Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 13.80

bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... August 1966 geborene Kläger steht seit dem ... April 2003 in den Diensten des Beklagten und ist seit dem ... Oktober 2004 Beamter auf Lebenszeit. Derzeit ist der Kläger Oberrechtsrat (Besoldungsgruppe A 14) und als Leiter des Rechtsamtes tätig. Ausweislich der Stellenausschreibung vom ... Juni 2002 sowie der Stellenbeschreibung vom ... Dezember 2002 sollte der Kläger für die persönliche Stabsstelle des Ersten Bürgermeisters des Beklagten eingesetzt werden und diesen beraten. Ferner sollte er bei den Rechtsangelegenheiten der Gemeindeverwaltung tätig werden. Die Aufteilung der Stelle gestaltete sich ausweislich der Stellenbeschreibung vom ... Dezember 2002 wie folgt: Zu 50% sollte der Kläger mit juristischen Fragen betraut sein, zu 30% mit Wirtschaftsförderung, zu 20% dem Bürgermeisterbüro zuarbeiten. Mit Stellenbeschreibung vom 25. April 2004 wurde die Stelle des Klägers neu aufgeteilt: Nunmehr sollte der Kläger zu 35% juristische Sachbearbeitung übernehmen, 25% seiner Arbeitszeit entfielen auf die Bauaufsicht, 35% auf Wirtschaftsförderung, 10% sollten für das Bürgermeisterbüro aufgewendet werden und 5% seiner Arbeitszeit sollten für allgemeine Verwaltungstätigkeit eingesetzt werden. Mit Verwaltungsanordnung vom ... März 2011 wurde der Aufgabenbereich des Klägers erweitert. Insbesondere sollte er die Projektleitung für die Einführung eines Vertragsmanagements übernehmen und die Sachbearbeitung im Vergabe- und Umweltrecht. Ferner wurden ihm alle Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten zugeteilt. Weiter blieb dem Kläger als Assistenzkraft eine Beschäftigte zugeteilt. Daraufhin wendete sich der Kläger mit Schreiben vom ... März 2011 an den Beklagten und erklärte im Rahmen einer Überlastungsanzeige, dass er aufgrund der Aufgabenfülle und seines beschränkten Handlungsspielraums nunmehr überlastet sei. Gestützt auf die Überlastungsanzeige des Klägers wurde mit Schreiben vom ... Juli 2011 vom Ersten Bürgermeister des Beklagten angeordnet, dass der Kläger fortan alle externen Schreiben des Rechtsamtes durch den Ersten Bürgermeister unterzeichnen lassen sollte. Dies gelte auch für interne Vermerke und Stellungnahmen. Überdies wurde die dem Kläger erteilte Generalvollmacht widerrufen.

Mit Stellenbeschreibung sowie Verwaltungsanordnung vom ... November 2011 wurde die Stellenbeschreibung dahingehend verändert, dass der Kläger von nun an zu 100% mit juristischer Sachbearbeitung betraut werden sollte. Als für den Kläger vorgesehene Tätigkeiten wurde neben der juristischen Sachbearbeitung aufgeführt: Rechtsberatung der Verwaltung, Prüfung der Ausarbeitung von Verträgen, allgemeine Prozessführung sowie Teilnahme an Gremiensitzungen. Die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten, die abschließende rechtliche Prüfung sowie Mitzeichnung in Baugenehmigungsverfahren und auch die Betrauung mit Vergaberechtsangelegenheiten sowie die Einführung des Vertragsmanagements waren nicht mehr dem Aufgabenbereich des Klägers zugeordnet.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2011, eingegangen bei Gericht am 15. Dezember 2011, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

Seit der geänderten Stellenbeschreibung und der Verwaltungsanordnung vom ... November 2011 werde der Kläger nicht mehr amtsangemessen beschäftigt. Dem Kläger seien 65% seines ursprünglichen Tätigkeitsfelds entzogen, daher verblieben dem Kläger keine amtsangemessenen Aufgaben in nennenswertem Umfang mehr. Er habe jedoch einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Dies unterstreiche auch eine Rüge der Regierung von O. beim Beklagten, wonach bei diesem die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht ordnungsgemäß erfüllt würden.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach der Verwaltungsanordnung vom März 2011 habe der Kläger seine Tätigkeiten gar nicht mehr oder nur oberflächlich wahrgenommen. Daher sei der Entzug der Unterschriftskompetenz als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn notwendig geworden. Die Verwendung des Begriffs „Spitzenposition“ in der Stellenausschreibung für die Stelle des Klägers aus dem Jahre 2002 sei auf die vergleichsweise hohe Eingangsbesoldung der Stelle des Rechtsrats im Vergleich zu anderen Ämtern beim Beklagten zurückzuführen. Im Übrigen unterstreiche die Vertretung des Beklagten nach außen hin in Prozessen die Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers. Im Übrigen entspreche die rechtliche Beratung der Amtsleiter einem Amt der Besoldungsgruppe A 14. Überdies seien dem Kläger nicht zwingend die Aufgaben aus Art. 53 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Bauordnung/BayBO zu übertragen. Es bestehe insoweit kein Zusammenhang zu einer amtsangemessenen Beschäftigung.

Im Rahmen eines erfolglosen Mediationsverfahrens wurde die durch den Kläger gestellte Überlastungsanzeige zurückgenommen und dem Kläger die uneingeschränkte Unterschriftsbefugnis zurückübertragen. Am 9. Januar 2013 wurde das während des Mediationsverfahrens ruhend gestellte Klageverfahren M 5 K 11.5986 wieder aufgenommen und unter dem Aktenzeichen M 5 K 13.80 fortgeführt.

Auf Verlangen des Gerichts legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2014 eine Aufstellung und zahlenmäßige Aufschlüsselung der von ihm in den Jahren 2011, 2012 und 2013 betreuten Vorgänge vor. Demnach hatte der Kläger im Jahr 2011 52 Vorgänge, im Jahr 2012 44 Vorgänge und im Jahr 2013 56 Vorgänge bearbeitet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlungen vom 11. Dezember 2013 und 28. Januar 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, in anderer Weise als derzeit erfolgt eingesetzt und beschäftigt zu werden, um amtsangemessen verwendet zu werden.

I.

Die bereits auf Ebene der Zulässigkeit auftretende Frage, ob der Kläger nicht vor Anrufung des Gerichts sein Anliegen an den Beklagten hätte herantragen müssen, kann offen gelassen werden.

Hierbei ist von Bedeutung, dass der Kläger vor Klageerhebung den Beklagten nicht mit dem Anliegen konfrontiert hat, ihm seien zu wenige und nicht amtsangemessene Aufgaben übertragen worden. Eine ausdrückliche rechtliche Erinnerung des Klägers gegenüber seinem Dienstherrn ist nicht dokumentiert. Grundsätzlich wird ein dem Vor- oder Klageverfahren vorausgehender Antrag vom Prozessrecht nicht gefordert (BVerwG, B. v. 18.6.2009 - 2 B 64/08 - ZBR 2009, 341; Repkewitz/Waibel, Das Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2010, 813/814). Das Rechtsschutzinteresse fehlt hingegen, wenn die zuständige Behörde nicht vorab mit dem Anliegen des Antragstellers befasst wurde. Dies gilt auch im Beamtenrecht (BVerwG, a. a. O.; BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953; VG München, B. v. 21.8.2013 - M 5 E 13.2946; Repkewitz/Waibel, Das Vorverfahren in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2010, 813/816). Diese Frage kann jedoch dahinstehen, da die Klage unbegründet ist.

II.

Der Inhaber eines statusrechtlichen Amtes kann gemäß Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes/GG beanspruchen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden (BVerfG, B. v. 3.7.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251/266). Die im Zuge der Eingliederung des Beamten in die Behördenorganisation und seiner tatsächlichen Verwendung erforderliche Übertragung eines abstrakt funktionellen Amtes folgt dem statusrechtlichen Amt. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist (BVerfG, a. a. O.; BVerwG, U. v. 4.5.1972 - 2 C 13.71 - BVerwGE 40, 104/107). Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55). Der Beamte hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsgemäßen“ Aufgabenbereichs (BVerwG, U. v. 24.1.1991 - 2 C 16/88 - BVerwGE 87, 310 m. w. N.; dazu auch VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407). Deshalb ist der Dienstherr gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, U. v. 11.7.1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64/67 f., U. v. 28.11.1991 -2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199/200 und U. v. 22.6.2006 - 2 C 26/05 - BVerwGE 126, 182, st. Rspr.). Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Der Dienstherr hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern/Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) für eine amtsangemessene Verwendung eines Beamten Sorge zu tragen (Conrad in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Oktober 2013, § 45 BeamtStG Rn. 132 ff.). Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen (BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53/55).

Jedoch hat der Beamte kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen Dienstpostens, sondern muss vielmehr Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Entspricht der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens des Beamten dem abstrakten Aufgabenbereich seines statusrechtlichen Amtes, so ist es danach grundsätzlich unerheblich, ob der bisherige und der neue Dienstposten gleichartig sind, etwa ob der neue Dienstposten - ebenso wie der bisherige - mit Vorgesetztenfunktion und der gleichen Mitarbeiterzahl verbunden ist oder ungünstigere Beförderungsmöglichkeiten oder auch ein geringeres gesellschaftliches Ansehen bietet (BVerwG, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144; U. v. 29.4.1982 - 2 C 41/80 - BVerwGE 65, 270; BayVGH, B. v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris Rn. 28; VG München, B. v. 7.3.2005 - M 5 E 04.4437 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 21.1.2014 - M 5 K 13.2407). Bei der Beurteilung, ob ein Beamter amtsangemessen beschäftigt wird, ist nicht auf einzelne Arbeitsaufgaben, sondern auf das Gesamtbild des konkret wahrgenommenen Arbeitspostens abzustellen (BayVGH, B. v. 20. 12.2011 - 6 ZB 11.394 - juris, Rn. 8; VG München, a. a. O.). Bedeutung haben dabei mitunter das traditionelle Leitbild des Dienstpostens und die geforderte Aus- und Vorbildung (BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 36/98 - BVerwGE 109, 292; VG Würzburg, B. v. 25.11.2008 - W 1 V 08.2055 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Beschäftigung des Klägers im Hinblick auf die Qualität der Aufgaben als nicht zu beanstanden. Bezüglich der Quantität der Aufgaben muss sich der Kläger vorhalten lassen, dass er gegen seine beamtenrechtliche Dienst- und Treuepflicht verstoßen und den Mangel nicht rechtzeitig gerügt hat.

1. In qualitativer Hinsicht sind die dem Kläger zugewiesenen Aufgaben dem Amt eines Oberrechtsrates (A 14) amtsangemessen. Der Stellenbeschreibung des Beklagten sowie der Verwaltungsanordnung vom ... März 2013 in der Fassung vom ... Dezember 2011 lassen sich eine Reihe von Aufgaben für einen Verwaltungsjuristen entnehmen.

Der Aufgabenkreis entspricht seiner Wertigkeit nach dem statusrechtlichen Amt eines Oberrechtsrats. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte missbräuchlich Erwägungen vorgeschoben hat, um den Kläger auf einen Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.1991 - 2 C 7/89 - DÖV 1992, 495), sind nicht greifbar. Es erscheint nicht abwegig, dass der Posten auch unabhängig vom Kläger in Zukunft mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 14 besetzt wird. Der Kläger fungiert als Leiter des Rechtsamts beim Beklagten, so dass nach außen hin deutlich wird, dass er der Beamte ist, der mit den rechtlichen Angelegenheiten des Beklagten befasst ist. Nach Auskunft des Beklagten wird er als „Hausjurist“ eingesetzt.

Ihm ist ferner ein juristischer Kernbereich an Aufgaben zugewiesen. So gehören zu den in der klägerischen Position wahrnehmbaren Zuständigkeiten vordringlich die juristische Sachbearbeitung, aber auch die Rechtsberatung der Verwaltung, die Prüfung der Ausarbeitung von Verträgen sowie die allgemeine Prozessführung für den Beklagten. Die selbstständige Vertretung der Gemeinde nach außen hin unterstreicht die Bedeutung der Position des Klägers für den Beklagten. Die dargestellten Aufgaben umfassen eine Vielzahl an Fällen auch schwieriger juristischer Fragen.

Dass dem Kläger keine Führungsaufgaben übertragen werden, ist nicht maßgeblich, denn der Umfang der Vorgesetztenfunktion bestimmt - wie dargelegt - die Wertigkeit des Amts nicht (BVerwG, U. v. 2.9.1999 - 2 C 36/98 - BVerwGE 109, 292). Für die Beurteilung einer Funktion als amtsangemessen ist es grundsätzlich unerheblich, welche Zahl an Mitarbeitern dieser zugeordnet ist. Im Vergleich zu anderen Gebietskörperschaften, aber auch der Staatsverwaltung, wird deutlich, dass dort Juristen - teils auf sogar höherer Ebene - ebenfalls mit Tätigkeiten der juristischen Sachbearbeitung betraut sind, ohne eine Führungsposition auszuüben.

Der Einwand des Klägers, ihm sollten die Aufgaben des Baujuristen übertragen werden, geht ins Leere. Einen Anspruch darauf, die Aufgaben des juristischen Bauverwaltungsbeamten wahrzunehmen, hat der Kläger nicht. Denn der Anspruch eines Beamten auf amtsgemäße Verwendung beinhaltet nicht das Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amts im funktionellen Sinn.

Überdies bestimmt Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO lediglich, dass den unteren Bauaufsichtsbehörden Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören müssen, die jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 innehaben und für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert sind. Im Gegensatz zur vorherigen Fassung der Norm ist es nicht notwendig, dass Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst eingesetzt werden (vgl. Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO in der Fassung vom 14.8.2007). Art. 53 Abs. 3 Satz 2 BayBO stellt lediglich eine Organisationsnorm ohne Außenwirkung dar. Selbst ein Mangel im Zusammenwirken der Beamten in der Verwaltung macht eine Baugenehmigung nicht rechtswidrig (Dirnberger in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Art. 53 Rn. 84). Dass die Federführung im Baugenehmigungsverfahren beim Juristen liegen sollte (Dirnberger, a. a. O., Art. 53 Rn. 83), steht dem nicht entgegen. Denn die Einbindung des Klägers ist laut der Verwaltungsanordnung vom ... November 2011 dergestalt sichergestellt, dass dieser die Leiterin des Bauamts beraten kann.

2. Des Weiteren ist auch der Umfang der dem Kläger zukommenden Aufgaben nicht zu beanstanden. Auch nach Wegfall des vom Kläger initiierten und anfangs betreuten Projekts der Wirtschaftsförderung verbleibt ihm ein ausreichender Bereich amtsangemessener Aufgaben. Zwar fällt auf, dass dem Kläger neben der Prozessführung kein originärer Aufgabenbereich zukommt, weil er sowohl die eigenverantwortliche juristische Sachbearbeitung, die Rechtsberatung der Verwaltung als auch die Prüfung und Ausarbeitung von Verträgen nur nach Maßgabe der anderen Amtsleiter bearbeiten kann. Die Prozessvertretung hingegen ist ihm zur eigenen Verantwortung übertragen.

Der Kläger kann sich nicht auf einen zu geringen Aufgabenumfang berufen. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 war auf Seiten des Beklagten nicht bekannt, dass der Kläger nach seinen Angaben nur in etwa die Hälfte seiner täglichen Arbeitszeit für die ihm zugewiesenen Aufgaben habe aufwenden müssen. Damit verblieb dem Dienstherrn keinerlei Raum, auf das Anliegen des Klägers zu reagieren, denn er durfte davon ausgehen, der Kläger sei ausreichend beschäftigt. Dass der Beklagte auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht reagiert hat, bedingt nichts anderes. Das Gericht ist nicht verpflichtet, verfahrensbegleitenden Rechtsschutz zu gewähren. Der Kläger hat erstmals auf Aufforderung des Gerichts eine Auflistung der von ihm in den vergangenen Jahren bearbeiteten Fälle erstellt, obwohl die substantiierte Darlegung seiner tatsächlichen Arbeitsbelastung in seine Sphäre fällt und ohne Weiteres im Vorfeld hätte beigebracht werden können. Spätestens während des gerichtlichen Verfahrens, das über einen gewissen Zeitraum anhängig war, wäre es ihm möglich gewesen, eine Dokumentation zu erarbeiten, um anhand derer vorzutragen und zu belegen, inwieweit er tatsächlich belastet war und welche Kapazitäten noch zur Verfügung standen. Die letztendlich erst im Januar 2014 vorgelegten Nachweise belegen auch nicht schlüssig die quantitative Unterforderung des Beamten. Hinzu kommt, dass der Kläger seinen Dienstherrn nicht vorab mit dem Anliegen im Wege eines Antrags konfrontiert, sondern unmittelbar um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat, ohne sich vorher an den Beklagten zu wenden. Das Gebot der Vorbefassung des Dienstherrn ist eine Ausprägung des Charakters des Beamtenverhältnisses als Dienst- und Treueverhältnis mit Loyalitätspflichten der Beamten und damit korrespondierenden Fürsorgepflichten des Dienstherrn (u. a. BVerwG, B. v. 14.12.2013 - 2 B 81/13 - juris). Es entspringt der beamtenrechtlichen Treuepflicht, dass der Beamte vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes an seinen Dienstherrn herantritt und sein Begehren vorträgt, um diesem die Gelegenheit zu geben, sich damit auseinanderzusetzen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 3 CE 13.1953; zur vorherigen Befassung des Dienstherrn auch BVerwG, U. v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - NVwZ-RR 2002, 620). Das gilt insbesondere für den in die Sphäre des Beamten fallenden Einwand, er sei durch seine Aufgaben nicht ausgelastet. Überdies findet der allgemein gültige Rechtssatz von Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB) vorliegend Anwendung. Dieser Rechtsgrundsatz gilt im Beamtenrecht als öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris) ebenso wie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als dessen Ausformung. Obwohl die Überlastungsanzeige des Klägers vom 31. März 2011 im Rahmen des gerichtlichen Mediationsverfahrens im Lauf des Jahres 2012 zurückgenommen wurde, ist doch davon auszugehen, dass der Beklagte unter den Nachwirkungen dieser Anzeige bemüht war, den Kläger nicht über Gebühr zu beanspruchen. Denn der Kläger ist nach Abschluss des Mediationsverfahrens nicht an seinen Dienstherrn herangetreten, um ihm anzuzeigen, dass er sich unterfordert fühlte.

III.

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 13.80

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 13.80

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Jan. 2014 - 5 K 13.80 zitiert 8 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 3 CE 13.1953

bei uns veröffentlicht am 22.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) in den Diensten des Antragsgegners und ist als Leiter der Telefonzentrale im Polizeipräsidium M. tätig. Seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 weist im Gesamturteil 12 Punkte aus, bei den doppelt gewichteten Merkmalen ergab sich eine Gesamtpunktzahl von 59 Punkten. Bei seiner vorherigen Beurteilung hatte der Antragsteller 10 Punkte.

Zum 1. Juli 2013 wurde das Beförderungsverfahren beim Polizeipräsidium M. geändert. Bis zum Beförderungstermin 1. Juni 2013 erstellte das Polizeipräsidium für jede Besoldungsgruppe eine Beförderungsrangliste. Die Reihenfolge der vorzunehmenden Beförderungen richtete sich nach der jeweiligen Beförderungsrangzahl, die sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung, der Platzziffer der Qualifikationsprüfung und der Dienstzeit im Amt sowie der Dienstzeit seit Einstieg in die Qualifikationsebene ergaben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 legte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass im Zuge der Neufassung der Beförderungsrichtlinien ab dem Beförderungsstichtag 1. Juli 2013 bis zu einer endgültigen Ausgestaltung der Auswahlkriterien bei Beförderungen vorrangig auf das beste Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt werde. Bei gleichem Gesamturteil kämen weitere Auswahlkriterien in folgender Reihenfolge zum Tragen: Höhere Gesamtpunktzahl bei den fünf doppelgewichteten Einzelmerkmalen, höherer Rechenwert der vorherigen Beurteilung, Schwerbehinderung, längere Dienstzeit im Besoldungsamt und längere Dienstzeit seit Dienstbeginn.

Aufgrund der geänderten Beförderungsrichtlinien hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 zum 1. August 2013 den 31. Platz der Rangliste inne. Zum Stichtag erfüllten 103 Beamte beim Polizeipräsidium M. die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Polizei-/Kriminalhauptkommissar bei sechs möglichen Beförderungsstellen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, Beförderungen in das Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 11), zweite Qualifikationsebene, vorzunehmen, solange über die Klage des Antragstellers über seine Beförderung in das Amt eines Polizeihauptkommissars nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Nach den alten Beförderungsrichtlinien habe er auf dem vierten Platz der Reihung am Polizeipräsidium M. gestanden. Durch die neuen Richtlinien würde er nunmehr nur noch den 31. Platz zum 1. August 2013 einnehmen. Bei sechs zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen stehe er nicht zur Beförderung an. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Besetzung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Antragsgegner habe sich durch die Beförderungsrichtlinien mit seinem Ermessen selbst gebunden. Die Beförderungsrichtlinien selbst würden dem Leistungsgrundsatz widersprechen.

Zugleich hat der Antragsteller Klage erhoben, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verurteilen, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeioberkommissars (gemeint wohl Polizeihauptkommissar) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Des Weiteren hat der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Das Verhalten des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller mit seinem Anliegen nicht an den Antragsgegner herangetreten sei.

Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Für den Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller habe vor Anrufen des Gerichts sein Anliegen nicht beim Antragsgegner geltend gemacht. Überdies habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung habe der Antragsteller nicht. Die vom Antragsgegner ab 1. Juli 2013 praktizierte Verwaltungspraxis erweise sich zumindest insoweit, als die dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien, als am Leistungsgrundsatz orientiert und sei damit rechtmäßig. So werde primär auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung Bezug genommen, bei einem Gleichstand würden die Beurteilungen weiter inhaltlich ausgeschöpft. Dem Leistungsgrundsatz werde außerdem dadurch Rechnung getragen, dass nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung die vorherige dienstliche Beurteilung heranzuziehen sei. Die vorliegend vorgenommene Differenzierung zunächst nach dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie danach nach dem Ergebnis der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und schließlich dem Gesamtergebnis der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2011 komme es nicht an. Dieses Recht sei inzwischen als verwirkt anzusehen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Dem Antragsteller könne das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da er vor der Anrufung des Gerichts sein Anliegen nicht bei dem Antragsgegner geltend gemacht habe. Durch Abschaffung der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens lasse sich der Wille des Landesgesetzgebers erkennen, keine Sperren für die unmittelbare Klageerhebung aufzurichten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie aushebeln. Nach Lage der Dinge hätte von Anfang an nicht damit gerechnet werden können, dass der Antragsgegner dem Anliegen des Antragstellers entsprechen werde. Dem Antragsteller habe aber eine Rechtsbeeinträchtigung während des (voraussichtlich erfolglosen) Verwaltungsverfahrens dahingehend gedroht, dass seine eigene Beförderung mangels entsprechender Stellen nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Bei Ausschöpfung der Beurteilung sei auf die Beurteilungen in der Gesamtheit, d. h. also nicht nur auf einzelne Einzelmerkmale abzustellen. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Beurteilung angefochten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht dabei davon aus, dass das Anfechtungsrecht verwirkt sei. Zudem sei die Beurteilung nicht vom damaligen Polizeipräsidenten, sondern von dem Vizepräsidenten in Vertretung unterschrieben worden.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde erweise sich bereits als rechtsmissbräuchlich, weil der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung mehrerer Mitbewerber gerichtete Antrag ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers diene, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben solle. Darüber hinaus sei der Eilrechtsschutz auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles wäre es geboten gewesen, dem Antragsgegner vorrangig Gelegenheit zu geben, sich mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch einen Anordnungsanspruch verneint.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dagegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem Antrag nach § 123 VwGO fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der begehrte Eilrechtschutz ist abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst war (VGH BW B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - NVwZ-RR 2005, 174; U.v. 12.4.1989 -9 S 1978/88 - DVBl 1989, 1199, B.v. 10.3.1989 - 9 S 615/89 - DVBl 1989, 1197; OVG Magdeburg B.v. 20.10.1995 - 4 K 9/95 NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster v. 30.4.2001 - 13 B 566/01 - NVwZ 2001, 1427; HessVGH B.v. 28.6.1989 -8 Q 2809/88 - NVwZ 1989, 1183).

Der Antragsteller hat neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung sofort beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verpflichten, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeihauptkommissars unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ohne sein Begehren auf Beförderung bei der Behörde geltend zu machen. Daneben hat er gegen seine dienstliche Beurteilung Klage erhoben. Soweit der Antragsteller mit seiner Klage die Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 begehrt, handelt es sich bei dem Schreiben nicht um die Ablehnung einer Beförderung, sondern lediglich um die Mitteilung seines Ranglistenplatzes. Auch wenn man aus der Mitteilung mittelbar schließen kann, dass der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin nicht befördert werden wird, bekommt dieses Schreiben damit keine andere Bedeutung. Vielmehr hätte der Antragsteller zunächst beim Dienstherrn einen Antrag auf Beförderung stellen müssen, zumal er sein Begehren mit der Anfechtung seiner dienstlichen Beurteilung verknüpft hat, so dass sich der Dienstherr mit der gesamten Problematik einschließlich der dienstlichen Beurteilung befassen müsste. Durch die Verknüpfung des Klagebegehrens mit der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung ergibt sich auch keine automatische Folge der Nichtbeförderung aufgrund des Ranglistenplatzes. Die Einführung des fakultativen Widerspruchs in Angelegenheiten der Beamten gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO, wonach diese entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erheben können, hat keinen Einfluss auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Hier fehlt es an einer Vorbefassung des Dienstherrn mit dem dem Begehren des Antragstellers, was unabhängig von der fakultativen Einführung des Widerspruchsverfahrens ist.

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Klage gegen die dienstliche Beurteilung. Hier wird eine Entscheidung des Dienstherrn angegriffen, so dass der Gesichtspunkt der Vorbefassung des Dienstherrn irrelevant ist. Gegen die dienstliche Beurteilung kann der Beamte Einwendungen erheben oder Widerspruch einlegen. Bei letzterem hat aber der Beamte die Wahl, ob er hiervon Gebrauch macht oder gegen seine dienstliche Beurteilung sofort Klage erhebt (BVerwG B.v. 18.6.2009 -2 B 64/08 -ZBR 2009, 341). Eine Vorbefassung des Dienstherrn mit seinen Einwänden gegen die dienstliche Beurteilung hat für den Beamten aber den Vorteil, dass er statt der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen aufgrund seiner Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung eine nochmalige Ausübung des Beurteilungsspielraums erreichen kann.

Demnach ist die vom Antragsteller erhobene Klage, über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, mangels Rechtsschutzbedürfnis derzeit unzulässig. Dies hat auch Auswirkungen auf ein diesen Anspruch sicherndes Eilverfahren nach § 123 VwGO, das dann - wie oben ausgeführt - ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Soweit teilweise in der Literatur (Happ in Eyermann VwGO, 13. Auflage § 123 Rn. 34) im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf ein streitiges Rechtsverhältnis und auf das Verhalten des Antragsgegners abgestellt wird, wobei bei dessen Verneinung des Anspruchs im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen wird, weil es hierbei auf die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Verfahren ankommt, ist dem im Beamtenrecht aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht zu folgen. Auch das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Vorbefassung des Dienstherrn mit dem Anliegen des Beamten hin, wenn es ausführt, unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war (BVerwG v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 13).

In einem zu stellenden Antrag auf Beförderung wird der Antragsgegner auch Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der Verwirkung des Widerspruchsrechts (bzw. Klagerechts) gegen die dienstliche Beurteilung wird der Antragsgegner diese Frage im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1975 -II C 167.71 - BverwGE 49, 351 juris Rn. 34 ff. zu bewerten haben. Darüber hinaus leidet die dienstliche Beurteilung an einem Fehler, da sie nicht vom Polizeipräsidenten als Beurteiler, sondern vom Polizeivizepräsidenten unterzeichnet wurde. Nach Ausführungen des Antragsgegners war der Polizeipräsident als Beurteiler am 1. Juni 2011 wegen einer Auslandsreise verhindert. Auch wenn der Beurteilungszeitraum am 31. Mai 2011 endete, musste die Beurteilung nicht mit Datum 1. Juni 2011 erstellt werden, so dass ein allgemeiner Vertretungsfall nicht eingetreten ist.

Legt man die Anforderungen an den Polizeipräsidenten als Beurteiler zugrunde, die der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2013 (3 ZB 11.47) ausgeführt hat, wird daraus deutlich, dass alleine eine Unterschriftsvertretung durch den Polizeivizepräsidenten am 1. Juni 2011 nicht ausreichend war. Es war rechtlich zulässig und geboten, die Beurteilung dann zu erstellen, wenn der Beurteiler von der Auslandsreise wieder zurück ist. Ein Vertretungsfall gemäß Nr. 11.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129) ist demnach nicht eingetreten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1955 geborene Antragsteller steht als Polizeioberkommissar (BesGr A 10) in den Diensten des Antragsgegners und ist als Leiter der Telefonzentrale im Polizeipräsidium M. tätig. Seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 weist im Gesamturteil 12 Punkte aus, bei den doppelt gewichteten Merkmalen ergab sich eine Gesamtpunktzahl von 59 Punkten. Bei seiner vorherigen Beurteilung hatte der Antragsteller 10 Punkte.

Zum 1. Juli 2013 wurde das Beförderungsverfahren beim Polizeipräsidium M. geändert. Bis zum Beförderungstermin 1. Juni 2013 erstellte das Polizeipräsidium für jede Besoldungsgruppe eine Beförderungsrangliste. Die Reihenfolge der vorzunehmenden Beförderungen richtete sich nach der jeweiligen Beförderungsrangzahl, die sich aus der aktuellen dienstlichen Beurteilung, der Platzziffer der Qualifikationsprüfung und der Dienstzeit im Amt sowie der Dienstzeit seit Einstieg in die Qualifikationsebene ergaben. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 legte das Bayerische Staatsministerium des Innern fest, dass im Zuge der Neufassung der Beförderungsrichtlinien ab dem Beförderungsstichtag 1. Juli 2013 bis zu einer endgültigen Ausgestaltung der Auswahlkriterien bei Beförderungen vorrangig auf das beste Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung abgestellt werde. Bei gleichem Gesamturteil kämen weitere Auswahlkriterien in folgender Reihenfolge zum Tragen: Höhere Gesamtpunktzahl bei den fünf doppelgewichteten Einzelmerkmalen, höherer Rechenwert der vorherigen Beurteilung, Schwerbehinderung, längere Dienstzeit im Besoldungsamt und längere Dienstzeit seit Dienstbeginn.

Aufgrund der geänderten Beförderungsrichtlinien hatte der Antragsteller nach Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 zum 1. August 2013 den 31. Platz der Rangliste inne. Zum Stichtag erfüllten 103 Beamte beim Polizeipräsidium M. die Voraussetzungen für eine Ernennung zum Polizei-/Kriminalhauptkommissar bei sechs möglichen Beförderungsstellen.

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, Beförderungen in das Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 11), zweite Qualifikationsebene, vorzunehmen, solange über die Klage des Antragstellers über seine Beförderung in das Amt eines Polizeihauptkommissars nicht rechtskräftig entschieden worden ist.

Nach den alten Beförderungsrichtlinien habe er auf dem vierten Platz der Reihung am Polizeipräsidium M. gestanden. Durch die neuen Richtlinien würde er nunmehr nur noch den 31. Platz zum 1. August 2013 einnehmen. Bei sechs zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen stehe er nicht zur Beförderung an. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da die Besetzung der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Antragsgegner habe sich durch die Beförderungsrichtlinien mit seinem Ermessen selbst gebunden. Die Beförderungsrichtlinien selbst würden dem Leistungsgrundsatz widersprechen.

Zugleich hat der Antragsteller Klage erhoben, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verurteilen, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeioberkommissars (gemeint wohl Polizeihauptkommissar) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Des Weiteren hat der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung betreffend den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2011 Klage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013 trat der Antragsgegner dem Antrag entgegen. Das Verhalten des Antragstellers sei rechtsmissbräuchlich. Außerdem fehle ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller mit seinem Anliegen nicht an den Antragsgegner herangetreten sei.

Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Für den Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsteller habe vor Anrufen des Gerichts sein Anliegen nicht beim Antragsgegner geltend gemacht. Überdies habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung habe der Antragsteller nicht. Die vom Antragsgegner ab 1. Juli 2013 praktizierte Verwaltungspraxis erweise sich zumindest insoweit, als die dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegt worden seien, als am Leistungsgrundsatz orientiert und sei damit rechtmäßig. So werde primär auf das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung Bezug genommen, bei einem Gleichstand würden die Beurteilungen weiter inhaltlich ausgeschöpft. Dem Leistungsgrundsatz werde außerdem dadurch Rechnung getragen, dass nach Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung die vorherige dienstliche Beurteilung heranzuziehen sei. Die vorliegend vorgenommene Differenzierung zunächst nach dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilung sowie danach nach dem Ergebnis der doppelt gewichteten Einzelmerkmale und schließlich dem Gesamtergebnis der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Anfechtung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Juni 2011 komme es nicht an. Dieses Recht sei inzwischen als verwirkt anzusehen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Dem Antragsteller könne das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da er vor der Anrufung des Gerichts sein Anliegen nicht bei dem Antragsgegner geltend gemacht habe. Durch Abschaffung der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens lasse sich der Wille des Landesgesetzgebers erkennen, keine Sperren für die unmittelbare Klageerhebung aufzurichten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts würde die verfassungsmäßige Rechtsschutzgarantie aushebeln. Nach Lage der Dinge hätte von Anfang an nicht damit gerechnet werden können, dass der Antragsgegner dem Anliegen des Antragstellers entsprechen werde. Dem Antragsteller habe aber eine Rechtsbeeinträchtigung während des (voraussichtlich erfolglosen) Verwaltungsverfahrens dahingehend gedroht, dass seine eigene Beförderung mangels entsprechender Stellen nicht mehr möglich gewesen wäre. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsanspruch. Bei Ausschöpfung der Beurteilung sei auf die Beurteilungen in der Gesamtheit, d. h. also nicht nur auf einzelne Einzelmerkmale abzustellen. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Beurteilung angefochten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht dabei davon aus, dass das Anfechtungsrecht verwirkt sei. Zudem sei die Beurteilung nicht vom damaligen Polizeipräsidenten, sondern von dem Vizepräsidenten in Vertretung unterschrieben worden.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde erweise sich bereits als rechtsmissbräuchlich, weil der auf vorläufige Unterlassung der Beförderung mehrerer Mitbewerber gerichtete Antrag ersichtlich nicht der Wahrung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers diene, sondern Druck auf den Dienstherrn ausüben solle. Darüber hinaus sei der Eilrechtsschutz auch wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Angesichts der Besonderheit des vorliegenden Falles wäre es geboten gewesen, dem Antragsgegner vorrangig Gelegenheit zu geben, sich mit dem Begehren des Antragstellers zu befassen. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht auch einen Anordnungsanspruch verneint.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller dagegen fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dem Antrag nach § 123 VwGO fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Der begehrte Eilrechtschutz ist abzulehnen, weil es für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist für einen Antrag nach § 123 VwGO regelmäßig dann zu verneinen, wenn der gerichtlich in Anspruch genommene Rechtsträger zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst war (VGH BW B.v. 22.7.2004 - 6 S 19/04 - NVwZ-RR 2005, 174; U.v. 12.4.1989 -9 S 1978/88 - DVBl 1989, 1199, B.v. 10.3.1989 - 9 S 615/89 - DVBl 1989, 1197; OVG Magdeburg B.v. 20.10.1995 - 4 K 9/95 NVwZ-RR 1996, 75; OVG Münster v. 30.4.2001 - 13 B 566/01 - NVwZ 2001, 1427; HessVGH B.v. 28.6.1989 -8 Q 2809/88 - NVwZ 1989, 1183).

Der Antragsteller hat neben dem Antrag auf einstweilige Anordnung sofort beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 den Antragsgegner zu verpflichten, über die Beförderung des Antragstellers in das Amt eines Polizeihauptkommissars unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ohne sein Begehren auf Beförderung bei der Behörde geltend zu machen. Daneben hat er gegen seine dienstliche Beurteilung Klage erhoben. Soweit der Antragsteller mit seiner Klage die Aufhebung der Mitteilung des Polizeipräsidiums M. vom 20. Juni 2013 begehrt, handelt es sich bei dem Schreiben nicht um die Ablehnung einer Beförderung, sondern lediglich um die Mitteilung seines Ranglistenplatzes. Auch wenn man aus der Mitteilung mittelbar schließen kann, dass der Antragsteller zum nächstmöglichen Termin nicht befördert werden wird, bekommt dieses Schreiben damit keine andere Bedeutung. Vielmehr hätte der Antragsteller zunächst beim Dienstherrn einen Antrag auf Beförderung stellen müssen, zumal er sein Begehren mit der Anfechtung seiner dienstlichen Beurteilung verknüpft hat, so dass sich der Dienstherr mit der gesamten Problematik einschließlich der dienstlichen Beurteilung befassen müsste. Durch die Verknüpfung des Klagebegehrens mit der Anfechtung der dienstlichen Beurteilung ergibt sich auch keine automatische Folge der Nichtbeförderung aufgrund des Ranglistenplatzes. Die Einführung des fakultativen Widerspruchs in Angelegenheiten der Beamten gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 5 AGVwGO, wonach diese entweder Widerspruch oder unmittelbar Klage erheben können, hat keinen Einfluss auf das fehlende Rechtsschutzbedürfnis. Hier fehlt es an einer Vorbefassung des Dienstherrn mit dem dem Begehren des Antragstellers, was unabhängig von der fakultativen Einführung des Widerspruchsverfahrens ist.

Anders ist die Rechtslage hinsichtlich der Klage gegen die dienstliche Beurteilung. Hier wird eine Entscheidung des Dienstherrn angegriffen, so dass der Gesichtspunkt der Vorbefassung des Dienstherrn irrelevant ist. Gegen die dienstliche Beurteilung kann der Beamte Einwendungen erheben oder Widerspruch einlegen. Bei letzterem hat aber der Beamte die Wahl, ob er hiervon Gebrauch macht oder gegen seine dienstliche Beurteilung sofort Klage erhebt (BVerwG B.v. 18.6.2009 -2 B 64/08 -ZBR 2009, 341). Eine Vorbefassung des Dienstherrn mit seinen Einwänden gegen die dienstliche Beurteilung hat für den Beamten aber den Vorteil, dass er statt der nur eingeschränkt möglichen gerichtlichen Kontrolle von dienstlichen Beurteilungen aufgrund seiner Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung eine nochmalige Ausübung des Beurteilungsspielraums erreichen kann.

Demnach ist die vom Antragsteller erhobene Klage, über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, mangels Rechtsschutzbedürfnis derzeit unzulässig. Dies hat auch Auswirkungen auf ein diesen Anspruch sicherndes Eilverfahren nach § 123 VwGO, das dann - wie oben ausgeführt - ebenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist. Soweit teilweise in der Literatur (Happ in Eyermann VwGO, 13. Auflage § 123 Rn. 34) im Rahmen des Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf ein streitiges Rechtsverhältnis und auf das Verhalten des Antragsgegners abgestellt wird, wobei bei dessen Verneinung des Anspruchs im gerichtlichen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis angenommen wird, weil es hierbei auf die Lage im Zeitpunkt der gerichtlichen Verfahren ankommt, ist dem im Beamtenrecht aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht nicht zu folgen. Auch das Bundesverwaltungsgericht weist auf die Vorbefassung des Dienstherrn mit dem Anliegen des Beamten hin, wenn es ausführt, unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes kann der Beamte das angestrebte Ziel der Beförderung weiter verfolgen, wenn der Dienstherr zuvor mit dem Begehren befasst war (BVerwG v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 13).

In einem zu stellenden Antrag auf Beförderung wird der Antragsgegner auch Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung berücksichtigen müssen. Hinsichtlich der Verwirkung des Widerspruchsrechts (bzw. Klagerechts) gegen die dienstliche Beurteilung wird der Antragsgegner diese Frage im Lichte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 1975 -II C 167.71 - BverwGE 49, 351 juris Rn. 34 ff. zu bewerten haben. Darüber hinaus leidet die dienstliche Beurteilung an einem Fehler, da sie nicht vom Polizeipräsidenten als Beurteiler, sondern vom Polizeivizepräsidenten unterzeichnet wurde. Nach Ausführungen des Antragsgegners war der Polizeipräsident als Beurteiler am 1. Juni 2011 wegen einer Auslandsreise verhindert. Auch wenn der Beurteilungszeitraum am 31. Mai 2011 endete, musste die Beurteilung nicht mit Datum 1. Juni 2011 erstellt werden, so dass ein allgemeiner Vertretungsfall nicht eingetreten ist.

Legt man die Anforderungen an den Polizeipräsidenten als Beurteiler zugrunde, die der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2013 (3 ZB 11.47) ausgeführt hat, wird daraus deutlich, dass alleine eine Unterschriftsvertretung durch den Polizeivizepräsidenten am 1. Juni 2011 nicht ausreichend war. Es war rechtlich zulässig und geboten, die Beurteilung dann zu erstellen, wenn der Beurteiler von der Auslandsreise wieder zurück ist. Ein Vertretungsfall gemäß Nr. 11.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (AllMBl S. 129) ist demnach nicht eingetreten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG, wobei der Senat auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf Freihaltung einer zu besetzenden Beförderungsstelle den Auffangwert in voller Höhe festsetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.