Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1482

bei uns veröffentlicht am17.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohten Zwangsgeldes mitgeteilt wurde und erneut ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. April 2017 eingegangen, ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017erheben mit dem Antrag,

den Bescheid vom 6.3.2017 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 25. Januar 2017 auszusetzen.

Mit Beschluss vom 2. März 2018 (M 8 S 18.182) lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde verworfen (BayVGH, B.v. 8.5.2018 - 2 CS 18.770).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf diese Beschlüsse Bezug genommen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 17. September 2018, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten - die Beklagte beantragte Klageabweisung -, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 8 S 18.182 Bezug genommen.

Gründe

Die zugunsten der Klägerin als Anfechtungsklage gegen die Zwangsgeldandrohung und als Feststellungsklage hinsichtlich der Fälligkeitsmittelung auszulegende Klage (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Zwangsgeldandrohung und die Fälligkeitsmitteilung sind zu Recht ergangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 2. März 2018 (M 8 S 18.182) (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Prüfung im Hauptsacheverfahren bestätigt die summarische Prüfung.

Die nach dem Beschlusserlass eingereichten Schriftsätze und Unterlagen veranlassen das Gericht zu keiner anderen Entscheidung, da diese keine maßgeblichen neuen Erkenntnisse beinhalten, die nicht schon Gegenstand des Eilrechtschutzbeschlusses gewesen sind.

Daher war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1482

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1482 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. März 2018 - M 8 S 18.182

bei uns veröffentlicht am 02.03.2018

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin b
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1482.

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.4827

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Bes

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Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohten Zwangsgeldes angedroht wurde und erneut ein Zwangsgeld angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 (Az.: …*) verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt, da die festgestellte Nutzung als Wettbüro formell illegal war und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügt worden sei, dass die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen sei. Bei einer Ortskontrolle am 23. Januar 2017 hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro noch nicht aufgegeben bzw. die mit Bescheid vom 10. Juli 2014 genehmigte, getrennte Nutzung als Wettannahmestelle und Café noch nicht umgesetzt worden sei. Eine wesentliche Veränderung zur vorherigen Ortskontrolle sei nicht erkennbar gewesen. Unter anderem seien an der Eingangsseite rechts Fernseher vier Bildschirme in Betrieb gewesen, auf denen Live-Wetten angezeigt worden seien es sei immer noch möglich gewesen Live-Wetten abzugeben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen und Informationen sei die Antragstellerin Betreiberin/Inhaberin Büros. Die gegenüber dem Vorbesitzer/-inhaber erlassene Nutzungsuntersagung wirke gegenüber dem Rechtsnachfolger weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 sei die Antragstellerin angehört worden; sie habe hierauf jedoch nicht reagiert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage (M 8 K 17.838), über die noch nicht entschieden ist. Zudem stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017 (M 8 S 18.183), der am 1. März 2018 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 8. März 2017 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin mit, dass das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist (Ziffer I.), und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Nennung der Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung aus, dass bei einer erneuten Ortskontrolle am 6. März 2017 festgestellt und dokumentiert worden sei, dass in den betreffenden Räumlichkeiten weiterhin – uneingeschränkt – eine Wettbüro-Nutzung stattfinde. Bei der Höhe des Zwangsgeldes und der festgesetzten Frist sei zudem zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Nutzung als Wettbüro hinreichend bekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. April 2017 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.1482 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 10. Januar 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen.

Zur Begründung des Antrags legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen der Zwangsvollstreckung vor. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin seien rechtswidrig, da die Antragstellerin die Betriebsstätte … …straße 121, gegen die sich die Zwangsmittel richten würden, gar nicht mehr betreibe. Sie habe das Gewerbe zum 31. August 2017 abgemeldet, was sich aus der Gewerbeabmeldung vom 18. September 2017 ergebe.

Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Laden seit 21. Oktober 2016, wie genehmigt, als Café im vorderen Bereich und als Tipp-Annahmestelle im hinteren Bereich betrieben. Im Bescheid vom 6. März 2017 gehe die Antragsgegnerin von einem alten Sachverhalt aus. Die Antragstellerin sei keine Rechtsnachfolgerin eines vorher tätig gewesenen Besitzers. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin auch zu Unrecht davon aus, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wettbüro nicht betrieben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18. Juli 2012 nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 8 K 12.3746 bestandskräftig geworden sei. Mit dem Bescheid vom 25. Januar 2017 sei der Antragstellerin als neuer Betreiberin die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 übermittelt und unter Fristsetzung von einem Monat ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht angedroht worden. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Am 23. Januar 2017 sei im Rahmen einer Ortskontrolle festgestellt worden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte entgegen dem bestandskräftigen Bescheid am 18. Juli 2012 weiter bestehe. Die aktenkundigen Recherchen vom 30. Dezember 2016 hätten zur Antragstellerin als Betreiberin der Vergnügungsstätte geführt. Das Zwangsgeld sei auch fällig geworden, was die aktenkundige Ortskontrolle vom 6. März 2017 ergeben habe. Die behauptete Gewerbeabmeldung zum 31. August 2017 hindere nicht die Fortsetzung der Vollstreckung, was sich aus Art. 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG ergebe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.1482, M 8 S 18.183, M 8 K 17.838 und M 8 K 17.4827 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Klage gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 6. März 2017 (M 8 K 17.1482) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beantragt wird. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung, gegen die in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3), ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die richtige Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 6. März 2017 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, aber unbegründet und bleibt in der Sache daher ohne Erfolg.

2.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. März 2017 nachrangig.

2.2 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

2.2.1 Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

2.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Wie sich aus der Begründung des Bescheids vom 25. Januar 2017 sowie aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2017 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Als Betreiberin des Wettbüros hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 18. Juli 2012 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Bauaufsichtliche Verfügungen sind grundsätzlich grundstücksbezogen und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 2.2.2016 – 3 M 77/14 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 – OVG 10 S 25.05 – juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt – wie hier die Antragstellerin –in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demsel-ben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentumsbzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.01.1971 – IV C 62.66 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 – 3 L 244/16 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 – 5 L 582/15 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 – 25 K 2745/10 – juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 2012 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 18. Juli 2012 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 6. März 2017 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht.

Insbesondere war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6. März 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden ist.

Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 6. März 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch erfolgt ist.

Die vorgelegten Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin sind für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids irrelevant.

2.4 Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung aus der Verfügung vom 18. Juli 2012, die gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gilt, eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 11).

Vorliegend hat die Antragstellerin die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist, die ihr in der Verfügung vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) rechtmäßig gesetzt wurde, aufgegeben. Dies ergibt sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 6. März 2017. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 blieb daher erfolglos. Die Zwangsgeldandrohung verstößt daher auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

3. Das im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Viertel des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Eine moderate Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes um 5.000,- € im Vergleich zum Bescheid vom 25. Januar 2017 erscheint angesichts der Weigerung der Antragstellerin zur Aufgabe der Nutzung als Wettbüro angemessen. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 6. März 2017 gesetzte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert, und es sich um die zweite Androhung eines Zwangsgeldes handelt.

4. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist jedenfalls unbegründet.

Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3 f.).

Nachdem die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) und die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist aufgegeben wurde (s.o.) bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

5. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 8.750,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017, mit welchem ihr die Fälligkeit des im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohten Zwangsgeldes angedroht wurde und erneut ein Zwangsgeld angedroht wurde, für den Fall, dass sie die streitgegenständlichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss auf dem Grundstück … …str. 121, Fl.Nr. …, Gemarkung …, weiter als Vergnügungsstätte (Wettbüro) nutzt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 (Az.: …*) verfügte die Antragsgegnerin gegenüber dem damaligen Betreiber des Wettbüros, die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat Klage (M 8 K 12.3746), nahm diese jedoch zurück, worauf das Verfahren mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 S 12.3745) hatte das Verwaltungsgericht München zuvor am 12. Oktober 2012 abgelehnt, da die festgestellte Nutzung als Wettbüro formell illegal war und eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorlag.

Mit Bescheid vom 25. Januar 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 27. Januar 2017 zugestellt, drohte die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid vom 18. Juli 2012 verfügt worden sei, dass die Nutzung der im beiliegenden Lageplan rot umrandeten Fläche als Wettbüro oder vergleichbare Vergnügungsstätte unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Verfügung zu unterlassen sei. Bei einer Ortskontrolle am 23. Januar 2017 hätte die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro noch nicht aufgegeben bzw. die mit Bescheid vom 10. Juli 2014 genehmigte, getrennte Nutzung als Wettannahmestelle und Café noch nicht umgesetzt worden sei. Eine wesentliche Veränderung zur vorherigen Ortskontrolle sei nicht erkennbar gewesen. Unter anderem seien an der Eingangsseite rechts Fernseher vier Bildschirme in Betrieb gewesen, auf denen Live-Wetten angezeigt worden seien es sei immer noch möglich gewesen Live-Wetten abzugeben. Nach den der Antragsgegnerin vorliegenden Unterlagen und Informationen sei die Antragstellerin Betreiberin/Inhaberin Büros. Die gegenüber dem Vorbesitzer/-inhaber erlassene Nutzungsuntersagung wirke gegenüber dem Rechtsnachfolger weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 sei die Antragstellerin angehört worden; sie habe hierauf jedoch nicht reagiert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Klage (M 8 K 17.838), über die noch nicht entschieden ist. Zudem stellte sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017 (M 8 S 18.183), der am 1. März 2018 abgelehnt wurde.

Mit Bescheid vom 6. März 2017 (Az.: …), der Antragstellerin laut Zustellungsurkunde am 8. März 2017 zugestellt, teilte die Antragsgegnerin mit, dass das im Bescheid vom 25. Januar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig geworden ist (Ziffer I.), und drohte für den Fall, dass der Festsetzung im Bescheid vom 25. Januar 2017, der Ziffer 1 der Verfügung vom 18. Juli 2012 Folge zu leisten, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides Folge geleistet wird, ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000 € an.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin unter Nennung der Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung aus, dass bei einer erneuten Ortskontrolle am 6. März 2017 festgestellt und dokumentiert worden sei, dass in den betreffenden Räumlichkeiten weiterhin – uneingeschränkt – eine Wettbüro-Nutzung stattfinde. Bei der Höhe des Zwangsgeldes und der festgesetzten Frist sei zudem zu berücksichtigen, dass die Unzulässigkeit der Nutzung als Wettbüro hinreichend bekannt sei.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, beim Verwaltungsgericht München am 8. April 2017 eingegangen, ließ die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erheben. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.1482 geführt und ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018, beim Verwaltungsgericht München am 10. Januar 2018 eingegangen, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin,

die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen.

Zur Begründung des Antrags legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin diverse Unterlagen der Zwangsvollstreckung vor. Die Maßnahmen der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin seien rechtswidrig, da die Antragstellerin die Betriebsstätte … …straße 121, gegen die sich die Zwangsmittel richten würden, gar nicht mehr betreibe. Sie habe das Gewerbe zum 31. August 2017 abgemeldet, was sich aus der Gewerbeabmeldung vom 18. September 2017 ergebe.

Die Antragstellerin habe den streitgegenständlichen Laden seit 21. Oktober 2016, wie genehmigt, als Café im vorderen Bereich und als Tipp-Annahmestelle im hinteren Bereich betrieben. Im Bescheid vom 6. März 2017 gehe die Antragsgegnerin von einem alten Sachverhalt aus. Die Antragstellerin sei keine Rechtsnachfolgerin eines vorher tätig gewesenen Besitzers. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin auch zu Unrecht davon aus, dass auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Wettbüro nicht betrieben werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zu Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Nutzungsuntersagungsbescheid vom 18. Juli 2012 nach Rücknahme der Klage im Verfahren M 8 K 12.3746 bestandskräftig geworden sei. Mit dem Bescheid vom 25. Januar 2017 sei der Antragstellerin als neuer Betreiberin die Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 übermittelt und unter Fristsetzung von einem Monat ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht angedroht worden. Dieser Bescheid sei rechtmäßig. Am 23. Januar 2017 sei im Rahmen einer Ortskontrolle festgestellt worden, dass die Nutzung als Vergnügungsstätte entgegen dem bestandskräftigen Bescheid am 18. Juli 2012 weiter bestehe. Die aktenkundigen Recherchen vom 30. Dezember 2016 hätten zur Antragstellerin als Betreiberin der Vergnügungsstätte geführt. Das Zwangsgeld sei auch fällig geworden, was die aktenkundige Ortskontrolle vom 6. März 2017 ergeben habe. Die behauptete Gewerbeabmeldung zum 31. August 2017 hindere nicht die Fortsetzung der Vollstreckung, was sich aus Art. 37 Abs. 4 Satz 2 BayVwZVG ergebe.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.1482, M 8 S 18.183, M 8 K 17.838 und M 8 K 17.4827 verwiesen.

II.

1. Der Antrag, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. März 2017 auszusetzen, ist gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß so zu verstehen, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der mit Schriftsatz vom 7. April 2017 erhobenen Klage gegen die erneute Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom 6. März 2017 (M 8 K 17.1482) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO beantragt wird. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung, gegen die in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3), ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die richtige Antragsart im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO).

2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom 6. März 2017 verfügten Zwangsgeldandrohung ist zulässig, aber unbegründet und bleibt in der Sache daher ohne Erfolg.

2.1 Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 6. März 2017, mit der der Antragstellerin ein Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 6. März 2017 nachrangig.

2.2 Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.

2.2.1 Die Verfügung gegenüber dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin vom 18. Juli 2012 wurde bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage zurückgenommen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren (M 8 K 12.3746) mit Beschluss vom 27. Mai 2013 eingestellt wurde.

2.2.2 Die bestandskräftige Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gilt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin im Sinn von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO). Wie sich aus der Begründung des Bescheids vom 25. Januar 2017 sowie aus dem vorausgegangenen Anhörungsschreiben vom 16. Januar 2017 ergibt, wird die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin in Anspruch genommen und ihr gegenüber lediglich eine Frist zur Umsetzung der unanfechtbaren Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 gesetzt, sowie für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € angedroht. Als Betreiberin des Wettbüros hat die Antragstellerin das Besitzrecht an dem vorstehenden Grundstück nach Erlass der bauaufsichtlichen Maßnahme vom 18. Juli 2012 erlangt. Gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO gelten bauaufsichtliche Verwaltungsakte auch für und gegen Personen, die ein Besitzrecht nach Erlass des Verwaltungsakts erlangt haben, also z. B. ein neuer Mieter oder Pächter (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, BayBO, 127. EL November 2017, Art. 54 Rn. 120, Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue BayBO, 64. EL Mai 2016, Art. 54 Rn. 116, 121). Bauaufsichtliche Verfügungen sind grundsätzlich grundstücksbezogen und damit „dinglich“, mit der Folge, dass sie sachbezogen mit der Liegenschaft verbunden sind und dies auch dann bleiben, wenn ein Eigentums- oder Besitzwechsel stattgefunden hat (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 2.2.2016 – 3 M 77/14 – juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 13.1.2006 – OVG 10 S 25.05 – juris Rn. 9). Derjenige, der in der Regel aufgrund zivilrechtlicher Vorgänge den Besitz an der Anlage innehat, ist verpflichtet, die Verfügung gegen sich gelten zu lassen (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar BayBO Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 25). Darüber hinaus ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne von Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO im Zusammenhang mit den weiteren bauordnungsrechtlichen Vorschriften dahingehend auszulegen, dass insbesondere bei wechselnden Besitzverhältnissen neben den zivilrechtlichen Rechtsnachfolgetatbeständen Rechtsnachfolger auch ist, wer als Inhaber der tatsächlichen Gewalt – wie hier die Antragstellerin –in diejenige bauordnungsrechtlich relevante Nutzung eintritt und diese fortführt, die Gegenstand einer bauordnungsrechtlichen Verfügung (etwa einer Nutzungsuntersagung) gewesen ist (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16 m.w.N.). Würde bei derartigen Konstellationen derjenige, der die Nutzung in demsel-ben Umfang und hinsichtlich derselben Liegenschaft fortführt, nicht über Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO zu Verantwortung gezogen werden können, hätte dies zur Konsequenz, dass durch mehrfache Weitergabe der Liegenschaft und Schaffung neuer Untermiet- und Besitzverhältnisse bzw. durch Kaufverträge die Durchsetzung bauordnungsrechtlicher Verfügungen, die eventuell sogar durch mehrere Gerichtsinstanzen als rechtmäßig bestätigt wurden, nur deswegen nicht durchgesetzt werden könnten, weil ein Eigentumsbzw. Besitzwechsel herbeigeführt worden ist. Damit könnte die Verwirklichung des Rechts praktisch auf Dauer verhindert werden (vgl. Hessischer VGH, B.v. 1.12.2014 – 3 B 1633/14 – juris Rn. 16; BVerwG, U.v. 22.01.1971 – IV C 62.66 – juris Rn. 19; VG Cottbus, B.v. 13.10.2016 – 3 L 244/16 – juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, B.v. 7.5.2015 – 5 L 582/15 – juris Rn. 11; VG Düsseldorf, B.v. 14.1.2011 – 25 K 2745/10 – juris Rn. 35).

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss die Verfügung daher zwar möglicherweise neu bekannt gemacht, nicht aber neu erlassen werden (vgl. Manssen, in: Spannowsky, Beck'scher Online-Kommentar, BayBO, Stand: 01.12.2017, Art. 54 Rn. 30). Hier erfolgte die Bekanntgabe der Verfügung vom 18. Juli 2012 jedenfalls auch gegenüber der Antragstellerin durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017, mit dem der Antragstellerin die Verfügung vom 18. Juli 2012 übersandt und darauf hingewiesen wurde, dass diese auch gegenüber ihr als Rechtsnachfolgerin gelte und der Antragstellerin die Möglichkeit zur Äußerung hierzu eingeräumt.

2.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist die der Zwangsgeldandrohung zugrundeliegende Nutzungsuntersagung vom 18. Juli 2012 bestandskräftig und gilt gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gem. Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO fort. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG kann – soweit die Androhung wie im vorliegenden Fall nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist – die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z.B. der Verwaltungsakt nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8). Die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ist hingegen keine Voraussetzung der vorliegenden Vollstreckung, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12 m.w.N.) und daher im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen. Der Einwand des Bevollmächtigten, ein Wettbüro sei baurechtlich zulässig, muss damit unberücksichtigt bleiben.

Eine selbständige Rechtsverletzung durch die Zwangsgeldandrohung vom 6. März 2017 ist vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Ein Vollstreckungshindernis dergestalt, dass es der Vollstreckungsschuldnerin nicht möglich gewesen wäre, ihre Verpflichtung rechtzeitig zu erfüllen, Art. 19 Abs. 2 VwZVG, besteht nicht.

Insbesondere war die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 6. März 2017 noch Betreiberin des Wettbüros. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vortrag der Antragstellerin, dass die Nutzung erst am 31. August 2017 aufgegeben worden ist.

Zudem ist das Gericht angesichts der zahlreichen und ausführlichen Ortsbesichtigungen durch die Antragsgegnerin, insbesondere durch die Ortsbesichtigung am 6. März 2017, überzeugt, dass eine Nutzung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten als Wettbüro im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch erfolgt ist.

Die vorgelegten Unterlagen aus der Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin sind für die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids irrelevant.

2.4 Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung aus der Verfügung vom 18. Juli 2012, die gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin gilt, eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Dies bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben bzw. ein Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Die Zwangsvollstreckungsbehörde muss vielmehr nur abwarten, dass das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 7 m.w.N.; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 11).

Vorliegend hat die Antragstellerin die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist, die ihr in der Verfügung vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) rechtmäßig gesetzt wurde, aufgegeben. Dies ergibt sich aus der Ortsbesichtigung der Antragsgegnerin am 6. März 2017. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 blieb daher erfolglos. Die Zwangsgeldandrohung verstößt daher auch nicht gegen Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG.

3. Das im Bescheid vom 6. März 2017 angedrohte Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VwZVG soll das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG ist das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,- € nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes im unteren Viertel des gesetzlich vorgesehenen Rahmens des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Eine moderate Erhöhung des angedrohten Zwangsgeldes um 5.000,- € im Vergleich zum Bescheid vom 25. Januar 2017 erscheint angesichts der Weigerung der Antragstellerin zur Aufgabe der Nutzung als Wettbüro angemessen. Schließlich ist auch die im Bescheid vom 6. März 2017 gesetzte Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids für die Erfüllung der Verpflichtung zur Unterlassung der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Wettbüro ausreichend und zumutbar (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Hierbei ist neben dem Umstand, dass die Aufgabe der Nutzung als Wettbüro mit vergleichsweise geringfügigem Aufwand möglich sein dürfte, auch zu berücksichtigen, dass die bestandskräftige Nutzungsuntersagung, die der streitgegenständlichen Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt, bereits vom 18. Juli 2012 datiert, und es sich um die zweite Androhung eines Zwangsgeldes handelt.

4. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf die Fälligkeitsmitteilung ist jedenfalls unbegründet.

Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen vorliegend nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3 f.).

Nachdem die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 25. Januar 2017 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist (s.o. sowie VG München, B.v. 1.3.2018 – M 8 S 18.183) und die Nutzung als Wettbüro nicht binnen der einmonatigen Frist aufgegeben wurde (s.o.) bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fälligkeitsmitteilung. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.

5. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffern 1.1.1, 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.