Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2017 - RN 1 K 16.1053

bei uns veröffentlicht am10.05.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt finanziellen Ausgleich für im Rahmen eines Arbeitszeitkontomodells geleistete Mehrarbeit in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007.

Die am … 1964 geborene Klägerin stand als verbeamtete Lehrerin in Diensten des Beklagten, zuletzt im Amt einer Konrektorin.

Ab dem 1. August 1999 war die Klägerin als Lehrkraft an der Volksschule ... eingesetzt.

Mit Wirkung vom 1. September 2000 wurde sie an die Volksschule ... (Grund- und Teilhauptschule I), Landkreis ..., mit Einsatz überwiegend an der Hauptschule, versetzt. Ab 1.September 2002 wurde die Klägerin überwiegend an der Grundschule eingesetzt.

Nachdem sie in den vorangegangenen Schuljahren zeitweise in Teilzeit beschäftigt war, war die Klägerin ab dem Schuljahr 2004/2005 wieder in Vollzeit tätig.

Mit Wirkung vom 1. August 2005 wurde sie zur ständigen Vertreterin des Leiters der Volksschule ... (Grund- und Hauptschule) ernannt und an diese Schule versetzt. Gleichzeitig erfolgte die Beförderung in ein Amt der Besoldungsstufe A12+Z.

Mit Wirkung vom 13. Februar 2007 ernannte die Regierung … die Klägerin zur Konrektorin und beförderte sie in ein Amt der Besoldungsstufe A13.

Aufgrund von Spannungen zwischen der Klägerin und dem Rektor der Grundschule im Juli 2006 ergaben sich bei der Klägerin vermehrt krankheitsbedingte Fehlzeiten. Von Oktober 2007 bis Februar 2009 war die Klägerin längerfristig dienstunfähig erkrankt. Sie unterzog sie sich in der Zeit vom 29. September bis 26. November 2008 einer stationären Behandlung in einer medizinisch-psychosomatischen Klinik. Aufgrund amtsärztlicher Begutachtung wurde die Unterrichtspflichtzeit daraufhin zunächst auf vierzehn tatsächlich zu leistende Wochenstunden verkürzt.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2009 wurde die Klägerin ab 2. März 2009 als zusätzliche Lehrkraft mit einer Unterrichtspflichtzeit von vierzehn Stunden zunächst an die ...-Hauptschule in ... abgeordnet.

Mit Bescheid vom 1. September 2009 verfügte die Regierung … die Versetzung der Klägerin mit Wirkung vom 14. September 2009 als Konrektorin an die Grund- und Hauptschule ... Hiergegen hat die Klägerin am 5. Oktober 2009 Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht München erhoben, die unter dem Aktenzeichen M 5 K 09.4681 geführt wurde. Der zugleich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Versetzung anzuordnen, wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Februar 2010 abgelehnt (Az. M 5 S. 09.4682). Hiergegen ließ die Klägerin Beschwerde einlegen. Das Beschwerdeverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Az. 3 CS 10.545) wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 eingestellt, nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Mit Urteil vom 6. März 2012 wurde die Klage in der Hauptsache abgewiesen.

Die Klägerin hat den Dienst an der Grund- und Hauptschule ... nie angetreten. Seit dem 14. September 2009 ist sie dienstunfähig erkrankt. Eine amtsärztliche Untersuchung am 3. März 2010 bei der Medizinischen Untersuchungsstelle (MUS) der Regierung … kam zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin dauernde Dienstunfähigkeit angenommen werden müsse (Gesundheitszeugnis vom 10. März 2010). Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Februar 2010 wurde die Klägerin auf ihren Antrag hin mit Wirkung ab 14. August 2009 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Bl. 75 d. Behördenakte).

Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 versetzte die Regierung … die Klägerin mit Wirkung zum 31. Mai 2010 in den Ruhestand. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren ließ die Klägerin gegen die Ruhestandsversetzung Klage erheben, die das Bayer. Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 14. September 2011 abwies (M 5 K 10.5211). Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. März 2013 an die Regierung … forderte die Klägerin den Ausgleich ihres Arbeitszeitkontos.

Mit Schreiben vom 25. März 2013, das keine Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt, teilte die Regierung … der Klägerin mit, dass sie in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2005 am verpflichtenden Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte teilgenommen und über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde angespart habe. Eine Rückgabe des Arbeitszeitkontos habe nie stattgefunden. Eine Anrechnung des angesparten Guthabens auf die Unterrichtspflichtzeiten sei aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus dem aktiven Dienst nicht mehr möglich. Für diesen Fall sei eine statusrechtliche Rückabwicklung vorgesehen, die die Klägerin rückwirkend so stellen solle, wie es der im Ansparzeitraum tatsächlich geleisteten Arbeit entspreche. Für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2005 richte sich die Abgeltung nach der Bayerischen Ausgleichszahlungsverordnung (BayAusglZV). Demnach ergebe sich ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Mehrarbeit in einem zeitlichen Umfang von 51,94 Stunden. Für den Zeitraum, in dem sie bei Teilzeitbeschäftigung eine zusätzliche Stunde angespart und noch nicht ausgeglichen habe (1. September 2002 bis 31. Juli 2004), werde ihr Teilzeitstundenmaß widerrufen und neu festgesetzt. Danach ergebe sich für diese Zeit ein Teilzeitstundenmaß von 27 Stunden und ein Regelstundenmaß von 28 Stunden.

Mit Schreiben vom 2. April 2013 wandte sich die Klägerin an die Regierung … und beanstandete, dass der Bescheid vom 25. März 2013 nur einen Zeitraum von drei Jahren des Arbeitszeitkontos umfasse. Sie habe aber auch in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 Mehrarbeit geleistet. Sie sei in dieser Zeit als stellvertretende Schulleiterin an der Volksschule ... im Bereich Grundschule tätig gewesen und habe folgende Arbeitszeit zu leisten gehabt:

– Insgesamt: 29 Stunden

– Unterricht: 27 Stunden

– Verwaltungsstunden - Schulleitung: 2 Stunden Für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 ergäbe sich damit für ihr Arbeitszeitkonto ein Stundenansatz von insgesamt jeweils 29 Stunden:

– Schuljahr 05/06 VS ..., Grundschule 29 Stunden (28 + 1)

– Schuljahr 06/07 VS ..., Grundschule 29 Stunden (28 + 1)

Die Klägerin wies daraufhin, dass sie in diesen Jahren vollzeitbeschäftigt gewesen sei. Die zu leistende Wochenunterrichtszeit habe insgesamt 28 Stunden betragen. Nach einer Zeit von fünf Jahren Teilnahme am Arbeitszeitkonto würden drei Jahre Ruhepause erfolgen, auf die sich fünf Jahre Rückgabephase anschlössen. Eine Rückgabe sei in ihrem Fall nie erfolgt, da sie seit dem Jahr 2010 pensioniert sei.

Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Regierung … mahnte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Abrechnung und Auszahlung des Ausgleichsbetrages an.

Unter dem 18. Dezember 2013 übermittelte das Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle …, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Berechnung des Ausgleichsbetrages für das verpflichtende Arbeitszeitkonto der Klägerin. Der Ausgleichsbetrag belaufe sich auf € 3.359,75 und sei bereits angewiesen worden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2013 legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem LfF Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 ein. Sie führte begründungshalber aus, dass die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 nicht berücksichtigt worden seien und bat darum, auch noch diesen Ausgleichsbetrag zu berechnen.

Mit weiterem Schreiben an die Regierung … vom 27.Februar 2014 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, sie sei im Hinblick auf den Ausgleich des Arbeitszeitkontos der Klägerin mit dem Landesamt für Finanzen (LfF), Dienststelle …, in Kontakt gestanden. Das LfF habe unter dem 18. Dezember 2013 eine Abrechnung für das Arbeitszeitkonto übersandt, das aber nur die Schuljahre 2002/2003 bis 2004/2005 enthalte. Die Schuljahre 2006/2006 (wohl 2005/2006) und 2006/2007 seien nicht aufgeführt. Die Klägerin habe aber auch im den genannten Schuljahren am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen. Der Zeitraum vom 1. August 2005 bis 31. Juli 2007 fehle daher. Es werde darum gebeten, auch noch über diesen Zeitraum zu entscheiden und den Ausgleich des Arbeitszeitkontos zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 3. März 2014 forderte die Regierung … das Staatliche Schulamt im Landkreis ... auf zu klären, ob die Klägerin auch in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hatte.

Am 25. März 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2013 ein. Zur Begründung führte sie aus, der bisherige Ausgleich betreffe nur die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2005. Die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 seien nicht berücksichtigt worden. Es bestehe die Gefahr, dass das Schreiben vom 25. März 2013 zugleich als Ablehnung des Ausgleichsanspruchs für diese Schuljahre gedeutet werde, so dass Widerspruch geboten sei.

Am 2. Mai 2014 teilte das Staatliche Schulamt im Landkreis ... der Regierung … unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Leiters der Grundschule/Mittelschule ... mit, dass die Klägerin im Schuljahr 2005/2006 zwei Anrechnungsstunden für die Aufgabe der stellvertretenden Schulleitung erhalten habe. Der SVS-Eintrag (Schulverwaltungssoftware) der Arbeitszeit sei unzutreffend.

Unter dem 28. Oktober 2014 informierte das Staatliche Schulamt im Landkreis ... die Regierung …, dass die Klägerin vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2005 am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen hatte. Es könne nicht bestätigt werden, dass dies auch in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 der Fall gewesen sei. Aus den Stundenplänen für die entsprechenden Schuljahre und einer Aktennotiz des Schulleiters vom 19. Juni 2006 gehe hervor, dass die Klägerin jeweils 29 Wochenstunden Unterricht (abzüglich zweier Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin) gehalten habe. Auf S. 4 der Aktennotiz (Bl. 272 d. Behördenakte) ist ausgeführt, die Klägerin beklage eine unverhältnismäßig hohe Stundenbelastung von 27 Stunden in der Woche und fordere mehr SL-Stunden. Ein vom Staatlichen Schulamt vorgelegter Teilausdruck der Arbeitszeit der Klägerin vom 28. Oktober 2014 (Bl. 274 d. Behördenakte) weist eine Ermäßigung von zwei Stunden aus und führt unter der Überschrift Minderungskennung an: Schulleiterstellvertretung.

Mit Bescheid vom 6. November 2014, eingegangen bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. November 2014, wies die Regierung … den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin lediglich in der Zeit vom 1. September 2002 bis 31. Juli 2005 am verpflichtenden Arbeitszeitkonto teilgenommen habe. Es sei der zutreffende Ansparzeitraum zugrunde gelegt worden. Die Rückabwicklung des Arbeitszeitkontos sei entsprechend des zeitlichen Umfangs der tatsächlichen Ansparphase erfolgt. Nicht ausgeglichene Arbeitszeit sei mit dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand rückerstattet worden. Das Teilzeitstundenmaß der Klägerin sei rückwirkend neu festgesetzt worden.

Mit Schriftsatz vom 15.12.2014 an das Bayer. Verwaltungsgericht München (per Telefax dort eingegangen am gleichen Tag) ließ die Klägerin Klage erheben. Die Klage wurde dort unter dem Aktenzeichen M 5 K 14.5576 geführt. Zur Begründung führte die Prozessbevollmächtigte aus, die Klägerin habe in den Schuljahren von 2002/2003 bis 2006/2007 insgesamt fünf Jahre lang insgesamt 29 statt der an sich zu leistenden 28 Wochenstunden gearbeitet. Diese Mehrarbeit wäre nach einer dreijährigen Ruhephase, die mit Ablauf des Schuljahres 2009/2010 geendet hätte, im Rahmen einer Rückgabephase bei gleichen Bezügen wieder abgebaut worden. Aufgrund der bestandskräftigen Ruhestandsversetzung sei eine Gewährung des Guthabens in natura nicht mehr möglich. Daher bestünde Anspruch auf Ausgleich. Ein Ausgleich sei bisher aber nur bis einschließlich 2004/2005 erfolgt. Die Klägerin habe aber auch in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 am Arbeitszeitkonto teilgenommen. Ihre Pflichtstundenzahl habe sich auf 28 Wochenstunden belaufen. Tatsächlich habe sie aber 29 Stunden (davon 2 Stunden für Schulverwaltung) geleistet. Dies gehe aus den Stundenplänen der Klägerin hervor (Bl. 36 und 37 d. Akte).

Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 ließ die Klägerin vortragen, sie habe eine Regelarbeitszeit von 28 Stunden gehabt. Davon sei auch der Beklagte ausgegangen, wie sich aus dem Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 ergebe. Das verpflichtende Arbeitszeitkonto für Grundschullehrer sei im Schuljahr 2000/2001 eingeführt worden. Damals sei die Klägerin als Hauptschullehrerin in ... in der fünften und sechsten Klasse tätig gewesen. Sie sei daher vom Arbeitszeitkonto noch nicht betroffen gewesen. Erst mit dem Einsatz an der ...-Hauptschule ab dem Schuljahr 2002/2003 habe die Klägerin daran teilgenommen. Die fünfjährige Ansparphase habe erst ab diesem Schuljahr zu laufen begonnen. Mit dem Wechsel an die Volksschule ... hätten ihr der Rektor und der Schulamtsdirektor mitgeteilt, sie müsse noch zwei weitere Jahre des Arbeitszeitkontos ableisten. Damit sei ihre Wochenstundenzahl von 29 Stunden, statt der verpflichtenden 28 Stunden begründet worden.

Unter dem 1. Juni 2015 teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, im Hinblick auf den Streitwert gehe sie von dem für die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 errechneten Ausgleichsbetrag in Höhe von € 2.809,00 aus.

Mit Schreiben an das Gericht vom 26. April 2016 ließ die Klägerin vortragen, die 29 Pflichtstunden, die die Klägerin zu leisten gehabt habe, hätten die zusätzliche Pflichtstunde aus dem Arbeitszeitkonto bereits beinhaltet. Es sei unstreitig, dass die Klägerin mindestens 29 Pflichtstunden geleistet habe. Diese setzten sich aus 27 Unterrichtsstunden und aus zwei Stunden für Schulleitungsaufgaben zusammen. Dazu komme eine weitere Stunde „Sprechstunde“. Diese sei ebenfalls von jeder Lehrkraft zu leisten gewesen. In Summe habe die Arbeitszeit der Klägerin damit 30 Wochenstunden betragen. Die Anrechnungsstunden für Schulleitung seien auch im Rahmen des Arbeitszeitkontos zu berücksichtigen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht nachvollziehen könne, warum ihr lediglich zwei Anrechnungsstunden für die Schulleitungstätigkeit zugestanden worden seien. Es werde davon ausgegangen, dass es hierzu eine schriftliche Regelung gebe.

Am 31. Mai 2016 ließ die Klägerin mitteilen, dass sich aus § 12 der Grundschulordnung (GrSO) nicht ergebe, dass die Elternsprechstunde für das Arbeitszeitkonto irrelevant sei. Dort sei nur geregelt, dass die Sprechstunde außerhalb der Unterrichtszeit abzuhalten sei. Dass diese nicht zur verpflichtenden Arbeitszeit zähle, sei dort gerade nicht geregelt. In rechtlicher Hinsicht werde vertreten, dass die Elternsprechstunde, da sie verpflichtend stattfinde, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitkontos sei.

Unter dem 30. September 2016 führte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das bisherige Vorbringen ergänzend aus, dass die verpflichtende Elternsprechstunde aufgrund vorgegebener Zeit und eines vorherbestimmten Ortes, anders als die Vorbereitungszeit für Unterricht, Arbeitszeit darstelle und für das Arbeitszeitkonto relevant sei. § 12 GrSO führe zu keinem anderen Ergebnis. Es solle im Ergebnis sichergestellt werden, dass die Sprechstunde ungestört außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden könne und die Lehrkräfte nicht „nebenbei“ Unterricht halten müssten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2016 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, es sei selbstverständlich, dass sich die Arbeitszeit von Lehrkräften nicht im Abhalten von Unterricht erschöpfe, da Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu leisten seien. Diese könne man sich im Unterschied zur Elternsprechstunde aber frei einteilen und müsse sie nicht zu festgelegten Zeiten erbringen. Die Lehrkraft müsse zu dieser Zeit in der Schule anwesend sein, so dass sie in das Arbeitszeitkonto einfließen müsse. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 65 VSO (Volksschulordnung 1998). Dort sei lediglich geregelt, dass Sprechstunden außerhalb der Unterrichtszeit abzuhalten seien. Das bedeute nur, dass nicht gleichzeitig Sprechstunde abgehalten und Unterricht gegeben werden könne. Auch an der verpflichtenden zeitlichen und örtlichen Vorgabe hinsichtlich der Sprechstunde ändere dies nichts.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 Ausgleich für das verpflichtende Arbeitszeitkonto für jeweils eine Wochenstunde zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin in den streitgegenständlichen Schuljahren überwiegend an der Grundschule eingesetzt war und ihr Regelstundenmaß daher 29 Wochenstunden betragen habe. Sie habe zwei Anrechnungsstunden für die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin erhalten und damit 27 Unterrichtsstunden zu erteilen gehabt.

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2015 ergänzte der Beklagte das bisherige Vorbringen dahingehend, dass sich die Regelarbeitszeit der Klägerin von 29 Wochenstunden aus der Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 19.08.2004 (Nr. II.5 - 5 P 4004 - 6.53788) ergebe. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. November 2014 bezüglich eines Regelstundenmaßes von 28 Unterrichtsstunden seien zutreffend, da sie sich auf die Schuljahre 2002/2003 und 2003/2004 bezogen hätten, in denen die Bekanntmachung noch nicht zur Anwendung gekommen sei. Erst ab dem Schuljahr 2012/2013 seien die Unterrichtspflichtzeiten für Lehrkräfte mit überwiegendem Einsatz an Grundschulen stufenweise wieder auf 28 Wochenstunden reduziert worden. Für die Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin habe die Klägerin zwei Anrechnungsstunden erhalten. Die Festlegung durch den Schulleiter der Grundschule/Mittelschule ... habe nach Auskunft des Staatlichen Schulamts im Landkreis ... vom 27. Mai 2015 den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus entsprochen. Auf eine beigefügte Landtagsdrucksache werde verwiesen (LT-Drs. 16/16671 v. 3. Juni 2013, Bl. 83 ff. d. A.). Die in der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 vorgesehene Ansparphase beziehe sich sowohl nach dem Wortlaut, als auch der zutreffenden Verwaltungspraxis der Schulämter in ... auf eine pro Woche zu erbringende Stunde Unterrichtstätigkeit. Die Klägerin hätte daher im streitgegenständlichen Zeitraum 28 Wochenstunden Unterricht halten müssen. Ausweislich der vorgelegten Stundenpläne habe sie aber nur 27 Stunden in der Woche unterrichtet. Eine Ansparphase sei in den streitgegenständlichen Schuljahren daher nicht geleistet worden. Auf die Stellungnahme des Staatlichen Schulamtes vom (Bl. 298 d. Behördenakte) werde Bezug genommen.

Unter dem 23. März 2016 teilte der Beklagte ergänzend mit, dass nunmehr abweichend vom Schreiben vom 27. Mai 2015 davon ausgegangen werde, dass sich die Rechtsgrundlage für die Gewährung von Anrechnungsstunden aus der KM-Bekanntmachung vom 10. Mai 1994 Nr. IV/9 - P7004-4/3 286, dort Ziff. 3.1.2. ergebe. Im Falle einer Teilnahme am Arbeitszeitkonto hätte die Klägerin daher eine Pflicht-Gesamtarbeitszeit von 30 Stunden zu leisten gehabt die sich aus 28 Unterrichtsstunden und zwei Anrechnungsstunden zusammensetze. Die Klägerin habe damit in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 ihre Arbeitszeit erfüllt, aber nicht übererfüllt.

Unter dem 12. Mai 2016 legte der Beklagte ein Schreiben des Schulamtsdirektors des Staatlichen Schulamts im Landkreis ... vom 10. Mai 2016 vor. Darin wird unter Verweis auf § 12 der GrSO ausgeführt, dass die Elternsprechstunde für das Arbeitszeitkonto ohne Relevanz sei. Hinsichtlich der Frage der Verteilung der Anrechnungsstunden nahm das Staatliche Schulamt auf eine Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 13. Juli 1987 Bezug, die die Zahl der Anrechnungsstunden regle. Daraus ergebe sich für Grund- und Mittelschulen folgende Verteilung der Zahl der Anrechnungsstunden:

Schüler

61-120

121-180

181-240

241-300

301-360

Leistungszeit

5 Std.

7 Std.

11 Std.

13 Std.

16 Std.

Insoweit werde ergänzend auf eine Landtagsanfrage vom 25. Januar 2013 (LT-Drs. 16/16671, S. 3) verwiesen. Außerdem wurde ein Auszug aus dem sog. „Schulleiter-ABC“ vorgelegt, wonach die Verteilung der Aufgaben zwischen Schulleiter und Stellvertreter durch persönliche Vereinbarung erfolgen solle, Bl. 122 d. A.. In der Regel gebe es auch keinen Schriftverkehr über die Verteilung der Stunden, die Mitteilung erfolge üblicherweise mündlich an das Schulamt. Bezogen auf die Grundschule seien zwei Anrechnungsstunden nach Einschätzung des Schulamtsdirektors deutlich im oberen Bereich.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 teilte der Beklagte zusammenfassend mit, dass die Wochenarbeitszeit der Klägerin in den streitgegenständlichen Schuljahren gemäß der KM-Bek vom 19. August 2004, Nr. II.5 - 5 P 4004 - 6.52788 29 Wochenstunden betragen habe. Erst ab dem 1. August 2012 sei die Unterrichtszeit sukzessive auf 28 Wochenstunden reduziert worden. Die Klägerin habe zwei Anrechnungsstunden für die Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Schulleiterin angerechnet bekommen. Der Umfang der Anrechnung entspreche den Vorgaben des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht und Kultus gemäß Bek. Vom 10. Mai 1994 Nr. IV/9 - P7004-4/3 286. Es werde klargestellt, dass in den 29 Wochenstunden die beiden Anrechnungsstunden bereits enthalten seien. Eine zusätzliche Unterrichtsstunde im Sinne einer Ansparung sei nicht inkludiert. Hätte die Klägerin in den fraglichen Schuljahren an der Ansparphase teilgenommen, hätte sich ihre Unterrichtszeit auf 30 Wochenstunden belaufen. Die Ansparphase nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 beziehe sich nach Wortlaut und zutreffender Verwaltungspraxis auf eine zu erbringende Unterrichtsstunde pro Woche zusätzlich. Die Elternsprechstunde sei als sonstige Dienstpflicht nicht für das Arbeitszeitkonto relevant. Auf das Schreiben des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... vom 10. Mai 2016 werde Bezug genommen.

Unter dem 26. Oktober 2016 legte der Beklagte ein Schreiben des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... vom gleichen Tag vor. Das Schulamt führt darin aus, dass es eine Grundschulordnung erst seit dem Jahr 2008 gebe. Zuvor hätte es eine Volksschulordnung (VSO) gegeben, die in § 65 aber ebenfalls Aussagen zur Elternsprechstunde enthalten habe. Die Irrelevanz der Elternsprechstunde für das Arbeitszeitkonto ergebe sich auch daraus, dass im Schulbereich von zwei Arbeitszeiten auszugehen sei, der Regelarbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit. Die Regelarbeitszeit erfasse die Zeit, die Lehrkräfte nach der Lehrerdienstordnung insgesamt für ihre Aufgaben aufzubringen hätten, insbes. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. Unterrichtspflichtzeit sei die Zeit, die tatsächlich in der Klasse verbracht werde. Das Arbeitszeitkonto habe sich ausschließlich auf die Unterrichtszeit bezogen. Eine andere Handhabung wäre auch verwaltungstechnisch nicht zu erfassen oder zu dokumentieren gewesen. Dies hätte eine umfassende Dokumentationspflicht aller Lehrkräfte sämtlicher Schularten in Bezug auf Elternsprechstunden nach sich gezogen.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2016 verwies das Bayer. Verwaltungsgericht München nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht Regensburg.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Vergütung von Mehrarbeit in den Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Bestimmungen der BayAusglZV, da die Klägerin in den streitgegenständlichen Schuljahren keine Mehrarbeit im Rahmen des verpflichtenden Arbeitszeitkontomodells für Lehrkräfte gem. der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90) erbracht hat. Die seinerzeit tatsächlich geleisteten Unterrichtspflichtstunden entsprachen, zusammen mit den der Klägerin gewährten Anrechnungsstunden für Schulverwaltungstätigkeiten, der damals zu erbringenden Wochenarbeitsleistung für Lehrkräfte an Grundschulen. Eine darüberhinausgehende Mehrarbeit, die einen Vergütungsanspruch ausgelöst hätte, lag nicht vor. Die wöchentliche Elternsprechstunde, die die Klägerin in ihren Stundenplänen für den streitbefangenen Zeitraum ausgewiesen hat, stellt in diesem Zusammenhang keine vergütungsfähige Mehrarbeit dar.

1.1. Nach § 1 Satz 1 der BayAusglZV steht Beamten und Beamtinnen eine Ausgleichszahlung zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben zu, die sie aus einer langfristig angelegten ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit erworben haben und für die ihnen der dienstrechtlich zustehende Arbeitszeitausgleich nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden kann. Gemäß § 2 Nr. 1 BayAusglZV wird die Ausgleichszahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt.

§ 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte sah vor, dass Lehrkräfte an Grundschulen über einen Zeitraum von fünf Schuljahren über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während eines bestimmten Zeitraums zu erteilen hatten (sog. Ansparphase). Gemäß § 6 der Verordnung war die angesparte Arbeitszeit nach einer dreijährigen Wartezeit (§ 5 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte) in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung von einer Unterrichtsstunde pro Woche auf die Unterrichtsverpflichtung in einem Fünfjahreszeitraum auszugleichen.

Ein Arbeitszeitguthaben i.S.v. § 1 der BayAusglZV hat die Klägerin indes nicht erworben. In den beiden streitgegenständlichen Schuljahren 2005/2006 und 2006/2007 hat die Klägerin schon nicht mehr an einem Arbeitszeitkontomodell für Lehrkräfte an Grundschulen teilgenommen. Die von ihr tatsächlich geleistete Arbeitszeit entsprach der Regelarbeitszeit, die Lehrkräfte an Grundschulen nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für Lehrkräfte in diesem Zeitraum zu erbringen hatten.

Die nach einem Wochenstundenmaß bemessene Unterrichtspflichtzeit der Lehrer wird im Wege pauschalierender Betrachtung festgesetzt (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 BN 1/03 - juris; BayVGH, U.v. 20.02.2017 - 3 ZB 15.2429 - juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die allgemeine Arbeitszeitregelung für Beamte auch für Lehrer gilt (BVerwG, B.v. 10.4.1990 - 2 B 43/90 - juris; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 12). Der Tatsache, dass sich die Arbeitszeit von Lehrkräften nur teilweise, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt bemessen lässt, wird durch die in die allgemeine Arbeitszeitregelung eingebettete jeweilige Pflichtstundenregelung Rechnung getragen (BayVGH, U.v. 20.02.2017 - 3 ZB 15.2429 - juris). Der Unterricht soll einschließlich der Vor- und Nachbereitungszeiten der gesetzlichen Regelarbeitszeit entsprechen. Der Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Aufgaben ist zwar nicht exakt messbar, er kann aber anhand jahrzehntelanger Erfahrungswerte je nach Schulart und Fach hinreichend genau geschätzt werden (Dirnaichner in PdK ... - BayEUG, Stand September 2015, Art. 59 Erl. 3.1).

Entsprechend der auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1987 (GVBl S. 149, ber. S. 301) und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170) erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995, in der Fassung vom 01.09.2004 bis 31.08.2007, betrug die regelmäßige Arbeitszeit für Beamte des Freistaats ... bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres in den streitgegenständlichen Schuljahren im Durchschnitt 42 Stunden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AzV a.F.). Nach § 2 Abs. 3 der AzV waren die obersten Dienstbehörden ermächtigt, die Arbeitszeit für einzelne Verwaltungszweige zu verlängern oder zu verkürzen, wenn dienstliche Bedürfnisse dies erfordern. Dementsprechend regelte § 10 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in... (Lehrerdienstordnung - LDO, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 24. August 1998 - Az.: II/2 - P4011/1 - 8/105 491) in der vom 1. August 2005 bis 29. Februar 2008 geltenden Fassung, dass die wöchentliche regelmäßige Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und die Ermäßigungen und Anrechnungen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus festgesetzt werden.

Das Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat, dieser Vorgabe entsprechend, mit Bekanntmachung vom 19. August 2004 - Nr. II. 5 - 5 P 4004 - 6.52788 - in Kraft getreten am 19. August 2004 die Unterrichtspflichtzeit für Lehrer an Grundschulen auf 29 Unterrichtsstunden festgesetzt, Ziff. 1.3.2. der Bekanntmachung.

Die Klägerin hat in den streitgegenständlichen Schuljahren ausweislich der dem Gericht vorgelegten Stundenpläne und der Mitteilung des Staatlichen Schulamtes im Landkreis ... vom 28. Oktober 2014 29 Pflichtstunden in der Woche gearbeitet. Auf das Unterrichtskontingent von 29 Wochenstunden wurden zwei Stunden für Schulverwaltungstätigkeit angerechnet. Dies entsprach in Summe der von der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt zu erbringenden Regelarbeitszeit. Vergütungsfähige Mehrarbeit im Rahmen eines Arbeitszeitmodells lag damit nicht vor. Das Schulamt hat überdies mitgeteilt, dass eine Teilnahme an einem Arbeitszeitkontomodell für diesen Zeitraum gerade nicht bestätigt werden könne.

1.2. Eine Reduzierung des Stundenumfangs (vgl. Ziff. 2.1 der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus v. 19.08.2004) aufgrund der Schwerbehinderung der Klägerin, mit der Folge, dass die tatsächlich geleisteten Stunden als Mehrarbeit gewertet werden könnten, scheidet aus. Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. Februar 2010 wurde zwar die Schwerbehinderung der Klägerin festgestellt. Der Bescheid entfaltet jedoch nur Rückwirkung bis zum 14. August 2009.

1.3. Der Einwand der Klägerin, ihr seien zu wenig Anrechnungsstunden für ihre Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin gewährt worden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß Ziff. 3.1.2. der Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst v. 10. Mai 1994 - Nr. IV/9-P7004-4/3 286 - gibt der Schulleiter einen Teil seiner Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an seinen ständigen und etwaige weitere Vertreter ab. Insoweit bestehen bereits keine Anhaltspunkte, dass die der Klägerin eingeräumte Zahl an Anrechnungsstunden zu gering bemessen gewesen wäre. Die Stellungnahme des Staatlichen Schulamts im Landkreis ... vom 10. Mai 2016 ist insoweit nachvollziehbar. Danach liege ein Anrechnungskontingent von zwei Stunden für die stellvertretende Schulleitung an Grundschulen eher im oberen Bereich. In der Sache ergebe sich auch bei einer höheren Anzahl von Anrechnungsstunden kein anderes Ergebnis, da die Gesamtstundenzahl, die die Klägerin zu leisten hatte, unabhängig davon wiederum der Regelarbeitszeit von 29 Stunden pro Woche entsprochen hätte.

2. Die Elternsprechstunde, die in den Wochenstundenplänen der Klägerin für die Schuljahre 2005/2006 und 2006/2007 ausgewiesen war, führt zu keiner vergütungsfähigen Mehrarbeit im Umfang von einer Stunde pro Woche zusätzlich. Es handelt sich nicht um Unterricht, der insoweit allein berücksichtigungsfähig wäre, vgl. § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte.

2.1. Dies folgt nicht bereits aus der Bestimmung des § 65 VSO. § 65 Abs. 2 VSO sah in den jeweils bis 31. August 2005 bzw. bis 31. August 2008 geltenden Fassungen lediglich vor, dass Elternsprechstunden außerhalb der Unterrichtszeit abzuhalten sind. Über Fragen der Anrechnung auf die Arbeitszeit traf die Regelung keinerlei Aussagen.

2.2. Wie oben dargelegt ist die Arbeitszeit von Lehrkräften lediglich hinsichtlich der festgelegten Unterrichtsstunden exakt messbar. Hinsichtlich der übrigen Arbeitszeit, die für Vor- und Nachbereitung, pädagogische Gespräche, Verwaltungsarbeit usw. aufgewendet wird, ist nur eine grobe pauschalierende Schätzung möglich, da diese nach Schülerzahl, Fächern, individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen differiert. Infolge der unterschiedlichen Belastungszeiten (unterrichtsfreie Zeit in Gestalt von Ferien oder Prüfungszeiten) muss bei dieser grob pauschalierenden Betrachtungsweise auf die jährliche Gesamtarbeitszeit abgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2005 - 2 C 21/04 - BVerwGE 124, 11; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - BVerwGE 122, 65; B.v. 26.8.1992 - 2 B 90/92 - juris; U.v. 28.10.1982 - 2 C 88.81 - NVwZ 1984, 107 - juris; BayVGH, U.v. 24.6.2013 - 3 B 12.1569 u.a. - juris; B.v. 21.2.2005 - 3 BV 03.1799 - juris; VG Regensburg, U.v. 21.1.1998, RO 1 K 96.2390; VG München, U.v. 16.10.2010 - M 5 K 09.2997). Dementsprechend setzt sich die Arbeitszeit der Lehrkräfte aus der Unterrichtspflichtzeit (Zahl der Unterrichtsstunden, die regelmäßig wöchentlich zu halten sind) und dem Zeitaufwand für die außerunterrichtlichen Aufgaben (beispielsweise Korrekturarbeiten, erforderliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zusammen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung differenziert dabei explizit zwischen der eigentlichen Unterrichtszeit und der Arbeitszeit der Lehrkräfte im Übrigen, vgl. BVerwG, B. v. 21.01.2004 - 2 BN 1/03 - juris:

„… Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentliche Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrerim Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142 <144> m.w.N.). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die dafür aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und individuell nach Fähigkeiten und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert. …“

Dementsprechend sahen die seinerzeit einschlägigen Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte im Schulbereich - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. Dezember 1989, I/3 - P 4004/4 - 8/48 060, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (KWMBl I S. 376) vor, dass Mehrarbeit im Schuldienst als Lehrer im Sinne der Verordnung nur vorliegt, wenn über die Unterrichtsverpflichtung hinaus im Rahmen der Lehrbefähigung an der eigenen oder an einer anderen Schule der gleichen Schulart Unterricht erteilt wird (Ziff. 2). Gemäß Ziff. 4.2 der Bekanntmachung musste die Mehrarbeit mehr als drei Unterrichtsstunden im Monat betragen; eine Vergütung konnte nur für Unterrichtstätigkeit gewährt werden, wobei die bloße Beaufsichtigung einer Klasse (z.B. stille Beschäftigung) oder Teilnahme an schulischen oder außerschulischen Veranstaltungen, die sich nicht als Unterricht darstellen, sowie die Teilnahme an anderen dienstlichen Veranstaltungen (z.B. Lehrerkonferenz) eine Vergütung für Mehrarbeit nicht begründen konnten.

In gleicher Weise regelte die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 in den einschlägigen Fassungen vom 31.01.2005, gültig bis 31.10.2005, und vom 29.09.2005, gültig bis 30.09.2007, (jeweils StAnz 2002, Beilage zu Nr. 9 - juris), dass Mehrarbeit im Schuldienst nur vorlag, wenn Unterricht über die nach dem Lebensalter der Lehrkraft allg. festgesetzte Stundenzahl - Pflichtstunden - erteilt wurde.

2.3. Konsequenterweise sah die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 vor, dass Lehrkräfte an Grundschulen in der Ansparphase des Arbeitszeitmodells eine zusätzliche Stunde Unterricht zu leisten haben, § 4 Abs. 1. Sonstige, außerhalb der Unterrichtstätigkeit liegende Verpflichtungen von Lehrkräften waren in der Verordnung nicht erfasst. Angesichts der fehlenden Messbarkeit dieser Tätigkeiten wäre jede andere Handhabung auch nicht praktikabel.

2.4. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass sich die Gewährung einer Vergütung für geleistete Mehrarbeit dementsprechend auf die allein zeitlich abgrenzbare und messbare Unterrichtserteilung bezieht.

Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich bei einer Elternsprechstunde nicht um Unterricht. Hierunter ist die planmäßige Wissensvermittlung von Lernenden durch Lehrpersonal zu verstehen. Des weiteren unterliegen Elternsprechstunden ausweislich der Auskunft des Staatlichen Schulamtes keiner Zeiterfassungspflicht, so dass auch aus diesem Grund eine Einbeziehung in ein Arbeitszeitkontomodell ausgeschlossen ist. Hinzukommt, dass im Stundenplan vorgesehene Elternsprechstunden, die im Einzelfall tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden, der Lehrkraft als freigewordene Arbeitszeit für andere außerunterrichtliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, was wiederum Auswirkungen auf die zu leistende Wochenarbeitszeit hätte.

3. Dieses Auslegungsergebnis wird durch Art. 61 Abs. 4 des mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bayerischen Besoldungsgesetzes bestätigt. Mehrarbeit im Schuldienst liegt danach nur vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt dabei eine Unterrichtsstunde.

Ausweislich Ziff. 61.4 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 22. Dezember 2010 - Az.: 23 - P 1502/1 - 022 - 16 997/10 - liegt abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vor. Dementsprechend kann für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen (sonstige Schulveranstaltungen gemäß Art. 30 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - vom 31. Mai 2000, GVBl S. 414) und außerunterrichtliche Tätigkeiten (z. B. Teilnahme an Eltern- und Schülersprechterminen, Lehrerkonferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen) keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. Denn nur bei Unterrichtstätigkeit liegt eine konkret messbare Mehrarbeit im Lehrerbereich vor. Mit der Tätigkeit eines Lehrers sind auch sonstige, nicht exakt messbare Tätigkeiten verbunden, wobei der zeitliche Umfang der zu erbringenden Dienstleistung über die Pflichtstundenzahl festgelegt wird (vgl. hierzu auch LT-Drs. 16/3200, S. 409).

4. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, § 45 des Beamtenstatusgesetzes(BeamtStG). Zum Einen ist die Fürsorgepflicht durch Spezialvorschriften - hier insbesondere die Regelungen über die Vergütung von Mehrarbeit und den Ausgleich von Arbeitszeitkonten - abschließend geregelt. Nach diesen Vorschriften ergibt sich gerade kein Anspruch (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61.03 - juris Rn. 19). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich zum Anderen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann Leistungsansprüche, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (BVerwG, U. v. 21.12.2000 - 2 C 39.99 - juris; U.v. 28.5.2003 - 2 C 28.02 - juris, Rn. 16; BayVGH, B.v. 10.12.2013 - 3 ZB 09.531 - juris, Rn. 25). Anhaltspunkte dafür, dass eine wöchentlich abzuhaltende Elternsprechstunde eine unzumutbare Belastung darstellt, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

5. Weitere Anspruchsgrundlagen für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung sind nicht ersichtlich.

6. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2017 - RN 1 K 16.1053

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2017 - RN 1 K 16.1053

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 10. Mai 2017 - RN 1 K 16.1053 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist1.Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,2.Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem

Arbeitszeitgesetz - ArbZG | § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst


Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen we

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2017 - 3 ZB 15.2429

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2015 wird der Strei

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. September 2015 wird der Streitwert für das Ausgangsverfahren und für das Antragsverfahren auf jeweils 798,79 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Juni 2014 und des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2015 zu verpflichten, für die während der Schulskikurse vom 19. März bis zum 23. März 2012 in Aschau und vom 11. März bis 15. März 2013 in St. Jakob am Pillersee geleistete Mehrarbeit zu vergüten, zu Recht abgewiesen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Teilnahme einer beamteten Lehrkraft im Schuldienst an einer mehrtägigen Klassenfahrt bereits begrifflich keine Mehrarbeit darstellt, sondern zum normalen Arbeitsumfang eines Lehrers gehört (BVerwG, U.v. 23.9.2004 - BVerwG 2 C 61.03 - juris Rn. 16), einen mehrarbeitsvergütungsfähigen Unterricht verneint. Es ist dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris) gefolgt, das die vorzitierte höchstrichterliche Rechtsprechung auch auf den Fall der Teilnahme einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft an der sog. Kompaktphase eines Sportkurses Ski und Snowboard alpin übertragen hat. Weder die im gesamten Skilager an sich, noch die auf der Skipiste oder mit Theorie verbrachte Zeit stelle sich - so das Verwaltungsgericht - als Unterricht dar.

1.1.1 Die Klägerin rügt, die vom Verwaltungsgericht in den Blick genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2004 könne nicht mehr als maßgebend für die Betrachtung von mehrarbeitsvergütungsfähigem Unterricht herangezogen werden, da die Arbeitsverdichtung seit dem Jahr 2004 durch die Einführung des G 8 sowie die fortschreitende Verrechtlichung der dienstlichen Tätigkeiten und dem erhöhten Dokumentations- und Verwaltungsaufwand deutlich zugenommen habe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils kann die Klägerin damit nicht darlegen. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die allgemeine Arbeitszeitregelung für Beamte auch für Lehrer gilt. Dem Umstand, dass die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, wird durch die in die allgemeine Arbeitszeitregelung eingebettete jeweilige Pflichtstundenregelung Rechnung getragen (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.1990 - 2 B 43/90 - juris; U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 12).

Die Klägerin hat nur behauptet, nicht aber unter Anführung plausibler, nachvollziehbarer Argumente aufgezeigt, dass mit der für sie geltenden Pflichtstundenregelung [vgl. Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an Gymnasien vom 26.7.1974 (KMBl S. 1260), zuletzt geändert durch KMBek vom 17.2.2012 (KWMBl S. 129) ] die regelmäßige Arbeitszeit überschritten würde. Nicht dargelegt worden ist auch, warum das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2004 durch die Einführung des G 8 obsolet geworden sein sollte, denn auch bei der behaupteten „Arbeitsverdichtung“ bliebe es bei der grundsätzlichen Differenzierung zwischen regelmäßiger wöchentlicher Unterrichtsverpflichtung und der übrigen Dienstverpflichtung, die in der erforderlichen Unterrichtsvor- und -nachbereitung, in Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen besteht und nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt ist. Die Antragsbegründung, die letztlich die Höhe der Pflichtstundenzahl moniert, genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

1.1.2 Die Klägerin verweist, wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auf § 3 Abs. 1 Satz 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (LDO), wonach die Lehrkraft bei ihrem Unterricht an die geltenden Lehrpläne und Stundentafeln gebunden ist. Sie zitiert den Lehrplan für das achtjährige Gymnasium, der für die 6. Jahrgangsstufe bezüglich des sportlichen Handlungsfelds „Wintersport“ unter Ziff. S. 6.2.7 folgendes vorsieht:

„Die Wintersportarten Eislaufen, Rodeln, Skilanglaufen, Skifahren und Snowboardfahren werden aus organisatorischen Gründen meist in Schulskikursen oder Projekten (Bildung von Stundenblöcken, Wintersporttag) unterrichtet“.

Sie führt aus, der Lehrplan stufe den Schulskikurs als regulären und damit mehrarbeitsvergütungsfähigen Sportunterricht ein. Der Schulskikurs unterscheide sich deutlich von anderen Schülerfahrten, da er vornehmlich dem Zweck diene, vom Lehrplan vorgegebene Unterrichtsinhalte zu vermitteln. Eine Unterrichtserteilung sei im Rahmen von Schülerfahrten nicht in der Form vorgesehen wie sie im Rahmen eines Schulskikurses durch den Lehrplan vorgegeben sei und auch tatsächlich erfolge. Der Unterricht in einem Wintersportgerät in Theorie und Praxis stehe hier maßgebend und ausschließlich im Vordergrund.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch hieraus nicht.

Mehrarbeit im Schuldienst wird nur geleistet, wenn mehr als die vorgeschriebenen Pflichtstunden Unterricht gegeben werden (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 BayBesG). Art. 30 Satz 1 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. August 2010 differenziert zwischen Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen. Nach Satz 2 ist eine sonstige Schulveranstaltung eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. Sie kann (Satz 3) den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen; sie kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. Art. 30 Satz 4 BayEUG nennt als sonstige Schulveranstaltungen u.a. ausdrücklich Schülerfahrten.

Davon ausgehend ist der Schulskikurs als sonstige Schulveranstaltung zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Lehrplan das Handlungsfeld „Wintersport“ behandelt, führt nicht dazu, dass es sich um (mehrarbeitsvergütungsfähigen) Unterricht handelt. Vielmehr ist der Lehrplan auch für sonstige Schulveranstaltungen maßgeblich, da ein unmittelbarer Bezug zu Erziehung und Unterricht besteht und letzterer dort sachlich ergänzt, erweitert, unterstützt und verdeutlich wird (Art. 30 Satz 2 und 3 BayEUG). Die Erwähnung des Wortes „Unterricht“ in Ziff. 6.2.7 des aktuellen Fachlehrplans Sport für die 6. Klassen ist nicht im engen Sinn von Art. 30 Satz 1 BayEUG gemeint. Dies wird auch daran deutlich, dass der Fachlehrplan für die 8. Klasse in Ziff. 8.2.8 folgende Formulierung vorsieht:

„Je nach den örtlichen Gegebenheiten erweitern und vertiefen die Schüler ihre Bewegungserfahrungen bei sportlichen Aktivitäten und Spielen auf Eis und Schnee. In Abhängigkeit von ihren Vorkenntnissen aus den Jahrgangsstufen 5 mit 7 verbessern sie ihre Fertigkeiten mit mindestens einem Wintersportgerät (z.B. Schulskikurs).“

Entsprechende Formulierungen finden sich für die 9. Klasse und die 10. Klasse in den Ziff. 9.2.8 bzw. 10.2.8 des jeweiligen Fachlehrplans Sport. Somit weist die Formulierung „erweitern und vertiefen“ jedenfalls für die Jahrgangsstufen der Mittelstufe auf eine sonstige Schulveranstaltung im Sinne von Art. 30 Satz 2 BayEUG hin. Der Senat geht angesichts der gesetzgeberischen Wertung in Art. 30 Satz 4 BayEUG davon aus, dass Schulskikurse in allen Jahrgangsstufen als sonstige Schulveranstaltung zu qualifizieren sind und die Formulierung im Fachlehrplan Sport der 6. Jahrgangsstufe ein Redaktionsversehen ist. Dafür spricht auch, dass sich der Schulskikurs dadurch auszeichnet, dass die Unterweisung im Skifahren in einen gemeinsamen Tagesablauf von Schülerinnen, Schülern und begleitenden Lehrkräften eingebettet ist und somit ein Gemeinschaftserlebnis in einer im Vergleich zum Schulsportunterricht außergewöhnlichen Umgebung stattfindet. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit stundenplanmäßigem Unterricht nicht gegeben. Im Schulskikurs werden zwar, wie auch bei sonstigen Schülerfahrten, lehrplanrelevante Inhalte vermittelt, die einzelnen Tagesabschnitte sind aber aufgrund ihrer Verquickung mit dem Gemeinschaftserlebnis nicht als zeitlich zu isolierender Unterricht zu qualifizieren (vgl. NdsOVG, U.v. 5.11.2013 - 5 LB 64/13 - juris Rn. 50). Davon ist bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.

Da somit nicht von einem mehrarbeitsvergütungsfähigen Unterricht auszugehen ist, kommt es auf die von der Klägerin weiter aufgeworfenen Fragen der dienstlichen Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit bzw. der „Messbarkeit“ der behaupteten Unterrichtsleistung nicht mehr entscheidend an.

1.2 Schließlich kann die Klägerin auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen darlegen. Weder der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch die Entgeltgleichheit für Frauen und Männer nach Art. 141 EG (bzw. das darin enthaltene Verbot mittelbarer Diskriminierung) führen dazu, dass Mehrarbeit zu vergüten ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 20 ff.).

Die Klägerin ist als teilzeitbeschäftigte Lehrerin durch die Schulskikurse gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Eine Mehrbelastung der Klägerin durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt kann durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn ausgeglichen werden, beispielsweise durch einen alternierenden Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrer bei Klassenfahrten (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 - 2 C 61/03 - juris Rn. 29/33). Mit ihrem Einwand, ein alternierender Einsatz sei bisher nicht möglich gewesen, weil es zum einen zu wenig Vollzeitlehrkräfte mit der Facultas Sport gebe und zum anderen zu viele Schulskikurse stattfänden, kann die Klägerin nicht gehört werden. Zum einen erschöpft sich der Vortrag in einer Behauptung, zum anderen ist nicht dargelegt, dass sich die Klägerin um Entlastung bemüht hätte (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2004 a.a.O. Rn. 34). Nach § 9a Satz 1 LDO hat die Lehrkraft außerunterrichtliche Aufgaben nur „in angemessenem Umfang“ wahrzunehmen. Nach Satz 3 der Bestimmung hat der Schulleiter darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden. Es obliegt der Klägerin sich mit dem Schulleiter über einen Interessenausgleich zu verständigen, der ihren eigenen Wünschen ebenso wie den schulischen Belangen Rechnung trägt.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass mit Art. 87 BayBG einfachrechtlich ein Vorrang des Freizeitausgleichs vorgesehen ist, sodass gegen einen Mehrarbeitsvergütungsanspruch auch spricht, dass die Ungleichbehandlung nicht zwingend in Geld zu beseitigen ist. Die Zulassungsbegründung verhält sich zur Frage des Freizeitausgleichs im Übrigen widersprüchlich. Während auf Seite 6 ausgeführt wird, zum Teil sei Freizeitausgleich für die während des Schulskikurses erteilten Unterrichtsstunden gewährt worden, wird auf Seite 7 ausgeführt wird, es sei kein Freizeitausgleich gewährt worden.

2. Der Rechtsstreit weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Die von Klägerseite aufgeworfenen Fragen können - wie die Ausführungen unter Ziff. 1 deutlich machen - vielmehr ohne nennenswerten Aufwand im Zulassungsverfahren geklärt werden.

3. Ebenso wenig hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Weder gibt die Klägerin - was erforderlich wäre - hierfür eine Begründung, noch ist eine grundsätzliche Bedeutung der Sache anderweitig ersichtlich.

4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 BayBesG. Hinsichtlich der Höhe der begehrten Mehrarbeitsvergütung hat sich der Senat an der Antragstellung im Verwaltungsverfahren orientiert. Die Klägerin hatte unter dem 20. Dezember 2012 und 18. Dezember 2013 jeweils für 13 Unterrichtsstunden eine Vergütung von Mehrarbeit für die Schulskikurse beantragt. Dementsprechend war die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanz zu ändern.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.

Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
2.
Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist,
3.
Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
4.
Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
5.
Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
6.
Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
7.
Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
8.
Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag,
9.
Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
10.
Langzeitkonto ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können,
11.
Nachtdienst ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist,
12.
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit,
13.
Reisezeit die Zeit ohne Wartezeit (Nummer 17), die die Beamtin oder der Beamte benötigt für den Weg zwischen
a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft (Anreise),
b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,
c)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder der Dienststätte (Abreise),
14.
Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
15.
Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten,
16.
Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
17.
Wartezeit eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen
a)
dem Ende der Anreise und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,
b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,
c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und dem Beginn der Abreise.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.