Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Nov. 2014 - M 8 K 14.2756
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt im Erdgeschoss des Anwesens ...-str. 18 b in ca. 160 m² großen Räumlichkeiten das Wettbüro „...“. Für die Nutzung dieser Räumlichkeiten besteht eine Baugenehmigung vom ... September 1999 nach Plan-Nr. ... als Sonnenstudio.
Bereits seit mehreren Jahren werden hier mit Unterbrechungen Wettbüros von verschiedenen Betreibern unterhalten. Am 24. August 2005 stellte die ursprüngliche Betreiberin, die Firma ... GmbH, einen Bauantrag bei der Beklagten, der mit Bescheid vom ... April 2006 abgelehnt wurde. Das gegen diesen Bescheid angestrebte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München
Im Hinblick auf die ab Ende 2010 einsetzende Duldungspraxis des Kreisverwaltungsreferates wurde der Betrieb wohl später erneut aufgenommen.
Aufgrund eines Hinweises im März 2012 führte die Beklagte am
Mit Schreiben vom
Nachdem vom Bevollmächtigten der Klägerin, der gleichzeitig auch Bevollmächtigter der Eigentümerin ist, Bedenken hinsichtlich der Adressatenstellung sowohl der angeschriebenen Eigentümerin als auch der angeschriebenen Betreiberin geltend gemacht wurden, hörte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 die Firma ... GmbH, die nach Auskunft des Kreisverwaltungsreferates noch als Betreiber des Wettbüros gewerberechtlich gemeldet war, zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung an.
Unter dem
In der Folgezeit wurde im Auftrag der Beklagten das streitgegenständliche Wettbüro durch die Polizeiinspektion ... kontrolliert und hierbei festgestellt, dass der im Wettbüro verantwortlich handelnde Herr ... eine Firma „...“ betreibe, die als Franchiseunternehmen für die Firma „...“ tätig ist. Die Firma „...“ erhält dafür offenbar eine Vermittler- und Nutzungsgebühr.
Auf entsprechende Nachfrage seitens der Beklagten hinsichtlich des Namens sowie der Adresse des Betreibers des Wettbüros in der ...-str. 18 b teilten die Bevollmächtigten der Klägerin sowie der Eigentümerin der streitgegenständlichen Räumlichkeiten mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit, dass Mieter dieser Räumlichkeiten Herr ... sei, aber nach dem aktuellen Kenntnisstand die Wettvermittlung heute nicht mehr von Herrn ... betrieben werden würde. Gleichzeitig wurde ein entsprechender Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ übersandt.
Unter dem ... Januar 2014 erließ die Beklagte gegenüber der Firma „... Sport- und Entertainment GmbH“ - vertreten durch ... - folgende, am 18. Januar 2014 zugestellte, Verfügung:
1. Die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des oben genannten Anwesens (Wettbüro ...), zur Eigennutzung oder Überlassung an Dritte ist unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen.
2. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet.
3. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziff. 1. dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,- Euro angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Bei einer Ortskontrolle am
Mit einem am 31. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... Januar 2014 und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben (M 8 K 14.389).
Mit Schreiben/Bescheid vom ... Februar 2014 wurde das Zwangsgeld in Höhe von 3.500,- Euro fällig gestellt und ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht falls nicht innerhalb eines Tages der Verfügung vom ... Januar 2014 Folge geleistet werde.
Ein am
Zwischenzeitlich nahm der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren M 8 S 14.667 zurück, woraufhin das Verfahren M 8 S 14.667 mit Beschluss vom 19. September 2014
Nach den Akten der Beklagten wurde am
Mit Schreiben vom
Bei einer Ortskontrolle durch die Beklagte am
Weiterhin wurde festgestellt, dass im Wettbüro Stehtische und an der Straßenseite eine lange durchgehende Sitzbank vorhanden waren. Eine Getränkeabgabe, Getränke oder auch ein Getränkeautomat wurden nicht festgestellt.
Dem Protokoll der Ortskontrolle waren 4 Fotos beigefügt.
Mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 stellte die Antragsgegnerin das in der Verfügung vom ... Februar 2014 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro fällig.
Weiterhin wurde für den Fall, dass der Verfügung vom ... Januar 2014 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 1 Tag nach Zustellung des Bescheides Folge geleistet werde, erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- Euro angedroht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Feststellungen bei der Kontrolle am
Mit einem am 2. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz vom 30. Juni 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,
den Bescheid vom ... Mai 2014 aufzuheben.
Mit Schriftsatz vom
Die Klägerin habe den Betrieb tiefgreifend verändert und zu einer rein ladenmäßigen Annahmestelle zurückgebaut. Die Fernsehgeräte würden nicht mehr als solche genutzt, sondern seien entfernt worden oder würden nur noch zur elektronischen Anzeige von Wettprogrammen genutzt. Auch seien die Tische mit den Stühlen komplett aus dem Betrieb entfernt. Dennoch habe sich die Beklagte im Schreiben vom 15. Mai 2014 auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin der Anordnung der Nutzungsuntersagung nicht nachgekommen sei; mit Schreiben/Bescheid vom ... Mai 2014 sei das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro fällig gestellt worden, da nach Behauptungen der Beklagten am 27. Mai 2014 festgestellt worden sei, dass in den Räumlichkeiten 15 Bildschirmgeräte angebracht, von denen 9 in Betrieb gewesen seien. Weiter sei an der Straßenseite eine lange Sitzbank angebracht worden.
Die Klage sei zulässig und begründet, da die Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, indem sie lediglich pauschal ein „Wettbüro“ untersage, ohne diesen Begriff näher zu konkretisieren. Es könne unterstellt werden, dass in nahezu allen Fällen des unerlaubten Betriebes eines Vergnügungsstätten-Wettbüros die Betroffenen, ließe man ihnen die Möglichkeit, den Wettbetrieb in einer nicht vergnügungsstättenartigen Form fortführen würden. Dies unterscheide Vergnügungsstätten-Wettbüros von praktisch allen anderen Formen unerlaubter Gebäudenutzungen, bei denen es für die Betroffenen typischerweise keine „Ausweichmöglichkeit“ gebe. Im Bescheid erschließe sich nicht deutlich, ob sich die Nutzungsuntersagung tatsächlich nur auf eine Nutzung als Vergnügungsstätte „Wettbüro“ beziehe. Soweit man die Untersagungsverfügung dahingehend auslegen sollte, dass auch eine Nutzung der Räumlichkeiten als „Wettbüro“ in nicht vergnügungsstättenartiger Form untersagt werde, stelle sich die Verfügung als ermessensfehlerhaft dar. Von besonderer Bedeutung erscheine im vorliegenden Zusammenhang eine Nutzung der bisherigen Wettbüroräumlichkeiten bei teilweiser Beibehaltung des bisherigen, zu einer Vergnügungsstättennutzung verwendeten Inventars, wobei indessen die faktisch ausgeübte Nutzung nicht mehr vergnügungsstättenartig sei. Dass die Beklagte der Auffassung sei, dass sich die Nutzungsuntersagung auch auf einen Wettbürobetrieb unter Vorhandensein einer vergnügungsstättenartigen Ausstattung beziehe, selbst wenn der tatsächliche Betrieb nicht mehr den Charakter einer Vergnügungsstätte im eigentlichen Sinn habe, sei für die Klägerin in keiner Weise erkennbar gewesen. Auch erscheine dieser - über die eigentliche Vergnügungsstättennutzung hinausgehende - „überschießende“ Teil der Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Die am 27. Mai 2014 und bei der vorausgegangenen Kontrolle der Polizeiinspektion vorgefundene Nutzung sei eindeutig keine einer Vergnügungsstätte gewesen, weil weder das Vorhandensein ausgeschalteter Fernseher noch eine Sitzbank zum Verweilen animieren könne, zumal es schlechterdings nichts gebe, für das sich ein Aufenthalt auf dieser Sitzbank lohnen würde. Auch der Umstand, dass die Beklagte mehr als 2 Monate nach der Betriebsumstellung nicht etwa das von ihrem Rechtsstandpunkt aus längst fällig gewordene Zwangsgeld beigetrieben habe, sondern stattdessen empfohlen habe, „zur Vermeidung der Fälligstellung (!)“ die Bildschirmgeräte zu entfernen, belege, dass der Beklagten sowohl die fehlende Bestimmtheit der Nutzungsuntersagung als auch deren Unverhältnismäßigkeit von Anfang an bewusst gewesen sei. Dass eine Betriebsausstattung wie die am 27. Mai 2014 vorgefundene, wegen der Missbrauchsgefahr in einem Baugenehmigungsverfahren Probleme hätte aufwerfen können, rechtfertige es nicht, die Nutzung des Raumes in nicht vergnügungsstättenartiger Form trotz vorhandener Präsenz von Relikten einer ehemaligen Vergnügungsstätte bauplanungsrechtlich mit einer solchen gleich zu behandeln.
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des am
Gründe
I.
Die hier allein vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die gegen Ziff. II. des Bescheides vom ... Mai 2014 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 6.000,- Euro erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Mai 2014 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.2 Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Anfechtungsklage ist insoweit nicht nach Art. 38 Abs. 2 Satz 3 VwZVG auf Rechtsverletzungen durch die erneute Androhung eines Zwangsgelds beschränkt. Zwar ist die erneute Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt - hier der Nutzungsuntersagung vom ... Januar 2014 - verbunden. Jedoch ist der Grundverwaltungsakt aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (M 8 K 14.389) nicht unanfechtbar geworden, so dass die Klägerin im Rahmen der gegen die erneute Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit der Androhung auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung rügen kann.
1.3 Die Nutzungsuntersagung ist jedoch rechtmäßig. Insoweit wird auf die Gründe des gleichfalls am
2. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier aufgrund der Fortführung des streitgegenständlichen Betriebes vor.
Die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 erfasst nicht nur die Nutzung der streitgegenständlichen Räume in einer vergnügungsstättenartigen Form, sondern als Wettbüro im Allgemeinen, das heißt auch als Betrieb zum Zwecke der Annahmen von Wetten auf (Sport-)Ereignisse. Die Auslegung der Klagepartei, die Untersagungsverfügung vom ... Januar 2014 erfasse die Ausgestaltung als bloße Annahmestelle nicht, findet im Tenor des Bescheides keine Grundlage. Aufgrund der Genehmigungspflichtigkeit auch eines solchen Betriebes (vgl. hierzu die Ausführungen im Urteil M 8 K 14.389) ist für eine derartige enge Auslegung der Nutzungsuntersagung kein Raum.
Die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... Mai 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Aufgrund der Feststellungen bei der Ortskontrolle durch die Polizeiinspektion ... am 15. April 2014 und der Ortskontrolle durch die Beklagte am 27. Mai 2014 ergibt sich, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Januar 2014 nicht erfüllt hat und zwar unabhängig davon, ob das Wettbüro zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom ... Mai 2014 noch in einer vergnügungsstättenartigen Form betrieben wurde. Das Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2014 ändert hieran nichts; die erneute Androhung eines Zwangsgeldes setzt nur den objektiven Verstoß gegen die - sofort vollziehbare - Verpflichtung voraus.
3. Die erneute Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf ihre Höhe von 6.000,- Euro keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,- Euro und höchstens 50.000,- Euro beträgt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Fortführung des Betriebes für die Klägerin ist das erneut angedrohte Zwangsgeld nicht unverhältnismäßig. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreicht wird, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich vom zweiten Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das dritte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,- Euro angedroht wurde, wobei sich die Erhöhung ohnehin sehr maßvoll ausnimmt.
II.
Über die Rechtmäßigkeit der Ziff. I des Schreibens/Bescheides vom ... Mai 2014 - Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro - war vorliegend nicht zu entscheiden, da der Bevollmächtigte der Klägerin ausdrücklich keinen Feststellungsantrag gestellt hat.
Da die Mitteilung der Fälligkeit kein Verwaltungsakt ist, weil die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes fällig wird, kann sie nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, mit der Konsequenz, dass Ziff. I des Schreibens vom ... Mai 2014 auch nicht von der hier vorliegenden - bloßen - Anfechtungsklage erfasst wird.
Eine Feststellungsklage hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht erhoben, auch wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts nach der Vollständigkeit der gestellten Anträge kein Feststellungsantrag gestellt.
Allerdings hat das Gericht - entsprechend der Bewertung der Rechtmäßigkeit der erneuten Zwangsgeldandrohung - keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro im Schreiben vom ... Mai 2014 (vgl. oben 2.).
Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.