Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 26 K 15.5409

bei uns veröffentlicht am27.06.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Die Klägerin legte in einem strafgerichtlichen Verfahren ein ärztliches Attest des Dr. A., Facharzt für Neurologie, vom … Mai 2013 vor, wonach sie seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde und bereits seit ihrem … Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide, aufgrund der sie auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Dem anwaltlichen Begleitschreiben vom … September 2014 war zu entnehmen, dass sich der Zustand nicht gebessert habe.

Nach Kenntnisnahme hiervon forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom … Juli 2015 zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens … September 2015 zu der Frage auf, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV (Epilepsie) vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen.

Mit Schreiben vom … Oktober 2015 übersandte die Klägerin ein „Fachärztliches Attest“ des Dr. B., …klinikum …, Neurologische Klinik mit Poliklinik, vom … Juli 2011 und ein „Fachärztliches Gutachten“ des Dr. C., Facharzt für Neurologie, vom … Juli 2015, wonach die Klägerin fahrgeeignet sei und auch die Medikation keine Auswirkungen auf deren Fahrtüchtigkeit habe.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog der Beklagte der Klägerin nach Anhörung die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte unter Androhung eines Zwangsgeldes von a… EUR die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nrn. 2 und 3) und ordnete unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Nr. 5 enthält die Kostenentscheidungen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Schluss auf die Nichteignung der Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei, da sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe.

Mit Schriftsatz vom … Dezember 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese Klage und beantragte,

den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2015 aufzuheben.

Zur Begründung der Klage und eines außerdem gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 26 S 15.5410) wurde u. a. vorgetragen und näher ausgeführt, dass das ärztliche Gutachten vom … Juli 2015 und weitere Atteste zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der Gutachtensanordnung vom … Juli 2015 und im Bescheid vom 17. November 2015. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersetzten nicht das zur Beurteilung der Kraftfahreignung geforderte Gutachten eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die darin enthaltenen Angaben stünden zudem im Widerspruch zum Attest des Dr. A. vom … Mai 2013.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Januar 2016 wurde der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 2016 (11 CS 16.260) zurück.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Am 27. Juni 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Der Bevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift vom … Dezember 2015. Die Vertreterin des Beklagten wiederholte den Klageabweisungsantrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Sachdarstellung unter I. der Gründe zum Beschluss vom 13. Januar 2016 (M 26 S 15.5410), auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2016, auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 S 15.5410 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung, hier also wegen der unmittelbaren Klageerhebung der des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2015.

Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf II. 2.2 der Gründe zum Beschluss vom 13. Januar 2016 im Verfahren M 26 S 15.5410, außerdem auf II. der Gründe zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2016 im Verfahren 11 CS 16.260 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Denn die Klägerin ist bei ihrem bisherigen, mit dem im Eilverfahren identischen Vortrag geblieben. Danach wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.

Soweit die Klägerin durch den Unterbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2016 noch 2 Kopien von in der Niederschrift näher beschriebenen Dokumenten vorlegen ließ, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Selbst wenn man die Richtigkeit des der Auflistung von Ärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und des dem ärztlichen Bestätigungsschreiben zu entnehmenden Aussagegehalts unterstellt, nämlich dass am Gutachten des Dr. C. vom … Juli 2015 ein Verkehrsmediziner mitgewirkt habe, legte die Klägerin damit nicht - wie mit Schreiben vom … Juli 2015 von Beklagtenseite gefordert - ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor (s. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 FeV). Abgesehen davon gilt auch nach wie vor, dass die Einbindung des Herrn Dr. C. nicht mit § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV vereinbar ist und das Gutachten Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin aus den in den Beschlüssen dieses Gerichts vom 13. Januar 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2016 ausführlich dargelegten Gründen nicht vollständig und nachvollziehbar ausräumt, vor allem weil es bestehende Widersprüche zum Attest des Dr. A. vom … Mai 2013 nicht aufklärt.

Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 26 K 15.5409

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 26 K 15.5409

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2016 - M 26 K 15.5409 zitiert 14 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Aufgrund einer Anfrage des Amtsgerichts A. vom ... Dezember 2014 in einer Strafsache gegen die Antragstellerin zu fahrtauglichkeitsrelevanten Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin zulassen, erhielt der Antragsgegner Kenntnis von einem ärztlichen Attest des Dr. A. ..., Facharzt für Neurologie am ...Zentrum B./...Zentrum C., vom ... Mai 2013, wonach die Antragstellerin, die seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem ... Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide, aufgrund der sie auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit anwaltlichem Schreiben vom ... September 2014 und dem darin enthaltenen Hinweis übersandt worden, dass sich der Zustand nach Auskunft der Antragstellerin nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015, welches in der Anschrift der Antragstellerin die Postleitzahl ... für D. an Stelle von ... für den Ortsteil E. aufwies, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens ... September 2015 zu der Fragestellung auf, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen. Der Postzustellungsurkunde zu Folge wurde das Schreiben am ... Juli 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit Schreiben vom ... September 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr von der ...-kasse des Landratsamtes Miesbach eine Kostenmahnung zugesandt worden sei. Sie habe jedoch den dort erwähnten Bescheid bezüglich eines ärztlichen Gutachtens nicht erhalten. Die Adresse des an sie adressierten Schreibens sei falsch.

Mit Schreiben vom ... September 2015 übersandte der Antragsgegner eine Kopie der Gutachtensanordnung und verwies auf die beurkundete Zustellung.

Mit Schreiben vom ... September 2015, ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt am ... September 2015, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben vom ... September 2015, dem Antragsgegner zugegangen am ... September 2015, teilte die Antragstellerin mit, dass Gelegenheit gegeben werde, die Fahrerlaubnisakte an Herrn Dr. D. ..., einen Verkehrsmediziner mit ...jähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV., zu senden. Die Antragstellerin werde sich dort am ... Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen. Es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den „neuesten BASt-Vorschriften“ unbedingt erforderlich sei. Mit Schreiben vom ... September 2015 bat die Antragstellerin um Fristverlängerung hinsichtlich der Vorlage des ärztlichen Gutachtens und erläuterte dieses Begehren sowie die Wahl des von ihr benannten Gutachters. Telefonische Rücksprachen mit von Antragsgegnerseite vorgeschlagenen Gutachterstellen hätten ergeben, dass diese ein Gutachten bei der Erkrankung der Antragstellerin nicht erstellen könnten. Der benannte Gutachter sei von der Antragstellerin gewählt worden, da er sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bewege. Ihrer Tätigkeit im Immobilienwesen gehe die Antragstellerin auf Provisionsbasis nach. Bis zum Nachweis eines Verdienstes beziehe sie Grundsicherung.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der von ihr benannte Arzt nicht dem festgelegten Kreis der Gutachter aus der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 entspreche und von einer Übersendung der Unterlagen daher abgesehen werde. Ein Privatgutachten werde zurückgewiesen. Erfahrungsgemäß bereite es den Begutachtungsstellen für Fahreignung keine Schwierigkeiten, Begutachtungen zu Erkrankungen nach Anlage 4 zur FeV durchzuführen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 übersandte die Antragstellerin ein „Fachärztliches Attest“ des Dr. B. ..., Universitätsklinikum F., Neurologische Klinik mit Poliklinik vom ... Juli 2011 und ein „Fachärztliches Gutachten“ des Dr. C. ..., Facharzt für Neurologie, vom ... Juli 2015, die beide die Fahreignung der Antragstellerin bestätigen. Außerdem wird jeweils ausgeführt, dass die Medikation mit Keppra und Vimpat keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der Antragstellerin habe und dass die jeweiligen Aussagen Gültigkeit hätten, solange sich das Krankheitsbild nicht gravierend ändere.

Internetrecherchen des Antragsgegners zu Dr. B. ... ergaben, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung des vorgelegten Attests vom ... Juli 2011 in G. und nicht in F. tätig war. Herr Dr. B. teilte dem Antragsgegner telefonisch am ... Oktober 2015 auf dessen in anonymisierter Form vorgenommene schriftliche Anfrage vom ... Oktober 2015 hin mit, dass er sich das Attest nicht erklären könne, da er seit Anfang 2010 in G. als Oberarzt tätig sei. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners erstattete hierauf bei der Polizei Anzeige wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses bzw. Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses.

Mit der Antragstellerin am ... November 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom ... November 2015 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld von a. EUR an (Nr. 3) und ordnete unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei, da sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Gutachtensanordnung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Auch die Festlegung des Kreises der Gutachter stehe im Auswahlermessen der Behörde. Die Echtheit des vorgelegten Attests vom ... Juli 2011 stehe in Frage. Das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2015 entspreche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom ... Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am ... Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie. Die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, zugegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... November 2015 (M 26 K 15.5409) und stellte außerdem den Antrag,

die sofortige Vollziehung im Bescheid vom ... November 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragstellerin mit der Infragestellung der Echtheit des Attests vom ... Juli 2011 Urkundenfälschung unterstellt werde. Insoweit behalte man sich alle Rechte gegenüber dem behördlichen Sachbearbeiter vor. Es sei zu rügen, dass das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2015 unberücksichtigt geblieben sei. Dieses stamme immerhin von einem Neurologen und betreffe eine Verkehrsteilnehmerin, die seit a. Jahren eine Fahrerlaubnis besitze, zu der keine Punkte in Flensburg geführt würden und die unter als merkwürdig zu bezeichnenden Umständen in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde gelangt sei. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Faxkopie eines Arztberichtes vom ... August 2009 seitens des Universitätsklinikums F. (Dr. B. ..., PD Dr. D. ...) zum Nachweis der Fahrgeeignetheit der Antragstellerin. Das Universitätsklinikum F. sei als größte Epilepsie-Ambulanz bekannt. Angesichts der eindeutig zugunsten der Antragstellerin sprechenden medizinischen Sachlage bestünden Gründe, von der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung abzusehen. Die Antragstellerin habe bereits unter der streitigen Krankheit ihren Führerschein gemacht und sei im Straßenverkehr unauffällig geblieben. Sie arbeite in der Immobilienbranche als A., erstelle Exposés, mache Fotos vor Ort, führe Besichtigungen durch und besuche Schulungen der kooperierenden Fertighausfirmen. Medizinisch sei von Bedeutung, dass bei der Antragstellerin lediglich einfach-fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen vorlägen und im EEG, das die Antragstellerin regelmäßig durchführen lasse, sowie in MRTs noch nie Auffälligkeiten gesehen worden seien.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies er auf die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens vom ... Juli 2015 und den Bescheid vom ... November 2015. Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin in den gerichtlichen Verfahren führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersetzten nicht das zur Beurteilung der Kraftfahreignung geforderte Gutachten eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die darin enthaltenen Angaben stünden zudem im Widerspruch zum Attest des Dr. A. ... vom ... Mai 2013. Es könne offenbleiben, ob das Schreiben des Universitätsklinikums F. vom ... August 2009 in Anbetracht des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung berücksichtigt werden könne. Jedenfalls ersetze es ebenfalls nicht das angeordnete Gutachten.

Mit Beschluss vom ... Januar 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 15.5409 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom... Dezember 2015 gegen die in Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 enthaltenen Regelungen (zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins s. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung (s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG) begehrt, ist zulässig. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten der Antragstellerin ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom ... November 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 3 nicht anzuordnen.

2.1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

2.2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage der Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die persönlichen Interessen der Antragstellerin - auch solche beruflicher Art - müssen deshalb hinter den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

2.2.1. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung, hier also wegen der unmittelbaren Klageerhebung der des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2267 - juris).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn diese ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.4 - BayVBl. 2006, 129).

Das erkennende Gericht sieht im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Antragsgegner hat in der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 zutreffend die für die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin relevanten Tatsachen berücksichtigt und benannt. Das in § 11 Abs. 2 FeV der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hat er erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es wurde in zulässiger Weise bestimmt, durch welche Stelle das Gutachten zu erstellen sei (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die Gutachtensanordnung enthält zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV). Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens bestand nicht. Die Frist zur Vorlage war ausreichend lang bemessen. Die Gutachtensanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

Die vom Amtsgericht A. übermittelte Kopie eines ärztlichen Attestes des Dr. A. ... über eine bei der Antragstellerin seit deren ... Lebensjahr bestehende pharmako-resistente Epilepsie, auf das sich der Antragsgegner in seiner Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 bezogen hat, bot ausreichenden Anlass zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin im Hinblick auf Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV. Bei Vorliegen einer Epilepsieerkrankung besteht nur ausnahmsweise Fahreignung in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1. Epilepsien sind komplexe Erkrankungen des Gehirns mit dem Leitsymptom epileptischer Anfälle. Diese gehen häufig mit Störungen des Bewusstseins und der Motorik einher, treten in aller Regel spontan, plötzlich und unvorhersehbar auf und können willentlich nicht unterdrückt werden. Hierdurch ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher zu führen (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Heft M 115, Stand 1.5.2014, S. 29 ff.). Soweit - was auch in Anbetracht der Attestierung einer pharmako-resistenten Epilepsie von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden konnte (die Antragstellerin nimmt den von ihr später vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen zu Folge tatsächlich Epilepsiemedikamente ein) - die angeordnete ärztliche Begutachtung die regelmäßige Einnahme von Medikamenten in Folge der Erkrankung ergeben hätte, wäre auch zu Recht der Frage nachzugehen gewesen, ob sich dies im Fall der Antragstellerin auf deren Leistungsfähigkeit auswirken kann und weitergehende Untersuchungen nötig sind (vgl. auch Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Die zur Behandlung einer Epilepsie eingesetzten Medikamente können aufgrund von Nebenwirkungen negative Einflüsse auf die Fahreignung haben (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O.). Es bestand zudem Anlass zu klären, inwieweit Nachuntersuchungen erforderlich sein würden (s. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV unter Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung).

§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten Art von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss (s. hierzu BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 11 CS 14.1646 - juris Rn. 14 m. w. N.). Von dem ihm insoweit zustehenden Auswahlermessen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung, die Begutachtung durch einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vornehmen zu lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), mit Blick auf die Art der Eignungsbedenken nicht von sachlichen Erwägungen getragen oder gar willkürlich wäre, bestehen nicht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der vorliegenden Fragestellung zur Erkrankung Epilepsie nur ein fachlich zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV als Gutachter in Frage kam. Soweit bei der Begutachtung durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, spezielle fachärztliche Fragen zu beantworten sind, wäre dies - etwa durch die Einholung von Vor- und/oder Fremdbefunden - durch den Gutachter sicherzustellen (vgl. Anlage 4a zur FeV sowie Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O. S. 8 f.).

Bezogen auf den hier anzunehmenden Zeitpunkt des Zugangs der Gutachtensanordnung am ... Juli 2015 setzte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch eine ausreichend lang bemessene Frist von über 2 Monaten, innerhalb der das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle hätte erstellt werden können. Das Gericht hat im summarischen Verfahren keine Zweifel an einem Zugang der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 am ... Juli 2015, nachdem trotz der falschen Angabe der Postleitzahl für D. für den zur Gemeinde D. gehörenden Ortsteil E. in der Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunde die Zustellung an diesem Tag durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten erfolgte (s. Art. 3 Abs. 2 VwZVG i. V. m. § 180 ZPO). Der Tag der Zustellung steht durch den Inhalt der Zustellungsurkunde fest. Diese erbringt gemäß § 418 i. V. m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Beweiswert der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO ist allein aufgrund der fälschlichen Verwendung der Postleitzahl für D. statt der für den Ortsteil E. nicht erschüttert (s. auch § 182 Abs. 2 ZPO, § 418 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens kein Gutachten im Sinne der Anordnung vom ... Juli 2015 vorgelegt.

Das von der Antragstellerin übermittelte „Fachärztliche Gutachten“ des Dr. C. ... vom ... Juli 2015 genügt den Anforderungen der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 nicht. Vielmehr kann es unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz zwischen Antragstellerin und Antragsgegner sogar als endgültige Weigerung angesehen werden, sich entsprechend der Gutachtensanordnung von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV). Herr Dr. C. entspricht nicht dem Kreis der vom Antragsgegner festgelegten Gutachter. Er erfüllt nicht einmal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV und ist ausweislich des Gutachtens behandelnder Arzt (s. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Außerdem ist das Gutachten auch nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter Einbeziehung der Fahrerlaubnisakte zu Stande gekommen und lässt nicht erkennen, inwieweit die behördliche Fragestellung berücksichtigt wurde (s. Nr. 1a) der Anlage 4a zur FeV). Würde man von der Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin ausgehen, wonach sie erst mit der Übersendung der Kopie der Gutachtensanordnung mit Schreiben vom ... September 2015 Kenntnis von dieser erhalten haben will, könnte das Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... Juli 2015 nicht einmal zeitlich auf die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 bezogen sein. In diesem Fall würde sich allerdings auch die hier nicht zu beantwortende Frage stellen, was die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt veranlasst haben könnte, ein Gutachten zu ihrer Fahreignung erstellen zu lassen. Das lediglich als Privatgutachten anzusehende Gutachten des Herrn Dr. C. beantwortet die Fragen des Antragsgegners ausgehend von den das Verwaltungsverfahren anstoßenden Hinweisen auf eine Epilepsieerkrankung im Übrigen auch nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das im Gutachten attestierte Vorliegen einer seit b. Jahren mit Keppra a. mg und Vimpat b. mg medikamentös behandelten kryptogenen Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfachen fokalen epileptischen Anfällen und letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen aufgetretenen sekundär komplex-fokalen oder tonisch-klonischen Anfällen, die die Fahreignung nicht in Frage stelle, ist nicht vereinbar mit dem Attest des Dr. A. vom ... Mai 2013. Nach diesem liege bei der Antragstellerin eine pharmako-resistente Epilepsie vor, die sogar ihre Verhandlungsunfähigkeit bedinge. Die Antragstellerin müsste sich demnach zumindest zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben, der es ihr unmöglich machte, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris).

Die von der Antragstellerin im Übrigen vorgelegten weiteren Atteste oder Arztbriefe waren gleichsam nicht geeignet, die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 zu erfüllen. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Kreis der Gutachter kann verwiesen werden. Die Atteste sind zudem ausweislich der in ihnen vermerkten Daten deutlich älter als die Gutachtensanordnung und sogar älter als das Attest des Dr. A. vom ... Mai 2013, dem folglich die aktuellere - im Übrigen mit den Attesten auch nicht ohne weiteres vereinbare - Einschätzung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu entnehmen ist.

Tragfähige Gründe dafür, dass das von Antragsgegnerseite geforderte Gutachten nicht vorgelegt wurde, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel für die Beauftragung einer Begutachtungsstelle anspricht. Finanzielles Unvermögen begründet die Verweigerung der Begutachtung im Regelfall nicht (BayVGH, B. v. 12.10.2006 - 11 CS 05.1897 - juris Rn. 23 m. w. N.). Besondere Umstände, die es der Antragstellerin unzumutbar machten, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen, wurden schon nicht substantiiert dargelegt.

2.2.2. Die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids (Abgabe des Führerscheins) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids sind Einwände weder erhoben worden, noch begegnet sie sonst Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens.

Die Antragstellerin legte in einem strafgerichtlichen Verfahren ein ärztliches Attest des Dr. ..., Facharzt für Neurologie, vom 22. Mai 2013 vor, wonach sie seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem 15. Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide und daher auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. September 2014 mit dem Hinweis übersandt worden, dass sich ihr Zustand nach Auskunft der Mutter der Antragstellerin nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, bis zum 25. September 2015 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und ob hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen.

Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 24. September 2015, die Fahrerlaubnisakte zur Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. ..., einen Verkehrsmediziner mit sechsjähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV Süd, zu senden. Sie werde sich dort am 16. Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen; es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den „neuesten BASt-Vorschriften“ erforderlich sei. Das lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ab.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übersandte die Antragstellerin ein fachärztliches Attest des Dr. F., Universitätsklinikum ..., vom 12. Juli 2011 sowie ein „fachärztliches“ Gutachten des Dr. ..., Facharzt für Neurologie, vom 26. Juli 2015, wonach die Antragstellerin uneingeschränkt fahrgeeignet sei. Die Medikation mit Keppra und Vimpat habe keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der Antragstellerin.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Das ärztliche Gutachten vom 26. Juli 2015 entspräche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom 7. Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am 22. Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie; die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München. Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2016 ab.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

Es besteht kein Zweifel daran, dass das ärztliche Attest des Dr. ... vom 22. Mai 2013 ausreichender Anlass dafür war, gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage anzuordnen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin trotz des Vorliegens ihrer Krankheit fahrgeeignet ist. Die Anordnung vom 7. Juli 2015 ist auch hinsichtlich der weiteren Fragen rechtmäßig. Dem Beschwerdevorbringen ist zwar insoweit grundsätzlich zuzustimmen, dass sich aus einer Reise- und Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch Bedenken gegen die Fahreignung erschließen. Ergeben sich aus einer solchen Bescheinigung jedoch Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur FeV hindeuten, ist das ein ausreichender Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Das ist hier offensichtlich der Fall. Wenn eine Person aufgrund einer pharmako-resistenten Epilepsie verhandlungsunfähig ist, bestehen aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Fahreignung.

Diese Bedenken wurden bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids am 17. November 2015 auch nicht ausgeräumt. Die Antragstellerin hat weder das geforderte Gutachten vorgelegt noch die Bedenken gegen ihre Fahreignung, die zur Gutachtensanordnung führten, in sonstiger Weise entkräftet. Der Antragsgegner weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 11 CS 15.645 - juris Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Beibringungsanordnung trotz Vorliegens neuer Erkenntnisse, die die ursprünglichen Zweifel (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV: „Tatsachen, die Bedenken begründen“) an der Fahrgeeignetheit des Betroffenen ausräumen, aufrechtzuerhalten ist. Vielmehr ist, werden die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und - auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar - eindeutig ausgeräumt, die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens offensichtlich nicht mehr bedarf. Davon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

Es kommt hier also darauf an, ob die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin, die sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 ergaben, durch das fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. K. vom 26. Juli 2015 im o.g. Sinn ausgeräumt wurden.

Das ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht der Fall.

Bei Herrn Dr. ... handelt es sich offenbar nicht um einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Im Gutachten ist die Qualifikation nicht aufgeführt, eine Anfrage der Regierung von Oberbayern vom 22. Oktober 2015 blieb unbeantwortet. Auch soll der Facharzt, der das Gutachten erstellt, nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Der Gutachter soll unabhängig sein und die Angaben der untersuchten Person kritisch hinterfragen, während der behandelnde Arzt in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten hat.

Entscheidend ist hier, dass sich das Gutachten nicht mit dem Attest des Dr. ... vom 22. Mai 2013 auseinandersetzt. Nach dem Gutachten von Dr. ... besteht bei der Antragstellerin eine kryptogene Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfachen fokalen epileptischen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie werde mit Keppra und Vimpat medikamentös behandelt. In der Vergangenheit bestehende sekundär komplex-fokale Anfälle und tonisch-klonische Anfälle seien „den vorliegenden Unterlagen zufolge“ letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen bekannt geworden. Die Medikamenteneinnahme habe in der derzeitigen Dosierung keinen Einfluss auf die psychische Leistungsfähigkeit oder die Kraftfahreignung. Eine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik bzw. ein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen könne derzeit nicht erkannt werden.

Diese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den Ausführungen im Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013. Die dort attestierte pharmako-resistente Epilepsie bedinge eine Verhandlungsunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht stellt hierzu zu Recht fest, dass sich die Antragstellerin danach zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben müsste, der es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (UA S. 14/15 unter Verweis auf BVerfG, KB.v. 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris). Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei dem Attest von Dr. A. vom 22. Mai 2013 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt habe.

Atteste zum Zustand der Antragstellerin vor dem 22. Mai 2013 können die Bedenken aus diesem Attest ebenfalls nicht ausräumen. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei dem fachärztlichen Attest des Dr. ..., datiert auf den 12. Juli 2011, um eine Fälschung handelt oder nur ein Datumsversehen vorliegt, nachdem dieser im Jahr 2011 nicht mehr am Universitätsklinikum ... tätig war.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Aufgrund einer Anfrage des Amtsgerichts A. vom ... Dezember 2014 in einer Strafsache gegen die Antragstellerin zu fahrtauglichkeitsrelevanten Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin zulassen, erhielt der Antragsgegner Kenntnis von einem ärztlichen Attest des Dr. A. ..., Facharzt für Neurologie am ...Zentrum B./...Zentrum C., vom ... Mai 2013, wonach die Antragstellerin, die seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem ... Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide, aufgrund der sie auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit anwaltlichem Schreiben vom ... September 2014 und dem darin enthaltenen Hinweis übersandt worden, dass sich der Zustand nach Auskunft der Antragstellerin nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015, welches in der Anschrift der Antragstellerin die Postleitzahl ... für D. an Stelle von ... für den Ortsteil E. aufwies, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens ... September 2015 zu der Fragestellung auf, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen. Der Postzustellungsurkunde zu Folge wurde das Schreiben am ... Juli 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit Schreiben vom ... September 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr von der ...-kasse des Landratsamtes Miesbach eine Kostenmahnung zugesandt worden sei. Sie habe jedoch den dort erwähnten Bescheid bezüglich eines ärztlichen Gutachtens nicht erhalten. Die Adresse des an sie adressierten Schreibens sei falsch.

Mit Schreiben vom ... September 2015 übersandte der Antragsgegner eine Kopie der Gutachtensanordnung und verwies auf die beurkundete Zustellung.

Mit Schreiben vom ... September 2015, ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt am ... September 2015, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben vom ... September 2015, dem Antragsgegner zugegangen am ... September 2015, teilte die Antragstellerin mit, dass Gelegenheit gegeben werde, die Fahrerlaubnisakte an Herrn Dr. D. ..., einen Verkehrsmediziner mit ...jähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV., zu senden. Die Antragstellerin werde sich dort am ... Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen. Es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den „neuesten BASt-Vorschriften“ unbedingt erforderlich sei. Mit Schreiben vom ... September 2015 bat die Antragstellerin um Fristverlängerung hinsichtlich der Vorlage des ärztlichen Gutachtens und erläuterte dieses Begehren sowie die Wahl des von ihr benannten Gutachters. Telefonische Rücksprachen mit von Antragsgegnerseite vorgeschlagenen Gutachterstellen hätten ergeben, dass diese ein Gutachten bei der Erkrankung der Antragstellerin nicht erstellen könnten. Der benannte Gutachter sei von der Antragstellerin gewählt worden, da er sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bewege. Ihrer Tätigkeit im Immobilienwesen gehe die Antragstellerin auf Provisionsbasis nach. Bis zum Nachweis eines Verdienstes beziehe sie Grundsicherung.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der von ihr benannte Arzt nicht dem festgelegten Kreis der Gutachter aus der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 entspreche und von einer Übersendung der Unterlagen daher abgesehen werde. Ein Privatgutachten werde zurückgewiesen. Erfahrungsgemäß bereite es den Begutachtungsstellen für Fahreignung keine Schwierigkeiten, Begutachtungen zu Erkrankungen nach Anlage 4 zur FeV durchzuführen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 übersandte die Antragstellerin ein „Fachärztliches Attest“ des Dr. B. ..., Universitätsklinikum F., Neurologische Klinik mit Poliklinik vom ... Juli 2011 und ein „Fachärztliches Gutachten“ des Dr. C. ..., Facharzt für Neurologie, vom ... Juli 2015, die beide die Fahreignung der Antragstellerin bestätigen. Außerdem wird jeweils ausgeführt, dass die Medikation mit Keppra und Vimpat keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der Antragstellerin habe und dass die jeweiligen Aussagen Gültigkeit hätten, solange sich das Krankheitsbild nicht gravierend ändere.

Internetrecherchen des Antragsgegners zu Dr. B. ... ergaben, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung des vorgelegten Attests vom ... Juli 2011 in G. und nicht in F. tätig war. Herr Dr. B. teilte dem Antragsgegner telefonisch am ... Oktober 2015 auf dessen in anonymisierter Form vorgenommene schriftliche Anfrage vom ... Oktober 2015 hin mit, dass er sich das Attest nicht erklären könne, da er seit Anfang 2010 in G. als Oberarzt tätig sei. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners erstattete hierauf bei der Polizei Anzeige wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses bzw. Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses.

Mit der Antragstellerin am ... November 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom ... November 2015 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld von a. EUR an (Nr. 3) und ordnete unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei, da sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Gutachtensanordnung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Auch die Festlegung des Kreises der Gutachter stehe im Auswahlermessen der Behörde. Die Echtheit des vorgelegten Attests vom ... Juli 2011 stehe in Frage. Das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2015 entspreche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom ... Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am ... Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie. Die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, zugegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... November 2015 (M 26 K 15.5409) und stellte außerdem den Antrag,

die sofortige Vollziehung im Bescheid vom ... November 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragstellerin mit der Infragestellung der Echtheit des Attests vom ... Juli 2011 Urkundenfälschung unterstellt werde. Insoweit behalte man sich alle Rechte gegenüber dem behördlichen Sachbearbeiter vor. Es sei zu rügen, dass das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2015 unberücksichtigt geblieben sei. Dieses stamme immerhin von einem Neurologen und betreffe eine Verkehrsteilnehmerin, die seit a. Jahren eine Fahrerlaubnis besitze, zu der keine Punkte in Flensburg geführt würden und die unter als merkwürdig zu bezeichnenden Umständen in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde gelangt sei. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Faxkopie eines Arztberichtes vom ... August 2009 seitens des Universitätsklinikums F. (Dr. B. ..., PD Dr. D. ...) zum Nachweis der Fahrgeeignetheit der Antragstellerin. Das Universitätsklinikum F. sei als größte Epilepsie-Ambulanz bekannt. Angesichts der eindeutig zugunsten der Antragstellerin sprechenden medizinischen Sachlage bestünden Gründe, von der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung abzusehen. Die Antragstellerin habe bereits unter der streitigen Krankheit ihren Führerschein gemacht und sei im Straßenverkehr unauffällig geblieben. Sie arbeite in der Immobilienbranche als A., erstelle Exposés, mache Fotos vor Ort, führe Besichtigungen durch und besuche Schulungen der kooperierenden Fertighausfirmen. Medizinisch sei von Bedeutung, dass bei der Antragstellerin lediglich einfach-fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen vorlägen und im EEG, das die Antragstellerin regelmäßig durchführen lasse, sowie in MRTs noch nie Auffälligkeiten gesehen worden seien.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies er auf die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens vom ... Juli 2015 und den Bescheid vom ... November 2015. Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin in den gerichtlichen Verfahren führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersetzten nicht das zur Beurteilung der Kraftfahreignung geforderte Gutachten eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die darin enthaltenen Angaben stünden zudem im Widerspruch zum Attest des Dr. A. ... vom ... Mai 2013. Es könne offenbleiben, ob das Schreiben des Universitätsklinikums F. vom ... August 2009 in Anbetracht des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung berücksichtigt werden könne. Jedenfalls ersetze es ebenfalls nicht das angeordnete Gutachten.

Mit Beschluss vom ... Januar 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 15.5409 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom... Dezember 2015 gegen die in Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 enthaltenen Regelungen (zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins s. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung (s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG) begehrt, ist zulässig. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten der Antragstellerin ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom ... November 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 3 nicht anzuordnen.

2.1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

2.2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage der Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die persönlichen Interessen der Antragstellerin - auch solche beruflicher Art - müssen deshalb hinter den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

2.2.1. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung, hier also wegen der unmittelbaren Klageerhebung der des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2267 - juris).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn diese ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.4 - BayVBl. 2006, 129).

Das erkennende Gericht sieht im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Antragsgegner hat in der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 zutreffend die für die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin relevanten Tatsachen berücksichtigt und benannt. Das in § 11 Abs. 2 FeV der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hat er erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es wurde in zulässiger Weise bestimmt, durch welche Stelle das Gutachten zu erstellen sei (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die Gutachtensanordnung enthält zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV). Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens bestand nicht. Die Frist zur Vorlage war ausreichend lang bemessen. Die Gutachtensanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

Die vom Amtsgericht A. übermittelte Kopie eines ärztlichen Attestes des Dr. A. ... über eine bei der Antragstellerin seit deren ... Lebensjahr bestehende pharmako-resistente Epilepsie, auf das sich der Antragsgegner in seiner Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 bezogen hat, bot ausreichenden Anlass zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin im Hinblick auf Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV. Bei Vorliegen einer Epilepsieerkrankung besteht nur ausnahmsweise Fahreignung in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1. Epilepsien sind komplexe Erkrankungen des Gehirns mit dem Leitsymptom epileptischer Anfälle. Diese gehen häufig mit Störungen des Bewusstseins und der Motorik einher, treten in aller Regel spontan, plötzlich und unvorhersehbar auf und können willentlich nicht unterdrückt werden. Hierdurch ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher zu führen (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Heft M 115, Stand 1.5.2014, S. 29 ff.). Soweit - was auch in Anbetracht der Attestierung einer pharmako-resistenten Epilepsie von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden konnte (die Antragstellerin nimmt den von ihr später vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen zu Folge tatsächlich Epilepsiemedikamente ein) - die angeordnete ärztliche Begutachtung die regelmäßige Einnahme von Medikamenten in Folge der Erkrankung ergeben hätte, wäre auch zu Recht der Frage nachzugehen gewesen, ob sich dies im Fall der Antragstellerin auf deren Leistungsfähigkeit auswirken kann und weitergehende Untersuchungen nötig sind (vgl. auch Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Die zur Behandlung einer Epilepsie eingesetzten Medikamente können aufgrund von Nebenwirkungen negative Einflüsse auf die Fahreignung haben (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O.). Es bestand zudem Anlass zu klären, inwieweit Nachuntersuchungen erforderlich sein würden (s. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV unter Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung).

§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten Art von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss (s. hierzu BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 11 CS 14.1646 - juris Rn. 14 m. w. N.). Von dem ihm insoweit zustehenden Auswahlermessen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung, die Begutachtung durch einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vornehmen zu lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), mit Blick auf die Art der Eignungsbedenken nicht von sachlichen Erwägungen getragen oder gar willkürlich wäre, bestehen nicht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der vorliegenden Fragestellung zur Erkrankung Epilepsie nur ein fachlich zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV als Gutachter in Frage kam. Soweit bei der Begutachtung durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, spezielle fachärztliche Fragen zu beantworten sind, wäre dies - etwa durch die Einholung von Vor- und/oder Fremdbefunden - durch den Gutachter sicherzustellen (vgl. Anlage 4a zur FeV sowie Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O. S. 8 f.).

Bezogen auf den hier anzunehmenden Zeitpunkt des Zugangs der Gutachtensanordnung am ... Juli 2015 setzte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch eine ausreichend lang bemessene Frist von über 2 Monaten, innerhalb der das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle hätte erstellt werden können. Das Gericht hat im summarischen Verfahren keine Zweifel an einem Zugang der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 am ... Juli 2015, nachdem trotz der falschen Angabe der Postleitzahl für D. für den zur Gemeinde D. gehörenden Ortsteil E. in der Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunde die Zustellung an diesem Tag durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten erfolgte (s. Art. 3 Abs. 2 VwZVG i. V. m. § 180 ZPO). Der Tag der Zustellung steht durch den Inhalt der Zustellungsurkunde fest. Diese erbringt gemäß § 418 i. V. m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Beweiswert der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO ist allein aufgrund der fälschlichen Verwendung der Postleitzahl für D. statt der für den Ortsteil E. nicht erschüttert (s. auch § 182 Abs. 2 ZPO, § 418 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens kein Gutachten im Sinne der Anordnung vom ... Juli 2015 vorgelegt.

Das von der Antragstellerin übermittelte „Fachärztliche Gutachten“ des Dr. C. ... vom ... Juli 2015 genügt den Anforderungen der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 nicht. Vielmehr kann es unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz zwischen Antragstellerin und Antragsgegner sogar als endgültige Weigerung angesehen werden, sich entsprechend der Gutachtensanordnung von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV). Herr Dr. C. entspricht nicht dem Kreis der vom Antragsgegner festgelegten Gutachter. Er erfüllt nicht einmal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV und ist ausweislich des Gutachtens behandelnder Arzt (s. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Außerdem ist das Gutachten auch nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter Einbeziehung der Fahrerlaubnisakte zu Stande gekommen und lässt nicht erkennen, inwieweit die behördliche Fragestellung berücksichtigt wurde (s. Nr. 1a) der Anlage 4a zur FeV). Würde man von der Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin ausgehen, wonach sie erst mit der Übersendung der Kopie der Gutachtensanordnung mit Schreiben vom ... September 2015 Kenntnis von dieser erhalten haben will, könnte das Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... Juli 2015 nicht einmal zeitlich auf die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 bezogen sein. In diesem Fall würde sich allerdings auch die hier nicht zu beantwortende Frage stellen, was die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt veranlasst haben könnte, ein Gutachten zu ihrer Fahreignung erstellen zu lassen. Das lediglich als Privatgutachten anzusehende Gutachten des Herrn Dr. C. beantwortet die Fragen des Antragsgegners ausgehend von den das Verwaltungsverfahren anstoßenden Hinweisen auf eine Epilepsieerkrankung im Übrigen auch nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das im Gutachten attestierte Vorliegen einer seit b. Jahren mit Keppra a. mg und Vimpat b. mg medikamentös behandelten kryptogenen Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfachen fokalen epileptischen Anfällen und letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen aufgetretenen sekundär komplex-fokalen oder tonisch-klonischen Anfällen, die die Fahreignung nicht in Frage stelle, ist nicht vereinbar mit dem Attest des Dr. A. vom ... Mai 2013. Nach diesem liege bei der Antragstellerin eine pharmako-resistente Epilepsie vor, die sogar ihre Verhandlungsunfähigkeit bedinge. Die Antragstellerin müsste sich demnach zumindest zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben, der es ihr unmöglich machte, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris).

Die von der Antragstellerin im Übrigen vorgelegten weiteren Atteste oder Arztbriefe waren gleichsam nicht geeignet, die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 zu erfüllen. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Kreis der Gutachter kann verwiesen werden. Die Atteste sind zudem ausweislich der in ihnen vermerkten Daten deutlich älter als die Gutachtensanordnung und sogar älter als das Attest des Dr. A. vom ... Mai 2013, dem folglich die aktuellere - im Übrigen mit den Attesten auch nicht ohne weiteres vereinbare - Einschätzung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu entnehmen ist.

Tragfähige Gründe dafür, dass das von Antragsgegnerseite geforderte Gutachten nicht vorgelegt wurde, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel für die Beauftragung einer Begutachtungsstelle anspricht. Finanzielles Unvermögen begründet die Verweigerung der Begutachtung im Regelfall nicht (BayVGH, B. v. 12.10.2006 - 11 CS 05.1897 - juris Rn. 23 m. w. N.). Besondere Umstände, die es der Antragstellerin unzumutbar machten, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen, wurden schon nicht substantiiert dargelegt.

2.2.2. Die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids (Abgabe des Führerscheins) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids sind Einwände weder erhoben worden, noch begegnet sie sonst Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Aufgrund einer Anfrage des Amtsgerichts A. vom ... Dezember 2014 in einer Strafsache gegen die Antragstellerin zu fahrtauglichkeitsrelevanten Erkenntnissen, die Rückschlüsse auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit der Antragstellerin zulassen, erhielt der Antragsgegner Kenntnis von einem ärztlichen Attest des Dr. A. ..., Facharzt für Neurologie am ...Zentrum B./...Zentrum C., vom ... Mai 2013, wonach die Antragstellerin, die seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem ... Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide, aufgrund der sie auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit anwaltlichem Schreiben vom ... September 2014 und dem darin enthaltenen Hinweis übersandt worden, dass sich der Zustand nach Auskunft der Antragstellerin nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom ... Juli 2015, welches in der Anschrift der Antragstellerin die Postleitzahl ... für D. an Stelle von ... für den Ortsteil E. aufwies, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens ... September 2015 zu der Fragestellung auf, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung in Frage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen. Der Postzustellungsurkunde zu Folge wurde das Schreiben am ... Juli 2015 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit Schreiben vom ... September 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass ihr von der ...-kasse des Landratsamtes Miesbach eine Kostenmahnung zugesandt worden sei. Sie habe jedoch den dort erwähnten Bescheid bezüglich eines ärztlichen Gutachtens nicht erhalten. Die Adresse des an sie adressierten Schreibens sei falsch.

Mit Schreiben vom ... September 2015 übersandte der Antragsgegner eine Kopie der Gutachtensanordnung und verwies auf die beurkundete Zustellung.

Mit Schreiben vom ... September 2015, ausweislich der Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt am ... September 2015, hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Mit Schreiben vom ... September 2015, dem Antragsgegner zugegangen am ... September 2015, teilte die Antragstellerin mit, dass Gelegenheit gegeben werde, die Fahrerlaubnisakte an Herrn Dr. D. ..., einen Verkehrsmediziner mit ...jähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV., zu senden. Die Antragstellerin werde sich dort am ... Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen. Es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den „neuesten BASt-Vorschriften“ unbedingt erforderlich sei. Mit Schreiben vom ... September 2015 bat die Antragstellerin um Fristverlängerung hinsichtlich der Vorlage des ärztlichen Gutachtens und erläuterte dieses Begehren sowie die Wahl des von ihr benannten Gutachters. Telefonische Rücksprachen mit von Antragsgegnerseite vorgeschlagenen Gutachterstellen hätten ergeben, dass diese ein Gutachten bei der Erkrankung der Antragstellerin nicht erstellen könnten. Der benannte Gutachter sei von der Antragstellerin gewählt worden, da er sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bewege. Ihrer Tätigkeit im Immobilienwesen gehe die Antragstellerin auf Provisionsbasis nach. Bis zum Nachweis eines Verdienstes beziehe sie Grundsicherung.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der von ihr benannte Arzt nicht dem festgelegten Kreis der Gutachter aus der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 entspreche und von einer Übersendung der Unterlagen daher abgesehen werde. Ein Privatgutachten werde zurückgewiesen. Erfahrungsgemäß bereite es den Begutachtungsstellen für Fahreignung keine Schwierigkeiten, Begutachtungen zu Erkrankungen nach Anlage 4 zur FeV durchzuführen.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 übersandte die Antragstellerin ein „Fachärztliches Attest“ des Dr. B. ..., Universitätsklinikum F., Neurologische Klinik mit Poliklinik vom ... Juli 2011 und ein „Fachärztliches Gutachten“ des Dr. C. ..., Facharzt für Neurologie, vom ... Juli 2015, die beide die Fahreignung der Antragstellerin bestätigen. Außerdem wird jeweils ausgeführt, dass die Medikation mit Keppra und Vimpat keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der Antragstellerin habe und dass die jeweiligen Aussagen Gültigkeit hätten, solange sich das Krankheitsbild nicht gravierend ändere.

Internetrecherchen des Antragsgegners zu Dr. B. ... ergaben, dass dieser zum Zeitpunkt der Ausstellung des vorgelegten Attests vom ... Juli 2011 in G. und nicht in F. tätig war. Herr Dr. B. teilte dem Antragsgegner telefonisch am ... Oktober 2015 auf dessen in anonymisierter Form vorgenommene schriftliche Anfrage vom ... Oktober 2015 hin mit, dass er sich das Attest nicht erklären könne, da er seit Anfang 2010 in G. als Oberarzt tätig sei. Die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners erstattete hierauf bei der Polizei Anzeige wegen Fälschung eines Gesundheitszeugnisses bzw. Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses.

Mit der Antragstellerin am ... November 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestelltem Bescheid vom ... November 2015 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen B, L, M und S (Nr. 1 des Bescheids), forderte die Abgabe des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld von a. EUR an (Nr. 3) und ordnete unter Nr. 4 die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Schluss auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt sei, da sie das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Gutachtensanordnung sei in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Auch die Festlegung des Kreises der Gutachter stehe im Auswahlermessen der Behörde. Die Echtheit des vorgelegten Attests vom ... Juli 2011 stehe in Frage. Das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2015 entspreche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom ... Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am ... Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie. Die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, zugegangen am selben Tag, erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid vom ... November 2015 (M 26 K 15.5409) und stellte außerdem den Antrag,

die sofortige Vollziehung im Bescheid vom ... November 2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit aufzuheben.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Antragstellerin mit der Infragestellung der Echtheit des Attests vom ... Juli 2011 Urkundenfälschung unterstellt werde. Insoweit behalte man sich alle Rechte gegenüber dem behördlichen Sachbearbeiter vor. Es sei zu rügen, dass das ärztliche Gutachten vom ... Juli 2015 unberücksichtigt geblieben sei. Dieses stamme immerhin von einem Neurologen und betreffe eine Verkehrsteilnehmerin, die seit a. Jahren eine Fahrerlaubnis besitze, zu der keine Punkte in Flensburg geführt würden und die unter als merkwürdig zu bezeichnenden Umständen in den Fokus der Fahrerlaubnisbehörde gelangt sei. Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Faxkopie eines Arztberichtes vom ... August 2009 seitens des Universitätsklinikums F. (Dr. B. ..., PD Dr. D. ...) zum Nachweis der Fahrgeeignetheit der Antragstellerin. Das Universitätsklinikum F. sei als größte Epilepsie-Ambulanz bekannt. Angesichts der eindeutig zugunsten der Antragstellerin sprechenden medizinischen Sachlage bestünden Gründe, von der sofortigen Vollziehung der behördlichen Entscheidung abzusehen. Die Antragstellerin habe bereits unter der streitigen Krankheit ihren Führerschein gemacht und sei im Straßenverkehr unauffällig geblieben. Sie arbeite in der Immobilienbranche als A., erstelle Exposés, mache Fotos vor Ort, führe Besichtigungen durch und besuche Schulungen der kooperierenden Fertighausfirmen. Medizinisch sei von Bedeutung, dass bei der Antragstellerin lediglich einfach-fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörungen vorlägen und im EEG, das die Antragstellerin regelmäßig durchführen lasse, sowie in MRTs noch nie Auffälligkeiten gesehen worden seien.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verwies er auf die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens vom ... Juli 2015 und den Bescheid vom ... November 2015. Das Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin in den gerichtlichen Verfahren führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ersetzten nicht das zur Beurteilung der Kraftfahreignung geforderte Gutachten eines Arztes bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die darin enthaltenen Angaben stünden zudem im Widerspruch zum Attest des Dr. A. ... vom ... Mai 2013. Es könne offenbleiben, ob das Schreiben des Universitätsklinikums F. vom ... August 2009 in Anbetracht des für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung berücksichtigt werden könne. Jedenfalls ersetze es ebenfalls nicht das angeordnete Gutachten.

Mit Beschluss vom ... Januar 2016 wurde der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 26 K 15.5409 sowie auf die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom... Dezember 2015 gegen die in Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 enthaltenen Regelungen (zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins s. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung (s. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG) begehrt, ist zulässig. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten der Antragstellerin ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom ... November 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 und 2 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 3 nicht anzuordnen.

2.1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug im vorliegenden Fall ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet (zu den Anforderungen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Zwar bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Sachverhalt zutrifft. Gerade dann, wenn wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, diese Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B. v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6, B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

2.2. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Es trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Grundlage dieser Entscheidung ist eine Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen sind (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Hier überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, da die Klage der Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die persönlichen Interessen der Antragstellerin - auch solche beruflicher Art - müssen deshalb hinter den Interessen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.

2.2.1. Nr. 1 des Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung, hier also wegen der unmittelbaren Klageerhebung der des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... November 2015 (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 11 ZB 12.2267 - juris).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn diese ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt hat (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 25.4 - BayVBl. 2006, 129).

Das erkennende Gericht sieht im vorliegenden Fall diese Voraussetzungen als erfüllt an. Der Antragsgegner hat in der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 zutreffend die für die Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin relevanten Tatsachen berücksichtigt und benannt. Das in § 11 Abs. 2 FeV der Fahrerlaubnisbehörde eingeräumte Ermessen hat er erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es wurde in zulässiger Weise bestimmt, durch welche Stelle das Gutachten zu erstellen sei (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV). Die Gutachtensanordnung enthält zulässige Fragestellungen zu der bei der Antragstellerin in Frage kommenden Krankheit (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV). Ein hinreichender Grund zur Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens bestand nicht. Die Frist zur Vorlage war ausreichend lang bemessen. Die Gutachtensanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

Die vom Amtsgericht A. übermittelte Kopie eines ärztlichen Attestes des Dr. A. ... über eine bei der Antragstellerin seit deren ... Lebensjahr bestehende pharmako-resistente Epilepsie, auf das sich der Antragsgegner in seiner Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 bezogen hat, bot ausreichenden Anlass zur Überprüfung der Fahreignung der Antragstellerin im Hinblick auf Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV. Bei Vorliegen einer Epilepsieerkrankung besteht nur ausnahmsweise Fahreignung in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1. Epilepsien sind komplexe Erkrankungen des Gehirns mit dem Leitsymptom epileptischer Anfälle. Diese gehen häufig mit Störungen des Bewusstseins und der Motorik einher, treten in aller Regel spontan, plötzlich und unvorhersehbar auf und können willentlich nicht unterdrückt werden. Hierdurch ist der Betroffene nicht mehr in der Lage, jederzeit ein Kraftfahrzeug sicher zu führen (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Heft M 115, Stand 1.5.2014, S. 29 ff.). Soweit - was auch in Anbetracht der Attestierung einer pharmako-resistenten Epilepsie von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden konnte (die Antragstellerin nimmt den von ihr später vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen zu Folge tatsächlich Epilepsiemedikamente ein) - die angeordnete ärztliche Begutachtung die regelmäßige Einnahme von Medikamenten in Folge der Erkrankung ergeben hätte, wäre auch zu Recht der Frage nachzugehen gewesen, ob sich dies im Fall der Antragstellerin auf deren Leistungsfähigkeit auswirken kann und weitergehende Untersuchungen nötig sind (vgl. auch Nr. 9.6.2 der Anlage 4 zur FeV). Die zur Behandlung einer Epilepsie eingesetzten Medikamente können aufgrund von Nebenwirkungen negative Einflüsse auf die Fahreignung haben (s. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung a. a. O.). Es bestand zudem Anlass zu klären, inwieweit Nachuntersuchungen erforderlich sein würden (s. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV unter Beschränkungen/Auflagen bei bedingter Eignung).

§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gibt den Fahrerlaubnisbehörden die Befugnis, dem Pflichtigen verbindlich vorzugeben, von welcher der in dieser Bestimmung aufgeführten Art von Ärzten ein beizubringendes Gutachten erstellt werden muss (s. hierzu BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 11 CS 14.1646 - juris Rn. 14 m. w. N.). Von dem ihm insoweit zustehenden Auswahlermessen hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmung, die Begutachtung durch einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vornehmen zu lassen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV), mit Blick auf die Art der Eignungsbedenken nicht von sachlichen Erwägungen getragen oder gar willkürlich wäre, bestehen nicht. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der vorliegenden Fragestellung zur Erkrankung Epilepsie nur ein fachlich zuständiger Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV als Gutachter in Frage kam. Soweit bei der Begutachtung durch einen Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, spezielle fachärztliche Fragen zu beantworten sind, wäre dies - etwa durch die Einholung von Vor- und/oder Fremdbefunden - durch den Gutachter sicherzustellen (vgl. Anlage 4a zur FeV sowie Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, a. a. O. S. 8 f.).

Bezogen auf den hier anzunehmenden Zeitpunkt des Zugangs der Gutachtensanordnung am ... Juli 2015 setzte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch eine ausreichend lang bemessene Frist von über 2 Monaten, innerhalb der das geforderte Gutachten von der beauftragten Gutachterstelle hätte erstellt werden können. Das Gericht hat im summarischen Verfahren keine Zweifel an einem Zugang der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 am ... Juli 2015, nachdem trotz der falschen Angabe der Postleitzahl für D. für den zur Gemeinde D. gehörenden Ortsteil E. in der Anschrift ausweislich der Postzustellungsurkunde die Zustellung an diesem Tag durch Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung der Antragstellerin gehörenden Briefkasten erfolgte (s. Art. 3 Abs. 2 VwZVG i. V. m. § 180 ZPO). Der Tag der Zustellung steht durch den Inhalt der Zustellungsurkunde fest. Diese erbringt gemäß § 418 i. V. m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Der Beweiswert der Zustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde i. S. d. § 418 Abs. 1 ZPO ist allein aufgrund der fälschlichen Verwendung der Postleitzahl für D. statt der für den Ortsteil E. nicht erschüttert (s. auch § 182 Abs. 2 ZPO, § 418 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens kein Gutachten im Sinne der Anordnung vom ... Juli 2015 vorgelegt.

Das von der Antragstellerin übermittelte „Fachärztliche Gutachten“ des Dr. C. ... vom ... Juli 2015 genügt den Anforderungen der Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 nicht. Vielmehr kann es unter Berücksichtigung der Vorkorrespondenz zwischen Antragstellerin und Antragsgegner sogar als endgültige Weigerung angesehen werden, sich entsprechend der Gutachtensanordnung von einem Arzt einer Begutachtungsstelle für Fahreignung untersuchen zu lassen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV). Herr Dr. C. entspricht nicht dem Kreis der vom Antragsgegner festgelegten Gutachter. Er erfüllt nicht einmal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 FeV und ist ausweislich des Gutachtens behandelnder Arzt (s. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Außerdem ist das Gutachten auch nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens unter Einbeziehung der Fahrerlaubnisakte zu Stande gekommen und lässt nicht erkennen, inwieweit die behördliche Fragestellung berücksichtigt wurde (s. Nr. 1a) der Anlage 4a zur FeV). Würde man von der Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin ausgehen, wonach sie erst mit der Übersendung der Kopie der Gutachtensanordnung mit Schreiben vom ... September 2015 Kenntnis von dieser erhalten haben will, könnte das Gutachten des Herrn Dr. C. vom ... Juli 2015 nicht einmal zeitlich auf die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 bezogen sein. In diesem Fall würde sich allerdings auch die hier nicht zu beantwortende Frage stellen, was die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt veranlasst haben könnte, ein Gutachten zu ihrer Fahreignung erstellen zu lassen. Das lediglich als Privatgutachten anzusehende Gutachten des Herrn Dr. C. beantwortet die Fragen des Antragsgegners ausgehend von den das Verwaltungsverfahren anstoßenden Hinweisen auf eine Epilepsieerkrankung im Übrigen auch nicht schlüssig und nachvollziehbar. Das im Gutachten attestierte Vorliegen einer seit b. Jahren mit Keppra a. mg und Vimpat b. mg medikamentös behandelten kryptogenen Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfachen fokalen epileptischen Anfällen und letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen aufgetretenen sekundär komplex-fokalen oder tonisch-klonischen Anfällen, die die Fahreignung nicht in Frage stelle, ist nicht vereinbar mit dem Attest des Dr. A. vom ... Mai 2013. Nach diesem liege bei der Antragstellerin eine pharmako-resistente Epilepsie vor, die sogar ihre Verhandlungsunfähigkeit bedinge. Die Antragstellerin müsste sich demnach zumindest zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben, der es ihr unmöglich machte, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (s. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris).

Die von der Antragstellerin im Übrigen vorgelegten weiteren Atteste oder Arztbriefe waren gleichsam nicht geeignet, die Gutachtensanordnung vom ... Juli 2015 zu erfüllen. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Kreis der Gutachter kann verwiesen werden. Die Atteste sind zudem ausweislich der in ihnen vermerkten Daten deutlich älter als die Gutachtensanordnung und sogar älter als das Attest des Dr. A. vom ... Mai 2013, dem folglich die aktuellere - im Übrigen mit den Attesten auch nicht ohne weiteres vereinbare - Einschätzung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu entnehmen ist.

Tragfähige Gründe dafür, dass das von Antragsgegnerseite geforderte Gutachten nicht vorgelegt wurde, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel für die Beauftragung einer Begutachtungsstelle anspricht. Finanzielles Unvermögen begründet die Verweigerung der Begutachtung im Regelfall nicht (BayVGH, B. v. 12.10.2006 - 11 CS 05.1897 - juris Rn. 23 m. w. N.). Besondere Umstände, die es der Antragstellerin unzumutbar machten, die Kosten des Gutachtens aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen, wurden schon nicht substantiiert dargelegt.

2.2.2. Die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids (Abgabe des Führerscheins) ist ebenfalls rechtmäßig. Sie ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids sind Einwände weder erhoben worden, noch begegnet sie sonst Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nr. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand November 2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen Nichtvorlage eines angeordneten ärztlichen Gutachtens.

Die Antragstellerin legte in einem strafgerichtlichen Verfahren ein ärztliches Attest des Dr. ..., Facharzt für Neurologie, vom 22. Mai 2013 vor, wonach sie seit Juli 2012 ambulant neurologisch mitbehandelt werde, seit ihrem 15. Lebensjahr an einer pharmako-resistenten Epilepsie leide und daher auf absehbare Zeit nicht verhandlungsfähig sei. Das Attest war dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. September 2014 mit dem Hinweis übersandt worden, dass sich ihr Zustand nach Auskunft der Mutter der Antragstellerin nach wie vor nicht gebessert habe.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde die Antragstellerin auf, bis zum 25. September 2015 ein Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Frage vorzulegen, ob bei ihr eine Erkrankung nach Nr. 6.6 (Epilepsie) der Anlage 4 zur FeV vorliege, die die Fahreignung infrage stelle und falls ja, ob sie trotzdem in der Lage sei, den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gerecht zu werden. Für den Fall einer regelmäßigen Medikation infolge dieser Erkrankung sei ergänzend dazu Stellung zu nehmen, ob die verordneten Medikamente auch bei bestimmungsgemäßer Einnahme dazu geeignet seien, die psychische Leistungsfähigkeit herabzusetzen und ob hierzu eine weitere Untersuchung (psychologisches Testverfahren) erforderlich sei. Auch der Frage der Belassung der Fahrerlaubnis unter Auflagen und Beschränkungen sowie der Erforderlichkeit von Nachuntersuchungen sei nachzugehen.

Die Antragstellerin bat mit Schreiben vom 24. September 2015, die Fahrerlaubnisakte zur Erstellung des Gutachtens an Herrn Dr. ..., einen Verkehrsmediziner mit sechsjähriger Gutachtertätigkeit beim TÜV Süd, zu senden. Sie werde sich dort am 16. Oktober 2015 einer Begutachtung unterziehen und „notfalls“ ein Privatgutachten erstellen lassen; es sei auch bereits ein Neurologe eingebunden worden, was bei dieser Erkrankung nach den „neuesten BASt-Vorschriften“ erforderlich sei. Das lehnte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 ab.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 übersandte die Antragstellerin ein fachärztliches Attest des Dr. F., Universitätsklinikum ..., vom 12. Juli 2011 sowie ein „fachärztliches“ Gutachten des Dr. ..., Facharzt für Neurologie, vom 26. Juli 2015, wonach die Antragstellerin uneingeschränkt fahrgeeignet sei. Die Medikation mit Keppra und Vimpat habe keine Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit der Antragstellerin.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), forderte sie auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet. Das ärztliche Gutachten vom 26. Juli 2015 entspräche als Privatgutachten nicht den Anforderungen aus der Anordnung vom 7. Juli 2015. Es stehe hinsichtlich der Angabe zur Medikation seit 2010 auch im Widerspruch zur noch am 22. Mai 2013 attestierten pharmako-resistenten Epilepsie; die Eignungszweifel seien daher nicht ausgeräumt.

Die Antragstellerin erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht München. Den gleichzeitig gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2016 ab.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig wäre.

Es besteht kein Zweifel daran, dass das ärztliche Attest des Dr. ... vom 22. Mai 2013 ausreichender Anlass dafür war, gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 2 FeV i. V. m. Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu der Frage anzuordnen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin trotz des Vorliegens ihrer Krankheit fahrgeeignet ist. Die Anordnung vom 7. Juli 2015 ist auch hinsichtlich der weiteren Fragen rechtmäßig. Dem Beschwerdevorbringen ist zwar insoweit grundsätzlich zuzustimmen, dass sich aus einer Reise- und Verhandlungsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch Bedenken gegen die Fahreignung erschließen. Ergeben sich aus einer solchen Bescheinigung jedoch Tatsachen, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach der Anlage 4 oder 5 zur FeV hindeuten, ist das ein ausreichender Anlass zu einer weiteren Aufklärung. Das ist hier offensichtlich der Fall. Wenn eine Person aufgrund einer pharmako-resistenten Epilepsie verhandlungsunfähig ist, bestehen aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Fahreignung.

Diese Bedenken wurden bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Fahrerlaubnisentziehungsbescheids am 17. November 2015 auch nicht ausgeräumt. Die Antragstellerin hat weder das geforderte Gutachten vorgelegt noch die Bedenken gegen ihre Fahreignung, die zur Gutachtensanordnung führten, in sonstiger Weise entkräftet. Der Antragsgegner weist zwar zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.2015 - 11 CS 15.645 - juris Rn. 11). Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Beibringungsanordnung trotz Vorliegens neuer Erkenntnisse, die die ursprünglichen Zweifel (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV: „Tatsachen, die Bedenken begründen“) an der Fahrgeeignetheit des Betroffenen ausräumen, aufrechtzuerhalten ist. Vielmehr ist, werden die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung des Fahrerlaubnisinhabers auch ohne die Vorlage des geforderten Gutachtens in sonstiger Weise vollständig und - auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar - eindeutig ausgeräumt, die Gutachtensbeibringungsanordnung aufzuheben, weil es dann einer medizinischen und/oder psychologischen Untersuchung und der Vorlage eines Fahreignungsgutachtens offensichtlich nicht mehr bedarf. Davon ist allerdings nur dann auszugehen, wenn keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben und die ursprünglichen Bedenken eindeutig widerlegt sind.

Es kommt hier also darauf an, ob die ursprünglich zu Recht bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung der Antragstellerin, die sich aus dem ärztlichen Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013 ergaben, durch das fachärztliche Gutachten von Herrn Dr. K. vom 26. Juli 2015 im o.g. Sinn ausgeräumt wurden.

Das ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht der Fall.

Bei Herrn Dr. ... handelt es sich offenbar nicht um einen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Im Gutachten ist die Qualifikation nicht aufgeführt, eine Anfrage der Regierung von Oberbayern vom 22. Oktober 2015 blieb unbeantwortet. Auch soll der Facharzt, der das Gutachten erstellt, nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV). Der Gutachter soll unabhängig sein und die Angaben der untersuchten Person kritisch hinterfragen, während der behandelnde Arzt in der Regel ein Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten hat.

Entscheidend ist hier, dass sich das Gutachten nicht mit dem Attest des Dr. ... vom 22. Mai 2013 auseinandersetzt. Nach dem Gutachten von Dr. ... besteht bei der Antragstellerin eine kryptogene Epilepsie mit seit mehreren Jahren bestehenden einfachen fokalen epileptischen Anfällen ohne Bewusstseinsstörung und ohne motorische, sensorische oder kognitive Behinderungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs. Sie werde mit Keppra und Vimpat medikamentös behandelt. In der Vergangenheit bestehende sekundär komplex-fokale Anfälle und tonisch-klonische Anfälle seien „den vorliegenden Unterlagen zufolge“ letztmalig in den Jahren 2006 und 2010 im Rahmen von Medikamentenumstellungen bekannt geworden. Die Medikamenteneinnahme habe in der derzeitigen Dosierung keinen Einfluss auf die psychische Leistungsfähigkeit oder die Kraftfahreignung. Eine relevante Ausdehnung der Anfallssymptomatik bzw. ein Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen könne derzeit nicht erkannt werden.

Diese Ausführungen stehen im Gegensatz zu den Ausführungen im Attest des Dr. A. vom 22. Mai 2013. Die dort attestierte pharmako-resistente Epilepsie bedinge eine Verhandlungsunfähigkeit. Das Verwaltungsgericht stellt hierzu zu Recht fest, dass sich die Antragstellerin danach zum Zeitpunkt der Attestierung im Jahr 2013 in einem krankheitsbedingten Zustand befunden haben müsste, der es ihr unmöglich gemacht habe, ihre Interessen in und außerhalb der strafgerichtlichen Verhandlung vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (UA S. 14/15 unter Verweis auf BVerfG, KB.v. 7.3.1995 - 2 BvR 1509/94 - juris). Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass es sich bei dem Attest von Dr. A. vom 22. Mai 2013 um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung gehandelt habe.

Atteste zum Zustand der Antragstellerin vor dem 22. Mai 2013 können die Bedenken aus diesem Attest ebenfalls nicht ausräumen. Es kann daher offen bleiben, ob es sich bei dem fachärztlichen Attest des Dr. ..., datiert auf den 12. Juli 2011, um eine Fälschung handelt oder nur ein Datumsversehen vorliegt, nachdem dieser im Jahr 2011 nicht mehr am Universitätsklinikum ... tätig war.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.