Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.1573

bei uns veröffentlicht am07.05.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 12. März 2014 wird insoweit aufgehoben, als er einen höheren Betrag als 2.466,70 € festsetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/9 und die Beklagte 8/9.

Die Beigeladende trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen von dem Beklagten geltend gemachten Abschiebekosten.

Der Kläger reiste erstmals am 26. Juli 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 31. Juli 2003 beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 21. August 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab. Die Entscheidung ist seit 5. September 2003 bestandskräftig. Seit diesem Zeitpunkt war der Kläger ausreisepflichtig. Dem Kläger wurde eine Ausreisefrist bis zum 23. November 2003 gewährt.

Wegen fehlender Reisedokumente war der Kläger gemäß § 55 AuslG und § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zum30. April 2007 im Bundesgebiet zu dulden. Die vietnamesischen Behörden haben am 14. Mai 2007 die Rückübernahme des Klägers zugesichert. Der Kläger war seit dem 14. November 2006 unbekannt verzogen und kam seiner Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft in Neuburg an der Donau nicht nach.

Zur Sicherung der Abschiebung am 3. Juli 2007 wurde der Kläger schließlich zur Personenfahndung ausgeschrieben. Am 4. Januar 2008 ist der Kläger von der Polizeiinspektion - Zentrale Dienste - G. aufgegriffen und in Polizeigewahrsam genommen worden.

Mit Beschluss vom 5. Januar 2008 (Az.: XIV 2/08) hat das Amtsgericht Gera zur Sicherung der Abschiebung des Klägers gemäß § 62 AufenthG die Haft für längstens 6 Wochen angeordnet. Auf jeweiligen Antrag des Beklagten hat das genannte Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2008 die Dauer der Sicherungshaft auf insgesamt längstens 3 Monate und mit Beschluss vom 2. April 2008 auf insgesamt längstens 4 Monate verlängert.

Am ... April 2008 ist die Abschiebung des Klägers nach Hanoi in Vietnam vollzogen worden. Mit der Abschiebung war ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 beantragte die Bevollmächtigte des Klägers die Wirkungen der Abschiebung zu befristen. Im Zusammenhang mit diesem Antrag wurde dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 2013 Gelegenheit gegeben, sich zu der darin mitgeteilten Absicht, dem Kläger die Kosten der Abschiebung aufzuerlegen, zu äußern. Die Bevollmächtigte des Klägers erhob dagegen zunächst keine Einwände und erklärte mit Schreiben vom 18. Juli sowie vom 13. November 2013, der Leistungsbescheid könne erlassen und an ihre Kanzlei zugestellt werden.

Die Sperrwirkung des mit der Abschiebung vom ... April 2008 wirksam gewordenen Einreise- und Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 nachträglich zum Ablauf des 21. Januar 2014 befristet. Der Kläger hält sich inzwischen aufgrund eines deutschen Kindes geduldet in Deutschland auf. Eine Arbeitserlaubnis hat er keine.

Mit Leistungsbescheid vom 12. März 2014 verpflichtete der Beklagte den Kläger die Kosten der Abschiebung nach Vietnam vom 21. April 2008 zu tragen (Ziff. 1 des Bescheides). Die Kosten hierfür wurden in Höhe von 10.964,83 Euro festgesetzt (Ziff. 2 des Bescheides). Für die Fälligkeit der Kosten wurde eine Zahlungsfrist von 4 Wochen ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides gesetzt (Ziff. 3 des Bescheides).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 67 Abs. 1 AufenthG als von der Abschiebung betroffener Ausländer selbst verpflichtet sei, die Kosten im Umfang des § 67 Abs. 1 AufenthG zu tragen.

Im Fall des Klägers würden folgende Kosten geltend gemacht:

Nr.

Kostenart

Kosten

1.

Flugkosten für den Flug am ... April 2008 von ... über ... nach Hanoi (Flugticket einschließlich Verpflegungs- und Koffertransportkosten sowie Kosten der ärztlichen Begleitung)

1.213,93 Euro

2.

Kosten der Abschiebungshaft vom 5. Januar 2008 bis zum ... April 2008 (108 Tage zu je 67,35 €)

7.273,80 Euro

3.

Beförderungskosten der Landespolizei

(Einzeltransport von der JVA ... zum Amtsgericht Gera am 15. Februar 2008 in Höhe von 840,- €; Sammeltransport von der JVA ... zur JVA ... in Höhe von 38,70 €; Einzeltransport von der JVA ... zum Flughafen ... in Höhe von 345,63 €)

1.224,33 Euro

6.

Kosten der Sicherheitsbegleitung durch deutsche Amtsträger/ausländische Polizei

(Flug-, Reise- und Personalkosten der Bundespolizei in Höhe 148,15 Euro;

Sicherheitsbegleitung der Luftverkehrsgesellschaft in Höhe von 1.085,86 Euro)

1.234,01 Euro

7.

Sonstige Kosten (Kosten/Auslagen der Bundespolizeidirektion ...)

18,76 Euro

SUMME der entstandenen, geltend gemachten Kosten

10.964,83 Euro

Die Kostentragungspflicht ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz; ein Ermessensspielraum stehe der Behörde nicht zu. Grundsätzlich würden es die Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebieten, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche auch durchsetze. Hiervon könne abgesehen werden, soweit ein atypischer Sachverhalt vorliege, aufgrund dessen die Heranziehung des Kostenschuldners zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Ein solcher Ausnahmetatbestand sei im Rahmen der mit Schreiben vom 10. Juli 2013 durchgeführten Anhörung nicht geltend gemacht worden.

Mit Schreiben vom 18. Juli sowie vom 13. November 2013 habe die Bevollmächtigte des Klägers vielmehr die Pflicht zur Tragung der Abschiebungskosten eingeräumt. Ein atypischer Sachverhalt, der ein Absehen von der Kostentragungspflicht des Klägers rechtfertigen würde, sei im vorliegenden Fall nicht gegeben bzw. nicht erkennbar.

Von einer Beitreibung der Forderung werde abgesehen, solange der Kläger sich im Ausland aufhalte. Die Verjährung der geltend gemachten Abschiebungskosten trete nicht ein. Gemäß § 70 Abs. 2 AufenthG werde die Verjährung dieser Ansprüche unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhalte oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden könne, weil er einer gesetzlichen Melde- oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben vom 14. April 2014 hat die Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten in Ziff. 1 und 2 aufzuheben, soweit der Kläger verpflichtet wird, einen Betrag zu zahlen, der über die Flugkosten und die Kosten der Begleitung durch die Bundespolizei (insgesamt 1.362,08 Euro) hinausgeht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger akzeptiere, dass er grundsätzlich die Kosten der Abschiebung zu tragen habe und der Bescheid daher dem Grunde nach rechtmäßig sei. Jedoch trete er der Auferlegung der Kosten der rechtswidrigen Abschiebungshaft ebenso entgegen wie der Transportkosten, die der Verlängerung der rechtswidrig erlassenen Haftanordnung dienten. Des Weiteren wende er sich gegen die Kosten der privaten Sicherheitsbegleitung.

Zugestanden würden die Flugkosten einschließlich der Kosten der ärztlichen Begleitung sowie die Kosten der Begleitung durch die Bundespolizei.

Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2005 - Az.: 1 C 11.04 - entschieden, dass die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft abhängen würden. Diese sei von den Verwaltungsgerichten selbst zu überprüfen. Daran würde das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner neueren Entscheidung vom 16. Oktober 2012 - Az.: 10 C 6.12 - festhalten. Laut einem Aufsatz in der NVwZ 2014, S. 110 ff. hätten sich die Entscheidungen der Amtsgerichte bei der Prüfung durch den BGH in 85% - 90% der Fälle als rechtswidrig erwiesen. Zwar habe im Zeitpunkt der Abschiebung des Klägers das FamFG noch nicht gegolten; jedoch seien auch viele der Haftentscheidungen, die vor Inkrafttreten des FamFG ergangen seien, rechtswidrig.

Im Fall des Klägers sei die Abschiebungshaft schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil er nicht über seine Rechte nach dem WÜK (Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen) belehrt worden sei. Vietnam sei ein Vertragsstaat des WÜK. Ob weitere Verstöße vorlägen - insbesondere ob die Abschiebung im ursprünglich beantragten Zeitraum der Sicherungshaft möglich gewesen wäre, ob der Beschleunigungsgrundsatz beachtet worden sei, ob Angehörige verständigt worden seien und ob sonstige Rechtsfehler vorgelegen hätten - könne erst nach Beiziehung der entsprechenden Akten des Amtsgerichts Gera beurteilt werden. Insbesondere ergebe sich aus dem angefochtenen Bescheid, dass Vietnam schon am 14. Mai 2007 die Rückübernahme des Klägers zugesichert habe. Der Kläger hätte daher unmittelbar nach seiner Festnahme mit einem Linienflug abgeschoben werden können. Entsprechend seien auch die Kosten für die Transportfahrt von der JVA ... zum Amtsgericht Gera am 15. Februar 2008 nicht erstattungsfähig, da sie durch die Verlängerung der rechtswidrigen Haft entstanden seien.

Der Kläger sei am ... April 2008 im Rahmen einer Sammelabschiebung über ... nach Vietnam abgeschoben worden. Durch die Sammelabschiebung seien hohe Kosten entstanden, die der Beklagte nun dem Kläger auferlege. Diese Kosten seien - mit Ausnahme der Flugkosten - nicht erstattungsfähig. Der Kläger wende sich auch nicht gegen die Erstattung der Kosten für die Begleitung durch die Bundespolizei.

Der Kläger sei weder krank noch sei er - mit Ausnahme des illegalen Aufenthaltes - vor der Abschiebung straffällig geworden; eine Begleitung durch das Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft sei daher nicht erforderlich gewesen. Da bereits die Bundespolizei an Bord gewesen sei, sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund auch noch eine Sicherheitsbegleitung durch das Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft erfolgt sei. Diese Kosten könnten jedenfalls, da sie nicht erforderlich gewesen seien, nicht dem Kläger auferlegt werden.

Auch die Kosten für einen Einzeltransport von ... über die JVA ... nach ... seien nicht erforderlich gewesen. Denn eine Abschiebung per Einzeltransport über München oder Frankfurt nach Vietnam wäre möglich und günstiger gewesen.

Nach Art. 36 Abs. 1 b, WÜK sei der Betroffene darüber zu belehren, dass er eine Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes verlangen könne. Diese Belehrung müsse spätestens in der persönlichen Anhörung des Betroffenen erfolgen. Andernfalls sei die angeordnete Haft rechtswidrig. Hier sei zu keinem Zeitpunkt eine Belehrung des Klägers nach dem WÜK erfolgt, wie sich aus den Protokollen der Anhörungen vom 5. Januar 2008 sowie vom 15. Februar 2008 ergebe. Das Unterbleiben der Belehrung mache die Haft von Anfang an rechtswidrig. Somit seien die Kosten der Abschiebehaft in Höhe von 7.273,80 Euro ebenso wenig zu erstatten wie die Beförderungskosten der Landespolizei zum Haftrichter in Höhe von 1.224,33 Euro.

Bezüglich der Kosten der Sicherheitsbegleitung während des Fluges würde auf das Urteil des VGH Hamburg vom 21. Januar 2010 - Az.: 2 K 1682/08 - verwiesen. Die Begleitung des Klägers sei nicht erforderlich im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG gewesen. Erforderlich sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 14.3.2006 - 1 C 5/05) eine Begleitung lediglich dann, wenn der Ausländer hierzu Anlass gebe, wenn es also in seiner Person liegende Gründe hierfür gebe. Die Begleitung müsse objektiv erforderlich sein. Die objektive Erforderlichkeit könne sich daraus ergeben, dass zu befürchten sei, dass der Ausländer versuche, sich der Abschiebung zu entziehen und daraus, dass eine Fremd- oder Selbstgefährdung drohe. Hierfür habe es in der Person des Klägers keine Anhaltspunkte gegeben. Eine Begleitung durch das Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft zusätzlich zu einer Begleitung durch die Bundespolizei sei damit nicht erforderlich gewesen.

Der Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betrieben habe, welches seit dem 5. September 2003 negativ abgeschlossen gewesen sei. Der Kläger sei seitdem ausreisepflichtig gewesen und sei mehrmals zur Ausreise aus der Bundesrepublik aufgefordert worden; letztmals mit einer Ausreisfrist bis zum 30. April 2007. Wegen fehlender Identitätsdokumente habe er nicht abgeschoben werden können. Einen vietnamesischen Personalausweis habe der Kläger erst am 12. August 2005 vorgelegt. Seiner schriftlichen Aufforderung, sich am 17. Oktober 2005 zur Identitätsklärung nach ... zu begeben, sei der Kläger nicht nachgekommen. Bei einem weiteren Vorführtermin am 1. August 2006 sei der Kläger nicht greifbar gewesen. Seit dem 14. November 2006 sei der Kläger unbekannten Aufenthalts gewesen. Seinen eigenen Angaben zufolge bei der Gewahrsamnahme durch die Polizeiinspektion - Zentrale Dienste Gera - am 4. Januar 2008 sei der Kläger seit Monaten nicht mehr in der Unterkunft und für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar gewesen, obwohl er verpflichtet gewesen sei, in der Gemeinschaftsunterkunft ... zu wohnen. Aufgrund dieses Sachverhaltes seien die Anordnung der Sicherungshaft sowie die jeweilige Verlängerung erforderlich gewesen. Nachdem der Kläger vor seiner In-Gewahrsamnahme am 4. Januar 2008 untergetaucht gewesen sei, habe im Falle einer Freilassung vor seiner Abschiebung die Gefahr bestanden, dass er seiner Ausreisepflicht erneut nicht nachkommen und wieder untertauchen werde. Die Gelegenheit, sich einen Pass oder Heimreiseschein zur freiwilligen Ausreise zu besorgen, habe er bereits seit der Ablehnung seines Asylantrages im Jahre 2003 gehabt, aber nicht genutzt. Die Ausreise habe daher der besonderen Überwachung - die nur durch die Anordnung der Sicherungshaft bis zum Vollzug der Abschiebung gewährleistet gewesen sei.

Die Abschiebungshaft vom 5. Januar 2008 sowie deren Verlängerungen vom 25. Februar und vom 2. April 2008 seien aufgrund von richterlichen Beschlüssen des Amtsgerichts Gera angeordnet worden. Das Fehlen der Belehrung über die Rechte gemäß Art. 36 Abs. 1 b) WÜK werde bestritten. Auf dem Protokoll in der Abschiebehaftsache des Amtsgerichts Gera finde sich bereits der Hinweis, wer über die Inhaftierung informiert werden solle.

Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger zitierten Entscheidung mit dem Az. 10 C 6.12 zunächst nur davon ausgehe, dass die Verwaltungsgerichte jedenfalls dann nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden seien, wenn sie über die Kostenhaftung von Drittverpflichteten - die nicht am Verfahren zur Verhängung der Abschiebehaft beteiligt gewesen seien - zu entscheiden hätten. Der Kläger habe seinerseits die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebehaft vom 15. Januar 2008 zurückgenommen.

Des Weiteren wende sich der Kläger gegen die Kosten der privaten Sicherheitsbegleitung durch das Personal der Fluggesellschaft, weil der Flug bereits von Beamten der Bundespolizei begleitet worden sei und seiner Meinung nach damit eine Begleitung durch das Sicherheitspersonal der Fluggesellschaft nicht erforderlich gewesen sei. Diesbezüglich habe das ...-polizeipräsidium ... den Beklagten informiert, dass es mit Schreiben vom 28. Mai 2014 die Beiladung gemäß § 65 VwGO beantragt habe und sich in diesem Rahmen zu dem angesprochenen Fragekomplex äußern werde.

Im Übrigen trete der Beklagte der Behauptung entgegen, die Kosten für einen Einzeltransport von ... über die JVA ... nach ... seien nicht erforderlich gewesen. Die Polizeiinspektion „Schubwesen“ mit ihrem Sitz in München sei die für Bayern zentrale Transportbehörde für den Gefangenensammeltransport und unter anderem auch zuständig für die Genehmigung der Luftabschiebung sowie die Organisation von Abschiebungen auf dem Luft- und Landweg. Dementsprechend habe die Ausländerbehörde am Tage des Bekanntwerdens der Festnahme sowie der Anordnung der Sicherungshaft des Klägers per FAX-Antrag vom 7. Januar 2008 die Polizeiinspektion „Schubwesen“ in München gebeten, die Durchführung einer Luftabschiebung nach Vietnam innerhalb der nächsten 6 Wochen zu terminieren. Die Polizeiinspektion „Schubwesen“ habe dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Februar 2008 informiert, dass der Kläger im Rahmen des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens aufgrund der Genehmigung der vietnamesischen Behörden in sein Heimatland rückgeführt werde. Für Abschiebungen nach diesem Abkommen seien von der Bundespolizeidirektion Koblenz für bestimmte Flüge an bestimmten Flugtagen Sitzplatzkontingente gebucht worden. Flugtage für das erste Quartal 2008 seien der 14. Januar, der 25. Februar sowie der 18. März 2008 gewesen. Nachdem der Antrag auf Luftabschiebung - wie oben ausgeführt - erst habe gestellt werden können, nachdem der Kläger am 4. Januar 2008 aufgegriffen und der Beklagte hierüber informiert worden sei, sei die Meldefrist - der 3. Januar 2008 - für die Anmeldung für die am 14. Januar bzw. 25. Februar 2008 geplanten Flüge bereits abgelaufen gewesen. Als nächstmöglicher Abschiebetermin sei damit laut Polizeiinspektion „Schubwesen“ nur der 18. März 2008 in Frage gekommen. Am Tag der geplanten Abschiebung habe diese jedoch die Stornierung dieses Termins mitgeteilt, weil das Kontingent für die Sammelabschiebung überbucht gewesen sei und der Kläger nicht für den Flug habe berücksichtigt werden können. Als nächster Termin für die Sammelabschiebung sei der ... April 2008 mitgeteilt worden. Die nochmalige Verlängerung der Abschiebehaft bis zum 22. April 2008 sei daher erforderlich gewesen und am 19. März 2008 beim Amtsgericht Gera beantragt worden. Die Bearbeitung der Angelegenheit durch den Beklagten sei damit so schnell als möglich erfolgt und genüge dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen.

Zu einer möglichen Abschiebung per Einzeltransport habe der Beklagte dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 21. Januar 2008 Akteneinsicht gewährt und sich ihm gegenüber bereit erklärt, bei der Polizeiinspektion „Schubwesen“ die Buchung eines baldmöglichen Einzelfluges zu beantragen, sofern durch den Kläger oder durch Dritte die Kosten der Abschiebung im Voraus beglichen worden wären. Als weitere Voraussetzung für die Buchung eines Einzelfluges habe der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers die Beschaffung eines vietnamesischen Heimreisescheines bei der Botschaft genannt, weil die Überstellung außerhalb eines Sammelcharters ohne Heimreiseschein nicht möglich gewesen sei. Zur Beantragung des Heimreisescheines habe der Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers angeboten, ihm gegebenenfalls den vietnamesischen Personalausweis des Klägers herauszugeben. Auch habe der Beklagte dem Kläger bei der Übernahme der Sach- und Personalkosten für die Vorführung durch die Polizei von ihm nötigenfalls die Möglichkeit der persönlichen Vorsprache bei der vietnamesischen Botschaft eingeräumt. Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 habe der Bevollmächtigte des Klägers den Beklagten über die Einstellung seiner Tätigkeit informiert. Vom Angebot des Beklagten habe der Kläger nicht Gebrauch gemacht. Damit sei der Vollzug seiner Abschiebung nur über einen Sammelcharter - wie oben dargestellt - in Frage gekommen.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 äußerte sich die Bundespolizei, die mit Beschluss vom 4. September 2014 zum Verfahren gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen wurde, zur Notwendigkeit der Sicherheitsbegleitung dahingehend, dass der vietnamesische Kläger am... April 2008 zusammen mit 34 weiteren vietnamesischen Staatsangehörigen von ... nach Hanoi abgeschoben worden sei. Begleitet sei die Rückführung durch einen Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei sowie 11 Sicherheitsbegleiter der Luftverkehrsgesellschaft (LVG) „...“.

Die Rückführung sei auf der Grundlage der im Jahre 2003 zwischen der damaligen Grenzschutzdirektion und der LVG „...“ abgeschlossenen „Vereinbarung über die Vorbereitung und Durchführung der Rückführung von ausländischen Staatsangehörigen, denen die Einreise oder der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland untersagt wurde in den jeweiligen Zielstaat“ sowie einer ergänzenden Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen Länderarbeitsgruppe „Rückführung“ und der LVG „...“ hinsichtlich der medizinischen Betreuung von Rückzuführenden durchgeführt worden. In dem bestehenden Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen vom 21. Juli 1995 hätten sich beide Vertragsparteien in Art. 1 verpflichtet, die Rückführungen in geordneter Weise unter Beachtung der Sicherheit und Menschenwürde dieser Personen durchzuführen. Eine Rückführung sei nach dem Abkommen nur im Rahmen einer Sammelrückführung möglich gewesen und stelle rechtlich betrachtet keine freiwillige Ausreise dar.

Die Bundespolizei sei gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1d. AufenthG zuständig für die Rückführung von Ausländern in andere Staaten. Im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens entscheide die Bundespolizei daher auch über die Erforderlichkeit einer Begleitung - insbesondere zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord von Luftfahrzeugen. Die Bundespolizei treffe ihre Entscheidungen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Begleitung einschließlich der Anzahl der einzusetzenden Sicherheitsbegleiter regelmäßig im Rahmen einer Gefährdungsanalyse auf der Grundlage eigener Erkenntnisse sowie des durch die veranlassende Behörde vorzulegenden Rückführungsersuchens.

Aufgrund der oben genannten verbindlichen Vorgaben zur Sicherung der Rückführung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung an Bord des Luftverkehrsflugzeuges sei der Einsatz einer angemessenen Zahl von Sicherheitsbegleitern erforderlich gewesen. Vorliegend seien 11 Sicherheitsbegleiter sowie ein Polizeivollzugsbeamter der Bundespolizei zur Begleitung von 35 Personen eingesetzt worden.

Bei zu begleitenden Einzelmaßnahmen seien pro Rückführung schon aus Gründen der Eigensicherung grundsätzlich mindestens 2 Sicherheitsbegleiter einzusetzen. Rückführungsmaßnahmen größerer Personengruppen unterlägen jedoch einem besonderen Organisations- und Planungsaufwand. Der Einsatz von 11 Sicherheitsbegleitern der LVG „...“ sowie einem Begleitbeamten der Bundespolizei sei bei der Anzahl von 35 Rückzuführenden aus polizeifachlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig und notwendig gewesen.

Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG habe der Ausländer sämtliche, durch eine erforderliche Begleitung entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten zu erstatten. Da es sich hier um eine Sammelrückführung gehandelt habe, habe jede rückgeführte Person anteilige Kosten zu tragen (1:35 der Gesamtkosten).

Die anteilige Umlegung der Kosten auf der Rückführungsgruppe zugehörigen Ausländer begegne keinen rechtlichen Bedenken. Nach einem Urteil des VG Braunschweig vom 14. Juni 2006 - Az.: 1 A 356/09 - könne, wenn ein Ausländer im Rahmen einer Gruppe weiterer Ausländer abgeschoben werde, die durchführende Behörde ihre Sicherheitsmaßnahmen nicht allein an einzelnen Mitgliedern der Gruppe orientieren, sondern müsse zugleich die Gruppengröße als solche in ihre Erwägungen einbeziehen. Daher könne ein der Gruppe zugehöriger Ausländer auch nicht verlangen, wegen eines von ihm nicht oder nur in geringem Maße ausgehenden Gefährdungsrisikos nur einen geringeren oder gar keinen Anteil der Kosten tragen zu müssen. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, wenn die Kosten einer Sammelrückführung allen Ausländern zu gleichen Teilen auferlegt würden.

Die Kosten für die Erstsicherheitsbegleiter der LVG „...“, die das Bundespolizeipräsidium verauslagt habe, betrügen insgesamt 38.005,- Euro. Auf den Kläger entfielen damit Kosten in Höhe von 1.085,86 Euro.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 führte die Bevollmächtigte des Klägers weiter aus, dass die an den Kläger nach den Protokollen des Amtsgerichts Gera vom 5. Januar 2008 und vom 15. Februar 2008 gestellte Frage, wer von der Verhaftung benachrichtigt werden solle, keine Belehrung nach dem Wiener Übereinkommen sei, sondern auf Art. 104 Abs. 4 GG Bezug nehme. Dies ersetze jedoch nicht die von der Rechtsprechung geforderte zwingende Belehrung nach Art. 36 WÜK.

Weiterhin sei es grundsätzlich richtig, dass nach dem deutsch-vietnamesischen Rückführungsabkommen vom 21. Juli 1995 die Abschiebung vietnamesischer Staatsangehöriger durch Sammelrückführungen stattfinde. Allerdings seien nach einem abgestimmten Ergebnisprotokoll des Auswärtigen Amtes über eine Konsultation mit den vietnamesischen Behörden vom 27. Februar bis zum 3. März 2006 auch Einzelrückführungen möglich. Eine solche Einzelrückführung solle als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfahren in begründeten Einzelfällen stattfinden und bedürfe einer Absprache zwischen den deutschen und vietnamesischen Behörden. Hier habe insoweit ein Ausnahmefall vorgelegen, als es die Bundespolizei versäumt habe, den Kläger bei dem Abschiebeflug am 18. März 2008 nach Vietnam zu bringen. Aus der Akte des Amtsgerichts Gera ergebe sich, dass die Polizeiinspektion „Schubwesen“ den Kläger am 7. Januar 2008 noch rechtzeitig vor Ablauf der Meldefrist für den Flug am 18. März 2008 angemeldet habe. Der Kläger sei auch bereits in die JVA ... verbracht worden, um am 18. März 2008 abgeschoben zu werden. Am selben Tag sei die Abschiebung storniert worden, da - wie der Beklagte dem Amtsgerichts Gera mit Schreiben vom 2. April 2008 mitgeteilt habe - die Bundespolizei bei der Einteilung für den 18. März 2008 nicht auf die Prioritäten geachtet habe. Aufgrund des besonderen Ranges des Grundrechtes auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG wäre dies allein schon ein Grund gewesen, einen Einzeltransport durchzuführen, statt einfach die Haft bis zum nächsten Sammeltransport zu verlängern und dadurch den Kläger für insgesamt 3 Monate länger in Abschiebehaft zu behalten.

Selbst dann jedoch, wenn man eine Sammelabschiebung für unabdingbar halten würde, sei jedenfalls nicht dargetan, warum die Begleitung durch insgesamt 12 Sicherheitsbegleiter erforderlich gewesen sein solle. Vietnamesische Staatsangehörige seien nicht dafür bekannt, dass sie bei Sammelrückführungen Gewalt anwenden oder irgendwelche sicherheitsrelevanten Zwischenfälle provozieren würden. Der Bevollmächtigten des Klägers lägen keinerlei Erkenntnisse darüber vor, dass sich vietnamesische Staatsangehörige in der Vergangenheit gegen Abschiebungen zur Wehr gesetzt hätten. Dies hätte von der Bundespolizei dargelegt werden müssen. Insoweit sei auch zu prüfen gewesen, ob bei vergleichbaren Rückführungen vietnamesische Staatsangehörige, zum Beispiel mit der Fluggesellschaft „Air Berlin“, eine ähnliche Zahl von Sicherheitsbegleitern mitgeflogen seien. Nach der Meinung der Bevollmächtigten handele es sich eher um eine Zusatzvergütung für die Fluglinie „...“, die über die normalen Kosten für den Chartertransport noch einen Zusatzgewinn für die eigenen Flugbegleiter einstreiche.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 führte der Beigeladene noch weiter aus, dass die Ticketkosten des Begleitbeamten der Bundespolizei in Höhe von insgesamt 2.667,64 Euro ebenfalls auf die 35 Rückzuführenden umgelegt worden sei. Pro Person ergebe dies einen Betrag von 76,22 Euro.

Die Personalkosten des Begleitbeamten der Bundespolizei in Höhe von 2.342,74 Euro seien nach den Bestimmungen über wirtschaftliche Leistungen des Bundesgrenzschutzes zugunsten Dritter berechnet worden. Sie würden den Dienstherren für die Abwesenheit der Begleitbeamten sowie für den durch die Maßnahme entstehenden Anspruch auf Freizeitausgleich der Beamten entschädigen. Es werde zwischen Zeiten der Arbeitsleistung und Reisezeiten unterschieden. Außer reinen Flugzeiten seien auch Zeiten zur Vor- und Nachbereitung der Maßnahme zu berücksichtigen, da die diese Zeiten im Hinblick auf Personalkosten zweifellos der Rückführungsmaßnahme zugeordnet werden könnten. Jeder rückgeführten Person seien damit 66,63 Euro zuzuordnen.

Die Reisekosten des Polizeivollzugsbeamten in Gesamthöhe von 174,99 Euro seien entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes berechnet worden und ergäben einen anteiligen Betrag von 5,- Euro.

Die Kosten für die 11 Sicherheitsbegleiter in Höhe von 38.005,- Euro setzten sich aus den Ticketkosten (30.415,- Euro) sowie den Tagegeldern (7.590,- Euro) zusammen.

Der Kläger sei am 18. Februar 2008 seitens der Polizeiinspektion „Schubwesen“ München für die Rückführung am ... März 2008 angemeldet worden. Diese Maßnahme sei in Begleitung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei mit einer Linienmaschine der Singapore-Airlines ab Frankfurt-Main erfolgt. Der Kläger sei an diesem Tag letztlich nicht zurückgeführt worden. Die Gründe hierfür würden aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervorgehen. Einen Tag später - am 19. März 2008 - habe die Polizeiinspektion „Schubwesen“ den Kläger jedoch nochmals für die Rückführung am ... April 2008 angemeldet.

In beiden Anmeldungen habe die Behörde jeweils mitgeteilt, dass es sich bei dem Kläger um einen Gewalttäter handele. Bei zu begleitenden Einzelmaßnahmen würden pro Rückführung schon aus Gründen der Eigensicherung grundsätzlich mindestens 2 Sicherheitsbegleiter eingesetzt. Zudem habe es sich bei der Maßnahme am ... April 2008 mit 11 Sicherheitsbegleitern um eine als „niedrig“ zu bezeichnende Anzahl von Begleitern gehandelt. Hinzukomme, dass diese Großgruppe nicht per Charter- sondern mittels Linienflug zurückgeführt worden sei. Dies bringe eine nochmals erhöhte Anforderung an die Begleitkräfte zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung mit sich.

Rückführungen seien nach dem deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen vom 21. Juli 1995 nur im Rahmen von Sammelrückführungen möglich. Einzelrückführungen per Linienflug seien zum damaligen Zeitpunkt von der vietnamesischen Seite grundsätzlich nicht akzeptiert worden. Ausnahmen seien nur bei der Vorlage eines gültigen Reisepasses oder eines persönlich beschafften Heimreisedokumentes möglich gewesen. Da die Beschaffung des Heimreisedokumentes des Klägers über das zentrale förmliche Anmeldeverfahren der Bundespolizei bei den vietnamesischen Behörden erfolgt sei, habe diese Ausnahme nicht gegriffen und für den Kläger sei nur eine Sammelrückführung in Betracht gekommen.

An dem Erfordernis einer Sicherheitsbegleitung des Klägers zur Gewährleistung des Abschiebungserfolges sowie zur Gefahrenabwehr bestünden danach keine ernsthaften Zweifel. Die aufgrund der Sicherheitsbegleitung entstandenen Kosten seien erforderlich im Sinne der §§ 66, 67 AufenthG gewesen und seien daher vom Kläger zu erstatten.

Zur Erwiderung der Stellungnahme des Beigeladenen führte die Bevollmächtigte des Klägers am 1. April 2015 weiter aus, dass der Beigeladene angebe, die Polizeiinspektion „Schubwesen“ habe bei der Anmeldung zur Rückführung angegeben, dass es sich bei dem Kläger um einen Gewalttäter handle. Bei einer Einzelmaßnahme hätten 2 Sicherheitsbegleiter eingesetzt werden müssen. Ob dies bedeute, dass eine Einzelabschiebung noch teurer gewesen wäre, werde nicht näher ausgeführt. Es bestehe aber offenbar keine Kausalität zwischen der Meldung als Gewalttäter und der Begleitung durch 11 Sicherheitsbegleiter der Fluggesellschaft sowie einem Polizeibeamten. Worauf die dahingehende Aussage der Polizeiinspektion „Schubwesen“ beruhe, sei unklar. Mit Ausnahme von aufenthaltsrechtlichen Verstößen sei der Kläger vor seiner Abschiebung nie straffällig, geschweige denn gewalttätig geworden. Auch aus der Aufnahmemitteilung der JVA ... vom 2. April 2008, in der neben dem illegalen Aufenthalt keine weiteren Strafeinträge vermerkt seien, ergäben sich keine weiteren Verurteilungen.

Eine Begleitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sei erforderlich, wenn der Ausländer hierzu Anlass gebe, da in seiner Person liegende Gründe diese objektiv erforderlich machten sowie in den Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Begleitung zwar nicht offen zu Tage liege, von den Behörden aber in nachvollziehbarer Weise benannt und belegt werde. Bezüglich des Klägers könne keiner der genannten Fälle zur Begründung der Erforderlichkeit herangezogen werden. Insbesondere sei nicht von einer Gefahr etwaiger Gewalttaten von Seiten des Klägers auszugehen gewesen, die eine Sicherheitsbegleitung erforderlich gemacht hätten.

Soweit der Beigeladene anführe, die Anwesenheit von 11 Sicherheitsbegleitern sei auch aufgrund der Gruppengröße von 35 Personen sowie der Durchführung der Rückführung mittels Linienflug anstelle eines Charterfluges gerechtfertigt gewesen, sei dem nicht zu folgen. Als Ausnahme von der im deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen festgelegten Sammelrückführung solle eine Einzelrückführung in Fällen stattfinden, in denen besondere Umstände zu einer tatsächlich schnelleren Abwicklung der Rückführung hätten führen können.

Wie mit Schreiben vom 15. Juli 2014 bereits dargelegt worden sei, lägen derartige Umstände vorliegend in der vom Kläger unverschuldeten Verzögerung der Abschiebung um einen Monat vor.

Da sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit des Klägers, insbesondere dem Umstand, dass er sich mit Gewalt der Rückführung widersetzen werde, gezeigt habe, sei die Belastung mit den Kosten einer begleiteten Sammelrückführung nicht gerechtfertigt und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Im Falle einer Einzelrückführung hätte es keiner Begleitung durch zusätzliches Sicherheitspersonal bedurft. Sofern aber aus Praktikabilitätsgesichtspunkten eine Rückführung in einer derart großen Gruppe erfolge, die allein aus Gründen der Sicherheit des Flugverkehrs eine Begleitung erforderlich mache, müsse ein gewaltfreier Beteiligter bei der Umlegung der Kosten ausgenommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- bzw. der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat insoweit Erfolg, als der Bescheid einen höheren Betrag als 2.466,70 € festsetzt. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

1. Die Klage ist begründet, soweit der Leistungsbescheid vom 12. März 2014 den Kläger verpflichtet, die Kosten seiner Abschiebungshaft und die Beförderungskosten der Landespolizei in Höhe von insgesamt 8.498,13 € zu bezahlen, da die Anordnung der Abschiebungshaft und deren Verlängerungen rechtswidrig waren. Der Leistungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zunächst ist der Beklagte gemäß §§ 67 Abs. 3, 71 Abs. 1 AufenthG für die Geltendmachung sämtlicher Kosten zuständig, die im Zusammenhang mit der Abschiebung des Klägers standen. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG i. V. m. § 67 Abs. 1 AufenthG werden die durch die Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung eines Ausländers entstandenen Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes oder die Bundespolizei heranzieht (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 15).

Der Kläger hat auch dem Grunde nach die Kosten seiner Abschiebung gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG zu erstatten. Danach hat der Ausländer Kosten, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen, zu tragen. Der Umfang der zu erstattenden Kosten bestimmt sich nach § 67 Abs. 1 AufenthG.

Nach BVerwG (U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20) haftet ein Ausländer für die Kosten einer Abschiebung jedoch nur, wenn die Kosten auslösenden Amtshandlungen den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzen. Insoweit trifft das Aufenthaltsrecht eine eigenständige und vorrangige Regelung gegenüber den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes, auf die § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur verweist, soweit das Aufenthaltsgesetz keine abweichende Regelung trifft.

Die Haftung für die Kosten der Abschiebungshaft nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hängt von der Rechtmäßigkeit der angeordneten Haft ab, sowie auch alle zur Durchsetzung der Abschiebung ergriffenen Amtshandlungen, die selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifen. Denn die Rechtsordnung kann keine Kostenerstattung für verselbstständigte rechtswidrige Eingriffshandlungen begründen, für die sie dem Ausländer zugleich einen Entschädigungs- oder Schadensersatzanspruch - etwa nach Art. 5 Abs. 5 EMRK - gewährt (BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 20).

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsmaßnahmen sind die Verwaltungsgerichte nicht an Entscheidungen der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebunden. Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit von Abschiebungsmaßnahmen aus der behördlichen Sicht bei Durchführung der jeweiligen Amtshandlung - also ex ante - zu beurteilen. Dabei ist es auch unerheblich, dass der Kläger keine Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebehaft oder deren Verlängerung beim Landgericht eingelegt hat bzw. eine solche zurückgenommen hat. Mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Entscheidung des Amtsgerichts lediglich in formeller Rechtskraft erwachsen, konnte also nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Eine inhaltliche Bindung an den Beschluss über die Anordnung der Haft oder den Haftverlängerungsbeschluss des Amtsgerichts ist nicht eingetreten, so dass mangels einer materiell rechtskräftigen Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezüglich des Kostenheranziehungsbescheids zu überprüfen ist (BVerwG, U. v. 10.12.2014 - 1 C 11.14 - juris Rn. 15, 19).

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft beurteilt sich nach dem im Jahr 2008 geltenden § 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a. F. (neu § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG) und das Verfahren für Freiheitsentziehungen gemäß § 106 AufenthG i. V. m. FrhEntzG (jetzt: § 415 ff. FamFG).

Der Vollzug der Abschiebungshaft war im vorliegenden Fall schon wegen der unterlassenen Belehrung des Klägers über seine Rechte aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (WÜK) rechtswidrig.

Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK haben die zuständigen deutschen Behörden im Fall der Festnahme eines Ausländers, seiner Verbringung in Straf- oder Untersuchungshaft oder einer anderweitigen Freiheitsentziehung die konsularische Vertretung seines Heimatstaats auf dessen Verlangen unverzüglich zu unterrichten und jede von dem Betroffenen an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung unverzüglich weiterzuleiten. Über seine Rechte nach dieser Bestimmung müssen die Behörden den Betroffenen unverzüglich unterrichten. Das Abkommen ist in Deutschland durch Gesetz vom 26. August 1969 in Kraft getreten (BGBl. 1969 II S. 1585), für Vietnam am 8. Oktober 1992 (BGBl 1994 II S. 308).

Der Kläger hätte vom Amtsgericht Gera bei der gerichtlichen Anordnung der Sicherungshaft am 5. Januar 2008 (Az.: XIV 2/08) und den nachfolgenden Verlängerungsentscheidungen des Amtsgerichts am 15. Februar und am 2. April 2008 über seine konsularischen Rechte informiert werden müssen. Eine Belehrung bei Anordnung der Abschiebungshaft war erforderlich, denn diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK dar (vgl. BGH, B. v. 14.7.2011 - V ZB 275/10 - juris Rn. 7). Die Belehrung obliegt nicht der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich dem die Haft anordnenden Richter (vgl. BGH, B. v. 18.11.2010 - V ZB 165/10 - juris Rn. 5). Die Benachrichtigung der konsularischen Vertretung dient in erster Linie dem Schutz des ausländischen Staatsangehörigen im Hinblick auf seine im Vergleich zu Inländern regelmäßig schwächere rechtliche und psychische Position (BVerfG, B. v. 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u. a. - juris 3a)).

Die Verletzung der Rechte des Ausländers nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK stellt einen grundlegenden Verfahrensmangel dar, der die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zur Folge hat (vgl. BGH, B. v. 18.11.2010 - V ZB 165/10 - juris Rn. 4; BVerfG, B. v. 19.9.2006 - 2 BvR 2115/01 u. a. - juris 3a)). Dass eine solche Belehrung im Rahmen der Anordnung der Abschiebungshaft und eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgt ist, ergibt sich weder aus dem Protokoll in der Abschiebehaftsache vom 5. Januar 2008 über die Anhörung des Klägers noch sonst aus den Akten des Amtsgerichts Gera über den Vorgang der Abschiebungshaft des Klägers. Der Beklagte hat zwar in seiner Klageerwiderung vom 10. Juni 2014 vorgetragen, dass sich im Protokoll in der Abschiebehaftsache des Amtsgerichts Gera bereits der Hinweis finde, wer über die Inhaftierung informiert werden solle. Dieser Hinweis reicht aber nicht aus, um den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK genügen. Die Belehrung des Ausländers über diese Rechte, seine Reaktion hierauf und ggf. auch die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung von der Inhaftierung sind nach der Rechtsprechung des BGH gerade aktenkundig zu machen (BGH, B. v. 18. 2010 - V ZB 165/10 - Rn. 5; B. v. 14.7.2011 - V ZB 275/10 - juris Rn. 8). Eine ausreichende Dokumentation liegt schon darüber, ob überhaupt die erforderliche Belehrung erfolgt ist, nicht vor. Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Belehrung des Klägers über seine Rechte nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK durch das Amtsgericht Gera vor Anordnung der Haft oder den jeweiligen Verlängerungen erfolgt ist.

Daher ist die Abschiebungshaft im vorliegenden Fall rechtswidrig angeordnet und verlängert worden. Auf eine Kausalität dieser Rechtsverletzung für die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft kommt es wegen des Eingriffscharakters der Haft in Rechte des Ausländers - anders als nach § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG - nicht an (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 26 ff.).

Die Rechtswidrigkeit der gegen den Kläger verhängten Abschiebungshaft hat zur Folge, dass der Beklagte vom Kläger nicht die Erstattung der Haftkosten in Höhe von 7.273,80 € verlangen kann.

Dies gilt auch für die gesamten Beförderungskosten der Landespolizei in die Haft, zur Anhörung zum Amtsgericht Gera, von der JVA ... in die JVA ... und von dort zum Flughafen ..., die im kausalen Zusammenhang mit der rechtswidrigen Abschiebungshaft stehen (vgl. HessVGH, B. v. 25.03.2015 - 5 A 45/14.Z - juris Rn. 5).

2. Die Kosten für die private Sicherheitsbegleitung beim Flug von ... nach Hanoi in Höhe von 1.085,86 € und für die Kosten der Bundespolizeidirektion ... in Höhe von 18,76 € sind dagegen in rechtmäßiger Weise vom Beklagten erhoben worden und vom Kläger zu erstatten. Insoweit ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG sind sämtliche Kosten für eine erforderliche Begleitung des Ausländers einschließlich der Personalkosten von der Kostenhaftung umfasst. Ist eine Begleitung dem Grunde oder der Höhe der verursachten Kosten nach nicht erforderlich, liegt eine unrichtige Sachbehandlung nach § 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG a. F. vor, die der Pflicht zur Erstattung der Kosten entgegensteht (vgl. BVerwG, U. v. 16.10.2012 - 10 C 6.12 - juris Rn. 32).

Die Begleitung des Ausländers bei der Abschiebung ist erforderlich im Sinne der Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, wenn ohne eine solche Begleitung die Gefahr besteht, dass die verfügte ausländerrechtliche Maßnahme nicht verwirklicht oder vereitelt wird (BVerwG, U. v. 29.6.2000 - 1 C 25/99 - juris Rn. 15). Der Ausländer muss Anlass zur Anordnung der Begleitung gegeben haben, es muss also in seiner Person liegende Gründe hierfür geben (BVerwG, U. v. 14. 3. 2006 - 1 C 5/05 - juris 5.c) a. E.). Die Anordnung der Sicherheitsbegleitung steht nicht im behördlichen Ermessen. Bei dem Entscheidungskriterium der Erforderlichkeit der Begleitung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Beurteilung in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (BayVGH, B. v. 6.12.2011 - 19 ZB 11.742 - juris Rn. 22; B. v. 14.2.2012 - 10 C 11.2591 - juris Rn. 14).

Der Kläger ist im vorliegenden Fall vor seiner Abschiebung - abgesehen von seinem Untertauchen - nicht straffällig geworden oder hat schon einen Abschiebeversuch vereitelt.

Allerdings ist hier zu beachten, dass der Kläger vorliegend nicht im Rahmen einer Einzelabschiebung, sondern im Rahmen einer Sammelabschiebung am ... April 2008 zusammen mit einer Gruppe von 34 anderen vietnamesischen ausreisepflichtigen Personen abgeschoben wurde. Die Rückführung nach Hanoi/Vietnam dieser Gruppe von insgesamt 35 Personen erfolgte in Begleitung von 11 Sicherheitsbegleitern der Fluggesellschaft „...“, einem Arzt und einem Flugbegleiter der Bundespolizei.

Bei einer größeren Gruppe von Ausländern erscheint aber die Begleitung durch Sicherheitspersonal durchaus sinnvoll und angemessen. Im Rahmen einer Sammelabschiebung muss die zuständige Behörde nicht nur das Gefährdungspotenzial des einzelnen Ausländers berücksichtigen und die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung nach diesem Einzelnen ausrichten, sondern sie muss die Gruppe als Ganzes und die möglicherweise entstehende Gruppendynamik beachten. Hier erfolgte die Sammelabschiebung im Rahmen eines Linienfluges, bei der die Aufrechterhaltung der Luftsicherheit und Ordnung und die Sicherheit der anderen Fluggäste ein weitaus höher zu gewichtendes Interesse darstellen, als die Geringhaltung der Kosten der Abschiebung von nicht straffällig gewordenen, sich unauffällig verhaltenden Ausländern. Zwölf Sicherheitsbegleiter (einschließlich des Bundespolizisten) für eine Gruppe von 35 Personen kann daher nicht als rein vorgeschobene Sicherheitsmaßnahme zur Bereicherung der Fluggesellschaft angesehen werden. Das Sicherheitspersonal erscheint vielmehr als angemessene Maßnahme zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes des Fluges.

Die Klägerbevollmächtigte kann auch mit dem Einwand, der Kläger hätte im Rahmen einer Einzelabschiebung nach Vietnam rückgeführt werden können und sich so die Kosten einer Sicherheitsbegleitung ersparen können, nicht durchdringen.

Die Rückführung nach Vietnam erfolgt im sogenannten Listenverfahren nach Art. 2 des Protokolls zur Durchführung des Abkommens vom 21. Juli 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen) vom gleichen Tag (BGBl. II S. 744 und 746) nicht kontinuierlich aufgrund von Einzelprüfungen, sondern in Kontingenten aufgrund von Sammelprüfungen in Vorführungsterminen.

Ein schnellerer Weg zur Rückführung des Klägers war hier auch nicht erkennbar. Dieser hätte zwar seine Rückkehr nach Vietnam außerhalb des Listenverfahrens freiwillig betreiben können (vgl. auch BGH, B. v. 21.6.2012 - V ZB 263/11 - juris Rn. 11). Davon hat er aber keinen Gebrauch gemacht, obwohl der Beklagte dem Kläger die Beantragung insbesondere eines vietnamesischen Heimreiseschein bei der vietnamesischen Botschaft ermöglicht hätte, der zu einer Überstellung außerhalb eines Sammelcharters erforderlich gewesen wäre.

Neben dem völkervertraglich festgelegten Listenverfahren sind nach einem abgestimmten Ergebnisvermerk des Auswärtigen Amtes über eine Konsultation mit den vietnamesischen Behörden vom 27. Februar bis 3. März 2006 in Hoi An auch Einzelrückführungen möglich. Eine solche Einzelrückführung soll aber - als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfahren - nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den deutschen und den vietnamesischen Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Fall des Klägers um einen solchen begründeten Ausnahmefall gehandelt hätte und dass dieser Umstand zu einer tatsächlich schnelleren Abwicklung der Rückführung hätte führen können, lagen nicht vor. Die Rücküberführung des Klägers aufgrund einer Überbuchung des Fluges erst einen Monat später, als ursprünglich von der Ausländerbehörde bei der Polizeiinspektion Schubwesen angemeldet, führt nicht zu einer Annahme eines begründeten Ausnahmefalls. Die entstandene Verzögerung erscheint für den Kläger auch nicht unzumutbar, auch angesichts der Tatsache, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon seit über sieben Jahren ausreisepflichtig war und seine Heimreise zwischenzeitlich freiwillig hätte antreten können und darüber hinaus unmittelbar für den nächsten Termin zur Luftabschiebung angemeldet worden war. Dafür, dass daraufhin eine Luftabschiebung im Rahmen einer Einzelabschiebung in kürzerer Zeit möglich gewesen wäre, ist seitens der Bevollmächtigten des Klägers nichts vorgetragen worden und angesichts der Erforderlichkeit der Beschaffung eines Heimreisescheins - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht ersichtlich. Der Fall des Klägers unterscheidet sich somit nicht von den Fällen anderer Vietnamesen, die sich unerlaubt im Bundesgebiet aufhalten und abzuschieben sind (vgl. BGH, B. v. 19.6.2013 - V ZB 96/12 - juris Rn. 12; B. v. 21.6.2012 - V ZB 263/11 - juris Rn. 13).

Auch die Kosten der Bundespolizeidirektion ... in Höhe von 18,76 € sind vom Kläger zu tragende erforderliche Kosten im Sinne des § 67 AufenthG. Diese sind die Personalkosten für einen Polizeibeamten, der für die Zeit kurz vor dem Abflug des Klägers bei der Fahrt mit dem Schuttlebus, dem Check-In und dem Boarding zur Überwachung anwesend war.

Diese Kosten sind vom Kläger daher nach gleichmäßiger Aufteilung der Gesamtkosten auf die 35 abgeschobenen Vietnamesen zu erstatten.

In der Höhe von insgesamt 2.466,70 € war der Bescheid daher rechtmäßig.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 9.602,75 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.1573

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2015 - M 10 K 14.1573 zitiert 25 §§.

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(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich mißhandelt werden.

(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Das Nähere ist gesetzlich zu regeln.

(3) Jeder wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung vorläufig Festgenommene ist spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, der ihm die Gründe der Festnahme mitzuteilen, ihn zu vernehmen und ihm Gelegenheit zu Einwendungen zu geben hat. Der Richter hat unverzüglich entweder einen mit Gründen versehenen schriftlichen Haftbefehl zu erlassen oder die Freilassung anzuordnen.

(4) Von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ist unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.

(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:

1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war;
4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht;
5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen haften als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.

(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.

(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,
2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder
3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann; bei einem Ausländer, bei dem ein Fall des § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 vorliegt und auf den nicht das Jugendstrafrecht angewendet wurde oder anzuwenden wäre, gilt abweichend ein Zeitraum von sechs Monaten. Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,
3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,
4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt,
5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder
6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,
2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,
3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,
4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,
5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,
6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt,
7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.

(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,
2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er

1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder
2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
unentschuldigt ferngeblieben ist und der Ausländer zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft). Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. § 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so kann das Amtsgericht das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Abschiebungshaft jeweils vollzogen wird.

7
a) Das genannten Übereinkommen ist hier anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ist die konsularische Vertretung des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrich- ten, wenn er festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung zur Sicherung der Abreise handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung, die jede nachhaltige Einschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (Wagner/Raasch/ Pröpstl, WÜK, Art. 36, S. 257). Eine solche liegt hier im Übrigen auch deshalb vor, weil die Anordnung einer über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreichenden Freiheitsbeschränkung jedenfalls wie eine Freiheitsentziehung zu behandeln ist (oben 1.).
5
Nach der genannten Vorschrift sind die konsularischen Vertretungen des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrichten (Satz 1); auf dieses Recht ist der Betroffene unverzüg- lich hinzuweisen (Satz 3). Das Gericht hat deshalb neben der Belehrung des Betroffenen sicherzustellen, dass eine von diesem verlangte Unterrichtung der konsularischen Vertretung unverzüglich erfolgt. Da es sich bei den Rechten aus dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen um Verfahrensgarantien handelt, muss deren Beachtung für die Rechtsmittelinstanzen nachvollziehbar sein und daher aktenkundig gemacht werden. Die Belehrung des Betroffenen, seine Reaktion hierauf und die unverzügliche Unterrichtung der konsularischen Vertretung (sofern verlangt) sind zu dokumentieren. Unterbleibt dies, kann nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensgarantien des Wiener Übereinkommens gewahrt worden sind; dies wirkt zugunsten des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360 für den Haftantrag).
7
a) Das genannten Übereinkommen ist hier anwendbar. Nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. b WÜK ist die konsularische Vertretung des Heimatstaates eines Betroffenen auf Verlangen unverzüglich von dessen Inhaftierung zu unterrich- ten, wenn er festgenommen, inhaftiert, in Untersuchungshaft genommen oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen worden ist. Bei der Anordnung der Unterbringung zur Sicherung der Abreise handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der genannten - bewusst weit gefassten - Regelung, die jede nachhaltige Einschränkung der Bewegungsfreiheit umfasst (Wagner/Raasch/ Pröpstl, WÜK, Art. 36, S. 257). Eine solche liegt hier im Übrigen auch deshalb vor, weil die Anordnung einer über den in § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Zeitraum von 30 Tagen hinausreichenden Freiheitsbeschränkung jedenfalls wie eine Freiheitsentziehung zu behandeln ist (oben 1.).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebührenfestsetzung kann auch mündlich erfolgen. Satz 1 gilt nicht für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 39 bis 42. § 287 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Satz 1 gilt zudem nicht für das Mitteilungsverfahren im Zusammenhang mit der kurzfristigen Mobilität von Studenten nach § 16c, von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern nach § 19a und von Forschern nach § 18e.

(2) Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder und des Bundes mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, finden § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, Absatz 2 und 4 bis 6, die §§ 4 bis 7 Nummer 1 bis 10, die §§ 8, 9 Absatz 3, die §§ 10 bis 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 13 bis 21 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(4) Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes können die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung erhoben werden. Für die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren legt das Auswärtige Amt fest, ob die Erhebung bei den jeweiligen Auslandsvertretungen in Euro, zum Gegenwert in Landeswährung oder in einer Drittwährung erfolgt. Je nach allgemeiner Verfügbarkeit von Einheiten der festgelegten Währung kann eine Rundung auf die nächste verfügbare Einheit erfolgen.

(5) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen:

1.
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: 140 Euro,
1a.
für die Erteilung einer Blauen Karte EU: 140 Euro,
1b.
für die Erteilung einer ICT-Karte: 140 Euro,
1c.
für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: 100 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis: 200 Euro,
2a.
für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU: 200 Euro,
3.
für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte: 100 Euro,
3a.
für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: 80 Euro,
4.
für die Erteilung eines nationalen Visums und die Ausstellung eines Passersatzes und eines Ausweisersatzes: 100 Euro,
5.
für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen oder einem entsprechenden Vertrag nach § 18d: 220 Euro,
6.
für sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen: 80 Euro,
7.
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen zu Gunsten Minderjähriger: die Hälfte der für die öffentliche Leistung bestimmten Gebühr,
8.
für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1, die auf Grund einer Änderung der Angaben nach § 78 Absatz 1 Satz 3, auf Grund des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer, auf Grund des Verlustes des Dokuments oder auf Grund des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Dokuments notwendig wird: 70 Euro,
9.
für die Aufhebung, Verkürzung oder Verlängerung der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes: 200 Euro.

(6) Für die Erteilung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Euro erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistung darf ein Zuschlag von höchstens 30 Euro erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen gegenüber einem Staatsangehörigen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deutschen für entsprechende öffentliche Leistungen höhere Gebühren als die nach Absatz 3 festgesetzten Gebühren erhebt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung oder Verlängerung eines Schengen-Visums. Bei der Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in Absatz 5 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.

(7) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann vorsehen, dass für die Beantragung gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU darf höchstens die Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Gebühr betragen. Die Gebühr ist auf die Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages und der Versagung der beantragten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nicht zurückgezahlt.

(8) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann für die Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die höchstens betragen dürfen:

1.
für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung: die Hälfte der für diese vorgesehenen Gebühr,
2.
für den Widerspruch gegen eine sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistung: 55 Euro.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die Gebühr für die vorzunehmende individuell zurechenbare öffentliche Leistung anzurechnen und im Übrigen zurückzuzahlen.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

11
(1) Bei Anordnung der Haft war ein schnellerer Weg zur Rückführung des Betroffenen nicht erkennbar. Dieser hätte zwar seine Rückkehr nach Vietnam außerhalb des Listenverfahrens freiwillig betreiben können. Diese Möglichkeit kam hier aber ernsthaft nicht in Betracht. Die beteiligte Behörde hatte den Betroffenen aufgefordert, sich zu dem Vorführungstermin am 12. Januar 2011 einzufinden. Dabei hätte der Betroffene zudem zur Beschleunigung seiner Rückkehr nach Vietnam durch die Erklärung beitragen können, freiwillig zur Rückkehr bereit zu sein. Solche Personen werden nach Art. 2 Nr. 2 Anstrich 1 des erwähnten Protokolls zu dem deutsch-vietnamesischen Rücknahmeübereinkommen schneller überprüft und eher in die Liste B aufgenommen, auf Grund derer die Heimreisedokumente erstellt werden. Der Betroffene hat sich diesem Vorführungstermin entzogen und ist bei einem Freund untergekommen, ohne die beteiligte Behörde über seinen Aufenthalt zu informieren. Er hat das bei seiner Anhörung durch den Haftrichter eingeräumt und keine Angaben gemacht, die Veranlassung hätten geben können, der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nachzugehen. Dem nachzugehen war auch nicht auf Grund anderer Anhaltspunkte geboten.
12
(2) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Haftantrags ergeben sich entgegen der Ansicht des Betroffenen auch nicht daraus, dass die nächste Prüfung der vietnamesischen Expertenkommission in knapp zwei Monaten stattfand und sich der Haftantrag nicht zu zügigeren Alternativen verhält. Richtig daran ist zwar, dass neben dem völkervertraglich festgelegten Listenverfahren nach einem abgestimmten Ergebnisvermerk des Auswärtigen Amtes über eine Konsultation mit den vietnamesischen Behörden vom 27. Februar bis 3. März 2006 in Hoi An auch Einzelrückführungen möglich sind. Eine solche Einzelrückführung soll aber - als Ausnahme von dem völkervertraglich vereinbarten Listenverfahren - nur in begründeten Einzelfällen stattfinden und auch nur nach Absprache zwischen den deutschen und den vietnamesischen Behörden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2012 - V ZB 263/11, juris Rn. 13). Deshalb muss der Haftantrag Ausführungen dazu nur enthalten, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall vorliegen. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
11
(1) Bei Anordnung der Haft war ein schnellerer Weg zur Rückführung des Betroffenen nicht erkennbar. Dieser hätte zwar seine Rückkehr nach Vietnam außerhalb des Listenverfahrens freiwillig betreiben können. Diese Möglichkeit kam hier aber ernsthaft nicht in Betracht. Die beteiligte Behörde hatte den Betroffenen aufgefordert, sich zu dem Vorführungstermin am 12. Januar 2011 einzufinden. Dabei hätte der Betroffene zudem zur Beschleunigung seiner Rückkehr nach Vietnam durch die Erklärung beitragen können, freiwillig zur Rückkehr bereit zu sein. Solche Personen werden nach Art. 2 Nr. 2 Anstrich 1 des erwähnten Protokolls zu dem deutsch-vietnamesischen Rücknahmeübereinkommen schneller überprüft und eher in die Liste B aufgenommen, auf Grund derer die Heimreisedokumente erstellt werden. Der Betroffene hat sich diesem Vorführungstermin entzogen und ist bei einem Freund untergekommen, ohne die beteiligte Behörde über seinen Aufenthalt zu informieren. Er hat das bei seiner Anhörung durch den Haftrichter eingeräumt und keine Angaben gemacht, die Veranlassung hätten geben können, der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr nachzugehen. Dem nachzugehen war auch nicht auf Grund anderer Anhaltspunkte geboten.

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen

1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und
3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.