Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209

bei uns veröffentlicht am22.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids vom 2. September 2015 richtet. Im Übrigen (hinsichtlich Ziffer 6 des Bescheids vom 2. September 2015) wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 19. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. März 2015 Asylantrag.

Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. April 2015 und 17. August 2015 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er von mehreren Personen entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Er sei von serbisch sprechenden Männern, die angaben, für eine humanitäre Organisation zu arbeiten, angesprochen worden. Sie hätten ihm 1.500,- Euro gegeben und seine Personendaten aufgenommen, weil sie ihm helfen wollten. Sie wüssten, dass er Waise sei. Etwa 15 Tage später habe er sich nach einem Anruf erneut mit den Männern getroffen. Bei diesem Treffen seien noch andere Personen anwesend gewesen. Er hätte erneut 1.500,- Euro erhalten und sie hätten geraucht und Kaffee getrunken. Irgendwann sei er gefragt worden, ob er in Syrien kämpfen wolle. Dann sei er in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gefahren worden. Er habe sich benebelt gefühlt und vermutet, dass ihm etwas verabreicht worden sei. Die Fahrt habe an einem von Männern bewachten Haus geendet. Von anderen habe er erfahren, dass sich das Haus in der Türkei befinde und dass die Organisation Männer rekrutiere und sie nach Syrien zum Kämpfen schicke. Mit einem anderen Kosovo-Albaner, dem das gleiche Schicksal wie ihm zuteil geworden sei, habe er beschlossen, sich entweder umzubringen oder zu fliehen. Er habe sich die Adern am Handgelenk aufgeschnitten und stark geblutet. Die Männer hätten ihm die Arme verbunden. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und seien losgefahren. Als es im Auto zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er es irgendwie geschafft, die Autotür zu öffnen und sei ausgestiegen. Die Männer im Auto hätten ihn dann laufen lassen. Dann kam ein anderes Fahrzeug, in dem ein Mann gesessen sei. Dieser habe ihn mitgenommen und bis nach ... zum Westbahnhof gefahren. Da er noch etwas Geld bei sich hatte, habe er dem Mann Geld für Benzin gegeben. Mehr habe der Mann im Auto von ihm nicht verlangt.

Mit Bescheid vom 2. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet (Nr. 6.).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus:

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor, da der Kläger keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätte. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Der Staat distanziere sich ausdrücklich vom Islamismus und Extremismus und gehe aktiv dagegen vor. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers in seinen Anhörungen wenig glaubhaft. Da der Vortrag unsubstantiiert sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Kläger ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen den am 10. September 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am ... September 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 2. September 2015 in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen des Klägers in seinen Anhörungen Bezug genommen. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht den Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, weshalb der Vortrag des Klägers unglaubhaft sei und im Einzelnen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Zudem stehe die in Ziffer 6 des Bescheides verfügte Wiedereinreisesperre nicht im Einklang mit § 11 Abs. 7 AufenthG, da bei einer erstmaligen Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot die Frist von einem Jahr nicht überschreiten solle.

Die Beklagte stellte keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 28. September 2015 hat das Gericht den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen (Verfahren M 15 S 15.31210), abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 15 S 15.31210) sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleiben der Parteien entscheiden, da sowohl Kläger- wie auch Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass bei Ausbleiben der Parteien auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig.

Sie ist jedoch als offensichtlich unbegründet abzuweisen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), soweit der Kläger die Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids vom 2. September 2015 angefochten hat. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da sich der Klageantrag hiergegen nicht richtet.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Klage offensichtlich unbegründet, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Gericht geradezu aufdrängt (BVerwG, B. v. 01.03.1979 - 1 B 24/79 - Buchholz 402.24 § 34 AuslG Nr. 1; BVerfG, B. v. 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82 - BVerfGE 54, 76; U. v. 11.12.1985 - 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 - BVerfGE 71, 276; B. v. 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06 - NVwZ 2007, 1046). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylVfG) oder auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylVfG). Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG besteht offensichtlich nicht.

Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 2. September 2015 (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) und auf den Beschluss des Gerichts vom 28. September 2015 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (M 15 S 15.31210).

Auch das in Ziffer 6 des Bescheides angeordnete Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Gericht ist auch insoweit zuständig und befugt, die Sache als Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz zu behandeln. Zur Begründung hierzu folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des VG Oldenburg im Beschluss vom 2. Oktober 2015 (5 B 3636/15 - juris Rn. 21 - 39).

Die Dauer der Sperrfrist ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der Beklagten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist vom Kläger weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Die vorgenommene Befristung auf 30 Monate liegt in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens und begegnet daher keinen Bedenken. Anders als vom Kläger angenommen steht die Vorschrift des § 11 Abs. 7 AufenthG dem nicht entgegen, weil die Entscheidung des Bundesamtes in rechtlich zutreffender Weise ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 AufenthG - gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG besteht auch hierfür eine Zuständigkeit des Bundesamts - gestützt worden ist. Die Regelung des § 11 Abs. 7 AufenthG wäre gar nicht anwendbar gewesen, da zur Zeit der behördlichen Befristungsentscheidung noch keine bestandskräftige Ablehnungsentscheidung hinsichtlich des Asylantrags ergangen war.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO insgesamt abzuweisen, soweit es um die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 5 des angefochtenen Bescheids vom 2. September 2015 geht, als offensichtlich unbegründet. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Dieses Urteil ist gemäß § 78 Abs.1 Satz 2 AsylVfG unanfechtbar, soweit die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 75 Aufgaben


Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1. Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Sept. 2015 - M 15 S 15.31210

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Alban
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Okt. 2015 - M 15 K 15.31209.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Sept. 2015 - M 15 S 15.31210

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Alban

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 19. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. März 2015 Asylantrag.

Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. April 2015 und 17. August 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er von mehreren Personen entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Er sei von serbisch sprechenden Männern, die angaben, für eine humanitäre Organisation zu arbeiten, angesprochen worden. Sie hätten ihm 1.500,- Euro gegeben und seine Personendaten aufgenommen, weil sie ihm helfen wollten. Sie wüssten, dass er Waise sei. Etwa 15 Tage später habe er sich nach einem Anruf erneut mit den Männern getroffen. Bei diesem Treffen seien noch andere Personen anwesend gewesen. Er hätte erneut 1.500,- Euro erhalten und sie hätten geraucht und Kaffee getrunken. Irgendwann sei er gefragt worden, ob er in Syrien kämpfen wolle. Dann sei er in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gefahren worden. Er habe sich benebelt gefühlt und vermutet, dass ihm etwas verabreicht worden sei. Die Fahrt habe an einem von Männern bewachten Haus geendet. Von anderen habe er erfahren, dass sich das Haus in der Türkei befinde und dass die Organisation Männer rekrutiere und sie nach Syrien zum Kämpfen schicke. Mit einem anderen Kosovo-Albaner, dem das gleiche Schicksal wie ihm zuteil geworden sei, habe er beschlossen, sich entweder umzubringen oder zu fliehen. Er habe sich die Adern am Handgelenk aufgeschnitten und stark geblutet. Die Männer hätten ihm die Arme verbunden. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und seien losgefahren. Als es im Auto zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er es irgendwie geschafft, die Autotür zu öffnen und sei ausgestiegen. Die Männer im Auto hätten ihn dann laufen lassen. Dann kam ein anderes Fahrzeug, in dem ein Mann gesessen sei. Dieser habe ihn mitgenommen und bis nach München zum Westbahnhof gefahren. Da er noch etwas Geld bei sich hatte, habe er dem Mann Geld für Benzin gegeben. Mehr habe der Mann im Auto von ihm nicht verlangt.

Mit Bescheid vom 2. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Der Staat distanziere sich ausdrücklich vom Islamismus und Extremismus und gehe aktiv dagegen vor. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen wenig glaubhaft. Da der Vortrag unsubstantiiert sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen den am 10. September 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am ... September 2015 Klage (M 15 K 15.31209) erheben und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen Bezug genommen. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht den Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, weshalb der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft sei und im Einzelnen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31209 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom2. September 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Das Gericht hat nach den oben dargelegten Grundsätzen und dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Soweit der Antragsteller vorträgt, von Unbekannten in die Türkei verbracht worden zu sein, um von dort als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.

Selbst unterstellt, der Vortrag der Antragstellers entspricht der Wahrheit, wäre dies „nur“ als kriminelles Unrecht zu werten, für dessen strafrechtliche Verfolgung es dem Antragsteller möglich und zumutbar wäre, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, die zumindest in ihren Grundstrukturen funktionsfähig sind. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien.

Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen.

Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27; EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.e...de /sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ah-nungslosigkeit-der-jugendlichen-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is--unterstuetzer-vor/10714902.html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen.

Zum Vorbringen des Antragstellers ist noch anzumerken, dass es - selbst wenn ein entsprechender Vortrag bislang fehlt - durchaus sein mag, dass er bei einer Rückkehr weitere Bedrohung fürchtet, jedoch fehlt es nach Überzeugung des Gerichts objektiv an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohenden Gefahr für ihn. Es ist an keiner Stelle geltend gemacht worden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erneuten Situation wie der geschilderten ausgeliefert sein wird. Sollte sich sein Vortrag tatsächlich so ereignet haben, ist der Antragsteller nunmehr zudem hinreichend gewarnt und hat wie oben aufgezeigt die Möglichkeit, sich an die schutzwilligen Sicherheitskräfte zu wenden, sollten nochmals Personen auf ihn zukommen. Es mangelt nach den vorliegenden Auskünften und nach dem Vorbringen des Antragstellers zudem an belastbaren Anhaltspunkten, dass es zu tätlichen Übergriffen oder gar Tötungen wegen der verweigerten Unterstützung des IS oder anderer Organisationen gekommen wäre. Dem Vorbringen fehlt es somit schon an der asylrelevanten Intensität.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsteller gehalten ist, sich im Rahmen des kosovarischen Systems zu behelfen.

3. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg am 19. März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. März 2015 Asylantrag.

Bei den Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 2. April 2015 und 17. August 2015 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er von mehreren Personen entführt und in die Türkei verbracht worden sei. Er sei von serbisch sprechenden Männern, die angaben, für eine humanitäre Organisation zu arbeiten, angesprochen worden. Sie hätten ihm 1.500,- Euro gegeben und seine Personendaten aufgenommen, weil sie ihm helfen wollten. Sie wüssten, dass er Waise sei. Etwa 15 Tage später habe er sich nach einem Anruf erneut mit den Männern getroffen. Bei diesem Treffen seien noch andere Personen anwesend gewesen. Er hätte erneut 1.500,- Euro erhalten und sie hätten geraucht und Kaffee getrunken. Irgendwann sei er gefragt worden, ob er in Syrien kämpfen wolle. Dann sei er in ein Auto gesetzt und an einen unbekannten Ort gefahren worden. Er habe sich benebelt gefühlt und vermutet, dass ihm etwas verabreicht worden sei. Die Fahrt habe an einem von Männern bewachten Haus geendet. Von anderen habe er erfahren, dass sich das Haus in der Türkei befinde und dass die Organisation Männer rekrutiere und sie nach Syrien zum Kämpfen schicke. Mit einem anderen Kosovo-Albaner, dem das gleiche Schicksal wie ihm zuteil geworden sei, habe er beschlossen, sich entweder umzubringen oder zu fliehen. Er habe sich die Adern am Handgelenk aufgeschnitten und stark geblutet. Die Männer hätten ihm die Arme verbunden. Dann hätten sie ihn in ein Auto gesetzt und seien losgefahren. Als es im Auto zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, habe er es irgendwie geschafft, die Autotür zu öffnen und sei ausgestiegen. Die Männer im Auto hätten ihn dann laufen lassen. Dann kam ein anderes Fahrzeug, in dem ein Mann gesessen sei. Dieser habe ihn mitgenommen und bis nach München zum Westbahnhof gefahren. Da er noch etwas Geld bei sich hatte, habe er dem Mann Geld für Benzin gegeben. Mehr habe der Mann im Auto von ihm nicht verlangt.

Mit Bescheid vom 2. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Anerkennung eines subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte offensichtlich nicht vorlägen, da der Antragsteller keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat oder zu berücksichtigende schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Dritter zu befürchten hätten. Trotz noch vorhandener Mängel bei Polizei und Justiz sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte willens und in der Lage seien, Verfolgungsmaßnahmen von Dritten wirksam zu unterbinden. Der Staat distanziere sich ausdrücklich vom Islamismus und Extremismus und gehe aktiv dagegen vor. Einen lückenlosen Schutz vor möglicher Gewaltanwendung durch Dritte Vermögen letztlich kein Staatswesen zu gewährleisten. Im Übrigen sei das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen wenig glaubhaft. Da der Vortrag unsubstantiiert sei und offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Wohnraum, wenn auch mitunter auf niedrigem Standard, stehe ausreichend zur Verfügung. Rückkehrer könnten zudem die Unterstützungen der in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR) in Anspruch nehmen und bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne vom Antragsteller ebenso wie von vielen seiner Landsleute ggf. unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei insofern zumutbar. Eine besondere individuelle Gefährdung sei nicht erkennbar.

Gegen den am 10. September 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am ... September 2015 Klage (M 15 K 15.31209) erheben und beantragte gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf das Vorbringen des Antragstellers in seinen Anhörungen Bezug genommen. Zudem habe das Bundesamt zu Unrecht den Antrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, weshalb der Vortrag des Antragstellers unglaubhaft sei und im Einzelnen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.

Die Antragsgegnerin stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren M 15 K 15.31209 und auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antragsteller möchte erreichen, dass die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom2. September 2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylVfG angeordnet wird.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG).

1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylVfG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - Inf-AuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2. Das Gericht hat nach den oben dargelegten Grundsätzen und dem derzeit bekannten Sachverhalt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es folgt in vollem Umfang den eingehenden und überzeugenden Ausführungen in der Begründung des Bescheids des Bundesamtes vom 2. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Soweit der Antragsteller vorträgt, von Unbekannten in die Türkei verbracht worden zu sein, um von dort als Kämpfer nach Syrien geschickt zu werden, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylVfG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren.

Selbst unterstellt, der Vortrag der Antragstellers entspricht der Wahrheit, wäre dies „nur“ als kriminelles Unrecht zu werten, für dessen strafrechtliche Verfolgung es dem Antragsteller möglich und zumutbar wäre, sich an die örtlichen Sicherheitskräfte zu wenden, die zumindest in ihren Grundstrukturen funktionsfähig sind. Die innere Sicherheit wird grundsätzlich durch die Einheiten der Kosovo-Polizei geschützt. Die Polizeikräfte der EU-Rechtsstaatlichkeitsmission (EULEX) und die internationalen militärischen Streitkräfte (KFOR) stehen als sogenannten „second“ bzw. third responder“ bereit, sollte die kosovarische Polizei nicht in der Lage sein, die Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts an das Bundesamt vom 5. Februar 2015). Diese Einschätzung gilt auch für etwaige Rekrutierungsversuche durch Islamisten für den Krieg in Syrien.

Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, im Folgenden: Lagebericht) nicht auszugehen.

Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, das die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27; EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.e...de /sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ah-nungslosigkeit-der-jugendlichen-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is--unterstuetzer-vor/10714902.html). Diese Informationen decken sich mit den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, wonach zwar die im Kosovo staatlicherseits verbotene Werbung für den IS gegen die Versprechung finanzieller Vorteile bestätigt wird, aber keine Erkenntnisse über eine Rekrutierung von Kämpfern für den IS unter Anwendung oder Androhung von Gewalt vorliegen.

Zum Vorbringen des Antragstellers ist noch anzumerken, dass es - selbst wenn ein entsprechender Vortrag bislang fehlt - durchaus sein mag, dass er bei einer Rückkehr weitere Bedrohung fürchtet, jedoch fehlt es nach Überzeugung des Gerichts objektiv an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich drohenden Gefahr für ihn. Es ist an keiner Stelle geltend gemacht worden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer erneuten Situation wie der geschilderten ausgeliefert sein wird. Sollte sich sein Vortrag tatsächlich so ereignet haben, ist der Antragsteller nunmehr zudem hinreichend gewarnt und hat wie oben aufgezeigt die Möglichkeit, sich an die schutzwilligen Sicherheitskräfte zu wenden, sollten nochmals Personen auf ihn zukommen. Es mangelt nach den vorliegenden Auskünften und nach dem Vorbringen des Antragstellers zudem an belastbaren Anhaltspunkten, dass es zu tätlichen Übergriffen oder gar Tötungen wegen der verweigerten Unterstützung des IS oder anderer Organisationen gekommen wäre. Dem Vorbringen fehlt es somit schon an der asylrelevanten Intensität.

Unabhängig davon könnte der Antragsteller darüber hinaus in einen anderen Teil des Kosovo ausweichen, wenn er an seinem Herkunftsort Übergriffe befürchtet. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Bericht des Auswärtigen Amts zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014, Abschnitt II 3).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Antragsteller gehalten ist, sich im Rahmen des kosovarischen Systems zu behelfen.

3. Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylVfG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4. Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylVfG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:

1.
Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen;
2.
a)
Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,
b)
deren Durchführung und
c)
Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;
3.
fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;
4.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;
4a.
Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;
5.
Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;
5a.
Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;
6.
Führung des Registers nach § 91a;
7.
Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;
8.
die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;
9.
Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;
10.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt;
11.
Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;
12.
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;
13.
unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.