Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 16 K 13.5776

bei uns veröffentlicht am14.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der eine Brotbäckerei betreibt, wendet sich gegen die erfolgte Gewerbeuntersagung.

Zum 1. November 2005 hatte der Kläger bei der Beklagten folgende gewerbliche Tätigkeiten angemeldet: Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, Ausübung des Bäckerhandwerks (beschränkt auf die Herstellung von Fladenbrot), Groß- und Einzelhandel mit Backwaren.

Im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit ergingen gegen den Kläger durch die Beklagte folgende bestandskräftige Bußgeldbescheide:

- Bußgeldbescheid vom ... Januar 2008

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften/Verunreinigungen (Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro; bei der Bemessung der Geldbuße wurde erschwerend gewertet, dass die Bäckerei zur Durchführung einer Grundreinigung vom 12. bis zum 27. November 2007 geschlossen werden musste) und wegen Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung (Geldbuße in Höhe von 500 Euro);

- Bußgeldbescheid vom ... Oktober 2008

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften sowie Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung (Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro); bei einer Nachkontrolle am ... Oktober 2008 wurden dieselben Beanstandungen festgestellt;

- Bußgeldbescheid vom ... März 2010

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften (Geldbuße zunächst in Höhe von 5.700 Euro; im Einspruchsverfahren wegen glaubhafter Darlegung schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse auf 3.800 Euro reduziert mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... September 2010);

- Bußgeldbescheid vom ... Mai 2011:

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften/Verunreinigungen (Geldbuße in Höhe von 1.300 Euro).

Zudem fand am ... August 2013 durch die Beklagte zusammen mit dem Hauptzollamt eine weitere Kontrolle des klägerischen Betriebs statt, bei der zahlreiche lebensmittelrechtliche Verstöße sowie Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung festgestellt wurden. Infolgedessen wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet. Bei Nachkontrollen am ... September 2013 sowie am ... Oktober 2013 wurde jeweils festgestellt, dass ein Teil der festgestellten Mängel nicht oder nur unzureichend behoben gewesen seien. Zudem wurden fünf weitere Mängel festgestellt, u. a. ein fehlendes Eigenkontrollsystem. Der Kläger legte nach Mitteilung der Kontrolleure weder einen Reinigungsplan vor noch sonstige Unterlagen bezüglich eines betriebseigenen Kontrollsystems.

Mit Bescheid vom ... November 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung die Ausübung folgender Tätigkeiten des stehenden Gewerbes: Groß- und Einzelhandel mit Backwaren, Herstellung von Fladenbrot, Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde die Gewerbeuntersagung auf die Ausübung folgender Tätigkeiten des stehenden Gewerbes ausgedehnt: Herstellung von Lebensmitteln, Speisen und Getränken jeglicher Art; Groß-, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Speisen und Getränken (Nr. 2 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die untersagten Gewerbetätigkeiten spätestens mit Ablauf des 14. Tages nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids einzustellen (Nr. 3 des Bescheids). Sollte der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, werde die Ausübung dieser Tätigkeiten durch Anwendung unmittelbaren Zwangs (z. B. durch Wegnahme von Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u. a.) verhindert (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen seit mehreren Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Gerade an die Hersteller sowie Vertreiber von Lebensmitteln seien sehr hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht zu stellen, insbesondere bei der Einhaltung lebensmittel- und sonstiger hygienerechtlicher Vorschriften. Die immer wieder festgestellten Verstöße ließen insofern einen ausgeprägten Hang des Klägers zur Missachtung dieser Vorschriften erkennen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass Kunden gesundheitliche Schäden erleiden könnten. Es fehle dem Kläger an der nötigen Einsicht und damit an der Eignung für den Umgang mit Lebensmitteln. Zudem scheine es ihm auch an den finanziellen bzw. betriebsorganisatorischen Möglichkeiten zu fehlen, den Betrieb in einen hygienerechtlich einwandfreien Zustand zu versetzen und diesen Zustand auch künftig dauerhaft zu gewährleisten. Trotz seiner zumindest zeitweisen Bemühungen sei es ihm zu keiner Zeit gelungen, sämtliche Mängel abzustellen. Aus dem gesamten Fehlverhalten des Klägers der letzten Jahre könne nur abgeleitet werden, dass er persönlich entweder nicht willens oder in der Lage sei, einen Lebensmittelbetrieb auf Dauer gesetzeskonform zu führen. Ein nachvollziehbares Sanierungs- bzw. Qualitätssicherungskonzept, welches kurzfristige und deutliche Veränderungen bei der Betriebsausstattung sowie in den Arbeitsabläufen vorsehen würde, sei zudem nicht vorgelegt worden. Auch das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Eine weitere, kurzfristige Betriebsschließung nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Normen verspreche auch keinen anhaltenden Erfolg, da der Kläger weder über das für eine grundlegende Änderung der Betriebsmittel bzw. -abläufe nötige Fachwissen noch über die hierfür nötige Einsicht verfüge. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen in der unter Nr. 2 des Tenors beschriebenen Weise ausgedehnt. Der Kläger sei in eingeschränkter Weise gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er lebensmittelrechtliche Pflichten verletzt habe, die für alle Gewerbetreibenden gelten würden, die mit Lebensmitteln bzw. Speisen im weitesten Sinne umgingen und nicht nur Bezug zu der Herstellung sowie dem Verkauf von Fladenbrot hätten. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei der Ausübung eines anderen Gewerbes der Nahrungsmittelbranche an den Tag legen werde. Es sei auch zu erwarten, dass er auf die nun in der Gewerbeuntersagung einbezogenen Gewerbe ausweiche. Dies folge bereits daraus, dass er trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe. Umstände, die es ausschließen würden, dass der Kläger ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübe, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Am 19. Dezember 2013 erhob der Kläger Klage und begründete diese mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. März 2014. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine Unzuverlässigkeit des Klägers sei nicht anzunehmen. Es sei zwar in der Vergangenheit zu einigen Beanstandungen gekommen, zuletzt seien jedoch bei sich noch nicht aus der Akte ergebenden Kontrollen keinerlei Mängel festgestellt worden. Die Verstöße seien nicht massiver Art gewesen, die eine Gewerbeentziehung rechtfertigen würden. Ein nachvollziehbares Sanierungs- bzw. Qualitätssicherungskonzept sei innerhalb der durchgeführten Lebensmittelkontrollen dargelegt worden. Es seien nicht nur äußerlich deutliche Veränderungen bei der Betriebsausstattung erfolgt, sondern auch die Arbeitsabläufe seien derart geändert worden, dass nun keine Hygienemängel mehr entstehen könnten. Diese Abläufe seien auch innerhalb der Lebensmittelkontrolle dargelegt worden. Die zuletzt durchgeführten Kontrollen hätten offenbar keine hygienischen Mängel aufgewiesen. Der Kläger habe alle im Kontrollbericht vom ... August 2013 erfassten Mängel beseitigt. Es sei mittlerweile ein fester Reinigungsplan vorhanden. Dieser werde zur mündlichen Verhandlung mitgebracht. Auch das Eingangskontrollsystem sei angebracht worden. Die Ermessensabwägung habe die Beklagte nur fehlerhaft durchgeführt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich beim Kläger um einen ausländischen Mitbürger handele, der Lebensmittel nach ausländischen Rezepten und dort erlerntem Handwerk anfertige. Daher sei er auch auf ausländische Angestellte derselben Herkunft angewiesen. Die im Ausland herrschenden Qualitätsmerkmale würden sich gravierend von den hiesigen unterscheiden. Dies habe der Kläger ständig versucht, zu erlernen und innerhalb seines Betriebs umzusetzen. Eine ekelerregende oder sogar gesundheitsgefährdende Ausführung habe seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Darüber hinaus sei eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit vorliegend nicht verhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwischenzeitlich ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2013 gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln ergangen und eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt worden. Darüber hinaus seien bei einer turnusmäßigen Lebensmittelkontrolle am ... Februar 2014 erneut erhebliche Mängel festgestellt worden, welche zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens geführt hätten. Der Kläger habe seit 2007 immer wieder erheblich gegen berufsspezifische Vorschriften verstoßen. Er habe sich als notorischer Wiederholungstäter erwiesen, dem es grundsätzlich an dem in Deutschland unabdingbaren Hygieneverständnis bzw. dem ernsthaften Willen zur dauerhaften Befolgung aller für ihn relevanten Berufsvorschriften mangele. Für den Bereich der Be- und Verarbeitung sowie des Verkaufs von Lebensmitteln habe er sich damit nachhaltig als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Unrichtig sei die Behauptung, dass die zuletzt durchgeführten Kontrollen zu keinerlei Beanstandungen mehr geführt hätten. Richtig sei vielmehr, dass zwar alte Mängel immer wieder behoben worden seien, sich dann bei weiteren Kontrollen allerdings stets neue Mängel aufgetan hätten. Des Weiteren bestreite die Bezirksinspektion nach wie vor das Vorliegen eines Reinigungsplans sowie eines Eingangskontrollsystems. Ausländische Mitbürger könnten in Bezug auf die Anwendung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Art. 3 GG keine Sonderbehandlung einfordern, selbst wenn man einen Ermessensspielraum unterstellen würde.

Die Beklagte teilte im Folgenden zudem mit, dass gegen den Kläger ein weiterer rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2014 wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen) ergangen sei. Am ... Oktober 2014 habe beim Kläger eine weitere lebensmittelrechtliche Betriebskontrolle stattgefunden, bei der wieder schwere hygienische sowie bauliche Mängel festgestellt worden seien. Die Betriebsstätte sei geschlossen worden. Es werde ein weiteres Strafverfahren eingeleitet. Bei der Aufhebung der Schließung am 10. Oktober seien noch nicht alle Mängel beseitigt gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris). Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann sich dabei aus der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben.

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage bleiben daher außer Betracht.

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers konnte hier nachvollziehbar auf die zahlreichen und fortlaufenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften in seinem Bäckereibetrieb gestützt werden. Angesichts dieses Verhaltens kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob die einzelnen Verstöße „massiver Art“ waren - wie von der Klägerseite eingewandt - da sie in ihrer Gesamtheit ein deutlicher Beleg dafür sind, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.

Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19).

Die bereits langjährigen, seit November 2007 belegten, insbesondere die Hygiene betreffende Mängel in der Bäckerei des Klägers zeigen, dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder jedenfalls die Fähigkeit fehlt, die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in seinem Betrieb zu gewährleisten.

So waren bei allen erfolgten Betriebskontrollen - ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kontrollberichte mit jeweiliger Fotodokumentation - zahlreiche, insbesondere hygienische Mängel festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist daher der klägerische Vortrag, es seien bei der zuletzt erfolgten Kontrolle keine Mängel festgestellt worden. In Folge der jeweils vorgefundenen Mängel waren gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits vier bestandskräftige Bußgeldbescheide ergangen sowie ein Strafverfahren eingeleitet worden. Hierbei waren gegen den Kläger empfindliche Geldbußen in Höhe von insgesamt über 11.000 Euro verhängt worden. Auch eine vorübergehende Betriebsschließung war bereits erfolgt. Trotz dieser Maßnahmen war der Kläger offensichtlich nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage, die maßgeblichen lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften einzuhalten. Unerheblich ist insoweit, in welchem Land der Kläger das Brotbacken erlernt hat, da für seinen Betrieb die hier geltenden Anforderungen und Standards maßgeblich sind. Zwar wurden festgestellte Mängel in der Folge der Beanstandungen beseitigt, jedoch traten immer wieder erneute Mängel auf. Ein Sanierungs- bzw. Qualitätssicherungskonzept hatte der Kläger ebenso wenig vorgelegt wie einen Reinigungsplan. Für die gegenteilige Behauptung hat der Kläger keinerlei Nachweis erbracht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre davon auszugehen, dass diese Konzepte und ein Reinigungsplan in Anbetracht der fortdauernden bzw. immer wieder erneut auftretenden hygienischen Missstände jedenfalls nicht tatsächlich umgesetzt worden wären. Eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers war somit nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten. Demnach war die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger auch in Zukunft nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes verfügen wird.

Ohne dass es hierauf streitentscheidend ankäme, wurde die der Gewerbeuntersagung zugrunde liegende negative Prognose durch die weitere Entwicklung nach Erlass des Bescheids bestätigt. Selbst die Gewerbeuntersagung konnte den Kläger nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen. So wurden bei einer weiteren turnusmäßigen Lebensmittelkontrolle am ... Februar 2014 erneut erhebliche Mängel festgestellt, die zum Ergehen eines rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2014 mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen führten. Am ... Oktober 2014 erfolgte eine erneute lebensmittelrechtliche Betriebskontrolle, bei der wieder schwere hygienische sowie bauliche Mängel festgestellt werden mussten. Dies führte sogar dazu, dass die Bäckerei abermals vorübergehend geschlossen werden musste. Auch das weitere Verhalten des Klägers ist somit ein Beleg dafür, dass die künftige Einhaltung der maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften von ihm nicht zu erwarten ist.

Infolge der negativen Prognose war die Beklagte verpflichtet, die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu verfügen. Ein Ermessen stand ihr insoweit nicht zu. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewerbeuntersagung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids auf sämtliche, vom Kläger in seiner Gewerbeanzeige aufgeführten Gewerbe erstreckt hat, ohne im Einzelnen überprüft zu haben, ob der Kläger diese auch tatsächlich betreibt (vgl. hierzu Heß in Friauf, GewO, Stand Mai 2011, § 35 Rn. 26).

Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung in Nr. 2 des Bescheids auf die Herstellung von Lebensmitteln, Speisen und Getränken sowie den Groß-, Einzel- und Versandhandel mit solchen ist nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14; BayVGH, B. v. 5.6.2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 22).

Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So ist die Annahme der Beklagten gerechtfertigt, dass in Bezug auf Lebensmittel, Speisen und Getränke eine, „gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“ des Klägers vorliegt. Auch bei einem Ausweichen auf ein damit in Zusammenhang stehendes Gewerbe würden die maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften nach der vorliegenden Prognose vom Kläger nicht eingehalten werden. Der Kläger hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass es ihm an der nötigen Einsicht oder Fähigkeit und damit an seiner generellen Eignung zum vorschriftsgemäßen Umgang mit Lebensmitteln fehlt. Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Umstände vor, wonach eine anderweitige Gewerbeausübung durch den Kläger ausscheiden würde.

Das der Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen hat die Beklagte ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeübt und auch in noch ausreichender Weise begründet (§ 114 Satz 1 VwGO). Die erweiterte Gewerbeuntersagung erweist sich nicht als unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15; BayVGH, B. v. 5.6.2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 24).

Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben, zumal im Fall des Klägers Gefährdungen der menschlichen Gesundheit betroffen sind, die zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die gewährte Abwicklungsfrist (Nr. 3 des Bescheids) sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung (Nr. 4 des Bescheids) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch wurden solche nicht vorgetragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 16 K 13.5776

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer Gaststättenerlaubnis vom 28. Oktober 2005 in F. eine Schank- und Speisewirtschaft; sie wehrt sich gegen den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und die zwangsgeldbewerte Anordnung des Landratsamts D., die Gaststätte sofort zu schließen. In den Jahren 2006 bis 2013 führten Kontrollen der Lebensmittelüberwachungsbehörde wiederholt zu Beanstandungen des Gaststättenbetriebs. Sie betrafen Hygienemängel (Betriebskontrollen am 22.12.2006, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 3.12.2013, und 5.12.2013 [Nachkontrolle]), einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (8.2.2007) und weitere, zusammen mit den Hygienemängeln festgestellte Beanstandungsgründe. Mit Schreiben vom 31. August 2012 wurde die Antragstellerin ermahnt, dass ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit einen „kritischen Zustand“ erreicht habe und dass sie bei weiteren Verfehlungen eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes zu erwarten habe. Das Landratsamt führte zur Begründung der Mahnung mehrere Verstöße an, die jeweils mit einem Bußgeld geahndet worden waren (Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 14.5.2012; Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 25.4.2012; Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot an erkennbar Betrunkene: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012).

Die bei der planmäßigen Kontrolle am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel nahm das Landratsamt zum Anlass, die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wegen des beabsichtigten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis anzuhören und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.12.2013 zu gewähren; dieses Anhörungsschreiben wurde der Antragstellerin bei der Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 ausgehändigt. Da indes die zwei Tage zuvor beanstandeten Mängel größtenteils noch nicht behoben sowie zwei weitere Beanstandungen auszusprechen waren, wurde am Nachmittag desselben Tags (5.12.2013) telefonisch gegenüber der Antragstellerin die sofortige Schließung des Lokals angeordnet. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin im Landratsamt am 6. Dezember 2013 wurde die Anordnung der Lokalschließung - gegen Unterschrift der Antragstellerin - schriftlich bestätigt und insoweit ein förmlicher Bescheid angekündigt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 2013 (zugestellt am 10.12.2013) widerrief das Landratsamt die der Antragstellerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds (2.000 €) - die sofortige Schließung des Gaststättenbetriebs an (Nrn. 2, 3 und 4). Zur Begründung listete das Landratsamt die am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel im Einzelnen auf und führte weiter aus, die vorgefundenen Hygienemängel, vor allem im Hinblick auf verdorbene Lebensmittel, gefährdeten die Gesundheit der Verbraucher. Die Anordnung des Lebensmittelüberwachungsbeamten am 3. Dezember 2013, sofort eine Grundreinigung des Betriebs vorzunehmen und unverzüglich alle nicht verkehrsfähigen Lebensmittel zu entfernen, sei bis zur angekündigten Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 nicht befolgt worden; der Betrieb sei genauso verunreinigt gewesen wie am 3. Dezember 2013. Statt dass die Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgt gewesen seien, habe der Kontrolleur weitere Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum im Kühlraum gefunden.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entgegen der Annahme des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin nicht jahrelang massiv gegen Vorschriften des Gesundheits- und des Lebensmittelrechts verstoßen, so dass sie als unzuverlässig angesehen werden könne. Die bei verschiedenen Betriebskontrollen festgestellten Verstöße seien nur von geringer Zahl und nicht schwerwiegend, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände nur als „Augenblicksversagen“ zu werten. Bei der Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 sei der Antragstellerin keine Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 angekündigt worden; allenfalls habe es bei dieser Kontrolle ein Missverständnis zwischen der Antragstellerin und dem Kontrolleur über den Zeitpunkt der Nachkontrolle gegeben.

Außerdem habe die Antragstellerin bei der Kontrolle am 3. Dezember 2013 dem Bediensteten des Landratsamts ausführlich geschildert, weshalb sie wegen terminlicher und familiärer Schwierigkeiten mehr Zeit für die angeordneten Maßnahmen benötige. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin am 5. Dezember 2013 noch nicht mit der Reinigung begonnen habe. Sie habe lediglich „falsche Prioritäten gesetzt“ und die Entsorgung überlagerter Lebensmittel nicht als vordringliche Maßnahme zuerst erledigt. Die Antragstellerin habe bereits am 2. Dezember 2013 mit ihrer Tochter vereinbart gehabt, dass am 6. Dezember 2013 nachmittags ein Großputz in der Gaststätte sein solle; nach dieser Aktion hätte die Tochter künftig regelmäßig zweimal wöchentlich zum Saubermachen kommen sollen (hierzu legt die Antragstellerin eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vor).

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sowohl der rechtlichen Würdigung der Antragstellerin als auch Teilen ihrer Sachverhaltsdarstellung widersprochen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Dezember 2013 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin.

1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG hält einer gerichtlichen Nachprüfung voraussichtlich stand. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ergibt sich aus ihren zahlreichen, unter Nr. II der Gründe im angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom 6. Dezember 2013 genannten Verstößen und aus der berechtigten Sorge, dass solche Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind. Die festgestellten Mängel vom Dezember 2006 bis zu den jüngsten streitgegenständlichen Kontrollen im Dezember 2013 sind in der Akte des Landratsamts dokumentiert (im Einzelnen: Kontrollen am 22.12.2006, 8.2.2007, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 9.11.2011, 3.12.2013, 5.12.2013 [Nachkontrolle]). Keine der Kontrollen verlief ohne Beanstandungen. Zu den im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verstößen kommen noch zwei weitere Verstöße hinzu, die mit Bußgeldbescheiden vom 25. April 2012 und 14. Mai 2012 geahndet wurden. Sie betrafen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesundheitsschutzgesetz (die Antragstellerin hatte das Rauchen in ihrer Gaststätte nicht unterbunden, Bußgeldbescheid vom 25.4.2012) bzw. gegen das Jugendschutzgesetz (die Antragstellerin hatte bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung in ihrer Gaststätte die Anwesenheit von Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten nicht wirksam unterbunden, Bußgeldbescheid vom 14.5.2012). Zwar hat es einerseits zwischen der Betriebskontrolle vom 9. November 2011, die den streitgegenständlichen Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 vorangegangen ist, keine aktenkundigen Mängel in Bezug auf lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygieneanforderungen gegeben. Doch existiert andererseits kein Ergebnisprotokoll über eine Kontrolle, bei der es keine Beanstandungen gegeben hätte; auch die Antragstellerin hat Gegenteiliges nicht geltend gemacht.

Die geltend gemachten Beschwerdegründe erschöpfen sich nahezu darin, die von der Antragstellerin begangenen Verstöße gegen ihre gaststättenrechtlichen Pflichten als weniger schwerwiegend darzustellen, als vom Landratsamt und - ihm folgend - dem Verwaltungsgericht angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Insgesamt ist der Beschwerdevortrag der Antragstellerin, wonach bei den Betriebskontrollen seit dem Jahr 2006 nur wenige Verstöße festgestellt worden seien, die außerdem alle eher unbedeutend und nur aufgrund außergewöhnlicher, sich wahrscheinlich nicht wiederholender Umstände eingetreten seien, aus den Akten nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil lässt sich anhand der Unterlagen wie ein „roter Faden“ erkennen, dass die Antragstellerin mindestens seit der - etwa ein Jahr nach der Erteilung der Gaststättenerlaubnis stattgefundenen - Kontrolle am 22. Dezember 2006 in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und/oder unwillig gewesen ist, wobei Schwerpunkte der Mängel die Sauberkeit des Betriebs insgesamt und der Umgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind, die dem Gesundheitsschutz dienen. So fanden sich bei der planmäßigen Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 in der Küche Schäden am Mauerwerk, Spinnweben unter den Arbeitstischen und ein allgemein unsauberer Zustand; die Spülküche war verschmutzt; in der Kühlzelle hatte der Verdampfer rostige Stellen, das Ventilatorgitter war schimmlig; im Schankraum fanden sich den Hygienevorschriften nicht entsprechende, weil schadhafte oder aus rohem Holz gefertigte Möbelstücke. Schon die Art der - allein bei dieser Kontrolle festgestellten - Mängel widerlegt die Entschuldigung der Antragstellerin, es handle sich um ein „Augenblicksversagen“ wegen ungewöhnlicher, nicht wiederholbarer Umstände. Zwar kann der Vortrag der Antragstellerin zutreffen, wonach man ihr zu Unrecht vorwerfe, sie habe bei der - von ihr unerwarteten - Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 mit den am 3. Dezember 2013 angeordneten Reinigungsarbeiten noch nicht einmal begonnen gehabt. Denn die am 3. Dezember 2013 beanstandeten Mängel „Ventilatorgitter schimmlig“ und „rostige Stellen an der Decke vor dem Verdampfer“ (vgl. Nrn. 3.2 und 3.3 der Detailfeststellungen vom 3.12.2013) sind im Protokoll vom 5. Dezember 2013 nicht mehr aufgeführt. Allerdings betrifft die Schimmelbildung am Ventilatorgitter - verglichen mit den übrigen, bei der Nachkontrolle unverändert vorhandenen, mit Fotos dokumentierten und die Sauberkeit der Räume betreffenden Mängeln - nur einen kleinen, für den Gesamteindruck der Gaststätte nicht entscheidenden Teil.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdevortrag der Antragstellerin größtenteils sich nicht von dem unterscheidet, was bereits Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gewesen ist, kann dieses Vorbringen die Antragstellerin auch nicht entlasten. Namentlich der Erklärung der Antragstellerin, sie sei von einer erst am Donnerstag, 12. Dezember 2013 (anstatt am 5.12.2013) stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen, hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 widersprochen und substantiiert ausgeführt, die Ankündigung einer Nachkontrolle bereits zwei Tage später sei unmissverständlich gewesen, zumal der Beamte gegenüber der Antragstellerin noch angemerkt habe, dass sie dann bei der von der Antragstellerin gewünschten Vorverlegung der Nachkontrolle, die der Beamte eigentlich am Montag, 9. Dezember 2013, vornehmen wollte, recht wenig Zeit zur Behebung der Mängel habe. Dem ist die Antragstellerin auch in ihren weiteren Schriftsätzen vom 3. März 2014 und 23. April 2014 nicht mehr entgegen getreten. Selbst wenn aber tatsächlich ein Missverständnis über den Zeitpunkt der zu erwartenden Nachkontrolle vorgelegen hätte, so würden die aktenkundigen Tatsachen das Verhalten der Antragstellerin nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Denn in der Gesamtschau zusammen mit den früheren, stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängeln läge dann der Verdacht nahe, dass unhygienische und teils sogar gesundheitsgefährdende Zustände in der Gaststätte der Antragstellerin über weite Zeiträume geradezu der „Normalzustand“ gewesen sind und jeweils nur nach entsprechender Aufforderung und gerade noch so „rechtzeitig“ behoben wurden, um bei einer angekündigten Nachkontrolle nicht nochmals „negativ aufzufallen“. Allein die am 3. Dezember 2013 festgestellten Verunreinigungen unter den Arbeitstischen hätten - auch ohne ausdrückliche Anordnung des Kontrolleurs und unabhängig von dem (nach erstmaligem Vortrag im Beschwerdeverfahren) am 6. Dezember 2013 beabsichtigten „Großputz“ - Anlass zur sofortigen Reinigung sein müssen.

Abgesehen davon erscheint die Aussage, dass die Antragstellerin diesen „Großputz“ mit ihrer Tochter schon am 2. Dezember 2013 vereinbart haben will, trotz der zur Glaubhaftmachung vorgelegten schriftlichen Erklärung der Tochter nicht nur dem Antragsgegner (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014), sondern auch dem Verwaltungsgerichtshof als Schutzbehauptung. Die Antragstellerin hat insoweit dem Vortrag des Landratsamts nicht widersprochen, wonach sie von diesem „Großputz“ vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids bei allen Gelegenheiten (bei Kontrollen am 3. und 5.12.2013, telefonisch am 5.12.2013 und bei der Vorsprache im Landratsamt am 6.12.2013 vormittags) nicht das Geringste erwähnt habe. Die Antragstellerin will dies und den Umstand, dass sie selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hiervon nichts erwähnt hat, damit erklären, dass sich die Antragstellerin der Wichtigkeit des Umstands (vereinbarter „Großputz“) nicht bewusst gewesen sei und dass ihre Bevollmächtigte wegen der Eilbedürftigkeit der Schriftsatzanfertigung insoweit nicht näher nachgefragt und zuvor auch keine Akteneinsicht genommen habe. Im Übrigen sei die Antragstellerin wegen der getroffenen oder angekündigten harten Entscheidungen des Landratsamts (Betriebsschließung, Widerruf der Gaststättenerlaubnis) verwirrt, schockiert und verzweifelt und zu einem sachgerechten und vollständigen Vortrag unfähig gewesen (Schriftsatz vom 3.3.2014). Dies überzeugt nicht, weil jedenfalls bei der Unterredung im Landratsamt am 6. Dezember 2013, die schwerpunktmäßig die Reinlichkeit in der Gaststätte der Antragstellerin betraf, sich ein Hinweis der Antragstellerin auf einen am Nachmittag desselben Tages eigentlich beabsichtigten Großputz ganz besonders aufgedrängt hätte und weil die Antragstellerin - nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners - sogar auf die Vorhaltungen im Landratsamt hin die Gegenfrage gestellt hat, was denn wäre, wenn sie jetzt zu putzen anfange (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014, S. 2 oben). Die Antragstellerin hat sich auch nicht zu dem - insoweit berechtigten - Hinweis des Landratsamts in der Stellungnahme vom 8. April 2014 geäußert, wonach der von ihr als Erklärung für das Unterlassen der nötigen Reinigungsarbeiten angeführte „Schockzustand“ jedenfalls nicht vor Aushändigung des Anhörungsschreibens am 5. Dezember 2013 eingetreten sein könne und die Antragstellerin überdies bei der Vorsprache im Landratsamt am 6. Dezember 2013 nicht alleine gewesen sei, sondern in Begleitung eines Mannes, den sie als Schwiegersohn oder Freund ihrer Tochter bezeichnet habe.

Auch der weitere Beschwerdevortrag begegnet Glaubhaftigkeitszweifeln, demzufolge die Antragstellerin dem Landratsamt die bereits getroffenen Vorkehrungen für eine künftige beanstandungsfreie Betriebsführung (nämlich die Anstellung ihrer Tochter zur regelmäßigen Mithilfe im Betrieb) geschildert habe, was der Antragsgegner aber noch nicht einmal zur Kenntnis genommen habe (Schriftsatz vom 24.1.2014, S. 5, Abschn. 2). Das Landratsamt hat dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen und hinzugefügt, von der Existenz der weiteren Tochter A. (neben der von der Antragstellerin früher erwähnten Tochter B.) habe man bislang überhaupt keine Kenntnis gehabt (Stellungnahme vom 4.2.2014, S. 2 Mitte). Es ist auch nicht plausibel, dass die Antragstellerin bei einer der Gelegenheiten zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem Zugang des Bescheids vom 6. Dezember 2013 zwar das - nach dem Vortrag der Antragstellerin schon abgeschlossene - Beschäftigungsverhältnis mit der Tochter A. zur Sprache gebracht haben will, den in einem solchen Fall aber besonders naheliegenden Hinweis auf den vereinbarten „Großputz“ mit eben dieser Tochter als eher unwichtig unterlassen haben soll; folgerichtig erscheint es deshalb, dass sich die Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt auch in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2014 nicht mehr geäußert hat.

Auch bezüglich weiterer Punkte überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin nicht:

So versucht sie, die vom Landratsamt in der Verwendung überlagerter Lebensmittel gesehene Gesundheitsgefahr und somit auch die Schwere ihres eigenen Versagens mit der Behauptung zu relativieren, die Lebensmittel seien originalverpackt gewesen (Schriftsatz vom 24.1.2014). Unabhängig von der Frage, ob eine unversehrte Originalverpackung überhaupt die versehentliche Verwendung eines ungeeigneten Lebensmittels im Gaststättenbetrieb zuverlässig verhindern könnte (die absichtliche Verwendung kann dadurch offensichtlich nicht ausgeschlossen werden), erscheint die Behauptung der Antragstellerin ebenfalls als Schutzbehauptung. Das Landratsamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 ein Block Käse mit dem - gut drei Wochen zurück liegenden - Mindesthaltbarkeitsdatum „09.11.2013“ in geöffneter Packung, bereits angeschnitten und zum Abschneiden weiterer Stücke bereit lag; die angeschnittene Schmalseite dieses Käseblocks ist auf dem Foto auf Bl. 4 des Aktengehefts IV zu erkennen. Damit kann sich die Antragstellerin auch nicht mehr auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum berufen. Das „Mindesthaltbarkeitsdatum“, auf das die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014 mit Nachdruck rekurriert, bezieht sich - wie allgemein bekannt ist - nur auf ungeöffnete Verpackungen (vgl. dazu z. B. die Internetseite des Niedersächs. Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: http://www.l...de/p...). Das Öffnen der Verpackung führt dazu, dass Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen. Noch kritischer ist das „Verbrauchsdatum“, das bei sehr leicht verderblichen, aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit nach kurzer Zeit für die menschliche Gesundheit potentiell gefährlichen Lebensmitteln anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen ist. Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob das Lebensmittel tatsächlich nicht mehr zum Verzehr geeignet ist oder die menschliche Gesundheit schädigen kann (§ 7 a Abs. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - BGBl. I 1999, 2464); das Lebensmittel sollte auch nicht mehr verzehrt werden (vgl. hierzu z. B. die Internetseite des Bayer. Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:

http://www.l...de/l...htm).

Die Antragstellerin lässt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 vortragen, die am 3. Dezember 2013 vom Kontrolleur gefundene Packung Lachs mit dem abgelaufenen Verbrauchsdatum „26.08.2013“ (auf die auch im angegriffenen Bescheid vom 6.12.2013 eingegangen wird) habe sie nur zum Eigenverzehr gekauft und Lachs gehöre gar nicht zu ihrem Speisenangebot für Gäste, so dass Gäste insofern zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien; dies habe sie auch dem Kontrolleur gesagt. Dieser neuartige Vortrag liegt jedenfalls außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Darlegung der Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO), er ist daher nicht beachtlich. Abgesehen davon offenbart der Umstand, dass die Antragstellerin den Ablauf des Verbrauchsdatums anscheinend mehr als drei Monate nicht bemerkt hat, eine ganz erstaunliche Nachlässigkeit der Antragstellerin beim „Hygienemanagement“, die völlig unabhängig davon besteht, ob der - nach Ablauf des Verbrauchsdatums gesundheitlich bedenkliche - Lachs ursprünglich nur zum Eigenverbrauch gekauft worden war. Vollständig unbeachtet lässt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014, dass bei der Kontrolle am 5. Dezember 2013 nicht nur Lachs, sondern auch Geflügelfleisch mit abgelaufenem Verbrauchsdatum („Hähnchen-Ministeaks“, Verbrauchsdatum 15.11.2013) gefunden wurde (Foto auf Bl. 20 des Aktengehefts IV).

2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach dem Gesetz zwingend geboten; die Gaststättenbehörde hat insofern kein Ermessen. Unverhältnismäßig kann ein solcher Widerruf allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sein; dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris, m. w. N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34); ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden. Die geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin zeigen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. November 2013, mit welchem ihm die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit infolge Überschuldung und Verletzung steuerlicher Pflichten untersagt worden ist. Nach behördlichen Feststellungen hatte der Kläger zum 4. November 2013 Steuerrückstände in Höhe von 37.088,98 Euro aus seiner Gewerbetätigkeit und seit dem Jahr 2010 weder Steuererklärungen abgegeben noch Zahlungen geleistet.

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe hat ihm das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 13. November 2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung versagt. In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 übergab der Klägerbevollmächtigte Steuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 und erklärte, auch Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März 2013 abgegeben zu haben. Der Kläger könne für das Jahr 2011 mit etwa 5.000 Euro Rückerstattung von Umsatzsteuer rechnen. Der Beklagtenvertreter verwies darauf, die Steuerrückstände des Klägers seien bis zum 2. April 2014 auf 48.985,41 Euro gestiegen, ohne dass er Zahlungen geleistet oder Steuererklärungen abgegeben habe. Schließlich schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, wonach der Kläger seine Klage zurücknahm und die Beklagte dem Kläger zusagte, bis zum 30. Juni 2014 nicht aus dem Bescheid zu vollstrecken, um ihm eine Antragstellung für eine Wiedergestattung zu erleichtern.

Der Kläger beantragte anschließend erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht erneut versagte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt, wie der Vergleich zeige. Die Prognose seiner Unzuverlässigkeit habe sich in der mündlichen Verhandlung als offen dargestellt, denn er habe die geforderten Steuererklärungen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Es kann dahinstehen, ob auf den nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 gestellten Antrag des Klägers hin überhaupt noch rückwirkend Prozesskostenhilfe gewährt werden konnte.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft gewährt werden, also nicht rückwirkend für ein - wie hier durch Vergleich nach § 106 Satz 1 VwGO (vgl. Aschke in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2014, § 106 Rn. 3) bzw. die Klagerücknahme des Klägers nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bereits abgeschlossenes Verfahren. Eine Ausnahme besteht, soweit ein Antragsteller den Antrag auf Prozesskostenhilfe während des Verfahrens gestellt hat, dieser aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht den ersten Antrag verbeschieden hatte und die zweite Antragstellung erst nach Prozessbeendigung erfolgte (vgl. Niederschrift vom 8.4.2014, VG-Akte Bl. 65), also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung schon deswegen keine Erfolgsaussichten mehr bot.

Es kann dahinstehen, ob der zweite Antrag des Klägers als bloßer Änderungsantrag zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2013 anzusehen ist und - da die Versagung der Prozesskostenhilfe keine materielle Rechtskraft erlangt (vgl. Orth in: Gärditz, a. a. O., § 166 Rn. 50) - möglicherweise nicht vom Ausschluss rückwirkender Gewährung von Prozesskostenhilfe erfasst wird. In der Sache jedenfalls bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Dieser ändert aber nichts am für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses, der hier früher liegt und die spätere Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe insoweit materiell-rechtlich determiniert.

Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115).

2.1. Die Untersagung des Gewerbes „Vermittlung von Aufträgen und Geschäftsbeziehungen im Handwerksbereich“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses war der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig.

a) Soweit der Kläger kurz vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Steuererklärungen vorbereitet hatte, müssen diese wegen des für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 GewO maßgeblichen und früheren Beurteilungszeitpunkts des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) außer Betracht bleiben.

b) Dass die vom Kläger geschuldeten Beträge aufgrund seiner Pflichtverletzungen lediglich geschätzt wurden, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Auch etwa zu hoch geschätzte Steuerbeträge ändern nichts an der darauf gestützten Unzuverlässigkeitsprognose. Es ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an ihrer Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B.v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804).

So liegt es hier. Da der Kläger über Jahre seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, hatte das Finanzamt zu Recht seine Steuerschuld geschätzt. Die sich daraus ergebenden Beträge waren dem Gewerbeuntersagungsverfahren ohne Weiteres zugrunde zu legen. Später entstandene Ansprüche auf Steuerrückzahlungen oder Reduzierung der Steuerhöhe spielen aus den angeführten Gründen sowie zeitlich keine Rolle.

c) Der in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 geschlossene Vergleich ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung.

Dies ergibt sich zum Einen aus dem Vergleichsinhalt, wonach der Kläger seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. November 2013 zurücknahm und die Gewerbeuntersagung bestandskräftig werden ließ. Zum Anderen ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen, zu dem sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen hatte. Zum Dritten ergibt sich dies aus dem Vergleichszweck, ihm lediglich eine Antragstellung auf Wiedergestattung zu erleichtern, die Gewerbeuntersagung davon aber unberührt zu lassen.

2.2. 3. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden ist die Gewerbeuntersagung als gerechtfertigt anzusehen.

Insofern bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von über 37.000 Euro in Relation zur geringen Größe des Unternehmens des Klägers nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen Nichtentrichtung fälliger Steuern und fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegen, ist nach dem Vorstehenden nicht zweifelhaft.

b) Auch bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung keiner zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nach der Untersagung des ausgeübten Gewerbes in ein anderes Gewerbe ausweichen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.

c) Schließlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15). Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. November 2013, mit welchem ihm die Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit infolge Überschuldung und Verletzung steuerlicher Pflichten untersagt worden ist. Nach behördlichen Feststellungen hatte der Kläger zum 4. November 2013 Steuerrückstände in Höhe von 37.088,98 Euro aus seiner Gewerbetätigkeit und seit dem Jahr 2010 weder Steuererklärungen abgegeben noch Zahlungen geleistet.

Die vom Kläger begehrte Prozesskostenhilfe hat ihm das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 13. November 2013 mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung versagt. In der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 übergab der Klägerbevollmächtigte Steuererklärungen für die Jahre 2011 und 2012 und erklärte, auch Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar bis März 2013 abgegeben zu haben. Der Kläger könne für das Jahr 2011 mit etwa 5.000 Euro Rückerstattung von Umsatzsteuer rechnen. Der Beklagtenvertreter verwies darauf, die Steuerrückstände des Klägers seien bis zum 2. April 2014 auf 48.985,41 Euro gestiegen, ohne dass er Zahlungen geleistet oder Steuererklärungen abgegeben habe. Schließlich schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich, wonach der Kläger seine Klage zurücknahm und die Beklagte dem Kläger zusagte, bis zum 30. Juni 2014 nicht aus dem Bescheid zu vollstrecken, um ihm eine Antragstellung für eine Wiedergestattung zu erleichtern.

Der Kläger beantragte anschließend erneut die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die das Verwaltungsgericht erneut versagte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der geltend macht, die Klage habe hinreichende Erfolgsaussichten gehabt, wie der Vergleich zeige. Die Prognose seiner Unzuverlässigkeit habe sich in der mündlichen Verhandlung als offen dargestellt, denn er habe die geforderten Steuererklärungen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Es kann dahinstehen, ob auf den nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 gestellten Antrag des Klägers hin überhaupt noch rückwirkend Prozesskostenhilfe gewährt werden konnte.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nur für die Zukunft gewährt werden, also nicht rückwirkend für ein - wie hier durch Vergleich nach § 106 Satz 1 VwGO (vgl. Aschke in: Gärditz, VwGO, 1. Auflage 2014, § 106 Rn. 3) bzw. die Klagerücknahme des Klägers nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO - bereits abgeschlossenes Verfahren. Eine Ausnahme besteht, soweit ein Antragsteller den Antrag auf Prozesskostenhilfe während des Verfahrens gestellt hat, dieser aber nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1998 - 1 PKH 3/98 - juris Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Verwaltungsgericht den ersten Antrag verbeschieden hatte und die zweite Antragstellung erst nach Prozessbeendigung erfolgte (vgl. Niederschrift vom 8.4.2014, VG-Akte Bl. 65), also zu einem Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung schon deswegen keine Erfolgsaussichten mehr bot.

Es kann dahinstehen, ob der zweite Antrag des Klägers als bloßer Änderungsantrag zum Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2013 anzusehen ist und - da die Versagung der Prozesskostenhilfe keine materielle Rechtskraft erlangt (vgl. Orth in: Gärditz, a. a. O., § 166 Rn. 50) - möglicherweise nicht vom Ausschluss rückwirkender Gewährung von Prozesskostenhilfe erfasst wird. In der Sache jedenfalls bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:

2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung ist grundsätzlich nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags. Dieser ändert aber nichts am für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses, der hier früher liegt und die spätere Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe insoweit materiell-rechtlich determiniert.

Bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen, so dass nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B.v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115).

2.1. Die Untersagung des Gewerbes „Vermittlung von Aufträgen und Geschäftsbeziehungen im Handwerksbereich“ begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Im für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses war der Kläger gewerberechtlich unzuverlässig.

a) Soweit der Kläger kurz vor dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Steuererklärungen vorbereitet hatte, müssen diese wegen des für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 GewO maßgeblichen und früheren Beurteilungszeitpunkts des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.) außer Betracht bleiben.

b) Dass die vom Kläger geschuldeten Beträge aufgrund seiner Pflichtverletzungen lediglich geschätzt wurden, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen.

Auch etwa zu hoch geschätzte Steuerbeträge ändern nichts an der darauf gestützten Unzuverlässigkeitsprognose. Es ist anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil die Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an ihrer Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B.v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B.v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B.v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804).

So liegt es hier. Da der Kläger über Jahre seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, hatte das Finanzamt zu Recht seine Steuerschuld geschätzt. Die sich daraus ergebenden Beträge waren dem Gewerbeuntersagungsverfahren ohne Weiteres zugrunde zu legen. Später entstandene Ansprüche auf Steuerrückzahlungen oder Reduzierung der Steuerhöhe spielen aus den angeführten Gründen sowie zeitlich keine Rolle.

c) Der in der mündlichen Verhandlung am 8. April 2014 geschlossene Vergleich ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung.

Dies ergibt sich zum Einen aus dem Vergleichsinhalt, wonach der Kläger seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. November 2013 zurücknahm und die Gewerbeuntersagung bestandskräftig werden ließ. Zum Anderen ist für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Bescheidserlasses abzustellen, zu dem sich der Kläger als unzuverlässig erwiesen hatte. Zum Dritten ergibt sich dies aus dem Vergleichszweck, ihm lediglich eine Antragstellung auf Wiedergestattung zu erleichtern, die Gewerbeuntersagung davon aber unberührt zu lassen.

2.2. 3. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden ist die Gewerbeuntersagung als gerechtfertigt anzusehen.

Insofern bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von über 37.000 Euro in Relation zur geringen Größe des Unternehmens des Klägers nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Dass die Voraussetzungen für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO wegen Nichtentrichtung fälliger Steuern und fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegen, ist nach dem Vorstehenden nicht zweifelhaft.

b) Auch bedarf die erweiterte Gewerbeuntersagung keiner zusätzlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene nach der Untersagung des ausgeübten Gewerbes in ein anderes Gewerbe ausweichen wird.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B.v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei steuerlichen Pflichtverletzungen und bei ungeordneten Vermögensverhältnissen unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B.v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B.v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.

c) Schließlich ist die erweiterte Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15). Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.