Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742
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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742 zitiert oder wird zitiert von 23 Urteil(en).
Tenor
I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.
- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.
...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.
1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung
Frage 1.1
Antwort:
Frage 1.2
Antwort:
Frage 1.3
Antwort:
Frage 1.4
Antwort:
Frage 1.5
Antwort:
Frage 1.6
Antwort:
Frage 1.7
Antwort:
2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung
Frage 2.1
Antwort:
Frage 2.2
Antwort:
3. Denkmalschutzrechtliche Fragen
Frage 3.1
Antwort:
Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.4
Antwort:
Frage 3.5
Antwort:
Frage 3.6
Antwort:
4. Bauordnungsrechtliche Fragen
Frage 4.1
Antwort:
Frage 4.2
Antwort:
5. Straßenrechtliche Fragen
Frage 5.1
Antwort:
Frage 5.2
Antwort:
Frage 5.3
Antwort:
Frage 5.4
Antwort:
Hinweis:
Frage 5.5
Antwort:
6. Naturschutzrechtliche Fragen
Frage 6.1
Antwort:
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
I.
II.
2.1 Frage 1.1
2.2 Frage 1.5
2.3 Frage 2.1
2.4 Frage 2.2
2.5 Frage 4.1
2.6 Frage 4.2
2.7 Frage 5.3
2.8 Frage 5.4
2.9 Frage 5.5
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und
II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.
- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.
...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.
1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung
Frage 1.1
Antwort:
Frage 1.2
Antwort:
Frage 1.3
Antwort:
Frage 1.4
Antwort:
Frage 1.5
Antwort:
Frage 1.6
Antwort:
Frage 1.7
Antwort:
2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung
Frage 2.1
Antwort:
Frage 2.2
Antwort:
3. Denkmalschutzrechtliche Fragen
Frage 3.1
Antwort:
Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.4
Antwort:
Frage 3.5
Antwort:
Frage 3.6
Antwort:
4. Bauordnungsrechtliche Fragen
Frage 4.1
Antwort:
Frage 4.2
Antwort:
5. Straßenrechtliche Fragen
Frage 5.1
Antwort:
Frage 5.2
Antwort:
Frage 5.3
Antwort:
Frage 5.4
Antwort:
Hinweis:
Frage 5.5
Antwort:
6. Naturschutzrechtliche Fragen
Frage 6.1
Antwort:
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
I.
II.
2.1 Frage 1.1
2.2 Frage 1.5
2.3 Frage 2.1
2.4 Frage 2.2
2.5 Frage 4.1
2.6 Frage 4.2
2.7 Frage 5.3
2.8 Frage 5.4
2.9 Frage 5.5
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Lageplan nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. September 2017, Az.: …, zu Balkonerweiterung und Anbau eines Personenaufzugs am Vordergebäude auf dem Grundstück …str. 17, … … mit der Fl.Nr. …, Gemarkung …, anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden.
III.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Beigeladene trägt seine in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Tenor
Die Berufungen werden zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur „Sanierung einer Winkelstützmauer“.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung E. , Flur 11, Flurstück 846. Auf diesem betreibt sie einen seit Jahrzehnten bestehenden Metallverwertungsbetrieb. Das Flurstück 846 liegt südöstlich der Bahnstrecke I. -M. , unmittelbar am Bahnhof I. -S. , hat einen Gleisanschluss und stand bis zu Eintragung der Klägerin als Eigentümerin ins Grundbuch am 3. November 2004 im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland - Eisenbahnvermögen. Zuvor war es an die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgänger) vermietet.
4Südöstlich an das Grundstück der Klägerin grenzen - von Südwesten nach Nordosten - die Flurstücke 847 bis 850 (T.------straße Nr. 11, 11 a, 11 b, 11 c), die im Eigentum der Beigeladenen stehen. Die Grundstücke weisen ein erhebliches Gefälle von der T.------straße in Richtung auf das Grundstück der Klägerin auf. Die Straße hat an den Grundstücken der Beigeladenen im Nordosten eine Höhe von 196,67 m über NN und im Südwesten von 194,50 m über NN.
5Die Q. Q1. & C. GmbH stellte im August 1999 vier Bauanträge zur Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem Flurstück 278, den jetzigen Flurstücken 847 bis 850. Die Doppelhäuser sollten in einem Abstand von ca. 3,80 m bis 4,30 m von der T.------straße errichtet werden und eine Gebäudelänge von 11 m haben. Die Nordwestwände der beiden Doppelhäuser sollten in einem Abstand von ca. 7,50 m zur Grenze des Flurstücks 846 errichtet werden. Nach den Ansichtszeichnungen und den Schnitten sollte das vorhandene Gelände in den südöstlichen Grundstücksbereichen zur Straße angeschüttet werden und in den nordwestlichen Bereichen unverändert bleiben. Das vorhandene Gelände sollte an den Eckpunkten der Nordwestwände Höhen von 188,25 m und 188,06 m (Nr. 11 c), 188,06 m bzw. 187,98 m (Nr. 11 b), 187,74 m und 187,73 m (Nr. 11 a) und 187,73 m bzw. 188,99 m (Nr. 11) haben. Hinter den Nordwestwänden sollte das natürliche, zum Flurstück 846 abfallende Gelände erhalten bleiben. In einem Schreiben des Architekturbüros T1. an die Stadt I. vom 2. Februar 2000 heißt es: „Im Böschungsbereich zur Bahn hin wird eine Aufforstung mit ortsüblichem Gehölz […] empfohlen (begrünter, natürlicher Sichtschutz zum Bahngewerbegelände).“
6Ebenfalls mit Schreiben vom 2. Februar 2000 wies die Beklagte die Q. Q1. & C. GmbH darauf hin, dass die Abstandflächen der geplanten Doppelhaushälften nicht vollständig auf dem Baugrundstück lägen.
7Mit Schreiben vom 29. März 2000 bzw. 9. Mai 2000 wurden neue Lagepläne mit neuen Abstandflächenberechnungen und Abstandflächen-Zeichnungen eingereicht. In diesen sind die geplanten Wohnhäuser in südöstlicher Richtung zur T.------straße hin verschoben, so dass die Nordwestwände einen Abstand von ca. 9 m zum Grundstück der Klägerin einhalten. Das Gelände an den Nordwestwänden soll Höhen von 189,88 m bzw. 189,02 m (Nr. 11 c und 11 b) und 188,43 m bzw. 188,57 m (Nr. 11 a und 11) haben. Die Grundstückshöhen an der nordwestlichen Grenze sind in den Lageplänen am Flurstück 850 mit 181,37 m bzw. 181,92 m, am Flurstück 849 mit 181,92 m und 182,37 m, am Flurstück 848 mit 182,37 m und 182,56 m sowie am Flurstück 847 mit 182,56 m und 183,29 m angegeben. Die mit den früheren Bauanträgen eingereichten Geländeschnitte und Ansichtszeichnungen wurden nicht ausgetauscht.
8Die Beklagte erteilte der Q. Q1. & C. GmbH bzw. den Beigeladenen (bzw. deren Rechtsvorgängern) mit Bauscheinen vom 14. Juni 2000 und 11. Juli 2000 vier Baugenehmigungen zur Errichtung von jeweils zwei Doppelhäusern.
9Unter dem Datum vom 21. Dezember 2000 fertigte der Dipl.-Ing. I1. für die Eigentümergemeinschaft T.------straße eine „Statische Berechnung“ für die „Errichtung einer Stützwand“ an der Grenze zum klägerischen Grundstück an.
10Im Zuge der Errichtung der Wohnhäuser wurde auf den Grundstücken der Beigeladenen eine 51,56 m lange Mauer aus 3 m hohen Winkelstützelementen im Bereich der nordwestlichen Grenzen errichtet. Die Beklagte wies die Q. Q1. & C. GmbH nach Fertigstellung des Rohbaus der Häuser T.------straße Nr. 11 b und 11 c in Bescheinigungen vom 5. November 2001 darauf hin, dass die Stützmauer an der nordwestlichen Grundstücksgrenze in einem gesonderten Verfahren behandelt werde.
11Jeweils mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 gerichtet an die Beigeladenen zu 4. und 5. sowie an die BP Q1. & C. GmbH als Eigentümerin des Grundstücks T.------straße Nr. 11 c (jetzt das Grundstück der Beigeladenen zu 6. und 7.) teilte die Beklagte mit, dass bei einer am 22. Oktober 2001 durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass an der westlichen Grundstücksgrenze zum benachbarten Bahngelände eine Mauer errichtet worden sei. Diese weise von der Seite des Nachbargrundstücks aus gemessen eine Höhe von rund 3 m auf. Für diese gebe es keine Baugenehmigung. Es sei beabsichtigt, durch den Erlass einer Ordnungsverfügung den Rückbau der Mauer aufzugeben. Mit Schreiben des Architekturbüros T1. vom 1. März 2002 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die Stützwand zum Bahngelände hin bei Beendigung der Arbeiten - wieder angeböscht - eine Höhe von nur 2 m haben werde.
12In den Bescheinigungen zur Fertigstellung der Bauvorhaben gemäß § 82 BauO NRW vom 3. Dezember 2002, gerichtet an die Eigentümer der Häuser T.------straße Nr. 11, 11 a und 11 c wies die Beklagte darauf hin, dass „das Gelände zur nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze im 3 m Grenzbereich entsprechend dem natürlichen Verlauf wiederherzustellen“ sei. Dieser Hinweis unterblieb in der Bescheinigung betreffend die Haushälfte T.------straße Nr. 11 b.
13Die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgänger) legte mit Schreiben vom 20. Juli 2001 Widerspruch gegen die Baugenehmigungen ein. Diesen wies die Bezirksregierung Arnsberg im Januar 2002 als unbegründet zurück.
14Mit an die Deutsche Bahn AG/Deutsche Bahn Immobilien GmbH gerichtetem Schreiben vom 31. Oktober 2002 baten die früheren Eigentümer des Grundstücks T.------straße Nr. 11 und die Beigeladenen zu 2. bis 7. die Aufschüttung auf den benachbarten Grundstücken der T.------straße Nr. 11 bis 11 c zu genehmigen. Mit Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an die Beigeladene zu 2. vom 1. August 2003 wurde dieser unter Bezugnahme auf „Ihre Nachricht vom 16.06.2003“ „an die Deutsche Bahn AG (DB Imm) und unserer Telefonate“ mitgeteilt: „Gegen eine Anschüttung Ihres Grundstücks bestehen von hier keine Bedenken. Wir bitten Sie jedoch, dafür Sorge zu tragen, dass durch die Aufschüttung eine Gefährdung unseres Grundstücks ausgeschlossen ist. Alle entstehenden Kosten und mögliche Folgekosten gehen zu Ihren Lasten.“ Mit Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an den Beigeladenen zu 5., zu 7. und den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. vom 22. August 2003 wurde diesen unter Bezugnahme auf „Ihre Nachricht vom 20. August 2003“ und Telefonate mit der Beigeladenen zu 2. ebenfalls mitgeteilt, dass gegen eine Anschüttung ihrer Grundstücke keine Bedenken bestünden.
15Am 9. November 2004 stellten die Beigeladenen zu 2. bis 7. und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. einen Bauantrag auf nachträgliche Genehmigung der errichteten Stützmauer. Dem Antrag war ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt, auf dem die Stützmauer in einem Abstand von 0,50 m zur Grenze auf ihren Grundstücken eingezeichnet ist. Gleichfalls beigefügt war das Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an den Beigeladenen zu 7. vom 22. August 2003. Der Bauantrag wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2005 wegen fehlender Unterlagen und erheblicher Mängel nach § 72 Abs. 1 BauO NRW zurückgewiesen.
16Die Beigeladenen zu 2. bis 7. und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. stellten am 11. Mai 2005 einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Stützwand. Aus dem Antragsschreiben des Architekten T1. geht hervor, es solle an der gemeinsamen Grenze zur Bundesbahn eine Betonstützwand von ca. 2 m Höhe erstellt werden. Eine entsprechende Genehmigung der Bundesbahn liege vor. Dem Antrag beigefügt waren die oben genannten Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an die Beigeladenen zu 2., 5. und 7. vom 1. bzw. 22. August 2003. Mit Bauschein vom 13. Oktober 2005 erteilte die Beklagte die „Genehmigung für die Errichtung einer Nebenanlage Stützwand (L = 51,56 m) mit Anschüttung“. In der Baubeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden ist, wird auf die beigefügte oben genannte Statik vom Dipl.-Ing. Olaf I1. vom 21. Dezember 2000 verwiesen. Die Stützwand sollte nach den genehmigten Bauvorlagen unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet werden und aus 3 m hohen Stahlbetonwinkelstützenelementen bestehen. Die Oberkante-Fußplatte der Winkelstützwand sollte auf Höhe des Geländes des Flurstücks 846 liegen und so in den tragfähigen Grund eingebaut werden, dass sie etwa 1,90 m aus dem vorhandenen Gelände herausragt. Die Böschung zu den Rückwänden der Doppelhaushälften sollte einen Neigungswinkel von 30 Grad haben. Zu den genehmigten Bauvorlagen gehörte auch eine Ansichtszeichnung, nach der das Gelände an den Nordwestwänden in Höhe der Fundamente liegen und Höhen von 188,25 m bzw. 187,98 m (Nr. 11 c und 11 b) und 188,43 m bzw. 186,99 m (Nr. 11 a und 11) haben sollte. Die Böschungsneigung war in der statischen Berechnung zur Baugenehmigung mit 10 Grad angesetzt.
17Mit Schreiben vom 5. August 2010 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass nach der von ihr eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. B. vom 26. Juli 2010 die Standsicherheit der Stützwand nicht mehr gegeben sei. Mit weiteren Schreiben vom 5. August 2010 bat die Klägerin die Beigeladenen um Stellungnahme. Die Beigeladenen antworteten darauf mit Schreiben vom 9. August 2010 unter anderem, dass es für die Stützwand eine Baugenehmigung gebe.
18Die Beklagte stellte im Rahmen von mehreren Ortsbesichtigungen in der zweiten Augusthälfte 2010 unter anderem fest, dass zwischen den Doppelhäusern mittels Pflanzsteinen und Geländeanschüttungen eine nicht genehmigte Stellplatzanlage angelegt worden war. Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen zu 2. bis 5. waren mit Pflanzsteinen abgestützte Anschüttungen und Terrassierungen vorgenommen und ebene Aufenthaltsflächen etwa in Höhe des Fußbodens des Kellergeschosses angelegt worden. Die Beklagte stellte ferner fest, dass es zu Rissbildungen am Fuß der Mauer gekommen war und ein Abschnitt der Mauer sich zum Grundstück der Klägerin geneigt hatte.
19Die Beklagte forderte den Beigeladenen zu 1. mit Ordnungsverfügung vom 18. August 2010 auf, das Streifenfundament der nordwestlichen Gebäudewand des Gebäudes T.------straße Nr. 11 auf einer Breite von ca. 0,50 m bis zur Unterkante Fundament frei zu legen und durch einen Bodengutachter nachzuweisen, dass das Gebäude auf gewachsenen Baugrund geführt ist. Es sei festgestellt worden, dass die Stützmauer nicht mehr standsicher sei. Aufgrund von unterschiedlichen Darstellungen in der statischen Berechnung und den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Architektenplänen sei es nicht ersichtlich, ob das Gebäude auf gewachsenen Boden gegründet worden sei.
20Die Beigeladenen zu 3. und 5. wurden mit Ordnungsverfügungen vom 24./25. August 2010 aufgefordert, bis zum 30. September 2010 die aus Pflanzsteinen bestehende Stützmauer sowie die dahinter liegende Anschüttung im Bereich des Stellplatzes zu entfernen. Entsprechende Duldungsverfügungen gingen an die Beigeladenen zu 2. und 4.
21Mit Ordnungsverfügung vom 30. August 2010 wurde den Beigeladenen zu 1., 3., 5. und 7. aufgegeben, bis zum 30. Oktober 2010 das Gelände auf ihren Grundstücken oberhalb der an der Grenze zum Flurstück 846 befindlichen Stützmauer so herzustellen, dass von der Oberkante der Stützmauer bis zur nordwestlichen Außenwand des Wohngebäudes ein Böschungswinkel von maximal 10 Grad entsteht, und das Gelände unterhalb der nordwestlichen Außenwand des Wohngebäudes im derzeitigen Zustand nicht zu Aufenthaltszwecken zu nutzen bzw. durch Besucher nicht nutzen zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei einer am 16. August 2010 durchgeführten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass das Gelände oberhalb der Stützmauer bis etwa zur Höhe des Erdgeschossfußbodens angeschüttet und mit Pflanzsteinen abgefangen worden sei. Die derzeit vorhandene Neigung betrage mehr als 45 Grad. Die Stützmauer weise bereits Risse und Verformungen auf und sei nicht mehr standsicher. Entsprechende Duldungsverfügungen gingen an die Beigeladenen zu 2., 4. und 6.
22Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Oktober 2010 teilten die Beigeladenen zu 2. bis 5. mit, sie würden keine Rechtmittel gegen die Ordnungsverfügung wegen der Standsicherheit der Mauer einlegen. Es würden Maßnahmen ergriffen, um die Auflast der unteren, gegossenen Stützwand zum Flurstück 846 zu verringern.
23Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2010 forderte die Beklagte die Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, eine 10 m breite Fläche entlang der Stützwand auf ihrem Betriebsgelände nicht mehr zu nutzen und zu betreten, diese sei abzusperren. Die Klägerin erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht (4 K 3668/10) und stellte zugleich einen Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 L 959/10). Beide Verfahren wurden am 2. Februar 2011 durch Vergleich erledigt.
24Die Beigeladenen zu 2. bis 5. entfernten im April 2011 das hinterfüllte Erdreich an der Stützwand auf ihren Grundstücken T.------straße Nr. 11 a und 11 b und bauten die Geländeböschung zurück. Sie beseitigten weitgehend die Pflanzsteinmauer und die Stellplatzanlage zwischen den Doppelhäusern.
25Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte die Beklagte den Beigeladenen mit, es gebe für die Stützmauer im derzeitigen Zustand keine Baugenehmigung. Sollte bis zum 26. April 2011 kein Lösungsvorschlag vorgelegt werden, müsse der Abriss verfügt werden.
26Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 forderte die Klägerin die Beklagte auf, eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung der auf dem Nachbargrundstück illegal errichteten Stützmauer zu erlassen.
27Am 18. Juli 2011 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag zur „Sanierung der bestehenden Winkelstützmauer gemäß Baugenehmigung aus 2005“. Dem Bauantrag war ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster beigefügt. Aus diesem geht hervor, dass die Stützwand an den nordwestlichen Grenzen der Grundstücke der Beigeladenen errichtet ist. Zum Bauantrag gehörte zudem eine statische Berechnung zur „Sanierung der bestehenden Winkelstützwand (L = 51,56)“ der Firma I-L. vom 11. Juli 2011, in der ebenfalls von einem Standort der Mauer an den Grenzen ausgegangen wird. In dem I-L. Gutachten heißt es unter anderem: Die vorhandene Stahlbeton-Winkelstützmauer sei in Teilbereichen nicht mehr standsicher gewesen, da sie zum Teil nicht ordnungsgemäß geplant und ausgeführt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass die statische Berechnung aus dem Jahre 2000, die der Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 zugrunde liege, nicht mit der damals genehmigten Stützwandplanung des Architekten übereinstimme, da die angesetzte Böschungsneigung am Stützwandkopf mit 10 Grad wesentlich zu gering angesetzt worden sei. Die Winkelstützwand sei nicht mit Oberkante-Fußplatte auf Höhe des horizontalen Bahngeländes angeordnet, sondern ca. 0,90 bis 2 m höher. Die Sohle der Winkelstützwand befinde sich gemäß Ortsbegehung vom 19. Mai 2011 etwa im Schnittpunkt der ursprünglichen Geländeoberkante im Hangbereich und der Grundstücksgrenze. Die Oberkante der Stützwand liege demnach etwa 3 m über dem ursprünglichen Gelände. Zur Wiederherstellung der Standsicherheit der Stützmauer seien folgende Sanierungsmaßnahmen vorgesehen: „A) Obere und untere Rückverankerung des vertikalen Schenkels der vorhandenen WST durch dauerhafte, gebohrte und verpresste Ankerpfähle nach DIN EN 14199, B) Horizontale Ortbetongurtung für die obere und untere Ankerlage als Stützung des vertikalen Schenkels der WST, der nun als Verzugselement der rückverankerten Wand wirkt, C) Überprüfung ‚Betongründung‘ zur Aufnahme der Vertikalkräfte, D) kleinerer Böschungswinkel zur Verringerung der Hinterfüllungswirkung.“ Zur nachhaltigen Standsicherheit der Hangstützung werde nicht mehr von der als Schwergewichtswand wirkenden Winkelstützwand ausgegangen, da diese von vornherein zu gering bemessen gewesen und durch die hohen Einwirkungen der unplanmäßigen Ausführung überbeansprucht und geschädigt worden sei. Als Sanierungssystem werde von einer im Baugrund dauerhaft rückverankerten, ebenen Stützwand ausgegangen. Das zu stützende Gelände werde mit einer aufsteigenden Schräglage von ca. 30 Grad angesetzt und verlaufe dann, bis zur Bebauung, etwas 5 m horizontal. Die durchgeführte Bemessung der Sanierungskonstruktion zeige, dass die Standsicherheit der vorhandenen Stützwand in der zuvor beschriebenen Form dauerhaft wiederhergestellt werden könne.
28Die Klägerin wurde im Baugenehmigungsverfahren beteiligt und nahm mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2011 Stellung.
29Die Beklagten erteilte den Beigeladenen am 5. Oktober 2011 die Baugenehmigung 1/63/BG0319/11 zur „Änderung einer Nebenanlage Sanierung einer Winkelstützmauer“. Hierin wurde einer Abweichung gemäß § 73 BauO NRW zugestimmt von den Vorschriften „§ 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 10 Nr. 2 BauO NW hinsichtlich der Einhaltung der Abstandflächen von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden“. Bestandteil der Baugenehmigung ist unter anderem das I-L. Gutachten vom 11. Juli 2011.
30In einem Vermerk zur Begründung der Abweichung von den Vorschriften „§ 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW“ wird ausgeführt: Die Mauer selbst sei zeitgleich mit den Gebäuden T.------straße Nr. 11 bis 11 c im Jahr 2002 errichtet worden. Die Baugenehmigung für die Stützmauer sei am 13. Mai 2005 nachträglich erteilt worden. Auf Grund der Gefährdung der Standsicherheit der Mauer sei die dahinter befindliche Anschüttung in den letzten Monaten beseitigt worden. Zur Sanierung und Wiederherstellung der Standsicherheit der Mauer bei Erddruck würden zweireihige Erdanker gesetzt und das Geländer hinter der Stützwand wieder aufgeschüttet. Obwohl es sich dabei um eine abstandflächenauslösende bauliche Anlage nach § 6 Abs. 10 Nr. 2 BauO NRW handele, werde der Nachbar dadurch nicht mehr als bisher in seinen nachbarlichen Belangen beeinträchtigt. Die Höhe der Mauerkrone ändere sich nicht. Der Böschungswinkel werde zudem nicht steiler ausgeführt als der vormals vorhandene. Eine Beeinträchtigung hinsichtlich Besonnung, Belüftung und Belichtung sei nicht zu befürchten, da auf dem Grundstück ein Schrotthandel betrieben werde. Mit der Sanierung und Erhaltung der vorhandenen Stützmauer sei zudem die öffentliche Sicherheit und Ordnung wieder hergestellt.
31Die Klägerin hat am 27. Oktober 2011 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 18. Januar 2012 stattgegeben (4 L 651/11). Der erkennende Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten am 16. März 2012 den Beschluss abgeändert und den Eilantrag abgelehnt (2 B 197/12).
32Die Beigeladenen übermittelten am 29. November 2011 eine Standsicherheitsprüfung des Dipl.-Ing. M1. zur - in Details ergänzten - Ausführungsplanung zur Stützwandsanierung der Firma I-L. vom 8. November 2011.
33Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 24. April 2012 erklärte das Eisenbahn-Bundesamt, dass nach den dort vorliegenden Unterlagen das Grundstück der Klägerin bislang nicht von Bahnbetriebszwecken freigestellt sei.
34Der Dipl.-Ing. L1. erstellte unter dem Datum vom 22. Mai 2012 einen Aufmessungsriss, nach dem der Abstand der Mauer zur Grenze zum klägerischen Grundstück von Nordost nach Südwest zwischen 0,17, 0,56 und 0,16 m schwankt.
35Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen:
36Das genehmigte Vorhaben halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Das Verkehrsflächenprivileg komme nicht zum Tragen, weil ihr Grundstück seit 1960 ein Gewerbegrundstück und keine Bahnfläche sei. Der Verstoß beeinträchtige sie in der Nutzung ihres Gewerbegrundstücks.
37Die Klägerin hat beantragt,
38die den Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2011 zur „Änderung einer Nebenanlage - Sanierung einer Winkelstützmauer“ auf den Grundstücken Gemarkung E. , Flur 11, Flurstücke 847, 848, 849, 850 (postalische Anschrift T.------straße 11 - 11c, 58091 I. ) aufzuheben.
39Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:
42Die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es sei zu Recht eine Abweichung von der Einhaltung der abstandflächenrechtlichen Vorschriften erteilt worden.
43Die Beigeladenen haben beantragt,
44die Klage abzuweisen.
45Sie haben im Wesentlichen vorgetragen:
46Die Klägerin habe Abwehrrechte gegen das Vorhaben verwirkt. Die Stützmauer sei seit dem Jahr 2001 errichtet und das Bundeseisenbahnvermögen habe sich im Jahr 2003 mit den Aufschüttungen einverstanden erklärt. Dies binde auch die Klägerin. Die Stützwand verstoße nicht gegen § 6 BauO NRW. Es sei zu Recht eine Abweichung zugelassen worden. Wegen der Hanglage liege eine atypische Grundstückssituation vor. Die Klägerin nutze ihr Grundstück als Schrottplatz, so dass ihr Grundstück im Hinblick auf die durch § 6 BauO NRW geschützten Belange nicht beeinträchtigt sei. Es handele sich um eine Verkehrsfläche, der eine Schutzwirkung nicht zukomme.
47Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben.
48Mit Beschluss vom 26. August 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zugelassen.
49Die Beklagte trägt - ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend und vertiefend - im Wesentlichen vor:
50Die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 73 BauO NRW seien als erfüllt anzusehen. Eine Grundstücksatypik sei in der Gesamtschau der gegebenen nachbarrechtlichen Situation, welche sich aus den besonderen topographischen Verhältnissen der Grundstücke der Beigeladenen und der Klägerin ergebe, zu bejahen. Zwischen den Grundstücken habe bereits ursprünglich, also vor Errichtung der Doppelhaushälften der Beigeladenen und der fraglichen Winkelstützmauer, ein erhebliches, das Verhältnis der Grundstücke untereinander prägendes Gefälle bestanden. Die Atypik könne nicht ausschließlich und überwiegend auf die Baumaßnahmen der Beigeladenen zurückgeführt werden. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks der Klägerin infolge der Abweichungsentscheidung sei auch nicht ersichtlich. Zudem sei der Klägerin ein eigenes faktisches Interesse daran zu unterstellen, eine standsichere Winkelstützmauer an der Grundstücksgrenze zu haben, damit ihre Betriebsabläufe nicht durch herabrutschendes Erdreich gefährdet würden. Eine solche Gefährdung sei auch dann nicht auszuschließen, wenn die Winkelstützmauer komplett abgetragen würde, da das Ausgangsgefälle gleichwohl bestehen bleibe. Die Schreiben der Verwaltung des Bundeseisenbahnvermögens aus August 2003 seien bei objektiver Betrachtung dahingehend auszulegen, dass hiermit auch die streitgegenständliche Winkelstützmauer genehmigt worden sei. Ein Verzicht habe auch mündlich durch den Bahnmitarbeiter, der seinerzeit vor Ort gewesen sei, erklärt werden können. An diesem Verzicht müsse sich die Klägerin auch in Anbetracht der Aufschüttungen im Jahr 2010, die wieder beseitigt worden seien, festhalten lassen. Auf Grund des Umstands, dass die von der Klägerin genutzte Fläche bis heute nicht entwidmet sei und bis heute als Nebenanlage der Bahn genutzt werde und sie sich in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs I. -S. befinde, spreche nach wie vor auch sehr viel dafür, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW im vorliegenden Fall anzuwenden sei.
51Die Beklagte beantragt,
52das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
53hilfsweise,
54Beweis zu der Frage zu erheben, welche Erklärungen von der Seite der Bahn im April/Mai 2003 zu der hier in Rede stehenden Stützmauer sowie zu der Anschüttung auf dem Gelände der Beigeladenen abgegeben worden sind.
55Die Beigeladenen tragen - ihr erstinstanzliches Vorbringen ebenfalls ergänzend und vertiefend - im Wesentlichen vor:
56Die Abweichungsentscheidung sei nicht materiell nachbarrechtswidrig. Die Stützmauer und die Böschung seien nicht einheitlich zu betrachten, denn es liege eine vorhandene, weitgehend natürliche Böschung vor, bestehend aus dem Felshang mit aufliegendem gewachsenem Erdreich sowie einer nur ergänzenden Anschüttung. Die Baugenehmigung und die Abweichungsentscheidung seien jedenfalls nicht zu unbestimmt. Da die Stützwand sowohl jetzt als auch im sanierten Zustand erst bei der ursprünglichen Geländeoberfläche beginne, stehe die Tiefe der Abstandfläche fest, von der die Abweichung erteilt worden sei. Ein grundstücksbezogener atypischer Sonderfall liege vor. Es treffe nicht zu, dass erst die Bebauung durch die Beigeladenen Anlass für die Stützmauer und die Dimensionierung und Ausdehnung der Anschüttungen gewesen sei. Auch die Nachbarhäuser T.------straße Nr. 7 und 9 hätten auf voller Grundstückslänge eine Stützmauer zur Sicherung ihrer Böschung errichtet. Die durch die Abstandflächenvorschriften geschützten Belange der Klägerin würden nicht durch die zu sanierende Stützmauer tangiert. Zudem seien die Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens von August 2003 dahingehend auszulegen, dass die Zustimmung zur Aufschüttung unter den gegebenen Umständen als wirksamer Verzicht auf die Geltendmachung des nachbarlichen Abwehrrechts auch die bestehende Stützmauer umfassen sollte. Seinerzeit sei ein Mitarbeiter der Bahn vor Ort gewesen. Diesem sei von der Beigeladenen zu 2. zur Erläuterung der geplanten Anschüttung tatsächlich eine Bauzeichnung von den ihr damals vorliegenden Plänen des Architekturbüros T1. vorgelegt worden. Der Mitarbeiter der Bahn habe seinerzeit oben zwischen den Doppelhäusern gestanden und auf den Hang herabgeschaut. Er habe erklärt, gegen eine weitere Anschüttung bis zur Mauerkrone keine Bedenken zu haben. Die Klägerin habe die Grundstückssituation einschließlich Mauer und Anschüttung zudem über Jahre akzeptiert.
57Die Beigeladenen beantragten,
58das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
59hilfsweise,
60den Bediensteten der Bahn als Zeugen zu hören.
61Die Klägerin beantragt,
62die Berufungen zurückzuweisen.
63Sie trägt im Wesentlichen vor:
64Das streitgegenständliche Vorhaben, die Stützmauer und die daran anschließende Aufschüttung, die als Einheit zu betrachten seien, halte die erforderlichen Abstandflächen nicht ein. Für eine Abweichung nach § 73 BauO NRW fehle es an der erforderlichen Atypik. Weder die ursprüngliche Topographie noch die ursprüngliche Lage der Grundstücke zueinander hätten zwangsläufig einen Verstoß der Beigeladenen gegen § 6 BauO NRW zur Folge gehabt. Der Hang in seiner ursprünglichen Gestalt, d. h. vor der erstmaligen Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen, habe keine Errichtung einer Stützmauer und/oder Anschüttung erfordert. Ein Abrutschen des Hangs in seiner damaligen Gestalt auf ihr Nachbargrundstück habe nicht gedroht. Es sei nichts dafür dargetan, dass die Beigeladenen ihre Grundstücke ohne den Abstandflächenverstoß nicht entsprechend den einschlägigen baurechtlichen Vorgaben angemessen baulich nutzen könnten. Die Beigeladenen wollten mit dem in Rede stehenden Bauvorhaben allein ihre besonderen Nutzungswünsche hinsichtlich ihrer Grundstücke durchsetzen bzw. wollten bauliche Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck bereits realisiert hätten, nachträglich legalisieren, was den Anwendungsbereich des § 73 BauO NRW gerade nicht eröffne. Selbst wenn eine rechtserhebliche Atypik vorläge, wäre die in Rede stehende Abweichung mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Dies folge bereits aus der Unschärfe dahingehend, in welchem Umfang den Beigeladenen eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächenvorschriften erteilt worden sei. Das Vorhaben der Beigeladenen erweise sich auch im Übrigen nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Der erforderliche Sozialabstand zwischen ihr, der Klägerin, einschließlich ihrer Mitarbeiter und den Beigeladenen werde durch das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen nicht gewahrt. Sie werde auch in der Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks eingeschränkt. Bei den betroffenen Flächen ihres Betriebsgeländes handele es sich nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche. Es liege auch kein wirksamer Verzicht auf Nachbarrechte vor. Die Erklärungen des Bundeseisenbahnvermögens aus 2003 könnten sich allenfalls auf die Aufschüttung in der Gestalt beziehen, die diese jeweils im damaligen Zeitpunkt der Erklärungen des Bundeseisenbahnvermögens aufwies. Dies entspreche nicht der einheitlichen baulichen Anlage bestehend aus Stützmauer und Aufschüttung in der Gestalt, die diese im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Baugenehmigung 2011 hatte, und erst recht nicht der baulichen Anlage aus Stützmauer und Aufschüttung in der Gestalt, die sie durch die Baugenehmigung 2011 noch erlangen solle.
65Im Rahmen eines Ortstermins am 20. Mai 2014 hat die Berichterstatterin des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ortstermins wird auf das Terminsprotokoll verwiesen.
66In der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2014 haben die Vertreter der Beklagten den Geländeverlauf und den Genehmigungsinhalt anhand einer von einem ihrer Statiker angefertigten Skizze erläutert. Danach soll die angefochtene Baugenehmigung einerseits den bestehenden Zustand absichern, andererseits den Beigeladenen gegebenenfalls die Möglichkeit eröffnen, in gewissem Umfang Abgrabungen vorzunehmen und Terrassen anzulegen.
67Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
68E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
69Die zulässigen, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO begründeten Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben keinen Erfolg.
70Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet.
71I. Die Klage ist zulässig.
721. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die streitgegenständliche Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten - hier in den ihr mit den drittschützenden abstandflächenrechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts eingeräumten nachbarlichen Abwehrrechten - möglicherweise verletzt zu sein. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die bauliche Anlage, die Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist, die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen nicht einhält und die von der Beklagten erteilte Abweichung von der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW entspricht.
732. An dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung fehlt es offensichtlich auch nicht deswegen, weil die hiermit (unter anderem) ermöglichte Sanierung der Stützmauer insoweit im Interesse der Klägerin ist, als damit die aus einer einsturzgefährdeten Stützmauer an der Grundstücksgrenze gerade für ihr eigenes Grundstück ausgehenden Gefahren beseitigt würden. Denn die Sanierung der - was inzwischen zwischen den Beteiligten unstreitig ist - bisher formell illegalen Stützmauer entsprechend der streitgegenständlichen Baugenehmigung stellt keinesfalls die einzige und aus Sicht der Klägerin offenkundig auch nicht die eingriffsschwächste Möglichkeit der Herstellung eines Zustands dar, in dem von den Grundstücken der Beigeladenen keine Gefährdung durch herabstürzende Bauteile und herabrutschendes Erdreich mehr für das Grundstück der Klägerin ausgeht.
74II. Die Klage ist begründet.
75Die den Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
76Die Baugenehmigung ist in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt (dazu 1.). Darüber hinaus verstößt sie gegen die die Klägerin schützende Vorschrift des § 6 BauO NRW (dazu 2.). Die von der Beklagten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW erteilte Abweichung ist nachbarrechtswidrig (dazu 3.). Ein Verzicht auf die Geltendmachung von Abwehrrechten gegen das genehmigte Vorhaben und den hiermit verbundenen Abstandflächenverstoß liegt nicht vor (dazu 4.). Die Klägerin hat ihren Abwehranspruch auch nicht verwirkt (dazu 5.).
771. Die Baugenehmigung ist in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt.
78Gegenstand der streitgegenständlichen Genehmigung und damit das zu betrachtende Vorhaben ist im Ansatz eine erstmalige Legalisierung einer baulichen Anlage bestehend aus der - schon vorhandenen, zu sanierenden - Stützmauer mit einer dahinterliegenden Anschüttung als Gesamtanlage. Auf der Grundlage und nach den Vorgaben der Genehmigung soll die bestehende Stützmauer unter Verwendung der vorhandenen Bausubstanz saniert und die dahinter liegende Anschüttung (jedenfalls in einem ersten Abschnitt hinter der Mauer) auf einen Böschungswinkel von 30 Grad gebracht werden. Damit ermöglicht die Baugenehmigung auch eine Vervollständigung der Anschüttung, da derzeit das Erdreich direkt hinter der Stützmauer im Bereich der Grundstücke T.------straße Nr. 11 a und 11 b zur Entlastung der Stützmauer entfernt ist. Zur Sanierung der Stützmauer gehört und gerade deren Sinn und Zweck ist es vorliegend - wovon auch alle Beteiligten im Ausgangspunkt übereinstimmend ausgehen -, die (vollständige) Anschüttung des Geländes wieder in bestimmtem Umfang zu legalisieren. Diese Anschüttung soll die Stützmauer abfangen. Die Stützmauer und die Anschüttungen bilden deswegen offenkundig funktional eine Einheit; sie sind ‑ gerade deswegen - auch baulich-konstruktiv miteinander verbunden.
79Allerdings bleibt - wie die mündliche Verhandlung ergeben hat - unklar, welcher bauliche Endzustand konkret von der Baugenehmigung legalisiert werden soll. Diese Unklarheit wirkt sich mit Blick auf §§ 6 Abs. 2 Satz 1, 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW auch nachbarrechtsrelevant aus.
80Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung , dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht.
81Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteile vom 15. Juli 2013 - 2 A 969/12 -, BauR 2014, 667 = juris Rn. 58, vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 -, juris Rn. 41, und vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 35, jeweils m. w. N.
82Die streitgegenständliche Baugenehmigung ist insoweit unbestimmt, als ihr nicht eindeutig zu entnehmen ist, wie die Anschüttungen im Nahbereich zu den Nordwestwänden der Wohnhäuser der Beigeladenen ausgestaltet werden soll. Die Baugenehmigung selbst bezeichnet das Bauvorhaben nur mit „Sanierung der bestehenden Winkelstützmauer (L = 51,56 m gemäß Baugenehmigung aus 2005“. Im I-L. Gutachten vom 11. Juli 2011, das Gegenstand der Baugenehmigung ist, ist unter dem Punkt 2.3 „Geplante Sanierung der Stützwandkonstruktion“ als eine zur Wiederherstellung der Standsicherheit vorgesehene Maßnahme ein „kleinerer Böschungswinkel zur Verringerung der Hinterfüllungseinwirkung“ genannt. Der Böschungswinkel ist mit 30 Grad klar - weil auch für die statischen Berechnungen maßgeblich - festgelegt. Im Nahbereich der Mauer ist die Anschüttung dementsprechend auszugestalten. Wie aber das Gelände im Hausbereich im Endzustand aussehen soll, regelt die Baugenehmigung nicht eindeutig. Die unter dem Punkt 2.3 des I-L. Gutachtens eingefügte als Bild 6 bezeichnete Skizze zeigt zwar auf einer Höhe von ca. 188,00 m über NN eine (mindestens) 5 m tiefe ebene Fläche. Die Darstellung ist allerdings nicht maßstabgerecht. Unter Punkt 3.1 „oberes und unteres Berechnungssystem“ wird - allerdings nur zum „Statischen System zur Sanierung“ - überdies ausgeführt, das zu stützende Gelände werde in einer aufsteigenden Schräglage von 30 Grad angesetzt und verlaufe dann, bis zur Bebauung, etwa 5 m horizontal. Inwieweit eine solche Ausgestaltung im weiteren Verlauf der Anschüttung im Hausbereich und wie konkret mit der Baugenehmigung zwingend vorgegeben ist, geht aus dieser jedoch letztlich nicht eindeutig hervor. Die sich aus dem Bild 6 ergebende und unter dem Punkt 3.1 angesprochene Ausgestaltung mit einem ca. 5 m tiefen Plateau auf einer Höhe deutlich unter Kellerniveau erscheint schon deswegen, weil sie weder zeichnerisch noch textlich genauer - auch nicht im Einzelnen für die vier Wohnhäuser der Beigeladenen jeweils - beschrieben wird, lediglich als eine Option. Nur dahingehend lassen sich auch die Äußerungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verstehen. Ob bzw. welche Vorgaben die Baugenehmigung hinsichtlich der Gestaltung der Anschüttung im Hausbereich mache, konnten diese nicht klar erläutern. Ungeklärt blieb danach auch, ob die Baugenehmigung Abgrabungen, die für die Anlegung eines Plateaus auf einer Höhe deutlich unter Kellerniveau erforderlich wären, tatsächlich legalisiert. In der von Herrn H. angefertigten Skizze ist eine Ausführung mit einer ca. 4,50 m tiefen ebenerdigen Fläche auf einer Höhe von 188,43 m über NN für das Haus T.------straße Nr. 11a ebenfalls nur als „möglich“ bezeichnet. Wie den Erklärungen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, gehen diese offenbar davon aus, dass sie auf der Grundlage der Baugenehmigung in der Gestaltung des Hausbereichs, solange nur ein Steigungswinkel von 30 Grad eingehalten wird, (relativ) frei sind.
83Diese demnach gegebene Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Vorgaben, die sie für die Gestaltung der Anschüttung im Hausbereich macht, ist in den hier gegebenen Grundstücksverhältnissen auch nachbarrechtsrelevant. Der bauliche Endzustand der Gesamtanlage Stützmauer mit Anschüttung ist hier nicht nur maßgeblich für die - hier überhaupt nicht vorgenommene - Ermittlung der Tiefe der Abstandflächen und damit die Frage, in welchem Umfang diese auf das Grundstück der Klägerin fallen. Vielmehr ist gerade unter dem Aspekt der Einhaltung eines angemessenen Sozialabstands, der hier nicht zuletzt im Rahmen der vorliegend erforderlichen Abweichungsentscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW besondere Bedeutung erlangt (vgl. dazu im Einzelnen unter 2.), für die Klägerin unter Abwehrrechtsgesichtspunkten relevant, ob die Wohnnutzung auf den Grundstücken der Beigeladenen durch Schaffung einer noch unter Kellerniveau liegenden Terrassenfläche nicht unerheblicher Ausdehnung näher an ihr gewerblich genutztes Grundstück heranrückt - oder nicht.
842. Stützmauer und Anschüttung halten im Anschluss daran die erforderlichen Abstandflächen nicht ein.
85a) Die als Einheit zu betrachtende baulichen Anlage bestehend aus der zu sanierenden Stützmauer und der dahinter herzustellenden Anschüttung unterfällt dem Abstandflächenerfordernis nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW. Sie ist - wie bereits ausgeführt - mehr als 1 m (ausgehend von den vorliegenden Unterlagen 3 m plus x) über der Geländeoberfläche und überdies in seiner Gesamtheit geeignet, von Menschen betreten zu werden. Dass die Stützmauer selbst nicht direkt betreten werden kann, ist insoweit unschädlich. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen hält die bauliche Anlage nicht ein. Die Mauer selbst als Teil der Gesamtanlage müsste jenseits des erforderlichen Grenzabstands beginnen.
86Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188 = juris Rn. 33, und vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 22.
87Die Stützmauer befindet sich jedoch - was auf der Grundlage des vom Dipl.-Ing. L1. erstellten Aufmessungsrisses vom 22. Mai 2012 zwischen den Beteiligten inzwischen ebenfalls unstreitig ist - in einem Abstand von nur 0,16 bis 0,56 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die erforderlichen Abstandflächen - ungeachtet der Frage nach ihrer genauen Tiefe - liegen demnach entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht auf den Grundstücken der Beigeladenen.
88b) Dies ist vorliegend auch nicht etwa deswegen unschädlich, weil die Abstandflächen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW auf eine öffentliche Verkehrsfläche fallen.
89Nach dieser Vorschrift dürfen Abstandflächen abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, wonach diese auf dem Grundstück selbst liegen müssen, auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
90Öffentliche Verkehrsflächen sind nach Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift Flächen, die ihrer Zweckbestimmung entsprechend für den öffentlichen Verkehr dauerhaft in der für sie vorgesehenen Form gesichert, daher einer Bebauung entzogen und somit zur Aufnahme der Abstandflächen angrenzender Gebäude geeignet sind. Im Verhältnis zwischen diesen Flächen und einem Baugrundstück kann es nicht zu den durch die Abstandflächenvorschriften geregelten Nutzungskonflikten kommen.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2003- 7 A 4101/01 -, juris Rn. 39 ff., Beschlüsse vom 3. April 1992 - 7 B 3794/91 -, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, und vom 8. Juli 1987 - 7 B 1192/87 -, EStT NRW 1988, 100; siehe auch die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1984 LT-Drs. 9/2721, S. 76.
92Öffentliche Verkehrsflächen sind zunächst die zur Erschließung angrenzender Grundstücke bestimmten Straßen, Wege und Plätze. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen z. B. auch öffentliche Eisenbahnen, öffentliche Wasserstraßen und öffentliche Flugplätze. Diese öffentlichen Verkehrsflächen unterfallen § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nach Systematik und Sinn und Zweck jedoch nur, soweit sie - wie eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße - zur Aufnahme von Abstandflächen geeignet sind, weil sie einer Bebauung dauerhaft sicher entzogen sind. Dies trifft auf einen dem (öffentlichen) Eisenbahnverkehr dienenden Schienenweg regelmäßig zu.
93Vgl. zum Merkmal der Öffentlichkeit der Eisenbahnen nach Eisenbahnrecht z. B. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2012 - 8 A 281/10 -, juris Rn. 27 ff.
94Anders ist dies für Flächen auf einem Bahngelände zu beurteilen, auf denen bauliche Anlagen errichtet werden können - sei es auf der Grundlage eisenbahnrechtlicher Planfeststellung bzw. Plangenehmigung, sei es auf der Grundlage einer Baugenehmigung, wenn der zu errichtenden Anlage die Eisenbahnbetriebsbezogenheit fehlt. Solche Flächen unterfallen § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nicht, weil nicht sichergestellt ist, dass sie dauerhaft einer Bebauung entzogen sind.
95Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/u.a., BauO NRW, 12. Aufl., 2011, § 6 Rn. 173; siehe auch Kamp/Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 6 Rn. 142.
96So liegt es hier. Die Fläche unterhalb der Stützmauer, auf die die Abstandflächen fallen, liegt nicht im unmittelbaren Nahbereich der Bahngleise, die allein die Klägerin zu betrieblichen Zwecken auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bahn nutzt, sondern von diesen Bahngleisen abgesetzt, und dient der Klägerin im Wesentlichen als Lagerfläche. Dafür, dass eine Bebauung dieser Fläche - z. B. mit einer von der Klägerin in der Vergangenheit angedachten Halle für den Gewerbetrieb, aber auch mit kleineren, den betrieblichen Zwecken der Klägerin dienenden baulichen Anlagen - im Hinblick auf die vorhandenen Bahngleise und dessen Nutzung dauerhaft in keiner Weise in Betracht kommt, ist - auch unter Berücksichtigung der im Ortstermin von der Berichterstatterin gewonnen, den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelten Eindrücke von den örtlichen Verhältnissen - nichts ersichtlich. Hiervon geht offenbar, worauf dahingehende Äußerungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung hindeuteten, auch die Beklagte nicht aus. Auf die von ihr unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OVG NRW vom 15. März 1974 - X B 32/74 -, OVGE MüLü 29, 245 ff., aufgeworfene Frage, nach welchem Rechtsregime eine solche bauliche Anlage errichtet werden könnte,
97vgl. zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Eisenbahnbundesamt und Baugenehmigungsbehörde z. B. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2011 - 20 A 2148/09 -, DVBl. 2011, 767 = juris Rn. 145 ff., Beschluss vom 8. Februar 2010 - 8 B 1652/09.AK -, NVwZ-RR 2010, 475 = juris Rn. 33 ff., Urteil vom 27. April 1998 - 7 A 3818/96 -, BRS 60 Nr. 165 = juris Rn. 3 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 5 S 2274/01 -, BRS 64 Nr. 176 = juris Rn. 22 f.,
98kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
993. Die von der Beklagten nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW erteilte Abweichung von der Einhaltung der Abstandflächenvorschriften ist nachbarrechtswidrig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es am Vorliegen einer hierfür zu verlangenden atypischen Grundstückssituation fehlt.
100Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann, soweit in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften nichts anderes geregelt ist, die Genehmigungsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Abweichungen von § 6 sind nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW insbesondere zulässig, wenn durch das Vorhaben nachbarliche Interessen nicht stärker oder nur unwesentlich stärker beeinträchtigt werden als bei einer Bebauung des Grundstücks, die nach § 6 BauO NRW zulässig wäre.
101Die Regelungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW setzt - wie der Senat bereits in seinem im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 187/12 - ausgeführt hat - einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen Regelung der Abstandflächen zugrunde liegenden Normalfall in so deutlichem Maße abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Nur eine grundstücksbezogene Atypik - insbesondere Besonderheiten der Lage und des Zuschnitts der benachbarten Grundstücke zueinander oder im topografischen Geländeverlauf - kann eine Abweichung rechtfertigen, nicht aber außergewöhnliche Nutzungswünsche eines Eigentümers, die eine noch stärkere Ausnutzung seines Grundstücks erfordern als nach § 6 BauO NRW ohnehin schon zulässig. § 73 BauO NRW ist kein Instrument zur Legalisierung gewöhnlicher Rechtsverletzungen. Im Übrigen muss § 73 BauO NRW so ausgelegt werden, dass er dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit von Normen genügt und dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht widerspricht. Auch eine Auslegung der Vorschrift, die es der Behörde ermöglichen würde, über die Normanwendung im Bereich des Abstandflächenrechts mehr oder minder nach Belieben zu verfügen, würde diesen Anforderungen nicht genügen. Die Anwendung des § 6 BauO NRW wäre jedoch ins Belieben der Bauaufsichtsbehörden gestellt, wenn es für die Zulässigkeit einer Abweichung - unter Verzicht auf das Erfordernis einer besonderen Situation im Einzelfall - allein darauf ankäme, ob denkbare alternative Bebauungsmöglichkeiten, die nach § 6 BauO NRW zulässig wären, zu allenfalls unwesentlich stärkeren Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen führen würden. Die Regelungen des § 6 BauO NRW sollen dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren, aber zugleich auch den Standard dessen festlegen, was ein Nachbar an Bebauung in welchem Abstand hinzunehmen hat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert eine strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. Könnten die festgelegten normativen Standards allein mit Blick auf die Möglichkeit einer alternativen, nach § 6 BauO NRW zulässigen Bebauung außer Acht gelassen werden, wäre eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzesvollzugs nicht gewährleistet.
102Vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 2 A 2056/12 -, juris Rn. 22, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 82, Beschluss vom 25. September 2012 - 2 B 1048/12 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks, jeweils m.w.N.
103Eine Hanglage - wie die vorliegend vorhandene - führt ausgehend von dem Vorstehenden nicht automatisch auf eine atypische Grundstückssituation. Die Abstandflächenvorschriften bieten im Grundsatz auch eine adäquate Konfliktlösung im hängigen Gelände, auch im hier in Rede stehenden Verhältnis zwischen einem Hanggrundstück und einem angrenzenden ebenerdigen Grundstück. Insoweit kommt es ebenfalls auf eine wertende Vergleichsbetrachtung der Auswirkungen des streitgegenständlichen (Anschüttungs-)Vorhabens mit denen eines Alternativvorhabens schon im Grundsatz nicht an.
104Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2010 - 7 B 1368/09 -, juris Rn. 25.
105Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW vorliegend nicht gegeben. Nach den im Hauptsacheverfahren gewonnenen Erkenntnissen über die Örtlichkeit und die Genese der Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen einschließlich der in der Vergangenheit erfolgten Errichtung einer quasi-grenzständigen Stützmauer und Veränderungen des Geländes liegt eine vom Senat auf der Grundlage der summarischen Betrachtung des Eilverfahrens noch ernsthaft in Betracht gezogene atypische Grundstückssituation nicht vor. Die mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben verbundene Unterschreitung der Abstandflächen resultiert hier nicht aus einer besonderen (atypischen) Grundstückssituation, sondern ist allein auf eine stärkere als nach § 6 BauO NRW zulässige Ausnutzung der Grundstücke der Beigeladenen zurückzuführen. Dies ergibt sich aus folgender Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls:
106Für den Zeitpunkt der Errichtung der Stützmauer und der darauffolgenden erstmaligen Vornahme von Anschüttungen des Geländes, auf den sich die streitgegenständliche Baugenehmigung nach dem Vorstehenden als Legalisierungsbaugenehmigung rückbezieht und der insoweit Ausgangspunkt der - wertende Elemente einbeziehenden - Betrachtung ist, ob Raum für eine Abweichungsentscheidung besteht, lässt sich das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation nach den oben genannten Maßstäben nicht feststellen. Nach den im Hauptsacheverfahren gewonnenen zusätzlichen Erkenntnissen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass vorliegend zunächst allein die Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen mit Wohnhäusern eine Veränderung der Hanglage - Errichtung einer Stützmauer mit Anschüttung - im Bereich zwischen den Nordwestwänden der Wohnhäuser und dem Grundstück der Klägerin im Ausgangszustand nicht erforderlich machte. Die Bauantragsunterlagen (Ansichtszeichnungen und Schnitte), die Bestandteil der Baugenehmigungen aus 2000 geworden sind, sahen vor, dass das vorhandene Gelände in den südöstlichen Grundstücksbereichen zur Straße angeschüttet werden, in den nordwestlichen Bereichen jedoch unverändert bleiben sollte. In Richtung des Bahngeländes waren nur Balkone, aber keine ebenerdigen Nutz- bzw. Aufenthaltsflächen in Richtung des Bahngeländes vorgesehen. In dem oben genannten Schreiben des Architekturbüros T1. an die Beklagte vom 2. Februar 2000 wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass im Böschungsbereich zur Bahn hin eine Aufforstung mit ortsüblichem Gehölz als begrünter, natürlicher Sichtschutz zum Bahngewerbegelände empfohlen werde. Das natürliche Gelände zwischen den Nordwestwänden der Wohnhäuser und dem Grundstück der Klägerin hätte nach Errichtung der Wohnhäuser demnach ohne Veränderung erhalten bleiben können. Zum damaligen und auch zum jetzigen Zeitpunkt war und ist die Standsicherheit der Wohnhäuser unabhängig von der Anschüttung und der diese abstützenden Mauer gewährleistet. Die Beklagte hat diesen Sachverhalt, nachdem die Gefährdung der Standsicherheit der Stützmauer offenkundig geworden war, geprüft. Dies mündete konkret für das Wohnhaus des Beigeladenen zu 1. in der Ordnungsverfügung vom 18. August 2010, mit der aufgegeben wurde, durch einen Bodengutachter nachzuweisen, dass das Gebäude auf gewachsenen Grund geführt sei. Standsicherheitsbedenken in Bezug auf die Wohnhäuser der übrigen Beigeladenen wurden zu keinem Zeitpunkt erhoben. Die topografischen Verhältnisse erforderten und erfordern demnach eine Anschüttung mit einer diese sichernden Stützmauer schon grundsätzlich nicht. Die Wohnhäuser der Beigeladenen, mit denen die jeweiligen Grundstücke ohnehin schon vergleichsweise stark baulich ausgenutzt wurden, waren - unter Zugrundelegung der Baugenehmigungsunterlagen - ohne ebenerdige Nutz- bzw. Aufenthaltsflächen in Richtung des Bahngeländes konzipiert. Stattdessen wurden - gerade der erheblichen Hanglage entsprechend - Balkone auf zwei Ebenen geplant. Dies ermöglichte eine den topografischen Verhältnissen angepasste, aber zugleich angemessene bauliche Ausnutzung der Grundstücke. Die Anschüttung mit Stützmauer lässt sich demgegenüber allein auf den Wunsch der Beigeladenen zurückführen, den zum Bahngelände hin gelegenen Bereich ihrer Grundstücke - entgegen der Ursprungskonzeption der Bebauung, die an die vorgefundene, die Grundstücke prägende Hanglage angepasst war - ebenfalls bzw. optimaler ausnutzen zu können.
107Es lässt sich überdies auf der Grundlage der Feststellungen im Hauptsacheverfahren auch nicht sagen, dass eine Anschüttung mit Stützmauer im rückwärtigen Bereich der Grundstücke der Beigeladenen, wenn eine solche - entgegen dem Vorstehenden - für eine angemessene bauliche Nutzung der Grundstücke als erforderlich angesehen werden müsste, aufgrund der topografischen Gegebenheiten zwangsläufig nur unter Inkaufnahme eines Abstandflächenverstoßes zu Lasten des klägerischen Grundstücks erfolgen konnte bzw. könnte. Es ist weder seitens der Beigeladenen substantiiert dargelegt noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass eine Anschüttung mit Stützmauer, die außerhalb einer einzuhaltenden Abstandfläche beginnen würde, nicht auf eine Gestaltung der Hanglage im rückwärtigen Nahbereich der Wohnhäuser führen könnte, die die Schaffung ebenerdiger Nutz- bzw. Aufenthaltsflächen in Richtung des Bahngeländes in gewissem Umfang ermöglichen würde. Soweit die Beigeladenen andeuten, hierfür erforderliche bauliche Maßnahmen - Errichtung einer Stützmauer höher am Hang - würden zu einer Destabilisierung des Hangs mit negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit der Wohnhäuser führen, bleibt dies reine Spekulation. Auch die Dimensionierung der Anschüttung, die auf den in Rede stehenden Abstandflächenverstoß führt, erweist sich demnach allein als durch den Wunsch der Beigeladenen nach möglichst weitgehender baulicher Ausnutzung ihrer Grundstücke bestimmt. Durch die vorgefundenen topografischen Gegebenheiten an sich ist der Abstandflächenverstoß auch insoweit nicht veranlasst.
108Eine atypische Grundstückssituation lässt sich vorliegend auch nicht unter Bezugnahme auf die vom Ausgangszustand vor der Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen mit Wohnhäusern inzwischen abweichende aktuelle (faktische) Situation begründen. Denn diese Grundstückssituation - sanierungsbedürftige, quasi-grenzständig errichtete Stützmauer mit (inhomogener, teilweise beseitigter) Anschüttung, die den natürlichen Hangverlauf deutlich verändert hat - haben die Beigeladenen - die im Hauptsacheverfahren zur Genese der baulichen Veränderungen im Hangbereich ihrer Grundstücke gewonnenen Erkenntnisse zugrundegelegt - selbst durch (formell und materiell) illegale Baumaßnahmen herbeigeführt. Dies schließt es nach den bereits im Eilbeschluss vom 16. März 2012 - 2 B 197/12 - und vorstehend erneut dargestellten Maßstäben aus, in der gegebenen konkreten Grundstückssituation von einer Atypik als Voraussetzung für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW auszugehen. Von Bauherrn in rechtswidriger Weise selbst geschaffene Grundstückssituationen können nach Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift eine Abweichung von den grundsätzlich streng einzuhaltenden Abstandflächenvorschriften grundsätzlich – wie auch hier ‑ nicht rechtfertigen.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1988- 7 A 2897/88 -, BRS 48 Nr. 139 = juris Rn 30; Bay. VGH, Urteil vom 22. Dezember 2011- 2 B 11.2231 -, juris Rn. 18.
110Vorliegend beruht die aktuelle Grundstückssituation allein auf illegalen Baumaßnahmen der Beigeladenen. Dies ergibt sich aus der Entwicklung des Baugeschehens, die das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend dargestellt hat: Nach den Bauanträgen aus 1999/2000 sollte der Hangverlauf zwischen den Nordwestwänden der zu errichtenden Wohngebäude und dem klägerischen Grundstück unverändert bleiben. Dennoch wurde parallel zur Errichtung der Wohnhäuser die streitgegenständliche Stützmauer errichtet. Bereits im Dezember 2000 fertigte der Dipl.-Ing. I1. für die Eigentümergemeinschaft T.------straße eine statische Berechnung für die Errichtung einer Stützwand mit Anschüttung an der Grenze zum Grundstück der Klägerin an. Auf die Schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2011 gerichtet an die Beigeladenen zu 4. und 5. und die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 6. und 7., in denen darauf hingewiesen wurde, dass es für die 3 m hohe Stützmauer zum benachbarten Bahngelände keine Baugenehmigung gebe, antwortete der zuständige Architekt T1. mit Schreiben vom 1. März 2002 offenkundig wahrheitswidrig, die Stützwand werde bei Beendigung der Arbeiten „wieder angeböscht“ eine Höhe von nur 2 m haben. Auf den in den Bescheinigungen zur Fertigstellung der Bauvorhaben gemäß § 82 BauO NRW vom 3. Dezember 2002 enthaltenen Hinweis der Beklagten, das Gelände zur nördlichen und nordwestlichen Grundstücksgrenze im 3 m Grenzbereich sei entsprechend dem natürlichen Verlauf wiederherzustellen, reagierten die Beigeladenen zu 2., 3., 6. und 7. bzw. der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. nicht. Sie bemühten sich zwar ab Ende 2002 um eine Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens zu einer Anschüttung auf ihren Grundstücken. Weder auf diese noch die im Jahr 2005 erteilte Baugenehmigung können sich die Beigeladenenn im vorliegenden Zusammenhang jedoch berufen. Die Zustimmungserklärungen des Bundeseisenbahnvermögens aus August 2003 deckten - wie unten stehend im Einzelnen ausgeführt wird - jedenfalls keine die Standsicherheit der Stützmauer und damit die Sicherheit des Bahngrundstücks gefährdenden Anschüttungen. Solche nahmen die Beigeladenen in der Folgezeit jedoch, insbesondere die Beigeladenen zu 2. bis 5. in großem Umfang, vor. Dass mit der Baugenehmigung 2005 weder die vorhandene Stützmauer noch die/eine dahinterliegende Anschüttung legalisiert wurde, war bei objektivierter Betrachtung überdies offenkundig. Es war auch für die Beigeladenen, ungeachtet dessen, dass sie sich falsche Angaben des von ihnen bevollmächtigten Architekten ohnehin zurechnen lassen müssen, nicht zu übersehen, dass es sich bei der vorhandenen Stützmauer nicht um eine solche handelte, die lediglich 1,90 m - sondern 3 m und damit 1,10 m höher - aus dem Gelände herausragte. Dass die insbesondere von den Beigeladenen zu 2. bis 5. nach Erteilung der Baugenehmigung vorgenommenen Anschüttungen einen von der Baugenehmigung 2005 allenfalls legalisierten Böschungswinkel von 30 Grad nicht einhielten, war ebenfalls ohne Weiteres erkennbar. Gerade die Beigeladenen zu 2. bis 5. haben durch - eigenen Angaben im Ortstermin zufolge seit Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2005 stetig - fortgesetzte Anschüttungen und Abstützung derselben durch in einem Winkel von deutlich mehr als 45 Grad aufgebaute Pflanzsteine den Druck auf die - illegal errichtete - Stützmauer stetig erhöht, bis diese schließlich dem Druck sichtbar nicht mehr standhielt und vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch teilweise Abtragung von Erdreich erforderlich wurden. Die Beigeladenen zu 1., 6. und 7. haben, obwohl auch für diese erkennbar gewesen sein muss, dass die Anschüttungen und Abstützungen durch Pflanzsteine mit dem in der Baugenehmigung 2005 vorgeschriebenen Böschungswinkel von allenfalls 30 Grad nicht in Einklang standen, die Baumaßnahmen der Beigeladenen zu 2. bis 5. nicht unterbunden. Dieses Unterlassen ist den Beigeladenen zu 1., 6. und 7. - ungeachtet der von ihnen im Einzelnen konkret selbst vorgenommenen Anschüttungen und sonstigen baulichen Veränderungen des Hangs - im Rahmen der hier gebotenen wertenden Betrachtung zuzurechnen, da alle Beigeladenen bzw. deren Rechtsvorgänger stets als Gesamtverantwortliche für die Stützmauer mit Anschüttungen in Erscheinung getreten sind.
111Haben die Beigeladenen die jetzige Situation demnach durch wiederholte, jeweils offenkundig illegale bauliche Maßnahmen bzw. deren Hinnahme verursacht, scheidet die Annahme einer atypischen Grundstückssituation bezogen auf den aktuellen Zustand schon grundsätzlich aus.
112Fehlt es demnach an einer atypischen Grundstückssituation, kommt es auf die Frage, ob die Abweichungsentscheidung der Beklagten im Übrigen nachbarrechtskonform getroffen worden ist, nicht an.
1134. Der Geltendmachung des Abwehrrechts gegen die nachbarrechtswidrige Abstandflächenunterschreitung steht ein Verzicht der Klägerin nicht entgegen. Eine Zustimmung der früheren Eigentümerin des klägerischen Grundstücks, des Bundeseisenbahnvermögens, die einem Abwehrrecht der Klägerin gegen das streitgegenständliche Vorhaben entgegen gehalten werden könnte, liegt nicht vor. Dem von der Beklagten und den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag war insoweit auch nicht nachzugehen.
114Den vorliegenden Schreiben des Bundeseisenbahnvermögens an die Beigeladenen zu 2., 5. und 7. und den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. aus August 2003 lässt sich, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Äußerungen, die ein Bediensteter der Bahn nach den Angaben der Beigeladenen zu 2. im April/Mai 2003 vor Ort getätigt haben soll, eine Zustimmung zu dem konkreten Vorhaben, das Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, schon nicht entnehmen.
115Die - gegebenenfalls auch mündliche - Zustimmung eines Nachbarn zu einem Bauvorhaben ist als Verzicht auf eventuelle öffentlich-rechtliche Nachbarrechte zu werten, wenn sie sich eindeutig auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und die Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben erteilt worden ist, dem der Nachbar zugestimmt hat.
116Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, BauR 2014, 252 = juris Rn. 54, vom 2. September 2010 - 10 A 2616/08 -, juris Rn. 32, 47, und vom 20. Februar 2006 - 7 A 1358/04 -, juris Rn. 39, Beschlüsse vom 16. April 2012 - 7 A 1984/10 -, juris Rn. 38, 40, vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, juris Rn. 4, vom 28. Juni 2002 - 7 B 1061/02 -, juris Rn. 5, vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204 = juris Rn. 3 ff., und vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -, BRS 63 Nr. 186 = juris Rn. 5 f.
117Ein Nachbar ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er einem Vorhaben zustimmt oder nicht. Dementsprechend kann er einerseits sein Einverständnis frei begrenzen, einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, andererseits aber auch relativ pauschal sein Einverständnis mit einer Nachbarbebauung erklären. Die Frage, wie weit sich ein Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben bzw. sein Verzicht auf ein etwa gegen dieses Vorhaben gerichtetes Abwehrrecht auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich daher allein nach dem konkreten, gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm zu dem Nachbarvorhaben abgegebenen Erklärung. Eine Unterschrift unter die das Vorhaben verdeutlichenden Baupläne stellt dabei regelmäßig die schlüssige Erklärung eines umfassenden Verzichts auf nachbarliche Einwendungen gegenüber dem in diesen Bauzeichnungen konkretisierten Vorhaben dar. § 74 Abs. 3 BauO NRW, wonach bei einer Unterzeichnung der Baupläne die Beteiligung der Angrenzer auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Zulassung von Abweichungen zu den bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterbleibt, legt diesen regelmäßigen Erklärungsgehalt von Unterschriften auf Bauplänen seiner gesetzlichen Regelung zugrunde.
118Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 7 B 2430/03 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 28. Juni 2002 - 7 B 1061/02 -, juris Rn. 7, und vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204 = juris Rn. 3 ff., Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks.
119Gleiches gilt für einen nach Erteilung der Baugenehmigung erklärten Verzicht auf Abwehrrechte gegen ein konkretes Vorhaben. In einen solchen Verzicht kann nicht ohne weiteres hinein gelesen werden, die Erklärung erstrecke sich auch auf (spätere) Nachbarrechtsverletzungen durch ein abweichendes Vorhaben oder durch abweichend genehmigte Teile des ursprünglichen Vorhabens. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sich das spätere Vorhaben oder dessen teilweise geänderte Bauausführung objektiv als weniger beeinträchtigend herausstellen sollte als dasjenige, mit dem sich der Nachbar einverstanden erklärt hatte. Der Nachbar ist rechtlich grundsätzlich nicht gehindert, eine bestimmte Beeinträchtigung hinzunehmen, ohne auf Abwehrrechte gegen eine objektiv geringere Beeinträchtigung zu verzichten. Es gibt keinen rechtlichen Grundsatz, dass ein Verzicht auf ein Abwehrrecht gegen ein konkretes Bauvorhaben generell auch für alle (nach Ansicht des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde) objektiv weniger belastendes Vorhaben gilt.
120Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2004- 7 B 2430/03 -, juris Rn. 11.
121Unter welchen Voraussetzungen die Änderung eines Vorhabens zum Erlöschen einer zuvor für eine bestimmte Bauausführung erklärte nachbarliche Zustimmung führt bzw. hierdurch die Bindungswirkung einer nachbarlichen Zustimmungserklärung entfällt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung, die sich auf nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, sind, soweit nichts anderes vereinbart, von vornherein von der vorausgehenden Zustimmung des Nachbarn nicht mit abgedeckt; einem insoweit geänderten Vorhaben kommt die Zustimmungserklärung damit insgesamt nicht mehr zugute. Aber auch Änderungen, die sich nicht auf potentiell nachbarrechtsrelevante Bereiche beziehen, können dazu führen, dass eine vorher erklärte Zustimmung das geänderte Vorhaben insgesamt nicht mehr abdeckt, wenn sich nämlich die Änderungen auf Elemente des Bauvorhabens beziehen, die, was ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist, in ihrer bei Abgabe der Zustimmungserklärung den Beteiligten bewussten Gestaltungsform mit Grundlage für diese Zustimmung waren. Ist bei der Zustimmung auf Zeichnungen Bezug genommen worden, so bestimmt sich die Beurteilung im Grundsatz nach den Darstellungen dieser Zeichnungen.
122Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. August 2000- 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204 = juris Rn. 9 und vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks.
123Der in einer Zustimmung zu einem benachbarten Bauvorhaben liegende Verzicht auf öffentlich-rechtliche Abwehransprüche bindet auch den nachfolgenden Eigentümer, wenn das Abwehrrecht - wie hier - aus Normen des öffentlichen Baurechts abgeleitet ist, deren nachbarschützende Wirkung sich auf das Grundstück bezieht.
124Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. November 2013 - 7 A 2341/11 -, BauR 2014, 252 = juris Rn. 57 f., und vom 2. September 2010 - 10 A 2616/08 -, juris Rn 47 ff.
125Ausgehend von diesen Grundsätzen deckt die mit Schreiben vom 1. August 2003 an die Beigeladene zu 2. und die mit Schreiben vom 22. August 2003 an die Beigeladenen zu 5., 7. und den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. erklärte Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens als damalige Eigentümerin des klägerischen Grundstücks zu „einer Aufschüttung“ auf den Grundstücken der Beigeladenen das Vorhaben, das Gegenstand der streitigen Baugenehmigung ist - die nämlich erstmalige Legalisierung der zu sanierenden Stützmauer mit Anschüttung in der jetzt in Rede stehenden Gestalt – nicht ab. Selbst unter Einbeziehung des Vorbringens der Beigeladenen zu den von einem Bediensteten der Bahn vor Ort getätigten Äußerungen lässt sich die Zustimmungserklärung nicht entsprechend auslegen.
126Die Erklärungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin können bei objektivierter Auslegung schon nicht dahingehend verstanden werden, dass mit ihnen eine Zustimmung zu dem seinerzeit in Rede stehenden Vorhaben - eine Gesamtanlage bestehend aus einer bereits illegal errichteten Stützmauer mit nunmehr beabsichtigter Vervollständigung der Auffüllung (bis zur Mauerkrone) - erklärt werden sollte.
127In dem „Leitschreiben“ an die Beigeladene zu 2. vom 1. August 2003 - die Schreiben vom 22. August 2003 beziehen sich auf dieses und sind im Übrigen inhaltsgleich - wird unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 16. Juni 2003 und auf mit der Beigeladenen zu 2. geführte Telefonate formuliert: „Gegen eine Anschüttung Ihres Grundstücks bestehen von hier keine Bedenken.“ Diese Erklärung bezieht sich, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend zugrunde gelegt hat, zunächst lediglich auf „eine Anschüttung“. Die Stützmauer wird in der Erklärung nicht erwähnt. Dass auf diese in dem Schreiben der Beigeladenen zu 2. vom 16. Juni 2003 - das nicht vorliegt - Bezug genommen wird, haben die Beigeladenen nicht vorgetragen. In dem stattdessen zu den Akten gereichten Schreiben der Beigeladenen an die Deutsche Bahn AG/Deutsche Bahn Immobilien AG vom 31. Oktober 2002, in dem sie darum bitten, „die Aufschüttung“ auf ihren Grundstücken zu genehmigen, fehlt es ebenfalls an einer Bezugnahme auf die Stützmauer - geschweige denn eine beabsichtigte Legalisierung der ohne Baugenehmigung errichteten Stützmauer. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beigeladene zu 3. erklärt, dass, als das Bundeseisenbahnvermögen im August 2003 sein Einverständnis mit einer Aufschüttung des Geländes gegeben habe, die streitige Mauer noch nicht vollständig hinterfüllt gewesen sei. Seine Frau, die Beigeladene zu 2., habe deshalb bei der zuständigen Behörde nachgefragt, ob mit Blick auf die Hinterfüllung Bedenken bestünden. Seinerzeit sei auch jemand von der Bundesbahn herausgekommen und habe sich die Situation vor Ort angeschaut. Dass in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch über die - bereits illegal errichtete - Stützmauer gesprochen worden wäre, ist damit gleichfalls nicht dargetan. Im Berufungsverfahren haben die Beigeladenen schriftsätzlich ergänzend ausgeführt, die Beigeladene zu 2. habe damals dem Mitarbeiter der Bahn im Ortstermin zur Erläuterung der geplanten Anschüttung tatsächlich eine Bauzeichnung von den ihr damals vorliegenden Plänen des Architekturbüros T1. vorgelegt. Diese Schnittzeichnung, die als Anlage zur Gerichtsakte gereicht wurde, zeigt das Wohnhaus der Beigeladenen zu 2. und 3. (unter anderem) mit einem von den Baugenehmigungsunterlagen abweichenden Anschüttungszustand. Danach sind nicht nur Anschüttungen im straßenseitigen südöstlichen Bereich vorgesehen, sondern weitergehende Anschüttungen im nordwestlichen Bereich, die die Herrichtung einer Terrasse auf der Höhe des Kellergeschosses im rückwärtigen Bereich ermöglichen. Hinter dem Terrassenbereich fällt das Gelände nach dieser Schnittzeichnung in einem Winkel von vielleicht 45 Grad ab. Die Schnittzeichnung stellt den weiteren Verlauf der Anschüttung in Richtung des klägerischen Grundstücks, insbesondere die Stützmauer und eine Anschüttung in diesem Bereich, aber ebenfalls nicht weiter dar. Dass die - illegale - Stützmauer in die Zustimmungserklärung der Bahn einbezogen wurde, ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen, die der Bedienstete der Bahn, der nach den Angaben der Beigeladenen zu 2., so wie sie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben hat, im April/Mai 2003 vor Ort getätigt haben soll. Die Erklärung, „gegen eine weitere Anschüttung bis zur Mauerkrone habe er keine Bedenken“, bezieht sich wiederum nur auf die Anschüttung, auch wenn die Mauerkrone der Stützmauer als Bezugspunkt hierfür genannt wird.
128Dies zugrundegelegt, ist nicht feststellbar, dass die Verantwortlichen für das Bundeseisenbahnvermögen bei objektivierter Betrachtung der von ihnen getätigten schriftlichen und mündlichen Äußerungen den Willen hatten, eine Zustimmung nicht nur zu einer Anschüttung, sondern auch zu der bereits illegal ohne Rücksicht auf einschlägige Abstandflächenvorgaben errichteten Stützmauer zu erteilen, sie also eine Zustimmung zu der tatsächlich in Rede stehenden Legalisierung einer Gesamtanlage bestehend aus Stützmauer und Anschüttung geben wollten. Die Beigeladenen haben auch ihren eigenen Angaben zufolge zu keinem Zeitpunkt vom Bundeseisenbahnvermögen die Zustimmung auch zu der illegal errichteten Stützmauer erbeten. Andernfalls wäre eine ausdrückliche Einbeziehung der Stützmauer in die Zustimmungserklärung auch mehr als naheliegend gewesen. Dies ist aber gerade nicht erfolgt.
129Unbeschadet des Vorstehenden wäre aber auch dann, wenn die Zustimmungserklärung des Bundeseisenbahnvermögens so auszulegen wäre, dass sie sich auf eine Gesamtanlage bestehend aus - bereits vorhandener, illegal errichteter - Stützmauer mit einer Anschüttung (bis zur Mauerkrone) bezog, weder die bei Abgabe der Zustimmungserklärung geplante Gesamtanlage von dieser abgedeckt, noch umfasste die Zustimmungserklärung das Vorhaben, das jetzt Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist.
130Die Zustimmungserklärung aus August 2003 kann sich allenfalls auf die vorhandene Stützmauer mit einer dahinterliegenden Anschüttung beziehen. Die Stützmauer war jedoch, so wie sie dort stand - und allein in dieser Form konnte sie Gegenstand der Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens werden - von Anfang an nicht geeignet, eine Anschüttung von 30 Grad, die bei Abgabe der Zustimmungserklärung mindestens im Raum stand, abzustützen. Dass die Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens eine nicht standsichere Stützwand-/Anschüttungskonstruktion bei objektiver Auslegung nicht umfassen sollte, ist offensichtlich und wird mit dem Hinweis in den Schreiben von August 2003 darauf, dass dafür Sorge getragen werden möge, dass durch die Aufschüttung eine Gefährdung des Grundstücks ausgeschlossen sei, deutlich. Schon im Ansatz war damit die bei Abgabe der Zustimmungserklärung in Rede stehende Gesamtanlage bestehend aus der damals vorhandenen Stützwand mit Anschüttung von der Zustimmung des Bundeseisenbahnvermögens nicht gedeckt.
131Das Vorhaben, das jetzt Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist, ist von der Zustimmungserklärung gleichfalls unter keinem Blickwinkel umfasst. Zwar ist Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung eine - erstmals standsichere - Gesamtkonstruktion aus Stützmauer und Anschüttung. Um diese Standsicherheit zu gewährleisten, muss jedoch die Stützmauer in einer Art und Weise baulich verändert werden, die sie gegenüber der bestehenden Stützmauer, auf die sich die damalige Zustimmung allein erstrecken konnte, als abweichendes Vorhaben erscheinen lässt. Die bestehende Stützmauer stellt sich - wie im I-L. Gutachten vom 11. Juli 2011 ausgeführt - als „Schwergewichtswand wirkende Winkelstützwand“ dar. Die sanierte Mauer wird eine im Baugrund dauerhaft rückverankerte Stützwand und damit ihrer Konstruktion nach etwas anderes sein. Die hierfür erforderlichen - umfangreichen - baulichen Maßnahmen einschließlich der erforderlichen Eingriffe in den Baugrund im Nahbereich zur Grundstücksgrenze werden in der statischen Berechnung vom 11. Juli 2011 und der Ausführungsplanung vom 8. November 2011 im Einzelnen dargestellt. Die Standsicherheitsfrage stellt sich für die zu sanierende Stützmauer ausgehend von der (ein)geplanten Wiedervervollständigung und Anpassung der Anschüttung neu. Zu einem solchermaßen neukonzipierten Vorhaben aus zu sanierender, auch in ihrer Konstruktion veränderter Stützmauer mit angepasster Anschüttung hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit ihren Erklärungen im Jahr 2003 bei objektivierter Auslegung keine Zustimmung erteilt.
132Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Beklagten,
133Beweis zu erheben „zu der Frage, welche Erklärungen von der Seite der Bahn im April/Mai 2003 zu der hier in Rede stehenden Stützmauer sowie zu der Anschüttung auf dem Gelände der Beigeladenen abgegeben worden sind“,
134und dem hieran anknüpfenden Hilfsbeweisantrag der Beigeladenen,
135„den Bediensteten der Bahn als Zeugen zu hören“,
136war nicht nachzukommen. Es handelt sich um einen Beweisermittlungs- bzw. Beweisausforschungsantrag, der eine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung nicht auslöst.
137Vgl. hierzu nur BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 7 B 92.01 -, juris Rn. 3, und vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, juris Rn. 4.
138Weder die Beklagte noch die Beigeladenen haben die - weitergehenden - Aussagen, die ein Mitarbeiter der Bahn im April/Mai 2003 vor Ort zu der Stützmauer und der Anschüttung auf dem Gelände der Beigeladenen getätigt haben und die also unter Beweis gestellt werden sollen, benannt. Soweit den Hilfsbeweisanträgen die unausgesprochene Behauptung zugrundeliegt, ein Mitarbeiter der Bahn habe noch weitergehende Erklärungen zu der Stützmauer und der Anschüttung - welchen konkreten Inhalts auch immer - abgegeben als die, die die Beigeladenen selbst bisher benannt haben, erfolgt diese Behauptung erkennbar „ins Blaue hinein“. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch nach den Angaben der Beigeladenen zu 2., die selbst mit dem Bahnmitarbeiter, der vor Ort gewesen sein soll, gesprochen haben will und die auch im Übrigen mit der Bahn im Zusammenhang mit deren Zustimmungserklärung kommuniziert hat, irgendwelche weitergehenden Erklärungen von der Seite der Bahn nicht - auch mündlich nicht - abgegeben wurden.
1395. Der Abwehranspruch der Klägerin gegen den mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen Abstandflächenverstoß ist schließlich auch nicht verwirkt.
140Im Hinblick auf die formelle Illegalität der baulichen Anlage, die Gegenstand der Genehmigung ist, kommt lediglich die Verwirkung des materiell-rechtlichen Abwehrrechts in Betracht. Für die Verwirkung des materiellen Rechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er hierfür Anlass hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem Verpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht (mehr) ausüben. Die Verwirkung eines Rechtes setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums (sog. Zeitmoment) ferner voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (sog. Umstandsmoment). Was die längere Zeit anbetrifft, während der ein Recht nicht ausgeübt worden ist, obwohl dies dem Berechtigten möglich gewesen wäre, lassen sich grundsätzlich keine allgemeingültigen Bemessungskriterien nennen. Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung die Rede sein kann, hängt entscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums verstößt insbesondere dann gegen Treu und Glauben, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Der Rechtsgedanke der Verwirkung schützt das in das Verhalten des anderen gesetzte Vertrauen. Wo die letztlich schadensverursachende Maßnahme - die Bauarbeiten - nicht auf einem solchen Vertrauen beruht, sondern unabhängig von einem eventuellen Vertrauen vorgenommen ist, kann insoweit keine Verwirkung eintreten.
141Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8.02 -, BRS 65 Nr. 195 = juris Rn. 11, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr 218 = juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 B 1090/12 -, BauR 2013, 507 = juris Rn. 8 ff., Urteile vom 4. September 2008 - 7 A 2358/07 -, juris Rn. 58 ff., und vom 24. April 2001 - 10 A 1402/98 -, BRS 64 Nr. 188 = juris Rn. 6 ff.
142Wann eine Verwirkung in diesem Sinne anzunehmen ist, hängt maßgeblich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; die Verwirkung als Grundlage für einen Rechtsverlust des Nachbarn trotz fortdauernder Rechtswirkung und ggf. beeinträchtigender Wirkung einer baulichen Anlage kann allerdings nur in Ausnahmefällen angenommen werden.
143Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005- 10 A 3664/03 -, BRS 69 Nr. 178 = juris Rn. 9.
144Grundsätzlich können materielle Abwehrrechte des Nachbarn auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden.
145Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988- 4 B 50.88 - BauR 1988, 332 = juris Rn. 2.
146Ein Eigentümerwechsel ist im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Die jeweiligen Abwehrrechte sind dingliche, d. h. auf die beteiligten Grundstücke bezogen. Ein neuer Eigentümer rückt in die Rechtsstellung des früheren ein. Vertrauenschaffende Handlungen bzw. vertrauenschaffendes Nichtstun des Rechtsvorgängers muss sich der neue Eigentümer entgegen halten lassen.
147Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. März 2012- 2 A 2558/10 -, S. 28 des amtlichen Umdrucks; OVG S.-A., Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 L 56/11 -, NVwZ-RR 2012, 752 = juris Rn. 7, m. w. N.
148Nach Maßgabe dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin ihr Abwehrrecht gegen die mit der Baugenehmigung legalisierte bauliche Maßnahme und den hiermit verbundenen Abstandflächenverstoß verwirkt hätte.
149Eine Verwirkung kommt hier schon grundsätzlich nicht in Betracht, weil für den Beginn des Zeitraums, der für eine Verwirkung des materiellen Abwehrrechts der Klägerin gegen den Abstandflächenverstoß in Betracht zu ziehen ist, auf die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung abzustellen ist.
150Die streitgegenständliche Baugenehmigung bedeutet für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte der Klägerin eine Zäsur. Für die Klägerin stellt sich die Frage des Vorgehens neu, da mit der Baugenehmigung erstmals eine Legalisierung einer bisher ungenehmigten abstandflächenwidrigen baulichen Anlage in neu konzeptionierter Gesamtgestaltung erfolgt.
151Vgl. in diesem Zusammenhang für den Fall der erstmaligen Legalisierung eines ungenehmigten Zimmereibetriebs BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 23; im Anschluss daran für die Legalisierung eines Baustofflagers OVG NRW, Urteil vom 21. März 1995 - 11 A 1089/91 -, BRS 57 Nr. 68 = juris Rn. 39 ff.
152Wie vorstehend bereits ausgeführt weicht die bauliche Anlage, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, von vorherigen illegalen Zuständen und überdies vom aktuellen Zustand entscheidend ab. Die Stützmauer wird im Zuge der Sanierung ihrer Grundkonstruktion nach umgestaltet. Hierfür sind bauliche Maßnahmen erforderlich, die unter anderem mit Eingriffen in den Baugrund im Nahbereich zum klägerischen Grundstück erforderlich sind. Grundlage der Sanierung und Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung ist erstmalig eine von einem Böschungswinkel von 30 Grad ausgehende statische Berechnung. Die Baugenehmigung ermöglicht auch nicht lediglich die Beibehaltung einer bereits bestehenden Anschüttung, sondern - ausgehend vom Genehmigungszeitpunkt und Jetzt-Zustand - eine Vervollständigung und Anpassung der Anschüttung, von der sich nicht feststellen lässt, dass sie im jetzt genehmigten Zustand - und sei es dem Rahmen nach - überhaupt über einen längeren Zeitraum bestanden hat.
153Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
154Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
155Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und
II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.
Gründe
- 1
-
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Grundsatzrügen greifen nicht durch.
- 3
-
Keine der aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.
- 4
-
a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
-
"Kann ein Straßenbauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung noch als 'vernünftigerweise geboten' angesehen werden, wenn es nur dazu dienen soll, eine vorhandene Problemlage durch eine neue, im Wesentlichen aber gleich problematische Situation zu ersetzen und es damit nur zu einem Austausch von Problemlagen und nachteilig hiervon Betroffenen kommt?"
- 5
-
Diese Frage bedarf schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung, weil das Oberverwaltungsgericht einen "Austausch von Problemlagen" nicht festgestellt hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Planrechtfertigung nicht deshalb infrage stehe, weil wegen des Verbleibs einer Engstelle außerhalb des planfestgestellten Bereichs weiterhin Hemmnisse für einen ungehinderten Verkehrsfluss verblieben, so dass ein optimales Ergebnis nicht erzielt werden könne. Das Vorhaben erweise sich auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Baubereichs verbleibenden Hemmnisse nicht als nutzlos. Es entfielen zwei Engstellen an anderer Stelle; darüber hinaus sei für den Durchgangsverkehr aus Richtung Eckartsberga in Richtung Naumburg und umgekehrt keine Engstelle mehr zu passieren. Damit ist es zweifelsfrei von einer Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation, nicht aber von einem 'Austausch von Problemlagen' ausgegangen.
- 6
-
b) Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage,
-
"Ist ein Straßenbauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung allein schon deshalb als 'vernünftigerweise geboten' anzusehen, weil eine bestandskräftige Aufstufung der bisherigen Gemeindestraße zur Bundesstraße vorliegt, die nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesen ist und deren gegenwärtiger Ausbauzustand dem einer Bundesstraße nicht entspricht?"
- 7
-
Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Planrechtfertigung, anders als die Klägerin unterstellt, nicht allein aus der Aufstufung der bisherigen Gemeindestraße in eine Bundesstraße hergeleitet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die als Bundesstraße gewidmete Bahnhofstraße/Verladestraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung infolge des Ersatzes des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr und eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich erreicht wird.
- 8
-
c) Mit der weiteren Frage,
-
"Ist ein Vorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung als 'vernünftigerweise geboten' anzusehen, wenn mit seiner Verwirklichung nur die Mindestbreite einer zweispurigen Bundesstraße mit zwei Fahrtrichtungen um den Preis erreicht werden soll, dass der vorhandene Gehweg ersatzlos eingezogen wird und damit den (älteren) Anliegern der Straße keine Möglichkeit mehr geboten wird, die Straße sicher zu Fuß zu passieren?",
-
hat die Klägerin schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, weil sie tatsächliche Umstände voraussetzt, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Zu der von der Beschwerde behaupteten Gefährdung von Fußgängern verhält sich das Urteil nicht, ohne dass dies von der Beschwerde mit Verfahrensrügen angegriffen worden wäre.
- 9
-
d) Ebenso wenig rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage,
-
"Genügt es im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung, wenn die planende Behörde zum Nachweis eines 'dringenden Verkehrsbedürfnisses' von der Durchführung einer Verkehrszählung mit der Begründung Abstand nimmt, dass auf dem neuen Teilstück der betroffenen Bundesstraße noch kein (hinreichender) Fahrzeugverkehr vorhanden ist, obwohl gerade dieser Verkehr auf der gegenwärtig noch parallel an diesem Teilstück vorbeiführenden alten Strecke vorhanden ist?"
- 10
-
Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. § 3 der 16. BImSchV Anlage 1 enthält bestimmte Vorgaben für die Lärmberechnung, die aber ebenfalls keine aktuelle Zählung voraussetzen. Die Verkehrsstärke kann auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (für die Verkehrslärmberechnung Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 33 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 16; Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12 S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <131>; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit weiterer Klärungsbedarf besteht. Allein der Hinweis auf weitere mögliche Erkenntnisquellen rechtfertigt ein Revisionsverfahren nicht. Im Übrigen hängt die Methode, mit der die künftige Verkehrsbelastung ermittelt wird, von den einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Umständen des Einzelfalles ab.
- 11
-
2. Mit der Divergenzrüge kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Eine - angebliche - Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Eine derartige Abweichung ist hier nicht dargetan.
- 12
-
Die von der Klägerin behauptete Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - (BVerwGE 72, 282 <286>) und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 <120>) liegt nicht vor. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme auf tatsächliche Feststellungen zu stützen ist, soweit diese möglich und zumutbar sind. Davon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Den Entscheidungen lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, nach dem stets zur Bestimmung der Verkehrsmenge eine aktuelle Verkehrszählung durchzuführen ist. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Bedarfsbemessung anhand einer Verkehrsprognose erstellt worden ist, die auf der Verkehrszählung 2000 aufbaut, und damit auf tatsächlichen Feststellungen. Es hat darüber hinaus angenommen, dass die Verkehrszählung 2005 nicht zu Grunde gelegt werden konnte, weil die Verkehrsverhältnisse zu dieser Zeit als atypisch anzusehen waren.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und
II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro und eine kleinere Ladenfläche im Anwesen …-straße 17 in …, Fl. Nr. … der Gemarkung …
Am
Mit Bescheid vom
Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am
Mit Schriftsatz vom
1. Der Bescheid der …
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom
Mit Schriftsatz vom
Mit Schreiben vom
die Klage wird abgewiesen.
Die begehrte Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben beurteile sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Umgriff der näheren Umgebung nicht vom ... bis zur ...-straße zu ziehen, sondern umfasse nur den Bereich zwischen der ...-straße - ...-platz und der ...straße beiderseits der ...-straße. Die nähere Umgebung entspreche in ihrer Eigenart weder einem faktischen Kerngebiet noch einem faktischen Mischgebiet, sondern sei als Gemengelage einzuordnen. Die Annahme eines faktischen Kerngebiets scheide aus, da sich in der maßgeblichen näheren Umgebung so gut wie keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur befänden. Die Umgebung zeichne sich vielmehr durch die gewerbliche Nutzung zumindest im Erdgeschoss sowie darüber durch Wohnnutzung aus. Ein faktisches Mischgebiet setze voraus, dass eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerben gegeben sei. Eine Gesamtbetrachtung der vorhandenen Nutzungsarten auf der Grundlage des Augenscheins am 10. November 2014 ergebe, dass es vorliegend an einer für die Annahme eines faktischen Mischgebiets erforderlichen quantitativen und qualitativen Durchmischung der näheren Umgebung fehle, da das Wohnen prägender sei als die gewerblichen Nutzungen. Das Gebiet lasse sich daher nicht einer Gebietskategorie der BauNVO zuordnen. Das Vorhaben füge sich nach der Art seiner Nutzung nicht in die Gemengelage mit prägender Wirkung des Wohnens ein. Den Antrag auf Genehmigung eines Wettbüros in der ...-str. 18 b habe die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2015 abgelehnt. Eine vergleichbare Vergnügungsstätte als Bezugsfall sei daher in der näheren Umgebung nicht vorhanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift des Augenscheins vom
Gründe
Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Die Klägerin hat kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil die nach § 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erforderlichen Kfz-Stellplätze und Fahrradstellplätze nicht nachgewiesen sind. Insoweit kann im vorliegenden Fall die bauplanungsrechtlichen Gebietseinordnung der näheren Umgebung sowie die Frage, ob das beantragte Wettbüro und die Videothek als eine betriebliche Einheit mit einer Gesamtfläche von über 250 m² zu bewerten sind, dahinstehen. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der zweite Rettungsweg für das Wettbüro über die Videothek gesichert ist, wenn diese zwei Betriebe keine bauliche Einheit bilden und wie im vorliegenden Fall die Videothek bereits um 19.00 Uhr schließt, wohingegen das Wettbüro bis 23.00 Uhr und auch sonntags geöffnet hat.
1. Das klägerische Vorhaben ist als Nutzungsänderung eines Ladens zu einer Vergnügungsstätte (Wettbüro) gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da das klägerische Vorhaben dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO unterfällt, ist vorliegend die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO) sowie die Erfüllung der Anforderungen der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 2. Januar 2008 sowie der Fahrradabstellplatzsatzung der Beklagten vom 30. August 2012, bei denen es sich um örtliche Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO handelt (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO), zu prüfen.
2. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Der durch eine Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und des genehmigten Altbestandes ermittelt. Dabei ist bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 64).
Vorliegend soll ein Teil der als Bestand genehmigten Ladenfläche als Wettbüro genutzt werden. Auf der verbleibenden Fläche soll weiterhin eine ladenartige Nutzung (Videothek) betrieben werden.
Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich gemäß § 2 Abs. 1 StPlS nach den Richtwerten der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung. Danach ist bei Läden mit einer Verkaufsnutzfläche bis zu 400 m2 ein Stellplatz je 50 m2 Verkaufsnutzfläche und für Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche nachzuweisen (Nrn. 3.1 und 10.1 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung).
2.1 Die vorgelegte Stellplatzberechnung und die Eingabepläne, die als Grundlage der Stellplatzberechnung dienen sollen, sind jedoch in sich widersprüchlich und daher keine geeignete Grundlage für einen Stellplatznachweis. Die Bauvorlagen, als Gesamtheit aller erforderlichen Unterlagen, sind mangelhaft, wenn entweder bestimmte Bauvorlagen oder Unterlagen gänzlich fehlen oder vorgelegte Bauvorlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann (Shirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 65 Rn. 171).
2.1.1 Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Der Bauherr ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. näher Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 24 Rn. 10 a ff. und § 26 Rn. 40 ff.) verpflichtet, richtige, in den Maßen vollständige und genaue sowie nachprüfbare Bauvorlagen einzureichen bzw. der Genehmigungsentscheidung zugrunde zu legen (Gaßner in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 121. EL. September 2015 Art. 65 Rn. 80; BayVGH, B. v. 28.11.1975, Nr. 168 I 75, zit. in B. v. 15.11.1976, BayVBl. 1976, 147). Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 80; VG München, U. v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 21).
2.1.2 Die eingereichte Stellplatzberechnung sowie die Bauvorlagen, die als Grundlage der Stellplatzberechnung dienen sollen, genügen diesen Anforderungen jedoch nicht.
Für den genehmigten Bestand der Ladennutzung wurden im streitgegenständlichen Bauantrag beim Stellplatznachweis eine Fläche von ca. 290 m2 angesetzt und daraus durch Division mit 50 m2 ein anzurechnender Bestand von 5,8 Stellplätze errechnet. Für das beantragte Wettbüro als Vergnügungsstätte ergebe sich bei einer angegebenen Nutzfläche von 49,51 m2 ein neuer Bedarf von 2,4 Stellplätzen, für die im Übrigen Bereich betriebene Videothek mit Verkauf und Verleih bei einer angegebenen Nutzfläche von 162,90 m2 ein neuer Bedarf von 3,3 Stellplätzen. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Klagepartei kein Mehrbedarf an Stellplätzen, da aus dem genehmigten Bestand 6 Stellplätze anzurechnen seien und durch die beantragte Nutzungsänderung ein Bedarf von ebenfalls 6 Stellplätzen hervorgerufen werde.
Diese Berechnung ist jedoch offensichtlich in sich widersprüchlich, da für die Berechnung der anrechenbaren Stellplätze aus dem Bestand eine Gesamtfläche von 290 m² zugrunde gelegt wurde und für die Berechnung des Stellplatzbedarfs für die beantragte Nutzungsänderung lediglich eine Gesamtfläche von 266,57 m². Die gesamte Nutzfläche des Wettbüros mit allen Nebenräumen wird in den Planunterlagen mit 83,37 m2, die der neuen Ladennutzung ebenfalls mit allen Nebenräumen mit insgesamt mit 183,20 m2 angegeben. Die Addition dieser beiden Zahlen ergibt nur eine Gesamtfläche von 266,57 m2 und nicht die in der Stellplatzberechnung von der Klagepartei für die ursprüngliche Ladennutzung angegeben Fläche von „ca. 290 m2“. Danach liegt zwischen der ursprünglichen Gesamtfläche von 290 m2, die von der Klägerin als Grundlage für die Berechnung des aus dem Bestand anrechenbaren Stellplatznachweises herangezogen wird, und der Gesamtfläche, die Grundlage für den durch die beantragte Nutzungsänderung erforderlichen Stellplatzbedarf ist, eine Differenz von etwa 24 m2. Aus den Planvorlagen ergibt sich, dass kein Raum übersehen wurde, sondern alle Räume mit Flächenangaben vermaßt sind und diese Angaben denen in der Stellplatzberechnung entsprechen.
Eine Differenz von 24 m2 bei einer angegebenen neuen Gesamtfläche von 266,57 m2 ist nicht geringfügig und kann nicht durch Messungenauigkeiten o.ä. erklärt werden. Es handelt sich um rund 9% der neuen Gesamtfläche. Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Baugenehmigung gemäß Bescheid vom 28. April 1972 eine „Ladenfläche 255,34 m2“ und eine Seitenfläche mit „Vorr. Fl. 37,18 m2“ angegeben sind, woraus sich eine Gesamtfläche von 292,52 m2 ergibt, also nochmals rund 2,5 m2 mehr als die in der Stellplatzberechnung der Klagepartei angegebenen „ca. 290 m2“. Der nicht erklärte Flächenverlust bemisst sich auf dieser Grundlage sogar auf 26,5 m2 und damit auf 10% der neuen Gesamtfläche.
Diese Differenzen lassen sich auch nicht durch das Einziehen der zuvor in dem Bestands-Laden nicht vorhandenen Zwischenwände erklären. In der dem Bauantrag beigefügten Planzeichnung ist die Dicke dieser Wände mit 10 bzw. 12 cm zwischen Wettbüro und Videothek bzw. um den Automatenbereich herum vermaßt. Die Zwischenwand zwischen Wettbüro und Ladenfläche ist unter Berücksichtigung der Führung wie auf dem Plan dargestellt rund 17 m lang, die um den Automatenbereich 17,50 m. Bei Annahme von 35 m Gesamtlänge und 12 cm Dicke ergibt das einen Flächenverbrauch von 4,2 m2. Die übrigen Zwischenwände sind bei großzügigem Abgriff etwa 15 m lang und benötigen bei 10 cm Dicke folglich 1,50 m2. Insgesamt nehmen die Zwischenwände daher maximal 5,7 m2 in Anspruch. Die Differenz von 26,5 m2 bzw. mindestens 24 m2 zwischen den Angaben für den Bestand und die neuen Nutzungen vermag das folglich nicht zu erklären. Es verbleiben immer noch rund 20 m2 als Differenz.
Soweit von Seiten der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, die Differenz beruhe auf der Nichtanrechnung der Fläche, den die sogenannte Verkaufstheke in der Videothek einnehme, vermag das die Widersprüche ebenfalls nicht zu beseitigen. Einmal hätte diese Fläche in den Planzeichnungen vermaßt sein müssen, was nicht der Fall ist. Damit ist es von vornherein unmöglich zu überprüfen, ob die Angabe überhaupt zutreffen kann. Darüber hinaus ist aber auch davon auszugehen, dass diese Theke ebenso wie ein Kassenbereich oder andere zur Abwicklung von Verkäufen bestimmte und erforderliche Flächen Bestandteil der bei der Stellplatzberechnung zugrunde zu legenden Verkaufsfläche ist. Denn auch eine solche Theke dient ganz eindeutig dem Verkauf, erst recht wenn wie hier ein anderweitiger Kassenbereich nicht vorgesehen ist.
Diese Widersprüche begründen erhebliche Zweifel an der dem Bauantrag beigefügten Berechnung der für die neue Nutzung erforderlichen Stellplätze und führen dazu, dass auf der Grundlage dieser Flächenangaben und Planzeichnungen der Stellplatznachweis nicht geführt werden kann. Damit ist es aber auch dem Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen sind.
Das wiederum ist deshalb von besonderem Gewicht, weil sich grundsätzlich schon durch eine geringe Vergrößerung der Flächen über das angegebene Flächenmaß hinaus die Anzahl der erforderlichen Stellplätzte verändern kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 2 Abs. 6 StPlS hinzuweisen. Danach ist, wenn sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil ergibt, ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöre ganze Zahl aufzurunden. Dies zeigt, dass bereits geringfügige Abweichungen in der der Berechnung zugrundeliegenden Quadratmeterzahl eine Differenz von mindestens 1 Stellplatz ergeben kann. So kann es beispielweise bei einem Wettbüro aufgrund dieser Rundungsregelung einen Unterschied von einem Stellplatz ausmachen, ob die Nutzfläche des Wettbüros 49,5 m² beträgt, so dass ein Stellplatzbedarf von 2,475 ausgelöst wird, der nicht aufzurunden ist oder ob die Nutzfläche des Wettbüros 50,00 m² beträgt und damit einen Stellplatzbedarf von 2,5 auslöst, der gem. § 2 Abs. 6 StPlS auf 3 Stellplätze aufzurunden ist. Ferner würden die vorgelegten Bauvorlagen bei einer zukünftigen Nutzungsänderung als Grundlage für die Berechnung des erforderlichen Stellplatznachweises herangezogen werden und sich die Unbestimmtheit der vorliegenden Stellplatzberechnung in den nachfolgenden Baugenehmigungen perpetuieren bzw. einen ordnungsgemäßen Stellplatznachweis unter Umständen unmöglich machen. An die Richtigkeit der zu genehmigenden Bauvorlagen sind daher entsprechend hohe Anforderungen zu stellen.
2. Hinzu kommt, dass die Stellplatzberechnung auch insoweit unrichtig ist, als der in den Plänen ausgewiesene „Personalraum“ nicht als Nutzfläche des Wettbüros berücksichtigt wurde (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518).
Nach Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten ist für Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche erforderlich. Der Begriff der „anzurechnenden Nutzfläche“ wird in den Erläuterungen definiert als „Nutzfläche ohne die Flächen für haustechnische Anlagen, ohne die Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume, wie z. B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen, und ohne die Flächen für Sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze“. Der Satzungsgeber hat damit bestimmt, dass alle Flächen, die wie hier einer bestimmten Nutzung zuzurechnen sind, mit Ausnahme der ausdrücklich als nicht zu berücksichtigend genannten heranzuziehen sind, sofern in der Anlage für eine bestimmte Nutzungsart die „anzurechnende Nutzfläche“ als Maßstab genannt wird. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 2 StPlS. Anders als bei einem Laden (Nrn. 3.1 bis 3.6 der Anlage), bei dem nur die Verkaufsnutzfläche maßgeblich ist, oder bei einer Gaststätte (Nr. 6.1 beide Alternativen), wo die Gastraum- bzw. die Freischankfläche die Berechnungsgrundlage bilden, sind bei Büros (Nrn. 2.1 bis 2.2) und Vergnügungsstätten (Nr. 10.1) sämtliche der Nutzung gewidmeten Flächen außer den ausdrücklich in der Erläuterung als abzuziehen genannten zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518).
Das bedeutet, dass ein Personalaufenthalts- oder Pausenraum bei der Berechnung der anzurechnenden Nutzfläche einbezogen werden muss. Der Personalraum kann vorliegend zwar auch über die Ladenfläche erreicht werden und könnte daher grundsätzlich auch beim Ladengeschäft zu berücksichtigen sein, aber ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen dient die Tür aus dem Personalraum zum Ladengeschäft nur als 2. Rettungsweg, und auch in der eigenen Stellplatzberechnung der Klagepartei wird der Personalraum bei der Berechnung der Stellplätze für das Wettbüro geführt, lediglich bei der anrechenbaren Fläche für den Stellplatzbedarf für das Wettbüro nicht mitgerechnet.
Da der Satzungsgeber jedoch entschieden hat, Personalräume bei einer Vergnügungsstätte als Teil der anzurechnenden Nutzfläche zu behandeln, ist vorliegend der hinter dem Wettbüro situierte „Personalraum“ mit einer angegebener Fläche von 19,51 m2 bei der Stellplatzberechnung mit zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518). Er kann auch nicht unter dem Begriff des „Abstellraumes“ (Punkt 3 der Erläuterung zur anzurechnenden Nutzfläche in der Stellplatzsatzung) subsumiert werden. Zwar ist es denkbar, kleine Garderoberäume darin einzubeziehen, die ausschließlich zum „Abstellen“ von Schuhwerk, Straßenkleidung und nasser Regenschirme seitens der Mitarbeiter bestimmt sind. Ein beinahe 20 m2 großer offensichtlich auch zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmter Raum kann jedenfalls vorliegend nicht mehr als Abstellraum angesehen werden (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518). Darüber hinaus ist er auf dem Eingabeplan auch als Personal- und nicht als Abstellraum bezeichnet.
Damit bemisst sich der Stellplatzbedarf für das Wettbüro unter Heranziehung der Angaben des Eingabeplans bzw. der Flächenberechnung des Stellplatznachweises nach der Fläche des eigentlichen Wettbüros von 49,51 m2 zuzüglich der 19,51 m2 des Personalraumes, zusammen also 69,02 m2. Nach Nr. 10.1 der Anlage zur Stellplatzsatzung ist ein Stellplatz je 20 m2 erforderlich, also 3,45 und damit zumindest ein Stellplatz mehr als von der Klägerin berechnet.
Auch insoweit sind die Darlegungen der Klagepartei daher nicht geeignet, den erforderlichen Stellplatznachweis zu erbringen.
3. Darüber hinaus fehlt der Nachweis entsprechend der Fahrradstellplatzsatzung der Beklagten über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 6. August 2012 (FabS - MüABL 2012, S. 281). Eine Berechnung dazu hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dies verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits der Bauantrag der Klägerin vom 7. Mai 2013 u. a. wegen fehlendem Fahrradstellplatznachweis mit Bescheid vom 21. August 2013 (vgl. S. 3) abgelehnt wurde und die Defizite im Bauantrag bezüglich des Stellplatznachweises auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen diesen Bescheid Gegenstand gewesen sind (vgl. Protokoll vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932, S. 17).
4.1 Gemäß § 2 Abs. 2 FabS sind bei Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen Fahrradabstellplätze gemäß der Anlage über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze herzustellen und bereit zu halten (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Satzung). Nach Nr. 3.1 der Anlage ist für einen Laden bis 400 m2 Verkaufsnutzfläche ein Abstellplatz je 75 m2 Verkaufsnutzfläche und gemäß 10.1 der Anlage bei Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche herzustellen. Die anzurechnende Nutzfläche ist dabei in gleicher Weise definiert wie in der Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge.
Eine zuverlässige und rechtlich einwandfreie Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze ist aber aus den gleichen Gründen wie bei den Kraftfahrzeugstellplätzen nicht möglich (vgl. dazu oben 2.2.2). Die tatsächlich maßgeblichen Flächen sind im Bauantrag und den Planunterlagen nicht eindeutig und widerspruchsfrei angegeben. Die in sich widersprüchlichen und nicht miteinander vereinbaren Flächenangaben machen auch die gesetzmäßige Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze unmöglich.
4.2 Dazu kommt, dass zwar zeichnerisch auf dem Eingabeplan im Durchgang zum Hof zwei mit handschriftlichen Strichen angedeutete Fahrradstellplätze dargestellt sind, aber an einer Stelle, an der sich nach der Baugenehmigung vom 21. Januar 1976 der damals genehmigte „Güteraufzug mit Überdachung“ befindet, der in die unteren Geschosse führt. Dieser Aufzug wurde ausweislich der in den Akten befindlichen Durchschrift der Bescheinigung über die Abnahme durch den Technischen Überwachungsverein B. vom 14. Juli 1976 auch errichtet. Bestätigt wird dies durch das Schlussabnahmeprotokoll des Baureferats der Beklagten vom 22. Oktober 1976. Fahrradabstellplätze können sich daher dort nicht befinden. Sollte der Aufzug inzwischen demontiert worden sein, so müsste die Klägerin diesen Umstand im Einzelnen darlegen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil dieser Aufzug für die Belieferung des von ihr genutzten Ladens errichtet wurde und daher als diesem zugehörig anzusehen ist. Jedenfalls findet sich in den vorgelegten Behördenakten weder ein Antrag auf Genehmigung des Abbruchs noch eine Anzeige über einen genehmigungsfreien Abbruch oder Beseitigung dieser Anlage.
4.3 Darüber hinaus befinden sich die handschriftlich eingezeichneten Fahrradstellplätze in einem Bereich, der durch ein wohl generell versperrtes Tor von der Straße abgeschlossen und für Kunden nicht erreichbar ist. Nach dem Protokoll des Augenscheins vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932 war dieser Bereich durch eine Zugangstüre zum Gehweg abgeschlossen und der Zugang zum Hof versperrt. Fahrradstellplätze, die von den Kunden nicht erreicht werden können, erfüllen jedoch nicht die Anforderung der „Bereithaltung“ von Fahrradabstellplätzen nach § 2 Abs. 1 der Fahrradabstellplatzsatzung.
5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. 862 der Gemarkung ... 1 (...-straße 44), wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte (Änderungs-)Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Bankfiliale in eine kunstorientierte Bar/Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieténutzung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss auf dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 865 (vormals ..., nunmehr „...“; ...-straße 42).
Unter dem ... Januar 2004 erteilte die Beklagte der früheren Betreiberin der Bar/Schank-und Speisewirtschaft ... in den nunmehr von der Beigeladenen genutzten Räumen im Anwesen ...-straße 42 unter Nebenbestimmungen die Baugenehmigung für die entsprechende Umnutzung einer ehemaligen Bankfiliale.
Nachdem die Kammer für eine für das ursprüngliche Vorhaben der Beigeladenen von der Beklagten erteilte, befristete und mit zahlreichen Nebenbestimmungen ins-besondere zum Immissionsschutz versehene Baugenehmigung vom ... August 2015 mit Beschluss vom 9. Oktober 2015, M 8 SN 15.4541, auf den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 15.3370) gegen diese Genehmigung angeordnet hatte, erklärte die Beigeladene gegenüber der Beklagten, ihren Betrieb bis auf Weiteres ausschließlich auf der Grundlage der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 fortzusetzen. Nachdem über einen Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom ... Januar 2004 nicht entschieden worden war, nahm die Beklagte die Erklärung der Beigeladenen zum Anlass, am ... Februar 2016 einen sogenannten Nachgangsbescheid zu erlassen, mit dem sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene weitere immissionsschutzrechtliche Anordnungen zugunsten der Nachbarschaft traf. Ihre hiergegen gerichtete Klage
Am ... März 2016 reichte die Beigeladene bei der Beklagten einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... Januar 2014 ein. Gegenstand dieses Änderungsantrags war eine geänderte Betriebsbeschreibung vom 22. Februar 2016, mit der eine Erweiterung der Öffnungszeiten (dienstags und mittwochs 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr, donnerstags bis samstags 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sonntags 12.00 Uhr bis 2.00 Uhr) begehrt wurde. Zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude ...-straße 44 befindliche Wohnnutzung sah der Änderungsantrag schalltechnische Maßnahmen entsprechend den ausdrücklich in der Betriebsbeschreibung in Bezug genommenen schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016 vor. Diese sahen neben bauakustischen Maßnahmen insbesondere einen maximalen Innenpegel der Musikdarbietungen von 95 dB(A) vor, unter dessen Einhaltung die Beigeladene verlässlich von einer Vermeidung unzumutbarer Schalleinwirkungen auf die Nachbarbebauung ausging.
Parallel dazu reichte die Beigeladene, ebenfalls unter dem ... März 2016, einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... August 2015 bei der Beklagten ein. Gegenstand dieses Änderungsantrags war eine geänderte Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 in der Fassung vom ... Mai 2016, mit der für die geplante Schank- und Speisewirtschaft mit Bar sowie mit regelmäßigen Kunst- und Musikdarbietungen („Erlebnisgaststätte“) - neben verschiedenen baulichen Modifikationen (Küche im Erdgeschoss, Foodstand im Untergeschoss, Veränderung der Zahl und Anordnung der Gast(sitz)plätze) - die Zulassung erweiterter Öffnungszeiten (dienstags und mittwochs 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr, donnerstags bis samstags 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sonntags 12.00 Uhr bis 2.00 Uhr) begehrt wurde. Zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude ...-straße 44 befindliche Wohnnutzung sah der Änderungsantrag schalltechnische Maßnahmen entsprechend den auch zu diesem Änderungsantrag ausdrücklich im Bezug genommenen schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016 vor.
Mit streitbefangener Änderungsgenehmigung vom ... April 2016, der Klägerin zugestellt am ... April 2016, erteilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Regelungen der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 und des Nachgangsbescheids vom ... April 2016 die beantragte Baugenehmigung.
Mit Schriftsatz vom 15. April 2016, bei Gericht eingegangen am 19. April 2016, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt,
die Baugenehmigung vom ... April 2016 aufzuheben.
Mit Schriftsätzen vom
Die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 20. April 2016
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Umgebungsbebauung handle es sich um eine Gemengelage. Bei dem Vorhaben handle es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen schwerpunktmäßig gastronomisch aus-gerichteten Betrieb. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. In lärmtechnischer Hinsicht seien in der streitbefangenen Änderungsgenehmigung in Verbindung mit der Ausgangsgenehmigung sowie in der Betriebsbeschreibung eine Vielzahl von Maßnahmen enthalten, die einen adäquaten Schutz der Klägerin bzw. der jeweils vermeintlich betroffenen Sondereigentümer sicherstellten. Dies ergebe sich insbesondere aus den schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016. Zudem sei auf die Stellungnahme des Büros ... vom ... Februar 2016 zu verweisen. Die erteilte Baugenehmigung erweise sich hinsichtlich der Betriebsmodalitäten sowie der vorzunehmenden Maßnahmen des Schallschutzes auch als hinreichend bestimmt. Das Vorhaben werfe hinsichtlich der Klägerin keine abstandsflächenrechtlich relevanten Fragen auf.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin komme eine Nachbarrechtsverletzung auf-grund des Gebietserhaltungsanspruchs vorliegend nicht in Betracht. Es handele sich um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Das Vorhaben sei als Gaststätte und nicht als Vergnügungsstätte einzuordnen, da der Schwerpunkt der genehmigten Nutzung noch innerhalb der Variationsbreite einer Schank- und Speisewirtschaft liege. Eine solche verliere durch das Abspielen von Musik und durch gelegentliche DJ-Veranstaltungen sowie einzelne, auch regelmäßige, Tanzveranstaltungen nicht ihren Charakter als Schank- und Speisewirtschaft. Dies gelte auch für die streitbefangene „Erlebnisgaststätte“. Auch erweise sich die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise als unbestimmt. Aus der Baugenehmigung, den Planunterlagen sowie der zugehörigen Betriebsbeschreibung ergebe sich die konkrete Ausgestaltung der beabsichtigten Nutzung. Insbesondere ließen sich den genehmigten Unterlagen die genauen Öffnungszeiten, das Betriebskonzept und die im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Einhaltung der festgesetzten Lärmwerte notwendigen Maßnahmen entnehmen. Auch erweise sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Die vorgelegten Messergebnisse zeigten, dass der einzuhaltende Nachtwert von 25 dB(A) nicht überschritten werde. Zudem entspreche das Vorhaben dem Abstandsflächenrecht. Mit Schreiben vom 17. November 2016 äußerte sich die Beklagte unter Vertiefung des bisher Ausgeführten nochmals zur Sache.
Das Gericht hat am
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den weiteren zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren M 8 K 15.3370, M 8 K 16.1368, M 8 K 16.1794, M 8 K 16.2281, M 8 SN 15.4541 und M 8 E1 16.281 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
Die streitgegenständliche (Änderungs-)Baugenehmigung vom ... April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen Verfahrensvorschriften verstößt und zudem die beim Betrieb des Lokals der Beigeladenen entstehenden Immissionen nicht wirksam auf ein für die Klägerin zumutbares Maß begrenzt sind.
1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO - i. V. m. §§ 1 ff. Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -; Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO) und auch gegen das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit der Baugenehmigung i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVfVfG).
Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei für den vorliegenden Fall in verordnungsrechtlicher Konkretisierung aus §§ 1, 3 BauVorlV und den in der letztgenannten Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen des dritten Teils der Bauvorlagenverordnung. Mit diesen Formvorschriften für den Bauantrag korrespondiert unmittelbar die Bestimmung des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Danach ist die Baugenehmigung dem Antragsteller - hier also der Beigeladenen - mit einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenen Bauvorlagen zuzustellen.
In den vorgelegten Behördenakten zum Änderungsantrag Plannr. ... sind zwar eine Bauzeichnung vom ... März 2015 sowie ein dazugehöriger Lageplan als Planunterlage i. S. d. §§ 7, 8 BauVorlV enthalten. Allerdings finden sich dort entgegen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO keine mit einem Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen zur Genehmigung vom... April 2016.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die erkennende Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.; aktuell z. B. VG München, U. v. 26.9.2016 - M 8 K 15.3757 - juris Rn. 45). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 a. a. O. juris Rn. 11 m. w. N.; Lechner in: Simon/Busse, BayBO Stand August 2016, Art. 68 Rn. 472 m. w. N.).
Zudem verlangt auch das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (vgl. VG München, a. a. O. juris Rn. 46).
Diesen Verfahren- und Formvorschriften ist vorliegend nicht genügt. Erst aus der beim Altakt Plannr. ... befindlichen und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlage zur Baugenehmigung vom ... Januar 2004 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom ... Februar 2016 lässt sich - in Verbindung mit der genehmigten und auch mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 im gegenständlichen Verfahren - der genehmigte Umfang des streitigen Vorhabens der Beigeladenen in den von ihr genutzten Räumen im Anwesen ...-straße 42 entnehmen. Die Kaskade der für das Vorhaben der Beigeladenen - auch parallel - beantragten und von der Beklagten erteilten, teilweise aufeinander aufbauenden, teilweise aber auch wieder erheblich voneinander abweichenden Baugenehmigungen (Bau-, Nachgangs- und Änderungsgenehmigungen vom ... Januar 2004, vom ... Februar 2016 und - letztlich hier streitgegenständlich - vom ... April 2016 einerseits sowie vom ... August 2015 und ... Mai 2016 andererseits) - jeweils mit ebenfalls teilweise identischen, teilweise abweichenden oder - wie hier - gar nicht vorhandenen bzw. widersprüchlichen Bauvorlagen - erweist sich bereits als solche als in erheblicher Weise uneindeutig und unklar und führt ohne eindeutige Zuordnung und Abgrenzung der entsprechenden Bauvorlagen zu- und voneinander sowie zu den zahlreichen Verwaltungsverfahren und dazu bei der Beklagten geführten Akten jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unbestimmtheit der Bauvorlagen.
Dazu kommt, dass die zum gegenständlichen Verwaltungsvorgang der Beklagten genommene, ungenehmigte Planunterlage vom ... März 2015 anscheinend identisch ist mit der im Parallelverfahren M 8 K 15.3370 streitbefangenen Baugenehmigung vom ... August 2015 vorgelegten, dort indes undatierten aber mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlage. Dies führt hinsichtlich der dort enthaltenen Darstellung einer gaststättenmäßigen Nutzung auch im Untergeschoss allerdings zu einem wiederum nicht belastbar auflösbaren Widerspruch zur Erklärung der Beigeladenen in der hier gegenständlichen Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016, wonach die Nutzung des Untergeschosses zu anderen als Lagerzwecken nicht Gegenstand des Änderungsantrags vom ... März 2016 war. Diese Aussage korrespondiert zwar ihrerseits mit der in der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 zugelassen Lagernutzung im Kellergeschoss, steht aber mit der beim gegenständlichen Verwaltungsvorgang befindlichen Bauvorlage vom ... März 2015 in erheblichem Widerspruch. Sonach erweisen sich die Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom ... April 2016 auch insoweit als unklar.
Im hier zu entscheidenden Fall der nachbarlichen Anfechtung geht die vorgenannte, jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau erhebliche Unklarheit bzw. Unvollständigkeit der Bauvorlagen und die damit korrespondierende Unvollständigkeit der streitigen Baugenehmigung zulasten des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde. Dies deswegen, weil es sowohl Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch solche der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) gewesen wäre, vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zugrunde zu legen (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, a. a. O. Art. 64 Rn. 80; VG München, U. v. 11.4.2016 - M 8 K 15.597 - juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist.
Mithin verstößt die aufgrund fehlender und zudem auch widersprüchlicher Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung vom
2. Das streitgegenständliche, bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilenden Vorhaben verstößt gegen das in dieser Vorschrift enthaltene, die Klägerin als Nachbarin schützende Rücksichtnahmegebot. Es fügt sich nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein bzw. erweist sich als rücksichtlos, weil damit zu rechnen ist, dass die Klägerin durch vom klägerischen Betrieb ausgehende Geräusche unzumutbar belästigt wird. Der Schutz der Klägerin wird durch die Nebenbestimmungen der streitbefangenen Bau-genehmigung und die Maßgaben der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen nicht ausreichend gewährleistet. Es wird dadurch nicht hinreichend belastbar sichergestellt, dass die Immissionen wirkungsvoll auf ein für die Klägerin zumutbares Maß begrenzt werden.
Die Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmimmissionen sind zwar im streitbefangenen Be-scheid grundsätzlich in Gestalt verschiedener Auflagen zutreffend festgelegt. Es er-weist sich aber nicht als gesichert, dass diese Grenzen von der Beigeladenen auch tatsächlich eingehalten werden (können). Vor allem genügt es unter den gegebenen Umständen nicht, für den Betrieb des Lokals der Beigeladenen lediglich vorzuschreiben, dass die maßgeblichen Richtwerte, insbesondere nach Nr. 6.2 der TA Lärm nicht überschritten werden dürfen und dazu verschiedene - zudem überwiegend eher allgemein gehaltene - Auflagen zu verfügen. Angesichts der Geräuschbelastung, die bei der nach der streitigen Genehmigung zulässigen umfangreichen Nutzung des Lokals während der Nachtzeit - namentlich donnerstags bis samstags jeweils bis 5.00 Uhr morgens - zu erwarten ist, hätte es jedenfalls für diese Zeit weiterer, den Betrieb und von ihm auf das klägerische Anwesen ausgehende Geräuschimmissionen konkret und ausreichend wirksam einschränkender Nebenbestimmungen bedurft, um verlässlich zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Begrenzung der Immissionen letztlich nicht nur „auf dem Papier“ steht.
3. Die streitbefangene Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 Bayerische Bauordnung - BayBO -), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vor-habens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört.
3.1 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben bauplanungs-rechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Das mit der streitgegenständlichen Baugeneh-migung zugelassene Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allerdings gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot und damit gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Das Rücksichtnahmegebot ist vorliegend jedenfalls - auch bei einer hier wohl vorliegenden Gemengelage - dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen, wobei dessen Anforderungen mit denen des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO inhaltlich identisch sind.
3.1.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vor-haben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22;
3.1.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurück-gegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503) heranzuziehen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die TA Lärm. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2 der TA Lärm) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 12;
3.1.3 Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67
3.1.4 Dies zugrunde gelegt, stellt die streitbefangene Baugenehmigung nicht in ausreichender Weise sicher, dass in den im Gebäude der Klägerin befindlichen betriebsfremden schutzbedürftigen (Wohn- und Schlaf-)Räume im 1. Obergeschoss der für die Nacht - unabhängig von der Gebietsart nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst a bis f der TA Lärm - geltende Immissionsrichtwert von 25 dB(A) nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm eingehalten werden kann (vgl. dazu grundsätzlich zutreffend Auflage Nr. 1 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Nr. 1 des Nachgangsbescheids vom 24.2.2016). Die durch den Betrieb der Beigeladenen innerhalb von Gebäuden herrührenden Geräusch- bzw. Körperschallübertragungen werden weder durch die Maßgaben der Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 noch durch die Nebenbestimmungen der streitbefangenen Baugenehmigung in solcher Art und Weise begrenzt, dass die Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand des Lokals der Beigeladenen, also auch im Falle seiner Maximalauslastung in der Nachtzeit, d. h. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. zu den Beurteilungszeiten Nr. 6.4 der TA Lärm), ausreichend verlässlich gewährleistet ist.
3.1.4.1 Grundsätzlich zutreffend verfügt die streitbefangene Baugenehmigung im Wege der Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) zwar insbesondere die Geltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.2 der TA Lärm (vgl. Auflage Nr. 1 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Nr. 1 des Nachgangsbescheids vom ...2.2016). Allerdings zeigt sich trotz der von der Beigeladenen zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude der Klägerin befindliche Wohnnutzung erforderlich gehaltenen bauakustischen/schalltechnischen Maßnahmen (vgl. Betriebsbeschreibung vom ...2.2016 i. V. m. der schalltechnischen Stellungnahme des Büros ... vom ...2.2016 und ...3.2016) und der verfügten Nebenbestimmung (vgl. Auflage Nr. 1 des streitbefangenen Baugenehmigung), dass (auch) damit eine Verhinderung ton- bzw. informationshaltiger Geräusche an den relevanten Immissionsorten im Anwesen der Klägerin (vgl. Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids) nicht verlässlich sichergestellt werden kann.
Das von der Beigeladenen beauftragte Büro ... geht davon aus, ein Informations-zuschlag müsse dann vergeben werden, wenn das Schallereignis zusätzlich eine Information beinhalte. Geräusche aus einer Gaststätte rechtfertigten keinen Informationszuschlag, nur weil eine Zuordnung zur Gaststätte hergestellt werden könne. Sei neben dem Takt eines Liedes auch die Melodie erkennbar, so sei ein Informationszuschlag gerechtfertigt und müsse vergeben werden (vgl. Schreiben vom ...2.2016, S. 2). Welche konkreten Konsequenzen hieraus bei der schalltechnischen Begutachtung allerdings im Einzelnen gezogen wurden, lässt sich jedoch weder der Stellungnahme vom ... Februar 2016 noch dem Schreiben vom ... Februar 2016 noch der weiteren Stellungnahme vom ... März 2016 entnehmen. Einerseits wird im Schreiben vom ... Februar 2016 nämlich ausgeführt, es werde pauschal ein Informationszuschlag von 3 dB(A) trotz fachlicher und rechtlicher Bedenken berücksichtigt, andererseits ist im Schreiben vom ... Februar 2016 davon die Rede, ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit erfolge, soweit notwendig.
Die Beklagte hat den Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit bei ihren nach Aktenlage zuletzt durchgeführten Messungen am ... Oktober 2016 - anders noch als in den Messungen vom ... November 2015 (vorgelegt in Anlage zum Schreiben vom ...12.2015 im Verfahren M 8 SN 15.4541) - ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie führt dazu aus, die Musikgeräusche aus der Gaststätte der Beigeladenen, in der am Tag der Messung offensichtlich kein nennenswerter Betrieb vorgeherrscht hatte, seien am jeweiligen Immissionsort zwar hörbar gewesen, jedoch nicht besonders hervortretend. Tieffrequentierte Geräusche (Bässe) seien auffälliger gewesen, rechtfertigten jedoch keinen Tonhaltigkeitszuschlag. Damit setzt sich die Beklagte in einen nicht aufgelösten fachlichen Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zur Berücksichtigung (deutlich) wahrnehmbarer Bässe im Rahmen der Zuschlagsvergabe nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm.
Wenn die Beigeladene in ihrer ausdrücklich zum Gegenstand der Betriebsbeschreibung gemachten schalltechnischen ...-Stellungnahme vom ... Februar 2016 davon ausgeht, ein Zuschlag für Informationshaltigkeit nach Nr. A.3.3.5 des TA Lärm sei pauschal i. H. v. 3 dB(A) berücksichtigt, macht sie zudem bereits selbst, gerade mit Blick auf das weitere ...-Schreiben vom ... Februar 2016, einen schalltechnisch nicht ausreichend verlässlich bestimmbaren bzw. begrenzten Betriebsumfang zum Bauantragsgegenstand. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die vorgelegte Betriebsbeschreibung für die Darstellung eines realistischen Lokalbetriebs nicht als ausreichend.
Bei einer Gesamtschau der Aussagen der Beigeladenen zur Beschreibung ihres Betriebs und den Bewertungen der Messungen der Beklagten ist mithin festzustellen, dass dort kein hinreichend bestimmtes und realistisches Betriebsgeschehen zugrunde gelegt wurde, so dass sich die vorhabenbedingten Immissionsbelastungen der Klägerin schon vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend konservativ bemessen („auf der sicheren Seite liegend“) und verlässlich dargestellt erweisen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, die vorhandenen Unsicherheiten bei einer - wie hier - unklaren Erkenntnislage zur Wahrnehmbarkeit und Intensität potentiell lästiger bzw. störender Bässe - durch entsprechende Sicherheitszuschläge nach Nr. A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm, auszugleichen.
3.1.4.2 Auch genügt die streitige Baugenehmigung nicht in ausreichender Weise dem Zuschlagssystem der TA Lärm.
Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit eines Geräuschs ist nach den normkonkretisierenden Bestimmungen der TA Lärm dann geboten, wenn ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Stand Mai 2016, TA Lärm, Anhang 3.3.5). Die TA Lärm enthält keine abschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie im Anhang unter Nr. A.2.5.2 und A.3.3.5 lediglich begrifflich.
Tonhaltigkeit erfasst dabei eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit von Geräuschen. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der TA Lärm 1968 noch mit den Worten „z. B. brummende, heulende, singende, kreischende und pfeifende Töne" umschrieben. Dementsprechend können als tonhaltig solche Geräusche bezeichnet werden, die lautmalerisch darstellbar sind und/oder, wenn der konkrete Geräuschverursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeter, Stand 2014, TA Lärm, Anhang A.3 Rn. 13). Zu diesen durch den maßgeblichen Höreindruck zumeist deutlich identifizierbaren lästigen Komponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene Informationshaltigkeit hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen (etwa einer Außengastronomie oder einer Musikveranstaltung). Gemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge Rechnung getragen werden. Dies führt nach A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm bei der Ton- und Informationshaltigkeit im Ergebnis dazu, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen Geräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt (3 dB(A)) bzw. sogar vervierfacht (6 dB(A); vgl. OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 A 2135.11 - juris Rn. 71 ff.).
Auch wenn die Vergabe der Zuschläge dabei in Abhängigkeit von der subjektiven gutachterlichen Wahrnehmung festgelegt wird, wobei auch Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen zu berücksichtigen sind, sofern diese vorliegen (vgl. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm), führt dies vorliegend dazu, dass der Betrieb der Beigeladenen ton- bzw. informationshaltige Schallimmissionen jedenfalls in den Wohnungen im 1. Obergeschoss des klägerischen Anwesens hervorruft. Ausweislich der Messberichte der Beklagten vom ... Oktober 2016 waren in beiden Wohnungen Musikgeräusche aus der Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen hörbar, wenn auch nicht besonders hervortretend. Zudem war nach den Feststellungen des Lärmgutachters der Beklagten die beim üblichen Betrieb auftretende Lärmsituation nicht gegeben. Bässe waren dabei auffälliger wahrnehmbar. Dabei ergaben sich an den relevanten Immissionsort Messwerte des nächtlichen Beurteilungspegels von 22,7 dB(A) und 22,9 dB(A). Obwohl eine eindeutige Zuordnung der Bässe zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich war - und dort im Übrigen auch nur eine mäßige Betriebsauslastung festzustellen war, wurde von der Vergabe des (Mindest-)Zuschlags von 3 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.3.3.5 der TA Lärm abgesehen. Im Falle der Vergabe dieses Zuschlags hätte sich an beiden relevanten Immissionsorten eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 25 dB(A) i. S. d. Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm ergeben. Es kann damit auch unter Berücksichtigung der Beschränkung des von der Beigeladenen vorgesehenen Maximalpegels der Musikanlage des Lokals der Beigeladenen auf 95 dB(A) sowie auch unter Einbeziehung der weiteren bauakustischen Schutzmaßnahmen, wie sie in der schalltechnischen Stellungnahme vom ... März 2016 im Einzelnen beschrieben sind und zudem (teilweise) auch Gegenstand der Auflagen der streitbefangenen Baugenehmigung sind, nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben die erforderliche Rücksichtnahme auf die nächtliche Wohnruhe des benachbarten Anwesens der Klägerin nimmt. Die Beigeladene hat es verabsäumt, die Unsicherheiten der vom Betrieb ihres Lokals ausgehenden Geräuschimmissionen durch entsprechende Sicherheitszuschläge und bauliche Maßnahmen der Schallentkoppelung verlässlich auszugleichen. Dies hat die Beklagte im streitbefangenen Bescheid nicht korrigiert. Damit konnte von der Beigeladenen nicht der notwendige Nachweis geliefert werden, dass sie mit ihrem Betrieb bauakustisch und schalltechnisch „auf der sicheren Seite liegt“. Zudem verstößt sie damit auch gegen die von der Beklagten verfügte Auflage Nr. 4 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Auflage Nr. 1.8 der Baugenehmigung vom ... August 2015, wonach die Geräusche der Musikdarbietungen an den Immissionsorten nicht informations- oder tonhaltig sein dürfen.
Dies wird vom schalltechnischen Bericht des von der Klägerin beauftragten Büros ...-... GmbH vom ... November 2016 bestätigt. Dieses stellt unter Zugrunde-legung der aus Sicht dieses Büros notwendigen Zuschläge nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm um bis zu 1,9 dB(A) fest.
Nach Auffassung der Kammer geht ...-... dabei zutreffend davon aus, dass die in die schutzbedürftigen Räume des 1. Obergeschoss des klägerischen Anwesens übertragenen Schallanteile der Musikdarbietungen in den Räumen der Beigeladenen in einer Weise informationshaltig sind, dass dies die Vergabe eines Zuschlags nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm rechtfertigt. Kontinuierlich durchlaufende Bässe und rhythmische Schläge der klägerischen Musikdarbietungen in schutzbedürftigen Räumen sind in diesem Sinne als zuschlagsrelevante Schallkomponenten zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - ausreichend deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten. Aufgrund der damit verbundenen überdurchschnittlichen Lästigkeit für Menschen, die sich insbesondere während der Nachtzeit in schutzbedürftigen Räumen i. S. d. Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm i. V. m. DIN 4109 aufhalten, ist es nach Auffassung der Kammer nicht notwendig, dass daneben (auch) eine Melodie der klägerischen Musikdarbietungen erkennbar ist.
Die der streitbefangenen Baugenehmigung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchungen und Auskünfte des von der Beigeladenen beauftragten Büros ... vom ... und ... Februar 2016 sowie vom ... März 2016 erweisen sich sonach insgesamt als nicht ausreichend aussagekräftig und rechtfertigen daher auch nicht die von der Beklagten im Genehmigungsverfahren - unter der Anordnung von etlichen, bislang zudem nicht nachweisbar vollzogenen Nebenbestimmungen (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2016, S. 21) - angestellte Prognose, die Klägerin werde durch den Betrieb der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Aus Sicht der Kammer wäre es insbesondere notwendig gewesen, unter konkreter Berücksichtigung der bauakustischen Gegebenheiten der Anwesen ...-straße 42 und 44 (einschließlich der Maßnahmen in der ...-Stellungnahme vom ...3.2016 und deren abschirmender Leistungsfähigkeit) die Musikanlage so einzubauen, einzumessen und abzuregeln, dass die Geräusche der Musikdarbietungen an den maßgeblichen Immissionsorten die hier insbesondere maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.2 der TA Lärm auch einhalten. Bislang wurde, weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, ein ausreichend konservativ bemessener maximal zulässiger Innenpegel ermittelt und auch verbindlich festgelegt. Der von der Beigeladenen herangezogene Maximalpegel von 95 dB(A) ist hierzu ausweislich der zwischenzeitlichen messtechnischen Feststellungen der Klägerin und auch der Beklagten ebenso wenig ausreichend wie die Umsetzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen (vgl. ...-Schreiben vom ...2 und ...3.2016). Entgegen der dort ausdrücklich vertretenen Auffassung der Gutachter der Beigeladenen kann bis dato gerade nicht davon die Rede sein, dass mit diesen bauakustischen Maßnahmen und der Einhal-tung des maximalen Innenpegels von 95 dB(A) unzumutbare Schalleinwirkungen auf die Wohnungen im Anwesen der Klägerin auszuschließen sind. Es wäre aus Sicht der Kammer vorliegend vielmehr insbesondere notwendig gewesen, Musikdarbietungen in den Räumen der Beigeladenen ausnahmslos nur als Hintergrundbeschallung zuzulassen - dies vor allem auch mit Blick auf die Genehmigung als Schank- und Speisewirtschaft, ausdrücklich aber gerade nicht als Vergnügungsstätte - und diese zudem zu verpflichten, sie auf einen entsprechenden - wie vorstehend ausgeführt schalltechnisch belastbar ermittelt und ausreichend konservativ bemessenen - reduzierten maximalen Innenpegel dauerhaft und nachweisbar dokumentiert abzuregeln und hierüber auch einen unabhängigen, sachverständigen oder fachbehördlichen Nachweis einzufordern. Die Regelungen im streitbefangenen Bescheids i. V. m. der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 und dem Nachgangsbescheid vom ... Februar 2016 sind hierzu nicht ausreichend.
Auch hätte es nach Auffassung der Kammer nahegelegen, wenn die Beklagte die Aufnahme des Betriebs im Lokal der Beigeladenen jedenfalls zur Nachtzeit im Sinne einer aufschiebenden Bedingung davon abhängig gemacht hätte, dass sämtliche bauakustischen und schalltechnischen Maßnahmen von der Beigeladenen vollständig umgesetzt werden und hierüber sowie zur ausreichenden Abschirmungswirkung ein entsprechender, unabhängiger sachverständiger oder fachbehördlicher Nachweis erbracht wird. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass es die Beklagte nach eigener Aussage bislang unterlassen hat, zu überprüfen, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung auch tatsächlich bauakustisch und schallschutztechnisch umgesetzt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.11.2016, S. 21).
3.2 Erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten die streitbefangene Baugenehmigung bereits wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme als nachbarrechtsverletzend, bedarf es keiner streitigen Entscheidung mehr zu der Frage, ob die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen (vgl. dazu die Feststellungen im Augenscheintermin vom 28.11.2016) als faktisches Mischgebiet oder als Gemengelage zu qualifizieren und welche Folge hieraus mit Blick auf den - im Falle der Annahme eines faktischen Baugebiets inmitten stehenden und drittschützenden - Gebietserhaltungsanspruch abzuleiten ist. Die Annahme eines faktischen Mischgebiets dürfte allerdings schon im Hinblick auf den überwiegenden Wohnanteil im Quartier problematisch sein. Erschwerend für dessen Annahme kommt hinzu, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Vollzug die kaum verschleierten diskothekenartigen bzw. -ähnlichen Nutzungen in der näheren Umgebung, namentlich in den nach Angaben der Beklagten lediglich als Gaststätten genehmigten Lokalen ... und ... bislang duldet (vgl. dazu Vermerk der Beklagten vom ...2.2016 und ihre Erklärung im Augenscheintermin und der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, Sitzungsniederschrift S. 8 und 21). Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung ab, so dass es zunächst nicht darauf ankommt, ob diese genehmigt ist oder nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.
Ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden ist über die Frage nach der Einordnung der Art der Nutzung des Lokals der Beigeladenen entweder als Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik oder als Vergnügungsstätte (diskothekenähnliche/-artige Nutzung; vgl. aktuell Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 4a BauNVO Rn. 18 und 20 m. w. N.). Wie allerdings bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015, M 8 SN 15.4541, ausgeführt, spricht nach Auffassung der Kammer aufgrund von Art und Umfang des Betriebs des Lokals der Beigeladenen und seiner nachdrücklichen Schwerpunktsetzung (auch) auf Musikdarbietungen mit erheblicher Lautstärke, gerade auch mit Blick auf die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse, unverändert weit Überwiegendes für eine Einstufung als Vergnügungsstätte.
Fernliegend dürfte indes mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die Auffassung der Klägerbevollmächtigten sein, das Vorhaben widerspreche dem Abstandsflächen recht.
Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.
II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
...
...
Gründe
Tenor
I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.
- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.
...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.
1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung
Frage 1.1
Antwort:
Frage 1.2
Antwort:
Frage 1.3
Antwort:
Frage 1.4
Antwort:
Frage 1.5
Antwort:
Frage 1.6
Antwort:
Frage 1.7
Antwort:
2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung
Frage 2.1
Antwort:
Frage 2.2
Antwort:
3. Denkmalschutzrechtliche Fragen
Frage 3.1
Antwort:
Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.4
Antwort:
Frage 3.5
Antwort:
Frage 3.6
Antwort:
4. Bauordnungsrechtliche Fragen
Frage 4.1
Antwort:
Frage 4.2
Antwort:
5. Straßenrechtliche Fragen
Frage 5.1
Antwort:
Frage 5.2
Antwort:
Frage 5.3
Antwort:
Frage 5.4
Antwort:
Hinweis:
Frage 5.5
Antwort:
6. Naturschutzrechtliche Fragen
Frage 6.1
Antwort:
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
I.
II.
2.1 Frage 1.1
2.2 Frage 1.5
2.3 Frage 2.1
2.4 Frage 2.2
2.5 Frage 4.1
2.6 Frage 4.2
2.7 Frage 5.3
2.8 Frage 5.4
2.9 Frage 5.5
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.
II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
...
...
Gründe
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.Tenor
I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.
II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
...
...
Gründe
Tenor
I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.
- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.
...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.
1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung
Frage 1.1
Antwort:
Frage 1.2
Antwort:
Frage 1.3
Antwort:
Frage 1.4
Antwort:
Frage 1.5
Antwort:
Frage 1.6
Antwort:
Frage 1.7
Antwort:
2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung
Frage 2.1
Antwort:
Frage 2.2
Antwort:
3. Denkmalschutzrechtliche Fragen
Frage 3.1
Antwort:
Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.4
Antwort:
Frage 3.5
Antwort:
Frage 3.6
Antwort:
4. Bauordnungsrechtliche Fragen
Frage 4.1
Antwort:
Frage 4.2
Antwort:
5. Straßenrechtliche Fragen
Frage 5.1
Antwort:
Frage 5.2
Antwort:
Frage 5.3
Antwort:
Frage 5.4
Antwort:
Hinweis:
Frage 5.5
Antwort:
6. Naturschutzrechtliche Fragen
Frage 6.1
Antwort:
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
I.
II.
2.1 Frage 1.1
2.2 Frage 1.5
2.3 Frage 2.1
2.4 Frage 2.2
2.5 Frage 4.1
2.6 Frage 4.2
2.7 Frage 5.3
2.8 Frage 5.4
2.9 Frage 5.5
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1. das zur Straße ausgerichtete Grundstück in besonderer Weise Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sei und dass
2. der Zuschnitt des Pfeifenstiels bei der früheren Teilung der Grundstücke allein auf die seinerzeit auf dem Pfeifenstielgrundstück vorhandene Bebauung abgestimmt worden sei.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.
- 2
Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Verkehrsachse in der Innenstadt der Beklagten. Sie erstreckt sich vom Damaschkeplatz im Westen, über den eine Anbindung an den Magdeburger Ring (B 71), den Adelheidring, den Editharing sowie den Busbahnhof erfolgt, bis zur Elbquerung im Osten. Ca. 50 m östlich des Damaschkeplatzes werden die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahngleise der Beigeladenen über Brücken mit einer lichten Höhe von ca. 3,40 m über die Ernst-Reuter-Allee geführt. Zwischen den beiden Hauptsträngen der Eisenbahn befindet sich südlich der Ernst-Reuter-Allee der Kölner Platz, auf dem ca. 80 Kfz-Stellplätze angelegt sind und an dem sich ein Nebeneingang des Hauptbahnhofs befindet. Nördlich des Kölner Platz befindet sich das Gelände des – derzeit offenbar ungenutzten – Bahnpostdepots; die dortige Zufahrt auf die Ernst-Reuter-Allee ist mit Pollern abgetrennt. Östlich der Eisenbahnüberführung schließen sich in südlicher Richtung an die Ernst-Reuter-Allee die Gebäude des Hauptbahnhofs, der Willy-Brandt-Platz mit Taxi-Stand und Hauptzugang zum Hauptbahnhof sowie weiter südlich die Bahnhofstraße an, von der in östlicher Richtung die Hasselbachstraße abzweigt. Weiter östlich kreuzt die Ernst-Reuter-Allee die Otto-von-Guericke-Straße, eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende weitere Verkehrsachse im Stadtgebiet der Beklagten. Ca. 300 m südlich dieser Kreuzung mündet die Hasselbachstraße in die Otto-von-Guericke-Straße ein.
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Südlich der Ernst-Reuter-Allee zwischen Willy-Brand-Platz/Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße befindet sich das „City Carré“, ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Büro- und Einkaufszentrum mit Tiefgarage. Eigentümerin der Grundstücke und Vermieterin des Büro- und Einkaufszentrums ist die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds. Die Tiefgarage besteht aus zwei Teilen. Der nördliche Teil hat eine Ein- und Ausfahrt über den nördlichen Teil des Willy-Brandt-Platzes; der südliche Teil besitzt eine Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße.
- 4
Der Damaschkeplatz ist zentrale Umsteigestelle für mehrere Straßenbahn- und Buslinien. In der Straßenmitte der Ernst-Reuter-Allee verlaufen zwei Straßenbahngleise. In Höhe des Willy-Brandt-Platzes zweigen nach Süden Richtung Hauptbahnhof sowohl aus westlicher als auch aus östlicher Richtung jeweils zwei Gleise ab. Auch an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße besteht ein solcher Abzweig Richtung Süden.
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Für den Kraftfahrzeugverkehr werden nach bestehender Verkehrsführung in West-Ost-Richtung zwischen Damaschkeplatz und Eisenbahnunterführung die beiden Geradeausspuren der Ernst-Reuter-Allee auf eine Fahrspur verflochten. Unterhalb der Eisenbahnüberführung verläuft eine Fahrspur parallel zu den Straßenbahngleisen. Ca. 50 m östlich der Eisenbahnüberführung auf Höhe des Willy-Brandt-Platzes können Taxis nach rechts auf dem Willy-Brandt-Platz abbiegen, um ihre Stände anzufahren. Zudem besteht für den Kfz-Verkehr die Möglichkeit, nach rechts in die Einfahrt des nördlichen Teils der Tiefgarage des City Carré abzubiegen; der Willy-Brandt-Platz darf hingegen nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Auf Höhe der Einmündung stehen in der Ernst-Reuter-Allee in West-Ost-Richtung (wieder) zwei Fahrspuren zur Verfügung. Am Knotenpunkt mit der Otto-von-Guericke-Straße werden diese auf drei Fahrspuren mit einer Linksabbiegespur, Geradeaus- und Geradeaus-Rechtsabbiegespur aufgeweitet. In Ost-West-Richtung steht in einer Entfernung von ca. 50 m westlich des Knotenpunktes mit der Otto-von-Guericke-Straße bis zur Einmündung des Willy-Brandt-Platzes für den Verkehr eine Fahrspur zur Verfügung. Weiter westlich ist eine Linksabbiegespur in Richtung Willy-Brandt-Platz ausschließlich für Taxis angelegt. Die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge dürfen sowohl nach rechts als auch nach links in die Ernst-Reuter-Allee abbiegen. Die Einmündung ist allerdings nicht durch Wechsellichtzeichenanlagen gesichert. Ab dem Straßenbahngleisdreieck am Willy-Brandt-Platz kann der Verkehr auf einer zweiten Fahrspur unter Mitbenutzung der Straßenbahngleise in Richtung Westen fahren. Am Damaschkeplatz stehen drei Fahrspuren als Linksabbieger-, Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur zur Verfügung.
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Für Radfahrer stehen in beiden Fahrtrichtungen zwischen Damaschkeplatz und Otto-von-Guericke-Straße separate Radwege neben der Fahrbahn zu Verfügung, die im Bereich von Einmündungen markiert sind. Neben den Radwegen befinden sich beidseitig ebenfalls separate Gehwege. Am Damaschkeplatz wird der Fußgängerverkehr in Nord-Süd-Richtung über einen Fußgängertunnel planfrei unter den Fahrbahnen sowie alternativ über Querungsinseln östlich der Haltestellen geführt.
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Mit der angefochtenen Planfeststellung soll ein ca. 582 m langer Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee durch den Bau eines zweistöckigen Rahmenbauwerkes errichtet werden, mit dem die Verkehre entflochten werden. Der Straßenbahn-, Radfahr- und Fußgängerverkehr soll auf der Ebene 0, der Kfz-Verkehr in der Ebene -1 geführt werden; ferner soll die Eisenbahnbrücken auf der Ebene +1 erneuert werden. Dabei soll eine lichte Weite von 18,50 m sowie eine lichte Höhe von 4,30 m in der Ebene 0 und von 4,50 m in der Ebene -1 entstehen. Die Trassierung der Ernst-Reuter-Allee sowie der Zufahrten Nord und Süd zum Magdeburger Ring soll im Wesentlichen dem Bestand folgen. Die Absenkung für die Unterquerung der neuen Bahnhofsbrücken soll unmittelbar östlich des Knotenpunktes mit der Olvenstedter Straße, Adelheidring, Editharing beginnen und vor dem Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße enden. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des Damaschkeplatzes eine Neuordnung der Nebenanlagen erfolgen muss. Die Rad- und Gehwegführung soll – entgegen dem Bestand – nun im Bereich zwischen den Stützwänden der Rampenfahrbahnen erfolgen und parallel zu den Straßenbahngleisen verlaufen. Die Planung der Ernst-Reuter-Allee im Querschnitt soll als dreistreifige Straße erfolgen. Die Fahrspurbreiten betragen in der Tunnelröhre Nord jeweils 3,25 m und die einzelne Fahrspur in der Tunnelröhre Süd 3,50 m. Im südlichen Tunnelquerschnitt soll ein Fahrstreifen als Standspur ausgebildet werden. Die Standspur soll auf Höhe der Einmündung der Tiefgarage Nord des City Carrés zu einer Ein- und Ausfahrspur werden. Der nördlich verlaufende Zweirichtungsradweg zwischen Damaschkeplatz und Brandenburger Straße soll östlich der Eisenbahnbrücken eine Querung nach Süden auf den Willy-Brandt-Platz erhalten; ab dort soll der Radweg zwischen Brandenburger Straße und Otto-von-Guericke-Straße in eine Mischverkehrsfläche entsprechend dem bestehenden Nutzungskonzept des Platzes übergehen. Im Bereich des Straßenbahngleisdreieckes Willy-Brandt-Platz sollen die Bordanlagen vollständig abgesenkt werden, um den Platzcharakter zu verdeutlichen. Die vorhandene straßenseitige Erschließung des Kölner Platzes soll mit Beginn der Bauarbeiten ersatzlos entfallen. Der Platz soll weiterhin über die Ebene 0 (unter Benutzung der Fahrbahn der Straßenbahnanlage) für die Rettungsfahrzeuge und Revisionsfahrzeuge der Städtischen Werke erreichbar sein. Von der Ebene 0 soll der Kölner Platz von der Ernst-Reuter-Allee über eine 6,50 m breite Rampe behindertengerecht und für die Befahrung mit Rettungsfahrzeugen angeschlossen werden. Im Übrigen soll der Höhenunterschied zwischen Kölner Platz und Ernst-Reuter-Allee von ca. 1,00 m über eine Treppenanlage mit 8 bis 9 Stufen überbrückt werden. Der Anschluss der Fahrbahnen an den Knotenpunkt Damaschkeplatz (Editharing, Adelheidring, Olvenstedter Straße) soll auf die vorhandenen Fahrbahnbreiten erfolgen. In der nördlichen Zufahrt stehen dann 3 Fahrspuren zur Verfügung. Die südliche Knotenpunktausfahrt des Damaschkeplatzes wird von 3 auf 2 Fahrspuren reduziert. Zur Querung der beiden Fahrbahnen von den nördlichen und südlichen Nebenanlagen in Richtung Haltestelle Damaschkeplatz werden signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurten errichtet. Der Taxistellplatz auf dem Willy-Brandt-Platz soll im Rahmen der Baumaßnahme nach Süden verschoben und neu ausgebildet werden. Der Taxistand wird zukünftig über die Hasselbachstraße angefahren. Die Einfahrt in den Taxistand erfolgt über die Bahnhofstraße mit Zufahrt über den vorhandenen Parkplatz von Süden. Die Einfahrten in den nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés werden über die Ebene -1 ausschließlich über den südlichen Tunnel erfolgen. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage soll nur in Richtung Otto-von-Guericke-Straße möglich sein. Im Rahmen des Ausbaus des Eisenbahnknotens Magdeburg sollen die vorhandenen Überbauten abgebrochen und von Westen nach Osten durch neue Eisenbahnüberführungen ersetzt werden. Auf der Tunneldecke in der Ebene 0 verlaufen etwa mittig die Straßenbahngleise. Planmäßiger Fahrzeugverkehr ist auf der Decke des Tunnels nicht vorhanden. Die Flächen in Ebene 0 sollen beidseits der beiden Straßenbahngleise als Fußgängerzone sowie als Radwege genutzt werden. Weiter ist die Erneuerung der Gleisanlagen zwischen dem Damaschkeplatz und dem Gleisdreieck Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße geplant.
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Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2010 folgende Einwendungen:
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Aufgrund der Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei nach Schaffung zweier voneinander unabhängiger Tunnelröhren keine Ausfahrt nach Westen auf die Ernst-Reuter-Allee mehr möglich. Diese Ausfahrt werde aber derzeit von ca. 60 % der Kunden des City Carrés genutzt. Auch sei das Linksabbiegen für Taxen von der Ernst-Reuter-Allee und auch für den anderen so fahrenden Verkehr nicht mehr möglich, so dass eine Einfahrt in die Haupterschließungsanlage des City Carrés nur noch für Anfahrten von Westen möglich sei. Die neue Zufahrt werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Tunnel erheblich beeinträchtigen. Gleichzeitig werde der Verkehr im Tunnel die Nutzbarkeit der Einfahrt in die Tiefgarage deutlich verschlechtern. Die Durchfahrtsspur des Tunnels werde im Bereich der Rampe zur Linksabbiegerspur auf die Otto-von-Guericke-Straße. Die Ausfahrtsspur aus der Tiefgarage werde im Bereich der Rampe aufgeweitet und zur Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße. Durch die Aufweitung entstehe zwischen diesen beiden Spuren eine weitere Spur als Geradeausfahrt über die Kreuzung. Bereits die Verkehrssituation heute lasse erkennen, dass sich in Spitzenzeiten der Verkehr vom Knotenpunkt Otto-von-Guericke-Straße auf zwei Spuren bis zur Einfahrt in den Willy-Brandt-Platz zurückstaue. Dieser Durchfahrtsverkehr, der derzeit durchgängig auf zwei Fahrspuren verteilt sei, solle durch die Tunnellösung auf lediglich eine Fahrspur geführt werden. Ein deutlich längerer Rückstau werde die Folge sein. Zudem werde eine Vielzahl der Nutzer der Tiefgarage Nord des City Carrés nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage nach links in die Otto-von-Guericke-Straße einbiegen müssen. Dies bedeute erneut einen notwendigen Spurwechsel, ggf. sogar über zwei Spuren im Bereich der Rampe, der ebenfalls zu einem erheblichen Unfallrisiko führe. Zudem werde der Durchgangsverkehr gerade auf der Fahrspur geführt, die an der Otto-von-Guericke-Straße ausschließlich als Linksabbiegespur fungieren solle. Folglich müsse der gesamte Verkehr, der die Otto-von-Guericke-Straße kreuzen wolle, die Spur wechseln; das bedeute einen Wechsel auf die Spur, die als Ausfahrt aus der Tiefgarage diene, was zwangsläufig mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sei. Untersuchungen über den potenziellen Rückstau und die Funktionsfähigkeit mit der Tiefgaragenausfahrt gebe es nicht.
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Aus dem zu überwindenden Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt ergebe sich unter Beachtung der Entfernung von 60,05 m eine Steigung von 8,34%. Diese liege oberhalb der Höchstlängsneigung der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die insoweit eine Obergrenze von 8% vorgebe. Am Ende dieser Steigung solle sich zudem eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, die aus der Tiefgarage ausfahren, befinden. Die lichte Höhe in diesem Bereich betrage ca. 2,40 m. Entsprechend dem Havariekonzept solle durch eine dauerhafte Gewährleistung der Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd sichergestellt werden, dass im Falle einer Havarie sämtlicher Verkehr auf diesem Weg aus dem Tunnel ausfahren könne. Unbeachtet lasse das Havariekonzept dabei jedoch, dass der Tunnel eine deutlich größere lichte Höhe aufweise als die Einfahrt zur Tiefgarage. Das bedeute, dass insbesondere höhere Fahrzeuge wie Transporter oder Laster keine Möglichkeit haben würden, im Falle einer Havarie diesen Weg aus dem Tunnel zu wählen. Vielmehr bestehe dabei sogar die Gefahr, dass die Höhenbeschränkung verkannt und durch einen entsprechenden Unfall in der Tiefgarageneinfahrt dieser Ausfahrtsweg verstopft werde. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausreichend dimensioniert sei. Schleppkurven o.Ä. seien in den Plänen nicht eingezeichnet.
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Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sowohl in die ihr erteilte Baugenehmigung als auch in die ihr gewährten Dienstbarkeiten eingegriffen. Die aus bauordnungsrechtlichen Gründen erforderlichen Feuerwehraufstellplätze zum Anleitern fielen weg oder seien nicht mehr erreichbar. So werde es in Zukunft nicht mehr möglich sein, ohne Probleme die mit der Feuerwehr der Beklagten abgestimmten Anleiterpositionen durch die Feuerwehr anfahren zu lassen. Nach dem Brandschutzkonzept solle die Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr an das City Carré über den Rad- und Gehweg zwischen dem Trog der Südost-Rampe und der Fassade des City Carrés erfolgen. Jedoch erscheine aufgrund der geringen Breite des Abstandes eine Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nur schwer vorstellbar. Insbesondere werde auch die Feuerwehr nicht in den sogenannten Bauwich einfahren können. Dieser sei in der Mitte mit diversen Dingen wie Straßenleuchten und Fahrradständern bebaut, so dass aufgrund der notwendigen Schleppkurven eine Einfahrt nicht möglich sei.
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Des Weiteren ergebe sich aus dem Havariekonzept, dass im Falle einer Sperrung der stadteinwärts führenden Tunnelröhre auch die Ausfahrt aus dem Parkhaus gesperrt werden müsse. Die Sperrung solle durch eine Signalanlage und eine automatische Polleranlage erreicht werden. Die ausfahrenden PKW sollen von der vorgesehenen Wendemöglichkeit Gebrauch machen und auf die Ausfahrt Willy-Brandt-Platz über die Ebene -3 hingewiesen werden. Nach den Angaben des Havariekonzeptes müsse diese bauliche Vorkehrung, insbesondere die dauerhafte Verbindung zwischen der Tiefgarage Nord und der Tiefgarage Süd, gewährleistet werden. Eine Schließung dieser Verbindung, die zeitweise von ihr vorgesehen gewesen und rechtlich jederzeit möglich sei, sei damit ausgeschlossen. Eine derartige Separierung werde derzeit insbesondere zum Zwecke der Schaffung von Parkplätzen für Dauerparker erwogen und geplant. Die einzelnen Gebäude des City Carrés seien grundsätzlich so konzipiert, dass sie vollständig voneinander getrennt betrieben werden könnten. Diese Konzeption beruhe unter anderem darauf, dass eine Teilung der Grundstücke zum Zwecke der separaten Veräußerung der einzelnen Gebäude gewährleistet sein müsse. Sollte durch den Planfeststellungsbeschluss die Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd dauerhaft festgelegt werden, würde dieser Eingriff in ihr Eigentum die Möglichkeit der Teilung der Grundstücke und die separate Veräußerung verhindern bzw. erheblich erschweren. Ein separater Betrieb der einzelnen Gebäude einschließlich einer Trennung der Tiefgaragen wäre nicht mehr möglich. Ebenso würde die Möglichkeit durchkreuzt, den separaten Bereich für Dauerparker zu schaffen.
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Auch würden bestehende Dienstbarkeiten sowie Anlieferungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Die derzeit für die einzelnen Mieter vorgenommenen Anlieferungen im Bauwich würden bei Errichtung des Tunnels nicht mehr möglich sein. Für den dortigen Bereich sei lediglich ein Rad- und Gehweg vorgesehen, jedoch keine Anfahrtsmöglichkeit für Lieferverkehr. Gleiches gelte für den Bereich der Kantstraße. Diese werde derzeit von einer Vielzahl von Lieferfahrzeugen von der Ernst-Reuter-Allee angefahren. Diese Anfahrtsmöglichkeit falle mit der Errichtung des Vorhabens vollständig weg. Schließlich sei zu beachten, dass mit drei großen Mietern des City Carrés Vereinbarungen in den Mietverträgen dahingehend bestünden, dass eine Anlieferung von der Ernst- Reuter-Allee zwingend gewährleistet werden müsse. Mit der Verwirklichung des Vorhabens werde sie diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen können.
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Darüber hinaus würden ihre Gebäude in Zukunft unzumutbaren Lärmauswirkungen ausgesetzt sein. Die zukünftige Lärmbelastung werde das als Grenze der Zumutbarkeit angesehene Maß von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich überschreiten.
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Ferner werde das City Carré durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Dies folge aus einem Gutachten der (…) Geomarketing vom Juli 2010, das die Auswirkungen der Baumaßnahme untersucht habe. Für die gewerblichen Nutzungen während der Bauzeit ergebe sich aus der Studie, dass die Mehrzahl der 51 Mietverträge vor Beginn oder während der Bauarbeiten auslaufen. Lediglich zehn Mieter hätten längerfristig gebundene Mietverträge. Dies biete zahlreichen Mietern die Gelegenheit, aufgrund der Baumaßnahme die Miete auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren. Ein derartiges Bestreben werde sich daraus ergeben, dass die Erreichbarkeitssituation während der Bauphase nicht nur für die mit dem PKW anreisenden Kunden, sondern für alle Besucher verschlechtert werde. Prognostisch sei ein Besucherrückgang von 1,59 bis 1,92 Mio. zu erwarten, was einer Reduzierung des Umsatzpotenzials in einer Größenordnung von 12 bis 15 Mio. Euro während der Bauzeit entspreche. Während der Bauzeit seien daher Mietausfälle zwischen 0,73 bis 2,51 Mio. € zu erwarten. Aus der reduzierten Anzahl der Tiefgaragennutzer lasse sich ein Schaden während der Bauzeit von 208.000 bis 250.000 € für die Kurzparker und weiteren 20.000 bis 23.000 € für die Dauerparker ablesen. Bei den Büronutzungen sei damit zu rechnen, dass es zu baustellenbedingten Mietminderungen kommen werde. Diese würden sich u.a. aus Störungen durch Baulärm, Störungen durch eingeschränkten Zugang, Einschränkungen bei der Tiefgaragenzufahrt und einem Rückgang des Kundenverkehrs ergeben. Je nach Länge der Bauzeit kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Mietausfälle zwischen 821.000 und ca. 1.051.000 € zu erwarten seien.
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Diese Auswirkungen wirkten auch nach der Bauzeit fort. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung seien durch die Baustelle veranlasste Mietausfälle zwischen 70.000 und 1,75 Mio. € möglich. Des Weiteren sei mit nachhaltig reduzierten Mieterträgen zu rechnen, die sich in einer Größenordnung von 0,44 Mio. € bewegten. Dies beruhe insbesondere darauf, dass ein Teil verloren gegangener Einkaufsbeziehungen relativ schwer zurückzugewinnen sei. Dabei sei zu beachten, dass das City Carré am Rand der Innenstadt liege und sich noch dazu in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befinde. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmeausfälle und die langfristigen Wirkungen begründeten für sie die Gefahr einer Existenzgefährdung. Das City Carré sei Teil eines Fonds, zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung es zu einem ganz erheblichen Teil (< 30 %) beitrage. Die Gewinne aus diesem Objekt dienten dazu, den Fonds insgesamt wirtschaftlich gestalten zu können. Nach den prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklungen werde der Beitrag des City Carrés zum Fonds jedoch erheblich reduziert, wenn nicht sogar ganz beseitigt werden. Aufgrund der Dauer der Auswirkungen und deren Höhe könnten diese auch nicht auf andere Weise kurzfristig kompensiert werden, so dass bei entsprechender Entwicklung dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit drohe.
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Auch fehle es an einer Planrechtfertigung für das beantragte Vorhaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs das Vorhaben rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil bestünden aufgrund der derzeitigen Verkehrsbelastung und der zukünftigen Konzeption des Tunnels aus den bereits dargelegten Gründen erhebliche Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Tunnelbau erheblich beeinträchtigt werden. Mit der Errichtung des Tunnels würden die derzeit bestehenden Fahrwegsbeziehungen reduziert und der vorhandene Verkehr auf die eine Durchgangsspur zusammengedrängt. Die bereits heute entstehenden Rückstaus würden dadurch verstärkt. Damit widerspreche das Vorhaben der Zielkonformität des StrG LSA.
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Aus den Planunterlagen ergebe sich nicht in nachvollziehbarer Weise, wie die zum Antrag gestellte Variante ausgewählt worden sei. So sei insbesondere unklar, warum keine Variante untersucht worden sei, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde. Der geotechnische Bericht gehe davon aus, dass bei Installation einer Lichtsignalanlage auch das Linksabbiegen möglich wäre.
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Die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré würden in den Planfeststellungsunterlagen nur unzureichend geklärt. Zunächst ergebe sich aus dem geotechnischen Bericht nicht, wie die Funktion zur nicht vorhandenen Bausubstanz, besonders die statische Komponente nach Bodenaushub realisiert werden solle. Die Darstellung der umfassenden Aufgaben der Bohrpfahlwände lasse dies offen. Angaben zur Gefahreneinschätzung fehlten vollständig. Darüber hinaus werde bei der Bemessung der Bohrpfahlwände davon ausgegangen, dass die noch vorhandenen Rückverankerungen des City Carrés zu beseitigen seien. Angaben darüber, ob es sich um Permanent- oder Semipermanent-Anker handele und ob die Anker für das bestehende Gebäude noch erforderlich seien, seien nicht vorhanden. Untersuchungen darüber seien offenbar nicht erfolgt. Eine Kappung der Anker dürfe daher ohne weiterführende Untersuchungen nicht erfolgen. Hinsichtlich des Grundwasserflusses werde ausgeführt, dass sich das City Carré mit einer Dichtwand bis in den Latdorfton mitten im Grundwasserleiter als Hindernis befinde. Diese Beschreibung mache deutlich, dass keine Untersuchungen diesbezüglich durchgeführt worden seien. Es sei daher unklar, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle. Allein die Einbindung in den Ton lasse, auch in Anbetracht der „Fenster“ im Ton, nicht automatisch den Schluss zu, dass eine vollständige Behinderung des Grundwasserstroms vorliege. Diese „Fenster“ im Latdorfton würden im Bereich der Wasserhaltung unter Bezugnahme auf die sehr komplizierten hydrogeologischen Bedingungen angesprochen. Aus diesem Grund müsse das Grundwasser bis mindestens 0,5 m unter das Niveau der Baugrubensohle abgesenkt werden. Diese Art der Wasserhaltung werde den besonderen hydrogeologischen Bedingungen jedoch nur unzureichend gerecht. Die angesprochene Zustromsbegrenzung sei in Anbetracht der „Fenster im Ton“ nicht kalkulierbar. Vielmehr müsse von unkontrollierbaren Brüchen im Rahmen der Fenster ausgegangen werden. Die Notwendigkeit zur Prüfung der Möglichkeiten der Wasserableitungen werde in ihren Grundlagen und Auswirkungen nicht hinreichend beschrieben und bewertet. Lediglich als Extremvariante werde eine Rohrleitung in die Elbe vorgesehen. Eine „Normalversion“ der Wasserableitung werde nicht beschrieben; nur ein Einleiten in die Künette sei angedacht worden. Dabei werde insbesondere die Nähe des City Carrés zum anstehenden Absenktrichter der Wasserhaltung nicht gewürdigt. Die potenziellen Auswirkungen auf das City Carré blieben unklar. Ebenso wenig werde sichergestellt, dass ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne. Angesichts der schwierigen hydrogeologischen Situation erscheine dies nicht ausgeschlossen. In der bisherigen Errichtungsweise sei die Tiefgarage des City Carrés nicht von Hochwasserproblemen beeinträchtigt. Daher gingen die gründungstechnischen Schlussfolgerungen davon aus, dass die Grundwasserverhältnisse besonderer Berücksichtigung und umfangreicher Maßnahmen der Grundwassererhaltung bedürfen. Die Grundwassererhaltung für derart umfangreiche Bauvorhaben unterliege jedoch in aller Regel einer Bauphasenplanung und erfordere damit die genaue Definition und die Benennung von entsprechend belastbaren Parametern für die Planung der Grundwassererhaltung. Entsprechende Angaben seien in den Planungen nicht enthalten. Schließlich werde im Rahmen der weiteren Planunterlagen nicht beachtet, dass systematische Recherchen und Untersuchungen im Vorfeld oder während der Bauausführung für eine horizontale oder vertikale Abgrenzung der Schadstoffe notwendig seien.
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Die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen sei insgesamt fehlerhaft erfolgt. Als Lärm mindernde Maßnahme müssten auch eine offenporige Asphaltdeckschicht sowie eine Schall absorbierende Verkleidung in den Blick genommen werden. Dies sei nicht (in hinreichendem Maße) erfolgt. Der durch § 41 BImSchG geleistete Schutz vor Verkehrslärm sei nicht auf die benachbarten Gebäude beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den „Außenwohnbereich“. Auch hier dürften die Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden. Es seien vorrangig Maßnahmen des aktiven Schallschutzes geboten. Auch dies sei nicht (hinreichend) beachtet worden. Nach den Planunterlagen seien Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm die verkehrlichen Ausgangsdaten für die Prognose 2015 des Stadtplanungsamts der Beklagten von 2008. Für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs sei nach den Planunterlagen „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2015“ zugrunde gelegt worden. Diese Daten seien nicht mit ausgelegt worden, was bereits einen Verfahrensfehler darstelle. Die Richtigkeit der Verkehrsprognosen könne mangels Offenlage nicht geprüft werden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtige. Die Lärmermittlung und Bewertung in den Planunterlagen beziehe sich allein auf die Immissionsbelastung durch Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm. Eine Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen sei unterblieben. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürften jedoch zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Gleiches müsse für eine Vorbelastung mit Gewerbelärm oder Lärm aus sonstigen Quellen gelten. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, sei bislang nicht ermittelt und bewertet worden, obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Eine schalltechnische Untersuchung der weiteren in den Blick genommenen Varianten sei bisher nicht erfolgt. Die Lärmprognose gehe von verschiedenen Voraussetzungen aus, die jedoch im weiteren Verlauf der Planung nicht sichergestellt würden. Dies betreffe unter anderem Steigung und Gefälle des Tunnels, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberfläche sowie schallabsorbierende Verkleidungen für die Trogwände der Tunneleinfahrt. Maßnahmen zur Absicherung dieser Voraussetzungen und zu deren Umsetzung im Rahmen der Planung fänden sich in den Planunterlagen nicht.
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Für die Prognose der Verkehrserschütterungen seien für die derzeitige Situation keine Messungen durchgeführt, sondern stattdessen in nicht nachvollziehbarer Weise Analogieschlüsse gezogen worden. Die zugrunde liegenden Erschütterungsuntersuchungen führten bereits zu dem Ergebnis, dass es zu Überschreitungen der in der DIN 4150-2 festgesetzten Werte sowohl für den Tag als auch für die Nacht komme. Ausgehend hiervon sei eine weitere Stellungnahme zu Maßnahmen zur Erschütterungsminderung gefertigt. Als eine solche Maßnahme sei ein Feder-Masse-System untersucht worden. Jedoch ergebe sich auch hieraus nicht, dass die Einhaltung der Werte sichergestellt sei.
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Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen in den Planungsunterlagen seien insgesamt fehlerhaft. Die Eingangsdaten der Unterlage 11.3.2, welche die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen wiedergäben, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte, soweit auf die meteorologischen Daten verwiesen werde. Insoweit sei eine erneute Offenlage vorzunehmen. Nachvollziehbar seien schließlich auch nicht die für die Vorbelastung zugrunde gelegten Werte. Insoweit sei nicht ersichtlich, ob sämtliche relevanten Quellen Eingang gefunden hätten. Nach der Unterlage 11.3.1 werde es teilweise zu Überschreitungen kommen.
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Auch die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan seien nicht plausibel und konsistent. In der Umweltverträglichkeitsstudie werde auf ein Klimagutachten des Umweltamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 aufgebaut, das nicht Gegenstand der Offenlage sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Im weiteren Verlauf sei das Gutachten in sich widersprüchlich, weil es einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme. Notwendige Schutzausweisungen für den Untersuchungsraum seien nach dem Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht geplant. Zur Sicherung der Maßnahmen seien diese jedoch erforderlich.
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Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 10.04.2012 stellte die Beklagte – Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht – den Plan für den „Ausbau des Eisenbahnknotens Magdeburg – 2. Ausbaustufe, Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee“ nach § 37 Abs. 1 StrG LSA sowie § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 VwVfG LSA i.V.m. §§ 72 bis 75, 78 VwVfG, § 18 AEG und § 28 Abs. 1 PBefG fest. Der Beschluss enthielt u.a. die Nebenbestimmung (IV 3. d), dass bei der Klägerin die Entscheidung über einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung des Gewerbebetriebes vorbehalten bleibe. Der Klägerin werde aufgegeben, bis zu einer Frist von spätestens drei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Bezüglich Luftschadstoffimmissionen enthielt der Beschluss die Nebenbestimmung (IV 6. a), dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde (Landesamt für Umweltschutz) und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Beispielhaft wurden allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigung, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen genannt. Zum Lärmschutz war dem Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung (IV 6. b) beigefügt, dass der Vorhabenträger als aktive Lärmschutzmaßnahme eine Schall absorbierende Verkleidung für den Bereich der Trogwände und an den östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee / Nähe Büro- und Einkaufsgebäude City Carré vorzusehen habe. Den Eigentümern der Gebäude Ernst-Reuter-Allee 28 - 42 sowie 37 und 41 - 45 wurden zudem dem Grunde nach ein Anspruch auf passive Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zugesprochen. Die Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück (vgl. S. 279 ff.):
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Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der derzeit bestehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Anliegergebrauch garantiere keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lasse sich kein Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil sei. Der Wegfall der derzeitigen Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage in Richtung Westen biete daher keinen Anlass für durchgreifende Bedenken. Künftig bestehe auch weiterhin die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten. Durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße sei ein Abfahren aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich. Darüber hinaus sei die derzeit bestehende Ausfahrtsituation aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich. Die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd bleibe durch die Baumaßnahme unberührt. Die von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich der Verschlechterung der Verkehrssituation teile die Planfeststellungsbehörde nicht. Im Rahmen des Erörterungstermins hätten der Vorhabenträger und das beauftragte Planungsbüro (…) klargestellt, dass sich durch die Errichtung einer gesonderten Abbiegespur in die Tiefgarage die Zufahrtmöglichkeiten verbessern. Es sei weiterhin klargestellt worden, dass sich die Rückstausituation wegen der Reduzierung der Anzahl der Fahrspuren in Richtung Innenstadt nicht nachteilig verschärfe. Aufgrund der im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegten derzeitigen unübersichtlichen verkehrlichen Situation am Gleisdreieck vor der Tiefgaragenausfahrt sei nicht mit einer Verschärfung der Stausituation zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bestehenden verkehrlichen Konflikt zwischen dem stadteinwärts fahrenden Kfz-Verkehr, den abbiegenden Straßenbahnen, dem Fuß- und Radverkehr und dem das Gleisdreieck querenden Abfahrtsverkehr aus der Tiefgarage. Dieser Konfliktpunkt werde durch die Trennung der einzelnen Verkehrsarten aufgehoben. Darüber hinaus entfalle für den Kfz-Verkehr die ampelgeregelte Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße als Konfliktpunkt. Der Wegfall dieser Konflikte sowie die Errichtung einer gesonderten Einfädelungsspur, die eine ordnungsgemäße Einordnung des abfahrenden Verkehrs aus der Tiefgarage gewährleiste, rechtfertige den Wegfall einer 2. Geradeausspur auf einer geringen Teilstrecke der Ernst-Reuter-Allee. Der Vertreter des Planungsbüros Dr. B. habe darüber hinaus im Erörterungstermin auch die Bedenken hinsichtlich etwaiger verkehrlicher Probleme beim Einfädeln des aus der Tiefgarage abfahrenden Verkehrs in Richtung Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße ausräumen können. Insbesondere auch für die aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die künftig unter Nutzung der Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße in Richtung Westen fahren, werde sich keine über die üblicherweise im innerstädtischen Verkehr bestehenden Konfliktlagen hinausgehende verkehrliche Situation ergeben. Das Planungsbüro habe in diesem Zusammenhang ausführlich die Wendemöglichkeit an der vorgenannten Kreuzung erläutert. Auch sei den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Längsneigung zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt nicht zu folgen. Aus den Planunterlagen ergebe sich eine Längsneigung der Anrampung der Tiefgarageneinfahrt von 8,34 %. Zwar sei nach der Tabelle 19 der RASt 06 lediglich eine Höchstlängsneigung von 8,0 % vorgesehen. Gleichzeitig sehe die betreffende Tabelle der Richtlinie jedoch eine Ausnahme mit einer Längsneigung von bis zu 12 % vor. Die besonderen örtlichen Umstände rechtfertigten die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme. Der geplante Anschluss an die vorhandene Tiefgarageneinfahrt erfolge über die -1-Ebene. Dabei werde die derzeitige Längsneigung der Tiefgaragenausfahrt von 14 % erheblich verbessert. Eine weitergehende Anpassung der Längsneigung würde zu einer vom Kostenumfang als unverhältnismäßig anzusehenden Anpassung an die vorhandene Tiefgaragenzufahrt führen. Die geplante Neigung der Anrampung entspreche im Übrigen auch den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05), wonach eine maximale Längsneigung von 15 % vorgesehen sei.
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Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen Eingriffe der Maßnahme in das bestehende Rettungskonzept ihres Objektes habe der Vorhabenträger im Rahmen des Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass dazu mit der Feuerwehr Abstimmungen getroffen worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass Rettungswege und Feuerwehrabstellplätze zum Anleitern durch die Maßnahme nicht eingeschränkt würden und keine weitergehenden, an den Einwender gerichteten brandschutztechnischen Anforderungen aufgrund der Maßnahme zu erwarten seien.
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Die von der Klägerin befürchteten Einschränkungen der Anlieferung in der Stichstraße (Bauwich) zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern seien unbegründet. Der von ihr angeführte Bereich sei als Feuerwehrzufahrt freizuhalten und könne daher nicht zur Anlieferung genutzt werden. Aus den von der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung herangezogenen Bauantragsunterlagen für das City Carré sei ersichtlich, dass die Stichstraße zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern als Feuerwehrzufahrt (vgl. Brandschutztechnisches Sachverständigengutachten der Corall GmbH vom 26.06.1995) vorgesehen sei. Sofern gleichwohl in der Vergangenheit einzelne Anlieferungen in diesen Bereichen erfolgten, begründe dies jedenfalls keinen Anspruch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin werde nicht in Dienstbarkeiten eingegriffen, die die Zufahrt in die Tiefgarage sichern. Der Umfang der Dienstbarkeiten sei anhand des Lageplanes und nach Einsichtnahme in die betreffenden Grundbücher sowie in den Gestattungsvertrag, auf dessen Grundlage die Rechte eingeräumt wurden, geprüft worden. Daraus ergäben sich gesicherte Rechte mit dem Inhalt, zum Zwecke der Erschließung sowie zur Schaffung der Tiefgarage die betreffenden Grundstücke unterbauen zu können. Nach den Planunterlagen greife die planfestzustellende Maßnahme jedoch weder in den Bestand noch in den Umfang dieser Dienstbarkeiten ein.
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Zum Havariekonzept sei im Rahmen des Erörterungstermins klargestellt worden, dass im Falle einer Havarie die Räumung des Tunnels ausschließlich über die Tunnelrampen erfolge. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nach den Erläuterungen des Planungsbüros (...) im Erörterungstermin nicht vorgesehen. Im Falle einer Havarie in der stadteinwärts führenden Tunnelröhre werde die Zufahrt zur Tiefgarage gesperrt, so dass keine Fahrzeuge mehr aus der Tiefgarage in den Tunnel und vom Tunnel in die Tiefgarage gelangen könnten. Soweit von der Klägerin in der Tiefgarage die Verbindung zur Ausfahrt Süd geschlossen werden sollte, bestehe dann zwar für die sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge für den Zeitraum der Räumung im Tunnel keine Ausfahrtmöglichkeiten mehr. Aufgrund der Sperrung der Tiefgaragenzufahrt aus dem Tunnel komme es jedoch zu keinem weiteren Zulauf von Fahrzeugen in die Tiefgarage. Eine Schließung der Verbindung zur Ausfahrt Süd durch die Klägerin würde danach lediglich ein Abfahren der sich in einem Teil der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge in den Tunnel verhindern. Das Havariekonzept des Tunnels sei hiervon jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die im Konzept vorgesehene Ausfahrtsmöglichkeit über die Verbindung zur Ausfahrt Süd betreffe lediglich die Sicherung der Abfahrtsmöglichkeiten der sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge. Den von der Klägerin weiter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des im Havariekonzept enthaltenen lüftungstechnischen Gutachtens werde im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar sei ihr insoweit zu folgen, als das lüftungstechnische Gutachten auf der Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 erstellt worden sei. Die leicht abweichenden Verkehrszahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015, insbesondere aus dem östlichen Tunnelabschnitt und die eher geringen Verkehrszahlen der neu erstellten Prognose für das Jahr 2025 hätten jedoch keine Auswirkungen auf das Lüftungskonzept. Ebenso bestehe nach gutachterlicher Überprüfung auch hinsichtlich der untersuchten Rückstausituationen im Tunnel kein Anlass für durchgreifende Bedenken. Auch insoweit ändere sich nach der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens an den Ergebnissen des lüftungstechnischen Gutachtens nichts. Die Frage, welche Auswirkungen ein Brandfall oder eine längere Stausituation auf die Lüftungs- und Brandschutzsituation der Tiefgarage selber oder auch nur auf rückstauende Fahrzeuge im neuen Ausfahrtsbereich der Tiefgarage der Südröhre des Tunnels habe, sei gutachterlich bewertet worden. Danach erfolge im Havariefall eine brandschutztechnische Trennung von Tiefgarage und Tunnel durch ein Tor, welches geschlossen werde. Für die Sicherheit entscheidend sei, dass den Benutzern der Ebene -1 wie auch der neuen Ausfahrt aus der Tiefgarage gut erkennbare Fluchtwege zur Verfügung stehen. Für einen natürlichen Rauchabzug aus dem Ausfahrtsbereich sorgten die in der Decke der Tiefgarageneinfahrt- und ausfahrt vorgesehenen Öffnungen. Im Lüftungsgutachten seien sowohl beim Normalbetrieb als auch bei einem Brandfall jeweils mögliche Stausituationen im Tunnel berücksichtigt worden.
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Der Hinweis der Klägerin zur Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen greife nicht durch. In der Planunterlage 11.1a seien die Berechnungen der Emissionspegel betreffend der Lärmwerte für die Ernst-Reuter-Allee erfasst. Diese Ergebnisse und der Anspruch der sich daraus ergebenden Lärmschutzmaßnahmen würden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.
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Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, dass sie durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt werde, komme die Planfeststellungsbehörde unter Einbeziehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der (...) Marketing vom 09.06.2010 und der vom Vorhabenträger eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für (…) mbH ((...)) vom 26.08.2011 zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen werde, die die Existenz des Betriebes insgesamt gefährden könnten. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gewerbeobjekt Teil einer wirtschaftlichen Gesamtstruktur sei, und die insoweit bestehenden Zusammenhänge und Auswirkungen auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme bewertet. Darüber hinaus habe sie die Belange der Klägerin den mit der Realisierung des Vorhabens verfolgten Zielstellungen gegenübergestellt und im Ergebnis festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens ein weitaus höheres Gewicht beizumessen sei. Da sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen ließen, werde die abschließende Entscheidung über eine finanzielle Entschädigung für den Fall vorbehalten, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz der Klägerin gefährde. Eine abschließende Entscheidung sei erst nach Vorliegen weiterer Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin möglich.
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Die Ausführungen der Klägerin zur Variantenauswahl seien im Rahmen der Variantenabwägung berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass keine Bedenken gegen die planfestzustellende Variante bestünden. Im Weiteren habe man die untersuchten Varianten in den Erörterungsterminen am 28.11.2011 und am 30.11.2011 ausführlich dargestellt.
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Die von der Klägerin ins Feld geführte Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sei in der Planunterlage 13 umfassend dargelegt. Weitergehende Ausführungen dazu seien in den Erörterungsterminen vom 28.11.2011 und 30.11.2011 erfolgt. Im Rahmen bzw. im Nachgang des Erörterungstermins habe sich für die Klägerin im Wesentlichen kein weiterer Abstimmungsbedarf ergeben. Lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker sei für sie ungeklärt geblieben. Aus der von der Planfeststellungsbehörde zu dieser Frage eingeholten weiteren fachlichen Stellungnahme des Vorhabenträgers gehe hervor, dass die Litzenanker, die sich derzeit unter der Ernst-Reuter-Allee befänden, für die Errichtung der Baugrube des Objektes der Klägerin zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen seien. Die Gebäude des City Carrés seien eigenständig ohne Mitwirkung der Anker gegründet. Anderenfalls hätten die Litzenanker als Daueranker ausgebildet sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Bei einer Verwendung als Daueranker würden die Anker einer regelmäßigen Prüfung unterliegen. Es seien weder Prüfberichte noch sonstige Nachweise für die Verwendung als Daueranker vorgelegt worden. Darüber hinaus hätten die Anker grundbuchlich gesichert werden müssen. Da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte, sei ein Einfluss auf die Statik des Gebäudes der Klägerin ausgeschlossen.
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U.a. auf den Hinweis der Klägerin, dass die Verkehrsuntersuchung von 2007/2008 nicht die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee enthalte, sei die Verkehrsuntersuchung entsprechend überarbeitet worden. Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011 beinhalte die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee und stelle auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2025 ab. Es hätten sich keine begründeten Zweifel an der Anzahl der dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Verkehrszahlen ergeben. Die von der Klägerin überreichten Ergebnisse eigener Verkehrszählungen im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 17.12.2011 (Donnerstag bis Samstag) könnten schon deshalb nicht als geeignete Grundlage herangezogen werden, weil diese ein Wochenende in der Vorweihnachtszeit beträfen. Erfahrungsgemäß sei insbesondere in diesem Zeitraum mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches keinesfalls verlässliche Rückschlüsse auf das sonst übliche Verkehrsaufkommen zulasse. Demgegenüber seien die vom Vorhabenträger ermittelten Verkehrszahlen eher geeignet, hinreichend gesicherte Rückschlüsse auf das durchschnittlich zu erwartende Verkehrsaufkommen zu ziehen. Die vom Vorhabenträger vorgenommene Verkehrszählung betreffe einen Zeitraum (Dienstag, 31.05.2011 von 07.15 bis 08.15 Uhr sowie von 17.00 bis 18.00 Uhr) zu dem ein übliches Verkehrsaufkommen erwartet werden könne. Darüber hinaus entspreche die Verkehrszählung des Vorhabenträgers den Vorgaben für die Durchführung von Verkehrszählungen nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 91) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.
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Den Bedenken der Klägerin zur Ermittlung der zu erwartenden Erschütterungen sei nicht zu folgen. Diese Ermittlung sei auf der Grundlage der DIN 4150-1 sowie für den Straßenbahnverkehr auf der Grundlage der VDI 3837 erfolgt. Konkrete Messungen im Vorfeld der Maßnahme seien entbehrlich gewesen, weil sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in die -1-Ebene herabgesetzte Fahrbahn mit abgegrenzten Bohrpfahlwänden und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich. Insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten.
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Die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte sei im Rahmen der Zulassung des Vorhabens beachtet und entsprechende Luftschadstoffuntersuchungen erstellt und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung und der Vorlage eines entsprechenden Maßnahmekataloges durch den Vorhabenträger möglich sei.
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Aus den Hinweisen der Klägerin zur Umweltverträglichkeitsstudie und zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergäben sich keine abwägungsrelevanten Gesichtspunkte. Unabhängig von der Frage, inwieweit schützenswerte Belange der Klägerin überhaupt betroffen seien, sei jedenfalls die Umweltverträglichkeitsstudie, in der auf das Ergebnis des Klimagutachtens verwiesen werde, Gegenstand der Auslegung gewesen, womit man der Anstoßfunktion der Planauslegung hinreichend entsprochen habe.
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Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 13.04.2012 öffentlich bekannt gemacht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2012 zugestellt.
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Am 25.05.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2012 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände und trägt ergänzend vor:
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Zur Planrechtfertigung stütze sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht darauf, dass die bisherige Situation aufgrund der zu niedrigen Brückenhöhe nicht den tatsächlichen technischen Standards für Straßen entsprochen und sich daraus eine Pflicht aus dem Straßenrecht ergeben habe, eine Änderung der Kreuzungssituation mit der Deutschen Bahn umzusetzen. Diese Argumentation verfange schon deshalb nicht, weil eine Änderungspflicht aus den technischen Standards der RASt 06 nicht folge. Die darin aufgestellten „Regeln der Technik“ könnten vom Träger der Straßenbaulast zwar zur Orientierung herangezogen werden, stellten aber keine verbindlich zu beachtenden Regelungen dar. Auch führten die RASt 06 nicht zu einer generellen Ermessenseinschränkung des Trägers der Straßenbaulast im Rahmen des § 3 EKrG. Die vorhandene lichte Höhe führe zu keinen Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit von Straßen- oder Schienenverkehr.
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Dem Gebot der fachgesetzlichen Zielkonformität werde das Vorhaben insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die geplante Straßenführung den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde. Aus der Verkehrsuntersuchung 2025 ergebe sich, dass einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein mittlerer Rückstau von 80 m in den Tunnel hinein zu erwarten sei. Darüber hinaus könne stockender Verkehr von bis zu ca. 500 m auftreten. Die Verkehrsuntersuchung sei darüber hinaus auf fehlerhaften Grundlagen erstellt und methodisch nicht korrekt durchgeführt worden. Zunächst sei methodisch nicht korrekt, dass der Zeitbedarfswert für die Linksabbieger deutlich niedriger angesetzt worden sei als der Zeitbedarfswert für die Rechtsabbieger am Knotenpunkt Weinarkade und für den Spitzenzeitraum lediglich auf einen 20-Minuten-Zeitraum abgestellt worden sei. Ferner beruhe die Annahme von lediglich 55 „Wendern“ am Knotenpunkt Weinarkade auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Wie sich aus einer von ihr beigefügten Verkehrszählung ergebe, liege heute die Anzahl der Linksabbieger aus dem Parkhaus deutlich über dem in der Verkehrsuntersuchung 2025 angenommenen Wert. Selbst unter Betrachtung des demografischen Wandels könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anzahl 2025 um fast 40 % sinken werde. Eine einleuchtende Begründung für diesen Ansatz liefere die Verkehrsuntersuchung 2025 nicht. Damit sei die Verkehrsprognose für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Tunnelbauwerkes fehlerhaft. Bei korrektem Ansatz hätte sich ergeben, dass der gesamte Knotenpunkt Weinarkade, insbesondere der Zustrom aus dem Tunnel von Westen, nur mit der Qualitätsstufe F eingestuft werden könne. Damit wäre der Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht erbracht. Die Errichtung eines Straßenbauwerkes, das von vornherein nicht geeignet sei, den prognostizierten Zielverkehr angemessen zu bewältigen, sei nicht „vernünftigerweise geboten“.
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Das Vorhaben sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil die Finanzierung nicht weiter gesichert sei. Die 4. Fördermittelperiode des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dessen Mitteln das Vorhaben laut Planfeststellungsbeschluss teilweise habe finanziert werden sollen, sei mittlerweile ausgelaufen.
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Schließlich sei der Plan deshalb nicht gerechtfertigt, weil er die insoweit bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht Betroffener aus Art. 14 GG zu beachtenden besonderen Anforderungen nicht einhalte. Die Planung greife enteignend in ihr von Art. 14 GG geschütztes und von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgestaltetes Eigentum ein. Eine Rechtfertigung durch Gemeinwohlgründe sei indes nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs durch das planfestgestellte Vorhaben gerade nicht zu erwarten.
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Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler. Die konzipierte Planung werde aus den bereits dargestellten Gründen die Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des Verkehrs im Tunnel als auch der Tiefgaragenausfahrt des City Carrés erheblich beeinträchtigen. Sie sei dadurch in ihrem Eigentum nachteilig betroffen. Die Annahme der Beklagten, es bestehe kein Anspruch auf eine konkrete, optimal ausgestaltete Zufahrt zur öffentlichen Straße, sondern es bestehe die Möglichkeit einer Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und die Wendemöglichkeit am Knotenpunkt Weinarkade, sei angesichts der bereits dargestellten Beurteilungen der Verkehrsuntersuchung 2025 nicht nachvollziehbar. Dies wirke sich insofern gravierend aus, als es nachteilige Auswirkungen auf die baugenehmigungsrechtliche Situation habe. Neben den planungsrechtlichen Anforderungen sei Voraussetzung für die Erteilung oder Änderung einer Baugenehmigung immer auch, dass die Erschließung gesichert sei. Die verkehrsmäßige Erschließung eines Vorhabens sei durch die Verbindung an eine vorhandene Straße immer nur dann gesichert, wenn diese Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung würden mit der Errichtung des Tunnels entfallen; die Ernst-Reuter-Allee werde nicht mehr in der Lage sein, den von ihrem Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe, werde die Qualitätsstufe F eintreten, so dass die Straße überlastet sei. Die erteilte und von ihr ausgenutzte Baugenehmigung genieße insoweit zwar Bestandskraft; jedoch sei nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen, die für ihre Erteilung erforderlich gewesen seien. Der Wegfall dieser Voraussetzung greife zwar nicht in den Bestand ein, führe aber unweigerlich dazu, dass jegliche Veränderung im baulichen Bestand, die durch eine neue Baugenehmigung erlaubt werden müsste, unter Hinweis auf die verkehrliche Erschließung abgelehnt werden könne. Mit dieser erheblichen Einschränkung des Art. 14 GG habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.
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Ferner verkenne der Planfeststellungsbeschluss die drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aufgrund des planfestgestellten Vorhabens für das City Carré ergeben, seien in der gutachterlichen Stellungnahme der (...) Geomarketing vom Juli 2010 dargestellt. Aus dem Gutachten der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011, das im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei, ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil diesem nicht der aktuelle Bestand des City Carrés zugrunde liege. Zu Beginn des Jahres 2012 habe ihre Liquiditätsreserve im Negativen gelegen. Zur Stärkung der Liquidität habe sie in den letzten Jahren nicht mehr als 1 % (statt 5,5 % wie im Prospekt vorgesehen) an die Gesellschafter ausgeschüttet. Wenn eine Fondsgesellschaft aufgrund negativer Ereignisse (z.B. Rückgang von Vermietungserlösen) zahlungsunfähig werde, sei wie bei jedem Unternehmen zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Die wirtschaftliche Existenzgefährdung werde in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. So verkenne die Beklagte zunächst, dass die Existenzgefährdung nicht allein auf Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Fonds zu beurteilen sei. Die Planfeststellungsbehörde habe regelmäßig zu prüfen, ob der infolge des planfestzustellenden Vorhabens betroffene Betrieb nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben längerfristig existenzfähig sei. Betriebswirtschaftlich zu untersuchen sei folglich in erster Linie der betroffene Betrieb selbst, also hier das City Carré. Auf die Eigentumsverhältnisse des Betriebsinhabers, die es ihm ermöglichen würden, eine betriebswirtschaftlich unwirtschaftliche Situation durch Eigenmittel oder Quersubventionierung oder – wie hier – im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds durch andere Teile des Fonds abzufedern, komme es nicht an. Eine Existenzgefährdung sei hier damit unter zwei Aspekten möglich. Schon das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Fonds mache die Abwägung der Beklagten fehlerhaft.
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Dieser Abwägungsfehler werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass im Planfeststellungsbeschluss die abschließende Entscheidung über eine wirtschaftliche Entschädigung für den Fall vorbehalten werde, dass die planfestgestellte Maßnahme ihre Existenz gefährde. Ein derartiger Entscheidungsvorbehalt sei nur in den Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit zulässig und setze u.a. die Bestimmtheit dieser Festsetzung voraus. Neben der fehlerhaften Abstellung auf den Gesamtbetrieb lasse dieser Entscheidungsvorbehalt indes nicht erkennen, wann sie, die Klägerin, von einem Fall der Existenzgefährdung ausgehen dürfe und in welcher Höhe ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen könne.
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Die Versorgung der gewerblichen Betriebe im Erdgeschoss des City Carrés, die in großen Teilen über die derzeit noch vom Willy-Brandt-Platz erreichbare Kantstraße sowie über die Anfahrt von der Ernst-Reuter-Allee erfolge, sei für die Nutzung des Gebäudes essenziell.
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Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb abwägungsfehlerhaft, weil ihm nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, warum andere Varianten nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zwar stelle der Planfeststellungsbeschluss im Gegensatz zum Erläuterungsbericht auch die Varianten 0, 1 und 2 dar. Es werde hingegen zum Einen nicht klar, weshalb die Varianten 3.1. bzw. 3.2. im Vergleich zu der gewählten Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zum Anderen sei keine Variante einer Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde, untersucht worden. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lasse sich hinsichtlich der Variante 3.1 lediglich vermuten, dass die Beklagten sie deshalb als nicht vorzugswürdig erachtet habe, weil sie keine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt als Anschluss an die -1-Ebene, sondern als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße mit sich bringen würde. Nur der Anschluss der Tiefgarage an die -1-Ebene entspreche ihren Interessen, weil sie mit Schreiben vom 30.11.2007 mitgeteilt habe, dass die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße wesentlich für das City Carré sei und deshalb nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt, insbesondere auch nicht über die Kantstraße, kompensiert werden könne. Auch bezüglich der Variante 3.2 lasse sich nicht eindeutig erkennen, weshalb diese gegenüber der Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig sei. Aus der Beschreibung der Variante 3.2 im Erläuterungsbericht ergebe sich, dass Inhalt der Variante eigentlich eine Tunnelöffnung vom Süd- zum Nordtunnel im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sein solle, um eine Ausfahrt in Richtung Damaschkeplatz zu ermöglichen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei diese Variante deshalb nicht vorzugswürdig, weil sie aus sicherheitstechnischen Anforderungen zu verwerfen sei. Auch der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere diese Anforderungen jedoch nicht substantiiert. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der für diese Variante erforderlichen Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage aus Gründen des Brandschutzes nicht entsprochen werden könne.
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Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich weiterhin im Hinblick auf den Belang der Luftschadstoffe als rechtswidrig. Die Nebenbestimmung, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn dem Landesamt für Umweltschutz und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden, genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Vorgehen stelle kein spezialisiertes, verbindliches und auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren dar, das für eine Konfliktbewältigung genügen könne. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt, wenn – wie hier – die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Auch nach der Schadstoffuntersuchung vom April 2012 komme es allein durch die vom planfestgestellten Vorhaben herrührenden Immissionen – auch für den Prognosefall – insbesondere am City Carré zu Überschreitungen der nach der 39. BImSchV zulässigen Luftschadstoffimmissionen, insbesondere Stickstoffdioxid. Wie im Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeführt werde, sei das Vorhaben auch nicht in den Luftreinhalteplan der Beklagten einbezogen worden. Im Übrigen lägen die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegenden Eingangsdaten, insbesondere die Verkehrsdaten und meteorologischen Daten weiterhin nicht vor, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der selbigen angezeigt seien. Nach wie vor sei auch davon auszugehen, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgrund der Grenzwertüberschreitungen mit den in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen unvereinbar sei.
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Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei auch deshalb fehlerhaft, weil die von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen von der Beklagten weder richtig ermittelt noch bewertet worden seien. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei Grundlage der verkehrstechnischen Berechnung für das Bauvorhaben die Verkehrsuntersuchung für den Neubau eines Tunnels in der Ernst-Reuter-Allee vom Februar 2008 sowie die aktualisierte Unterlage zur Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011. Danach sei für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2025“ zugrunde gelegt worden. Diese Verkehrsdaten seien jedoch weder ausgelegt noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtigt habe. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, habe die Beklagte nicht ermittelt und bewertet, obwohl hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ihre Einschätzung, eine Erfassung und Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen der Schienenverkehre auf den Eisenbahnstrecken wäre nicht erforderlich gewesen, weil der Differenzabstand zum Straßenbahn- bzw. Straßenverkehr zu groß sei, sei nicht nachvollziehbar.
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Ferner seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend. Auch nach dem Lärmgutachten komme es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen u.a. an Gebäuden des City Carrés. Die in Ziffer 6. b) der Nebenbestimmungen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ab welchen Grenzwerten ein Anspruchsberechtigter passive Schallschutzmaßnahmen verlangen könne bzw. welchen Umfang die „Lärm dämmenden Einrichtungen“ hätten.
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Die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung als solche jedenfalls nicht plausibel und konsistent sei. Das für die Umweltverträglichkeitsstudie maßgebliche Klimagutachten des Umweltamts der Beklagten aus dem Jahr 2000 sei weder Gegenstand der Offenlage gewesen noch (trotz Einwendung) zu einem späteren Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens von der Beklagten vorgelegt worden. Der Umweltverträglichkeitsstudie sei nur zu entnehmen, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsstudie nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich, weil sie einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme.
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Auch die Abwägung der Beklagten zu Geotechnik und Entwässerung des Vorhabens sei mangelhaft. Dies gelte insbesondere für die Frage der statischen Auswirkungen des Rückbaus der vorhandenen Litzenanker. Die Beklagte habe die Stellungnahme des Vorhabenträgers als ausreichend erachtet, obgleich diese auf der bloßen Vermutung der Funktion der Litzenanker beruhe. Die notwendige materielle Prüfung, ob eine Entfernung der Litzenanker statisch realisierbar sei, sei weiterhin unterblieben. Selbst wenn es sich bei den Litzenankern nicht um Daueranker handeln sollte, wäre dieser Frage nachzugehen gewesen. Auch die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré habe die Beklagte weiterhin nur unzureichend geklärt und somit mangelhaft abgewogen. Nach wie vor sei offen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Unklar sei ferner, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne.
- 54
Schließlich sei die Abwägung der Verkehrserschütterungen fehlerhaft, weil für deren Prognose keine Messungen durchgeführt, sondern lediglich Analogieschlüsse gezogen worden seien. Die Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte könne nicht rechtfertigen, jegliche eigene Untersuchung des konkret geplanten Vorhabens zu unterlassen.
- 55
Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 aufzuheben.
- 57
hilfsweise
- 58
den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,
- 59
hilfsweise
- 60
die Beklagte zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
- 61
hilfsweise
- 62
die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass der Knotenpunkt Weinarkade insgesamt die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 erreicht,
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und hilfsweise
- 64
die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verkehrsqualität der Verkehrsströme von und zu der Tiefgarage der Klägerin über die Ernst-Reuter-Allee mindest die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 aufweist.
- 65
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 67
Sie trägt vor:
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Für das Vorhaben liege eine ausreichende Planrechtfertigung vor. Der Vorhabenträger sei aufgrund der Regelungen des EKrG an den Kosten der Erneuerung der Eisenbahnbrücken über die Ernst-Reuter-Allee beteiligt. Daran anknüpfend habe sie die Überlegung abgeleitet, gleichzeitig eine Verbesserung der innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu realisieren. Die Erneuerung der Eisenbahnbrücken stelle den (kausalen) Anlass dar; die Planrechtfertigurig für das Vorhaben leite sich hingegen aus den städtischen verkehrlichen Zielen außerhalb der Schienentrasse ab. Auch nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses werde die Planrechtfertigung nicht maßgeblich auf die Anpassung der Überführungshöhe des Eisenbahnbrückenbauwerkes und auch nicht auf die dort notwendigen Baumaßnahmen gestützt. Hinzu komme das städtebauliche Ziel der Trennung von Kfz-Verkehren von jenen der Straßenbahnen, Fußgänger und Radfahrer unter gleichzeitiger Verbesserung der Zugänglichkeit der Bahnsteige von den Straßenbahnhaltestellen Ernst-Reuter-Allee am Kölner Platz. Es gehe nicht nur um den PKW-, sondern um den gesamten Verkehr. Die Leistungsfähigkeit des Straßentunnels sei nachgewiesen, die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die für das Vorhaben benötigten Fördermittel seien im Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt. Die Finanzierung sei auf das Entflechtungsgesetz abgestellt. EFRE-Mittel kämen nicht mehr zum Einsatz.
- 69
Der Planfeststellungsbeschluss genüge den Gemeinwohlerfordernissen. Die Belange der Klägerin, insbesondere jene, die sich aus Art. 14 GG ergeben, seien im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt und in technischen Lösungen und durch Zuordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach hinreichend konkretisiert worden.
- 70
Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich insbesondere mit den Belangen der Sicherung der Erschließung der klägerischen Grundstücke eingehend auseinandergesetzt. Dies betreffe auch das Rechtsabbiegen von der Tiefgaragenausfahrt Nord in Richtung Westen (Linksabbieger). Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass ein heute verkehrsrechtlich angeordnetes Linksabbiegeverbot von der Klägerin hinzunehmen wäre und die Erschließung ihrer Gebäude und Tiefgarage baurechtlich nach wie vor als gesichert gälte. Nach einer solchen Anordnung müssten die in Richtung Westen fahrenden Fahrzeuge heute schon im Bereich der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wenden. Schon daraus folge, dass die Sicherung der Erschließung durch den Tunnel und die Ausfahrt nur nach Osten nach wie vor gewährleistet sei, wohl aber der Erhöhung der Verkehrssicherheit diene. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten erhöhten Zahl der „Wender“ am Knotenpunkt Weinarkaden. Verkehrsbeobachtungen zeigten, dass die relativ hohe Zahl abbiegender Fahrzeuge beim derzeitigen Ausbauzustand des unsignalisierten Knotenpunktes heute nur dadurch realisiert werden könne, dass bei Rückstau auf der Ernst-Reuter-Allee durch wartende Fahrzeuge ausreichend große Lücken gelassen werden, die durch querende Kfz genutzt werden können. Dies erfordere ein hohes Maß an Disziplin und gegenseitiger Rücksichtnahme, was bei normalem Verkehrsfluss auf der Ernst-Reuter-Allee zu Lasten der Sicherheit undenkbar wäre. Allein aus der Differenz der von der Klägerin gezählten „Wender“ gegenüber den im Planfeststellungsbeschluss prognostisch zugrunde gelegten Zahlen lasse sich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nichts ableiten. Die Zählung der Klägerin sei nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt und erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden. Selbst wenn die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Zahl der möglichen „Wender“ zu gering angesetzt sein sollte, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil auch bei der Verwendung der von der Klägerin mitgeteilten und als richtig unterstellten Zahlen das Wenden technisch funktioniere. Die Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße könne dynamisch so geschaltet werden, dass die Verkehre ordnungsgemäß abgeleitet werden können. Diese Berechnung gehe von einer doppelten worst-case-Annahme aus, nämlich, dass alle aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge nach Westen abfahren wollen und keines der tatsächlich nach Westen abfahrenden Fahrzeuge einen anderen Weg durch echtes (zweimaliges) Rechts- oder Linksabbiegen nehme, um in Richtung Westen zu fahren.
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An der tatsächlichen Anlieferungssituation ändere sich durch den Planfeststellungsbeschluss und das Bauvorhaben nichts. Der Lieferverkehr erfolge nach wie vor nur über die südliche Zufahrt des Willy-Brandt-Platzes aus Richtung Bahnhof- und Hasselbachstraße; die Kantstraße sei später weiterhin über den Willy-Brandt-Platz erreichbar. An der Ernst-Reuter-Allee bestehe ein absolutes Halteverbot. Der Willy-Brandt-Platz dürfe derzeit auch nach Beendigung des Bauvorhabens zu Lieferzwecken für den Hauptbahnhof und für das City Carré lediglich aus Richtung Bahnhofstraße (Südseite des Willy-Brandt-Platzes) in der Zeit von 21 bis 11 Uhr befahren werden. Das Befahren aus nördlicher Richtung sei lediglich Fahrzeugen der Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) sowie Taxen erlaubt. Das Liefern in der Kantstraße sei nicht erlaubt, da es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handele. Hinzu komme, dass die Klägerin die Anlieferungsmöglichkeiten selbst anderes geregelt und vereinbart habe. Der mit ihr am 09.12.1994 abgeschlossene städtebauliche Vertrag enthalte keine Regelungen zur Anlieferung, die sie, die Beklagte, zu einem bestimmten Verhalten verpflichte. Die Klägerin selbst habe ein Mieterhandbuch verfasst und ihr übergeben. Danach stehe für die Anlieferung, Auslieferung oder Abholung von Waren im City Carré ausschließlich der Anlieferungshof in der Einfahrt Hasselbachstraße von 5 bis 17 Uhr täglich zur Verfügung. Weitere Anlieferungsbereiche seien nicht genannt.
- 72
Der Planfeststellungsbeschluss ändere auch nicht die Lage der bestehenden Dienstbarkeiten. Nach dem zugrunde liegenden Gestattungsvertrag vom 08.10.1997 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Recht eingeräumt worden, auf städtischen Grundstücken die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarage zu errichten bzw. städtische Grundstücke zur Errichtung der Tiefgarage zu unterbauen. Die nach den Planunterlagen herzustellende Zu- bzw. Abfahrt im Tunnel greife nicht in diese Flächen ein. Die Nutzung der Tiefgarage bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten, deren Bestandsschutz werde durch die Planfeststellung nicht berührt. Der Änderung der Zu- und Abfahrt komme keine enteignende Wirkung zu, da der Kern des Anliegergebrauches nicht berührt werde. Für die Nachteile durch die Sperrung dieser Tiefgaragenzufahrt während der Bauzeit seien im Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsleistungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.
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Durch das Bauvorhaben und den Planfeststellungsbeschluss ändere sich nichts am Brandschutz des City Carrés. In dem Brandschutzgutachten zur Baugenehmigung von 1995 sei zum zweiten Rettungsweg ausgeführt, dass dieser im Gebäude sicherzustellen sei. Eine Anleiterungsfläche sei nicht erforderlich.
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Sofern im Havariefall eine Tunnelsperrung erforderlich sein sollte, erfolge die Absperrung der Parkhausausfahrt City Carré Nord in den Tunnel mittels Schrankenanlage. Fahrzeuge aus dem Kaufhaus könnten über die Wendestelle an der Parkhausausfahrt wenden und gelangten über die Verbindung der Parkhäuser Nord und Süd zu der Ausfahrt des Parkhauses Süd. Die Räumung des Tunnels erfolge ausschließlich über die Tunnelrampen und die Otto-von-Guericke-Straße. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nicht vorgesehen. Die beiden Parkhäuser Nord und Süd seien über die Ebene -3 miteinander verbunden.
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Eine mögliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Klägerin habe sie im Verfahren und im Planfeststellungsbeschluss gesehen und fehlerfrei behandelt. Sie habe einen Entschädigungsvorbehalt nach § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich festgesetzt. Für die Betroffenheit des City Carrés während und nach der Bauzeit sei von besonderer Bedeutung, dass die Gebäude oberirdisch nicht nur von der Ernst-Reuter-Allee aus zugänglich seien; die Nutzungseinschränkung betreffe nicht das Gesamtareal. Dies gelte ebenso für die Tiefgarage Nord, die mit der Tiefgarage Süd verbunden sei, und damit – wenn auch erschwert – weitestgehend auch während der Bauzeit genutzt werden könne. Die von der Klägerin vermuteten Mietmindereinnahmen seien Annahmen, deren Eintreten schon fraglich sei. Sollten sie sich verwirklichen, werde sich die Frage nach der Kausalität stellen: Laufende Mietverträge, deren Verlängerung anstehe, würden (auch ohne Bauarbeiten) neu verhandelt und könnten je nach konkreter Marktlage zu Änderungen des Mietzinses führen. Nicht jede Minderung des Mietzinses dürfte der Baumaßnahme zuzuordnen sein. Hinzu komme, dass ein Anlieger den Gemeingebrauch anderer sowie Behinderungen durch Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an einer Straße nach allgemeiner Ansicht (dem Grunde nach) entschädigungslos hinzunehmen habe. Entschädigung sei in einem solchen Fall dann zu leisten, wenn die Bauarbeiten unnötig lange dauerten oder die Eingriffe von ungewöhnlicher Schwere seien. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sei es nicht zu beanstanden, trotz Zweifel am Bestehen konkreter Entschädigungsansprüche diese ausdrücklich vorzubehalten. Die Planfeststellungsbehörde werde in einem nachträglichen Ergänzungsbeschluss über den Anspruch, auch der Höhe nach, entscheiden.
- 76
Der Planfeststellungsbeschluss habe auch mögliche Alternativen des Anschlusses der Tiefgarage im Tunnel behandelt. Im Verfahren seien drei Möglichkeiten aufgezeigt worden, die ein Abbiegen nach links aus der Tiefgarage im Tunnel ermöglichen. Die Einrichtung einer Lichtsignalanlage würde aus der Sicht des Vorhabenträgers in der Spitzenstunde vorrangig den in Richtung Westen fahrenden Verkehr behindern. Gerade die Schaffung zweier Fahrspuren in der -1-Ebene schaffe einen großen Vorteil für den abfließenden Verkehr in der Hauptrichtung (Verlassen der Innenstadt). Hinzu komme, dass ein möglicher Ausfall der Lichtsignalanlage ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Tunnel darstellen würde. Zudem wäre der Durchbruch der Brandwand zwischen den Richtungsfahrbahnen erforderlich, was im Brandfall ebenso zu einer deutlichen Risikoerhöhung im Tunnel führen würde. Durch die – ebenfalls erwogene – Einziehung der südlichen Spur der nördlichen Tunnelröhre, um eine Einfädelspur zu schaffen, würde der Verkehr in westliche Richtung ebenfalls gestört. Die Schaffung einer Kreisverkehrslösung im Tunnel in der -1- Ebene zur Ermöglichung des Linksabbiegens (aus dem City Carré kommend) sei aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten (ca. 1,45 Mio. Euro) verworfen worden.
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Aus den Luftschadstoffwerten, die – getrennt nach Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung – für die Prognose-Planfälle 2018 (mit und ohne verkehrslenkende) Maßnahmen und 2025 ermittelt worden seien, werde ersichtlich, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte in den betrachteten Prognose-Planfällen nicht überschreiten und somit die Möglichkeit bestehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Die Konfliktbewältigung könne mit dem im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Maßnahmekatalog bzw. mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung erfolgen.
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Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen seien keine rechtlich relevanten Fehler festzustellen. Ein Schutz der betroffenen Gebäude sei im vorliegenden Fall mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. durch Schallschutzfenster und Schallschutzlüfter vorzusehen, da aktive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Örtlichkeit lediglich in Form Schall absorbierender Verkleidungen der Tunnel- und Trogwände umsetzbar seien. Eine Möglichkeit, die resultierenden passiven Lärmschutzmaßnahmen im Detail zu bestimmen, könne erst nach einer unzweifelhaft notwendigen Ortsbegehung der schutzbedürftigen Gebäude erfolgen. Diese Ortsbegehung soll neben der Ermittlung schutzbedürftiger Räume auch Art und Qualität der Umfassungsbauteile bestimmen und notwendige Verbesserungen dieser Bauteile aufzeigen. Somit könne zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine ausreichend gesicherte Kenntnis über die notwendigen passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden im Detail bestehen. Eine Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei möglich. Bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts am Tage könne eine weitere Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen wie Balkone, Loggien und Terrassen sowie unbebauten Außenwohnbereichen in Frage kommen.
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Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei. Laut Stellungnahme ihres Umweltamtes vom 10.06.2008 sei auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich. Die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) basierten auf dem Datenstand von 1997. Die Berücksichtigung des Klimagutachtens „Klimaanalyse Magdeburg“ habe lediglich einer ersten, groben Einschätzung der allgemeinen Klimasituation gedient. Das Klimagutachten sei nur als erste orientierende Beurteilung des Vorhandenseins von Wärmeinseln, Frischluftentstehungsgebieten und Luftbahnen herangezogen worden. Für eine abschließende qualitative Beurteilung dieser Sachverhalte und der lufthygienischen Verhältnisse im Untersuchungsraum seien die Biotoptypenkartierung (Bebauungsgebiete / Überwärmungsbereiche, Grünflächen / Kaltluftentstehungsgebiete, Straßen und Gleisanlagen als Luftleitbahnen) von 2007 bis 2008, der Aktionsplan 2006 zur Luftreinhaltung für den Ballungsraum Magdeburg, der Immissionsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2006 und Daten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt berücksichtigt worden. Damit hätten aktuelle Daten für eine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen lufthygienischen Situation zur Verfügung gestanden.
- 80
Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe weiter hervor, dass im Rahmen und im Nachgang zum Erörterungstermin für die Klägerin lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker ungeklärt geblieben sei. Daraufhin habe sie, die Beklagte, nochmals eine Stellungnahme vom Vorhabenträger abgefordert und die Entbehrlichkeit der Litzenanker nochmals erläutert und begründet. Es seien Ausführungspläne der Baugrubensicherung von der Herstellung der Gebäude des City Carrés übergeben worden, denen zu entnehmen sei, dass Litzenanker nur für vorübergehende Zwecke eingebaut worden seien. Daher sei sie davon ausgegangen, dass diese Anker ausschließlich der Baugrubensicherung dienten. Ein Rechtsanspruch auf das Verbleiben der Anker in „fremden“ Grundstücken bestehe nicht, wenn dies nicht vereinbart und durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der genutzten Grundstücke gesichert sei.
- 81
Bezüglich der „äußeren“ Tunnelentwässerung würden durch die dichte Baugrubenumschließung mit der überschnittenen Bohrpfahlwand temporäre Grundwasserabsenkungen außerhalb des Tunnels in der Bauphase auf ein Minimum beschränkt. Grundwasserabsenkungen würden sich im Übrigen – wenn überhaupt – positiv auf das City Carré auswirken, weil der Wasserdruck auf die Dichtungen zwischen den Gebäuden reduziert würde. Die Relevanz der Frage, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis im Grundwasser darstelle, sei hinsichtlich einer Betroffenheit durch das Bauvorhaben nicht erkennbar. Das City Carré stelle ein komplettes Hindernis im Lockergesteinsgrundwasserstockwerk insofern dar, als es den Grundwasserleiter bis in den darunter befindlichen Stauer vollständig mit einem wasserundurchlässigen Körper durchdringe. Seitlich werde dieses Hindernis natürlich von Grundwasser umspült. Notwendigkeit und Möglichkeiten der Wasserableitungen habe der Vorhabenträger hinreichend geprüft und entsprechend geplant. Eine Betroffenheit des City Carrés durch im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehende Wasserableitungen sei nicht erkennbar. Um den Tunnel herum sei ein konstruktives Dränagesystem geplant, welches ermögliche, sehr selten und natürlicherweise über den üblichen Schwankungsbereich ansteigendes Grundwasser zu drainieren, kontrolliert abzuleiten und somit ein Über- bzw. Einströmen in den Tunnel zuverlässig zu verhindern.
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Bedenken gegen die Erschütterungsuntersuchung bestünden nicht. Die Ergebnisse des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens entsprächen dem Stand der Technik. Da sich die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr mit der Fertigstellung des Bauvorhabens durch abgesenkte Fahrbahnen mit Begrenzung durch Bohrpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunneldecke gegenüber dem vorhandenen Zustand vollständig ändere, sei die Durchführung von Messungen nicht sinnvoll gewesen. Es habe ausgereicht, vorhandene Ausbreitungsmodelle aus Messungen zu verwenden und für die spezielle Bauausführung Annahmen zu treffen. Eine Prognose ohne die Annahmen, die im Gutachten angesetzt worden seien, wäre auch bei Messungen vor Ort nicht möglich gewesen.
- 83
Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.
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I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt allerdings entgegen der vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Verweisungsbeschluss vom 14.06.2012 vertretenen Auffassung nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch der Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen zugelassen, der gemäß § 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1999 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2272), – PBefG – der Planfeststellung bedarf. Ferner ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. § 28 Abs. 1 PBefG als Rechtsgrundlage genannt. Die Beklagte hat indes das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492), – StrG LSA – durchgeführt. Sie ist im Rahmen einer Gesamtschau der aufeinandertreffenden Vorhaben (Änderung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn, Änderung an den Straßenverkehrsanlagen, Änderung der Betriebsanlagen der Straßenbahn) in Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu der Auffassung gelangt, dass die geplante Errichtung des Tunnels und die daraus resultierenden Änderungen insbesondere auch durch die Innenstadtlage den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen als die Änderung der Eisenbahnbetriebsanlagen berühren wird (S. 64). Das straßenbahnrechtliche Vorhaben hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar nicht erwähnt; sie hat aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 StrG LSA durchgeführt werden soll. Für die Zuständigkeit ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht entscheidend, ob die Beklagte – wie das Verwaltungsgericht ausführlich zu begründen versucht hat – das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 PBefG hätte durchführen müssen, weil der Schwerpunkt des Vorhabens und damit auch der größere Kreis der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht im Straßenbau, sondern im Straßenbahnbau liege. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für die Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, und findet für sie ein einheitliches Planfeststellungsverfahren statt (§ 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG), ist zwar auch für die gerichtliche Kompetenz die Konfliktregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 2 VwVfG maßgeblich, nach der sich die (behördlichen) Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren für diejenige Anlage richten, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (Bier/Panzer, in: Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ronellenfitsch, VwGO, § 48 RdNr. 9). Vorliegend ist indes schon zweifelhaft, ob es sich bei der Änderung der Straße einerseits und der (Neu-)Verlegung der Straßenbahngleise andererseits überhaupt um (jeweils selbständige) Vorhaben im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVfG LSA handelt. Die Selbständigkeit von Vorhaben in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn diese aufgrund eigenständiger Pläne mit jeweils eigenem Planungskonzept durchgeführt werden sollen und bei denen sich die Gleichzeitigkeit nur mehr oder weniger zufällig ergibt, deren Planung nicht von dritter Seite veranlasst wird und die nicht allein Folgemaßnahmen eines anderen Vorhabens sind; keines der Vorhaben darf von dem anderen jeweils dergestalt abhängig sein, dass bei Wegfall des einen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zur Realisierung des anderen entfällt (vgl. zu § 78 Abs. 1 VwVfG: Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 78 RdNr. 6). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, erfasst die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das gesamte einheitliche Verfahren, wenn dieses nach den Vorschriften für das zugewiesene Verfahrenabläuft; ist das zugewiesene Verfahren jedoch nicht bestimmend, verbleibt es auch insoweit bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Bier/Panzer, a.a.O., Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 48 RdNr. 5). Wird der einheitliche Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren einheitlich nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach § 48 VwGO (Bonk/Neumann, a.a.O., RdNr. 18).
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II. Der Senat sieht sich jedoch entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Verwaltungsgerichts gebunden.
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§ 83 Satz 1 VwGO, der in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweist, ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzielle Zuständigkeit entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 – 4 B 113.03 –, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21). Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Gericht den Rechtsstreit an das (nach seiner Rechtsauffassung) zuständige Gericht verweist, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern, tritt die Bindungswirkung in aller Regel auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 – 1 A 23.85 –, BVerwGE 79, 110). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt – ausnahmsweise – nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, NVwZ 2004, 1046). Es muss sich um „extreme Verstöße" (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 – 9 AV 1.94 –, NVwZ 1995, 372) bzw. „grob fehlerhafte Verstöße“ (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1992 – 7 A 4.92 –, NVwZ 1993, 770) handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruhen würde (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, a.a.O.), oder wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (gesetzlicher Richter) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2003 – X ARZ 138/03 –, NJW 2003, 2990, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, es komme bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO – unabhängig davon, welches Verfahren die Behörde gewählt hat – darauf an, wo materiell der Schwerpunkt des einheitlichen Vorhabens liege, ist zwar sachlich unrichtig, jedoch nach der Einschätzung des Senats nicht im oben dargestellten Sinne grob fehlerhaft.
- 91
B. Die Rüge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013, der Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser mündlichen Verhandlung ein anderer ehrenamtlicher Richter teilgenommen habe als bei der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013, greift nicht durch.
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Gemäß § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Tatbestandsmerkmal „dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 112 VwGO den gesetzlichen Richter bestimmt, bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist, hier also die Verhandlung vom 10.10.2013 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2013 – 9 B 13.13. Juris, RdNr. 8, m.w.N.). Daraus folgt, dass bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich ist; etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57.10 –, BFH/NV 2011, 615, RdNr. 5 in Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die mündliche Verhandlung nicht lediglich unterbrochen, sondern ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 – 8 B 61.10 –, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris). Dies hat hier in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 stattgefunden. Bei diesem neuen Termin ist die vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts gemäß §§ 30, 34 VwGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge in der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu beachten gewesen, was hier zur Folge gehabt hat, dass nur einer der beiden ehrenamtlichen Richter, die bereits am Termin vom 25.04.2013 teilgenommen hatten, am neuen Termin hat teilnehmen dürfen.
- 93
C. Die Klage hat keinen Erfolg.
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I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 – 4 C 35.88 –, BVerwGE 82, 246 [249], RdNr. 18 in Juris). Der Vortrag, die Beklagte habe bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abwägungserhebliche Belange der Klägerin, insbesondere ihre Interessen als Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Einkaufs- und Bürozentrums, nicht hinreichend berücksichtigt, lässt eine Verletzung von Rechten der Klägerin als möglich erscheinen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung einer ihr Grundstück erschließenden Straße. Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen; sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, Juris, RdNr. 13).
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II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses noch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung oder auf die von ihr in den weiteren Hilfsanträgen formulierten Planergänzungsmaßnahmen.
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1. Die Klägerin kann als enteignungsrechtlich nicht Betroffene nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [650], RdNr. 14).
- 97
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat für die Klägerin keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie ist nicht Eigentümerin von Grundstücken, die für das Vorhaben der Beklagten in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss zwar nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – 9 C 14.11 –, NVwZ 2013, 803, RdNr. 10, m.w.N.). Auch beinhaltet eine zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.2010 – 1 S 975/10 –, NVwZ-RR 2011, 143 [144], RdNr. 30 in Juris, m.w.N.). Mittelbare Beeinträchtigungen hingegen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 [99], RdNr. 21, m.w.N.).
- 98
Eine eigentumsrechtliche Betroffenheit kann die Klägerin hiernach nicht damit begründen, dass die geplante Tunnelzufahrt zur Tiefgarage nicht nur den Inhalt der erteilten Baugenehmigung, sondern auch die Lage bestehender Dienstbarkeiten verändere. In die von der Klägerin in der Klagebegründung aufgeführten Grunddienstbarkeiten, mit denen die Flurstücke auf der Grundlage des Gestattungsvertrages vom 08.10.1997 belastet wurden, wird durch das Vorhaben nicht eingegriffen. Es wurden bezüglich folgender im Eigentum der Beklagten stehender Grundstücke „Überrechte“ in Gestalt von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen:
- 99
Flurstücke 2572/2, 2569/3, 2569/4, 2570/1, 2570/2, 2570/3, 2570/4, 2571/1, 2571/2, 2571/3, 2581/1, 2567/3, 2567/4, 2567/5 und 2568/3 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 5 in der Zweiten Abteilung,
- 100
Flurstücke 94/15 der Flur B, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 3 in der Zweiten Abteilung,
- 101
Flurstücke 2579/1, 2579/2, 2580/1 und 2580/2 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 6 in der Zweiten Abteilung.
- 102
Nach dem Gestattungsvertrag wurden zur Errichtung der Zufahrt für Teilflächen der Flurstücke 94/15 und 2568/3 sowie eines weiteren Flurstücks 154/15 entsprechende Grunddienstbarkeiten bewilligt. Nur diese Flurstücke sind von der veränderten Tiefgaragenzufahrt tatsächlich betroffen. Durch das Vorhaben werden aber die durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Rechte, dort eine Tiefgaragenzufahrt zu unterhalten, ebenso wenig (teilweise) entzogen wie das Recht, weitere Grundstücke für die Erschließung des Einzelhandelszentrums sowie zur Schaffung der einheitlichen Tiefgarage zu unterbauen. Es wird lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Zufahrt baulich verändert. Die mit der Dienstbarkeit eingeräumten dinglichen Rechte bleiben erhalten. Die Klägerin darf weiterhin die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke für die Erschließung ihrer eigenen Grundstücke nutzen.
- 103
Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb zu, weil mit der Verwirklichung des Vorhabens der nach den erteilten Baugenehmigungen erforderliche zweite Rettungsweg wegfiele. Unabhängig davon, dass eine Planfeststellung nicht bereits deshalb enteignungsrechtliche Vorwirkung haben dürfte, weil dadurch Zustände geschaffen werden, die einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung für benachbarte Gebäude widersprechen, ist schon nicht ersichtlich, dass die Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge an der Ernst-Reuter-Allee und damit Anleitermöglichkeiten, die in der von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte C) dargestellt sind, nach Fertigstellung des Vorhabens (insgesamt) wegfallen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem brandschutztechnischen Gutachten vom 26.06.1995, das nach der Auflage Nr. 4.1 der Baugenehmigung vom 08.09.1995 Gegenstand der Baugenehmigung ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2013), dass der Zweite Rettungsweg aus den einzelnen Aufenthaltsräumen nicht über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss (vgl. S. 26 des Gutachtens).
- 104
Die Klägerin kann eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht damit begründen, dass durch das streitige Vorhaben Anlieferungsmöglichkeiten von der Ernst-Reuter-Allee wegfielen, die sie nach den Mietverträgen mit drei großen Mietern gewährleisten müsse, und andere Anlieferungsmöglichkeiten nicht bestünden. Unabhängig davon, dass es sich insoweit nur um mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mieter auf die Möglichkeit der Anlieferung über die Ernst-Reuter-Allee angewiesen wären. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klagebegründung (S. 3) wird nur die Bäckerei S. allein über die Ernst-Reuter-Allee beliefert. Die übrigen von ihr genannten Geschäfte (Bekleidungshaus Wöhrl, Pizza-Hut sowie das Kino) können auch ihren Angaben zufolge über die Kantstraße und den Willy-Brandt-Platz beliefert werden, die weiterhin für Lieferzwecke befahren werden dürfen. Soweit nach Fertigstellung des Vorhabens auch faktisch nicht mehr unmittelbar vor der Bäckerei für Lieferzwecke angehalten werden kann, stellt dies offensichtlich keinen Entzug einer eigentumsrechtlichen Position dar. Im Übrigen darf auch nach der jetzigen Verkehrsregelung aufgrund eines absoluten Halteverbots (Pfeilmarkierung nach Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) nicht angehalten werden.
- 105
Schließlich wird der Klägerin mit dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Havariekonzepts kein Eigentumsrecht (teilweise) entzogen. Sie macht insoweit geltend, ihr würde dadurch die von ihr erwogene und geplante Möglichkeit der Trennung der Tiefgaragenteile Nord und Süd genommen, weil im Havariefall eine Evakuierung der Tiefgarage Nord über die Tiefgarage Süd vorgesehen sei. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung, die zu keinem (teilweisen) Entzug von Eigentumsrechten führt. Insbesondere folgt aus dem Eigentum nicht das Recht, dass eine Tiefgarage auch in Unglücksfällen jederzeit mit Kraftfahrzeugen befahren und wieder verlassen werden kann.
- 106
2. Formelle Mängel im Planfeststellungsverfahren, durch die dem Schutz der Rechte der Klägerin dienende Rechtsvorschriften verletzt wurden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht damit begründen, dass Unterlagen, auf denen in ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird, nicht ebenfalls ausgelegt wurden, wie etwa die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose und die Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll (BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 7 A 10.10 –, IR 2011, 214, RdNr. 32 in Juris).
- 107
3. Eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses, auf Neubescheidung oder auf die in den Hilfsanträgen genannten Planergänzungsmaßnahmen begründen könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
- 108
3.1. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass es dem Vorhaben an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle.
- 109
3.1.1. Die Klägerin ist zwar befugt, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O., S., 102, RdNr. 33. m.w.N.).
- 110
3.1.2. Der angegriffenen Planung fehlt es aber nicht an der erforderlichen Rechtfertigung.
- 111
a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes – insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39.04 –, Juris, RdNr. 6). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in Juris). Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar.
- 112
aa) Das hier anzuwendende StrG LSA bestimmt in seinem § 9 Abs. 1 Satz 2, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, zu berücksichtigen.
- 113
Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) unter Bezugnahme auf die o.g. Zielsetzungen des StrG LSA u.a. darauf gestützt, dass die Eisenbahnunterführung an der Ernst-Reuter-Allee einen räumlichen Engpass für alle Verkehrsarten darstelle und mit der Entflechtung und Trennung zwischen motorisiertem Individualverkehr (MIV) und den Verkehrsarten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stattfinde, so dass sich die Verkehrssicherheit im Bereich Damaschkeplatz / Brandenburger Straße besonders für den ÖPNV und den Radverkehr verbessere. Durch die Schaffung einer separaten Einbiegespur in die Tiefgarage des City Carrés, einer separaten Ausbiegespur aus der Tiefgarage, einer durchgängigen Fahrspur stadteinwärts sowie von zwei durchgängigen Fahrspuren stadtauswärts sollen sich die Rückstauerscheinungen stadtauswärts minimieren. Derzeit sei die Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee ab der Otto-von-Guericke-Straße in ca. 70 m Länge stadtauswärts zweispurig. Danach verlaufe die Straße bis zum WilIy-Brandt-Platz einspurig und weite sich dann als überbreite Fahrspur unter Nutzung der Straßenbahngleise für eine Fahrspur auf. Nach Ziffer 6.1.1.3 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) müssten Fahrbahnbreiten in Hauptverkehrsstraßen entsprechend der Kraftfahrzeugstärke und Nutzung der Kraftfahrzeugart in der Regel 6,50 m betragen. Da die vorhandene Breite mit 4,90 m bis 5,25 m für zwei regelrechte Fahrspurbreiten zu schmal sei, könne diese nicht zweispurig markiert werden. Eine separate Einbiege- und Ausbiegespur für die Tiefgarage des City Carrés bestehe derzeit nicht. Zurzeit würden zudem die Verkehrsräume für den MIV, den ÖPNV sowie für Radfahrer und Fußgänger auf einer Ebene genutzt, was mit der Maßnahme entsprechend geändert werden solle. Ferner führe die Veränderung der Straßenentwässerung auch zu einer Verkehrsverbesserung. Denn bei extremen Starkregenereignissen bestehe häufig das Problem der Überflutung der Ernst-Reuter-Allee im Bereich der Eisenbahnüberführung. Dieses Überflutungsrisiko werde durch die neuen Entwässerungsanlagen vermieden, da der neue Entwässerungskanal außerhalb des herzustellenden Bauwerkes auf der Nordseite errichtet werde.
- 114
Auf Grund der Zusammenballung der Verkehrsräume für Radfahrer, Fußgänger, Straßenverkehr und Straßenbahnverkehr bestehe zudem ein hohes Konfliktpotenzial mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme sei es nach der Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2011 zu 57 Unfällen zwischen PKWs und Radfahrern, zu 4 Unfällen mit PKWs und Fußgängern sowie zu 7 Unfällen zwischen LKWs und Radfahrern gekommen. Bei der Unfallkonstellation PKW / Radfahrer seien u. a. folgende Verstöße begangen worden:
- 115
6 % verbotswidrige Benutzung einer (Richtungs-)Fahrbahn bzw. anderer Straßenteile
- 116
60 % Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen
- 117
4 % Missachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen
- 118
28 % Fehler beim Abbiegen.
- 119
Hinsichtlich der Unfallschwere bei Unfällen von Radfahrern mit motorisierten Verkehrsteilnehmern seien von 2009 bis 2011 insgesamt 4 schwerverletzte und 48 leichtverletzte Verkehrsteilnehmer registriert worden. Das Vorhaben ermögliche durch eine klare Trennung des Kfz-Verkehrs von den anderen Verkehrsarten, Unfallschwerpunkte und Konfliktpunkte zu vermeiden und die Unfallzahlen zu reduzieren. Für die Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf die Ernst-Reuter-Allee in Richtung Damaschkeplatz (Linksabbieger) lägen folgende Unfallzahlen vor:
- 120
2008: 2 Unfälle
- 121
2009: 7 Unfälle
- 122
2010: 2 Unfälle, davon 1 x vorfahrtsberechtigte Straßenbahn nach links
- 123
2011: 5 Unfälle.
- 124
Dieser Kollisionspunkt werde mit der geplanten Variante reduziert, da ein Linksabbiegen dann nicht mehr möglich sei. An dieser Stelle könne nur noch ein Rechtsabbiegen erfolgen.
- 125
Die Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass die Erreichbarkeit des Hauptbahnhofs für Fußgänger, Radfahrer sowie mit den Fahrzeugen des ÖPNV erheblich verbessert werde. Die derzeitige Linienführung der Radwege auf der Südseite des Damaschkeplatzes bis zum Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße quere drei autobelastete Kreuzungspunkte (Auf- und Abfahrt Magdeburger Ring, Kölner Platz, Willy-Brandt-Platz), die eine hohe Aufmerksamkeit des Radfahrers erforderten und damit zurzeit einen Zeitverlust und ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich brächten. Die geplante Radwegeführung unter den Eisenbahnbrücken durch die Entflechtung der Fahrspuren (ÖPNV und MIV) trage wesentlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Auch am Willy-Brandt-Platz werde die Querung der Straßenbahnlinien gegenüber dem Bestand (Querung des Gleisdreiecks, der Taxi- und Parkhaus-Zufahrten) deutlich vereinfacht und dadurch für den Radfahrer und Fußgänger sicherer.
- 126
Diese Erwägungen halten der auf grobe Missgriffe beschränkten rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.
- 127
Soweit sie vorträgt, dass der Verkehr bislang stets reibungslos funktioniert habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung an die – durch konkrete Zahlen belegte – Einschätzung der Beklagten.
- 128
Sie kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die geplante Straßenführung den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde, weil einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher mit der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Einem Rückstau stadtauswärts soll gerade dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass mit dem geplanten Vorhaben stadtauswärts nunmehr durchgängig zwei Fahrspuren geschaffen werden. Auch wenn sich die Rückstausituation – wovon auch die Beklagte ausgeht – in Richtung Osten stadteinwärts durch das geplante Vorhaben nach Lage der Dinge nicht verbessern dürfte, weil in dieser Richtung dem Kraftfahrzeugverkehr weiterhin nur eine durchgängige Fahrspur zur Verfügung steht, wird dadurch die Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt. Daher kommt es für die Frage der Planrechtfertigung nicht darauf an, ob die von der Klägerin angegriffene Verkehrsprognose in Bezug auf die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés ausfahrenden und am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wendenden Kraftfahrzeuge tragfähig ist. Die Frage, inwieweit eine alternative Straßenplanung besser geeignet wäre, die innerstädtischen Verkehrprobleme zu lösen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Varianten.
- 129
b) Da das Planungsvorhaben die Änderung bestehender Straßenbahnanlagen beinhaltet, waren auch die Zielsetzungen zu beachten, wie sie in § 8 Abs. 3 PBefG in der im Zeitpunkt der Planungsentscheidung geltenden Fassung vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467) beschrieben sind. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.
- 130
Hierzu hat die Beklagte angeführt (S. 86 f. des PFB), dass sich die Erforderlichkeit des Vorhabens aus Sicht des ÖPNV nicht ausschließlich daraus ergebe, dass das Vorhaben in dem Nahverkehrsplan vorgesehen sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich aber aus der Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des Nahverkehrs innerhalb von Magdeburg. Mit der Schaffung eines barrierefreien erreichbaren Umsteigepunktes am Kölner Platz könne das beschlossene Ziel aus dem Verkehrskonzept Innenstadt, mit der Verbesserung der Umsteigebeziehungen zwischen Fern-, Regional-, S-Bahn, ZOB und Straßenbahn sowie Straßenbahnlinien untereinander, mit dieser Maßnahme umgesetzt werden.
- 131
c) Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Planrechtfertigung neben diesen Zielstellungen weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die für sich gesehen die Straßenplanung nicht rechtfertigen mögen, lässt die nach den Zielsetzungen des StrG LSA und des PBefG gegebene Rechtfertigung der Planung nicht entfallen.
- 132
d) Dem Vorhaben fehlt die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar wäre.
- 133
Einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, fehlt zwar die Planrechtfertigung. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Stehen die notwendigen Mittel schon bereit, so ist diesem Erfordernis Genüge getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ 2008, 675 [678], RdNr. 24; Urt. v. 20.05.1999 – 4 A 12.98 –, BauR 1999, 1156 [1157], RdNr. 43 in Juris). Solche unüberwindlichen finanziellen Schranken sind nicht ersichtlich.
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Die Planrechtfertigung hängt auch nicht davon ab, ob das Vorhaben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs 1 LHO LSA) entspricht, der finanzielle Aufwand also in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Verbesserung der Straße und des ÖPNV steht. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – das Haushaltsrecht nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates bindet und grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger entfaltet, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre, ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von seinem Inhalt her nicht geeignet, der Planung die Rechtfertigung zu entziehen. Es verlangt lediglich, ein bestimmtes Ziel mit dem geringst möglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen; das Ziel selbst kann deshalb nicht unter Berufung auf das Gebot mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Verkehrsverhältnisse würden auch durch eine kostengünstigere Lösung verbessert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 – 1 D 599/08 –, Juris, RdNr. 55, m.w.N.).
- 135
3.2. Die angefochtene Planfeststellung lässt auch keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Klägerin erheblichen Abwägungsfehler erkennen.
- 136
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.
- 137
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 – Juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das streitige Vorhaben nicht zu beanstanden.
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3.2.1. Die Klägerin kann insbesondere mit ihren Einwendungen gegen die Variantenprüfung nicht durchdringen. Als mittelbar Betroffene kann die Klägerin zwar auch die Vorzugswürdigkeit einer ihre Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 –, ZUR 2007, 427, RdNr. 57 in Juris). Sie hat aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihr vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.
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Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102).
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Gegenüber den in Betracht gezogenen Varianten 0 (Beibehaltung des bisherigen Zustandes unter Absenkung des Straßenraums), 1 (zwei getrennte Bauwerke – Trennung der Führung des MIV und des ÖPNV – Straßenbahntrasse im separaten Tunnel mit zweimaliger Querung) und 2 (gemeinsames Bauwerk – getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV nebeneinander auf einer Ebene unter Aufweitung der bestehenden Eisenbahnunterführung) hat die Beklagte der planfestgestellten Variante 3 (getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV auf zwei Ebenen) mit tragfähigen Gründen den Vorzug eingeräumt (vgl. S. 129 ff. des PFB). Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Varianten 0 und 3 im Vergleich zu den Varianten 1 und 2 kostengünstiger seien, die Variante 0 aber aufgrund der verkehrlichen Situation im Endzustand eine Verschlechterung gegenüber dem Bestand darstelle, kein Entwicklungspotenzial habe und die Haltestellen gemäß dem Schnittstellenprogramm fehlten. Die Variante 2 stelle in der Bauausführung wegen der erhöhten Erschwernisse im Zuge der Bauphase die ungünstigste Variante dar. Die (ausgewählte) Variante 3 biete niveau- und barrierefreie Schnittstellen zwischen dem ÖPNV und der DB AG. In dieser Variante seien ferner weitere Erschließungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Flächen vorhanden. Die Bauphasen ermöglichten in der Bauausführung eine voneinander getrennte Durchführung durch die Beteiligten. Durch die getrennte Verkehrsführung am Hauptbahnhof ergebe sich ein besserer Ablauf der Verkehrsprozesse durch die Verringerung der Konflikte zwischen den Verkehrsarten, die Erhöhung der Sicherheit sowie die städtebauliche Verträglichkeit der Verkehrslösung.
- 141
Zu der Vorzugsvariante 3 untersuchte die Beklagte auf der Grundlage der Vorplanung folgende zwei weitere Detailvarianten (vgl. S. 137 ff. des PFB). In der Variante 3.1 wird die Zufahrt zur Tiefgarage Nord des City Carrés als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße verlegt. Die Zufahrt hätte danach keinen Anschluss an die -1-Ebene. Ferner soll der Kölner Platz als Rampe an die -1-Ebene angeschlossen werden (vgl. hierzu Variantenbeschreibung im Erläuterungsbericht). Die Variante 3.2 entspricht den Angaben der Variante 3.1 bis auf die Tiefgaragenzufahrt des City Carrés. Diese wird an die -1-Ebene des Tunnels angeschlossen. Um eine Ausfahrbeziehung zum Damaschkeplatz realisieren zu können, war zunächst vorgesehen, die Tunnelwand zwischen den Tunnelröhren zu unterbrechen. Auf Grund der im Erläuterungsbericht dargelegten Bewertungskriterien wurde die der Planfeststellung zugrunde liegende Variante mit den Änderungen bestätigt, dass die Zu- und Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf der -1-Ebene ausschließlich in der südlichen Tunnelröhre erfolgt und die Zufahrtsrampe Kölner Platz entfällt und durch eine alternative Andienung in der Maybachstraße ersetzt wird. Für diese – letzte – Detailvariante entschied sich die Beklagte deshalb, weil sie die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee in Übereinstimmung mit der Klägerin neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße zwar als wesentlich für das Objekt anerkannt hat, die nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt kompensiert werden könne, die Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links in Richtung Westen aber mit Rücksicht auf sicherheitstechnische Anforderungen verwarf. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass die hierfür erforderliche Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage des City Carrés wegen Brandschutzanforderungen der Feuerwehr nicht entsprochen werden könne.
- 142
Die Entscheidung der Beklagten für die ausgewählte modifizierte Variante 3.2 fußt damit auf sachgerechten, von dem ihr eingeräumten Planungsspielraum gedeckten Gründen.
- 143
Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind demgegenüber nicht geeignet, einen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass sich der Beklagten insbesondere die von der Klägerin bevorzugte nicht modifizierte Variante 3.2 mit Tunneldurchbruch zur Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit bei Ausfahrt aus der Tiefgarage als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte durfte das Interesse der Klägerin an der Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit für aus ihrer Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens unter vollständiger Trennung der beiden Tunnelröhren zurückstellen. Wie insbesondere im Erörterungstermin mit der Klägerin vom 01.12.2011 näher dargelegt wurde (vgl. S. 63 des Protokolls vom 09.01.2012), sprechen gegen diese Variante Belange des Brandschutzes. Bei Öffnung der Tunneltrennwand könnte im Falle eines Brandes in einer Tunnelröhre der Rauch auch in die andere Tunnelröhre gelangen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die von der Klägerin ins Feld geführte Einrichtung eines automatischen Feuerschutztores o. Ä. wäre nicht in gleicher Weise wirksam und mit weiteren Kosten verbunden. Darüber hinaus wurde der Klägerin erläutert, dass bei Zulassung einer Linksabbiegemöglichkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Lichtsignalanlage an dieser Stelle eingerichtet werden müsste, was den Verkehrsfluss (auch) stadtauswärts in Richtung Westen behindern würde.
- 144
Im Übrigen hat der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 – 9 A 27.03 –, DVBl 2004, 658 [659], RdNr. 21 in Juris, m.w.N.).
- 145
3.2.2. Abwägungsfehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht wegen der der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile, die ihr während der Bauphase und ggf. nach Fertigstellung des Vorhabens drohen.
- 146
a) Ein Abwägungsfehler kann zwar dann gegeben sein, wenn die Planfeststellungsbehörde eine vom Anlieger geltend gemachte Existenzgefährdung seines Betriebs weder weiter aufgeklärt noch sie eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 16.03 – Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor.
- 147
Die Beklagte ist der Frage der Existenzgefährdung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nachgegangen und ist bei der Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt (vgl. S. 286 des PFB), dass in diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen wird, die die Existenz des Betriebes der Klägerin insgesamt gefährden können. Deshalb hat sie einen Entschädigungsvorbehalt für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (Teil A Abschnitt IV. 3. d des PFB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- 148
Nach der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA anzuwendenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 [226], RdNr. 30 in Juris). Allerdings dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann; der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 – 11 A 25.95 –, BVerwGE 104, 123 [138], RdNr. 136 in Juris). In Betracht kommt hiernach ein Anspruch darauf, dass die Frage einer Entschädigung für existenzvernichtende Folgen infolge der Durchführung des planfestzustellenden Vorhabens offen gehalten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 KS 174/06 –, ZfW 2010, 225 [232], RdNr. 51 in Juris). Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur für nachteilige Wirkungen, die sich bei Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer einstellen, sondern auch für nachteilige Wirkungen während der Bauphase (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11.11 –, NVwZ 2012, 1393 [1402 f.], RdNr. 70 f.; Beschl. v. 06.04.2011 – 9 VR 1.11 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217, S. 246 f., RdNr. 23).
- 149
Nach den der Beklagten im Zeitpunkt der Abwägung vorliegenden Erkenntnissen zeichnete sich zwar ab, dass das streitige Vorhaben in absehbarer Zeit in nicht unerheblichem Umfang nachteilige Wirkungen auf das City Carré und die Klägerin selbst haben würde. Ihr Ausmaß ließ sich jedoch noch nicht abschätzen, insbesondere ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dahingehend treffen, dass diese nachteiligen Wirkungen für die Klägerin existenzgefährdend sind. Nach der Studie der Fa. (...) Marketing GmbH vom Mai/Juli 2010 und des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011 (Bl. 162 ff. der Beiakte A) war abzusehen, dass es infolge des Vorhabens während der Bauphase und möglicherweise auch im Anschluss daran zu Rückgängen bei den (Miet-)Einnahmen für die Läden, das Kino, die Tiefgarage und die Büros und damit zu finanziellen Verlusten sowohl für das von der Klägerin betriebene City Carré als auch für die Klägerin selbst kommen kann bzw. wird. Fazit der (...)-Studie ist, dass die geplanten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Einzelhandels-, Freizeit- und Gastronomienutzungen im City Carré sowie auf die Erträge aus der Vermietung der Büros haben wird, eine verlässliche Prognose der zu erwartenden Mietminderungen allerdings mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Studie gelangt zu der Einschätzung, dass die Mieterträge (ohne Büroflächen) während der Bauzeit um ca. 0,73 bis 2,51 Mio. € und die Einnahmen aus dem Tiefgaragenbetrieb um ca. 0,21 bis 0,25 Mio. € zurückgehen werden. Darüber hinaus seien in den ersten drei Jahren nach Baufertigstellung baustellenbedingte Mietausfälle in einer Spanne von rund 0,07 Mio. bis 1,75 Mio. € (vgl. S. 69 der Studie, Bl. 99 der Beiakte A) und je nach Szenario im Anschluss nachhaltig reduzierte Mieterträge in einer Größenordnung von jährlich rund 0,44 Mio. € zu erwarten. Die Studie geht ferner von Mietausfällen bei der Büronutzung während der Bauphase zwischen 821.000 € (bei 38 Monaten Bauzeit) und 1.051.000 € (bei 48 Monaten Bauzeit) im Mittel aus. Die (...) hingegen geht von Umsatzeinbußen und Mietausfällen während der Bauzeit von jährlich bis zu 263.000 € aus, was einer jährlichen Mietminderung von ca. 2 bis 3 % entspreche.
- 150
Angesichts dieser Unsicherheiten und der – ebenfalls schwer abschätzbaren – Auswirkungen dieser Einbußen sowohl auf die wirtschaftliche Situation des City Carrés und in der Folge für die Klägerin selbst ist der von der Beklagten aufgenommene Entschädigungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Beklagte der Klägerin nur im Fall ihrer eigenen Existenzgefährdung und nicht auch für den Fall der Gefährdung der Existenz der (eigenständigen) Betreibergesellschaft des City Carrés dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen hat. Auf einen Abwägungsmangel wegen fehlender Prüfung der Existenzgefährdung der Betreibergesellschaft als eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb könnte sich nur diese berufen.
- 151
b) Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung zu Recht nur für den Fall der wirtschaftlichen Existenzgefährdung festgestellt.
- 152
Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat – sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind – der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben. Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden. Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Belastungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., S. 1401 f., RdNr. 70 ff., m.w.N.). Soweit im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Schutzvorkehrungen festgelegt sind, muss die Planfeststellungsbehörde einem Gewerbetreibenden eine Entschädigung dem Grunde nach nur für die verbleibenden baubedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen (etwa Baulärm, Staub und Erschütterungen), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Betrieb zusprechen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., RdNr. 75).
- 153
3.2.3. Einen Abwägungsfehler kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass die Planung den verkehrlichen Anforderungen nicht gerecht werde.
- 154
a) Die Beklagte hat die Auswirkungen der Verlegung der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés, die auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berühren, auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros Dr. B. vom 25.08.2011 (Ordner 6/7 – Beiakte L, Unterlage 15.1) bewertet (vgl. S. 279 ff. des PFB). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit Hilfe der Simulation des Verkehrsablaufs erzeugten Messungen deutlich gezeigt hätten, dass der Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße mit seiner Lichtsignalanlage maßgeblich die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems beeinflusse. Der Knotenpunkt, der selbst baulich nicht verändert werde, befinde sich in der Westzufahrt und für ausgewählte Verkehrsströme auch in den anderen Zufahrten an der Leistungsgrenze. In der Westzufahrt entstehe in der Spitzenstunde zeitweise Rückstau, der im Tunnel und darüber hinaus zu stockendem Verkehr führen könne. Die heute in der Spitzenstunde zu beobachtende Rückstausituation in der Linksabbiegespur der Südzufahrt bleibe bestehen. Durch den Tunnelneubau werde hingegen der Abfluss in Richtung Westen gegenüber dem heutigen Zustand stark verbessert. Bedingt durch den unveränderten Ausbauzustand des Knotenpunktes und das hohe Verkehrsaufkommen blieben weiterhin die hohen Wartezeiten für einige Verkehrsteilnehmer erhalten, was für diese ausgewählten Ströme zu einer Verkehrsqualität „F“ führe. Das Wenden durch PKW aus der Westzufahrt könne sich ab einer Anzahl von 3 Fahrzeugen je Umlauf als problematisch erweisen. Es könne dann zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs kommen. Mit geeigneter Beschilderung müsse das Wenden von großen Fahrzeugen auf Grund der Schleppkurvenproblematik ausgeschlossen werden. Außerdem sei bei Sperrung des Nordtunnels das Wenden zu unterbinden. Der Wender müsse bei der Zwischenzeitenberechnung berücksichtigt werden. Wendende Fahrzeuge müssten den gleichzeitig freigegebenen Rechtsabbieger aus der Nordzufahrt beachten. Sofern der Bedarf zum Wenden das prognostizierte Verkehrsaufkommen nicht übersteige, sei das Wenden für PKW aus der Westzufahrt eine Möglichkeit, um die Fahrbeziehung aus dem City Carré in Richtung Damaschkeplatz bzw. Magdeburger Ring zu realisieren.
- 155
b) Darauf aufbauend hat die Beklagte ihrer Abwägung die Erkenntnis zugrunde gelegt, dass es stadteinwärts nach Durchführung des Vorhabens keine Verkehrsverbesserung geben wird und sich der Verkehrsknoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße (Weinarkade) „an der Leistungsgrenze“ befindet (S. 136 des PFB). Diesen Nachteil hat die Beklagte mit den Vorteilen, die das Vorhaben gleichwohl für den Verkehr insgesamt bietet, abgewogen. Sie hat ausgeführt, dass eine niveaufreie Führung der Verkehrsströme in Ost-West- und in West-Ost-Richtung in einer separaten Unterführung (-1-Ebene) am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße bis zur Einmündung Krügerbrücke, von den übrigen Fahrzeugen getrennt, die Grundlösung zur Schaffung einer erheblich verbesserten Verkehrsqualität wäre, dem Vorhabenträger hierfür derzeit jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Mit der Umsetzung der Variante 3 werde indes die Grundlage für eine mögliche Weiterführung geschaffen und damit für eine zukünftig optimale Verbesserung geschaffen. Sie hat weiter auf die Vorteile verwiesen, die durch die Trennung von motorisiertem Individualverkehr von der Straßenbahn und dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie durch den Wegfall der ampelgeregelten Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße entstehen.
- 156
c) Mit dem Einwand, dass mit deutlich mehr Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Fahrtrichtung Westen, der an der Kreuzung Weinarkade wenden müsse, bei realistischer Betrachtung zu rechnen sei als in der Planfeststellung vorausgesetzt, vermag die Klägerin keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.
- 157
In der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrszählung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S., H-Stadt, vom Juli 2012 (Beiakte C) betrug die Zahl der aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés ausfahrenden und nach links Richtung Damaschkeplatz abbiegenden Fahrzeuge an den vier Werktagen von Mittwoch, dem 27.06.2012, bis Samstag, dem 30.06.2012, über 8 Stunden in der Hauptabflusszeit von 11 bis 18 Uhr am normalen Werktag bzw. über 4 Stunden am Samstag sowie die Spitzenstundenbelastung am Nachmittag 123. Sie liegt danach zwar deutlich über der vom Ingenieurbüro Dr. B. in seiner Verkehrsuntersuchung angenommenen Zahl von 55 „Wendern“. Für diesen Fall ist die von der Beklagten nachträglich in Auftrag gegebene verkehrstechnische Untersuchung der (...) GmbH vom Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße deutlich überschritten werde.
- 158
Aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Verkehrszählung vom Juli 2012 lässt sich ein Abwägungsmangel schon deshalb nicht herleiten, weil diese Zählung erst nach der von der Beklagten im April 2012 getroffenen Abwägungsentscheidung vorlag. Der Gutachter durfte deshalb mangels besserer belastbarer Erkenntnisse auf die vom Planungsamt der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ermittelten Zahlen zurückgreifen. Dass diese offenkundig unrealistisch waren, musste sich ihm nicht aufdrängen.
- 159
Darüber hinaus war für die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung die genaue Zahl der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die nach links Richtung Westen abbiegen wollen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Linksabbiegemöglichkeit an der Tiefgaragenausfahrt Nord hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ohne eine solche Linksabbiegemöglichkeit (auch) mit anderen, tragfähigen Erwägungen zurückgestellt. Sie hat zu Recht darauf verwiesen (vgl. S 279 f. des PFB), dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und Westen bestehen wird, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich ist, durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd unberührt bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe.
- 160
Die Einschätzung der Beklagten, dass eine Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst- Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch künftig grundsätzlich möglich ist, wird im Übrigen durch die von der Klägerin im laufenden Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Auftrag gegebene Verkehrszählung nicht in Frage gestellt. Es mag zutreffen, dass derzeit in Spitzenzeiten 123 aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt fahrende Fahrzeuge nach links in Richtung Westen abbiegen und der Verkehrs- knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht ausreichen würde, um 123 Fahrzeugen die Möglichkeit zum Wenden in Richtung Westen zu bieten. Das Ausmaß der verkehrlichen Belastung dieses Knotens durch Wender hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Fahrzeuge derzeit aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt links in Richtung Westen fahren, sondern entscheidend davon, wie sich die Tiefgaragennutzer nach der Fertigstellung des Tunnels und dem Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden. Sie haben die Möglichkeit, an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße zu wenden oder über die Erzberger Straße und den Universitätsplatz nach Westen zu fahren oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten insbesondere aus der südlichen Tiefgaragenausfahrt zu nutzen. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt wiederum von einer Vielzahl von derzeit nicht vorhersehbaren Einflüssen, etwa auch davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Wenden an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich generell zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.
- 161
d) Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Beklagte sei bei ihrer Abwägungsentscheidung von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können, würde dieser Mangel, auch wenn er offensichtlich wäre, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).
- 162
Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171 [191], RdNr. 68, m.w.N.). Ausgehend davon ist hier ein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel zu verneinen, weil bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ausgeschlossen werden kann, dass sie anders geplant hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können. Sie hat – wie oben dargestellt – darauf verwiesen, dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten bestehe, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenzufahrt Süd unberührt bleibe. Sie hat die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nur als einen Gesichtspunkt genannt für ihre Einschätzung, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe. Insbesondere auch aus der Formulierung, dass „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei, wird deutlich, dass die Planung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte von einer fehlenden Wendemöglichkeit (in Spitzenzeiten) ausgegangen wäre.
- 163
Dieses Abwägungsergebnis lässt auch keine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen, da auch ohne eine solche Wendemöglichkeit eine ausreichende, dem Anliegergebrauch entsprechende Abfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage verbleibt. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen – mit den weiteren Hilfsanträgen verfolgten – Anspruch auf Sicherstellung einer bestimmten Verkehrsqualität des Knotenpunkts „Weinarkade“ oder einzelner Verkehrsströme von und zu ihrer Tiefgarage über die Ernst-Reuter-Allee hat.
- 164
3.2.4. Mit dem Einwand, mit der von der Beklagten gewählten Variante, die nur ein Rechtsabbiegen auf die Ernst-Reuter-Alle im Tunnel beim Ausfahren aus der Tiefgarage mit anschließendem Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße zulasse, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler, den sie geltend machen kann, ebenfalls nicht aufzuzeigen.
- 165
Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dieser Problematik um einen Belang handelt, dessen gerechte Abwägung die Klägerin als Straßenanliegerin beanspruchen kann.
- 166
Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Einwand wurde im Erörterungstermin vom 01.12.2011 ausführlich behandelt (vgl. S. 24 ff. der Niederschrift vom 09.01.2012, S. 121 ff. der Beiakte B zu 2 K 99/12). Der Vertreter des Ingenieurbüros Dr. B. kam zu der Einschätzung, dass es zwar bei hohem Verkehrsaufkommen zu Wartezeiten für die ausfahrenden Fahrzeuge kommen werde, es für den Großteil der Fahrzeuge aber kein Problem sein werde, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen bzw. sich an den wartenden Verkehr anzustellen und bei der nächsten Grünphase den Knoten zu verlassen. Er hat weiter ausgeführt, dass das von der Klägerin geschilderte Problem, dass ein potenzieller Linksabbieger (Wender, der aus der Tiefgarage ausfährt) mit einem potenziellen Rechtsabbieger kollidieren könne, im Prinzip an jedem Knotenpunkt entstehe und der einbiegende Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés sehr gute Sichtverhältnisse auf den hinter ihm kommenden Verkehr habe und dem entsprechend Lücken wahrnehmen könne und auch der potenzielle Rechtsabbieger gute Sichtverhältnisse habe. Diesen plausiblen Erwägungen hat sich die Beklagte bei ihrer Abwägung angeschlossen (vgl. S. 281 des PFB).
- 167
3.2.5. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten vorgezogene Verkehrslösung (nur Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Tiefgaragenausfahrt und eventuelles Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße) nachteilige Auswirkungen auf die gesicherte Erschließung ihrer Grundstücke habe.
- 168
Welche Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll; es muss gewährleistet sein, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173, RdNr. 5 in Juris). Geht das Vorhaben etwa mit einer so starken Belastung der das Grundstück erschließenden Straße einher, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten lässt, so ist die Erschließung nicht gesichert (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 – 4 B 25.00 –, BauR 2001, 212 [213], RdNr. 6 in Juris). Grundsätzlich genügt es allerdings, wenn das Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist, die Straße nach ihrer Herstellung auch ordnungsgemäß benutzbar ist und die zum Grundstück des betroffenen Anliegers führende Straße nach ihrer Herstellung in der Lage ist, den vom Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.02.2013 – 15 CS 12.2459 –, Juris, RdNr. 31).
- 169
Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Erschließung der Grundstücke der Klägerin und der von ihr darauf errichteten Anlagen nicht mehr gewährleistet wäre. Insbesondere können sie weiterhin von Kraftfahrzeugen angefahren werden. Dies gilt auch für den nördlichen Teil der Tiefgarage, auch wenn eine Linksabbiegemöglichkeit nicht mehr besteht und deshalb eine Ausfahrt in westlicher Richtung nur noch über einen Umweg möglich ist.
- 170
3.2.6. Die Abwägung der Immissionsschutzbelange begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
- 171
a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Abwägung genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, weil nicht gewährleistet sei, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen die Grenzwerte der 39. BImSchV einhalten.
- 172
aa) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Abwägungsentscheidung der Beklagten von vornherein dann nicht in Frage stellen, wenn sich für die Klägerin durch das streitige Vorhaben keine Verschlechterung der Belastung mit relevanten Luftschadstoffen ergäbe. Eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus; eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht hingegen nicht (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008, a.a.O., S 676). Führt ein Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Verkehrsweges, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft, so braucht die Planfeststellungsbehörde die Immissionsproblematik im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht aufzugreifen, und zwar unabhängig von der Höhe der Immissionsbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (vgl. zu Lärmimmissionen: BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 5.07 –, NVwZ 2009, 50 [51], RdNr. 17). Trägt das planfestgestellte Vorhaben nur geringfügig zu einer Erhöhung der Luftschadstoffe bei, handelt die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler, wenn sie den Vorhabenträger nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die praktisch auf eine Sanierung hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01, 4 A 42.4 A 42.01 –, NVwZ 2002, 726 [727], RdNr. 15 in Juris).
- 173
Es ist bereits zweifelhaft, ob das streitige Vorhaben für die Klägerin zu einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung bezüglich der Belastung der Nachbarschaft mit Luftschadstoffen führt.
- 174
Abzustellen ist darauf, inwieweit sich die maßgeblichen Emissionen im Fall der Realisierung des Tunnelvorhabens (Prognose-Planfall) im Vergleich zum bisherigen Zustand der Straße (Prognose-Nullfall) unterscheiden. Da die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [654], RdNr. 41; Urt. v. 26.05.2004 – 9 A 6.03 –, BVerwGE 121, 57 [60], RdNr. 22 in Juris).
- 175
Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Planung durch Luftschadstoffe auf Luftschadstoffuntersuchungen der (...) Plan vom Juni 2010 und vom August 2011 sowie die ergänzende Untersuchung vom Dezember 2011 (Beiakte H, Planunterlage 11.3) gestützt (vgl. S. 147 f. des PFB), in der die Kfz-bedingte Luftschadstoffbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) für die Analyse 2007, den Prognose-Nullfall (ohne Tunnelbau) 2015 und 2025 und den Prognose-Planfall (mit Tunnelbau) 2015 und 2025 erstellt wurden. Die Beklagte hat nach der Abwägungsentscheidung eine weitere ergänzende Untersuchung vom April 2012 (Beiakte Q, Bl. 5 ff.) erstellen lassen, die den Prognose-Planfall 2018 (Jahr der voraussichtlichen Fertigstellung) mit verkehrslenkenden Maßnahmen zum Gegenstand hat. Die Untersuchungen vom Juni 2010 und vom August 2011 gehen davon aus, dass beim Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Vielzahl von Schadstoffen emittiert wird, die sowohl in ihrer Menge als auch Bedeutung sehr unterschiedlich sind. Im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV seien die Konzentrationen der Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) im Straßenverkehr am höchsten. Die Konzentrationen für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Blei usw. lägen im Vergleich zu den gesetzlichen Grenzwerten wesentlich niedriger. Für Ruß existiere nach der Aufhebung der 23. BImSchV kein Beurteilungswert mehr. Die Untersuchung beschränke sich daher auf die Betrachtung von NO2, PM10 und PM2,5. Daran ist nichts zu erinnern. Ergänzend hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen (vgl. S. 150 des PFB), dass es auch aus Sicht des Landesamtes für Umweltschutz nach dessen Stellungnahme völlig ausreichend sei, sich bei der Ermittlung und Bewertung der lufthygienischen Situation auf NO2 und Feinstaub zu konzentrieren, da nur für diese Komponenten eine Grenzwertrelevanz bestehe. Auf die weiteren Ausführungen (S. 150 f. des PFB), insbesondere auch zur sicheren Einhaltung des für Benzol geltenden Grenzwerts von 5 µg/m³, kann verwiesen werden.
- 176
Nach den Untersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 treten in der Analyse 2007 im Untersuchungsraum auf allen Hauptverkehrsstraßen (Magdeburger Ring, Ernst-Reuter-Allee, Otto-von-Guericke-Straße, Adelheidring) NO2-Immissionen von über 40 µg/m³ im Jahresmittel auf. Damit werde der seit 2010 geltende Grenzwert für das NO2-Jahresmittel (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) überschritten. Lediglich auf den Nebenstraßen (Maybachstraße, Bahnhofstraße) sei die NO2-Belastung deutlich geringer. Nach der Untersuchung vom Juni 2010 sollen die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen im Prognose-Nullfall 2015 sowie im Prognose-Planfall 2015 etwas abnehmen, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Die NO2-Belastung nehme jedoch im Prognose-Planfall 2015 aufgrund der zusätzlichen Emissionen an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés deutlich zu und erreiche dort ähnliche Werte wie in der Analyse 2007. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) und 20 µg/m³ für PM2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.). Die PM10- und PM2,5-Konzentration seien lediglich in der Analyse 2007 und im Prognose-Nullfall 2015 unterhalb der Eisenbahnunterführung sowie im Prognose-Planfall 2015 an der Tunnelausfahrt Südost so hoch, dass es dort zu Überschreitungen kommen könnte. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in der Analyse 2007 und in den beiden Prognosefällen 2015 im Untersuchungsraum eingehalten. Nach der Untersuchung vom August 2011 nehmen im Prognose-Nullfall 2025 sowie im Prognose-Planfall 2025 die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen deutlich ab, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Auch die erhöhten Emissionen an den Tunnelausfahrten, besonders an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés, führten im Prognose-Planfall 2025 nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in beiden Prognosefällen 2025 im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) eingehalten. Die ergänzende Untersuchung berücksichtigt zusätzlich den Umstand, dass im Bereich der Tunnelzufahrten und -ausfahrten Längsneigungen von +8,1 % bis -10,5 % geplant sind, in den Luftschadstoffuntersuchungen jedoch von Längsneigungen von +/- 6 % ausgegangen wurde (vgl. S. 148 des PFB). Im Ergebnis wurde in der ergänzenden Untersuchung vom Dezember 2011 festgestellt, dass der Jahresmittelwert der NO2-Emissionen im Prognose-Planfall 2025 II am Damaschkeplatz sowie an der Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés nicht überschritten werde. Der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ für PM10 liege im Bereich des City Carrés zwar höher als am Damaschkeplatz, aber auch dort werde der Grenzwert nicht überschritten. Der Grenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 werde unterschritten. Beim Vergleich der Prognose-Planfälle in den vorigen Untersuchungen sei für NO2 erkennbar, dass der Einfluss der höheren Emissionen durch die extrapolierten Längsneigungen zu einer um 1 bis 4 µg/m³ erhöhten Konzentration führe, auf die PM10- und PM2,5-Konzentration aber keine Auswirkungen habe. Nach der ergänzenden Untersuchung vom April 2012 werden im Prognose-Planfall 2018 mit verkehrslenkenden Maßnahmen (Durchfahrtsverbot für LKW >3,5 t durch den Tunnel, Umleitung von 4.286 Kfz vom südlichen Magdeburger Ring und der Maybachstraße über den Magdeburger Ring, die Walther-Rathenau-Straße, die Erzberger Straße und die Otto-von-Guericke-Straße in die Innenstadt) die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Die Grenzwerte für NO2 werden danach im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall 2018 im Bereich Damaschkeplatz und Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés überschritten. Mit den verkehrslenkenden Maßnahmen werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Die Grenzwerte für PM10 und PM 2,5 werden in allen drei Fällen eingehalten.
- 177
Nach der Tabelle 12 der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2010 (S. 29) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:
- 178
Untersuchungsfall
Luftschadstoff
Damaschkeplatz
Ernst-Reuter-Allee
Analyse 2007
Stickstoffdioxid NO2
44 - 46 µg/m³
47 - 49 µg/m³
Feinstaub PM10
27 - 28 µg/m³
29 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
17 - 18 µg/m³
19 - 20 µg/m³
Prognose-Nullfall 2015
Stickstoffdioxid NO2
32 - 34 µg/m³
44 - 46 µg/m³
Feinstaub PM10
27 - 28 µg/m³
29 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
15 - 16 µg/m³
15 - 16 µg/m³
Prognose-Planfall 2015
Stickstoffdioxid NO2
29 - 31 µg/m³
47 - 49 µg/m³
Feinstaub PM10
27 - 28 µg/m³
29 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
15 - 16 µg/m³
15 - 16 µg/m³
- 179
Nach der Tabelle 13 der Luftschadstoffuntersuchung vom August 2011 (S. 30) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:
- 180
Untersuchungsfall
Luftschadstoff
Damaschkeplatz
Ernst-Reuter-Allee
Analyse 2007
Stickstoffdioxid NO2
44 - 46 µg/m³
47 - 49 µg/m³
Feinstaub PM10
27 - 28 µg/m³
29 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
17 - 18 µg/m³
19 - 20 µg/m³
Prognose-Nullfall 2025
Stickstoffdioxid NO2
25 - 26 µg/m³
29 - 33 µg/m³
Feinstaub PM10
24 - 25 µg/m³
27 - 29 µg/m³
Feinstaub PM2,5
14 - 15 µg/m³
15 µg/m³
Prognose-Planfall 2025
Stickstoffdioxid NO2
24 - 25 µg/m³
31 - 33 µg/m³
Feinstaub PM10
24 - 25 µg/m³
27 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
14 - 15 µg/m³
15 µg/m³
- 181
In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom Dezember 2011, die die erhöhten Emissionen aufgrund der Längsneigungen der Tunnelausfahrten berücksichtigt, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 6, S. 15):
- 182
Untersuchungsfall
Luftschadstoff
Damaschkeplatz
Ernst-Reuter-Allee
Prognose-Planfall 2025 II
Stickstoffdioxid NO2
25 - 26 µg/m³
35 - 37 µg/m³
Feinstaub PM10
24 - 25 µg/m³
27 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
14 - 15 µg/m³
15 µg/m³
- 183
In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 (Beiakte Q), in der die Belastung für das prognostizierte Jahr der Fertigstellung 2018 unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen 2015 ermittelt wurden, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 9, S. 22):
- 184
Untersuchungsfall
Luftschadstoff
Damaschkeplatz
Ernst-Reuter-Allee
Prognose-Nullfall 2018
Stickstoffdioxid NO2
28 - 30 µg/m³
39 - 41 µg/m³
Feinstaub PM10
24 - 25 µg/m³
28 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
15 - 16 µg/m³
16 µg/m³
Prognose-Planfall 2018
Stickstoffdioxid NO2
28 - 30 µg/m³
43 - 46 µg/m³
Feinstaub PM10
23 - 24 µg/m³
29 - 30 µg/m³
Feinstaub PM2,5
15 - 16 µg/m³
16 µg/m³
Prognose-Planfall 2018
mit Verkehrslenkenden MaßnahmenStickstoffdioxid NO2
28 - 30 µg/m³
34 - 37 µg/m³
Feinstaub PM10
23 - 24 µg/m³
26 - 27 µg/m³
Feinstaub PM2,5
15 - 16 µg/m³
16 µg/m³
- 185
Daraus wird ersichtlich, dass durch das Vorhaben zwar im Bereich der Messstation an der Ernst-Reuter-Allee eine Erhöhung der Immissionen im Prognose-Planfall 2025 II für Stickstoffdioxid NO2 um 5 bis 6 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ und im Prognose-Planfall 2018 ohne verkehrslenkende Maßnahmen für Stickstoffdioxid NO2 um 4 bis 5 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ zu erwarten ist, die Immissionsgesamtbelastung sich insgesamt aber nur geringfügig verändert. Dies erlaubt weiter den Schluss, dass unabhängig von den jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen und möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen das Vorhaben die Belastung mit Luftschadstoffen nur unwesentlich verändert.
- 186
bb) Auch wenn die Verschlechterung bei der Belastung mit Luftschadstoffen (NO2) nicht mehr als geringfügig anzusehen sein sollte, würden die dargestellten Grenzwertüberschreitungen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung führen.
- 187
Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist auch bei einer Verschlechterung der Situation keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Zwar ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 38, m.w.N. – Neubau der Bundesautobahn A 100; vgl. auch Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, BVerwGE 123, 23 [28 f.], RdNr. 28, Neubau der Bundesautobahn A 72). Derartige Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben, die sich der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.
- 188
Wie oben bereits dargelegt, ist eine Überschreitung der relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV nur in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) festzustellen. Der prognostizierte Wert liegt nach der letzten Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 nur im Prognose-Planfall 2018 und Prognose-Planfall 2015 mit 43 - 46 bzw. 44 - 46 µg/m³ über dem Grenzwert von 40 µg/m³. Der Gutachter hat in den jeweiligen Luftschadstoffuntersuchungen insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die PM10- sowie PM2,5-Immissionen zum größten Teil aus der Hintergrundbelastung und bei PM10 zusätzlich aus den Emissionen aus Aufwirbelung und Abrieb, aber nicht aus den motorbedingten Emissionen (PM2,5-Anteil) zusammensetzten. Anders sehe dies bei Stickstoffdioxid (NO2) aus; in der Nähe des City Carrés resultiere die NO2-Konzentration zur Hälfte aus dem Verkehr.
- 189
Aus den Luftschadstoffuntersuchungen folgt, dass die von der Straße herrührenden NO2-Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Vorbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) wurde für den Prognose-Planfall 2025 mit 20 µg/m³ und für den Prognose-Planfall 2018 mit 18 µg/m³ angegeben.
- 190
Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 [330], RdNr. 107). Dies bedeutet nicht, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss konkrete Maßnahmen angeordnet werden müssen. Es genügt, wenn im Planfeststellungsbeschluss geeignete Maßnahmen genannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – a.a.O., RdNr. 39). Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung IV 6 a (S. 39) angeordnet, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmekatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dieser Maßnahmekatalog könne beispielsweise allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigungen, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen beinhalten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind. Darüber hinaus hat die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass das Vorhaben zwar noch nicht in dem am 02.08.2011 aufgestellten Luftreinhalteplan einbezogen worden sei, bei einer erneuten Überprüfung der Situation dieser aber entsprechend ergänzt werden müsse. Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Luftreinhalteplans würden unterschiedliche Szenarien vorgeschlagen, die als konkrete Maßnahmen u.a. die Förderung des nicht motorisierten Verkehrs, den Erhalt eines leistungsfähigen ÖPNV bei einer Steigerung seiner Attraktivität sowie die Einrichtung einer Umweltzone ab dem 01.09.2011 enthielten. Als im Rahmen des vorgeschriebenen Maßnahmekatalogs zu prüfende Minderungsmaßnahmen kämen Geschwindigkeitsbegrenzung, Förderung alternativer Verkehrsmittel, Verbesserung des Verkehrsflusses, Fahrbahnreinigung, Reduzierung des Schwerlastverkehrsanteils, allgemeine Verkehrsbeschränkungen und verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht. Der Umstand, dass das streitige Vorhaben noch nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen wurde, begründet nicht die Annahme, dass sich mit diesen Maßnahmen die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten lassen. Die Geeignetheit von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung liegt gerade dann nahe, wenn – wie hier – Bestandstrassen oder Straßen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten ausgebaut werden, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z.B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen; Planungsvorgaben), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O., S. 63 f., RdNr. 28 in Juris).
- 191
cc) Die Luftschadstoffuntersuchungen wären zwar dann keine geeignete Entscheidungsgrundlage bei der Abwägung gewesen, wenn die Verkehrsprognose des Stadtplanungsamts der Beklagten, deren Ergebnisse in den Tabellen 5 bis 7 der Luftschadstoffuntersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 sowie in den Tabellen 2 bis 4 der Untersuchung vom April 2012 dargestellt sind, keine geeignete Grundlage darstellen würden, um anhand der darin aufgeführten Verkehrszahlen den Schadstoffausstoß zu ermitteln. Dies lässt sich aber nicht feststellen.
- 192
Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht; eine aktuelle Zählung ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Verkehrsstärke auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – 9 B 30.12 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Die angegriffene Verkehrsprognose genügt noch diesem Maßstab.
- 193
(1) Die Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 K 98/12 bereits mit Datum vom 17.01.2012 Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen die Methodik der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 erläutert wurde (vgl. S. 184 ff. der Beiakte O). In der Anlage (S. 186 ff. der Beiakte O) heißt es:
- 194
„Die bisher verwendete Prognose 2015-Matrix für den Individualverkehr besteht aus zwei Verkehrsnachfragematrizen:
- 195
einer PKW-Matrix und
- 196
einer LKW-Matrix,
- 197
welche im Zuge einer Verkehrsumlegung über die Software VISUM auf das Straßennetz entsprechend des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle umgelegt werden. Mit dieser Umlegung wird der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) je Straßenabschnitt ermittelt. Die PKW-Matrix basiert auf einer Datengrundlage von 1996, welche 2004 durch ein an Hand der Befragung des Systems repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) 2003 festgestelltes erhöhtes Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr (MIV) kalibriert wurde. Die LKW-Matrix wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg 2007 für den Istfall 2007 auf Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Magdeburg erstellt und daraus ableitend zum Jahreswechsel 2008/09 über die Verkehrsnachfrage-Methode für die Prognose 2015 ermittelt.
- 198
Eine Weiterqualifizierung dieser Prognose 2015 für den Zeithorizont 2025 wurde aufgrund der Beibehaltung einer gewissen Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Prognosehorizonten in einer entsprechenden Form vorgenommen, da die Prognose 2015 mit der Umlegung nur im DTV nicht mehr den heutigen differenzierten Anforderungen bezüglich immissionsrechtlicher, signaltechnischer und netzmodellmethodischer Belange entsprechen kann.
- 199
Abgeleitet aus diesen Gründen wurde für die Prognose 2025 angenommen, dass sich das Mobilitätsverhalten der Bürger nicht verändern wird und die Arbeits- sowie Einkaufsstandorte im Stadtgebiet im Wesentlichen beibehalten bleiben. Durch die differenzierte demografische Entwicklung in den einzelnen Verkehrszellen werden sich jedoch veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Daher bildete die Bevölkerungsvorausschau des Amtes für Statistik für den Zeithorizont 2025 die Grundlage für die Prognose 2025, zumal die Vorausschau auf Basis der statistischen Bezirke und somit im Wesentlichen auf Basis der Verkehrszellen erstellt werden konnte. Hieraus erfolgte die Ermittlung der Quell- und Zielverkehrsaufkommen im Personenbinnenverkehr je Verkehrszelle. Das Verkehrsaufkommen des einstrahlenden Quell-Ziel-Verkehrs und des LKW-Verkehrs blieben hierbei unverändert.
- 200
Über VISUM werden die jeweiligen Quell- und Zielverkehrsanteile (Binnen-, Quelle-Ziel- und Außenverkehr) entsprechend auf das jeweilige Straßennetzmodell umgelegt. Es erfolgte zunächst eine Umlegung des Istfalls 2011 auf das derzeit vorhandene Straßennetz. Die Straßen im Netzmodell wurden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und in Anlehnung an über Verkehrszählungen ermittelten Belegungen mit unterschiedlichen Streckenkennwerten bewertet.
- 201
Für den Prognose-NulIfall 2025 erfolgte eine Umlegung der Prognosematrizen 2025 auf das derzeit vorhandene Straßennetz, um somit die möglichen Entwicklungen des Kfz-Verkehrs (Zu- bzw. Abnahme des Kfz-Verkehrs) verdeutlichen zu können. Dazu sind die Streckenkennwerte nicht verändert worden. Bezogen auf das Bauvorhaben EÜ ERA sind die Verkehrseinschränkungen entlang der Ernst-Reuter-Allee zwischen Damaschkeplatz und Knoten ‚Weinarkade’ unverändert geblieben.“
- 202
Beigefügt waren eine Liste der Eingangsdaten im Personennahverkehr (Einwohner) 2011 und 2025 sowie eine Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle im Istfall 2011 und im Prognosefall 2025, die vom Stadtplanungsamt der Beklagten unter Datum vom 04.07.2011 erstellt wurde (Unterlage 15.1, Ordner 6/6, sowie Bl. 317, 319 GA). Die Zahlen in den Tabelle 6 und 7 der Luftschadstoffuntersuchungen stimmen mit den Daten in der Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens (PKW-Verkehrsaufkommen [grün] und LKW-Verkehrsaufkommen [blau]) überein.
- 203
(2) Die Beklagte hat die Ergebnisse der Verkehrsprognose anhand der „Methodik der Verkehrsmodellierung 2025“ vom 14.06.2013 näher erläutert.
- 204
Verwendet worden sei die Verkehrsplanungssoftware (...) der (...) Group, die den Standard in Deutschland darstelle. Die Software sei im Rahmen des Wartungsvertrages ständig aktualisiert worden. Das Verkehrsmodell, welches für das streitige Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde, habe auf einer Vielzahl von Eingangsdaten basiert, die sich in drei Kategorien wie folgt zusammenfassen ließen:
- 205
1. Kategorie: Strukturdaten
- 206
Einwohner (Ist 2007 und Prognose 2015)
- 207
unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein, 1996 und 2003
- 208
Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg
- 209
• Arbeitsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)
- 210
ermittelt über Nettoflächen der Betriebe und branchenorientiert sowie verkehrszellenfein 1996 und 2003
- 211
Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Flächennutzungsplan)
- 212
• Ausbildungsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)
- 213
unterteilt nach Kita, Schulen, Hochschule und Universität, 2003
- 214
Quelle: Amt für Statistik und Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg
- 215
• Verkaufsraumflächen (Ist 2007 und Prognose 2015)
- 216
ermittelt über Netto-Verkaufsraumflächen und verkehrszellenfein 1996 und 2007 Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Märktekonzept)
- 217
• Besucher je Freizeiteinrichtungen (Ist 2007 und Prognose 2015)
- 218
ermittelt über durchschnittliche Besucherzahlen und verkehrszellenfein 2003 Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg
- 219
• Kordonbefragung Stadt-Umland-Beziehungen 1994 (Ist 2007 und Prognose 2015)
- 220
Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg
- 221
• LKW-Matrix für den Istfall 2007
- 222
verkehrszellenfein, auf Basis von Verkehrszählungen 2004 - 2006 im Stadtgebiet von Magdeburg
- 223
Quelle: Büro (…) im Auftrage des Landes Sachsen-Anhalt
- 224
• LKW-Matrix für die Prognose 2015
- 225
verkehrszellenfein, auf Basis des Istfalls 2007
- 226
Quelle: Büro (…) im Auftrage des Stadtplanungsamtes
- 227
2. Kategorie: Netzdaten
- 228
• Streckenkennwerte entsprechend der verkehrlichen Bedeutung, der Kfz-Kapazität [Kfz/d], der Anzahl der Kfz-Spuren je Richtung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [km/h]
- 229
• Knotenkennwerte (-typen), unterteilt nach LSA-Knoten und ungeregelten Knoten (Haupt- und Nebenstraßennetz, gleichrangige Knoten)
- 230
• Abbiegekenndaten
- 231
Quelle: (...) Visum und Stadtplanungsamt
- 232
(Verkehrliches Leitbild 1993 bzw. Beiplan des Flächennutzungsplanes 2000)
- 233
• Gliederung des Stadtgebietes nach Statistischen Bezirken
- 234
Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 1996 und 2003
- 235
3. Kategorie: Verhaltensdaten
- 236
• spezifisches Verkehrsaufkommen je Person und Verkehrsart (Modal Split)
- 237
• Wegeketten je Person und Verkehrsart
- 239
Das Verkehrsmodell habe im Jahr 2007 242 Verkehrszellen umfasst, davon seien 223 städtische Verkehrszellen dargestellt, und 19 hätten sich in den unmittelbaren Nahbereich des Umlandes erstreckt. Die gegebenen Verflechtungen des Gebiets der Beklagten mit dem Umland seien über die Ergebnisse der Kordonbefragung ermittelt worden. An allen Zufahrtstraßen sei nach dem Woher, dem Wohin und dem Zweck gefragt worden. Bezogen auf das Gebiet der Beklagten habe die Ortsangabe möglichst stadtteilfein, auf das nähere Umland gemeindefein und außerhalb des Umlandes kreisfein sein sollen. Der Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr sei damit bezogen auf Magdeburg erfasst worden; so genannte Außenverkehre seien dagegen nicht erfasst und deshalb auch nicht Bestandteil des Netzmodells der Landeshauptstadt Magdeburg gewesen.
- 240
Im Stadtgebiet hätten die Verkehrszellen im Wesentlichen den statistischen Bezirken des Amtes für Statistik entsprochen. Bei der Gliederung des Stadtgebietes nach statistischen Bezirken habe die überwiegende Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) je statistischen Bezirkes im Vordergrund gestanden. Einige dieser statistischen Bezirke seien jedoch aufgrund der verkehrlichen Struktur für eine Verkehrszelle zu groß gewesen und seien daher in weitere Verkehrszellen unterteilt worden, wie z.B. alle statistischen Bezirke der Altstadt, von Neu Olvenstedt und Neustädter Feld. Darüber hinaus seien statistische Bezirke mit ausschließlich gewerblicher Nutzung wie z.B. Gewerbegebiet Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund aus gleichem Grund in mehrere Verkehrszellen unterteilt worden. Die teilweise nochmalige Unterteilung einiger statistischer Bezirke sei notwendig geworden, um eine realitätsnahe Widerspiegelung der tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Hauptnetzstraßen in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Neben den Angaben aus Statistiken des Amtes für Statistik seien Daten aus dem Flächennutzungsplan sowie aus dem Märktekonzept der Landeshauptstadt Magdeburg verkehrszellenfein abgeleitet und eingebaut worden. Das modellierte Straßennetz habe alle Hauptverkehrs- und Sammelstraßen sowie ausgewählte Anliegerstraßen erfasst. Sie seien entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung (anbaufreie Strecken- bzw. planfreie Knoten, überörtliche, regionale und städtische Verbindungsfunktion u.a.) und ihres Ausbauzustandes (straßenbegleitendes Parken, Straßenbahn in Fahrbahnniveau, Häufigkeit einmündender Anliegerstraßen u.a.), ebenso auch die Knotenpunkte nach ihrer Funktion (LSA-geregelte, vorfahrtsgeregelte, gleichrangige Knoten, Bahnübergänge, Kreisverkehre) bewertet worden.
- 241
Dem Verkehrsmodell hätten personenbezogene Verhaltensdaten zugrunde gelegen, die mit den Erkenntnissen und Kennwerten aus repräsentativen empirischen Untersuchungen – System repräsentativer Verkehrsbefragung, TU D. (SrV) – entsprechend abgeglichen worden seien. Außerdem hätten diese Erhebungen Anhaltspunkte für die Überprüfung des Modells gebildet (z.B. Fahrtweitenverteilung, unterschiedlicher Modal Split [Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel] in Abhängigkeit von der Länge des zurückgelegten Weges).
- 242
Die Verkehrsnachfragematrix für den Kfz-Verkehr sei 1996 über VISEM ermittelt worden. Im Jahr 2003 sei im Zuge der Erarbeitung des ÖPNV-Konzeptes eine weitere Verkehrsnachfragematrix erstellt worden, wobei in der weiter vertiefenden Kalibrierung der Schwerpunkt im ÖV-Modell gelegen habe. Das ÖV-Modell sei durch die (...) AG Berlin erstellt und anhand der ÖPNV-Erhebung kalibriert worden. Eine unmittelbare Verknüpfung der beiden Verkehrsnetze (IV-Modell und ÖV-Modell) habe aufgrund unterschiedlicher Bezugskennwerte nicht erfolgreich umgesetzt werden können. Jedoch sei ein Abgleich der beiden Nachfragematrizen im Kfz-Verkehr (1996 und 2003) erfolgt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes sei 2009 durch den Auftragnehmer (...) GmbH eine Aktualisierung und Kalibrierung des Istfalls im ÖV-Modell anhand der Daten aus der Verkehrserhebung im Vorfeld der Gründung des marego-Verkehrsverbundes 2005 erfolgt. Die Prognose im ÖV-Modell für den Planungshorizont 2015 sei durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung veränderter Linienführungen von Bus und Straßenbahn gemäß dem vorgesehenen Umsetzungsstand entsprechend erarbeitet worden. Da mittelfristig von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung bis 2015 habe ausgegangen werden können, sei die Verkehrsnachfrage des lst-Zustandes des ÖV-Modells in die Prognose 2015 eingegangen.
- 243
Die LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell sei vom Büro (…) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg erstellt und der Beklagten zur weiteren Nutzung bereitgestellt worden. Auf Basis dieser Daten sei Ende 2008 / Anfang 2009 eine LKW-Matrix für die Prognose 2015 abgeleitet worden. Grundlage hierfür sei die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebene „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 [ITB/ BVU 2007]“ gewesen.
- 244
In das Verkehrsmodell des Kfz-Verkehrs seien folgende Netzmodelle und Matrizen eingepflegt worden:
- 245
• IV-Netzmodell für den Istfall 2007
- 246
• IV-Netzmodell für die Prognose 2015
- 247
• Nachfragematrix PKW-Verkehr für den Istfall 2007
- 248
• Nachfragematrix PKW-Verkehr für die Prognose 2015
- 249
• Nachfragematrix LKW-Verkehr für den Istfall 2007
- 250
• Nachfragematrix LKW-Verkehr für die Prognose 2015.
- 251
Die Kalibrierung des IV-Netzmodells sei jährlich punktuell anhand von Verkehrszählungen erfolgt. Ebenfalls eingearbeitet worden seien Verkehrsfreigaben von Verkehrsanlagen und verkehrsorganisatorische Veränderungen (veränderte Hauptstraßenführungen, Anpassung von LSA-Programmen, Geschwindigkeiten etc.). Sei das Verkehrsmodell im Istfall in der Lage gewesen, das Verkehrsgeschehen im Ist-Zustand realitätsnah abzubilden (Abgleich mit Fahrtweitenverteilungen, entfernungsabhängigem Modal Split und Daten aus den laufenden Verkehrszählungen), so habe es als kalibriert gegolten und die Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 dargestellt.
- 252
Das kalibrierte IV-Netzmodell im Istfall sei um die nach damaligem Kenntnisstand zu erwartenden bzw. gesicherten Maßnahmen laut des verkehrlichen Leitbildes und des Flächennutzungsplans ergänzt worden. Unter Beachtung dieser Ergänzungen stelle sich das für 2015 prognostizierte IV-Netz wie folgt dar:
- 253
• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Brenneckestraße
- 255
• Verlängerung / Durchbindung der Grabower Straße, der Burger Straße und der Straße „Am Hansehafen“ im Gewerbegebiet „Rothensee“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet
- 256
• Neubau der Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee (EÜ ERA)
- 257
• Ausbau der Berliner Chaussee (B 1) als vierstreifige Straße.
- 258
Im Rahmen des streitigen Planfeststellungsverfahrens sei Ende 2010 / Anfang 2011 ersichtlich geworden, dass der Prognosehorizont 2015 in Bezug zum absehbaren Fertigstellungstermin des Bauvorhabens nicht mehr ausgereicht habe. Daher sei vom Vorhabenträger eine Verkehrsprognose 2025 angefordert worden. Die Ergebnisse dieser Verkehrsprognose sollten Bestandteil des streitigen Planfeststellungsverfahrens werden.
- 259
Für die Weiterqualifizierung des bisherigen Netzmodells für den Zeithorizont 2025 seien folgende Eingangsdaten in Anlehnung an die drei Kategorien erfasst und entsprechend eingepflegt worden:
- 260
1. Kategorie: Strukturdaten
- 261
• Einwohner (Ist 2011 und Prognose 2025)
- 262
unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein
- 263
Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 2010
- 264
2. Kategorie: Netzdaten
- 265
• Übernahme der Netzdaten (Ist 2007 und Prognose 2025) und Aktualisierung dieser Daten auf dem Stand 2011 durch Einfügen weiterer Widerstände im Netz (LSA-geregelte Straßenquerungen der Straßenbahn, Fußgänger-LSA und Bahnübergänge)
- 266
• Erhöhung der Anzahl städtischer Verkehrszellen von 223 auf 234 Verkehrszellen (Ist 2007 und Prognose 2025) durch Aggregieren bestimmter vorhandener Verkehrszellen, wie z.B. in den Stadtteilen Neue Neustadt, Neustädter See, Leipziger Straße, Hopfengarten, Buckau und Salbke. Die Anzahl der Verkehrszellen im Umland blieb mit 19 Verkehrszellen unverändert.
- 267
Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011
- 268
3. Kategorie: Verhaltensdaten
- 269
• Beibehaltung der Verhaltensdaten je Verkehrszelle (Modal Split, Wegeketten je Person und Verkehrsart)
- 270
Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011.
- 271
Weitere aktuelle verkehrszellenfeine Daten zur Arbeitsplatzverteilung, zu Verkaufsraumflächen, zu Freizeiteinrichtungen bzw. zur städtebaulichen Entwicklung sowohl für den Istfall 2011 als auch für die Prognose 2025 seien wie folgt in die Verkehrsprognose 2025 eingeflossen:
- 272
> Keine Ausweisung neuer Wohnbaugebiete im Außenbereich. Vielmehr sieht die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes vor, im ostelbischen Bereich vormals im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiete herauszunehmen. Am Stadtrand sollen allenfalls Arrondierungsflächen noch für Wohngebiete zur Verfügung stehen.
- 273
Innerstädtische Wohnbauprojekte werden auch in Bereichen ausgewiesen, auf denen vormals ein Rückbau erfolgt ist. Beispiele hierfür sind u.a. die Bereiche Rennebogen, Düppler Grund und Bruno-Krayl-Ring. Mithin findet hier lediglich ein Austausch von Wohnformen statt. Dies führt zwar zu Veränderungen der Anzahl der dort Wohnenden, gleichwohl nicht zu grundsätzlichen neuen Ausrichtungen.
- 274
> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der Flächen von Industrie- und Gewerbegebieten. Der Status des Jahres 2006 hat fortzugelten, wonach keine neuen Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollen, sofern diese nicht vollständig besiedelt sind. Das folgt aus Ziff. 4.9 des Regionalen Entwicklungsplans der Region Magdeburg. Wesentliche Zuwächse im Wirtschaftsverkehr ergeben sich vor allem im Norden der Stadt aus der Entwicklung des Hansehafens und des Industrie- und Logistikzentrums. Die übrigen Industrie- und Gewerbestandorte verbleiben mit Ausnahme des Bereichs SKET / Freie Straße
- 275
im vorhandenen Bestand.
- 276
> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der räumlichen Verteilung der Einkaufs- und Freizeitstandorte. Die räumliche Entwicklung im Einzelhandel wurde mit der Erweiterung des ECE-Standortes „Allee Center“ im Jahr 2006 abgeschlossen. Auf der Grundlage des bestehenden Märktekonzeptes ist eine Ausweitung des Einzelhandels nur in begrenztem Umfang möglich, da die Landeshauptstadt Magdeburg mit 2,5 m² Verkaufsfläche je Einwohner bereits einen sehr hohen Spitzenwert innehat. Auch die beiden peripheren Sondergebiete „Flora-Park“ und „Börde-Park“ sind in ihrer Entwicklung weitestgehend abgeschlossen, so dass hier insgesamt von einem Bestand auszugehen ist.
- 277
> Berücksichtigung der Entwicklung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008).
- 278
In Auswertung dieser Ausgangslage sei festgehalten worden, dass die für die Prognose 2015 getroffenen Annahmen zu den Struktur- und Netzdaten mit Ausnahme der Einwohnerentwicklung auch für die Verkehrsprognose 2025 anzuwenden seien. Für die Einwohnerentwicklung sei die vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg erstellte Bevölkerungsvorausschau bis 2025 herangezogen worden. Die Beibehaltung der Verkehrszellen entsprechend der überwiegenden Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) und der Netzstruktur (Straßennetz) habe diese Anpassung erleichtert und ermögliche eine Vergleichbarkeit zum Istfall 2007 bzw. zur Prognose 2015.
- 279
Grundlage für die Bevölkerungsvorausschau habe die 5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt gebildet. Aufbauend auf dieser stadtgenauen Prognose sei erstmals mittels eines Trendszenarios die Bevölkerungsentwicklung verkehrszellenfein innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden, dessen Grundlage die Wanderungsbewegungen, die Geburten- und Sterbeentwicklungen je statistischem Bezirk der letzten fünf Jahre gewesen seien. Die in der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen herausgearbeiteten Entwicklungen im Personen- und im Straßengüterverkehr seien berücksichtigt worden, wenn diese in einem direkten Zusammenhang zu Magdeburg gestanden hätten. Des Weiteren seien einige statistische Bezirke nochmals unterteilt worden, um somit eine realitätsnähere Widerspiegelung zu den tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Haupt- netz- und wichtiger Durchgangsstraßen im Nebennetz in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Das bisher modellierte Straßennetz sei im Wesentlichen übernommen und durch Einfügen von Widerständen weiter verfeinert worden. Diese Verfeinerungen seien sowohl jeweils im Istfall als auch im Prognosenetz entsprechend berücksichtigt. Ausgehend vom gegenwärtigen Kenntnisstand zur städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg bis 2025 sei das prognostizierte IV-Netz wie folgt erweitert worden:
- 280
• Neubau der Erschließungsstraßen im SKET-Areal „Freie Straße“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet
- 281
• Neubau der Elbbrücken des verlängerten Strombrückenzuges.
- 282
Ausgehend von den Ergebnissen der SrV 2008 zum Modal Split habe zum damaligen Zeitpunkt keine Reduzierung aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr für den Prognosehorizont 2025 abgeleitet werden können. Der Anteil des Motorisierten Individualverkehrs je Person und Tag (MIV) sei von 1991 bis 2003 stetig angestiegen und habe 2008 einen leichten Rückgang aufgewiesen. Die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr sei in diesem Zeitraum wegen des Rückganges der Einwohnerzahl dagegen konstant geblieben. Aus dem bisher einmaligen Rückgang des MIV-Anteils habe nach damaligem Kenntnisstand kein Rückschluss auf eine Trendwende im Verkehrsverhalten der Magdeburger Bürger abgeleitet werden können. Daher habe man angenommen, dass das Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleiben würde.
- 283
Da die Einteilung der Verkehrszellen im Stadtgebiet im Laufe der Zeit immer noch als homogen bezeichnet werden könne, seien für die Ermittlung der Quell- und Zielverkehre nur die Verkehrszellen innerhalb der Stadt herangezogen worden, die eine überwiegende Nutzungsart des Wohnens aufwiesen. Die Ermittlung dieser Verkehre im personengebundenen Binnenverkehr sei in Anlehnung an die Entwicklung der Bevölkerungsvorausschau und unter Beachtung der Homogenität in der Nutzungsart der jeweiligen Verkehrszellen erfolgt. Eine Zunahme der Bevölkerung je Verkehrszelle habe auch eine anteilige Zunahme der Quell- und Zielverkehre je Verkehrszelle innerhalb der Stadt bedeutet. Außerhalb der Stadt liegende Verkehrszellen sowie die fahrzeugbezogenen LKW-Matrizen seien unverändert geblieben.
- 284
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsmodells der Beklagten im Jahr 1996 habe es keine Bundesautobahn A 14 gegeben. Der damalige Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr hätten sich auf die damals nach Magdeburg radial zufließenden Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen orientiert. Über die 1994 durchgeführte Kordonbefragung an allen Radialstraßen (woher, wohin und zu welchem Zweck) habe ein hinreichend genaues Abbild dieser Verkehre ermittelt werden können. Mit der Eröffnung der BAB A 14 im Jahr 2000 habe eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt. Sie habe vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst. Durch diese Verkehrsverlagerung auf die BAB A 14 seien im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Dies zeigten einerseits die weiterhin hohen Verkehrsbelastungen auf dem Magdeburger Ring, aber auch die flächenhafte Verkehrsentlastung des Straßenhauptnetzes im Stadtgebiet. In der Folgezeit sei bis 2007 zwar ein deutlich geringeres Maß an Verkehrsverlagerungen festzustellen. Vor allem im Zuge der BAB A 14, des Magdeburger Ringes und der B 1 hätten weitere Verkehrszunahmen und im übrigen Stadtgebiet demgegenüber flächenhafte Verkehrsentlastungen realisiert werden können. Im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Istfälle hätten diese Entwicklungen hinreichend genau widergespiegelt werden können. Es sei auch ersichtlich geworden, dass sich die Istfälle 1996 bis 2007 bezüglich der Bündelung der Verkehrsströme auf die Hauptverkehrsstraßen und der flächenhaften Verkehrsentlastung des übrigen Netzes immer mehr der Prognose 2015 näherten. Das im Rahmen dieser Aktualisierung kalibrierte Kfz-Verkehrsmodell habe somit eine hinreichend genaue Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 gebildet, welche somit ständig dem Baufortschritt der Verkehrsanlagen und der zwischenzeitlich realisierten Ansiedlungen von Wohn- und Gewerbegebieten sowie großflächigen Einkaufsmärkten angepasst worden sei.
- 285
Auch nach 2007 sei das Verkehrsmodell im Istfall und in der Prognose 2015 entsprechend den zuvor genannten Rahmenbedingungen projektbezogen weiterentwickelt worden. Das Kfz-Verkehrsmodell im Istfall habe somit hinreichend genau die erfassten Verkehrsbelastungen im Straßenhauptnetz der Stadt widergespiegelt und habe daher als Grundlage für eine Verkehrsprognose 2025 für die Landeshauptstadt Magdeburg herangezogen werden können.
- 286
Im Rahmen der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 sei zunächst voranzustellen gewesen, dass ein unmittelbares Zusammenfügen des städtischen Verkehrsmodells mit dem Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der verschiedenartigen Bezugskennwerte nicht möglich gewesen sei. Die im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg, wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14, einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14; die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a, seien der Beklagten der Lage nach bekannt. Auswirkungen dieser Baumaßnahmen auf den innerstädtischen Verkehr der Landeshauptstadt Magdeburg hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen.
- 287
Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen.
- 288
Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen sei.
- 289
In Auswertung der Konzeptionen zur Stadtentwicklung (Flächennutzungsplan, Verkehrliches Leitbild, Märktekonzept, Stadtumbaukonzept, Nahverkehrskonzeption u.a.) könne zusammengefasst werden, dass die bisher verankerten Ziele der Stadtentwicklung auch über das Jahr 2015 im Wesentlichen weiter verfolgt werden.
- 290
Schwerpunkte hierfür lägen somit:
- 291
> in der weiteren Verdichtung innenstadtnaher Wohnbereiche wie z.B. in der Alten und Neuen Neustadt, in Brückfeld, in Cracau, in Buckau, in Sudenburg und in Stadtfeld
- 292
> in der weiteren Ansiedlung von Industrie und Gewerbe in den Gewerbegebieten Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund sowie in derzeit brachliegenden Industriebrachen, wie z.B. „SKET-Areal“
- 293
> in der Beibehaltung der bisher geschaffenen großflächigen Einkaufsmärkte „Am Pfahlberg“, Florapark“ und Bördepark sowie des Einkaufsbereiches Ernst-Reuter-Allee / Breiter Weg
- 294
> in der Aufrechthaltung der Universitäts- und Hochschulstandorte in der Innenstadt und im Herrenkrug.
- 295
Neben diesen Schwerpunkten der Stadtentwicklung habe die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg und im näheren Umland der Landeshauptstadt einen erheblichen Einfluss gehabt. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt sei eine Bevölkerungsentwicklung von 2011 auf 2025 landesweit von -15,8 %‚ in den Landkreisen Börde von -16,3 %‚ Salzlandkreis von -20,1 % und Jerichower Land von -18,9 % sowie stadtfein für die Landeshauptstadt Magdeburg von -2,3 % zu erwarten. Während landesweit und in den drei Landkreisen ein stetiger Rückgang prognostiziert worden sei, habe die Bevölkerung der Landeshauptstadt bis 2015 leicht auf 232.500 Einwohner (EW) ansteigen sollen, bis 2020 leicht auf 230.700 EW zurückgehen und ab 2020 bis 2025 auf 225.600 EW etwas stärker abnehmen sollen. Auf dieser Basis habe 2011 das Amt für Statistik der Beklagten verkehrszellenfein die Bevölkerungsvorausschau erstellt. Unter Beachtung der im Trendszenario fortgeschriebenen Eckpunkte (Geburtenrate, Sterberate, Wanderungssaldo zwischen den statistischen Bezirken u.a.) könne verkehrszellenfein eine Entwicklung eintreten, bei der im innenstadtnahen Bereich der Stadt die Einwohnerzahl sich erhöhe und in einigen sich in Randlage befindlichen Stadtteilen die Einwohnerzahl sehr deutlich abnehmen werde. Die Bevölkerungsvorausschau sei auf Basis der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz erfolgt. Somit sei bei der Ermittlung der Bevölkerungsvorausschau unterstellt worden, dass die Anteile der Personen mit Zweitwohnsitz in den jeweiligen Stadtteilen von derzeit 2,2 % aller wohnberechtigten Einwohner unverändert bleiben werden und damit die Ungenauigkeit in der Ermittlung der Quelle- und Ziel-Verkehre je Verkehrszelle nur marginal beeinflussen. Die Entwicklung entspreche damit im Wesentlichen der städtebaulichen Zielstellung entsprechen – der weiteren Verdichtung der inneren Stadtteile des sogenannten 1. Rings sowie des Stadtzentrums. Durch diese deutlich differenzierten Strukturänderungen in den einzelnen Verkehrszellen könnten sich ebenso deutlich veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Die Umlegung der mit diesen Annahmen erstellten IV-Nachfragematrix 2025 auf das vorhandene Straßennetz (Prognose-NuIlfall) und auf das geplante Verkehrsnetz 2025 (Prognose-Planfall) habe deutlich gemacht, dass es infolge der o.g. Entwicklung zu einem leichten Aufwuchs der Verkehrsbelastung auf einigen innenstadtnahen Hauptverkehrsstraßen kommen könne. Mit diesem Aufwuchs würde die Leistungsfähigkeit des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt nicht beeinträchtigt werden. Es würde damit kein Verdrängen in das Straßennebennetz stattfinden. Die in die Prognose 2025 einbezogenen Verkehrsbaumaßnahmen dienten u.a. der weiteren Bündelung des Kfz-Verkehrs auf das Hauptverkehrsstraßennetz. In Bezug auf die beiden anstehenden Großvorhaben in der Innenstadt – Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee und Neubau der Elbbrücken – seien keine Verlagerungen des MIV modellseitig erkennbar geworden.
- 296
(3.) Unerheblich ist, ob eine schlüssige Verkehrsprognose bereits Gegenstand von Planfeststellungsunterlagen war. Zwar lässt sich allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollziehen, wie das Stadtplanungsamt der Beklagten zu den in der Verkehrsprognose dargestellten Ergebnissen gelangte. Es wird im Wesentlichen nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Jedoch führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29).
- 297
(4.) Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des IVV vom August 2013 sind methodische Fehler oder unrealistische Annahmen bei der Erstellung der Verkehrsprognose nicht erkennbar.
- 298
(4.1.) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angenommenen Verkehrszahlen bereits deswegen verfehlt sind, weil ein erheblicher Anstieg des LKW-Aufkommens zu erwarten wäre, der in den Belastungsdaten, die insbesondere den Immissionsgutachten zugrunde liegen, nicht berücksichtigt wurde.
- 299
Solange geeignete projektspezifische Prognosen des LKW-Anteils fehlen, kann zur Berechnung von LKW-Anteilen auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 28). Die Tabelle A der Anlage 1 zur 16. BImSchV geht davon aus, dass bei Gemeindestraßen von einem Anteil für LKWs mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht von tagsüber 10 % und nachts 3 % zu rechnen ist. Unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 30) läge der LKW-Anteil > 3,5 t nachts bei 2,56 % und tags bei ca. 8,55 %, durchschnittlich also bei 5,56 %.
- 300
Die Beklagte hat indes den LKW-Anteil projektbezogen ermittelt, so dass nicht auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden muss.
- 301
Die Möglichkeit, bestimmte Werte auf der Grundlage geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, soll – wie die verwerteten Daten, Tabellen und Korrekturwerte der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV – Erfahrungswissen nutzbar machen. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechende Erkenntnisse empirisch (auf Erfahrung beruhend) zu ermitteln, auszuwerten und in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation zu ziehen. Dagegen muss das erarbeitete Erfahrungswissen nicht zugleich mathematisch zwingende Schlussfolgerungen erlauben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 13.99 –, NVwZ 2001, 1154 [1157], RdNr. 70 in Juris).
- 302
Die Beklagte hat für die Ermittlung der zu erwartenden LKW-Anteile als wesentliche Grundlage Erfahrungswissen aus der Nutzung der bereits bestehenden und befahrenen Straße herangezogen. Sie hat insoweit auf eine LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell zurückgegriffen, die vom Büro (...) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg auf der Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden war. Der LKW-Anteil betrug für die Analyse 2007 im streitigen Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee zwischen 0,8 und 1,8 % und durchschnittlich ca. 1,5 % (vgl. Tabelle 5 der Luftschadstoffuntersuchung, S. 16). Nach der „Datenzusammenstellung und Erläuterung zu den Anforderungen der (...) Plan Berlin EÜ Ernst-Reuter-Allee, Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG“ vom 24.07.2008 beinhaltete der Istfall 2007 sowohl die Verkehrsbelastung im Kfz-Verkehr als auch anteilig den LKW-Verkehr über 24 Sunden (DTV). Die Prognosen beinhalteten dagegen die Verkehrsbelastung nur im Kfz-Verkehr. Eine Unterteilung des Kfz-Verkehrs in LKW- und übrigen Kfz-Verkehr habe nicht vorgenommen werden können, weil eine Unterscheidung zwischen Kfz- und LKW-Verkehr nach dem Netzmodell VISUM nicht vorhanden sei.
- 303
Für den Null- und Planfall der Prognosen wurden deshalb auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebenen „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ der vom 14.11.2007 (http://www.dlr.de/cs/Portaldata/10/Resources/dokumente/daten_berichte/FE_96_857_2005_Verflechtungsprognose_2025_Gesamtbericht_20071114.pdf) die LKW-Anteile ermittelt. Nach dieser – wissenschaftlichen Maßstäben genügenden – Untersuchung (vgl. S. 208) ist für den Prognosezeitraum 2025 mit einer Steigerung des LKW-Nahverkehrs von 3 %, des Güterfernverkehrs von 55 % und des gesamten LKW-Verkehrs von 27 % zu rechnen. Legt man die Steigerungsrate für den gesamten LKW-Verkehr (von 27 %) zugrunde, ergäbe sich für den hier vorhandenen Abschnitt ein LKW-Anteil von maximal ca. 2,3 %. Gleichwohl hat das Ingenieurbüro Dr. B. für die Luftschadstoffuntersuchung einen LKW-Anteil von 5 % zugrunde gelegt, um „auf der sicheren Seite“ zu sein, obwohl sich nach dessen Einschätzung der Schwerverkehrsanteil eher zwischen 2 und 4 % bewege (vgl. die Ausführungen im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 75 der Niederschrift, Bl. 142 der Beiakte P). Der Anteil von 5 % wurde der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegt.
- 304
Angesichts des bislang geringen LKW-Anteils auf der Ernst-Reuter-Allee von durchschnittlich 1,5 % bis 1,6 % und maximal 1,8 %, der für den Ist-Fall 2007 ermittelt wurde, erscheint es deshalb jedenfalls vertretbar, für die Prognosefälle 2018 und 2025 einen Anteil von 5 % des DTV anzusetzen. Auch in Anbetracht der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe von 3,40 m auf 4,50 m begegnet die Bemessung des LKW-Anteils mit 5 % keinen durchgreifenden Bedenken. Die Befürchtung, dass das LKW-Aufkommen in der Ernst-Reuter-Allee nach Vergrößerung der Durchfahrtshöhe durch große LKW mit einer Höhe von mehr als 3,40 m in größerem Umfang als angenommen gesteigert werde, hat das Ingenieurbüro Dr. B. bereits im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 76 der Niederschrift, Bl. 143 der Beiakte P) in nachvollziehbarer Weise entkräftet. Er hat hierzu ausgeführt, dass es wesentlich attraktivere Stellen gebe, die Innenstadt zu durchfahren. Das Stadtzentrum sei dadurch gekennzeichnet, dass dort viele Lichtsignalanlagen vorhanden seien, die für den Durchgangsverkehr behindernd wirkten. Es sei zwar so etwas wie eine kleine Koordinierung mit enthalten, aber diese orientiere sich eher an der Straßenbahn und weniger am Kfz-Verkehr. Das bedeute, dass auch LKW-Fahrer, denen regelmäßig wenig Zeit zur Verfügung stehe, insbesondere im Berufsverkehr die Innenstadt nicht zügig, sondern nur unter Behinderungen durchfahren könnten. Der meiste Verkehr, der in die Innenstadt hineinfahre, sei Zielverkehr. Es gebe eine wesentlich leistungsfähigere Straßenführung im Stadtgebiet über den sogenannten City-Ring, an dem auch die Bundesstraße B 1 maßgeblich beteiligt sei. Ein LKW-Fahrer, der auf dieser Tangente aus Richtung Süden oder Norden ankomme und in Richtung Osten fahren wolle, komme viel besser voran, wenn er an der Albert-Vater-Straße (B 1) abfahre. Weitere Lkws, die sich bereits auf der Bundesstraße B 1 befänden, wären zeitlich wesentlich schlechter gestellt, wenn sie die B 1 irgendwo verließen, um das Zentrum zu kreuzen und dann irgendwo wieder auf die B 1 zu fahren.
- 305
(4.2.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die teilweise bereits im Bau befindliche und im Übrigen geplante Nordverlängerung der Bundesautobahn A 14 sowie andere verkehrliche Entwicklungen in naher Zukunft im Umfeld der Stadt Magdeburg unberücksichtigt lässt. Für die Annahme der Klägerin, auf absehbare Zeit werde der Verkehr der A 14 über die B 189 direkt nach Magdeburg hineingeführt, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.
- 306
Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, Auswirkungen der im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14 einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14 oder die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a auf den innerstädtischen Verkehr hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen. Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen seien. Dies alles erscheint plausibel, so dass nicht zu beanstanden ist, dass ein überörtliches Verkehrsmodell, insbesondere das Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt, keinen Eingang in das Verkehrsmodell der Beklagten gefunden hat. Hinzu kommt, dass nach den von der Beklagten zitierten Angaben des Statistischen Landesamts des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Abnahme der Bevölkerungsentwicklung insbesondere im Umland der Beklagten zu rechnen ist. Der Rückgang soll im Landkreis Börde bei -16,3 %, im Salzlandkreis bei -20,1 % und im Landkreis Jerichower Land bei -18,9 % liegen.
- 307
Der Annahme, dass die Veränderungen bei den überörtlichen Straßen keine messbaren Auswirkungen auf den innerstädtischen Verkehr haben, steht auch nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Beklagten mit der Eröffnung der A 14 im Jahr 2000 eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt habe, die vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst habe, wodurch im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden seien, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Diese Verlagerung beruhte darauf, dass die A 14 in ihrer heutigen Ausdehnung längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbeiführt, so dass die Verkehre heute über die BAB A 14 tangential an Magdeburg vorbeifließen. Mit der Nordverlängerung der A 14 ist eine solche Verlagerung nicht verbunden.
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Auch wenn LKW-Fahrer beabsichtigen sollten, die Autobahn zur Umgehung von Mautstellen zu verlassen, erschiene nicht plausibel, weshalb solche (Fern-)Verkehre als Ausweichstrecke gerade eine Route über die Ernst-Reuter-Allee und nicht über andere, zur Durchfahrt besser geeignete Straßen im Stadtgebiet der Beklagten nutzen sollten. Insoweit kann auf die oben bereits dargestellten schlüssigen Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. B. im Erörterungstermin vom 09.01.2012 verwiesen werden.
- 309
(4.3.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie in der Beschlussvorlage der Beklagten vom 10.04.2012 (Drucksache DS0130/12) ausgeführt – das System repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) in Magdeburg wie auch in anderen Städten bei einer Befragung von nur 1.000 Einwohnern nicht für eine qualifizierte stadtspezifische Auswertung genüge, sodass für die Befragung 2013 mindestens 1.500 Einwohner nach dem Zufallsprinzip befragt werden sollten. Diese Einschätzung bedeutet nicht, dass die Ergebnisse einer solchen Befragung von nur 1.000 Einwohnern für die Verkehrsprognose völlig unbrauchbar waren. Da eine andere – bessere – Grundlage im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose nicht zur Verfügung stand, kann die Verwendung der SrV 2008 nicht als methodisch fehlerhaft erachtet werden.
- 310
Ferner ist es vertretbar, dass die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Befragungen eine Reduzierung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008)“ – also um ca. 12 % – angenommen hat, auch wenn der Rückgang der Bevölkerung geringer ist. Diese Faktoren ergeben sich aus der „Entwicklung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens in der Landeshauptstadt Magdeburg (ohne auswärtigen Quelle-Ziel-Verkehr – SrV 1982 - 2008)“ (Anlage 7 zur Methodik der Verkehrsmodellierung 2025) jeweils durch Division der Gesamteinwohnerzahl durch das Verkehrsaufkommen (Anzahl der Fahrten). Soweit davon die Rede ist, dass die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr in diesem Zeitraum wegen des Rückgangs der Einwohnerzahl „dagegen“ konstant geblieben sei, ist darin kein Widerspruch zu sehen. Der MIV ist nur ein Teil der „Summe aller Kfz-Fahrten“.
- 311
(4.4.) Unrealistisch ist auch nicht die Annahme der Beklagten, dass das – bei der SrV 2008 ermittelte – Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleibe. Die gegenteilige Annahme, dass bei konstanter Einwohnerzahl aufgrund sinkender Haushaltsgrößen sowie Veränderungen im Freizeitverhalten und bei der Mobilität von Senioren, eher mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens gerechnet werden müsse, ist nicht zwingend.
- 312
(4.5.) Die Verkehrsprognose wird als Grundlage für die Luftschadstoffuntersuchung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die zu erwartende Zahl der aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge möglicherweise zu gering angesetzt hat. Insoweit mag sich die Frage stellen, ob der Kontenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch bei einer höheren Zahl die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, um diese Fahrzeuge dort wenden zu lassen. Auf die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Verkehrsmengen hat dies aber nur einen marginalen Einfluss. Im Verhältnis zu dem gesamten prognostizierten Aufkommen in diesem Abschnitt von zwischen 10.000 und 15.000 Kraftfahrzeugen am Tag fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, ob aus der nördlichen Tiefgaragenzufahrt – wie vom Verkehrsgutachter angenommen – in Spitzenstunden 55 oder – wie eine andere Verkehrszählung ergeben hat – 125 Fahrzeuge mit Ziel Richtung Westen ausfahren. Zudem hängt die verkehrliche Belastung des Knotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch davon ab, wie sich die Tiefgaragennutzer nach Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden, insbesondere ob sie an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wenden oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten nutzen werden. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt u.a. davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Linksabbiegen an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.
- 313
(4.6.) Der Verkehrsprognose kann schließlich nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer ausreichenden Kalibrierung, insbesondere weil keine hinreichend differenzierten Daten und keine ausreichende Dokumentation verschiedener Parameter vorlägen, die die Güte des Verkehrsmodells belegten. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verkehrsmodell der Beklagten entspreche in mancherlei Hinsicht nicht den gängigen Standards in der Verkehrsplanung. Die von der Beklagten vorgelegte Netzeichnung Verkehrsmodell Magdeburg der (...) (...) AG vom 29.06.2005 belegt, dass eine Kalibrierung des Quell-Ziel-Verkehrs Straße, des Binnenverkehrs Straße sowie des Öffentlichen Verkehrs stattfand. Dass es (mittlerweile) möglich sein mag, genauere Verkehrsmodelle zu erstellen, deren Ergebnisse auf mehr Eingangsdaten beruhen, führt nicht dazu, dass die Verkehrsprognose der Beklagten als methodisch fehlerhaft anzusehen wäre. Auch der Umstand, dass die Beklagte nur den Durchgangsverkehr und den Ziel-Quell-Verkehr des nahen Umlandes sowie den Binnenverkehr, nicht aber die sonstigen Außenverkehre für die Beurteilung der Belastung der innerstädtischen Straßen einbezogen hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Aufgrund der geringen Bedeutung darf er vernachlässigt werden. Ebenso wenig ist methodisch zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich des Umlandes nur 19 Verkehrszellen zugrunde gelegt hat. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs; völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NVwZ 2011, 177 [181], RdNr. 66).
- 314
dd) Nicht näher substantiiert hat die Klägerin den Einwand, die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Wetterdaten seien nicht nachvollziehbar. Auf Seite 20 der Untersuchung ist die Häufigkeitsverteilung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) Magdeburg aus dem Jahr 1997 nicht repräsentativ sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Wetterdaten des DWD auf ihre Richtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte für Fehler kann die Klägerin im Rahmen der Planfeststellung nicht verlangen.
- 315
ee) Sofern die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, das planfestgestellte Vorhaben führe zu Gesundheitsgefährdungen und verstoße damit gegen die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
- 316
ff) Selbst wenn die Luftschadstoffuntersuchungen, insbesondere aufgrund von Mängeln der ihnen zugrunde liegenden Verkehrsprognose, keine geeignete Abwägungsgrundlage gewesen sein sollten, würde dieser Abwägungsmangel weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, weil sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sind (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).
- 317
Um eine Ergebnisrelevanz in diesem Sinne bejahen zu können, müsste – wie oben bereits dargelegt – die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.
- 318
Ausgehend davon läge hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ist auszuschließen, dass auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen als prognostiziert, insbesondere höherer LKW-Anteile, und einer damit einhergehenden deutlicheren Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere bei Stickstoffdioxid (NO2), die Entscheidung anders ausgefallen wäre, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Null-Variante gewählt worden wäre, bei der die bisherige Verkehrsführung beibehalten bliebe. Die Auswahl der Tunnelvariante ließe auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor Luftschadstoffen keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei einem (deutlich) höheren Verkehrsaufkommen als demjenigen, der in der Verkehrsprognose für den Planfall 2025 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 für den Planfall 2018 angenommen wurde, sowohl bei der Nullvariante als auch bei der Tunnelvariante mit einer ähnlichen Schadstoffbelastung zu rechnen wäre. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht darin, dass bei der Tunnellösung an den Tunnelportalen, insbesondere am südöstlichen Portal, mit einer höheren Belastung durch NO2 zu rechnen ist als bei der Nullvariante an diesen Stellen, während sich diese Belastung bei der Tunnellösung dort verringert, wo die Straße unterirdisch verläuft.
- 319
b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen für das City Carré nicht richtig ermittelt und bewertet worden seien und die im Planfeststellungsbeschluss (auch) zu ihren Gunsten vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien.
- 320
aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) Plan vom August 2011 (Beiakte N – Ordner 4/7, Unterlage 11.1, Abschnitt 4 S. 12 f.) liegen für insgesamt neun Gebäude im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV vor. Als aktive Lärmschutzmaßnahme sei in den Berechnungen eine Schall absorbierende Verkleidung für die Bereiche der Trogwände und an den beiden östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee (Nähe City Carré) bereits berücksichtigt, um die Lärmbelästigungen in der Nähe des City Carrés zu begrenzen. Dies sei bei der Ausführungsplanung zu beachten. Diese Ergebnisse resultierten aus der Betrachtung der Summenpegel von Straße und Schiene (hier Straßenbahn). Für die betroffenen Gebäude werde ein Schutz durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgeschlagen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen schieden aus, da der notwendige Raum zur Errichtung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen im Bereich der Ernst-Reuter-Allee nicht gegeben sei.
- 321
Auf dieser Grundlage hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung in Teil A, Kapitel IV Punkt 6 b (S. 49 des PFB) geregelt, dass die Eigentümer näher bezeichneter Gebäude der in Ernst-Reuter-Allee Anspruch auf passiven Schallschutz haben. Dies ist nicht zu beanstanden.
- 322
Die auch der schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose ist aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Auch diese Untersuchung geht von dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstandenden LKW-Anteil von 5 % aus.
- 323
bb) Mit dem Einwand, der Lärmprognose zugrunde liegende Verkehrsdaten, namentlich das für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs maßgebliche Betriebsprogramm 2025, seien nicht ausgelegt worden, so dass nicht beurteilt werden könne, ob bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehenden veränderten Verkehrsflüsse berücksichtigt worden seien, greift nicht. Wie bereits dargelegt, führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29). Den an der Planung interessierten Bürgern ist es zumutbar, die näheren Details der Planung bei Bedarf unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bei der Verwaltung einzusehen (OVG NW, Urt. v. 12.12.2012 – 10 D 85/10.NE –, Juris, RdNr. 33). Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat die Beklagte die Daten zu den Schienenwegen, insbesondere die Zahl der Züge bei Tag und Nacht vorgelegt. Diese decken sich mit den dem Schallgutachten zugrunde gelegten Angaben.
- 324
cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen nicht ermittelt und bewertet worden sei.
- 325
Eine Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte zwar geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist; der Staat darf durch seine Entscheidungen keine verkehrliche Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101, 1 [9 f.], RdNr. 35 in Juris). Einen solchen Summenpegel hat der Gutachter aber seiner Lärmprognose bezüglich der Kfz- und Straßenbahnverkehrs zugrunde gelegt (vgl. S, 13). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Lärmimmissionen den Schienenverkehr nicht berücksichtigt hat. Im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (S. 90 des Protokolls, Beiakte P, Bl. 157) hat er dies damit begründet, dass vor dem Hintergrund der relativ hohen Beurteilungspegel aus dem Straßenbahn- und Straßenverkehr von 70 dB (A) und der nächstgelegenen Schienenachse von etwa 160 m davon ausgegangen werden könne, dass es hier nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Schwellenwerte kommen werde. Die hiernach ermittelte Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sollen durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes vermieden werden.
- 326
dd) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen verlangen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen.
- 327
Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen möglich und verhältnismäßig wären, trägt die Klägerin nicht vor. Werden im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten; Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt (§ 42 Abs. 2 BImSchG). Insoweit genügt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz zuspricht; der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 41, 54,).
- 328
c) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu beanstanden.
- 329
Unabhängig davon, ob hier überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, die zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemachte Umweltverträglichkeitsstudie sei ungeeignet, weil das zugrunde liegende Klimagutachten nicht mit ausgelegt worden sei und die Studie zudem nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich sei.
- 330
Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA ist bei der Planfeststellung auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (nur) Gegenstand der Abwägung, nicht aber Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass die Umweltverträglichkeit in das Planfeststellungsverfahren integriert ist und damit ein Bestandteil des planerischen Abwägungsvorgangs wird. Ergebnis der Abwägung kann es aber dennoch sein, dass die Umweltbelange planerisch überwunden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist insofern ergebnisneutral (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 – 9 VR 1.03 –, Juris, m.w.N.).
- 331
Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Das kann beispielsweise – wie hier – in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie geschehen. Unterlässt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus – für sich genommen – nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden „Anstoßwirkung" erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 – 4 C 11.96 –, NVwZ 1999, 528 [531], RdNr. 38 in Juris, m.w.N.). Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Umweltverträglichkeitsstudie der M. C. vom Juni 2010 (Beiakte I Ordner 5/7, UVS), in der die Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt sind, wurde mit den übrigen Planungsunterlagen ausgelegt. Dass ein in der Studie herangezogenes Klimagutachten nicht mit ausgelegt wurde, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die „Anstoßfunktion“ konnte die Auslegung auch ohne dieses Einzelgutachten erfüllen. Die wesentlichen Klimadaten wurden in der UVS (S. 52) dargestellt. Im Übrigen stufte die Umweltverträglichkeitsstudie den Untersuchungsraum in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft insgesamt als hoch vorbelastet ein. Schließlich befasst sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens in den einzelnen Konfliktbereichen (vgl. S. 157 ff. des PFB).
- 332
Eine andere Beurteilung gebietet nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 –, BVerwGE 122, 207 [211 f.], RdNr. 23 ff. in Juris), nach der eine Gemeinde bei einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliegt, eine auf die Umweltauswirkungen bezogene Prüfung vorzunehmen und die Umweltbelange als Ergebnis dieser Prüfung in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüberzustellen hat. Eine solche Bündelung und Gegenüberstellung hat die Beklagte hier vorgenommen.
- 333
Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die Umweltverträglichkeitsstudie in sich widersprüchlich sei, weil es einerseits die Aussage treffe, dass auf der Basis des Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei, andererseits aber das Gutachten zur Grundlage der Studie gemacht werde. Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält zwar den Hinweis, dass laut Stellungnahme des Umweltamts der Beklagten vom 10.06.2008 auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich sei, weil die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) auf dem Datenstand von 1997 basierten, die Bebauung des Komplexes City Carré (weiterführend Ulrichhaus und Alle Center) und des jetzigen ZOB Busbahnhofes in diesem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Weiter heißt es jedoch, dass sich daraus hinsichtlich der klimatischen Situation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Bereich des Komplexes City Carré befinde sich bereits im innerstädtischen Überwärmungsbereich. Innerstädtische Grünflächen seien auf der Grundfläche nicht dargestellt. Im Bereich des jetzigen ZOB Busbahnhofes hätte sich 1997 Garagen- und Werkstattgebäude auf versiegeltem Gelände befunden, so dass auch hier von keiner wesentlichen Änderung der stadtklimatischen Situation auszugehen sei. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Verfasser der Studie die Daten des Klimagutachtens ungeachtet der abweichenden Auffassung des Umweltamts der Beklagten für weiterhin belastbar hielt. Eine widersprüchliche Aussage der Studie ist nicht erkennbar.
- 334
d) Die von der Klägerin weiterhin gerügten Mängel bei der Abwägung der Geotechnik- und Entwässerungssituation sind nicht erkennbar.
- 335
aa) Zu Unrecht wendet sie ein, die Beklagte habe nicht ausreichend untersucht, welche statischen Auswirkungen der für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Rückbau der beim Bau des City Carrés verwendeten Litzenanker auf die Standsicherheit ihrer Gebäude habe.
- 336
Nach der Durchführung des Erörterungstermins am 01.12.2011 hat die Beklagte eine fachliche Stellungnahme ihres Tiefbauamts eingeholt (vgl. S. 195 der Beiakte B). Danach seien die Litzenanker, die sich derzeitig unter der Ernst-Reuter-Allee befinden, für die Errichtung der Baugrube des City Carrés erforderlich gewesen. In Bezugnahme auf die ihm übergebenen Bestandsunterlagen des City Carrés seien diese Litzenanker ausschließlich zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen. Das City Carré selbst sei nach seiner Kenntnis eigenständig, ohne Mitwirkung der Anker, gegründet, weil sonst die Litzenanker als Daueranker hätten ausgebildet werden müssen. Für die Statik des Tunnelbauwerks hätten die Litzenanker keinen Einfluss, da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte. Eine Verwendung der Litzenanker sei nicht vorgesehen. Lediglich bei der Bauausführung seien gesonderte Maßnahmen zum Rückbau der Litzen auszuschreiben. Sofern das City Carré weiterhin auf der dauerhaften Tragwirkung der Litzenanker bestehe, müsste durch den Eigentümer des City Carrés der Nachweis erbracht werden, dass es sich um Daueranker handele. Diese Anker unterlägen dann auch einer regelmäßigen Prüfung, es wären somit Prüfberichte vorlegbar. Diese Anker müssten dann als dauerhafte Beschränkung im Grundbuch der betroffenen Flurstücke eingetragen sein, denn der Eigentümer könne dann auf seinem Grundstück nicht mehr frei bauen, weil er sonst ggf. die Tragwirkung der Anker beeinträchtigen würde. Nach Einsicht in die Grundbuchunterlagen lägen bezüglich der vorhandenen Litzenanker keine Eintragungen als Grunddienstbarkeiten vor.
- 337
Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr obläge der Nachweis, dass die Standsicherheit der von ihr errichteten baulichen Anlagen ohne die auf die (Straßen-)Grundstücke der Beklagten reichenden Anker nicht gewährleistet ist, etwa durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren oder Grundbuchauszüge, aus denen sich dingliche Rechte zur Sicherung der auf den Nachbargrundstücken eingebrachten Anker ergeben. Die Klägerin hat keine Nachweise dafür erbracht, dass sie den Untergrund des Nachbargrundstücks für das Einbringen von Dauerankern zum Abstützen ihrer Gebäude nutzen darf.
- 338
bb) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Entwässerung im Bereich des Tunnels nicht geklärt wäre. Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Ebenso sei unklar, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carré haben könne. Diese Einwände wurden im Planfeststellungsbeschluss in ausreichendem Maß berücksichtigt. Die Beklagte hat darin auf die Planunterlage 13 und die Ausführungen in den Erörterungsterminen vom 28. und 30.11.2011 verwiesen.
- 339
a) Die Beklagte ließ durch die Fa. (…) ((...)) eine wassertechnische Berechnung vornehmen (Beiakte I – Ordner 5/7, Unterlage 13.1), auf deren Grundlage die Entwässerung des Tunnels erfolgen soll. Zu der auch vom BUND im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (vgl. S. 91 f.) aufgeworfenen Frage, wie bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden könne, dass Wasser in den Tunnel laufe, führte ein Mitarbeiter der (...) (Herr E.) aus, sie planten ein Bauwerk mit dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungsanlagen. Dazu seien noch Pumpwerke enthalten, und insbesondere auch das Tunnelbauwerk und die damit verbundenen Richtlinien der RAP 06 gäben sehr hohe Entwässerungssicherheit vor. Deshalb gingen sie davon aus, dass es dort nicht zu einer ähnlichen Situation komme wie im Ist-Zustand und der Tunnel überflutet werde.
- 340
ß) Mit den örtlichen Grundwasserverhältnissen setzt sich das Baugrundgutachten der (...) Ingenieure Dr. K. & K. GmbH vom 03.12.2007 (Beiakte K – Ordner 2/7, Unterlage 9-01) ausführlich auseinander (vgl. S. 8 und 39 ff. des Gutachtens) und gibt Empfehlungen für den Tunnelbau. Die Frage, wie sich das Tunnelbauwerk auf den Grundwasserfluss auswirkt, war ebenfalls Gegenstand der Erörterungstermine am 28.11.2011 (vgl. S. 91 f. des Protokolls) und am 30.11.2011 (vgl. S. 54 f. des Protokolls).
- 341
Der Baugrundgutachter der (...) GmbH (Herr S.) verwies im Termin vom 28.11.2011 auf diverse Baugrunduntersuchungen, nicht nur für den Tunnel, sondern auch für begleitende Baumaßnahmen, aus denen sich die Grundwasserfließverhältnisse eindeutig ableiten ließen. Dies bedeute, dass das Tunnelbauwerk mehr oder weniger längs im Grundwasserstrom liege. Auf der Schmalseite werde der Tunnel angeströmt, wobei man von „Anströmen“ nicht sprechen könne, weil die Fließgeschwindigkeit äußerst gering sei. Etwas östlich der Otto-von-Guericke-Straße bestehe eine Fließrichtung in Richtung Elbe. Erst im Bereich Otto-von-Guericke-Straße kehre sich die Fließrichtung in Richtung Künette um. Unter diesen Verhältnissen finde quasi kein Aufstau am Bauwerk statt. Die Grundwasserströme würden mehr oder weniger längs am Bauwerk entlang geleitet. Im Endzustand habe das Bauwerk keinen erheblichen Einfluss auf den Grundwasserstrom. Das sei ausreichend untersucht, so dass keine Veranlassung bestehe, hier noch weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf den Einwand des BUND, dass der Grundwasserpegel im Magdeburger Umland in jenem Jahr extrem hoch gewesen sei, führte der Gutachter aus, das Grundwasser steige in erster Linie in den engen Flussauen an; dagegen sei in den Grundwassermessstellen kein erheblicher Anstieg festzustellen gewesen. Die natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen bewegten sich bei 1 m; die maximalen Grundwasserstände seien bei Weitem noch nicht erreicht.
- 342
Im Termin vom 30.11.2011 gab der Baugrundgutachter darüber hinaus an (vgl. S. 54 ff.), die Baugrube erhalte eine wasserdichte Umschließung. Es handele sich um eine überschnittene Bohrpfahlwand, die wasserdicht sei, so dass Grundwasserabsenkungen nur innerhalb der Baugrube stattfänden. Das Förderwasser werde wahrscheinlich in vorher hergestellte neue Kanäle geleitet, welche dann in die Künette abschlagen. Im Dauerzustand sei hinter dem Tunnel eine Drainage geplant, die sich im Bereich leicht über dem derzeitigen Grundwasserniveau befinde.
- 343
Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gebäude des City Carrés durch das Tunnelbauwerk in Bezug auf aufgestautes Grundwasser beeinträchtigt werden könnten. Dies wäre etwa bei einer Fließrichtung des Grundwassers Richtung Norden, Nordosten oder Osten in Betracht zu ziehen. Die Fließrichtung des Grundwassers am Standort ist aber laut Baugrundgutachten Westen/Südwesten Richtung Künette. Insofern erschließt sich auch nicht, inwieweit die Frage der Klägerin, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis für das Grundwasser darstellt, vor der Abwägungsentscheidung der Beklagten näher hätte untersucht werden müssen.
- 344
e) Abwägungsfehler liegen schließlich in Bezug auf die durch das Vorhaben zu erwartenden Erschütterungen nicht vor.
- 345
Für die Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen zumutbar sind, können die Anhaltswerte der DIN 4150-2 herangezogen werden. Die DIN 4150-2 ist zwar als technisches Regelwerk keine Rechtsnorm und deswegen für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend; in ihr kommt aber naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 – 9 B 41.04 –, Juris, RdNr. 30, m.w.N).
- 346
Nach dem Gutachten des Sachverständigen- und Ingenieurbüros (...) GbR vom 26.09.2008 (Beiakte H,- Ordner 4/7a, Unterlage 11.2) werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 in den Gebäuden außerhalb des Bereiches der Tunneldecke sicher unterschritten. Es bestehe keine Gefahr einer unzulässigen Belästigung tags und für die bewohnten Gebäude auch nachts. Für die Gebäude Ernst-Reuter-Allee 42 und 40, City Carré Bereich 5, und das Schulungszentrum der Bahn unmittelbar neben dem Tunnel ergäben sich infolge des ungünstigen Berechnungsansatzes für die Ausbreitung der Straßenbahnerschütterungen in der Tunneldecke und die größere Erschütterungswirkung durch die Weichen höhere KB-Werte, als es die DIN 4150-2 zulasse. Für das Gebäude Ernst-Reuter-Allee 40, das als einziges Wohngebäude betroffen sei, gelte diese Aussage auch für die Nacht. Die Wahrscheinlichkeit für diese Überschreitungen sei gering. Deshalb hat der Gutachter nahegelegt, trotzdem zu überlegen, ob insbesondere im Bereich der Weichen, die mit der Tunnelplatte verbunden sind, eine erschütterungsmindernde Maßnahme in Gestalt eines Masse-Feder-Systems eingeplant werden müsse. Der Einsatz eines solchen Masse-Feder-Systems ist indes im kritischen Bereich des Gleisdreiecks an der Einmündung des Willy-Brandt-Platzes vorgesehen (vgl. Beiakte L - Ordner 6/7, Unterlage 15.2.27 sowie S. 160 des PFB).
- 347
Das Gutachten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil keine Messungen an benachbarten Gebäuden durchgeführt wurden. Zwar werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen für Menschen grundsätzlich Messungen durchgeführt, womit die konkreten Parameter berücksichtigt werden können. Dies stellt auch der Gutachter im Abschnitt 4.1 „Vorbemerkungen“ voran (vgl. S. 4 des Gutachtens). Nach seiner Darstellung erfolgten im vorliegenden Fall aber deshalb keine Messungen, weil auf Grund der geometrischen Verhältnisse die Veränderungen hinsichtlich der Erschütterungswirkung nur gering seien. Eine Besonderheit stelle der Tunnel dar, der in seinem Hauptteil aber sehr weit von der Bebauung entfernt sei. Die Prognose müsse daher auf Grund von Analogieschlüssen mit ähnlichen Verhältnissen erfolgen. Der Gutachter erstellte seine Prognose im Folgenden bezüglich des Straßenbahnverkehrs auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen, die u.a. im Bereich von Gebäudefundamenten neben einer auf einer festen Fahrbahn verlegten Straßenbahntrasse in Leipzig durchgeführt worden seien. Ergänzt würden diese Unterlagen durch Erfahrungen aus Emissions- und Immissionsmessungen bei Eisenbahnverkehr (vgl. Abschnitt 4.2.2. auf S. 7 f. des Gutachtens). Die gesamte Vorausberechnung beruhe auf Einzelergebnissen bzw. Verallgemeinerungen. Es werde deshalb ein Sicherheitswert sv (1,7) als Faktor zur Berechnung der Maximal-Terzschnelle am Immissionsort berücksichtigt.
- 348
Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf fehlende Erschütterungsmessungen im Vorfeld der Maßnahme mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in der -1-Ebene herabgesetzten abgegrenzten Betonpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich; insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
- 349
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
- 350
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.
- 351
V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.
- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.
...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.
1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung
Frage 1.1
Antwort:
Frage 1.2
Antwort:
Frage 1.3
Antwort:
Frage 1.4
Antwort:
Frage 1.5
Antwort:
Frage 1.6
Antwort:
Frage 1.7
Antwort:
2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung
Frage 2.1
Antwort:
Frage 2.2
Antwort:
3. Denkmalschutzrechtliche Fragen
Frage 3.1
Antwort:
Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.4
Antwort:
Frage 3.5
Antwort:
Frage 3.6
Antwort:
4. Bauordnungsrechtliche Fragen
Frage 4.1
Antwort:
Frage 4.2
Antwort:
5. Straßenrechtliche Fragen
Frage 5.1
Antwort:
Frage 5.2
Antwort:
Frage 5.3
Antwort:
Frage 5.4
Antwort:
Hinweis:
Frage 5.5
Antwort:
6. Naturschutzrechtliche Fragen
Frage 6.1
Antwort:
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
I.
II.
2.1 Frage 1.1
2.2 Frage 1.5
2.3 Frage 2.1
2.4 Frage 2.2
2.5 Frage 4.1
2.6 Frage 4.2
2.7 Frage 5.3
2.8 Frage 5.4
2.9 Frage 5.5
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und
II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
Gründe
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.
II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.
III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
...
...
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.