Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 17 K 16.30701
Tenor
I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. reiste nach eigenen Angaben am ... Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und brachte am ... März 2015 ihren Sohn, den Kläger zu 2. zur Welt. Sie stellten am 12. Mai 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... August 2015 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, sie hätten Schwierigkeiten mit einer Familie im Dorf. Diese hätten ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin geschlagen. Ein Mitglied dieser Familie, der ein vierjähriges Kind entführt habe, sitze im Gefängnis. Der Vater des Kindes habe den Mann angezeigt, worauf dieser den Vater bei einer Hochzeit öffentlich verprügelt habe. Es habe schon öfter Vorfälle mit dieser Familie gegeben. Die Polizei habe aber nie etwas unternommen. Alle Mitglieder dieser Familie hätten Waffen, sowohl Messer wie Pistolen. Probleme mit staatlichen Stellen hätten sie nicht gehabt.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Kläger stammten aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i. S. des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anl. II zum AsylG, so dass vermutet werde, dass sie nicht verfolgt werden, solange sie nicht Tatsachen vortragen, die die Annahme begründen, dass sie entgegen dieser Vermutung verfolgt werden. Die Kläger hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Das Vorbringen der Klägerin zu 1., Angst vor den Bedrohungen nichtstaatlicher Dritter zu haben, könne nicht zu Flüchtlingsschutz führen. Hierbei handele es sich um rechtswidrige Handlungen Dritter, gegen die hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stehe.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Klägern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise sei im vorliegenden Fall angemessen, denn Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auf 36 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.
Mit Schreiben vom 1. April 2016, eingegangen am 5. April 2016, erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht München „Klage gegen den Bescheid im Asylverfahren“ und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass die Rückkehr in ihr Heimatland für sie aus den in ihrem Interview geschilderten Gründen unmöglich sei. In ihrem Heimatland müssten sie um ihr Leben fürchten. Es handele sich hierbei nicht um „Streitigkeiten“ im üblichen Sinne, sondern um ernsthafte, strukturelle (nicht nur individuelle) Bedrohungen. Ebenso leide die Klägerin zu 1. aufgrund der Bedrohung an schweren Ängsten und Depressionen. Beigefügt war ein Schreiben der Evang.-Luth. Kirchengemeinde ... vom ... Dezember 2015 an das Bundesamt, in dem angegeben wird, die Familie der Klägerin stamme aus dem albanischen Dorf ..., das u. a. durch eine lange sehr blutige Feindschaft zweier Familien geprägt sei. Die Familie gehöre zwar keiner der verfeindeten Parteien an, sei aber durch ein Verbrechen und dessen Aufklärung bzw. Aufarbeitung mit in den Schlamassel hineingezogen worden. Der Ehemann und Vater der Kläger habe wichtige Hinweise zur Verhaftung eines Kindsentführers gegeben, der sich noch im Gefängnis befinde. Sowohl nach der Verhaftung als auch nach der Zeugenaussage vor Gericht sei dem Vater massiv gedroht worden. Kurz nach dem Prozess sei der Vater mit Frau und Kind nach Deutschland geflohen. Im weiter beigefügten Schreiben der Ärztin ... Zentrum für Allgemeinmedizin ... vom ... Dezember 2015 wurde ausgeführt, die Klägerin zu 1. leide unter schweren Ängsten und Depressionen nach den Bedrohungen für das Leben der Familie in Albanien. Sie habe Angst vor Abschiebung, weil sie um das Leben ihres Mannes und ihres Kindes fürchte. Der angeordnete Umzug nach Ingolstadt löse vermehrt Ängste aus. Eine medikamentöse Behandlung sei eingeleitet, eine fachpsychiatrische Diagnostik und Behandlung sei mangels Möglichkeit noch nicht durchgeführt worden, sei aber geplant.
Die Beklagte übersandte am
Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht München mit
Mit Beschluss vom 15. September 2016
In der mündlichen Verhandlung vom
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.
4. Hilfsweise wird beantragt, subsidiären Schutz zu gewähren.
5. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 7 des Bescheids vom
1. Bezüglich Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Kläger wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 - M 21 S 15.31689 - UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 - AN 5 S 15.01667 - juris Rn. 2;
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kläger keine substantiierten Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht haben.
2. Im Übrigen ist die Klage offensichtlich unbegründet. Der Bescheid vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder Anerkennung als Asylberechtigte noch Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht nimmt auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus wie folgt:
Für das Gericht ist offensichtlich, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Kläger, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (VG Berlin, B. v. 22.12.2015 - 33 L 357.15 A - juris Rn. 13-24; VG München, B. v. 1.3.2016 - M 17 S 16.30322).
Die Kläger haben die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von der Klägerin zu 1. angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
Das Vorbringen der Kläger, aufgrund einer Familienfehde mit Gewalttätigkeiten bedroht worden zu sein, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Kläger tragen vielmehr vor, Opfer von Bedrohung und kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.
Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden: Lagebericht) die Einschätzung des Bundesamtes, dass der albanische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 10.09.2015 - M 2 S 15.31175; VG München, B. v. 4.2.2016 - M 11 S 15.31693; VG München, B. v. 14.01.2016 - M 4 S 15.31618; VG Düsseldorf, B. v. 1.2.2016 - 17 L 95/16.A - juris Rn. 18ff;
Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - Drohung durch nichtstaatliche Dritte - ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Die Kläger können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht S. 11; VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Düsseldorf, B. v. 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 38ff.; VG Düsseldorf, B. v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15. A - juris, Rn. 20; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG München, B. v. 3.2.2016 - M 5 S 15.31520 - UA S. 7).
Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt. Darüber hinaus sind die Schilderungen der Klägerin zu 1. bereits unglaubwürdig. Sie erschöpfen sich in Gänze in Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Ihre Angaben zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln.
Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. In Art. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgende Sätze eingefügt: „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.“ Demnach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003,463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).
Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht bei der Klägerin zu 1. kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ist für die Klägerin zu 1. nicht dargetan, dass sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. Wie in der Bescheinigung angegeben, ist eine fachpsychiatrische Diagnostik und Behandlung noch nicht durchgeführt. Dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, hat die Klägerin bisher nicht substantiiert dargetan und sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 nicht darauf berufen. Ein Anspruch auf Heilung und Linderung einer Erkrankung in Deutschland besteht nicht und begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Schließlich ist auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 18. März 2016 rechtmäßig.
Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kläger gegen dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine Ermessensfehler geltend gemacht haben.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 17 K 16.30701
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerseite trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerseite begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der asylrechtlichen Entscheidung vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.
Dieser Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen, weil ein Rechtsschutzinteresse hierfür nicht ersichtlich ist. Das Einreiseverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24.10.2015 geltenden Fassung). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufschiebende Wirkung zusprechen würde, so würde der Antragstellerseite hieraus keinerlei rechtlicher Vorteil erwachsen, weil im Falle der Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung unbefristet gelten würde.
Im Übrigen hat es die Antragstellerseite selbst in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden.
Soweit sich der Antrag auch auf das nach § 11 Abs. 7 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), aber nicht begründet.
Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt hier kein überwiegendes Interesse der Antragstellerseite an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil angesichts der im Gesetz festgelegten Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Eintritt der Bestandskraft der asylrechtlichen Statusentscheidung (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) die Antragstellerseite in der Zwischenzeit nicht beschwert ist. Zudem sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Befristungsentscheidung, die sich zutreffend an § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG orientieren, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerseite trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Da es sich nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung in dem zwischenzeitlich mit Wirkung ab
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung des Anwaltshonorars beruht auf § 30 Abs. 2 RVG in der seit 24. Oktober 2015 gültigen Fassung. Im Übrigen folgt das Gericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die asylrechtliche Befristungsentscheidung den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Kostenquotelung im Hinblick auf die isolierte Betrachtung einer ausländerrechtlichen Befristungsentscheidung (vgl.
Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der gegen das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides vom 15. September 2015) gerichteten Klage (Az. 6 K 1730/15.A) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 80% und die Antragsgegnerin zu 20%.
1
G r ü n d e:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1730/15.A erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 15. September 2015 enthaltene Ausreiseauf-forderung und Abschiebungsandrohung sowie das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 16 Monate anzuordnen,
4hat teilweise Erfolg.
5Er ist teilweise zulässig und im zulässigen Umfang teilweise begründet.
6Er ist zunächst zulässig, soweit er sich auf die gegen die in dem Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie auf das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Aachen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 83c, der durch Art. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, neu in das Asylverfahrensgesetz, nunmehr umbenannt in Asylgesetz - AsylG -, eingefügt wurde, örtlich zuständig. Dem stehen auch nicht § 83 S. 1 VwGO, § 17 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - entgegen, denen zufolge der Grundsatz der sog. "perpetuatio fori" auch für die örtliche Zuständigkeit gilt, diese also durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird. Denn danach kann nur die bei Rechtshängigkeit bestehende örtliche Zuständigkeit nicht nachträglich entfallen. Ergeben sich umgekehrt aber nach Eintritt der Rechtshängigkeit bei zunächst bestehender örtlicher Unzuständigkeit nachträglich erst die die Zuständigkeit begründenden Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art, kann eine solche Veränderung noch zugunsten der örtlichen Zuständigkeit berücksichtigt werden.
7Vgl. Kissel/Mayer in: Kissel/Mayer GVG, Kommentar, 8. Auflage, § 17 Rn. 10; Kraft in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage, § 52 Rn. 7.
8Dies ist vorliegend der Fall.
9Der Antrag ist jedoch unzulässig, soweit er sich auf die gegen die Befristung gemäß § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gerichtete Klage bezieht. Den Antragstellern fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn sie sind durch die Befristung nicht beschwert. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 36 Monate ist ein die Antragsteller begünstigender Verwaltungsakt, da ohne diese Befristung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gilt. Würde die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, hätte dies zur Folge dass für die Antragsteller wieder das unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG gelten und die Antragsteller hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes schlechter gestellt wären.
10Der Antrag ist im zulässigen Umfang teilweise begründet.
11Er ist begründet, soweit er sich auf das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG bezieht. Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt insoweit das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen und an dem Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
12Nach § 11 Abs. 7 AufenthG a.F. konnte ein solches Einreise- und Aufenthaltsverbot nur gegen einen Ausländer angeordnet werden, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a.F. (nunmehr AsylG) bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Die Entscheidung des Bundesamtes nach § 29a Abs. 1 AsylVfG a.F. war hier zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG aber noch nicht bestandskräftig.
13Das Bundesamt durfte die Anordnung und Befristung auch nicht unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag stellen. Denn die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist ein belastender Verwaltungsakt, so dass die angeordnete Bedingung nicht an § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -, sondern an § 36 Abs. 2 VwVfG zu messen ist. Dessen Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere sind bei belastenden Verwaltungsakten Nebenbestimmungen, die - wie hier - allein der Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts dienen, grundsätzlich unzulässig. Dies gilt besonders deshalb, weil es sich vorliegend um eine Ermessensentscheidung des Bundesamtes handelt. Eine solche Ermessensentscheidung kann - insbesondere beim Entschließungsermessen - unter Berücksichtigung aller für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände grundsätzlich erst dann getroffen werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für das behördliche Einschreiten erfüllt sind.
14Vgl. auch Verwaltungsgericht - VG - Oldenburg, Beschluss vom 22. September 2015 - 7 B 3487/15 -, juris Rn. 13.
15Die Anordnung in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig. Daran ändert auch nichts, dass durch Art. 3 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, in Kraft getreten am 24. Oktober 2015, die Regelung des § 11 Abs. 7 AufenthG um den Passus "das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam" ergänzt wurde sowie das Tatbestandsmerkmal "bestandskräftig" aus dessen Satz 1 gestrichen wurde und danach eine Verbindung der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG mit dem Asylbescheid nunmehr zulässig ist.
16Vgl. ausdrücklich BT-Drucks. 18/6185, S. 66.
17Denn zwar ist gemäß §§ 83c, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG bei Streitigkeiten der vorliegenden Art durch das Gericht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, so dass grundsätzlich das geltende (neue) Recht zugrunde zu legen ist. Dies besagt aber nicht, dass der Vorschrift bezüglich neu eingeführter Bestimmungen zu der Frage, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit dem Asylbescheid bereits verbunden werden darf, eine Rückwirkung über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hinaus zuzumessen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine zukunftsbezogene Regelung. Hätte der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltung der in Rede stehenden Vorschrift beabsichtigt, so hätte es einer entsprechenden Übergangsvorschrift bedurft. Diese fehlt indessen.
18Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21/04 -, juris Rn. 41 f.; Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, juris Rn. 86 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2007 - 16 K 4578/05.A -, juris Rn. 39 (alle bezüglich der Fristenbestimmung des § 73 Abs. 2a AsylVfG a.F.).
19Ist danach für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die alte Fassung des § 11 Abs. 7 AufenthG zugrunde zu legen, war die Verbindung mit dem Asylbescheid rechtswidrig. Dem Aussetzungsantrag ist daher insoweit stattzugeben.
20Im Übrigen ist der Antrag jedoch unbegründet.
21Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Interesse des Betroffenen an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt insoweit nämlich vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Entscheidung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht bestehen, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Zu Recht hat das Bundesamt die Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert.
22Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG ist der Ausländer zur Ausreise innerhalb einer Frist von einer Woche verpflichtet, wenn das Bundesamt seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. In diesem Falle erlässt das Bundesamt nach § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 des AufenthG eine Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche. Diese Voraussetzungen liegen bei den Antragstellern vor. Sie besitzen keinen Aufenthaltstitel und das Bundesamt hat ihre Asylanträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Weiter hat das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorlägen.
23Aus § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG folgt jedoch, dass der auf Schutz vor Abschiebung gerichtete Antrag des Asylsuchenden auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes immer dann Erfolg haben und sein Aufenthalt gemäß § 37 Abs. 2 AsylG jedenfalls bis zur unanfechtbaren Ablehnung seines Asylbegehrens gestattet werden muss, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, insbesondere wenn sich der Asylantrag im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von der Einschätzung des Bundesamtes nicht als offensichtlich unbegründet darstellt. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln begegnet, alle ihm bekannten Rechtsgrundlagen zu berücksichtigen und ist nicht allein auf die Prüfung der vom Bundesamt angeführten Offensichtlichkeitskriterien beschränkt.
24Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) ist gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Hinsichtlich des Anspruchs auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG gilt, dass bei einem Ausländer, der aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, die gesetzliche Vermutung besteht, dass ihm dort keine Verfolgung droht.
25Die Republik Serbien, aus der die Antragsteller stammen, ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß des am 6. November 2014 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitszugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31.Oktober 2014 (GBl. I S. 1649), § 29 a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II zum Asylgesetz ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat hat das Gericht nicht. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnisquellen lässt sich nicht herleiten, dass hierbei der gesetzgeberische Spielraum überschritten worden wäre.
26Vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - VGH Mannheim -, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 25. März 2015 - 7 K 602.14 A -, juris Rn. 14; VG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2015 - 5 AE 270/15 -, juris Rn. 4; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Februar 2015 - B 3 S 15.30041 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 9 L 680/14.A -, juris Rn. 9; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 19a L 94/15.A -, juris Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546.15 A -, juris Rn. 19 ff.
27Die Antragsteller haben keine Anhaltspunkte im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG glaubhaft gemacht, die die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im konkreten Einzelfall rechtfertigen könnten.
28Zunächst ist nicht ersichtlich, wieso die Antragsteller, die sich im Wesentlichen darauf berufen, aus Angst vor den Bedrohungen durch einen serbischen Geldeintreiber geflohen zu sein, nicht primär versucht haben, den Schutz des serbischen Staates in Anspruch zu nehmen. Zum anderen haben sie ihre Furcht vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden auch nicht glaubhaft gemacht. Die Schilderung der angeblichen Verfolgungsgeschichte der Antragsteller ist vage und detailarm und in zentralen Bereichen widersprüchlich. Sie waren nicht in der Lage konkrete Vorkommnisse und detailliert bestimmte Abläufe zu beschreiben, die ihnen angeblich widerfahren sind. Wenig nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerin zu 2. auf die Frage, wie viele Sachen ihr Mann von dem geliehenen Geld (1.600,-- €) gekauft habe, nur mit "so Mengen halt" antwortete und keine genaueren Angaben zur - auch nur groben - Anzahl der Taschen oder Kisten machen konnte, obwohl die Sachen nach ihren eigenen Angaben in dem von ihnen bewohnten Zimmer im Haus gelagert wurden und gewissermaßen als Auslöser der Probleme mit den Gläubigern, von deren Geld sie gekauft wurden, im Fokus der Aufmerksamkeit während der letzten Monate der Familie in ihrem Heimatland gestanden haben dürften. Auch hat der Antragsteller zu 1. lediglich von mündlichen Bedrohungen durch seine Gläubiger und auch erst bei dem letzten Besuch vor der Ausreise am 10. Mai 2015 gesprochen, während die Antragstellerin zu 2. angab, ihr Mann sei jedes Mal malträtiert, insbesondere geschlagen worden und auch zwei der Kinder, die zur Schule gegangen seien, seien malträtiert worden. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, wieso der Antragsteller zu 1. als unmittelbar von den Schlägen Betroffener diese Angriffe sowie die auf seine Kinder bei seiner Anhörung nicht erwähnt haben sollte. Insgesamt handelt es sich bei dem Vortrag nicht um eine lückenlose Schilderung der in die Sphäre der Antragsteller fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse. Vielmehr ist die Schilderung der Antragsteller in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich.
29vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379.
30Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht zur weiteren Begründung sowie hinsichtlich der geltend gemachten Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 4 AsylG auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, die es insgesamt für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
31Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit kann auch darin bestehen, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlechtert. Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 48/96 -, InfAuslR 1998, 125; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10. November 2011 ‑ 8 LB 108/10 -, juris Rn. 32 ff.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 ‑ 13a ZB 10.30283 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, NRWE Rn. 78; jeweils m.w.N.
33Die der Antragstellerin zu 2. attestierten Erkrankungen (Generalisierte Angststörung, Anpassungsstörungen, Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung) rechtfertigen, ihr Vorliegen unterstellt, nicht die Annahme, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2. die notwendige medizinische Versorgung der ihr attestierten Leiden nicht auch in Serbien erhalten kann.
34Das gesamte Gebiet Serbiens ist durch ein Netz von öffentlichen medizinischen Anstalten (klinischen Zentren, medizinischen Zentren, allgemeinen Polikliniken, fachärztlichen Ambulanzen) abgedeckt. Daneben gibt es private ärztliche Praxen. Das öffentliche Gesundheitssystem leidet noch immer unter einem Mangel an Mitteln und Investitionen, bietet jedoch allen Bürgern eine medizinische Basisversorgung. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien aufgrund fehlender Ausrüstung grundsätzlich nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Auch die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Insgesamt hat sich die Medikamentenversorgung erheblich verbessert. Kliniken, Apotheken und Privatpersonen können grundsätzlich jedes in Serbien zugelassene Medikament aus dem Ausland bestellen und einführen, was im Einzelfall einige Tage dauern kann.
35Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 15 ff.
36Psychische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen, Traumata oder posttraumatische Belastungsstörungen sind in Serbien grundsätzlich behandelbar. Sie werden aufgrund des dort vorherrschenden medizinischen Ansatzes vorwiegend medikamentös behandelt,
37vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 17,
38was ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes des Dipl.-Psych. P., vom 13. August 2015 der derzeitigen Behandlung der Antragstellerin zu 2. in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Es besteht zudem die Möglichkeit anderer Therapieformen, wenn auch in begrenztem Umfang.
39Vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 15. Dezember 2014, S. 17.
40Selbst für den Fall, dass der Standard einer Behandlung in Serbien hinter dem hiesigen zurückbleibt, genügt dies nicht, um von einer konkreten, d.h. alsbald eintretenden und erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zu 2. auszugehen. Denn die Gewährung von Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A -, NRWE Rn. 23.
42Nach alldem hat die Klage auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung keine Aussicht auf Erfolg. Sie war durch das Bundesamt zu erlassen, weil die Antragsteller weder als Asylberechtigte anerkannt noch ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz subsidiärer Schutz zuerkannt wurden, Abschiebungsverbote nicht festgestellt wurden und sie keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG). Die gesetzte Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AufenthG, weil der Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Der Antrag war insoweit daher abzulehnen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
44Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, christlicher Glaubensrichtung. Sie reisten nach eigenen Angaben über Italien am ... Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Oktober 2015 Asylanträge.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Oktober 2015 gab der Antragsteller zu 1) zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er und seine Familie in Albanien bedroht würden. Vor ca. 12 Jahren habe er von seinem Bruder in Italien eine Menge Geld bekommen. Als er Freunde und Bekannte eingeladen habe, sei ein gewisser ..., den der Antragsteller zu 1) unter dem Namen ... kenne und dessen Familie ca. drei Kilometer von ihm entfernt wohne, auf sein Geld aufmerksam geworden und habe von ihm mehr Geld verlangt. Als der Antragsteller zu 1) dies abgelehnt habe, hätten die Streitereien begonnen. Am 1. Juni 2004 habe ... auf offener Straße mit einem Maschinengewehr auf ihn geschossen. Dabei sei der Antragsteller zu 1) am Bein getroffen und verletzt worden. ... sei noch am gleichen Tag gefasst, inhaftiert und am 14. Oktober 2004 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dessen Haftentlassung nach etwa sechs bis sieben Monaten habe ... den Antragsteller zu 1) ständig bedroht. Es sei zu keinen schlimmeren Vorfällen gekommen, aber die Bedrohungen seien sehr oft gewesen. Nach der Geburt seines ersten Kindes im Winter 2012/2013 sei er (gemeint wohl ...) mit dem Auto angefahren und habe gesagt, der Antragsteller zu 1) solle auf sein Kind lieber gut aufpassen. Seine daraufhin gestellte Strafanzeige habe die Polizei nicht ernst genommen, da er keine Beweise habe vorlegen können. Der Antragsteller zu 1) habe versucht, den ... in Albanien zu kontaktieren. Er habe aber ... nicht erreichen können, da dieser teilweise auch „irgendwo im Gefängnis“ gewesen sei. Selbst als er ihn habe erreichen können, habe ... nichts vom Antragsteller zu 1) wissen wollen. ... habe den Antragsteller bedroht, wenn er ihn zufällig gesehen habe. Er habe den Antragsteller zu 1) aber auch durch andere Personen bedroht und beleidigt. Die letzte Bedrohung durch einen von ... beauftragten Dritten habe vor etwa sechs Monaten stattgefunden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, innerhalb Albaniens umzuziehen. Die Kirche habe sie bei einem Umzug auch unterstützen wollen, aber sie hätten das nie genau konkretisiert. Zudem sei Albanien auch sehr klein und viele Leute würden sich untereinander kennen, so dass man eine Person auch finde.
Die Antragstellerin zu 2) gab in ihrer persönlichen Anhörung am ... Oktober 2015 im Wesentlichen an, zuletzt vor etwa sechs Monaten von ... bedroht worden zu sein. Ihr Mann habe etwa drei bis vier Wochen nach der Geburt ihrer am ... Januar 2011 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3), über eine dritte Person die Drohung erhalten, dass ihre Tochter umgebracht werden solle. Sie hätten sich etwa im Sommer 2011 an das Polizeikommissariat ihrer Stadt gewandt, es sei aber nichts passiert. Ein Umzug innerhalb Albaniens sei zwecklos, da der Täter sie dort überall finden könnte. Zudem sei die Antragstellerin zu 2) durch den Stress und die Bedrohungen zunehmend erkrankt. Vor etwa viereinhalb Jahren sei sie ohnmächtig geworden. Danach habe sich „das Ganze“ sehr intensiviert und sie habe mehrere Krankenhäuser aufgesucht. Die ihr dort verabreichten Medikamente hätten jedoch keine Wirkung entfalten. Ihre Tochter sei vor allem gegen Hausstaub allergisch und nicht richtig behandelt worden. Bei Atemproblemen habe man ihr Adrenalin gegeben, obwohl sie noch ein Kind sei. Zudem habe sie trotz Krankenversicherungskarte zusätzlich Geld bezahlen müssen, um überhaupt im Krankenhaus aufgenommen zu werden. Zugleich wurden diverse ärztliche Unterlagen vorgelegt. Nach der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom ... Oktober 2015 (Bl. 58 der Behördenakte - d.BA) und vom ... Oktober 2015 (Bl. 81 d.BA) zeige sich beim Antragsteller zu 1) ein Narbenstrang am gesamten rechten medialen Unterschenkel und Fußrand sowie eine starke Fehlstellung der Großzehe, die Folge einer bleibenden Sehnenverletzung des Unterschenkels sei. Er leide infolge dieser Schussverletzung mit Knochen- und Weichteilverletzung an Lähmungen der Fußmuskulatur. Durch seine Gangstörung komme es zu Verletzungen des Fußes beim Gehen sowie zu chronischen Rücken- und Nackenschmerzen. Er benötige dringend eine orthopädische Behandlung, die eine Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen, Physiotherapie sowie adäquater Schmerztherapie einschließe. Ansonsten sei mit früher Invalidität sowie Schmerzmittelabhängigkeit zu rechnen. Bei der Antragstellerin zu 2) bestehe laut den ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums ... vom ... August 2015 (Bl. 77f. d.BA), vom ... August 2015 (Bl. 75f. d.BA) und vom ... Oktober 2015 (Bl. 73f. d.BA) der Verdacht auf Mukoviszidose bei chronisch atrophischer Bronchitis. In der durchgeführten bakteriologischen Untersuchung habe es keinen Hinweis auf TBC gegeben. Die Entlassung aus dem Klinikum ... am ... August 2015 sei beschwerdefrei in die ambulante Weiterbehandlung erfolgt. Laut Bescheinigung vom ... Oktober 2015 sei bei den linksseitig aufgetretenen Flankenschmerzen am ehesten von einem beginnenden Harnwegsinfekt auszugehen. Nach der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom ... Oktober 2015 leide die Antragstellerin zu 2) an einer chronisch, infektiösen Hepatitis B, chronischen Kopfschmerzen, Asthma bronchiale und Mukoviszidose. Am ... September 2015 habe die Antragstellerin zu 2) einen psychomotorischen Krampfanfall erlitten.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Bedrohung der Antragsteller durch nichtstaatliche Akteure sei keine asylerhebliche Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen eines der darin genannten Merkmale. Der Vortrag der Antragsteller sei für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht geeignet. Die Angaben über die Bedrohung, die in den letzten Jahren nur verbal gewesen seien, seien ungenau gewesen. Die Schussverletzung habe sich vor elf Jahren ereignet. Die Antragsteller hätten die Möglichkeit in Albanien in größeren Städten, in denen die Anonymität gewährleistet werde, umzuziehen und damit der Bedrohungen aus dem Wege zu gehen. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Es habe nicht nachvollziehbar dargelegt werden können, dass bei der Rückkehr die Familie derart schlechter gestellt sei, dass das Erreichen des Existenzminimums unter Ausschöpfung sämtlicher Hilfeleitungen nicht sicherzustellen sei. Auch die vorgetragenen Erkrankungen würden nicht zu einem nationalen Abschiebungsverbot führen. Die vorgelegten medizinischen Atteste würden weder eine notwendige medizinische Behandlung noch eine besondere Medikation erfordern. Es bestehe kein Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard an der medizinischen Versorgung in Deutschland. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate bzw. 30 Monate angemessen, da kein ausreichender Vortrag durch die Antragsteller erfolgt sei.
Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 21. Februar 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München
die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1) im Jahr 2004 im Rahmen eines bandenmäßig organisierten Angriffs und Raubüberfalls in den Fuß geschossen worden sei. Die besonders gewalttätige Gruppe habe in seiner Heimatstadt viele Anhänger und sei allgemein gefürchtet. Sie verfüge in vielen Städten über Kontaktpersonen und weise einen erhöhten Organisationsgrad auf, der es ihr ermögliche, auch in weiter entfernt liegenden Städten nach ihm zu suchen. Hinter den immer wieder stattfindenden Drohungen und Einschüchterungen stecke der Irrglaube, die Familie der Antragsteller sei besonders vermögend. Der Vater des Mannes, der dem Antragsteller zu 1) in den Fuß geschossen habe, habe ihm unter Androhung von körperlicher Gewalt nahegelegt, seine Anzeige bei der Polizei fallen zu lassen. Die albanische Polizei biete nicht genügend Schutz. Sie sei korrupt und es bestünden Kontakte zu der kriminellen Gruppe. Eines Tages sei der älteren Tochter, der Antragstellerin zu 3), eine Waffe an den Kopf gehalten worden, was diese bis heute nicht verarbeitet habe. Sie leide unter schweren Verhaltensstörungen mit depressiven und aggressiven Phasen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), da sie die Bedrohungen ihres Vaters habe mitansehen müssen und dabei dem Anblick extremer Brutalität ausgesetzt gewesen sei. Zweimal habe sie versucht, sich selbst schwer, wenn nicht sogar tödlich, zu verletzen. Auch habe sie im Dezember 2015 einen Selbstmordversuch des Vaters miterleben müssen. Durch eine Abschiebung nach Albanien würden sich die psychischen Probleme der Antragstellerin zu 3) wesentlich verschlimmern, da die aktuelle psychische Behandlung in dem ... Klinikum für Kinderpsychiatrie abgebrochen werden müsste. Bei dem Anblick von Beamtenuniformen würde die Antragstellerin zu 3) sofort in traumatische Angstzustände verfallen, da diese der Kleidung der Täter ähneln würden. Auch nach der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom ... Februar 2016 leide die Antragstellerin zu 3) an einer schweren Verhaltensstörung mit depressiven und aggressiven Phasen. Diese hätte nach der Verhaftung des Antragstellers zu 1) während des Aufenthalts in der Flüchtlingsunterkunft im Dezember 2015 begonnen. Gemäß dem vorgelegten abschließenden Arztbrief des Klinikums ... vom ... Dezember 2015 bestehe bei der Antragstellerin zu 3) der Verdacht auf eine PTBS. Diese habe in der Nacht vom ... auf den ... Dezember mitansehen müssen, wie ihr Vater mit einer Überdosis Kokain bzw. Heroin habe Suizid begehen wollen. Seitdem ihr Vater ins ...klinikum nach ... gebracht worden sei, spreche die Antragstellerin zu 3) kaum mehr. Laut ihrer Mutter zeige die Antragstellerin zu 3) ab diesem Zeitpunkt ein seltsames Verhalten: Sie nehme ein Messer in die Hand und wenn die Mutter zu ihr komme, lege sie das Messer wieder zu Boden. Zur Überwachung sei die Antragstellerin zu 3) stationär aufgenommen worden. Während des stationären Aufenthaltes hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Nach Rücksprache mit dem ... Klinikum für Kinder- und Jugendpsychiatrie sei dort die ambulante Vorstellung in die Wege geleitet worden. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 wurde eine Bescheinigung des ... Klinikums vom ... Februar 2016 vorgelegt, wonach die Termine am ... Januar 2016 und ... Februar 2016 bestätigt wurden und mitgeteilt wurde, dass die Untersuchung aktuell noch nicht abgeschlossen sei.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 24. Februar 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30321 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz - GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).
Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 1. Februar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern offensichtlich nicht zusteht.
Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - Rn. 65).
1.1. Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Insoweit schließt sich der zu erkennende Einzelrichter den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (B. v. 22.12.2015 - 33 L 357.15 A - juris Rn. 13-24) vollumfänglich an:
„aa) Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93
Am 6. September 2015 traf der Koalitionsausschuss die Entscheidung, zur Bewältigung der Vielzahl von Flüchtlingen die Asylverfahren zu beschleunigen und zu diesem Zwecke unter anderem Albanien zu einem sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Am 14. und 21. September 2015 wurden vorläufige Gesetzesentwürfe publiziert und knapp 150 Verbände und Institutionen um (kurzfristige) Stellungnahme gebeten. Soweit dem Gericht ersichtlich, nutzten über zwanzig Verbände und Institutionen diese Gelegenheit, wobei nicht alle zur Einstufung Albaniens als sicherem Herkunftsstaat Stellung bezogen. Zur Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat äußerten sich unter anderem Amnesty International, Pro Asyl, die Vertretung des UNHCR für Deutschland und Österreich, der Deutsche Caritasverband, die Diakonie Deutschland, die Evangelische und Katholische Kirche, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der Ausschuss Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund. Am 29. September 2015 brachte die Regierungskoalition den endgültigen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein (BT-Drs. 18/6185). In der Begründung zu dem in dem Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes enthaltenen Vorschlag, Albanien als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, wird im Wesentlichen auf Berichte des Auswärtigen Amtes zu der Republik Albanien Bezug genommen (BT-Drs. 18/6185, S. 37). Die Begründung berücksichtigt ferner die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen wie dem UNHCR (BT-Drs. 18/6185, S. 37, 38). Darüber hinaus wurde der vom United States Department of State (US - State Department) veröffentliche Bericht „Albania 2014 Human Rights“ (BT-Drs. 18/6185, S. 38) und die Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) von Mai 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 39) angeführt. Schließlich wurde ergänzend die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat in Frankreich, Österreich und anderen EU-Staaten in den Blick genommen (BT-Drs. 18/6185, S. 39 f.). Der Gesetzentwurf wurde am 1. Oktober 2015 im Deutschen Bundestag beraten (BT-Plenarprotokoll 18/127) und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen (BT-Plenarprotokoll 18/127, S. 12292). Am 12. Oktober 2015 fand vor dem federführenden Innenausschuss eine öffentliche Anhörung von elf geladenen Sachverständigen statt (Ausschussdrucksachen 18[4]404 A-K). Angehört wurden Vertreter der Evangelischen und Katholischen Kirche, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutscher Landkreistages. Ferner wurden Sachverständige aus der Verwaltung, der anwaltlichen Rechtspraxis und der Rechtswissenschaft angehört. Nach weiteren Ausschussberatungen wurde das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz am 15. Oktober 2015 im Deutschen Bundestag (BT-Plenarprotokoll 18/130) und am 16. Oktober 2015 im Bundesrat (BR-Plenarprotokoll 937) beschlossen.
Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in der Republik Albanien zu vermitteln. Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig, denn sie kann sich auf gute Gründe stützen.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6185, S. 25-26, 37-40) und die Beratungen in den Ausschüssen, insbesondere im Innenausschuss aufgrund der Anhörung der dort geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 18[4]404 A-K) zeigen, dass sich der Gesetzgeber des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war. Sämtliche in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien „Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse“ wurden berücksichtigt. Entgegen anderslautender Auffassung (siehe beispielsweise UNHCR, Stellungnahme vom 23. September 2015, S. 2) bezieht sich die Gesetzesbegründung auch nicht nur auf die Rechtslage, sondern schließt die Rechtspraxis in Albanien mit in die Betrachtungen ein. So wird unter anderem die Behandlung Inhaftierter im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten (BT-Drs. 18/6185, S. 38), die wirtschaftliche und soziale Lage von Minderheiten (BT-Drs. 18/6185, S. 39) und die politische Stabilität Albaniens (BT-Drs. 18/6185, S. 40) erörtert. Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte danach als gewährleistet ansehen, dass in der Republik Albanien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Der Annahme guter Gründe für die Einstufung Albaniens als sicheres Herkunftsland steht dabei nicht entgegen, dass ältere Erkenntnismittel möglicherweise noch eine andere Lage beschreiben. Berichte, die sich auf einen Zeitraum beziehen, bevor die Republik Albanien im Juni 2014 Beitrittskandidat zur Europäischen Union wurde, sind nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitestgehend überholt. So ist der albanische Staat nicht nur um die Beendigung der Diskriminierung der Roma und sog. Ägypter bemüht, sondern hat auch beachtenswerte - durch die Europäische Union unterstützte - Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte dieser Minderheiten unternommen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2015 - VG 33 L 305.15 A -, juris, Rn. 11 ff.). Diese Bemühungen werden durch den im Jahr 2014 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der sog. Ägypter untermauert, der - mit Finanzmitteln der Europäischen Union ausgestattet - dem Abbau der Diskriminierung insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeit dient (Instrument for Pre-Accession Assistance (IPA II) 2014-2020: Albania - Economic and Social Empowerment for Roma and Egyptians - a booster for social inclusion [ESERE], IPA 2014/032813.06/AL). Auch im Bereich des Justizwesens hat die albanische Regierung gerade mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 glaubwürdige Fortschritte erzielt und ist in der Lage - ggfls. mit Hilfe des nunmehr gestärkten ...-Systems - ausreichenden Schutz für von Blutrache bedrohte Familien zu leisten (st. Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, juris, Rn. 14 ff.). Auch wenn eine deutlichere Hervorhebung der Aktualität der Erkenntnisse geholfen hätte, Missverständnisse zu vermeiden, bezieht sich der Gesetzgeber doch ersichtlich auf die aktuelle Lage in Albanien. So ist beispielsweise aus dem Zusammenhang heraus ersichtlich, dass es sich bei dem in der Gesetzesbegründung erwähnten „Nationalen Aktionsplan“ (BT-Drs. 18/6185, S. 39) um den o.g. Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der sog. Ägypter aus dem Jahr 2014 handelt. Auch auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 und den „von EU und Deutschland tatkräftig unterstützten Reformprozess“ nimmt die Gesetzesbegründung Bezug (BT-Drs. 18/6185, S. 39). Im Übrigen ist durch den Status als EU-Beitrittskandidaten und das damit verbundene Monitoring gewährleistet, dass innerhalb der Europäischen Union publik wird, wenn die Republik Albanien hinter den derzeitigen Bemühungen zur weiteren Stärkung der Rechte von Minderheiten und des Justizsystems zurückbleibt (BT-Drs. 18/6185, S. 40). In diesem Sinne wirkt auch die nach § 29a Abs. 2 AsylG selbst auferlegte Berichtspflicht (siehe auch Art. 37 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Asylverfahrens-RL 2013]). Dadurch dass die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Republik Albanien (weiter) finanziell zu unterstützen (siehe Vereinbarung im Koalitionsausschuss am 6. September 2015, S. 1-2), stärkt sie darüber hinaus die weiter erforderlichen Bemühungen. Für dennoch eventuell während dieser Fortschrittsphase auftauchende abweichende Einzelfälle sieht Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG gerade die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung des sicheren Herkunftsstaates vor.
Der (aktuellen) Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse entspricht auch die in der Gesetzesbegründung ebenfalls angeführte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von albanischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/6185, S. 25; siehe ergänzend Mediendienst Integration, Informationspapier: „Wie ist die Situation in den 10 Herkunftsländern, aus denen die meisten Asylsuchenden kommen?“ [Stand: August 2015], S. 6; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1628]). Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zahl derer, die während eines gerichtlichen Verfahrens oder aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung des Bundesamts anerkannt wurden, ist von einer niedrigen Anerkennungsquote auszugehen. So wurden beispielsweise sämtliche im Jahr 2015 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Gericht geführte Klagen in Asylverfahren albanischer Staatsangehöriger abgewiesen (15 Urteile). In den Eilverfahren erfolgten stattgebende Entscheidungen allenfalls aufgrund Verfahrensfehler des Bundesamtes (19 Beschlüsse). Auch gegen den abschließenden Blick über die Landesgrenze und die Einstufung der Republik Albanien als sicheren Herkunftsstaat durch andere europäische Staaten (BT-Drs. 18/6185, S. 39f.) ist nichts zu erinnern.
bb) Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine europarechtlichen Bedenken.
Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013 ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie. Die Richtlinie verlangt in ihrer deutschsprachigen Fassung, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Bei der in der Norm zitierten „Richtlinie 2011/95/EU“ handelt es sich um die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011).
Der verfahrensrechtlichen Vorgabe in Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen heranzuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Der Gesetzesbegründung liegen nämlich unterschiedliche Informationsquellen zugrunde, darunter auch einige der ausdrücklich in Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 aufgeführten Erkenntnismittel, so die EASO-Untersuchung von Mai 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 39), die (nicht weitere präzisierten) Erkenntnisse des UNHCR (BT-Drs. 18/6185, S. 37, 38) und die Erkenntnislage in anderen Mitgliedstaaten (BT-Drs. 18/6185, S. 39 f.). Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgelistet ist, steht dem nicht entgegen. Nach der Formulierung des Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 ist nämlich entscheidend, dass „verschiedene Informationsquellen“ Berücksichtigung finden (so die deutsche Fassung, siehe englisch: „based on a range of sources“, französisch: „éventail de sources d’information“, italienisch: „basa su una serie di fonti di informazioni“, niederländisch: „op een reeks informatiebronnen“, spanisch: „basará en una serie de fuentes de información“, portugiesisch: „basear-se-á num conjunto de fontes de informação“) und diese Informationsquellen einer bestimmten Qualität entsprechen, was „insbesondere“ bei den dort aufgelisteten Quellen der Fall ist (so die deutsche Fassung, siehe englisch: englisch: „including“, französisch: „y compris“, italienisch: „comprese“, niederländisch: „waaronder“, spanisch: „incluida“, portugiesisch: „incluindo“). Es ist also nicht notwendig, alle dort benannten Quellen beizuziehen, solange nur die verwendeten Quellen den dort aufgelisteten entsprechen (zur Vorgängernorm Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG [Asylverfahrens-RL 2005] siehe VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K VG 7 K 546/15 A], Rn. 29). Dies ist bei den in der Gesetzesbegründung erwähnten Informationsquellen der Fall (Bericht des Auswärtigen Amtes zu Albanien, Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen, wie dem UNHCR, dem US - State Department und der EASO). Eine Darlegung, aus welcher Informationsquelle welche Erkenntnis stammt, wäre zwar sicherlich zu begrüßen. Jedoch verlangt Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 vom nationalen Gesetzgeber eine solche Zuordnung der einzelnen Erkenntnisse zu ihren jeweiligen Quellen nicht, vorgegeben ist lediglich aus welchen Informationsquellen der Gesetzgeber seine Erkenntnisse bezieht.
In materieller Hinsicht haben die Mitgliedstaaten bei der Einstufung eines Staates als sicheren Herkunftsstaat „die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage“ in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Dabei spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die gleichermaßen verbindlichen Fassungen in jenen Sprachen hinzu, die auf dem lateinischen „demonstrare“ basieren (französisch: „démontré“, italienisch: „dimostrare“, spanisch: „demonstrarse“, portugiesisch: „demonstrado“, rumänisch: „demonstra“), so ist das Ergebnis weniger eindeutig, da mit diesen Begriffen ein Spektrum von unterschiedlichen Überzeugungsgraden erfasst ist. So bedeutet das lateinische „demonstrare“ sowohl „zeigen, aufzeigen, bezeichnen“ als auch „beweisen, darlegen“ (Stowasser primus, 2010). Die englische Sprachfassung, in der die Vokabel „to show“ (= „ausweisen, bewähren, offenbare, weisen“, siehe Köbler, Rechtenglisch, 8. Aufl. 2011) und nicht „to prove“ („ausweisen, belegen, bewähren, beweisen, nachweisen“, siehe Köbler, ebd.) verwendet wird, scheint sogar ein geringeres Maß an Sicherheit ausreichen zu lassen (dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K VG 7 K 546/15 A], Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris, Rn. 211; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]). Entscheidend ist daher der materielle Regelungsgehalt der Norm. Nach der Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles auch nach dem unionsrechtlichen Konzept immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013), ist für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, da - worauf die Erwägungsgründe ausdrücklich hinweisen - auch eine solche Bestimmung gerade keine absolute Garantie für die Sicherheit bieten kann (Erwägungsgrund Nr. 42 der Asylverfahrens-RL 2013).
Dass der Gesetzgeber den ihm damit unionsrechtlich eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, die Republik Albanien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insoweit lässt sich auf die obigen Ausführungen verweisen. Insbesondere bezieht sich der Gesetzgeber nicht nur auf die Rechtslage, sondern auch auf die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Ferner setzt er sich auch mit einer nicht-staatlichen Verfolgung und einer drohenden unmenschlichen Behandlung auseinander. Da der Gesetzgeber des Weiteren davon ausgeht, dass der albanische Staat (nunmehr) ausreichenden Schutz gegen diskriminierende Behandlungen von Minderheiten gewährt, musste er sich mit der unionsrechtlichen Bedeutung einer Kumulierung diskriminierender Maßnahmen nicht auseinandersetzen (zur Kumulierung diskriminierender Maßnahmen siehe beispielsweise einerseits Evangelische Kirche Deutschlands /Kommissariat der Deutschen Bischöfe, Gemeinsame Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung im Innenausschuss am 12. Oktober 2015, Ausschussdrucksache 18[4]404 E, S. 7 und andererseits Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]).“
1.2. Die Antragsteller haben die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von den Antragstellern angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
1.2.1. Das Vorbringen der Antragsteller, aufgrund deren vermeintlichem Vermögen mit dem Tod bedroht worden zu sein, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Antragsteller tragen vielmehr vor, Opfer kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.
1.2.2. Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden: Lagebericht) die Einschätzung des Bundesamtes, dass der albanische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 10.09.2015 - M 2 S 15.31175; VG München, B. v. 4.2.2016 - M 11 S 15.31693; VG München, B. v. 14.01.2016 - M 4 S 15.31618; VG Düsseldorf, B. v. 1.02.2016 - 17 L 95/16.A - juris Rn. 18ff;
1.2.3. Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - Drohung durch einen nichtstaatlichen Dritten wegen vermeintlichem Vermögen - ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht S. 11; VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Düsseldorf, B. v. 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 38ff.; VG Düsseldorf, B. v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15. A - juris, Rn. 20; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG München, B. v. 3.2.2016 - M 5 S 15.31520 - UA S. 7).
Soweit der Antragsteller zu 1) vorträgt, die besonders gewalttätige Gruppe verfüge in vielen Städten über Kontaktpersonen und weise einen erhöhten Organisationsgrad auf, der es ihr ermögliche, auch in weiter entfernt liegenden Städten nach ihm zu suchen, genügt nicht für eine substantiierte Darlegung, dass im gesamten Albanien keine wirksame und dauerhafte Sicherheit vor kriminellen Übergriffen im Sinne des § 3 e AsylVfG gewährleitet sei.
2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.
2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Albanien vermögen sich die Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, S. 1167ff. - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern eine Existenzgrundlage bei Ihrer Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2) habe im Kindergarten als Erzieherin gearbeitet und etwa 100,-- EUR/Monat verdient. Zudem habe ihnen die Kirche durch die Übernahme ihrer Miete geholfen. Darüber hinaus können die Antragsteller mit der Unterstützung durch ihre Familienangehörigen, die sich teilweise in Italien und Albanien befinden, rechnen. So erhielt der Antragsteller zu 1)- nach seinen eigenen Angaben - im Jahr 2004 von seinem Bruder „eine Menge Geld“. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRGK aufweisen (VG München, B. v. 23.11.2015 - M 2 S 15.31322 - UA S. 12f.;
2.3. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für die Antragsteller - wie dargestellt - die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.
Auch begründen die vorgebrachten Erkrankungen der Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Nds,
Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden.
2.3.1. Hinsichtlich der mutmaßlichen Erkrankungen des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) (chronischen Rücken- und Nackenschmerzen, Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen, Physiotherapie sowie adäquater Schmerztherapie bzw. Verdacht auf Mukoviszidose bei chronisch atrophischer Bronchitis, beginnender Harnwegsinfekt, chronisch, infektiöse Hepatitis B, chronische Kopfschmerzen, psychomotorischer Krampfanfall) kann von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden, da die medizinische Versorgung in Albanien grundsätzlich gesichert ist. Auch wenn die Ausstattung und Hygiene medizinischer Einrichtungen zu wünschen übrig lässt, sind Ärzte gut ausgebildet. Komplizierte Behandlungen können in Tirana und den größeren Städten durchgeführt werden. Die Medikamentenversorgung stellt kein Problem dar (vgl. Lagebericht, S. 13; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 57ff.). Auch die Finanzierung der Medikamente ist gesichert. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt die anfallenden Kosten (vgl. Lagebericht, S. 13). Die Behandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland wird auch durch das Vorbringen der Antragstellerin zu 2) während ihrer Anhörung bestätigt. So wird geschildert, dass sie mehrere Krankenhäuser aufgesucht habe und eine Krankenversicherungskarte besitze. Letztlich folgt auch aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise, dass eine Behandlung der Antragsteller in Albanien ausscheidet.
2.3.2. Aber auch hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen der Antragstellerin zu 3) liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor.
a) Zunächst ist davon auszugehen, dass die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich der Antragstellerin zu 3) geltend gemachten psychischen Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - (im Wesentlichen schweren Verhaltensstörungen mit depressiven und aggressiven Phasen und PTBS) in Albanien zureichend sichergestellt ist (VG Düsseldorf, B. v. 1.02.2016 - 17 L 95/16.A - juris Rn. 26ff.; VG Düsseldorf, B. v. 9.12.2015 - 17 L 3839/15.A - juris; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 56 ff.; VG Berlin, B. v. 30.10.2015 - 33 L 305.15 A - juris Rn. 18 zu depressiver Störung mit Verweis auf Auskunft der Botschaft an das Bundesamt vom 21.03.2014 - jaf-17129706; sowie vom 29.03.2013 - jaf-16381022). Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f.).
Zudem sind insbesondere in ... Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2) und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f.). Insbesondere Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten sind in ganz Albanien verfügbar (vgl. Amtliche Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana an das Bundesamt vom 29. März 2013). Die Situation in psychiatrischen Kliniken mag erschreckend sein (Lagebericht S. 13), eine grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen wird damit allerdings nicht in Frage gestellt. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen vom 2. Dezember 2015, S. 9f.) sind zwar Mängel bei der psychischen Behandlung von Patienten festzustellen, gleichwohl ist der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich psychischer Gesundheit in Albanien in Landesteilen gewährt. Dem jüngsten Mental Health Atlas der World Health Organization (WHO) aus dem Jahr 2014 (WHO Mental Health Atlas 2011 - Albania, 2014: www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/alb.pdf?ua=1.) ist zu entnehmen, dass Albanien derzeit zwei psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern, zwei psychiatrische Kliniken sowie zehn „Wohneinheiten“ („residental care units“) unterhält. Die ambulante Behandlung psychischer Erkrankungen ist in zehn Ambulatorien und zwei Tageskliniken („day treatment facilites“) möglich. Für zahlungsfähige Patientinnen und Patienten besteht außerdem die Möglichkeit der Behandlung in einer Privatklinik.
Dass die Antragstellerin zu 3) im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag und den vorgelegten Attesten nicht entnehmen. Zudem besteht bislang lediglich ein unbestätigter Verdacht auf eine PTBS, der auf jeweils unterschiedliche mutmaßliche traumatisierende Ereignisse gestützt wurde.
b) Ungeachtet dessen, genügen die vorgelegten Atteste schon nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen (vgl. BVerwG, U. v. 11.09.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15). Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bestehen besondere Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung sowohl des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) als auch eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 ff.; BVerwG B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12; VGH B-W,
Für die behauptete Diagnose einer PTBS haben die Antragsteller kein fachärztliches Attest, das den oben genannten besonderen Anforderungen der höchstrichterliche Rechtsprechung an die Substantiierung des Vorbringens (u. a. hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen) BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15) genüge tun könnte. Es fehlt damit an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Im Übrigen wird nicht erläutert, ob die von der Antragstellerin zu 3) geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde auch bestätigt werden.
c) Falls das Vorbringen der Antragsteller dahingehend verstanden werden soll, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Albanien, ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. dazu: OVG NRW, B. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 - und
3. Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
4. Soweit sich der Eilantrag gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote aus Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheides richtet, ist er - ungeachtet der Fragen, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist und ob jeweils das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) - jedenfalls unbegründet.
Dies gilt zunächst für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG. Das Bundesamt hat ausweislich der Begründung des Bescheides richtig erkannt, dass ihm mit Blick auf die Frage, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird, Ermessen eröffnet ist. In die Ermessenserwägungen hat das Bundesamt zutreffend eingestellt, ob zugunsten der Antragsteller schutzwürdige Belange zu berücksichtigen sind. Da solche Umstände weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, durfte das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot in rechtmäßiger Weise anordnen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate weist ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Die Bemessung der Frist auf 10 Monate steht im Einklang mit § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Im Übrigen hat das Bundesamt alle insofern in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände berücksichtigt. Auch die Antragsteller haben nicht konkret vorgetragen, welche Umstände das Bundesamt unberücksichtigt gelassen hat.
Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls rechtmäßig, da sie den Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG entspricht. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme.
5. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
6. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
...
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden
- 1.
vom Staat oder - 2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.
(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
4Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
6Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
7Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
8„Handelt es sich bei polizeilichen Übergriffen in Albanien gegenüber Personen, die aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder Protesten festgenommen wurden, um dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG oder um nicht zurechenbare Amtswalterexzesse?
9Spielt die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle bei dem Risiko, durch Polizeikräfte in menschenrechtswidriger Art und Weise behandelt zu werden?“,
10bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden und allgemein - etwa im Internet - zugänglichen aktuellen Erkenntnisquellen beantworten. Danach können die von den Klägern behaupteten polizeilichen Übergriffe auf Teilnehmer an Demonstrationen und Protesten nicht als dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG qualifiziert werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylVfG), vor solchen Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt, Fortschritte im Kampf gegen die Korruption erreicht sowie auch Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte von Minderheiten unternommen hat. Die Lebensbedingungen, der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheits- sowie Sozialfürsorge von Roma müssen allerdings noch weiter verbessert werden.
11Vgl. hierzu European Commission, Albania, Progress Report, October 2014, Enlargement, S. 1; European Commission, Brussels, 8.10.2014, Commission Staff Working Document, Albania 2014 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2014 - 2015, u. a. S. 12 f., 49 f., 53 f., und Auswärtiges Amt, EU-Perspektive für Albanien, www.auswaertiges-amt.de.
12Mit Blick darauf kann, auch wenn nach den Feststellungen der EU-Kommission in Albanien noch weitere Reformmaßnahmen erforderlich sind, eine grundsätzlich dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgung durch polizeiliche Übergriffe auf Demonstrationsteilnehmer oder ethnische Minderheiten wie den Roma nicht bejaht werden. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht. Soweit der von den Klägern beigebrachte Bericht des Menschenrechtskommissars des Europäischen Rats vom 16. Januar 2014
13- Commissioner for Human Rights, Straßbourg, 16 January 2014, Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Albania from 23 to 27 September 2013 ‑
14anderes aufzeigt und etwa „an die Einhaltung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf die Menschenrechte erinnert, an die Einführung einer Antikorruptionspolitik und von Kontrollmechanismen, die in Übereinstimmung stehen mit den Empfehlungen des European Code of Policy Ethics“, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Bericht bezieht sich auf einen dem Status Albaniens als Beitrittskandidat zur Europäischen Union vorangegangenen Zeitraum und ist damit nicht nur zeitlich, sondern - wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen aus den benannten Erkenntnissen ergibt - auch inhaltlich weitestgehend überholt, sodass er jedenfalls keinen Anlass zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren bieten kann.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO 83b AsylVfG.
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige.
Sie stellte am
Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle ... - am 10. Dezember 2015 gab die Antragstellerin an, sie sei etwa am
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom
Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte befindet sich ein (gleichlautender) Bescheid vom
Ausweislich der bei den vorgelegten Akten befindlichen Empfangsbestätigung wurde der streitgegenständliche Bescheid vom
Die Antragstellerin erhob zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle (Außenstelle ...) des Verwaltungsgerichts München
Gleichzeitig wurde beantragt,
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nahm die Antragstellerin auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Zudem verwies sie auf das Verfahren ihres Verlobten ...
Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im hiesigen Verfahren wie auch im dazugehörigen Klageverfahren sowie in den beigezogenen Verwaltungsstreitverfahren M 11 S 15.31695 sowie M 11 K 15.31694 einschließlich der dort vorgelegten Bundesamtsakte Bezug genommen. Bei den beiden zuletzt genannten Verfahren handelt es sich um die asylgerichtlichen Verfahren des - nach eigenen Angaben - Verlobten der Antragstellerin.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz - GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
Gemäß Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 -, InfAuslR 1993, 196).
An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidungen bestehen keine ernstlichen Zweifel.
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter der Antragstellerin nicht zusteht. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin nach eigener Aussage auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). Daneben liegt auch kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal vor, das die Zuerkennung der Rechtstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, auf die Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Das Vorbringen der Antragstellerin lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur wie hier behauptet ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015 vom 10. Juni 2015, dort S. 10 f). Danach lehnt der albanische Staat die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Daraus lässt sich schließen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor vehement bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (vgl. § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.2.2015 - 11 A 33/14.A -, juris Rn. 8 m. w. N.).
Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr 30 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt. Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18). Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens - der Verlobte der Antragstellerin, von dessen Vortrag die Antragstellerin ihre Betroffenheit ableitet, stammt aus ... in Nordostalbanien - findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde (vgl. Homeoffice, Country Information and Guidence - Albania: Bloodfeuds, 2014, S. 6 http://www.r...org/docid/53b698e74.html, aufgerufen am 2. Februar 2016).
Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen der Antragstellerin bzw. ihres Verlobten bzw. eine Strafanzeige bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wären. Etwas substantiiert Abweichendes hat sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie gegen die behauptete drohende Verfolgung nicht die Polizei eingeschaltet hat; es ist nicht ersichtlich, dass ihr bzw. ihrem Verlobten jeglicher Schutz sicher verweigert worden wäre. Die Angaben der Antragstellerin, dass die Polizei jedenfalls sinngemäß auf Seiten derjenigen sei, die sie verfolgten, sind bloße Behauptungen, die durch nichts belegt sind und darüber hinaus viel zu wenig konkret, um in irgendeiner Form glaubhaft zu sein. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es der Antragstellerin - unterstellt, die Angaben der Antragstellerin zur geltend gemachten Blutracheproblematik träfen überhaupt zu (dazu sogleich) - jederzeit möglich und zumutbar wäre, das nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, einzuschalten (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014 S. 13 f), um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen.
Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragstellerin besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist.
Aus den oben in Bezug genommenen Umständen folgt keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin.
Über die oben genannten Gründe hinaus gilt in dem Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass dieses jedenfalls deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Antragstellerin der von ihr beim Bundesamt zur Begründung ihres Asylantrags gemachte Vortrag nicht geglaubt werden kann.
Das folgt bereits daraus, dass die Angaben der Antragstellerin viel zu wenig konkret sind, um sie auch nur ansatzweise nachprüfen zu können. Zu bemerken ist jedoch, dass die Angaben der Antragstellerin immerhin nicht ganz so vage und unkonkret sind, wie diejenigen ihres Verlobten in dessen Asylverfahren. Das wiederum spricht jedoch nicht für, sondern gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin. Denn die geltend gemachten Umstände, die zu einer Gefahr für die Antragstellerin und ihren Verlobten in Albanien führen sollen, sind sämtlich begründet in der Person ihres Verlobten, nicht dagegen in ihrer Person selbst. Insofern ist es auffällig, dass man den Angaben der Antragstellerin als vom vorgebrachten Geschehen eigentlich weiter entfernte Person - im Vergleich zu ihrem Verlobten - jedenfalls mehr entnommen werden kann, als den Angaben des Verlobten selbst. Zumindest kann das Vorbringen bei der Antragstellerin inhaltlich einigermaßen verstanden werden. Jedoch sind in einer Zusammenschau desjenigen, was die Antragstellerin in ihrem und der Verlobte in seinem Verfahren vorgetragen haben, die Angaben trotzdem nicht schlüssig. Auch im Vortrag der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar, warum sich die angeblichen Verfolger, die ohnehin auch nach den Angaben der Antragstellerin mangels irgendeiner Benennung nicht identifizierbar sind, nur an den Verlobten der Antragstellerin, nicht jedoch an den eigentlichen Täter, den „Onkel“ des Verlobten bzw. den Cousin der Mutter des Verlobten, gehalten haben. Außerdem ist nicht nachzuvollziehen, warum es auch der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen sein soll, behauptete Bedrohungshandlungen bei der Polizei anzuzeigen. Dazu kommt noch, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin ohnehin keine irgendwie beachtlichen Bedrohungshandlungen vorliegen. Sie gibt nämlich lediglich an, sie sei von ihr fremden Leuten komisch angeschaut worden und sie hätte aus ihrer Sicht vermutet, dass es sich dabei um Leute handle, die in irgendeiner Form ihrem Verlobten nachstellen würden. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu wenig, um überhaupt von einer echten und nicht nur eingebildeten bzw. behaupteten Bedrohungslage auszugehen. Schließlich fällt auf, dass sich die Angaben bzw. Befürchtungen der Antragstellerin einerseits, ihres Verlobten andererseits auch in wesentlichen Punkten unterscheiden. Anders als ihr Verlobter gibt die Antragstellerin - realistisch - an, sie wisse nicht, was ihrem Verlobten bei dessen Rückkehr nach Albanien drohe, während der Verlobte in seinem Asylverfahren angegeben hat, ihm drohe - ohne dass dies in irgendeiner Form nachvollziehbar ist - der sofortige Tod. Die Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt zeigt jedoch auch dieser Umstand, dass tatsächliche nachvollziehbare Umstände, die eine irgendwie geartete Bedrohungslage für die Antragstellerin greifbar machen, tatsächlich nicht existieren.
Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-gen.
Gründe
I.
Die 1989 bzw. 1992 geborenen Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Sie stellten am
Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... 2015 brachte sie im Wesentlichen u. a. Folgendes vor: Sie hätten Probleme mit Blutrache in ihrem Heimatland Albanien. Im Jahr 2000 sei ein Cousin der Mutter und im Jahr 2001 sei ein Onkel des Antragstellers ermordet worden. Im Jahr 2012 sei ein weiterer Onkel des Antragstellers ermordet worden. All dies habe einen politischen Hintergrund. Seit 2001 sei die Familie jedoch nicht mehr politisch aktiv geworden, abgesehen von der Kandidatur des Onkels, der 2012 erschossen worden sei. Der Antragsteller habe bis Mitte 2014 in der Produktion/Verkauf von Bierflaschen gearbeitet; die Antragstellerin habe Medizintechnik studiert, in diesem Ausbildungsberuf jedoch nicht gearbeitet, sondern nur ein Praktikum im Krankenhaus abgeleistet.
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten im Fall ihrer Rückkehr keine staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Der von den Antragstellern geschilderte Sachverhalt sei nicht stimmig und daher nicht geeignet darzulegen, dass sie wirklich der Gefahr ausgesetzt gewesen wären, Opfer von Blutrache zu werden. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote seien geprüft worden, aber zu verneinen.
Am 9. Dezember 2015 erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München, die unter dem Aktenzeichen M 4 K 15.31617 rechtshängig ist, und beantragten zugleich,
die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen Folgendes an: Ihnen drohe in Albanien wegen politischer Verfolgung ein ernsthafter Schaden und es liege eine Gefahr für ihr Leib und Leben vor. Es bestehe eine Familienfehde (nach dem Prinzip der Blutrache), die sich auch auf die Antragsteller beziehe. Die verfeindete Familie habe Einfluss auf die örtliche Polizei bzw. Behörden. Auch der Antragsteller sei eingeschüchtert worden; die Teilnahme am öffentlichen/politischen Leben sei ihm unmöglich. Die Antragstellerin sei durch die Heirat mit dem Antragsteller in den Fokus der Bedrohung gerückt, da sie nun Teil der Familie geworden sei. Des Weiteren sei die Antragstellerin in der 27. Schwangerschaftswoche. Ausweislich des ärztlichen Attests vom ... 2015 sei sie nicht reisefähig; es bestehe eine Hyperemesis gravidarium. Ferner sei die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unzulässig, da die Antragsteller noch gar nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben seien.
Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakten, ohne einen Antrag zu stellen; dabei kündigte sie an, einen Zustellungsnachweis nach Eingang nachzureichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anzuordnen, ist zulässig. Da kein Zustellnachweis vorliegt und das Begleitschreiben zum Bescheid das Datum vom ... 2015 trägt, ist davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten ist.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
2.1. Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).
Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).
Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen.
Für das Gericht ist offensichtlich, dass der jeweils geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern nicht zusteht.
Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes: Zunächst fällt auf, dass die Antragsteller nicht den Familiennamen der Familien tragen, die nach dem Vortrag der Antragsteller von der verfeindeten Familie bedroht würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nur pauschal behauptet, er sei eingeschüchtert worden; Einzelheiten hat er nicht genannt. Im Gegenteil: In der Anhörung hat er vorgetragen, dass seit dem letzten Mord (2012) nichts mehr passiert sei. Auch hat er bei der Anhörung nichts von politischen Ambitionen vorgetragen. In der Antragsbegründung hat er jedoch dann hervorgehoben, dass ihm eine Teilnahme am öffentlichen/politischen Leben unmöglich gewesen wäre und sei. Diese nachträgliche Steigerung des Vortrags spricht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Der Umstand, dass die Antragsteller vor ihrer Ausreise aus Albanien längere Zeit in keinem Arbeitsverhältnis (mehr) standen, deutet hingegen auf wirtschaftliche Motive hin.
Unabhängig davon weist der hier vorgetragene Familienkonflikt (Blutrache) keinen Bezug zu den sog. asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen im Sinn des § 3b AsylG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf.
Darüber hinaus liegt auch kein asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsakteur vor: Die Verfolgung durch die - hier geltend gemachten - nichtstaatlichen Akteure ist gemäß § 3c Nr. 3 AsylG alleine nur dann relevant, wenn der Staat (§ 3c Nr. 1 AslyG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AslyG), einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist nicht der Fall. Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I, 1722, Nr. 35). Im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand 2015) heißt es zudem u. a. wie folgt (Seiten 5, 10): Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, durch verstärkte Controllingmaßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren.
Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt einige NRO, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asylanträge ermöglichen sollen).
Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Eine Gefahr für Leib und Leben durch Blutrache wurde, wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft gemacht; auch bieten die staatlichen Organisationen gegen Blutrache, wie oben dargelegt, grundsätzlich ausreichend Schutz. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Heimatland droht. Nach dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom ... 2015, das nur der Vorlage beim Arbeitgeber und nicht etwa beim Bundesamt dient, besteht bei der Antragstellerin, zu diesem Zeitpunkt in der 27. Schwangerschaftswoche, eine Hyperemesis gravidarum. Die Patientin könne sich deshalb nicht in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht Auto fahren ohne sich übergeben zu müssen. Abgesehen von dem Umstand, dass aus dem Attest nicht hervorgeht, auf welcher Grundlage die Diagnose beruht, belegt dieses kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Eine (problematische) Schwangerschaft und bevorstehende Geburt ist keine Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Antragstellerin aufgrund der in Albanien allgemein bestehenden Lage in eine Gefahr für Leben und Gesundheit bringen würde. Vielmehr hat die Ausländerbehörde vor dem Vollzug der Abschiebung festzustellen, ob die Antragstellerin reise- oder transportfähig ist; ist dies zu verneinen, ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorübergehend auszusetzen.
Wird die Abschiebung der Antragstellerin aufgrund ihrer aktuellen Gesundheitszustandes vorübergehend ausgesetzt, hat die Ausländerbehörde darüber zu befinden, ob sie die Abschiebung auch des Antragstellers aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder nach § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Rahmen einer Ermessensentscheidung ebenfalls vorübergehend aussetzt; hier sind insbesondere die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechtswirkungen in die Entscheidung einzustellen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
Die Festsetzung der Frist nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, § 75 Nr. 12 AufenthG, die für den Fall gilt, dass die Antragsteller nicht freiwillig ausreisen, sondern abgeschoben werden, war zulässig; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 14. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 257/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. November 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind sie in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruches auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht.
10a. Unterstellt der im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am 30. Juli 2015 geschilderte Vortrag des Antragstellers zu 1. träfe zu - im Wesentlichen seine Zwangsrekrutierung durch Privatpersonen für Kämpfe in Syrien (wohl IS-Anwerber) und entsprechende Drohungen gegen ihn und seine Familie aufgrund seiner Weigerung dies zu tun -, handelte es sich um keine staatliche oder quasistaatliche Verfolgung im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG. Sofern von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG (private IS-Anwerber) eine Verfolgung ausginge oder drohte und einer der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bejaht würde, bestünde selbst dann kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn es stünde nicht erwiesenermaßen fest, die albanischen Sicherheitsbehörden seien nicht willens oder in der Lage, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu gewähren. Die albanischen Sicherheitsbehörden als Teil des albanischen Staates sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem befürchteten Schaden durch hier in Rede stehendes kriminelles Unrecht Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 24ff., jew. m.w.N; speziell zur Blutrache: Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
12Dies gilt auch für den Bereich der hier in Rede stehenden Terrorismusbekämpfung und dem Schutz vor Rekrutierungen durch den IS, der gerade in Albanien virulent ist. Meldungen zufolge versuchen islamistische Kreise zunehmend in Albanien Nachwuchs zu rekrutieren. Es wird von rund 140 aktiven Kämpfern aus Albanien ausgegangen, die sich dem IS angeschlossen haben sollen. Bereits im Oktober 2013 wurde daher ein Gesetz gegen Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Im Rahmen des Strategie- und Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus wurden im Juli 2014 das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung geändert. Danach können nun Strafen bis zu 15 Jahren für die Beteiligung an einem oder die Rekrutierung für einen bewaffneten Konflikt außerhalb Albaniens verhängt werden. Im Jahr 2014 wurden 13 Personen verhaftet, die in einer Moschee am Stadtrand von Tirana 70 Personen rekrutiert haben sollen. Neun Personen wurden wegen Terrorismus angeklagt, zwei davon waren Imame,
13vgl. zum Ganzen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information Albanien, Oktober 2015, S. 23 m.w.N.
14Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, ein Schutzersuchen der Antragsteller wäre bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen. Etwas substantiiert Abweichendes haben sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Vielmehr haben die Antragsteller noch nicht einmal ernsthaft in Erwägung gezogen, die Polizei über die vermeintlichen Bedrohungen zu informieren und diese einzuschalten. Damit haben sie sich selbst einer greifbaren Schutzmöglichkeit begeben und sich auf eine bloße durch nichts gestützte oder belegte innere Vermutung verlassen, die Polizei täte nichts.
15Soweit die Antragsteller vortragen, sie seien auch deshalb nicht zur Polizei gegangen, weil sie der Minderheit der Gorani angehörten und die staatlichen Sicherheitskräfte diese nicht schützen würde, ist diese Annahme durch nichts belegt und auch nicht zutreffend. Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Albaniens, enthalten die Verfassung und die Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Mit dem am 4. Februar 2010 verabschiedeten Antidiskriminierungsgesetz besteht ein Regelwerk, mit dem juristisch gegen faktische Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann. Die nationalen Minderheiten sind weitgehend integriert. Die ethnische Gruppe der Goraner (Gorani) gehört dabei zu einer anerkannten Minderheitengruppe, Übergriffe sind nicht bekannt,
16vgl. Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, August 2013, S. 15 m.w.N.; allg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Information Albanien, Oktober 2015, S. 31f.
17Der albanische Staat ist hier demnach bereit und in der Lage, angemessen Schutz gegen tatsächliche Diskriminierungen von Minderheiten zu gewährleisten. Dabei ist nicht erkennbar, der polizeiliche Schutz gestaltete sich im Falle der Zugehörigkeit zu den Gorani anders als der Schutz aller sonstigen albanischen Staatsangehörigen. Selbst der Volksgruppe der Roma zugehörige Personen, deren Lage als Minderheit in Albanien nach wie vor von Besonderheiten geprägt ist, genießen einen solchen Schutz,
18vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2014, dort zu Frage 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 6.
19b. Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller - ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Sie können einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
20vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 - 17 L 3729/15.A -, juris Rn. 38ff.
21Weshalb dies nicht möglich sein soll, legen sie nicht dar, geschweige denn ist von den Antragstellern tatsächlich zunächst ein solcher Umzug vollzogen worden.
22Nach Verlassen des Heimatlandes eingetretene Gründe, die es rechtfertigten von einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG auszugehen, haben die Antragsteller ebenso nicht dargelegt.
232. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben über Österreich auf dem Landweg mit dem Bus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen - wie unter I. 1. dargelegt - die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
243. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. einschließlich der dort dargelegten Schutzmöglichkeiten in Albanien verwiesen.
254. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragsteller besteht dort keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
26vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
27Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich der Antragstellerin zu 2. mit Attest des Arztes für Innere Krankheiten, Psychotherapie, Supervision, Dr. S. , vom 3. September 2015 geltend gemachten psychischen Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - (im Wesentlichen Posttraumatisches Belastungssyndrom mit rezidivierenden Panikattacken) in Albanien zureichend gewährleistet ist. Ungeachtet dessen, dass das vorgelegte Attest schon nicht den Anforderungen in der Rechtsprechung genügt, die an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen gestellt werden (u.a. fachärztliches Attest, hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen),
28vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 17.07 -, juris Rn. 15,
29ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die vorgebrachten Erkrankungen wären in Albanien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Auskunftslage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen,
30vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f..
31Zudem sind insbesondere in Tirana Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
32vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2,
33und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
34vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f.
35Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag und dem Attest nicht entnehmen.
36Sofern auch die Antragstellerin zu 3. unter psychischen Problemen litte (siehe Klageschrift im Verfahren 17 K 257/16.A sowie BA Heft 1, Bl. 100), sind solche - ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung - entsprechend der obigen Darlegungen für die Antragstellerin zu 2. in Albanien ebenso hinreichend behandelbar.
37Der grundsätzliche Wunsch nach einer besseren Diagnostik und Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwar durchaus nachvollziehbar, vermittelt jedoch für sich keinen Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
38vgl. - zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 ‑ 17 K 2897/14.A ‑, juris Rn. 91f.
39Soweit bezüglich der Antragstellerin zu 2. Einwendungen gegen die Abschiebung selbst erhoben werden, weil an eine „Rückführung … zum jetzigen Zeitpunkt aus therapeutischen Gründen … nicht zu denken“ sei (Attest vom 3. September 2015), ist dies hier rechtsunerheblich, da im Verfahren um die Gewährung internationalen Schutzes bzw. einer Asylanerkennung lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und nicht inlandsbezogene und sonstige tatsächliche Vollstreckungshindernisse geprüft werden,
40vgl. std. Rspr. -schon zu § 53 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12/99 -, juris Rn. 14 m.w.N.
41II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
42Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
43Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Der am 1. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5956/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. August 2015 in Gestalt des lediglich isoliert den Tenor zu Ziffer 1. klarstellenden und insoweit nicht zu beanstandenden Abänderungsbescheides vom 29. September 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz -AsylG- darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten Übergriffen der Privatperson (Schwiegervater des Antragstellers zu 1.) Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn.8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, um aktuellen Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben können die Antragsteller ungeachtet dessen jedenfalls auch durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015, S. 11; vgl. ebenso den Beschluss betreffend des Kindes der Antragsteller im Parallelverfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 6 L 2939/15.A).
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beschlossen:
2Der am 1. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5956/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. August 2015 in Gestalt des lediglich isoliert den Tenor zu Ziffer 1. klarstellenden und insoweit nicht zu beanstandenden Abänderungsbescheides vom 29. September 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz -AsylG- darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.
3Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten Übergriffen der Privatperson (Schwiegervater des Antragstellers zu 1.) Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn.8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, um aktuellen Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben können die Antragsteller ungeachtet dessen jedenfalls auch durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015, S. 11; vgl. ebenso den Beschluss betreffend des Kindes der Antragsteller im Parallelverfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 6 L 2939/15.A).
4Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller (§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-, § 83b AsylG).
5Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt Salami aus Aachen wird mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
6Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
7Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. , I1. , wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
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G r ü n d e :
2I.
3Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, weil das einstweilige Rechtsschutzverfahren, wie sich aus den Gründen zu II. ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und im Übrigen die erforderlichen Formularanträge und Belege nicht vorgelegt worden sind.
4II.
5Der - sinngemäße - Antrag der Antragsteller,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 500/16.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Januar 2016 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung sowie gegen die unter Ziffern 6 und 7 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbote anzuordnen,
7hat keinen Erfolg.
8Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag zulässig - insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt -, er ist jedoch unbegründet.
9Nach § 75 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das setzt aber nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes voraus. Solchen ernstlichen Zweifeln unterliegt die unter Ziffer 5 des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 25. Januar 2016 verfügte Abschiebungsandrohung nicht.
10Rechtsgrundlage für die erlassene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach erlässt das Bundesamt die Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer Ausreisefrist von einer Woche, wenn der Asylantrag und der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ausländers als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden und er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Bundesamt ist in der angegriffenen Entscheidung - auf die entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird - zu Recht davon ausgegangen, dass die Asylanträge der Antragsteller offensichtlich unbegründet sind und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen. Dies erweist sich auch im gegenwärtigen, für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt - vgl. § 77 Abs. 1 AsylG - als rechtsfehlerfrei.
11Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. § 3 Abs. 1 und 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft greifen offensichtlich nicht zugunsten der Antragsteller ein. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, d.h. u.a. einem Staat gemäß § 29a Abs. 2 i.V.m. Anlage II AsylG stammt, es sei denn, die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.
12Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller stammen aus Albanien und mithin einem sicheren Herkunftsstaat nach den vorbezeichneten Bestimmungen in deren maßgeblicher Fassung zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
13Das Vorbringen der Antragsteller begründet nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Asylbewerbers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist aber erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können.
14Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996
15- 2 BvR 1507, 1508/93 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 94, 115.
16Die Antragsteller haben mit ihrem Vorbringen diese Vermutung nicht ausräumen können. Der Antragsteller zu 1. hat sich in der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2014 dahingehend eingelassen, im Gegensatz zu seiner Ehefrau, der Antragstellerin zu 2., sei er Angehöriger der Roma. Aus diesem Grund sei die Familie seiner Ehefrau mit der Hochzeit, die im Jahr 2002 stattgefunden habe, nicht einverstanden gewesen. Er sei bedroht, bespuckt und geschlagen worden. Zudem sei der Bruder seiner Ehefrau eineinhalb Monate vor der Ausreise aus dem Gefängnis entlassen worden. Dieser habe während seines Gefängnisaufenthalts seine Freunde zu ihm, dem Antragsteller zu 1., geschickt. Diese hätten dann das Haus umstellt und gesagt, er, der Antragsteller zu 1., solle seine Ehefrau verlassen, ansonsten würden die gemeinsamen Kinder vor dessen Augen verbrannt. Die Antragstellerin zu 2. hat in der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2014 mitgeteilt, ihre Eltern seien wegen der unterschiedlichen Volkszugehörigkeiten nicht mit der Hochzeit einverstanden gewesen. Zudem habe ihr Bruder sie durch seine Freunde bedrohen lassen. Er habe angekündigt, ihre, der Antragstellerin zu 2., Kinder umzubringen.
17Aus diesem Vorbringen folgt offensichtlich keine politische Verfolgung. Denn das Vorbringen ist augenscheinlich unglaubhaft. Die Schilderungen erschöpfen sich in Gänze in den bezeichneten Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln. Insbesondere hinsichtlich der für die Ausreise aus Albanien (vermeintlich) ursächlich gewesenen, vom Bruder der Antragstellerin zu 2. ausgehenden Gefahr haben die Antragsteller zu 1. und 2. weitgehend auf die Schilderung situationstypischer Details verzichtet und die angeblichen Vorfälle stattdessen auf einzelne Kernfakten reduziert, so dass allenfalls ein Handlungsgerüst, aber kein kohärenter Geschehensablauf erkennbar ist.
18Unbeschadet des Umstandes, dass das Vorbringen der Antragsteller offensichtlich unglaubhaft ist, hätten sie selbst dann, wenn unterstellt würde, ihre Schilderungen seien glaubhaft, offensichtlich weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch einen solchen auf Anerkennung als Asylberechtigte.
19Von einer asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich bedeutsamen „Verfolgung“ kann nur ausgegangen werden, wenn die Furcht des Asylsuchenden begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - (juris)
21und ihm gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen.
22Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 13. November 2013 - 8 A 2228/07.A - und vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A - (jeweils juris und www.nrwe.de).
23Danach muss auch eine kriminelle Verfolgung an ein in § 3 AsylG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können.
24Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A - und Beschluss vom 28. März 2014 - 13 A 1305/13.A - (jeweils juris und www.nrwe.de).
25An einer solchen Anknüpfung fehlt es hier offensichtlich, denn nach dem Vorbringen der Antragsteller drohte ihnen allenfalls, Opfer kriminellen Unrechts zu werden.
26Ungeachtet dessen könnte den Antragstellern selbst dann, wenn ihre Schilderungen eine politische Verfolgung umschreiben würden, die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden. Für den Fall einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ist diese allein dann relevant, wenn u.a. der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Natur sein (§ 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn u.a. der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (§ 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG).
27Es ist nicht ersichtlich, dass in Albanien kein staatlicher Schutz vor Verfolgung geboten wird. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen,
28vgl. dazu: Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015,
29die in der - das Herkunftsland Albanien betreffenden - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
30vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A - (www.nrwe.de und juris); Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 17 L 2938/15.A - (www.nrwe.de und juris)
31Zustimmung gefunden haben, ist zwar in Albanien das Tätigwerden staatlicher Organe - auch der Polizei und Justiz - nicht in der Form effektiv, wie es etwa in den Ländern der Europäischen Union zu erwarten wäre. Indessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass gegen kriminelles Unrecht kein staatlicher Schutz zu erlangen wäre. Im Übrigen haben die Antragsteller nicht einmal erwähnt, um polizeilichen Schutz nachgesucht zu haben.
32Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren ist, liegen nicht vor.
33Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Abschiebung der Antragsteller nach Albanien Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.
34Auch der von der Antragstellerin zu 2. geltend gemachte Umstand, sie leide an verschiedenen Erkrankungen, führt zu keiner anderen Bewertung.
35Für den Fall einer Erkrankung sind die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dann erfüllt, wenn sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort faktisch unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung muss dabei zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lassen; das wäre dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
36vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2012
37- 1 C 3.11 - (juris) und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.15 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2007, 254 sowie OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 - 13 A 1201/12.A - (www.nrwe.de und juris).
38Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der - Mindestanforderungen erfüllenden - Darlegung durch den jeweiligen Antragsteller.
39Besondere Voraussetzungen gelten für die Darlegung psychischer Erkrankungen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass zur Substantiierung eines Vorbringens einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung - sowie auch eines entsprechenden Beweisantrages - angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes und seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
40Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 - (juris) und Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2008, 330.
41Diesen Mindestanforderungen, die auch für die Darlegung und Glaubhaftmachung anderer psychischer Erkrankungen mit Behandlungsbedarf gelten,
42vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, DVBl. 2015, 118 sowie VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juni 2015 - 13 L 1253/15.A - und vom 7. April 2015 - 13 L 742/15.A - (jeweils www.nrwe.de und juris),
43genügen die von der Antragstellerin zu 2. eingereichten ärztlichen Stellungnahmen nicht.
44Ausweislich des fachärztlichen Attests des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. med. N. , vom 25. November 2015 leidet die Antragstellerin zu 2. an einer rezidivierenden Episode einer reaktiven Depression (F33.8G), einem depressiven Adaptationssyndrom (F43.2G) und einer nichtorganischen Hyposomnie (F51.0G). In dem fachärztlichen Attest wird u.a. Folgendes festgestellt:
45„Anamnese (nur auszugsweise):
46Psych. Belastungen, Symptomatik / Problematik bzw. psych. Befinden: Psych. Belastung, denn: Sie hat erhebliche familiäre Probleme. Sie hat Probleme mit ihrem Bruder, ihrem Vater und ihrer Mutter. Ihr Ehemann gehört zu den Roma, ihr Bruder und ihre Familie haben ihn deshalb nie richtig akzeptiert. Ihr Bruder drohte ihr deshalb früher, sie zu schlagen. Sie muss sich um die Versorgung ihrer 3 schulpflichtigen Kinder kümmern. Sie ist seit Frühjahr 2013 in Deutschland. Oft Schlafstörungen. Rez. starke Deprimiertheit. BA: Sie ist ALO. Zum Teil auch rezidivierende Ängste. Gedrückte Stimmung, innere Unruhe. Mangelnde Fähigkeit zur pos. emotionalen Reaktion, Stimmungstiefs. Bisherige psych. Medikation: DIAZEPAM ca. 9mg/Tag.
47Therapie: Supportive / beratende Krisenintervention und Thematisierung konstruktiver Kognitionen. Psych. Medikation: Wie besprochen. CITALOPRAM 30 MG FTA (1/2 bis 1,-,-,-).
48Aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik ist die o.g. Patientin aktuell und im absehbaren Zeitraum nicht reisefähig und es ist eine gezielte fachärztliche psychopharmakologische medikamentöse Therapie erforderlich und indiziert.“
49Erhebliche Zweifel an dem Aussagegehalt des fachärztlichen Attests bestehen schon deshalb, da in diesem Kernfakten - wie zum Beispiel Ein- und Ausreisedaten – unzutreffend angegeben sind. Die Antragstellerin zu 2. befindet sich nicht seit dem Frühjahr 2013 in Deutschland. Sie ist vielmehr erst am 24. April 2014 aus Albanien ausgereist. Im Übrigen ist es wenig plausibel, dass eine beratende bzw. supportive Krisenintervention stattfinden soll. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Art der Behandlung, die im Wesentlichen in Form einer Gesprächstherapie durchgeführt wird,
50vgl. im Internet: https://de.wikipedia.org/wiki/Krisenintervention,
51bei der vorhandenen Sprachbarriere erfolgen kann, da die Antragstellerin nach eigenen Angaben lediglich über albanische Sprachkenntnisse verfügt. Darüber hinaus wird das fachärztliche Attest den von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen nicht ansatzweise gerecht. Es fehlt an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Im Übrigen wird nicht erläutert, ob die von der Antragstellerin zu 2. geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde auch bestätigt werden. Ferner wird nicht dargelegt, seit wann und wie häufig sich die Antragstellerin zu 2. in ärztlicher Behandlung befunden hat.
52Soweit in dem fachärztlichen Attest schließlich ausgeführt wird, die Antragstellerin sei nicht reisefähig, ist dies rechtlich ohne Belang, da es sich insofern (allein) um ein inländisches Vollstreckungshindernis handelt, das von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen ist.
53Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - (www.nrwe.de und juris).
54Die weitere fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn Dr. med. N. , vom 1. Februar 2016, ausweislich der die Antragstellerin zu 2. (weiterhin) an einer rezidivierenden Episode einer reaktiven Depression (F33.8G), einem depressiven Adaptationssyndrom (F43.2G) und einer nichtorganischen Hyposomnie (F51.0G) leidet, erfüllt die vorgenannten Anforderungen ebenfalls nicht. In der aktuellen fachärztlichen Bescheinigung wird u.a. ausgeführt:
55„Anamnese (nur auszugsweise):
56Psych. Belastungen, Symptomatik / Problematik bzw. psych. Befinden: Psych. Belastung, denn: Sie hat erhebliche familiäre Probleme. Sie hat Probleme mit ihrem Bruder, ihrem Vater und ihrer Mutter. Ihr Ehemann gehört zu den Roma, ihr Bruder und ihre Familie haben ihn deshalb nie richtig akzeptiert. Ihr Bruder drohte ihr deshalb früher, sie zu schlagen. Sie muss sich um die Versorgung ihrer 3 schulpflichtigen Kinder kümmern. In dem Heim, in dem sie wohnt, sind oft starke Lärmbelästigungen. Sie ist seit Frühjahr 2013 in Deutschland. Oft Schlafstörungen. Rez. starke Deprimiertheit. BA: Sie ist ALO. Zum Teil auch rezidivierende Ängste. Gedrückte Stimmung, innere Unruhe. Mangelnde Fähigkeit zur pos. emotionalen Reaktion, Stimmungstiefs. Bisherige psych. Medikation: DIAZEPAM ca. 9mg/Tag.
57Therapie: Supportive / beratende Krisenintervention und Thematisierung konstruktiver Kognitionen. Psych. Medikation: Wie besprochen. Trimipramin 25 mg (-,-,-, 1 bis 3).
58Aufgrund einer ausgeprägten depressiven Symptomatik ist die o.g. Patientin aktuell und im absehbaren Zeitraum nicht reisefähig und es ist eine gezielte fachärztliche psychopharmakologische medikamentöse Therapie erforderlich und indiziert.“
59Die fehlende Aussagekraft des fachärztlichen Attests ergibt sich bereits daraus, dass dieses bis auf zwei - durch Unterstreichungen hervorgehobene - Ausnahmen mit der ersten fachärztlichen Bescheinigung wortlautidentisch ist. Mithin leidet auch die aktuelle fachärztliche Stellungnahme an den vorgenannten inhaltlichen Mängeln.
60Darüber hinaus deckt der Vergleich der beiden fachärztlichen Stellungnahmen weitere Plausibilitätsdefizite auf. Ausweislich der Stellungnahme vom 25. November 2015 bestand die „bisherige psych. Medikation“ in der Gabe von Diazepam. Diese Medikation wurde dann (wohl) auf Citalopram umgestellt. Dennoch führte auch die Stellungnahme vom 1. Februar 2016 aus, die „bisherige psych. Medikation“ bestehe in der Verabreichung von Diazepam.
61Selbst wenn die Antragstellerin zu 2. an einer rezidivierenden Episode einer reaktiven Depression (F33.8G), einem depressiven Adaptationssyndrom (F43.2G) und einer nichtorganischen Hyposomnie (F51.0G) leiden sollte, rechtfertigte dies nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die dann notwendige medizinische Versorgung der Antragstellerin zu 2. in Albanien wäre für diese erlangbar.
62Die medizinische Versorgung in Albanien ist grundsätzlich gesichert. Auch wenn die Ausstattung und Hygiene medizinischer Einrichtungen zu wünschen übrig lässt, sind Ärzte gut ausgebildet. Komplizierte Behandlungen können in Tirana und den größeren Städten durchgeführt werden. Die Medikamentenversorgung stellt kein Problem dar.
63Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015.
64Insbesondere Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten sind in ganz Albanien verfügbar.
65Vgl. Amtliche Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana an das Bundesamt vom 29. März 2013.
66Auch die Finanzierung der Medikamente ist gesichert. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt die anfallenden Kosten.
67Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand: Mai 2015) vom 10. Juni 2015.
68Die Behandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland wird auch nicht durch das Vorbringen der Antragstellerin zu 2. im gerichtlichen Verfahren in Frage gestellt. Danach soll eine ärztliche Behandlung in Albanien nicht möglich sein, da die familiären Auseinandersetzungen unmittelbar nach der Einreise wieder beginnen würden und die Antragstellerin zu 2. dann erneut in die Situation geriete, die Auslöser für die aktuellen Erkrankungen gewesen sei. Im Übrigen seien die jetzigen Symptome bereits in Albanien aufgetreten, hätten dort jedoch nicht behandelt werden können. Dieser Vortrag übersieht zunächst, dass die Antragstellerin zu 2. während der Anhörung vor dem Bundesamt am 19. Mai 2014 weder erwähnt hat, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet, noch, dass sie vergebens versucht hätte, eine adäquate Behandlung in Albanien zu erhalten. Vielmehr hat sich die Antragstellerin zu 2. dahingehend eingelassen, ihr gehe es gesundheitlich gut. Damit einhergehend hat die Antragstellerin zu 2. auch nicht unmittelbar nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Facharzt aufgesucht, sondern erst - im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat - ca. 21 Monate später. Letztlich folgt auch aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise, dass eine Behandlung der Antragstellerin zu 2. in Albanien ausscheidet.
69Falls das Vorbringen der Antragstellerin zu 2. dahingehend verstanden werden soll, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Albanien, ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht.
70Vgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 - und vom 14. Juni 2005 - 11 A 4518/02.A - (jeweils www.nrwe.de und juris).
71Soweit die Antragstellerin zu 2. schließlich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Herrn Dr. med. T. , vom 25. August 2015 an Fibromyalgie, Migräne und Schlaflosigkeit leidet, ist dies rechtlich ohne Relevanz, da die Bescheinigung knapp sechs Monate alt und mithin nicht mehr aktuell ist. Damit einhergehend hat sich die Antragstellerin zu 2. im gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr auf diese physischen Leiden berufen, sondern ihren Vortrag auf das Vorliegen psychischer Erkrankungen beschränkt.
72Soweit sich der Eilantrag gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote aus Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheides richtet, ist er - ungeachtet der Fragen, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist und ob jeweils das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) - jedenfalls unbegründet.
73Dies gilt zunächst für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG. Das Bundesamt hat ausweislich der Begründung des Bescheides richtig erkannt, dass ihm mit Blick auf die Frage, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird, Ermessen eröffnet ist. In die Ermessenserwägungen hat das Bundesamt zutreffend eingestellt, ob zu Gunsten der Antragsteller schutzwürdige Belange zu berücksichtigen sind. Da solche Umstände weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, durfte das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot in rechtmäßiger Weise anordnen.
74Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate weist ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Die Bemessung der Frist auf 10 Monate steht im Einklang mit § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Im Übrigen hat das Bundesamt alle insofern in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände berücksichtigt. Auch die Antragsteller haben nicht konkret vorgetragen, welche Umstände das Bundesamt unberücksichtigt gelassen hat.
75Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls rechtmäßig, da sie den Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG entspricht. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme.
76Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.
77Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
78Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
- 1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und - 2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. März 1995 in Bajram Curri geborene Kläger ist ebenso wie seine Verlobte, die am 00. Januar 1996 in Burrel geborene Klägerin, albanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 28. Juni 2014 auf dem Luftweg aus dem Kosovo (Prishtina) in das Bundesgebiet ein. Die Klägerin folgte ihm am 12. Juli 2014 auf demselben Wege nach.
4Die Kläger stellten am 24. Juli 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 17. Oktober 2014 im Wesentlichen damit begründeten, dass dem Kläger ein Racheakt drohe. Der Kläger führte hierzu aus, er habe sich am 28. März 2013 gemeinsam mit mehreren Freunden und Bekannten zu einem vereinbarten Treffpunkt im Stadtviertel „L. e Q1. “ von Tirana begeben, um dort einen Streit mit zwei anderen Jugendlichen – K. S. und H. Q. – zu klären. Im Zuge der Auseinandersetzung sei er selbst von dem S. mit einer Eisenstange zwei Mal auf den Kopf geschlagen worden. Er habe sich trotzdem mit Faustschlägen zur Wehr gesetzt. Einer seiner Freunde („B. “) habe die Stange genommen und auf den Angreifer (S. ) eingeschlagen. Der H. Q. habe nur dagestanden wie betäubt. Später im Auto habe einer der Bekannten des Klägers – P. C. – gesagt, er habe den Q. an den Hals geschlagen und mit dem Messer ins Bein gestochen. Tatsächlich, so der Kläger, müsse er ihm aber ins Herz gestochen haben. Hiervon habe er, der Kläger, während der Schlägerei aber nichts mitbekommen. Der P. C. habe im Auto erzählt, dass er mit einem Messer auf den Q. eingestochen hätte. Sie hätten ihn daraufhin angeschrien, wie er das habe tun können. Anschließend hätten sie sich vom Tatort entfernt. Er selbst habe sich dann nach Hause begeben und seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Später hätten sie in den Nachrichten gesehen, dass einer verstorben und einer verletzt gewesen sei. Hierauf habe er sich am nächsten Morgen der Polizei gestellt. Hierzu sei er zunächst ins Justizministerium gegangen. Dort hätten sich sein Vater und sein Onkel in einem Café aufgehalten. Von dort habe sein Vater die Polizei gerufen, die ihn, den Kläger, dann abgeholt habe. Er habe dann auf der Polizeidirektion seine Aussage gemacht und sei dann festgenommen worden. Er sei sodann Ende März 2013 inhaftiert und zunächst auch der Tötung in Mittäterschaft verdächtigt worden. Der C. sei zunächst flüchtig gewesen. Dessen Anwalt habe im Herbst 2013 die Tat eingeräumt. Hierauf sei Ende Dezember 2013 die Haft des Klägers in Hausarrest umgewandelt worden. Den Hausarrest habe er in der Wohnung in U. abgesessen. Die Maßnahme habe bis zum 7. April 2014 gedauert. Während seiner Haft sei die Familie Ende April 2013 durch die Familie des Getöteten bedroht worden. Auch er selbst habe von dem Bruder des Getöteten, F. Q. , über das online-Netzwerk „facebook“ am 18. Dezember 2013 und am 15. Januar 2014 Todesdrohungen erhalten. Seine Familie habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Anzeige sei dort jedoch nicht ernst genommen worden, weil der Vater des Opfers bei der Garde der Republik arbeite. Versöhnungsversuche seines Onkels seien seines Wissens fehlgeschlagen. Am 8. Mai 2014 sei er mit der Klägerin mit dem Bus in das Heimatdorf der Eltern bei U1. (E. ) gefahren. Dort hätten die beiden Familien Verlobung gefeiert und die Ausreise der Kläger beschlossen. Der Kläger habe sich sodann nach Prishtina begeben; die Klägerin habe noch einen Pass beschaffen müssen und sei dann ebenfalls über Prishtina ausgereist. Er stehe mit seiner Familie telefonisch in Kontakt. Von ihr habe er erfahren, dass der wahre Täter mittlerweile festgenommen sei. Trotzdem seien weiterhin Bedrohungen ausgesprochen worden. Er selbst habe 2014 noch das Abitur am B1. -W. -Gymnasium in C1. D. abgelegt.
5Die Klägerin bestätigte in ihrer Anhörung die Angaben des Klägers und führte ergänzend aus, dass sich der Kläger während des Hausarrests mehrfach bei der Polizei habe melden müssen. Sie fühle sich ebenfalls gefährdet.
6Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht bestehen. Ferner drohte es den Klägern für den Fall der Nichtausreise binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung die Abschiebung nach Albanien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Darstellung des Klägers von der Schlägerei sei aufgrund der dürftigen Schilderung in wesentlichen Punkten unglaubhaft und daher im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG unsubstantiiert bzw. unschlüssig.
7Dagegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger macht unter Vorlage zahlreicher Unterlagen – vorwiegend Presseberichte und Gerichtsentscheidungen –, die dem Gericht in der durch eine albanische Notarin am 20. Dezember 2014 beglaubigten Übersetzung vorliegen, ergänzend geltend: Nach einem Bericht des Bundesamtes von April 2014 („Blickpunkt Albanien – Blutrache“) seien Blutrachefehden in Albanien nach wie vor gegenwärtig. Ihre Anzahl hätte sich zuletzt erhöht. Gefährdet seien nicht nur der Täter und dessen Familienangehörige, sondern auch Anstifter und Mittäter. Die albanische Polizei sei nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nur eingeschränkt in der Lage, Schutz zu gewähren, da sie käuflich sei und nicht immer nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vertiefend vorgetragen: Er habe die Abiturprüfungen im Juni 2014 erfolgreich absolviert. Dies sei ihm dadurch möglich geworden, dass er seit dem Umzug der Familie 2011 nach U. Fernunterricht erhalten habe. Auch in der Haft und im Hausarrest sei er beschult worden. In Deutschland habe er mitbekommen, dass der wahre Täter im September 2014 von der Polizei in Fier verhaftet worden sei. Seine Eltern hätten ihm hiervon berichtet. Die Bedrohungen des Bruders des Opfers, F. Q. , über „facebook“ hätten sich nicht wiederholt. Dieser habe ihn, den Kläger, aus seinem „facebook“-Account gelöscht. Er habe den Staatsanwalt von dem „facebook“-Eintrag berichtet. Dieser habe jedoch keine Veranlassung zum Handeln gesehen, da er erst den Ausgang des Verfahrens habe abwarten wollen. Auch seine Familie, die seit Mai 2013 in ihrem Heimatdorf E. bei U1. lebe, sei seit Mai 2013 nicht mehr telefonisch bedroht worden. Allerdings habe der Mann der im Ort Puke lebenden Tante des Klägers im November 2014 einen Versöhnungsversuch unternommen. Er habe den Vater des Opfers telefonisch kontaktiert und im Hinblick auf die Verhaftung des Täters um Versöhnung ersucht. Dies habe der Vater des Opfers mit den Worten abgelehnt, dass man dem Kläger nie verzeihen werde. Die Eltern des Klägers lebten nach wie vor in E. . Dort verdiene der Vater den Lebensunterhalt mit einer Chrommine, die der Familie gehöre und zu der er regelmäßig zur Arbeit gehe. Besuche in größeren Städten meide er. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,
10hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen,
11weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des Bescheides des Bundesamtes vom 28. November 2014 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Albaniens besteht.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Dem von den Klägern am 8. Dezember 2014 gestellten Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes (6 L 2986/14.A) hat der Einzelrichter mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Ferner hat der Einzelrichter für das Klageverfahren mit Beschluss vom 19. Februar 2015 Prozesskostenhilfe bewilligt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig (I.), jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
18I. Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 28. November 2014 zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der isolierten Aufhebung des der Begründung zufolge auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs des Bundesamtes in diesem Bescheid. Die Kläger haben einen derart begrenzten Antrag zwar nicht ausdrücklich gestellt, dieser Antrag ist jedoch als „Minus“ von ihrem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG umfasst.
19Vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 –, in juris sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A. -
20Ein Rechtsschutzinteresse der Kläger ergibt sich aus der Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach darf die Ausländerbehörde grundsätzlich - von den in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ausnahmen abgesehen - vor der Ausreise keinen Aufenthaltstitel erteilen, sofern der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Aufgrund dieser gesetzlichen Sperre für die Erteilung von Aufenthaltstiteln ergeben sich für diejenigen Ausländer, deren Asylantrag das Bundesamt nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt hat, auch insoweit aus dem angegriffenen Asylbescheid eigenständige nachteilige Rechtsfolgen, die nur mit der gerichtlichen Aufhebung des Offensichtlichkeitsurteils - soweit es auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt wird - abgewendet werden können.
21Vgl. zur weiteren Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 3. März 2008 – 6 A 141/05 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 27 K 7938/10.A - und Urteil vom 14. September 2007 – 21 K 2318/07.A –, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 4. Januar 2007 – 14 A 66/06 –, juris.
22Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches kann allerdings nur soweit reichen, wie auch die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG reicht, mithin sich nur auf eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet beziehen, die konkret auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützt ist. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag gerade wegen § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde, ist der Inhalt des Bundesamtsbescheides; dieser muss sich ausdrücklich auf § 30 Abs. 3 AsylVfG beziehen.
23Dies ist vorliegend der Fall. Im Bescheid vom 28. November 2014 werden die Anträge der Kläger ausdrücklich als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt, weil das Vorbringen insoweit als unsubstantiiert („unlogisch und unschlüssig“) zu werten sei.
24II. Die Klage ist nur teilweise begründet.
25Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. November 2014 ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; ihnen stehen zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) nicht zu; insoweit ist lediglich das auf § 30 Abs. 3 AsylVfG gestützte Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes aufzuheben (3.). Die ferner geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (4.) sowie auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (5.) liegen ebenfalls nicht vor, so dass auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden ist (6.), § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
261. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr.1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b).
27Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend ausgeschlossen, da die von den Klägern geltend gemachte „Verfolgung“ durch die Familie des Getöteten (Gijergi Q. ) nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anknüpft. Denn die behauptete Verfolgungsfurcht beruht nicht auf der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Überzeugung. In Betracht käme vorliegend allenfalls, die Familie des Klägers und dessen Verlobte, die Klägerin, als eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG anzusehen, als deren „Mitglied“ die Kläger insbesondere durch den Vater und den Bruder des Opfers bedroht wären.
28Eine Gruppe gilt nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG insbesondere dann als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zudem muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schließlich schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen.
29Vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12, C-200/12, C-20112 –, juris (=NVwZ 2014, 132-135); OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris (= InfAulsR 2007, 256-259).
30Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG vermag sie aber nur dann darzustellen, soweit sie in der Gesellschaft des Heimatlandes des Antragstellers auch als deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener „Gruppenidentität“ wahrgenommen wird. Dies mag insbesondere in Ländern und Regionen in der Welt der Fall sein, wo ein Familienverband, ein Clan oder ein Stamm aufgrund äußerlicher Merkmale oder sonstiger Kennzeichen eine Gruppenidentität aufweist, insbesondere weil die Zugehörigkeit zur Familie, dem Clan oder dem Stamm im Lebensumfeld einen besonderen Stellenwert aufweist und identifikationsstiftend wirkt.
31Dies zugrunde gelegt, stellt die Familie des Klägers keine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG dar. Der Kläger wird – sein Vorbringen als wahr unterstellt – von den Angehörigen des Getöteten allenfalls als vermeintlicher Tatbeteiligter bedroht; nur von diesen Personen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien wird er in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Dies gilt in einer Großstadt wie U. , in der der Kläger bis zuletzt lebte, erst recht. Die Unterscheidung, die auf Grund der wie auch immer gearteten Beteiligung des Klägers an der Schlägerei vom 28. März 2013 getroffen wird, entsteht schließlich erst durch die (vermeintliche) Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt aber nicht im Anwendungsbereich des in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG geschützten Rechtsguts.
32Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39 (= InfAuslR 2007, 256-259); VG Weimar, Urteil vom 31. August 2009 – 7 K 20238/07 We –, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07. AZ –, juris Rn. 23 ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; BayVGH, Urteil vom 9. August 2010 – 11 B.0930091 –, juris Rn. 38; VG München, Urteil vom 11. Oktober 2013 – M 23 K 11.30203 –, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30425 –, juris Rn. 26
332. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Grundgesetz scheidet ebenfalls aus. Die Kläger sind nicht politisch verfolgt. Politische Verfolgung im Sinne von Art 16a Abs. 1 GG liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Dementsprechend entfalten solche Verfolgungen Asylrelevanz, die sich auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung von Menschen beziehen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, jeweils juris.
35Dies ist – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall.
363. Die Ablehnung des Asylantrages und des Antrages auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist indes rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist ein unbegründeter Antrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird. Anders als § 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG, wo das Offensichtlichkeitsurteil an materielle Voraussetzungen geknüpft wird, ist die Grundlage des Offensichtlichkeitsurteils nach § 30 Abs. 3 AsylVfG die besonders schwerwiegende Verletzung von Mitwirkungspflichten. § 30 Abs. 3 AsylVfG normiert eine Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten.
37Vgl. Marx, AsylVfG, § 30 Rn. 131, 138 f.; Gemeinschaftskommentar (GK), AsylVfG, § 30 Rn. 50.
38Das Bundesamt hat die Ablehnung der Anträge der Kläger als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG damit begründet, dass das Vorbringen als unsubstantiiert zu werten sei, da der Kläger den Hergang der Auseinandersetzung vom 28. März 2013 lediglich vage und unglaubhaft beschrieben habe.
39Bereits die Systematik des § 30 AsylVfG verbietet es, aus einem Vorbringen, das möglicherweise als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 AsylVfG zu qualifizieren ist, ohne Hinzutreten besonderer Umstände zugleich einen groben Verstoß gegen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG herzuleiten. Vielmehr bedarf es für die Qualifizierung eines Asylantrages als unsubstantiiert im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, dass bestimmte Umstände hinzukommen und vom Bundesamt dargelegt werden, die die mit der Ablehnung der Anträge als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Abs. 3 AsylVfG verbundene Sanktion rechtfertigen. Dies war hier nicht der Fall. Insbesondere schilderte der Kläger in der Anhörung umfassend die Beweggründe für seine Ausreise und berichtete insoweit auch detailliert den Ablauf der Schlägerei. Dass der Kläger die Herkunft der Eisenstange, mit der auf ihn eingeschlagen worden sei, nicht erklärt habe, lässt nach Aktenlage nicht auf die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens schließen, zumal der Kläger hiernach nicht gefragt worden ist.
40Dessen ungeachtet ist – ohne dass es rechtlich darauf ankäme – die Einstufung des Begehrens als offensichtlich unbegründet im Ergebnis zutreffend. Sie rechtfertigt sich nach Maßgabe der Generalklausel des § 30 Abs. 1 AsylVfG. Danach ist der Antrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsschutz offensichtlich nicht vorliegen, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt.
41Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 2 BvR 1297/92 – juris Rdn. 15.
42Das ist hier der Fall. Den von den Klägern vorgebrachten Umständen fehlt jegliche asyl- oder flüchtlingsrechtliche Relevanz. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nichts ansatzweise dafür ersichtlich, dass unveräußerliche persönliche und mithin asylerhebliche Merkmale bzw. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zur Anknüpfung gezielter Rechtsverletzungen genommen würden. Die Ablehnung des Antrages drängt sich daher – wenngleich nur über § 30 Abs. 1 AsylVfG – auf.
434. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in ihrem Heimatland ein ernsthafter Schaden droht (a). Zudem müssen sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG (b). Im Übrigen fehlt es an der Voraussetzung, dass der albanische Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG (c).
44a) Als ernsthafter Schaden gilt gemäß der hier allein näher in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorschrift wurde in Umsetzung von Art. 15 Buchst. b) der Richtlinie RL 2011/95/EU erlassen und orientiert sich an Art. 3 EMRK. Daher ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK jedenfalls im Zweifel auch für die Anwendung und Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG verbindlich.
45Vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 4 Rn. 22 f.
46Bei der Prüfung des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylVfG) ist – wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe, je nachdem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist,
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris Rn. 37 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.); vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und vom 16. Februar 2010 - 10 C 7.09 -, juris, Rn. 21,
48finden im Rahmen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Für das Beweismaß verwendet der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zu der Vorschrift des Art. 3 EMRK den Begriff der tatsächlichen Gefahr ("real risk"). Danach muss der Antragsteller konkrete Gründe bezeichnen, um beurteilen zu können, ob im Fall der Abschiebung im Zielstaat ein tatsächliches Risiko besteht, einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die über die gesetzte Grenze hinausgeht. Das tatsächliche Risiko bezieht sich auf eine objektive Gefahrenlage, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung unterworfen zu werden. Dabei differenziert der EGMR zwischen der – rechtlich unerheblichen – „bloßen Möglichkeit“ und der – beachtlichen – „ernsthaften“ bzw. „tatsächlichen Gefahr“.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330, Marx, a.a.O., § 4 Rn. 41.
50Dieser Maßstab der ernsthaften bzw. tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 -; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, jeweils juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2013 – 6 B 82/13 –, juris m.w.N.
52Der EGMR vertritt mit Blick auf den objektivrechtlichen Ansatz in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass Art. 3 EMRK absolut wirkt. Folglich wird die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch auf nichtstaatliche Akteure bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig.
53Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 1996, Nr. 25964/94 – Ahmed ./. Österreich; vgl. auch Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2014 – E 7121/2013 –, abrufbar unter www.bvger.ch.
54Dies folgt nicht zuletzt gesetzessystematisch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, der auf §§ 3c bis 3e AsylVfG umfassend – also einschließlich der Vorschriften zum Schutz vor ernsthaften Schäden durch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3, § 3d AsylVfG) – Bezug nimmt.
55Nach diesen Maßstäben liegen stichhaltige Gründe für die Annahme, die Kläger seien im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ausgesetzt, nicht vor.
56Das Gericht geht davon aus, dass sich die Auseinandersetzung vom 28. März 2013, in deren Verlauf der H. Q. erstochen wurde, jedenfalls im Kern so zugetragen hat wie von dem Kläger geschildert. Er hat den Vorgang sowohl gegenüber dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung widerspruchsfrei und detailreich beschrieben. Insofern wird auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes und das Terminsprotokoll Bezug genommen.
57Aus den Darlegungen zu den anschließenden Bedrohungen durch Mitglieder der Familie des Getöteten lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für die Kläger indes nicht beachtlich wahrscheinlich ableiten.
58Dabei ist zunächst einzustellen, dass der Täter des Tötungsdeliktes, P. C. , unstreitig mittlerweile verhaftet worden ist. Dass sich die Verhaftung am 19. September 2014 in der Stadt G. ereignet hat und der C. deshalb mit einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen hat, hat der Kläger selbst bereits in der Anhörung bei dem Bundesamt angedeutet. Dies ergibt sich zusätzlich aus den zahlreichen Presseberichten und Veröffentlichungen, die im Internet allgemein zugänglich und – in Bezug auf den Täter C. – in der mündlichen Verhandlung von dem Dolmetscher übersetzt worden sind,
59Vgl. etwa http://www.noa.al/artikull/wanted-ne-fier-arrestohet-i-denuari-per-vrasje-dhe-5-te-tjere/441 037.html; https://www.youtube.com/watch?v=YGoW6xLXHI8.
60Mit der Festnahme des Täters ist ein Rachemotiv der Familie des Getöteten in Bezug auf den Kläger objektiv entfallen. Dies gilt um so mehr in Anbetracht des von dem Kläger selbst eingereichten Presseinterviews, welches der Bruder des Opfers, F. Q. , etwa sechs Monate nach der Tat – also im Herbst 2013 – geführt hatte: Er gab an, dass seine Familie „nichts anderes [möchte], außer dass der Täter des Mordes meines Bruders verhaftet wird und unsere Seelen ihre Ruhe finden“. Weiter heißt es dort: „Der Täter, der meinen Bruder getötet hat, ist noch nicht festgenommen worden. Alles was wir möchten, ist, dass die Polizei den Täter festnimmt“. Demnach war den Mitgliedern der Familie des getöteten H. Q. in erster Linie – wenn nicht gar ausschließlich – an der nunmehr vollzogenen Verhaftung des wahren Täters gelegen. Von dem seinerzeit inhaftierten Kläger war dagegen nicht ansatzweise die Rede.
61Auch kann aus dem Umstand, dass nach der aktuellen Auskunftslage nicht nur der Täter eines Tötungsdeliktes und dessen Familie, sondern auch Anstifter und Mittäter unter die Blutrache des Kanun fallen,
62vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 11,
63keine Gefahr für den Kläger abgeleitet werden. Der in dem von Klägerseite selbst vorgelegten Beschluss des Amtsgerichts U. vom 31. März 2013 (Nr. 404 Akti) ursprünglich (mit) erhobene Vorwurf der Tötung in Mittäterschaft wurde später mit Beschluss desselben Gerichts vom 24. Dezember 2013 (Nr. 2319/1) ausdrücklich fallen gelassen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach dem Ermittlungsergebnis für den Kläger lediglich noch der Vorwurf einer „leichten vorsätzlichen Verletzung“ im Raum stehe, zu deren Sanktionierung wiederum ein Hausarrest anstelle von Gefängnishaft ausreichend sei. Der Verdacht einer Beteiligung des Klägers an dem Tötungsdelikt – sei es als Anstifter, Gehilfe oder Mittäter – ist damit auch im juristischen Sinne entfallen. Dies ist auch in dem von dem Kläger in Übersetzung eingereichten Presseartikel der Zeitung „Gazeta Shqip“ vom 9. Dezember 2013 vorab publiziert worden. Entgegen der Klagebegründung wird der Kläger darin der vorsätzlichen Tötung in Mittäterschaft gerade nicht mehr verdächtigt. In dem Presseartikel heißt es ausdrücklich: „Die Verdächtigen K1. L1. und […] werden wegen vorsätzlicher leichter Verletzung in Mittäterschaft und verschwiegener Straftat beschuldigt“. Im Hinblick darauf bedarf es einer Echtheitsüberprüfung dieser Unterlagen nicht.
64Vor diesem Hintergrund lässt sich auch aus den vorgeblichen Drohanrufen Ende April 2013, die angeblich die Familie des Klägers im Mai 2013 zum Wegzug in ihr Heimatdorf in Nordalbanien bewegt haben sollen, keine aktuelle Gefährdung der Kläger ableiten. Diese Anrufe haben sich nach Angaben des Klägers in der Folgezeit nicht mehr wiederholt. Auch die Bedrohung des Klägers über das online-Netzwerk „facebook“, die der Kläger angeblich im Dezember 2013 bzw. Januar 2014 von F. Q. erhalten hatte, ist einmalig geblieben. Vielmehr hat F. Q. den Kläger von seinem „facebook“-Zugang gelöscht. Soweit der Kläger schließlich berichtet, dass der Vater des Getöteten – ein ehemaliger Gardeoffizier, der laut einem weiteren eingereichten Pressebericht vom 30. März 2013 („Aktualitet“) zuletzt im Kommissariat Nr. 2 in U. seinen Polizeidienst versah – im November 2014 ein telefonisches Versöhnungsersuchen des Mannes der Tante des Klägers mit den Worten abgelehnt haben soll, man werde ihnen „nie verzeihen, sie sollten sich einschließen“, kann hieraus allein nicht auf eine „ernsthafte Gefahr“ für den Kläger geschlossen werden. Abgesehen davon, dass die Ablehnung einer von der Familie des Klägers angetragenen Versöhnung nicht ohne weiteres den Rückschluss auf eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben zulässt, spricht gegen eine ernsthafte Gefahr, dass die Familie des Klägers seit nunmehr fast zwei Jahren unbehelligt in ihrem Heimatdorf lebt. Namentlich der Vater des Klägers, der sich angeblich aufgrund der Drohanrufe im Mai 2013 gezwungen sah, seinen Dienst bei der Armee zu quittieren und U. zu verlassen, ist nach den Schilderungen des Klägers jedenfalls jetzt in der Lage, gemeinsam mit dem Onkel des Klägers seinen Lebensunterhalt in der familieneigenen Chrommine zu erwirtschaften. Er kann sich dort auch frei bewegen. Sollten daher die Mitglieder der verfeindeten Familie tatsächlich eine Gewalttat beabsichtigt haben, hätten sie genügend Zeit und Gelegenheit gehabt, die Angehörigen des Klägers für das vermeintlich von dem Kläger begangene Unrecht durch einen Akt der Blutrache zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt nach Lage der Dinge auch für den Kläger, der sich unmittelbar nach Beendigung des Hausarrests nicht nur in der Lage sah, mit dem Bus von U. in sein Heimatdorf zu reisen, sondern auch im Juni 2014 in der Stadt C1. D. seine Abiturprüfungen zu absolvieren, zu denen er durch jahrelange Fern- bzw. Ersatzbeschulung befähigt worden sein will. Hinzu kommt, dass der Kläger sich ausweislich der notariellen Bescheinigung vom 26. Juni 2014, mit der er seinen Rechtsanwälten Prozessvollmacht für seine Rechtsmittelverfahren erteilt hat, nach U. begeben und dort aufgehalten haben muss. Die Notwendigkeit, sich permanent „einzuschließen“, um einem Racheakt zu entgehen, hat folglich selbst der Kläger nicht gesehen. Insgesamt ist daher nicht feststellbar, dass die Wahrscheinlichkeit einer gegen den Kläger gerichteten Gewalttat über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Dies gilt für die Klägerin, die insoweit keine eigenen Fluchtgründe vorgetragen, erst recht.
65b) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist zudem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylvfG ausgeschlossen, weil sich die Kläger auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Kläger können einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylVfG. Dies ist hier der Fall. Die Kläger können aus vorstehenden Gründen durch Wohnsitznahme in dem Heimatdorf der Eltern des Klägers, möglicherweise auch in U. , wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine Gefahr für Leib oder Leben abwenden, wodurch sie keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sind.
66c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Klägern Schutz vor einem ernsthafter Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylVfG. Den Antragsteller trifft insoweit die Darlegungslast, d.h. er muss konkrete Tatsachen und Umstände bezeichnen, aus denen sich ergibt, dass er sich um Schutz bei staatlichen oder quasistaatlichen Stellen bemüht hat. Er muss die persönlichen Umstände, Verhältnisse und Erlebnisse mit Blick auf das Schutzbegehren schlüssig und hinsichtlich Ort und Zeit detailliert und vollständig darlegen.
67Vgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Januar 2012 – 6 K 812/11.A –, juris Rn. 47; Marx, a.a.O., § 4 Rn. 35; Treiber, in: GK-AufenthG, Stand: April 2011, § 60 AufenthG Rn. 141.
68Hieran fehlt es. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, seine Eltern hätten bereits erfolglos Anzeige bei der Polizei erstattet und er selbst habe sich – ebenfalls erfolglos – wegen der Bedrohung über „facebook“ „an den Staatsanwalt“ gewandt. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers blieben jedoch trotz Nachfrage des Gerichts relativ vage und detailarm. Schriftliche Nachweise hat der Kläger hierzu nicht vorgelegt. Von daher kann nicht nachvollzogen werden, ob die Anzeigen tatsächlich erstattet wurden und wie sie gegebenenfalls von den albanischen Ermittlungsbehörden behandelt wurden.
69Dessen ungeachtet sind die albanischen Sicherheitsbehörden nach den im Internet allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, § 3d Abs. 1 und 2 AsylVfG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht.
70Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris m.w.N; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 17 ff.; Home Office, Country Information an Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
71Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a).
72Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18, www; Österr BVerwG, 12. Juni 2014 - G309 1437794 -1/4E -Home office, S. 19.
73Zuletzt hat der Rechtsausschluss des albanischen Parlaments im Februar 2015 eine Gesetzesvorlage zur Bekämpfung der Blutrache beschlossen und dem Parlament vorgelegt. Demnach fordert das Parlament die Ermittlungsbehörden zu einer Zusammenarbeit mit der Staatspolizei und zur Untersuchung sämtlicher Blutrachefälle auf.
74Vgl. http://www.globalpost.com/dispatch/news/xinhua-news-agency/150225/albania-drafts-resolution-prevention-blood-feud („Albania drafts resolution on prevention of blood feud”)
75Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde.
76Vgl. Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6.
77Seitens des Ombudsmannes (People’s Advocate) wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten.
78Vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 18.
79Vor diesem Hintergrund kann auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Vater des Opfers ein einflussreicher Polizeibeamter ist und der albanische Staat gerade in derartigen Fällen möglicherweise nur eingeschränkt zu einer Schutzgewährung in der Lage ist,
80vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 16. Dezember 2013 – 508-516.80/3 ALB; BAMF, Blickpunkt Albanien - Blutrache, S. 19,
81nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Kläger bei den albanischen Strafverfolgungsbehörden – einschließlich der albanischen Staatspolizei – von vorne herein aussichtslos wäre.
825. Es besteht hinsichtlich Albaniens auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die Gewalt ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, kommt es nicht an. Allerdings genügt allein eine theoretische Möglichkeit, das Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Eine solche haben die Kläger aus vorgenannten Gründen nicht vorgetragen.
836. Damit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 16. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7649/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des ausführlichen Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
10Der Antragsteller zu 1. trägt im Wesentlichen vor, er sei wegen eines Blutrachekonfliktes in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Sein Bruder habe in einem Nachtlokal im Kosovo den Cousin seiner Mutter im Juni 2013 umgebracht. Er sei selbst nicht bei der Tat gewesen. Der Bruder sei daraufhin vor der dortigen Polizei nach Albanien geflohen, habe sich jedoch dann im Kosovo gestellt und sei schließlich wegen der Tat fünf Monate im Kosovo im Gefängnis gewesen. Wann dass genau gewesen sei, erinnere er sich nicht. Gegen Geldzahlung sei sein Bruder vorzeitig frei gekommen. Der Onkel mütterlicherseits habe daraufhin seinen Bruder mit dem Tode bedroht, so dass dieser vor etwa vier Monaten nach Spanien geflohen sei nachdem der Antragsteller zu 1. ihn zuvor versteckt gehalten habe. Vor vier Monaten habe auch er, der Antragsteller, beschlossen, nach Italien auszureisen, er habe dort drei Schwestern und in Albanien außer Vater und Mutter keine Familie mehr. Zudem sei seine Frau, die Antragstellerin zu 2., schwanger gewesen. Er habe so nicht mehr leben können. Direkt von Angesicht zu Angesicht sei er nicht bedroht worden, er habe nur Nachrichten erhalten. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Unterlagen über den vermeintlichen Blutrachekonflikt könne er nicht vorlegen, er habe nur solche über die Entlassung seines Bruders aus dem Gefängnis.
11Die Antragstellerin zu 2. trägt maßgeblich vor, sie habe mit einem ihrer Onkel Probleme gehabt, der sie seit ihrem 13. Lebensjahr sehr streng habe erziehen wollen. Nach Abschluss der Ausbildung zur Krankenschwester habe sie sich verlobt und sei von dem Antragsteller zu 1. schwanger geworden. Gegen diese Verbindung sei ihr Onkel gewesen, auch wegen der Konfessionsverschiedenheit zu ihrem Ehemann. Sie sei Muslimin, er Katholik. Anlässlich eines Familienfestes habe dieser Onkel auf sie geschossen. Ihr jüngster Onkel habe eine für sie bestimmte Kugel abbekommen und sei gestorben. Dies belaste sie sehr. Der Onkel sei daraufhin von der Polizei festgenommen worden und befinde sich im Gefängnis.
12Im Rahmen der Verfolgungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wäre hier allenfalls nach dem geltend gemachten Vortrag beider Antragsteller eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen. Die von den Antragstellern behauptete Bedrohung von ihnen und gegebenenfalls ihrer Familien durch nichtstaatliche Akteure (vor allem den Onkel mütterlicherseits / älteren Onkel) begründet jedoch nicht die Eigenschaft der „Familie“ als „soziale Gruppe“ im Sinne dieser Norm,
13vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
14Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im AsylG und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Art 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 lässt sich indes entnehmen, dass eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen muss, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen,
15vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, juris Rn. 45; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38.
16Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Gesellschaft in Albanien in der Regel nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen. Im Fall der Antragsteller ist dies nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1. wird von den Angehörigen des Opfers, das 2013 von seinem Bruder getötet worden sein will, allenfalls als Angehöriger der Familie des „Täters“ bedroht; nur von diesen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien werden sie in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Die Unterscheidung, die auf Grund der vermeintlichen Blutracheproblematik getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt nicht im Anwendungsbereich des in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsguts,
17vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07.AZ –, juris Rn. 23ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2010 ‑ 11 B.0930091 ‑, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
18Die Antragstellerin zu 2. wird schon nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern letztlich wegen ihres individuellen Lebenswandels bedroht. Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden haben beide Antragsteller bei ihrer Anhörung am 6. November 2015 nicht angegeben.
192. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben von Albanien aus über Italien und weitere Drittländer auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland mithilfe eines Schwagers des Antragstellers zu 1. eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
203. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung.
21a) Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist bereits unglaubhaft, dass eine Blutfehde mit der Familie des Onkels mütterlicherseits besteht. An den entscheidenden Stellen bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2015 bleibt sein Vortrag substanzarm und unkonkret. So will die Ermordung seines Cousins durch den Bruder des Antragstellers zu 1. innerhalb der Familie zunächst als Selbsttötung getarnt worden sein. Nach Angaben des Antragstellers hat dies der Onkel mütterlicherseits auch geglaubt. Weshalb die Familie des Antragstellers zu 1. dann dem Onkel die Ermordung ohne Weiteres berichtet und die etwaige Konsequenz einer Blutrachefehde in Kauf genommen haben will, erschließt sich schon nicht. Weiterhin ist wenig nachvollziehbar, weshalb sich der Antragsteller zu 1. sofort nach der angeblichen Tat seines Bruders im Juni 2013 jedenfalls aber nach dessen Freilassung (hier ist der Vortrag widersprüchlich) versteckt gehalten, zugleich indes sein Ladenlokal noch bis Ende April 2015 weitergeführt haben will. Selbst wenn er „einen Manager“ für die Führung des Geschäfts gehabt hätte, ist der Vortrag, die Brüder des Onkels mütterlicherseits hätten sofort mitbekommen, wenn er aus seinem Versteck gegangen wäre und hätten ihn dann töten können, unstimmig zu seiner Einlassung, er habe sich mit seiner Mutter in seinem Lokal getroffen und habe sein Versteck mit ihr verlassen können („Ich bin mit meiner Mutter raus“). Schließlich war es ihm auch möglich unbehelligt seine Frau, die Antragstellerin zu 2., die angeblich getrennt von ihm in ihrem eigenen Haus gelebt haben will, regelmäßig zu sehen, zumal sie von dem Antragsteller zu 1. auch schwanger wurde. Die Antragstellerin zu 2. hat ihn nach ihrem eigenen Vortrag im Übrigen im Mai 2015 in Italien besucht, so dass erkennbar unglaubhaft ist, wenn der Antragsteller zu 1. angibt, er habe sich die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise in Albanien versteckt gehalten. Angesichts der behaupteten Bedrohungssituation ist es schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb er weder ansatzweise versucht hat, in einen anderen Landesteil Albaniens auszuweichen noch zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zur Polizei zu suchen bzw. sich an ein Versöhnungskomitee oder eine sonstige Schlichtungsstelle für Blutrachefälle zu wenden. Verfolgungsversuche durch den Onkel mütterlicherseits, geschweige denn hartnäckige, werden letztlich nicht benannt. Die geschilderten Rachenachrichten bleiben unkonkret. Wenn der Antragsteller schließlich behauptet, er wolle die Familie seiner Frau nicht in den Blutrachekonflikt hineinziehen, deswegen könne er zum Teil keine weiteren Angaben machen (Antwort beim Bundesamt: „Jetzt ziehen Sie meine Frau da nicht mit rein“), übersieht er, dass Blutrache sich nach dem „Kanun“, auf den sich der Antragsteller zu 1. selbst namentlich beruft, in erster Linie gegen den Täter und dann männliche Angehörige seiner Sippe richtet, wenn dieser nicht zu fassen ist. Frauen und Kinder sind grundsätzlich ausgenommen und damit nicht nur die Antragstellerin zu 2., sondern deren ganze Familie,
22vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2015; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 11.
23Aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise sei die Antragstellerin zu 2. einer solchen Bedrohung durch Teile der Familie ihres Ehemannes ebenfalls ausgesetzt. Es liegt daher die Annahme nahe, dass der Antragsteller zu 1. keiner persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt war.
24b) In der Person der Antragstellerin zu 2. liegen ebenso keine stichhaltige Gründe für die Annahme, sie sie im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ihres Onkels ausgesetzt, vor. Selbst wenn sich die von ihr geschilderte Auseinandersetzung bei der einer ihrer Onkel auf sie geschossen und statt ihrer den jüngeren Onkel getötet haben will so zugetragen hat, lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für sie nicht beachtlich wahrscheinlich bei Rückkehr mit der gebotenen konkreten Gegenwärtigkeit ableiten. Denn ihr Onkel ist unstreitig verhaftet worden und befindet sich derzeit im Gefängnis; erweisen sich die Tatvorwürfe als wahr hat er offenkundig mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Ob er gegen Bestechungsgeld freikommt oder einen gedungenen Mörder gegen sie beauftragt, ist bloße Spekulation und befindet sich nur im möglichen, nicht aber beachtlich wahrscheinlichen Bereich. Auch kann aus dem Umstand, dass ihr Ehemann in einen - vom Gericht hier nicht für glaubhaft befunden - Blutrachekonflikt verwickelt sein will, keine Gefahr für die Antragstellerin zu 2. abgeleitet werden. Wie unter I. 3. a) dargelegt, richtet sich Blutrache in erster Linie gegen den Täter und dann männliche Angehörige seiner Sippe, wenn dieser nicht zu fassen ist. Anhaltspunkte für eine Abweichung hiervon sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
25c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, beiden Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Die albanischen Sicherheitsbehörden sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
27Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a),
28vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
29Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde,
30vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
31Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten,
32vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18.
33Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers zu 1. bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm über zwei Jahre lang nach dem vermeintlichen Vorfall hinweg nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihm erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Die Einlassung, er könne der Polizei nicht sagen, dass er „umgebracht“ werden solle, weil sein Onkel mütterlicherseits dieses Recht einfordere, ist kein beachtlicher Grund, nicht zu den Sicherheitskräften zu gehen. Für die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei bei innerfamiliären Konflikten spricht gerade im Übrigen der Fall der Antragstellerin zu 2. - wenngleich es sich dabei eher um kriminelles Unrecht und weniger um eine Blutracheproblematik handeln dürfte -, denn dort hat sie den Onkel der Antragstellerin verhaftet. Es gibt auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Anhaltspunkte, die Polizei würde bei einem religiösen privaten Konflikt (familiärer Unmut, weil die Antragsteller konfessionsverschieden geheiratet haben) nicht einschreiten. Ungeachtet dessen, dass schon allgemein keine Religionsgemeinschaft durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert wird und keine maßgeblichen religiös motivierten Konflikte existieren,
34vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 7,
35ist die Polizei ja gerade auch tatsächlich im Falle der Antragstellerin bereits eingeschritten. Weshalb dies nicht bei einem erneuten Bedrohungspotential noch einmal möglich sein sollte, verbleibt unklar.
36Lediglich am Rande wird angemerkt, dass es dem Antragsteller zu 1. im Rahmen der unterstellten Blutracheproblematik weiter möglich und zumutbar wäre, das Nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen die in diesem Bereich tätig sind einzuschalten,
37vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 13f.,
38um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen.
39d) Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich beide Antragsteller -selbst ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Sie können einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - vor allem südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
40vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
41Weshalb dies nicht möglich sein soll, legen sie nicht dar. Soweit die Antragstellerin zu 2. angibt, Albanien sei dafür zu klein, ist diese Behauptung zu pauschal und überzeugt nicht, zumal weder die Antragsteller den Versuch unternommen haben, ihren Wohnort (wohl W. in der Nähe von U. ) innerhalb Albaniens in eine andere größere Stadt zu verlegen noch greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, die Opferfamilie im Falle des Antragstellers zu 1. und der Onkel im Falle der Antragstellerin zu 2. hätten ein Interesse daran und auch entsprechende Möglichkeiten, die Antragsteller andernorts zu finden, um eine ‑ vom Gericht bereits nicht angenommene ‑ „Blut“-rache oder sonstiges kriminelles Unrecht auszuführen.
424. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragsteller besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
44Aus den vorgenannten Gründen unter I. 3. a) haben die Antragsteller keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin zu 2. weiter geltend gemachte psychische Erkrankung. Sie hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2015 vorgetragen, sie sei wegen der Geschehnisse mit ihrem Onkel alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung in Albanien gewesen. Diese sei privat finanziert worden. Unterlagen, Atteste oder ähnliches habe sie nicht dabei.
45Die vermeintlichen psychischen Probleme der Antragstellerin wurden bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Substantiierung eines Sachvortrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15.
47Ungeachtet dessen ist aber auch nicht zu erkennen, die Antragstellerin zu 2. wäre bei einer Rückkehr nach Albanien einer drohenden erheblichen Gesundheitsgefahr aufgrund der unterstellten psychischen Erkrankung ausgesetzt. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten -zumindest medikamentös- in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen,
48vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f..
49Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen. Schließlich ist nicht ersichtlich, sie könne in Albanien nicht etwaige Behandlungskosten tragen, denn bereits vor ihrer Ausreise hat sie die psychologische Behandlung aus privaten Einnahmen beglichen.
50II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
51Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
52Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
Die Verfolgung kann ausgehen von
- 1.
dem Staat, - 2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder - 3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.