Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628
Tenor
I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Der Vorbescheid erfolgt unter folgenden baurechtlichen Grundlagen: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ist somit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. An der …straße ist eine Baulinie festgesetzt. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung südlich der …straße bis zur Straßenecke …straße/ … Anger und dort bis zur Hausnummer 16. Danach knickt der … Anger ab, die dann folgenden Häuser sind vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem Gebäude …straße 4 wahrnehmbar. Des Weiteren ist der Bereich von Gebäuden, die im Rahmen von Bauleitplanung entstanden sind, umgeben. Südlich schließt der Bebauungsplan Nummer Nr. …, nördlich der Bebauungsplan Nr. … an. Der antragsgegenständliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der … … als Besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt, aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ist jedoch reale von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Anwesen ist Bestandteil des Ensembles „Altstadt … …“. Im untertägigen Bereich befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile in der ersten und zweiten Stadterweiterung von …“. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage 1.1: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Die nähere Umgebung ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren. Demnach ist Wohnnutzung grundsätzlich zulässig.
Frage 1.2: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?
Antwort: Nein, das Vorhaben ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich unzulässig. Geplant ist ein Flachdachgebäude, das über mehrere Geschosse abterrassiert ist. Wobei das nächsthöhere Geschoss jeweils nicht um die eigene Höhe zurückspringt, somit also nicht im klassischen Sinne von einem Terrassengeschoss auszugehen ist. Die Wandhöhe ist somit gleich der absoluten Höhe mit 23,03 m anzusetzen. Die Gebäudehöhe überragt die der benachbarten Gebäude um 2,25 m. Die nächste bauliche Anlage, die diese Höhe entwickelt, findet sich erst am Gebäude … Anger 15, das vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem antragsgegenständlichen Grundstück aus wahrnehmbar ist. Eine Erhöhung des Firsts der …straße 4 in der dargestellten Weise würde im Straßenzug wie ein Fremdkörper wirken, da sich für den Betrachter aus dem öffentlichen Raum keine Entsprechung dieser Höhe findet. Die Höhe wird zudem aufgrund der platzartigen Erweiterung am Ende des … Angers / Auftakt zum …platz deutlich sichtbar. Eine Erhöhung, wie in der Planung dargestellt, würde somit zu städtebaulichen Spannungen und zu Bezugfallnahmen führen, die nicht erwünscht sind. Die geplante Erhöhung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Auf der gegenüberliegenden Seite der …straße steht ein Bürogebäude, das auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. … errichtet wurde. Es implementiert an der Nordseite der …straße einen anderen städtebaulichen Duktus, die Zäsur zwischen den Typologien ist deutlich wahrnehmbar. Insofern kann dieses Gebäude nicht bezuggebend sein. Dennoch war auch hier das städtebauliche Ziel die Wahrnehmung der Hierarchien der Straßenzüge. Aus diesem Grund findet sich auch bei diesem Gebäude eine deutliche Abtretung der Höhe an der übergeordneten Straße …anger gegenüber der weniger frequentierten …straße. D.h. alle Gebäude in diesem Bereich, auch wenn sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage errichtet wurden und aufgrund des andersgearteten städtebaulichen Duktus nicht bezugfallgebend sein können, respektieren die Hierarchien der verschiedenen Straßenzüge. Grundsätzlich darf sich ein Gebäude nicht negativ auf das Erscheinungsbild eines Ensembles auswirken. Die Erlaubnis für den Umbau des Gebäudes kann daher nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG bei sich im Ensemblebereich befindlichen Gebäuden versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für einen unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Es war daher zu prüfen, inwieweit der geplante Umbau zu einer Beeinträchtigung des Ensembles führt. Eine solche Beeinträchtigung, bei deren Prüfung auch die denkmalpflegerische Bedeutung des Ensemblebestandteils zu behandeln ist, liegt hier nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Lokalbaukommission vor. Diese ist darin begründet, dass die hinsichtlich der Gestaltung und Höhenentwicklung einheitliche Bebauung an der …straße durch die Überhöhung erheblich gestört und negativ beeinflusst wird. Die …straße befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt … …“. Sie wurde 1957 nach dem vom 14. Jahrhundert bis zur Säkularisation der Abtei … gehörenden … mit Garten, der sich südlich der Straße befand, benannt. Um 1860/63 ließ der Bierbrauer … … das Areal des ehemaligen Klosterhofes einheitlich mit vier viergeschossigen Mietshäusern bebauen. Von diesen vier Häusern sind heute noch die beiden Gebäude …straße 4 und 6 erhalten. Diese beiden Häuser sind die letzten beiden Zeugnisse für die bauliche Verdichtung und Neustrukturierung dieses Teils der Stadt. Ihnen kommt damit besonderer Zeugniswert für die … Stadtentwicklung in diesem Bereich zu. Die in Variante 2 abgefragt Aufstockung überragt hinsichtlich der Höhe die momentan höheren östlichen und westlichen Gebäude der …straße, sodass das aus der Bauphase 1860/63 stammende Haus …straße 4 plötzlich höher wäre als die spätere Bebauung. Dies würde zu einer erheblichen Verfremdung der geschichtlichen Entwicklung der …straße führen. Der Zeugniswert des Gebäudes als Ensemble-bestandteil ginge weitgehend verloren. Erschwerend kommt noch hinzu, dass durch den terrassenförmigen Abschluss des Hauses die Dachlandschaft der südlichen …straße unterbrochen werden würde. Bisher sind die Gebäude der südlichen …straße durch geneigte Dächer geprägt. Durch den zur Straßenseite hin zweifach gestaffelten Dachaufbau, der in Bezug zu den seitlich angrenzenden Häusern wie ein Fremdkörper wirkt, würde das Ensemble erheblich beeinträchtigt werden. Insgesamt sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Projekts nicht auf das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen an, sondern es ist maßgeblich auf den sachverständigen Betrachter abzustellen, der über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügt, um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausreichendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat sie in diesem Sinne im Rahmen der Heimat- und Denkmalpflegesitzung vom 9.9.2015 gegen die geplante Erhöhung des Gebäudes ausgesprochen. Die Erhöhung des Gebäudes in der dargestellten Weise ist zwar nicht zulässig, grundsätzlich ist jedoch die Errichtung eines neuen Dachstuhls zulässig, da der vorhandene Dachstuhl nach den Kriegsschäden neu errichtet wurde und somit nicht bauzeitlich ist. Maximal sind Trauf- und Firsthöhen wie bei den beiden Eckgebäuden vorstellbar. Zudem ist eine geneigte Dachfläche vorzusehen. Damit ist eine wirtschaftliche Nutzung des nicht als Einzelbau denkmalgeschützten, sich wohl aber als Bestandteil des Ensembles qualifizierenden Gebäudes gegeben. Die Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild des Ensembles ist gewichtiger als die Aufstockung. Die Lokalbaukommission ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, mit dem vorliegenden Bescheid eine ausgewogene und rechtmäßige Abwägung zwischen der innerhalb eines Ensembles erforderlichen Rücksichtnahme auf die Bestandteile desselben und dem Bestreben des Antragstellers nach möglichst wirtschaftlicher Ausnutzung seines Anwesens durchgeführt zu haben.
Antwort: Eine rückwärtige Erweiterung ist dann planungsrechtlich zulässig, wenn die für eine Wohnnutzung erforderlichen Wohnnebennutzungen wie Kinderspiel in der entsprechenden Größe, Fahrradabstellplätze etc. nachgewiesen werden. Zu beachten sind hier die Satzungen der … … wie Fahrradabstellplatzsatzung und Gestaltungs- und Begrünungssatzung. Im Hofbereich sind Abgrabungen (Geländeveränderungen) geplant. Die Eigenart der näheren Umgebung spricht gegen diese Abgrabung. Zwar liegt auch das Gebäude … 3 tiefer, versucht aber durch Geländemodellierung einen Übergang zur Bebauung an der …straße zu schaffen. Eine Abgrabung ist in der unmittelbaren Umgebung insofern nicht vorhanden. Gerade im Altstadtensemble sind Geländemodellierungen negativ zu betrachten, da auch die vorhandenen Höhenlagen der einzelnen Quartiere - die Bezeichnungen „der …“ und „das …“ erinnern beispielsweise an die entsprechend niedere Lage späterer östlicher und südöstlicher Stadtquartiere - Teil der historischen Stadtstruktur sind. Das Bauvorhaben wurde zudem nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung in der Fassung vom 18.1.2013 überprüft. Es wurden zwar keine Fragen zum Baumbestand gestellt, aus den Baumbestandsplänen ist jedoch ersichtlich, dass die auf dem angrenzenden Grundstück … 3 situierten Eiben betroffen sind. Bei den direkt an das antragsgegenständliche Grundstück stockenden Eiben (insgesamt vier Stück, zwei davon unter Baumschutz) sind erhebliche Rückschnitte geplant. Teilweise würde das eine Halbierung der Kronenmasse bedeuten und die Bäume nachhaltig beeinträchtigen. Das Vorhaben wird aus diesem Grund aus baumschutzrechtlicher Sicht negativ betrachtet.
Frage 1.4: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig?
Antwort: Geschlossene Bauweise ist in der näheren Umgebung vorgegeben. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich zulässig.
Frage: Ist das Bauvorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, bei Erteilung von Abweichungen, die im Baugenehmigungsverfahren beantragt werden, abstandsflächenrechtlich zulässig? Wird die Erteilung von Abweichungen in Aussicht gestellt?
Antwort: Nein, da das Vorhaben insgesamt planungsrechtlich unzulässig ist, werden keine Abweichungen von Art. 6 BayBO in Aussicht gestellt.“
den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2015, Az. …, insoweit aufzuheben, als darin der mit Antrag vom 7. August 2015 begehrte Vorbescheid für die Fragen 1.2, 1.3 und 2 abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, den mit Antrag vom 7. August 2015 begehrten Vorbescheid auch für diese Fragen zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
„Der Vorbescheid erfolgt unter folgenden baurechtlichen Grundlagen: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ist somit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. An der …straße ist eine Baulinie festgesetzt. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung südlich der …straße bis zur Straßenecke …straße/ … Anger und dort bis zur Hausnummer 16. Danach knickt der … Anger ab, die dann folgenden Häuser sind vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem Gebäude …straße 4 wahrnehmbar. Des Weiteren ist der Bereich von Gebäuden, die im Rahmen von Bauleitplanung entstanden sind, umgeben. Südlich schließt der Bebauungsplan Nummer Nr. …, nördlich der Bebauungsplan Nr. … an. Der antragsgegenständliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der … … als Besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt, aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ist jedoch reale von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Anwesen ist Bestandteil des Ensembles „Altstadt … …“. Im untertägigen Bereich befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile in der ersten und zweiten Stadterweiterung … …“. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
-
den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2015, Az. …, insoweit aufzuheben, als darin der mit Antrag vom 7. August 2015 begehrte Vorbescheid für die Fragen 1.2, 1.3 und 2 abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, den mit Antrag vom 7. August 2015 begehrten Vorbescheid auch für diese Fragen zu erteilen.
-
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin - Eigentümerin des Grundstücks ...str. 76, Fl.Nr. ... - wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das westlich benachbarte Grundstück ...str. 74, Fl.Nr. ... vom ... August 2013 nach Plan-Nr. ....
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)
Dem Bescheid vom ... August 2013 lag ein Bauantrag für einen zweigeschossigen Anbau mit Flachdach, der auf der östlichen Grundstücksgrenze - gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Klägerin - steht und wegen der auf der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Grenzmauer hier einen Abstand von 0,41 m von dieser Grenze einhält. Der insgesamt 17,82 m lange Anbau weist auf einer Länge von 3,18 m direkt im Anschluss an die Traufe des Vordergebäudes eine Höhe von 5,20 m auf, im Übrigen erreicht das Flachdach eine Höhe von 5,80 m, die Oberkante der Attika liegt bei 6,08 m. In dem etwas niedrigeren Bereich - direkt im Anschluss an das Vordergebäude - ist ein Wintergarten geplant. Über dessen Dach wird die Brandwand mit einem Überstand von 30 cm geführt und erreicht hier eine Höhe von 5,50 m.
Das genehmigte Vorhaben ersetzt einen etwas schmaleren, eingeschossigen Anbau an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze auf dem im rückwärtigen Drittel ein zeltartiger Dachaufbau besteht, dessen First an die Brandwand des rückwärtigen seitlichen Grenzanbaus der Klägerin angesetzt ist.
Die Baugenehmigung vom ... August 2013, die der Klägerin am
Mit einem am 18. September 2013 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom 17. September 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... August 2013.
Mit Schriftsatz vom
den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Bei der ...str. 76 handele es sich sowohl beim Vorder- als auch beim Rückgebäude um ein um 1820 errichtetes Denkmal. Der Klägerin sei seinerzeit lediglich ein eingeschossiger Verbindungsbau zwischen den beiden Denkmälern - verbunden mit der Forderung des Abbruchs eines rückwärtigen Nebengebäudes - genehmigt worden. Das streitgegenständliche Bauvorhaben lasse eine knapp 3 m hohe Brandwand an der Westgrenze des klägerischen Grundstücks zu, die eine Besonnung des eingeschossigen Zwischenbaus verhindere und vor allem eine massive Verschattung der beiden Südfenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes zur Folge habe. Das Bauvorhaben füge sich nicht ein, da die Umgebung nicht von einer durchgehenden, zweigeschossigen, halboffenen Bauweise geprägt sei. Diese bestehe nur bei der ...str. 70 im rückwärtigen Bereich. Das Bauvorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot; die hier anzustellende Abwägung wechselseitiger Interessen sei primär gesteuert durch die denkmalschutzrechtliche historische Situation sowie die Weigerung der Beklagten hinsichtlich der zweigeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße gegen Abstandsflächenrecht; Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei hinsichtlich der zweigeschossigen Grenzbebauung in halboffener Weise nicht anwendbar. Die nach Süden hin erteilte Abweichung sei rechtswidrig, eine atypische Situation nicht gegeben. Auch sei unklar, ob die Baugenehmigung eine Abweichungsentscheidung bezüglich der seitwärts einzuhaltenden Abstandsfläche enthalte. Eine Begründung zu Art. 63 BayBO sei - bezogen auf das klägerische Grundstück - in dem Bescheid nicht enthalten. Eine solche wäre aber - da die Abstandsflächen durch die Abweichungserteilung nach Süden, insgesamt im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthalten seien - notwendig gewesen.
Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Nachbar auch eine denkmalgeschützte Rechtsposition geltend machen. In dieser sei die Klägerin hier verletzt, da die knapp 3 m hohe Brandwand in erheblichem Umfang die Blickbeziehungen innerhalb des Denkmalensembles der ... Herbergshäuser beeinträchtige und insbesondere die beiden Baudenkmäler der Klägerin sowie des Beigeladenen - optisch trotz ihres historischen Zusammenhanges - trenne.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da das Vorhaben keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfalte. Vielmehr übersteige der First des klägerischen Rückgebäudes den des Bauvorhabens. Es liege auch kein Abstandsflächenverstoß vor, da eine Abweichung zum klägerischen Grundstück hin weder erteilt worden, noch notwendig sei.
Mit Schriftsatz vom
Darüber hinaus erweiterten sie ihren Klageantrag dahingehend,
die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben, ...str. 74, eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen.
Die Klägerin gehe davon aus, dass die Beklagte auch zum Grundstück der Klägerin hin eine Abweichungsentscheidung getroffen habe; nach der Klageerwiderung vom
Dem Schriftsatz vom
Das Gericht hat am
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
Klageabweisung.
Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).
1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... sowie die südlich und westlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U. v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U. v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite als Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst (BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26;
Vorliegend kommt - aufgrund der räumlichen Nähe sowie der wechselweisen Sichtbeziehungen - als maßgebliche Umgebung das von der ...- und der ...straße gebildete nordöstliche Bebauungsdreieck - das im Westen und Südwesten an den entsprechenden Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. ... und im Südosten mit dem Grundstück ...str. 31 (Fl.Nr. ...) endet, in Frage. Soweit man die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auf den Bereich der ...str. ... eingrenzt, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig ist und sich in dieser Gleichartigkeit von der Eckbebauung - ...str. 37 - und der des östlichen Schenkels des genannten Bebauungsdreiecks sowie dem westlichen Teil des Bebauungsdreiecks - ...str. ... - absetzt, bleibt im Ergebnis die Beurteilung des Einfügens des streitgegenständlichen Bauvorhabens gleich.
1.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - Wohnen - fügt sich das Vorhaben offensichtlich und auch unstreitig in seine maßgebliche Umgebung ein.
1.2 Soweit die Klagepartei das Nichteinfügen des Vorhabens der Höhe nach sowie die Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich an der seitlichen Grundstücksgrenze rügt, ist festzustellen, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).
2. Es liegt auch keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor.
Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).
2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).
In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus;
2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht rücksichtslos.
2.2.1 In die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Abwägung ist - wie die Klagepartei zu Recht ausführt - die objektive Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens einzustellen.
In der maßgeblichen näheren Umgebung (vgl. oben 1.) sind Hauptgebäude an eine seitliche und - teilweise - auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze angebaut, so dass sich das Vorhaben insoweit nach der Bauweise einfügt. Das Gleiche gilt auch für die vom Bauvorhaben angestrebte zweigeschossige Höhenentwicklung. Diese liegt unter der - auch die rückwärtigen Grundstücksbereiche prägenden - Straßenrandbebauung der ...str. 68 - 76. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beim maßgeblichen Umgriff nicht - zusätzlich - zwischen der straßenseitigen und der rückwärtigen Bebauung im vorgenannten Bereich zu differenzieren. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hinsichtlich der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB die maßgebliche nähere Umgebung unterschiedlich abzugrenzen sein kann. Vor allem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wird häufig ein kleinerer Umgriff angenommen, als hinsichtlich der Art der Nutzung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und
Daraus folgt, dass die Annahme eines unterschiedlichen Umgriffs für die „überbaubare Grundstücksfläche“ einerseits und das „Maß der baulichen Nutzung“ andererseits entsprechend deutlich hervortretende Bebauungsstrukturschnitte voraussetzt. Eine Abschichtung der Straßenrandbebauung von der Bebauung im Blockinnenbereich - wie die Klägerseite sie hier vornehmen will - setzt daher optisch klar hervortretende Struktur- und Höhenunterschiede voraus.
Diese sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Zwar führen die rückwärtigen Anbauten an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen der ...-str. ... die straßenseitige Bebauung mit einer geringeren Höhenentwicklung fort. Aufgrund des nur relativ geringen Höhenversatzes ist weder ein Strukturschnitt vorhanden, noch fehlt die wechselseitige Prägung. Dies gilt umso mehr, als die geringfügig niedrigeren Rückgebäude allesamt mit den Vordergebäuden baulich verbunden sind und jeweils an den (gemeinsamen) seitlichen Grenzwänden die Höhenentwicklung zweigeschossiger Gebäude aufweisen.
Eine entsprechende Situation findet sich beim Rückgebäude der Klägerin, dessen First auf einer Länge von 10 m bis zu 0,50 m (abgegriffen) höher liegt, als die Oberkante der Attika des streitgegenständlichen Vorhabens.
Aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten besteht die maßgebliche Umgebung für das streitgegenständliche (Rück-)Gebäude nicht nur aus den Rückgebäuden der Grundstücke ...str. ..., sondern zumindest aus diesem Gesamtbereich. Die gegenteilige Auffassung der Klagepartei würde zu einer nicht mehr handhabbaren Aufsplitterung der maßgeblichen Umgebung führen. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im unbeplanten Innenbereich aus Gründen einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Die (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschossflächenzahl und Höhe - bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche - prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14, BauR 2014, 1126 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Feinheiten der Baunutzungsverordnung sind hierbei außer Betracht zu lassen.
Einen den Vorschriften der BauNVO ähnlich filigranen Maßstab legen aber die Bevollmächtigten der Klägerin - im Gegensatz zur oben genannten Rechtsprechung - an, wenn sie - im Ergebnis - die Unterscheidung in den rückwärtigen Bebauungsbereichen bei der zweiten Geschossebene nach dem Vollgeschossbegriff der BayBO 1994 treffen wollen. Eine solche Unterscheidung lässt sich hier nicht ohne die entsprechende Berechnung aus der umgebenden rückwärtigen Bebauung ablesen, zumal die hier vorzufindenden Rückgebäude in der 2. Geschossebene alle einen nicht unerheblichen Kniestock aufweisen. Insofern spricht sogar viel dafür, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben selbst dann - wenn man, wie die Bevollmächtigten der Klägerin, die Frage seines Einfügens nur von der rückwärtigen Bebauung der Grundstücke ...str. ... abhängig machen würde - nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in seine Umgebung einfügen würde.
Letztlich würde ein derart kleinteiliger Umgebungsbegriff im Ergebnis eine kombinierte Prüfung der einzelnen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB bedeuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG seit dem
Die von der Klagepartei angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris) und vorausgehend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Abgesehen davon, dass der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgenommene Gebietsumgriff für das erkennende Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, sind die Fälle nicht miteinander vergleichbar, weil das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuvor die maßgebliche Umgebung auf einen relativ kleinen Teil im Süden des inmitten stehenden Quartiers beschränkt, hier aber nicht - wie von der Klagepartei angestrebt - nach Straßenrandbebauung und rückwärtiger Bebauung differenziert hat.
Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu der Richtigkeit des maßgeblichen Umgriffs nicht Stellung genommen, sondern ausgeführt, dass sich die Beschwerde mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinsichtlich der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen im Norden und Süden des Quartiers sowie der damit zu trennenden Bereiche nicht auseinandersetzt.
Damit kann das Vorhaben im Rahmen der gebotenen Abwägung die objektiv-rechtliche-allgemeine Zulässigkeit für sich beanspruchen.
2.2.2 Zwar wird die Belichtung und Belüftung der Dachterrasse der Klägerin durch den auf gleicher Höhe liegenden Wintergarten sowie durch die, diesen abschließende Brandwand des Bauvorhabens erheblich beeinflusst und die Sichtbeziehung nach Westen und Südwesten deutlich eingeschränkt.
Allerdings ist diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen liegende Dachterrasse der Klägerin durch die zulässige Grenzbebauung mit entsprechender Höhenentwicklung an seitlichen Grundstücksgrenzen in der Umgebung vorbelastet ist. Wie oben unter 2.2.1 ausgeführt, erreichen die Wände an den seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze das Niveau zweigeschossiger Gebäude. Dies gilt auch für das klägerische Rückgebäude. Die Klägerin konnte bei Errichtung ihrer Dachterrasse daher nicht davon ausgehen, dass auf Höhe ihrer Dachterrasse die zweite Geschossebene auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht verwirklicht wird. Dazu kommt, dass die Klägerin aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin verpflichtet wäre, ihre Dachterrasse nach Westen zum Beigeladenen hin mit einer entsprechenden Brandwand zu versehen.
Abgesehen davon sind die Einschränkungen der Belichtung sowie der Sichtbeziehungen auf der klägerischen Dachterrasse in nicht unerheblichem Maße auf die (rückwärtige) Bebauung auf dem eigenen Grundstück zurückzuführen. Die Klägerin kann daher nicht erwarten, dass nach der Erfüllung eigener Bauwünsche Belichtung und Sichtbeziehungen über das Nachbargrundstück gewahrt bleiben.
Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Klägerin der zweigeschossige Anschluss des Rückgebäudes an das Vordergebäude seinerzeit nicht gestattet worden sei, lässt dieser Einwand das Rücksichtnahmegebot unberührt, da er keinen Einfluss auf die Bewertung der aktuellen Gegebenheiten hat.
Vielmehr eröffnet die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens wohl nunmehr auch der Klägerin die zweigeschossige Verbindung von Vorder- und Rückgebäude.
2.2.3 Auch eine „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung kommt dem Bauvorhaben gegenüber dem Gebäude oder Grundstück der Klägerin nicht zu.
Eine solche wird in der Regel nur bei entsprechender Höhendifferenz des Bauvorhabens zur Nachbarbebauung angenommen. Diese liegt aber - wie oben ausgeführt - nicht vor; vielmehr unterschreitet die Oberkante der Attika des Bauvorhabens den First des klägerischen Rückgebäudes auf einer Länge von 10 m bis zu 0,50 m.
Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise eine solche „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung auch bei annähernd gleicher Höhenentwicklung von Bauvorhaben und Nachbargebäude anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2.2 verwiesen werden.
Zwar führt das streitgegenständliche Bauvorhaben im Bereich des Anschlusses an das Vordergebäude zu einer zusätzlichen Verschattung auch der Fenster im 1. Obergeschoss des klägerischen Vordergebäudes; eine „einmauernde“ Wirkung kommt dem streitgegenständlichen Anbau auch in diesem Bereich aufgrund der relativ maßvollen Höhenentwicklung mit 6,08 m Oberkante Attika nicht zu, zumal die Oberkante der diesen Fenstern direkt gegenüberliegenden Brandwand noch 50 cm niedriger - bei 5,58 m - und damit unter der Wandhöhe der - einheitlich hohen - rückseitigen Außenwand der ...str. ... und auch ... liegt.
3. Ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben steht der Klägerin auch nicht aus denkmalrechtlichen Gesichtspunkten zu.
Dieses Abwehrrecht kann sich - auch im Hinblick auf die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers - nur dann durchsetzen, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt. Ein allgemeiner Drittschutz lässt sich dem Bayerischen Denkmalrecht nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).
Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin durch das Bauvorhaben ist vorliegend nicht festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die rückwärtige Ansicht des Denkmals betroffen ist, die in der Regel ein geringeres Schutzniveau aufweist, als die straßenseitige oder eine von allen Seiten wahrnehmbare Ansicht. Vor allem aber ist die Anschaulichkeit und Wahrnehmbarkeit der Rückseite des klägerischen Denkmals bereits durch den Bestand auf dem eigenen Grundstück massiv reduziert, so dass dem Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht - mehr - die Qualität eines erheblich beeinträchtigenden Eingriffs in das Denkmal zukommen kann.
Auch kann bei der Bewertung nicht außer Acht gelassen werden, dass alle Rückfronten der denkmalgeschützten Herbergshäuser der ...str. ... mit entsprechenden Anbauten belastet sind.
4. Soweit die Klagepartei die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften rügt, kann diesem Einwand nicht das eingeschränkte Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO entgegengehalten werden.
Durch die Erteilung einer Abweichung an der Südseite des Bauvorhabens sind die Abstandsflächen des Gesamtvorhabens Inhalt des Prüfprogramms geworden. Bei der Erteilung einer Abweichung ist in der Regel schon zur Beurteilung der Atypik die abstandsflächenrechtliche Gesamtsituation in Bezug zu nehmen, weshalb schon aus diesem Grund die Beschränkung auf die abstandsrechtliche Prüfung einer einzelnen Wand nicht in Frage kommt.
Darüber hinaus wird die Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände durch das 16 m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO verknüpft, ein Umstand, der ebenfalls die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Gesamtsituation erfordert.
Das Gericht hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, zumal eine Differenzierung nach notwendiger abstandsflächenrechtlicher Beurteilung der Gesamtsituation und eventuell möglicher Beurteilung einer einzelnen Außenwand den Vereinfachungszwecken des eingeschränkten Prüfprogrammes nicht entsprechen und der Rechtsicherheit der Beteiligten widersprechen würde.
4.1 Allerdings ist vorliegend auf der Ostseite des Bauvorhabens - zum Grundstück der Klägerin hin - kein Abstandsflächenverstoß gegeben.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.
Da das Vorhaben - wie oben unter 2.2.1 und 2.2.2 dargestellt - planungsrechtlich an der Grenze zulässig ist, fallen zum Grundstück der Klägerin hin keine Abstandsflächen an, weshalb auch insoweit keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO notwendig ist.
Die Erteilung der Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach Süden hin betrifft die Klägerin nicht, weshalb sie auch insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. I.).
Die Verletzung sonstiger bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Den im Schriftsatz vom
Im Übrigen könnte dieser Antrag auch keinen Erfolg haben, da - wie unter 4. ausgeführt - eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin nicht gegeben ist.
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.