Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 12 K 14.31140

bei uns veröffentlicht am15.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine nach eigenen Angaben am ... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste am 13. August 2012 – wieder nach eigenen Angaben - ins Bundesgebiet ein und beantragte am 18. September 2012 Asyl.

Zur Begründung trug sie beim Bundesamt im Wesentlichen vor, sie habe bei einem Freund ihres verstorbenen Vaters gelebt. Die Frau des Freundes habe die Klägerin nicht gemocht. Sie habe sie schikaniert und gequält. Sie habe den ganzen Haushalt machen müssen. Sie habe auch bei den Nachbarn Wäsche waschen müssen. Einmal habe die Frau die Klägerin geschubst, dadurch habe sich die Klägerin die Zähne ausgeschlagen. Die Klägerin habe Albträume gehabt. Die Frau des Freundes habe dann gesagt, die Klägerin sei vom Teufel besessen. Sie sei zur Kirchenaustreibung in die Kirche gebracht worden. Als die Klägerin das dem Freund des Vaters erzählt habe, habe es zwischen den Eheleuten Streit gegeben. Der Cousin der Frau habe die Klägerin einmal „angetatscht“. Einmal habe die Frau die Klägerin am Hals geschnitten und am Kinn verletzt, weil sie nicht schnell genug Zwiebeln geschnitten habe. Der Nachbar habe sie zum Arzt gebracht. Beim Freund des Vaters sei Krebs festgestellt worden. Die Klägerin sei dann ausgereist. Wenn sie zurückkehren müsste, hätte sie niemanden in Äthiopien.

Beim Kriminalfaschdezernat ... München erklärte die Klägerin am .... August 2012, sie sei bei der Ausreise davon ausgegangen, sie gehe zum Arbeiten nach Saudi Arabien (Bl. 66 der Behördenakte).

Mit Bestellung des Amtsgerichts München vom .... September 2012 wurde das Stadtjugendamt zum Vormund für die Klägerin bestellt (Bl. 32 der Behördenakte). Am .... Juli 2014 teilte das Jugendamt der Landeshauptstadt München dem Bundesamt mit, die Vormundschaft ende mit der Volljährigkeit der Klägerin (Bl. 58 der Behördenakte).

Am .... September 2014 wurde der psychologische Bericht des Dr. ... (...-Klinik) übersandt (Bl. 60 der Behördenakte). Darin sind für die Klägerin folgende Diagnosen aufgeführt: Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen, posttraumatische Belastungsstörung.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Äthiopien wurde angedroht (Nr. 5). Der Bescheid wurde am 4. November 2014 zugestellt.

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, bei der Einvernahme der Klägerin durch das Kriminalfachdezernat ... München am .... August 2012 habe die Klägerin erklärt, sie sei bei ihrer Ausreise davon ausgegangen, es gehe nach Saudi Arabien zum Arbeiten.

Am 11. November 2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2014 in zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beantragte sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Sie trug vor, sie sei in psychologischer Behandlung und schwanger.

Der internationale ... der Jugend-, Sozial- und Bildungsarbeit e.V. übersandte am .... November 2014 die Stellungnahme der Diplompsychologin ..., ..., zum psychischen Befund der Klägerin vom .... Oktober 2014 (Bl. 16 der Gerichtsakte). Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe dort eine Therapie zur Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung im April 2013 begonnen. Sie führte die von der Klägerin dargestellten Gründe der Ausreise aus. Es müsse mit einer Langzeittherapie gerechnet werden. Die Klägerin sei schwanger (Kopie des Mutterpasses, Bl. 18 der Gerichtsakte).

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihrer Betreuerin kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.

Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Juli 2014 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigte, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie eines nationales Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag der Klägerin vom .... 11. 2014 in der Rechtsantragsstelle).

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylVfG (§ 30 AsylVfG). Zudem liegen bei der Klägerin offensichtlich weder Gründe für die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG (§ 30 AsylVfG) vor noch Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG oder für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin hat offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG, § 30 AsylVfG.

Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylVfG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl, 1953 II S.559, 560-Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung kann dabei gem. § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG.

Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist, § 77 Abs. 1 AsylVfG. Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab).

Das Gericht muss - für einen Erfolg des Antrags - die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Urt. vom 16.04.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urt. vom 08.05.1984, Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).

An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990, InfAuslR 1991, 94, 95; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; Beschluss vom 21.07.1989, Buchholz a.a.O., Nr. 113).

Gem. § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

In Anwendung dieser Grundsätze ist bei der Klägerin offensichtlich keine Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG festzustellen, § 30 AsylVfG. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien oder im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. Die Klägerin hat zu ihrer Vorverfolgung einen Sachverhalt vorgetragen, aus dem nicht auf eine irgend geartete Verfolgung geschlossen werden könnte. Der Vortrag, sie sei von der Pflegemutter misshandelt worden, ist nicht asylrechtlich relevant, sondern allenfalls strafrechtlich. Es wäre der Klägerin zuzumuten gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Im Übrigen war nicht die familiäre Situation der Klägerin Grund für die Ausreise, sondern – wie von ihr selbst ausgeführt – der Wunsch, nach Saudi Arabien zum Arbeiten zu gehen (Bl. 66 der Behördenakte). Insgesamt ergibt sich aus den Umständen, dass die Klägerin ihr Heimatland verlassen hat, um einer allgemeinen Notlage zu entgehen.

Die Anerkennung als Asylberechtigte gem. Art. 16a GG kann die Klägerin schon deshalb nicht erhalten, weil gem. § 26a AsylVfG mangels Vorlage von Flugunterlagen (Bl. 72 der Behördenakte) davon auszugehen ist, dass die Klägerin aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Im Übrigen ist aus den Gesamtumständen anzunehmen, dass sie Äthiopien aus nicht asylrelevanten Gründen oder wegen einer allgemeinen Notsituation verlassen hat, § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG.

Die Klägerin hat nach derzeitigem Sachstand auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG. Ein unionsrechtliches Abschiebungsverbot zugunsten der Klägerin ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist – auch nach den Angaben der Klägerin - nicht ersichtlich, dass ihr bei einer Rückkehr nach Äthiopien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG; § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) drohen könnte.

Die Klägerin hat offensichtlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen der ihr attestierten psychischen Erkrankungen.

Gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis darstellen (BVerwG NVwZ 1998, 524 in DVBl 1998,284). Eine derartige Gefahr ist auch dann erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, wenn der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG DVBl 2003, 463).

Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste (Attest der ... Klinik vom .... 8. 2013 (Bl.54 der Behördenakte), Attest ... vom .... 10. 2014 (Bl. 93 der Behördenakte)) genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS).

Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v. 17.8.2011, 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH v.15.12.2010, 9 ZB 10.30376).

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zu Grunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 –Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v.11. 9. 2007, a.a.O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v. 20. 2. 2003, juris).

Die von der Klägerin vorgelegten Atteste genügen nicht den vorgenannten Anforderungen an die Substantiierung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Das Attest des ...-Klinikum vom .... August 2013 übernimmt in der Eigenanamnese, dem Vorstellungsanlass und der Beurteilung ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Vorverfolgung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. wahrscheinlich machen. Der objektive Ereignisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer PTBS (VGH BW v. 20.10.2006, InfAuslR 2007, 132; BayVGH, B.v. 5.2.2014, 19 CE 13.2625, juris). Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war. Ein Ereignis, das eine posttraumatische Belastungsstörung hätte auslösen können, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, sondern nur von den Problemen mit ihrer Pflegemutter gesprochen.

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass die Psychotherapie bei Frau ... fortgeführt werden soll, genügt dieser Anforderung nicht. Darüber hinaus geht die Beurteilung davon aus, dass es „deutliche Hinweise“ für eine posttraumatische Belastungsstörung gibt; dass sie sicher diagnostiziert wurde, ist nicht ausgeführt. Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und die erforderliche (medikamentöse oder psychotherapeutische) Therapie gibt das Attest nicht. Im Übrigen war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Attest bereits 1 ½ Jahre alt, so dass nicht ersichtlich ist, welche Therapie seitdem durchgeführt wurden, welche Fortschritte erzielt wurden und wie sich die gesundheitliche Situation der Klägerin nunmehr darstellt. Immerhin war es ihr bis jetzt möglich, einen Hauptschulabschluss zu erlangen und eine Ausbildung als Krankenpflegehelferin zu beginnen, so dass zweifelhaft ist, ob überhaupt noch die genannten „deutlichen Hinweise“ für eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen.

Das Attest der Dipl. Psychologin ... vom .... Oktober 2014 übernimmt ebenfalls völlig ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Situation im Heimatland; insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen. Im Übrigen ist die Psychotherapeutin keine Fachärztin zur Feststellung von psychischen Diagnosen, sondern allenfalls zu deren Behandlung; sei selbst führt aus, die Klägerin sei zu ihr „zur Therapie der posttraumatischen Belastungsstörung und der massiven Zwänge“ gekommen. Davon, dass sie selbst diese Diagnosen gestellt hat, wird im Attest nichts berichtet. Aus dem Attest ist auch nicht ersichtlich, welche Fortschritte die immerhin seit April 2013 andauernde Behandlung erzielt hat. Gegen eine im Attest genannte „starke“ Traumatisierung spricht, dass die Behandlung offenbar für längere Zeit wegen des Hauptschulabschlusses hat unterbrochen werden können und nunmehr lediglich mit einer Sitzung pro Woche fortgesetzt wird. Es stellt sich die Frage, ob eine Sitzung pro Woche mit 50 Min. Dauer nicht auch neben dem Hauptschulanschluss hätte geleistet werden können. Im Übrigen entspricht der Hinweis auf eine „Langzeittherapie“ nicht den Anforderungen des BVerwG an die Angabe der Dauer der erforderlichen Behandlung.

Darüber hinaus ist die Erkrankung der Klägerin – falls eine solche erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend. Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (o.g. Lagebericht, IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht „Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z.B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier.

Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist.

Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien fast neun Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen.

Die Schwangerschaft der Klägerin führt ebenfalls nicht zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat, § 60a Abs. 2 AufenthG. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen, § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Die Klägerin kann keinen Abschiebungsschutz wegen der harten Existenzbedingungen in Äthiopien beanspruchen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie bei ihrer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass sie im Falle der Abschiebung dorthin gleichsam „sehenden Auges“ dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde (vgl. BVerwG vom 12.7.2001, InfAuslR 2002,52/55). Davon ist jedoch nicht auszugehen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen, potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2013 waren ca. 2,7 Millionen Äthiopier auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, IV.1.1.). Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer keine Nahrungsmittelhilfe erhalten, bestehen nicht. Für Rückkehrer bieten sich schon mit geringem Startkapital Möglichkeiten zur bescheidenen Existenzgründung. Vor allem für Rückkehrer, die über Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen, besteht die Möglichkeit, Arbeit zu finden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16.5.2011, IV.1.1). Es sind keine Fälle bekannt, dass zurückgekehrte Äthiopier (56 Äthiopier sind aufgrund eines Rückführungsabkommens mit Norwegen freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt) Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen wären (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8.4.2014, 2.). Der Klägerin müsste nach ihrer Rückkehr ein Neustart gelingen (vgl. obige Ausführungen).

Die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 und des § 36 Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltsgenehmigung und ist auch nicht als Asylberechtigte anerkannt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 AsylVfG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 12 K 14.31140

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 12 K 14.31140

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragsteller, eine Mutter mit sieben Kindern zwischen zwei und fünfzehn Jahren, sin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2017 - M 17 S 17.30167

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Die Antragsteller sind serbische Staatsangehörige vom Volke der Roma. Ihre Asyl

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 2 K 14.31070

bei uns veröffentlicht am 28.07.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bosnien-Herzegowinas vorliegen. Der Bescheid der Beklagten vom ... September 2014 wird

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller (Ast.), nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, hat unter den Personalien J. C.a, geb. ...1994 (auf Vorhalt eingeräumt: ...1991) in N1-A. State ein Asylverfahren betrieben (BA-Az. 5440241-232) und zur Begründung im Wesentlichen angegeben, wegen privater Anschuldigungen aufgrund des Todes seiner Freundin Anfang Juli 2010 im Leben bedroht gewesen und am 24./25. August 2010 in die Bundesrepublik gereist zu sein. Mit - rechtsbeständigem - Bescheid vom 27. April 2011 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag abgelehnt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG verneint und den Ast. unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert sowie andernfalls seine Abschiebung angedroht.

Aufgrund eines Abgleichs mit der VISA-Datei wurde festgestellt, dass dem Ast. auf Antrag vom 8. Mai 2010 unter den Personalien I. E. E., geb. ...1978 in I1 N. (laut nigerianischem Nationalpass Nr. ...6) von der deutschen Botschaft in Lagos am 10. August 2010 ein Visum für die Zeit vom 12. bis 26. August 2010 erteilt wurde. Die Personenidentität wurde durch eine Merkmalsanalyse der BPD Stuttgart vom 18. Juli 2012 (Bl. 127 ff. BA-Akte) bestätigt.

Am 18. August 2012 heiratete der Ast. in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige und verwendete dabei einen nigerianischen Nationalpass Nr. ...6 mit den Personalien I. E. E., geb. ...1982 in U. U1. Laut Gutachten der LBD Baden-Württemberg vom 12. November 2012 handelt es sich um ein echtes Formular eines nigerianischen Nationalpasses, dessen Personaldatenblatt durch Spaltung, Ersetzung und Neulaminierung verfälscht ist. Hierzu ist beim Amtsgericht B.M. ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung gegen den Ast. anhängig.

Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 17. April 2013 wurde der Ast. auf die ungeklärte Identität, eine Titelsperre und die bestehende vollziehbare Ausreisepflicht bzw. eine Abschiebung hingewiesen. Daraufhin erklärte die Ehefrau telefonisch, dass der Ast. sich zur Ausreise von seiner Botschaft Heimreisepapiere ausstellen lassen und eine Klärung seiner Identität im Heimatland herbeiführen wolle.

2. Mit Schreiben vom 18. April 2013 teilte der Bevollmächtigte des Ast. mit, dass beim Bundesamt ein Wiederaufgreifensantrag gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gestellt worden sei (BA-Nr. 5629616-232). Dort wurde geltend gemacht, dass der Ast. mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei und im Weiteren eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorliege; eine Reisefähigkeit bestehe nicht. Mit Bescheid vom 11. Juli 2013 hat das Bundesamt eine Abänderung des Bescheides vom 27. April 2011 abgelehnt, insbesondere da das zweizeilige Attest eines Allgemeinmediziners völlig unzureichend sei. Über eine dagegen gerichtete Klage des Ast. an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 16. Juli 2013 wurde bisher nicht entschieden (Az. W 2 K 13.30216).

Weiterhin hat der Ast. am 19. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht wegen Abschiebung (erneut) Antrag nach § 123 VwGO stellen lassen, der mit Beschluss vom 1. Juli 2013 rechtskräftig abgelehnt wurde.

3. Mit (gegenüber beiden Vorverfahren unverändertem) Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. November 2013 hat der Ast. wiederum Antrag nach § 123 VwGO stellen lassen mit dem Antrag, dem Antragsgegner (Agg.) einstweilen zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen. Dem Antrag wurde ein psychiatrisches Sachverständigen-Gutachten des Dr. N. vom 2. Oktober 2013 beigefügt, wonach der Ast. in seinem Heimatland in seinem Leben bedroht worden sei, woraus eine PTBS resultiere, und er hochgradig behandlungsbedürftig sei.

Mit Beschluss vom 25. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag abgelehnt; auf die Begründung wird Bezug genommen.

4. Dagegen hat der Ast. mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2013 Beschwerde einlegen und mit weiterem Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend machen lassen, das Verwaltungsgericht setze sich zu Unrecht über eine (mit Schreiben vom 5.11.2013 bei der Ausländerbehörde vorgelegte) ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 30. Oktober 2013 hinweg, wonach keine Reisefähigkeit bestehe.

Nach einer von der Ausländerbehörde angeforderten Stellungnahme des Gesundheitsamtes Würzburg vom 12. Dezember 2013 sei der Ast. nur in ärztlicher Begleitung mit ruhigstellender Medikation reisefähig und es sei notwendig, ihn in seinem Heimatland von einem ambulanten Arzt in Empfang nehmen und in eine psychiatrische Klinik verbringen zu lassen, wobei dort eine qualifizierte Psychotherapie im Hinblick auf eine PTBS jedoch fehle.

Die des Weiteren angeschriebene deutsche Botschaft in Lagos hatte mit Schreiben vom 13. November 2013 mitgeteilt, dass der Ast. am Flughaben empfangen und in eine psychiatrische Klinik in Lagos gebracht werden könne.

Der Antragsgegner (Agg.) ist der Beschwerde mit Schreiben vom 16. Januar 2014 entgegengetreten.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2014 hat der Ast. weitere ergänzende Ausführungen des Dr. N. vom „30. Oktober 2013“ (die jedoch offensichtlich nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.11.2013 gefertigt wurden, da sie hierauf Bezug nehmen) betreffend einen Zusammenhang zwischen traumatisierendem Vorkommnis und Reiseunfähigkeit wegen Retraumatisierung vorlegen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten in den Asylverfahren und im Behördenverfahren sowie die jeweiligen Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

1. Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§ 146 Abs. 1, Abs. 4; § 147 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.

Der Ast. begehrt im Wesentlichen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bzw. § 25 Abs. 2 - 5 AufenthG und möchte im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Agg. untersagt wird, ihm gegenüber aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vollziehen.

Die grundsätzlich auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung abzuändern und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben ist.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist auf das Vorbringen des Agg. in der Erwiderungsschrift vom 19. November 2013, nämlich dass er nicht passivlegitimiert sei, nicht eingegangen. Gleichwohl bestehen insoweit weiterhin erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, weil nach der dort zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung für die Aussetzung der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes - auch hinsichtlich bloßer Wiederaufgreifensanträge nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG entsprechend gilt und der Freistaat Bayern deshalb nicht der richtige Antragsgegner ist. Allenfalls in Ausnahmefällen, etwa wenn angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles zu befürchten ist, dass das Bundesamt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig den Vollzug der Abschiebung durch eine Änderungsmitteilung verhindern kann, kann aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde in Betracht kommen. Diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch offensichtlich nicht (mehr) erfüllt, da das Bundesamt bereits mit Bescheid vom 11. Juli 2013 eine ablehnende Entscheidung und damit die Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG erlassen hat.

Soweit der Ast. eine Aussetzung der (vom BA verfügten) Abschiebung erreichen will, muss er einen entsprechenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Bundesrepublik als Träger des Bundesamtes richten mit dem Ziel, der - für den Vollzug zuständigen - Ausländerbehörde mitzuteilen, dass er vorläufig nicht abgeschoben werden darf.

Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der vorläufige Rechtsschutzantrag sich ausnahmsweise gegen den Träger der Ausländerbehörde richten durfte und die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes sowie die damit verbundene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG zumindest im Verfahren nach § 123 VwGO summarisch mit in den Blick zu nehmen sei bzw. dass neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG mit einer Abschiebung verbundene inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorgetragen werden sollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

1.2 Der Ast. hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsanspruch besteht:

Auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung gemäß § 60a AufenthG) bzw. gar auf ein Aufenthaltsrecht wegen der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen hat sich der Ast. im Beschwerdeverfahren selbst nicht mehr berufen.

Als Abschiebungshindernis macht er vielmehr Ereignisse in seinem Heimatland, eine Reiseunfähigkeit wegen einer PTBS sowie fehlende Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland geltend und verweist hierzu insbesondere auf ein psychiatrisches Gutachten vom 2. Oktober 2013 mit Ergänzung vom 30. Oktober 2013 sowie weiterer Ergänzung vom „30.10.2013“. Hierzu gilt Folgendes:

1.2.1 Soweit der Ast. sich auf eine weiterbestehende Gefährdungssituation mit Todesdrohungen sowie auf eine unzureichende Behandlungsmöglichkeit seiner psychischen Erkrankung jeweils in seinem Heimatland beruft, handelt es sich - unabhängig von den Fragen der Glaubwürdigkeit der angeblichen Bedrohung und Verfolgung und der Schlüssigkeit des Vorbringens, eine stationäre Behandlung sei notwendig - offensichtlich um zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, über die zu entscheiden alleine das Bundesamt zuständig ist, das mit Bescheiden vom 27. April 2011 und 1. Juli 2013 auch bereits entschieden hat. Hieran ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG grundsätzlich gebunden; selbst bei einer späteren - hier nicht erkennbaren - Änderung der Sach- oder Rechtslage besteht diese Bindungswirkung fort und kann nur durch eine Änderung des Bundesamtsbescheides aufgehoben werden. Gegen den ein Wiederaufgreifen hinsichtlich eines Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist zwar eine Klage anhängig; sie besitzt jedoch keine aufschiebende Wirkung (§ 78 Abs. 1, § 38 Abs. 1 AsylVfG) und hat deshalb keinen Einfluss auf das Fortbestehen der Bindungswirkung gemäß § 42 AsylVfG.

1.2.2 Auch soweit der Ast. sich auf fehlende Reisefähigkeit bzw. Verschlechterung seiner Gesundheit durch den Antritt der Rückreise bzw. die Reise selbst und damit auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse beruft, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten des Dr. N. vom 2. Oktober 2013 und dessen (erste) Ergänzung vom 30. Oktober 2013 eine Reiseunfähigkeit des Ast. nicht schlüssig belegt, sondern lediglich die Notwendigkeit und fehlende Möglichkeit einer Behandlung der Erkrankung des Ast. sowie eine weiterhin bestehende Gefährdungssituation in seinem Heimatland mit Todesdrohung bei Rückkehr geltend gemacht würde. Dazu, ob der Ast. transportunfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder ob sich die Erkrankung durch den Abschiebungsvorgang als solchen wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), verhalten sich beide Gutachten nicht.

Auch die weitere, mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 im Beschwerdeverfahren vorgelegte Ergänzung vom „30.10.2013“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Darin wird zwar ausgeführt, dass beim Ast. ausgeprägte psychische Folgesymptome einer PTBS einschließlich latenter Suizidalität im Vordergrund stünden; weiter heißt es dort, gerade weil die PTBS mit den Vorkommnissen in seinem Heimatland verbunden sei und er dort erneute schwere Traumatisierung zu erwarten habe, werde insbesondere durch den Antritt der Reise und die Reise selbst bzw. die zu erwartenden Vorkommnisse bei Ankunft die Symptomatik massiv ausgelöst.

Der Gutachter stützt seine Annahme einer Reiseunfähigkeit des Ast. somit tragend auf dessen Angaben betreffend eine Traumatisierung in Nigeria und eine daraus resultierende Retraumatisierung durch die Rückreise. Insoweit leidet die gesamte Begutachtung jedoch an einem eklatanten Mangel. Ausweislich des Sachverständigen-Gutachtens vom 2. Oktober 2013 hat der Ast. die angeblichen Verfolgungsvorkommnisse lediglich vage und ohne jegliche Konkretisierung hinsichtlich Daten, Orte und Namen vorgetragen, wozu der Gutachter selbst bemerkt, dass ihm nur wenige Unterlagen vorlagen und die vorliegenden (welche?) nur „wenig wirklich verwertbare Informationen über … tatsächliche oder angegebene Vorkommnisse hergeben“. Gleichwohl hat er ungeprüft und wenig reflektiert die Angaben des Ast. über das angeblich traumatisierende Ereignis seiner Diagnose einer daraus resultierenden PTBS zugrunde gelegt. Als Begründung gibt der Gutachter lediglich an, dass der Ast. wegen seiner guten Informationen über Nigeria mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesem Land stamme und dass das emotionale Verhalten und die körperlichen Reaktionen des Ast. bei der Exploration nur sehr schwer bis gar nicht gespielt sein könnten, obwohl er andererseits einräumt, dass diese Rolle gut einstudiert sein könnte, um sich in Deutschland bessere Zukunftsaussichten zu sichern. Soweit der Gutachter hierbei mehrfach von „Gewalterfahrungen“ bzw. „Folgen der Gewalterfahrungen“ spricht, ist dies angesichts des eigenen Vorbringens des Ast., der selbst keinerlei Gewalt gegen seine Person geltend gemacht hat, sondern lediglich eine Bedrohung, auch wenig nachvollziehbar. Das Vorbringen des Ast. zu den angeblich traumatisierenden Ereignissen unterscheidet sich auch in wesentlichen Punkten von dem diesbezüglichen Vorbringen in seinem Asylverfahren (z. B. der angeblichen Abtreibung, nämlich einmal durch einen Apotheker mittels einer Spritze und einmal durch eine Frau, die Abtreibungen vornehme, mittels eines Trankes, sowie hinsichtlich der Möglichkeit, eine Verfolgung durch Geldzahlung abzuwenden, was beim Bundesamt überhaupt nicht erwähnt wurde). Hätte sich der Gutachter vom Ast. die Niederschrift zu dessen Asylbegehren und den Asylbescheid des Bundesamtes vom 27. April 2011 (die jeweils dem Ast. übersandt worden sind) zeigen lassen, hätte er einen wesentlich breiteren Informationsstand gehabt und - abgesehen von den vorgenannten Abweichungen - erkennen können, dass die Fachbehörde den Vortrag des Ast. als „erfundenes … persönliches Schicksal“ gewürdigt hat, das vom Aufbau her weitgehend dem einer Vielzahl von Asylbewerbern aus Nigeria ähnlich sei.

Die Würdigung des Bundesamtes, dass erhebliche Zweifel an dem Vorbringen des Ast. zu den angeblich traumatisierenden Ereignissen bestehen, hat sich im Nachhinein auch bestätigt.

Der Ast. ist in der Bundesrepublik unter mehreren verschiedenen, jeweils hinsichtlich Namen, Geburtsdatum und Geburtsort abweichenden Identitäten aufgetreten. U. a. hat er als I. E. E., geb. am ... 1978 in I1 N., bereits am 8. Mai 2010 durch eine in München ansässige Autotransportfirma bei der deutschen Botschaft in Lagos ein Visum für die Bundesrepublik beantragen lassen und zwar (entsprechend der vorgelegten Hotelbuchung) für die Zeit vom 12. bis 26. August 2010. Hierzu hat er angegeben, dass er bereits seit ca. zehn Jahren mit Autoteilen handle und vier gebrauchte VW-Transporter mit Autoersatzteilen exportieren wolle und hierzu ca. 30.000,-- Euro in bar besitze. Dazu legte er eine Bescheinigung einer Bank in Lagos vom 23. Juli 2010 über das Vorhandensein eines Girokontos vor; als Wohnort hat er Lagos angegeben (vgl. insgesamt Bl. 94 - 107 BA-Akte). Daraus folgt, dass der Ast. mindestens zwei Monate vor dem angeblichen Beginn der Verfolgungsvorkommnisse in seinem Heimatland bereits seine Einreise in die Bundesrepublik mit einem Visum als Geschäftsmann betrieben hat und somit nicht als mittelloser Kraftfahrzeug-Lehrling in dem Ort Aba gelebt hat und auch nicht erst am 25. August 2010 in die Bundesrepublik eingereist ist, sondern im Anschluss an seinen befristeten Aufenthalt mit den Personalien J. C., geb. am ... 1994 in N1-A. State, einen Asylantrag gestellt und hierzu ein offensichtlich erfundenes Schicksal vorgetragen hat.

Für das vorliegende Verfahren eines vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich daraus, dass eine Reiseunfähigkeit des Ast. nicht nachgewiesen ist. Aus den vorgenannten Gründen fehlt es bereits an einer fundierten Diagnose einer psychischen Erkrankung, vielmehr spricht viel dafür, dass der Ast. lediglich simuliert, wie der Gutachter selbst in Erwägung gezogen hat. Jedenfalls kann mangels des die angebliche Traumatisierung auslösenden Ereignisses keine Retraumatisierung durch den Antritt der Reise nach Nigeria bzw. die Reise dorthin - wie sie die Ehefrau des Ast. selbst noch im April 2013 in Aussicht gestellt hatte - eintreten.

1.2.3 Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Würzburg vom 12. Dezember 2013 steht dem nicht entgegen.

Auch diese geht zunächst davon aus, dass das psychiatrische Sachverständigen-Gutachten vom 2. Oktober 2013 nachvollziehbar sei, allerdings ohne die sich aus den Asylakten ergebende Erkenntnis, dass das angeblich traumatisierende Ereignis vom Ast. erfunden ist.

Ausgehend von einer Traumatisierung des Ast. wird eine Reisefähigkeit des Ast. unter bestimmten Bedingungen gleichwohl bejaht. Darüber hinaus bleibt offen, inwiefern beim Ast. bei einer Rückkehr nach Nigeria eine umgehende stationäre Aufnahme in einer psychiatrischen Klinik erforderlich sei. Zwar wird er nach dem Sachverständigen-Gutachten als hochgradig behandlungsbedürftig eingestuft; in Deutschland lebt er gleichwohl in der Wohnung seiner Ehefrau und wird lediglich ambulant bzw. medikamentös mit „Mirtazepin“ (tatsächlich: Mirtazapin), einem Antidepressivum, und Ibuprofen, einem Antirheumatikum, behandelt.

2. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankommt, bestehen auch erhebliche Zweifel, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Ast. ist derzeit im Besitz einer Duldung, die bisher und auch weiterhin bis zur Ausstellung eines Heimreisepapieres verlängert wird. Ein derartiges Heimreisepapier fehlt bisher und es ist auch nicht absehbar, dass eine Ausstellung unmittelbar bevorstünde. Somit stehen aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit und in absehbarer Zeit auch nicht an.

3. Die Kostenentscheidung entspricht § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Halbierung stattfindet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 6 Satz 2, § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.