Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.5.2017 (Az. A...-232) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, im nationalen Verfahren über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22.5.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, wiederum hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) vorliegen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
„Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das „Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist“, besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.“
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 11. Sept. 2018 - RN 14 K 17.33302 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.05.2017 (Gesch-Z. …-232) enthaltene Abschiebungsandrohung nach Italien wird angeordnet.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 22.5.2017 anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.
(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn
- 1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht, - 2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.
(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.
(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.
(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. § 71 Abs. 8 gilt entsprechend.
(3) Der Aufenthalt des Ausländers gilt als geduldet. Die §§ 56 bis 67 gelten entsprechend.
(4) Wird ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt, sind die §§ 34 bis 36, 42 und 43 entsprechend anzuwenden.
(5) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Zweitantrags einen weiteren Asylantrag, gilt § 71.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
Der Bescheid vom 22. November 2016 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.
- 2
Der am ... Januar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt haben, wurden bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Am 17. März 2016 stellten die Eltern des Klägers für diesen einen Asylantrag.
- 3
Mit Bescheid vom 22. November 2016, dem Kläger am 28. November 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Syrien, angedroht (Nr. 3). Zur Begründung führte sie unter Bezug auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO und § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 AsylG aus, der Asylantrag sei unzulässig, da den Eltern des Klägers bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers sei untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen in Bezug auf Griechenland weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
- 4
Der Kläger hat dagegen – vertreten durch seine Eltern – am 5. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass das griechische Asylsystem an systemischen Mängeln leide.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
den Bescheid vom 22. November 2016 aufzuheben.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 10
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. August 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen vom 27. Juni 2017 für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamts vor der Zustellung des Bescheids eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde – was hier nicht der Fall ist –, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
- 11
Dem Gericht haben die von der Beklagten geführte Sachakte und die Ausländerakte hinsichtlich des Klägers vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 12
Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
II.
- 13
Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
- 14
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft(vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17). Der Kläger hat auch die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Gegen den ihm am 28. November 2016 zugestellten Bescheid hat er am 5. Dezember 2016 Klage erhoben.
- 15
2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 16
a) Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig weder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in direkter [aa)] oder analoger [bb)] Anwendung noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG [cc)] vorliegen.
- 17
aa) Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, da dem Antragsteller in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt wurde und es keine Norm im Asylgesetz gibt, die in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben – wie den Kläger –, in Bezug auf die Unzulässigkeit ihres Asylantrags international Schutzberechtigten gleichstellt.
- 18
bb) Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31 – Dublin III-VO) kommt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [s.o. aa)] nicht in Betracht (VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 16;VG Berlin, Beschl. v. 9.3.2017, 23 L 116.17 A, juris Rn. 7; a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 18 ff.). Gegen eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht außerdem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Juni 2016 zum Entwurf des Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8829, S. 24). Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen.
- 19
cc) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnungfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
- 20
(1) Die Zuständigkeit Griechenlands folgt nicht aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden.
- 21
Bereits nach seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 20; VG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2016, 5 A 194/14, juris Rn. 18; a.A.: VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 30;VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 12 ff.). Die Eltern des Klägers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 c) Dublin III-VO ist „Antragsteller" derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes" hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 f) Dublin III-VO derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Klägers zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt, so dass über ihren Asylantrag bereits endgültig entschieden wurde.
- 22
Soweit die Gegenauffassung davon ausgeht, die Definition des „Antragstellers“ i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO stelle auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag, also den in Deutschland gestellten Antrag der Eltern des Klägers ab (VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28; VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.)bzw. für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO reiche es aus, dass die Eltern des Klägers vor der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-Verordnung waren (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me, juris, S. 5), ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche Auslegung ist mit dem System der Dublin III-Verordnung und des Asylgesetzes seit der Änderung durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) nicht vereinbar.
- 23
Die Dublin III-VO findet nach ihrer Systematik auf international Schutzberechtigte keine Anwendung mehr. Dies zeigt sich exemplarisch an den Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Dieser zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragsteller, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde [Art. 18 Abs. 1 a)-c) Dublin III-VO] oder deren Asylantrag abgelehnt wurde [Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO], aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen. In Bezug auf international Schutzberechtigte besteht eine solche Aufnahmeverpflichtung gerade nicht. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-VO auch keine Pflicht Griechenlands, die Eltern des Klägers wieder aufzunehmen (hierzu und zum Folgenden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 21). Denn das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Klägers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Diese Systematik der Dublin III-VO zeigt sich auch daran, dass die Dublin III-VO kein Verfahren zur Rücküberstellung von international Schutzberechtigten enthält, sondern insoweit die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen herangezogen werden (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, AsylG, § 29 Rn. 9).
- 24
Diese Systematik ist durch die Änderungen des Integrationsgesetzes in das Asylgesetz aufgenommen worden. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Dublin III-Verordnung [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG] einerseits und der Unzulässigkeit wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) andererseits. Beides sind Entscheidungskategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung). Die Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen der Dublin III-Verordnung ist keine Auffangkategorie, die eingreift, wenn die Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des Integrationsgesetzes überzeugt es nicht, die Rechtsprechung des VG Cottbus(Beschl. v. 11.7.2014, a.a.O. Rn. 12 ff.), des VG Meiningen (Beschl. v. 4.12.2014, a.a.O.) und des VG Ansbach (Urt. v. 29.7.2016, AN 14 K 15.50534, juris Rn. 21), auf die die aktuelleren Entscheidungen verweisen, die die Gegenauffassung vertreten (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28), zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG heranzuziehen. Denn diese Rechtsprechung ist vor Inkrafttreten des neuen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG am 6. August 2016 ergangen. Erst durch die Neureglung der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG wurde die klare Trennung zwischen der Unzulässigkeit wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in das Asylgesetz eingefügt. Gründe dafür, die Rechtsprechung, die zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergangen ist, trotz der grundlegend geänderten Systematik der Unzulässigkeitstatbestände im Asylgesetz weiterhin heranzuziehen, geben die aktuelleren Entscheidungen nicht an.
- 25
Auch der Beschluss des VGH München vom 17. August 2015 (11 B 15.50110, juris Rn. 14) gibt nichts für die Beantwortung der Frage, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, her (a.A.: VG München, Beschl. v. 17.10.2017, M 21 S 17.44597, juris Rn. 17). Denn diese Entscheidung bezog sich auf einen Fall der direkten Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, weil die Eltern des Kindes in diesem Fall keinen internationalen Schutz erhalten haben, sondern noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung [gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO] fielen.
- 26
Das weitere Argument der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.), dass auch die Folge- und Zweitanträge von der Dublin III-Verordnung erfasst würden und dies nur möglich sei, wenn der Begriff des „Antragstellers“i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag bezogen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Vergleich mit den Folge- und Zweitanträgen ist unzutreffend. Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, so dass die Betroffenen nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Dies ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (s.o.).
- 27
Schließlich folgt nichts anderes aus dem Verweis der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 18) auf die Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 2, regelt die zusätzlichen Fälle, in denen der Asylantrag bei der Prüfung im nationalen Verfahren als unzulässig angesehen werden kann, ohne dass die Dublin III-VO zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie können Asylanträge entweder nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder gemäß Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie ist dies der Fall, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Anders als von der Gegenauffassung angenommen zeigt sich in der Systematik des Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie exemplarisch die Differenzierung des europäischen Rechts (Dublin III-VO für noch nicht entschiedene Asylanträge und Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie für international Schutzberechtigte), so dass „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-VO kein international Schutzberechtigter sein kann.
- 28
(2) Griechenland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO analog zuständig geworden (a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 19 ff.; im Rahmen eines obiter dictums: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.2018, A 4 S 544/18, juris Rn. 9). Zwar spricht der 15. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung für eine einheitliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder einer Familie, inklusive der in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. Jedoch haben die Mitgliedstaaten diese Fallgruppe bei Erlass der Dublin III-Verordnung nicht geregelt und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO liegen aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen nicht vor.
- 29
Zum einen fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Die Regelung der Zuständigkeit in der Dublin III-VO ist abschließend. Dies zeigt sich an Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Auffangregel greift immer dann ein, wenn die sonstigen Zuständigkeitskriterien einen Sachverhalt nicht erfassen.
- 30
Die Analogiefeindlichkeit der Regelungen zur Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Dublin III-Verordnung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Verordnung. Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Nach dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. Dass die Analogiebildung im Rahmen der Zuständigkeitskriterien häufig wenig praktikabel und zeitaufwendig ist, beruht auch darauf, dass eine für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindliche Regelung insoweit nicht durch die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats möglich ist, denn diese sind nur für die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bindend. Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.
- 31
Zum anderen kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nicht in Betracht, weil es insoweit an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die nach der Ankunft eines Antragstellers – der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat [s.o. (1)] – im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren statt. Dies beruht darauf, dass für die Eltern dieses Kindes zwingend schon ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO stattgefunden hat. Das neugeborene Kind kann in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte.
- 32
Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international schutzberechtigt identifiziert, so dass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann.
- 33
b) Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 22. November 2016 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 21).
- 34
c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht vorliegen. Es ist kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.
II.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
Der Bescheid vom 22. November 2016 wird aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.
- 2
Der am ... Januar 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Die Eltern des Klägers, die beim Bundesamt ein Asylverfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt haben, wurden bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt. Am 17. März 2016 stellten die Eltern des Klägers für diesen einen Asylantrag.
- 3
Mit Bescheid vom 22. November 2016, dem Kläger am 28. November 2016 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu einer Rückübernahme verpflichtet ist, mit Ausnahme von Syrien, angedroht (Nr. 3). Zur Begründung führte sie unter Bezug auf Art. 20 Abs. 3 der Dublin III-VO und § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 AsylG aus, der Asylantrag sei unzulässig, da den Eltern des Klägers bereits in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers sei untrennbar mit der Situation seiner Eltern verbunden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen in Bezug auf Griechenland weder allgemein noch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers vor. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG zu erlassen gewesen, die Ausreisefrist von einer Woche ergebe sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
- 4
Der Kläger hat dagegen – vertreten durch seine Eltern – am 5. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, dass das griechische Asylsystem an systemischen Mängeln leide.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
den Bescheid vom 22. November 2016 aufzuheben.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 10
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 30. August 2017 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen vom 27. Juni 2017 für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamts vor der Zustellung des Bescheids eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde – was hier nicht der Fall ist –, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
- 11
Dem Gericht haben die von der Beklagten geführte Sachakte und die Ausländerakte hinsichtlich des Klägers vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 12
Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
II.
- 13
Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
- 14
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft(vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 17). Der Kläger hat auch die Klagefrist von einer Woche gemäß § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. Gegen den ihm am 28. November 2016 zugestellten Bescheid hat er am 5. Dezember 2016 Klage erhoben.
- 15
2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 16
a) Die Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig weder gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in direkter [aa)] oder analoger [bb)] Anwendung noch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG [cc)] vorliegen.
- 17
aa) Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, da dem Antragsteller in Griechenland kein internationaler Schutz gewährt wurde und es keine Norm im Asylgesetz gibt, die in Deutschland geborene Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben – wie den Kläger –, in Bezug auf die Unzulässigkeit ihres Asylantrags international Schutzberechtigten gleichstellt.
- 18
bb) Eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. dem Rechtsgedanken des Art. 20 Abs. 3der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.6.2013, S. 31 – Dublin III-VO) kommt angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG [s.o. aa)] nicht in Betracht (VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 16;VG Berlin, Beschl. v. 9.3.2017, 23 L 116.17 A, juris Rn. 7; a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 18 ff.). Gegen eine analoge Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG spricht außerdem, dass an das Zurückweisen eines Asylantrags als unzulässig angesichts des hohen Schutzes des Grundrechts auf Asyl sehr hohe Anforderungen gestellt werden müssen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 17. Juni 2016 zum Entwurf des Integrationsgesetzes, BT-Drs. 18/8829, S. 24). Vor diesem Hintergrund und als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Asylantrag inhaltlich zu prüfen ist, sind die Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG grundsätzlich restriktiv auszulegen.
- 19
cc) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnungfür die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
- 20
(1) Die Zuständigkeit Griechenlands folgt nicht aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin III-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller eingereisten Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Dies gilt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO auch bei Kindern, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden.
- 21
Bereits nach seinem Wortlaut ist Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht unmittelbar anwendbar (VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 20; VG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2016, 5 A 194/14, juris Rn. 18; a.A.: VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 30;VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 12 ff.). Die Eltern des Klägers als dessen Familienangehörige im Sinne des Art. 2 g) Dublin III-VO sind keine „Antragsteller" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO. Nach der Legaldefinition des Art. 2 c) Dublin III-VO ist „Antragsteller" derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. „Begünstigter internationalen Schutzes" hingegen ist nach der Legaldefinition des Art. 2 f) Dublin III-VO derjenige, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Die Eltern des Klägers zählen zum letztgenannten Personenkreis. Ihnen wurde in Griechenland internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt, so dass über ihren Asylantrag bereits endgültig entschieden wurde.
- 22
Soweit die Gegenauffassung davon ausgeht, die Definition des „Antragstellers“ i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO stelle auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag, also den in Deutschland gestellten Antrag der Eltern des Klägers ab (VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28; VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.)bzw. für die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO reiche es aus, dass die Eltern des Klägers vor der Gewährung internationalen Schutzes in Griechenland „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-Verordnung waren (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me, juris, S. 5), ist dem nicht zu folgen. Denn eine solche Auslegung ist mit dem System der Dublin III-Verordnung und des Asylgesetzes seit der Änderung durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) nicht vereinbar.
- 23
Die Dublin III-VO findet nach ihrer Systematik auf international Schutzberechtigte keine Anwendung mehr. Dies zeigt sich exemplarisch an den Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedstaats gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO. Dieser zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, Antragsteller, über deren Asylanträge noch nicht entschieden wurde [Art. 18 Abs. 1 a)-c) Dublin III-VO] oder deren Asylantrag abgelehnt wurde [Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO], aufzunehmen bzw. wiederaufzunehmen. In Bezug auf international Schutzberechtigte besteht eine solche Aufnahmeverpflichtung gerade nicht. Dementsprechend ergibt sich aus der Dublin III-VO auch keine Pflicht Griechenlands, die Eltern des Klägers wieder aufzunehmen (hierzu und zum Folgenden: VG Düsseldorf, Beschl. v. 2.6.2017, 22 L 1290/17.A, juris Rn. 21). Denn das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO wird (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer – wie hier die Eltern des Klägers – bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Diese Systematik der Dublin III-VO zeigt sich auch daran, dass die Dublin III-VO kein Verfahren zur Rücküberstellung von international Schutzberechtigten enthält, sondern insoweit die zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Rückübernahmeabkommen herangezogen werden (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl., 2018, AsylG, § 29 Rn. 9).
- 24
Diese Systematik ist durch die Änderungen des Integrationsgesetzes in das Asylgesetz aufgenommen worden. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Unzulässigkeit eines Asylantrags wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen der Dublin III-Verordnung [§ 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG] einerseits und der Unzulässigkeit wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) andererseits. Beides sind Entscheidungskategorien mit unterschiedlichen Voraussetzungen und unterschiedlichen Rechtsfolgen (z.B. Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung). Die Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen der Dublin III-Verordnung ist keine Auffangkategorie, die eingreift, wenn die Voraussetzungen der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des Integrationsgesetzes überzeugt es nicht, die Rechtsprechung des VG Cottbus(Beschl. v. 11.7.2014, a.a.O. Rn. 12 ff.), des VG Meiningen (Beschl. v. 4.12.2014, a.a.O.) und des VG Ansbach (Urt. v. 29.7.2016, AN 14 K 15.50534, juris Rn. 21), auf die die aktuelleren Entscheidungen verweisen, die die Gegenauffassung vertreten (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 13.9.2017, RN 14 S 17.33783, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 22.5.2017, 4 A 1526/16 As HGW, juris Rn. 28), zur Auslegung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG heranzuziehen. Denn diese Rechtsprechung ist vor Inkrafttreten des neuen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG am 6. August 2016 ergangen. Erst durch die Neureglung der Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG wurde die klare Trennung zwischen der Unzulässigkeit wegen der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats nach der Dublin III-VO (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und wegen der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) in das Asylgesetz eingefügt. Gründe dafür, die Rechtsprechung, die zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergangen ist, trotz der grundlegend geänderten Systematik der Unzulässigkeitstatbestände im Asylgesetz weiterhin heranzuziehen, geben die aktuelleren Entscheidungen nicht an.
- 25
Auch der Beschluss des VGH München vom 17. August 2015 (11 B 15.50110, juris Rn. 14) gibt nichts für die Beantwortung der Frage, ob Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf die in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, her (a.A.: VG München, Beschl. v. 17.10.2017, M 21 S 17.44597, juris Rn. 17). Denn diese Entscheidung bezog sich auf einen Fall der direkten Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO, weil die Eltern des Kindes in diesem Fall keinen internationalen Schutz erhalten haben, sondern noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-Verordnung [gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO] fielen.
- 26
Das weitere Argument der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 13 ff.), dass auch die Folge- und Zweitanträge von der Dublin III-Verordnung erfasst würden und dies nur möglich sei, wenn der Begriff des „Antragstellers“i.S.d. Art. 2 c) Dublin-III-VO auf den jeweils streitgegenständlichen Antrag bezogen würde, überzeugt ebenfalls nicht. Denn der Vergleich mit den Folge- und Zweitanträgen ist unzutreffend. Insoweit handelt es sich um Fälle, in denen der erste Asylantrag abgelehnt wurde, so dass die Betroffenen nach Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fallen. Dies ist bei international Schutzberechtigten, deren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat stattgegeben wurde, nicht der Fall (s.o.).
- 27
Schließlich folgt nichts anderes aus dem Verweis der Gegenauffassung (vgl. VG Cottbus, Beschl. v. 11.7.2014, 5 L 190/14.A, juris Rn. 18) auf die Richtlinie zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). Die Asylverfahrensrichtlinie, insbesondere Art. 33 Abs. 2, regelt die zusätzlichen Fälle, in denen der Asylantrag bei der Prüfung im nationalen Verfahren als unzulässig angesehen werden kann, ohne dass die Dublin III-VO zur Anwendung kommt. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Asylverfahrensrichtlinie können Asylanträge entweder nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung oder gemäß Art. 33 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie als unzulässig abgelehnt werden. Nach Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie ist dies der Fall, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Anders als von der Gegenauffassung angenommen zeigt sich in der Systematik des Art. 33 Asylverfahrensrichtlinie exemplarisch die Differenzierung des europäischen Rechts (Dublin III-VO für noch nicht entschiedene Asylanträge und Art. 33 Abs. 2 a) Asylverfahrensrichtlinie für international Schutzberechtigte), so dass „Antragsteller“ i.S.d. Dublin III-VO kein international Schutzberechtigter sein kann.
- 28
(2) Griechenland ist auch nicht nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO analog zuständig geworden (a.A.: VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.5.2017, 16 A 808/15, juris Rn. 19 ff.; im Rahmen eines obiter dictums: VGH Mannheim, Beschl. v. 14.3.2018, A 4 S 544/18, juris Rn. 9). Zwar spricht der 15. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung für eine einheitliche Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder einer Familie, inklusive der in Deutschland geborenen Kinder von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben. Jedoch haben die Mitgliedstaaten diese Fallgruppe bei Erlass der Dublin III-Verordnung nicht geregelt und die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO liegen aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen nicht vor.
- 29
Zum einen fehlt es an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Die Regelung der Zuständigkeit in der Dublin III-VO ist abschließend. Dies zeigt sich an Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Danach ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig, wenn sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt. Diese Auffangregel greift immer dann ein, wenn die sonstigen Zuständigkeitskriterien einen Sachverhalt nicht erfassen.
- 30
Die Analogiefeindlichkeit der Regelungen zur Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen der Dublin III-Verordnung folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Verordnung. Gemäß dem 4. Erwägungsgrund der Dublin III-Verordnung soll das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen. Nach dem 5. Erwägungsgrund sollte eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Eine klare und praktikable Formel zur raschen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ist grundsätzlich analogiefeindlich, da eine analoge Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung eine umfangreiche, von grundlegenden Wertungsfragen abhängige, häufig wenig praktikable und zeitaufwendige Auslegung durch die Behörden und die Gerichte der Mitgliedstaaten voraussetzt. Dass die Analogiebildung im Rahmen der Zuständigkeitskriterien häufig wenig praktikabel und zeitaufwendig ist, beruht auch darauf, dass eine für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindliche Regelung insoweit nicht durch die Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats möglich ist, denn diese sind nur für die Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats bindend. Eine analoge Anwendung kann für alle betroffenen Mitgliedstaaten verbindlich nur vom EuGH ausgesprochen werden. Das Herbeiführen einer Grundsatzentscheidung durch den EuGH ist jedoch in der Regel mit erheblichem Zeitaufwand verbunden.
- 31
Zum anderen kommt eine analoge Anwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO nicht in Betracht, weil es insoweit an einer für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage fehlt. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO findet bei Kindern, die nach der Ankunft eines Antragstellers – der noch in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO fällt, der also noch keinen internationalen Schutz erhalten hat [s.o. (1)] – im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, kein neues Zuständigkeitsverfahren statt. Dies beruht darauf, dass für die Eltern dieses Kindes zwingend schon ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO stattgefunden hat. Das neugeborene Kind kann in dieses Verfahren der Eltern einbezogen werden. Dies ist im Fall von in Deutschland geborenen Kindern von Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, nicht der Fall. Denn diese international Schutzberechtigten unterfallen nicht mehr der Dublin III-VO. Damit fehlt es an einem laufenden Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren hinsichtlich der Eltern, in das das neugeborene Kind einbezogen werden könnte und das ein eigenständiges Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren für das neugeborene Kind entbehrlich machen könnte.
- 32
Dies hat auch praktische Relevanz, denn nur wenn ein Zuständigkeits- und Aufnahmeverfahren nach der Dublin III-VO durchgeführt wird, ist sichergestellt, dass der andere Mitgliedstaat auch das neugeborene Kind aufnimmt und dieses als noch nicht international schutzberechtigt identifiziert, so dass das Asylverfahren für dieses Kind im anderen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann.
- 33
b) Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 22. November 2016 getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, ist aufzuheben, weil diese Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen ist (vgl.: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris Rn. 21).
- 34
c) Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 35 AsylG nicht vorliegen. Es ist kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.
II.
- 35
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Tenor
Ziffer 2. des Bescheides vom 2. Februar 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zustehe und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.
- 2
Der Kläger ist am 29. September 2014 in Hamburg geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern – gleichfalls syrische Staatsangehörige – reisten im Juli 2013 von Syrien in die Türkei und von dort zunächst weiter nach Bulgarien, wo ihre Fingerabdrücke genommen wurden und wo sie Asylanträge stellten. Daraufhin erhielten sie am 9. Dezember 2013 den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Einige Monate später reisten sie weiter und kamen am 19. März 2014 nach Deutschland, wo sie am 25. März 2014 wiederum Asylanträge stellten. Nach einem Eurodac-Treffer für Bulgarien richtete die Beklagte am 7. Mai 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Antwort, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigte zugesprochen worden sei, weshalb eine Aufnahme nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und hierfür ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den erneuten Asylantrag der Eltern mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab. Unter Ziffer 1. stellte sie fest, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 28. Mai 2014 Klage.
- 3
Nach der Geburt des Klägers zeigte die Ausländerbehörde dies der Beklagten am 29. Januar 2015 unter Übersendung der Geburtsurkunde an und bat um Einleitung eines Asylverfahrens im Wege eines fiktiven Asylantrages wegen der Familieneinheit mit seinen Eltern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG ab und stellte – wie bei den Eltern - unter Ziffer 1. des Bescheides fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Bulgarien an. Die Prüfung des Asylantrages obliege gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
- 4
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem Kläger handele es sich um ein neugeborenes Kind und damit um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU, die nach einer Einzelfallprüfung entsprechend einzustufen sei. Die Lage für nach Bulgarien zurückgeführte Flüchtlinge werde schon im Allgemeinen als prekär eingeschätzt. Da diese Einschätzung auf einer Betrachtung der Situation für „durchschnittliche“ Flüchtlinge beruhe, stelle sich die Lage insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie dem Kläger, als absolut nicht mehr hinnehmbar dar. Damit die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz der Asylbewerber nachkomme, obliege es ihnen, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Staat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat bestünden, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien sei nach der Auskunftslage die faire, effektive und menschenwürdige Aufnahme von Flüchtlingen derzeit nicht möglich. Bulgarien sei als ärmstes Land der Europäischen Union mit der Aufnahme von Flüchtlingen völlig überfordert. Darauf habe unter anderem der UNHCR hingewiesen und die Eltern des Klägers hätten dies bei ihrem Aufenthalt in dem dortigen „Flüchtlingszentrum“ auch selbst erlebt. So hätten u.a. untragbare hygienische Zustände geherrscht und die Unterbringung in Räumen mit mehr als 40 Personen habe ihnen keine Intimsphäre geboten; sie hätten weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten und hätten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln und Medikamenten gehabt. Eine ausreichende Gesundheitsversorgung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Hinzu seien erhebliche Probleme mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gruppierungen gekommen. Schließlich sei auch die Rückführungsfrist nach Bulgarien abgelaufen.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten,
- 7
festzustellen, dass - der Kläger Asylberechtigter ist - und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylVfG);
- 8
hilfsweise festzustellen,
- 9
dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 13
Dem parallel zu dieser Klage gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 8 AE 809/15) stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ihren Vortrag zu ergänzen.
- 14
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Asylakte des Klägers, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 15
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
II.
- 16
Die gegen den Asylbescheid vom 2. Februar 2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, nicht aber als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. vom 14.12.2016, 1 C 4/16, und vom 27.10.2015, 1 C 32/14; VGH München, Urt. v. 20.10.2016, 20 B 14.30320, jeweils juris). Soweit sich der Kläger gegen die in dem Asylbescheid getroffene Feststellung wendet, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit seinem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt er hingegen durch (dazu 2.).
- 17
1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 18
Die Beklagte hat dem Asylantrag des Klägers zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in analoger Anwendung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dem minderjährigen Kläger, der in Deutschland geboren ist, ist zwar nicht selbst internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden, aber seinen Eltern.
- 19
a) Diese in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Kläger maßgeblich. Denn nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen – hier seiner Eltern - verbunden, wenn dies seinem Wohle entspricht, was angesichts des sich noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers außer Frage steht. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist – wie hier der Kläger – wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet herangezogen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2016, 2 LB 399/15, n.V.; VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A; VG Gießen, Beschl. v. 3.6.2014, 8 L 1624/14.Gl.A; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me; jeweils Juris). Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln - so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.
- 20
Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigter Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 1 C 10/15 -, Juris Rn. 26, und vom 09.09.2016 – 1 C 6/16 -, Juris Rn. 23). Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird.
- 21
b) Ist die Situation der Eltern – wie hier - dadurch kennzeichnet, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist zur Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angelegten Prinzips, die Situation eines minderjährigen Kindes für die Zwecke des Asylverfahrens an die Situation seiner Eltern zu koppeln, eine analoge Anwendung der nationalen Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geboten. Denn anders als im Wege einer Analogie lässt sich eine Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht herstellen. Das Asylgesetz enthält nämlich keine ausdrückliche Vorschrift bezogen auf die Behandlung von Asylanträgen minderjähriger Kinder, die sich nach einer Sekundärmigration bzw. einer EU-Binnenmigration mit ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt international schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten. Bezogen auf die verfahrensmäßige Behandlung von minderjährigen Antragstellern in einer solchen Situation liegt im Asylgesetz eine planwidrige Lücke vor. Es fehlt an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen regelt. Insofern setzt diese europarechtliche Vorschrift auch den Maßstab für die Schließung dieser - nach ihr festgestellten - Regelungslücke im nationalen Asylrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, Juris).
- 22
In Betracht kommt zwar auch eine Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (so bisher VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2017, 16 A 7528/16, n.V.), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für den Asylantrag zuständig ist. Diese Vorschrift führt aber nur dann zu einem Gleichklang der Situation der Eltern mit denen des minderjährigen Kindes, wenn ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, nicht aber - wie hier -, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.
- 23
2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 2. Februar 2015 ausgesprochen worden ist, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Dies hat das Gericht ausführlich in dem zwischen den Eltern und der Beklagten ergangenen Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. 16 A 2755/14) dargelegt, auf den Bezug genommen wird. Anzumerken bleibt, dass es angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung keiner weiteren Entscheidung des Gerichts darüber bedarf, ob wegen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielstaat Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2016, 5 Bf 197/15.AZ, n.V.). Darüber wird vielmehr die Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu befinden haben, sobald sie erneut einen Verwaltungsakt zur Aufenthaltsbeendigung erlassen will.
III.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:
- 1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder - 2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Beschluss ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Klage gegen den Bescheid vom 2. Juni 2017 aufschiebende Wirkung zukommt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
Tenor
Ziffer 2. des Bescheides vom 2. Februar 2015 (Abschiebungsanordnung nach Bulgarien) wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass ihm in Deutschland kein Asylrecht zustehe und mit dem sie die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet hat.
- 2
Der Kläger ist am 29. September 2014 in Hamburg geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Eltern – gleichfalls syrische Staatsangehörige – reisten im Juli 2013 von Syrien in die Türkei und von dort zunächst weiter nach Bulgarien, wo ihre Fingerabdrücke genommen wurden und wo sie Asylanträge stellten. Daraufhin erhielten sie am 9. Dezember 2013 den Status als subsidiär Schutzberechtigte. Einige Monate später reisten sie weiter und kamen am 19. März 2014 nach Deutschland, wo sie am 25. März 2014 wiederum Asylanträge stellten. Nach einem Eurodac-Treffer für Bulgarien richtete die Beklagte am 7. Mai 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt mit Schreiben vom 15. Mai 2014 die Antwort, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigte zugesprochen worden sei, weshalb eine Aufnahme nach dem Dublin III-Abkommen nicht Platz greifen könne und hierfür ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden solle. Daraufhin lehnte die Beklagte den erneuten Asylantrag der Eltern mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ab. Unter Ziffer 1. stellte sie fest, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern des Klägers am 28. Mai 2014 Klage.
- 3
Nach der Geburt des Klägers zeigte die Ausländerbehörde dies der Beklagten am 29. Januar 2015 unter Übersendung der Geburtsurkunde an und bat um Einleitung eines Asylverfahrens im Wege eines fiktiven Asylantrages wegen der Familieneinheit mit seinen Eltern. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. Februar 2015 gemäß § 26a Abs. 1 AsylVfG ab und stellte – wie bei den Eltern - unter Ziffer 1. des Bescheides fest, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, und ordnete unter Ziffer 2. seine Abschiebung nach Bulgarien an. Die Prüfung des Asylantrages obliege gem. § 20 Abs. 3 Dublin III-VO Bulgarien. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
- 4
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtswidrig. Bei dem Kläger handele es sich um ein neugeborenes Kind und damit um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU, die nach einer Einzelfallprüfung entsprechend einzustufen sei. Die Lage für nach Bulgarien zurückgeführte Flüchtlinge werde schon im Allgemeinen als prekär eingeschätzt. Da diese Einschätzung auf einer Betrachtung der Situation für „durchschnittliche“ Flüchtlinge beruhe, stelle sich die Lage insbesondere für besonders schutzbedürftige Personen, wie dem Kläger, als absolut nicht mehr hinnehmbar dar. Damit die EU-Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zum Schutz der Asylbewerber nachkomme, obliege es ihnen, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Staat“ zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein könne, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat bestünden, also ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu sein. In Bulgarien sei nach der Auskunftslage die faire, effektive und menschenwürdige Aufnahme von Flüchtlingen derzeit nicht möglich. Bulgarien sei als ärmstes Land der Europäischen Union mit der Aufnahme von Flüchtlingen völlig überfordert. Darauf habe unter anderem der UNHCR hingewiesen und die Eltern des Klägers hätten dies bei ihrem Aufenthalt in dem dortigen „Flüchtlingszentrum“ auch selbst erlebt. So hätten u.a. untragbare hygienische Zustände geherrscht und die Unterbringung in Räumen mit mehr als 40 Personen habe ihnen keine Intimsphäre geboten; sie hätten weder finanzielle noch materielle Hilfe erhalten und hätten keinen ausreichenden Zugang zu Lebensmitteln und Medikamenten gehabt. Eine ausreichende Gesundheitsversorgung sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Hinzu seien erhebliche Probleme mit rechtsradikalen und ausländerfeindlichen Gruppierungen gekommen. Schließlich sei auch die Rückführungsfrist nach Bulgarien abgelaufen.
- 5
Der Kläger beantragt,
- 6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2015 die Beklagte zu verpflichten,
- 7
festzustellen, dass - der Kläger Asylberechtigter ist - und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 3 Abs. 4 AsylVfG);
- 8
hilfsweise festzustellen,
- 9
dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
- 13
Dem parallel zu dieser Klage gestellten Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 18. März 2015 (Az. 8 AE 809/15) stattgegeben. Mit weiterem Beschluss vom 13. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen ihren Vortrag zu ergänzen.
- 14
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Asylakte des Klägers, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen hat, sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
- 15
Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss auf ihn übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
II.
- 16
Die gegen den Asylbescheid vom 2. Februar 2015 gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage, nicht aber als Verpflichtungsklage zulässig (BVerwG, Urt. vom 14.12.2016, 1 C 4/16, und vom 27.10.2015, 1 C 32/14; VGH München, Urt. v. 20.10.2016, 20 B 14.30320, jeweils juris). Soweit sich der Kläger gegen die in dem Asylbescheid getroffene Feststellung wendet, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, hat die Klage in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Mit seinem gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag dringt er hingegen durch (dazu 2.).
- 17
1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass dem Kläger kein Asylrecht zustehe, ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
- 18
Die Beklagte hat dem Asylantrag des Klägers zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung in analoger Anwendung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dem minderjährigen Kläger, der in Deutschland geboren ist, ist zwar nicht selbst internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden, aber seinen Eltern.
- 19
a) Diese in Bulgarien erfolgte Schutzgewährung ist nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auch für den Kläger maßgeblich. Denn nach dieser Vorschrift ist die Situation eines Minderjährigen zum Zweck des Asylverfahrens untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen – hier seiner Eltern - verbunden, wenn dies seinem Wohle entspricht, was angesichts des sich noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers außer Frage steht. Selbst wenn ein Kind erst in Deutschland geboren ist – wie hier der Kläger – wird Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO zur Wahrung der Familieneinheit bei vorheriger sekundärer Migration der Eltern in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet herangezogen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.6.2016, 2 LB 399/15, n.V.; VG Cottbus, Beschl. v. 11.8.2014, 5 L 190/14.A; VG Gießen, Beschl. v. 3.6.2014, 8 L 1624/14.Gl.A; VG Meiningen, Beschl. v. 4.12.2014, 5 E 20238/14 Me; jeweils Juris). Dem ist zu folgen, denn die Verfahrenssituation der minderjährigen Kinder an die seiner Eltern zu koppeln - so wie es in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehen ist – wird auch durch den Erwägungsgrund in Nr. 15 Dublin III-VO unterfüttert. Danach kann mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat sichergestellt werden, dass die diesbezüglichen Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.
- 20
Ein anderes Verständnis des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO dahin, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes, welches nach einer sekundären Migration seiner schutzberechtigter Eltern in einem anderen EU-Mitgliedstaat geboren worden ist, gelöst von denen seiner Eltern zu beurteilen wäre, mit der Folge, dass sich die Zuständigkeit für nach der Sekundärmigration von den Eltern erneut gestellten Asylanträgen nach dem EU-Mitgliedstaat richten würde, in dem das Kind geboren worden ist, womit sich insgesamt die Zuständigkeit für die Familie auf den gewählten Zielstaat der Sekundärmigration – hier Deutschland – verlagern würde, lässt sich mit dem in dieser Vorschrift verankerten Prinzip, dass sich die Situation eines minderjährigen Kindes nach der seiner Eltern auszurichten hat (und nicht umgekehrt), nicht vereinbaren. Ein solches Verständnis würde auch dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO zuwiderlaufen, eine verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung zwischen den EU-Mitgliedstaaten vorzugeben, die es ausschließt, dass sich Schutzsuchende den für die Prüfung ihres Schutzbegehrens zuständigen Mitgliedstaat selbst aussuchen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2016 – 1 C 10/15 -, Juris Rn. 26, und vom 09.09.2016 – 1 C 6/16 -, Juris Rn. 23). Die normative Zuständigkeitsordnung kann deshalb auch nicht durch die Weiterwanderung von bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als international schutzberechtigt anerkannten Ausländern in einen anderen EU-Mitgliedstaat, der sog. sekundären Migration, und anschließende Geburt eines Kindes außer Kraft gesetzt werden mit der Folge, dass an dessen Stelle den binnenmigrierenden Ausländern durch die Wahl ihres tatsächlichen Aufenthaltsortes im Gebiet der Europäischen Union die Bestimmung der Zuständigkeit zwischen den Mitgliedstaaten überlassen wird.
- 21
b) Ist die Situation der Eltern – wie hier - dadurch kennzeichnet, dass sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten haben, ist zur Wahrung des in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO angelegten Prinzips, die Situation eines minderjährigen Kindes für die Zwecke des Asylverfahrens an die Situation seiner Eltern zu koppeln, eine analoge Anwendung der nationalen Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geboten. Denn anders als im Wege einer Analogie lässt sich eine Konformität des nationalen Asylgesetzes mit der europarechtlichen Regelung in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO nicht herstellen. Das Asylgesetz enthält nämlich keine ausdrückliche Vorschrift bezogen auf die Behandlung von Asylanträgen minderjähriger Kinder, die sich nach einer Sekundärmigration bzw. einer EU-Binnenmigration mit ihren in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt international schutzberechtigten Eltern in Deutschland aufhalten. Bezogen auf die verfahrensmäßige Behandlung von minderjährigen Antragstellern in einer solchen Situation liegt im Asylgesetz eine planwidrige Lücke vor. Es fehlt an einer Vorschrift, die - so wie in Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vorgegeben - eine verfahrensmäßige Akzessorietät zwischen dem Minderjährigen und seinen bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat anerkannt schutzberechtigten Familienangehörigen regelt. Insofern setzt diese europarechtliche Vorschrift auch den Maßstab für die Schließung dieser - nach ihr festgestellten - Regelungslücke im nationalen Asylrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2017, 6 C 2.16, Juris).
- 22
In Betracht kommt zwar auch eine Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (so bisher VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2017, 16 A 7528/16, n.V.), wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für den Asylantrag zuständig ist. Diese Vorschrift führt aber nur dann zu einem Gleichklang der Situation der Eltern mit denen des minderjährigen Kindes, wenn ihr Asylverfahren in dem für sie zuständigen EU-Mitgliedstaat noch nicht abgeschlossen ist, nicht aber - wie hier -, wenn ihnen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde.
- 23
2. Die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien, wie sie in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides vom 2. Februar 2015 ausgesprochen worden ist, erweist sich hingegen als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es steht nämlich nicht fest, dass die Abschiebung nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Dies hat das Gericht ausführlich in dem zwischen den Eltern und der Beklagten ergangenen Gerichtsbescheid vom heutigen Tag (Az. 16 A 2755/14) dargelegt, auf den Bezug genommen wird. Anzumerken bleibt, dass es angesichts der Aufhebung der Abschiebungsanordnung keiner weiteren Entscheidung des Gerichts darüber bedarf, ob wegen der Lebensbedingungen für Flüchtlinge im Zielstaat Bulgarien Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2016, 5 Bf 197/15.AZ, n.V.). Darüber wird vielmehr die Beklagte gemäß § 30 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu befinden haben, sobald sie erneut einen Verwaltungsakt zur Aufenthaltsbeendigung erlassen will.
III.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83b AsylG, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2018 - A 14 K 15763/17 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
|
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlands ausgewiesene Kläger gibt an, am 1. Januar 1977 geboren zu sein und aus Eritrea zu stammen. Am 28. November 2013 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab der Kläger an, er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt; auch seien ihm in keinem anderen Land Fingerabdrücke abgenommen worden. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab für den Kläger am 13. Dezember 2013 einen Treffer der Kategorie 2 (IT2RG013J2). Am 23. Januar 2014 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden, die sich am 24. März 2014 zur Übernahme des Klägers bereit erklärten.
3Mit Bescheid vom 19. Juni 2014, der am 26. Juni 2014 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.
4Der Kläger hat am 3. Juli 2014 Klage erhoben und beruft sich zur Begründung im Kern darauf, dass das italienische Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien gravierende systemische Mängel aufwiesen und ihm somit eine Rückkehr dorthin unzumutbar sei. Hierzu beruft er sich auf diverse Erkenntnisse zur Lage von Asylbewerbern in Italien und verweist auf einschlägige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung. Ferner legte er mehrere ärztliche Atteste vor, in den ihm das Vorliegen verschiedener Erkrankungen bescheinigt wird.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Mit Beschluss vom 25. November 2014 – 10 L 513/14.A – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im angefochtenen Bundesamtsbescheid enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.
10Der Berichterstatter hat den Kläger am 19. März 2015 zu seinen Lebensumständen in Italien angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 1613/14.A und 10 L 513/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (drei Hefter) Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12A. Die Kammer ist nicht gehindert, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 zu entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden unter Hinweis darauf, dass das Gericht beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandeln und entscheiden kann, geladen (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
13B. Die Klage hat keinen Erfolg.
14I. Allerdings ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies gilt sowohl für die unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig
15- vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 13 ff., sowie vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 9 -
16als auch für die unter Ziffer 2 verfügte Abschiebungsanordnung.
17Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32/14 –, juris Rn. 15, sowie vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 9.
18Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage fristgerecht erhoben worden. Insoweit lässt die Kammer offen, ob die Klagefrist vorliegend eine Woche oder zwei Wochen betrug
19- vgl. zu dieser Frage, die bis zu dem am 24. Oktober 2015 erfolgten Inkrafttreten des § 74 Abs. 1 AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) streitig gewesen ist, VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris Rn. 29 bis 32, m.w.N. -.
20Da der streitgegenständliche Bescheid vom 19. Juni 2014 ausweislich der beigezogenen Bundesamtsakten erst am 26. Juni 2014 zur Post gegeben wurde, die vorliegende Klage aber schon am siebten Tag nach diesem Datum, nämlich am 3. Juli 2014, erhoben wurde, wäre in jedem Fall selbst eine nur einwöchige Klagefrist gewahrt.
21II. Die danach zulässige Klage ist jedoch unbegründet. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG i.d.F. durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sind die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, die Ablehnung des durch den Kläger in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig (§ 27a AsylG) sowie die daran anknüpfende Anordnung seiner Abschiebung nach Italien (§ 34a AsylG), rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
221. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist die Italienische Republik zuständig.
23a) Dies ergibt sich aus den Zuständigkeitskriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, S. 1, sog. Dublin-II-VO). Diese sind hier nach der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 31, sog. Dublin-III-VO) weiter anwendbar, weil der Kläger seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b) Dublin-III-VO, am 28. November 2013 und damit vor dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Dublin-III-VO maßgeblichen Stichtag gestellt hat. Im Übrigen, d.h. abgesehen von den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, ist auf den vorliegenden Fall jedoch bereits die Dublin-III-VO und nicht mehr die Dublin-II-VO anzuwenden, weil das Aufnahmegesuch der Beklagten an die italienischen Behörden am 23. Januar 2014 und somit nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde. Für diesen Fall gilt der in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Dublin-III-VO formulierte Grundsatz, wonach die Dublin-III-VO ungeachtet des Zeitpunkts der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ab dem 1. Januar 2014 auf alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar ist.
24Vgl. dazu etwa Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin-III-Verordnung, 1. Auflage (2014), Art. 49 Anm. K3.
25Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der nach den vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeitskriterien weiter anwendbaren Dublin-II-VO sieht vor, dass Asylanträge von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden; welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 6 bis 12 und 14 Dublin-II-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedsstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 13 Dublin-II-VO). Bei Anwendung dieser Kriterien ist die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.
26aa) Dies folgt mangels vorrangiger Kriterien aus Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Danach ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Denn ausgehend von seinen eigenen, insofern von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben hat der Kläger aus einem Drittstaat (Libyen) kommend als erstes die (See-) Grenze zu dem Mitgliedstaat Italien überschritten. Dies erfolgte – soweit ersichtlich – ohne einen Aufenthaltstitel und insofern illegal. Die daraus resultierende Zuständigkeit Italiens hat auch nicht nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO geendet. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit (eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens) zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem der Mitgliedstaaten ein Asylantrag gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Dublin-Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Asylantrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Zwölfmonatszeitraum im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist
27- vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 46 ff.) m.w.N. -.
28Damit steht Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO einer Zuständigkeit Italiens nicht entgegen. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 19. März 2015 vor dem Berichterstatter erklärt, am 13. Oktober 2013 in Italien angekommen zu sein. Das Gericht hat keinen Anlass, diese Angabe in Zweifel zu ziehen. Die Asylantragstellung in Deutschland erfolgt sodann bereits am 28. November 2013, d.h. lediglich rund sechs Wochen nach der illegalen Einreise in die Italienische Republik. Der Asylantrag wurde mithin unzweifelhaft innerhalb der Zwölfmonatsfrist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO gestellt.
29bb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist Italien aber auch deswegen für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig, weil das italienische Innenministerium dem Aufnahmeersuchen des Bundesamts vom 23. Januar 2014 mit Schreiben vom 24. März 2014 ausdrücklich zugestimmt hat. Aufgrund dieser Zustimmung steht Italien als der für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständige Staat fest
30- vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – 14 B 12.30323 –, InfAuslR 2015, 403 (juris Rn. 20) -
31und kommt es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen für die Zuständigkeit Italiens tatsächlich vorliegen.
32Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Asylbewerber dann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat – wie hier – seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme auf Grundlage des Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO (Kriterium der unerlaubten Einreise) zugestimmt hat, der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegen treten, dass er systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er in diesem Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) ausgesetzt zu werden.
33Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 60 und 62; BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, NVwZ 2014, 1039 Rn. 7.
34Dieser unmittelbar auf ein bestimmtes Zuständigkeitskriterium bezogenen Entscheidung lässt sich verallgemeinernd entnehmen, dass die in den beiden Dublin-Verordnungen vorgesehenen Zuständigkeitskriterien abgesehen von Ausnahmen keinen Drittschutz vermitteln. Bei diesen Kriterien handelt es sich grundsätzlich um rein organisatorische Regelungen, die allein die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln.
35Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 56.
36Zuständigkeitskriterien, denen die Rechtsprechung wie z.B. Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO (Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige)
37- vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 – 1 C 4/15 –, juris Rn. 24 f.; EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 – C-648/11 –, NVwZ-RR 2013, 735, (juris Rn. 57) -
38drittschützende Wirkung zuspricht, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Infolge dessen begründet die Annahme des Aufnahmeersuchens durch die italienischen Behörden gleichsam konstitutiv
39- vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – 14 B 12.30323 –, InfAuslR 2015, 403 (juris Rn. 20) -
40deren Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers.
41cc) Aufgrund der danach gegebenen Zuständigkeit der Italienischen Republik ist diese zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Die Aufnahmepflicht ergibt sich aus der Verfahrensvorschrift des Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO, die hier – wie ausgeführt – nach dem Grundsatz des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 Dublin-III-VO trotz der schon vor dem 1. Januar 2014 erfolgten Asylantragstellung anwendbar ist. Dies hat zur weiteren Folge, dass im Fall des Klägers auch die Verfahrensvorschriften der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen.
42Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen in Fällen der vorliegenden Art erneut Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 49 Anm. K3.
43Es besteht hier eine Pflicht zur Aufnahme nach diesen Bestimmungen und nicht eine solche zur Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) bis d) Dublin-III-VO i.V.m. Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO, weil Voraussetzung für eine Wiederaufnahme durch Italien wäre, dass der Kläger dort bereits ein Asylverfahren betrieben hätte. Dies ist nicht der Fall. Denn für den Kläger wurde hinsichtlich Italiens (lediglich) ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 und kein solcher der Kategorie 1 erzielt. Nach den insoweit einschlägigen Bestimmungen
44- vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 - EURODAC-DVO -, ABl. EG L 62 vom 5. März 2002, S. 1, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens - EURODAC-VO -, ABl. EG L 316 vom 15. Dezember 2000, S. 1 -
45werden aber nur Daten von Asylbewerbern der Kategorie 1 zugeordnet; hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten aus dem EURODAC-System besteht gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. c) EURODAC-VO eine europarechtliche Richtigkeitsgewähr.
46Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2759/14.A –, juris Rn. 37.
47Im Einklang mit dem erzielten EURODAC-Treffer der Kategorie 2 hat der Kläger selbst im Erörterungstermin vom 19. März 2015 erklärt, in Italien noch keinen Asylantrag gestellt zu haben.
48b) Die danach gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-III-VO gegebene Pflicht Italiens zur Aufnahme des Klägers ist auch nicht etwa wegen des Ablaufs der maßgeblichen Antrags- und Überstellungsfristen erloschen.
49aa) Die hier (aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers) einschlägige zweimonatige Frist zur Stellung des Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) hat das Bundesamt beachtet, indem es am 23. Januar 2014 und somit rund sechs Wochen nach der positiven EURODAC-Abfrage, die vom 13. Dezember 2013 datiert, ein Aufnahmeersuchen an die italienischen Behörden gerichtet hat.
50bb) Ebenso wenig ist die sechsmonatige Frist für die Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) mit der Folge überschritten, dass die Zuständigkeit für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen wäre.
51Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) in den zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italienische Republik) gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Fall 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat (Fall 2).
52Der Fristbeginn bestimmt sich hier nach dem in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO angesprochenen zweiten Fall, wonach die maßgebliche Überstellungsfrist von sechs Monaten erst mit der (endgültigen) Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese(r) gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, beginnt. Ein „Rechtsbehelf“ im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO, dem aufschiebende Wirkung zukommen kann, ist in jedem Fall zunächst einmal der Hauptsacherechtsbehelf (hier die vorliegende Klage). Diesem kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn sie gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall durch das Gericht angeordnet wird.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris Rn. 8 (zur Überstellungsfrist nach der Dublin-II-VO) m.w.N.
54So liegt der Fall auch hier, weil das Gericht mit Beschluss vom 25. November 2014– 10 L 513/14.A – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bundesamtsbescheid vom 19. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet hatte. Diese gerichtliche Entscheidung erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem die zunächst angelaufene Frist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Fall 1 Dublin-III-VO, wonach die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat beginnt, noch nicht verstrichen und die Zuständigkeit mithin noch nicht auf die Beklagte übergegangen war.
55Stellt man vorliegend auf eine Zuständigkeit Italiens nach dem in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO beschriebenen Kriterium der unerlaubten Einreise ab, so wäre dieser Mitgliedstaat – ungeachtet des Schreibens der italienischen Behörden vom 24. März 2014, mit dem sie ihr Einverständnis mit der Aufnahme des Klägers erklärt haben – bereits mit Ablauf des 23. März 2014 für das Asylverfahren des Klägers zuständig geworden, da sie dem Gesuch des Bundesamtes vom 23. Januar 2014 nicht innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Monaten widersprochen hat (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). In diesem Fall hat die sechsmonatige Überstellungsfrist mit Ablauf des 23. März 2014 begonnen. Stellt man dagegen maßgeblich auf die zuständigkeitsbegründende Wirkung des genannten Schreibens vom 24. März 2014 ab, so wäre die besagte Frist erst mit Ablauf dieses Datums in Gang gesetzt worden. In beiden Fällen war die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht mit der Folge verstrichen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des klägerischen Asylverfahrens auf die Beklagte übergegangen wäre
56- vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris Rn. 46, m.w.N. -.
57Denn der Lauf der Überstellungsfrist wird durch die Stellung eines (zulässigen) Aussetzungsantrags (§ 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG) unterbrochen. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin-III-VO ist zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit der in dieser Regelung festgelegten Frist dahingehend auszulegen, dass unter „Entscheidung über den Rechtsbehelf“ auch die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG zu verstehen ist; einem solchen Rechtsbehelf kommt nach der Regelung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ebenso wie einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung, deren aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ein Suspensiveffekt zu. Wird ein Aussetzungsantrag durch das Gericht abgelehnt, so beginnt die Überstellungsfrist nach der Rechtsprechung der Kammer, an der sie auch im vorliegenden Verfahren festhält, erst (wieder) mit der Zustellung dieser Entscheidung zu laufen
58- vgl. etwa VG Minden, Urteil vom 29. April 2015 – 10 K 2430/14.A –, juris Rn. 32 bis 58, m.w.N. -.
59Es wäre jedoch wertungswidersprüchlich, im Fall der Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Unterbrechung der sechsmonatigen Überstellungsfrist bereits mit Stellung des Antrags anzunehmen, nicht aber im vorliegend gegebenen Fall, in dem der Aussetzungsantrag Erfolg hatte und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet wurde. Ebenso wie bei Ablehnung des Aussetzungsantrags kann auch in der hier gegebenen Fallkonstellation die Überstellungsfrist ausgehend von ihrem Sinn und Zweck erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich sichergestellt ist, dass die Überstellung durchgeführt werden kann und lediglich noch deren Modalitäten zu regeln sind. Für die Organisation der Überstellung und die Regelung ihrer Modalitäten sollen den zuständigen Behörden die vollen sechs Monate zur Verfügung stehen, was faktisch nicht mehr gewährleistet wäre, wenn die durch den Verordnungsgeber auf diesen Zeitraum bemessene Frist während eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, dessen Anhängigkeit den Vollzug der Überstellung hindert, weiterliefe.
60Ausgehend hiervon wurde die mit Ablauf des 23. März 2014 oder des 24. März 2014 angelaufene Überstellungsfrist bereits mit Stellung des Aussetzungsantrags am 3. Juli 2014 und somit noch vor ihrem Ablauf im September 2014 unterbrochen. Die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. November 2014 hat sodann bewirkt, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt. Diese Frist wird erst mit der endgültigen Entscheidung über den Hauptsacherechtsbehelf, d.h. über die vorliegende Klage, zu laufen beginnen und ist mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2016 (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) noch nicht verstrichen.
61Zu dem Ergebnis, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist im Zeitpunkt der Bekanntgabe der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht verstrichen war, gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man davon ausgeht, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist während des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylG (lediglich) gehemmt ist und der Zeitraum dieses Verfahrens mithin nicht in die Überstellungsfrist eingerechnet wird.
62Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 – 13 A 2858/15.A –, juris Rn. 4, vom 11. November 2015 – 13 A 1692/15.A –, juris Rn. 3, und vom 3. November 2015 – 13 A 2255/15.A –, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris Rn. 28, und vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 –, juris Rn. 58.
63In diesem Fall wäre die Überstellungsfrist von sechs Monaten mit Stellung des Aussetzungsantrags bei Gericht am 3. Juli 2014 zunächst gehemmt und sodann mit der stattgebenden Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. November 2014, die – wie ausgeführt – bewirkt hat, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist nunmehr nach dem zweiten Fall des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO bestimmt und erst (wieder) mit der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Klage zu laufen beginnen wird, unterbrochen worden. Auch in diesem Fall wäre es mithin nicht zu einem Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist gekommen.
64c) Die Beklagte ist auch nicht deshalb zuständig geworden, weil eine Überstellung an einen zuständigen Mitgliedstaat aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht durchgeführt werden kann.
65aa) Insoweit lässt die Kammer offen, ob auch in Ansehung der hier anwendbaren (Übergangs-) Regelung des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO (bereits) die Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 VO Dublin-III-VO anwendbar ist. Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der einschlägigen Zuständigkeitskriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen (Unterabs. 2); kann eine Überstellung an einen aufgrund der Zuständigkeitskriterien bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Unterabs. 3).
66Selbst wenn Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO hier vor dem Hintergrund der in Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO enthaltenen Übergangsregelung (noch) nicht anwendbar sein sollte, könnte der Kläger sich auf etwaige systemische Schwachstellen des italienischen Asylwesens berufen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Dublin-II-VO noch keine ausdrückliche Bestimmung zur Beachtlichkeit systemischer Schwachstellen aufwies. Denn den in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin-III-VO enthaltenen Regelungen liegt die auch im Rahmen einer Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin-II-VO zu berücksichtigende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zugrunde. Dieses basiert auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll zu dieser Konvention von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission zukommt. Diese Vermutung ist allerdings nicht unwiderleglich. Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist die Widerlegung der Vermutung aber an hohe Hürden geknüpft, so dass nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen Bestimmungen des zum Asylrecht ergangenen Sekundärrechts geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen.
67Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) –, NVwZ 2012, 417, Rn. 75 ff. sowie vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (Abdullahi) –, NVwZ 2014, 208, Rn. 52 f.
68Im Anwendungsbereich sowohl der Dublin-III-VO als auch der Dublin-II-VO gleichermaßen beachtliche Defizite im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber liegen vor, wenn das Gericht zu der Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gelangt, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Schwachstellen, also strukturell bedingter, größerer Funktionsstörungen, im konkret zu entscheidenden Fall in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.
69Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, NVwZ 2014, 1039 (juris Rn. 6); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
70Unerheblich ist dagegen, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Schwachstellen in Einzelfällen zu Grundrechtsverletzungen kommen kann und ob der betreffende Asylbewerber einer solchen tatsächlich schon einmal ausgesetzt gewesen ist. Derartige Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Schwachstellen im Zielland der Abschiebung des Asylbewerbers vorliegen; sie führen auch nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens derartiger Schwachstellen.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 –, Asylmagazin 2014, 258 (juris Rn. 6); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); jeweils zur Rechtslage nach der Dublin-II-VO.
72Unter „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist das gesamte Asylsystem eines Mitgliedstaats zu verstehen. Dieses umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtschutzsystem und auch die Behandlung nach einer ggf. erfolgten Anerkennung.
73Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. April 2014 – RO 4 K 14.50022 –, juris Rn. 34; VG Kassel, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 6 L 1147/15.KS.A –, Abdruck S. 7; Lübbe, ZAR 2014, 105, 108.
74Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem – aus welchen Gründen auch immer –faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Asylbewerbern auszuwirken. Vielmehr kann eine systemische Schwachstelle auch dann vorliegen, wenn sie von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern (z.B. Schwangere oder Personen mit einer psychischen Erkrankung) betreffen kann, sofern sie sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.
75Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 33); Lübbe, ZAR 2014, 105, 107 f.
76Wesentliche Kriterien für die Beurteilung, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, finden sich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der im Wesentlichen mit Art. 4 GRCh übereinstimmt. Allerdings verpflichtet Art. 3 EMRK nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte staatliche Stellen nicht, Flüchtlinge mit einer Wohnung zu versorgen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen.
77Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 249, sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 95.
78Einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im vorstehenden Sinne sind Asylbewerber, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, insbesondere dann ausgesetzt, wenn sie sich in einer mit der menschlichen Würde unvereinbaren Situation ernsthafter Entbehrungen und Not behördlicher Gleichgültigkeit gegenüber sehen.
79Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 253, sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 98; s.a. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, BVerwGE 146, 12 (juris Rn. 24); United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 –, Rn. 62.
80Dabei ist zu berücksichtigen, ob staatliche Stellen es durch ihr vorsätzliches Handeln oder Unterlassen Asylbewerbern praktisch verwehren, von ihren gesetzlich verankerten Rechten auf eine Unterkunft und annehmbare materielle Bedingungen Gebrauch zu machen.
81Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, NVwZ 2011, 413, Rn. 250; sowie vom 4. November 2014– 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 96; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 120).
82Sind Kinder betroffen, ist entscheidend auf ihre besondere Verletzlichkeit abzustellen, der der Vorrang gegenüber dem Gesichtspunkt ihres Status als illegaler Einwanderer einzuräumen ist.
83Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel/Schweiz) –, NVwZ 2015, 127, Rn. 99.
84Im Rahmen der Prognose, ob ein Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird, ist nicht allein auf die Rechtslage im betreffenden Mitgliedstaat abzustellen; maßgeblich ist vielmehr deren Umsetzung in die Praxis.
85Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 (M.S.S./Belgien und Griechenland) –, Hudoc Rn. 359 (insoweit in NVwZ 2011, 413 nicht abgedruckt); Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Stand: Juni 2014, § 34a AsylVfG Rn. 21.
86bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs läuft der Kläger im Falle seiner Überstellung nach Italien keine Gefahr, dort aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt zu werden. Aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen kommt das Gericht zu der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), dass volljährigen und gesunden Asylbewerbern, die wie der Kläger in Italien ausweislich eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 noch keinen Asylantrag gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung dorthin grundsätzlich keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh droht.
87(1) Zwar gestalten sich die Aufnahmebedingungen in Italien für Asylbewerber, insbesondere was die Unterbringungsmöglichkeiten angeht, als schwierig. Dies ist durch die seit Anfang 2014 zu verzeichnende erhebliche Zunahme der in Italien gestellten Asylanträge bedingt. So sind im Vergleich zu 2013, als etwa 28.000 Asylanträge zu verzeichnen waren
88- vgl. Asylmagazin 4/2014, S. 103 -,
89bis Ende 2015 etwa 84.000 Asylanträge in Italien registriert worden.
90Vgl. http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&language =de &pcode=tps00189&plugin=1, abgerufen am 9. Februar 2016.
91Grundsätzlich ist das Verfahren in Italien so ausgestaltet, dass Asylbewerber, nachdem sie in Italien angekommen sind, zunächst entweder bei der Grenzpolizei oder beim Migrationsbüro der Polizei (sog. Questura) ihr Asylbegehren äußern, wo ihre Daten aufgenommen, ihnen Fingerabdrücke abgenommen und sie fotografiert werden (sog. fotosegnalamento). In einem zweiten Schritt erfolgt dann eine formale Registrierung bei der Questura, die sog. verbalizzazione. Diese beiden Schritte können zeitlich auseinanderfallen, wobei zwischen beiden zwar grundsätzlich eine Zeitspanne von bis zu zehn Arbeitstagen liegen darf, in der Praxis aber auch längere Wartezeiten, unter Umständen sogar von mehreren Monaten, zu beachten sind.
92Vgl. Asylum Information Database (aida), Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 20 f. und 60.
93An dieses System knüpft auch die Unterbringung an: Es bestehen zunächst Aufnahmeeinrichtungen, in denen Asylbewerber untergebracht werden, während sie noch auf die formale Registrierung, die verbalizzazione, warten. Dabei handelt es sich entweder um sog. CARA, die speziell für die Unterbringung von Asylbewerbern vorgesehen sind, oder um sog. CDA, die eigentlich für Migranten, die nicht um Asyl nachgesucht haben, bereitgehalten werden, oder um sog. CPSA als Erste-Hilfe Einrichtungen. In diesen Unterkünften standen am 10. Oktober 2015 rund 7.300 Plätze zur Verfügung. Des Weiteren kann es auch zu einer Unterbringung in einer Notunterkunft, den sog. CAS kommen, die am 10. Oktober 2015 über rund 70.000 Plätze verfügten. Nachdem die verbalizzazione erfolgt ist, werden die Asylbewerber in sog. SPRAR-Einrichtungen untergebracht. Diese werden von Kommunen, Kirchen und kirchlichen Einrichtungen sowie von anderen Nichtregierungsorganisationen betrieben. Am 10. Oktober 2015 verfügten die SPRAR-Einrichtungen über 21.814 Plätze.
94Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 60 ff.; Associazione Studi Giuridici sull´Immigrazione (ASGI), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 13 ff.
95Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr nach Italien einen Platz in einer der danach zur Verfügung stehenden Unterkünfte erlangen und dort auch ausreichend versorgt werden wird. Dabei ist zu berücksichtigen:
96Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind nur diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Klägers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Klägers auswirken (können).
97Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130).
98Der Kläger hat in Italien noch keinen Asylantrag gestellt. Daher ist vorliegend auf die Situation von Dublin-Rückkehrern abzustellen, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben. Nicht maßgeblich ist demnach z. B. die Situation von Rückkehrern, die bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien bereits einen Asylantrag gestellt haben, aber vor einer Entscheidung weitergereist sind oder über deren Asylantrag schon entschieden worden ist, die sich also aktuell nicht mehr in einem Asylverfahren befinden. Ferner ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Ankunft in Italien einen Asylantrag stellen und die dort zur Verfügung stehenden Angebote der Versorgung im Rahmen des Möglichen tatsächlich nutzen wird.
99Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 130).
100Soweit eine mangelhafte Versorgung nämlich erst durch ein eigenmächtiges, nicht regelkonformes Verhalten des Betroffenen (z.B. Nichtaufsuchen der als zuständig mitgeteilten Stellen, Untertauchen, bewusster Verzicht von Beratung bzw. Vermittlung von Unterkunft, vorzugsweises Wohnen in „besetzten Häusern“ oder Slums statt in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen aufgrund eigener Willensentscheidung) ausgelöst wird, kann dies nicht dem italienischen Staat als Systemfehler und Auslöser einer Grundrechtsverletzung angelastet werden.
101Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris Rn. 134); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014– A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50).
102Speziell für Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, stellt sich die Situation bei einer Überstellung nach Italien wie folgt dar: Dublin-Rückkehrer kommen in der Regel an einem der Hauptflughäfen– wie Rom oder Mailand – in Italien an. Nach der Ankunft am Flughafen verbleiben die betreffenden Personen dort so lange, bis ihr Asylantrag aufgenommen wurde und die formale Registrierung (verbalizzazione) ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies kann unter Umständen bis zu einigen Tagen dauern. Nachdem die Registrierung erfolgt ist, werden diese Dublin-Rückkehrer zu einer Unterkunft geschickt. Dabei war es bislang so, dass diese spezielle Gruppe von Dublin-Rückkehrern entweder zu einer Unterkunft gebracht wurde, die aus Mitteln des European Refugee Fund (ERF) finanziert wurde und speziell für Dublin-Rückkehrer zur Verfügung stand, oder zu einer (Not-)Unterkunft in einer kommunalen oder karitativen Einrichtung, wie z.B. dem sog. „Staderini“ in Rom. Dies führte dazu, dass z.B. die Unterbringungsquote der in Rom angekommenen Dublin-Rückkehrer, die bislang noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, bei 100 % lag.
103Vgl. ASGI, The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, Stand: März 2015, S. 8 f. und 34 f.; aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 40.
104Zwar liefen die Mittel für die vom ERF finanzierten Projekte im Juni 2015 aus; es wird aber erwartet, dass die Finanzierung wieder aufgenommen wird. Zudem sollen in den nächsten Monaten neue Vorhaben zur Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern initiiert werden.
105Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 64 und 67.
106Unabhängig von Programmen der vorgenannten Art steht Dublin-Rückkehrern, die in Italien bislang noch keinen Asylantrag gestellt haben, aber auch der Zugang zu den CARA- und SPRAR-Einrichtungen offen. Ferner stehen in Italien über 70.000 Plätze in Notunterkünften zur Verfügung, in denen die betreffenden Personen für eine Übergangszeit untergebracht werden können. Dabei handelt es sich um Hotels, Schulen oder andere Einrichtungen. Hinzu kommt ein Netzwerk an privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welches nicht Teil des staatlichen Aufnahmesystems ist; über die Zahl der dort vorhandenen Plätze liegen indessen keine belastbaren Daten vor.
107Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 63 und 69.
108Die Tatsache, dass die Betroffenen ggf. zeitweise in Notunterkünften unterkommen müssen, begründet keine systemische Schwachstelle.
109Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 50).
110Im Jahr 2014 sind im Rahmen des Dublin-Systems lediglich 1.918 Personen nach Italien überstellt worden; aktuelle Zahlen für 2015 sind nicht verfügbar.
111Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 37.
112Angesichts dieser Erkenntnisse ist das Gericht davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, bei einer Überstellung nach Italien obdachlos zu werden. Soweit in Einzelfällen Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, nicht mit einer Unterkunft versorgt werden, basiert dies zur Überzeugung des Gerichts nicht auf Schwachstellen des italienischen Unterbringungssystems, sondern auf einer rechtlich irrelevanten Verkettung (s.o. aa)) unglücklicher Umstände.
113Ferner gibt es auf der Grundlage der der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die den Dublin-Rückkehrern, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während der Durchführung des Asylverfahrens zur Verfügung gestellten Unterkünfte gleich welcher Art wegen ihrer Beschaffenheit und Ausstattung oder wegen der dort herrschenden Zustände in einer Weise unzumutbar wären, dass daraus auf die konkrete Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Falle der Überstellung des Klägers nach Italien geschlossen werden könnte.
114Zwar variieren sowohl in den CARA- als auch in den CAS-Einrichtungen die Standards von Einrichtung zu Einrichtung. In der Regel werden die Minimalanforderungen in diesen Einrichtungen aber gewahrt.
115Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 70 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015, S. 4.
116(2) Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, während des Asylverfahrens in Italien nicht unter Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in materieller Not leben müssen. In den Erstaufnahmeeinrichtungen, wie z.B. den CARA werden die Asylbewerber mit Essen und Kleidung versorgt. Zusätzlich bekommen sie ein Taschengeld in Höhe von 2,50 € pro Tag.
117Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 64 f.
118Bezüglich der Unterbringung in Notunterkünften ergibt sich aus Art. 18 Abs. 9 a.E. der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 180, S. 96, sog. Aufnahmerichtlinie), dass in solchen Einrichtungen zumindest die Grundbedürfnisse der Untergebrachten gedeckt sein müssen. Dass die (zunächst) in Notunterkünften untergebrachten Personen – anders als die in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebrachten Asylbewerber – unter Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh in materieller Not leben müssten, ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen.
119Allein die Tatsache, dass die Qualität der Nahrung in manchen Aufnahmeeinrichtungen möglicherweise zu wünschen übrig lässt, kann, solange dieses keine gesundheitlich bedenkliche Mangelernährung zur Folge hat, nicht als systemische Schwachstelle, geschweige denn als eine nicht menschenwürdegemäße Schlechtbehandlung angesehen werden.
120Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014– A 11 S 1778/14 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 49).
121(3) Auch die medizinische Versorgung von Dublin-Rückkehrern, die – wie der Kläger – in Italien zuvor noch keinen Asylantrag gestellt haben, ist sichergestellt: Mit der Registrierung ihres Asylgesuchs haben Asylbewerber in Italien kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung. Diese umfasst dieselben Leistungen, wie sie auch den italienischen Bürgern zusteht, z.B. die freie Wahl eines Hausarztes und die Versorgung im Krankenhaus. Voraussetzung ist, dass sich die Asylbewerber beim nationalen Gesundheitsdienst anmelden. Den aktuellen Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass für den Zugang zur Gesundheitsversorgung ein ständiger Wohnsitz bzw. eine feste Adresse Voraussetzung wäre. Vielmehr ergibt sich, dass hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung kein Unterschied besteht zwischen Asylbewerbern, die in einer Aufnahmeeinrichtung versorgt werden, und solchen, die sich außerhalb des Aufnahmesystems befinden.
122Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 82 f.
123Individuelle Besonderheiten im Sinne einer besonderen Verletzlichkeit (z.B. aufgrund einer psychischen Erkrankung) bestehen im Fall des Klägers nicht.
124(4) Durchgreifende Mängel gibt es auch nicht in Bezug auf Qualität und Dauer der Asylverfahren in Italien. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass von einer unverhältnismäßig restriktiven Asylpraxis auszugehen ist. Von insgesamt 35.180 Entscheidungen über die Zuerkennung eines Schutzstatus fielen im Jahr 2014 20.580 Entscheidungen positiv aus. Mit ca. 59 % bringt das italienische Asylverfahren damit eine seit Jahren gleichbleibend hohe Schutzquote hervor.
125Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 23 (unter Verweis auf Zahlen von Pro Asyl); vgl. hierzu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2015, 77 (juris Rn. 45 m.w.N.).
126Zudem ist die Dauer der Asylverfahren in Italien nicht zu beanstanden. Bis zu einer behördlichen Entscheidung über den Asylantrag vergeht eine Zeitspanne von 33 Tagen bis hin zu 18 Monaten.
127Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 27 f.
128Dies ist angesichts der Anzahl in Italien gemeldeter Asylbewerber auch im Verhältnis zu anderen europäischen Staaten angemessen und entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie). Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die Vorgaben einer Richtlinie eine systemische Schwachstelle begründet (s.o aa)).
129(5) Auch bezüglich der Gewährung von Rechtsschutz lassen sich durchgreifende Mängel nicht erkennen. Asylbewerber können gegen eine negative behördliche Entscheidung gerichtlich vorgehen; gegen eine negative erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung stehen den Betroffenen Rechtsmittel zu.
130Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 19 f. und 33 f.
131Die gerichtlichen Verfahren müssen durch einen Rechtsanwalt eingeleitet werden. Asylbewerber haben allerdings einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass die betreffenden Personen eine Bescheinigung ihrer Auslandsvertretung beibringen oder – für den Fall, dass sie diese Bescheinigung nicht beibringen können – selbst eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgeben. Soweit früher in Rom die Abgabe der von der Auslandsvertretung ausgestellten Bescheinigung zwingende Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war, wird hieran nicht mehr festgehalten.
132Vgl. aida, Country Report: Italy, Stand: Dezember 2015, S. 33 ff.
133(6) Soweit der Kläger während seines Aufenthalts in Italien keine zureichende Unterbringung und Versorgung erfahren haben mag, kann dies die vorstehenden Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel ziehen. Wie bereits dargestellt, knüpft die Unterbringung und Versorgung an die Stellung eines Asylantrags an. Wenn Personen in Italien bewusst keinen Asylantrag stellen, finden sie auch keinen Zugang zu den Aufnahmeeinrichtungen. Dieses Verhalten ist dem italienischen Staat aber – wie ausgeführt – nicht zuzurechnen.
134Nach alledem ist festzustellen, dass das italienische Asylverfahren und namentlich die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrer, die – wie hier der Kläger – in Italien noch keinen Asylantrag gestellt haben, zwar durchaus gewisse Defizite aufweisen mögen, das Asylverfahren in Italien aber für diese Personengruppe nicht an systemischen Schwachstellen leidet, welche dazu führen, dass Angehörige dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
135Ebenso im Ergebnis z.B. auch: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014– 1 A 21/12.A –, AuAS 2014, 118 (juris); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, InfAuslR 2014, 253 (juris); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. Dezember 2015 – 7a K 4863/15.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 11. Dezember 2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris; VG München, Urteil vom 3. November 2015 – M 12 K 15.50799 -, juris; a.A. etwa VG Darmstadt, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 4 K 1536/14.DA.A –, juris.
136d) Auch dann, wenn man davon ausginge, dass unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen für jeden Einzelfall zu prüfen wäre, ob eine Verletzung des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK vorliegt
137- in diesem Sinne etwa EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) –, NVwZ 2015, 124, Rn. 104, und United Kingdom Supreme Court, Urteil vom 19. Februar 2014 – EM (Eritrea) and others v the Secretary of the State for the Home Department, [2014] UKSC 12 (Rdnr. 42 bis 64), jeweils zu Überstellungen nach Italien -,
138würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Regelung nach § 27a AsylG führen. Denn es ist angesichts der vorstehend unter c) behandelten Erkenntnisse zum italienischen Asylsystem nicht erkennbar, dass der Kläger Gefahr liefe, im Anschluss an eine Rücküberstellung nach Italien – ggf. auch unabhängig vom Vorliegen systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems – einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
139e) Ist demnach Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und macht das Bundesamt – wie hier – auch nicht von seinem Recht zum Selbsteintritt (Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch, so hat weder das Bundesamt noch das Gericht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob einer Abschiebung des Klägers nach Eritrea Abschiebungsverbote entgegenstehen. Diese Prüfung obliegt allein den zuständigen italienischen Behörden. Sieht sich der Kläger durch deren Entscheidung in seinen Rechten verletzt, muss er in Italien um Rechtschutz nachsuchen.
1402. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juni 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.
141Danach ist die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Italien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Italienische Republik ist – wie bereits unter 1. dargelegt – für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Ihr stehen weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene, sondern auch in Bezug auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ebenfalls vom Bundesamt zu prüfen sind.
142Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 – 2 B 215/14 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011– A 11 S 1523/11 –, InfAuslR 2011, 310 (juris Rn. 3), sowie BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 –, juris Rn. 11.
143Entsprechende Hindernisse sind vorliegend weder substanziiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wonach er u.a. an einem Angioödem bzw. einer allergischen Reaktion sowie Erkrankungen auf gastroenterologischem Gebiet leide. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, warum die insoweit etwa erforderlichen Behandlungen des Klägers nicht auch in Italien erfolgen können. Auch im Übrigen vermag das Gericht den vorgelegten Bescheinigungen keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses zu entnehmen. Namentlich ist nichts für eine Reiseunfähigkeit des Klägers ersichtlich. Eine Reiseunfähigkeit, aus der sich ein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG ergibt, liegt vor, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), ferner dann, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn).
144Vgl. dazu erneut den Beschluss des BVerfG vom 17. September 2014– 2 BvR 732/14 –, juris (Rdnr. 11).
145Belastbare Indizien für eine Reiseunfähigkeit im vorstehend genannten Sinne kann die Kammer den genannten Bescheinigungen nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang bestehen mithin auch keine weiteren Ermittlungspflichten des Gerichts.
146C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO). Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor.
2I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
41. Nach diesen Maßstäben begründet zunächst die aufgeworfene Frage keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf,
5"ob die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 20 Abs. 1 d, Abs. 2 Dublin-II-VO auch dann nach sechs - bzw. im Falle des Untertauchens nach 18 - Monaten nach Annahme des Antrages auf Wiederaufnahme durch den anderen Mitgliedstaat übergeht, wenn noch unter Geltung des alten § 34a AsylVfG, der die Möglichkeit eines einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausschloss, das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat".
6Die aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung geklärt, so dass ihre Erheblichkeit im Streitfall dahinstehen kann. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin II-VO -, ABl. L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1, erfolgt die Überstellung in den wiederaufnehmenden Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Im Falle des Untertauchens kann die Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO auf höchstens 18 Monate verlängert werden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist es für das Vorliegen der Voraussetzung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung unerheblich, dass nach § 34a Abs. 2 AsylVfG in seiner bis zum 5. September 2013 gültig gewesenen, also im Zeitpunkt des Ablehnungsbescheides anwendbaren Fassung eine Aussetzung der Abschiebung im Wege der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dem Gesetzeswortlaut nach ausgeschlossen, bei verfassungskonformen Verständnis der Vorschrift
7vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris Rdn.198, 234,
8aber möglich war. Zunächst stellt die Vorschrift des Art. 20 Abs. 1 lit. d Satz 2 Dublin-II-VO ihrem Wortlaut nach darauf ab, dass einem eingelegten Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt und nicht darauf, ob es nach dem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Abgesehen war es im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des BVerfG auch zulässig, die aufschiebende Wirkung anzuordnen; dies bestimmt sich nach der Rechtsordnung des betroffenen Staates insgesamt, namentlich auch des Verfassungsrechts, und nicht allein nach dem Wortlaut des geschriebenen (einfachen) Gesetzesrechts.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 13 A 827/14.A -, juris Rdn. 5; Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A -, juris Rdn. 59 mit weiteren Nachweisen; auch Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris Rdn. 17; VGH Bad- Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 - A 2 S 1355/11 -, juris Rdn. 24 ff.
102. Die Frage,
11"wann von einem systemischen Mangel ausgegangen werden muss"
12ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind systemische Schwachstellen - zusammengefasst - solche Mängel, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 - 10 B 17.04 -, juris Rdn. 3 ff., und vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -, juris Rdn. 9.
143. Auch die Frage,
15"ob Italien nach den aktuellen Erkenntnissen über die dort bestehenden konkreten Verhältnisse ein[en] Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -) darstellt und die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht (mehr) gewährleistet bzw. gewährleisten kann, indem die humanitäre, vor allem wirtschaftliche, gesundheitliche und Wohnungssituation nicht dem Art. 4 der Grundrechte-Charta oder den in einschlägigen Richtlinien des Gemeinschaftsrechts vereinbarten Standards entspricht, so dass letztlich die Gefahr besteht, dass zurückkehrende Flüchtlinge einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt werden",
16ist in der aktuellen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im verneinenden Sinne geklärt und somit nicht klärungsbedürftig.
17Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, und vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, sowie Beschluss vom 28. Januar 2015 - 11 A 2550/14.A. S. 5; auch OVG Saarland, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 2 A 196/14 -; OVG Rh-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rdn. 41, 49 ff., sowie EGMR, Decision vom 13. Januar 2015 - 51428/10 - (A.M.E./Niederlande), juris.
184. Die weiter aufgeworfene Frage,
19"ob die Abschiebungsanordnung nicht bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie keine Befristungsentscheidung enthält",
20ist ebenfalls nicht grundsatzbedeutsam. Die Klägerin verweist zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage allein darauf, es handele sich bei der Abschiebungsanordnung um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 - Rückführungsrichtlinie -); das Erfordernis einer Befristung will sie hiervon ausgehend möglicherweise - ohne dass dies dargelegt würde - aus Art. 11 der Richtlinie ableiten. Es lässt sich jedoch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens in Übereinstimmung mit vorliegender obergerichtlicher Rechtsprechung feststellen, dass die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27a AsylVfG, wie sie hier gegeben ist, keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt, weil keine Abschiebung in einen Drittstaat, sondern in einen Mitgliedsstaat des Dublin-Raums erfolgen soll. Diese Fallgestaltung erfasst die genannte Richtlinie nicht, wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs "Rückkehr" in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ergibt. Danach bezeichnet der Ausdruck "Rückkehr" im Sinne der Richtlinie die Rückreise von Drittstaatsangehörigen in deren Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland, nicht aber in einen anderen Mitgliedstaat.
21Vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 16. April 2014 ‑ A 11 S 1721/13 -, juris Rdn. 59; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. März 2014 - 1 LA 21/14 ‑, juris Rdn. 14; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Loseblatt, § 59 Rdn. 268; Bergmann, ZAR 2015, 81 (89).
22Es kann angesichts dessen auf sich beruhen, ob die fehlende Befristung der Abschiebungsanordnung überhaupt geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. Mai 2012 in Frage zu stellen, oder die Klägerin nur eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung der Beklagten bzw. eine Entscheidung über die Dauer der Abschiebungswirkungen im Zuge der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung verlangen könnte.
23Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. März 2014 - 1 LA 21/14 -, juris Rdn. 11 mit weiteren Nachweisen sowie VGH Bad-Württ., Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 -, juris Rdn. 8, und vom 19. November 2013 - A 10 S 2362/13 -, juris Rdn. 11.
24II. Der weiter gerügte Verfahrensmangel der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt gleichfalls nicht vor.
251. Zunächst ist eine unzulässige Überraschungsentscheidung nicht gegeben. Eine solche ist anzunehmen, wenn sich das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
26Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, sie habe den Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass sie, selbst wenn sie einen Asylfolgeantrag stellen würde, in Italien nicht als Asylsuchende behandelt werden würde, so dass sie ggfs. einen besseren Zugang zum Unterbringungssystem haben würde, nur deshalb nicht gestellt, weil das Gericht erklärt habe, es sei nicht beabsichtigt, sie im Falle der Rückkehr auf einen Asylfolgeantrag zu verweisen, mit dem sie sich ggfs. den Status einer Asylbewerberin verschaffen würde. In der Entscheidung habe das Gericht sie aber doch auf die Stellung eines Asylfolgeantrags verwiesen, worin eine Überraschungsentscheidung liege.
27Letztere Darstellung trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin in der angegriffenen Entscheidung nicht "auf die Stellung eines Asylfolgeantrags verwiesen". Es hat zwar ausgeführt, die Klägerin habe die Möglichkeit, in Italien einen weiteren Asylantrag zu stellen mit dem Ziel, eine "bessere" Rechtsposition zu erlangen. Unmittelbar im Anschluss hat das Gericht indessen festgestellt, da die Klägerin erklärt habe, die von ihr geltend gemachten Ansprüche mögen nicht mit Blick auf eine solche Entwicklung geprüft werden, gehe die Kammer davon aus, "dass die Klägerin in Italien - eine Rückführung einmal angenommen - kein weiteres Asylverfahren betreiben, sondern dort aufgrund eines Aufenthaltstitels leben würde, der ihr aus humanitären Gründen erteilt worden" sei. Die weiteren Ausführungen des Gerichts gehen ausdrücklich von dieser Annahme aus. Soweit das Verwaltungsgericht abschließend nochmals auf die Möglichkeit der Klägerin eingeht, einen weiteren Asylantrag zu stellen, und feststellt, dies würde ihre Stellung nur verbessern und deshalb das Ergebnis nicht ändern, erfolgen diese Ausführungen nur ergänzend ("im Übrigen").
282. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ein Gehörsverstoß schließlich nicht aus der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2014 gestellten Beweisanträge. Die Ablehnung von Beweisanträgen führt nur dann zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
29Es war zunächst prozessordnungsgemäß, die Beweisanträge mit der Begründung abzulehnen, die Kammer habe bereits ein Gutachten eingeholt, das sie als ausreichend ansehe. Liegen zu einer erheblichen Tatsache bereits amtliche Auskünfte oder gutachtliche Stellungnahmen vor, richtet sich die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über einen Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte oder Gutachten nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO. Danach kann das Gericht einen Beweisantrag auf Einholung weiterer Auskünfte unter Berufung auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen, wenn es seine Sachkunde ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung darstellt und belegt.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 -, juris Rdn. 4.
31Die Antragsbegründung legt nicht dar, dass die Ablehnung der Beweisanträge gestützt auf § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 Abs. 1 ZPO gemessen daran fehlerhaft wäre. Überdies zieht sie auch den weiteren Grund für die Ablehnung der Beweiserhebung nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat sich daneben ("im Übrigen") darauf gestützt, es komme für die Frage des Vorliegens eines grundlegenden bzw. systemischen Mangels mit dem für eine Verletzung des Art. 4 EuGrdCh bzw. Art. 3 EMRK erforderlichen Gewicht nicht an auf die unter Beweis gestellten Tatsachen an, ob die Klägerin in bestimmten Situationen Unterstützung erwarten könne, namentlich, ob sie Anspruch auf Unterkunft (etwa) in einer CARA habe und auf dem Flughafen betreut werde. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache ist ein allgemein anerkannter Grund für die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags. Maßgeblich ist dabei die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts.
32Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 -, juris Rdn. 26 mit weiteren Nachweisen.
33Dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht zu entnehmen, dass für das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung die Beweiserhebung erheblich gewesen wäre; die Klägerin legt die Erheblichkeit der Beweistatsachen lediglich für die von ihr vertretene Auffassung dar, aus dem Fehlen von Unterstützung der genannten Art folge für sie eine konkrete Lebensgefahr.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
Gründe
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
| ||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
| |||||
|
| ||||
|
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Mai 2017 betreffend die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2017 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren stattgegeben.
Gründe
I.
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung vom 9. Mai 2017 anzuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
III.
IV.
V.
VI.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2018 - A 14 K 15763/17 - wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
|
| |||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
| |||
| ||||
|
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.
- 2
-
Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.
- 3
-
Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.
- 4
-
Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
- 5
-
Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.
- 6
-
Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.
- 7
-
Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.
- 8
-
Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.
- 9
-
Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.
- 10
-
Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 12
-
Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).
- 13
-
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.
- 14
-
1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.
- 15
-
Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
- 16
-
Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).
- 17
-
Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.
- 18
-
Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
- Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).
- 19
-
Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.
- 20
-
Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.
- 21
-
Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).
- 22
-
2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.
- 23
-
Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
- 24
-
Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
- 25
-
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.
- 26
-
Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.
- 27
-
Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.
- 28
-
Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz
- Dublin III-VO).
- 29
-
Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).
- 30
-
a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).
- 31
-
Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.
- 32
-
Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.
- 33
-
b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.
- 34
-
Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).
- 35
-
Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.
- 36
-
Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.
- 37
-
Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.
- 38
-
c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.
- 39
-
An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).
- 40
-
Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.
- 41
-
3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.
- 42
-
Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.
- 43
-
4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.
- 44
-
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.
In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.