Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - M 2 K 16.2954

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anschlussbeitrag für die Wasserversorgung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Grundstück ist im Westen mit einem älteren Anwesen (früher: w..., Hausnummer 35, jetzt: N...straße 1) bebaut, für deren Wasserversorgung bisher vom Beklagten kein Entgelt erhoben wurde. Nachdem im Osten des Grundstücks vom Kläger ein neues Wohngebäude errichtet wurde (E...weg 2) wurde der Kläger mit Beitragsbescheid vom 19. Juni 2016 zu einem einmaligen Anschlussbeitrag in Höhe von 2.198,74 Euro herangezogen.

Gegen diesen Beitragsbescheid vom 19. Juni 2016 wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf einen Vertrag zwischen seinem Rechtsvorgänger (... K...) und dem Rechtsvorgänger des Beklagten (Wasserversorgungsgenossenschaft …*) vom 1. Juni 1933. Danach sei seinem Rechtsvorgänger ebenso wie dessen Rechtsnachfolger das Recht auf vollständig unentgeltlichen Anschluss an die Wasserleitung und auf kostenlose Nutznießung des Trink- und Nutzwassers von dem Beklagten eingeräumt worden.

Der Kläger beantragt,

den Beitragsbescheid vom 19. Juni 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger sei gemäß § 15 der Wasserbezugsordnung des Beklagten zur Zahlung des festgesetzten Anschlussbeitrags verpflichtet.

Das unentgeltliche Anschlussrecht aus dem Vertrag vom 1. Juni 1933 beziehe sich nur auf das Anwesen W... Hausnummer 35 und nicht auf das neue Einfamilienhaus auf dem Grundstück … der Gemarkung … Das unentgeltliche Anschlussrecht beziehe sich nach dem genannten Vertrag außerdem nur auf Anschlussanträge, die bis zum 31. Dezember 1962 gestellt worden sind. Ein solcher Anschlussantrag sei hier nicht ersichtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die übrige Gerichtsakte und die sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten vorgelegten sonstigen Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 19. Juni 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 14 Abs. 2a der Wasserbezugsordnung und Tarifsatzung des Wasserbeschaffungsverbandes … (im Folgenden: Wasserbezugsordnung) wird ein einmaliger Anschlussbeitrag für den Anschluss an die Verbandsanlagen erhoben. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zusatzbeitrag. Die Berechnung des Beitrags ergibt sich aus § 15 Wasserverbandsatzung. Die Richtigkeit der Berechnung des Beitrags wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Berechnungsfehler sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Auffassung des Klägers, er sei aufgrund der Vereinbarungen zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten vom 1. Juni 1933 und vom 13. November 1961 nicht verpflichtet, den erhobenen Beitrag zu leisten, trifft im Ergebnis nicht zu.

Der Beklagte hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass wohl ein, zumindest konkludenter Antrag auf Anschluss des Anwesens W... Hausnummer 35 vor Ablauf des Jahres 1962 erfolgt sein könnte. Dies könne daraus geschlossen werden, dass andernfalls der Anschluss und die Benutzung nicht kostenlos gewesen wären (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23.5.2017, S. 3). Selbst wenn deshalb unterstellt wird, dass es nicht an einem Antrag auf Anschluss des Anwesens W... Hausnummer 35, der nach der Vereinbarung vom 1. Juni 1933 Voraussetzung für die Kostenlosigkeit des Anschlusses und des Wasserbezugs gewesen ist, rechtzeitig erfolgt ist, so folgt daraus jedoch noch nicht, dass der nunmehr vom Beklagten wegen des Neubaus eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … festgesetzte Anschlussbeitrag nicht gefordert werden kann.

Denn das Recht auf kostenlosen Anschluss und kostenlosen Wasserbezug war nach dem Vertrag vom 1. Juni 1933 nicht grundstücksbezogen, sondern nur auf das Anwesen w... Hausnummer 35 „mit Nebengebäuden“ bezogen. Um ein Nebengebäude handelt es sich bei dem vom Kläger neu errichteten Wohngebäude jedoch offensichtlich nicht. Es ergibt sich mithin bereits eindeutig aus dem Wortlaut des Vertrags („für sein Anwesen mit Nebengebäuden in w... Hausnummer 35“), dass die Einräumung eines unentgeltigen Anschlusses und Wasserbezugs sich nur auf das alte Anwesen, nicht aber auf das Grundstück insgesamt bezieht. Ob eine Kostenlosigkeit des Anschlusses und des Wasserbezugs für alle Zukunft und für alle Gebäude, die jemals auf dem Grundstück errichtet werden sollten -wie der Kläger die Regelung auslegtim Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Quellbenutzungsrecht) noch angemessen gewesen wäre, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.

Der vom Kläger noch herangezogene Vertrag vom 13. November 1961 betrifft seinem Inhalt nach weder Kosten für einen Anschluss an die Wasserversorgung noch für den Bezug von Wasser vom Beklagten, sondern regelt vor allem Fragen der Unterhaltung des Quellgrundstücks. Dieser Vertrag ist deshalb im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig entscheidungserheblich sind die vom Kläger angesprochenen Fragen im Zusammenhang z.B. mit Baumaßnahmen bei der neuen Wassergewinnungsanlage. Diese Fragen berühren das Recht des Beklagten auf Beitragserhebung nicht.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - M 2 K 16.2954

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - M 2 K 16.2954

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Mai 2017 - M 2 K 16.2954 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.