Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628

bei uns veröffentlicht am23.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsklage einen positiven Vorbescheid für die Änderung und Aufstockung des Wohnhauses …straße 4 auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … in Gestalt der Variante 2 (Staffelgeschosse) nebst hofseitigen Anbauten.

Am 7. August 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Vorbescheidsantrag mit insgesamt fünf Fragen (Nummer 1.1. bis 1.4 zum Bauplanungsrecht, Nummer 2 zum Bauordnungsrecht). Am 18. September 2015, der Klägerin zugestellt am 23. September 2015 erließ die Beklagte den streitbefangenen Vorbescheid mit folgendem Inhalt:

„Der Vorbescheid erfolgt unter folgenden baurechtlichen Grundlagen: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ist somit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. An der …straße ist eine Baulinie festgesetzt. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung südlich der …straße bis zur Straßenecke …straße/ … Anger und dort bis zur Hausnummer 16. Danach knickt der … Anger ab, die dann folgenden Häuser sind vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem Gebäude …straße 4 wahrnehmbar. Des Weiteren ist der Bereich von Gebäuden, die im Rahmen von Bauleitplanung entstanden sind, umgeben. Südlich schließt der Bebauungsplan Nummer Nr. …, nördlich der Bebauungsplan Nr. … an. Der antragsgegenständliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der … … als Besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt, aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ist jedoch reale von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Anwesen ist Bestandteil des Ensembles „Altstadt … …“. Im untertägigen Bereich befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile in der ersten und zweiten Stadterweiterung von …“. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Planungsrecht

Frage 1.1: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Die nähere Umgebung ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren. Demnach ist Wohnnutzung grundsätzlich zulässig.

Frage 1.2: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein, das Vorhaben ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich unzulässig. Geplant ist ein Flachdachgebäude, das über mehrere Geschosse abterrassiert ist. Wobei das nächsthöhere Geschoss jeweils nicht um die eigene Höhe zurückspringt, somit also nicht im klassischen Sinne von einem Terrassengeschoss auszugehen ist. Die Wandhöhe ist somit gleich der absoluten Höhe mit 23,03 m anzusetzen. Die Gebäudehöhe überragt die der benachbarten Gebäude um 2,25 m. Die nächste bauliche Anlage, die diese Höhe entwickelt, findet sich erst am Gebäude … Anger 15, das vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem antragsgegenständlichen Grundstück aus wahrnehmbar ist. Eine Erhöhung des Firsts der …straße 4 in der dargestellten Weise würde im Straßenzug wie ein Fremdkörper wirken, da sich für den Betrachter aus dem öffentlichen Raum keine Entsprechung dieser Höhe findet. Die Höhe wird zudem aufgrund der platzartigen Erweiterung am Ende des … Angers / Auftakt zum …platz deutlich sichtbar. Eine Erhöhung, wie in der Planung dargestellt, würde somit zu städtebaulichen Spannungen und zu Bezugfallnahmen führen, die nicht erwünscht sind. Die geplante Erhöhung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Auf der gegenüberliegenden Seite der …straße steht ein Bürogebäude, das auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. … errichtet wurde. Es implementiert an der Nordseite der …straße einen anderen städtebaulichen Duktus, die Zäsur zwischen den Typologien ist deutlich wahrnehmbar. Insofern kann dieses Gebäude nicht bezuggebend sein. Dennoch war auch hier das städtebauliche Ziel die Wahrnehmung der Hierarchien der Straßenzüge. Aus diesem Grund findet sich auch bei diesem Gebäude eine deutliche Abtretung der Höhe an der übergeordneten Straße …anger gegenüber der weniger frequentierten …straße. D.h. alle Gebäude in diesem Bereich, auch wenn sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage errichtet wurden und aufgrund des andersgearteten städtebaulichen Duktus nicht bezugfallgebend sein können, respektieren die Hierarchien der verschiedenen Straßenzüge. Grundsätzlich darf sich ein Gebäude nicht negativ auf das Erscheinungsbild eines Ensembles auswirken. Die Erlaubnis für den Umbau des Gebäudes kann daher nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG bei sich im Ensemblebereich befindlichen Gebäuden versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für einen unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Es war daher zu prüfen, inwieweit der geplante Umbau zu einer Beeinträchtigung des Ensembles führt. Eine solche Beeinträchtigung, bei deren Prüfung auch die denkmalpflegerische Bedeutung des Ensemblebestandteils zu behandeln ist, liegt hier nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Lokalbaukommission vor. Diese ist darin begründet, dass die hinsichtlich der Gestaltung und Höhenentwicklung einheitliche Bebauung an der …straße durch die Überhöhung erheblich gestört und negativ beeinflusst wird. Die …straße befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt … …“. Sie wurde 1957 nach dem vom 14. Jahrhundert bis zur Säkularisation der Abtei … gehörenden … mit Garten, der sich südlich der Straße befand, benannt. Um 1860/63 ließ der Bierbrauer … … das Areal des ehemaligen Klosterhofes einheitlich mit vier viergeschossigen Mietshäusern bebauen. Von diesen vier Häusern sind heute noch die beiden Gebäude …straße 4 und 6 erhalten. Diese beiden Häuser sind die letzten beiden Zeugnisse für die bauliche Verdichtung und Neustrukturierung dieses Teils der Stadt. Ihnen kommt damit besonderer Zeugniswert für die … Stadtentwicklung in diesem Bereich zu. Die in Variante 2 abgefragt Aufstockung überragt hinsichtlich der Höhe die momentan höheren östlichen und westlichen Gebäude der …straße, sodass das aus der Bauphase 1860/63 stammende Haus …straße 4 plötzlich höher wäre als die spätere Bebauung. Dies würde zu einer erheblichen Verfremdung der geschichtlichen Entwicklung der …straße führen. Der Zeugniswert des Gebäudes als Ensemble-bestandteil ginge weitgehend verloren. Erschwerend kommt noch hinzu, dass durch den terrassenförmigen Abschluss des Hauses die Dachlandschaft der südlichen …straße unterbrochen werden würde. Bisher sind die Gebäude der südlichen …straße durch geneigte Dächer geprägt. Durch den zur Straßenseite hin zweifach gestaffelten Dachaufbau, der in Bezug zu den seitlich angrenzenden Häusern wie ein Fremdkörper wirkt, würde das Ensemble erheblich beeinträchtigt werden. Insgesamt sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Projekts nicht auf das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen an, sondern es ist maßgeblich auf den sachverständigen Betrachter abzustellen, der über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügt, um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausreichendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat sie in diesem Sinne im Rahmen der Heimat- und Denkmalpflegesitzung vom 9.9.2015 gegen die geplante Erhöhung des Gebäudes ausgesprochen. Die Erhöhung des Gebäudes in der dargestellten Weise ist zwar nicht zulässig, grundsätzlich ist jedoch die Errichtung eines neuen Dachstuhls zulässig, da der vorhandene Dachstuhl nach den Kriegsschäden neu errichtet wurde und somit nicht bauzeitlich ist. Maximal sind Trauf- und Firsthöhen wie bei den beiden Eckgebäuden vorstellbar. Zudem ist eine geneigte Dachfläche vorzusehen. Damit ist eine wirtschaftliche Nutzung des nicht als Einzelbau denkmalgeschützten, sich wohl aber als Bestandteil des Ensembles qualifizierenden Gebäudes gegeben. Die Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild des Ensembles ist gewichtiger als die Aufstockung. Die Lokalbaukommission ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, mit dem vorliegenden Bescheid eine ausgewogene und rechtmäßige Abwägung zwischen der innerhalb eines Ensembles erforderlichen Rücksichtnahme auf die Bestandteile desselben und dem Bestreben des Antragstellers nach möglichst wirtschaftlicher Ausnutzung seines Anwesens durchgeführt zu haben.

Frage 1.3: Ist das Vorhaben, wie in den Plänen dargestellt, hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Eine rückwärtige Erweiterung ist dann planungsrechtlich zulässig, wenn die für eine Wohnnutzung erforderlichen Wohnnebennutzungen wie Kinderspiel in der entsprechenden Größe, Fahrradabstellplätze etc. nachgewiesen werden. Zu beachten sind hier die Satzungen der … … wie Fahrradabstellplatzsatzung und Gestaltungs- und Begrünungssatzung. Im Hofbereich sind Abgrabungen (Geländeveränderungen) geplant. Die Eigenart der näheren Umgebung spricht gegen diese Abgrabung. Zwar liegt auch das Gebäude … 3 tiefer, versucht aber durch Geländemodellierung einen Übergang zur Bebauung an der …straße zu schaffen. Eine Abgrabung ist in der unmittelbaren Umgebung insofern nicht vorhanden. Gerade im Altstadtensemble sind Geländemodellierungen negativ zu betrachten, da auch die vorhandenen Höhenlagen der einzelnen Quartiere - die Bezeichnungen „der …“ und „das …“ erinnern beispielsweise an die entsprechend niedere Lage späterer östlicher und südöstlicher Stadtquartiere - Teil der historischen Stadtstruktur sind. Das Bauvorhaben wurde zudem nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung in der Fassung vom 18.1.2013 überprüft. Es wurden zwar keine Fragen zum Baumbestand gestellt, aus den Baumbestandsplänen ist jedoch ersichtlich, dass die auf dem angrenzenden Grundstück … 3 situierten Eiben betroffen sind. Bei den direkt an das antragsgegenständliche Grundstück stockenden Eiben (insgesamt vier Stück, zwei davon unter Baumschutz) sind erhebliche Rückschnitte geplant. Teilweise würde das eine Halbierung der Kronenmasse bedeuten und die Bäume nachhaltig beeinträchtigen. Das Vorhaben wird aus diesem Grund aus baumschutzrechtlicher Sicht negativ betrachtet.

Frage 1.4: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Geschlossene Bauweise ist in der näheren Umgebung vorgegeben. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich zulässig.

2. Bauordnungsrecht

Frage: Ist das Bauvorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, bei Erteilung von Abweichungen, die im Baugenehmigungsverfahren beantragt werden, abstandsflächenrechtlich zulässig? Wird die Erteilung von Abweichungen in Aussicht gestellt?

Antwort: Nein, da das Vorhaben insgesamt planungsrechtlich unzulässig ist, werden keine Abweichungen von Art. 6 BayBO in Aussicht gestellt.“

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015, der bei Gericht am 16. Oktober 2015 eingegangen ist ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2015, Az. …, insoweit aufzuheben, als darin der mit Antrag vom 7. August 2015 begehrte Vorbescheid für die Fragen 1.2, 1.3 und 2 abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, den mit Antrag vom 7. August 2015 begehrten Vorbescheid auch für diese Fragen zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 im Wesentlichen vorgetragen, zur Bestimmung der näheren Umgebung sei nicht nur auf die unmittelbar Nachbargrundstücke, sondern auch auf das jeweilige Straßengeviert sowie die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen. Das Straßengeviert werde hier durch die …straße im Norden, den … Anger im Osten, An der … im Süden und den … und den …anger im Westen begrenzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zähle vorliegend auch das Grundstück … Anger 15 mit zur maßgeblichen näheren Umgebung. Gerade der nordöstliche Teil des oben beschriebenen Bereichs sei als zusammengehörende Einheit zu betrachten. Hierbei handele es sich überwiegend um Wohnbebauung mit ähnlich ausgestalteter Grundstücksgröße. Stehe man an der Straßenkreuzung …straße/ … Anger, könne man diese Zugehörigkeit vom Straßenraum aus auch erkennen. Ferner sei vorliegend auch die gegenüberliegende Seite der …straße und mithin auch die …straße 1 in den räumlichen Bezugsbereich der näheren Umgebung mit einzubeziehen. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Straße um eine schmale und weniger frequentierte Straße handele, sodass dieser keine trennende Wirkung beigemessen werden könne. Unerheblich sei, dass das Gebäude …straße 1 auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. …, errichtet worden sei. Denn die Eigenart des Gebiets könne auch durch Vorhaben bestimmt sein, die in einem angrenzenden Plangebiet errichtet worden seien. Ebenso wenig könne der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, wonach eine Bezugnahme auf die …straße 1 deshalb ausscheide, weil dieses Gebäude einen anderen städtebaulichen Duktus aufweise und das städtebauliche Ziel unterschiedlicher Straßenzughierarchien verfolge. Denn die Festlegung des räumlichen Rahmens für die Frage des Einfügens beurteile sich allein nach dem tatsächlich Vorhandenen; städtebauliche Vorstellungen der Gemeinde seien hingegen irrelevant. Zudem sei auch das Gebäude … Anger 2 in die Gesamtwürdigung der prägenden Umgebungsbebauung mit einzubeziehen. Zwar liege dieses Gebäude nicht im Straßengeviert und auch nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Jedoch stehe die …straße 4 und der … Anger 2 dergestalt in optischer Wechselbeziehung, dass von städtebaulichen Spannungen durch den geplanten Umbau, wie sie die Beklagte annehme, keine Rede sein könne. Deutlich werde dies insbesondere, wenn man die …straße vom …anger aus betrachtet. Aufgrund der schmalen …straße und dem engen … Anger wirke das Gebäude des … Angers 2 optisch wie eine Verlängerung der Fassade des südlichen Straßenzuges der …straße. In diesen räumlichen Bereich füge sich das Vorhaben sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Mit einer Firsthöhe von 23,03 m entspreche das Vorhaben der Höhenentwicklung des Gebäudes … Anger 15. Das Gebäude … Anger 2 weise eine Höhe von 23,61 m auf. Ferner sei das Gebäude …straße 1 als Bezugsmaßstab zu berücksichtigen. Dieses weise in nordwestlicher Richtung an der Ecke zum …anger eine Firsthöhe von 25,13 m auf. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Der entstehende Tiefhof mit einer Höhe von - 1,68 m entspreche dem Hofgelände … 3. Wenn die Beklagte das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung des Weiteren mit Hinweis auf die Lage des Grundstücks im Ensemble „Altstadt … …“ verneine, so übersehe sie, dass Fragen zur denkmalfachlichen Verträglichkeit des Vorhabens ausdrücklich nicht gestellt gewesen seien. Überdies verkenne sie, dass das Denkmalrecht im Anwendungsbereich des § 34 BauGB, anders als im Außenbereich, nicht mit dem Planungsrecht verknüpft sei und mithin nicht in die planungsrechtliche Bewertung einfließe. Der Prüfungsmaßstab werde durch die von dem Antragsteller gestellten Fragen bestimmt, sodass der Vorbescheid auch nur dann abgelehnt werden dürfe, wenn das Vorhaben hinsichtlich dieser Fragen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die Auffassung des BayVGH im Urteil vom 10.6.2008, 2 BV 07.762, wonach das Denkmalschutzrecht zwingender Prüfungsgegenstand bereits im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens sei, sei nicht haltbar und zudem auch seitdem vom BayVGH nicht wieder vertreten worden. Es ergebe sich - anders als nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - im Anwendungsbereich des § 34 BauGB auch keine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit hierzu. Zudem würde das Vorhaben auch den Belangen des Ensembleschutzes entsprechen, da das historische Ortsbild des Ensembles „Altstadt … …“ streitgegenständlich nicht beeinträchtigt werde. Schließlich sei auch der Baumschutz, der nicht Gegenstand der Fragestellung des Vorbescheids sei, kein Ablehnungsgrund. Endlich sei das Vorhaben auch abstandsflächenrechtlich zulässig. Es läge, sofern und soweit überhaupt eine Abweichung notwendig sei, eine grundstücksbezogene Atypik vor. Dies folge vorliegend zum einen aus der Tatsache, dass das in Rede stehende Grundstück in einem dicht bebauten, innerstädtischen Bereich liege und bereits das Bestandsgrundstück die Abstandsflächen nicht einhalte. Des Weiteren folge sie auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem Baugrundstück um ein relativ schmales, im Verlauf von der Straße zur rückwärtigen Grundstücksgrenze auch sehr kurzes Grundstück handele. Durch die planungsrechtliche zulässige Maßnahme würden auch keine nachbarlichen Belange in der Weise tangiert, dass eine Abweichung von Abstandsflächen nicht zugelassen werden könne. Das Gebäude des Kommunalreferats sei relativ weit von der gemeinsamen Grenze entfernt und weise zudem auch keine Wohnnutzung auf. Auch hinsichtlich der Überdeckung der Abstandsflächen zwischen den rückwärtigen Anbauten lägen die Abweichungsvoraussetzungen vor.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 30. November 2016 die Verfahrensakten vor und erwiderte unter Wiederholung ihrer Ausführungen im streitgegenständlichen Vorbescheid auf den Vortrag der Klägerin. Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 23. Januar 2017 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Parallelverfahren M 8 K 15.4629 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist hinsichtlich der Nummer 1.3 des Vorbescheidsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf entsprechende positive Beantwortung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Klägerin hinsichtlich der weiteren streitigen Vorbescheidsfragen in den Nummern 1.2 und 2 kein Anspruch auf positive Beantwortung oder Neubescheidung zusteht.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück Fl.Nr. … sowie die nordwestlich und südöstlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der …straße und des … Angers festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; VG München U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.4160 - juris Rn. 27).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Hierbei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - juris Rn. 5, BayVGH,, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn 19). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich eines Parameters des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris). Bei den Kriterien Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche wird in der Regel ein kleinerer Umgriff zur Bestimmung der näheren Umgebung anzunehmen sein als dies bei der Art der baulichen Nutzung der Fall ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N). In der Regel zählt zur maßgeblichen Umgebung zwar das Straßenquartier, in dem sich das Vorhaben befindet bzw. bei größeren Straßenquartieren ein entsprechender Teil des Quartiers sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite. Allerdings lassen sich die Grenzen der näheren Umgebung i.S.d § 34 BauGB nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Struktur zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinander stoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt ist. Das Fehlen einer solchen führt nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 a.a.O.).

2. Hinsichtlich des mit der Vorbescheidsfrage 1.2 thematisierten Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung ergibt sich unter Zugrundelegung des Vorstehenden Folgendes:

Auf Grundlage der im Augenschein vom 23. Januar 2017 gemachten Feststellungen sowie der Auswertung der bei den Akten befindlichen Pläne und (Luft-)Bilder gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich das streitbefangene Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das im Vorbescheid abgefragte Vorhaben auf dem Grundstück …straße 4, FlNr. …, weder vom nördlich der …straße liegenden Gebäudekomplex (Blockteil) …straße 1, FlNr. …, noch vom östlich jenseits des … Angers gelegenen …klosters (…, … Anger 2, FlNr. …) geprägt. Auch die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. …, … Anger 15, ist nicht mehr der prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks zuzuordnen.

Als maßgeblich prägende nähere Umgebung erweisen sich vielmehr - wie von der Beklagten insoweit zutreffend ihrer Beurteilung im streitbefangenen Bescheid zugrunde gelegt - allein die Gebäude …straße 2, 4 und 6 sowie die Gebäude … Anger 17 und 16.

Hinsichtlich des Gebäudes … Anger 2 und des Gebäudes …straße 1 ergeben sich jeweils signifikant unterschiedliche Bebauungsstrukturen von solcher Art und Qualität, dass von Strukturschnitten auszugehen ist.

Zwar ist der Klägerin hinsichtlich des Gebäudekomplexes …straße 1 darin zuzustimmen, dass allein die Zugehörigkeit der dortigen Bebauung zu dem Gebiet eines (qualifizierten) Bebauungsplans, hier des Bebauungsplans … der Beklagten, nicht dessen prägende Wirkung auf die benachbarte, nicht zum Plangebiet gehörende Umgebung i.S.d. § 34 BauGB ausschließt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - juris Rn. 7), da der Bebauungszusammenhang, den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt, nach den rein äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen ist, also auf das abzustellen ist, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist. Zu Recht geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid aber insoweit davon aus, dass das nördlich der …straße auf dem Grundstück FlNr. … befindliche, bis zu siebengeschossige …-Bürogebäude mit einer Höhe von 25,13 m im höchsten Staffelgeschoss einen nicht vergleichbaren städtebaulichen Duktus aufweist. Die Zäsur zwischen den städtebaulichen Typologien, die sich für das Gebäude …straße 1 einerseits maßgeblich aus dem vorgenannten Bebauungsplan, für das streitbefangene Grundstück sowie den weiteren südlich der …straße gelegenen Gebäuden mit den Hausnummern 2 bis 6 sowie den Gebäuden … Anger 16 und 17 andererseits aus der historisch gewachsenen Bebauung, die auch Teil des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt … …“ ist, ergibt, findet damit nicht nur in den Festsetzungen des Bebauungsplans Ausdruck, sondern ist gerade auch äußerlich-tatsächlich signifikant wahrnehmbar. Sowohl hinsichtlich der Höhenentwicklung als auch seiner Ausdehnung findet die einheitliche und moderne Blockbebauung auf dem Grundstück FlNr. … keine Entsprechung südlich der …straße. Vielmehr stoßen hier jeweils zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit sehr deutlich verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen in solcher Weise aneinander, dass diese beidseitig andersartigen Siedlungsstrukturen nicht als miteinander verzahnt anzusehen sind. Das Gebäude …straße 1 stellt sich von seiner Gesamtstruktur her städtebaulich deutlich anders dar als die gegenüberliegenden Gebäude an der …straße sowie am … Anger.

Gleiches gilt auch für die östlich des … Angers dem Vorhaben zunächst gelegene Bebauung des Grundstücks FlNr. … (…kloster, …). Auch die dort vorzufindende Bau- und Nutzungsstruktur eines fünfgeschossigen ehemaligen Klostergebäudes, das in der Gegenwart schulischen Zwecken dient, ist siedlungsstrukturell mit der maßgeblich von Wohnnutzung geprägten Bebauung entlang der Südseite der …straße (Hausnummern 2 bis 6 sowie … Anger 17 und 16) nicht ansatzweise vergleichbar. Zudem wird die jenseits des … Angers, d.h. an dessen Ostseite befindliche Bebauung ( … Anger 2 und 3) von der westlich des … Angers gelegenen auch durch die platzartige Erweiterung am nördlichen Ende des … Angers, die den Auftakt zum …platz bildet, abgetrennt. Neben der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur ist somit auch eine Grenzziehung in Gestalt einer äußerlich deutlich erkennbaren städtebaulichen Trennlinie durch den … Anger mit dessen platzartiger Aufweitung im Norden festzustellen.

Auch hinsichtlich des Gebäudes …straße 15 fehlt der relevante prägende, räumlich-sachliche Bezug zum Vorhaben.

Zwar besteht von der Ecke …straße und … Anger (noch) eine Sichtbeziehung sowohl zum Vorhaben als auch zum Gebäude …straße 15. Gleiches gilt auch für das Blockinnere, wo ebenfalls eine entsprechende Sichtbeziehung besteht. Dies reicht aber nicht aus, um einen gegenseitig prägenden oder auch nur städtebaulich beeinflussenden Charakter, wie ihn die Klägerin annimmt, abzuleiten. Dies gerade auch deswegen, weil der Bereich der näheren Umgebung für die Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel - wie auch hier - enger begrenzt ist, als dies zur Ermittlung des Gebietscharakters der Fall ist. Auch innerhalb der baulichen Struktur des Blocks/Gevierts südlich der …straße und entlang des … Angers ist - ebenso wie im Übrigen auch westlich mit dem Gebäude des Kommunalreferats - ein Strukturschnitt gegeben. Denn zum einen reicht die Höhenentwicklung des Gebäudes … Anger 15 in Gestalt der Firsthöhe ca. 1,5 m über die der nördlich angrenzenden Gebäude … Anger 16 und 17 hinaus. Der Augenschein hat ergeben, dass sich auch die deutlich höhere Giebelwand des Gebäudes … Anger 15 von den Gebäuden … Anger 16 und 17 erheblich abhebt. Die Höhenentwicklung der Gebäude …straße 2, 4 und 6 sowie … Anger 17 und 16 erweist sich hingegen als nahezu gleich und insoweit siedlungsstrukturell homogen. Die Firsthöhen dieser Gebäude belaufen sich auf 20,43 m ( …straße 2), 19,74 m ( …straße 4), 19,70 m (…straße 6). 20,78 m (… Anger 17) und 20,76 m (… Anger 16), während das Gebäude … Anger 15 eine Firsthöhe von 23,03 m aufweist und sich damit klar abhebt. Dieses Abheben stellt sich in der städtebaulichen Wahrnehmung, wie beim Augenschein festgestellt, auch als offenkundig und signifikant dar, da es sowohl bei einer Betrachtung entlang des … Angers als auch im Blockinneren auffällig in Erscheinung trat. Dazu kommt zum anderen, dass der … Anger an der Grenze der Gebäude mit den Hausnummern 16 und 15 abknickt und sich von dort nach Süden hin deutlich aufweitet. Auch daraus ergibt sich eine städtebauliche Zäsur, die im Hinblick auf die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich relevant ist. Aufgrund der deutlichen Homogenität der Bebauung entlang der Südseite …straße einschließlich der Gebäude … Anger 17 und 16 und der weiteren städtebaulichen Besonderheit des Abknicken und Sich-Aufweitens des … Angers erweist sich das Gebäude … Anger 15 - trotz der bestehenden Blickbeziehung zum Vorhaben - folglich als nicht prägend.

Selbst aber, wenn man - entgegen dem Vorstehenden - die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auch auf das Gebäude … Anger 15 erstrecken würde, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig erscheine und sich in dieser Gleichartigkeit auch über die Eckbebauung auf die Südseite der …straße auswirke, bliebe es dabei, dass dieses auch dann keine prägende Wirkung für das streitgegenständliche Vorhaben entfalten würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.96 - juris Rn. 14 f.) können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Eine solche erlangt die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher sich die nähere Umgebung im Übrigen erweist. Trotz der deutlich in Erscheinung getretenen Größe und des nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt eine solche Anlage deren Eigenart dann nicht, wenn sie sich wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten und vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert als Ausreißer darstellt.

So läge der Fall auch hier im Hinblick auf das Gebäude … Anger 15, da sich das Gebäude im Hinblick auf seine signifikant abweichende Höhenentwicklung von der weiteren Wohnbebauung entlang der …straße und des nördlichen … Angers abhebt und insoweit einen Ausreißer hinsichtlich der Gebäudehöhe darstellt. Zwar können nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter ein solches Gewicht entwickeln, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Bebauung entlang der …straße bis hin zu den Gebäuden … Anger 17 und 16 als sehr homogen strukturierter Bereich darstellt und sich von der weiteren Bebauung entlang des … Angers nach Süden hin deutlich in seiner Höhenentwicklung und Siedlungsstruktur, die insoweit maßgeblich gerade von der Bebauung entlang der …straße geprägt wird, abgrenzt. Einen im Sinne des vorstehenden tonangebenden Charakter vermag das Gebäude … Anger 15 nach Norden hin nicht zu entwickeln, da es sich aufgrund des aufweitenden Knicks des … Angers nicht maßgeblich prägend oder gar dominierend über diesen hinaus zu erstrecken vermag, sondern seine siedlungsstrukturelle Prägung vom Süden her erfährt und maßgeblich auch nur nach Süden hin wirkt, auch wenn man noch keine Unterbrechung der näheren Umgebung an diesem Knick annimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass die deutliche Rahmenüberschreitung des abgefragten Vorhabens hinsichtlich der Gebäudehöhe im Vergleich zu den Gebäuden entlang der …straße einschließlich der Gebäude … Anger 17 und 16 zulässig wäre, weil sie keine städtebaulichen Spannungen auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 aaO Rn 17), sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aufgrund der bestehenden Vorbildwirkung im Gegenteil gerade zu städtebaulichen Spannungen führen würde.

3. Nicht zuzustimmen ist der Beklagten allerdings, wenn sie im Rahmen der Beantwortung der Frage 1.2 das nicht abgefragte Denkmalschutzrecht zum Prüfungsgegenstand und -maßstab erhebt.

Zwar ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im Baugenehmigungsverfahren das Denkmalschutzrecht im Prüfungsumfang enthalten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Jedoch ist das Denkmalschutzrecht damit nicht bereits ohne weiteres auch Gegenstand im Vorbescheidsverfahren, in dem der Bauherr durch die von ihm gestellten „einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ (Art. 71 Satz 1 BayBO) maßgeblich den Umfang der durchzuführenden baurechtlichen Zulässigkeitsprüfung bestimmt. Da die Klägerin hier die Frage der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Lage des Vorhabens im Ensemble „Altstadt … …“ im Rahmen des Vorbescheids gerade nicht abgefragt hat, beschränkt sich der behördliche Prüfungsumfang auf die zur Beantwortung gestellten Fragen. Diesen kann die Behörde nicht von sich aus erweitern (vgl. zuletzt VG München, U.v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1604 - juris Rn 50; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - juris Rn. 20, 23 jeweils zum vereinfachten Genehmigungsverfahren; Decker in; Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 35; a.A. BayVGH, U.v. 10.6.2008 - 2 BV 07.762 - juris Rn. 19). Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs bei Erteilung des Vorbescheids ist nicht vorgesehen. Der Prüfungsumfang und die gestellten Fragen stehen insoweit nicht zur Disposition der Baugenehmigungsbehörde. Solches würde auch, je weiter man entsprechende Feststellungen in einem Vorbescheidsverfahren zuließe, schließlich zur Entwertung des Vorbescheidsverfahrens führen. Ließe man eine umfassende behördliche Prüfung entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden auch im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids zu, wäre Sinn und Leistungsfähigkeit des Vorbescheidsverfahrens stark eingeschränkt. Art. 71 Satz 1 BayBO eröffnet dem Bauherrn gerade die Möglichkeit, (nur) einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab klären zu können. Das Prüfprogramm der Beklagten bleibt damit strikt auf die im Vorbescheidsantrag von der Klägerin gestellten Fragen beschränkt. Dies hat die Beklagte verkannt.

Nachdem die Frage 1.2 allerdings bereits aus den vorgenannten bauplanungsrechtlichen Gründen zu verneinen war, wirkt sich die von der Beklagten zu Unrecht durchgeführte denkmalschutzrechtliche Prüfung nicht entscheidungserheblich zulasten der Klägerin aus.

4. Die Vorbescheidsfrage 1.3 ist indes positiv zu beantworten, da das Vorhaben, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist, sich hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daher war die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 18. September 2015 zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag insoweit positiv zu beantworten.

Das Vorhaben wirft die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidungserheblich nur hinsichtlich des geplanten Tiefhofs mit Terrasse im Blockinneren auf, da es nur insoweit die bereits durch den Bestand überbaute südliche Gebäudegrenze überschreitet. Die hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende maßgebliche Umgebungsbebauung weist insoweit keine faktische hintere Baugrenze auf. Vielmehr weist die hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegend nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabbildende Umgebung in Gestalt der Rückgebäude auf den Grundstücken …straße 6 und … Anger 17 und 16 eine erhebliche Blockinnenbebauung jenseits der hinteren Gebäudeflucht der Gebäude entlang der …straße auf. Besteht folglich keine faktische hintere Baugrenze innerhalb des hierzu maßgeblich zu betrachtenden Blockinneren, fügt sich das Vorhaben insoweit in die nähere Umgebung ein. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie insoweit auf die Zulässigkeit von Geländemodellierungen und zudem auch auf die Bestimmungen der Baumschutzverordnung abstellt. Zutreffend weist die Klägerin hierzu darauf hin, dass - unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Bewertung der rückwärtigen Bauteile allein mit Blick auf das abgefragte Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche - auch der Einwand der Beklagten, die Eigenart der näheren Umgebung spreche gegen eine Abgrabung, der Sache nach fehlgeht. Dies deswegen, weil die geplante Geländehöhe im Hofbereich auf derselben Höhe liegt wie das Hofgelände des benachbarten Kommunalreferats … 3 auf dem Grundstück FlNr. …

5. Nachdem sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Höhenentwicklung nach dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt, durfte die Beklagte zu Recht auch das Sachbescheidungsinteresse für die Beantwortung der gesamten bauordnungsrechtlichen Frage 2 zum Abstandsflächenrecht und der Inaussichtstellung von entsprechenden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO verneinen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Beklagte mit vorliegendem Urteil zur positiven Beantwortung der Frage 1.3 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflache verpflichtet wurde. Denn auch für eine getrennte Beantwortung der einheitlich aufgeworfenen abstandsflächenrechtlichen Fragen unter Nummer 2 des Vorbescheidsantrag im Lichte verschiedener zulassungsfähiger (Nummer 1.3) oder nicht zulassungsfähiger (Nummer 1.2) bauplanungsrechtlicher Parameter fehlt derzeit das - im Lichte der Nummer 2 des Vorbescheidsantrags ebenfalls auch einheitlich zu beurteilende - entsprechende Sachbescheidungsinteresse. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, in Reaktion auf das zur Vorbescheidsfrage 1.3 vorliegend zusprechende Urteil gegebenenfalls eine entsprechende Frage zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der sonach bauplanungsrechtlich zulässigen Hofbebauung (mit Blick sowohl auf das südliche Nachbargrundstück FlNr. … als auch auf das Baugrundstück selbst und den sich dort wohl überdeckenden Abstandsflächen) zum Gegenstand eines neuen (Vorbescheids-)Verfahrens zu machen.

Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Dies hat die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Folge.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4628

Referenzen - Gesetze

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

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Tenor I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten.
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Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Jan. 2017 - M 8 K 15.4629

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Tenor I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten.

Referenzen

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Der Vorbescheid vom 18. September 2015, Plannr. …, wird in Nummer 1.3 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Vorbescheidsantrag vom 7. August 2015, Plannr. …, in Nummer 1.3 positiv zu beantworten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Verpflichtungsklage einen positiven Vorbescheid für die Änderung und Aufstockung des Wohnhauses …straße 4 auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … * in Gestalt der Variante 1 (Mansarddach) nebst hofseitigen Anbauten.

Am 7. August 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten einen Vorbescheidsantrag mit insgesamt fünf Fragen (Nummer 1.1. bis 1.4 zum Bauplanungsrecht, Nummer 2 zum Bauordnungsrecht). Am 18. September 2015, der Klägerin zugestellt am 23. September 2015 erließ die Beklagte den streitbefangenen Vorbescheid mit folgendem Inhalt:

„Der Vorbescheid erfolgt unter folgenden baurechtlichen Grundlagen: Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans ist somit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu beurteilen. An der …straße ist eine Baulinie festgesetzt. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung südlich der …straße bis zur Straßenecke …straße/ … Anger und dort bis zur Hausnummer 16. Danach knickt der … Anger ab, die dann folgenden Häuser sind vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem Gebäude …straße 4 wahrnehmbar. Des Weiteren ist der Bereich von Gebäuden, die im Rahmen von Bauleitplanung entstanden sind, umgeben. Südlich schließt der Bebauungsplan Nummer Nr. …, nördlich der Bebauungsplan Nr. … an. Der antragsgegenständliche Bereich ist im Flächennutzungsplan der … … als Besonderes Wohngebiet (WB) dargestellt, aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen ist jedoch reale von einem Allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Das Anwesen ist Bestandteil des Ensembles „Altstadt … …“. Im untertägigen Bereich befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile in der ersten und zweiten Stadterweiterung … …“. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Planungsrecht

Frage 1.1: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach der Art der Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Die nähere Umgebung ist gemäß § 34 Abs. 2 BauGB als Allgemeines Wohngebiet zu klassifizieren. Demnach ist Wohnnutzung grundsätzlich zulässig.

Frage 1.2: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, nach dem Maß der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Nein, das Vorhaben ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung planungsrechtlich unzulässig. Wie im Schnitt ersichtlich, stehen die Dachaufbauten direkt an der Vorderkante des Gebäudes auf. Sie befinden sich somit nicht in der Dachfläche können damit nicht als Gauben (Elemente, die von der Außenkante der Dachhaut abrücken) gewertet werden. Insofern ist die obere Kante dieser Elemente als Wandhöhe zu verstehen. Eine Wandhöhe von 19,55 m findet keine Entsprechung im Straßenzug. Die Firsthöhe überragt die der benachbarten Gebäude um 2,25 m. Die nächste bauliche Anlage, die diese Höhe entwickelt, findet sich erst am Gebäude … Anger 15, das vom öffentlichen Raum aus nicht mehr gemeinsam mit dem antragsgegenständlichen Grundstück aus wahrnehmbar ist. Eine Erhöhung des Firsts der …straße 4 in der dargestellten Weise würde im Straßenzug wie ein Fremdkörper wirken, da sich für den Betrachter aus dem öffentlichen Raum keine Entsprechung dieser Höhe findet. Die Höhe wird zudem aufgrund der platzartigen Erweiterung am Ende des … Angers / Auftakt zum …platz deutlich sichtbar. Eine Erhöhung, wie in der Planung dargestellt, würde somit zu städtebaulichen Spannungen und zu Bezugfallnahmen führen, die nicht erwünscht sind. Die geplante Erhöhung ist somit planungsrechtlich unzulässig. Auf der gegenüberliegenden Seite der …straße steht ein Bürogebäude, das auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. … errichtet wurde. Es implementiert an der Nordseite der …straße einen anderen städtebaulichen Duktus, die Zäsur zwischen den Typologien ist deutlich wahrnehmbar. Insofern kann dieses Gebäude nicht bezuggebend sein. Dennoch war auch hier das städtebauliche Ziel die Wahrnehmung der Hierarchien der Straßenzüge. Aus diesem Grund findet sich auch bei diesem Gebäude eine deutliche Abtretung der Höhe an der übergeordneten Straße …anger gegenüber der weniger frequentierten …straße. D.h. alle Gebäude in diesem Bereich, auch wenn sie aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage errichtet wurden und aufgrund des andersgearteten städtebaulichen Duktus nicht bezugfallgebend sein können, respektieren die Hierarchien der verschiedenen Straßenzüge. Grundsätzlich darf sich ein Gebäude nicht negativ auf das Erscheinungsbild eines Ensembles auswirken. Die Erlaubnis für den Umbau des Gebäudes kann daher nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG bei sich im Ensemblebereich befindlichen Gebäuden versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für einen unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Es war daher zu prüfen, inwieweit der geplante Umbau zu einer Beeinträchtigung des Ensembles führt. Eine solche Beeinträchtigung, bei deren Prüfung auch die denkmalpflegerische Bedeutung des Ensemblebestandteils zu behandeln ist, liegt hier nach Auffassung der Unteren Denkmalschutzbehörde und der Lokalbaukommission vor. Diese ist darin begründet, dass die hinsichtlich der Gestaltung und Höhenentwicklung einheitliche Bebauung an der …straße durch die Überhöhung erheblich gestört und negativ beeinflusst wird. Die …straße befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt … …“. Sie wurde 1957 nach dem vom 14. Jahrhundert bis zur Säkularisation der Abtei … gehörenden Klosterhof mit Garten, der sich südlich der Straße befand, benannt. Um 1860/63 ließ der Bierbrauer … … das Areal des ehemaligen Klosterhofes einheitlich mit vier viergeschossigen Mietshäusern bebauen. Von diesen vier Häusern sind heute noch die beiden Gebäude …straße 4 und 6 erhalten. Diese beiden Häuser sind die letzten beiden Zeugnisse für die bauliche Verdichtung und Neustrukturierung dieses Teils der Stadt. Ihnen kommt damit besonderer Zeugniswert für die … Stadtentwicklung in diesem Bereich zu. Die in Variante 1 abgefragt Aufstockung überragt sowohl hinsichtlich der Traufals auch der First für die momentan höheren östlichen und westlichen Eckgebäude der …straße, sodass das aus der Bauphase 1860/63 stammende Haus …straße 4 plötzlich höher wäre als die spätere Bebauung. Dies würde zu einer erheblichen Verfremdung der geschichtlichen Entwicklung der …straße führen. Der Zeugniswert des Gebäudes als Ensemblebestandteil ginge weitgehend verloren, sodass hier gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands (sprechen). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung des Projekts nicht auf das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsmenschen an, sondern es ist maßgeblich auf den sachverständigen Betrachter abzustellen, der über die notwendigen Kenntnisse und Informationen verfügt, um in objektivierbarer Weise Gründe für ein über den persönlichen Bereich hinausreichendes Interesse an der Erhaltung des Bauwerks herauszuarbeiten. Auch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege hat sie in diesem Sinne im Rahmen der Heimat- und Denkmalpflegesitzung vom 9.9.2015 gegen die geplante Erhöhung des Gebäudes ausgesprochen. Die Erhöhung des Gebäudes in der dargestellten Weise ist zwar nicht zulässig, grundsätzlich ist jedoch die Errichtung eines neuen Dachstuhls zulässig, da der vorhandene Dachstuhl nach den Kriegsschäden neu errichtet wurde und somit nicht bauzeitlich ist. Maximal sind Trauf- und Firsthöhen wie bei den beiden Eckgebäuden vorstellbar. Zudem ist eine geneigte Dachfläche vorzusehen. Damit ist eine wirtschaftliche Nutzung des nicht als Einzelbau denkmalgeschützten, sich wohl aber als Bestandteil des Ensembles qualifizierenden Gebäudes gegeben. Die Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild des Ensembles ist gewichtiger als die Aufstockung. Die Lokalbaukommission ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, mit dem vorliegenden Bescheid eine ausgewogene und rechtmäßige Abwägung zwischen der innerhalb eines Ensembles erforderlichen Rücksichtnahme auf die Bestandteile desselben und dem Bestreben des Antragstellers nach möglichst wirtschaftlicher Ausnutzung seines Anwesens durchgeführt zu haben.

Frage 1.3: Ist das Vorhaben, wie in den Plänen dargestellt, hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich zulässig?

Antwort: Eine rückwärtige Erweiterung ist dann planungsrechtlich zulässig, wenn die für eine Wohnnutzung erforderlichen Wohnnebennutzungen wie Kinderspiel in der entsprechenden Größe, Fahrradabstellplätze etc. nachgewiesen werden. Zu beachten sind hier die Satzungen der … … wie Fahrradabstellplatzsatzung und Gestaltungs- und Begrünungssatzung. Im Hofbereich sind Abgrabungen (Geländeveränderungen) geplant. Die Eigenart der näheren Umgebung spricht gegen diese Abgrabung. Zwar liegt auch das Gebäude … 3 tiefer, versucht aber durch Geländemodellierung einen Übergang zur Bebauung an der …straße zu schaffen. Eine Abgrabung ist in der unmittelbaren Umgebung insofern nicht vorhanden. Gerade im Altstadtensemble sind Geländemodellierungen negativ zu betrachten, da auch die vorhandenen Höhenlagen der einzelnen Quartiere - die Bezeichnungen „der …“ und „das …“ erinnern beispielsweise an die entsprechend niedere Lage späterer östlicher und südöstlicher Stadtquartiere - Teil der historischen Stadtstruktur sind. Das Bauvorhaben wurde zudem nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung in der Fassung vom 18.1.2013 überprüft. Es wurden zwar keine Fragen zum Baumbestand gestellt, aus den Baumbestandsplänen ist jedoch ersichtlich, dass die auf dem angrenzenden Grundstück … 3 situierten Eiben betroffen sind. Bei den direkt an das antragsgegenständliche Grundstück stockenden Eiben (insgesamt vier Stück, zwei davon unter Baumschutz) sind erhebliche Rückschnitte geplant. Teilweise würde das eine Halbierung der Kronenmasse bedeuten und die Bäume nachhaltig beeinträchtigen. Das Vorhaben wird aus diesem Grund aus baumschutzrechtlicher Sicht negativ betrachtet.

Frage 1.4: Ist das Vorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, hinsichtlich der Bauweise planungsrechtlich zulässig?

Antwort: Geschlossene Bauweise ist in der näheren Umgebung vorgegeben. Das Bauvorhaben ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich zulässig.

2. Bauordnungsrecht

Frage: Ist das Bauvorhaben, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, bei Erteilung von Abweichungen, die im Baugenehmigungsverfahren beantragt werden, abstandsflächenrechtlich zulässig? Wird die Erteilung von Abweichungen in Aussicht gestellt?

Antwort: Nein, da das Vorhaben insgesamt planungsrechtlich unzulässig ist, werden keine Abweichungen von Art. 6 BayBO in Aussicht gestellt.“

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015, der bei Gericht am 16. Oktober 2015 eingegangen ist ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben und beantragt,

  • den Bescheid der Beklagten vom 18. September 2015, Az. …, insoweit aufzuheben, als darin der mit Antrag vom 7. August 2015 begehrte Vorbescheid für die Fragen 1.2, 1.3 und 2 abgelehnt wurde und die Beklagte zu verpflichten, den mit Antrag vom 7. August 2015 begehrten Vorbescheid auch für diese Fragen zu erteilen.

Zur Klagebegründung wird mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 im Wesentlichen vorgetragen, zur Bestimmung der näheren Umgebung sei nicht nur auf die unmittelbar Nachbargrundstücke, sondern auch auf das jeweilige Straßengeviert sowie die gegenüberliegende Straßenseite abzustellen. Das Straßengeviert werde hier durch die …straße im Norden, den … Anger im Osten, An der … im Süden und den … und den …anger im Westen begrenzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten zähle vorliegend auch das Grundstück … Anger 15 mit zur maßgeblichen näheren Umgebung. Gerade der nordöstliche Teil des oben beschriebenen Bereichs sei als zusammengehörende Einheit zu betrachten. Hierbei handele es sich überwiegend um Wohnbebauung mit ähnlich ausgestalteter Grundstücksgröße. Stehe man an der Straßenkreuzung …straße/ … Anger, könne man diese Zugehörigkeit vom Straßenraum aus auch erkennen. Ferner sei vorliegend auch die gegenüberliegende Seite der …straße und mithin auch die …straße 1 in den räumlichen Bezugsbereich der näheren Umgebung mit einzubeziehen. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Straße um eine schmale und weniger frequentierte Straße handele, sodass dieser keine trennende Wirkung beigemessen werden könne. Unerheblich sei, dass das Gebäude …straße 1 auf einer anderen Rechtsgrundlage, nämlich auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. …, errichtet worden sei. Denn die Eigenart des Gebiets könne auch durch Vorhaben bestimmt sein, die in einem angrenzenden Plangebiet errichtet worden seien. Ebenso wenig könne der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, wonach eine Bezugnahme auf die …straße 1 deshalb ausscheide, weil dieses Gebäude einen anderen städtebaulichen Duktus aufweise und das städtebauliche Ziel unterschiedlicher Straßenzughierarchien verfolge. Denn die Festlegung des räumlichen Rahmens für die Frage des Einfügens beurteile sich allein nach dem tatsächlich Vorhandenen; städtebauliche Vorstellungen der Gemeinde seien hingegen irrelevant. Zudem sei auch das Gebäude … Anger 2 in die Gesamtwürdigung der prägenden Umgebungsbebauung mit einzubeziehen. Zwar liege dieses Gebäude nicht im Straßengeviert und auch nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Jedoch stehe die …straße 4 und der … Anger 2 dergestalt in optischer Wechselbeziehung, dass von städtebaulichen Spannungen durch den geplanten Umbau, wie sie die Beklagte annehme, keine Rede sein könne. Deutlich werde dies insbesondere, wenn man die …straße vom …anger aus betrachtet. Aufgrund der schmalen …straße und dem engen … Anger wirke das Gebäude des … Angers 2 optisch wie eine Verlängerung der Fassade des südlichen Straßenzuges der …straße. In diesen räumlichen Bereich füge sich das Vorhaben sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Mit einer Firsthöhe von 23,03 m entspreche das Vorhaben der Höhenentwicklung des Gebäudes … Anger 15. Das Gebäude … Anger 2 weise eine Höhe von 23,61 m auf. Ferner sei das Gebäude …straße 1 als Bezugsmaßstab zu berücksichtigen. Dieses weise in nordwestlicher Richtung an der Ecke zum …anger eine Firsthöhe von 25,13 m auf. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Der entstehende Tiefhof mit einer Höhe von - 1,68 m entspreche dem Hofgelände … 3. Wenn die Beklagte das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung des Weiteren mit Hinweis auf die Lage des Grundstücks im Ensemble „Altstadt … …“ verneine, so übersehe sie, dass Fragen zur denkmalfachlichen Verträglichkeit des Vorhabens ausdrücklich nicht gestellt gewesen seien. Überdies verkenne sie, dass das Denkmalrecht im Anwendungsbereich des § 34 BauGB, anders als im Außenbereich, nicht mit dem Planungsrecht verknüpft sei und mithin nicht in die planungsrechtliche Bewertung einfließe. Der Prüfungsmaßstab werde durch die von dem Antragsteller gestellten Fragen bestimmt, sodass der Vorbescheid auch nur dann abgelehnt werden dürfe, wenn das Vorhaben hinsichtlich dieser Fragen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die Auffassung des BayVGH im Urteil vom 10.6.2008, 2 BV 07.762, wonach das Denkmalschutzrecht zwingender Prüfungsgegenstand bereits im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens sei, sei nicht haltbar und zudem auch seitdem vom BayVGH nicht wieder vertreten worden. Es ergebe sich - anders als nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - im Anwendungsbereich des § 34 BauGB auch keine bauplanungsrechtliche Notwendigkeit hierzu. Zudem würde das Vorhaben auch den Belangen des Ensembleschutzes entsprechen, da das historische Ortsbild des Ensembles „Altstadt … …“ streitgegenständlich nicht beeinträchtigt werde. Schließlich sei auch der Baumschutz, der nicht Gegenstand der Fragestellung des Vorbescheids sei, kein Ablehnungsgrund. Endlich sei das Vorhaben auch abstandsflächenrechtlich zulässig. Es läge, sofern und soweit überhaupt eine Abweichung notwendig sei, eine grundstücksbezogene Atypik vor. Dies folge vorliegend zum einen aus der Tatsache, dass das in Rede stehende Grundstück in einem dicht bebauten, innerstädtischen Bereich liege und bereits das Bestandsgrundstück die Abstandsflächen nicht einhalte. Des Weiteren folge sie auch aus dem Umstand, dass es sich bei dem Baugrundstück um ein relativ schmales, im Verlauf von der Straße zur rückwärtigen Grundstücksgrenze auch sehr kurzes Grundstück handele. Durch die planungsrechtliche zulässige Maßnahme würden auch keine nachbarlichen Belange in der Weise tangiert, dass eine Abweichung von Abstandsflächen nicht zugelassen werden könne. Das Gebäude des Kommunalreferats sei relativ weit von der gemeinsamen Grenze entfernt und weise zudem auch keine Wohnnutzung auf. Auch hinsichtlich der Überdeckung der Abstandsflächen zwischen den rückwärtigen Anbauten lägen die Abweichungsvoraussetzungen vor.

Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 30. November 2016 die Verfahrensakten vor und erwiderte unter Wiederholung ihrer Ausführungen im streitgegenständlichen Vorbescheid auf den Vortrag der Klägerin. Sie beantragt,

  • die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat am 23. Januar 2017 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Parallelverfahren M 8 K 15.4628 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist hinsichtlich der Nummer 1.3 des Vorbescheidsantrags begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf entsprechende positive Beantwortung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen war die Klage abzuweisen, da der Klägerin hinsichtlich der weiteren streitigen Vorbescheidsfragen in den Nummern 1.2 und 2 kein Anspruch auf positive Beantwortung oder Neubescheidung zusteht.

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück Fl.Nr. … sowie die nordwestlich und südöstlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der …straße und des … Angers festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; VG München U.v. 24.11.2014 - M 8 K 13.4160 - juris Rn. 27).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. aktuell BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Hierbei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.11.1* … - 4 B 172.97 - juris Rn. 5, BayVGH,, U.v. 18.7.2013 - 14 B 11.1238 - juris Rn 19). Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass hinsichtlich eines Parameters des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, U.v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris). Bei den Kriterien Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksfläche wird in der Regel ein kleinerer Umgriff zur Bestimmung der näheren Umgebung anzunehmen sein als dies bei der Art der baulichen Nutzung der Fall ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2009 - 1 CS 09.1774 - juris Rn. 21 m.w.N). In der Regel zählt zur maßgeblichen Umgebung zwar das Straßenquartier, in dem sich das Vorhaben befindet bzw. bei größeren Straßenquartieren ein entsprechender Teil des Quartiers sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite. Allerdings lassen sich die Grenzen der näheren Umgebung i.S.d § 34 BauGB nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Struktur zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann auch so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedener Bau- und Nutzungsstruktur aneinander stoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist dabei nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt ist. Das Fehlen einer solchen führt nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 a.a.O.).

2. Hinsichtlich des mit der Vorbescheidsfrage 1.2 thematisierten Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung ergibt sich unter Zugrundelegung des Vorstehenden Folgendes:

Auf Grundlage der im Augenschein vom 23. Januar 2017 gemachten Feststellungen sowie der Auswertung der bei den Akten befindlichen Pläne und (Luft-)Bilder gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass sich das streitbefangene Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das im Vorbescheid abgefragte Vorhaben auf dem Grundstück …straße 4, FlNr. …, weder vom nördlich der …straße liegenden Gebäudekomplex (Blockteil) …straße 1, FlNr. …, noch vom östlich jenseits des … Angers gelegenen …klosters (* …, … Anger 2, FlNr. …*) geprägt. Auch die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. …, … Anger 15, ist nicht mehr der prägenden Umgebung des Vorhabengrundstücks zuzuordnen.

Als maßgeblich prägende nähere Umgebung erweisen sich vielmehr - wie von der Beklagten insoweit zutreffend ihrer Beurteilung im streitbefangenen Bescheid zugrunde gelegt - allein die Gebäude …straße 2, 4 und 6 sowie die Gebäude … Anger 17 und 16.

Hinsichtlich des Gebäudes … Anger 2 und des Gebäudes …straße 1 ergeben sich jeweils signifikant unterschiedliche Bebauungsstrukturen von solcher Art und Qualität, dass von Strukturschnitten auszugehen ist.

Zwar ist der Klägerin hinsichtlich des Gebäudekomplexes …straße 1 darin zuzustimmen, dass allein die Zugehörigkeit der dortigen Bebauung zu dem Gebiet eines (qualifizierten) Bebauungsplans, hier des Bebauungsplans … der Beklagten, nicht dessen prägende Wirkung auf die benachbarte, nicht zum Plangebiet gehörende Umgebung i.S.d. § 34 BauGB ausschließt (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 10.7.2000 - 4 B 39.00 - juris Rn. 7), da der Bebauungszusammenhang, den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt, nach den rein äußerlich wahrnehmbaren Verhältnissen zu bestimmen ist, also auf das abzustellen ist, was in der Umgebung des Vorhabens tatsächlich vorhanden ist. Zu Recht geht die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid aber insoweit davon aus, dass das nördlich der …straße auf dem Grundstück FlNr. … befindliche, bis zu siebengeschossige …-Bürogebäude mit einer Höhe von 25,13 m im höchsten Staffelgeschoss einen nicht vergleichbaren städtebaulichen Duktus aufweist. Die Zäsur zwischen den städtebaulichen Typologien, die sich für das Gebäude …straße 1 einerseits maßgeblich aus dem vorgenannten Bebauungsplan, für das streitbefangene Grundstück sowie den weiteren südlich der …straße gelegenen Gebäuden mit den Hausnummern 2 bis 6 sowie den Gebäuden … Anger 16 und 17 andererseits aus der historisch gewachsenen Bebauung, die auch Teil des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt … …“ ist, ergibt, findet damit nicht nur in den Festsetzungen des Bebauungsplans Ausdruck, sondern ist gerade auch äußerlich-tatsächlich signifikant wahrnehmbar. Sowohl hinsichtlich der Höhenentwicklung als auch seiner Ausdehnung findet die einheitliche und moderne Blockbebauung auf dem Grundstück FlNr. … keine Entsprechung südlich der …straße. Vielmehr stoßen hier jeweils zwei einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit sehr deutlich verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen in solcher Weise aneinander, dass diese beidseitig andersartigen Siedlungsstrukturen nicht als miteinander verzahnt anzusehen sind. Das Gebäude …straße 1 stellt sich von seiner Gesamtstruktur her städtebaulich deutlich anders dar als die gegenüberliegenden Gebäude an der …straße sowie am … Anger.

Gleiches gilt auch für die östlich des … Angers dem Vorhaben zunächst gelegene Bebauung des Grundstücks FlNr. … (* …kloster, …*). Auch die dort vorzufindende Bau- und Nutzungsstruktur eines fünfgeschossigen ehemaligen Klostergebäudes, das in der Gegenwart schulischen Zwecken dient, ist siedlungsstrukturell mit der maßgeblich von Wohnnutzung geprägten Bebauung entlang der Südseite der …straße (Hausnummern 2 bis 6 sowie … Anger 17 und 16) nicht ansatzweise vergleichbar. Zudem wird die jenseits des … Angers, d.h. an dessen Ostseite befindliche Bebauung (* … Anger 2 und 3) von der westlich des … Angers gelegenen auch durch die platzartige Erweiterung am nördlichen Ende des … Angers, die den Auftakt zum …platz bildet, abgetrennt. Neben der unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur ist somit auch eine Grenzziehung in Gestalt einer äußerlich deutlich erkennbaren städtebaulichen Trennlinie durch den … Anger mit dessen platzartiger Aufweitung im Norden festzustellen.

Auch hinsichtlich des Gebäudes …straße 15 fehlt der relevante prägende, räumlich-sachliche Bezug zum Vorhaben.

Zwar besteht von der Ecke …straße und … Anger (noch) eine Sichtbeziehung sowohl zum Vorhaben als auch zum Gebäude …straße 15. Gleiches gilt auch für das Blockinnere, wo ebenfalls eine entsprechende Sichtbeziehung besteht. Dies reicht aber nicht aus, um einen gegenseitig prägenden oder auch nur städtebaulich beeinflussenden Charakter, wie ihn die Klägerin annimmt, abzuleiten. Dies gerade auch deswegen, weil der Bereich der näheren Umgebung für die Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel - wie auch hier - enger begrenzt ist, als dies zur Ermittlung des Gebietscharakters der Fall ist. Auch innerhalb der baulichen Struktur des Blocks/Gevierts südlich der …straße und entlang des … Angers ist - ebenso wie im Übrigen auch westlich mit dem Gebäude des Kommunalreferats - ein Strukturschnitt gegeben. Denn zum einen reicht die Höhenentwicklung des Gebäudes … Anger 15 in Gestalt der Firsthöhe ca. 1,5 m über die der nördlich angrenzenden Gebäude … Anger 16 und 17 hinaus. Der Augenschein hat ergeben, dass sich auch die deutlich höhere Giebelwand des Gebäudes … Anger 15 von den Gebäuden … Anger 16 und 17 erheblich abhebt. Die Höhenentwicklung der Gebäude …straße 2, 4 und 6 sowie … Anger 17 und 16 erweist sich hingegen als nahezu gleich und insoweit siedlungsstrukturell homogen. Die Firsthöhen dieser Gebäude belaufen sich auf 20,43 m (* …straße 2), 19,74 m (* …straße 4), 19,70 m (* …straße 6). 20,78 m (* … Anger 17) und 20,76 m (* … Anger 16), während das Gebäude … Anger 15 eine Firsthöhe von 23,03 m aufweist und sich damit klar abhebt. Dieses Abheben stellt sich in der städtebaulichen Wahrnehmung, wie beim Augenschein festgestellt, auch als offenkundig und signifikant dar, da es sowohl bei einer Betrachtung entlang des … Angers als auch im Blockinneren auffällig in Erscheinung trat. Dazu kommt zum anderen, dass der … Anger an der Grenze der Gebäude mit den Hausnummern 16 und 15 abknickt und sich von dort nach Süden hin deutlich aufweitet. Auch daraus ergibt sich eine städtebauliche Zäsur, die im Hinblick auf die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung zusätzlich relevant ist. Aufgrund der deutlichen Homogenität der Bebauung entlang der Südseite …straße einschließlich der Gebäude … Anger 17 und 16 und der weiteren städtebaulichen Besonderheit des Abknicken und Sich-Aufweitens des … Angers erweist sich das Gebäude … Anger 15 - trotz der bestehenden Blickbeziehung zum Vorhaben - folglich als nicht prägend.

Selbst aber, wenn man - entgegen dem Vorstehenden - die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auch auf das Gebäude … Anger 15 erstrecken würde, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig erscheine und sich in dieser Gleichartigkeit auch über die Eckbebauung auf die Südseite der …straße auswirke, bliebe es dabei, dass dieses auch dann keine prägende Wirkung für das streitgegenständliche Vorhaben entfalten würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend U.v. 15.2.1990 - 4 C 23.96 - juris Rn. 14 f.) können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist namentlich dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Eine solche erlangt die Stellung eines Unikats umso eher, je einheitlicher sich die nähere Umgebung im Übrigen erweist. Trotz der deutlich in Erscheinung getretenen Größe und des nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmt eine solche Anlage deren Eigenart dann nicht, wenn sie sich wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägten und vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert als Ausreißer darstellt.

So läge der Fall auch hier im Hinblick auf das Gebäude … Anger 15, da sich das Gebäude im Hinblick auf seine signifikant abweichende Höhenentwicklung von der weiteren Wohnbebauung entlang der …straße und des nördlichen … Angers abhebt und insoweit einen Ausreißer hinsichtlich der Gebäudehöhe darstellt. Zwar können nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter ein solches Gewicht entwickeln, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, da sich die Bebauung entlang der …straße bis hin zu den Gebäuden … Anger 17 und 16 als sehr homogen strukturierter Bereich darstellt und sich von der weiteren Bebauung entlang des … Angers nach Süden hin deutlich in seiner Höhenentwicklung und Siedlungsstruktur, die insoweit maßgeblich gerade von der Bebauung entlang der …straße geprägt wird, abgrenzt. Einen im Sinne des vorstehenden tonangebenden Charakter vermag das Gebäude … Anger 15 nach Norden hin nicht zu entwickeln, da es sich aufgrund des aufweitenden Knicks des … Angers nicht maßgeblich prägend oder gar dominierend über diesen hinaus zu erstrecken vermag, sondern seine siedlungsstrukturelle Prägung vom Süden her erfährt und maßgeblich auch nur nach Süden hin wirkt, auch wenn man noch keine Unterbrechung der näheren Umgebung an diesem Knick annimmt.

Anhaltspunkte dafür, dass die deutliche Rahmenüberschreitung des abgefragten Vorhabens hinsichtlich der Gebäudehöhe im Vergleich zu den Gebäuden entlang der …straße einschließlich der Gebäude … Anger 17 und 16 zulässig wäre, weil sie keine städtebaulichen Spannungen auslöst (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 aaO Rn 17), sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vorhaben aufgrund der bestehenden Vorbildwirkung im Gegenteil gerade zu städtebaulichen Spannungen führen würde.

3. Nicht zuzustimmen ist der Beklagten allerdings, wenn sie im Rahmen der Beantwortung der Frage 1.2 das nicht abgefragte Denkmalschutzrecht zum Prüfungsgegenstand und -maßstab erhebt.

Zwar ist gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO im Baugenehmigungsverfahren das Denkmalschutzrecht im Prüfungsumfang enthalten (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Jedoch ist das Denkmalschutzrecht damit nicht bereits ohne weiteres auch Gegenstand im Vorbescheidsverfahren, in dem der Bauherr durch die von ihm gestellten „einzelnen Fragen des Bauvorhabens“ (Art. 71 Satz 1 BayBO) maßgeblich den Umfang der durchzuführenden baurechtlichen Zulässigkeitsprüfung bestimmt. Da die Klägerin hier die Frage der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Lage des Vorhabens im Ensemble „Altstadt … …“ im Rahmen des Vorbescheids gerade nicht abgefragt hat, beschränkt sich der behördliche Prüfungsumfang auf die zur Beantwortung gestellten Fragen. Diesen kann die Behörde nicht von sich aus erweitern (vgl. zuletzt VG München, U.v. 11.4.2016 - M 8 K 15.1604 - juris Rn 50; BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - juris Rn. 20, 23 jeweils zum vereinfachten Genehmigungsverfahren; Decker in; Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 35; a.A. BayVGH, U.v. 10.6.2008 - 2 BV 07.762 - juris Rn. 19). Eine Erweiterung des Prüfungsumfangs bei Erteilung des Vorbescheids ist nicht vorgesehen. Der Prüfungsumfang und die gestellten Fragen stehen insoweit nicht zur Disposition der Baugenehmigungsbehörde. Solches würde auch, je weiter man entsprechende Feststellungen in einem Vorbescheidsverfahren zuließe, schließlich zur Entwertung des Vorbescheidsverfahrens führen. Ließe man eine umfassende behördliche Prüfung entsprechend Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörden auch im Rahmen der Erteilung eines Vorbescheids zu, wäre Sinn und Leistungsfähigkeit des Vorbescheidsverfahrens stark eingeschränkt. Art. 71 Satz 1 BayBO eröffnet dem Bauherrn gerade die Möglichkeit, (nur) einzelne Fragen des Bauvorhabens vorab klären zu können. Das Prüfprogramm der Beklagten bleibt damit strikt auf die im Vorbescheidsantrag von der Klägerin gestellten Fragen beschränkt. Dies hat die Beklagte verkannt.

Nachdem die Frage 1.2 allerdings bereits aus den vorgenannten bauplanungsrechtlichen Gründen zu verneinen war, wirkt sich die von der Beklagten zu Unrecht durchgeführte denkmalschutzrechtliche Prüfung nicht entscheidungserheblich zulasten der Klägerin aus.

4. Die Vorbescheidsfrage 1.3 ist indes positiv zu beantworten, da das Vorhaben, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist, sich hinsichtlich der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Daher war die Beklagte unter Aufhebung des negativen Vorbescheids vom 18. September 2015 zu verpflichten, den Vorbescheidsantrag insoweit positiv zu beantworten.

Das Vorhaben wirft die Frage der überbaubaren Grundstücksfläche entscheidungserheblich nur hinsichtlich des geplanten Tiefhofs mit Terrasse im Blockinneren auf, da es nur insoweit die bereits durch den Bestand überbaute südliche Gebäudegrenze überschreitet. Die hier nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilende maßgebliche Umgebungsbebauung weist insoweit keine faktische hintere Baugrenze auf. Vielmehr weist die hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche vorliegend nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabbildende Umgebung in Gestalt der Rückgebäude auf den Grundstücken …straße 6 und … Anger 17 und 16 eine erhebliche Blockinnenbebauung jenseits der hinteren Gebäudeflucht der Gebäude entlang der …straße auf. Besteht folglich keine faktische hintere Baugrenze innerhalb des hierzu maßgeblich zu betrachtenden Blockinneren, fügt sich das Vorhaben insoweit in die nähere Umgebung ein. Dies verkennt die Beklagte, wenn sie insoweit auf die Zulässigkeit von Geländemodellierungen und zudem auch auf die Bestimmungen der Baumschutzverordnung abstellt. Zutreffend weist die Klägerin hierzu darauf hin, dass - unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Bewertung der rückwärtigen Bauteile allein mit Blick auf das abgefragte Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche - auch der Einwand der Beklagten, die Eigenart der näheren Umgebung spreche gegen eine Abgrabung, der Sache nach fehlgeht. Dies deswegen, weil die geplante Geländehöhe im Hofbereich auf derselben Höhe liegt wie das Hofgelände des benachbarten Kommunalreferats … 3 auf dem Grundstück FlNr. …

5. Nachdem sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Höhenentwicklung nach dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügt, durfte die Beklagte zu Recht auch das Sachbescheidungsinteresse für die Beantwortung der gesamten bauordnungsrechtlichen Frage 2 zum Abstandsflächenrecht und der Inaussichtstellung von entsprechenden Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO verneinen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die Beklagte mit vorliegendem Urteil zur positiven Beantwortung der Frage 1.3 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflache verpflichtet wurde. Denn auch für eine getrennte Beantwortung der einheitlich aufgeworfenen abstandsflächenrechtlichen Fragen unter Nummer 2 des Vorbescheidsantrag im Lichte verschiedener zulassungsfähiger (Nummer 1.3) oder nicht zulassungsfähiger (Nummer 1.2) bauplanungsrechtlicher Parameter fehlt derzeit das - im Lichte der Nummer 2 des Vorbescheidsantrags ebenfalls auch einheitlich zu beurteilende - entsprechende Sachbescheidungsinteresse. Es ist vielmehr Sache der Klägerin, in Reaktion auf das zur Vorbescheidsfrage 1.3 vorliegend zusprechende Urteil gegebenenfalls eine entsprechende Frage zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der sonach bauplanungsrechtlich zulässigen Hofbebauung (mit Blick sowohl auf das südliche Nachbargrundstück FlNr. … als auch auf das Baugrundstück selbst und den sich dort wohl überdeckenden Abstandsflächen) zum Gegenstand eines neuen (Vorbescheids-)Verfahrens zu machen.

Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Dies hat die Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Folge.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin - Eigentümerin des Grundstücks ...str. 76, Fl.Nr. ... - wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das westlich benachbarte Grundstück ...str. 74, Fl.Nr. ... vom ... August 2013 nach Plan-Nr. ....

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu.)

Dem Bescheid vom ... August 2013 lag ein Bauantrag für einen zweigeschossigen Anbau mit Flachdach, der auf der östlichen Grundstücksgrenze - gemeinsame Grundstücksgrenze mit der Klägerin - steht und wegen der auf der südlichen Grundstücksgrenze stehenden Grenzmauer hier einen Abstand von 0,41 m von dieser Grenze einhält. Der insgesamt 17,82 m lange Anbau weist auf einer Länge von 3,18 m direkt im Anschluss an die Traufe des Vordergebäudes eine Höhe von 5,20 m auf, im Übrigen erreicht das Flachdach eine Höhe von 5,80 m, die Oberkante der Attika liegt bei 6,08 m. In dem etwas niedrigeren Bereich - direkt im Anschluss an das Vordergebäude - ist ein Wintergarten geplant. Über dessen Dach wird die Brandwand mit einem Überstand von 30 cm geführt und erreicht hier eine Höhe von 5,50 m.

Das genehmigte Vorhaben ersetzt einen etwas schmaleren, eingeschossigen Anbau an der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze auf dem im rückwärtigen Drittel ein zeltartiger Dachaufbau besteht, dessen First an die Brandwand des rückwärtigen seitlichen Grenzanbaus der Klägerin angesetzt ist.

Die Baugenehmigung vom ... August 2013, die der Klägerin am 27. August 2013 zugestellt wurde, enthielt neben verschiedenen Auflagen zum Denkmalschutz eine Abweichung wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen zu dem Nachbargrundstück Fl.Nr. ... „durch die um 30 cm versetzt zur Grundstücksgrenze verlaufende Wand des südlichen Anbaus“. Die Abweichung wurde dahingehend begründet, dass ein Grenzanbau planungsrechtlich zulässig wäre, der Abstand aber aufgrund der aus baumschutzrechtlichen Gründen zu erhaltenden, alten grenznahen Mauer notwendig wäre.

Mit einem am 18. September 2013 beim Verwaltungsgericht München eingegangen Schriftsatz vom 17. September 2013 erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen den Bescheid vom ... August 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Bescheid vom ... August 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Bei der ...str. 76 handele es sich sowohl beim Vorder- als auch beim Rückgebäude um ein um 1820 errichtetes Denkmal. Der Klägerin sei seinerzeit lediglich ein eingeschossiger Verbindungsbau zwischen den beiden Denkmälern - verbunden mit der Forderung des Abbruchs eines rückwärtigen Nebengebäudes - genehmigt worden. Das streitgegenständliche Bauvorhaben lasse eine knapp 3 m hohe Brandwand an der Westgrenze des klägerischen Grundstücks zu, die eine Besonnung des eingeschossigen Zwischenbaus verhindere und vor allem eine massive Verschattung der beiden Südfenster im 1. Obergeschoss des Hauptgebäudes zur Folge habe. Das Bauvorhaben füge sich nicht ein, da die Umgebung nicht von einer durchgehenden, zweigeschossigen, halboffenen Bauweise geprägt sei. Diese bestehe nur bei der ...str. 70 im rückwärtigen Bereich. Das Bauvorhaben verletze das Rücksichtnahmegebot; die hier anzustellende Abwägung wechselseitiger Interessen sei primär gesteuert durch die denkmalschutzrechtliche historische Situation sowie die Weigerung der Beklagten hinsichtlich der zweigeschossigen Bebauung im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße gegen Abstandsflächenrecht; Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO sei hinsichtlich der zweigeschossigen Grenzbebauung in halboffener Weise nicht anwendbar. Die nach Süden hin erteilte Abweichung sei rechtswidrig, eine atypische Situation nicht gegeben. Auch sei unklar, ob die Baugenehmigung eine Abweichungsentscheidung bezüglich der seitwärts einzuhaltenden Abstandsfläche enthalte. Eine Begründung zu Art. 63 BayBO sei - bezogen auf das klägerische Grundstück - in dem Bescheid nicht enthalten. Eine solche wäre aber - da die Abstandsflächen durch die Abweichungserteilung nach Süden, insgesamt im Prüfprogramm der Baugenehmigung enthalten seien - notwendig gewesen.

Nach jüngerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Nachbar auch eine denkmalgeschützte Rechtsposition geltend machen. In dieser sei die Klägerin hier verletzt, da die knapp 3 m hohe Brandwand in erheblichem Umfang die Blickbeziehungen innerhalb des Denkmalensembles der ... Herbergshäuser beeinträchtige und insbesondere die beiden Baudenkmäler der Klägerin sowie des Beigeladenen - optisch trotz ihres historischen Zusammenhanges - trenne.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da das Vorhaben keine „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung entfalte. Vielmehr übersteige der First des klägerischen Rückgebäudes den des Bauvorhabens. Es liege auch kein Abstandsflächenverstoß vor, da eine Abweichung zum klägerischen Grundstück hin weder erteilt worden, noch notwendig sei.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 äußerten sich die Bevollmächtigten der Klägerin zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. September 2014 und vertieften ihren bisherigen Vortrag.

Darüber hinaus erweiterten sie ihren Klageantrag dahingehend,

die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf das genehmigte Bauvorhaben, ...str. 74, eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen.

Die Klägerin gehe davon aus, dass die Beklagte auch zum Grundstück der Klägerin hin eine Abweichungsentscheidung getroffen habe; nach der Klageerwiderung vom 22. September 2014 sehe dies die Beklagte anders, weshalb sie verpflichtet sei, den Baueinstellungsantrag zu verbescheiden.

Dem Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 war ein Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. November 2013 an die Beklagte in Kopie beigefügt, in dem eine entsprechende Baueinstellung wegen Abstandsflächenverletzung beantragt worden war.

Das Gericht hat am 24. November 2014 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück sowie in dessen Umgebung erhoben. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung stellte der Bevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 14. November 2013.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

Klageabweisung.

Der Beigeladene stellte keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Protokoll des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung Bezug genommen sowie auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verstößt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Für das streitgegenständliche Vorhabengrundstück Fl.Nr. ... sowie die südlich und westlich benachbarten Grundstücke ist eine Baulinie entlang der ...straße festgesetzt. Danach muss auf die Baulinie gebaut werden; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält die vordere Baulinie nicht (BVerwG, U. v. 26.09.1991 - 4 C 5/87; VG München U. v. 24.03.2014 - M 8 K 13.1768).

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite als Umgebung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und beeinflusst (BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris Rn. 26; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris; BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9.77, BVerwGE 55, 369).

Vorliegend kommt - aufgrund der räumlichen Nähe sowie der wechselweisen Sichtbeziehungen - als maßgebliche Umgebung das von der ...- und der ...straße gebildete nordöstliche Bebauungsdreieck - das im Westen und Südwesten an den entsprechenden Grundstücksgrenzen der Fl.Nr. ... und im Südosten mit dem Grundstück ...str. 31 (Fl.Nr. ...) endet, in Frage. Soweit man die maßgebliche nähere Umgebung vorliegend auf den Bereich der ...str. ... eingrenzt, weil die Bebauungsstruktur dieser Grundstücke im Wesentlichen gleichartig ist und sich in dieser Gleichartigkeit von der Eckbebauung - ...str. 37 - und der des östlichen Schenkels des genannten Bebauungsdreiecks sowie dem westlichen Teil des Bebauungsdreiecks - ...str. ... - absetzt, bleibt im Ergebnis die Beurteilung des Einfügens des streitgegenständlichen Bauvorhabens gleich.

1.1 Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung - Wohnen - fügt sich das Vorhaben offensichtlich und auch unstreitig in seine maßgebliche Umgebung ein.

1.2 Soweit die Klagepartei das Nichteinfügen des Vorhabens der Höhe nach sowie die Situierung des Baukörpers im rückwärtigen Grundstücksbereich an der seitlichen Grundstücksgrenze rügt, ist festzustellen, dass die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95, NVwZ 1996, 888 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 m. w. N.).

2. Es liegt auch keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme vor.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22; U. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93, NVwZ 1994, 686 - juris Rn. 17; U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98, BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 20; U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04, NVwZ 2005, 328 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11, BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75, BVerwGE 52, 122 - juris Rn. 22).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dichtbebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9).

2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das streitgegenständliche Bauvorhaben gegenüber der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht rücksichtslos.

2.2.1 In die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes vorzunehmende Abwägung ist - wie die Klagepartei zu Recht ausführt - die objektive Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens einzustellen.

In der maßgeblichen näheren Umgebung (vgl. oben 1.) sind Hauptgebäude an eine seitliche und - teilweise - auch an die rückwärtige Grundstücksgrenze angebaut, so dass sich das Vorhaben insoweit nach der Bauweise einfügt. Das Gleiche gilt auch für die vom Bauvorhaben angestrebte zweigeschossige Höhenentwicklung. Diese liegt unter der - auch die rückwärtigen Grundstücksbereiche prägenden - Straßenrandbebauung der ...str. 68 - 76. Entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten der Klägerin ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung beim maßgeblichen Umgriff nicht - zusätzlich - zwischen der straßenseitigen und der rückwärtigen Bebauung im vorgenannten Bereich zu differenzieren. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass hinsichtlich der einzelnen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB die maßgebliche nähere Umgebung unterschiedlich abzugrenzen sein kann. Vor allem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wird häufig ein kleinerer Umgriff angenommen, als hinsichtlich der Art der Nutzung (vgl. VGH Mannheim, U. v. 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und B. v. 15.12.2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8). Eine solche Differenzierung kann auch hinsichtlich des Rahmens für die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung in Betracht kommen. Allerdings ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Parameter „überbaubare Grundstücksfläche“ und „Maß der baulichen Nutzung“ enger miteinander verknüpft sind, als die Art der Nutzung mit dem Maß der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksfläche.

Daraus folgt, dass die Annahme eines unterschiedlichen Umgriffs für die „überbaubare Grundstücksfläche“ einerseits und das „Maß der baulichen Nutzung“ andererseits entsprechend deutlich hervortretende Bebauungsstrukturschnitte voraussetzt. Eine Abschichtung der Straßenrandbebauung von der Bebauung im Blockinnenbereich - wie die Klägerseite sie hier vornehmen will - setzt daher optisch klar hervortretende Struktur- und Höhenunterschiede voraus.

Diese sind vorliegend allerdings nicht ersichtlich. Zwar führen die rückwärtigen Anbauten an seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen der ...-str. ... die straßenseitige Bebauung mit einer geringeren Höhenentwicklung fort. Aufgrund des nur relativ geringen Höhenversatzes ist weder ein Strukturschnitt vorhanden, noch fehlt die wechselseitige Prägung. Dies gilt umso mehr, als die geringfügig niedrigeren Rückgebäude allesamt mit den Vordergebäuden baulich verbunden sind und jeweils an den (gemeinsamen) seitlichen Grenzwänden die Höhenentwicklung zweigeschossiger Gebäude aufweisen.

Eine entsprechende Situation findet sich beim Rückgebäude der Klägerin, dessen First auf einer Länge von 10 m bis zu 0,50 m (abgegriffen) höher liegt, als die Oberkante der Attika des streitgegenständlichen Vorhabens.

Aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten besteht die maßgebliche Umgebung für das streitgegenständliche (Rück-)Gebäude nicht nur aus den Rückgebäuden der Grundstücke ...str. ..., sondern zumindest aus diesem Gesamtbereich. Die gegenteilige Auffassung der Klagepartei würde zu einer nicht mehr handhabbaren Aufsplitterung der maßgeblichen Umgebung führen. Hierbei kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im unbeplanten Innenbereich aus Gründen einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung in erster Linie auf solche Maße ankommt, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Die (absoluten) Größen nach Grundfläche, Geschossflächenzahl und Höhe - bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche - prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, B. v. 3.4.2014 - 4 B 12/14, BauR 2014, 1126 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Feinheiten der Baunutzungsverordnung sind hierbei außer Betracht zu lassen.

Einen den Vorschriften der BauNVO ähnlich filigranen Maßstab legen aber die Bevollmächtigten der Klägerin - im Gegensatz zur oben genannten Rechtsprechung - an, wenn sie - im Ergebnis - die Unterscheidung in den rückwärtigen Bebauungsbereichen bei der zweiten Geschossebene nach dem Vollgeschossbegriff der BayBO 1994 treffen wollen. Eine solche Unterscheidung lässt sich hier nicht ohne die entsprechende Berechnung aus der umgebenden rückwärtigen Bebauung ablesen, zumal die hier vorzufindenden Rückgebäude in der 2. Geschossebene alle einen nicht unerheblichen Kniestock aufweisen. Insofern spricht sogar viel dafür, dass sich das streitgegenständliche Bauvorhaben selbst dann - wenn man, wie die Bevollmächtigten der Klägerin, die Frage seines Einfügens nur von der rückwärtigen Bebauung der Grundstücke ...str. ... abhängig machen würde - nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche in seine Umgebung einfügen würde.

Letztlich würde ein derart kleinteiliger Umgebungsbegriff im Ergebnis eine kombinierte Prüfung der einzelnen Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB bedeuten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (st. Rspr. des BVerwG seit dem B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97, NVwZ-RR 1998, 539 f.) sind aber die Einfügensmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB jeweils unabhängig voneinander zu prüfen, weshalb sich eine eigenständige Prüfung des Maßes der baulichen Nutzung im Hinblick auf die jeweils überbaubare Grundstücksfläche verbietet.

Die von der Klagepartei angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris) und vorausgehend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2013 (10 B 4.12 - juris) führen zu keinem anderen Ergebnis.

Abgesehen davon, dass der vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vorgenommene Gebietsumgriff für das erkennende Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint, sind die Fälle nicht miteinander vergleichbar, weil das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zuvor die maßgebliche Umgebung auf einen relativ kleinen Teil im Süden des inmitten stehenden Quartiers beschränkt, hier aber nicht - wie von der Klagepartei angestrebt - nach Straßenrandbebauung und rückwärtiger Bebauung differenziert hat.

Abgesehen davon hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zu der Richtigkeit des maßgeblichen Umgriffs nicht Stellung genommen, sondern ausgeführt, dass sich die Beschwerde mit der Begründung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hinsichtlich der unterschiedlichen Bebauungsstrukturen im Norden und Süden des Quartiers sowie der damit zu trennenden Bereiche nicht auseinandersetzt.

Damit kann das Vorhaben im Rahmen der gebotenen Abwägung die objektiv-rechtliche-allgemeine Zulässigkeit für sich beanspruchen.

2.2.2 Zwar wird die Belichtung und Belüftung der Dachterrasse der Klägerin durch den auf gleicher Höhe liegenden Wintergarten sowie durch die, diesen abschließende Brandwand des Bauvorhabens erheblich beeinflusst und die Sichtbeziehung nach Westen und Südwesten deutlich eingeschränkt.

Allerdings ist diese Beeinträchtigung nicht unzumutbar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die direkt an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen liegende Dachterrasse der Klägerin durch die zulässige Grenzbebauung mit entsprechender Höhenentwicklung an seitlichen Grundstücksgrenzen in der Umgebung vorbelastet ist. Wie oben unter 2.2.1 ausgeführt, erreichen die Wände an den seitlichen Grundstücksgrenzen bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze das Niveau zweigeschossiger Gebäude. Dies gilt auch für das klägerische Rückgebäude. Die Klägerin konnte bei Errichtung ihrer Dachterrasse daher nicht davon ausgehen, dass auf Höhe ihrer Dachterrasse die zweite Geschossebene auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht verwirklicht wird. Dazu kommt, dass die Klägerin aus brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten ohnehin verpflichtet wäre, ihre Dachterrasse nach Westen zum Beigeladenen hin mit einer entsprechenden Brandwand zu versehen.

Abgesehen davon sind die Einschränkungen der Belichtung sowie der Sichtbeziehungen auf der klägerischen Dachterrasse in nicht unerheblichem Maße auf die (rückwärtige) Bebauung auf dem eigenen Grundstück zurückzuführen. Die Klägerin kann daher nicht erwarten, dass nach der Erfüllung eigener Bauwünsche Belichtung und Sichtbeziehungen über das Nachbargrundstück gewahrt bleiben.

Soweit die Klagepartei in diesem Zusammenhang einwendet, dass der Klägerin der zweigeschossige Anschluss des Rückgebäudes an das Vordergebäude seinerzeit nicht gestattet worden sei, lässt dieser Einwand das Rücksichtnahmegebot unberührt, da er keinen Einfluss auf die Bewertung der aktuellen Gegebenheiten hat.

Vielmehr eröffnet die Zulassung des streitgegenständlichen Bauvorhabens wohl nunmehr auch der Klägerin die zweigeschossige Verbindung von Vorder- und Rückgebäude.

2.2.3 Auch eine „einmauernde“ oder „abriegelnde“ Wirkung kommt dem Bauvorhaben gegenüber dem Gebäude oder Grundstück der Klägerin nicht zu.

Eine solche wird in der Regel nur bei entsprechender Höhendifferenz des Bauvorhabens zur Nachbarbebauung angenommen. Diese liegt aber - wie oben ausgeführt - nicht vor; vielmehr unterschreitet die Oberkante der Attika des Bauvorhabens den First des klägerischen Rückgebäudes auf einer Länge von 10 m bis zu 0,50 m.

Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise eine solche „einmauernde“ oder „erdrückende“ Wirkung auch bei annähernd gleicher Höhenentwicklung von Bauvorhaben und Nachbargebäude anzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen unter 2.2.2 verwiesen werden.

Zwar führt das streitgegenständliche Bauvorhaben im Bereich des Anschlusses an das Vordergebäude zu einer zusätzlichen Verschattung auch der Fenster im 1. Obergeschoss des klägerischen Vordergebäudes; eine „einmauernde“ Wirkung kommt dem streitgegenständlichen Anbau auch in diesem Bereich aufgrund der relativ maßvollen Höhenentwicklung mit 6,08 m Oberkante Attika nicht zu, zumal die Oberkante der diesen Fenstern direkt gegenüberliegenden Brandwand noch 50 cm niedriger - bei 5,58 m - und damit unter der Wandhöhe der - einheitlich hohen - rückseitigen Außenwand der ...str. ... und auch ... liegt.

3. Ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben steht der Klägerin auch nicht aus denkmalrechtlichen Gesichtspunkten zu.

Dieses Abwehrrecht kann sich - auch im Hinblick auf die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers - nur dann durchsetzen, wenn das genehmigte Vorhaben die Denkmalwürdigkeit des benachbarten Anwesens erheblich beeinträchtigt. Ein allgemeiner Drittschutz lässt sich dem Bayerischen Denkmalrecht nicht entnehmen (BayVGH, U. v. 24.1.2013 - 2 BV 11.1631 - juris Rn. 22).

Eine solche erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals der Klägerin durch das Bauvorhaben ist vorliegend nicht festzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur die rückwärtige Ansicht des Denkmals betroffen ist, die in der Regel ein geringeres Schutzniveau aufweist, als die straßenseitige oder eine von allen Seiten wahrnehmbare Ansicht. Vor allem aber ist die Anschaulichkeit und Wahrnehmbarkeit der Rückseite des klägerischen Denkmals bereits durch den Bestand auf dem eigenen Grundstück massiv reduziert, so dass dem Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht - mehr - die Qualität eines erheblich beeinträchtigenden Eingriffs in das Denkmal zukommen kann.

Auch kann bei der Bewertung nicht außer Acht gelassen werden, dass alle Rückfronten der denkmalgeschützten Herbergshäuser der ...str. ... mit entsprechenden Anbauten belastet sind.

4. Soweit die Klagepartei die Verletzung von Abstandsflächenvorschriften rügt, kann diesem Einwand nicht das eingeschränkte Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO entgegengehalten werden.

Durch die Erteilung einer Abweichung an der Südseite des Bauvorhabens sind die Abstandsflächen des Gesamtvorhabens Inhalt des Prüfprogramms geworden. Bei der Erteilung einer Abweichung ist in der Regel schon zur Beurteilung der Atypik die abstandsflächenrechtliche Gesamtsituation in Bezug zu nehmen, weshalb schon aus diesem Grund die Beschränkung auf die abstandsrechtliche Prüfung einer einzelnen Wand nicht in Frage kommt.

Darüber hinaus wird die Prüfung der Abstandsflächen der einzelnen Außenwände durch das 16 m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO verknüpft, ein Umstand, der ebenfalls die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Gesamtsituation erfordert.

Das Gericht hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, zumal eine Differenzierung nach notwendiger abstandsflächenrechtlicher Beurteilung der Gesamtsituation und eventuell möglicher Beurteilung einer einzelnen Außenwand den Vereinfachungszwecken des eingeschränkten Prüfprogrammes nicht entsprechen und der Rechtsicherheit der Beteiligten widersprechen würde.

4.1 Allerdings ist vorliegend auf der Ostseite des Bauvorhabens - zum Grundstück der Klägerin hin - kein Abstandsflächenverstoß gegeben.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden nicht erforderlich, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Da das Vorhaben - wie oben unter 2.2.1 und 2.2.2 dargestellt - planungsrechtlich an der Grenze zulässig ist, fallen zum Grundstück der Klägerin hin keine Abstandsflächen an, weshalb auch insoweit keine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO notwendig ist.

Die Erteilung der Abweichung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nach Süden hin betrifft die Klägerin nicht, weshalb sie auch insoweit keine Rechtsverletzung geltend machen kann (vgl. I.).

Die Verletzung sonstiger bauplanungsrechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften, die auch dem Nachbarschutz dienen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

II.

Den im Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 gestellten Antrag, die Beklagte zu verpflichten, in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Im Übrigen könnte dieser Antrag auch keinen Erfolg haben, da - wie unter 4. ausgeführt - eine Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch das Bauvorhaben gegenüber der Klägerin nicht gegeben ist.

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 154 Abs. 3 VwGO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.