Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 17 K 16.30701

bei uns veröffentlicht am20.10.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1. reiste nach eigenen Angaben am ... Februar 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und brachte am ... März 2015 ihren Sohn, den Kläger zu 2. zur Welt. Sie stellten am 12. Mai 2015 Asylanträge.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... August 2015 gab die Klägerin zu 1. im Wesentlichen an, sie hätten Schwierigkeiten mit einer Familie im Dorf. Diese hätten ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin geschlagen. Ein Mitglied dieser Familie, der ein vierjähriges Kind entführt habe, sitze im Gefängnis. Der Vater des Kindes habe den Mann angezeigt, worauf dieser den Vater bei einer Hochzeit öffentlich verprügelt habe. Es habe schon öfter Vorfälle mit dieser Familie gegeben. Die Polizei habe aber nie etwas unternommen. Alle Mitglieder dieser Familie hätten Waffen, sowohl Messer wie Pistolen. Probleme mit staatlichen Stellen hätten sie nicht gehabt.

Mit Bescheid vom 18. März 2016, zugestellt am 29. März 2016, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Anträge auf subsidiären Schutz ab (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde ferner das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Kläger stammten aus Albanien, einem sicheren Herkunftsstaat i. S. des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anl. II zum AsylG, so dass vermutet werde, dass sie nicht verfolgt werden, solange sie nicht Tatsachen vortragen, die die Annahme begründen, dass sie entgegen dieser Vermutung verfolgt werden. Die Kläger hätten nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat, in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Das Vorbringen der Klägerin zu 1., Angst vor den Bedrohungen nichtstaatlicher Dritter zu haben, könne nicht zu Flüchtlingsschutz führen. Hierbei handele es sich um rechtswidrige Handlungen Dritter, gegen die hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stehe.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten. Die nationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich ausreichenden Schutz vor Schäden, die von nichtstaatlichen Akteuren drohen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der albanische Staat Übergriffe Dritter oder kriminelle Bedrohungen und Gewalt dulde oder unterstütze.

Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Klägern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Es drohe den Klägern auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise sei im vorliegenden Fall angemessen, denn Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auf 36 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.

Mit Schreiben vom 1. April 2016, eingegangen am 5. April 2016, erhoben die Kläger beim Verwaltungsgericht München „Klage gegen den Bescheid im Asylverfahren“ und beantragten gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass die Rückkehr in ihr Heimatland für sie aus den in ihrem Interview geschilderten Gründen unmöglich sei. In ihrem Heimatland müssten sie um ihr Leben fürchten. Es handele sich hierbei nicht um „Streitigkeiten“ im üblichen Sinne, sondern um ernsthafte, strukturelle (nicht nur individuelle) Bedrohungen. Ebenso leide die Klägerin zu 1. aufgrund der Bedrohung an schweren Ängsten und Depressionen. Beigefügt war ein Schreiben der Evang.-Luth. Kirchengemeinde ... vom ... Dezember 2015 an das Bundesamt, in dem angegeben wird, die Familie der Klägerin stamme aus dem albanischen Dorf ..., das u. a. durch eine lange sehr blutige Feindschaft zweier Familien geprägt sei. Die Familie gehöre zwar keiner der verfeindeten Parteien an, sei aber durch ein Verbrechen und dessen Aufklärung bzw. Aufarbeitung mit in den Schlamassel hineingezogen worden. Der Ehemann und Vater der Kläger habe wichtige Hinweise zur Verhaftung eines Kindsentführers gegeben, der sich noch im Gefängnis befinde. Sowohl nach der Verhaftung als auch nach der Zeugenaussage vor Gericht sei dem Vater massiv gedroht worden. Kurz nach dem Prozess sei der Vater mit Frau und Kind nach Deutschland geflohen. Im weiter beigefügten Schreiben der Ärztin ... Zentrum für Allgemeinmedizin ... vom ... Dezember 2015 wurde ausgeführt, die Klägerin zu 1. leide unter schweren Ängsten und Depressionen nach den Bedrohungen für das Leben der Familie in Albanien. Sie habe Angst vor Abschiebung, weil sie um das Leben ihres Mannes und ihres Kindes fürchte. Der angeordnete Umzug nach Ingolstadt löse vermehrt Ängste aus. Eine medikamentöse Behandlung sei eingeleitet, eine fachpsychiatrische Diagnostik und Behandlung sei mangels Möglichkeit noch nicht durchgeführt worden, sei aber geplant.

Die Beklagte übersandte am 11. April 2016 die Behördenakte und stellte keinen Antrag.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht München mitBeschluss vom 13. April 2016 M 17 S 16.30702 ab.

Mit Beschluss vom 15. September 2016 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 wurde die Klägerin zu 1. zu ihren Fluchtgründen ausführlich befragt. Sie stellte den Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen

3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen.

4. Hilfsweise wird beantragt, subsidiären Schutz zu gewähren.

5. Weiter hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen Nr. 7 des Bescheids vom 18. März 2016 richtet und im Übrigen unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

1. Bezüglich Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheids, in der das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG lediglich gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet wird, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage beträfe lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das - unmittelbar kraft Gesetz geltende - Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung der Kläger wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage erstritten werden (vgl. NdsOVG, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris Rn. 5; VG München, B. v. 12.1.2016 - M 21 S 15.31689 - UA S. 8; VG Ansbach, B. v. 20.11.2015 - AN 5 S 15.01667 - juris Rn. 2; B. v. 18.11.2015 - AN 5 S 15.01616 - UA S. 2; VG Aachen, B. v. 30.10.2015 - 6 L 807/15.A - juris Rn. 8; Funke/Kaiser, GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kläger keine substantiierten Bedenken gegen die Länge der Befristung vorgebracht haben.

2. Im Übrigen ist die Klage offensichtlich unbegründet. Der Bescheid vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder Anerkennung als Asylberechtigte noch Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG113 Abs. 1 und 5 VwGO). Das Gericht nimmt auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus wie folgt:

Für das Gericht ist offensichtlich, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht zusteht.

Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Kläger, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - Rn. 65). Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken (VG Berlin, B. v. 22.12.2015 - 33 L 357.15 A - juris Rn. 13-24; VG München, B. v. 1.3.2016 - M 17 S 16.30322).

Die Kläger haben die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von der Klägerin zu 1. angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

Das Vorbringen der Kläger, aufgrund einer Familienfehde mit Gewalttätigkeiten bedroht worden zu sein, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Kläger tragen vielmehr vor, Opfer von Bedrohung und kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.

Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden: Lagebericht) die Einschätzung des Bundesamtes, dass der albanische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 10.09.2015 - M 2 S 15.31175; VG München, B. v. 4.2.2016 - M 11 S 15.31693; VG München, B. v. 14.01.2016 - M 4 S 15.31618; VG Düsseldorf, B. v. 1.2.2016 - 17 L 95/16.A - juris Rn. 18ff; B. v. 28.10.2015 - 17 L 2938/15.A - juris; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 23 ff.).

Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - Drohung durch nichtstaatliche Dritte - ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Die Kläger können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht S. 11; VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Düsseldorf, B. v. 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 38ff.; VG Düsseldorf, B. v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15. A - juris, Rn. 20; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG München, B. v. 3.2.2016 - M 5 S 15.31520 - UA S. 7).

Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Kläger auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).

Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt. Darüber hinaus sind die Schilderungen der Klägerin zu 1. bereits unglaubwürdig. Sie erschöpfen sich in Gänze in Behauptungen und sind damit vage, oberflächlich sowie unsubstantiiert geblieben. Ihre Angaben zur vermeintlichen Bedrohungslage sind derart detailarm, dass sie nicht geeignet sind, ein auch nur ansatzweise nachvollziehbares Bild eines realen Geschehensablaufs zu vermitteln.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat die Klägerin zu 1. nicht glaubhaft gemacht. In Art. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) wurden nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgende Sätze eingefügt: „Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.“ Demnach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003,463) auch dann, wenn im Heimatland des Ausländers die notwendige Behandlung oder Medikation seiner Erkrankung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, B. v. 17.8.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris; BayVGH, U. v. 3.7.2012 - 13a B 11.30064 - juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56).

Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht bei der Klägerin zu 1. kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung ist für die Klägerin zu 1. nicht dargetan, dass sie tatsächlich an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet. Wie in der Bescheinigung angegeben, ist eine fachpsychiatrische Diagnostik und Behandlung noch nicht durchgeführt. Dass eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, hat die Klägerin bisher nicht substantiiert dargetan und sich auch in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 nicht darauf berufen. Ein Anspruch auf Heilung und Linderung einer Erkrankung in Deutschland besteht nicht und begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

Schließlich ist auch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG in Nr. 6 des Bescheids vom 18. März 2016 rechtmäßig.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal die Kläger gegen dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine Ermessensfehler geltend gemacht haben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerseite trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Antragstellerseite bege

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Jan. 2016 - M 4 S 15.31618

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-gen. Gründe I. Die 1989 bzw. 1992 geborenen Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Sie s

Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 5 L 242/16.A

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I.    , I1.     , wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 01. Feb. 2016 - 17 L 95/16.A

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Gründe: 2Der am 14. Januar 2016 sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 257/16.A gegen die in Ziffer 5 des Besc

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Nov. 2015 - 17 L 3729/15.A

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 1Gründe: 2Der am 16. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7649/15.A gegen die in Ziffer 5 des B

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 6 L 807/15.A

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der gegen das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides vom 15. September 2015) gerichteten Klage (Az. 6 K 1730/15.A) wird angeordnet. Im

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Okt. 2015 - 17 L 2938/15.A

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor Der am 1. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5956/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. August 201

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. März 2015 - 6 K 8197/14.A

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Feb. 2015 - 11 A 334/14.A

bei uns veröffentlicht am 23.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerseite trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Gegenstandswert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerseite begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die von der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der asylrechtlichen Entscheidung vorgenommene Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung.

Dieser Antrag ist unzulässig und daher abzulehnen, weil ein Rechtsschutzinteresse hierfür nicht ersichtlich ist. Das Einreiseverbot für den Fall einer Abschiebung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24.10.2015 geltenden Fassung). Die getroffene behördliche Regelung bezieht sich allein auf die zeitliche Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Selbst wenn man der gegen die Befristungsentscheidung erhobenen Klage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufschiebende Wirkung zusprechen würde, so würde der Antragstellerseite hieraus keinerlei rechtlicher Vorteil erwachsen, weil im Falle der Abschiebung das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in der seit 24. Oktober 2015 geltenden Fassung unbefristet gelten würde.

Im Übrigen hat es die Antragstellerseite selbst in der Hand, das Eintreten des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots durch freiwillige Ausreise zu vermeiden.

Soweit sich der Antrag auch auf das nach § 11 Abs. 7 AufenthG verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot bezieht, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar zulässig (§ 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), aber nicht begründet.

Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt hier kein überwiegendes Interesse der Antragstellerseite an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil angesichts der im Gesetz festgelegten Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Eintritt der Bestandskraft der asylrechtlichen Statusentscheidung (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) die Antragstellerseite in der Zwischenzeit nicht beschwert ist. Zudem sind die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin zur Befristungsentscheidung, die sich zutreffend an § 11 Abs. 7 Satz 5 und 6 AufenthG orientieren, im Rahmen einer auf den Maßstab des § 114 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerseite trägt als unterliegender Teil gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Da es sich nach der ausdrücklichen gesetzgeberischen Entscheidung in dem zwischenzeitlich mit Wirkung ab 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen § 83c AsylG vorliegend um ein Verfahren nach dem Asylgesetz handelt, werden gemäß § 83 b AsylG Gerichtskosten nicht erhoben, so dass auch für eine Streitwertfestsetzung kein Raum ist.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung des Anwaltshonorars beruht auf § 30 Abs. 2 RVG in der seit 24. Oktober 2015 gültigen Fassung. Im Übrigen folgt das Gericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für die asylrechtliche Befristungsentscheidung den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen zur Kostenquotelung im Hinblick auf die isolierte Betrachtung einer ausländerrechtlichen Befristungsentscheidung (vgl. U.v. 10.7.2012, Az. 1 C 19/11 und vom 13.12.2012, Az. 1 C 14.12). Bei Personenmehrheit beruht die Erhöhung des Gegenstandwerts auf dem Rechtsgedanken des § 30 Abs. 1 RVG zur Erhöhung des Gegenstandwerts bei weiteren Personen.

Diese Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der gegen das auf zehn Monate befristet angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziffer 6 des Bescheides vom 15. September 2015) gerichteten Klage (Az. 6 K 1730/15.A) wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller zu 80% und die Antragsgegnerin zu 20%.


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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, christlicher Glaubensrichtung. Sie reisten nach eigenen Angaben über Italien am ... Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 20. Oktober 2015 Asylanträge.

Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... Oktober 2015 gab der Antragsteller zu 1) zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an, dass er und seine Familie in Albanien bedroht würden. Vor ca. 12 Jahren habe er von seinem Bruder in Italien eine Menge Geld bekommen. Als er Freunde und Bekannte eingeladen habe, sei ein gewisser ..., den der Antragsteller zu 1) unter dem Namen ... kenne und dessen Familie ca. drei Kilometer von ihm entfernt wohne, auf sein Geld aufmerksam geworden und habe von ihm mehr Geld verlangt. Als der Antragsteller zu 1) dies abgelehnt habe, hätten die Streitereien begonnen. Am 1. Juni 2004 habe ... auf offener Straße mit einem Maschinengewehr auf ihn geschossen. Dabei sei der Antragsteller zu 1) am Bein getroffen und verletzt worden. ... sei noch am gleichen Tag gefasst, inhaftiert und am 14. Oktober 2004 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dessen Haftentlassung nach etwa sechs bis sieben Monaten habe ... den Antragsteller zu 1) ständig bedroht. Es sei zu keinen schlimmeren Vorfällen gekommen, aber die Bedrohungen seien sehr oft gewesen. Nach der Geburt seines ersten Kindes im Winter 2012/2013 sei er (gemeint wohl ...) mit dem Auto angefahren und habe gesagt, der Antragsteller zu 1) solle auf sein Kind lieber gut aufpassen. Seine daraufhin gestellte Strafanzeige habe die Polizei nicht ernst genommen, da er keine Beweise habe vorlegen können. Der Antragsteller zu 1) habe versucht, den ... in Albanien zu kontaktieren. Er habe aber ... nicht erreichen können, da dieser teilweise auch „irgendwo im Gefängnis“ gewesen sei. Selbst als er ihn habe erreichen können, habe ... nichts vom Antragsteller zu 1) wissen wollen. ... habe den Antragsteller bedroht, wenn er ihn zufällig gesehen habe. Er habe den Antragsteller zu 1) aber auch durch andere Personen bedroht und beleidigt. Die letzte Bedrohung durch einen von ... beauftragten Dritten habe vor etwa sechs Monaten stattgefunden. Aus wirtschaftlichen Gründen sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, innerhalb Albaniens umzuziehen. Die Kirche habe sie bei einem Umzug auch unterstützen wollen, aber sie hätten das nie genau konkretisiert. Zudem sei Albanien auch sehr klein und viele Leute würden sich untereinander kennen, so dass man eine Person auch finde.

Die Antragstellerin zu 2) gab in ihrer persönlichen Anhörung am ... Oktober 2015 im Wesentlichen an, zuletzt vor etwa sechs Monaten von ... bedroht worden zu sein. Ihr Mann habe etwa drei bis vier Wochen nach der Geburt ihrer am ... Januar 2011 geborenen Tochter, der Antragstellerin zu 3), über eine dritte Person die Drohung erhalten, dass ihre Tochter umgebracht werden solle. Sie hätten sich etwa im Sommer 2011 an das Polizeikommissariat ihrer Stadt gewandt, es sei aber nichts passiert. Ein Umzug innerhalb Albaniens sei zwecklos, da der Täter sie dort überall finden könnte. Zudem sei die Antragstellerin zu 2) durch den Stress und die Bedrohungen zunehmend erkrankt. Vor etwa viereinhalb Jahren sei sie ohnmächtig geworden. Danach habe sich „das Ganze“ sehr intensiviert und sie habe mehrere Krankenhäuser aufgesucht. Die ihr dort verabreichten Medikamente hätten jedoch keine Wirkung entfalten. Ihre Tochter sei vor allem gegen Hausstaub allergisch und nicht richtig behandelt worden. Bei Atemproblemen habe man ihr Adrenalin gegeben, obwohl sie noch ein Kind sei. Zudem habe sie trotz Krankenversicherungskarte zusätzlich Geld bezahlen müssen, um überhaupt im Krankenhaus aufgenommen zu werden. Zugleich wurden diverse ärztliche Unterlagen vorgelegt. Nach der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom ... Oktober 2015 (Bl. 58 der Behördenakte - d.BA) und vom ... Oktober 2015 (Bl. 81 d.BA) zeige sich beim Antragsteller zu 1) ein Narbenstrang am gesamten rechten medialen Unterschenkel und Fußrand sowie eine starke Fehlstellung der Großzehe, die Folge einer bleibenden Sehnenverletzung des Unterschenkels sei. Er leide infolge dieser Schussverletzung mit Knochen- und Weichteilverletzung an Lähmungen der Fußmuskulatur. Durch seine Gangstörung komme es zu Verletzungen des Fußes beim Gehen sowie zu chronischen Rücken- und Nackenschmerzen. Er benötige dringend eine orthopädische Behandlung, die eine Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen, Physiotherapie sowie adäquater Schmerztherapie einschließe. Ansonsten sei mit früher Invalidität sowie Schmerzmittelabhängigkeit zu rechnen. Bei der Antragstellerin zu 2) bestehe laut den ärztlichen Bescheinigungen des Klinikums ... vom ... August 2015 (Bl. 77f. d.BA), vom ... August 2015 (Bl. 75f. d.BA) und vom ... Oktober 2015 (Bl. 73f. d.BA) der Verdacht auf Mukoviszidose bei chronisch atrophischer Bronchitis. In der durchgeführten bakteriologischen Untersuchung habe es keinen Hinweis auf TBC gegeben. Die Entlassung aus dem Klinikum ... am ... August 2015 sei beschwerdefrei in die ambulante Weiterbehandlung erfolgt. Laut Bescheinigung vom ... Oktober 2015 sei bei den linksseitig aufgetretenen Flankenschmerzen am ehesten von einem beginnenden Harnwegsinfekt auszugehen. Nach der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom ... Oktober 2015 leide die Antragstellerin zu 2) an einer chronisch, infektiösen Hepatitis B, chronischen Kopfschmerzen, Asthma bronchiale und Mukoviszidose. Am ... September 2015 habe die Antragstellerin zu 2) einen psychomotorischen Krampfanfall erlitten.

Mit Bescheid vom 1. Februar 2016, der den Antragstellern mit Schreiben vom 16. Februar 2016 übersandt wurde, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigte lägen offensichtlich nicht vor. Die Bedrohung der Antragsteller durch nichtstaatliche Akteure sei keine asylerhebliche Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen eines der darin genannten Merkmale. Der Vortrag der Antragsteller sei für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht geeignet. Die Angaben über die Bedrohung, die in den letzten Jahren nur verbal gewesen seien, seien ungenau gewesen. Die Schussverletzung habe sich vor elf Jahren ereignet. Die Antragsteller hätten die Möglichkeit in Albanien in größeren Städten, in denen die Anonymität gewährleistet werde, umzuziehen und damit der Bedrohungen aus dem Wege zu gehen. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot. Es habe nicht nachvollziehbar dargelegt werden können, dass bei der Rückkehr die Familie derart schlechter gestellt sei, dass das Erreichen des Existenzminimums unter Ausschöpfung sämtlicher Hilfeleitungen nicht sicherzustellen sei. Auch die vorgetragenen Erkrankungen würden nicht zu einem nationalen Abschiebungsverbot führen. Die vorgelegten medizinischen Atteste würden weder eine notwendige medizinische Behandlung noch eine besondere Medikation erfordern. Es bestehe kein Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard an der medizinischen Versorgung in Deutschland. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate bzw. 30 Monate angemessen, da kein ausreichender Vortrag durch die Antragsteller erfolgt sei.

Die Antragsteller erhoben mit Schriftsatz vom 21. Februar 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 23. Februar 2016 zugegangen, Klage (M 17 K 16.30321) mit den Anträgen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2016 (richtig wohl 1. Februar 2016) aufzuheben und diese zu verpflichten, die Antragsteller als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG (zwischenzeitlich: AsylG) anzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz gem. § 4 AsylVfG (zwischenzeitlich: AsylG) zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1) im Jahr 2004 im Rahmen eines bandenmäßig organisierten Angriffs und Raubüberfalls in den Fuß geschossen worden sei. Die besonders gewalttätige Gruppe habe in seiner Heimatstadt viele Anhänger und sei allgemein gefürchtet. Sie verfüge in vielen Städten über Kontaktpersonen und weise einen erhöhten Organisationsgrad auf, der es ihr ermögliche, auch in weiter entfernt liegenden Städten nach ihm zu suchen. Hinter den immer wieder stattfindenden Drohungen und Einschüchterungen stecke der Irrglaube, die Familie der Antragsteller sei besonders vermögend. Der Vater des Mannes, der dem Antragsteller zu 1) in den Fuß geschossen habe, habe ihm unter Androhung von körperlicher Gewalt nahegelegt, seine Anzeige bei der Polizei fallen zu lassen. Die albanische Polizei biete nicht genügend Schutz. Sie sei korrupt und es bestünden Kontakte zu der kriminellen Gruppe. Eines Tages sei der älteren Tochter, der Antragstellerin zu 3), eine Waffe an den Kopf gehalten worden, was diese bis heute nicht verarbeitet habe. Sie leide unter schweren Verhaltensstörungen mit depressiven und aggressiven Phasen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), da sie die Bedrohungen ihres Vaters habe mitansehen müssen und dabei dem Anblick extremer Brutalität ausgesetzt gewesen sei. Zweimal habe sie versucht, sich selbst schwer, wenn nicht sogar tödlich, zu verletzen. Auch habe sie im Dezember 2015 einen Selbstmordversuch des Vaters miterleben müssen. Durch eine Abschiebung nach Albanien würden sich die psychischen Probleme der Antragstellerin zu 3) wesentlich verschlimmern, da die aktuelle psychische Behandlung in dem ... Klinikum für Kinderpsychiatrie abgebrochen werden müsste. Bei dem Anblick von Beamtenuniformen würde die Antragstellerin zu 3) sofort in traumatische Angstzustände verfallen, da diese der Kleidung der Täter ähneln würden. Auch nach der ärztlichen Bescheinigung von Frau Dr. ..., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom ... Februar 2016 leide die Antragstellerin zu 3) an einer schweren Verhaltensstörung mit depressiven und aggressiven Phasen. Diese hätte nach der Verhaftung des Antragstellers zu 1) während des Aufenthalts in der Flüchtlingsunterkunft im Dezember 2015 begonnen. Gemäß dem vorgelegten abschließenden Arztbrief des Klinikums ... vom ... Dezember 2015 bestehe bei der Antragstellerin zu 3) der Verdacht auf eine PTBS. Diese habe in der Nacht vom ... auf den ... Dezember mitansehen müssen, wie ihr Vater mit einer Überdosis Kokain bzw. Heroin habe Suizid begehen wollen. Seitdem ihr Vater ins ...klinikum nach ... gebracht worden sei, spreche die Antragstellerin zu 3) kaum mehr. Laut ihrer Mutter zeige die Antragstellerin zu 3) ab diesem Zeitpunkt ein seltsames Verhalten: Sie nehme ein Messer in die Hand und wenn die Mutter zu ihr komme, lege sie das Messer wieder zu Boden. Zur Überwachung sei die Antragstellerin zu 3) stationär aufgenommen worden. Während des stationären Aufenthaltes hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Nach Rücksprache mit dem ... Klinikum für Kinder- und Jugendpsychiatrie sei dort die ambulante Vorstellung in die Wege geleitet worden. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 wurde eine Bescheinigung des ... Klinikums vom ... Februar 2016 vorgelegt, wonach die Termine am ... Januar 2016 und ... Februar 2016 bestätigt wurden und mitgeteilt wurde, dass die Untersuchung aktuell noch nicht abgeschlossen sei.

Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 24. Februar 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 17 K 16.30321 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz - GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 1. Februar 2016 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist wie folgt auszuführen:

1. Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern offensichtlich nicht zusteht.

Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet beruht auf § 29 a Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat i. S. d. Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Das Heimatland der Antragsteller, Albanien, ist ein sicherer Herkunftsstaat in diesem Sinne (vgl. § 29 a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage II). Die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat erfolgte aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) mit Wirkung vom 24. Oktober 2015. Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - Rn. 65).

1.1. Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Insoweit schließt sich der zu erkennende Einzelrichter den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin (B. v. 22.12.2015 - 33 L 357.15 A - juris Rn. 13-24) vollumfänglich an:

„aa) Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507, 1508/93 -, BVerfGE 94, 115 [139-144]; zusammenfassend VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K VG 7 K 546/15 A], Rn. 20; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - A 6 S 1259/14 -, juris, Rn. 20). Anhand der o.g. Kriterien (Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse) obliegt dem Gesetzgeber - losgelöst vom Einzelfall - eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat. Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für eine politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat und die Stabilität dieser Verhältnisse bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (BVerfGE 94, 115 [139]). Zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen hat der Gesetzgeber die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen, wobei den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (engl. United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR), besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115 [143]). Eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfGE 94, 115 [141]). Vielmehr kommt dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zugrundeliegenden Tatsachenerhebung, als auch bezüglich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse und der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, die der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat zugrunden liegen, ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der Kontrolle anhand Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten ist (BVerfGE 94, 115 [143]). Infolge dieses Wertungsspielraumes des Gesetzgebers, aber auch angesichts der Schwierigkeit, sich über komplexe, im Ausland angesiedelte Sachverhalte ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115 [143, 144]). Auf der anderen Seite bedingt diese eingeschränkte materielle Prüfungsdichte ein bestimmtes Maß an Sorgfalt des Gesetzgebers bei der Erhebung und Aufbereitung der Tatsachen (BVerfGE 94, 115 [143]). Ob der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten hat, unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Anhand dieses Maßstabs erweist sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat als verfassungskonform. Bei der Erhebung und Aufbereitung der die Verhältnisse in der Republik Albanien betreffenden Tatsachen hat der Gesetzgeber sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet als auch den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten.

Am 6. September 2015 traf der Koalitionsausschuss die Entscheidung, zur Bewältigung der Vielzahl von Flüchtlingen die Asylverfahren zu beschleunigen und zu diesem Zwecke unter anderem Albanien zu einem sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Am 14. und 21. September 2015 wurden vorläufige Gesetzesentwürfe publiziert und knapp 150 Verbände und Institutionen um (kurzfristige) Stellungnahme gebeten. Soweit dem Gericht ersichtlich, nutzten über zwanzig Verbände und Institutionen diese Gelegenheit, wobei nicht alle zur Einstufung Albaniens als sicherem Herkunftsstaat Stellung bezogen. Zur Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat äußerten sich unter anderem Amnesty International, Pro Asyl, die Vertretung des UNHCR für Deutschland und Österreich, der Deutsche Caritasverband, die Diakonie Deutschland, die Evangelische und Katholische Kirche, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der Ausschuss Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund. Am 29. September 2015 brachte die Regierungskoalition den endgültigen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein (BT-Drs. 18/6185). In der Begründung zu dem in dem Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes enthaltenen Vorschlag, Albanien als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, wird im Wesentlichen auf Berichte des Auswärtigen Amtes zu der Republik Albanien Bezug genommen (BT-Drs. 18/6185, S. 37). Die Begründung berücksichtigt ferner die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen wie dem UNHCR (BT-Drs. 18/6185, S. 37, 38). Darüber hinaus wurde der vom United States Department of State (US - State Department) veröffentliche Bericht „Albania 2014 Human Rights“ (BT-Drs. 18/6185, S. 38) und die Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) von Mai 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 39) angeführt. Schließlich wurde ergänzend die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat in Frankreich, Österreich und anderen EU-Staaten in den Blick genommen (BT-Drs. 18/6185, S. 39 f.). Der Gesetzentwurf wurde am 1. Oktober 2015 im Deutschen Bundestag beraten (BT-Plenarprotokoll 18/127) und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen (BT-Plenarprotokoll 18/127, S. 12292). Am 12. Oktober 2015 fand vor dem federführenden Innenausschuss eine öffentliche Anhörung von elf geladenen Sachverständigen statt (Ausschussdrucksachen 18[4]404 A-K). Angehört wurden Vertreter der Evangelischen und Katholischen Kirche, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutscher Landkreistages. Ferner wurden Sachverständige aus der Verwaltung, der anwaltlichen Rechtspraxis und der Rechtswissenschaft angehört. Nach weiteren Ausschussberatungen wurde das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz am 15. Oktober 2015 im Deutschen Bundestag (BT-Plenarprotokoll 18/130) und am 16. Oktober 2015 im Bundesrat (BR-Plenarprotokoll 937) beschlossen.

Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in der Republik Albanien zu vermitteln. Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig, denn sie kann sich auf gute Gründe stützen.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6185, S. 25-26, 37-40) und die Beratungen in den Ausschüssen, insbesondere im Innenausschuss aufgrund der Anhörung der dort geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 18[4]404 A-K) zeigen, dass sich der Gesetzgeber des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war. Sämtliche in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien „Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse“ wurden berücksichtigt. Entgegen anderslautender Auffassung (siehe beispielsweise UNHCR, Stellungnahme vom 23. September 2015, S. 2) bezieht sich die Gesetzesbegründung auch nicht nur auf die Rechtslage, sondern schließt die Rechtspraxis in Albanien mit in die Betrachtungen ein. So wird unter anderem die Behandlung Inhaftierter im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten (BT-Drs. 18/6185, S. 38), die wirtschaftliche und soziale Lage von Minderheiten (BT-Drs. 18/6185, S. 39) und die politische Stabilität Albaniens (BT-Drs. 18/6185, S. 40) erörtert. Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte danach als gewährleistet ansehen, dass in der Republik Albanien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Der Annahme guter Gründe für die Einstufung Albaniens als sicheres Herkunftsland steht dabei nicht entgegen, dass ältere Erkenntnismittel möglicherweise noch eine andere Lage beschreiben. Berichte, die sich auf einen Zeitraum beziehen, bevor die Republik Albanien im Juni 2014 Beitrittskandidat zur Europäischen Union wurde, sind nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitestgehend überholt. So ist der albanische Staat nicht nur um die Beendigung der Diskriminierung der Roma und sog. Ägypter bemüht, sondern hat auch beachtenswerte - durch die Europäische Union unterstützte - Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte dieser Minderheiten unternommen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2015 - VG 33 L 305.15 A -, juris, Rn. 11 ff.). Diese Bemühungen werden durch den im Jahr 2014 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der sog. Ägypter untermauert, der - mit Finanzmitteln der Europäischen Union ausgestattet - dem Abbau der Diskriminierung insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeit dient (Instrument for Pre-Accession Assistance (IPA II) 2014-2020: Albania - Economic and Social Empowerment for Roma and Egyptians - a booster for social inclusion [ESERE], IPA 2014/032813.06/AL). Auch im Bereich des Justizwesens hat die albanische Regierung gerade mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 glaubwürdige Fortschritte erzielt und ist in der Lage - ggfls. mit Hilfe des nunmehr gestärkten ...-Systems - ausreichenden Schutz für von Blutrache bedrohte Familien zu leisten (st. Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 - VG 33 L 300.15 A -, juris, Rn. 14 ff.). Auch wenn eine deutlichere Hervorhebung der Aktualität der Erkenntnisse geholfen hätte, Missverständnisse zu vermeiden, bezieht sich der Gesetzgeber doch ersichtlich auf die aktuelle Lage in Albanien. So ist beispielsweise aus dem Zusammenhang heraus ersichtlich, dass es sich bei dem in der Gesetzesbegründung erwähnten „Nationalen Aktionsplan“ (BT-Drs. 18/6185, S. 39) um den o.g. Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der sog. Ägypter aus dem Jahr 2014 handelt. Auch auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 und den „von EU und Deutschland tatkräftig unterstützten Reformprozess“ nimmt die Gesetzesbegründung Bezug (BT-Drs. 18/6185, S. 39). Im Übrigen ist durch den Status als EU-Beitrittskandidaten und das damit verbundene Monitoring gewährleistet, dass innerhalb der Europäischen Union publik wird, wenn die Republik Albanien hinter den derzeitigen Bemühungen zur weiteren Stärkung der Rechte von Minderheiten und des Justizsystems zurückbleibt (BT-Drs. 18/6185, S. 40). In diesem Sinne wirkt auch die nach § 29a Abs. 2 AsylG selbst auferlegte Berichtspflicht (siehe auch Art. 37 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Asylverfahrens-RL 2013]). Dadurch dass die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Republik Albanien (weiter) finanziell zu unterstützen (siehe Vereinbarung im Koalitionsausschuss am 6. September 2015, S. 1-2), stärkt sie darüber hinaus die weiter erforderlichen Bemühungen. Für dennoch eventuell während dieser Fortschrittsphase auftauchende abweichende Einzelfälle sieht Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG gerade die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung des sicheren Herkunftsstaates vor.

Der (aktuellen) Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse entspricht auch die in der Gesetzesbegründung ebenfalls angeführte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von albanischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/6185, S. 25; siehe ergänzend Mediendienst Integration, Informationspapier: „Wie ist die Situation in den 10 Herkunftsländern, aus denen die meisten Asylsuchenden kommen?“ [Stand: August 2015], S. 6; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1628]). Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zahl derer, die während eines gerichtlichen Verfahrens oder aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung des Bundesamts anerkannt wurden, ist von einer niedrigen Anerkennungsquote auszugehen. So wurden beispielsweise sämtliche im Jahr 2015 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Gericht geführte Klagen in Asylverfahren albanischer Staatsangehöriger abgewiesen (15 Urteile). In den Eilverfahren erfolgten stattgebende Entscheidungen allenfalls aufgrund Verfahrensfehler des Bundesamtes (19 Beschlüsse). Auch gegen den abschließenden Blick über die Landesgrenze und die Einstufung der Republik Albanien als sicheren Herkunftsstaat durch andere europäische Staaten (BT-Drs. 18/6185, S. 39f.) ist nichts zu erinnern.

bb) Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine europarechtlichen Bedenken.

Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013 ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie. Die Richtlinie verlangt in ihrer deutschsprachigen Fassung, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Bei der in der Norm zitierten „Richtlinie 2011/95/EU“ handelt es sich um die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011).

Der verfahrensrechtlichen Vorgabe in Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen heranzuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Der Gesetzesbegründung liegen nämlich unterschiedliche Informationsquellen zugrunde, darunter auch einige der ausdrücklich in Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 aufgeführten Erkenntnismittel, so die EASO-Untersuchung von Mai 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 39), die (nicht weitere präzisierten) Erkenntnisse des UNHCR (BT-Drs. 18/6185, S. 37, 38) und die Erkenntnislage in anderen Mitgliedstaaten (BT-Drs. 18/6185, S. 39 f.). Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgelistet ist, steht dem nicht entgegen. Nach der Formulierung des Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 ist nämlich entscheidend, dass „verschiedene Informationsquellen“ Berücksichtigung finden (so die deutsche Fassung, siehe englisch: „based on a range of sources“, französisch: „éventail de sources d’information“, italienisch: „basa su una serie di fonti di informazioni“, niederländisch: „op een reeks informatiebronnen“, spanisch: „basará en una serie de fuentes de información“, portugiesisch: „basear-se-á num conjunto de fontes de informação“) und diese Informationsquellen einer bestimmten Qualität entsprechen, was „insbesondere“ bei den dort aufgelisteten Quellen der Fall ist (so die deutsche Fassung, siehe englisch: englisch: „including“, französisch: „y compris“, italienisch: „comprese“, niederländisch: „waaronder“, spanisch: „incluida“, portugiesisch: „incluindo“). Es ist also nicht notwendig, alle dort benannten Quellen beizuziehen, solange nur die verwendeten Quellen den dort aufgelisteten entsprechen (zur Vorgängernorm Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG [Asylverfahrens-RL 2005] siehe VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K VG 7 K 546/15 A], Rn. 29). Dies ist bei den in der Gesetzesbegründung erwähnten Informationsquellen der Fall (Bericht des Auswärtigen Amtes zu Albanien, Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen, wie dem UNHCR, dem US - State Department und der EASO). Eine Darlegung, aus welcher Informationsquelle welche Erkenntnis stammt, wäre zwar sicherlich zu begrüßen. Jedoch verlangt Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 vom nationalen Gesetzgeber eine solche Zuordnung der einzelnen Erkenntnisse zu ihren jeweiligen Quellen nicht, vorgegeben ist lediglich aus welchen Informationsquellen der Gesetzgeber seine Erkenntnisse bezieht.

In materieller Hinsicht haben die Mitgliedstaaten bei der Einstufung eines Staates als sicheren Herkunftsstaat „die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage“ in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Dabei spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die gleichermaßen verbindlichen Fassungen in jenen Sprachen hinzu, die auf dem lateinischen „demonstrare“ basieren (französisch: „démontré“, italienisch: „dimostrare“, spanisch: „demonstrarse“, portugiesisch: „demonstrado“, rumänisch: „demonstra“), so ist das Ergebnis weniger eindeutig, da mit diesen Begriffen ein Spektrum von unterschiedlichen Überzeugungsgraden erfasst ist. So bedeutet das lateinische „demonstrare“ sowohl „zeigen, aufzeigen, bezeichnen“ als auch „beweisen, darlegen“ (Stowasser primus, 2010). Die englische Sprachfassung, in der die Vokabel „to show“ (= „ausweisen, bewähren, offenbare, weisen“, siehe Köbler, Rechtenglisch, 8. Aufl. 2011) und nicht „to prove“ („ausweisen, belegen, bewähren, beweisen, nachweisen“, siehe Köbler, ebd.) verwendet wird, scheint sogar ein geringeres Maß an Sicherheit ausreichen zu lassen (dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 - VG 7 K 546/14 A -, juris [dort als VG 7 K VG 7 K 546/15 A], Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 - 4 K 3220/13.A -, juris, Rn. 211; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]). Entscheidend ist daher der materielle Regelungsgehalt der Norm. Nach der Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles auch nach dem unionsrechtlichen Konzept immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013), ist für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, da - worauf die Erwägungsgründe ausdrücklich hinweisen - auch eine solche Bestimmung gerade keine absolute Garantie für die Sicherheit bieten kann (Erwägungsgrund Nr. 42 der Asylverfahrens-RL 2013).

Dass der Gesetzgeber den ihm damit unionsrechtlich eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, die Republik Albanien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insoweit lässt sich auf die obigen Ausführungen verweisen. Insbesondere bezieht sich der Gesetzgeber nicht nur auf die Rechtslage, sondern auch auf die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Ferner setzt er sich auch mit einer nicht-staatlichen Verfolgung und einer drohenden unmenschlichen Behandlung auseinander. Da der Gesetzgeber des Weiteren davon ausgeht, dass der albanische Staat (nunmehr) ausreichenden Schutz gegen diskriminierende Behandlungen von Minderheiten gewährt, musste er sich mit der unionsrechtlichen Bedeutung einer Kumulierung diskriminierender Maßnahmen nicht auseinandersetzen (zur Kumulierung diskriminierender Maßnahmen siehe beispielsweise einerseits Evangelische Kirche Deutschlands /Kommissariat der Deutschen Bischöfe, Gemeinsame Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung im Innenausschuss am 12. Oktober 2015, Ausschussdrucksache 18[4]404 E, S. 7 und andererseits Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]).“

1.2. Die Antragsteller haben die durch § 29 a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können. Die von den Antragstellern angegebenen Tatsachen und Beweismittel begründen gerade nicht die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht.

1.2.1. Das Vorbringen der Antragsteller, aufgrund deren vermeintlichem Vermögen mit dem Tod bedroht worden zu sein, lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Antragsteller tragen vielmehr vor, Opfer kriminellen Handelns geworden zu sein, ein verfolgungsrelevanter Bezug ist nicht erkennbar.

1.2.2. Zudem erfordert § 3c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nicht auszugehen. Das Gericht teilt gemessen an den vorliegenden Erkenntnismitteln (vor allem auch des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien des Auswärtigen Amts vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden: Lagebericht) die Einschätzung des Bundesamtes, dass der albanische Staat bei einer derartigen Bedrohung, bei der es sich um kriminelles Unrecht eines nichtstaatlichen Akteurs handelte, in der Lage und auch willens ist, hinreichenden Schutz zu gewähren (§ 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. allgemein zum Schutz durch den albanischen Staat auch: OVG NW, B. v. 23.02.2015 - 11 A 334/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 10.09.2015 - M 2 S 15.31175; VG München, B. v. 4.2.2016 - M 11 S 15.31693; VG München, B. v. 14.01.2016 - M 4 S 15.31618; VG Düsseldorf, B. v. 1.02.2016 - 17 L 95/16.A - juris Rn. 18ff; B. v. 28.10.2015 - 17 L 2938/15.A - juris; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 23 ff.). Insbesondere macht das Vorbringen des Antragstellers zu 1), er habe ... angezeigt und dieser habe eine Gefängnisstrafe verbüßen müssen, gerade deutlich, dass der albanische Staat Strafverfolgungsmaßnahmen trifft, gewalttätige Angriffe ahndet und die Antragsteller Zugang zu derartigen Schutzmaßnahmen haben.

1.2.3. Ferner ist davon auszugehen, dass jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - Drohung durch einen nichtstaatlichen Dritten wegen vermeintlichem Vermögen - ganz offensichtlich eine inländische Fluchtalternative besteht (§ 3e AsylG). Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - etwa südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist und nichtstaatliche Dritte mit asylrechtlich hinreichender Sicherheit nicht ausfindig machen können, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden. Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (vgl. Lagebericht S. 11; VG Düsseldorf, U. v. 12.03.2015 - 6 K 8197/14.A - juris Rn. 63; VG Düsseldorf, B. v. 23.11.2015 - 17 L 3729/15.A - juris Rn. 38ff.; VG Düsseldorf, B. v. 14.10.2015 - 17 L 3111/15. A - juris, Rn. 20; VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG München, B. v. 3.2.2016 - M 5 S 15.31520 - UA S. 7).

Soweit der Antragsteller zu 1) vorträgt, die besonders gewalttätige Gruppe verfüge in vielen Städten über Kontaktpersonen und weise einen erhöhten Organisationsgrad auf, der es ihr ermögliche, auch in weiter entfernt liegenden Städten nach ihm zu suchen, genügt nicht für eine substantiierte Darlegung, dass im gesamten Albanien keine wirksame und dauerhafte Sicherheit vor kriminellen Übergriffen im Sinne des § 3 e AsylVfG gewährleitet sei.

2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt daher auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

2.1. Auch bei Annahme einer drohenden erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG durch einen nichtstaatlichen Akteur kommt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. der entsprechenden Anwendung des § 3c Nr. 3 AsylG die Gewährung subsidiären Schutzes nicht in Betracht, weil es an der Voraussetzung, dass der Staat erwiesenermaßen nicht schutzfähig oder -willig ist, fehlt.

2.2. Allein wegen der harten Lebensbedingungen und allgemein bestehenden ärmlichen Verhältnisse in Albanien vermögen sich die Antragsteller weder auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch auf § 60 Abs. 5 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK zu berufen. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse kann nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschlich oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen (BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, S. 1167ff. - juris Rn. 23 - 26 sowie Rn. 38; VGH BW, U. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern eine Existenzgrundlage bei Ihrer Rückkehr gänzlich fehlen würde, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin zu 2) habe im Kindergarten als Erzieherin gearbeitet und etwa 100,-- EUR/Monat verdient. Zudem habe ihnen die Kirche durch die Übernahme ihrer Miete geholfen. Darüber hinaus können die Antragsteller mit der Unterstützung durch ihre Familienangehörigen, die sich teilweise in Italien und Albanien befinden, rechnen. So erhielt der Antragsteller zu 1)- nach seinen eigenen Angaben - im Jahr 2004 von seinem Bruder „eine Menge Geld“. Die humanitären Bedingungen für Rückkehrer sind grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRGK aufweisen (VG München, B. v. 23.11.2015 - M 2 S 15.31322 - UA S. 12f.; U. v. 17.11.2015 - M 2 K 15.31226). Unter Berücksichtigung der derzeitigen humanitären Bedingungen in Albanien (vgl. dazu den streitgegenständlichen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG) reicht hierfür der bloße Verweis der Antragsteller auf eine schwierige wirtschaftliche Situation in Albanien (keine Arbeit des Antragstellers zu 1), geringes Gehalt, keine Zukunft in Albanien) schon im Ansatz ganz offensichtlich nicht aus.

2.3. Was insbesondere § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG anbetrifft, fehlt es an einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Eine Verletzung von Menschenrechten oder Grundfreiheiten, die sich aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergäbe, ist nicht ersichtlich. Die behauptete Bedrohungslage erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zumutbar ist, besteht für die Antragsteller - wie dargestellt - die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen.

Auch begründen die vorgebrachten Erkrankungen der Antragsteller kein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B. v. 2.11.1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996,108). Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B. v. 30.12.2004 - 13 A 1250/04.A - juris Rn. 56). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Nds, U. v. 12.9.2007 - 8 LB 210/05 - juris Rn. 29 m. w. N.).

Demnach kann hier von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden.

2.3.1. Hinsichtlich der mutmaßlichen Erkrankungen des Antragstellers zu 1) und der Antragstellerin zu 2) (chronischen Rücken- und Nackenschmerzen, Notwendigkeit einer Versorgung mit orthopädischen Schuhzurichtungen, Physiotherapie sowie adäquater Schmerztherapie bzw. Verdacht auf Mukoviszidose bei chronisch atrophischer Bronchitis, beginnender Harnwegsinfekt, chronisch, infektiöse Hepatitis B, chronische Kopfschmerzen, psychomotorischer Krampfanfall) kann von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden, da die medizinische Versorgung in Albanien grundsätzlich gesichert ist. Auch wenn die Ausstattung und Hygiene medizinischer Einrichtungen zu wünschen übrig lässt, sind Ärzte gut ausgebildet. Komplizierte Behandlungen können in Tirana und den größeren Städten durchgeführt werden. Die Medikamentenversorgung stellt kein Problem dar (vgl. Lagebericht, S. 13; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 57ff.). Auch die Finanzierung der Medikamente ist gesichert. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt die anfallenden Kosten (vgl. Lagebericht, S. 13). Die Behandelbarkeit der Erkrankungen im Heimatland wird auch durch das Vorbringen der Antragstellerin zu 2) während ihrer Anhörung bestätigt. So wird geschildert, dass sie mehrere Krankenhäuser aufgesucht habe und eine Krankenversicherungskarte besitze. Letztlich folgt auch aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise, dass eine Behandlung der Antragsteller in Albanien ausscheidet.

2.3.2. Aber auch hinsichtlich der vorgetragenen Erkrankungen der Antragstellerin zu 3) liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vor.

a) Zunächst ist davon auszugehen, dass die Behandlung und auch der Zugang zu ihr für sämtliche bezüglich der Antragstellerin zu 3) geltend gemachten psychischen Erkrankungen - ihr Vorliegen unterstellt - (im Wesentlichen schweren Verhaltensstörungen mit depressiven und aggressiven Phasen und PTBS) in Albanien zureichend sichergestellt ist (VG Düsseldorf, B. v. 1.02.2016 - 17 L 95/16.A - juris Rn. 26ff.; VG Düsseldorf, B. v. 9.12.2015 - 17 L 3839/15.A - juris; VG Arnsberg, B. v. 23.02.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 56 ff.; VG Berlin, B. v. 30.10.2015 - 33 L 305.15 A - juris Rn. 18 zu depressiver Störung mit Verweis auf Auskunft der Botschaft an das Bundesamt vom 21.03.2014 - jaf-17129706; sowie vom 29.03.2013 - jaf-16381022). Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten - zumindest medikamentös - auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert (vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f.).

Zudem sind insbesondere in ... Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen (vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland; Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2) und Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache vom 13. Februar 2013, S. 7f.). Insbesondere Medikamente zur Behandlung psychischer Krankheiten sind in ganz Albanien verfügbar (vgl. Amtliche Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tirana an das Bundesamt vom 29. März 2013). Die Situation in psychiatrischen Kliniken mag erschreckend sein (Lagebericht S. 13), eine grundsätzliche Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen wird damit allerdings nicht in Frage gestellt. Nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Behandlung von Epilepsie und Depressionen vom 2. Dezember 2015, S. 9f.) sind zwar Mängel bei der psychischen Behandlung von Patienten festzustellen, gleichwohl ist der Zugang zu Dienstleistungen im Bereich psychischer Gesundheit in Albanien in Landesteilen gewährt. Dem jüngsten Mental Health Atlas der World Health Organization (WHO) aus dem Jahr 2014 (WHO Mental Health Atlas 2011 - Albania, 2014: www.who.int/mental_health/evidence/atlas/profiles-2014/alb.pdf?ua=1.) ist zu entnehmen, dass Albanien derzeit zwei psychiatrische Abteilungen an allgemeinen Krankenhäusern, zwei psychiatrische Kliniken sowie zehn „Wohneinheiten“ („residental care units“) unterhält. Die ambulante Behandlung psychischer Erkrankungen ist in zehn Ambulatorien und zwei Tageskliniken („day treatment facilites“) möglich. Für zahlungsfähige Patientinnen und Patienten besteht außerdem die Möglichkeit der Behandlung in einer Privatklinik.

Dass die Antragstellerin zu 3) im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag und den vorgelegten Attesten nicht entnehmen. Zudem besteht bislang lediglich ein unbestätigter Verdacht auf eine PTBS, der auf jeweils unterschiedliche mutmaßliche traumatisierende Ereignisse gestützt wurde.

b) Ungeachtet dessen, genügen die vorgelegten Atteste schon nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an die Substantiierung eines Vorbringens psychischer Erkrankungen (vgl. BVerwG, U. v. 11.09.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15). Bei der PTBS handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit und die Nachvollziehbarkeit des geschilderten Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes bestehen besondere Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome zur Substantiierung sowohl des Sachvortrags (§ 86 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 VwGO) als auch eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 ff.; BVerwG B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12; VGH B-W, B. v. 9.7.2012 - A 9 S 1359/12 - BeckRS 2012, 54936; BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - BeckRS 2012, 59131).

Für die behauptete Diagnose einer PTBS haben die Antragsteller kein fachärztliches Attest, das den oben genannten besonderen Anforderungen der höchstrichterliche Rechtsprechung an die Substantiierung des Vorbringens (u. a. hinreichende Befundtatsachen, vorgenommene Untersuchungen, im Einzelnen erforderliche Behandlungen) BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17/07 - juris Rn. 15) genüge tun könnte. Es fehlt damit an nachvollziehbaren Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt worden ist. Im Übrigen wird nicht erläutert, ob die von der Antragstellerin zu 3) geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde auch bestätigt werden.

c) Falls das Vorbringen der Antragsteller dahingehend verstanden werden soll, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Albanien, ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. dazu: OVG NRW, B. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 - und vom 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - juris). Es steht zwar außer Frage, dass die Antragsteller bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen könnten. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet jedoch nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland nicht eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde.

3. Vor diesem Hintergrund ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

4. Soweit sich der Eilantrag gegen die Einreise- und Aufenthaltsverbote aus Ziffern 6 und 7 des angegriffenen Bescheides richtet, ist er - ungeachtet der Fragen, ob ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist und ob jeweils das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (§ 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) - jedenfalls unbegründet.

Dies gilt zunächst für die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG. Das Bundesamt hat ausweislich der Begründung des Bescheides richtig erkannt, dass ihm mit Blick auf die Frage, ob ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet wird, Ermessen eröffnet ist. In die Ermessenserwägungen hat das Bundesamt zutreffend eingestellt, ob zugunsten der Antragsteller schutzwürdige Belange zu berücksichtigen sind. Da solche Umstände weder von den Antragstellern vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, durfte das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot in rechtmäßiger Weise anordnen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 10 Monate weist ebenfalls keine Ermessensfehler auf. Die Bemessung der Frist auf 10 Monate steht im Einklang mit § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG. Im Übrigen hat das Bundesamt alle insofern in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände berücksichtigt. Auch die Antragsteller haben nicht konkret vorgetragen, welche Umstände das Bundesamt unberücksichtigt gelassen hat.

Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 30 Monate ist ebenfalls rechtmäßig, da sie den Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG entspricht. Die Antragsteller haben keine Umstände benannt, nach denen eine kürzere Befristung in Betracht käme.

5. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.

6. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

...

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist albanische Staatsangehörige.

Sie stellte am 9. Dezember 2015 in Deutschland einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt ... (im Folgenden: Bundesamt) - Außenstelle ... - am 10. Dezember 2015 gab die Antragstellerin an, sie sei etwa am 30.September 2015 aus Albanien aus- und ca. am 2. Oktober 2015 in Deutschland eingereist. Sie sei von Albanien über Montenegro, Kroatien, Slowenien und Österreich mit dem Bus nach Deutschland gereist. Sie habe Albanien verlassen und sei nach Deutschland gekommen wegen „der Probleme“ von ihrem Verlobten. Es bestehe eine Feindschaft. Sie hätten deswegen keine Sicherheit in Albanien und ihr Verlobter traue sich auch nicht, eine Familie zu gründen. Wegen dieser Probleme sei sie von fremden Personen verfolgt worden. Deswegen habe sie dann auch gekündigt und das Hochschulstudium abgebrochen. Der Verlobte sei fast wie eingesperrt gewesen, so dass auch nur sie habe arbeiten können. Die wirtschaftliche Lage sei aber schlecht, wenn nur einer arbeiten könne. Sie wolle nicht mehr sagen, außer, dass die Sicherheit für sie in Albanien „unter null“ gewesen sei. Auf Nachfrage, ob ihr der Hintergrund dieser „Feindschaft“ bekannt sei, gab die Antragstellerin an, es sei „nichts mit Absicht gewesen“. Ihr Verlobter ... ... sei mit dem Auto mit seinem Onkel gefahren, wobei er habe fahren müssen, da er die ganze Zeit unter dem Druck von dem Onkel gewesen sei, dieser habe ihn mit der Waffe bedroht, dass er fahre. Während der Fahrt habe der Onkel jemanden auf der Straße erschossen. Das Ganze sei in der Stadt ... gewesen. Ihr Verlobter sei fünf Jahre im Gefängnis gewesen und 2013 freigekommen. Ganz genau wisse sie es jedoch nicht. Die Familie des getöteten Mannes habe dann aber nur Rache an ihrem Verlobten nehmen wollen. Die Familie des Getöteten habe viele Verbindungen bzw. Beziehungen mit der jetzt herrschenden Partei. Den Rest könne der Verlobte dann selbst erzählen. Sie hätten jedoch sehr unsicher in Albanien gelebt. Auf Nachfrage, wie sie konkret von den unbekannten Personen verfolgt worden sei, gab die Antragstellerin an, sie hätte „in der Nähe gearbeitet“ und sei auch ab und zu mit dem Bus gefahren. Oft seien Personen in den Laden gekommen und hätten sie „so komisch angeschaut“ und sie habe sich schlecht gefühlt. Sie vermute, dass diese Leute etwas von ihr wollten. Auf Nachfrage, ob sie zur Polizei gegangen sei und diese Drohungen zur Anzeige gebracht habe, verneinte die Antragstellerin, weil diese Leute mit dem Staat Beziehungen hätten. Die Antragstellerin gab an, das seien alle Gründe dafür, warum sie Albanien verlassen habe. Auf Nachfrage, was im Falle einer Rückkehr mit ihrem Verlobten passieren könne, gab die Antragstellerin an, sie wisse nicht, was passieren werde.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet ab (Nrn. 1 und 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4) und forderte die Antragstellerin unter Androhung der Abschiebung nach Albanien auf, Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen (Nr. 5).

Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte befindet sich ein (gleichlautender) Bescheid vom 10. Dezember 2015, der jedoch offensichtlich nicht ausgelaufen ist.

Ausweislich der bei den vorgelegten Akten befindlichen Empfangsbestätigung wurde der streitgegenständliche Bescheid vom 18. Dezember 2015 der Antragstellerin am 28. Dezember 2015 zugestellt.

Die Antragstellerin erhob zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle (Außenstelle ...) des Verwaltungsgerichts München am 30. Dezember 2015 Klage (M 11 K 15.3692).

Gleichzeitig wurde beantragt,

hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung nahm die Antragstellerin auf ihre Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug. Zudem verwies sie auf das Verfahren ihres Verlobten ...

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 7. Januar 2016, beim Gericht eingegangen am 11. Januar 2016, die Behördenakte unter der Bezeichnung Vorabübersendung vor, äußerte sich zum Antrag jedoch nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im hiesigen Verfahren wie auch im dazugehörigen Klageverfahren sowie in den beigezogenen Verwaltungsstreitverfahren M 11 S 15.31695 sowie M 11 K 15.31694 einschließlich der dort vorgelegten Bundesamtsakte Bezug genommen. Bei den beiden zuletzt genannten Verfahren handelt es sich um die asylgerichtlichen Verfahren des - nach eigenen Angaben - Verlobten der Antragstellerin.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag, die kraft Gesetzes gemäß § 75 Asylgesetz (AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist zulässig. Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist eingehalten.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 Grundgesetz - GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Gemäß Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 ff.). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel im Sinne von Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 ff.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 -, InfAuslR 1993, 196).

An der Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidungen bestehen keine ernstlichen Zweifel.

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil u. a. dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter der Antragstellerin nicht zusteht. Die Anerkennung als Asylberechtigte scheidet bereits deswegen aus, weil die Antragstellerin nach eigener Aussage auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG). Daneben liegt auch kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal vor, das die Zuerkennung der Rechtstellung als Asylberechtigter oder als Flüchtling rechtfertigen würde. Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung des Bundesamts im angegriffenen Bescheid, auf die Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Das Vorbringen der Antragstellerin lässt bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Zudem erfordert § 3 c Nr. 3 AsylG bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur wie hier behauptet ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der albanischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage grundsätzlich nicht auszugehen (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand Mai 2015 vom 10. Juni 2015, dort S. 10 f). Danach lehnt der albanische Staat die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Daraus lässt sich schließen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor vehement bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren (vgl. § 3 d Abs. 1 und 2 AsylG). Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.2.2015 - 11 A 33/14.A -, juris Rn. 8 m. w. N.).

Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr 30 Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt. Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18). Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens - der Verlobte der Antragstellerin, von dessen Vortrag die Antragstellerin ihre Betroffenheit ableitet, stammt aus ... in Nordostalbanien - findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde (vgl. Homeoffice, Country Information and Guidence - Albania: Bloodfeuds, 2014, S. 6 http://www.r...org/docid/53b698e74.html, aufgerufen am 2. Februar 2016).

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen der Antragstellerin bzw. ihres Verlobten bzw. eine Strafanzeige bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wären. Etwas substantiiert Abweichendes hat sie auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie gegen die behauptete drohende Verfolgung nicht die Polizei eingeschaltet hat; es ist nicht ersichtlich, dass ihr bzw. ihrem Verlobten jeglicher Schutz sicher verweigert worden wäre. Die Angaben der Antragstellerin, dass die Polizei jedenfalls sinngemäß auf Seiten derjenigen sei, die sie verfolgten, sind bloße Behauptungen, die durch nichts belegt sind und darüber hinaus viel zu wenig konkret, um in irgendeiner Form glaubhaft zu sein. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es der Antragstellerin - unterstellt, die Angaben der Antragstellerin zur geltend gemachten Blutracheproblematik träfen überhaupt zu (dazu sogleich) - jederzeit möglich und zumutbar wäre, das nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen, die in diesem Bereich tätig sind, einzuschalten (vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014 S. 13 f), um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen.

Das Bundesamt hat auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) verneint. Das Gericht nimmt insoweit auf die zutreffende Begründung im Bescheid des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragstellerin besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist.

Aus den oben in Bezug genommenen Umständen folgt keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für die Antragstellerin.

Über die oben genannten Gründe hinaus gilt in dem Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass dieses jedenfalls deswegen nicht in Betracht kommt, weil der Antragstellerin der von ihr beim Bundesamt zur Begründung ihres Asylantrags gemachte Vortrag nicht geglaubt werden kann.

Das folgt bereits daraus, dass die Angaben der Antragstellerin viel zu wenig konkret sind, um sie auch nur ansatzweise nachprüfen zu können. Zu bemerken ist jedoch, dass die Angaben der Antragstellerin immerhin nicht ganz so vage und unkonkret sind, wie diejenigen ihres Verlobten in dessen Asylverfahren. Das wiederum spricht jedoch nicht für, sondern gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragstellerin. Denn die geltend gemachten Umstände, die zu einer Gefahr für die Antragstellerin und ihren Verlobten in Albanien führen sollen, sind sämtlich begründet in der Person ihres Verlobten, nicht dagegen in ihrer Person selbst. Insofern ist es auffällig, dass man den Angaben der Antragstellerin als vom vorgebrachten Geschehen eigentlich weiter entfernte Person - im Vergleich zu ihrem Verlobten - jedenfalls mehr entnommen werden kann, als den Angaben des Verlobten selbst. Zumindest kann das Vorbringen bei der Antragstellerin inhaltlich einigermaßen verstanden werden. Jedoch sind in einer Zusammenschau desjenigen, was die Antragstellerin in ihrem und der Verlobte in seinem Verfahren vorgetragen haben, die Angaben trotzdem nicht schlüssig. Auch im Vortrag der Antragstellerin ist nicht nachvollziehbar, warum sich die angeblichen Verfolger, die ohnehin auch nach den Angaben der Antragstellerin mangels irgendeiner Benennung nicht identifizierbar sind, nur an den Verlobten der Antragstellerin, nicht jedoch an den eigentlichen Täter, den „Onkel“ des Verlobten bzw. den Cousin der Mutter des Verlobten, gehalten haben. Außerdem ist nicht nachzuvollziehen, warum es auch der Antragstellerin nicht zumutbar gewesen sein soll, behauptete Bedrohungshandlungen bei der Polizei anzuzeigen. Dazu kommt noch, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin ohnehin keine irgendwie beachtlichen Bedrohungshandlungen vorliegen. Sie gibt nämlich lediglich an, sie sei von ihr fremden Leuten komisch angeschaut worden und sie hätte aus ihrer Sicht vermutet, dass es sich dabei um Leute handle, die in irgendeiner Form ihrem Verlobten nachstellen würden. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin zu wenig, um überhaupt von einer echten und nicht nur eingebildeten bzw. behaupteten Bedrohungslage auszugehen. Schließlich fällt auf, dass sich die Angaben bzw. Befürchtungen der Antragstellerin einerseits, ihres Verlobten andererseits auch in wesentlichen Punkten unterscheiden. Anders als ihr Verlobter gibt die Antragstellerin - realistisch - an, sie wisse nicht, was ihrem Verlobten bei dessen Rückkehr nach Albanien drohe, während der Verlobte in seinem Asylverfahren angegeben hat, ihm drohe - ohne dass dies in irgendeiner Form nachvollziehbar ist - der sofortige Tod. Die Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt zeigt jedoch auch dieser Umstand, dass tatsächliche nachvollziehbare Umstände, die eine irgendwie geartete Bedrohungslage für die Antragstellerin greifbar machen, tatsächlich nicht existieren.

Nach alledem ist der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-gen.

Gründe

I.

Die 1989 bzw. 1992 geborenen Antragsteller sind albanische Staatsangehörige. Sie stellten am 18. August 2015 einen Asylantrag.

Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... 2015 brachte sie im Wesentlichen u. a. Folgendes vor: Sie hätten Probleme mit Blutrache in ihrem Heimatland Albanien. Im Jahr 2000 sei ein Cousin der Mutter und im Jahr 2001 sei ein Onkel des Antragstellers ermordet worden. Im Jahr 2012 sei ein weiterer Onkel des Antragstellers ermordet worden. All dies habe einen politischen Hintergrund. Seit 2001 sei die Familie jedoch nicht mehr politisch aktiv geworden, abgesehen von der Kandidatur des Onkels, der 2012 erschossen worden sei. Der Antragsteller habe bis Mitte 2014 in der Produktion/Verkauf von Bierflaschen gearbeitet; die Antragstellerin habe Medizintechnik studiert, in diesem Ausbildungsberuf jedoch nicht gearbeitet, sondern nur ein Praktikum im Krankenhaus abgeleistet.

Mit Bescheid vom 2. November 2015, der nach Aktenlage wohl mit Begleitschreiben vom ... 2015 versandt/zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung sowie den Antrag auf subsidiären Schutz jeweils als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Die Antragsteller wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Albanien oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung wurde in dem Bescheid im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsteller hätten im Fall ihrer Rückkehr keine staatlichen oder relevanten nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Der von den Antragstellern geschilderte Sachverhalt sei nicht stimmig und daher nicht geeignet darzulegen, dass sie wirklich der Gefahr ausgesetzt gewesen wären, Opfer von Blutrache zu werden. Auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz seien nicht gegeben. Nationale Abschiebungsverbote seien geprüft worden, aber zu verneinen.

Am 9. Dezember 2015 erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München, die unter dem Aktenzeichen M 4 K 15.31617 rechtshängig ist, und beantragten zugleich,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen Folgendes an: Ihnen drohe in Albanien wegen politischer Verfolgung ein ernsthafter Schaden und es liege eine Gefahr für ihr Leib und Leben vor. Es bestehe eine Familienfehde (nach dem Prinzip der Blutrache), die sich auch auf die Antragsteller beziehe. Die verfeindete Familie habe Einfluss auf die örtliche Polizei bzw. Behörden. Auch der Antragsteller sei eingeschüchtert worden; die Teilnahme am öffentlichen/politischen Leben sei ihm unmöglich. Die Antragstellerin sei durch die Heirat mit dem Antragsteller in den Fokus der Bedrohung gerückt, da sie nun Teil der Familie geworden sei. Des Weiteren sei die Antragstellerin in der 27. Schwangerschaftswoche. Ausweislich des ärztlichen Attests vom ... 2015 sei sie nicht reisefähig; es bestehe eine Hyperemesis gravidarium. Ferner sei die Festlegung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unzulässig, da die Antragsteller noch gar nicht ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben seien.

Die Antragsgegnerin übersandte die Behördenakten, ohne einen Antrag zu stellen; dabei kündigte sie an, einen Zustellungsnachweis nach Eingang nachzureichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Klageverfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- anzuordnen, ist zulässig. Da kein Zustellnachweis vorliegt und das Begleitschreiben zum Bescheid das Datum vom ... 2015 trägt, ist davon auszugehen, dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten ist.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Recht-mäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16 a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

2.1. Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

2.2. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen.

Für das Gericht ist offensichtlich, dass der jeweils geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte den Antragstellern nicht zusteht.

Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Asylberechtigte oder als Flüchtling rechtfertigen würde, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamts vom 2. November 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt Folgendes: Zunächst fällt auf, dass die Antragsteller nicht den Familiennamen der Familien tragen, die nach dem Vortrag der Antragsteller von der verfeindeten Familie bedroht würden. Des Weiteren hat der Antragsteller nur pauschal behauptet, er sei eingeschüchtert worden; Einzelheiten hat er nicht genannt. Im Gegenteil: In der Anhörung hat er vorgetragen, dass seit dem letzten Mord (2012) nichts mehr passiert sei. Auch hat er bei der Anhörung nichts von politischen Ambitionen vorgetragen. In der Antragsbegründung hat er jedoch dann hervorgehoben, dass ihm eine Teilnahme am öffentlichen/politischen Leben unmöglich gewesen wäre und sei. Diese nachträgliche Steigerung des Vortrags spricht gegen dessen Glaubwürdigkeit. Der Umstand, dass die Antragsteller vor ihrer Ausreise aus Albanien längere Zeit in keinem Arbeitsverhältnis (mehr) standen, deutet hingegen auf wirtschaftliche Motive hin.

Unabhängig davon weist der hier vorgetragene Familienkonflikt (Blutrache) keinen Bezug zu den sog. asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen im Sinn des § 3b AsylG, § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf.

Darüber hinaus liegt auch kein asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsakteur vor: Die Verfolgung durch die - hier geltend gemachten - nichtstaatlichen Akteure ist gemäß § 3c Nr. 3 AsylG alleine nur dann relevant, wenn der Staat (§ 3c Nr. 1 AslyG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AslyG), einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies ist nicht der Fall. Albanien ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I, 1722, Nr. 35). Im Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien (Stand 2015) heißt es zudem u. a. wie folgt (Seiten 5, 10): Die Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen und die Justizreform gehören zu den Schlüsselbedingungen für den Prozess der EU-Annäherung. Die Regierung ist entschlossen, glaubwürdige Fortschritte zu erzielen. Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die Regierung arbeitet an einer Professionalisierung der Polizei und unternimmt Anstrengungen, durch verstärkte Controllingmaßnahmen, Lehrgänge zur Berufsethik, Verbesserung der Besoldung und drastische Maßnahmen im Falle des Verstoßes gegen Dienstvorschriften die Korruptionsanfälligkeit zu reduzieren.

Der Staat lehnt die Blutrache ab, bekämpft sie und kann Schutz vor ihr gewähren, aufgrund seiner begrenzten Kapazitäten und der langsamen und korruptionsanfälligen Justiz jedoch nur mit eingeschränktem Erfolg. Es gibt einige NRO, die sich um die Schlichtung von Blutrachefehden bemühen, aber auch einige, die daraus ein Geschäft entwickeln (Verkauf von Blutrachebescheinigungen, die dann Asylanträge ermöglichen sollen).

Ernstliche Zweifel bestehen ebenfalls nicht hinsichtlich der Versagung subsidiären Schutzes. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbot i. S. des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Eine Gefahr für Leib und Leben durch Blutrache wurde, wie bereits erwähnt, nicht glaubhaft gemacht; auch bieten die staatlichen Organisationen gegen Blutrache, wie oben dargelegt, grundsätzlich ausreichend Schutz. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr eine konkrete erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Heimatland droht. Nach dem vorgelegten fachärztlichen Attest vom ... 2015, das nur der Vorlage beim Arbeitgeber und nicht etwa beim Bundesamt dient, besteht bei der Antragstellerin, zu diesem Zeitpunkt in der 27. Schwangerschaftswoche, eine Hyperemesis gravidarum. Die Patientin könne sich deshalb nicht in geschlossenen Räumen aufhalten und nicht Auto fahren ohne sich übergeben zu müssen. Abgesehen von dem Umstand, dass aus dem Attest nicht hervorgeht, auf welcher Grundlage die Diagnose beruht, belegt dieses kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis. Eine (problematische) Schwangerschaft und bevorstehende Geburt ist keine Krankheit oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung, die die Antragstellerin aufgrund der in Albanien allgemein bestehenden Lage in eine Gefahr für Leben und Gesundheit bringen würde. Vielmehr hat die Ausländerbehörde vor dem Vollzug der Abschiebung festzustellen, ob die Antragstellerin reise- oder transportfähig ist; ist dies zu verneinen, ist die Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorübergehend auszusetzen.

Wird die Abschiebung der Antragstellerin aufgrund ihrer aktuellen Gesundheitszustandes vorübergehend ausgesetzt, hat die Ausländerbehörde darüber zu befinden, ob sie die Abschiebung auch des Antragstellers aus rechtlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG oder nach § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Rahmen einer Ermessensentscheidung ebenfalls vorübergehend aussetzt; hier sind insbesondere die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Rechtswirkungen in die Entscheidung einzustellen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.

Die Festsetzung der Frist nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG, § 75 Nr. 12 AufenthG, die für den Fall gilt, dass die Antragsteller nicht freiwillig ausreisen, sondern abgeschoben werden, war zulässig; insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzulehnen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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Tenor

Der am 1. September 2015 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 5956/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. August 2015 in Gestalt des lediglich isoliert den Tenor zu Ziffer 1. klarstellenden und insoweit nicht zu beanstandenden Abänderungsbescheides vom 29. September 2015 anzuordnen, wird abgelehnt. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz -AsylG- darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen. Daran fehlt es hier. Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen ausführlichen Bescheides, dem die Antragsteller nichts erhebliches mehr entgegengesetzt haben, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Durchgreifende Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, bestehen nicht.

Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, der albanische Staat sei grundsätzlich nicht willens und in der Lage (vgl. §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG), vor den befürchteten Übergriffen der Privatperson (Schwiegervater des Antragstellers zu 1.) Schutz zu bieten (vgl. zu Übergriffen OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn.8). Etwas substantiiert Abweichendes haben die Antragsteller nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht dargelegt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sein soll, um aktuellen Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihnen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Etwaigen beachtlichen Gefahren für Leib oder Leben können die Antragsteller ungeachtet dessen jedenfalls auch durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, abwenden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015, S. 11; vgl. ebenso den Beschluss betreffend des Kindes der Antragsteller im Parallelverfahren VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 6 L 2939/15.A).


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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I.    , I1.     , wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden


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(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. November 2014 wird in Nr. 1. und 2. insoweit aufgehoben, als darin ein Offensichtlichkeitsurteil gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.