Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2017 - W 6 E 17.228

bei uns veröffentlicht am10.03.2017

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner polnischen Fahrerlaubnis und den auf dem Führerschein angebrachten Sperrvermerk.

1. Anträge des Antragstellers (geb. …) auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B waren bereits mit Bescheiden des Landratsamtes Main-Spessart vom 20. Oktober 2006 und vom 29. Januar 2013 abgelehnt worden, da der Antragsteller die vom Landratsamt jeweils geforderten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht beigebracht hatte. Hintergrund der Gutachtensanforderungen waren Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da er am 30. November 2003 gegen 2:45 Uhr in Karlstadt ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis und wegen vorausgegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig gewesen war. Eine um 3:09 Uhr entnommene Blutprobe hatte beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,66 Promille ergeben. Der Antragsteller war deswegen mit Urteil des Amtsgerichts Gemünden (Az.: 1 Cs 952 Js 1898/04), rechtskräftig seit 17. April 2004, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Gleichzeitig war gegen den Antragsteller eine (isolierte) Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten (bis zum 19.4.2005) festgesetzt worden.

Mit E-Mail vom 27. September 2016 teilte das Polizeirevier Wangen im Allgäu mit, dass der Antragsteller am 26. September 2016 gegen 23:05 Uhr im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle als Führer eines Pkw einen polnischen Führerschein vorgewiesen habe. Der polnische Führerschein war am 13. November 2013 für die Fahrerlaubnisklasse B von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde Prezydent Miasta Szczecin ausgestellt worden. Im Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz („…“) angegeben.

Nach Ermittlung der Meldedaten des Antragstellers (durchgängige Wohnsitzmeldung im Landkreis Main-Spessart von 1991 bis 6.10.2010 unter verschiedenen Adressen) teilte das Landratsamt dem Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mit, dass aus seiner Sicht die polnische Fahrerlaubnis ungültig sei und bat um Überprüfung durch die zuständige polnische Behörde. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 übermittelte das Kraftfahrtbundesamt dem Landratsamt Unterlagen in polnischer Sprache, in denen die zuständige polnische Behörde (Urzad Masta Scczecin) die Ausstellung des polnischen Führerscheins bestätigte, Fragen zu den Kriterien des erforderlichen Wohnsitzes auf einem hierfür vorgesehenen Formular jedoch mit „unknown“ beantwortete. Des Weiteren lag in polnischer Sprache eine Meldebestätigung („…“) vom 30. Oktober 2013 bei, in der eine befristete Aufenthaltsdauer vom 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 dargestellt ist.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die polnische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtige. Die polnische Behörde habe keine Auskunft darüber geben können, wo der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers, wie die berufliche Situation (Arbeitsplatz) sei noch seien Angaben über die Familienverhältnisse oder über den Lebensmittelpunkt gegeben worden. Zudem sei der Antragsteller durchgehend seit 6. Oktober 2010 mit Hauptwohnsitz in ... und seit 1. Mai 1991 durchgehend im Landkreis Main-Spessart mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert den polnischen Führerschein bis 3. Februar 2017 zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland vorzulegen. Das Schreiben wurde dem Antragsteller am 19. Januar 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2017, eingegangen beim Landratsamt am 6. Februar 2017, ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten der angekündigten Ordnungsverfügung und bzw. der Aufbringung eines Sperrvermerks unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH widersprechen. Auf das Schreiben wird verwiesen.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 stellte das Landratsamt fest, dass die am 13. November 2013 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde Prezydent Miasta Sczcecin erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B den Antragsteller nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1). Der Antragsteller wurde aufgefordert, den Führerschein (...) unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland vorzulegen (Nr. 2), andernfalls ein Zwangsgeld von 500,00 EUR zur Zahlung fällig werde (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 des Bescheides wurde angeordnet und darauf hingewiesen, dass Nr. 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 FeV gelte die Berechtigung von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis für einen Erlaubnisinhaber mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland nicht, wenn dieser ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland (also in der Bundesrepublik Deutschland) gehabt habe. Die Fahrerlaubnisbehörde könne nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 1. Mai 1991 durchgehend im Landkreis Main-Spessart gehabt und ihm sei bereits im Jahre 2013 die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis versagt worden. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis sei bis heute nicht erfolgt. Dass der Antragsteller durchgehend seinen Wohnsitz im Landkreis Main-Spessart gehabt habe, stehe zweifelsfrei fest. Die in Polen erteilte Fahrerlaubnis verleihe deshalb keine Fahrberechtigung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts stehe gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV im Ermessen der Behörde. Dies komme insbesondere in Betracht, wenn keine Einigkeit über die Fahrberechtigung bestehe. Der Antragsteller habe auf das Schreiben des Landratsamtes vom 18. Januar 2017 hin seinen Führerschein nicht zum Eintrag eines Sperrvermerks vorgelegt. Die förmliche Feststellung des Rechtsverhältnisses liege deshalb im pflichtgemäßen Ermessen und entspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze der Europäischen Union stünden nicht entgegen. Für den am 13. November 2013 erteilten Führerschein gelte die Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 (sogenannte „2. Führerscheinrichtlinie“). Diese stelle in Art. 7 selbst das sogenannte Wohnsitzprinzip auf. Dies habe der EuGH in seinen Entscheidungen (vom 26.6.2008 und 19.5.2011) bestätigt. Wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip müsse die Fahrberechtigung im Inland nicht anerkannt werden. Die Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland ergebe sich aus § 47 Abs. 2 FeV. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 und 2 liege gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Antragsteller habe bisher noch nicht den Nachweis der Fahreignung erbracht. Eine Teilnahme am Straßenverkehr ohne Nachweis der Fahreignung liege nicht im Interesse eines möglichst gefahrlosen Ablaufs des Straßenverkehrs. Verzögerungen durch die Einlegung von Rechtsmitteln seien nicht hinnehmbar. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Der Bescheid wurde dem Kläger am 7. Februar 2017 zugestellt.

Am 20. Februar 2017 legte der Antragsteller seinem polnischen Führerschein beim Landratsamt vor und es wurde ein Sperrvermerk für das Inland angebracht.

2. Am 2. März 2017 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 17.227) mit dem Ziel der Verpflichtung zur Anerkennung des polnischen Führerscheins auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Hierüber ist noch nicht entschieden. Im zugrunde liegenden Verfahren ließ der Antragsteller am gleichen Tag im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen,

dem Antragsgegner zu untersagen, auf dem Führerschein des Antragstellers, ausgestellt am 13. November 2013 von der polnischen Behörde Prezydent Miasta Sczcecin, einen Aberkennungsvermerk für Deutschland aufzubringen und zu verpflichten, einem bereits aufgebrachten Aberkennungsvermerk zu entfernen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf Rechtsprechung des EuGH ausgeführt, die Nichtanerkennung der Fahrberechtigung im Inland sowie die Aufbringung eines Sperrvermerks verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis nur anhand des Führerscheins selbst oder vom Ausstellerstaat herrührender unbestreitbarer Informationen geprüft werden dürfe. Vorliegend sei im Führerschein des Antragstellers jedoch der polnische Wohnsitz aufgedruckt. Der Führerschein sei deshalb ohne weitere Formalitäten anzuerkennen. Inlandsbehörden hätten kein Ermessen, den auf dem Führerschein befindlichen Aufdruck des Wohnsitzes zu überprüfen. Der ausländische Wohnsitz im Führerscheindokument sei Beweis genug, um die Voraussetzungen der Erteilung nach dem Recht des Mitgliedstaates zu belegen. Die Untersagung des Inlandsgebrauchs außerhalb der Sperrfrist führe dazu, dass der Führerscheininhaber gegebenenfalls auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis für Deutschland mehr erhalte. Dies sei mit europäischem Recht nicht vereinbar. Insoweit sei schon die vorliegende anlasslose Ermittlungstätigkeit dahingehend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat gehabt habe, rechtswidrig. Dass die polnische Behörde keine näheren Angaben über die näheren Umstände des Aufenthalts des Klägers machen könne, sei keine unbestreitbare aus dem Ausland stammende Information, dass der Kläger dort nicht seinen Aufenthalt gehabt habe. Sie sei deshalb nicht unbestreitbar, weil die Tatsache grundsätzlich bestritten werden könne. Auch Menschen, die in Deutschland gemeldet seien, hielten sich nicht immer an der Meldeadresse auf. Dies gelte auch umgekehrt. Jemand, der nicht an einem Ort gemeldet sei, könne sich durchaus dort aufhalten. Mit dem Aufdruck des polnischen Wohnsitzes auf dem Führerscheindokument sei der tatsächliche Aufenthalt bewiesen. Nur wenn sich aus dem Führerschein nicht ergeben sollte, dass das Wohnsitzerfordernis beachtet sei, könne der Aufnahmestaat eine Prüfung vornehmen. Die Tatsache, dass der Kläger (auch) im Inland gemeldet gewesen sei, stehe nicht entgegen. Der Kläger nehme seit langer Zeit ohne Beanstandung am Straßenverkehr teil. Eine „Drogenproblematik“ bestehe nicht mehr. Der Kläger sei beruflich als Bau- und Projektleiter für Montagetätigkeiten eines auf Solartechnik spezialisierten Unternehmens auf seinen Führerschein angewiesen. Da der Antragsgegner einen Aberkennungsvermerk aufgebracht habe, erleide der Antragsteller schwerwiegende Nachteile. Er müsse zur Betreuung, Beratung, Montage und sonstige Serviceleistungen von Anlagen zwingend mit dem PKW vor Ort zu Kunden fahren. Ohne Fahrerlaubnis könne er den Beruf nicht mehr ausüben.

Auf die im Hauptsacheverfahren (W 6 K 17.227) vorgelegten Bestätigungen der Firma S GmbH, K (vom 16.5.2016 und 8.2.2017) sowie die Bestätigungen der TÜV ... GmbH ... (vom 29.2.2012 - Abstinenznachweis für 3 Monate; vom 29.1.2014 - erfolgreicher Alkohol-Abstinenzcheck im Zeitraum 7.8.2013 bis 7.2.2014; vom 11.2.2015 -erfolgreiches Alkohol-Abstinenz-Kontroll-Programm vom 17.2.2014 bis 17.2.2015; vom 22.2.2016 - Abschlussbericht über ein Alkohol-Abstinenz-Kontroll-Programm im Zeitraum 18.2.2015 bis 18.2.2016; vom 17.5.2016 - Abbruch eines Screening-Programms wegen unentschuldigten Fehlens am 12.5.2016; sowie vom 8.2.2017 - Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an dem Abstinenz-Kontroll-Programm seit dem 18.5.2016) wird verwiesen.

3. Das Landratsamt Main Spessart beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, für das Landratsamt stehe aufgrund der Ermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes, der Auskunft der polnischen Fahrerlaubnisbehörden und der Auskünfte aus dem Melderegister zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der polnischen Republik gehabt habe. Der Antragsteller habe vielmehr durchgehend seit dem Jahr 1991 sein ordentlichen Wohnsitz im Landkreis Main-Spessart gehabt. Die dem Landratsamt mitgeteilten Erkenntnisse über den - vermeintlichen - Wohnsitz des Antragstellers (Aufenthalt „unknown“ laut polnischem Register) in Polen seien glaubwürdig und nachvollziehbar. Ein unbekannter Wohnort könne als unbestreitbare Tatsache gewertet werden. Die Ausführungen des anwaltlichen Vertreters enthielten keine Aussage über die Umstände (zum Beispiel Dauer und Zweck) des vermeintlichen Aufenthalts und stünden im Gegensatz zu der eindeutigen Feststellung der Meldeadresse des Antragstellers durchgehend im Landkreis Main-Spessart. Der Bescheid sei deshalb rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 17.227 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der sachgerecht als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auszulegende Antrag (§ 88 VwGO) hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Regelungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a, somit bei Vorliegen der Situation einer Anfechtungsklage bzw. auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten (§ 80 Abs. 1 VwGO). Diese Situation liegt hier vor. Dem vom Antragsteller verfolgte Ziel, den bereits angebrachten Sperrvermerk auf seinem polnischen Führerschein vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache wieder zu entfernen zu lassen, kann grundsätzlich durch eine Regelung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO Rechnung getragen werden, wonach das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Nr. 3 des Bescheides (Zwangsgeldandrohung) begehrt wird, da sich diese Regelung durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks erledigt hat.

Im Übrigen ist der Antrag zulässig, denn die aufschiebende Wirkung einer Klage ist auch bei feststellenden Verwaltungsakten ausdrücklich bestimmt (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der feststellende Verwaltungsakt (Nr. 1 des Bescheides) nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, dokumentiert aber auch zum Zwecke der Rechtssicherheit nach außen, dass keine Fahrberechtigung besteht (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 28 FeV Rn. 9, 56). Die nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV getroffene Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung und die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Folgeregelung hat lediglich die Funktion, eine verbindliche Klarstellung herbeizuführen. Angemerkt wird aber, dass selbst eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nichts daran ändern könnte, dass er - soweit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erkennbar - bereits unmittelbar kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt wäre, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Selbst im Fall der Gewährung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes besäße der Antragsteller nicht einstweilen die objektive Fahrberechtigung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte allenfalls Auswirkungen auf die Strafbarkeit nach § 21 StVG (vgl. NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132). Für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gälte im Ergebnis nichts anderes. Bezüglich Nr. 2 des Bescheides (Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Sperrvermerks) liegt die Situation einer Anfechtungsklage vor.

2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nichtberechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des polnischen Führerscheins zur Eintragung des Sperrvermerks (Nr. 2 des Bescheides), weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - ZfSch 2015, 717 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung). Die (bereits erledigte) Zwangsmittelandrohung (Nr. 3 des Bescheides) ist gemäß Art. 21a VwZVG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im ausreichenden Maße schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).

Eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die erhobene Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.

2.1 Nach summarischer Prüfung ist der Bescheid des Antragsgegners vom 6. Februar 2017 mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht berechtigt ist mit seiner polnischen Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland teilzunehmen. Dies hat der Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend dargelegt. Auf die zutreffenden Gründe wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zu dem Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht.

Im vorliegenden Fall sprechen die Gesamtumstände mit hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum der Fahrerlaubniserteilung am 13. November 2013 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Republik Polen hatte, obwohl im polnischen Führerschein ein polnischer Wohnort eingetragen ist. Ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedsstaat setzt voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen mindestens 185 Tage im Jahr dort gewohnt hat (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FeV). Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der vom Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis durchbrochen werden darf, müssen entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedsstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Der Antragsgegner ist dabei nicht auf die Angaben beschränkt, die sich aus dem Führerschein ergeben. Die zulässigerweise eingeholten Informationen sind daraufhin zu bewerten, ob diese unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedsstaates hatte. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und den Gerichten des Aufnahmemitgliedsstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedsstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats nur für kurze Zeit aufgehalten und im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Es genügt schon die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedsstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Fragen die gesamten Umstände des Einzelfalles heranzuziehen, also ergänzend auch die inländischen Umstände (vgl. zum Ganzen auch mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH etwa zuletzt BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 11 ZB 16.2004 - juris; B.v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris, B. v 30.1.2017 - 11 C 16.2607 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 9.6.2016 - 11 CS 16.689 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - SVR 2016, 358; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris OVG NRW, U. v. 25.10.2016 - 16 A 1638/15 - juris; U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229; OVG LSA, B.v. 28.9.2016 - 3 L 130/15 - juris; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052;).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen zur Überzeugung des Gerichts unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaat (Polen) vor, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Nach der vorgelegten Bescheinigung („Responce from Authority Addressed“) der polnischen Behörde (Urzad Miasta Sczcecin) vom 10. Januar 2017 wurde die Frage nach dem ordentlichen Wohnsitz des Antragstellers (mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr) sowie die weiteren Fragen nach persönlichen oder beruflichen Bindungen jeweils mit „unknown“ beantwortet. Zwar beweist dies für sich noch nicht, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte, sofern damit zum Ausdruck gebracht wird, dass der Ausstellermitgliedstaat keine Kenntnis über die Wohnsitzvoraussetzungen hatte. In diesem Fall wäre keine Sachinformation mitgeteilt (BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.16. 34 - Rn. 14). Allerdings wurde in Übereinstimmung mit der beigelegten Anmeldebescheinigung für einen befristeten Aufenthalt (vom 30.10.2013) handschriftlich hinzugefügt, dass der Antragsteller in Polen im Zeitraum 30. Oktober 2013 bis 31. Juli 2014 Aufenthalt hatte („Residence in Poland in Period 30.10.2013 - 31.10.2014“). Zwar wäre dies ein ausreichender Zeitraum gemäß § 7 FeV i. V. m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG („2. Führerscheinrichtlinie“), ebenso wie nach Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG („3. Führerscheinlinie“, gültig ab 19.1.2009, Art. 18 Abs. 2). Da der polnische Führerschein jedoch bereits am 13. November 2013 ausgestellt wurde, würde dies bedeuten, dass der Antragsteller bereits nach 13 Tagen den Führerschein erhalten hätte. Einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der genannten Bestimmungen hat jedoch nur derjenige, der sich an einem Ort wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, an mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr gewöhnlich (tatsächlich) wohnt. Allein die Absicht des Wohnens genügt nicht (BVerwG, B. v. 21.9.2011 - 3 B 28/11 - juris). Hinzu kommt, dass es sich nach dem vorgelegten polnischen Aufenthaltsdokument offensichtlich um einen von vornherein befristeten Aufenthalt handelte. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spricht ein nur vorübergehender Aufenthalt im Ausstellermitgliedsstaat indiziell gegen die Begründung eines dortigen Lebensmittelpunktes, da eine solche Begründung in der Regel auf Dauer angelegt ist. Es ist dabei Sache der Gerichte, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat zu prüfen und zu bewerten (BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557 - juris; vgl. auch B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris).

Demnach ergeben sich nach der hier vorzunehmenden freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO aus den vorgelegten polnischen Unterlagen Zweifel und damit Hinweise auf die fehlende Begründung eines tatsächlichen ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers im Ausstellermitgliedsstaat. Denn hinsichtlich des Beweiswertes der vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung genügt - wie bereits ausgeführt - die bloße Möglichkeit einer entsprechenden Sachverhaltsgestaltung. Es ist ausreichend, wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnis der tatsächlichen Umstände des polnischen Wohnsitzes ist bei gleichzeitig beibehaltenem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland ein ausreichender Hinweis darauf, dass sich der Antragsteller nur vorübergehend in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, die Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen (so ausdrücklich NdsOVG, B.v. 29.3.2016 - 12 ME 32/16 - NJW 2016, 2132; B.v. 10.3.2016 - 12 ME 22/16 - ZfSch 2016, 356; OVG Rh-Pf, B.v. 15.1.2016 - 10 B 11099/15 - NJW 2016, 2052; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - KommunalPraxis BY 2015, 418; BayVGH, B.v. 20.2.2014 - 11 BV 13.1189 - juris; kritischer wohl noch OVG NRW, U.v. 9.12.2014 - 16 A 2608/10 - NWVBl 2015, 229 sowie BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26).

Liegen danach hinreichende Informationen für einen Wohnsitzverstoß vor, dürfen die nationalen Gerichte ergänzend zu diesen aus Polen herrührende Informationen auch alle weiteren Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Der Antragsgegner hat zu Recht auf die weiteren inländischen Umstände verwiesen, konkret die Angaben der Einwohnermeldeämter, die bestätigen, dass der Antragsteller durchgängig seit dem Jahr 1991 seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Main-Spessart hatte. Zuletzt hat der Antragsteller am 6. Oktober 2010 Wohnsitz (einzige Wohnung) in, begründet. Eine Abmeldung nach Polen enthält das Melderegister nicht. Hinzu kommt, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren diverse Unterlagen vorgelegt hat über Abstinenz-Kontroll-Programme beim TÜV ... GmbH in W, die auch den Zeitraum betreffen, in dem sich der Antragsteller mit gewöhnlichem Wohnsitz in Polen aufgehalten haben will. So bestätigt die Teilnahmebescheinigung über einen Alkohol-Abstinenzcheck des TÜV Süd vom 29. Januar 2014, dass der Antragsteller im Zeitraum 7. August 2013 bis 7. Februar 2014 an einem solchen Abstinenzprogramm teilgenommen hat. Als konkrete Abnahmetage sind dort der 10.9., 5.11., 4.12. 2013 sowie der 23.1.2014 benannt, somit Tage, an denen der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen gehabt haben will.

2.2 Bestehen somit unter Einbeziehung sowohl ausländischer als auch inländischer Umstände erhebliche Zweifel am Vorliegen eines polnischen Wohnsitzes, liegt es auf der Hand, dass die durch den Führerschein des Ausstellermitgliedsstaats begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungsdatum erfüllt, erschüttert ist, so dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, substanziierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Polen und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu machen. Der Antragsteller hat jedoch bisher weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren derartige Angaben gemacht. Zwar besteht insofern keine Behauptungs- und keine Beweisführungslast, da die Behörden und die Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt vom Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken und sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es - wie hier - der Antragsteller ohne Nennung eines zureichenden Grundes, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat ein Prozessbeteiligter den Prozessstoff umfassend vorzutragen und bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu den Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 7.2.2017 - 11 CS 16.2562 - juris; B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris; B.v. 11.7.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - SVR 2015, 469; BVerwG, B.v. 21.4.2016 - 3 B 45/15 - juris).

Vorliegend hat der Antragsteller weder nähere Angaben zu seinem Aufenthalt in Polen gemacht, noch hat er erklärt, weshalb er gleichzeitig im Bundesgebiet zum fraglichen Zeitraum eine Wohnung im Landkreis Main-Spessart innehatte, wo er mit Hauptwohnsitz gemeldet war und wo sich sein beruflicher und privater Schwerpunkt befand. Erst recht fehlen aussagekräftige Belege dazu.

Gesamtbetrachtet steht nach den vom Ausstellermitgliedsstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen und ergänzender weiterer inländischen Umstände betreffend der vom Antragsteller angegebenen polnischen Adresse sowie angesichts des fehlenden substanziierten Vorbringens des Antragstellers zu seinem Aufenthalt in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne des Fahrerlaubnisrechts nicht in der Republik Polen hatte, sondern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klage hat deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg.

3. Nach alledem bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der auf § 47 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FeV gestützten Folgeregelung betreffend die Verpflichtung des Antragstellers, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

4. Unabhängig davon spricht auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Gravierend ins Gewicht fällt die aktenkundige Vorgeschichte des Antragstellers (Fahren eines Pkw ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss, 1,66 Promille, am 30.11.2003). Für die Erteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland wäre die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich gewesen (§ 13 Satz 1 Nr. 2c FeV). Auch wenn die Alkoholfahrt bereits längere Zeit zurückliegt und seitdem keine weiteren Erkenntnisse bezüglich der Fahreignung des Antragstellers vorliegen, so ist diese dennoch geeignet, weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers zu begründen, da diese noch im Fahreignungsregister eingetragen ist und die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 StVG in der bis 30.4.2014 anwendbaren Fassung, § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG). Der Antragsteller hat seine Fahreignung bisher nicht nachgewiesen. Zweimaligen Aufforderungen des Landratsamts zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vom 8.5.2006 und 11.9.2012) ist der Antragsteller ohne Begründung bisher nicht nachgekommen, weshalb seine Anträge auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B abgelehnt wurden (bestandskräftige Bescheide vom 26.10.2006 und 29.1.2013). Eine solche Eignungsüberprüfung hat offenkundig vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis nicht stattgefunden. Auch wenn die mit der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Gemünden (Az.: 1 Cs 952 Js 1898/04) verhängte isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von 12 Monaten (bis 19.4.2005) bereits seit längerem abgelaufen ist, bestehen die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers weiterhin fort und können auch nicht allein durch die im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bestätigungen des TÜV Süd über erfolgreiche Teilnahme an Abstinenz-Kontroll-Programmen ausgeräumt werden, da die Fahreignung nur dann als wiedererlangt angesehen werden kann, wenn zu einem kontrollierten Alkoholkonsum ein stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es für die Zukunft ausschließt, dass der Antragsteller erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird (siehe entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV). Dies ist im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festzustellen. Da der Antragsteller bisher keine tragfähigen Gründe dafür vorgetragen hat, weshalb er die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben hat, drängt sich der Verdacht auf, dass er durch ein Ausweichen in die Republik Polen offensichtlich Eignungszweifel hat verbergen wollen (vgl. auch BayVGH, B.v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - KommunalPraxis BY 2015, 26). Auch die Interessenabwägung muss deshalb zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die sofort vollziehbar erklärte Feststellung einer fehlenden Fahrberechtigung im Bundesgebiet bzw. gegen die Verpflichtung zur Vorlage eines Führerscheins zur Eintragung eines Inlandsungültigkeitsvermerks wird nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das vom Betroffenen ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts anderer motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit einem motorisierten Fahrzeug von diesem keine erhöhte Gefahr ausginge. Zwar nimmt der Antragsteller offenbar seit Ausstellung des polnischen Führerscheins im Jahr 2013 am Straßenverkehr teil, ohne dass Auffälligkeiten bekannt wurden. Dem kann angesichts der erheblichen Dunkelziffer bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr jedoch kein durchgreifendes Gewicht zugemessen werden. Die privaten und beruflichen Interessen des Antragstellers müssen wegen der Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr zurücktreten.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Bei der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.3 ist für die Fahrerlaubnis der hier allein relevanten Klasse B der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2017 - W 6 E 17.228

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2017 - W 6 E 17.228

Referenzen - Gesetze

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2017 - W 6 E 17.228 zitiert 21 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum


(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 29 Tilgung der Eintragungen


(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen 1. zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, a) die in der Rechtsverordnung na

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik


Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass 1. ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubring

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 65 Übergangsbestimmungen


(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dies

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland


(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden berufliche

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2017 - W 6 E 17.228 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. März 2017 - W 6 E 17.228 zitiert 15 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2016 - 11 CS 16.689

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2016 - 11 CS 16.557

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 07. Mai 2015 - 11 B 14.654

bei uns veröffentlicht am 07.05.2015

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Siche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2016 - 11 CS 16.658

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 11 C 16.2607

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2017 - 11 ZB 16.2004

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 11 CS 16.2562

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge a

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2014 - 11 CS 14.1688

bei uns veröffentlicht am 20.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2015 - 11 CS 15.1447

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 11 BV 13.1189

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Das Urteil ist i

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2015 - 11 ZB 15.1077

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2016 - 11 CS 16.1230

bei uns veröffentlicht am 22.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 11 CS 16.1084

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszü

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Sept. 2016 - 3 L 130/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit de

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Jan. 2016 - 10 B 11099/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwe

Referenzen

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Juni 2015 wird in Nr. II aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2015 unter folgender Auflage wiederhergestellt:

Die Antragstellerin

1. führt das beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt begonnene Drogenkontrollprogramm ordnungsgemäß fort und 2. legt der Fahrerlaubnisbehörde unaufgefordert und jeweils binnen einer Woche nach Erhalt die Untersuchungsberichte über die durchgeführten Urinproben vor.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Antragstellerin zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Drittel.

III.

Der Streitwert wird im Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S.

Am 5. April 2014 stellte die Polizei in dem Wohnraum der Antragstellerin verschiedene Betäubungsmittel sicher. Dem lag zugrunde, dass der damalige Freund der Antragstellerin verdächtigt wurde, ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Landshut ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung auch des Zimmers der Antragstellerin an, da der Freund angegeben hatte, sich dort häufig aufzuhalten. Das Amtsgericht Landshut erließ am 9. Oktober 2014, rechtskräftig seit 28. Oktober 2014, einen Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gegen die Antragstellerin und ordnete die Einziehung von 4,5 blauen, einer rosa, 1,5 grünen, einer weißen und drei orangen Ecstasytabletten sowie ca. 0,8 Gramm Haschisch, 0,5 Gramm Marihuana, fünf Cannabissamen, ca 0,1 Gramm Kokain und eines Crushers an. Weitere in dem Zimmer gefundene Betäubungsmittel ordneten die Strafverfolgungsbehörden dem damaligen Freund der Antragstellerin zu.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Landshut (Fahrerlaubnisbehörde) die Antragstellerin auf, bis zum 9. Februar 2015 ein ärztliches Gutachten beizubringen. Sie sei am 5. April 2014 von einer Funkstreife beobachtet und angehalten worden, nachdem sie ihren Wagen abgestellt und der Streife zu Fuß entgegen gegangen sei. Beim Öffnen des Wagens sei ein Plastikbehälter mit Marihuana aufgefunden worden. Es habe dann eine Hausdurchsuchung stattgefunden und sie sei wegen unerlaubten Drogenbesitzes verurteilt worden. Es sei zu klären, ob sich die aus aktenkundigen Tatsachen begründete Annahme einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bestätige oder, auch wenn keine Abhängigkeit bestehe, die zu untersuchende Person Betäubungsmittel einnehme. Die Anordnung stütze sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV.

Die TÜV Süd Life Service GmbH beantwortete die gestellten Fragen in dem Gutachten vom 10. Februar 2015 dahingehend, dass die Antragstellerin Cannabis und Amfetamine konsumiert habe und es sich dabei um einen gelegentlichen Konsum gehandelt habe. Sie habe angegeben, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen und befinde sich seit April 2013 regelmäßig in Beratung beim Sozialpsychiatrischen Dienst der Diakonie Landshut. In den beiden Urinproben vom 13. Januar 2015 und 3. Februar 2015 seien keine Drogenrückstände gefunden worden.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte die Antragstellerin daraufhin zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Es handele sich um ein negatives Gutachten, das die Fahreignungszweifel nicht ausräume, da eine ausreichend lange Drogenabstinenz nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin teilte mit Schreiben vom 13. April 2015 mit, sie sei nicht von der Polizei beobachtet und aufgehalten worden, sondern es habe sich dabei um ihren damaligen Freund gehandelt. Sie nehme keine Drogen. Dies habe auch das eingeholte ärztliche Gutachten bestätigt. Die Drogenfreiheit könne jederzeit durch eine entsprechende Untersuchung belegt werden.

Mit Bescheid vom 21. April 2015 entzog die Fahrerlaubnisbehörde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Das ärztliche Gutachten sei anzuordnen gewesen und negativ ausgefallen. Die Drogenproblematik sei nicht überwunden, es fehlten Nachweise zur Abstinenz und zu einer Verhaltensänderung.

Über die gegen den Bescheid vom 21. April 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (RN 8 K 15.688). Die Antragstellerin legte weitere negative Befundberichte zweier Urinuntersuchungen vom 20. März 2015 und vom 7. April 2015 vor.

Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Die Klage gegen den Bescheid werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Das ärztliche Gutachten bestätige die Einnahme von Betäubungsmitteln durch die Antragstellerin. Sie habe zwar behauptet, seit Januar 2014 keine Betäubungsmittel mehr einzunehmen, dies sei aber nicht glaubhaft, denn am 5. April 2014 seien von der Polizei erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln in ihrem Wohnraum aufgefunden worden. Die vier vorgelegten Drogenscreenings könnten einen ausreichend langen Abstinenzzeitraum nicht belegen.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Antragstellerin macht geltend, sie sei zu keinem Zeitpunkt unter Drogeneinfluss mit einem Kraftfahrzeug gefahren. Zwischen dem Betäubungsmittelfund am 5. April 2014 und der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 21. April 2015 sei ein Jahr verstrichen, in dem sie unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Sicherheit des Straßenverkehrs könne auch durch die Vorlage weiterer Laborwerte gewährleistet werden. Sie unterziehe sich freiwillig regelmäßigen Drogenuntersuchungen. Sie legte einen weiteren Untersuchungsbericht vom 5. Mai 2015 vor, wonach keine Betäubungsmittelrückstände in ihrem Urin gefunden wurden und teilte mit, dass sie sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befinde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Die Auslegung der Beschwerdebegründung ergibt, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Nr. 4 des Bescheids vom 21. April 2015 richtet, da die Antragstellerin der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins fristgerecht nachgekommen ist und schon das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, dass sich die Zwangsgeldandrohung dadurch erledige und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit unzulässig wäre.

1. Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da eine eigenständige gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2015 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV verliert. Danach ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) zu verneinen. Dazu gehört auch das in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführte Amfetamin. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurden oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 25.11.2014 - 11 ZB 14.1040 - juris; B. v. 31.7.2013 - 11 CS 13.1395 - juris m. w. N.; OVG NW, B. v. 27.10.2014 - 16 B 1032/14 - juris).

2. Der Entziehungsbescheid vom 21. April 2015 wird sich jedoch eventuell deswegen als rechtswidrig erweisen, weil angesichts des Zeitablaufs und der Umstände zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV angenommen werden kann, dass die Antragstellerin ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern ggf. noch weitere Aufklärungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um zu klären, ob die Antragstellerin weiterhin Betäubungsmittel einnimmt.

Beim Erlass des Entziehungsbescheids am 21. April 2015 war die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ wohl abgelaufen und der Rückschluss auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin nicht mehr ohne weiteres zulässig. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 - 11 CS 15.802 - juris; B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17; B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18 ff.; B. v. 29.3.2007 - 11 CS 06.2913 - juris; B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris Rn. 16 ff.; v. 17.6.2010 - 11 CS 10.991 - juris; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, genügt die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen.

Es trifft zwar zu, dass die Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr einzunehmen, nicht glaubhaft erscheint, denn am 5. April 2014 fand die Polizei bei einer Wohnungsdurchsuchung erhebliche Mengen von Ecstasytabletten und Cannabis in ihrem Zimmer. Allerdings beschlagnahmte die Polizei diese Betäubungsmittel am 5. April 2014 und die Antragstellerin befand sich nach ihrem Vortrag seit April 2013 in sozialpsychiatrischer Beratung, trennte sich von ihrem damaligen Freund und distanzierte sich vom Drogenkonsum. Es liegen daher unabhängig von ihrem Vorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie zumindest seit der Beschlagnahme der in ihrem Wohnraum aufgefundenen Betäubungsmittel am 5. April 2014 keine Drogen mehr einnimmt.

Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtmäßig, weil die Antragstellerin ihre Drogenabstinenz noch nicht für ein ganzes Jahr durch entsprechende Urin- oder Haaruntersuchungen nachgewiesen hat (vgl. VGH BW, B. v. 7.4.2014 - 10 S 404/14 - Blutalkohol 51, 191). Im Falle der Fahrerlaubnisentziehung ist es Sache der Fahrerlaubnisbehörde, die Tatsachen, die zur Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers führen, darzulegen und ggf. nachzuweisen und dabei auch die gegen die Ungeeignetheit sprechenden Umstände ausreichend zu würdigen (BayVGH, B. v. 24.6.2015 a. a. O.). Der Betroffene ist grundsätzlich nur verpflichtet, an der Aufklärung von aus bekannten Tatsachen resultierenden Eignungszweifeln mitzuwirken (BayVGH, B. v. 27.2.2015 - 11 CS 15.145 - juris Rn. 17). Behauptet der Fahrerlaubnisinhaber aber vor Erlass des Entziehungsbescheids glaubhaft und nachvollziehbar eine mindestens einjährige Drogenabstinenz, so sind ggf. weitere Aufklärungsmaßnahmen veranlasst.

3. Des Weiteren ist in die Interessenabwägung einzustellen, dass die Antragstellerin im Straßenverkehr noch nicht negativ aufgefallen, zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel bereit ist, mittlerweile fünf negative Urinuntersuchungen vorgelegt hat und sich beim Landratsamt Landshut/Gesundheitsamt in einem Drogenkontrollprogramm befindet. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das vorgelegte Gutachten wohl nicht verwertbar ist, da es sich entgegen § 11 Abs. 5 FeV i. V. m. Nr. 1 Buchst. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV nicht genau an die von der Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung hält (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 39). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für klärungsbedürftig gehalten, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel einnimmt, aber keine konkreten Maßnahmen zur Aufklärung angeordnet. Die Fragestellung erstreckte sich deshalb nach ihrem Wortlaut nicht darauf, ob die Antragstellerin früher Betäubungsmittel eingenommen habe (vgl. zu einer solchen Fragestellung mit Anordnung einer Haaranalyse und Urinuntersuchungen BayVGH, B. v. 3.8.2015 - 11 CS 15.1292 - juris; s. empfohlene Fragestellungen im Rahmen des § 14 Abs. 1 FeV Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbewertung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 60). Das Gutachten befasste sich jedoch über die konkrete Fragestellung hinaus auch mit einem früheren Betäubungsmittelkonsum. Selbst wenn die Auslegung der Fragestellung ergeben würde, dass auch die Erforschung eines früheren Betäubungsmittelkonsums, zumindest im Zusammenhang mit den in der Anordnung geschilderten Umständen, umfasst war (vgl. Schubert/Schneider/Eisen-menger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1 Nr. 4.1.1), so hat die Begutachtungsstelle die Tatsachenbasis für die erweiterte Fragestellung unzureichend ermittelt. Hinsichtlich des aktuellen Betäubungsmittelkonsums wurden zwei Urinproben veranlasst, die negativ ausgefallen sind. Hinsichtlich des früheren Betäubungsmittelkonsums wurde jedoch keine Haaranalyse in die Wege geleitet, obwohl es sich angesichts der Behauptung der Antragstellerin, seit Januar 2014 keine Drogen mehr zu nehmen, aufgedrängt hätte, auch einen möglichst weit zurückliegenden Zeitraum zu überprüfen. Die Antragstellerin konnte der Gutachtensanordnung angesichts der eng formulierten Fragestellung und der falschen Sachverhaltsdarstellung auch nicht entnehmen, dass aus einem früheren Drogenkonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr negative Konsequenzen gezogen werden würden und sie dies ggf. durch eine selbst veranlasste Haaranalyse verhindern könnte. Es erscheint daher hinnehmbar, ihr die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Klärung der Fahreignungszweifel zu belassen.

Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen die Auflagen oder einer positiven Urinuntersuchung eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann.

4. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 21. April 2015 ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 2. Alternative VwGO wiederherzustellen, da die Fahrerlaubnisbehörde die sofortige Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids angeordnet hat. Der Senat hält an der Auffassung, dass die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist und deshalb die Anordnung des Sofortvollzugs diesbezüglich ins Leere geht (BayVGH, B. v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50), nicht weiter fest, da es sich bei der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 65; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 28; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 19).

5. Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog ihm mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta S. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz (in S.) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Kläger im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde seine inländischen Verhältnisse.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an.

Die Klage gegen den Bescheid wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 23. August 2016 ab.

Zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch ist der Rechtstreit nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Gerichtsbescheid (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und den Beschluss des Senats im vorausgehenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren (v. 13.6.2016 - 11 CS 16.557) verwiesen.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass die vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat mitgeteilten Informationen darauf hindeuten, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) unter der angegebenen Adresse innehatte. Die Informationen belegen nahezu diese Annahme. Die von der Beklagten ermittelten inländischen Umstände bestätigen sie.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Kläger mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Kläger als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Klägers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Klägers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R.vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

Die vom Kläger im Berufungszulassungsverfahren vorgelegte Bestätigung der Stadtverwaltung S. vom 28. Juli 2016, wonach im Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 in der maßgeblichen Wohnung vier Personen angemeldet gewesen seien, gibt für die Frage, ob der Kläger im selben Zeitraum dort lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hat, nichts her. Offensichtlich bezieht sich diese Auskunft auf ein begrenztes Zeitfenster und ist nicht vollständig, was sich bereits daraus ergibt, dass der Kläger, dem in einem weiteren Schreiben der Stadt eine Anmeldung für denselben Zeitraum bestätigt wird, nicht aufgeführt ist. Auch Personen, die sich vor dem 29. Mai 2014 angemeldet und nach dem 2. August 2014 wieder abgemeldet haben, sind dort, worauf die Beklagte unter Namensnennung zu Recht hinweist, nicht erfasst.

Dass die polnischen Auskünfte nichts über die Familien- und Eigentumsverhältnisse sowie einen eventuellen Grundbesitz des Klägers in Polen besagen, war für die Einschätzung, dass es sich hier um einen Scheinwohnsitz des Klägers handelt, nicht maßgeblich. Auch haben sich die deutschen Behörden nicht mit einer Auskunft des polnischen Verkehrs- und Transportministeriums auf dem dafür vorgesehenen Formblatt begnügt, sondern Auskünfte von der örtlich zuständigen Behörde in Polen eingeholt.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Kläger nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat. Die übrige Zeit hat er im Gebiet der Beklagten sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Klägers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Beklagten gemeldet. Auch hat der Kläger bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher aufgrund der inländischen Umstände kein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt im Gebiet der Beklagten und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht gemacht.

2. Die Rechtssache hat auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 72).

Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob die deutschen Behörden berechtigt sind, „gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Anerkennung eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn Informationen aus dem Ausstellerstaat vorliegen, welche jedoch, unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Ausstellerstaat als nicht mehr sicher zutreffend bezeichnet werden können“, ist nicht klärungsbedürftig. Es liegt hier schon kein Fall vor, bei dem die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat „als nicht mehr sicher zutreffend“ bezeichnet werden könnten.

Die Frage ist im Übrigen auch deswegen nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits geklärt ist. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Hier liegen nicht nur Hinweise in diesem Sinne vor, sondern Informationen, die nahezu belegen, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt in Polen nur einen Scheinwohnsitz begründet hat.

3. Entgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Verfahren nicht gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorzulegen: 22

„Ist Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG in der Art auszulegen, dass diese einem Mitgliedstaat verbieten, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn ausschließlich durch Informationen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat, die dort durch eine Behörde im Wege der Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erhoben und sodann an den Aufnahmemitgliedstaat übermittelt werden, der Verdacht besteht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Voraussetzungen eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte, die Einwohnermeldebehörden und Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaats jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG bejaht haben?“

Die Beantwortung dieser Frage ist für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die polnischen Behörden die mitgeteilten Informationen nicht aufgrund einer Befragung von Vermietern, Nachbarn oder Arbeitgebern erlangt haben. Im Übrigen ist in Rechtsprechung geklärt, dass unbestreitbare Informationen solche sind, die von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Informationen sind Mitteilungen über Tatsachen. An die rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats ist der Aufnahmemitgliedstaat nicht gebunden. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist zu einer rechtlichen Bewertung der erlangten Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hinsichtlich der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis eingehalten ist, vielmehr das nationale Gericht des Aufnahmemitgliedstaat befugt und verpflichtet (vgl. U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - BayVBl 2012, 561 Rn. 74 f. und v. 26.4.2012 - Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256 Rn. 90; vgl. auch BayVGH, U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 25; B.v. 3.3.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416). In welcher Weise die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats die Informationen gewinnen, ist nicht maßgeblich. Der betroffene Fahrerlaubnisinhaber hat die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Informationen darzulegen und zu belegen. Der Kläger hat das hier nicht ansatzweise versucht. Wer tatsächlich im Ausstellungsmitgliedstaat einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum innehatte, kann das in der Regel entsprechend belegen (Mietvertrag, Zahlungsbelege) und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen, die notwendig sind, um einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG zu begründen, darlegen. Die bloße Meldung in einer Wohnung des Ausstellungsmitgliedstaats und die bloße „Wohnmöglichkeit“ reichen ohnehin nicht, zumal wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber im maßgeblichen Zeitraum noch eine andere Wohnung innehat. Dann ist zu klären, welche der mehreren Wohnungen die Wohnung im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Das kann nur eine von mehreren Wohnungen sein und bestimmt sich danach, wo der Schwerpunkt des gewöhnlichen Aufenthalts ist und die persönlichen und ggf. beruflichen Bindungen bestehen.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem das Betreten und die Durchsuchung ihrer Wohnung mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung ihres tschechischen Führerscheins gestattet wurden.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 erkannte das Landratsamt Traunstein (im Folgenden: Landratsamt) der Antragsgegnerin das Recht ab, von ihrer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt am 10. August 2005, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden, da in dem im Jahr 2005 ausgestellten Führerschein als Wohnsitz Augsburg eingetragen gewesen sei. Zugleich verpflichtete das Landratsamt die Antragsgegnerin unter Androhung eines Zwangsgelds, den neuen tschechischen Führerschein, ausgestellt am 14. Oktober 2015, innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids im Zuge einer Umschreibung vorzulegen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2, die erst am 14. Oktober 2014 erteilt worden seien, seien nicht betroffen, da zu diesem Zeitpunkt kein Wohnsitzverstoß anzunehmen sei.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Juni 2016 wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 zurück. Über die Klage hat das Verwaltungsgericht München nach Aktenlage noch nicht entschieden (Az. M 26 K 16.4364).

Da die Antragsgegnerin trotz Mahnung und Fälligstellung zweier Zwangsgelder den Führerschein nicht vorlegte, beantragte das Landratsamt mit Schreiben vom 16. September 2016 beim Verwaltungsgericht München, das Betreten und die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin mit Nebenräumen zum Zwecke der Sicherstellung des Führerscheins zu gestatten. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 statt. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) seien die zuständigen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde sowie Polizeibeamte befugt, die Wohnung des Pflichtigen zu betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 19 VwZVG würden vorliegen. Am 2. Dezember 2016 händigte die Antragsgegnerin ihren Führerschein, der sich nunmehr in der Behördenakte befindet, den Polizeibeamten im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung aus.

Mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 19. Oktober 2016. Sie macht geltend, der tschechische Führerschein sei hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 gültig und solle sofort zurückgegeben werden. Es könne ein Sperrvermerk für die Klasse B aufgebracht werden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei daher aufzuheben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin den Führerschein am 2. Dezember 2016 im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung freiwillig ausgehändigt hat. Ihr fehlt somit das Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses, da sich die Durchsuchungsanordnung endgültig erledigt hat und eine die Antragsgegnerin beeinträchtigende Fortwirkung nicht besteht (vgl. SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 2).

Darüber hinaus kann dahinstehen, ob die anwaltlich formulierte Beschwerde dahingehend ausgelegt werden könnte, dass die Antragsgegnerin (zumindest hilfsweise) die Feststellung begehrt, der Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen. Zwar wäre die Beschwerde dann zulässig, da die effektive Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung nachträglich zu klären, weil es sich um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt, der seiner Natur nach häufig schon vor der Prüfung durch die eröffnete Beschwerdeinstanz beendet ist (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.1997, NJW 1997, 2163; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 4 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 19). Sie könnte aber gleichwohl keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass der in Streit stehenden Durchsuchungsanordnung waren gegeben, denn es lag mit dem Bescheid vom 7. Juni 2016 ein vollziehbarer Verwaltungsakt vor, die Antragsgegnerin hat die Verpflichtung zur Vorlage des tschechischen Führerscheins nicht rechtzeitig erfüllt und das mildere Zwangsmittel in Form eines Zwangsgelds ist nicht erfolgreich gewesen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Art. 29, Art. 34 BayVwZVG). Einer Androhung des unmittelbaren Zwangs bedurfte es nach Art. 35 BayVwZVG nicht. Mit der Beschwerdebegründung werden auch keine Gründe genannt, aus denen der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig sein könnte.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sei rechtswidrig, da sie dann auch die gültigen Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 nicht ausnutzen könne, sind diese Fragen im Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen, sondern im anhängigen Klageverfahren hinsichtlich des Bescheids vom 7. Juni 2016 zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 a.a.O. Rn. 15). Auch das Begehren der Antragsgegnerin, dass der tschechische Führerschein mit einem Sperrvermerk für die Klasse B sofort wieder herausgegeben wird, kann mit einer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht verfolgt werden.

Der Senat weist aber darauf hin, dass auch das Landratsamt davon ausgeht, dass die Fahrerlaubnisklassen A1 und A2 die Antragsgegnerin zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge im Inland berechtigen. Der tschechische Führerschein ist daher mit einem Sperrvermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV zu versehen, der sich nur auf die Fahrerlaubnisklasse B bezieht (vgl. für einen Sperrvermerk nur bezüglich der Fahrerlaubnisklasse C, BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 11 CS 13.407 - juris Rn. 5) und wieder an die Antragsgegnerin zurückzugeben. Die im Schreiben vom 15. Dezember 2016 geäußerte Rechtsansicht des Landratsamts, eine Rückgabe des Führerscheins sei nicht möglich, sondern die Antragsgegnerin müsse einen Antrag auf Umschreibung, gemeint wohl auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 30 Abs. 1 FeV stellen, findet keine Stütze in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz. In § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 FeV ist geregelt, dass nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ein ausländischer Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. Ein Umtausch des tschechischen Führerscheins in einen deutschen Führerschein durch die deutschen Behörden nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, RL 2006/126/EG, ABl L 403 S. 18) ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung und im Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen (vgl. BR-Drs. 302/08 S. 66; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 48 FeV, Rn. 23 ff.). Nach Nr. 4 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. c des Anhang I zur RL 2006/126/EG können vom Aufnahmemitgliedstaat entsprechende Angaben in dem Feld Nr. 13 des Führerscheins angebracht werden. Dort ist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV zwar in der Regel ein durchgestrichenes „D“ anzubringen. Der vorliegende Fall weicht aber vom Regelfall ab, da nicht alle Fahrerlaubnisklassen aberkannt worden sind. Es ist daher in Feld Nr. 13 zu vermerken, dass nur die Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und B in der Bundesrepublik Deutschland nicht gültig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da für die Beschwerde der Antragsgegnerin gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Festgebühr anfällt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Dr. Borgmann Stadlöder Geist

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.

Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.

Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F... vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R... mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf - Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.

Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R... eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R... dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.

Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet.

Am 1. April 2009 erteilte ihm die MeU Stribro eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B, am 10. Juli 2009 eine Fahrerlaubnis der Klasse C und am 10. August 2009 der Klassen BE und CE. Ebenfalls am 10. August 2009 stellte die Behörde dem Antragsteller eine Führerscheinkarte aus. In Nummer 8 ist als Wohnort „Sytno“ und in Spalte 10 sind die oben genannten Erteilungsdaten eingetragen.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 an das Landratsamt Pfaffenhofen a.d. Ilm (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) auf Nachfrage mit, dass der Antragsteller im Einwohnerregister der Tschechischen Republik vom 4. Februar 2009 bis 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen sei.

Auf Nachfrage des Kraftfahrt-Bundesamts teilte das tschechische Verkehrsministerium mit Schreiben vom 11. Juni 2012 mit, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis gemäß den in der Führerscheinkarte in Spalte 10 genannten Daten erteilt worden und weiterhin gültig sei.

Eine Auskunft aus dem Melderegister ergab, dass der Antragsteller seit 1987 an seinem jetzigen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist.

Daraufhin regte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 3. August und 24. September 2012 gegenüber dem tschechischen Verkehrsministerium an, die tschechische Fahrerlaubnis zurückzunehmen, da für den Antragsteller mehrere Straftaten im Zusammenhang mit Alkoholeinfluss beim Führen eines Kraftfahrzeugs im damaligen Verkehrszentralregister gespeichert seien und Bedenken gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisse bestehen würden.

Über das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte am 13. März 2015 eine erneute Nachfrage beim tschechischen Verkehrsministerium, ob Informationen zum Wohnsitz des Antragstellers vorliegen würden. Das Ministerium übersandte den von der Behörde MeU Stribro ausgefüllten Fragebogen. Damit wird bestätigt, dass kein Wohnort bekannt sei, wo der Betreffende für mindestens 185 Tage im Jahr wohne. Auch der Wohnort von nahestehenden Familienmitgliedern, das Vorhandensein einer Unterkunft, ein Ort der Berufsausübung, Grundeigentum oder andere behördliche Kontakte (z. B. Steuerzahlungen, Erhalt von Sozialleistungen, Fahrzeuganmeldung) seien unbekannt.

Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2015 mit, es seien drei Straftaten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr, begangen in den Jahren 1991, 1992 und 1997, sowie drei Fälle des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Jahren 1992, 1993 und 1994 im Fahreignungsregister eingetragen. Darüber hinaus sei noch die am 11. August 2003 unanfechtbar gewordene Versagung einer Fahrerlaubnis wegen der Neigung zur Trunksucht erfasst.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 9. Juli 2015 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks sowie die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids an. Aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 10. Februar 2011 und den Angaben der MeU Stribro ergebe sich, dass der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage in Sytno gewohnt habe. Da er durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei, handele es sich wohl um einen Scheinwohnsitz in Tschechien. Das Wohnsitzerfordernis sei daher nicht erfüllt und der Antragsteller dürfe von der tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik keinen Gebrauch machen.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 9. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.3386). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2016 abgelehnt. Der Bescheid sei rechtmäßig. Das Wohnsitz-erfordernis des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV sei nicht eingehalten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, der Führerschein sei am 10. August 2009 ausgestellt worden. Es komme daher auf dieses Datum an. Vom 4. Februar 2009 bis 10. August 2009 habe der Antragsteller insgesamt 188 Tage in der Tschechischen Republik gewohnt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet worden sei. Im Führerschein des Antragstellers sei auch ein Wohnort in Tschechien eingetragen. Damit werde der volle Beweis der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses erbracht. Darüber hinaus würden keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstel-lungsmitgliedstaat vorliegen. Die beiden Auskünfte seien widersprüchlich, bestätigten aber, dass der Antragsteller jedenfalls vom 4. Februar 2009 bis zum 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt entgegen dem Beschwerdevorbringen den formellen Anforderungen. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen ist das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt in Eyermann a. a. O. Rn. 36). § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde daher nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle der Aberkennung der Berechtigung, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.5.2004 - 11 CS 04.819, v. 4.1.2005 - 11 CS 04.2838, v. 13.1.2005 - 11 CS 04.2968, v. 17.8.2005 - 11 CS 05.662, v. 10.10.2005 - 11 CS 05.1648). Ein solcher Fall liegt hier auch vor, denn der Antragsteller ist vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis mehrfach sowohl durch Alkoholverstöße im Straßenverkehr als auch durch Fahrten ohne Fahrerlaubnis auffällig geworden, die noch im Fahreignungsregister eingetragen sind. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

2. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im Zeitpunkt des Bescheidserlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Bei der Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72) und die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28). Unbestreitbar sind die Informationen dann, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen, selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 71) und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O. Rn. 74 f.; BVerwG, U. v. 30.5.2013 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris; B. v. 24.11.2014 - 11 CS 14.1090 - juris; B. v. 20.10.2014 - 11 CS 14.1688 - juris; B. v. 3.5.2012, a. a. O. Rn. 30).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von der MeU Stribro ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte, über eine Wohnung verfügte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstel-lungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Im vorliegenden Fall liegt jedoch zusätzlich noch die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 10. Februar 2011 vor, mit der bestätigt wird, dass der Antragsteller nur vom 4. Februar 2009 bis zum 25. Mai 2009 in Sytno gemeldet gewesen ist. Der Antragsteller war daher zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, BE und CE und der Ausstellung der Führerscheinkarte am 10. August 2009 nicht mehr in der Tschechischen Republik gemeldet und war auch insgesamt im Jahr 2009 keine 185 Tage dort gemeldet. Von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist nach der Rechtsprechung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war oder keine 185 Tage im Kalenderjahr dort gemeldet war und - wie hier - ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21/14 - ZfSch 2015, 58 = juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 35, U. v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28; OVG NW, U. v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris).

Darüber hinaus können bei Vorliegen unbestreitbarer Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat auch sämtliche weiteren Informationen, z. B. die deutsche Melderegisterauskunft, verwertet werden. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller seit 1987 ununterbrochen einen Wohnsitz an seiner jetzigen Adresse angemeldet hat. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich dabei nicht um seinen Lebensmittelpunkt gehandelt haben könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Emp-fehlungen in Nrn. 1.5, 46.1, 46.1 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwal-tungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1981 geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2009 hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Landshut die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums und festgestellter Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit entzogen. Einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt Landshut (im Folgenden: Landratsamt) mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 abgelehnt, da der Antragsteller das geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt hat.

Mit Schreiben vom 1. August 2015 informierte die Polizeiinspektion Marktredwitz das Landratsamt über Ermittlungen der tschechischen Behörden zu Führerscheinerwerben unter Umgehung des Wohnortprinzips. Nach einer vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf vorgelegten Mitteilung der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 sei an diesem Tag die Adresse Bílina, S. 6/13 überprüft worden, unter der 38 deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, gemeldet seien. Es handele sich um ein Wohnhaus mit sechs Wohneinheiten; weitere zwei unter dem Dach würden noch renoviert. An der nicht funktionierenden Klingel befänden sich keine Namen. Eine befragte Mieterin habe mitgeteilt, in den Wohnungen würden nur Tschechisch sprechende Personen wohnen. Deutsch sprechende Personen habe sie dort nie gesehen.

Nachdem das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt in Erfahrung gebracht hatte, dass der Antragsteller Inhaber einer am 27. Juli 2015 in Bílina erteilten tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B ist, hörte es den Antragsteller zur Aberkennung diese Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet an. Mit Schreiben vom 8. November 2015 teilte der Antragsteller unter Vorlage eines Mietvertrags und eines Arbeitsvertrags mit, er sei tatsächlich unter der Adresse S. 6/13, 418 01 Bílina gemeldet gewesen, habe aber seit dem 15. Juli 2015 eine andere Adresse (T., 418 01 Bílina). Einem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge hat der Antragsteller auf Frage mitgeteilt, er habe in Tschechien lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten.

Mit Bescheid vom 12. Januar 2016 (in der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 15.1.2016 zugestellten Fassung offenbar datiert auf den 28.8.2015) stellte das Landratsamt fest, der Antragsteller sei nicht berechtigt, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Die vom Antragsteller beigebrachten Dokumente hätten den Verdacht eines Wohnsitzverstoßes nicht ausgeräumt.

Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 ließ der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid erheben, über die das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden hat. Den mit Schriftsatz vom gleichen Tag eingereichten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. März 2016 abgelehnt. Eine Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat und der weiteren verfügbaren Informationen ergebe, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Selbst wenn man jedoch von offenen Erfolgsaussichten der Klage ausginge, falle die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Alkohol- und Betäubungsmittelabhängigkeit zulasten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat besäßen „nicht die Tiefe“, um die erforderliche Unbestreitbarkeit für sich in Anspruch nehmen zu können. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts sei im Führerschein nicht etwa die Adresse S. 6/13 angebracht, sondern lediglich die Ausstellergemeinde Bílina. Das sei zunächst ein Indiz für die ordnungsgemäße Wohnsitznahme des Antragstellers in der Tschechischen Republik. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Antragsteller vor der Erteilung der Fahrerlaubnis in eine Wohnung in Bílina unter der Anschrift T. 908 verzogen sei, zu der der Ausstellungsmitgliedsstaat keinerlei Informationen geliefert habe. Damit sei gänzlich unerheblich, wie viele Personen unter der früheren Anschrift, auf die sich die Ermittlungen beschränkt hätten, gemeldet gewesen seien. Auch aus dem Miet- und Arbeitsvertrag ergebe sich die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der 2009 festgestellten Betäubungsmittel- und Alkoholabhängigkeit zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B. v. 15.9.2015 - 11 ZB 15.1077 - juris Rn. 12 ff. m. w. N.).

b) Gemessen daran sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht trotz des angeblichen Umzugs des Antragstellers am 15. Juli 2015 in eine Wohnung unter der Anschrift T. 908 in Bílina hier zu Recht davon ausgegangen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 nach wie vor keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B. v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 steht fest, dass diese die Adresse S. 6/13 in Bílina überprüft hat und sich in diesem Anwesen lediglich sechs bewohnte Wohneinheiten befunden haben; ferner die Aussage einer dort wohnenden Mieterin, dass dort lediglich Tschechisch sprechende Personen wohnen und sie dort noch nie Deutsch sprechende Personen gesehen habe. Im Hinblick auf den ebenfalls vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit im dortigen Schreiben vom 22. Juni 2015 mitgeteilten Umstand, wonach eine Überprüfung im tschechischen Ausländerregister ergeben habe, dass an der genannten Adresse insgesamt 38 Deutsche aktuell registriert seien, liegen - was nach dem oben Ausgeführten für die ergänzende Berücksichtigung „inländischer Umstände“ ausreicht - Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in Bílina aufgehalten hat.

bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen. Vielmehr erhärten diese in einer Gesamtschau die Annahme, dass der durchgehend mit einem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldete Antragsteller im Hinblick auf seine bisher vergeblichen Bemühungen zur Wiedererlangung einer deutschen Fahrerlaubnis lediglich einen Scheinwohnsitz in der Tschechischen Republik begründet hat, um dort eine auch im Bundesgebiet anzuerkennende Fahrerlaubnis zu erhalten.

Die von ihm vorgelegte Bescheinigung der Ausländerbehörde in Chomutov bestätigt einen vorübergehenden Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Unternehmertätigkeit lediglich vom 20. Januar 2015 bis zum 21. Juli 2015 unter der Anschrift S. 6/13 in Bílina. Abgesehen davon, dass dieser Zeitraum bereits vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Juli 2015 endete, handelt es sich bei dieser Anschrift um die Adresse, auf die sich die Feststellungen der Bezirksdirektion der Polizei des Kreises Usti vom 27. Mai 2015 beziehen und unter der gleichzeitig 38 deutsche Staatsangehörige gemeldet waren.

Auch der vorgelegte Arbeitsvertrag ist zum Beleg eines ausreichenden Wohnsitzes des Antragstellers in der Tschechischen Republik nicht geeignet. Zum einen bestätigt er lediglich und abweichend von der ausländerrechtlichen Bescheinigung eine Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Zeit vom 24. Mai 2015 bis 30. Dezember 2015. Die insoweit allenfalls berücksichtigungsfähige Zeit nach dem Umzug des Antragstellers am 15. Juli 2015 bis zum 30. Dezember 2015 erfüllt jedoch nicht die Voraussetzung eines mindestens 185-tägigen Aufenthalts (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG). Außerdem fällt auf, dass in dem Arbeitsvertrag als ständiger Wohnsitz die deutsche Adresse des Antragstellers angegeben ist und die von ihm zu erbringende Tätigkeit in keiner Weise beschrieben wird. Auch die Verpflichtung zu einer Arbeit im Umfang von 10 Stunden ohne nähere Angabe, ob diese 10 Stunden täglich, wöchentlich, monatlich oder lediglich einmalig in der Zeit vom 24. Mai bis 30. Dezember 2015 zu erbringen sind, bestärkt die Zweifel daran, dass der Antragsteller in Bílina keinen ordentlichen Wohnsitz aus beruflichen Gründen begründet hat.

Schließlich ergibt sich die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses auch nicht aus dem vorgelegten Mietvertrag über eine Einzimmerwohnung für die Zeit ab dem 15. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016. Abgesehen davon, dass als Vertragsanschrift ebenfalls die deutsche Adresse des Antragstellers genannt ist, wird in dem Vertrag kein fester Mietpreis vereinbart. Vielmehr soll der Mietpreis „nach der Häufigkeit der Benutzung des Mietgegenstands festgelegt werden“. Das spricht jedenfalls gegen die Nutzung dieser Wohnung für einen überwiegenden und damit die Voraussetzungen des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG erfüllenden Aufenthalt in der fraglichen Zeit.

cc) Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er dem Aktenvermerk des Landratsamts vom 25. November 2015 zufolge sogar ausdrücklich eingeräumt, in der Tschechischen Republik lediglich eine Nebenwohnung gemietet und angemeldet und sich weiter hauptsächlich in Deutschland aufgehalten zu haben. Es hätte ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 4. Februar 2015 hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Auch liegt der gerügte Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

2

1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen(vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4

a. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht aus der Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im Führerschein auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip geschlossen und insoweit übersehen, dass die Eintragung eines deutschen Wohnsitzes nur dann den Ausnahmetatbestand erfülle, wenn es sich bei der Eintragung um eine unbestreitbare Tatsache handele. Feststellungen dazu, aufgrund welcher Angaben die ausländische Fahrerlaubnisbehörde den deutschen Wohnsitz angenommen und dies den Tatsachen entsprochen habe, habe das Verwaltungsgericht jedoch entgegen der vom EuGH (NJW 2012, 1341 Rz. 75) geforderten Einzelfallprüfung gerade nicht getroffen, obwohl sein substantiierter Vortrag zu seinem Auslandsaufenthalt einen deutschen Wohnsitz ausgeschlossen habe.

5

Nach der mit Europarecht in Einklang stehenden (OVG LSA, Beschluss vom 7. März 2014 - 3 M 301/13 -; BayVGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – 11 B 14.654 –, juris Rn. 29, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.693 – juris Rn. 7) Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-VerordnungFeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung, als Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Letzteres kommt im Fall des Klägers ersichtlich nicht in Betracht. Im Übrigen ist im Führerschein des Klägers A-Stadt als dessen Wohnsitz eingetragen, so dass er - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - bereits "ausweislich seines Führerscheins" i. S. d. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,1. Alt. FeV seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat und damit nicht berechtigt ist, als Inhaber einer von der Tschechischen Republik ausgestellten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Inland zu führen (vgl. für vergleichbare Fallkonstellationen auch BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – BVerwG 3 C 25.10 – juris; Urteil vom 27. September 2012 – BVerwG 3 C 34.11 –, juris).

6

Insoweit hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt, dass durch einen Führerschein, in dessen Feld 8 ein nicht im Ausstellerstaat liegender Ort eingetragen ist, der volle Beweis der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO erbracht wird(so auch BayVGH, Urteil vom 13. Februar 2013 – 11 B 11.2798 –, juris Rn. 54 m. w. N.; zu einem vergleichbaren Fall: OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2015 - 3 M 144/15 -).

7

Die Pflicht zu einer umfassenden Einzelfallprüfung auch für den Fall, dass sich der ordentliche Wohnsitz im Inland bereits dem Führerschein entnehmen lässt, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers insbesondere nicht aus der zitierten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 1. März 2012 (Az: C-467/10, juris, Leitsatz 2). Der EuGH hat zwar in der zitierten Entscheidung festgestellt, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126 über den Führerschein dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats erfüllte (vgl. dazu grundsätzlich auch OVG LSA, Urteil vom 4. März 2012 - 3 L 56/09 -, juris). Der Entscheidung lag mithin der Fall zugrunde, dass "vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen" darauf hingewiesen haben, dass sich der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung - trotz einer entgegenstehenden Eintragung - nicht im Gebiet des Staates aufgehalten hat, der den Führerschein ausgestellt hat, hier also in der Tschechischen Republik, sondern seinen Wohnsitz weiterhin im Inland, hier der Bundesrepublik Deutschland, hatte. Ausschließlich für diesen Fall hat der EuGH angenommen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu prüfen, ob derart erlangte Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handele, die belegten, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (EuGH, a. a. O., Leitsatz 2). Diese Rechtsprechung des EuGH hat in der Folge auch Eingang in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,2. Alt. FeV gefunden.

8

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht aber gerade nicht zu bewerten, ob der Kläger "aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen" im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2,2. Alt. FeV seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik, sondern tatsächlich im Inland hatte; vielmehr ergab sich diese Tatsache der Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses bereits aus dem vom Ausstellermitgliedstaat ausgestellten Führerschein selbst (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2., 1. Alt. FeV), so dass von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen darüber, ob der Ausstellerstaat das Wohnsitzerfordernis beachtet hat, entgegen der Auffassung des Klägers nicht veranlasst waren (so auch BayVGH, a.a.O.).

9

b. Insoweit blieb dem Kläger - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - nur die Möglichkeit, nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO die inhaltliche Unrichtigkeit der im ausländischen Führerschein bezeugten Tatsache zu beweisen. An einen auf die Widerlegung der Beweisregelung des § 418 Abs. 1 ZPO abzielenden Gegenbeweis sind entgegen der Auffassung des Klägers im Hinblick auf die zu gewährleistende Sicherheit im Straßenverkehr durchaus strenge Anforderungen zu stellen(vgl. schon OVG LSA, Beschluss vom 4. September 2015 - 3 M 144/15 -), d. h. es obliegt dem Fahrerlaubnisinhaber, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat und zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 3 B 21.14 -, juris Rn. 3, Beschluss vom 28. Januar 2015 - BVerwG 3 B 48.14 -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen ist das klägerische Vorbringen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gerecht geworden.

10

Soweit der Kläger vorträgt, er habe sehr wohl substantiiert zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt vorgetragen, kann dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorgenommene Beweiswürdigung. Die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme stellt jedoch die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z. B. bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Dass derartige Mängel hier vorliegen, zeigt der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auf; insbesondere setzt er sich in keiner Weise mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem vom Kläger geschilderten Lebenssachverhalt auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die nach seiner Auffassung notwendige, aber unterbliebene Zeugenbefragung durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden.

11

Dieses Vorbringen erfüllt indes nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

12

Vielmehr macht der Kläger mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Zeugen D. zu ermitteln und als Zeugen zu laden, eine unzureichende gerichtliche Sachaufklärung und damit einen Verfahrensmangel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend (vgl. dazu 3.).

13

2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Divergenz.

14

Eine Divergenz i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt(vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1984 - 1 B 13.84 -, juris; st. Rspr. d. Senats, s. u. a. Beschluss vom 4. November 2015 - 3 L 315/13 -, juris, m. w. N.). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht in Frage gestellten Rechts- oder Tatsachengrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung i. S. d. Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 ER 625.90 -, juris; Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 -, juris). Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (st. Rspr. d. Senats: Beschluss vom 4. November 2015, a. a. O., m. w. N.) Das Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt zugleich, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Divergenzgerichts einerseits sowie die des angefochtenen Urteils andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden(vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - BVerwG 11 B 116.93 -, juris; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 -, juris). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995, a. a. O). Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich darauf beschränkt geltend zu machen, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 -, juris; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

15

Das Vorbringen unter Ziffer 2. der Antragsbegründungsschrift zur Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 3 C 18.12 –, ZfSch 2013, 534 ff.) genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge; denn mit dem schlichten Hinweis, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung des Ausnahmetatbestands nicht ausschließlich auf die Wohnsitzeintragung im Führerschein abstellen dürfen, sondern darüber hinaus auch den insoweit abweichenden Vortrag des Klägers nachprüfen müssen, zeigt der Kläger nicht auf, dass und mit welchem (abstrakten) Rechtssatz oder mit welcher Tatsachenfeststellung das Verwaltungsgericht von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. In der Sache rügt der Kläger erneut die Beweisermittlung und -würdigung durch das Verwaltungsgericht. Hiermit ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO indes nicht dargetan.

16

3. Schließlich rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Aufklärungsrüge geltend gemachten Verfahrensmängel; denn das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, entgegen der Auffassung des Klägers nicht verletzt.

17

Der Umfang der Ermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird entscheidend durch das Klagebegehren im Sinne von § 88 VwGO, den Streitgegenstand und vor allem nach dem anzuwendenden materiellen Recht bestimmt(vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - BVerwG 5 B 134.91 -, Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 246; vgl. auch Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148; Urteil vom 7. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [379 f.]). Die Sachverhaltserforschungspflicht geht mithin nur soweit, als dies für die Entscheidung des Gerichtes erforderlich ist (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urteil vom 22. Oktober 1987, a. a. O.; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864), also wenn und soweit es nach der Rechtsauffassung des Gerichts (siehe hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1993 - BVerwG 1 B 82.92 -, juris) - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 -, BVerwGE 70, 216 [221 f.]; siehe auch Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 64.82 -, juris) - hierauf entscheidungserheblich ankommt (siehe: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1984, a. a. O.). Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO daher grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung, die ein anwaltlich nicht vertretener Prozessbeteiligter nicht beantragt hat, offensichtlich hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - BVerwG 4 B 27.04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

18

Hiernach ist weder seitens des Klägers nachvollziehbar dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.

19

Zwar macht der Kläger unter Ziffern 1b. und 3. der Antragsschrift geltend, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, auf eine ordnungsgemäße Beweisantragstellung hinzuwirken bzw. den Zeugen D. zu ermitteln und als Zeugen zu laden, obwohl die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ohne weiteres über das Internet hätte ermittelt werden können.

20

Damit ist aber ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargelegt. Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann(BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 B 154.03 -, NVwZ 2004, 627; OVG LSA, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 L 58/15 -, juris [m. w. N.]), BayVGH, Beschluss vom 15.01.2008 - 10 ZB 07.2164 -, juris).

21

Daran fehlt es; denn der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die genannten weiteren Ermittlungen aufgrund des fehlenden förmlichen Beweisantrags des anwaltlich nicht vertretenen Klägers offensichtlich hätten aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht hat dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) folgend den vom Kläger geschilderten Lebenssachverhalt bereits für lebensfremd und den Geschehensablauf insgesamt für nicht plausibel angesehen. Vor diesem Hintergrund war eine (konsularische) Zeugenvernehmung, auch wenn diese nach entsprechender Aufenthaltsermittlung möglich gewesen wäre, aus erstinstanzlicher Sicht schon nicht angezeigt. Insoweit war das Verwaltungsgericht auch nicht - aus Fürsorgegründen - gehalten, auf eine entsprechende Beweisantragstellung des Klägers hinzuwirken. Die Antragsschrift unternimmt demgegenüber nicht einmal ansatzweise den Versuch, unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen den Geschehensablauf zu plausibilisieren - der Einwand des Klägers, dass fahrende Kleinhandwerker mit der Öffnung der Ostgrenzen Gang und Gäbe seien, ist schon keine Präzisierung des ihn betreffenden Sachverhalts - oder aufzuzeigen, welchen Lebenssachverhalt der Zeuge voraussichtlich hätte schildern können und inwiefern die Aussage das angefochtene Urteil geändert hätte, sondern beschränkt sich schlicht darauf, die nicht erfolgten Aufklärungsmaßnahmen bzw. kontraproduktive Ermittlungstätigkeit des Verwaltungsgerichts zu rügen.

22

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

III. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Sie entspricht der - zutreffenden - erstinstanzlichen Streitwertbemessung.

24

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).



Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

5

Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

6

Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Das Amtsgericht Bamberg entzog dem Antragsteller mit Strafbefehl vom 20. November 2012 die Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) und setzte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten fest.

Am 30. Mai 2014 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von der Fahrerlaubnisbehörde Starosta Slubicki. Im ausgestellten Führerschein ist ein polnischer Wohnsitz des Antragstellers (in Slubice) ausgewiesen.

Die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin (im Folgenden: Fahrerlaubnisbehörde) bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt holten nähere Auskünfte von polnischen Behörden über die Frage ein, ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum über einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt habe. Darüber hinaus ermittelte die Fahrerlaubnisbehörde die inländischen Verhältnisse des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 26. November 2015 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der polnische Führerschein des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland ungültig sei und ihn nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Gleichzeitig verpflichtete sie den Antragsteller, den polnischen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld an. Der sofortige Vollzug des Bescheids wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Bayreuth erheben. Den hierzu gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2016 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, dem die Antragsgegnerin und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin und im Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die hier vom polnischen Ausstellungsmitgliedstaat gegebenen Informationen überhaupt nicht geeignet seien, Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 30. Mai 2014 in Polen zu begründen.

Das zuständige polnische Ministerium bestätigte am 24. November 2014 (Formblattauskunft), dass der Führerschein gültig sei, der Antragsteller mindestens 185 Tage im Kalenderjahr gewöhnlich an der gemeldeten Adresse gelebt habe und die Wohnung existiere. Der Auskunft des Ministeriums lag ein Dokument der Stadt Slubice vom 29. Mai 2014 bei, wonach für den Antragsteller als sich permanent in Deutschland Aufhaltendem für den Zeitraum vom 29. Mai 2014 bis 2. August 2014 die Anmeldung eines temporären Aufenthalts unter der im Führerschein angegebenen Adresse bestätigt wird. Ein weiteres Schreiben der Stadt Slubice vom 20. August 2013 bestätigt einen temporären Aufenthalt des Antragstellers über drei Monate mit beabsichtigter Aufenthaltsdauer vom 20. August 2013 bis 19. März 2014 für eine andere Adresse in Polen bei einem Erstwohnsitz in Deutschland. Ein Schreiben der Kreispolizeidienststelle Slubice, übermittelt von der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft unter dem 28. April 2015, merkt an, dass es sich bei der im Führerschein des Antragstellers angegebenen Adresse um eine Privatwohnung handele, in der - wie sich aus dem elektronischen Einwohnermeldesystem Pesel ergebe - 51 Personen, davon 40 Ausländer, in der Mehrzahl deutsche Staatsbürger, gemeldet seien. Nach einem weiteren Schreiben der Stadt Slubice vom 4. September 2015 steht die maßgebliche Wohnung mit einer Nutzfläche von 33,86 m² im Eigentum der Gemeinde Slubice und ist vom 7. Dezember 2009 bis 31. Juli 2015 an Herrn R... ... vermietet gewesen. Beigefügt war eine Liste von den in dieser Wohnung gemeldeten Personen mit dem jeweiligen Zeitraum des Aufenthalts.

In der Zusammenschau dieser Mitteilungen der polnischen Behörden sind das nach Auffassung des Senats Informationen, die nicht nur darauf hindeuten, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG unter der angegebenen Adresse innehatte, sondern solche, die diese Annahme nahezu belegen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen und zu bewerten.

2. Diese Informationen sind daher auch ausreichend, um ergänzend inländische Umstände berücksichtigen zu können und den deutschen Behörden und Gerichten den vollen Prüfungsumfang unter Heranziehung aller Umstände des Falles zu eröffnen.

Hinsichtlich der inländischen Umstände hat die Fahrerlaubnisbehörde ermittelt, dass sich der Antragsteller nur vom 29. Mai 2014 bis 6. Juni 2014, also im Zeitraum des Tages des Erwerbs des polnischen Führerscheins am 30. Mai 2014, sowohl mit seinem Wohnsitz als auch mit seiner Firma von der deutschen Meldebehörde bzw. beim Finanzamt in Deutschland abgemeldet hat, die übrige Zeit hat er im Gebiet der Antragsgegnerin sowohl seinen Hauptwohnsitz als auch den Sitz seines Gewerbebetriebs gehabt. Die Verlobte des Antragstellers ist seit 1. November 2013 durchgehend in der gemeinsamen Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin gemeldet. Auch hat der Antragsteller bereits am 10. Juni 2014 einem Pkw auf seinen Namen unter seiner deutschen Wohnadresse zugelassen, am 11. Juni 2014 eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen als Handwerker und am 2. Juli 2014 einen Parkausweis für Anwohner für diese Adresse beantragt, also während des Zeitraums, in dem er für sich einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen geltend macht.

Es besteht daher auch aufgrund der inländischen Umstände kaum ein Zweifel daran, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit im Gebiet der Antragsgegnerin und nicht in Polen befunden hat.

In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3), dass es dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, beharrt er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden. Solche Angaben hat der Antragsteller nicht gemacht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5, und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2015 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt, führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

3

Die auf § 28 Abs. 4 Satz 2 der Fahrerlaubnis-VerordnungFeV – gestützte Feststellung des Antragsgegners über die Nichtberechtigung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland ist nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV fehlt diese Berechtigung, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat – hier Polen – herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland – hier Deutschland – hatte.

4

Um – wie hier – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung), ABl. L 403, S. 18) zu durchbrechen, müssen entweder Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. e) der Richtlinie 2006/126/EG) nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 62). Nur diese – abschließend genannten – Erkenntnisquellen können als Grundlage bzw. Ausgangspunkt für eine Prüfung des Aufnahmemitgliedstaats dienen, ob ein Wohnsitzverstoß der Anerkennung des Führerscheins entgegensteht (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 66; BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28). Die Gerichte haben auf dieser Grundlage die Befugnis und die Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls darauf hin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie unbestreitbar sind und ob sie belegen, dass der Führerscheininhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 73 f.; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 15). Im Rahmen dieser Beurteilung sind die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht auf die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen beschränkt, sondern ihre Prüfung hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits zu erfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75, und Urteil vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris, Rn. 90; BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 14). Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bilden dabei also den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 29). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann das Gericht bei seiner Prüfung insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75). Hinsichtlich der Frage des Beweiswerts der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen für das Nichtbestehen eines dortigen ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung ist es damit unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ausreichend, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen worden sein muss. Es genügt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses zukommt bzw. wenn diese Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen (vgl. zu alldem BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 28 ff. und Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 12 ff., jeweils mit Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012 – C-467/10 –, juris, Rn. 75 in den unterschiedlichen Sprachfassungen).

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Der Antragsteller trägt zu Recht vor, dass es für die Berechtigung, mit dem ausländischen Führerschein im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht erforderlich ist, dass der Führerschein oder die Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat positiv die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Eine in diesem Sinne vorgenommene „Beweislastumkehr“ widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung der Fahrerlaubnisse. Weiter trägt er zu Recht vor, dass in seinem Fall keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Polen vorliegen, die als solche die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses belegen. Vorliegend steht jedoch eine vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information zur Verfügung, die im Sinne der obigen Ausführungen darauf „hinweist“, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet worden ist und die unter weiterer – zulässiger – Berücksichtigung auch nationaler Umstände zur Annahme eines Wohnsitzverstoßes führt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es insoweit gerade nicht erforderlich, dass die ausländischen Informationen allein das Nichtbestehen eines Wohnsitzes bestätigen müssen.

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Die vom Ausstellermitgliedstaat – Polen – herrührenden Informationen besagen, dass dem Antragsteller unter Zugrundelegung der Adresse „...“ am 23. November 2012 eine Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt wurde. Auf die Frage hinsichtlich der (Nicht-)Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses hat die polnische Behörde angegeben, dass der Antragsteller nach ihren Informationen dort seinen gewöhnlichen Wohnsitz („normal residence“) hatte, und zwar basierend auf der Angabe „Place where person usually lives for at least 185 days each calendar year“. Über weitere Angaben verfügt die polnische Behörde offenbar nicht („unkown“). Die Erkenntnisse der polnischen Behörde, die sich offenkundig ausschließlich auf die melderechtlichen Angaben stützen, besagen damit zwar keineswegs, dass ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip vorliegt. Ebenso wie die Erklärung einer Behörde, sie habe die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information darstellt, die zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, weil die Erklärung nicht beweist, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaats gehabt habe (BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 19), kann der Umstand, dass den Behörden etwaige familiäre, berufliche, geschäftliche oder sonstige Verbindungen des Betroffenen nicht bekannt sind, als solcher nicht zu seinen Lasten gehen. Die auf die sonstigen Umstände bezogenen Angaben sind hier zudem jedenfalls hinsichtlich des Innehabens einer Wohnung ohnehin nicht eindeutig („yes“ bzw. „unkown“). Dies ändert aber nichts daran, dass Informationen ausschließlich auf einer melderechtlichen Grundlage geeignet sein können, auf einen Wohnsitzverstoß „hinzuweisen“. Dies ergibt sich hier aus der Gesamtschau, dass der polnischen Behörde über die melderechtliche Information hinaus tatsächliche Umstände des ausländischen Wohnsitzes nicht bekannt sind und der Antragsteller durchgehend (auch) einen Wohnsitz in Deutschland hatte. Auch wenn das Bestehen des inländischen Wohnsitzes keine vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Information ist, setzt der „Hinweis“ auf einen Wohnsitzverstoß im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV denklogisch voraus, dass ein anderweitiger (nämlich inländischer) Wohnsitz bestanden hat. Davon geht § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV aus, wenn die Norm darauf abstellt, dass der Betroffene seinen „ordentlichen Wohnsitzim Inland“ hatte. Dies dürfte auch den praktischen Gegebenheiten Rechnung tragen. Einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip kann der Aufnahmemitgliedstaat auf Grundlage lediglich melderechtlicher Informationen des Ausstellermitgliedstaats nämlich regelmäßig in erster Linie nur dann in Betracht ziehen, wenn der Führerscheininhaber in der maßgeblichen Zeit (auch) einen inländischen Wohnsitz gehabt hat. Ansonsten wäre ein Wohnsitzverstoß vielfach nur dann überhaupt erkennbar, wenn der Ausstellermitgliedstaat diesen und damit eine fehlerhafte Erteilung einer Fahrerlaubnis – ggf. auf Anfrage – positiv bestätigen würde. Die alleinige melderechtliche Information ohne Kenntnisse über tatsächliche Umstände des polnischen Wohnsitzes ist damit bei gleichzeitig beibehaltenem Wohnsitz in Deutschland ein „Hinweis“ darauf, dass sich Antragsteller nur für ganz kurze Zeit in Polen aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins in Deutschland zu umgehen. Dies bedeutet – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Beweislastumkehr zu seinen Lasten. Hierbei geht es vielmehr allein um die Bestimmung des „Ausgangspunkts“ der Prüfung des Wohnsitzverstoßes, nämlich der Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die sodann unter Einbeziehung aller Umstände des Falles vom Antragsgegner zu bewerten sind.

7

Liegen damit unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt bzw. die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung dieser Voraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, d.h. auch alle „inländischen Umstände“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 23). Deren Funktion besteht darin, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 17).

8

Maßgeblich für die Erfüllung oder Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse des Betroffenen, nicht aber die Eintragungen in behördliche Register (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 11 CS 11.2795 –, juris, Rn. 35). Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für Deutschland als auch – so lässt sich die Erklärung der polnischen Behörden verstehen – für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz befindet. Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche Wohnung die maßgebliche Wohnung ist (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 24).

9

Vorliegend belegen die erkennbaren tatsächlichen Umstände, dass sich der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im maßgeblichen Zeitraum in Deutschland befand und sein Wohnsitz in Polen lediglich ein melderechtlicher Wohnsitz war, ohne dass der Antragsteller dort aber im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG „gewohnt“ hat. Der Antragsteller war – diesen Feststellungen ist er nicht entgegen getreten – bis Anfang August 2012 bei einer österreichischen Firma als Regionalgebietsleiter beschäftigt. Aufgrund dieser Tatsache ist es nicht nachvollziehbar, warum er in dieser Zeit neben seinem Wohnsitz in Deutschland einen (zweiten) Wohnsitz in Polen begründet hat. Die vom Antragsteller als „Meldebescheinigungen“ vorgelegten Schriftstücke sind nicht aussagekräftig, zumal – soweit ersichtlich – lediglich die zweite von einem Gemeindeamt („Urzad Gminy“) stammt, während die erste wohl von einer Pension („Pensjonat“) ausgestellt wurde. Beide Schriftstücke bestätigen am ersten Tag des dort aufgeführten Zeitraums (4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012) nicht nur den Zeitpunkt der Anmeldung („data zameldowania“: 4. Juni 2012 bzw. 13. August 2012), sondern auch bereits den (erst künftigen, allenfalls beabsichtigten) Zeitpunkt der Abmeldung („data wymeldowania“: 3. August 2013 bzw. 31. Dezember 2012). Darüber hinaus weisen diese Bestätigungen auch eine zeitliche Lücke von 10 Tagen (3. bis 13. August 2013) auf, was jedenfalls mit dem Vortrag, durchgehend vom 4. Juni 2012 bis zum 31. Dezember 2012 einen Wohnsitz in Polen gehabt zu haben, nicht ohne weiteres in Einklang steht.

10

Soweit auch inländische Umstände bei der Prüfung der Frage eines Wohnsitzverstoßes heranzuziehen sind, kann die Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse auch das Erklärungsverhalten des Betreffenden umfassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 11 CS 14.1688 –, juris, Rn. 25). Über das Bestehen eines melderechtlichen Wohnsitzes hinaus hat der Antragsteller jedoch keinerlei Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen, für seinen tatsächlichen dortigen Aufenthalt und für persönliche und berufliche Bindungen angegeben. Auch zu dem Umstand, bis Anfang August 2012 noch in Österreich gearbeitet zu haben, hat sich der Antragsteller nicht erklärt.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Nr. 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).

13

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, aufgrund der ihm erteilten polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks. Er begehrt den Umtausch seiner polnischen in eine deutsche Fahrerlaubnis.

Ihm wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts Mülheim vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von Starosta Mysliborski. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (... Sa. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Kläger den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Kläger auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II) und drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III). Der Kläger sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Behörde vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Kläger besuchten Fahrschule. Der Behörde seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Kläger einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Kläger sei seit 20. Januar 2007 verheiratet, am 27. Mai 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Kläger im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Kläger habe zu seinen persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die von ihm besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg. Seinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 (W 6 S 14.591) ab, die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (11 CS 14.1688).

Unter dem 31. März 2015 legte die Beklagte ein Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 vor, wonach sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom 13. September 2007 bis 30. September 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 1. April 2015 ab.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht dargelegt, dass der polnische Führerschein des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden muss und der Kläger daher auch keinen Anspruch auf einen Umtausch dieser Fahrerlaubnis in eine deutsche hat.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt oder ob dem Kläger auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugutekommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

1.1 Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72).

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellungsmitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellungsstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsache-verfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen. Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

1.2 Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass hier Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in Polen innehatte. Die polnischen Behörden haben die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung schon mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 in Zweifel gezogen; auf erneute Nachfrage haben sie mit Schreiben des Landratsamts Mysliborz vom 11. März 2015 mitgeteilt, dass sich unter der im Führerschein des Klägers eingetragenen Adresse die Fahrschule sowie ein Wohnhaus des Fahrschulinhabers befinden. Dem Schreiben war eine Liste von 48 deutschen Staatsbürgern beigefügt, die in dem Zeitraum vom April 2007 bis Dezember 2008 unter der im Führerschein des Klägers genannten Adresse gemeldet waren. Das sind nicht nur ausreichende Informationen, die darauf hindeuten, dass der Kläger unter der im Führerschein eingetragenen Adresse keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hat, sondern Informationen, die es nahelegen, dass der Kläger, wie wohl 48 andere Führerscheinbewerber aus Deutschland auch, dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Dass es - eher theoretisch und nur bezogen auf die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat - möglich ist, dass es sich bei dem „Wohnhaus des Fahrschulinhabers“ um ein so großes Gebäude handelt, dass dort neben dem Fahrschulinhaber und dem Kläger noch bis zu 48 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründen könnten, steht dem nicht entgegen, weil nicht erforderlich ist, dass allein aufgrund der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat der Wohnsitzverstoß bereits mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

1.3 Diese letzte Sicherheit für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes lässt sich den „inländischen“ Umständen entnehmen. Zur Größe des Wohnhauses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. August 2015 vorgetragen, dass während der Zeit, als er dort wohnhaft gewesen sei, maximal fünf Personen in dem Haus gewohnt hätten und dass die räumlichen Voraussetzungen hierfür ausreichend gewesen seien. Das war offenbar die Reaktion des Klägers auf den Schriftsatz der Beklagten vom 10. Juli 2015, in dem diese auf die im Klageverfahren vorgelegten Bildaufnahmen des Wohnhauses aus dem Internet verwiesen. Damit steht fest, dass es sich um keine Gebäude handelte, in dem im maßgeblichen Zeitraum bis zu 50 Personen einen Wohnsitz im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG innehaben konnten. Ein bloßer Schlafplatz für Übernachtungen begründet regelmäßig ohnehin keinen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschriften.

Auch die weiteren inländischen Umstände sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Klägers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht alles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Kläger ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Beklagten hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Auch das Motiv des Klägers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an (vgl. BayVGH, U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Kläger keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt. Im Übrigen hat nach § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen - wie hier - im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier. Der Antragsbegründung kann schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage entnommen werden. Dass hier „gemeinschaftsrechtliche Fragestellungen für die Anerkennung von Führerscheinen tangiert“ sind, reicht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus. Auch die Frage, „ob lediglich allgemeine Informationen zur Beschaffenheit des Umfelds einer Wohnung, ohne konkrete Untersuchungen über die tatsächlichen Voraussetzungen des Wohnens der aufgeführten Personen in dem Zeitraum ausreichen“, ist nicht grundsätzlich bedeutsam, sondern eine Frage der Einzelfallbeurteilung, die hier im Übrigen zweifelsfrei erfolgen konnte.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung.

Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

In Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu dürfen.

Der 1986 geborene Kläger hat in den Jahren 2002 bis 2010 insgesamt sechsmal die Erteilung einer Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt. Zu einer Fahrerlaubniserteilung kam es nie, da der Kläger die theoretische Prüfung nicht bestanden hatte, nicht zu ihr angetreten war oder die eingereichten Unterlagen unvollständig waren.

Am 19. September 2012 wurde dem Kläger ein tschechischer Führerschein der Klasse B ausgestellt. Als ausstellende Behörde ist „Mag. m. Most“, als Wohnort „Most“ eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde brachte bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 26. Oktober 2012 einen Ungültigkeitsvermerk auf dem Führerschein an und erklärte dem Kläger, dass ihn die tschechische Fahrerlaubnis nicht berechtigte, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Bei dieser Vorsprache konnte der Kläger zu seinen näheren Wohngegebenheiten in der Tschechischen Republik keine Angaben machen. Er gab an, ein halbes Jahr in Most gewohnt zu haben, aber weiterhin in P. (Deutschland) gearbeitet zu haben.

Aus einer am 10. Januar 2013 vorgelegten Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 12. Dezember 2012 geht hervor, dass der Kläger vom 4. Januar 2012 bis zum 4. November 2012 laut dem tschechischen Einwohnermelderegister an einer Adresse in Most gemeldet war. Das tatsächliche Wohnen an der Adresse habe nicht überprüft werden können. Nach Auskunft der deutschen Meldebehörde ist der Kläger seit dem 13. August 2010 ununterbrochen an seiner derzeitigen (deutschen) Wohnadresse (ohne weiteren Wohnsitz) gemeldet.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 stellte die Fahrerlaubnisbehörde fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1). Auf dem tschechischen Führerschein vom 19. September 2012 werde ein Ungültigkeitsvermerk für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angebracht (Nr. 2).

Mit Urteil vom 12. April 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 26. Oktober 2012 in Gestalt der schriftlichen Bestätigung vom 10. Januar 2013 auf und verurteilte den Beklagten, den auf dem tschechischen Führerschein des Klägers eingetragenen Ungültigkeitsvermerk zu entfernen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Wohnsitzerfordernis verbiete sich in Ermangelung unbestreitbarer Informationen des Ausstellermitgliedstaats, die auf eine Nichterfüllung dieses Erfordernisses hindeuteten.

Der Beklagte legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das Urteil ein und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf den Beweisbeschluss des Senats teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Es folgte ein Schreiben der Polizeidirektion Usti nad Labem vom 31. Oktober 2013, aus dem sich ergibt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 18. Dezember 2013, der Beklagte am 10. Januar 2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Ungültigkeitsvermerk wurde zu Recht angebracht. Das Urteil war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die dem Kläger am 19. September 2012 erteilte tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B verleiht ihm nicht das Recht, entsprechende Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Das ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV.

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, mit EU-Recht vereinbar. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung für EU- oder EWR-Fahrerlaubnisinhaber, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Dafür, dass der Kläger als Studierender oder Schüler die Fahrerlaubnis während eines sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien erworben hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Diese Bestimmung entspricht Art. 12 der hier einschlägigen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S. 18). Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Sinn dieser EU-Vorschrift im Ausstellermitgliedstaat ist Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG) und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland.

Im Führerschein vom 19. September 2012 ist zwar ein tschechischer Wohnsitz eingetragen. Die Ausstellung des Führerscheins ist auch grundsätzlich als Nachweis für die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses anzusehen (EuGH, U. v. 29.4.2004 - Kapper, C-476/01 - Slg. 2004, I-5205). Etwas anderes gilt hier aber deshalb, weil unbestreitbare Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrühren, belegen, dass der Kläger bei Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in der Tschechischen Republik hatte (EuGH, U. v. 26.6.2008 - Wiedemann/Funk, C-329/06 und C-343/06 - NJW 2008, 2403; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06 - Slg. 2008, I-4691).

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - zfs 2012, 351) ausgesprochen, dass die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt sind, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte. Bereits aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217 ff. Rn. 58) ergibt sich, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von dem anderen Mitgliedstaat einzuholen. Da die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitraum zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staates, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde oder des Verwaltungsgerichts zum ordentlichen Wohnsitz des Betroffenen zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats sind jedoch mit Blick auf den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht „ins Blaue hinein“, sondern nur dann veranlasst, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, das der Erwerber der Fahrerlaubnis bei deren Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte (BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 3 C 15.09 - NZV 2010, 321).

Hier wurden ernstliche Zweifel dadurch begründet, dass der Kläger durchgehend seit 1994 in der Gemeinde S. im Ostallgäu mit (alleinigem) Wohnsitz gemeldet ist, dass er am 26. Oktober 2012 anlässlich seiner Vorsprache bei der Fahrerlaubnisbehörde keine Anschrift in Tschechien nennen konnte und er eigenen Angaben zufolge ununterbrochen seinen Arbeitsplatz in P. (Ostallgäu) hatte. Folglich war der Senat berechtigt und verpflichtet, Informationen zur Frage der Wohnsitznahme des Klägers in der Tschechischen Republik von den tschechischen Behörden einzuholen. Ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Die Funktion der „Berücksichtigung von Umständen des anhängigen Verfahrens“ (EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 ff. Rn. 75 Satz 1) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, kann nur darin bestehen, dass sie zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Information hinzutreten, um - soweit erforderlich - etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Nach diesen Grundsätzen steht allein schon aufgrund vom Ausstellermitgliedstaat herrührender, unbestreitbarer Informationen fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz im Sinn von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG nicht in der Tschechischen Republik hatte.

Bei ihrer Bewertung der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen können die nationalen Gerichte insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass diese Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75 Satz 2).

Das Gemeinsame Zentrum teilte unter dem 10. Oktober 2013 mit, dass an der in der Auskunft vom 12. Dezember 2012 genannten Adresse eine große Anzahl von Personen gemeldet sei; an den Briefkästen befänden sich 16 Namen. Die tschechischen Behörden haben mit vom Gemeinsamen Zentrum übermittelten Schreiben vom 31. Oktober 2013 mitgeteilt, dass es sich bei der Adresse um ein altes ungepflegtes Anwesen mit sechs Zimmern handele; am Postkasten befinde sich eine Liste mit 30 - in der Mehrheit - deutschen Namen. Der Hauseigentümer habe anlässlich der ersten Kontrolle am 20. Juni 2012 mitgeteilt, dass „die Ausländer hier in Wirklichkeit gar nicht wohnten“. Die weiteren von der tschechischen Polizei festgestellten Umstände bestätigen das. Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2012 wurden hiernach keine Ausländer angetroffen. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Unterbringung unentgeltlich sei, er den Beginn und das Ende ihrer Unterbringung nicht ins Herbergsbuch eintrage, weil er niemanden überwachen wolle. Die Ausländer hätten Zimmerschlüssel und könnten kommen und gehen, wann sie wollten. Aufgrund der Unterbringungsbestätigung, die er den Ausländern unentgeltlich ausgestellt habe, sei ihnen bei ihm ein Wohnsitz gewährleistet gewesen. Das Herbergsbuch liege frei verfügbar auf. An den Kläger konnte sich der Vermieter nicht erinnern. Nach alledem steht fest, dass der Kläger unter der Adresse in Most nur einen Scheinwohnsitz begründet hat. Daran kann auch die Eintragung im Herbergsbuch, in dem ein Aufenthalt des Klägers vom 4. Januar 2012 bis 4. November 2012 bestätigt ist, gleichzeitig aber sein Hauptwohnsitz in Deutschland und als Aufenthaltszweck Tourismus angegeben ist, nichts ändern.

Der Kläger ist dem offensichtlichen Beweisergebnis auch nicht mehr entgegengetreten.

Nach Satz 2 der Vorschrift kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Trotz des Wortlauts von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV („kann erlassen“) ist diese Entscheidung einer gebundenen Entscheidung angenähert, da das Ermessen in den Fällen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV intendiert ist, wenn ein Feststellungsinteresse besteht (vgl. Urteil des Senats v. 6.7.2011 - 11 BV 11.1610 - BayVBl 2012, 21). Ein Feststellungsinteresse war im Fall des Klägers gegeben, da vor Erlass des Bescheids zwischen ihm und der Fahrerlaubnisbehörde gegensätzliche Auffassungen darüber bestanden, ob er aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen darf. Die Berechtigung, auf dem Führerschein des Klägers zu vermerken, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf (Ungültigkeitsvermerk), ergibt sich aus § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV.

Der Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass ihn seine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Am 15. Dezember 2014 erteilte ihm die polnische Behörde S. … S. … eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Unter Nr. 8 der Führerscheinkarte ist eine Adresse in Polen eingetragen.

Am 2. Mai 2016 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt Miltenberg (im Folgenden: Landratsamt) die Erteilung der Fahrerlaubnisklassen C und CE. Das Landratsamt holte daraufhin über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft von der Behörde in S* … ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 teilte das Verkehrsamt des Landkreises S. … mit, der Antragsteller habe die Fahrerlaubnis auf der Basis einer befristeten Meldebescheinigung im Ort S. …, der Bestätigung des Aufenthaltes auf dem Gebiet der Republik Polen länger als 185 Tage in „jedem Kalenderjahr“ unter der strafrechtlichen Verantwortung für die Falschaussage und der Bescheinigung über die Abmeldung in Deutschland erhalten. Aus der beigefügten befristeten Meldebescheinigung der Stadtverwaltung S. … ergibt sich, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, sich vom 9. Juni 2014 bis 8. Januar 2015 in Polen aufzuhalten, sein dauerhafter Aufenthalt aber in Deutschland liege.

Die Meldeauskunft der Verwaltungsgemeinschaft M. besagt, dass sich der Antragsteller am 13. August 2014 nach Polen abgemeldet, am 1. September 2014 aber wieder in R. … an seiner vorherigen Adresse angemeldet habe. Am 2. Dezember 2014 habe er sich erneut nach Polen abgemeldet und am 12. März 2015 in G. … wieder angemeldet.

Aus dem vom Landratsamt eingeholten Auszug aus dem Fahreignungsregister ergibt sich, dass dem Antragsteller in den Jahren 2004 und 2009 die Fahrerlaubnis wegen der Neigung zu Rauschgiftsucht sofort vollziehbar entzogen worden ist. Im Jahr 2009 erfolgte auch eine unanfechtbare Entziehung.

Der Antragsteller legte eine weitere Bescheinigung des Verkehrsamts des Landkreises S. … vom 16. September 2016 vor, die überwiegend wortgleich mit der Bescheinigung vom 4. Juli 2016 ist. Nur hinsichtlich des Wohnsitzes wird ausgeführt, der Erwerb des Führerscheins basiere auf dem nachgewiesenen zeitweisen Wohnsitz in der Stadt S. …

Nach Anhörung des Antragstellers stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 10. November 2016 fest, dass er nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und ordnete unter Androhung des unmittelbaren Zwangs die Vorlage des polnischen Führerscheins innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden und müsse daher nicht anerkannt werden. In der Meldebescheinigung sei Deutschland als dauerhafter Aufenthaltsort angegeben. Der Antragsteller sei auch lediglich vom 13. August bis 1. September 2014 und dann wieder vom 2. Dezember 2014 bis 12. März 2015 in Polen gemeldet gewesen. Darüber hinaus sei der Antragsteller bis 31. Oktober 2014 bei einer Firma im Landkreis Miltenberg angestellt gewesen.

Über die gegen den Bescheid vom 10. November 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden (Az. W 6 K 16.1188). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, mit seiner polnischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, da zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis kein ordentlicher Wohnsitz in der Republik Polen vorgelegen habe. Die vorgelegten Bescheinigungen des Landkreises S. … und die befristete Meldebescheinigung der Stadt S. … stellten vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen dar und enthielten ausdrückliche Hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Das Landratsamt habe daher die weiteren inländischen Umstände berücksichtigen dürfen. Unter Einbeziehung aller bekannten Umstände sei die Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei erfüllt, erschüttert. Es sei daher Sache des Antragstellers, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung und seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen.

Unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage spreche auch eine Abwägung der gegenseitigen Interessen gegen die Herstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antragsteller habe wegen regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss einmal auf die Fahrerlaubnis verzichtet und einmal sei sie ihm entzogen worden. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Deutschland sei daher die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erforderlich. Eine solche Untersuchung habe in Polen nicht stattgefunden. Es fehle auch ein Beleg, dass der Antragsteller seine Drogenproblematik überwunden habe und ein stabiler Einstellungswandel vorliege, da der Antragsteller noch im Jahr 2013 im Besitz auch harter Drogen gewesen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Er macht geltend, der Landkreis S. … habe eindeutig bestätigt, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten und der Führerschein gültig sei. Es sei unerheblich, dass es sich nur um eine befristete Meldebestätigung gehandelt habe. Zu Unrecht entnehme das Erstgericht den amtlichen Bescheinigungen Anhaltspunkte für einen Wohnsitzverstoß. Es handele sich bei diesen Dokumenten nicht um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Inländische Erkenntnisse könnten daher nicht verwertet werden. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass nach den polnischen ausländerrechtlichen Vorschriften einem Ausländer nicht automatisch ein Daueraufenthaltsrecht zustehe. Die persönlichen Gründe des Antragstellers, wohin er seinen ordentlichen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt verlagere, entzögen sich der Beurteilungsbefugnis des Antragsgegners und des Gerichts. Die Forderung, weitergehende Angaben zu machen, verletze seine Privatsphäre. Es sei Sache der polnischen Behörden, zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Vorschriften erteilt worden sei. Dem widerspreche die Auffassung, es würde ausreichen, wenn Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorlägen, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen, ohne dass die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein müsse. Diese Auffassung sei europarechtswidrig. Der Antragsteller habe bei der Wohnsitzbegründung beim Landkreis S* … den Mietvertrag zur Prüfung vorgelegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerde-verfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts auf mehrere Gründe gestützt, so muss sich die Beschwerdebegründung mit allen tragenden Gründen auseinandersetzen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 146 Rn. 41). Hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer Interessenabwägung entschieden, müssen Zweifel an den Abwägungsüberlegungen ausgeführt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22).

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass es sich bei den vorliegenden Bescheinigungen des Landkreises S. … und der Stadt S. … um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In der Bescheinigung des Landkreises vom 4. Juli 2016 wird ausgeführt, die Fahrerlaubnis sei nur auf Basis der Meldebestätigungen und der Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trage, erteilt worden. Diese Information besagt im Ergebnis, dass die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses von der Behörde des Landkreises nicht überprüft worden ist. Demgegenüber wird in der Meldebestätigung der Stadt S. … ausgeführt, der dauerhafte Aufenthalt sei weiterhin in Deutschland. Damit ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt nach Polen verlagert hat.

Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m.w.N.). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Zusammenschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen sowie der übrigen bekannten Umstände, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse des Antragstellers, einen Wohnsitzverstoß belegt.

Soweit der Antragsteller geltend macht, diese Auffassung verstoße gegen Europarecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 1. März 2012 (Akyüz, C-467/10 Rn. 73 bis 75) ausgeführt, dass bei der dem nationalen Gericht obliegenden Prüfung, ob es sich um unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats hatte, alle Umstände des anhängigen Verfahrens berücksichtigt werden können. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass nicht die Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat alleine den Beweis für den Wohnsitzverstoß erbringen müssen, sondern dass es ausreichend ist, wenn diese Informationen auf einen Scheinwohnsitz hinweisen und erst unter Berücksichtigung der übrigen bekannten Umstände den Wohnsitzverstoß belegen. Es kommt daher darauf an, ob in der Gesamtschau der bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß festgestellt werden kann.

Auch die auf Antrag des Antragstellers ausgestellte Bescheinigung des Landkreises S. … vom 16. September 2016 führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, dass der Landkreis S. … gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt etwas anderes bestätigen wollte als auf den Antrag des Antragstellers. Zum anderen wird auch dort nicht bestätigt, dass der Wohnsitz für 185 Tage nachgewiesen wurde, sondern die Dauer des Aufenthalts beruht weiterhin nur auf den Angaben des Antragstellers, für die er selbst die strafrechtliche Verantwortung trägt.

Es obliegt im vorliegenden Fall dem Antragsteller, die Angaben zu seinem Aufenthalt in der Republik Polen weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 - 11 CS 16.1230 - juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30), dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben. Solche Angaben hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Weder hat er den Mietvertrag, den er dem Landkreis S. … angeblich zur Prüfung vorgelegt hat, noch Nachweise über die Mietzahlungen oder sonstige Unterlagen (Steuererklärungen, Arbeitsvertrag, Lohnzahlungen) vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Übermittlung solcher Nachweise an die Fahrerlaubnisbehörde oder das Gericht seine Privatsphäre verletzen könnten.

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei den aktenkundigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis und die Entziehung wegen des regelmäßigen bzw. gelegentlichen Cannabiskonsums und wiederholter Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss sowie den im Jahr 2013 festgestellten Besitz harter Drogen zum Nachteil des Antragstellers gewertet. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit diesen Abwägungsüberlegungen nicht auseinander und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Interessenabwägung anders ausfallen müsste.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Die Befugnis des Verwaltungsgerichtshofs, die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bescheid vom 10. November 2016 sich nur auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. Die Fahrerlaubnisklasse A berechtigt den Antragsteller wegen des Wohnsitzverstoßes zwar ebenfalls nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet, ist aber von der Feststellung nicht umfasst. Auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Vorlagepflicht dient nur der Eintragung der verfügten Aberkennung und erfasst damit nicht die Fahrerlaubnisklasse A.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins.

Am 14. November 2007 erteilte ihm die Verwaltungsbehörde in M./Tschechische Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B und stellte ihm eine Führerscheinkarte mit der Nummer ED 208598 aus. Unter der Nr. 8 ist als Wohnsitz „M.“ eingetragen.

Nach den Informationen aus dem Melderegister der Stadt M. war der Antragsteller in den Jahren 2005 bis 2008 mit alleinigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet.

Bei einer Polizeikontrolle am 14. September 2008 zeigte er seinen tschechischen Führerschein und gab an, im Jahr 2007 einen Nebenwohnsitz in Tschechien gemeldet gehabt zu haben, wo er jeweils am Wochenende gewesen sei. Der kontrollierende Polizist bezweifelte diese Angaben, da der Antragsteller nach seinen Erkenntnissen als Hausmeister eines Veranstaltungszentrums angestellt und seine Anwesenheit am Wochenende oft erforderlich sei. Weitere Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Unterallgäu (im Folgenden: Landratsamt) führten aber zu keinen Maßnahmen.

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Oberpfalz dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe seine tschechische Fahrerlaubnis über eine Agentur erworben, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen anhängig sei. Auf Anfrage des Landratsamts teilte die Verwaltungsbehörde M. am 27. November 2013 mit, der Antragsteller habe ab 22. Oktober 2007 seinen vorübergehenden Aufenthalt in M. unter der Adresse eines Hotels gehabt. Er habe diese Adresse im Rahmen der Erteilung der Fahrerlaubnis auf allen Unterlagen angegeben. Mit Schreiben vom 29. Mai 2014 teilte die Verwaltungsbehörde M. mit, der Antragsteller habe für die Erteilung der Fahrerlaubnis Bescheinigungen der Stadt F... vom 7. Mai 2007 und der Stadt M. vom 22. Oktober 2007 über seinen vorübergehenden Aufenthalt vorgelegt. In den von der Verwaltungsbehörde M. zugleich übersandten Unterlagen über die Beantragung der Fahrerlaubnis durch den Antragsteller befindet sich eine am 29. Oktober 2007 von ihm unterzeichnete Vollmacht für einen Herrn R... mit der dieser ermächtigt wurde, verschiedene Anträge für den Antragsteller zu stellen und die Aufenthaltsbestätigung (Bürgerkarte) sowie den Führerschein abzuholen. Für den Antragsteller ist in dieser Vollmacht seine Adresse in Deutschland angegeben.

Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 übersandte das tschechische Verkehrsministerium auf Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts einen von der Verwaltungsbehörde M. am 17. April 2015 ausgefüllten Fragebogen. Darin ist angegeben, dass die Informationen hinsichtlich des Wohnsitzes des Antragstellers auf den beiden Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt vom 7. Mai 2007 und vom 22. Oktober 2007 beruhten. Ein Wohnsitz, an dem der Antragsteller mindestens 185 Tage im Jahr gelebt habe, sei unbekannt. Ebenso seien der Aufenthalt von nahen Familienangehörigen, Geschäftsbeziehungen oder andere Verbindungen unbekannt. Unter den genannten Adressen existierten aber Wohnmöglichkeiten.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 forderte das Landratsamt den Antragsteller auf, seine tschechische Fahrerlaubnis vorzulegen, da er nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht berechtigt sei, damit Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Eine Anfrage des Landratsamts vom 22. Januar 2016 an das Gemeinsame Zentrum der deutschtschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf - Petrovice ergab, dass der Antragsteller vom 1. März 2007 bis 21. Februar 2008 in M. unter der Adresse eines Hotels angemeldet war.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 stellte das Landratsamt fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb von vier Tagen ab Zustellung des Bescheids sowie den Sofortvollzug an. Die Fahrerlaubnis sei unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden. Es würden unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vorliegen, die in der Zusammenschau mit den weiteren bekannten Informationen ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Der Antragsteller legte seinen tschechischen Führerschein am 18. Februar 2016 zur Anbringung eines Sperrvermerks vor.

Über die gegen den Bescheid vom 8. Februar 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Az. Au 7 K 16.257). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt. Die Anfechtungsklage werde voraussichtlich erfolglos sein. Es lägen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die die Möglichkeit des Nichtbestehens eines ordentlichen Wohnsitzes belegten.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Rangfolge der Verwertung der vorliegenden Informationen verkannt. Die geringe Qualität der Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat würde nicht ausreichen, um einen Wohnsitzverstoß auch nur nahe zu legen. Es sei nicht ersichtlich, wie das tschechische Verkehrsministerium über vertiefte Informationen verfügen könne. Der Fragebogen sei wohl so gestaltet, um europarechtswidrig Informationen zu beschaffen. Die inländischen Informationen könnten daher auch nicht verwertet werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und als unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 11.07.2016 - 11 CS 16.1084 - juris; B. v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Gemessen an diesen Vorgaben liegen unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, die darauf hindeuten, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Zwar ist in dem tschechischen Führerscheindokument eine Adresse in Tschechien eingetragen. Es liegt aber zum einen der von dem Verkehrsministerium übersandte, von der Verwaltungsbehörde M. ausgefüllte Fragebogen vor, mit dem mitgeteilt wird, dass den Behörden nicht bekannt ist, ob der Antragsteller über 185 Tage im Jahr einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte oder sonstige Bindungen an die Tschechische Republik hat.

Soweit mit dem Fragebogen lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die tschechischen Behörden keinerlei Kenntnisse haben, um die Fragen zu beantworten, liegt darin zwar noch keine Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag, denn damit würde schon keine Sachinformation mitgeteilt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt, denn sie beweist nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats gehabt hat (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellungsmitgliedstaat lediglich mitteilt, er wisse nichts über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung.

Zum anderen liegt aber noch die zusätzliche Information der Verwaltungsbehörde M. vor, dass es sich bei der Adresse um ein Hotel handelt. Obgleich der Antragsteller dort nach der tschechischen Meldeauskunft fast ein Jahr gemeldet war, bestehen Zweifel, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz über einen derart langen Zeitraum in einem Hotel hatte. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. Oktober 2007 unter seiner deutschen Adresse einem Herrn R... eine umfassende Vollmacht für zahlreiche Angelegenheiten erteilt, die nahe legt, dass er sich nicht selbst in der Tschechischen Republik aufgehalten hat, sondern Herr R... dort sämtliche Angelegenheiten hinsichtlich des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis für ihn erledigte.

Daher war das Landratsamt berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die Melderegisterauskunft der Stadt M., wonach der Antragsteller durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet war. Darüber hinaus konnten auch seine eigenen Angaben, dass es sich nur um einen Nebenwohnsitz gehandelt hat und die Erkenntnisse über seinen Arbeitsplatz in Deutschland, der eine Anwesenheit am Wochenende erforderlich machte, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in Tschechien wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht und denen der Antragsteller nicht widersprochen hat, Berücksichtigung finden. In der Zusammenschau der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Erkenntnisse ergibt sich, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis und der Ausstellung des tschechischen Führerscheins seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

Den in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller auch in der Beschwerdebegründung nicht näher entgegengetreten. Vielmehr hat er stets nur geltend gemacht, es lägen keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor. Nachdem dies nicht zutrifft, hätte es jedoch ihm oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seinen dortigen persönlichen und beruflichen Bindungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U. v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Änderung von Nr. III der erstinstanzlichen Entscheidung für beide Rechtszüge auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Feststellung, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Der am ... 1954 geborene Antragsteller ist nach Verzicht am 2. Juli 2010 nicht mehr im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Am 18. Januar 2016 erteilte ihm die Stadtverwaltung B. eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion Marktredwitz der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt ... mit, es sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „CZ - 418 01 B., K. Nr. ...“ neun deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.

Einer Auskunft der Stadt G. ... vom 10. März 2016 zufolge ist der Antragsteller dort unter der Adresse G1-straße ... gemeldet.

Nach Anhörung stellte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 7. April 2016 fest, die tschechische Fahrerlaubnis berechtige den Antragsteller nicht, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Vorlage seines tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks (Nr. 2) und ordnete hinsichtlich der Feststellung und der Verpflichtung die sofortige Vollziehung an (Nr. 3). Der Antragsteller habe seinen ordentlichen Wohnsitz seit dem 22. März 1999 durchgehend im Bundesgebiet. Aufgrund der Ermittlungen stehe zweifelsfrei fest, dass es sich bei der tschechischen Meldeadresse um eine Scheinadresse handele.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Würzburg noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. Mai 2016 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Zwangsgeldandrohung richte, weil sich diese durch die rechtzeitige Vorlage des Führerscheins erledigt habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antragsteller trotz des Eintrags eines tschechischen Wohnorts im Führerschein bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis dort keinen ordentlichen Wohnsitz gehabt habe. Dies ergebe sich aus den unbestreitbaren Informationen der tschechischen Polizeibehörde und den ergänzend heranzuziehenden weiteren Umständen, insbesondere der durchgehend gemeldeten Wohnadresse des Antragstellers im Bundesgebiet. Zu etwaigen beruflichen Tätigkeiten in der Tschechischen Republik habe der Antragsteller keine Angaben gemacht oder aussagefähige Dokumente vorgelegt. Unabhängig davon falle auch die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründe seien nicht geeignet, einen Wohnsitzverstoß des Antragstellers im Zeitpunkt des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis mit hinreichender Sicherheit nahezulegen. Hierfür lägen keine unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats mit ausreichender Beweistiefe vor. Die Auskunft der tschechischen Polizei beschränke sich schlicht auf eine Zustandsbeschreibung des Gebäudes und den Umstand, dass der Eigentümer telefonisch nicht zu erreichen gewesen sei. Benachbarte Personen habe die tschechische Polizei offenbar nicht befragt. Andere Erkenntnisse dürften daher nicht ergänzend zulasten des Antragstellers herangezogen werden. Er sei auch nicht verpflichtet, bei entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen mitzuwirken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Abgesehen davon, dass der Antragsteller den selbstständig tragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Interessenabwägung aufgrund der straßenverkehrsrelevanten Vorfälle, die im Falle eines Antrags auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfordert hätten, zu seinen Lasten ausfalle, in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten ist, lassen die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt jedoch nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Die Prüfung, ob solche Informationen als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats. Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (st. Rspr., vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 11 CS 16.658 - juris Rn. 12 m. w. N.).

b) Gemessen daran sind die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 18. Januar 2016 keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik, sondern im Inland hatte.

aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 - 3 B 38.13 - DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse K. Nr. ... in B. überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen ist offenbar nicht mehr in Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten sind nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet sind, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat.

Daher war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, zur endgültigen Beurteilung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend als „inländischen Umstand“ auch die Meldeauskunft der Stadt G. ..., wonach der Antragsteller dort gemeldet war und ist, was ebenfalls gegen einen mindestens 185-tägigen Aufenthalt des Antragstellers in B. wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen spricht.

bb) Den Zweifeln an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ist der Antragsteller bisher nicht näher entgegengetreten. Im behördlichen Verfahren hat er sich zum Anhörungsschreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 14. März 2016 nicht geäußert. Im gerichtlichen Verfahren hat er sich lediglich dahingehend eingelassen, die Informationen aus der Tschechischen Republik seien für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes nicht ausreichend. Zum Hintergrund seines angeblichen Wohnsitzes und seiner Tätigkeit in B. hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Aufgrund der unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat hätte es ihm jedoch oblegen, die Zweifel durch entsprechend substantiierte und verifizierbare Darlegungen zu seiner angeblichen Wohnsitzbegründung in Tschechien und zu seiner dortigen beruflichen Tätigkeit und durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu entkräften (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 3 B 48.14 - juris Rn. 6; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 CS 15.685 - juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 - 16 A 2255/10 - juris Rn. 30). Wenn ein Beteiligter - wie hier - sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht ein solches Erklärungsverhalten bei seiner Entscheidung berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2015 - 11 CS 15.1634 - juris Rn. 20).

2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Befugnis zur Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B.

Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 27. Juli 2006, Az. 2 Cs 104 Js 4414/06, die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,73 ‰) entzogen. Zu einer Neuerteilung kam es nicht, weil der Kläger kein positives Fahreignungsgutachten vorlegen konnte.

Bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 19. Januar 2010 legte er einen am 13. August 2009 in M. (Tschechische Republik) ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor. Während der Kontrolle sei starker Alkoholgeruch festgestellt worden. Die Blutprobe habe eine BAK von 0,87 ‰ aufgewiesen.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) nach vorheriger Anhörung fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit seinem tschechischen Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen (Nr. 1). Weiter verpflichtete es den Kläger, seinen tschechischen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung des Sperrvermerks vorzulegen (Nr. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen worden sei und daher die nach dem 19. Januar 2009 erworbene tschechische Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.

Der Kläger erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Das Landratsamt übermittelte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 und hielt im Hinblick darauf weiter am streitgegenständlichen Bescheid fest, da der Kläger laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen sei und somit bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009 gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen worden sei.

Der Kläger legte eine Ablichtung einer Bestätigung des tschechischen „MINISTERSTVO VNITRA“ vom 30. Juli 2012 (Bl. 51 d. Gerichtsakte) vor; er habe danach im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Tschechien, M., gehabt.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Gemeinsame Zentrum mit Schreiben vom 23. August 2012 mit, dass eine nochmalige Überprüfung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedatei die im Schreiben vom 21. Mai 2012 mitgeteilten Auskünfte bestätige. Der Kläger sei vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in M. gemeldet gewesen. Über weitere offizielle Wohnsitznahmen in Tschechien lägen keine Dateieinträge vor. Weiterhin gehe aus den Auskunftsdateien hervor, dass der Kläger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Tschechien, gültig vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009, gewesen sei. Laut Auskunft der tschechischen Polizei werde eine Wohnsitznahme in Tschechien von Amts wegen gelöscht, wenn festgestellt werde, dass der Wohnsitznehmer sich nicht mehr an dieser Anschrift aufhalte. Hier handle es sich um ein Verwaltungsverfahren, bei welchem im Anschluss auch die tschechische Aufenthaltserlaubnis für ungültig erklärt und zur Fahndung ausgeschrieben werde. Dadurch komme es zu einer zeitlichen Verzögerung der Wohnsitzlöschung und Ungültigkeitserklärung der tschechischen Aufenthaltserlaubnis. Hinsichtlich der in Kopie übermittelten tschechischen Bestätigung könne von einem offiziellen Dokument ausgegangen werden. Eine Prüfung der tschechischen Auskunftsdateien in Bezug auf berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Klägers in Tschechien sei ohne Ergebnis verlaufen.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2012 trug der Klägerbevollmächtigte vor, auch auf der Grundlage der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 23. August 2012 bestehe noch ergänzender Klärungsbedarf. Unbestreitbar stehe zunächst fest, dass der Kläger bei seiner Wohnsitznahme im tschechischen M. ab Februar 2009 dort gemeldet gewesen sei. Eine Abmeldung durch den Kläger selbst sei vor Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis (bis 20.11.2009) nicht erfolgt. Ob ein in der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums erwähntes Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden sei, sei näher aufklärungsbedürftig. Ferner sei auch eine unmittelbare Beschaffung der tschechischen Einwohnermelde-/Ausländermeldedateien geboten und möglich zur näheren Klärung, worauf eine mitgeteilte Wohnsitzmeldebeendigung per 20. Juli 2009 beruhe. Zweifel hieraus resultierten bereits daraus, dass in Tschechien bei Erteilung einer Fahrerlaubnis (vorliegend am 13.8.2009) regelmäßig auch das Bestehen eines Wohnsitzes geprüft werde. Ergänzend sei noch mitzuteilen, dass der Kläger verheiratet sei, von seiner Ehefrau jedoch bereits seit Oktober 2006 getrennt lebe und vor kurzem von ihr geschieden worden sei. Der Kläger habe keine Kinder. Er sei seit 1. Januar 1998 Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer Firma; die Leitung deren Geschäfte sei aufgrund der modernen Kommunikationsmöglichkeiten auch vom Ausland aus möglich.

Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 2012 legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung der tschechischen Bestätigung vom 30. Juli 2012 vor und machte geltend, bei dieser handle es sich nicht um die Bestätigung einer abstrakten Aufenthaltserlaubnis, sondern um eine Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbestätigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 mit Angabe der Wohnsitzadresse des Klägers in M.

Auf Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts hin teilte die beauftragte Übersetzerin für Tschechisch unter dem 30. Oktober 2012 mit, dass die vom Kläger vorgelegte Übersetzung unvollständig sei, da die deutsche Entsprechung des Begriffs „povolený“, der mit „erlaubt“, „genehmigt“ bzw. zusammen mit dem Wort „pobyt“ als „Aufenthaltserlaubnis“ oder „Aufenthaltsgenehmigung“ zu übersetzen sei, in den markierten Zeilen der gefertigten Übersetzung nicht enthalten sei. Gemäß der von der beauftragten Übersetzerin gefertigten Übersetzung der Bestätigung des Ministeriums des Innern der Tschechischen Republik, Bereich Asyl- und Migrationspolitik, Abteilung Aufenthalt von Ausländern C., vom 30. Juli 2012 lauten die für die vorliegende Sache entscheidungserheblichen Passagen wie folgt:

„Hatte auf dem Gebiet der Tschechischen Republik einen erlaubten Aufenthalt vorübergehend vom 09.02.2009 bis 20.11.2009; zwecks: Sonstiges; unter der Adresse: Tr. B., M.“

Der Kläger teilte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. November 2012 mit, Anlass für die Wohnsitznahme in Tschechien sei die Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und eine aufgenommene private Beziehung zu einer tschechischen Staatsbürgerin gewesen; gleichzeitig habe der Kläger auch Geschäftskontakte für etwaige Aufträge aus Tschechien für seine GmbH eruieren wollen.

Das Verwaltungsgericht wies den Kläger mit Schreiben vom 28. November 2012 darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die nationalen Gerichte den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bewerten hätten, und forderte ihn auf, sein Vorbringen durch Vorlage ergänzender Unterlagen glaubhaft zu machen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. November 2012 machte der Kläger insoweit geltend, der Rechtsprechung des EuGH könne nicht entnommen werden, dass dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dahingehend obliege, dass er seinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe.

Mit Urteil vom 11. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Laut Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik habe der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz gehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat. Die vom Kläger vorgelegte Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 könne den Wohnsitz für diesen Zeitraum nicht belegen, sondern nur die Erlaubnis zum Aufenthalt im genannten Zeitraum und unter der angegebenen Adresse. Der Kläger habe das Bestehen eines Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitraum auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl er vom Gericht ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 20. März 2014 zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe der Bestätigung der Ausländerbehörde C. nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen. Diese weise ausdrücklich eine Meldung des Klägers mit Wohnsitz in M. vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 aus, unterscheide dabei zwischen der Aufenthaltserlaubnis und der tatsächlichen Wohnsitzmeldung unter der konkret angebenden Adresse. Die Bestätigung sei auf Anforderung des Klägers am 30. Juli 2012 ausgestellt worden und beschreibe die Meldesituation des Klägers in der Vergangenheit. Der Kläger habe sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet und sich nicht vorzeitig wieder abgemeldet; auch sei kein Amtslöschungsverfahren durchgeführt worden. Ferner habe das Verwaltungsgericht rechtliche Hinweise insbesondere auf eine dem Kläger obliegende Beweisführungspflicht unterlassen, so dass der Kläger keine Unterlagen über die Meldung vorgelegt habe. Auch wäre dann ein Beweisantrag, z. B. auf Vernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C., gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. Juni 2013 und den Bescheid des Landratsamts K. vom 23. Januar 2012 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat wies den Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2015 auf die Bedeutung einer Meldebescheinigung des Ausstellermitgliedstaats, auf die Mitwirkungspflicht des EU-Fahrerlaubnisinhabers und den Umfang der Darlegungspflicht bei Behauptung eines Wohnsitzes ohne einwohnermelderechtliche Bestätigung nach der obergerichtlichen Rechtsprechung hin und gab ihm auf, bis spätestens 23. Februar 2015 Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen sowie Urkunden vorzulegen, dass er am Tag der Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 entgegen der einwohnermelderechtlichen Situation dennoch einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl. L 403 S.18) innegehabt hat.

Der Kläger wies mit Schriftsatz vom 6. März 2015 innerhalb verlängerter Frist zunächst auf die Rechtsprechung des EuGH hin, wonach die Nachprüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen durch den Aufnahmemitgliedstaat nur eingeschränkt zulässig sei. Hier lägen einander widersprechende Informationen des Ausstellermitgliedstaats vor. Im Übrigen habe der Kläger, nachdem sich die Trennung von seiner Ehefrau als dauerhaft herausgestellt, und er eine tschechische Staatsbürgerin kennengelernt habe, mit der er eine längere Beziehung erwartet habe, im Februar 2009 in der Tschechischen Republik eine Wohnung angemietet und sich dort auch schwerpunktmäßig aufgehalten. Der Mietvertrag sei nicht mehr auffindbar. Die Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland sei lediglich fahrlässigerweise unterblieben. Die Leitung seiner Firma sei auch von M. aus durch die modernen Telekommunikationsmittel möglich gewesen, so dass seine Anwesenheit in M. an zwei bis drei Tagen im Monat ausreichend gewesen sei. Ferner habe die Firma über einen angestellten Elektromeister verfügt. Für ihn sei der Aufenthalt in Tschechien auch eine Art beruflicher Auszeit gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Über die zulässige Berufung konnte der Verwaltungsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 8. und 9. April 2015 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2012 zu Recht abgewiesen. Er ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Der Kläger ist gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) in der hier anwendbaren, am 23. Januar 2012 geltenden Fassung vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl I S. 2279), nicht berechtigt, von seiner ihm in der Tschechischen Republik am 13. August 2009 erteilten Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl I S. 1378), und gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV a. F. ist er daher, wie im streitgegenständlichen Bescheid verfügt, verpflichtet, seinen Führerschein zum Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks vorzulegen.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt das Recht, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler i. S. d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Bestimmungen entsprechen EU-Recht. Einen Aufenthalt als Studierender oder Schüler macht der Kläger nicht geltend.

Obwohl in dem tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaats und ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags fest, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht erfüllt war.

1. Im Führerschein des Klägers wurde zwar ein Wohnsitz in der Tschechischen Republik ausgewiesen, allerdings im Widerspruch zu den melderechtlichen Verhältnissen.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen bislang ergangenen führerscheinrechtlichen Entscheidungen nicht festgestellt, dass durch die Eintragung eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Orts im Führerschein die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG L 403 S.18) positiv und in einer Weise bewiesen wird, die die Behörden und Gerichte anderer Mitgliedstaaten der Union als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen haben. In seinem Urteil vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - Blutalkohol 49, 256) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat hatte. Sollte das nicht der Fall gewesen sein, wären die deutschen Behörden befugt, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen.

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG) durchbrochen werden darf, müssen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings entweder Angaben aus dem zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die im Führerschein enthaltene Wohnsitzangabe nicht zutrifft. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellungsmitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U.v. 1.3.2012, Akyüz, C-467/10, Rn. 72 - BayVBl 2012, 561). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinie zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - NZV 2013, 259).

Die Informationen der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats daraufhin zu bewerten, ob diese „unbestreitbar“ sind, und ob sie belegen, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U.v. 1.3.2012 a. a. O. Rn. 74). Ergänzend zu den vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen dürfen die nationalen Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen.

Aus einer im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Ausstellungsmitgliedstaat eingeholten Meldebescheinigung können sich unbestreitbare Informationen darüber ergeben, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dort zum Zeitpunkt der Erteilung nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte (vgl. OVG NW, U.v. 17.1.2014 - 16 A 1292/10 - juris). Eine solche Meldebescheinigung liegt hier vor. Danach hat der Kläger nur vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 einen Wohnsitz in der Tschechischen Republik innegehabt, also nicht bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 13. August 2009. Die tschechischen Dienstkräfte des Gemeinsamen Zentrums haben unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei; eine andere Meldesituation als in der zentralen Einwohnermeldedatei ausgewiesen kann nicht vorliegen. Die vom Kläger verlangte weitere Aufklärung durch eine Anfrage bei der Stadt M. und die Vorlage von etwaigen Meldeunterlagen kann nichts anderes ergeben.

Die Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 ist nicht geeignet, die einwohnermelderechtliche Information des Gemeinsamen Zentrums in Frage zu stellen.

Hierzu hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins am 13. August 2009 nicht mehr in Tschechien gemeldet gewesen sei, durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde C. vom 30. Juli 2012 deshalb nicht in Frage gestellt werde, weil die vorgelegte Bestätigung lediglich bescheinige, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers unter der angegebenen Anschrift für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass der Kläger sich in dem genannten Zeitraum auch in M. aufgehalten habe. Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend seien vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik.

Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als „EU-Angehöriger“ eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann. Aus der Dauer der ausländerbehördlichen Erfassung ergebe sich nicht, dass der Kläger während dieses gesamten Zeitraums seinen ordentlichen Wohnsitz in dem Land gehabt habe.

In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung liegen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor. Die Aufenthaltserlaubnis hat einen anderen Zweck als die Meldung eines Wohnsitzes bei der Einwohnermeldebehörde. Bei ersterer kommt es nicht darauf an, wo der Ausländer während seines erlaubten Aufenthalts wohnt; schließlich muss er sich trotz Erlaubnis nicht im Land aufhalten. Die in der Aufenthaltserlaubnis genannte Adresse hat allenfalls den Zweck, den Ausländer unter einer bestimmten Anschrift zu erreichen, oder z. B. um zu überprüfen, ob sich der Ausländer nach Ablauf der Erlaubnis noch im Land aufhält. Die Angabe der Adresse beim Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht den Zweck, nachzuweisen, dass der Betreffende eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat. Anders verhält es sich bei der Meldung beim Einwohnermeldeamt. Diese Meldung ist zunächst eine vom Betroffenen gegenüber den zuständigen Behörden in der Regel in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht abgegebene Erklärung, einen Wohnsitz unter einer angegebenen Adresse innezuhaben. Eine solche Erklärung einer Person kann in der Regel nur von der Meldebehörde geprüft werden, sei es weil sie die Meldedaten aller Personen unter der angegebenen Adresse kennt und/oder weil sie über die örtlichen Gegebenheiten Bescheid weiß.

Es kann offen bleiben, in welcher Weise es zur Abmeldung des Klägers zum 20. Juli 2009 kam; denn es kommt nicht darauf an, ob er sich selbst abgemeldet hat oder vom Amts wegen abgemeldet wurde. In beiden Fällen bestand kein gemeldeter Wohnsitz mehr. Eine Zeugenvernehmung des Bereichsleiters der Ausländerbehörde C. kann insoweit keine neuen Erkenntnisse bringen, als die bekannten, nämlich, dass der Kläger bei der Ausländerbehörde für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 unter der Adresse „gemeldet“ war. Die rechtliche Beurteilung dieser Meldung im Hinblick auf die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist von den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats vorzunehmen. Der Kläger hat auch keine Anmelde- oder Abmeldebestätigungen vorgelegt, die etwas anderes auswiesen.

Es steht daher nach unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fest, dass der Kläger bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen gemeldeten Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. U.v. 25.3.2013 - 11 B 12.1068 - juris Rn. 28) ist von der Nichteinhaltung der Wohnsitzvoraussetzung auszugehen, wenn die EU-Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem der Fahrerlaubnisinhaber ausweislich einer behördlichen Mitteilung des Ausstellungsmitgliedstaats dort nicht mehr einwohnermelderechtlich gemeldet war und ein substantiierter Gegenvortrag des Betroffenen nicht vorliegt.

Aus dem Fehlen eines gemeldeten Wohnsitzes ergibt sich noch nicht ohne weiteres, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten ist. Die Meldedaten sagen nichts Unwiderlegbares darüber aus, ob jemand tatsächlich einen Wohnsitz unter der gemeldeten Adresse unterhält. So ist es möglich, dass eine Person unter einer bestimmten Adresse mit Wohnsitz gemeldet ist, dort aber tatsächlich nicht wohnt, und es ist ebenso möglich, dass jemand eine Wohnung im Sinne des Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innehat, dort aber nicht gemeldet ist.

Legt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dar, dass entgegen der vom Ausstellungsmitgliedstaat erteilten Informationen über melderechtliche Gegebenheiten die Wohnsitzvoraussetzung des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis im Ausstellungsmitgliedsstaat erfüllt war, ist hierüber nach allgemeinen Beweisregeln zu befinden. Dabei obliegt es dem Fahrerlaubnisinhaber‚ substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (BVerwG, B. v. 22.10.2014 - 3 B 21.14 - juris Rn. 3; U.v. 30.5.2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen.

Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO)‚ jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17). Denn die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten (vgl. BayVGH, U.v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 31). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die „in seine Sphäre fallenden Ereignisse“ (Kopp/Schenke a. a. O. § 86 Rn. 11 m. w. N.). Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2006 - 11 CS 05.2853 - Rn. 31).

Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

Ein ordentlicher Wohnsitz ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2013 - 11 B 12.1314 - juris Rn. 28).

Der Senat hat im Beschluss vom 3. Juni 2013 (11 CE 13.738 - juris Rn. 12 ff.) zu einem solchen Wohnsitznachweis ausgeführt:

„Der Betroffene muss somit je nach den Umständen des Einzelfalls darlegen, an welchem Ort, unter welcher Adresse und in welchen Zeiträumen er den Wohnsitz innegehabt haben will, warum er dort dennoch nicht gemeldet war, in welchem Umfang er sich dort tatsächlich aufgehalten hat, um welche Art von Unterkunft es sich bei der angegebenen Adresse handelt (Pension, Hotel, Mietwohnung oder Ähnliches), zu welchem Zweck sich er dort aufgehalten hat und ob er im fraglichen Zeitraum einer beruflichen Tätigkeit im Inland oder im Ausstellermitgliedstaat nachgegangen ist, und hierzu etwaige Dokumente (Mietverträge, Nachweise über den Zahlungsverkehr und über geschäftliche Tätigkeiten, Arbeitsverträge etc.) vorlegen bzw. erläutern, warum solche nicht vorliegen.

Ist der Betroffene im Inland mit einem (weiteren) Wohnsitz gemeldet oder hatte er einen tatsächlichen Wohnsitz im Inland inne, ist insbesondere darzulegen, dass es sich bei dem Wohnsitz im EU-Ausstellermitgliedstaat um einen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG gehandelt hat. Die Glaubhaftigkeit der Angaben hierzu setzt auch voraus, dass der Betreffende erklärt, warum er gleichzeitig im Bundesgebiet eine Wohnung innehatte, warum er dort etwaig mit Hauptwohnsitz gemeldet war, wo sich der berufliche und private Schwerpunkt befand und z. B. im Falle einer bestehenden Ehe, ob er getrennt lebte, und dass er, soweit vorhanden, Unterlagen hierzu vorlegt (Steuererklärungen, Nachweise über ausgeübte Tätigkeiten etc.)“.

Der Kläger hat nichts dargelegt, was auf einen Wohnsitz in M. in diesem Sinne hindeuten würde. Es reicht nicht aus, lediglich vorzutragen, er habe im maßgeblichen Zeitraum eine Freundin in der Tschechischen Republik gehabt und sich auch um Kontakte für die Firma in Deutschland bemüht, zumal der Kläger in der Berufung die Suche nach geschäftlichen Kontakten in der Tschechischen Republik nicht mehr erwähnt, sondern vielmehr eine „Art beruflicher Auszeit“ geltend macht. Gleichzeitig führt er aus, er habe seine Firma über moderne Kommunikationsmittel von der Tschechischen Republik aus geleitet. Das zeigt, dass seine „beruflichen Bindungen“ nach wie vor und ausschließlich in Deutschland lagen. Auch sein Aufenthaltszweck für die Tschechische Republik laut Aufenthaltserlaubnis war „Sonstiges“. Eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hat er dort nicht angemeldet (Auskunft des Gemeinsamen Zentrums vom 23.8.2012).

Zu seinen persönlichen Bindungen in der Tschechischen Republik lässt sich der Kläger nicht näher aus. Darüber hinaus trägt er nur vor, der Mietvertrag über die Wohnung in der Tschechischen Republik liege ihm nicht mehr vor, schildert aber entgegen den Anforderungen des Senatsschreibens vom 29. Januar 2015 nicht einmal die Art der Wohnung und nennt auch nicht den Namen des Vermieters.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger, hätte er sich tatsächlich in dem Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 überwiegend in der Tschechischen Republik aufgehalten und dort eine Wohnung im Sinne von Art. 12 der EU-Richtlinie 2006/126/EG innegehabt, dies neben näherer Angaben zur Wohnung durch eine breitere Schilderung seiner Aktivitäten in der Tschechischen Republik und durch sonstige Aufenthaltsbelege, die „enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen“, vgl. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG, ausreichend hätte darlegen können. Stattdessen stellt er - zu Unrecht - vor allem darauf ab, dass die Fahrerlaubnisbehörde ihm nicht nachgewiesen habe, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 13. August 2009 keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(2) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald

1.
sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
2.
die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 und § 4 Absatz 5 in das Fahreignungsregister übernommen worden sind und
3.
der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen Registern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31. Dezember 2014 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Fahreignungsregister gespeichert, wenn eine Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenommen wird.

(2a) Absatz 2 ist nicht auf die Daten anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1999 in örtlichen Fahrerlaubnisregistern gespeichert worden sind.

(3) Die Regelungen über das Verkehrszentralregister und das Punktsystem werden in die Regelungen über das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem nach folgenden Maßgaben überführt:

1.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden sind und nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wären, werden am 1. Mai 2014 gelöscht. Für die Feststellung nach Satz 1, ob eine Entscheidung nach § 28 Absatz 3 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung nicht mehr zu speichern wäre, bleibt die Höhe der festgesetzten Geldbuße außer Betracht.
2.
Entscheidungen, die nach § 28 Absatz 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von Nummer 1 erfasst sind, werden bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Dabei kann eine Ablaufhemmung nach § 29 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung nicht durch Entscheidungen, die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, ausgelöst werden. Für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Ab dem 1. Mai 2019 gilt
a)
für die Berechnung der Tilgungsfrist § 29 Absatz 1 bis 5 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung mit der Maßgabe, dass die nach Satz 1 bisher abgelaufene Tilgungsfrist angerechnet wird,
b)
für die Löschung § 29 Absatz 6 in der ab dem 1. Mai 2014 anwendbaren Fassung.
3.
Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.
4.
Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 im Verkehrszentralregister eine oder mehrere Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung gespeichert worden sind, sind wie folgt in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen:
Punktestand
vor dem
1. Mai 2014
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014
PunktestandStufe
1 –  31Vormerkung
(§ 4 Absatz 4)
4 –  52
6 –  73
8 – 1041: Ermahnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1)
11 – 135
14 – 1562: Verwarnung
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)
16 – 177
> = 1883: Entzug
(§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3)
Die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe wird für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Die Einordnung nach Satz 1 führt allein nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.
5.
Die Regelungen über Punkteabzüge und Aufbauseminare werden wie folgt überführt:
a)
Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung sind vorzunehmen, wenn die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung bis zum Ablauf des 30. April 2014 der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgelegt worden ist. Punkteabzüge nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung bleiben bis zur Tilgung der letzten Eintragung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, längstens aber zehn Jahre ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert.
b)
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 4 Absatz 7 Satz 2 und 3 sind auch Punkteabzüge zu berücksichtigen, die nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung vorgenommen worden sind.
c)
Aufbauseminare, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 nicht abgeschlossen worden sind, sind bis zum Ablauf des 30. November 2014 nach dem bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Recht durchzuführen.
d)
Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des 30. April 2014 noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden.
e)
Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung mitzuteilen.
6.
Nachträgliche Veränderungen des Punktestandes nach den Nummern 2 oder 5 führen zu einer Aktualisierung der nach der Tabelle zu Nummer 4 erreichten Stufe im Fahreignungs-Bewertungssystem.
7.
Sofern eine Fahrerlaubnis nach § 4 Absatz 7 in der bis zum 30. April 2014 anwendbaren Fassung entzogen worden ist, ist § 4 Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nicht anwendbar.

(4) (weggefallen)

(5) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6f Absatz 2, längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2018, gelten die in den Gebührennummern 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, in der am 6. Dezember 2016 geltenden Fassung festgesetzten Gebühren als Entgelte im Sinne des § 6f Absatz 1. Die Gebührennummern 403 und 451 bis 455 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sind nicht mehr anzuwenden.

(6) Die durch das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1653) geänderten Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes sind nicht anzuwenden, sofern der Unfall vor dem 17. Juli 2020 eingetreten ist.

(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fassung können abweichend von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1975 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Feststellung der Nichtfahrberechtigung im Inland mit seiner polnischen Fahrerlaubnis der Klasse B und die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks.

Dem Antragsteller wurde in der Vergangenheit wiederholt die Fahrerlaubnis wegen Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Pkw unter erheblichem Alkoholeinfluss entzogen. Darüber hinaus hat er nach Erreichen von 20 Punkten am 23. Mai 2004 auf die Fahrerlaubnis verzichtet. Zuletzt wurde ihm mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2006 wegen einer Trunkenheitsfahrt am 4. August 2005 (Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,77 Promille) mit anschließendem unerlaubtem Entfernen von Unfallort seine tschechische Fahrerlaubnis entzogen. Am 29. April 2008 erhielt der Antragsteller eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt von St. M. Im polnischen EU-Führerschein ist ein polnischer Wohnort (. S. 93) eingetragen.

Am 29. Oktober 2013 beantragte der Antragsteller den Umtausch seiner polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis. Mit Bescheid vom 11. Juni 2014 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die am 29. April 2008 erworbene polnische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige, lehnte den Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis ab (Ziff. I des Bescheids), forderte den Antragsteller auf, den polnischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach Zustellung des Bescheids zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen (Ziff. II), drohte ein Zwangsgeld von 500 € für den Fall der nicht rechtzeitigen Vorlage des Führerscheins an (Ziff. III) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziff. I Satz 1 und Ziff. II des Bescheids an. Der Antragsteller sei seit Geburt ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet, ihm sei die Fahrerlaubnis wiederholt wegen gravierender Mängel (Alkoholmissbrauch und schwerwiegende Vergehen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen) entzogen worden. Die Antragsgegnerin vermute, dass es sich um einen Einzelfall eines Führerscheintourismus handele. Die polnische Behörde habe mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie den Führerschein trotz Zweifeln am Bestehen eines Wohnsitzes ausgehändigt habe. Auch habe sie die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der polnische Führerschein von einem deutschen Bürger unter falschen Angaben gemacht worden sei. Aufgrund dieser Angaben sei die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gekommen, dass erhebliche Anhaltspunkte für eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Bei der im polnischen Führerschein angegebenen Wohnadresse handle es sich um die Anschrift der vom Antragsteller besuchten Fahrschule. Der Antragsgegnerin seien weitere Personen amtlich bekannt, denen unter dieser Anschrift eine polnische Fahrerlaubnis erteilt worden sei. Dies deute darauf hin, dass der Antragsteller einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet habe, um die strengen Bestimmungen für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu umgehen. Der Antragsteller sei seit ... 2007 verheiratet, am ... 2007 sei seine Tochter geboren. Die Familie sei seither gemeinsam durchgehend mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Selbst wenn der Antragsteller im fraglichen Zeitraum in Polen gemeldet gewesen sei, so sage das nichts über den tatsächlichen Aufenthalt aus. Der Antragsteller habe zu seinem persönlichen und beruflichen Bindungen nichts Maßgebliches vorgetragen. Die vom Antragsteller besuchte Fahrschule werbe im Internet für diese Art des Führerscheinerwerbs und dies bei nur dreimaliger Anreise.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 ablehnte.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Senats beruht auf einer Interessenabwägung. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen. Es ist derzeit noch ungeklärt, ob die Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis eingehalten wurde. Davon aber hängt die Berechtigung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen aufgrund seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ab.

Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins selbst oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dies wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV dann angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - bei fehlenden beruflichen Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 FeV). Diese Bestimmungen entsprechen sowohl Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl EG Nr. L 237 S. 1) als auch Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18).

§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist mit EU-Recht vereinbar. Das Vorliegen eines Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis und gleichzeitig Voraussetzung für die Anerkennung der Fahrerlaubnis im Inland. Dabei kann offen bleiben, ob wegen der Ausstellung des polnischen Führerscheins am 29. April 2008 ausschließlich die Richtlinie 91/439/EWG zur Anwendung kommt, oder ob dem Antragsteller auch die teilweise am 19. Januar 2006, teilweise am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Richtlinie 2006/126/EG zugute kommen könnte, weil die hier maßgeblichen Regelungen einander entsprechen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (Hofmann, C-419/10 - NJW 2012, 1341), das zum Vorlagebeschluss des Senats vom 16. August 2010 - 11 B 10.1030 - erging, verwehren es Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie die entsprechenden Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Antragsteller der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, sofern die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde. Der Anwendungsvorrang des Rechts der Europäischen Union schließt es damit regelmäßig (vgl. zum Ausnahmefall, der hier nicht vorliegt BayVGH, B. v. 29.4.2014 - 11 CS 14.287 - Blutalkohol 51, 291) aus, die Rechtsgrundlage für eine etwaige Inlandsungültigkeit der EU-Fahrerlaubnis in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu sehen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 24).

Damit der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) durchbrochen werden darf, müssen deshalb entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - NJW 2010, 217/219 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf jene Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt; die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH, U. v. 1.3.2012 - Akyüz, C-467/10 - NJW 2012, 1341 Rn. 72). Da die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG und nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet sind, einander bei der Durchführung dieser Richtlinien zu unterstützen, und sie im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen ausgestellten, umgetauschten, ersetzten, erneuerten oder entzogenen bzw. registrierten Führerscheine auszutauschen haben, korrespondiert mit dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats, sich bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis im Erteilungszeitpunkt zu erkundigen, eine Verpflichtung dieses Staats, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, B. v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - SVR 2012, 468 - juris Rn. 28).

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde zu Recht vor, dass derzeit keine unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die belegen, dass das Wohnsitzerfordernis bei Erteilung des polnischen Führerscheins nicht eingehalten wurde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist insoweit jedoch nur erforderlich, dass Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat vorliegen, die darauf hinweisen, dass das Wohnsitzerfordernis nicht beachtet wurde. Jedoch ist auch das Vorliegen dieser Voraussetzung offen. Der Sachverhalt bietet aber jedenfalls Anlass zu weiterer Klärung im Hauptsacheverfahren.

Bereits mit Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795, a. a. O.) hat sich der Senat zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 26. April 2012 (a. a. O.) geäußert. Danach sind bei der Beurteilung, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erteilung dieser Berechtigung seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats nicht schlechthin auf die Informationen beschränkt, die sich dem verfahrensgegenständlichen Führerschein entnehmen lassen oder die sie - ggf. auf Nachfrage hin - sonst vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Vielmehr hat diese Prüfung „unter Berücksichtigung aller Umstände des Rechtsstreits, mit dem es (d. h. das vorlegende Gericht) befasst ist“, zu erfolgen (EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90). Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der Randnummer 75 des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O.), auf die in der Randnummer 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a. a. O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde. Danach bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen gleichsam den „Rahmen“, innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen.

In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie „unbestreitbar“ sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrunde liegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 74), kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf „hinweisen“, dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 75, Satz 2). Hervorzuheben ist an dieser Aussage namentlich, dass sich der Europäische Gerichtshof hinsichtlich der Frage, welcher Beweiswert den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen für das Nichtbestehen eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung zukommen muss, damit begnügt, dass sich aus ihnen die bloße Möglichkeit einer solchen Sachverhaltsgestaltung ergibt, ohne dass durch sie die Begründung eines reinen Scheinwohnsitzes bereits abschließend erwiesen sein muss.

Dass es der Europäische Gerichtshof ausreichen lässt, wenn den vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen lediglich „Indizcharakter“ für die Nichterfüllung des Wohnsitzerfordernisses (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG; Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG) zukommt, bestätigen z. B. die Fassungen des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) in allen romanischen Sprachen: Dem deutschen Prädikat „hinweisen“ entsprechen dort die Verben „indiquent“ (fr.), „indichino“ (it.), „indiquem“ (port.), „indicǎ“ (rum.) bzw. „indiquen“ (span.). Auch in der englischen Fassung des Satzes 2 der Randnummer 75 des Urteils vom 1. März 2012 (a. a. O.) kommt zum Ausdruck, dass sich der Europäische Gerichtshof damit begnügt, dass die vom Ausstellerstaat stammenden Informationen eine Missachtung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses als möglich erscheinen lassen („In particular, it [sc.: the referring court] can take into account the possibility that information from the issuing Member State may show that the holder of the driving licence was present in the territory of that State only for a very brief period …“).

Da die Gerichte der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit in einem Hauptsacheverfahren (vorbehaltlich sich aus dem jeweils einschlägigen Fachrecht ergebender Besonderheiten) eine Rechtsfolge nur dann aussprechen dürfen, wenn die Voraussetzungen der Rechtsnorm, aus der sich diese Rechtsfolge ergibt, zur Überzeugung des Gerichts feststehen, kann die Funktion der „Umstände des … anhängigen Verfahrens“, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März 2012 (a. a. O., Rn. 75; ähnlich EuGH, U. v. 26.4.2012, a. a. O., Rn. 90) bei der Entscheidung über die Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mit zu berücksichtigen sind, nur darin bestehen, dass sie ergänzend zu den vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen hinzutreten, um etwaige Lücken hinsichtlich der Beweiskraft dieser Erkenntnisse zu schließen.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. EuGH, U. v. 1.3.2012, a. a. O., Rn. 73, 74).

Hier liegt als Information des Ausstellermitgliedstaats zunächst das Schreiben der polnischen Ausstellerbehörde vom 19. Dezember 2013 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Behörde bei Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller Zweifel am Bestehen eines Wohnsitzes in Polen hatte. Dem Beschwerdevorbringen ist beizupflichten, dass darin noch keine Information aus dem Ausstellermitgliedstaat liegt, die darauf hindeutet, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht vorlag. Damit wird schon keine Sachinformation mitgeteilt, sondern nur eine Einschätzung. Es werden auch unmittelbar keine Tatsachen genannt, auf denen die Einschätzung beruht. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Juli 2009 (Wierer, C-445/08 - Slg. 2009, I-119 Rn. 55) stellt eine Erklärung der Behörden des Ausstellermitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, keine Information dar, die den Aufnahmemitgliedstaat zur Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis berechtigt; denn sie beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaats gehabt habe (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2012 - 11 CS 12.171 - juris Rn. 40). Ähnlich verhält es sich, wenn der Ausstellermitgliedstaat lediglich mitteilt, er habe Zweifel am Vorliegen der Wohnsitzvoraussetzung.

Gleiches gilt für die weitere Mitteilung, dass sich die Behörde an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat. Auch darin liegt keine Mitteilung einer Information über die Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung. Dabei kann offen bleiben, ob sich die polnische Behörde im Fall des Antragstellers an die Staatsanwaltschaft gewandt hat, oder, wie der Antragsteller in der Beschwerde unter Vorlage einer Übersetzung vorgetragen hat, die Behörde nur mitgeteilt hat, dass sie sich in anderen Fällen an die polnische Staatsanwaltschaft gewandt hat, diese aber jedes Mal nicht tätig geworden sei, weil sie einen Verstoß gegen polnische Vorschriften nicht angenommen habe.

Ferner wurde von der polnischen Ausstellerbehörde auch die Führerscheinakte des Antragstellers in Kopie übermittelt. Allerdings ist offen, welche Informationen sich daraus ergeben, weil diese Unterlagen in polnischer Sprache abgefasst sind und keine Übersetzungen gefertigt wurden. Offen ist insbesondere, ob sich daraus die Information ergibt, dass die Adresse der Fahrschule der Wohnsitzadresse des Antragstellers entspricht, oder ob die deutsche Fahrerlaubnisbehörde auch diese Information im Internet recherchiert hat. Ergibt sich die Information aus der polnischen Führerscheinakte, kann angenommen werden, dass die Zweifel der polnischen Ausstellerbehörde darauf beruhen. Jedenfalls stellen die Informationen, die sich aus der polnischen Führerscheinakte ergeben, Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat dar. Eine solche vom Ausstellermitgliedstaat stammende Information, dass die vom deutschen Führerscheinbewerber genannte Wohnsitzadresse der Adresse der Fahrschule entspricht, könnte darauf hindeuten, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht eingehalten wurde.

Zwar ist es möglich, dass sich unter derselben Adresse sowohl eine Fahrschule als auch Wohnungen befinden. Auch wurde in der Beschwerde - wenn auch nicht unter Beifügung des erwähnten Luftbilds - vorgetragen, dass die Wohnung sich in einem Nachbargebäude zur Fahrschule befand. Ein solches Zusammenfallen bietet jedoch ausreichenden Anlass zu weiteren Nachfragen. So dürfte im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein, ob sich dort tatsächlich Wohnungen befinden und ob der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum dort tatsächlich gewohnt hat. Der bloße, zudem in polnischer Sprache vorgelegte Mietvertrag reicht hierfür nicht aus. Nachzufragen wäre, gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass auch andere Fahrerlaubnisbewerber mit schwerwiegenden Eignungsmängeln diese Adresse zum Führerscheinerwerb in Polen angegeben haben, danach, wie viele Wohnungen unter der Adresse vorhanden sind, wie viele Personen dort insgesamt und wie viele Deutsche dort ggf. gleichzeitig gemeldet waren.

Soweit jedenfalls danach unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung der Frage der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also auch die „inländischen Umstände“.

Diese sprechen hier dafür, dass sich der Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG im maßgeblichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland befand. Die bloße einwohnerrechtliche Meldung, die hier sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für Polen vorliegt, sagt ebenso wie das bloße Innehaben einer Wohnung nichts darüber aus, wo sich der ordentliche Wohnsitz im Sinne § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG befand (vgl. BayVGH, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris). Gerade wenn jemand sich unter zwei Wohnungen angemeldet hat und/oder zwei Wohnungen in verschieden EU-Mitgliedstaaten innehat, ist zu klären, welche die Wohnung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG ist. Hier spricht vieles dafür, dass das die Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland war. Zum einen war der Antragsteller ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland mit Wohnsitz gemeldet; unter dieser Adresse waren und sind auch seine Ehefrau und sein Kind gemeldet. Da ein Getrenntleben nicht vorgetragen wurde, ist davon auszugehen, dass dort auch die persönlichen Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, lagen. Die Internetrecherche der Antragsgegnerin hat zudem ergeben, dass die Fahrschule in deutscher Sprache damit wirbt, dass ein Fahrerlaubniserwerb bei bloßer dreimaliger Anreise - also gerade ohne Wohnsitz in Polen - möglich ist. Da eine einwohnermelderechtliche Anmeldung im Ausstellermitgliedstaat grundsätzlich notwendig ist, könnte ein Scheinwohnsitz bei der Fahrschule fingiert worden sein. Auch das Motiv des Antragstellers für diese Art des Fahrerlaubniserwerbs liegt angesichts der Vorgeschichte (mehrfacher Fahrerlaubnisentzug wegen erheblichen Alkoholmissbrauchs, negative medizinisch-psychologische Gutachten) auf der Hand.

Soweit auch inländische Umstände heranzuziehen sind, aber auch soweit unbestreitbaren Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat entgegengetreten werden soll oder ein anderer Berechtigungsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltend gemacht wird, kommt es bei der Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse entscheidend auch auf das Erklärungsverhalten des Betreffenden an, wie das Verwaltungsgericht (BA S. 10 f.) zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats dargelegt hat (vgl. U. v. 16.6.2014 - 11 BV 13.1080 - juris, B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris).

Hier hat der Antragsteller keine ausreichenden Erklärungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Polen und seinen tatsächlichen Aufenthalt dort abgegeben. Für eine Geschäftstätigkeit als Handelsvertreter in Polen hat er keine Nachweise vorgelegt.

Die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage geht hier zulasten des Antragstellers. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgericht (BA S. 12 f.) verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsteller hat vielfach ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt (16.5.1993: BAK 1,6 Promille; 10.8.1993: BAK 1,06 Promille; 20.2.1998: BAK 2,13 Promille; 4.8.2005: BAK 1,77 Promille), hat am 31. Mai 2003 auch ein Fahrrad unter dem Einfluss von 0,95 mg/l AAK und am 9. August 1992 ein Mofa bei einer BAK von 0,92 Promille geführt. Auch wenn die letzte Tat bereits 9 Jahre zurück liegt, so kann angesichts der Häufung der Alkoholfahrten über einen Zeitraum von 13 Jahren und der erreichten Promillewerte nicht nur auf eine gefährliche Einstellung des Antragstellers zum Fahren unter Alkoholeinfluss geschlossen werden, sondern auch auf ein massives „Alkoholproblem“. Der Antragsteller hat nicht ansatzweise dargelegt, ob und ggf. wie er das Problem überwunden haben will. Eine etwaige „ärztliche“ Untersuchung in Polen in Rahmen des Fahrerlaubniserwerbs hat jedenfalls nicht in Kenntnis der Fahrerlaubnisakte des Antragstellers stattgefunden.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.