Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 E 14.733

bei uns veröffentlicht am21.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das Bewerbungsverfahren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1988 geborene Antragsteller bewirbt sich um die Einstellung in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst. Anlässlich der Einstellungsprüfung am 11. Februar 2014 wurde er polizeiärztlich untersucht. Hierbei gab er an, sich im April 2013 einem refraktionschirurgischen Eingriff unterzogen zu haben. In der Folge wurde er gebeten, dazu weitere Unterlagen vorzulegen. Aus den vorgelegten Unterlagen des operierenden Augenarztes in der Türkei sowie dem Befundbericht der Universitäts-Augenklinik Würzburg vom 5. Mai 2014 ergab sich ein präoperatives Refraktionserfordernis („Gläserstärke“) von -5,5 Dioptrien rechts und -2,5 Dioptrien links. Die Sehleistung nach der Operation ist gut und der klinische Augenbefund ist unauffällig.

Mit Schreiben des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 30. Mai 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Bewerbungsverfahren eingestellt werde, da die Polizeidiensttauglichkeit nicht gegeben sei. Grundlage für die Entscheidung war das Gesundheitszeugnis des Ärztlichen Dienstes vom 12. Mai 2014, wonach bei seinem rechten Auge ein Zustand nach einem refraktionschirurgischen Eingriff außerhalb des Anwendungsbereichs vorliege.

Der vom Antragsteller hierauf unter dem 3. Juni 2014 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 1. Juli 2014 aus den Gründen der Ausgangsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller ließ hiergegen am 5. August 2014 Klage erheben und gleichzeitig (zuletzt wörtlich) beantragen,

im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, den Antragsteller nicht deswegen für den Polizeidienst für untauglich zu erklären, weil sich vor der durchgeführten Laseroperation ein präoperatives Refraktionserfordernis von -5,5 dpt. rechts und -2,5 dpt. links ergab.

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt sei, weil die Ausbildung bereits am 1. September 2014 beginnen solle. Im Übrigen sei auch der Klage in der Hauptsache stattzugeben. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei die Diensttauglichkeit gegeben. Die Sehkraft sei durch die Laseroperation mittlerweile zu 100% hergestellt; Bezug genommen werde auf den ärztlichen Bericht des Universitätsklinikums. Im Übrigen bestehe ein Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz, weil die Grenze von -0,5 Dioptrien bei einer Bewerbung beim Bayerischen Zoll nicht maßgeblich sei. Der Antragsgegner berufe sich zu Unrecht pauschal auf Verwaltungsvorschriften, ohne substantiiert darzustellen, warum der Antragsteller tatsächlich nicht diensttauglich sein solle.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach den Vorgaben der bundeseinheitlichen Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 i. V. m. Art. 128 BayBG schließe der präoperative Ausgangswert der Sehfähigkeit die Tauglichkeitserklärung aus. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beeinflusse die Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nicht, da für die Polizeidienstfähigkeit besondere Eignungsvoraussetzungen maßgeblich seien und dem Dienstherrn dabei ein weiter Einschätzungsspielraum zur Bestimmung der körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zustehe, die in der PDV 300 festgelegt seien. Gemäß Nr. 5.1 der PDV 300 seien refraktionschirurgische Verfahren kritisch zu bewerten, der präoperative Ausgangsbefund dürfe dabei nicht mehr als -5,0 bzw. +3,0 dpt betragen. Bis zu dieser Grenze sei eine Prognose des weiteren Verlaufs relativ verlässlich möglich. Hintergrund sei, dass bei refraktionschirurgischen Eingriffen seit deren Erstanwendung ca. im Jahr 1990 tatsächliche Erfahrungen mit Langzeitergebnissen fehlen würden, insbesondere in Fällen mit derart hoher Fehlsichtigkeit. Die Komplikationsrate nehme mit dem Umfang der erforderlichen Korrektur zu, was die Möglichkeit einer längerfristigen Prognose maßgeblich beeinflusse. Für refraktionschirurgische Eingriffe gebe es durch die „Kommission Refraktive Chirurgie“ und der „Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft“ laufend aktualisierte Beurteilungen unterschiedlicher refraktiv-chirurgischer Verfahren im Hinblick auf den Stand der Wissenschaft und der Qualitätssicherung. Hiernach liege der präoperative Wert des Antragstellers zwar noch im Anwendungsbereich der KFR-Richtlinie; diese berücksichtige aber nicht die erhöhten mechanischen Beanspruchungen im Rahmen polizeilicher Tätigkeiten. So habe auch der Bayerische Landtag in einem ähnlich gelagerten Fall eine Petition als erledigt angesehen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes scheide aus, da der Dienst beim Zoll andere Anforderungen stelle und weniger körperliche Maßnahmen erfordere als der Polizeidienst. Die Vorgehensweise des Antragsgegners rechtfertige sich auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen. Behördenakten sind bis zur Entscheidung des Gerichts nicht eingegangen.

II.

Der Antragsteller begehrt bei verständiger und rechtsschutzorientierter Würdigung des wörtlich formulierten Antrags die Fortführung des laufenden Bewerbungsverfahrens um die Einstellung des Antragstellers in den Bayerischen Polizeivollzugsdienst. Der so verstandene Antrag hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Die vorgenannten Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsteller kann sich angesichts des Einstellungstermins zum 1. September 2014 und einer zeitnah nicht erreichbaren Hauptsacheentscheidung auf Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund berufen; er hat des Weiteren auch den notwendigen Anordnungsanspruch für eine Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt glaubhaft gemacht.

Der Anspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner auf Fortführung des Einstellungsverfahrens ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG. Aus dem aus diesen Normen herzuleitenden Bewerbungsverfahrensanspruch folgt gerade auch ein verfahrensrechtlicher Anspruch auf eine sachgerechte Auswahl der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung; dies bedingt eine rechtmäßige Würdigung und Entscheidung über die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen, zu denen auch die gesundheitliche Eignung und für den Polizeivollzugsdienst die sogenannte Polizeidienstfähigkeit zu zählen ist.

Bereits nach der im Sofortverfahren möglichen Prüfung hat der Antragsgegner im Falle des Antragstellers eine rechtlich nicht tragfähige Entscheidung über dessen Polizeidiensttauglichkeit getroffen und demzufolge das Bewerbungsverfahren zu Unrecht eingestellt.

Die nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG für den Zugang zu einem öffentlichem Amt erforderliche gesundheitliche Eignung ist im Bereich des Antragsgegners für die Laufbahnen des Vollzugsdienstes der Polizei konkretisiert durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS), wonach nur eingestellt werden kann, wer nach polizeiärztlichem Gutachten polizeidiensttauglich ist. Die gesundheitliche Eignung besaß nach bisheriger Auffassung in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung derjenige, bei dem aufgrund seiner körperlichen Veranlagung die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden konnte. Dies galt auch für eine angestrebte Verbeamtung auf Widerruf. Bei der Entscheidung, ob ein Bewerber über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, wurde angenommen, es stehe der Einstellungsbehörde ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtengesetz § 9 BeamtStG Rn. 43 ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, darf aktuell dienstfähigen Bewerbern die gesundheitliche Eignung nur dann abgesprochen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten wird oder der Bewerber bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird, als vom Gesetzgeber erwartet. Bei der Entscheidung, ob der Bewerber den festgelegten laufbahnbezogenen Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt, steht dem Dienstherrn nach der insoweit ebenfalls geänderten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wegen Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 12.11 - juris, Rn. 16, 24 ff. sowie BVerwG, U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris, Rn. 19 ff.).

Bei Zugrundelegung der letztgenannten Anforderungen erweist sich die Verneinung der Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers durch den Antragsgegner als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die vorgenannten Maßstäbe auch auf Beamtenbewerber für den Polizeivollzugsdienst anwendbar (ebenso VG Berlin, U.v. 22.1.2014 - 7 K 117.13 - juris). Zwar erscheint es nach den oben dargelegten Voraussetzungen sachgerecht, wenn der Dienstherr im Einklang mit der Wertung des Gesetzgebers in Art. 128 BayBG für den Polizeivollzugsdienst besondere körperliche Anforderungen aufstellt. Daraus folgt sodann, dass der Polizeidienstbewerber seine individuelle körperliche Leistungsfähigkeit an einem strengeren Maßstab messen lassen muss als der Beamtenbewerber für den allgemeinen Verwaltungsdienst. Hinsichtlich der auf medizinischer Tatsachenbasis zu beantwortenden Frage, ob die Leistungsfähigkeit des einzelnen Bewerbers diesen höheren Anforderungen genügt, kann jedoch nichts anderes gelten als für andere Beamtenbewerber. Eine Rechtfertigung dafür, neben den höheren körperlichen Anforderungen bei den gesundheitlichen Einstellungsvoraussetzungen weiterhin einen Beurteilungsspielraum sowie einen anderen Wahrscheinlichkeitsmaßstab als bei anderen Beamtenbewerbern zu bejahen, ist nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf den besonderen Stellenwert der Gefahrenabwehr oder gar - wie vom Antragsgegner vorliegend geltend gemacht - der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann nichts anderes gelten. Zudem bezieht das Bundesverwaltungsgericht seine Aussagen nicht nur auf den Lehramtsberuf bzw. den allgemeinen Verwaltungsdienst, sondern spricht allgemein von Beamtenbewerbern und den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn und nimmt damit gerade auch Laufbahnen mit anderen körperlichen Anforderungen - wie hier den Polizeivollzugsdienst - in den Blick.

Etwas anderes folgt nach der Überzeugung der Kammer auch nicht aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2014 (BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 3 ZB 13.1074 - juris Rn. 13 f.), weil dieser Entscheidung ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Dort war Streitgegenstand im Rahmen einer Anfechtungsklage die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst. Insoweit konnte für die Frage der gesundheitlichen Eignung ein anderer Maßstab angelegt werden, weil es anders als im vorliegenden Fall nicht um eine zukunftsgerichtete Prognose, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, nämlich der letzten Behördenentscheidung ging (vgl. zum dort entschiedenen Sachverhalt VG München, U.v. 21.9.2010 - M 5 K 09.389 - juris).

Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis zu treffen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten (so wörtlich BVerwG, U.v. 25.7. 2013 - 2 C 12.11 - juris, Rn. 22 f. und U.v. 30.10.2013 - 2 C 16.12 - juris, Rn. 31).

Vor diesem Hintergrund kann eine Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers nach der Änderung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere nicht mehr - wie geschehen - durch den Verweis auf die PDV 300 begründet werden. Die PDV 300 stellt eine den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit konkretisierende Verwaltungsvorschrift dar, mit der die gleichmäßige Anwendung der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen gewährleistet werden sollte. Durch Erlass und Anwendung der PDV 300 hatte der Dienstherr das ihm in Bezug auf die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen eingeräumte Ermessen gebunden bzw. den diesbezüglich bestehenden Beurteilungsspielraum ausgefüllt, um sicherzustellen, dass die gesundheitliche Eignung der Bewerber nach einheitlichen Maßstäben beurteilt wird. Die Einschätzung, der Antragsteller werde vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dienstunfähig werden, beruht unter Verweis auf Anl. 1 Nr. 5.1 bzw. 5.1.5 der PDV ausschließlich und unterschiedslos auf der Annahme, dass Personen, die sich bei einem präoperativen Ausgangsbefund von mehr als -5,0 dpt einem refraktionschirurgischen Eingriff unterzogen haben, unterschiedslos ein erhöhtes Risiko vorzeitiger Dienstunfähigkeit aufweisen.

Die aufgelisteten Merkmalsnummern bezeichnen Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. körperliche Zustände, bei deren Vorliegen der Dienstherr vor dem Hintergrund der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entweder von aktueller Dienstunfähigkeit ausgegangen ist oder prognostiziert hat, dass künftig gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden konnten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 3.6. 2004 - 2 B 52.03 - juris, Rn. 5; BayVGH, B.v. 19.9.2011 - 3 CE 11.1823 - juris, Rn. 20). Überdies bestehen alleine deshalb Bedenken an der pauschalen Anwendbarkeit der PDV, als vom Antragsgegner geltend gemacht wird, es fehle bei refraktionschirurgischen Eingriffen an tatsächlichen Erfahrungen mit Langzeitergebnissen, der vom Antragsteller vorgelegte Arztbericht der Augenklinik der Universität Würzburg vom 1. Juli 2014 hingegen davon spricht, dass die Befunde nach einer Lasik-Operation erfahrungsgemäß über Jahrzehnte stabil seien.

Der Antragsgegner hat nach allem das Bewerbungsverfahren des Antragstellers fortzuführen und über dessen Polizeidiensttauglichkeit nach den vorgenannten Maßgaben zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Sofortverfahren betrifft nicht unmittelbar die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, andererseits kommt die begehrte Weiterführung des Bewerbungsverfahrens einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Dem Gericht erscheint deshalb ein Abschlag auf den sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG errechnenden Wert und die Festsetzung des Regelstreitwertes als sachgerecht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 E 14.733

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 E 14.733

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 21. Aug. 2014 - 1 E 14.733 zitiert 8 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 3 ZB 13.1074

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Tenor I. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Der

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

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(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

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(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 21. September 2010 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 6.177,73 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

1. Mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden worden ist, ist der Grund entfallen, der den Kläger im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO schuldlos an der Einhaltung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung gehindert hatte. Dabei steht der Wiedereinsetzung nicht entgegen, dass der Senat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 23. April 2013 - 3 ZB 11.403 - abgelehnt hat, weil er mit der Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils von der fehlenden Erfolgsaussicht in der Sache selbst ausgegangen ist. Auch wenn ein Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt worden ist, muss der unbemittelten Partei mittels der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich der gleiche Zugang zu dem beabsichtigten Rechtsbehelfsverfahren wie Bemittelten eröffnet werden (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 14; vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 60 Rn. 4; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: August 2012, § 60 Rn. 35; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 15; vgl. auch: BGH, B.v. 11.11.1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732 - juris Rn. 8 a.E.; BFH; B.v. 9.4.2013 - III B 247/11 - juris Rn. 14). Die Wiedereinsetzung ist danach zu gewähren, wenn sich der Kläger - wie hier - für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BVerfG, B.v. 11.3.2011 - 1 BvR 290/10 - NJW 2010, 2567 - juris Rn. 18).

Das Prozesskostenhilfegesuch war sachlich bescheidungsfähig, weil der Kläger die Zulassungsgründe soweit dargetan hat, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich war. Zwar kann von dem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er beispielsweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegt oder den Verfahrensmangel in der Weise bezeichnet, wie dies gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst erforderlich wäre. Geboten ist aber, dass sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2011 - 7 PKH 9/11- NVwZ-RR 2011, 621 - juris Rn. 2, zur vergleichbaren Situation eines Prozesskostenhilfeantrags bei der Nichtzulassungsbeschwerde; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 42).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde rechtzeitig, nämlich vor Ablauf der Frist für den Zulassungsantrag gestellt. Weiter ließ sich dem Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass der Kläger zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend machen wollte.

2. Der Kläger hat fristgerecht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss wurde ihm am 4. Mai 2013 zugestellt, unter dem 14. Mai 2013 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung, am 4. Juni 2013 ging die Zulassungsbegründung bei Verwaltungsgerichtshof ein.

3. Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht schließlich nicht entgegen, dass seit der Zustellung des Ersturteils am 10. Januar 2011 die Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO verstreichen ist. Die Versäumung dieser Frist führt nicht zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags, wenn die Ursache in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.1992 - 5 B 50/92 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 177 - juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 34). Hier wurde über das Prozesskostenhilfegesuch vom 9. Februar 2011 erst am 23. April 2013 entschieden, so dass die Ausschlussfrist nicht anzuwenden ist (vgl. BAG, U.v. 2.7.1981 - 2 AZR 324/79) oder jedenfalls die Wiedereinsetzung aus Nachsicht zu gewähren ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 60 Rn. 28).

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Recht abgewiesen.

1. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der auf Art. 43 Abs. 1 BayBG (in der bis zum 31.3.2009 geltenden Fassung) gestützten Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung bejaht und die Klage hiergegen abgewiesen hat.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger weist darauf hin, dass sich seine gesundheitliche Situation zwischen der Einstellungsuntersuchung und der Untersuchung am 3. Juni 2008 nicht geändert habe, was insbesondere durch die Bescheinigung des Augenarztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 belegt sei.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 29. Dezember 2008. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich. Das trifft nur dann nicht zu, wenn sie einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zulassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11. 1980 - 2 C 24.78 - BVerwGE 61, 200/209; BayVGH, B.v. 21.9.2009 - 3 B 05.1911 - juris für das Beamtenverhältnis auf Probe; OVG Münster, B.v. 19.2.2009 - 6 A 356/06 - juris für das Beamtenverhältnis auf Widerruf). Eine andere Beurteilung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - 2 C 12/11 - juris. Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Beamtenbewerber gesundheitlich nur dann nicht geeignet ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist. Diese Entscheidung kann auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt, hier dem 29. Dezember 2008. Dass keine Prognoseentscheidung bezogen auf die gesetzliche Altersgrenze, sondern allenfalls bezogen auf das Ende des Vorbereitungsdienstes bzw. eines absehbaren späteren Zeitpunkts (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 28) zu treffen ist, erklärt sich aus dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes; denn wenn der Widerrufsbeamte wegen seines Gesundheitszustandes nicht polizeidiensttauglich ist, kann der der Zweck des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht erreicht werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 2 B 47/09 - juris).

Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienstherr. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.6.2004 - 2 B 52/03 - juris Rn. 5). Die bundeseinheitliche Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) interpretiert und konkretisiert die Anforderungen, denen Beamte des Polizeivollzugsdienstes in gesundheitlicher Hinsicht genügen müssen. In dieser Verwaltungsvorschrift sind die aufgrund besonderer Sachkunde gewonnenen, auf die spezifischen Anforderungen des Polizeidienstes zugeschnittenen ärztlichen Erfahrungswerte zusammengefasst. Ein Bewerber ist danach als „polizeidienstunfähig“ zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1 zur PDV 300 unter einer Fehler-Nummer aufgeführt sind. Unter der Fehler-Nummer 5.1.2 der Anlage 1 zur PDV 300 heißt es, dass „Schielen, Augenmuskellähmungen, Nystagmus“ die „Einstellung“ ausschließen.

Das Attest des Augenfacharztes Dr. V. vom 6. Mai 2009 könnte also nur dann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, wenn es die Bewertung von MedDir. Dr. M. vom polizeilichen Dienst (Gutachten vom 3. Juni 2008, ergänzende Stellungnahme vom 14. Juli 2009 und Vernehmung als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht), die auf den augenfachärztlichen Stellungnahmen der Universitätsklinik R. vom 30. Mai 2008 basiert und eine „Schielstellung des rechten Auges (Exophorie) mit Auswirkungen auf das räumliche Sehvermögen. Dezenter Nystagmus“ diagnostiziert hatte (S. 7 des polizeilichen Gutachtens), in der Retrospektive ernstlich in Frage stellen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Attest setzt sich weder mit dem polizeiärztlichen Gutachten und der Frage der Polizeidienstfähigkeit auseinander, noch trifft es eine Aussage zur Polizeidienstfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt. Dr. V. bestätigt lediglich kurz handschriftlich, dass am 6. Mai 2009 unter Anwendung des sog. Titmus-Tests ein räumliches Sehvermögen des Klägers festgestellt werden konnte. Da das Attest nach eigenem Verständnis nur einen ad hoc Zustand beschreibt, ist es in Hinblick auf den hier interessierenden Zeitpunkt im Dezember 2008 ohne jeglichen Beweiswert und kann maßgebliche Feststellungen für diesen Zeitpunkt nicht in Frage stellen. Im Übrigen wird der sog. Titmus-Test bei Mehrfachuntersuchungen von den Probanden relativ schnell beherrscht bzw. ist erlernbar (vgl. Aussage des sachverständigen Zeugen MedDir. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Sitzungsniederschrift vom 21. September 2009, S. 4), so dass die fachliche Aussage des Attests bereits aus diesem Grund nur eingeschränkte Aussagekraft haben kann.

b. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Universitätsklinikums T. vom 29. August 2013. In der zusammenfassenden Beurteilung wird zwar festgestellt, dass das Stereosehen ausführlich mittels dreier verschiedener Tests untersucht worden sei und einen regelrechten Befund ergeben habe. Aber auch diese Bestätigung befasst sich nicht mit dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt und rechtfertigt nicht den Rückschluss, dass wenn heute alles regelrecht sei, dies auch im Dezember 2008 so gewesen sein müsse, zumal die Stellungnahme unter dem Vorbehalt eines weiteren Gutachtens mit einer „dann ganz genauen Analyse des Binokularsehens“ steht und damit keine abschließende, sondern eine nur vorläufige Bewertung darstellt.

c. Aus der Sicht des Klägers lässt die Stellungnahme von MedDir. Dr. M. vom 3. September 2010 die erforderliche Objektivität missen. Soweit er dies damit begründet, dass MedDir. Dr. M. in seinem Gutachten (= Bl. 81 ff. der VG-Akte Az. M 5 K 09.389) auf Seite vier ausführt, dass, sollten Zweifel an den entsprechenden polizeiärztlichen Entscheidungen bzw. dem externen Befundbericht der Universitätsklinik R. bestehen, durchaus eine erneute augenfachärztliche Begutachtung durch eine weitere anerkannte Kapazität auf diesem Gebiet mit konkreten Fragestellungen insbesondere zur Qualität des räumlichen Sehvermögens für den Polizeivollzugsdienst angeregt werde, aber gleichwohl betont, dass er eine solche Untersuchung im Hinblick auf die hier bekannten Ergebnisse für eigentlich entbehrlich halte, kann der Senat mit dem Kläger keine Voreingenommenheit erkennen, sondern das Gegenteil: Die Eröffnung der Möglichkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens spricht für die Objektivität und Ergebnisoffenheit des Gutachters.

Im Übrigen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der beamtete Arzt stets neutral und unabhängig ist. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Dienstherrn und Beamten gleichermaßen fern (vgl. BVerwG, U.v. 9.10.2002 - 1 D 3.02 - juris). Darüber hinaus sind die in der Regel besseren Kenntnisse des beamteten Arztes hinsichtlich der Belange der öffentlichen Verwaltung und der von dem Beamten zu verrichtenden Tätigkeiten sowie seine größere Erfahrung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit maßgebend. Für Gutachten, in denen Fragen des Dienstrechts aus medizinischer Sicht zu beurteilen sind, ist ein spezieller Sachverstand erforderlich, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich oder ähnlich liegenden Fällen beruht (vgl. OVG Koblenz, U.v. 22.5.2013 - 2 A 11083 - juris Rn. 34).

d. Der Kläger trägt vor, dass ihm weder das polizeiärztliche Gutachten, noch die diesem zugrundeliegenden Feststellungen der Universitätsklinik R. bekannt gewesen seien, mit der Folge, dass diese der Universitätsklinik E. im April 2012 nicht zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Universitätsklinik E. habe sich deshalb in dem Arztbrief vom 20. April 2012 mit den beiden Gutachten/Stellungnahmen nicht auseinandersetzen können.

Auch damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen.

Das ärztliche Attest der Universitätsklinik E. befasst sich zum einen nicht mit der entscheidenden Frage der Polizeidienstfähigkeit des Klägers im Dezember 2008; vielmehr beziehen sich die Befunde der Universitätsklinik E. nur auf den Zeitpunkt der dortigen Untersuchung im April 2012. Zum anderen hat es der Kläger versäumt, sich das polizeiärztliche Gutachten vom 3. Juni 2008 bzw. den Bericht des Universitätsklinikums R. vom 30. Mai 2008 bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu beschaffen. Der Kläger muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen, zumal er mit der Vorlage des Arztbriefes vom 20. April 2012 die Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch ein Gegengutachten zu erschüttern sucht und sich damit in einer eigenverantwortlichen Sphäre bewegt, bei der etwaige Versäumnisses ihm zuzurechnen sind und per se keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen können.

Der Kläger hat zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Akteneinsicht beantragt (vgl. Klagebegründung vom 25.5.2009, Bl. 50 der VG-Akte), über die nicht entschieden worden ist, was grundsätzlichen einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellen kann (vgl. Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2013, § 100 Rn. 17; Beck‘scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 31). Der Kläger kann sich aber auf die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht berufen, weil er insoweit sein Rügerecht verloren hat. Er hat nichts unternommen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen. Er hat nach der beantragten Akteneinsicht repliziert (Schriftsatz vom 12.4.2010, Bl. 65 der VG-Akte) und auch in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2010 trotz anwaltlicher Vertretung nicht die Versagung der Akteneinsicht gerügt (vgl. zum Verlust des Rügerechts: BVerfG, B.v.13.4.2010 - 1 BvR 3515 - NVwZ 2010, 954 - juris Rn. 44 ff.; Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 60 Rn. 84 und 84.1; VGH Mannheim, B.v. 4.7.1997 - 13 S 973/97 - NVwZ-RR 1998, 687 - juris Rn. 4).

2. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.

Der Kläger trägt besondere tatsächliche Schwierigkeiten vor. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124 Rn. 33).

Inwieweit die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll, wird nicht schlüssig erläutert. Der Kläger trägt vor, die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger die gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst fehle, sei komplex und nur mit Hilfe besonderen Sachverstandes zu verstehen. Das rechtfertigt nicht die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar und die vorliegenden medizinischen Stellungnahmen lassen sich eindeutig bewerten. Sie wurden auch nicht substanziell in Frage gestellt.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen MedDir. Dr. M. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B.v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwert bemisst sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I 718. Die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013, BGBl. I 2586, zum 1. August 2013 in Kraft getretene Fassung des Gerichtskostengesetzes kommt nicht zur Anwendung, da nach der insoweit einschlägigen Übergangsvorschrift in § 134 des 2. KostRMoG in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden. Dies gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Hier wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung unter dem 14. Mai 2013 gestellt, so dass das Gerichtskostengesetz in der Fassung vor dem 1. August 2013 Anwendung findet.

Danach beruht die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der Fassung der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (6,5-facher Anwärtergrundbetrag; Gegenstand des Antragsverfahrens: Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern. Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, den Streitwertansatz der Vorinstanz zu ändern, folgt aus § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.