Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495

bei uns veröffentlicht am09.01.2019

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für ... vom 12.10.2017 (GZ.: 7054695 - 272) angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am …1986 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für ... (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.

Nachdem ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am 20.10.2017 erhobenen Klage mit Beschluss vom 7.12.2017 abgelehnt worden war, beantragt er nunmehr unter Abänderung dieses Beschlusses die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die Überstellungsfrist am 7.6.2018 nach Art. 29 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr.604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) abgelaufen, da die Abschiebung seit Erlass des Beschlusses vom 7.12.2017 möglich gewesen und der Antragssteller nicht flüchtig gewesen sei.

Zuvor hatte der Antragsteller beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 angegeben, er sei über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wurde, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV-Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.

Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.

Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben, weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.

Das Gesundheitsamt L … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er eine größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.

Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.

Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.

Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.

In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

Mit Beschluss vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 4.5.2018 teilte die Antragsgegnerin dem italienischen Innenministerium mit, der Antragsteller sei flüchtig. Die Überstellungsfrist verlängere sich dadurch bis 7.6.2019.

Mit Schreiben vom 11.5.2018 teilte die Polizeiinspektion V … mit, der Antragsteller habe am 23.4.2018 um 10.30 Uhr rücküberstellt werden sollen. Dies sei nicht möglich gewesen, da er am 23.4.2018 um 7.30 Uhr nicht angetroffen worden sei. Nach Angabe der Zentralen Ausländerbehörde bei der Regierung von Niederbayern in D … sei sein Aufenthaltstitel am 7.12.2017 erloschen.

Am 3.5.2018 habe der Beschuldigte aufgesucht werden sollen. Er sei aber in der Unterkunft nicht angetroffen worden. Anwesende Personen hätten über seinen Aufenthaltsort keine Auskunft geben können. Er halte sich in unregelmäßigen Abständen in der Unterkunft auf. Oft sei er jedoch mehrere Tage nicht in der Unterkunft.

Vom Landratsamt sei am 6.5.2018 bestätigt worden, dass er sich seit ca. zwei Wochen nicht mehr in der Unterkunft aufhalte. Er habe damit seit dem 20.4.2018 weder durch die Polizeiinspektion noch durch das Landratsamt angetroffen werden können. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei nicht bekannt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.7.2018 beantragte der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei die Überstellungsfrist am 7.6.2018 abgelaufen. Sie habe sich nicht bis 7.6.2019 verlängert, da er nicht untergetaucht sei.

Nach der vorgelegten E-Mail des Herrn … vom 6.6.2018 sei er am 24.4., 30.5., 1.6. und 6.6.2018 im Gesundheitsamt gewesen. Herr … erklärte, den Antragsteller ausdrücklich gebeten zu haben, sich in den letzten Tagen vor Ablauf der Überstellungsfrist außer zu Arztbesuchen, Einkäufen und Behördengängen nicht aus der Unterkunft zu entfernen.

Am 8.6.2018 habe der Antragsteller bei Herrn … angerufen und ihm erklärt, er sei in der Unterkunft.

Am 23.4.2018 sei er in der Arztpraxis Dr. …, am 16.4., 2.5. und 9.5.2018 bei der Caritas gewesen.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7.12.2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017, RN 6 S 17.52188, anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller sei darüber belehrt worden, dass er sich abmelden müsse, wenn er mehr als drei Tage nicht in der Unterkunft sei. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts wird dies mit der gesetzlichen Belehrung mit Formblatt nach § 50 Abs. 4 AufenthG begründet.

Auf weitere Nachfragen des Verwaltungsgerichts werden insbesondere E-Mails des Landratsamtes vom 17.5., 30.5., 4.6. und 14.8.2018 vorgelegt. Danach soll der Antragsteller am 2.5.2018 sein Taschengeld von der Stadt V … abgeholt haben. „Für die Auszahlung Juni 2018 ist er von der Liste gestrichen, Vorsprache im LRA, ebenso verweigert er die Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG (Putzjob in der Unterkunft)“.

Am 17.5.2018 sei er beim Landratsamt im Bereich Sozialhilfe gewesen, um Putzsachen abzuholen. Auf Nachfrage habe er seine Meldeadresse als Aufenthaltsort angegeben. Andere würden ihn selten sehen, da er ein Einzelzimmer habe. Er müsse immer in der Unterkunft sein, da er dort auch seine Medikamente habe.

Am 17.5.2018 teilte die Sozialhilfeverwaltung nach Befragung eines Herrn … (nach späterer telefonischer Mitteilung gegenüber dem Gericht am 9.1.2018 durch die Regierung von Niederbayern handelt es sich um einen geduldeten ausreisepflichtigen Asylbewerber in der Unterkunft ohne Funktion) mit, der Antragsteller komme nur etwa alle 14 Tage einmal nachts in die Unterkunft und halte sich dort ein bis zwei Stunden auf. Seiner Verpflichtung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit (Putzjob) komme er nur äußerst unzureichend nach (einmal putzen in zwei Wochen).

Nach einer anderen E-Mail soll Herr … gesagt haben, dass der Antragsteller einmal wöchentlich putze. Vermutlich halte er sich in der früheren Unterkunft in E … auf.

Am 30.5.2018 soll der Antragsteller bei der Sozialhilfeverwaltung gewesen sein. Er habe angegeben, dass er in der Unterkunft sei und am Tag zuvor die Liste des Außendienstes unterschrieben habe. Er habe auch geputzt. Davor sei er in den Asylbewerberunterkünften in B … und E … gewesen.

Nach einer E-Mail einer Mitarbeiterin der Ausländerbehörde vom 4.6.2018 soll am 28.5.2018 die Haustüre verschlossen gewesen sein. Niemand habe geöffnet. Am 29.5.2018 habe sie den Antragsteller persönlich in seinem Zimmer angetroffen. Am 30.5.2018 sei er nicht angetroffen worden, habe aber im Landratsamt vorgesprochen. Gleiches sei am 1.6.2018 gewesen.

Zusammenfassend für die Zeit vor Ablauf der Überstellungsfrist wurde seitens der Regierung von Niederbayern mit E-Mail vom 14.8.2018 festgehalten, dass der Antragssteller in dieser Zeit nur noch unregelmäßig in der Unterkunft gewesen sei und deshalb als untergetaucht gemeldet worden sei. Er unterschreibe immer in einer anderen Unterkunft seine Anwesenheit. Er wisse, dass die Überstellungsfrist ablaufe, habe Angst vor der Polizei und sei von anderen Bewohnern seit Längerem nicht gesehen worden. Dass er bei der Caritas oder einem Arzt vorspreche und das Gesundheitsamt kontaktiere, heiße nicht zwangsläufig, dass er sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhalte.

Nach telefonischer Mitteilung gegenüber dem Gericht am 9.1.2018 durch die Regierung von Niederbayern unter Nachfrage beim Landratsamt D … handelt es sich bei der Unterkunft V …, in der sich der Antragsteller aufhalten muss, um eine kleine Unterkunft, in der der Unterkunftsleiter kein Büro hat und nur gelegentlich anwesend ist.

Mit Schreiben der Zentralen Ausländerbehörde vom 20.12.2018 wurde die Überstellung nach Italien für den 25.1.2019 angekündigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 - 1 VR 4.18, 1 PKH 21 PKH 29.18 - juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 - 1 VR 6.17 - juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8, BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050 - juris). Das ist hier der Fall. Der Antragsteller kann nicht mehr nach Italien abgeschoben werden.

Maßgeblich ist vorliegend, ob die Frist für die Überstellung des Antragstellers nach Italien abgelaufen ist.

Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO beträgt sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat. Zwar hat Italien die Aufnahmebereitschaft für den Antragsteller nicht erklärt, das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts aber ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von zwei Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war und die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden konnte.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss rechtlich möglich und tatsächlich durchführbar sein, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. Die Abschiebung war bei rechtzeitiger Antragstellung im Verfahren RN 6 S 17.52188 nach § 80 Abs. 5 VwGO nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG nicht zulässig, sodass die Überstellungsfrist von sechs Monaten (von Beginn an) erst ab der Entscheidung vom 7.12.2017 zu laufen begann (Berlit, Anspruch auf Beanspruchung von Dublin-Zuständigkeitsbestimmungen bei (Wieder-) Aufnahmebereitschaft eines unzuständigen Mitgliedstaats, 2016, m.w.N. - juris).

Diese Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen. An ihre Stelle tritt nicht eine Frist von höchstens achtzehn Monaten, Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, da der Antragsteller nicht „flüchtig“ war.

Die Definition des Begriffs „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist umstritten. Das Gericht schließt sich hierbei den Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg (Vorlagebeschluss an den EuGH vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - Rn. 20) an:

„Geht man von der Legaldefinition der Fluchtgefahr in Art. 2 lit. n) Verordnung (EU) Nr.604/2013 aus, wonach ein „Entziehen“ durch Flucht festgestellt werden muss, so liegt auch nach dem allgemeinen Wortsinn nahe, im Begriff des „Entziehens“ ein Element des Planvollen und Vorsätzlichen bzw. Bewussten zu sehen, mit anderen Worten ein Verhalten, das bewusst in Bezug auf die erwartete Überstellung erfolgt ist. Ein Flüchtigsein wäre nicht schon dann anzunehmen, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Die englische Fassung spricht in Art. 2 lit. n) bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 allerdings (nur) von „risk of absconding“ bzw. von „if the person concerned absconds“; im Französischen ist demgegenüber wiederum Rede von „risque de fuite“ und „si la personne concernée prend la fuite“. Jedenfalls die deutsche wie auch die französische Fassungen legen ein weites Verständnis nicht nahe. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich aus den öffentlich zugänglichen Materialien des Normsetzungsverfahrens nichts Erhellendes ablesen lässt. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 entspricht wörtlich der des Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EG) 343/2003. Im Kommissionsentwurf (KOM/2001/0447endg - ABl. C 2001, 304 E, 192) war der hier interessierende Satz 2 noch gar nicht enthalten. Er wurde, soweit ersichtlich, erst im Kontext der abschließenden Beratungen des Rates eingefügt. Andererseits sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein missbilligtes Verhalten des Ausländers sanktioniert werden soll. Der Senat versteht Sinn und Zweck der Vorschrift dahin gehend, dass das effektive Funktionieren des Dublin-Systems gesichert werden soll. Dieses Funktionieren kann erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Überstellungen nicht zeitnah erfolgen können, weil dem Gründe entgegen stehen, die nicht in die Verantwortungssphäre des überstellenden Mitgliedstaat fallen. Im Übrigen würden praktisch gesehen oftmals erhebliche Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten bestehen, wenn den Betroffenen nachgewiesen werden müsste, dass sie sich gerade, um eine Überstellung unmöglich zu machen oder zu erschweren, von ihrer Wohnung entfernt bzw. sich verborgen hatten. Hiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, es ausreichen zu lassen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs und auch noch zum Zeitpunkt der Information der zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaat nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für diese gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise zu ermitteln sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zuständige Behörden hier im konkreten Fall das Bundesamt für ... - für das Asylverfahren - sowie das Regierungspräsidium K. - für die Durchführung der Überstellung - waren. Legt man dieses weitere Verständnis der Norm zugrunde, so wäre der Kläger, insbesondere nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch noch am 16. Juni 2015 flüchtig gewesen, zumal sich aus diesen noch nicht einmal entnehmen lässt, ob überhaupt oder ggf. wann er wieder nach Heidelberg zurückkehren wollte.“

In dem Sachverhalt, der dem Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichthofes Baden-Württemberg zugrunde lag, wurde als ungewöhnliche Zuspitzung angegeben, dass sich der dortige Kläger genau an dem Tag, an dem die Mitteilung der Antragsgegnerin (dortigen Beklagten) an die italienischen Behörden erfolgt war, wieder bei der Stadt H. gemeldet hat, eine entsprechende Information aber nicht mehr an das Bundesamt gelangt war. Nicht feststellbar war, ob zum genauen Zeitpunkt der Meldung bei der Stadt H. die Information des italienischen Innenministeriums durch das Bundesamt für ... bereits erfolgt war oder nicht. Nicht absehbar war andererseits, ob der Asylbewerber vor Ablauf der Überstellungsfrist wieder in die Stadt (bzw. den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde) kommen werde.

Das VG Bayreuth (U.v. 23.10.2017 - B 3 K 17.50068 - juris) führt zum Begriff der Flucht aus:

„Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die Überstellung an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris; VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris; VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 - AN 14 E 17.51000 - juris). Der Asylbewerber ist daher schon bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht, „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (BayVGH, B.v. 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024 - juris). Dieses subjektive Moment im Sinne eines dolus eventualis ergibt sich aus dem Wort „flüchtig“, das zwar mehr voraussetzt als nur „abwesend“ oder “nicht erreichbar“, aber die Inkaufnahme einer vergeblichen Abschiebung genügen lässt (VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris). Dies gilt insbesondere in Anbetracht des § 10 Abs. 1 AsylG, über den die Kläger belehrt wurden, wonach sie während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen haben, dass sie Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Für die Einstufung als flüchtig kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob den Klägern die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht bzw. ob konkrete Abschiebungsversuche unternommen wurden. Sie mussten - jedenfalls mit dem nahenden Ende der sechs monatigen Überstellungsfrist - mit einer Überstellung rechnen (vgl. VG Ansbach B. v. 29.8.2017 - AN 14 E 17.50998 - juris).

Ist der Ausländer nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet ohne Abmeldung unauffindbar (Einkauf, sonstige private Erledigung, Arztbesuch, etc.), ist dagegen nicht von Flüchtigkeit auszugehen.

… Ein Auszug aus der Unterkunft, also ein „Untertauchen“, ist aufgrund des Vorbringens … zwar nicht anzunehmen, aber auch gar nicht erforderlich zur Annahme von „Flüchtigkeit“. Auch das wiederholte Sich-Entfernen von der Unterkunft ohne Abmeldung wie hier genügt, um eben zu verhindern, dass die Beklagte sechs Monate ununterbrochen zur Verfügung hat, um die Abschiebung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen (VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 - AN 14 E 17.51000 - juris).“

Maßgeblich ist aber, dass der Asylbewerber nachweislich untergetaucht ist (BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050, mit Verweis auf den Generalanwalt im Vorlageverfahren des VGH Baden-Württemberg vom 15.3.2017 - A 11 S 2151/16 - juris). Dies entspricht auch allgemeiner Rechtsprechung, wonach die Darlegungslast für Ausnahmen die Partei hat, die sich auf das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen beruft.

Hierzu führt der Generalanwalt Wathelet im Vorlageverfahren in seinen Schlussanträgen (vom 25.7.2018 - C-163/17 - juris) aus.

„(60) Trotz des Ausnahmecharakters von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung wäre eine Pflicht zur Erbringung des Nachweises, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzogen hat, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, meines Erachtens jedoch überzogen und könnte das bereits komplizierte und schwierige System der Überstellungen, das mit der Dublin-III-Verordnung eingeführt wurde, erheblich durcheinanderbringen.

(62) Die Frage, ob eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, flüchtig ist, muss nach meiner Meinung auf der Grundlage konkreter und objektiver Beweise für diese „Flucht“ beantwortet werden, wobei alle maßgeblichen Umstände sowie der Kontext des Einzelfalls im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen sind, ohne dass irgendwelche Absichten der flüchtigen Person nachzuweisen wären. Da das mit der Dublin-III-Verordnung eingeführte Verfahren nicht strafrechtlicher Natur ist, sollten die zivilrechtlichen Beweisanforderungen gelten (Kriterium der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - „on the balance of probabilities“). Die Beweislast tragen zwangsläufig die zuständigen nationalen Behörden, die geltend machen, die betreffende Person sei flüchtig, da sie sich auf die Ausnahmebestimmung in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung berufen wollen.

(64) Die Mitgliedstaaten können nämlich „aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine zügige Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist“ „einen Beschluss über den Aufenthaltsort des Antragstellers fassen“(23) und „die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass sich Antragsteller tatsächlich an dem Ort aufhalten, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird“(24). Außerdem schreiben „[d]ie Mitgliedstaaten … Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen“(25). Ich halte diese Einschränkungen und Auflagen für notwendig, um u. a. sicherzustellen, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, schnell ausfindig gemacht werden kann, damit die Prüfung ihres Antrags und gegebenenfalls ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 29 der Dublin-III-Verordnung erleichtert wird.

(66) Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 5 der Richtlinie 2013/33 die Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, schriftlich und in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über ihre Verpflichtungen im Rahmen der Aufnahmebedingungen unterrichten müssen(26). Wenn also diese Regeln nicht eingehalten wurden, kann eine Missachtung der Beschränkungen der Bewegungsfreiheit den Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nicht entgegengehalten werden (68) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung meines Erachtens genügt, wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung aufhält und die zuständigen nationalen Behörden nicht über ihren Verbleib informiert waren und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, vorausgesetzt, diese Person ist über die in den nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2013/33 und Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 vorgesehenen Beschränkungen ihres Rechts auf Bewegungsfreiheit und über ihre dort ebenfalls vorgesehenen Verpflichtungen, sich bei diesen Behörden zu melden, unterrichtet worden(28).“

Was unter einem längerem Zeitraum zu verstehen ist, in dem sich der Asylbewerber nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält, ergibt sich aus den Ausführungen des Generalanwalts nicht (Wathelet, a.a.O., Ergänzung Originalsprache Französisch Rn. 22). Soweit sich dem Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg (v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16) aber entnehmen lässt, aus dem dortigen Verfahren ergebe sich nicht, „ob überhaupt oder ggf. wann er wieder … zurückkehren wollte“, kann dort von einem längeren Zeitraum ausgegangen werden, ohne dass hieraus nähere Rückschlüsse auf die Definition eines längeren Zeitraums gezogen werden können. Es muss von den maßgeblichen Umständen des konkreten Einzelfalles ausgegangen werden.

Vorliegend ist ein Untertauchen des Antragstellers nicht nachgewiesen. Maßgeblich für die Frage der Flucht ist der Zeitpunkt der Mitteilung der Antragsgegnerin an das Innenministerium Italiens am 4.5.2018. Unabhängig von der noch nicht geklärten Rechtsfrage, ob die Verlängerung der Überstellungsfrist durch einseitige Mitteilung oder einvernehmliche Vereinbarung erfolgt (BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 13a AS 18.50050 - juris, für das Ausreichen einer einseitigen Mitteilung Wathelet, a.a.O., Rn. 146, Entscheidungsvorschlag 3, juris), ist der Nachweis der Flucht (Wathelet, a.a.O., Rn. 146, Entscheidungsvorschlag 3, juris) erforderlich. Das heißt, dass zum Zeitpunkt der Mitteilung an die italienischen Behörden am 4.5.2018 ein Untertauchen über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben muss.

Hierbei kommt es nicht allein darauf an, ob sich der Antragsteller im gesamten Zeitraum in der Unterkunft aufhielt. Vielmehr kann aus der von der Antragsgegnerin genannten Bestimmung über die Meldepflicht eines Wohnungswechsels innerhalb von drei Tagen nach § 50 Abs. 4 AufenthG geschlossen werden, dass der Gesetzgeber zumindest bei einer Frist von drei Tagen noch nicht von einer Flucht ausgeht.

Notwendig ist für das Feststellen einer Flucht, dass der Asylbewerber über einen längeren Zeitraum für die maßgeblichen Behörden, d.h. der Antragsgegnerin und der für die Abschiebung zuständigen (zentralen) Ausländerbehörde nicht erreichbar war. Hiervon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, auch wenn die Kenntnis anderer Behörden oder Organisationen grundsätzlich nicht zugerechnet werden kann.

Am 23.4.2018 wurde eine Abschiebung des Antragstellers versucht. Sie schlug fehl, da der Antragsteller nicht angetroffen wurde. Es wurde nicht hinreichend festgestellt, warum der Antragsteller an diesem Tag um 7.30 Uhr von der Polizei nicht angetroffen wurde. Soweit im Ermittlungsbericht vom 11.5.2018 ausgeführt wird, das Landratsamt habe am 6.5.2018 mitgeteilt, der Antragsteller halte sich seit ca. zwei Wochen dauerhaft nicht mehr in der Unterkunft auf, ist nicht erkennbar, worauf diese Feststellung beruhen soll. Insbesondere handelt es sich um eine kleine Unterkunft ohne ständig anwesenden Unterkunftsleiter. Worauf die dem Gericht nicht vorgelegten Angaben beruhen, ist nicht ersichtlich.

Möglich ist zwar die Darstellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller über Zeiträume von bis zu zwei Wochen abwesend war. Dies kann auch aus den anscheinend nicht regelmäßig ausgeführten Putzdiensten geschlossen werden. Möglich ist aber nach den eigenen Angaben des Antragstellers auch, dass er zumindest nicht regelmäßig über längere Zeiträume abwesend war. Es ist nachvollziehbar, dass er sich zumindest immer wieder in der Unterkunft aufhielt, da den Putzpflichten zumindest zum großen Teil nachgekommen wurde.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Asylbewerber flüchtig ist, müssen entsprechende Feststellungen getroffen werden. Sind diese nicht durch einen in der Unterkunft anwesenden Unterkunftsleiter möglich, kann die Unterbringung in einer Unterkunft mit anwesendem Unterkunftsleiter angeordnet oder der Asylbewerber verpflichtet werden, sich in kurzen Zeitabständen zu melden (Wathelet, a.a.O., Ergänzung Originalsprache Französisch Rn. 27). Gegebenenfalls kann vom Sozialamt die Mitteilung eingeholt werden, ob der jeweilige Asylbewerber das monatliche Taschengeld abholt bzw. abgeholt hat. Einer mit einzelnen Daten bzw. angegebenem Wochentag konkretisierten Meldepflicht dürfte dabei auch nicht entgegenstehen, dass ein Abschiebungstermin nicht angekündigt werden darf, § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG.

Werden diese Maßnahmen nicht ergriffen, gehen Zweifel an der Flucht eines Asylbewerbers zulasten der sich auf die Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO berufenden Antragsgegnerin.

Das Gericht hat für den Zeitpunkt der Mitteilung der Verlängerung der Überstellungsfrist an die italienischen Behörden am 4.5.2018 nicht nur erhebliche Zweifel an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Flucht, es erscheint vielmehr eher wahrscheinlich, dass der Antragsteller sich zumindest bis kurz vor diesem Zeitpunkt in der Unterkunft aufhielt, da er zumindest am 2.5.2018 in V … war, wo er beim Sozialamt der Stadt V … sein Taschengeld abholte und auch bei der Caritas war. Damit befand er sich zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht im Bereich der Asylbewerberunterkünfte in E … oder B … Damit waren nach der im vorliegenden Verfahren notwendigen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die Voraussetzungen für die Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht gegeben. Da die Überstellungsfrist von sechs Monaten, Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, nach der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht mehr zulässig ist. Die Zuständigkeit für das Verfahren ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen. Es liegt damit eine für den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage vor, die zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7.12.2017, RN 6 S 17.52188, und zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung führt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 5 Arbeitsgelegenheiten


(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung di

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Jan. 2019 - RN 6 S 18.50495 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2016 - 11 ZB 16.50024

bei uns veröffentlicht am 29.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Aug. 2018 - 13a AS 18.50050

bei uns veröffentlicht am 17.08.2018

Tenor I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) ang

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Feb. 2015 - RN 3 K 14.50264

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. Aug. 2017 - AN 14 E 17.50998

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 201

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 07. Dez. 2017 - RN 6 S 17.52188

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ist Staats

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 23. Okt. 2017 - B 3 K 17.50068

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2017 - A 11 S 2151/16

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Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, we

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Dez. 2014 - 1 B 1196/14

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Gründe 1 Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg. 2 Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.

Nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 ist der Antragsteller über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich 4 Monate aufhielt. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wird, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.

Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.

Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und habe bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.

Das Gesundheitsamt … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.

Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.

Weiterhin beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017 anzuordnen.

Zur Begründung wir vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.

Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.

Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.

In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der bezüglich Ziff. 3 des Bescheids vom 12.10.2017 fristgerecht erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Ist der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts durch Gesetz angeordnet, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

1. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet es die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Italien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Italien angeordnet, weil sich aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 ergab, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und demgemäß nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Nicht maßgeblich ist, ob der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, da für die Zuständigkeit Italiens der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ausreichend ist. Den Aufenthalt in Italien hat der Antragsteller selbst angegeben. Ob mit oder gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend.

Das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der allgemeinen Weigerung Italiens, der Rücknahme unter bestimmten Umständen zuzustimmen. Da nicht aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit Italiens entfallen ist, gilt die Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs ohne individuelle Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt.

a) Der Regelung des § 34a AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU (GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von dem dargestellten Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 GR-Charta implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417 ). Liegen systemische Mängel vor, kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ). Diese zur Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.) ergangene Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO umgesetzt.

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14 ) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn ein Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ita-lienischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat (vgl. dazu unten 1 c)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen in der Dublin-II-VO).

In Bezug auf Italien ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Im Jahr 2015 beantragten 84.000 Personen Asyl in Italien, hinzukamen die Personen, die sich bereits vor 2015 im Asylverfahren befanden. Zusätzlich kamen Personen dazu, die unter der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden (SFH vom 7.4.2016 an OVG NRW). Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte. Ein neuer Platz kann beantragt werden. Vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, für welche eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung maßgeblich sind. In den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch gestellt haben, die nicht bereit sind, freiwillig auszureisen, sowie Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat rückgeführt werden sollen (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung, Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch werden gestellt (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Finanzielle Hilfe ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass alle Plätze in den Aufnahmezentren belegt sind. Diese Möglichkeit wurde bisher nicht umgesetzt. Nach Italien zurückgeführten Personen wird eine Unterkunft zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt wird bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird. Allerdings stellen viele Rückkehrer, da sie nicht in Italien bleiben wollen, keinen Asyl- oder Schutzantrag, weshalb ihnen die staatlichen Aufnahmezentren und andere Leistungen nicht offen stehen (AA vom 29.11.2011 an VG Darmstadt; AA vom 9.12.2011 an VG Braunschweig; AA vom 11.7.2012 an VG Freiburg). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Berichte davon auszugehen ist, dass Italien Asylbewerbern in ausreichendem Maß Unterkünfte zur Verfügung stellen und damit einhergehend auch deren Grundbedürfnisse nach Nahrung etc. decken kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein formeller Asylantrag gestellt worden ist. Wird dagegen kein Asylantrag gestellt, so ist die sich daraus ergebende Situation für den Ausländer nicht durch die Verfahrensregelungen des italienischen Asylverfahrens verursacht. Es ist vielmehr allein dem Drittstaatsangehörigen anzulasten, wenn er sich bewusst außerhalb des geltenden Asylsystems in Italien aufhält.

Das Aufnahmesystem in Italien wurde in den letzten Jahren verbessert und um einen Notfallaufnahmeplan (verwaltet von der Abteilung für Zivilschutz) ergänzt, der eingeführt wurde, um auf die Migrationsbewegungen aus Nord-Afrika seit Januar 2011 zu reagieren (UNHCR vom 24.4.2012 an VG Braunschweig). Die Zahl der Unterkünfte im Rahmen dieses Notfallplans (CAS) ist stark schwankend (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, zu diesem Zeitpunkt ca. 80.000). Hinzu kommen die Aufnahmezentren für Asylsuchende (Centri Governativi di prima accoglienza, ehemals CARA, ca. 7.300), sowie Aufnahmekapazitäten im Zweitaufnahmesystem (SPRAR, ca. 22.000, weitere 10.000 waren geplant) und Unterbringungsmöglichkeiten bei Gemeinden, NGO’s und kirchlichen Institutionen.

Im Jahr 2016 kamen zwar mehr Flüchtlinge über das Mittelmeer nach Italien als zuvor. Die Kapazitäten der Flüchtlingsunterkünfte wurden dabei aber auch auf etwa 120.000 erhöht (SFH, August 2016, a.a.O.). Dabei erfolgte kein kontinuierliches Wachstum, vielmehr wurden die Kapazitäten dem wachsenden bzw. zurückgehenden Bedarf angepasst. Danach vermag das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bezüglich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien zu erkennen.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 13.1.2015, No. 51428/10 ), mit der eine Klage eines jungen, gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien abgewiesen wurde. Art. 3 EMRK stehe der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen (EGMR vom 2.4.2013, ZAR 2013, 336) sowie auch für Asylbewerber mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung (EGMR vom 18.6.2013, ZAR 2013, 338). In der erstgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin im dortigen Verfahren durch eine Rückführung nach Italien bedeutend geschmälert würden, sei nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Allerdings verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 424 f.) für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern, dass eine individuelle Garantie vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2016, Nr. 30474 festgestellt, dass die von den italienischen Behörden neu eingeführten Verfahren und die konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer kindgerechten, reservierten Unterkunft ausreichend seien. Ebenso verlangt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.9.2014, (Az. 2 BvR 732/14 ), dass - sofern belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen im Zielstaat der Abschiebung bestehen - diesen durch die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren sei in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte. .

Die medizinische Versorgung in Italien erscheint bei summarischer Prüfung ebenso gesichert. Die Gesundheitsversorgung in Italien ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Alle Ausländer sollten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigen sie einen Aufenthaltstitel, ihren Codice Fiscale (Steuernummer, die man bei der Agenzia delle Entrate/Einreise-Agentur erhält) sowie eine feste Adresse, wobei die Selbstauskunft für eine Adresse ausreicht. Die Caritas bietet darüber hinaus Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch für alle bürokratischen und Verwaltungsangelegenheiten benötigen. Mit dieser Registrierung haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte werden kostenlos übernommen (SFH, August 2016, a.a.O.). Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht (AA vom 21.1.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.1.2013).

Damit ist auch die Behandlung des Antragstellers gewährleistet. Nach der glaubhaften Darstellung des Gesundheitsamtes …, der als amtlicher Darstellung besonderes Gewicht zukommt, muss zwar sichergestellt werden, dass die medikamentöse Behandlung nicht unterbrochen wird. Eine darüber hinausgehende besondere Behandlung bzw. Unterbringung benötigt der Antragsteller nicht. Bei einer Überstellung nach Italien von behandlungsbedürftigen Personen erfolgt seitens der Antragsgegnerin regelmäßig eine rechtzeitige Information der italienischen Behörden. Es kann jedoch ohne allgemeinverbindliche Erklärung, dass dies in jedem Fall geschieht bzw. ohne individuelle Erklärung im Einzelfall nicht in jedem Fall von einer rechtzeitigen Information der italienischen Behörden ausgegangen werden. Auch gibt es unterschiedliche Informationen darüber, ob die italienischen Behörden eine oder zwei Wochen benötigen, um eine ordnungsgemäße Unterbringung vulnerabler Personen sicherzustellen. Beim Antragsteller ist es bei Sicherstellung der medikamentösen Versorgung aber nicht erforderlich, dass die Unterbringung in den ersten zwei Wochen besondere Kriterien erfüllt. Nachdem HIV eine erhebliche Verbreitung hat, ist es unter Hinweis auf das einzunehmende Medikament ohne Schwierigkeiten möglich, in Italien dieses verordnet zu bekommen. Bei der guten ärztlichen Versorgung in Italien ist es auch nicht schwierig einen für die Behandlung von HIV-Patienten kompetenten Arzt zu finden.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei von den Betreuern im Camp gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben, wäre es ihm zuzumuten gewesen, Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese nicht gewährt worden wäre. Nachdem nunmehr eine HIV-Infektion festgestellt wurde, kann auch davon ausgegangen werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt werden kann, keine sexuellen Handlungen von ihm mehr verlangt werden.

Nach alledem hält es das Gericht nach summarischer Prüfung derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Italien im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb ein ausnahmsweises Abweichen von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylG nicht geboten ist (so auch OVG NRW vom 6.7.2016, Az. 13 A 1476/15.A , vom 24.4.2015, Az. 14 A 2356/12.A und vom 26.5.2015, Az. 19 A 581/14.A ; Nds OVG vom 25.6.2015, Az. 11 LB 248/14 >juris> und vom 27.5.2014, Az. 2 LA 308/13 , BayVGH vom 28.2.2014, BayVBl 2014, 628; VGH BW vom 16.4.2014, InfAuslR 2014, 293; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2014, Az. 10 A 10656/13 ; OVG Berlin-Bbg vom 17.6.2013, Az. OVG 7 S 33.13 ).

c) Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15 ). Im Regelfall dienen die Bestimmungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013, Az. 33 L 403.13 A ; VG München vom 17.8.2011, Az. M 16 E 11.30637 m.w.N.). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A ).

Bei einer HIV-Infektion handelt es sich zwar um eine auch bei den gegenüber früheren Jahren wesentlich verbesserten Behandlungsmöglichkeiten schwere Erkrankung. Ein Selbsteintritt würde aber nur dann erforderlich sein, wenn zu erwarten wäre, dass in Italien die Erkrankung nicht ordnungsgemäß behandelt würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Anspruch auf Selbsteintritt ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Fällen das Bundesamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, da der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss. Dabei ist u.a. zu beachten, dass beim Antragsteller noch kein schwerer Immundefekt (CD4-Zellzahl unter 200/µl) vorliegt (Wikipedia).

d) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427 ; VG Regensburg vom 7.10.2013, Az. RN 8 S 13.30403).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dies ist aber durch die in Italien mögliche medikamentöse Behandlung gegeben.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Auch diesbezüglich wird auf die zu erwartende ordnungsgemäße Behandlung der HIV-Erkrankung in Italien verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.

Nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 ist der Antragsteller über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich 4 Monate aufhielt. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wird, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.

Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.

Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und habe bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.

Das Gesundheitsamt … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.

Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.

Weiterhin beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017 anzuordnen.

Zur Begründung wir vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.

Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.

Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.

In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der bezüglich Ziff. 3 des Bescheids vom 12.10.2017 fristgerecht erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Ist der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts durch Gesetz angeordnet, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

1. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet es die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Italien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Italien angeordnet, weil sich aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 ergab, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und demgemäß nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Nicht maßgeblich ist, ob der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, da für die Zuständigkeit Italiens der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ausreichend ist. Den Aufenthalt in Italien hat der Antragsteller selbst angegeben. Ob mit oder gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend.

Das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der allgemeinen Weigerung Italiens, der Rücknahme unter bestimmten Umständen zuzustimmen. Da nicht aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit Italiens entfallen ist, gilt die Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs ohne individuelle Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt.

a) Der Regelung des § 34a AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU (GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von dem dargestellten Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 GR-Charta implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417 ). Liegen systemische Mängel vor, kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ). Diese zur Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.) ergangene Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO umgesetzt.

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14 ) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn ein Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ita-lienischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat (vgl. dazu unten 1 c)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen in der Dublin-II-VO).

In Bezug auf Italien ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Im Jahr 2015 beantragten 84.000 Personen Asyl in Italien, hinzukamen die Personen, die sich bereits vor 2015 im Asylverfahren befanden. Zusätzlich kamen Personen dazu, die unter der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden (SFH vom 7.4.2016 an OVG NRW). Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte. Ein neuer Platz kann beantragt werden. Vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, für welche eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung maßgeblich sind. In den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch gestellt haben, die nicht bereit sind, freiwillig auszureisen, sowie Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat rückgeführt werden sollen (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung, Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch werden gestellt (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Finanzielle Hilfe ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass alle Plätze in den Aufnahmezentren belegt sind. Diese Möglichkeit wurde bisher nicht umgesetzt. Nach Italien zurückgeführten Personen wird eine Unterkunft zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt wird bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird. Allerdings stellen viele Rückkehrer, da sie nicht in Italien bleiben wollen, keinen Asyl- oder Schutzantrag, weshalb ihnen die staatlichen Aufnahmezentren und andere Leistungen nicht offen stehen (AA vom 29.11.2011 an VG Darmstadt; AA vom 9.12.2011 an VG Braunschweig; AA vom 11.7.2012 an VG Freiburg). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Berichte davon auszugehen ist, dass Italien Asylbewerbern in ausreichendem Maß Unterkünfte zur Verfügung stellen und damit einhergehend auch deren Grundbedürfnisse nach Nahrung etc. decken kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein formeller Asylantrag gestellt worden ist. Wird dagegen kein Asylantrag gestellt, so ist die sich daraus ergebende Situation für den Ausländer nicht durch die Verfahrensregelungen des italienischen Asylverfahrens verursacht. Es ist vielmehr allein dem Drittstaatsangehörigen anzulasten, wenn er sich bewusst außerhalb des geltenden Asylsystems in Italien aufhält.

Das Aufnahmesystem in Italien wurde in den letzten Jahren verbessert und um einen Notfallaufnahmeplan (verwaltet von der Abteilung für Zivilschutz) ergänzt, der eingeführt wurde, um auf die Migrationsbewegungen aus Nord-Afrika seit Januar 2011 zu reagieren (UNHCR vom 24.4.2012 an VG Braunschweig). Die Zahl der Unterkünfte im Rahmen dieses Notfallplans (CAS) ist stark schwankend (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, zu diesem Zeitpunkt ca. 80.000). Hinzu kommen die Aufnahmezentren für Asylsuchende (Centri Governativi di prima accoglienza, ehemals CARA, ca. 7.300), sowie Aufnahmekapazitäten im Zweitaufnahmesystem (SPRAR, ca. 22.000, weitere 10.000 waren geplant) und Unterbringungsmöglichkeiten bei Gemeinden, NGO’s und kirchlichen Institutionen.

Im Jahr 2016 kamen zwar mehr Flüchtlinge über das Mittelmeer nach Italien als zuvor. Die Kapazitäten der Flüchtlingsunterkünfte wurden dabei aber auch auf etwa 120.000 erhöht (SFH, August 2016, a.a.O.). Dabei erfolgte kein kontinuierliches Wachstum, vielmehr wurden die Kapazitäten dem wachsenden bzw. zurückgehenden Bedarf angepasst. Danach vermag das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bezüglich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien zu erkennen.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 13.1.2015, No. 51428/10 ), mit der eine Klage eines jungen, gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien abgewiesen wurde. Art. 3 EMRK stehe der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen (EGMR vom 2.4.2013, ZAR 2013, 336) sowie auch für Asylbewerber mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung (EGMR vom 18.6.2013, ZAR 2013, 338). In der erstgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin im dortigen Verfahren durch eine Rückführung nach Italien bedeutend geschmälert würden, sei nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Allerdings verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 424 f.) für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern, dass eine individuelle Garantie vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2016, Nr. 30474 festgestellt, dass die von den italienischen Behörden neu eingeführten Verfahren und die konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer kindgerechten, reservierten Unterkunft ausreichend seien. Ebenso verlangt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.9.2014, (Az. 2 BvR 732/14 ), dass - sofern belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen im Zielstaat der Abschiebung bestehen - diesen durch die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren sei in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte. .

Die medizinische Versorgung in Italien erscheint bei summarischer Prüfung ebenso gesichert. Die Gesundheitsversorgung in Italien ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Alle Ausländer sollten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigen sie einen Aufenthaltstitel, ihren Codice Fiscale (Steuernummer, die man bei der Agenzia delle Entrate/Einreise-Agentur erhält) sowie eine feste Adresse, wobei die Selbstauskunft für eine Adresse ausreicht. Die Caritas bietet darüber hinaus Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch für alle bürokratischen und Verwaltungsangelegenheiten benötigen. Mit dieser Registrierung haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte werden kostenlos übernommen (SFH, August 2016, a.a.O.). Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht (AA vom 21.1.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.1.2013).

Damit ist auch die Behandlung des Antragstellers gewährleistet. Nach der glaubhaften Darstellung des Gesundheitsamtes …, der als amtlicher Darstellung besonderes Gewicht zukommt, muss zwar sichergestellt werden, dass die medikamentöse Behandlung nicht unterbrochen wird. Eine darüber hinausgehende besondere Behandlung bzw. Unterbringung benötigt der Antragsteller nicht. Bei einer Überstellung nach Italien von behandlungsbedürftigen Personen erfolgt seitens der Antragsgegnerin regelmäßig eine rechtzeitige Information der italienischen Behörden. Es kann jedoch ohne allgemeinverbindliche Erklärung, dass dies in jedem Fall geschieht bzw. ohne individuelle Erklärung im Einzelfall nicht in jedem Fall von einer rechtzeitigen Information der italienischen Behörden ausgegangen werden. Auch gibt es unterschiedliche Informationen darüber, ob die italienischen Behörden eine oder zwei Wochen benötigen, um eine ordnungsgemäße Unterbringung vulnerabler Personen sicherzustellen. Beim Antragsteller ist es bei Sicherstellung der medikamentösen Versorgung aber nicht erforderlich, dass die Unterbringung in den ersten zwei Wochen besondere Kriterien erfüllt. Nachdem HIV eine erhebliche Verbreitung hat, ist es unter Hinweis auf das einzunehmende Medikament ohne Schwierigkeiten möglich, in Italien dieses verordnet zu bekommen. Bei der guten ärztlichen Versorgung in Italien ist es auch nicht schwierig einen für die Behandlung von HIV-Patienten kompetenten Arzt zu finden.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei von den Betreuern im Camp gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben, wäre es ihm zuzumuten gewesen, Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese nicht gewährt worden wäre. Nachdem nunmehr eine HIV-Infektion festgestellt wurde, kann auch davon ausgegangen werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt werden kann, keine sexuellen Handlungen von ihm mehr verlangt werden.

Nach alledem hält es das Gericht nach summarischer Prüfung derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Italien im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb ein ausnahmsweises Abweichen von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylG nicht geboten ist (so auch OVG NRW vom 6.7.2016, Az. 13 A 1476/15.A , vom 24.4.2015, Az. 14 A 2356/12.A und vom 26.5.2015, Az. 19 A 581/14.A ; Nds OVG vom 25.6.2015, Az. 11 LB 248/14 >juris> und vom 27.5.2014, Az. 2 LA 308/13 , BayVGH vom 28.2.2014, BayVBl 2014, 628; VGH BW vom 16.4.2014, InfAuslR 2014, 293; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2014, Az. 10 A 10656/13 ; OVG Berlin-Bbg vom 17.6.2013, Az. OVG 7 S 33.13 ).

c) Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15 ). Im Regelfall dienen die Bestimmungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013, Az. 33 L 403.13 A ; VG München vom 17.8.2011, Az. M 16 E 11.30637 m.w.N.). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A ).

Bei einer HIV-Infektion handelt es sich zwar um eine auch bei den gegenüber früheren Jahren wesentlich verbesserten Behandlungsmöglichkeiten schwere Erkrankung. Ein Selbsteintritt würde aber nur dann erforderlich sein, wenn zu erwarten wäre, dass in Italien die Erkrankung nicht ordnungsgemäß behandelt würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Anspruch auf Selbsteintritt ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Fällen das Bundesamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, da der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss. Dabei ist u.a. zu beachten, dass beim Antragsteller noch kein schwerer Immundefekt (CD4-Zellzahl unter 200/µl) vorliegt (Wikipedia).

d) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427 ; VG Regensburg vom 7.10.2013, Az. RN 8 S 13.30403).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dies ist aber durch die in Italien mögliche medikamentöse Behandlung gegeben.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Auch diesbezüglich wird auf die zu erwartende ordnungsgemäße Behandlung der HIV-Erkrankung in Italien verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) angeordnet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) gegen das seiner Bevollmächtigten am 7. Mai 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2018, mit dem seine Klage gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 9. März 2017 abgewiesen worden war.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst den Antrag vom 20. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. März 2017 anzuordnen, mit Beschluss vom 12. April 2017 abgelehnt (Az. B 1 S 17.50304). Auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 5. Dezember 2017 hat es mit Beschluss vom 16. Januar 2018 unter Änderung des Beschlusses vom 12. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung angeordnet (Az. B 6 S 17.51188). Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. B 6 S 18.50083) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen seinen Beschluss vom 16. Januar 2018 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufgehoben. Den weiteren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 13. März 2018 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 (Az. B 6 S 18.50141) abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen.

Das Bundesamt hatte mit einem teilweise zweisprachigem Fax (Deutsch/Englisch) vom 27. Juni 2017 dem Innenministerium der Republik Kroatien unter der Überschrift „Dublinverfahren Transfer – STORNO“ mitgeteilt, die bereits organisierte Überstellung müsse vorübergehend ausgesetzt werden, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die auf dem Formblatt weiter vorgesehene Ankreuzmöglichkeit „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO“ ist weder angekreuzt noch ausgefüllt worden.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht teilte das Bundesamt mit, eine andere Mitteilung an Kroatien als die vom 27. Juni 2017 sei nicht erfolgt. Dennoch gehöre es zur gängigen Praxis, dass dem Mitgliedstaat lediglich mitgeteilt werde, dass der Antragsteller flüchtig sei. Da unter den Mitgliedstaaten bei Erfüllen des Tatbestands des Flüchtigseins immer auch eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf insgesamt 18 Monate erfolge, sei davon auszugehen, dass Kroatien diese Mitteilung auch als Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 DVO interpretiert habe.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Innenministerium der Republik Kroatien bat das Bundesamt um Bestätigung, dass die dortigen Mitarbeiter das Schreiben vom 27. Juni 2017 als Schreiben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verstanden haben und dass die Frist am 12. Oktober 2018 endet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bestätigte das Innenministerium der Republik Kroatien gegenüber dem Bundesamt, dass es sich bei dem Anschreiben vom 27. Juni 2017 um eine Fristverlängerung für die Überstellung im Sinne der Dublin-III-VO gehandelt habe und die Frist am 12. Oktober 2018 ende.

Der Antragsteller macht geltend, seinem Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, komme gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang zu. Als neue Gründe kämen das Ende der Überstellungsfrist am 24. Juli 2018 sowie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-163/17 hinzu. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sei vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der europarechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 ausgeführt, die Überstellungsfrist sei bis 12. Oktober 2018 verlängert worden.

II.

Der Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den bei ihm anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) als Gericht der Hauptsache zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 142).

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 1 VR 4.18, 1 PKH 21 PKH 29.18 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 – 1 VR 6.17 – juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2.11 – juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.

Der Antrag ist zulässig, weil sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt.

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018. Ein solcher ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des vorausgegangenen Beschlusses, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind aber nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn gegeben, vielmehr rechtfertigt auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 197). Im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erscheint es ausreichend, dass die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem Gemeinschaftsrecht zwar noch nicht abschließend erfolgt ist, diese aber im Rahmen eines beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bevorsteht und die Auslegung des relevanten Gemeinschaftsrechts durch den Generalanwalt für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine eigenständige Abwägung darüber vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder diejenigen, die für die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach derzeitigem Stand dürfte die Antragsgegnerin für ein Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein. Das ergibt sich aus Folgendem: Der letzte Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO datiert vom 21. März 2018. Neuere Umstände, die nach diesem Beschluss entstanden sind, sind die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 im Vorabentscheidungsverfahren C-163/17 nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. A 11 S 2151/16 – juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 – Dublin-III-VO), dahin auszulegen ist, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ob eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nur in der Weise möglich ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen.

Zwar geht es bei der Fragestellung, ob das Bundesamt mit seinem Fax vom 27. Juni 2017 an Kroatien die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert hat, nicht um die Frage einer einseitig festzulegenden oder einvernehmlich zu vereinbarenden Fristverlängerung. Gleichwohl ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgelegte Fragestellung zu den Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Modalitäten voraussichtlich auch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, da hier in Frage steht, ob für eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO die bloße Information des ersuchten Mitgliedstaats über die Flucht ausreicht oder ob zusätzlich eine konkrete Fristbenennung erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass sich zumindest mittelbar aus der Beantwortung der Vorlagefrage auch Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen lassen.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO keine Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem zuständigen Mitgliedstaat über die nach dieser Bestimmung mögliche Fristverlängerung vorgesehen ist. Im Übrigen sei die Befugnis zur Festigung einheitlicher Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-VO an die Kommission delegiert, die diese einheitlichen Bedingungen insbesondere in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1 – DurchführungsVO) normiert hat. Nach Ansicht des Generalanwalts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der DurchführungsVO, dass die vorgesehene Sechsmonatsfrist, wenn die betreffende Person nachweislich flüchtig ist, vom ersuchenden Mitgliedstaat einseitig auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vorausgesetzt, dieser unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass sich die Überstellung verzögert und beachtet die Modalitäten gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung. Nach Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO muss er dies vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO festgesetzten Sechsmonatsfrist tun. Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO dahingehend auszulegen sind, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchenden Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die achtzehn Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird.

Wendet man die vorstehend dargelegte Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO durch den Generalanwalt auch im Verfahren des Antragstellers an, so ergibt sich, dass der am 27. Juni 2017 vom Bundesamt gegenüber Kroatien erfolgten Mitteilung, der Antragsteller sei flüchtig, mangels gleichzeitiger ausdrücklicher Festlegung einer neuen Überstellungsfrist voraussichtlich keine fristverlängernde Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zukommt und damit die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht am 12. April 2017 neu zu laufen begonnen hat, am 12. Oktober 2017 abgelaufen wäre. Damit wäre zum jetzigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Zuständigkeit mit Ablauf des 12. Oktober 2017 auf die Beklagte übergegangen und stellt sich der Dublin-Bescheid des Bundesamts mittlerweile wohl als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden kann, dürfte die bloße Mitteilung des Flüchtigseins nicht als gleichzeitige stillschweigende Fristverlängerung aufgrund einer bislang geübten Verwaltungspraxis auszulegen sein. Dem steht nicht zuletzt auch der Umstand entgegen, dass den Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen der Dublin-III-VO aufgrund des intensiveren Individualrechtsschutzes der Dublin-III-VO im Vergleich zur Dublin-II-VO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Drittschutz zukommt (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15, Ghezelbash; U.v. 7.6.2016 – C-155/15, Karim; vgl. auch U.v. 26.7.2017, C-670/16, Mengesteab; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn 22; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 39). Somit haben sich die Umstände im Verfahren des Antragstellers dahingehend geändert, dass nach derzeitiger Einschätzung seine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf den Gegenstandswert von 2.500,00 Euro nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.

Nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 ist der Antragsteller über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich 4 Monate aufhielt. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wird, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.

Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.

Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und habe bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.

Das Gesundheitsamt … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.

Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.

Weiterhin beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017 anzuordnen.

Zur Begründung wir vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.

Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.

Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.

In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der bezüglich Ziff. 3 des Bescheids vom 12.10.2017 fristgerecht erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Ist der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts durch Gesetz angeordnet, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

1. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet es die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Italien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Italien angeordnet, weil sich aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 ergab, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und demgemäß nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Nicht maßgeblich ist, ob der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, da für die Zuständigkeit Italiens der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ausreichend ist. Den Aufenthalt in Italien hat der Antragsteller selbst angegeben. Ob mit oder gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend.

Das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der allgemeinen Weigerung Italiens, der Rücknahme unter bestimmten Umständen zuzustimmen. Da nicht aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit Italiens entfallen ist, gilt die Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs ohne individuelle Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt.

a) Der Regelung des § 34a AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU (GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von dem dargestellten Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 GR-Charta implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417 ). Liegen systemische Mängel vor, kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ). Diese zur Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.) ergangene Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO umgesetzt.

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14 ) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn ein Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ita-lienischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat (vgl. dazu unten 1 c)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen in der Dublin-II-VO).

In Bezug auf Italien ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Im Jahr 2015 beantragten 84.000 Personen Asyl in Italien, hinzukamen die Personen, die sich bereits vor 2015 im Asylverfahren befanden. Zusätzlich kamen Personen dazu, die unter der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden (SFH vom 7.4.2016 an OVG NRW). Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte. Ein neuer Platz kann beantragt werden. Vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, für welche eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung maßgeblich sind. In den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch gestellt haben, die nicht bereit sind, freiwillig auszureisen, sowie Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat rückgeführt werden sollen (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung, Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch werden gestellt (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Finanzielle Hilfe ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass alle Plätze in den Aufnahmezentren belegt sind. Diese Möglichkeit wurde bisher nicht umgesetzt. Nach Italien zurückgeführten Personen wird eine Unterkunft zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt wird bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird. Allerdings stellen viele Rückkehrer, da sie nicht in Italien bleiben wollen, keinen Asyl- oder Schutzantrag, weshalb ihnen die staatlichen Aufnahmezentren und andere Leistungen nicht offen stehen (AA vom 29.11.2011 an VG Darmstadt; AA vom 9.12.2011 an VG Braunschweig; AA vom 11.7.2012 an VG Freiburg). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Berichte davon auszugehen ist, dass Italien Asylbewerbern in ausreichendem Maß Unterkünfte zur Verfügung stellen und damit einhergehend auch deren Grundbedürfnisse nach Nahrung etc. decken kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein formeller Asylantrag gestellt worden ist. Wird dagegen kein Asylantrag gestellt, so ist die sich daraus ergebende Situation für den Ausländer nicht durch die Verfahrensregelungen des italienischen Asylverfahrens verursacht. Es ist vielmehr allein dem Drittstaatsangehörigen anzulasten, wenn er sich bewusst außerhalb des geltenden Asylsystems in Italien aufhält.

Das Aufnahmesystem in Italien wurde in den letzten Jahren verbessert und um einen Notfallaufnahmeplan (verwaltet von der Abteilung für Zivilschutz) ergänzt, der eingeführt wurde, um auf die Migrationsbewegungen aus Nord-Afrika seit Januar 2011 zu reagieren (UNHCR vom 24.4.2012 an VG Braunschweig). Die Zahl der Unterkünfte im Rahmen dieses Notfallplans (CAS) ist stark schwankend (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, zu diesem Zeitpunkt ca. 80.000). Hinzu kommen die Aufnahmezentren für Asylsuchende (Centri Governativi di prima accoglienza, ehemals CARA, ca. 7.300), sowie Aufnahmekapazitäten im Zweitaufnahmesystem (SPRAR, ca. 22.000, weitere 10.000 waren geplant) und Unterbringungsmöglichkeiten bei Gemeinden, NGO’s und kirchlichen Institutionen.

Im Jahr 2016 kamen zwar mehr Flüchtlinge über das Mittelmeer nach Italien als zuvor. Die Kapazitäten der Flüchtlingsunterkünfte wurden dabei aber auch auf etwa 120.000 erhöht (SFH, August 2016, a.a.O.). Dabei erfolgte kein kontinuierliches Wachstum, vielmehr wurden die Kapazitäten dem wachsenden bzw. zurückgehenden Bedarf angepasst. Danach vermag das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bezüglich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien zu erkennen.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 13.1.2015, No. 51428/10 ), mit der eine Klage eines jungen, gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien abgewiesen wurde. Art. 3 EMRK stehe der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen (EGMR vom 2.4.2013, ZAR 2013, 336) sowie auch für Asylbewerber mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung (EGMR vom 18.6.2013, ZAR 2013, 338). In der erstgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin im dortigen Verfahren durch eine Rückführung nach Italien bedeutend geschmälert würden, sei nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Allerdings verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 424 f.) für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern, dass eine individuelle Garantie vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2016, Nr. 30474 festgestellt, dass die von den italienischen Behörden neu eingeführten Verfahren und die konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer kindgerechten, reservierten Unterkunft ausreichend seien. Ebenso verlangt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.9.2014, (Az. 2 BvR 732/14 ), dass - sofern belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen im Zielstaat der Abschiebung bestehen - diesen durch die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren sei in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte. .

Die medizinische Versorgung in Italien erscheint bei summarischer Prüfung ebenso gesichert. Die Gesundheitsversorgung in Italien ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Alle Ausländer sollten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigen sie einen Aufenthaltstitel, ihren Codice Fiscale (Steuernummer, die man bei der Agenzia delle Entrate/Einreise-Agentur erhält) sowie eine feste Adresse, wobei die Selbstauskunft für eine Adresse ausreicht. Die Caritas bietet darüber hinaus Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch für alle bürokratischen und Verwaltungsangelegenheiten benötigen. Mit dieser Registrierung haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte werden kostenlos übernommen (SFH, August 2016, a.a.O.). Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht (AA vom 21.1.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.1.2013).

Damit ist auch die Behandlung des Antragstellers gewährleistet. Nach der glaubhaften Darstellung des Gesundheitsamtes …, der als amtlicher Darstellung besonderes Gewicht zukommt, muss zwar sichergestellt werden, dass die medikamentöse Behandlung nicht unterbrochen wird. Eine darüber hinausgehende besondere Behandlung bzw. Unterbringung benötigt der Antragsteller nicht. Bei einer Überstellung nach Italien von behandlungsbedürftigen Personen erfolgt seitens der Antragsgegnerin regelmäßig eine rechtzeitige Information der italienischen Behörden. Es kann jedoch ohne allgemeinverbindliche Erklärung, dass dies in jedem Fall geschieht bzw. ohne individuelle Erklärung im Einzelfall nicht in jedem Fall von einer rechtzeitigen Information der italienischen Behörden ausgegangen werden. Auch gibt es unterschiedliche Informationen darüber, ob die italienischen Behörden eine oder zwei Wochen benötigen, um eine ordnungsgemäße Unterbringung vulnerabler Personen sicherzustellen. Beim Antragsteller ist es bei Sicherstellung der medikamentösen Versorgung aber nicht erforderlich, dass die Unterbringung in den ersten zwei Wochen besondere Kriterien erfüllt. Nachdem HIV eine erhebliche Verbreitung hat, ist es unter Hinweis auf das einzunehmende Medikament ohne Schwierigkeiten möglich, in Italien dieses verordnet zu bekommen. Bei der guten ärztlichen Versorgung in Italien ist es auch nicht schwierig einen für die Behandlung von HIV-Patienten kompetenten Arzt zu finden.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei von den Betreuern im Camp gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben, wäre es ihm zuzumuten gewesen, Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese nicht gewährt worden wäre. Nachdem nunmehr eine HIV-Infektion festgestellt wurde, kann auch davon ausgegangen werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt werden kann, keine sexuellen Handlungen von ihm mehr verlangt werden.

Nach alledem hält es das Gericht nach summarischer Prüfung derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Italien im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb ein ausnahmsweises Abweichen von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylG nicht geboten ist (so auch OVG NRW vom 6.7.2016, Az. 13 A 1476/15.A , vom 24.4.2015, Az. 14 A 2356/12.A und vom 26.5.2015, Az. 19 A 581/14.A ; Nds OVG vom 25.6.2015, Az. 11 LB 248/14 >juris> und vom 27.5.2014, Az. 2 LA 308/13 , BayVGH vom 28.2.2014, BayVBl 2014, 628; VGH BW vom 16.4.2014, InfAuslR 2014, 293; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2014, Az. 10 A 10656/13 ; OVG Berlin-Bbg vom 17.6.2013, Az. OVG 7 S 33.13 ).

c) Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15 ). Im Regelfall dienen die Bestimmungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013, Az. 33 L 403.13 A ; VG München vom 17.8.2011, Az. M 16 E 11.30637 m.w.N.). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A ).

Bei einer HIV-Infektion handelt es sich zwar um eine auch bei den gegenüber früheren Jahren wesentlich verbesserten Behandlungsmöglichkeiten schwere Erkrankung. Ein Selbsteintritt würde aber nur dann erforderlich sein, wenn zu erwarten wäre, dass in Italien die Erkrankung nicht ordnungsgemäß behandelt würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Anspruch auf Selbsteintritt ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Fällen das Bundesamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, da der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss. Dabei ist u.a. zu beachten, dass beim Antragsteller noch kein schwerer Immundefekt (CD4-Zellzahl unter 200/µl) vorliegt (Wikipedia).

d) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427 ; VG Regensburg vom 7.10.2013, Az. RN 8 S 13.30403).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dies ist aber durch die in Italien mögliche medikamentöse Behandlung gegeben.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Auch diesbezüglich wird auf die zu erwartende ordnungsgemäße Behandlung der HIV-Erkrankung in Italien verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger, syrische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 06.02.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 10.02.2017 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 10.02.2017 in Bamberg erklärten die Kläger zu 1 und 2, sie hätten Ende Januar 2016 mit der Familie ihr Herkunftsland erstmalig verlassen. Sie seien von Syrien aus mit dem Bus in die Türkei gefahren, wo sie sich zwei Wochen aufgehalten hätten. Danach seien sie mit dem Schlauchboot nach Griechenland. In Griechenland seien sie ca. ein Jahr in einer Flüchtlingsunterkunft in Saloniki gewesen. Von dort aus seien sie mit dem Flugzeug nach Portugal geflogen, welches von der Europäischen Union zur Verteilung organisiert gewesen sei. In Portugal seien sie für drei Tage in einem Haus untergebracht gewesen. Danach seien sie über Spanien und Frankreich mit dem Bus nach Deutschland gefahren.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamts ergab Treffer der „Kategorie 1“ (bzw. ), wonach die Kläger zu 1 und 2 am 01.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Portugal gestellt haben. Der in Portugal gestellte Antrag der Klägerin zu 2 umfasste dabei auch die Kläger zu 3 - 5.

Am 14.02.2017 richtete die Beklagte Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Portugal. Die portugiesischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 15.02.2017 bzw. 16.02.2017 ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge.

Mit Bescheid vom 17.02.2017 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Portugal angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit der Anträge ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Portugal aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in Portugal auseinandersetzt, verwiesen.

Am 22.02.2017 erhoben die Kläger zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth Klage und beantragten,

den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.02.2017, Az.: , aufzuheben.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Kläger zu 1 sei herzkrank. Hierzu werde auf die Anlagen zur Klage verwiesen. Die ärztliche Versorgung in Deutschland sei besser als in Portugal. Im Übrigen seien die Kläger zu 3 - 5 minderjährig, so dass die Abschiebung eine besondere Härte darstelle.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 02.03.2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.

Der Bevollmächtigte zeigte mit Schriftsatz vom 02.03.2017 die anwaltliche Vertretung der Kläger an und führte mit Schriftsatz vom 13.03.2017 zur Begründung der Klage ergänzend aus, es sei unzutreffend, dass die Kläger bereits in Portugal einen Asylantrag gestellt hätten. Im Hinblick auf die Bescheinigung der Sozialstiftung vom 24.02.2017 bestehe zudem ein Abschiebehindernis bezüglich des Klägers zu 1.

Mit Beschluss vom 07.03.2017 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Az.: B 3 S 17.50067 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 trugen die Kläger vor, der Kläger zu 3 habe Rheuma und sei in Behandlung.

Mit Schriftsatz vom 01.06.2017 wurde ein Arztbrief des Klinikums vom 24.05.2017 vorgelegt, wonach sich der Kläger zu 1 vom 16.05.2015 bis zum 26.05.2017 wegen des Verdachts auf Progression der bekannten koronaren Dreigefäß-Erkrankung in stationärer Behandlung befunden hat.

Der Bevollmächtigte der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 25.07.2017 zur beabsichtigten Entscheidung mittels Gerichtsbescheid gehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.08.2017 wurde die Klage abgewiesen.

Der Klägerbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 22.08.2016 die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Zudem legte er mit Schriftsatz vom 29.08.2017 einen Arztbericht des Klinikums vom 21.08.2017 vor, wonach beim Kläger eine koronare Dreigefäßerkrankung, arterielle Hypertonie und Nikotinabusus sowie Bandscheibenvorfälle diagnostiziert wurden.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass die Überstellungsfrist verlängert wurde und nunmehr mit dem 07.09.2018 ende, da die Kläger bei Überstellungsterminen am 30.08.2017 und am 07.09.2017 in ihrer Unterkunft nicht angetroffen worden seien und dementsprechend von Flüchtigkeit im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen sei.

Mit weiterem Schriftsatz vom 19.09.2017 führte die Beklagte aus, dem Bericht des Klinikums vom 21.08.2017 seien keine Gründe zu entnehmen, die einer Reisefähigkeit des Klägers zu 1 entgegenstünden. Außerdem könne von einer adäquaten medikamentösen Versorgung des Klägers zu 1 in Portugal ausgegangen werden, sodass es zu keiner massiven Gesundheitsgefährdung in Portugal komme.

Der Bevollmächtigte der Kläger führte mit Schriftsatz vom 12.10.2017 aus, es sei unrichtig, wenn behauptet werde, die Kläger seien am 30.08.2017 und am 07.09.2017 nicht in der Unterkunft und deswegen untergetaucht gewesen. Richtig sei vielmehr, dass die Überstellungsfrist am 07.09.2017 abgelaufen sei. Die Kläger seien vom 29.08.2017 bis 20.09.2017 durchgehend in der Unterkunft gemeldet und anwesend gewesen. Am 29.08.2017 seien die Kläger bei der Asylsozialberatung gewesen und hätten die Kindergartenanmeldung für die Klägerin zu 5 vorgenommen. Am 06.09.2017 sei die Familie wiederum bei der Asylsozialberatung zur Klärung der Frage der Einschuldung der Klägerin zu 4 gewesen. Am 08.09.2017 hätten die Kläger mit der Asylsozialberaterin und dem Klägerbevollmächtigten telefoniert. Am 12.09.2017 sei die Berufsschulanmeldung für die beiden Söhne erfolgt. Am 20.09.2017 habe ein Arzttermin für den Kläger zu 1 sowie die Anmeldung für den Deutschkurs für die Klägerin zu 2 stattgefunden.

In der Nacht vom 29.08. zum 30.08.2017 hätten sich die Kläger in beim Bruder der Klägerin zu 2 aufgehalten um dort das muslimische Opferfest vorzubereiten. Der Kläger zu 1 sei wegen gesundheitlicher Probleme in geblieben und „spazieren gegangen“. Am 30.08.2017 haben die Kläger auch das gekürzte Sozialgeld abgeholt. Gegen 20:00 Uhr am 30.08.2017 sei die Familie wieder im Haus gewesen. Am 07.09.2017 sei der Kläger zu 1. in ärztlicher Behandlung bei Dr. in gewesen. Es liege daher weder ein Untertauchen im Sinne des Gesetzes vor noch seien die Kläger flüchtig gewesen. Infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist sei über die Asylanträge der Kläger nunmehr im nationalen Verfahren zu entscheiden.

Mit Beschluss der Kammer vom 27.09.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Gerichts- und Behördenakte des volljährigen Sohnes bzw. Bruders der Kläger wird beigezogen (Az. B 3 K 17.50222). Ergänzend wird auf die Behördenakte, die Gerichtsakte des Eilverfahren sowie auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).

Gründe

I.

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte und die Kläger persönlich an der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 teilgenommen haben. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten bei der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).

II.

Gegenstand der Anfechtungsklage ist die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 17.02.2017.

Ausweislich der Klageanträge, die vom Klägerbevollmächtigten aufrechterhalten wurden, ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, kein Klagegegenstand. Zwar ist wegen der Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG das Bundesamt auch in den Fällen zur Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten verpflichtet, in welchen es den Asylantrag (hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG) für unzulässig erachtet. Aufgrund der gesetzlichen Systematik des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG kann die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots aber nur für den Fall begehrt werden, dass der Bescheid in Ziffer 1 aufrechterhalten bleibt, also als Hilfsantrag. Denn im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird auch eine Feststellung, wonach Abschiebungsverbote nicht vorliegen, kassiert (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 9/17 – juris; vgl. auch VG Ansbach U.v. 6.9.2017 – AN 3 K 17.51126 – juris). Für die Kläger bedeutet dies, dass sie die Anfechtungsklage gegen den Unzulässigkeitsbescheid mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes zu verbinden haben, wenn sie die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten für fehlerhaft erachten und in Bezug auf den Abschiebezielstaat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sehen (BVerwG, B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 – juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 – 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 – juris).

III.

Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris; BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 – juris; BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.50003 – juris; VG Ansbach, U.v. 6.9.2017 – AN 3 K 17.51126 – juris) bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid vom 17.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Asylanträge sind gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Deutschland unzulässig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

a) Vorliegend sind die Kläger von Griechenland aus mit dem Flugzeug nach Portugal eingereist und stellten dort am 01.02.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Dies ergibt sich aus den EURODAC-Treffern der „Kategorie 1“. Aufgrund der Übernahmeersuchen der Beklagten vom 14.02.2017 haben sich die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 15.02.2017 bzw. 16.02.2017 gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig erklärt. Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, die Kläger hätten in Portugal keinen Asylantrag gestellt, geht damit ins Leere.

b) Die Zuständigkeit Portugals ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist entfallen.

aa) Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO grundsätzlich sechs Monate ab dem Tag der Annahme des Auf- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung (§ 34a Abs. 1 AsylG) unterbricht den Lauf der Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen solchen Antrag wird die Frist auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn – wie hier mit Beschluss vom 07.03.2017 – der Antrag abgelehnt wurde (BVerwG, U.v. 26.5.2016 – 1 C 15/15 – juris; BayVGH, U.v. 29.3.2017 – 15 B 16.50080 – juris).

bb) Zwar ist die Sechs-Monats-Frist am 07.09.2017 um 24 Uhr abgelaufen, die Beklagte hat jedoch noch am 07.09.2017 die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO in zulässigerweise auf 18 Monate, also bis zum 07.09.2018, verlängert.

Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Beklagte hat Portugal am 07.09.2017 über die Flüchtigkeit der Kläger und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung informiert. Darin liegt auch eine - jedenfalls konkludent getroffene - nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („Die Frist […] kann verlängert werden […]“) erforderliche Entscheidung der Beklagten über die Fristverlängerung (vgl. VG Dresden, U.v. 12.06.2015 - 7 K 2951/14.A – juris sowie VG Ansbach, B.v. 29.8.2017 – AN 14 E 17.50998 – juris und VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51000 – juris).

Die Kläger waren „flüchtig“ i.S.d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, so dass die Verlängerung der Überstellungsfrist rechtmäßig erfolgte. Im Lichte von Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO konnte die Verlängerung der Überstellungfrist erfolgen, weil dadurch vermieden wird (und werden soll), dass sich der Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen vollzieht.

Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die Überstellung an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - juris; VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 - 1 B 1196/14 - juris; VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 – AN 14 E 17.50998 – juris; VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51000 – juris). Der Asylbewerber ist daher schon bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht, „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO (BayVGH, B.v. 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024 - juris). Dieses subjektive Moment im Sinne eines dolus eventualis ergibt sich aus dem Wort „flüchtig“, das zwar mehr voraussetzt als nur „abwesend“ oder “nicht erreichbar“, aber die Inkaufnahme einer vergeblichen Abschiebung genügen lässt (VG Ansbach, B.v. 29.08.2017 – AN 14 E 17.50998 – juris). Dies gilt insbesondere in Anbetracht des § 10 Abs. 1 AsylG, über den die Kläger belehrt wurden, wonach sie während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen haben, dass sie Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Für die Einstufung als flüchtig kommt es insbesondere auch nicht darauf an, ob den Klägern die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht bzw. ob konkrete Abschiebungsversuche unternommen wurden. Sie mussten – jedenfalls mit dem nahenden Ende der sechs monatigen Überstellungsfrist – mit einer Überstellung rechnen (vgl. VG Ansbach B. v. 29.8.2017 – AN 14 E 17.50998 – juris).

Ist der Ausländer nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet ohne Abmeldung unauffindbar (Einkauf, sonstige private Erledigung, Arztbesuch, etc.), ist dagegen nicht von Flüchtigkeit auszugehen.

Ein Auszug aus der Unterkunft, also ein „Untertauchen“, ist aufgrund des Vorbringens im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2017 zwar nicht anzunehmen, aber auch gar nicht erforderlich zur Annahme von „Flüchtigkeit“. Auch das wiederholte Sich-Entfernen von der Unterkunft ohne Abmeldung wie hier genügt, um eben zu verhindern, dass die Beklagte sechs Monate ununterbrochen zur Verfügung hat, um die Abschiebung zu planen, vorzubereiten und durchzuführen (VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51000 – juris). Die Kläger sollten am 30.08.2017 nach Portugal überstellt werden. Nachdem sie in den frühen Morgenstunden in der Unterkunft nicht angetroffen wurden, unternahm die Ausländerbehörde der Regierung von Oberfranken am 07.09.2017 einen zweiten Abschiebungsversuch. Beiden Überstellungen entzogen sich die Kläger faktisch - zumindest mit bedingtem Vorsatz - durch ihre zeitweise ungeklärte Abwesenheit. Denn es erfolgte weder eine Abmeldung noch eine Nachricht über den Ort, an dem sie sich aufgehalten haben. Nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten hätten sich die Kläger zu 2 bis 5 in der Nacht vom 29.08. auf den 30.08.2017 in aufgehalten. Eine Abmeldung für die angebliche Übernachtung in einem fast 80 km entfernten Ort ist nicht erfolgt. Auch der Kläger zu 1 hat sich der Abschiebung am 30.08.2017 vorsätzlich entzogen. Nach Auskunft der Regierung von Oberfranken sollte die Abschiebung zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr morgens stattfinden. Es ist völlig unglaubwürdig, dass der Kläger zu 1 in dieser Zeit lediglich spazieren gegangen ist. Auch in der Folgezeit wurde von der Hausverwaltung wiederholt festgestellt, dass sich die Familie nachts nicht in der Unterkunft aufgehalten hat. Am 31.08.2017 übernachteten die Kläger erneut außerhalb der Unterkunft, ohne dass sie sich abgemeldet haben bzw. ohne dass eine plausible Begründung für die Übernachtung außerhalb der Einrichtung abgegeben worden ist. Auch beim zweiten Überstellungsversuch am Morgen des 07.09.2017 konnte die klägerische Familie nicht angetroffen werden. Nach Angaben des zuständigen Hausverwalters hat die Familie in dieser Nacht wieder nicht in der Unterkunft übernachtet und offensichtlich sogar die ganze Nacht das Licht im Zimmer brennen lassen um den Anschein zu erwecken, sie seien anwesend. Eine plausible Erklärung, wo sich die Kläger nachts aufhalten, wurde nicht abgegeben, insbesondere hielten es die Kläger nicht für nötig, in der mündlichen Verhandlung am 19.10.2017 zu erscheinen und zur Klärung der nächtlichen Aufenthalte beizutragen. Dies gilt umso mehr, da es sich bei den Klägern zu 4 und 5 um sechs bzw. vierjährige Kinder handelt, die sich üblicherweise während der Nachtzeit bzw. in den frühen Morgenstunden nicht außerhalb der Schlafräume aufhalten. Daher ist auch der Vortrag, die ganze Familie begleite den Vater bei seinen nächtlichen Spaziergängen völlig unglaubwürdig. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass sich die Kläger vorsätzlich und wiederholt der Überstellung entzogen haben.

Im Übrigen ist gelten die vorstehenden Grundsätze unabhängig davon, ob ein Überstellungsversuch konkret stattgefunden hat oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt es bei der 2. Alternative nicht darauf an, ob ein Abschiebungsversuch unternommen wurde (VG Ansbach, B.v. 26.9.2017 – AN 14 E 17.51000 – juris). Daher sind vorliegend – neben den unentschuldigten Fehlzeiten während der Abschiebungsversuche am 30.08. und 07.09.2017 – auch die weitergehenden Abwesenheitszeiten der Kläger, die über die üblichen Termine (Arztbesuch, Vorsprache bei Asylsozialberatung, etc.) hinausgehen, insbesondere die nicht bzw. nicht glaubhaft darlegte Abwesenheiten in den Nacht- und frühen Morgenstunden, bei der notwendigen Einzelfallbeurteilung der „Flüchtigkeit“ mit einzubeziehen.

Die Beklagte ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO waren.

c) Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen.

aa) Systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 – Rs. C-411/10 und C-493/10 – juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.

Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 – Rs. C-394/12 – juris, BVerfG, U. v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, m.w.N., B. v. 6.6.2014 – 10 B 35/14 – juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).

Bei Anlegung dieses Maßstabs ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Portugal (so auch VG Minden, B. v. 13.08.2015 - 10 L 614/15.A – juris; VG München, B. v. 18.03.2014 – M 12 S 14.30462 – juris; VG Bayreuth, B. v. 07.03.2017 – B 3 S 17.50067 - juris). In Bezug auf Portugal ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine menschenunwürdige Behandlung oder eine Existenzgefahr im Sinne einer Verelendung droht. Die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Portugal werden eingehalten. Eventuelle Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Auch wenn die sozialen und medizinischen Standards in Portugal niedriger sein sollten als in der Bundesrepublik, ist nichts dafür ersichtlich oder konkret vorgetragen, dass Portugal die Mindeststandards bei der Behandlung der Asylbewerber im Allgemeinen oder im konkreten Fall nicht einhalten würde. Einzelne Missstände begründen keine systemischen Mängel im obengenannten Sinn (VG München, B. v. 18.03.2014 – M 12 S 14.30462 – juris).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei grundlegenden Entscheidungen – betreffend die Rückführung von Asylbewerbern – grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen die Zurückweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 - Nr.27725/10 – juris sowie B.v.18.6.2013 - Nr.53852/11 – juris).

bb) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen könnten, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere besteht keine Selbsteintrittspflicht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Hinblick auf den Vortrag, die ärztliche Versorgung in Deutschland sei besser als in Portugal.

d) Soweit sich der Klägerbevollmächtigte auf Art. 11 Dublin III-VO beruft, geht der Vortrag schon deswegen ins Leere, da die Kläger keine Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 Buchstabe g) Dublin III-VO bzw. keine unverheirateten minderjährigen Geschwister in Deutschland haben, die in zeitlicher Nähe zum Antrag der Kläger ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Insbesondere ist , weiterer Sohn der Kläger zu 1 und 2 und Kläger in der Sache B 3 K 17.50222 bereits volljährig. Im Übrigen wurde auch dessen Asylantrag in Deutschland als unzulässig abgelehnt, da dieser ebenfalls bereits ein Antrag auf internationalen Schutz in Portugal gestellt hat.

e) Darüber hinaus spielt eine möglicherweise zu erwartende Entscheidung seitens des Abschiebungszielstaates (Portugal) über den Asylantrag im Rahmen der Bestimmung des für die Entscheidung über den Asylantrag zuständigen Zielstaates keine Rolle. Wie Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich regelt, ist grundsätzlich nur ein Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig. Die Regelungen der Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Dublin III-VO sorgen nicht dafür, dass inzident bei der Frage des zuständigen Mitgliedstaates geprüft werden müsste, wie der zuständige Zielstaat entschieden hat oder entscheiden würde und ob diese Entscheidung den eigenen nationalen Voraussetzungen entsprechen würde, sodass quasi in eine hypothetische materielle Prüfung einzusteigen wäre (VG Bayreuth, B.v. 3.3.2017 – B 5 S 17.50112 – juris).

Damit ist der Asylantrag der Kläger in Deutschland gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. Eine materielle Prüfung hat in Deutschland nicht zu erfolgen.

2. Die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Portugal festzustellen, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da die Kläger keinen entsprechenden – hilfsweisen – Verpflichtungsantrag gestellt haben (s.o.).

Im Übrigen vermag das Gericht keine Abschiebungsverbote, insbesondere kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, zu erkennen.

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei liegt nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstatt mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG).

Zwar berichtet der Kläger zu 1 von Herzproblemen bzw. einen erlittenen Herzinfarkt in Syrien und legt diesbezüglich ärztliche Atteste vor. Gleichzeitig gibt er jedoch bei der Befragung beim Bundesamt (vgl. Bl. 110 der Behördenakte) an, dass er nur noch Medikamente nehme und es ihm gut gehe. Auch aus den vorgelegten Bescheinigungen des Klinikums vom 24.02.2017 und des Klinikums vom 24.05.2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1 an lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Das Klinikum geht im Befundbericht vom 24.02.2017 davon aus, dass für die Herzbeschwerden eine muskulöse Genese ursächlich war. Dementsprechend wurde der Kläger ergänzend mit Ibuprofen 600 behandelt. Nach dem Bericht des Klinikums vom 24.05.2017 wurde der Kläger zu 1 mit Verdacht auf Progression der bekannten koronaren Dreigefäßerkrankung stationär behandelt. Ein chronischer Verschluss wurde im Rahmen einer komplikationslosen PTCA (Behandlungsverfahren zur Aufweitung von Verengungen der Herzkranzgefäße) behoben. Im Rahmen der Herzkatheteruntersuchung wurde dem Kläger ein sogenannter Stent eingesetzt. Der Eingriff verlief komplikations- und reizlos. Es haben sich keine Hinweise auf höhergradige Herzrhythmusstörungen ergeben. Weiterhin wurde die „übliche Medikation bei koronaren Herzerkrankungen“ durchgeführt.

Auch aus dem neuerlichen Bericht des Klinikums vom 21.08.2017 bzw. aus dem Attest des Hausarztes Dr. vom 07.09.2017 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Neben den bekannten Herzproblemen, Bluthochdruck und Nikotinabusus wurden zwar im Rahmen des stationären Aufenthalts vom 14.08.2017 bis zum 21.08.2017 noch Bandscheibenvorfälle diagnostiziert, jedoch handelt es sich auch bei dieser Diagnose um keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung des Klägers zu 1. Insbesondere besteht zum derzeitigen Zeitpunkt keine OP-Indikation, weder hinsichtlich der bestehenden Herzerkrankung, noch hinsichtlich der Bandscheibenvorfälle. Im Übrigen liegen dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 1 in Portugal nicht adäquat medizinisch versorgt werden könnte, so dass schon im Ansatz nicht davon auszugehen ist, dass sich die Krankheiten bei einer Abschiebung nach Portugal wesentlich verschlechtern würden.

Soweit vorgetragen wird, der Kläger zu 3 habe Rheuma und sei in Syrien in medizinischer Behandlung gewesen, rechtfertigt dies ebenfalls keine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Einerseits wird ausgeführt, dass seit der Ausreise aus Syrien keine Medikamente mehr eingenommen wurden, andererseits fehlt es bezüglich dieses Krankheitsbilds schon an der Vorlage der notwendigen ärztlichen Bescheinigungen (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG). Für das Gericht ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass Rheuma in Portugal nicht ausreichend behandelt werden könnte.

Abschiebungshindernisse ergeben sich auch nicht daraus, die Kläger über Verwandtschaft (Tante, Bruder, Schwester des Klägers zu 1) in Deutschland verfügen. Aufgrund der dargestellten Verwandtschaftsverhältnisse besteht kein innerstaatliches Abschiebungsverbot aus Art. 6 GG.

Für eine Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 bestehen ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte.

Die Minderjährigkeit der Kläger zu 4 und 5 steht deren Abschiebung nicht entgegen, da davon auszugehen ist, dass diese zusammen mit den Eltern nach Portugal überstellt werden.

3. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt – im Hinblick auf die Abschiebung nach Portugal vor.

4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) beruht auf § 11 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass die Klage nicht als zurückgenommen gilt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Einstellung seines Klageverfahrens wegen Nichtbetreibens und wendet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit seines Asylantrags und die Anordnung der Abschiebung nach U..

Der nach seinen Angaben am ... 1989 in K... geborene Kläger gibt an, pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er verließ Pakistan nach seinen Angaben in der Befragung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 16. Januar 2014 im September oder Oktober 2009 und reiste am 24. Dezember 2013 auf dem Landweg in Deutschland ein. Er stellte am 16. Januar 2014 einen Asylantrag in Deutschland. Das Bundesamt ersuchte U. am 24. Februar 2014 um die Übernahme des Verfahrens. U. erklärte mit Schreiben vom 6. März 2014 sein Einverständnis mit einer Rückführung gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. März 2014 stellte das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags fest (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach U. an (Nr. 2). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 24. März 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Regensburg am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben (Az. RN 3 K 14.50033), sowie Anträge auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und am 27. März 2014 auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten stellen. Diese Anträge lehnte das Gericht mit Beschluss vom 1. April 2014 ab (Az. RN 3 S 14.50032).

Das Landratsamt D. teilte der Beklagten am 28. Juli 2014 mit, dass der Kläger untergetaucht und die Ausschreibung zur Fahndung veranlasst worden sei. Das Gericht forderte den Bevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf § 81 AsylVfG mit Schreiben vom 6. August 2014, zugestellt am 8. August 2014, auf, eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Der Berichterstatter stellte das Verfahren mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wegen Nichtbetreibens ein. Der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers beantragte mit Schriftsatz vom 4. November 2014, insbesondere unter Hinweis auf seine Schreiben vom 5. und 14. September 2014, das Verfahren fortzusetzen.

Die Klage wird hinsichtlich der Fortsetzung damit begründet, dass der anwaltliche Bevollmächtigte innerhalb der mit Schreiben des Gerichts vom 6. August 2014 gesetzten Frist mitgeteilt habe, dass der Kläger nach einer Auskunft des Ausländeramts den Schutz der Kirche in Anspruch genommen habe und das Pfarramt H. als aktuelle Adresse anzusehen sei. Vorsorglich habe der Bevollmächtigte am 5. September 2014 beantragt, innerhalb einer Woche ergänzend die konkrete Adresse nachreichen zu dürfen. Die Aufforderung vom 6. August 2014 sei am 8. August 2014 eingegangen, so dass die Frist am 8. September 2014 abgelaufen sei. Mangels anderweitiger Mitteilung des Gerichts sei davon auszugehen gewesen, dass die Nachreichung der Adresse innerhalb einer weiteren Woche akzeptiert werde. Die Vermutung des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses sei entkräftet worden. Innerhalb der Nachfrist sei die Angabe der konkreten Anschrift des Klägers erfolgt. Auf den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Mitteilung der genauen Anschrift sei keine Entscheidung ergangen. Im Falle einer Ablehnung der Fristverlängerung hätte die Möglichkeit bestanden, die Adresse über Telefonate zu konkretisieren. Sodann hätte bereits am 8. September 2014 die Adresse benannt werden können.

Hinsichtlich des Bescheids wird die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass dieser unzutreffend davon ausgehe, dass U. zuständig sei. Tatsächlich habe sich der Kläger zunächst in Griechenland aufgehalten und sei dort als Asylsuchender erfasst worden. Die Übernahmeerklärung U.s lasse sich nicht im Sinne einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts des eigentlich unzuständigen Mitgliedsstaates auslegen. Eine solche Erklärung im Zusammenhang mit einem Wiederaufnahmeersuchen setze voraus, dass sich der Erklärende der Umstände des Falles bewusst sei. In dem Wiederaufnahmegesuch sei kein Hinweis auf ein in Griechenland durchgeführtes Asylverfahren enthalten. Es wäre erforderlich gewesen, U. darüber aufzuklären. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, wodurch es zum zuständigen Mitgliedsstaat geworden sei. Die Zuständigkeit werde auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland regelmäßig nicht zulässig seien. Die Wiederaufnahme setze die ordnungsgemäßen und zutreffenden Informationen voraus, ob und ggf. welche sonstigen Asylanträge gestellt worden seien. Die Angaben aus Griechenland seien in krasser Weise unzuverlässig und die Zahlen der Meldedaten differierten von Jahr zu Jahr.

Bei einer Abschiebung nach U. drohten dem Kläger die Kettenabschiebung über Serbien und der Verlust der Rechte im Asylverfahren, sowie eine langandauernde Haft in U. und in Serbien. Es lägen systemische Mängel des Asylverfahrens in U. vor. Zum 1. Juli 2013 sei eine erneute Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach Inhaftierungen von Asylbewerbern für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten vorgesehen seien. Die Voraussetzungen für die Haft und Haftdauer seien erweitert, die Möglichkeiten einer rechtlichen Überprüfung ab Juli 2013 zugleich beschränkt worden. Die Haftgründe seien insbesondere im Fall des Klägers einschlägig, da die ablehnende Entscheidung vom 21. Februar 2014 auf sein Asylbegehren mitgeteilt wurde, ohne dass eine materielle Prüfung oder die Zustellung der Entscheidung an ihn erfolgt wäre. Die Situation in U. speziell für Rückkehrer auf der Grundlage der Dublin-Verordnung entspreche nicht den Voraussetzungen, die gemäß Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten seien. Angesichts der bereits jetzt bestehenden Überfüllung der Camps und katastrophaler hygienischer Zustände würde eine Zwangsrückführung nach U. erkennbar dem Gebot einer menschenwürdigen Unterbringung widersprechen.

Aus aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Pro Asyl gegenüber dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht München ergäben sich konkrete Bedenken gegen die Situation in U., insbesondere unter Berücksichtigung der dortigen Handhabung von Asylhaft. Deren durchschnittliche Dauer betrage nach Auskunft der ungarischen Migrationsbehörde 32 Tage. Diese Angaben würden den Erkenntnissen des ungarischen Helsinki Komites aus der Analyse von insgesamt 107 Entscheidungen und auch den Informationen von Pro Asyl widersprechen. Rechnerisch ergäbe sich eine korrigierte durchschnittliche Haftdauer von 80 Tagen. Außerdem führe die Begrenzung der in letzter Zeit massiv ausgeweiteten Inhaftierung von Familien auf 30 Tage zu einer Reduktion des allgemeinen Durchschnittswerts. Dublin-Rückkehrer würden häufig für die gesamte zulässige Dauer der Asylhaft sechs Monate eingesperrt. Ein Rechtsmittel hiergegen sei nicht zulässig. Es finde lediglich eine Anhörung statt, die sich auf die formellen Voraussetzungen der Anordnung von Asylhaft beschränke. Diese Voraussetzungen dürften auf alle Dublin-Rückkehrer anwendbar sein. Auf den Kläger treffe dies insbesondere deshalb zu, weil sein Asylantrag am 21. Februar 2014 in seiner Abwesenheit abgelehnt worden sei. Er werde als Person geführt, „die sich den Feststellungen der Behörde entzogen oder das Asylverfahren anderweitig behindert hat“. Haftanordnungen enthielten darüber hinaus Begründungen, die gesetzlich nicht vorgesehen seien. Die Haftgründe würden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus konturlos erweitert. Im Anschluss an die Asylhaft sei bei einer Ablehnung des Asylantrags mit Abschiebungshaft zu rechnen. Es bestehe keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes. Die Haftbedingungen würden sowohl in den Auskünften von Pro Asyl als auch des Auswärtigen Amtes kritisiert. Eine expansive Anwendung sedierender Medikamente sei festzustellen. Der UNHCR habe bereits 2012 gewarnt, dass ungarische Asylwächter Migranten mit Drogen ruhig stellen. Die Gründe für die Verhaftungen seien willkürlich und undurchsichtig. Die Haftbedingungen seien bereits deshalb problematisch, weil sog. „armed security guards“ eingesetzt würden, von denen häufig körperliche Übergriffe geschildert würden. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn Räume nicht durch Kameras überwacht würden. Die Betroffenen seien rechtlos gestellt, da sie im Falle einer Beschwerde bestenfalls mit wiederholten Schikanen rechnen dürften.

Die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO sei jedenfalls am1. Oktober 2014 abgelaufen. Hinreichende Gründe für eine Verlängerung seien nicht ersichtlich. Eine vorübergehende Abwesenheit des Klägers in der Unterkunft könne nicht als Flucht im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gewertet werden. Die Verlängerung stelle einen Ausnahmefall zum Regelfall der Selbsteintrittspflicht dar, weshalb es der Beklagten obliege, die Voraussetzungen hierfür nachvollziehbar darzulegen.

Der Kläger lässt beantragen,

das Klageverfahren fortzusetzen und den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Asylakten, die Gerichtsakten in den Verfahren Az. RN 3 S 14.50032 und RN 3RN 3 K 14.50033, sowie die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage gilt nicht als zurückgenommen. Die auf Aufhebung des Bescheids vom 14. März 2014 gerichtete Klage ist zulässig aber unbegründet, da dieser Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der mit Schriftsatz vom 4. November 2014 gestellte Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens hat Erfolg. Die am 24. März 2014 bei Gericht eingegangene Klage (damaliges Az. RN 3 K 14.50033) gilt nicht als zurückgenommen, weil das Verfahren fristgerecht betrieben wurde. Das Klageverfahren wird daher antragsgemäß fortgesetzt.

Falls über die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Klagerücknahme oder über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion Streit entsteht, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden, wenn dies beantragt wird (vgl. Kopp, VwGO, § 92, Rdnr. 28 m. w. N.). Verneint das Gericht die Wirksamkeit der Klagerücknahme bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen der Rücknahmefiktion, so entscheidet es nach Verhandlung der Sache im Rahmen des Endurteils (vgl. Kopp a. a. O. Rdnr. 29 m. w. N.).

Gemäß § 81 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gilt die Klage als zurückgenommen, wenn ein Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monate nicht betreibt. Der Kläger wurde in dem Aufforderungsschreiben vom 6. August 2014 auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen hingewiesen, vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG.

Der gerichtliche Einstellungsbeschluss vom 15. Oktober 2014 erging zu Unrecht, da das Klageverfahren mit am 5. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben, also innerhalb der Monatsfrist, betrieben wurde. In diesem teilte der Klägervertreter mit, dass sich der Kläger im „Kirchenasyl in H. „ befinde. Mit einem weiteren am 14. September 2014 bei Gericht eingegangenen Schreiben gab er die (damals) aktuelle Adresse des Klägers bekannt. Wäre das erste Schreiben dem Gericht bereits damals bekannt gewesen, hätte Veranlassung bestanden, den Klägervertreter zur Mitteilung der genauen Adresse aufzufordern. Von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers wäre nicht mehr auszugehen gewesen. Das Klageverfahren wäre nicht wegen Nichtbetreibens eingestellt worden, zumal mit dem zweiten Schreiben die genaue Adresse mitgeteilt wurde. Die Schreiben des Klägervertreters wurden dem damaligen Berichterstatter und jetzigen Einzelrichter jedoch erst am 5. November 2014 nach Eingang des Antrags auf Fortführung des Verfahrens vorgelegt.

2. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist zulässig, aber unbegründet.

a. Statthaft ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 AltVwGOVwGO.

Rechtsgrundlagen für den angefochtenen Bescheid sind § 27a und § 34a AsylVfG. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt u. a. die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an. Hierbei handelt es sich um belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG, deren isolierte Aufhebung zulässig ist, weil diese zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt (vgl. VG Düsseldorf vom 23.09.2014 Az. 8 K 4481/14.A). Die Beklagte ist nach Aufhebung des Bescheids nämlich von Gesetzes wegen verpflichtet, ein Asylverfahren durchzuführen (vgl. BayVGH vom 23.1.2015 Az. 13a ZB 14.50071, vom 28.2.2014 Az. 13a B 13.30295).

Verpflichtungsklagen, die entweder auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung und die Folgeentscheidungen oder auf das Ausüben des Selbsteintrittsrechts durch die Beklagte gerichtet sind, wären in der hier gegebenen Situation dagegen nicht statthaft. In den Fällen der Einstellung des Asylverfahrens steht die - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Verfahrens einer Verpflichtungsklage, bei der das Verwaltungsgericht „durchzuentscheiden“ hätte, entgegen (vgl. BayVGH vom 23.1.2015 a. a. O.; BVerwG vom 7.3.1995 Az. 9 C 264/94). Eine hiermit vergleichbare Situation besteht auch hier. Da das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch nicht geprüft wurde, würde dem Kläger bei einem „Spruchreifmachen“ eine Tatsacheninstanz verloren gehen, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH vom 28.2.2014 a. a. O. m. w. N.). Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat (vgl. VG Regensburg vom 21.10.2014 Az. RO 9 K 14.30217 m. w. N.). Ein (zusätzlicher) Verpflichtungsantrag auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts wäre überflüssig, da die Durchführung des Verfahrens Folge der Aufhebung des auf § 27a, § 34a AsylVfG gestützten Bescheids ist (s. o.).

b. Die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ist unbegründet, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. U. ist für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig und es sind keine außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten. Die Abschiebungsanordnung ist zu Recht ergangen.

aa. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.

Maßgeblich für die Beurteilung der Zuständigkeit ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO). Deren Zuständigkeitskriterien finden gemäß Art. 49 Satz 2 Dublin III-VO auf Asylanträge, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden, Anwendung. Das Gericht hat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Übernahmezusage bzw. den darauf basierenden Bescheid an den Vorschriften der Dublin III-VO zu messen.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei U. um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. U. erklärte mit Schreiben vom 6. März 2014 sein Einverständnis mit einer Rückübernahme des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin III-VO, da dieser am 21. August 2013 in U. einen Asylantrag gestellt hatte, der am 21. Februar 2014 abgelehnt wurde. Zur Prüfung des Antrags ist damit nicht die Beklagte, sondern U. zuständig. Dessen Zuständigkeit umfasst gemäß Art. 2 Buchstabe d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Stellen in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Zuständigkeit U.s steht nicht entgegen, dass nach der Auffassung des Klägers eigentlich Griechenland für die Behandlung des Asylantrags zuständig gewesen wäre und das Bundesamt U. hierauf hätte hinweisen müssen. Dem Behördenakt lässt sich bereits nicht entnehmen, dass der Kläger einen Asylantrag in Griechenland gestellt hatte. In der Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats vom 16. Januar 2014 gab er zwar an, dass er sich drei Jahre in Griechenland aufgehalten habe. Auf die Frage, ob er bereits in einem anderen Staat Asyl beantragt habe, nannte er jedoch nur U.. Es bestand für das Bundesamt daher keine Veranlassung, auf ein angebliches Asylverfahren in Griechenland hinzuweisen. Im Übrigen hätte U. selbst gemäß Art. 22 Dublin III-VO Gelegenheit gehabt, in dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats die erforderlichen Überprüfungen, z. B. durch eine EURODAC-Abfrage, vorzunehmen, um eine vorrangige Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates feststellen zu können. U. ist aber erkennbar von der eigenen Zuständigkeit ausgegangen.

Außerdem kann gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Selbst wenn U. nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre, würde es dadurch gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zum zuständigen Mitgliedstaat werden. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen europäischen Asylsystems ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10, C-493/10). Da U. von dem ihm zustehenden Ermessen mit dem Übernahmeschreiben vom 6. März 2014 Gebrauch machte, ist es zumindest deshalb zuständiger Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin III-VO. Schließlich kann ein Asylbewerber der Situation, dass ein Mitgliedsstaat seiner Aufnahme zustimmt, nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht (vgl. EuGH vom 10.12.2013 Az. C-394/12). Ein subjektives gerichtlich durchsetzbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem konkreten Mitgliedsstaat gibt es nicht.

§ 34a Abs. 1 AsylVfG, nach dem die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Abweichend hiervon hat Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bestimmt, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG vom 14.5.1996 a. a. O.). Das Gericht muss sich die Überzeugung verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedsstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG vom 19.3.2014 Az. 10 B 6.14).

Für das Gericht ist im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht erkennbar, dass das Asylverfahren in U. oder die Betreuung von Asylbewerbern systemische Mängel aufweist, die eine Durchbrechung des Konzepts der normativen Vergewisserung gebieten würden. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Beachtung der Bestimmungen der Dublin III-VO hinfällig werden lässt. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen (vgl. OVG Lüneburg vom 2.8.2012 Az. 4 MC 133/12). Solche Defizite müssen im Rechtssystem des jeweiligen Staats angelegt sein oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen müssen aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG vom 19.3.2014 a. a. O.). Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger im Falle seiner Rücküberstellung nach U. eine solche Gefahr droht.

Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Zwar waren die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in der Vergangenheit beanstandenswert und teilweise unzureichend. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Unregelmäßigkeiten traten auch vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der früheren Dublin II-VO Verordnung nach U. rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete daher in einem Bericht vom April 2012 den Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer als problematisch (vgl. UNHCR, U. als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in U., April 2012, Seite 9). Diese Lage hat sich aber gebessert. Das Gericht schließt sich insoweit der folgenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ansbach in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2013 (Az. AN 11 S 13.31074) an:

„Allerdings sind aus Sicht des erkennenden Gerichts diese Mängel der ungarischen Ausländer- und Asylverfahrenspraxis mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich entschärft worden. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland U. vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach U. gelangen. Auch die vormals verbreitete Praxis, Asylsuchende in Haft zu nehmen, ist nach diesem Bericht des UNHCR stark rückläufig und wird im Rahmen einer stärkeren Kontrolle durch die Polizeihauptquartiere und Staatsanwaltschaften sowie ergänzend durch eine Arbeitsgruppe von Richtern flankiert (vgl. UN High Commissioner for Refugees, Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update, December 2012, http://www...org/...html). Die von der Antragstellerseite angeführte Änderung der ungarischen Gesetzgebung, wonach seit 1. Juli 2013 in U. wieder die Haft für Asylantragsteller eingeführt worden sei, ist nicht geeignet, die vorstehenden Ausführungen in Frage zu stellen. Wie sich der aktuellen Lageeinschätzung des Vereins „bordermonitoring.eu“ vom 20. August 2013 entnehmen lässt, erfolgen Inhaftierungen von Asylbewerbern in U. lediglich in Einzelfällen.“

Im Ergebnis hält es das Gericht nach summarischer Prüfung im entscheidenden Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht für wahrscheinlich, dass dem Kläger in U. als sog. Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht (vgl. statt vieler: VG Augsburg vom 21.1.2015 Az. Au 2 S 14.50360; VG Würzburg vom 2.1.2015 Az. W 1 S 14.50120; VG Regensburg vom 12.12.2014 Az. RN 5 S 14.50306; VG Stade vom 18.2.2014 Az. 1 B 862/14; VG Ansbach vom 18.2.2014 Az. AN 1 S 14.30183; VG München vom 6.2.2014 Az. M 4 S 14.30161; VG Regensburg vom 17.12.2013 Az. RN 5 S 13.30749; VG Augsburg vom 5.12.2013 Az. Au 7 S 13.30454 m. w. N., vom 28.10.2013 Az. Au 6 E 13.30399; VG Ansbach vom 3.12.2013 Az. AN 11 S 13.31074; VGH Baden-Württemberg vom 6.8.2013 Az. 12 S 675/13; a. A. z. B.: VG Berlin vom 15.1.2015 Az. 23 L 899.14 A; VG München vom 26.6.2014 Az. M 24 S 14.50325, vom 11.11.2013 Az. M 18 S 13.31119; VG Düsseldorf vom 28.5.2014 Az. 13 L 172/14.A).

Das Gericht sieht auch im Hinblick auf neuere Erkenntnisquellen gegenwärtig keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzugehen und schließt sich zur Vermeidung von Wiederholungen der überzeugenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Beschluss vom 14. Juli 2014 (Az. 1 B 862/14) an:

„Systemische Schwachstellen im Asylverfahren in U. für Dublin-Rückkehrer lassen sich auch den von der Antragstellerin benannten aktuellen Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Weder die Auskünfte des UNHCR vom 09. Mai 2014 auf eine Anfrage des VG Düsseldorf (hierzu: Beschl. v. 16. Juni 2014 - 13 L 141/14.A -, juris) noch die „Information Note“ des Hungarian Helsinki Committee aus dem Mai 2014 (abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/information-note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-pro cedures-in-hungary) oder der National Country Report Hungary der Asylum Information Database („aida“), Stand 30. April 2014 (abrufbar unter: http://www...org/files/...pdf), bieten nach Auffassung der Einzelrichterin belastbare Anhaltspunkte für solche Schwachstellen. Das Gericht folgt der auf Grundlage dieser Auskünfte ergangenen Entscheidung des VG Düsseldorf (Beschl. v. 16. Juni 2014, a. a. O.) und der sich anschließenden Entscheidung des VG München (Beschl. v. 26. Juni 2014 - M 24 S 14.50325 -, juris) nicht.

Die in den genannten Erkenntnisquellen beschriebene Umsetzung der ungarischen Gesetzgebungslage, nach der seit dem 1. Juli 2013 die Haft für Asylantragsteller wieder zulässig ist, lässt nicht auf systemische Schwachstellen des Asylsystems für Dublin-Rückkehrer schließen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie das VG Düsseldorf zu Recht anmerkt -

„(…) der Umstand, dass das ungarische Asylrecht seit der erneuten Rechtsänderung zum 1. Juli 2013 - wieder - Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthält und U. diese neuen Inhaftierungsvorschriften auch tatsächlich anwendet, für sich genommen noch keinen begründeten Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems dar[stellt]. Denn auch das unionsrechtliche Regelungssystem geht seinerseits davon aus, dass eine Inhaftierung von Asylbewerbern - wenn auch unter engen Voraussetzungen - im Einzelfall möglich ist. Artikel 8 und 9 der Richtlinie 2013/33 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragten (Neufassung) - im Folgenden: AufnahmeRL, geben den Mitgliedstaaten hierfür ausdrücklich einen rechtlichen Rahmen vor. Auch macht U. ersichtlich nicht mehr in einem so umfassenden Umfang von den neuen Haftregelungen Gebrauch wie noch im Zeitraum bis zum 1. Januar 2013 nach der früheren Rechtslage.“, VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 68.

Gem. Art. 28 Abs. 1, 4 Dublin III-VO i. V. m. Art. 8 f. der Richtlinie 2013/33 EU („AufnahmeRL“) nehmen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Art. 8 Abs. 3 Buchst. b AufnahmeRL regelt jedoch, dass ein Antragsteller insbesondere dann ausnahmsweise in Haft genommen werden darf, wenn Fluchtgefahr besteht.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in U. abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus U. geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder „Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a. a. O., Rn. 106).

Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a. a. O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“ nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:

„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.“).

Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a. a. O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.

Auch dafür, dass in U. der in Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL ausgeformte europäische Mindeststandard eines effektiven Rechtsschutzes gegen die Haftanordnung unterschritten wird, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte. Das VG Düsseldorf führt hierzu aus:

„Die Überprüfung der Haftanordnungen erfolgt vielmehr im Rahmen einer automatischen gerichtlichen Haftüberprüfung erstmals nach 72 Stunden, anschließend dann - weil die Behörden regelmäßig die Verlängerung der Haft um jeweils weitere 60 Tage beantragen - in einem 60-Tage-Rhythmus. Die zuständigen Gerichte setzen dabei die Überprüfungstermine im Halbstundentakt und regelmäßig für Gruppen von 5 bis 15 Inhaftierte gleichzeitig an, so dass für jeden Fall nur wenige Minuten zur Verfügung stehen, vgl. auch aida-report, a. a. O., S. 57; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 zu Frage 7, S. 7.“, VG Düsseldorf, a. a. O., Rn. 68.

Zudem steht dem Asylbewerber zumindest formal der Rechtsbehelf der objection zu Verfügung (vgl. Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 7). Das Gericht verkennt nicht, dass die Erfolgsquote dieser Rechtsbehelfe nach den vorliegenden Auskünften minimal ist und dass das Verfahren - auch hinsichtlich der verwendeten Sprache - dringend rechtsstaatlicher Verbesserungen bedarf. Hieraus lässt sich jedoch nicht folgern, dass das ungarische Verfahren den europäischen Asylstandards generell nicht genügt.

Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in U. systemisch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen. Die im Bericht des Helsinki Komitees genannten Einzelfälle („Information Note“, Hungarian Helsinki Committee, a. a. O., S. 18) ebenso wie der von der Antragstellerin angeführte „Bericht über den Besuch in der Haftanstalt in Nyírbátor (U.)“ von Marc Speer (Bericht vom 10. März 2014, abrufbar unter http://...eu/files/2012/03/Besuch-Nyirbator.pdf), in dem das Einzelschicksal eines pakistanischen Asylbewerbers geschildert wird, lassen insoweit keine Rückschlüsse zu. Der Auskunft des UNHCR lässt sich entnehmen, dass die Behandlung der Inhaftierten durch die Aufsichtskräfte problematisch bleibt, dies jedoch in einem geringeren Ausmaß als zuvor (Auskunft des UNHCR an VG Düsseldorf vom 09. Mai 2014 zu Frage 4, S. 5). Gegenüber der Situation, die der Entscheidung des EuGH vom 10. Dezember 2013 (a. a. O.) zugrunde lag, dürfte sich die Situation demnach eher verbessert haben, auch wenn insbesondere die fehlende klare Abgrenzung der Asyl- zur Strafhaft weiter kritikwürdig bleibt.“

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen von Missständen insbesondere der Inhaftierungspraxis in U.. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Der UNHCR hat bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in U. festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach U. zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH vom 30.5.2013 Az. C-528/11).

Damit ist nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH vom 21.12.2011 Az. C-411/10 u. a.) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR vom 3.7.2014 Az. 71932/12) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. des Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.

bb. Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - wie die der Dublin II-VO - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz keine subjektiven Rechte des Schutzsuchenden. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013 Az. 33 L 403.13 A; VG München vom 17.8.2011 Az. M 16 E 11.30637 m. w. N.).

Selbst wenn man jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hat („Ermessensreduzierung auf Null“). Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssten außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind allenfalls dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A). Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert belegt, dass er in U. einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen war und er im Falle einer Überstellung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in eine vergleichbare Situation geraten würde. Hierzu genügen seine - nicht belegten - Angaben zu den Mängeln der Unterbringung in U. nicht. Dass er möglicherweise in U. in Haft genommen werden wird, stellt keinen systemischen Mangel dar (s. o.). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Gebrauch von Beruhigungsmitteln in einem solchen Umfang erfolgt, dass von einem solchen systembedingten Mangel gesprochen werden könnte.

cc. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO abgelaufen ist. Die Überstellungsfrist wird nämlich gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO auf (höchstens) 18 Monate verlängert, also hier bis 1. Oktober 2015, da der Kläger flüchtig im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft nämlich an die „Überstellung“ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Magdeburg vom 11.12.2014 Az. 1 B 1196/14 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall sollte der Kläger am 14. Juli 2014 vom Flughafen M. nach Budapest abgeschoben werden. Dieser Überstellung entzog er sich durch sein zeitweises Untertauchen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht. Spätestens mit Erhalt des Beschlusses vom 1. April 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Az. RN 3 S 14.50032 musste er nämlich mit einer Rückführung nach U. rechnen. Eine Abschiebung ist nach der gerichtlichen Entscheidung in diesem Verfahren zulässig, vgl. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG.

Im Übrigen kann von einer nur „vorübergehenden Abwesenheit“ nicht die Rede sein, so dass der Kläger auch insoweit „flüchtig“ war und noch ist. Nach den vorliegenden Unterlagen war der Kläger zumindest ab dem 14. Juli 2014 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Sein anwaltlicher Bevollmächtigter teilte erst mit Schriftsatz vom 5. September 2014 mit, dass er sich im „Kirchenasyl in H.“ befinde. Eine nahezu zweimonatige Abwesenheit ohne Meldung der Adresse an die Beklagte führt ebenfalls dazu, dass der Kläger als „flüchtig“ anzusehen war. Außerdem befindet sich der Kläger nach einer telefonischen Auskunft des Landratsamts ... vom 19. Februar 2015 nach wie vor in H. im „Kirchenasyl“. Auch der Versuch sich mittels eines - hier längeren - „Kirchenasyls“ der Überstellung zu entziehen führt dazu, dass der Kläger flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist, da dieses „Überstellungshindernis“ auf einem von ihm zu verantwortenden Verhalten beruht.

dd. Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig ergangen.

Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, dann ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014 Az. 10 CE 14.427; VG Regensburg vom 7.10.2013 Az. RN 8 S 13.30403). Es sind hier jedoch weder relevante Vollstreckungshindernisse substantiiert geltend gemacht noch für das Gericht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, da sich die Klage hauptsächlich gegen den Bescheid vom 14. März 2014 richtete. Insoweit hatte sie keinen Erfolg.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Die Höhe des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 30 RVG.

Gründe

1

Die auf § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützte Anhörungsrüge des Antragstellers hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen und das Gericht mit seinem Beschluss vom 06.11.2014 (Az.: 1 A 1140/14 MD) den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

3

Der in Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. im Folgenden: OVG LSA, B. v. 14.05.2010 - 3 L 184/10 und 3 L 260/08 -, nicht veröffentlicht). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (std. Rspr. d. BVerfG, u. a. B. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; B. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (vgl. BVerfG, B. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; B. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (vgl. BVerfG, B. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; B. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, B. v. 17.11.1992, a. a. O.).

4

Im vorliegenden Fall ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das beschließende Gericht der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG oder einfachem Verfahrensrecht, das Vorbringen des Antragstellers in seinem Antrag vom 21.10.2014 (1 B 1140/14 MD) zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

5

Vielmehr hat sich das Gericht in dem gerügten Beschluss mit dem Vorbringen des Antragstellers im Verfahren 1 B 1140/14 MD auseinandergesetzt und dessen Relevanz in der gebotenen Weise erörtert. Dabei konnte das Gericht sich darauf beschränken, sich mit den Gründen zu befassen, die von dem Antragsteller bislang dargelegt wurden und die Gründe anzuführen, die insoweit für die richterliche Überzeugungsbildung – hier die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – leitend gewesen sind.

6

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Gericht nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, eine Stellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 27.10.2014 nebst Anlagen abzuwarten, in dem sie vortrug, die Überstellungsfrist habe sich verlängert weil sich der Antragsteller der für den 02.09.2014 vorgesehenen Überstellung durch Untertauchen entzogen habe und die Antragsgegnerin den italienischen Behörden dies unter dem 02.09.2014 mitgeteilt habe. Denn der anwaltlich vertretene Antragsteller war bereits im Zeitpunkt der Stellung des Abänderungsantrages 1 B 1140/14 MD vom 21.10.2014 in der Lage gewesen, zu einer etwaigen Verlängerung der Überstellungsfrist durch die Antragsgegnerin Stellung zu nehmen. Denn ihm war der geplante Überstellungstermin vom 02.09.2014 offensichtlich bekannt und es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auf der Grundlage des ärztlichen Attestes vom 01.09.2014 nicht als reisefähig angesehen hat. Als gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter musste der Antragsteller bei dieser Sachlage damit rechnen, dass die Antragsgegnerin durch eine entsprechende Mitteilung an die italienischen Behörden versucht, die Überstellungsfrist zu verlängern. Die war vorliegend umso mehr geboten, weil der Antragsteller seinen Abänderungsantrag vom 21.10.2014 ausschließlich mit dem Ablauf der Überstellungsfrist begründet hat.

7

Darüber hinaus war sein Vorbringen, er habe den Überstellungstermin am 02.09.2014 nicht wahrnehmen können, weil er seit dem 01.09.2014 krankheitsbedingt nicht von B-Stadt nach Ascherleben habe reisen können und nicht, weil er nicht untergetaucht sei, nicht entscheidungserheblich. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO kann die Überstellungsfrist auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist ein Asylbewerber nicht erst dann flüchtig im Sinne dieser Vorschrift, wenn er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht, Die Formulierung „flüchtig ist“ knüpft an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaubt es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und –sinn erfasst anzusehen, in dem sich der Asylbewerber seiner Überstellung durch sein Nichterscheinen entzieht. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten. Zumindest ist dem Asylbewerber dann der Ablauf der Sechs-Monats-Frist zuzurechnen, wenn er vorsätzlich und unentschuldigt zu seiner Überstellung nicht erschienen ist (vgl. VG B-Stadt, B. v. 13.01.2011 – 33 L 530.10 A -, juris, Rdnr. 22; VG Potsdam, U. v. 04.06.2014 -, juris, Rdnr. 16). Für diese Auslegung des Merkmals „flüchtig ist“ spricht, dass die Regelungen zur Überstellungsfrist Sanktionscharakter haben, und ein Staat der die sechs Monate betragende Überstellungsfrist missachtet, nunmehr zuständig sein soll. Es kann aber keine Rede davon sein, dass die Bundesrepublik Deutschland die Frist missachtet hat, wenn der Asylbewerber zu seiner Überstellung nicht erscheint (vgl. – allerdings mit den Voraussetzungen des vorsätzlichen und unentschuldigten Nichterscheinens zur Überstellung: VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O, Rdnr. 23).

8

Der ist bereits deshalb flüchtig, weil er sich im Zeitpunkt seiner Überstellung nicht in der Gemeinschaftsunterkunft in A-Stadt aufgehalten hat, in der entsprechend seiner Duldungsbescheinigung vom 30.06.2014 seinen Wohnsitz zu nehmen hatte. Dass er im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung auf der Grundlage des § 51 AsylVfG bereits in ein anderes Bundesland umverteilt worden war, ist nicht zu ersehen. Dem vom Antragsteller vorgelegten „Einigungspapier Oranienplatz“ und dem Beschluss des Berliner Senats vom 27.05.2014 kann an solche Umverteilungsentscheidung des Antragstellers nach B-Stadt nicht entnommen werden. Auch hat das Land B-Stadt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder durch das Einigungspapier noch dem Senatsbeschluss rechtsverbindlich die Übernahme der Zuständigkeit für den Antragsteller zugesichert.

9

Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem daraus abgeleiteten „Vorrang des Gesetzes“ darf die Verwaltung nicht von bestehenden Gesetzen abweichen. Unabhängig von Form (z. B. Verwaltungsakt, Verwaltungsvertrag oder Rechtsnorm) und Wirkung (begünstigend oder belastend) ihres Handelns ist die Verwaltung stets an sämtliche bestehende - nationale und unmittelbar anwendbare europäische - Rechtsnormen gebunden. Die länderübergreifende Verteilung von Ausländern ist - wie ausgeführt - in § 51 AsylVfG geregelt. Eine länderübergreifende (Um)Verteilung von Ausländern unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG - oder gar in Widerspruch zu diesen - verstößt gegen den Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes. Bei verständiger Würdigung des „Einigungspapiers Oranienplatz“ ist allerdings davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde B-Stadt von der einzelfallbezogenen Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AsylVfG nicht dispendiert werden sollte (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

10

In Ziffer 4 des Einigungspapiers heißt es, nach Erfüllung bestimmter - dort näher genannter - Zusagen durch die registrierten Flüchtlinge erfolge „auf Antrag eine umfassende Prüfung der Einzelfallverfahren im Rahmen aller rechtlichen Möglichkeiten (Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung, Anträge auf Umverteilung nach § 51 AsylVfG, etc.) […] In diesem Sinne wird die Ausländerbehörde die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Für die Zeit der Prüfung der jeweiligen Einzelfallverfahren bleibt die Abschiebung ausgesetzt“. Danach liegt es schon nach dem Wortlaut des Einigungspapiers fern, dass hierdurch ohne Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Ergreifung bestimmter aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen - wie etwa die Umverteilung nach B-Stadt - in Aussicht gestellt werden sollte. Vielmehr sprechen die Hinweise auf die „(umfassende) Prüfung der Einzelfallverfahren“ und der den Betroffenen „bei ihren Einzelverfahren“ gewährten Unterstützung sowie der Verweis auf den zu beachtenden „Rahmen aller rechtlicher Möglichkeiten“ dafür, dass eine ausländerbehördliche Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Stellung im jeweiligen Einzelfall erfolgen soll, ohne dass die Ausländerbehörde dabei von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt ist (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 d. BA.).

11

Diese Auslegung wird durch die Presseerklärung der Senatskanzlei B-Stadt vom 18. März 2014 (http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/politik-aktuell/2014/meldung.91447.php; zuletzt abgerufen am 2. Dezember 2014) anlässlich der Senatspressekonferenz vom gleichen Tag gestützt. Dort heißt es u. a.: „Der Berliner Senat hat im Konflikt um das Flüchtlingscamp auf dem Oranienplatz und die Besetzung der Gerhart-Hauptmann-Schule in Kreuzberg ein Lösungsangebot vorgelegt. In Einzelfallverfahren soll geprüft werden, ob die Betroffenen in der Stadt bleiben können.“ In diesem Sinne wird dort auch der Berliner Senator für Inneres und Sport Frank Henkel zitiert. Aus Sicht seiner Partei sei es u. a. wichtig gewesen, dass es „für die Flüchtlinge ‚keine Sonderbehandlung‘ gebe, sondern in jedem Fall der Einzelfall geprüft werde.“ Dies deckt sich mit der dort ebenfalls wiedergegebenen Aussage der Berliner Integrationssenatorin Dilek Kolat, Maximalforderungen nach einem Bleiberecht für alle habe sie aufgrund der Rechtslage nicht entsprechen können. Vereinbart worden sei, dass die Flüchtlinge die Zelte auf dem Oranienplatz selbst abbauten. Zugleich sei ihnen Unterstützung, darunter Rechtsberatung, in ihren Verfahren zugesichert worden (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 6 f- d. BA.).

12

Aus der unterlassenen Durchsetzung der räumlichen Beschränkung durch die Ausländerbehörde lässt sich nicht ableiten, dass das Land B-Stadt konkludent eine Umverteilung des Antragstellers vorgenommen hat. Das bloße Schweigen einer Behörde oder die behördliche Duldung eines bestimmten Verhaltens oder Zustandes kann nicht als Verwaltungsakt angesehen werden, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die zweifelsfrei für das Gegenteil sprechen. Dies ist nicht der Fall. Dass Unterlassen einer zwangsweise Räumung des Oranienplatzes und aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen gegenüber den Campbewohnern beruhte nicht auf der Annahme der Zuständigkeit für die Flüchtlinge oder auf einem politischen Willen zur Zuständigkeit, sondern auf offenkundigen Unstimmigkeiten über das weitere Vorgehen innerhalb des Berliner Senats und darüber hinaus sowie auf dem Bestreben nach einer gewaltlosen Lösung des Konflikts, was letztlich zum „Einigungspapier Oranienplatz“ geführt hat (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 7 f. d. BA.)..

13

Eine länderübergreifende Umverteilung des Antragstellers nach B-Stadt kommt auch nicht konkludent dadurch zum Ausdruck, dass die auf dem Oranienplatz campierenden Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünfte eingewiesen wurden und ihnen im „Einigungspapier Oranienplatz“ Unterstützung und Beratung bei ihren Einzelverfahren und der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven zugesagt wurde. Diese Leistungen und Zusagen sind Teil der konsensualen Beilegung des Konflikts um das Protestcamp und damit im Kontext des „Einigungspapiers Oranienplatz“ zu bewerten. Danach handelt es sich um begleitende Leistungen zu den vereinbarten Einzelfallprüfungen, die deren Ergebnis nicht präjudizieren. So heißt es unter Nr. 4 des Einigungspapiers, die Ausländerbehörde werde „die Antragstellerinnen und Antragsteller während des Verfahrens beratend unterstützen. […] Die auf der Liste benannten Personen erhalten bei ihren Einzelverfahren Unterstützung durch den Unterstützungspool, der von den Wohlfahrtsverbänden Caritas und Diakonie sowie der Integrationsbeauftragten des Landes B-Stadt sichergestellt wird.“ (Hervorhebung nicht im Original). Zwar ist Nr. 5 des Einigungspapiers, wonach die Flüchtlinge Unterstützung und Begleitung bei der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven erhalten, insoweit offener formuliert; insbesondere fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung auf die Zeit der Einzelfallprüfung. Doch kann diese Aussage - hierfür spricht die Zusammenschau mit Nr. 4 - auch so verstanden werden, dass die - längerfristige - Unterstützung abhängig vom Ergebnis der Einzelfallprüfung auch vorzeitig beendet werden kann. Jedenfalls lässt sich aus der offenen Formulierung von Nr. 5 des Einigungspapiers nicht der Wille zur Übernahme von Asylbewerbern unabhängig vom Ergebnis der vereinbarten Einzelfallprüfung ableiten (VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 d. BA.).

14

Die dargelegten Gründe gegen eine konkludente Umverteilung des Antragstellers sprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch gegen die Annahme einer „konkludenten Zweitduldung“ durch die Ausländerbehörde. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine länderübergreifende Umverteilung im Wege der „Zweitduldung“. Das von einigen Obergerichten befürwortete Institut der „Zweitduldung“ wurde entwickelt, um nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens geduldeten Ausländern einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel - insbesondere zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft - zu ermöglichen, deren Rechte nicht durch - vorübergehende - Verlassenserlaubnisse nach § 12 Abs. 5 AufenthG gewahrt werden können. Die nach § 56 Abs. 3 AsylVfG räumlich beschränkte „Erstduldung“ soll danach mit der von der aufnehmenden Ausländerbehörde zu erteilenden „Zweitduldung“ gegenstandslos werden. Diese auf das Schließen einer Regelungslücke abzielenden Erwägungen greifen hier offensichtlich nicht ein, weil das Asylverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist (vgl. VG Magdeburg, B. v. 02.12.2014 – 2 B 287/14 MD -, S. 8 f. d. BA. m. w. N.).

15

Darüber hinaus hat der Antragsteller seine Überstellung verhindert, indem vorsätzlich und unentschuldigt nicht zur Abschiebung erschienen ist. Die Antragsgegnerin hat sich um eine fristgemäße Überstellung des Antragstellers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert ist, dass der Antragsteller vorsätzlich und unentschuldigt nicht zum Überstellungstermin erschienen ist. Dem Antragsteller war der Termin zu seiner Überstellung offensichtlich bekannt, Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte er dem Salzlandkreis mit, er könne sich entgegen der Aufforderung des Landkreises vom 12.08.2014 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft Dr.-Wilhelm-Feit-Str. 26 in A-Stadt einfinden. Sein Fernbleiben ist auch nicht entschuldigt. Der Antragsteller legte dem Salzlandkreis zwar ein ärztliches Attest vom 01.09.2014 vor, dass ihm bescheinigt, mindestens bis zum 05.09.2014 nicht wege- oder reisefähig zu sein. Dem Attest kann jedoch nicht entnommen, weshalb der Antragsteller wegen einer Durchfallerkrankung nicht wege- oder reisfähig war.

16

Unerheblich ist vorliegend, dass die Antragsgegnerin in dem Formular, mit dem sie die italienischen Behörden davon unterrichtet hat, dass sie die Überstellung des Antragstellers innerhalb der sechs Monate betragenden Frist nicht vornehmen kann, den Grund hierfür mit dem im Formular vorgesehenen Begriff „untergetaucht“ nicht zutreffend beschreibt. Maßgeblich ist allein, dass sie die italienischen Behörden tatsächlich über eine Fristverlängerung aus den Gründen des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO informiert hat (VG B-Stadt, B. v. 13.01.2014 – a. a. O., Rdnr. 27).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.


Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 2016 über Polen nach Deutschland ein und stelle am 8. August 2016 seinen Asylantrag. Am 18. Oktober 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 positiv beantwortet wurde im Sinne der Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Hiergegen klagte der Antragsteller am 7. Februar 2017. Über die Klage ist noch nicht entschieden, der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2017 umgestellt, nachdem er nach Polen rücküberführt worden ist, wie folgt: „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den am 28.06.2017 (2016, Schreibfehler) erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 16.01.2017 … rückgängig zu machen.“ Mit eben diesem Schriftsatz beantragt der Kläger und Antragsteller, dies ebenso im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Ein Überstellungsversuch nach Polen durch die Antragsgegnerin und deren zuständige Behörde fand am 20. März 2017 statt. Der Antragsgegner war aber nicht auffindbar, da er ohne Abmeldung bei einem Freund in … (bei …) vom 18. bis 23. März 2017 weilte.

Vom 24. März 2017 bis 22. Mai 2017 befand sich der Antragsteller im Kirchenasyl, dies teilte die Kirchengemeinde der Antragsgegnerin am 27. März 2017 (Montag) mit.

Am 28. Juni 2017 wurde der Antragsteller nach Polen abgeschoben. Demnächst steht seine Abschiebung von Polen aus in sein Herkunftsland bevor.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den am 28. Juni 2017 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2017 rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Eilantrag abzulehnen. Die Überstellung nach Polen sei rechtmäßig; die Überstellungsfrist sei verlängert worden.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da nach erfolgter Abschiebung eine Regelungsanordnung angestrebt wird.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Der Antragsteller begehrt hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung über sein Klagebegehren auf Rücküberstellung aus Polen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich und vom Antragsteller glaubhaft gemacht sind.

Zwar hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, falls nicht rechtzeitig entschieden wird, bevor Polen ihn in sein Herkunftsland abschiebt, was unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten also das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, im Sinne erheblicher Nachteile, die den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung begründen könnten.

2. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch, also dem materiell-rechtlichen Anspruch, auf den sich das Antragsbegehren stützt.

2.1. Zunächst geht es um den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017: mit diesem lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheides), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Nummer 2 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nummer 3 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).

Dieser Bescheid ist rechtmäßig ergangen. Der Asylantrag des Antragstellers war gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Polen auf Grund des in Polen ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist.

Es liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Polens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin III-VO entfallen ließen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14, juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die „Gefahr“, dass Polen seinen Asylantrag ablehnt und den Antragsteller in sein Herkunftsland überstellt, ist dem Asylverfahren allgemein immanent. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen entspricht im Übrigen auch der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130; U.v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 sowie B.v. 28.4.2015 - 11 ZB 15.50065; Sächsisches OVG, B.v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A; VG Göttingen, U.v. 27.1.2016 - 2 A 931/13; VG Aachen, U.v. 19.8.2015 - 6 K 2553/14.A; VG München, B.v. 29.6.2015 - M 24 K 15.50074; VG Frankfurt|Oder, B.v. 09.6.2015 - 6 L 324/15.A; VG Magdeburg, B.v. 14.4.2015, 9 B 147/15; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.3.2015 - 6a K 3687/14.A; VG Düsseldorf, B.v. 2.03.2015 - 17 L 2510/14.A; VG Weimar, U.v. 29.10.2014 - 7 K 20180/11 We -, alle juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; B.v. 19.6.2015 - 14 S. 15.50134, U.v. 17.2.2015 - 14 K 14.50221 sowie AN 14 K 14.50222). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 16. Januar 2017 Bezug genommen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller unabhängig davon aufgrund weiterer besonderer Umstände im Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d.h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta, bei der Überstellung nach Polen droht, sind nicht ersichtlich.

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht gegeben.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller sagte am 27. Oktober 2016 lediglich, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle, weil er in Deutschland gut behandelt werde und es ein gutes Land für Asylbewerber sei, zudem wollte er immer nach Deutschland. Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff., juris Rn. 11 f; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11, juris, Rn. 4), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Schließlich begegnete auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Polen keinen Bedenken, da die polnischen Behörden seiner Rückführung ausdrücklich zugestimmt haben.

2.2. Die Abschiebung am 28. Juni 2017 durfte deshalb erfolgen, weil sie innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist von 18 Monaten erfolgte. Der Antragsteller hätte nur dann Recht, wenn für ihn die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO die Regeldauer von sechs Monaten hätte (dann hätte sie am 26. April 2017 geendet), was aber nicht der Fall ist. Denn die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat ausführlich dargelegt, wie vorbildlich der Antragsteller an seiner Integration mitgewirkt hat und auch die Gründe seiner Abwesenheit am 20. März 2017 und danach erläutert. Aber der Umstand, dass der Antragsteller im relevanten Zeitpunkt (bei Behörden) unangemeldet abwesend gewesen ist, steht fest. Zum Zeitpunkt einer versuchten Überstellung am 20. März 2017 war der Antragsteller für die Behörden nicht auffindbar. Im fraglichen Zeitrahmen galt die Zuweisung an die genannte Unterkunft durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 28. September 2016, Bl. 47 der Akte des Bundesamtes, an die Unterkunft … Dort war aber der Antragsteller vom 18. bis 23. März 2017 nicht anwesend.

Im Lichte von Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 Dublin III-VO konnte die Verlängerung der Überstellungfrist durch die Antragsgegnerin erfolgen, weil dadurch vermieden wird (und werden soll), dass sich der Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen vollzieht.

Die Fristenregelungen der Dublin III-VO begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Antragsteller hat aber aus dem materiellen Asylrecht nach inzwischen gefestigter Meinung einen Anspruch darauf, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat das Asylverfahren durchführt (vgl. noch zur Dublin II-VO Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3, wonach der Asylbewerber kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung hat, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist). Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird (vgl. OVG NW, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 67, 82 ff., zur Dublin II-VO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat vielmehr von der Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist Gebrauch gemacht. Dabei ist dies - und das genügt mangels entgegenstehenden Unionsrechts - dadurch dokumentiert, dass die Antragsgegnerin den polnischen Behörden am 21. März 2017 die Fristverlängerung angezeigt hat, und zwar innerhalb des Laufs der zunächst geltenden 6-monatigen Überstellungsfrist. Die Antragsgegnerin hat Polen dabei über die Flüchtigkeit des Antragstellers und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung informiert. Das Erfordernis der Information des Zielstaates vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben an die polnischen Behörden genügt. Darin liegt auch eine - jedenfalls konkludente getroffene - nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („Die Frist […] kann verlängert werden […]“) erforderliche Entscheidung der Antragsgegnerin über die Fristverlängerung (vgl. zur Notwendigkeit einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die Fristverlängerung VG Dresden, U.v. 12.06.2015 - 7 K 2951/14.A, juris). Nach der VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 erhielt Artikel 9 Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.“

Der Antragsteller kann sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO von 6 Monaten abgelaufen ist.

Denn ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. „Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264, juris, sowie VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 Az. 1 B 1196/14 m.w.N., juris).

Dies gilt insbesondere im Betrachte des § 10 Abs. 1 AsylG, über den der Antragsteller belehrt wurde, wonach der Asylbewerber („Ausländer“) während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Ein Asylbewerber gilt als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht (BayVGH, B.v. 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024, juris). Dieses subjektive Moment im Sinne eines dolus eventualis ergibt sich aus dem Wort „flüchtig“, das eben mehr voraussetzt als nur „abwesend“ oder “nicht erreichbar“, aber die Inkaufnahme einer vergeblichen Abschiebung genügen lässt.

Im vorliegenden Fall sollte der Antragsteller am 20. März 2017 nach Polen abgeschoben werden. Dieser Überstellung entzog er sich faktisch, zumindest mit bedingtem Vorsatz, durch seine zeitweise ungeklärte Abwesenheit, denn es erfolgte weder Abmeldung noch Nachricht über den Ort, an dem er sich aufhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht. Denn er musste jedenfalls mit einer Überstellung nach Polen rechnen.

Eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bringt es auf den Punkt: „Eine Verlängerung, weil der Asylbewerber flüchtig ist, ist dann möglich, wenn ein Überstellungsverfahren bereits gescheitert oder aussichtlos ist, weil die Person ohne Verschulden der Behörden nicht auffindbar ist oder rechtmäßigen Anordnungen, ihren Aufenthaltsort mitzuteilen oder sonstigen Pflichten zur Mitwirkung an einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachkommt“ (wiss. Dienst des BT, AZ: WD 3 - 3000 - 115/15, vgl. auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Anm. 49 zu § 29 AsylG).

Ebenso urteilte das VG Schwerin (B.v. 24.08.2016, 3 B 2176/16 As SN, juris): „…hat die Antragsgegnerin am 07.06.2016 vor Ablauf der Überstellungsfrist am 10.06.2016 einen Überstellungsversuch unternommen, dem sich der Antragsteller in zurechenbarer Weise entzogen hat mit der Folge, dass er als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO anzusehen war…Unter ‚flüchtig‘ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 01.02.2014, Art. 29 K12 m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, Urt, v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54 ff., juris m.w.N.).“

Ähnlich judiziert das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 16.12.2016 - 3 A 231/16 As HGW, juris sowie Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW, juris): „Flüchtig … ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist.“

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller seine Unauffindbarkeit (und diese nicht nur über eine kurze Zeitspanne, etwa zum Einkaufen oder Abendbummel, sondern drei Tage) auch zu vertreten: Er hatte selbst nachträglich vorgetragen, dass er sich bei Freunden aufgehalten habe und hingegen nichts dazu geäußert, woraus sich ergibt, dass auch dem BAMF oder der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Unterkunftsleitung sein Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Die hier ausgeführten Grundsätze müssen übrigens auch unabhängig davon gelten, ob ein Überstellungsversuch - wie hier - konkret stattgefunden hat oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt es bei der 2. Alternative nicht darauf an, ob ein Abschiebungsversuch unternommen wurde: „Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Es ist dem betreffenden abschiebewilligen Mitgliedstaat, so die ratio dieser unionsrechtlichen Vorschrift, nicht zuzumuten, mit ständigen Unwägbarkeiten zu rechnen, sondern ihm soll die 6-monatige Überstellungsfrist ununterbrochen zur Verfügung stehen, um die Überstellung in Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedstaat vernünftig und für den Asylbewerber sozialverträglich zu organisieren. Dieser Wertung entspricht auch die gängige Rechtsprechung, dass durch einen Eilantrag und Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts die 6-Monatsfrist zur Überstellung unterbrochen wird. Die Überstellungsfrist beginnt mithin ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe eines ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 - juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris).

Freilich begrenzt der auch europarechtlich fundierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. statt vieler EuGH, U.v. 11.07.1989, C-265/87, Slg. 1989, 2237, zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts) die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist: ist der Ausländer nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet unangemeldet unauffindbar (Einkauf, sonstige private Erledigung, Arztbesuch), ist nicht von Flüchtigkeit auszugehen. Bei der hier streitgegenständlichen Zeitspanne des Fernbleibens über mehrere Tage verhält es sich jedoch anders.

Die Verlängerung der Überstellungsfrist war also rechtlich korrekt, da der Antragsteller a.) für eine nicht unerheblich kurze Zeit unentschuldigt und ohne Abmeldung unauffindbar war und b.) dies dem Bundesamt bekannt wurde.

Aus diesem Grund kommt es hier nicht mehr darauf an, ob das Kirchenasyl des Antragstellers „Flüchtigsein“ bedeutet. Zumindest hat das Bundesamt das Kirchenasyl nicht zum Anlass für eine Verlängerung der Überstellungsfrist genommen.

Eine andere Frage - die sich ebenso hier nicht (mehr) stellt - ist, ob der vom 24. März 2017 bis 22. Mai 2017 im Kirchenasyl befindliche Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen Abschiebungsanordnungen des Bundesamtes in dieser Zeitspanne hatte, was das Gericht verneint, da sich der Antragsteller während des Kirchenasyls der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, entzog. Der Antragsteller vertraute darauf, dass sich die bayerischen Ausländerbehörden in diesen Fällen scheuen, auch gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vorzugehen. Der Antragsteller verhielt sich also widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits an ein Gericht wendet, um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verteilungsentscheidung unter den europäischen Mitgliedsstaaten zu fordern, andererseits aber bereits während des gerichtlichen Verfahrens dartut, dass er sich den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entzieht (vgl. auch VG Cottbus v. 16.06.2016, Az.: 5 K 273/16.a; VG Ansbach v. 14.04.2016, Az.: AN 6 K 15.31132).

2.3. Nach Überstellung des Antragstellers am 28. Juni 2017 in den Mitgliedstaat Polen ist das Klageverfahren bezüglich der Abschiebungsanordnung erledigt, weil die Überstellung rechtmäßig war. Durch die vollzogene Abschiebung haben sich die Rechtswirkungen des streitgegenständlichen Bescheides insoweit vollständig erledigt und ist das im Bescheid bestimmte Land (hier: Polen) endgültig für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden, da der Antragsteller dorthin überstellt worden ist (vgl. VG Ansbach U.v. 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388, juris; vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314, juris und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30315, juris). Eine Erledigung liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist, insbesondere die Regelungswirkung entfallen ist, was im Fall der Vollziehung des Verwaltungsaktes weiter voraussetzt, dass die Vollziehung auch nicht rückgängig gemacht werden kann oder dies objektiv unzumutbar ist. Zwar muss nicht allein der Vollzug eines Verwaltungsaktes zur Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden; eine Erledigung tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist. Im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung in einen Mitgliedstaat der EG sind in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Gerichts zunächst die beiden zu treffenden Entscheidungen, nämlich die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens und die Überstellung/Abschiebung an bzw. in den Mitgliedstaat, in ihrer Gesamtheit zu sehen und können daher nicht getrennt werden. Nach Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist die Zuständigkeit Polens hierdurch endgültig eingetreten, eine Änderung dieser Rechtsfolge wäre nunmehr gemeinschaftsrechtlich gar nicht mehr zulässig (vgl. auch VG Frankfurt, Oder, v. 28.11.2012, Az. 3 K 525/11.A, juris; VG München vom 2.7.2012, Az. M 15 K 12.30110, juris). Die Regelungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 sind somit nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Mit der Abschiebung des Antragstellers hat sich nämlich nicht nur die Abschiebungsanordnung erledigt, sondern Polen ist auch endgültig für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden; eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr ausgeschlossen.

Aus dem vorgenannten Gründen ist ein Fall der §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Abschiebung nach Polen nicht abgelaufen. Damit ist auch ein - ansonsten möglicherweise denkbarer - Folgenbeseitigungsanspruch, vgl. Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO, nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 83 b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin K.-P., Erlangen, wird abgelehnt.

Gründe

I. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie wenden sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Juni 2015, mit dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind und die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet hat.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 1. Februar 2016 abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig. Die Überstellungsfrist sei auch noch nicht abgelaufen, da die Kläger flüchtig gewesen seien. Am 10. Dezember 2015 habe daher eine neue Sechs-Monats-Frist zu laufen begonnen. Systemische Mängel im polnischen Asylsystem seien nicht ersichtlich.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht hinreichend dargelegt ist.

Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Eine solche Frage lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Die Kläger halten es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sie als „flüchtig“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen sind, da sie sich vom 6. bis 9. Dezember 2015 unstreitig nicht in ihrer Unterkunft aufgehalten hätten, ohne dies zu melden, aber sofort zurückgekehrt seien, als sie erfahren hätten, dass nach ihnen gesucht werde. Damit wird den Darlegungsanforderungen nicht Genüge getan, denn es wird nicht erläutert, weshalb diese Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung bedarf.

Das Verwaltungsgericht hat in Anlehnung an die Kommentarliteratur (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 232 und Marx in AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 98) angenommen, als „flüchtig“ i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO sei jede Form des unbekannten Aufenthalts eines Asylbewerbers zu verstehen, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung entzieht. Gegen diese Auslegung des Begriffs „flüchtig“ durch das Erstgericht wenden sich die Kläger nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dann die Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass sich die anwaltlich vertretenen Kläger durch ihre mehrtägige unentschuldigte Abwesenheit kurz vor Ablauf der Überstellungsfrist vorsätzlich und unentschuldigt der Abschiebung entzogen haben. In Wahrheit greift der Zulassungsantrag daher nur im Gewande der Grundsatzrüge die einzelfallbezogene Bewertung des Verwaltungsgerichts an, dass die Kläger in Anbetracht der Umstände als flüchtig i. S. d. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO anzusehen waren; damit vermag er die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu erreichen.

Des Weiteren halten es die Kläger für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob in einer solchen Konstellation die Verlängerung der Überstellungsfrist auf die längst mögliche Zeit von 18 Monaten gerechtfertigt sei. Sie übersehen dabei, dass das Verwaltungsgericht selbst davon ausgegangen ist, dass mit dem Wiederauftauchen der Kläger vor Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, weder eine Fristverlängerung um 18 Monate noch auf insgesamt 18 Monate zulässig war, sondern am 10. Dezember 2015 nur eine neue Frist von sechs Monaten zu laufen begonnen hat, und setzen sich mit dieser Argumentation nicht auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, da die Rechtssache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 2016 über Polen nach Deutschland ein und stelle am 8. August 2016 seinen Asylantrag. Am 18. Oktober 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 positiv beantwortet wurde im Sinne der Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Hiergegen klagte der Antragsteller am 7. Februar 2017. Über die Klage ist noch nicht entschieden, der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2017 umgestellt, nachdem er nach Polen rücküberführt worden ist, wie folgt: „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den am 28.06.2017 (2016, Schreibfehler) erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 16.01.2017 … rückgängig zu machen.“ Mit eben diesem Schriftsatz beantragt der Kläger und Antragsteller, dies ebenso im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Ein Überstellungsversuch nach Polen durch die Antragsgegnerin und deren zuständige Behörde fand am 20. März 2017 statt. Der Antragsgegner war aber nicht auffindbar, da er ohne Abmeldung bei einem Freund in … (bei …) vom 18. bis 23. März 2017 weilte.

Vom 24. März 2017 bis 22. Mai 2017 befand sich der Antragsteller im Kirchenasyl, dies teilte die Kirchengemeinde der Antragsgegnerin am 27. März 2017 (Montag) mit.

Am 28. Juni 2017 wurde der Antragsteller nach Polen abgeschoben. Demnächst steht seine Abschiebung von Polen aus in sein Herkunftsland bevor.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den am 28. Juni 2017 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2017 rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Eilantrag abzulehnen. Die Überstellung nach Polen sei rechtmäßig; die Überstellungsfrist sei verlängert worden.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da nach erfolgter Abschiebung eine Regelungsanordnung angestrebt wird.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Der Antragsteller begehrt hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung über sein Klagebegehren auf Rücküberstellung aus Polen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich und vom Antragsteller glaubhaft gemacht sind.

Zwar hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, falls nicht rechtzeitig entschieden wird, bevor Polen ihn in sein Herkunftsland abschiebt, was unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten also das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, im Sinne erheblicher Nachteile, die den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung begründen könnten.

2. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch, also dem materiell-rechtlichen Anspruch, auf den sich das Antragsbegehren stützt.

2.1. Zunächst geht es um den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017: mit diesem lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheides), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Nummer 2 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nummer 3 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).

Dieser Bescheid ist rechtmäßig ergangen. Der Asylantrag des Antragstellers war gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Polen auf Grund des in Polen ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist.

Es liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Polens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin III-VO entfallen ließen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14, juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die „Gefahr“, dass Polen seinen Asylantrag ablehnt und den Antragsteller in sein Herkunftsland überstellt, ist dem Asylverfahren allgemein immanent. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen entspricht im Übrigen auch der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130; U.v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 sowie B.v. 28.4.2015 - 11 ZB 15.50065; Sächsisches OVG, B.v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A; VG Göttingen, U.v. 27.1.2016 - 2 A 931/13; VG Aachen, U.v. 19.8.2015 - 6 K 2553/14.A; VG München, B.v. 29.6.2015 - M 24 K 15.50074; VG Frankfurt|Oder, B.v. 09.6.2015 - 6 L 324/15.A; VG Magdeburg, B.v. 14.4.2015, 9 B 147/15; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.3.2015 - 6a K 3687/14.A; VG Düsseldorf, B.v. 2.03.2015 - 17 L 2510/14.A; VG Weimar, U.v. 29.10.2014 - 7 K 20180/11 We -, alle juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; B.v. 19.6.2015 - 14 S. 15.50134, U.v. 17.2.2015 - 14 K 14.50221 sowie AN 14 K 14.50222). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 16. Januar 2017 Bezug genommen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller unabhängig davon aufgrund weiterer besonderer Umstände im Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d.h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta, bei der Überstellung nach Polen droht, sind nicht ersichtlich.

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht gegeben.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller sagte am 27. Oktober 2016 lediglich, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle, weil er in Deutschland gut behandelt werde und es ein gutes Land für Asylbewerber sei, zudem wollte er immer nach Deutschland. Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff., juris Rn. 11 f; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11, juris, Rn. 4), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Schließlich begegnete auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Polen keinen Bedenken, da die polnischen Behörden seiner Rückführung ausdrücklich zugestimmt haben.

2.2. Die Abschiebung am 28. Juni 2017 durfte deshalb erfolgen, weil sie innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist von 18 Monaten erfolgte. Der Antragsteller hätte nur dann Recht, wenn für ihn die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO die Regeldauer von sechs Monaten hätte (dann hätte sie am 26. April 2017 geendet), was aber nicht der Fall ist. Denn die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat ausführlich dargelegt, wie vorbildlich der Antragsteller an seiner Integration mitgewirkt hat und auch die Gründe seiner Abwesenheit am 20. März 2017 und danach erläutert. Aber der Umstand, dass der Antragsteller im relevanten Zeitpunkt (bei Behörden) unangemeldet abwesend gewesen ist, steht fest. Zum Zeitpunkt einer versuchten Überstellung am 20. März 2017 war der Antragsteller für die Behörden nicht auffindbar. Im fraglichen Zeitrahmen galt die Zuweisung an die genannte Unterkunft durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 28. September 2016, Bl. 47 der Akte des Bundesamtes, an die Unterkunft … Dort war aber der Antragsteller vom 18. bis 23. März 2017 nicht anwesend.

Im Lichte von Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 Dublin III-VO konnte die Verlängerung der Überstellungfrist durch die Antragsgegnerin erfolgen, weil dadurch vermieden wird (und werden soll), dass sich der Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen vollzieht.

Die Fristenregelungen der Dublin III-VO begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Antragsteller hat aber aus dem materiellen Asylrecht nach inzwischen gefestigter Meinung einen Anspruch darauf, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat das Asylverfahren durchführt (vgl. noch zur Dublin II-VO Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3, wonach der Asylbewerber kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung hat, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist). Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird (vgl. OVG NW, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 67, 82 ff., zur Dublin II-VO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat vielmehr von der Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist Gebrauch gemacht. Dabei ist dies - und das genügt mangels entgegenstehenden Unionsrechts - dadurch dokumentiert, dass die Antragsgegnerin den polnischen Behörden am 21. März 2017 die Fristverlängerung angezeigt hat, und zwar innerhalb des Laufs der zunächst geltenden 6-monatigen Überstellungsfrist. Die Antragsgegnerin hat Polen dabei über die Flüchtigkeit des Antragstellers und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung informiert. Das Erfordernis der Information des Zielstaates vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben an die polnischen Behörden genügt. Darin liegt auch eine - jedenfalls konkludente getroffene - nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („Die Frist […] kann verlängert werden […]“) erforderliche Entscheidung der Antragsgegnerin über die Fristverlängerung (vgl. zur Notwendigkeit einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die Fristverlängerung VG Dresden, U.v. 12.06.2015 - 7 K 2951/14.A, juris). Nach der VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 erhielt Artikel 9 Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.“

Der Antragsteller kann sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO von 6 Monaten abgelaufen ist.

Denn ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. „Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264, juris, sowie VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 Az. 1 B 1196/14 m.w.N., juris).

Dies gilt insbesondere im Betrachte des § 10 Abs. 1 AsylG, über den der Antragsteller belehrt wurde, wonach der Asylbewerber („Ausländer“) während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Ein Asylbewerber gilt als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht (BayVGH, B.v. 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024, juris). Dieses subjektive Moment im Sinne eines dolus eventualis ergibt sich aus dem Wort „flüchtig“, das eben mehr voraussetzt als nur „abwesend“ oder “nicht erreichbar“, aber die Inkaufnahme einer vergeblichen Abschiebung genügen lässt.

Im vorliegenden Fall sollte der Antragsteller am 20. März 2017 nach Polen abgeschoben werden. Dieser Überstellung entzog er sich faktisch, zumindest mit bedingtem Vorsatz, durch seine zeitweise ungeklärte Abwesenheit, denn es erfolgte weder Abmeldung noch Nachricht über den Ort, an dem er sich aufhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht. Denn er musste jedenfalls mit einer Überstellung nach Polen rechnen.

Eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bringt es auf den Punkt: „Eine Verlängerung, weil der Asylbewerber flüchtig ist, ist dann möglich, wenn ein Überstellungsverfahren bereits gescheitert oder aussichtlos ist, weil die Person ohne Verschulden der Behörden nicht auffindbar ist oder rechtmäßigen Anordnungen, ihren Aufenthaltsort mitzuteilen oder sonstigen Pflichten zur Mitwirkung an einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachkommt“ (wiss. Dienst des BT, AZ: WD 3 - 3000 - 115/15, vgl. auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Anm. 49 zu § 29 AsylG).

Ebenso urteilte das VG Schwerin (B.v. 24.08.2016, 3 B 2176/16 As SN, juris): „…hat die Antragsgegnerin am 07.06.2016 vor Ablauf der Überstellungsfrist am 10.06.2016 einen Überstellungsversuch unternommen, dem sich der Antragsteller in zurechenbarer Weise entzogen hat mit der Folge, dass er als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO anzusehen war…Unter ‚flüchtig‘ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 01.02.2014, Art. 29 K12 m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, Urt, v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54 ff., juris m.w.N.).“

Ähnlich judiziert das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 16.12.2016 - 3 A 231/16 As HGW, juris sowie Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW, juris): „Flüchtig … ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist.“

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller seine Unauffindbarkeit (und diese nicht nur über eine kurze Zeitspanne, etwa zum Einkaufen oder Abendbummel, sondern drei Tage) auch zu vertreten: Er hatte selbst nachträglich vorgetragen, dass er sich bei Freunden aufgehalten habe und hingegen nichts dazu geäußert, woraus sich ergibt, dass auch dem BAMF oder der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Unterkunftsleitung sein Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Die hier ausgeführten Grundsätze müssen übrigens auch unabhängig davon gelten, ob ein Überstellungsversuch - wie hier - konkret stattgefunden hat oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt es bei der 2. Alternative nicht darauf an, ob ein Abschiebungsversuch unternommen wurde: „Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Es ist dem betreffenden abschiebewilligen Mitgliedstaat, so die ratio dieser unionsrechtlichen Vorschrift, nicht zuzumuten, mit ständigen Unwägbarkeiten zu rechnen, sondern ihm soll die 6-monatige Überstellungsfrist ununterbrochen zur Verfügung stehen, um die Überstellung in Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedstaat vernünftig und für den Asylbewerber sozialverträglich zu organisieren. Dieser Wertung entspricht auch die gängige Rechtsprechung, dass durch einen Eilantrag und Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts die 6-Monatsfrist zur Überstellung unterbrochen wird. Die Überstellungsfrist beginnt mithin ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe eines ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 - juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris).

Freilich begrenzt der auch europarechtlich fundierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. statt vieler EuGH, U.v. 11.07.1989, C-265/87, Slg. 1989, 2237, zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts) die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist: ist der Ausländer nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet unangemeldet unauffindbar (Einkauf, sonstige private Erledigung, Arztbesuch), ist nicht von Flüchtigkeit auszugehen. Bei der hier streitgegenständlichen Zeitspanne des Fernbleibens über mehrere Tage verhält es sich jedoch anders.

Die Verlängerung der Überstellungsfrist war also rechtlich korrekt, da der Antragsteller a.) für eine nicht unerheblich kurze Zeit unentschuldigt und ohne Abmeldung unauffindbar war und b.) dies dem Bundesamt bekannt wurde.

Aus diesem Grund kommt es hier nicht mehr darauf an, ob das Kirchenasyl des Antragstellers „Flüchtigsein“ bedeutet. Zumindest hat das Bundesamt das Kirchenasyl nicht zum Anlass für eine Verlängerung der Überstellungsfrist genommen.

Eine andere Frage - die sich ebenso hier nicht (mehr) stellt - ist, ob der vom 24. März 2017 bis 22. Mai 2017 im Kirchenasyl befindliche Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen Abschiebungsanordnungen des Bundesamtes in dieser Zeitspanne hatte, was das Gericht verneint, da sich der Antragsteller während des Kirchenasyls der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, entzog. Der Antragsteller vertraute darauf, dass sich die bayerischen Ausländerbehörden in diesen Fällen scheuen, auch gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vorzugehen. Der Antragsteller verhielt sich also widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits an ein Gericht wendet, um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verteilungsentscheidung unter den europäischen Mitgliedsstaaten zu fordern, andererseits aber bereits während des gerichtlichen Verfahrens dartut, dass er sich den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entzieht (vgl. auch VG Cottbus v. 16.06.2016, Az.: 5 K 273/16.a; VG Ansbach v. 14.04.2016, Az.: AN 6 K 15.31132).

2.3. Nach Überstellung des Antragstellers am 28. Juni 2017 in den Mitgliedstaat Polen ist das Klageverfahren bezüglich der Abschiebungsanordnung erledigt, weil die Überstellung rechtmäßig war. Durch die vollzogene Abschiebung haben sich die Rechtswirkungen des streitgegenständlichen Bescheides insoweit vollständig erledigt und ist das im Bescheid bestimmte Land (hier: Polen) endgültig für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden, da der Antragsteller dorthin überstellt worden ist (vgl. VG Ansbach U.v. 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388, juris; vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314, juris und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30315, juris). Eine Erledigung liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist, insbesondere die Regelungswirkung entfallen ist, was im Fall der Vollziehung des Verwaltungsaktes weiter voraussetzt, dass die Vollziehung auch nicht rückgängig gemacht werden kann oder dies objektiv unzumutbar ist. Zwar muss nicht allein der Vollzug eines Verwaltungsaktes zur Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden; eine Erledigung tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist. Im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung in einen Mitgliedstaat der EG sind in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Gerichts zunächst die beiden zu treffenden Entscheidungen, nämlich die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens und die Überstellung/Abschiebung an bzw. in den Mitgliedstaat, in ihrer Gesamtheit zu sehen und können daher nicht getrennt werden. Nach Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist die Zuständigkeit Polens hierdurch endgültig eingetreten, eine Änderung dieser Rechtsfolge wäre nunmehr gemeinschaftsrechtlich gar nicht mehr zulässig (vgl. auch VG Frankfurt, Oder, v. 28.11.2012, Az. 3 K 525/11.A, juris; VG München vom 2.7.2012, Az. M 15 K 12.30110, juris). Die Regelungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 sind somit nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Mit der Abschiebung des Antragstellers hat sich nämlich nicht nur die Abschiebungsanordnung erledigt, sondern Polen ist auch endgültig für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden; eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr ausgeschlossen.

Aus dem vorgenannten Gründen ist ein Fall der §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Abschiebung nach Polen nicht abgelaufen. Damit ist auch ein - ansonsten möglicherweise denkbarer - Folgenbeseitigungsanspruch, vgl. Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO, nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 83 b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste am 17. Juli 2016 über Polen nach Deutschland ein und stelle am 8. August 2016 seinen Asylantrag. Am 18. Oktober 2016 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Polen, das mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 positiv beantwortet wurde im Sinne der Zuständigkeit Polens nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Hiergegen klagte der Antragsteller am 7. Februar 2017. Über die Klage ist noch nicht entschieden, der Antragsteller hat seinen Antrag mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Juli 2017 umgestellt, nachdem er nach Polen rücküberführt worden ist, wie folgt: „Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den am 28.06.2017 (2016, Schreibfehler) erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 16.01.2017 … rückgängig zu machen.“ Mit eben diesem Schriftsatz beantragt der Kläger und Antragsteller, dies ebenso im Wege der einstweiligen Anordnung zu entscheiden.

Ein Überstellungsversuch nach Polen durch die Antragsgegnerin und deren zuständige Behörde fand am 20. März 2017 statt. Der Antragsgegner war aber nicht auffindbar, da er ohne Abmeldung bei einem Freund in … (bei …) vom 18. bis 23. März 2017 weilte.

Vom 24. März 2017 bis 22. Mai 2017 befand sich der Antragsteller im Kirchenasyl, dies teilte die Kirchengemeinde der Antragsgegnerin am 27. März 2017 (Montag) mit.

Am 28. Juni 2017 wurde der Antragsteller nach Polen abgeschoben. Demnächst steht seine Abschiebung von Polen aus in sein Herkunftsland bevor.

Der Antragsteller beantragt,

im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den am 28. Juni 2017 erfolgten Vollzug der Abschiebungsanordnung vom 16. Januar 2017 rückgängig zu machen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Eilantrag abzulehnen. Die Überstellung nach Polen sei rechtmäßig; die Überstellungsfrist sei verlängert worden.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, da nach erfolgter Abschiebung eine Regelungsanordnung angestrebt wird.

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes darf aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Der Antragsteller begehrt hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung über sein Klagebegehren auf Rücküberstellung aus Polen. Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn die drohenden Nachteile unzumutbar und die geltend gemachten Ansprüche hinreichend wahrscheinlich und vom Antragsteller glaubhaft gemacht sind.

Zwar hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, falls nicht rechtzeitig entschieden wird, bevor Polen ihn in sein Herkunftsland abschiebt, was unmittelbar bevorsteht. Der Antragsteller hat durch seinen Prozessbevollmächtigten also das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, im Sinne erheblicher Nachteile, die den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung begründen könnten.

2. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch, also dem materiell-rechtlichen Anspruch, auf den sich das Antragsbegehren stützt.

2.1. Zunächst geht es um den angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017: mit diesem lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nummer 1 des Bescheides), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (Nummer 2 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Nummer 3 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 4).

Dieser Bescheid ist rechtmäßig ergangen. Der Asylantrag des Antragstellers war gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Polen auf Grund des in Polen ausgestellten Visums gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig ist.

Es liegen keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Polens in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin III-VO entfallen ließen. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen würden, sind seitens des Antragstellers weder konkret vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 4 11/10 und C 493/10, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtscharta bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Der Asylbewerber kann der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat mithin nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten (so grundsätzlich EUGH, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). So bestimmt Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird. An die Feststellung systemischer Mängel sind hohe Anforderungen zu stellen. Einzelne Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK der zuständigen Mitgliedstaaten genügen hierfür nicht. Von systemischen Mängeln ist vielmehr erst dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14, juris; B.v. 6.6.2014 - 10 B 25/14, juris).

Ausgehend davon bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die „Gefahr“, dass Polen seinen Asylantrag ablehnt und den Antragsteller in sein Herkunftsland überstellt, ist dem Asylverfahren allgemein immanent. Die Verneinung systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen entspricht im Übrigen auch der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2016 - 11 B 15.50130; U.v. 22.6.2015 - 11 B 15.50049 sowie B.v. 28.4.2015 - 11 ZB 15.50065; Sächsisches OVG, B.v. 12.10.2015 - 5 B 259/15.A; VG Göttingen, U.v. 27.1.2016 - 2 A 931/13; VG Aachen, U.v. 19.8.2015 - 6 K 2553/14.A; VG München, B.v. 29.6.2015 - M 24 K 15.50074; VG Frankfurt|Oder, B.v. 09.6.2015 - 6 L 324/15.A; VG Magdeburg, B.v. 14.4.2015, 9 B 147/15; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.3.2015 - 6a K 3687/14.A; VG Düsseldorf, B.v. 2.03.2015 - 17 L 2510/14.A; VG Weimar, U.v. 29.10.2014 - 7 K 20180/11 We -, alle juris) sowie der ständigen Rechtsprechung der Kammer (VG Ansbach, U.v. 27.1.2016 - AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; B.v. 19.6.2015 - 14 S. 15.50134, U.v. 17.2.2015 - 14 K 14.50221 sowie AN 14 K 14.50222). Ergänzend hierzu wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 16. Januar 2017 Bezug genommen.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller unabhängig davon aufgrund weiterer besonderer Umstände im Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d.h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta, bei der Überstellung nach Polen droht, sind nicht ersichtlich.

Auch außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht gegeben.

Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Der Antragsteller sagte am 27. Oktober 2016 lediglich, dass er in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle, weil er in Deutschland gut behandelt werde und es ein gutes Land für Asylbewerber sei, zudem wollte er immer nach Deutschland. Ein der Abschiebung nach Polen entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der Antragsgegnerin auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff., juris Rn. 11 f; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11, juris, Rn. 4), ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Schließlich begegnete auch die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Antragstellers nach Polen keinen Bedenken, da die polnischen Behörden seiner Rückführung ausdrücklich zugestimmt haben.

2.2. Die Abschiebung am 28. Juni 2017 durfte deshalb erfolgen, weil sie innerhalb der verlängerten Überstellungsfrist von 18 Monaten erfolgte. Der Antragsteller hätte nur dann Recht, wenn für ihn die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-VO die Regeldauer von sechs Monaten hätte (dann hätte sie am 26. April 2017 geendet), was aber nicht der Fall ist. Denn die Antragsgegnerin hat von der Möglichkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO Gebrauch gemacht. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat ausführlich dargelegt, wie vorbildlich der Antragsteller an seiner Integration mitgewirkt hat und auch die Gründe seiner Abwesenheit am 20. März 2017 und danach erläutert. Aber der Umstand, dass der Antragsteller im relevanten Zeitpunkt (bei Behörden) unangemeldet abwesend gewesen ist, steht fest. Zum Zeitpunkt einer versuchten Überstellung am 20. März 2017 war der Antragsteller für die Behörden nicht auffindbar. Im fraglichen Zeitrahmen galt die Zuweisung an die genannte Unterkunft durch Bescheid der Regierung von Mittelfranken vom 28. September 2016, Bl. 47 der Akte des Bundesamtes, an die Unterkunft … Dort war aber der Antragsteller vom 18. bis 23. März 2017 nicht anwesend.

Im Lichte von Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2, Alt. 2 Dublin III-VO konnte die Verlängerung der Überstellungfrist durch die Antragsgegnerin erfolgen, weil dadurch vermieden wird (und werden soll), dass sich der Zuständigkeitsübergang durch pflichtwidriges Tun oder Unterlassen vollzieht.

Die Fristenregelungen der Dublin III-VO begründen zwar für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Der Antragsteller hat aber aus dem materiellen Asylrecht nach inzwischen gefestigter Meinung einen Anspruch darauf, dass der nach der Dublin III-VO zuständige Staat das Asylverfahren durchführt (vgl. noch zur Dublin II-VO Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3, wonach der Asylbewerber kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung hat, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist). Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird (vgl. OVG NW, U. v. 16.9.2015 - 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 67, 82 ff., zur Dublin II-VO). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Antragsgegnerin hat vielmehr von der Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist Gebrauch gemacht. Dabei ist dies - und das genügt mangels entgegenstehenden Unionsrechts - dadurch dokumentiert, dass die Antragsgegnerin den polnischen Behörden am 21. März 2017 die Fristverlängerung angezeigt hat, und zwar innerhalb des Laufs der zunächst geltenden 6-monatigen Überstellungsfrist. Die Antragsgegnerin hat Polen dabei über die Flüchtigkeit des Antragstellers und die daraus folgende Unmöglichkeit der Überstellung informiert. Das Erfordernis der Information des Zielstaates vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 in der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014. Dem hat die Antragsgegnerin mit ihrem Schreiben an die polnischen Behörden genügt. Darin liegt auch eine - jedenfalls konkludente getroffene - nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („Die Frist […] kann verlängert werden […]“) erforderliche Entscheidung der Antragsgegnerin über die Fristverlängerung (vgl. zur Notwendigkeit einer Entscheidung der Antragsgegnerin über die Fristverlängerung VG Dresden, U.v. 12.06.2015 - 7 K 2951/14.A, juris). Nach der VO (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 erhielt Artikel 9 Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Ein Mitgliedstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.“

Der Antragsteller kann sich mithin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Frist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO von 6 Monaten abgelaufen ist.

Denn ein Asylbewerber ist bereits dann „flüchtig“, wenn er sich seiner sonst möglichen Überstellung durch sein Nichtdasein bewusst entzieht. „Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung (dauerhaft) verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten“ (vgl. VG Regensburg, U.v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264, juris, sowie VG Magdeburg, B.v. 11.12.2014 Az. 1 B 1196/14 m.w.N., juris).

Dies gilt insbesondere im Betrachte des § 10 Abs. 1 AsylG, über den der Antragsteller belehrt wurde, wonach der Asylbewerber („Ausländer“) während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Ein Asylbewerber gilt als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht (BayVGH, B.v. 29.04.2016 - 11 ZB 16.50024, juris). Dieses subjektive Moment im Sinne eines dolus eventualis ergibt sich aus dem Wort „flüchtig“, das eben mehr voraussetzt als nur „abwesend“ oder “nicht erreichbar“, aber die Inkaufnahme einer vergeblichen Abschiebung genügen lässt.

Im vorliegenden Fall sollte der Antragsteller am 20. März 2017 nach Polen abgeschoben werden. Dieser Überstellung entzog er sich faktisch, zumindest mit bedingtem Vorsatz, durch seine zeitweise ungeklärte Abwesenheit, denn es erfolgte weder Abmeldung noch Nachricht über den Ort, an dem er sich aufhält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung bekannt war oder nicht. Denn er musste jedenfalls mit einer Überstellung nach Polen rechnen.

Eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bringt es auf den Punkt: „Eine Verlängerung, weil der Asylbewerber flüchtig ist, ist dann möglich, wenn ein Überstellungsverfahren bereits gescheitert oder aussichtlos ist, weil die Person ohne Verschulden der Behörden nicht auffindbar ist oder rechtmäßigen Anordnungen, ihren Aufenthaltsort mitzuteilen oder sonstigen Pflichten zur Mitwirkung an einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachkommt“ (wiss. Dienst des BT, AZ: WD 3 - 3000 - 115/15, vgl. auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Anm. 49 zu § 29 AsylG).

Ebenso urteilte das VG Schwerin (B.v. 24.08.2016, 3 B 2176/16 As SN, juris): „…hat die Antragsgegnerin am 07.06.2016 vor Ablauf der Überstellungsfrist am 10.06.2016 einen Überstellungsversuch unternommen, dem sich der Antragsteller in zurechenbarer Weise entzogen hat mit der Folge, dass er als flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO anzusehen war…Unter ‚flüchtig‘ sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen der Antragsteller aus von diesem zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Stand: 01.02.2014, Art. 29 K12 m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass er seine Wohnung dauerhaft verlässt, den Ort wechselt bzw. untertaucht und sich dadurch den Zugriff der Behörden entzieht. Die Formulierung ‚flüchtig ist‘ knüpft nämlich an die ‚Überstellung‘ an. In einem solchen Fall hat nicht der Mitgliedstaat, sondern der Asylbewerber den Ablauf der Frist zu vertreten (vgl. VG Regensburg, Urt, v. 20.02.2015 - RN 3 K 14.50264 - Rn. 54 ff., juris m.w.N.).“

Ähnlich judiziert das Verwaltungsgericht Greifswald (U.v. 16.12.2016 - 3 A 231/16 As HGW, juris sowie Gerichtsbescheid v. 31.05.2016 - 3 A 256/16 As HGW, juris): „Flüchtig … ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar ist.“

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller seine Unauffindbarkeit (und diese nicht nur über eine kurze Zeitspanne, etwa zum Einkaufen oder Abendbummel, sondern drei Tage) auch zu vertreten: Er hatte selbst nachträglich vorgetragen, dass er sich bei Freunden aufgehalten habe und hingegen nichts dazu geäußert, woraus sich ergibt, dass auch dem BAMF oder der zuständigen Ausländerbehörde bzw. der Unterkunftsleitung sein Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Die hier ausgeführten Grundsätze müssen übrigens auch unabhängig davon gelten, ob ein Überstellungsversuch - wie hier - konkret stattgefunden hat oder nicht. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt es bei der 2. Alternative nicht darauf an, ob ein Abschiebungsversuch unternommen wurde: „Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Es ist dem betreffenden abschiebewilligen Mitgliedstaat, so die ratio dieser unionsrechtlichen Vorschrift, nicht zuzumuten, mit ständigen Unwägbarkeiten zu rechnen, sondern ihm soll die 6-monatige Überstellungsfrist ununterbrochen zur Verfügung stehen, um die Überstellung in Abstimmung mit dem zuständigen Mitgliedstaat vernünftig und für den Asylbewerber sozialverträglich zu organisieren. Dieser Wertung entspricht auch die gängige Rechtsprechung, dass durch einen Eilantrag und Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts die 6-Monatsfrist zur Überstellung unterbrochen wird. Die Überstellungsfrist beginnt mithin ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe eines ablehnenden Eilbeschlusses vollständig neu zu laufen (BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - und U.v. 26.5.2016 - 1 C15.15 - juris; OVG NRW - B.v. 7.7.2016 - 13 A 2302/15.A -, juris).

Freilich begrenzt der auch europarechtlich fundierte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. statt vieler EuGH, U.v. 11.07.1989, C-265/87, Slg. 1989, 2237, zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts) die Möglichkeit der Verlängerung der Überstellungsfrist: ist der Ausländer nur für eine unerheblich kurze Zeit oder unverschuldet unangemeldet unauffindbar (Einkauf, sonstige private Erledigung, Arztbesuch), ist nicht von Flüchtigkeit auszugehen. Bei der hier streitgegenständlichen Zeitspanne des Fernbleibens über mehrere Tage verhält es sich jedoch anders.

Die Verlängerung der Überstellungsfrist war also rechtlich korrekt, da der Antragsteller a.) für eine nicht unerheblich kurze Zeit unentschuldigt und ohne Abmeldung unauffindbar war und b.) dies dem Bundesamt bekannt wurde.

Aus diesem Grund kommt es hier nicht mehr darauf an, ob das Kirchenasyl des Antragstellers „Flüchtigsein“ bedeutet. Zumindest hat das Bundesamt das Kirchenasyl nicht zum Anlass für eine Verlängerung der Überstellungsfrist genommen.

Eine andere Frage - die sich ebenso hier nicht (mehr) stellt - ist, ob der vom 24. März 2017 bis 22. Mai 2017 im Kirchenasyl befindliche Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen Abschiebungsanordnungen des Bundesamtes in dieser Zeitspanne hatte, was das Gericht verneint, da sich der Antragsteller während des Kirchenasyls der staatlichen Gewalt, die die staatliche Rechtsordnung gewährleistet, entzog. Der Antragsteller vertraute darauf, dass sich die bayerischen Ausländerbehörden in diesen Fällen scheuen, auch gegen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer vorzugehen. Der Antragsteller verhielt sich also widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn er sich einerseits an ein Gericht wendet, um vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verteilungsentscheidung unter den europäischen Mitgliedsstaaten zu fordern, andererseits aber bereits während des gerichtlichen Verfahrens dartut, dass er sich den Rechtsordnungen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union entzieht (vgl. auch VG Cottbus v. 16.06.2016, Az.: 5 K 273/16.a; VG Ansbach v. 14.04.2016, Az.: AN 6 K 15.31132).

2.3. Nach Überstellung des Antragstellers am 28. Juni 2017 in den Mitgliedstaat Polen ist das Klageverfahren bezüglich der Abschiebungsanordnung erledigt, weil die Überstellung rechtmäßig war. Durch die vollzogene Abschiebung haben sich die Rechtswirkungen des streitgegenständlichen Bescheides insoweit vollständig erledigt und ist das im Bescheid bestimmte Land (hier: Polen) endgültig für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig geworden, da der Antragsteller dorthin überstellt worden ist (vgl. VG Ansbach U.v. 25.11.2010, Az. AN 11 K 10.30388, juris; vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30314, juris und vom 13.10.2010, Az. AN 11 K 10.30315, juris). Eine Erledigung liegt vor, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer nachträglich weggefallen ist, insbesondere die Regelungswirkung entfallen ist, was im Fall der Vollziehung des Verwaltungsaktes weiter voraussetzt, dass die Vollziehung auch nicht rückgängig gemacht werden kann oder dies objektiv unzumutbar ist. Zwar muss nicht allein der Vollzug eines Verwaltungsaktes zur Erledigung führen und zwar auch dann nicht, wenn hiermit irreversible Tatsachen geschaffen werden; eine Erledigung tritt vielmehr erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist. Im Fall des Erlasses einer Abschiebungsanordnung in einen Mitgliedstaat der EG sind in diesem Zusammenhang nach Ansicht des Gerichts zunächst die beiden zu treffenden Entscheidungen, nämlich die Nichtdurchführung eines Asylverfahrens und die Überstellung/Abschiebung an bzw. in den Mitgliedstaat, in ihrer Gesamtheit zu sehen und können daher nicht getrennt werden. Nach Sinn und Zweck der Dublin III-VO ist die Zuständigkeit Polens hierdurch endgültig eingetreten, eine Änderung dieser Rechtsfolge wäre nunmehr gemeinschaftsrechtlich gar nicht mehr zulässig (vgl. auch VG Frankfurt, Oder, v. 28.11.2012, Az. 3 K 525/11.A, juris; VG München vom 2.7.2012, Az. M 15 K 12.30110, juris). Die Regelungen des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2017 sind somit nicht mehr geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen. Mit der Abschiebung des Antragstellers hat sich nämlich nicht nur die Abschiebungsanordnung erledigt, sondern Polen ist auch endgültig für die Bearbeitung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden; eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist nunmehr ausgeschlossen.

Aus dem vorgenannten Gründen ist ein Fall der §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nicht gegeben. Die Überstellungsfrist war zum Zeitpunkt der Abschiebung nach Polen nicht abgelaufen. Damit ist auch ein - ansonsten möglicherweise denkbarer - Folgenbeseitigungsanspruch, vgl. Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO, nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 83 b AsylG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) angeordnet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) gegen das seiner Bevollmächtigten am 7. Mai 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2018, mit dem seine Klage gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 9. März 2017 abgewiesen worden war.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst den Antrag vom 20. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. März 2017 anzuordnen, mit Beschluss vom 12. April 2017 abgelehnt (Az. B 1 S 17.50304). Auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 5. Dezember 2017 hat es mit Beschluss vom 16. Januar 2018 unter Änderung des Beschlusses vom 12. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung angeordnet (Az. B 6 S 17.51188). Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. B 6 S 18.50083) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen seinen Beschluss vom 16. Januar 2018 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufgehoben. Den weiteren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 13. März 2018 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 (Az. B 6 S 18.50141) abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen.

Das Bundesamt hatte mit einem teilweise zweisprachigem Fax (Deutsch/Englisch) vom 27. Juni 2017 dem Innenministerium der Republik Kroatien unter der Überschrift „Dublinverfahren Transfer – STORNO“ mitgeteilt, die bereits organisierte Überstellung müsse vorübergehend ausgesetzt werden, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die auf dem Formblatt weiter vorgesehene Ankreuzmöglichkeit „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO“ ist weder angekreuzt noch ausgefüllt worden.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht teilte das Bundesamt mit, eine andere Mitteilung an Kroatien als die vom 27. Juni 2017 sei nicht erfolgt. Dennoch gehöre es zur gängigen Praxis, dass dem Mitgliedstaat lediglich mitgeteilt werde, dass der Antragsteller flüchtig sei. Da unter den Mitgliedstaaten bei Erfüllen des Tatbestands des Flüchtigseins immer auch eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf insgesamt 18 Monate erfolge, sei davon auszugehen, dass Kroatien diese Mitteilung auch als Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 DVO interpretiert habe.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Innenministerium der Republik Kroatien bat das Bundesamt um Bestätigung, dass die dortigen Mitarbeiter das Schreiben vom 27. Juni 2017 als Schreiben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verstanden haben und dass die Frist am 12. Oktober 2018 endet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bestätigte das Innenministerium der Republik Kroatien gegenüber dem Bundesamt, dass es sich bei dem Anschreiben vom 27. Juni 2017 um eine Fristverlängerung für die Überstellung im Sinne der Dublin-III-VO gehandelt habe und die Frist am 12. Oktober 2018 ende.

Der Antragsteller macht geltend, seinem Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, komme gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang zu. Als neue Gründe kämen das Ende der Überstellungsfrist am 24. Juli 2018 sowie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-163/17 hinzu. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sei vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der europarechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 ausgeführt, die Überstellungsfrist sei bis 12. Oktober 2018 verlängert worden.

II.

Der Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den bei ihm anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) als Gericht der Hauptsache zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 142).

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 1 VR 4.18, 1 PKH 21 PKH 29.18 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 – 1 VR 6.17 – juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2.11 – juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.

Der Antrag ist zulässig, weil sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt.

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018. Ein solcher ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des vorausgegangenen Beschlusses, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind aber nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn gegeben, vielmehr rechtfertigt auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 197). Im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erscheint es ausreichend, dass die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem Gemeinschaftsrecht zwar noch nicht abschließend erfolgt ist, diese aber im Rahmen eines beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bevorsteht und die Auslegung des relevanten Gemeinschaftsrechts durch den Generalanwalt für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine eigenständige Abwägung darüber vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder diejenigen, die für die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach derzeitigem Stand dürfte die Antragsgegnerin für ein Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein. Das ergibt sich aus Folgendem: Der letzte Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO datiert vom 21. März 2018. Neuere Umstände, die nach diesem Beschluss entstanden sind, sind die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 im Vorabentscheidungsverfahren C-163/17 nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. A 11 S 2151/16 – juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 – Dublin-III-VO), dahin auszulegen ist, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ob eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nur in der Weise möglich ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen.

Zwar geht es bei der Fragestellung, ob das Bundesamt mit seinem Fax vom 27. Juni 2017 an Kroatien die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert hat, nicht um die Frage einer einseitig festzulegenden oder einvernehmlich zu vereinbarenden Fristverlängerung. Gleichwohl ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgelegte Fragestellung zu den Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Modalitäten voraussichtlich auch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, da hier in Frage steht, ob für eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO die bloße Information des ersuchten Mitgliedstaats über die Flucht ausreicht oder ob zusätzlich eine konkrete Fristbenennung erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass sich zumindest mittelbar aus der Beantwortung der Vorlagefrage auch Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen lassen.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO keine Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem zuständigen Mitgliedstaat über die nach dieser Bestimmung mögliche Fristverlängerung vorgesehen ist. Im Übrigen sei die Befugnis zur Festigung einheitlicher Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-VO an die Kommission delegiert, die diese einheitlichen Bedingungen insbesondere in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1 – DurchführungsVO) normiert hat. Nach Ansicht des Generalanwalts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der DurchführungsVO, dass die vorgesehene Sechsmonatsfrist, wenn die betreffende Person nachweislich flüchtig ist, vom ersuchenden Mitgliedstaat einseitig auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vorausgesetzt, dieser unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass sich die Überstellung verzögert und beachtet die Modalitäten gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung. Nach Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO muss er dies vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO festgesetzten Sechsmonatsfrist tun. Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO dahingehend auszulegen sind, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchenden Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die achtzehn Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird.

Wendet man die vorstehend dargelegte Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO durch den Generalanwalt auch im Verfahren des Antragstellers an, so ergibt sich, dass der am 27. Juni 2017 vom Bundesamt gegenüber Kroatien erfolgten Mitteilung, der Antragsteller sei flüchtig, mangels gleichzeitiger ausdrücklicher Festlegung einer neuen Überstellungsfrist voraussichtlich keine fristverlängernde Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zukommt und damit die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht am 12. April 2017 neu zu laufen begonnen hat, am 12. Oktober 2017 abgelaufen wäre. Damit wäre zum jetzigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Zuständigkeit mit Ablauf des 12. Oktober 2017 auf die Beklagte übergegangen und stellt sich der Dublin-Bescheid des Bundesamts mittlerweile wohl als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden kann, dürfte die bloße Mitteilung des Flüchtigseins nicht als gleichzeitige stillschweigende Fristverlängerung aufgrund einer bislang geübten Verwaltungspraxis auszulegen sein. Dem steht nicht zuletzt auch der Umstand entgegen, dass den Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen der Dublin-III-VO aufgrund des intensiveren Individualrechtsschutzes der Dublin-III-VO im Vergleich zur Dublin-II-VO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Drittschutz zukommt (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15, Ghezelbash; U.v. 7.6.2016 – C-155/15, Karim; vgl. auch U.v. 26.7.2017, C-670/16, Mengesteab; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn 22; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 39). Somit haben sich die Umstände im Verfahren des Antragstellers dahingehend geändert, dass nach derzeitiger Einschätzung seine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf den Gegenstandswert von 2.500,00 Euro nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt, um nach Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichthofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen einzuholen:

1. Ist ein Asylbewerber nur dann flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) 604/2013, wenn er sich gezielt und bewusst dem Zugriff der für die Durchführung der Überstellung zuständigen nationalen Behörden entzieht, um die Überstellung zu vereiteln bzw. zu erschweren, oder genügt es, wenn er sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und die Behörde nicht über seinen Verbleib informiert ist und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden kann?

Kann sich der Betroffene auf die richtige Anwendung der Vorschrift berufen und in einem Verfahren gegen die Überstellungsentscheidung einwenden, die Überstellungsfrist von sechs Monaten sei abgelaufen, weil er nicht flüchtig gewesen sei?

2. Kommt eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 VO (EU) 604/2013 allein dadurch zustande, dass der überstellende Mitgliedstaat noch vor Ablauf der Frist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass der Betreffende flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ist eine Verlängerung nur in der Weise möglich, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen?

3. Ist eine Überstellung des Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat unzulässig, wenn er für den Fall einer Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus dort im Hinblick auf die dann zu erwartenden Lebensumstände einem ernsthaften Risikos ausgesetzt wäre, eine Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren?

Fällt diese Fragestellung noch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts?

Nach welchen unionsrechtlichen Maßstäben sind die Lebensverhältnisse des anerkannten international Schutzberechtigten zu beurteilen?

Der Senat beantragt die Anordnung eines Eilvorabentscheidungsverfahrens.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist nach seinen Angaben ein am 23. Oktober 1992 geborener Staatsangehöriger Gambias. Er wendet sich gegen seine Überstellung nach Italien zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Er stellte am 23. Dezember 2014 einen Asylantrag, nachdem er Gambia am 5. Oktober 2012 verlassen und Italien über den Seeweg erreichte hatte. Von Italien aus reiste er nach Deutschland weiter. Auf Grundlage eines Eurodac-Treffers, wonach er in Italien einen Asylantrag gestellt habe (vgl. Art. 18 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 604/2013), ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Italien am 26. Januar 2015 um die Wiederaufnahme des Klägers. Eine Reaktion Italiens auf dieses Ersuchen blieb in der Folgezeit aus.
Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete seine Abschiebung nach Italien an (Nr. 2).
Der Kläger erhob am 4. März 2015 Klage und stellte am 12. März 2015 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 30. April 2015 als unzulässig ablehnte, weil verspätet gestellt. Auf einen weiteren Eilantrag hin ordnete später das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 18. Februar 2016 an.
Am 8. Juni 2015 sollte der Kläger nach Italien überstellt werden, was jedoch misslang, da er in seinem Wohnbereich in der Gemeinschaftsunterkunft in Heidelberg nicht angetroffen werden konnte. Nach entsprechenden Nachfragen des Regierungspräsidiums Karlsruhe teilte die "Fachstelle für Wohnungsnotfälle" der Stadt Heidelberg unter dem 16. Juni 2015 dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, der Kläger sei seit längerem nicht in der Gemeinschaftsunterkunft anzutreffen, dieses habe der zuständige Hausmeister bestätigt. In der mündlichen Verhandlung des Senates erklärte der Kläger - erstmals im gesamten gerichtlichen Verfahren - hierzu, dass er Anfang Juni zu einem in Freiberg/Neckar lebenden Freund gereist sei, um ihn zu besuchen. Nach etwa ein bis zwei Wochen habe er einen Anruf von seinem Zimmergenossen aus Heidelberg erhalte, dass die Polizei ihn suche. Er habe sich entschieden, nach Heidelberg zurückzugehen, habe aber kein Geld gehabt, um die Rückfahrt zu bezahlen; er habe sich dieses erst leihen müssen: Etwa nach zwei Wochen sei er wieder in Heidelberg gewesen und sei dort zum Sozialamt der Stadt Heidelberg gegangen und habe gefragt, ob er noch sein Zimmer habe, was bejaht worden sei. Darüber, dass er seine längere Abwesenheit melden müsse, habe ihn niemand belehrt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtete das italienische Innenministerium mit einem Formblatt am 16. Juni 2015, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil der Kläger flüchtig sei. Dies sei ihm seit dem 16. Juni 2016 bekannt. Weiter heißt es in dem Formular, dass eine Überstellung bis spätestens zum 10. August 2016 "gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO" erfolgen werde.
Am 3. Februar 2016 sollte der Kläger erneut überstellt werden; die Überstellung scheiterte erneut, weil der Kläger sich weigerte, das Flugzeug zu besteigen.
Durch Urteil vom 6. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.
Auf den Antrag des Klägers ließ der Senat die Berufung zu. Im Berufungsverfahren vertritt der Kläger nach wie vor die Auffassung, er sei im Juni 2015 nicht flüchtig gewesen, auch habe das Bundesamt die Fristverlängerung nicht, wie geschehen, bewirken können. Die Verfügung sein auch deshalb aufzuheben, weil bislang keine seit 6. August 2016 erforderliche Entscheidung zum Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots erfolgt sei. Eine Überstellung nach Italien sei auch deshalb unzulässig, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 VO (EU) Nr. 604/2013 aufweise. Schließlich sei die Abschiebungsanordnung im Hinblick auf seine mit Erlaubnis der Ausländerbehörde aufgenommene Ausbildung aufzuheben.
10 
Während des Berufungsverfahrens konnte das Bundesamt in Erfahrung bringen, dass dem Kläger in Italien ein nationaler Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden war, der ein Jahr gültig und am 9. Mai 2015 abgelaufen war.
II.
11 
Der Senat setzt den Rechtsstreit aus, um eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) zu den im Tenor formulierten Fragen einzuholen. Die Fragen betreffen die Auslegung von Unionsrecht, insbesondere Art. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und Art. 29 Abs. 2 VO (EU) 604/2013.
12 
1.Folgende nationale Vorschriften bilden rechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits:
13 
§ 60a Aufenthaltsgesetz i.d.F.v. 31.07.2016 (BGBl. I, S. 1939)
Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne von Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach Absatz 6 nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. In den Fällen nach Satz 4 wird die Duldung für die im Ausbildungsvertrag bestimmte Dauer der Berufsausbildung erteilt…
14 
§ 29 Asylgesetz i.d.F.v. 31.07.2016 (BGBl. I, S. 1939)
Unzulässige Anträge
Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
ein anderer Staat
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist…
15 
§ 31 Asylgesetz
Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird.
16 
§ 34a Asylgesetz
Abschiebungsanordnung
Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig...
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Auf die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften kommt es nach Auffassung des Senats entscheidungserheblich an. Denn zum einen steht die vom Kläger aufgenommene Ausbildung einer Überstellung nicht entgegen, insbesondere konnte der Kläger kein schützenwertes Vertrauen entwickeln, auch in der Zukunft nach einem negativen Ausgang dieses Rechtsstreits weiter in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu können. Dem Kläger wird keine Duldung nach § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG zu erteilen sein, denn mit Erlass der Abschiebungsanordnung waren aufenthaltsbeendende Maßnahmen bereits eingeleitet. Auch die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG scheidet aus, insbesondere kommt mit Rücksicht auf das nicht schutzwürdige Vertrauen in eine Fortsetzung der Ausbildung keine Ermessensreduzierung in Betracht, wie der Kläger meint. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel, insbesondere dem Bericht von aida "Country Report: Italy" (February 2017) leiden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen trotz diverser erheblicher Mängel an keinen systemischen Schwachstellen, die gerade den allein stehenden Kläger, der keine gesundheitlichen Einschränkungen hat, dem beachtlichen Risiko einer Schlechtbehandlung im Sinne Art. 4 GRCh aussetzen würde, wenn er zur Durchführung eines (wohl weiteren) Asylverfahrens nach Italien überstellt werden würde. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die angegriffenen Bescheide auch nicht aufzuheben, auch wenn das Bundesamt noch nicht über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten entschieden hat. Dies beruht darauf, dass § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der hier maßgeblichen Fassung, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht gegolten hatte, sondern erst am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Im Anschluss an vergleichbare in der Vergangenheit aufgetretene Fallkonstellationen geht der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass dieser Streitgegenstand im Berufungsverfahren angewachsen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 – 9 C 59.91 – NVwZ 1992, 892 zu § 51 Abs. 1 AuslG, vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 und 10 C 15.10 – jew. juris zu § 60 Abs. 2, 3 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).
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Nach Auffassung des Senats führt auch die in Italien erfolgte Erteilung eines ein Jahr gültigen Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen nicht zur Unanwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Mit der Erteilung dieses Titels ist dem Kläger kein internationaler Schutz im Sinne der RL 2011/95/EU gewährt worden.
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Zur ersten Vorlagefrage:
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Eine erste zentrale Weichenstellung nimmt der vorliegende Fall mit der Beantwortung der Frage, ob der Kläger 16. Juni 2015, d.h. am Tag der Meldung des Bundesamts an das italienische Innenministerium, "flüchtig" im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 war. Denn durch die spätere Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 18. Februar 2016, der erst nach Ablauf der 6-Montsfrist ergangen war, hätte die abgelaufene Frist nicht mehr verlängert oder unterbrochen werden können. Die Fragestellung erfährt im vorliegenden Fall insofern eine ungewöhnliche Zuspitzung als nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger sich genau an dem Tag, an dem die Mitteilung an die italienischen Behörden erfolgt war, wieder bei der Stadt Heidelberg gemeldet hat, eine entsprechende Information aber nicht mehr an das Bundesamt gelangt war. Es ist nicht feststellbar, ob zum genauen Zeitpunkt der Meldung bei der Stadt Heidelberg die Information des italienischen Innenministeriums durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bereits erfolgt war oder nicht. Geht man von der Legaldefinition der Fluchtgefahr in Art. 2 lit. n) Verordnung (EU) Nr.604/2013 aus, wonach ein "Entziehen" durch Flucht festgestellt werden muss, so liegt auch nach dem allgemeinen Wortsinn nahe, im Begriff des "Entziehens" ein Element des Planvollen und Vorsätzlichen bzw. Bewussten zu sehen, mit anderen Worten ein Verhalten, das bewusst in Bezug auf die erwartete Überstellung erfolgt ist. Ein Flüchtigsein wäre nicht schon dann anzunehmen, wenn der oder die Betreffende nicht angetroffen wird und bei dieser Gelegenheit der aktuelle Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. Die englische Fassung spricht in Art. 2 lit. n) bzw. Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 allerdings (nur) von "risk of absconding" bzw. von "if the person concerned absconds"; im Französischen ist demgegenüber wiederum Rede von "risque de fuite" und "si la personne concernée prend la fuite". Jedenfalls die deutsche wie auch die französische Fassungen legen ein weites Verständnis nicht nahe. Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich aus den öffentlich zugänglichen Materialien des Normsetzungsverfahrens nichts Erhellendes ablesen lässt. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr.604/2013 entspricht wörtlich der des Art. 20 Abs. 2 Verordnung (EG) 343/2003. Im Kommissionsentwurf (KOM/2001/0447endg – ABl. C 2001, 304 E, 192) war der hier interessierende Satz 2 noch gar nicht enthalten. Er wurde, soweit ersichtlich, erst im Kontext der abschließenden Beratungen des Rates eingefügt. Andererseits sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein missbilligtes Verhalten des Ausländers sanktioniert werden soll. Der Senat versteht Sinn und Zweck der Vorschrift dahin gehend, dass das effektive Funktionieren des Dublin-Systems gesichert werden soll. Dieses Funktionieren kann erheblich beeinträchtigt werden, wenn die Überstellungen nicht zeitnah erfolgen können, weil dem Gründe entgegen stehen, die nicht in die Verantwortungssphäre des überstellenden Mitgliedstaat fallen. Im Übrigen würden praktisch gesehen oftmals erhebliche Ermittlungs- bzw. Beweisschwierigkeiten bestehen, wenn den Betroffenen nachgewiesen werden müsste, dass sie sich gerade, um eine Überstellung unmöglich zu machen oder zu erschweren, von ihrer Wohnung entfernt bzw. sich verborgen hatten. Hiervon ausgehend sprechen gute Gründe dafür, es ausreichen zu lassen, dass der zuständigen Behörde der Aufenthalt zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs und auch noch zum Zeitpunkt der Information der zuständige Behörde des zuständigen Mitgliedstaat nicht bekannt war und es auch keine verlässlichen Anhaltspunkte für diese gab, wie der aktuelle Aufenthalt in zumutbarer Weise zu ermitteln sein könnte. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass zuständige Behörden hier im konkreten Fall das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - für das Asylverfahren - sowie das Regierungspräsidium Karlsruhe - für die Durchführung der Überstellung - waren. Legt man diese weitere Verständnis der Norm zugrunde, so wäre der Kläger, insbesondere nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch noch am 16. Juni 2015 flüchtig gewesen, zumal sich aus diesen noch nicht einmal entnehmen lässt, ob überhaupt oder ggf. wann er wieder nach Heidelberg zurückkehren wollte.
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Im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil vom 07. Juni 2016 (C-63/15) geht der Senat davon aus, dass durch die Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auch unmittelbar Rechte des Ausländers berührt werden.
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Zur zweiten Vorlagefrage:
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Was die Frage betrifft, auf welche Weise die Fristverlängerung im Falle der Flucht (oder Krankheit) bewirkt wird, legt der Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf den ersten Blick die Herstellung eines Einvernehmens zwischen den Mitgliedstaaten nahe. Denn es heißt dort gerade nicht, dass "sich die Frist verlängert". Andererseits deckt der Wortlaut – auf den zweiten Blick – auch ein Verständnis dahin gehend, dass der überstellende Mitgliedstaat die Fristverlängerung einseitig herbeiführen kann, indem er den aufnehmenden Mitgliedstaat vor Ablauf der regulären Frist informiert und eine konkrete Frist benennt, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird; die Frist darf dann auch durchaus, wie hier geschehen den Spielraum von 18 Monaten nicht ausschöpfen. Der rechtliche Ansatz einer einvernehmlichen Verlängerung wäre nach Auffassung des Senats unpraktikabel und hätte vorhersehbar zur Folge, dass die Norm in vielen Fällen leer liefe. Von diesem Verständnis lässt sich offensichtlich auch der weiterhin gültige Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 leiten, der das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hier praktizierte Verfahren festlegt. Der Senat ist sich der Tatsache bewusst, dass diese Verordnung selbstverständlich nicht geeignet ist, das Verordnungsrecht des Rates materiell zu ändern. Da aber der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmung eine Auslegung in diesem Sinn nicht gänzlich ausschließt, legt nicht zuletzt der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ein entsprechendes Normverständnis nahe.
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Zur dritten Vorlagefrage:
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Die Frage ist nach Auffassung des Senats nicht schon deshalb irrelevant, weil der Kläger unstreitig in Italien (noch) nicht als international Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem beschränkt sich nämlich nach Auffassung des Senats nicht nur darauf, die Phase der Aufnahme der Flüchtlinge und des Verfahrens auf Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus zweckentsprechend in einer Art und Weise zu regeln, die geeignet ist, einen effektiven und menschenwürdegemäßen Flüchtlingsschutz zu gewährleisten (vgl. etwa den 2., 8., 9., 10. und 11. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013 bzw. den 2., 11., 15. und 25. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013). Vielmehr hat es auch diejenigen Personen in den Blick zu nehmen, die nach Durchlaufen des Verfahrens von dem zuständigen Mitgliedstaat einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben (vgl. Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011). Ein effektives und menschenwürdiges Gemeinsames Europäisches Asylsystem steht und fällt auch mit den verheißenen und sodann realisierten Schutzstandards für die anerkannten Menschen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 u.a.; vom 14.11.2013 – C-14/11; vom 10.12.2013 – C-394/12) ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass insoweit keine umfassende Bewertung gerade auch unionsrechtlich geboten sein könnte, mit anderen Worten, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem die Augen davor verschließen dürfte, in welcher Situation sich im Anschluss an die Aufnahme zum Zwecke der Verfahrensdurchführung die Schutzberechtigten befinden werden, wenn man den Schutzsuchenden nach dem Mechanismus des Dublin-Systems eine freie Wahl des Zufluchtlandes verwehrt und ihnen grundsätzlich nur einen Verfahrensweg in dem zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. Denn notwendige und zwingende Kehrseite dieses Mechanismus muss sein, dass dann auch diese Betroffenen ein menschenwürdiges Leben in dem zuerkennenden Mitgliedstaat führen können. Dieser erweiterte Blickwinkel ist der systemimmanenten Logik dieses Mechanismus geschuldet. Daraus folgt dann auch, dass die Prüfung, ob in einem Mitgliedstaat sog. systemische Schwachstellen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO (EU) Nr. 604/2013) bestehen, sich nicht auf die Beantwortung der Frage beschränken darf, ob die Aufnahmebedingungen während des Verfahren und das Verfahren selbst frei von solchen Mängel sind, sondern auch die Lage danach einbeziehen muss. Dieses hat dann aber notwendigerweise zur Konsequenz, dass systemische, nicht menschenwürdegemäße Mängel auch nur in einer Phase insgesamt dazu führen, dass die Betroffenen nicht auf das Verfahren in dem an sich zuständigen Mitgliedstaat verwiesen werden können, wenn die Betroffenen andernfalls das reale Risiko eingingen, eine Schlechtbehandlung im Sinne des Art.4 GRCh zu erfahren. Mit anderen Worten: Die besten Aufnahmebedingungen während des Anerkennungsverfahrens wären unzureichend, wenn den Betroffenen anschließend nach einer Anerkennung Verelendung droht, und umgekehrt. Ungeachtet dessen gebietet es ohnehin jedenfalls Art. 3 EMRK, vor einer Überstellung außerhalb des Dublinmechanismus (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer), aus gegebenem Anlass eine Prüfung vorzunehmen. Allerdings ist dem Senat bewusst, dass die Qualifikationsrichtlinie, was die Existenzbedingungen der Schutzberechtigten betrifft, in der Regel nur Inländerbehandlung verspricht (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77) und unionsrechtlich nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem keine bestimmten (Mindest-)Standards vorgegeben werden (vgl. allerdings auch Art. 32 QRL, der nur Gleichbehandlung mit anderen Drittstaatszugehörigen verlangt). Inländerbehandlung kann allerdings unzureichend sein, selbst wenn die Standards für die Inländer noch menschenwürdegemäß sein sollten. Denn die Union muss bei alledem in den Blick nehmen, dass es sich hier typischerweise um verletzliche und entwurzelte Menschen, jedenfalls um Menschen mit vielerlei Handicaps handelt, die nicht ohne weiteres oder auch gar nicht in der Lage sein werden, allein gestellt die Rechtspositionen, die die Rechtsordnung des Aufnahmestaats an sich formal gewährleistet auch effektiv geltend zu machen. Sie müssen daher erst in die gleiche oder eine vergleichbare faktische Position einrücken, aus der heraus die einheimische Bevölkerung ihre Rechte in Anspruch nimmt und nehmen kann. Erst mit diesem realen sozialen Hintergrund erfährt Inländerbehandlung ihre innere Rechtfertigung und Tragfähigkeit. Deshalb fordert Art. 34 QRL aus gutem Grund von den Mitgliedstaaten, den effektiven Zugang zu Integrationsprogrammen zu gewährleisten, denen eine spezifisch kompensatorische Funktion zukommt, und dieses bedingungs- und einschränkungslos. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigte in seiner Rechtsprechung (Entscheidung vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 ) im Kontext des Art. 3 EMRK ausdrücklich den Umstand, dass der hier zu betrachtende und zu würdigende Personenkreis in besonderem Maße verletzlich und/oder hilfsbedürftig ist und entwickelt die mit Blick auf Art. 3 EMRK einzuhaltenden (höheren) Standards – in Abweichung von der für die Beurteilung der in Abschiebezielstaaten allgemein herrschenden humanitären Zuständen herausgebildeten eigenen Spruchpraxis (vgl. nunmehr aber auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/16 ) spezifisch auch unter diesem Gesichtspunkt sowie den Verheißungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Konkret bedeutet dies dann auch, dass dieses Gemeinsame Europäische Asylsystem zumindest ein entsprechend dimensioniertes und den Defiziten des hier zu betrachtenden Personenkreises gerecht werdendes Integrationsprogramm gewährleisten muss, soweit dieses erforderlich ist, um jedenfalls die Inländerbehandlung faktisch und nicht nur formal rechtlich zu gewährleisten und sicherzustellen, was dann von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anforderungen bedingen kann. Dieser Standard stellt im Kontext des Unionsrechts ein flüchtlings- und menschenrechtliches Minimum dar. Er ist letztlich die Rechtfertigung und der Geltungsgrund des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, namentlich des dieses entscheidend prägenden Dublinsystems, der es den Flüchtlingen grundsätzlich verwehrt, einen effektiven Flüchtlingsschutz auch in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen und zu finden. Dieses flüchtlings- und menschenrechtliche Minimum ist gewissermaßen die Kehrseite des Dublinsystems.
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Auf die vom Senat aufgeworfene Problematik kommt es im vorliegenden Verfahren auch an. Denn dem Senat liegt u.a. der ausführliche Recherchebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Aufnahmebedingungen in Italien" vom August 2016 (vgl. dort S. 33 ff.) vor, aus dem sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass international Schutzberechtigte einem konkreten Risiko ausgesetzt sein könnten, bei einem Leben völlig am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Dieser Bericht gibt, sofern die hier aufgeworfene Frage zu bejahen ist, Anlass diesen Anhaltspunkten weiter nachzugehen und eine abschließende Klärung herbeizuführen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betont mehrfach, dass das völlig unzureichend entwickelte Sozialsystem in weiten Teilen durch den Rückhalt in familiären Strukturen zu erklären ist, bzw. anders gewendet nur wegen dieses Rückhalt unter der italienischen Bevölkerung Not nicht ein generelles Phänomen darstellt. Diese Strukturen fehlen aber bei den Schutzberechtigten völlig. Dass hier die kompensatorisch greifenden Integrationsprogramme in Italien gegenwärtig weitgehend fehlen und namentlich der Zugang zu den unerlässlichen Sprachkursen mehr oder weniger dem Zufall überlassen ist, beschreibt die Schweizerische Flüchtlingshilfe (S. 53 f.) eindrücklich. Zwar soll ein Integrationsplan verabschiedet werden, er existiert allerdings noch nicht, geschweige denn, dass er umgesetzt würde; aktuell wird weiter hiervon geredet, mehr aber nicht (vgl. etwa Tagesspiegel v. 01.01.2017). Wenn überhaupt, werden einige wenige Projekte nur von Nichtregierungsorganisationen organisiert. Bei dieser Ausgangslage wäre es in Ermangelung eines ausgebauten vielfältigen sozialen Sicherungssystems unrealistisch, die Schutzberechtigten auf einen Rechtsweg zu verweisen, weil schon wegen teilweiser fehlender Ansprüche der Aspekt der Inländerbehandlung ins Abseits führen muss. Abgesehen davon dürfte die Effektivität ernsthaft infrage stehen. Dass die großen strukturellen Defizite des staatlichen Sozialsystems im weitesten Sinne angesichts der in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Flüchtlingszahlen in Italien effektiv durch Nichtregierungsorganisationen und Kirchen ausgeglichen werden können, lässt der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht erkennen; wäre dieses der Fall, könnten die von ihr beschriebenen Verhältnisse so nicht eingetreten sein. Jedenfalls wäre dieser Frage gegebenenfalls noch weiter nachzugehen (vgl. zur Funktion und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Kirchen in Italien vor Jahren bei wesentlich geringeren Flüchtlingszahlen VGH Bad-Württ., Urteil vom 16.04.2014 – A 11 S 1721/13).
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Namentlich für diese ggf. noch anzustellenden Ermittlungen ist es im Übrigen für den Senat von erheblicher Bedeutung, dass geklärt wird, welche unionsrechtlichen und menschenrechtlichen Standards für die Beurteilung der Verhältnisse in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelten und anzuwenden sind.
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Der Senat erachtet es für geboten, über das Ersuchen im Eilvorabentscheidungsverfahren zu entscheiden (Art. 107 VerfO i.V.m. Art. 23a der Satzung des Gerichthofs), da die dritte Vorlagefrage von weitreichender Bedeutung ist. Sie hat Relevanz für alle Italien betreffenden Überstellungsverfahren im gesamten Dublinsystem; sie ist daher vorgreiflich in einer unübersehbaren Zahl von Verfahren. Die Ungewissheit über ihren Ausgang birgt die Gefahr, das Funktionieren des durch die Verordnung 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und das Gemeinsame Europäischen Asylsystem zu schwächen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2017 - C-670/16 -, ECLI:EU:C:2017:120).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. März 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. März 2017 (Az. 6951145-423) angeordnet.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

In der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) gegen das seiner Bevollmächtigten am 7. Mai 2018 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Mai 2018, mit dem seine Klage gegen den Dublin-Bescheid des Bundesamts für ... (Bundesamt) vom 9. März 2017 abgewiesen worden war.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst den Antrag vom 20. März 2017, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 9. März 2017 anzuordnen, mit Beschluss vom 12. April 2017 abgelehnt (Az. B 1 S 17.50304). Auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 5. Dezember 2017 hat es mit Beschluss vom 16. Januar 2018 unter Änderung des Beschlusses vom 12. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsordnung angeordnet (Az. B 6 S 17.51188). Mit weiterem Beschluss vom 27. Februar 2018 (Az. B 6 S 18.50083) hat das Verwaltungsgericht von Amts wegen seinen Beschluss vom 16. Januar 2018 nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO aufgehoben. Den weiteren Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 13. März 2018 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2018 (Az. B 6 S 18.50141) abgelehnt, da keine veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände vorlägen.

Das Bundesamt hatte mit einem teilweise zweisprachigem Fax (Deutsch/Englisch) vom 27. Juni 2017 dem Innenministerium der Republik Kroatien unter der Überschrift „Dublinverfahren Transfer – STORNO“ mitgeteilt, die bereits organisierte Überstellung müsse vorübergehend ausgesetzt werden, weil der Antragsteller flüchtig sei. Die auf dem Formblatt weiter vorgesehene Ankreuzmöglichkeit „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO“ ist weder angekreuzt noch ausgefüllt worden.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht teilte das Bundesamt mit, eine andere Mitteilung an Kroatien als die vom 27. Juni 2017 sei nicht erfolgt. Dennoch gehöre es zur gängigen Praxis, dass dem Mitgliedstaat lediglich mitgeteilt werde, dass der Antragsteller flüchtig sei. Da unter den Mitgliedstaaten bei Erfüllen des Tatbestands des Flüchtigseins immer auch eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf insgesamt 18 Monate erfolge, sei davon auszugehen, dass Kroatien diese Mitteilung auch als Mitteilung nach Art. 9 Abs. 2 DVO interpretiert habe.

Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 an das Innenministerium der Republik Kroatien bat das Bundesamt um Bestätigung, dass die dortigen Mitarbeiter das Schreiben vom 27. Juni 2017 als Schreiben im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verstanden haben und dass die Frist am 12. Oktober 2018 endet. Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 bestätigte das Innenministerium der Republik Kroatien gegenüber dem Bundesamt, dass es sich bei dem Anschreiben vom 27. Juni 2017 um eine Fristverlängerung für die Überstellung im Sinne der Dublin-III-VO gehandelt habe und die Frist am 12. Oktober 2018 ende.

Der Antragsteller macht geltend, seinem Interesse, von Vollzugsmaßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, komme gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse Vorrang zu. Als neue Gründe kämen das Ende der Überstellungsfrist am 24. Juli 2018 sowie das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Verfahren C-163/17 hinzu. Im Hinblick auf den effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG sei vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der europarechtlichen Fragen von besonderer Bedeutung.

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2018 ausgeführt, die Überstellungsfrist sei bis 12. Oktober 2018 verlängert worden.

II.

Der Antrag auf Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5, Abs. 7 VwGO, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf den bei ihm anhängigen Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 13a ZB 18.50036) als Gericht der Hauptsache zuständig (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 142).

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die Entscheidung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtig ist; es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage eine andere Entscheidung bezüglich der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, B.v. 12.7.2018 – 1 VR 4.18, 1 PKH 21 PKH 29.18 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2017 – 1 VR 6.17 – juris Rn. 3; B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2.11 – juris Rn. 8). Das ist hier der Fall.

Der Antrag ist zulässig, weil sich aus den neu vorgetragenen Umständen zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Eilentscheidung ergibt.

Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2018. Ein solcher ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich nach der gerichtlichen Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt des Erlasses des vorausgegangenen Beschlusses, eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat. Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind aber nicht nur bei einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage im engeren Sinn gegeben, vielmehr rechtfertigt auch eine sich nachträglich ergebende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage einen Antrag auf Abänderung, falls sich dies auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Hauptsacheentscheidung auswirkt (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 197). Im Hinblick auf die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erscheint es ausreichend, dass die Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage aus dem Gemeinschaftsrecht zwar noch nicht abschließend erfolgt ist, diese aber im Rahmen eines beim Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bevorsteht und die Auslegung des relevanten Gemeinschaftsrechts durch den Generalanwalt für einen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren spricht. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine eigenständige Abwägung darüber vor, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder diejenigen, die für die Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71 ff.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach derzeitigem Stand dürfte die Antragsgegnerin für ein Asylverfahren des Antragstellers zuständig geworden sein. Das ergibt sich aus Folgendem: Der letzte Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO datiert vom 21. März 2018. Neuere Umstände, die nach diesem Beschluss entstanden sind, sind die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25. Juli 2018 im Vorabentscheidungsverfahren C-163/17 nach Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. Mit Beschluss vom 15. März 2017 (Az. A 11 S 2151/16 – juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dem Gerichtshof der Europäischen Union unter anderem die Frage vorgelegt, ob Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31 – Dublin-III-VO), dahin auszulegen ist, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird, oder ob eine Verlängerung der Sechsmonatsfrist nur in der Weise möglich ist, dass die beteiligten Mitgliedstaaten einvernehmlich eine verlängerte Frist festlegen.

Zwar geht es bei der Fragestellung, ob das Bundesamt mit seinem Fax vom 27. Juni 2017 an Kroatien die Überstellungsfrist von sechs Monaten auf 18 Monate verlängert hat, nicht um die Frage einer einseitig festzulegenden oder einvernehmlich zu vereinbarenden Fristverlängerung. Gleichwohl ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorgelegte Fragestellung zu den Voraussetzungen und verfahrensmäßigen Modalitäten voraussichtlich auch für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, da hier in Frage steht, ob für eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO die bloße Information des ersuchten Mitgliedstaats über die Flucht ausreicht oder ob zusätzlich eine konkrete Fristbenennung erforderlich ist. Es ist zu erwarten, dass sich zumindest mittelbar aus der Beantwortung der Vorlagefrage auch Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren entnehmen lassen.

Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen, dass in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO keine Abstimmung zwischen dem ersuchenden und dem zuständigen Mitgliedstaat über die nach dieser Bestimmung mögliche Fristverlängerung vorgesehen ist. Im Übrigen sei die Befugnis zur Festigung einheitlicher Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Art. 29 Abs. 4 der Dublin-III-VO an die Kommission delegiert, die diese einheitlichen Bedingungen insbesondere in Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. 2014, L 39, S. 1 – DurchführungsVO) normiert hat. Nach Ansicht des Generalanwalts ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 9 der DurchführungsVO, dass die vorgesehene Sechsmonatsfrist, wenn die betreffende Person nachweislich flüchtig ist, vom ersuchenden Mitgliedstaat einseitig auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vorausgesetzt, dieser unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass sich die Überstellung verzögert und beachtet die Modalitäten gemäß Art. 9 der Durchführungsverordnung. Nach Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO muss er dies vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO festgesetzten Sechsmonatsfrist tun. Der Generalanwalt kommt daher zu dem Ergebnis, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und Art. 9 Abs. 2 der DurchführungsVO dahingehend auszulegen sind, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchenden Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die achtzehn Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird.

Wendet man die vorstehend dargelegte Auslegung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO durch den Generalanwalt auch im Verfahren des Antragstellers an, so ergibt sich, dass der am 27. Juni 2017 vom Bundesamt gegenüber Kroatien erfolgten Mitteilung, der Antragsteller sei flüchtig, mangels gleichzeitiger ausdrücklicher Festlegung einer neuen Überstellungsfrist voraussichtlich keine fristverlängernde Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zukommt und damit die sechsmonatige Überstellungsfrist, die mit der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Verwaltungsgericht am 12. April 2017 neu zu laufen begonnen hat, am 12. Oktober 2017 abgelaufen wäre. Damit wäre zum jetzigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG) die Zuständigkeit mit Ablauf des 12. Oktober 2017 auf die Beklagte übergegangen und stellt sich der Dublin-Bescheid des Bundesamts mittlerweile wohl als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden kann, dürfte die bloße Mitteilung des Flüchtigseins nicht als gleichzeitige stillschweigende Fristverlängerung aufgrund einer bislang geübten Verwaltungspraxis auszulegen sein. Dem steht nicht zuletzt auch der Umstand entgegen, dass den Wiederaufnahme- und Überstellungsfristen der Dublin-III-VO aufgrund des intensiveren Individualrechtsschutzes der Dublin-III-VO im Vergleich zur Dublin-II-VO nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Drittschutz zukommt (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15, Ghezelbash; U.v. 7.6.2016 – C-155/15, Karim; vgl. auch U.v. 26.7.2017, C-670/16, Mengesteab; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.8.2016 – 1 C 6.16 – juris Rn 22; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Rn. 39). Somit haben sich die Umstände im Verfahren des Antragstellers dahingehend geändert, dass nach derzeitiger Einschätzung seine Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf den Gegenstandswert von 2.500,00 Euro nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.

Nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 ist der Antragsteller über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich 4 Monate aufhielt. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.

Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wird, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.

Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.

Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.

Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.

Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und habe bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.

Das Gesundheitsamt … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).

Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.

Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.

Weiterhin beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017 anzuordnen.

Zur Begründung wir vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.

Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.

Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.

In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Der bezüglich Ziff. 3 des Bescheids vom 12.10.2017 fristgerecht erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.

Ist der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts durch Gesetz angeordnet, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

1. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet es die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Die Antragsgegnerin ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Italien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Italien angeordnet, weil sich aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 ergab, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und demgemäß nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Nicht maßgeblich ist, ob der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, da für die Zuständigkeit Italiens der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ausreichend ist. Den Aufenthalt in Italien hat der Antragsteller selbst angegeben. Ob mit oder gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend.

Das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der allgemeinen Weigerung Italiens, der Rücknahme unter bestimmten Umständen zuzustimmen. Da nicht aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit Italiens entfallen ist, gilt die Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs ohne individuelle Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt.

a) Der Regelung des § 34a AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU (GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von dem dargestellten Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 GR-Charta implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417 ). Liegen systemische Mängel vor, kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ). Diese zur Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.) ergangene Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO umgesetzt.

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14 ) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn ein Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ita-lienischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat (vgl. dazu unten 1 c)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen in der Dublin-II-VO).

In Bezug auf Italien ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Im Jahr 2015 beantragten 84.000 Personen Asyl in Italien, hinzukamen die Personen, die sich bereits vor 2015 im Asylverfahren befanden. Zusätzlich kamen Personen dazu, die unter der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden (SFH vom 7.4.2016 an OVG NRW). Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte. Ein neuer Platz kann beantragt werden. Vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, für welche eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung maßgeblich sind. In den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch gestellt haben, die nicht bereit sind, freiwillig auszureisen, sowie Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat rückgeführt werden sollen (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung, Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch werden gestellt (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Finanzielle Hilfe ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass alle Plätze in den Aufnahmezentren belegt sind. Diese Möglichkeit wurde bisher nicht umgesetzt. Nach Italien zurückgeführten Personen wird eine Unterkunft zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt wird bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird. Allerdings stellen viele Rückkehrer, da sie nicht in Italien bleiben wollen, keinen Asyl- oder Schutzantrag, weshalb ihnen die staatlichen Aufnahmezentren und andere Leistungen nicht offen stehen (AA vom 29.11.2011 an VG Darmstadt; AA vom 9.12.2011 an VG Braunschweig; AA vom 11.7.2012 an VG Freiburg). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Berichte davon auszugehen ist, dass Italien Asylbewerbern in ausreichendem Maß Unterkünfte zur Verfügung stellen und damit einhergehend auch deren Grundbedürfnisse nach Nahrung etc. decken kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein formeller Asylantrag gestellt worden ist. Wird dagegen kein Asylantrag gestellt, so ist die sich daraus ergebende Situation für den Ausländer nicht durch die Verfahrensregelungen des italienischen Asylverfahrens verursacht. Es ist vielmehr allein dem Drittstaatsangehörigen anzulasten, wenn er sich bewusst außerhalb des geltenden Asylsystems in Italien aufhält.

Das Aufnahmesystem in Italien wurde in den letzten Jahren verbessert und um einen Notfallaufnahmeplan (verwaltet von der Abteilung für Zivilschutz) ergänzt, der eingeführt wurde, um auf die Migrationsbewegungen aus Nord-Afrika seit Januar 2011 zu reagieren (UNHCR vom 24.4.2012 an VG Braunschweig). Die Zahl der Unterkünfte im Rahmen dieses Notfallplans (CAS) ist stark schwankend (Schweizerische Flüchtlingshilfe - SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, zu diesem Zeitpunkt ca. 80.000). Hinzu kommen die Aufnahmezentren für Asylsuchende (Centri Governativi di prima accoglienza, ehemals CARA, ca. 7.300), sowie Aufnahmekapazitäten im Zweitaufnahmesystem (SPRAR, ca. 22.000, weitere 10.000 waren geplant) und Unterbringungsmöglichkeiten bei Gemeinden, NGO’s und kirchlichen Institutionen.

Im Jahr 2016 kamen zwar mehr Flüchtlinge über das Mittelmeer nach Italien als zuvor. Die Kapazitäten der Flüchtlingsunterkünfte wurden dabei aber auch auf etwa 120.000 erhöht (SFH, August 2016, a.a.O.). Dabei erfolgte kein kontinuierliches Wachstum, vielmehr wurden die Kapazitäten dem wachsenden bzw. zurückgehenden Bedarf angepasst. Danach vermag das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bezüglich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien zu erkennen.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 13.1.2015, No. 51428/10 ), mit der eine Klage eines jungen, gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien abgewiesen wurde. Art. 3 EMRK stehe der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen (EGMR vom 2.4.2013, ZAR 2013, 336) sowie auch für Asylbewerber mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung (EGMR vom 18.6.2013, ZAR 2013, 338). In der erstgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin im dortigen Verfahren durch eine Rückführung nach Italien bedeutend geschmälert würden, sei nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Allerdings verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 424 f.) für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern, dass eine individuelle Garantie vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2016, Nr. 30474 festgestellt, dass die von den italienischen Behörden neu eingeführten Verfahren und die konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer kindgerechten, reservierten Unterkunft ausreichend seien. Ebenso verlangt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.9.2014, (Az. 2 BvR 732/14 ), dass - sofern belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen im Zielstaat der Abschiebung bestehen - diesen durch die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren sei in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte. .

Die medizinische Versorgung in Italien erscheint bei summarischer Prüfung ebenso gesichert. Die Gesundheitsversorgung in Italien ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Alle Ausländer sollten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigen sie einen Aufenthaltstitel, ihren Codice Fiscale (Steuernummer, die man bei der Agenzia delle Entrate/Einreise-Agentur erhält) sowie eine feste Adresse, wobei die Selbstauskunft für eine Adresse ausreicht. Die Caritas bietet darüber hinaus Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch für alle bürokratischen und Verwaltungsangelegenheiten benötigen. Mit dieser Registrierung haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte werden kostenlos übernommen (SFH, August 2016, a.a.O.). Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht (AA vom 21.1.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.1.2013).

Damit ist auch die Behandlung des Antragstellers gewährleistet. Nach der glaubhaften Darstellung des Gesundheitsamtes …, der als amtlicher Darstellung besonderes Gewicht zukommt, muss zwar sichergestellt werden, dass die medikamentöse Behandlung nicht unterbrochen wird. Eine darüber hinausgehende besondere Behandlung bzw. Unterbringung benötigt der Antragsteller nicht. Bei einer Überstellung nach Italien von behandlungsbedürftigen Personen erfolgt seitens der Antragsgegnerin regelmäßig eine rechtzeitige Information der italienischen Behörden. Es kann jedoch ohne allgemeinverbindliche Erklärung, dass dies in jedem Fall geschieht bzw. ohne individuelle Erklärung im Einzelfall nicht in jedem Fall von einer rechtzeitigen Information der italienischen Behörden ausgegangen werden. Auch gibt es unterschiedliche Informationen darüber, ob die italienischen Behörden eine oder zwei Wochen benötigen, um eine ordnungsgemäße Unterbringung vulnerabler Personen sicherzustellen. Beim Antragsteller ist es bei Sicherstellung der medikamentösen Versorgung aber nicht erforderlich, dass die Unterbringung in den ersten zwei Wochen besondere Kriterien erfüllt. Nachdem HIV eine erhebliche Verbreitung hat, ist es unter Hinweis auf das einzunehmende Medikament ohne Schwierigkeiten möglich, in Italien dieses verordnet zu bekommen. Bei der guten ärztlichen Versorgung in Italien ist es auch nicht schwierig einen für die Behandlung von HIV-Patienten kompetenten Arzt zu finden.

Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei von den Betreuern im Camp gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben, wäre es ihm zuzumuten gewesen, Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese nicht gewährt worden wäre. Nachdem nunmehr eine HIV-Infektion festgestellt wurde, kann auch davon ausgegangen werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt werden kann, keine sexuellen Handlungen von ihm mehr verlangt werden.

Nach alledem hält es das Gericht nach summarischer Prüfung derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Italien im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb ein ausnahmsweises Abweichen von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylG nicht geboten ist (so auch OVG NRW vom 6.7.2016, Az. 13 A 1476/15.A , vom 24.4.2015, Az. 14 A 2356/12.A und vom 26.5.2015, Az. 19 A 581/14.A ; Nds OVG vom 25.6.2015, Az. 11 LB 248/14 >juris> und vom 27.5.2014, Az. 2 LA 308/13 , BayVGH vom 28.2.2014, BayVBl 2014, 628; VGH BW vom 16.4.2014, InfAuslR 2014, 293; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2014, Az. 10 A 10656/13 ; OVG Berlin-Bbg vom 17.6.2013, Az. OVG 7 S 33.13 ).

c) Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15 ). Im Regelfall dienen die Bestimmungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013, Az. 33 L 403.13 A ; VG München vom 17.8.2011, Az. M 16 E 11.30637 m.w.N.). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A ).

Bei einer HIV-Infektion handelt es sich zwar um eine auch bei den gegenüber früheren Jahren wesentlich verbesserten Behandlungsmöglichkeiten schwere Erkrankung. Ein Selbsteintritt würde aber nur dann erforderlich sein, wenn zu erwarten wäre, dass in Italien die Erkrankung nicht ordnungsgemäß behandelt würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Anspruch auf Selbsteintritt ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Fällen das Bundesamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, da der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss. Dabei ist u.a. zu beachten, dass beim Antragsteller noch kein schwerer Immundefekt (CD4-Zellzahl unter 200/µl) vorliegt (Wikipedia).

d) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427 ; VG Regensburg vom 7.10.2013, Az. RN 8 S 13.30403).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dies ist aber durch die in Italien mögliche medikamentöse Behandlung gegeben.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Auch diesbezüglich wird auf die zu erwartende ordnungsgemäße Behandlung der HIV-Erkrankung in Italien verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.