Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Feb. 2019 - M 9 SN 18.4319

bei uns veröffentlicht am20.02.2019

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Errichtung eines Einfamilienhauses).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen zu 2. stehende FlNr. 1790/1, Gem. S. (i.F.: Vorhabengrundstück), die 1.108 m² groß (Bl. 27 d. Behördenakts - i.F.: BA -) und bereits mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Die Antragsteller sind Eigentümer des südwestlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 1792/7, Gem. S. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 3 „Drei Linden Süd“ der Stadt S.

Das herrschende Vorhabengrundstück und das dienende Nachbargrundstück der Antragsteller waren Gegenstand zweier notarieller Vereinbarungen vom 28. Februar 1979 bzw. vom 2. März 1979 (Bl. 38ff. d. BA) über die Errichtung eines Geh- und Fahrtrechts im Wege einer Grunddienstbarkeit. Die notarielle Urkunde Nr. 528/79 sieht noch vor, dass das Geh- und Fahrtrecht „nur zum Zweck der gärtnerischen Bewirtschaftung von Fl.Nr. 1790/1 ausgeübt werden“ darf; dieser Passus wurde mit URNr. 529/79 folgendermaßen verändert: „Der Inhalt der Dienstbarkeit vom 28. Februar 1979, URNr. 528, wird hiermit wie folgt geändert: a) das vereinbarte Geh- und Fahrtrecht darf nicht nur zum Zweck der gärtnerischen Bewirtschaftung von Flur Nr. 1790/1 der Gemarkung S. ausgeübt werden…“

Mit Bauantrag vom 19. April 2018 (Bl. 6ff. d. BA) - Befreiungsantrag auf Bl. 21 d. BA - und Bauvorlagen vom März 2018 beantragten die Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Stadt S. stellte im Wege laufender Verwaltung das Einvernehmen her (Stellungnahme vom 7. Juni 2018, Bl. 10ff. d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 1. August 2018 (Az. 302 - BV180406) erteilte der Antragsgegner unter Gewährung einer Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze die Baugenehmigung (Ziff. I, II lit. A des Bescheids).

Der Bevollmächtigte der Antragsteller, der zugleich selbst Antragsteller zu 3. ist, hat mit Schriftsatz vom 27. August 2018 Anfechtungsklage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragstellerseite führt - auch im Hauptsacheverfahren - aus: Der geplante Neubau sei verkehrsmäßig nicht erschlossen. Entlang der Westgrenze führe nur ein 2 m-breiter Streifen an der vorhandenen Bebauung vorbei, dort könne keine Zufahrt etabliert werden. Das zugunsten des Baugrundstücks auf dem dienenden Grundstück der Antragsteller eingetragene und über gärtnerische Nutzung hinaus erweiterte Geh- und Fahrtrecht erlaube nicht den zusätzlichen Verkehr bei Bebauung des herrschenden Grundstücks mit einem weiteren Wohngebäude bzw. den von einer rechtswidrigen Bebauung ausgelösten Verkehr. Das dingliche Recht sei örtlich und sachlich beschränkt. Zudem sei das dienende Grundstück als unbefestigte Wiese nicht für eine verkehrsmäßige Erschließung geeignet. Im vorliegenden Fall ergebe sich eine vergleichbare Situation für die Nachbarn wie bei der Entstehung eines Notwegerechts. Die Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung sei nicht bzw. nicht hinreichend begründet worden. Nachbarschützende Vorschriften des Bebauungsplans seien nicht berücksichtigt worden. Werde durch eine Befreiung der Gebietscharakter verändert, dann sei dadurch die Rechtsposition des Nachbarn verletzt. Das Baugebiet werde durch eine einheitliche Bebauung mit Einfamilienhäusern und Doppelhaushälften mit jeweils großen Gärten geprägt. Diese Gartenlandschaft würde grundlegend verändert, wenn alle Grundstücke mit weiteren Häusern außerhalb der Baugrenzen bebaut würden (Bezugsfallwirkung). Der Bebauungsplan widersetze sich ausdrücklich einer Verdichtung.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2018 wurde ergänzt, dass die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts nur auf URNr. 528 Bezug nehme. Es bestehe somit nur ein Geh- und Fahrtrecht ausschließlich für gärtnerische Nutzung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ließen für das Grundstück der Antragsteller, FlNr. 1792/7, Gemarkung S., bereits eine Bebauung in sog. 2. Reihe zu. Grundzüge der Planung seien durch entsprechende Zulassung auf dem Vorhabengrundstück demnach nicht berührt, auch sei die Befreiung städtebaulich vertretbar. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche seien zudem nicht drittschützend. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei bei einem Abstand des geplanten Vorhabens zur Grundstücksgrenze von 14 m nicht zu erwarten. Die Baugenehmigungsbehörde habe sich zudem durch Zulassung der Bestandsgarage im rückwärtigen Grundstücksteil bereits entsprechend rechtlich gebunden. Das ungeteilte Grundstück grenze direkt an die P.-R.-Straße an und sei damit erschlossen. Selbst nach Teilung könne von der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO Gebrauch gemacht bzw. das bestehende Geh- und Fahrtrecht in Anspruch genommen werden.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Auf ihre Stellungnahme im Hauptsacheverfahren wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; VG München, B.v. 7.9.2016 - M 1 SN 16.3556 - juris).

Weder werden die Antragsteller durch die gewährte Befreiung in eigenen Rechten verletzt (1.) noch durch eine fehlende Erschließung des Bauvorhabens (2.).

1. Die Baugenehmigung bzw. die erteilte Befreiung verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten, weder aus formellen (a) noch aus materiellen Gründen (b).

a) Die Baugenehmigung bzw. die Befreiungsentscheidung ist hinreichend begründet worden. Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO bestimmt, dass die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen [ist], als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben hat; Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG und Art. 66a Abs. 2 Satz 3 bleiben unberührt.

Es wurde nicht von nachbarschützenden Vorschriften befreit (siehe sogleich). Auch war den Antragstellern als denjenigen, die i. S. v. Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG von der Baugenehmigung betroffen sind, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage, insbesondere über die für die Befreiung maßgeblichen Erwägungen, bereits bekannt, vgl. die auf die Einwendungen der Antragsteller ergangene Stellungnahme vom 18. Juli 2018 (Bl. 83ff. d. BA). Sollte das Vorbringen der Antragsteller so zu verstehen sein, dass sie eine Begründung bei Ermessensentscheidungen - unabhängig von ihrer nachbarschützenden Wirkung - generell für erforderlich halten, so ist dies unzutreffend. Vielmehr ist Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO und Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG zu entnehmen, dass es in diesen Fällen nicht generell einer Begründung bedarf (vgl. nur BayVGH, B.v. 31.3.2010 - 2 CS 10.307 - juris).

b) Im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB richtet sich die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs materiell-rechtlich danach, ob von nachbarschützenden oder von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit wird. Nur im Falle der Befreiung von einer nachbarschützenden Vorschrift würde bspw. die städtebauliche Vertretbarkeit der Befreiungsentscheidung als Tatbestandsmerkmal eine Rolle spielen (BayVGH, B.v. 23.5.2017 - 1 CS 17.693 - juris; VG München, U.v. 6.6.2018 - M 9 K 17.5750 - juris).

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche kommt generell keine drittschützende Wirkung zu (statt aller BayVGH, B.v. 20.6.2018 - 1 ZB 18.695 - juris). Auch im vorliegenden Einzelfall ist nichts dafür ersichtlich. Weder ist den zeichnerischen oder textlichen Festsetzungen eine diesbezügliche Aussage zu entnehmen noch verhält sich die Begründung des Bebauungsplans zu den überbaubaren Grundstücksflächen.

Somit können sich die Antragsteller nur auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, § 31 Abs. 2 BauGB a. E. i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, berufen. Eine derartige Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Bauvorhaben selbst ist an der nordöstlichen Grundstücksecke situiert und damit weit entfernt vom Grundstück der Antragsteller. Die Zufahrt soll über den Strang bzw. die Grundstücksseite erfolgen, über den/an der auch das Grundstück der Antragsteller erschlossen wird; d. h. Letztere werden an dieser Stelle sowieso An- und Abfahrtsverkehr zu gewärtigen haben bzw. ihr eigenes Grundstück nur über diese Zufahrt nutzen können. Unabhängig davon ist mit einem weiteren Einfamilienhaus ohnehin kein nennenswert erhöhtes Verkehrsaufkommen zu erwarten.

c) Auch leistet die Baugenehmigung nicht einer „Veränderung des Gebietscharakters“ Vorschub. Dabei wird antragstellergünstig darüber hinweggesehen, dass sich der diesbezügliche Vortrag ebenfalls gegen die Befreiungsentscheidung richtet - die damit aber rechtlich nichts zu tun hat.

Das Bauvorhaben stellt keine mit der festgelegten Art der baulichen Nutzung - allgemeines Wohngebiet, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO - unverträgliche Anlage dar, eine Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs scheidet aus. Auch der sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruch, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - Standort: 1. Abschnitt der BauNVO und damit „Art der baulichen Nutzung“ -, ist nicht verletzt: Die verdichtende Bebauung eines Grundstücks mit einem zweiten Einfamilienhaus stellt ebenfalls Wohnbebauung dar, mit deren „Umfang“ oder Dimensionierung keine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird (zum Ganzen umfassend VG München, U.v. 6.6.2018 - M 9 K 17.5750 - juris; B.v. 26.10.2017 - M 9 S 17.3585 - juris).

Schließlich verletzt das Bauvorhaben auch nicht die Vorgaben des Bebauungsplans zur Zulässigkeit von Einzel- und Doppelhäusern bzw. zur Maximalzahl von Wohneinheiten. Jedenfalls den auf Basis von § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB getroffenen Festsetzungen - dazu sogleich - kann nach Auslegung des jeweiligen Bebauungsplans drittschützende Wirkung zukommen (vgl. EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 9 Rn. 73). Der Bebauungsplan wendet sich - anders als behauptet - nicht gegen die vorliegende Form der Nachverdichtung: Im mit einer Perlschnur abgeteilten Bereich „WA 4“, in dem das Vorhabengrundstück liegt, sind nach der Zeichenerklärung der zeichnerischen Festsetzungen „Nur Einzelhäuser zulässig“. Nach Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen wird die Zahl der Wohneinheiten bei Einzelhäusern auf maximal 2, bei Doppelhäusern auf maximal 1 Wohneinheit pro Doppelhaushälfte festgelegt. Die Bebauungsplanbegründung enthält folgenden Passus:

Es werden bei Einfamilienhäusern zwei und bei Doppelhäusern max. eine Wohneinheit pro Gebäude zugelassen. Die Zahl der Wohneinheiten wird gemäß § 9 BauGB beschränkt, um eine unerwünschte Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenarten des Gebiets zu verhindern. In dem zum Teil bereits bebauten Gebiet herrschen Gebäude mit max. zwei Wohneinheiten bei Einzelgebäuden und einer bei Doppelhaushälften vor. Dieser Gebietscharakter soll erhalten werden, ohne das zulässige Maß der Nutzung einzuschränken.

Dem steht die geplante Bebauung nicht entgegen. Es soll nur ein weiteres Einfamilienhaus zum Bestand hinzutreten, in dem eine Wohneinheit Platz finden soll (Bl. 16 d. BA). Damit ist der Festsetzung „Nur Einzelhäuser zulässig“ ebenso Genüge getan wie der Festsetzung der Zahl der Wohneinheiten bei/für Einzelhäuser(n). Zwar scheinen sich die Ausführungen in C. 1. der Begründung - „Es werden, je vorgesehenem Wohngebäude bzw. Grundstück, eine bzw. zwei Wohneinheiten festgesetzt“ - bei entsprechender Lesart in Widerspruch dazu zu setzen. Das wäre aber irrelevant, da es in erster Linie auf die Festsetzungen selbst ankommt und diese unzweideutig sind. Weiter ist aufgrund der sonstigen Begründungsinhalte nur von einer Formulierungsunschärfe auszugehen. Schließlich würde § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ohnehin keine Grundlage für die Begrenzung der Wohnungszahl je Baugrundstück darstellen, womit eine derartige - hier aber ohnehin nicht getroffene - Festsetzung von vorn herein unwirksam wäre (vgl. nur BayVGH, U.v. 12.9.2000 - 1 N 98.3549 - juris; Brügelmann, BauGB, Stand: 57. Lfg. Februar 2005, § 9 Rn. 167; EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 9 Rn. 70a).

Weiter sind die Antragsteller auf Folgendes hinzuweisen: Die Argumentation des Antragsgegners zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB ist nachvollziehbar. Sollte im Geviert aber tatsächlich eine Grundkonzeption dahingehend erkennbar sein - wie nicht -, dass rückwärtige Gartenbereiche in jedem Fall erhalten bleiben sollen, so wäre doch vor allem die Bebauungsplanfestsetzung des Bauraums auf dem Grundstück der Antragsteller zweifelhaft. Insofern ist fraglich, ob dieses Argument für die Antragsteller von Vorteil ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls gibt es keinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung - eine solche würde (auch) ein Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller darstellen - städtebaulich allgemein unerwünscht ist (BVerwG, U.v. 29.11.1974 - IV C 10/73 - VerwRspr 1975, 947, 949).

2. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften ist auch mit Blick auf die gerügte Erschließungsproblematik nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Entstehung eines Notwegerechts nicht zu befürchten.

Die Sicherung der Erschließung betrifft grundsätzlich nur öffentliche Belange, ihre Verletzung begründet somit keine nachbarlichen Abwehrrechte (BVerwG, B.v. 21.4.1989 - 4 B 85/89 - juris). Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Vorhabengrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (VG München, B.v. 5.7.2018 - M 9 SN 18.1433 - juris; U.v. 23.11.2016 - M 9 K 15.4601 - juris m.w.N.), ist vorliegend nicht gegeben.

a) Dies gilt bereits deshalb, weil eine i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB - d. h. nach Bauplanungsrecht - gesicherte Erschließung über die P.-R.-Straße besteht.

In wegemäßiger Hinsicht umfasst das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung nach allgemeiner Meinung regelmäßig nur den hinreichenden Anschluss des Baugrundstücks - nicht: aller baulichen Anlage(n) - an das öffentliche Straßennetz (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.1988 - 4 C 54/85 - NVwZ 1989, 353; U.v. 26.9.1983 - 8 C 86/81 - juris; VG München, B.v. 5.7.2018 - M 9 SN 18.1433 - juris; weiter bei Battis u.a., BauGB, Stand: 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 24; EZBK, BauGB, Stand: 130. EL August 2018, § 30 Rn. 40 und 44). Das bedeutet, dass die Erschließung i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB gesichert bzw. vorhanden ist, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht. Das ungeteilte Vorhabengrundstück liegt auf ca. 16 m Breite an der P.-R.-Straße. Insofern ist die Erschließung gesichert und auch keine Situation eines sog. Hinterliegergrundstücks gegeben.

Auch die restriktivere Ansicht in Rechtsprechung und Literatur teilt diese Bewertung dann, wenn nicht völlig atypische Umstände gegeben sind - wie bspw. ein viele Hektar umfassendes Baugrundstück, bei dem das Bauvorhaben mehrere hundert Meter von der öffentlichen Straße entfernt errichtet wird (dazu BVerwG, B.v. 11.4.1990 - 4 B 62/90 - juris; auch Brügelmann, BauGB, Stand: 73. Lfg. Januar 2010, § 30 Rn. 16). Dies umso mehr, als es selbst nach dieser zurückhaltenden Betrachtungsweise bei einem Wohngebäude unbedenklich sein soll, „wenn eine geringe Distanz zur Straße über einen Wohnweg zu Fuß zurückgelegt werden muss und im Notfall auch kranke Personen oder schwere Gegenstände mit Hilfe von Rollstühlen oder kleinen Karren befördert oder sogar getragen werden müssen“ (Brügelmann, BauGB, a. a. O., Rn. 21); die maximal zulässige Länge des Wohnwegs soll sich demnach auch für das Bauplanungsrecht aus der jeweiligen Landesbauordnung ergeben (Brügelmann, a. a. O.). In Bayern werden dabei bis zu 80 m als unproblematisch angesehen (Simon/Busse, BayBO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Art. 4 Rn. 143 zu Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO). Das Vorhabengrundstück ist hier 1.108 m² groß (Bl. 27 d. BA) und der Abstand des geplanten Wohngebäudes zur P.-R.-Straße beträgt Luftlinie 30 m. Unabhängig davon, wie der Wohnweg (hypothetisch) angelegt würde, ist die Erschließung also auch nach dieser strengeren Ansicht vorliegend völlig unproblematisch.

b) Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen weiter auch deshalb keine Probleme, weil eine über das Nachbargrundstück der Antragsteller führende Zufahrtsmöglichkeit zum Vorhaben dinglich gesichert zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 3. 5.1988 - 4 C 54/85 - NVwZ 1989, 353). Eine gerichtliche Grundbuchrecherche (Abruf am 18. Februar 2019) hat ergeben, dass (auch) das unbeschränkte Geh- und Fahrtrecht nach URNr. 529/79 in Abteilung II/2 eingetragen ist. Der zu den Akten gereichte Grundbuchauszug unterschlägt die im Folgenden wiedergegebenen Eintragungen in Spalte 5 („Veränderungen“) der Zweiten Abteilung:

Abteilung II/2 ist eingetragen gemäß Bewilligungen vom 28.02.1979 URNr. 528, vom 02.03.1979 URNr. 571, vom 28.02.1979 URNr. 529 und vom 02.03.1979 URNr. 572 je Notar Dr. E. K., Schrobenhausen; ergänzend vermerkt am 01.10.2018.

… Widerspruch nach § 53 GBO: Wegen der nicht vollständigen Übertragung des am 24.03.1980 im Grundbuch von Schrobenhausen Blatt 2864 in Abteilung II laufende Nr. 38 eingetragenen und am 10.07.1992 nicht mitumgeschriebenen Geh- und Fahrtrechts gemäß der weiteren Bewilligung vom 28.02.1979 URNr. 529 Notar Dr. E. K., Schrobenhausen, für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück FlNr.1790/1 Gemarkung Schrobenhausen; von Amts wegen eingetragen am 24.10.2018.

Somit ist mittlerweile auch der Wegfall der Beschränkung („gärtnerische Bewirtschaftung“) im Grundbuch festgehalten. Aus den Vermerken lässt sich schließen, dass ein Übertragungsfehler aufseiten des Grundbuchamts zur Unvollständigkeit des Registers führte, auf den im Wege eines (Amts-) Widerspruchs nach § 53 GBO - als Mittel der Wahl, vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Stand: 15. Auflage 2012, Rn. 1148 - reagiert wurde. Bei für den Bauherren günstigen Veränderungen, unter die auch eine Berichtigung des Grundbuchs fällt, ist maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung derjenige der hiesigen Entscheidung (vgl. allgemein VG München, U.v. 10.10.2018 - M 9 K 17.3051 - juris m. w. N.). Das Argument, das Geh- und Fahrtrecht sei seinerzeit nur für ein Einfamilienhaus bestellt worden und mit zwei zu erschließenden Wohngebäuden auf dem Vorhabengrundstück „überreizt“, findet weder eine Stütze in der Eintragung noch in den zugrunde liegenden Urkunden. Auch allgemein liegen die Dinge so, dass bei derartigen Rechten stets die Bedürfnisse eingeschlossen sind, die sich aus dem Wandel der Zeit ergeben haben und noch ergeben werden. Dazu gehört insbesondere die allgemeine Zunahme des Kraftfahrtverkehrs und der Zahl der Kraftfahrzeuge je Haushalt wie auch die allgemein üblichen Änderungen hinsichtlich der Nutzungsintensität der Grundstücke (ausdrücklich BayVGH, U.v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris; vgl. auch MüKoBGB, BGB, Stand: 7. Aufl. 2017, BGB § 1018 Rn. 59).

c) Unabhängig von alledem wird auf Folgendes hingewiesen: Welche Anforderungen das bauordnungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung, Art. 4 BayBO, an das Bauvorhaben stellt, ist bei einer nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Verfahren erlassenen Baugenehmigung - wie hier - eigentlich völlig irrelevant. Um den Befürchtungen der Antragstellerseite Rechnung zu tragen, sei aber darauf hingewiesen, dass die Planung auch den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO und damit dem bauordnungsrechtlichen Erschließungserfordernis genügt. Auch hier gilt: Im rückwärtigen Bereich liegende Flächen eines (ungeteilten) Grundstücks, das mit seiner vorderen Seite angemessen breit an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt, erfüllen grundsätzlich die Anforderungen des Abs. 1 Nr. 2. Sie sind Teile eines ungeteilten Grundstücks, das an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Eine rückwärtige Bebauung mit Gebäuden ist hiernach zulässig (Simon/Busse, BayBO, Stand: 131. EL Oktober 2018, Art. 4 Rn. 103). Dies gilt umso mehr angesichts der Regelung des Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, auf die der Antragsgegner zu Recht hinweist (siehe bereits oben).

d) Abschließend ist zu bemerken, dass diese rechtlichen Bewertungen der Sachlage vorliegend auch in rein praktischer Hinsicht vollumfänglich gerecht werden. Davon abgesehen, dass nach den vermaßten Plänen eine Zufahrt im nördlichen Bereich des Baugrundstücks selbst angelegt werden kann (der Abstand der nördlichen Hausecke zur Grundstücksgrenze der FlNr. 1789/2 beträgt demnach 3 m), könnte die Nutzung des Vorhabengrundstücks schlicht auch insofern umgestaltet werden, als die südwestlich an das bestehende Einfamilienhaus angebaute Garage entfernt/versetzt wird. Dadurch würde eine Zufahrtsmöglichkeit in den rückwärtigen Bereich mit einer Breite von ca. 6 m geschaffen. Die Argumentation, es müsse/werde zwingend ein Notwegerecht entstehen, erschließt sich also auch insofern nicht; eine für das geplante Bauvorhaben erforderliche Zuwegung muss keinesfalls zwingend über andere Grundstücke führen.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladenen haben sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1, 1.5, 1.1.3 a.E. Streitwertkatalog.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Nov. 2016 - M 9 K 15.4601

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Juli 2018 - M 9 SN 18.1433

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks FlNr. 156/1 Gemarkung … sowie des unbebauten Grundstücks FlNr. 155/12 (… Straße ...). Unter dem Datum des ... Juli 2015 beantragte die Bauherrin, die mit Beschluss der Kammer vom 9. August 2016 zum Verfahren beigeladen wurde, beim Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit Laden, Cafe und Tiefgarage auf den Grundstücken FlNr. 155/9, 155/10, 157, 159 und 159/12 (… Straße ...), die unter Beseitigung des bisher dort vorhandenen Baubestandes erfolgen soll. Die Beigeladene hat die zu bebauenden Grundstücke im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens erworben. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich des Marktes …, der dem Vorhaben mit Beschluss seines Marktgemeinderats vom 13. Juli 2015 das gemeindliche Einvernehmen erteilt hat.

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens legte die Beigeladene informatorisch ein Baugrundgutachten für die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke des geologischen Gutachters Dr. K. vom ... März 2015 vor.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016, der Antragstellerin zugestellt am 7. Juli 2016, erteilte das Landratsamt auf der Grundlage der geänderten Bauvorlagen vom 13. Mai 2016 der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält unter anderem die Auflage, dass die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet bleiben muss und den Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein, dass von östlicher Seite mit Grund- und Schichtenwasser gerechnet werden müsse.

Mit Schriftsatz vom ... August 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhob die Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die dort unter dem Aktenzeichen M 1 K 16.3555 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig suchte sie um einstweiligen Rechtsschutz gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Baugenehmigung vom ... Juli 2016 sei nicht hinreichend bestimmt. Es fehle an den Unterschriften der Nachbarn. Auch sei das Vorhaben nicht konkret bezeichnet, da wichtige Angaben fehlten. Den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung werde nicht entsprochen, sodass insbesondere eine Prüfung der Abstandsflächen nicht möglich gewesen sei. Auch sei das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Baugesetzbuch (BauGB) enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt. Direkt an der Grundstücksgrenze befinde sich eine Mauer mit dahinter liegender Treppe und Pflasterfläche. Insoweit sei nicht nur mit Beschädigungen des Eigentums der Antragstellerin, sondern sogar auch mit dessen Zerstörung zu rechnen; bereits in der Vergangenheit sei es infolge von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück zu erheblichen Schäden durch Hangabrutsch gekommen. Aufgrund des Bauvorhabens sei damit wieder zu rechnen. Dies gelte auch für die Gefahr, die vorhabensbedingt von Hangwässern ausgehe, die sodann zu Setzungsschäden, im ungünstigsten Fall auch zu Rutschung führen könnten. Somit bestehe Sorge für die Standsicherheit des Hauses der Antragstellerin. Das Landratsamt habe sich mit den mehrfach vorgebrachten Einwendungen nicht befasst. Die Aussage in der Baugenehmigung, wonach die Standsicherheit des benachbarten Gebäudes während der Bauausführung gewährleistet werden müsse, sei zu unbestimmt, weil sich nicht entnehmen lasse, um welches Gebäude es sich handele. Auch insoweit liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Mit Blick auf die Höhenentwicklung des Vorhabens sowie die zu überbauende Grundstücksfläche verstoße das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Das Bauvorhaben überschreite dieses Maß im Verhältnis zur Umgebungsbebauung deutlich.

Mit Schreiben vom 30. August 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben befinde sich im bauplanungsrechtlichen Innenbereich. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet. Nachdem ein Sonderbau nicht vorliege, sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Bayerische Bauordnung (BayBO) anzuwenden gewesen. Da sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge und die Erschließung gesichert sei, sei das Vorhaben zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse blieben gewahrt, das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt. Die Baugenehmigung sei daher zu erteilen gewesen.

Die Beigeladene stellte keinen Antrag und hat sich zur Sache auch nicht geäußert.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter Anfechtungsklage gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die nach § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen dieser Entscheidung trifft das Gericht eine originäre Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Hier wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom *. Juli 2016 voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Die Antragstellerin hat als Nachbarin nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie muss vielmehr durch die Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung besitzt, und sie zudem im Baugenehmigungsverfahren auch prüfungsgegenständlich ist.

1. Der Prüfungsmaßstab und damit zugleich die Feststellungswirkung (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung vom 4. Juli 2016 bestimmen sich nach Art. 59 BayBO. Daraus folgt, dass das Landratsamt im Rahmen der angefochtenen Baugenehmigung zu Recht keine Regelung zu den Abstandsflächen (vgl. Art. 6 BayBO) getroffen hat (vgl. ausdrücklich so: Bescheid vom 4.7.2016, Seite 6). Die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit privaten Rechten Dritter ist gemäß Art. 68 Abs. 4 BayBO nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren (vgl. aktuell BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 19 f.). Auch zur Oberflächenentwässerung des Baugrundstücks (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG) und zur Standsicherheit auf den Nachbargrundstücken (vgl. Art. 10 Satz 3 BayBO) war nach Art. 59 BayBO keine bauaufsichtliche Regelung veranlasst. Soweit der streitbefangene Bescheid gleichwohl unter Nummer II.5.10 eine Auflage zur Wahrung der Standsicherheit während der Bauausführung in der Nachbarschaft sowie daneben unter Nummer III.1 auch einen (ohne weiteres zulässigen) Hinweis des Wasserwirtschaftsamts Traunstein zum Umgang mit Grund- und Schichtenwasser enthält, geht damit für die Antragstellerin jedenfalls keine Beschwer einher. Infolgedessen geht die Anfechtung der Baugenehmigung vom *. Juli 2016 mit den entsprechenden Begründungen in der Klage- und Antragsschrift vom *. August 2016 von vornherein ins Leere.

Mangels Drittschutz gilt Gleiches vorliegend auch für die als verletzt gerügten Art. 61 BayBO (Bauvorlageberechtigung), Art. 64 BayBO (Bauantrag, Bauvorlagen) und Art. 66 BayBO (Beteiligung der Nachbarn), auf die sich die Antragsteller in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) sinngemäß ebenfalls berufen. Zwar dient das Verfahrensrecht insofern auch dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung von Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen verlangen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 9). Eine Verletzung von Nachbarrechten läge nur dann vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes und im Baugenehmigungsverfahren prüfungsmaßstäbliches Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Solches ist indes vorliegend nicht ersichtlich.

Nachdem von der Beigeladenen auch keine Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragt wurde, enthält sich die streitbefangene Baugenehmigung auch insoweit zutreffend einer entsprechenden Regelung (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO). Der Hinweis auf Seite 6 der Baugenehmigung, wonach „beantragte Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO geprüft wurden“, stellt lediglich einen allgemeinen - im vorliegenden Fall mangels entsprechender Antragstellung allerdings missverständlichen - Hinweis auf die Rechtslage dar.

Trifft die Baugenehmigung als öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung mithin keine entsprechenden Aussagen, bleibt der Nachbar auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche (vgl. § 1004 Abs. 1 BGB) beschränkt.

2. Ob das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Höhe und der Zahl der (Voll-)Geschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauNVO) den aus der näheren Umgebung hervorgehenden Rahmen nicht unerheblich überschreitet und ob dies - im Falle einer (unterstellten) Überschreitung - zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen führen würde, kann schließlich dahinstehen. Denn die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich - wie auch diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Bauweise - nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn. Da sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben, ist zum Schutz der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot ausreichender Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2013 a.a.O. juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 24). Dieses ist nur verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m.w.N.). Die Anwendung der zum bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze wird im Übrigen durch den Regelungsumfang der erteilten Baugenehmigung begrenzt. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist gerade keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - juris Rn. 6), hier der Norm des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des „Einfügens“.

Dass die Auswirkungen des streitigen Bauvorhabens auf das Grundstück der Antragstellerin die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten und somit rücksichtlos wären, ist indes nicht ersichtlich. Eine hierfür erforderlich „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64). Davon kann bei der Höhe des genehmigten viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses der Beigeladenen mit einer maximalen Firsthöhe von 13,17 m mit Blick auf die unmittelbare Nachbarbebauung auf den Grundstücken FlNr. 156/1 und 159/13, die als dreigeschossige Gebäude Firsthöhen von 10,66 m bzw. 9,85 m aufweisen, nicht gesprochen werden. Gleiches gilt für die zu überbauende Grundstücksfläche und das Volumen des Bauvorhabens. Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung geht hiervon - auch in einer Zusammenschau von Gebäudehöhe, Geschossigkeit und Bauvolumen - nicht aus.

3. Der Antrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse des Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Stellplätzen unter (teilweiser konkludenter) Befreiung von den textlichen Festsetzungen 2.2 (Festsetzung von Baugrenzen), 2.6 (Zahl der festgesetzten Wohnungen in Wohngebäuden und „familiengerechte“ Ausbildung von mindestens zwei Wohnungen“) sowie 2.8 (Zulassung von Nebenanlagen - hier Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen - außerhalb der Baugrenzen) des Bebauungsplans „Nr. 35“ verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) in subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzen die Befreiungen - selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass die erteilten Befreiungen objektiv rechtswidrig sind - mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragstellerin. Vorliegend kommt nur die zweite Fallgestaltung in Betracht. Die Antragstellerin selbst macht eine nachbarschützende Wirkung der dem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans nicht geltend.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der östlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt hier nicht vor. Angesichts des Umstands, dass nordöstlich des Grundstücks der Antragstellerin bereits die Baugrenze im rückwärtigen Grundstücksbereich überschritten ist in Gestalt eines Anbaus an ein bestehendes Wohngebäude und auch unter Berücksichtigung der besonderen Grundstückssituation (Tiefe der Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin im Mittel zwischen ca. 72 m und ca. 61 m) kann insoweit nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin gesprochen werden. Denn bereits mit diesem Anbau wurden erstmals eine bauliche Nutzung und damit ein vergleichbares Störpotential in die ruhigen Grundstücksbereiche gebracht. Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um ein zweites Wohngebäude im rückwärtigen Grundstücksbereich handelt. Im Übrigen hätte es der Bebauungsplan zugelassen, dass ein durchgängiges 24 m langes und gleich hohes Gebäude errichtet wird. Gleichermaßen ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin aufgrund der besonderen Tiefe ihres Grundstücks auch weiterhin im rückwärtigen Grundstücksbereich noch ein im Mittel ca. 30 m tiefer und von Bebauung freigehaltener Grundstücksbereich zur Verfügung steht. Das zu errichtende Vorhaben des Beigeladenen befindet sich im Übrigen weder an noch in der Nähe der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin. Weiter ist in den Blick zu nehmen, dass auch die Errichtung von Garagen und Stellplätzen bereits nach der Festsetzung 4.1 des Bebauungsplans außerhalb der Baugrenzen zulässig ist. Eine zahlenmäßige Beschränkung ist nur für den Vorgartenbereich vorgesehen. Angesichts der in der Umgebung vorhandenen Garagen bzw. Stellplätze kann daher nicht mehr von einem erstmaligen Eindringen des Parkverkehrs in den Gartenbereich mit den damit verbundenen Belästigungen gesprochen werden. Im Übrigen führt weder die Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten von fünf auf sechs Wohneinheiten zu einer Änderung des Gebietscharakters eines „allgemeinen Wohngebiets“, noch wird die Antragstellerin aufgrund der zu errichtenden Fahrradstellplätze unzumutbar beeinträchtigt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin können die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans auch zweifelsfrei der Baugenehmigung entnommen werden. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine ausdrückliche Befreiung in Nummer II der Baugenehmigung nur für die Errichtung von überdachten Fahrradstellplätzen außerhalb der Baugrenzen ausgesprochen wurde. Die im Vorbescheid vom 3. August 2016 erteilten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der östlichen Baugrenze und der Anzahl der Wohneinheiten sowie der Nichteinhaltung der Wohnungsgrößen waren, da der Vorbescheid gegenüber der Antragstellerin nicht bestandskräftig geworden ist, in der Baugenehmigung erneut zu regeln (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863). Diesen Vorgaben wird insoweit Rechnung getragen, als mit den Ausführungen in den Gründen der Baugenehmigung die beiden (bereits erteilten) Befreiungen noch einmal aufgenommen und damit zumindest konkludent erteilt wurden. Die im Zusammenhang mit den erteilten Befreiungen vorgenommene Auseinandersetzung mit den Belangen der Antragstellerin, die sich ausweislich des Wortlauts auf alle Befreiungen bezieht, ist nicht zu beanstanden. Damit war der Regelungsgehalt der Befreiungen auch für die Antragstellerin vollständig erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch nach dem genehmigten Plan das Ausmaß der Überschreitung der östlichen Baugrenze und die Erhöhung der Zahl der Wohnungen klar erkennbar sind. Aber auch unterstellt, dass vorliegend keine konkludenten Befreiungen erteilt oder aber in der Baugenehmigung erstmals Befreiungen erteilt worden wären, würde die Antragstellerin nicht eine für sie günstigere Rechtsposition erhalten. Denn der Drittschutz würde sich ausweislich der vorstehenden Ausführungen für die Antragstellerin im Ergebnis nicht verbessern.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihren Nachbarn erteilte Befreiung.

Die Befreiung bezieht sich auf die Grundstücke FlNr. 1454 und FlNr. 1454/4, jeweils Gemarkung H. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 1452/1, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 69 „Zwischen D.str. – G.str. – N.str. – G.-K.-Str.“ und im Geltungsbereich einer gemeindlichen Einfriedungssatzung und einer Baumschutzverordnung. Der Bebauungsplan Nr. 69 regelt in Ziff. B 7 Folgendes:

Einfriedungen. Art und Material: Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind als Holzlattenzäune auszuführen; zwischen den einzelnen Grundstücken nur als hinterpflanzte Maschendrahtzäune. Die Höhe der Einfriedungen wird mit 1,2 m festgesetzt. Dies gilt nicht für Hecken.

Unter dem 1. Oktober 2017 richtete die beigeladene Anwohnergemeinschaft R. einen Antrag „auf Baugenehmigung eines Gartenzauns“ (Bl. 1ff. d. Behördenakts der Beklagten – i.F.: BA-Bekl. –) an die Beigeladene. Im Anschreiben (Bl. 8 d. BA-Bekl.) wurde Folgendes ausgeführt: „Wir stellen diesen Antrag gemeinsam als Anwohnergemeinschaft, da es bisher zu keiner Einigung zwischen dem Bauträger P. und C. & W. P. gekommen ist. […] Es ist uns bewusst, dass dieses Bauvorhaben eine ausdrückliche Genehmigung vonseiten des Gemeinderates bedarf.“

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 9. November 2017, ausgefertigt am 14. November 2017 (Bl. 19f. d. BA-Bekl.), wurde dem als Antrag auf isolierte Befreiung behandelten Begehr zugestimmt. Zur Begründung wird ausgeführt: „Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. Juli 2016 eine Gabione auf dem gleichen Grundstück mit einer Höhe von 2,00 m abgelehnt. … [Zustimmung zum jetzigen Antrag mit 11:0…] …aufgrund eines besonderen und aktenkundigen Härtefalles des nördlich angrenzenden Nachbargrundstückes“

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. November 2017, Az. 6022-BV-72/17 (i.F.: Befreiung) wurde eine Befreiung von der Festsetzung Ziffer B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes in Form einer Gabionenwand auf dem Vorhabengrundstück mit einer maximalen Höhe von 1,80 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur FlNr. 1452/1 erteilt.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Beklagte sei für die Entscheidung zuständig, da es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO handele. Die Verfahrensfreiheit entbinde aber nicht von der Einhaltung der an die Anlage zu stellenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Art. 55 Abs. 2 BayBO. Ziff. B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 der Beklagten, die eine Maximalhöhe von 1,20 m für Einfriedungen wie die streitgegenständliche vorschreibe, sei eine solche Vorschrift, weswegen es einer Befreiung bedürfe. Diese habe nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden dürfen, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Die Abweichung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, eine Verletzung öffentlich-rechtlich zu schützender Nachbarrechte nicht erkennbar.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob unter dem 8. Dezember 2017 Klage gegen diesen Bescheid.

Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die erteilte isolierte Befreiungsgenehmigung sei rechtswidrig. Im Tatsächlichen sei festzuhalten, dass die Gabionenwand vor Erteilung der Genehmigung komplett errichtet worden sei. Sie sei 60 m lang und unterschiedlich hoch, an der Einmündung zur Zufahrt bspw. 1,80 m, an der Stelle, an der das Haus der Klägerin stehe, dagegen ca. 2,30 m. Rechtlich sei bereits die Zuständigkeit der Beklagten zweifelhaft, da zwar eine Höhe von lediglich 1,80 m beantragt, die Mauer aber über 2 m hoch ausgeführt worden sei; es sei daher zweifelhaft, ob Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO überhaupt greife. Materiell lägen die Befreiungsvoraussetzungen nicht vor. Durch die Gabionenwand werde ein Grundzug der Planung berührt. Die Regelung zeige deutlich, dass die Beklagte besonderen Wert auf das Erscheinungsbild der Abgrenzungen zwischen den Grundstücken lege. Eine 60 m lange massive Mauer erinnere an eine Gefängnismauer, ein derart massives Bauwerk habe durch die Festsetzung gerade verhindert werden sollen. Die Abweichung sei auch städtebaulich nicht vertretbar; durch die massive Mauer werde ein vollkommen anderer Gebietseindruck vermittelt, sie habe in einem Wohngebiet nichts verloren. Auch seien die nachbarlichen Interessen nicht gewürdigt worden, dem Bescheid fehle jegliche Begründung dafür, warum die Befreiung überhaupt erteilt worden sei. Die Nachbarn vertrauten aber grundsätzlich darauf, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans eingehalten würden. Dieses Vertrauen dürfe nur im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses enttäuscht werden, das vorliegend nicht erkennbar sei. Die Mauer zeitigte auch bei Einhaltung der genehmigten Höhe von 1,80 m eine erhebliche Verschattungswirkung. Hinter der Mauer seien weder Anpflanzungen möglich noch könne der gestattete Betrieb von Solaranlagen weitergeführt werden. Zwar bestünden Abwehrrechte bei Befreiungen von nicht drittschützenden Vorschriften grundsätzlich nur bei Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; dies gelte allerdings gerade nicht, wenn die Befreiung dafür sorge, dass sich der Gebietscharakter ändere, d.h. wenn Quantität in Qualität umschlage. Die Beklagte vergesse, dass die Wand 60 m lang sei, dies sei vollkommen gebietsfremd. Die Wand sei ein absoluter Solitär, der die Wohnbebauung verfremde und den Gebietscharakter zerstöre; insofern sei Nachbarschutz durchaus gegeben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sei für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Maßgeblich sei nur das beantragte Vorhaben; nach Art. 63 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO i.V.m. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei die Beklagte bei verfahrensfreien Bauvorhaben für die Entscheidung zuständig. Der Bescheid verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Es könne dahinstehen, ob der Bescheid objektiv rechtswidrig sei, wobei Grundzüge der Planung bei Abweichungen von gestalterischen Festsetzungen regelmäßig nicht berührt würden. Hinsichtlich des Nachbarschutzes sei festzuhalten, dass von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift befreit worden sei; ein damit allein möglicher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Dies folge daraus, dass die Klägerin mit einer Einfriedung in einer Höhe von 1,20 m schon nach Bebauungsplan habe rechnen müssen, weiter daraus, dass eine 1,80 m hohe Gabionenwand keine Abstandsflächen auslöse, vgl. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO. Halte ein Bauvorhaben die Abstandsflächen ein oder sei privilegiert, so sei darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Besondere Umstände wie eine erdrückende Wirkung seien nicht erkennbar; die Gabionenwand verstoße im Wohngebiet schließlich auch nicht gegen den Gebietscharakter. Ein Begründungsdefizit bestehe angesichts von Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO, der auf Abweichungsentscheidungen entsprechend anzuwenden sei, nicht; der Bescheid führe aus, dass nachbarliche Interessen gewürdigt worden seien, mehr sei nicht veranlasst gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 6. Juni 2018. Auf die Augenscheinfeststellungen in der Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 17.5750 und M 9 K 18.1526, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2018.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffene Befreiung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Befreiung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Befreiung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (vgl. VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris für die Anfechtung einer Baugenehmigung).

Vorab ist klarzustellen, dass eine etwaige Unzuständigkeit der Beklagten keine derartigen drittschützenden Positionen betrifft. Unabhängig davon ist die Beklagte für die Erteilung der Befreiung nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO zuständig: Es kommt nur auf die beantragten Inhalte an – Höhe von 1,80 m und damit unter 2 m –, die dann auch Grundlage der Prüfung und der Entscheidung sind; dementsprechend geht es im Rahmen einer Drittanfechtung auch „nur“ um eine etwaige Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids (vorliegend: Befreiung) und nicht um die Rechtswidrigkeit „des ausgeführten Bauvorhabens“.

Eine Verletzung in drittschützenden Vorschriften ist weiter auch weder unter den Aspekten des Gebietserhaltungs- oder des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs bzw. einer etwaigen Gebietsunverträglichkeit gegeben (1.) noch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (2.).

1. Wenn der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass sich der Nachbarschutz vorliegend deshalb nicht isoliert nach dem Gebot der Rücksichtnahme richte, weil die Befreiung dafür sorge, dass sich der Gebietscharakter ändere bzw. weil Quantität in Qualität umschlage, so ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB richtet sich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nachbarklage danach, ob von nachbarschützenden oder von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit wird. Die vorgebrachten Schlagworte – mit denen wohl eine Verletzung des Gebietserhaltungs- oder des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs bzw. eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht werden sollen – vermögen nicht, darzulegen, wieso vorliegend von einer nachbarschützenden Vorschrift befreit worden sein soll. Nur dann würde bspw. die städtebauliche Vertretbarkeit der Befreiungsentscheidung als Tatbestandsmerkmal eine Rolle spielen.

Ziff. B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 als alleiniger Gegenstand der Befreiung – die gemeindliche Einfriedungssatzung spielt keine Rolle, vgl. § 1 Einfriedungssatzung: „Diese Satzungen gilt für Einfriedungen […], außer im Bebauungsplan sind eigene Festsetzungen über Einfriedungen enthalten“ – lautet:

Einfriedungen. Art und Material: Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind als Holzlattenzäune auszuführen; zwischen den einzelnen Grundstücken nur als hinterpflanzte Maschendrahtzäune. Die Höhe der Einfriedungen wird mit 1,2 m festgesetzt. Dies gilt nicht für Hecken.

Diese Regelung ist weder eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung – regelmäßig drittschützend und relevant für einen etwaigen Gebietserhaltungsanspruch – noch ist eine Mauer in einer Höhe von 1,80 m generell gebietsunverträglich. Das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) dient auch gegenwärtig, d.h. nach Ausführung des Vorhabens, noch vorwiegend dem Wohnen, weswegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauNVO als etwaig betroffene drittschützende Vorschrift nicht verletzt ist/sind. Schließlich schlägt auch nicht „Quantität in Qualität um“: Mit dieser Floskel soll vermutlich auf eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO – Tatbestandsmerkmal „Umfang“ – und damit auf eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs angespielt werden (dazu BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris). Dafür wäre erforderlich, dass die Größe/Höhe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im 1. Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst, dass also aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Ein Wohnhaus mit einer 1,80 m-Mauer bleibt aber genauso ein Wohnhaus wie ein Wohnhaus mit einer Einfriedung in Höhe von nur 1,20 m.

Die Nennung von Schlagworten ist nach alledem nicht zielführend. Ziff. B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 ist vielmehr schlicht als örtliche Bauvorschrift einzuordnen, die auch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden kann, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB. Örtliche Bauvorschriften sind grundsätzlich nicht drittschützend (statt aller BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris; B.v. 29.8.2006 – 15 CS 06.1943 – juris; Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 81 Rn. 314). Ihnen kommt nur dann drittschützende Wirkung zu, wenn die Gemeinde einer solchen Festsetzung eine entsprechende Wirkung geben wollte. Im Rahmen der Ermittlung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall ist maßgeblich, ob die Regelung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus bauordnungsrechtlichen Gründen getroffen wurde oder ob sie (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich zu dienen bestimmt ist (Simon/Busse, a.a.O., Art. 81 Rn. 317).

Vorliegend steht die Festsetzung nach einer Zusammenschau der Bebauungsplanregelungen und nach den Inhalten der Bebauungsplanbegründung ausschließlich im Dienst des städtebaulich gewünschten Konzepts der Beklagten, den Gartenstadtcharakter des Gebiets zu erhalten. Sie hat nicht das Ziel, einen nachbarlichen Interessenausgleich herzustellen. Günstige Auswirkungen der Festsetzung auf die Nachbargrundstücke – die durchaus vorhanden sein können – reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 14 ZB 12.2033 – juris; VG Augsburg, U.v. 9.2.2017 – Au 5 K 16.1042 – juris; VG Bayreuth, U.v. 3.6.2015 – B 2 K 14.564 – juris).

Nach alledem ist Ziff. B 7 des Bebauungsplans als nicht drittschützende Vorschrift anzusehen. Der Nachbarschutz im Rahmen der Anfechtung einer Befreiung von dieser Vorschrift richtet sich somit ausschließlich nach dem Gebot der Rücksichtnahme.

2. Die Befreiung verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend herzuleiten aus § 31 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, insbesondere nicht unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen der Klägerin günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos wäre, gibt es dagegen nicht (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris m.w.N.).

Das in der Befreiungsentscheidung festgelegte Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Eine Mauerhöhe von 1,80 m ist abstandsflächenrechtlich privilegiert (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO); die Einschränkung des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO gilt für Einfriedungen nicht. Die oben dargelegte Indizwirkung ist somit gegeben. Ein abweichender Sonderfall ist nicht auszumachen; v.a. kommt auch eine sog. abriegelnde Wirkung bei einer Höhe von 1,80 m nicht in Betracht.

Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – die Anwohnergemeinschaft stellt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar, §§ 705ff. BGB – den Klägern aufzuerlegen hätte nicht der Billigkeit entsprochen, da sich die Beigeladene nicht mittels Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) als Gesamtschuldner. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für den Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung A... (im Folgenden: Baugrundstück). Das Grundstück der Kläger grenzt nördlich an das Baugrundstück an. Durch den Umbau wird das bestehende Gebäude auf dem Baugrundstück nach Osten um 4,40 m auf insgesamt 17,89 m verlängert. Die abstandsflächenrelevante Wandhöhe der zum Grundstück der Kläger gerichteten Außenwand beträgt ca. 4 m. Der bestehende Gebäudeabstand zum Grundstück der Kläger von ca. 5,50 m verändert sich nicht. Beide Grundstücke liegen im Bebauungsplan Nr. … “ ...“ der Beigeladenen zu 2. Mit Baugenehmigung vom 23. Februar 2017 wurde dem Beigeladenen zu 1 die Baugenehmigung für den Umbau erteilt und hierfür eine Befreiung von der östlichen Baugrenze des Bebauungsplans und von der zulässigen Traufhöhe bezüglich des nach Süden gerichteten Zwerchhauses gewährt. Die von den Klägern gegen diese Genehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Januar 2018 abgewiesen. Das Bauvorhaben verletze keine drittschützenden Vorschriften. Die Baugrenzen würden nicht dem Schutz des Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor, da das Vorhaben die gesetzlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger einhalte.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist, liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Die Kläger werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, durch die erteilten Befreiungen nicht in eigenen Rechten verletzt. Bei einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – BauR 1998, 1206). Für Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit die Festsetzung Drittschutz vermitteln will (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – NVwZ 1987, 409). Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen sind in der Regel nicht nachbarschützend, können aber nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträger diese Wirkung haben (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52.95 – NVwZ 1996, 170; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215.95 – NVwZ 1996, 888).

Die Kläger tragen schon nicht substantiiert vor, woraus sich eine drittschützende Wirkung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und der Traufhöhe ergeben könnte. Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 2 dem streitgegenständlichen Bauantrag das Einvernehmen verweigert hat, lassen sich keine Rückschlüsse auf den Willen des Plangebers ziehen. Dieser müsste sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der Gemeinde (Sitzungsprotokolle etc.) ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2013 – 1 ZB 11.2893 – juris Rn. 4). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf dem Nachbargrundstück reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2015 – 1 CS 15.2108 – BayVBl 2016, 710). Anhaltspunkte für einen dergestalt dokumentierten Planungswillen werden im Zulassungsantrag nicht genannt.

Soweit vorgetragen wird, die Befreiung sei rechtswidrig, da kein atypischer Fall vorliege und sie städtebaulich nicht vertretbar sei, kommt es hierauf nicht an. Bei der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen werden Nachbarrechte nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 1 CS 17.693 – juris Rn. 3).

Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Vorschriften die Rechte des Nachbarn verletzt ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – NVwZ-RR 1999, 8). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Das Zulassungsvorbringen tritt dem nicht entgegen. Es nennt insbesondere keine Anhaltspunkte, weshalb das geplante Vorhaben trotz Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung des Klägergrundstücks führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 7; B.v. 25.3.2013 – 1 CE 13.332 – juris Rn. 5; B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, B.v. 11.1.1999 – 4 B 128.98 – NVwZ 1999, 879).

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 zu als Gesamtschuldner zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 tragen, da dieser sich am Verfahren beteiligt hat und durch seine Begründung das Verfahren gefördert hat (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 17 m.w.N.). Da die Beigeladene zu 2 sich nicht geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine ihren Nachbarn erteilte Befreiung.

Die Befreiung bezieht sich auf die Grundstücke FlNr. 1454 und FlNr. 1454/4, jeweils Gemarkung H. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Klägerin ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Flurstücks 1452/1, Gemarkung H. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 69 „Zwischen D.str. – G.str. – N.str. – G.-K.-Str.“ und im Geltungsbereich einer gemeindlichen Einfriedungssatzung und einer Baumschutzverordnung. Der Bebauungsplan Nr. 69 regelt in Ziff. B 7 Folgendes:

Einfriedungen. Art und Material: Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind als Holzlattenzäune auszuführen; zwischen den einzelnen Grundstücken nur als hinterpflanzte Maschendrahtzäune. Die Höhe der Einfriedungen wird mit 1,2 m festgesetzt. Dies gilt nicht für Hecken.

Unter dem 1. Oktober 2017 richtete die beigeladene Anwohnergemeinschaft R. einen Antrag „auf Baugenehmigung eines Gartenzauns“ (Bl. 1ff. d. Behördenakts der Beklagten – i.F.: BA-Bekl. –) an die Beigeladene. Im Anschreiben (Bl. 8 d. BA-Bekl.) wurde Folgendes ausgeführt: „Wir stellen diesen Antrag gemeinsam als Anwohnergemeinschaft, da es bisher zu keiner Einigung zwischen dem Bauträger P. und C. & W. P. gekommen ist. […] Es ist uns bewusst, dass dieses Bauvorhaben eine ausdrückliche Genehmigung vonseiten des Gemeinderates bedarf.“

Mit Beschluss des Bau- und Umweltausschusses vom 9. November 2017, ausgefertigt am 14. November 2017 (Bl. 19f. d. BA-Bekl.), wurde dem als Antrag auf isolierte Befreiung behandelten Begehr zugestimmt. Zur Begründung wird ausgeführt: „Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 14. Juli 2016 eine Gabione auf dem gleichen Grundstück mit einer Höhe von 2,00 m abgelehnt. … [Zustimmung zum jetzigen Antrag mit 11:0…] …aufgrund eines besonderen und aktenkundigen Härtefalles des nördlich angrenzenden Nachbargrundstückes“

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. November 2017, Az. 6022-BV-72/17 (i.F.: Befreiung) wurde eine Befreiung von der Festsetzung Ziffer B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 für die Errichtung eines Sichtschutzzaunes in Form einer Gabionenwand auf dem Vorhabengrundstück mit einer maximalen Höhe von 1,80 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze zur FlNr. 1452/1 erteilt.

Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Beklagte sei für die Entscheidung zuständig, da es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO handele. Die Verfahrensfreiheit entbinde aber nicht von der Einhaltung der an die Anlage zu stellenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, Art. 55 Abs. 2 BayBO. Ziff. B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 der Beklagten, die eine Maximalhöhe von 1,20 m für Einfriedungen wie die streitgegenständliche vorschreibe, sei eine solche Vorschrift, weswegen es einer Befreiung bedürfe. Diese habe nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden dürfen, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung städtebaulich vertretbar sei. Die Abweichung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar, eine Verletzung öffentlich-rechtlich zu schützender Nachbarrechte nicht erkennbar.

Der Bevollmächtigte der Klägerin erhob unter dem 8. Dezember 2017 Klage gegen diesen Bescheid.

Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Die erteilte isolierte Befreiungsgenehmigung sei rechtswidrig. Im Tatsächlichen sei festzuhalten, dass die Gabionenwand vor Erteilung der Genehmigung komplett errichtet worden sei. Sie sei 60 m lang und unterschiedlich hoch, an der Einmündung zur Zufahrt bspw. 1,80 m, an der Stelle, an der das Haus der Klägerin stehe, dagegen ca. 2,30 m. Rechtlich sei bereits die Zuständigkeit der Beklagten zweifelhaft, da zwar eine Höhe von lediglich 1,80 m beantragt, die Mauer aber über 2 m hoch ausgeführt worden sei; es sei daher zweifelhaft, ob Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO überhaupt greife. Materiell lägen die Befreiungsvoraussetzungen nicht vor. Durch die Gabionenwand werde ein Grundzug der Planung berührt. Die Regelung zeige deutlich, dass die Beklagte besonderen Wert auf das Erscheinungsbild der Abgrenzungen zwischen den Grundstücken lege. Eine 60 m lange massive Mauer erinnere an eine Gefängnismauer, ein derart massives Bauwerk habe durch die Festsetzung gerade verhindert werden sollen. Die Abweichung sei auch städtebaulich nicht vertretbar; durch die massive Mauer werde ein vollkommen anderer Gebietseindruck vermittelt, sie habe in einem Wohngebiet nichts verloren. Auch seien die nachbarlichen Interessen nicht gewürdigt worden, dem Bescheid fehle jegliche Begründung dafür, warum die Befreiung überhaupt erteilt worden sei. Die Nachbarn vertrauten aber grundsätzlich darauf, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans eingehalten würden. Dieses Vertrauen dürfe nur im Falle eines unabweisbaren Bedürfnisses enttäuscht werden, das vorliegend nicht erkennbar sei. Die Mauer zeitigte auch bei Einhaltung der genehmigten Höhe von 1,80 m eine erhebliche Verschattungswirkung. Hinter der Mauer seien weder Anpflanzungen möglich noch könne der gestattete Betrieb von Solaranlagen weitergeführt werden. Zwar bestünden Abwehrrechte bei Befreiungen von nicht drittschützenden Vorschriften grundsätzlich nur bei Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme; dies gelte allerdings gerade nicht, wenn die Befreiung dafür sorge, dass sich der Gebietscharakter ändere, d.h. wenn Quantität in Qualität umschlage. Die Beklagte vergesse, dass die Wand 60 m lang sei, dies sei vollkommen gebietsfremd. Die Wand sei ein absoluter Solitär, der die Wohnbebauung verfremde und den Gebietscharakter zerstöre; insofern sei Nachbarschutz durchaus gegeben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte sei für die Erteilung der Genehmigung zuständig. Maßgeblich sei nur das beantragte Vorhaben; nach Art. 63 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO i.V.m. Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBO sei die Beklagte bei verfahrensfreien Bauvorhaben für die Entscheidung zuständig. Der Bescheid verletze die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Es könne dahinstehen, ob der Bescheid objektiv rechtswidrig sei, wobei Grundzüge der Planung bei Abweichungen von gestalterischen Festsetzungen regelmäßig nicht berührt würden. Hinsichtlich des Nachbarschutzes sei festzuhalten, dass von einer nicht nachbarschützenden Vorschrift befreit worden sei; ein damit allein möglicher Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar. Dies folge daraus, dass die Klägerin mit einer Einfriedung in einer Höhe von 1,20 m schon nach Bebauungsplan habe rechnen müssen, weiter daraus, dass eine 1,80 m hohe Gabionenwand keine Abstandsflächen auslöse, vgl. Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO. Halte ein Bauvorhaben die Abstandsflächen ein oder sei privilegiert, so sei darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. Besondere Umstände wie eine erdrückende Wirkung seien nicht erkennbar; die Gabionenwand verstoße im Wohngebiet schließlich auch nicht gegen den Gebietscharakter. Ein Begründungsdefizit bestehe angesichts von Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO, der auf Abweichungsentscheidungen entsprechend anzuwenden sei, nicht; der Bescheid führe aus, dass nachbarliche Interessen gewürdigt worden seien, mehr sei nicht veranlasst gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 6. Juni 2018. Auf die Augenscheinfeststellungen in der Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten in den Verfahren M 9 K 17.5750 und M 9 K 18.1526, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2018.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angegriffene Befreiung verletzt die Klägerin nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Befreiung kann nur dann Erfolg haben, wenn diese Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Befreiung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (vgl. VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris für die Anfechtung einer Baugenehmigung).

Vorab ist klarzustellen, dass eine etwaige Unzuständigkeit der Beklagten keine derartigen drittschützenden Positionen betrifft. Unabhängig davon ist die Beklagte für die Erteilung der Befreiung nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO, Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 lit. a BayBO zuständig: Es kommt nur auf die beantragten Inhalte an – Höhe von 1,80 m und damit unter 2 m –, die dann auch Grundlage der Prüfung und der Entscheidung sind; dementsprechend geht es im Rahmen einer Drittanfechtung auch „nur“ um eine etwaige Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids (vorliegend: Befreiung) und nicht um die Rechtswidrigkeit „des ausgeführten Bauvorhabens“.

Eine Verletzung in drittschützenden Vorschriften ist weiter auch weder unter den Aspekten des Gebietserhaltungs- oder des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs bzw. einer etwaigen Gebietsunverträglichkeit gegeben (1.) noch im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (2.).

1. Wenn der Klägerbevollmächtigte ausführt, dass sich der Nachbarschutz vorliegend deshalb nicht isoliert nach dem Gebot der Rücksichtnahme richte, weil die Befreiung dafür sorge, dass sich der Gebietscharakter ändere bzw. weil Quantität in Qualität umschlage, so ist dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB richtet sich die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nachbarklage danach, ob von nachbarschützenden oder von nicht nachbarschützenden Vorschriften befreit wird. Die vorgebrachten Schlagworte – mit denen wohl eine Verletzung des Gebietserhaltungs- oder des Gebietsprägungserhaltungsanspruchs bzw. eine etwaige Gebietsunverträglichkeit geltend gemacht werden sollen – vermögen nicht, darzulegen, wieso vorliegend von einer nachbarschützenden Vorschrift befreit worden sein soll. Nur dann würde bspw. die städtebauliche Vertretbarkeit der Befreiungsentscheidung als Tatbestandsmerkmal eine Rolle spielen.

Ziff. B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 als alleiniger Gegenstand der Befreiung – die gemeindliche Einfriedungssatzung spielt keine Rolle, vgl. § 1 Einfriedungssatzung: „Diese Satzungen gilt für Einfriedungen […], außer im Bebauungsplan sind eigene Festsetzungen über Einfriedungen enthalten“ – lautet:

Einfriedungen. Art und Material: Einfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind als Holzlattenzäune auszuführen; zwischen den einzelnen Grundstücken nur als hinterpflanzte Maschendrahtzäune. Die Höhe der Einfriedungen wird mit 1,2 m festgesetzt. Dies gilt nicht für Hecken.

Diese Regelung ist weder eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung – regelmäßig drittschützend und relevant für einen etwaigen Gebietserhaltungsanspruch – noch ist eine Mauer in einer Höhe von 1,80 m generell gebietsunverträglich. Das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet (WA) dient auch gegenwärtig, d.h. nach Ausführung des Vorhabens, noch vorwiegend dem Wohnen, weswegen § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauNVO als etwaig betroffene drittschützende Vorschrift nicht verletzt ist/sind. Schließlich schlägt auch nicht „Quantität in Qualität um“: Mit dieser Floskel soll vermutlich auf eine Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO – Tatbestandsmerkmal „Umfang“ – und damit auf eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs angespielt werden (dazu BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris). Dafür wäre erforderlich, dass die Größe/Höhe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im 1. Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst, dass also aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Ein Wohnhaus mit einer 1,80 m-Mauer bleibt aber genauso ein Wohnhaus wie ein Wohnhaus mit einer Einfriedung in Höhe von nur 1,20 m.

Die Nennung von Schlagworten ist nach alledem nicht zielführend. Ziff. B 7 des Bebauungsplans Nr. 69 ist vielmehr schlicht als örtliche Bauvorschrift einzuordnen, die auch in einen Bebauungsplan aufgenommen werden kann, Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Abs. 4 BauGB. Örtliche Bauvorschriften sind grundsätzlich nicht drittschützend (statt aller BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris; B.v. 29.8.2006 – 15 CS 06.1943 – juris; Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 81 Rn. 314). Ihnen kommt nur dann drittschützende Wirkung zu, wenn die Gemeinde einer solchen Festsetzung eine entsprechende Wirkung geben wollte. Im Rahmen der Ermittlung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall ist maßgeblich, ob die Regelung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus bauordnungsrechtlichen Gründen getroffen wurde oder ob sie (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich zu dienen bestimmt ist (Simon/Busse, a.a.O., Art. 81 Rn. 317).

Vorliegend steht die Festsetzung nach einer Zusammenschau der Bebauungsplanregelungen und nach den Inhalten der Bebauungsplanbegründung ausschließlich im Dienst des städtebaulich gewünschten Konzepts der Beklagten, den Gartenstadtcharakter des Gebiets zu erhalten. Sie hat nicht das Ziel, einen nachbarlichen Interessenausgleich herzustellen. Günstige Auswirkungen der Festsetzung auf die Nachbargrundstücke – die durchaus vorhanden sein können – reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 25.9.2013 – 14 ZB 12.2033 – juris; VG Augsburg, U.v. 9.2.2017 – Au 5 K 16.1042 – juris; VG Bayreuth, U.v. 3.6.2015 – B 2 K 14.564 – juris).

Nach alledem ist Ziff. B 7 des Bebauungsplans als nicht drittschützende Vorschrift anzusehen. Der Nachbarschutz im Rahmen der Anfechtung einer Befreiung von dieser Vorschrift richtet sich somit ausschließlich nach dem Gebot der Rücksichtnahme.

2. Die Befreiung verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme, vorliegend herzuleiten aus § 31 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, insbesondere nicht unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen der Klägerin günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos wäre, gibt es dagegen nicht (statt aller VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris m.w.N.).

Das in der Befreiungsentscheidung festgelegte Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Eine Mauerhöhe von 1,80 m ist abstandsflächenrechtlich privilegiert (Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO); die Einschränkung des Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO gilt für Einfriedungen nicht. Die oben dargelegte Indizwirkung ist somit gegeben. Ein abweichender Sonderfall ist nicht auszumachen; v.a. kommt auch eine sog. abriegelnde Wirkung bei einer Höhe von 1,80 m nicht in Betracht.

Sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – die Anwohnergemeinschaft stellt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dar, §§ 705ff. BGB – den Klägern aufzuerlegen hätte nicht der Billigkeit entsprochen, da sich die Beigeladene nicht mittels Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708f. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau eines Reihenhauses mit Garagen und Stellplätzen).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf die im Eigentum der Beigeladenen stehende Fl. Nr. ..., Gem. G. (i.F.: Baugrundstück), die 746 m² groß ist (Bl. 37 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Der Antragsteller ist Eigentümer des südöstlich angrenzenden Grundstücks Fl. Nrn. ..., Gem. G. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich.

Mit Bauantrag vom 27. November 2016 und Bauvorlagen vom 19. November 2016 – Urfassung – beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung. Die Gemeinde G. verweigerte mit Beschluss des Gemeinderats vom 14. Dezember 2016 das Einvernehmen (Beschlussausfertigung vom 21. Dezember 2016). Auf Hinweisschreiben des Landratsamtes P. a. d. I. (i.F.: Landratsamt) vom 1. Februar 2017 (Bl. 43 d. BA), vom 25. April 2017 (Bl. 45 d. BA) und vom 10. Mai 2017 (Bl. 46 d. BA), wonach das Bauvorhaben in der Urfassung der Bauvorlagen nicht genehmigungsfähig gewesen sei bzw. mit denen die Vervollständigung der Bauvorlagen angemahnt wurde, änderte die Beigeladene die Bauvorlagen teilweise ab. Auch zur Neufassung vom 15. April 2017 verweigerte die Gemeinde G. unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 21. Dezember 2016 das Einvernehmen (Bl. 6 d. BA).

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juni 2017 (Az. 30/602 BV II 20162777) erteilte der Beklagte unter Berücksichtigung der Änderungsplanung vom 15. April 2017 die mit diversen Auflagen versehene Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 1. August 2017 die vom Antragsteller persönlich am 7. Juli 2017 erhobene Klage begründet und Eilantrag gestellt. Er beantragt,

gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und einen sofortigen Baustopp zu verhängen.

Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung gründeten auf einem Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Das Landratsamt habe ein bauträgeroptimiertes Vorhaben genehmigt, das insbesondere im Maß der Nutzung „(Bauhöhen, Gauben, Abstandsflächen, Dichte der Bebauung)“ den Vorgaben des BauGB widerspreche. Der Kniestock und die in der Umgebung ohne Vorbild geplante Dachneigung von 35 Grad führten zu nachteiligen Auswirkungen auf die Gebäudehöhe; das Bauvorhaben werde so deutlich höher als die Bebauung in der unmittelbaren Umgebung. Bisher seien vonseiten des Landratsamtes unter Berufung auf den Bebauungsplan nur Dachneigungen von 28 Grad genehmigt worden. Die geplanten sieben Dachgauben seien optisch weit wuchtiger als die im Umfeld üblichen Dachfenster bzw. kleinen Gauben. Der „vorgeschriebene Abstand“ sei von früher 8 m auf nunmehr 6 m verringert worden. Dies ergebe sich daraus, dass das Baugrundstück von den Festsetzungen des mittlerweile aufgehobenen Bebauungsplans „Z.-Feld 2“ nicht mehr betroffen sei. Nur der Bauträger profitiere hiervon und dürfe anders und größer bauen, dies sei ein klassischer Fall von Vetternwirtschaft. Die Balkone des Neubaus ragten im Übrigen in diesen verkleinerten Zwischenraum hinein.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Die Anzahl der Wohnungen gehöre nicht zu den Kriterien des Einfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge es sich auch ein, in der näheren Umgebung seien mehrere Bezugsfälle vorhanden, die eine Bebauung in der geplanten Kubatur und Fläche zuließen; insbesondere sei hier das direkte Nachbargebäude M.-Str. 1 zu nennen, das hinsichtlich der relevanten Maße vergleichbar sei und keine Solitärstellung einnehme. Die Fragen, ob die Wandhöhe durch einen Kniestock zustande komme oder durch welche Dachneigung die Firsthöhe bedingt sei, wären nur relevant, wenn der Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“, in dessen ehemaligem Geltungsbereich sich das Bauvorhaben befinde, noch gültig wäre. Dieser sei aber entgegen der klägerischen Angabe gänzlich aufgehoben worden; der benachbarte Bebauungsplan Nr. 18 „Z.-Feld II“ sei zeitgleich teilweise aufgehoben worden. Auch die Gauben seien für ein Einfügen nicht schädlich; auf der Hanggeschossseite nähmen sie zusammen 7 m Breite für sich in Anspruch, das seien nur 36% der Dachlänge. Sie müssten deshalb nicht zur Wandhöhe hinzugezählt werden. Unabhängig davon, dass das Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfumfang gehöre, seien die Abstandsflächen eingehalten; dabei werde das 16 m-Privileg auf der Westseite und für die Gauben auf der Südseite angewendet. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichts- sowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris; VG München, B.v. 7.9.2016 – M 1 SN 16.3556 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nach der ständigen Rechtsprechung auch der entscheidenden Kammer vorliegend von vorn herein nicht ersichtlich. Es wird exemplarisch verwiesen auf folgende jüngst ergangene Entscheidungen, die sich mit den angesprochenen Rechtsfragen an sich umfassend auseinandersetzen: VG München, U.v. 16.11.2016 – M 9 K 16.2458 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3315 –; U.v. 7.12.2016 – M 9 K 16.3410 –; B.v. 17.7.2017 – M 9 SN 17.2380 – allesamt m.w.N. und bei juris seit längerem veröffentlicht.

Zum hiesigen Verfahren wird im Anschluss daran Folgendes ausgeführt:

Der behauptete Verstoß gegen das Einfügungsgebot, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, trägt eine Nachbarklage für sich genommen von vorn herein nicht (a). Eine Unzulässigkeit nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauNVO scheidet ebenfalls aus (b).

Dabei ist vorab klarzustellen, dass der zwischenzeitlich aufgehobene Bebauungsplan Nr. 17 „Z.-Feld I“ für die vorliegende Entscheidung keine Rolle spielt; selbiges gilt für die vom Antragsteller unterstellten Motive der Aufhebung. Maßgeblich ist nur mehr § 34 BauGB, da das Bauvorhaben ausweislich der Stellungnahme der Gemeinde G. vom 21. Dezember 2016 und der Antragserwiderung des Landratsamts im (unbeplanten) Innenbereich liegt; dies wird auch durch über Bayern Atlas Plus abgerufene Luftbilder bestätigt.

a) Der sich aus der näheren Umgebung ergebende Rahmen wird vorliegend hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (Kniestock, Dachneigung, jeweils in Bezug auf die Gebäudehöhe, § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Landratsamts von vorn herein nicht überschritten: Das Nachbargebäude auf Fl. Nr. ..., Gem. G stellt sich danach hinsichtlich Wand- (6,76 m gegenüber ca. 6,49 m beim Bauvorhaben) und Firsthöhe (8,80 m gegenüber 8,81 m), im Übrigen auch hinsichtlich Grundfläche (238 m² gegenüber 219 m²) und Geschossentwicklung (z.T. Keller oberirdisch sichtbar + EG + DG mit überhohem Kniestock gegenüber HG + EG + DG) nahezu identisch dar bzw. überschreitet die Maße des geplanten Bauvorhabens sogar größtenteils. Diese Messungen gehen auf einen Ortstermin vom 16. März 2017 zurück (Bl. 1 d. BA, Rückseite).

Unabhängig davon wäre der Antragsteller allein durch ein hypothetisches Nicht-Einfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzen. Die Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung dienen grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch „direkt“ dem Schutz des Nachbarn (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.1995 – 4 B 52/95 – juris und im Übrigen die oben angegebene Rechtsprechung, die weitere Nachweise aus der ständigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung enthält). Der Antragsteller ist diesbezüglich auf die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme beschränkt (siehe dazu unter II.1.b).

Hinsichtlich der Punkte steilere Dachneigung im Übrigen (d.h. von der oben angesprochenen Firsthöhe abgesehen), Gauben und Balkone ist von vorn herein unklar, welcher rechtliche Anknüpfungspunkt hier für ein Nicht-Einfügen i.S.v. § 34 BauGB bestehen soll. Diese Fragen haben mit den in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB angesprochenen Einfügungsmerkmalen, insbesondere mit der Bauweise und auch mit dem Maß der baulichen Nutzung nichts zu tun. Sie werden grundsätzlich nur bei den Abstandsflächen relevant (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 Nr. 2 und Nr. 3 BayBO), die vorliegend nicht ins Prüfprogramm der im vereinfachten Verfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO, erteilten Baugenehmigung fallen – und die (für sich genommen) nichts mit dem bauplanungsrechtlichen Einfügungsgebot zu tun haben. Letzteres gilt auch für die Anzahl der Wohneinheiten, worauf das Landratsamt zu Recht hinweist.

b) Auch eine Verletzung der grundsätzlich jedenfalls teilweise nachbarschützenden § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO scheidet aus.

Eine Verletzung des sog. Gebietsprägungserhaltungsanspruchs, § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, auf die der Antragsteller mit seinem Vortrag zu Umfang („Dichte der Bebauung“) und Höhe des Bauvorhabens abzuheben scheint und auf die er sich grundsätzlich berufen könnte (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris; BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris; B.v. 26.5.2008 – 1 CS 08.881 – juris; zweifelnd dagegen bspw. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris), kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich des Bauvorhabens schlägt Quantität ersichtlich nicht in Qualität um. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Dimension unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht dabei aber davon aus, dass im Einzelfall Quantität insofern „in Qualität umschlagen muss“, dass die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung – vgl. den Standort der Regelung im Ersten Abschnitt der BauNVO – erfasst und beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris). Erforderlich wäre hierfür, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Gebiet hineingetragen wird. Es müssten sich Anhaltspunkte ergeben für einen Widerspruch des Vorhabens zur Eigenart des Gebiets aufgrund seines Umfangs oder seiner Zweckbestimmung.

Vorliegend handelt es sich den Luftbildern nach (abgerufen über Bayern Atlas Plus und Google Maps) zu urteilen um ein faktisches reines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks finden sich nur Wohnhäuser. Die nachfolgenden Ausführungen beanspruchen aber auch dann Gültigkeit, wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO gegeben ist.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die geplanten Reihenhäuser der Eigenart dieses reinen bzw. allgemeinen Wohngebiets widersprechen könnten. Dies folgt daraus, dass sich § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf die Art und nicht auf das Maß der baulichen Nutzung bezieht (BVerwG, U.v. 16.3.1995 – 4 C 3/94 – juris; BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris). Das bedeutet, dass es gerade nicht entscheidend ist, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung – vorliegend v.a.: nach Wand bzw. Firsthöhe und Grundfläche – vollumfänglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (BVerwG, a.a.O. und KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 20). Über den „Umweg“ des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wird kein im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade nicht bestehendes (vgl. dazu oben, II.1.a) nachbarliches Recht begründet, ein Nichteinfügen dem Maß der baulichen Nutzung nach rügen zu können. Weiter ist das Merkmal des „Umfangs“ einer baulichen Anlage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO jedenfalls nicht nur (weitergehend VGH BW, B.v. 24.5.2012 – 3 S 629/12 – juris) nach der Kubatur, dem „baulichen“ Umfang der Anlage (Grundfläche und Höhe, vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO), sondern auch nach ihrer funktionalen Ausstrahlungswirkung auf das Gebiet zu beurteilen (vgl. auch KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 21: Eine Trennung vom Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung ist kaum möglich). Entscheidend ist diesbezüglich, festzustellen, ob bzw. dass die geplanten Wohngebäude sich von der Zweckbestimmung des Gebiets – dies ist mit „der Eigenart des Baugebiets“ gemeint (König, Baurecht Bayern, Stand: 5. Auflage 2015, Rn. 413) –, vorwiegend dem Wohnen zu dienen, entfernen. Auch Reihenhäuser aber stellen im Vergleich zu Einfamilien bzw. Doppelhausbebauung nicht etwa eine andere Wohnform o.Ä. dar (vgl. dazu BayVGH, U.v. 2.1.2008 – 1 BV 04.2737 – juris). Sie sind auch in keiner Weise als „Missgriff“ einzuordnen (vgl. dazu KRS, BauNVO, Stand: 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 15): Die geplanten Reihenhäuser weisen mit (Gesamt-) Außenmaßen von 19,09 mauf 11,49 m (ergibt die vom Landratsamt ausgewiesene Grundfläche von 219 m² bei einer Grundstücksgröße von 746 m²) und mit einer Wandhöhe von ca. 6,49 m keine exorbitante Massivität auf (vgl. zur Nachbarbebauung oben, II.1.a); ebenso wenig steht zu erwarten, dass sie bei nur sechs herzustellenden Stellplätzen signifikant aus dem Rahmen fallende Folgewirkungen in Bezug bspw. auf An- und Abfahrtsverkehr zeitigen werden (zum Ganzen BayVGH, B.v. 15.3.2011 – 15 CS 11.9 – juris; OVG NW, B.v. 18.3.2014 – 2 B 256/14 – juris; B.v. 17.2.2011 – 7 B 1803/10 – juris, jeweils m.w.N.; EZBK, BauNVO, Stand: 124. EL Februar 2017, § 15 Rn. 17). Im Verhältnis Wohnen zu Wohnen darüber hinaus eine entgegenstehende Prägung daraus ableiten zu wollen, dass der Neubau ein anderer „Haustyp“ als der Bestand sei (aneinandergebaute Reihenhäuser im Verhältnis zu Einfamilienhaus), ist mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO endgültig nicht mehr zu vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris, der nur auf die Außenmaße abstellt; dezidiert OVG NW, B.v. 4.7.2014 – 7 B 363/14 – juris; NdsOVG, B.v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 – juris).

Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herleiten lässt, ist nicht ersichtlich, weder unter dem Aspekt eines Abstandsflächenverstoßes – Indizwirkung – noch aus einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens im Übrigen.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass den Vorgaben des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts diesbezüglich ohnehin nur insofern Bedeutung zukommt, als dass ein Vorhaben, das Art. 6 BayBO gerecht wird, im Regelfall bezüglich der Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung nicht rücksichtslos ist (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – juris) – sog. prima-facie-Wirkung. Einen dem Antragsteller günstigen Gegenschluss, wonach ein Vorhaben, das die Abstandsflächen verletzt, auch rücksichtslos sei, gibt es dagegen nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.8.2016 – 9 ZB 14.2808 – juris).

Das Vorhaben wahrt die Abstandsflächen. Zu Recht nimmt es, wie aus Plan-Nr. 5 „Abstandsflächen, Entwässerung, Grundstück“ hervorgeht, für die zum Grundstück des Antragstellers hin orientierten vortretenden Bauteile (Balkone, Gauben) nicht die Privilegierung des Art. 6 Abs. 8 BayBO für sich in Anspruch, da die dort festgelegten Grenzen überschritten werden. Die Einstufung der Gauben als abstandsflächenrelevante Außenwandteile – auf die allein auch bei der Anwendung des sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO abzustellen ist (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr GrS 1/85 – 15 B 84 A 2534 – juris) – wurde mit einer angenommenen Breitenausdehnung von 12,35 m sogar „überobligatorisch“ erfüllt; ausreichend wäre hier die Annahme einer Ausdehnung von nur 4 x 1,75 m = 7 m gewesen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 11). Die danach maßgebliche Abstandsfläche von 0,5 H (0,5 x 8,24 m = 4,12 m) wird auf dem Baugrundstück nachgewiesen. Der Ansatz der Balkone mit 1 H bleibt ebenfalls ohne Beanstandung, die Abstandsflächen von 3,35 mkommen – korrekt vom südlichen „Rand“ der Balkone aus gemessen (vgl. Molodovsky/Famers, BayBO, Stand: 35. Update 7/17, Art. 6 Abb. 4) – sämtlich auf dem Baugrundstück zu liegen. Auch der Antragsteller trägt im Übrigen nicht vor, dass die Abstandsflächen verletzt seien.

Das Vorhaben verstößt auch im Übrigen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Ein Ausnahmefall in Bezug auf die Aspekte Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht erkennbar. Die geplanten Reihenhäuser entwickeln keine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung für das Grundstück des Antragstellers. Eine solche Wirkung wurde ausnahmsweise beispielsweise bejaht für drei 11,50 m hohe Silos, die auf das Nachbargrundstück „wie eine riesenhafte metallische Mauer wirken“ (BVwerG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris) oder auch für den Neubau eines zwölfgeschossigen Hochhauses neben einem zweigeschossigen Wohnhaus in einem von zwei- und dreigeschossiger Wohnbebauung geprägten Gebiet (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Vorliegend ist ein derartiges „Missverhältnis“ oder auch ein derartiges „Bedrängen“ der Nachbargrundstücke nicht zu erkennen.

Etwaige Möglichkeiten der Einsichtnahme in sein Grundstück muss der Antragsteller hinnehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in der bebauten Ortslage in der Regel keinen Schutz vor Einsichtmöglichkeiten (z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2012 – 15 CS 12.23 – juris). Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass sein Grundstück von unerwünschten Einblicken freigehalten wird. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind vorliegend nicht ersichtlich. Schließlich hat ein Nachbar unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt – auch nicht im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme – einen Anspruch darauf, dass sich die Bebauung auf seinem Nachbargrundstück nicht ändert. Maßnahmen der (Nach-) Verdichtung, auch in ländlich geprägten Bereichen, sind hinzunehmen, solange sie baurechtlich zulässig sind.

2. Nach alledem muss auch das als Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 VwGO ausgelegte Begehr nach „Verhängung eines sofortigen Baustopps“ erfolglos bleiben. Dies gilt unabhängig davon, dass das Gericht bereits aus Gründen der Gewaltenteilung, Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GG, ohnehin nur den Antragsgegner verpflichten könnte, entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen (und nicht selbst eine Baueinstellung erlassen könnte), weswegen der Antrag so falsch gefasst ist. Wenn aber die aufschiebende Wirkung der Klage mangels Erfolgsaussichten nicht anzuordnen ist (vgl. Ziff. 1. des hiesigen Beschlusses), besteht ohnehin kein Bedarf für einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Nachbarrechte.

Die Kostenentscheidung fußt auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weswegen es nicht der Billigkeit entspräche, dem Antragsteller auch ihre außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohnungen und Tiefgarage).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf FlNr. 2145/4, Gem. Z. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Antragsteller sind Miteigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2144/31, Gem. Z. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und am Wegegrundstück FlNr. 2144/33, Gem. Z. (i.F.: C.-Straße), dessen Miteigentümer ebenfalls – u.a. – die Antragsteller sind. Das Vorhabengrundstück grenzt im Übrigen im Süden an die W.-Straße.

Mit Bauantrag vom 21. September 2017 und mit Änderungsantrag vom 19. Dezember 2017 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung.

Das beteiligte städtische Tiefbauamt nahm zum Bauantrag (Bl. 39 d. Behördenakts – i.F.: BA –) und zum Änderungsantrag Stellung (Bl. 66 d. BA). Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen erfolge demnach über einen Privatweg (C.-Straße). Die C.-Straße sei ein beschränkt-öffentlicher Weg (Eigentümerweg). Bei den Behördenakten finden sich eine – die jetzige C.-Straße betreffende – Widmung vom 27. Juli 1971 (Bl. 90 d. BA), eine entsprechende Eintragungsverfügung für das Bestandsverzeichnis (Bl. 91 d. BA) und einen Antrag vom 13. Februar 1973 der damals anliegenden Eigentümer, dass die Antragsgegnerin die C.-Straße als Eigentümerweg widmen und in das Bestandsverzeichnis aufnehmen möge. Die C.-Straße werde demnach in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt, Widmungsbeschränkung sei keine aufzunehmen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018, Az. 03466-2017-10, erteilte die Beklagte die Baugenehmigung.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 16. März 2018 für die Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben (M 9 K 18.1317); parallel führt er für einen weiteren Kläger ein separates Klageverfahren (M 9 K 18.1316).

Vorliegend beantragt er für die hiesigen Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. März 2018 anzuordnen.

Von der Sicherung der Erschließung könne vorliegend keine Rede sein. Das Vorhaben werde – von der an der W.-Straße liegenden Tiefgaragenzufahrt abgesehen – über die C.-Straße erschlossen. Das gelte zweifellos auch für die Erreichbarkeit für Fußgänger, die an der W.-Straße keinen Zugang zum Grundstück vorfänden, sowie für die Verlegung von Kanälen, für die Müllabfuhr und für die sonstigen Anschlüsse. Die C.-Straße sei keine öffentliche Straße, es fehle an der entsprechenden Widmung. Insoweit betreffe die Baugenehmigung auch unmittelbar das Miteigentum der Antragsteller an der C.-Straße, als sie feststelle, dass die Bewohner und Besucher der neu zu errichtenden Gebäude diese nutzen dürften.

Auf die Antragserwiderung und die Stellungnahme des Beigeladenen hin wurde im Klageverfahren M 9 K 18.1317 unter dem 18. Mai 2018 ergänzend vorgetragen, dass die Kopie einer Eintragungsverfügung nach dem Dafürhalten des Bevollmächtigten nicht ausreiche. Es müssten aussagekräftigere Unterlagen wie die Ausfertigung einer Widmungsverfügung vorgelegt werden, um die Widmung der C.-Straße dokumentieren zu können.

Nachdem der Bevollmächtigte in allen Verfahren Akteneinsicht genommen und nochmals eine 4-Wochen-Frist für eine weitere Stellungnahme erhalten hatte, führte er im Klageverfahren M 9 K 18.1316 unter dem 15. Juni 2018 aus, dass selbst dann, wenn von einer erfolgten Widmung und einer Zustimmung auszugehen wäre, konstatiert werden müsse, dass zur damaligen Zeit lediglich sechs Wohnhäuser an die C.-Straße angegrenzt hätten. Das jetzige Vorhaben führe aufgrund seiner Dimensionen offensichtlich zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zustimmungserklärung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die C.-Straße sei, wie die Fachstellungnahme des Tiefbauamtes bestätige, ein beschränkt-öffentlicher Weg (Eigentümerweg). Die Erschließung zum Vorhabengrundstück sei damit ausreichend gesichert.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die C.-Straße sei öffentlich als Eigentümerstraße ohne Beschränkungen gewidmet. Damit liege eine gesicherte Erschließung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht die Entstehung eines Notwegerechts zu befürchten.

Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Vorhabengrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris m.w.N.), ist vorliegend nicht gegeben.

1. Es besteht eine i.S.d. § 34 BauGB gesicherte Erschließung über die W.-Straße.

In wegemäßiger Hinsicht umfasst das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung regelmäßig (nur) den hinreichenden Anschluss des Grundstücks – nicht: aller baulichen Anlage(n) – an das öffentliche Straßennetz; das bedeutet, dass die Erschließung i.S.d. § 34 BauGB gesichert bzw. vorhanden ist, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. nur Battis u.a., BauGB, Stand: 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 24; BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 – juris). Das Vorhabengrundstück liegt neben der C.-Straße auch an der W.-Straße, einer Staatsstraße. Insofern ist die Erschließung gesichert. Dies gilt unabhängig davon, dass neben der Tiefgaragenzufahrt von der W.-Straße her einzelne oberflächliche Stellplätze und Garagen bei der gegenwärtigen Planung nur über die C.-Straße angefahren werden können. Welche Anforderungen das bauordnungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung, Art. 4 BayBO, eventuell an das Bauvorhaben stellt, ist bei einer nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Verfahren erlassenen Baugenehmigung irrelevant.

2. Unabhängig davon und selbstständig tragend besteht eine i.S.d. § 34 BauGB gesicherte Erschließung weiter auch über die C.-Straße.

Dies folgt aus der Widmung zur sonstigen öffentlichen Straße (Eigentümerweg), Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, Art. 53 Nr. 3 BayStrWG. Die Erschließung über einen Eigentümerweg ist für das Erfordernis einer gesicherten Erschließung i.S.d. § 34 BauGB ohne weiteres ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 2 CS 16.737 – juris; B.v. 26.2.2008 – 14 ZB 07.149 – juris).

Die Widmung ist auch wirksam.

Voraussetzung ist nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG, dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.

Dabei kann auf die Zustimmung vom 13. Februar 1973 abgestellt werden. Die C.-Straße wurde mit dieser Erklärung von den damaligen Miteigentümern – die teils auch heute noch Miteigentum halten, vgl. auch Bl. 6f. d. BA – ausdrücklich und unwiderruflich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt (Bl. 92 d. BA). Den Umstand, dass die Erklärung vom 13. Februar 1973 der Widmung nachfolgte, können die Antragsteller nicht fruchtbar machen: Auch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) ist ausreichend, vgl. nur § 184 Abs. 1 BGB.

Es wäre auch dann von einer gesicherten Erschließung auszugehen, wenn man es für erforderlich hielte, dass die Widmung der C.-Straße – der Zustimmung der Miteigentümer nachfolgend – neu vorgenommen werden müsste: Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen; gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. nur BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – juris m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Zustimmung ist unwiderruflich, weswegen die Widmung von der Antragsgegnerin jederzeit neu vorgenommen werden kann. Eine Lösung von der Zustimmung im Wege des § 313 BGB und/oder des Art. 60 BayVwVfG kommt nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass die Ausführung des Vorhabens keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirkt – die Bebauung des Vorhabengrundstücks als letzte Baulücke ist keine „schwerwiegende Veränderung“ der Umstände, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben –, ist die Zustimmung zur Widmung eine dem öffentlichen Recht angehörende, das Grundstück belastende öffentlich-rechtliche Verfügung (Zeitler u.a., BayStrWG, Stand: 28. EL Januar 2018, Art. 6 Rn. 19) und damit ein einseitiges Rechtsgeschäft; als solche(s) unterliegt sie – unabhängig von den inhaltlichen Voraussetzungen – schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der (analogen) Anwendung des § 313 BGB bzw. des Art. 60 BayVwVfG (vgl. VG München, U.v. 22.8.2014 – M 2 K 14.81 – juris; für Gestaltungsrechte BeckOGK, BGB, Stand: 1.6.2018, § 313 Rn. 42ff.). Sollte der Vortrag zum Wegfall der Geschäftsgrundlage dahingehend zu verstehen sein, dass die Zustimmung von den Rechtsnachfolgern nunmehr widerrufen werden soll, so ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufbarkeit der ausdrücklich unwiderruflich ausgestalteten Zustimmung als öffentlich-rechtlicher Verfügung mit Zugang der Erklärung weggefallen ist (vgl. eindeutig BayVGH, B.v. 21.2.1989 – 8 B 87.00100 – NVwZ 1990, 280; VG München, U.v. 22.8.2014 – M 2 K 14.81 – juris). Schließlich kann der Widerruf der Zustimmungserklärung nur von allen Miteigentümern gemeinsam erklärt werden (BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris); auch daran fehlt es vorliegend.

Unabhängig von alledem ist davon auszugehen, dass sowohl die erforderliche Zustimmung als auch die Widmung jedenfalls aufgrund des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als erteilt bzw. als verfügt gelten, da die Eintragung im Bestandsverzeichnis nach Jahresfrist, § 58 Abs. 2 VwGO (dazu Zeitler, BayStrWG, Stand: 28. EL Januar 2018, Art. 67 Rn. 39), unanfechtbar geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris). Für die Anlage der Bestandsverzeichnisse – vorliegend am 14. Dezember 1971 (Bl. 91 d. BA: „I. Anlaß: Anlegung der Bestandsverzeichnisse“) – wurde die mit Inkrafttreten des BayStrWG im Jahr 1958 (vgl. Art. 72 BayStrWG) anlaufende 3-Jahres-Frist des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG auf 30 Jahre ausgedehnt, sie lief mithin bis zum 31. August 1988 (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1985 – 8 B 84 A.1244 – BayVBl 1985, 532).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzubürden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes des Hotels „...“, betrieben vom Beigeladenen zu 1. auf dessen Grundstück, FlNr. 984, Gem. ...

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 984/2, Gem. ..., das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück des Klägers befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Es grenzt im Westen, getrennt durch einen Fußweg, an das Baugrundstück an. Letzteres liegt in einem durch den Bebauungsplan Nr. 26 „...“ in der Fassung vom 7. April 2005 festgesetzten Sondergebiet Fremdenverkehr. Mit Bescheid vom 27. April 2005 wurde die Nutzungsänderung der früher in dem Bestandsgebäude befindlichen Klinik zu einem Hotel G. genehmigt. Die Einfahrt zum Baugrundstück liegt in der Kurve der ...-Straße nordwestlich vom Grundstück des Klägers. Der Kläger ist Inhaber zweier beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 (Bl. 79, 83 des Gerichtsakts), kraft derer der Beigeladene zu 1. jegliche Bebauung dieser Flächen zu unterlassen hat. Im Anschluss an das Flurstück 986/2 beginnt die südlich der ...-Straße gelegene ...-straße.

Der Kläger und der Beigeladene zu 1. haben einen Zivilrechtsstreit über die Verbreiterung und Ertüchtigung des Weges auf FlNr. 986/2 geführt (LG München II, U. v. 15.12.2015 - 8 O 5906/12 - UA, Bl. 84ff. des Gerichtsakts). Der Beigeladene zu 1. wurde dabei - nach Vortrag des Klägers noch nicht rechtskräftig - dazu verurteilt, die die Teilfläche auf FlNr. 984 betreffende Ertüchtigung rückgängig zu machen. Die die FlNr. 988 tangierende Vergrößerung hatte der Beigeladene zu 1. zwischenzeitlich durch Auffüllung mit Humus und Begrünung mittels Rollrasens rückgängig gemacht.

Unter dem 12. Februar 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Baugenehmigung für den Ersatzbau des Haupt- und Mittelgebäudes mit Modernisierung des bestehenden Rückgebäudes. Die Planung sieht vor, dass der östliche Gebäudeteil abgerissen und leicht versetzt, aber höhengleich wieder aufgebaut wird; der mittlere Gebäudeteil soll ebenfalls abgerissen und höhenreduziert wieder aufgebaut werden. Der westliche Gebäudeteil soll grundsätzlich bestehen bleiben und nur in der Höhe reduziert werden.

Der Beigeladene zu 1. legte eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 vor. Demnach sei eine Gemengelage gegeben, weswegen für die in Anhang A festgelegten Immissionsorte, u. a. für das klägerische Grundstück (IO 4), der Schutzanspruch gemäß TA Lärm für WA-Gebiete anzusetzen sei. Unter Ansatz u. a. einer Nutzung des Orangerie-Gebäudes wurden für den IO 4 Beurteilungspegel von 49 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts ermittelt. Für die Nutzung bei seltenen Ereignissen ergaben sich Werte von 54 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 nahm das Sachgebiet Technischer Umweltschutz Stellung. Dem schalltechnischen Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sei grundsätzlich beizutreten, wobei an den festgelegten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet einzuhalten seien. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die Wohnnutzung zeitlich bereits weit vor der Änderung des Sanatoriums/der Klinik in ein Hotel bestanden habe. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch für WR-Gebiete sei durch das Gutachten aber ebenfalls nachgewiesen.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 erteilte die Beigeladene zu 2. ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 14. September 2015, Az. 31 /602 1-2014-512-B, genehmigte das Landratsamt M... das Bauvorhaben unter Erteilung von Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 26 „...“ bezüglich Dachneigung des Hauptgebäudes und Dachform als Flach- bzw. Walmdach. Als Auflage wurde u. a. festgesetzt, dass die Anforderungen des Fachbereichs Technischer Umweltschutz vom 18. August 2015 zu erfüllen und Bestandteil des Bescheides sind.

Der Klägerbevollmächtigte hat am 15. Oktober 2015 Klage erhoben. Er beantragt,

den Bescheid aufzuheben.

Der Ansatz des Anlieferverkehrs sei zu niedrig gewählt, auch seien die Anfahrten des Personals und externer Gäste der Verkehrsbelastung hinzuzurechnen. Die Erschließungssituation über die ...-Straße sei defizitär. Die Baugenehmigung erörtere die Frage einer ausreichenden Erschließung nicht und sei daher rechtswidrig. Der Beigeladene werde, da die ...-Straße mit der Verkehrsbelastung überfordert sein werde, vom Kläger nach § 917 BGB die Duldung der Nutzung der Grundstücke FlNr. 984 und 988 als Noterschließung und als Rettungsweg verlangen, worin eine Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im Zivilprozess zur Durchsetzung des dinglich gesicherten Bauverbots dieser Flächen liege.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Vorliegend sei weder erkennbar noch vorgetragen, welche drittschützenden Rechtspositionen des Klägers beeinträchtigt sein sollen.

Der Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 23. November 2016. Ergänzend wird auch auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Oktober 2009 - Az. M 9 K 09.1738 und M 9 K 09.2940 - verwiesen. Damals hatte die Kammer den südöstlichen Grundstücksbereich, vor allem den Weg auf FlNr. 986/2, umfassend in Augenschein genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakte, insbesondere auf das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 sowie auf das Protokoll über den Augenschein und die mündliche Verhandlung vom 23. November 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die dem Beigeladenen zu 1. mit Bescheid des Landratsamtes M... (im Folgenden: Landratsamt) vom 14. September 2015 erteilte Baugenehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers, § 113 Abs. 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

Ein etwaiges Defizit der verkehrlichen Erschließungssituation verhilft der Nachbarklage nicht zum Erfolg; das Erfordernis der ausreichenden Erschließung ist sowohl unter bauordnungsrechtlichen als auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nachbarschützend (statt aller BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris). Dies gilt auch im Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da der Kläger kein Anlieger der...-Straße ist.

Soweit der Kläger durch die Baugenehmigung seine beschränkt-persönlichen Dienstbarkeiten an Teilbereichen der beidseits des Flurstücks 986/2 gelegenen FlNrn. 988 und 984 beeinträchtigt sieht - er verweist auf S. 5 der Klagebegründung auf den genehmigten Freiflächengestaltungsplan, wonach der geplante Fußweg marginal außerhalb der Fläche des Flurstücks 986/2 verläuft -, so ist er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesen Rechten ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (BayVGH, B. v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris).

Im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts ist kein Rechtsverstoß erkennbar. Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise auf einen aus der seiner Meinung nach nicht gesicherten Erschließung des Vorhabens folgenden Eingriff in sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht berufen (1.). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (2.). Die Baugenehmigung ist auch nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (3.).

1. Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Baugrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei einer etwaigen Entstehung des befürchteten Notwegerechts, § 917 Abs. 1 BGB, über die o.g. Teilflächen - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 -; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 -; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 -; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - alles zitiert nach juris), ist vorliegend nicht gegeben.

Offen bleiben kann, ob dieser in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahmefall auch bei beschränkt-persönlichen Rechten, mithin bei „Ausschnitten“ aus den umfassenderen Eigentümerbefugnissen, gilt. Eine Berechtigung wie die vorliegende, die keinerlei positive Zugriffsmöglichkeit eröffnet, stellt - jedenfalls im Bereich des grundstücksbezogenen öffentlichen Baurechts - keine eigentümerähnliche Stellung dar, die für eine Berufung auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erforderlich wäre; derlei eigentümergleiche Positionen zeichnen sich gerade durch eine umfassende Nutzungsbefugnis aus (VG München, U. v. 24.11.2009 - M 1 K 09.2075 - juris). Das Gericht sieht deshalb beim Kläger bereits keine Drittschutz vermittelnde rechtliche Position gegeben.

Vorliegend besteht eine ausreichende Erschließung über die ...-Straße. Der klägerische Vortrag, diese Straße könne den durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erwarteten Verkehrszuwachs nicht aufnehmen, ist unsubstantiiert. Ein „Wegfallen“ der vorhandenen Erschließung liegt schon deshalb fern, weil mit dem Ersatzbau selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - gegenüber dem Bestand von 71 Stellplätzen keine exorbitante Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Der jetzige Verkehr wird vollumfänglich über die ...-Straße abgewickelt. Die Erschließung des Vorhabens muss damit nicht zwingend über das Flurstück 986/2 und die daran anschließende ...-straße erfolgen (vgl. VG München, U. v. 26.4.2016 - M 1 K 15.3220 - juris). Es ist damit keinesfalls ein Sachverhalt gegeben, der einer in Gänze fehlenden Erschließung - die für § 917 BGB Voraussetzung wäre - gleichzustellen wäre. Dies umso mehr, als eine „ordnungsmäßige Benutzung“ i. S. d. § 917 BGB ohnehin nur die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraussetzt; Erschwernisse oder Verzögerungen für Rettungsfahrzeuge in vom Kläger befürchteten Ausnahmesituationen, die einen Rettungsweg erforderlich machen würden, sind davon nicht erfasst und begründen ebenso wenig ein Notwegerecht über andere Grundstücke oder Zuwegungen wie der Umstand, dass einfahrende Kraftfahrzeuge bei Gegenverkehr zurücksetzen müssen (OLG Köln, B. v. 4.11.1991 - 2 W 160/91 - juris).

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass § 917 BGB - würde man ihn vorliegend für einschlägig erachten - keinesfalls zum Ausbau des auf FlNr. 986/2 gelegenen Weges berechtigen würde; dieser dürfte lediglich überfahren werden. Wie eine Überfahrt das dingliche Recht des Klägers, wonach „jegliche Bebauung“ zu unterlassen ist, beeinträchtigen könnte, ist von vorn herein nicht nachvollziehbar.

2. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris).

...Vorliegend ist § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Solche unzumutbaren Belästigungen, Störungen oder schädliche Umwelteinwirkungen sind insbesondere solche nach § 3 BImSchG. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bei der Beantwortung der Frage, ob von der Hotelanlage schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte und hat der Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu beachten. Die TA Lärm ist anwendbar auf die in Rede stehenden Emissionen. Sie gilt auch für Anlagen, bei denen Geräusche in den Ruhezeiten und in den Nachtstunden durch menschliches Verhalten einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs hervorgerufen werden (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.10.2012 - 2 ZB 12.1898 - juris). Auch bei den Freiflächen handelt es sich nicht um Freiluftgaststätten, sondern um untergeordnete Teile des Hotelbetriebs (zu diesem Objekt entschieden von BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris).

Die von der geplanten Hotelanlage ausgehenden Lärmemissionen bzw. Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht, weil für das klägerische Grundstück als maßgeblichen Immissionsort die in allgemeinen Wohngebieten (WA) geltenden Immissionsrichtwerte anzusetzen sind (a). Selbst bei Ansatz der Richtwerte für reine Wohngebiete ergibt sich nach dem nachvollziehbaren und in sich stimmigen Gutachten der vom Beigeladenen zu 1. beauftragten Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015 keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte (b). Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sowie die zielorientierte Festlegung der Immissionsgrenzwerte begegnen vor diesem Hintergrund keinen Bedenken (c).

a) Am maßgeblichen Immissionsort sind die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm anzusetzen.

... Da ein gewerblich genutztes und ein zum Wohnen dienendes Gebiet aneinandergrenzen, besteht vorliegend eine Gemengelage nach Nr. 6.7 TA Lärm. Nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme ist es dabei nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden (so bereits VG München, U. v. 14.10.2009 - M 9 K 09.1738 - juris, bestätigt durch die Berufungsentscheidung, BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris). Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln (BVerwG, B. v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris).

Vorliegend sind unter Berücksichtigung der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets und unter Würdigung der sonstigen in Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm genannten Kriterien die WA-Werte anzusetzen. Bereits vor der Nutzungsänderung des Komplexes von Klinik zu Hotel G. im Jahr 2005 bestand eine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Nicht nur im Hinblick auf den Zu- und Abfahrtsverkehr geht auch mit einem Klinikbetrieb eine Lärmbelastung der Nachbarschaft einher, die dem Betrieb eines Hotels zwar eventuell nicht in Gänze qualitativ gleicht, ihm aber vergleichbar ist (zum Kriterium der Vergleichbarkeit in diesem Zusammenhang OVG NW, U. v. 15.5.2013 - 2 A 3010/11 - juris). Dies wird bestätigt durch die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 26 „...“ in seiner Fassung vom 5. Februar 1998. Danach waren neben Klinik- bzw. Sanatoriumsgebäuden mit wechselnder Bettenbelegung auch Personalzímmerwohnungen für Betriebsangehörige und Gästezimmer für Besucher zulässig. All diese Personengruppen halten und hielten sich genauso auf Terrassen und Freiflächen auf wie später die Hotelbesucher und mussten mit Kfz anreisen. Die damalige Gemengelage entstand u. a. deshalb, weil mit dem Bebauungsplan ein Baurecht für das bis dato unbebaute Grundstück des Klägers geschaffen werden sollte, das zuvor wohl nicht eindeutig bestand (so BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris mit Verweis auf die Bebauungsplanbegründung). Damit rückte die klägerische Wohnbebauung an einen bereits bestehenden Gewerbebetrieb heran und nicht umgekehrt (dazu BVerwG, B. v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris). Das sog. Einwirkungsgebiet - Bezug auf Nr. 2.2 TA Lärm, damit baugebietsüberschreitend (vgl. Landmann/Rohmer, Stand: 80. EL Mai 2016, TA Lärm Nr. 6 Rn. 27) - wurde mithin auch vor 2005 von einem größeren Gewerbebetrieb geprägt. Mit der Bebauungsplanänderung im Jahr 2005 und der Nutzungsänderung des streitgegenständlichen Objekts in ein Hotel G. erfuhr das Einwirkungsgebiet dann eine mehr als zehnjährige Prägung durch eine gewerbliche Hotelnutzung. Für das klägerische Grundstück resultierte hieraus eine jahrelange Vorbelastung, bevor es zum hiesigen Rechtsstreit kam (zu diesem Kriterium BayVGH, B. v. 13.10.2015 - 1 ZB 14.301 - juris; U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris). In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich gegenwärtig neben dem westlich gelegenen ... an der östlichen Flanke des aus rund zwanzig Wohnhäusern bestehenden Wohngebiets eine größere Gaststätte, ein Gasthof und ein Café befinden. Das Einwirkungsgebiet ist damit nicht nur vonseiten des ...-s gewerblich geprägt.

Die damit anzusetzenden WA-Werte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden am Grundstück des Klägers als maßgeblichem Immissionsort (IO 4) nach dem Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR um tags 6 dB(A) und nachts 10 dB(A) unterschritten. Damit ist die von der Hotelanlage ausgehende Zusatzbelastung als nicht relevant anzusehen ist, Nr. 4.2 Buchst. c TA Lärm i. V. m. Nr. 3.2.1 TA Lärm.

b) Die geplante Hotelanlage wird auch die im Bescheid festgesetzten Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete einhalten können. Das Gericht stützt sich für seine diesbezügliche Bewertung auf das vom Beigeladenen zu 1. vorgelegte Lärmgutachten der Ingenieurbüro G. GbR vom 4. Februar 2015. Die Kritik hieran, das Gutachten sei unvollständig und teils inhaltlich falsch und die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete würden im Regelbetrieb überschritten, ist für das Gericht - insbesondere nach den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erläuterungen und Konkretisierungen - nicht nachvollziehbar.

Zu Recht wurden im oben genannten Gutachten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm angesetzt. Hierzu wird auf Ziffer 2., Buchst. a dieser Entscheidung verwiesen.

Unabhängig davon belegen die auf S. 12 des Gutachtens zusammengefassten Ergebnisse, dass auch die Immissionsrichtwerte für reine Wohngebiete im Regelbetrieb eingehalten werden können. Im Einzelnen wird zu den Inhalten des Gutachtens und zu den klägerischen Kritikpunkten hieran Folgendes ausgeführt:

...Der Ansatz der Fahrzeugbewegungen in der lautesten Nachtstunde ist für das Gericht nachvollziehbar. „Aufgrund der örtlichen Situation und der beabsichtigten Hotelausrichtung (Familien- und Wellnesshotel)“ wurde nicht der von der Parkplatzlärmstudie empfohlene Maximalwert von 0,06 zugrunde gelegt, sondern der Mittelwert von 0,04, was nach Auffassung des Gerichts korrekt ist. Dies ergibt sich zum Einen daraus, dass Empfehlungen der Parkplatzlärmstudie für das Gericht ohnehin nicht bindend sind, da es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, nicht gibt (BVerwG, B. v. 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris; BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris). Zum Anderen wurden im Rahmen der Parkplatzlärmstudie unter Ziffer 5.7, Obergruppe „große Hotels“ von vorn herein nur drei Betriebe untersucht, was aufgrund der großen Schwankungen in den gemessenen Ergebnissen (vgl. dazu auch S. 83, letzter Absatz) gegen die Prämisse spricht, stets den gemessenen Maximalwert ansetzen zu müssen, um „auf der sicheren Seite“ zu sein. Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass dieser Maximalwert für ein Hotel in München gemessen wurde, erscheint eine andere Zuordnung des hiesigen Standorts ohne Weiteres sachgerecht. Es ist vorliegend weder mit vielen Spätanreisern bzw. Businesskunden noch mit großen Mengen nächtlicher Partyrückkehrer zu rechnen. Das hier verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht am ehesten einem Hotel in einer Kleinstadt im Landkreis München, für das die Parkplatzlärmstudie den auch hier herangezogenen Wert von 0,04 ermittelt hat. Außerdem wurden zusätzlich vier Parkfahrbewegungen als „Sicherheitspuffer“ hinzugerechnet, um Spätanreisen bzw. Spätabreisen abzudecken. Wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 1. im Einvernehmen mit diesem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärte, wird das Betriebskonzept dahingehend geändert, dass keinerlei Restaurantbetrieb für externe Gäste mehr stattfindet, sondern nur noch für Hotelgäste und deren Gäste. Die Sachverständigen aller Beteiligten erklärten daraufhin übereinstimmend zu Protokoll, dass eine Bewegungshäufigkeit zur Nachtstunde von neun Kfz - die Ingenieurbüro G. GbR setzte 10 Bewegungen in der lautesten Nachtstunde an - ohne Nutzung der Orangerie und ohne externen Restaurantbetrieb der Parkplatzlärmstudie entspreche. Unabhängig davon, dass sich der Streitpunkt insoweit ohnehin erledigt hat, erscheinen die angesetzten Bewegungshäufigkeiten dem Gericht auch ohne diese Konkretisierung des Beigeladenen zu 1. realistisch.

... Der anlagenbezogene Verkehr im öffentlichen Straßenraum nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm war korrekterweise nicht konkret zu ermitteln. Unabhängig von der Frage, ob für die vom Grundstück des Beigeladenen zu 1. abfahrenden Kraftfahrzeuge eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt, wird jedenfalls die von Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm vorgegebene 3 dB(A)-Schwelle nicht überschritten. Nach Aussage des Beigeladenen zu 1. bestehen gegenwärtig 71 Stellplätze auf dem Betriebsgrundstück. Selbst unter Einbezug der für die (hier) nicht streitgegenständlichen Nutzungsänderungen des Berghauses und der Orangerie veranschlagten Stellplätze - damit würde sich ein Bedarf von 91 Stellplätzen errechnen - ist keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten, mit der eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) einherginge (BayVGH, B. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 - juris m. w. N. aus der Rechtsprechung). Schließlich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - überschritten würden.

c) Nach alledem sind die in der Baugenehmigung getroffenen Auflagen für einen adäquaten Nachbarschutz ohne Weiteres ausreichend. Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, genügt es in der Regel, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es dagegen zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Vorliegend können die Richtwerte im Regelbetrieb nach Obenstehendem eingehalten werden, weswegen die sog. zielorientierte Festlegung der Immissionsrichtwerte - auch für reine Wohngebiete, wie vorliegend erfolgt - nicht zu beanstanden ist. Zudem enthält die Baugenehmigung eine Reihe vollstreckbarer Auflagen, die die genehmigte Nutzung einschränken, wie beispielsweise Ziffer 1.5, Ziffer 1.6 und Ziffer 2.2. Eine etwaige Ausuferung des (Regel-) Betriebs stellt demgegenüber ein reines Vollzugsproblem dar. Sollte sich nach Aufnahme der Nutzung herausstellen, dass weiterer Regelungsbedarf besteht, ist dem gegebenenfalls durch nachträgliche Lärmschutzauflagen nachzukommen (vgl. auch die Stellungnahme des Immissionsschutzes, Bl. 278f. des BA).

3. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Baugenehmigungsbescheids, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind. Das Bestimmtheitsgebot ist verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen für den Bauherrn nicht sicher ermitteln lässt, was von ihm verlangt wird. Auch Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht. Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seiner Nutzung erkennen können (ständige obergerichtliche Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.7.2016 - 15 ZB 15.12 - juris).

Der streitgegenständliche Bescheid macht die Bauvorlagen - Ziffer I. des Tenors - und die Forderungen des Technischen Umweltschutzes im Schreiben vom 18. August 2015 - Ziffer 2. der Auflagen im Bescheid - explizit zur Grundlage der Baugenehmigung. Der letztgenannte Forderungs- bzw. Auflagenkatalog des Technischen Umweltschutzes bestimmt seinerseits unter Ziffer 1.1, dass die Betriebsbeschreibung und das Gutachten der Ingenieurbüro G. GbR verbindlicher Bestandteil der Antragsunterlagen und Grundlage der Genehmigung sind. Die Konkretisierung einer Baugenehmigung durch die Bauvorlagen und durch vom Bauherren eingereichte Antragsunterlagen ist unproblematisch möglich (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris; BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris; Simon/Busse, Stand 122. EL 2016, BayBO, Art. 64 Rn. 75).

Das Vorhaben ist durch die einbezogenen Bauvorlagen, durch die Betriebsbeschreibung, durch das Gutachten und durch den Genehmigungsbescheid hinreichend bestimmt.

Auch die Regelung der seltenen Ereignisse genügt den Erfordernissen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Die Sicherung von Nachbarrechten bei einem Vorhaben, dessen Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze überschreiten - wie es bei den seltenen Ereignissen der Fall ist -, erfordert, dass Nutzungsmöglichkeiten des Vorhabens unter Umständen durch konkrete Regelungen beschränkt und maßgebliche Immissionsrichtwerte oder Beurteilungspegel als Grenzwerte bereits in der Baugenehmigung festgelegt werden (BayVGH, U. v. 21.10.2010 - 14 B 08.1267 - juris). Ziffer 3. der Auflagen genügt diesen Anforderungen.

Darin wird festgelegt, dass Sonderveranstaltungen nur im Zuge der seltenen Ereignisse zulässig sind und eine Vorabanzeigepflicht angeordnet, die eine Kontrollmöglichkeit eröffnet. Die höchstzulässigen Immissionswerte und die höchstzulässige Anzahl seltener Ereignisse werden bestimmt und es wird beispielhaft aufgezählt, welche Veranstaltungen seltene Ereignisse darstellen können. Der Charakter der aufgezählten Veranstaltungen (z. B. Konzert) verdeutlicht, dass keine bloßen Schwankungen im Normalbetrieb in Rede stehen, sondern Ereignisse, die im Zusammenhang mit einem Hotelbetrieb als Besonderheit anzusehen sind. Mehr als eine derartige beispielhafte Eingrenzung kann nicht gefordert werden, da eine abschließende Auflistung aller denkbaren Veranstaltungen im Zeitpunkt der Planung nicht realistisch ist. Die Regelung ist damit ausreichend gerade auch vor dem Hintergrund, dass die nach Nr. 6.3 TA Lärm einheitlich für reine und allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse - tags 70 dB(A), nachts 55 dB(A) - nach dem Ansatz der Ingenieurbüro G. GbR, sogar unter Einbezug der nicht streitgegenständlichen Orangerie-Nutzung, am IO 4 um 16 dB(A) tags bzw. 1 dB(A) nachts unterschritten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung (Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je fünf Wohnungen und Tiefgarage).

Die Baugenehmigung bezieht sich auf FlNr. 2145/4, Gem. Z. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Antragsteller sind Miteigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2144/31, Gem. Z. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich und am Wegegrundstück FlNr. 2144/33, Gem. Z. (i.F.: C.-Straße), dessen Miteigentümer ebenfalls – u.a. – die Antragsteller sind. Das Vorhabengrundstück grenzt im Übrigen im Süden an die W.-Straße.

Mit Bauantrag vom 21. September 2017 und mit Änderungsantrag vom 19. Dezember 2017 beantragte die Beigeladene die streitgegenständliche Baugenehmigung.

Das beteiligte städtische Tiefbauamt nahm zum Bauantrag (Bl. 39 d. Behördenakts – i.F.: BA –) und zum Änderungsantrag Stellung (Bl. 66 d. BA). Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen erfolge demnach über einen Privatweg (C.-Straße). Die C.-Straße sei ein beschränkt-öffentlicher Weg (Eigentümerweg). Bei den Behördenakten finden sich eine – die jetzige C.-Straße betreffende – Widmung vom 27. Juli 1971 (Bl. 90 d. BA), eine entsprechende Eintragungsverfügung für das Bestandsverzeichnis (Bl. 91 d. BA) und einen Antrag vom 13. Februar 1973 der damals anliegenden Eigentümer, dass die Antragsgegnerin die C.-Straße als Eigentümerweg widmen und in das Bestandsverzeichnis aufnehmen möge. Die C.-Straße werde demnach in unwiderruflicher Weise dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt, Widmungsbeschränkung sei keine aufzunehmen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018, Az. 03466-2017-10, erteilte die Beklagte die Baugenehmigung.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schriftsatz vom 16. März 2018 für die Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung erhoben (M 9 K 18.1317); parallel führt er für einen weiteren Kläger ein separates Klageverfahren (M 9 K 18.1316).

Vorliegend beantragt er für die hiesigen Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. März 2018 anzuordnen.

Von der Sicherung der Erschließung könne vorliegend keine Rede sein. Das Vorhaben werde – von der an der W.-Straße liegenden Tiefgaragenzufahrt abgesehen – über die C.-Straße erschlossen. Das gelte zweifellos auch für die Erreichbarkeit für Fußgänger, die an der W.-Straße keinen Zugang zum Grundstück vorfänden, sowie für die Verlegung von Kanälen, für die Müllabfuhr und für die sonstigen Anschlüsse. Die C.-Straße sei keine öffentliche Straße, es fehle an der entsprechenden Widmung. Insoweit betreffe die Baugenehmigung auch unmittelbar das Miteigentum der Antragsteller an der C.-Straße, als sie feststelle, dass die Bewohner und Besucher der neu zu errichtenden Gebäude diese nutzen dürften.

Auf die Antragserwiderung und die Stellungnahme des Beigeladenen hin wurde im Klageverfahren M 9 K 18.1317 unter dem 18. Mai 2018 ergänzend vorgetragen, dass die Kopie einer Eintragungsverfügung nach dem Dafürhalten des Bevollmächtigten nicht ausreiche. Es müssten aussagekräftigere Unterlagen wie die Ausfertigung einer Widmungsverfügung vorgelegt werden, um die Widmung der C.-Straße dokumentieren zu können.

Nachdem der Bevollmächtigte in allen Verfahren Akteneinsicht genommen und nochmals eine 4-Wochen-Frist für eine weitere Stellungnahme erhalten hatte, führte er im Klageverfahren M 9 K 18.1316 unter dem 15. Juni 2018 aus, dass selbst dann, wenn von einer erfolgten Widmung und einer Zustimmung auszugehen wäre, konstatiert werden müsse, dass zur damaligen Zeit lediglich sechs Wohnhäuser an die C.-Straße angegrenzt hätten. Das jetzige Vorhaben führe aufgrund seiner Dimensionen offensichtlich zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zustimmungserklärung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die C.-Straße sei, wie die Fachstellungnahme des Tiefbauamtes bestätige, ein beschränkt-öffentlicher Weg (Eigentümerweg). Die Erschließung zum Vorhabengrundstück sei damit ausreichend gesichert.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die C.-Straße sei öffentlich als Eigentümerstraße ohne Beschränkungen gewidmet. Damit liege eine gesicherte Erschließung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherrin oder das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Drittanfechtungsklage wird erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln und die im Baugenehmigungsverfahren prüfungsgegenständlich sind, verletzt sind (VG München, B.v. 26.10.2017 – M 9 S 17.3585 – juris).

Eine derartige Verletzung drittschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht die Entstehung eines Notwegerechts zu befürchten.

Der Ausnahmefall, dass eine Baugenehmigung wegen des Fehlens einer Erschließung des Vorhabengrundstücks dadurch in ein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (VG München, U.v. 23.11.2016 – M 9 K 15.4601 – juris m.w.N.), ist vorliegend nicht gegeben.

1. Es besteht eine i.S.d. § 34 BauGB gesicherte Erschließung über die W.-Straße.

In wegemäßiger Hinsicht umfasst das bauplanungsrechtliche Erfordernis der gesicherten Erschließung regelmäßig (nur) den hinreichenden Anschluss des Grundstücks – nicht: aller baulichen Anlage(n) – an das öffentliche Straßennetz; das bedeutet, dass die Erschließung i.S.d. § 34 BauGB gesichert bzw. vorhanden ist, wenn sie bis an die Grundstücksgrenze heranreicht (vgl. nur Battis u.a., BauGB, Stand: 13. Aufl. 2016, § 30 Rn. 24; BVerwG, U.v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 – juris). Das Vorhabengrundstück liegt neben der C.-Straße auch an der W.-Straße, einer Staatsstraße. Insofern ist die Erschließung gesichert. Dies gilt unabhängig davon, dass neben der Tiefgaragenzufahrt von der W.-Straße her einzelne oberflächliche Stellplätze und Garagen bei der gegenwärtigen Planung nur über die C.-Straße angefahren werden können. Welche Anforderungen das bauordnungsrechtliche Erfordernis einer gesicherten Erschließung, Art. 4 BayBO, eventuell an das Bauvorhaben stellt, ist bei einer nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Verfahren erlassenen Baugenehmigung irrelevant.

2. Unabhängig davon und selbstständig tragend besteht eine i.S.d. § 34 BauGB gesicherte Erschließung weiter auch über die C.-Straße.

Dies folgt aus der Widmung zur sonstigen öffentlichen Straße (Eigentümerweg), Art. 6 Abs. 1, Abs. 3, Art. 53 Nr. 3 BayStrWG. Die Erschließung über einen Eigentümerweg ist für das Erfordernis einer gesicherten Erschließung i.S.d. § 34 BauGB ohne weiteres ausreichend (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 2 CS 16.737 – juris; B.v. 26.2.2008 – 14 ZB 07.149 – juris).

Die Widmung ist auch wirksam.

Voraussetzung ist nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG, dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben.

Dabei kann auf die Zustimmung vom 13. Februar 1973 abgestellt werden. Die C.-Straße wurde mit dieser Erklärung von den damaligen Miteigentümern – die teils auch heute noch Miteigentum halten, vgl. auch Bl. 6f. d. BA – ausdrücklich und unwiderruflich dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt (Bl. 92 d. BA). Den Umstand, dass die Erklärung vom 13. Februar 1973 der Widmung nachfolgte, können die Antragsteller nicht fruchtbar machen: Auch die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) ist ausreichend, vgl. nur § 184 Abs. 1 BGB.

Es wäre auch dann von einer gesicherten Erschließung auszugehen, wenn man es für erforderlich hielte, dass die Widmung der C.-Straße – der Zustimmung der Miteigentümer nachfolgend – neu vorgenommen werden müsste: Es entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Erschließungsmaßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, nicht schon bei Vorlage des Genehmigungsantrags oder, wenn sich ein gerichtliches Verfahren anschließt, bis zu dessen Abschluss verwirklicht sein müssen; gesichert ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist, und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. nur BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7.09 – juris m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Die Zustimmung ist unwiderruflich, weswegen die Widmung von der Antragsgegnerin jederzeit neu vorgenommen werden kann. Eine Lösung von der Zustimmung im Wege des § 313 BGB und/oder des Art. 60 BayVwVfG kommt nicht in Betracht. Davon abgesehen, dass die Ausführung des Vorhabens keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage bewirkt – die Bebauung des Vorhabengrundstücks als letzte Baulücke ist keine „schwerwiegende Veränderung“ der Umstände, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben –, ist die Zustimmung zur Widmung eine dem öffentlichen Recht angehörende, das Grundstück belastende öffentlich-rechtliche Verfügung (Zeitler u.a., BayStrWG, Stand: 28. EL Januar 2018, Art. 6 Rn. 19) und damit ein einseitiges Rechtsgeschäft; als solche(s) unterliegt sie – unabhängig von den inhaltlichen Voraussetzungen – schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der (analogen) Anwendung des § 313 BGB bzw. des Art. 60 BayVwVfG (vgl. VG München, U.v. 22.8.2014 – M 2 K 14.81 – juris; für Gestaltungsrechte BeckOGK, BGB, Stand: 1.6.2018, § 313 Rn. 42ff.). Sollte der Vortrag zum Wegfall der Geschäftsgrundlage dahingehend zu verstehen sein, dass die Zustimmung von den Rechtsnachfolgern nunmehr widerrufen werden soll, so ist darauf hinzuweisen, dass die Widerrufbarkeit der ausdrücklich unwiderruflich ausgestalteten Zustimmung als öffentlich-rechtlicher Verfügung mit Zugang der Erklärung weggefallen ist (vgl. eindeutig BayVGH, B.v. 21.2.1989 – 8 B 87.00100 – NVwZ 1990, 280; VG München, U.v. 22.8.2014 – M 2 K 14.81 – juris). Schließlich kann der Widerruf der Zustimmungserklärung nur von allen Miteigentümern gemeinsam erklärt werden (BayVGH, B.v. 20.7.2010 – 8 ZB 10.1109 – juris); auch daran fehlt es vorliegend.

Unabhängig von alledem ist davon auszugehen, dass sowohl die erforderliche Zustimmung als auch die Widmung jedenfalls aufgrund des Art. 67 Abs. 4 BayStrWG als erteilt bzw. als verfügt gelten, da die Eintragung im Bestandsverzeichnis nach Jahresfrist, § 58 Abs. 2 VwGO (dazu Zeitler, BayStrWG, Stand: 28. EL Januar 2018, Art. 67 Rn. 39), unanfechtbar geworden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2017 – 8 ZB 15.1610 – juris). Für die Anlage der Bestandsverzeichnisse – vorliegend am 14. Dezember 1971 (Bl. 91 d. BA: „I. Anlaß: Anlegung der Bestandsverzeichnisse“) – wurde die mit Inkrafttreten des BayStrWG im Jahr 1958 (vgl. Art. 72 BayStrWG) anlaufende 3-Jahres-Frist des Art. 67 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG auf 30 Jahre ausgedehnt, sie lief mithin bis zum 31. August 1988 (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1985 – 8 B 84 A.1244 – BayVBl 1985, 532).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch Stellung eines Antrags in ein Kostenrisiko begeben, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzubürden. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.