Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 14.3715

bei uns veröffentlicht am09.10.2014

Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom ... August 2014 in Gestalt des Änderungsbescheids vom ... Oktober 2014 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer dem Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung für eine Containeraufstellung als Unterkunft für Asylbewerber.

Unter dem 15. Juli 2014 beantragte der Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Baugenehmigung für das Aufstellen von Wohncontainern zur Unterbringung von 93 Asylbewerbern auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ....

In der Stadtratssitzung der Beigeladenen zu 2. vom ... Juli 2014 wurde das Einvernehmen erteilt. Der maßgebliche Bebauungsplan „... Teil 1 (westlicher Bereich)“ weise ein Gewerbegebiet aus. Tankstellen und Vergnügungsstätten seien unzulässig. Wohnungen von Betriebsleitern seien ausnahmsweise zulässig. Aussagen über Anlagen für soziale Zwecke befänden sich im Bebauungsplan nicht. Nachdem die grundsätzlich zulässigen und unzulässigen Nutzungen ansonsten im Bebauungsplan aufgeführt seien, gehe der Stadtrat davon aus, dass alle sonstigen grundsätzlich nach § 8 BauNVO zulässigen Nutzungen nach dem Willen des damaligen Beschlusses nicht zulässig sein sollen. Nach Auffassung der Stadtverwaltung sei das Vorhaben nicht zulässig. Würde eine Abweichung erteilt, würden Bezugsfälle entstehen. Der Bebauungsplan werde funktionslos. Trotzdem werde dem Baugesuch zugestimmt.

Aus einer Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom 30. Juli 2014 geht hervor, dass sich in der Umgebung keine lärmintensiven Nutzungen befänden, es sei daher nicht zu erwarten, dass die umliegenden Gewerbe zu laut für das Asylbewerberheim seien.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom ... August 2014 erteilte der Beklagte (durch das Landratsamt ..., im Folgenden: Landratsamt) dem Beigeladenen zu 1. die Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber für 93 Bewohner. Es wurde eine Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Sinne des § 31 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erteilt. Eine Asylbewerberunterkunft sei eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO seien in einem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. Durch die Festsetzung eines Gebietstypus der Baunutzungsverordnung würden auch die in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Ausnahmen unmittelbarer Bestandteil des Bebauungsplans, es sei denn, es werde anderes ausdrücklich festgesetzt. Der Bebauungsplan schließe hier aber nur Tankstellen und Vergnügungsstätten ausdrücklich aus. Auch § 15 Abs. 1 BauNVO stehe der Erteilung einer Ausnahme hier nicht entgegen, da eine Asylbewerberunterkunft der Eigenart des hier vorliegenden Gewerbegebiets nicht widerspreche. Das Gewerbegebiet selbst sei vor allem durch Büro- und Verwaltungsnutzung geprägt (Landratsamt, Finanzamt, Polizei, Arbeitsagentur). Daneben gäbe es einige kleine Gastronomiebetriebe und Einzelhandelsgeschäfte. Insgesamt handle es sich dabei um keine lärmintensiven Nutzungen. Im weiteren Umgriff des Baugrundstücks befände sich auch kein produzierendes Gewerbe, das aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen einer wohnähnlichen Nutzung entgegenstehen würde. Das vorhandene Gewerbe werde im Gegenzug durch das geplante Bauvorhaben auch nicht in seiner Ausübung beschränkt. Südlich an das Baugrundstück grenze außerdem ein eingeschränktes Gewerbegebiet an, in dem sich mehrere Ferienwohnungen befänden. Diese - ebenfalls wohnähnliche - Nutzung sei bereits ein Indiz dafür, dass im hier vorliegenden Fall auch eine wohnähnliche Nutzung durchaus gebietsverträglich sei.

Mit Schriftsatz vom 21. August 2014 stellte der Bevollmächtigte des Klägers Eilanträge (M 11 S 14.3716) und erhob gegen den Bescheid vom ... August 2014 Klage mit dem Antrag,

die Baugenehmigung zur Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei seit April 2014 Eigentümer der Grundstücke FlNr. ... und FlNr. ... der Gemarkung ... Der Kläger habe die Grundstücke vom Landkreis ... erworben. Seine Grundstücke lägen in Nachbarschaft zum streitgegenständlichen Grundstück. Der schneckenförmige Neubau des Klägers würde nur Gewerbenutzungen aufweisen (Restaurant bis 23.00 Uhr, Tierarzt mit tierärztlichem Notdienst auch nachts, Bistro, Apotheke mit Notdienst, Ärztezentrum, Sparkasse). Einige Flächen seien noch leer und würden zeitnah gewerblich vermietet werden. Die Flächen in der Umgebung entsprächen dem Bebauungsplan. Es seien auch Alternativstandorte untersucht worden. Der Kläger habe als Alternative FlNr. ... (Parkplatz ...) angeboten. Dies sei aber abgelehnt worden. Der Kläger habe einen Gebietserhaltungsanspruch. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Art der Nutzung sei nicht erteilt worden und auch nicht möglich. Ein Asylbewerberheim sei mit der Art der Nutzung Gewerbegebiet nicht vereinbar. Wenn ein Asylbewerberheim als Wohnnutzung angesehen werde, so sei sie im Gewerbegebiet eindeutig unzulässig. Handle es sich um eine soziale Anlage nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sei sie auch unzulässig. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO könnten einzelne Ausnahmen nach §§ 2 bis 9 BauNVO ausdrücklich ausgeschlossen werden. Zwar sei nicht ausdrücklich formuliert, dass Nr. 2 und Nr. 3 von § 8 Abs. 3 ausgeschlossen werden sollten, aber im Umkehrschluss könnte man davon ausgehen, da nur Nr. 1 ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig erklärt worden sei, dass der Rest ausgeschlossen werden sollte. Diese Formulierung wäre sonst sinnlos, wenn auch andere Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 BauNVO gewollt gewesen wären. Selbst wenn aber § 8 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO nicht ausgeschlossen worden sein sollten, scheide eine ausnahmsweise Zulassung für Anlagen sozialer Zwecke aus. Entscheidend sei, ob bodenrechtlich beachtliches Störpotential durch das Asylbewerberheim entfaltet werden könne. Es komme nicht auf die konkrete Nutzung in der Nachbarschaft an. Es genüge die Möglichkeit, dass auf den umgebenden Grundstücken Nutzungen ausgeübt werden dürften, die vom Lärm her erhebliches Störpotential beinhalten. In einem Gewerbegebiet seien tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A) zulässig. Außerdem gebe es Geruchs- und Staubpotentiale, die mit einem Asylbewerberheim nicht vereinbar seien. Die Störempfindlichkeit des Asylbewerberheims könne zu gewerbebegrenzendem Störpotential führen. Damit würde der Zweckbestimmung des Gewerbegebiets zuwidergelaufen. Auch die Zulässigkeit von Betriebsleiterwohnungen ändere daran nichts, da diese einem Gewerbe untergeordnet sein müssten, dort würden die Bewohner Störungen des Gewerbegebiets in Kauf nehmen, um nahe am Gewerbe sein zu können. Dies gelte bei Asylbewerbern nicht. Der Kläger könnte bei der Neuvermietung nicht mehr an alle Gewerbe vermieten. Eine Befreiung nach § 31 BauGB käme nicht in Frage. Sie sei mit den Grundzügen der Planung nicht vereinbar.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die ausnahmsweise Zulassung von Anlagen für soziale Zwecke sei im hier maßgeblichen Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Bebauungsplan schließe Tankstellen und Vergnügungsstätten ausdrücklich aus. Der Kläger verkenne, dass Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet nicht wie Tankstellen generell (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), sondern ebenfalls nur ausnahmsweise zulässig seien (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Daher könne daraus nicht geschlossen werden, dass in Punkt 1 der Festsetzung A 2 generell zulässige Nutzungen ausgeschlossen werden und in Punkt 2 der Festsetzung die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen abschließend aufgezählt werden. Der Aufführung der Betriebsleiterwohnungen komme vielmehr lediglich eine klarstellende Funktion zu. Dafür spräche auch, dass sich im Bebauungsplangebiet im nördlichen Bereich auf FlNr. ... eine Anlage für kulturelle Zwecke befände. Ein Asylbewerberheim sei nicht grundsätzlich gebietsunverträglich. Es sei eine Einzelfallprüfung erforderlich. Der angedachte Standort sei gut geeignet. Im Umfeld gebe es keine stark emittierenden Gewerbe. Im Süden grenze ein eingeschränktes Gewerbegebiet an sowie ein Mischgebiet. Im eingeschränkten Gewerbegebiet seien mehrere Ferienwohnungen genehmigt worden, die gewerblich vermietet würden. Die Störempfindlichkeit der Urlauber sei ähnlich wie die der Asylbewerber. Die Notdienste durch den Tierarzt und die Apotheke nachts sowie das China-Restaurant seien nicht unzumutbar. Die Entwicklung des Gewerbegebiets werde nicht beeinträchtigt. Die vorhandenen Gebäude eigneten sich nicht für ein produzierendes oder verarbeitendes Gewerbe. Alternativstandorte seien unerheblich, da nur das beantragte Vorhaben entscheidend sei. Es bestünde ein Allgemeininteresse, die Asylbewerber unterzubringen.

Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 legte der Beklagte einen Änderungsbescheid vor, wonach die erteilte Baugenehmigung auf drei Jahre ab Bestandskraft des Bescheids befristet wurde.

Die Kammer hat am 9. Oktober 2014 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen.

Im Anschluss an den Augenschein hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den bereits schriftsätzlich gestellten Antrag mit der Maßgabe, dass der Bescheid in der Fassung des Änderungsbescheids vom ... 2014 aufgehoben werden soll.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte im Verfahren M 11 S 14.3716 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen.

Das Bauvorhaben widerspricht hier dem Gebietserhaltungsanspruch des Klägers.

Festgesetzt ist für das streitgegenständliche Grundstück nach dem Bebauungsplan „... Teil 1 (westlicher Bereich)“ ein Gewerbegebiet.

Der Bebauungsplan ist auch nicht unwirksam. Er ist nicht funktionslos geworden.

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit - 1. - die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zu dieser ersten Voraussetzung ist erläuternd klarzustellen, dass bei der von ihr ausgehenden Prüfung nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden darf, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite, und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Hinzu treten muss aber außerdem als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss - 2. - in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Komm. zum BauGB, § 10 RdNr. 407; BVerwG, U. v. 29.4.1977 - 4 C 39.75).

Zwar dürften die tatsächlichen Nutzungen der bestehenden Gebäude genauso gut einem Kerngebiet entsprechen, da sich dort die zentralen Einrichtungen der Verwaltung (Landratsamt, Agentur für Arbeit, Finanzamt, Zweckverband, Polizei usw.) sowie vor allem nicht störende Gewerbebetriebe befinden, jedoch sind das streitgegenständliche Grundstück FlNr. ... und noch andere Grundstücke im Bebauungsplangebiet nicht bebaut, außerdem sind einige Räume im Gebäude des Klägers noch nicht vermietet, so dass nicht auf unabsehbare Zeit und auch nicht offenkundig ausgeschlossen ist, dass die zukünftigen Nutzungen dem festgesetzten Gewerbegebiet entsprechen.

Soweit vom Beklagten argumentiert wird, die Festsetzung des Gewerbegebiets sei funktionslos geworden, weil keine störenden Gewerbebetriebe vorhanden seien, ist dem nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt § 8 BauNVO eine Struktur eines Gewerbegebietes wie hier grundsätzlich zu (B. v. 08.11.2004 - 4 BN 39/04, juris RdNr. 21 ff.; vgl. auch B. v. 15.04.1987 - 4 B 71/87, DVBl. 1987,904 = NVwZ 1987,907).

Dahingestellt bleiben kann, ob die unter A 2. widersprüchlichen Festsetzungen „Unzulässig sind Tankstellen und Vergnügungsstätten“ und „Ausnahmsweise zulässig sind Wohnungen für Aufsichtspersonen usw.“ wirksam sind, da sie allenfalls zu einer teilweisen, nicht jedoch zu einer Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen würden.

Die Beigeladene zu 2. wollte wohl abschließend regeln, welche Nutzungen im Gewerbegebiet unzulässig und welche zulässig sein sollen. Dies geht aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans hervor. So scheint die zunächst vorgesehene Formulierung hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzung für Betriebsleiterwohnungen vorher einen vom Gesetzestext abweichenden Text ausgewiesen zu haben, weshalb mit Schreiben vom 15. Juni 1999 das Landratsamt der Beigeladenen zu 2. geraten hatte, die Formulierung aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO wörtlich zu übernehmen (Bl. 48 der Behördenakte). Auch wurden bewusst aufgrund eines Schreibens des Erzbischöflichen Ordinariats ... vom 3. September 1999 (Bl. 63 der Behördenakte) im eingeschränkten Gewerbegebiet neben Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO auch Anlagen für kirchliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen.

Selbst wenn diese Regelungen unwirksam sein sollten, würde dies nur zur Teilnichtigkeit und nicht zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans führen.

Für die Beantwortung der Frage, ob die teilweise Ungültigkeit den Bebauungsplan insgesamt zu Fall bringt oder ob er in seinen nicht betroffenen Teilen gültig bleibt, gelten die allgemeinen Grundsätze über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Vorschriften (vgl. auch § 139 BGB). Bei Bebauungsplänen ist hiernach darauf abzustellen, ob der gültige Teil des Planes für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann und ob die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan diesen eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, B. v. 18.7.1989, 4 N 3/87).

Wenn die Festsetzungen unter A 2. (unzulässig sind Tankstellen und Vergnügungsstätten, ausnahmsweise zulässig sind Betriebsleiterwohnungen) unwirksam wären, gilt die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 BauNVO, § 1 Absatz 3 Satz 2 BauNVO. Der gültige Teil des Bebauungsplans würde daher den Anforderungen an eine sinnvolle städtebauliche Ordnung entsprechen. Die Gemeinde hätte im Zweifel auch einen Plan diesen Inhalts beschlossen, da sie nach der Begründung des Bebauungsplans für das zentrale Areal der ehemaligen ... ein Gewerbegebiet festsetzen wollte.

Hier war die Gemeinde wohl der Auffassung, dass sie Anlagen für soziale Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausgeschlossen hat, indem sie nur Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulässig festgesetzt hat.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die betreffende Ausweisung ist sonst unwirksam (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Komm. zur BauNVO, § 9 RdNr. 14).

Die Beigeladene zu 2. hätte daher in den Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich die ausnahmsweise zulässigen, von ihr jedoch nicht gewünschten Nutzungen ausdrücklich für unzulässig erklären müssen, um diese wirksam auszuschließen.

Anlagen für soziale Zwecke wurden jedoch nicht erwähnt.

Demnach wurde die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen sozialer Zwecke nicht wirksam ausgeschlossen.

Die Kammer sieht - wie die herrschende Meinung - ein Asylbewerberheim als Anlage sozialer Zwecke im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO an (König/Roeser/Stock, Komm. zur BauNVO, § 4 RdNr. 52).

Entgegen der Begründung des Beklagten im angefochtenen Bescheid ist jedoch eine Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig. Zwar wäre vom Wortlaut des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO her eine ausnahmsweise Zulassung von „Anlagen für soziale Zwecke“ denkbar, doch verträgt sich gerade die Anlage für soziale Zwecke „Asylbewerberunterkunft“ nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - juris RdNr. 13 zu einem Krematorium als Anlage für kulturelle Zwecke im Gewerbegebiet; U. v. 21.03.2002 - 4 C 1/02, juris RdNr. 13). Der Begriff der „Anlage für soziale Zwecke“ ist - ebenso wie der der „Anlage für kulturelle Zwecke“ - offen angelegt und wird in zahlreichen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung verwendet (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 bei reinen Wohngebieten, § 4 Abs. 2 Nr. 3 bei allgemeinen Wohngebieten, § 4a Abs. 2 Nr. 5 bei besonderen Wohngebieten, § 5 Abs. 2 Nr. 7 bei Dorfgebieten, § 6 Abs. 2 Nr. 5 bei Mischgebieten, § 7 Abs. 2 Nr. 4 bei Kerngebieten, § 8 Abs. 3 Nr. 2 bei Gewerbegebieten und § 9 Abs. 3 Nr. 2 bei Industriegebieten). Die Spannweite der Verwendung dieses Begriffs zur Zulässigkeit bzw. zur zumindest ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke in nahezu allen gängigen Gebietsarten der Baunutzungsverordnung zeigt die Notwendigkeit, vor Zulassung einer solchen Anlage deren Gebietsverträglichkeit mit dem jeweiligen Baugebietstyp in §§ 2 bis 9 BauNVO zu prüfen. Das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit wirkt insofern begrenzend (BVerwG, U. v. 2.2.2012 a. a. O. RdNr. 10; so auch VG München, U. v. 03.06.2014, M 1 K 14.339).

Gemessen hieran ist eine Asylbewerberunterkunft mit dem Baugebietstyp „Gewerbegebiet“ nicht gebietsverträglich. Von maßgeblicher Bedeutung für die Frage, welche Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich sind, sind die Anforderungen des jeweiligen Vorhabens an ein Gebiet, die Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen Gebietsbedarfs. Entscheidend ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines ausgewiesenen Baugebiets grundsätzlich auf jedem Baugrundstück die nach dem Katalog der Nutzungsarten der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung möglich sein soll. Das typische Störpotential kann nicht nur im Störgrad, sondern auch in der Störempfindlichkeit eines Vorhabens liegen. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt es nicht auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft an (BVerwG, U. v. 2.2.2012 a. a. O. RdNr. 17). Demnach ist der Vortrag des Beklagten, dass die tatsächlich vorhandenen Gewerbebetriebe nur geringes Störpotential haben, unbehelflich. Es genügt die Möglichkeit, dass auf den den Standort des beabsichtigten Bauvorhabens umgebenden Grundstücken Nutzungen ausgeübt werden dürfen, die allein schon vom Lärm her ein erhebliches Störpotential beinhalten. So betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gewerbegebieten tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Hinzu kommen Geruchs- und Staubpotentiale in erheblichem gewerbeüblichen Umfang. Mit einem Asylbewerberwohnheim ist das nicht vereinbar. Im Gegenteil kann die Störempfindlichkeit einer solchen Unterkunft zu einem gewerbebegrenzenden Störpotential führen und damit der Zweckbestimmung gerade dieser Baugebietsart zuwiderlaufen. Deshalb kann auch die nur befristete Zulassung einer solchen Anlage für soziale Zwecke nichts an der grundsätzlichen Gebietsunverträglichkeit einer Asylbewerberunterkunft ändern. Die ebenfalls ausnahmsweise bestehende Zulässigkeit von Wohnungen für „Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter“ nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ändert daran nichts. Schon aus dem Zusatz in dieser Regelung „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber (…) untergeordnet sind“ zeigt sich der Unterschied zur Asylbewerberunterkunft. Es geht um Wohnungen, die unter bewusster Inkaufnahme des von den umliegenden Gewerbebetrieben ausgehenden Störpotentials von den Bewohnern genutzt werden, um im Gegenzug den Vorteil einer ortsnahen Unterbringung gerade bei diesen Gewerbebetrieben zu erreichen. Die Unterbringung von Asylbewerbern dient aber gerade nicht dieser Vorteilserlangung (so auch VG München, U. v. 03.06.2014, M 1 K 14.339).

Die erteilte Baugenehmigung verletzt den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers. Deshalb ist der Bescheid des Beklagten aufzuheben.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 14.3715

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 14.3715

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 14.3715 zitiert 14 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


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Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2014 - 11 K 14.3715 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Okt. 2014 - M 11 S 14.3716

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. August 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. De

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. August 2014 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1. erteilten Baugenehmigung für eine Containeraufstellung als Unterkunft für Asylbewerber.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils vom 09.10.2014 (M 11 K 14.3715) verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO analog).

Die Kammer hat am 9. Oktober 2014 durch Einnahme eines Augenscheins Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift über den Augenschein verwiesen.

Im Anschluss an den Augenschein hat die mündliche Verhandlung stattgefunden.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers stellte den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. August 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner stellte den Antrag,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akte im Verfahren M 11 K 14.3715 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag (§ 80 a Abs. 3, 80 a Absatz 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs.5 VwGO,§ 212 a Abs. 1 BauGB) ist begründet.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an.

Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenslage vgl. auch BayVGH, B. v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3166 - BayVBl. 1991, 275).

Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils vom 09.10.2014 (M 11 K 14.3715) ergibt, ist die Klage des Antragstellers begründet, da der Bescheid des Beklagten rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), daher überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 09.10.2014 (M 11 K 14.3715) wird verwiesen (§ 117 Absatz 5 VwGO analog).

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Absatz 2 Nr.2, § 52 Absatz 1 GKG und entspricht der Hälfte des im Klageverfahren angesetzten Streitwerts.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.