis 412). Jenem Fall, in welchem der Proband seinen Urin zur Vereitelung eines zutreffenden Messergebnisses verdünnt hatte, steht der vorliegende Fall insoweit gleich, als der Antragsteller durch ein ausschließlich ihm zuzurechnendes Verhalten Umstände geschaffen hat, die es nicht mehr erlaubten, aus den Befund des Screenings vom ... Dezember 2013 eindeutige Schlüsse zu ziehen, so dass dieser unbrauchbar war. All dies kann jedenfalls im Eilverfahren dahinstehen, da der Bescheid - wie bereits ausgeführt - selbsttragend auf § 11 Abs. 8 Satz 1 2. Alternative FeV gestützt werden kann.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 6b S 14.4895

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 6b S 14.4895

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2014 - M 6b S 14.4895 zitiert 10 §§.

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.