Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2014 - 21 K 12.2290

published on 28/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2014 - 21 K 12.2290
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger stand - zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns - im Dienst der Beklagten. Mit Ablauf des 30. September 2007 wurde er in den Ruhestand versetzt.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht ... vom ... Januar 1998 wurde die am ... Dezember 1972 geschlossene Ehe des Klägers, aus der zwei gemeinsame Kinder (geb. 1979 und 1981) hervorgingen, geschieden. Nach dem Scheidungsurteil sind zulasten der Versorgung des Klägers auf dem Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Versicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 1.396,43 DM bezogen auf den 31. März 1997 begründet worden.

Im Rahmen der Ermittlung zur Festsetzung seines Ruhegehalts gab der Kläger mit Formblatt unter dem Datum des ... Mai 2007 an, dass seine geschiedene Ehefrau (ausgebildete Frisörin) von Beginn der Ehe bis zum ... März 1979 berufstätig gewesen sei; sie sei aufgrund zu niedrigen Einkommens bis heute nicht im Stande, ihren Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst zu bestreiten. Sie sei weder verheiratet noch lebe sie in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Nach einer vorgelegten Gehaltsabrechnung erzielte die geschiedene Ehefrau des Klägers im Monat März 2007 als Bäckereiverkäuferin ein Bruttogehalt von 1.643,50 € sowie ein einen Netto-Verdienst von 1.170,12 €. Im Rahmen eines Telefonats zwischen dem Sachbearbeiter der Wehrbereichsverwaltung ... und dem Kläger am ... Mai 2007 (vgl. Aktenvermerk Bl. ... der Behördenakten) klärte sich auf sich, dass der Kläger bis dahin tatsächlich keinen nachehelichen Unterhalt zahlte. Der Kläger erklärte, die Ausbildung der Kinder finanziell zu unterstützen. Mit Eintritt in den Ruhestand und Wegfall des Kindesunterhalts werde er aber die Zahlung des nachehelichen Unterhalts aufnehmen. Eine entsprechende Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau werde er nachreichen.

Mit Schreiben vom ... Juni 2006 übersandte der Kläger eine zwischen ihm und seiner geschiedenen Ehefrau geschlossene schriftliche Unterhaltsvereinbarung vom ... Juni 2007 (Bl. ... der Behördenakten). Hierin heißt es: „Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse meiner geschiedenen Ehefrau ... verpflichte ich mich hiermit nach Beendigung der Unterhaltsleistungen an unseren gemeinsamen Sohn ... (Auslandspraktikum nach Beendigung Hochschulstudium, voraussichtlich bis Ende Juli 2007), zukünftig einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,- € auf nachstehendes Konto zu überweisen. (…)“ Am ... Juli 2007 legte der Kläger der Wehrbereichsbereichsverwaltung ... per Fax einen Auftrag für eine monatliche Dauerüberweisung von 350,- € von seinem Konto auf das Konto seiner geschiedenen Ehefrau vor (Bl. ... der Behördenakten). Unter dem ... Juli 2007 bestätigte die Deutsche Rentenversicherung Bund, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers bis dahin noch keinen Rentenantrag gestellt hatte (Bl. ... der Behördenakten).

Mit Bescheid vom ... September 2007 (Bl. ... der Behördenakten) stellte die Wehrbereichsverwaltung gegenüber dem Kläger fest, dass die Versorgungsbezüge gemäß § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) ab dem 1. Oktober 2007 nicht gemäß § 55 c des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) gekürzt werden. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien erfüllt, weil die geschiedene Ehefrau keine Rente beziehe und weil - auch unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit (vgl. § 1574 BGB) - davon auszugehen sei, dass sie für den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht in voller Höhe selbst sorgen könne. Obwohl die geschiedene Ehefrau des Klägers bis zum 28. Juli 2007 keine Unterhaltszahlungen erhalten habe, sei zwischen den früheren Ehegatten kein Verzicht erklärt worden, sondern der Unterhalt in die Erziehung und Ausbildung der Kinder eingebracht worden, da dadurch die geschiedene Ehefrau auch von ihren eigenen Unterhaltsverpflichtungen befreit worden sei. Sie habe daher weiterhin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Sinne des § 5 VAHR bzw. der §§ 1569 ff. BGB gegen den Kläger. Die Versorgungsbezüge seien aber von dem Tage an wieder zu kürzen, von dem an aus der im Rahmen der Scheidung über den Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau des Klägers eine Rente zu gewähren sei oder - ggf. vor diesem Zeitpunkt - von dem Tag an, von dem an seine frühere Ehefrau keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt mehr gegen den Kläger habe.

Mit Bescheid vom ... September 2007 (Bl. ... der Behördenakten) setzte die Wehrbereichsverwaltung ... den Bruttoversorgungsbezug des Klägers auf 2.612,12 € fest (ohne Kürzung nach § 55 c SVG).

Im Rahmen einer Erklärung zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienzuschlag /Ortszuschlag gab der Kläger auf einem entsprechenden Formular gegenüber der WBV ... unter dem ... September 2009 an, seiner früheren Ehefrau seit dem 1. August 2007 monatlich 250,- € Unterhalt zu zahlen. Ein beigefügter Kontoauszug vom 1. September 2010 bestätigt eine Überweisung von 250,- € als Ehegatten-Unterhalt an seine frühere Ehefrau (Bl. ... ff. der Versorgungsakte).

Auf Anforderung der WBV ... teilte der Kläger mit unterschriebenem Formular unter dem ... Juni 2011 mit, dass er weiterhin Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau zahle und dass diese weder geheiratet habe noch in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Mit Schreiben vom ... Juli 2011 legte er eine Gehaltabrechnung seiner geschiedenen Ehefrau vor, wonach diese im Januar 2011 als Bäckereiverkäuferin ein Bruttogehalt von 1.729,00 € sowie ein einen Netto-Verdienst von 1.229,01 € erzielt hatte (vgl. Bl. ... - ... der Behördenakten).

Mit Schreiben vom ... Juni 2011 wies die WBV ... den Kläger darauf hin, dass seine geschiedene Ehefrau durch die zum 1. August 2008 erfolgte Änderung des Unterhaltsrechts wahrscheinlich keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf Geschiedenenunterhalt habe.

Mit Bescheid vom ... August 2011 hob die WBV ... den Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge vom ... September 2007 ab dem 1. Januar 2012 auf (Bl. ... der Versorgungsakte). Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, dass das neue Unterhaltsrecht den Grundsatz der Eigenverantwortung in den Vordergrund stelle. Gem. § 1569 BGB obliege es jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Sei er dazu außerstande, habe er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach §§ 1570 ff. BGB. Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf (Aufstockungs-) Unterhalt bestehe, sei u. a. zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Auf die bloße Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten komme es nicht mehr an. Es sei vielmehr zu prüfen, ob sich der Einkommensunterschied der Ehegatten als ehebedingter Nachteil darstelle und somit einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des Berechtigten rechtfertige. Die Ehefrau des Klägers sei vor, während und nach der Ehe berufstätig gewesen. Aus der aktuellen Beschäftigung als Verkäuferin erziele sie sogar ein deutlich höheres Einkommen, als sie in ihrem erlernten Beruf als Frisörin erzielen könnte. Hieraus sei ersichtlich, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers in der Lage sei, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Da nach Aktenlage keine ehebedingten Nachteile zu erkennen seien, seien die Voraussetzungen für die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts gem. § 1578 b BGB gegeben. Es lägen daher keine Gründe mehr für den weiteren Wegfall der Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 5 VAHRG vor. Unter Vertrauensschutzgesichtspunkten sei es geboten, dass sich die Betroffenen in einer angemessenen Übergangszeit auf die geänderten Verhältnisse einstellen könnten, so dass die Aufhebung (und damit die Kürzung der Versorgungsbezüge) erst ab dem 1. Januar 2012 wirksam werde.

Hiergegen erhob der Kläger am ... August 2011 Widerspruch (Bl. ... der Behördenakten). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger nach wie vor unterhaltspflichtig sei, so dass die Kürzung der Versorgungsbezüge weiterhin auszusetzen sei. Im Widerspruchsverfahren wurde der Steuerbescheid der geschiedenen Ehefrau des Klägers für das Jahr 2010 vorgelegt, auf den hier Bezug genommen wird (Bruttoeinkommen 19.722,- €, zu versteuerndes Einkommen: 14.622,- €, festgesetzte Einkommensteuer: 1.295,- €, Bl. ... der Behördenakte).

Mit Bescheid vom ... Dezember 2011 (Bl. ... der Behördenakten), gegen den in der Folgezeit kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gem. § 55 c SVG um monatlich 842,78 € gekürzt. Unter dem ... März 2012 ordnete die WBV ... die sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheids vom ... August 2011 an (Bl. ... der Behördenakten).

Mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 wies die WBV ... den Widerspruch des Klägers vom ... August 2011 als unbegründet zurück. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau in Anwendung des seit dem 1. Januar 2008 geltenden neuen Unterhaltsrechts keinen nachehelichen Unterhalt mehr schulde. Das jährliche Bruttoeinkommen der geschiedenen Ehefrau sei höher als das, welches sie in ihrem erlernten Beruf als Frisörin erreichen könnte. Die erzielten Einkünfte deckten auch einen angemessenen Lebensbedarf. Da das Einkommen der geschiedenen Ehefrau diesen Mindestbedarf überschreite, sei ein Unterhaltsanspruch nach §§ 1570 ff. BGB zu verneinen. Auch ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB scheide aufgrund der heutigen Regelung des § 1578 b ABGB aus. Hinsichtlich der diesbezüglichen Billigkeitsentscheidung komme es nicht auf die Ehedauer, sondern in erster Linie darauf an, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könne. Ein möglicherweise anderer Verlauf des beruflichen Werdegangs der geschiedenen Ehefrau des Klägers könne aufgrund seiner Vagheit nicht als ehebedingter Nachteil gewertet werden. Sie habe vor, zum Teil während und nach der Ehe ihrem erlernten Beruf bzw. als Verkäuferin gearbeitet. Sie erziele ein Gehalt, welches ihr einen angemessenen Lebensunterhalt ermögliche. Darüber hinaus seien auch schon während der Ehezeit mögliche finanzielle Nachteile infolge der Kinderbetreuung und Haushaltsführung innerhalb des Familienhaushalts ausgeglichen und rentenrechtlich im Rahmen des Versorgungsausgleichs ausgeglichen worden. Ein ehebedingter Nachteil sei daher nicht ersichtlich. Ein Unterhaltsanspruch sei gem. § 1578 b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Insbesondere insoweit spiele es eine wesentliche Rolle, in wie weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. In Bezug auf Rentenanwartschaften sei aber zur diesbezüglichen Kompensation der Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Auch wenn im Rahmen der bisherigen Vereinbarungen der geschiedenen Eheleute keine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geregelt worden sei, sei zu berücksichtigen, dass die Höhe des bisher gezahlten Unterhalts (250,- €) gering sei; zudem sei es der geschiedenen Ehefrau zuzumuten, sich in einem Zeitraum von jetzt 13 Jahren seit der Scheidung auf ihre derzeitige Einkommenssituation einzustellen, so dass sich auch aufgrund der Dauer der bisher erfolgten Unterhaltszahlungen ein weiterer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nicht verwirklichen ließe.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 15. Mai 2012 erhob der Kläger Klage. Zuletzt beantragte er in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung ... vom ... August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten an ihn seine Versorgungsbezüge ungekürzt auszubezahlen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ausweislich des vorgelegten Steuerbescheids für 2010 in diesem Jahr über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 14.622,- € verfügt habe. Es sei davon auszugehen, dass der geschiedenen Ehefrau des Klägers ein Aufstockungsunterhalt zustehe, womit die Voraussetzungen des § 5 VAHRG gegeben seien und die angefochtenen Bescheide sich deshalb als rechtswidrig darstellten. In der mündlichen Verhandlung wurde von der Klägerseite weiter vorgebracht, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers nach der Scheidung ehebedingte Nachteile im Hinblick auf ihr Erwerbsfortkommen gehabt habe, weil sie sich während der 25-jährigen Ehezeit keine konkreten Gedanken über ihr berufliches Fortkommen habe machen müssen. Hätte sie die spätere Scheidung einkalkuliert, hätte sie sich beruflich fortgebildet oder sich nach einer anderen Tätigkeit umgesehen, die ihr ein höheres Gehalt beschert hätte. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es die Regelung des § 1578 b BGB im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht gegeben habe. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe daher damals nicht im Zwang gestanden, auf eine Titulierung oder eine besondere Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs zu bestehen. Sie habe sich darauf verlassen können, dass sie auch später ihren Unterhaltsanspruch - etwa im Streitfall - würde geltend machen können. Keinem der Beteiligten sei ein Vorwurf daraus zu machen, dass bei der Scheidung im Jahr 1998 kein Titel über den Unterhaltsanspruch erwirkt worden sei, weil zunächst Einigkeit über den Unterhalt bestanden habe und erst später im Jahr 2007 ein konkreter Änderungsbedarf eingetreten sei. Schließlich sei im Jahr 1998 auf eine Titulierung eines Unterhaltsanspruchs wohl auch deshalb verzichtet worden, weil erwartet worden sei, dass die geschiedene Ehefrau als einziges Kind von Seiten ihrer Eltern finanziell unterstützt werde.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 auf die Ausführungen im Bescheid vom ... August 2011 und im Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 Bezug genommen.

Mit Kammerbeschluss vom 29. Januar 2013 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist und in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

1. Soweit der Kläger beantragt, den Bescheid der WBV ... vom ... August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 aufzuheben, ist die Klage unzulässig.

Diesem Klagebegehren - mit dem die Aufhebung der mit Bescheid vom ... August 2011 verfügten Rücknahme der Feststellung vom ... September 2007, wonach die Versorgungsbezüge gemäß § 5 VAHRG ab dem 1. Oktober 2007 nicht gemäß § 55 c SVG gekürzt werden, verfolgt wird - fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich im Falle eines Erfolgs der Klage die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern könnte (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, vor §§ 40 ff., Rn. 16). Würde der Aufhebungsbescheid ... August 2011 kassiert, verbliebe immer noch der mit Rechtsmitteln nicht angegriffene Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011. Der Aufhebungsbescheid vom ... August 2011 hat sich durch den anschließend ergangenen und bestandskräftig gewordenen Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011, wonach die Versorgungsbezüge nach § 55 c SVG ab dem 1. Januar 2012 um monatlich 842,78 € gekürzt werden, praktisch erledigt.

Der Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011 ist aufgrund der Formulierung „ab 01.01.2012“ ein Dauerverwaltungsakt, durch den im Sinne einer - im Verhältnis zum Bescheid vom ... August 2011 - überholenden bzw. wiederholenden Verfügung für die Zukunft verbindlich geregelt wird, dass nunmehr eine Kürzung nach § 55 c Abs. 1 SVG nicht mehr zukunftsbezogen ausgesetzt, sondern ab dem 1. Januar 2012 mit einem ganz konkreten Kürzungsbetrag von 842,78 € umgesetzt wird.

Gegen diesen Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde kein Rechtsmittel resp. Widerspruch gem. § 87 Abs. 2 SVG i. V. mit § 126 Abs. 2 BBG, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall entscheidend von der im Übrigen sehr ähnlichen Fallgestaltung bei OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13: Auch dort hob die Behörde einen früheren Bescheid über den Wegfall der Kürzung der Versorgungsbescheide in einem ersten Schritt mit Wirkung für die Zukunft auf, ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an und erließ sodann einen Kürzungsbescheid; im Gegensatz zur vorliegenden Fallgestaltung erhob der dortige Betroffene aber sowohl gegen den Aufhebungsbescheid als auch gegen den Kürzungsbescheid Widerspruch sowie anschließend Anfechtungsklage.

Insbesondere ist das Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom ... Januar 2012 (Bl. ... der Behördenakten) nicht als Widerspruch gegen den Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2012 auszulegen. Denn dieses bezog sich - als Bitte um Verlängerung der Widerspruchsbegründungsfrist - erkennbar ausschließlich auf den vom Kläger bereits persönlich erhobenen Widerspruch vom ... August 2011, der naturgemäß nur gegen den vorher erlassenen Bescheid vom ... August 2011 und nicht auf den erst später erlassenen (zu diesem Zeitpunkt noch nicht existenten) Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2012 gerichtet war. Zum anderen bezieht sich das Anwaltsschreiben vom ... Januar 2012 nur auf das Aktenzeichen „PA ... ...“, also das Aktenzeichen des Bescheids vom ... August 2011, nicht aber auf das Aktenzeichen des Kürzungsbescheids vom ... Dezember 2011 (dieses lautet: „PA 7 3.515“).

a) Mit Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 70 VwGO ist der als Dauerverwaltungsakt einzustufende Kürzungsbescheid vom... Dezember 2012 bestandskräftig geworden. Damit ist die Kürzungsregelung nach § 55 c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrags nach § 55 c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. auch VG München v. 07.12.2010, Az. M 21 K 10.2647). Die gerichtliche Kassation des Aufhebungsbescheids vom ... August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 würde dem Kläger daher keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen. Denn selbst wenn dieser Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (durch ein entsprechendes Anfechtungsurteil des Verwaltungsgerichts) aufgehoben werden würde, bliebe es bei dem bestandskräftigen Kürzungsbescheid, gegen den der Kläger nicht vorgegangen ist, der für die Zukunft die Regelung trifft, dass die Kürzung nach § 55 c SVG für die Zukunft in Höhe von 842,78 € zu vollziehen ist.

b) Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Anschluss an eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den hier streitgegenständlichen Aufhebungsbescheid vom ... August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 verpflichtet wäre, den bestandskräftig gewordenen Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2012 aufzuheben.

Ein solcher - hier nicht streitgegenständlicher - Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftig gewordenen Kürzungsbescheids vom ... Dezember 2012 ergibt sich zunächst nicht über die Regelungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens (im engeren Sinne) gemäß § 51 VwVfG. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Wiederaufgreifensgrund gegeben ist. Denkbar wäre hier allenfalls § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Hiernach müsste sich durch eine zu unterstellende erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom ... August 2011 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012) die Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Klägers in Bezug auf den Kürzungsbescheid geändert haben. Dagegen spricht aber, dass der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid nicht Bedingung für den anschließend ergangenen (rechtskräftig gewordenen) Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011 ist. Der ursprüngliche begünstigende Bescheid vom ... September 2007 war in seinem Ausspruch darauf begrenzt, dass eine Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 5 VAHRG zunächst ab dem 1. Oktober 2007 nicht stattfindet. In der Begründung dieses Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Versorgungsbezüge von dem Tage an wieder zu kürzen sind, von dem an aus der erworbenen Rentenanwartschaft der früheren Ehefrau eine Rente zu gewähren ist oder schon von dem Tage an, von dem an die frühere Ehefrau keinen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gegen den Kläger mehr hat. Vor diesem Hintergrund hätte es für eine Kürzung der Versorgungsbezüge, wie sie durch den (bestandskräftig gewordenen) Bescheid vom ... Dezember 2011 umgesetzt wurde, einer vorherigen Aufhebung des Feststellungsbescheids vom ... September 2007 (streitgegenständlicher Bescheid) schon nicht bedurft, zumal - wie bereits oben dargelegt wurde - der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid inhaltlich voll im später erlassenen Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011 aufgeht und durch diesen voll ersetzt wird. Die Frage der Einschlägigkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann aber dahinstehen. Denn ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens scheitert hier jedenfalls an § 51 Abs. 2 VwVfG, weil der Kläger im Stande gewesen wäre, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen: Denn - wie insbesondere die Verfahrensgestaltung bei OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13 zeigt - wäre es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, nach Erlass des Kürzungsbescheides vom ... Dezember 2011 unter Einhaltung der entsprechenden Fristen Widerspruch und im Anschluss Anfechtungsklage zu erheben, um damit den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Insbesondere hätte im Anschluss an erfolglose Widerspruchsverfahren mit derselben Klage die Aufhebung sowohl des Rücknahmebescheids vom ... August 2011 als auch des Kürzungsbescheids vom ... Dezember 2011 verfolgt werden können.

Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung des Kürzungsbescheides gegenüber dem Beklagten besteht auch nicht nach den Regeln des sog. Wiederaufgreifens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. mit §§ 48, 49 VwVfG. § 51 Abs. 5 VwVfG stellt klar, dass die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG parallel anwendbar bleiben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, kann daher unter den Voraussetzungen der vorgenannten Rechtsnormen - grundsätzlich im weiten Ermessen der Behörde - auch dann erfolgen, wenn dieser bestandskräftig geworden ist. Ein entsprechender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Aufhebung des Kürzungsbescheides gegenüber dem Beklagten gemäß § 48 Abs. 1 VwGO - dem ggf. der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid vom ... August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2012 entgegenstünde (mit der Folge eines ggf. verbleibenden Rechtsschutzbedürfnisses für eine diesbezügliche Anfechtungsklage) - würde aber voraussetzen, dass das Rücknahmeermessen in Bezug auf den Kürzungsbescheid auf Null reduziert wäre. Dies wäre allenfalls dann denkbar wäre, wenn die Umstände des Einzelfalles die Aufrechterhaltung des (bestandskräftigen) Kürzungsbescheids vom ... Dezember 2012 mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen (z. B.: BVerwG v. 27.01.1994, Az. 2 C 12/92 = BVerwGE 95, 86 ff.; BVerwG v. 20.10.2004, Az. 1 C 15/03 = BVerwGE 122, 103 ff.; BayVGH v. 29.11.2011, Az. 19 BV 11.1915). Dies ist aber nicht der Fall, weil schon Vieles dafür spricht, dass die Kürzung der Versorgungsbezüge jedenfalls ab dem 1. Januar 2012 rechtmäßig erfolgt ist. Denn der geschiedenen Ehefrau dürfte schon ab dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung (August 2011) kein Unterhaltsanspruch gegen den Kläger mehr zugestanden haben, so dass damit auch die Voraussetzungen für das Absehen von der Kürzung nach § 5 VAHRG, der gem. § 49 VersAusglG auf den vorliegenden Altfall weiterhin Anwendung findet (OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13), entfallen wären:

- Ein Unterhaltsanspruch aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ist - unabhängig davon, dass zuletzt in Abweichung von der Vereinbarung statt der vormaligen 350,- € nur noch 250,- € überwiesen wurde - für die Anwendung des § 5 VAHRG irrelevant. Nur solche Unterhaltsansprüche können gem. § 5 VAHRG zu einem Absehen von der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die sich auf eine gesetzliche Verpflichtung zurückführen lassen (OVG Koblenz v. 15.11.2013, Az. 10 A 10662/13; BayVGH v. 27.09.2011, Az. 14 ZB 11.1071). Eine im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen vertraglich begründete Pflicht genügt nicht. Würden auch vertraglich, also freiwillig begründete Unterhaltspflichten nach § 5 VAHRG zur Aussetzung der Kürzung als Ausnahmegrund anerkannt, könnten die Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch manipulierte Unterhaltsvereinbarungen geschädigt werden.

- Der vormals aufgrund der erheblichen Einkunftsunterschiede entstandene Aufstockungsunterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 2 BGB am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) unterliegt wegen § 1578 b BGB keiner Ewigkeitsgarantie. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Entscheidend ist eine individuelle Billigkeitsabwägung, deren Kriterien sich gem. § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB nach den Kriterien des § 1578 b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB richten.

- Danach ist vorrangig zu berücksichtigen, ob ehebedingte Nachteile eingetreten sind. Hierzu muss regelmäßig eine hypothetische Betrachtung angestellt werden. Entscheidend ist, ob die geschiedene Ehefrau konkrete berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eingebüßt hat, die so konkret sein müssen, dass sie auf ihre Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind (BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11). Insofern hat die Beklagte mit überzeugenden Argumenten im Widerspruchsbescheid sowie im vorliegenden Klageverfahren u. a. unter Verweis auf einschlägige Gerichtsentscheidungen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Zweibrücken v. 08.02.2008, Az. 2 UF 138/07) darauf hingewiesen, dass derartige ehebedingte Nachteile auf Seiten der geschiedenen Ehefrau des Klägers als gelernte Frisörin, die nunmehr als Verkäuferin arbeitet, nicht festgestellt werden können (vgl. auch: BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; zu § 1573 Abs. 5 BGB a. F. vgl. bereits: BGH v. 12.04.2006, Az. XII ZR 240/03; BGH v. 14.11.2007, Az. XII ZR 16/07): Ist - wie vorliegend - die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es auch nach langjähriger Ehe nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard am Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den der Ehegatte ohne die Ehe erreicht hätte. Einbußen in der eigenen Altersversorgung der geschiedenen Ehefrau werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (BGH v. 16.04.2008, Az. XII ZR 107/06; OLG Stuttgart v. 15.11.2011, Az. 17 UF 177/11 unter Rekurs auf BGH, FamRZ 2010, 1633, 1635 m. Anm. Borth). Im Übrigen hat die geschiedene Ehefrau des Klägers vor, z.T. während und nach der Ehe durch ihre eigene Erwerbstätigkeit eigene Rentenanwartschaften erwerben können.

- In die Billigkeitsentscheidung ist zudem eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität einzubeziehen (§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB), insbesondere - einzelfallbezogen - die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinsamer Kinder, die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe (bei Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit eines Ehepartners) sowie die Dauer der Ehe (vgl. BGH v. 06.10.2010, AZ. XII ZR 202/08; BGH v. 26.10.2011, XII ZR 162/09; OLG Schleswig-Holst. V. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10; OLG Hamm v. 92.03.2012, Az. II-2 UF 215/11; BbgOLG v. 21.02.2012, Az. 10 UF 252/11). Insofern sind eine immerhin 25-jährige Ehezeit sowie das Ableisten der Kindererziehung der geschiedenen Ehefrau des Klägers unter weitgehendem Verzicht auf eigene Erwerbstätigkeit in die Waagschale zu werfen. Diese Umstände sprechen dafür, dass zunächst nach der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt - auch wenn dieser in den ersten Jahren tatsächlich nicht „geflossen“ ist, sondern durch Unterhaltsbeiträge des Klägers an die gemeinsamen Kinder während der Ausbildung abgedeckt wurde - entstanden war. Es erscheint aber in Anwendung von § 1578 b Abs. 2 BGB nicht zwingend, dass dieser Anspruch in Gesamtabwägung aller Umstände auch noch über den Zeitpunkt August 2011 (Erlass des Aufhebungsbescheids) nach über dreizehnjährigem Eheende weiterbestehen muss. Insofern ist zu berücksichtigen, (1) dass nach der Scheidung die geschiedene Ehefrau über viele Jahre tatsächlich keine Unterhaltsleistungen erhalten hat und sich insofern auf ein Leben ohne Aufstockungsunterhalt einrichten konnte, (2) dass vorliegend kein besonderer - rechtlich begründeter - Vertrauensschutz auf eine bestimmte Unterhaltsleistung bestand, da Unterhaltsansprüche nach der Scheidung nicht tituliert worden sind (vgl. BGH v. 23.11.2011, Az. XII ZR 47/10; OLG Schleswig-Holst. v. 24.11.2010, Az. 10 UF 89/10), zumal die vormals vereinbarten monatlichen 350,- € offenbar in freier Absprache auf 250,- € reduziert worden sind und (3) dass im Zeitpunkt der Ehescheidung die geschiedene Ehefrau 45 Jahre als war und damit noch viele Jahre die Möglichkeit der Schaffung und Verbesserung einer eigenen Existenzgrundlage hatte (anders bei OLG Hamm v. 16.05.2011, Az. 8 UF 246/10).

Zusammenfassend erscheint damit die Bewertung der Beklagten in Bezug auf § 1578 b Abs. 2 BGB - bei allen Unwägbarkeiten, die eine insoweit abverlangte Billigkeitsabwägung im Einzelfall mit sich bringt -grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht von einer Ermessensreduzierung bezüglich einer Aufhebung des (bestandskräftigen) Kürzungsbescheids vom ... Dezember 2012 auszugehen, weil etwa die Umstände des Einzelfalls dessen Aufrechterhaltung mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit als schlechthin unerträglich bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen ließen (s. o.). Damit lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom ... August 2012 und den Widerspruchsbescheid vom ... April 2012 auch nicht damit begründen, dass die gerichtliche Kassation diesbezüglich notwendig wäre, um einen Anspruch auf Aufhebung des später erlassenen und bestandskräftig gewordenen Kürzungsbescheides zur Durchsetzung zu verhelfen.

2. Soweit der Kläger mit seinem weiteren Klageantrag die Verurteilung der Beklagten begehrt, dass an ihn die Versorgungsbezüge rückwirkend ungekürzt ausbezahlt werden, ist diese (allgemeine Leistungs-) Klage unbegründet, weil einem Anspruch auf ungekürzte Zahlung von vornherein der bestandkräftige Kürzungsbescheid vom ... Dezember 2011 entgegensteht.

Schon vom Wortlaut des Antrags geht das Gericht nicht gem. § 88 VwGO davon aus, dass mit diesem Antragsteil eine Anfechtungsklage gegen den Kürzungsbescheid vom... Dezember 2011 gemeint war, zumal der Zulässigkeit eines solchen Anfechtungsantrags die Bestandskraft dieses Bescheides (kein Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist) entgegenstünde und zudem ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne gem. § 51 VwVfG oder auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne gem. § 48 Abs. 1 VwVfG nicht ersichtlich ist (s. o., ein entsprechender Antrag wäre zunächst ohnehin bei der Behörde zu stellen).

3. Nach alldem war der Klage im Ganzen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 14/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 16/07 Verkündet am: 14. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG
published on 26/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 162/09 Verkündet am: 26. Oktober 2011 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
published on 06/10/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 202/08 Verkündet am: 6. Oktober 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 23/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 47/10 Verkündet am: 23. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.

(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

(3) Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, obliegt es dem geschiedenen Ehegatten, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist.

Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. § 10 Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.