Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064

bei uns veröffentlicht am21.03.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Der 1986 geborene Kläger ist Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen der Klasse AM, B und L.

Mit am 20.11.2012 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts I. vom 30.10.2012 wurde gegen den Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (mit sich führen von 0,2 Gramm Amphetamingemisch und einer Ecstasy-Tablette am 13.5.2012 gegen 6.50 Uhr) eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 50 € verhängt. Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion M., die am 16.6.2014 beim Landratsamt (LRA) K. einging, wurde dem LRA bekannt, dass der Kläger Inhaber einer am 25.9.2009 ausgestellten polnischen Fahrerlaubnis ist. Nach seinen Angaben gegenüber der Polizei hat der Kläger den Führerschein am 11.4.2014 zum Fertigen einer Kopie in einen öffentlichen Kopierer eingelegt und dort vergessen. Der Führerschein sei nicht mehr aufgefunden worden.

Mit Schreiben des LRA K. vom 12.8.2014 wurde der Kläger unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und unter Bezugnahme auf den dem Strafbefehl vom 20.11.2012 zugrundeliegenden Sachverhalt aufgefordert, bis spätestens 13.10.2014 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zu folgender Fragestellung vorzulegen: „Nimmt der Untersuchte Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?“ Am 9.12.2014 wurde das vom 14.11.2014 datierende ärztliche Gutachten der TÜV SÜD Life Service GmbH, Service Center I., über die Begutachtung am 23.9.2014 vorgelegt. Auf Seite 6 des Gutachtens wird zum Drogenkonsum ausgeführt, dass der Kläger angegeben habe, im Jahre 2001 das erste Mal Cannabis konsumiert zu haben. Nach sechs Monaten habe er den Konsum wiederholt und dann zuerst einmal alle paar Monate durchgeführt. Im Alter von 16/ 17 Jahren sei es zu einer Steigerung auf bis zu täglichem Konsum gekommen. Nach Aufnahme der Lehre habe er den Konsum wieder reduziert. Bis August 2014 habe er ab und zu am Wochenende, zwei bis dreimal im Monat konsumiert. Seit August 2014 nehme er kein Cannabis mehr. Im Jahr 2005 habe er erstmalig auch Speed konsumiert. Er habe vielleicht zwei Mal im Monat am Wochenende konsumiert. Das sei so bis Anfang 2014 gegangen. Es habe auch Phasen mit mehr Konsum (einen Monat lang täglicher Konsum) und auch eine Pause von 2009 bis 2010 sowie dazwischen auch Monate ohne Konsum gegeben. Seit Anfang 2014 nehme er kein Speed mehr. Ebenfalls im Jahr 2005 habe er erstmals Ecstasy konsumiert. Diese Droge habe er ab und zu, bis zu zwei Mal im Monat konsumiert. Das sei bis Anfang 2014 so gegangen. Danach sei er nicht rückfällig geworden. Im Jahr 2007 habe er auch erstmals Kokain konsumiert. Bis Anfang 2014 habe er drei bis vier Mal im Jahr konsumiert. Danach sei er nicht mehr rückfällig geworden. Auf Seite 9 wurden die erhobenen Befunde bewertet. Der Kläger habe angegeben bis August 2014 Cannabis konsumiert zu haben und bis Anfang 2014 Speed, Ecstasy und Kokain. Er habe erklärt, seit August 2014 drogenfrei zu sein. Befunde welche dieser Aussage widersprechen würden, hätten im Rahmen des Gutachtens nicht erhoben werden können. Die beiden durchgeführten Urinscreenings seien ohne Nachweis geblieben. Die behördliche Fragestellung wurde auf S. 10 des Gutachtens wie folgt beantwortet: „Herr G. nimmt derzeit keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen.“

Mit Schreiben vom 15.12.2014 legte das LRA dar, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten ergebe, dass der Kläger bis August 2014 Betäubungsmittel konsumiert habe, und zwar bis August 2014 Cannabis und bis Anfang 2014 Speed, Ecstasy und Kokain. Durch den Konsum von harten Drogen habe der Kläger seine Fahreignung verloren. Es werde Gelegenheit gegeben, sich zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis zu äußern. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 10.2.2015 ließ der Kläger u.a. ausführen, dass die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ mittlerweile abgelaufen sei. Sie ende ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz benannt habe. Vorliegend sei dies nach Angaben des Klägers spätestens der 5.1.2015 gewesen. Mithin stehe nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger tatsächlich noch fahrungeeignet sei.

Mit Schreiben des LRA vom 10.2.2016 wurde der Kläger aufgefordert, die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms mit anschließender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 31.3.2017 zu belegen. Als Nachweis der Teilnahme an einem Drogenabstinenzkontrollprogramm wurde vom Kläger gefordert, den entsprechenden Vertrag mit einer amtlich anerkannten Stelle für Drogenscreenings bis spätestens 15.3.2016 und die Ergebnisse der Drogenscreenings in dreimonatigen Abständen vorzulegen. Am 12.3.2016 legte die TÜV S. L. Service GmbH die Einverständniserklärung des Klägers zur Durchführung eines Drogenabstinenzprogramms vor. Damit bestätigte der Kläger, das Merkblatt „Abstinenzkontrollprogramm“ zur Kenntnis genommen zu haben und sich mit den dort beschriebenen Durchführungsbedingungen einverstanden zu erklären. In dem Merkblatt wird darauf hingewiesen, dass während des vereinbarten Kontrollzeitraums keine aus Hanf gewonnenen und keine mohnhaltigen Produkte konsumiert werden sollten, da dadurch ein falscher positiver Drogennachweis entstehen könnte. Der Teilnehmer solle sich auch nicht in Räumen aufhalten, in denen Cannabis geraucht wird. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass bei einem auffälligen Befund das Programm abgebrochen werden muss.

Am 29.2.2016 erklärte der Kläger mit eidesstattlicher Versicherung den Verlust seines polnischen Führerscheindokuments. Am 12.3.2016 ließ der Kläger einen Vertrag über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms im Zeitraum vom 11.3.2016 bis 11.3.2017 mit der TÜV S. L. Service GmbH, Service-Center I., vorlegen. Mit Schreiben vom 1.4.2016 legte die TÜV L. Service GmbH einen vom 1.4.2016 datierenden Abschlussbericht mit Laborberichten vor. Es wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger bei der ersten Urinprobe positiv auf Cannabinoide getestet worden sei. Gemäß den Vertragsbedingungen sei das Programm vorzeitig beendet worden, da ein Abstinenzbeleg über die vorgesehene Gesamtdauer (damit) nicht mehr zu erbringen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 18.4.2016 hörte das LRA den Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an. Mit Unterschrift unter die Einverständniserklärung zur Durchführung des Belegs von Drogenabstinenz habe der Kläger erklärt, die Informationen im Merkblatt der TÜV L. Service GmbH zur Kenntnis genommen zu haben und mit den Durchführungsbedingungen einverstanden zu sein. Dennoch sei es zu einem Abbruch des Abstinenzkontrollprogramms durch die TÜV L. Service GmbH gekommen, da bereits beim ersten Urin-Screening vom 24.3.2016 Cannabinoide in einer Konzentration von 10 ng/ml nachweisbar gewesen seien. Damit sei nachgewiesen, dass der behauptete Verhaltenswandel nicht stattgefunden habe und der Kläger weiterhin Betäubungsmittel im Sinne des BtMG zu sich nehme. Es stehe zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen nicht wiedererlangt worden sei. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 2.5.2016 wurde u.a. ausgeführt, dass der Kläger nur bis Anfang 2014 „harte Drogen“ konsumiert habe. Jedenfalls derzeit sei der Kläger nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Gutachtensaufforderung sei der Kläger nachgekommen. Die dem Gutachter gestellte Frage sei im Sinne des Klägers beantwortet worden. Soweit auf einen Cannabis-Konsum abgestellt werden solle, sei jedenfalls eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt. Feststellungen dazu, ob ein gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum stattfinde, seien nicht getroffen worden, dies sei aber zwangsläufig vor einer Entziehung zu klären. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Kläger sich inzwischen zu einer Urin-Drogen-Screening-Reihe ab dem 22.4.2016 angemeldet habe. Die Reihe umfasse sechs Screenings und ende am 22.4.2017.

Mit Bescheid des LRA K. vom 20.6.2016 wurde dem Kläger das Recht zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im Bundesgebiet aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis aberkannt (Ziffer 1). Der Kläger wurde aufgefordert, den verlustig gemeldeten Führerschein bei Wiederauffinden innerhalb von sieben Tagen bei der Fahrerlaubnis zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks vorzulegen; gleiches gelte für ein von der Republik Polen oder einem anderen EU-Staat ausgestelltes Ersatzdokument, wobei die Vorlage innerhalb sieben Tagen nach Ausstellung des Ersatzdokuments zu erfolgen habe (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung von Ziffern 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall, dass in Ziffer 2 angeordnete Verpflichtung nicht fristgerecht erfüllt wird, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit dem am 13.7.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger gegen diesen Bescheid Klage erheben und mit dem am 15.7.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenen Schriftsatz zudem um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9.8.2016 wurde der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes abgelehnt (Az. RN 8 S. 16.1079). Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.11.2016 zurückgewiesen (Az. 11 CS 16.1726). Auf die Begründung der Beschwerdeentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 12.8.2016 zunächst das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend wurde u.a. noch vorgetragen: Es sei (jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung) auch zu berücksichtigen, dass das vorgelegte ärztliche Gutachten jedenfalls insoweit nicht verwertbar sei, als es sich nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung halte. Denn das Gutachten befasse sich über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Der Kläger habe der Anordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung auch nicht entnehmen können, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden. Auf die Entscheidung des BayVGH vom 22.9.2015 (Az. 11 CS 15.1447) werde hingewiesen. Soweit auf Grund des nicht verwertbaren Gutachtens mit Anordnung vom 10.2.2016 weitergehend angeordnet worden sei, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle bis spätestens 31.3.2017 vorzulegen sei, sei auch diese Anordnung aufgrund des nicht verwertbaren Gutachtens jedenfalls rechtswidrig ergangen. Mit Schriftsatz vom 2.1.2017 wurde zur weiteren Begründung der Klage noch die an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerdebegründung vom 16.9.2016 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt, in der das bisherige Vorbringen der Klägerseite weiter vertieft wurde. Es wird u.a. ausgeführt, dass das ärztliche Gutachten vom 14.11.2014 sich schon nicht an behördliche Fragestellung halte, da ungefragt Ausführungen zu früherem Drogenkonsum gemacht worden seien. Die erforderliche einjährige Drogenabstinenz umfasse nur harte Drogen und nicht Cannabis. Die Anordnung vom 10.2.2016 beziehe sich ausschließlich auf die Frage, ob durch den Konsum harter Drogen Ungeeignetheit bestehe. Außerdem wurden insgesamt fünf Befundberichte der am 22.4.2016 beim TÜV S. L. Service GmbH aufgenommenen Urin-Drogen-Screening-Reihe vorgelegt, zuletzt der Bericht über die fünfte von insgesamt sechs vorgesehenen Kontrollen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.3.2017.

Es wird (sinngemäß) beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes K. vom 20.6.2016 aufzuheben.

Für den Beklagten beantragt das LRA K.,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die Bescheidsgründe wiederholt und vertieft. Ergänzend wird u.a. noch ausgeführt: Die bloße Behauptung der Betäubungsmittelabstinenz und eines grundlegenden Verhaltenswandels sei nicht ausreichend, um die Wiedererlangung der Fahreignung zu begründen. Die Tatsache, dass der Kläger trotz vertraglicher Verpflichtung zur Betäubungsmittelabstinenz während des Kontrollprogramms Betäubungsmittel konsumiert habe, wenn auch „nur“ Cannabis, zeige deutlich, dass der behauptete Verhaltenswandel nicht stattgefunden habe und der Kläger weiterhin kein angemessenes Problembewusstsein habe. Die positive Prognose des Gutachtens werde durch den nachgewiesenen Konsum von Cannabinoiden wiederlegt. Durch die Anordnung vom 10.2.2016 und den Vertrag über die Teilnahme am Kontrollprogramm sei vom Kläger eine grundsätzliche Abstinenz von Betäubungsmitteln, also auch von Cannabinoiden, gefordert gewesen. Auch die erneute Aufnahme in ein Drogenkontrollprogramm für die Zeit ab 22.4.2016 bis 22.4.2017 könne nicht zu einem weiteren Abwarten seitens der Fahrerlaubnisbehörde führen. In der Verwertbarkeit von Tatsachen sei die Fahrerlaubnisbehörde weitestgehend uneingeschränkt. Ob die im Gutachten vom 14.11.2014 erhobenen Befunde sich genau an die Fragestellung hielten, sei unerheblich. Die Angaben des Klägers bei der Begutachtung über einen Betäubungsmittelkonsum stellten jedenfalls Tatsachen dar, die zu verwerten seien und auch keinem Verwertungsverbot unterliegen würden.

Mit Schriftsatz vom 8.12.2016 hat die Beklagtenseite, mit Schriftsatz vom 20.12.2016 hat die Klägerseite auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss der Kammer vom 20.3.2017 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Zur Ergänzung der Sachverhaltswiedergabe wird auf den weiteren Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der vorgelegten Behördenaken sowie auf die Gerichtsakte Az. RN 8 S. 16.1079 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig aber nicht begründet. Denn der Bescheid des LRA K. vom 20.6.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sowie die Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für den Fall des Wiederauffindens des Dokuments bzw. für den Fall des Ausstellens eines Ersatzdokuments (vgl. Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 20.6.2016) sind rechtlich nicht zu beanstanden.

a. Rechtsgrundlage für die Entziehung der ist § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist (kein Ermessenspielraum) die Fahrerlaubnis zu entziehen – bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, vgl. § 46 Abs. 5 FeV – wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann der Fall, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Speed (Amphetamine), Ecstasy (MDMA) und Kokain sind Betäubungsmittel im Sinne des BetäubungsmittelgesetzesBtMG (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG, Anlagen II und III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt beim Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn die einmalige Einnahme eines Betäubungsmittels feststeht (ständige Rechtsprechung des BayVGH: vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2009 – 11 CS 09.85, m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.2.2012 – 11 CS 12.28; BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Begutachtung am 23.9.2014 durch die TÜV L. Service GmbH im Zeitraum von 2005 bis Anfang 2014 häufiger Speed und Ecstasy und im Zeitraum von 2007 bis Anfang 2014 gelegentlich auch Kokain konsumiert. Damit steht fest, dass der Kläger zumindest bis Anfang 2014 Konsument harter Drogen war.

Die Regelvermutung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur FeV sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft werden in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände dazulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2012 – 11 CS 12.807 u.a.). Solche Umstände sind vorliegend weder dargelegt noch sonst erkennbar.

b. Damit steht fest, dass der Kläger nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des Konsums harter Drogen jedenfalls bis Anfang 2014 seine Fahreignung verloren hat. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass das Gutachten der TÜV L. Service GmbH vom 14.11.2014 jedenfalls insoweit nicht verwertbar sei, als es sich nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung gehalten habe, sondern sich über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum befasst habe. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts schon deshalb, weil die Feststellungen zum früheren Drogenkonsum des Klägers nicht auf Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung beruhen, sondern auf den eigenen Angaben des Klägers, welche er durch Vorlage des Gutachtens bei der Fahrerlaubnisbehörde auch dem LRA gegenüber offenbarte. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Inhalte eines vom Fahrerlaubnisinhaber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten Gutachtens von der Fahrerlaubnisbehörde im präventiven Fahrerlaubnisrecht nicht verwertet werden sollten. So ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten, selbst wenn es auf einer rechtswidrigen Beibringungsanordnung beruht, als neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung verwertbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 – 11 B 14.96; BayVGH, B.v. 3.3.2015 – 11 ZB 14.2418; BayVGH, B.v. 11.6.2014 – 11 CS 14.352 m.w.N.). Wenn insoweit von Klägerseite auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 22.9.2015 (Az. 11 CS 15.1447) abgestellt wird, ist klarzustellen, dass diesem Beschluss ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag. Denn dort wurde von der Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids ausgegangen, weil zum Zeitpunkt seines Erlasses die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ abgelaufen war und deshalb der Rückschluss auf die Ungeeignetheit des Betroffenen (und der Entzug der Fahrerlaubnis) ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht mehr zulässig war. Im Hinblick darauf wurde im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung u.a. auch noch in Rechnung gestellt, dass sich das dortige Gutachten über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum befasste. Vorliegend hat die Fahrerlaubnisbehörde aber gerade solche Aufklärungsmaßnahmen (Drogenabstinenzkontrollprogramm mit anschließender Begutachtung) angeordnet und hat erst nach Abbruch des Programms wegen Drogenkonsums des Klägers die Fahrerlaubnis entzogen (vgl. dazu noch näher unten c.)

Selbst wenn man aber eine Verwertbarkeit des Gutachtens aus den von Klägerseite angeführten Gründen in Frage stellen wollte, käme es darauf nicht entscheidungserheblich an, denn der Kläger hat die Anordnung akzeptiert und mit der Gutachtensstelle ein Drogenkontrollprogramm vereinbart (vgl. dazu sogleich unten c.; vgl. dazu auch die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 16 ff.). Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts eine weitere (Sach-)Aufklärung auch nicht gefordert.

c. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger seine Fahreignung inzwischen (maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erlass des Entziehungsbescheids vom 20.6.2016, vgl. dazu auch die Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 13) wieder erlangt hat. Die Entziehung ist zwingend vorgeschrieben, wenn die Voraussetzungen zu einem bestimmten Zeitpunkt – wie hier – vorliegen. Gemäß der Regelung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann frühestens nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen werden. Damit der Betroffene nach Ablauf der Jahresfrist nicht alsbald wieder in ein früheres, rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung darüber hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tief greifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Das erfordert - gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen - eine psychologische Bewertung (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings eine Abstinenzbehauptung aufgestellt, die – träfe sie zu – bedeuten würde, dass er jedenfalls mit Ablauf des Januar 2015 über ein Jahr lang drogenabstinent hinsichtlich harter Drogen gewesen wäre und jedenfalls mit Ablauf des August 2015 mehr als ein Jahr lang drogenabstinent hinsichtlich Cannabis gewesen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 11 CS 11.938; BayVGH B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447) muss in einem solchen Fall, wo zwischen dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Drogenabstinenz benannt hat und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mehr als ein Jahr vergangen sind (sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist), die Fahrerlaubnisbehörde dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung Fahreignung grundsätzlich bereits in dem auf die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren nachgehen. Denn sie ist nach Art. 24 BayVwVfG gehalten, auch die dem Betroffenen günstigen Umstände zu ermitteln und die dann gebotene Sachverhaltsaufklärung durch Anforderung eines medizinisch psychologischen Fahreignungsgutachtens mit entsprechenden Drogenkontrollprogramm und entsprechender Fristsetzung zu betreiben (vgl. zum Ganzen grundlegend BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.6.2011 – 11 CS 11.938; BayVGH, B.v. 22.9.2015 – 11 CS 15.1447; a.A. allerdings, mit beachtlicher Argumentation, VGH BW, B. v. 7.4.2014 10 S 404/14 – juris Rn. 9 f.).

Dem hat das LRA aber Rechnung getragen und den Kläger mit Schreiben vom 10.2.2016 aufgefordert, die Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (ohne Beschränkung auf harte Drogen) im Rahmen eines Drogenkontrollprogramms mit anschließender Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 31.3.2017 zu belegen. Dem entsprechend hat der Kläger auch am 12.3.2016 einen Vertrag über die Durchführung eines Drogenabstinenzkontrollprogramms im Zeitraum vom 11.3.2016 bis 11.3.2017 mit der TÜV S. L. Service GmbH vorgelegt. Bereits beim ersten Urin-Screening am 24.3.2016 wurden aber Cannabinoide in einer Konzentration von 10 ng/ml nachgewiesen, worauf die die TÜV S. L. Service GmbH entsprechend den Vertragsbedingungen das Programm vorzeitig beendete, da ein Abstinenzbeleg über die vorgesehene Gesamtdauer damit nicht mehr zu erbringen war.

Fraglich könnte allenfalls sein, ob mit der Anordnung eines Drogenabstinenzprogramms tatsächlich vollständige Drogenfreiheit vom Kläger gefordert wurde, denn die Begründung bezieht sich nur auf einen Drogenkonsum nach Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV (harte Drogen) und einen hinreichenden Anlass die Anordnung des Drogenabstinenzprogramms auch auf Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV zu stützen hat das Landratsamt offensichtlich nicht gesehen. Allerdings ist auch insoweit festzuhalten, dass der Kläger die Anordnung akzeptiert und selbst ein Drogenkontrollprogramm vereinbart hat, von dem auch Untersuchungen nach Cannabis und dessen Abbauprodukten umfasst waren. Dass dieses Abstinenzprogramm von Seiten der Begutachtungsstelle wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen abgebrochen wurde, hat der Kläger auch zu vertreten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in der Beschwerdeentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt (vgl. BayVGH, B.v. 15.11.2016 – 11 CS 16.1726 – BA Rn. 20):

„Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das von dem Antragsteller akzeptierte und vereinbarte Abstinenzprogramm von Seiten der Begutachtungsstelle wegen eines Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen abgebrochen worden ist. Dies hat der Antragsteller zu vertreten (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2015 – 11 CS 15.145 – juris). Er hatte mit der Begutachtungsstelle ein Drogenkontrollprogramm vereinbart, bei dem eine Untersuchung des Urins auf Cannabisabbauprodukte nicht ausgeschlossen war. Er konnte bei Abschluss der Vereinbarung bezüglich des Drogenabstinenzprogramms aus dem übergebenen Merkblatt auch unschwer erkennen, dass mit dem Programm vollständige Abstinenz, also auch von Cannabisprodukten, gefordert wird. In dem Merkblatt wird nämlich ausgeführt, dass keine cannabis- oder mohnhaltigen Produkte konsumiert werden sollten und der Betreffende sich nicht in Räumen aufhalten sollte, in denen Cannabis konsumiert wird, da dadurch falsche positive Testergebnisse hervorgerufen werden können. Damit ist ersichtlich, dass auch eine Untersuchung des Urins auf Cannabis und die entsprechenden Abbauprodukte erfolgt und das Programm abgebrochen wird, wen Cannabisrückstände gefunden werden. Im Übrigen hatte er bei der ärztlichen Untersuchung im Jahr 2014 selbst angegeben, seit August 2014 kein Cannabis mehr zu konsumieren, was offensichtlich nicht (mehr) den Tatsachen entsprach.“

Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.

Nachdem der Kläger damit keinen Abstinenznachweis im Rahmen des angeordneten Drogenkontrollprogramms vorgelegt hat, und somit die Voraussetzungen Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV nicht erfüllt wurden, kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Fahreignung inzwischen (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses des Entziehungsbescheids) wieder erlangt hat. Der Kläger hätte den behaupteten Verhaltenswandel durch Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz (inklusive Cannabinoide) innerhalb des festgelegten Zeitraums belegen können. Dazu hat er sich auch gegenüber der Begutachtungsstelle vertraglich verpflichtet. Durch den Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG, wenn auch „nur“ von Cannabis, hat der Kläger aber wiederlegt, dass es bei ihm zu dem zu fordernden tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel gekommen ist. Aufgrund des daraus resultierenden Abbruchs des Drogenabstinenzkontrollprogramms kann er den notwendigen Nachweis auch innerhalb gesetzten Frist nicht mehr führen.

d. Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, durch Aufnahme und Absolvierung eines neuen Drogenabstinenzkontrollprogramms mit abschließender medizinisch-psychologischer Begutachtung die Wiedererlangung seiner Fahreignung zu belegen. Dem entsprechend hat der Kläger am 22.4.2016 eine Urin-Drogen-Screening-Reihe bei der TÜV S. L. Service GmbH eingeleitet und inzwischen auch fünf der sechs dort vorgesehenen Screening-Termine absolviert. Dies führt aber nicht dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde gehindert gewesen wäre, nach Abbruch des ersten mit der Begutachtungsstelle vereinbarten Drogenabstinenzkontrollprogramms wegen Nachweises von Cannabiskonsum im Rahmen des ersten Urinscreenings, die Fahrerlaubnis des Klägers zu entziehen, denn sonst hätte es der Kläger in der Hand, durch Aufnahme eines neuen Drogenabstinenzkontrollprogramms (immer wieder) eine Fahrerlaubnisentziehung zu verhindern, was auch im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht hinnehmbar wäre. Darauf hat die Beklagtenseite zutreffend hingewiesen.

e. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheindokuments zur Eintragung eines Aberkennungsvermerks für den Fall des Wiederauffindens des Dokuments bzw. für den Fall des Ausstellens eines Ersatzdokuments rechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG erlischt bei einer ausländischen Fahrerlaubnis mit der Entziehung das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland und nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 StVG ist nach der Entziehung der Führerschein zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen (vgl. auch § 47 Abs. 2 FeV).

2. Auch die in Ziffer 4 des Bescheids vom 20.6.2016 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist rechtlich unbedenklich. Die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen, sind gegeben. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Ziffer 2 des Bescheids vom 20.6.2016 ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500 €) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG).

Nach allem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

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Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 21. März 2017 - RN 8 K 16.1064 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2015 - 11 ZB 14.2418

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Feb. 2015 - 11 CS 15.145

bei uns veröffentlicht am 27.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2014 - 11 CS 14.352

bei uns veröffentlicht am 07.08.2014

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederher

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 11 CS 15.1447

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Apr. 2014 - 10 S 404/14

bei uns veröffentlicht am 07.04.2014

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens

Referenzen

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 17. Mai 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1 a und 3 (alt).

Am 1. Februar 2013 wurde er wegen geäußerter Suizidabsichten im Bezirkskrankenhaus L. untergebracht. Er hatte an diesem Tag seinen Arbeitsplatz wegen Alkoholkonsums verloren und zu Hause weiter Bier getrunken. Ein Atemalkoholtest um 18:16 Uhr ergab einen Wert von 0,72 mg/l. Die Diagnose des Bezirkskrankenhauses lautete Anpassungsstörung, Alkoholintoxikation und anamnestisch vorbekannte Alkoholabhängigkeit. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) betrug bei Aufnahme 1,09‰. Der Kläger hat bei der Aufnahme angegeben, dass er sich 1990 bereits einmal einer Entgiftung unterzogen und eine Langzeittherapie gemacht habe. Er sei dann 20 Jahre abstinent gewesen. Seit ca. zwei Jahren trinke er wieder regelmäßig zwei bis drei Flaschen Bier pro Tag.

Mit Schreiben vom 29. April 2013 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger unter Hinweis auf den erneuten Alkoholkonsum auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung bis spätestens 21. Juni 2013 vorzulegen. Es könne nicht generell ausgeschlossen werden, dass es sich bei ihm um eine Ausnahme vom Regelfall gemäß der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV handele. Es sei deshalb nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e Alt. 2 FeV die Frage zu klären, ob der Kläger in Zukunft in der Lage sei, die erforderliche Abstinenz einzuhalten oder ob bei ihm im Sinne einer Ausnahme von den Begutachtung-Leitlinien die Voraussetzungen für „kontrolliertes Trinken“ gegeben seien und, falls dies der Fall sei, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden könne.

Am 24. Juli 2013 legte der Kläger das Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Live Service GmbH vom 16. Juli 2013 vor. Es geht von einem Rückfall des Klägers in die Alkoholabhängigkeit aus. Der Kläger könne nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen und daher sei auch zu erwarten, dass er kein Trennungsvermögen habe. Im Rahmen der medizinischen Untersuchung waren erhöhte alkoholspezifische Laborparameter (GGT, GPT und GOT) festgestellt worden. Der Kläger hatte zunächst angegeben, Mitte 2010 wieder angefangen zu haben, Alkohol zu trinken, aber seit dem 1. Februar 2013 abstinent zu leben, gab jedoch später zu, seit seiner Entlassung täglich drei Flaschen Bier zu trinken, das aber seiner Frau zu verheimlichen. Trotz Alkoholverbots bei der Arbeit habe er gegen Ende der Arbeit mit einem Kollegen zusammen ein bis zwei Bier getrunken. Deshalb sei er gekündigt worden. Es sei immer mehr zur Gewohnheit geworden, ein bis zwei Bier bei der Arbeit zu trinken. Am 1. Februar 2013 habe er mehr Alkohol getrunken.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger mit Bescheid vom 6. August 2013 die Fahrerlaubnis und fordert ihn auf, den Führerschein spätestens fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben, andernfalls ihm die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht wurde.

Die vom Kläger gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. September 2014 ab. Der Kläger sei wegen Rückfalls in die Alkoholabhängigkeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Das ergebe sich nachvollziehbar aus dem zu Recht angeforderten und verwertbaren Gutachten vom 16. Juli 2013.

Gegen das Urteil beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung, der der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden.

1. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger führt aus, „er mache nicht geltend, dass bei ihm eine Alkoholkrankheit vorliege“. Folglich spiele der Nachweis einer Alkoholerkrankung vorliegend keine Rolle. Schließlich sei er nicht alkoholisiert mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren. Das Verwaltungsgericht bemühe sich, dem Kläger eine Alkoholkrankheit nachzuweisen, die jedoch unstreitig sei. Es begründe eine Rückfallgefahr und lasse die eigentliche Frage, ob aufgrund der Trinkgewohnheiten des Klägers eine fehlende Eignung gegeben sein könnte, weitgehend außer Betracht. Der Kläger mache dagegen geltend, dass trotz seiner Alkoholerkrankung keine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, ferner, dass die Gutachtensanforderung rechtswidrig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht und das Fahreignungsgutachten vom 16. Juli 2013 hätten den Streitgegenstand ebenfalls verkannt. Es werde unterstellt, der Kläger sei betrunken mit einem Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren. Mit der eigentlichen Problematik, ob der Kläger unter Berücksichtigung seiner Trinkgewohnheiten in der Lage sei, zu erkennen, wann er ein Kraftfahrzeug führen dürfe, setze sich das Gutachten nicht auseinander. Allein die Tatsache, dass der Kläger zunächst 20 Jahre lang abstinent gelebt habe und anschließend nach der Arbeit zwei bis drei Flaschen Bier trinke, rechtfertige nicht die Annahme eines unkontrollierten Alkoholkonsums. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Der Alkoholkonsum sei limitiert und auf den Abend beschränkt. Hieraus ergebe sich ein kontrollierter Alkoholgenuss. Der Kläger fahre nach der Arbeit mit dem Fahrrad nach Hause. Bei einem kontrollierten Alkoholgenuss sei eine weitere Verhaltensänderung nicht notwendig. Das Trennungsvermögen habe der Kläger durch sein Verhalten in der Vergangenheit bewiesen.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Maßgeblich für die Beurteilung des Falls ist einerseits die Frage, ob beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit nach Anlage 4 Nr. 8.3 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), vorliegt und für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, ob beim Kläger eine Ausnahme vom Regelfall, dass die Alkoholabhängigkeit zur Fahrungeeignetheit führt, nach der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV vorliegt.

1.1 Alkoholabhängigkeit führt nach Anlage 4 Nr. 8.3 zur FeV zum Ausschluss der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Alkoholabhängigkeit ist eine Krankheit, die die Fahreignung ausschließt, ohne dass es darauf ankommt, ob die betroffene Person strafrechtlich oder verkehrsrechtlich negativ aufgefallen ist. Wer alkoholabhängig ist, hat krankheitsbedingt grundsätzlich nicht die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen (sog. Trennungsvermögen).

Unstreitig bestand beim Kläger früher (im Jahr 1990) eine Alkoholabhängigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde ging, da der Kläger erheblich alkoholisiert (0,72 mg/l AAK bzw. 1,09‰ BAK) angetroffen wurde und zugab, wieder regelmäßig Alkohol zu konsumieren bei der Gutachtensanordnung davon aus, das der Kläger erneut alkoholabhängig ist. Das Fahreignungsgutachten vom 16. Juli 2013 bestätigt dies. Der Kläger stellt das in der Zulassungsbegründung nicht in Abrede. Wäre zu klären gewesen, ob der Kläger wieder alkoholabhängig ist, hätte ein medizinisches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 FeV angeordnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2014 - 11 CS 14.1868 - juris Rn. 15 f.).

1.2 Das Verlangen nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens konnte im Fall des Klägers daher nur auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV i. V. m. Satz 3 der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV gestützt werden, um der Behauptung des Klägers, er könne kontrolliert trinken und verfüge trotz (nachgewiesener oder unterstellter) Alkoholabhängigkeit über die Fähigkeit, den Konsum von Alkohol vom Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu trennen, nachzugehen. Nach dem Satz 2 der Vorbemerkung 3 kann eine Person, bei der einer der in der Anlage 4 aufgeführten Verlusttatbestände eingetreten ist und die die Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Fahreignung nicht erfüllt, ausnahmsweise dann als fahrgeeignet anzusehen sein, wenn bei ihr eine besondere Veranlagung, Einstellung, Verhaltenssteuerung oder -umstellung vorliegt oder Gewöhnung eingetreten ist.

Die Anordnung einer solchen Untersuchung kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme im Sinn der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegen. Denn nach Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG hat die Behörde im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung alle, auch die für den Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger trotz Alkoholabhängigkeit fahrgeeignet sein könnte, war zwar von Anfang an als gering zu veranschlagen. Derart offensichtlich unzutreffend, dass eine dahingehende Vergewisserung hätte unterbleiben dürfen, war sie wohl nicht. Das Verwaltungsgericht hat die mögliche Annahme einer Ausnahme damit begründet (UA S. 14 f.), dass nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich im Fall des Klägers um einen einmaligen Ausrutscher („Lapsus“) hätte handeln können, der nicht geeignet gewesen wäre, die Stabilität der Abstinenz grundsätzlich in Frage zu stellen bzw. dass ihm - trotz nicht durchgehaltener Abstinenz - ein kontrollierter Alkoholkonsum möglich wäre, so dass nicht zu erwarten wäre, dass der Kläger die Führung eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen könne. Da es somit um die Prognose einer weiterhin bestehenden stabilen Abstinenz bzw. die Stabilität einer Verhaltensänderung, die kontrolliertes Trinken ermöglicht, gegangen sei, sei insofern nicht nur eine medizinische Untersuchung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV, sondern auch eine psychologische Untersuchung erforderlich gewesen, mittels der eine Aussage über das künftige verkehrsbezogene Verhalten des Klägers habe getroffen werden können.

1.3 Letztlich kommt es hier jedoch auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an. Denn der Kläger hat sich der medizinisch-psychologischen Begutachtung gestellt und das Fahreignungsgutachten der TÜV Süd Live GmbH vom 16. Juli 2013 vorgelegt. Ein der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegtes Fahreignungsgutachten ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung als neue Tatsache mit selbstständiger Bedeutung verwertbar (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.1996 - 11 B 14.96 - BayVBl 1997, 54; BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 11 CS 14.532 - juris Rn. 11).

Aus diesem Fahreignungsgutachten ergibt sich neben der bereits erwähnten Bestätigung der Alkoholabhängigkeit des Klägers, dass dieser entgegen seiner eigenen Einschätzung nicht kontrolliert mit Alkohol umgehen kann. Die Zulassungsbegründung vermag die Aussagen des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Das Gutachten befasst sich entgegen der Zulassungsbegründung und entsprechend der Fragestellung gerade damit, ob beim Kläger trotz Alkoholabhängigkeit eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV vorliegt, ob er also ausnahmsweise das erforderliche Trennungsvermögen hat. Dass der Kläger bisher nicht durch Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss aufgefallen ist, reicht hierfür entgegen der Zulassungsbegründung schon angesichts der geringen Kontrolldichte nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 26). Zu Recht weist das Gutachten darauf hin, dass der Kläger seit Jahren trotz Verbots am Arbeitsplatz Alkohol konsumiert und somit seinen Arbeitsplatz gefährdet und letztlich verloren hat. Zudem verheimlicht er seinen Alkoholkonsum vor seiner Ehefrau. Ferner hat er zunächst wahrheitswidrig angegeben, seit dem Vorfall am 1. Februar 2013 abstinent zu sein, und erst wegen der angekündigten Haaranalyse zugegeben, täglich zwei bis drei Flaschen Bier zu trinken. Auch die im Gutachten (S. 6 unten) wiedergegebene Aussage des Klägers, „wenn ihm der Führerschein entzogen werde, könne er das Bier ja dann kästenweise konsumieren“, spricht nicht für die ernsthaft Absicht des Klägers zu einem nur kontrollierten Alkoholkonsum.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn ein Beteiligter entweder keine Gelegenheit hatte, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung oder -verteidigung Notwendige sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen vorzutragen (Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 138 Rn. 31) oder wenn das Gericht diesen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat (Kraft, a. a. O. Rn. 32). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat (UA S. 15 ff.) ausführlich und zutreffend dargestellt, warum das vorliegende Gutachten nicht zu beanstanden ist, so dass sich die Frage nach Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stellte. Mit der beantragten Einholung von Auskünften aus dem VZR, dem BZR und bei der PI Obernburg befasst sich das Verwaltungsgericht ebenso (UA S. 17 unten) wie mit dem Besuch einer Selbsthilfegruppe durch den Kläger (UA S. 19 oben).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14). Der Kläger besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 1, 1a und 3 (alt). Der Führerschein wurde ihm 1998 ausgestellt. Der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der einzelnen Klassen ist nicht bekannt, kann jedoch auch offen bleiben. Nach der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis der Klasse 3 gemäß Abschnitt A I, Nrn. 17, 18 und 19 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980, vor und nach dem 1.1.1989) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Da der Kläger hier zusätzlich über die Klasse 1 (alt) verfügt, die die Klasse 1 a einschließt und der heutigen Klasse A einschließlich Unterklassen entspricht (vgl. Anlage 3 Abschnitt A I, Nrn. 3, 4 und 5), sind für den Streitwert der Klasse 3 nur die Fahrerlaubnisklassen BE und C1E maßgeblich. Die Fahrerlaubnisklasse L ist in der Klasse B enthalten (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), die Fahrerlaubnisklasse E wird nicht mehr streitwerterhöhend berücksichtigt. Das gilt auch für die Klasse CE, weil sie durch die Schlüsselzahl 79 (vgl. Anlage 9 zur FeV Nr. 48) lediglich die Befugnis zum Führen bestimmter Anhänger mit einem Zugfahrzeug der Klasse C1 im Verhältnis zu der durch eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E verliehenen Befugnis erweitert (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2324 - juris Rn. 21 ff.). Für die Klasse BE und C1E sind nach dem Streitwertkatalog jeweils 5.000 Euro (Nrn. 46.3 und 46.5) vorgesehen. Die Klasse A, die bei Fahrerlaubnisinhabern der Klasse 3 (alt) wegen der Einschränkungen durch die Schlüsselzahlen in Spalte 5 der Anlage 3 i. V. m. Anlage 9 zur FeV je nach Erteilungszeitraum nicht oder nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 - 11 ZB 14.2497 - juris Rn. 13), kommt hier in vollem Umfang hinzu; für sie sieht der Streitwertkatalog ebenfalls 5.000 Euro vor (Nr. 46.1).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Januar 2014 wird abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. November 2013 wird wiederhergestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1983 geborene Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, CE und T.

Mit Urteil des Amtsgerichts Gemünden a. Main vom 5. Oktober 2006 wurde der Antragsteller der Strafvereitelung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen (Tattag: 24.12.2005; Eintrag von 6 Punkte im vormaligen Verkehrszentralregister). Nach Vorlage eines positiven Fahreignungsgutachtens erhielt der Antragsteller am 6. Mai 2008 die Fahrerlaubnis der oben genannten Klassen. Am 12. September 2009 und am 16. März 2010 beging der Antragsteller eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h und 18 km/h, am 23. Oktober 2009 missachtete er ein Überholverbot (jeweils 1 Punkt im Verkehrszentralregister); am 8. Dezember 2009, am 3. August 2010 und am 22. Februar 2011 unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern mit einem Lkw (jeweils 3 Punkte). Mit Bescheid vom 29. Juli 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller beim Stand von 18 Punkten die Fahrerlaubnis.

Das Ergebnis der medizinischpsychologischen Untersuchung durch den TÜV-Süd im Januar 2012 im Rahmen eines Neuerteilungsantrags legte der Antragsteller nicht vor, ein weiteres Fahreignungsgutachten des TÜV Süd vom 2. Juli 2012 fiel negativ aus. Beim Antragsteller liege wiederholtes und verschiedenartiges Fehlverhalten im Straßenverkehr vor. Unter den festgestellten Verstößen befinde sich auch eine Straftat. Solches Fehlverhalten sei in der Regel nicht nur auf Unachtsamkeit, Erfahrungsmangel oder Fahrlässigkeit zurückzuführen, sondern deute auf grundlegende Persönlichkeits- bzw. Einstellungsmängel hin. Art und Häufigkeit der Verkehrsverstöße zeigten ein geschwindigkeitsbetontes Fahrverhalten. Beim Antragsteller liege nach seiner Verkehrsvorgeschichte eine generelle Bereitschaft vor, geltende Regeln und die Belange anderer Verkehrsteilnehmer zu missachten. Der Antragsteller habe zwar die Zusammenhänge mit fachlicher Hilfestellung reflektiert und begonnen, seine Einstellung und sein Verhalten zu ändern. Es bestehe eine deutliche Änderungsbereitschaft; es zeigten sich Anzeichen einer positiven Entwicklung, jedoch bestehe diese Änderung erst seit kurzer Zeit und bedürfe der Vertiefung und Stabilisierung; der Antragsteller befinde sich gerade mitten im Veränderungsprozess, in dem er versuche, seinen neuen Standpunkt gegenüber seinen Vorgesetzten durchzusetzen.

Das dritte Gutachten der p.-mpu GmbH S. (...) vom 24. Oktober 2012 kam zu einer positiven Prognose. Der Antragsteller hatte geltend gemacht, dass er dem Termindruck, den sein Arbeitgeber auf ihn ausübe, nunmehr besser widerstehen könne; für den bisherigen Arbeitgeber werde er nicht mehr arbeiten. Das Gutachten stellte eine selbstkritische Distanzierung zum früheren auffälligen Verhalten fest; das geschilderte Vermeidungsverhalten beziehe sich konkret auf die Verhinderung früherer Fehlverhaltensweisen; es habe ein ausschlaggebender Veränderungsprozess beim Antragsteller stattgefunden. Es sei daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin erhielt der Antragsteller am 6. Dezember 2012 die Fahrerlaubnis neu erteilt.

Am 3. Februar 2013, 23:50 Uhr, überschritt der Antragsteller als Führer eines Lastkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit außer Orts (Autobahn, Baustelle, ca. 200 m hinter dem Zeichen 274 StVO) von 60 km/h um 21 km/h.

Aus diesem Grund forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Juni 2013 zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage auf, ob zu erwarten sei, dass er auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde und ob trotz der neuen Verkehrszuwiderhandlung vom 3. Februar 2013 die positive Prognose der medizinischpsychologischen Begutachtung vom 24. Oktober 2012 aufrecht erhalten werden könne. Die Fahrerlaubnisbehörde schilderte die Vorgeschichte des Antragstellers und betonte, dass der Antragsteller trotz des vorangegangen Eignungsgutachtens zum Ersterwerb der Fahrerlaubnis sowie dem Wissen, dass die Fahrerlaubnis für zwei Jahre auf Probe erteilt worden sei, in der Folgezeit massiv mit Verkehrsverstößen aufgefallen sei. Trotz der Maßnahmen bei Erreichen bestimmter Punktestände (Verwarnung beim Stand von 8 Punkten, Verwarnung und Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung bei einem Stand von 15 Punkten), habe sich der Punktestand auf 18 Punkte erhöht. Nachdem sowohl eine medizinischpsychologische Begutachtung im Januar 2012 als auch die Begutachtung am 25. Juni 2012 negativ gewesen sei, sei erst das dritte Gutachten durch die p.-mpu GmbH vom 24. Oktober 2012 zu einer positiven Prognose gekommen. Nicht einmal zwei Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis und nur etwas mehr als drei Monate nach der positiven Prognose habe der Antragsteller erneut einen Verkehrsverstoß begangen, der in das Verkehrszentralregister eingetragen worden sei. Damit habe er die positive Prognose widerlegt und seine Kraftfahreignung erneut in Frage gestellt. Der Antragsteller sei nicht gewillt, die Rechtsordnung im Bereich des Fahrerlaubnisrechts zu respektieren. Maßnahmen nach dem Punktsystem reichten nicht aus.

Der Antragsteller wandte sich mit mehreren Schriftsätzen seiner Bevollmächtigten gegen die Gutachtensanordnung; die Fahrerlaubnisbehörde betonte mit Schreiben vom 7. August 2013 und 4. November 2013, dass der Antragsteller erst im dritten Anlauf zu einer positiven Prognose gekommen sei, so dass auch ein Obergutachten hätte gefordert werden können; der Antragsteller habe in nur drei Jahren 18 Punkte erreicht, und acht Wochen nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h begangen, und zwar mit einem Lkw, was ein größeres Gefährdungspotential darstelle. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 19. November 2013 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, forderte ihn auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung an und drohte für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins Zwangsmaßnahmen an.

Gegen den Bescheid ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (W 6 K 13.1278) erheben. Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 ab. Es liege eine rechtmäßige Gutachtensaufforderung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV und damit ein rechtmäßiges Vorgehen außerhalb des Punktsystems vor. Angesichts der Vorgeschichte des Antragstellers habe er durch die erneute Verkehrszuwiderhandlung die positive Prognose im Gutachten vom 24. Oktober 2012 widerlegt. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für die Beibringung eines Gutachtens wegen eines - unstrittigen - erheblichen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften lägen vor. Es handle sich hier um einen für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems notwendigen, atypischen, besonders gelagerten Sachverhalt. Dafür sprächen die gesamte Vorgeschichte des Antragstellers, die kurze Zeit bis zum erneuten Verstoß entgegen der positiven Prognose und die unglaubhaften, beschönigenden Einlassungen des Antragstellers dazu. Schon der Umstand, dass dem Antragsteller seine erstmalige Fahrerlaubnis erst verspätet nach Vorlage einer positiven medizinischpsychologischen Begutachtung habe erteilt werden können, falle aus dem Rahmen. Nach nur gut drei Jahren - von 2008 bis 2011 - habe der Antragsteller dann das Punktsystem durchlaufen und 18 Punkte angehäuft. Auffällig sei weiter, dass der Antragsteller drei medizinischpsychologische Gutachten in eineinhalb Jahren benötigt habe, um zu einer positiven Prognose zu kommen. Der Antragsteller belege durch den erneuten Verkehrsverstoß nur gut drei Monate nach der Begutachtung und knapp zwei Monate nach der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, dass er nahtlos an sein vorhergehendes verkehrswidriges Verhaltensmuster anknüpfe. Dafür spreche auch der Umstand, dass er weiterhin bei der Firma arbeite, die nach seinen eigenen Angaben Auslöser für den Zeitdruck gewesen sei, der zu den zahlreichen Verkehrsauffälligkeiten geführt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung nur ein einmaliger, versehentlicher Ausrutscher gewesen sei und sich nicht wiederholen werde. Das Fehlen weiterer Verkehrsverstöße in der Folgezeit könne daran liegen, dass solche nicht aktenkundig geworden seien oder dass sich der Antragsteller unter dem Eindruck der Ahndung (mit Bußgeldbescheid vom 15.4.2013) und des nachfolgend laufenden Entziehungsverfahrens (ab Juni 2013) zurückgehalten habe; das könne aber die Zweifel an der charakterlichen Fahreignung nicht auszuräumen, zumal schon früher zwischen den einzelnen Verkehrsverstößen mehrere Monate bis zu einem halben Jahr gelegen hätten. Gerade auch die einzelne erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung könne die Zweifel erneut begründen. Zwar sei dieser mit einem Punkt bewertete Verstoß für sich allein nicht so massiv und seien nach der Neuerteilung keine weiteren Verstöße aktenkundig. Es träten hier jedoch weitere Umstände, nämlich die Vorgeschichte des Antragstellers, hinzu. Das Gericht werte die Aussage des Antragstellers, er habe wegen plötzlich aufgetretenen Schnees bei abschüssiger Fahrbahn nicht bremsen können, ohne einen Ausbruch des Fahrzeugs zu riskieren, als unglaubhafte beschönigende Schutzbehauptung. Es spreche viel dafür, dass der Antragsteller den Geschwindigkeitsverstoß vorsätzlich begangen habe, da er - nach Abzug der Messtoleranz - mit 81 km/h bei erlaubten 60 km/h gefahren sei und damit die ohnehin zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw (80 km/h) überschritten habe. Im Übrigen bestätige der Wetterbericht die Angaben des Antragstellers nicht; auch auf den in den Akten befindlichen Lichtbildern sei kein Schnee, auch keine geschlossene Schneedecke, aber die Fahrbahnmarkierung zu erkennen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers müsse er sich vorwerfen lassen, dass er trotz schneebedeckter Fahrbahn seine Geschwindigkeit nicht angepasst habe. Baustellen auf der Autobahn würden regelmäßig vorangekündigt und durch einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter angezeigt, so dass dem Antragsteller auf jeden Fall genügend Zeit geblieben wäre, seine Geschwindigkeit zu reduzieren. Die Einlassung des Antragstellers bestätige die Eignungszweifel und das Erfordernis einer Begutachtung seiner charakterlichen Eignung.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Zur Begründung wird vorgetragen:

- Die Sofortvollzugsanordnung sei nicht rechtmäßig. Der Antragsteller sei nicht mit Alkohol- oder Drogentätern zu vergleichen, die ihr Verhalten suchtbedingt nicht kurzfristig ändern könnten. Wenn das Verwaltungsgericht annehme, dass sich der Antragsteller durch den Bußgeldbescheid vom 15. April 2013 und das nachfolgende Entziehungsverfahren habe beeindrucken lassen, so dass es seither nicht mehr zu Verkehrsverstößen gekommen sei, so stelle er keine akute Gefahr für den Straßenverkehr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache dar. Der Antragsteller habe sich vom Februar 2013 bis zur Fahrerlaubnisentziehung im November 2013 zehn Monate verkehrsgerecht verhalten. Dies müsse bei der Sofortvollzugsanordnung berücksichtigt werden.

- Allein die zeitliche Nähe des erneuten Verkehrsverstoßes zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis reiche nicht für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens aus. Der begangene Verkehrsverstoß habe die positive Prognose im Gutachten vom 24. Oktober 2012 nicht widerlegt. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2012 im Anschluss an den Nachweis der wieder gewonnenen Eignung sei rechtmäßig erfolgt; es gebe keine Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller durch unwahre Falschangaben gegenüber der Begutachtungsstelle eine positive Begutachtung erschlichen habe.

- Das zweimalige Nichtbestehen eines MPU-Gutachtens dürfe nicht zulasten des Antragstellers berücksichtigt werden. Statistisch gesehen falle jeder Zweite durch ein MPU-Gutachten. Da die Chance bei den Wiederholern steige, liege die Erfolgsquote beim ersten Versuch bei maximal 30%. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs hänge auch von einer sehr guten Vorbereitung ab, die der Antragsteller nicht in Anspruch genommen habe. Insofern seien die ersten beiden Untersuchungen quasi der Vorbereitungskurs des Antragstellers gewesen. Der Antragsteller habe letztlich die Fahreignungsbegutachtung bestanden, weil bei ihm, wenn auch mit Verspätung, aber ohne professionelle Hilfe die Auseinandersetzung mit seinem bisherigen Verkehrsverhalten stattgefunden habe.

- Die Voraussetzungen für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems, mithin ein Sonderfall, der den Antragsteller von anderen Mehrfachtätern abhebe, lägen nicht vor. Der Antragsteller sei weder ein Raser noch ein rücksichtsloser Fahrer. Es sei lediglich darauf abgestellt worden, dass das Gutachten falsch sei. Die durch das Gericht erfolgte Bewertung der Verkehrsverstöße als schwerwiegend lasse nicht erkennen, worin sich diese Verstöße von denen aller anderen Kraftfahrer unterschieden. Die Schwere eines Verkehrsverstoßes folge aus dem ihm zugeordneten Punktwert und sei nicht der persönlichen Einschätzung des Gerichts überantwortet.

- Zu Unrecht werte das Verwaltungsgericht die Einlassung des Antragstellers zum letzten Verkehrsverstoß als Schutzbehauptung. Diese Einlassung hätte im Bußgeldverfahren keinen Erfolg gebracht, weil, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, der Antragsteller bei gebotener Sorgfalt frühzeitig hätte abbremsen können, ohne dass sein Lkw auf der abschüssigen Strecke ins Rutschen gekommen wäre. Dieses nicht optimale Verkehrsverhalten sei nicht gleichzusetzen mit mangelnder Straßenverkehrseignung. Die Geschwindigkeitsüberschreitung im Februar 2012 sei möglicherweise Ausdruck einer Fehleinschätzung der Straßenverhältnisse gewesen, jedenfalls aber kein Ausdruck von Rücksichtslosigkeit, Aggressivität, Rohheit, wilder Raserei, Hang zur beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung oder ähnlichem Verhalten. Dies aber sei Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Umstandes, der eine Behandlung außerhalb des Punktsystems rechtfertigen würde.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die Eignungszweifel könnten aus der zeitlichen Nähe der Zuwiderhandlung zur vorangegangen Fahrerlaubniserteilung gefolgert werden. Der Gesichtspunkt des zweimaligen Scheiterns des Antragstellers bei den MPU-Begutachtungen im Januar 2012 und Juni 2012 sei für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungstragend gewesen. Entscheidungstragend sei gewesen, dass sich der Antragsteller gleichsam im nahtlos anschließenden zweiten Durchgang des Vorgehens nach § 4 StVG befunden habe. Die Einlassung des Antragstellers zum Verkehrsverstoß habe das Verwaltungsgericht dahin gehend gewertet, dass dieser entweder lüge oder aber diese zusätzlich für die Eignungszweifel spreche; es habe nicht ein nicht optimales Verkehrsverhalten mit mangelnder Straßenverkehrseignung gleichgesetzt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach summarischer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen offen. Vieles spricht dafür, dass die Gutachtensbeibringungsaufforderung vom 7. Juni 2013 der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht standhalten wird. Ggf. sind auch die näheren Umstände der vom Antragsteller am 3. Februar 2013 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit näher aufzuklären. Jedenfalls fällt die Interessenabwägung hier ausnahmsweise zugunsten des Antragstellers aus.

1. Es ist fraglich, ob der streitgegenständliche Entziehungsbescheid auf § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt werden kann. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur zulässig, wenn die nicht selbstständig anfechtbare Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, B. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - BayVBl 2006, 121).

Die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung mit Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 7. Juni 2013 begegnet rechtlichen Bedenken dahingehend, ob die Fahrerlaubnisbehörde das in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV eröffnete Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt, mithin das Vorgehen außerhalb des Punktsystems ausreichend und zutreffend begründet hat.

Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.

1.2. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift liegen vor. Es kann hier noch offen bleiben, ob die Tat vom 3. Februar 2013 die Voraussetzung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV - erheblicher Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften - erfüllt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV liegen in jedem Fall vor. Der Antragsteller hat wiederholt Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen. Zwar sind die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte für die vor dem 29. Juli 2011 begangenen Verkehrsverstöße durch die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 29. Juli 2011 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG in der bis 30. April 2014 geltenden Fassung gelöscht worden. Die Löschung von Punkten nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bezieht sich jedoch nicht zugleich auf die den Punkten zugrunde liegenden straf- oder bußgeldrechtlichen Entscheidungen; diese bleiben vielmehr im Verkehrszentralregister bis zur Tilgungsreife erfasst und können in späteren, etwa auf § 3 Abs. 1 StVG gestützten Entziehungsverfahren herangezogen werden (vgl. unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rn. 26). Dieses Ergebnis folgt im Umkehrschluss auch aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG. Nach dieser Vorschrift werden Maßnahmen nach den §§ 2a und 4 StVG außer den in Satz 3 der Vorschrift genannten Maßnahmen, also auch Fahrerlaubnisentziehungen nach § 4 StVG, dann getilgt, wenn auch die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Diese Regelung ginge ins Leere bzw. wäre entbehrlich, wenn schon die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG nicht nur zur Löschung von Punkten, sondern auch zur Tilgung der zugrundeliegenden Entscheidungen führte. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG ab 1. Mai 2014 (Gesetz vom 28.8.20132013, BGBl I S. 3313: Löschung der Punkte auch bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis) ist ausgeführt, dass es unabhängig vom Punktestand bei der Speicherung sämtlicher noch nicht getilgter Entscheidungen im Register bleibe, so dass die Behörde im Fall der erneuten Begehung von Zuwiderhandlungen nach erfolgter Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit habe, die Eignung auch ohne das Erreichen von - nunmehr - acht Punkten wieder in Frage zu stellen und ggf. durch eine erneute Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens prüfen zu lassen. In welchen Fällen dies sachgerecht sei, müsse aber der Einzelfallentscheidung überlassen bleiben und könne nicht summarisch durch das Gesetz geregelt werden (vgl. BR-Drucks. 799/12 Begr. S. 73).

Auch ein für den Betroffenen günstiges Fahreignungsgutachten und die Neuerteilung der Fahrerlaubnis entfalten keine Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früher liegender Tatsachen (vgl. BayVGH, B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 46 ff.).

Dies bedeutet, dass bei einem Wiederholungstäter, der das Punktesystem zum zweiten Mal durchläuft, der Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. FeV erfüllt ist, wenn er einen weiteren Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begeht und ein vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangener Verstoß im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt und daher verwertbar ist, was ein flexibles Reagieren der Fahrerlaubnisbehörde bei Wiederholungstätern ermöglicht (vgl. auch die Begründung zur Änderung von § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG - BR-Drucks. 799/12 S. 73). Jedoch dürften für den Fall, dass der nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangene Verstoß nicht erheblich i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt FeV ist, und - nach Neuerteilung - keine wiederholten Verstöße vorliegen, entsprechend höhere Anforderungen an die Ermessenserwägungen und die Darlegungen der Fahreignungszweifel durch die Fahrerlaubnisbehörde für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems zu stellen sein.

2. Es bestehen Zweifel, ob die Fahrerlaubnisbehörde in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Juni 2013 das Ermessen rechtmäßig ausgeübt, mithin das - ausnahmsweise - Vorgehen außerhalb des Punktsystems richtig begründet hat. Dabei dürften grundsätzlich nur die Erwägungen berücksichtigungsfähig sein, welche die Fahrerlaubnisbehörde in der Aufforderung zur Begutachtung dargelegt oder ggf. im anschließenden Schriftverkehr zur Begründung der Anordnung ergänzt hat. Da die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung kein Verwaltungsakt ist und sie folglich nicht mit Rechtsmitteln eigenständig angegriffen werden kann, sind an die Begründung der Gutachtensanordnung im Interesse effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

2.1 Für ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems bestehen nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen. Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger nichterheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen.

In diese Betrachtung hat weiter das vom Gesetzgeber eingeführte Punktsystem (§ 4 StVG, §§ 40 ff FeV, Anlage 13 zur FeV) einzufließen. Das Punktsystem beinhaltet die Bewertung von Verkehrszuwiderhandlungen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten) mit einer nach Art und Schwere der Verstöße festgelegten Punktzahl und das Ergreifen abgestufter Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punkteschwellen. Es bezweckt eine Vereinheitlichung der Behandlung von Mehrfachtätern und soll dem Betroffenen Gelegenheit geben, aufgetretene Mängel durch Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratung möglichst frühzeitig zu beseitigen. Das abgestufte und transparente System rechtfertigt die Annahme, dass Personen, die 18 Punkte oder mehr erreicht haben, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind. Aus dem Punktsystem ergibt sich aber auch, dass der Gesetzgeber bewusst die weitere Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen „Sündenregister“ in Kauf genommen und die Entziehung der Fahrerlaubnis von der zuvor eingeräumten Möglichkeit, Angebote und Hilfestellungen wahrzunehmen, abhängig gemacht hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.6.2013 - 11 CS 03.743 - juris). Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn dies die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer gebietet. Durch die Abweichung vom Punktsystem auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG wird im öffentlichen Interesse sichergestellt, dass ungeeignete Kraftfahrer schon vor Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr wirksam ausgeschlossen werden können oder besondere Eignungszweifel durch weitergehende Maßnahmen, wie z. B. eine medizinischpsychologische Untersuchung, sofort geklärt werden können. Ein Verlassen des Punktsystems auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG muss aber die Ausnahme bleiben und vom Vorliegen besonderer Gründe abhängen. Maßnahmen außerhalb des Punktsystems wie die Entziehung der Fahrerlaubnis oder zumindest die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens sind deshalb nur in besonderen Ausnahmekonstellationen zulässig, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beispielsweise durch die beharrliche und häufige Begehung von - isoliert betrachtet auch nicht gewichtigen - Verkehrszuwiderhandlungen oder durch einen erheblichen Verkehrsverstoß verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Fahreignungsmängel oder zumindest Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten lassen (vgl. VGH BW, B. v. 18.03.2010 - 10 S 2234/09). Die Fahrerlaubnisbehörde muss dabei im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände näher begründen, warum sie aus besonderen Gründen im Einzelfall, der sich erheblich vom Normalfall sonstiger Verkehrsteilnehmer mit einem Punktestand abheben muss, aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstöße Eignungsbedenken hegt, die sofortige weitergehende Aufklärungsmaßnahmen etwa durch eine medizinischpsychologische Untersuchung gebieten, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen.

Wann ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, der in Anwendung der vorstehenden Grundsätze die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung der Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von charakterlichen Fahreignungszweifel erfordert, obwohl der Betroffene die Schwelle von 18 Punkten noch nicht erreicht hat, ist schließlich eine Frage der Würdigung der Umstände des Einzelfalls und lässt sich nicht verallgemeinernd und entsprechend fallübergreifend beantworten.

2.2 Es liegt auf der Hand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nach dem Durchlaufen der Maßnahmen des Punktsystems bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis und daran sich anschließend dem Ablauf der Wartefrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 10 Satz 1 und 2 StVG), der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens (§ 4 Abs. 10 Satz 3 StVG) und schließlich der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres genauso wie der weit überwiegende Teil der mit Punkten belasteten Fahrerlaubnisinhaber behandelt werden kann, auf die nicht bereits einmal das vollständige Instrumentarium des Punktsystems (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StVG) angewendet worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 29.6.2011 - 16 B 212/11 - juris Rn. 5). Zwar ist einem Kraftfahrer zuzugestehen, dass er auch im „zweiten Durchgang“ des Punktsystems Verkehrsverstöße begehen kann, ohne unmittelbar den Verlust seiner Fahrerlaubnis befürchten zu müssen. Er darf nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis aber nicht gleichsam nahtlos da ansetzen, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat (vgl. OVG NW, B. v. 7.10.2013 - 16 A 2820/12 - juris Rn. 22). Wird lediglich die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens gefordert, sind die Anforderungen an die Umstände, die ausnahmsweise ein Abrücken von dem Punktsystem ermöglichen, nicht zu überspannen, da die von der Fahrerlaubnisbehörde ergriffene Maßnahme zur Aufklärung der Eignungszweifel in ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis zurückbleibt.

Allerdings sind die Anforderungen an ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems auch bei Wiederholungstätern nach den vorstehenden Ausführungen entsprechend hoch, wenn - nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - nur eine, erneute Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegt, die nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist. Letzteres dürfte hier der Fall sein.

2.3 Wann ein Verkehrsverstoß erheblich ist, ist dogmatisch noch nicht geklärt (vgl. NK-GVR/Koehl, 1. Aufl. 2014, FeV § 11 Rn. 90). Es wird zwar nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist stets der Rückschluss auf die Fahreignung.

Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV wurde erst durch Änderungsverordnung vom 9. August 2004 (BGBl I, S. 2092 - damals noch mit der Nr. 5 des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV verbunden) - eingeführt. Bis dahin hat in der FeV eine Regelung gefehlt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinischpsychologische Untersuchung anordnen kann, wenn aufgrund von Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die keine Straftaten darstellen, Eignungszweifel bestehen. Der Verordnungsgeber hat dies für unzureichend erachtet und durch die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein medizinischpsychologisches Gutachten auch bei einem erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die nur als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, angeordnet werden kann. Dabei hat er insbesondere an Fahrerlaubnisinhaber gedacht, die durch eine Vielzahl von Ordnungswidrigkeiten oder die Teilnahme an illegalen Straßenrennen Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung haben entstehen lassen (vgl. BR-Drucks. 305/04 - Beschluss, S. 1).

Bei der Beurteilung, ob ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften erheblich ist im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist, ist neben der amtlichen Begründung, die durch das genannte Beispiel der Teilnahme an illegalen Straßenrennen auf eine eher restriktive Auslegung hindeutet, die Systematik der Vorschrift in den Blick zu nehmen.

Als Tatbestandsvoraussetzungen werden in der Vorschrift entweder ein einziger erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße genannt. Da die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nur von solchen Verstößen erfährt, die ins Verkehrszentralregister (ab 1. Mai 2014 Fahreignungsregister genannt) eingetragen werden, sind für die Fahreignungsbeurteilung in der Regel nur eintragungspflichtige Verstöße relevant. Dem entspricht es, dass Verkehrsverstöße, die im Verwarnungsverfahren gerügt werden können, grundsätzlich bei der Prüfung der Eignung eines Kraftfahrers unberücksichtigt bleiben (BVerwG, U. v. 17.12.1976 - C 57.75 - VkBl 1978, 19). D. h. schon bei dem Tatbestandsmerkmal „wiederholte Verstöße“ handelt es sich in der Regel um eintragungspflichtige Verstöße. Wenn daneben als alternatives Tatbestandsmerkmal für eine Gutachtensbeibringungsanordnung ein „erheblicher Verstoß“ genannt wird, wird daraus deutlich, dass der erhebliche Verstoß sich „qualitativ“ vom „einfachen“ eintragungsfähigen Verstoß unterscheiden muss. Daraus ergibt sich jedenfalls, dass ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, der gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, in der Regel noch kein erheblicher sein kann.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vorschrift für alle, auch bisher unbescholtene Fahrerlaubnisinhaber, gilt und nicht nur für „Wiederholungstäter“, die das Punktsystem bereits einmal durchlaufen haben. Es wäre wohl kaum vorstellbar, bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der erstmals einen gerade die Schwelle der Eintragungpflichtigkeit überschreitenden Verkehrsverstoß begeht, in eine Ermessensprüfung einzutreten, ob eine Überprüfung seiner charakterlichen Fahreignung außerhalb des Punktsystems gerechtfertigt ist. Soweit in der Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage ein mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß als Verstoß von „einigem Gewicht“ bezeichnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 17.5.1995 - 11 C 12/94 - BVerwGE 98, 227/229; B. v. 9.9.1999 - 3 B 94/99 - BayVBl 2000, 380), ist das wohl nicht mit einem erheblichen Verstoß i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV vergleichbar. Die Anordnung, ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen, greift in erheblicher Weise in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er zur Abwehr einer bei realistischer Einschätzung tatsächlich bestehenden Gefahr notwendig ist (vgl. BVerwG, B. v. 9.6.2005 - 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11; B. v. 9.6.2005 - 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12).

2.4 Der Senat hat im Beschluss vom 23. Februar 2012 (11 ZB 11.2995) eine Vorfahrtsverletzung mit Verkehrsunfall und eine Unfallflucht als „wohl erhebliche, jedenfalls wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften“ und im Beschluss vom 2. Februar 2010 (11 CS 09.2636 - juris Rn. 26) eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 44 km/h außer Orts als erheblichen Verkehrsverstoß bezeichnet. Im Beschluss vom 25. Juni 2008 (11 CS 08.269 - juris Rn. 13) hat der Senat ausgeführt, dass die Anlage 13 zur FeV (Punktbewertung nach dem Punktsystem) keine Kriterien dafür enthält, welche Verkehrsverstöße als im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV erheblich einzustufen sind. Die Anlage 13 sei zu § 40 FeV ergangen und enthalte eine Aufstellung darüber, mit welcher Punktzahl verschiedene Verkehrsverstöße im Verkehrszentralregister zu bewerten seien. Auch die Anlage 12 zu § 34 FeV wäre i. Ü. nicht einschlägig, da sie nur regele, welche Verstöße bezogen auf die Fahrerlaubnis auf Probe i. S. v. § 2a StVG als schwerwiegende Zuwiderhandlungen einzustufen seien.

Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 21 km/h, die zu einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, dürfte daher in der Regel nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV sein. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 20 km/h wäre eine Eintragung nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG und eine Punktbewertung nach § 40 FeV i. V. m. der Anlage 13 zur FeV erst gar nicht erfolgt, sondern wäre mit einer Verwarnung geahndet worden, die in der Regel keine Rückschlüsse auf die Fahreignung zulässt.

Der Senat hat im Beschluss vom 7. Februar 2012 (11 CS 11.2708 - juris Rn. 14) die Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachten bei einem Wiederholungstäter bestätigt, der innerhalb von 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Geschwindigkeitsverstöße gegangen hatte, die zu einer Eintragung von 10 Punkten geführt hatten; er hat hierzu ausgeführt, auch Verkehrsordnungswidrigkeiten, würden sie beharrlich und häufig begangen, könnten (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen, weil bei dieser besonderen Fallgestaltung auf charakterliche Mängel, die sich in der beharrlichen Missachtung der Rechtsordnung (Verkehrsvorschriften) geäußert hätten, geschlossen werden könne bzw. solche vermutet werden könnten. Wer - insbesondere nach vorangegangenem Fahrerlaubnisentzug - häufig und in engerem zeitlichen Zusammenhang Verkehrsverstöße von einigem Gewicht begehe und dadurch zeige, dass er sich an die Verkehrsordnung nicht halten wolle, sei fahrungeeignet bzw. gebe Anlass für eine Eignungsüberprüfung.

Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 5. Mai 2014 (10 S 705/14 - juris) eine Gutachtensanordnung bei einem Wiederholungstäter für rechtmäßig befunden, der in den 20 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vier Verkehrsverstöße begangen hatte, die zur Eintragung von 10 Punkten geführt haben; er hat dazu ausgeführt, eine das Verlassen des Punktsystems rechtfertigende Ausnahmekonstellation für eine Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens liege insbesondere vor, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem, der Vorlage eines positiven medizinischpsychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Folge erneut erhebliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begehe.

Eine einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit, die gerade einmal die Schwelle der Eintragungspflichtigkeit ins Verkehrszentralregister überschreitet, dürfte daher nur im äußersten Ausnahmefall Anlass für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems sein können. Soweit ersichtlich, ist in der Rechtsprechung eine Fallkonstellation wie hier - Anordnung der Beibringung eines Eignungsgutachtens nach vormaligem Entzug wegen des Erreichens von 18 Punkten bei nur einem Verkehrsverstoß nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, der nicht zugleich eine Straftat darstellt und daher auch auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 5, 6 oder 7 FeV gestützt werden kann - noch nicht entschieden worden.

Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, weil der Antragsteller einen Lastkraftwagen - offenbar mit Anhänger, wie dem Schriftsatz vom 2. August 2013 (Bl. 346/351 der Behördenakte) zu entnehmen ist - geführt hat und weil er die ohnehin für Lastkraftwagen zulässige Höchstgeschwindigkeit, wenn auch nur äußerst geringfügig, überschritten hat, ist zweifelhaft.

In tatsächlicher Hinsicht lässt sich im Eilverfahren auch nicht abschließend feststellen, ob die Strecke abschüssig war, etwa die Witterungsbedingungen winterlich waren und welches abstrakte Gefährdungspotential bei der Überschreitung der Geschwindigkeit bestand. Auch wie sich die konkrete Situation an der Autobahnbaustelle darstellte ist, ist nicht aktenkundig. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Schilderungen des Antragstellers zum neuerlichen Verkehrsverstoß, die es als unglaubhaft angesehen hat, die Fahreignung des Antragstellers in anderer Hinsicht nicht bestätigt. Ob allerdings eine etwaige Lüge diesbezüglich gegen die charakterliche Fahreignung spricht, ist fraglich.

2.5 Davon unabhängig bestehen gegen die Ermessenserwägungen in der Gutachtensbeibringungsanordnung vom 7. Juni 2013, auch unabhängig von der Einstufung der Zuwiderhandlung als erheblich, in mehrfacher Hinsicht Bedenken.

Soweit die Anordnung maßgeblich davon ausgeht, dass durch den erneuten Verkehrsverstoß die positive Prognose im Fahreignungsgutachten der p. vom 24. Oktober 2012 widerlegt sei, dürfte das, nicht nur formal betrachtet, nicht richtig sein. Die Gutachterin hat prognostiziert, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller in Zukunft erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen werde. Das hat der Antragsteller - davon ausgehend, dass der Verkehrsverstoß vom 3. Februar 2013 nicht erheblich im Sinne von 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist - nicht getan. Dass der Antragsteller nie wieder einen Verkehrsverstoß begehen werde, hat die Gutachterin nicht prognostiziert; danach war in der damaligen Gutachtensanordnung - zu Recht - nicht gefragt worden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten der p. fehlerhaft wäre, liegen nicht vor. Die Gutachterin hat sich mit der Vorgeschichte des Antragstellers und gerade auch mit dem vorausgehenden negativen Gutachten vom 2. Juli 2013, das bereits den Beginn eines Veränderungsprozesses beim Antragsteller festgestellt hat, aber eine Fahreignung noch nicht bejahen konnte, auseinandergesetzt.

Abgesehen von der Tatsache, dass der Antragsteller bereits beim Ersterwerb eine medizinisch psychologische Untersuchung absolvieren musste und dann bei der Neuerteilung die medizinischpsychologische Untersuchung erst im dritten Anlauf bestand, unterscheiden sich die im Rahmen der Ermessenserwägungen dargestellten Tatsachen - mit Ausnahme der hervorgehobenen Nähe des neuerlichen Verkehrsverstoßes - kaum von denen anderer Täter, denen die Fahrerlaubnis nach dem Erreichen von 18 Punkten entzogen wurde.

Soweit die Fahrerlaubnisbehörde darauf abgestellt hat, dass bereits bei der Ersterteilung der Fahrerlaubnis eine medizinischpsychologische Untersuchung erforderlich war und dass der Antragsteller für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis drei medizinischpsychologische Untersuchungen benötigt habe, ist fraglich, ob das für eine Zukunftsprognose maßgeblich ist. Aus Letzterem ergibt sich wohl lediglich, dass der Antragsteller mehr Zeit benötigte, um sich seinen Taten zu stellen und die notwendigen Folgerungen zu ziehen. Das spricht wohl nicht gegen seine gegenwärtige Fahreignung.

Soweit im Schriftverkehr im Anschluss an die Anordnung betont wurde, dass der Antragsteller die 18 Punkte innerhalb von drei Jahren erreichte, ist das ebenfalls nicht richtig, da sechs Punkte auf der Tat von 2005 beruhen. Der Antragsteller hat daher innerhalb von drei Jahren nicht 18 Punkte, sondern 12 Punkte erreicht.

Auch wurden die Taten, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führten, in der Anordnung nicht gewürdigt und nicht in Beziehung zum neuerlichen Verkehrsverstoß gesetzt. Neben der Straftat aus 2005, die zu sechs Punkten führte, sind drei Abstandsunterschreitungen zu verzeichnen, die zu insgesamt neun Punkten führten, so dass bereits daraus 15 Punkte erreicht waren. Hierbei spricht zugunsten des Antragstellers, dass er diese Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit je drei Punkten bewertet wurde, nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht wieder begangen hat. Auch wenn im Gutachten vom 2. Juli 2013 die Rede davon ist, dass die Verkehrsverstöße letztlich aus einem geschwindigkeitsbetonten Fahrverhalten resultierten, hat der Antragsteller im ersten Durchgang nur zweimal die Geschwindigkeit in einem Maße überschritten, dass jeweils ein Punkt einzutragen war. Daraus ergibt sich wohl noch nicht die Annahme, dass der Antragsteller ein notorischer „Schnellfahrer“ ist, so dass wohl auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis gleichsam nahtlos da angesetzt hat, wo er bei ihrem Verlust aufgehört hat. Aus der bloßen zeitlichen Nähe des Verkehrsverstoßes zur Neuerteilung kann wohl noch nicht auf eine generelle Bereitschaft zur Missachtung von Verkehrsregeln geschlossen werden, wenn der Verstoß innerhalb von 10 Monaten nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der einzige geblieben ist.

Da somit fraglich ist, ob die Tat vom 3. Februar 2013 geeignet ist, erneut Fahreignungszweifel zu begründen und zudem die Ermessenserwägungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtlichen Bedenken begegnen, ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen.

3. Eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung ergibt, dass es ausnahmsweise verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt. Die Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 ff.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Da der Verstoß vom 3. Februar 2013 in dem Zeitraum seit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 6. Dezember 2012 bis zur Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 19. November 2013 die einzige dem Antragsteller vorzuwerfende (aktenkundige) Verkehrsordnungswidrigkeit ist und die Tat nach Aktenlage wohl auch nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV ist, der Antragsteller auch bei früheren, von ihm begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine anderen Personen konkret gefährdet und keinen Unfall verursacht hat, ergibt hier bereits eine von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängige Interessensabwägung, dass es verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiter am Straßenverkehr teilnimmt. Der Antragsteller dürfte sich nunmehr der Folgen weiterer Verstöße bewusst sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
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Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L, M und S wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens.

Am 30. Januar 2009 fanden Polizeikräfte bei der Durchsuchung der Wohnung des Antragstellers und seines Lebensgefährten diverse Betäubungsmittel (u. a. Ecstasy, Marihuana, Spice, LSD). Mit Urteil vom 11. November 2009 sprach das Amtsgericht München den Antragsteller des vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln schuldig und verhängte eine Geldstrafe. In der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller angegeben, „seit dem Vorfall“ keine Drogen mehr zu konsumieren.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, innerhalb von 13 Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das ein Drogenkontrollprogramm in Form von mindestens sechs Urinscreenings beinhalte. Bei Nichtwahrnehmung von Terminen, Abbruch oder Behinderung des Programms oder Manipulation der Untersuchung gehe die Antragsgegnerin von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus.

Nach einem ersten Urinscreening am 2. Oktober 2013, bei dem keine Drogensubstanzen festgestellt wurden, teilte die Begutachtungsstelle für Fahreignung der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. Januar 2014 mit, sie habe das Programm gemäß den Vertragsbedingungen vorzeitig beendet, da beim zweiten Urinscreening am 18. Dezember 2013 erhöhte Opiate (54 ng/ml Morphin) festgestellt worden seien.

Einen Bescheid vom 6. Mai 2014, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hatte, weil davon ausgegangen werden müsse, dass er weiterhin Betäubungsmittel konsumiere, nahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Juli 2014 zurück, nachdem der Antragsteller an Eides statt versichert hatte, vor der Urinabnahme Mohnschnecken und Mohnstollen konsumiert zu haben, und die Begutachtungsstelle für Fahreignung der Antragsgegnerin daraufhin mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mitgeteilt hatte, die gefundene Morphinkonzentration sei theoretisch mit dem Konsum von Mohngebäck erklärbar.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller erneut die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins (Nrn. 2 und 3) und ordnete hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. 4). Die Antragsgegnerin sei berechtigt, aus dem Verhalten des Antragstellers auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen. Der Antragsteller habe durch den Konsum von Mohnprodukten den Nachweis einer einjährigen Abstinenz vereitelt und somit an der Aufklärung der Eignungszweifel nicht mitgewirkt. Er könne das geforderte Gutachten nicht mehr fristgerecht beibringen.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 29. Dezember 2014, hat das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2014 abgelehnt. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins und des insoweit angedrohten Zwangsgelds sei der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Antragsteller den Führerschein bereits vor Klageerhebung abgegeben habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage, das von ihm zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten fristgemäß beizubringen, weil die von ihm beauftragte Untersuchungsstelle das Drogenkontrollprogramm aufgrund des Morphinfundes in der Urinprobe abgebrochen habe. Der Antragsteller habe durch ein ausschließlich ihm zuzurechnendes Verhalten Umstände geschaffen, die es nicht mehr erlaubt hätten, aus dem Befund des Screenings eindeutige Schlüsse zu ziehen. Die Begutachtungsstelle habe ihn vor Beginn des Screenings in einem Merkblatt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er während des Programms bestimmte Nahrungsmittel, unter anderem mohnhaltige Produkte, nicht verzehren dürfe. Es könne von ihm verlangt werden, diese Hinweise mit Sorgfalt durchzulesen und zur Kenntnis zu nehmen. Es sei auch allgemein und insbesondere bei Drogenkonsumenten bekannt, dass mohnhaltige Lebensmittel zu Morphinbefunden führen könnten.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am Dienstag, 13. Januar 2015, reichte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Beschwerde gegen den Beschluss ein. Nach Hinweis des Verwaltungsgerichtshofs auf den Beschwerdeeingang nach Fristablauf beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung der auf den Sofortvollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis beschränkten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen vortragen, er habe sich weder geweigert, sich untersuchen zu lassen, noch komme der Verzehr von Mohngebäck einer Beweisvereitelung gleich. Er habe den Inhalt des ihm übersandten Merkblatts lediglich vergessen oder das Merkblatt vielleicht auch nicht wirklich gelesen. Seine Nachlässigkeit sei keine bewusste oder gar planmäßige Vereitelung des Drogenkontrollprogramms. Die Begutachtungsstelle hätte die Untersuchung am 18. Dezember 2013 absetzen und ihm einen neuen Termin geben müssen, da er vor der Urinabgabe auf den Verzehr von Mohnbackwaren hingewiesen und somit von vornherein festgestanden habe, dass das Ergebnis nicht brauchbar sei. Für die Begutachtungsstelle und die Antragsgegnerin habe kein Anlass bestanden, das Drogenkontrollprogramm zu beenden. Er habe dessen Abbruch nicht zu vertreten und sei nach wie vor bereit, das Programm fortzusetzen. Es bestehe auch kein dringendes öffentliches, die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei seit dem 30. Januar 2009 nicht mehr durch Betäubungsmittelkonsum aufgefallen und habe alles getan, damit das Drogenkontrollprogramm so bald wie möglich wieder aufgenommen werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Zwar endete die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die am 29. Dezember 2014 zugestellte Entscheidung am Montag, 12. Januar 2015 (§ 147 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Ausweislich des Eingangsstempels des Verwaltungsgerichts auf dem Beschwerdeschriftsatz vom 9. Januar 2015 ist dieser dort erst am 13. Januar 2015 und damit einen Tag nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch gemäß § 60 Abs. 1 VwGO die rechtzeitig beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beschwerdeeinlegung zu gewähren.

Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Rechtsmittelführers, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es das Gericht bei normalem Verlauf fristgerecht erreichen kann. Hat er dafür Sorge getragen, darf er allerdings darauf vertrauen, dass die gewöhnlichen Postlaufzeiten eingehalten werden. Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Post AG dürfen ihm nicht als Verschulden angerechnet werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob eine eingetretene Verzögerung auf einer verminderten Dienstleistung der Post, etwa am Wochenende, beruht (BVerfG, B.v. 25.9.2000 - 1 BvR 2104.99 - NJW 2001, 1566; BVerwG, U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - BVerwGE 147, 37 u. v. 18.9.2014 - 5 C 18.13 - juris Rn. 12 ff.).

Gemessen daran war der Antragsteller ohne Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Post AG im Bundesgebiet werktags aufgegebene und korrekt adressierte Postsendungen am folgenden Werktag ausliefert. Nach Angaben der Deutschen Post erreichen 94% der Briefe innerhalb Deutschlands nach einem Tag ihr Ziel (https://www.deutschepost.de/de/q/qualitaet_gelb.html#laufzeiten). Der Prozessbe-vollmächtigte des Antragstellers hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er die Beschwerde in einem korrekt adressierten und frankierten Umschlag am Freitag, den 9. Januar 2015, gegen 18:00 Uhr in den Briefkasten am Rosenheimer Platz 1 in München eingeworfen hat. Nachdem dieser Briefkasten sowohl mit einer Leerung am Samstag als auch am Sonntag gekennzeichnet war und das Briefkuvert einen Poststempel vom 10. Januar 2015 trägt, durfte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers davon ausgehen, dass die innerhalb des Stadtgebiets zuzustellende Sendung mit der Beschwerde am Montag, den 12. Januar 2015, noch fristgemäß beim Verwaltungsgericht München eingeht.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis und der insoweit angeordnete Sofortvollzug rechtswidrig wären.

a) Wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, ist im Regelfall zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV).

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch betäubungsmittelabhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens unterbleibt allerdings, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV).

b) Der Anordnung der Antragsgegnerin zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat sich der Antragsteller nicht widersetzt. In seiner Wohnung hatten Polizeikräfte am 30. Januar 2009 verschiedene Betäubungsmittel (u. a. Ecstasy, Marihuana, Spice, LSD) gefunden, deren Konsum der Antragsteller eingeräumt hatte. Grundsätzlich hätte dieser Konsum harter Drogen auch ohne Klärung der Fahreignung durch Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens den zeitnahen Entzug der Fahrerlaubnis gerechtfertigt (§ 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV und Anlage 4 Nr. 9.1). Ausschließlich wegen der seit dem Drogenfund verstrichenen Zeit und der vom Antragsteller behaupteten Abstinenz konnte die Antragsgegnerin im Jahre 2013 nicht mehr ohne Weiteres von seiner Fahrungeeignetheit ausgehen, sondern war gehalten, den Antragsteller im Hinblick auf eine etwaige Wiedererlangung der Fahreignung (vgl. Anlage 4 Nr. 9.5 zur FeV) zunächst zu einem engmaschigen, behördlich überwachten Drogenscreening mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung aufzufordern (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B.v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris Rn. 21 ff.; OVG LSA, B.v. 1.10.2014 - 3 M 406.14 - juris Rn. 15 f.; a.A. VGH BW, B.v. 7.4.2014 - 10 S 404.14 - NJW 2014, 2517 Rn. 10, wonach im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist).

c) Weigert sich der Betreffende, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betreffenden schließen, wenn sie ihn hierauf in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hingewiesen hat (§ 11 Abs. 8 FeV).

aa) Der Antragsteller hat zwar die von der Begutachtungsstelle für Fahreignung angesetzten Untersuchungstermine wahrgenommen und sich dem Drogen-Urinscreening jeweils unterzogen. Er hat auch mehrfach seine Bereitschaft erklärt, das Drogenkontrollprogramm fortzusetzen. Eine den Schluss auf seine Nichteignung rechtfertigende Weigerung, sich untersuchen zu lassen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 FeV), kann ihm daher nicht vorgehalten werden.

bb) Der Antragsteller ist jedoch vorwerfbar nicht mehr in der Lage, das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten fristgerecht beizubringen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV). Die Antragsgegnerin hat ihn in der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung vom 13. Juni 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie von seiner Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe und ihm die Fahrerlaubnis entziehe, sofern er die Zwischenergebnisse des Drogenkontrollprogramms nicht fristgerecht vorlege, er dieses Programm ablehne, abbreche, behindere, Termine nicht wahrnehme oder versuche, Urinproben zu manipulieren. Auch die vom Antragsteller am 19. Juli 2013 unterzeichnete Einverständniserklärung enthielt einen entsprechenden Hinweis. Des Weiteren hatte die Begutachtungsstelle dem Antragsteller vor Beginn des Screeningprogramms ein Merkblatt zukommen lassen, in dem unter anderem ausdrücklich der Verzicht des Verzehrs von Mohnprodukten während des vereinbarten Kontrollzeitraums angeraten wurde, weil hierdurch ein „falsch positiver Drogennachweis entstehen“ könne. Nach einem auffälligen Befund werde das Programm abgebrochen.

Beim zweiten Urinscreening am 18. Dezember 2013 ergab sich für Opiate ein Wert von 54 ng/ml. Damit ist der nach Angaben der Begutachtungsstelle bei 25 ng/ml liegende Grenzwert deutlich überschritten. Zwar ist es durchaus möglich, dass diese Überschreitung, wie auch die Begutachtungsstelle bestätigt hat, auf den Verzehr mohnhaltiger Nahrungsmittel und nicht auf den Konsum von Betäubungsmitteln zurückzuführen ist. Allerdings konnte dies im Rahmen der veranlassten Untersuchung durch die Begutachtungsstelle nicht aufgeklärt werden. Aufgrund des vorherigen ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen eines solchen Befundes geht die Unaufklärbarkeit zulasten des Antragstellers. Unabhängig davon, ob, wann und in welcher Menge er vor der Untersuchung mohnhaltige Nahrungsmittel verzehrt und wie er sich hierzu gegenüber der untersuchenden Ärztin eingelassen hatte, hat der Befund dazu geführt, dass die Begutachtungsstelle das Drogenkontrollprogramm vereinbarungsgemäß abgebrochen hat und der Antragsteller somit nicht mehr in der Lage war, das Gutachten fristgemäß beizubringen. Hierbei kann er sich nicht darauf berufen, den Inhalt des Merkblatts entweder nicht genau genug gelesen oder zum Untersuchungszeitpunkt bereits wieder vergessen zu haben. Aufgrund der bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung oblag es ihm, an der Aufklärung mitzuwirken, das Gutachten beizubringen und alles zu unterlassen, was die Aufklärung behindert. Hierzu zählt entsprechend den ausdrücklichen schriftlichen Hinweisen der Begutachtungsstelle auch der Konsum mohnhaltiger Lebensmittel, der das Untersuchungsergebnis verfälschen kann. Es war Sache des Antragstellers, diese Hinweise im eigenen Interesse sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen und zu beachten. Die auf die Nichtbeibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nicht zu beanstanden.

d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers fällt auch die Interessenabwägung zu seinen Lasten aus. Bei rechtlich gebotener, aber aufgrund des Verhaltens des Betroffenen nicht möglicher Aufklärung einer etwaigen Wiedergewinnung der Fahreignung kann diese bis zur endgültigen Klärung nicht unterstellt werden. Vielmehr gebietet es die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr, nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Der Zeitablauf zwischen dem letzten feststehenden Drogenkonsum des Antragstellers und dem Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde hat zwar dazu geführt, dass diese nicht mehr gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne Einholung eines Fahreignungsgutachtens von der Ungeeignetheit ausgehen konnte, sondern zunächst die Wiedererlangung seiner Fahreignung aufgrund der von ihm behaupteten Abstinenz abzuklären hatte. Da jedoch der Antragsteller durch ihm vorwerfbares Verhalten während des Drogenkontrollprogramms nicht mehr in der Lage war, das Gutachten fristgerecht beizubringen, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, im Rahmen des offenbar bereits eingeleiteten Wiedererteilungsverfahrens den Nachweis für seine behauptete Drogenabstinenz durch ein entsprechendes Drogenkontrollprogramm zu erbringen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.