Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2016 - M 23 K 14.31059

bei uns veröffentlicht am12.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

II.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2014 wird in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt.

Er wird zudem in Nr. 5 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen.

III.

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1996 in Sambat Cham, Swat-Tal, Pakistan, geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und pashtunischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise, wohl am 6. August 2012, auf dem Landweg in das Bundesgebiet stellte er am 14. September 2012 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Der zwischenzeitlich volljährige Kläger befindet sich weiterhin in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG vor dem Bundesamt am11. Juni 2013 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass in sein Heimatdorf Leute gekommen seien, die die Scharia hätten einführen wollen. Ca. im Jahr 2008 sei die pakistanische Armee gekommen und habe die Dorfbewohner aufgerufen, das Dorf zu verlassen. Man habe immer Schüsse gehört. Eines Tages hätte er seine Schwester abholen sollen, auf einmal habe man Schüsse und Explosionen gehört und alle Leute seinen davon gelaufen. Häuser seien in die Luft gesprengt worden und er habe Leichen voller Blut gesehen. Er sei mit seiner Schwester mit allen Leuten davon gelaufen. Sie seien zwei Tage zu Fuß unterwegs gewesen, anschließend habe man sie in ein Krankenhaus in Mardan gebracht. Er habe damals nicht aufstehen können. Danach habe man sie in ein Camp in Mardan gebracht. Er habe ein Jahr mit seiner Schwester, seinem Onkel väterlicherseits und dessen Ehefrau in diesem Camp gelebt. Später habe er erfahren, dass sein älterer Bruder und seine Mutter bei den Angriffen ums Leben gekommen seien. Nach dem Camp habe er einen Monat bei seiner älteren Schwester in Karachi gelebt, von dort aus sei er dann aus Pakistan ausgereist. Während seiner Flucht sei er in der Türkei drei Mal im Gefängnis gewesen; in Griechenland habe er sich 17 Monate aufgehalten und als Erntehelfer gearbeitet. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Klägers wird auf die Niederschrift zur Anhörung verwiesen.

Mit Bescheid vom 23. September 2014, zugestellt am 6. Oktober 2014, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des Bescheids). Weiter lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2 des Bescheids). Subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt (Nr. 3 des Bescheids) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden verneint (Nr. 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5 des Bescheids). Auf den Inhalt des Bescheids wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 erhob die Bevollmächtigte des Klägers Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte:

1. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.09.2014, zugestellt am 6.10.2014, Geschäftszeichen 5 572 664 - ..., wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG (a. F.) hinsichtlich Pakistans vorliegen.

3. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 4 Abs. 1 AsylVfG (a. F.) hinsichtlich Pakistans vorliegen.

4. Weiter wird hilfsweise die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistan vorliegen.

Zudem wurde beantragt die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 23 S 14.31060). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Asylantrag jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sei. Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen an die Abweisung des Antrags als offensichtlich lägen nicht vor.

Mit Schreiben vom 15. Oktober lege die Beklagte die Akten vor.

Mit Schreiben vom 17., 21. und 22. Oktober 2014 führte die Bevollmächtigte aus, dass der Kläger sich weiterhin in der Jugendhilfe befände und noch intensiv betreut werde. Ergänzend wurden eine Therapiebestätigung von ... vom 16. Oktober 2014, eine Stellungnahme des zuständigen Sozialpädagogen der Erziehungshilfe ... - FBW vom 20. Oktober 2014 sowie ein Psychologischpsychotherapeutisches Attest von ... vom 20. Oktober 2014, unterzeichnet von einem Dipl. Kunst- und Ausdruckstherapeuten sowie einem Arzt für Kinder- und Jugendmedizin und ärztlichen Psychotherapeuten, vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Kläger seit Juni 2013 wöchentlich an einer psychotherapeutischen Gruppentherapie teilnehme. Es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Der Kläger benötige dringend psychotherapeutische Behandlung. Eine zwangsweise Rückführung ins Heimatland würde den Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit in tiefe Verzweiflung stürzen und seine depressive Tendenz verstärken; eine Gesundheitsbeeinträchtigung und eine Notsituation von besonderer Intensität sei zu befürchten. Ein umfassender Befundbericht wurde angekündigt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Oktober 2014 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 23. September 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet (M 23 S 14.31060). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen für eine Anerkennung des Klägers als asylberechtigt im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG a. F. im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung offensichtlich nicht vorlägen, jedoch ernstliche Zweifel hinsichtlich eines Anspruchs auf Zuerkennung subsidiären Schutzes bzw. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG bestünden. Im Hinblick auf den Vortrag des Klägers erscheine es durchaus möglich, dass er sich erfolgreich jedenfalls auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen könne. Aufgrund der vorgelegten Stellungnahmen bestünden zumindest erhebliche Zweifel am Gesundheitszustand des Antragstellers. Ergänzend wird auf den Beschluss verwiesen.

Durch Beschluss der Kammer vom 5. Oktober 2015 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG a. F. zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. November 2015 wurde auf Bitten der Bevollmächtigten des Klägers abgesetzt.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 legte die Bevollmächtigte des Klägers eine weitere Stellungnahme der Erziehungshilfe ... - ... vom 27. November 2015 vor, in der ausgeführt wird, dass der Kläger seit Februar 2015 eine Einzeltherapie bei einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin mache und seit Dezember 2014 in fachärztlicher Behandlung bei einem Psychiater sei. Der Kläger zeige zwar positive Tendenz im Hinblick auf eine Stabilisierung seiner psychosozialen Situation, insgesamt werde aber auch immer wieder deutlich, wie instabil und hilfsbedürftig er immer noch sei.

Mit weiterem Schreiben vom 17. Dezember 2015 legte die Bevollmächtigte eine Stellungnahme der behandelnden Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin vom 10. Dezember 2015 vor, in der die Einzeltherapie des Klägers seit Februar 2015 bestätigt wurde. Es sei von einer Behandlungszeit von mindestens zwei Jahren auszugehen. Der Antrag auf 90 Sitzungen Jugendlichenpsychotherapie sei von der Krankenkasse bewilligt worden. Der Kläger habe 20 Sitzungen wahrgenommen, die Sitzungen fänden einmal wöchentlich statt. Die Anfangsdiagnose laute posttraumatische Belastungsstörung sowie depressive Störung. Der bisherige, kurze Therapieverlauf sei neben dem grundsätzlichen anamnestischen Prozess durch den Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gekennzeichnet. Der Kläger sei unsicher und ängstlich und leide unter Gefühlen der Hilf- und Hoffnungslosigkeit, Ohnmacht und tiefer Trauer. Die Schlafstörungen hätten zunächst mit Hilfe von Medikamenten verbessert werden können.

Die Bevollmächtigte des Klägers legte mit Schreiben vom 7. März 2016 des Weiteren ein fachärztliches Kurzgutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Februar 2016 vor. Danach wurde bei dem sich seit 1. Dezember 2014 in Behandlung befindenden Kläger eine anhaltende Depression, F32.1, mit Ein- und Durchschlafstörungen, G47.0, sowie schwere Angstattacken, F41.1, auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung, F43.1, diagnostiziert. Das Gesundheitsbild des Klägers habe sich im Lauf des letzten Jahres nicht eindeutig gebessert. Er sei aus fachärztlicher Sicht weiterhin klinisch eindeutig krank und bedürfe der Fortführung der begonnenen komplexen Behandlung. Von einem Behandlungszeitraum von noch zwei Jahren müsse ausgegangen werden. Ein Abbruch der begonnenen Therapiemaßnahmen würde eine massive klinische Verschlechterung bei dem Kläger bewirken, mit einer suizidalen Zuspitzung müsse im Fall des Therapieabbruchs und im Fall der Abschiebung gerechnet werden. Eine sachgerechte Therapiefortsetzung sei angesichts des ausgeprägten Krankheitsbildes unumgänglich.

Zusammenfassend begründete die Bevollmächtigte die Klage insbesondere damit, dass der Kläger psychisch krank sei, wie sich aus den umfangreichen medizinischen Stellungnahmen ergebe. Die Diagnosen und Prognosen der in die Behandlung des Klägers involvierten Ärzte und Therapeuten stimmten überein. Aus den vorhandenen Erkenntnismitteln ergäbe sich, dass die im Hinblick auf den Kläger erforderliche Behandlung im Herkunftsland nicht möglich sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger, der über keine finanzielle Mittel verfüge, in eine adäquate psychotherapeutische Behandlung käme. Mithin sei im Fall einer Rückkehr von einer massiven Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Klägers bis hin zur Selbstmordgefährdung auszugehen. Erschwerend komme die bei einer Rückkehr nach Pakistan zu erwartende Retraumatisierung hinzu.

Mit Schreiben vom 25. April 2016 legte die Bevollmächtigte eine weitere Kurzstellungnahme der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin vom 20. April 2016 vor, worin bestätigt wurde, dass der Kläger weiterhin regelmäßig und zuverlässig zu den Therapiestunden komme. An der Diagnose sowie der Prognose habe sich nichts geändert, das Kontingent von 90 Stunden sei mindestens nötig. Derzeit habe der Kläger 30 Sitzungen wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 29. April 2016 legte die Bevollmächtigte des Weiteren eine ergänzende Stellungnahme der Erziehungshilfe ... - ... vom 25. April 2016 vor, in der mitgeteilt wurde, dass der Kläger sich weiterhin trotz Volljährigkeit im Rahmen einer Jungendhilfemaßnahme in einer Einrichtung Flexibles Betreutes Wohnen befinde. Der Betreuungsbedarf sei beim Kläger weiterhin gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2016 beschränkte die Bevollmächtigte des Klägers die Klage auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG und nahm die Klage im Übrigen zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- die vorgelegte Behördenakte, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016, sowie die Gerichtsakte im Verfahren M 23 S 14.31059 verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Soweit die Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klage, abgesehen von dem gestellten Hilfsantrag in Bezug auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die Klage ist im Übrigen begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig, soweit darin in Nr. 4 festgestellt wird, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Pakistans nach § 60 Abs. 7 AufenthG unter entsprechender Aufhebung der Regelung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Da der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans hat, bedarf es einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht mehr, da es sich bei dem nationalen Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschließlich § 60 Abs. 7 Sätze 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung um einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wegen seiner Erkrankung droht dem Kläger bei Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr.

Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, U. v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann (vgl. nunmehr auch § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; VG Schwerin, U. v. 29.3.2016 - 5 A 2716/15 As SN - juris). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 - jeweils juris). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 1 C 3.11; BayVGH U. v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - jeweils juris).

Ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt, bedarf der Darlegung durch den jeweiligen Antragsteller (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO; vgl. dazu BVerwG, B. v. 26. Juli 2012 - 10 B 21.12; U. v. 11. September 2007 - 10 C 8.07, jeweils juris). Besondere Anforderungen hierfür gelten nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorbringen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds und seiner vielfältigen Symptome bedarf es hierfür regelmäßig eines fachärztlichen Attests, das den Mindestanforderungen genügt. So muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris).

Aufgrund der vorliegenden umfangreichen psychologischpsychotherapeutischen Stellungnahmen, sowohl von dem den Kläger behandelnden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als auch der behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, sowie der Stellungnahmen des betreuenden Sozialpädagogen steht für das Gericht unzweifelhaft fest, dass der Kläger an anhaltenden Depressionen sowie schweren Angstattacken auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und der längerfristigen Behandlung bedarf, welche in Pakistan zumindest für den Kläger nicht zu erreichen ist.

Die vorliegenden Stellungnahmen beruhen auf einem Behandlungs- und Beobachtungszeitraum von knapp eineinhalb Jahren mit regelmäßigem intensivem Kontakt zum Kläger. Sie bestätigen übereistimmend, dass der Kläger aufgrund der Vorfälle in Pakistan sowie Erfahrungen auf der Flucht traumatisiert sei. So führt das Psychologischpsychotherapeutische Attest vom 20. Oktober 2014 aus, dass der Kläger deutliche Schlafstörungen habe und regelmäßig unter Albträumen leide. Er verfalle in Panik und habe Angstreaktionen. An körperlichen Beschwerden würden häufig auftretende Kopfschmerzen, Schwindelanfälle und indifferente Schmerzen am ganzen Körper beklagt. Die innere Anspannung des Klägers werde in psychomotorischer Unruhe deutlich. Wiedererleben zeige sich in Form von Intrusionen. Vermeidungsverhalten werde deutlich in Ablenkungsversuchen und „Sich-Beschäftigt-Halten“, sowie in Darüberweggehen oder Themenwechsel beim Ansprechen belastender Erlebnisse. Die Steuerungsfähigkeit, besonders in Bezug auf selbstgefährdendes Verhalten, scheine unter hohe emotionaler Belastung reduziert. Das fachärztliche Kurzgutachten vom 22. Februar 2016 kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger sich der eindeutige Befund einer posttraumatischen Belastungsstörung ergebe mit nächtlichen Angstattacken, angstvollem Erwachen, dem Immerwiedersehen von Bildern von Gewalterfahrung, der anschließenden Unmöglichkeit wieder einzuschlafen und einer daraus resultierenden massiven Tagesmüdigkeit. Diese Intrusionen oder Flashback‘s mit den praktisch psychotischen Bildern erlebter Gewaltszenen beeinflussten das nächtliche Leben von dem Kläger weiterhin, trotz Gruppenpsychotherapie und trotz beginnender Einzelpsychotherapie. Neben der Therapie erfolge eine Medikamentengabe. Der Kläger leide dennoch weiterhin an schlaflosen angstvollen Nächten und Flashback‘s.

Auch wenn die einzelnen vorgelegten Gutachten zum Teil nur Kurzgutachten darstellen, so ergibt sich für das Gericht in der Gesamtschau dennoch eine überzeugende Einschätzung und Diagnose. Schließlich bestätigen die vorgelegten Stellungnahmen der Ärzte, Therapeuten und des Sozialpädagogen auch, dass der Kläger zuverlässig die ihm angebotenen Therapiemöglichkeiten wahrnimmt und dennoch weiterhin - trotz gewisser Besserung - der dringend weiteren Behandlung und Führsorge bedarf. Dementsprechend ist auch der Kläger weiterhin, trotz Volljährigkeit, im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme in einer Einrichtung „...“ untergebracht. Wie der in der mündlichen Verhandlung anwesende Betreuer ausführte, benötigt der Kläger diese pädagogische Betreuung auch in erheblichem Umfang weiterhin. Zwar war der Kläger in der Lage, im Juli 2015 seinen Mittelschulabschluss zu machen und eine Berufsausbildung als Gärtner zu beginnen. Der persönliche Eindruck des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt jedoch ebenfalls, dass dem Kläger dies nur mit umfassender therapeutischer und pädagogischer Behandlung und Betreuung gelingt.

Bezüglich der Erkrankung des Klägers greift auch nicht die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, selbst wenn die psychische Erkrankung zumindest überwiegend wohl auf Ereignissen beruht, denen viele Menschen in Pakistan in gleicher oder ähnlicher Weise ausgesetzt sind. Denn es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebenden ihre Ursache hat. Diese Individualität der Krankheitsentstehung und -ausbildung entspricht es, dass Personen, die als Folge individueller (Kriegs-) Ereignisse traumatisiert sind, keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG darstellen (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. BayVGH U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 m. w. N. - juris)

Wie sich aus den Stellungnahmen eindeutig ergibt, benötigt der Kläger, neben einer - auch nur teilweise erfolgreichen medikamentösen Behandlung - insbesondere weiterhin eine umfangreiche engmaschige psychotherapeutische Behandlung.

Diese Behandlung ist in Pakistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt für den Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht erreichbar. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel geht das Gericht zwar davon aus, dass in Pakistan eine medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist und auch die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sicher gestellt ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan - Lagebericht -, Stand Juli 2015, Seite 27), allerdings dürfte hinsichtlich der Behandlung mit einer Psychotherapie diese Einschätzung nicht gelten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Medizinische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 14. Mai 2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan: Medizinische Versorgung, 27. März 2014; Akkord - Anfragebeantwortung zu Pakistan: Situation für Personen mit psychischer Erkrankung vom 22. Mai 2013). So sei die psychiatrische Versorgung in Pakistan gemessen an europäischen Standards dürftig und bestehe dabei noch ein großes Gefälle zwischen Stadt und Land. 90 Prozent der Dienstleistungen im Bereich geistiger Gesundheit seien darüber hinaus privat und deren Kosten gemessen am Durchschnittseinkommen extrem hoch. Aufgrund des akuten Mangels an psychosozialen Fachkräften und des relativ geringen Bewusstseinsstandes für psychische Gesundheit, lasse sich die Mehrheit der psychiatrischen Patienten von traditionellen „Wunderheilern“ und religiösen heilen behandeln. Das Stigma, das mit psychischen Störungen verbunden sei, und die Diskriminierung von Patienten und deren Familie würden Personen davon abhalten, Dienstleistungen der psychischen Gesundheitsvorsorge in Anspruch zu nehmen. Der Bereich der geistigen Gesundheit habe die niedrigste Priorität, der Gesundheitsdienst sei elementar bis miserabel. Nach diesen Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass für den Kläger - der auch nicht von einem vermögenden Familienverband unterstützt werden kann - keine oder jedenfalls keine ausreichende Therapie zur Verfügung steht (vgl. hierzu ausführlich VG Ansbach, U. v. 27.2.2014 - AN 11 K 13.31170 - juris RN. 43ff).

Darüber hinaus erscheint es aufgrund der medizinischen Stellungnahmen als äußerst wahrscheinlich, dass sich der gesundheitliche Zustand des Klägers im Fall einer zwangsweisen Rückkehr in sein Heimatland deutlich verschlechtern würde. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung der psychologischen Stellungnahmen, dass die Erkrankung des Klägers (zumindest primär) auf dramatischen Ereignissen im Heimatland des Klägers beruht und eine Konfrontation damit zu einer deutlichen Verschlechterung und Retraumatisierung mit Folgen bis hin zum Suizid führen würde.

Bei einer Rückkehr nach Pakistan droht dem Kläger somit wegen seiner Erkrankung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. Damit liegt ein Abschiebungshindernis vor, dass zur Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt.

Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids war daher insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans vorliegen. Infolge des Abschiebungsverbots war auch die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids aufzuheben, da im Umkehrschluss zu § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG eine Abschiebungsandrohung unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und kein atypischer Fall gegeben ist (BayVGH, U. v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris). Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z. B. Beschluss vom 29.6.2009 - 10 B 60/08 - juris). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2016 - M 23 K 14.31059

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - 13a B 16.30007

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird wie folgt geändert: Unter Änderung der Nr. 4 und Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 wird die

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Feb. 2014 - AN 11 K 13.31170

bei uns veröffentlicht am 27.02.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufen
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2016 - M 23 K 14.31059.

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2017 - M 23 K 16.33022

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 6. September 2016 wird in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. März 2017 - M 23 K 16.30377

bei uns veröffentlicht am 24.03.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 12. Januar 2016 wird in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als festgestellt wurde, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorliegt. Er wird zudem in Nr. 5 und 6 aufgeh

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird wie folgt geändert: Unter Änderung der Nr. 4 und Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 wird die Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der in Wayrana (Wirana) in der Provinz Maidan-Wardak geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Als Geburtsdatum wurde der 31. Juli 1994 angenommen. Nach seinen Angaben reiste er von Pakistan mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort und von da aus nach München, wo er am 26. September 2012 eintraf und am 29. Oktober 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag stellte.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. September 2014 gab der Kläger an, bis zu seiner Ausreise im Dorf Wirana gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Eine richtige Schule habe er in Afghanistan nicht besucht, Geschwister habe er keine. Einen Monat vor seiner Ausreise seien sein Vater und auch viele andere durch Bombardements getötet worden. Taliban hätten versucht, die Leute zu bewegen, sich ihnen anzuschließen. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Dorfbewohner, die mehrheitlich Taliban gewesen seien, gesagt, die Regierung habe seinen Vater getötet, und ihn aufgefordert, seinen Vater zu rächen. Seine Mutter habe dann gemeint, dass sein Leben in Gefahr sei und er sich so schnell wie möglich retten müsse. Er habe dann ca. eineinhalb Monate in Peshāwar in Pakistan verbracht, ehe er mit dem Flugzeug über ein arabisches Land ausgereist sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban töten. Wenn er sich an seine Eltern erinnere, gehe es ihm nicht gut und er mache sich immer viele Sorgen und Gedanken. Möglicherweise habe er dadurch auch den starken Haarausfall bekommen.

Auf die Aufforderung des Bundesamts, ein Attest nachzureichen, legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 16. September 2014 vor, wonach er aus ärztlicher Sicht gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen sei.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2014 wurde (1.) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, (2.) der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, (3.) der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und (4.) festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie (5.) der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Insbesondere seien laut der ärztlichen Bescheinigung vom 16. September 2014 keine krankheitsbedingten Gefahren anzunehmen.

Am 7. August 2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Er befürchte die Verfolgung und die Tötung durch Mitglieder der Taliban, da er deren Aufforderung, den Tod seines Vaters zu rächen, nicht Folge geleistet und sich den Taliban nicht angeschlossen habe. Auch befinde er sich zwischenzeitlich in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und werde mit Psychopharmaka medikamentös behandelt. Mit weiteren Schreiben legte er einen psychiatrischen Befundbericht vom 10. September 2015 vor. Unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer ängstlichen depressiven Störung (F41.2) und einer Somatisierungsstörung (F45.0) sei eine kombinierte antidepressive Behandlung initiiert worden. Psychiatrischerseits bestehe ein komplexes Krankheitsbild bei Traumaerfahrung im Heimatland, Retraumatisierung aufgrund des negativen Asylbescheids sowie eingeschränkte Artikulationsmöglichkeiten aufgrund der Sprachbarriere.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2015 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden weiter bestehen. Sie hätten mit dem Tod des Vaters begonnen. Die ärztliche Bescheinigung vom 16. September 2014 habe er auf Anforderung des Bundesamts vorgelegt. Er sei dann beim Arzt gewesen und habe ihm von seinen Problemen erzählt. Dieser habe dann etwas geschrieben; was er geschrieben habe, wisse er nicht. Zum Facharzt sei er zunächst nicht gegangen, da er Angst gehabt habe, als verrückt erklärt zu werden. Zum Beweis der Tatsache, dass er an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide, beantragte er hilfsweise die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 wurde die Klage abgewiesen. Dem Kläger drohe wegen seines vorgetragenen Verfolgungsschicksals derzeit keine Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Der bedingte Beweisantrag sei abzulehnen, da nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung bestünden.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2016 die Berufung hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen (Az. 13a ZB 15.30245). Durch die Ablehnung des Beweisantrags sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nur dann unzulässig, wenn ein unsubstantiierter „Ausforschungs“-Beweisantrag vorliege und für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Dies sei hier nach dem psychiatrischen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie anzunehmen.

Im Berufungsverfahren weist der Kläger darauf hin, dass er nach dem vorgelegten Attest an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer ängstlichen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung leide. Im Falle einer Rückführung in sein Heimatland sei mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Auch habe er bereits vor Bescheidserlass Anstrengungen zur Einleitung einer psychiatrischen Behandlung unternommen. Im Raum Vilshofen sei es für ihn nicht möglich gewesen, einen Facharzt für Psychiatrie mit einem raschen freien Behandlungstermin zu finden, so dass er nach München ausgewichen sei. Er stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 in den Ziff. 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, hilfsweise ein psychiatrisches Sachverständigengutachtens durch das Max-Planck-Institut in München einzuholen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache ist trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die (nur) die Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG betreffende Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1‚ § 128 Satz 1 VwGO). Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2014 rechtswidrig und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2014 abzuändern. Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) verpflichtet festzustellen‚ dass bei dem Kläger das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es nicht, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden‚ wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib‚ Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; siehe BVerwG‚ U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl 2003, 463; U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105‚ 383 = NVwZ 1998‚ 524 m. w. N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert‚ weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ die dazu führen‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann‚ wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht‚ dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG‚ U. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127‚ 33 = NVwZ 2007‚ 712). Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit‚ Opfer von Eingriffen in Leib‚ Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte‚ wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BVerwG‚ U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99‚ 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. auch B. v. 17.6.2010 - 10 B 8.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 40). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 = InfAuslR 2012, 261; B. v.17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris).

Wegen seiner Erkrankung droht dem Kläger bei Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. Der vom ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte psychiatrische Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. September 2015 kommt zu dem Ergebnis‚ dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer ängstlichen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung leidet, gekennzeichnet nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit F43.1, F41.2 und F45.0. Gegen diese Diagnose und die Sachkunde des Arztes bestehen keine Bedenken. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie besitzt er unstreitig die notwendige Sachkunde. Das Ergebnis ist zwar kurz, aber nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt (BVerwG‚ B. v. 26.6.1992 - 4 B 1.92 u. a. - NVwZ 1993‚ 572). Es beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers, die zunächst - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - unter Einschaltung eines Dolmetschers erfolgte. Die Folgekonsultation erfolgte ohne Dolmetscher. Zusammenfassend stellt der Facharzt fest‚ das psychiatrischerseits ein komplexes Krankheitsbild bestehe und bei einer Rückführung ins Heimatland mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen sei. Gleichzeitig initiierte er eine kombinierte antidepressive Behandlung mit Citalopram und Quetiapin.

Damit legt das Gutachten zur Überzeugung des Senats dar‚ dass der Kläger an mehreren psychischen Beschwerden leidet. Die Beklagte ist diesem Befund weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 17. März 2016 hat der Kläger seine Beschwerden persönlich geschildert, die von ihm eingenommenen Medikamente vorgezeigt und ausgeführt‚ dass er weiterhin in ärztlicher Behandlung sei. Die psychischen Probleme seien erst nach dem Tod des Vaters in Afghanistan aufgetreten. Auch insoweit wird dem nichts entgegengesetzt. Der Kläger hat zudem bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. September 2014 auf seine psychischen Probleme hingewiesen. Die dann dort vorgelegte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 16. September 2014, wonach er gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sei, kann den Befund bereits deswegen nicht in Frage stellen, da sie sich mangels Kompetenz des Bescheinigungsausstellers nicht auf psychische Beschwerden erstrecken und nur die fachärztliche Stellungnahme maßgeblich sein kann. Im Übrigen gibt es für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung, Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten im Heimatland) grundsätzlich keine eigene Sachkunde des Richters (BVerwG, B. v. 17.08.2011 - 10 B 13.11 - juris; B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345).

Dem psychiatrischen Befundbericht vom 10. September 2015 zufolge besteht Behandlungsbedarf. Eine fachkompetente medikamentöse psychiatrische Behandlung ist geboten. Diese ist in Afghanistan nicht gewährleistet. Bereits im Befundbericht ist ausgeführt‚ dass davon auszugehen sei‚ dass das Krankheitsbild des Patienten in Afghanistan nicht angemessen behandelt werden könne. In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 3. Juli 2012 (13a B 11.30064 - juris) hat der Senat festgestellt, dass eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausbildung in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar ist und zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt. Nach einer vom Gericht in jenem Verfahren eingeholten und den Parteien dieses Verfahrens bekannten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Juli 2011 bestehen zwar in Kabul einige psychiatrische Kliniken. Allerdings müssten Familienangehörige verfügbar sein‚ die den Patienten versorgten. Dass sich an dieser Situation etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr leidet nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 (Lagebericht - LB) die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattungen der Kliniken‚ insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - finde‚ abgesehen von einzelnen Pilotprojekten‚ nach wie vor nicht in einem ausreichenden Maß statt. Traditionell mangele es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke (LB IV.1.2.).

Nach all dem ist nach Überzeugung des Gerichts mit ausreichender Sicherheit anzunehmen‚ dass dem Kläger eine deutliche Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung in Afghanistan droht. Er befände sich bei einer Rückkehr dorthin in einer aussichtslosen Lage. Dabei geht die Beurteilung von der Situation aus‚ die den Kläger in seiner Heimat erwarten würde. Nur solche zielstaatsbezogenen Umstände sind bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Dies ist hier der Fall‚ denn eine Verschlechterung der psychischen Erkrankungen des Klägers tritt vorliegend wegen der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan ein.

Die Beklagte war daher unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten‚ unter Änderung der Nr. 4 und Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Nachdem nur insoweit die Berufung zugelassen war‚ verbleibt es im Übrigen bei der erstinstanzlichen Klageabweisungsentscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen‚ da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Dezember 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beim Kläger hinsichtlich Pakistans vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 5/6 und die Beklagte trägt 1/6 der Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... in ... (...) geborene Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens begehrt Rechtsschutzes gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung.

Er reiste am ...2012 unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am ...2012 Asylantrag.

Bei seiner Befragung zur Identitätsklärung bei der ZRS Nordbayern - Außenstelle Zirndorf am 3. August 2012 gab er u.a. an (Bl. 31 ff. der Bundesamtsakte = BA), er habe zuletzt in der Stadt ..., ..., ... gewohnt. Am 31. August 2011 habe er Pakistan verlassen und sei über Iran und Griechenland von Italien kommend mit dem Zug am ...2012 in ... angekommen.

Mit Beschluss vom 31. August 2012 (Bl. 51 BA) ordnete das Amtsgericht ... eine berufsmäßige Vormundschaft an.

Bei seiner Anhörung am 6. Februar 2013 im Rahmen der Vorprüfung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab er an (Bl. 81 ff. BA), er gehöre der Volksgruppe der Punjabi an. Geboren worden sei er in .... Seine Familie habe aber damals bereits in der Stadt ... gelebt. Er habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Er habe zusammen mit seiner Mutter und seiner älteren Schwester in einem Haus unter der Anschrift..., ... gewohnt, das seine Mutter gemietet habe. Am 31. August 2011 habe er ... und wohl am 2. Oktober 2011 dann Pakistan verlassen. Sein Vater sei vor drei Jahren nach einem Herzanfall verstorben. Dieser habe früher einen Schulbus gefahren. Er habe nur eine Schwester, die Lehrerin sei und sie unterstützt habe. In ... lebe noch ein Onkel väterlicherseits. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht, aber keinen Abschluss gemacht, da es finanzielle Schwierigkeiten gegeben habe. Einen Beruf habe er nicht ausgeübt. Am ... 2012 habe ihn ein Schleuser mit einem Pkw von ... nach ... gebracht. Die gesamte Reise habe 500.000 Rupien gekostet und sei durch den Verkauf eines kleinen Hauses finanziert worden, das seine Familie in der Nähe von ... besessen habe. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, seine Familie habe nicht genug zu essen gehabt. Deshalb sei er ausgereist. In Pakistan sei die Situation ganz schlimm, die Armut nehme immer mehr zu. Die Preise seien gestiegen. Von dem Geld, das für seine Reise aufgewendet worden sei, könne man in Pakistan ein paar Monate leben. Danach wisse er auch nicht. Zu weiterem Vortrag befragt, gab er an, wenn die Situation in seinem Land nur etwas besser gewesen wäre, hätte er sein Land nie verlassen. Eine normale Person bekomme in Pakistan keinen Job. Dort könne man nicht leben. Auf ausdrückliche Frage gab er an, mit den Behörden in Pakistan keine Probleme gehabt zu haben. Aber manchmal explodierten dort Bomben. Das Land werde von der Mafia regiert. Die Menschen in Pakistan hätten keine Rechte und würden ausgeraubt. Die Polizei nehme solange nichts auf, solange sie kein Bestechungsgeld erhalte. Bei einer Rückkehr wäre die Situation seiner Familie ganz schlimm. Er könne seine Familie nicht unterstützen. Auch seine Schwester verdiene nur 50 bis 55 EUR im Monat, wovon man nicht leben könne. Hier möchte er etwas tun und seine Familie finanziell unterstützen.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 (Bl. 91 ff. BA) lehnte das BAMF den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1), lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und forderte den Kläger mit Abschiebungsandrohung zuvorderst nach Pakistan zur Ausreise auf (Ziffer 5).

Die Voraussetzungen für Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Aus den vom Kläger geschilderten wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Familie ergäbe sich eindeutig kein Flucht- und Asylgrund. Es sei auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verfolgung drohe. Allein wegen der Stellung eines Asylantrags hätten Rückkehrer nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen, vielmehr finde eine bloße Befragung statt. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass in Pakistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mit einer daraus resultierenden Gefährdung der Zivilbevölkerung ausgetragen werde (wurde weiter ausgeführt). Auch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor, insbesondere gerate der Kläger bei einer Rückkehr in keine völlig ausweglose Lage (wurde ebenfalls weiter ausgeführt). Die verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beruhten auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG.

Mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2013 ließ der Kläger hiergegen Eilantrag stellen mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der vorstehenden Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013 anzuordnen (AN 11 S 13.31169) und weiter Klage erheben und dort beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des BAMF vom 16. Dezember 2013 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Die Voraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung lägen nicht vor. Der Kläger sei durch die Jugendhilfeeinrichtung am 9. Dezember 2013 bei dem Kinder- und Jugendtherapeuten Dr. ... in ... vorgestellt worden. Ein weiterer Termin sei bereits am 19. Dezember 2013 gewesen. Diese Vorstellung sei erforderlich gewesen, da der Kläger augenscheinlich große psychische Probleme habe. Dies äußere sich insbesondere in seinem Rückzugsverhalten, seiner Traurigkeit, der Schlaflosigkeit und den Kopfschmerzen. Es liege der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung nahe. Dr. ... habe gegenüber der Jugendhilfeeinrichtung mitgeteilt, dass er sich im Januar 2012 schriftlich äußern werde. Da dieser erst ab dem 7. Januar aus dem Urlaub zurück sei, sei eine Rückäußerung nicht vor Ende Januar 2014 zu erwarten.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 beantragte das BAMF,

den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2014 AN 11 S 13.31169, auf dessen Gründe verwiesen wird, wurde der Eilantrag und mit Beschluss vom 15. Januar 2014 ein ebenfalls gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 21. Februar 2014 ließ der Kläger eine kinder- und jugendpsychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ... vom 30. Januar 2014 vorlegen. Darin wird eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert, die zurzeit medikamentös behandelt werde, wobei gleichzeitig eine intensive Psychotherapie dringend erforderlich sei.

Mit Gerichtsschreiben vom 24. Februar 2014 wurden ergänzend Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässig erhobene und sachdienlich nach dem Begehren auszulegende Klage auf Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Flüchtlingszuerkennung, hilfsweise zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG und weiter hilfsweise zur Feststellung nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Ziffern des angefochtenen Bescheids des Bundesamts, auf dessen Ausführungen im Übrigen nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, ist im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wie aus der Prüfung der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG gegebenen Sach- und Rechtslage folgt begründet, da dem Kläger ein solcher Anspruch zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, was zur entsprechenden Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Bundesamtsbescheids führt, aber im Hinblick auf die ausdrücklich weiter begehrte Asylanerkennung und Flüchtlingszuerkennung, für die wegen der Offensichtlichkeitsentscheidung im Bundesamtsbescheid eine ggfs. statthafte Anfechtungsklage jedenfalls isoliert nicht erhoben wurde, sowie hilfsweise auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz und weiter hilfsweise zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG unbegründet, da dem Kläger diese Ansprüche nicht zustehen, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

Das Bundesamt hat zutreffend die vom Kläger beantragte Asylanerkennung schon wegen seiner Einreise auf dem Landweg aus einem sicheren Drittstaat und auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, da der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, den Bedrohungen nach §§ 3 Abs. 1 AsylVfG, 60 Abs. 1 AufenthG durch relevante Akteure ausgesetzt zu sein, solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht drohten und auch bei einer Rückkehr nicht zu befürchten sind (1). Weiter wurde zutreffend ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint (2). Demgegenüber hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Abschiebungsverbots des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Pakistans (3). Demzufolge sind die diesem Anspruch entgegenstehenden Ziffern 4 und 5 des Bundesamtsbescheids entsprechend aufzuheben (4).

1.

Ein Asylanspruch des Klägers ist schon deshalb ausgeschlossen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist ist. Nach Art. 16 a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind dabei die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, nunmehr der Europäischen Union.

Dieser Drittstaat muss nicht unmittelbar an Deutschland angrenzen und auch nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland von sicheren Drittstaaten umgeben ist (BVerwG, U.v. 2.9.1997 – 9 C 5/97 – und U.v. 29.6.1999 – 9 C 36/98 – juris, BayVGH, B.v. 13.11.1997 – 27 B 96.34341 – juris).

Nach diesen Grundsätzen ist hier das Asylgrundrecht ausgeschlossen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei seiner Befragung am 3. August 2012 (Bl. 33 BA), bei seiner Anhörung am 6. Februar 2013 (Bl. 84 BA) und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 angab, mit einem Pkw (Auto) von Italien aus und damit auf dem Landweg nach Deutschland eingereist zu sein. Ausnahmen nach § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Schon dieser Gesichtspunkt trägt die Offensichtlichkeitsentscheidung im angefochtenen Bescheid.

Rechtsgrundlage für die weiter begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG in der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Fassung von Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474; vgl. auch nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG; ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Damit soll der Flüchtlingsbegriff nach § 60 Abs. 1 Sätze 1, 3, 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 1 Nr. 48 a) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der die frühere Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG ersetzt hatte (BT-Drks. 15/420 S. 91) und die Vorgaben zum Flüchtlingsschutz entsprechend der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl L 304/ 12). sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) aufgenommen hatte (BT-Drks. 16/5065 S. 184 bis 186), im Wortlaut der in Art. 1 A GK und der in der Richtlinie 2011/95/EU enthaltenen Definition angepasst und Kohärenz mit der Entscheidungspraxis anderer Mitgliedsstaaten gewährleistet werden (BT-Drks. 17/13063 S. 19). In den §§ 3 a bis e in der ebenfalls ab dem 1. Dezember 2013 anwendbaren Fassung von Art. 1 Nr. 7 des vorgenannten Gesetzes sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU (BT-Drks. a.a.O.) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, für Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und für Akteure, die Schutz bieten können, sowie für den internen Schutz geregelt. Nichtstaatliche Akteure in diesem Sinn können dabei wie bisher auch Einzelpersonen sein (BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris). Wie bisher darf die Auslegung dieses umgesetzten nationalen Rechts aber nicht hinter den Maßstäben der genannten Vorschriften der QRL zurückbleiben, da ansonsten das nationale Recht richtlinienkonform anzuwenden wäre (Marx § 1 AsylVfG Rn. 79). Schließlich darf kein Ausschlusstatbestand nach Abs. 2 und 3 des § 3 AsylVfG, die Fälle der „Asyl“unwürdigkeit beinhalten (BT-Drks. a.a.O.), gegeben sein.

Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger eine dementsprechende Bedrohung oder Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure schon nicht glaubhaft gemacht. Eine solche Glaubhaftmachung setzt voraus, dass eine nach Auskunftslage relevante Gefährdung vorgetragen wird, insbesondere eine Gefährdungssituation einer als (besonders) gefährdet angesehenen Personengruppe vorliegt (Auswärtiges Amt = AA, ständige Lageberichterstattung, zuletzt vom 2.11.2012, Schweizerische Flüchtlingshilfe = SFH vom 6.9.2004 und CSIS vom 5.5.2011) und der Kläger unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls, insbesondere auch seines angegebenen Herkommens, Bildungsstands und Alters im Kern dieses in den Anhörungen manifestierten Vorbringens wesentlich gleichbleibende und nicht deutlich davon abweichende möglichst detaillierte und konkrete Angaben macht. Dies ist hier nach Überzeugung des Gerichts aber nicht gegeben.

Der Kläger hat hier nämlich schon eine unmittelbar bevorstehende bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Vorverfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seiner Heimat Pakistan selbst nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er sich bei seiner Bundesamtsanhörung am 6. Februar 2013 auf ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise berufen. Dies wird durch den mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 21. Februar 2014 vorgelegten Clearingbericht des Jugendhilfeverbunds .../... vom 10. November 2012 bestätigt. Danach habe der Kläger erzählt, wegen Streitigkeiten und Auseinandersetzungen im Land geflohen zu sein. Dort gebe es aktuell kein gutes Leben. Man könne nicht zur Schule gehen und keine Lebensperspektiven entwickeln. Dafür habe seine Mutter kein Geld gehabt. Selbst seine Mutter habe daher gewollt, dass er woanders hingehe. Er habe ein besseres Leben haben sollen. Entsprechend hat sich der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 eingelassen. Dort gab er an, wegen privater Streitereien mit der Verwandtschaft, die sogar zu einer Anzeige gegen ihn geführt hätten, von seiner Mutter ins Ausland geschickt worden zu sein. Damit hat der Kläger eine Verfolgung wegen der in § 3b Abs. 1 AsylVfG genannten Gründe schon eindeutig nicht glaubhaft gemacht.

Diese Schwierigkeiten und Probleme führen aber - wie bereits das BAMF im angefochtenen Bescheid zutreffend angenommen hat - nach § 30 Abs. 2 AsylVfG zur offensichtlichen Unbegründetheit des Asylgesuchs, wobei diese Vorschrift auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt und dann dazu führt, dass sich auch dieser Anspruch als offensichtlich unbegründet erweist.

2.

Dem Kläger stehen auch hilfsweise kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 AsylVfG und auf Feststellung des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu.

Nach § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der durch Art. 2 Nr. 7 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl I S. 3473 07 geänderten und maßgeblichen Fassung, der wie bisher die Vorgaben von Art. 15 b der QRL aufnimmt (BT-Drks. 16/5065 S. 186; BVerwG a.a.O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher gilt 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fasst damit die bisher in Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 enthaltenen Abschiebungsverbote zusammen, mit denen bereits Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden war (BT-Drks. 17/13063 S. 25). Da der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG dem Art. 3 EMRK vollständig und dem früheren § 53 Abs. 1 AuslG teilweise entspricht, kann zur Auslegung grundsätzlich auf die diesbezügliche Rechtsprechung, insbesondere auch des EGMR (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 107, BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris) und auf die Literatur verwiesen werden. Für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e AsylVfG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und über internen Schutz auch auf dieses Abschiebungsverbot wie bisher schon (BT-Drks. a.a.O.) für anwendbar erklärt. Bezüglich § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG müssen konkrete Anhaltspunkte oder stichhaltige Gründe dafür glaubhaft gemacht werden, dass der Ausländer im Fall seiner Abschiebung einem echten Risiko oder einer ernsthaften Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (Hail-bronner § 60 AufenthG Rn. 108). Auch sind unzureichende Lebensbedingungen, eine mangelhafte medizinische Versorgung oder eine allgemeine Gewaltsituation wie Bürgerkriegssituationen, innere Unruhen und bewaffnete Konflikte im Heimatland des Ausländers nur bei exzeptionellen Umständen relevant (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 119 ff., BVerwG a.a.O.).

Nach der ständigen Berichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, kann die Todesstrafe nach pakistanischem Recht für 27 Delikte verhängt werden und ist bei bestimmten Delikten zwingend vorgeschrieben. Der unter die Todesstrafe gestellte Strafenkatalog geht weit über den nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gesetzten Rahmen hinaus. Infolge eines Moratoriums wurde sie bislang nicht vollstreckt (ebenso ai Jahresbericht 2011) mit einer Ausnahme im November 2012 durch die Militärbehörden (ai Jahresbericht 2013). Solche Anhaltspunkte für eine Verhängung der Todesstrafe sind hier aber weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Folter wird nach der ständigen Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, von der pakistanischen Regierung offiziell verurteilt, ist jedoch im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet, insbesondere um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. Internationale Übereinkommen gegen Folter wurden zwischenzeitlich unterzeichnet, aber mit erheblichen Vorbehalten und noch ohne Umsetzung in nationales Recht (Amnesty international = ai Jahresbericht 2011). Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine solche Foltergefahr weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Nach §§ 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung, der im früheren § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bereits die Vorgaben von Art. 15 c QRL aufgenommen hatte (BT-Drks. a.a.O. und BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 - juris), gilt als ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Damit sollen wie bisher die Tatbestandsmerkmale des Art. 15 c QRL, der die subsidiäre Schutzgewährung in Fällen willkürlicher Gewalt im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten regelt, umfasst sein (BT/Drks. a.a.O. S. 187). Diese Bestimmung ist daher in diesem Sinne auszulegen (BVerwG a.a.O. U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris und U.v. 17.11. 2011 – 10 C 13/10 – juris). Nicht in den Regelungsbereich von Art 15 QRL sollen dagegen Schutzgewährungen aus anderen als den dort genannten Gründen fallen wie beispielsweise krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse oder allgemeine wirtschaftliche Notlagen im Herkunftsland (BT-Drks. a.a.O. S. 186). Hat jedoch der bewaffnete Konflikt in einem Land oder Landesteil nicht nur Auswirkungen auf die dortige Sicherheitslage, sondern mittelbar auch auf die dortige Versorgungslage, ist nach Auffassung des Gerichts auch die letztere insoweit in den Blick zu nehmen, als sich aus ihr eine individuelle erhebliche Gefahr für Leib oder Leben ergeben kann. Nach den bisherigen Gesetzesmaterialien (BT/Drks. a.a.O.) soll diese Schutzgewährung kriegerische Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraussetzen, wobei der völkerrechtliche Begriff des bewaffneten Konflikts gewählt wurde, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung und für die innerstaatliche Variante mit einem bestimmten Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit in den Regelungsbereich fallen sollen (so Hess VGH, U.v. 9.11. 2006 – 3 UE 3238/03.A – juris und B. v. 26.6.2007 – 8 ZU 452/06.A – juris aA VG Stuttgart, U.v. 21.5.2007 – 4 K 2563/07 – juris zum Irak). Bei der Auslegung, wann ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, seien nämlich die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht von 1949 und das Zusatzprotokoll II von 1977 zu berücksichtigen (BVerwG a.a.O.). Demgegenüber interpretiert der EuGH den Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eigenständig als eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staats auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei der mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser von einem bestimmten Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder von einer bestimmten Dauer des Konflikts abhängig gemacht werden darf (U.v. 30.1. 2014 – C-285/12 – juris). Dabei ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen. Dort hat er nämlich zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin auch zurückkehren wird (BVerwG a.a.O.). Allerdings muss der Ausländer von dem bewaffneten Konflikt individuell bedroht sein (BVerwG a.a.O.). Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt im Zusammenhang stehende Gefahren sollen dabei entsprechend dem Erwägungsgrund 26 der QRL und nach dem früheren § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein aber nicht genügen (BT-Drks. a.a.O.). Nach der unter dem Gesichtspunkt der richtlinienkonformen Auslegung (BVerwG a.a.O.) beachtlichen Rechtsprechung des EuGH (U.v. 17.2. 2009 – C-465/07 – juris) kann das Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben oder der Unversehrtheit des Ausländers (selbst bei entsprechenden allgemeinen Gefahren) ausnahmsweise aber dann als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Es muss also - auch unionsrechtlich - eine insoweit auch individuell besonders exponierte Gefahrensituation vorliegen (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 183). Es muss sich diese Gefahr in der Person des Ausländers daher verdichtet haben, was sich aus gefahrerhöhenden persönlichen Umständen selbst oder ausnahmsweise auch bei Eintritt der bezeichneten außergewöhnlichen Situation ergeben kann (BVerwG a.a.O.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist (BVerwG a.a.O.). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aber auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in den betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (BVerwG a.a.O.). Hierzu soll entsprechend der Feststellung einer Gruppenverfolgung eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung erforderlich sein, wobei neben völkerrechtswidrigen auch andere nicht zielgerichtete Gewaltakte zu berücksichtigen sind (BVerwG a.a.O.). Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage im jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O.). Auch bei dieser Betrachtung ist auf die Herkunftsregion des Ausländers abzustellen (BVerwG a.a.O.). Kommt die Herkunftsregion als Zielort einer Abschiebung wegen der dem Ausländer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 QRL auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris). Allerdings ist dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion nämlich ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (BVerwG a.a.O.). Dabei kann nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich von der dort bestehenden Verwaltungsgliederung in Provinzen ausgegangen werden. Danach ist Pakistan untergliedert in die vier Provinzen Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa (vormals NWFP), Punjab und Sindh, das Hauptstadtterritorium Islamabad sowie die Stammesgebiete unter Bundesverwaltung an der Grenze zu Afghanistan (FATA), das Sonderterritorium Gilgit-Baltistan und das teilautonome Gebiet Asad Jammu und Kaschmir (Wikipedia unter Verwaltungsgliederung Pakistan). Aufgrund der mit Ausnahme der Provinz Khyber Pakhtunkhwa und vor allem den FATA-Gebieten weitgehend homogenen Sicherheitslage in den übrigen Provinzen ist eine weitere Differenzierung nach Distrikten oder gar Tehsils für das übrige Pakistan nicht geboten. Auch hinsichtlich der nunmehrigen Neufassung ist die bisherige Rechtsprechung insbesondere des EuGH weiterhin beachtlich. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nunmehr aufgrund der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis e entsprechend und damit wie bisher (BT/Drks. a.a.O.) die dortigen Bestimmungen über die Verfolgungs- und Schutzakteure und für den internen Schutz. Dagegen kann eine evtl. Sperrwirkung ausländerbehördlicher Erlasse den internen Schutz gemeinschaftsrechtlicher Art nicht einschränken (BVerwG, U.v. 24.6. 2008 a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen liegt in der Provinz Punjab, aus der der Kläger stammt und worauf bei einer Rückkehr nach Pakistan abzustellen ist, jedenfalls eine individuelle extreme Gefahr im vorgenannten Sinn nicht vor, weshalb offen bleiben kann, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen ist. Dies gilt im Übrigen auch für das Swat-Tal und Süd-Wasiristan, nachdem die Offensiven des pakistanischen Militärs gegen die Taliban dort, mit denen diese im April bzw. Oktober 2009 von dort vertrieben worden waren, endgültig beendet sind (AA, Lagebericht, zuletzt vom 2.11.2012). Entsprechendes gilt auch für die Vertreibung der Taliban aus den paschtunischen Stammesgebiete Bajaur und Orakzai im Jahr 2010 (ai Jahresbericht 2011). Zwar haben die Taliban Pakistan im Jahr 2009 mit einer Welle von Terroranschlägen überzogen, die sich zumeist gegen Einrichtungen der Sicherheitskräfte richteten, und der zwar auch viele unbeteiligte Zivilisten zum Opfer fielen. So kamen bei 2586 terroristischen Anschlägen, davon 87 Selbstmordattentaten, im Jahr 2009 3021 Personen ums Leben und wurden 7334 Personen verletzt. Im Jahr 2010 ging dann aber die Zahl der terroristischen Anschläge auf 2113 zurück, wobei 2913 Menschen ums Leben kamen und 5824 verletzt wurden, und sich die Zahl der Selbstmordattentate auf 68 verringerte. Bei 1887 Anschlägen mit terroristischem Hintergrund, davon 44 Selbstmordattentaten, sind im Jahr 2011 2037 Personen ums Leben gekommen und 4341 verletzt worden. Die meisten terroristischen Anschläge (643) ereigneten sich in den FATA, gefolgt von Belutschistan (615) und von Khyber Pakhtunkwa (497). Ein dauerhafter bewaffneter Konflikt und davon abgeleitet eine individuelle Extremgefahr ist in diesen Terroranschlägen aber nicht zu erblicken, da die Taliban oder andere radikal-islamische Gruppierungen bei realistischer Einschätzung nicht danach streben, die Macht im gesamten Pakistan erlangen zu können, da sie militärisch dazu gar nicht in der Lage wären und auch keinen Rückhalt in der überwiegenden Bevölkerung hätten. Jedenfalls führt eine quantitative und qualitative Bewertung dazu, dass nicht jeder Angehörige der Zivilbevölkerung in Pakistan einer extremen Gefahr für Leib oder Leben durch die Terroranschläge ausgesetzt ist, und auch gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich sind. Schon angesichts der vorgenannten Zahlen für Gesamtpakistan, die nicht zwischen Terroranschlägen nach Provinzen entscheiden und überwiegend die Provinz Punjab gar nicht betreffen, und einer Gesamtbevölkerung von über 172 Millionen Menschen (Wikipedia, nach ai über 184 Millionen), davon über 73 Millionen Menschen in der Provinz Punjab, kann eine insoweit quantitative Gefährdung nicht angenommen werden, wobei angesichts der dargestellten Taktik der radikal-islamischen Opposition, die vor allem in den von Paschtunen besiedelten Stammesgebieten beheimatet ist, auch in qualitativer Hinsicht eine relevante Gefährdung als nicht gegeben erscheint.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 48 c) des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 geänderten Fassung, der den früheren § 53 Abs. 2 Satz 1 AuslG ersetzt und die Vorgaben von Art. 15 a QRL aufnimmt (BT-Drks. und BVerwG a.a.O.), darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Für die Feststellung auch dieses Abschiebungsverbots gelten nach Abs. 11 hier ebenfalls die Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 QRL. Damit werden auch hier die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz auf dieses Abschiebungsverbot für anwendbar erklärt (BT-Drks. a.a.O.). Hierzu müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, dass der Ausländer wegen einer Straftat konkret gesucht wird, derentwegen individuell die Todesstrafe verhängt werden kann (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 137). Hierzu gelten die oben genannten Ausführungen.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG in der Fassung von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift entspricht dem früheren § 53 Abs. 4 AuslG (BT-Drks. 15/420 S. 91), weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung und Literatur weiter herangezogen werden kann. Sie verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser Abschiebungshindernisse ergeben und bezieht sich nur auf solche zielstaatsbezogener Art (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 145). Soweit Art. 3 EMRK zur Anwendung steht, ist der sachliche Schutzbereich mit dem des § 60 Abs. 2 AufenthG identisch und geht jedenfalls nicht über diesen hinaus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris und VGH BW, U.v. 24.7.2013 – A 11 S 967/13 – juris). Er betrifft nunmehr auch nicht nur Gefahren, die seitens des Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris unter Aufgabe der bisherigen anderslautenden Rechtsprechung). Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht zielstaatsbezogen wirken. Jedenfalls ist für eine vergleichbare Beeinträchtigung grundlegender Menschenrechtsgarantien Voraussetzung, dass der äußerste menschenrechtliche Mindeststandard unterschritten wird (Hailbronner § 60 AufenthG Rn. 150 ff.). Vorliegend ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, welches - nicht bereits bei der vorrangigen Prüfung zu berücksichtigende - Recht der EMRK hier ein Abschiebungshindernis begründen soll.

3.

Der Kläger kann aber nunmehr das weiter hilfsweise begehrte Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, zwar nicht wegen einer extremen Sicherheits- und Versorgungslage in Pakistan, sondern wegen einer nicht bzw. nicht ausreichend bzw. nicht zumutbaren therapeutischen Behandlung einer PTBS in Pakistan.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll - also im Sinne intendierten Ermessens - von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit kann auf die Rechtsprechung zum bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zurückgegriffen werden, da in dieser Vorschrift wie bisher Gefahren umfasst sind, die nicht bereits in den Regelungsbereich der vorhergehenden Absätze dieser Vorschrift fallen, wie beispielsweise allgemeine Notlagen im Zielstaat (BT/Drks. a.a.O. S. 187). Nach Satz 3 sind aber Gefahren nach dem Satz 1, also außerhalb bewaffneter Konflikte, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, aber (nur) bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, wozu insbesondere auch Gefahren durch eine unzureichende Versorgungslage oder eine schwierige Existenzlage bei Rückkehr zählen (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a.a.O.). Danach kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird. Diese Rechtslage ist in diesem Zusammenhang heranzuziehen (BVerwG a.a.O.), da § 60 Abs. 11 AufenthG eben nicht auf § 60 Abs. 7Satz 1 AufenthG verweist und gemeinschaftsrechtlich hierauf auch nicht verweisen muss, so dass auch die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 15 c QRL sowie zu Art. 4 Abs. 4 QRL nicht anwendbar ist. Schutz vor Abschiebung darf aber bundesrechtlich in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann (nur) gewährt werden, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzungen ausgeliefert wäre (BVerwG, U.v. 8.12.1998 – 9 C 4/98 – juris und U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – juris). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage wird dahin umschrieben, dass eine Abschiebung in diesem Fall bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern. Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen. Diese Gefahren müssen alsbald nach Rückkehr in die Heimat drohen, wenn auch nicht schon am Tag der Ankunft dort (BVerwG a.a.O.). Die Rückkehr in den Heimatstaat muss für den Ausländer verfassungsrechtlich unzumutbar sein (BVerwG, U.v. 29.6.2010 a.a.O.). Die so beschriebene Gefahr muss auch landesweit drohen (BVerwG, U.v. 15.4.1997 a.a.O.). Sichere Landesteile müssen ohne extreme Gefahren erreichbar sein (BVerwG, U.v. 2.9.1997 a.a.O.). Die Sperrwirkung des nunmehrigen Satz 3 des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht nur zu beachten, wenn Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG oder ein Abschiebestopp-Erlass nach § 60 a AufenthG besteht, sondern auch dann, wenn - aus den Gründen der genannten Abschiebungsverbote - eine andere ausländerrechtliche Erlasslage oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermitteln (BVerwG, U.v. 12.7.2001 – 1 C 2/01 – juris).

Allerdings wird allein durch das sinngemäße Klagevorbringen, bei einer Rückkehr nach Pakistan bestehe auf Grund der allgemeinen Lage und Verhältnisse dort, auch wenn sie nicht in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt stehen, keine ausreichende Existenzgrundlage, das Vorliegen dieses Abschiebungshindernisses im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt noch nicht substantiiert. Denn solche lagebedingten, mindestens eine ganze Bevölkerungsgruppe - wie hier alle aus dem Ausland rückkehrenden afghanischen Flüchtlinge - betreffenden Beeinträchtigungen sind entsprechend der vorstehenden ausgeführten Rechtslage unter die Sätze 1 und 3 - und nicht des Satzes 2 - des § 60 Abs. 7 AufenthG zu subsumieren, weshalb der Schutzbereich dieses Abschiebungsverbots erst dann eröffnet ist, wenn die allgemeine Gefahrenlage derart extrem ist, dass praktisch jeder einzelne Gruppenangehörige im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, sowie wenn diese Gefahr landesweit bestünde oder zumindest ein Ausweichen bei Rückkehr nicht möglich wäre. Das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit kann nach Überzeugung des Gerichts den verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen grundsätzlich - von Ausnahmen abgesehen - aber nicht entnommen werden.

Nach der Lageberichterstattung des AA, zuletzt vom 2. November 2012, hat sich die Menschenrechtslage in Pakistan leicht verbessert, bleibt aber kritisch. Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert. Der Armee war es zwar im Verlauf des Jahres 2009 gelungen, die Taliban wieder aus dem von diesen zeitweilig kontrollierten Swat-Tal und aus Süd-Wasiristan zu vertreiben. Die Taliban sind aber in die Stammesgebiete ausgewichen und haben gleichzeitig mit einer Vielzahl von Terroranschlägen reagiert, denen in den Jahren 2009 bis 2011 jeweils ca. 3000 Menschen zum Opfer gefallen sind, weit überwiegend in den Stammesgebieten und der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, der ehemaligen North West Frontier Province. Weiterhin führen sektiererische bzw. intra-konfessionelle Auseinandersetzungen zu zahlreichen Todesfällen, wobei Opfer zumeist gemäßigte Sunniten und Schiiten sind, die von radikalen sunnitischen Organisationen oder den Taliban attackiert werden. Im Jahr 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, im Jahr 2011 starben 389 Menschen und 601 wurden verletzt, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten und Prozessionen. Im Bereich von Karachi war mit 748 Opfern, davon 190 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2010 bzw. mit 1715 Opfern, davon 329 Angehörige politischer Parteien, im Jahr 2011 eine starke Zunahme der Opfer sog. gezielter Tötungen zu verzeichnen. Rückkehrer nach Pakistan erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Auch die schwere Flutkatastrophe im Sommer 2010 hat heute keine Auswirkungen auf die Versorgungslage mehr, zumal Provinzen hiervon weitgehend verschont blieben. Auch die bei Bedarf in Anspruch zu nehmende medizinische Versorgung ist grundsätzlich sichergestellt, auch wenn naturgemäß europäische Leistungsstandards nicht erreicht werden. Diese Einschätzung wird von anderen Auskunftsstellen (ai, Jahresbericht 2011, SFH vom 6.9.2004 und CSIS vom 5.5.2011) weitgehend geteilt.

Nach alledem kann ausgehend vom vorgenannten rechtlichen Maßstab trotz der vorstehend dargestellten schlechten allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger als Rückkehrer aus Europa in seiner Herkunfts-/Heimatregion alsbald den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden erleiden müsste. Irgendwelche besonderen Umstände, die speziell bei diesem volljährigen und arbeitsfähigen Kläger ausnahmsweise doch eine relevante Gefährdung insbesondere wegen Zugehörigkeit zu einer der betreffenden schutzwürdigen Personengruppe (siehe oben), begründen würden, sind hier weder im Einzelnen geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

Dagegen wurde im Hinblick auf den nunmehr im Antrags- und Klageverfahren vorgetragenen Aspekt einer zielstaatsgerichteten Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers das Vorliegen des Abschiebungsverbots des insoweit einschlägigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nunmehr substantiiert. Danach kann die Gefahr, dass sich die Krankheit des Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (BVerwG, U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris und U.v. 27.4.1998 – 9 C 13/97 – juris aA Heinhold InfAuslR 2000,333,337, wonach der Abbruch einer in Deutschland begonnenen Behandlung ein inlandsbezogener Sachverhalt sei). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a.a.O.). Eine derartige Gefahr ist dann auch erheblich, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (BVerwG a.a.O.). Sie kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung aus finanziellen oder sonstigen Gründen (z.B. wegen fehlender Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung oder fehlender Betreuung durch Bezugspersonen oder Betreuungseinrichtungen) tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, U.v. 29.10.2002 – 1 C 1/02 - juris). Dabei ist die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- und Ausland in die Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben besteht, mit einzubeziehen (BVerwG, B.v. 1.10.2001 – 1 B 185/01 – juris). Beruht die (psychische) Erkrankung auf mehreren Faktoren, nämlich nicht nur auf der im Heimatstaat erlittenen Verfolgung, sondern auch auf krank machenden Lebensbedingungen im Ausland, soll es genügen, wenn die Traumatisierung im Heimatstaat zumindest eine wesentliche Mitursache der Krankheit darstellt. Etwas Anderes wird hingegen nur gelten, wenn die seelische Erkrankung ausschließlich auf Faktoren beruht, die in Deutschland ihre Ursache haben (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 29). Gerade anlässlich dieser Fälle wird nach Auffassung des Gerichts die aus medizinischer Sicht oft geäußerte Kritik, dass ein aus fachlicher Sicht einheitlicher Sachverhalt künstlich derart aufteilt wird, dass er sich in diesen isolierten Teilen fachlich nicht mehr vernünftig beurteilen lässt, verständlich. Eine solche Krankheit ist aber jedenfalls fachärztlich - ggfs. auch durch einen Psychologischen Psychotherapeuten (OVG NRW, B. v.19.12.2008 – 8 A 3053/08.A – juris) - zu attestieren, wobei bestimmte Mindestanforderungen und Standards an den Inhalt solcher Atteste zu stellen sind. Aus diesen muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird ein psychische Erkrankung auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, U.v. 11.9. 2007 – 10 C 8/07 – juris).

Nach diesen Grundsätzen liegt eine derartige extreme allgemeine Gefahrenlage auf Grund einer postraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beim Kläger im Fall der derzeitigen Rückkehr nach Pakistan nach Überzeugung des Gerichts bei Auswertung und Würdigung der Auskunftslage mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor. Die PTBS wurde vorliegend ausreichend diagnostiziert (a). Ihre Behandlung erfordert im vorliegenden Fall nach fachärztlicher Ansicht zumindest auch eine intensive Therapie, die in Pakistan nach Überzeugung des Gerichts aber nicht bzw. nicht ausreichend sichergestellt ist bzw. für ihn finanziell nicht verfügbar ist oder wegen der Gefahr der Retraumatisierung unzumutbar ist (b). Selbst wenn die in Pakistan wegen einer PTBS zu behandelnden Patienten - entsprechendes gilt auch für Rückkehrer aus dem Ausland - eine besondere Personengruppe im vorgenannten Sinn darstellen dürften, würde jedenfalls bei einer diagnostizierten dringend behandlungsbedürftigen PTBS - wie hier - jedoch die dann erforderliche verfassungskonforme Auslegung dazu führen, dass eine Rückkehr nach Pakistan - jedenfalls solange die erforderliche Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen wurde bzw. eine Retraumatisierung droht - als derzeit unzumutbar erscheint. Ein Unterlassen der erforderlichen Therapie würde nämlich den Gesundheitszustand des Klägers wesentlich verschlechtern. Insoweit liegt daher hier der Regelfall der intendierten Ermessensentscheidung vor (c).

a)

Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS oder engl. PTSD) ist eine akute oder chronische Störung nach extrem belastenden Ereignis (z.B. Folter, Vergewaltigung, Unfall, Katastrophe), die mit starker Furcht und Hilflosigkeit einhergeht. Symptome sind häufiges und intensives Wiedererleben des Traumas, besondere Teilnahms- und Freudlosigkeit und Gleichgültigkeit bei gleichzeitig erhöhter Erregung mit Schlafstörung, Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit und Vigilanzsteigerung sowie Vermeiden von Erinnerungsstimuli. Sie wird therapiert durch kognitive und verhaltenstherapeutische Verfahren, mit gesprächstherapeutischen und tiefenpsychologischen Methoden sowie soziotherapeutischer Betreuung und evtl. kurzfristigen Sedativa (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch unter dem Stichwort „Belastungsstörung posttraumatische“). Diese Krankheit ist international klassifiziert unter ICD 10 Kapitel V Gliederung 43.1. (www.dimdi.de/de/klassi/diagnosen/icd10). Danach entsteht sie als eine verzögerte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder Situation, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner finden sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vegetativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Symptomen und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Verlauf ist wechselhaft. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf (ähnlich die Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik der DGPM, DGPT, DKPM, AÄGP und DeGPT, zitiert www.uni-duesseldorf.de/WWW/AWMF; hierzu auch Marx InfAuslR 2000, 357/8; Middeke DVBl 2004,150/1; Linstedt in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S.118 ff.). Da sich die Befunderhebung im psychologischen und mithin subjektiven Bereich abspielt, muss der Nachweis der PTBS im Einzelfall wissenschaftlich fundiert sein, was durch Einhaltung von entsprechenden Standards sichergestellt werden kann. Hierzu zählen die Diagnosekriterien der ICD 10 F 43.1 selbst, die bereits genannten Leitlinien Psychotherapeutische Medizin und Psychosomatik sowie die Anforderungen der Projektgruppe Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen (SBPM), zitiert www.bzfo.de/downloads (vgl. Wolff in Asylmagazin 7-8/2002; EE-Briefe 01/02 S.1, 8-9/02 S. 3 und 1/04 S. 1; Middeke DVBl 2004,150/2 sowie Lösel/Bender in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFL S. 193 ff.). Dabei sind hinsichtlich der Qualifikation des Gutachters und der Qualität des Gutachtens die dort genannten Anforderungen einzuhalten. Zu den erforderlichen diagnostischen Interviews sind grundsätzlich Dolmetscher zuzuziehen. Eingeholte oder vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen.

Nach diesen Grundsätzen wurde vorliegend eine PTBS beim Kläger ausreichend diagnostiziert.

In der im Klageverfahren vorgelegten kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie ..., ... vom 30. Januar 2014 wird beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit Ängsten und depressiven Tendenzen sowie Schlafstörungen, Flashbacks und Albträumen diagnostiziert. Diese Stellungnahme erfüllt die vorgenannten Kriterien im Hinblick auf die Qualifikation des Ausstellenden, auf Befunderhebung und auf Diagnosestellung durch den Ausstellenden. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 hierzu ergänzend angab, sei er fünf bis sieben Mal bei Herrn ... gewesen, der außer der Einholung der Anamnese auch weitere Untersuchungen und Tests mit ihm durchgeführt habe. Aus der Stellungnahme selbst ergibt sich auch, dass bei diesen Explorationen auch ein Dolmetscher anwesend gewesen sei. Schließlich kann dem Kläger auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass er die nunmehr geschilderten traumatischen Erlebnisse in Pakistan und auf der Flucht hierher erst im gerichtlichen Antrags- und Klageverfahren vorgetragen hat und diese daher nicht glaubwürdig wären. Selbst ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen wegen psychischer Probleme dürfte dem Kläger nach seinen Erfahrungen in Pakistan schon nicht in den Sinn gekommen sein. Im Übrigen ist es einsichtig und vernünftig, dass solche Probleme erst Personen mitgeteilt werden, denen man vertraut, was während der Unterbringung des Klägers in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung erfahrungsgemäß nicht habe erfolgen können. Nach dem Clearingbericht des Jugendhilfeverbunds .../...vom 10. November 2012 wurden nach dortiger Betreuung beim Kläger auch alsbald depressiv-gedrückte Symptome beobachtet, die eine Vorstellung bei einem Jugendlichenpsychiater als notwendig erscheinen ließen. Die in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 anwesende und den Kläger auch betreuende Mitarbeiterin des Fachdienstes der ...gab hierzu informatorisch befragt an, dass sich der Kläger letztes Jahr am Anfang ihrer Beratung etwa im Spätsommer/Ende September 2013 ihr gegenüber geöffnet habe, seine massive Angst geschildert habe und dabei über die Gewalt in Pakistan und über Dinge während seiner Flucht erzählt habe und sie den Eindruck habe, dass ein Trauma des Klägers erst jetzt ans Tageslicht trete. Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Schließlich gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 auch noch an, dass ihn der Facharzt auch gefragt habe, warum er seine traumatischen Erlebnisse erst jetzt geschildert habe. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die vom Kläger geschilderten traumatischen Erlebnisse die fachärztlich diagnostizierte PTBS begründen.

b)

Für die Behandlung von Traumafolgen stehen spezielle Psychotherapien zur Verfügung sowie medikamentös spezielle Psychopharmaka (Wikipedia unter „Posttraumatische Belastungsstörung“). Zu den Behandlungsmöglichkeiten einer PTBS allgemein in Pakistan berichten die Auskunftsstellen weitgehend übereinstimmend. Nach entsprechender Bewertung der Auskunftslage zur medizinischen Versorgung (ständige Lageberichterstattung des Auswärtigen Amts, zuletzt vom 2.11.2012, HRCP von März 2012, BAA von Juni 2013 und insbesondere die ergänzend in das Verfahren eingeführten Berichte der SFH vom 14.5.2009 und von ACCORD vom 22.5. 2013) könne auch eine PTBS in Pakistan grundsätzlich behandelt werden. Die zur Behandlung notwendigen Psychopharmaka seien in Pakistan erhältlich. In den Großstädten Pakistans existierten moderne Krankenhäuser. Auch in der Heimatregion des Klägers in ..., einer Industriestadt mit über 500.000 Einwohnern, sind auch entsprechende Hospitäler vorhanden. Die Behandlung in psychiatrischen Abteilungen der öffentlichen Spitäler koste 0,50 US-Dollar, der Besuch eines privaten Psychiaters 600 bis 1500 Rupien, die Hälfte des Lohns eines schlecht bezahlten Arbeiters. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten sei im Übrigen sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente müsse in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden. Die meisten Krankheiten könnten also behandelt werden und die meisten Medikamente könnten in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden. Dies wird soweit ersichtlich durch die Rechtsprechung bestätigt (VG Frankfurt/Main, U.v. 7.11. 2006 - 12 E 2449/05.A – juris zur Verfügbarkeit von Medikamenten gegen Parkinson und allgemein VG Würzburg, U.v. 22.5.2006 – W 7 K 06.30117 – juris, sowie VG Ansbach, U.v. 9.2.2012 – AN 11 K 12.300066 – juris und VG Augsburg, U.v. 5.7.2013 – Au 6 K 13.30113 – juris). Hinsichtlich einer psychiatrisch für erforderlich gehaltenen Therapie dürften aber von dieser vor allem die Medikamentation betreffenden Einschätzung deutliche Abstriche zu machen sein. So führt der bereits genannte Bericht der SFH vom 14. Mai 2009 - ebenso wie die Quellenauswertung in der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22. Mai 2013 - aus, dass die psychiatrische Versorgung in Pakistan gemessen an europäischen Standards dürftig sei und dabei noch ein großes Gefälle zwischen Stadt und Land bestehe, was mit eigenen Erhebungen und unter Bezugnahme auf den WHO Mental Health Atlas konkretisiert wird. Dort ist auch angegeben, was die Behandlung in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern in etwa kostet. Diese Kosten sind im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen in Pakistan relativ hoch. Wenn den bisherigen Angaben des Klägers gefolgt wird, dürften die zu erwartenden Kosten die finanziellen Möglichkeiten seiner in Pakistan befindlichen Familienangehörigen und sonstigen Verwandten wohl überfordern. Nach der genannten Auskunft der SFH wäre es dann im Fall der Rückkehr des Klägers nach Pakistan so, dass die Familie die Patienten, die unter psychischen und auch physischen Behinderungen leiden, versorgt. Dies erscheint unter den besonderen Umständen dieses Falls hier aber für nicht vertretbar. Unter Bewertung und Würdigung dieser Auskunftslage ist das Gericht daher der Überzeugung, dass die PTBS in Pakistan zwar medikamentös behandelt werden kann, dass aber derzeit keine oder jedenfalls keine ausreichende Therapie - wie sie vor allem bei einer diagnostizierten behandlungsbedürftigen PTBS erforderlich ist - erfolgen kann, jedenfalls wenn sich der Ausländer eine teure private Behandlung nicht leisten kann, wovon hier auszugehen ist. Im Übrigen müsste auch noch die Gefahr einer Retraumatisierung aufgrund der Rückkehr nach Pakistan ausgeschlossen werden.

c)

Nach der bereits genannten Auskunft der SFH vom 14. Mai 2009 und der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 22. Mai 2013 gehen Schätzungen davon aus, dass in Pakistan mehr als 14 Millionen Menschen bei einer Gesamtbevölkerung von 160 Millionen Menschen (10 bis 16% der Gesamtbevölkerung) von psychischen Erkrankungen betroffen sind. Damit dürften die in Pakistan auch wegen PTBS zu behandelnden Personen nach Zahl und Wertigkeit - und Entsprechendes muss auch für die an dieser Krankheit leidenden Rückkehrer aus dem Ausland gelten - auch eine entsprechend relevante Bevölkerungsgruppe darstellen. Solche psychische Störungen beziehen sich im Fall einer Rückkehr in das Heimatland also auf eine Bevölkerungsgruppe und stellen sich für diese als allgemeine Gefahr dar, mit der Folge, dass sie nur bei entsprechend verfassungskonformer Auslegung berücksichtigt werden können. Dies ist hier aber anzunehmen. Dabei dürfte vor allem zu berücksichtigen sein, ob und wie die betreffende Krankheit im Heimatland des Ausländers behandelt werden kann und ob und wie der Ausländer in zumutbarer Weise diese Behandlung erreichen kann. Die Folgen einer unbehandelten PTBS sind vielfältig und schwerwiegend. Bei einer leichten PTBS, selbst wenn sie gut kompensiert ist, kann es zum Wiederausbruch der Erkrankung kommen, wenn der Patient in die Umgebung der Traumatisierung zurückkehrt und das (aufgebaute) Abwehrsystem zusammenbricht. Bei einer mittleren oder gar schweren PTBS sind als Langzeitfolgen bestimmte Symptome international beschrieben. Ungeachtet der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat kann eine Rückkehr dorthin auch wegen drohender Re-Traumatisierung unzumutbar sein (Treiber in: Band 7 der Schriftenreihe des BAFl S. 30/31). Zumindest bei einer behandlungsbedürftigen PTBS - wie hier - führt daher nach Auffassung des Gerichts das Unterlassen der erforderlichen Therapie zu einer erheblichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands und daher zu einer extremen Gefahrenlage im vorgenannten Sinn. Fachärztlich wird daher davon ausgegangen, dass eine Abschiebung nach Pakistan zur Folge hätte, dass sich der seelische Zustand des Klägers rasch massiv verschlimmern würde bis hin zu einer akuten Selbstmordgefährdung. Auch angesichts des geltenden strengen Maßstabs für eine verfassungskonforme Auslegung kann eine konkrete und extreme Gefahr für Leib oder Leben des Klägers im Fall einer Rückkehr nach Pakistan daher hier angenommen werden.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2014 hilfsweise für den Fall, dass die vom Kläger bei seinem Facharzt geschilderten traumatischen Erlebnisse als nicht glaubwürdig angesehen würden, gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und auf Ladung dieses Facharztes als sachverständigen Zeugen ist nach den vorstehenden Ausführungen daher nicht mehr zu verbescheiden.

3.

Schließlich ist die im Verpflichtungsbegehren enthaltene Anfechtungsklage neben der entsprechenden Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids des BAMF auch im Hinblick auf die in der dortigen Ziffer 5 verfügten, auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG beruhenden, Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begründet, weil eine Abschiebungsandrohung nach den vorstehenden Ausführungen nicht hätte er gehen dürfen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG in der Fassung von Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011, BGBl I S. 2258/2266, ergeht eine Abschiebungsandrohung nämlich (nur) dann, wenn (auch) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Liegt dagegen ein solches Abschiebungsverbot vor, wobei nach § 77 Abs. 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, ist nach dem Gesetzestext und der eindeutigen Gesetzesbegründung (BT-Drks. 17/5470 S. 31) eine gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung rechtswidrig und auf Klage hin aufzuheben. So liegt es hier.

Nach alledem ist die Klage (nur) hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfolgreich und im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (entsprechend dem Obsiegens- bzw. Unterliegensanteil) und 83 b AsylVfG.

 

Beschluss

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.