Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1129

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wehrt sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis zur Sportwettenvermittlung verbunden mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung.

Der Kläger betreibt seit 2006 in der „Bahnhofsbuchhandlung ...“ in ... W., Bahnhofstraße ..., eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebotes der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV), darunter auch Sportwetten (ODDSET). Für diese Tätigkeit wurde dem Kläger mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 31.10.2008 die erforderliche Erlaubnis erteilt. Diese wurde mit Bescheid vom 02.11.2011 bis zum 31.12.2015 verlängert.

Im südlichen Gebäudeteil befindet sich seit 2008 eine Spielhalle und im damit zusammenhängenden mittleren Gebäudeteil die Annahmestelle, die über Zugänge von außen von Kunden erreichbar ist. Ein direkter Zugang im Gebäudeinnern zur Spielhalle von der Bahnhofshalle aus, in welcher sich eine Annahmestelle des Klägers befindet, ist nicht möglich, jedoch besteht an der Gleisseite eine ganzseitige Überdachung bis zum Zugang der Spielhalle.

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 11.10.2013 darauf hin, dass seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 1.7.2012 nach § 21 Abs. 2 GlüStV in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Es wurde angekündigt, die Erlaubnis des Klägers insoweit (formell) zu widerrufen und die weitere Annahme von Sportwetten zu untersagen, da in seinem Falle eine solche Konfliktsituation vorliege. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Kläger ließ daraufhin durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass § 21 Abs. 2 GlüStV in der durch den Beklagten vertretenen Auslegung verfassungswidrig sei.

Mit Bescheid vom 12.11.2013 erließ die Regierung der Oberpfalz sodann den streitgegenständlichen Bescheid, in dem sie in Ziffer 1 mit Wirkung zum 02.12.2013 die Erlaubnis vom 31.10.2008 i. d. F. vom 02.11.2011 insoweit widerrief, als diese die Vermittlung von Sportwetten umfasst, und in Ziffer 2 die Annahme von Sportwetten ab dem 03.12.2013 untersagte. Dabei ordnete sie die sofortige Vollziehbarkeit hinsichtlich Ziffer 1 an (Nr. 3).

Auf den Inhalt des Bescheids, der am 18.11.2013 der Klägerseite zuging, wird Bezug genommen.

Der Kläger reichte am 5.12.2013 Klage ein und suchte im Verfahren RO 5 S 14.30 um einstweiligen Rechtschutz nach, der mit Beschluss vom 3.2.2014 abgelehnt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505 die Beschwerde zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor:

Dem Widerruf der Erlaubnis stehe schon die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entgegen. Im Übrigen sei § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung bedürfe einer deutlich einschränkenden Auslegung. Dies lege auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV nahe, in der ausgeführt werde: „Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention.“ Die Annahmestelle des Klägers befinde sich in der Bahnhofshalle, zu der man über den Eingang des Gebäudes gelange. Die Spielhalle habe einen eigenen Eingang, der sich ca. 15 m neben dem Eingang zur Bahnhofshalle befinde. Eine Sichtverbindung zwischen der Annahmestelle zur Spielhalle bestehe nicht. Ein weiterer Zugang zur Spielhalle bestehe von den Gleisen aus, also wiederum außerhalb der Bahnhofshalle. Auch von diesem Eingang aus bestehe keine Blickbeziehung zur Annahmestelle. Es könne keine entscheidende Bedeutung haben, dass der Fußweg von der Spielhalle zur Bahnhofshalle auf der Gleisseite überdacht sei. § 21 Abs. 2 GlüStV sei wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Kohärenzgebot. Denn § 21 Abs. 2 GlüStV sei auf Gebäude in offener Bauweise und auf Gebäude, die sich gegenüber liegen oder auf Gebäude in einer innerstädtischen Fußgängerzone oder einem Platz trotz vergleichbarer Nähe der Glücksspielangebote nicht anwendbar. Der zentrale Grund für den geltend gemachten Verstoß liege in der nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Gruppe der Sportwettenvermittler gegenüber der Gruppe der Spielbanken-/Spielhallenbetreiber. Dieses Verbot gelte nicht nur dann, wenn die räumliche Beziehung zwischen Spielbank/Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle schon bestehe. Selbst nach dem neuen Glücksspielrecht könne nicht verhindert werden, dass sich in einem Gebäude/Gebäudekomplex eine Spielbank/Spielhalle ansiedle und in der Folge dann ein bereits vorhandenes Sportwettenvermittlungsbüro schließen müsse. § 21 GlüStV stelle Regeln speziell für Sportwetten auf. Es handele sich nicht um eine allgemeine Norm, die generell eine Kollision von Spielhallen und Sportwetten zu vermeiden versuche, sondern um eine spezielle Anforderung für Sportwettenvermittler. Deshalb könne auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 GlüStV die Ansiedlung einer Spielhalle in einem Gebäude/Gebäudekomplex, in dem sich eine Sportwettenvermittlungsstelle befindet, nicht untersagt werden. Es werde auf § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV verwiesen. Aus § 1 GlüStV könne kein Trennungsgebot für Spielhallen zu Sportwettenvermittlungsbüros herausgelesen werden. § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße auch gegen die Eigentumsgarantie. Es liege ein Eingriff in dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Folgen des Verbots der Vermittlung des Sportwettenangebots der SLV seinen keinesfalls nur auf das Angebot der Oddset-Wetten begrenzt. Ein erheblicher Teil der Kunden nutze neben dem Angebot der Oddset-Wette auch weitere Angebote der SLV. Dieser Kundenstamm gehe insgesamt verloren und die Attraktivität der Annahmestelle werde deutlich geringer. Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht der Widerrufsvorbehalt entgegengehalten werden. Denn im Erteilungszeitpunkt sei die Erlaubnis noch nicht rechtlich eingeschränkt gewesen. Es habe sich hier nicht bereits eine von Beginn an rechtlich angelegte Beschränkung der Erlaubnis realisiert. Ein übergangsloses Verbot sei in keinem Fall mit den Vorgaben des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

Der Kläger ließ beantragen,

den Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 12.11.2013, Az. 10.10-2162.2-W28, in Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertiefte seine Rechtsansichten aus dem Bescheid vom 12.11.2013 und trug im Wesentlichen noch vor:

Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäude“ im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV kommen entgegen der Auffassung des BayVGH grundsätzlich nicht in Betracht, da der Wortlaut insoweit eindeutig sei und eine einschränkende Auslegung der Systematik und Zielen des GlüStV und AGGlüStV widersprechen würde. Hinsichtlich des Begriffs „Gebäudekomplex“ könne im Einzelfall im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine einschränkende Auslegung geboten sein, wenn zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle ein Sichtkontakt ausgeschlossen sei und eine außergewöhnlich lange Wegstrecke zurückgelegt werden müsse, wobei der in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV statuierte Mindestabstand als Anhaltspunkt dienen könne.

Aus dem systematischen Zusammenhang, dem ausdrücklichen Verweis in § 25 Abs. 1 Satz 2 GlüStV und der gleichen Verwendung des Begriffspaares „Gebäude oder Gebäudekomplex“ ergebe sich zwingend, dass die Begriffe Gebäude und Gebäudekomplex in § 21 Abs. 2, § 25 Abs. 2 GlüStV und Art. 9 Abs. 2 AGGlüStV gleich auszulegen seien. Zweck der Regelung des § 25 Abs. 1 GlüStV sei das Verbot von Mehrfachkonzessionen. Der Regelungszusammenhang zwischen § 25 Abs. 1 und 2 GlüStV sowie Art. 9 Abs. 2 und 3

AGGlüStV mache deutlich, dass der Gesetzgeber bei Spielhallen im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex keinerlei Ausnahmen zulassen wollte. Ausnahmen könne es lediglich beim Mindestabstand zwischen Spielhallen geben.

Selbst eine Beurteilung anhand der VGH-Überlegungen ergebe hier, dass keine einschränkende Auslegung geboten ist. Nach Auffassung des VGH sei das in § 21 Abs. 2 GlüStV statuierte Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettenvermittlungsbüros „wohl“ so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein müsse, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliege. Als Kriterien hierfür kommen danach im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung bestehe, ob das Wechseln von einer Spielhalle in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich sei oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick habe und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz bestehe, zur anderen Spielstätte zu wechseln.

Die streitgegenständliche Spielhalle und die Wettannahmestelle im W.er Bahnhof liegen im gleichen Gebäude; der Abstand zwischen Spielhalle und Wettannahmestelle betrage weniger als 30 m, sei mithin deutlich unter den 250 m des Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV. Sogar der Laufweg betrage nach den Feststellungen im Ortstermin 43 Schritte an der Bahnsteigseite und bei der Stadtseite 49 Schritte. Von möglichem, wenngleich derzeit versperrten zweiten Zugang zur Annahmestelle auf Bahngleisseite, betrage die Entfernung sogar nur 12 Schritte. Sämtliche Alternativen lägen somit ebenfalls unter 250 m.

Beim konkreten Objekt ist aber der Abstand zwischen den Außenwänden „der Annahmestelle und der Spielhalle“ unter 30 m. Der VGH spreche auch von sehr großen Gebäuden, gegebenenfalls noch stark untergliederten mit mehreren Etagen und Zugängen. Dies dürfte auf den W.er Bahnhof nicht zutreffen. Annahmestelle und Spielhalle befänden sich benachbart im Erdgeschoss. Die gesamte Länge des asymmetrischen Gebäudes dürfte nicht länger als ca. 70 m sein.

Aus Sicht des Beklagten bestehe ein Blickkontakt im Sinne der Ausführungen des VGH. Die weit sichtbare Außenwerbung gerade auf der Bahnsteigseite lasse erkennen, dass sich im Gebäude sowohl eine Lotto-Annahmestelle als auch eine Spielhalle befinde. Bereits beim Verlassen des Zuges werde dem Spielinteressierten klar gemacht, dass er mit wenigen Schritten sowohl das Angebot der Spielhalle als auch der Lotto-Annahmestelle in Anspruch nehmen könne. Ein direkter Blickkontakt von der Annahmestelle zur Spielhalle und umgekehrt werde vom VGH nicht ausdrücklich gefordert, sondern es komme auf die Griffnähe im Hinblick auf die Spielsuchtprävention an. Die Werbung an der Außenfassade bzw. die Leuchtreklame der Annahmestelle hinter der Glasfassade werde gerade deswegen angebracht, um Kunden für die Angebote anzulocken. Der Spielinteressent brauche also beim Verlassen einer Spielgelegenheit überhaupt nicht den optischen Anreiz einer weiteren Spielstätte, da ja schon vor Betreten des Gebäudes durch Werbung auf beide Angebote hingewiesen werde.

Auch sei das wirtschaftliche Interesse an der Wettvermittlung beim Kläger gering. Nach Auffassung des Beklagten betrage das wirtschaftliche Interesse an der Oddset-Vermittlung beim Kläger 23,63 € pro Woche.

§ 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sei dahin auszulegen, dass das gemeinsame Glücksspielangebot der Länder nur insoweit zulässig bleibe, soweit es nicht an Konfliktstandorten angeboten werde.

Er habe im Übrigen sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere sei er auf die wirtschaftlichen Auswirkungen für den Kläger, die grundrechtliche Beschränkungen und das Vertrauen in den Fortbestand der erteilten Erlaubnis eingegangen und habe dies gegen den Spielerschutz und die Suchtprävention abgewogen.

Dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG falle, sei keineswegs sicher, jedenfalls aber sei das Vertrauen auf den Bestand einer dem Unternehmen günstigen Rechtslage ausgeschlossen. Zudem hätte der Kläger wegen des im Bescheid enthaltenen Widerrufsvorbehalts davon ausgehen müssen, dass der Bestand des Bescheids ungewiss ist. Im Übrigen sei die Regelung als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig.

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, da Spielhallen wegen der größeren Investitionen und dem für sie resultierenden Totalverbot im Falle einer Betriebsuntersagung wesentlich stärker betroffen wären.

Das Gericht hat am 9.10.2014 eine Augenscheinseinnahme vor Ort vorgenommen. Auf die Sitzungsniederschrift des Ortstermins und auf die dabei gefertigten Fotoaufnahme wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist.

1. Die Erlaubnis vom 31.10.2008/2.11.2011 war gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (a. F.) mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Somit konnte der Beklagte die Erlaubnis mit Bescheid vom 12.11.2013 gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AltBayVwVfGwVfG widerrufen. Hierbei handelt es sich, wie der Kläger richtig ausführt, grundsätzlich um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen hat der Beklagte pflichtgemäß ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei § 21 Abs. 2 GlüStV um eine verfassungsgemäße Verbotsnorm, die auch von ihm zu beachten ist, und deren tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen.

a. Tatbestandliches Vorliegen von § 21 Abs. 2 GlüStV

Die Sportwettenvermittlungsstelle des Klägers befindet sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem auch eine Spielhalle betrieben wird, nämlich im Bahnhofsgebäude in W., Bahnhofstraße ....

§ 21 Abs. 2 GlüStV dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtprävention (vgl. Lt-Drucks. 16/11995 S. 30).

Durch die Trennung von Spielhallen und Sportwettangeboten sollte erreicht werden, dass Spieler nicht bequem von einer Spielart zur anderen wechseln können, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden (§ 1 Nr. 1 und § 1 Satz 2 GlüStV).

§ 21 Abs. 2 GlüStV enthält keine Definition des Gebäudes oder Gebäudekomplexes. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Der Begriff „Gebäudekomplex“ ist gesetzlich nicht definiert. Ein Rückgriff auf das öffentliche Baurecht und das Bauordnungsrecht hilft nicht weiter, da der Begriff in diesen Rechtsmaterien ebenfalls nicht gesetzlich definiert ist. Der Begriff „Komplex“ oder „Gebäudekomplex“ bezeichnet in der Architektur eine Gruppe oder einen Block von Gebäuden und architektonischen Räumen, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamteinheit wahrgenommen werden. In der Regel ist es möglich, sich durch die Gebäude eines Komplexes zu bewegen, ohne den Innenraum zu verlassen (so Definition Gebäudekomplex in wikipedia.org). Diese Definition kann auch für die Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplexs“ in § 21 Abs. 2 GlüStV herangezogen werden, wie dies in Anlehnung daran bereits in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505; OVG Lüneburg vom 11.12.2014, Az. 11 ME 211/14 und OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013 - 4 B 574/13 und in der Literatur (Hecker/Ruthig) in: Dietlein/Hecker/Ruthig, Glücksspielrecht, 2. Aufl., § 21 GlüStV, Rn. 39) erfolgte.

Nach Auffassung des OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 8 setzt der Begriff „Gebäudekomplex“ auch nicht die Möglichkeit voraus, im Innern zwischen verschiedenen Gebäuden wechseln zu können. Denkbar sind danach unterschiedliche Baugestaltungen. Sie reichen von Einkaufszentren mit innenliegenden Verbindungen zwischen den einzelnen Geschäften, über Bahnhöfe und Flughafengebäude bis hin zu überwiegend innerstädtisch und in geschlossener Bebauung anzutreffender Gebäudeblöcke, in denen benachbarte Gebäude, die zu einer Straßenseite ausgerichtet sind, regelmäßig auch benachbarte Zugangsbereiche haben.

Angesichts dieser Variationsbreite wird in der Rechtsprechung (OVG Lüneburg vom 11.12.2014 a. a. O.; OVG NRW vom 20.12.2013 und BayVGH vom 27.5.2014 - 10 CS 14.503 und 11.6.2014 - 10 CS 14.505) und in der Kommentarliteratur Hecker/Ruthig a. a. O., § 21 GlüStV Rn. 39) eine Einschränkung der Auslegung des Begriffs „Gebäude“ bzw. des Begriffs „Gebäudekomplex“ befürwortet, die sich daran zu orientieren hat, dass es sich bei dem Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV um eine Maßnahme der Spielsuchtprävention handelt, mit der die übermäßige Ausnutzung des Spielbetriebs vermieden werden soll. Aus dieser Zielsetzung folgt, dass zwischen der Spielhalle (oder Spielbank) und der Betriebsstätte zur Vermittlung von Sportwetten eine räumliche Nähebeziehung, die einen kurzläufigen Wechsel zwischen den Einrichtungen ermöglicht oder jedenfalls ein Sichtkontakt bestehen muss (so OVG Lüneburg a. a. O. Rn. 9).

Der BayVGH hat in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV hingewiesen, die vom Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken ausgeht (Lt.Drucks. 16/119995 S. 13). Dieses Verständnis ist aber mit dem Wortlaut der zu Gesetz gewordenen Bestimmung nicht vereinbar.

Der BayVGH greift auch die Einwendungen der Klägerseite auf, dass im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen vielfältige Fallkonstellationen denkbar seien, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist nach Auffassung des VGH der Begriff des Gebäudekomplexes verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (so BayVGHvom 11.6.2014, Az. 10 CS 14.505 Rn. 18 m. w. N.). Danach ist das in § 21 Abs. 2 GlüStV statuierte Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettenvermittlungsbüros wohl so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein muss, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Legt man diese „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei der Belegenheit einer Annahmestelle und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen auch der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich z. B. um ein sehr großes, ggf. noch stark untergliedertes Gebäudes mit mehreren Etagen und Zugängen handelt (so BayVGH a. a. O. Rn. 18 S. 11 des Urdrucks).

Die entscheidende Kammer folgt dieser Auffassung des VGH. Allerdings ist dem Begriff Gebäudekomplex, der in der Architektur verwendet wird, zu entnehmen, dass die einzelnen Gebäude in der Regel durch Innenräume oder in überdachten Bereichen erreichbar sein müssen. Dieses Verständnis ist auch bei der Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV zugrunde zu legen. Damit ist auch eine weitgehende Gleichbehandlung zwischen benachbarten Gebäuden in offener Bauweise oder Gebäuden, die gegenüber liegen oder an größeren Plätzen liegen, erreicht, wenn diese Gebäude nicht mit einer einheitlichen Überdachung, z. B. Arkadengängen, verbunden sind. Liegt eine solche überdachte Verbindung zwischen selbstständigen Gebäuden, etwa bei einer innerstädtischen geschlossenen Bebauung vor, kann aber gleichwohl von einem Gebäudekomplex ausgegangen werden, jedenfalls dann, wenn diese Gebäude als Gesamteinheit wahrgenommen werden.

Nach diesem Maßstab befinden sich die Wettannahmestelle der Klägerseite und die Spielhalle in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV. Bei dem Gebäude handelt es sich um das Bahnhofsgebäude in W.. Wie die Ortseinsicht ergeben hat, liegen die Spielhalle und die Wettannahmestelle der Klägerseite eng benachbart, dem optischen Eindruck nach quasi Wand an Wand. Allerdings haben die Wettannahmestelle und die Spielhallen separate Zugänge. Von der Lotto- bzw. Sportwettenannahmestelle kann man aber den Zugang zur Spielhalle auf der Bahngleisseite unterhalb eines vollständig überdachten Bereiches erreichen. Von Zugang zu Zugang sind es hier nach den Feststellungen des Ortstermins gerade mal 43 Schritte. Es besteht somit zwischen der Spielhalle und der Wettannahme ein so geringer Abstand, dass ein kurzläufiger Wechsel zwischen beiden bequem möglich ist und es besteht auch ein Sichtkontakt von der einen zur anderen Spielstätte. Dabei kann der zweite Ausgang der Bahnhofsbuchhandlung zur Bahnsteigseite, der derzeit nicht in Betrieb ist, noch außer Betracht bleiben. Hier wäre die Entfernung zwischen den beiden Zu- und Ausgängen noch geringer (12 Schritte).

Zwischen den Glücksspielangeboten kann somit kurzläufig und ohne die geschützte Anlage verlassen zu müssen, hin- und hergewechselt werden. Es besteht somit ein engerer räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Wettbüros und einer Spielhalle, so dass von einem das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang ausgegangen werden kann.

b. Sodann handelt es sich bei § 21 Abs. 2 GlüStV unzweifelhaft um eine Verbotsnorm, welche bei einer bereits bestehenden Spielhalle in diesem Gebäude oder Gebäudekomplex Konfliktfälle zulasten von Sportwettenvermittlern auflöst. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut, als auch aus der Systematik des Gesetzes.

§ 21 Abs. 2 GlüStV ordnet an, dass „in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, […] Sportwetten nicht vermittelt werden [dürfen].“ Hieraus ergibt sich sprachlich eindeutig der Normbefehl, in einer solchen Örtlichkeit Sportwetten nicht zu vermitteln. Die von der Klägerseite angeführte Gesetzesbegründung hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden und kann zur Auslegung nicht fruchtbar gemacht werden.

Rechtstechnisch gehört dabei die Existenz einer Spielhalle im Gebäude oder Gebäudekomplex zu den Tatbestandsvoraussetzungen, wohingegen das Verbot dort Sportwetten zu vermitteln die Rechtsfolge ist.

Auch systematisch kann man zu keinem anderen Ergebnis gelangen. § 21 Abs. 2 GlüStV trifft eine Regelung für bereits erlaubte und damit bestandskräftige Spielhallen und Sportwettenvermittlungsstellen und regelt diesen bereits bei Inkrafttreten des GlüStV zum 1.7.2012 bestehenden Konfliktfall so, dass die Sportwettenvermittlung weichen muss. Befindet sich aber in einem Gebäude oder Gebäudekomplex noch keine Spielhalle, sondern will sich erst nach dem 1.7.2012 eine neue Spielhalle ansiedeln und wird dafür eine Erlaubnis beantragt, trifft § 21 Abs. 2 GlüStV aber keine Ausschlussregelung einseitig zum Nachteil einer bereits bestehenden Sportwettenvermittlungsstelle. Diese Rechtsfolge kann aus § 21 Abs. 2 GlüStV nicht entnommen werden, sondern die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine noch nicht bestandsgeschützte Spielhalle kann durchaus versagt werden, weil sie den Zielen des § 1 GlüStV zuwiderläuft (siehe dazu noch näher unten bei Art. 3 GG). Solche erst künftig entstehenden Konzentrationen von Spielangeboten sind im Erlaubnisverfahren zu bewältigen.

c. Die Übergangsregelung schließt die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf die Sportwettenvermittlung der staatlichen Lotterie- und Sportwettenveranstalter nicht aus.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sind auch in dem Übergangszeitraum die materiellen Anforderungen des GlüStV („Regelungen dieses Staatsvertrages“) einzuhalten (so auch Gesetzesbegründung S. 45). Nach § 29 Abs. 2 GlüStV findet Abs. 1 auf die Vermittler von öffentlichen Glücksspielen entsprechende Anwendung. Dazu gehören auch die Vermittler, die in die Vertriebsorganisationen eines Veranstalters eingegliedert sind und für die der Veranstalter den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 stellt (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Entgegen der Ansicht der Klägerseite wird sie nicht durch § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV von der Einhaltung des § 21 Abs. 2 GlüStV freigestellt. Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ist zwar das gemeinsame Sportwettenangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2, nämlich Oddset, und dessen Vermittlung durch Annahmestellen, abweichend von §§ 10a Abs. 2 und 5 GlüStV ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10 a i. V. m. § 4 c zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die erste Konzession erteilt wurde (so Gesetzesbegründung, S. 46). Dadurch können zwar staatliche Wettanbieter ihren Wettbetrieb - im Gegensatz zu privaten Veranstaltern/Vermittlern - wohl ohne Konzession aufrechterhalten (vgl. dazu Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2013, Az. 4 B 574/13 Rn. 5).

Diese Übergangsregelung entbindet aber nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht in § 10 a Abs. 2 und 5 GlüStV geregelten, materiellen Anforderungen des GlüStV, wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV klarstellt. Daher ist § 21 Abs. 2 GlüStV seit 1.7.2012 bindendes Recht und somit auch für Wettvermittlungsstellen, die in das gemeinsame Sportwettenangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV eingebunden sind, bindend. Auch sie vermitteln Sportwetten. § 21 Abs. 2 GlüStV macht hier keinen Unterschied. Dies wäre sonst eine mit Art. 3 GG nicht vereinbare Ungleichbehandlung, wenn § 21 Abs. 2 GlüStV nur für die Sportwettenvermittler von privaten Sportwettenveranstaltern gelten würde.

d. § 21 Abs. 2 GlüStV ist auch verfassungsgemäß.

- § 21 Abs. 2 GlüStV verstößt nicht gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Zwar genießen auch Vermögenswerte als subjektive öffentliche Rechte den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, allerdings nur dann, wenn sie dem Inhaber eine Rechtsposition verleihen, die der eines Eigentümers entspricht (BVerfG, Beschluss v. 25.5.1993 - 1 BvR 1509/91 - juris Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn es sich um eine vermögenswerte Rechtsposition handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechtes dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet ist und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Rechtsträgers beruht (BVerfG, Beschluss v. 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 - juris Rn. 86).

Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Vermittlung durch die in die Betriebsorganisation einbezogenen Annahmestellen ist nicht privatnützig zugeordnet worden. Die Vermittlungserlaubnis beruht auch nicht auf einer Eigenleistung des Klägers. Die Erteilung der Erlaubnis hing vielmehr von formalen Kriterien ab, ob die staatliche Veranstalterin bzw. die Lotterieverwaltung einen Antrag für den Vermittler stellt und konnte danach im Prinzip jedem erteilt werden, der die rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen zu erfüllen vermochte. Durch die Befristung und den Vorbehalt der jederzeitigen, voraussetzungslosen Widerruflichkeit konnte sie sich auch zu keinem Zeitpunkt zu einer gesicherten und stabilen Rechtsposition aufschwingen, wie es Art. 14 Abs. 1 GG außerdem zum Schutz des Erworbenen verlangt (BVerfG, B. v. 25.5.1993 - 1 BvR 345/83 - juris Rn. 42).

Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genießt, hat das BVerfG bisher offen gelassen (BVerfG, Beschluss v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 - juris Rn. 22). Selbst wenn man dies aber bejahen wollte, müssten zur Inhaltsbestimmung doch wieder die oben genannten Maßstäbe herangezogen werden, so dass jedenfalls solche Rechtspositionen aus dem Schutzbereich herausfallen, die weder auf einer erheblichen Eigenleistung beruhen noch eine gewisse gefestigte Stabilität aufweisen. Außerdem würde das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht das bloße Vertrauen auf den Fortbestand einer dem Unternehmen günstigen Gesetzeslage schützen (Sachs, GG, Art. 14 Rn. 47).

Selbst wenn man aber in beiden Fällen den Schutzbereich als eröffnet ansehen würde, handelte es sich jedenfalls nicht um eine Enteignung. Hierunter versteht man die zielgerichtete Entziehung geschützter Eigentumspositionen, um durch deren Verwendung eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten wird aber nicht „weggenommen“, um mit ihr eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, sondern stellt lediglich einen Reflex einer rechtlichen Neuordnung des Glücksspielrechts dar.

Als Inhalts- und Schrankenbestimmung wäre die Regelung jedenfalls verhältnismäßig.

Sie ist geeignet das legitime Ziel, Spielsucht zu bekämpfen und den Spielerschutz zu verbessern (§ 1 Nr. 1 und Nr. 3 AltGlüStVüStV), zu erreichen, da sie verhindert, dass Spieler von Automatenspielen in räumlicher Nähe bequem auch Sportwetten ausprobieren können und umgekehrt (vgl. auch BayVGH vom 25.5.2013, Az. 10 CS 13.145 Rn. 22). Somit wird eine Konzentration mehrerer Suchtpotenziale vermieden.

Sie ist auch erforderlich, da kein milderes aber gleich geeignetes Mittel ersichtlich ist. Insbesondere liegt kein milderes Mittel darin, Kollisionsfälle zulasten der Spielhallenbetreiber aufzulösen, da auch deren verfassungsmäßige Rechte zu beachten sind. Hier ist zu beachten, dass auf Seiten der Spielhallenbetreiber regelmäßig hohe Investitionen notwendig sind, um die entsprechenden, genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu schaffen. Hinzu kommen die Investitionen in die Spielgeräte selbst. Dagegen bedarf es zur Vermittlung von Sportwetten keiner besonderen Investitionen, da diese im Rahmen ohnehin bestehender Vertriebsstrukturen mitvermittelt werden. Überdies müsste die Spielhalle insgesamt schließen, da sie kein weiteres, abteilbares Geschäft betreibt, wohingegen die Vermittlung von Sportwetten eben nicht das einzige Geschäft der Annahmestellenbetreiber ist. Stattdessen betragen nach Angaben der SLV in deren Geschäftsberichten in den Jahren 2010 und 2011 die Umsätze aus den Sportwetten nur 2,8% des Gesamtumsatzes bzw. 3 bis 5% laut Gesetzesbegründung zu Art. 7 Abs. 3 AGGlüStV.

Auch wenn diese Umsatzanteile nicht gesetzlich begrenzt sind und auch höher liegen können, stellt sich nach Abwägung aller widerstreitenden Verfassungspositionen eine Lösung immer zulasten der Spielhallenbetreiber als unzulässig heraus und kann daher nicht milderes Mittel sein.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet, da die berechtigten Belange des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls einem gerechten Ausgleich zugeführt wurden. Wie bereits ausgeführt, stellt die Sportwettenvermittlung nur einen weit untergeordneten Teil der gesamten Geschäftstätigkeit des Klägers dar, die durch das Verbot Sportwetten zu vermitteln nicht existentiell bedroht wird. Demgegenüber verfolgt § 21 Abs. 2 GlüStV das Ziel, Spielsucht mit ihren negativen gesellschaftlichen Auswirkungen insbesondere für die Familien Betroffener sowie die mit Spielsucht einhergehende Begleitkriminalität zu bekämpfen. Damit kommt der Staat auch den ihn von Verfassungswegen treffenden Schutzpflichten gegenüber den betroffenen Personen nach (Art. 2 Abs. 2 und 6 Abs. 1 GG), die in der Werteordnung des Grundgesetzes über dem Eigentum stehen.

- Art. 12 Abs. 1 GG

Auch die Berufsfreiheit ist nicht verletzt. Da der Beruf des Sportwettenvermittlers nicht generell verboten wird, sondern nur seine Ausübung an bestimmten Orten, kann nur die 1. Stufe der Berufsausübungsregelung betroffen sein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber aber dazu, die Berufsausübung durch Gesetz zu regeln. Eine solche Berufsausübungsregelung muss durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfG, U. v. 30.7.2008 - 1 BvR 3262/07 u. a. - juris Rn. 95). Dies ist bei § 21 Abs. 2 GlüStV der Fall. § 21 Abs. 2 GlüStV ist voraussichtlich auch geeignet, dem Ziel der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und damit der Suchtpräventation zu dienen. Für die Geeignetheit ist ausreichend, dass die Regelung die Zweckerreichung fördert. Zur Suchtprävention geeignet ist das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, aber nicht erst dann, wenn feststeht, dass Personen, die an Geldspielgeräten spielen, auch immer Interesse an Sportwetten haben. Denn die Möglichkeit, innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes nicht nur an Geldspielgeräten zu spielen, sondern auch Sportwetten abzuschließen, bietet gerade denjenigen Spielern, die bisher nicht an Sportwetten teilgenommen haben, einen Anreiz, dies bequem auszuprobieren, ohne dazu das Gebäude, in dem sie dem Automatenspiel nachgehen, verlassen und ein anderes Gebäude aufsuchen zu müssen. Ein solcher Anreiz besteht aber auch dann, wenn die Kunden das Gebäude kurz verlassen müssen und unter Dach in wenigen Schritten eine Sportwettenvermittlungsstelle erreichen können. Indem § 21 Abs. 2 GlüStV diese Möglichkeit, die das Ausprobieren anderer Glücksspielarten erleichtert, ausschließt, trägt er aber seinem Zweck entsprechend zur Suchtpräventation bei (so BayVGHvom 25.6.2013, Az. 10 CS 13.145 Rn. 21 und 22). Die Regelung ist auch erforderlich. Nur wenn Sportwetten nicht im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex angeboten werden wie die Automatenspiele, lässt sich die von einem solchen gleichzeitigen Angebot dieser Glücksspielarten ausgehende Anreizwirkung vermeiden. Diese Regelung ist auch nicht unangemessen. Dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Suchtpräventation kommt angesichts der gravierenden Folgen pathologischen Spiel- und Wettverhaltens für den Einzelnen und die Allgemeinheit hohes Gewicht zu. Dem gegenüber wiegt die den Vermittlern durch § 21 Abs. 2 auferlegte Beschränkung ihrer Tätigkeit nicht besonders schwer (so BayVGH a. a. O. Rn. 23 und 24).

Aufgrund der hochrangigen Gemeinschaftsgüter, die durch die Regelung geschützt werden sollen (siehe soeben) und der geringen Auswirkungen auf die Annahmestellenbetreiber, die zudem auf die Ausübung ihrer Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten ausweichen können, kann die Abwägung nicht zu ihren Gunsten ausgehen (so auch BayVGH, Beschluss vom 25.6.2013 - 10 CS 13.145 - Rn. 24 ff.)

- Art. 3 Abs. 1 GG

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Wie der Kläger richtig ausführt, ist gleiches im Wesentlichen gleich und ungleiches ungleich zu behandeln. Aus diesem Grund erfahren Sportwettenvermittler eine andere Behandlung als Spielhallenbetreiber. Wie bereits oben ausgeführt, ist für den Betrieb einer Spielhalle eine erhebliche Investition notwendig. Darüber hinaus stellt die Schließung einer Spielhalle das Ende deren wirtschaftlicher Existenz insgesamt dar, während all dies bei Sportwettenvermittlern nicht der Fall ist. Diesen Konflikt hat der Gesetzgeber erkannt und durch § 21 Abs. 2 GlüStV klar und eindeutig aufgelöst, wobei aus den o. a. Gründen bestandsgeschützte, bestehende Spielhallen den größeren Bestandsschutz erfahren. Bei einer Ansiedlung einer neuen Spielhalle nach dem 01.07.2012 benötigt die Spielhalle aber eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV, die unter anderem nur erteilt werden darf, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 GlüStV). Hier kann dann für nicht bestandsgeschützte Spielhallen der Kollisionsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV auch zu einer Versagung der beantragten Spielhallenerlaubnis führen. Denn insbesondere aus § 1 Nr. 1 GlüStV ist zu entnehmen, dass „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern ist“. Damit gehört zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages auch, dass das Neuansiedeln von Glücksspiel und neuen Sportwettenangeboten im selben Gebäude oder Gebäudekomplex zu verhindern sind, um so eine Multiplikation verschiedener Suchtpotentiale zu vermeiden. Diese Zielsetzung wird weder durch § 1 Satz 2 noch durch § 2 Abs. 3 GlüStV ausgeschlossen. § 1 Satz 2 schränkt die Ziele des § 1 Satz 1 nicht ein und § 2 Abs. 3 GlüStV verweist ausschließlich auf § 1 GlüStV. Daraus ergibt sich, dass auch für Spielhallen die Ziele des § 1 Satz 1 GlüStV gelten und nicht nur die sonstigen in § 2 Abs. 3 genannten Vorschriften, insbesondere des 7. und 9. Abschnitts. Durch die besonderen Vorschriften für Spielhallen werden die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages für Spielhallen nicht abschließend geregelt, sondern dafür gelten auch die allgemeinen Vorschriften, hier § 1 Satz 1 GlüStV. Aus § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV ist eindeutig zu entnehmen, dass es zu den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages gehört, die Multiplikation von Glückspielsucht und Wettsucht zu verhindern. Dafür ist die Trennung der unterschiedlichen Glücksspielangebote ein geeignetes Mittel. Da § 2 Abs. 3 GlüStV ausdrücklich auf § 1 GlüStV verweist, kann das Trennungsgebot, das unter anderem in § 21 Abs. 2 GlüStV zum Ausdruck kommt, auch bei Neuansiedlungen zulasten dieser Spielhallen angewendet werden.

§ 21 Abs. 2 GlüStV verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz oder gegen das Kohärenzgebot, weil diese Regelung nur Spielhallen/Casinos und Sportwettangebote, die sich in einem Gebäude und Gebäudekomplexe befinden, erfasst, nicht aber solche Angebote, wenn sie sich in Gebäuden, die in offener Bebauung errichtet sind oder in Gebäuden, die sich gegenüber stehen, befinden. Der Gesetzgeber konnte sich im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative darauf beschränken, nur für Gebäude und Gebäudekomplexe eine solche einschränkende Regelung zu treffen, weil hier typischerweise das hin- und herwechseln der Spieler zu verschiedenen Glücksspielangeboten viel bequemer, im Gebäudeinneren oder überdachten Bereich möglich ist, als dies bei Glücksspielangeboten in Gebäuden, die in offener Bauweise, also in einem Abstand zueinander stehen, möglich ist. Das Kohärenzgebot und auch das Konsistenzgebot verlangt nicht eine völlig gleiche Regelung auch für diese Sachverhalte. Es war deshalb nicht geboten, eine Abstandsregelung, wie bei Spielhallen, einzuführen. Denn die Konzentration von Spielhallen ist ein in vielen Städten und Gemeinden vorhandenes Problem, das bisher durch andere Vorschriften nicht gelöst werden konnte. Dem hingegen ist die Konzentration von Spielhallen- und Sportwettenvermittlungsstellen derzeit noch nicht so häufig, da es bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages zum 1.7.2012 nur das Oddset-Angebot der staatlichen Anbieter legal gab und die privaten Sportwettenvermittler erst nach Erteilung der Konzessionen legal auf den Markt treten können.

- Bestimmtheitsgebot

§ 21 Abs. 2 GlüStV genügt auch dem Bestimmtheitsgebot. Wie oben ausgeführt sind die Begriffe „Gebäude“ und „Gebäudekomplex“ anhand des Wortlautes und des Gesetzeszwecks hinreichend bestimmt auslegbar. Wenn diese Begriffe in der Rechtsprechung in der Literatur einschränkend ausgelegt werden und dafür als Kriterium die Griffnähe verwendet wird, ist dies kein Problem der Bestimmtheit der Norm, weil diese Auslegung zu einer Einschränkung der Eingriffsnorm führt. Die Problematik des Gesetzesvorbehaltes und der Bestimmtheit des Gesetzes ergibt sich nur dann, wenn ein Gesetz mit Eingriffscharakter in Grundrechte erweiternd ausgelegt wird. Dies ist aber hier nicht der Fall, da diese Norm einschränkend ausgelegt wird.

- Rechtstaatsprinzip/Vertrauensschutz - hier: unechte Rückwirkung

Das Rechtstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. den Grundrechten schützt das Vertrauen in den Bestand der Rechtsordnung. Hieraus folgt jedoch nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, Lebensbereiche rechtlich neu zu ordnen. Grenzen sind allerdings der Rückwirkung von Normen gesetzt (BayVerfGH, Urt. v. 20.11.2003 - Vf. 12-VII-02 - juris Rn. 83). Hierbei ist zwischen echter Rückwirkung und unechter Rückwirkung zu unterscheiden, wobei erstere vorliegt, wenn eine Norm nachteilige Rechtsfolgen für die Zeit vor ihrem Verkündungszeitpunkt anordnet, letztere aber, wenn eine Norm lediglich an tatbestandliche Voraussetzungen anknüpft, die schon in der Vergangenheit vorgelegen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind und Rechtsfolgen für den Zeitpunkt nach ihrer Verkündung festlegen. Letzteres ist bei § 21 Abs. 2 GlüStV der Fall, da die Norm an das Vermitteln von Sportwetten in räumlicher Nähe zu einer Spielhalle anknüpft, was schon früher tatbestandlich vorgelegen haben kann. Vor dieser Form der Neuordnung eines Rechtsgebiets ist man aber grundsätzlich nicht geschützt, sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (BVerfG, Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 - juris Rn. 96). Nur ausnahmsweise kommt eine Unzulässigkeit in Betracht, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdiger sein sollte als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen (BVerfG, Beschl. v. 22.5.2001 - 1 BvL 4/96 - juris Rn. 40). Diese Abwägung fällt hier klar zulasten des Klägers aus. Es bedarf für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV auch keiner Übergangsregelung. Dabei sind zum einen die oben ausgeführten wichtigen Regelungsanliegen zu bedenken, zum anderen konnte der Kläger auch nach alter Rechtslage nicht unbegrenzt darauf vertrauen, dass die Sportwetten des staatlichen Sportwettenmonopolveranstalters, ohne Rechtsänderungen befürchten zu müssen, vermittelt werden dürfen. Es war ja der frühere Glücksspielstaatsvertrag auf 4 Jahre befristet (§ 28 Abs. 1 GlüStV a. F.) und zusätzlich eine Evaluierung vorgesehen. Hinzu kam noch, dass auch europarechtliche Kohärenzanforderungen bei der Neuregelung zu berücksichtigen waren. Diese Anforderungen ergaben sich aus den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.2010, Az. C-46/08 und C-409-06 und C-316/07 zu Vorlageersuchen deutscher Gerichte zum staatlichen Sportwettenmonopol und aus Nachfolgeentscheidungen der deutschen Gerichte dazu. Insbesondere wurde das sich aus § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV a. F. ergebende Sportwettenmonopol wegen seiner Unvereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit für unanwendbar gehalten (so BayVGH vom 12.1.2011 - 10 BV 10.2271). Auch wenn die Anwendbarkeit des Sportwettenmonopols weiter umstritten geblieben ist, konnten die staatlichen Sportwettenmonopolveranstalter und deren Vermittler nicht mehr darauf vertrauen, dass bei der anstehenden Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages ihr Monopol überhaupt oder ohne weitere Einschränkungen aufrechterhalten bleiben wird. Insbesondere ergab ja die Evaluierung eine besondere Suchtgefahr von Sportwetten, Casinospielen und von Spielhallen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein etwaiges Vertrauen der Vermittler von Sportwetten sowohl privater als auch staatlicher Wettanbieter, solche Wetten überhaupt und insbesondere in Gebäuden und Gebäudekomplexen mit Spielhallen vermitteln zu dürfen, nicht so schutzwürdig, dass das in § 21 Abs. 2 GlüStV geschaffene Verbot sich ohne Übergangsregelung als unverhältnismäßig darstellte (vgl. dazu auch BayVGH a. a. O. Rn. 26).

Es war auch die Vermittlungserlaubnis für den Kläger immer befristet und jederzeit widerruflich, so dass sich kein gesteigertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage aufbauen konnte.

e. Ordnungsgemäße Ermessensausübung

Zweck des Widerrufsvorbehalts ist es entgegen der Ansicht des Klägers gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, auf sich verändernde Sach- und Rechtslagen zu reagieren. Wollte man dies anders sehen, würde ein einmal bestandskräftig gewordener VA für alle Zeit ein bestimmtes Verhalten legalisieren und vor einer Änderung der Rechtslage immun machen. Entsprechend der Änderung des GlüStV zum 1.7.2012 konnte der Antragsgegner deshalb die Erlaubnis teilweise widerrufen. Insoweit handelt es sich zwar nur um einen formalen Widerruf, da nach der seit 1.7.2012 geltenden Rechtslage das Vermitteln von Sportwetten an dieser Stelle durch § 21 Abs. 2 GlüStV untersagt war (s.o.). Dazu war der Beklagte aber befugt, da hierdurch der Schein einer wirksamen, dieses Verhalten umfassenden Erlaubnis beseitigt werden konnte.

Hinsichtlich der Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV i. V. m. Art. 4 AGGlüStV ist ebenfalls kein Ermessensausfall ersichtlich. Auf S. 6 unten und S. 7 des streitgegenständlichen Bescheids setzt sich der Beklagte mit der Verhältnismäßigkeit der Untersagungsverfügung auseinander und nimmt dabei auch auf seine Ausführungen zum Widerruf Bezug, in denen er sich eingehend auch mit den wirtschaftlichen Interessen des Klägers auseinander gesetzt hatte. Dies ist hier zulässig, da die tragenden Überlegungen in der Regel identisch sind und der Widerruf nur zur Klarstellung erfolgte, sachlich aber der Untersagungsverfügung entspricht.

f. Störerauswahl

Der Kläger konnte als Verhaltensstörer in Anspruch genommen werden, auch obwohl diese Vertriebsstelle in die Betriebsorganisation der GKL (SLK) eingebunden ist. Wie aus dem angegriffenen Bescheid hervorgeht, erging auch eine entsprechende Anordnung an die Staatliche Lotterieverwaltung, wonach auch diese als Veranstalter der Sportwetten an Standorten, welche von § 21 Abs. 2 GlüStV betroffen sind, die Sportwettvermittlung einzustellen hat. Aufgrund des gleichzeitigen Vorgehens ist sichergestellt, dass das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV von beiden verantwortlichen Störern befolgt wird. Da es zwei verantwortliche Störer gibt, konnte der Kläger als unmittelbarer Störer ausgewählt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Berufung gegen das Urteil wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1129

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1129

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1129 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1129 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 22. Jan. 2015 - RO 5 K 14.1129 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 2013 weiter.

Der Antragsteller betreibt in W. eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV), die sich in seiner Bahnhofsbuchhandlung befindet. Er erhielt mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F., im Ladengeschäft als Annahmestelle der SLV die von der SLV veranstalteten Glücksspiele zu vermitteln. Diese Erlaubnis enthält einen Widerrufsvorbehalt. Sie wurde mit Bescheid vom 2. November 2011 bis 31. Dezember 2015 verlängert.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die Rechtsänderungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag hin, wonach gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV ab dem 1. Juli 2012 in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. In dem Gebäude bzw. Gebäudekomplex, in dem der Antragsteller seine Annahmestelle betreibe, befinde sich eine Spielhalle. Es sei beabsichtigt, die Erlaubnis hinsichtlich der Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten zu widerrufen und ein Verbot für die Annahme der Sportwettenprodukte zu erlassen.

Mit Bescheid vom 12. November 2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis vom 31. Oktober 2008, zuletzt geändert mit Bescheid vom 2. November 2011, mit Wirkung zum 2. Dezember 2013 insoweit, als sie die Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten umfasst, und untersagte ab dem 3. Dezember 2013 die Annahme von Sportwetten. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet. Bei der Erlaubnis handle es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, dessen Widerruf im Bescheid vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich vorbehalten sei. Der teilweise Erlaubniswiderruf sei geeignet, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Genauso wenig sei ein milderes Mittel ersichtlich, um dieses Ziel zu erreichen. § 21 Abs. 2 GlüStV diene der Suchtprävention. Der Widerruf der Erlaubnis setze nur die materiell ohnehin zu beachtende Regelung um. Letztlich seien Erlaubnisse zur Vermittlung von Glücksspielen stets widerruflich zu erteilen und zu befristen. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer einmal erteilten Erlaubnis könne im konkreten Fall daher allenfalls sehr vage sein. Der Bestand der Annahmestelle sei nicht gefährdet. Nach den Geschäftsberichten der SLV Bayern für die Jahre 2010 und 2011 würden die Umsätze aus Oddset-Wetten zusammen etwa 3% des Gesamtumsatzes der Annahmestellen betragen.

Am 5. Dezember 2013 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2013 und beantragte am 8. Januar 2014, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Der Antragsgegner habe das Widerrufsermessen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Bei § 21 Abs. 2 GlüStV handle es sich um eine verfassungsgemäße Verbotsnorm, die vom Antragsteller zu beachten sei und deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entbinde nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht in § 10a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelten, materiellen Anforderungen des GlüStV, wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV klarstelle. Daher sei § 21 Abs. 2 GlüStV seit 1. Juli 2012 bindendes Recht. Die Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers befinde sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem auch eine Spielhalle betrieben werde. Im vorliegenden Fall seien die Annahmestelle und die Spielhalle in aneinander anschließenden, zusammenhängenden Gebäudeteilen untergebracht. Man könne mit wenigen Schritten, auch wenn man den überdachten Bereich verlassen müsse, von der Spielhalle zur Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers wechseln. Auch wenn der Begriff des Gebäudekomplexes möglicherweise einschränkend auszulegen sei, könne dies zumindest hier im einstweiligen Rechtsschutz dahinstehen. Die Zugänge zur Spielhalle und zur Annahmestelle seien benachbart und mit wenigen Schritten erreichbar. Es bestehe somit ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Wettbüros und einer Spielhalle, so dass von einem das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang wie bei einem Gebäude ausgegangen werden könne. § 21 Abs. 2 GlüStV sei eine Verbotsnorm, welche Konfliktfälle zulasten des Sportwettenvermittlers auflöse. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vermittlungserlaubnis des Antragstellers genieße nicht den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genieße, könne offen bleiben. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig. Auf Seiten des Spielhallenbetreibers seien regelmäßig hohe Investitionen notwendig, um die entsprechenden, genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu schaffen. Hinzu kämen die Investitionen für die Spielgeräte selbst. Dagegen bedürfe es zur Vermittlung von Sportwetten keiner besonderen Investitionen, da diese im Rahmen ohnehin bestehender Betriebsstrukturen vermittelt würden. Die Vermittlung von Sportwetten sei nicht das einzige Geschäft der Annahmestellenbetreiber. Die Umsätze aus Sportwetten betrügen nur 2,8% bzw. 3 bis 5% des Gesamtumsatzes. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013, Az. 10 CS 13.145, verwiesen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Der Konflikt zwischen Spielhallenbetreibern und Sportwettenvermittlern sei erkannt worden und durch § 21 Abs. 2 GlüStV klar und eindeutig aufgelöst worden. Spielhallen erführen den größeren Bestandsschutz, weil ihre Errichtung größere Investitionen notwendig mache. Die Ansiedlung einer neuen Spielhalle bedürfe der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. mit Art. 9 AGGlüStV, die nur erteilt werden dürfe, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwider liefen. Hier könne dann für nicht bestandsgeschützte Spielhallen der Kollisionsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV auch zu einer Versagung der beantragten Spielhallenerlaubnis führen. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV entfalte unechte Rückwirkung. Eine solche sei aber nur dann unzulässig, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdiger sei als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Übergangsregelung. Es seien die wichtigen Regelungsanliegen des Gesetzgebers zu bedenken. Auch habe der Antragsteller nach alter Rechtslage nicht unbegrenzt darauf vertrauen können, dass die Sportwetten des staatlichen Monopolveranstalters, ohne Rechtsänderungen befürchten zu müssen, vermittelt werden dürften. Zudem sei die Vermittlungserlaubnis immer befristet und jederzeit widerruflich gewesen, so dass sich kein gesteigertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage habe aufbauen können. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei es entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, auf die veränderte Sach- und Rechtslage zu reagieren.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2013 bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass dem Widerruf der Erlaubnis schon die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entgegenstehe. Im Übrigen sei § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung bedürfe einer deutlich einschränkenden Auslegung. Dies lege auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV nahe, in der ausgeführt werde: „Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention.“ Die Annahmestelle des Antragstellers befinde sich in der Bahnhofshalle, zu der man über den Eingang des Gebäudes gelange. Die Spielhalle habe einen eigenen Eingang, der sich ca. 15 Meter neben dem Eingang zur Bahnhofshalle befinde. Eine Sichtbeziehung zwischen der Annahmestelle zur Spielhalle bestehe nicht. Ein weiterer Zugang zur Spielhalle bestehe von den Gleisen aus, also wiederum außerhalb der Bahnhofshalle. Auch von diesem Eingang aus bestehe keine Blickbeziehung zur Annahmestelle. Es könne keine entscheidende Bedeutung haben, dass der Fußweg von der Spielhalle zur Bahnhofshalle auf der Gleisseite überdacht sei. § 21 Abs. 2 GlüStV sei wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der zentrale Grund für den geltend gemachten Verstoß liege in der nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Gruppe der Sportwettenvermittler gegenüber der Gruppe der Spielbanken-/Spielhallenbetreiber. Dieses Verbot gelte nicht nur dann, wenn die räumliche Beziehung zwischen Spielbank/Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle schon bestehe. Selbst nach dem neuen Glücksspielrecht könne nicht verhindert werden, dass sich in einem Gebäude/Gebäudekomplex eine Spielbank/Spielhalle ansiedle und in der Folge dann ein bereits vorhandenes Sportwettenvermittlungsbüro schließen müsse. § 21 GlüStV stelle Regeln speziell für Sportwetten auf. Es handle sich nicht um eine allgemeine Norm, die generell eine Kollision von Spielhallen und Sportwetten zu vermeiden versuche, sondern um eine spezielle Anforderung für Sportwettenvermittler. Deshalb könne auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 GlüStV die Ansiedlung einer Spielhalle in einem Gebäude/Gebäudekomplex mit einem vorhandenen Büro zur Vermittlung von Sportwetten nicht untersagt werden. Es werde auf § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV verwiesen. Aus § 1 GlüStV könne kein Trennungsgebot für Spielhallen zu Sportwettenvermittlungsbüros herausgelesen werden. § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße auch gegen die Eigentumsgarantie. Es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Folgen des Verbots der Vermittlung des Sportwettenangebots der SLV seien keinesfalls nur auf das Angebot der Oddset-Wetten begrenzt. Ein erheblicher Teil der Kunden nutze neben dem Angebot der Oddset-Wette auch weitere Angebote der SLV. Dieser Kundenstamm gehe insgesamt verloren und die Attraktivität der Annahmestelle werde deutlich verringert. Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht der Widerrufsvorbehalt entgegengehalten werden. Dieser könne die Eigentumsgarantie nur insoweit einschränken, als die Erlaubnis schon im Erteilungszeitpunkt entsprechend rechtlich beschränkt sei. Vorliegend habe sich aber eine nicht bereits von Beginn an rechtlich angelegte Beschränkung der Erlaubnis realisiert. Ein übergangsloses Verbot sei in keinem Fall mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013 habe einen wesentlich anderen Sachverhalt betroffen, nämlich den Betrieb eines Sportwettenbüros ohne jegliche Erlaubnis. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand des Glücksspielmonopols des Staates komme es nicht an. Eine Ausweichmöglichkeit des Antragstellers bestehe nicht.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. März 2014 entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Sportwettenvermittlung des Antragstellers erfülle offenkundig den Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV. Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplex“ dahingehend für erforderlich halte, dass zwischen Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle eine räumliche Nähe bestehen müsse, sei dieser Tatbestand bei unmittelbarem Sichtkontakt, wie er vorliegend bestehe, jedenfalls erfüllt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Beschluss vom 25. Juni 2013 entschieden, dass gegen das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht einschlägig, da der Gewerbebetrieb durch dieses Grundrecht allenfalls vor der Existenzvernichtung geschützt werde. Der Umsatz aus der Sportwettenvermittlung mache aber nur einen verschwindend kleinen Anteil an der Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung aus. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV schließe die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV nicht aus. Es könne dahinstehen, wie Fälle zu beurteilen seien, in denen sich erst nachträglich im Gebäudekomplex einer bestehenden Sportwettenvermittlungsstelle eine Spielhalle ansiedle, denn ein solcher Fall liege hier gerade nicht vor.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 12. November 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zwar als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers sowie der Untersagung der Sportwettenvermittlung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angefochtenen Verwaltungsakte lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der Beantwortung schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen abhängt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV trotz der Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV grundsätzlich auf Sportwettenannahmestellen, die das Angebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV vermitteln, ab dem 1. Juli 2012 anwendbar ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gelten die bis zum Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 1. Juli 2012 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV bis zum 31. Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Staatsvertrages abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV Anwendung finden. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Veranstalter und Vermittler nach § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV, die bisher über eine Erlaubnis verfügen, für eine Übergangsfrist aufgrund ihrer bisherigen, nach altem Recht erteilten Erlaubnisse weiterhin tätig sein dürfen, allerdings schon jetzt die Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu erfüllen haben. Sie dient dazu, einen erlaubnisfreien Zustand zu vermeiden (Pagenkopf in Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüStV, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 9). § 29 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 GlüStV trifft für das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und dessen Vermittlung durch Annahmestellen eine Sonderregelung. Danach ist ihr Angebot abweichend von § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a i. V. m. § 4c GlüStV zulässig, d. h. die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten des Sportwettenangebots nach § 10 Abs. 2 GlüStV gilt für ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 4a GlüStV nicht. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die erste Konzession erteilt wurde (LT-Drucks. 16/11995 S. 32). Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 1 und 2 GlüStV sollen jedoch nur sicherstellen, dass kein genehmigungsfreier Zeitraum entsteht. Die materiellen Anforderungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind in jedem Fall einzuhalten (LT-Drucks. 16/11995 S. 32).

1.2 Die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Verwaltungsakte lässt sich jedoch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, weil zum einen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, für die Wettannahmestelle des Antragstellers tatbestandlich greift, und zum anderen auch die schwierige Frage der Vereinbarkeit dieses Trennungsgebots mit dem Gleichheitsgrundsatz als noch offen anzusehen ist. Nicht abschließend beantworten lässt sich im Eilverfahren, ob bei einer wohl vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Begriffs des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes in § 21 Abs. 2 GlüStV entsprechend der mit der Regelung verfolgten Zielsetzung die vom Antragsteller betriebene Sportwettenannahmestelle tatsächlich im selben Gebäude wie die Spielhalle liegt (1.2.1). Zudem stellt sich die rechtlich schwierige Frage, ob das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot Sportwettenannahmestellen ohne sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber Spielhallen/Spielbanken benachteiligt und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (1.2.2). Bezüglich des in der Beschwerdebegründung behaupteten Verstoßes der Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass § 21 Abs. 2 GlüStV insoweit verfassungsgemäß ist (1.2.3).

1.2.1 Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV knüpft das Vermittlungsverbot für Sportwetten an die Belegenheit der Annahmestelle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. § 21 Abs. 2 GlüStV enthält keine Definition des Gebäudes oder Gebäudekomplexes. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Eine Legaldefinition des Begriffs „Gebäudekomplex“ existiert nicht. In der Regel bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamtheit wahrgenommen werden, als Gebäudekomplex (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 39). Angesichts der auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Größe des Bahnhofs und der architektonischen Gestaltung des Baukörpers mit verschiedenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und Eingängen zu den Nutzungseinheiten, die im Inneren (wohl) nicht alle miteinander verbunden sind, dürfte der Bahnhof nicht mehr als (ein) Gebäude, sondern schon als Gebäudekomplex einzuordnen sein. Aufgrund der Belegenheit der Sportwettenannahmestelle und der Spielhalle im Bahnhof ist der Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfüllt. Dagegen indiziert die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV, die vom Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken ausgeht (LT-Drucks. 16/11995 S. 30), - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - ein Verständnis des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes dergestalt, dass sich die Spielhalle und die Sportwettenvermittlungsstelle im selben Raum befinden müssen. Auch zeigt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen anschaulich auf, dass vielfältige Fallkonstellationen denkbar sind, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann, als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist jedenfalls der Begriff des Gebäudekomplexes daher verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 39; OVG NRW, B. v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13). Das Trennungsgebot in§ 21 Abs. 2 GlüStV wurde erstmals zum 1. Juli 2012 in den Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen. § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. regelte, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein muss von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/8486 S. 19) sollte diese Regelung dem erhöhten Suchtpotential von Sportwetten Rechnung tragen und die Integrität des Sports sichern. Diese Vorschrift findet sich nunmehr in § 21 Abs. 3 GlüStV, sie dient nach der Gesetzesbegründung der Sicherung der Integrität des Sports (LT-Drucks. 16/11995 S. 30). Das neue Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV trägt demgegenüber allein der Vermeidung der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Rechnung und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (LT-Drucks. 16/11995 S. 30). Die Auslegung der Norm hat sich folglich an ihrer spielsuchtpräventiven und spielerschützenden Funktion zu orientieren. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht (Hecker/Ruttig, a. a. O. § 21 Rn. 38 m. w. N.). Das in § 21 Abs. 2 GlüStV statuierte Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettenvermittlungsbüros ist daher wohl so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein muss, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Legt man diese „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei der Belegenheit einer Annahmestelle und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen auch der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich zum Beispiel um ein sehr großes, gegebenenfalls noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt.

Bezogen auf die Situierung des Betriebes des Antragstellers zur ebenfalls im Bahnhof vorhandenen Spielhalle lässt sich mit Blick auf die genannten Kriterien aus dem Aktenvermerk der Regierung über eine am 9. Oktober 2013 durchgeführte Ortseinsicht (mit Luftbild und Fotos) und aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildaufnahmen nicht eindeutig erkennen, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle ein so geringer Abstand besteht, dass ein kurzläufiger Wechsel zwischen beiden möglich ist oder ein Sichtkontakt von der einen zur anderen Spielstätte besteht. Die Spielhalle und die Bahnhofshalle, in der sich u. a. die Bahnhofsbuchhandlung mit der Annahmestelle des Antragstellers befindet, sind nur über verschiedene Eingänge zu erreichen. Ein Zugang zur Spielhalle ist über die Bahnhofshalle nicht möglich. Eine Sichtverbindung zwischen den beiden Spielstätten besteht soweit ersichtlich ebenfalls nicht. An der Außenfassade des Bahnhofs ist nach den vorgelegten Aufnahmen nicht erkennbar, dass sich in der Bahnhofsbuchhandlung auch eine Annahmestelle für Sportwetten befindet, während die Spielhalle von außen deutlich sichtbar beworben wird. Auch auf der Gleisseite, wo die Buchhandlung und der Eingang zur Spielhalle direkt nebeneinander liegen, ist ein Hinweis auf das Vorhandensein einer Sportwettenannahmestelle in der Buchhandlung nicht ersichtlich. Insoweit lässt sich jedenfalls noch nicht abschließend beurteilen, ob die aufgrund der Intention des Gesetzgebers, Spielsuchtprävention zu betreiben, bei der Belegenheit der Spielstätten in einem Gebäude/Gebäudekomplex zu fordernde räumliche Nähebeziehung zwischen der Spielhalle und der Annahmestelle des Antragstellers tatsächlich vorliegt und die Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 GlüStV tatbestandsmäßig erfüllt ist.

1.2.2 Auch die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgezeigte schwierige Rechtsfrage, ob die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV die Inhaber von Sportwettenannahmestellen ohne sachlichen Grund gegenüber den Inhabern von Spielhallen benachteiligt, lässt sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig beantworten. Für Fälle, in denen den Vermittlern des staatlichen Sportwettenangebots nach § 10 Abs. 2 GlüStV eine befristete und widerrufliche Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettenannahmestelle erteilt worden war, dürfte die Auflösung des Konflikts zwischen Spielhallen und Sportwettenannahmestellen zulasten der Sportwettenannahmestellen durch die im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung und die gewerberechtliche Erlaubnis getätigten Investitionen für die Spielhalle und die im Vergleich dazu nur geringen Investitionen für eine Annahmestelle sowie den nach Auskunft des Antragsgegners nur marginalen Umsatzanteil der Sportwettenvermittlung am Gesamtumsatz der Annahmestellen für das Glücksspielangebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV wohl gerechtfertigt sein. Bei privaten Sportwettenvermittlern erscheint ein etwaiges Vertrauen, die ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis eingerichteten Sportwettenannahmestellen wegen der von ihnen getätigten Investitionen trotz der gesetzlichen Neuregelung in § 21 Abs. 2 GlüStV weiter betreiben zu dürfen, ohnehin kaum schutzwürdig, weil ihnen die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden durfte. Da die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV aber auch in den Fällen greift, in denen die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten (nicht nur für ein Angebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV, sondern auch für ein Angebot im Rahmen des § 10a Abs. 2 i. V. m. § 10a Abs. 5 GlüStV) nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 21 Abs. 2 GlüStV erteilt wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV für den Betrieb einer Spielhalle beantragt wird, könnte es aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dazu kommen, dass ggf. eine an einen Sportwettenvermittler erteilte Erlaubnis widerrufen werden müsste, obwohl die Sportwettenannahmestelle vor der Genehmigung der Spielhalle bereits bestand und insoweit auch im Vertrauen auf diese Erlaubnis Investitionen für einen Betrieb, der ausschließlich Sportwetten vermittelt, getätigt worden waren. Umgekehrt könnte für ein Vermittlungsbüro für Sportwetten eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle befände. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG könnte bei dieser Konstellation allerdings nur dann vorliegen, wenn sich die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle gemäß § 24 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 1 Nr. 1 GlüStV abgelehnt werden könnte, falls sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Sportwettenannahmestelle befindet, als nicht zutreffend erweisen würde. Zwar schließt § 2 Abs. 3 GlüStV die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV für Spielhallen ausdrücklich aus. Ob dies aber zwangsläufig dazu führt, dass im Rahmen des § 1 Nr. 1 GlüStV das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot keine Berücksichtigung finden kann oder ob nicht vielmehr im Wege einer den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Anwendung des § 1 Nr. 1 GlüStV auch die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle aus Gründen der Suchtprävention abgelehnt werden kann, wenn sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Sportwettenannahmestelle befindet, setzt die Klärung schwieriger gesetzessystematischer Fragen voraus, die im Eilverfahren nicht geleistet werden kann.

1.2.3 Hinsichtlich der vom Antragsteller weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot in § 21 Abs. 2 GlüStV hält der Senat an seiner bereits im Beschluss vom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145 Rn. 19 ff.) dargelegten Rechtsauffassung fest, wonach der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berufsausübungsregelung darstellt. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/9 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung voraussichtlich, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen. Zwar unterscheiden sich der vorliegende Sachverhalt und der vom Senat im Verfahren 10 CS 13.145 entschiedene Fall dadurch, dass dort die Sportwetten von einem privaten Wettanbieter vermittelt worden waren, der für seine Tätigkeit keine Erlaubnis besessen hatte, so dass ein schützenswerter Vertrauenstatbestand wohl schon deshalb verneint werden konnte (BayVGH, B. v. 25.6.2013 -10 CS 13.145 - juris Rn. 26), während der Antragsteller im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. ist, die noch bis 31. Dezember 2015 Gültigkeit beansprucht. Diese Erlaubnis ist jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Sowohl der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV), der am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, als auch der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (a. F.) enthielten in § 11 Abs. 3 LoStV bzw. in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. eine Ermächtigung für die Erlaubnisbehörde, die Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen und zu befristen. § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. schreibt dies sogar zwingend vor. Mit der Befristungsregelung bzw. dem Widerrufsvorbehalt wird die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten gesichert. Die Vorschrift soll es den Genehmigungsbehörden ermöglichen, Entwicklungen im Glücksspielbereich auch kurzfristig berücksichtigen zu können (LT-Drucks. 15/716 S. 13). Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. fasst für alle Erlaubnisse die geltenden Verfahrensregeln zusammen, die im Wesentlichen § 11 Abs. 2 und 3 LoStV entnommen sind (LT-Drucks. 15/8468 S. 17). Damit wird klargestellt, dass der Gesetzgeber den Aufsichtsbehörden ermöglichen wollte, auf Änderungen der Sach- und Rechtslage auch während der Geltungsdauer der erteilten Erlaubnis kurzfristig zu reagieren. Der Widerrufsvorbehalt kommt also nicht nur dann zum Tragen, wenn der Erlaubnisinhaber beispielsweise die Voraussetzungen, die der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt, sondern auch dann, wenn wie vorliegend während der Laufzeit der Erlaubnis eine Änderung der Rechtslage eintritt. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Erlaubnisinhaber darauf vertrauen durfte, er könne bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis von dieser uneingeschränkt Gebrauch machen, ist aufgrund des Widerrufsvorbehalts daher nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt gegeben. Daher ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller als Inhaber einer stets widerruflichen Erlaubnis auch ohne Übergangsregelung noch gewahrt ist.

Dieselben Erwägungen kämen letztlich auch im Rahmen des Art. 14 GG zum Tragen. Von einer dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Gefährdung der Substanz oder des Bestands des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Antragstellers kann zwar mit Blick auf die aufgezeigten Umsatzeinbußen keine Rede sein. Selbst wenn der Betrieb der Sportwettenannahmestelle aber dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen würde, läge entgegen der Auffassung des Antragstellers im gesetzlichen Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV keine verfassungswidrige Legalenteignung, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für die Nutzung eines Gewerbebetriebs. Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbeschränkung des Eigentums, muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/109 - juris Rn. 64). Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber diese Grenzen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hätte. Die Sportwettenvermittler, die ein Angebot gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV vermitteln, haben nur eine gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. befristete und stets widerrufliche Erlaubnis inne, so dass das Interesse des Betriebsinhabers am Fortbestand seines Betriebes zur Vermittlung von Sportwetten weniger schützenswert ist als das Allgemeininteresse an der Spielsuchtprävention.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Trennungsgebots aus § 21 Abs. 2 GlüStV und das Interesse des Antragstellers an der weiteren Vermittlung von Sportwetten in seiner Annahmestelle gegeneinander abzuwägen. Den Interessen des Antragsgegners ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit dem Trennungsgebot bezweckte Spielsuchtprävention ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der Anordnungen im Bescheid vom 12. November 2013 hervorgerufenen Umsatzeinbußen für die Annahmestelle des Antragstellers. Die Teilnahme an Sportwetten ist neben dem „kleinen Spiel“ in der Spielbank, der Teilnahme an Pokerspielen und dem Spiel an Geldspielautomaten mit einem erhöhten Risiko für pathologisches Glücksspiel verbunden (PAGE-Studie, Kurzbericht, 2. August 2011). Auch wenn das staatliche Sportwettenangebot gegenüber dem derzeit noch auf dem Markt befindlichen illegalen Sportwettangebot privater Anbieter weniger attraktiv ist, sind die strukturellen Merkmale für das Entstehen von Spielsucht (Hayer/Mayer, Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2003, 212 (214 ff.)) auch beim staatlichen Oddset-Angebot in gleichem Maß vorhanden. Für das gewerbliche Automatenspiel belegen sämtliche Studien, dass das Suchtpotential bei den Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist (LT-Drucks. 16/11995, S. 30 und S. 20). Bei einem räumlichen Nebeneinander von zwei Glücksspielangeboten, die mit einem erhöhten Risiko für pathologisches Spielverhalten verbunden sind, besteht das Risiko, dass die Spieler aus der Spielhalle wegen der „Griffnähe“ noch zusätzlich das Oddset-Angebot des staatlichen Anbieters in der Annahmestelle des Antragstellers wahrnehmen und umgekehrt und dadurch dem Entstehen oder der Aufrechterhaltung von Spielsucht Vorschub geleistet wird. Das in § 1 GlüStV aufgeführte Ziel der u. a. mit dem Trennungsgebot bezweckten Suchtprävention gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die sogar Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Markus Stoß u. a., C-316/07 - juris Rn. 74; BVerwG, U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 40), und hat daher im Rahmen der Interessenabwägung einen sehr hohen Stellenwert. Demgegenüber macht der aus der Annahme von Sportwetten generierte Umsatz nach Angaben des Antragsgegners rein statistisch nur einen sehr geringen Anteil an dem Gesamtumsatz aus der Vermittlung des Angebots der SLV aus. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass ein Großteil der Kunden gleichzeitig das Sportwettangebot und das übrige Glücksspielangebot seiner Annahmestelle wahrnehme, so dass diese Kunden insgesamt zu einer anderen Annahmestelle, die beide Produkte vermitteln dürfe, wechselten und dadurch weitaus größere Umsatzeinbußen zu verzeichnen seien. Aber selbst dann, wenn seine Angaben, wonach er in seiner Annahmestelle zehn Prozent Umsatz eingebüßt habe, zutreffend sein sollten, ist dieser Umsatzrückgang mit Blick auf die Suchtprävention als hochrangiges Gemeinwohlgut für die Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für das Sportwettenangebot der SLV und die diesbezügliche Untersagungsverfügung für den Antragsteller ein Ausmaß erreichten, demzufolge die Annahmestelle des Antragstellers in ihrer Existenz bedroht wäre und schließen müsste. Von einem nicht überschuldeten Unternehmen können die behaupteten Umsatzrückgänge für eine Übergangszeit hingenommen werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids der Regierung der Oberpfalz vom 12. November 2013 weiter.

Der Antragsteller betreibt in W. eine Annahmestelle zur Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV), die sich in seiner Bahnhofsbuchhandlung befindet. Er erhielt mit Bescheid vom 31. Oktober 2008 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F., im Ladengeschäft als Annahmestelle der SLV die von der SLV veranstalteten Glücksspiele zu vermitteln. Diese Erlaubnis enthält einen Widerrufsvorbehalt. Sie wurde mit Bescheid vom 2. November 2011 bis 31. Dezember 2015 verlängert.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf die Rechtsänderungen im Glücksspieländerungsstaatsvertrag hin, wonach gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV ab dem 1. Juli 2012 in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. In dem Gebäude bzw. Gebäudekomplex, in dem der Antragsteller seine Annahmestelle betreibe, befinde sich eine Spielhalle. Es sei beabsichtigt, die Erlaubnis hinsichtlich der Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten zu widerrufen und ein Verbot für die Annahme der Sportwettenprodukte zu erlassen.

Mit Bescheid vom 12. November 2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis vom 31. Oktober 2008, zuletzt geändert mit Bescheid vom 2. November 2011, mit Wirkung zum 2. Dezember 2013 insoweit, als sie die Vermittlung der von der SLV veranstalteten Sportwetten umfasst, und untersagte ab dem 3. Dezember 2013 die Annahme von Sportwetten. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet. Bei der Erlaubnis handle es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, dessen Widerruf im Bescheid vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich vorbehalten sei. Der teilweise Erlaubniswiderruf sei geeignet, das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Genauso wenig sei ein milderes Mittel ersichtlich, um dieses Ziel zu erreichen. § 21 Abs. 2 GlüStV diene der Suchtprävention. Der Widerruf der Erlaubnis setze nur die materiell ohnehin zu beachtende Regelung um. Letztlich seien Erlaubnisse zur Vermittlung von Glücksspielen stets widerruflich zu erteilen und zu befristen. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer einmal erteilten Erlaubnis könne im konkreten Fall daher allenfalls sehr vage sein. Der Bestand der Annahmestelle sei nicht gefährdet. Nach den Geschäftsberichten der SLV Bayern für die Jahre 2010 und 2011 würden die Umsätze aus Oddset-Wetten zusammen etwa 3% des Gesamtumsatzes der Annahmestellen betragen.

Am 5. Dezember 2013 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2013 und beantragte am 8. Januar 2014, die aufschiebende Wirkung seiner Klage bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab. Der Antragsgegner habe das Widerrufsermessen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayVwVfG pflichtgemäß ausgeübt. Bei § 21 Abs. 2 GlüStV handle es sich um eine verfassungsgemäße Verbotsnorm, die vom Antragsteller zu beachten sei und deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entbinde nicht von der Einhaltung der sonstigen, nicht in § 10a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV geregelten, materiellen Anforderungen des GlüStV, wie § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV klarstelle. Daher sei § 21 Abs. 2 GlüStV seit 1. Juli 2012 bindendes Recht. Die Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers befinde sich in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem auch eine Spielhalle betrieben werde. Im vorliegenden Fall seien die Annahmestelle und die Spielhalle in aneinander anschließenden, zusammenhängenden Gebäudeteilen untergebracht. Man könne mit wenigen Schritten, auch wenn man den überdachten Bereich verlassen müsse, von der Spielhalle zur Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers wechseln. Auch wenn der Begriff des Gebäudekomplexes möglicherweise einschränkend auszulegen sei, könne dies zumindest hier im einstweiligen Rechtsschutz dahinstehen. Die Zugänge zur Spielhalle und zur Annahmestelle seien benachbart und mit wenigen Schritten erreichbar. Es bestehe somit ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Angebot eines Wettbüros und einer Spielhalle, so dass von einem das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang wie bei einem Gebäude ausgegangen werden könne. § 21 Abs. 2 GlüStV sei eine Verbotsnorm, welche Konfliktfälle zulasten des Sportwettenvermittlers auflöse. Diese Vorschrift sei auch verfassungsgemäß. Sie verstoße nicht gegen das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vermittlungserlaubnis des Antragstellers genieße nicht den Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Eigentumsschutz gemäß Art. 14 Abs. 1 GG genieße, könne offen bleiben. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung jedenfalls verhältnismäßig. Auf Seiten des Spielhallenbetreibers seien regelmäßig hohe Investitionen notwendig, um die entsprechenden, genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zu schaffen. Hinzu kämen die Investitionen für die Spielgeräte selbst. Dagegen bedürfe es zur Vermittlung von Sportwetten keiner besonderen Investitionen, da diese im Rahmen ohnehin bestehender Betriebsstrukturen vermittelt würden. Die Vermittlung von Sportwetten sei nicht das einzige Geschäft der Annahmestellenbetreiber. Die Umsätze aus Sportwetten betrügen nur 2,8% bzw. 3 bis 5% des Gesamtumsatzes. Die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei nicht verletzt. Es werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013, Az. 10 CS 13.145, verwiesen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor. Der Konflikt zwischen Spielhallenbetreibern und Sportwettenvermittlern sei erkannt worden und durch § 21 Abs. 2 GlüStV klar und eindeutig aufgelöst worden. Spielhallen erführen den größeren Bestandsschutz, weil ihre Errichtung größere Investitionen notwendig mache. Die Ansiedlung einer neuen Spielhalle bedürfe der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. mit Art. 9 AGGlüStV, die nur erteilt werden dürfe, wenn die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwider liefen. Hier könne dann für nicht bestandsgeschützte Spielhallen der Kollisionsfall des § 21 Abs. 2 GlüStV auch zu einer Versagung der beantragten Spielhallenerlaubnis führen. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV entfalte unechte Rückwirkung. Eine solche sei aber nur dann unzulässig, wenn das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdiger sei als die mit der Rechtsänderung verfolgten Anliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Übergangsregelung. Es seien die wichtigen Regelungsanliegen des Gesetzgebers zu bedenken. Auch habe der Antragsteller nach alter Rechtslage nicht unbegrenzt darauf vertrauen können, dass die Sportwetten des staatlichen Monopolveranstalters, ohne Rechtsänderungen befürchten zu müssen, vermittelt werden dürften. Zudem sei die Vermittlungserlaubnis immer befristet und jederzeit widerruflich gewesen, so dass sich kein gesteigertes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage habe aufbauen können. Zweck des Widerrufsvorbehalts sei es entgegen der Ansicht des Antragstellers gerade, der Verwaltung die Möglichkeit zu geben, auf die veränderte Sach- und Rechtslage zu reagieren.

Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 3. Februar 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Beklagten vom 12. November 2013 bezüglich Ziffer 1 wiederherzustellen und bezüglich Ziffer 2 anzuordnen.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller vor, dass dem Widerruf der Erlaubnis schon die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV entgegenstehe. Im Übrigen sei § 21 Abs. 2 GlüStV vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelung bedürfe einer deutlich einschränkenden Auslegung. Dies lege auch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV nahe, in der ausgeführt werde: „Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken dient der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs und ist damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention.“ Die Annahmestelle des Antragstellers befinde sich in der Bahnhofshalle, zu der man über den Eingang des Gebäudes gelange. Die Spielhalle habe einen eigenen Eingang, der sich ca. 15 Meter neben dem Eingang zur Bahnhofshalle befinde. Eine Sichtbeziehung zwischen der Annahmestelle zur Spielhalle bestehe nicht. Ein weiterer Zugang zur Spielhalle bestehe von den Gleisen aus, also wiederum außerhalb der Bahnhofshalle. Auch von diesem Eingang aus bestehe keine Blickbeziehung zur Annahmestelle. Es könne keine entscheidende Bedeutung haben, dass der Fußweg von der Spielhalle zur Bahnhofshalle auf der Gleisseite überdacht sei. § 21 Abs. 2 GlüStV sei wegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht unwirksam. Die Regelung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der zentrale Grund für den geltend gemachten Verstoß liege in der nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der Gruppe der Sportwettenvermittler gegenüber der Gruppe der Spielbanken-/Spielhallenbetreiber. Dieses Verbot gelte nicht nur dann, wenn die räumliche Beziehung zwischen Spielbank/Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle schon bestehe. Selbst nach dem neuen Glücksspielrecht könne nicht verhindert werden, dass sich in einem Gebäude/Gebäudekomplex eine Spielbank/Spielhalle ansiedle und in der Folge dann ein bereits vorhandenes Sportwettenvermittlungsbüro schließen müsse. § 21 GlüStV stelle Regeln speziell für Sportwetten auf. Es handle sich nicht um eine allgemeine Norm, die generell eine Kollision von Spielhallen und Sportwetten zu vermeiden versuche, sondern um eine spezielle Anforderung für Sportwettenvermittler. Deshalb könne auf der Grundlage von § 21 Abs. 2 GlüStV die Ansiedlung einer Spielhalle in einem Gebäude/Gebäudekomplex mit einem vorhandenen Büro zur Vermittlung von Sportwetten nicht untersagt werden. Es werde auf § 2 Abs. 2 und 3 GlüStV verwiesen. Aus § 1 GlüStV könne kein Trennungsgebot für Spielhallen zu Sportwettenvermittlungsbüros herausgelesen werden. § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße auch gegen die Eigentumsgarantie. Es liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Die Folgen des Verbots der Vermittlung des Sportwettenangebots der SLV seien keinesfalls nur auf das Angebot der Oddset-Wetten begrenzt. Ein erheblicher Teil der Kunden nutze neben dem Angebot der Oddset-Wette auch weitere Angebote der SLV. Dieser Kundenstamm gehe insgesamt verloren und die Attraktivität der Annahmestelle werde deutlich verringert. Der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG könne nicht der Widerrufsvorbehalt entgegengehalten werden. Dieser könne die Eigentumsgarantie nur insoweit einschränken, als die Erlaubnis schon im Erteilungszeitpunkt entsprechend rechtlich beschränkt sei. Vorliegend habe sich aber eine nicht bereits von Beginn an rechtlich angelegte Beschränkung der Erlaubnis realisiert. Ein übergangsloses Verbot sei in keinem Fall mit den Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2013 habe einen wesentlich anderen Sachverhalt betroffen, nämlich den Betrieb eines Sportwettenbüros ohne jegliche Erlaubnis. Auf ein etwaiges Vertrauen in den Fortbestand des Glücksspielmonopols des Staates komme es nicht an. Eine Ausweichmöglichkeit des Antragstellers bestehe nicht.

Der Antragsgegner ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. März 2014 entgegengetreten und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Sportwettenvermittlung des Antragstellers erfülle offenkundig den Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV. Selbst wenn man aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplex“ dahingehend für erforderlich halte, dass zwischen Spielhalle und Sportwettenvermittlungsstelle eine räumliche Nähe bestehen müsse, sei dieser Tatbestand bei unmittelbarem Sichtkontakt, wie er vorliegend bestehe, jedenfalls erfüllt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Beschluss vom 25. Juni 2013 entschieden, dass gegen das Verbot des § 21 Abs. 2 GlüStV keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht einschlägig, da der Gewerbebetrieb durch dieses Grundrecht allenfalls vor der Existenzvernichtung geschützt werde. Der Umsatz aus der Sportwettenvermittlung mache aber nur einen verschwindend kleinen Anteil an der Vermittlung des Glücksspielangebots der Staatlichen Lotterieverwaltung aus. Die Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV schließe die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 GlüStV nicht aus. Es könne dahinstehen, wie Fälle zu beurteilen seien, in denen sich erst nachträglich im Gebäudekomplex einer bestehenden Sportwettenvermittlungsstelle eine Spielhalle ansiedle, denn ein solcher Fall liege hier gerade nicht vor.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Beklagten vom 12. November 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zwar als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers sowie der Untersagung der Sportwettenvermittlung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnungen bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren angefochtenen Verwaltungsakte lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der Beantwortung schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen abhängt.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV trotz der Übergangsregelung in § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV grundsätzlich auf Sportwettenannahmestellen, die das Angebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV vermitteln, ab dem 1. Juli 2012 anwendbar ist. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 GlüStV gelten die bis zum Inkrafttreten des Glücksspieländerungsstaatsvertrages am 1. Juli 2012 erteilten Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV bis zum 31. Dezember 2012 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen des Staatsvertrages abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV Anwendung finden. Diese Regelung hat zur Folge, dass die Veranstalter und Vermittler nach § 10 Abs. 2 und 3 GlüStV, die bisher über eine Erlaubnis verfügen, für eine Übergangsfrist aufgrund ihrer bisherigen, nach altem Recht erteilten Erlaubnisse weiterhin tätig sein dürfen, allerdings schon jetzt die Anforderungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu erfüllen haben. Sie dient dazu, einen erlaubnisfreien Zustand zu vermeiden (Pagenkopf in Dietlein/Hecker/Ruttig, GlüStV, 2. Aufl. 2013, § 29 Rn. 9). § 29 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 GlüStV trifft für das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und dessen Vermittlung durch Annahmestellen eine Sonderregelung. Danach ist ihr Angebot abweichend von § 10 Abs. 2 und 5 GlüStV ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10a i. V. m. § 4c GlüStV zulässig, d. h. die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten des Sportwettenangebots nach § 10 Abs. 2 GlüStV gilt für ein Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 4a GlüStV nicht. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die erste Konzession erteilt wurde (LT-Drucks. 16/11995 S. 32). Die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 1 und 2 GlüStV sollen jedoch nur sicherstellen, dass kein genehmigungsfreier Zeitraum entsteht. Die materiellen Anforderungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages sind in jedem Fall einzuhalten (LT-Drucks. 16/11995 S. 32).

1.2 Die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Verwaltungsakte lässt sich jedoch bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen, weil zum einen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder ein Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, für die Wettannahmestelle des Antragstellers tatbestandlich greift, und zum anderen auch die schwierige Frage der Vereinbarkeit dieses Trennungsgebots mit dem Gleichheitsgrundsatz als noch offen anzusehen ist. Nicht abschließend beantworten lässt sich im Eilverfahren, ob bei einer wohl vorzunehmenden einschränkenden Auslegung des Begriffs des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes in § 21 Abs. 2 GlüStV entsprechend der mit der Regelung verfolgten Zielsetzung die vom Antragsteller betriebene Sportwettenannahmestelle tatsächlich im selben Gebäude wie die Spielhalle liegt (1.2.1). Zudem stellt sich die rechtlich schwierige Frage, ob das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot Sportwettenannahmestellen ohne sachlichen Differenzierungsgrund gegenüber Spielhallen/Spielbanken benachteiligt und daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (1.2.2). Bezüglich des in der Beschwerdebegründung behaupteten Verstoßes der Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 14 Abs. 1 GG hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass § 21 Abs. 2 GlüStV insoweit verfassungsgemäß ist (1.2.3).

1.2.1 Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV knüpft das Vermittlungsverbot für Sportwetten an die Belegenheit der Annahmestelle in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich auch eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet. § 21 Abs. 2 GlüStV enthält keine Definition des Gebäudes oder Gebäudekomplexes. Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können. Eine Legaldefinition des Begriffs „Gebäudekomplex“ existiert nicht. In der Regel bezeichnet man eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamtheit wahrgenommen werden, als Gebäudekomplex (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 39). Angesichts der auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Größe des Bahnhofs und der architektonischen Gestaltung des Baukörpers mit verschiedenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen und Eingängen zu den Nutzungseinheiten, die im Inneren (wohl) nicht alle miteinander verbunden sind, dürfte der Bahnhof nicht mehr als (ein) Gebäude, sondern schon als Gebäudekomplex einzuordnen sein. Aufgrund der Belegenheit der Sportwettenannahmestelle und der Spielhalle im Bahnhof ist der Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfüllt. Dagegen indiziert die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV, die vom Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Spielhallen und Spielbanken ausgeht (LT-Drucks. 16/11995 S. 30), - entgegen dem Wortlaut der Bestimmung - ein Verständnis des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes dergestalt, dass sich die Spielhalle und die Sportwettenvermittlungsstelle im selben Raum befinden müssen. Auch zeigt der Antragsteller in der Beschwerdebegründung im Hinblick auf die räumliche Nähe von Sportwettenannahmestellen und Spielhallen anschaulich auf, dass vielfältige Fallkonstellationen denkbar sind, in denen zwar die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dem Wortlaut nach nicht einschlägig ist, aber die Spielhalle und die Annahmestelle gleichsam nebeneinander liegen. Da je nach Größe eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes der Abstand zwischen einer Annahmestelle und einer Spielhalle größer sein kann, als wenn sie in verschiedenen Gebäuden lägen, ist jedenfalls der Begriff des Gebäudekomplexes daher verfassungskonform so auszulegen, dass sich der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in den Betrieb einer Sportwettenannahmestelle im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweist (Hecker/Ruttig in Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 39; OVG NRW, B. v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris Rn. 13). Das Trennungsgebot in§ 21 Abs. 2 GlüStV wurde erstmals zum 1. Juli 2012 in den Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen. § 21 Abs. 2 Satz 1 GlüStV a. F. regelte, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten organisatorisch, rechtlich, wirtschaftlich und personell getrennt sein muss von der Veranstaltung oder Organisation von Sportereignissen und dem Betrieb von Einrichtungen, in denen Sportveranstaltungen stattfinden. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 15/8486 S. 19) sollte diese Regelung dem erhöhten Suchtpotential von Sportwetten Rechnung tragen und die Integrität des Sports sichern. Diese Vorschrift findet sich nunmehr in § 21 Abs. 3 GlüStV, sie dient nach der Gesetzesbegründung der Sicherung der Integrität des Sports (LT-Drucks. 16/11995 S. 30). Das neue Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV trägt demgegenüber allein der Vermeidung der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs Rechnung und ist eine Maßnahme der Spielsuchtprävention (LT-Drucks. 16/11995 S. 30). Die Auslegung der Norm hat sich folglich an ihrer spielsuchtpräventiven und spielerschützenden Funktion zu orientieren. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht (Hecker/Ruttig, a. a. O. § 21 Rn. 38 m. w. N.). Das in § 21 Abs. 2 GlüStV statuierte Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettenvermittlungsbüros ist daher wohl so zu verstehen, dass der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß sein muss, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln. Legt man diese „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei der Belegenheit einer Annahmestelle und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen auch der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich zum Beispiel um ein sehr großes, gegebenenfalls noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt.

Bezogen auf die Situierung des Betriebes des Antragstellers zur ebenfalls im Bahnhof vorhandenen Spielhalle lässt sich mit Blick auf die genannten Kriterien aus dem Aktenvermerk der Regierung über eine am 9. Oktober 2013 durchgeführte Ortseinsicht (mit Luftbild und Fotos) und aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildaufnahmen nicht eindeutig erkennen, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle ein so geringer Abstand besteht, dass ein kurzläufiger Wechsel zwischen beiden möglich ist oder ein Sichtkontakt von der einen zur anderen Spielstätte besteht. Die Spielhalle und die Bahnhofshalle, in der sich u. a. die Bahnhofsbuchhandlung mit der Annahmestelle des Antragstellers befindet, sind nur über verschiedene Eingänge zu erreichen. Ein Zugang zur Spielhalle ist über die Bahnhofshalle nicht möglich. Eine Sichtverbindung zwischen den beiden Spielstätten besteht soweit ersichtlich ebenfalls nicht. An der Außenfassade des Bahnhofs ist nach den vorgelegten Aufnahmen nicht erkennbar, dass sich in der Bahnhofsbuchhandlung auch eine Annahmestelle für Sportwetten befindet, während die Spielhalle von außen deutlich sichtbar beworben wird. Auch auf der Gleisseite, wo die Buchhandlung und der Eingang zur Spielhalle direkt nebeneinander liegen, ist ein Hinweis auf das Vorhandensein einer Sportwettenannahmestelle in der Buchhandlung nicht ersichtlich. Insoweit lässt sich jedenfalls noch nicht abschließend beurteilen, ob die aufgrund der Intention des Gesetzgebers, Spielsuchtprävention zu betreiben, bei der Belegenheit der Spielstätten in einem Gebäude/Gebäudekomplex zu fordernde räumliche Nähebeziehung zwischen der Spielhalle und der Annahmestelle des Antragstellers tatsächlich vorliegt und die Verbotsnorm des § 21 Abs. 2 GlüStV tatbestandsmäßig erfüllt ist.

1.2.2 Auch die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgezeigte schwierige Rechtsfrage, ob die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV die Inhaber von Sportwettenannahmestellen ohne sachlichen Grund gegenüber den Inhabern von Spielhallen benachteiligt, lässt sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig beantworten. Für Fälle, in denen den Vermittlern des staatlichen Sportwettenangebots nach § 10 Abs. 2 GlüStV eine befristete und widerrufliche Erlaubnis zum Betrieb einer Sportwettenannahmestelle erteilt worden war, dürfte die Auflösung des Konflikts zwischen Spielhallen und Sportwettenannahmestellen zulasten der Sportwettenannahmestellen durch die im Vertrauen auf die erteilte Baugenehmigung und die gewerberechtliche Erlaubnis getätigten Investitionen für die Spielhalle und die im Vergleich dazu nur geringen Investitionen für eine Annahmestelle sowie den nach Auskunft des Antragsgegners nur marginalen Umsatzanteil der Sportwettenvermittlung am Gesamtumsatz der Annahmestellen für das Glücksspielangebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV wohl gerechtfertigt sein. Bei privaten Sportwettenvermittlern erscheint ein etwaiges Vertrauen, die ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis eingerichteten Sportwettenannahmestellen wegen der von ihnen getätigten Investitionen trotz der gesetzlichen Neuregelung in § 21 Abs. 2 GlüStV weiter betreiben zu dürfen, ohnehin kaum schutzwürdig, weil ihnen die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt werden durfte. Da die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV aber auch in den Fällen greift, in denen die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten (nicht nur für ein Angebot nach § 10 Abs. 2 GlüStV, sondern auch für ein Angebot im Rahmen des § 10a Abs. 2 i. V. m. § 10a Abs. 5 GlüStV) nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung in § 21 Abs. 2 GlüStV erteilt wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt die glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV für den Betrieb einer Spielhalle beantragt wird, könnte es aufgrund der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV dazu kommen, dass ggf. eine an einen Sportwettenvermittler erteilte Erlaubnis widerrufen werden müsste, obwohl die Sportwettenannahmestelle vor der Genehmigung der Spielhalle bereits bestand und insoweit auch im Vertrauen auf diese Erlaubnis Investitionen für einen Betrieb, der ausschließlich Sportwetten vermittelt, getätigt worden waren. Umgekehrt könnte für ein Vermittlungsbüro für Sportwetten eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Spielhalle befände. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG könnte bei dieser Konstellation allerdings nur dann vorliegen, wenn sich die vom Verwaltungsgericht geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle gemäß § 24 Abs. 2 GlüStV i. V. m. § 1 Nr. 1 GlüStV abgelehnt werden könnte, falls sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Sportwettenannahmestelle befindet, als nicht zutreffend erweisen würde. Zwar schließt § 2 Abs. 3 GlüStV die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV für Spielhallen ausdrücklich aus. Ob dies aber zwangsläufig dazu führt, dass im Rahmen des § 1 Nr. 1 GlüStV das in § 21 Abs. 2 GlüStV geregelte Trennungsgebot keine Berücksichtigung finden kann oder ob nicht vielmehr im Wege einer den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Anwendung des § 1 Nr. 1 GlüStV auch die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle aus Gründen der Suchtprävention abgelehnt werden kann, wenn sich im selben Gebäude oder Gebäudekomplex bereits eine Sportwettenannahmestelle befindet, setzt die Klärung schwieriger gesetzessystematischer Fragen voraus, die im Eilverfahren nicht geleistet werden kann.

1.2.3 Hinsichtlich der vom Antragsteller weiter geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Verbot in § 21 Abs. 2 GlüStV hält der Senat an seiner bereits im Beschluss vom 25. Juni 2013 (10 CS 13.145 Rn. 19 ff.) dargelegten Rechtsauffassung fest, wonach der durch das Trennungsgebot bewirkte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende Berufsausübungsregelung darstellt. Regelungen zur Berufsausübung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (BVerfG, U. v. 13.12.2000 - 1 BvR 335/9 - juris Rn. 26; BVerfG, U. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 - juris Rn. 165). Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung voraussichtlich, weil sie durch das dem Gemeinwohl dienende Ziel der Spielsuchtprävention legitimiert ist und der Eingriffszweck und die Eingriffsintensität in einem angemessen Verhältnis zueinander stehen. Zwar unterscheiden sich der vorliegende Sachverhalt und der vom Senat im Verfahren 10 CS 13.145 entschiedene Fall dadurch, dass dort die Sportwetten von einem privaten Wettanbieter vermittelt worden waren, der für seine Tätigkeit keine Erlaubnis besessen hatte, so dass ein schützenswerter Vertrauenstatbestand wohl schon deshalb verneint werden konnte (BayVGH, B. v. 25.6.2013 -10 CS 13.145 - juris Rn. 26), während der Antragsteller im Besitz einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV a. F. ist, die noch bis 31. Dezember 2015 Gültigkeit beansprucht. Diese Erlaubnis ist jedoch mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Sowohl der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (LoStV), der am 1. Juni 2004 in Kraft getreten ist, als auch der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag (a. F.) enthielten in § 11 Abs. 3 LoStV bzw. in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. eine Ermächtigung für die Erlaubnisbehörde, die Erlaubnis mit einem Widerrufsvorbehalt zu versehen und zu befristen. § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. schreibt dies sogar zwingend vor. Mit der Befristungsregelung bzw. dem Widerrufsvorbehalt wird die staatliche Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit bei der Genehmigung von Glücksspielangeboten gesichert. Die Vorschrift soll es den Genehmigungsbehörden ermöglichen, Entwicklungen im Glücksspielbereich auch kurzfristig berücksichtigen zu können (LT-Drucks. 15/716 S. 13). Die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. fasst für alle Erlaubnisse die geltenden Verfahrensregeln zusammen, die im Wesentlichen § 11 Abs. 2 und 3 LoStV entnommen sind (LT-Drucks. 15/8468 S. 17). Damit wird klargestellt, dass der Gesetzgeber den Aufsichtsbehörden ermöglichen wollte, auf Änderungen der Sach- und Rechtslage auch während der Geltungsdauer der erteilten Erlaubnis kurzfristig zu reagieren. Der Widerrufsvorbehalt kommt also nicht nur dann zum Tragen, wenn der Erlaubnisinhaber beispielsweise die Voraussetzungen, die der Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zugrunde lagen, nicht mehr erfüllt, sondern auch dann, wenn wie vorliegend während der Laufzeit der Erlaubnis eine Änderung der Rechtslage eintritt. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass der Erlaubnisinhaber darauf vertrauen durfte, er könne bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis von dieser uneingeschränkt Gebrauch machen, ist aufgrund des Widerrufsvorbehalts daher nicht oder jedenfalls nur sehr eingeschränkt gegeben. Daher ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller als Inhaber einer stets widerruflichen Erlaubnis auch ohne Übergangsregelung noch gewahrt ist.

Dieselben Erwägungen kämen letztlich auch im Rahmen des Art. 14 GG zum Tragen. Von einer dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Gefährdung der Substanz oder des Bestands des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Antragstellers kann zwar mit Blick auf die aufgezeigten Umsatzeinbußen keine Rede sein. Selbst wenn der Betrieb der Sportwettenannahmestelle aber dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen würde, läge entgegen der Auffassung des Antragstellers im gesetzlichen Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV keine verfassungswidrige Legalenteignung, sondern lediglich eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für die Nutzung eines Gewerbebetriebs. Handelt es sich um eine verfassungsrechtlich zulässige Inhaltsbeschränkung des Eigentums, muss der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 24.2.2010 - 1 BvR 27/109 - juris Rn. 64). Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber diese Grenzen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise missachtet hätte. Die Sportwettenvermittler, die ein Angebot gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV vermitteln, haben nur eine gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 GlüStV a. F. befristete und stets widerrufliche Erlaubnis inne, so dass das Interesse des Betriebsinhabers am Fortbestand seines Betriebes zur Vermittlung von Sportwetten weniger schützenswert ist als das Allgemeininteresse an der Spielsuchtprävention.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Trennungsgebots aus § 21 Abs. 2 GlüStV und das Interesse des Antragstellers an der weiteren Vermittlung von Sportwetten in seiner Annahmestelle gegeneinander abzuwägen. Den Interessen des Antragsgegners ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit dem Trennungsgebot bezweckte Spielsuchtprävention ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der Anordnungen im Bescheid vom 12. November 2013 hervorgerufenen Umsatzeinbußen für die Annahmestelle des Antragstellers. Die Teilnahme an Sportwetten ist neben dem „kleinen Spiel“ in der Spielbank, der Teilnahme an Pokerspielen und dem Spiel an Geldspielautomaten mit einem erhöhten Risiko für pathologisches Glücksspiel verbunden (PAGE-Studie, Kurzbericht, 2. August 2011). Auch wenn das staatliche Sportwettenangebot gegenüber dem derzeit noch auf dem Markt befindlichen illegalen Sportwettangebot privater Anbieter weniger attraktiv ist, sind die strukturellen Merkmale für das Entstehen von Spielsucht (Hayer/Mayer, Das Suchtpotential von Sportwetten, in: Sucht 2003, 212 (214 ff.)) auch beim staatlichen Oddset-Angebot in gleichem Maß vorhanden. Für das gewerbliche Automatenspiel belegen sämtliche Studien, dass das Suchtpotential bei den Geldspielgeräten unter allen Glücksspielen am höchsten ist (LT-Drucks. 16/11995, S. 30 und S. 20). Bei einem räumlichen Nebeneinander von zwei Glücksspielangeboten, die mit einem erhöhten Risiko für pathologisches Spielverhalten verbunden sind, besteht das Risiko, dass die Spieler aus der Spielhalle wegen der „Griffnähe“ noch zusätzlich das Oddset-Angebot des staatlichen Anbieters in der Annahmestelle des Antragstellers wahrnehmen und umgekehrt und dadurch dem Entstehen oder der Aufrechterhaltung von Spielsucht Vorschub geleistet wird. Das in § 1 GlüStV aufgeführte Ziel der u. a. mit dem Trennungsgebot bezweckten Suchtprävention gehört zu den zwingenden Gründen des Allgemeinwohls, die sogar Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (EuGH, U. v. 8.9.2010 - Markus Stoß u. a., C-316/07 - juris Rn. 74; BVerwG, U. v. 11.7.2011 - 8 C 11.10 - juris Rn. 40), und hat daher im Rahmen der Interessenabwägung einen sehr hohen Stellenwert. Demgegenüber macht der aus der Annahme von Sportwetten generierte Umsatz nach Angaben des Antragsgegners rein statistisch nur einen sehr geringen Anteil an dem Gesamtumsatz aus der Vermittlung des Angebots der SLV aus. Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, dass ein Großteil der Kunden gleichzeitig das Sportwettangebot und das übrige Glücksspielangebot seiner Annahmestelle wahrnehme, so dass diese Kunden insgesamt zu einer anderen Annahmestelle, die beide Produkte vermitteln dürfe, wechselten und dadurch weitaus größere Umsatzeinbußen zu verzeichnen seien. Aber selbst dann, wenn seine Angaben, wonach er in seiner Annahmestelle zehn Prozent Umsatz eingebüßt habe, zutreffend sein sollten, ist dieser Umsatzrückgang mit Blick auf die Suchtprävention als hochrangiges Gemeinwohlgut für die Übergangszeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht substantiiert vorgetragen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für das Sportwettenangebot der SLV und die diesbezügliche Untersagungsverfügung für den Antragsteller ein Ausmaß erreichten, demzufolge die Annahmestelle des Antragstellers in ihrer Existenz bedroht wäre und schließen müsste. Von einem nicht überschuldeten Unternehmen können die behaupteten Umsatzrückgänge für eine Übergangszeit hingenommen werden.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.