Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RO 5 K 17.335

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Tenor

I. Der Bescheid der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vom 28.07.2016, Az. G32g-G8090.1-2016/44-3, wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 10.04.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik im Sinne von § 3a Abs. 3 Nr. 2 ESchG, die ihr mit Bescheid vom 28.07.2016 verweigert worden war.

Die Klägerin und ihr Ehemann besitzen die Anlageträgerschaft für das TAR-Syndrom. Bei jeder Schwangerschaft besteht somit ein 25-prozentiges Risiko, dass das Kind an einem TAR-Syndrom leidet. Bei der Klägerin liegt dabei eine Mutation im RBM8A-Gen vor, bei ihrem Ehemann eine typische TAR-Deletion auf dem Chromosom 1q21.1.

Nach den Schilderungen der Klägerseite handle es sich bei dem TAR-Syndrom um ein seltenes (nur etwas mehr als 100 bekannte Fälle) erbliches Syndrom mit typischerweise beidseits fehlender Speiche (Radius) bei vorhandenem Daumen und einem Mangel an Blutplättchen (Thrombozytopenie). Dieser Mangel an Blutplättchen mit erhöhter Blutungsneigung sei vor allem in den ersten beiden Lebensjahren besonders ausgeprägt, wodurch es zu lebensgefährlichen Blutungen und insbesondere auch zu intrakraniellen Blutungen mit schweren Folgen für die körperliche und geistige Entwicklung des Kindes kommen könne. Die fehlende Speiche führe zu einer abweichenden Handstellung (Klumphand), wodurch sich auch die Elle verkürze bzw. verbiege, in 20% der Fälle fehle sie ebenfalls. Auch der Oberarmknochen sei meist verkürzt und dysplastisch, das wiederum zu einer Bewegungseinschränkung der Ellenbogen-, Schulter- und Handgelenke führe. Weitere mögliche Symptome seien: erhöhte Anzahl der Leukozyten, Milcheiweißunverträglichkeit, Dysplasien der unteren Extremitäten, Kleinwuchs, Herzfehler - vor allem Fallot-Tetralogie und Vorhofseptumdefekt.

Im Jahr 2014 hatte die Klägerin einen medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, da bei dem ungeborenen Kind zunächst in der 17. Schwangerschaftswoche ein sonographischer Verdacht auf das TAR-Syndrom festgestellt worden war, welches sich in einer anschließenden molekulargenetischen Untersuchung bestätigt hatte. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten sich angesichts dieses Befundes nach 4-wöchiger Bedenkzeit, eingehenden Beratungen mit Ärzten, Donum vitae und insbesondere auch betroffenen Eltern für einen Spätabbruch der Schwangerschaft entschieden. Dieser war am 19.03.2014 in der 23. Schwangerschaftswoche vorgenommen worden. Die Klägerin und ihr Ehemann würden bis heute unter den daraus resultierenden psychischen Folgen leiden. Die Klägerin wisse aufgrund der umfassenden Beratungen im Vorfeld des Schwangerschaftsabbruchs sowie aufgrund der erstellten humangenetischen Gutachten um die Schwere der Erkrankung und die damit einhergehende familiäre Belastung, sodass für sie eine weitere Schwangerschaft und die Geburt eines eigenen Kindes nur dann in Betracht komme, wenn die Erkrankung mit allen zur Verfügung stehenden Techniken ausgeschlossen werde. Dies sei nur mithilfe der genetischen Untersuchung von Zellen eines Embryos in vitro vor dessen intrauterinem Transfer möglich.

Unter dem 10.04.2016 stellte die Klägerin daher bei der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik einen Antrag auf Durchführung der PID. Im Feld zu bisher in Anspruch genommenen reproduktionsmedizinischen Maßnahmen gab die Klägerin u.a. an:

- 11/14: IVF+ICSI-Behandlung, Kryokonservierung für TED-Diagnostik

- 05/15: Kryo-Auftau-Behandlung, biochemische Schwangerschaft (HCG 17,4 U/l)

- 07/15: Kryo-Auftau-Behandlung, Schwangerschaft, Abort 10. SSW Unter dem 18.05.2016 wurde der Klägerin in einem Schreiben der Geschäftsstelle der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik mitgeteilt, dass die nach § 5 Abs. 2 PIDV erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen vorliegen würden.

Ein Protokoll einer Sitzung vom 12.07.2016, unterzeichnet am 14.09.2016 und 04.10.2016 enthält folgenden Eintrag: 3) … Beide sind Anlageträger für das TAR-Syndrom. Eine Schwangerschaft endete mit einer Fehlgeburt in der 10. Woche, eine zweite wurde aufgrund medizinischer Indikation in der 23. Woche abgebrochen, da beim Kind das TAR-Syndrom nachgewiesen worden war. In einer persönlichen Schilderung werden die Umstände des Spätabbruchs und die Gründe für den PID-Antrag dargelegt.

Frau Dr. … berichtet von einer Patientin mit TAR-Syndrom, die sie behandelt hat. Diese habe zwar die typisch verkürzten Knochen des Armes, komme aber gut damit zurecht. Herr Prof. … verweist darauf, dass aufgrund des zusätzlich bei dieser Krankheit bestehenden Mangels an Blutplättchen das Risiko für Hirnblutungen steige. Frau Prof. … entgegnet, man könne in Fällen wie diesen wo die Gefahr von Anfang an bekannt sein, gut überwachen und in entsprechenden Spezialzentren betreuen.

Bewertung: Ablehnung

8 Nein Ausweislich des Deckblatts des Protokolls nahmen an der Sitzung teil:

Ethikkommission: Prof. Dr. …, …, Prof. Dr. …, Dr. …, Dr. …, …, Prof. Dr. …, Dr. …, PD Dr. …, Prof. Dr. …, …, PD Dr. … Geschäftsstelle: RDin Dr. …, RRin …

Mit Bescheid vom 28.07.2016, per Einschreiben mit Rückschein an einen Ersatzempfänger übergeben am 29.07.2016, lehnte die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (I.) den gestellten Antrag ab und erlegte (II.) der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auf (110 € Gebühr und 32,60 € Auslagen).

Zur Begründung stützt sich der Bescheid § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2, 6 PIDV. Die Prüfung durch die Ethikkommission habe unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nicht gegeben seien. Die nach § 6 Abs. 4 PIDV für eine zustimmende Bewertung erforderliche Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder sei bei der Entscheidung nicht erreicht worden. Es komme entscheidend darauf an, ob ein hohes Risiko für eine schwerwiegende Erbkrankheit bestehe. Unter „Erbkrankheit“ verstehe man nach derzeitigem Kenntnisstand monogen bedingte Erkrankungen oder Chromosomenstörungen. „Schwerwiegend“ sei eine Erbkrankheit, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheide.

Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Das TAR-Syndrom folge einem autosomal rezessiven Erbgang, sodass für die Nachkommen eine Erkrankungswahrscheinlichkeit in Höhe von 25% bestehe. Die Erkrankung verursache eine Fehlentwicklung des Skeletts und des Blutes. Betroffenen fehle typischerweise an beiden Armen die Speiche, eventuell auch weitere Knochen bis zu einem völligen Verlust der oberen Extremität. Ein weiteres Merkmal sei der Mangel an Blutplättchen. Dieser sei in der Regel vorübergehend und gegebenenfalls mit Transfusionen behandelbar. In manchen Fällen lägen zusätzliche, meist aber auch vorübergehende Veränderungen des Blutbildes vor. Es kämen auch Fehlbildungen der unteren Extremitäten und Kleinwuchs vor. Schließlich könnten Herzfehler und Muskelaplasien auftreten.

Die Ethikkommission habe bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass die Klägerin und ihr Mann aufgrund ihres Kinderwunsches einerseits und der Gewissheit, möglicherweise eine Erkrankung weiter zu vererben, eine starke seelische Belastung erleiden. Zudem hätten sie unter dem bereits durchgeführten Schwangerschaftsabbruch sehr gelitten. Gleichwohl sei die Ethikkommission nach ausführlicher Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass das autosomal-rezessive TAR-Syndrom keine unter § 3 Abs. 2 S.1 ESchG zu subsumierende schwerwiegende Erberkrankung darstelle und daher die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 EStG nicht erfüllt seien.

Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 2 Abs. 7 S. 2 BayAGPIDV.

In einem Brief vom 30.07.2016 an die Ethikkommission schilderten die Klägerin und ihr Ehemann, wie sie nach dem Ultraschall ihrer ersten Schwangerschaft von den sehr stark verkürzten Armen erfuhr. Während sie zunächst noch darauf hofften, damit zurechtzukommen, habe sich die Situation durch die Diagnose des TAR-Syndroms dahingehend geändert, dass sie aufgrund des Blutungsrisikos in den ersten Lebensjahren mit der schrecklichen Angst leben müssten, dass ihrem Sohn noch viel schlimmere Dinge zustoßen könnten. Risiken von Stürzen und Stößen, die nicht mit Armen abgefangen werden könnten, seien daher sehr groß. Die Klägerin sprach eine zu erwartende Sonderrolle in der Gesellschaft, Schwierigkeiten bei der Partnersuche, der Entwicklung von Selbstbewusstsein an. Aus dem Kontakt mit einer anderen Familie habe sie erfahren, dass diese keine schlimmeren Komplikationen in den ersten Lebensjahren hatte aber fast die ersten beiden Lebensjahr im Krankenhaus verbracht hatte, mit 15 nach wie vor mehrmals die Woche Physiotherapie benötigt und Alltagsangelegenheiten wie, sich im Bad fertig zu machen oder auf Toilette zu gehen, nicht alleine erledigen könne. Nach umfangreicher geschilderter Beratung und Information habe das Paar die schwierige Entscheidung zu einem Schwangerschaftsabbruch in der 22. Woche getroffen, obwohl sie wussten, dass es auch mit dieser Entscheidung zu leben schwierig für sie sei. Die Geburt, den toten Sohn in Händen zu halten und die Beerdigung seien furchtbar gewesen. Die weiteren Beratungen hätten sich ihr so dargestellt, dass es am einfachsten, günstigsten und wohl ethisch korrekt sei, es weiter auf natürlichem Weg zu versuchen und abzutreiben, wenn ggf. nach mehreren Monaten wieder die Behinderung festgestellt würde. Sie verstünde nicht, warum man die Mutter in eine so unmenschliche Situation bringe, anstatt ein 5 Tage altes Zellkonglomerat zu untersuchen. Das Paar habe sich nicht in der Lage gesehen, so eine Entscheidung ein zweites Mal zu treffen. Die Klägerin glaube, sie hätte eher ihrem Leben ein Ende gesetzt, als sich in irgendeine Richtung zu entscheiden. Weiter berichtete die Klägerin von zwei gescheiterten Versuchen der künstlichen Befruchtung und den über 20.000 € Kosten. Die Klägerin suchte eine Psychologin auf, setze ein Dreivierteljahr mit den Behandlungen aus, weil sie keine Kraft mehr hatte. Dann erfuhr sie, dass sie nunmehr einen kostenpflichtigen Antrag bei der neu gegründeten bayerischen Ethikkommission stellen müsse. Hierfür habe sie sich erneut mit der Vorgeschichte und den Befunden des toten Sohnes befassen müssen. Die Ärztinnen hatten zuvor gemeint, der Antrag sei in ihrem Fall nur eine Formsache und der Fall klar. Die Entscheidung habe dann einen weiteren Tiefschlag dargestellt, da die Ethikkommission offenbar davon ausginge, dass es sich nicht um eine schwerwiegende Krankheit handle, die zwei vorangegangenen Jahre damit von Fehlern geprägt waren und eigentlich ja alles ganz einfach sei. Sie frage sich, wie viel Zeit man sich für eine solche Entscheidung lasse. Was man ihr mit dieser Entscheidung sagen wolle, sei ihr nicht klar: solle sie gar keine Kinder bekommen oder es auf natürlichem Weg versuchen und später selektieren, vielleicht meine die Kommission ja, dass man irgendwann so zermürbt sei, dass es egal würde. Für die Entscheidung dann noch 142,60 € zu verlangen zeuge nicht davon, dass sich ethisch korrekt verhaltende Menschen am Werk gewesen seien.

Gegen den Bescheid vom 28.07.2016, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 29.08.2016 beim Verwaltungsgericht München (entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung:im Bescheid) eingegangenen Klage. Zur Begründung wird insb. vorgebracht, das Ergebnis, die Genehmigung zu verweigern, sei in der Bescheidsbegründung überraschend, da das Krankheitsbild dargestellt und das Leiden der Klägerin und ihres Mannes anerkannt werden. Letztlich fehle damit jegliche Begründung. An welcher Voraussetzung es scheitere, ergebe sich nicht, nur, dass es eine „ausführliche Beratung“ gegeben habe. Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig und aufzuheben. Das Fehlen von Knochen oder ganzer Arme stelle bereits für sich ein schweres Krankheitsbild dar. Das hohe (auch Schädel-)Blutungsrisiko könne zu schweren, bleibenden Schäden führen, wenn nicht sogar mit dem Tod zu rechnen sei. Die weiteren möglichen Auswirkungen würden das Krankheitsbild zusätzlich erschweren. Die Schwere der Erkrankung liege also vor. Von einer schlechten Behandelbarkeit müsse jedoch auch ausgegangen werden: Allein aufgrund der Seltenheit würden Erfahrungswerte in der Behandlung fehlen. Der Verlust der Extremitäten kann nicht geheilt werden. Das Tragen von Prothesen sei nicht bei allen Ausprägungen des TAR-Syndroms möglich.

Die Klägerinvertreterin beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vom 28.07.2016 (Az. G32g-G8090.1-2016/44-3) der Klägerin die mit Schreiben vom 10.04.2016 beantragte Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag nach Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gemäß Entscheidung des VG München vom 13.02.2017 wurde die Streitsache aufgrund der örtlichen Zuständigkeit an das VG Regensburg verwiesen.

Mit Klageerwiderung vom 17.02.2017 ergänzt der Beklagte das Krankheitsbild dahingehend, dass angeborene Herzfehler nur bei 15-30% der am TAR-Syndrom Erkrankten gefunden würden. Psychosomatische Entwicklungsstörungen seien allenfalls eine Folge von intrakraniellen Blutungen, die es durch die Transfusionen zu verhindern gelte. Es gäbe zwar keine spezifische Behandlung des TAR-Syndroms. Allerdings könne die vorbeugende Verhütung von sämtlichen Blutungen im ersten Lebensjahr die Häufigkeit klinisch signifikanter Krankheitsfolgen niedrig halten. Fehlbildungen des Herzens, der Harnwege und des Skeletts könnten operativ behandelt werden, in späteren Lebensabschnitten seien rekonstruktive Eingriffe möglich, die fehlende Speichen und multiple Fehlstellungen korrigieren würden. Im Erwachsenenalter seien die Betroffenen oft auf keinerlei Behandlungsmaßnahmen mehr angewiesen und würden ein weitestgehend normales Leben führen.

Weiterhin führte der Beklagte aus, es bestehe bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei, da der Entscheidung in hohem Maß wertende Elemente anhafteten und das Gesetz ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt hat, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet. Das sei insbesondere bei einem Kollegialorgan der Fall, welches mögliche Auffassungsunterschiede in sich zum Ausgleich bringe und damit gleichzeitig versachliche. Auch gebe die Ethikkommission nicht vorrangig eine juristische Einschätzung ab, bei der man nicht von einem Beurteilungsspielraum ausgehen mag, sondern eine medizinische. Nach § 4 Abs. 2 PIDV seien die Mitglieder der Kommission weisungsfrei. Art. 2 Abs. 8 S. 1 BayAGPIDV (Überprüfung der Rechtmäßigkeit durch das Gesundheitsministerium) stehe dem nicht entgegen, da dies keine fachliche Überprüfung darstelle.

Der ergangene Bescheid halte die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums ein und sei rechtmäßig. Es liege eine ordnungsgemäße Begründung vor. Zudem könne eine unzureichende Begründung noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. Zwar bestehe mit 25% ein hohes Erkrankungsrisiko. Das TAR-Syndrom stelle allerdings keine schwere Erberkrankung im Sinne von § 3a Abs. 2 S.1 ESchG dar. Die Krankheit unterscheide sich in Anwendung der entsprechenden Definition aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht wesentlich von anderen Erberkrankungen in Bezug auf eine geringe Lebenserwartung, die Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit. Die geringe Gefahr in den ersten Jahren könne durch engmaschige Kontrolle und Überwachung minimiert werden, sodass mit großer Wahrscheinlichkeit von einer normalen Lebenserwartung auszugehen sei. Das Krankheitsbild als solches hebe sich nicht wesentlich von einem solchem wie bei der Bluterkrankheit oder angeborenen Herzfehlern ab. Auch folge eine schlechte Behandelbarkeit nicht allein aus der Seltenheit der Erkrankung. Die mit dem Syndrom einhergehenden Symptome, insbesondere der Mangel an Blutblättchen, seien für sich genommen therapierbar. Die seelische Belastung aufgrund der Möglichkeit der Weitervererbung der Krankheit die Vorgeschichte, dass bereits ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund der Diagnose durchgeführt worden war, habe man berücksichtigt, sei aber nach ausführlicher Beratung aus den o.g. Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Mit Schreiben vom 13.08.2018 erging ein richterlicher Hinweis an die Beteiligten, dass man die Rechtslage vorläufig wie folgt einschätze: Im Ausgangspunkt werde man wohl der Ethikkommission einen Beurteilungsspielraum einräumen müssen, welcher gerichtlich nur dahingehend überprüfbar sein wird, ob ein zutreffender und vollständiger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewandt wurden. Hierbei bestünden jedoch insofern Bedenken, als ausweislich der Gesetzesmaterialien die eingeführte gesetzliche Regelung gerade den Problemen begegnen solle, die sich Paaren stellen bei denen es bereits zu einem Spätabbruch wegen einer Erbkrankheit kam und auch diesen Paaren einen Weg zur Erfüllung ihres Kinderwunsches eröffnen. Ein Widerspruch, dahingehend, dass ein Spätabbruch möglich, eine PID aber verboten sei, solle gerade vermieden werden. Jedenfalls nach Ansicht des VG München (Entscheidung vom 10.05.2017, M 18 K 16.1738, Rn 27 aE) sei das Merkmal schwerwiegend nicht strikt nach einem Krankheitskatalog zu bestimmen, sodass es durchaus denkbar erscheine, den erfolgten Spätabbruch als starkes Indiz für eine schwerwiegende Erbkrankheit zu werten. Widrigenfalls wäre die Entscheidung jedenfalls ausführlicher zu begründen gewesen.

Mit Schreiben vom 15.10.2018 machte sich die Klägerseite die Ausführungen im richterlichen Hinweis im Wesentlichen zueigen und verwies ergänzend darauf, dass die beiden weiteren vorzeitig beendeten Schwangerschaften als schmerzliche Erfahrungen der Klägerin beim Merkmal des Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung ebenfalls zu berücksichtigen seien.

Mit Schreiben vom 13.11.2018 führte der Beklagte aus, ein Beurteilungsspielraum, soweit ein solcher anzunehmen sei, sei nicht überschritten, insbesondere nicht deshalb, weil trotz des Spätabbruchs und der Fehlgeburt keine zustimmende Bewertung abgegeben wurde. Die Kommission habe sich ausweislich der Bescheidsbegründung und des Protokolls ausführlich mit den Belastungsfaktoren beschäftigt, erkannt und einfließen habe lassen sowie angemessen gewichtet habe. Der Gesetzgeber habe nur eine eng begrenzte Ausnahme schaffen wollen. Die Symptome könnten gelindert und ein normales Leben im Erwachsenenalter ermöglicht werden. Der Schwangerschaftsabbruch per se könne noch nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zu beachten sei, dass der Schwangerschaftsabbruch aufgrund der begrenzten Zeit immer in einer psychischen Ausnahme- bzw. Konfliktsituation stattfinde, bei der eine schwerwiegende Erbkrankheit gerade nicht zwingender Rechtfertigungsgrund sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 wurde der jeweilige Vortrag insbesondere wie folgt ergänzt: Die Teilnehmerzahl ausweislich des Protokolles von 12 anstatt der gesetzlichen Mitgliederzahl von 8 erkläre sich daraus, dass zum Kennenlernen der Arbeitsabläufe und Sammeln von Erfahrungen auch die Stellvertreter benachrichtigt worden waren. Diese haben sich auch in die Beratung einbringen können. Die Abstimmung sei nur durch die Mitglieder erfolgt. Die Klägerseite wies darauf hin, dass nach der Geschäftsordnung die Stellvertreter nur zu laden seien, wenn ein Vertretungsfall eintritt. So hätten die Stellvertreter, die ohne Vorliegen eines Vertretungsfalls anwesend waren, zu Unrecht auf die Entscheidung Einfluss nehmen können.

Das Protokoll sei nach Aussage der Beklagtenseite erst so spät unterzeichnet worden, da nach der Sitzung der Kommission die Erstellung der Bescheide Priorität habe. Das Protokoll werde anhand von Mitschriften aus der Sitzung erstellt. Die Bayerische Ethikkommission habe bundesweit am meisten Anträge zu bearbeiten.

Aus der Knappheit der Begründung im Bescheid könne man nicht folgern, dass keine ausreichende Auseinandersetzung mit den relevanten Fragen stattgefunden habe. Bescheide, die nicht wie der vorliegende, aus der Anfangszeit der Kommission stammen, seien ausführlicher begründet.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage zulässig, insbesondere, da es sich bei der begehrten zustimmenden Bewertung zur Präimplantationsdiagnostik um einen Verwaltungsakt, der von einer Behörde erlassen wird, handelt (so auch mit ausführlicher Begründung VG München, Urteil vom 10. Mai 2017 - M 18 K 16.1738 -, Rn. 17, juris).

2. Die Klage ist dabei aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen abzuweisen. Die Ablehnung der beantragten zustimmenden Bewertung zur Präimplantationsdiagnostik ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Da der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik aber ein Beurteilungsspielraum verbleibt, konnte das Gericht aufgrund fehlender Spruchreife den Beklagten nur dazu verpflichten, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).

a) Die Klägerin hat dabei einen entsprechenden Anspruch aus § 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV hat die Ethikkommissionen den Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten, wenn sie (…) unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 3a Abs. 2 S.1 ESchG ist eine PID insbesondere unter der Voraussetzung nicht rechtswidrig, dass auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Ausweislich der BT-DrS 17/5451 S.8 wird als hohes Risiko eine Wahrscheinlichkeit von 25 bis 50% bezeichnet. Ebenfalls nach dieser Gesetzesbegründung ist eine Erbkrankheit schwerwiegend in diesem Sinne insbesondere, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheidet.

Auch wenn dies nicht der Bescheidsbegründung, sondern erst den Äußerungen im gerichtlichen Verfahren entnommen werden kann, so ist angesichts des vorliegenden 25%-igen Risikos einer Erbkrankheit davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten letztlich die Anwendung des Merkmals „schwerwiegend“ im Streit steht.

Hinsichtlich der Prüfung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist dabei vorauszuschicken: Aus Gründen der Normenhierarchie und der Verordnungsermächtigung in § 3a Abs. 3 S. 3 ESchG wird die PIDV keine zusätzlichen materiellen Anforderungen aufstellen können. Vielmehr, soweit hier relevant, handelt es sich bei § 6 Abs. 4 PIDV um eine Regelung der Verfahrensweise der Ethikkommission im Sinne von § 3a Abs. 3 Nr. 2 ESchG, wenn dort die Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte vorgeschrieben wird. Damit wird letztlich verdeutlicht, dass das Merkmal „schwerwiegend“ nicht anhand einer (auch nicht durch bloße Verwaltungspraxis entstehenden) Indikationsliste zu bewerten ist, sondern in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, wie schwer die Erbkrankheit, bzgl. der das Risiko besteht, wiegt (vgl. BT-DrS 17/5451 S.7). Wie dann bei dieser Einzelfallprüfung zu verfahren ist, nämlich dass die psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte des Einzelfalls insbesondere im Rahmen des Merkmals „schwerwiegend“ zu beurteilen sind, kann dann auch die PIDV ergänzend unter dem Aspekt der Verfahrensweise regeln, da die Regelung im Wesentlichen durch den Gesetzgeber des Embryonenschutzgesetzes getroffen wurde und der Bezug auf den Einzelfall statt einer Auflistung von Krankheiten sich schon nach juristischer Methodik aus der Gesetzeshistorie ergibt. (Im Ergebnis ähnlich: Benjamin Hermes, Die Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik, S. 72, 250 f.) Aufgrund des somit aus verschiedenen Disziplinen stammenden gesetzlichen Prüfprogramms, welches sich in der Zusammensetzung der Kommission mit Medizinern, Ethikern, Psychologen und Patientensowie Behindertenvertretern sowie Juristen wiederspiegelt, mag die Bezeichnung „Ethikkommission“ zu Recht als zu eng kritisiert worden sein (u.a. Spickhoff/Müller-Terpitz, 3. Aufl. 2018, ESchG § 3a Rn. 21 m.w.N.). Relevant ist dies jedoch nur insofern, als zu beachten ist, dass allein aus dem Namen des Gremiums kein Rückschluss auf die Art der getroffenen Entscheidung oder ein Rangverhältnis der beteiligten Disziplinen zueinander gezogen werden darf (so aber unterstützend VG München, Urteil vom 10. Mai 2017 - M 18 K 16.1738 -, Rn. 25, juris zur Begründung des der Ethikkommission zustehenden Beurteilungsspielraums).

b) Auch nach Ansicht des entscheidenden Gerichts kommt der Ethikkommission bei der Beurteilung der Frage, ob eine Erbkrankheit schwerwiegend in diesem Sinne ist, ein Beurteilungsspielraum zu.

Ein Beurteilungsspielraum steht einer Behörde zu, wenn der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck einer Regelung die Beurteilung der Behörde als prinzipiell maßgeblich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ansieht. Dabei bedarf es für die gesetzliche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (BVerfG, Beschluss v. 31.5.2011 - Az: BvR 857/07, Leitsätze 2. und 3.) Maßgeblich für die Auslegung ist dabei insbesondere Sinn und Zweck der entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften, ferner auch die Natur der Sache oder der Gesichtspunkt, dass die Rechtsprechung sonst an Funktionsgrenzen stoßen würde (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 24). Indizien, die für die Annahme eines Beurteilungsspielraums sprechen, sind unter anderem die besondere pluralistische Zusammensetzung und/oder Sachkunde eines mit der Entscheidung betrauten, weisungsfreien Gremiums, das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und/oder die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 25).

Die genannten Indizien treffen dabei auf die Ethikkommission zu: Sie ist in Form der bereits genannten Disziplinen (§ 4 Abs. 1 PIDV, Art. 2 Abs. 3 S.1 BayAGPIDV) pluralistisch zusammengesetzt, gerade um so die Sachkunde aus diesen Disziplinen zu gewinnen, da, wie dargestellt, die materielle Entscheidung über das Merkmal „schwerwiegend“ unter Einbeziehung mehrerer Disziplinen (insb. Medizin: Beurteilung von Lebenserwartung, Schwere des Krankheitsbilds, Behandelbarkeit, Vergleich mit anderen Erbkrankheiten; psychische, soziale und ethische Gesichtspunkte des Einzelfalls) erfolgt. Die Kommission handelt weisungsfrei, § 4 Abs. 2 S. 1 PIDV. Maßgebliche gesetzliche Entscheidungsvorgaben sind unbestimmte Rechtsbegriffe und man mag daran denken, dass die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung erreicht würden, wenn man im Gerichtsverfahren aus jeder Disziplin Sachverständigengutachten einholen müsste (so VG München, Urteil vom 10. Mai 2017 - M 18 K 16.1738 -, Rn. 30, juris).

Unter dem Aspekt des Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG, reicht allein eine (auch durch Auslegung erkannte) Einräumung eines Beurteilungsspielraums durch den Gesetzgeber nicht aus. Es muss auch eine Legitimation für die Ausnahme vom Grundsatz der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit durch einen hinreichend gewichtigen Sachgrund vorliegen. (Vgl. Kment/Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen, JuS 2015, 193, 197f. m.w.N., auch zu den im folgenden erwähnten Fallgruppen)

Diesbezüglich nicht vergleichbar ist die von der Ethikkommission zu treffende Entscheidung mit den anerkannten Fallgruppen der Prüfungsentscheidungen oder Entscheidungen wertender Art durch Gremien. Beiden Fallgruppen ist zueigen, dass der Beurteilungsspielraum dadurch begründet wird, dass eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Gegenstand in einer bestimmten Situation zu beurteilen ist, etwa der Prüfungssituation. Keinen Beurteilungsspielraum würde man bei Gremienentscheidungen zuerkennen, wenn die Beurteilung zu jedem Zeitpunkt unter denselben Bedingungen gleichermaßen vorgenommen werden kann und der Beurteilungszeitpunkt, der zwischen Behörde und Gericht notwendigerweise auseinanderfallen wird, damit keine Rolle spielt. Bei der hier zu treffenden Entscheidung hängen die maßgeblichen Faktoren aber nicht von der Beurteilungssituation ab. Der Antrag der Klägerin ist nicht in einer bestimmten Situation zu beurteilen, er bleibt darüber hinaus gleich und eignet sich dann noch genauso zur Beurteilung.

Eine Vergleichbarkeit zu einer anerkannten Fallgruppe, in der ein hinreichend gewichtiger Sachgrund für das Vorliegen eines Beurteilungsspielraums spricht, kann aber erkannt werden in Form der Prognosen und Risikobewertungen, bei denen künftige Entwicklungen abgeschätzt und deren Auswirkungen bewertet werden. Prognoseelemente und die Einschätzung von künftigen Risiken können nämlich auch bei der durch die Ethikkommission zu treffenden Entscheidung erkannt werden, z.B. bei der Beurteilung der Lebenserwartung, der Behandelbarkeit oder der Abschätzung psychischer Folgen.

c) Nachdem bei der Prüfung des Merkmals „schwerwiegend“ ein Beurteilungsspielraum anerkannt wird, ist von einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung auszugehen. Da sich aber schon die Spielräume von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterschiedlich darstellen, kann auch die gerichtliche Kontrolldichte differieren (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 77). Gemeinsam scheint jedoch zu sein, dass vom Gericht zu überprüfen ist, ob (1) die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind; (2) ob die Behörde von einem richtigen Verständnis (Auslegung) des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist; (3) ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat; (4) ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und (5) das Willkürverbot nicht verletzt hat. Schließlich ist zu verlangen (6), dass die Beurteilung so ausführlich begründet ist, dass dem Gericht die ihm obliegende Kontrolle möglich wird; zudem muss der Betroffene prüfen können, ob er Rechtsschutz in Anspruch nehmen soll. (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 78 m.w.N. auf höchstrichterliche Rechtsprechung, ähnlich Jacob/Lau: Beurteilungsspielraum und Einschätzungsprärogative, NVwZ 2015, 241, 248 und Kment/Vorwalter: Beurteilungsspielraum und Ermessen, JuS 2015, 193, 197) Bezogen auf die dargestellten enthaltenen Prognoseelemente, kann die gerichtliche Überprüfung auch umfassen, ob die Behörde von einer vollständig und zutreffend ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, ob sie den gesetzlich gebotenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose - innerhalb dieses Rahmens - sachangemessen und methodisch einwandfrei erarbeitet wurde (Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 83 m.w.N.).

3. Ausgehend von diesem gerichtlichen Prüfprogramm, wurde der zuzubilligende Beurteilungsspielraum bei der vorliegenden Ablehnungsentscheidung in gerichtlich überprüfbarer Weise überschritten.

a) Bei der Beurteilung des Merkmals „schwerwiegend“ gab die Ethikkommission zunächst keine ausreichende Begründung im unter 2c) geschilderten Sinne ab und die später gegebene Begründung zeugt von einem unrichtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs in der Art und Weise, wie der vorausgegangene Spätabbruch der Klägerin infolge der damaligen Diagnose des TAR-Syndroms beim ungeborenen Kind der Entscheidung (nicht) zugrunde gelegt wurde.

aa) Nach der Bescheidsbegründung und der Klageerwiderung, habe die Ethikkommission berücksichtigt, dass die Klägerin unter dem bereits durchgeführten Schwangerschaftsabbruch sehr gelitten habe, man sei gleichwohl aber nach ausführlicher Beratung zu dem Ergebnis gekommen, dass keine schwerwiegende Erbkrankheit vorliege. Diese Aussage allein stellt schon keine Begründung im oben genannten Sinne dar, da keinerlei sachlich-inhaltliche Aussage getroffen wird. Für eine zustimmende Bewertung sprechende Argumente aufzulisten und dann zu benennen, dass Beratung und Abstimmung anders verlaufen sind, ohne einen Grund anzugeben, weshalb dies so ist, genügt nicht. Das ablehnende Ergebnis wirkt aufgrund der fehlenden Begründung geradezu überraschend, angesichts dessen, was (vermeintlich) berücksichtigt wurde. Ob sich die Kommission bei der Entscheidung innerhalb ihres Beurteilungsspielraums bewegt hat, kann so weder von der Klägerin noch vom Gericht überprüft werden, was aber, wie dargestellt, gerade im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes und die betroffenen Grundrechtspositionen geboten wäre.

bb) Mit Schreiben vom 13.11.2018 bringt die Beklagtenseite weiter vor, die Kommission habe sich ausweislich der Bescheidsbegründung und des Protokolls ausführlich mit den Belastungsfaktoren beschäftigt, erkannt und einfließen habe lassen sowie angemessen gewichtet. Dass dem so gewesen ist, ist jedenfalls anhand des sechseinhalbzeiligen Protokolls (soweit es die Diskussion betrifft) und der - wie unter aa) dargestellt - letztlich nicht vorhandenen Bescheidsbegründung zu diesem Punkt, nicht hinreichend klar erkennbar.

cc) Mit gleichem Schreiben wird schließlich vorgebracht, der Schwangerschaftsabbruch per se könne noch nicht zu einer anderen Bewertung führen. Zu beachten sei nämlich, dass der Schwangerschaftsabbruch aufgrund der begrenzten Zeit immer in einer psychischen Ausnahme- bzw. Konfliktsituation stattfinde, bei der eine schwerwiegende Erbkrankheit gerade nicht zwingender Rechtfertigungsgrund sei.

Damit macht die Beklagtenseite letztlich geltend, selbst in der Situation eines bereits erfolgten Spätabbruchs bestehe keine Widersprüchlichkeit darin, dass bei einer erneuten Schwangerschaft, bei der die Erkrankung etwa durch Pränataldiagnose festgestellt wird, ein Schwangerschaftsabbruch voraussichtlich wieder nach § 218a Abs. 2 StGB möglich wäre, nicht jedoch eine für die Mutter wohl weniger belastende PID.

Hinsichtlich dieses Arguments kann dahinstehen, ob es überhaupt noch zu berücksichtigen ist, da es erst im Gerichtsverfahren nachgeschoben wurde. Ebenfalls kann dahinstehen, ob es schon dadurch entkräftet wird, dass die Klägerin sich, wie sie geltend macht, auch in der besonderen Situation vor der Abtreibungsentscheidung sehr tiefgehend mit den Folgen beschäftigt hat und damit gerade nicht anders gehandelt hat, als sie dies mit mehr Zeit im Vorlauf vor einer künstlichen Befruchtung mit PID tun würde.

Dieses Argument ist der Ethikkommission als Begründungsansatz nämlich schon im Ausgangspunkt dadurch verwehrt, dass so nicht vom richtigen Verständnis bei der Gesetzesanwendung ausgegangen wird, da die Gesetzesauslegung (namentlich anhand historisch-teleologischer Erwägungen) ergibt, dass § 3a ESchG und die darauf aufbauenden Regelungen gerade wegen dieser Widersprüchlichkeit geschaffen wurden. Selbst eine Kommission, der ein Beurteilungsspielraum zukommt, kann dann aber nicht den Anlass für die gesetzliche Regelung allgemein anzweifeln und als Begründung für ablehnende Entscheidungen heranziehen. Der Beurteilungsspielraum kann schließlich nicht weiter reichen, als er vom Gesetzgeber der Exekutive eingeräumt wurde. Würde man davon ausgehen, der Gesetzgeber hätte einen Beurteilungsspielraum so weitgehend einräumen wollen, dass auch das Bestehen der mit dem Gesetz zu beseitigenden Problemlage angezweifelt werden dürfte, bestünde zudem ein Problem mit dem Wesentlichkeitsgrundsatz, da dann die Entscheidung im Wesentlichen nicht mehr durch den Gesetzgeber, sondern durch die Exekutive getroffen würde.

Ein Hauptziel ist es nämlich gewesen, Paaren in der Situation der Klägerin zu ermöglichen, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen. BT-Drucks. 17/5451, S.7f. führt dazu aus:

„Genetisch stark vorbelasteten Eltern, die zum Teil bereits ein schwer krankes Kind haben oder die nach einer Pränataldiagnostik und einer ärztlichen Beratung eine Abtreibung haben vornehmen lassen, gibt diese Methodik die Möglichkeit, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen.

… Zudem ist die PID geeignet, schwerwiegende Gefahren infolge eines späteren ärztlich angezeigten Schwangerschaftsabbruchs zu vermeiden.

… Als gesetzgeberischer Anknüpfungspunkt für den neuen § 3a Abs. 2 ESchG ist § 218a Abs. 2 StGB gewählt worden, weil hier wie dort (…) das Vorliegen einer ärztlichen Indikation festgestellt werden muss.“

Aus den drei zur Abstimmung stehenden Gesetzesentwürfen hatte sich damit gerade derjenige durchgesetzt, dem anders als den beiden anderen, nicht entgegengehalten werden konnte, dass er den Wertungswiderspruch, einen Spätabbruch zu erlauben, aber eine PID in den gleichen Konstellationen zu verbieten, nicht auflösen würde (Kunz-Schmidt, Präimplantationsdiagnostik (PID) - der Stand des Gesetzgebungsverfahrens und der aktuellen Diskussion, NJ 2011, 231 (239), V. 2. 2.2 b) (2)). Zwar ist richtig, dass eine Erkrankung des Kindes gerade nicht Voraussetzung im Rahmen des § 218a Abs. 2 StGB ist, sondern Lebensverhältnisse und körperliche wie seelische Gesundheit der Schwangeren. Anerkannt („mittelbare embryopathische Indikation“, BeckOK StGB/Eschelbach, 41. Ed. 1.2.2019, StGB § 218a Rn. 24) ist aber, dass diese gerade im Einzelfall durch eine entsprechende Erkrankung des Kindes beeinflusst sein können. So zeigt sich gerade die vom Gesetzgeber herausgearbeitete Parallele zum Entscheidungsmaßstab der Ethikkommission, da wie gezeigt auch die im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind. Dass also wie im vorliegenden Fall bereits einmal infolge einer bestimmten Erbkrankheit des Kindes im Mutterleib die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB als vorliegend anerkannt wurden und so unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse und körperlichen wie seelischen Gesundheit der Schwangeren ein Schwangerschaftsspätabbruch als nicht rechtswidrig erkannt wurde, stellt ein starkes Indiz dar, dass bei der Prüfung der PID psychische oder soziale Gesichtspunkte dafür sprechen, dass die Erbkrankheit im konkreten Einzelfall als schwerwiegend zu beurteilen ist.

Zudem ist nur eine Handhabung, die nicht diese Widersprüchlichkeit grundsätzliche verneint, EMRKkonform. So hat der EGMR in seinem Urteil „Costa und Pavan gg. Italien“ vom 28.08.2012, 54270/10, Rn 64ff. (abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-112993) anerkannt, dass es gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde, dass es widersprüchlich ist, die PID in einer Konstellation zu verbieten, in der die Eltern gesundes Merkmalsträger der Krankheit sind, eine Abtreibung aber zu erlauben. Es sei nach dem EGMR offensichtlich, dass der einzig verbleibende Weg zu einem gesunden Kind derjenige verbleibe, auf natürlichem Wege schwanger zu werden und sie dann zu beenden, falls die Krankheit mittels Pränataldiagnostik festgestellt werde, wie dies auch im Fall des EGMR einmal zuvor geschehen war. Derartige Inkonsistenz sei eine unverhältnismäßig Verletzung von Art. 8 EMRK. Auch wenn der EGMR selbst (ebd. Rn. 29ff. und 70) davon ausgeht, dass eine vergleichbare Situation nach rechtsvergleichender Betrachtung nur in Österreich, Italien und der Schweiz bestand, so muss die genannte Argumentation jedoch gleichermaßen in vorgehend beschriebener Weise auch in deutschen Fällen Eingang finden. Der EGMR ging nämlich nur deshalb von einer geringen Zahl an betroffenen Konventionsstaaten aus, da er z.B. Deutschland als ein Land eingeordnet hat, in dem die PID autorisiert ist und daher wohl meinte, die genannte Konfliktsituation für die Frau bzw. das Paar, dem im Ergebnis zugemutet würde, es auf natürlichem Wege „zu versuchen“ und ggf. abzutreiben, würde dann in diesen Ländern nicht entstehen. Wie der vorliegende Fall zeigt, kann sie jedoch auch dann entstehen, wenn die PID mit der (jedenfalls im Gerichtsverfahren deutlich werdenden) Begründung verweigert wird, es bestehe keine Widersprüchlichkeit zwischen der Verweigerung der PID und der Zulässigkeit eines Schwangerschaftsspätabbruchs. Nach der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts muss dies auch genauso gelten, wenn für den Spätabbruch die Erkrankung des Kindes nicht die unmittelbare Voraussetzung ist, sondern nur mittelbar über den seelischen Gesundheitszustand der Mutter einfließt. Die Konfliktlage, die gerade zur Feststellung des Verstoßes gegen Art. 8 EMRK geführt hatte, besteht ja genau gleich, ob nun zur Erkrankung noch der schlechte seelische Gesundheitszustand der Schwangeren hinzutreten muss, oder dieser nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Abtreibung ist.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, eine vom Gesetzgeber als „eng begrenzte Anwendung“ (BT-Drucks. 17/5451, S.7, III.) gedachte Zustimmung würde so zum Regelfall gemacht werden entgegen der ebenfalls geäußerten gesetzgeberischen Intention, zu vermeiden, dass ein Recht zu PID einmal quasi zur Pflicht werden könnte (BT-Drucks. 17/5451, S.7). Zum einen wäre die Frage, ob die PID noch als enge Ausnahme gehandhabt wird, eher anhand eines Verhältnisses „Schwangerschaften bzw. Geburten nach PID zu Gesamtzahl an Schwangerschaften bzw. Geburten“ zu beurteilen (wozu nicht substantiiert vorgetragen wird) als etwa danach, wie viele Anträge auf PID von den gestellten genehmigt werden. Vor allem aber bleiben Argumente im Einzelfall gegen die Beurteilung als „schwerwiegend“ auch bei vorausgegangenem Spätabbruch möglich, z.B. wenn sich im konkreten Einzelfall die psychischen Gesichtspunkte erkennbar und damit konkret begründbar anders darstellen als während der vorausgegangenen Schwangerschaft oder wenn sich die Prognosen zu Lebenserwartung und Behandelbarkeit im konkreten Einzelfall positiv darstellen bzw. sich dem jeweiligen Paar ein in diesem Fall konkreter Weg aufzeigen lässt, zumutbarerweise das Wagnis einzugehen, ein Kind, das von der Erbkrankheit betroffen ist, großzuziehen. Zu allgemein und in ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht belegt sind in diesem Sinne jedoch die (erst im Gerichtsverfahren nachgeschobenen) Argumentationsansätze, bestimmte Symptome seien vorübergehend, man könne in speziellen Zentren behandeln und im Erwachsenenalter sei meist keine Behandlung mehr nötig. An keiner Stelle ist nämlich erkennbar, wie wahrscheinlich das Erreichen des Erwachsenenalters ist. Schließlich fällt die von der Kommission anzustellende Prognose gänzlich anders aus, wenn durch problemlos verfügbare, weitgehend risikolose Behandlungsmöglichkeiten praktisch jeder das Erwachsenenalter erreicht, als wenn (etwa aufgrund eines erhöhten Komplikationsrisikos durch die Blutungsneigung) die Behandlungsmöglichkeiten sehr risikoreich wären und (etwa aufgrund der Seltenheit der Erkrankung) nur schwer in ausreichender Qualität zu erlangen wären. Von welchen speziellen Zentren die Rede war, wurde auch nicht im Gerichtsverfahren konkretisiert. Dass mit großer Wahrscheinlichkeit von einer normalen Lebenserwartung auszugehen sei und schlechte Behandelbarkeit nicht allein aus der Seltenheit der Erkrankung folge, bleibt als bloße allgemeine Behauptung stehen, eine zugrundeliegende Tatsachengrundlage ist nicht genannt, deren Breite und Belastbarkeit nicht zu beurteilen. Zudem erscheint die während der Schwangerschaft im konkreten Fall getroffene Entscheidung auf einer sehr breiten Informationsgrundlage getroffen zu sein, sodass eine umso tiefergehende Begründung gegen die Indizwirkung nötig sein wird. Es muss insofern für das Gericht und das betroffene Paar klar erkennbar werden (z.B. durch Heranziehung statistisch belastbarer Studien zu Überlebenswahrscheinlichkeiten oder jedenfalls einer breiteren Informationsgrundlage als die des betroffenen Paares), dass trotz des Spätabbruchs eine PID verwehrt werden darf, etwa weil Behandelbarkeit und Lebenserwartung (wider Erwarten) so gut sind, dass auch psychische Gesichtspunkte, die noch während der Schwangerschaft gegen die Fortsetzung dieser sprachen („seelischer Gesundheitszustand der Schwangeren“ § 218a Abs. 2 StGB), nicht mehr für die Durchführung einer PID sprechen.

Soweit eine derartige Begründung im Einzelfall nicht möglich ist, führt die hier herausgearbeitete Indizwirkung eines entsprechenden Spätabbruchs zu einer zustimmenden Entscheidung der Ethikkommission. Fehlen belastbare Erkenntnisse, die für ausreichend gute Behandelbarkeit etc. sprechen und führt eine breite Informationsgrundlage bei der Schwangeren zu einem seelischen Gesundheitszustand im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB, spricht dies dafür, die Krankheit als im Einzelfall schwerwiegend zu beurteilen. Das Gericht verkennt bei dieser Betonung der Wichtigkeit des Begründungserfordernisses zur Überwindung der genannten Indizwirkung nicht, dass damit eine erhebliche Erhöhung des Aufwands für die Ethikkommission einhergehen mag. Durch die allseitig betroffenen Grundrechtspositionen (der Eltern, des Embryos, der Erkrankten) ist jedoch die Vermeidung des entsprechenden Aufwands kein ausreichender Rechtfertigungsgrund, auf eine nachprüfbare Begründung zu verzichten. Sollte die Beachtung der psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte etwa eine weitergehende Abfrage im Antragsformular erfordern, so ist die Ethikkommission, wie in der mündlichen Verhandlung von Beklagtenseite andeutungsweise eingewandt, jedenfalls nicht durch § 5 PIDV an einer solchen Abfrage gehindert. Dass der Antrag einen bestimmten Inhalt haben muss, um demnach als vollständig zu gelten, heißt nicht, dass ein Formular nicht zusätzlich Raum für freiwillige weitergehende Angaben zu bestimmten Punkten bieten könnte. Vielmehr läge nahe, die Formulierung, der Antrag habe alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die die Ethikkommission für die Prüfung des Vorliegens der in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen benötigt, dahingehend zu verstehen, dass auch Angaben zu psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten in diesem Sinne benötigt werden. Schließlich hat sich oben gezeigt, dass diese Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Merkmals „schwerwiegend“ in § 3a Abs. 2 ESchG heranzuziehen sind und damit für die Prüfung dieser genannten Voraussetzung benötigt werden.

b) Daneben geht die Beklagtenseite von einem unrichtigen Verständnis eines anzuwendenden Gesetzesbegriffs im Sinne von 2c) aus, wenn sie (im Gerichtsverfahren nachgeschoben, dessen Zulässigkeit offen bleibt) argumentiert, das Merkmal „schwerwiegend“ sei nicht gegeben, weil bei Bluterkrankheit und angeborenen Herzfehlern ähnliche Gefahren bestehen und somit kein negatives Abweichen von anderen Erbkrankheiten im Sinne der Definition aus BT-Drucks. 17/5451 S.8 vorliege. Hierbei handelt es sich um einen Zirkelschluss, der sich auf jede Erbkrankheit so anwenden ließe, zu der es auch nur eine andere, ähnliche Erbkrankheit gibt. Eine tragfähige Begründung lässt sich so nicht finden. Vor allem entspricht dies aber nicht dem richtigen Verständnis der vom Gesetzgeber entwickelten Definition. Formuliert dieser, dass sich die Krankheit in Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden muss, kann damit nicht gemeint sein, dass es andere, ähnliche Erbkrankheiten nicht geben darf. Zuzugeben ist, dass nicht die Formulierung gewählt wurde, sie müsse sich von „durchschnittlichen“ Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden oder in den „schlimmsten“ x Prozent liegen. So hätte sich angesichts einer Vielzahl von Krankheitsbildern das Problem nur dahingehend verschoben, zu bewerten, wie sich ein durchschnittliches Bild einer Erbkrankheit darstelle und die Beurteilung letztlich wohl nur erschwert. Dennoch muss für diesen Vergleich mit anderen Erbkrankheiten eine breitere Basis an Erbkrankheiten herangezogen werden und die in Frage stehende in dieses Spektrum eingeordnet werden. Allein, dass es eine weitere Erbkrankheit (hier vermeintlich die Bluterkrankheit) gibt, zu der sich die in Frage stehende eventuell nicht wesentlich unterscheiden mag (hier das TAR-Syndrom), stellt ein falsches Verständnis des Merkmals „schwerwiegend“ dar.

Dahinstehen kann daher, ob es allgemein gültigen Wertungsmaßstäben entspricht, die Bluterkrankheit als nicht wesentlich verschieden heranzuziehen, da wohl nicht von vornherein abgelehnt werden kann, dass das Blutungsrisiko (insb. auch für Schädelblutungen) beim TAR-Syndrom wesentlich anders zu bewerten ist als bei der Bluterkrankheit. Jedenfalls im ersten Ansatz erscheint es nachvollziehbar, dass Kinder in den ersten beiden Lebensjahren mit TAR-Syndrom ein deutlich höheres Risiko an Schädelblutungen haben als diejenigen mit Bluterkrankheit, da Beeinträchtigungen der (insb. oberen) Gliedmaßen nachvollziehbarerweise weitergehende Folgen bei Stürzen bzw. im Rahmen des Laufenlernens allgemein nach sich ziehen können.

c) Da bereits zwei gerichtlich prüfbare Verstöße feststehen, kann dahinstehen, ob auch in Folgendem ein Verstoß zu erkennen wäre:

aa) Im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen, die auch gemäß 2c) in der gerichtlichen Prüfungsumfang fallen, hat sich ergeben, dass mit Einfluss auf die Beratung neben den 8 Mitgliedern der Ethikkommission 4 Vertreter ohne Vorliegen eines Vertretungsfalles mitgewirkt haben, die nach § 7 Abs. 2 S. 3 der Geschäftsordnung mangels Vertretungsfall gar nicht zu laden gewesen wären. Zudem kann dem Protokoll nicht klar entnommen werden, welche der 12 Anwesenden abgestimmt haben, sondern nur gehofft und vermutet werden, dass es sich um die 8 zur Entscheidung berufenen Mitglieder nach Art. 2 Abs. 3 BayAGPIDV handelt. Zwar macht die Beklagtenseite geltend, es handle sich nur um einen Innenrechtsverstoß, in Richtung Durchschlagen auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung deutet jedoch, dass bei einem pluralistisch besetzten Gremium auch der Proporz der Fachrichtungen nicht mehr gewahrt ist, wenn in manchen Fachrichtungen mehr Personen Diskussionsbeiträge liefern als vorgesehen. Diese Argumentation findet sich so jedenfalls in Entscheidungen zur Anwesenheit von Vertretern in Prüfungskommissionen bei der Beratung über Prüfungsergebnisse wider (BFH, Urteil vom 18. September 2012 - VII R 41/11, VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 10. Dezember 2002 - 12 A 818/01, VG Frankfurt, Beschluss vom 04. April 1979 - II 2 G 783/79)

bb) Weiterhin erscheint zumindest problematisch, dass das Protokoll derart spät unterzeichnet wurde, namentlich nach Bescheidserlass, Eingang des Briefs der Klägerin vom 30.07.2016 bei der Beklagten und nach Klageerhebung. Das Protokoll dokumentiert die Entscheidungsfindung und das erwogene Für und Wider. Es verwirklicht somit Anforderungen an die Transparenz des Entscheidungsprozesses und ermöglicht Klägerseite und Gericht die Nachprüfung, wie unter 2c) dargestellt. Es ist denknotwendig der bescheidsförmigen Entscheidung vorgelagert. Auch wenn im konkreten Fall, auch wegen der Knappheit der Protokollierung, kein Anlass zur Vermutung einer Manipulation im Hinblick auf die vorgebrachten Gegenargumente und die fristgebunden einzureichende und eingereichte Klage bestehen, sondern der Bescheid wohl aufgrund nicht mehr vorliegender Notizen gefertigt wurde, aus denen dann auch das Protokoll erstellt wurde, läge es nicht fern, von einem beachtlichen Verfahrensfehler auszugehen oder aber davon, dass ein nachträglich gefertigtes Protokoll die nötige Transparenz und Nachprüfbarkeit des Entscheidungsprozesses nicht sicherstellen kann.

cc) Dahinstehen kann auch, ob insofern von einer nicht vollständig und zutreffend ermittelten Prognosebasis im Sinne von Abschnitt 2c) ausgegangen worden ist, als dem Protokoll zu entnehmen ist, dass ein Kommissionsmitglied über einen Einzelfall berichtete, in dem es zu keinen wesentlichen Problemen gekommen sei. Berichte aus eigener Behandlungserfahrung mögen gewisse Aspekte sicherlich veranschaulichen können. Ein Rückschluss daraus, dass es in diesem einen Fall keine Probleme gab darauf, dass die Erkrankung überhaupt problemlos verlaufe, ist jedoch nicht möglich. Dieser Einzelfall kann sich genau gleich darstellen, egal ob es sich um einen seltenen Ausnahmefall handelt, in dem es der Patient durch die ersten beiden Lebensjahre geschafft hat oder ob es sich um einen ganz und gar typischen Verlauf handelt. Die eigentliche Beurteilung der Lebenserwartung, des Krankheitsbildes und Behandelbarkeit wie sie sich für das künftige Kind wahrscheinlich darstellt, wird durch Berichte über einen Einzelfall nicht ersetzt, solange nicht klar ist, ob es sich um einen ganz und gar typischen oder extrem untypischen Einzelfall handelt. Wie es sich hier beim TAR-Syndrom verhält, mit welcher Wahrscheinlichkeit und unter Hinnahme welcher Einschränkungen und Risiken durch nötig Behandlungen man also unkritische Stadien erreichen kann, liegt im Verfahren keinerlei Erkenntnis vor.

dd) Weiter kann offen bleiben, wie schon jeweils angedeutet, ob im Gerichtsverfahren nachgeschobene Begründungen noch zu berücksichtigen sind, da sie an den jeweiligen Stellen bereits als materiell nicht ausreichend erkannt wurden. Gegen das Nachschieben der jeweiligen Begründung spricht jedoch schon, dass sie durch die dem Ministerium zugeordneten Geschäftsstelle, nicht aber durch die zur Entscheidung berufene Ethikkommission gegeben wurde und damit nicht klar ist, ob es sich wirklich um eine von der Kommission als Gremium getragene Begründung handelt. Zudem ist ein Nachschieben von Gründen nicht möglich, soweit überhaupt erstmals eine Begründung erfolgt oder die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren mit einem neuen argumentativen Unterbau versehen wird (BeckOK VwGO/Decker, 48. Ed. 1.1.2019, VwGO § 114 Rn. 41, 43 m.w.N.). Die Bescheidsbegründung jedoch beschränkt sich darauf, Tatsachen zur Konstellation der Klägerin und der in Rede stehenden Krankheit zu referieren, Definitionen wiederzugeben und festzustellen, dass die Abstimmung negativ ausgefallen ist. Eine Subsumtion unter die Definitionen aber erfolgt nicht und damit im Kern auch keine Begründung für die getroffene Entscheidung, sodass von Klägerseite nicht ohne Grund das gefundene Ergebnis als überraschend bezeichnet wird. Somit spricht viel dafür, dass jegliche im Gerichtsverfahren nachgeschobene Begründung als neuer argumentativer Unterbau im oben genannten Sinne zu werten wäre.

4. Das Urteil musste dabei als Verpflichtung zur Neuverbescheidung ergehen, da die Sache nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 5 VwGO ist. Der Ethikkommission verbleibt ein Beurteilungsspielraum. Festzustellen, ob die für die Entscheidung nötige breite Prognosegrundlage besteht, eine zustimmende oder ablehnende Entscheidung trägt und ggf. mittels Sachverständigengutachten die verschiedenen Disziplinen einzubringen, obliegt nicht dem Gericht (vgl. BeckOK VwGO/Decker, 48. Ed. 1.1.2019, VwGO § 113 Rn. 73, 73.1, Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 9). Soweit der Antrag über Neuverbescheidung hinausging, war er folgerichtig abzuweisen.

5. Da der abzuweisende Teil insgesamt aber nur gering ins Gewicht fällt und die materiellen Argumente der Klägerseite sich letztlich durchsetzen, unterlag die Klägerseite nur zu einem geringen Teil im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Der Beklagtenseite wurden damit nicht nur ein Teil, sondern die vollen Kosten auferlegt. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung wurde zugelassen, die die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Ob der Ethikkommission überhaupt ein Beurteilungsspielraum zukommt oder sie eine rein subsumierende Entscheidung trifft, wenn auch unter Zugrundelegung mehrerer Disziplinen, ist, wie dargelegt in Literatur und Rechtsprechung nicht geklärt.

Selbst wenn man diesen, wie das erkennende Gericht, anerkennt, folgen aus dem der Anerkennung zugrundeliegenden Grund (wertende, prognostische oder gemischte Natur der Entscheidung) ggf. verschieden weitgehende, jedenfalls unterschiedlich formulierte Prüfungsmaßstäbe des Gerichts (vgl. Eyermann/Rennert, 15. Aufl. 2019, VwGO § 114 Rn. 77-83). Der hier angewandte orientiert sich an einer Übertragung allgemeiner Kriterien auf die durch die Ethikkommission zu treffende Entscheidung. Eine Klärung der gerichtlichen Kontrolldichte bei Überprüfung der Entscheidung einer Ethikkommission ist bislang - soweit bekannt - jedoch noch nicht erfolgt.

Zuletzt wurde - ebenfalls soweit bekannt - vorliegend erstmals herausgearbeitet, dass ein bereits rechtmäßig erfolgter Schwangerschaftsspätabbruch infolge der Feststellung einer vorliegenden Erbkrankheit eine Indizwirkung dahingehend hat, dass das Merkmal „schwerwiegend“ im konkreten Einzelfall vorliegt und es einer tiefgehenden, fundierten Einzelfallbegründung bedarf, wenn dennoch die PID verweigert werden soll, weil regelmäßig in diesen Konstellationen nicht von der Gefahr des Vorantreibens eugenischer Methoden auszugehen ist. Kontrolldichte, nötige Begründungtiefe und die genannte Indizwirkung sind aber in einer Mehrzahl von Fällen für die Arbeit der Ethikkommissionen von entscheidender Bedeutung.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RO 5 K 17.335

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RO 5 K 17.335

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RO 5 K 17.335 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 3a Präimplantationsdiagnostik; Verordnungsermächtigung


(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition

Gesetz zum Schutz von Embryonen


Embryonenschutzgesetz - ESchG

Strafgesetzbuch - StGB | § 218a Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs


(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn 1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat b

Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik


Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV

Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 5 Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik


(1) Die Ethikkommission wird zur Prüfung und Bewertung nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes nur auf schriftlichen Antrag der Frau, von der die Eizelle stammt (Antragsberechtigte), tätig. (2) Der Antrag hat alle Angaben u

Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 4 Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik


(1) Die Länder richten für die für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik (Ethikkommissionen) ein. Dabei können die Länder au

Präimplantationsdiagnostikverordnung - PIDV | § 6 Prüfung des Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik


(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführun

Embryonenschutzgesetz - ESchG | § 3 Verbotene Geschlechtswahl


Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt n

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RO 5 K 17.335 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 24. Jan. 2019 - RO 5 K 17.335 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - M 18 K 16.1738

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission wird zur Prüfung und Bewertung nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes nur auf schriftlichen Antrag der Frau, von der die Eizelle stammt (Antragsberechtigte), tätig.

(2) Der Antrag hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die die Ethikkommission für die Prüfung des Vorliegens der in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen benötigt. Vorzulegen sind:

1.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Embryonenschutzgesetzes ein ärztlich-humangenetischer Befund über die genetische Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden, einschließlich der Bezeichnung der daraus hervorgehenden Erbkrankheit, Angaben zur Erkrankungswahrscheinlichkeit der Nachkommen sowie zu der zu erwartenden Krankheitsausprägung,
2.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung der Antragsberechtigten nach § 8 Absatz 1 in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission,
3.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission, soweit dessen personenbezogene Daten Gegenstand des Antrags sind,
4.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes eine ärztliche Beurteilung der Annahme, dass eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird,
5.
die Angabe des Zentrums, in dem die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll, einschließlich der Bestätigung, dass diese dort im Fall einer zustimmenden Bewertung durchgeführt werden wird,
6.
Angaben darüber, ob hinsichtlich des zur Bewertung vorgelegten Sachverhaltes bereits die Entscheidung einer anderen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorliegt, und, sofern eine solche Entscheidung vorliegt, eine Abschrift dieser Entscheidung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission wird zur Prüfung und Bewertung nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes nur auf schriftlichen Antrag der Frau, von der die Eizelle stammt (Antragsberechtigte), tätig.

(2) Der Antrag hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die die Ethikkommission für die Prüfung des Vorliegens der in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen benötigt. Vorzulegen sind:

1.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Embryonenschutzgesetzes ein ärztlich-humangenetischer Befund über die genetische Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden, einschließlich der Bezeichnung der daraus hervorgehenden Erbkrankheit, Angaben zur Erkrankungswahrscheinlichkeit der Nachkommen sowie zu der zu erwartenden Krankheitsausprägung,
2.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung der Antragsberechtigten nach § 8 Absatz 1 in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission,
3.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission, soweit dessen personenbezogene Daten Gegenstand des Antrags sind,
4.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes eine ärztliche Beurteilung der Annahme, dass eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird,
5.
die Angabe des Zentrums, in dem die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll, einschließlich der Bestätigung, dass diese dort im Fall einer zustimmenden Bewertung durchgeführt werden wird,
6.
Angaben darüber, ob hinsichtlich des zur Bewertung vorgelegten Sachverhaltes bereits die Entscheidung einer anderen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorliegt, und, sofern eine solche Entscheidung vorliegt, eine Abschrift dieser Entscheidung.

(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik.

(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und der dafür eingereichten Unterlagen

1.
eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
2.
Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben,
3.
Gutachten anfordern oder
4.
die Antragsberechtigte mündlich anhören.
Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustimmenden Bewertung des Antrags die Präimplantationsdiagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Befruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.

(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

Wer es unternimmt, eine menschliche Eizelle mit einer Samenzelle künstlich zu befruchten, die nach dem in ihr enthaltenen Geschlechtschromosom ausgewählt worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, wenn die Auswahl der Samenzelle durch einen Arzt dazu dient, das Kind vor der Erkrankung an einer Muskeldystrophie vom Typ Duchenne oder einer ähnlich schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit zu bewahren, und die dem Kind drohende Erkrankung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle als entsprechend schwerwiegend anerkannt worden ist.

Steuerfrei sind

1.
a)
Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b)
Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
c)
Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
d)
das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2.
a)
das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, der Gründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgründung der Empfänger gewährt werden,
b)
das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in § 169 und § 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungsträger auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach § 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c)
die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d)
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e)
mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausländischer Rechtsträger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3.
a)
Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b)
Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c)
Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d)
Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4.
bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
a)
der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
b)
Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angehörigen der Zollverwaltung,
c)
im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
d)
der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
5.
a)
die Geld- und Sachbezüge, die Wehrpflichtige während des Wehrdienstes nach § 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b)
die Geld- und Sachbezüge, die Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c)
die Heilfürsorge, die Soldaten nach § 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d)
das an Personen, die einen in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e)
Leistungen nach § 5 des Wehrsoldgesetzes;
6.
Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte, im Freiwilligen Wehrdienst Beschädigte, Zivildienstbeschädigte und im Bundesfreiwilligendienst Beschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden.2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder auf Unfallfürsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7.
Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8.
Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden.2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
8a.
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind.2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9.
Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10.
Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen.2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
11.
Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern.2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind; maßgeblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. Die Steuerbefreiung gilt entsprechend für Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung für Leistungen nach § 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gewährt werden;
11c.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12.
aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die zum einen
a)
in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b)
auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder
c)
von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
13.
die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder.2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 4a nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
14.
Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
14a.
der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15.
Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden.2Das Gleiche gilt für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann.3Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16.
die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die nach § 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
17.
Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
18.
das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
19.
Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a)
für Maßnahmen nach § 82 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b)
die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.3Die Leistungen im Sinne der Sätze 1 und 2 dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben;
20.
die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21.
(weggefallen)
22.
(weggefallen)
23.
Leistungen nach
a)
dem Häftlingshilfegesetz,
b)
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c)
dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d)
dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e)
dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f)
dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24.
Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
25.
Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3 000 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26a.
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird.3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
26b.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten.2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27.
der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
28.
die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
28a.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen und sie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29.
das Gehalt und die Bezüge,
a)
die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten.2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
b)
der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind.2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
30.
Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
31.
die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
32.
die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
34a.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a)
an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie
b)
zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
35.
die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
36.
Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
37.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38.
Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
39.
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 1 440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.2Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes.4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40.
40 Prozent
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören.2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist.3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b)
des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes.2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c)
des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2.2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9.2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e)
der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
f)
der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
g)
des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h)
des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
i)
der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit § 20 Absatz 8.3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen;
40a.
40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
41.
(weggefallen)
42.
die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43.
der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
44.
Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden.2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden.3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
a)
die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b)
der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
45.
die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen.2Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer Tätigkeit zugewendet werden, für die sie eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nummer 12 erhalten;
46.
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47.
Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49.
(weggefallen)
50.
die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51.
Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52.
(weggefallen)
53.
die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund.2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19.3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54.
Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten.2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
55.
der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist.2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird.3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
55a.
die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person.2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
55b.
der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden.2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden.3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren.4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c.
Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nummer 5 führen würden.2Dies gilt entsprechend
a)
wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgeführt wird, lediglich auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) übertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b)
wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c)
wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgevermögen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begründeten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d.
Übertragungen von Anrechten aus einem nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e.
die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung übertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begründung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung dienen.2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören, die die übernehmende Versorgungseinrichtung im Übrigen erbringt;
56.
Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
57.
die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58.
das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
59.
die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
60.
das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61.
Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62.
Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt.2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a)
für eine Lebensversicherung,
b)
für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c)
für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist.3Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die Hälfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre;
63.
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden.3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.4Beiträge im Sinne des Satzes 1, die für Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverhältnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen;
63a.
Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64.
bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde.2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird.3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
65.
a)
Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b)
Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen,
c)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht und
d)
der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehören würden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen wären.3Soweit sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten.4Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als Arbeitnehmer.5Im Fall des Buchstaben d gehören die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beiträgen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den Fällen des § 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beiträgen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66.
Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67.
a)
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
b)
das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder,
c)
Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d)
Zuschläge, die nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder für ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder für eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebedürftigen Person zu gewähren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten für mehrere Kinder nach § 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder § 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68.
die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69.
die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
70.
die Hälfte
a)
der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
b)
der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a)
wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
b)
soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
c)
soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d)
wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt.2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
e)
soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f)
wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
a)
innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
b)
der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c)
die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
d)
die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e)
das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes überlassen werden und der Veräußerer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.5Der Grundstückserwerber haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71.
der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a)
für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von bis zu 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 100 000 Euro. Voraussetzung ist, dass
aa)
der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,
bb)
die Kapitalgesellschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa)
nicht älter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,
bbb)
weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,
ccc)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und
ddd)
nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc)
der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd)
für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, gehören auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gewährt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b)
anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von Buchstabe a in Höhe von 25 Prozent des Veräußerungsgewinns, wenn
aa)
der Veräußerer eine natürliche Person ist,
bb)
bei Erwerb des veräußerten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zurückgefordert wurde,
cc)
der veräußerte Anteil frühestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und spätestens zehn Jahre (Höchsthaltedauer) nach Anteilserwerb veräußert wurde,
dd)
der Veräußerungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro beträgt und
ee)
der Zuschuss auf 80 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
Veräußerungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis die Anschaffungskosten einschließlich eines gezahlten Agios übersteigt. Erwerbsneben- und Veräußerungskosten sind nicht zu berücksichtigen;
72.
die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a)
von auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b)
von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. In den Fällen des Satzes 2 ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Die Länder richten für die für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik (Ethikkommissionen) ein. Dabei können die Länder auch gemeinsame Ethikkommissionen einrichten. Die Ethikkommissionen setzen sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen. Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission hat die berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder der Ethikkommissionen sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Ethikkommissionen erheben für ihre nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes festgelegte Tätigkeit Gebühren und Auslagen.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, zu internen Verfahrensregelungen, zur Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen und zur Finanzierung der Ethikkommissionen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Dauer der Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen ist zu befristen.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. März 2016 die Verpflichtung des Beklagten, die von ihr beantragte Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) zu genehmigen.

Die Klägerin beantragte am ... Januar 2016 die Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: Ethikkommission) zur Durchführung einer PID und reichte die in § 5 Abs. 2 PIDV vorgeschriebenen Unterlagen ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 bestätigte das Institut für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... dem Partner der Klägerin, dass die Diagnose seiner Anlageträgerschaft einer Erbkrankheit namens myotone Dystrophie molekulargenetisch bestätigt werden könne. Seine CTG-Expansion betrage 500-1000. Dies sei eine Verlängerung, wie sie bei Patienten gefunden werde, die in der Regel im Erwachsenenalter erkranken. Erfahrungsgemäß würden innerhalb einer Familie sehr unterschiedliche Krankheitsverläufe beobachtet.

Im Schreiben vom 14. Juni 2013 über den Inhalt eines humangenetischen Beratungsgesprächs bei Dr. J..., Fachärztin für Humangenetik, ist unter „Vorgeschichte“ festgehalten, dass der ... geborene potentielle Kindsvater bisher milde betroffen sei, sportlich Rad fahre, motorisch kaum beeinträchtigt sei und bei ihm bisher keine für die Erkrankung typischen Beschwerden bekannt seien (Diabetes, Herz, Gallensteine, Cataract). Die Schwester sei nach Angabe des potentiellen Kindsvater bei vergleichbarer Repeatlänge klinisch schwer betroffen, auf einen Rollator angewiesen und bereits im Kindesalter leicht beeinträchtigt gewesen. Sie arbeite bei der ... Die Wahrscheinlichkeit der Vererbung liege bei 50%. Bei der bereits vorliegenden Repeatlänge von 500-1000 lasse sich auch ohne eine weitere Repeatverlängerung eine congenitale (schwere kindliche) Form nicht ausschließen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür lasse sich nicht zuverlässig beurteilen.

Mit Schreiben von Dr. N..., Fachärztin für Humangenetik bei ..., vom 15. Januar 2016 wurde ein humangenetisches Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 zusammengefasst. Zur Zeit des Beratungsgesprächs hätten sich beim potentiellen Kindsvater im Alter von 43 Jahren Zeichen deutlicher Muskelschwäche und weitere Symptome gezeigt. Die Ausprägung der Symptome und das Manifestationsalter der myotonen Dystrophie Typ 1 korreliere mit der Repeatlänge.

Laut dem Protokoll der Sitzung der Ethikkommission vom 23. Februar 2016 wurde der klägerische Antrag besprochen und es wurden die klinischen Symptome des potentiellen Kindsvaters und seiner betroffenen Verwandten diskutiert. Die schwere kindliche Form der myotonen Dystrophie werde laut Protokollinhalt in der Regel nur über die Kindsmutter vererbt, sodass eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei Nachkommen der Klägerin eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes auftrete. Vermutlich sei mit einem Auftreten im höheren Lebensalter zu rechnen. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mit 8:0 Stimmen abgelehnt.

Am 14. März 2016 erließ die Ethikkommission einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Durchführung einer PID abgelehnt wurde. Begründet wird dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG nicht vorliege. Eine Erberkrankung sei dann schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechtere Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheide. Das Alter bei Krankheitsbeginn bei der myotonen Dystrophie Typ 1 sowie der Charakter der Symptome hänge stark von der Länge der CTG-Repeatsequenz ab. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten werde die Erkrankung erst im höheren Lebensalter erkennbar. Bei der vorliegenden Vererbung über den Kindsvater bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei Nachkommen eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes vorliege. Die seelischen Konflikte der Antragstellerin seien berücksichtigt worden. Auf die weitere Bescheidsbegründung wird verwiesen. Der Rückschein des Einschreibens, mit dem der Bescheid der Klägerin zugesandt wurde, weist als Datum den 21. März 2016 aus.

Die Klägerin erhob durch ihre Klägerbevollmächtigte am ... April 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, zuletzt mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Ethikkommission vom 14. März 2016 der Klägerin die mit Schreiben vom ... Januar 2016 beantragte Durchführung einer PID zu genehmigen.

Zur Begründung trug die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom ... August 2016 und .... Mai 2017 vor, dass das Tatbestandsmerkmal einer schwerwiegenden Erbkrankheit vorliege. Es sei falsch, dass nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 gegeben sei. Nicht nur das vererbende Elternteil (Vater oder Mutter), sondern auch die Länge der Repeatexpansion seien maßgeblich für die Vererbungswahrscheinlichkeit der schweren kindlichen Form der Erkrankung. Diese sei wegen der Frühsterblichkeit von 40% der Neugeborenen und der schweren Symptomatik als schwerwiegende Erbkrankheit einzustufen. Der potentielle Kindsvater weise mit 500 bis 1000 Repeats eine hohe Repeatverlängerung auf, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form führe. Auch sei dadurch eine Manifestation der Erkrankung im jungen Erwachsenenalter und nicht, wie im Bescheid angegeben, erst im höheren Erwachsenenalter wahrscheinlich. Die milderen Formen der Erkrankung zeichneten sich auch durch eine geringe Lebenserwartung (durchschnittlich 52 bis 54 Jahre) und ein schweres Krankheitsbild aus. Wie im Schreiben vom Dr. S... vom 9. Januar 2016 erwähnt und an der Schwester des potentiellen Kindsvaters ersichtlich, seien bei gleicher Repeatlänge weit schwerer manifestierte Krankheitsverläufe möglich. Eine kurative Therapie sei nicht möglich; mögliche Maßnahmen (Physiotherapie, Orthopädie, etc.) milderten lediglich einen Teil der möglichen Symptome ab. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergebe sich, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „schwerwiegenden Erbkrankheit“ gerichtlich voll überprüfbar sein müsse. Die Voraussetzungen der Annahme eines Beurteilungsspielraumes lägen nicht vor, da es sich um eine juristische Einschätzung handele. Der Zweck der interdisziplinären Ethikkommission sei es, Missbräuche zu vermeiden, nicht einige Krankheiten von PID-Maßnahmen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar auszuschließen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. November 2016

Klageabweisung.

Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit liege nicht vor. Die Ethikkommission stelle ein weisungsunabhängiges, interdisziplinär zusammengesetztes Kollegialorgan dar. Sie müsse die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG unter ausdrücklicher Berücksichtigung der psychischen, sozialen und ethischen Aspekte auslegen. Durch Auslegung des ESchG und der PIDV unter Berücksichtigung des nach dem Gesetzeszweck gewollten Ausnahmecharakters der Zulassung der PID und der grundsätzlichen Strafbarkeit derselben sei davon auszugehen, dass § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eine Beurteilungsermächtigung enthalte, die zu einem lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Ethikkommission führe. Unabhängig davon stelle jedoch die klassische Form der myotonen Dystrophie Typ 1 angesichts der erst im höheren Lebensalter auftretenden Symptome, einer nicht extrem verkürzten Lebenserwartung und der Behandelbarkeit der Symptome durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen keine schwerwiegende Erbkrankheit dar. Die Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der Erkrankung über den Kindsvater sei gering.

Am 10. Mai 2017 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behörden, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage bestehen keine Bedenken. Die Ethikkommission stellt eine Behörde des Beklagten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG dar, die in Form eines Verwaltungsaktes handeln durfte. Behörden sind nach dem formellen Behördenbegriff alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. mit Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind (Kopp/Schenke, VwVfG-Kommentar, 13. Auflage, § 1 Rn. 51). Sowohl die Unabhängigkeit der Ethikkommission vom Personenwechsel, als auch die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wurde in Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 BayAGPIDV i.V.m. §§ 5-7 PIDV festgeschrieben. Eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit ist anzunehmen, da Art. 2 Abs. 6 Sätze 1 und 3 BayAGPIDVG bestimmen, dass sich die Ethikkommission eine Geschäftsordnung gibt, ihren Vorsitzenden selbst ernennt und der Vorsitzende die Kommission nach außen vertritt. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihr zugeteilten Aufgaben ergibt sich aus der Zusammenschau der Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 BayAGPIDV. So vertritt der Vorsitzende die Ethikkommission nach außen und gibt rechtsverbindlich deren Bewertung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG vorliegen, ab. Der Landesgesetzgeber, dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 PIDV die Ermächtigung zum Erlass genauer Regeln bezüglich der Ethikkommissionen eingeräumt wurde, zeigte den Willen, eine Behörde zu errichten (LT-Drs. 17/2382, S. 2 und 8). Weiter hat die Entscheidung der Ethikkommission, die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG notwendige, unmittelbare Außenwirkung. Dies ergibt sich bereits aus § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, der eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission für die Legalisierungsmöglichkeit des § 3a Abs. 2 ESchG zur Voraussetzung macht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat nach § 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV i.V.m. Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayAGPIDV keinen Anspruch auf eine zustimmende Bewertung ihres Antrages auf Durchführung einer PID. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV hat die Ethikkommissionen den Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten, wenn sie (...) unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer zustimmenden Bewertung sind nicht gegeben. Vorliegend soll eine PID auf Grundlage des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG durchgeführt werden. Danach ist eine PID nicht rechtswidrig, wenn auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht.

Zwischen den Parteien ist das Vorliegen einer genetischen Disposition des Partners der Klägerin für die Krankheit myotone Dystrophie Typ 1 und das hohe Risiko der Weitervererbung an Nachkommen (50%) unstreitig. Streitig ist jedoch, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt.

2.1 Der Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichts ist bezüglich des Tatbestandsmerkmals „schwerwiegende Erbkrankheit“ nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eingeschränkt. Der Ethikkommission steht nach Ansicht des Gerichts bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals ein Beurteilungsspielraum zu, der dazu führt, dass gerichtlich lediglich nachprüfbar ist, ob die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1). Das Gericht kann jedoch nicht seine eigene Wertung, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt, an die Stelle der Wertung der Ethikkommission setzen.

Ein Beurteilungsspielraum steht einer Behörde dann zu, wenn der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck einer Regelung die Beurteilung der Behörde als prinzipiell maßgeblich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ansieht. Dabei bedarf es für die gesetzliche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (BVerfG, Beschluss v. 31.5.2011 - Az: BvR 857/07, Leitsätze 2. und 3.) Maßgeblich für die Auslegung ist dabei insbesondere Sinn und Zweck der entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften, ferner auch die Natur der Sache oder der Gesichtspunkt, dass die Rechtsprechung sonst an Funktionsgrenzen stoßen würde (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 24). Indizien, die für die Annahme eines Beurteilungsspielraums sprechen, sind unter anderem die besondere pluralistische Zusammensetzung und/oder Sachkunde eines mit der Entscheidung betreuten, weisungsfreien Gremiums, das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und/oder die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 25).

2.1.1 Nach Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ESchG, §§ 4-6 PIDV und Art. 2 BayAGPIDV) soll die Beurteilung der Ethikkommission maßgeblich für das Vorliegen einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ sein und nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden.

Der Gesetzgeber traf in § 3a Abs. 1 ESchG zunächst die grundsätzliche Entscheidung, dass die Vornahme einer PID eine Straftat darstellt. Unter Berücksichtigung der „verantwortungsvollen Ausübung des den Eltern zustehenden Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit“ (BT-DrS 17/5451 S. 7) wurde unter § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ein Rechtfertigungstatbestand eingefügt, der greift, wenn auf Grund einer genetischen Disposition eines Elternteils ein hohes Risiko für die Vererbung einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Schon aus dem Wortlaut der Norm „hohes Risiko“ und „schwerwiegende Erbkrankheit“, sowie aus der Tatsache, dass eine PID nur bei einer bereits vorliegenden genetischen Disposition eines Elternteils möglich sein soll, wird klar, dass der Gesetzgeber eine hohe Hürde für die Rechtfertigung der grundsätzlich strafbaren PID einrichten wollte. Noch klarer wird dieser Ausnahmecharakter, der zu einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes schwerwiegende Erbkrankheit führt, wenn man die Vorstellungen des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen eine schwerwiegende Erbkrankheit anzunehmen sei, berücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber hat in den Materialien zur Gesetzesbegründung definiert, dass eine Erbkrankheit insbesondere dann als schwerwiegend anzusehen ist, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechten Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheidet (BT-DrS 17/5451 S. 8 Abs. 2). Die Erstellung einer Positivliste von Krankheiten, die schwerwiegende Erbkrankheiten im Sinne des § 3a Abs. 2 ESchG darstellen, wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verworfen. Vielmehr wurde eine Ethikkommission für diese komplexe Entscheidung eingerichtet (BT-Drs. 17/5451 S. 7). Schon aus dem Namensbestandteil „Ethik“-Kommission ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber nicht nur um die Subsumption eines juristischen Tatbestandsmerkmales, sondern um die Berücksichtigung der schwierigen ethischen und gesellschaftlichen Fragestellungen, die Grundlage für die Entscheidung der Kommission sind, ging.

2.1.2 Aus den folgenden gesetzlichen Vorschriften wird ersichtlich, dass es sich bei der Ethikkommission um ein weisungsfreies Gremium mit einer besonderen, pluralistischen Zusammensetzung und hoher eigenen Sachkunde handelt.

Die Zuständigkeit für die Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG wurde vom Gesetzgeber in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission zugewiesen, über deren Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung durch Rechtsverordnung entschieden werde (§ 3a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ESchG). Näheres wurde durch die auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen PIDV bestimmt: Die Ethikkommission ist unabhängig und setzt sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission haben den Antrag zustimmend zu bewerten, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte vorliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV). In Art. 2 Abs. 3 BayAGPIDV wird definiert, aus welchen Fachbereichen die Ärzte stammen sollen.

Das interdisziplinär zusammengesetzte Gremium aus Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung und je einem Ethiker, einem Patienten- und einem Behindertenverbandsvertreter sowie einem Juristen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV) soll die Schwere einer Erbkrankheit aus den verschiedensten Aspekten heraus prüfen können, z.B. die Vererbungswahrscheinlichkeit verschiedener Varianten einer Erkrankung und die Bandbreite körperlicher Auswirkungen des Gendefekts durch einen Facharzt für Humangenetik, die Bedeutung der Einschränkungen und Behandlungsmöglichkeiten für das betroffene Kind durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Bedeutung für die körperliche Gesundheit der Kindsmutter während der Schwangerschaft durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, die psychischen Belastungen der Eltern und des Kindes durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die sozialen und gesellschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Kindes und die ethischen Implikationen der konkreten Entscheidung durch Vertreter von Behinderten- und Patientenorganisationen und durch einen Sachverständigen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Medizinethik. Eine hohe Sachkunde der acht Mitglieder wird durch die in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV bestimmten Berufsqualifikationen gewährleistet (Fachärzte, Befähigung zum Richteramt). Auch ist durch die Besetzung der Kommission mit einem Sachverständigen für Medizinethik und mit je einem Vertreter von Interessenorganisationen von Behinderten und Patienten ersichtlich, dass neben hohen medizinischen Fachkenntnissen verschiedene, durch die Entscheidung betroffene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft repräsentiert werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Rn. 22).

2.1.3 Ein weiteres maßgebliches Indiz für die Annahme des Beurteilungsspielraumes ist das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen. Bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ist wegen des vom Gesetzgeber gewählten Entscheidungsprogrammes nicht nur eine Tatsachenfeststellung und deren Subsumtion möglich, da ein erheblicher Einschlag wertender Elemente notwendigerweise in die Prüfung mit einfließen muss. So sind die Schwere des Krankheitsbildes einer Erbkrankheit und deren schlechte Behandelbarkeit nicht anhand objektiver Maßstäbe bestimmbar, sondern setzen eine stark wertende Betrachtung voraus. Zusätzlich zur Betrachtung, ob eine bestimmte Erbkrankheit eine schwerwiegende Erkrankung darstellt, die mit einem schweren Krankheitsbild einhergeht und schlecht behandelbar ist, muss anschließend ein Vergleich mit einer Vielzahl anderer Erbkrankheiten vorgenommen werden, die auch unter o.g. Aspekten zu prüfen sind. Denn nur, wenn die genetisch angelegte, potentielle Krankheit sich erheblich wegen ihrer Schwere von anderen Erbkrankheiten absetzt, ist das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach dem Willen des Gesetzgebers als erfüllt anzusehen (BT-Drs. 17/5451 S.8). Die Kommission setzt sich des Weiteren nicht nur mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der schwerwiegenden Erbkrankheit auseinander, sondern auch mit den im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten (§ 6 Abs. 4 PIDV). Dies führt dazu, dass eine Objektivierung der Maßstäbe für die Annahme einer schwerwiegenden Erbkrankheit unmöglich ist und Erwägungen außerhalb des exakt bestimmbaren, rechtlichen Bereichs maßgeblich sind. Was in einem Einzelfall eine schwerwiegende Erbkrankheit darstellt, kann in einem anderen Einzelfall unter Berücksichtigung der oben maßgeblichen Punkte möglicherweise nicht als schwerwiegend anzusehen zu sein.

2.1.4 Bei Vornahme einer solchen komplexen und viel Sachkunde erfordernden Abwägung stieße ein Gericht an seine Erkenntnisgrenzen, da von ihm mangels eigener Kompetenz mindestens je vier ärztliche Sachverständigengutachten für eine Vielzahl von verschiedenen, miteinander zu vergleichenden Krankheiten einzuholen wären. Insbesondere die erwünschte Wertung des Kommissionsmitglieds für Ethik und der Kommissionsmitglieder für Patienten- und Behindertenrechte könnten auf diesem Weg nicht ausreichend spezifisch einfließen.

3. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Ethikkommission ist diese von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, hat die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1).

3.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die klinische Schwere des Krankheitsbildes beim potentiellen Kindsvaters und dessen Schwester bei gleicher CTG-Repeaterlänge wurde den vorgelegten Unterlagen entnommen und im Rahmen der Sitzung vom 23. Februar 2016 behandelt. Das Gericht geht davon aus, dass den ärztlichen Ethikkommissionsmitgliedern im Rahmen ihrer Recherchen die Tatsache bekannt war, dass die klassische myotone Dystrophie Typ 1 zu einer geringeren Lebenserwartung von durchschnittlich 52-54 Jahren führt, da dies beim Vergleich mit verschiedenen anderen Erbkrankheiten ein relevanter Prüfaspekt der Schwere der Krankheit ist. Die Manifestation erster ernster, die Lebensqualität beeinträchtigenden Symptome im Erwachsenenalter wurde von der Ethikkommission zu Grunde gelegt. Ob hierbei eine Manifestation im „jüngeren“ Erwachsenenalter oder „im höheren Lebensalter“ stattfindet, ist angesichts der sehr unterschiedlich verlaufenden klinischen Schwere der Erkrankung bei gleicher Repeatzahl für die potentiellen Nachkommen nicht vorhersehbar und daher für die Entscheidung der Ethikkommission auch nicht entscheidungsrelevant. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass eine kurative Therapie nicht möglich ist, jedoch bezüglich einiger Symptome lindernde Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine genaue Bezifferung der Wahrscheinlichkeit der Vererbung der schweren kindlichen Form durch die Ethikkommission nicht vorgenommen wurde, jedoch der eingesetzte Facharzt für Humangenetik die Wahrscheinlichkeit wegen der Anlageträgerschaft des Mannes als sehr gering einschätzte. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Instituts für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... vom 14. März 2003, dass bei der vorliegenden Repeatlänge von 500- 1000 in der Regel bei Patienten gefunden werde, die im Erwachsenenalter erkranken. Wie im Schreiben von Frau Dr. J... - selbst Fachärztin für Humangenetik - vom 14. Juni 2013 auf Seite 2 angeführt, kann eine Repeatlänge von 1000 Repeats auch ohne eine weitere Repeatverlängerung zu einer congenitalen Form führen. Wie wahrscheinlich das ist, lasse sich jedoch nicht zuverlässig beurteilen.

Zum anderen träten laut der Ethikkommission die meisten Fälle einer Repeat-Verlängerung bei der Vererbung über eine weibliche Anlageträgerin ein. Dies wird nicht bestritten.

Dagegen konnte das als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben von Dr. N... vom 12. April 2016 für die Bewertung der Ethikkommission keine Rolle spielen, da dieses erst nach dem maßgeblichen Treffen vom 23. Februar 2016 erstellt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Frau Dr. N... nach § 6 Abs. 3 PIDV von einer Prüfung des streitgegenständlichen Antrags auf Durchführung einer PID ausgeschlossen wäre, da sie in dem PID-Zentrum tätig ist, das für die PID-Maßnahme vorgesehen ist. Dr. N... führte nach den eingereichten Unterlagen das humangenetische Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 durch.

Weiterhin wird in dem Gutachten sehr stark die schwere Symptomatik der congenitalen Form hervorgehoben, wobei über das unstreitig klassisch-überwiegende Krankheitsbild im Erwachsenenalter lediglich eineinhalb sehr generalisierte Halbsätze auftauchen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 PIDV). Daher geht das Gericht - auch angesichts der nicht scharf bestimmbaren Wahrscheinlichkeit des Auftretens (siehe Schreiben Dr. J.........) davon aus, dass die Ethikkommission mit der Zugrundelegung einer geringen Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form auf einer richtigen Tatsachenbasis entschied.

3.2 Ein Überschreiten der Beurteilungsgrenzen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ein Einbezug der sozialen, psychologischen und ethischen Situation der Eltern (ob bereits ein behindertes Kind in der Familie lebt/ob bereits Abtreibungen stattfanden), ist ausdrücklich durch § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV gedeckt (BT-Drs. 17/5451 S.2 und 7) und aufgrund der weitreichenden und äußerst komplexen Wertentscheidungen mit einer Entscheidung über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Erbkrankheit verquickt.

3.3 Es sind keine Anhaltspunkte für eine Verkennung von Beurteilungsmaßstäben erkennbar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

5. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung für weitere Fälle liegt darin, dass zur Frage eines Beurteilungsspielraumes einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bisher keine Urteile vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik.

(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und der dafür eingereichten Unterlagen

1.
eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
2.
Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben,
3.
Gutachten anfordern oder
4.
die Antragsberechtigte mündlich anhören.
Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustimmenden Bewertung des Antrags die Präimplantationsdiagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Befruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.

(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Die Ethikkommission übermittelt der Antragsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Angaben und vollständigen Unterlagen ihre schriftliche Entscheidung über den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik.

(2) Die Ethikkommissionen können zur Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik und der dafür eingereichten Unterlagen

1.
eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten,
2.
Sachverständige beiziehen, die mit der Gesundheitsschädigung, die Gegenstand des zu prüfenden Antrags ist, Erfahrung haben,
3.
Gutachten anfordern oder
4.
die Antragsberechtigte mündlich anhören.
Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, in den Fällen von Satz 1 Nummer 2 und 3 die personenbezogenen Daten zu anonymisieren oder, solange eine Anonymisierung zur Erlangung der notwendigen Erkenntnisse noch nicht möglich ist, zu pseudonymisieren.

(3) Ärztinnen und Ärzte sind von der Prüfung eines Antrags auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik ausgeschlossen, wenn sie im Fall einer zustimmenden Bewertung des Antrags die Präimplantationsdiagnostik durchführen, an der künstlichen Befruchtung beteiligt sein werden oder in dem Zentrum, in dem die Präimplantationsdiagnostik oder die künstliche Befruchtung durchgeführt werden soll, tätig sind.

(4) Die Ethikkommissionen haben den Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik zustimmend zu bewerten, wenn sie nach Prüfung der in § 5 Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie treffen ihre Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. März 2016 die Verpflichtung des Beklagten, die von ihr beantragte Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) zu genehmigen.

Die Klägerin beantragte am ... Januar 2016 die Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: Ethikkommission) zur Durchführung einer PID und reichte die in § 5 Abs. 2 PIDV vorgeschriebenen Unterlagen ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 bestätigte das Institut für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... dem Partner der Klägerin, dass die Diagnose seiner Anlageträgerschaft einer Erbkrankheit namens myotone Dystrophie molekulargenetisch bestätigt werden könne. Seine CTG-Expansion betrage 500-1000. Dies sei eine Verlängerung, wie sie bei Patienten gefunden werde, die in der Regel im Erwachsenenalter erkranken. Erfahrungsgemäß würden innerhalb einer Familie sehr unterschiedliche Krankheitsverläufe beobachtet.

Im Schreiben vom 14. Juni 2013 über den Inhalt eines humangenetischen Beratungsgesprächs bei Dr. J..., Fachärztin für Humangenetik, ist unter „Vorgeschichte“ festgehalten, dass der ... geborene potentielle Kindsvater bisher milde betroffen sei, sportlich Rad fahre, motorisch kaum beeinträchtigt sei und bei ihm bisher keine für die Erkrankung typischen Beschwerden bekannt seien (Diabetes, Herz, Gallensteine, Cataract). Die Schwester sei nach Angabe des potentiellen Kindsvater bei vergleichbarer Repeatlänge klinisch schwer betroffen, auf einen Rollator angewiesen und bereits im Kindesalter leicht beeinträchtigt gewesen. Sie arbeite bei der ... Die Wahrscheinlichkeit der Vererbung liege bei 50%. Bei der bereits vorliegenden Repeatlänge von 500-1000 lasse sich auch ohne eine weitere Repeatverlängerung eine congenitale (schwere kindliche) Form nicht ausschließen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür lasse sich nicht zuverlässig beurteilen.

Mit Schreiben von Dr. N..., Fachärztin für Humangenetik bei ..., vom 15. Januar 2016 wurde ein humangenetisches Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 zusammengefasst. Zur Zeit des Beratungsgesprächs hätten sich beim potentiellen Kindsvater im Alter von 43 Jahren Zeichen deutlicher Muskelschwäche und weitere Symptome gezeigt. Die Ausprägung der Symptome und das Manifestationsalter der myotonen Dystrophie Typ 1 korreliere mit der Repeatlänge.

Laut dem Protokoll der Sitzung der Ethikkommission vom 23. Februar 2016 wurde der klägerische Antrag besprochen und es wurden die klinischen Symptome des potentiellen Kindsvaters und seiner betroffenen Verwandten diskutiert. Die schwere kindliche Form der myotonen Dystrophie werde laut Protokollinhalt in der Regel nur über die Kindsmutter vererbt, sodass eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei Nachkommen der Klägerin eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes auftrete. Vermutlich sei mit einem Auftreten im höheren Lebensalter zu rechnen. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mit 8:0 Stimmen abgelehnt.

Am 14. März 2016 erließ die Ethikkommission einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Durchführung einer PID abgelehnt wurde. Begründet wird dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG nicht vorliege. Eine Erberkrankung sei dann schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechtere Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheide. Das Alter bei Krankheitsbeginn bei der myotonen Dystrophie Typ 1 sowie der Charakter der Symptome hänge stark von der Länge der CTG-Repeatsequenz ab. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten werde die Erkrankung erst im höheren Lebensalter erkennbar. Bei der vorliegenden Vererbung über den Kindsvater bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei Nachkommen eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes vorliege. Die seelischen Konflikte der Antragstellerin seien berücksichtigt worden. Auf die weitere Bescheidsbegründung wird verwiesen. Der Rückschein des Einschreibens, mit dem der Bescheid der Klägerin zugesandt wurde, weist als Datum den 21. März 2016 aus.

Die Klägerin erhob durch ihre Klägerbevollmächtigte am ... April 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, zuletzt mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Ethikkommission vom 14. März 2016 der Klägerin die mit Schreiben vom ... Januar 2016 beantragte Durchführung einer PID zu genehmigen.

Zur Begründung trug die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom ... August 2016 und .... Mai 2017 vor, dass das Tatbestandsmerkmal einer schwerwiegenden Erbkrankheit vorliege. Es sei falsch, dass nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 gegeben sei. Nicht nur das vererbende Elternteil (Vater oder Mutter), sondern auch die Länge der Repeatexpansion seien maßgeblich für die Vererbungswahrscheinlichkeit der schweren kindlichen Form der Erkrankung. Diese sei wegen der Frühsterblichkeit von 40% der Neugeborenen und der schweren Symptomatik als schwerwiegende Erbkrankheit einzustufen. Der potentielle Kindsvater weise mit 500 bis 1000 Repeats eine hohe Repeatverlängerung auf, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form führe. Auch sei dadurch eine Manifestation der Erkrankung im jungen Erwachsenenalter und nicht, wie im Bescheid angegeben, erst im höheren Erwachsenenalter wahrscheinlich. Die milderen Formen der Erkrankung zeichneten sich auch durch eine geringe Lebenserwartung (durchschnittlich 52 bis 54 Jahre) und ein schweres Krankheitsbild aus. Wie im Schreiben vom Dr. S... vom 9. Januar 2016 erwähnt und an der Schwester des potentiellen Kindsvaters ersichtlich, seien bei gleicher Repeatlänge weit schwerer manifestierte Krankheitsverläufe möglich. Eine kurative Therapie sei nicht möglich; mögliche Maßnahmen (Physiotherapie, Orthopädie, etc.) milderten lediglich einen Teil der möglichen Symptome ab. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergebe sich, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „schwerwiegenden Erbkrankheit“ gerichtlich voll überprüfbar sein müsse. Die Voraussetzungen der Annahme eines Beurteilungsspielraumes lägen nicht vor, da es sich um eine juristische Einschätzung handele. Der Zweck der interdisziplinären Ethikkommission sei es, Missbräuche zu vermeiden, nicht einige Krankheiten von PID-Maßnahmen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar auszuschließen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. November 2016

Klageabweisung.

Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit liege nicht vor. Die Ethikkommission stelle ein weisungsunabhängiges, interdisziplinär zusammengesetztes Kollegialorgan dar. Sie müsse die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG unter ausdrücklicher Berücksichtigung der psychischen, sozialen und ethischen Aspekte auslegen. Durch Auslegung des ESchG und der PIDV unter Berücksichtigung des nach dem Gesetzeszweck gewollten Ausnahmecharakters der Zulassung der PID und der grundsätzlichen Strafbarkeit derselben sei davon auszugehen, dass § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eine Beurteilungsermächtigung enthalte, die zu einem lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Ethikkommission führe. Unabhängig davon stelle jedoch die klassische Form der myotonen Dystrophie Typ 1 angesichts der erst im höheren Lebensalter auftretenden Symptome, einer nicht extrem verkürzten Lebenserwartung und der Behandelbarkeit der Symptome durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen keine schwerwiegende Erbkrankheit dar. Die Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der Erkrankung über den Kindsvater sei gering.

Am 10. Mai 2017 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behörden, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage bestehen keine Bedenken. Die Ethikkommission stellt eine Behörde des Beklagten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG dar, die in Form eines Verwaltungsaktes handeln durfte. Behörden sind nach dem formellen Behördenbegriff alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. mit Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind (Kopp/Schenke, VwVfG-Kommentar, 13. Auflage, § 1 Rn. 51). Sowohl die Unabhängigkeit der Ethikkommission vom Personenwechsel, als auch die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wurde in Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 BayAGPIDV i.V.m. §§ 5-7 PIDV festgeschrieben. Eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit ist anzunehmen, da Art. 2 Abs. 6 Sätze 1 und 3 BayAGPIDVG bestimmen, dass sich die Ethikkommission eine Geschäftsordnung gibt, ihren Vorsitzenden selbst ernennt und der Vorsitzende die Kommission nach außen vertritt. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihr zugeteilten Aufgaben ergibt sich aus der Zusammenschau der Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 BayAGPIDV. So vertritt der Vorsitzende die Ethikkommission nach außen und gibt rechtsverbindlich deren Bewertung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG vorliegen, ab. Der Landesgesetzgeber, dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 PIDV die Ermächtigung zum Erlass genauer Regeln bezüglich der Ethikkommissionen eingeräumt wurde, zeigte den Willen, eine Behörde zu errichten (LT-Drs. 17/2382, S. 2 und 8). Weiter hat die Entscheidung der Ethikkommission, die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG notwendige, unmittelbare Außenwirkung. Dies ergibt sich bereits aus § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, der eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission für die Legalisierungsmöglichkeit des § 3a Abs. 2 ESchG zur Voraussetzung macht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat nach § 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV i.V.m. Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayAGPIDV keinen Anspruch auf eine zustimmende Bewertung ihres Antrages auf Durchführung einer PID. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV hat die Ethikkommissionen den Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten, wenn sie (...) unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer zustimmenden Bewertung sind nicht gegeben. Vorliegend soll eine PID auf Grundlage des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG durchgeführt werden. Danach ist eine PID nicht rechtswidrig, wenn auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht.

Zwischen den Parteien ist das Vorliegen einer genetischen Disposition des Partners der Klägerin für die Krankheit myotone Dystrophie Typ 1 und das hohe Risiko der Weitervererbung an Nachkommen (50%) unstreitig. Streitig ist jedoch, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt.

2.1 Der Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichts ist bezüglich des Tatbestandsmerkmals „schwerwiegende Erbkrankheit“ nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eingeschränkt. Der Ethikkommission steht nach Ansicht des Gerichts bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals ein Beurteilungsspielraum zu, der dazu führt, dass gerichtlich lediglich nachprüfbar ist, ob die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1). Das Gericht kann jedoch nicht seine eigene Wertung, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt, an die Stelle der Wertung der Ethikkommission setzen.

Ein Beurteilungsspielraum steht einer Behörde dann zu, wenn der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck einer Regelung die Beurteilung der Behörde als prinzipiell maßgeblich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ansieht. Dabei bedarf es für die gesetzliche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (BVerfG, Beschluss v. 31.5.2011 - Az: BvR 857/07, Leitsätze 2. und 3.) Maßgeblich für die Auslegung ist dabei insbesondere Sinn und Zweck der entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften, ferner auch die Natur der Sache oder der Gesichtspunkt, dass die Rechtsprechung sonst an Funktionsgrenzen stoßen würde (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 24). Indizien, die für die Annahme eines Beurteilungsspielraums sprechen, sind unter anderem die besondere pluralistische Zusammensetzung und/oder Sachkunde eines mit der Entscheidung betreuten, weisungsfreien Gremiums, das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und/oder die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 25).

2.1.1 Nach Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ESchG, §§ 4-6 PIDV und Art. 2 BayAGPIDV) soll die Beurteilung der Ethikkommission maßgeblich für das Vorliegen einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ sein und nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden.

Der Gesetzgeber traf in § 3a Abs. 1 ESchG zunächst die grundsätzliche Entscheidung, dass die Vornahme einer PID eine Straftat darstellt. Unter Berücksichtigung der „verantwortungsvollen Ausübung des den Eltern zustehenden Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit“ (BT-DrS 17/5451 S. 7) wurde unter § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ein Rechtfertigungstatbestand eingefügt, der greift, wenn auf Grund einer genetischen Disposition eines Elternteils ein hohes Risiko für die Vererbung einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Schon aus dem Wortlaut der Norm „hohes Risiko“ und „schwerwiegende Erbkrankheit“, sowie aus der Tatsache, dass eine PID nur bei einer bereits vorliegenden genetischen Disposition eines Elternteils möglich sein soll, wird klar, dass der Gesetzgeber eine hohe Hürde für die Rechtfertigung der grundsätzlich strafbaren PID einrichten wollte. Noch klarer wird dieser Ausnahmecharakter, der zu einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes schwerwiegende Erbkrankheit führt, wenn man die Vorstellungen des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen eine schwerwiegende Erbkrankheit anzunehmen sei, berücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber hat in den Materialien zur Gesetzesbegründung definiert, dass eine Erbkrankheit insbesondere dann als schwerwiegend anzusehen ist, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechten Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheidet (BT-DrS 17/5451 S. 8 Abs. 2). Die Erstellung einer Positivliste von Krankheiten, die schwerwiegende Erbkrankheiten im Sinne des § 3a Abs. 2 ESchG darstellen, wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verworfen. Vielmehr wurde eine Ethikkommission für diese komplexe Entscheidung eingerichtet (BT-Drs. 17/5451 S. 7). Schon aus dem Namensbestandteil „Ethik“-Kommission ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber nicht nur um die Subsumption eines juristischen Tatbestandsmerkmales, sondern um die Berücksichtigung der schwierigen ethischen und gesellschaftlichen Fragestellungen, die Grundlage für die Entscheidung der Kommission sind, ging.

2.1.2 Aus den folgenden gesetzlichen Vorschriften wird ersichtlich, dass es sich bei der Ethikkommission um ein weisungsfreies Gremium mit einer besonderen, pluralistischen Zusammensetzung und hoher eigenen Sachkunde handelt.

Die Zuständigkeit für die Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG wurde vom Gesetzgeber in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission zugewiesen, über deren Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung durch Rechtsverordnung entschieden werde (§ 3a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ESchG). Näheres wurde durch die auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen PIDV bestimmt: Die Ethikkommission ist unabhängig und setzt sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission haben den Antrag zustimmend zu bewerten, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte vorliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV). In Art. 2 Abs. 3 BayAGPIDV wird definiert, aus welchen Fachbereichen die Ärzte stammen sollen.

Das interdisziplinär zusammengesetzte Gremium aus Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung und je einem Ethiker, einem Patienten- und einem Behindertenverbandsvertreter sowie einem Juristen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV) soll die Schwere einer Erbkrankheit aus den verschiedensten Aspekten heraus prüfen können, z.B. die Vererbungswahrscheinlichkeit verschiedener Varianten einer Erkrankung und die Bandbreite körperlicher Auswirkungen des Gendefekts durch einen Facharzt für Humangenetik, die Bedeutung der Einschränkungen und Behandlungsmöglichkeiten für das betroffene Kind durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Bedeutung für die körperliche Gesundheit der Kindsmutter während der Schwangerschaft durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, die psychischen Belastungen der Eltern und des Kindes durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die sozialen und gesellschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Kindes und die ethischen Implikationen der konkreten Entscheidung durch Vertreter von Behinderten- und Patientenorganisationen und durch einen Sachverständigen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Medizinethik. Eine hohe Sachkunde der acht Mitglieder wird durch die in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV bestimmten Berufsqualifikationen gewährleistet (Fachärzte, Befähigung zum Richteramt). Auch ist durch die Besetzung der Kommission mit einem Sachverständigen für Medizinethik und mit je einem Vertreter von Interessenorganisationen von Behinderten und Patienten ersichtlich, dass neben hohen medizinischen Fachkenntnissen verschiedene, durch die Entscheidung betroffene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft repräsentiert werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Rn. 22).

2.1.3 Ein weiteres maßgebliches Indiz für die Annahme des Beurteilungsspielraumes ist das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen. Bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ist wegen des vom Gesetzgeber gewählten Entscheidungsprogrammes nicht nur eine Tatsachenfeststellung und deren Subsumtion möglich, da ein erheblicher Einschlag wertender Elemente notwendigerweise in die Prüfung mit einfließen muss. So sind die Schwere des Krankheitsbildes einer Erbkrankheit und deren schlechte Behandelbarkeit nicht anhand objektiver Maßstäbe bestimmbar, sondern setzen eine stark wertende Betrachtung voraus. Zusätzlich zur Betrachtung, ob eine bestimmte Erbkrankheit eine schwerwiegende Erkrankung darstellt, die mit einem schweren Krankheitsbild einhergeht und schlecht behandelbar ist, muss anschließend ein Vergleich mit einer Vielzahl anderer Erbkrankheiten vorgenommen werden, die auch unter o.g. Aspekten zu prüfen sind. Denn nur, wenn die genetisch angelegte, potentielle Krankheit sich erheblich wegen ihrer Schwere von anderen Erbkrankheiten absetzt, ist das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach dem Willen des Gesetzgebers als erfüllt anzusehen (BT-Drs. 17/5451 S.8). Die Kommission setzt sich des Weiteren nicht nur mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der schwerwiegenden Erbkrankheit auseinander, sondern auch mit den im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten (§ 6 Abs. 4 PIDV). Dies führt dazu, dass eine Objektivierung der Maßstäbe für die Annahme einer schwerwiegenden Erbkrankheit unmöglich ist und Erwägungen außerhalb des exakt bestimmbaren, rechtlichen Bereichs maßgeblich sind. Was in einem Einzelfall eine schwerwiegende Erbkrankheit darstellt, kann in einem anderen Einzelfall unter Berücksichtigung der oben maßgeblichen Punkte möglicherweise nicht als schwerwiegend anzusehen zu sein.

2.1.4 Bei Vornahme einer solchen komplexen und viel Sachkunde erfordernden Abwägung stieße ein Gericht an seine Erkenntnisgrenzen, da von ihm mangels eigener Kompetenz mindestens je vier ärztliche Sachverständigengutachten für eine Vielzahl von verschiedenen, miteinander zu vergleichenden Krankheiten einzuholen wären. Insbesondere die erwünschte Wertung des Kommissionsmitglieds für Ethik und der Kommissionsmitglieder für Patienten- und Behindertenrechte könnten auf diesem Weg nicht ausreichend spezifisch einfließen.

3. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Ethikkommission ist diese von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, hat die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1).

3.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die klinische Schwere des Krankheitsbildes beim potentiellen Kindsvaters und dessen Schwester bei gleicher CTG-Repeaterlänge wurde den vorgelegten Unterlagen entnommen und im Rahmen der Sitzung vom 23. Februar 2016 behandelt. Das Gericht geht davon aus, dass den ärztlichen Ethikkommissionsmitgliedern im Rahmen ihrer Recherchen die Tatsache bekannt war, dass die klassische myotone Dystrophie Typ 1 zu einer geringeren Lebenserwartung von durchschnittlich 52-54 Jahren führt, da dies beim Vergleich mit verschiedenen anderen Erbkrankheiten ein relevanter Prüfaspekt der Schwere der Krankheit ist. Die Manifestation erster ernster, die Lebensqualität beeinträchtigenden Symptome im Erwachsenenalter wurde von der Ethikkommission zu Grunde gelegt. Ob hierbei eine Manifestation im „jüngeren“ Erwachsenenalter oder „im höheren Lebensalter“ stattfindet, ist angesichts der sehr unterschiedlich verlaufenden klinischen Schwere der Erkrankung bei gleicher Repeatzahl für die potentiellen Nachkommen nicht vorhersehbar und daher für die Entscheidung der Ethikkommission auch nicht entscheidungsrelevant. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass eine kurative Therapie nicht möglich ist, jedoch bezüglich einiger Symptome lindernde Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine genaue Bezifferung der Wahrscheinlichkeit der Vererbung der schweren kindlichen Form durch die Ethikkommission nicht vorgenommen wurde, jedoch der eingesetzte Facharzt für Humangenetik die Wahrscheinlichkeit wegen der Anlageträgerschaft des Mannes als sehr gering einschätzte. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Instituts für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... vom 14. März 2003, dass bei der vorliegenden Repeatlänge von 500- 1000 in der Regel bei Patienten gefunden werde, die im Erwachsenenalter erkranken. Wie im Schreiben von Frau Dr. J... - selbst Fachärztin für Humangenetik - vom 14. Juni 2013 auf Seite 2 angeführt, kann eine Repeatlänge von 1000 Repeats auch ohne eine weitere Repeatverlängerung zu einer congenitalen Form führen. Wie wahrscheinlich das ist, lasse sich jedoch nicht zuverlässig beurteilen.

Zum anderen träten laut der Ethikkommission die meisten Fälle einer Repeat-Verlängerung bei der Vererbung über eine weibliche Anlageträgerin ein. Dies wird nicht bestritten.

Dagegen konnte das als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben von Dr. N... vom 12. April 2016 für die Bewertung der Ethikkommission keine Rolle spielen, da dieses erst nach dem maßgeblichen Treffen vom 23. Februar 2016 erstellt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Frau Dr. N... nach § 6 Abs. 3 PIDV von einer Prüfung des streitgegenständlichen Antrags auf Durchführung einer PID ausgeschlossen wäre, da sie in dem PID-Zentrum tätig ist, das für die PID-Maßnahme vorgesehen ist. Dr. N... führte nach den eingereichten Unterlagen das humangenetische Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 durch.

Weiterhin wird in dem Gutachten sehr stark die schwere Symptomatik der congenitalen Form hervorgehoben, wobei über das unstreitig klassisch-überwiegende Krankheitsbild im Erwachsenenalter lediglich eineinhalb sehr generalisierte Halbsätze auftauchen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 PIDV). Daher geht das Gericht - auch angesichts der nicht scharf bestimmbaren Wahrscheinlichkeit des Auftretens (siehe Schreiben Dr. J.........) davon aus, dass die Ethikkommission mit der Zugrundelegung einer geringen Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form auf einer richtigen Tatsachenbasis entschied.

3.2 Ein Überschreiten der Beurteilungsgrenzen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ein Einbezug der sozialen, psychologischen und ethischen Situation der Eltern (ob bereits ein behindertes Kind in der Familie lebt/ob bereits Abtreibungen stattfanden), ist ausdrücklich durch § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV gedeckt (BT-Drs. 17/5451 S.2 und 7) und aufgrund der weitreichenden und äußerst komplexen Wertentscheidungen mit einer Entscheidung über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Erbkrankheit verquickt.

3.3 Es sind keine Anhaltspunkte für eine Verkennung von Beurteilungsmaßstäben erkennbar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

5. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung für weitere Fälle liegt darin, dass zur Frage eines Beurteilungsspielraumes einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bisher keine Urteile vorliegen.

(1) Die Länder richten für die für die Durchführung der Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren unabhängige interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik (Ethikkommissionen) ein. Dabei können die Länder auch gemeinsame Ethikkommissionen einrichten. Die Ethikkommissionen setzen sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen. Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission hat die berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen.

(2) Die Mitglieder der Ethikkommissionen sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Ethikkommissionen erheben für ihre nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes festgelegte Tätigkeit Gebühren und Auslagen.

(4) Das Nähere zur Zusammensetzung, zu internen Verfahrensregelungen, zur Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen und zur Finanzierung der Ethikkommissionen wird durch Landesrecht bestimmt. Die Dauer der Berufung der Mitglieder der Ethikkommissionen ist zu befristen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. März 2016 die Verpflichtung des Beklagten, die von ihr beantragte Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: PID) zu genehmigen.

Die Klägerin beantragte am ... Januar 2016 die Zustimmung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik (im Folgenden: Ethikkommission) zur Durchführung einer PID und reichte die in § 5 Abs. 2 PIDV vorgeschriebenen Unterlagen ein.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2003 bestätigte das Institut für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... dem Partner der Klägerin, dass die Diagnose seiner Anlageträgerschaft einer Erbkrankheit namens myotone Dystrophie molekulargenetisch bestätigt werden könne. Seine CTG-Expansion betrage 500-1000. Dies sei eine Verlängerung, wie sie bei Patienten gefunden werde, die in der Regel im Erwachsenenalter erkranken. Erfahrungsgemäß würden innerhalb einer Familie sehr unterschiedliche Krankheitsverläufe beobachtet.

Im Schreiben vom 14. Juni 2013 über den Inhalt eines humangenetischen Beratungsgesprächs bei Dr. J..., Fachärztin für Humangenetik, ist unter „Vorgeschichte“ festgehalten, dass der ... geborene potentielle Kindsvater bisher milde betroffen sei, sportlich Rad fahre, motorisch kaum beeinträchtigt sei und bei ihm bisher keine für die Erkrankung typischen Beschwerden bekannt seien (Diabetes, Herz, Gallensteine, Cataract). Die Schwester sei nach Angabe des potentiellen Kindsvater bei vergleichbarer Repeatlänge klinisch schwer betroffen, auf einen Rollator angewiesen und bereits im Kindesalter leicht beeinträchtigt gewesen. Sie arbeite bei der ... Die Wahrscheinlichkeit der Vererbung liege bei 50%. Bei der bereits vorliegenden Repeatlänge von 500-1000 lasse sich auch ohne eine weitere Repeatverlängerung eine congenitale (schwere kindliche) Form nicht ausschließen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür lasse sich nicht zuverlässig beurteilen.

Mit Schreiben von Dr. N..., Fachärztin für Humangenetik bei ..., vom 15. Januar 2016 wurde ein humangenetisches Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 zusammengefasst. Zur Zeit des Beratungsgesprächs hätten sich beim potentiellen Kindsvater im Alter von 43 Jahren Zeichen deutlicher Muskelschwäche und weitere Symptome gezeigt. Die Ausprägung der Symptome und das Manifestationsalter der myotonen Dystrophie Typ 1 korreliere mit der Repeatlänge.

Laut dem Protokoll der Sitzung der Ethikkommission vom 23. Februar 2016 wurde der klägerische Antrag besprochen und es wurden die klinischen Symptome des potentiellen Kindsvaters und seiner betroffenen Verwandten diskutiert. Die schwere kindliche Form der myotonen Dystrophie werde laut Protokollinhalt in der Regel nur über die Kindsmutter vererbt, sodass eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass bei Nachkommen der Klägerin eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes auftrete. Vermutlich sei mit einem Auftreten im höheren Lebensalter zu rechnen. In der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag mit 8:0 Stimmen abgelehnt.

Am 14. März 2016 erließ die Ethikkommission einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Durchführung einer PID abgelehnt wurde. Begründet wird dies damit, dass das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG nicht vorliege. Eine Erberkrankung sei dann schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechtere Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheide. Das Alter bei Krankheitsbeginn bei der myotonen Dystrophie Typ 1 sowie der Charakter der Symptome hänge stark von der Länge der CTG-Repeatsequenz ab. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten werde die Erkrankung erst im höheren Lebensalter erkennbar. Bei der vorliegenden Vererbung über den Kindsvater bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass bei Nachkommen eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes vorliege. Die seelischen Konflikte der Antragstellerin seien berücksichtigt worden. Auf die weitere Bescheidsbegründung wird verwiesen. Der Rückschein des Einschreibens, mit dem der Bescheid der Klägerin zugesandt wurde, weist als Datum den 21. März 2016 aus.

Die Klägerin erhob durch ihre Klägerbevollmächtigte am ... April 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, zuletzt mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Ethikkommission vom 14. März 2016 der Klägerin die mit Schreiben vom ... Januar 2016 beantragte Durchführung einer PID zu genehmigen.

Zur Begründung trug die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom ... August 2016 und .... Mai 2017 vor, dass das Tatbestandsmerkmal einer schwerwiegenden Erbkrankheit vorliege. Es sei falsch, dass nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 gegeben sei. Nicht nur das vererbende Elternteil (Vater oder Mutter), sondern auch die Länge der Repeatexpansion seien maßgeblich für die Vererbungswahrscheinlichkeit der schweren kindlichen Form der Erkrankung. Diese sei wegen der Frühsterblichkeit von 40% der Neugeborenen und der schweren Symptomatik als schwerwiegende Erbkrankheit einzustufen. Der potentielle Kindsvater weise mit 500 bis 1000 Repeats eine hohe Repeatverlängerung auf, die zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form führe. Auch sei dadurch eine Manifestation der Erkrankung im jungen Erwachsenenalter und nicht, wie im Bescheid angegeben, erst im höheren Erwachsenenalter wahrscheinlich. Die milderen Formen der Erkrankung zeichneten sich auch durch eine geringe Lebenserwartung (durchschnittlich 52 bis 54 Jahre) und ein schweres Krankheitsbild aus. Wie im Schreiben vom Dr. S... vom 9. Januar 2016 erwähnt und an der Schwester des potentiellen Kindsvaters ersichtlich, seien bei gleicher Repeatlänge weit schwerer manifestierte Krankheitsverläufe möglich. Eine kurative Therapie sei nicht möglich; mögliche Maßnahmen (Physiotherapie, Orthopädie, etc.) milderten lediglich einen Teil der möglichen Symptome ab. Aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ergebe sich, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „schwerwiegenden Erbkrankheit“ gerichtlich voll überprüfbar sein müsse. Die Voraussetzungen der Annahme eines Beurteilungsspielraumes lägen nicht vor, da es sich um eine juristische Einschätzung handele. Der Zweck der interdisziplinären Ethikkommission sei es, Missbräuche zu vermeiden, nicht einige Krankheiten von PID-Maßnahmen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar auszuschließen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 11. November 2016

Klageabweisung.

Das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit liege nicht vor. Die Ethikkommission stelle ein weisungsunabhängiges, interdisziplinär zusammengesetztes Kollegialorgan dar. Sie müsse die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG unter ausdrücklicher Berücksichtigung der psychischen, sozialen und ethischen Aspekte auslegen. Durch Auslegung des ESchG und der PIDV unter Berücksichtigung des nach dem Gesetzeszweck gewollten Ausnahmecharakters der Zulassung der PID und der grundsätzlichen Strafbarkeit derselben sei davon auszugehen, dass § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eine Beurteilungsermächtigung enthalte, die zu einem lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum der Ethikkommission führe. Unabhängig davon stelle jedoch die klassische Form der myotonen Dystrophie Typ 1 angesichts der erst im höheren Lebensalter auftretenden Symptome, einer nicht extrem verkürzten Lebenserwartung und der Behandelbarkeit der Symptome durch therapeutische und medikamentöse Maßnahmen keine schwerwiegende Erbkrankheit dar. Die Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der Erkrankung über den Kindsvater sei gering.

Am 10. Mai 2017 wurde die Streitsache mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behörden, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage bestehen keine Bedenken. Die Ethikkommission stellt eine Behörde des Beklagten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG dar, die in Form eines Verwaltungsaktes handeln durfte. Behörden sind nach dem formellen Behördenbegriff alle vom Wechsel der in ihnen tätigen Personen unabhängigen, mit hinreichender organisatorischer Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtungen, denen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und entsprechende Zuständigkeiten zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, d.h. mit Handeln mit Außenwirkung in eigener Zuständigkeit und im eigenen Namen übertragen sind (Kopp/Schenke, VwVfG-Kommentar, 13. Auflage, § 1 Rn. 51). Sowohl die Unabhängigkeit der Ethikkommission vom Personenwechsel, als auch die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wurde in Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 4 BayAGPIDV i.V.m. §§ 5-7 PIDV festgeschrieben. Eine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit ist anzunehmen, da Art. 2 Abs. 6 Sätze 1 und 3 BayAGPIDVG bestimmen, dass sich die Ethikkommission eine Geschäftsordnung gibt, ihren Vorsitzenden selbst ernennt und der Vorsitzende die Kommission nach außen vertritt. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung der ihr zugeteilten Aufgaben ergibt sich aus der Zusammenschau der Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Satz 3 und Abs. 8 BayAGPIDV. So vertritt der Vorsitzende die Ethikkommission nach außen und gibt rechtsverbindlich deren Bewertung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG vorliegen, ab. Der Landesgesetzgeber, dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 PIDV die Ermächtigung zum Erlass genauer Regeln bezüglich der Ethikkommissionen eingeräumt wurde, zeigte den Willen, eine Behörde zu errichten (LT-Drs. 17/2382, S. 2 und 8). Weiter hat die Entscheidung der Ethikkommission, die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG notwendige, unmittelbare Außenwirkung. Dies ergibt sich bereits aus § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, der eine zustimmende Bewertung durch die Ethikkommission für die Legalisierungsmöglichkeit des § 3a Abs. 2 ESchG zur Voraussetzung macht.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat nach § 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG, § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV i.V.m. Art. 2 Abs. 6 Satz 1 BayAGPIDV keinen Anspruch auf eine zustimmende Bewertung ihres Antrages auf Durchführung einer PID. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV hat die Ethikkommissionen den Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten, wenn sie (...) unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten zu dem Ergebnis kommen, dass die in § 3a Abs. 2 ESchG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe einer zustimmenden Bewertung sind nicht gegeben. Vorliegend soll eine PID auf Grundlage des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG durchgeführt werden. Danach ist eine PID nicht rechtswidrig, wenn auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht.

Zwischen den Parteien ist das Vorliegen einer genetischen Disposition des Partners der Klägerin für die Krankheit myotone Dystrophie Typ 1 und das hohe Risiko der Weitervererbung an Nachkommen (50%) unstreitig. Streitig ist jedoch, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt.

2.1 Der Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichts ist bezüglich des Tatbestandsmerkmals „schwerwiegende Erbkrankheit“ nach § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG eingeschränkt. Der Ethikkommission steht nach Ansicht des Gerichts bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals ein Beurteilungsspielraum zu, der dazu führt, dass gerichtlich lediglich nachprüfbar ist, ob die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1). Das Gericht kann jedoch nicht seine eigene Wertung, ob die myotone Dystrophie Typ 1 eine schwerwiegende Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG darstellt, an die Stelle der Wertung der Ethikkommission setzen.

Ein Beurteilungsspielraum steht einer Behörde dann zu, wenn der Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck einer Regelung die Beurteilung der Behörde als prinzipiell maßgeblich für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes ansieht. Dabei bedarf es für die gesetzliche Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle stets eines hinreichend gewichtigen, am Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes ausgerichteten Sachgrunds (BVerfG, Beschluss v. 31.5.2011 - Az: BvR 857/07, Leitsätze 2. und 3.) Maßgeblich für die Auslegung ist dabei insbesondere Sinn und Zweck der entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften, ferner auch die Natur der Sache oder der Gesichtspunkt, dass die Rechtsprechung sonst an Funktionsgrenzen stoßen würde (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 24). Indizien, die für die Annahme eines Beurteilungsspielraums sprechen, sind unter anderem die besondere pluralistische Zusammensetzung und/oder Sachkunde eines mit der Entscheidung betreuten, weisungsfreien Gremiums, das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und/oder die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 18. Auflage, § 114 Rz. 25).

2.1.1 Nach Sinn und Zweck der materiell-rechtlichen Vorschriften (§ 3a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ESchG, §§ 4-6 PIDV und Art. 2 BayAGPIDV) soll die Beurteilung der Ethikkommission maßgeblich für das Vorliegen einer „schwerwiegenden Erbkrankheit“ sein und nicht durch eine gerichtliche Wertung ersetzt werden.

Der Gesetzgeber traf in § 3a Abs. 1 ESchG zunächst die grundsätzliche Entscheidung, dass die Vornahme einer PID eine Straftat darstellt. Unter Berücksichtigung der „verantwortungsvollen Ausübung des den Eltern zustehenden Grundrechts auf Fortpflanzungsfreiheit“ (BT-DrS 17/5451 S. 7) wurde unter § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ein Rechtfertigungstatbestand eingefügt, der greift, wenn auf Grund einer genetischen Disposition eines Elternteils ein hohes Risiko für die Vererbung einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Schon aus dem Wortlaut der Norm „hohes Risiko“ und „schwerwiegende Erbkrankheit“, sowie aus der Tatsache, dass eine PID nur bei einer bereits vorliegenden genetischen Disposition eines Elternteils möglich sein soll, wird klar, dass der Gesetzgeber eine hohe Hürde für die Rechtfertigung der grundsätzlich strafbaren PID einrichten wollte. Noch klarer wird dieser Ausnahmecharakter, der zu einer engen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes schwerwiegende Erbkrankheit führt, wenn man die Vorstellungen des Gesetzgebers, unter welchen Voraussetzungen eine schwerwiegende Erbkrankheit anzunehmen sei, berücksichtigt. Der Bundesgesetzgeber hat in den Materialien zur Gesetzesbegründung definiert, dass eine Erbkrankheit insbesondere dann als schwerwiegend anzusehen ist, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechten Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheidet (BT-DrS 17/5451 S. 8 Abs. 2). Die Erstellung einer Positivliste von Krankheiten, die schwerwiegende Erbkrankheiten im Sinne des § 3a Abs. 2 ESchG darstellen, wurde im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich verworfen. Vielmehr wurde eine Ethikkommission für diese komplexe Entscheidung eingerichtet (BT-Drs. 17/5451 S. 7). Schon aus dem Namensbestandteil „Ethik“-Kommission ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber nicht nur um die Subsumption eines juristischen Tatbestandsmerkmales, sondern um die Berücksichtigung der schwierigen ethischen und gesellschaftlichen Fragestellungen, die Grundlage für die Entscheidung der Kommission sind, ging.

2.1.2 Aus den folgenden gesetzlichen Vorschriften wird ersichtlich, dass es sich bei der Ethikkommission um ein weisungsfreies Gremium mit einer besonderen, pluralistischen Zusammensetzung und hoher eigenen Sachkunde handelt.

Die Zuständigkeit für die Prüfung des Vorliegens einer schwerwiegenden Erbkrankheit im Sinne des § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG wurde vom Gesetzgeber in § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ESchG einer interdisziplinär zusammengesetzten Ethikkommission zugewiesen, über deren Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung durch Rechtsverordnung entschieden werde (§ 3a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ESchG). Näheres wurde durch die auf Grundlage dieser Verordnungsermächtigung erlassenen PIDV bestimmt: Die Ethikkommission ist unabhängig und setzt sich aus vier Sachverständigen der Fachrichtung Medizin, jeweils einem oder einer Sachverständigen der Fachrichtungen Ethik und Recht sowie jeweils einem Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Landesebene maßgeblichen Organisationen zusammen (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig und nicht weisungsgebunden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 PIDV). Die Mitglieder der Ethikkommission haben den Antrag zustimmend zu bewerten, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 ESchG unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkte vorliegen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV). In Art. 2 Abs. 3 BayAGPIDV wird definiert, aus welchen Fachbereichen die Ärzte stammen sollen.

Das interdisziplinär zusammengesetzte Gremium aus Ärzten unterschiedlicher Fachrichtung und je einem Ethiker, einem Patienten- und einem Behindertenverbandsvertreter sowie einem Juristen (vgl. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV) soll die Schwere einer Erbkrankheit aus den verschiedensten Aspekten heraus prüfen können, z.B. die Vererbungswahrscheinlichkeit verschiedener Varianten einer Erkrankung und die Bandbreite körperlicher Auswirkungen des Gendefekts durch einen Facharzt für Humangenetik, die Bedeutung der Einschränkungen und Behandlungsmöglichkeiten für das betroffene Kind durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, die Bedeutung für die körperliche Gesundheit der Kindsmutter während der Schwangerschaft durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin, die psychischen Belastungen der Eltern und des Kindes durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die sozialen und gesellschaftlichen Möglichkeiten des betroffenen Kindes und die ethischen Implikationen der konkreten Entscheidung durch Vertreter von Behinderten- und Patientenorganisationen und durch einen Sachverständigen mit Berufserfahrung auf dem Gebiet der Medizinethik. Eine hohe Sachkunde der acht Mitglieder wird durch die in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayAGPIDV bestimmten Berufsqualifikationen gewährleistet (Fachärzte, Befähigung zum Richteramt). Auch ist durch die Besetzung der Kommission mit einem Sachverständigen für Medizinethik und mit je einem Vertreter von Interessenorganisationen von Behinderten und Patienten ersichtlich, dass neben hohen medizinischen Fachkenntnissen verschiedene, durch die Entscheidung betroffene Gruppen unserer pluralistischen Gesellschaft repräsentiert werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Rn. 22).

2.1.3 Ein weiteres maßgebliches Indiz für die Annahme des Beurteilungsspielraumes ist das Fehlen hinreichend bestimmter Entscheidungsvorgaben in der gesetzlichen Ermächtigung und die Maßgeblichkeit von Erwägungen, die außerhalb des rechtlich exakt erfassbaren Bereichs liegen. Bei § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG ist wegen des vom Gesetzgeber gewählten Entscheidungsprogrammes nicht nur eine Tatsachenfeststellung und deren Subsumtion möglich, da ein erheblicher Einschlag wertender Elemente notwendigerweise in die Prüfung mit einfließen muss. So sind die Schwere des Krankheitsbildes einer Erbkrankheit und deren schlechte Behandelbarkeit nicht anhand objektiver Maßstäbe bestimmbar, sondern setzen eine stark wertende Betrachtung voraus. Zusätzlich zur Betrachtung, ob eine bestimmte Erbkrankheit eine schwerwiegende Erkrankung darstellt, die mit einem schweren Krankheitsbild einhergeht und schlecht behandelbar ist, muss anschließend ein Vergleich mit einer Vielzahl anderer Erbkrankheiten vorgenommen werden, die auch unter o.g. Aspekten zu prüfen sind. Denn nur, wenn die genetisch angelegte, potentielle Krankheit sich erheblich wegen ihrer Schwere von anderen Erbkrankheiten absetzt, ist das Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Erbkrankheit nach dem Willen des Gesetzgebers als erfüllt anzusehen (BT-Drs. 17/5451 S.8). Die Kommission setzt sich des Weiteren nicht nur mit dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der schwerwiegenden Erbkrankheit auseinander, sondern auch mit den im konkreten Einzelfall maßgeblichen psychischen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten (§ 6 Abs. 4 PIDV). Dies führt dazu, dass eine Objektivierung der Maßstäbe für die Annahme einer schwerwiegenden Erbkrankheit unmöglich ist und Erwägungen außerhalb des exakt bestimmbaren, rechtlichen Bereichs maßgeblich sind. Was in einem Einzelfall eine schwerwiegende Erbkrankheit darstellt, kann in einem anderen Einzelfall unter Berücksichtigung der oben maßgeblichen Punkte möglicherweise nicht als schwerwiegend anzusehen zu sein.

2.1.4 Bei Vornahme einer solchen komplexen und viel Sachkunde erfordernden Abwägung stieße ein Gericht an seine Erkenntnisgrenzen, da von ihm mangels eigener Kompetenz mindestens je vier ärztliche Sachverständigengutachten für eine Vielzahl von verschiedenen, miteinander zu vergleichenden Krankheiten einzuholen wären. Insbesondere die erwünschte Wertung des Kommissionsmitglieds für Ethik und der Kommissionsmitglieder für Patienten- und Behindertenrechte könnten auf diesem Weg nicht ausreichend spezifisch einfließen.

3. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Ethikkommission ist diese von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, hat die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971, I C 31.68, juris Leitsatz 2.1).

3.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Ethikkommission von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Die klinische Schwere des Krankheitsbildes beim potentiellen Kindsvaters und dessen Schwester bei gleicher CTG-Repeaterlänge wurde den vorgelegten Unterlagen entnommen und im Rahmen der Sitzung vom 23. Februar 2016 behandelt. Das Gericht geht davon aus, dass den ärztlichen Ethikkommissionsmitgliedern im Rahmen ihrer Recherchen die Tatsache bekannt war, dass die klassische myotone Dystrophie Typ 1 zu einer geringeren Lebenserwartung von durchschnittlich 52-54 Jahren führt, da dies beim Vergleich mit verschiedenen anderen Erbkrankheiten ein relevanter Prüfaspekt der Schwere der Krankheit ist. Die Manifestation erster ernster, die Lebensqualität beeinträchtigenden Symptome im Erwachsenenalter wurde von der Ethikkommission zu Grunde gelegt. Ob hierbei eine Manifestation im „jüngeren“ Erwachsenenalter oder „im höheren Lebensalter“ stattfindet, ist angesichts der sehr unterschiedlich verlaufenden klinischen Schwere der Erkrankung bei gleicher Repeatzahl für die potentiellen Nachkommen nicht vorhersehbar und daher für die Entscheidung der Ethikkommission auch nicht entscheidungsrelevant. Die Beteiligten stimmten darin überein, dass eine kurative Therapie nicht möglich ist, jedoch bezüglich einiger Symptome lindernde Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Bezüglich der Wahrscheinlichkeit für die Vererbung der schweren kindlichen Form der myotonen Dystrophie Typ 1 ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidung falsche Tatsachen zu Grunde gelegt wurden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine genaue Bezifferung der Wahrscheinlichkeit der Vererbung der schweren kindlichen Form durch die Ethikkommission nicht vorgenommen wurde, jedoch der eingesetzte Facharzt für Humangenetik die Wahrscheinlichkeit wegen der Anlageträgerschaft des Mannes als sehr gering einschätzte. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Instituts für Humangenetik und Anthropologie der ...-Universität ... vom 14. März 2003, dass bei der vorliegenden Repeatlänge von 500- 1000 in der Regel bei Patienten gefunden werde, die im Erwachsenenalter erkranken. Wie im Schreiben von Frau Dr. J... - selbst Fachärztin für Humangenetik - vom 14. Juni 2013 auf Seite 2 angeführt, kann eine Repeatlänge von 1000 Repeats auch ohne eine weitere Repeatverlängerung zu einer congenitalen Form führen. Wie wahrscheinlich das ist, lasse sich jedoch nicht zuverlässig beurteilen.

Zum anderen träten laut der Ethikkommission die meisten Fälle einer Repeat-Verlängerung bei der Vererbung über eine weibliche Anlageträgerin ein. Dies wird nicht bestritten.

Dagegen konnte das als Anlage K 1 vorgelegten Schreiben von Dr. N... vom 12. April 2016 für die Bewertung der Ethikkommission keine Rolle spielen, da dieses erst nach dem maßgeblichen Treffen vom 23. Februar 2016 erstellt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Frau Dr. N... nach § 6 Abs. 3 PIDV von einer Prüfung des streitgegenständlichen Antrags auf Durchführung einer PID ausgeschlossen wäre, da sie in dem PID-Zentrum tätig ist, das für die PID-Maßnahme vorgesehen ist. Dr. N... führte nach den eingereichten Unterlagen das humangenetische Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2015 durch.

Weiterhin wird in dem Gutachten sehr stark die schwere Symptomatik der congenitalen Form hervorgehoben, wobei über das unstreitig klassisch-überwiegende Krankheitsbild im Erwachsenenalter lediglich eineinhalb sehr generalisierte Halbsätze auftauchen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 6 Abs. 3 PIDV). Daher geht das Gericht - auch angesichts der nicht scharf bestimmbaren Wahrscheinlichkeit des Auftretens (siehe Schreiben Dr. J.........) davon aus, dass die Ethikkommission mit der Zugrundelegung einer geringen Wahrscheinlichkeit der Vererbung der kindlichen Form auf einer richtigen Tatsachenbasis entschied.

3.2 Ein Überschreiten der Beurteilungsgrenzen ist nicht ersichtlich. Insbesondere ein Einbezug der sozialen, psychologischen und ethischen Situation der Eltern (ob bereits ein behindertes Kind in der Familie lebt/ob bereits Abtreibungen stattfanden), ist ausdrücklich durch § 6 Abs. 4 Satz 1 PIDV gedeckt (BT-Drs. 17/5451 S.2 und 7) und aufgrund der weitreichenden und äußerst komplexen Wertentscheidungen mit einer Entscheidung über das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Erbkrankheit verquickt.

3.3 Es sind keine Anhaltspunkte für eine Verkennung von Beurteilungsmaßstäben erkennbar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

5. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung für weitere Fälle liegt darin, dass zur Frage eines Beurteilungsspielraumes einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bisher keine Urteile vorliegen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1.
die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,
2.
der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und
3.
seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) Der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch, der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommen wird, auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176 bis 178 des Strafgesetzbuches begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme sprechen, daß die Schwangerschaft auf der Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(4) Die Schwangere ist nicht nach § 218 strafbar, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung (§ 219) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Das Gericht kann von Strafe nach § 218 absehen, wenn die Schwangere sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.

(1) Die Ethikkommission wird zur Prüfung und Bewertung nach § 3a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Embryonenschutzgesetzes nur auf schriftlichen Antrag der Frau, von der die Eizelle stammt (Antragsberechtigte), tätig.

(2) Der Antrag hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die die Ethikkommission für die Prüfung des Vorliegens der in § 3a Absatz 2 des Embryonenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen benötigt. Vorzulegen sind:

1.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 1 des Embryonenschutzgesetzes ein ärztlich-humangenetischer Befund über die genetische Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden, einschließlich der Bezeichnung der daraus hervorgehenden Erbkrankheit, Angaben zur Erkrankungswahrscheinlichkeit der Nachkommen sowie zu der zu erwartenden Krankheitsausprägung,
2.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung der Antragsberechtigten nach § 8 Absatz 1 in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission,
3.
ein Nachweis der schriftlichen Einwilligung des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Ethikkommission, soweit dessen personenbezogene Daten Gegenstand des Antrags sind,
4.
in den Fällen des § 3a Absatz 2 Satz 2 des Embryonenschutzgesetzes eine ärztliche Beurteilung der Annahme, dass eine schwerwiegende Schädigung des Embryos zu erwarten ist, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird,
5.
die Angabe des Zentrums, in dem die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll, einschließlich der Bestätigung, dass diese dort im Fall einer zustimmenden Bewertung durchgeführt werden wird,
6.
Angaben darüber, ob hinsichtlich des zur Bewertung vorgelegten Sachverhaltes bereits die Entscheidung einer anderen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik vorliegt, und, sofern eine solche Entscheidung vorliegt, eine Abschrift dieser Entscheidung.

(1) Wer Zellen eines Embryos in vitro vor seinem intrauterinen Transfer genetisch untersucht (Präimplantationsdiagnostik), wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Besteht auf Grund der genetischen Disposition der Frau, von der die Eizelle stammt, oder des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, oder von beiden für deren Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit, handelt nicht rechtswidrig, wer zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik Zellen des Embryos in vitro vor dem intrauterinen Transfer auf die Gefahr dieser Krankheit genetisch untersucht. Nicht rechtswidrig handelt auch, wer eine Präimplantationsdiagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt, zur Feststellung einer schwerwiegenden Schädigung des Embryos vornimmt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Tot- oder Fehlgeburt führen wird.

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik nach Absatz 2 darf nur

1.
nach Aufklärung und Beratung zu den medizinischen, psychischen und sozialen Folgen der von der Frau gewünschten genetischen Untersuchung von Zellen der Embryonen, wobei die Aufklärung vor der Einholung der Einwilligung zu erfolgen hat,
2.
nachdem eine interdisziplinär zusammengesetzte Ethikkommission an den zugelassenen Zentren für Präimplantationsdiagnostik die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 2 geprüft und eine zustimmende Bewertung abgegeben hat und
3.
durch einen hierfür qualifizierten Arzt in für die Präimplantationsdiagnostik zugelassenen Zentren, die über die für die Durchführung der Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik notwendigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten verfügen,
vorgenommen werden. Die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der von den Ethikkommissionen abgelehnten Fälle, werden von den zugelassenen Zentren an eine Zentralstelle in anonymisierter Form gemeldet und dort dokumentiert. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
1.
zu der Anzahl und den Voraussetzungen für die Zulassung von Zentren, in denen die Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden darf, einschließlich der Qualifikation der dort tätigen Ärzte und der Dauer der Zulassung,
2.
zur Einrichtung, Zusammensetzung, Verfahrensweise und Finanzierung der Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik,
3.
zur Einrichtung und Ausgestaltung der Zentralstelle, der die Dokumentation von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen obliegt,
4.
zu den Anforderungen an die Meldung von im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik durchgeführten Maßnahmen an die Zentralstelle und den Anforderungen an die Dokumentation.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Absatz 3 Satz 1 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(5) Kein Arzt ist verpflichtet, eine Maßnahme nach Absatz 2 durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Aus der Nichtmitwirkung darf kein Nachteil für den Betreffenden erwachsen.

(6) Die Bundesregierung erstellt alle vier Jahre einen Bericht über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik. Der Bericht enthält auf der Grundlage der zentralen Dokumentation und anonymisierter Daten die Zahl der jährlich durchgeführten Maßnahmen sowie eine wissenschaftliche Auswertung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.