Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2015 - M 6a K 15.2592

bei uns veröffentlicht am16.10.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 15.2592

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Oktober 2015

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 551

Hauptpunkte:

Fahreignungszweifel wegen gesundheitlicher Mängel und Dauerbehandlung mit Medikamenten;

Ärztliches Gutachten;

„Ausfallartige Leistungen“ bei durchgeführter Leistungstestung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht ... die Richterin am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2015 am 16. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 19... geborene Kläger war Inhaber einer ihm 19... erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 einschließlich der Klasse A1.

Er verursachte am ... Juli 2014 gegen a. Uhr morgens einen Verkehrsunfall, inden er mit einem vorfahrtsberechtigten Motorradfahrer zusammenstieß. Weil dieser dabei Verletzungen erlitt, wurde der Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... November 2014, hinsichtlich des Strafausspruchs rechtskräftig seit ... November 2014, zu einer Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt.

Anlässlich eines Gesprächs bei der Fahrerlaubnisbehörde erfuhr diese von einem koronaren Herzleiden des Klägers. Aus von ihm in der Folgezeit vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen geht weiter hervor, dass der Kläger wegen dieser seit 20... bestehenden Herzerkrankung mit mehreren Medikamenten behandelt wird. Außerdem liege bei ihm eine Verminderung der Hörfähigkeit um a.% (rechts) und b.% (links) vor. Die Schwerhörigkeit werde mittels Hörgeräten zufriedenstellend ausgeglichen.

Das daraufhin von der Fahrerlaubnisbehörde mit Verfügung vom ... März 2015 angeforderte und vom Kläger vorgelegte ärztliche Gutachten der ... GmbH, B., vom ... Mai 2015 (Untersuchungstag ...4.2015) kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei aus kognitiven Gründen nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Es liege, möglicherweise auch vor dem Hintergrund der Dauerbehandlung mit Arzneimitteln oder aber aufgrund pathologischer Alterungsprozesse, nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs vor. Das Gutachten führt zunächst aus (S. 10, Bl. 44 der Akte), da beim orientierenden psychopathologischen Befund der Kläger verlangsamt gewirkt habe, seine Konzentration eingeschränkt und er eher umständlich gewesen sei, habe man einen orientierenden „Uhren-Zeichen-Test“ durchgeführt. Das dabei vom Kläger erzielte Ergebnis von a. Punkten habe einen Punkt oberhalb des Wertes von 3 Punkten gelegen, dessen Erreichen oder Unterrschreiten als Hinweis auf eine mögliche demenzielle Erkrankung gilt. Im sodann durchgeführten DemTect (Demenz-Detektion) habe der Kläger b. von 18 Punkten erzielt, wobei Werte unter 8 Punkten als Hinweis für eine beginnende Demenz zu werten seien. Auf den Seiten 11 bis 13 des Gutachtens sind sodann der Verlauf und das Ergebnis einer „Konsiliaruntersuchung: Psychologische Testverfahren“ wiedergegeben. Im sog. Wiener Determinationstest erzielte der Kläger bei der Hauptvariablen „Richtige“ c. Punkte, bei ... Fehlern sowie ... Auslassungen. Beim Test zur Erfassung der selektiven Aufmerksamkeit im visuellen Bereich erreichte er den Prozentrang ..., wobei bei einem Unterschreiten des Werts 16 von einer unterdurchschnittlichen Fähigkeit der Wahrnehmungsleistung im Sinne der Überblicksgewinnung auszugehen sei. Hierzu führt das Gutachten zusammenfassend aus, das testpsychologisch ermittelte Leistungsprofil ergebe Hinweise auf das Vorliegen von Leistungsminderungen in allen untersuchten verkehrsrelevanten Bereichen. Die Leistung sei als „ausfallartig“ zu bewerten. Ob diese erheblichen kognitiven Einschränkungen auf die Dauereinnahme von Medikamenten oder aber doch auf einen pathologischen Alterungsprozess im Sinne einer demenziellen Entwicklung zurückzuführen seien, lasse sich im Rahmen des behördlichen Untersuchungsauftrags nicht abschließend beurteilen. Aufgrund des Gesamteindrucks vom Kläger sei jedoch von Letzterem (demenzielle Entwicklung) auszugehen.

Nach vorheriger Anhörung entzog daraufhin die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger seine Fahrerlaubnis mit Bescheid vom ... Juni 2015 und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an. Seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins kam der Kläger am ... Juni 2015 nach.

Gegen diesen seinem Bevollmächtigten am ... Juni 2015 zugestellten Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom ... Juni 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2015 aufzuheben.

Zur Klagebegründung wird insbesondere die Berechtigung der Fahrerlaubnisbehörde verneint, überhaupt ein ärztliches Gutachten vom Kläger zu fordern. Dieses sei zu dem unschlüssig und auch deshalb unverwertbar, weil es über die behördliche Fragestellung hinausgehe. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juli 2015, der am ... Juli 2015 bei Gericht einging, seine Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat zur Sache am ... Oktober 2015 mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ... Oktober 2015 ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Soweit sich die Klage gegen Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Juni 2015 richtet, ist sie bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Soweit sich die vorliegende Klage gegen das in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Juni 2015 angedrohte Zwangsgeld richtet, ist sie bereits unzulässig. Der Kläger ist seiner Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids durch Abgabe des Führerscheins nämlich am ... Juni 2015 nachgekommen. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Behörde das für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gleichwohl noch beizutreiben beabsichtigt. Insoweit fehlt es der erhobenen Klage somit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass sie in diesem Umfang als bereits unzulässig abzuweisen war.

2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2015 erweist sich insgesamt als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Beklagten vom ... Juni 2015 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Insbesondere hat die Behörde unter Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass und warum sie das Gutachten der ... GmbH vom ... Mai 2015 für nachvollziehbar hält und deshalb ihrer Entscheidung zugrunde legt. Mit Blick auf das Vorbringen der Klagepartei ist ergänzend zunächst festzustellen, dass ein solches Gutachten als eigenständige Tatsache von der Fahrerlaubnisbehörde verwertet werden kann, selbst wenn die ihm zugrunde liegende Gutachtensanordnung - wie vorliegend nicht - fehlerhaft gewesen sein sollte (st. Rspr. seit BVerwG B. v. 19.3.1996, 11 B 14.96, BayVBl 1997, 54; BayVGH B. v. 3.3.2015, 11 ZB 14.2418 - juris). Damit stellt sich auch die von der Klagepartei aufgeworfene Frage nicht, ob das Gutachten eventuell über die behördliche Fragestellung hinausgegangen sein könnte. Das ist besonders in Hinblick auf die behördliche Frage nach der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht der Fall. Hier hat das Gutachten lediglich offengelassen, ob diese mangelnde Leistungsfähigkeit - wie von der Fahrerlaubnisbehörde vermutet und in der Fragestellung zum Ausdruck gebracht - im Zusammenhang mit der Dauermedikation des Klägers steht oder etwa eine andere Ursache (beginnender demenzieller Prozess oder dergleichen) haben könnte. Im Ergebnis mag das dahinstehen, weil die festgestellten und vom Gutachten als „ausfallartig“ bezeichneten Leistungsmängel des Klägers anhand standardisierter und bewährter Leistungstests festgestellt wurden, deren Richtigkeit auch von Klägerseite substanziell nicht in Zweifel gezogen worden ist. Schlüssig und nachvollziehbar ist das Gutachten auch insoweit, als die untersuchende Ärztin offensichtlich aufgrund ihres ersten Eindrucks vom Kläger Zweifel an dessen kognitiver Leistungsfähigkeit hatte und daher zunächst zwei einfache Vortests durchführte, die ihr dann Anlass zur nachfolgenden Konsiliaruntersuchung gaben. Es wurde offensichtlich schrittweise und sorgfältig untersucht, ob der Kläger noch über die erforderliche Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen verfügt und festgestellt, dass er die dafür erforderlichen Mindestanforderungen weit verfehlt. In einem solchen Fall genügt es, wenn das Gutachten die letztendliche Klärung der Fragestellung offen lässt, worauf diese Leistungsminderung konkret beruht. Denn mit diesen Testergebnissen und dem Gutachtenergebnis insgesamt steht fest, dass der Kläger nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, weshalb ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde dabei noch ein Ermessen zugestanden hätte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 12.500,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2015 - M 6a K 15.2592

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2015 - M 6a K 15.2592

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2015 - M 6a K 15.2592 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2015 - 11 ZB 14.2418

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gr

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 17. Mai 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a und 3 (alt).

Am 1. Februar 2013 wurde er wegen geäußerter Suizidabsichten im Bezirkskrankenhaus L. untergebracht. Er hatte an diesem Tag seinen Arbeitsplatz wegen Alkoholkonsums verloren und zu Hause weiter Bier getrunken. Ein Atemalkoholtest um 18:16 Uhr ergab einen Wert von 0,72 mg/l. Die Diagnose des Bezirkskrankenhauses lautete Anpassungsstörung, Alkoholintoxikation und anamnestisch vorbekannte Alkoholabhängigkeit. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug bei Aufnahme 1,09‰. Der Kläger hat bei der Aufnahme angegeben, dass er sich 1990 bereits einmal einer Entgiftung unterzogen und eine Langzeittherapie gemacht habe. Er sei dann 20 Jahre abstinent gewesen. Seit ca. zwei Jahren trinke er wieder regelmäßig zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger unter Hinweis auf den erneuten Alkoholkonsum auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 21. Juni 2013 vorzulegen. Es könne nicht generell ausgeschlossen werden, dass es sich bei ihm um eine Ausnahme vom Regelfall gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV handele. Es sei deshalb nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 2 FeV die Frage zu klären, ob der Kläger in Zukunft in der Lage sei, die erforderliche Abstinenz einzuhalten oder ob bei ihm im Sinne einer Ausnahme von den Begutachtung-Leitlinien die Voraussetzungen für „kontrolliertes Trinken“ gegeben seien und, falls dies der Fall sei, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne.

Am 24. Juli 2013 legte der Kläger das Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Live Service GmbH vom 16. Juli 2013 vor. Es geht von einem Rückfall des Klägers in die Alkoholabhängigkeit aus. Der Kläger könne nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen und daher sei auch zu erwarten, dass er kein Trennungsvermögen habe. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung waren erhöhte alkoholspezifische Laborparameter (GGT, GPT und GOT) festgestellt worden. Der Kläger hatte zunächst angegeben, Mitte 2010 wieder angefangen zu haben, Alkohol zu trinken, aber seit dem 1. Februar 2013 abstinent zu leben, gab jedoch später zu, seit seiner Entlassung täglich drei Flaschen Bier zu trinken, das aber seiner Frau zu verheimlichen. Trotz Alkoholverbots bei der Arbeit habe er gegen Ende der Arbeit mit einem Kollegen zusammen ein bis zwei Bier getrunken. Deshalb sei er gekündigt worden. Es sei immer mehr zur Gewohnheit geworden, ein bis zwei Bier bei der Arbeit zu trinken. Am 1. Februar 2013 habe er mehr Alkohol getrunken.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2013 die Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein spätestens fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben, andernfalls ihm die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht wurde.

Die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. September 2014 ab. Der Kläger sei wegen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das ergebe sich nachvollziehbar aus dem zu Recht angeforderten und verwertbaren Gutachten vom 16. Juli 2013.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger führt aus, „er mache nicht geltend, dass bei ihm eine Alkoholkrankheit vorliege“. Folglich spiele der Nachweis einer Alkoholerkrankung vorliegend keine Rolle. Schließlich sei er nicht alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren. Das Verwaltungsgericht bemühe sich, dem Kläger eine Alkoholkrankheit nachzuweisen, die jedoch unstreitig sei. Es begründe eine Rückfallgefahr und lasse die eigentliche Frage, ob aufgrund der Trinkgewohnheiten des Klägers eine fehlende Eignung gegeben sein könnte, weitgehend außer Betracht. Der Kläger mache dagegen geltend, dass trotz seiner Alkoholerkrankung keine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, ferner, dass die Gutachtensanforderung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht und das Fahreignungsgutachten vom 16. Juli 2013 hätten den Streitgegenstand ebenfalls verkannt. Es werde unterstellt, der Kläger sei betrunken mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren. Mit der eigentlichen Problematik, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner Trinkgewohnheiten in der Lage sei, zu erkennen, wann er ein Kraftfahrzeug führen dürfe, setze sich das Gutachten nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass der Kläger zunächst 20 Jahre lang abstinent gelebt habe und anschließend nach der Arbeit zwei bis drei Flaschen Bier trinke, rechtfertige nicht die Annahme eines unkontrollierten Alkoholkonsums. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Der Alkoholkonsum sei limitiert und auf den Abend beschränkt. Hieraus ergebe sich ein kontrollierter Alkoholgenuss. Der Kläger fahre nach der Arbeit mit dem Fahrrad nach Hause. Bei einem kontrollierten Alkoholgenuss sei eine weitere Verhaltensänderung nicht notwendig. Das Trennungsvermögen habe der Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Maßgeblich für die Beurteilung des Falls ist einerseits die Frage, ob beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit nach Anlage 4 Nr. 8.3 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), vorliegt und für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, ob beim Kläger eine Ausnahme vom Regelfall, dass die Alkoholabhängigkeit zur Fahrungeeignetheit führt, nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

1.1 Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 zur FeV zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen).

Unstreitig bestand beim Kläger früher (im Jahr 1990) eine Alkoholabhängigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde ging, da der Kläger erheblich alkoholisiert (0,72 mg/l AAK bzw. 1,09‰ BAK) angetroffen wurde und zugab, wieder regelmäßig Alkohol zu konsumieren bei der Gutachtensanordnung davon aus, das der Kläger erneut alkoholabhängig ist. Das Fahreignungsgutachten vom 16. Juli 2013 bestätigt dies. Der Kläger stellt das in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede. Wäre zu klären gewesen, ob der Kläger wieder alkoholabhängig ist, hätte ein medizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV angeordnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 15 f.).

1.2 Das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte im Fall des Klägers daher nur auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i. V. m. Satz 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gestützt werden, um der Behauptung des Klägers, er könne kontrolliert trinken und verfüge trotz (nachgewiesener oder unterstellter) Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen, nachzugehen. Nach dem Satz 2 der Vorbemerkung 3 kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder -umstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist.

Die Anordnung einer solchen Untersuchung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegen. Denn nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG hat die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung alle, auch die für den Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger trotz Alkoholabhängigkeit fahrgeeignet sein könnte, war zwar von Anfang an als gering zu veranschlagen. Derart offensichtlich unzutreffend, dass eine dahingehende Vergewisserung hätte unterbleiben dürfen, war sie wohl nicht. Das Verwaltungsgericht hat die mögliche Annahme einer Ausnahme damit begründet (UA S. 14 f.), dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich im Fall des Klägers um einen einmaligen Ausrutscher („Lapsus“) hätte handeln können, der nicht geeignet gewesen wäre, die Stabilität der Abstinenz grundsätzlich in Frage zu stellen bzw. dass ihm - trotz nicht durchgehaltener Abstinenz - ein kontrollierter Alkoholkonsum möglich wäre, so dass nicht zu erwarten wäre, dass der Kläger die Führung eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Da es somit um die Prognose einer weiterhin bestehenden stabilen Abstinenz bzw. die Stabilität einer Verhaltensänderung, die kontrolliertes Trinken ermöglicht, gegangen sei, sei insofern nicht nur eine medizinische Untersuchung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, sondern auch eine psychologische Untersuchung erforderlich gewesen, mittels der eine Aussage über das künftige verkehrsbezogene Verhalten des Klägers habe getroffen werden können.

1.3 Letztlich kommt es hier jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an. Denn der Kläger hat sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und das Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Live GmbH vom 16. Juli 2013 vorgelegt. Ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung als neue Tatsache mit selbstständiger Bedeutung verwertbar (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 - 11 B 14.96 - BayVBl 1997, 54; BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11).

Aus diesem Fahreignungsgutachten ergibt sich neben der bereits erwähnten Bestätigung der Alkoholabhängigkeit des Klägers, dass dieser entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann. Die Zulassungsbegründung vermag die Aussagen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten befasst sich entgegen der Zulassungsbegründung und entsprechend der Fragestellung gerade damit, ob beim Kläger trotz Alkoholabhängigkeit eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegt, ob er also ausnahmsweise das erforderliche Trennungsvermögen hat. Dass der Kläger bisher nicht durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, reicht hierfür entgegen der Zulassungsbegründung schon angesichts der geringen Kontrolldichte nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 26). Zu Recht weist das Gutachten darauf hin, dass der Kläger seit Jahren trotz Verbots am Arbeitsplatz Alkohol konsumiert und somit seinen Arbeitsplatz gefährdet und letztlich verloren hat. Zudem verheimlicht er seinen Alkoholkonsum vor seiner Ehefrau. Ferner hat er zunächst wahrheitswidrig angegeben, seit dem Vorfall am 1. Februar 2013 abstinent zu sein, und erst wegen der angekündigten Haaranalyse zugegeben, täglich zwei bis drei Flaschen Bier zu trinken. Auch die im Gutachten (S. 6 unten) wiedergegebene Aussage des Klägers, „wenn ihm der Führerschein entzogen werde, könne er das Bier ja dann kästenweise konsumieren“, spricht nicht für die ernsthaft Absicht des Klägers zu einem nur kontrollierten Alkoholkonsum.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn ein Beteiligter entweder keine Gelegenheit hatte, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 31) oder wenn das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (Kraft, a. a. O. Rn. 32). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 15 ff.) ausführlich und zutreffend dargestellt, warum das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden ist, so dass sich die Frage nach Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stellte. Mit der beantragten Einholung von Auskünften aus dem VZR, dem BZR und bei der PI Obernburg befasst sich das Verwaltungsgericht ebenso (UA S. 17 unten) wie mit dem Besuch einer Selbsthilfegruppe durch den Kläger (UA S. 19 oben).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der Kläger besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 1, 1a und 3 (alt). Der Führerschein wurde ihm 1998 ausgestellt. Der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der einzelnen Klassen ist nicht bekannt, kann jedoch auch offen bleiben. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 3 gemäß Abschnitt A I, Nrn. 17, 18 und 19 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980, vor und nach dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Da der Kläger hier zusätzlich über die Klasse 1 (alt) verfügt, die die Klasse 1 a einschließt und der heutigen Klasse A einschließlich Unterklassen entspricht (vgl. Anlage 3 Abschnitt A I, Nrn. 3, 4 und 5), sind für den Streitwert der Klasse 3 nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E maßgeblich. Die Fahrerlaubnisklasse L ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Die Klasse A, die bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 3 (alt) wegen der Einschränkungen durch die Schlüsselzahlen in Spalte 5 der Anlage 3 i. V. m. Anlage 9 zur FeV je nach Erteilungszeitraum nicht oder nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 ZB 14.2497 - juris Rn. 13), kommt hier in vollem Umfang hinzu; für sie sieht der Streitwertkatalog ebenfalls 5.000 Euro vor (Nr. 46.1).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.